Mandari Insight

RR 28/2022

Raumordnerische Anpassungsanfrage der Stadt Erftstadt vom 30.03.2022, Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 31, Erftstadt-Herrig, Oberberg-Kliniken-Schöddershof

Sitzungsvorlage RR 26.08.2022

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Nächste Beratung: Regionalrat des Regierungsbezirks Köln, Sitzung am 26.08.2022, TOP 6.

Sitzungsvorlage RR (Anlage_3_Vermerk_Erörterungsgespräch)

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Sitzungsvorlage RR (Anlage_1_Anfrage_Änd-FNP_31_Erftstadt-Herrig_Klinik)

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Sitzungsvorlage RR (Anlage_7_Auszug_Regionalplan)

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Sitzungsvorlage RR (Anlage_4_Stellungnahme_Erftstadt_Erörterungstermin)

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Sitzungsvorlage RR (Anlage_2_Raumordnerische_Stellungnahme_RPB)

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Sitzungsvorlage RR (Raumordnerische Anpassungsanfrage der Stadt Erftstadt vom 30.03.2022, Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 31, Erftstadt-Herrig, Oberberg-Kliniken-Schöddershof)

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Sitzungsvorlage RR (Anlage_5_Schreiben_Fraktionsvorsitzende)

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Sitzungsvorlage RR (Anlage_6_Schreiben_Regierungspraesidentin)

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Sitzungsvorlage RR (Anlage_3_Vermerk_Erörterungsgespräch)

7618 Zeichen

-
Bezirksregierung
Köln
Bezirksregierung
Köln,
50606
Köln
Datum:
10.
Juni
2022
Seite
1von
4
Stadtverwaltung
Erftstadt
Die
Bürgermeisterin
Aktenzeichen:
Postfach
2565
32/62.6-1.13.05-2022-02
50359
Erftstadt
Auskunft
erteilt:
Christian
Schett
Ghfistian.schett@bezregkoelnnrw.de
Vermerk
der
Erörterung
nach
§
34
Abs.
3
LPIG
(Landesplanungsgesetz)
Zimmer
K
710
zur
landesplanerischen
Stellungnahme
der
Regionalplanungsbehörde
Köln
vom
Telefon:
(0221)147-2357
21.04.2022
bzgl.
der
Anfrage
gern.
§
34
Abs.
1
LPIG
der
Stadt
Erftstadt
vorn
Fax:(0221)
147-
30.03.2022
(Posteingang)
zur
Flächennutzungsplan-Änderung
Nr.
31,
Er[tstadt-
Zeughausstraße2-lo,
Herrig,
Oberberg-Kliniken-Schöddershof
50667
Köln
DB
bis
Köln
Hbf.
Teilnehmer:irinen:
Herr
Schulz,
Herr
Lippik,
Herr
Kremers
(Stadt
Erftstadt),
Herr
U-Bahn
3,4,5,16
18
Schmitz.
(RA,
Kanzlei
Lenz
und
Johlen),
Herr
Geyer
(Stadt-
und
bis
Appellhofplatz
Regionalplanung
Dr.
Jansen
GmbH),
Frau
Dr.
Wahrhusen,
Frau
Lippert,
Herr
Besuchereingang
(Hauptpforte):
Schett
(BRK,
Dez.
32)
Zeughausstr.
8
Telefonische
Sprechzeilen:
mo.-
do.:
8:30-
15:00
uhr
Sehr
geehrte
Damen
und
Herren,.
Besuchstermine
nur
nach
telefonischer
Vereinbarung
im
Folgenden
übersende
ich
Ihnen
den
Vermerk
der
Erörterung,
die
am
08.06.2022
von
10:00
Uhr
bis
11:00
Uhr
per
Videäkonferenz
stattgefunden
hat.
IBAN:
Zu
Beginn
der
Erörterung
erörtert
Frau
Dr.
Wahrhusen
den
Ablauf
des
Termins
DE59
3005
0000
0001
6835
15
und
stellt
anschließend
die
Genese
des
Vorgangs
dar.
Die
Stadt
Erftstadt
Bic:
WFLADEDDXXX
Zahlungsavise
bitte
an
mochte
die
bauleitplanerischen
Voraussetzungen
fur
die
Errichtung
einer
zenalebuchungsstelIe@
Privatklinik
für
Psychiatrie,
Psychosomatik
und
Psychotherapie
im
Ortsteil
Herrig
brk.nrw.de
auf
dem
Areal
des
sog.
Schöddershof
schaffen,
indem
sie
im
Rahmen
der
31.
FNP-Änderung
beabsichtigt,
die
bisherige
Darstellung
Dorfgebiet
und
Flächen
für
Landwirtschaft
in
Sondergebiet
mit
der
Zweckbestimmung
„Klinik“
sowie
Grünflächen
umzuwandeln.
Der
Planbereich
befindet
sich
laut
dem
rechtswirksamen
Regionalplan,
Teilabschnitt
Köln
in
einem
im
Hauptsit
regionalplanerisch
festgelegten
Freiraum
gelegenen
Ortsteil.
Auf
die
Anfrage
zeughausstr.2-10,50667Kolri
gem.
§
34
Abs.
1LPIG
vom
30.03.2022
(Posteingang)
zur
o.g.
Planung
hat
die
Regionalplanungsbehörde
in
ihrer
landespianerischen
Stellungnahme
vom
ust-lD-Nr.:
DB
812110859
21.04.2022
raumordnerische
Bedenken
geäußert.
Die
Stadt
Erttstadt
möchte
poststelle@brk.nrw.de
dennoch
an
der
besagten
Planung
festhalten
und
die
gem.
§
34
Abs.
3
LPIG
w.bezreg-koel
n.
nrw.d
e

.0
Bezirksregierung
Koln
Datum:
10.
Juni
2022
vorgesehene
Erörterung
zur
Erzielung
des
Einvernehmens
mit
der
Seite
2
von
4
Regionalplanungsbehörde
wahrnehmen.
Der
o.g.
Flächennutzungsplanänderung
liegt
ein
vorhabenbezogener
Bebauungsplan
für
die
Errichtung
einer
Privatklinik
für
Psychiatrie,
Psychosornatik
und
Psychotherapi
im
Ortsteil
Herrig
auf
dem
Areal
des
sog.
Schöddershof
zugrunde.
Im
Rahmen
seiner
Erstellung
wurde
ein
verkehrstechnisches
Gutachten
in
Auftrag
gegeben,
um
die
verkehrlichen
Auswirkungen
des
geplanten
Vorhabens
zu
untersuchen.
Im
Ergebnis
konnte
festgestellt
werden,
dass
lediglich
25
zusätzliche
KFZ-Fahrten
in
der
Spitzenstunde
bei
Realisierung
des
Projektes
zu
erwarten
sind.
Eine
verkehrliche
Engstelle
wird
durch
die
Verbreiterung
des
Gehweges
gelöst.
Zudem
kommt
es
nur
zu
einer
geringfügigen
Neuversiegelung
unbebauter
Flächen,
da
für
die
beiden
neu
zu
errichtenden
Gebäude
ein
nicht
denkmalgeschützter,
baufälliger
Vierkanthof
zurückgebaut
wird
und
im
Übrigen
das
bestehende
Herrenhaus
des
sog.
Schöddershof
umgenutzt
werden
soll.
Daher
handelt
es
sich
nach
Auffassung
der
Stadt
Erftstadt
um
eine
Bestandsplanung
im
innenbereich
gern.
§
34
BauGS
(Baugesetzbuch).
Ob
für
eine
solche
Bestandsplanung
in
einem
Ortsteil
im
Freiraum
die
Regelungen
des
Ziels
24
LEP
(Landesentwicklungsplans)
einschlägig
sind,
wird
von
der
Stadt
Erftstadt
infrage
gestellt,
da
der
Zielformulierung
und
der
Erläuterung
zu
entnehmen
ist,
dass
Ziel
2-4
LEP
im
Kern
den
Freiraumschutz
zum
Gegenstand
hat.
Des
Weiteren
bezweifelt
die
Stadt
Erftstadt,
dass
die
„bedarfsgerechte
Siedlungsentwicklung“
gern.
Ziel
2-4
LEP
NRW
ausschließlich
am
Versorgungsbedarf
des
Ortsteils
im
Freiraum
zu
bemessen
sei.
Gern.
Ziel
2-4
LEP
ist
in
den
im
regionaiplanerisch
festgelegten
Freiraum
gelegenen
Ort
steilen
unter
Berücksichtigung
der
Erfordernisse
der
Landschaftsentwicklung
und
des
Erhalts
der
landwirtschaftlichen
Nutzfläche
eine
bedarfs
gerechte,
an
die
vorhandene
Infrastruktur
angepasste
Siedlungsentwicklung
möglich.
Darüber
hinaus
ist
die
bedarfsgerechte
Entwicklung
eines
solchen
Ortsteils
zu
einern
Allgemeinen
Siedlungsbereich
rnöglich,
wenn
ein
hinreichend
vielfältiges
Infrastrukturangebot
zur
Grundversorgung
sichergestellt
wird.
Die
Regionalplanungsbehörde
teilt
die
Auffassung
nicht,
dass
sich
Ziel
2-4
LEP
nur
auf
Bauleitplanung
bezieht,
die
den
bisherigen
Außenbereich
gern.
§
35
BauGB
überplant.
Der
Begriff
der
Siedlungsentwicklung
umfasst
raumordnerisch
auch
Planungen
bzw.
Bestandsumnutzungen
im
Innenbereich
nach
§
34
BauGB,
wenn
diese
eine
Änderung
des
Flächennutzungsplans

Bezirksregierung
Koln
Datum:
10.
Juni
2022
erfordern.
Ob
es
sich
um
eine
bedarisgerechte,
an
die
vorhandene
Infrastruktur
Seite
3
von
4
angepasste
Siedlungsentwicklung
handelt,
ist
im
Einzelfall
zu
entscheiden.
Im
Fall
der
vorliegenden
Planung
bleibt
die
Regionalplanungsbehörde
bei
ihrer
raumordnerischen
Beurteilung,
dass
mit
dieser
ein
Vorhaben
realisiert
werden
soll,
das
nicht
dem
Bedarf
des
Ortsteils
entspricht.
Die
Erläuterung
zu
Ziel
2-4
im
LEP
NRW
spricht
ausdrücklich
von
bedarfsgerecht
„bezogen
auf
den
Ortsteil‘.
Dieser
ist
auch
bei
Beurteilung
des
Vorhabens
als
Infrastruktureinrichtung
als
Maßstab
anzulegen.
Bei
der
geplanten
Aufnahme
von
56
vollstationären
und
ca.
10
teilstationären
Patienten
ist
davon
auszugehen,
dass
mit
dem
beabsichtigten
Vorhaben
nicht
nur
der
Bedarf
des
Ortsteils
gedeckt
werden
soll.
Vielmehr
ist
anzunehmen,
dass
der
Einzugsbereich
der
Klinik
über
die
Stadt
Erftstadt
und
sogar
über
die
Region
hinausgeht.
Dies
läuft
gern.
Ziel
2-3
LEP
der
grundsätzlich
angestrebten
Ausrichtung
der
Siedlungsentwicklung
auf
den
Siedlungsraum
zuwider.
Die
Konzentration
der
Siedlungsentwicklung
auf
regionalplanerisch
festgelegte
Siedlungsbereiche
betrifft
insofern
u.
a.
die
wachstumsorientierte
Allokation
von
Siedlungsflächen
für
Zuwanderung
und
Betriebsverlagerungen
bzw.
-neuansiedlungen
(vgl.
Erläuterung
Ziel
2-3
LEP).
Zwar
sind
gern.
Erläuterung
zu
Ziel
2-4
LEP
Betriebserweiterungen
bzw.
-verlagerungen
ansässiger
Betriebe
möglich.
Jedoch
handelt
es
sich
bei
Beurteilung
des
besagten
Falles
als
Betrieb
um
eine
Neuansiedlung.
Des
Weiteren
schließt
das
Vorliegen
eines
Ortsteils
im
Sinne
der
Ziele
2-3
und
2-4
LEP
NRW
die
Anwendung
der
Ausnahmen
des
Ziels
2-3
LEP
NRW
aus.
Daher
steht
auch
die
Planung
im
Sinne
der
Ausnahme
des
Ziels
2-3,
4.
Spiegelstrich
LEP
NRW
(Erhalt
denkmalgeschützter
oder
erhaltenswerter
Gebäude
und
Anlagen)
dem
Ziel
2-4
LEP
NRW
entgegen.
Da
das
Einvernehmen
zwischen
der
Stadt
Erftstadt
und
der
Regionalplanungsbehörde
auch
nach
Austausch
der
Argumente
nicht
hergestellt
werden
kann,
befindet
die
Regionalplanungsbehörde
gern.
§
34
Abs.
3LPIG
im
Einvernehmen
mit
dem
Regionalrat
über
die
nicht
ausgeräumten
Bedenken,
sofern
die
Stadt
Erftstadt
ihre
Planung
nicht
zurückzieht.
Mit
freundlichen
Grüßen
(Im
Auftrag)
s*_4i
fs
gez.
Christian
Schett

Bezirksregierun9
Köln
Datum
10.
Juni
2022
Seite
4
von
4
Anhang—
Stellungnahme
der
Stadt
Er[tstadt
zum
Erörterungsgespräch
am
08.06.2022
siehe Anlage 4 dieser Vorlage

Sitzungsvorlage RR (Anlage_1_Anfrage_Änd-FNP_31_Erftstadt-Herrig_Klinik)

