0184/2023
Jahresbericht 2021 Kölner Haus des Jugendrechts
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Anlage 1: Jahresbericht Koelner Haus des Jugendrechts 2021
58217 Zeichen
2021
Kölner Haus
des
Jugendrechts
Jahresbericht
Kölner Haus des Jugendrechts 2
Kölner Haus des Jugendrechts | 2021
Redaktion
Susanne Monsieur
Koordinatorin Kölner Haus des Jugendrechts
Am Justizzentrum 6
50939 Köln
Mit freundlicher Unterstützung der Kooperationspartner:innen
Kölner Haus des Jugendrechts 3
Kölner Haus des Jugendrechts | 2021
INHALT JAHRESBERICHT 2021
Seite
WER SIND WIR 4
1. Kölner Haus des Jugendrechts – Grundlagen 5-9
1.1 Ratsbeschluss 5
1.2 Umsetzung 5
1.3 Kooperationspartner:innen 8
2. Konzept 10-25
2.1 Ziele 10
2.2 Zielgruppe/Auswahl der Programmteilnehmer:innen 11
2.3 Konsequenzen der Aufnahme 17
2.4 Fallkonferenzen 18
2.5 Entlassung 21
2.6 Kommunikation 22
2.7 Weitere Kooperationspartner:innen 24
3. Schwellentäter:innen-Konzept 25-26
4. Kölner Haus des Jugendrechts - Ergebnisse 27-36
4.1 Prozessevaluation 27
4.2 Statistische Ergebnisse 29
4.3 Rückfallquote 29
4.4 Hilfen zur Erziehung im Kölner Haus des Jugendrechts 33
4.5 Ein Fallverlauf aus dem Blickwinkel der
Jugendgerichtshilfe
34
5. Kölner Haus des Jugendrechts –Aktivitäten 37-39
5.1 Haftentlassene 37
5.2 Rückblick 38
Kölner Haus des Jugendrechts 4
Kölner Haus des Jugendrechts | 2021
WER SIND WIR
Das Kölner Haus des Jugendrechts ist eine Kooperation zwischen der Stadt, der
Staatsanwaltschaft und der Polizei in Köln.
Wir möchten jugendliche und heranwachsende Intensivtäterinnen und
Intensivtäter vor weiterer Gefährdung schützen und dazu beitragen, dass
Jugendstrafe vermieden werden kann.
Wir setzen uns für jugendliche und heranwachsende Menschen ein, die
mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten sind und denen eine
beginnende oder sich verfestigende kriminelle Zukunft vorhergesagt wird.
Gemeint ist hier die Gruppe derer, die vorwiegend im polizeilichen Kontext als
Intensivtäterinnen oder Intensivtäter sowie in der Jugendhilfe als
Mehrfachauffällige oder Mehrfachtatverdächtige in sozialen Problemlagen
bezeichnet werden.
Kölner Haus des Jugendrechts 5
Kölner Haus des Jugendrechts | 2021
1 KÖLNER HAUS DES JUGE NDRECHTS – GRUNDLAGEN
1.1 RATSBESCHLUSS
Angeregt durch eine Diskussion in der Öffentlichkeit und den Medien
veranstaltete der Rat der Stadt Köln im Mai 2007 ein behörden - und
institutionsübergreifendes Hearing zum Thema Jugendkriminalität. Ein Ergebnis
dieses Hearings war nachfolgender Beschluss, den der Rat in seiner Sitzung vom
19.06.2007 fasste:
„Die Verwaltung wird gebeten, in Abstimmung mit den
Kooperationspartner:innen Polizei, Staatsanwaltschaft und Jugendhilfe ein
Pilotprojekt zu entwickeln, welches analog zum Stuttgarter Modell eines „Haus
des Jugendrechts“ eine konzentrierte Zusammenarbeit ermöglicht, um
strafrechtliche Verfahren zu verkürzen und damit zeitnahe Reaktionen auf
jugendkriminelle A ktivitäten zu ermöglichen.“
Zur Prüfung und Umsetzung dieses Auftrags wurde die behördenübergreifende
Arbeitsgruppe „Netz des Jugendrechts“ unter Federführung der Stadt Köln
eingerichtet. Insbesondere die Notwendigkeit zeitnaher Reaktionen auf
Jugendkriminalität sowie das Erfordernis, die Verfahren insgesamt zu
beschleunigen und kriminelle Aktivitäten zu unterbinden, waren dabei Objekte
der Erörterungen.
1.2 UMSETZUNG
Jugendkriminalität ist in erster Linie ein entwicklungsbedingtes Phänomen und
charakterisiert sich durch Ubiquität, Episoden- und Bagatellhaftigkeit. Das heißt
eine große, unspezifische Gruppe der Jugendlichen und Heranwachsenden
fällt nur wenige Male, häufig nur einmal und dann in der Regel mit Straftaten
aus dem Bereich der Bagatelldelikte (z. B. Diebstahl, Sachbeschädigung,
einfache Körperverletzung) auf. Hier handelt es sich zahlenmäßig um eine sehr
große Gruppe, die insbesondere bei Polizei und Staatsanwaltschaft viele
Ressourcen bindet, aber auf Grund der Episodenhaftigkeit ihrer Delinquenz
keine Veranlassung zu nachhaltigen behördlichen Reaktionen gibt.
Kölner Haus des Jugendrechts 6
Kölner Haus des Jugendrechts | 2021
Entwicklung der Tatverdächtigen (TV) U 21 im Stadtgebiet Köln
(Quelle: Polizeiliche Kriminalstatistik PKS)
Durchaus problematisch hingegen ist die Gruppe der Mehrfachtatver -
dächtigen (MTV), aus der heraus sich häufig folgenreiche kriminelle Karrieren
entwickeln. So hat eine Untersuchung des Polizeipräsidiums Köln ergeben, dass
die Mehrfachtatverdächtigen unter 21 Jahren einen Anteil von ca. 5 % an allen
ermittelten Tatverdächtigen unter 21 Jahren haben, jedoch für ca. 30 % aller
aufgeklärten Taten der Tatverdächtigen dieser Altersgruppe verantwortlich
sind.
3709
4087
4795 4876 4713 4892 4454
4196 4150
4495 4562 4344 4150
3579
4023
3176 30093324
3642
4436 4518 4605 4687 4977
4923 4743 4983 5287 5168
4628
4024
4386
3524
3127
7033
7729
9231 9394 9318 9579 9431 9119 8893
9478
9849
9512
8778
7603
8409
7512
7041
2000
3000
4000
5000
6000
7000
8000
9000
10000
2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021
Jugendliche (14-17) Heranwachsene (18-20) Summe U 21
Definition Mehrfachtatverdächtige (MTV) gemäß PKS: Die PKS bezieht sich immer
auf Kalenderjahre und weist Personen, die in einem solchen Zeitraum verdächtig
sind, mindestens 5 Straftaten begangen zu haben, als MTV aus.
Definition Tatverdacht gemäß PKS: Tatverdächtig ist jeder, der nach dem
polizeilichen Ermittlungsergebnis aufgrund zureichender tatsächlicher
Anhaltspunkte verdächtig ist, eine rechtswidrige (Straf-)Tat begangen zu haben.
Dazu zählen auch Mittäter:innen, Anstifter:innen und Gehilf:innen.
Kölner Haus des Jugendrechts 7
Kölner Haus des Jugendrechts | 2021
Vor dem Hintergrund dieser Erkenntnis richtete die Polizei Köln sich bereits im
Jahr 2004 strategisch auf die Bekämpfung der Kriminalität von besonders
„belasteten“ MTV aus, um durch d ie Fokussierung der Aktivitäten u nd
Maßnahmen auf diese Zielgruppe eine größtmögliche Effizienz der
Maßnahmen zu erreichen.
Entwicklung der Zahlen Mehrfachtatverdächtiger im Stadtgebiet Köln
(Quelle PKS)
So kam auch die Arbeitsgruppe "Netz des Jugendrechts" zu dem Ergebnis, dass
die große Menge der „normalen“ jugendlichen und heranwachsenden
Straftäter :innen nicht die Zielgruppe ist, der mit dem im Ratsbeschluss skizzierten
Pilotprojekt begegnet werden muss.
Mit Blick auf die hohen Zahlen Mehrfachauffälliger und insbesondere die
bereits guten Erfolge des Kölner Konzepts zur Bekämpfung der Kriminalität von
sogenannten Intensivtäter :innen beschlossen die Experten, die
Zusammenarbeit in diesem Bereich analog des Ratsbeschlusses zu optimieren.
