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V/0145/2017

Notfallversorgung von Menschen ohne Krankenversicherung - Entsperrung der Mittel für einen Notfallfonds -

Vorlagen 14.02.2017

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Nächste Beratung: Ausschuss für Soziales, Stiftungen, Gesundheit, Verbraucherschutz und Arbeitsförderung, Sitzung am 05.04.2017, TOP 9

Beschlussvorlage

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0145_Anlage 1_Konzept Notfallfonds

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Ansehen

Beschlussvorlage

4003 Zeichen

V/0145/2017 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Gesundheit, Veterinär- und Lebensmittelangelegenheiten 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Notfallversorgung von Menschen ohne Krankenversicherung - Entsperrung der Mittel für einen 
Notfallfonds - 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
29.03.2017 Integrationsrat Anhörung 
05.04.2017 Ausschuss für Soziales, Stiftungen, Gesundheit, Verbraucherschutz und 
 Arbeitsförderung Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
 
I.  Sachentscheidung: 
 
1. Dem vorliegenden Konzept zur Notfallversorgung von Menschen ohne Krankenversicherung 
wird zugestimmt. 
 
2. Die im Rahmen des Haushalts vom Rat der Stadt Münster bereitgestellten Mittel in Höhe von 
25.000 Euro für die Jahre 2017 ff werden entsperrt. 
 
 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Die Mittel sind wie folgt im Haushaltsplan veranschlagt: 
 
Teilergebnisplan 
 
 Nr. Bezeichnung Haush.- 
jahr 
Betrag 
€ 
Bemerkungen 
 
Produktgruppe 0701 Gesundheitsdienste 2017 ff. 25.000 Sperrvermerk 
wird aufgeho-
ben 
Zeile 16 sonstige ordentliche Au f-
wendungen 
   
Begründung: 
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0145/2017 
Auskunft erteilt: 
Herr Dr. Schulze Kalthoff 
Frau Heitkötter 
Ruf: 
492-5300 
492-5388 
E-Mail: 
SchulzeKalthoff@stadt-muenster.de 
Heitkoetter@stadt-muenster.de   
Datum: 
16.03.2017 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0145/2017 
Der Rat der Stadt Münster hat am 10.12.2014 mehrere Beschlüsse mit dem Ziel der Verbesserung 
der gesundheitlichen Versorgung von Flüchtlingen/ Asylsuchenden und Menschen ohne Papiere in 
Münster gefasst, u.a.: 
 
„[…] 3. Die Verwaltung wird darüber hinaus gebeten, gemeinsam mit den entsprechenden Akte uren 
aus Gesundheitshilfe und Flüchtlingsarbeit die gesundheitliche Versorgung von Flüchtlingen, Asyls u-
chenden und Menschen ohne Papiere in Anlehnung an das  ‚Bremer Modell´ für Münster weiterzuent-
wickeln und ein entsprechendes Gesundheitsprogramm zu erarbeiten.  
 
4. Die kommunale Gesundheitskonferenz wird gebeten, über die bislang vereinbarten Theme n-
schwerpunkte hinaus das Thema gesundheitliche Versorgung von Flüchtlingen und Asylsuchenden in 
Münster mit zu bearbeiten und hierbei auch die hieran beteiligten Akteure aus dem Gesundheitsw e-
sen und die örtlichen Flüchtlingsorganisationen mit einzubinden.“ 
 
Die Kommunale Gesundheitskonferenz hat in der Sitzung am 06 .07.2016 Handlungsempfehlungen 
zur „Gesundheitlichen Versorgung von Flüchtlingen, Asylsuchenden und Menschen ohne Kranke n-
versicherungsschutz in Münster“ einvernehmlich verabschiedet. Diese wurden den politischen Gremi-
en mit der Vorlage V/0590/2016 vorgestellt. Ergänzend wurden in der Vorlage V/0930/2016 die Hand-
lungsempfehlungen priorisiert, Finanzbedarfe dargestellt und mögliche Kostenträger benannt. 
Der Ausschuss für Soziales, Stiftungen, Gesundheit, Verbraucherschutz und Arbeitsförderung hat auf 
dieser Grundlage am 23.11.2016 folgenden Beschluss gefasst: 
 
