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0184/2023

Jahresbericht 2021 Kölner Haus des Jugendrechts

Mitteilung Ausschuss 18.01.2023

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Anlage 1: Jahresbericht Koelner Haus des Jugendrechts 2021

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Anlage 1: Jahresbericht Koelner Haus des Jugendrechts 2021

58217 Zeichen

2021 
 
Kölner Haus 
des 
Jugendrechts 
 
Jahresbericht

Kölner Haus des Jugendrechts  2 
Kölner Haus des Jugendrechts | 2021 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Redaktion 
Susanne Monsieur 
Koordinatorin Kölner Haus des Jugendrechts 
Am Justizzentrum 6 
50939 Köln 
Mit freundlicher Unterstützung der Kooperationspartner:innen

Kölner Haus des Jugendrechts  3 
Kölner Haus des Jugendrechts | 2021 
INHALT JAHRESBERICHT 2021 
Seite 
WER SIND WIR 4 
1. Kölner Haus des Jugendrechts – Grundlagen 5-9 
1.1 Ratsbeschluss 5 
1.2 Umsetzung  5 
1.3 Kooperationspartner:innen 8 
 
2. Konzept 10-25 
2.1 Ziele 10 
2.2 Zielgruppe/Auswahl der Programmteilnehmer:innen 11 
2.3 Konsequenzen der Aufnahme 17 
2.4 Fallkonferenzen 18 
2.5 Entlassung  21 
2.6 Kommunikation 22 
2.7 Weitere Kooperationspartner:innen 24 
  
3. Schwellentäter:innen-Konzept 25-26 
 
4. Kölner Haus des Jugendrechts - Ergebnisse 27-36 
4.1 Prozessevaluation 27 
4.2 Statistische Ergebnisse  29 
4.3 Rückfallquote 29 
4.4 Hilfen zur Erziehung im Kölner Haus des Jugendrechts 33 
4.5 Ein Fallverlauf aus dem Blickwinkel der 
Jugendgerichtshilfe 
34 
 
5. Kölner Haus des Jugendrechts –Aktivitäten 37-39 
5.1 Haftentlassene 37 
5.2 Rückblick 38

Kölner Haus des Jugendrechts  4 
Kölner Haus des Jugendrechts | 2021 
 
WER SIND WIR 
Das Kölner Haus des Jugendrechts ist eine Kooperation zwischen der Stadt, der 
Staatsanwaltschaft und der Polizei in Köln.   
Wir möchten jugendliche und heranwachsende Intensivtäterinnen und 
Intensivtäter  vor weiterer Gefährdung schützen und dazu beitragen, dass 
Jugendstrafe vermieden werden kann. 
Wir setzen uns für jugendliche und heranwachsende Menschen ein, die 
mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten sind und denen eine 
beginnende oder sich verfestigende kriminelle Zukunft vorhergesagt wird. 
Gemeint ist hier die Gruppe derer, die vorwiegend im polizeilichen Kontext als 
Intensivtäterinnen oder Intensivtäter sowie in der Jugendhilfe als 
Mehrfachauffällige oder Mehrfachtatverdächtige in  sozialen Problemlagen 
bezeichnet werden.

Kölner Haus des Jugendrechts  5 
Kölner Haus des Jugendrechts | 2021 
1 KÖLNER HAUS DES JUGE NDRECHTS – GRUNDLAGEN 
 
1.1 RATSBESCHLUSS 
Angeregt durch eine Diskussion in der Öffentlichkeit und den Medien 
veranstaltete der Rat der Stadt Köln im Mai 2007 ein behörden - und 
institutionsübergreifendes Hearing zum Thema Jugendkriminalität. Ein Ergebnis 
dieses Hearings war nachfolgender Beschluss, den der Rat in seiner Sitzung vom 
19.06.2007 fasste: 
„Die Verwaltung wird gebeten, in Abstimmung mit den 
Kooperationspartner:innen Polizei, Staatsanwaltschaft und Jugendhilfe ein 
Pilotprojekt zu entwickeln, welches analog zum Stuttgarter Modell eines „Haus 
des Jugendrechts“ eine konzentrierte Zusammenarbeit ermöglicht, um 
strafrechtliche Verfahren zu verkürzen und damit zeitnahe Reaktionen auf 
jugendkriminelle A ktivitäten zu ermöglichen.“ 
Zur Prüfung und Umsetzung dieses Auftrags wurde die behördenübergreifende 
Arbeitsgruppe „Netz des Jugendrechts“ unter Federführung der Stadt Köln 
eingerichtet. Insbesondere die Notwendigkeit zeitnaher Reaktionen auf 
Jugendkriminalität sowie das Erfordernis, die Verfahren insgesamt zu 
beschleunigen und kriminelle Aktivitäten zu unterbinden, waren dabei Objekte 
der Erörterungen.  
 
1.2 UMSETZUNG  
Jugendkriminalität ist in erster Linie ein entwicklungsbedingtes Phänomen und 
charakterisiert sich durch Ubiquität, Episoden- und Bagatellhaftigkeit. Das heißt 
eine große, unspezifische Gruppe der Jugendlichen und Heranwachsenden 
fällt nur wenige Male, häufig nur einmal und dann in der Regel mit Straftaten 
aus dem Bereich der Bagatelldelikte (z. B. Diebstahl, Sachbeschädigung, 
einfache Körperverletzung) auf. Hier handelt es sich zahlenmäßig um eine sehr 
große Gruppe, die insbesondere bei Polizei und Staatsanwaltschaft viele 
Ressourcen bindet, aber auf Grund der Episodenhaftigkeit ihrer Delinquenz 
keine Veranlassung zu nachhaltigen behördlichen Reaktionen gibt.

Kölner Haus des Jugendrechts  6 
Kölner Haus des Jugendrechts | 2021 
Entwicklung der Tatverdächtigen (TV) U 21 im Stadtgebiet Köln  
(Quelle: Polizeiliche Kriminalstatistik PKS) 
 
Durchaus problematisch hingegen ist die Gruppe der Mehrfachtatver -
dächtigen (MTV), aus der heraus sich häufig folgenreiche kriminelle Karrieren 
entwickeln. So hat eine Untersuchung des Polizeipräsidiums Köln ergeben, dass 
die Mehrfachtatverdächtigen unter 21 Jahren einen Anteil von ca. 5 % an allen 
ermittelten Tatverdächtigen unter 21 Jahren haben, jedoch für ca. 30 % aller 
aufgeklärten Taten der Tatverdächtigen  dieser Altersgruppe verantwortlich 
sind. 
3709
4087
4795 4876 4713 4892 4454
4196 4150
4495 4562 4344 4150
3579
4023
3176 30093324
3642
4436 4518 4605 4687 4977
4923 4743 4983 5287 5168
4628
4024
4386
3524
3127
7033
7729
9231 9394 9318 9579 9431 9119 8893
9478
9849
9512
8778
7603
8409
7512
7041
2000
3000
4000
5000
6000
7000
8000
9000
10000
2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021
Jugendliche (14-17) Heranwachsene (18-20) Summe U 21
Definition Mehrfachtatverdächtige (MTV) gemäß PKS: Die PKS bezieht sich immer 
auf Kalenderjahre und weist Personen, die in einem solchen Zeitraum verdächtig 
sind, mindestens 5 Straftaten begangen zu haben, als MTV aus. 
Definition Tatverdacht  gemäß PKS: Tatverdächtig ist jeder, der nach dem 
polizeilichen Ermittlungsergebnis aufgrund zureichender tatsächlicher 
Anhaltspunkte verdächtig ist, eine rechtswidrige (Straf-)Tat begangen zu haben. 
Dazu zählen auch Mittäter:innen, Anstifter:innen und Gehilf:innen.

Kölner Haus des Jugendrechts  7 
Kölner Haus des Jugendrechts | 2021 
Vor dem Hintergrund dieser Erkenntnis richtete die Polizei Köln sich bereits im 
Jahr 2004 strategisch auf die Bekämpfung der Kriminalität von besonders 
„belasteten“ MTV aus, um durch d ie Fokussierung der Aktivitäten u nd 
Maßnahmen auf diese Zielgruppe  eine größtmögliche Effizienz der 
Maßnahmen zu erreichen. 
 
Entwicklung der Zahlen Mehrfachtatverdächtiger im Stadtgebiet Köln  
(Quelle PKS) 
 
 
So kam auch die Arbeitsgruppe "Netz des Jugendrechts" zu dem Ergebnis, dass 
die große Menge der „normalen“ jugendlichen und heranwachsenden 
Straftäter :innen nicht die Zielgruppe ist, der mit dem im Ratsbeschluss skizzierten 
Pilotprojekt begegnet werden muss. 
 
Mit Blick auf die hohen Zahlen Mehrfachauffälliger und insbesondere die 
bereits guten Erfolge des Kölner Konzepts zur Bekämpfung der Kriminalität von 
sogenannten Intensivtäter :innen beschlossen die Experten, die 
Zusammenarbeit in diesem Bereich analog des Ratsbeschlusses zu optimieren. 
In einer umfangreichen Verfahrensanalyse konnte herausgestellt werden, dass 
236 267
338
262 248 225 249 241 262 241 221 194 195 184 181 177 169
209 253 267 231 225 218 243 246 240 237 214 194 191 190 170 146 127
445
520
605
493 473 443 492 487 502 478 435 388 386 374 351 323 310
1599
1925
2032
1733
1824 1789
2032 2051 2117 2091
1945 1887 1961
1841 1863 1820
1688
1
501
1001
1501
2001
2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021
Jugendliche (14-17) Heranwachsene (18-20)
Summe U 21 MTV insgesamt

Kölner Haus des Jugendrechts  8 
Kölner Haus des Jugendrechts | 2021 
eine weitere Verbesserung dieser bereits sehr  guten Kooperation am ehesten 
durch den räumlichen Zusammenzug in ein „Kölner Haus des Jugendrechts“ zu 
erreichen sei. Damit waren die „Weichen gestellt“ für die  Realisierung d es 
ersten Haus des Jugendrechts in Nordrhein -Westfalen, das im Juni  2009 seinen 
Wirkbetrieb aufnehmen konnte. 
 
