3523/2019
Bürgereingabe nach §24 GO – "Ergänzung der Bebauungspläne im Eigelstein-Viertel mit dem Ziel, die Ansiedlung weiterer Kebap-Restaurants mit Holzkohlegrills zu verhindern" (AZ 194/19 B)
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Beschlussvorlage Bezirksvertretung
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/61/1 611 Papp Sa Vorlagen-Nummer 3523/2019 Freigabedatum: 15.11.2019 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Bürgereingabe nach §24 GO – "Ergänzung der Bebauungspläne im Eigelstein-Viertel mit dem Ziel, die Ansiedlung weiterer Kebap-Restaurants mit Holzkohlegrills zu verhindern" (AZ 194/19 B) Beschlussorgan Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) Gremium Datum Beschluss: Die Bezirksvertretung Innenstadt bedankt sich bei den Petenten für die Eingabe zur Ergänzung der Bebauungspläne im Eigelstein-Viertel. Die Änderung der Bebauungspläne im Eigelstein-Viertel wird nicht umgesetzt. Alternative: keine Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 28.11.2019 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Begründung: Die Petenten fordern, im Bebauungsplan 67461/15-1 im Bereich der Weidengasse als auch in den weiteren Bebauungsplänen im Eigelstein-Viertel zusätzlich zum Verbot der Verwendung fester Brennstoffe zu Heizzwecken auch ein Verbot der Verwendung fester Brennstoffe zu Feuerungszwe- cken aufzunehmen. Eine derartige Ergänzung der Bebauungspläne soll eine Ansiedlung weiterer Ke- bap-Restaurants mit Holzkohle-Grills verhindern (s. Anlage). Stellungnahme der Verwaltung: Die Belästigung von Anwohnerinnen und Anwohnern durch Rauch und Gerüche von Holzkohlegrills in Restaurantbetrieben ist ein häufig wiederkehrendes Thema, verbunden mit der Fragestellung, wie diese zukünftig rechtlich sicher eingeschränkt werden können. Dabei scheint eine mögliche Lösung der Ausschluss fester Brennstoffe zu Feuerungszwecken in Bebauungsplänen zu sein. In einem Bebauungsplan könnten nach § 9 Abs. 1 Nr. 23a Baugesetzbuch (BauGB) Gebiete festge- setzt werden, in denen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) bestimmte luftverunreinigende Stoffe nicht oder nur einge- schränkt verwendet werden dürfen. Diese Gebiete bedürfen jedoch als Grundlage eines gesamtstäd- tischen Konzepts, das in Hinblick auf Feuerungsanlagen die spezifischen Anforderungen benennt. Ein solches Konzept liegt für die Stadt Köln nicht vor. Hauptanwendungsgebiet des § 9 Abs. 1 Nr. 23a BauGB ist zudem die Untersagung der Verwendung bestimmter Heizstoffe, wie z. B. Heizöl oder Kohle zur Gebäudeheizung. Auch können hierdurch kei- ne Anforderungen an Anlagen oder die Begrenzung der Emission bestimmter luftfremder Stoffe gere- gelt werden. In der Tat existieren ältere Bebauungspläne, z.B. Nr. 67435/05 (Severinstraße), Nr. 66460/05 (Hansa- ring/Maybachstraße) oder Nr. 67431/02 (Elsaßstraße) in denen ein Ausschluss fester Brennstoffe zu Feuerungszwecken festgesetzt wurde. Die Rechtsgrundlage für diese Festsetzungen bildete hier die sogenannte Smog-Verordnung (Verordnung zur Verhinderung schädlicher Umwelteinwirkungen bei austauscharmen Wetterlagen vom 29. Oktober 1974, zuletzt geändert am 2. März 1999) des Landes Nordrhein-Westfalen. Diese ordnungsbehördliche Verordnung wurde jedoch am 5. Dezember 2000 durch die Landesregierung aufgehoben und kann daher nicht mehr als Rechtsgrundlage herangezo- gen werden. Derzeitig vorhandene rechtliche Regelungen wie die Neununddreißigste Verordnung zur Durchfüh- rung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissi- onshöchstmengen – 39. BImSchV) oder die Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL NW) zur Feststel- lung und Beurteilung von Geruchsimmissionen sind ebenfalls nicht als Grundlage geeignet. Die GIRL NW gilt unmittelbar nur für genehmigungsbedürftige Anlagen und kann hier lediglich als Entschei- dungshilfe herangezogen werden. Die 39. BImSchV dient im Wesentlichen der Beurteilung von Luft- schadstoffen aus Abgasen des motorisierten