mandari
Datenstand: 12.09.2026 — die Daten dieser Kommune konnten seit 37 Tagen nicht aktualisiert werden, weil das Ratsinformationssystem derzeit nicht erreichbar ist. Inhalte können veraltet sein.

Jahresbericht 2021 Kölner Haus des Jugendrechts

Mitteilung Ausschuss 0184/2023 vom 18.01.2023

Stand: Am 31.01.2023 im Jugendhilfeausschuss beraten. Ergebnis: Kenntnis genommen.

Dokumente

  • Mitteilung Ausschuss

    PDF

    Herunterladen: Mitteilung Ausschuss

    Automatisch aus dem PDF ausgelesen, Lesefehler sind möglich.

    Dezernat, Dienststelle IV/51 Vorlagen-Nummer 18.01.2023 0184/2023 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Jugendhilfeausschuss 31.01.2023 Jahresbericht 2021 – Kölner Haus des Jugendrechts Wie in den vergangenen Jahren wurde durch die kooperierenden Behörden „Polizei – Staats- anwaltschaft – Amt für Kinder, Jugend und Familie“ im Haus des Jugendrechts ein Jahresbe- richt erstellt. Die Verwaltung stellt den Bericht als Anlage dieser Mitteilung dem Jugendhilfeausschuss zur Verfügung. Gez. Voigtsberger
  • Anlage 1: Jahresbericht Koelner Haus des Jugendrechts 2021

    PDF

    Herunterladen: Anlage 1: Jahresbericht Koelner Haus des Jugendrechts 2021

    Automatisch aus dem PDF ausgelesen, Lesefehler sind möglich.