1.3 KOOPERATIONSPARTNER:INNEN  
Im Kölner Haus des Jugendrechts sind die Kooperationspartner:innen Polizei 
Köln, Staatsanwaltschaft  Köln und Stadt Köln mit den Dienststellen   
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
in der Liegenschaft Am Justizzentrum 6 ansässig. Insgesamt haben im Haus des 
Jugendrechts 20 Mitarbeitende  der Polizei, 15  Mitarbeite nde der 
Jugendgerichtshilfe und  3 Mitarbeite nde der Staatsanwaltschaft Köln ihren 
Arbeitsplatz. Alle Kooperationspartner :innen haben über die gemeinsame 
Zielgruppe hinaus weitere fachliche Zuständigkeiten.  
 
Gemäß ihrem gesetzlichen Auftrag begleitet die  Jugendgerichtshilfe im 
Jahresdurchschnitt  aktuell ca. 3 000 Jugendliche und Heranwachsende  im 
Verfahren vor dem Jugendgericht. Bei über 90 % dieser jungen Straftäter 
StA Köln 
-
Dezernat 169
Stadt Köln 
Jugendgerichtshilfe
Polizei Köln 
-
 KK 43

Kölner Haus des Jugendrechts  9 
Kölner Haus des Jugendrechts | 2021 
handelt es sich um Menschen, die entwicklungsbedingt und episodenhaft mit 
dem Gesetz in Konflikt gekommen sind. 
 
Die Sonderdezernenten der Staatsanwaltschaft bearbeiten  neben der 
Gesamtheit aller Verfahren gegen die in das Kölner Programm des Haus des 
Jugendrechts aufgenommenen Personen auch alle Verfahren gegen die  
Teilnehmenden der NRW -Initiative „Kurve kriegen“ , alle Verfahren gegen die 
als Intensivtäter :innen eingestuften Taschen - und Trickdiebe  sowie ein Teil -
Pensum eines allgemeinen Jugenddezernates. 
 
Das Kriminalkommissariat 4 3 bearbeitet neben der Kriminalität von 
jugendlichen und her anwachsenden Programmteilnehmer:innen  alle 
Rohheitsdelikte Minderjähriger sowie Sachbeschädigungen durch Graffiti.  Das 
Programm „Kurve kriegen“ – eine vom Ministerium des Innern  NRW finanzierte 
Initiative zur Verhinderung von Jugendkriminalität  - ist ebenfalls hier 
angesiedelt. 
 
Die Grundlagen der Zusammenarbeit im Rahmen des Intensivtäter :innen-
Programms sind neben dem Kooperationsvertrag und der Geschäftsordnung 
für das Haus des Jugendrechts  die datenschutzrechtlichen Bestimmungen des 
Polizeigesetzes NRW, der Strafprozessordnung (StPO) und der Ano rdnung über 
Mitteilungen in Strafsachen (MiStra) sowie die §§ 61 bis 68 SGB VIII; § 35 SGB I 
und §§ 67 bis 85a SGB X.

Kölner Haus des Jugendrechts  10 
Kölner Haus des Jugendrechts | 2021 
2 KONZEPT 
 
2.1 ZIELE 
Bereits 2005 wurde in der damaligen einschlägigen polizeilichen Verfügung 
formuliert: 
Durch die gezielte Bekämpfung der Kriminalität von Intensivtäter :innen sollen 
nachhaltige Abschreckungseffekte erzielt und die Verhinderung bzw. der 
Abbruch krimineller Karrieren bewirkt werden, mit dem Ziel, zur Verbesserung 
der objektiven Sicherheitslage  und des Sicherheitsgefühls der Allgemeinheit 
beizutragen. Zu diesem Zweck sind alle präventiven und repressiven 
Maßnahmen direktionsübergreifend abzustimmen. Darüber hinaus ist die 
Zusammenarbeit mit externen Partner :innen ( Staatsanwaltschaft Köln, 
Amtsgericht Köln, Stadt Köln und Kölner Schulen) zu intensivieren und 
fortlaufend zu optimieren.  
 
 
Diese Ziele wurden b ei der Zielbestimmung des Haus  des Jugendrechts 
aufgegriffen und inhaltsgleich in den Kooperationsvertrag übernommen. Die 
Einrichtung des Haus des Jugendrechts stellt somit die konsequente 
Fortentwicklung dieser überbehördlichen Zusammenarbeit dar. Die Ziele aus 
dem Kooperationsvertrag  lauten:

Kölner Haus des Jugendrechts  11 
Kölner Haus des Jugendrechts | 2021 
Das Kölner Haus des Jugendrechts verfolgt flächendeckend für das Stadtgebiet 
Köln durch Optimierung der bestehenden behördenübergreifenden 
Zusammenarbeit aller Kooperationspartne:innen folgende Ziele: 
 strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen jugendliche und 
heranwachsende Mehrfachtatverdächtige zu beschleunigen und 
dadurch zeitnahe Reaktionen auf jugendkriminelle Aktivitäten zu 
ermöglichen, 
 kriminelle Karrieren von jugendlichen un d heranwachsenden 
Intensivtäter:innen zu beenden bzw. deren Rück fallquote zu 
verringern, um so die Jugendkriminalität insgesamt zu reduzieren  
 und damit insgesamt einen wesentlichen Beitrag zur Verbesserung 
des Sicherheitsgefühls und der objektiven Sicherheitslage in der 
Stadt Köln zu schaffen. 
 
2.2  ZIELGRUPPE/AUSWAHL DER PROGRAMMTEILNEHMER:INNEN 
Die Kooperationspartner:innen im Haus des Jugendrechts widmen sich 
(bezogen auf ihre jeweiligen Arbeitsfelder) jugendlichen und 
heranwachsenden Menschen, die mehrfach strafrechtlich in Erscheinung 
getreten sind und in der Regel bes ondere soziale Problemlagen aufweisen. 
Insbesondere die Kombination dieser Umstände kann zu der Prognose einer 
beginnenden oder sich verfestigenden kriminellen Karriere und somit zur 
Aufnahme in das Programm des Kölner Haus des Jugendrechts führen. 
 
AUFNAHMEKRITERIEN 
Die Polizei, das Jugendamt, die Staatsanwaltschaft und die Bewährungshilfe 
haben ein Vorschlagsrecht bzgl. Personen, die ihrer Meinung nach einer 
Aufnahme in die konzertierte Bearbeitung bedürfen. In der Regel führen 
behördenspezifische Erkenntnisse zu solchen Vorschlägen, die im Rahmen der 
Auswertungsbesprechung (siehe S. 15 ) vom Vorschlagenden vorgestellt und 
abschließend diskutiert werden.

Kölner Haus des Jugendrechts  12 
Kölner Haus des Jugendrechts | 2021 
Die Summe der behördenspezifischen Erkenntnisse führt regelmäßig dann zur 
Aufnahmeentscheidung, wenn erwartet wird, dass die Person sich und/oder ihr 
Umfeld durch die Begehung von Straftaten weiter gefährden wird.  
 
Schematisierte/standardisierte Verfahren zur Ermittlung geeigneter 
Kandidat:innen existieren, wie nachfolgend dargestellt, bei der Polizei Köln und 
dem Jugendamt Köln.  
Im Jahr 2013 wurden diese Standards im Rahmen eines Qualitätszi rkels 
überarbeitet.  
 
GRUNDSÄTZLICHE KRITERIEN  
1. Mindestens 14, maximal 20 Jahre alt 
2. Mindestens 5 angezeigte Straftaten/rechtswidrige Taten innerhalb von 
12 Monaten 
(Deliktsspektrum: Raub/räuberische Erpressung, 
Körperverletzungsdelikte, Straftaten gegen die persönliche 
Freiheit, Diebstahl unter erschwerenden Umständen, 
Diebstahl ohne erschwerende Umstände) 
3. Sehr gute Beweislage bei allen Taten  
(Nach Prognose der Polizei/ StA keine Einstellung der 
Straftaten gemäß § 170 Abs. 2 StPO  sondern Anklage 
wahrscheinlich) 
4. Belastungsfaktoren, die in ihrer Gesamtbewertung die Gefa hr weiterer 
Straftaten deutlich wahrscheinlicher erscheinen lassen als den zeitnahen 
Abbruch des delinquenten Verhaltens ohne weitere Einflussnahme (d.h. 
Kontrolldruck, Hilfen) 
5. Durch „Hilfe zur Erziehung“ schwer  zu erreichen 
6. „Bearbeitungsmöglichkeit“ für alle Kooperationspartner:innen

Kölner Haus des Jugendrechts  13 
Kölner Haus des Jugendrechts | 2021 
7. Wohnort Köln 
(Zu beachten ist, dass die Zuständigkeite n des Dezernats 169 
und des KK 43  sich bzgl. der Zielgruppe auch auf das 
Stadtgebiet Leverkusen be ziehen. Sinngemäß gelten als 
Kriterien der Aufnahme bzw. der Entlassung  der Wohnort in 
bzw. der Wegzug aus Leverkusen) 
 
Bezüglich des Sprachgebrauchs und der Statuierung innerhalb des Programms 
haben die Kooperationspartner  folgende Regelungen vereinbart:  
Liegen bei einem/einer aufgenommenen Jugendlichen/Heranwachsenden 
noch keine Verurteilungen vor, so lautet die Bezeichnung  
„Mehrfachtatverdächtige(r) in besonderen sozialen Problemlagen“.   
 