32264 Zeichen

STADÖ
ERF1STADTDIeBürgermeisterin
StadtErftstadt
DieBürgermeisterin
Dienststelle:
AmtfürStadtentwicklung
undBauordnung
AbteilungRdumlichePlanung,
Bauleilplarung,Verkehrsparung
Holzdamrt10
50374Erhstadt
0ffrugszelen:
Ertsnadt,MontagbisEretag
08.00Uhrbis1200Uhr
Donnerstag
1400Uhrbs16:00Uhr
SehrgeehrteDamenundHerren,IhrZeicner.:
dieStadtErftstadtbeabsichtigteineÄnderungdeswirksamen
FlächennutzungsplanesamsüdwestlichenSiedlungsranddesStadtteils
Herrig.DerAnderungsbereichumfassteineFlächevonca.2,2ha(s.
Anlageplan).
DerrechtswirksameFlächennutzungsplan(FNP)stelltdieFlächeim
Änderungsbereichals„FlächefüreineAnreicherungundAufwertungim
SinnevonNaturschutzundLandschaftspflege“dar.Derzentrale
Anderungsbereichistals„GemischteBaufläche:Zweckbestimmung
Dorfgebiet,dersüdöstlicheÄnderungsbereichistals„Flächefürdie
Landwirtschaft“dargestellt.NachdemLandschaftsplanNr.4,Zülpicher
Börde,unterliegtdasPlangebietkeinenplanungsrelevanten
Festsetzungen.ImRegionalplanwirddieFlächealsFreiraum-und
Agrarbereichdargestellt.
Zielder31.ÄnderungdesFlächennutzungsplanesderStadtErftstadt
istes,diebauleitplanerischenVoraussetzungensowohlfürdie
ErrichtungeinerPrivatklinikfürPsychiatrie,Psychosomatikund
PsychotherapieinErftstadt-Herrigzuschaffen.PlanerischesZielder
StadtErftstadtistes,einelangfristigeundwirtschaftlicheUmnutzung
Postanschrift
StadtErP.stad:
DeBürgerneislern
Postfac,2565
50359Erftstadt
lnterne:WAVerftstadt.de
E-Matbuergermeisterin@erfistadt.de
Tele‘onzentrale
02235-409-0
Faxzentrale
02235.409-505
KontenderStadtkasse.
KreissparkasseKöln
IRANDE65370502990191000100
BIO.OOKSDE33XXX
VolksbankRhein-Erft-KölneG
IRAN.DE77370623851000001011
RIOGENODED1FHH
StadtErflstadt1DieBLirgermeisterin1-611.1Holzdamm10150374Erftstadt—
.7
BezirksregierungKöln
Dezernat35
Zeughausstraße2—10
50667Köln
überdenDienstweg30
Ö3.
Flächennutzungsplan-ÄnderungNr.31,Erftstadt-Herrig,
Oberberg-Kliniken-Schöddershof
Anpassungder31.ÄnderungdesFlächennutzungsplanesandieZiele
derRaumordnungundLandesplanunggem.§34Landesplanungs
gesetz
Ansprechparlrer/-ir:
NicholasKremers
7mmer:325
E-Mail:
nicholas.vemers@erftstadt.de
Tel.02235439-369
Fax02235409-376
MeinZeichen:

vorhandener,teilsdenkmalgeschützerGebäudesowieeinemaßvolle
NeubebauungimÄnderungsbereichinFormeinerattraktivenund
geeignetenNachnutzungderehemaligenHofanlagezuschaffen.
Eswirdhiermitgern.§34LPIGumBestätigunggebeten,dassdie
ÄnderungdesFlächennutzungsplanesvordemHintergrunddesZiels
2-3LEPNRWdieAnforderungenzurInanspruchnahmederinZiel2-4
LEPNRWformulierten„AusnahmeregelungerfülltunddieÄnderung
andieZielederRaumordnungundLandesplanungangepasstist.
MitfreundlichenGrüßen
ImAuftrag
NicholasKremers
Anlagen:
-Anlageplan
-FNP-ÄnderungNr.31,E.-Herrig,Oberberg-Kliniken-Schöddershof
Gegenüberstellung
-Begründung
2

ERBürgermeisterin
ANLAGEPLAN
FlächennutzungsplanänderungNr.31,E.-Herrig,
Oberberg-Kliniken-Schöddershof
Liegenschaftskataster:
DatenlizenzDeutschland-LandNRW!Rhein-Erfl-Krejs(12!2D20)
VersionZero(wwwgovdatad&dl-de!zero-2-O)
Maßstab1:2.500
AmtfürStadtentwicklungundBauordnung
Abteilung611
Erftstadt,imApril202

Verfahren:
Etnleiluneskeschtuss(42Abs.1Bauuu(
DerAusschustturSladtentwicklung,UmweltundLandwlischartderSladtErhstudthatgemaß
§2BauGBdurcrnBeschlagevomdieEinteitungder31,Änderungdes
Fuclreenutzengtplanes(FNP(bescntosser.
DieoineobticheOckanelmachungdiesenBrsctnlusseserfnrgte
Erltstadt.DieBüngermeislnlin
rdveilzer)
FesuhzeiligeBnteiligusdenCrtertchkeplsDw-,ederBehördeneidsonstigenTragen
ütfe,lllcherBe:ange{4Abs.1und§4Abs.1BasGB(
DiefnU‘ze1geSeeganggenÖlferlcekecgelr.53AksBteDB‘51-3iIIFoernlerel
vc‘auun:e-rs‘allDeeVenertrr,rddw5ial.rgw.ucei.:einerE-nul.enj.1.]r.deeZevorn
2903.2025biszum12042021zurallgemeinenEinsichtimRathausEnflrltdl-LibtunOtlerllich
0ufnil‘zer.tgeSee(engdeeBen-Ocarundsorsligtr.TrugenöfferIlteeReargegennan
4Abs1SauDSceraglebidecZeCher05.07.202ks04082021
EnnlnladlDieBijtgernneislrrn
(Weilzel)
SeleiliguegedeiÖffentlichkeitsowiederBeharrenundSonstigenTrauerOffenllicher
Belange(53Abs.2und§4Abs.2BssGR(
DieserPlsnislgemun3Abs.2BaeGBdurchnencnlunsdesAssochustenlurStedtentwicklung
limwetlundLandneislochuflzurantenllicltenAuslegungbenclrfonsenworden.
DieorluliblickeOekanntnlachangdesSescnitussenoberdieotfenlricheAuslegunggemaß
§3Abs2BaeGBernzrgtecr11
DienerPlantalmitderOegnsrdergsowiedentenertseortiegerdeneirrwei!eezcgenes
CccegnanmenundGjach,engenuß53Ans2eeuDsIndecZebvcln‘
cr5 
einschlchemie
..Otte,:cita.itgeeben‘
DieBetegungderRehbrtteesndsonstigenTragenOttenelcherBelangegern.§4Abc
BajOBelotgreindcl7e1sen55enscebethhch
Abwagur.gs.undFeststelluagsbntehluss
Dc-BenettondnsRu:eseherd:eiitunl‘j‘dcrge,Sele.t.rgge.rnuz53Abs.1BaeGoer.d
4ADn1SaDR5T*‘e‚ice‘dien‘°efficieAusegtiggenuß§3Abs.2BaGSunddci
wecehgaggenuß54Ats.2BauGBuzegeleagerer514.irndtraersowieztrdiese
Flaclrenniutzungöplanändenungeiduintesen
Enfntadt....
DieBiingermeitterrn
(Weitzel)
(ImSustag)
WirksamkeitdenFlacannnaazungnptnaandenungdunuhotosliblicheBekaontmachua
(46Abs.6BannE)
DieontsijtltclreSnfraeelmactaiaogderGenehmigungdenBezirksregien‘nggemaß§GAbs.5
Saunneltsigteam
.
SnltntadtDieeurgennnnistenin
Flächennutzungsplanänderung
Nr
Erftstadt-
Herrig,
Klinik
Schöddershof
31
Bisherige
Darstellungen
im
FNP
Neue
Darstellungen
im
FNP
Legende:
ArtdenbaulichenNutzung(55Abs.2Nr.1SauCe,§1Abs.2SauNVO)
Dondgebiel
flSonstigenSondergebtet
flZweckbestimmung.‘Klieitc
FlachefürdenaberorglicsneeVerkehrundfürdieorntichenHauptverkehrszuge
(g5Ahs.2Nr.3Bauus(
SnnttigeübenbdlicheundörtircheHuupsuenknhrsstnaßen
flucheFürdieLande.Imszhset(65Abs.2Nr.5)BaaGB(
FlucheCiiidieLandwntnctrat
Grünntacken(45Abs.2Nr.SBurhstu(BwaGB(
3irrdctse-i.
Zwnchcsss“fluag.
EZIParkurlage
EiRaceis9n4nuTl
FlachenranF.lahnzt-menzunSehen.zurPreteundzurentwicklungvonBoden
Natcundtar.dscfaul,(45Ans.2Nr105auG51
I
Ffn:tlezo.nAn-eccrerj-tg-.i.,dA-.afaaedurgin‘Sinne
1ysnNarurtchulzundLardsckatspflege
NachnchtllctteUbennahmerundVermetls65Abs.4BauOB)
•(r)1Eingetrngenennnsdeekmat(ehemaligenHenrenhaus)
11Denkmalsclrslzrechtlicl,eTeilninrragung(Fassadenehem.Gutshof)
Vennneils:PotenzielldenluniatalirdigeDebsudereileandeneineiliedungvon
Fliedneweginankt-Dlemens-Streßo(Vierkanthor)EntscheidungeberAntnagaut
EintnagurginDenkmalliutezumZeitpunktder3tFNP-Asderungnocheusnlelrenu.
SonstigeDarstellung
C
GrenzedesrsunnttctrcnGelturrgsbeeeictin
dieFlacheeeutzungnptanandenung
Auseniligung
DieserPlanwindereeweausgefenigt.
ErfsrudtDieBürgermeisterin
(Weitzel)
Genehm‘gungdachdiehöhereVenannlturgsbehorde(4eAbs.1B5aGS(
Detc:Pan5:gemaß§GAbsn0einSri:Vetuguegccligeeiehnig:wc-crr
cd
BezseegeirirgKc‘
FlächennutzungsplanänderungNr.31
Erftstadt-Herrig
KlinikSchöddershof
FtwaadcnaSe.tm.
Maßstab1:2.500
Duaiunni,-,a-er‘.E-i-K-esnausdtnsa
Maßstab1:2.500
(Weitzel)
DieercercenRech:tgr.esolagengehe,uwelseidc.zeitFes:srn.r;shnscPk.ss(ßa1DS.Parier
bzwrelDnesinge(BauNVQ)guiligrnFassunguntenNnrnrcssickiligungderbrtnahmfehlen
Ärdenungen:
Raugeseezbeoh(SauGug
inderFassungderBekanntmachungvom03November20(7(0001.153634)
Oaanutzungsserordnun5(BauNVO(
inderFassungderBekanntmachungvues21.November20n7(SCSI.15.3786)
Planzeicherverordnang(pranzVl
indecFassungdenEcuanntmacliungvomne.Dezembernato(EDElgenIg.58)
DiedonFestselzungensindderBegründungggfzugmndeliegendenDIN-Normen.dienicht
überdaslntemn(freirugsnglictrsindkönnenimNaönausderStadtErftstsdt,HntzdunimID,
50374Ertlstsdf-Librur.AmtrurSludlencsvicklungundBuuordnung.eingesehenwerden.
Piar.grundlager
Diem4ecc-,dePtatgn.r.enge0ehAaest1niiltdesdiglam.eilenwr‘nulrenFtachemnnUzuigsp:anes
ds:&ad:Ss?.Fed.vor,tbbbanGruedtantessdesRrneitn-En‘t-KretsesnshrStandOkloseilbb4
Bearbeitung:
ImAuftrag:
Stadt-undRegIonalplanung
Dr.)unsenGmbH
SladlErftstadt
AmttürSludlentemiclrtungundBsuordnueg
Helzdamm10
50374Erftstudt
Am44ERFT5TADT..hen
ImAsjflrsg
(Lippik)
-515.Aeetsleitssg
Amllasuraurenhsiclussg
erdeaosrdssng
Entwurf,November2021
Erftstadt,

STAD
ERFTSTAD1
Begründung(TeilA)
FlächennutzungsplanänderungNr.31
Erftstadt-Herrig
KlinikSchöddershof
VORABZUG

Stadt Erftstadt
Flächennutzungsplanänderung Nr. 031
E rftstadt- H e rrig
Klinik Schöddershof
Begründung, Teil A
Stand: 18. November2021
Inhalt
1 Anlass, Ziel und Erfordernis der Planung 1
2 Planverfahren und Ausgangslage 3
2.1 Räumlicher Geltungsbereich und Planverfahren 3
2.2 Ausgangslage und Beschreibung des Änderungsbereichs 3
3 Planungsrechtliche Vorgaben 5
3.1 Regionalplan 5
3.2 Flächennutzungsplan 5
3.3. Bebauungsplan 7
3.4 Landschaftsplan 7
3.5 Denkmalpflege/Bodendenkmalpflege 8
4 Beteiligung 9
4.1 Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und Abwägung 9
4.2 Frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange.. 10
5 Planinhalt 12
5.1 Begründung der Darstellungen 12
5.2 Nachrichtliche Übernahmen 12
5.3 Hinweise 13
Stadt Erftstadt Amt für Stadtentwicklung und Bauerdnung

6Planungsalternativen.14
6.1VarianteNull14
6.2VarianteUmnutzung14
6.3VarianteRückbau14
6.4VariantePlanung14
StadtErftstadtAmtfürStadtentwicklungundBauordnung

Flächennutzungsplanänderung Nr. 031, Erftstadt-Rerrig. Klinik Schöddershof
Übersichtsplan
1 Anlass, Ziel und Erfordernis der Planung
Auf dem Gelände des Schöddershofs in Erftstadt-Herrig, zu dem ein derzeit privat genutztes
Wohnanwesen mit denkmalgeschütztem Herrenhaus und Nebenanlagen gehört, sieht die
Stadt Erttstadt eine Sonderbaufläche mit Kliniknutzung vor.
Um die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Ansiedlung im Bereich des Schöddershofs
in Herrig zu schaffen, sind die Änderung des rechtswirksamen Flächennutzungsplans (FNP)
und die Aufstellung eines Bebauungsplans erforderlich.
Planerisches Ziel der Stadt Erftstadt ist es, eine langfristige und wirtschaftliche Umnutzung
vorhandener, teils denkmalgeschützter Gebäude sowie eine maßvolle Neubebauung im An
derungsbereich planungsrechtlich vorzubereiten. Die Unterbringung einer Klinik stellt für die
Plangeberin eine attraktive und geeignete Nachnutzung dar, die sich sowohl in die dörfliche
Struktur und das Landschaftsbild am Ortsrand von Herrig einfügt, als auch dazu dienen
kann, den Standort der ehemaligen Hofanlage nachhaltig neu zu nutzen. Der Standort und
die vorhandenen Gebäude, mit der Möglichkeit einer ergänzenden Neubebauung, sowie die
Abb. 1: Übersichtsplan (ABK, 2021) und Stadt- und Regionalplanung Dr. Jansen GmbH
Stadt Erftstadt Amt für Stadtentwicklung und Bauordnung

FlächennutzungsplanänderungNr.031,Erftstadt-Herrig,KlinikSchöddershof
EinbindungineingewachsenesbaulichesUmfeldundindieLandschaftbietenguteVoraus
setzungenfürdieUnterbringungunddenHeilungserfolgdergeplantenPrivatklinik.
DerÄnderungsbereichistimFlächennutzungsplanderzeitalsgemischteBauflächemitdem
Gebietstyp„Dortgebiet“(MD)sowiealsFlächefürLandwirtschaftdargestellt.MitderÄnde
rungsolldieDarstellungalsSonstigesSondergebiet(SO)mitderZweckbestimmung„Klinik“,
sowieGrünflächenmitderZweckbestimmungParkbzw.Randeingrünungerfolgen.
DasÄnderungsverfahrenwirdimRegelverfahrenmitsämtlicheninden§3,4und4a
BauGBdafürvorgesehenenSchritteneinschließlichUmweltbericht(Begründung,TeilB)
durchgeführt.
StadtErftstadt2AmtfürStadtentwicklungundBauordnung

