RR 28/2022
Raumordnerische Anpassungsanfrage der Stadt Erftstadt vom 30.03.2022, Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 31, Erftstadt-Herrig, Oberberg-Kliniken-Schöddershof
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
Sitzungsvorlage RR (Anlage_3_Vermerk_Erörterungsgespräch)
7618 Zeichen
- Bezirksregierung Köln Bezirksregierung Köln, 50606 Köln Datum: 10. Juni 2022 Seite 1von 4 Stadtverwaltung Erftstadt Die Bürgermeisterin Aktenzeichen: Postfach 2565 32/62.6-1.13.05-2022-02 50359 Erftstadt Auskunft erteilt: Christian Schett Ghfistian.schett@bezregkoelnnrw.de Vermerk der Erörterung nach § 34 Abs. 3 LPIG (Landesplanungsgesetz) Zimmer K 710 zur landesplanerischen Stellungnahme der Regionalplanungsbehörde Köln vom Telefon: (0221)147-2357 21.04.2022 bzgl. der Anfrage gern. § 34 Abs. 1 LPIG der Stadt Erftstadt vorn Fax:(0221) 147- 30.03.2022 (Posteingang) zur Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 31, Er[tstadt- Zeughausstraße2-lo, Herrig, Oberberg-Kliniken-Schöddershof 50667 Köln DB bis Köln Hbf. Teilnehmer:irinen: Herr Schulz, Herr Lippik, Herr Kremers (Stadt Erftstadt), Herr U-Bahn 3,4,5,16 18 Schmitz. (RA, Kanzlei Lenz und Johlen), Herr Geyer (Stadt- und bis Appellhofplatz Regionalplanung Dr. Jansen GmbH), Frau Dr. Wahrhusen, Frau Lippert, Herr Besuchereingang (Hauptpforte): Schett (BRK, Dez. 32) Zeughausstr. 8 Telefonische Sprechzeilen: mo.- do.: 8:30- 15:00 uhr Sehr geehrte Damen und Herren,. Besuchstermine nur nach telefonischer Vereinbarung im Folgenden übersende ich Ihnen den Vermerk der Erörterung, die am 08.06.2022 von 10:00 Uhr bis 11:00 Uhr per Videäkonferenz stattgefunden hat. IBAN: Zu Beginn der Erörterung erörtert Frau Dr. Wahrhusen den Ablauf des Termins DE59 3005 0000 0001 6835 15 und stellt anschließend die Genese des Vorgangs dar. Die Stadt Erftstadt Bic: WFLADEDDXXX Zahlungsavise bitte an mochte die bauleitplanerischen Voraussetzungen fur die Errichtung einer zenalebuchungsstelIe@ Privatklinik für Psychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie im Ortsteil Herrig brk.nrw.de auf dem Areal des sog. Schöddershof schaffen, indem sie im Rahmen der 31. FNP-Änderung beabsichtigt, die bisherige Darstellung Dorfgebiet und Flächen für Landwirtschaft in Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Klinik“ sowie Grünflächen umzuwandeln. Der Planbereich befindet sich laut dem rechtswirksamen Regionalplan, Teilabschnitt Köln in einem im Hauptsit regionalplanerisch festgelegten Freiraum gelegenen Ortsteil. Auf die Anfrage zeughausstr.2-10,50667Kolri gem. § 34 Abs. 1LPIG vom 30.03.2022 (Posteingang) zur o.g. Planung hat die Regionalplanungsbehörde in ihrer landespianerischen Stellungnahme vom ust-lD-Nr.: DB 812110859 21.04.2022 raumordnerische Bedenken geäußert. Die Stadt Erttstadt möchte poststelle@brk.nrw.de dennoch an der besagten Planung festhalten und die gem. § 34 Abs. 3 LPIG w.bezreg-koel n. nrw.d e .0 Bezirksregierung Koln Datum: 10. Juni 2022 vorgesehene Erörterung zur Erzielung des Einvernehmens mit der Seite 2 von 4 Regionalplanungsbehörde wahrnehmen. Der o.g. Flächennutzungsplanänderung liegt ein vorhabenbezogener Bebauungsplan für die Errichtung einer Privatklinik für Psychiatrie, Psychosornatik und Psychotherapi im Ortsteil Herrig auf dem Areal des sog. Schöddershof zugrunde. Im Rahmen seiner Erstellung wurde ein verkehrstechnisches Gutachten in Auftrag gegeben, um die verkehrlichen Auswirkungen des geplanten Vorhabens zu untersuchen. Im Ergebnis konnte festgestellt werden, dass lediglich 25 zusätzliche KFZ-Fahrten in der Spitzenstunde bei Realisierung des Projektes zu erwarten sind. Eine verkehrliche Engstelle wird durch die Verbreiterung des Gehweges gelöst. Zudem kommt es nur zu einer geringfügigen Neuversiegelung unbebauter Flächen, da für die beiden neu zu errichtenden Gebäude ein nicht denkmalgeschützter, baufälliger Vierkanthof zurückgebaut wird und im Übrigen das bestehende Herrenhaus des sog. Schöddershof umgenutzt werden soll. Daher handelt es sich nach Auffassung der Stadt Erftstadt um eine Bestandsplanung im innenbereich gern. § 34 BauGS (Baugesetzbuch). Ob für eine solche Bestandsplanung in einem Ortsteil im Freiraum die Regelungen des Ziels 24 LEP (Landesentwicklungsplans) einschlägig sind, wird von der Stadt Erftstadt infrage gestellt, da der Zielformulierung und der Erläuterung zu entnehmen ist, dass Ziel 2-4 LEP im Kern den Freiraumschutz zum Gegenstand hat. Des Weiteren bezweifelt die Stadt Erftstadt, dass die „bedarfsgerechte Siedlungsentwicklung“ gern. Ziel 2-4 LEP NRW ausschließlich am Versorgungsbedarf des Ortsteils im Freiraum zu bemessen sei. Gern. Ziel 2-4 LEP ist in den im regionaiplanerisch festgelegten Freiraum gelegenen Ort steilen unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Landschaftsentwicklung und des Erhalts der landwirtschaftlichen Nutzfläche eine bedarfs gerechte, an die vorhandene Infrastruktur angepasste Siedlungsentwicklung möglich. Darüber hinaus ist die bedarfsgerechte Entwicklung eines solchen Ortsteils zu einern Allgemeinen Siedlungsbereich rnöglich, wenn ein hinreichend vielfältiges Infrastrukturangebot zur Grundversorgung sichergestellt wird. Die Regionalplanungsbehörde teilt die Auffassung nicht, dass sich Ziel 2-4 LEP nur auf Bauleitplanung bezieht, die den bisherigen Außenbereich gern. § 35 BauGB überplant. Der Begriff der Siedlungsentwicklung umfasst raumordnerisch auch Planungen bzw. Bestandsumnutzungen im Innenbereich nach § 34 BauGB, wenn diese eine Änderung des Flächennutzungsplans Bezirksregierung Koln Datum: 10. Juni 2022 erfordern. Ob es sich um eine bedarisgerechte, an die vorhandene Infrastruktur Seite 3 von 4 angepasste Siedlungsentwicklung handelt, ist im Einzelfall zu entscheiden. Im Fall der vorliegenden Planung bleibt die Regionalplanungsbehörde bei ihrer raumordnerischen Beurteilung, dass mit dieser ein Vorhaben realisiert werden soll, das nicht dem Bedarf des Ortsteils entspricht. Die Erläuterung zu Ziel 2-4 im LEP NRW spricht ausdrücklich von bedarfsgerecht „bezogen auf den Ortsteil‘. Dieser ist auch bei Beurteilung des Vorhabens als Infrastruktureinrichtung als Maßstab anzulegen. Bei der geplanten Aufnahme von 56 vollstationären und ca. 10 teilstationären Patienten ist davon auszugehen, dass mit dem beabsichtigten Vorhaben nicht nur der Bedarf des Ortsteils gedeckt werden soll. Vielmehr ist anzunehmen, dass der Einzugsbereich der Klinik über die Stadt Erftstadt und sogar über die Region hinausgeht. Dies läuft gern. Ziel 2-3 LEP der grundsätzlich angestrebten Ausrichtung der Siedlungsentwicklung auf den Siedlungsraum zuwider. Die Konzentration der Siedlungsentwicklung auf regionalplanerisch festgelegte Siedlungsbereiche betrifft insofern u. a. die wachstumsorientierte Allokation von Siedlungsflächen für Zuwanderung und Betriebsverlagerungen bzw. -neuansiedlungen (vgl. Erläuterung Ziel 2-3 LEP). Zwar sind gern. Erläuterung zu Ziel 2-4 LEP Betriebserweiterungen bzw. -verlagerungen ansässiger Betriebe möglich. Jedoch handelt es sich bei Beurteilung des besagten Falles als Betrieb um eine Neuansiedlung. Des Weiteren schließt das Vorliegen eines Ortsteils im Sinne der Ziele 2-3 und 2-4 LEP NRW die Anwendung der Ausnahmen des Ziels 2-3 LEP NRW aus. Daher steht auch die Planung im Sinne der Ausnahme des Ziels 2-3, 4. Spiegelstrich LEP NRW (Erhalt denkmalgeschützter oder erhaltenswerter Gebäude und Anlagen) dem Ziel 2-4 LEP NRW entgegen. Da das Einvernehmen zwischen der Stadt Erftstadt und der Regionalplanungsbehörde auch nach Austausch der Argumente nicht hergestellt werden kann, befindet die Regionalplanungsbehörde gern. § 34 Abs. 3LPIG im Einvernehmen mit dem Regionalrat über die nicht ausgeräumten Bedenken, sofern die Stadt Erftstadt ihre Planung nicht zurückzieht. Mit freundlichen Grüßen (Im Auftrag) s*_4i fs gez. Christian Schett Bezirksregierun9 Köln Datum 10. Juni 2022 Seite 4 von 4 Anhang— Stellungnahme der Stadt Er[tstadt zum Erörterungsgespräch am 08.06.2022 siehe Anlage 4 dieser Vorlage
Sitzungsvorlage RR (Anlage_1_Anfrage_Änd-FNP_31_Erftstadt-Herrig_Klinik)
32264 Zeichen
STADÖ
ERF1STADTDIeBürgermeisterin
StadtErftstadt
DieBürgermeisterin
Dienststelle:
AmtfürStadtentwicklung
undBauordnung
AbteilungRdumlichePlanung,
Bauleilplarung,Verkehrsparung
Holzdamrt10
50374Erhstadt
0ffrugszelen:
Ertsnadt,MontagbisEretag
08.00Uhrbis1200Uhr
Donnerstag
1400Uhrbs16:00Uhr
SehrgeehrteDamenundHerren,IhrZeicner.:
dieStadtErftstadtbeabsichtigteineÄnderungdeswirksamen
FlächennutzungsplanesamsüdwestlichenSiedlungsranddesStadtteils
Herrig.DerAnderungsbereichumfassteineFlächevonca.2,2ha(s.
Anlageplan).
DerrechtswirksameFlächennutzungsplan(FNP)stelltdieFlächeim
Änderungsbereichals„FlächefüreineAnreicherungundAufwertungim
SinnevonNaturschutzundLandschaftspflege“dar.Derzentrale
Anderungsbereichistals„GemischteBaufläche:Zweckbestimmung
Dorfgebiet,dersüdöstlicheÄnderungsbereichistals„Flächefürdie
Landwirtschaft“dargestellt.NachdemLandschaftsplanNr.4,Zülpicher
Börde,unterliegtdasPlangebietkeinenplanungsrelevanten
Festsetzungen.ImRegionalplanwirddieFlächealsFreiraum-und
Agrarbereichdargestellt.
Zielder31.ÄnderungdesFlächennutzungsplanesderStadtErftstadt
istes,diebauleitplanerischenVoraussetzungensowohlfürdie
ErrichtungeinerPrivatklinikfürPsychiatrie,Psychosomatikund
PsychotherapieinErftstadt-Herrigzuschaffen.PlanerischesZielder
StadtErftstadtistes,einelangfristigeundwirtschaftlicheUmnutzung
Postanschrift
StadtErP.stad:
DeBürgerneislern
Postfac,2565
50359Erftstadt
lnterne:WAVerftstadt.de
E-Matbuergermeisterin@erfistadt.de
Tele‘onzentrale
02235-409-0
Faxzentrale
02235.409-505
KontenderStadtkasse.
KreissparkasseKöln
IRANDE65370502990191000100
BIO.OOKSDE33XXX
VolksbankRhein-Erft-KölneG
IRAN.DE77370623851000001011
RIOGENODED1FHH
StadtErflstadt1DieBLirgermeisterin1-611.1Holzdamm10150374Erftstadt—
.7
BezirksregierungKöln
Dezernat35
Zeughausstraße2—10
50667Köln
überdenDienstweg30
Ö3.
Flächennutzungsplan-ÄnderungNr.31,Erftstadt-Herrig,
Oberberg-Kliniken-Schöddershof
Anpassungder31.ÄnderungdesFlächennutzungsplanesandieZiele
derRaumordnungundLandesplanunggem.§34Landesplanungs
gesetz
Ansprechparlrer/-ir:
NicholasKremers
7mmer:325
E-Mail:
nicholas.vemers@erftstadt.de
Tel.02235439-369
Fax02235409-376
MeinZeichen:
vorhandener,teilsdenkmalgeschützerGebäudesowieeinemaßvolle
NeubebauungimÄnderungsbereichinFormeinerattraktivenund
geeignetenNachnutzungderehemaligenHofanlagezuschaffen.
Eswirdhiermitgern.§34LPIGumBestätigunggebeten,dassdie
ÄnderungdesFlächennutzungsplanesvordemHintergrunddesZiels
2-3LEPNRWdieAnforderungenzurInanspruchnahmederinZiel2-4
LEPNRWformulierten„AusnahmeregelungerfülltunddieÄnderung
andieZielederRaumordnungundLandesplanungangepasstist.
MitfreundlichenGrüßen
ImAuftrag
NicholasKremers
Anlagen:
-Anlageplan
-FNP-ÄnderungNr.31,E.-Herrig,Oberberg-Kliniken-Schöddershof
Gegenüberstellung
-Begründung
2
ERBürgermeisterin
ANLAGEPLAN
FlächennutzungsplanänderungNr.31,E.-Herrig,
Oberberg-Kliniken-Schöddershof
Liegenschaftskataster:
DatenlizenzDeutschland-LandNRW!Rhein-Erfl-Krejs(12!2D20)
VersionZero(wwwgovdatad&dl-de!zero-2-O)
Maßstab1:2.500
AmtfürStadtentwicklungundBauordnung
Abteilung611
Erftstadt,imApril202
Verfahren:
Etnleiluneskeschtuss(42Abs.1Bauuu(
DerAusschustturSladtentwicklung,UmweltundLandwlischartderSladtErhstudthatgemaß
§2BauGBdurcrnBeschlagevomdieEinteitungder31,Änderungdes
Fuclreenutzengtplanes(FNP(bescntosser.
