1710/2020
Nutzungsvertrag und Allgemeine Nutzungsbedingungen für die Benutzung von Sportstätten
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Anlage 2 _ Nutzungsvertrag
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Seite 1 von 3 Seiten Anlage 2 Nutzungsvertrag zwischen der Stadt Köln, vertreten durch die Oberbürgermeisterin, Bürgeramt Innenstadt, Ludwigstraße 8, 50667 Köln, vertreten durch die Bürgeramtsleitung - nachstehend Stadt genannt - und Verein Vorstand Straße und Hausnummer PLZ Ort – nachstehend Nutzer genannt – § 1 Vertragsgegenstand Die Stadt überlässt dem Nutzer die nachstehend bezeichnete Sportstätte genaue Bezeichnung der Sportstätte, einschließlich der vor Ort vorhandenen Sportgeräte, im Folgenden in seiner Gesamtheit Vertragsgegenstand genannt. Der Zugang zur Sportstätte erfolgt über den direkten Zugang. (1) Der Nutzer darf folgende Räume, Gemeinschaftsflächen, Nebengebäude, freie Flächen, Anlagen (z. B. Aufzüge) mitbenutzen: Umkleideräume Duschräume Foyer Verbindungsräumlichkeiten Freitext Die überlassenen Flächen sind in dem diesem Vertrag als Anlage beigefügten Plan farblich markiert. Der Plan ist wesentlicher Bestandteil des Vertrages. (2) Der Nutzer erhält Schlüssel für den Vertragsgegenstand gegen Empfangsbestätigung. Seite 2 von 3 Seiten Anlage 2 § 2 Nutzungszweck Der Vertragsgegenstand wird dem Nutzer für den folgenden Zweck zur Verfügung gestellt: § 3 Nutzungszeitraum - Das Nutzungsverhältnis beginnt am und endet am - Das Nutzungsverhältnis verlängert sich automatisch jeweils um ein halbes Jahr, sofern keine Vertragspartei kündigt. - Zeiten der Nutzung sind jeweils: Tag, Uhrzeiten - Während der Schulferien Nordrhein-Westfalen steht der Vertragsgegenstand zur Nutzung zur Verfügung. § 4 Nutzungsentgelt Auf der Grundlage der Entgeltordnung für die Benutzung von Sportstätten der Stadt Köln vom ergibt sich folgendes Nutzungsentgelt: 0,00 € § 5 Ansprechperson Als verantwortliche Ansprechpartnerin oder verantwortlichen Ansprechpartner in allen Angelegenheiten dieses Vertrags benennt der Nutzer folgende Person/en: Name, Kontaktdaten Diese Person/en werden in die Sportstätten eingewiesen. Sie verpflichten sich, den Inhalt der Einweisung an die von Ihnen delegierten, für die Nutzung ausreichend qualifizierten Person/en für den Sportbetrieb weiterzuleiten. Der Nutzer teilt Änderungen, die die Ansprechperson/en betreffen, der zuständigen Sportsachbearbeitung im Bürgeramt der Stadt Köln unverzüglich und unaufgefordert mit. § 6 Allgemeine Nutzungsbedingungen Auf das Nutzungsverhältnis finden die Allgemeinen Nutzungsbedingungen für die Überlassung von Sportstätten der Stadt Köln Anwendung. § 7 Schlussbestimmungen (1) Mündliche Abreden bestehen nicht. (2) Änderungen, Ergänzungen, Aufhebung und Kündigung dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. (3) Sofern einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sind oder werden, wird die Rechtsgültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen hierdurch nicht berührt. Rechtsunwirksame Bestimmungen sind möglichst durch rechtswirksame Bestimmungen zu ersetzen. Seite 3 von 3 Seiten Anlage 2 Köln, den 05.06.2020 ……………….., den Stadt Köln Nutzer Im Auftrag Bürgeramtsleiterin/ Bürgeramtsleiter
Anlage 3 _ Änderungssatzung
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Anlage 3 Satzung zur Änderung der Satzung über die Benutzung von Sportstätten und Schulbädern der Stadt Köln sowie des Neptunbades (Sportstättensatzung) Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung vom XX.XX.2020 aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (SGV.NW.2023) diese Satzung beschlossen. § 1 Die Satzung über die Benutzung von Sportstätten und Schulbädern der Stadt Köln sowie des Neptunbades (Sportstättensatzung) vom 07.07.1998 wird wie folgt geändert: Der § 19 „Inkrafttreten“ erhält folgenden Absatz 2: „Die Satzung ist anwendbar für die Benutzung von Sportstätten und Schulbädern der Stadt Köln, dessen Gestattung bis zum 30.06.2020 erfolgte. § 2 Diese Änderungssatzung tritt zum 01.07.2020 in Kraft.