Flächennutzungsplanänderung Nr. 031 Erftstadt-Herrig, Klinik Schöddershof
2 Planverfahren und Ausgangslage
2.1 Räumlicher Geltungsbereich und Planverfahren
Der räumliche Geltungsbereich liegt am südwestlichen Rand des Stadtteils Herrig der Stadt
Erftstadt. Im Norden wird der Geltungsbereich durch die angrenzende Bebauung bzw. deren
Gärten, östlich wird er durch die St-Clemens-Straße begrenzt. Südlich reicht das Gebiet bis
zum Kreisverkehr in der St-Clemens-Straße. Im Westen orientiert sich die Grenze des Gel
tungsbereichs an der Fassade der Bestandsgebäude. Durch den Geltungsbereich verläuft
von West nach Ost der Fliederweg, durch den das Gebiet erschlossen ist. Der räumliche
Geltungsbereich umfasst die Flurstücke 1, 30 und 67 auf Flur 28 sowie die Elurstücke 111,
112 und 113 auf Flur 53 vollständig. Darüber hinaus liegt das Flurstück 154 auf Flur 28 zum
Teil im Geltungsbereich. Der Fliederweg liegt mit Teilbereichen des Flurstücks 68 auf Flur 28
und Flurstück 114 auf Flur 53 ebenfalls im Geltungsbereich.
Aktuell wird das Gelände für private Wohnzwecke genutzt. Die Bebauung beschränkt sich
auf die Mitte des Geltungsbereichs entlang des Fliederwegs. Zentral im Gebiet liegt das
denkmalgeschützte Herrenhaus des Schöddershofs, westlich davon die nördliche und südli
che Remise sowie das ehemalige Personalhaus der Hofanlage. Im östlichen Bereich liegt ein
Vierkanthof, der sich direkt an der St-Clemens-Straße befindet. Zwischen den Gebäuden
und südlich von diesen befinden sich Parkanlagen samt Gartenhaus. Der Bereich nördlich
des Fliederwegs wird aktuell als Wiese bzw. Weideland genutzt.
2.2 Ausgangslage und Beschreibung des Anderungsbereichs
Der räumliche Geltungsbereich ist über den Fliederweg erschlossen. Das Vorhaben orientiert
sich an der bestehenden Anbindung und soll ebenfalls über den Fliederweg erschlossen
werden. Eine neue Anbindung an die St-Clemens-Straße (Kreisstraße 23) ist nicht vorgese
hen. Durch den Fliederweg und die St-Clemens-Straße ist das Gebiet an die Landesstraße
263 angebunden, die in Richtung Osten durch den Stadtteil Lechenich zu den Bundesauto
bahnen 1 und 61 führt. In Richtung Westen führt die L 263 in die Gemeinde Nörvenich und
zur Bundesstraße 477. Zudem können in Richtung Süden über die Kreisstraße 23 der Stadt
teil Erp, in Richtung Norden über die Rektor-Meller-Straße die L 495 und der Stadtteil Gym
nich erreicht werden.
An den OPNV ist das Plangebiet über die zentral gelegene Bushaltestelle Peter-Mörs-Platz
an der Lechenicher Straße (L 263) angeschlossen, die in einer fußläuflgen Entfernung von
etwa 250 Metern zum Gebiet des Vorhabens liegt. Dort halten die Buslinien 212 und 232 der
Rurtalbus GmbH sowie die Linien 974 und 990 der REVG. Die Linie 212 verkehrt montags
bis samstags zwischen Nörvenich. Pingsheim und Lechenich. Die Linien 232 (Sievernich —
Pingsheim — Lechenich) und 974 (Herrig — Lechenich) verkehren wochentags und sind auf
die Belange des Schulverkehrs ausgerichtet. Die Linie 990 verkehrt zwischen Herrig, Leche
nich, Liblar, Erftstadt Bahnhof und Brühl Mitte von Montag bis Samstag.
Die bereits beschriebene Landesstraße 263 bildet die zentrale Erschließungsstraße Herrigs.
Auf dem Abschnitt, der durch den Stadtteil führt, zeigen die Daten der Straßenverkehrszäh
lung ein Verkehrsaufkommen von 2.808 Kfz pro Tag. Dieses Aufkommen stellt im Verhältnis
zur übrigen L 263 und vergleichbaren Landesstraßen eine geringe Belastung dar. Über einen
Kreisverkehr ist die St-Clemens-Straße (K 23), die zum Plangebiet führt, an die L 263 ange
Stadt Erftstadt 3 Amt für Stadtentwicklung und Bauordnung

FlächennutzungsplanänderungNr.031,Erftstadt-Herrig,KlinikSchöddershof
bunden.FürdieK23liegenkeineaktuellenVerkehrszähldatenvor,aberaufgrundvonBe
obachtungenvorOrt(VerkehrserhebungmittelsVideokamera)desbürosstadtVerkehrPla
nungsgesellschaftmbH&Co.KG,Hilden,istvoneinemgeringenVerkehrsaufkommenauf
demAbschnittzwischenPlangebietundL263auszugehen.
IndirekterNachbarschaftbefindensichüberwiegendWohngebäude.undzwischenzweiwei
terennord-undsüdöstlichgelegenenHofanlagen,diezumTeilnochlandwirtschaftlichbe
triebenwerden,derFriedhofunddieKircheSanktClemenssowiediestädtischeKinderta
gesstätteHerrig.
Abb.2:AusschnittAnlageplan(LiegenschaftskatasterLandNRW/Rhein-Erft-Kreis,2020)
undStadt-undRegionalplanungDr.JansenGmbH
StädtischeKindertages
stätteHerrig‚Hausder
Kinder“
StadtErftstadt4AmtfürStadtentwicklungundBauordnung

Flächennulzungsplanänderung Nr. 031, Erftstadt-Herrig, Klinik Schöddershof
3
Planungsrechtliche
Vorgaben
3.1
Regionalplan
Im
Regionaiplan
für
den
Regierungsbezirk
Köln,
Teilabschnitt
Region
Köln,
rungsbereich
des
Flächennutzungsplans
ebenso
wie
der
gesamte
Ortsteil
raum-
und
Agrarbereich
dargestellt.
Aus
regionalplanerischer
Sicht
sollen
gern.
Ziel
2-3
LEP
NRW
vornehmlich
in
festgelegten
Siedlungsbereichen
Siedlungsentwicklung
ist
gemäß
Ziel
2-4
LEP
NRW
dennoch
innerhalb
der
risch
festgelegten
Freiraum
liegenden
Ortsteilen
möglich.
wird
der
Ände
Herrig
als
Frei-
sich
Gemeinden
entwickeln.
Eine
im
regionaiplane
Abb.
3:
Auszug
aus
dem
Regionaiplan
für
den
Regierungsbezirk
Köln,
Teilabschnitt
Region
Köln
(GEP
Region
Köln, 2001/2006)
und
Stadt-
und
Regionalplanung
Dr.
Jansen
GmbH
3.2
Flächennutzungsplan
Der
rechtswirksame
Flächennutzungsplan
(FNP)
aus
dem
Jahre
199w
stellt
den
nördlichen
Änderungsbereich
als
„Fläche
für
eine
Anreicherung
und
Aufwertung
im
Sinne
von
Natur
schutz
und
Landschaftspflege“
dar,
die
zu
den
„Flächen
für
Maßnahmen
zum
Schutz,
zur
Pflege
und
zur
Entwicklung
von
Boden,
Natur
und
Landschaft“
gern.
§
5
Abs.
2
Nr.
10
BauGS
gehören.
Der
zentrale
Änderungsbereich
ist
als
‚Gemischte
Baufläche:
Zweckbe
stimmung
Dorfgebiet
(MD)‘
der
südliche
Anderungsbereich
ist
als
‚Fläche
für
die
Landwirt
schaft‘
dargestellt.
Die
Landwirtschaftsfläche
im
Süden
wird
durch
die
FNP-Änderung
zu-
5Stadt Erflstadl Amt für Stadtentwicklung und Sauordnung

FlächennutzungsplanänderungNr.031Erftstadt-Herrig,KlinikSchöddershof
künftigebenfallsalsGrünflächemitderZweckbestimmungParkanlage“dargestelltundent
sprichtsomitderheuteindiesemBereichbereitsbestehendenNutzung.DiebisherigeDorf
gebietsflächesollineineSondergebietsflächemitderZweckbestimmungKlinik‘unterBe
rücksichtigungdesbestehendenDenkmalschutzes(HerrenhausundFassadeGutshof)ge
ändertwerden.EntsprechenddenDarstellungenerfordertdasVorhabendieÄnderungdes
Flächennutzungsplans.DerAnderungsbereichstelltsichimrechtswirksamenFlächennut
zungsplanwiefolgtdar:
FlächefüreineAnreicherungundAufwertung
imSinnevonNaturschutzundLandschaftspflege:
GemischteBaufläche:ZweckbestimmungDorfgebiet(MD):
FlächefürdieLandwirtschaft:
ca.0,1ha
ca.1,5ha
ca.0,6ha
‘1
Abb.4:AuszugausdemFlächennutzungsplan
JansenGmbH
(1999)undStadt-undRegionalplanungDr.
ffi?
r.r
‘nJ
j
1
1!
r1i
III
1•.——.1—
1
StadtErftstadt6AmtfürStadtentwicklungundBauordnung

Flächennutzungsplanänderung Nr. 031, Erftstadt-Herrig, Klinik Schöddershof
3.3. Bebauungsplan
Es besteht kein rechtskräftiger Bebauungsplan. Für den Ortsteil Herrig besteht eine Abgren
zungs- und Abrundungssatzung.
3.4 Landschaftsplan
Der FNP-Änderungsbereich liegt im südlichen Teil der parkartig gestalteten Außenanlage im
Geltungsbereich des Landschaftsplans Nr. 4 ‚Zülpicher Bürde“. Es bestehen keine natur-
schutz- oder landschaftsrechtlichen Darstellungen bzw. Festsetzungen. Weitere Gesichts
punkte zu Schutzgebieten sind dem Schutzgut sind unter dem Schutzgut „Tiere, Pflanzen
und biologische Vielfalt“ im Umweltbericht (Begründung Teil B) dargestellt.
Abb. 5: Auszug aus dem Landschaftsplan 4 — Zülpicher Bürde des Rhein-Erft-Kreises
(14. Änderung, 2019) und Stadt- und Regionalplanung Dr. Jansen GmbH
—0
030 5.1-72
Stadt Erftstadt 7 Amt für StadtentwckIung und Bauordnung

FlächennutzungsplanänderungNr.031,Erttstadt-Herrig,KlinikSchöddershof
3.5Denkmalpflege/Bodendenkmalpflege
Seitdem26.11.1991sindunterderlfd.Nr.168dasrepräsentativeehemaligeWohngebäude
imbarockenStilmitMansarddach(Herrenhaus)sowiediezumFliederweggewandteFassa
dedesBackstein-Wirtschaftsgebäudes(Remise)alsBaudenkmälereingetragen.
ImDenkmalpflegeplanderStadtErftstadtausdemJahr1998sindTeiledesanderSt.-
Clemens-StraßeliegendenVierkanthofsals„erhaltenswerteBausubstanz‘bezeichnet.Eine
EintragungindieDenkmallistederStadtErftstadtistbisheutenichterfolgt.DasErgebnis
einesnochnichtabgeschlossenenAntragsverfahrensaufEintragungindieDenkmallistevon
GebäudeteilendesVierkanthofswirdfürdasweiterePlanaufstellungsverfahrenberücksich
tigt.DarüberhinausistimDenkmalpflegeplandieSichtachseaufdenVierkanthofausnördli
cherRichtungalserhaltenswertgekennzeichnet.
DiePlanzeichnungumfasstnachrichtlicheÜbernahmenundeinenVermerkzumDenkmal
schutzgemäß§5Abs.4Satz1und2BauGB.
ImPlangebietsindBodendenkmälerzuvermuten.DieSicherungvonBodendenkmälernwird
imweiterenbauleitplanerischenVerfahrenimSinne§11DSChGNRWberücksichtigt.
StadtErttstadt8AmtfürStadtentwicklungundBauordnung

Fläcbennutzungsplanänderung Nr. 031, Erftstadt-Herrig, Klinik Schöddershof
4 Beteiligung
4.1 Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und Abwägung
Die Öffentlichkeit gern. § 3 Abs. 1 BauGB wurde nach ortsüblicher Bekanntmachung am
25.03.2021 in der Zeit vorn 29.03.2021 bis einschließlich 12.04.2021 frühzeitig an der Pla
nung beteiligt.
Die Bekanntmachung erfolgte über die Webseile der Stadt Erftstadt. Folgende Unterlagen
wurden mithilfe der Online-Anwendung Tetraeder im o. g. Zeitraum zur Verfügung gestellt:
• Projektpräsentation
• Kurzbeschreibung des Vorhabens
• Konzept
• Vorentwurf 13. Änderung Flächennutzungsplan Stadt Erftstadt
• Amtsblatt Nr. 10 vorn 25.03.2021
• Anlageplan
• Visualisierung des Konzepts
• Kurzbeschreibung des Vorhabens
• Kurzgutachterliche Stellungnahme (Verkehr)
Über eine sog. Shortbox als digitales Archiv konnten die Bürger:innen ihre Stellungnahmen
abgeben. Der Vorentwurf der Planung lag im Rathaus der Stadt Erftstadt, Erftstadt-Liblar, zur
allgemeinen Einsicht nach Terminabsprache aus.
In ihrem Bericht über die Stellungnahmen, die während der frühzeitigen Beteiligung an dem
Bebauungsplan Nr. 205 und der 31. Flächennutzungsplanänderung eingegangen sind, hat
die Verwaltung dem Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Landwirtschaft im Hinblick
auf die Abwägung gem. § 1 Abs. 7 BauGS eine zusammenfassende Bewertung der Stel
lungnahmen vorgetragen. Im Ergebnis führen die Stellungnahmen im Entwurf der 31. FNP
Änderung nicht zu einer wesentlichen Änderung der Planinhalte. Insofern hat die zusammen
fassende Bewertung der Stellungnahmen Bestand, und es wird an dieser Stelle auf die Vor
lage V 281/2021 zur Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung, Umwelt und Landwirt
schaft verwiesen:
Bei den von den Bürger:innen vorgetragenen Anregungen wurden zum überwiegenden
Teil Argumente vorgetragen, die nicht Regelungsgegenstand des FNP-Anderungs
verfahrens sind und die, bezogen auf die grundsätzliche Entscheidung für das Ansied
Iungsvorhaben am Planstandort, politisch zu bewerten sind. Die Argumente, die sich auf
die Größe der Klinik oder die befürchteten Konflikte beziehen, sind im Rahmen der ver
bindlichen Bauleitplanung zu koordinieren, ebenso die grundsätzliche Frage einer weite
ren Versiegelung und zusätzlichen Umweltbelastung durch das Vorhaben.
Die vorgetragenen Bedenken bezüglich Denkmalschutz, negativer Auswirkungen auf die
Nachbarschaft, Überdimensionierung des Projekts, mangelnde Dimensionierung der Ka
nalisation und potenzieller Auswirkung auf die Verkehrssituation berühren nicht unmittel
bar das Verfahren und die Inhalte der 31. Flächennutzungsplanänderung. Die FNP
Änderung beschränkt sich auf die Grundzüge der Planung und entfaltet keine unmittelba
re Rechtswirkung. Umweltrelevante Auswirkungen der Bauleitplanung werden im Um
weltbericht zum Entwurf der 31. FNP-Änderung (Begründung, Teil 6) in einer der Pla
nungsebene angemessenen Tiefe dargestellt und bewertet.
Stadt Erftstadt 9 Amt für Stadtentwicklung und Bauordnung