DieoineobticheOckanelmachungdiesenBrsctnlusseserfnrgte
Erltstadt.DieBüngermeislnlin
rdveilzer)
FesuhzeiligeBnteiligusdenCrtertchkeplsDw-,ederBehördeneidsonstigenTragen
ütfe,lllcherBe:ange{4Abs.1und§4Abs.1BasGB(
DiefnU‘ze1geSeeganggenÖlferlcekecgelr.53AksBteDB‘51-3iIIFoernlerel
vc‘auun:e-rs‘allDeeVenertrr,rddw5ial.rgw.ucei.:einerE-nul.enj.1.]r.deeZevorn
2903.2025biszum12042021zurallgemeinenEinsichtimRathausEnflrltdl-LibtunOtlerllich
0ufnil‘zer.tgeSee(engdeeBen-Ocarundsorsligtr.TrugenöfferIlteeReargegennan
4Abs1SauDSceraglebidecZeCher05.07.202ks04082021
EnnlnladlDieBijtgernneislrrn
(Weilzel)
SeleiliguegedeiÖffentlichkeitsowiederBeharrenundSonstigenTrauerOffenllicher
Belange(53Abs.2und§4Abs.2BssGR(
DieserPlsnislgemun3Abs.2BaeGBdurchnencnlunsdesAssochustenlurStedtentwicklung
limwetlundLandneislochuflzurantenllicltenAuslegungbenclrfonsenworden.
DieorluliblickeOekanntnlachangdesSescnitussenoberdieotfenlricheAuslegunggemaß
§3Abs2BaeGBernzrgtecr11
DienerPlantalmitderOegnsrdergsowiedentenertseortiegerdeneirrwei!eezcgenes
CccegnanmenundGjach,engenuß53Ans2eeuDsIndecZebvcln‘
cr5
einschlchemie
..Otte,:cita.itgeeben‘
DieBetegungderRehbrtteesndsonstigenTragenOttenelcherBelangegern.§4Abc
BajOBelotgreindcl7e1sen55enscebethhch
Abwagur.gs.undFeststelluagsbntehluss
Dc-BenettondnsRu:eseherd:eiitunl‘j‘dcrge,Sele.t.rgge.rnuz53Abs.1BaeGoer.d
4ADn1SaDR5T*‘e‚ice‘dien‘°efficieAusegtiggenuß§3Abs.2BaGSunddci
wecehgaggenuß54Ats.2BauGBuzegeleagerer514.irndtraersowieztrdiese
Flaclrenniutzungöplanändenungeiduintesen
Enfntadt....
DieBiingermeitterrn
(Weitzel)
(ImSustag)
WirksamkeitdenFlacannnaazungnptnaandenungdunuhotosliblicheBekaontmachua
(46Abs.6BannE)
DieontsijtltclreSnfraeelmactaiaogderGenehmigungdenBezirksregien‘nggemaß§GAbs.5
Saunneltsigteam
.
SnltntadtDieeurgennnnistenin
Flächennutzungsplanänderung
Nr
Erftstadt-
Herrig,
Klinik
Schöddershof
31
Bisherige
Darstellungen
im
FNP
Neue
Darstellungen
im
FNP
Legende:
ArtdenbaulichenNutzung(55Abs.2Nr.1SauCe,§1Abs.2SauNVO)
Dondgebiel
flSonstigenSondergebtet
flZweckbestimmung.‘Klieitc
FlachefürdenaberorglicsneeVerkehrundfürdieorntichenHauptverkehrszuge
(g5Ahs.2Nr.3Bauus(
SnnttigeübenbdlicheundörtircheHuupsuenknhrsstnaßen
flucheFürdieLande.Imszhset(65Abs.2Nr.5)BaaGB(
FlucheCiiidieLandwntnctrat
Grünntacken(45Abs.2Nr.SBurhstu(BwaGB(
3irrdctse-i.
Zwnchcsss“fluag.
EZIParkurlage
EiRaceis9n4nuTl
FlachenranF.lahnzt-menzunSehen.zurPreteundzurentwicklungvonBoden
Natcundtar.dscfaul,(45Ans.2Nr105auG51
I
Ffn:tlezo.nAn-eccrerj-tg-.i.,dA-.afaaedurgin‘Sinne
1ysnNarurtchulzundLardsckatspflege
NachnchtllctteUbennahmerundVermetls65Abs.4BauOB)
•(r)1Eingetrngenennnsdeekmat(ehemaligenHenrenhaus)
11Denkmalsclrslzrechtlicl,eTeilninrragung(Fassadenehem.Gutshof)
Vennneils:PotenzielldenluniatalirdigeDebsudereileandeneineiliedungvon
Fliedneweginankt-Dlemens-Streßo(Vierkanthor)EntscheidungeberAntnagaut
EintnagurginDenkmalliutezumZeitpunktder3tFNP-Asderungnocheusnlelrenu.
SonstigeDarstellung
C
GrenzedesrsunnttctrcnGelturrgsbeeeictin
dieFlacheeeutzungnptanandenung
Auseniligung
DieserPlanwindereeweausgefenigt.
ErfsrudtDieBürgermeisterin
(Weitzel)
Genehm‘gungdachdiehöhereVenannlturgsbehorde(4eAbs.1B5aGS(
Detc:Pan5:gemaß§GAbsn0einSri:Vetuguegccligeeiehnig:wc-crr
cd
BezseegeirirgKc‘
FlächennutzungsplanänderungNr.31
Erftstadt-Herrig
KlinikSchöddershof
FtwaadcnaSe.tm.
Maßstab1:2.500
Duaiunni,-,a-er‘.E-i-K-esnausdtnsa
Maßstab1:2.500
(Weitzel)
DieercercenRech:tgr.esolagengehe,uwelseidc.zeitFes:srn.r;shnscPk.ss(ßa1DS.Parier
bzwrelDnesinge(BauNVQ)guiligrnFassunguntenNnrnrcssickiligungderbrtnahmfehlen
Ärdenungen:
Raugeseezbeoh(SauGug
inderFassungderBekanntmachungvom03November20(7(0001.153634)
Oaanutzungsserordnun5(BauNVO(
inderFassungderBekanntmachungvues21.November20n7(SCSI.15.3786)
Planzeicherverordnang(pranzVl
indecFassungdenEcuanntmacliungvomne.Dezembernato(EDElgenIg.58)
DiedonFestselzungensindderBegründungggfzugmndeliegendenDIN-Normen.dienicht
überdaslntemn(freirugsnglictrsindkönnenimNaönausderStadtErftstsdt,HntzdunimID,
50374Ertlstsdf-Librur.AmtrurSludlencsvicklungundBuuordnung.eingesehenwerden.
Piar.grundlager
Diem4ecc-,dePtatgn.r.enge0ehAaest1niiltdesdiglam.eilenwr‘nulrenFtachemnnUzuigsp:anes
ds:&ad:Ss?.Fed.vor,tbbbanGruedtantessdesRrneitn-En‘t-KretsesnshrStandOkloseilbb4
Bearbeitung:
ImAuftrag:
Stadt-undRegIonalplanung
Dr.)unsenGmbH
SladlErftstadt
AmttürSludlentemiclrtungundBsuordnueg
Helzdamm10
50374Erftstudt
Am44ERFT5TADT..hen
ImAsjflrsg
(Lippik)
-515.Aeetsleitssg
Amllasuraurenhsiclussg
erdeaosrdssng
Entwurf,November2021
Erftstadt,
STAD
ERFTSTAD1
Begründung(TeilA)
FlächennutzungsplanänderungNr.31
Erftstadt-Herrig
KlinikSchöddershof
VORABZUG
Stadt Erftstadt
Flächennutzungsplanänderung Nr. 031
E rftstadt- H e rrig
Klinik Schöddershof
Begründung, Teil A
Stand: 18. November2021
Inhalt
1 Anlass, Ziel und Erfordernis der Planung 1
2 Planverfahren und Ausgangslage 3
2.1 Räumlicher Geltungsbereich und Planverfahren 3
2.2 Ausgangslage und Beschreibung des Änderungsbereichs 3
3 Planungsrechtliche Vorgaben 5
3.1 Regionalplan 5
3.2 Flächennutzungsplan 5
3.3. Bebauungsplan 7
3.4 Landschaftsplan 7
3.5 Denkmalpflege/Bodendenkmalpflege 8
4 Beteiligung 9
4.1 Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und Abwägung 9
4.2 Frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange.. 10
5 Planinhalt 12
5.1 Begründung der Darstellungen 12
5.2 Nachrichtliche Übernahmen 12
5.3 Hinweise 13
Stadt Erftstadt Amt für Stadtentwicklung und Bauerdnung
6Planungsalternativen.14
6.1VarianteNull14
6.2VarianteUmnutzung14
6.3VarianteRückbau14
6.4VariantePlanung14
StadtErftstadtAmtfürStadtentwicklungundBauordnung
Flächennutzungsplanänderung Nr. 031, Erftstadt-Rerrig. Klinik Schöddershof
Übersichtsplan
1 Anlass, Ziel und Erfordernis der Planung
Auf dem Gelände des Schöddershofs in Erftstadt-Herrig, zu dem ein derzeit privat genutztes
Wohnanwesen mit denkmalgeschütztem Herrenhaus und Nebenanlagen gehört, sieht die
Stadt Erttstadt eine Sonderbaufläche mit Kliniknutzung vor.
Um die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Ansiedlung im Bereich des Schöddershofs
in Herrig zu schaffen, sind die Änderung des rechtswirksamen Flächennutzungsplans (FNP)
und die Aufstellung eines Bebauungsplans erforderlich.
Planerisches Ziel der Stadt Erftstadt ist es, eine langfristige und wirtschaftliche Umnutzung
vorhandener, teils denkmalgeschützter Gebäude sowie eine maßvolle Neubebauung im An
derungsbereich planungsrechtlich vorzubereiten. Die Unterbringung einer Klinik stellt für die
Plangeberin eine attraktive und geeignete Nachnutzung dar, die sich sowohl in die dörfliche
Struktur und das Landschaftsbild am Ortsrand von Herrig einfügt, als auch dazu dienen
kann, den Standort der ehemaligen Hofanlage nachhaltig neu zu nutzen. Der Standort und
die vorhandenen Gebäude, mit der Möglichkeit einer ergänzenden Neubebauung, sowie die
Abb. 1: Übersichtsplan (ABK, 2021) und Stadt- und Regionalplanung Dr. Jansen GmbH
Stadt Erftstadt Amt für Stadtentwicklung und Bauordnung
FlächennutzungsplanänderungNr.031,Erftstadt-Herrig,KlinikSchöddershof
EinbindungineingewachsenesbaulichesUmfeldundindieLandschaftbietenguteVoraus
setzungenfürdieUnterbringungunddenHeilungserfolgdergeplantenPrivatklinik.
DerÄnderungsbereichistimFlächennutzungsplanderzeitalsgemischteBauflächemitdem
Gebietstyp„Dortgebiet“(MD)sowiealsFlächefürLandwirtschaftdargestellt.MitderÄnde
rungsolldieDarstellungalsSonstigesSondergebiet(SO)mitderZweckbestimmung„Klinik“,
sowieGrünflächenmitderZweckbestimmungParkbzw.Randeingrünungerfolgen.
DasÄnderungsverfahrenwirdimRegelverfahrenmitsämtlicheninden§3,4und4a
BauGBdafürvorgesehenenSchritteneinschließlichUmweltbericht(Begründung,TeilB)
durchgeführt.
StadtErftstadt2AmtfürStadtentwicklungundBauordnung
Flächennutzungsplanänderung Nr. 031 Erftstadt-Herrig, Klinik Schöddershof
2 Planverfahren und Ausgangslage
2.1 Räumlicher Geltungsbereich und Planverfahren
Der räumliche Geltungsbereich liegt am südwestlichen Rand des Stadtteils Herrig der Stadt
Erftstadt. Im Norden wird der Geltungsbereich durch die angrenzende Bebauung bzw. deren
Gärten, östlich wird er durch die St-Clemens-Straße begrenzt. Südlich reicht das Gebiet bis
zum Kreisverkehr in der St-Clemens-Straße. Im Westen orientiert sich die Grenze des Gel
tungsbereichs an der Fassade der Bestandsgebäude. Durch den Geltungsbereich verläuft
von West nach Ost der Fliederweg, durch den das Gebiet erschlossen ist. Der räumliche
Geltungsbereich umfasst die Flurstücke 1, 30 und 67 auf Flur 28 sowie die Elurstücke 111,
112 und 113 auf Flur 53 vollständig. Darüber hinaus liegt das Flurstück 154 auf Flur 28 zum
Teil im Geltungsbereich. Der Fliederweg liegt mit Teilbereichen des Flurstücks 68 auf Flur 28
und Flurstück 114 auf Flur 53 ebenfalls im Geltungsbereich.
Aktuell wird das Gelände für private Wohnzwecke genutzt. Die Bebauung beschränkt sich
auf die Mitte des Geltungsbereichs entlang des Fliederwegs. Zentral im Gebiet liegt das
denkmalgeschützte Herrenhaus des Schöddershofs, westlich davon die nördliche und südli
che Remise sowie das ehemalige Personalhaus der Hofanlage. Im östlichen Bereich liegt ein
Vierkanthof, der sich direkt an der St-Clemens-Straße befindet. Zwischen den Gebäuden
und südlich von diesen befinden sich Parkanlagen samt Gartenhaus. Der Bereich nördlich
des Fliederwegs wird aktuell als Wiese bzw. Weideland genutzt.
2.2 Ausgangslage und Beschreibung des Anderungsbereichs
Der räumliche Geltungsbereich ist über den Fliederweg erschlossen. Das Vorhaben orientiert
sich an der bestehenden Anbindung und soll ebenfalls über den Fliederweg erschlossen
werden. Eine neue Anbindung an die St-Clemens-Straße (Kreisstraße 23) ist nicht vorgese
hen. Durch den Fliederweg und die St-Clemens-Straße ist das Gebiet an die Landesstraße
263 angebunden, die in Richtung Osten durch den Stadtteil Lechenich zu den Bundesauto
bahnen 1 und 61 führt. In Richtung Westen führt die L 263 in die Gemeinde Nörvenich und
zur Bundesstraße 477. Zudem können in Richtung Süden über die Kreisstraße 23 der Stadt
teil Erp, in Richtung Norden über die Rektor-Meller-Straße die L 495 und der Stadtteil Gym
nich erreicht werden.
An den OPNV ist das Plangebiet über die zentral gelegene Bushaltestelle Peter-Mörs-Platz
an der Lechenicher Straße (L 263) angeschlossen, die in einer fußläuflgen Entfernung von
etwa 250 Metern zum Gebiet des Vorhabens liegt. Dort halten die Buslinien 212 und 232 der
Rurtalbus GmbH sowie die Linien 974 und 990 der REVG. Die Linie 212 verkehrt montags
bis samstags zwischen Nörvenich. Pingsheim und Lechenich. Die Linien 232 (Sievernich —
Pingsheim — Lechenich) und 974 (Herrig — Lechenich) verkehren wochentags und sind auf
die Belange des Schulverkehrs ausgerichtet. Die Linie 990 verkehrt zwischen Herrig, Leche
nich, Liblar, Erftstadt Bahnhof und Brühl Mitte von Montag bis Samstag.