Anlage 1 _ Allgemeine Nutzbedingungen zum Nutzungsvertrag
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Seite 1 von 6 Anlage 1 Allgemeine Nutzungsbedingungen für die Benutzung von Sportstätten und Schulbädern der Stadt Köln sowie der städtischen Nutzungszeiten in den Bädern der KölnBäder GmbH und des Schwimmleitungszentrums A. Allgemeiner Teil I. Allgemeine Verhaltenspflichten 1. Der Vertragsgegenstand darf nur für den im Vertrag (dort § 2) vereinbarten Zweck genutzt werden. Der Nutzer ist insbesondere nicht berechtigt, den Vertragsgegenstand ganz oder teilweise an Dritte zur Nutzung zu überlassen. 2. Der Nutzer hat für die ordnungsgemäße Durchführung seines Sportbetriebs oder seiner Veranstaltung Sorge zu tragen. Er hat alle einschlägigen gesetzlichen (zum Beispiel gewerberechtliche, ordnungsbehördliche, versammlungsrechtliche, (feuer-) und polizeiliche) Vorschriften einzuhalten. Der Nutzer hat zudem einen Erste-Hilfe-Koffer bereit zu stellen. 3. Soweit für die Nutzung durch den Nutzer behördliche Genehmigungen erforderlich oder Auflagen zu erfüllen sind, ist die Einholung der Genehmigungen und Schaffung der hierfür erforderlichen persönlichen oder betrieblichen Voraussetzungen Sache des Nutzers. Der Nutzer trägt die Kosten der Erfüllung behördlicher Auflagen, die sich aus seiner Person oder seiner betrieblichen Eigenart ergeben. 4. Die Anmeldung und Gebührenzahlung bei der GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) ist Angelegenheit des Nutzers. Auf Verlangen der Stadt hat der Nutzer den Nachweis der Entrichtung der GEMA- Gebühren zu erbringen. 5. Der Nutzer stellt sicher, dass während der Nutzungszeiten verantwortliche und für die Nutzung ausreichend qualifizierte Personen in ausreichender Zahl vor Ort anwesend und für die Stadt jederzeit erreichbar sind. Die Nutzung des Vertragsgegenstands ist unzulässig, wenn diese Bedingungen nicht erfüllt sind. 6. Der Vertragsgegenstand, technische Einrichtungen und zur Nutzung überlassene Sportgeräte sind sorgfältig und pfleglich zu behandeln. Sie sind vor jedem Gebrauch durch den Nutzer auf ihre Sicherheit hin zu prüfen. Die sportliche Nutzung des Vertragsgegenstands darf nur in geeigneter Sportkleidung (insbesondere mit geeigneten Sportschuhen) erfolgen. 7. Der Nutzer wirkt darauf hin, dass Personen oder Sachen durch Teilnehmerinnen und Teilnehmer oder Besucherinnen und Besucher seines Sportbetriebs oder seiner Veranstaltung weder gefährdet noch geschädigt werden. Der Zutritt zu den Umkleideräumen ist Besucherinnen und Besuchern nicht gestattet. 8. Im Vertragsgegenstand ist die Darstellung und Verbreitung von verfassungswidrigem oder verfassungsfeindlichem Gedankengut nicht gestattet. 9. Im Vertragsgegenstand ist Rauchen und Alkoholgenuss nicht gestattet. Werbung oder Verkaufseinrichtungen sind ebenfalls nicht gestattet. Bei Veranstaltungen sollen keine Seite 2 von 6 Einweggeschirre, -becher und –bestecke aus Plastik verwendet werden. Es wird von zerbrechlichen Materialien (Glas, Porzellan und Ähnlichem) abgeraten. Nachhaltige Varianten werden empfohlen. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Abstimmung der Stadt Köln; A. I. 3. bleibt unberührt. 10. Bei Beendigung der Nutzung hat der Nutzer den Vertragsgegenstand aufgeräumt und besenrein zu hinterlassen. Bei Veranstaltungen sind zudem überflüssige Verpackungen zu vermeiden und eventuell anfallender Müll ist mitzunehmen. Grobe Verunreinigungen (wie zum Beispiel durch Schmutz, Matsch, Harz und Vergleichbarem) sind vor dem Nutzerwechsel durch eigenständige Zwischenreinigung zu entfernen. Die benutzten Sportgeräte sind zu säubern, beschädigte Geräte sind als solche zu kennzeichnen. Fenster und Türen sind zu verschließen, die Beleuchtung ist auszuschalten, die Sanitäranlagen zu kontrollieren. Fundsachen sind sicherzustellen und beim für Sie zuständigen Bürgeramt (Kontaktdaten siehe Anlage 1) oder beim Fundbüro des städtischen Ordnungsamts abzugeben. 