FläcliennutzungsplanänderungNr.031,Erftstadt-Herrig,KlinikSchäddershof
AufEbenederverbindlichenBauleitplanung(BebauungsplanNr.205)werdenkonkrete
FachplanungenhinsichtlichVerkehrserschließung,Ver-undEntsorgung,Lärmimmissi
onsschutz,Bodenverhältnissesowiezumnatur-undzumartenschutzrechtlichenAus
gleicherarbeitet.AnregungenundBedenkenbezüglichderAusstattungdesÖPNV,der
SicherheitderFußgänger:innenaufdenErschließungsstraßen,derBeseitigungvonVer
kehrsengpässenusw.kanndurchentsprechendeorganisatorischeundbaulicheMaß
nahmenbegegnetwerden.
DieBedenkeneinerRechtsanwaltskanzlei,dassimZugederfrühzeitigenÖffentlichkeits
beteiligunggegendieAnforderungendes
§3Abs.1BauGBverstoßenwordensei,wer
denausfolgendemGrundnichtgeteilt:Nach
§3Abs.1BauGBistdieÖffentlichkeitmög
lichstfrühzeitigüberdieallgemeinenZieleundZweckederPlanung,diesichwesentlich
unterscheidendenLösungen,diefürdieNeugestaltungoderEntwicklungeinesGebietsin
BetrachtkommenunddievoraussichtlichenAuswirkungenderPlanungöffentlichzuun
terrichten.InwelcherFormundinwelcherArtundWeisesowieinwelchemUmfangdies
zuerfolgenhat,istgesetzlichnichtvorgegeben.DieVerwaltunghatdiefrühzeitigeBeteili
gungderÖffentlichkeitander31.FNP-ÄnderungundandemvorhabenbezogenenBe
bauungsplanNr.205mitdenentsprechendenUnterlagenrechtskonformdurchgeführt.
PlanungsrelevantistdieVereinbarkeitdesvorliegendenBebauungs-undNutzungskon
zeptsmitdenregionalplanerischenVorgaben.EineAnpassungistdannmöglich,wenn
dieAnsiedlungderKliniksogestaltetwerdenkann,dasssiedemOrtsbildundderWeiter
entwicklungderDenkmälerdient.Währendinder31.FNP-ÄnderunglediglichdieGrund
zügederPlanungbestimmtwerden,wodurchdenkmalpflegerischeBelangenichtunmit
telbarberührtwerdenbzw.diesennichtentgegenstehen,werdendiedenkmal-undbo
dendenkmalschutzrechtlichenBelangeaufderEbenederverbindlichenBauleitplanung
(hiervorhabenbezogenerBebauungsplanNr.205)mitdenbetroffenenBehördenund
TrägernöffentlicherBelangevertiefendabgestimmtundsoweitdenkmalschutzrechtlich
gebotendurchverbindlicheFestsetzungenimBebauungsplanberücksichtigt.
ImErgebnisderAbwägunghatderAusschussfürStadtentwicklung,UmweltundLandwirt
schaftderStadtErftstadtinseineröffentlichenSitzungam21.05.2021dieEinleitungderOf
fenlagenach
§3Abs.2BauGBsowiedieBeteiligungderBehördenundsonstigenTräger
öffentlicherBelangeder31.ÄnderungdesFlächennutzungsplans(FNP)Erftstadt-Herrigbe
schlossen.
4.2FrühzeitigeBeteiligungderBehördenundsonstigenTrägeröffentlicherBelange
DiefrühzeitigeBeteiligungderBehördenundsonstigenTrägeröffentlicherBelangegemäß
§4Abs.1BauGBistinderZeitvom05.07,2021biseinschließlich04.08.2021erfolgt.
DieStellungnahmenderBehördenundsonstigenTrägeröffentlicherBelangegem.
§4
Abs.1BauGBsindinderAnlage6erfasstundbewertet.SieenthaltenvorwiegendHinweise,
diezurKenntnisgenommenwerdensowieinderweiterenverbindlichenBauleitplanungBe
achtungbzw.Berücksichtigungfinden.KeinederStellungnahmenenthältgrundlegendeBe
denkengegenüberdervorgesehenenÄnderungdesFlächennutzungsplans.
StadtErftstadt10AmtfürStadtentwicklungundBauordnung

Flächennutzungsplanänderung Nr. 031, Erfistadt-Herrig. Klinik Schöddershof
Im
Ergebnis
der
Abwägung
hat
der
Ausschuss
für
Stadtentwicklung,
Umwelt
und
Landwirt
schaft
der
Stadt
Erftstadt
in
seiner
öffentlichen
Sitzung
am
21.05.2021
die
Beteiligung
der
Behörden
und
sonstigen
Träger
öffentlicher
Belange
nach
§
4
Abs.
2
BauGB
zur
31.
Änderung
des
Flächennutzungsplans
(FNP)
Erftstadt-Herrig
beschlossen.
Für
die
verbindliche
Bauleitplanung
ist
die
Aufstellung
eines
vorhabenbezogenen
Bebau
ungsplans
gern.
§
12
BauGB
geplant.
Stadt Erftstadt 11 Amt für Stadtentwicklung und Bauordnung

ElächerinutzungsplanänderungNr.031,Erftstadt-Herrig,KlinikSchöddershof
5Planinhalt
5.1BegründungderDarstellungen
DieFlächennutzungsplanänderungNr.31siehtfürdenzentralenBereichentlangdesFlie
derwegsdieÄnderungderDarstellung„GemischteBaufläche:ZweckbestimmungDorfge
biet“(MD)und‚FlächefürdieLandwirtschaftin„SonstigesSondergebiet:Zweckbestim
mungKlinik“(SO)vor.ImsüdlichenBereichwirddieÄnderungderDarstellung9Flächefür
dieLandwirtschaft‘inGrünfläche:ZweckbestimmungParkanlage“vorgesehen.
DieDarstellung„LineareGrünstrukturenfüreineAnreicherungundAufwertungimSinnevon
NaturschutzundLandschaftspflege“wirdnichtübernommen.Nördlichdes„SonstigenSon
dergebiets“isteine„Grünfläche:ZweckbestimmungRandeingrünung‘imSinnederbisheri
genDarstellung„FlächezurAnreicherungundAufwertungimSinnevonNaturschutzund
Landschaftspflege‘vorgesehen.
6:FlächennutzungsplanStadtErftstadt,StadtteilHerrig,1995(linkssamtDarstellungen
jetzigenÄnderungsplangebiet),undStadt-undRegionalplanungDr.JansenGmbH,
(rechts)
5.2NachrichtlicheÜbernahmen
Gemäß§5Abs.4BauGBwerdennachLandesrechtdenkmalgeschützteMehrheitenvon
baulichenAnlagennachrichtlichausdemDenkmalpflegeplanderStadtErftstadtübernom
men.DargestelltsinddasehemaligeHerrenhausalseingetragenesBaudenkmalsowiedie
Abb.
zum
2021
StadtErftstadt12AmtfürStadtentwicklungundBauordnung

FIchennu(zungsplanänderung Nr. 031 Erftstadl-Herrig, Klinik Schöddershot
Fassaden der nördlichen Remise des ehemaligen Gutshofs zum Fliederweg als denkmal
schutzrechtliche Teileintragung.
5.3 Hinweise
Mögliche Grundwasserabsenkungen: Der o. g. Planbereich liegt über den auf Braunkohle
verliehenen Bergwerksfeldern „Liblar 21 und Liblar 32‘, beide im Eigentum der RWE Power
Aktiengesellschaft, Stüttgenweg 2, 50935 Köln. Der Planungsbereich ist nach den hier vor
liegenden Unterlagen (Differenzenpläne mit Stand 01.10.2018 aus dem Revierbericht, Be
richt 1, Auswirkungen der Grundwasserabsenkung, des Sammelbescheids Az.: 61.42.63-
2000-1) von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus bedingten Grundwas
serabsenkungen betroffen.
Bodenbewegungen: Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung für den Braunkohletage
bau als auch bei einem späteren Grundwasserwiederanstieg sind hierdurch bedingte So
denbewegungen möglich. Diese können bei bestimmten geologischen Situationen zu Schä
den an der Tagesoberfläche führen. Die Änderungen der Grundwasserflurabstände sowie
die Möglichkeit von Bodenbewegungen sollten bei Planungen und Vorhaben Berücksichti
gung finden.
Es wird empfohlen, diesbezüglich zu zukünftigen Planungen sowie zu Anpassungs- und Si
cherungsmaßnahmen eine Anfrage an die RWE Power AG, Stüttgenweg 2, 50935 Köln, so
wie für konkrete Grundwasserdaten an den Erftverband, Am Erftverband 6, 50126 Bergheim,
zu stellen.
Humoses Bodenmaterial: Gemäß Bodenkarte des Landes Nordrhein-Westfalen, Blatt
L 5016, werden in einem Teil des Plangebiets Böden dargestellt, die humoses Bodenmateri
al enthalten, die durch entsprechende Kennzeichnung und Hinweise in der weiteren verbind
lichen Bauleitplanung zu berücksichtigen sind.
Pegel: Im Bereich des Plangebiets der o. g. Bauleitplanung befindet sich ein ehemaliger Pe
gel der RWE Power AG, der außer Betrieb genommen wurde. Die Freihaltung des ehemali
gen Pegels wird durch entsprechende Kennzeichnung und Hinweise in der weiteren verbind
lichen Bauleitplanung berücksichtigt.
Grundwassermessstelle: Im Bereich des Plangebiets befindet sich die abgeworfene Grund
wassermessstelle 84063 der RWE Power AG. Die abgeworfenen Grundwassermessstellen
sind in der Regel 1,5 m unter Flur abgeschnitten, verfüllt und mit einem Tonstopfen abge
dichtet. Die Freihaltung des ehemaligen Pegels wird durch entsprechende Kennzeichnung
und Hinweise in der weiteren verbindlichen Bauleitplanung berücksichtigt und in der Begrün
dung unter „Schutz des Grundwassers“ darauf hingewiesen, dass die Grundwassermessstel
len in ihrer Funktion nicht beeinträchtigt werden dürfen.
Erdbebengefahr: Für das Vorhaben ist eine Bewertung der Erdbebengefährdung erforderlich,
die bei Planung und Bemessung üblicher Hochbauten gemäß den Technischen Baubestim
mungen des Landes NRW mit DIN 4149:2005-04 „Bauten in deutschen Erdbebengebieten“
und durch die Teile 1, 1/NA und 5 des Eurocode 8 (DIN EN 1998) als Stand der Technik Be
rücksichtigung finden sollten.
Stadt Erftstadt 13 Amt für Stadtentwicklung und Bauordnung

FlächennutzungsplanänderungNr.031,Erftstadt-Herrig,KlinikSchöddershof
6Planungsalternativen
6.1VarianteNull
EinePlanungsalternativefürdieFlächennutzungsplanänderungNr.31wärederVerzichtauf
dieMöglichkeitderavisiertenNachnutzungdesehemaligenGutshofsdurcheinenKlinikbe
trieb.Abgesehendavon,dassfürdieseAlternativedasInteressedesprivatenEigentümers
fehlt,istfestzuhalten,dasaktuellgroßeGebäudeteileleerstehenunddieFortführungdes
erkennbarenbaulichenVerfallskeineAlternativeimSinneeinergeordnetenstädtebaulichen
Entwicklungdarstellt.EinealternativegesicherteNachnutzungwäreindiesemFallnichter
sichtlich.
6.2VarianteUmnutzung
DiealternativeUmnutzungineineandereNutzungsartunterBeibehaltungdervorhandenen
Baulichkeitenisttheoretischdenkbar,etwafürWohnnutzungenoderBüros/Praxen.Aller
dingssindwederdieRemisennochderVierkanthofalsehemaligeWirtschaftsgebäudege
eignet,RäumefürdendauerhaftenAufenthaltzustellen.EineUmnutzungistunteradäqua
temwirtschaftlichenAufwandnichtmöglich.
6.3VarianteRückbau
EineweiterePlanungsalternativebestehtausdemumfangreichenRückbau.Hierstehendie
BelangedesDenkmalschutzessowiedesOrtsbildsentgegen.
6.4VariantePlanung
DieVariantederNeunutzungalsKlinikinnerhalbderbestehendendenkmalgeschütztenGe
bäudeinVerbindungmitneuenbaulichenAnlagenstelltmitBlickaufdiebetroffenenprivaten
EigentümerinteressenunddieöffentlichenBelangeeinentragfähigenundnachhaltigen
Kompromissdar.
Erftstadt,den
______________________
DieBürgermeisterin
ImAuftrag
(Lippik)
LeitungAmtfürStadtentwicklungundBauordnung
StadtErftstadt14AmtfürStadtentwicklungundBauordnung

Sitzungsvorlage RR (Anlage_7_Auszug_Regionalplan)

1748 Zeichen

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L 3 3
B 2 6 5
B 2 6 5
B 2 6 5
B 2 6 5
L 4 9 5
L 1 6 3
L 2 6 3
B 4 7 7
L 2 6 3
L 4 9 5
L 1 6 3
A 1
A 6 1
A 6 1
A 1
L ä r m s c h u t z z o n e  A
2 2 3 4
2 1 9 3
3 0 5 0
2 0
D N - 1 1
D N - 1 1
D N - 1 4
D N - 3 7
4 2
4 3
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R e g io n a lp la n a u s s c h n it t  E r f t s t a d t - H e r r ig
0 1 2 30 , 5
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M a ß s t a b :  1 : 5 0 . 0 0 0
B e z ir k s r e g ie r u n g  K ö ln  -  D e z e r n a t  3 2
S t a n d :  1 4 . 0 7 . 2 0 2 2
L a n d  N R W  ( 2 0 2 2 )  D a t e n liz e n z  D e u t s c h la n d  -  N a m e n s n e n n u n g  -  V e r s io n  2 . 0
G e m e in d e g r e n z e n
G e lt u n g s b e r e ic h

Sitzungsvorlage RR (Anlage_4_Stellungnahme_Erftstadt_Erörterungstermin)

17335 Zeichen

STAD 
ERFTSTADT Bürgermeisterin
Sladl Erflslatil | Die Bürgennelslerln | -.... -1 Holzdamm 101 S0374 Erftstadt
per E-lVIail: nina.wahrhusen@bezreg“ 
koeln.nrw.de
Bezirksregierung Köln 
Dezernat 32 
50606 Köln
Stadt Erftstadt 
Die Bürgermeisterin
Dienststelle:
Erste Zeile Dienststelle 
Zweite Zeile Dienststelle 
Dritte Zeile Dienststelle 
Holzdamm 10 
50374 Erftstadt
Öffnungszeiten:
Erftstadt, 08.06.2022 Montag bis Freitag
08:00 Uhr bis 12:00 Uhr 
Donnerstag
14:00
 Uhr bis 16:00 Uhr
Flächennutzungsplanänderung Nr. 31, E- Herrig, Klinik Schöddershof; 
Schriftliche Stellungnahme zum heutigen Erörterungsgespräch gern.
§ 34 LPIG NRW
Sehr geehrte Frau Dr.-Ing. Wahrhusen,
Ansprechpartner/-in: 
Detlef Lippik 
Zimmer; 327 
E-Mail:
detlef.lippik@erftstadt.de 
Tel. 02235 409-327 
Fax 02235 409-
Mein Zeichen:
im Nachgang zum heutigen Erörterungstermin möchten wir in Zusammen­
fassung unseres dort vorgetragenen Standpunktes nochmals das Vorhaben 
kurz beschreiben und zur Sach- und Rechtslage eine schriftliche Stellung­
nahme abgeben.
Kurzbeschreibung des Vorhabens
Ihr Zeichen;
Postanschrift:
Stadt Erftstadt 
Die Bürgermeisterin 
Postfach 2565 
50359 Erftstadt
Die Oberberg Kliniken beabsichtigt im Schöddershof in Erftstadt - Herrig, 
Fliederweg 1/St.-Clemens-Str. 24 eine Klinik für Psychiatrie. Psychosomatik 
und Psychotherapie einzurichten.
Das denkmalgeschützte Herrenhaus des Schöddershofs in Erftstadt-Herrig 
und seine Nebengebäude werden derzeit als privates Wohnanwesen genutzt.
Internet; www.erftstadt.de 
E-Mail: buergermeislerin@erfts- 
tadl.de
Telefonzentrale:
02235-409-0
Faxzentrale:
02235-409-505
Konten der Stadtkasse: 
Kreissparkasse Köln 
IBAN: DE65370502990191000100 
BIG: C0KSDE33XXX
Volksbank Rhein-Erfl-Köln eG 
IBAN: DE77370623651000001011 
BIG; GENODED1FHH