Liegt bei einem/e iner aufgenommenen Jugendlichen/ Heranwachsenden 
bereits eine Verurteilung wegen einer oder mehrerer Taten vor und begeht der 
Programmteilnehmer danach eine weitere Tat mit hinreichendem 
Tatve rdacht, so lautet die Bezeichnung  
„Intensivtäter:in in besonderen sozialen Problemlagen“. 
 
STANDARDISIERTE SONDIERUNG DURCH DIE POLIZEI KÖLN 
Durch die Polizei Köln erfolgt eine monatliche Auswertung der Jugendlichen 
und Heranwachsenden, die innerhalb der jeweils letzten 12 Monate wegen 
mindestens 5 Straf taten aus den in der nachfolgenden Abbildung  näher 
beschriebenen Deliktsfeldern polizeilich auffällig geworden sind.  Basis dieser 
Auswertung ist die elektronische Vorgangsverwaltung des PP Köln ( VIVA) und 
nicht die Polizeiliche K riminalstatistik (PKS), da letztere keine Personalien 
verarbeitet und zudem als Jahresstatistik (Bezug: Kalenderjahr) nicht 
ausreichend aktuell wäre.  Abhängig von der Art der begangenen Straftaten 
erfolgt eine Faktorisierung.  Damit erhält das Kriminalkommissariat 43  die so 
genannte „Rankingliste“, die somit zunächst nichts weiter ist, als eine Rangfolge 
in Abhängigkeit polizeilich festgestellter und gewichteter Delinquenz.

Kölner Haus des Jugendrechts  14 
Kölner Haus des Jugendrechts | 2021 
Hinzu tritt ggf. die Bewertung weiterer bekannter Umstände , z. B. das Alter, 
Schwerpunkt der Taten im Bereich der Gewaltdelikte, aktuelle 
Delinquenzdichte, familiäre Situation, Alkohol - und/oder Drogenkonsum, 
delinquente Peer pp.  
 
Filter und Faktorisierung für die Auswahl geeigneter Kandidat:innen 
  
 
STANDARDISIERTE SONDIERUNG DURCH DAS JUGENDAMT KÖLN 
Das Jugendamt schlägt diejenigen Jugendlichen und Heranwachsenden zur 
Aufnahme in das Programm vor, die polizeilich/strafrechtlich mehrfach in 
Erscheinung getreten sind, sich in sozialen Problemlagen befi nden und durch 
Hilfen zur Erziehung gemäß Sozialgesetzbuch VIII schwer zu erreichen sind.  
Beispiele typischer sozialer Problemlagen: 
● kaum Erziehungseinfluss 
● Schulverweigerung 
● fehlende familiäre Einbindung 
Step 1: Mindestens 5 Straftaten
Step 2: Faktorisierung der Straftaten
Faktor 5: Raub, räub. Erpressung
Faktor 4: Körperverletzung
Faktor 3: Straftaten gegen die persönliche Freiheit
Faktor 2: Diebstahl unter erschwerenden Umständen
Faktor 1: Diebstahl ohne erschwerende Umstände 
Step 3: Erstellung der Rankingliste
1) P. 17 Jahre männlich
2) D. 15 Jahre männlich
3) C. 14 Jahre weiblich
4) ...

Kölner Haus des Jugendrechts  15 
Kölner Haus des Jugendrechts | 2021 
● gefährdender Konsum von Drogen 
● (eigene) Gewalterfahrung im familiären Umfeld  
● Straffälligkeit der Eltern  
 
Die Jugendgerichtshilfe klärt im Rahmen der Sondierung  mit den neun 
Bezirksjugendämtern die vorbereiteten Kandidat :innenvorschläge sowie 
weitere Vorschläge zur Aufnahme ab. In de m Rahmen werden auch 
geeignete Kandidat:innen für eine Fallkonferenz abgefragt.  
 
AUSNAHMEN 
Eine Abweichung von o. a. Kriterien ist möglich. In solchen Ausnahmefällen ist 
ein Aufnahmevorschlag von der vorschlagenden Institution mit der Mitteilung 
der Perso naldaten schriftlich zu begründen und den 
Kooperationspartner:innen vorzulegen. 
 
AUSWERTUNGSBESPRECHUNG 
Die Entscheidung über die Aufnahme in das Programm des Kölner Haus des 
Jugendrechts erfolgt im Rahmen der monatlich stattfindenden 
Auswertungsbesprechun g. Stimmberechtigte Teilnehmer :innen dieser 
Zusammenkunft sind die drei Kooperationspartner :innen im Haus (siehe 1.3). 
Entscheidungen müssen dort grundsätzlich einstimmig erfolgen, das heißt, die 
begründete Ablehnung eines Vorschlags durch einen /eine Partner:in hat 
aufschiebende Wirkung; eine Aufnahme erfolgt zunächst nicht, der /die 
Kandidat:in wird weiter „beobachtet“ und gegebenenfalls erneut diskutiert.  
Neben den Entscheidungen zur Aufnahme ergehen in diesem Gremium solche 
zu Entlassungen aus dem Program m und zur Kandidat :innenbestimmung für 
Fallkonferenzen. Auch diese unterliegen den o. a. Regeln. Darüber hinaus 
werden aktuelle oder herausragende Entwicklungen/Aktivitäten der im 
Programm befindlichen Jugendlichen und Heranwachsenden dargelegt. 
Weiterer, nicht stimmberechtigter Teilnehmer der Auswertungsbesprechung ist 
der Spezialdienst „Streetwork“ der Stadt Köln in Kooperation mit der

Kölner Haus des Jugendrechts  16 
Kölner Haus des Jugendrechts | 2021 
Arbeiterwohlfahrt Köln, der die dort gewonnenen Informationen nutzt, um seine 
aufsuchende Arbeit zu optimieren.  
 
PROGRAMMTEILNEHMER:INNEN               
Altersangaben berücksichtigen die Geburtstage im Jahr der Auswertung  
 
 
Von den insg. 108 Programmteilnehmer:innen im Jahr 2021 waren 4 weiblich 
 
 
 
85 84
65
53 52
59 53 49 43 46 45 4146 48 54
69
62
73 77 82 80 79 77
67
131 132
119 122
114
132 130 131
123 125 122
108
0
20
40
60
80
100
120
140
2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021
Jugendliche Heranwachsende Summe
108
Programmteilnehmer: innen
Köln 102
39 Jugendliche
63 Heranwachsende
LEV 6
2 Jugendliche
4 Heranwachsende

Kölner Haus des Jugendrechts  17 
Kölner Haus des Jugendrechts | 2021 
2.3 KONSEQUENZEN DER AUFNAHME 
 
BESONDERHEITEN DER SACHBEARBEITUNG 
Um bei den aufgenommenen Jugendlichen und Heranwachsenden die 
Strafverfahren zu beschleunigen, die kriminellen Karrieren zu beenden und die 
ggf. zu Grunde liegenden sozialen Problemlagen positiv zu verändern, wird die 
Sachbearbeitung bzw. die fachliche Zusammenarbeit umgestellt :  
 
o Personenorientierte Sachbearbeitung auf Seiten der Polizei  
 Der/die Jugendliche/Heranwachsende hat deliktsübergreifend 
nur einen festen Sachbearbeiter/eine feste Sachbearbeiterin.  
 Austrennung von Verfahren gegen Intensivtäter :innen (bei 
mehreren Tatbeteiligten). Somit werden die Verfahren gegen 
Intensivtäter :innen immer vor demselben Richter verhandelt. 
 Gefährder:innenansprachen durch das Kriminalkommissariat 43 
und die zuständigen Beamt :innen des Bezirks - und 
Schwerpunktdienstes der Polizei Köln. 
o Spiegelbildliche Organisation der Staatsanwaltschaft 
(Sonderdezernenten für Intensivtäter und Intensivtäterinnen, Dez. 169). 
 Begleitung polizeilicher Vernehmungen bzw. Ansprachen des/der 
Jugendlichen/ Heranwachsenden, um sich ein persönliches Bild zu 
machen. 
 Anklage aller nachweisbaren Straftaten  
 Sitzungsvertretung wird grundsätzlich nur von den 
Sonderdezernenten wahrgenommen.

Kölner Haus des Jugendrechts  18 
Kölner Haus des Jugendrechts | 2021 
o Aktivierung von Jugendhilfeangeboten durch den Allgemeinen Sozialen 
Dienst der Stadt Köln 
o Gemeinsame Ansprache der Zielgruppe und deren Angehörige durch 
Jugendamt und Polizei  
 Ziel ist es, auf diese Weise Einfluss auf das Verhalten der Personen  
zu nehmen und dadurch einer weiteren Fremd - und 
Eigengefährdung entgegen  zu wirken. Durch die gemeinsamen 
Ansprachen soll der Zielgruppe und  den Angehörigen zudem die 
Geschlossenheit der Akteure vor Augen geführt  werden. 
o Einberufung von Fallkonferenzen 
o Der Postversand zwischen den Kooperationspartner:innen im Haus 
erfolgt über dafür eingerichtete Postfächer. Der Aktenaustausch 
zwischen Polizei und StA erfolgt „von Hand zu Hand“.  
 