11. Während seiner Nutzungszeiten übt der Nutzer neben der Stadt im Vertragsgegenstand das Hausrecht aus. II. Informationspflichten des Nutzers 1. Der Nutzer hat Schäden am Vertragsgegenstand oder Sportgeräten sowie sonstige besondere Vorkommnisse während des Sportbetriebs oder der Veranstaltung (zum Beispiel Unfälle, Diebstähle, sonstige strafbare Handlungen) unverzüglich der Stadt zu melden. Wichtige Rufnummern hierzu sind der Anlage 1 zu entnehmen. 2. Der Nutzer informiert die Stadt unverzüglich, wenn er vereinbarte Nutzungszeiten ganz oder zeitweise nicht in Anspruch nimmt. 3. Auf Verlangen der Stadt verpflichtet sich der Nutzer je Übungseinheit Datum, Uhrzeit und Teilnehmerzahl zu erfassen und die Daten der Stadt schriftlich zur Verfügung zu stellen. III. Schlüssel Soweit der Nutzer Schlüssel für den Vertragsgegenstand erhalten hat, dürfen diese nur zu den vertraglich vereinbarten Nutzungszeiten eingesetzt werden. Die Schlüssel sind sicher aufzubewahren und bei Vertragsende zurückzugeben. Eine Nachfertigung der Schlüssel ist nicht statthaft. Ein etwaiger Verlust ist unverzüglich der Stadt zu melden. Bei Verlust von Schlüsseln kann die Stadt auf Kosten des Nutzers neue Schlüssel anfertigen lassen oder den kompletten Austausch der gesamten Schließanlage veranlassen, soweit nicht davon auszugehen ist, dass ein Missbrauch des verlorenen Schlüssels ausgeschlossen ist. IV. Nutzungsentgelt 1. Das Nutzungsentgelt ist im Voraus, spätestens 30 Tage nach Vertragsunterzeichnung auf das im Vertrag angegebene Konto der Stadt Köln zu entrichten. 2. Minderungsansprüche und / oder Zurückbehaltungsrechte des Nutzers können nur geltend gemacht werden, wenn sie auf rechtskräftig festgestellten oder unstreitigen Seite 3 von 6 Ansprüchen beruhen. Rückforderungsansprüche des Nutzers gemäß § 812 BGB bleiben unberührt. V. Unmöglichkeit der Nutzung Kann der Vertragsgegenstand dem Nutzer vorübergehend oder dauerhaft nicht zur Verfügung gestellt werden (zum Beispiel wegen vorrangiger schulischer Nutzung, Veranstaltungen, Erfüllung öffentlicher Aufgaben der Unterbringung von Wohnungslosen oder Flüchtlingen, Pandemie, Instandsetzungs- oder Instandhaltungsmaßnahmen), besteht kein Anspruch des Nutzers auf Zurverfügungstellung von Ersatzflächen. Ist die Nutzung vier Wochen oder länger nicht möglich, hat der Nutzer einen Anspruch auf anteilige Erstattung des Nutzungsentgelts. Dieser ist bei der Stadt geltend zu machen. Die Stadt verpflichtet sich, dem Nutzer Nutzungszeiten, in denen der Vertragsgegenstand nicht genutzt werden kann, unverzüglich mitzuteilen. Weitergehende Ansprüche des Nutzers bestehen nicht. VI. Kündigung 1. Der Vertrag kann von jeder Vertragspartei spätestens zwei Monate vor Vertragsende ordentlich gekündigt werden. 2. Für den Fall, dass der Vertragsgegenstand vier Wochen oder länger nicht genutzt werden kann, behalten sich die Vertragsparteien ein Sonderkündigungsrecht mit einer Kündigungsfrist von zwei Wochen vor. 3. Jede Vertragspartei kann das Nutzungsverhältnis fristlos aus wichtigem Grund kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn a) der Nutzer trotz schriftlicher Abmahnung den Sportbetrieb aufnimmt oder fortsetzt, ohne dass eine für die Nutzung ausreichend qualifizierte Person zur Verfügung steht, b) der Nutzer sich mit der Entrichtung des Nutzungsentgeltes oder eines nicht unerheblichen Teils des Nutzungsentgeltes in Verzug befindet, c) der Nutzer den Vertragsgegenstand zu einem anderen als dem vertraglich genannten Zweck nutzt oder in anderer Weise grob gegen eine Vertragsbestimmung verstößt, d) der Nutzer den Vertragsgegenstand ganz oder teilweise einem Dritten zur Nutzung überlässt e) der Nutzer den Vertragsgegenstand innerhalb der vertraglich vereinbarten Zeiten nachweislich ohne besonderen Grund nicht nutzt f) der Vertragsgegenstand zur vorrangigen schulischen oder sportfachlichen Nutzung benötigt wird. 4. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Seite 4 von 6 VII. Betreten des Vertragsgegenstands Beauftragte der Stadt sind jederzeit berechtigt, den Vertragsgegenstand zu betreten und zu besichtigen, um sich von der vertragsgemäßen Nutzung zu überzeugen und bei Verstößen gegen diesen Vertrag oder gesetzliche Vorschriften die Nutzung zu beenden. Der Nutzer ist verpflichtet, ihren Anordnungen Folge zu leisten. VIII. Haftung 1. Die verschuldensunabhängige Haftung der Stadt wegen anfänglicher Sachmängel des Vertragsgegenstands wird ausgeschlossen. 2. Schadensersatzansprüche des Nutzers im Übrigen können nur geltend gemacht werden, soweit sie a) auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Stadt oder ihrer Erfüllungsgehilfen oder b) auf der fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht durch die Stadt oder ihre Erfüllungsgehilfen oder c) auf einer zu einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit führenden Pflichtverletzung der Stadt oder ihrer Erfüllungsgehilfen oder d) auf dem Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft des Vertragsgegenstands oder e) auf einer zwingenden gesetzlichen Haftung der Stadt oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen. 3. Der Nutzer stellt die Stadt von etwaigen Haftpflichtansprüchen Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Nutzung des Vertragsgegenstands stehen. 4. Der Nutzer trägt die Verkehrssicherungspflicht für die Durchführung seines Sportbetriebs oder seiner Veranstaltung. Im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht stellt der Nutzer sicher, dass Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie Besucherinnen und Besucher seines Sportbetriebs oder seiner Veranstaltung vor Risiken und Gefahren in diesem Zusammenhang geschützt werden. 5. Der Nutzer verpflichtet sich, vor Nutzungsbeginn eine ausreichende Haftpflichtversicherung (über Personen-, Sach-, Mietsach- und Vermögensschäden) abzuschließen, durch welche auch die Freistellungsansprüche der Stadt gedeckt werden. Diese ist durch die Mitgliedschaft im Stadtsportbund Köln gegeben. Kommt der Nutzer dieser Nachweispflicht nicht nach, entspricht dies einer nicht unerheblichen Vertragsverletzung. Dieser Nachweis ist auf Verlangen vorzulegen. B. Besonderer Teil I. Besondere Bestimmungen zur Nutzung ungedeckter Sportstätten (zum Beispiel Tennenplätze, Kunstrasenplätze, Kunststoffplätze und – laufbahnen und weitere Sportbeläge) 1. Die Spielfeldumgebung sowie die Kunstrasen-, Rasen- oder Tennenoberfläche müssen stets sauber gehalten werden. Abfälle jeglicher Art (insbesondere Kaugummis, Seite 5 von 6 Zigarettenreste) sind von der Fläche fern zu halten. Vor der Benutzung müssen grobe Verunreinigungen (zum Beispiel Zweige, Dosen und Flaschen) entfernt werden. Das Mitbringen und Konsumieren von Speisen (inklusive Kaugummis und Bonbons) und Getränken -mit Ausnahme von Wasser- ist nicht gestattet. Das Betreten der Platzanlage mit Hunden sowie das Befahren mit Fahrzeugen (auch Fahrrädern), ausgenommen der Pflege- und Wartungsfahrzeuge der Stadt, sind untersagt. Jeglicher Einsatz von scharfkantigen oder spitzen Trainingshilfen auf Kunststoffflächen und Kunststoffrasen ist nicht gestattet. Rauchen, offenes Feuer (zum Beispiel Grill) und das Abbrennen von Feuerwerkskörpern sind ebenfalls untersagt. 2. Der Nutzer hat auf die in unmittelbarer Nähe wohnenden Mitbürgerinnen und Mitbürger Rücksicht zu nehmen. Durch die Verantwortlichen des Vereins ist sicher zu stellen, dass die Sportanlagenlärmschutzverordnung eingehalten wird. 3. Aus statischen Gründen ist es generell nicht erlaubt, Werbeträger an Ballfangzäunen anzubringen. Ebenso ist es grundsätzlich untersagt, nach außen wirkende Werbung in oder außerhalb der Mietobjekte anzubringen. Die Anbringung von Werbeträgern auf oder in Mietobjekten ist nur mit vorheriger Zustimmung der Stadt gestattet. Die Zustimmung kann ohne Angabe von Gründen versagt werden. 