„Von den bislang nicht umgesetzten Handlungsempfehlungen wird die Ziffer 2.2.3 ´Aufbau eines No t-
fallfonds´ aufgegriffen. Dazu wird ein Topf in Höhe von 25.000 Euro gebildet, der mit einem Sper r-
vermerk versehen wird, bis die Verwaltung ein Konzept vorlegt, wer nach welchen Kriterien darauf 
zugreifen kann. Dabei sollen auch die Erfahrungen anderer Städte ausgewertet werden.“ 
 
Die Verwaltung hat ein Konzept für die Inanspruchnahme des Notfallfonds erarbeitet . Es ist dieser 
Vorlage beigefügt (Anlage 1). Bei der Konzeptentwicklung hat die Verwaltung die Erfahrungen mit 
dem Notfallfonds aus Hamburg, Düsseldorf, München und Berlin berücksichtigt. Darüber hinaus wu r-
den die Fachexpertisen der Beiratsmitglieder des Projektes „Clearingstelle – Klar für Gesun dheit“, 
insbesondere der Mitarbeiter/ -innen der Clearingstelle und der Malteser Migranten Medizin Münster 
eingeholt. 
 
Die Verwaltung wird den politischen Gremien jährlich über die Verwendung der Mittel aus dem No t-
fallfonds berichten. 
 
 
In Vertretung 
 
 
gez. 
Cornelia Wilkens 
Stadträtin 
 
Anlagen: Konzeptentwicklung Notfallfonds

0145_Anlage 1_Konzept Notfallfonds

15274 Zeichen

1 
Erstattung von Leistungen aus dem „Notfallfonds“ 
für Menschen ohne Krankenversicherungsschutz 
Präambel 
Auch in Münster, einer Stadt mit breit aufgestellter medizinischer Versorgung, gibt es 
Menschen mit nur eingeschränktem Zugang zur Gesundheitsversorgung. Grund hierfür ist 
der fehlende oder ungeklärte Krankenversicherungsschutz oder die Angst vor 
aufenthaltsrechtlichen Konsequenzen durch Meldung bei Behörden.  
Im Oktober 2016 hat die Clearingstelle „Klar für Gesundheit“ in Trägerschaft der 
Gemeinnützigen Gesellschaft zur Unterstützung Asylsuchender e.V., des Caritasverbandes 
für die Stadt Münster e.V. und dem Amt für Gesundheit, Veterinär- und 
Lebensmittelangelegenheiten der Stadt Münster ihre Arbeit aufgenommen. Sie setzt sich 
dafür ein, möglichst viele Betroffene in eine Krankenversicherung zu vermitteln und in das 
medizinische Regelversorgungssystem zu integrieren. Bei gesundheitlichen Beschwerden 
suchen die Betroffenen oftmals Einrichtungen der solidarischen Gesundheitsversorgung wie 
die Malteser Migranten Medizin auf. Sofern eine medizinische Behandlung dringend 
erforderlich ist und seitens der Clearingstelle kein Versicherungsschutz in einem medizinisch 
vertretbaren zeitlichen Rahmen erreicht werden kann, entstehen nicht abgedeckte Kosten. 
Für die Beteiligung an der Kostenübernahme dieser Behandlungen hat die Stadt Münster 
daher einen Notfallfonds eingerichtet. 
Voraussetzungen für die Kostenübernahme 
Für eine Kostenerstattung über den Notfallfonds müssen folgende Kriterien erfüllt sein: 
Personenbezogene Kriterien 
 kein Krankenversicherungsschutz bzw. keine Möglichkeit, in einem medizinisch
vertretbaren zeitlichen Rahmen einen Krankenversicherungsschutz zu erreichen
 bestätigter gewöhnlicher Aufenthalt in Münster seit mindestens 3 Monaten
 keine finanziellen Ressourcen
 medizinische Notwendigkeit und Dringlichkeit analog der §§ 4 und 6
Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
Umfang der medizinischen Versorgung 
 Leistungsumfang analog der §§ 4 und 6 AsylbLG
 Kostenübernahme für ärztliche Maßnahmen, Materialkosten und Medikamente
Anlage zur Vorlage V/0145/2017

