0078/2020
Grundstück Hitzeler Straße 125 in Köln Raderthal
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Beantwortung einer Anfrage (BV)
2522 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle IV/51/514 Vorlagen-Nummer 0078/2020 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 17.02.2020 Errichtung einer Kindertagesstätte auf dem denkmalgeschützten Grundstück Hitzeler Straße 125 in Köln Raderthal In Sitzung vom 09.12.2019 wurde durch Antrag der SPD- Fraktion BV 2 (AN/1608/2019) nachfolgende Anfrage gestellt: Anfrage: Die Verwaltung wird gebeten zu prüfen, ob auf dem Grundstück Hitzeler Straße 115, Köln- Raderthal, die Errichtung einer Kindertagesstätte unter Berücksichtigung des denkmalge- schützten Gebäudes – Radiosender 1927 – und der „Initiative Radiomuseum“ möglich ist. Sollte bei der Größe des Grundstücks eine Realisierung möglich sein, wird die Verwaltung gebeten, die Planungen für Errichtung einer Kindertagesstätte auf dem Grundstück Hitzeler Str. 125, Köln-Raderthal, aus den vorgenannten Gründen unverzüglich aufzunehmen. Begründung: Die Verwaltung hat aufgerufen, Grundstücke zu benennen, die für die Errichtung einer Ki n- dertagesstätte geeignet sind. Das Grundstück in der Hitzeler Straße wäre zur Deckung des Bedarfs in Köln-Raderthal nach Aussage der Verwaltung hoch interessant. Die Notwendigkeit ist von der Verwaltung festgestellt worden. Die Verwaltung nimmt hierzu wie folgt Stellung: Nach umfangreicher Prüfung der denkmalschutzrechtlichen Belange sowie Ortsbegehung und Rücksprache mit den zu beteiligenden Fachämtern ist eine Umnutzung des Gebäudes bzw. Grundstückes Hitzeler Straße 125 als Kindertagesstätte nicht möglich. Eine Umsetzung des städtischen Dreiraumkonzeptes für Kindertagesstätten ist in dem Objekt aufgrund der zu geringen Grundflächen der einzelnen Geschosse nicht realisierbar. Die zwingend notwendige Verbreiterung der Treppenaufgänge in das erste Obergeschoss, zusätzlich zu installierende Aufzüge zur Gewährleistung der Barrierefreiheit sowie das Anbauen eines zweiten baulichen Rettungsweges aus dem Obergeschoss sind aus denkmalschutzrechtlichen Gründen nicht zulässig. Aufgrund der verwinkelten Bauweise und der Unveränderbarkeit dieser, ist auch die ausschließliche Nutzung des Erdgeschosses ausgeschlossen. Wirtschaftlich nutzbar und umsetzbar ist eine Einrichtung erst ab 3 Gruppen. Die geringe Gebäudegrundfläche sowie die angesprochene vorhandene Raumstruktur lässt dieses nicht zu. Das Gebäude kann da- her weder ganz noch teilweise als Kindertagesstätte genutzt werden. 2
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0078/2020
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (BV)
- Datum
- 28.01.2020
- Erstellt
- 13.01.2020 09:34