Zukünftig soll das Anwesen als Privatklinik für Psychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie 
mit 56 stationären und ca. 10 teilstationären Plätzen genutzt werden. Bei der Klinik handelt es 
sich um den Umzug der Oberberg Somnia Fachkiinik für Erwachsene von Hürth nach Herrig 
aufgrund veränderter Anforderungen an das Heilungsumfeld. Die Klinik ist insoweit bereits re­
gional positioniert und die Standortwahl innerhalb der Region konsequent.
Abbildung: Situation nach Umsetzung des Vorhabens mit neuem Doppel-Vierkanthof
Die bauliche Maßnahme beinhaltet die Umnutzung der Bestandsgebäude unter Beachtung der 
denkmalschutzrechtlichen Kriterien sowie die Neuerrichtung eines Klinikgebäudes anstelle des 
alten, inzwischen zurückgebauten Vierkanthofes.
2

Auf dem Neubau ist ein vollständig begrüntes Flachdach mit einer das gesamte Areal versor­
genden Photovoltaik-Anlage vorgesehen; weiterhin umfassende Bepflanzung u.a. zu den nörd­
lichen und östlichen Straßenseiten und in den Innenhöfen mit einheimischer Flora. So versie­
gelt der Zielzustand des Vorhabens nur 81 % der Flächen gegenüber dem derzeitigen Aus­
gangszustand und führt zu einer signifikant geringeren Versiegelung als eine etwaige, durch 
die rechtskräftige Außenbereichsflächensatzung für Flerrig zulässige Wohnbebauung.
Zudem hat das Vorhaben keine zusätzlichen nennenswerten Auswirkungen auf die Ver­
kehrserschließung oder die öffentliche Kanalisation. Das Niederschlagswassers von den Dä­
chern der Neubebauung wird auf dem Grundstück versickert.
An der aktuellen Engstelle St, Clemens-Straße werden vom Vorhabenträger Flächen an den 
Rhein-Erft-Kreis kostenlos abgebeben zur Anlage eines ausreichend dimensionierten Rad- und 
Fußweges, so dass die verkehrliche Gefahrensituation nachhaltig verbessert werden kann.
Abbildung: Schnitt denkmalgeschütztes Herrenhaus (links) und neuer Doppel-Vierkanthof (rechts)
Abbildung; Gebäude-Ensemble mit Bestand (links) und neuem Doppel-Vierkanthof (rechts)

Die Oberberg Somnia Fachklinik Erftstadt ist eine private medizinische Akutklinik für Psychiat­
rie, Psychosomatik und Psychotherapie. Die Einrichtung dient ausschließlich der Krankenhaus­
behandlung. Rehabilitationsaufenthalte sowie ambulante Bad- und Heilkuren werden nicht 
durchgeführt. In der Klinik werden stationäre (vollstationär/teilstationär) Behandlungen im Be­
reich Psychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie in einem offenen Setting durchgeführt 
(keine geschützte oder geschlossene Station, keine Behandlung von psychisch kranken Straf­
tätern, keine Zwangsbehandlung von nicht einwilligungsfähigen Patienten/Patientinnen, z.B. 
bei akuter Eigen- oder Fremdgefährdung). Das Behandlungsspektrum umfasst insbesondere 
Patienten/Patientinnen mit Depressionen, Burn-out, Angststörungen, Stress- und Traumafol­
gestörungen sowie psychosomatischen Erkrankungen. Die teil- oder vollstationäre Behand­
lungsdauer der Patienten liegt im Regelfall zwischen vier und zwölf Wochen, Es findet keine 
ambulante Behandlung statt.
Die Zugänglichkeit des Schöddershofs zu öffentlichen Anlässen ist Teil des Konzepts zur In­
teraktion zwischen der Klinik, ihren Patienten/Patientinnen und der Bevölkerung, inklusive öf­
fentlichen Seminaren zum Thema «seelische Gesundheit» und Kultur- und Präventionsange­
boten für die Bevölkerung.
Durch die auf Langfristigkeit angelegte Nutzung wird das Schöddershof-Areal einer neuen Nut­
zung zugeführt und damit erhalten. Dem Denkmalschutz wird Rechnung getragen und das his­
torische und kulturelle Erbe gepflegt.
Zusammenfassend handelt es sich bei dem Vorhaben um keine Siedlungsentwicklung, viel­
mehr um eine Nutzungsänderung innerhalb des Bestandes, deren Realisierung zu keiner nach­
teiligen Veränderung des Bestandes, vielmehrzu einer nachhaltigen, substantiellen Verbesse­
rung der Bestandssituation führen wird, namentlich insbesondere in Bezug auf Infrastruktur, 
Klima- und Umweltaspekte sowie Flächenverbrauchsminimierung.
Die durchweg nachhaltigen, sinnstiftenden Aspekte des Vorhabens werden von allen im 
Stadtrat der Stadt Erftstadt vertretenen politischen Parteien getragen und wurden durch 
entsprechende einstimmige Beschlüsse in dem zuständigen Ausschuss für Stadtentwicklung, 
Umwelt und Landwirtschaft bekräftigt.
Die vollständigen Planungsunterlagen zur Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 31 u. zum Vor­
habenbezogenen Bebauungsplan Nr. 205 können Sie auf der Internetseite der Stadt Erftstadt, 
Sitzungsdienst, Vorlagen 292/ 2022 und 289/ 2022 oder über nachfolgende Links einsehen:
https://sdnetrim.kdvz-frechen.de/rim4490/vorqanq/? =UGhVM0hpd2NXNFdF-
cExiZTxYl RqK0ciPiq46C5AdZIA
https://sdnetrim.kdvz-frechen,de/rim4490/vorqanq/? =UGhVM0hpd2NXNFdF-
cExiZTT3PCwirOI4iWLBgCOzNr4

Stellungnahme zur Sach- und Rechtslage
1.
Die Versagung der Bestätigung wird zunächst damit begründet, dass eine Kollision mit dem 
Ziel 2-4 LEP NRW vorläge. Dieses Ziel ermöglicht für die sog. Ortsteile im Freiraum eine „be­
darfsgerechte“ Siedlungsentwicklung. Die Erfüllung dieser Vorgabe wird dann mit der Begrün­
dung verneint, dass die projektierte Klinik nicht als bedarfsgerecht eingestuft werden könne, da 
sie nicht der Versorgung des Ortsteils diene.
a)
Dieser Ansatz ist nicht überzeugend, weil er das Tatbestandsmerkmal der „bedarfsgerechten 
Siedlungsentwicklung" auf eine ausschließlich am Versorgungsbedarf des Ortsteils orientierte 
Entwicklung verengt. Aus dem Erfordernis „bedarfsgerecht“ ergibt sich indes eine solche Ver­
knüpfung mit der ausschließlichen Versorgungsfunktion zugunsten des Ortsteils, hier also für 
Erftstadt-Herrig, nicht. Es wäre eine unzulässige Verkürzung, wollte man als „bedarfsgerechte 
Siedlungsentwicklung“ für den gewerblich-wirtschaftlichen Bereich lediglich eine solche anneh­
men, welche auf die Versorgungsbedürfnisse der Bewohner von Erftstadt-Herrig zugeschnitten 
ist. Schon der Wortlaut spricht nicht für eine derart restriktive Auslegung. Es hätte andernfalls 
hier formuliert werden müssen, dass in diesen Ortsteilen im Freiraum nur eine „den Bedürfnis­
sen der ansässigen Bevölkerung dienende Siedlungsentwicklung" möglich sein soll. Genau 
diesen strengen lokalen Bezug vermeidet die hier aufgestellte Vorgabe der „bedarfsgerechten 
Siedlungsentwicklung“. Für eine exklusive Ausrichtung auf den speziellen Bedarf der Ortsteil­
bewohner gibt die Formulierung daher nichts her; die Ausfüllung des „Bedarfs“ ist vielmehr 
offen gestaltet.
b)
Das gleiche Ergebnis folgt auch aus den „Erläuterungen“ dieses Zieles 2-4. Es wird dort aus­
drücklich festgehalten, dass eine Entwicklung der Betriebe, des Handwerks und allgemein des 
Gewerbes gewünscht ist. Hieran lässt sich deutlich die Zielsetzung erkennen, diese kleinen 
Ortsteile im Freiraum wirtschaftlich zu stärken. Es geht gerade in solchen eher ländlichen Re­
gionen darum, ihre Wirtschaftskraft auszubauen und die Arbeitsplätze vor Ort zu sichern.
Eine „bedarfsgerechte Siedlungsentwicklung“ umfasst daher im Einzelfall mehr als nur die Ge­
währleistung der Versorgung der Ortsteilbewohner. Die planerische Intention, die Wirtschafts­
kraft zu stärken, lässt sich nicht erfüllen, wenn nur solche Unternehmen zugelassen werden, 
die allein eine Funktion in der Versorgung der örtlichen Bedürfnisse übernehmen. Bei einem 
solchen Verständnis würden die wirtschaftlichen Aktivitäten der Grundrechtsträger unzumut­
bar beschränkt und hätte ein solcher Ortsteil wirtschaftlich auf Dauer keine Zukunft, wenn nur 
noch das Angebot einer bloßen Grundversorgung der Bewohner des Ortsteils raumordnungs­
rechtlich zulässig wäre.

Aus diesem Verständnis heraus, welches aus den Erläuterungen zwangslos abzuleiten ist, 
ergibt sich, dass gewerbliche Nutzungen in diesen Ortsteilen im Freiraum nicht mit der im Orts­
teil selbst vorhandenen - geringen - Nachfrage verkoppelt werden dürfen.
Im Übrigen wäre bei einer verengten Auslegung des Begriffs der „bedarfsgerechten Siedlungs­
entwicklung'' weder der frühere auf dem Vorhabengrundstück gelegene landwirtschaftliche Be­
trieb noch der Wohnungsbau auf den bisher dafür ausgewiesenen Bauflächen raumordnungs­
rechtlich zulässig, weil diese Nutzungen nicht ausschließlich durch die Bewohner des Ortsteils 
Herrig wahrgenommen werden bzw. würden. Es dürfte auf der Hand liegen, dass eine solcher­
art übersteigerte Ausweitung des raumordnungsrechtlichen Bezugsrahmen unzulässig wäre.
c)
Als weiteres Argument für die hier vorgetragene Auslegung ist auf die in den Erläuterungen 
zum Ziel 2-4 aufgezeigte Perspektive zu verweisen.
Danach soll Ortsteilen im Freiraum die Weiterentwicklung zu einem Allgemeinen Siedlungsbe­
reich offenstehen. Diese Perspektive würde aber praktisch ins Leere laufen, wenn der gesamte 
Bereich der wirtschaftlich-unternehmerischen Tätigkeit der Bedingung unterworfen wird, er 
müsse ausschließlich der Ortsteilversorgung dienen. Damit nimmt man einem solchen Ortsteil 
die in den Erläuterungen zum Ziel 2-4 hinsichtlich der Weiterentwicklung zum Allgemeinen 
Siedlungsbereich gerade vorgesehen Chance, von der Versorgungsfunldion unabhängige Pro­
duktions- und Dienstleistungsangebote zu entwickeln, welche nun einmal zu einem Allgemei­
nen Siedlungsbereich gehören.
d)
Mit der These, die Bedarfsgerechtigkeit sei untrennbar mit der Versorgungsfunktion für den 
Ortsteil verknüpft, kollidiert dann auch der weitere Hinweis in den Erläuterungen zum Ziel 2-4, 
wonach in bestimmten Regionen ein Ortsteil im Freiraum potenziell eine Versorgungsfunktion 
für noch kleinere Ortsteile übernehmen könne. Auch hieran wird deutlich, dass die Auslegung 
der bedarfsgerechten Siedlungsentwicklung in dem Sinne, für sie einen ganz engen räumlichen 
Bezugsrahmen zu ziehen, nicht richtig sein kann.
2.
Weitere Voraussetzung für die Konformität mit dem Ziel 2-4 ist die Anpassung an die vorhan­
dene Infrastruktur. Zu diesem Punkt ist seitens der Bezirksregierung bislang nicht vorgebracht 
worden, dass gegen die projektierte Klinik Bedenken deswegen bestünden, weil hierdurch die 
bestehende Infrastruktur überfordert würde. Falls in diesem Punkt ein Problem gesehen wer­
den sollte, kann hierzu gerne ergänzend darlegt werden, dass die Klinik keine Überlastung der 
Infrastruktur auslöst.

3.
Ein weiteres Argument, welches zur Begründung der Versagung der Anpassungsbestätigung 
vorgebracht wurde, beruht auf der Annahme, dass der Bezug eines Vorhabens zu einem Orts­
teil die Anwendung von Ausnahmen des Ziels 2-3 LEP NRW von vornherein ausschließe. Auch 
dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden; die im Ziel 2-3 LEP NRW vorgesehenen Ausnahme­
tatbestände sind auch im Freiraum mit Ortsteilbezug anwendbar. Vorliegend greift hier die Aus­
nahmeregelung, welche eine angemessene Folgenutzung zulässig errichteter, erhaltenswer­
ter, das Bild der Kulturlandschaft prägender Gebäude oder Anlagen gestattet.
a)
Zunächst ist festzustellen, dass sich aus dem Wortlaut nicht ergibt, wonach diese Ausnahmere­
gelung wegen des Vorliegens eines Ortsteils nicht angewandt werden könne. Folgt man letzter 
Ansicht, würde dies bedeuten, dass ihr Anwendungsbereich sich allein auf den Freiraum au­
ßerhalb der Ortsteile bezieht.
Eine derartige Beschränkung wäre wertungswidersprüchlich, weil dann im Freiraum außerhalb 
der Ortsteile weitergehende Nutzungen - etwa unabhängig vom Versorgungsbedarf - zulässig 
wären als im Ortsteil selbst.
Die Ausnahmetatbestände von Ziel 2-3 LEP NRW sind somit durchaus in den Ortsteilen an­
wendbar.
b)
Für dieses Verständnis spricht beispielhaft die Ausnahmeregelung zum zweiten Spiegelstrich, 
wenn dort von Verlagerungen zwischen benachbarten Ortsteilen die Rede ist. In den Erläute­
rungen heißt es hierzu: „Mit dem zweiten Spiegelstrich wird darüber hinaus auch eine Bauleit­
planung für die Verlagerung von Gewerbebetrieben zwischen benachbarten Ortsteilen, d. h. 
von einem Ortsteil in den anderen Ortsteil ermöglicht.“ Hieran wird deutlich, dass die Anwen­
dungsfälle für die Ausnahmebestimmungen sehr wohl in den Ortsteilen selbst verortet werden 
dürfen.
c)
Für die projektierte Oberberg Fachklinik für Psychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie 
greift die oben schon angesprochene Ausnahme, wonach die angemessene Folgenutzung er­
haltenswerter, das Bild der Kulturlandschaft prägender Gebäude raumplanerisch ausdrücklich 
gewünscht wird. Dies ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass ansonsten in kleinen Ortslagen 
mit dörflichem Charakter, in denen es noch viele solcher baulichen Anlagen gibt, Verfallspro­
zesse drohen, weil den Eigentümern schlicht das Geld für die nötige Instandhaltung fehlt. Spe­
ziell der Rhein-Erft-Kreis mit seinen vielen kleinen Ortslagen bietet zahlreiche Beispiele, dass 
ehemalige große landwirtschaftlich Betriebstätten geradezu verkommen, weil die landwirt­
schaftliche Nutzung längst aufgegeben wurde und sich kein Investor für die Folgenutzung fin­
det.