2 
 Abrechnung nach Basistarif der privaten Krankenversicherung in Höhe des einfachen
Satzes nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) bzw. bei stationären Leistungen der
entsprechenden Diagnosis Related Groups (DRG)
 keine Vergütung von psychotherapeutischen Leistungen
 keine Vergütung von Transportkosten
 keine Vergütung von sogenannten Eilfällen gemäß § 25 Sozialgesetzbuch XII (≠ Notfall)
§25 SGB XII: Erstattung von Aufwendungen Anderer
Hat jemand in einem Eilfall einem Anderen Leistungen erbracht, die bei rechtzeitigem 
Einsetzen von Sozialhilfe nicht zu erbringen gewesen wären, sind ihm die 
Aufwendungen in gebotenem Umfang zu erstatten, wenn er sie nicht auf Grund 
rechtlicher oder sittlicher Pflicht selbst zu tragen hat. Dies gilt nur, wenn die 
Erstattung innerhalb angemessener Frist beim zuständigen Träger der Sozialhilfe 
beantragt wird. 
Verfahren zur Prüfung der Kriterien 
Die im Folgenden beschriebenen Verfahrensschritte sind nicht als feste zeitliche Abfolge zu 
verstehen. Die genannten Akteure arbeiten eng zusammen, so dass ein untereinander 
abgestimmtes, zum Teil zeitgleiches und damit zeitsparendes Vorgehen möglich ist. 
Alle Akteure, die an dem Verfahren beteiligt sind, unterliegen der Schweigepflicht. Dies 
bedeutet auch, dass keine Meldung an die Ausländerbehörde erfolgt. 
1) Bestätigung der medizinischen Notwendigkeit durch eine Ärztin/ einen Arzt der
Malteser Migranten Medizin mit Benennung der zeitlichen Dringlichkeit auf der
Grundlage des Leistungsumfangs der §§ 4 und 6 AsylbLG.
§ 4 Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt
(1) Zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sind die erforderliche 
ärztliche und zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Arznei- und 
Verbandmitteln sowie sonstiger zur Genesung, zur Besserung oder zur Linderung 
von Krankheiten oder Krankheitsfolgen erforderlichen Leistungen zu gewähren. Zur 
Verhütung und Früherkennung von Krankheiten werden Schutzimpfungen 
entsprechend den §§ 47, 52 Absatz 1 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch 
und die medizinisch gebotenen Vorsorgeuntersuchungen erbracht. Eine Versorgung 
mit Zahnersatz erfolgt nur, soweit dies im Einzelfall aus medizinischen Gründen 
unaufschiebbar ist. 
(2) Werdenden Müttern und Wöchnerinnen sind ärztliche und pflegerische Hilfe und 
Betreuung, Hebammenhilfe, Arznei-, Verband- und Heilmittel zu gewähren.

