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1710/2020

Nutzungsvertrag und Allgemeine Nutzungsbedingungen für die Benutzung von Sportstätten

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 20.07.2020

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Anlage 2 _ Nutzungsvertrag

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Anlage 3 _ Änderungssatzung

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Anlage 1 _ Allgemeine Nutzbedingungen zum Nutzungsvertrag

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Beschlussvorlage Rat

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Anlage 4_ Anlagen zum Nutzungsvertrag_V2

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Anlage 2 _ Nutzungsvertrag

3124 Zeichen

Seite 1 von 3 Seiten 
Anlage 2 
 
Nutzungsvertrag 
 
 
zwischen 
 
 
der Stadt Köln, vertreten durch die Oberbürgermeisterin, 
Bürgeramt Innenstadt, Ludwigstraße 8, 50667 Köln, vertreten durch die Bürgeramtsleitung 
- nachstehend Stadt genannt - 
 
 
und 
 
 
Verein 
Vorstand 
Straße und Hausnummer 
PLZ Ort 
– nachstehend Nutzer genannt – 
 
 
 
§ 1 Vertragsgegenstand 
Die Stadt überlässt dem Nutzer die nachstehend bezeichnete Sportstätte 
genaue Bezeichnung der Sportstätte, 
einschließlich der vor Ort vorhandenen Sportgeräte, im Folgenden in seiner Gesamtheit 
Vertragsgegenstand genannt. 
Der Zugang zur Sportstätte erfolgt über den direkten Zugang. 
 
 
(1) Der Nutzer darf folgende Räume, Gemeinschaftsflächen, Nebengebäude, freie 
Flächen, Anlagen (z. B. Aufzüge) mitbenutzen: 
Umkleideräume 
Duschräume 
Foyer 
Verbindungsräumlichkeiten 
Freitext 
 
Die überlassenen Flächen sind in dem diesem Vertrag als Anlage beigefügten Plan 
farblich markiert. Der Plan ist wesentlicher Bestandteil des Vertrages. 
 
(2) Der Nutzer erhält Schlüssel für den Vertragsgegenstand gegen Empfangsbestätigung.

Seite 2 von 3 Seiten 
Anlage 2 
 
§ 2 Nutzungszweck 
Der Vertragsgegenstand wird dem Nutzer für den folgenden Zweck zur Verfügung gestellt: 
 
 
 
 
§ 3 Nutzungszeitraum 
- Das Nutzungsverhältnis beginnt am und endet am 
- Das Nutzungsverhältnis verlängert sich automatisch jeweils um ein halbes Jahr, sofern 
keine Vertragspartei kündigt. 
- Zeiten der Nutzung sind jeweils: Tag, Uhrzeiten 
- Während der Schulferien Nordrhein-Westfalen steht der Vertragsgegenstand zur Nutzung 
zur Verfügung. 
 
§ 4 Nutzungsentgelt 
Auf der Grundlage der Entgeltordnung für die Benutzung von Sportstätten der Stadt Köln 
vom ergibt sich folgendes Nutzungsentgelt: 
0,00 € 
 
 
§ 5 Ansprechperson 
Als verantwortliche Ansprechpartnerin oder verantwortlichen Ansprechpartner in allen 
Angelegenheiten dieses Vertrags benennt der Nutzer folgende Person/en: 
Name, Kontaktdaten 
Diese Person/en werden in die Sportstätten eingewiesen. Sie verpflichten sich, den Inhalt 
der Einweisung an die von Ihnen delegierten, für die Nutzung ausreichend qualifizierten 
Person/en für den Sportbetrieb weiterzuleiten. 
Der Nutzer teilt Änderungen, die die Ansprechperson/en betreffen, der zuständigen 
Sportsachbearbeitung im Bürgeramt der Stadt Köln unverzüglich und unaufgefordert mit. 
 
 
§ 6 Allgemeine Nutzungsbedingungen 
Auf das Nutzungsverhältnis finden die Allgemeinen Nutzungsbedingungen für die 
Überlassung von Sportstätten der Stadt Köln Anwendung. 
 
 
§ 7 Schlussbestimmungen 
(1) Mündliche Abreden bestehen nicht. 
 
(2) Änderungen, Ergänzungen, Aufhebung und Kündigung dieses Vertrages bedürfen der 
Schriftform. 
 
(3) Sofern einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sind oder werden, wird die 
Rechtsgültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen hierdurch nicht berührt. 
Rechtsunwirksame Bestimmungen sind möglichst durch rechtswirksame Bestimmungen 
zu ersetzen.

Seite 3 von 3 Seiten 
Anlage 2 
 
 
Köln, den 05.06.2020 ………………..,  den 
 
 
 
Stadt Köln Nutzer 
Im Auftrag 
 
 
 
 
 
Bürgeramtsleiterin/ 
Bürgeramtsleiter

Anlage 3 _ Änderungssatzung

823 Zeichen

Anlage 3  
Satzung 
 
zur Änderung der Satzung über die Benutzung von Sportstätten und Schulbädern der Stadt 
Köln sowie des Neptunbades (Sportstättensatzung) 
 
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung vom XX.XX.2020 aufgrund des § 7 der 
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung 
vom 14. Juli 1994 (SGV.NW.2023) diese Satzung beschlossen. 
 
