V/0145/2017
Notfallversorgung von Menschen ohne Krankenversicherung - Entsperrung der Mittel für einen Notfallfonds -
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Beschlussvorlage
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V/0145/2017 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Gesundheit, Veterinär- und Lebensmittelangelegenheiten Betrifft Notfallversorgung von Menschen ohne Krankenversicherung - Entsperrung der Mittel für einen Notfallfonds - Beratungsfolge 29.03.2017 Integrationsrat Anhörung 05.04.2017 Ausschuss für Soziales, Stiftungen, Gesundheit, Verbraucherschutz und Arbeitsförderung Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Dem vorliegenden Konzept zur Notfallversorgung von Menschen ohne Krankenversicherung wird zugestimmt. 2. Die im Rahmen des Haushalts vom Rat der Stadt Münster bereitgestellten Mittel in Höhe von 25.000 Euro für die Jahre 2017 ff werden entsperrt. II. Finanzielle Auswirkungen: Die Mittel sind wie folgt im Haushaltsplan veranschlagt: Teilergebnisplan Nr. Bezeichnung Haush.- jahr Betrag € Bemerkungen Produktgruppe 0701 Gesundheitsdienste 2017 ff. 25.000 Sperrvermerk wird aufgeho- ben Zeile 16 sonstige ordentliche Au f- wendungen Begründung: Vorlagen-Nr.: V/0145/2017 Auskunft erteilt: Herr Dr. Schulze Kalthoff Frau Heitkötter Ruf: 492-5300 492-5388 E-Mail: SchulzeKalthoff@stadt-muenster.de Heitkoetter@stadt-muenster.de Datum: 16.03.2017 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0145/2017 Der Rat der Stadt Münster hat am 10.12.2014 mehrere Beschlüsse mit dem Ziel der Verbesserung der gesundheitlichen Versorgung von Flüchtlingen/ Asylsuchenden und Menschen ohne Papiere in Münster gefasst, u.a.: „[…] 3. Die Verwaltung wird darüber hinaus gebeten, gemeinsam mit den entsprechenden Akte uren aus Gesundheitshilfe und Flüchtlingsarbeit die gesundheitliche Versorgung von Flüchtlingen, Asyls u- chenden und Menschen ohne Papiere in Anlehnung an das ‚Bremer Modell´ für Münster weiterzuent- wickeln und ein entsprechendes Gesundheitsprogramm zu erarbeiten. 4. Die kommunale Gesundheitskonferenz wird gebeten, über die bislang vereinbarten Theme n- schwerpunkte hinaus das Thema gesundheitliche Versorgung von Flüchtlingen und Asylsuchenden in Münster mit zu bearbeiten und hierbei auch die hieran beteiligten Akteure aus dem Gesundheitsw e- sen und die örtlichen Flüchtlingsorganisationen mit einzubinden.“ Die Kommunale Gesundheitskonferenz hat in der Sitzung am 06 .07.2016 Handlungsempfehlungen zur „Gesundheitlichen Versorgung von Flüchtlingen, Asylsuchenden und Menschen ohne Kranke n- versicherungsschutz in Münster“ einvernehmlich verabschiedet. Diese wurden den politischen Gremi- en mit der Vorlage V/0590/2016 vorgestellt. Ergänzend wurden in der Vorlage V/0930/2016 die Hand- lungsempfehlungen priorisiert, Finanzbedarfe dargestellt und mögliche Kostenträger benannt. Der Ausschuss für Soziales, Stiftungen, Gesundheit, Verbraucherschutz und Arbeitsförderung hat auf dieser Grundlage am 23.11.2016 folgenden Beschluss gefasst: „Von den bislang nicht umgesetzten Handlungsempfehlungen wird die Ziffer 2.2.3 ´Aufbau eines No t- fallfonds´ aufgegriffen. Dazu wird ein Topf in Höhe von 25.000 Euro gebildet, der mit einem Sper r- vermerk versehen wird, bis die Verwaltung ein Konzept vorlegt, wer nach welchen Kriterien darauf zugreifen kann. Dabei sollen auch die Erfahrungen anderer Städte ausgewertet werden.“ Die Verwaltung hat ein Konzept für die Inanspruchnahme des Notfallfonds erarbeitet . Es ist dieser Vorlage beigefügt (Anlage 1). Bei der Konzeptentwicklung hat die Verwaltung die Erfahrungen mit dem Notfallfonds aus Hamburg, Düsseldorf, München und Berlin berücksichtigt. Darüber hinaus wu r- den die Fachexpertisen der Beiratsmitglieder des Projektes „Clearingstelle – Klar für Gesun dheit“, insbesondere der Mitarbeiter/ -innen der Clearingstelle und der Malteser Migranten Medizin Münster eingeholt. Die Verwaltung wird den politischen Gremien jährlich über die Verwendung der Mittel aus dem No t- fallfonds berichten. In Vertretung gez. Cornelia Wilkens Stadträtin Anlagen: Konzeptentwicklung Notfallfonds