In einer umfangreichen Verfahrensanalyse konnte herausgestellt werden, dass
236 267
338
262 248 225 249 241 262 241 221 194 195 184 181 177 169
209 253 267 231 225 218 243 246 240 237 214 194 191 190 170 146 127
445
520
605
493 473 443 492 487 502 478 435 388 386 374 351 323 310
1599
1925
2032
1733
1824 1789
2032 2051 2117 2091
1945 1887 1961
1841 1863 1820
1688
1
501
1001
1501
2001
2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021
Jugendliche (14-17) Heranwachsene (18-20)
Summe U 21 MTV insgesamt
Kölner Haus des Jugendrechts 8
Kölner Haus des Jugendrechts | 2021
eine weitere Verbesserung dieser bereits sehr guten Kooperation am ehesten
durch den räumlichen Zusammenzug in ein „Kölner Haus des Jugendrechts“ zu
erreichen sei. Damit waren die „Weichen gestellt“ für die Realisierung d es
ersten Haus des Jugendrechts in Nordrhein -Westfalen, das im Juni 2009 seinen
Wirkbetrieb aufnehmen konnte.
1.3 KOOPERATIONSPARTNER:INNEN
Im Kölner Haus des Jugendrechts sind die Kooperationspartner:innen Polizei
Köln, Staatsanwaltschaft Köln und Stadt Köln mit den Dienststellen
in der Liegenschaft Am Justizzentrum 6 ansässig. Insgesamt haben im Haus des
Jugendrechts 20 Mitarbeitende der Polizei, 15 Mitarbeite nde der
Jugendgerichtshilfe und 3 Mitarbeite nde der Staatsanwaltschaft Köln ihren
Arbeitsplatz. Alle Kooperationspartner :innen haben über die gemeinsame
Zielgruppe hinaus weitere fachliche Zuständigkeiten.
Gemäß ihrem gesetzlichen Auftrag begleitet die Jugendgerichtshilfe im
Jahresdurchschnitt aktuell ca. 3 000 Jugendliche und Heranwachsende im
Verfahren vor dem Jugendgericht. Bei über 90 % dieser jungen Straftäter
StA Köln
-
Dezernat 169
Stadt Köln
Jugendgerichtshilfe
Polizei Köln
-
KK 43
Kölner Haus des Jugendrechts 9
Kölner Haus des Jugendrechts | 2021
handelt es sich um Menschen, die entwicklungsbedingt und episodenhaft mit
dem Gesetz in Konflikt gekommen sind.
Die Sonderdezernenten der Staatsanwaltschaft bearbeiten neben der
Gesamtheit aller Verfahren gegen die in das Kölner Programm des Haus des
Jugendrechts aufgenommenen Personen auch alle Verfahren gegen die
Teilnehmenden der NRW -Initiative „Kurve kriegen“ , alle Verfahren gegen die
als Intensivtäter :innen eingestuften Taschen - und Trickdiebe sowie ein Teil -
Pensum eines allgemeinen Jugenddezernates.
Das Kriminalkommissariat 4 3 bearbeitet neben der Kriminalität von
jugendlichen und her anwachsenden Programmteilnehmer:innen alle
Rohheitsdelikte Minderjähriger sowie Sachbeschädigungen durch Graffiti. Das
Programm „Kurve kriegen“ – eine vom Ministerium des Innern NRW finanzierte
Initiative zur Verhinderung von Jugendkriminalität - ist ebenfalls hier
angesiedelt.
Die Grundlagen der Zusammenarbeit im Rahmen des Intensivtäter :innen-
Programms sind neben dem Kooperationsvertrag und der Geschäftsordnung
für das Haus des Jugendrechts die datenschutzrechtlichen Bestimmungen des
Polizeigesetzes NRW, der Strafprozessordnung (StPO) und der Ano rdnung über
Mitteilungen in Strafsachen (MiStra) sowie die §§ 61 bis 68 SGB VIII; § 35 SGB I
und §§ 67 bis 85a SGB X.
Kölner Haus des Jugendrechts 10
Kölner Haus des Jugendrechts | 2021
2 KONZEPT
2.1 ZIELE
Bereits 2005 wurde in der damaligen einschlägigen polizeilichen Verfügung
formuliert:
Durch die gezielte Bekämpfung der Kriminalität von Intensivtäter :innen sollen
nachhaltige Abschreckungseffekte erzielt und die Verhinderung bzw. der
Abbruch krimineller Karrieren bewirkt werden, mit dem Ziel, zur Verbesserung
der objektiven Sicherheitslage und des Sicherheitsgefühls der Allgemeinheit
beizutragen. Zu diesem Zweck sind alle präventiven und repressiven
Maßnahmen direktionsübergreifend abzustimmen. Darüber hinaus ist die
Zusammenarbeit mit externen Partner :innen ( Staatsanwaltschaft Köln,
Amtsgericht Köln, Stadt Köln und Kölner Schulen) zu intensivieren und
fortlaufend zu optimieren.
Diese Ziele wurden b ei der Zielbestimmung des Haus des Jugendrechts
aufgegriffen und inhaltsgleich in den Kooperationsvertrag übernommen. Die
Einrichtung des Haus des Jugendrechts stellt somit die konsequente
Fortentwicklung dieser überbehördlichen Zusammenarbeit dar. Die Ziele aus
dem Kooperationsvertrag lauten:
Kölner Haus des Jugendrechts 11
Kölner Haus des Jugendrechts | 2021
Das Kölner Haus des Jugendrechts verfolgt flächendeckend für das Stadtgebiet
Köln durch Optimierung der bestehenden behördenübergreifenden
Zusammenarbeit aller Kooperationspartne:innen folgende Ziele:
strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen jugendliche und
heranwachsende Mehrfachtatverdächtige zu beschleunigen und
dadurch zeitnahe Reaktionen auf jugendkriminelle Aktivitäten zu
ermöglichen,
kriminelle Karrieren von jugendlichen un d heranwachsenden
Intensivtäter:innen zu beenden bzw. deren Rück fallquote zu
verringern, um so die Jugendkriminalität insgesamt zu reduzieren
und damit insgesamt einen wesentlichen Beitrag zur Verbesserung
des Sicherheitsgefühls und der objektiven Sicherheitslage in der
Stadt Köln zu schaffen.
2.2 ZIELGRUPPE/AUSWAHL DER PROGRAMMTEILNEHMER:INNEN
Die Kooperationspartner:innen im Haus des Jugendrechts widmen sich
(bezogen auf ihre jeweiligen Arbeitsfelder) jugendlichen und
heranwachsenden Menschen, die mehrfach strafrechtlich in Erscheinung
getreten sind und in der Regel bes ondere soziale Problemlagen aufweisen.
Insbesondere die Kombination dieser Umstände kann zu der Prognose einer
beginnenden oder sich verfestigenden kriminellen Karriere und somit zur
Aufnahme in das Programm des Kölner Haus des Jugendrechts führen.
AUFNAHMEKRITERIEN
Die Polizei, das Jugendamt, die Staatsanwaltschaft und die Bewährungshilfe
haben ein Vorschlagsrecht bzgl. Personen, die ihrer Meinung nach einer
Aufnahme in die konzertierte Bearbeitung bedürfen. In der Regel führen
behördenspezifische Erkenntnisse zu solchen Vorschlägen, die im Rahmen der
Auswertungsbesprechung (siehe S. 15 ) vom Vorschlagenden vorgestellt und
abschließend diskutiert werden.
Kölner Haus des Jugendrechts 12
Kölner Haus des Jugendrechts | 2021
Die Summe der behördenspezifischen Erkenntnisse führt regelmäßig dann zur
Aufnahmeentscheidung, wenn erwartet wird, dass die Person sich und/oder ihr
Umfeld durch die Begehung von Straftaten weiter gefährden wird.
Schematisierte/standardisierte Verfahren zur Ermittlung geeigneter
Kandidat:innen existieren, wie nachfolgend dargestellt, bei der Polizei Köln und
dem Jugendamt Köln.
Im Jahr 2013 wurden diese Standards im Rahmen eines Qualitätszi rkels
überarbeitet.
GRUNDSÄTZLICHE KRITERIEN
1. Mindestens 14, maximal 20 Jahre alt
2. Mindestens 5 angezeigte Straftaten/rechtswidrige Taten innerhalb von
12 Monaten
(Deliktsspektrum: Raub/räuberische Erpressung,
Körperverletzungsdelikte, Straftaten gegen die persönliche
Freiheit, Diebstahl unter erschwerenden Umständen,
Diebstahl ohne erschwerende Umstände)
3. Sehr gute Beweislage bei allen Taten
(Nach Prognose der Polizei/ StA keine Einstellung der
Straftaten gemäß § 170 Abs. 2 StPO sondern Anklage
wahrscheinlich)
4. Belastungsfaktoren, die in ihrer Gesamtbewertung die Gefa hr weiterer
Straftaten deutlich wahrscheinlicher erscheinen lassen als den zeitnahen
Abbruch des delinquenten Verhaltens ohne weitere Einflussnahme (d.h.