2.4 FALLKONFERENZEN 
Fallkonferenzen sind anlassbezogene und planmäßige, in jedem Fall aber 
einzelfallbezogene, überbehördliche Zusammenkünfte der Kooperations -
partner:innen des Haus des Jugendrechts, sowie weiterer fallbezogener 
Fachkräfte, die im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Aufgaben mit den im 
Haus bearbeiteten Mehrfachtatverdächtigen bzw. Intensivtäter:innen  befasst 
sind. D ie Fallkonferenz ist Teil des Prozesses, eine weitere Gefährdung des 
Jugendlichen zu verhindern. Anlass für eine Fallkonferenz kann zum Beispiel 
sein, dass bei dem Jugendlichen die Straftatendichte respektive -qualität stark 
zunimmt und er durch Maßnahmen wie Gefährder :innenansprachen der 
Polizei oder Maßnahmen der Jugendhilfe nur schwer oder nicht mehr zu 
erreichen ist.

Kölner Haus des Jugendrechts  19 
Kölner Haus des Jugendrechts | 2021 
Fallkonferenzen dienen, auf Basis datenschutzrechtlicher Vorschriften, dem 
wechselseitigen, interdisziplinären Informationsaustausch. W esentliche Ziele 
sind:  
● Abstimmung zukünftiger Handlungs - bzw. Verfahrensweisen der 
 Kooperationspartner:innen - insbesondere zur Vermeidung von 
 Jugendstrafe. 
● Verhinderung von konträrer oder Doppelarbeit. 
● Den Betroffenen und den Personensorgeberec htigten die 
 Situation sowie Kon sequenzen bei ungehindertem  Fortgang 
 aufzeigen und sie zu motivieren, Hilfen anzunehmen. 
 
Grundsätzlich erfolgt die Durchführung in drei Teilen  
 
Teil I Fallbesprechung 
Die Fallbesprechung umfasst folgende Bestandteile: 
 Vorstellung des Falls durch die vorschlagende Institution  
 Berichterstattungen der Teilnehmer zum Fall  
 Diskussion und Erörterung von Handlungsmöglichkeiten  
 Abstimmung des weiteren Vorgehens als Empfehlung der 
Fallkonferenz  
 Abstimmung der Botschaften an d ie Jugendlichen und de ren 
Personensorgeberechtigte bzw. an die Heranwachsenden  
 Abstimmung der weiteren Zusammenarbeit nach der 
Fallkonferenz 
Teil  I
Fallbesprechung
Teil II 
Ergebnismitteilung
Teil III
Erörterung

Kölner Haus des Jugendrechts  20 
Kölner Haus des Jugendrechts | 2021 
 
Teil II Ergebnismitteilung 
In Abhängigkeit von den Umständen des Einzelfalls ist im unmittelbaren 
Anschluss an die  Fallbesprechung die Mitteilung der Ergebnisse an d ie 
Kandidaten und die Personensorgeberechtigten vorgesehen. Ziel ist es, den 
Kandidaten ihre Situation deutlich vor Augen zu führen, das gemeinsame 
Handeln von staatlichen Behörden und weiteren Akteuren aufzuzeigen, 
mögliche strafrechtliche Konsequenzen bei weiterem Fehlverhalten zu 
benennen und die Bereit schaft, Hilfe anzunehmen, zu fördern. Zur 
Unterstützung einer Verhaltensänderung werden z. B. Angebote der 
Jugendhilfe empfohlen oder andere Unterstützung  angeboten.  
 
Teil III Erörterung 
Im Anschluss an den Teil II der Fallkonferenz ist ein Zeitfenster von ca. 15 min 
vorgesehen, in dem der/die Jugendliche respektive die Personen -
sorgeberechtigten oder der/die Heranwachsende die Mitteilungen aus Teil II 
bei den vertretenen Institutionen unmittelbar hinterfragen können. Dabei 
ersetzt Teil III natürlich nicht weitere Gespräche oder Kontakte in der 
regelmäßigen bzw. sonstigen anlassbezogenen Fallarbeit. Teil III stellt aber 
sicher, dass Fragen, die sich aus der  Fallkonferenz ergeben, unmittelbar und 
nötigenfalls isoliert von der Gesamtgruppe thematisiert werden können.  
Zu den Teilen I und II der Fallkonferenz wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt und 
an alle Teilnehmenden versandt. Das Protokoll umfasst dabei die erarbeiteten 
Empfehlungen aus dem Teil I der Fallkonferenz sowie die den Kandidat :innen 
und ggf. deren Personensorgeberechtigten übermittelten Botschaften des Teils 
II.  
Im Jahr 2021 wurden aufgrund der Corona -Pandemie lediglich 2 
Fallkonferenzen durchgeführt.

Kölner Haus des Jugendrechts  21 
Kölner Haus des Jugendrechts | 2021 
2.5 ENTLASSUNG  
Ähnlich wie für die Aufnahme, gelten auch für die Entlassung aus dem 
Programm bestimmte Voraussetzungen.  
 
 
 
Voraussetzung für die Entlassung eines im Kölner Haus des Jugendrechts 
bearbeiteten J ugendlichen/Heranwachsenden ist das Einvernehmen der 
Kooperationspartner:innen.  
 
Mehrfach- oder Intensivtäter :innen, die aus dem Programm des Kölner Hauses 
des Jugendrechts mit Erreichen des 21. Lebensjahres ohne positive Prognose 
ausscheiden, werden in die personenorientierte Sachbearbeitung des 
Kriminalkommissariats 45, zuständig für erwachsene Intensivtäter :innen, 
übernommen. Im Berichtsjahr waren dies 2 Personen. 
 
Seit Anfang 2016 ist die Verurteilung zu einer Jugendstrafe von einem Jahr (oder 
mehr) o hne Bewährung kein obligatorischer Entlassungsgrund mehr. Die so 
gewährleistete kontinuierliche Begleitung der betreffenden Jugendlichen / 
Optionale Entlassung
→ Mind. 6 Monate 
Legalbewährung + pos. 
Prognose und 
Einvernehmen über das 
Ausscheiden in der 
Auswertungsbesprechung
oder
→ Seit mind. drei Monaten 
in stationärer Unterbringung 
gem. § 34 SGB VIII oder 
gem. § 1631b BGB und 
Einvernehmen über das 
Ausscheiden in der 
Auswertungsbesprechung
Obligatorische Entlassung
→ Legalbewährung von 
mind. 12 Monaten
oder
→ Wegzug aus Köln
oder
→ Vollendung des 21. 
Lebensjahres

Kölner Haus des Jugendrechts  22 
Kölner Haus des Jugendrechts | 2021 
Heranwachsenden während der Haftzeit und insbesondere unmittelbar nach 
Haftentlassung durch die bisherigen Sachbearbe iter:innen hat das Ziel, eine 
erneute Straffälligkeit zu verhindern und die Wiedereingliederung in die 
Gesellschaft zu fördern. 
 
2.6 KOMMUNIKATION 
 
SCHNITTSTELLENMANAGEMENT 
Mit dem Einzug in die erste gemeinsame Liegenschaft am Salierring  wurde im 
Haus des Jug endrechts durch die Stadt Köln bei der Jugendgerichtshilfe ein 
Schnittstellenmanagement mit fallübergreifender koordinierender Funktion 
eingerichtet. Die Funktion umfasst die Koordination der Anliegen der im Haus 
ansässigen Sachgebiete mit den 9 Bezirksjug endämtern in den Stadtteilen.  So 
werden über sie z. B. die Anliegen der Bezirksjugendämter bezüglich 
Neuaufnahmen und Vorschläge n für Fallkonferenzen in die 
Auswertungsbesprechung transportiert oder deren Ergebnisse anschließend 
den betreffenden Sachbearbeitenden in den Bezirken mitgeteilt.  
 
BESPRECHUNGSARCHITEKTUR 
Nach den Vorgaben der Kooperationsvereinbarung wurden folgende 
regelmäßige Besprechungen im Haus des Jugendrechts etabliert: 
 Hausbesprechungen (1-2 pro Monat) 
 Leitungsbesprechungen ( ca. 1 pro Jahr) 
 Auswertungsbesprechungen (1 pro Monat) 
 Fallkonferenzen (min. 12 pro Jahr) 
 Schwellentäter :innen-Gespräche ( monatlich / bis zu 3 
Schwellentäter :innen) 
 
Neben den bereits erwähnten Auswertungsbesprechungen und 
Fallkonferenzen, welche die Auswahl/Entlassung der Kandidat :innen bzw. die 
einzelfallbezogene Besprechung eines /einer bestimmten Kandidat en/in des 
Programms zum Inhalt haben, hat sich die Hausbesprechung in besonderem

Kölner Haus des Jugendrechts  23 
Kölner Haus des Jugendrechts | 2021 
Maße als Mittel zur schnellen und transparenten Abarbeitung von 
dienststellenübergreifenden Themen und Problem stellungen jeglicher Art  
bewährt. Neben Themen, welche die Zusammenarbeit zwischen den 
Kooperationspartner:innen betreffen, können auch Abstimmungen getroffen 
und Organisatorisches  besprochen werden. Über die 
Kooperationspartner:innen können zudem zeitnah Themen mit 
Entscheidungsvorbehalten der Leitungsebene nach dort gespiegelt und 
Ent scheidungen eingeholt werden.  
Mindestens einmal im Jahr wird die Leitungsbesprechung einberufen. Bei 
Bedarf können hier bestimmte Themen und Problematiken im K reis der 
Leitungsebene thematisiert und ggf. an die Behördenleitungen herangetragen 
werden.  
 