§ 1 
Die Satzung über die Benutzung von Sportstätten und Schulbädern der Stadt Köln sowie des 
Neptunbades (Sportstättensatzung) vom 07.07.1998 wird wie folgt geändert: 
 
Der § 19 „Inkrafttreten“ erhält folgenden Absatz 2:  
„Die Satzung ist anwendbar für die Benutzung von Sportstätten und Schulbädern der Stadt 
Köln, dessen Gestattung bis zum 30.06.2020 erfolgte. 
 
 
§ 2 
 
Diese Änderungssatzung tritt zum 01.07.2020 in Kraft.

Anlage 1 _ Allgemeine Nutzbedingungen zum Nutzungsvertrag

17662 Zeichen

Seite 1 von 6  
Anlage 1 
 
 
Allgemeine Nutzungsbedingungen für die Benutzung von 
Sportstätten und Schulbädern der Stadt Köln sowie der 
städtischen Nutzungszeiten in den Bädern der KölnBäder 
GmbH und des Schwimmleitungszentrums 
 
A. Allgemeiner Teil 
 
I. Allgemeine Verhaltenspflichten 
 
1. Der Vertragsgegenstand darf nur für den im Vertrag (dort § 2) vereinbarten Zweck 
genutzt werden. Der Nutzer ist insbesondere nicht berechtigt, den Vertragsgegenstand 
ganz oder teilweise an Dritte zur Nutzung zu überlassen. 
 
2. Der Nutzer hat für die ordnungsgemäße Durchführung seines Sportbetriebs oder seiner 
Veranstaltung Sorge zu tragen. Er hat alle einschlägigen gesetzlichen (zum Beispiel 
gewerberechtliche, ordnungsbehördliche, versammlungsrechtliche, (feuer-) und 
polizeiliche) Vorschriften einzuhalten. Der Nutzer hat zudem einen Erste-Hilfe-Koffer 
bereit zu stellen. 
 
3. Soweit für die Nutzung durch den Nutzer behördliche Genehmigungen erforderlich oder 
Auflagen zu erfüllen sind, ist die Einholung der Genehmigungen und Schaffung der 
hierfür erforderlichen persönlichen oder betrieblichen Voraussetzungen Sache des 
Nutzers. Der Nutzer trägt die Kosten der Erfüllung behördlicher Auflagen, die sich aus 
seiner Person oder seiner betrieblichen Eigenart ergeben. 
 
4. Die Anmeldung und Gebührenzahlung bei der GEMA (Gesellschaft für musikalische 
Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) ist Angelegenheit des Nutzers. 
Auf Verlangen der Stadt hat der Nutzer den Nachweis der Entrichtung der GEMA- 
Gebühren zu erbringen. 
 
5. Der Nutzer stellt sicher, dass während der Nutzungszeiten verantwortliche und für die 
Nutzung ausreichend qualifizierte Personen in ausreichender Zahl vor Ort anwesend 
und für die Stadt jederzeit erreichbar sind. Die Nutzung des Vertragsgegenstands ist 
unzulässig, wenn diese Bedingungen nicht erfüllt sind. 
 
6. Der Vertragsgegenstand, technische Einrichtungen und zur Nutzung überlassene 
Sportgeräte sind sorgfältig und pfleglich zu behandeln. Sie sind vor jedem Gebrauch 
durch den Nutzer auf ihre Sicherheit hin zu prüfen. Die sportliche Nutzung des 
Vertragsgegenstands darf nur in geeigneter Sportkleidung (insbesondere mit geeigneten 
Sportschuhen) erfolgen. 
 
7. Der Nutzer wirkt darauf hin, dass Personen oder Sachen durch Teilnehmerinnen und 
Teilnehmer oder Besucherinnen und Besucher seines Sportbetriebs oder seiner 
Veranstaltung weder gefährdet noch geschädigt werden. Der Zutritt zu den 
Umkleideräumen ist Besucherinnen und Besuchern nicht gestattet. 
 
8. Im Vertragsgegenstand ist die Darstellung und Verbreitung von verfassungswidrigem 
oder verfassungsfeindlichem Gedankengut nicht gestattet. 
 
9. Im Vertragsgegenstand ist Rauchen und Alkoholgenuss nicht gestattet. Werbung oder 
Verkaufseinrichtungen sind ebenfalls nicht gestattet. Bei Veranstaltungen sollen keine

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Einweggeschirre, -becher und –bestecke aus Plastik verwendet werden. Es wird von 
zerbrechlichen Materialien (Glas, Porzellan und Ähnlichem) abgeraten. Nachhaltige 
Varianten werden empfohlen. 
Ausnahmen bedürfen der vorherigen Abstimmung der Stadt Köln; A. I. 3. bleibt 
unberührt. 
 
10. Bei Beendigung der Nutzung hat der Nutzer den Vertragsgegenstand aufgeräumt und 
besenrein zu hinterlassen. Bei Veranstaltungen sind zudem überflüssige Verpackungen 
zu vermeiden und eventuell anfallender Müll ist mitzunehmen. Grobe Verunreinigungen 
(wie zum Beispiel durch Schmutz, Matsch, Harz und Vergleichbarem) sind vor dem 
Nutzerwechsel durch eigenständige Zwischenreinigung zu entfernen. Die benutzten 
Sportgeräte sind zu säubern, beschädigte Geräte sind als solche zu kennzeichnen. 
Fenster und Türen sind zu verschließen, die Beleuchtung ist auszuschalten, die 
Sanitäranlagen zu kontrollieren. Fundsachen sind sicherzustellen und beim für Sie 
zuständigen Bürgeramt (Kontaktdaten siehe Anlage 1) oder beim Fundbüro des 
städtischen Ordnungsamts abzugeben. 
 