Es ist daher zu begrüßen, dass sich für den Schöddershof in Erftstadt-Herrig durch die private 
Investorentätigkeit eine andere Entwicklungsperspektive ergibt. Diese Anlage erfüllt die Vo­
raussetzungen für den Ausnahmetatbestand. Insbesondere durch das optisch markante Her­
renhaus samt Annex ist sie kulturlandschaftlich prägend. Die architektonische Ausgestaltung 
des gesamten Areals durch die Oberberg Fachklinik stellt eine angemessene Folgenutzung 
nicht nur durch den vollständigen Erhalt der denkmalgeschützten Teile dieser Hofanlage dar; 
es wird auch die Remise Süd so erhalten, als ob sie ebenso wie die Remise Nord denkmalge­
schützt wäre. Zudem nimmt der Ergänzungsbau in Form eines Doppel-Vierkanthofes auf die 
Historie nicht nur anschaulich rezeptiven Bezug, sondern ermöglicht es, den Standort nachhal­
tig zu erhalten.
4.
Schließlich ist zu berücksichtigen, dass mit diesem Projekt keine flächenmäßige Erweiterung 
der Siedlungsstruktur verbunden ist. Das gesamte Vorhaben kann innerhalb des Bestandes 
auf dem schon bisher als Baufläche ausgewiesenen Areal realisiert werden; der heutige räum­
liche Rahmen von Erftstadt-Herrig bleibt gewahrt. Es erfolgt insofern im Wesentlichen eine 
bloße Umnutzung des Vorhabengrundstücks.
In den Erläuterung zum Ziel 2-3 LEP NRW wird darauf hingewiesen, dass der Begriff der „Sied­
lungsentwicklung" insbesondere die bauleitplanerische Ausweisung von Bauflächen und Bau­
gebieten umfasst. Ferner enthält der ministerielle „Erlass zur Konkretisierung des LEP NRW - 
Wohnen, Gewerbe und Industrie“ den Hinweis (Nr. 1.2.1), dass mit der Definition des Begriffs 
„Siedlungsentwicklung“ keine Zuständigkeit der Landesplanung für Vorhaben im Geltungsbe­
reich des § 34 BauGB begründet werde.
Da durch den Klinikneubau keine Ausweisung zusätzlicher Bauflächen erfolgt, dürfte das Vor­
haben die Schwelle zur Siedlungsentwicklung noch nicht überschritten haben, so dass damit 
die raumordnungsrechtlichen Ziele 2-3 oder 2-4 LEP NRW von vornherein nicht einschlägig 
wären. Es spricht deshalb hier Vieles dafür, dass wegen des engen Bezugs des Vorhabens zu 
den schon vorhandenen Bauflächen keine „Siedlungsentwicklung" im raumordnungsrechtli­
chen Sinne vorliegt. Bei einer überdehnten Auslegung dieses Begriffs würde massiv in die ver­
fassungsrechtlich gewährleistete kommunale Planungshoheit eingegriffen; einem solchen Ein­
griff soll gerade durch die Verknüpfung des Begriffs der Siedlungsentwicklung mit der Auswei­
tung wesentlicher zusätzlicher Bauflächen begegnet werden.
Insofern sind Umnutzungen bestehender Bauflächen keine Siedlungsentwicklung, sondern un­
terfallen der Planungshoheit der Kommunen.
Mit freundlichen Grüßen 
Im Auftrag
Technischer Beigeordneter
8

Sitzungsvorlage RR (Anlage_2_Raumordnerische_Stellungnahme_RPB)

2909 Zeichen

Bezirksregierung
Köln
Bezirksregierung
Köln,
50606
Köln
Datum:
21.
April
2022
Seite
1von
2
Stadtverwaltung
Erftstadt
Die
Bürgermeisterin
Aktenzeichen:
Postfach
2565
32/62.&t13.0S2022M2
50359
Erftstadt
/
Auskunft
erteilt ..L.,._j_j
•
‘._..,...4_-.
uuer
uen
tanura.
Christian
Schett
Rhein-Erft-Kreis‚.
50124
Bergheim
.*
christiartschett@bezreg.koeln.nrw.deZimmer:
K
710
Telefon:
(0221)147-2357
Flächennutzungsplan-Änderung
Nr.
31,
Erftstadt-Herrig,
Fax:
(0221)
147-
Oberberg-Kliniken-Schöddershof
Zeughausstraße
2-10,
Ihre
Anfrage
gem.
§
34
Landesplanungsgesetz
vom
30.03.2022
(Posteingang)
50667
Köln
DB
bis
Köln
Hbf.
U-Bahn
3,4,5,16,18
bis
Appellhofplatz
Sehr
geehrte
Damen
und
Herren,
Besuchereingang
(Hauptpforte):
gegen
die
o.g.
Bauleitplanung
werden
raumordnerische
Bedenken
erhoben.
Auf
Zeughausstr.
8
Grundlage
des
derzeitigen
Planungsstands
kann
eine
Anpassung
an
die
rechts-
Telefonische
Sprechzeiten:
wirksamen
Ziele
der
Raumordnung
nicht
bestätigt
werden.
mo-do.:
8:30-15:00
Uhr
Besuchstermine
nur
nach
tele
Begründung
fonischer
Vereinbarung
Landeshauptkasse
NRW:
Der
Planbereich
befindet
sich
laut
dem
rechtswirksamen
Regionaiplan,
Teilab-
Landesbank
Hessen-Thüringen
schnitt
Köln
in
einem
im
regionalplanerisch
festgelegten
Freiraum
gelegenen
IBAN:DE59
3005
0000
0001
683515
Ortsteil.
Gemäß
Ziel
2-4
LEP
NRW
ist
für
Ortsteile
im
Freiraum
[...]
eine
bedarfs-
BIc:
WELADEDDXXX
gerechte,
an
die
vorhandene
Infrastruktur
angepasste
Siedlungsentwicklung
Zahlungsavise
bitte
an
zentrale-
möglich.
Die
Errichtung
der
hier
geplanten
Klinik
ist
jedoch
nicht
bedarfsgerecht,
buchungsstellebrknrw.de
da
sie
nicht
der
Versorgung
des
Ortsteils
dient.
Dies
läuft
der
grundsätzlich
an
gestrebten
Ausrichtung
der
Siedlungsentwicklung
auf
den
Siedlungsraum
zuwi
der.Des
Weiteren
schließt
das
Vorliegen
eines
Ortsteils
im
Sinne
der
Ziele
2-3
und
Hauptsitz:
2-4
LEP
NRW
die
Anwendung
der
Ausnahmen
des
Ziels
2-3
LEP
NRW
aus.
Zeughausstr
2-10.50667
Köln
Daher
steht
auch
die
Planung
im
Sinne
der
Ausnahme
des
Ziels
2-3,
4.
Spiegel-
Telefon:
(0221)147-0
strich
LEP
NRW
(Erhalt
denkmalgeschützter
oder
erhaltenswerter
Gebäude
und
Fax:
(0221)147-3185
USt-ID-Nr.:
DE812110859
Anlagen)
dem
Ziel
2-4
LEP
NRW
entgegen.
poststelie©brk.nrw.de
.bezreg-koein.
nrw.de

BezirksregierungKöln
Datum:21.April2022 WeitereHinweise
Seite2von2
Dezernat35-Städtebau,BauaufsjchtundBau-,Wohnungs-undDenkmalan
gelegenheitensowie-förderung
Gegendieo.g.ÄnderungdesFlächennutzungsplansbestehenunterder
Voraussetzung,dassdiePlanungmitdenkmalpflegerischenBelangeninEin
klanggebrachtwerdenkann,ausstädtebaulicherSichtkeinegrundsätzlichen
Bedenken.
EtwaigeHinweisedesRhein-Erft-Kreiseszuro.g.Bauleitplanungentnehmen
SiebittederStellungnahmedesRhein-Erft-Kreises,dieichIhnenperE-Mail
nachsendenwerde.
FürRückfragenzurlandesplanerischenBewertungsteheichIhnengernezur
Verfügung.
MitfreundlichenGruBen
(lrriAuftrag)::::.:
ChristianSchett
.
:....
:
-—
1

Sitzungsvorlage RR (Raumordnerische Anpassungsanfrage der Stadt Erftstadt vom 30.03.2022, Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 31, Erftstadt-Herrig, Oberberg-Kliniken-Schöddershof)

18407 Zeichen

Seite 1 von 8 
Sitzungsvorlage RR 
- öffentlich - 
RR 28/2022 
Dezernat 
Regionalplanung, 
Braunkohlenplanung, 
Geschäftsstelle 
Ansprechperson Dr. Nina Wahrhusen 
Telefon 0221-147 2094 
BEZIRKSREGIERUNG 
Köln 
 
 
Datum 05.08.2022 
 
Beratungsfolge Termin TOP Beratungsaktion 
Regionalrat des Regierungsbezirks Köln 26.08.2022 6. beschließend 
 
TOP: 
Raumordnerische Anpassungsanfrage der Stadt Erftstadt vom 30.03.2022, Flächennut-
zungsplan-Änderung Nr. 31, Erftstadt-Herrig, Oberberg-Kliniken-Schöddershof 
 
Vorschlag: 
Der Regionalrat erklärt sein Einvernehmen über die raumordnungsrechtliche Beurteilung 
der Regionalplanungsbehörde, wonach die beabsichtigte Bauleitplanung zur Flächennut-
zungsplan-Änderung Nr. 31 der Stadt Erftstadt nicht an die Ziele der Raumordnung ange-
passt ist. 
 
 
Erläuterungen: 
Gliederung 
1. Anlass 
2. Bisheriges Verfahren 
3. Raumordnungsrechtliche Beurteilung der Regionalplanungsbehörde 
4. Zusammenfassung 
5. Weiteres Verfahren 
________________________________________________________________________________________________________________________________________________ 
1. Anlass 
Die Stadt Erftstadt möchte die bauleitplanerischen Voraussetzungen für die Errich-
tung einer Privatklinik für Psychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie im Orts -
teil Herrig auf dem Areal des sog. Schöddershof schaffen. Mit der vorgelegten Flä -
chennutzungsplan(FNP)-Änderung Nr. 31, Erftstadt-Herrig, Oberberg-Kliniken-
Schöddershof soll die bisherige Darstellung Dorfgebiet und Flächen für Landwirt -
schaft in ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Klinik“ sowie Grünflächen 
umgewandelt werden. Der Änderungsbereich umfasst eine Fläche von insgesamt 
2,2 ha. Die Fläche für das Sondergebiet ist ca. 1,2 ha groß.

Sitzungsvorlage RR RR 28/2022 Seite 2 von 8 
Abbildung 1: Planausschnitte aus der raumordnerischen Anpassungsanfrage 
der Stadt Erftstadt vom 30.03.2022 
 
 Quelle: Stadt Erftstadt         Hinweis: Kein Regionalplanmaßstab 
Bei einer beabsichtigen Änderung des FNP ist zu prüfen, ob die Planänderung im 
Sinne des § 1 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) den Zielen der Raumordnung ent -
spricht. Das LPlG NRW sieht dazu in § 34 vor, dass die Kommune ihre Planung mit 
der Regionalplanungsbehörde abstimmt. 
Die Regionalplanungsbehörde Köln hat im Rahmen ihres o. g. Prüfauftrags bei der 
vorgelegten Bauleitplanung vom 30.03.2022 (Posteingang) festgestellt, dass der 
beabsichtigten FNP-Änderung Nr. 31 Ziele der Raumordnung entgegenstehen. 
Mit der raumordnerischen Stellungnahme vom 21.04.2022 hat die Regionalpla -
nungsbehörde raumordnungsrechtliche Bedenken geäußert. 
Die Stadt hält dennoch an ihren Planungsabsichten fest. Auf Wunsch der Stadt fand 
daher am 08.06.2022 eine Erörterung mit der Regionalplanungsbehörde gemäß 
§ 34 Abs. 3 Satz 1 LPlG NRW statt. Im Erörterungstermin konnte keine Einigung 
erzielt werden. 
Da eine einvernehmliche Lösung zwischen der Stadt und der Regionalplanungsbe-
hörde auch nach Austausch der Argumente nicht hergestellt werden konnte, sieht 
§ 34 Abs. 3 Satz 2 LPlG NRW vor, dass die Regionalplanungsbehörde im Einver -
nehmen mit dem Regionalrat über die nicht ausgeräumten Bedenken befindet. Da-
her befasst sich der Regionalrat in seiner 8. Sitzung am 26.08.2022 mit der vorge -
legten Planung.