Die bereits beschriebene Landesstraße 263 bildet die zentrale Erschließungsstraße Herrigs.
Auf dem Abschnitt, der durch den Stadtteil führt, zeigen die Daten der Straßenverkehrszäh
lung ein Verkehrsaufkommen von 2.808 Kfz pro Tag. Dieses Aufkommen stellt im Verhältnis
zur übrigen L 263 und vergleichbaren Landesstraßen eine geringe Belastung dar. Über einen
Kreisverkehr ist die St-Clemens-Straße (K 23), die zum Plangebiet führt, an die L 263 ange
Stadt Erftstadt 3 Amt für Stadtentwicklung und Bauordnung
FlächennutzungsplanänderungNr.031,Erftstadt-Herrig,KlinikSchöddershof
bunden.FürdieK23liegenkeineaktuellenVerkehrszähldatenvor,aberaufgrundvonBe
obachtungenvorOrt(VerkehrserhebungmittelsVideokamera)desbürosstadtVerkehrPla
nungsgesellschaftmbH&Co.KG,Hilden,istvoneinemgeringenVerkehrsaufkommenauf
demAbschnittzwischenPlangebietundL263auszugehen.
IndirekterNachbarschaftbefindensichüberwiegendWohngebäude.undzwischenzweiwei
terennord-undsüdöstlichgelegenenHofanlagen,diezumTeilnochlandwirtschaftlichbe
triebenwerden,derFriedhofunddieKircheSanktClemenssowiediestädtischeKinderta
gesstätteHerrig.
Abb.2:AusschnittAnlageplan(LiegenschaftskatasterLandNRW/Rhein-Erft-Kreis,2020)
undStadt-undRegionalplanungDr.JansenGmbH
StädtischeKindertages
stätteHerrig‚Hausder
Kinder“
StadtErftstadt4AmtfürStadtentwicklungundBauordnung
Flächennulzungsplanänderung Nr. 031, Erftstadt-Herrig, Klinik Schöddershof
3
Planungsrechtliche
Vorgaben
3.1
Regionalplan
Im
Regionaiplan
für
den
Regierungsbezirk
Köln,
Teilabschnitt
Region
Köln,
rungsbereich
des
Flächennutzungsplans
ebenso
wie
der
gesamte
Ortsteil
raum-
und
Agrarbereich
dargestellt.
Aus
regionalplanerischer
Sicht
sollen
gern.
Ziel
2-3
LEP
NRW
vornehmlich
in
festgelegten
Siedlungsbereichen
Siedlungsentwicklung
ist
gemäß
Ziel
2-4
LEP
NRW
dennoch
innerhalb
der
risch
festgelegten
Freiraum
liegenden
Ortsteilen
möglich.
wird
der
Ände
Herrig
als
Frei-
sich
Gemeinden
entwickeln.
Eine
im
regionaiplane
Abb.
3:
Auszug
aus
dem
Regionaiplan
für
den
Regierungsbezirk
Köln,
Teilabschnitt
Region
Köln
(GEP
Region
Köln, 2001/2006)
und
Stadt-
und
Regionalplanung
Dr.
Jansen
GmbH
3.2
Flächennutzungsplan
Der
rechtswirksame
Flächennutzungsplan
(FNP)
aus
dem
Jahre
199w
stellt
den
nördlichen
Änderungsbereich
als
„Fläche
für
eine
Anreicherung
und
Aufwertung
im
Sinne
von
Natur
schutz
und
Landschaftspflege“
dar,
die
zu
den
„Flächen
für
Maßnahmen
zum
Schutz,
zur
Pflege
und
zur
Entwicklung
von
Boden,
Natur
und
Landschaft“
gern.
§
5
Abs.
2
Nr.
10
BauGS
gehören.
Der
zentrale
Änderungsbereich
ist
als
‚Gemischte
Baufläche:
Zweckbe
stimmung
Dorfgebiet
(MD)‘
der
südliche
Anderungsbereich
ist
als
‚Fläche
für
die
Landwirt
schaft‘
dargestellt.
Die
Landwirtschaftsfläche
im
Süden
wird
durch
die
FNP-Änderung
zu-
5Stadt Erflstadl Amt für Stadtentwicklung und Sauordnung
FlächennutzungsplanänderungNr.031Erftstadt-Herrig,KlinikSchöddershof
künftigebenfallsalsGrünflächemitderZweckbestimmungParkanlage“dargestelltundent
sprichtsomitderheuteindiesemBereichbereitsbestehendenNutzung.DiebisherigeDorf
gebietsflächesollineineSondergebietsflächemitderZweckbestimmungKlinik‘unterBe
rücksichtigungdesbestehendenDenkmalschutzes(HerrenhausundFassadeGutshof)ge
ändertwerden.EntsprechenddenDarstellungenerfordertdasVorhabendieÄnderungdes
Flächennutzungsplans.DerAnderungsbereichstelltsichimrechtswirksamenFlächennut
zungsplanwiefolgtdar:
FlächefüreineAnreicherungundAufwertung
imSinnevonNaturschutzundLandschaftspflege:
GemischteBaufläche:ZweckbestimmungDorfgebiet(MD):
FlächefürdieLandwirtschaft:
ca.0,1ha
ca.1,5ha
ca.0,6ha
‘1
Abb.4:AuszugausdemFlächennutzungsplan
JansenGmbH
(1999)undStadt-undRegionalplanungDr.
ffi?
r.r
‘nJ
j
1
1!
r1i
III
1•.——.1—
1
StadtErftstadt6AmtfürStadtentwicklungundBauordnung
Flächennutzungsplanänderung Nr. 031, Erftstadt-Herrig, Klinik Schöddershof
3.3. Bebauungsplan
Es besteht kein rechtskräftiger Bebauungsplan. Für den Ortsteil Herrig besteht eine Abgren
zungs- und Abrundungssatzung.
3.4 Landschaftsplan
Der FNP-Änderungsbereich liegt im südlichen Teil der parkartig gestalteten Außenanlage im
Geltungsbereich des Landschaftsplans Nr. 4 ‚Zülpicher Bürde“. Es bestehen keine natur-
schutz- oder landschaftsrechtlichen Darstellungen bzw. Festsetzungen. Weitere Gesichts
punkte zu Schutzgebieten sind dem Schutzgut sind unter dem Schutzgut „Tiere, Pflanzen
und biologische Vielfalt“ im Umweltbericht (Begründung Teil B) dargestellt.
Abb. 5: Auszug aus dem Landschaftsplan 4 — Zülpicher Bürde des Rhein-Erft-Kreises
(14. Änderung, 2019) und Stadt- und Regionalplanung Dr. Jansen GmbH
—0
030 5.1-72
Stadt Erftstadt 7 Amt für StadtentwckIung und Bauordnung
FlächennutzungsplanänderungNr.031,Erttstadt-Herrig,KlinikSchöddershof
3.5Denkmalpflege/Bodendenkmalpflege
Seitdem26.11.1991sindunterderlfd.Nr.168dasrepräsentativeehemaligeWohngebäude
imbarockenStilmitMansarddach(Herrenhaus)sowiediezumFliederweggewandteFassa
dedesBackstein-Wirtschaftsgebäudes(Remise)alsBaudenkmälereingetragen.
ImDenkmalpflegeplanderStadtErftstadtausdemJahr1998sindTeiledesanderSt.-
Clemens-StraßeliegendenVierkanthofsals„erhaltenswerteBausubstanz‘bezeichnet.Eine
EintragungindieDenkmallistederStadtErftstadtistbisheutenichterfolgt.DasErgebnis
einesnochnichtabgeschlossenenAntragsverfahrensaufEintragungindieDenkmallistevon
GebäudeteilendesVierkanthofswirdfürdasweiterePlanaufstellungsverfahrenberücksich
tigt.DarüberhinausistimDenkmalpflegeplandieSichtachseaufdenVierkanthofausnördli
cherRichtungalserhaltenswertgekennzeichnet.
DiePlanzeichnungumfasstnachrichtlicheÜbernahmenundeinenVermerkzumDenkmal
schutzgemäß§5Abs.4Satz1und2BauGB.
ImPlangebietsindBodendenkmälerzuvermuten.DieSicherungvonBodendenkmälernwird
imweiterenbauleitplanerischenVerfahrenimSinne§11DSChGNRWberücksichtigt.
StadtErttstadt8AmtfürStadtentwicklungundBauordnung
Fläcbennutzungsplanänderung Nr. 031, Erftstadt-Herrig, Klinik Schöddershof
4 Beteiligung
4.1 Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und Abwägung
Die Öffentlichkeit gern. § 3 Abs. 1 BauGB wurde nach ortsüblicher Bekanntmachung am
25.03.2021 in der Zeit vorn 29.03.2021 bis einschließlich 12.04.2021 frühzeitig an der Pla
nung beteiligt.
Die Bekanntmachung erfolgte über die Webseile der Stadt Erftstadt. Folgende Unterlagen
wurden mithilfe der Online-Anwendung Tetraeder im o. g. Zeitraum zur Verfügung gestellt:
• Projektpräsentation
• Kurzbeschreibung des Vorhabens
• Konzept
• Vorentwurf 13. Änderung Flächennutzungsplan Stadt Erftstadt
• Amtsblatt Nr. 10 vorn 25.03.2021
• Anlageplan
• Visualisierung des Konzepts
• Kurzbeschreibung des Vorhabens
• Kurzgutachterliche Stellungnahme (Verkehr)
Über eine sog. Shortbox als digitales Archiv konnten die Bürger:innen ihre Stellungnahmen
abgeben. Der Vorentwurf der Planung lag im Rathaus der Stadt Erftstadt, Erftstadt-Liblar, zur
allgemeinen Einsicht nach Terminabsprache aus.
In ihrem Bericht über die Stellungnahmen, die während der frühzeitigen Beteiligung an dem
Bebauungsplan Nr. 205 und der 31. Flächennutzungsplanänderung eingegangen sind, hat
die Verwaltung dem Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Landwirtschaft im Hinblick
auf die Abwägung gem. § 1 Abs. 7 BauGS eine zusammenfassende Bewertung der Stel
lungnahmen vorgetragen. Im Ergebnis führen die Stellungnahmen im Entwurf der 31. FNP
Änderung nicht zu einer wesentlichen Änderung der Planinhalte. Insofern hat die zusammen
fassende Bewertung der Stellungnahmen Bestand, und es wird an dieser Stelle auf die Vor
lage V 281/2021 zur Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung, Umwelt und Landwirt
schaft verwiesen:
Bei den von den Bürger:innen vorgetragenen Anregungen wurden zum überwiegenden
Teil Argumente vorgetragen, die nicht Regelungsgegenstand des FNP-Anderungs
verfahrens sind und die, bezogen auf die grundsätzliche Entscheidung für das Ansied
Iungsvorhaben am Planstandort, politisch zu bewerten sind. Die Argumente, die sich auf
die Größe der Klinik oder die befürchteten Konflikte beziehen, sind im Rahmen der ver
bindlichen Bauleitplanung zu koordinieren, ebenso die grundsätzliche Frage einer weite
ren Versiegelung und zusätzlichen Umweltbelastung durch das Vorhaben.
Die vorgetragenen Bedenken bezüglich Denkmalschutz, negativer Auswirkungen auf die
Nachbarschaft, Überdimensionierung des Projekts, mangelnde Dimensionierung der Ka
nalisation und potenzieller Auswirkung auf die Verkehrssituation berühren nicht unmittel
bar das Verfahren und die Inhalte der 31. Flächennutzungsplanänderung. Die FNP
Änderung beschränkt sich auf die Grundzüge der Planung und entfaltet keine unmittelba
re Rechtswirkung. Umweltrelevante Auswirkungen der Bauleitplanung werden im Um
weltbericht zum Entwurf der 31. FNP-Änderung (Begründung, Teil 6) in einer der Pla
nungsebene angemessenen Tiefe dargestellt und bewertet.
Stadt Erftstadt 9 Amt für Stadtentwicklung und Bauordnung
FläcliennutzungsplanänderungNr.031,Erftstadt-Herrig,KlinikSchäddershof
AufEbenederverbindlichenBauleitplanung(BebauungsplanNr.205)werdenkonkrete
FachplanungenhinsichtlichVerkehrserschließung,Ver-undEntsorgung,Lärmimmissi
onsschutz,Bodenverhältnissesowiezumnatur-undzumartenschutzrechtlichenAus
gleicherarbeitet.AnregungenundBedenkenbezüglichderAusstattungdesÖPNV,der
SicherheitderFußgänger:innenaufdenErschließungsstraßen,derBeseitigungvonVer
kehrsengpässenusw.kanndurchentsprechendeorganisatorischeundbaulicheMaß
nahmenbegegnetwerden.
DieBedenkeneinerRechtsanwaltskanzlei,dassimZugederfrühzeitigenÖffentlichkeits
beteiligunggegendieAnforderungendes
§3Abs.1BauGBverstoßenwordensei,wer
denausfolgendemGrundnichtgeteilt:Nach
§3Abs.1BauGBistdieÖffentlichkeitmög
lichstfrühzeitigüberdieallgemeinenZieleundZweckederPlanung,diesichwesentlich
unterscheidendenLösungen,diefürdieNeugestaltungoderEntwicklungeinesGebietsin
BetrachtkommenunddievoraussichtlichenAuswirkungenderPlanungöffentlichzuun
terrichten.InwelcherFormundinwelcherArtundWeisesowieinwelchemUmfangdies
zuerfolgenhat,istgesetzlichnichtvorgegeben.DieVerwaltunghatdiefrühzeitigeBeteili
gungderÖffentlichkeitander31.FNP-ÄnderungundandemvorhabenbezogenenBe
bauungsplanNr.205mitdenentsprechendenUnterlagenrechtskonformdurchgeführt.
PlanungsrelevantistdieVereinbarkeitdesvorliegendenBebauungs-undNutzungskon
zeptsmitdenregionalplanerischenVorgaben.EineAnpassungistdannmöglich,wenn
dieAnsiedlungderKliniksogestaltetwerdenkann,dasssiedemOrtsbildundderWeiter
entwicklungderDenkmälerdient.Währendinder31.FNP-ÄnderunglediglichdieGrund
zügederPlanungbestimmtwerden,wodurchdenkmalpflegerischeBelangenichtunmit
telbarberührtwerdenbzw.diesennichtentgegenstehen,werdendiedenkmal-undbo
dendenkmalschutzrechtlichenBelangeaufderEbenederverbindlichenBauleitplanung
(hiervorhabenbezogenerBebauungsplanNr.205)mitdenbetroffenenBehördenund
TrägernöffentlicherBelangevertiefendabgestimmtundsoweitdenkmalschutzrechtlich
gebotendurchverbindlicheFestsetzungenimBebauungsplanberücksichtigt.