11. Während seiner Nutzungszeiten übt der Nutzer neben der Stadt im Vertragsgegenstand 
das Hausrecht aus. 
 
 
II. Informationspflichten des Nutzers 
 
1. Der Nutzer hat Schäden am Vertragsgegenstand oder Sportgeräten sowie sonstige 
besondere Vorkommnisse während des Sportbetriebs oder der Veranstaltung (zum 
Beispiel Unfälle, Diebstähle, sonstige strafbare Handlungen) unverzüglich der Stadt zu 
melden. Wichtige Rufnummern hierzu sind der Anlage 1 zu entnehmen. 
 
2. Der Nutzer informiert die Stadt unverzüglich, wenn er vereinbarte Nutzungszeiten ganz 
oder zeitweise nicht in Anspruch nimmt. 
 
3. Auf Verlangen der Stadt verpflichtet sich der Nutzer je Übungseinheit Datum, Uhrzeit 
und Teilnehmerzahl zu erfassen und die Daten der Stadt schriftlich zur Verfügung zu 
stellen. 
 
III. Schlüssel 
 
Soweit der Nutzer Schlüssel für den Vertragsgegenstand erhalten hat, dürfen diese nur zu 
den vertraglich vereinbarten Nutzungszeiten eingesetzt werden. Die Schlüssel sind sicher 
aufzubewahren und bei Vertragsende zurückzugeben. Eine Nachfertigung der Schlüssel ist 
nicht statthaft. Ein etwaiger Verlust ist unverzüglich der Stadt zu melden. Bei Verlust von 
Schlüsseln kann die Stadt auf Kosten des Nutzers neue Schlüssel anfertigen lassen oder 
den kompletten Austausch der gesamten Schließanlage veranlassen, soweit nicht davon 
auszugehen ist, dass ein Missbrauch des verlorenen Schlüssels ausgeschlossen ist. 
 
 
IV. Nutzungsentgelt 
 
1. Das Nutzungsentgelt ist im Voraus, spätestens 30 Tage nach Vertragsunterzeichnung 
auf das im Vertrag angegebene Konto der Stadt Köln zu entrichten. 
2. Minderungsansprüche und / oder Zurückbehaltungsrechte des Nutzers können nur 
geltend gemacht werden, wenn sie auf rechtskräftig festgestellten oder unstreitigen

Seite 3 von 6  
Ansprüchen beruhen. Rückforderungsansprüche des Nutzers gemäß § 812 BGB bleiben 
unberührt. 
 
V. Unmöglichkeit der Nutzung 
 
Kann der Vertragsgegenstand dem Nutzer vorübergehend oder dauerhaft nicht zur 
Verfügung gestellt werden (zum Beispiel wegen vorrangiger schulischer Nutzung, 
Veranstaltungen, Erfüllung öffentlicher Aufgaben der Unterbringung von Wohnungslosen 
oder Flüchtlingen, Pandemie, Instandsetzungs- oder Instandhaltungsmaßnahmen), besteht 
kein Anspruch des Nutzers auf Zurverfügungstellung von Ersatzflächen. Ist die Nutzung vier 
Wochen oder länger nicht möglich, hat der Nutzer einen Anspruch auf anteilige Erstattung 
des Nutzungsentgelts. Dieser ist bei der Stadt geltend zu machen. 
Die Stadt verpflichtet sich, dem Nutzer Nutzungszeiten, in denen der Vertragsgegenstand 
nicht genutzt werden kann, unverzüglich mitzuteilen. 
Weitergehende Ansprüche des Nutzers bestehen nicht. 
 
 
VI. Kündigung 
 
1. Der Vertrag kann von jeder Vertragspartei spätestens zwei Monate vor Vertragsende 
ordentlich gekündigt werden. 
 
2. Für den Fall, dass der Vertragsgegenstand vier Wochen oder länger nicht genutzt 
werden kann, behalten sich die Vertragsparteien ein Sonderkündigungsrecht mit einer 
Kündigungsfrist von zwei Wochen vor. 
 
3. Jede Vertragspartei kann das Nutzungsverhältnis fristlos aus wichtigem Grund kündigen. 
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn 
 
a) der Nutzer trotz schriftlicher Abmahnung den Sportbetrieb aufnimmt oder fortsetzt, 
ohne dass eine für die Nutzung ausreichend qualifizierte Person zur Verfügung steht, 
 
b) der Nutzer sich mit der Entrichtung des Nutzungsentgeltes oder eines nicht 
unerheblichen Teils des Nutzungsentgeltes in Verzug befindet, 
 
c) der Nutzer den Vertragsgegenstand zu einem anderen als dem vertraglich genannten 
Zweck nutzt oder in anderer Weise grob gegen eine Vertragsbestimmung verstößt, 
 
d) der Nutzer den Vertragsgegenstand ganz oder teilweise einem Dritten zur Nutzung 
überlässt 
e) der Nutzer den Vertragsgegenstand innerhalb der vertraglich vereinbarten Zeiten 
nachweislich ohne besonderen Grund nicht nutzt 
f) der Vertragsgegenstand zur vorrangigen schulischen oder sportfachlichen Nutzung 
benötigt wird. 
4. Die Kündigung bedarf der Schriftform.