Kontrolldruck, Hilfen)
5. Durch „Hilfe zur Erziehung“ schwer zu erreichen
6. „Bearbeitungsmöglichkeit“ für alle Kooperationspartner:innen
Kölner Haus des Jugendrechts 13
Kölner Haus des Jugendrechts | 2021
7. Wohnort Köln
(Zu beachten ist, dass die Zuständigkeite n des Dezernats 169
und des KK 43 sich bzgl. der Zielgruppe auch auf das
Stadtgebiet Leverkusen be ziehen. Sinngemäß gelten als
Kriterien der Aufnahme bzw. der Entlassung der Wohnort in
bzw. der Wegzug aus Leverkusen)
Bezüglich des Sprachgebrauchs und der Statuierung innerhalb des Programms
haben die Kooperationspartner folgende Regelungen vereinbart:
Liegen bei einem/einer aufgenommenen Jugendlichen/Heranwachsenden
noch keine Verurteilungen vor, so lautet die Bezeichnung
„Mehrfachtatverdächtige(r) in besonderen sozialen Problemlagen“.
Liegt bei einem/e iner aufgenommenen Jugendlichen/ Heranwachsenden
bereits eine Verurteilung wegen einer oder mehrerer Taten vor und begeht der
Programmteilnehmer danach eine weitere Tat mit hinreichendem
Tatve rdacht, so lautet die Bezeichnung
„Intensivtäter:in in besonderen sozialen Problemlagen“.
STANDARDISIERTE SONDIERUNG DURCH DIE POLIZEI KÖLN
Durch die Polizei Köln erfolgt eine monatliche Auswertung der Jugendlichen
und Heranwachsenden, die innerhalb der jeweils letzten 12 Monate wegen
mindestens 5 Straf taten aus den in der nachfolgenden Abbildung näher
beschriebenen Deliktsfeldern polizeilich auffällig geworden sind. Basis dieser
Auswertung ist die elektronische Vorgangsverwaltung des PP Köln ( VIVA) und
nicht die Polizeiliche K riminalstatistik (PKS), da letztere keine Personalien
verarbeitet und zudem als Jahresstatistik (Bezug: Kalenderjahr) nicht
ausreichend aktuell wäre. Abhängig von der Art der begangenen Straftaten
erfolgt eine Faktorisierung. Damit erhält das Kriminalkommissariat 43 die so
genannte „Rankingliste“, die somit zunächst nichts weiter ist, als eine Rangfolge
in Abhängigkeit polizeilich festgestellter und gewichteter Delinquenz.
Kölner Haus des Jugendrechts 14
Kölner Haus des Jugendrechts | 2021
Hinzu tritt ggf. die Bewertung weiterer bekannter Umstände , z. B. das Alter,
Schwerpunkt der Taten im Bereich der Gewaltdelikte, aktuelle
Delinquenzdichte, familiäre Situation, Alkohol - und/oder Drogenkonsum,
delinquente Peer pp.
Filter und Faktorisierung für die Auswahl geeigneter Kandidat:innen
STANDARDISIERTE SONDIERUNG DURCH DAS JUGENDAMT KÖLN
Das Jugendamt schlägt diejenigen Jugendlichen und Heranwachsenden zur
Aufnahme in das Programm vor, die polizeilich/strafrechtlich mehrfach in
Erscheinung getreten sind, sich in sozialen Problemlagen befi nden und durch
Hilfen zur Erziehung gemäß Sozialgesetzbuch VIII schwer zu erreichen sind.
Beispiele typischer sozialer Problemlagen:
● kaum Erziehungseinfluss
● Schulverweigerung
● fehlende familiäre Einbindung
Step 1: Mindestens 5 Straftaten
Step 2: Faktorisierung der Straftaten
Faktor 5: Raub, räub. Erpressung
Faktor 4: Körperverletzung
Faktor 3: Straftaten gegen die persönliche Freiheit
Faktor 2: Diebstahl unter erschwerenden Umständen
Faktor 1: Diebstahl ohne erschwerende Umstände
Step 3: Erstellung der Rankingliste
1) P. 17 Jahre männlich
2) D. 15 Jahre männlich
3) C. 14 Jahre weiblich
4) ...
Kölner Haus des Jugendrechts 15
Kölner Haus des Jugendrechts | 2021
● gefährdender Konsum von Drogen
● (eigene) Gewalterfahrung im familiären Umfeld
● Straffälligkeit der Eltern
Die Jugendgerichtshilfe klärt im Rahmen der Sondierung mit den neun
Bezirksjugendämtern die vorbereiteten Kandidat :innenvorschläge sowie
weitere Vorschläge zur Aufnahme ab. In de m Rahmen werden auch
geeignete Kandidat:innen für eine Fallkonferenz abgefragt.
AUSNAHMEN
Eine Abweichung von o. a. Kriterien ist möglich. In solchen Ausnahmefällen ist
ein Aufnahmevorschlag von der vorschlagenden Institution mit der Mitteilung
der Perso naldaten schriftlich zu begründen und den
Kooperationspartner:innen vorzulegen.
AUSWERTUNGSBESPRECHUNG
Die Entscheidung über die Aufnahme in das Programm des Kölner Haus des
Jugendrechts erfolgt im Rahmen der monatlich stattfindenden
Auswertungsbesprechun g. Stimmberechtigte Teilnehmer :innen dieser
Zusammenkunft sind die drei Kooperationspartner :innen im Haus (siehe 1.3).
Entscheidungen müssen dort grundsätzlich einstimmig erfolgen, das heißt, die
begründete Ablehnung eines Vorschlags durch einen /eine Partner:in hat
aufschiebende Wirkung; eine Aufnahme erfolgt zunächst nicht, der /die
Kandidat:in wird weiter „beobachtet“ und gegebenenfalls erneut diskutiert.
Neben den Entscheidungen zur Aufnahme ergehen in diesem Gremium solche
zu Entlassungen aus dem Program m und zur Kandidat :innenbestimmung für
Fallkonferenzen. Auch diese unterliegen den o. a. Regeln. Darüber hinaus
werden aktuelle oder herausragende Entwicklungen/Aktivitäten der im
Programm befindlichen Jugendlichen und Heranwachsenden dargelegt.
Weiterer, nicht stimmberechtigter Teilnehmer der Auswertungsbesprechung ist
der Spezialdienst „Streetwork“ der Stadt Köln in Kooperation mit der
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Kölner Haus des Jugendrechts | 2021
Arbeiterwohlfahrt Köln, der die dort gewonnenen Informationen nutzt, um seine
aufsuchende Arbeit zu optimieren.
PROGRAMMTEILNEHMER:INNEN
Altersangaben berücksichtigen die Geburtstage im Jahr der Auswertung
Von den insg. 108 Programmteilnehmer:innen im Jahr 2021 waren 4 weiblich
85 84
65
53 52
59 53 49 43 46 45 4146 48 54
69
62
73 77 82 80 79 77
67
131 132
119 122
114
132 130 131
123 125 122
108
0
20
40
60
80
100
120
140
2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021
Jugendliche Heranwachsende Summe
108
Programmteilnehmer: innen
Köln 102
39 Jugendliche
63 Heranwachsende
LEV 6
2 Jugendliche
4 Heranwachsende
Kölner Haus des Jugendrechts 17
Kölner Haus des Jugendrechts | 2021
2.3 KONSEQUENZEN DER AUFNAHME
BESONDERHEITEN DER SACHBEARBEITUNG
Um bei den aufgenommenen Jugendlichen und Heranwachsenden die
Strafverfahren zu beschleunigen, die kriminellen Karrieren zu beenden und die
ggf. zu Grunde liegenden sozialen Problemlagen positiv zu verändern, wird die
Sachbearbeitung bzw. die fachliche Zusammenarbeit umgestellt :
o Personenorientierte Sachbearbeitung auf Seiten der Polizei
Der/die Jugendliche/Heranwachsende hat deliktsübergreifend
nur einen festen Sachbearbeiter/eine feste Sachbearbeiterin.
Austrennung von Verfahren gegen Intensivtäter :innen (bei
mehreren Tatbeteiligten). Somit werden die Verfahren gegen
Intensivtäter :innen immer vor demselben Richter verhandelt.
Gefährder:innenansprachen durch das Kriminalkommissariat 43
und die zuständigen Beamt :innen des Bezirks - und
Schwerpunktdienstes der Polizei Köln.
o Spiegelbildliche Organisation der Staatsanwaltschaft
(Sonderdezernenten für Intensivtäter und Intensivtäterinnen, Dez. 169).
Begleitung polizeilicher Vernehmungen bzw. Ansprachen des/der
Jugendlichen/ Heranwachsenden, um sich ein persönliches Bild zu
machen.
Anklage aller nachweisbaren Straftaten
Sitzungsvertretung wird grundsätzlich nur von den
Sonderdezernenten wahrgenommen.
Kölner Haus des Jugendrechts 18
Kölner Haus des Jugendrechts | 2021
o Aktivierung von Jugendhilfeangeboten durch den Allgemeinen Sozialen
Dienst der Stadt Köln
o Gemeinsame Ansprache der Zielgruppe und deren Angehörige durch
Jugendamt und Polizei
Ziel ist es, auf diese Weise Einfluss auf das Verhalten der Personen
zu nehmen und dadurch einer weiteren Fremd - und
Eigengefährdung entgegen zu wirken. Durch die gemeinsamen
Ansprachen soll der Zielgruppe und den Angehörigen zudem die
Geschlossenheit der Akteure vor Augen geführt werden.
o Einberufung von Fallkonferenzen
o Der Postversand zwischen den Kooperationspartner:innen im Haus
erfolgt über dafür eingerichtete Postfächer. Der Aktenaustausch
zwischen Polizei und StA erfolgt „von Hand zu Hand“.