    2021 Kölner Haus des Jugendrechts Jahresbericht Kölner Haus des Jugendrechts 2 Kölner Haus des Jugendrechts | 2021 Redaktion Susanne Monsieur Koordinatorin Kölner Haus des Jugendrechts Am Justizzentrum 6 50939 Köln Mit freundlicher Unterstützung der Kooperationspartner:innen Kölner Haus des Jugendrechts 3 Kölner Haus des Jugendrechts | 2021 INHALT JAHRESBERICHT 2021 Seite WER SIND WIR 4 1. Kölner Haus des Jugendrechts – Grundlagen 5-9 1.1 Ratsbeschluss 5 1.2 Umsetzung 5 1.3 Kooperationspartner:innen 8 2. Konzept 10-25 2.1 Ziele 10 2.2 Zielgruppe/Auswahl der Programmteilnehmer:innen 11 2.3 Konsequenzen der Aufnahme 17 2.4 Fallkonferenzen 18 2.5 Entlassung 21 2.6 Kommunikation 22 2.7 Weitere Kooperationspartner:innen 24 3. Schwellentäter:innen-Konzept 25-26 4. Kölner Haus des Jugendrechts - Ergebnisse 27-36 4.1 Prozessevaluation 27 4.2 Statistische Ergebnisse 29 4.3 Rückfallquote 29 4.4 Hilfen zur Erziehung im Kölner Haus des Jugendrechts 33 4.5 Ein Fallverlauf aus dem Blickwinkel der Jugendgerichtshilfe 34 5. Kölner Haus des Jugendrechts –Aktivitäten 37-39 5.1 Haftentlassene 37 5.2 Rückblick 38 Kölner Haus des Jugendrechts 4 Kölner Haus des Jugendrechts | 2021 WER SIND WIR Das Kölner Haus des Jugendrechts ist eine Kooperation zwischen der Stadt, der Staatsanwaltschaft und der Polizei in Köln. Wir möchten jugendliche und heranwachsende Intensivtäterinnen und Intensivtäter vor weiterer Gefährdung schützen und dazu beitragen, dass Jugendstrafe vermieden werden kann. Wir setzen uns für jugendliche und heranwachsende Menschen ein, die mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten sind und denen eine beginnende oder sich verfestigende kriminelle Zukunft vorhergesagt wird. Gemeint ist hier die Gruppe derer, die vorwiegend im polizeilichen Kontext als Intensivtäterinnen oder Intensivtäter sowie in der Jugendhilfe als Mehrfachauffällige oder Mehrfachtatverdächtige in sozialen Problemlagen bezeichnet werden. Kölner Haus des Jugendrechts 5 Kölner Haus des Jugendrechts | 2021 1 KÖLNER HAUS DES JUGE NDRECHTS – GRUNDLAGEN 1.1 RATSBESCHLUSS Angeregt durch eine Diskussion in der Öffentlichkeit und den Medien veranstaltete der Rat der Stadt Köln im Mai 2007 ein behörden - und institutionsübergreifendes Hearing zum Thema Jugendkriminalität. Ein Ergebnis dieses Hearings war nachfolgender Beschluss, den der Rat in seiner Sitzung vom 19.06.2007 fasste: „Die Verwaltung wird gebeten, in Abstimmung mit den Kooperationspartner:innen Polizei, Staatsanwaltschaft und Jugendhilfe ein Pilotprojekt zu entwickeln, welches analog zum Stuttgarter Modell eines „Haus des Jugendrechts“ eine konzentrierte Zusammenarbeit ermöglicht, um strafrechtliche Verfahren zu verkürzen und damit zeitnahe Reaktionen auf jugendkriminelle A ktivitäten zu ermöglichen.“ Zur Prüfung und Umsetzung dieses Auftrags wurde die behördenübergreifende Arbeitsgruppe „Netz des Jugendrechts“ unter Federführung der Stadt Köln eingerichtet. Insbesondere die Notwendigkeit zeitnaher Reaktionen auf Jugendkriminalität sowie das Erfordernis, die Verfahren insgesamt zu beschleunigen und kriminelle Aktivitäten zu unterbinden, waren dabei Objekte der Erörterungen. 1.2 UMSETZUNG Jugendkriminalität ist in erster Linie ein entwicklungsbedingtes Phänomen und charakterisiert sich durch Ubiquität, Episoden- und Bagatellhaftigkeit. Das heißt eine große, unspezifische Gruppe der Jugendlichen und Heranwachsenden fällt nur wenige Male, häufig nur einmal und dann in der Regel mit Straftaten aus dem Bereich der Bagatelldelikte (z. B. Diebstahl, Sachbeschädigung, einfache Körperverletzung) auf. Hier handelt es sich zahlenmäßig um eine sehr große Gruppe, die insbesondere bei Polizei und Staatsanwaltschaft viele Ressourcen bindet, aber auf Grund der Episodenhaftigkeit ihrer Delinquenz keine Veranlassung zu nachhaltigen behördlichen Reaktionen gibt. Kölner Haus des Jugendrechts 6 Kölner Haus des Jugendrechts | 2021 Entwicklung der Tatverdächtigen (TV) U 21 im Stadtgebiet Köln (Quelle: Polizeiliche Kriminalstatistik PKS) Durchaus problematisch hingegen ist die Gruppe der Mehrfachtatver - dächtigen (MTV), aus der heraus sich häufig folgenreiche kriminelle Karrieren entwickeln. So hat eine Untersuchung des Polizeipräsidiums Köln ergeben, dass die Mehrfachtatverdächtigen unter 21 Jahren einen Anteil von ca. 5 % an allen ermittelten Tatverdächtigen unter 21 Jahren haben, jedoch für ca. 30 % aller aufgeklärten Taten der Tatverdächtigen dieser Altersgruppe verantwortlich sind. 3709 4087 4795 4876 4713 4892 4454 4196 4150 4495 4562 4344 4150 3579 4023 3176 30093324 3642 4436 4518 4605 4687 4977 4923 4743 4983 5287 5168 4628 4024 4386 3524 3127 7033 7729 9231 9394 9318 9579 9431 9119 8893 9478 9849 9512 8778 7603 8409 7512 7041 2000 3000 4000 5000 6000 7000 8000 9000 10000 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 Jugendliche (14-17) Heranwachsene (18-20) Summe U 21 Definition Mehrfachtatverdächtige (MTV) gemäß PKS: Die PKS bezieht sich immer auf Kalenderjahre und weist Personen, die in einem solchen Zeitraum verdächtig sind, mindestens 5 Straftaten begangen zu haben, als MTV aus. Definition Tatverdacht gemäß PKS: Tatverdächtig ist jeder, der nach dem polizeilichen Ermittlungsergebnis aufgrund zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte verdächtig ist, eine rechtswidrige (Straf-)Tat begangen zu haben. Dazu zählen auch Mittäter:innen, Anstifter:innen und Gehilf:innen. Kölner Haus des Jugendrechts 7 Kölner Haus des Jugendrechts | 2021 Vor dem Hintergrund dieser Erkenntnis richtete die Polizei Köln sich bereits im Jahr 2004 strategisch auf die Bekämpfung der Kriminalität von besonders „belasteten“ MTV aus, um durch d ie Fokussierung der Aktivitäten u nd Maßnahmen auf diese Zielgruppe eine größtmögliche Effizienz der Maßnahmen zu erreichen. Entwicklung der Zahlen Mehrfachtatverdächtiger im Stadtgebiet Köln (Quelle PKS) So kam auch die Arbeitsgruppe "Netz des Jugendrechts" zu dem Ergebnis, dass die große Menge der „normalen“ jugendlichen und heranwachsenden Straftäter :innen nicht die Zielgruppe ist, der mit dem im Ratsbeschluss skizzierten Pilotprojekt begegnet werden muss. Mit Blick auf die hohen Zahlen Mehrfachauffälliger und insbesondere die bereits guten Erfolge des Kölner Konzepts zur Bekämpfung der Kriminalität von sogenannten Intensivtäter :innen beschlossen die Experten, die Zusammenarbeit in diesem Bereich analog des Ratsbeschlusses zu optimieren. In einer umfangreichen Verfahrensanalyse konnte herausgestellt werden, dass 236 267 338 262 248 225 249 241 262 241 221 194 195 184 181 177 169 209 253 267 231 225 218 243 246 240 237 214 194 191 190 170 146 127 445 520 605 493 473 443 492 487 502 478 435 388 386 374 351 323 310 1599 1925 2032 1733 1824 1789 2032 2051 2117 2091 1945 1887 1961 1841 1863 1820 1688 1 501 1001 1501 2001 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 Jugendliche (14-17) Heranwachsene (18-20) Summe U 21 MTV insgesamt Kölner Haus des Jugendrechts 8 Kölner Haus des Jugendrechts | 2021 eine weitere Verbesserung dieser bereits sehr guten Kooperation am ehesten durch den räumlichen Zusammenzug in ein „Kölner Haus des Jugendrechts“ zu erreichen sei. Damit waren die „Weichen gestellt“ für die Realisierung d es ersten Haus des Jugendrechts in Nordrhein -Westfalen, das im Juni 2009 seinen Wirkbetrieb aufnehmen konnte. 