Seite 4 von 6  
VII. Betreten des Vertragsgegenstands 
 
Beauftragte der Stadt sind jederzeit berechtigt, den Vertragsgegenstand zu betreten und zu 
besichtigen, um sich von der vertragsgemäßen Nutzung zu überzeugen und bei Verstößen 
gegen diesen Vertrag oder gesetzliche Vorschriften die Nutzung zu beenden. Der Nutzer ist 
verpflichtet, ihren Anordnungen Folge zu leisten. 
 
 
VIII. Haftung 
 
1. Die verschuldensunabhängige Haftung der Stadt wegen anfänglicher Sachmängel des 
Vertragsgegenstands wird ausgeschlossen. 
 
2. Schadensersatzansprüche des Nutzers im Übrigen können nur geltend gemacht 
werden, soweit sie 
 
a) auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Stadt oder ihrer Erfüllungsgehilfen oder 
 
b) auf der fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht durch die Stadt 
oder ihre Erfüllungsgehilfen oder 
 
c) auf einer zu einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit 
führenden Pflichtverletzung der Stadt oder ihrer Erfüllungsgehilfen oder 
 
d) auf dem Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft des Vertragsgegenstands oder 
 
e) auf einer zwingenden gesetzlichen Haftung der Stadt oder ihrer Erfüllungsgehilfen 
beruhen. 
 
3. Der Nutzer stellt die Stadt von etwaigen Haftpflichtansprüchen Dritter für Schäden frei, 
die im Zusammenhang mit der Nutzung des Vertragsgegenstands stehen. 
 
4. Der Nutzer trägt die Verkehrssicherungspflicht für die Durchführung seines Sportbetriebs 
oder seiner Veranstaltung. Im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht stellt der Nutzer 
sicher, dass Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie Besucherinnen und Besucher 
seines Sportbetriebs oder seiner Veranstaltung vor Risiken und Gefahren in diesem 
Zusammenhang geschützt werden. 
 
5. Der Nutzer verpflichtet sich, vor Nutzungsbeginn eine ausreichende 
Haftpflichtversicherung (über Personen-, Sach-, Mietsach- und Vermögensschäden) 
abzuschließen, durch welche auch die Freistellungsansprüche der Stadt gedeckt 
werden. Diese ist durch die Mitgliedschaft im Stadtsportbund Köln gegeben. 
Kommt der Nutzer dieser Nachweispflicht nicht nach, entspricht dies einer nicht 
unerheblichen Vertragsverletzung. Dieser Nachweis ist auf Verlangen vorzulegen. 
 
B. Besonderer Teil 
 
I. Besondere Bestimmungen zur Nutzung ungedeckter Sportstätten (zum 
Beispiel Tennenplätze, Kunstrasenplätze, Kunststoffplätze und – 
laufbahnen und weitere Sportbeläge) 
 
1. Die Spielfeldumgebung sowie die Kunstrasen-, Rasen- oder Tennenoberfläche müssen 
stets sauber gehalten werden. Abfälle jeglicher Art (insbesondere Kaugummis,

