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2105/2025

Beantwortung einer schriftlichen Anfrage der AfD-Fraktion (AN/0978/2025) betreffend 237. Änderung des Flächennutzungsplans im Stadtbezirk 7, Köln-Porz

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss) 24.06.2025

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Nächste Beratung: Stadtentwicklungsausschuss, Sitzung am 26.06.2025, TOP 2.8.1

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

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Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

4399 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
VI/61/614-5 
 
Vorlagen-Nummer 24.06.2025 
 2105/2025 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung  
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Stadtentwicklungsausschuss 26.06.2025 
 
Beantwortung einer schriftlichen Anfrage der AfD-Fraktion (AN/0978/2025) betreffend 
237. Änderung des Flächennutzungsplans im Stadtbezirk 7, Köln-Porz 
Die AfD-Fraktion im Rat der Stadt Köln bat um Beantwortung folgender Fragen: 
 
1. Eigentumsverhältnisse und Entschädigungsmodalitäten: 
a) Wem gehören die betroffenen, bislang privat genutzten Flächen im Änderungs-
bereich der FNP-Darstellung (natürliche Person, Investor, Gesellschaft/Unter-
nehmen)? 
b) In welcher Form werden diese Eigentümer für die Umnutzung bzw. den Verlust 
der bisherigen Nutzungsmöglichkeiten entschädigt (z. B. Ankauf durch die 
Stadt, Pachtverträge, sonstige Vereinbarungen)? 
c) Erfolgt die vorgesehene Bebauung auf Grundlage freiwilliger Veräußerung bzw. 
Zustimmung durch die jeweiligen Eigentümer? 
 
2. Zusicherungen (im Jahr 2009) gegenüber Nachbareigentümern und mögliche 
Wertverluste: 
a) Welche konkreten Maßnahmen sieht die Stadtverwaltung vor, um das Ver-
trauen betroffener Eigentümer in die städtische Planung wiederherzustellen?  
b) Gibt es Pläne zur Entschädigung oder Kompensation für die Eigentümer, die 
auf Grundlage städtischer Aussagen 2009 Investitionen tätigten und sich nun 
mit erheblichen Wertverlusten konfrontiert sehen? 
 
Stellungnahme der Verwaltung:  
Zu 1a) 
Die Fiorentino Bauträger GmbH mit Sitz in Köln ist Vorhabenträgerin und Eigentüme-
rin der Flächen im Änderungsbereich des Flächennutzungsplans sowie im Geltungs-
bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans, der im Parallelverfahren aufge-
stellt wird. 
Die Darstellungen des Flächennutzungsplans sind nicht parzellenscharf. 
 
Zu 1b) 
Der Flächennutzungsplan entfaltet gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern keine un-
mittelbaren rechtlichen Wirkungen. Aus den Darstellungen des Flächennutzungspla-
nes können daher keine Baurechte hergeleitet werden. 
Verbindliches Baurecht wird durch einen „Bebauungsplan“ geschaffen, der ebenfalls 
aufgestellt wird. Dieser darf allerdings nicht im Widerspruch zum Flächennutzungsplan

2 
 
stehen. 
Insofern können Darstellungen des Flächennutzungsplans keine Entschädigungs-
pflichten auslösen. 
 
Zu 1c) 
Die Änderung des Flächennutzungsplans erfolgt im Zusammenhang mit einem vorha-
benbezogenen Bebauungsplan. Die Planung wurde von der Vorhabenträgerin, die zu-
gleich Eigentümerin der Flächen im Plangebiet ist, beantragt. Insofern erfolgen die 
Planungen nicht nur mit Zustimmung der Eigentümerin; Sie wurden auch von ihr an-
gestoßen. 
 
 
Zu 2a) 
Die Fragestellung bezieht sich auf die Behauptung, im Jahr 2009 sei mehreren Eigen-
tümern benachbarter Immobilien mit direktem Blick auf die betreffende Grünfläche 
durch Mitarbeitende der Stadtverwaltung zugesichert worden, dass im Geltungsbe-
reich der Flächennutzungsplanänderung auf absehbare Zeit keine Bebauung geplant 
sei. 
Nun befinden wir uns im Jahr 2025. 
Insofern kann nicht nachvollzogen werden, warum der städtischen Planung, die nach 
den Regeln des Baugesetzbuchs durchgeführt wird, von benachbarten Immobilienei-
gentümerinnen und -eigentümern kein Vertrauen entgegengebracht werden kann. 
 
Zudem gibt es kein grundsätzliches Recht auf Unveränderbarkeit der Wohn- und Le-
bensumgebung. Städte müssen sich angesichts neuer Herausforderungen stets wei-
terentwickeln und auf neue Rahmenbedingungen reagieren. 
 
Die verschiedenen Planwerke und Konzeptionen wie das Wohnungsbauprogramm der 
Stadt Köln oder der Flächennutzungsplan geben erste Hinweise auf die perspektivi-
sche Stadtentwicklung. Dennoch sind hiervon auch immer aus den zuvor genannten 
Gründen Abweichungen möglich. Deshalb gibt es bereits zu einem sehr frühen Zeit-
punkt erster Planungsüberlegungen verschiedene Instrumente, die eingesetzt werden, 
um die Bürgerschaft hierüber zu informieren und Sorgen, Bedenken oder Anregungen 
entgegenzunehmen und in den weiteren Planungsprozess unter städtebaulichen Ge-
sichtspunkten einzubeziehen. 
Ob und wie die städtische Planung verfolgt und letztendlich umgesetzt wird, wird 
durch die demokratisch gewählten, politischen Vertreterinnen und Vertreter der Bür-
gerschaft entschieden. 
 
Zu 2b) 
Nein, es gibt keine rechtliche Grundlage und kein Erfordernis hierfür. 
 
Gez. Greitemann

Beratungsverlauf (1)

26.06.2025 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 2.8.1 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

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Details

Aktenzeichen
2105/2025
Typ
Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
Datum
24.06.2025
Erstellt
24.06.2025 11:44