VERSAND VON ERMITTLUNGSAKTEN 
Im Haus des Jugendrechts werden Ermittlungsa kten, die zwischen dem 
Kriminalkommissariat 43  und dem Dezernat 169  der Staatsanwaltschaft 
übermittelt  werden sollen, nicht über die jeweilige Dienstpost versandt. Die 
Weitergabe erfolgt ausschließlich und unmittelbar über die Geschäftsstellen im 
Haus bzw. von „Hand zu Hand“. 
 
POST 
Post, die von einem/einer zum/zur anderen Kooperationspartner :in zugestellt 
werden muss, wird nicht über die jeweilige Dienstpost versandt. Die Weitergabe 
erfolgt ausschließlich und unmittelbar über die Geschäftsstellen im Haus. Diese 
Änderungen führen daz u, dass Akten und Post nicht mehr mehrere Tage , 
sondern nur noch wenige Minuten unterwegs sind. Dazu sind bei Übergabe 
entsprechende Absprachen möglich.  
 
SONSTIGE KOMMUNIKATION 
Im Haus des Jugendrechts werden zudem neue Erkenntnisse und 
Entwicklungen (z.B. erneute Straffälligkeit oder Auffälligkeiten von 
Intensivtäter :innen, Erkenntnisse aus Gerichtsverhandlungen) tagesaktuell und

Kölner Haus des Jugendrechts  24 
Kölner Haus des Jugendrechts | 2021 
unmittelbar zwischen den Kooperationspartner :innen übermittelt. Dieser 
ständige und zeitnahe Informationsaustausch ermöglicht es den 
Kooperationspartner:innen frühzeitig und auf der Grundlage umfassender 
Erkenntnisse zu reagieren, ggf. bereits in einem frühen Verfahrensstadium 
Maßnahmen zu ergreifen oder auf d ie Jugendlichen/Heranwachsenden 
einzuwirken. 
 
KOORDINATIONSSTELLE 
Eine Kooperationsform wie die im Haus des Jugendrechts bedarf einer 
kontinuierlichen Koordination, d. h. eines /einer zentralen und neutralen 
Ansprechpartners :in im Haus. Neben der Vor - bzw. Nachbereitung und der 
Durchführung sämtlicher Besprechungen sowie der Fallkonferenzen, der 
Erledigung bzw. Abstimmung des Berichtswesens, Planung und Durchführung 
von Fortbildungsveranstaltungen und der kontinuierlichen inhalt lichen 
Fortentwicklung der Kooperation geht es bei dieser Funktion im Weiteren 
darum, die Öffentlichkeitsarbeit zu betreiben bzw. Termine bzgl. der 
Öffentlichkeitsarbeit abzustimmen, Besuche zu koordinieren und Besucher zu 
betreuen, Anfragen (i. d. R. durc h andere Behörden oder Studierende) zu 
beantworten und in erster Linie zentraler Ansprechpartner /zentrale 
Ansprechpartnerin  für alle Belange des Hauses bzw. Anliegen der 
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu sein. 
Im Januar 2020 übernahm Frau Susanne Monsieur von der Jugendgerichtshilfe 
diese Aufgabe von Frau Oberstaatsanwältin Rachel Hohn.   
 
2.7 WEITERE KOOPERATIONSPARTNER:INNEN 
Das Kölner Haus des Jugendrechts hat ein weitreichendes Netzwerk 
aufgebaut. Neben verschiedenen Dienststellen der Polizei Köln, wie z. B. dem 
Bezirks- und Schwerpunktdienst sowie dem KK 45 oder der Stadt Köln, wie z. B. 
dem Allgemeinen Sozialen Dienst und dem Gefährdungsmeldungssofortdienst, 
besteht eine enge Kooperation mit: 
 Landgericht Köln 
 Amtsgericht Köln

Kölner Haus des Jugendrechts  25 
Kölner Haus des Jugendrechts | 2021 
 Freie Träger der Jugendhilfe (z. B. Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Köln,  
Brücke e.V., Sozialdienst Katholischer Frauen) 
 Sozialdienste der Justizvollzugsanstalten  
 Streetwork der Stadt Köln in Kooperation mit der Arbeiterwohlfahrt  
 Ambulanter Sozialer Dienst der Justiz, Fachbereich Bewährungshilfe des 
Landgerichts Köln 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
3 SCHWELLENTÄTER:INNEN-KONZEPT 
 
Das im Kölner Haus des Jugendrechts entwickelte Schwellentäter:innen -
Konzept wurde ab 2016 umgesetzt. Bei den Schwellentäter:innen handelt es 
sich um Jugendliche und Heranwachsende, welche aufgrund ihrer 
erheblichen Straffälligkeit oder anderer belastender Faktoren den 
Kooperationspartner:innen aufgefallen sind. 
Analog zum Aufnahmeverfahren bei Mehrfachtatverdächtigen/ 
Intensivtäter:innen werden Kandidat:innen -Vorschläge in der 
Auswertungsbesprechung vorgestellt und verabschiedet. Bei der Bewertung, 
welche der Kandidat:innen für eine Ansprache ausgewählt werden, wird nicht 
nur ermittelt, ob die Jugendlichen/Heranwachsenden aufgrund Anzahl und

Kölner Haus des Jugendrechts  26 
Kölner Haus des Jugendrechts | 2021 
Schwere aktueller Straf taten „an der Schwelle“ zur Aufnahme in das 
Intensivtäter:innen -Programm stehen. Es wird auch in Betracht gezogen, bei 
welchen Kandidat:innen noch Ressourcen hinsichtlich der Installierung von 
Hilfen zur Erziehung bestehen. 
Der/die ausgewählte Kandidat:in – häufig auch mehrere – und seine/ihre 
Erziehungsberechtigten werden zu einem Gespräch in das Kölner Haus des 
Jugendrechts eingeladen. Die Ansprachen erfolgen durch die 
Kooperationspartner:innen und beinhalten die Darlegung der Situation des/der 
jeweiligen Kandidat:in und das Aufzeigen von Konsequenzen im Falle weiterer 
Straffälligkeit. Ein besonderer Fokus liegt bei den Gesprächen jedoch auch 
darauf, die Eltern in ihrer Erziehungsverantwortung zu unterstützen und 
mögliche Hilfsangebote gemeinsam zu besprechen bzw. die Bereitschaft Hilfe 
anzunehmen, zu fördern. Durch dieses frühzeitige Herantreten an die 
Jugendlichen/Heranwachsenden und deren Erziehungsberechtigten sollen 
kriminelle Karrieren bzw. deren Verfestigung entgegen gewirkt werden. Ziel ist 
es insbe sondere, eine Aufnahme des/der Kandidat:in in das Programm für 
Mehrfachtatverdächtige/Intensivtäter:innen entbehrlich zu machen.  
Im Berichtsjahr 2021 wurden insgesamt 10 Jugendliche ausgewählt. Davon 
nahmen 4 Kandidat:innen mit ihren Erziehungsberechtigten  das angebotene 
Gespräch wahr. 4 Kandidat:innen erschienen dagegen nicht, 2 Gespräche 
wurden in das nachfolgende Kalenderjahr verschoben. Seit 2016 wurden von 
den insgesamt 84 für das Schwellentäter:innen -Programm ausgewählten 
Personen später 18 Kandidat:i nnen in das Intensivtäter:innen -Programm 
aufgenommen. Im Jahr 2021 wurde keine Person aus dem 
Schwellentäter:innen -Programm in das Intensivtäter:innen -Programm 
aufgenommen. 
Auch im vergangenen Jahr bestätigte sich, dass zum einen die 
Sorgeberechtigten (Elt ern oder Vormünder) meist erstmals umfassende 
Informationen über die angezeigte Straftaten erhielten. Zum anderen war für 
die Kooperationspartner:innen die Möglichkeit, die Interaktion zwischen den 
Familienmitgliedern beobachten zu können, häufig aufschlus sreich. In jedem 
Fall, in dem Gespräche zustande kamen, konnten Informationen über das

Kölner Haus des Jugendrechts  27 
Kölner Haus des Jugendrechts | 2021 
Intensivtäter:innen -Programm und dessen Aufnahmekriterien, aber auch über 
Hilfsangebote der Jugendhilfe den Betroffenen vermittelt werden.  
 