4. Der Nutzer hat zu Beginn und Ende der Nutzung den Zählerstand der Trainingsbeleuchtungsanlage im Zählerstandbuch, beziehungsweise in geeigneter Form zu dokumentieren. 5. Die Betätigung der Beregnungsanlage erfolgt durch autorisiertes Personal des Sportamtes und darf nur in Ausnahmefällen und in Absprache mit dem Sportamt durch den Nutzer erfolgen. 6. Kunstrasenplätze dürfen nur mit sauberen Schuhen betreten werden. Als Sportschuhe sind die handelsüblichen Nocken, Multinocken- und Noppenschuhe (insbesondere sog. „Tausendfüßler“) zugelassen. Sportschuhe mit Schraubstollen sowie mit spitzen Absätzen sind verboten. Ausnahmen für Leichtathletinnen und Leichtathleten sind die im Handel erhältlichen Sportschuhe mit Spikes, die speziell auf Kunststoffflächen angewendet werden können. Das Betreten der Spielfelder und der Laufbahnen durch Zuschauer ist nicht gestattet. 7. Die mobilen Tore müssen während des Trainings- oder Spielbetrieb mit den bereitgestellten Gewichten beschwert werden. Diese dürfen nicht umgelegt werden. Nach dem Training oder nach Spielen müssen die Tore und Gewichte außerhalb des Platzes auf den dafür vorgesehenen Flächen abgestellt werden. Der Transport der Tore und Gewichte muss dabei mit äußerster Vorsicht erfolgen, damit Beschädigungen an Personen, Toren und Sportstätten vermieden werden. Die Tore dürfen aufgrund der hohen Verletzungsgefahr keinesfalls von Kindern und Jugendlichen transportiert werden, sondern nur mit Unterstützung erwachsener Personen. 8. Bei aufziehendem Unwetter ist der Platz unverzüglich zu verlassen und geschützte Räumlichkeiten sind aufzusuchen. Den besten Schutz bieten Gebäude mit Blitzschutzanlage oder geschlossene Fahrzeuge. Findet im Umkreis von 10 km um den eigenen Standort ein Blitzeinschlag statt, sollten gefährdete Bereiche wie zum Beispiel ein Fußballfeld unmittelbar verlassen werden. Ein Blitzeinschlag kann durch einen Blitzwarndienst festgestellt werden. Steht ein solcher nicht zur Verfügung, gilt die Empfehlung bei Wahrnehmung von Donner. Fand im Umkreis von 10 km um den eigenen Standort eine halbe Stunde lang kein Blitzeinschlag statt, kann davon ausgegangen werden, dass das Gewitter vorüber ist. Der Spielbetrieb kann wieder aufgenommen werden. 9. Der Nutzer entsorgt nach Spielende den Müll im Außenbereich in den vorhandenen Abfallcontainer der AWB und stellt diesen wöchentlich zur Entleerung bereit. Seite 6 von 6 10. Die Stadt Köln spricht in berechtigten Fällen eine Platzsperre aus (zum Beispiel bei drohender Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie bei extremen Witterungen). 11. Der Nutzer, beziehungsweise beauftragte Mitglieder des Nutzers, sind berechtigt, eine Platzsperre auszusprechen. Entscheidungshilfen für eine mögliche Platzsperre sind der Anlage 2 zu entnehmen. Unabhängig davon, sollte bei starken Winden eine Platzsperre ausgesprochen werden. Kommt der Nutzer zu dem Ergebnis, eine Platzsperre auszusprechen, hat der Nutzer das Sportamt darüber zu informieren, welcher Platz gesperrt ist und für voraussichtlich wie lange. Die Kontaktdaten sind der Anlage 1 zu entnehmen. Das Sportamt informiert den zuständigen Fußballkreis und den Fußballverband Mittelrhein. Die zuständige Sportsachbearbeiterin bzw. der zuständige Sportsachbearbeiter stellt, falls notwendig, die angeforderten Bescheinigungen über die Spielabsagen aus. 12. Ein Kunstrasenplatz ist bei Schneefall und Eisbildung auf dem Platz zu sperren, wenn nicht bereits eine stadtweite Platzsperre erfolgt ist. Eigenmächtige Beseitigungen von Eis und Schnee von der Kunstrasenfläche sind verboten. II. Besondere Bestimmungen für die Benutzung von Schulschwimmbädern 1. Der Nutzer stellt sicher, dass Schulschwimmbäder nur nach vorheriger gründlicher Körperreinigung benutzt werden, der Aufenthalt in der Schwimmhalle und den Barfußbereichen zwischen Umkleide und Schwimmhalle mit Ausnahme der Duschräume nur in üblicher Badebekleidung erfolgt und dass Behälter aus Glas nicht in den Barfußbereich mitgebracht werden. 