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V/0130/2012

Bebauungsplan Nr. 532 - Kenntnisnahme des Entwurfs

Vorlagen 10.02.2012

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung Münster-Mitte, Sitzung am 13.03.2012, TOP 6.2

V-0130-2012-Anlage-1-Niederschrift-Buergeranhoerung

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Ansehen

V-0130-2012-Anlage-4-Planverkleinerung

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Ansehen

V-0130-2012-Anlage-3-Textliche-Festsetzungen

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Ansehen

Berichtsvorlage

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Ansehen

V-0130-2012-Anlage-2-Begruendung

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Ansehen

V-0130-2012-Anlage-1-Niederschrift-Buergeranhoerung

7282 Zeichen

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Anlage 1 
zur Vorlage Nr. V/0130/2012 
 
Niederschrift  
über die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit  
zum Bebauungsplanentwurf Nr. 532:  
Östlich der Straße "Am Schlossgarten" 
Stadtbezirk: Münster-Mitte, Stadtteil Schloss  
Anlass: Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplanes Nr. 532 
Zeit: Mittwoch, 07.12.2011, 18:00 – 19:00 Uhr 
Ort: Alexander-von-Humboldt-Haus, Hüfferstraße 61 
Teilnehmer: 18 Bürgerinnen und Bürger 
Leitung der Bürgeranhörung: Herr Fischer-Baumeister (Bezirksbürgermeister)  
Vertretung der Verwaltung: Frau Nadarevi ć, Frau Philipp (Amt für Stadtentwicklung, 
Stadtplanung, Verkehrsplanung) 
Weitere Teilnehmer: Frau Gericke, Mitglieder der BV-Mitte 
Eröffnung 
Herr Fischer-Baumeister eröffnet um 18.00 Uhr die Versammlung.  
Vorstellung der Planungen 
Anschließend erläutert Frau Philipp den Planungsanlass und das Planungsverfahren . Auslöser 
ist u.a. ein Bauvorhaben, welches den Rahmen einer dem Quartierscharakter entsprechenden 
städtebaulichen Entwicklung gesprengt hätte. Deshalb wurde vom Rat die Aufstellung eines 
Bebauungsplans beschlossen.  
Mit dieser Veranstaltung erfolgt seitens des Amtes für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Ver-
kehrsplanung auf Grundlage eines B-Plan-Vorentwurfs eine frühzeitige Information über die Zie-
le und Inhalte der Planung. 
Frau Philipp erläutert das vorgesehene Planungsverfahren. Über diese Bürgerinformation wird 
ein Protokoll verfasst. Die Inhalte werden gemeinsam mit den einzuholenden Stellungnahmen 
städtischer Fachämter und Träger öffentlicher Belange geprüft und der Bebauungsplan-Entwurf 
erstellt. Die Bürger haben während der  Offenlegung des Bebauungsplan-Entwurfs
 erneut Gele-
genheit, schriftlich oder zu Protokoll Anregungen zur Planung vorzubringen. Die Offenlegung  
wird im Kundenzentrum des Stadthauses 3; Albersloher Weg 33 voraussichtlich im März/April 
2012 stattfinden. Der genaue Termin wird in der örtlichen Presse und auf der Internetseite des 
Stadtplanungsamts bekanntgegeben. Nach Beratung in der Bezirksvertretung-Mitte und den 
Fachgremien des Rates unterliegt die Zustimmung zum Bebauungsplan-Entwurf dem Rat (Sat-
zungsbeschluss). Rechtskraft
 liegt nach Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Münster vor.  
Wegen einer bestehenden Veränderungssperre nach § 14 BauGB ist vorgesehen, bis zum 
Spätherbst 2012 die Rechtskraft des Plans zu erreichen. Zwischenzeitlich eingereichte Bauan-
träge können positiv beschieden werden, wenn u.a. anzunehmen ist, dass das Vorhaben den 
künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegen steht und die Offenlegung durch-
geführt wurde.  
Niederschrift der Bürgeranhörung / Seite 1 von 3

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 532  
Östlich der Straße „Am Schlossgarten“ 
 
Danach stellt Frau Philipp die Planung vor. Sie erläutert die beabsichtigte Steuerung der bauli-
chen Entwicklung durch Beschränkung der Zulässigkeit auf Einfamilienhäuser inklusive einer 
möglichen Zweitwohnung, durch Festsetzung eines durchgehenden Baufeldes und durch Vor-
gaben zur Kubatur des Haupthauses (max. Grundfläche, Höhenentwicklung). Die Anzahl ober-
irdischer Stellplätze soll auf die bauordnungsrechtlich erforderlichen beschränkt werden, weitere 
Stellplätze sind ggfs. in Tiefgaragen unterzubringen. 
Auf weitergehende Festsetzungen - insbesondere gestalterische Vorgaben z.B. zu Dachformen 
und Dachneigungen, zur Materialwahl der Fassaden - wird verzichtet, um damit eine gestalteri-
sche Individualität der Einzelgebäude nicht unnötig zu beschränken. 
Im Anschluss bittet Herr Fischer-Baumeister um Wortmeldungen. 
Fragen der Bürgerinnen und Bürger 
• Von Bürgerseite  wird der Wunsch geäußert, dass auch westlich der Straße Am Schloss-
graben eine Steuerung durch einen Bebauungsplan erfolgen sollte. Hier und im Bereich 
Hittorfstraße / Rottendorfweg gebe es noch einige ältere Häuser, von denen einzelne der-
zeit zum Verkauf angeboten würden. Man habe die Sorge, dass die Grundstücke von In-
vestoren aufgekauft und anschließend mit größeren Objekten bebaut würden. Es wird 
Skepsis geäußert, dass bei neuen Bauvorhaben die Genehmigungspraxis nach § 34 
BauGB eine gebietsuntypische (unerwünschte) Entwicklung hinreichend verhindern kann. 
> Antwort:
 Eine Erweiterung des Geltungsbereichs des B-Plans Nr. 532 entspricht nicht 
dem Aufstellungsbeschluss des Rates; allerdings werde man - auch seitens der Politik 
(so die anwesenden BV-Vertreter) - die Entwicklung im Auge behalten.  
• Von Bürgerseite  wird um eine genaue Erläuterung der denkbaren und planungsrechtlich 
bzw. baurechtlich zulässigen möglichen Entwicklungen innerhalb des vorgesehenen Bau-
feldes gebeten. Entspricht eine größere bauliche Verdichtung noch den Zielen des Bebau-
ungsplans? 
> Antwort: Es wird bestätigt, dass - unter Einhaltung des baurechtlich erforderlichen Ab-
stands zwischen den jeweiligen Gebäuden - eine Ergänzung durch Einfamilienhäuser 
erfolgen könnte. Aufgrund aktueller Tendenz sei eine merkliche „Verdichtung“ in der 
Baureihe nicht zu erwarten. Die Planung ziele nicht auf eine enge Bestandsfestschrei-
bung ab. Man lasse mit der Festsetzung eines übergreifenden Baufeldes bewusst die 
Möglichkeit zu veränderten Grundstückszuschnitten offen. Eine großzügige Flächen-
ausnutzung verbleibe per se  aufgrund der Tiefe der jeweiligen Grundstücke.  
• Von Bürgerseite  wird gefragt, ob außerhalb der überbaubaren Fläche  Nebengebäude, 
Schwimmbäder und Stellplätze bzw. Garagen  zulässig seien. Es wird die Sorge geäußert, 
dass sich durch die Zunahme von Stellplätzen/Garagen im Bereich der Vorgartenflächen 
der besondere aufgelockerte, durchgrünte Charakter der östlichen Straßenseite nachteilig 
verändere. Es wird vorgeschlagen, unter Freihaltung eines breiteren Grünstreifens zur je-
weiligen straßenseitigen Grundstücksgrenze die Stellplätze in das Haupthaus zu integrie-
ren. 
> Antwort:
 Nach dem derzeitigem Stand der Planung werden zu Schwimmbecken und 
Nebenanlagen planungsrechtlich keine Festsetzung getroffenen. Oberirdisch dürfen 
nur die bauordnungsrechtlich erforderlichen Stellplätze bzw. Garagen untergebracht 
werden; Festsetzungen zur denkbaren Einschränkungen des Standortes sowie der Art 
der Unterbringung von KFZ werden noch geprüft. 
• Von Bürgerseite  wird auf die verkehrliche Situation
 der Straße hingewiesen. Die Straße 
werde stark von Radfahrern frequentiert und es komme, weil die Fahrbahnfläche neben 
den auf einer Straßenseite parkenden Fahrzeugen eng sei, häufig zu konfliktreichen Situa-
tionen. Das würde durch mehr Bebauung und KFZ zunehmen. 
 Niederschrift der Bürgeranhörung / Seite 2 von 3