4 KÖLNER HAUS DES JUGE NDRECHTS – ERGEBNISSE 
Nach Beginn der gemeinsamen Arbeit im Kölner Haus des Jugendrechts 
erfolgte ab 2010 eine kontinuierliche Überprüfung der Arbeitsergebnisse. Die 
Evaluation des Kölner Haus des Jugendrechts wurde zunächst beratend und 
konstruktiv von der zentral en Evaluationsstelle des Landeskriminalamtes NRW, 
dem Qualitätsmanagement des PP Köln und dem Amt für Personal - und 
Organisationsangelegenheiten der Stadt Köln begleitet. Die fortlaufenden 
Erhebungen zu den statistischen Ergebnissen erfolgten ab 2013 selbstständig 
durch die Kooperationspartner:innen im Haus des Jugendrechts.  
Die externe Evaluation war als Prozessevaluation angelegt. Die Herstellung 
definitiver Kausalzusammenhänge und Korrelationen zwischen den 
Maßnahmen/Prozessen und den statistischen  Ergebnissen ist durch eine solche 
zwar nicht herstellbar, gleichwohl aber waren und sind die 
Zielerreichungsgrade Indiz für Entwicklungen in die eine oder andere Richtung. 
 
4.1  PROZESSEVALUATION 
Die Erhebung und Bewertung der subjektiven Komponenten erfolgte  im 
Rahmen eines Prozessaudits , also einer Befragung der Mitarbeiterinnen und 
Mitarbeiter des Hauses , im Jahre 2010  und wurde durch einen DGQ -Auditor 
Qualität durchgeführt (www.dgq.de).

Kölner Haus des Jugendrechts  28 
Kölner Haus des Jugendrechts | 2021 
Das erste Ergebnis wurde bereits im Jahresbericht 2010  dargestellt . Hier 
resümiert der Auditor:  
 
„Sämtliche im Bericht  zur formativen Evaluation genannten 
Maßnahmen/Handlungsabläufe wurden umgeset zt und haben unmittelbar 
bzw. mit t elbar zum Erreichen der Teilziele/des Gesamt ziels beiget ragen. 
Die Int ensität der Umset zung der Maßnahmen/Handlungsabläufe w ird im 
Wesent lichen durch die Verzahnung bzw. Nicht -Verzahnung der 
Organisationseinheiten in den Prozessabläufen geprägt . Dies wird 
insbesondere zwischen Polizei/StA einerseits und Jugendgericht shilfe anderseits 
deut lich, da zwischen diesen Organisationsei nheiten keine wesent liche 
Schnit t st elle in den Bearbeit ungsprozessen best eht . 
Die Häufigkeit der Kont akte zwischen Polizei und St A dagegen ergeben sich 
zwangsläufig durch die unmit t elbare Kunden-/Lieferant enbeziehung. 
Ein wesent licher Einflussfaktor hinsic htlich der Int ensität der Umset zung der 
Handlungsabläufe/Maßnahmen st ellt der von der Jugendgericht shilfe und 
dem Allgemeinen Sozialen Dienst  zu beacht ende Sozialdatenschutz dar. Die 
best ehenden geset zlichen Regelungen und damit verbundenen 
Aufgabenzuweisungen lassen oft mals die Verknüpfung der 
Bearbeit ungsprozesse nicht zu. Dadurch wird der (insbesondere durch die 
Polizei formuliert e) Informat ionsfluss formal unt erbunden.  
 
 
Prozessaudit: Ein Prozessaudit ist eine systematische, unabhängige 
Untersuchung, um festzustellen, ob festgeschriebene Handlungsabläufe 
tatsächlich umgesetzt werden. Audits klären jedoch auch die Frage, ob 
mit den festgeschriebenen Handlungsabläufen das gewünschte Ergebnis 
überhaupt erreicht werden kann. Die Durchführung des Audits erfolgt im 
Rahmen von Interviews mit den jeweiligen Beschäftigten an ihren 
Arbeitsplätzen. Wesentlicher Bestandteil eines Audits ist jedoch die 
Erhebung von Verbesserungspotenzial. Die Mitarb eiterinnen und 
Mitarbeiter haben die Möglichkeit, während des Audits ihre Probleme im 
Arbeitsablauf zu schildern und Verbesserungsmöglichkeiten aufzuzeigen.

Kölner Haus des Jugendrechts  29 
Kölner Haus des Jugendrechts | 2021 
Deut lich fest stellbar ist  jedoch das bei allen Kooperat ionspartner :innen 
vorhandene st ändige Best reben nach Zusammenarbeit im Rahmen der 
geset zlichen Möglichkeit en unt er Wahrung der Organisat ionsint eressen.“ 
 
4.2  STATISTISCHE ERGEBNISSE 
Referenzjahr für die Untersuchung war das Jahr 2008; das Jahr, das 
repräsentativ ist für die am weitesten entwickelte Zusammenarbeit bei der 
Bekämpfung der Kriminalität von Intensiv - und Mehrfachtäter :innen vor dem 
Einzug in die gemeinsame Liegenschaft. Das Jahr 2009 wurde aus der 
Betrachtung ausgeklammert, da sowohl ein mehrmonatiger Zeitraum vor als 
auch nach dem Einzug in die gemeinsame Liegenschaft von umzugsbedingten 
Schwierigkeiten und noch nicht ausreichend abgestimmter Ablauforganisation 
gekennzeichnet war. 
 
4.3 RÜCKFALLQUOTE  
Die Rückfallquote zu verringern , ist ein wesentliches  Ziel der Arbeit im Kölner 
Haus des Jugendrechts. 
 
Was aber ist ein Rückfall? Ein „Rückfall“ wird im Kölner Haus des Jugendrechts 
nach dem von allen kooperierenden Behörden einvernehmlich festgelegten 
Grenzwert von drei Straftaten binnen 12 Monaten nach Entlassung aufgrund 
ausreichender Legalbewährung definiert. Für das vergangene Jahr 202 1 
wurden somit die Personen betrachtet, die in 2020 entlassen wurden und deren 
„Beobachtungsjahr“, ein Jahr nach Entlassu ng aus dem Programm, in 2021  
endete. Diese Definiti on kann von der anderer Häuser des Jugendrechts 
abweichen.

Kölner Haus des Jugendrechts  30 
Kölner Haus des Jugendrechts | 2021 
 
 
Die Falldaten zum Entlassungsgrund haben sich wie folgt entwickelt:  
 
Jahr Anzahl der 
Programmteilnehmer:-
innen 
Anzahl der wegen 
Legalbewährung 
entlassenen 
Programmteilnehmer:-
innen 
Anzahl der aus anderen 
Gründen entlassenen 
Programmteilnehmer:-
innen 
2010 131 32 13 
2011 132 46 16 
2012 119 28 10 
2013 122 38   1 
2014 114 34   1 
2015 132 24 14 
2016 130 22   8 
2017 131 15 12 
2018 125 19 15 
2019 125 10 24 
2020 122 19 10 
 
 
Die darauf aufbauende Auswertung der  von den wegen Legalbewährung 
entlassenen Programmteilnehmer:innen anschließend begangenen Straftaten 
zeigt folgende Rückfall-Entwicklung (die Jahreszahl gibt das Jahr der Entlassung 
an):

Kölner Haus des Jugendrechts  31 
Kölner Haus des Jugendrechts | 2021 
 
 
Die Rückfallquote entspricht demnach wieder dem Bild  der Vorjahre bis 2018. 
Das Ergebnis bestätigt aber auch die Zweifel  an der Aussagekraft der im 
Rahmen der Evaluation 2010 entwickelten Messgröße  ‚Rückfallquote‘. Es ist aus 
Sicht der Beteiligten ohne Frage, dass die Daten keinen echten Vergleich 
zulassen. Sinnvoll wäre eine erneute Evaluation, welche allerdings 
kostenintensiv sein dürfte.  
 
Ein abschließendes Ergebnis hat die Diskussion  daher bisher leider nicht 
erbracht. Wir werden uns weiter mit dem Thema beschäftigen  müssen. 
26%
8%
30%
40%
31%
25%
21%
39%
50%
24%
22%
15%
15%
7%
8%
25%
27%
21%
14%
28%
31%
23%
16%
13%
30%
13%
26%
16%
25%
28%
21%
54%
39%
40%
31%
37%
26%
24%
11%
20%
2020
2019
2018
2017
2016
2015
2014
2013
2012
2011
Keine Staftat Eine Straftat Zwei Straftaten Drei und mehr Straftaten = Rückfall

Kölner Haus des Jugendrechts  32 
Kölner Haus des Jugendrechts | 2021 
 
AUFNAHMEN/ENTLASSUNGEN 
  
 
VERFAHRENSDAUER 
Zur Analyse der Verfahrensdauer im Kriminalkommissariat 4 3 werden die 
Ermittlungsvorgänge der Personen, die in dem betreffenden Jahr im 
Intensivtäter :innen-Programm, somit in der personenorientierten 
Sachbearbeitung des Kriminalkommissariats 43 waren, ausgewertet.  
Betrachtet wird die Zeit von der Anzeigenfertigung (in der Regel durch die 
Schutzpolizei) bis zur Abgabe des durch das Kriminalkommissariat 4 3 
bearbeiteten Vorgangs an die Staatsanwaltschaft.  
 
Unschärfen durch z.B .  mehr Feiertage in einem Jahr, Personalausfall pp. sind 
zufällig und über den gesamten Erhebungszeitraum so verteilt, dass diese 
Komponente im mehrjährigen Vergleich statistisch nicht bedeutsam ist.  
 
 
 
 
 
40 45
62
38 39 35 38
30 -27
-34
-24
-34
-23
41
47 49 45 43
28
51
36
30 26 29
15 19
                2008   2010   2011   2012   2013  2014   2015  2016  2017  2018   2019   2020   2021 
+ 
-

Kölner Haus des Jugendrechts  33 
Kölner Haus des Jugendrechts | 2021 
Verfahrensdauern Kriminalkommissariat 43 (Tage) 
 
 
Bei der Staatsanwaltschaft Köln wurden jeweils alle Verfahren des Dezernats 
169, vom Eingang bis zur Verfahrenserledigung durch z. B. Fertigung der 
Anklageschrift , ausgewertet. 
 