2.4 FALLKONFERENZEN
Fallkonferenzen sind anlassbezogene und planmäßige, in jedem Fall aber
einzelfallbezogene, überbehördliche Zusammenkünfte der Kooperations -
partner:innen des Haus des Jugendrechts, sowie weiterer fallbezogener
Fachkräfte, die im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Aufgaben mit den im
Haus bearbeiteten Mehrfachtatverdächtigen bzw. Intensivtäter:innen befasst
sind. D ie Fallkonferenz ist Teil des Prozesses, eine weitere Gefährdung des
Jugendlichen zu verhindern. Anlass für eine Fallkonferenz kann zum Beispiel
sein, dass bei dem Jugendlichen die Straftatendichte respektive -qualität stark
zunimmt und er durch Maßnahmen wie Gefährder :innenansprachen der
Polizei oder Maßnahmen der Jugendhilfe nur schwer oder nicht mehr zu
erreichen ist.
Kölner Haus des Jugendrechts 19
Kölner Haus des Jugendrechts | 2021
Fallkonferenzen dienen, auf Basis datenschutzrechtlicher Vorschriften, dem
wechselseitigen, interdisziplinären Informationsaustausch. W esentliche Ziele
sind:
● Abstimmung zukünftiger Handlungs - bzw. Verfahrensweisen der
Kooperationspartner:innen - insbesondere zur Vermeidung von
Jugendstrafe.
● Verhinderung von konträrer oder Doppelarbeit.
● Den Betroffenen und den Personensorgeberec htigten die
Situation sowie Kon sequenzen bei ungehindertem Fortgang
aufzeigen und sie zu motivieren, Hilfen anzunehmen.
Grundsätzlich erfolgt die Durchführung in drei Teilen
Teil I Fallbesprechung
Die Fallbesprechung umfasst folgende Bestandteile:
Vorstellung des Falls durch die vorschlagende Institution
Berichterstattungen der Teilnehmer zum Fall
Diskussion und Erörterung von Handlungsmöglichkeiten
Abstimmung des weiteren Vorgehens als Empfehlung der
Fallkonferenz
Abstimmung der Botschaften an d ie Jugendlichen und de ren
Personensorgeberechtigte bzw. an die Heranwachsenden
Abstimmung der weiteren Zusammenarbeit nach der
Fallkonferenz
Teil I
Fallbesprechung
Teil II
Ergebnismitteilung
Teil III
Erörterung
Kölner Haus des Jugendrechts 20
Kölner Haus des Jugendrechts | 2021
Teil II Ergebnismitteilung
In Abhängigkeit von den Umständen des Einzelfalls ist im unmittelbaren
Anschluss an die Fallbesprechung die Mitteilung der Ergebnisse an d ie
Kandidaten und die Personensorgeberechtigten vorgesehen. Ziel ist es, den
Kandidaten ihre Situation deutlich vor Augen zu führen, das gemeinsame
Handeln von staatlichen Behörden und weiteren Akteuren aufzuzeigen,
mögliche strafrechtliche Konsequenzen bei weiterem Fehlverhalten zu
benennen und die Bereit schaft, Hilfe anzunehmen, zu fördern. Zur
Unterstützung einer Verhaltensänderung werden z. B. Angebote der
Jugendhilfe empfohlen oder andere Unterstützung angeboten.
Teil III Erörterung
Im Anschluss an den Teil II der Fallkonferenz ist ein Zeitfenster von ca. 15 min
vorgesehen, in dem der/die Jugendliche respektive die Personen -
sorgeberechtigten oder der/die Heranwachsende die Mitteilungen aus Teil II
bei den vertretenen Institutionen unmittelbar hinterfragen können. Dabei
ersetzt Teil III natürlich nicht weitere Gespräche oder Kontakte in der
regelmäßigen bzw. sonstigen anlassbezogenen Fallarbeit. Teil III stellt aber
sicher, dass Fragen, die sich aus der Fallkonferenz ergeben, unmittelbar und
nötigenfalls isoliert von der Gesamtgruppe thematisiert werden können.
Zu den Teilen I und II der Fallkonferenz wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt und
an alle Teilnehmenden versandt. Das Protokoll umfasst dabei die erarbeiteten
Empfehlungen aus dem Teil I der Fallkonferenz sowie die den Kandidat :innen
und ggf. deren Personensorgeberechtigten übermittelten Botschaften des Teils
II.
Im Jahr 2021 wurden aufgrund der Corona -Pandemie lediglich 2
Fallkonferenzen durchgeführt.
Kölner Haus des Jugendrechts 21
Kölner Haus des Jugendrechts | 2021
2.5 ENTLASSUNG
Ähnlich wie für die Aufnahme, gelten auch für die Entlassung aus dem
Programm bestimmte Voraussetzungen.
Voraussetzung für die Entlassung eines im Kölner Haus des Jugendrechts
bearbeiteten J ugendlichen/Heranwachsenden ist das Einvernehmen der
Kooperationspartner:innen.
Mehrfach- oder Intensivtäter :innen, die aus dem Programm des Kölner Hauses
des Jugendrechts mit Erreichen des 21. Lebensjahres ohne positive Prognose
ausscheiden, werden in die personenorientierte Sachbearbeitung des
Kriminalkommissariats 45, zuständig für erwachsene Intensivtäter :innen,
übernommen. Im Berichtsjahr waren dies 2 Personen.
Seit Anfang 2016 ist die Verurteilung zu einer Jugendstrafe von einem Jahr (oder
mehr) o hne Bewährung kein obligatorischer Entlassungsgrund mehr. Die so
gewährleistete kontinuierliche Begleitung der betreffenden Jugendlichen /
Optionale Entlassung
→ Mind. 6 Monate
Legalbewährung + pos.
Prognose und
Einvernehmen über das
Ausscheiden in der
Auswertungsbesprechung
oder
→ Seit mind. drei Monaten
in stationärer Unterbringung
gem. § 34 SGB VIII oder
gem. § 1631b BGB und
Einvernehmen über das
Ausscheiden in der
Auswertungsbesprechung
Obligatorische Entlassung
→ Legalbewährung von
mind. 12 Monaten
oder
→ Wegzug aus Köln
oder
→ Vollendung des 21.
Lebensjahres
Kölner Haus des Jugendrechts 22
Kölner Haus des Jugendrechts | 2021
Heranwachsenden während der Haftzeit und insbesondere unmittelbar nach
Haftentlassung durch die bisherigen Sachbearbe iter:innen hat das Ziel, eine
erneute Straffälligkeit zu verhindern und die Wiedereingliederung in die
Gesellschaft zu fördern.
2.6 KOMMUNIKATION
SCHNITTSTELLENMANAGEMENT
Mit dem Einzug in die erste gemeinsame Liegenschaft am Salierring wurde im
Haus des Jug endrechts durch die Stadt Köln bei der Jugendgerichtshilfe ein
Schnittstellenmanagement mit fallübergreifender koordinierender Funktion
eingerichtet. Die Funktion umfasst die Koordination der Anliegen der im Haus
ansässigen Sachgebiete mit den 9 Bezirksjug endämtern in den Stadtteilen. So
werden über sie z. B. die Anliegen der Bezirksjugendämter bezüglich
Neuaufnahmen und Vorschläge n für Fallkonferenzen in die
Auswertungsbesprechung transportiert oder deren Ergebnisse anschließend
den betreffenden Sachbearbeitenden in den Bezirken mitgeteilt.
BESPRECHUNGSARCHITEKTUR
Nach den Vorgaben der Kooperationsvereinbarung wurden folgende
regelmäßige Besprechungen im Haus des Jugendrechts etabliert:
Hausbesprechungen (1-2 pro Monat)
Leitungsbesprechungen ( ca. 1 pro Jahr)
Auswertungsbesprechungen (1 pro Monat)
Fallkonferenzen (min. 12 pro Jahr)
Schwellentäter :innen-Gespräche ( monatlich / bis zu 3
Schwellentäter :innen)
Neben den bereits erwähnten Auswertungsbesprechungen und
Fallkonferenzen, welche die Auswahl/Entlassung der Kandidat :innen bzw. die
einzelfallbezogene Besprechung eines /einer bestimmten Kandidat en/in des
Programms zum Inhalt haben, hat sich die Hausbesprechung in besonderem
Kölner Haus des Jugendrechts 23
Kölner Haus des Jugendrechts | 2021
Maße als Mittel zur schnellen und transparenten Abarbeitung von
dienststellenübergreifenden Themen und Problem stellungen jeglicher Art
bewährt. Neben Themen, welche die Zusammenarbeit zwischen den
Kooperationspartner:innen betreffen, können auch Abstimmungen getroffen
und Organisatorisches besprochen werden. Über die
Kooperationspartner:innen können zudem zeitnah Themen mit
Entscheidungsvorbehalten der Leitungsebene nach dort gespiegelt und
Ent scheidungen eingeholt werden.