1.3 KOOPERATIONSPARTNER:INNEN Im Kölner Haus des Jugendrechts sind die Kooperationspartner:innen Polizei Köln, Staatsanwaltschaft Köln und Stadt Köln mit den Dienststellen in der Liegenschaft Am Justizzentrum 6 ansässig. Insgesamt haben im Haus des Jugendrechts 20 Mitarbeitende der Polizei, 15 Mitarbeite nde der Jugendgerichtshilfe und 3 Mitarbeite nde der Staatsanwaltschaft Köln ihren Arbeitsplatz. Alle Kooperationspartner :innen haben über die gemeinsame Zielgruppe hinaus weitere fachliche Zuständigkeiten. Gemäß ihrem gesetzlichen Auftrag begleitet die Jugendgerichtshilfe im Jahresdurchschnitt aktuell ca. 3 000 Jugendliche und Heranwachsende im Verfahren vor dem Jugendgericht. Bei über 90 % dieser jungen Straftäter StA Köln - Dezernat 169 Stadt Köln Jugendgerichtshilfe Polizei Köln - KK 43 Kölner Haus des Jugendrechts 9 Kölner Haus des Jugendrechts | 2021 handelt es sich um Menschen, die entwicklungsbedingt und episodenhaft mit dem Gesetz in Konflikt gekommen sind. Die Sonderdezernenten der Staatsanwaltschaft bearbeiten neben der Gesamtheit aller Verfahren gegen die in das Kölner Programm des Haus des Jugendrechts aufgenommenen Personen auch alle Verfahren gegen die Teilnehmenden der NRW -Initiative „Kurve kriegen“ , alle Verfahren gegen die als Intensivtäter :innen eingestuften Taschen - und Trickdiebe sowie ein Teil - Pensum eines allgemeinen Jugenddezernates. Das Kriminalkommissariat 4 3 bearbeitet neben der Kriminalität von jugendlichen und her anwachsenden Programmteilnehmer:innen alle Rohheitsdelikte Minderjähriger sowie Sachbeschädigungen durch Graffiti. Das Programm „Kurve kriegen“ – eine vom Ministerium des Innern NRW finanzierte Initiative zur Verhinderung von Jugendkriminalität - ist ebenfalls hier angesiedelt. Die Grundlagen der Zusammenarbeit im Rahmen des Intensivtäter :innen- Programms sind neben dem Kooperationsvertrag und der Geschäftsordnung für das Haus des Jugendrechts die datenschutzrechtlichen Bestimmungen des Polizeigesetzes NRW, der Strafprozessordnung (StPO) und der Ano rdnung über Mitteilungen in Strafsachen (MiStra) sowie die §§ 61 bis 68 SGB VIII; § 35 SGB I und §§ 67 bis 85a SGB X. Kölner Haus des Jugendrechts 10 Kölner Haus des Jugendrechts | 2021 2 KONZEPT 2.1 ZIELE Bereits 2005 wurde in der damaligen einschlägigen polizeilichen Verfügung formuliert: Durch die gezielte Bekämpfung der Kriminalität von Intensivtäter :innen sollen nachhaltige Abschreckungseffekte erzielt und die Verhinderung bzw. der Abbruch krimineller Karrieren bewirkt werden, mit dem Ziel, zur Verbesserung der objektiven Sicherheitslage und des Sicherheitsgefühls der Allgemeinheit beizutragen. Zu diesem Zweck sind alle präventiven und repressiven Maßnahmen direktionsübergreifend abzustimmen. Darüber hinaus ist die Zusammenarbeit mit externen Partner :innen ( Staatsanwaltschaft Köln, Amtsgericht Köln, Stadt Köln und Kölner Schulen) zu intensivieren und fortlaufend zu optimieren. Diese Ziele wurden b ei der Zielbestimmung des Haus des Jugendrechts aufgegriffen und inhaltsgleich in den Kooperationsvertrag übernommen. Die Einrichtung des Haus des Jugendrechts stellt somit die konsequente Fortentwicklung dieser überbehördlichen Zusammenarbeit dar. Die Ziele aus dem Kooperationsvertrag lauten: Kölner Haus des Jugendrechts 11 Kölner Haus des Jugendrechts | 2021 Das Kölner Haus des Jugendrechts verfolgt flächendeckend für das Stadtgebiet Köln durch Optimierung der bestehenden behördenübergreifenden Zusammenarbeit aller Kooperationspartne:innen folgende Ziele:  strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen jugendliche und heranwachsende Mehrfachtatverdächtige zu beschleunigen und dadurch zeitnahe Reaktionen auf jugendkriminelle Aktivitäten zu ermöglichen,  kriminelle Karrieren von jugendlichen un d heranwachsenden Intensivtäter:innen zu beenden bzw. deren Rück fallquote zu verringern, um so die Jugendkriminalität insgesamt zu reduzieren  und damit insgesamt einen wesentlichen Beitrag zur Verbesserung des Sicherheitsgefühls und der objektiven Sicherheitslage in der Stadt Köln zu schaffen. 2.2 ZIELGRUPPE/AUSWAHL DER PROGRAMMTEILNEHMER:INNEN Die Kooperationspartner:innen im Haus des Jugendrechts widmen sich (bezogen auf ihre jeweiligen Arbeitsfelder) jugendlichen und heranwachsenden Menschen, die mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten sind und in der Regel bes ondere soziale Problemlagen aufweisen. Insbesondere die Kombination dieser Umstände kann zu der Prognose einer beginnenden oder sich verfestigenden kriminellen Karriere und somit zur Aufnahme in das Programm des Kölner Haus des Jugendrechts führen. AUFNAHMEKRITERIEN Die Polizei, das Jugendamt, die Staatsanwaltschaft und die Bewährungshilfe haben ein Vorschlagsrecht bzgl. Personen, die ihrer Meinung nach einer Aufnahme in die konzertierte Bearbeitung bedürfen. In der Regel führen behördenspezifische Erkenntnisse zu solchen Vorschlägen, die im Rahmen der Auswertungsbesprechung (siehe S. 15 ) vom Vorschlagenden vorgestellt und abschließend diskutiert werden. Kölner Haus des Jugendrechts 12 Kölner Haus des Jugendrechts | 2021 Die Summe der behördenspezifischen Erkenntnisse führt regelmäßig dann zur Aufnahmeentscheidung, wenn erwartet wird, dass die Person sich und/oder ihr Umfeld durch die Begehung von Straftaten weiter gefährden wird. Schematisierte/standardisierte Verfahren zur Ermittlung geeigneter Kandidat:innen existieren, wie nachfolgend dargestellt, bei der Polizei Köln und dem Jugendamt Köln. Im Jahr 2013 wurden diese Standards im Rahmen eines Qualitätszi rkels überarbeitet. GRUNDSÄTZLICHE KRITERIEN 1. Mindestens 14, maximal 20 Jahre alt 2. Mindestens 5 angezeigte Straftaten/rechtswidrige Taten innerhalb von 12 Monaten (Deliktsspektrum: Raub/räuberische Erpressung, Körperverletzungsdelikte, Straftaten gegen die persönliche Freiheit, Diebstahl unter erschwerenden Umständen, Diebstahl ohne erschwerende Umstände) 3. Sehr gute Beweislage bei allen Taten (Nach Prognose der Polizei/ StA keine Einstellung der Straftaten gemäß § 170 Abs. 2 StPO sondern Anklage wahrscheinlich) 4. Belastungsfaktoren, die in ihrer Gesamtbewertung die Gefa hr weiterer Straftaten deutlich wahrscheinlicher erscheinen lassen als den zeitnahen Abbruch des delinquenten Verhaltens ohne weitere Einflussnahme (d.h. Kontrolldruck, Hilfen) 5. Durch „Hilfe zur Erziehung“ schwer zu erreichen 6. „Bearbeitungsmöglichkeit“ für alle Kooperationspartner:innen Kölner Haus des Jugendrechts 13 Kölner Haus des Jugendrechts | 2021 7. Wohnort Köln (Zu beachten ist, dass die Zuständigkeite n des Dezernats 169 und des KK 43 sich bzgl. der Zielgruppe auch auf das Stadtgebiet Leverkusen be ziehen. Sinngemäß gelten als Kriterien der Aufnahme bzw. der Entlassung der Wohnort in bzw. der Wegzug aus Leverkusen) Bezüglich des Sprachgebrauchs und der Statuierung innerhalb des Programms haben die Kooperationspartner folgende Regelungen vereinbart: Liegen bei einem/einer aufgenommenen Jugendlichen/Heranwachsenden noch keine Verurteilungen vor, so lautet die Bezeichnung „Mehrfachtatverdächtige(r) in besonderen sozialen Problemlagen“. Liegt bei einem/e iner aufgenommenen Jugendlichen/ Heranwachsenden bereits eine Verurteilung wegen einer oder mehrerer Taten vor und begeht der Programmteilnehmer danach eine weitere Tat mit hinreichendem Tatve rdacht, so lautet die Bezeichnung „Intensivtäter:in in besonderen sozialen Problemlagen“. STANDARDISIERTE SONDIERUNG DURCH DIE POLIZEI KÖLN Durch die Polizei Köln erfolgt eine monatliche Auswertung der Jugendlichen und Heranwachsenden, die innerhalb der jeweils letzten 12 Monate wegen mindestens 5 Straf taten aus den in der nachfolgenden Abbildung näher beschriebenen Deliktsfeldern polizeilich auffällig geworden sind. Basis dieser Auswertung ist die elektronische Vorgangsverwaltung des PP Köln ( VIVA) und nicht die Polizeiliche K riminalstatistik (PKS), da letztere keine Personalien verarbeitet und zudem als Jahresstatistik (Bezug: Kalenderjahr) nicht ausreichend aktuell wäre. Abhängig von der Art der begangenen Straftaten erfolgt eine Faktorisierung. Damit erhält das Kriminalkommissariat 43 die so genannte „Rankingliste“, die somit zunächst nichts weiter ist, als eine Rangfolge in Abhängigkeit polizeilich festgestellter und gewichteter Delinquenz. Kölner Haus des Jugendrechts 14 Kölner Haus des Jugendrechts | 2021 Hinzu tritt ggf. die Bewertung weiterer bekannter Umstände , z. B. das Alter, Schwerpunkt der Taten im Bereich der Gewaltdelikte, aktuelle Delinquenzdichte, familiäre Situation, Alkohol - und/oder Drogenkonsum, delinquente Peer pp. Filter und Faktorisierung für die Auswahl geeigneter Kandidat:innen STANDARDISIERTE SONDIERUNG DURCH DAS JUGENDAMT KÖLN Das Jugendamt schlägt diejenigen Jugendlichen und Heranwachsenden zur Aufnahme in das Programm vor, die polizeilich/strafrechtlich mehrfach in Erscheinung getreten sind, sich in sozialen Problemlagen befi nden und durch Hilfen zur Erziehung gemäß Sozialgesetzbuch VIII schwer zu erreichen sind. Beispiele