Seite 5 von 6  
Zigarettenreste) sind von der Fläche fern zu halten. Vor der Benutzung müssen grobe 
Verunreinigungen (zum Beispiel Zweige, Dosen und Flaschen) entfernt werden. Das 
Mitbringen und Konsumieren von Speisen (inklusive Kaugummis und Bonbons) und 
Getränken -mit Ausnahme von Wasser- ist nicht gestattet. Das Betreten der Platzanlage 
mit Hunden sowie das Befahren mit Fahrzeugen (auch Fahrrädern), ausgenommen der 
Pflege- und Wartungsfahrzeuge der Stadt, sind untersagt. Jeglicher Einsatz von 
scharfkantigen oder spitzen Trainingshilfen auf Kunststoffflächen und Kunststoffrasen ist 
nicht gestattet. Rauchen, offenes Feuer (zum Beispiel Grill) und das Abbrennen von 
Feuerwerkskörpern sind ebenfalls untersagt. 
2. Der Nutzer hat auf die in unmittelbarer Nähe wohnenden Mitbürgerinnen und Mitbürger 
Rücksicht zu nehmen. Durch die Verantwortlichen des Vereins ist sicher zu stellen, dass 
die Sportanlagenlärmschutzverordnung eingehalten wird. 
3. Aus statischen Gründen ist es generell nicht erlaubt, Werbeträger an Ballfangzäunen 
anzubringen. Ebenso ist es grundsätzlich untersagt, nach außen wirkende Werbung in 
oder außerhalb der Mietobjekte anzubringen. Die Anbringung von Werbeträgern auf 
oder in Mietobjekten ist nur mit vorheriger Zustimmung der Stadt gestattet. Die 
Zustimmung kann ohne Angabe von Gründen versagt werden. 
4. Der Nutzer hat zu Beginn und Ende der Nutzung den Zählerstand der 
Trainingsbeleuchtungsanlage im Zählerstandbuch, beziehungsweise in geeigneter Form 
zu dokumentieren. 
5. Die Betätigung der Beregnungsanlage erfolgt durch autorisiertes Personal des 
Sportamtes und darf nur in Ausnahmefällen und in Absprache mit dem Sportamt durch 
den Nutzer erfolgen. 
6. Kunstrasenplätze dürfen nur mit sauberen Schuhen betreten werden. Als Sportschuhe 
sind die handelsüblichen Nocken, Multinocken- und Noppenschuhe (insbesondere sog. 
„Tausendfüßler“) zugelassen. Sportschuhe mit Schraubstollen sowie mit spitzen 
Absätzen sind verboten. Ausnahmen für Leichtathletinnen und Leichtathleten sind die im 
Handel erhältlichen Sportschuhe mit Spikes, die speziell auf Kunststoffflächen 
angewendet werden können. Das Betreten der Spielfelder und der Laufbahnen durch 
Zuschauer ist nicht gestattet. 
7. Die mobilen Tore müssen während des Trainings- oder Spielbetrieb mit den 
bereitgestellten Gewichten beschwert werden. Diese dürfen nicht umgelegt werden. 
Nach dem Training oder nach Spielen müssen die Tore und Gewichte außerhalb des 
Platzes auf den dafür vorgesehenen Flächen abgestellt werden. Der Transport der Tore 
und Gewichte muss dabei mit äußerster Vorsicht erfolgen, damit Beschädigungen an 
Personen, Toren und Sportstätten vermieden werden. Die Tore dürfen aufgrund der 
hohen Verletzungsgefahr keinesfalls von Kindern und Jugendlichen transportiert 
werden, sondern nur mit Unterstützung erwachsener Personen. 
8. Bei aufziehendem Unwetter ist der Platz unverzüglich zu verlassen und geschützte 
Räumlichkeiten sind aufzusuchen. Den besten Schutz bieten Gebäude mit 
Blitzschutzanlage oder geschlossene Fahrzeuge. Findet im Umkreis von 10 km um den 
eigenen Standort ein Blitzeinschlag statt, sollten gefährdete Bereiche wie zum Beispiel 
ein Fußballfeld unmittelbar verlassen werden. Ein Blitzeinschlag kann durch einen 
Blitzwarndienst festgestellt werden. Steht ein solcher nicht zur Verfügung, gilt die 
Empfehlung bei Wahrnehmung von Donner. Fand im Umkreis von 10 km um den 
eigenen Standort eine halbe Stunde lang kein Blitzeinschlag statt, kann davon 
ausgegangen werden, dass das Gewitter vorüber ist. Der Spielbetrieb kann wieder 
aufgenommen werden. 
9. Der Nutzer entsorgt nach Spielende den Müll im Außenbereich in den vorhandenen 
Abfallcontainer der AWB und stellt diesen wöchentlich zur Entleerung bereit.

Seite 6 von 6  
10. Die Stadt Köln spricht in berechtigten Fällen eine Platzsperre aus (zum Beispiel bei 
drohender Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie bei extremen 
Witterungen). 
11. Der Nutzer, beziehungsweise beauftragte Mitglieder des Nutzers, sind berechtigt, eine 
Platzsperre auszusprechen. Entscheidungshilfen für eine mögliche Platzsperre sind der 
Anlage 2 zu entnehmen. Unabhängig davon, sollte bei starken Winden eine Platzsperre 
ausgesprochen werden. 
Kommt der Nutzer zu dem Ergebnis, eine Platzsperre auszusprechen, hat der Nutzer 
das Sportamt darüber zu informieren, welcher Platz gesperrt ist und für voraussichtlich 
wie lange. Die Kontaktdaten sind der Anlage 1 zu entnehmen. Das Sportamt informiert 
den zuständigen Fußballkreis und den Fußballverband Mittelrhein. Die zuständige 
Sportsachbearbeiterin bzw. der zuständige Sportsachbearbeiter stellt, falls notwendig, 
die angeforderten Bescheinigungen über die Spielabsagen aus. 
12. Ein Kunstrasenplatz ist bei Schneefall und Eisbildung auf dem Platz zu sperren, wenn 
nicht bereits eine stadtweite Platzsperre erfolgt ist. Eigenmächtige Beseitigungen von 
Eis und Schnee von der Kunstrasenfläche sind verboten. 
 
 
II. Besondere Bestimmungen für die Benutzung von Schulschwimmbädern 
 
1. Der Nutzer stellt sicher, dass Schulschwimmbäder nur nach vorheriger gründlicher 
Körperreinigung benutzt werden, der Aufenthalt in der Schwimmhalle und den 
Barfußbereichen zwischen Umkleide und Schwimmhalle mit Ausnahme der 
Duschräume nur in üblicher Badebekleidung erfolgt und dass Behälter aus Glas nicht 
in den Barfußbereich mitgebracht werden. 
 
2. Dem Nutzer ist bewusst, dass in Schulschwimmbädern und in den für Vereine 
bestimmten Nutzungszeiten in den Bädern der KölnBäder GmbH in jedem Fall der 
Einsatz einer verantwortlichen und für die Nutzung ausreichend qualifizierten Person 
gefordert ist. Zusätzlich ist eine Aufsichtsperson zu stellen, die das „Deutsche 
Rettungsschwimmabzeichen der DLRG - Silber“ oder eine vergleichbare 
Rettungsbefähigung vorweisen kann. Dieser Nachweis ist der Stadt vom Nutzer alle 
zwei Jahre vorzulegen. 
 