2. Dem Nutzer ist bewusst, dass in Schulschwimmbädern und in den für Vereine bestimmten Nutzungszeiten in den Bädern der KölnBäder GmbH in jedem Fall der Einsatz einer verantwortlichen und für die Nutzung ausreichend qualifizierten Person gefordert ist. Zusätzlich ist eine Aufsichtsperson zu stellen, die das „Deutsche Rettungsschwimmabzeichen der DLRG - Silber“ oder eine vergleichbare Rettungsbefähigung vorweisen kann. Dieser Nachweis ist der Stadt vom Nutzer alle zwei Jahre vorzulegen. 3. Bei Benutzung der Bäder der KölnBäder GmbH in den der Stadt Köln eingeräumten Nutzungszeiten ist zudem die Benutzungsordnung der KölnBäder GmbH einzuhalten. 4. Der Nutzer stellt sicher, dass Personen, die unter Einfluss von berauschenden Mitteln stehen, Personen, die Tiere mit sich führen, Personen, die an einer meldepflichtigen, übertragbaren Krankheit im Sinne des Bundesseuchengesetzes oder an Hautveränderungen (zum Beispiel Schuppen, Schorf) leiden, die sich ablösen und in das Wasser übergehen können sowie Personen mit offenen Wunden (im Zweifelsfall kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung gefordert werden) nicht ins Wasser gelangen. 5. Dem Nutzer ist bewusst, dass Personen, die sich ohne fremde Hilfe nicht sicher fortbewegen können, den Vertragsgegenstand nur zusammen mit einer geeigneten Begleitperson betreten dürfen. Personen, die auf Grund ihrer körperlichen oder geistigen Verfassung nicht in der Lage sind, den Vertragsgegenstand ohne Unterstützung oder Hilfe Dritter zu nutzen, ist der Zutritt und der Aufenthalt im Vertragsgegenstand nur gemeinsam mit einer verantwortlichen Begleitperson gestattet, welche zu jedem Zeitpunkt die erforderliche Personensorge sicherstellt.
Beschlussvorlage Rat
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle IV/52/520/2 Vorlagen-Nummer 1710/2020 Freigabedatum 20.07.2020 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Nutzungsvertrag und Allgemeine Nutzungsbedingungen für die Benutzung von Sportstätten Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat beschließt die Allgemeinen Nutzungsbedingungen für die Benutzung von Sportstätten und Schulbädern der Stadt Köln sowie der städtischen Nutzungszeiten in den Bädern der KölnBäder GmbH und des Schwimmleistungszentrums gemäß Anlage 1 als Bestandteil jedes gemäß Anlage 2 abgeschlossenen Nutzungsvertrages. Gleichzeitig beschließt der Rat die Satzung zur Änderung der Satzung über die Benutzung von Sport- stätten und Schulbädern der Stadt Köln sowie des Neptunbades (Sportstättensatzung) vom 07.07.1998 gemäß Anlage 3. Sportausschuss 27.08.2020 Rat 10.09.2020 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung Mit Beschluss über die Vorlage 0018/2018 wurde die Sportstättengebührensatzung durch eine Ent- geltordnung ersetzt und damit die öffentlich-rechtlichen Gebühren bei Überlassung von Sportstätten durch Entgelte ausgetauscht. Dieser privatrechtlichen Ausgestaltung folgend ist nunmehr auch die Benutzung der Sportstätten an- zupassen. Die Sportstättensatzung wird daher gemäß Anlage 3 geändert und soll nur noch für die Benutzung von Sportstätten und Schulbädern der Stadt Köln gelten, deren Gestattung bis zum 30.6.2020 erfolgte. Zum 01.07.2020 wird die Sportstättensatzung durch die Allgemeinen Nutzungs- bedingungen gemäß Anlage 1 ersetzt, welche ab diesem Zeitpunkt Bestandteil jedes gemäß Anlage 2 abgeschlossenen Nutzungsvertrages ist. Der Nutzungsvertrag repräsentiert zudem das Ergebnis der Arbeit im Rahmen des Verwaltungsre- formprojektes „Optimierung der Zusammenarbeit zwischen dem Sportamt und den Sportsachbearbei- terinnen und Sportsachbearbeiter in den Bezirken“. Der Wunsch der Sportsachbearbeiterinnen war es, eine Vertragsgrundlage zu konzipieren, die eine vereinfachte Sachbearbeitung ermöglicht, weniger Aktenbelastung darstellt (durch weniger Ausdruck- seiten) und für die Bürgerinnen und Bürger klarer und verständlicher formuliert ist. Darüber hinaus sollte eine einheitliche