 
Verfahrensdauern Dezernat 169 der Staatsanwaltschaft Köln (Tage) 
 
 
FAZIT  
Die durchschnittliche Bearbeitungszeit bei m Kriminalkommissariat 43 und bei  
der Staatsanwaltschaft hat sich  weiter erhöht. Die Ursache dürfte auf  
komplexeren Verfahren,  längere Laufzeiten durch die ‚notwendige 
42,9
46,9
36,3
33,3
44,4
27,9
24,7
33,0
30,0 32,0 33,0 31,0
44,0
2008 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021
28,0
25,5
15,9 13,8
27,4
21,4
16,2
11,9 11,2 12,0 13,5
21,0
23,7
2008 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021

Kölner Haus des Jugendrechts  34 
Kölner Haus des Jugendrechts | 2021 
Pflichtverteidigung ‘ aber insbesondere auch auf die sehr schwierige 
Personalsituation beim Kriminalkommissariat 43 zurückzuführen sein. 
In der Summe der Bearbeitungszeiten des KK 43 und des Dezernats 169 ergibt 
sich eine durchschnittliche Verfahrensdauer von 63,7 Tagen. Im Jah r 2020 
waren es noch 4 6,5 Tagen.  Es ist zu hoffen, dass sich dies durch die aktuelle 
Personalausstattung des KK 43 wieder verbessert. Die ‚notwendige 
Pflichtverteidigung‘ und die damit verbundenen Wartezeiten werden aber 
weiterhin als ‚Bremse‘ wirken. 
 
4.4  HILFEN ZUR ERZIEHUNG IM KÖLNER HAUS DES JUGENDRECHTS 
Ob und welche Hilfen zur Erziehung gemäß des SGB VIII bei den jungen 
Menschen eingerichtet werden, die im Intensivtäter :innen-Programm des 
„Kölner Haus des Jugendrechts“ eingebunden sind, gestaltet sich individuell 
recht unterschiedlich. Teilweise bestehen bereits vor Programmaufnahme 
Hilfen zur Erziehung durch das Kölner Jugendamt, teilweise werden diese 
während der Programmteilnahme eingerichtet oder verändert.  
Die Quote eingerichteter Hilfen zur Erziehung bereits vor der Aufnahme in das 
Programm des „Kölner Haus des Jugendrechts“ ist erfahrungsgemäß recht 
hoch. Dieser Umstand spiegelt das Vorhandensein sozialer Risikofaktoren, 
welche in der Regel Bedingung für eine Programmaufnahme ist, erkennbar 
wider und verdeutlicht gleichfalls die eigenständige Wirksamkeit der Zugänge 
ins Jugendhilfesystem der erzieherischen Hilfen. Dass es in einigen Fällen nicht 
zur Einrichtung von Hilfen k ommt, hat verschiedene Ursachen, wie z.B. einen 
faktisch nicht vorhandenen Hilfebedarf oder die Ablehnung durch die 
Zielgruppe, respektive deren Sorgeberechtigte. 
Und genau hier ist der Punkt, an dem wir gemeinsam ansetzen können und es 
auch regelmäßig tun . So ist es z.B. eines der erklärten Ziele der Fallkonferenzen, 
die Teilnehmer :innen und deren Sorgeberechtigte zu motivieren, Hilfen 
anzunehmen.

Kölner Haus des Jugendrechts  35 
Kölner Haus des Jugendrechts | 2021 
4.5  EIN FALLVERLAUF AUS DEM BLICKWINKEL DER 
JUGENDGERICHTSHILFE  
Die Hintergründe und Ursachen für eine Aufnahme  in das Intensivtäter :innen-
Programm sowie die Ergebnisse der kooperativen Zusammenarbeit im Kölner 
Haus des Jugendrechts sollen auch für das Jahr 2021 mit einem Fallbeispiel 
exemplarisch aus dem Blickwinkel der Jugendgerichtshilfe dargestellt werden.  
Vorgestellt wird ein 2005 geborener männlicher Jugendlicher. 
Er wurde als zweiter von vier Söhnen seiner Eltern geboren. Die Mutter, die bei 
Geburt der Söhne sehr jung gewesen ist und vier Kinder in fünf Jahren geboren 
hatte, trennte sich im Jahr 2010 vom Vate r der Kinder, mit dem sie in einem 
anderen Bundesland zusammengelebt hatte und kam über den Umweg 
mehrerer Frauenhäuser nach Köln. 
Es wurde deutlich, dass es innerhalb der Paarbeziehung zu massiven 
Gewaltausbrüchen gekommen war und auch die Söhne hiervon b etroffen 
waren. 
Sehr bald offenbarte sich, dass die Mutter mit der Erziehung der Kinder 
überfordert war, so dass die Söhne zunächst in eine Wohngruppe der 
Jugendhilfe untergebracht wurden. In der Hoffnung, dass auf diesem Weg das 
familiäre System unterstüt zt werden kann, wurde auch die Mutter in die 
Wohngruppe aufgenommen. 
Der Mutter gelang es auch in diesem geschützten Rahmen nicht, ihrer Aufgabe 
gerecht zu werden. So feierte sie mit den älteren Jugendlichen in der 
Einrichtung Partys oder blieb mehrfach tagelang der Wohngruppe fern. 
Im Jahr 2014 verließ sie die Einrichtung. Die Söhne, die bis dahin nur sich selbst 
als konstante Bezugspersonen erlebt hatten, verblieben gemeinsam in der 
Wohngruppe. 
In den Jahren 2017 und 2018 wurden circa 40 Strafanzeigen geg en einen der 
Brüder aufgenommen, der damals noch strafunmündig gewesen ist. Hierbei 
handelte es sich zu einem großen Teil um Sachbeschädigungsdelikte, teils 
begangen mit einem seiner älteren Brüder im Umfeld der Wohngruppe. 
Allerdings wurden auch Anzeigen wegen Gewaltdelikten aufgenommen.

Kölner Haus des Jugendrechts  36 
Kölner Haus des Jugendrechts | 2021 
Dies führte dazu, dass im Rahmen der Hilfeplanung entschieden wurde, den 
Jungen aufgrund seines zunehmend auffälligen Verhaltens von seinen Brüdern 
zu trennen und ihn in einer Außenwohngruppe der Einrichtung außerhalb Kölns 
unterzubringen.  
Es gelang jedoch nicht, ihn in dieser Wohngruppe anzubinden. Er hielt sich 
weiterhin häufig in Köln in der Nähe seiner Brüder auf und wurde als 
grenzüberschreitend erlebt. Es kam zu weiteren Straftaten in Köln, gemeinsam 
mit den Brüdern begangen. 
Als Konsequenz kam es zu einem Umzug in eine auf „Systemsprenger :innen“ 
spezialisierte Intensivgruppe im Kölner Norden, die aber zu keiner 
Verhaltensveränderung führen konnte.  
Mit Erreichen der Strafmündigkeit im Alter von 14 Jahren wurde der Jugendliche 
in das Intensivtäter :innen-Programm des Kölner Haus des Jugendrechts 
aufgenommen. 
Weitere Versuche den Jugendlichen in der Kinder-und Jugendpsychiatrie oder 
im geschlossenen Rahmen unterzubringen scheiterten an der 
Aufnahmebereitschaft der entsprechenden Einrichtungen.  
Zeitgleich verzogen alle Brüder in den Haushalt des Vaters, der nach wie vor in 
seinem ursprünglichen Umfeld verblieben war. 
Aufgrund der mangelnden Möglichkeit, den Jugendlichen in einer stationären 
Maßnahme unterzubringen, w urde für ihn eine Wohnmöglichkeit in einem 
Jugenddorf im Umfeld Kölns gefunden. Dort wurde er im Rahmen von 25 
Fachleistungsstunden pro Woche durch einen spezialisierten ambulanten 
Träger der Jugendhilfe betreut.  
Mit Erreichen der Strafmündigkeit wurden 13  weitere Straftaten angezeigt, 
sodass er im Sommer 2020 vom Jugendschöffengericht zu einer Jugendstrafe 
von acht Monaten verurteilt wurde, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die 
Bewährungshilfe wurde im Rahmen der „Ambulanten Intensivbetreuung“ der 
Bewährungshilfe Köln von einer Bewährungshelferin übernommen, die dem 
Jugendlichen schon aus der Betreuung des Bruders bekannt war und die 
überdurchschnittlich viel Zeit für die Begleitung des Jugendlichen investieren