ImErgebnisderAbwägunghatderAusschussfürStadtentwicklung,UmweltundLandwirt
schaftderStadtErftstadtinseineröffentlichenSitzungam21.05.2021dieEinleitungderOf
fenlagenach
§3Abs.2BauGBsowiedieBeteiligungderBehördenundsonstigenTräger
öffentlicherBelangeder31.ÄnderungdesFlächennutzungsplans(FNP)Erftstadt-Herrigbe
schlossen.
4.2FrühzeitigeBeteiligungderBehördenundsonstigenTrägeröffentlicherBelange
DiefrühzeitigeBeteiligungderBehördenundsonstigenTrägeröffentlicherBelangegemäß
§4Abs.1BauGBistinderZeitvom05.07,2021biseinschließlich04.08.2021erfolgt.
DieStellungnahmenderBehördenundsonstigenTrägeröffentlicherBelangegem.
§4
Abs.1BauGBsindinderAnlage6erfasstundbewertet.SieenthaltenvorwiegendHinweise,
diezurKenntnisgenommenwerdensowieinderweiterenverbindlichenBauleitplanungBe
achtungbzw.Berücksichtigungfinden.KeinederStellungnahmenenthältgrundlegendeBe
denkengegenüberdervorgesehenenÄnderungdesFlächennutzungsplans.
StadtErftstadt10AmtfürStadtentwicklungundBauordnung
Flächennutzungsplanänderung Nr. 031, Erfistadt-Herrig. Klinik Schöddershof
Im
Ergebnis
der
Abwägung
hat
der
Ausschuss
für
Stadtentwicklung,
Umwelt
und
Landwirt
schaft
der
Stadt
Erftstadt
in
seiner
öffentlichen
Sitzung
am
21.05.2021
die
Beteiligung
der
Behörden
und
sonstigen
Träger
öffentlicher
Belange
nach
§
4
Abs.
2
BauGB
zur
31.
Änderung
des
Flächennutzungsplans
(FNP)
Erftstadt-Herrig
beschlossen.
Für
die
verbindliche
Bauleitplanung
ist
die
Aufstellung
eines
vorhabenbezogenen
Bebau
ungsplans
gern.
§
12
BauGB
geplant.
Stadt Erftstadt 11 Amt für Stadtentwicklung und Bauordnung
ElächerinutzungsplanänderungNr.031,Erftstadt-Herrig,KlinikSchöddershof
5Planinhalt
5.1BegründungderDarstellungen
DieFlächennutzungsplanänderungNr.31siehtfürdenzentralenBereichentlangdesFlie
derwegsdieÄnderungderDarstellung„GemischteBaufläche:ZweckbestimmungDorfge
biet“(MD)und‚FlächefürdieLandwirtschaftin„SonstigesSondergebiet:Zweckbestim
mungKlinik“(SO)vor.ImsüdlichenBereichwirddieÄnderungderDarstellung9Flächefür
dieLandwirtschaft‘inGrünfläche:ZweckbestimmungParkanlage“vorgesehen.
DieDarstellung„LineareGrünstrukturenfüreineAnreicherungundAufwertungimSinnevon
NaturschutzundLandschaftspflege“wirdnichtübernommen.Nördlichdes„SonstigenSon
dergebiets“isteine„Grünfläche:ZweckbestimmungRandeingrünung‘imSinnederbisheri
genDarstellung„FlächezurAnreicherungundAufwertungimSinnevonNaturschutzund
Landschaftspflege‘vorgesehen.
6:FlächennutzungsplanStadtErftstadt,StadtteilHerrig,1995(linkssamtDarstellungen
jetzigenÄnderungsplangebiet),undStadt-undRegionalplanungDr.JansenGmbH,
(rechts)
5.2NachrichtlicheÜbernahmen
Gemäß§5Abs.4BauGBwerdennachLandesrechtdenkmalgeschützteMehrheitenvon
baulichenAnlagennachrichtlichausdemDenkmalpflegeplanderStadtErftstadtübernom
men.DargestelltsinddasehemaligeHerrenhausalseingetragenesBaudenkmalsowiedie
Abb.
zum
2021
StadtErftstadt12AmtfürStadtentwicklungundBauordnung
FIchennu(zungsplanänderung Nr. 031 Erftstadl-Herrig, Klinik Schöddershot
Fassaden der nördlichen Remise des ehemaligen Gutshofs zum Fliederweg als denkmal
schutzrechtliche Teileintragung.
5.3 Hinweise
Mögliche Grundwasserabsenkungen: Der o. g. Planbereich liegt über den auf Braunkohle
verliehenen Bergwerksfeldern „Liblar 21 und Liblar 32‘, beide im Eigentum der RWE Power
Aktiengesellschaft, Stüttgenweg 2, 50935 Köln. Der Planungsbereich ist nach den hier vor
liegenden Unterlagen (Differenzenpläne mit Stand 01.10.2018 aus dem Revierbericht, Be
richt 1, Auswirkungen der Grundwasserabsenkung, des Sammelbescheids Az.: 61.42.63-
2000-1) von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus bedingten Grundwas
serabsenkungen betroffen.
Bodenbewegungen: Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung für den Braunkohletage
bau als auch bei einem späteren Grundwasserwiederanstieg sind hierdurch bedingte So
denbewegungen möglich. Diese können bei bestimmten geologischen Situationen zu Schä
den an der Tagesoberfläche führen. Die Änderungen der Grundwasserflurabstände sowie
die Möglichkeit von Bodenbewegungen sollten bei Planungen und Vorhaben Berücksichti
gung finden.
Es wird empfohlen, diesbezüglich zu zukünftigen Planungen sowie zu Anpassungs- und Si
cherungsmaßnahmen eine Anfrage an die RWE Power AG, Stüttgenweg 2, 50935 Köln, so
wie für konkrete Grundwasserdaten an den Erftverband, Am Erftverband 6, 50126 Bergheim,
zu stellen.
Humoses Bodenmaterial: Gemäß Bodenkarte des Landes Nordrhein-Westfalen, Blatt
L 5016, werden in einem Teil des Plangebiets Böden dargestellt, die humoses Bodenmateri
al enthalten, die durch entsprechende Kennzeichnung und Hinweise in der weiteren verbind
lichen Bauleitplanung zu berücksichtigen sind.
Pegel: Im Bereich des Plangebiets der o. g. Bauleitplanung befindet sich ein ehemaliger Pe
gel der RWE Power AG, der außer Betrieb genommen wurde. Die Freihaltung des ehemali
gen Pegels wird durch entsprechende Kennzeichnung und Hinweise in der weiteren verbind
lichen Bauleitplanung berücksichtigt.
Grundwassermessstelle: Im Bereich des Plangebiets befindet sich die abgeworfene Grund
wassermessstelle 84063 der RWE Power AG. Die abgeworfenen Grundwassermessstellen
sind in der Regel 1,5 m unter Flur abgeschnitten, verfüllt und mit einem Tonstopfen abge
dichtet. Die Freihaltung des ehemaligen Pegels wird durch entsprechende Kennzeichnung
und Hinweise in der weiteren verbindlichen Bauleitplanung berücksichtigt und in der Begrün
dung unter „Schutz des Grundwassers“ darauf hingewiesen, dass die Grundwassermessstel
len in ihrer Funktion nicht beeinträchtigt werden dürfen.
Erdbebengefahr: Für das Vorhaben ist eine Bewertung der Erdbebengefährdung erforderlich,
die bei Planung und Bemessung üblicher Hochbauten gemäß den Technischen Baubestim
mungen des Landes NRW mit DIN 4149:2005-04 „Bauten in deutschen Erdbebengebieten“
und durch die Teile 1, 1/NA und 5 des Eurocode 8 (DIN EN 1998) als Stand der Technik Be
rücksichtigung finden sollten.
Stadt Erftstadt 13 Amt für Stadtentwicklung und Bauordnung
FlächennutzungsplanänderungNr.031,Erftstadt-Herrig,KlinikSchöddershof
6Planungsalternativen
6.1VarianteNull
EinePlanungsalternativefürdieFlächennutzungsplanänderungNr.31wärederVerzichtauf
dieMöglichkeitderavisiertenNachnutzungdesehemaligenGutshofsdurcheinenKlinikbe
trieb.Abgesehendavon,dassfürdieseAlternativedasInteressedesprivatenEigentümers
fehlt,istfestzuhalten,dasaktuellgroßeGebäudeteileleerstehenunddieFortführungdes
erkennbarenbaulichenVerfallskeineAlternativeimSinneeinergeordnetenstädtebaulichen
Entwicklungdarstellt.EinealternativegesicherteNachnutzungwäreindiesemFallnichter
sichtlich.
6.2VarianteUmnutzung
DiealternativeUmnutzungineineandereNutzungsartunterBeibehaltungdervorhandenen
Baulichkeitenisttheoretischdenkbar,etwafürWohnnutzungenoderBüros/Praxen.Aller
dingssindwederdieRemisennochderVierkanthofalsehemaligeWirtschaftsgebäudege
eignet,RäumefürdendauerhaftenAufenthaltzustellen.EineUmnutzungistunteradäqua
temwirtschaftlichenAufwandnichtmöglich.
6.3VarianteRückbau
EineweiterePlanungsalternativebestehtausdemumfangreichenRückbau.Hierstehendie
BelangedesDenkmalschutzessowiedesOrtsbildsentgegen.
6.4VariantePlanung
DieVariantederNeunutzungalsKlinikinnerhalbderbestehendendenkmalgeschütztenGe
bäudeinVerbindungmitneuenbaulichenAnlagenstelltmitBlickaufdiebetroffenenprivaten
EigentümerinteressenunddieöffentlichenBelangeeinentragfähigenundnachhaltigen
Kompromissdar.
Erftstadt,den
______________________
DieBürgermeisterin
ImAuftrag
(Lippik)
LeitungAmtfürStadtentwicklungundBauordnung
StadtErftstadt14AmtfürStadtentwicklungundBauordnung
Sitzungsvorlage RR (Anlage_7_Auszug_Regionalplan)
1748 Zeichen
Õ Õ Õ Õ Õ Õ Õ Õ Õ Õ Õ Õ Õ Õ Õ Õ ÕÕÕÕÕ Õ Õ Õ Õ Õ Õ Õ Õ Õ Õ Õ ÕÕÕ Õ Õ Õ Õ Õ Õ Õ Õ Õ Õ Õ Õ Õ Õ Õ Õ Õ Õ Õ Õ Õ Õ Õ Õ Õ Õ Õ Õ Õ Õ Õ Õ Õ Õ Õ Õ Õ Õ Õ Õ Õ Õ Õ Õ Õ Õ Õ Õ Õ Õ Õ Õ Õ Õ Õ Õ Õ Õ Õ Õ Õ Õ Õ Õ Õ Õ Õ Õ Õ Õ Õ Õ Õ Õ Õ Õ Õ Õ Õ Õ Õ Õ Õ Õ Õ Õ ÕÕ Õ ÕÕÕÕÕÕÕ Õ ÕÕ Õ Õ Õ Õ Õ Õ Õ Õ Õ Õ Õ Õ Õ Õ Õ Õ Õ ÕÕÕÕÕ Õ Õ Õ Õ Õ Õ Õ Õ Õ Õ Õ Õ Õ Õ Õ Õ ÕÕ Õ Õ Õ Õ Õ Õ Õ Õ Õ Õ Õ Õ Õ Õ Õ Õ Õ Õ Õ ÕÕÕÕÕÕÕÕÕÕÕÕÕÕÕÕÕÕÕÕ Õ Õ Õ Õ Õ Õ Õ Õ Õ Õ Õ Õ Õ Õ Õ Õ Õ Õ Õ Õ Õ Õ Õ Õ Õ Õ Õ Õ Õ Õ Õ Õ Õ Õ Õ Õ Õ Õ Õ Õ Õ Õ Õ Õ Õ Õ ÕÕÕÕÕ ÕÕ Õ Õ Õ Õ Õ Õ ÕÕÕ Õ Õ Õ Õ ÕÕÕÕ Õ Õ Õ Õ Õ Õ Õ Õ Õ Õ Õ Õ Õ Õ Õ Õ Õ Õ Õ Õ Õ Õ Õ Õ Õ Õ ÕÕÕÕÕÕÕÕÕÕ Õ Õ Õ Õ Õ Õ Õ Õ Õ Õ Õ Õ Õ Õ Õ Õ Õ Õ ÕÕ Õ ÕÕ Õ Õ ÕÕ Õ Õ Õ Õ Õ Õ Õ Õ Õ Õ Õ Õ ## # # # # # # # # ## # ## # ## # # # # # # ï ï ï R R R R RRmV RRmV RRmV RRGRRB RRA RRA RRF RRM RO FP 1 3 0 1 3 0 1 0 0 1 2 0 1 1 0 1 0 0 9 0 1 2 0 1 2 0 1 3 0 1 2 0 9 0 1 1 0 1 0 0 1 3 0 1 1 0 1 0 0 1 4 0 1 1 0 1 3 0 1 0 0 9 0 1 3 0 1 1 0 1 1 0 1 1 0 1 0 0 1 0 0 1 2 0 1 2 0 1 1 0 9 0 1 1 0 1 1 0 1 0 0 1 0 0 1 1 0 1 2 0 5 0 9 0 1 0 0 1 1 0 1 2 0 1 0 0 1 3 0 1 3 0 1 0 0 1 1 0 9 0 1 3 0 1 0 0 1 0 0 1 1 0 8 0 1 1 0 1 1 0 9 0 1 0 0 9 0 1 1 0 1 1 0 1 0 0 L 3 3 B 2 6 5 B 2 6 5 B 2 6 5 B 2 6 5 L 4 9 5 L 1 6 3 L 2 6 3 B 4 7 7 L 2 6 3 L 4 9 5 L 1 6 3 A 1 A 6 1 A 6 1 A 1 L ä r m s c h u t z z o n e A 2 2 3 4 2 1 9 3 3 0 5 0 2 0 D N - 1 1 D N - 1 1 D N - 1 4 D N - 3 7 4 2 4 3 2 1 7 1 9 G 1 . 2 R e g io n a lp la n a u s s c h n it t E r f t s t a d t - H e r r ig 0 1 2 30 , 5 k m M a ß s t a b : 1 : 5 0 . 0 0 0 B e z ir k s r e g ie r u n g K ö ln - D e z e r n a t 3 2 S t a n d : 1 4 . 0 7 . 2 0 2 2 L a n d N R W ( 2 0 2 2 ) D a t e n liz e n z D e u t s c h la n d - N a m e n s n e n n u n g - V e r s io n 2 . 0 G e m e in d e g r e n z e n G e lt u n g s b e r e ic h
Sitzungsvorlage RR (Anlage_4_Stellungnahme_Erftstadt_Erörterungstermin)
17335 Zeichen
STAD ERFTSTADT Bürgermeisterin Sladl Erflslatil | Die Bürgennelslerln | -.... -1 Holzdamm 101 S0374 Erftstadt per E-lVIail: nina.wahrhusen@bezreg“ koeln.nrw.de Bezirksregierung Köln Dezernat 32 50606 Köln Stadt Erftstadt Die Bürgermeisterin Dienststelle: Erste Zeile Dienststelle Zweite Zeile Dienststelle Dritte Zeile Dienststelle Holzdamm 10 50374 Erftstadt Öffnungszeiten: Erftstadt, 08.06.2022 Montag bis Freitag 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr Donnerstag 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr Flächennutzungsplanänderung Nr. 31, E- Herrig, Klinik Schöddershof; Schriftliche Stellungnahme zum heutigen Erörterungsgespräch gern. § 34 LPIG NRW Sehr geehrte Frau Dr.-Ing. Wahrhusen, Ansprechpartner/-in: Detlef Lippik Zimmer; 327 E-Mail: detlef.lippik@erftstadt.de Tel. 02235 409-327 Fax 02235 409- Mein Zeichen: im Nachgang zum heutigen Erörterungstermin möchten wir in Zusammen fassung unseres dort vorgetragenen Standpunktes nochmals das Vorhaben kurz beschreiben und zur Sach- und Rechtslage eine schriftliche Stellung nahme abgeben. Kurzbeschreibung des Vorhabens Ihr Zeichen; Postanschrift: Stadt Erftstadt Die Bürgermeisterin Postfach 2565 50359 Erftstadt Die Oberberg Kliniken beabsichtigt im Schöddershof in Erftstadt - Herrig, Fliederweg 1/St.-Clemens-Str. 24 eine Klinik für Psychiatrie. Psychosomatik und Psychotherapie einzurichten. Das denkmalgeschützte Herrenhaus des Schöddershofs in Erftstadt-Herrig und seine Nebengebäude werden derzeit als privates Wohnanwesen genutzt. Internet; www.erftstadt.de E-Mail: buergermeislerin@erfts- tadl.de Telefonzentrale: 02235-409-0 Faxzentrale: 02235-409-505 Konten der Stadtkasse: Kreissparkasse Köln IBAN: DE65370502990191000100 BIG: C0KSDE33XXX Volksbank Rhein-Erfl-Köln eG IBAN: DE77370623651000001011 BIG; GENODED1FHH Zukünftig soll das Anwesen als Privatklinik für Psychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie mit 56 stationären und ca. 10 teilstationären Plätzen genutzt werden. Bei der Klinik handelt es sich um den Umzug der Oberberg Somnia Fachkiinik für Erwachsene von Hürth nach Herrig aufgrund veränderter Anforderungen an das Heilungsumfeld. Die Klinik ist insoweit bereits re gional positioniert und die Standortwahl innerhalb der Region konsequent. Abbildung: Situation nach Umsetzung des Vorhabens mit neuem Doppel-Vierkanthof Die bauliche Maßnahme beinhaltet die Umnutzung der Bestandsgebäude unter Beachtung der denkmalschutzrechtlichen Kriterien sowie die Neuerrichtung eines Klinikgebäudes anstelle des alten, inzwischen zurückgebauten Vierkanthofes. 