3 
§ 6 Sonstige Leistungen
(1) Sonstige Leistungen können insbesondere gewährt werden, wenn sie im Einzelfall 
zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit unerlässlich, zur Deckung 
besonderer Bedürfnisse von Kindern geboten oder zur Erfüllung einer 
verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht erforderlich sind. Die Leistungen sind als 
Sachleistungen, bei Vorliegen besonderer Umstände als Geldleistung zu gewähren. 
(2) Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 24 Abs. 1 des 
Aufenthaltsgesetzes besitzen und die besondere Bedürfnisse haben, wie 
beispielsweise unbegleitete Minderjährige oder Personen, die Folter, Vergewaltigung 
oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten 
haben, wird die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe gewährt. 
2) Bestätigung der örtlichen Zuständigkeit und der sozialen bzw. finanziellen Bedürftigkeit
im Einzelfall durch die Clearingstelle („Klar für Gesundheit“).
Die Grundlage für die Feststellung der örtlichen Zuständigkeit ist die Festlegung 
gem. § 30 SGB I:  
(1) … gelten für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in 
seinem Geltungsbereich haben. (2) Regelungen des über- und zwischenstaatlichen 
Rechts bleiben unberührt.(3) Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung 
unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung 
beibehalten und benutzen wird. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er 
sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in 
diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. 
Aufgabe der Clearingstelle ist darüber hinaus insbesondere die Prüfung und ggf. 
Sicherstellung eines Krankenversicherungsschutzes. Soweit kein 
Versicherungsschutz in einem medizinisch vertretbaren zeitlichen Rahmen erreicht 
werden kann, wird von der Clearingstelle eine entsprechende Bescheinigung für das 
Gesundheitsamt ausgestellt. Diese enthält auch die Bestätigung der örtlichen 
Zuständigkeit (s. Anlage 1). Mit der Klientin/ dem Klienten wird darüber hinaus die 
Erklärung der Patientin/ des Patienten zur finanziellen Bedürftigkeit sowie zur 
Schweigepflichtsentbindung ausgefüllt (Anlagen 2 und 3).  
3) Die Malteser Migranten Medizin vermittelt zur Abklärung der Kosten für eine Behandlung
sowie zur Behandlung an eine Fachärztin/ einen Facharzt weiter. Sie reicht die
Bescheinigungen der Clearingstelle (Anlage 1-3) sowie einen Antrag der Malteser
Migranten Medizin auf Erstattung der Leistungen aus dem Notfallfonds (Anlage 4)
einschließlich des Kostenvoranschlags/ der Rechnung der Fachärztin/ des Facharztes
bzw. eines Krankenhauses beim Gesundheitsamt ein.
4) Das Gesundheitsamt prüft, ob alle erforderlichen Bescheinigungen vorliegen und alle
Voraussetzungen erfüllt sind (fachliche und formale Prüfung). Sind alle Voraussetzungen
erfüllt, erstattet das Gesundheitsamt der Malteser Migranten Medizin Leistungen aus
dem Notfallfonds bzw. erteilt eine Kostenzusage in definierter Höhe. In besonders

4 
gelagerten Einzelfällen kann es auch bei Nichterfüllen aller Kriterien zur Freigabe der 
Mittel kommen. Das Gesundheitsamt entscheidet, ob im Einzelfall eine vollumfängliche 
oder anteilige Erstattung der Kosten erfolgt. Hierbei wird berücksichtigt, dass insgesamt 
max. 25.000 € pro Jahr zur Verfügung stehen und möglichst viele Bedürftige von dem 
Notfallfonds profitieren sollen. Das Gesundheitsamt informiert die Malteser Migranten 
Medizin und die Clearingstelle über das Ergebnis der Prüfung.  
Sofern eine Zuwendung aus dem Notfallfonds gewährt wird, anschließend jedoch ein 
Kostenträger gefunden wird, der die Behandlungskosten rückwirkend übernimmt, oder 
der Betroffenen/ dem Betroffenen doch Finanzmittel zur Verfügung stehen, informiert die 
Clearingstelle die Malteser Migranten Medizin und das Gesundheitsamt. Die Malteser 
Migranten Medizin ist in diesem Fall verpflichtet, einen Antrag auf Rückerstattung bei 
dem entsprechenden Kostenträger zu stellen und dem Gesundheitsamt die erstatteten 
Gelder zurückzuzahlen.  
5) Die am Verfahren beteiligten Institutionen tauschen sich regelmäßig aus, reflektieren die
gemachten Erfahrungen und justieren die oben angeführten Kriterien zur Erstattung von
Leistungen aus dem Notfallfonds ggf. nach.
6) Einmal jährlich berichtet das Gesundheitsamt über die Verwendung der Mittel.
Übersicht zum Verfahren