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
 Bebauungsplan Nr. 532  
Östlich der Straße „Am Schlossgarten“ 
 
> Antwort Antwort: Die Zunahme an Kfz-Aufkommen durch Umbauten-/ Neubauten im Plangebiet 
ist unwesentlich. Die Wohnstraße weist kein erkennbares Gefährdungspotenzial für 
Radfahrer auf. 
Ende der Veranstaltung 
Nachdem keine weiteren Wortmeldungen erfolgen, wird die Bürgerinformation gegen 19:00 Uhr 
von Herrn Fischer-Baumeister beendet. 
 
gez. 
Frau Nadarević 
Schriftführerin 
gez. 
Herr Fischer-Baumeister 
Bezirksbürgermeister 
 Niederschrift der Bürgeranhörung / Seite 3 von 3

V-0130-2012-Anlage-4-Planverkleinerung

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Blutbuche
Stammdurchmesser = 0,90 m
Kronendurchmesser = 9,00 m
Blutbuche
Stammdurchmesser = 1,00 m
Kronendurchmesser = 14,00 m
Anlage 4
zur Vorlage Nr. V/0130/2012
Bebauungsplan Nr. 532Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
Plangebiet / ohne MaßstabST ADT M T ÜNS ER

V-0130-2012-Anlage-3-Textliche-Festsetzungen

5583 Zeichen

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Anlage 3 
zur Vorlage Nr. V/0130/2012 
 
Textliche Festsetzungen  
zum Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 532:  
Östlich der Straße "Am Schlossgarten" 
Textliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) 
1.1 Im WR-Gebiet sind gemäß § 3 (3) B auNVO ausnahmsweise zulässige Nutzungen ausge-
schlossen (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 1 (6) BauNVO). 
1.2  Im WA-Gebiet sind gemäß § 4 (3) B auNVO ausnahmsweise zulässige Nutzungen ausge-
schlossen (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 1 (6) BauNVO). 
1.3 Die zulässige Grundfläche eines Wohngebäudes ist auf max. 250 qm begrenzt (§ 9 (1) Nr. 
1 BauGB in Verbindung mit § 16 (2) Nr.1 BauNVO). 
1.4 Im WR-Gebiet sind pro Gebäude maximal zwei Wohnungen zulässig. Die Zweitwohnung 
ist als Einliegerwohnung in der Fläche deutlich der Hauptwohnung unterzuordnen (§ 9 (1) 
Nr. 6 BauGB). 
1.5 Bei Gebäuden mit Neigungsdach ist die Traufhöhe (definiert als äußerer Schnittpunkt zwi-
schen Außenwandoberfläche und Oberkante Dachhaut) im WR-Gebiet auf 6,50 m / im 
WA-Gebiet auf 9,00 m begrenzt; die maximale Firsthöhe ist im WR-Gebiet auf 9,50 m / im 
WA-Gebiet auf 12,00 m begrenzt. 
Bei Gebäuden mit Flachdach ist die Attikahöhe im WR-Gebiet auf 7,00 m begrenzt. Im 
WA-Gebiet sind Flachdächer unzulässig (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 16 (2) 
Nr. 4 BauNVO). 
1.6 Bezugspunkt für alle Höhenangaben ist jeweils die Oberkante Gehweg des zur unmittel-
baren Erschließung dienenden Abschnitts der öffentlichen Verkehrsfläche (§ 9 (1) Nr. 1 
BauGB in Verbindung mit § 18 (1) BauNVO). 
1.7 Bauordnungsrechtlich erforderliche Stellplätze können oberirdisch hergestellt werden; 
weitere Stellplätze sind in Tiefgaragen unterzubringen oder in das Hauptgebäude zu in-
tegrieren (§ 9 (1) Nr. 4 BauGB in Verbindung mit § 12 (6) BauNVO). 
1.8 Jegliche Über- und Unterbauungen sind auf den rückwärtigen Grundstücksflächen in ei-
nem Abstand von 3 m zum Bau- und Bodendenkmal unzulässig (§ 9 (1) Nr. 10 BauGB). 
1.9 Außerhalb festgesetzter Baufenster müssen Nebenanlagen auf rückwärtigen Grund-
stücksflächen einen Mindestabstand von 15 m zum Bau- und Bodendenkmal einhalten (§ 
9 (10) BauGB in Verbindung mit § 14 (1) BauNVO). 
1.10 Die privaten Flächen im Bereich des Bau- und Bodendenkmals Schlossgraben sind zu 
begrünen (§ 9 (1) Nr. 25 b).
 
1.11 Im gekennzeichneten Kronentraufenbereich der als erhaltenswert festgesetzten Bäume 
sind zum Schutz des Wurzelbereichs Bodeneingriffe unzulässig (§ 9 (1) Nr. 25 b BauGB). 
1.12 Bei Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von Gebäuden muss an den gekenn-
zeichneten Gebäudefronten in nicht nur zum vorübergehenden Aufenthalt von Menschen 
vorgesehenen Räumen das aus den festgesetzten Lärmpegelbereichen nach DIN 4109 
resultierende Schalldämmmaß erfüllt werden. Überwiegend zum Schlafen genutzte Räu-
me, die Fenster ausschließlich zu den gekennzeichneten Gebäudefronten aufweisen, sind 
mit schallgedämmten Lüftungen zu versehen (§9 (1) Nr. 24 BauGB). 
Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 1 von 2

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
 Bebauungsplan Nr. 532 
Östlich der Straße "Am Schlossgarten" 
 
Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 2 von 2 
Textliche Festsetzungen gemäß § 86 Bauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) 
2.1 Die Vorgartenzone entlang der Straße Am Schlossgarten ist mit Ausnahme von notwen-
digen Zuwegungen, Zufahrten und Fahrradabstellflächen in einer Mindestbreite von 5 m – 
bzw. bei geringerem Abstand zwischen Hauptgebäude und Gehweg bis zu dessen Bau-
flucht - zu begrünen (§ 86 (4) BauO NRW in Verbindung mit § 1 a (2) BauGB). 
2.2 Außerhalb der Hochbebauung errichtete Tiefgaragen sind mit einer mindestens 60 cm 
hohen Erdschicht zu bedecken; die Oberkante dieser Tiefgaragenabschnitte darf ein-
schließlich Pflanzschicht nicht über das angrenzende Geländeniveau hinausragen (§ 86 
(4) BauO NRW in Verbindung mit § 1 a (2) BauGB). 
Hinweise 
1. Die „Zitadelle Paulsburg / Residenzschloss mit Gartenanlage“ ist als Bau- und Boden-
denkmal in die Denkmalliste der Stadt Münster eingetragen. 
Mit der Eintragung in die Denkmalliste unterliegen Bau- und Bodendenkmäler den Be-
stimmungen des Denkmalschutzgesetzes (DSchG) und insbesondere §§ 9 und 12 Denk-
malschutzgesetz, die festlegen, dass jeder Eingriff in ein Bau- und Bodendenkmal einer 
Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde bedarf. 
Gemäß Altstadtsatzung (in der Fassung der Änderungssatzung vom 27.02.2004) ist die, 
Schlossgrabenböschung als „denkmalwerte Garten-, Friedhofs- und Parkanlage“ einge-
tragen. 
2. Gemäß § 15 Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSchG NW) ist die Entdeckung 
eines Bodendenkmals unverzüglich der Stadt Münster / städtische Denkmalbehörde oder 
dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) Archäologie für Westfalen, An den 
Speichern 7, 48157 Münster anzuzeigen. Die Fundstelle ist nach § 16 DSchG unverän-
dert zu erhalten. 
3. Die Vorschriften des besonderen Artenschutzes nach § 44 Bundesnaturschutzgesetz sind 
zu beachten. Zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der Fledermausfauna durch Licht-
immissionen sollten bei der Außenbeleuchtung privater Flächen insektenfreundliche und 
nicht in den Bereich des Schlossgrabens abstrahlende Leuchtmittel zum Einsatz kommen 
(z.B. Natriumdampf- oder LED-Leuchten). 
4. Die der jeweiligen Planung zugrunde liegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Er-
lasse und DIN-Vorschriften) können bei der Stadt Münster im Kundenzentrum „Planen – 
Bauen – Umwelt“ / Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher Weg 33 eingesehen 
werden.

Berichtsvorlage

2259 Zeichen

V/0130/2012 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Bebauungsplan Nr. 532: Östlich der Straße "Am Schlossgarten" 
Kenntnisnahme des Entwurfs 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
08.03.2012 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft Bericht 
13.03.2012 Bezirksvertretung Münster-Mitte Bericht 
 
 
Bericht: 
 
Die Verwaltung beabsichtigt den Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 532 öffentlich auszu-
legen. 
 