2 Auf dem Neubau ist ein vollständig begrüntes Flachdach mit einer das gesamte Areal versor genden Photovoltaik-Anlage vorgesehen; weiterhin umfassende Bepflanzung u.a. zu den nörd lichen und östlichen Straßenseiten und in den Innenhöfen mit einheimischer Flora. So versie gelt der Zielzustand des Vorhabens nur 81 % der Flächen gegenüber dem derzeitigen Aus gangszustand und führt zu einer signifikant geringeren Versiegelung als eine etwaige, durch die rechtskräftige Außenbereichsflächensatzung für Flerrig zulässige Wohnbebauung. Zudem hat das Vorhaben keine zusätzlichen nennenswerten Auswirkungen auf die Ver kehrserschließung oder die öffentliche Kanalisation. Das Niederschlagswassers von den Dä chern der Neubebauung wird auf dem Grundstück versickert. An der aktuellen Engstelle St, Clemens-Straße werden vom Vorhabenträger Flächen an den Rhein-Erft-Kreis kostenlos abgebeben zur Anlage eines ausreichend dimensionierten Rad- und Fußweges, so dass die verkehrliche Gefahrensituation nachhaltig verbessert werden kann. Abbildung: Schnitt denkmalgeschütztes Herrenhaus (links) und neuer Doppel-Vierkanthof (rechts) Abbildung; Gebäude-Ensemble mit Bestand (links) und neuem Doppel-Vierkanthof (rechts) Die Oberberg Somnia Fachklinik Erftstadt ist eine private medizinische Akutklinik für Psychiat rie, Psychosomatik und Psychotherapie. Die Einrichtung dient ausschließlich der Krankenhaus behandlung. Rehabilitationsaufenthalte sowie ambulante Bad- und Heilkuren werden nicht durchgeführt. In der Klinik werden stationäre (vollstationär/teilstationär) Behandlungen im Be reich Psychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie in einem offenen Setting durchgeführt (keine geschützte oder geschlossene Station, keine Behandlung von psychisch kranken Straf tätern, keine Zwangsbehandlung von nicht einwilligungsfähigen Patienten/Patientinnen, z.B. bei akuter Eigen- oder Fremdgefährdung). Das Behandlungsspektrum umfasst insbesondere Patienten/Patientinnen mit Depressionen, Burn-out, Angststörungen, Stress- und Traumafol gestörungen sowie psychosomatischen Erkrankungen. Die teil- oder vollstationäre Behand lungsdauer der Patienten liegt im Regelfall zwischen vier und zwölf Wochen, Es findet keine ambulante Behandlung statt. Die Zugänglichkeit des Schöddershofs zu öffentlichen Anlässen ist Teil des Konzepts zur In teraktion zwischen der Klinik, ihren Patienten/Patientinnen und der Bevölkerung, inklusive öf fentlichen Seminaren zum Thema «seelische Gesundheit» und Kultur- und Präventionsange boten für die Bevölkerung. Durch die auf Langfristigkeit angelegte Nutzung wird das Schöddershof-Areal einer neuen Nut zung zugeführt und damit erhalten. Dem Denkmalschutz wird Rechnung getragen und das his torische und kulturelle Erbe gepflegt. Zusammenfassend handelt es sich bei dem Vorhaben um keine Siedlungsentwicklung, viel mehr um eine Nutzungsänderung innerhalb des Bestandes, deren Realisierung zu keiner nach teiligen Veränderung des Bestandes, vielmehrzu einer nachhaltigen, substantiellen Verbesse rung der Bestandssituation führen wird, namentlich insbesondere in Bezug auf Infrastruktur, Klima- und Umweltaspekte sowie Flächenverbrauchsminimierung. Die durchweg nachhaltigen, sinnstiftenden Aspekte des Vorhabens werden von allen im Stadtrat der Stadt Erftstadt vertretenen politischen Parteien getragen und wurden durch entsprechende einstimmige Beschlüsse in dem zuständigen Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Landwirtschaft bekräftigt. Die vollständigen Planungsunterlagen zur Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 31 u. zum Vor habenbezogenen Bebauungsplan Nr. 205 können Sie auf der Internetseite der Stadt Erftstadt, Sitzungsdienst, Vorlagen 292/ 2022 und 289/ 2022 oder über nachfolgende Links einsehen: https://sdnetrim.kdvz-frechen.de/rim4490/vorqanq/? =UGhVM0hpd2NXNFdF- cExiZTxYl RqK0ciPiq46C5AdZIA https://sdnetrim.kdvz-frechen,de/rim4490/vorqanq/? =UGhVM0hpd2NXNFdF- cExiZTT3PCwirOI4iWLBgCOzNr4 Stellungnahme zur Sach- und Rechtslage 1. Die Versagung der Bestätigung wird zunächst damit begründet, dass eine Kollision mit dem Ziel 2-4 LEP NRW vorläge. Dieses Ziel ermöglicht für die sog. Ortsteile im Freiraum eine „be darfsgerechte“ Siedlungsentwicklung. Die Erfüllung dieser Vorgabe wird dann mit der Begrün dung verneint, dass die projektierte Klinik nicht als bedarfsgerecht eingestuft werden könne, da sie nicht der Versorgung des Ortsteils diene. a) Dieser Ansatz ist nicht überzeugend, weil er das Tatbestandsmerkmal der „bedarfsgerechten Siedlungsentwicklung" auf eine ausschließlich am Versorgungsbedarf des Ortsteils orientierte Entwicklung verengt. Aus dem Erfordernis „bedarfsgerecht“ ergibt sich indes eine solche Ver knüpfung mit der ausschließlichen Versorgungsfunktion zugunsten des Ortsteils, hier also für Erftstadt-Herrig, nicht. Es wäre eine unzulässige Verkürzung, wollte man als „bedarfsgerechte Siedlungsentwicklung“ für den gewerblich-wirtschaftlichen Bereich lediglich eine solche anneh men, welche auf die Versorgungsbedürfnisse der Bewohner von Erftstadt-Herrig zugeschnitten ist. Schon der Wortlaut spricht nicht für eine derart restriktive Auslegung. Es hätte andernfalls hier formuliert werden müssen, dass in diesen Ortsteilen im Freiraum nur eine „den Bedürfnis sen der ansässigen Bevölkerung dienende Siedlungsentwicklung" möglich sein soll. Genau diesen strengen lokalen Bezug vermeidet die hier aufgestellte Vorgabe der „bedarfsgerechten Siedlungsentwicklung“. Für eine exklusive Ausrichtung auf den speziellen Bedarf der Ortsteil bewohner gibt die Formulierung daher nichts her; die Ausfüllung des „Bedarfs“ ist vielmehr offen gestaltet. b) Das gleiche Ergebnis folgt auch aus den „Erläuterungen“ dieses Zieles 2-4. Es wird dort aus drücklich festgehalten, dass eine Entwicklung der Betriebe, des Handwerks und allgemein des Gewerbes gewünscht ist. Hieran lässt sich deutlich die Zielsetzung erkennen, diese kleinen Ortsteile im Freiraum wirtschaftlich zu stärken. Es geht gerade in solchen eher ländlichen Re gionen darum, ihre Wirtschaftskraft auszubauen und die Arbeitsplätze vor Ort zu sichern. Eine „bedarfsgerechte Siedlungsentwicklung“ umfasst daher im Einzelfall mehr als nur die Ge währleistung der Versorgung der Ortsteilbewohner. Die planerische Intention, die Wirtschafts kraft zu stärken, lässt sich nicht erfüllen, wenn nur solche Unternehmen zugelassen werden, die allein eine Funktion in der Versorgung der örtlichen Bedürfnisse übernehmen. Bei einem solchen Verständnis würden die wirtschaftlichen Aktivitäten der Grundrechtsträger unzumut bar beschränkt und hätte ein solcher Ortsteil wirtschaftlich auf Dauer keine Zukunft, wenn nur noch das Angebot einer bloßen Grundversorgung der Bewohner des Ortsteils raumordnungs rechtlich zulässig wäre. Aus diesem Verständnis heraus, welches aus den Erläuterungen zwangslos abzuleiten ist, ergibt sich, dass gewerbliche Nutzungen in diesen Ortsteilen im Freiraum nicht mit der im Orts teil selbst vorhandenen - geringen - Nachfrage verkoppelt werden dürfen. Im Übrigen wäre bei einer verengten Auslegung des Begriffs der „bedarfsgerechten Siedlungs entwicklung'' weder der frühere auf dem Vorhabengrundstück gelegene landwirtschaftliche Be trieb noch der Wohnungsbau auf den bisher dafür ausgewiesenen Bauflächen raumordnungs rechtlich zulässig, weil diese Nutzungen nicht ausschließlich durch die Bewohner des Ortsteils Herrig wahrgenommen werden bzw. würden. Es dürfte auf der Hand liegen, dass eine solcher art übersteigerte Ausweitung des raumordnungsrechtlichen Bezugsrahmen unzulässig wäre. c) Als weiteres Argument für die hier vorgetragene Auslegung ist auf die in den Erläuterungen zum Ziel 2-4 aufgezeigte Perspektive zu verweisen. Danach soll Ortsteilen im Freiraum die Weiterentwicklung zu einem Allgemeinen Siedlungsbe reich offenstehen. Diese Perspektive würde aber praktisch ins Leere laufen, wenn der gesamte Bereich der wirtschaftlich-unternehmerischen Tätigkeit der Bedingung unterworfen wird, er müsse ausschließlich der Ortsteilversorgung dienen. Damit nimmt man einem solchen Ortsteil die in den Erläuterungen zum Ziel 2-4 hinsichtlich der Weiterentwicklung zum Allgemeinen Siedlungsbereich gerade vorgesehen Chance, von der Versorgungsfunldion unabhängige Pro duktions- und Dienstleistungsangebote zu entwickeln, welche nun einmal zu einem Allgemei nen Siedlungsbereich gehören. d) Mit der These, die Bedarfsgerechtigkeit sei untrennbar mit der Versorgungsfunktion für den Ortsteil verknüpft, kollidiert dann auch der weitere Hinweis in den Erläuterungen zum Ziel 2-4, wonach in bestimmten Regionen ein Ortsteil im Freiraum potenziell eine Versorgungsfunktion für noch kleinere Ortsteile übernehmen könne. Auch hieran wird deutlich, dass die Auslegung der bedarfsgerechten Siedlungsentwicklung in dem Sinne, für sie einen ganz engen räumlichen Bezugsrahmen zu ziehen, nicht richtig sein kann. 2. Weitere Voraussetzung für die Konformität mit dem Ziel 2-4 ist die Anpassung an die vorhan dene Infrastruktur. Zu diesem Punkt ist seitens der Bezirksregierung bislang nicht vorgebracht worden, dass gegen die projektierte Klinik Bedenken deswegen bestünden, weil hierdurch die bestehende Infrastruktur überfordert würde. Falls in diesem Punkt ein Problem gesehen wer den sollte, kann hierzu gerne ergänzend darlegt werden, dass die Klinik keine Überlastung der Infrastruktur auslöst. 3. Ein weiteres Argument, welches zur Begründung der Versagung der Anpassungsbestätigung vorgebracht wurde, beruht auf der Annahme, dass der Bezug eines Vorhabens zu einem Orts teil die Anwendung von Ausnahmen des Ziels 2-3 LEP NRW von vornherein ausschließe. Auch dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden; die im Ziel 2-3 LEP NRW vorgesehenen Ausnahme tatbestände sind auch im Freiraum mit Ortsteilbezug anwendbar. Vorliegend greift hier die Aus nahmeregelung, welche eine angemessene Folgenutzung zulässig errichteter, erhaltenswer ter, das Bild der Kulturlandschaft prägender Gebäude oder Anlagen gestattet. a) Zunächst ist festzustellen, dass sich aus dem Wortlaut nicht ergibt, wonach diese Ausnahmere gelung wegen des Vorliegens eines Ortsteils nicht angewandt werden könne. Folgt man letzter Ansicht, würde dies bedeuten, dass ihr Anwendungsbereich sich allein auf den Freiraum au ßerhalb der Ortsteile bezieht. Eine derartige Beschränkung wäre wertungswidersprüchlich, weil dann im Freiraum außerhalb der Ortsteile weitergehende Nutzungen - etwa unabhängig vom Versorgungsbedarf - zulässig wären als im Ortsteil selbst. Die Ausnahmetatbestände von Ziel 2-3 LEP NRW sind somit durchaus in den Ortsteilen an wendbar. b) Für dieses Verständnis spricht beispielhaft die Ausnahmeregelung zum zweiten Spiegelstrich, wenn dort von Verlagerungen zwischen benachbarten Ortsteilen die Rede ist. In den Erläute rungen heißt es hierzu: „Mit dem zweiten Spiegelstrich wird darüber hinaus auch eine Bauleit planung für die Verlagerung von Gewerbebetrieben zwischen benachbarten Ortsteilen, d. h. von einem Ortsteil in den anderen Ortsteil ermöglicht.