Vertragsgrundlage bezirksübergreifend dargestellt werden. Diese Ziele und die im Zuge der Umsetzung der Sportentwicklungsplanung angedachte Möglichkeit der Digitalisierung wurden Hand in Hand mit den Sportsachbearbeitenden in den Bezirken umgesetzt. Auch weitere Parameter der Ergebnisse der Sportentwicklungsplanung sind in die Neukonzipierung des Vertrags, der Allgemeinen Nutzungsbedingungen und Anlagen eingeflossen. Durch diese Änderungen wird der Beschluss des Finanzausschusses vom 13.10.2017 über die Ab- schaffung der Hallennutzungsgebühren im politischen VN zum Haushaltsplan 2018 nicht berührt. Die seinerzeit beschlossenen Entlastungen für die Kölner Sportvereine bleiben unberührt bestehen. Anlagen
Anlage 4_ Anlagen zum Nutzungsvertrag_V2
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Anlage 4 – Anlagen zum Nutzungsvertrag Anlage 1 Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner Bitte stellen Sie diese Hinweise Ihren verantwortlichen und für die Nutzung ausreichend qualifizierten Personen zur Verfügung. 1. Bei Gefahr im Verzug, besonderen Notfälle, freitags ab 12 Uhr, sowie an Wochenenden und Feiertagen Gebäudeleitzentrale der Stadt Köln: 0221/ 221-26000 2. Sportstätten allgemein Bei Feststellung von Schäden ist unverzüglich folgender Kontakt zu informieren: Montag bis Donnerstag 09.00 Uhr bis 15.00 Uhr, Freitag 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr: Bürgeramt Frau Telefon: 0221/221- E-Mail oder Vertretung/Hallenwart Bürgeramt Frau Telefon: 0221/221- E-Mail 3. Außensportanlagen Bei Fragen zu den Außensportanlagen wenden Sie sich bitte an das Sportamt der Stadt Köln, Aachener Str., Sportpark Müngersdorf, Olympiaweg 7, 50933 Köln, sportamt@stadt-koeln.de Sportstättenbau und –pflege Herr Günter Reeke (linksrheinisch) Tel.:0221/221-31228 oder Mobil 0152/54548061 N.N. (rechtsrheinisch) Anlage 4 – Anlagen zum Nutzungsvertrag Anlage 2 A) Tennenplätze: Entscheidungshilfen zur Nutzung im Sommer und Winter Wesentliche Grundlagen von Entscheidungen, ob die Tennenplätze bespielbar sind oder Platzsperren erforderlich werden, sollen sein: - Die Gesundheit der Spielerinnen und Spieler hat Vorrang - Substanzerhaltung der Tennenplätze muss gewährleistet sein Situation im Sommer: Situation Risiko der Spielerinnen und Spieler Risiko für den Platz Entscheidung Anhaltender Regen, Rutsch- und Tennendecke wird stark Spielerinnen und Spieler starke Nässe, Verletzungsgefahr verdichtet und uneben, sinken beim Begehen Pfützen Bildung erhöht Gefahr von Durchtritten bis in die Dynamische weniger als 1 cm ein: Das Spiel ist möglich. Schicht, Schäden der Platzdecke möglich. Spielerinnen und Spieler sinken beim Begehen mehr als 1 cm ein: Das Spiel ist abzusagen und Platzsperre anzuordnen. kurze Regenfälle Rutsch- und Tennendecke wird stark Spielerinnen und Spieler bzw. Schauer, kein Verletzungsgefahr verdichtet und uneben, sinken beim Begehen Wind, starke Nässe erhöht Gefahr von Durchtritten weniger als 1 cm ein: durch bis in die Dynamische Das Spiel ist möglich. vorangegangene Schicht, Schäden der Niederschläge, Platzdecke möglich. Pfützen Bildung Spielerinnen und Spieler sinken beim Begehen mehr als 1 cm ein: Das Spiel ist abzusagen und Platzsperre anzuordnen. kein Regen, windig, noch Nässe, Pfützen Bildung reduziert reduzierte Rutschgefahr Unebenheiten in der Deckschicht Spiel möglich, geringe Schäden am Platz kein Regen, Wind, Platz trocknet ab gering gering Spiel möglich Anlage 4 – Anlagen zum Nutzungsvertrag Situation im Winter Die im Sommer dargestellte Situation kann auch im Winter zutreffen. Die nachfolgend weiter beschriebenen Situationen sind als Fortsetzung anzusehen. Situation Risiko der Spielerinnen und Spieler Risiko für den Platz Entscheidung Tennendecke Rutsch- und Verletzungs- keine Das Spiel ist möglich. gefroren, keine gefahr erhöht. Bei Eisbildung Unebenheiten ergeben sich Stolpergefahren. Tennendecke Hohe Verletzungsgefahr keine Das Spiel