0145_Anlage 1_Konzept Notfallfonds
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1 Erstattung von Leistungen aus dem „Notfallfonds“ für Menschen ohne Krankenversicherungsschutz Präambel Auch in Münster, einer Stadt mit breit aufgestellter medizinischer Versorgung, gibt es Menschen mit nur eingeschränktem Zugang zur Gesundheitsversorgung. Grund hierfür ist der fehlende oder ungeklärte Krankenversicherungsschutz oder die Angst vor aufenthaltsrechtlichen Konsequenzen durch Meldung bei Behörden. Im Oktober 2016 hat die Clearingstelle „Klar für Gesundheit“ in Trägerschaft der Gemeinnützigen Gesellschaft zur Unterstützung Asylsuchender e.V., des Caritasverbandes für die Stadt Münster e.V. und dem Amt für Gesundheit, Veterinär- und Lebensmittelangelegenheiten der Stadt Münster ihre Arbeit aufgenommen. Sie setzt sich dafür ein, möglichst viele Betroffene in eine Krankenversicherung zu vermitteln und in das medizinische Regelversorgungssystem zu integrieren. Bei gesundheitlichen Beschwerden suchen die Betroffenen oftmals Einrichtungen der solidarischen Gesundheitsversorgung wie die Malteser Migranten Medizin auf. Sofern eine medizinische Behandlung dringend erforderlich ist und seitens der Clearingstelle kein Versicherungsschutz in einem medizinisch vertretbaren zeitlichen Rahmen erreicht werden kann, entstehen nicht abgedeckte Kosten. Für die Beteiligung an der Kostenübernahme dieser Behandlungen hat die Stadt Münster daher einen Notfallfonds eingerichtet. Voraussetzungen für die Kostenübernahme Für eine Kostenerstattung über den Notfallfonds müssen folgende Kriterien erfüllt sein: Personenbezogene Kriterien kein Krankenversicherungsschutz bzw. keine Möglichkeit, in einem medizinisch vertretbaren zeitlichen Rahmen einen Krankenversicherungsschutz zu erreichen bestätigter gewöhnlicher Aufenthalt in Münster seit mindestens 3 Monaten keine finanziellen Ressourcen medizinische Notwendigkeit und Dringlichkeit analog der §§ 4 und 6 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) Umfang der medizinischen Versorgung Leistungsumfang analog der §§ 4 und 6 AsylbLG Kostenübernahme für ärztliche Maßnahmen, Materialkosten und Medikamente Anlage zur Vorlage V/0145/2017 2 Abrechnung nach Basistarif der privaten Krankenversicherung in Höhe des einfachen Satzes nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) bzw. bei stationären Leistungen der entsprechenden Diagnosis Related Groups (DRG) keine Vergütung von psychotherapeutischen Leistungen keine Vergütung von Transportkosten keine Vergütung von sogenannten Eilfällen gemäß § 25 Sozialgesetzbuch XII (≠ Notfall) §25 SGB XII: Erstattung von Aufwendungen Anderer Hat jemand in einem Eilfall einem Anderen Leistungen erbracht, die bei rechtzeitigem Einsetzen von Sozialhilfe nicht zu erbringen gewesen wären, sind ihm die Aufwendungen in gebotenem Umfang zu erstatten, wenn er sie nicht auf Grund rechtlicher oder sittlicher Pflicht selbst zu tragen hat. Dies gilt nur, wenn die Erstattung innerhalb angemessener Frist beim zuständigen Träger der Sozialhilfe beantragt wird. Verfahren zur Prüfung der Kriterien Die im Folgenden beschriebenen Verfahrensschritte sind nicht als feste zeitliche Abfolge zu verstehen. Die genannten Akteure arbeiten eng zusammen, so dass ein untereinander abgestimmtes, zum Teil zeitgleiches und damit zeitsparendes Vorgehen möglich ist. Alle Akteure, die an dem Verfahren beteiligt sind, unterliegen der Schweigepflicht. Dies bedeutet auch, dass keine Meldung an die Ausländerbehörde erfolgt. 