“ Hieran wird deutlich, dass die Anwen dungsfälle für die Ausnahmebestimmungen sehr wohl in den Ortsteilen selbst verortet werden dürfen. c) Für die projektierte Oberberg Fachklinik für Psychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie greift die oben schon angesprochene Ausnahme, wonach die angemessene Folgenutzung er haltenswerter, das Bild der Kulturlandschaft prägender Gebäude raumplanerisch ausdrücklich gewünscht wird. Dies ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass ansonsten in kleinen Ortslagen mit dörflichem Charakter, in denen es noch viele solcher baulichen Anlagen gibt, Verfallspro zesse drohen, weil den Eigentümern schlicht das Geld für die nötige Instandhaltung fehlt. Spe ziell der Rhein-Erft-Kreis mit seinen vielen kleinen Ortslagen bietet zahlreiche Beispiele, dass ehemalige große landwirtschaftlich Betriebstätten geradezu verkommen, weil die landwirt schaftliche Nutzung längst aufgegeben wurde und sich kein Investor für die Folgenutzung fin det. Es ist daher zu begrüßen, dass sich für den Schöddershof in Erftstadt-Herrig durch die private Investorentätigkeit eine andere Entwicklungsperspektive ergibt. Diese Anlage erfüllt die Vo raussetzungen für den Ausnahmetatbestand. Insbesondere durch das optisch markante Her renhaus samt Annex ist sie kulturlandschaftlich prägend. Die architektonische Ausgestaltung des gesamten Areals durch die Oberberg Fachklinik stellt eine angemessene Folgenutzung nicht nur durch den vollständigen Erhalt der denkmalgeschützten Teile dieser Hofanlage dar; es wird auch die Remise Süd so erhalten, als ob sie ebenso wie die Remise Nord denkmalge schützt wäre. Zudem nimmt der Ergänzungsbau in Form eines Doppel-Vierkanthofes auf die Historie nicht nur anschaulich rezeptiven Bezug, sondern ermöglicht es, den Standort nachhal tig zu erhalten. 4. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass mit diesem Projekt keine flächenmäßige Erweiterung der Siedlungsstruktur verbunden ist. Das gesamte Vorhaben kann innerhalb des Bestandes auf dem schon bisher als Baufläche ausgewiesenen Areal realisiert werden; der heutige räum liche Rahmen von Erftstadt-Herrig bleibt gewahrt. Es erfolgt insofern im Wesentlichen eine bloße Umnutzung des Vorhabengrundstücks. In den Erläuterung zum Ziel 2-3 LEP NRW wird darauf hingewiesen, dass der Begriff der „Sied lungsentwicklung" insbesondere die bauleitplanerische Ausweisung von Bauflächen und Bau gebieten umfasst. Ferner enthält der ministerielle „Erlass zur Konkretisierung des LEP NRW - Wohnen, Gewerbe und Industrie“ den Hinweis (Nr. 1.2.1), dass mit der Definition des Begriffs „Siedlungsentwicklung“ keine Zuständigkeit der Landesplanung für Vorhaben im Geltungsbe reich des § 34 BauGB begründet werde. Da durch den Klinikneubau keine Ausweisung zusätzlicher Bauflächen erfolgt, dürfte das Vor haben die Schwelle zur Siedlungsentwicklung noch nicht überschritten haben, so dass damit die raumordnungsrechtlichen Ziele 2-3 oder 2-4 LEP NRW von vornherein nicht einschlägig wären. Es spricht deshalb hier Vieles dafür, dass wegen des engen Bezugs des Vorhabens zu den schon vorhandenen Bauflächen keine „Siedlungsentwicklung" im raumordnungsrechtli chen Sinne vorliegt. Bei einer überdehnten Auslegung dieses Begriffs würde massiv in die ver fassungsrechtlich gewährleistete kommunale Planungshoheit eingegriffen; einem solchen Ein griff soll gerade durch die Verknüpfung des Begriffs der Siedlungsentwicklung mit der Auswei tung wesentlicher zusätzlicher Bauflächen begegnet werden. Insofern sind Umnutzungen bestehender Bauflächen keine Siedlungsentwicklung, sondern un terfallen der Planungshoheit der Kommunen. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Technischer Beigeordneter 8
Sitzungsvorlage RR (Anlage_2_Raumordnerische_Stellungnahme_RPB)
2909 Zeichen
Bezirksregierung Köln Bezirksregierung Köln, 50606 Köln Datum: 21. April 2022 Seite 1von 2 Stadtverwaltung Erftstadt Die Bürgermeisterin Aktenzeichen: Postfach 2565 32/62.&t13.0S2022M2 50359 Erftstadt / Auskunft erteilt ..L.,._j_j • ‘._..,...4_-. uuer uen tanura. Christian Schett Rhein-Erft-Kreis‚. 50124 Bergheim .* christiartschett@bezreg.koeln.nrw.deZimmer: K 710 Telefon: (0221)147-2357 Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 31, Erftstadt-Herrig, Fax: (0221) 147- Oberberg-Kliniken-Schöddershof Zeughausstraße 2-10, Ihre Anfrage gem. § 34 Landesplanungsgesetz vom 30.03.2022 (Posteingang) 50667 Köln DB bis Köln Hbf. U-Bahn 3,4,5,16,18 bis Appellhofplatz Sehr geehrte Damen und Herren, Besuchereingang (Hauptpforte): gegen die o.g. Bauleitplanung werden raumordnerische Bedenken erhoben. Auf Zeughausstr. 8 Grundlage des derzeitigen Planungsstands kann eine Anpassung an die rechts- Telefonische Sprechzeiten: wirksamen Ziele der Raumordnung nicht bestätigt werden. mo-do.: 8:30-15:00 Uhr Besuchstermine nur nach tele Begründung fonischer Vereinbarung Landeshauptkasse NRW: Der Planbereich befindet sich laut dem rechtswirksamen Regionaiplan, Teilab- Landesbank Hessen-Thüringen schnitt Köln in einem im regionalplanerisch festgelegten Freiraum gelegenen IBAN:DE59 3005 0000 0001 683515 Ortsteil. Gemäß Ziel 2-4 LEP NRW ist für Ortsteile im Freiraum [...] eine bedarfs- BIc: WELADEDDXXX gerechte, an die vorhandene Infrastruktur angepasste Siedlungsentwicklung Zahlungsavise bitte an zentrale- möglich. Die Errichtung der hier geplanten Klinik ist jedoch nicht bedarfsgerecht, buchungsstellebrknrw.de da sie nicht der Versorgung des Ortsteils dient. Dies läuft der grundsätzlich an gestrebten Ausrichtung der Siedlungsentwicklung auf den Siedlungsraum zuwi der.Des Weiteren schließt das Vorliegen eines Ortsteils im Sinne der Ziele 2-3 und Hauptsitz: 2-4 LEP NRW die Anwendung der Ausnahmen des Ziels 2-3 LEP NRW aus. Zeughausstr 2-10.50667 Köln Daher steht auch die Planung im Sinne der Ausnahme des Ziels 2-3, 4. Spiegel- Telefon: (0221)147-0 strich LEP NRW (Erhalt denkmalgeschützter oder erhaltenswerter Gebäude und Fax: (0221)147-3185 USt-ID-Nr.: DE812110859 Anlagen) dem Ziel 2-4 LEP NRW entgegen. poststelie©brk.nrw.de .bezreg-koein. nrw.de BezirksregierungKöln Datum:21.April2022 WeitereHinweise Seite2von2 Dezernat35-Städtebau,BauaufsjchtundBau-,Wohnungs-undDenkmalan gelegenheitensowie-förderung Gegendieo.g.ÄnderungdesFlächennutzungsplansbestehenunterder Voraussetzung,dassdiePlanungmitdenkmalpflegerischenBelangeninEin klanggebrachtwerdenkann,ausstädtebaulicherSichtkeinegrundsätzlichen Bedenken. EtwaigeHinweisedesRhein-Erft-Kreiseszuro.g.Bauleitplanungentnehmen SiebittederStellungnahmedesRhein-Erft-Kreises,dieichIhnenperE-Mail nachsendenwerde. FürRückfragenzurlandesplanerischenBewertungsteheichIhnengernezur Verfügung. MitfreundlichenGruBen (lrriAuftrag)::::.: ChristianSchett . :.... : -— 1
Sitzungsvorlage RR (Raumordnerische Anpassungsanfrage der Stadt Erftstadt vom 30.03.2022, Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 31, Erftstadt-Herrig, Oberberg-Kliniken-Schöddershof)
18407 Zeichen
Seite 1 von 8
Sitzungsvorlage RR
- öffentlich -
RR 28/2022
Dezernat
Regionalplanung,
Braunkohlenplanung,
Geschäftsstelle
Ansprechperson Dr. Nina Wahrhusen
Telefon 0221-147 2094
BEZIRKSREGIERUNG
Köln
Datum 05.08.2022
Beratungsfolge Termin TOP Beratungsaktion
Regionalrat des Regierungsbezirks Köln 26.08.2022 6. beschließend
TOP:
Raumordnerische Anpassungsanfrage der Stadt Erftstadt vom 30.03.2022, Flächennut-
zungsplan-Änderung Nr. 31, Erftstadt-Herrig, Oberberg-Kliniken-Schöddershof
Vorschlag:
Der Regionalrat erklärt sein Einvernehmen über die raumordnungsrechtliche Beurteilung
der Regionalplanungsbehörde, wonach die beabsichtigte Bauleitplanung zur Flächennut-
zungsplan-Änderung Nr. 31 der Stadt Erftstadt nicht an die Ziele der Raumordnung ange-
passt ist.
Erläuterungen:
Gliederung
1. Anlass
2. Bisheriges Verfahren
3. Raumordnungsrechtliche Beurteilung der Regionalplanungsbehörde
4. Zusammenfassung
5. Weiteres Verfahren
________________________________________________________________________________________________________________________________________________
1. Anlass
Die Stadt Erftstadt möchte die bauleitplanerischen Voraussetzungen für die Errich-
tung einer Privatklinik für Psychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie im Orts -
teil Herrig auf dem Areal des sog. Schöddershof schaffen. Mit der vorgelegten Flä -
chennutzungsplan(FNP)-Änderung Nr. 31, Erftstadt-Herrig, Oberberg-Kliniken-
Schöddershof soll die bisherige Darstellung Dorfgebiet und Flächen für Landwirt -
schaft in ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Klinik“ sowie Grünflächen
umgewandelt werden. Der Änderungsbereich umfasst eine Fläche von insgesamt
2,2 ha. Die Fläche für das Sondergebiet ist ca. 1,2 ha groß.
Sitzungsvorlage RR RR 28/2022 Seite 2 von 8
Abbildung 1: Planausschnitte aus der raumordnerischen Anpassungsanfrage
der Stadt Erftstadt vom 30.03.2022
Quelle: Stadt Erftstadt Hinweis: Kein Regionalplanmaßstab
Bei einer beabsichtigen Änderung des FNP ist zu prüfen, ob die Planänderung im
Sinne des § 1 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) den Zielen der Raumordnung ent -
spricht. Das LPlG NRW sieht dazu in § 34 vor, dass die Kommune ihre Planung mit
der Regionalplanungsbehörde abstimmt.
Die Regionalplanungsbehörde Köln hat im Rahmen ihres o. g. Prüfauftrags bei der
vorgelegten Bauleitplanung vom 30.03.2022 (Posteingang) festgestellt, dass der
beabsichtigten FNP-Änderung Nr. 31 Ziele der Raumordnung entgegenstehen.
Mit der raumordnerischen Stellungnahme vom 21.04.2022 hat die Regionalpla -
nungsbehörde raumordnungsrechtliche Bedenken geäußert.
Die Stadt hält dennoch an ihren Planungsabsichten fest. Auf Wunsch der Stadt fand
daher am 08.06.2022 eine Erörterung mit der Regionalplanungsbehörde gemäß
§ 34 Abs. 3 Satz 1 LPlG NRW statt. Im Erörterungstermin konnte keine Einigung
erzielt werden.
Da eine einvernehmliche Lösung zwischen der Stadt und der Regionalplanungsbe-
hörde auch nach Austausch der Argumente nicht hergestellt werden konnte, sieht
§ 34 Abs. 3 Satz 2 LPlG NRW vor, dass die Regionalplanungsbehörde im Einver -
nehmen mit dem Regionalrat über die nicht ausgeräumten Bedenken befindet. Da-
her befasst sich der Regionalrat in seiner 8. Sitzung am 26.08.2022 mit der vorge -
legten Planung.
Sitzungsvorlage RR RR 28/2022 Seite 3 von 8
2. Bisheriges Verfahren
Raumordnerische Anpassungsanfrage der Stadt Erftstadt gemäß § 34 Abs. 1
LPlG NRW vom 30.03.2022
Die Stadt Erftstadt hat der Regionalplanungsbehörde einen ersten Entwurf zur FNP-
Änderung Nr. 31, Erftstadt-Herrig, Oberberg-Kliniken-Schöddershof mit der Anpas-
sungsanfrage vom 30.03.2022 vorgelegt (vgl. Anlage 1 dieser Beschussvorlage).
Die Darstellung im FNP soll von gemischter Baufläche mit dem Gebietstyp Dorfge-
biet (MD) sowie Fläche für Landwirtschaft in ein Sonstiges Sondergebiet (SO) mit
der Zweckbestimmung „Klinik“ sowie Grünflächen mit der Zweckbestimmung Park
bzw. Randeingrünung geändert werden.
Mit der Planänderung sollen die bauleitplanerischen Voraussetzungen für die Er -
richtung einer Privatklinik für Psychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie im
Bereich des sog. Schöddershof am südwestlichen Siedlungsrand des Ortsteils Her-
rig geschaffen werden. Die Stadt Erftstadt begründet ihre beabsichtigte Planände -
rung damit, eine langfristige und wirtschaftliche Umnutzung vorhandener, teils denk-
malgeschützter Gebäude sowie eine maßvolle Neubebauung in Form einer attrak -
tiven und geeigneten Nachnutzung einer ehemaligen Hofanlage zu ermöglichen
(vgl. Anlage 1, Begründung (Teil A), S. 1).