Mindestens einmal im Jahr wird die Leitungsbesprechung einberufen. Bei
Bedarf können hier bestimmte Themen und Problematiken im K reis der
Leitungsebene thematisiert und ggf. an die Behördenleitungen herangetragen
werden.
VERSAND VON ERMITTLUNGSAKTEN
Im Haus des Jugendrechts werden Ermittlungsa kten, die zwischen dem
Kriminalkommissariat 43 und dem Dezernat 169 der Staatsanwaltschaft
übermittelt werden sollen, nicht über die jeweilige Dienstpost versandt. Die
Weitergabe erfolgt ausschließlich und unmittelbar über die Geschäftsstellen im
Haus bzw. von „Hand zu Hand“.
POST
Post, die von einem/einer zum/zur anderen Kooperationspartner :in zugestellt
werden muss, wird nicht über die jeweilige Dienstpost versandt. Die Weitergabe
erfolgt ausschließlich und unmittelbar über die Geschäftsstellen im Haus. Diese
Änderungen führen daz u, dass Akten und Post nicht mehr mehrere Tage ,
sondern nur noch wenige Minuten unterwegs sind. Dazu sind bei Übergabe
entsprechende Absprachen möglich.
SONSTIGE KOMMUNIKATION
Im Haus des Jugendrechts werden zudem neue Erkenntnisse und
Entwicklungen (z.B. erneute Straffälligkeit oder Auffälligkeiten von
Intensivtäter :innen, Erkenntnisse aus Gerichtsverhandlungen) tagesaktuell und
Kölner Haus des Jugendrechts 24
Kölner Haus des Jugendrechts | 2021
unmittelbar zwischen den Kooperationspartner :innen übermittelt. Dieser
ständige und zeitnahe Informationsaustausch ermöglicht es den
Kooperationspartner:innen frühzeitig und auf der Grundlage umfassender
Erkenntnisse zu reagieren, ggf. bereits in einem frühen Verfahrensstadium
Maßnahmen zu ergreifen oder auf d ie Jugendlichen/Heranwachsenden
einzuwirken.
KOORDINATIONSSTELLE
Eine Kooperationsform wie die im Haus des Jugendrechts bedarf einer
kontinuierlichen Koordination, d. h. eines /einer zentralen und neutralen
Ansprechpartners :in im Haus. Neben der Vor - bzw. Nachbereitung und der
Durchführung sämtlicher Besprechungen sowie der Fallkonferenzen, der
Erledigung bzw. Abstimmung des Berichtswesens, Planung und Durchführung
von Fortbildungsveranstaltungen und der kontinuierlichen inhalt lichen
Fortentwicklung der Kooperation geht es bei dieser Funktion im Weiteren
darum, die Öffentlichkeitsarbeit zu betreiben bzw. Termine bzgl. der
Öffentlichkeitsarbeit abzustimmen, Besuche zu koordinieren und Besucher zu
betreuen, Anfragen (i. d. R. durc h andere Behörden oder Studierende) zu
beantworten und in erster Linie zentraler Ansprechpartner /zentrale
Ansprechpartnerin für alle Belange des Hauses bzw. Anliegen der
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu sein.
Im Januar 2020 übernahm Frau Susanne Monsieur von der Jugendgerichtshilfe
diese Aufgabe von Frau Oberstaatsanwältin Rachel Hohn.
2.7 WEITERE KOOPERATIONSPARTNER:INNEN
Das Kölner Haus des Jugendrechts hat ein weitreichendes Netzwerk
aufgebaut. Neben verschiedenen Dienststellen der Polizei Köln, wie z. B. dem
Bezirks- und Schwerpunktdienst sowie dem KK 45 oder der Stadt Köln, wie z. B.
dem Allgemeinen Sozialen Dienst und dem Gefährdungsmeldungssofortdienst,
besteht eine enge Kooperation mit:
Landgericht Köln
Amtsgericht Köln
Kölner Haus des Jugendrechts 25
Kölner Haus des Jugendrechts | 2021
Freie Träger der Jugendhilfe (z. B. Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Köln,
Brücke e.V., Sozialdienst Katholischer Frauen)
Sozialdienste der Justizvollzugsanstalten
Streetwork der Stadt Köln in Kooperation mit der Arbeiterwohlfahrt
Ambulanter Sozialer Dienst der Justiz, Fachbereich Bewährungshilfe des
Landgerichts Köln
3 SCHWELLENTÄTER:INNEN-KONZEPT
Das im Kölner Haus des Jugendrechts entwickelte Schwellentäter:innen -
Konzept wurde ab 2016 umgesetzt. Bei den Schwellentäter:innen handelt es
sich um Jugendliche und Heranwachsende, welche aufgrund ihrer
erheblichen Straffälligkeit oder anderer belastender Faktoren den
Kooperationspartner:innen aufgefallen sind.
Analog zum Aufnahmeverfahren bei Mehrfachtatverdächtigen/
Intensivtäter:innen werden Kandidat:innen -Vorschläge in der
Auswertungsbesprechung vorgestellt und verabschiedet. Bei der Bewertung,
welche der Kandidat:innen für eine Ansprache ausgewählt werden, wird nicht
nur ermittelt, ob die Jugendlichen/Heranwachsenden aufgrund Anzahl und
Kölner Haus des Jugendrechts 26
Kölner Haus des Jugendrechts | 2021
Schwere aktueller Straf taten „an der Schwelle“ zur Aufnahme in das
Intensivtäter:innen -Programm stehen. Es wird auch in Betracht gezogen, bei
welchen Kandidat:innen noch Ressourcen hinsichtlich der Installierung von
Hilfen zur Erziehung bestehen.
Der/die ausgewählte Kandidat:in – häufig auch mehrere – und seine/ihre
Erziehungsberechtigten werden zu einem Gespräch in das Kölner Haus des
Jugendrechts eingeladen. Die Ansprachen erfolgen durch die
Kooperationspartner:innen und beinhalten die Darlegung der Situation des/der
jeweiligen Kandidat:in und das Aufzeigen von Konsequenzen im Falle weiterer
Straffälligkeit. Ein besonderer Fokus liegt bei den Gesprächen jedoch auch
darauf, die Eltern in ihrer Erziehungsverantwortung zu unterstützen und
mögliche Hilfsangebote gemeinsam zu besprechen bzw. die Bereitschaft Hilfe
anzunehmen, zu fördern. Durch dieses frühzeitige Herantreten an die
Jugendlichen/Heranwachsenden und deren Erziehungsberechtigten sollen
kriminelle Karrieren bzw. deren Verfestigung entgegen gewirkt werden. Ziel ist
es insbe sondere, eine Aufnahme des/der Kandidat:in in das Programm für
Mehrfachtatverdächtige/Intensivtäter:innen entbehrlich zu machen.
Im Berichtsjahr 2021 wurden insgesamt 10 Jugendliche ausgewählt. Davon
nahmen 4 Kandidat:innen mit ihren Erziehungsberechtigten das angebotene
Gespräch wahr. 4 Kandidat:innen erschienen dagegen nicht, 2 Gespräche
wurden in das nachfolgende Kalenderjahr verschoben. Seit 2016 wurden von
den insgesamt 84 für das Schwellentäter:innen -Programm ausgewählten
Personen später 18 Kandidat:i nnen in das Intensivtäter:innen -Programm
aufgenommen. Im Jahr 2021 wurde keine Person aus dem
Schwellentäter:innen -Programm in das Intensivtäter:innen -Programm
aufgenommen.
Auch im vergangenen Jahr bestätigte sich, dass zum einen die
Sorgeberechtigten (Elt ern oder Vormünder) meist erstmals umfassende
Informationen über die angezeigte Straftaten erhielten. Zum anderen war für
die Kooperationspartner:innen die Möglichkeit, die Interaktion zwischen den
Familienmitgliedern beobachten zu können, häufig aufschlus sreich. In jedem
Fall, in dem Gespräche zustande kamen, konnten Informationen über das
Kölner Haus des Jugendrechts 27
Kölner Haus des Jugendrechts | 2021
Intensivtäter:innen -Programm und dessen Aufnahmekriterien, aber auch über
Hilfsangebote der Jugendhilfe den Betroffenen vermittelt werden.
4 KÖLNER HAUS DES JUGE NDRECHTS – ERGEBNISSE
Nach Beginn der gemeinsamen Arbeit im Kölner Haus des Jugendrechts
erfolgte ab 2010 eine kontinuierliche Überprüfung der Arbeitsergebnisse. Die
Evaluation des Kölner Haus des Jugendrechts wurde zunächst beratend und
konstruktiv von der zentral en Evaluationsstelle des Landeskriminalamtes NRW,
dem Qualitätsmanagement des PP Köln und dem Amt für Personal - und
Organisationsangelegenheiten der Stadt Köln begleitet. Die fortlaufenden
Erhebungen zu den statistischen Ergebnissen erfolgten ab 2013 selbstständig
durch die Kooperationspartner:innen im Haus des Jugendrechts.