1) Bestätigung der medizinischen Notwendigkeit durch eine Ärztin/ einen Arzt der Malteser Migranten Medizin mit Benennung der zeitlichen Dringlichkeit auf der Grundlage des Leistungsumfangs der §§ 4 und 6 AsylbLG. § 4 Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt (1) Zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sind die erforderliche ärztliche und zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln sowie sonstiger zur Genesung, zur Besserung oder zur Linderung von Krankheiten oder Krankheitsfolgen erforderlichen Leistungen zu gewähren. Zur Verhütung und Früherkennung von Krankheiten werden Schutzimpfungen entsprechend den §§ 47, 52 Absatz 1 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und die medizinisch gebotenen Vorsorgeuntersuchungen erbracht. Eine Versorgung mit Zahnersatz erfolgt nur, soweit dies im Einzelfall aus medizinischen Gründen unaufschiebbar ist. (2) Werdenden Müttern und Wöchnerinnen sind ärztliche und pflegerische Hilfe und Betreuung, Hebammenhilfe, Arznei-, Verband- und Heilmittel zu gewähren. 3 § 6 Sonstige Leistungen (1) Sonstige Leistungen können insbesondere gewährt werden, wenn sie im Einzelfall zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit unerlässlich, zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern geboten oder zur Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht erforderlich sind. Die Leistungen sind als Sachleistungen, bei Vorliegen besonderer Umstände als Geldleistung zu gewähren. (2) Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 24 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes besitzen und die besondere Bedürfnisse haben, wie beispielsweise unbegleitete Minderjährige oder Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, wird die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe gewährt. 2) Bestätigung der örtlichen Zuständigkeit und der sozialen bzw. finanziellen Bedürftigkeit im Einzelfall durch die Clearingstelle („Klar für Gesundheit“). Die Grundlage für die Feststellung der örtlichen Zuständigkeit ist die Festlegung gem. § 30 SGB I: (1) … gelten für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Geltungsbereich haben. (2) Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts bleiben unberührt.(3) Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Aufgabe der Clearingstelle ist darüber hinaus insbesondere die Prüfung und ggf. Sicherstellung eines Krankenversicherungsschutzes. Soweit kein Versicherungsschutz in einem medizinisch vertretbaren zeitlichen Rahmen erreicht werden kann, wird von der Clearingstelle eine entsprechende Bescheinigung für das Gesundheitsamt ausgestellt. Diese enthält auch die Bestätigung der örtlichen Zuständigkeit (s. Anlage 1). Mit der Klientin/ dem Klienten wird darüber hinaus die Erklärung der Patientin/ des Patienten zur finanziellen Bedürftigkeit sowie zur Schweigepflichtsentbindung ausgefüllt (Anlagen 2 und 3). 3) Die Malteser Migranten Medizin vermittelt zur Abklärung der Kosten für eine Behandlung sowie zur Behandlung an eine Fachärztin/ einen Facharzt weiter. Sie reicht die Bescheinigungen der Clearingstelle (Anlage 1-3) sowie einen Antrag der Malteser Migranten Medizin auf Erstattung der Leistungen aus dem Notfallfonds (Anlage 4) einschließlich des Kostenvoranschlags/ der Rechnung der Fachärztin/ des Facharztes bzw. eines Krankenhauses beim Gesundheitsamt ein. 4) Das Gesundheitsamt prüft, ob alle erforderlichen Bescheinigungen vorliegen und alle Voraussetzungen erfüllt sind (fachliche und formale Prüfung). Sind alle Voraussetzungen erfüllt, erstattet das Gesundheitsamt der Malteser Migranten Medizin Leistungen aus dem Notfallfonds bzw. erteilt eine Kostenzusage in definierter Höhe. In besonders 4 gelagerten Einzelfällen kann es auch bei Nichterfüllen aller Kriterien zur Freigabe der Mittel kommen. Das Gesundheitsamt entscheidet, ob im Einzelfall eine vollumfängliche oder anteilige