Die Unterbringung einer Klinik stellt für die Stadt Erftstadt eine attraktive und geeig-
nete Nachnutzung des derzeit für private Wohnzwecke genutzten Geländes dar, die
sich sowohl in die dörfliche Struktur und das Landschaftsbild am Ortsrand von Her-
rig einfügt als auch dazu dienen kann, den Standort der ehemaligen Hofanlage
nachhaltig neu zu nutzen. Der Standort und die vorhandenen Gebäude, mit der
Möglichkeit einer ergänzenden Neubebauung, sowie die Einbindung in ein gewach-
senes bauliches Umfeld und in die Landschaft böten gute Voraussetzungen für die
Unterbringung und den Heilungserfolg der geplanten Privatklinik (vgl. Anlage 1, Be-
gründung (Teil A), S. 2).
Raumordnerische Stellungnahme der Regionalplanungsbehörde
Die Regionalplanungsbehörde hat festgestellt, dass der beabsichtigen Planung
Ziele der Raumordnung entgegenstehen. Dies wurde der Stadt mit der raumordne-
rischen Stellungnahme vom 21.04.2022 mitgeteilt (vgl. Anlage 2 dieser Beschluss -
vorlage). Die raumordnungsrechtlichen Bedenken werden damit begründet, dass
die mit der Bauleitplanung beabsichtigte Nutzung keine dem Bedarf des im regio -
nalplanerisch festgelegten Freiraum gelegenen Ortsteils Herrig (vgl. Abb. 2) ange -
messene Siedlungsentwicklung gemäß Ziel 2-4 LEP NRW darstellt. Die Bauleitpla-
nung läuft somit der grundsätzlich angestrebten Ausrichtung der Siedlungsentwick-
lung auf den Siedlungsraum zuwider.
Zur raumordnungsrechtlichen Beurteilung lag die Stellungnahme des Dezernates
35 der Bezirksregierung Köln vor. Aus städtebaulicher Sicht bestehen keine Beden-
ken gegen die Bauleitplanung, sofern sie mit den denkmalpflegerischen Belangen
in Einklang gebracht werden kann.
Sitzungsvorlage RR RR 28/2022 Seite 4 von 8
Abbildung 2: Planausschnitt aus dem Regionalplan Köln,
Teilabschnitt Region Köln
Hinweis: Kein Regionalplanmaßstab
Die Stellungnahme des Rhein-Erft-Kreises vom 09.05.2022 wurde nachgereicht. Es
bestehen keine grundsätzlichen Bedenken zu diesem Vorhaben.
Erörterung
Am 08.06.2022 hat die Regionalplanungsbehörde die FNP-Änderung Nr. 31 auf
Wunsch der Stadt Erftstadt gemäß § 34 Abs. 3 Satz 1 LPlG NRW mit der Verwal -
tung der Gemeinde, dem beauftragten Planungsbüro sowie dem Rechtsbeistand
der Stadt Erftstadt erörtert.
Die Vertreter der Stadt Erftstadt legten dar, dass es sich nach ihrer Auffassung um
eine Bestandsplanung im Innenbereich gemäß § 34 BauGB handelt. Ob für eine
solche Bestandsplanung in einem Ortsteil im Freiraum die Regelungen des Ziels
2-4 LEP NRW einschlägig sind, wird von der Stadt Erftstadt infrage gestellt, da der
Zielformulierung und der Erläuterung zu entnehmen ist, dass Ziel 2-4 LEP NRW im
Kern den Freiraumschutz zum Gegenstand hat. Des Weiteren bezweifelt die Stadt
Erftstadt, dass die „bedarfsgerechte Siedlungsentwicklung“ gemäß Ziel 2-4 LEP
NRW ausschließlich am Versorgungsbedarf des Ortsteils im Freiraum zu bemessen
sei. Durch die Planung komme es zu keinen wesentlichen negativen Auswirkungen
auf den Ortsteil, z. B. durch verkehrliche Aspekte, sowie nur zu einer geringen Neu-
Sitzungsvorlage RR RR 28/2022 Seite 5 von 8
versiegelung unbebauter Flächen.
Die Regionalplanungsbehörde hielt ihre Bedenken aufrecht und hat insbesondere
begründet, dass der Begriff der Siedlungsentwicklung raumordnerisch auch Planun-
gen bzw. Bestandsumnutzungen im Innenbereich nach § 34 BauGB umfasst, wenn
diese eine Änderung des Flächennutzungsplans erfordern. Ob es sich um eine be-
darfsgerechte, an die vorhandene Infrastruktur angepasste Siedlungsentwicklung
im Sinne des Ziels 2-4 LEP NRW handelt ist ausdrücklich laut Erläuterung zu Ziel
2-4 LEP NRW „bezogen auf den Ortsteil“ zu beurteilen. Insofern wurden keine
neuen maßgeblichen Sachverhalte vorgebracht. Somit ist die vorgelegte Planung
nicht an die Ziele der Raumordnung angepasst.
Der Vermerk zur Erörterung wurde der Stadtverwaltung zugeleitet (vgl. Anlage 3
dieser Beschlussvorlage).
Die Regionalplanungsbehörde weist darauf hin, dass die Planung der Stadt Erftstadt
offenbar vor Ort kontrovers diskutiert wird. Die Regionalplanungsbehörde wurde
mehrfach aus der Bürgerschaft kontaktiert. Es liegt ein rechtsanwaltliches Schrei -
ben vor, welches auf den Beschluss des Ausschusses für Stadtentwicklung, Umwelt
und Landwirtschaft der Stadt Erftstadt zum Feststellungsbeschluss der betreffenden
FNP-Änderung trotz fehlender Anpassungsbestätigung hinweist. Da Stellungnah -
men von Bürgern für die raumordnungsrechtliche Beurteilung nicht entscheidungs-
erheblich sein können, wird das entsprechende Schriftstück der vorliegenden Sit -
zungsvorlage nicht beigefügt. Sollte seitens des Regionalrates ein Interesse beste-
hen, dieses Hinweisschreiben einzusehen, so können sich die entsprechenden
Fraktionen an die Geschäftsstelle des Regionalrates wenden.
3. Raumordnungsrechtliche Beurteilung der Regionalplanungsbehörde
Die Regionalplanungsbehörde hält an ihrer Beurteilung fest.
Sowohl die beabsichtigte Bauleitplanung als auch der gesamte Ortsteil Herrig befin-
den sich innerhalb des im rechtswirksamen Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region
Köln zeichnerisch festgelegten Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereiches (AFAB)
und somit vollständig außerhalb des Siedlungsraumes (vgl. Anlage 4 dieser Be -
schlussvorlage).
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW)
Der rechtskräftige LEP NRW formuliert in Ziel 2-3 ‚Siedlungsraum und Freiraum‘:
„Als Grundlage für eine nachhaltige, umweltgerechte und den siedlungsstruk-
turellen Erfordernissen Rechnung tragende Entwicklung der Raumnutzung ist
das Land in Gebiete zu unterteilen, die vorrangig Siedlungsraumfunktionen
(Siedlungsraum) oder vorrangig Freiraumfunktionen (Freiraum) erfüllen oder
erfüllen werden.
Die Siedlungsentwicklung der Gemeinden vollzieht sich innerhalb der regio -
nalplanerisch festgelegten Siedlungsbereiche.“
Im Sinne der Umweltvorsorge und Sicherung von Ressourcen strebt der LEP NRW
mit dieser Regelung den Erhalt des unverbauten und unversiegelten Raumes als
Voraussetzung für die Erhaltung und Regeneration der natürlichen Lebensgrundla-
Sitzungsvorlage RR RR 28/2022 Seite 6 von 8
gen an. Unter „Siedlungsentwicklung“ wird in diesem Kontext insbesondere die bau-
leitplanerische Ausweisung von Bauflächen und Baugebieten verstanden. Der Be -
griff umfasst aber auch Bestandsumnutzungen, wenn diese eine Änderung des Flä-
chennutzungsplans erfordern. Die Siedlungsentwicklung muss zielkonform zu Ziel
2-3 LEP NRW i. V. m. Ziel 1, Kapitel B.1 Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region
Köln in den regionalplanerisch festgelegten Siedlungsbereichen und – in begrenz -
tem Umfang – in kleineren, dem regionalplanerisch festgelegten Freiraum zugeord-
neten Ortsteilen erfolgen.
Gemäß Ziel 2-4 LEP NRW ‚Entwicklung der Ortsteile im Freiraum‘ ist
„in den im regionalplanerisch festgelegten Freiraum gelegenen Ortsteilen […]
unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Landschaftsentwicklung und des
Erhalts der landwirtschaftlichen Nutzfläche eine bedarfsgerechte, an die vor -
handene Infrastruktur angepasste Siedlungsentwicklung möglich.
Darüber hinaus ist die bedarfsgerechte Entwicklung eines solchen Ortsteils zu
einem Allgemeinen Siedlungsbereich möglich, wenn ein hinreichend vielfälti -
ges Infrastrukturangebot zur Grundversorgung sichergestellt wird.“
So wird auch Ortsteilen, die im regionalplanerisch festgelegten Freiraum liegen,
eine angemessene Entwicklungsperspektive eingeräumt. Ob es sich um eine be -
darfsgerechte, an die vorhandene Infrastruktur angepasste Siedlungsentwicklung
handelt, ist im Einzelfall zu entscheiden. Die genannten Bedingungen sind kumula-
tiv zu erfüllen.
Im Fall der vorliegenden Planung bleibt die Regionalplanungsbehörde bei ihrer
raumordnungsrechtlichen Beurteilung, dass mit dieser eine Nutzung realisiert wer -
den soll, die nicht dem Bedarf des Ortsteils entspricht. Die Erläuterung zu Ziel 2-4
im LEP NRW spricht ausdrücklich von bedarfsgerecht „bezogen auf den Ortsteil“.
Dieser ist bei der Beurteilung des Vorhabens als Infrastruktureinrichtung als Maß -
stab anzulegen. Bei der geplanten Aufnahme von 56 vollstationären und ca. 10 teil-
stationären Patienten ist davon auszugehen, dass mit dem beabsichtigten Vorha -
ben nicht nur der Bedarf des Ortsteils gedeckt werden soll. Vielmehr ist anzuneh -
men, dass der Einzugsbereich der Klinik über die Stadt Erftstadt und sogar über die
Region hinausgeht.
Als Infrastrukturvorhaben betrachtet stellt die Planung auch nicht ein Infrastruktu -
rangebot zur Grundversorgung im Sinne des Ziels 2-4 LEP NRW dar. Die Erläute -
rung zählt dazu beispielhaft eine Kita, eine Kirche, Arztpraxen oder einen Super -
markt auf. Es dient selbst der Erweiterung der vorhandenen Infrastruktur und ist
daher als nicht angemessene Siedlungsentwicklung zu beurteilen.
Auch bei der Beurteilung des Vorhabens als Betrieb besteht ein Zielkonflikt mit Ziel
2-4 LEP NRW. Zwar sind gemäß Erläuterung zu Ziel 2-4 LEP NRW Betriebserwei -
terungen bzw. -verlagerungen ansässiger Betriebe möglich. Jedoch handelt es sich
im vorliegenden Fall um eine Neuansiedlung eines Betriebs.
Die Frage, ob die Planung dem Siedlungsflächenbedarf gemäß Ziel 6.1-1 LEP NRW
entspricht, erübrigt sich vor dem Hintergrund der vorhergehenden Beurteilung.
Es handelt sich daher aus Sicht der Regionalplanungsbehörde um eine Siedlungs-
entwicklung im Sinne einer wachstumsorientierten Allokation von Siedlungsflächen
Sitzungsvorlage RR RR 28/2022 Seite 7 von 8
insbesondere für Zuwanderung und Betriebsverlagerungen bzw. -neuansiedlungen
(vgl. Erläuterung Ziel 2-3 LEP), welche der Konzentration auf regionalplanerisch
festgelegte Siedlungsbereiche unterliegt. Die Bauleitplanung läuft daher der grund-
sätzlich angestrebten Ausrichtung der Siedlungsentwicklung auf den Siedlungs -
raum gemäß Ziel 2-3 Satz 2 LEP NRW zuwider.
Die zeitnahe Weiterentwicklung des Ortsteils Herrig zu einem Allgemeinen Sied -
lungsbereich (ASB) wurde aufgrund der geringen Einwohnerzahl (542 Einwohner,
31.08.2021) sowie mangels eines hinreichend vielfältigen Infrastrukturangebotes
zur Grundversorgung sowohl von der Regionalplanungsbehörde als auch der Stadt
Erftstadt ausgeschlossen.
Im Übrigen hat die Landesplanungsbehörde mit E-Mail vom 05.04.2022 bestätigt,
dass das Vorliegen eines Ortsteils gemäß Ziel 2-4 LEP NRW die Anwendung der
Ausnahmen in Ziel 2-3 LEP NRW ausschließt. Der Planung im Sinne der Ausnahme
des Ziels 2-3, 4. Spiegelstrich LEP NRW (Erhalt denkmalgeschützter oder erhal -
tenswerter Gebäude und Anlagen) steht insofern Ziel 2-4 LEP NRW entgegen.
Zusammenfassende regionalplanerische Beurteilung
Die Bauleitplanung der Stadt Erftstadt entspricht nicht dem Bedarf eines im regio -
nalplanerisch festgelegten Freiraum gelegenen Ortsteils und widerspricht nach Auf-
fassung der Regionalplanungsbehörde Köln somit aus den oben aufgeführten Grün-
den der Landes- und Regionalplanung, hier insbesondere den Zielen 2-3
und 2-4 LEP NRW.
Einer weiteren Abwägung auf nachgeordneten Planungsstufen sind Ziele der
Raumordnung nicht zugänglich.
4. Zusammenfassung
Die Stadt Erftstadt hält in ihrer Planung zur FNP-Änderung Nr. 31, ‚Erftstadt-Herrig,
Oberberg-Kliniken-Schöddershof‘ fest. Gemäß § 34 Abs. 3 Satz 2 LPlG NRW wird
in Bezug auf die raumordnungsrechtliche Beurteilung der vorgelegten Anpassungs-
anfrage (vgl. Anlage 1 dieser Beschussvorlage) durch die Regionalplanungsbe -
hörde um Beteiligung des Regionalrates gebeten.
Trotz der grundsätzlich nachvollziehbaren Absicht der Stadt Erftstadt eine in Teilen
denkmalgeschützte Anlage einer nachhaltigen Nachnutzung zuzuführen, ist festzu-
stellen, dass der beabsichtigten Bauleitplanung sowohl die Ziele des LEP NRW als
auch die Ziele des Regionalplans Köln, Teilabschnitt Region Köln entgegenstehen.