 
Auf Grund von Anfragen zur Neubebauung von Grundstücken östlich der Straße „Am Schlos s-
garten“ wurde zur Sicherung einer geordne ten städtebaulichen Entwicklung die Aufstellung des 
Bebauungsplanes Nr. 532 im Rat der Stadt Münster am 09.12.2009 beschlossen (Vorlage Nr. 
V/0626/2009). 
 
Der Planbereich liegt innerhalb des Geltungsbereichs des Durchführungsplans Nr. 37 aus dem 
Jahr 1958. Er setzt für den betroffenen Bereich nur die Begrenzungen der öffentlichen Verkehr s-
flächen fest. Gemäß § 30 (3) Baugesetzbuch (BauGB) war deshalb die Zulässigkeit von Bauvo r-
haben bisher nach § 34 BauGB zu beurteilen. 
 
Für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 532 ist der Durchführungsplan Nr. 37 aufz u-
heben. 
 
Zur weiteren Sicherung der Planung wurde vom Rat der Stadt Münster am 21.09.2011 eine Ver-
änderungssperre gemäß § 14 BauGB erlassen (Vorlage Nr. V/0516/2011). Die Geltung sdauer 
der Veränderungssperre Nr. 102 ist bis zum 23.11.2012 begrenzt.  
 
Eine Bürgeranhörung nach § 3 (1) BauGB fand am 7.12.2011 statt. 
 
Das Bebauungsplanverfahren kann gemäß § 13 BauGB im vereinfachten Verfahren durchgeführt 
werden, da der bislang anzuwendende Zulässigkeitsmaßsta b gemäß § 34 BauGB nicht wesen t-
lich geändert wird. 
 
Die Offenlegung des Bebauungsplanentwurfes soll im Frühjahr 2012 erfolgen. 
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0130/2012 
Auskunft erteilt: 
Frau Philipp / Herr Geitel 
Ruf: 
492 61 21 / 492 61 93 
E-Mail: 
geitel@stadt-muenster.de 
Datum: 
14.02.2012 
Öffentliche Berichtsvorlage

2 
V/0130/2012 
 
 
Weitere Einzelheiten zum Entwurf können den beigefügten Anlagen entnommen werden. 
 
 
 
I.V. 
 
gez. 
Schultheiß 
Stadtdirektor 
 
Anlagen: 
 
1. Protokoll der Bürgeranhörung 
2. Begründung 
3. Textliche Festsetzungen 
4. Planverkleinerung

V-0130-2012-Anlage-2-Begruendung

43964 Zeichen

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Anlage 2 
zur Vorlage Nr. V/0130/2012 
 
Begründung   
zum Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 532:  
Östlich der Straße "Am Schlossgarten" 
Inhalt Seite 
1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen .................................................................................................2 
2. Geltungsbereich.....................................................................................................................................2 
3. Planungsrechtliche Situation .................................................................................................................2 
3.1 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan .............................................................................. 2 
3.2 Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen, Verordnungen .......................................... 2 
4. Räumliche und strukturelle Situation.....................................................................................................3 
4.1 Lage und Umgebung.................................................................................................................. 3 
4.2 Plangebiet................................................................................................................................... 3 
5. Planungsziele ........................................................................................................................................4 
6. Inhalte des Bebauungsplans .................................................................................................................5 
6.1 Grundzüge der Planung ............................................................................................................. 5 
6.2 Bauliche Nutzung und Baugestaltung ........................................................................................ 5 
6.2.1 Art und Maß der baulichen Nutzung .................................................................................5 
6.2.2 Bauweise, Überbaubare Grundstücksflächen ..................................................................6 
6.2.3 Firstrichtung, Dachform, Dachneigung .............................................................................6 
6.2.4 Stellplätze, Nebenanlagen ................................................................................................6 
6.2.5 Freiflächen, Begrünung.....................................................................................................7 
6.2.6 Anzahl der Wohnungen.....................................................................................................7 
6.3 Verkehrsflächen / Erschließung ................................................................................................. 7 
6.4 Ver- und Entsorgung / technische Infrastruktur.......................................................................... 8 
6.5 Grünflächen / Begrünung ........................................................................................................... 8 
6.5.1 Öffentliche Grünflächen ....................................................................................................8 
6.5.2 Private Grünflächen ..........................................................................................................8 
6.5.3 Anpflanz- und Erhaltungsgebote.......................................................................................8 
6.6 Denkmalschutz / Archäologie..................................................................................................... 8 
7. Flächenbilanz.........................................................................................................................................9 
8. Auswirkungen auf die Umwelt ...............................................................................................................9 
8.1 Umweltbeschreibung / Umweltbewertung.................................................................................. 9 
8.1.1 Menschen........................................................................................................................10 
8.1.2 Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt .........................................................................10 
8.1.3 Boden ..............................................................................................................................11 
8.1.4 Wasser ............................................................................................................................11 
8.1.5 Klima / Luft ......................................................................................................................11 
8.1.6 Landschaft.......................................................................................................................12 
8.1.7 Kulturgüter und sonstige Sachgüter................................................................................12 
8.2  Zusammenfassung.................................................................................................................. 12 
9. Gesamtabwägung................................................................................................................................12 
10. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen .....................................................................13 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 1 von 13

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 532  
Östlich der Straße "Am Schlossgarten" 
 
1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen 
Westlich des münsterschen Schlossgartens liegt ein beliebtes Wohnquartier, dessen Bebauung 
überwiegend in den 50er Jahren des 20. Jahrhunderts entstand. Direkt angrenzend an den 
Schlossgraben stehen auf großzügigen, begrünten Grundstücken einige villenartige Wohnhäu-
ser. Das Stadtbild unterliegt aktuell einer Veränderung, weil östlich der Straße „Am Schlossgar-
ten“ Wohngebäude abgerissen wurden; ein neues wurde bereits errichtet, weitere Bauvorhaben 
sind in Planung.  
Anlass für die Bauleitplanung sind mehrere Anfragen zur Neubebauung von Grundstücken öst-
lich der Straße „Am Schlossgarten“. Unter anderem wurde eine Bauvoranfrage eingereicht mit 
dem Ziel, die Errichtung einer „Bebauung in zweiter Reihe“ in Verbindung mit einer Grund-
stücksteilung zu erreichen. Das Bauvorhaben würde sich nicht in die nähere Umgebung gemäß 
§ 34 BauGB einfügen, da im Bestand nur Einzelhäuser nebeneinander stehen und eine Ver-
dichtung der Quartiersstruktur durch hintereinander liegende Gebäude städtebaulich nicht er-
wünscht ist. Zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung hat der Rat der Stadt 
Münster am 09.12.2009 einen Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 532: Östlich 
der Straße „Am Schlossgarten“ (V/0626/2009) gefasst. Die Bauvoranfrage wurde zurückgestellt. 
Um vor Fristablauf das Bebauungsplanverfahren abschließen zu können, musste eine Verände-
rungssperre erlassen werden, die bis zum 23.11.2012 und für alle im Plangebiet liegenden 
Grundstücke gilt. 
2. Geltungsbereich 
Der Geltungsbereich erstreckt sich über die Flächen: 
Gemarkung Münster,  
Flur 1, Flurstücke 50, 51, 65- 69, 114, 177, 178,  219, 328, 329, 330, 333, 334, Teile des Flur-
stücks 314  
Flur 37, Teil des Flurstücks 581 
3. Planungsrechtliche Situation 
3.1 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan 
Der Bebauungsplan ist aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Der  bebaute Bereich ist im 
wirksamen FNP als Wohnbaufläche, der nördliche Planbereich als Grünfläche mit der Zweck-
bestimmung Parkanlage dargestellt.  
3.2 Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen, Verordnungen 
Der Planbereich liegt innerhalb des Geltungsbereichs des Durchführungsplans Nr. 37 aus dem 
Jahr 1958. Er setzt für den betroffenen Bereich nur die Begrenzungen der öffentlichen Ver-
kehrsflächen fest. Gemäß § 30 (3) BauGB war deshalb die Zulässigkeit von Bauvorhaben bis-
her nach § 34 BauGB zu beurteilen. 
Für den Geltungsbereich des B-Plans Nr. 532 ist der Durchführungsplan Nr. 37 aufzuheben und 
zu ersetzen. 
Der Bebauungsplan kann gemäß § 13 BauGB im vereinfachten Verfahren aufgestellt werden, 
da der bislang anzuwendende Zulässigkeitsmaßstab gemäß § 34 BauGB nicht wesentlich ge-
ändert wird. Im vereinfachten Verfahren wird von einer Umweltprüfung, einem Umweltbericht 
und der zusammenfassenden Erklärung abgesehen.  
Begründung zum Entwurf / Seite 2 von 13