Die externe Evaluation war als Prozessevaluation angelegt. Die Herstellung
definitiver Kausalzusammenhänge und Korrelationen zwischen den
Maßnahmen/Prozessen und den statistischen Ergebnissen ist durch eine solche
zwar nicht herstellbar, gleichwohl aber waren und sind die
Zielerreichungsgrade Indiz für Entwicklungen in die eine oder andere Richtung.
4.1 PROZESSEVALUATION
Die Erhebung und Bewertung der subjektiven Komponenten erfolgte im
Rahmen eines Prozessaudits , also einer Befragung der Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter des Hauses , im Jahre 2010 und wurde durch einen DGQ -Auditor
Qualität durchgeführt (www.dgq.de).
Kölner Haus des Jugendrechts 28
Kölner Haus des Jugendrechts | 2021
Das erste Ergebnis wurde bereits im Jahresbericht 2010 dargestellt . Hier
resümiert der Auditor:
„Sämtliche im Bericht zur formativen Evaluation genannten
Maßnahmen/Handlungsabläufe wurden umgeset zt und haben unmittelbar
bzw. mit t elbar zum Erreichen der Teilziele/des Gesamt ziels beiget ragen.
Die Int ensität der Umset zung der Maßnahmen/Handlungsabläufe w ird im
Wesent lichen durch die Verzahnung bzw. Nicht -Verzahnung der
Organisationseinheiten in den Prozessabläufen geprägt . Dies wird
insbesondere zwischen Polizei/StA einerseits und Jugendgericht shilfe anderseits
deut lich, da zwischen diesen Organisationsei nheiten keine wesent liche
Schnit t st elle in den Bearbeit ungsprozessen best eht .
Die Häufigkeit der Kont akte zwischen Polizei und St A dagegen ergeben sich
zwangsläufig durch die unmit t elbare Kunden-/Lieferant enbeziehung.
Ein wesent licher Einflussfaktor hinsic htlich der Int ensität der Umset zung der
Handlungsabläufe/Maßnahmen st ellt der von der Jugendgericht shilfe und
dem Allgemeinen Sozialen Dienst zu beacht ende Sozialdatenschutz dar. Die
best ehenden geset zlichen Regelungen und damit verbundenen
Aufgabenzuweisungen lassen oft mals die Verknüpfung der
Bearbeit ungsprozesse nicht zu. Dadurch wird der (insbesondere durch die
Polizei formuliert e) Informat ionsfluss formal unt erbunden.
Prozessaudit: Ein Prozessaudit ist eine systematische, unabhängige
Untersuchung, um festzustellen, ob festgeschriebene Handlungsabläufe
tatsächlich umgesetzt werden. Audits klären jedoch auch die Frage, ob
mit den festgeschriebenen Handlungsabläufen das gewünschte Ergebnis
überhaupt erreicht werden kann. Die Durchführung des Audits erfolgt im
Rahmen von Interviews mit den jeweiligen Beschäftigten an ihren
Arbeitsplätzen. Wesentlicher Bestandteil eines Audits ist jedoch die
Erhebung von Verbesserungspotenzial. Die Mitarb eiterinnen und
Mitarbeiter haben die Möglichkeit, während des Audits ihre Probleme im
Arbeitsablauf zu schildern und Verbesserungsmöglichkeiten aufzuzeigen.
Kölner Haus des Jugendrechts 29
Kölner Haus des Jugendrechts | 2021
Deut lich fest stellbar ist jedoch das bei allen Kooperat ionspartner :innen
vorhandene st ändige Best reben nach Zusammenarbeit im Rahmen der
geset zlichen Möglichkeit en unt er Wahrung der Organisat ionsint eressen.“
4.2 STATISTISCHE ERGEBNISSE
Referenzjahr für die Untersuchung war das Jahr 2008; das Jahr, das
repräsentativ ist für die am weitesten entwickelte Zusammenarbeit bei der
Bekämpfung der Kriminalität von Intensiv - und Mehrfachtäter :innen vor dem
Einzug in die gemeinsame Liegenschaft. Das Jahr 2009 wurde aus der
Betrachtung ausgeklammert, da sowohl ein mehrmonatiger Zeitraum vor als
auch nach dem Einzug in die gemeinsame Liegenschaft von umzugsbedingten
Schwierigkeiten und noch nicht ausreichend abgestimmter Ablauforganisation
gekennzeichnet war.
4.3 RÜCKFALLQUOTE
Die Rückfallquote zu verringern , ist ein wesentliches Ziel der Arbeit im Kölner
Haus des Jugendrechts.
Was aber ist ein Rückfall? Ein „Rückfall“ wird im Kölner Haus des Jugendrechts
nach dem von allen kooperierenden Behörden einvernehmlich festgelegten
Grenzwert von drei Straftaten binnen 12 Monaten nach Entlassung aufgrund
ausreichender Legalbewährung definiert. Für das vergangene Jahr 202 1
wurden somit die Personen betrachtet, die in 2020 entlassen wurden und deren
„Beobachtungsjahr“, ein Jahr nach Entlassu ng aus dem Programm, in 2021
endete. Diese Definiti on kann von der anderer Häuser des Jugendrechts
abweichen.
Kölner Haus des Jugendrechts 30
Kölner Haus des Jugendrechts | 2021
Die Falldaten zum Entlassungsgrund haben sich wie folgt entwickelt:
Jahr Anzahl der
Programmteilnehmer:-
innen
Anzahl der wegen
Legalbewährung
entlassenen
Programmteilnehmer:-
innen
Anzahl der aus anderen
Gründen entlassenen
Programmteilnehmer:-
innen
2010 131 32 13
2011 132 46 16
2012 119 28 10
2013 122 38 1
2014 114 34 1
2015 132 24 14
2016 130 22 8
2017 131 15 12
2018 125 19 15
2019 125 10 24
2020 122 19 10
Die darauf aufbauende Auswertung der von den wegen Legalbewährung
entlassenen Programmteilnehmer:innen anschließend begangenen Straftaten
zeigt folgende Rückfall-Entwicklung (die Jahreszahl gibt das Jahr der Entlassung
an):
Kölner Haus des Jugendrechts 31
Kölner Haus des Jugendrechts | 2021
Die Rückfallquote entspricht demnach wieder dem Bild der Vorjahre bis 2018.
Das Ergebnis bestätigt aber auch die Zweifel an der Aussagekraft der im
Rahmen der Evaluation 2010 entwickelten Messgröße ‚Rückfallquote‘. Es ist aus
Sicht der Beteiligten ohne Frage, dass die Daten keinen echten Vergleich
zulassen. Sinnvoll wäre eine erneute Evaluation, welche allerdings
kostenintensiv sein dürfte.
Ein abschließendes Ergebnis hat die Diskussion daher bisher leider nicht
erbracht. Wir werden uns weiter mit dem Thema beschäftigen müssen.
26%
8%
30%
40%
31%
25%
21%
39%
50%
24%
22%
15%
15%
7%
8%
25%
27%
21%
14%
28%
31%
23%
16%
13%
30%
13%
26%
16%
25%
28%
21%
54%
39%
40%
31%
37%
26%
24%
11%
20%
2020
2019
2018
2017
2016
2015
2014
2013
2012
2011
Keine Staftat Eine Straftat Zwei Straftaten Drei und mehr Straftaten = Rückfall
Kölner Haus des Jugendrechts 32
Kölner Haus des Jugendrechts | 2021
AUFNAHMEN/ENTLASSUNGEN
VERFAHRENSDAUER
Zur Analyse der Verfahrensdauer im Kriminalkommissariat 4 3 werden die
Ermittlungsvorgänge der Personen, die in dem betreffenden Jahr im
Intensivtäter :innen-Programm, somit in der personenorientierten
Sachbearbeitung des Kriminalkommissariats 43 waren, ausgewertet.
Betrachtet wird die Zeit von der Anzeigenfertigung (in der Regel durch die
Schutzpolizei) bis zur Abgabe des durch das Kriminalkommissariat 4 3
bearbeiteten Vorgangs an die Staatsanwaltschaft.
Unschärfen durch z.B . mehr Feiertage in einem Jahr, Personalausfall pp. sind
zufällig und über den gesamten Erhebungszeitraum so verteilt, dass diese
Komponente im mehrjährigen Vergleich statistisch nicht bedeutsam ist.
40 45
62
38 39 35 38
30 -27
-34
-24
-34
-23
41
47 49 45 43
28
51
36
30 26 29
15 19
2008 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021
+
-
Kölner Haus des Jugendrechts 33
Kölner Haus des Jugendrechts | 2021
Verfahrensdauern Kriminalkommissariat 43 (Tage)
Bei der Staatsanwaltschaft Köln wurden jeweils alle Verfahren des Dezernats
169, vom Eingang bis zur Verfahrenserledigung durch z. B. Fertigung der
Anklageschrift , ausgewertet.