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Kölner Haus des Jugendrechts | 2021 
konnte. An der Hauptverhandlung nahm auch se in älterer Bruder teil, der sich 
in den Sommerferien im mütterlichen Haushalt aufhielt.  
Es wurde deutlich, dass sich der Jugendliche in den letzten Wochen kaum auf 
die Betreuung im Rahmen der Jugendhilfe einlassen konnte. So blieb er Nächte 
lang an unbekan nten Orten, nahm das Schulangebot des Trägers nicht wahr 
und holte zuletzt nicht einmal mehr sein Taschengeld ab. Ihm wurden Rahmen 
des Bewährungsbeschlusses entsprechend flankierende Maßnahmen 
auferlegt. 
Bereits im September kam es zu vier weiteren, teils  schwerwiegenden 
Straftaten, die der Jugendliche gemeinsam mit seinem älteren Bruder und 
einem Freund begangen hat, so dass beide Brüder Ende September in 
Untersuchungshaft genommen wurden.  
Dort verblieb der Jugendliche bis er im Januar 2021 die Möglichkeit erhielt, an 
einer Untersuchungshaftvermeidungsmaßnahme teilzunehmen.  
Aufgrund der Vorgeschichte wurde er nicht in einer klassischen 
Haftvermeidungseinrichtung in Nordrhein-Westfalen untergebracht, sondern in 
einer erlebnispädagogisch ausgerichteten Intensivwohngruppe im weiteren 
Umfeld des Vaters, sodass Besuche bei diesem möglich waren. 
In den ersten Monaten war es sehr schwierig, den Jugendlichen zum Verbleib 
in der Einrichtung zu bewege n. Es fanden viele Telefonate mit seiner 
ehemaligen Kölner Bewährungshelferin statt, um ihn darin zu unterstützen, die 
Maßnahme durchzuhalten.  
Im Sommer 2021 wurde er vom Kölner Jugendschöffengericht zu einer 
Jugendstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten verurtei lt. Er erhielt die Auflage die 
Einrichtung während der Bewährungszeit nicht zu verlassen.  
Er lebt bis heute in der Wohngruppe. An den Wochenenden und in den Ferien 
hat er die Möglichkeit seinen Vater und seine Brüder zu besuchen. 
Die Kooperation von Polizei, Staatsanwaltschaft und der Jugendgerichtshilfe im 
Kölner Haus des Jugendrechts führte dazu, dass die Besonderheiten in der 
Entwicklung und der Persönlichkeit des Jugendlichen erkannt und bei der 
Planung der weiteren Maßnahmen berücksichtigt werden konnt en. In 
Zusammenarbeit mit dem Allgemeinen Sozialen Dienst des Kölner

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Kölner Haus des Jugendrechts | 2021 
Jugendamtes, der Ambulanten Intensivbetreuung der Bewährungshilfe und 
der Jugendhilfeeinrichtung, die den Jugendlichen im Rahmen der 
Untersuchungshaftvermeidung aufgenommen hat, bot sich dem 
Jugendlichen erstmals die Möglichkeit Unterstützung, wenn auch unter 
äußerem Druck, anzunehmen und sich auf Hilfe einzulassen. Es ist ihm gelungen 
Vertrauen in Erziehende zu fassen, sein Verhalten zu reflektieren und seinem 
Leben eine neue Wendung zu geben. 
Es zeigt sich, dass eine gute, offene und konstruktive Zusammenarbeit dazu 
führen kann, dass auch für schwierigste, für das Hilfesystem kaum noch zu 
vermittelnde Jugendliche, eine Lösung außerhalb des Strafvollzugs gefunden 
werden kann.  
Wir wünschen dem Jugendlichen auf seinem weiteren Lebensweg alles Gute! 
 
5  KÖLNER HAUS DES JUGE NDRECHTS - AKTIVITÄTEN  
 
5.1 HAFTENTLASSENE 
Aufgrund der Einschränkungen durch die Corona -Pandemie konnten im Jahr 
2021 keine weiteren Gespräche mit Haftentlassenen durchgeführt werden. Es 
ist jedoch beabsichtigt, diese Reihe fortzusetzen, da sich in den bisher mit 
Haftentlassenen geführten Gesprächen eine große Bereitschaft gezeigt hat, 
die Zeit ihrer Inhaftierung rückblickend aktiv zu reflektieren. Für das Kölner Haus 
des Jugendrechts ergibt sich hierdurch die Möglichkeit, zum einen den Kontakt 
zu den Haftentlassenen zu wahren und zum anderen präventive Maßnahmen 
zur Vermeidung künftiger Inhaftierungen  zu optimieren. Darüber hinaus können 
sich auch Ansätze für eine noch effektivere Ausgestaltung des 
Jugendstrafvollzugs ergeben. Vor diesem Hintergrund hat das Kölner Haus des 
Jugendrechts bereits einen Dia log mit dem Justizvollzugsbeauf tragten des 
Landes Nordrhein -Westfalen aufgenommen, um gewonnene  Erkenntnisse 
gemeinsam auszuwerten. Weitere Treffen für das Jahr 2022 und 2023 sind 
bereits in Planung.

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Kölner Haus des Jugendrechts | 2021 
5.2 RÜCKBLICK 
Die Hoffnung, dass alles wieder besser wird, hat sich für das Jahr 2021 leider 
nicht erfüllen können. Wiederum war es uns aufgrund der Auswirkungen der 
Corona-Pandemie nur eingeschränkt möglich, unsere Methoden, wie 
Fallkonferenzen, Schwellentäter:innen - und Haftentlassenengespräche, in 
Präsenz durchzuführen. 
Dementsprechend haben wir den Turnus unserer Hausbesprechungen erhöht, 
um den internen Austausch zu den aktuellen Entwicklungen der 
Programmteilnehmenden zu intensivieren. 
Das Kölner Haus des Jugendrechts hat im Frühjahr 2021 gemeinsam mit der 
DVJJ (Deutsche Vereinigung für Jugendgerichte und Jugendgerichtshilfen 
e.V.) einen virtuellen Workshop auf de m Deutschen Präventionstag in Köln 
angeboten, der sich mit den Gesetzesänderungen im Jugendgerichtsgesetz 
speziell für Kooperierende in H äusern des Jugendrechts beschäftigt hat. A n 
dieser Stelle möchten wir uns noch einmal sehr herzlich bei Prof. Dr. There sia 
Höynck (Universität Kassel, Vorsitzende der DVJJ) bedanken, die die 
Veranstaltung gemeinsam mit uns geplant, vorbereitet und den 
wissenschaftlichen Einstiegsvortrag gehalten hat.  
Außerdem konnte der Kontakt zu dem Justizvollzugsbeauftragten des Landes 
Nordrhein-Westfalen, Prof. Dr. Kubink weiter ausgebaut und unter Beteiligung 
des Landschaftsverbandes Rheinland zum Thema „Strafvollzug in freien 
Formen“ intensiviert werden.  
Pandemiebedingt war es nicht immer einfach gemeinsame Termine in Präsenz 
zu finden. Kontakte konnten jedoch stets gehalten und zu einem gemeinsamen 
Austausch genutzt werden. Hierfür sind wir allen Beteiligten sehr dankbar.  
In 2021 wurde noch einmal deutlicher, wie bedeutsam persönliche Kontakte, 
im Innen - und Außenverhältnis der kooper ierenden Partner:innen des Hauses 
sind, und wie dringend wir Fallkonferenzen, Schwellentäter:innen -Gespräche 
und Austauschgespräche mit Haftentlassenen benötigen, um unseren 
Standards gemäß arbeiten zu können. 
Am bedeutsamsten sind jedoch die persönlichen Kontakte zu den 
Jugendlichen, die wir begleiten. Um mit ihnen an ihren Werdegängen arbeiten

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Kölner Haus des Jugendrechts | 2021 
zu können, ist es notwendig, persönliche Gespräche zu führen, Geschehnisse 
zu reflektieren und Veränderungen anzustoßen. 
 
Wir hoffen darauf, dass im Jahr 2022 wieder mehr Kontakt und Nähe möglich 
sein wird!

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Kölner Haus des Jugendrechts | 2021 
Raum für Ihre Notizen:

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Kölner Haus des Jugendrechts | 2021 
ERREICHBARKEIT DES  
 KÖLNER HAUS DES JUGENDRECHTS 
 
 
 
Kölner Haus des Jugendrechts  
Am Justizzentrum 6 , 50939 Köln 
haus.des.jugendrechts@stadt -koeln.de 
Koordinator in  
Susanne Monsieur 
Tel.: 0221/221-25129 
Fax: 0221/221-30556 
susanne.monsieur@stadt -koeln.de 
 
     Staatsanwaltschaft Köln  Staatsanwaltschaft Köln  
Dezernat 169 
Wolfgang Ettelt  
Telefon 0221-990445-12 
wolfgangbernd.ettelt@sta -koeln.nrw.de  
 
 Polizeipräsidium Köln  
Kriminalkomm issariat 43 
Bernd Reuther 
Telefon 0221-229-8430 
bernd.reuther@polizei.nrw.de  
 
 
 
Stadt Köln  
Amt für Kinder, Jugend und Familie  
Jugendgerichtshilfe 
Beate Poëtes 
 
Telefon 0221-221-24854 
beate.poetes@stadt -koeln.de

Mitteilung Ausschuss

532 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
IV/51 
 
Vorlagen-Nummer 18.01.2023 
 0184/2023 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Jugendhilfeausschuss 31.01.2023 
 
Jahresbericht 2021 – Kölner Haus des Jugendrechts 
Wie in den vergangenen Jahren wurde durch die kooperierenden Behörden „Polizei – Staats-
anwaltschaft – Amt für Kinder, Jugend und Familie“ im Haus des Jugendrechts ein Jahresbe-
richt erstellt. 
 
Die Verwaltung stellt den Bericht als Anlage dieser Mitteilung dem Jugendhilfeausschuss zur 
Verfügung. 
 
 
 
Gez. Voigtsberger

Beratungsverlauf (1)

31.01.2023 Jugendhilfeausschuss
TOP 8.3.1 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0184/2023
Typ
Mitteilung Ausschuss
Datum
18.01.2023
Erstellt
13.01.2023 12:37