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 532  
Östlich der Straße "Am Schlossgarten" 
 
Per Ratsbeschluss wurde am 21.09.2011 - unter Anrechnung der Dauer der Zurückstellung ei-
ner Bauvoranfrage (§ 15 BauGB) - der  Erlass der Veränderungssperre Nr. 102 (§ 14 BauGB) 
mit einer Geltungsdauer bis zum 23.11.2012 beschlossen. 
Die an den Schlossgraben angrenzenden rückwärtigen Grundstücksbereiche unterliegen dem 
Denkmalschutzgesetz NRW. Sie liegen zudem, bis auf eine geringfügige Ausnahme auf dem 
Grundstück Hüfferstraße 28, im Geltungsbereich der Altstadtsatzung (in der Fassung der Ände-
rungssatzung vom 27.02.2004). 
4. Räumliche und strukturelle Situation 
4.1 Lage und Umgebung 
Der Planbereich liegt im Stadtbezirk Münster Mitte, Stadtteil Schloss.  
Im Norden ist ein Teil der angrenzenden öffentlichen Grünfläche/Parkanlage in den Planbereich 
mit eingeschlossen. 
Im Osten grenzt er an den Bereich des Schlossgrabens, der hier den historischen Schlossgar-
ten umgibt. Der Planbereich endet an den Eigentumsgrenzen, die mehr oder weniger mittig der 
westlichen Schlossgraben-Böschung verlaufen.  
Das südliche Grundstück grenzt an die Hüfferstraße; die Schlossgrabenböschung endet auf 
diesem Grundstück im nord-östlichen Bereich. 
Nach Westen ist die Wohnstraße „Am Schlossgarten“ in den Geltungsbereich eingeschlossen. 
Die Straße kennzeichnet städtebaulich betrachtet einen Wechsel zwischen den östlich gelege-
nen großzügigen Grundstücken, deren Villen sich am Schlossgrabenverlauf orientierten und der 
westlich gelegenen dichteren Straßenrandbebauung, die durch Einfamilien- teils Mehrfamilien-
hausbau in ein- und zweigeschossiger Bauweise mit in seitlichen Grenzabständen gelegenen 
Garagen charakterisiert ist. 
Die Straße „Am Schlossgarten“ mündet im Süden in die Hüfferstraße. Im Norden endet sie, ver-
schwenkt nach Westen als Sackgasse. Für Fußgänger und Radfahrer bestehen Verbindungen 
nach Norden in Richtung Hittorfstraße/Einsteinstraße sowie Richtung Schlossgar-
ten/Wilhelmstraße und nach Süden zu zahlreichen öffentlichen Einrichtungen. Als Verbindung 
zwischen einzelnen Universitätseinrichtungen wird diese Nord-Süd-Verbindung wie auch die 
Nachbarstraßen vom Fahrradverkehr stark frequentiert. 
Die Hüfferstraße ist als Hauptverkehrsstraße einzustufen und übernimmt eine wichtige Funktion 
als innerörtliche Nord-Süd-Verbindung. Die sich daraus ergebenden Verkehrslärmwerte und er-
forderlichen Schutzmaßnahmen sind im Absatz 8 beschrieben. 
Die westlich an das Plangebiet angrenzende Bebauung der Hüfferstraße ist charakterisiert 
durch eine mehrgeschossige verdichtete, aber offene Bebauung entlang der nördlichen Hüf-
ferstraße. Hier befinden sich in den Erdgeschosszone teilweise gewerbliche Nutzungen, in den 
Obergeschossen überwiegen Wohnungen. Der südlich angrenzende Straßenabschnitt der Hüf-
ferstraße ist geprägt durch Gebäude der Universität sowie sonstige Einrichtungen für soziale 
und gesundheitliche Zwecke. 
4.2 Plangebiet 
Die einzelnen Gebäude des Planbereichs befinden sich auf großzügigen Grundstücken in 
Randlage zum Schlossgarten und sind deutlich durch das angrenzende Schlossgrabenufer so-
wie die großzügigen öffentlichen Grün- und Wasserflächen geprägt. Der Böschungsverlauf und 
die Böschungsneigung entsprechen in diesem Abschnitt nicht mehr in Gänze der ursprüngli-
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chen Form; sie dürften durch Bodeneingriffe verändert worden sein. Die genaue ursprüngliche 
Lage und Ausgestaltung sind unbekannt. Große Teile der Böschungskante sind jeweils Be-
standteil der privaten Grundstücksflächen. 
Die Baugrundstücke sind überwiegend mit I-geschossigen freistehenden villenartigen Einfamili-
enhäusern bebaut; die Garagen der älteren Bestandsbebauung liegen zurückgesetzt und pas-
sen sich in Farbgebung und Materialwahl jeweils an das Hauptgebäude an. 
Tiefe und Gestaltung der Vorgartenzonen sowie Grundstückseinfriedungen sind unterschied-
lich. Das II-geschossige Gebäude Hüfferstraße 28 ist mit seiner Orientierung (Hauszugang von 
Süden) sowie seiner Gestaltung eher der Bebauung an der Hüfferstraße zuzuordnen. Die Zu-
fahrt zur Garage erfolgt von der Hüfferstraße aus, östlich der Grenze des Geltungsbereichs, 
über ein Fremdgrundstück.
 