5 
Anlagen 
Anlage 1: Befürwortung der Erstattung von Leistungen aus dem „Notfallfonds“ für 
Menschen ohne Krankenversicherungsschutz 
Anlage 2: Selbstauskunft für die Erstattung von Leistungen aus dem „Notfallfonds“ für 
Menschen ohne Krankenversicherungsschutz 
Anlage 3: Erklärung über die Entbindung von der Schweigepflicht 
Anlage 4: Antrag auf Erstattung von Leistungen aus dem „Notfallfonds“ für Menschen 
ohne Krankenversicherungsschutz

6 
Anlage 1 
Befürwortung der Erstattung von Leistungen aus dem „Notfallfonds“ für 
Menschen ohne Krankenversicherungsschutz 
Für folgende Person wird von der Clearingstelle „Klar für Gesundheit“ eine Erstattung 
aus dem „Notfallfonds“ für die von der Malteser Migranten Medizin Münster 
beantragte Behandlung befürwortet: 
Name, Vorname: _____________________________________________________ 
Anschrift: ___________________________________________________________ 
Geburtsdatum: _______________________________________________________ 
Die Clearingstelle „Klar für Gesundheit“  hat den Zugang zur Krankenversicherung 
geprüft und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass eine Vermittlung in eine 
Krankenversicherung nicht bzw. in einem medizinisch vertretbaren Zeitraum nicht 
möglich ist. Die oben genannte Person hat keinen Zugang zum Regelsystem der 
Gesundheitsversorgung und ist auf solidarische Hilfe angewiesen. 
Es wurde nachgewiesen, dass der gewöhnliche Aufenthalt seit mehr als 3 Monaten 
in der Stadt Münster liegt.  
Im Beratungsverfahren wurde die finanzielle Bedürftigkeit geprüft. Es wird davon 
ausgegangen, dass die Angaben in der beigelegten Selbstauskunft wahrheitsgemäß 
sind. 
Münster, ______________ 
_____________________________  ______________________________ 
Freddy Kika        Stefanie Glaßmeier 
Clearingstelle „Klar für Gesundheit“       Clearingstelle „Klar für Gesundheit“  
Gemeinnützige Gesellschaft zur         Caritasverband für die Stadt Münster e.V. 
Unterstützung Asylsuchender e.V.

7 
Anlage 2 
Selbstauskunft für die Erstattung von Leistungen aus dem „Notfallfonds“ für 
Menschen ohne Krankenversicherungsschutz 
Name, Vorname: _____________________________________________________ 
Geburtsdatum: _______________________________________________________ 
☐ Ich bin mittellos und kann die erforderliche medizinische Behandlung nicht 
bezahlen. Auf Nachfrage werde ich einschlägige Nachweise, z.B. Kontoauszüge 
oder Bankauskünfte umgehend vorlegen. 
☐ Ich verfüge nicht über die finanziellen Mittel, die erforderliche medizinische 
Behandlung vollständig zu finanzieren, kann mich jedoch mit einer Summe in Höhe 
von _______________€ selbst beteiligen. 
☐ Es gibt niemanden (z.B. Familienangehörige), der die Kosten für die erforderliche 
medizinische Behandlung übernehmen kann. 
☐ Ich bestätige die Richtigkeit und Vollständigkeit meiner Angaben im Verfahren zur 
Erstattung von Leistungen aus dem „Notfallfonds“. Mir ist bewusst, dass 
wahrheitswidrige oder unvollständige Angaben strafrechtlich einen Betrug darstellen 
können und zur Strafanzeige gebracht werden. 
☐ Sollte rückwirkend ein Kostenträger gefunden werden, bin ich damit 
einverstanden, dass dem Gesundheitsamt die erbrachten Leistungen aus dem 
„Notfallfonds“ für die medizinische Behandlung erstattet werden.  
Münster, ____________________ 
____________________________ 
 (Unterschrift)