typischer sozialer Problemlagen: ● kaum Erziehungseinfluss ● Schulverweigerung ● fehlende familiäre Einbindung Step 1: Mindestens 5 Straftaten Step 2: Faktorisierung der Straftaten Faktor 5: Raub, räub. Erpressung Faktor 4: Körperverletzung Faktor 3: Straftaten gegen die persönliche Freiheit Faktor 2: Diebstahl unter erschwerenden Umständen Faktor 1: Diebstahl ohne erschwerende Umstände Step 3: Erstellung der Rankingliste 1) P. 17 Jahre männlich 2) D. 15 Jahre männlich 3) C. 14 Jahre weiblich 4) ... Kölner Haus des Jugendrechts 15 Kölner Haus des Jugendrechts | 2021 ● gefährdender Konsum von Drogen ● (eigene) Gewalterfahrung im familiären Umfeld ● Straffälligkeit der Eltern Die Jugendgerichtshilfe klärt im Rahmen der Sondierung mit den neun Bezirksjugendämtern die vorbereiteten Kandidat :innenvorschläge sowie weitere Vorschläge zur Aufnahme ab. In de m Rahmen werden auch geeignete Kandidat:innen für eine Fallkonferenz abgefragt. AUSNAHMEN Eine Abweichung von o. a. Kriterien ist möglich. In solchen Ausnahmefällen ist ein Aufnahmevorschlag von der vorschlagenden Institution mit der Mitteilung der Perso naldaten schriftlich zu begründen und den Kooperationspartner:innen vorzulegen. AUSWERTUNGSBESPRECHUNG Die Entscheidung über die Aufnahme in das Programm des Kölner Haus des Jugendrechts erfolgt im Rahmen der monatlich stattfindenden Auswertungsbesprechun g. Stimmberechtigte Teilnehmer :innen dieser Zusammenkunft sind die drei Kooperationspartner :innen im Haus (siehe 1.3). Entscheidungen müssen dort grundsätzlich einstimmig erfolgen, das heißt, die begründete Ablehnung eines Vorschlags durch einen /eine Partner:in hat aufschiebende Wirkung; eine Aufnahme erfolgt zunächst nicht, der /die Kandidat:in wird weiter „beobachtet“ und gegebenenfalls erneut diskutiert. Neben den Entscheidungen zur Aufnahme ergehen in diesem Gremium solche zu Entlassungen aus dem Program m und zur Kandidat :innenbestimmung für Fallkonferenzen. Auch diese unterliegen den o. a. Regeln. Darüber hinaus werden aktuelle oder herausragende Entwicklungen/Aktivitäten der im Programm befindlichen Jugendlichen und Heranwachsenden dargelegt. Weiterer, nicht stimmberechtigter Teilnehmer der Auswertungsbesprechung ist der Spezialdienst „Streetwork“ der Stadt Köln in Kooperation mit der Kölner Haus des Jugendrechts 16 Kölner Haus des Jugendrechts | 2021 Arbeiterwohlfahrt Köln, der die dort gewonnenen Informationen nutzt, um seine aufsuchende Arbeit zu optimieren. PROGRAMMTEILNEHMER:INNEN Altersangaben berücksichtigen die Geburtstage im Jahr der Auswertung Von den insg. 108 Programmteilnehmer:innen im Jahr 2021 waren 4 weiblich 85 84 65 53 52 59 53 49 43 46 45 4146 48 54 69 62 73 77 82 80 79 77 67 131 132 119 122 114 132 130 131 123 125 122 108 0 20 40 60 80 100 120 140 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 Jugendliche Heranwachsende Summe 108 Programmteilnehmer: innen Köln 102 39 Jugendliche 63 Heranwachsende LEV 6 2 Jugendliche 4 Heranwachsende Kölner Haus des Jugendrechts 17 Kölner Haus des Jugendrechts | 2021 2.3 KONSEQUENZEN DER AUFNAHME BESONDERHEITEN DER SACHBEARBEITUNG Um bei den aufgenommenen Jugendlichen und Heranwachsenden die Strafverfahren zu beschleunigen, die kriminellen Karrieren zu beenden und die ggf. zu Grunde liegenden sozialen Problemlagen positiv zu verändern, wird die Sachbearbeitung bzw. die fachliche Zusammenarbeit umgestellt : o Personenorientierte Sachbearbeitung auf Seiten der Polizei  Der/die Jugendliche/Heranwachsende hat deliktsübergreifend nur einen festen Sachbearbeiter/eine feste Sachbearbeiterin.  Austrennung von Verfahren gegen Intensivtäter :innen (bei mehreren Tatbeteiligten). Somit werden die Verfahren gegen Intensivtäter :innen immer vor demselben Richter verhandelt.  Gefährder:innenansprachen durch das Kriminalkommissariat 43 und die zuständigen Beamt :innen des Bezirks - und Schwerpunktdienstes der Polizei Köln. o Spiegelbildliche Organisation der Staatsanwaltschaft (Sonderdezernenten für Intensivtäter und Intensivtäterinnen, Dez. 169).  Begleitung polizeilicher Vernehmungen bzw. Ansprachen des/der Jugendlichen/ Heranwachsenden, um sich ein persönliches Bild zu machen.  Anklage aller nachweisbaren Straftaten  Sitzungsvertretung wird grundsätzlich nur von den Sonderdezernenten wahrgenommen. Kölner Haus des Jugendrechts 18 Kölner Haus des Jugendrechts | 2021 o Aktivierung von Jugendhilfeangeboten durch den Allgemeinen Sozialen Dienst der Stadt Köln o Gemeinsame Ansprache der Zielgruppe und deren Angehörige durch Jugendamt und Polizei  Ziel ist es, auf diese Weise Einfluss auf das Verhalten der Personen zu nehmen und dadurch einer weiteren Fremd - und Eigengefährdung entgegen zu wirken. Durch die gemeinsamen Ansprachen soll der Zielgruppe und den Angehörigen zudem die Geschlossenheit der Akteure vor Augen geführt werden. o Einberufung von Fallkonferenzen o Der Postversand zwischen den Kooperationspartner:innen im Haus erfolgt über dafür eingerichtete Postfächer. Der Aktenaustausch zwischen Polizei und StA erfolgt „von Hand zu Hand“. 2.4 FALLKONFERENZEN Fallkonferenzen sind anlassbezogene und planmäßige, in jedem Fall aber einzelfallbezogene, überbehördliche Zusammenkünfte der Kooperations - partner:innen des Haus des Jugendrechts, sowie weiterer fallbezogener Fachkräfte, die im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Aufgaben mit den im Haus bearbeiteten Mehrfachtatverdächtigen bzw. Intensivtäter:innen befasst sind. D ie Fallkonferenz ist Teil des Prozesses, eine weitere Gefährdung des Jugendlichen zu verhindern. Anlass für eine Fallkonferenz kann zum Beispiel sein, dass bei dem Jugendlichen die Straftatendichte respektive -qualität stark zunimmt und er durch Maßnahmen wie Gefährder :innenansprachen der Polizei oder Maßnahmen der Jugendhilfe nur schwer oder nicht mehr zu erreichen ist. Kölner Haus des Jugendrechts 19 Kölner Haus des Jugendrechts | 2021 Fallkonferenzen dienen, auf Basis datenschutzrechtlicher Vorschriften, dem wechselseitigen, interdisziplinären Informationsaustausch. W esentliche Ziele sind: ● Abstimmung zukünftiger Handlungs - bzw. Verfahrensweisen der Kooperationspartner:innen - insbesondere zur Vermeidung von Jugendstrafe. ● Verhinderung von konträrer oder Doppelarbeit. ● Den Betroffenen und den Personensorgeberec htigten die Situation sowie Kon sequenzen bei ungehindertem Fortgang aufzeigen und sie zu motivieren, Hilfen anzunehmen. Grundsätzlich erfolgt die Durchführung in drei Teilen Teil I Fallbesprechung Die Fallbesprechung umfasst folgende Bestandteile:  Vorstellung des Falls durch die vorschlagende Institution  Berichterstattungen der Teilnehmer zum Fall  Diskussion und Erörterung von Handlungsmöglichkeiten  Abstimmung des weiteren Vorgehens als Empfehlung der Fallkonferenz  Abstimmung der Botschaften an d ie Jugendlichen und de ren Personensorgeberechtigte bzw. an die Heranwachsenden  Abstimmung der weiteren Zusammenarbeit nach der Fallkonferenz Teil I Fallbesprechung Teil II Ergebnismitteilung Teil III Erörterung Kölner Haus des Jugendrechts 20 Kölner Haus des Jugendrechts | 2021 Teil II Ergebnismitteilung In Abhängigkeit von den Umständen des Einzelfalls ist im unmittelbaren Anschluss an die Fallbesprechung die Mitteilung der Ergebnisse an d ie Kandidaten und die Personensorgeberechtigten vorgesehen. Ziel ist es, den Kandidaten ihre Situation deutlich vor Augen zu führen, das gemeinsame Handeln von staatlichen Behörden und weiteren Akteuren aufzuzeigen, mögliche strafrechtliche Konsequenzen bei weiterem Fehlverhalten zu benennen und die Bereit schaft, Hilfe anzunehmen, zu fördern. Zur Unterstützung einer Verhaltensänderung werden z. B. Angebote der Jugendhilfe empfohlen oder andere Unterstützung angeboten. Teil III Erörterung Im Anschluss an den Teil II der Fallkonferenz ist ein Zeitfenster von ca. 15 min vorgesehen, in dem der/die Jugendliche respektive die Personen - sorgeberechtigten oder der/die Heranwachsende die Mitteilungen aus Teil II bei den vertretenen Institutionen unmittelbar hinterfragen können. Dabei ersetzt Teil III natürlich nicht weitere Gespräche oder Kontakte in der regelmäßigen bzw. sonstigen anlassbezogenen Fallarbeit. Teil