Erstattung der Kosten erfolgt. Hierbei wird berücksichtigt, dass insgesamt max. 25.000 € pro Jahr zur Verfügung stehen und möglichst viele Bedürftige von dem Notfallfonds profitieren sollen. Das Gesundheitsamt informiert die Malteser Migranten Medizin und die Clearingstelle über das Ergebnis der Prüfung. Sofern eine Zuwendung aus dem Notfallfonds gewährt wird, anschließend jedoch ein Kostenträger gefunden wird, der die Behandlungskosten rückwirkend übernimmt, oder der Betroffenen/ dem Betroffenen doch Finanzmittel zur Verfügung stehen, informiert die Clearingstelle die Malteser Migranten Medizin und das Gesundheitsamt. Die Malteser Migranten Medizin ist in diesem Fall verpflichtet, einen Antrag auf Rückerstattung bei dem entsprechenden Kostenträger zu stellen und dem Gesundheitsamt die erstatteten Gelder zurückzuzahlen. 5) Die am Verfahren beteiligten Institutionen tauschen sich regelmäßig aus, reflektieren die gemachten Erfahrungen und justieren die oben angeführten Kriterien zur Erstattung von Leistungen aus dem Notfallfonds ggf. nach. 6) Einmal jährlich berichtet das Gesundheitsamt über die Verwendung der Mittel. Übersicht zum Verfahren 5 Anlagen Anlage 1: Befürwortung der Erstattung von Leistungen aus dem „Notfallfonds“ für Menschen ohne Krankenversicherungsschutz Anlage 2: Selbstauskunft für die Erstattung von Leistungen aus dem „Notfallfonds“ für Menschen ohne Krankenversicherungsschutz Anlage 3: Erklärung über die Entbindung von der Schweigepflicht Anlage 4: Antrag auf Erstattung von Leistungen aus dem „Notfallfonds“ für Menschen ohne Krankenversicherungsschutz 6 Anlage 1 Befürwortung der Erstattung von Leistungen aus dem „Notfallfonds“ für Menschen ohne Krankenversicherungsschutz Für folgende Person wird von der Clearingstelle „Klar für Gesundheit“ eine Erstattung aus dem „Notfallfonds“ für die von der Malteser Migranten Medizin Münster beantragte Behandlung befürwortet: Name, Vorname: _____________________________________________________ Anschrift: ___________________________________________________________ Geburtsdatum: _______________________________________________________ Die Clearingstelle „Klar für Gesundheit“ hat den Zugang zur Krankenversicherung geprüft und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass eine Vermittlung in eine Krankenversicherung nicht bzw. in einem medizinisch vertretbaren Zeitraum nicht möglich ist. Die oben genannte Person hat keinen Zugang zum Regelsystem der Gesundheitsversorgung und ist auf solidarische Hilfe angewiesen. Es wurde nachgewiesen, dass der gewöhnliche Aufenthalt seit mehr als 3 Monaten in der Stadt Münster liegt. Im Beratungsverfahren wurde die finanzielle Bedürftigkeit geprüft. Es wird davon ausgegangen, dass die Angaben in der beigelegten Selbstauskunft wahrheitsgemäß sind. Münster, ______________ _____________________________ ______________________________ Freddy Kika Stefanie Glaßmeier Clearingstelle „Klar für Gesundheit“ Clearingstelle „Klar für Gesundheit“ Gemeinnützige Gesellschaft zur Caritasverband für die Stadt Münster e.V. Unterstützung Asylsuchender e.V. 7 Anlage 2 Selbstauskunft für die Erstattung von Leistungen aus dem „Notfallfonds“ für Menschen ohne Krankenversicherungsschutz Name, Vorname: _____________________________________________________ Geburtsdatum: _______________________________________________________ ☐ Ich bin mittellos und kann die erforderliche medizinische Behandlung nicht bezahlen. Auf Nachfrage werde ich einschlägige Nachweise, z.B. Kontoauszüge oder Bankauskünfte umgehend vorlegen. ☐ Ich verfüge nicht über die finanziellen Mittel, die erforderliche medizinische Behandlung vollständig zu finanzieren, kann mich jedoch mit einer Summe in Höhe von _______________€ selbst beteiligen. ☐ Es gibt niemanden (z.B. Familienangehörige), der die Kosten für die erforderliche medizinische Behandlung