Das Gebiet ist charakterisiert durch eine geringe bauliche Dichte mit Grundflächenzahlen unter 
0.2. Die Dächer weisen sehr unterschiedliche Neigungswinkel auf. Bei Gebäuden mit Dachnei-
gungen bis zu 45 ° betragen die Firsthöhen maximal 9,50 m. Höhere Firste darüber hinaus er-
geben sich bei zwei eingeschossigen Gebäuden aufgrund sehr steil geneigter Dächer. 
Während bei der älteren Bestandsbebauung die Unterbringung der Kraftfahrzeuge in oberirdi-
schen Einzelgaragen erfolgt, wurden bei einem Neubau die bauordnungsrechtlich nachzuwei-
senden Stellplätzen oberirdisch errichtet und zusätzlich in einer Tiefgarage Parkraum geschaf-
fen. Auf dem angrenzenden Nachbargrundstück wurde ein Garagengebäude inklusive Neben-
raum mit einem Abstand von 5,50 m zur öffentlichen Verkehrsfläche errichtet.  
Weitere bauliche Neugestaltungen sind nach dem Abriss des Wohnhauses Nr. 23 auf diesem 
Grundstück zu erwarten. 
Die Breite der Verkehrsfläche „Am Schlossgarten“ beträgt im südlichen Abschnitt bis Haus-
nummer 22 etwa 8,00 m einschließlich beidseitiger Bürgersteige zwischen 1,00 – 2,00 m Breite; 
es verbleiben im Mittel Fahrbahnbreiten zwischen 4,50 m bis 5,00 m, die für eine Anliegerstraße 
als ausreichend anzusehen sind. Auf der östlichen Straßenseite gilt Halteverbot, entlang der 
westlichen Straßenseite wird in Längsrichtung im Straßenraum geparkt. Im nördlichen Teil ver-
engt sich der Straßenquerschnitt auf ca. 6,50 m Breite einschließlich des westlichen Bür-
gersteigs mit ca. 2,00 m Breite. Auf der östlichen Straßenseite läuft der Bürgersteig bis zur an-
grenzenden Grünfläche aus.  
Entlang der öffentlichen Grünfläche besteht zwischen Fahrbahn und mit Knieholmen eingefass-
ter Rasenfläche ein ca. 0,50 m breiter, mit Rasengittersteinen befestigter Schutzstreifen, der im 
Notfall zu befahren ist. Auch in diesem Straßenabschnitt wird teilweise in Längsrichtung auf der 
Westseite der Fahrbahn geparkt.  
Die Anliegerstraße „Am Schlossgarten“ ist als Tempo-30-Zone ausgewiesen. Dies schafft die 
Voraussetzung für ein gefahrenloses Miteinander aller Verkehrsteilnehmer.  
5. Planungsziele 
Ziel des Bebauungsplans ist es, die charakteristische städtebauliche Struktur östlich der Straße 
„Am Schlossgarten“ zu sichern und für die im Wandel befindlichen bebauten Bereiche pla-
nungsrechtliche Grenzen unter Berücksichtigung der besonderen Lagegunst dieses Standorts 
zu formulieren. 
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6. Inhalte des Bebauungsplans 
6.1 Grundzüge der Planung  
Die Grundzüge der Planung sind: 
• die Bebauung mit Einfamilienhäusern innerhalb einer am Verlauf des Schlossgrabens ori-
entierten mäandrierenden Bauflucht, 
• weiterhin relativ geringe Dichte und Höhenentwicklung der Bebauung, 
• Schutz des Bau- und Bodendenkmals durch Mindestabstand der Bebauung von der Bö-
schungskante des Schlossgrabens, 
• Begrünung der Vorgartenzone entlang der Straße Am Schlossgarten. 
6.2 Bauliche Nutzung und Baugestaltung 
6.2.1 Art und Maß der baulichen Nutzung 
Der Planbereich östlich der Straße „Am Schlossgarten“ wird als Reines Wohngebiet gemäß § 3 
BauNVO festgesetzt; ausnahmsweise zulässige Nutzungen nach § 3 (3) BauNVO sind im WR–
Gebiet ausgeschlossen. Der mit dieser Festsetzung zum Ausdruck gebrachte Charakter eines 
Wohngebiets mit besonderer Wohnruhe wird im Norden und Osten durch die angrenzenden 
öffentlichen Grünflächen gewährleistet. Die im Westen angrenzende Wohnstraße Am 
Schlossgarten dient in Form einer Sackgasse ausschließlich der Fahrerschließung der Anlieger. 
Der südliche Grundstücksteil Hüfferstraße 28 wird aufgrund seiner Lage und Ausrichtung der 
Hüfferstraße zugeordnet und entsprechend vorhandener Gebäudenutzungen im westlich an-
schließenden Straßenabschnitt der Hüfferstraße als WA-Gebiet festgesetzt.  
Wegen der direkten Nähe zum Schlossgarten werden die nach § 4 (3) BauNVO ausnahmswei-
se zulässige Nutzungen „Sonstige nicht störende Gewerbebetriebe“ (Nr. 2) sowie „Tankstellen“ 
(Nr. 5) ausgeschlossen. Im Übrigen gilt, dass zulässige WA-Nutzungen den Gebietscharakter 
des Wohnquartiers an der Straße „Am Schlossgarten“ und dessen zu schützende Wohnruhe 
nicht beeinträchtigen sollen (Prinzip gegenseitiger Rücksichtnahme). 
Das Maß der baulichen Nutzung im WR-Gebiet wird bestimmt durch Begrenzung der maximal 
zulässigen Grundfläche auf 250 qm pro Gebäude, maximal II Vollgeschosse und eine Be-
schränkung der Höhenentwicklung. 
Mit der zulässigen Grundfläche, die sich an der Obergrenze der Bestandsbebauung orientiert, 
ist bei zulässiger II-Geschossigkeit die Erzielung einer großzügigen Wohnfläche möglich, 
gleichzeitig bleibt trotz großer Grundstücke die bisherige bauliche Maßstäblichkeit gesichert. 
Selbst auf den kleineren Grundstücken würde bei Ausschöpfung dieser Festsetzungen eine - 
laut Baunutzungsverordnung maximal zulässige - Grundflächenzahl von 0.4 nicht überschritten. 
Das Allgemeine –Gebiet (WA) ist auf den südlichen Teil des Grundstücks Hüfferstraße 28 be-
schränkt. Das Wohnhaus Hüfferstraße 28 gehört im städtebaulichen Kontext zwar einerseits zur 
Gebäudereihung westlich des Schlossgrabens, andererseits sind wegen der Orientierung zur 
Hüfferstraße und der Integration in deren nördliche Bebauung hier mind. II bis max. III Ge-
schosse und ein Neigungsdach als städtebaulich angemessene Kubatur festgesetzt.  
Sofern der nördliche Teil des Grundstücks Hüfferstraße 28 zukünftig durch Teilung getrennt 
werden sollte, muss sich eine Neubebauung städtebaulich in die Typik der nördlich angrenzen-
den Villenstruktur anpassen und ist deshalb als WR-Gebiet festgesetzt. 
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6.2.2 Bauweise, Überbaubare Grundstücksflächen  
Dem städtebaulichen Charakter des Plangebiets entsprechend wird eine offene Bauweise fest-
gesetzt. In Anlehnung an die bestehende Bebauungsstruktur sind nur Einzelhäuser zulässig, 
deshalb ist pro Wohnhaus nur eine nach Flächenmaß und Ausgestaltung eindeutig untergeord-
nete Zweitwohnung zulässig. 
Für den WA-Bereich ist wegen der Zuordnung des Grundstücks zur Hüfferstraße die Anzahl der 
Wohnungen nicht beschränkt. 
Die Festsetzung der Baugrenzen gibt eine maximale Bautiefe von 21,50 m vor. Ein Bauabstand 
von mindestens 3 m zur Böschungsoberkante des Schlossgrabens dient dem Schutz des Bo-
dendenkmals Schlossgraben. Die Baufenster des WR-Bereichs werden bewusst nicht grund-
stücksbezogen festgesetzt. Durch das zusammenhängende Baufenster entlang der Straße Am 
Schlossgarten wird das Ziel erreicht, Grundstücksteilungen zum Zwecke der Hinterbebauung 
faktisch zu verhindern. Eine Einschränkung von nebeneinander liegenden Grundstücksneuord-
nungen ist dagegen städtebaulich nicht erforderlich, da selbst im Falle näher zusammenrü-
ckender Einzelgebäude unter Einhaltung bauordnungsrechtlich erforderlicher Abstandflächen 
die großzügige Villenstruktur aufgrund der Grundstückstiefen gewahrt bliebe. 
6.2.3 Firstrichtung, Dachform, Dachneigung 
Zwischen den einzelnen Höhen der Bestandsbebauung bestehen größere Unterschiede, eben-
so sehr unterschiedliche Dachneigungen.  
Zur Wahrung gestalterisch vertretbarer Freiheiten werden im Bebauungsplan im WR-Gebiet 
keine Festsetzungen zu Dachform und Dachneigung getroffen. Die Anpassung an den Bestand 
erfolgt durch Begrenzung der Trauf- und Firsthöhen bei Neigungsdächern bzw. durch maximale 
Attikahöhen bei Flachdächern. 
Für das Gebäude Hüfferstraße 28 ist mit Orientierung an die Dachformen der angrenzenden 
Bebauung Hüfferstraße „Neigungsdach“ mit Begrenzung der Gebäudehöhen festgesetzt.  
6.2.4 Stellplätze, Nebenanlagen 
Zum Schutz des städtebaulichen Charakters, der Wohnruhe und zum Schutz des Bodens wird 
die Anzahl zulässiger oberirdischer Stellplätze auf die bauordnungsrechtlich notwendige Zahl 
begrenzt; weitere Stellplätze sind nur in Tiefgaragen oder integriert in das Hauptgebäude zuläs-
sig. Die zu begrünende Vorgartenzone ist von Stellplätzen und Nebenanlagen freizuhalten, zu-
lässig sind nur die notwendigen Zuwegungen, Zufahrten und Fahrradabstellflächen. Die 
Stellplatzvorflächen können im Bedarfsfall zusätzliche Besucher-Fahrzeuge aufnehmen. Im 
Straßenraum können aufgrund des Querschnitts keine zusätzlichen öffentlichen Besucherstell-
plätze angelegt werden . Das Fahrbahnrandparken entlang der Westseite der Straße „Am 
Schlossgarten“ soll uneingeschränkt erhalten bleiben. Deshalb sind Zufahrten auf der gegenü-
berliegenden Straßenseite so zu dimensionieren sein, dass die notwendigen Bewegungsradien 
nicht zur Einschränkung öffentlichen Parkens führen. 
Mit Blick auf den Schutz der Umgebung des Bau- und Bodendenkmals, d.h. auch des Erhalts 
einer großzügigen privaten Gartenfläche im Anschluss an den Schlossgraben, ist im rückwärti-
gen, dem Schlossgraben zugewandten Bereich der privaten Grundstücke die Errichtung von 
Nebenanlagen außerhalb der überbaubaren Fläche nur mit einem Abstand von 15 m Schloss-
graben zulässig.  
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6.2.5 Freiflächen, Begrünung 
Die Vorgartenzonen sind zu begrünen. In einem Streifen von 5 m, bzw. dort mit geringeren Tie-
fen, wo das Baufeld zulässigerweise dichter an die Straßenfläche heranrückt, sind nur notwen-
dige Zuwegungen, Zufahrten (keine geneigten Tiefgaragenrampen) sowie Fahrradabstellflä-
chen zulässig. Ebenfalls zum Schutz des Bodens und zur Reduzierung versiegelter Flächen 
sind außerhalb der Hochbebauung errichtete Tiefgaragen mit einer mindestens 60 cm hohen 
Erdschicht zu bedecken. Aus gestalterischen Gründen darf die Oberkante von über den Hoch-
bau hinausragenden Tiefgaragen einschließlich der festgesetzten Pflanzschicht nicht über das 
angrenzende Geländeniveau hinausragen.  
6.2.6 Anzahl der Wohnungen 
Die großzügige Begrenzung des Maßes der baulichen Nutzung bei den festgesetzten Einzel-
häusern (max. 250 qm Grundfläche) könnte gegebenenfalls den Wunsch der Erstellung mehre-
rer Wohnungen in einem Gebäude erwecken. Dies würde der Erhaltung des Einfamilienhaus-
gebietes mit Villencharakter widersprechen; insofern wird die Zahl der Wohnungen beschränkt. 
Eine Zweitwohnung wird nicht ausgeschlossen, muss sich aber als Einliegerwohnung deutlich 
der Hauptwohnung unterordnen. 
6.3 Verkehrsflächen / Erschließung 
Die Breite der Straße „Am Schlossgarten“ unterstützt den wahrnehmbaren Wohngebietscharak-
ter. Der tageszeitlich auftretende Raddurchgangsverkehr führt zu einer Belebung des öffentli-
chen Straßenraums, der das gegenseitige Arrangieren der Verkehrsteilnehmer untereinander 
einfordert. Trotzdem ist die Fahrbahnbreite für eine Tempo 30 Zone - auch auf Grundlage der 
Bebauungsplan-Festsetzungen - ausreichend dimensioniert. Das einseitige Parken am Fahr-
bahnrand unterstützt die Einhaltung des gemäßigten Geschwindigkeitsniveaus: 
• Müllfahrzeuge, Möbelwagen und Einsatzfahrzeuge können einspurig die Straße befahren. 
• Begegnungen auf Höhe parkender Fahrzeuge sind zwischen Pkws und Fahrrädern bei ge-
genseitiger Rücksichtnahme problemlos möglich. 
• Die ausnahmsweise Begegnung von Lkw und Pkw-Verkehren ist in ausreichendem Maße 
gewährleistet, sofern auf Höhe der Grundstücks- und Garagenzufahrten die existierenden 
Nischen genutzt werden. 
Die ein- bzw. beidseitigen Gehwege unterstützen zusammen mit der Fahrbahnbreite den beizu-
behaltenden Charakter der Tempo-30-Zone maßgeblich Der vorgesehene Bebauungsplan er-
öffnet für die für Anliegerverkehr freigegebene Straße „Am Schlossgarten“ keine wesentliche 
Zunahme von Ziel- bzw. Quellverkehren. Es bes teht keine Notwendigkeit, im Zuge dieses Be-
bauungsplans einen Ausbau der Straße oder eine funktionale Änderung vorzusehen. Auch die 
Aufenthaltsqualität des Wohngebietes wird unverändert erhalten bleiben. 
Im Jahr 2008 wurde aus der Bürgerschaft in einer Anregung an die Bezirksvertretung Mitte vor-
geschlagen, anlässlich vorgesehener Tiefbaumaßnahmen die Straße „Am Schlossgarten“ zu 
einem verkehrsberuhigten Bereich umzugestalten. Nach Prüfung schlug die Verwaltung die 
Beibehaltung der existierenden Regelung vor, weil sie sich bewährt habe. Ein ansonsten erfor-
derlicher niveaugleicher Komplettumbau der Str aße würde zudem weniger Parkmöglichkeiten 
bieten. Der Vorlage wurde seitens der Bezirksvertretung-Mitte zugestimmt (vergleiche: Vorlage 
V/1056/2008) und damit die Beibehaltung der Tempo 30 Zone zugunsten ausschließlicher An-
liegerverkehre unterstützt. 
Die Garage auf dem Grundstück Hüfferstraße 28 wird über einen privaten Stichweg außerhalb 
des Geltungsbereichs angefahren. Diese Erschließung basiert auf privatrechtlichen Vereinba-
rungen. Da die Erschließung des Grundstücks darüber hinausgehend im Bedarfsfall von der 
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Straße „Am Schlossgarten“ aus gesichert ist, sind hier keine weitergehenden Festsetzungen er-
forderlich. 
6.4 Ver- und Entsorgung / technische Infrastruktur 
Die Ver- und Entsorgung mit Gas, Wasser Strom ist gesichert. Die Entwässerung des Planbe-