III stellt aber sicher, dass Fragen, die sich aus der Fallkonferenz ergeben, unmittelbar und nötigenfalls isoliert von der Gesamtgruppe thematisiert werden können. Zu den Teilen I und II der Fallkonferenz wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt und an alle Teilnehmenden versandt. Das Protokoll umfasst dabei die erarbeiteten Empfehlungen aus dem Teil I der Fallkonferenz sowie die den Kandidat :innen und ggf. deren Personensorgeberechtigten übermittelten Botschaften des Teils II. Im Jahr 2021 wurden aufgrund der Corona -Pandemie lediglich 2 Fallkonferenzen durchgeführt. Kölner Haus des Jugendrechts 21 Kölner Haus des Jugendrechts | 2021 2.5 ENTLASSUNG Ähnlich wie für die Aufnahme, gelten auch für die Entlassung aus dem Programm bestimmte Voraussetzungen. Voraussetzung für die Entlassung eines im Kölner Haus des Jugendrechts bearbeiteten J ugendlichen/Heranwachsenden ist das Einvernehmen der Kooperationspartner:innen. Mehrfach- oder Intensivtäter :innen, die aus dem Programm des Kölner Hauses des Jugendrechts mit Erreichen des 21. Lebensjahres ohne positive Prognose ausscheiden, werden in die personenorientierte Sachbearbeitung des Kriminalkommissariats 45, zuständig für erwachsene Intensivtäter :innen, übernommen. Im Berichtsjahr waren dies 2 Personen. Seit Anfang 2016 ist die Verurteilung zu einer Jugendstrafe von einem Jahr (oder mehr) o hne Bewährung kein obligatorischer Entlassungsgrund mehr. Die so gewährleistete kontinuierliche Begleitung der betreffenden Jugendlichen / Optionale Entlassung → Mind. 6 Monate Legalbewährung + pos. Prognose und Einvernehmen über das Ausscheiden in der Auswertungsbesprechung oder → Seit mind. drei Monaten in stationärer Unterbringung gem. § 34 SGB VIII oder gem. § 1631b BGB und Einvernehmen über das Ausscheiden in der Auswertungsbesprechung Obligatorische Entlassung → Legalbewährung von mind. 12 Monaten oder → Wegzug aus Köln oder → Vollendung des 21. Lebensjahres Kölner Haus des Jugendrechts 22 Kölner Haus des Jugendrechts | 2021 Heranwachsenden während der Haftzeit und insbesondere unmittelbar nach Haftentlassung durch die bisherigen Sachbearbe iter:innen hat das Ziel, eine erneute Straffälligkeit zu verhindern und die Wiedereingliederung in die Gesellschaft zu fördern. 2.6 KOMMUNIKATION SCHNITTSTELLENMANAGEMENT Mit dem Einzug in die erste gemeinsame Liegenschaft am Salierring wurde im Haus des Jug endrechts durch die Stadt Köln bei der Jugendgerichtshilfe ein Schnittstellenmanagement mit fallübergreifender koordinierender Funktion eingerichtet. Die Funktion umfasst die Koordination der Anliegen der im Haus ansässigen Sachgebiete mit den 9 Bezirksjug endämtern in den Stadtteilen. So werden über sie z. B. die Anliegen der Bezirksjugendämter bezüglich Neuaufnahmen und Vorschläge n für Fallkonferenzen in die Auswertungsbesprechung transportiert oder deren Ergebnisse anschließend den betreffenden Sachbearbeitenden in den Bezirken mitgeteilt. BESPRECHUNGSARCHITEKTUR Nach den Vorgaben der Kooperationsvereinbarung wurden folgende regelmäßige Besprechungen im Haus des Jugendrechts etabliert:  Hausbesprechungen (1-2 pro Monat)  Leitungsbesprechungen ( ca. 1 pro Jahr)  Auswertungsbesprechungen (1 pro Monat)  Fallkonferenzen (min. 12 pro Jahr)  Schwellentäter :innen-Gespräche ( monatlich / bis zu 3 Schwellentäter :innen) Neben den bereits erwähnten Auswertungsbesprechungen und Fallkonferenzen, welche die Auswahl/Entlassung der Kandidat :innen bzw. die einzelfallbezogene Besprechung eines /einer bestimmten Kandidat en/in des Programms zum Inhalt haben, hat sich die Hausbesprechung in besonderem Kölner Haus des Jugendrechts 23 Kölner Haus des Jugendrechts | 2021 Maße als Mittel zur schnellen und transparenten Abarbeitung von dienststellenübergreifenden Themen und Problem stellungen jeglicher Art bewährt. Neben Themen, welche die Zusammenarbeit zwischen den Kooperationspartner:innen betreffen, können auch Abstimmungen getroffen und Organisatorisches besprochen werden. Über die Kooperationspartner:innen können zudem zeitnah Themen mit Entscheidungsvorbehalten der Leitungsebene nach dort gespiegelt und Ent scheidungen eingeholt werden. Mindestens einmal im Jahr wird die Leitungsbesprechung einberufen. Bei Bedarf können hier bestimmte Themen und Problematiken im K reis der Leitungsebene thematisiert und ggf. an die Behördenleitungen herangetragen werden. VERSAND VON ERMITTLUNGSAKTEN Im Haus des Jugendrechts werden Ermittlungsa kten, die zwischen dem Kriminalkommissariat 43 und dem Dezernat 169 der Staatsanwaltschaft übermittelt werden sollen, nicht über die jeweilige Dienstpost versandt. Die Weitergabe erfolgt ausschließlich und unmittelbar über die Geschäftsstellen im Haus bzw. von „Hand zu Hand“. POST Post, die von einem/einer zum/zur anderen Kooperationspartner :in zugestellt werden muss, wird nicht über die jeweilige Dienstpost versandt. Die Weitergabe erfolgt ausschließlich und unmittelbar über die Geschäftsstellen im Haus. Diese Änderungen führen daz u, dass Akten und Post nicht mehr mehrere Tage , sondern nur noch wenige Minuten unterwegs sind. Dazu sind bei Übergabe entsprechende Absprachen möglich. SONSTIGE KOMMUNIKATION Im Haus des Jugendrechts werden zudem neue Erkenntnisse und Entwicklungen (z.B. erneute Straffälligkeit oder Auffälligkeiten von Intensivtäter :innen, Erkenntnisse aus Gerichtsverhandlungen) tagesaktuell und Kölner Haus des Jugendrechts 24 Kölner Haus des Jugendrechts | 2021 unmittelbar zwischen den Kooperationspartner :innen übermittelt. Dieser ständige und zeitnahe Informationsaustausch ermöglicht es den Kooperationspartner:innen frühzeitig und auf der Grundlage umfassender Erkenntnisse zu reagieren, ggf. bereits in einem frühen Verfahrensstadium Maßnahmen zu ergreifen oder auf d ie Jugendlichen/Heranwachsenden einzuwirken. KOORDINATIONSSTELLE Eine Kooperationsform wie die im Haus des Jugendrechts bedarf einer kontinuierlichen Koordination, d. h. eines /einer zentralen und neutralen Ansprechpartners :in im Haus. Neben der Vor - bzw. Nachbereitung und der Durchführung sämtlicher Besprechungen sowie der Fallkonferenzen, der Erledigung bzw. Abstimmung des Berichtswesens, Planung und Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen und der kontinuierlichen inhalt lichen Fortentwicklung der Kooperation geht es bei dieser Funktion im Weiteren darum, die Öffentlichkeitsarbeit zu betreiben bzw. Termine bzgl. der Öffentlichkeitsarbeit abzustimmen, Besuche zu koordinieren und Besucher zu betreuen, Anfragen (i. d. R. durc h andere Behörden oder Studierende) zu beantworten und in erster Linie zentraler Ansprechpartner /zentrale Ansprechpartnerin für alle Belange des Hauses bzw. Anliegen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu sein. Im Januar 2020 übernahm Frau Susanne Monsieur von der Jugendgerichtshilfe diese Aufgabe von Frau Oberstaatsanwältin Rachel Hohn. 2.7 WEITERE KOOPERATIONSPARTNER:INNEN Das Kölner Haus des Jugendrechts hat ein weitreichendes Netzwerk aufgebaut. Neben verschiedenen Dienststellen der Polizei Köln, wie z. B. dem Bezirks- und Schwerpunktdienst sowie dem KK 45 oder der Stadt Köln, wie z. B. dem Allgemeinen Sozialen Dienst und dem Gefährdungsmeldungssofortdienst, besteht eine enge Kooperation mit:  Landgericht Köln  Amtsgericht Köln Kölner Haus des Jugendrechts 25 Kölner Haus des Jugendrechts | 2021  Freie Träger der Jugendhilfe (z. B. Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Köln, Brücke e.V., Sozialdienst Katholischer Frauen)  Sozialdienste der Justizvollzugsanstalten  Streetwork der Stadt Köln in Kooperation mit der Arbeiterwohlfahrt  Ambulanter Sozialer Dienst der Justiz, Fachbereich Bewährungshilfe des Landgerichts Köln 3 SCHWELLENTÄTER:INNEN-KONZEPT Das im Kölner Haus des Jugendrechts entwickelte Schwellentäter:innen - Konzept wurde ab 2016 umgesetzt. Bei den Schwellentäter:innen handelt es sich um Jugendliche und Heranwachsende, welche aufgrund ihrer erheblichen Straffälligkeit oder anderer belastender Faktoren den Kooperationspartner:innen aufgefallen sind. Analog zum Aufnahmeverfahren bei Mehrfachtatverdächtigen/ Intensivtäter:innen werden Kandidat:innen -Vorschläge in der Auswertungsbesprechung vorgestellt und verabschiedet. Bei der Bewertung, welche der Kandidat:innen für eine Ansprache ausgewählt werden, wird nicht nur ermittelt, ob die Jugendlichen/Heranwachsenden aufgrund Anzahl und Kölner Haus des Jugendrechts 26 Kölner Haus des Jugendrechts | 2021 Schwere aktueller Straf taten „an der Schwelle“ zur Aufnahme in das Intensivtäter:innen -Programm stehen. Es wird auch in Betracht gezogen, bei welchen Kandidat:innen noch Ressourcen hinsichtlich der Installierung von Hilfen zur Erziehung bestehen. Der/die ausgewählte Kandidat:in – häufig auch mehrere – und seine/ihre Erziehungsberechtigten werden zu einem Gespräch in das Kölner Haus des Jugendrechts eingeladen. Die Ansprachen erfolgen durch die Kooperationspartner:innen und beinhalten die Darlegung der Situation des/der jeweiligen Kandidat:in und das Aufzeigen von Konsequenzen im Falle weiterer Straffälligkeit. Ein besonderer Fokus liegt bei den Gesprächen jedoch auch darauf, die Eltern in ihrer Erziehungsverantwortung zu unterstützen und mögliche Hilfsangebote gemeinsam zu besprechen bzw. die Bereitschaft Hilfe anzunehmen, zu fördern. Durch dieses frühzeitige Herantreten an die Jugendlichen/Heranwachsenden und deren Erziehungsberechtigten sollen kriminelle Karrieren bzw. deren Verfestigung entgegen gewirkt werden. Ziel ist es insbe sondere, eine Aufnahme des/der Kandidat:in in das Programm für Mehrfachtatverdächtige/Intensivtäter:innen entbehrlich zu machen. Im Berichtsjahr 2021 wurden insgesamt 10 Jugendliche ausgewählt. Davon nahmen 4 Kandidat:innen mit ihren Erziehungsberechtigten das angebotene Gespräch wahr. 4 Kandidat:innen erschienen dagegen nicht, 2 Gespräche wurden in das nachfolgende Kalenderjahr verschoben. Seit 2016 wurden von den insgesamt 84 für das Schwellentäter:innen -Programm ausgewählten Personen später 18 Kandidat:i nnen in das Intensivtäter:innen -Programm aufgenommen. Im Jahr 2021 wurde keine Person aus dem Schwellentäter:innen -Programm in das Intensivtäter:innen -Programm aufgenommen. Auch im vergangenen Jahr bestätigte sich, dass zum einen die Sorgeberechtigten (Elt ern oder Vormünder) meist erstmals umfassende Informationen über die angezeigte Straftaten erhielten. Zum anderen war für die Kooperationspartner:innen die Möglichkeit, die Interaktion zwischen den Familienmitgliedern beobachten zu können, häufig aufschlus sreich. In jedem Fall, in dem Gespräche zustande kamen, konnten Informationen über das Kölner Haus des Jugendrechts 27 Kölner Haus des Jugendrechts | 2021 Intensivtäter:innen -Programm und dessen Aufnahmekriterien, aber auch über Hilfsangebote der Jugendhilfe den Betroffenen vermittelt werden. 4 KÖLNER HAUS DES JUGE NDRECHTS – ERGEBNISSE Nach Beginn der gemeinsamen Arbeit im Kölner Haus des Jugendrechts erfolgte ab 2010 eine kontinuierliche Überprüfung der Arbeitsergebnisse. Die Evaluation des Kölner Haus des Jugendrechts wurde zunächst beratend und konstruktiv von der zentral en Evaluationsstelle des Landeskriminalamtes NRW, dem Qualitätsmanagement des PP Köln und dem Amt für Personal - und Organisationsangelegenheiten der Stadt Köln begleitet. Die fortlaufenden Erhebungen zu den statistischen Ergebnissen erfolgten ab 2013 selbstständig durch die Kooperationspartner:innen im Haus des Jugendrechts. Die externe Evaluation war als Prozessevaluation angelegt. Die Herstellung definitiver Kausalzusammenhänge und Korrelationen zwischen den Maßnahmen/Prozessen und den statistischen Ergebnissen ist durch eine solche zwar nicht herstellbar, gleichwohl aber waren und sind die Zielerreichungsgrade Indiz für Entwicklungen in die eine oder andere Richtung. 4.1 PROZESSEVALUATION Die Erhebung und Bewertung der subjektiven Komponenten erfolgte im Rahmen eines Prozessaudits , also einer Befragung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Hauses , im Jahre 2010 und wurde durch einen DGQ -Auditor Qualität durchgeführt (www.dgq.de). Kölner Haus des Jugendrechts 28 Kölner Haus des Jugendrechts | 2021 Das erste Ergebnis wurde bereits im Jahresbericht 2010 dargestellt . Hier resümiert der Auditor: „Sämtliche im Bericht zur formativen Evaluation genannten Maßnahmen/Handlungsabläufe wurden umgeset zt und haben unmittelbar bzw. mit t elbar zum Erreichen der Teilziele/des Gesamt ziels beiget ragen. Die Int ensität der Umset zung der Maßnahmen/Handlungsabläufe w ird im Wesent lichen durch die Verzahnung bzw. Nicht -Verzahnung der Organisationseinheiten in den Prozessabläufen geprägt . Dies wird insbesondere zwischen Polizei/StA einerseits und Jugendgericht shilfe anderseits deut lich, da zwischen diesen Organisationsei nheiten keine wesent liche Schnit t st elle in den Bearbeit ungsprozessen best eht . Die Häufigkeit der Kont akte zwischen Polizei und St A dagegen ergeben sich zwangsläufig durch die unmit t elbare Kunden-/Lieferant enbeziehung. Ein wesent licher Einflussfaktor hinsic htlich der Int ensität der Umset zung der Handlungsabläufe/Maßnahmen st ellt der von der Jugendgericht shilfe und dem Allgemeinen Sozialen Dienst zu beacht ende Sozialdatenschutz dar. Die best ehenden geset zlichen Regelungen und damit verbundenen Aufgabenzuweisungen lassen oft mals die Verknüpfung der Bearbeit ungsprozesse nicht zu. Dadurch wird der (insbesondere durch die Polizei formuliert e) Informat ionsfluss formal unt erbunden. Prozessaudit: Ein Prozessaudit ist eine systematische, unabhängige Untersuchung, um festzustellen, ob festgeschriebene Handlungsabläufe tatsächlich umgesetzt werden. Audits klären jedoch auch die Frage, ob mit den festgeschriebenen Handlungsabläufen das gewünschte Ergebnis überhaupt erreicht werden kann. Die Durchführung des Audits erfolgt im Rahmen von Interviews mit den jeweiligen Beschäftigten an ihren Arbeitsplätzen. Wesentlicher Bestandteil eines Audits ist jedoch die Erhebung von Verbesserungspotenzial. Die Mitarb eiterinnen und Mitarbeiter haben die Möglichkeit, während des Audits ihre Probleme im Arbeitsablauf zu schildern und Verbesserungsmöglichkeiten aufzuzeigen. Kölner Haus des Jugendrechts 29 Kölner Haus des Jugendrechts | 2021 Deut lich fest stellbar ist jedoch das bei allen Kooperat ionspartner :innen vorhandene st ändige Best reben nach Zusammenarbeit im Rahmen der geset zlichen Möglichkeit en unt er Wahrung der Organisat ionsint eressen.“ 4.2 STATISTISCHE ERGEBNISSE Referenzjahr für die Untersuchung war das Jahr 2008; das Jahr, das repräsentativ ist für die am weitesten entwickelte Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Kriminalität von Intensiv - und Mehrfachtäter :innen vor dem Einzug in die gemeinsame Liegenschaft. Das Jahr 2009 wurde aus der Betrachtung ausgeklammert, da sowohl ein mehrmonatiger Zeitraum vor als auch nach dem Einzug in die gemeinsame Liegenschaft von umzugsbedingten Schwierigkeiten und noch nicht ausreichend abgestimmter Ablauforganisation gekennzeichnet war. 4.3 RÜCKFALLQUOTE Die Rückfallquote zu verringern , ist ein wesentliches Ziel der Arbeit im Kölner Haus des Jugendrechts. Was aber ist ein Rückfall? Ein „Rückfall“ wird im Kölner Haus des Jugendrechts nach dem von allen kooperierenden Behörden einvernehmlich festgelegten Grenzwert von drei Straftaten binnen 12 Monaten nach Entlassung aufgrund ausreichender Legalbewährung definiert. Für das vergangene Jahr 202 1 wurden somit die Personen betrachtet, die in 2020 entlassen wurden und deren „Beobachtungsjahr“, ein Jahr nach Entlassu ng aus dem Programm, in 2021 endete. Diese Definiti on kann von der anderer Häuser des Jugendrechts abweichen. Kölner Haus des Jugendrechts 30 Kölner Haus des Jugendrechts | 2021 Die Falldaten zum Entlassungsgrund haben sich wie folgt entwickelt: Jahr Anzahl der Programmteilnehmer:- innen Anzahl der wegen Legalbewährung entlassenen Programmteilnehmer:- innen Anzahl der aus anderen Gründen entlassenen Programmteilnehmer:- innen 2010 131 32 13 2011 132 46 16 2012 119 28 10 2013 122 38 1 2014 114 34 1 2015 132 24 14 2016 130 22 8 2017 131 15 12 2018 125 19 15 2019 125 10 24 2020 122 19 10 Die darauf aufbauende Auswertung der von den wegen Legalbewährung entlassenen Programmteilnehmer:innen anschließend begangenen Straftaten zeigt folgende Rückfall-Entwicklung (die Jahreszahl gibt das Jahr der Entlassung an): Kölner Haus des Jugendrechts 31 Kölner Haus des Jugendrechts | 2021 Die Rückfallquote entspricht demnach wieder dem Bild der Vorjahre bis 2018. Das Ergebnis bestätigt aber auch die Zweifel an der Aussagekraft der im Rahmen der Evaluation 2010 entwickelten Messgröße ‚Rückfallquote‘. Es ist aus Sicht der Beteiligten ohne Frage, dass die Daten keinen echten Vergleich zulassen. Sinnvoll wäre eine erneute Evaluation, welche allerdings kostenintensiv sein dürfte. Ein abschließendes Ergebnis hat die Diskussion daher bisher leider nicht erbracht. Wir werden uns weiter mit dem Thema beschäftigen müssen. 