Verfahrensdauern Dezernat 169 der Staatsanwaltschaft Köln (Tage)
FAZIT
Die durchschnittliche Bearbeitungszeit bei m Kriminalkommissariat 43 und bei
der Staatsanwaltschaft hat sich weiter erhöht. Die Ursache dürfte auf
komplexeren Verfahren, längere Laufzeiten durch die ‚notwendige
42,9
46,9
36,3
33,3
44,4
27,9
24,7
33,0
30,0 32,0 33,0 31,0
44,0
2008 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021
28,0
25,5
15,9 13,8
27,4
21,4
16,2
11,9 11,2 12,0 13,5
21,0
23,7
2008 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021
Kölner Haus des Jugendrechts 34
Kölner Haus des Jugendrechts | 2021
Pflichtverteidigung ‘ aber insbesondere auch auf die sehr schwierige
Personalsituation beim Kriminalkommissariat 43 zurückzuführen sein.
In der Summe der Bearbeitungszeiten des KK 43 und des Dezernats 169 ergibt
sich eine durchschnittliche Verfahrensdauer von 63,7 Tagen. Im Jah r 2020
waren es noch 4 6,5 Tagen. Es ist zu hoffen, dass sich dies durch die aktuelle
Personalausstattung des KK 43 wieder verbessert. Die ‚notwendige
Pflichtverteidigung‘ und die damit verbundenen Wartezeiten werden aber
weiterhin als ‚Bremse‘ wirken.
4.4 HILFEN ZUR ERZIEHUNG IM KÖLNER HAUS DES JUGENDRECHTS
Ob und welche Hilfen zur Erziehung gemäß des SGB VIII bei den jungen
Menschen eingerichtet werden, die im Intensivtäter :innen-Programm des
„Kölner Haus des Jugendrechts“ eingebunden sind, gestaltet sich individuell
recht unterschiedlich. Teilweise bestehen bereits vor Programmaufnahme
Hilfen zur Erziehung durch das Kölner Jugendamt, teilweise werden diese
während der Programmteilnahme eingerichtet oder verändert.
Die Quote eingerichteter Hilfen zur Erziehung bereits vor der Aufnahme in das
Programm des „Kölner Haus des Jugendrechts“ ist erfahrungsgemäß recht
hoch. Dieser Umstand spiegelt das Vorhandensein sozialer Risikofaktoren,
welche in der Regel Bedingung für eine Programmaufnahme ist, erkennbar
wider und verdeutlicht gleichfalls die eigenständige Wirksamkeit der Zugänge
ins Jugendhilfesystem der erzieherischen Hilfen. Dass es in einigen Fällen nicht
zur Einrichtung von Hilfen k ommt, hat verschiedene Ursachen, wie z.B. einen
faktisch nicht vorhandenen Hilfebedarf oder die Ablehnung durch die
Zielgruppe, respektive deren Sorgeberechtigte.
Und genau hier ist der Punkt, an dem wir gemeinsam ansetzen können und es
auch regelmäßig tun . So ist es z.B. eines der erklärten Ziele der Fallkonferenzen,
die Teilnehmer :innen und deren Sorgeberechtigte zu motivieren, Hilfen
anzunehmen.
Kölner Haus des Jugendrechts 35
Kölner Haus des Jugendrechts | 2021
4.5 EIN FALLVERLAUF AUS DEM BLICKWINKEL DER
JUGENDGERICHTSHILFE
Die Hintergründe und Ursachen für eine Aufnahme in das Intensivtäter :innen-
Programm sowie die Ergebnisse der kooperativen Zusammenarbeit im Kölner
Haus des Jugendrechts sollen auch für das Jahr 2021 mit einem Fallbeispiel
exemplarisch aus dem Blickwinkel der Jugendgerichtshilfe dargestellt werden.
Vorgestellt wird ein 2005 geborener männlicher Jugendlicher.
Er wurde als zweiter von vier Söhnen seiner Eltern geboren. Die Mutter, die bei
Geburt der Söhne sehr jung gewesen ist und vier Kinder in fünf Jahren geboren
hatte, trennte sich im Jahr 2010 vom Vate r der Kinder, mit dem sie in einem
anderen Bundesland zusammengelebt hatte und kam über den Umweg
mehrerer Frauenhäuser nach Köln.
Es wurde deutlich, dass es innerhalb der Paarbeziehung zu massiven
Gewaltausbrüchen gekommen war und auch die Söhne hiervon b etroffen
waren.
Sehr bald offenbarte sich, dass die Mutter mit der Erziehung der Kinder
überfordert war, so dass die Söhne zunächst in eine Wohngruppe der
Jugendhilfe untergebracht wurden. In der Hoffnung, dass auf diesem Weg das
familiäre System unterstüt zt werden kann, wurde auch die Mutter in die
Wohngruppe aufgenommen.
Der Mutter gelang es auch in diesem geschützten Rahmen nicht, ihrer Aufgabe
gerecht zu werden. So feierte sie mit den älteren Jugendlichen in der
Einrichtung Partys oder blieb mehrfach tagelang der Wohngruppe fern.
Im Jahr 2014 verließ sie die Einrichtung. Die Söhne, die bis dahin nur sich selbst
als konstante Bezugspersonen erlebt hatten, verblieben gemeinsam in der
Wohngruppe.
In den Jahren 2017 und 2018 wurden circa 40 Strafanzeigen geg en einen der
Brüder aufgenommen, der damals noch strafunmündig gewesen ist. Hierbei
handelte es sich zu einem großen Teil um Sachbeschädigungsdelikte, teils
begangen mit einem seiner älteren Brüder im Umfeld der Wohngruppe.
Allerdings wurden auch Anzeigen wegen Gewaltdelikten aufgenommen.
Kölner Haus des Jugendrechts 36
Kölner Haus des Jugendrechts | 2021
Dies führte dazu, dass im Rahmen der Hilfeplanung entschieden wurde, den
Jungen aufgrund seines zunehmend auffälligen Verhaltens von seinen Brüdern
zu trennen und ihn in einer Außenwohngruppe der Einrichtung außerhalb Kölns
unterzubringen.
Es gelang jedoch nicht, ihn in dieser Wohngruppe anzubinden. Er hielt sich
weiterhin häufig in Köln in der Nähe seiner Brüder auf und wurde als
grenzüberschreitend erlebt. Es kam zu weiteren Straftaten in Köln, gemeinsam
mit den Brüdern begangen.
Als Konsequenz kam es zu einem Umzug in eine auf „Systemsprenger :innen“
spezialisierte Intensivgruppe im Kölner Norden, die aber zu keiner
Verhaltensveränderung führen konnte.
Mit Erreichen der Strafmündigkeit im Alter von 14 Jahren wurde der Jugendliche
in das Intensivtäter :innen-Programm des Kölner Haus des Jugendrechts
aufgenommen.
Weitere Versuche den Jugendlichen in der Kinder-und Jugendpsychiatrie oder
im geschlossenen Rahmen unterzubringen scheiterten an der
Aufnahmebereitschaft der entsprechenden Einrichtungen.
Zeitgleich verzogen alle Brüder in den Haushalt des Vaters, der nach wie vor in
seinem ursprünglichen Umfeld verblieben war.
Aufgrund der mangelnden Möglichkeit, den Jugendlichen in einer stationären
Maßnahme unterzubringen, w urde für ihn eine Wohnmöglichkeit in einem
Jugenddorf im Umfeld Kölns gefunden. Dort wurde er im Rahmen von 25
Fachleistungsstunden pro Woche durch einen spezialisierten ambulanten
Träger der Jugendhilfe betreut.
Mit Erreichen der Strafmündigkeit wurden 13 weitere Straftaten angezeigt,
sodass er im Sommer 2020 vom Jugendschöffengericht zu einer Jugendstrafe
von acht Monaten verurteilt wurde, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die
Bewährungshilfe wurde im Rahmen der „Ambulanten Intensivbetreuung“ der
Bewährungshilfe Köln von einer Bewährungshelferin übernommen, die dem
Jugendlichen schon aus der Betreuung des Bruders bekannt war und die
überdurchschnittlich viel Zeit für die Begleitung des Jugendlichen investieren
Kölner Haus des Jugendrechts 37
Kölner Haus des Jugendrechts | 2021
konnte. An der Hauptverhandlung nahm auch se in älterer Bruder teil, der sich
in den Sommerferien im mütterlichen Haushalt aufhielt.
Es wurde deutlich, dass sich der Jugendliche in den letzten Wochen kaum auf
die Betreuung im Rahmen der Jugendhilfe einlassen konnte. So blieb er Nächte
lang an unbekan nten Orten, nahm das Schulangebot des Trägers nicht wahr
und holte zuletzt nicht einmal mehr sein Taschengeld ab. Ihm wurden Rahmen
des Bewährungsbeschlusses entsprechend flankierende Maßnahmen
auferlegt.