Sitzungsvorlage RR RR 28/2022 Seite 3 von 8 
2. Bisheriges Verfahren 
Raumordnerische Anpassungsanfrage der Stadt Erftstadt gemäß § 34 Abs. 1 
LPlG NRW vom 30.03.2022 
Die Stadt Erftstadt hat der Regionalplanungsbehörde einen ersten Entwurf zur FNP-
Änderung Nr. 31, Erftstadt-Herrig, Oberberg-Kliniken-Schöddershof mit der Anpas-
sungsanfrage vom 30.03.2022 vorgelegt (vgl. Anlage 1 dieser Beschussvorlage). 
Die Darstellung im FNP soll von gemischter Baufläche mit dem Gebietstyp Dorfge-
biet (MD) sowie Fläche für Landwirtschaft in ein Sonstiges Sondergebiet (SO) mit 
der Zweckbestimmung „Klinik“ sowie Grünflächen mit der Zweckbestimmung Park 
bzw. Randeingrünung geändert werden. 
Mit der Planänderung sollen die bauleitplanerischen Voraussetzungen für die Er -
richtung einer Privatklinik für Psychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie im 
Bereich des sog. Schöddershof am südwestlichen Siedlungsrand des Ortsteils Her-
rig geschaffen werden. Die Stadt Erftstadt begründet ihre beabsichtigte Planände -
rung damit, eine langfristige und wirtschaftliche Umnutzung vorhandener, teils denk-
malgeschützter Gebäude sowie eine maßvolle Neubebauung in Form einer attrak -
tiven und geeigneten Nachnutzung einer ehemaligen Hofanlage zu ermöglichen 
(vgl. Anlage 1, Begründung (Teil A), S. 1).  
Die Unterbringung einer Klinik stellt für die Stadt Erftstadt eine attraktive und geeig-
nete Nachnutzung des derzeit für private Wohnzwecke genutzten Geländes dar, die 
sich sowohl in die dörfliche Struktur und das Landschaftsbild am Ortsrand von Her-
rig einfügt als auch dazu dienen kann, den Standort der ehemaligen Hofanlage 
nachhaltig neu zu nutzen. Der Standort und die vorhandenen Gebäude, mit der 
Möglichkeit einer ergänzenden Neubebauung, sowie die Einbindung in ein gewach-
senes bauliches Umfeld und in die Landschaft böten gute Voraussetzungen für die 
Unterbringung und den Heilungserfolg der geplanten Privatklinik (vgl. Anlage 1, Be-
gründung (Teil A), S. 2). 
 Raumordnerische Stellungnahme der Regionalplanungsbehörde 
Die Regionalplanungsbehörde hat festgestellt, dass der beabsichtigen Planung 
Ziele der Raumordnung entgegenstehen. Dies wurde der Stadt mit der raumordne-
rischen Stellungnahme vom 21.04.2022 mitgeteilt (vgl. Anlage 2 dieser Beschluss -
vorlage). Die raumordnungsrechtlichen Bedenken werden damit begründet, dass 
die mit der Bauleitplanung beabsichtigte Nutzung keine dem Bedarf des im regio -
nalplanerisch festgelegten Freiraum gelegenen Ortsteils Herrig (vgl. Abb. 2) ange -
messene Siedlungsentwicklung gemäß Ziel 2-4 LEP NRW darstellt. Die Bauleitpla-
nung läuft somit der grundsätzlich angestrebten Ausrichtung der Siedlungsentwick-
lung auf den Siedlungsraum zuwider.  
Zur raumordnungsrechtlichen Beurteilung lag die Stellungnahme des Dezernates 
35 der Bezirksregierung Köln vor. Aus städtebaulicher Sicht bestehen keine Beden-
ken gegen die Bauleitplanung, sofern sie mit den denkmalpflegerischen Belangen 
in Einklang gebracht werden kann.

Sitzungsvorlage RR RR 28/2022 Seite 4 von 8 
Abbildung 2: Planausschnitt aus dem Regionalplan Köln,  
Teilabschnitt  Region Köln 
 
                     Hinweis: Kein Regionalplanmaßstab 
Die Stellungnahme des Rhein-Erft-Kreises vom 09.05.2022 wurde nachgereicht. Es 
bestehen keine grundsätzlichen Bedenken zu diesem Vorhaben. 
Erörterung 
Am 08.06.2022 hat die Regionalplanungsbehörde die FNP-Änderung Nr. 31 auf 
Wunsch der Stadt Erftstadt gemäß § 34 Abs. 3 Satz 1 LPlG NRW mit der Verwal -
tung der Gemeinde, dem beauftragten Planungsbüro sowie dem Rechtsbeistand 
der Stadt Erftstadt erörtert. 
Die Vertreter der Stadt Erftstadt legten dar, dass es sich nach ihrer Auffassung um 
eine Bestandsplanung im Innenbereich gemäß § 34 BauGB handelt. Ob für eine 
solche Bestandsplanung in einem Ortsteil im Freiraum die Regelungen des Ziels 
2-4 LEP NRW einschlägig sind, wird von der Stadt Erftstadt infrage gestellt, da der 
Zielformulierung und der Erläuterung zu entnehmen ist, dass Ziel 2-4 LEP NRW im 
Kern den Freiraumschutz zum Gegenstand hat. Des Weiteren bezweifelt die Stadt 
Erftstadt, dass die „bedarfsgerechte Siedlungsentwicklung“ gemäß Ziel 2-4 LEP 
NRW ausschließlich am Versorgungsbedarf des Ortsteils im Freiraum zu bemessen 
sei. Durch die Planung komme es zu keinen wesentlichen negativen Auswirkungen 
auf den Ortsteil, z. B. durch verkehrliche Aspekte, sowie nur zu einer geringen Neu-

Sitzungsvorlage RR RR 28/2022 Seite 5 von 8 
versiegelung unbebauter Flächen. 
Die Regionalplanungsbehörde hielt ihre Bedenken aufrecht und hat insbesondere 
begründet, dass der Begriff der Siedlungsentwicklung raumordnerisch auch Planun-
gen bzw. Bestandsumnutzungen im Innenbereich nach § 34 BauGB umfasst, wenn 
diese eine Änderung des Flächennutzungsplans erfordern. Ob es sich um eine be-
darfsgerechte, an die vorhandene Infrastruktur angepasste Siedlungsentwicklung 
im Sinne des Ziels 2-4 LEP NRW handelt ist ausdrücklich laut Erläuterung zu Ziel 
2-4 LEP NRW „bezogen auf den Ortsteil“ zu beurteilen. Insofern wurden keine 
neuen maßgeblichen Sachverhalte vorgebracht. Somit ist die vorgelegte Planung 
nicht an die Ziele der Raumordnung angepasst. 
Der Vermerk zur Erörterung wurde der Stadtverwaltung zugeleitet (vgl. Anlage 3 
dieser Beschlussvorlage). 
Die Regionalplanungsbehörde weist darauf hin, dass die Planung der Stadt Erftstadt 
offenbar vor Ort kontrovers diskutiert wird. Die Regionalplanungsbehörde wurde 
mehrfach aus der Bürgerschaft kontaktiert. Es liegt ein rechtsanwaltliches Schrei -
ben vor, welches auf den Beschluss des Ausschusses für Stadtentwicklung, Umwelt 
und Landwirtschaft der Stadt Erftstadt zum Feststellungsbeschluss der betreffenden 
FNP-Änderung trotz fehlender Anpassungsbestätigung hinweist. Da Stellungnah -
men von Bürgern für die raumordnungsrechtliche Beurteilung nicht entscheidungs-
erheblich sein können, wird das entsprechende Schriftstück der vorliegenden Sit -
zungsvorlage nicht beigefügt. Sollte seitens des Regionalrates ein Interesse beste-
hen, dieses Hinweisschreiben einzusehen, so können sich die entsprechenden 
Fraktionen an die Geschäftsstelle des Regionalrates wenden. 
3. Raumordnungsrechtliche Beurteilung der Regionalplanungsbehörde 
Die Regionalplanungsbehörde hält an ihrer Beurteilung fest.  
Sowohl die beabsichtigte Bauleitplanung als auch der gesamte Ortsteil Herrig befin-
den sich innerhalb des im rechtswirksamen Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region 
Köln zeichnerisch festgelegten Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereiches (AFAB) 
und somit vollständig außerhalb des Siedlungsraumes (vgl. Anlage 4 dieser Be -
schlussvorlage). 
 Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) 
Der rechtskräftige LEP NRW formuliert in Ziel 2-3 ‚Siedlungsraum und Freiraum‘: 
„Als Grundlage für eine nachhaltige, umweltgerechte und den siedlungsstruk-
turellen Erfordernissen Rechnung tragende Entwicklung der Raumnutzung ist 
das Land in Gebiete zu unterteilen, die vorrangig Siedlungsraumfunktionen 
(Siedlungsraum) oder vorrangig Freiraumfunktionen (Freiraum) erfüllen oder 
erfüllen werden. 
Die Siedlungsentwicklung der Gemeinden vollzieht sich innerhalb der regio -
nalplanerisch festgelegten Siedlungsbereiche.“ 
Im Sinne der Umweltvorsorge und Sicherung von Ressourcen strebt der LEP NRW 
mit dieser Regelung den Erhalt des unverbauten und unversiegelten Raumes als 
Voraussetzung für die Erhaltung und Regeneration der natürlichen Lebensgrundla-

Sitzungsvorlage RR RR 28/2022 Seite 6 von 8 
gen an. Unter „Siedlungsentwicklung“ wird in diesem Kontext insbesondere die bau-
leitplanerische Ausweisung von Bauflächen und Baugebieten verstanden. Der Be -
griff umfasst aber auch Bestandsumnutzungen, wenn diese eine Änderung des Flä-
chennutzungsplans erfordern. Die Siedlungsentwicklung muss zielkonform zu Ziel 
2-3 LEP NRW i. V. m. Ziel 1, Kapitel B.1 Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region 
Köln in den regionalplanerisch festgelegten Siedlungsbereichen und – in begrenz -
tem Umfang – in kleineren, dem regionalplanerisch festgelegten Freiraum zugeord-
neten Ortsteilen erfolgen. 
Gemäß Ziel 2-4 LEP NRW ‚Entwicklung der Ortsteile im Freiraum‘ ist 
„in den im regionalplanerisch festgelegten Freiraum gelegenen Ortsteilen […] 
unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Landschaftsentwicklung und des 
Erhalts der landwirtschaftlichen Nutzfläche eine bedarfsgerechte, an die vor -
handene Infrastruktur angepasste Siedlungsentwicklung möglich. 
Darüber hinaus ist die bedarfsgerechte Entwicklung eines solchen Ortsteils zu 
einem Allgemeinen Siedlungsbereich möglich, wenn ein hinreichend vielfälti -
ges Infrastrukturangebot zur Grundversorgung sichergestellt wird.“ 
So wird auch Ortsteilen, die im regionalplanerisch festgelegten Freiraum liegen, 
eine angemessene Entwicklungsperspektive eingeräumt. Ob es sich um eine be -
darfsgerechte, an die vorhandene Infrastruktur angepasste Siedlungsentwicklung 
handelt, ist im Einzelfall zu entscheiden. Die genannten Bedingungen sind kumula-
tiv zu erfüllen. 
Im Fall der vorliegenden Planung bleibt die Regionalplanungsbehörde bei ihrer 
raumordnungsrechtlichen Beurteilung, dass mit dieser eine Nutzung realisiert wer -
den soll, die nicht dem Bedarf des Ortsteils entspricht. Die Erläuterung zu Ziel 2-4 
im LEP NRW spricht ausdrücklich von bedarfsgerecht „bezogen auf den Ortsteil“. 
Dieser ist bei der Beurteilung des Vorhabens als Infrastruktureinrichtung als Maß -
stab anzulegen. Bei der geplanten Aufnahme von 56 vollstationären und ca. 10 teil-
stationären Patienten ist davon auszugehen, dass mit dem beabsichtigten Vorha -
ben nicht nur der Bedarf des Ortsteils gedeckt werden soll. Vielmehr ist anzuneh -
men, dass der Einzugsbereich der Klinik über die Stadt Erftstadt und sogar über die 
Region hinausgeht. 
Als Infrastrukturvorhaben betrachtet stellt die Planung auch nicht ein Infrastruktu -
rangebot zur Grundversorgung im Sinne des Ziels 2-4 LEP NRW dar. Die Erläute -
rung zählt dazu beispielhaft eine Kita, eine Kirche, Arztpraxen oder einen Super -
markt auf. Es dient selbst der Erweiterung der vorhandenen Infrastruktur und ist 
daher als nicht angemessene Siedlungsentwicklung zu beurteilen. 
Auch bei der Beurteilung des Vorhabens als Betrieb besteht ein Zielkonflikt mit Ziel 
2-4 LEP NRW. Zwar sind gemäß Erläuterung zu Ziel 2-4 LEP NRW Betriebserwei -
terungen bzw. -verlagerungen ansässiger Betriebe möglich. Jedoch handelt es sich 
im vorliegenden Fall um eine Neuansiedlung eines Betriebs. 
Die Frage, ob die Planung dem Siedlungsflächenbedarf gemäß Ziel 6.1-1 LEP NRW 
entspricht, erübrigt sich vor dem Hintergrund der vorhergehenden Beurteilung. 
Es handelt sich daher aus Sicht der Regionalplanungsbehörde um eine Siedlungs-
entwicklung im Sinne einer wachstumsorientierten Allokation von Siedlungsflächen

Sitzungsvorlage RR RR 28/2022 Seite 7 von 8 
insbesondere für Zuwanderung und Betriebsverlagerungen bzw. -neuansiedlungen 
(vgl. Erläuterung Ziel 2-3 LEP), welche der Konzentration auf regionalplanerisch 
festgelegte Siedlungsbereiche unterliegt. Die Bauleitplanung läuft daher der grund-
sätzlich angestrebten Ausrichtung der Siedlungsentwicklung auf den Siedlungs -
raum gemäß Ziel 2-3 Satz 2 LEP NRW zuwider. 
Die zeitnahe Weiterentwicklung des Ortsteils Herrig zu einem Allgemeinen Sied -
lungsbereich (ASB) wurde aufgrund der geringen Einwohnerzahl (542 Einwohner, 
31.08.2021) sowie mangels eines hinreichend vielfältigen Infrastrukturangebotes 
zur Grundversorgung sowohl von der Regionalplanungsbehörde als auch der Stadt 
Erftstadt ausgeschlossen. 
Im Übrigen hat die Landesplanungsbehörde mit E-Mail vom 05.04.2022 bestätigt, 
dass das Vorliegen eines Ortsteils gemäß Ziel 2-4 LEP NRW die Anwendung der 
Ausnahmen in Ziel 2-3 LEP NRW ausschließt. Der Planung im Sinne der Ausnahme 
des Ziels 2-3, 4. Spiegelstrich LEP NRW (Erhalt denkmalgeschützter oder erhal -
tenswerter Gebäude und Anlagen) steht insofern Ziel 2-4 LEP NRW entgegen. 
 Zusammenfassende regionalplanerische Beurteilung 
Die Bauleitplanung der Stadt Erftstadt entspricht nicht dem Bedarf eines im regio -
nalplanerisch festgelegten Freiraum gelegenen Ortsteils und widerspricht nach Auf-
fassung der Regionalplanungsbehörde Köln somit aus den oben aufgeführten Grün-
den der Landes- und Regionalplanung, hier insbesondere den Zielen 2-3 
und 2-4 LEP NRW. 
Einer weiteren Abwägung auf nachgeordneten Planungsstufen sind Ziele der 
Raumordnung nicht zugänglich. 
4. Zusammenfassung 
Die Stadt Erftstadt hält in ihrer Planung zur FNP-Änderung Nr. 31, ‚Erftstadt-Herrig, 
Oberberg-Kliniken-Schöddershof‘ fest. Gemäß § 34 Abs. 3 Satz 2 LPlG NRW wird 
in Bezug auf die raumordnungsrechtliche Beurteilung der vorgelegten Anpassungs-
anfrage (vgl. Anlage 1 dieser Beschussvorlage) durch die Regionalplanungsbe -
hörde um Beteiligung des Regionalrates gebeten. 
Trotz der grundsätzlich nachvollziehbaren Absicht der Stadt Erftstadt eine in Teilen 
denkmalgeschützte Anlage einer nachhaltigen Nachnutzung zuzuführen, ist festzu-
stellen, dass der beabsichtigten Bauleitplanung sowohl die Ziele des LEP NRW als 
auch die Ziele des Regionalplans Köln, Teilabschnitt Region Köln entgegenstehen. 
Die vorliegende Bauleitplanung der Stadt Erftstadt ist nicht an die Ziele der Raum -
ordnung angepasst. 
Der Regionalrat wird gebeten, sein Einvernehmen zu der dargelegten raumord -
nungsrechtlichen Beurteilung zu erteilen. 
5. Weiteres Verfahren 
Sofern der Regionalrat dem Beschlussvorschlag der Regionalplanungsbehörde 
folgt, gilt die Beurteilung gemäß § 34 LPlG NRW als abschließend. Die Bauleitpla -
nung ist nicht an die Ziele der Raumordnung angepasst.