26% 8% 30% 40% 31% 25% 21% 39% 50% 24% 22% 15% 15% 7% 8% 25% 27% 21% 14% 28% 31% 23% 16% 13% 30% 13% 26% 16% 25% 28% 21% 54% 39% 40% 31% 37% 26% 24% 11% 20% 2020 2019 2018 2017 2016 2015 2014 2013 2012 2011 Keine Staftat Eine Straftat Zwei Straftaten Drei und mehr Straftaten = Rückfall Kölner Haus des Jugendrechts 32 Kölner Haus des Jugendrechts | 2021 AUFNAHMEN/ENTLASSUNGEN VERFAHRENSDAUER Zur Analyse der Verfahrensdauer im Kriminalkommissariat 4 3 werden die Ermittlungsvorgänge der Personen, die in dem betreffenden Jahr im Intensivtäter :innen-Programm, somit in der personenorientierten Sachbearbeitung des Kriminalkommissariats 43 waren, ausgewertet. Betrachtet wird die Zeit von der Anzeigenfertigung (in der Regel durch die Schutzpolizei) bis zur Abgabe des durch das Kriminalkommissariat 4 3 bearbeiteten Vorgangs an die Staatsanwaltschaft. Unschärfen durch z.B . mehr Feiertage in einem Jahr, Personalausfall pp. sind zufällig und über den gesamten Erhebungszeitraum so verteilt, dass diese Komponente im mehrjährigen Vergleich statistisch nicht bedeutsam ist. 40 45 62 38 39 35 38 30 -27 -34 -24 -34 -23 41 47 49 45 43 28 51 36 30 26 29 15 19 2008 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 + - Kölner Haus des Jugendrechts 33 Kölner Haus des Jugendrechts | 2021 Verfahrensdauern Kriminalkommissariat 43 (Tage) Bei der Staatsanwaltschaft Köln wurden jeweils alle Verfahren des Dezernats 169, vom Eingang bis zur Verfahrenserledigung durch z. B. Fertigung der Anklageschrift , ausgewertet. Verfahrensdauern Dezernat 169 der Staatsanwaltschaft Köln (Tage) FAZIT Die durchschnittliche Bearbeitungszeit bei m Kriminalkommissariat 43 und bei der Staatsanwaltschaft hat sich weiter erhöht. Die Ursache dürfte auf komplexeren Verfahren, längere Laufzeiten durch die ‚notwendige 42,9 46,9 36,3 33,3 44,4 27,9 24,7 33,0 30,0 32,0 33,0 31,0 44,0 2008 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 28,0 25,5 15,9 13,8 27,4 21,4 16,2 11,9 11,2 12,0 13,5 21,0 23,7 2008 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 Kölner Haus des Jugendrechts 34 Kölner Haus des Jugendrechts | 2021 Pflichtverteidigung ‘ aber insbesondere auch auf die sehr schwierige Personalsituation beim Kriminalkommissariat 43 zurückzuführen sein. In der Summe der Bearbeitungszeiten des KK 43 und des Dezernats 169 ergibt sich eine durchschnittliche Verfahrensdauer von 63,7 Tagen. Im Jah r 2020 waren es noch 4 6,5 Tagen. Es ist zu hoffen, dass sich dies durch die aktuelle Personalausstattung des KK 43 wieder verbessert. Die ‚notwendige Pflichtverteidigung‘ und die damit verbundenen Wartezeiten werden aber weiterhin als ‚Bremse‘ wirken. 4.4 HILFEN ZUR ERZIEHUNG IM KÖLNER HAUS DES JUGENDRECHTS Ob und welche Hilfen zur Erziehung gemäß des SGB VIII bei den jungen Menschen eingerichtet werden, die im Intensivtäter :innen-Programm des „Kölner Haus des Jugendrechts“ eingebunden sind, gestaltet sich individuell recht unterschiedlich. Teilweise bestehen bereits vor Programmaufnahme Hilfen zur Erziehung durch das Kölner Jugendamt, teilweise werden diese während der Programmteilnahme eingerichtet oder verändert. Die Quote eingerichteter Hilfen zur Erziehung bereits vor der Aufnahme in das Programm des „Kölner Haus des Jugendrechts“ ist erfahrungsgemäß recht hoch. Dieser Umstand spiegelt das Vorhandensein sozialer Risikofaktoren, welche in der Regel Bedingung für eine Programmaufnahme ist, erkennbar wider und verdeutlicht gleichfalls die eigenständige Wirksamkeit der Zugänge ins Jugendhilfesystem der erzieherischen Hilfen. Dass es in einigen Fällen nicht zur Einrichtung von Hilfen k ommt, hat verschiedene Ursachen, wie z.B. einen faktisch nicht vorhandenen Hilfebedarf oder die Ablehnung durch die Zielgruppe, respektive deren Sorgeberechtigte. Und genau hier ist der Punkt, an dem wir gemeinsam ansetzen können und es auch regelmäßig tun . So ist es z.B. eines der erklärten Ziele der Fallkonferenzen, die Teilnehmer :innen und deren Sorgeberechtigte zu motivieren, Hilfen anzunehmen. Kölner Haus des Jugendrechts 35 Kölner Haus des Jugendrechts | 2021 4.5 EIN FALLVERLAUF AUS DEM BLICKWINKEL DER JUGENDGERICHTSHILFE Die Hintergründe und Ursachen für eine Aufnahme in das Intensivtäter :innen- Programm sowie die Ergebnisse der kooperativen Zusammenarbeit im Kölner Haus des Jugendrechts sollen auch für das Jahr 2021 mit einem Fallbeispiel exemplarisch aus dem Blickwinkel der Jugendgerichtshilfe dargestellt werden. Vorgestellt wird ein 2005 geborener männlicher Jugendlicher. Er wurde als zweiter von vier Söhnen seiner Eltern geboren. Die Mutter, die bei Geburt der Söhne sehr jung gewesen ist und vier Kinder in fünf Jahren geboren hatte, trennte sich im Jahr 2010 vom Vate r der Kinder, mit dem sie in einem anderen Bundesland zusammengelebt hatte und kam über den Umweg mehrerer Frauenhäuser nach Köln. Es wurde deutlich, dass es innerhalb der Paarbeziehung zu massiven Gewaltausbrüchen gekommen war und auch die Söhne hiervon b etroffen waren. Sehr bald offenbarte sich, dass die Mutter mit der Erziehung der Kinder überfordert war, so dass die Söhne zunächst in eine Wohngruppe der Jugendhilfe untergebracht wurden. In der Hoffnung, dass auf diesem Weg das familiäre System unterstüt zt werden kann, wurde auch die Mutter in die Wohngruppe aufgenommen. Der Mutter gelang es auch in diesem geschützten Rahmen nicht, ihrer Aufgabe gerecht zu werden. So feierte sie mit den älteren Jugendlichen in der Einrichtung Partys oder blieb mehrfach tagelang der Wohngruppe fern. Im Jahr 2014 verließ sie die Einrichtung. Die Söhne, die bis dahin nur sich selbst als konstante Bezugspersonen erlebt hatten, verblieben gemeinsam in der Wohngruppe. In den Jahren 2017 und 2018 wurden circa 40 Strafanzeigen geg en einen der Brüder aufgenommen, der damals noch strafunmündig gewesen ist. Hierbei handelte es sich zu einem großen Teil um Sachbeschädigungsdelikte, teils begangen mit einem seiner älteren Brüder im Umfeld der Wohngruppe. Allerdings wurden auch Anzeigen wegen Gewaltdelikten aufgenommen. Kölner Haus des Jugendrechts 36 Kölner Haus des Jugendrechts | 2021 Dies führte dazu, dass im Rahmen der Hilfeplanung entschieden wurde, den Jungen aufgrund seines zunehmend auffälligen Verhaltens von seinen Brüdern zu trennen und ihn in einer Außenwohngruppe der Einrichtung außerhalb Kölns unterzubringen. Es gelang jedoch nicht, ihn in dieser Wohngruppe anzubinden. Er hielt sich weiterhin häufig in Köln in der Nähe seiner Brüder auf und wurde als grenzüberschreitend erlebt. Es kam zu weiteren Straftaten in Köln, gemeinsam mit den Brüdern begangen. Als Konsequenz kam es zu einem Umzug in eine auf „Systemsprenger :innen“ spezialisierte Intensivgruppe im Kölner Norden, die aber zu keiner Verhaltensveränderung führen konnte. Mit Erreichen der Strafmündigkeit im Alter von 14 Jahren wurde der Jugendliche in das Intensivtäter :innen-Programm des Kölner Haus des Jugendrechts aufgenommen. Weitere Versuche den Jugendlichen in der Kinder-und Jugendpsychiatrie oder im geschlossenen Rahmen unterzubringen scheiterten an der Aufnahmebereitschaft der entsprechenden Einrichtungen. Zeitgleich verzogen alle Brüder in den Haushalt des Vaters, der nach wie vor in seinem ursprünglichen Umfeld verblieben war. Aufgrund der mangelnden Möglichkeit, den Jugendlichen in einer stationären Maßnahme unterzubringen, w urde für ihn eine Wohnmöglichkeit in einem Jugenddorf im Umfeld Kölns gefunden. Dort wurde er im Rahmen von 25 Fachleistungsstunden pro Woche durch einen spezialisierten ambulanten