3. Bei Benutzung der Bäder der KölnBäder GmbH in den der Stadt Köln eingeräumten 
Nutzungszeiten ist zudem die Benutzungsordnung der KölnBäder GmbH einzuhalten. 
4. Der Nutzer stellt sicher, dass Personen, die unter Einfluss von berauschenden Mitteln 
stehen, Personen, die Tiere mit sich führen, Personen, die an einer meldepflichtigen, 
übertragbaren Krankheit im Sinne des Bundesseuchengesetzes oder an 
Hautveränderungen (zum Beispiel Schuppen, Schorf) leiden, die sich ablösen und in 
das Wasser übergehen können sowie Personen mit offenen Wunden (im Zweifelsfall 
kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung gefordert werden) nicht ins Wasser 
gelangen. 
5. Dem Nutzer ist bewusst, dass Personen, die sich ohne fremde Hilfe nicht sicher 
fortbewegen können, den Vertragsgegenstand nur zusammen mit einer geeigneten 
Begleitperson betreten dürfen. Personen, die auf Grund ihrer körperlichen oder 
geistigen Verfassung nicht in der Lage sind, den Vertragsgegenstand ohne 
Unterstützung oder Hilfe Dritter zu nutzen, ist der Zutritt und der Aufenthalt im 
Vertragsgegenstand nur gemeinsam mit einer verantwortlichen Begleitperson 
gestattet, welche zu jedem Zeitpunkt die erforderliche Personensorge sicherstellt.

Beschlussvorlage Rat

3132 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
IV/52/520/2 
 
Vorlagen-Nummer 
 1710/2020 
Freigabedatum 
 20.07.2020 
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Nutzungsvertrag und Allgemeine Nutzungsbedingungen für die Benutzung von Sportstätten 
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat beschließt die Allgemeinen Nutzungsbedingungen für die Benutzung von Sportstätten und 
Schulbädern der Stadt Köln sowie der städtischen Nutzungszeiten in den Bädern der KölnBäder 
GmbH und des Schwimmleistungszentrums gemäß Anlage 1 als Bestandteil jedes gemäß Anlage 2 
abgeschlossenen Nutzungsvertrages. 
Gleichzeitig beschließt der Rat die Satzung zur Änderung der Satzung über die Benutzung von Sport-
stätten und Schulbädern der Stadt Köln sowie des Neptunbades (Sportstättensatzung) vom 
07.07.1998 gemäß Anlage 3. 
 
Sportausschuss 27.08.2020 
Rat 10.09.2020

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung 
Mit Beschluss über die Vorlage 0018/2018 wurde die Sportstättengebührensatzung durch eine Ent-
geltordnung ersetzt und damit die öffentlich-rechtlichen Gebühren bei Überlassung von Sportstätten 
durch Entgelte ausgetauscht. 
Dieser privatrechtlichen Ausgestaltung folgend ist nunmehr auch die Benutzung der Sportstätten an-
zupassen. Die Sportstättensatzung wird daher gemäß Anlage 3 geändert und soll nur noch für die 
Benutzung von Sportstätten und Schulbädern der Stadt Köln gelten, deren Gestattung bis zum 
30.6.2020 erfolgte. Zum 01.07.2020 wird die Sportstättensatzung durch die Allgemeinen Nutzungs-
bedingungen gemäß Anlage 1 ersetzt, welche ab diesem Zeitpunkt Bestandteil jedes gemäß Anlage 
2 abgeschlossenen Nutzungsvertrages ist. 
 
Der Nutzungsvertrag repräsentiert zudem das Ergebnis der Arbeit im Rahmen des Verwaltungsre-
formprojektes „Optimierung der Zusammenarbeit zwischen dem Sportamt und den Sportsachbearbei-
terinnen und Sportsachbearbeiter in den Bezirken“.  
 
Der Wunsch der Sportsachbearbeiterinnen war es, eine Vertragsgrundlage zu konzipieren, die eine 
vereinfachte Sachbearbeitung ermöglicht, weniger Aktenbelastung darstellt (durch weniger Ausdruck-
seiten) und für die Bürgerinnen und Bürger klarer und verständlicher formuliert ist. Darüber hinaus 
sollte eine einheitliche Vertragsgrundlage bezirksübergreifend dargestellt werden. 
 
Diese Ziele und die im Zuge der Umsetzung der Sportentwicklungsplanung angedachte Möglichkeit 
der Digitalisierung wurden Hand in Hand mit den Sportsachbearbeitenden in den Bezirken umgesetzt. 
Auch weitere Parameter der Ergebnisse der Sportentwicklungsplanung sind in die Neukonzipierung 
des Vertrags, der Allgemeinen Nutzungsbedingungen und Anlagen eingeflossen. 
 
Durch diese Änderungen wird der Beschluss des Finanzausschusses vom 13.10.2017 über die Ab-
schaffung der Hallennutzungsgebühren im politischen VN zum Haushaltsplan 2018 nicht berührt. Die 
seinerzeit beschlossenen Entlastungen für die Kölner Sportvereine bleiben unberührt bestehen. 
 
Anlagen

Anlage 4_ Anlagen zum Nutzungsvertrag_V2

7494 Zeichen

Anlage 4 – Anlagen zum Nutzungsvertrag 
 
 
Anlage 1 
 
Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner 
 
 
Bitte stellen Sie diese Hinweise Ihren verantwortlichen und für die Nutzung 
ausreichend qualifizierten Personen zur Verfügung. 
 