Bereits im September kam es zu vier weiteren, teils schwerwiegenden
Straftaten, die der Jugendliche gemeinsam mit seinem älteren Bruder und
einem Freund begangen hat, so dass beide Brüder Ende September in
Untersuchungshaft genommen wurden.
Dort verblieb der Jugendliche bis er im Januar 2021 die Möglichkeit erhielt, an
einer Untersuchungshaftvermeidungsmaßnahme teilzunehmen.
Aufgrund der Vorgeschichte wurde er nicht in einer klassischen
Haftvermeidungseinrichtung in Nordrhein-Westfalen untergebracht, sondern in
einer erlebnispädagogisch ausgerichteten Intensivwohngruppe im weiteren
Umfeld des Vaters, sodass Besuche bei diesem möglich waren.
In den ersten Monaten war es sehr schwierig, den Jugendlichen zum Verbleib
in der Einrichtung zu bewege n. Es fanden viele Telefonate mit seiner
ehemaligen Kölner Bewährungshelferin statt, um ihn darin zu unterstützen, die
Maßnahme durchzuhalten.
Im Sommer 2021 wurde er vom Kölner Jugendschöffengericht zu einer
Jugendstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten verurtei lt. Er erhielt die Auflage die
Einrichtung während der Bewährungszeit nicht zu verlassen.
Er lebt bis heute in der Wohngruppe. An den Wochenenden und in den Ferien
hat er die Möglichkeit seinen Vater und seine Brüder zu besuchen.
Die Kooperation von Polizei, Staatsanwaltschaft und der Jugendgerichtshilfe im
Kölner Haus des Jugendrechts führte dazu, dass die Besonderheiten in der
Entwicklung und der Persönlichkeit des Jugendlichen erkannt und bei der
Planung der weiteren Maßnahmen berücksichtigt werden konnt en. In
Zusammenarbeit mit dem Allgemeinen Sozialen Dienst des Kölner
Kölner Haus des Jugendrechts 38
Kölner Haus des Jugendrechts | 2021
Jugendamtes, der Ambulanten Intensivbetreuung der Bewährungshilfe und
der Jugendhilfeeinrichtung, die den Jugendlichen im Rahmen der
Untersuchungshaftvermeidung aufgenommen hat, bot sich dem
Jugendlichen erstmals die Möglichkeit Unterstützung, wenn auch unter
äußerem Druck, anzunehmen und sich auf Hilfe einzulassen. Es ist ihm gelungen
Vertrauen in Erziehende zu fassen, sein Verhalten zu reflektieren und seinem
Leben eine neue Wendung zu geben.
Es zeigt sich, dass eine gute, offene und konstruktive Zusammenarbeit dazu
führen kann, dass auch für schwierigste, für das Hilfesystem kaum noch zu
vermittelnde Jugendliche, eine Lösung außerhalb des Strafvollzugs gefunden
werden kann.
Wir wünschen dem Jugendlichen auf seinem weiteren Lebensweg alles Gute!
5 KÖLNER HAUS DES JUGE NDRECHTS - AKTIVITÄTEN
5.1 HAFTENTLASSENE
Aufgrund der Einschränkungen durch die Corona -Pandemie konnten im Jahr
2021 keine weiteren Gespräche mit Haftentlassenen durchgeführt werden. Es
ist jedoch beabsichtigt, diese Reihe fortzusetzen, da sich in den bisher mit
Haftentlassenen geführten Gesprächen eine große Bereitschaft gezeigt hat,
die Zeit ihrer Inhaftierung rückblickend aktiv zu reflektieren. Für das Kölner Haus
des Jugendrechts ergibt sich hierdurch die Möglichkeit, zum einen den Kontakt
zu den Haftentlassenen zu wahren und zum anderen präventive Maßnahmen
zur Vermeidung künftiger Inhaftierungen zu optimieren. Darüber hinaus können
sich auch Ansätze für eine noch effektivere Ausgestaltung des
Jugendstrafvollzugs ergeben. Vor diesem Hintergrund hat das Kölner Haus des
Jugendrechts bereits einen Dia log mit dem Justizvollzugsbeauf tragten des
Landes Nordrhein -Westfalen aufgenommen, um gewonnene Erkenntnisse
gemeinsam auszuwerten. Weitere Treffen für das Jahr 2022 und 2023 sind
bereits in Planung.
Kölner Haus des Jugendrechts 39
Kölner Haus des Jugendrechts | 2021
5.2 RÜCKBLICK
Die Hoffnung, dass alles wieder besser wird, hat sich für das Jahr 2021 leider
nicht erfüllen können. Wiederum war es uns aufgrund der Auswirkungen der
Corona-Pandemie nur eingeschränkt möglich, unsere Methoden, wie
Fallkonferenzen, Schwellentäter:innen - und Haftentlassenengespräche, in
Präsenz durchzuführen.
Dementsprechend haben wir den Turnus unserer Hausbesprechungen erhöht,
um den internen Austausch zu den aktuellen Entwicklungen der
Programmteilnehmenden zu intensivieren.
Das Kölner Haus des Jugendrechts hat im Frühjahr 2021 gemeinsam mit der
DVJJ (Deutsche Vereinigung für Jugendgerichte und Jugendgerichtshilfen
e.V.) einen virtuellen Workshop auf de m Deutschen Präventionstag in Köln
angeboten, der sich mit den Gesetzesänderungen im Jugendgerichtsgesetz
speziell für Kooperierende in H äusern des Jugendrechts beschäftigt hat. A n
dieser Stelle möchten wir uns noch einmal sehr herzlich bei Prof. Dr. There sia
Höynck (Universität Kassel, Vorsitzende der DVJJ) bedanken, die die
Veranstaltung gemeinsam mit uns geplant, vorbereitet und den
wissenschaftlichen Einstiegsvortrag gehalten hat.
Außerdem konnte der Kontakt zu dem Justizvollzugsbeauftragten des Landes
Nordrhein-Westfalen, Prof. Dr. Kubink weiter ausgebaut und unter Beteiligung
des Landschaftsverbandes Rheinland zum Thema „Strafvollzug in freien
Formen“ intensiviert werden.
Pandemiebedingt war es nicht immer einfach gemeinsame Termine in Präsenz
zu finden. Kontakte konnten jedoch stets gehalten und zu einem gemeinsamen
Austausch genutzt werden. Hierfür sind wir allen Beteiligten sehr dankbar.
In 2021 wurde noch einmal deutlicher, wie bedeutsam persönliche Kontakte,
im Innen - und Außenverhältnis der kooper ierenden Partner:innen des Hauses
sind, und wie dringend wir Fallkonferenzen, Schwellentäter:innen -Gespräche
und Austauschgespräche mit Haftentlassenen benötigen, um unseren
Standards gemäß arbeiten zu können.
Am bedeutsamsten sind jedoch die persönlichen Kontakte zu den
Jugendlichen, die wir begleiten. Um mit ihnen an ihren Werdegängen arbeiten
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Kölner Haus des Jugendrechts | 2021
zu können, ist es notwendig, persönliche Gespräche zu führen, Geschehnisse
zu reflektieren und Veränderungen anzustoßen.
Wir hoffen darauf, dass im Jahr 2022 wieder mehr Kontakt und Nähe möglich
sein wird!
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Kölner Haus des Jugendrechts | 2021
Raum für Ihre Notizen:
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Kölner Haus des Jugendrechts | 2021
ERREICHBARKEIT DES
KÖLNER HAUS DES JUGENDRECHTS
Kölner Haus des Jugendrechts
Am Justizzentrum 6 , 50939 Köln
haus.des.jugendrechts@stadt -koeln.de
Koordinator in
Susanne Monsieur
Tel.: 0221/221-25129
Fax: 0221/221-30556
susanne.monsieur@stadt -koeln.de
Staatsanwaltschaft Köln Staatsanwaltschaft Köln
Dezernat 169
Wolfgang Ettelt
Telefon 0221-990445-12
wolfgangbernd.ettelt@sta -koeln.nrw.de
Polizeipräsidium Köln
Kriminalkomm issariat 43
Bernd Reuther
Telefon 0221-229-8430
bernd.reuther@polizei.nrw.de
Stadt Köln
Amt für Kinder, Jugend und Familie
Jugendgerichtshilfe
Beate Poëtes
Telefon 0221-221-24854
beate.poetes@stadt -koeln.de
Mitteilung Ausschuss
532 Zeichen
Dezernat, Dienststelle IV/51 Vorlagen-Nummer 18.01.2023 0184/2023 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Jugendhilfeausschuss 31.01.2023 Jahresbericht 2021 – Kölner Haus des Jugendrechts Wie in den vergangenen Jahren wurde durch die kooperierenden Behörden „Polizei – Staats- anwaltschaft – Amt für Kinder, Jugend und Familie“ im Haus des Jugendrechts ein Jahresbe- richt erstellt. Die Verwaltung stellt den Bericht als Anlage dieser Mitteilung dem Jugendhilfeausschuss zur Verfügung. Gez. Voigtsberger
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0184/2023
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 18.01.2023
- Erstellt
- 13.01.2023 12:37