Sitzungsvorlage RR RR 28/2022 Seite 8 von 8 
Sollte zwischen Regionalrat und Regionalplanungsbehörde keine einvernehmliche 
Beurteilung zustande kommen, entscheidet gemäß § 34 Abs. 4 LPlG NRW die Lan-
desplanungsbehörde im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesminis-
terien, ob die Planung mit den Zielen der Raumordnung übereinstimmt oder nicht. 
Dazu berichtet die Regionalplanungsbehörde über den Sachverhalt. Der Stadt und 
dem Regionalrat wird Gelegenheit gegeben, zum Bericht der Regionalplanungsbe-
hörde Stellung zu nehmen. 
Die Landesplanungsbehörde teilt im Anschluss ihre Entscheidung den Betroffenen 
mit. 
 
Anlagen: 
1. Raumordnerische Anpassungsanfrage der Stadt Erftstadt gemäß § 34 Abs. 1 LPlG NRW vom 
30.03.2022 (Posteingang) mit Anlagen (Anlageplan, FNP-Änderung Nr. 31, E.-Herrig, Oberberg-
Kliniken-Schöddershof Gegenüberstellung sowie Begründung) (21 Seiten) 
2. Raumordnerische Stellungnahme der Regionalplanungsbehörde vom 21.04.2022 und Stellung -
nahme des Rhein-Erft-Kreises vom 09.05.2022 (4 Seiten) 
3. Vermerk der Erörterung nach § 34 Abs. 3 LPlG (Landesplanungsgesetz) vom 10.06.2022 (4 Sei-
ten) 
4. Stellungnahme der Stadt Erftstadt zum Erörterungsgespräch vom 08.06.2022 (8 Seiten) 
5. Schreiben von Bürgermeisterin Weitzel an die Fraktionsvorsitzenden des Regionalrates vom 
28.07.2022 (2 Seiten) 
6. Schreiben von Bürgermeisterin Weitzel an die Regierungspräsidentin vom 28.07.2022 (2 Seiten) 
7. Auszug aus dem Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln (1 Seite)

Sitzungsvorlage RR (Anlage_5_Schreiben_Fraktionsvorsitzende)

5260 Zeichen

STADT 
ERFTSTADT Bürgermeisterin
Stadt Erftstadt | Die Bürgermeisterin | Holzdamm 10 | 50374 Erftstadt
An den Fraktionsvorsitzenden der 
CDU-Fraktion im Regionalrat 
SPD-Fraktion im Regionalrat 
Fraktion GRÜNE im Regionalrat 
FDP Fraktion im Regionalrat 
Fraktion DIE LINKE./Volt im Regionalrat
Erftstadt, 28.07.2022
32/62.6-1.1305-2022-02
Flächennutzungsplanänderung Nr. 31 Erftstadt-Herrig, 
Oberberg-Kliniken-Schöddershof
Sehr geehrter Fraktionsvorsitzender,
in der Regionalratssitzung am 26.08.2022 werden Sie sich mit der 
raumordnungsrechtlichen Anpassung der 31. Änderung des 
Flächennutzungsplanes der Stadt Erftstadt befassen. Mit dieser wird eine 
notwendige planungsrechtliche Grundlage für den vorhabenbezogenen 
Bebauungsplan Nr. 205 "Erftstadt-Flerrig, Klinik Schöddershof geschaffen.
Die Flächennutzungsplanänderung und der vorhabenbezogene 
Bebauungsplan sind am 21.06.202 vom Rat der Stadt Erftstadt mit 
deutlicher Mehrheit beschlossen worden. Dem Verfahrensabschluss steht 
noch die Versagung der Bestätigung zur Anpassung an die Ziele der 
Raumordnung seitens der Bezirksregierung Köln entgegen. Den 
Hintergrund und damit die gesamte Sach- und Rechtslage werden Sie der 
Beschlussvorlage entnehmen können. Ich gehe davon aus, dass die 
ausführliche Stellungnahme der Stadt Erftstadt gegenüber der 
Bezirksregierung Köln vom 08. 06. 2022 der Vorlage beigefügt ist.
Als Bürgermeisterin der Stadt Erftstadt liegt es mir daran, Ihnen die 
herausgehobene Bedeutung des Projekts der "Klinik Schöddershof für 
unsere Stadt zu vedeutlichen.
Die Entwicklung der Stadt Erftstadt hat durch die Flutkatastrophe des 
vergangenen Jahres herbe Rückschläge hinnehmen müssen. Die Bilder, 
gingen um die Welt und die Folgen werden die Stadt noch lange belasten.
Dies gilt auch für die städtebauliche Entwicklung: Jede weitere Planung für 
die Ausweisung von neuem Bauland wird von der der Prüfung der 
Hochwasserrisiken determiniert und begrenzt. Umso wichtiger ist die 
Entwicklung innerhalb des Siedlungsbestandes. Erftstadt weist viele
Stadt Erftstadt 
Die Bürgermeisterin
Dienststelle:
Amt für Stadtentwicklung 
und Bauordnung 
Holzdamm 10 
50374 Erftstadt
Öffnungszeiten:
Montag bis Freitag 
08:00 Uhr bis 12:00 Uhr 
Donnerstag
14:00 Uhr bis 16:00 Uhr
AnsprechpartnerZ-in:
Markus Lamberty 
Zimmer: 337 
E-Mail;
markus.lamberty@erftstadt.de 
Tel. 02235 409-337 
Fax 02235 409-376
Mein Zeichen:
Ihr Zeichen:
32/62,6-1.1305-2022-02
Postanschrift:
Stadt Erftstadt 
Die Bürgermeisterin 
Postfach 2565 
50359 Erftstadt
Internet: www.erftstadt.de 
E-Mail:
buergermeisterin@erftstadt.de
Telefonzentrale:
02235-409-0
Faxzentrale:
02235-409-505
Konten der Stadtkasse: 
Kreissparkasse Köln 
IBAN: DE65370502990191000100 
BIG: COKSDE33XXX
Volksbank Rhein-Erft-Köln eG 
IBAN: DE77370623651000001011 
BIG: GENODED1FHH
1

kleinere ländlich geprägte Ansiedlungen mit 1000 oder wenige 
Einwohnerinnen auf, die auf eine lange Geschichte zurückblicken können. 
Die Einwohnerinnen sind dort ortsfest verwurzelt und erwarten zu Recht, 
dass Politik und Verwaltung diese kleinen Ansiedlungen nicht 
vernachlässigen.
Es ist daher erfreulich, dass der Landesentwicklungsplan NRW für diese 
sog. Ortsteile im Freiraum ausdrücklich die Chance zur 
Siedlungsentwicklung anerkennt, ja sogar unter bestimmten 
Voraussetzungen die Möglichkeit der Entwicklung zum sog. Allgemeinen 
Siedlungsbereich ausdrücklich vorsieht. Dahinter steht der Gedanke, dass 
im ländlichen Raum ein Strukturwandel unabdingbar ist.
Es ist daher für Erftstadt eine große Chance, dass sich mit der 
renommierten und deutschlandweiten tätigen Oberberg-Gruppe, die allein 
in Nordrhein-Westfalen fünf Kliniken betreibt, ein Investor gefunden hat, der 
in Herrig eine ehemalige landwirtschaftliche Betriebsstätte in eine 
Fachklinik für Psychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie mit 56 
stationären und ca. 10 teilstationären Plätzen umnutzen will.
Eine solche Chance darf man sich aus meiner Sicht nicht entgehen lassen.
Für die Stadt Erftstadt ist bei derartigen Entscheidungen ein zentraler 
Leitgedanke, dass entsprechend den landesplanerischen Zielen die 
Entwicklung dieser sog. Ortsteile im Freiraum nur maßvoll vorangetrieben 
werden darf und kein unnötiger Flächenverbrauchstattfindet. Das 
Klinikprojekt in Erftstadt-Herrig hält dieses Prinzip strikt ein. Es wird nicht 
räumlich "expandiert", sondern die Klinik wird komplett auf dem Gelände 
errichtet, welches bisher als landwirtschaftliche Betriebsstätte genutzt 
wurde. Dabei wird eine positive Umweltbilanz erzielt und das Vorhaben 
gänzlich unabhängig von fossilen Energieträgern auf Basis von 
erneuerbaren Energien realisiert.
Das Klinikprojekt ist daher ein gutes Beispiel für die durch den LEP 
gegebene Möglichkeit, Ortsteile im Freiraum nachhaltig weiterzuentwickeln 
und damit zukunftsfest zu machen. Ich hoffe, dass diese Gedanken, die 
bewusst unabhängig von allen rechtlichen Aspekten konzipiert wurden, Ihr 
Verständnis für die spezielle Situation in Erftstadt erleichtern und bei Ihrer 
abschließenden Entscheidung Berücksichtigung finden. Für die Stadt ist 
das Projekt ein wichtiger Baustein für ihre nach den Ereignissen des 
vergangenen Jahres so wichtige zukunftsgerichtete Entwicklung.
Mit freundlichen Grüßen
2
2&£>1-Aä

Sitzungsvorlage RR (Anlage_6_Schreiben_Regierungspraesidentin)

4624 Zeichen

STADT 
ERFTSTADT Bürgermeisterin cdlv-^o, /co?1
Stadt Erftstadt | Die Bürgermeisterin | Holzdamm 10 | 50374 Erftstadt
Frau Regierungspräsidentin
Gisela Walsken
o.V.i.A.
Zeughausstraße 2-10 
50667 Köln
Stadt Erftstadt 
Die Bürgermeisterin
Dienststelle:
Amt für Stadtentwicklung 
und Bauordnung 
Holzdamm 10 
50374 Erftstadt
Öffnungszeiten:
Montag bis Freitag
Erftstadt, 28.07.2022 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Donnerstag
14:00 Uhr bis 16:00 Uhr
32/62.6-1.1305-2022-02
Flächennutzungsplanänderung Nr. 31 Erftstadt-Herrig, 
Oberberg-Kliniken-Schöddershof
Sehr geehrte Frau Regierungspräsidentin,
Ansprechpartner/-in:
Markus Lamberty 
Zimmer: 337 
E-Mail:
markus.lamberty@erftstadt.de 
Tel. 02235 409-337 
Fax 02235 409-376
mit Schreiben vom 30.03.2022 ist die Anfrage gern. § 34 Abs. 1 LIPG der 
Stadt Erftstadt in oben genanntem Planverfahren erfolgt. Die 
landesplanerische Stellungnahme Ihrer Regionalplanungsbehörde Köln 
erging am 21.04.2022 wegen fehlender Anpassung an die Landesplanung 
NRW mit negativem Ergebnis.
Ein Erörterungstermin nach § 34 Abs, 3 LPIG (Landeplanungsgesetz) fand 
am 08.06.2022 statt. Anlässlich des Termins konnten die unterschiedlichen 
Auffassungen zwischen der Regionalplanungsbehörde und der Stadt 
Erftstadt nicht aufgelöst werden.
Dabei hat insbesondere die Auffassung Ihres Hauses, dass die 
Ausnahmen gemäß Ziel 2-3 LEP NRW nicht auf die im Freiraum liegenden 
Ortsteile anzuwenden sind, diesseits für Irritationen gesorgt.
Daher erlaube ich mir, die wesentlichen Rechtsstandpunkte der 
Stadt Erftstadt zur raumplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Projektes 
"Oberberg Klinik Schöddershof in Erftstadt-Herrig noch einmal wie folgt 
zusammenzufassen:
Mein Zeichen:
Ihr Zeichen:
32/62,6-1.1305-2022-02
Postanschrift:
Stadt Erftstadt 
Die Bürgermeisterin 
Postfach 2565 
50359 Erftstadt
Internet: www.erftstadt.de 
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Für den Planbereich gilt als im Freiraum gelegener Ortsteil das Ziel 2-4 
LEP NRW. Für diesen ist der Ausnahmekatalog zu den Zielen 2-3 LEP 
NRW anwendbar. Denn der hier am Rand des Freiraum-Ortsteils Herrig 
gelegenen ehemaligen landwirtschaftlichen Betriebstätte müssen die 
gleichen Rechte zustehen wie einer im Freiraum isoliert vom Ortsteil 
liegenden vergleichbaren Anlage.
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Ansonsten ergäbe sich ein Wertungswiderspruch zu dem - eine 
Siedlungsentwicklung ausdrücklich zulassenden - Ziel 2-4, wenn im 
Freiraum außerhalb der Ortsteile eine weitergehende Nutzung zulässig 
wäre als im Ortsteil selbst.
Einschlägig ist der Ausnahmetatbestand zu Ziel 2-3, 4. Spiegelstrich, 
welcher eine "angemessene Folgenutzung" erhaltenswerter, das Bild der 
Kulturlandschaft prägender Gebäude zulässt. Der Schöddershof mit 
seinem augenfälligen denkmalgeschützen Herrenhaus ist eine solche 
prägende Anlage in Erftstadt-Herrig. Diese Bestimmung knüpft an 
§ 35 Abs. 4 Nr, 4 BauGB an, welcher die "Änderung oder Nutzungs­
änderung" solcher Gebäude im Außenbereich zulässt. Nach den 
Erläuterungen zum LEP NRW (Seite 28) sollen sogar "über das nach 
§ 35 Abs. 4 BauGB zulässige Maß hinaus Erweiterungen durch 
Bauleitplanung" möglich sein, eröffnet sich also für die "angemessene 
Folgenutzung" weitergehender kommunal-planerischer Spielraum.
Die "angemessene Folgenutzung" wird nach den Vorgaben der 
Erläuterungen begrenzt, indem sie gegenüber der Ursprungsnutzung nur 
"mit geringen zusätzlichen Umweltauswirkungen verbunden" sein darf. 
Insoweit bleibt die hier projektierte Klinik mit ihren Immissionen deutlich 
hinter der landwirtschaftlichen Nutzung zurück. Ferner findet kein 
zusätzlicher Flächenverbrauch statt; vielmehr wird durch das Vorhaben im 
Vergleich zur heutigen Situation Fläche entsiegelt und eine positive 
Umweltbilanz erzielt.
Sehr geehrte Frau Regierungspräsidentin,
bei allem Verständnis für eine restriktive Haltung bei der Entwicklung von 
Flächen im Freiraum und in voller Anerkennung der Landesplanerischen 
Ziele bedauere ich es als Bürgermeisterin einer von der Flutkatastrophe 
heimgesuchten Kommune, die zudem vor den großen Herausforderungen 
des Strukturwandels im ländlichen Raum steht außerordentlich, dass die 
von mir vorgetragenen Argumente und Lösungsvorschläge nicht 
hinreichend gewürdigt worden sind.
Insofern bitte ich Sie, Ihr Fachdezernat mit dem vorgetragenen 
Lösungsvorschlag zu befassen und die Entscheidung Ihres Hauses noch 
einmal zu überdenken.
Mit freundlichen Grüßen

Beratungsverlauf (1)

26.08.2022 Regionalrat des Regierungsbezirks Köln
TOP 6.
Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
RR 28/2022
Typ
Sitzungsvorlage RR
Datum
26.08.2022
Erstellt
05.08.2022 08:59