 
1. Bei Gefahr im Verzug, besonderen Notfälle, freitags ab 12 Uhr, sowie an 
Wochenenden und Feiertagen 
Gebäudeleitzentrale der Stadt Köln: 
0221/ 221-26000 
 
 
2. Sportstätten allgemein 
Bei Feststellung von Schäden ist unverzüglich folgender Kontakt zu informieren: 
 
Montag bis Donnerstag 09.00 Uhr bis 15.00 Uhr, Freitag 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr: 
Bürgeramt 
Frau 
Telefon: 0221/221- 
E-Mail 
 
oder Vertretung/Hallenwart 
Bürgeramt 
Frau 
Telefon: 0221/221- 
E-Mail 
 
3. Außensportanlagen 
Bei Fragen zu den Außensportanlagen wenden Sie sich bitte an das Sportamt der 
Stadt Köln, Aachener Str., Sportpark Müngersdorf, Olympiaweg 7, 50933 Köln, 
sportamt@stadt-koeln.de 
 
Sportstättenbau und –pflege 
Herr Günter Reeke (linksrheinisch) Tel.:0221/221-31228 oder Mobil 0152/54548061 
N.N. (rechtsrheinisch)

Anlage 4 – Anlagen zum Nutzungsvertrag 
 
 
Anlage 2 
 
A) Tennenplätze: Entscheidungshilfen zur Nutzung im Sommer und Winter 
 
Wesentliche Grundlagen von Entscheidungen, ob die Tennenplätze bespielbar sind oder 
Platzsperren erforderlich werden, sollen sein: 
- Die Gesundheit der Spielerinnen und Spieler hat Vorrang 
- Substanzerhaltung der Tennenplätze muss gewährleistet sein 
Situation im Sommer: 
 
 
Situation 
 
Risiko der 
Spielerinnen und 
Spieler 
 
Risiko für den Platz 
 
Entscheidung 
 
Anhaltender Regen, 
 
Rutsch- und 
 
Tennendecke wird stark 
 
Spielerinnen und Spieler 
starke Nässe, Verletzungsgefahr verdichtet und uneben, sinken beim Begehen 
Pfützen Bildung erhöht Gefahr von Durchtritten 
bis in die Dynamische 
weniger als 1 cm ein: 
Das Spiel ist möglich. 
  Schicht, Schäden der  
  
Platzdecke möglich. 
 
   
Spielerinnen und Spieler 
   sinken beim Begehen 
   mehr als 1 cm ein: Das 
   Spiel ist abzusagen und 
   Platzsperre anzuordnen. 
 
kurze Regenfälle 
 
Rutsch- und 
 
Tennendecke wird stark 
 
Spielerinnen und Spieler 
bzw. Schauer, kein Verletzungsgefahr verdichtet und uneben, sinken beim Begehen 
Wind, starke Nässe erhöht Gefahr von Durchtritten weniger als 1 cm ein: 
durch  bis in die Dynamische Das Spiel ist möglich. 
vorangegangene  Schicht, Schäden der  
Niederschläge,  Platzdecke möglich.  
Pfützen Bildung    
Spielerinnen und Spieler 
   sinken beim Begehen 
   mehr als 1 cm ein: Das 
   Spiel ist abzusagen und 
   Platzsperre anzuordnen. 
 
kein Regen, windig, 
noch Nässe, Pfützen 
Bildung reduziert 
 
reduzierte 
Rutschgefahr 
 
Unebenheiten in der 
Deckschicht 
 
Spiel möglich, geringe 
Schäden am Platz 
 
kein Regen, Wind, 
Platz trocknet ab 
 
gering 
 
gering 
 
Spiel möglich

Anlage 4 – Anlagen zum Nutzungsvertrag 
 
 
Situation im Winter 
 
Die im Sommer dargestellte Situation kann auch im Winter zutreffen. Die 
nachfolgend weiter beschriebenen Situationen sind als Fortsetzung anzusehen.  
 
 
Situation 
 
Risiko der Spielerinnen 
und Spieler 
 
Risiko für den 
Platz 
 
Entscheidung 
 
Tennendecke 
 
Rutsch- und Verletzungs- 
 
keine 
 
Das Spiel ist möglich. 
gefroren, keine gefahr erhöht. Bei 
Eisbildung Unebenheiten ergeben sich 
 Stolpergefahren. 
 
Tennendecke 
 
Hohe Verletzungsgefahr 
 
keine 
 
Das Spiel ist 
gefroren, Eisbildung beim Spielen und Fallen. abzusagen und 
 Bei Unebenheiten ergeben Platzsperre 
 sich Stolpergefahren. anzuordnen. 
 