reichs erfolgt durch Trennkanalisation. Die Regenwasserkanalisation leitet derzeit und weiterhin 
das Niederschlagswasser in den Schlossgraben ein. Durch die Aufstellung des Bebauungs-
plans sind keine weiteren Maßnahmen erforderlich. 
6.5 Grünflächen / Begrünung 
6.5.1 Öffentliche Grünflächen 
Die bestehenden öffentlichen Grünflächen im nördlichen Planbereich bleiben erhalten. Durch 
einen privaten Zukauf wurde die bisherige südliche Abgrenzung der öffentlichen Grünfläche ge-
ringfügig zurückgenommen. Die Festsetzung im Bebauungsplan entspricht dieser geringfügigen 
Änderung. 
6.5.2 Private Grünflächen 
Über die Festsetzungen zur Begrünung der privaten Vorgartenflächen hinaus sind die privaten 
Flächen der Schlossgrabenböschung mit Bezug auf die Denkmalliste der Stadt Münster und auf 
die Altstadtsatzung § 4 als „Private Grünflächen“ festgesetzt und mit dem Zusatz „Denkmalwer-
te Garten-, Friedhofs und Parkanlage“ bzw. als Bodendenkmal gekennzeichnet. Eingriffe unter-
liegen den Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes (DSchG). 
6.5.3 Anpflanz- und Erhaltungsgebote 
Zwei Blutbuchen sind als erhaltenswert eingestuft und entsprechend festgesetzt. Ein Baum 
steht auf Grundstück Haus-Nr. 9. Der zweite auf der Grenze zu Grundstück Haus-Nr. 13. Dieser 
befindet sich im Eigentum der Stadt. Der Krontraufenbereich ist im Bebauungsplan dargestellt. 
In diesem Bereich sind zum Schutz des Wurzelbereichs Bodeneingriffe unzulässig. 
6.6 Denkmalschutz / Archäologie 
Der östlich des Plangebiets liegende Schlossgarten (ehemaliger Hofgarten des kurfürstlichen 
Residenzschlosses) ist einschließlich des Schlossgrabens und dessen Böschung als Bau-
denkmal in die Denkmalliste der Stadt Münster (lfd. Nr. 543) eingetragen.  
Mit der gleichen Abgrenzung ist die „Zitadelle Paulsburg / Residenzschloss mit Gartenanlage“ 
als Bodendenkmal in die Denkmalliste eingetragen. 
Mit der Eintragung in die Denkmalliste unterliegen Bodendenkmäler den Bestimmungen des 
Denkmalschutzgesetzes (DSchG) und insbesondere der §§ 9 und 12 DSchG, die festlegen, 
dass jeder Eingriff in ein Bodendenkmal einer Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde bedarf. 
Gemäß Altstadtsatzung (in der Fassung der Änderungssatzung vom 27.02.2004) ist deshalb 
der Schlossgarten und damit auch die im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 532 liegen-
de Schlossgrabenböschung als „denkmalwerte Garten-, Friedhofs- und Parkanlage“ eingetra-
gen. 
Diese rechtlichen Grundlagen begründen die Festsetzung „private Grünflächen“ für die privaten 
Böschungsflächen und deren Schutz und Erhaltung als „Denkmalwerte Garten-, Friedhofs- und 
Parkanlage“. Unter § 4 der Altstadtsatzung „Umgebungsschutz“ heißt es: 
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„In der Umgebung von Baudenkmälern müssen bauliche Anlagen so gestaltet sein, dass Er-
scheinungsbild und Wirkung der Baudenkmäler nicht beeinträchtigt werden“. In der zugehörigen 
Begründung heißt es weiter:„ Die Altstadt ist Standort einer größeren Zahl von denkmalwerten 
baulichen Anlagen sowie denkmalwerten Grün- Friedhofs- und Parkanlagen. Sie sind wichtige 
Zeugnisse der wechselvollen Geschichte dieser Stadt und tragen maßgeblich zur Unverwech-
selbarkeit des Stadtbildes und zur Identifizierung des Bürgers mit seiner Stadt bei. Auf ihre Ei-
genart ist deshalb bei Planungen besonders Rücksicht zu nehmen. In der Regel ist die erforder-
liche Rücksichtnahme umso höher anzusetzen, je näher das Baudenkmal sich befindet; sie 
kann aber auch schon bei einer Sichtbeziehung gegeben sein.“ 
Der genaue ursprüngliche Verlauf des Schlossgrabens und seiner Außenlinie ist im Laufe der 
Zeit verändert worden und stellt sich heute als „verunklart“ dar. Darum erfolgte die Festlegung 
des Baufeldes und damit die einzuhaltenden Abstände des Haupthauses von der oberen 
Böschungskante mit Bezug auf den mäandrierenden Verlauf des Schlossgrabens und durch ein 
Aufgreifen der Linie der Bestands- (bzw. Alt-) Bebauung. Mit der Festlegung der überbaubaren 
Fläche ist nur an einigen Stellen ein Heranrücken des Haupthauses bis zu 3 m an die 
Böschungskante zulässig und begründet sich aus den entsprechenden Abständen der 
Bestandsbebauung (bzw. Altbebauung) bzw. den geringen Tiefen der Grundstücke. Darüber 
hinaus ist zum Schutz des in der Altstadtsatzung gekennzeichneten Bereichs der 
Schlossgrabenböschung eine Über- und Unterbauung in einem 3 m breiten Abstandsstreifen 
generell unzulässig.  
Die Einschränkung der Zulässigkeit von Nebenanlagen im rückwärtigen, dem Schlossgraben 
zugewandten Bereich der privaten Grundstücke dient ebenfalls dem Umgebungsschutz des 
Bau- und Bodendenkmals Schlossgarten. 
Zur Sicherung möglicher Bodenfunde außerhalb des Bodendenkmals ist ein Hinweis in die 
Plandarstellung aufgenommen. 
7. Flächenbilanz 
Plangebiet insgesamt 1,64 ha 100 % 
Öffentliche Verkehrsfläche 0,27 ha 16 % 
Bauflächen 0,98 ha 60 % 
Öffentliche Grünflächen 0,24 ha 15 % 
Private Grünflächen 0,15 ha 9 % 
Tabelle 1: Flächenbilanz 
8. Auswirkungen auf die Umwelt 
8.1 Umweltbeschreibung / Umweltbewertung 
Der Bebauungsplan wird im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB aufgestellt, da mit der 
Aufstellung des B-Planes sich der aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung erge-
bende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert. Eine für die Anwendung des verein-
fachten Verfahrens unzulässige Beeinträchtigung der in § 1 (6) Nr. 7 Buchstabe b genannten 
Schutzgüter (FFH-Gebiete bzw. Vogelschutzgebiete) ist ausgeschlossen. Ebenso ergibt sich 
keine Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglich-
keitsprüfung unterliegen. 
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8.1.1 Menschen 
Lärmimmissionen: 
Der südliche Teil des Plangebietes ist erheblichen Lärmimmissionen durch den Verkehr der 
Hüfferstraße ausgesetzt. Nach den Lärmberechnungen, die für das Stadtgebiet Münster im 
Rahmen der Umgebungslärmrichtlinie, Stufe 1 durchgeführt wurden, werden im Plangebiet an 
der Fassade des nächstgelegenen Gebäudes zur Hüfferstraße hin, Lärmimmissionspegel von 
ca. 67 d(B) tags und 59 dB(A) nachts erreicht. Die Orientierungswerte der DIN 18005 werden in 
dem festgesetzten WA-Gebiet um 12 dB(A) am Tag und 14 dB(A) in der Nacht überschritten. 
Auch auf dem rückwärtigen Grundstücksteil Hüfferstraße 28 kommt es ebenfalls noch zu deutli-
chen Überschreitungen der Orientierungswerte. 
Aktive Maßnahmen zum Schutz der Gebäude scheiden aus städtebaulichen Gründen aus. Zur 
Gewährleistung angemessener Wohnverhältnisse werden am nächstgelegenen Bestandsge-
bäude an der Hüfferstraße und dem nördlich angrenzendem Grundstück passive Schallschutz-
maßnahmen vorgesehen. Durch die Festsetzung von Lärmpegelbereichen nach DIN 4109 
(„Schallschutz im Hochbau“) werden angemessene Wohnverhältnisse gewahrt. Festgesetzt 
wird am Bestandsgebäude „Am Schlossgarten 28“ Lärmpegelbereich V an der südlichen Fas-
sade, Lärmpegelbereich III an der Ostfassade und Lärmpegelbereich IV an der Westfassade. 
Für das nördlich angrenzende unbebaute Grundstück (WR-Gebiet) wird an der westlichen Bau-
grenze Lärmpegelbereich III festgelegt. Schlafräume sind in den genannten Bereichen zu Lüf-
tungszwecken mit einer schallgedämmten fensterunabhängigen Lüftungseinrichtung auszustat-
ten. 
Luftschadstoffe: 
Hinsichtlich der maßgeblichen verkehrsbedingten Luftschadstoffe (Stickstoffdioxid, Fein-
staub/PM10) liegen keine Hinweise auf erhöhte Belastungen oder gar Grenzwertüberschreitun-
gen vor.  
8.1.2 Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt 
Das Plangebiet umfasst in seinem noch nicht von Neubebauung geprägten südlichen Teil alte, 
parkartige Hausgärten mit z. T. prägendem Baumbestand. Die Gärten grenzen unmittelbar an 
die Böschung des Schlossgrabens und weiter an den Schlossgarten mit altem Baumbestand 
an. Der Schlossgarten einschließlich Schlossgraben wird als schutzwürdiges Biotop in der 
Stadtbiotopkartierung Münster geführt. Weitere schutzwürdige Bereiche von Natur und Land-
schaft, insbesondere FFH- oder Vogelschutzgebiete werden nicht tangiert. 
Ein Ausgleich für Eingriffe in Natur und Landschaft ist nicht erforderlich, da die Eingriffe bereits 
vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren (§ 1a BauGB). Weiterge-
hende Eingriffe in Natur und Landschaft sind durch die Festsetzung einer zulässigen Grundflä-
che von 250 m² je Wohngebäude nicht zu erwarten.  
Innerhalb des Plangebietes befinden sich zwei erhaltenswerte Blutbuchen mit einem Stamm-
durchmesser von ca. 0,9 und 1,0 m. Zur Sicherung der Bäume erfolgt eine Festsetzung im Be-
bauungsplan nach § 9 (1) Nr. 25 b BauGB. Im Kronentraufbereich der Bäume sind zum Schutz 
des Wurzelbereiches Bodeneingriffe unzulässig. (TF 1.11) 
Artenschutzrechtliche Prüfung: 
Im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplanes ist zu prüfen, ob artenschutzrechtliche Konflikte 
zu erwarten sind. Im Bereich des Messtischblattes 4011 kommen nach Angaben des Lan-
desamtes für Natur-, Umwelt und Verbraucherschutzes (LANUV) in den Lebensraumtypen 
„Stillgewässer“, „Gärten/Parkanlagen“ und „Gebäude“ als planungsrelevante Arten 12 Fleder-
mausarten, 25 Vogelarten, 3 Amphibienarten uns 1 Reptilienart potenziell vor. Das tatsächliche 
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Vorkommen planungsrelevanter Arten dürfte in der innerstädtischen Lage deutlich geringer 
sein. Konkret belegt ist ein wichtiges Jagdgebiet der Wasserfledermaus an dem unmittelbar öst-
lich an das Plangebiet anschließenden Schlossgraben. Weitere jagende Fledermausarten sind 
im Bereich des Schlossgrabens zu erwarten. Mit Bezug zu den zu erwartenden Wirkfaktoren bei 
der Bebauung des Reinen Wohngebietes sind im Hinblick auf die möglichen Vogel-, Amphibien- 
und Reptilienarten keine relevanten Konflikte zu erkennen, die zur Auslösung der Verbotstatbe-
stände nach § 44 Bundesnaturschutzgesetz führen könnten.  
Im Hinblick auf die Nutzung des Schlossgrabens als Jagdrevier für Fledermäuse kann sich eine 
übermäßige Beleuchtung der Gärten nachteilig auswirken. Diese hätte zur Folge, dass Insekten 
aus angrenzenden, dunklen Bereichen zu den Lichtquellen gelockt werden und infolge dessen 
einigen Fledermausarten nicht mehr als Nahrung zur Verfügung stehen. Besonders Vertreter 
der Gattung Myotis (z.B. die Wasserfledermaus) agieren extrem lichtscheu, so dass sie keine 
Jagdgebiete in beleuchteten oder stark aufgehellten Bereichen aufsuchen. Somit wird den Tie-
ren einerseits ein Teil der Nahrungsgrundlage entzogen, andererseits werden Jagdgebiete di-
rekt durch Beleuchtung entwertet, da sie von einigen Arten gemieden werden.  
Durch den in großen Teilen vorhandenen Baum- und Strauchbewuchs entlang der Schlossgra-
benböschung (unmittelbar östlich des Bebauungsplanes) erfolgt gegenwärtig überwiegend eine 
ausreichende Abschirmung des Gewässers bzw. essentiellen Jagdgebietes von Fledermäusen 
zu angrenzenden Lichtquellen. Eine relevante Störung der Fledermäuse durch Lichtimmissio-
nen der angrenzenden Gebäude liegt gegenwärtig nicht vor. Eine maßgebliche Änderung ist 
auch durch den vorliegenden Bebauungsplan nicht zu erwarten, da der Bebauungsplan eher 
begrenzend auf die bauliche Entwicklung einwirkt. Zur Minimierung der Beeinträchtigungen auf 
die Fledermausfauna sollten jedoch bei der Außenbeleuchtung privater Flächen insektenfreund-
liche  und nicht in den Bereich des Schlossgrabens abstrahlende Leuchtmittel zum Einsatz 
kommen (z.B. Natriumdampf-/LED-Leuchten). Ein entsprechender Hinweis ist in den Bebau-
ungsplan aufgenommen. 
Eine vertiefende Art-für-Art-Analyse der möglichen Beeinträchtigung planungsrelevanter Tierar-
ten ist vor dem Hintergrund des geringfügigen Beeinträchtigungspotenzials nicht erforderlich. 
Artenschutzbelange stehen der Planung damit nicht entgegen. 
8.1.3 Boden 
Grundsätzlich dient die Planung mit der Festsetzung von 250 m² zulässiger Grundfläche pro 
Wohngebäude sowie die Festsetzung eines Baufeldes, welches die Bebaubarkeit der teilweise 
recht tiefen Grundstücke einschränkt dazu, einer übermäßigen Verdichtung und Versiegelung 
von Boden an dem sensiblen Standort in der Nähe des Schlossgrabens entgegen zu wirken. 
Altlasten-/Verdachtsflächen sind im Plangebiet nicht bekannt. 
8.1.4 Wasser 
Die Gärten des überplanten Wohngebiets grenzen an die westliche Böschung des Schlossgra-
bens an. Durch die in Verbindung mit dem Denkmalschutz bzw. der Altstadtsatzung einherge-
henden Festsetzungen zum Schutz des Schlossgrabens erfolgt gleichzeitig ein Schutz des 
Stillgewässers. 
Die Entwässerung des Gebietes erfolgt durch eine Trennkanalisation. Die Regenwasserkanali-
sation leitet das Niederschlagswasser in den Schlossgraben ein und dient damit der Verbesse-
rung von Wasserstand und Wasserqualität des Gewässers. 
8.1.5 Klima / Luft 
Klimatisch relevante Auswirkungen sind durch die innerstädtische Lage nicht gegeben.  
Begründung zum Entwurf / Seite 11 von 13