8 
Anlage 3 
Erklärung über die Entbindung der Schweigepflicht 
Hiermit entbinde ich, 
___________________________________ geb. am _________________________ 
(Name, Vorname) 
im Rahmen der Erstattung von Leistungen aus dem „Notfallfonds“ für Menschen 
ohne Krankenversicherungsschutz folgende Institutionen untereinander von der 
Pflicht zur Verschwiegenheit gemäß § 203 Strafgesetzbuch. 
1) Für die Ausstellung der ärztlichen Stellungnahme der medizinischen
Notwendigkeit und Benennung der zeitlichen Dringlichkeit die mitwirkenden
Ärzte und Ärztinnen von der Malteser Migranten Medizin Münster.
2) Für die Bescheinigung des fehlenden Krankenversicherungsschutzes und der
örtlichen Zuständigkeit die Mitarbeiter der Clearingstelle „Klar für Gesundheit“
Herrn Freddy Kika von der Gemeinnützigen Gesellschaft zur Unterstützung
Asylsuchender e.V. und Frau Stefanie Glaßmeier vom Caritasverband der
Stadt Münster e.V.
3) Für die abschließende Entscheidung über die Erstattung von Leistungen
eine/n Arzt/Ärztin und eine Verwaltungsfachkraft des Amtes für Gesundheit ,
Veterinär- und Lebensmittelangelegenheiten der Stadt Münster.
Darüber hinaus besteht die Schweigepflicht. Es erfolgt keine Meldung bei der 
Ausländerbehörde oder einer anderen meldepflichtigen Behörde.  
Mir ist bekannt, dass ich diese Erklärung über die Entbindung von der 
Schweigepflicht jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen kann. 
Münster, ______________ 
______________________ 
(Unterschrift)

9 
Anlage 4 
Antrag auf Erstattung von Leistungen aus dem „Notfallfonds“ 
für Menschen ohne Krankenversicherungsschutz 
Zur Vorlage bei dem Gesundheitsamt zur Prüfung der Erstattungsmöglichkeit von Leistungen 
aus dem „Notfallfonds“ für Menschen ohne Krankenversicherungsschutz in Münster und zur 
Kenntnis an die Clearingstelle „Klar für Gesundheit“. 
Hiermit bescheinige ich 
Herrn/ Frau (Name, Vorname) ______________________________________ 
Geburtsdatum  ______________________________________ 
Diagnose (mit Erläuterung) ______________________________________ 
______________________________________ 
______________________________________ 
dass eine fachärztliche 
☐ ambulante  ☐ stationäre Behandlung/Diagnostik dringend erforderlich war. 
Erläuterung: 
__________________________________________________________________________ 
__________________________________________________________________________ 
Die Behandlung ist am ____________ erfolgt. 
Ärztin/Arzt der Malteser Migranten Medizin Münster: 
Name, Vorname: ______________________________________ 
Erreichbarkeit – Tel.-Nr./Zeiten ______________________________________ 
Ich bitte um Überweisung der für die Behandlung entstandenen Kosten in Höhe von 
_________, ____ € oder eines Zuschusses aus dem „Notfallfonds“ auf das folgende Konto: 
Malteser Migranten Medizin Darlehenskasse im Bistum Münster 
Daimlerweg 33 IBAN: DE73 4006 0265 0140 1017 00 
48163 Münster BIC: GENODEM1DKM 
Münster, ____________________ ______________________________________ 
(Unterschrift)

Beratungsverlauf (2)

29.03.2017 Integrationsrat
TOP 2.2 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
05.04.2017 Ausschuss für Soziales, Stiftungen, Gesundheit, Verbraucherschutz und Arbeitsförderung
TOP 9 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Orte (1)

  • Daimlerweg 33I

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Details

Aktenzeichen
V/0145/2017
Typ
Vorlagen
Datum
14.02.2017
Erstellt
06.10.2020 14:37