Tennendecke 
 
Erhöhte Rutschgefahr, kein 
 
Die extremste 
 
Das Spiel ist 
oberflächlich Halt auf dem Tennenbelag, Situation für einen abzusagen und 
aufgetaut (Frost/Tau- Verletzungsgefahr. Tennenplatz, sehr Platzsperre 
Wechsel)  große Schäden; anzuordnen. 
  Unebenheiten in  
  der Deckschicht  
 
Schneeauflage 
   
weniger, gleich oder    
mehr als 10 cm,    
Tauwetter    
 
Schneeauflage mehr 
als 10 cm, Frost 
 
Einsinken in den Schnee, 
Rutschen bei verharschter 
Oberfläche, erhöhte 
Verletzungsgefahr 
 
keine 
 
Spiel möglich

Anlage 4 – Anlagen zum Nutzungsvertrag 
 
B) Rasenplätze: Entscheidungshilfen zur Nutzung im Sommer und Winter 
 
Wesentliche Grundlagen von Entscheidungen ob die Rasenplätze bespielbar sind oder 
Platzsperren erforderlich werden sollen sein: 
 
- Die Gesundheit der Spielerinnen und Spieler hat Vorrang 
- Substanzerhaltung der Rasenplätze muss gewährleistet sein 
 
Situation im Sommer: 
 
 
 
Situation 
 
Risiko der 
Spielerinnen und 
Spieler 
 
Risiko für den Platz 
 
Entscheidung 
 
Anhaltender Regen, 
starke Nässe, 
Pfützen Bildung 
 
Rutsch- und 
Verletzungsgefahr 
erhöht 
 
Starke Schäden in der 
Radendecke zu erwarten 
 
Das Spiel ist abzusagen 
und Platzsperre 
anzuordnen. 
 
Kein Regen, kein 
Wind, starke Nässe 
durch 
vorangegangene 
Niederschläge, 
Pfützen Bildung 
 
kein Regen, windig, 
noch Nässe, Pfützen 
Bildung reduziert 
 
reduzierte 
Rutschgefahr 
 
Größere Schäden in der 
Rasendecke sind möglich 
 
Spielerinnen und Spieler 
sinken beim Begehen 
mehr als 1 cm ein: Das 
Spiel ist abzusagen und 
Platzsperre anzuordnen. 
 
kein Regen, Wind, 
Platz trocknet ab 
 
gering 
 
Geringe Schäden in der 
Rasendecke sind möglich 
 
Spielerinnen und Spieler 
sinken beim Begehen 
weniger als 1 cm ein: 
Das Spiel ist möglich.

Anlage 4 – Anlagen zum Nutzungsvertrag 
 
Situation im Winter: 
 
 
 
Situation 
 
Risiko der 
Spielerinnen 
und Spieler 
 
Risiko für den Platz 
 
Entscheidung 
 
Boden nicht gefroren, 
Raureif auf den 
Gräsern 
 
Rutsch- und 
Verletzungs-
gefahr erhöht 
 
Starke Schäden an den 
Gräsern möglich, Blätter der 
Gräser werden zerstört 
 
Das Spiel ist möglich. 
 
Boden gefroren, Eis 
 
Rutsch- und 
Verletzungs-
gefahr beim 
Fallen erhöht, 
kein Halt im 
Boden 
 
Gräser werden zerstört, 
starke Lücken und der 
Grasnarbe im Frühjahr 
 
Das Spiel ist abzusagen 
und Platzsperre 
anzuordnen. 
 
Boden oberflächlich 
aufgetaut (Frost/Tau- 
Wechsel) 
 
Rutsch- und 
Verletzungs- 
gefahr erhöht, 
kein Halt im 
Boden 
 
Sehr starke Schäden an den 
Gräsern und Wurzeln 
 
Das Spiel ist abzusagen 
und Platzsperre 
anzuordnen. 
 
Schneeauflage 
weniger als 10 cm 
 
Rutschgefahr, 
bei verharschter 
Oberfläche, 
erhöhte 
Verletzungs- 
gefahr 
 
Schnee wird verdichtet, 
dadurch kein. Luftaustausch 
möglich, Belastungen 
gelangen bis in die 
Rasentragschicht, dadurch 
Unebenheiten in Rasendecke 
 
Das Spiel ist abzusagen 
und Platzsperre 
anzuordnen. 
 
Schneeauflage mehr 
als 10 cm 
 
Einsinken in den 
Schnee, 
Rutschen bei 
verharschter 
Oberfläche, 
erhöhte 
Verletzungsgefa 
hr 
 
Schnee wird verdichtet, 
Gräser ersticken, 
Belastungen gelangen bis in 
die Rasendecke 
 
Spiel eventuell möglich.

Anlage 4 – Anlagen zum Nutzungsvertrag 
 
C) Kunstrasenplätze: Entscheidungshilfen zur Nutzung 
 
Wesentliche Grundlagen von Entscheidungen ob die Kunstrasenplätze bespielbar sind 
oder Platzsperren erforderlich werden sollen sein: 
 
- Die Gesundheit der Spielerinnen und Spieler hat Vorrang 
- Substanzerhaltung der Kunstrasenplätze muss gewährleistet sein 
 
 
 
Situation 
 
Risiko der 
Spielerinnen und 
Spieler 
 
Risiko für den Platz 
 
Entscheidung 
 
Bei Eisbildung 
 
Starke Rutsch- 
und 
Verletzungsgefahr 
  
Das Spiel ist abzusagen 
und Platzsperre 
anzuordnen 
 
Geschlossene 
Schneedecke 
 
Starke Rutsch- 
und 
Verletzungsgefahr 
  
Das Spiel ist abzusagen 
und Platzsperre 
anzuordnen. 
 
Schäden im 
Kunstrasenbelag 
 
Starke 
Unfallgefahr 
  
Das Spiel ist abzusagen 
und Platzsperre 
anzuordnen.

Beratungsverlauf (2)

27.08.2020 Sportausschuss
TOP 4.4 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
10.09.2020 Rat
TOP 10.29 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
1710/2020
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
20.07.2020
Erstellt
04.06.2020 09:19