Träger der Jugendhilfe betreut. Mit Erreichen der Strafmündigkeit wurden 13 weitere Straftaten angezeigt, sodass er im Sommer 2020 vom Jugendschöffengericht zu einer Jugendstrafe von acht Monaten verurteilt wurde, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Bewährungshilfe wurde im Rahmen der „Ambulanten Intensivbetreuung“ der Bewährungshilfe Köln von einer Bewährungshelferin übernommen, die dem Jugendlichen schon aus der Betreuung des Bruders bekannt war und die überdurchschnittlich viel Zeit für die Begleitung des Jugendlichen investieren Kölner Haus des Jugendrechts 37 Kölner Haus des Jugendrechts | 2021 konnte. An der Hauptverhandlung nahm auch se in älterer Bruder teil, der sich in den Sommerferien im mütterlichen Haushalt aufhielt. Es wurde deutlich, dass sich der Jugendliche in den letzten Wochen kaum auf die Betreuung im Rahmen der Jugendhilfe einlassen konnte. So blieb er Nächte lang an unbekan nten Orten, nahm das Schulangebot des Trägers nicht wahr und holte zuletzt nicht einmal mehr sein Taschengeld ab. Ihm wurden Rahmen des Bewährungsbeschlusses entsprechend flankierende Maßnahmen auferlegt. Bereits im September kam es zu vier weiteren, teils schwerwiegenden Straftaten, die der Jugendliche gemeinsam mit seinem älteren Bruder und einem Freund begangen hat, so dass beide Brüder Ende September in Untersuchungshaft genommen wurden. Dort verblieb der Jugendliche bis er im Januar 2021 die Möglichkeit erhielt, an einer Untersuchungshaftvermeidungsmaßnahme teilzunehmen. Aufgrund der Vorgeschichte wurde er nicht in einer klassischen Haftvermeidungseinrichtung in Nordrhein-Westfalen untergebracht, sondern in einer erlebnispädagogisch ausgerichteten Intensivwohngruppe im weiteren Umfeld des Vaters, sodass Besuche bei diesem möglich waren. In den ersten Monaten war es sehr schwierig, den Jugendlichen zum Verbleib in der Einrichtung zu bewege n. Es fanden viele Telefonate mit seiner ehemaligen Kölner Bewährungshelferin statt, um ihn darin zu unterstützen, die Maßnahme durchzuhalten. Im Sommer 2021 wurde er vom Kölner Jugendschöffengericht zu einer Jugendstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten verurtei lt. Er erhielt die Auflage die Einrichtung während der Bewährungszeit nicht zu verlassen. Er lebt bis heute in der Wohngruppe. An den Wochenenden und in den Ferien hat er die Möglichkeit seinen Vater und seine Brüder zu besuchen. Die Kooperation von Polizei, Staatsanwaltschaft und der Jugendgerichtshilfe im Kölner Haus des Jugendrechts führte dazu, dass die Besonderheiten in der Entwicklung und der Persönlichkeit des Jugendlichen erkannt und bei der Planung der weiteren Maßnahmen berücksichtigt werden konnt en. In Zusammenarbeit mit dem Allgemeinen Sozialen Dienst des Kölner Kölner Haus des Jugendrechts 38 Kölner Haus des Jugendrechts | 2021 Jugendamtes, der Ambulanten Intensivbetreuung der Bewährungshilfe und der Jugendhilfeeinrichtung, die den Jugendlichen im Rahmen der Untersuchungshaftvermeidung aufgenommen hat, bot sich dem Jugendlichen erstmals die Möglichkeit Unterstützung, wenn auch unter äußerem Druck, anzunehmen und sich auf Hilfe einzulassen. Es ist ihm gelungen Vertrauen in Erziehende zu fassen, sein Verhalten zu reflektieren und seinem Leben eine neue Wendung zu geben. Es zeigt sich, dass eine gute, offene und konstruktive Zusammenarbeit dazu führen kann, dass auch für schwierigste, für das Hilfesystem kaum noch zu vermittelnde Jugendliche, eine Lösung außerhalb des Strafvollzugs gefunden werden kann. Wir wünschen dem Jugendlichen auf seinem weiteren Lebensweg alles Gute! 5 KÖLNER HAUS DES JUGE NDRECHTS - AKTIVITÄTEN 5.1 HAFTENTLASSENE Aufgrund der Einschränkungen durch die Corona -Pandemie konnten im Jahr 2021 keine weiteren Gespräche mit Haftentlassenen durchgeführt werden. Es ist jedoch beabsichtigt, diese Reihe fortzusetzen, da sich in den bisher mit Haftentlassenen geführten Gesprächen eine große Bereitschaft gezeigt hat, die Zeit ihrer Inhaftierung rückblickend aktiv zu reflektieren. Für das Kölner Haus des Jugendrechts ergibt sich hierdurch die Möglichkeit, zum einen den Kontakt zu den Haftentlassenen zu wahren und zum anderen präventive Maßnahmen zur Vermeidung künftiger Inhaftierungen zu optimieren. Darüber hinaus können sich auch Ansätze für eine noch effektivere Ausgestaltung des Jugendstrafvollzugs ergeben. Vor diesem Hintergrund hat das Kölner Haus des Jugendrechts bereits einen Dia log mit dem Justizvollzugsbeauf tragten des Landes Nordrhein -Westfalen aufgenommen, um gewonnene Erkenntnisse gemeinsam auszuwerten. Weitere Treffen für das Jahr 2022 und 2023 sind bereits in Planung. Kölner Haus des Jugendrechts 39 Kölner Haus des Jugendrechts | 2021 5.2 RÜCKBLICK Die Hoffnung, dass alles wieder besser wird, hat sich für das Jahr 2021 leider nicht erfüllen können. Wiederum war es uns aufgrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie nur eingeschränkt möglich, unsere Methoden, wie Fallkonferenzen, Schwellentäter:innen - und Haftentlassenengespräche, in Präsenz durchzuführen. Dementsprechend haben wir den Turnus unserer Hausbesprechungen erhöht, um den internen Austausch zu den aktuellen Entwicklungen der Programmteilnehmenden zu intensivieren. Das Kölner Haus des Jugendrechts hat im Frühjahr 2021 gemeinsam mit der DVJJ (Deutsche Vereinigung für Jugendgerichte und Jugendgerichtshilfen e.V.) einen virtuellen Workshop auf de m Deutschen Präventionstag in Köln angeboten, der sich mit den Gesetzesänderungen im Jugendgerichtsgesetz speziell für Kooperierende in H äusern des Jugendrechts beschäftigt hat. A n dieser Stelle möchten wir uns noch einmal sehr herzlich bei Prof. Dr. There sia Höynck (Universität Kassel, Vorsitzende der DVJJ) bedanken, die die Veranstaltung gemeinsam mit uns geplant, vorbereitet und den wissenschaftlichen Einstiegsvortrag gehalten hat. Außerdem konnte der Kontakt zu dem Justizvollzugsbeauftragten des Landes Nordrhein-Westfalen, Prof. Dr. Kubink weiter ausgebaut und unter Beteiligung des Landschaftsverbandes Rheinland zum Thema „Strafvollzug in freien Formen“ intensiviert werden. Pandemiebedingt war es nicht immer einfach gemeinsame Termine in Präsenz zu finden. Kontakte konnten jedoch stets gehalten und zu einem gemeinsamen Austausch genutzt werden. Hierfür sind wir allen Beteiligten sehr dankbar. In 2021 wurde noch einmal deutlicher, wie bedeutsam persönliche Kontakte, im Innen - und Außenverhältnis der kooper ierenden Partner:innen des Hauses sind, und wie dringend wir Fallkonferenzen, Schwellentäter:innen -Gespräche und Austauschgespräche mit Haftentlassenen benötigen, um unseren Standards gemäß arbeiten zu können. Am bedeutsamsten sind jedoch die persönlichen Kontakte zu den Jugendlichen, die wir begleiten. Um mit ihnen an ihren Werdegängen arbeiten Kölner Haus des Jugendrechts 40 Kölner Haus des Jugendrechts | 2021 zu können, ist es notwendig, persönliche Gespräche zu führen, Geschehnisse zu reflektieren und Veränderungen anzustoßen. Wir hoffen darauf, dass im Jahr 2022 wieder mehr Kontakt und Nähe möglich sein wird! Kölner Haus des Jugendrechts 41 Kölner Haus des Jugendrechts | 2021 Raum für Ihre Notizen: Kölner Haus des Jugendrechts 42 Kölner Haus des Jugendrechts | 2021 ERREICHBARKEIT DES KÖLNER HAUS DES JUGENDRECHTS Kölner Haus des Jugendrechts Am Justizzentrum 6 , 50939 Köln haus.des.jugendrechts@stadt -koeln.de Koordinator in Susanne Monsieur Tel.: 0221/221-25129 Fax: 0221/221-30556 susanne.monsieur@stadt -koeln.de Staatsanwaltschaft Köln Staatsanwaltschaft Köln Dezernat 169 Wolfgang Ettelt Telefon 0221-990445-12 wolfgangbernd.ettelt@sta -koeln.nrw.de Polizeipräsidium Köln Kriminalkomm issariat 43 Bernd Reuther Telefon 0221-229-8430 bernd.reuther@polizei.nrw.de Stadt Köln Amt für Kinder, Jugend und Familie Jugendgerichtshilfe Beate Poëtes Telefon 0221-221-24854 beate.poetes@stadt -koeln.de

Beratungsverlauf

  1. 31.01.2023

    Jugendhilfeausschuss

    TOP 8.3.1, Kenntnisnahme (Mitteilung). Ergebnis: Kenntnis genommen

War diese Seite hilfreich?

Zur Rückmeldung speichern wir nur Ihre Antwort, die Seite und den Tag. Eine IP-Adresse speichern wir dazu nicht, und wir setzen kein Cookie. Mehr zum Datenschutz