ist gefroren, Eisbildung beim Spielen und Fallen. abzusagen und Bei Unebenheiten ergeben Platzsperre sich Stolpergefahren. anzuordnen. Tennendecke Erhöhte Rutschgefahr, kein Die extremste Das Spiel ist oberflächlich Halt auf dem Tennenbelag, Situation für einen abzusagen und aufgetaut (Frost/Tau- Verletzungsgefahr. Tennenplatz, sehr Platzsperre Wechsel) große Schäden; anzuordnen. Unebenheiten in der Deckschicht Schneeauflage weniger, gleich oder mehr als 10 cm, Tauwetter Schneeauflage mehr als 10 cm, Frost Einsinken in den Schnee, Rutschen bei verharschter Oberfläche, erhöhte Verletzungsgefahr keine Spiel möglich Anlage 4 – Anlagen zum Nutzungsvertrag B) Rasenplätze: Entscheidungshilfen zur Nutzung im Sommer und Winter Wesentliche Grundlagen von Entscheidungen ob die Rasenplätze bespielbar sind oder Platzsperren erforderlich werden sollen sein: - Die Gesundheit der Spielerinnen und Spieler hat Vorrang - Substanzerhaltung der Rasenplätze muss gewährleistet sein Situation im Sommer: Situation Risiko der Spielerinnen und Spieler Risiko für den Platz Entscheidung Anhaltender Regen, starke Nässe, Pfützen Bildung Rutsch- und Verletzungsgefahr erhöht Starke Schäden in der Radendecke zu erwarten Das Spiel ist abzusagen und Platzsperre anzuordnen. Kein Regen, kein Wind, starke Nässe durch vorangegangene Niederschläge, Pfützen Bildung kein Regen, windig, noch Nässe, Pfützen Bildung reduziert reduzierte Rutschgefahr Größere Schäden in der Rasendecke sind möglich Spielerinnen und Spieler sinken beim Begehen mehr als 1 cm ein: Das Spiel ist abzusagen und Platzsperre anzuordnen. kein Regen, Wind, Platz trocknet ab gering Geringe Schäden in der Rasendecke sind möglich Spielerinnen und Spieler sinken beim Begehen weniger als 1 cm ein: Das Spiel ist möglich. Anlage 4 – Anlagen zum Nutzungsvertrag Situation im Winter: Situation Risiko der Spielerinnen und Spieler Risiko für den Platz Entscheidung Boden nicht gefroren, Raureif auf den Gräsern Rutsch- und Verletzungs- gefahr erhöht Starke Schäden an den Gräsern möglich, Blätter der Gräser werden zerstört Das Spiel ist möglich. Boden gefroren, Eis Rutsch- und Verletzungs- gefahr beim Fallen erhöht, kein Halt im Boden Gräser werden zerstört, starke Lücken und der Grasnarbe im Frühjahr Das Spiel ist abzusagen und Platzsperre anzuordnen. Boden oberflächlich aufgetaut (Frost/Tau- Wechsel) Rutsch- und Verletzungs- gefahr erhöht, kein Halt im Boden Sehr starke Schäden an den Gräsern und Wurzeln Das Spiel ist abzusagen und Platzsperre anzuordnen. Schneeauflage weniger als 10 cm Rutschgefahr, bei verharschter Oberfläche, erhöhte Verletzungs- gefahr Schnee wird verdichtet, dadurch kein. Luftaustausch möglich, Belastungen gelangen bis in die Rasentragschicht, dadurch Unebenheiten in Rasendecke Das Spiel ist abzusagen und Platzsperre anzuordnen. Schneeauflage mehr als 10 cm Einsinken in den Schnee, Rutschen bei verharschter Oberfläche, erhöhte Verletzungsgefa hr Schnee wird verdichtet, Gräser ersticken, Belastungen gelangen bis in die Rasendecke Spiel eventuell möglich. Anlage 4 – Anlagen zum Nutzungsvertrag C) Kunstrasenplätze: Entscheidungshilfen zur Nutzung Wesentliche Grundlagen von Entscheidungen ob die Kunstrasenplätze bespielbar sind oder Platzsperren erforderlich werden sollen sein: - Die Gesundheit der Spielerinnen und Spieler hat Vorrang - Substanzerhaltung der Kunstrasenplätze muss gewährleistet sein Situation Risiko der Spielerinnen und Spieler Risiko für den Platz Entscheidung Bei Eisbildung Starke Rutsch- und Verletzungsgefahr Das Spiel ist abzusagen und Platzsperre anzuordnen Geschlossene Schneedecke Starke Rutsch- und Verletzungsgefahr Das Spiel ist abzusagen und Platzsperre anzuordnen. Schäden im Kunstrasenbelag Starke Unfallgefahr Das Spiel ist abzusagen und Platzsperre anzuordnen.
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1710/2020
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 20.07.2020
- Erstellt
- 04.06.2020 09:19