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 532  
Östlich der Straße "Am Schlossgarten" 
 
Eine Nutzung von Solarenergie ist grundsätzlich möglich. Hinsichtlich der Lufthygiene erfolgt ei-
ne Einschätzung in Kapitel 8.1.1. 
8.1.6 Landschaft 
Nachteilige Auswirkungen auf die Landschaft und das Ortsbild können durch die Aufstellung 
des Bebauungsplanes verhindert werden. Durch die Festsetzung einer in Art und Maß be-
stands- und situationsorientierten Bebauung kann insbesondere eine Beeinträchtigung des 
Schlossgartens vermieden werden.  
8.1.7 Kulturgüter und sonstige Sachgüter 
Der Schlossgarten ist einschließlich des Schlossgrabens und dessen Böschungen als Bau- und 
Bodendenkmal in die Denkmalliste der Stadt Münster eingetragen. In der Altstadtsatzung ist der 
Bereich als „denkmalwerte Garten-, Friedhofs- und Parkanlage“ eingetragen. Der erforderliche 
Schutz dieses Bereiches wird durch ein Verbot jeglicher Über- und Unterbauung der Böschung 
einschließlich des zusätzlich 3 m breiten Schutzstreifens sowie durch die Unzulässigkeit der Er-
richtung von Nebenanlagen in einem Abstandbereich von 15 m zur Böschungsoberkante au-
ßerhalb des Baufeldes, sicher gestellt. 
8.2  Zusammenfassung 
Mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 532: Östlich der Straße „Am Schlossgraben“ ist 
beabsichtigt, eine geordnete städtebauliche Entwicklung des unmittelbar an den Schlossgraben 
angrenzenden Wohngebietes sicherzustellen. Durch die Festlegung von Baugrenzen und eine 
Begrenzung der zulässigen Grundfläche wird eine an dieser Stelle unerwünschte Verdichtung 
des Plangebietes verhindert. Eine maßgebliche Beeinträchtigung des Naturhaushaltes wird 
damit gleichfalls unterbunden. Ein Ausgleich für Eingriffe in Natur und Landschaft ist nicht erfor-
derlich. Die durchgeführte artenschutzrechtliche Vorprüfung ergab keinen Hinweis auf eine re-
levante Beeinträchtigung der zu berücksichtigen planungsrelevanten Tierarten. 
Durch die Nähe zur Hüfferstraße werden an einem Gebäude im südlichen Plangebiet die Orien-
tierungswerte der DIN 18005-1 deutlich überschritten werden, so dass die Festsetzung von 
Lärmpegelbereichen erforderlich wird. Weitergehende Umweltauswirkungen auf den Bebau-
ungsplan sind nicht festzustellen.  
9. Gesamtabwägung 
Mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 532: Östlich der Straße „Am Schlossgarten“ wird 
eine Steuerung der baulichen Entwicklung des bestehenden Wohngebiets vollzogen, die städ-
tebaulich, ökonomisch und ökologisch vertretbar ist. 
Der Bebauungsplan ermöglicht eine bauliche Fortentwicklung, allenfalls geringfügige Nachver-
dichtung im Rahmen der derzeitigen Strukturen. 
Die mit den Festsetzungen des Bebauungsplans definierten planungsrechtlichen Einschrän-
kungen in Bezug auf die überbaubaren sowie die explizit freizuhaltenden Flächen (auch Ne-
benanlagen und Stellplätze) und der zu begrünenden Flächen sowie in Bezug auf die Grundflä-
chen- und Höhenentwicklung des jeweiligen Wohngebäudes folgen dem im Baugesetzbuch 
verankerten Gebot des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden in Abwägung mit den Be-
langen des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes (hier insbesondere dessen Umgebungs-
schutz) und der Berücksichtigung des Belangs der städtebaulichen Gestaltung des Orts- und 
Landschaftsbildes. 
Der Versiegelungsgrad wird tendenziell im Vergleich zur derzeit zulässigen Situation einge-
schränkt. 
Begründung zum Entwurf / Seite 12 von 13