Die vorliegende Bauleitplanung der Stadt Erftstadt ist nicht an die Ziele der Raum -
ordnung angepasst.
Der Regionalrat wird gebeten, sein Einvernehmen zu der dargelegten raumord -
nungsrechtlichen Beurteilung zu erteilen.
5. Weiteres Verfahren
Sofern der Regionalrat dem Beschlussvorschlag der Regionalplanungsbehörde
folgt, gilt die Beurteilung gemäß § 34 LPlG NRW als abschließend. Die Bauleitpla -
nung ist nicht an die Ziele der Raumordnung angepasst.
Sitzungsvorlage RR RR 28/2022 Seite 8 von 8
Sollte zwischen Regionalrat und Regionalplanungsbehörde keine einvernehmliche
Beurteilung zustande kommen, entscheidet gemäß § 34 Abs. 4 LPlG NRW die Lan-
desplanungsbehörde im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesminis-
terien, ob die Planung mit den Zielen der Raumordnung übereinstimmt oder nicht.
Dazu berichtet die Regionalplanungsbehörde über den Sachverhalt. Der Stadt und
dem Regionalrat wird Gelegenheit gegeben, zum Bericht der Regionalplanungsbe-
hörde Stellung zu nehmen.
Die Landesplanungsbehörde teilt im Anschluss ihre Entscheidung den Betroffenen
mit.
Anlagen:
1. Raumordnerische Anpassungsanfrage der Stadt Erftstadt gemäß § 34 Abs. 1 LPlG NRW vom
30.03.2022 (Posteingang) mit Anlagen (Anlageplan, FNP-Änderung Nr. 31, E.-Herrig, Oberberg-
Kliniken-Schöddershof Gegenüberstellung sowie Begründung) (21 Seiten)
2. Raumordnerische Stellungnahme der Regionalplanungsbehörde vom 21.04.2022 und Stellung -
nahme des Rhein-Erft-Kreises vom 09.05.2022 (4 Seiten)
3. Vermerk der Erörterung nach § 34 Abs. 3 LPlG (Landesplanungsgesetz) vom 10.06.2022 (4 Sei-
ten)
4. Stellungnahme der Stadt Erftstadt zum Erörterungsgespräch vom 08.06.2022 (8 Seiten)
5. Schreiben von Bürgermeisterin Weitzel an die Fraktionsvorsitzenden des Regionalrates vom
28.07.2022 (2 Seiten)
6. Schreiben von Bürgermeisterin Weitzel an die Regierungspräsidentin vom 28.07.2022 (2 Seiten)
7. Auszug aus dem Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln (1 Seite)
Sitzungsvorlage RR (Anlage_5_Schreiben_Fraktionsvorsitzende)
5260 Zeichen
STADT ERFTSTADT Bürgermeisterin Stadt Erftstadt | Die Bürgermeisterin | Holzdamm 10 | 50374 Erftstadt An den Fraktionsvorsitzenden der CDU-Fraktion im Regionalrat SPD-Fraktion im Regionalrat Fraktion GRÜNE im Regionalrat FDP Fraktion im Regionalrat Fraktion DIE LINKE./Volt im Regionalrat Erftstadt, 28.07.2022 32/62.6-1.1305-2022-02 Flächennutzungsplanänderung Nr. 31 Erftstadt-Herrig, Oberberg-Kliniken-Schöddershof Sehr geehrter Fraktionsvorsitzender, in der Regionalratssitzung am 26.08.2022 werden Sie sich mit der raumordnungsrechtlichen Anpassung der 31. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erftstadt befassen. Mit dieser wird eine notwendige planungsrechtliche Grundlage für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 205 "Erftstadt-Flerrig, Klinik Schöddershof geschaffen. Die Flächennutzungsplanänderung und der vorhabenbezogene Bebauungsplan sind am 21.06.202 vom Rat der Stadt Erftstadt mit deutlicher Mehrheit beschlossen worden. Dem Verfahrensabschluss steht noch die Versagung der Bestätigung zur Anpassung an die Ziele der Raumordnung seitens der Bezirksregierung Köln entgegen. Den Hintergrund und damit die gesamte Sach- und Rechtslage werden Sie der Beschlussvorlage entnehmen können. Ich gehe davon aus, dass die ausführliche Stellungnahme der Stadt Erftstadt gegenüber der Bezirksregierung Köln vom 08. 06. 2022 der Vorlage beigefügt ist. Als Bürgermeisterin der Stadt Erftstadt liegt es mir daran, Ihnen die herausgehobene Bedeutung des Projekts der "Klinik Schöddershof für unsere Stadt zu vedeutlichen. Die Entwicklung der Stadt Erftstadt hat durch die Flutkatastrophe des vergangenen Jahres herbe Rückschläge hinnehmen müssen. Die Bilder, gingen um die Welt und die Folgen werden die Stadt noch lange belasten. Dies gilt auch für die städtebauliche Entwicklung: Jede weitere Planung für die Ausweisung von neuem Bauland wird von der der Prüfung der Hochwasserrisiken determiniert und begrenzt. Umso wichtiger ist die Entwicklung innerhalb des Siedlungsbestandes. Erftstadt weist viele Stadt Erftstadt Die Bürgermeisterin Dienststelle: Amt für Stadtentwicklung und Bauordnung Holzdamm 10 50374 Erftstadt Öffnungszeiten: Montag bis Freitag 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr Donnerstag 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr AnsprechpartnerZ-in: Markus Lamberty Zimmer: 337 E-Mail; markus.lamberty@erftstadt.de Tel. 02235 409-337 Fax 02235 409-376 Mein Zeichen: Ihr Zeichen: 32/62,6-1.1305-2022-02 Postanschrift: Stadt Erftstadt Die Bürgermeisterin Postfach 2565 50359 Erftstadt Internet: www.erftstadt.de E-Mail: buergermeisterin@erftstadt.de Telefonzentrale: 02235-409-0 Faxzentrale: 02235-409-505 Konten der Stadtkasse: Kreissparkasse Köln IBAN: DE65370502990191000100 BIG: COKSDE33XXX Volksbank Rhein-Erft-Köln eG IBAN: DE77370623651000001011 BIG: GENODED1FHH 1 kleinere ländlich geprägte Ansiedlungen mit 1000 oder wenige Einwohnerinnen auf, die auf eine lange Geschichte zurückblicken können. Die Einwohnerinnen sind dort ortsfest verwurzelt und erwarten zu Recht, dass Politik und Verwaltung diese kleinen Ansiedlungen nicht vernachlässigen. Es ist daher erfreulich, dass der Landesentwicklungsplan NRW für diese sog. Ortsteile im Freiraum ausdrücklich die Chance zur Siedlungsentwicklung anerkennt, ja sogar unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit der Entwicklung zum sog. Allgemeinen Siedlungsbereich ausdrücklich vorsieht. Dahinter steht der Gedanke, dass im ländlichen Raum ein Strukturwandel unabdingbar ist. Es ist daher für Erftstadt eine große Chance, dass sich mit der renommierten und deutschlandweiten tätigen Oberberg-Gruppe, die allein in Nordrhein-Westfalen fünf Kliniken betreibt, ein Investor gefunden hat, der in Herrig eine ehemalige landwirtschaftliche Betriebsstätte in eine Fachklinik für Psychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie mit 56 stationären und ca. 10 teilstationären Plätzen umnutzen will. Eine solche Chance darf man sich aus meiner Sicht nicht entgehen lassen. Für die Stadt Erftstadt ist bei derartigen Entscheidungen ein zentraler Leitgedanke, dass entsprechend den landesplanerischen Zielen die Entwicklung dieser sog. Ortsteile im Freiraum nur maßvoll vorangetrieben werden darf und kein unnötiger Flächenverbrauchstattfindet. Das Klinikprojekt in Erftstadt-Herrig hält dieses Prinzip strikt ein. Es wird nicht räumlich "expandiert", sondern die Klinik wird komplett auf dem Gelände errichtet, welches bisher als landwirtschaftliche Betriebsstätte genutzt wurde. Dabei wird eine positive Umweltbilanz erzielt und das Vorhaben gänzlich unabhängig von fossilen Energieträgern auf Basis von erneuerbaren Energien realisiert. Das Klinikprojekt ist daher ein gutes Beispiel für die durch den LEP gegebene Möglichkeit, Ortsteile im Freiraum nachhaltig weiterzuentwickeln und damit zukunftsfest zu machen. Ich hoffe, dass diese Gedanken, die bewusst unabhängig von allen rechtlichen Aspekten konzipiert wurden, Ihr Verständnis für die spezielle Situation in Erftstadt erleichtern und bei Ihrer abschließenden Entscheidung Berücksichtigung finden. Für die Stadt ist das Projekt ein wichtiger Baustein für ihre nach den Ereignissen des vergangenen Jahres so wichtige zukunftsgerichtete Entwicklung. Mit freundlichen Grüßen 2 2&£>1-Aä
Sitzungsvorlage RR (Anlage_6_Schreiben_Regierungspraesidentin)
4624 Zeichen
STADT ERFTSTADT Bürgermeisterin cdlv-^o, /co?1 Stadt Erftstadt | Die Bürgermeisterin | Holzdamm 10 | 50374 Erftstadt Frau Regierungspräsidentin Gisela Walsken o.V.i.A. Zeughausstraße 2-10 50667 Köln Stadt Erftstadt Die Bürgermeisterin Dienststelle: Amt für Stadtentwicklung und Bauordnung Holzdamm 10 50374 Erftstadt Öffnungszeiten: Montag bis Freitag Erftstadt, 28.07.2022 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr Donnerstag 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr 32/62.6-1.1305-2022-02 Flächennutzungsplanänderung Nr. 31 Erftstadt-Herrig, Oberberg-Kliniken-Schöddershof Sehr geehrte Frau Regierungspräsidentin, Ansprechpartner/-in: Markus Lamberty Zimmer: 337 E-Mail: markus.lamberty@erftstadt.de Tel. 02235 409-337 Fax 02235 409-376 mit Schreiben vom 30.03.2022 ist die Anfrage gern. § 34 Abs. 1 LIPG der Stadt Erftstadt in oben genanntem Planverfahren erfolgt. Die landesplanerische Stellungnahme Ihrer Regionalplanungsbehörde Köln erging am 21.04.2022 wegen fehlender Anpassung an die Landesplanung NRW mit negativem Ergebnis. Ein Erörterungstermin nach § 34 Abs, 3 LPIG (Landeplanungsgesetz) fand am 08.06.2022 statt. Anlässlich des Termins konnten die unterschiedlichen Auffassungen zwischen der Regionalplanungsbehörde und der Stadt Erftstadt nicht aufgelöst werden. Dabei hat insbesondere die Auffassung Ihres Hauses, dass die Ausnahmen gemäß Ziel 2-3 LEP NRW nicht auf die im Freiraum liegenden Ortsteile anzuwenden sind, diesseits für Irritationen gesorgt. Daher erlaube ich mir, die wesentlichen Rechtsstandpunkte der Stadt Erftstadt zur raumplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Projektes "Oberberg Klinik Schöddershof in Erftstadt-Herrig noch einmal wie folgt zusammenzufassen: Mein Zeichen: Ihr Zeichen: 32/62,6-1.1305-2022-02 Postanschrift: Stadt Erftstadt Die Bürgermeisterin Postfach 2565 50359 Erftstadt Internet: www.erftstadt.de E-Mail: buergermeisterin@erftstadt.de Telefonzentrale: 02235-409-0 Faxzentrale: 02235-409-505 Konten der Stadtkasse: Kreissparkasse Köln IBAN: DE65370502990191000100 BIG: C0KSDE33XXX Für den Planbereich gilt als im Freiraum gelegener Ortsteil das Ziel 2-4 LEP NRW. Für diesen ist der Ausnahmekatalog zu den Zielen 2-3 LEP NRW anwendbar. Denn der hier am Rand des Freiraum-Ortsteils Herrig gelegenen ehemaligen landwirtschaftlichen Betriebstätte müssen die gleichen Rechte zustehen wie einer im Freiraum isoliert vom Ortsteil liegenden vergleichbaren Anlage. Volksbank Rhein-Erft-Köln eG IBAN: DE77370623651000001011 BIG: GENODED1FHH 1 Ansonsten ergäbe sich ein Wertungswiderspruch zu dem - eine Siedlungsentwicklung ausdrücklich zulassenden - Ziel 2-4, wenn im Freiraum außerhalb der Ortsteile eine weitergehende Nutzung zulässig wäre als im Ortsteil selbst. Einschlägig ist der Ausnahmetatbestand zu Ziel 2-3, 4. Spiegelstrich, welcher eine "angemessene Folgenutzung" erhaltenswerter, das Bild der Kulturlandschaft prägender Gebäude zulässt. Der Schöddershof mit seinem augenfälligen denkmalgeschützen Herrenhaus ist eine solche prägende Anlage in Erftstadt-Herrig. Diese Bestimmung knüpft an § 35 Abs. 4 Nr, 4 BauGB an, welcher die "Änderung oder Nutzungs änderung" solcher Gebäude im Außenbereich zulässt. Nach den Erläuterungen zum LEP NRW (Seite 28) sollen sogar "über das nach § 35 Abs. 4 BauGB zulässige Maß hinaus Erweiterungen durch Bauleitplanung" möglich sein, eröffnet sich also für die "angemessene Folgenutzung" weitergehender kommunal-planerischer Spielraum. Die "angemessene Folgenutzung" wird nach den Vorgaben der Erläuterungen begrenzt, indem sie gegenüber der Ursprungsnutzung nur "mit geringen zusätzlichen Umweltauswirkungen verbunden" sein darf. Insoweit bleibt die hier projektierte Klinik mit ihren Immissionen deutlich hinter der landwirtschaftlichen Nutzung zurück. Ferner findet kein zusätzlicher Flächenverbrauch statt; vielmehr wird durch das Vorhaben im Vergleich zur heutigen Situation Fläche entsiegelt und eine positive Umweltbilanz erzielt. Sehr geehrte Frau Regierungspräsidentin, bei allem Verständnis für eine restriktive Haltung bei der Entwicklung von Flächen im Freiraum und in voller Anerkennung der Landesplanerischen Ziele bedauere ich es als Bürgermeisterin einer von der Flutkatastrophe heimgesuchten Kommune, die zudem vor den großen Herausforderungen des Strukturwandels im ländlichen Raum steht außerordentlich, dass die von mir vorgetragenen Argumente und Lösungsvorschläge nicht hinreichend gewürdigt worden sind. Insofern bitte ich Sie, Ihr Fachdezernat mit dem vorgetragenen Lösungsvorschlag zu befassen und die Entscheidung Ihres Hauses noch einmal zu überdenken. Mit freundlichen Grüßen
Beratungsverlauf (1)
Details
- Aktenzeichen
- RR 28/2022
- Typ
- Sitzungsvorlage RR
- Datum
- 26.08.2022
- Erstellt
- 05.08.2022 08:59