übernehmen kann. ☐ Ich bestätige die Richtigkeit und Vollständigkeit meiner Angaben im Verfahren zur Erstattung von Leistungen aus dem „Notfallfonds“. Mir ist bewusst, dass wahrheitswidrige oder unvollständige Angaben strafrechtlich einen Betrug darstellen können und zur Strafanzeige gebracht werden. ☐ Sollte rückwirkend ein Kostenträger gefunden werden, bin ich damit einverstanden, dass dem Gesundheitsamt die erbrachten Leistungen aus dem „Notfallfonds“ für die medizinische Behandlung erstattet werden. Münster, ____________________ ____________________________ (Unterschrift) 8 Anlage 3 Erklärung über die Entbindung der Schweigepflicht Hiermit entbinde ich, ___________________________________ geb. am _________________________ (Name, Vorname) im Rahmen der Erstattung von Leistungen aus dem „Notfallfonds“ für Menschen ohne Krankenversicherungsschutz folgende Institutionen untereinander von der Pflicht zur Verschwiegenheit gemäß § 203 Strafgesetzbuch. 1) Für die Ausstellung der ärztlichen Stellungnahme der medizinischen Notwendigkeit und Benennung der zeitlichen Dringlichkeit die mitwirkenden Ärzte und Ärztinnen von der Malteser Migranten Medizin Münster. 2) Für die Bescheinigung des fehlenden Krankenversicherungsschutzes und der örtlichen Zuständigkeit die Mitarbeiter der Clearingstelle „Klar für Gesundheit“ Herrn Freddy Kika von der Gemeinnützigen Gesellschaft zur Unterstützung Asylsuchender e.V. und Frau Stefanie Glaßmeier vom Caritasverband der Stadt Münster e.V. 3) Für die abschließende Entscheidung über die Erstattung von Leistungen eine/n Arzt/Ärztin und eine Verwaltungsfachkraft des Amtes für Gesundheit , Veterinär- und Lebensmittelangelegenheiten der Stadt Münster. Darüber hinaus besteht die Schweigepflicht. Es erfolgt keine Meldung bei der Ausländerbehörde oder einer anderen meldepflichtigen Behörde. Mir ist bekannt, dass ich diese Erklärung über die Entbindung von der Schweigepflicht jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen kann. Münster, ______________ ______________________ (Unterschrift) 9 Anlage 4 Antrag auf Erstattung von Leistungen aus dem „Notfallfonds“ für Menschen ohne Krankenversicherungsschutz Zur Vorlage bei dem Gesundheitsamt zur Prüfung der Erstattungsmöglichkeit von Leistungen aus dem „Notfallfonds“ für Menschen ohne Krankenversicherungsschutz in Münster und zur Kenntnis an die Clearingstelle „Klar für Gesundheit“. Hiermit bescheinige ich Herrn/ Frau (Name, Vorname) ______________________________________ Geburtsdatum ______________________________________ Diagnose (mit Erläuterung) ______________________________________ ______________________________________ ______________________________________ dass eine fachärztliche ☐ ambulante ☐ stationäre Behandlung/Diagnostik dringend erforderlich war. Erläuterung: __________________________________________________________________________ __________________________________________________________________________ Die Behandlung ist am ____________ erfolgt. Ärztin/Arzt der Malteser Migranten Medizin Münster: Name, Vorname: ______________________________________ Erreichbarkeit – Tel.-Nr./Zeiten ______________________________________ Ich bitte um Überweisung der für die Behandlung entstandenen Kosten in Höhe von _________, ____ € oder eines Zuschusses aus dem „Notfallfonds“ auf das folgende Konto: Malteser Migranten Medizin Darlehenskasse im Bistum Münster Daimlerweg 33 IBAN: DE73 4006 0265 0140 1017 00 48163 Münster BIC: GENODEM1DKM Münster, ____________________ ______________________________________ (Unterschrift)
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungOrte (1)
- Daimlerweg 33I
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Details
- Aktenzeichen
- V/0145/2017
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 14.02.2017
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37