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
 Bebauungsplan Nr. 532  
Östlich der Straße "Am Schlossgarten" 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 13 von 13 
Der an der Bestandssituation orientierte Bebauungsplan macht keine Änderungen im Bereich 
der öffentlichen Verkehrsflächen, der technischen und sozialen Infrastrukturangebote erforder-
lich. 
Die durch den Verkehr auf der Hüfferstraße erzeugten Schallimmissionen und damit einherge-
henden Beeinträchtigungen des Wohnens können durch passive Lärmschutzmaßnahmen an 
den Gebäuden kompensiert werden. 
Der möglichen Beeinträchtigungen des Artenschutzes (Fledermäuse) kann durch Berücksichti-
gung des entsprechenden Hinweises auf privater Ebene vorgebeugt werden. 
10. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen 
Durch den Satzungsbeschluss des Bebauungsplans entstehen der Stadt Münster keine Kosten 
und Folgekosten. 
Diese Begründung dient gemäß § 9 (8) Baugesetzbuch als Anlage zum 
Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 532: Östlich der Straße "Am 
Schlossgarten" 
Münster, den __________ 
Der Oberbürgermeister 
In Vertretung 
Schultheiß 
Stadtdirektor

Beratungsverlauf (2)

08.03.2012 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft
TOP 6.2 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung
13.03.2012 Bezirksvertretung Münster-Mitte
TOP 6.2 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Orte (9)

  • Bebauungsplan Nr. 532 (amtlicher Umring) amtlich
  • Hüfferstraße 61
  • Hittorfstraße
  • Albersloher Weg 33
  • Am Schlossgarten 232
  • An den Speichern 7
  • Einsteinstraße
  • Wilhelmstraße
  • Schlossgarten

Bebauungsplan Nr. 532

Amtlicher Umring, Rechtskräftig – Östlich der Straße "Am Schlossgarten"

Planseite der Kommune

Quelle: Land NRW (Bauleitplanung), Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – 2.0 (Lizenz)

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Vorlagen-Nr.
V/0130/2012
Typ
Vorlagen
Datum
10.02.2012
Erstellt
06.10.2020 14:37