Verkehrs. Gewerblich genutzte Holzkohlegrills sind dem Gaststätten- bzw. Gewerbebetrieb zuzuordnen. Sie stellen nicht genehmigungsbedürftige Anlagen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes dar (§ 3 Abs. 5 Nr. 2 BImSchG), die den §§ 22 bis 25 BImSchG unterliegen. Gemäß § 22 BImSchG sind nicht genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelt- einwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Da die betreffenden Grillgeräte dazu bestimmt sind, Speisen durch unmittelbare Berührung mit hei- ßen Abgasen zu backen oder in ähnlicher Weise zuzubereiten, fallen diese Anlagen unter die Aus- nahme nach § 1 Abs. 2 Nr. 2b der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen – 1. BImSchV). 3 Dadurch bestehen für diese Grillgeräte lediglich Vorgaben zu den zugelassenen Brennstoffen. Anfor- derungen im Hinblick auf emittierte Luftschadstoffe (Grenzwerte) ergeben sich für diese Geräte aus der vorgenannten Verordnung nicht. Die vorliegenden Gutachten anderer Städte zeigen, dass der Betrieb von Holzkohlegrills in Restau- rantbetrieben in der Regel insbesondere beim Anheizen der Holzkohle Rauch- und Geruchsimmissio- nen erzeugt. Weiterhin wurde festgestellt, dass die verwendete Abgasanlage in einem Fall nicht dem Stand der Technik entsprach. Damit wird deutlich, dass das Problem im Wesentlichen technisch bzw. immissionsschutzrechtlich zu lösen ist. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Aspekte würde die Aufstellung eines Bebauungsplanes im Bereich Weidengasse mit dem Ziel, Holzkohle als Brennstoff auszuschließen, um so generell die von Holzkohlegrills ausgehenden Rauch- und Geruchsimmissionen zu unterbinden, nicht zu einer rechts- sicheren Grundlage führen, auf Grund derer dann bauordnungsrechtlich die Verwendung vorhande- ner oder zukünftig beantragter Holzkohlegrills untersagt werden könnte. Die Anregung, über Bebauungspläne auf Grundlage von § 9 Abs. 1 Nr. 23a BauGB Kleinfeuerungs- anlagen zu beschränken, wird seitens der Verwaltung der Stadt Köln als nicht umsetzbar einge- schätzt. Eine planungsrechtliche Lösung scheitert am Fehlen einer Rechtsgrundlage, sodass das Problem im Wesentlichen technisch bzw. immissionsschutzrechtlich zu lösen ist. Anlage Eingabe
Anlage 1
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A N L A G E 1
An den Bezirksbürgermeister Innenstadt
Andreas Hupke
Bürgereingabe gem. § 24 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen
in Verbindung mit § 14 der Hauptsatzung der Stadt Köln
Ergänzung der Bebauungspläne im Eigelstein-Viertel mit dem Ziel, die Ansiedlung wei-
terer Kebap-Restaurants mit Holzkohlegrills zu verhindern
Antrag:
Der Antragsteller beantragt, die Bebauungspläne im Eigelstein-Viertel dahingehend zu er-
gänzen, dass eine Ansiedlung weiterer Kebap-Restaurants mit Holzkohle-Grills verhindert
wird. Damit soll erheblichen Gesundheitsgefahren vorgebeugt, die Umweltverschmutzung
eingedämmt und eine weitere Verschlechterung der Wohn-, Lebens- und Arbeitsqualität im
Eigelstein-Viertel verhindert werden.
Begründung:
Allein in der Weidengasse befinden sich auf einer Länge von nur ca. 100 Metern mittlerweile
sechs Kebap-Restaurants mit Holzkohlegrills. Der dadurch entstehende Rauch ist giftig, wie
u.a. Umweltdezernent Dr. Harald Rau bei einer Bürgerversammlung ("Veedelstreff") des
Bürgervereins Eigelstein im Mai 2019 bestätigt hat. Die Ultrafeinstäube in den Abgasen sind
lungengängig und krebserregend. Neben der Gesundheitsgefährdung und der hohen Um-
welt- und Klimabelastung stellen die Abgase für die Anwohner eine starke Geruchsbelästi-
gung dar. Eine Ansiedlung noch weiterer Holzkohlegrills sollte deshalb unbedingt verhindert
werden.
Im aktuellen Bebauungsplan 67461/15-1 im Bereich der Weidengasse ist die Verwendung
fester Brennstoffe (z.B. Holzkohle) lediglich zu Heizzwecken untersagt. Wir fordern, dass die
Verwendung fester Brennstoffe zusätzlich auch zu Feuerungszwecken verboten wird (also
zum Grillen), wie es auch schon in anderen Bebauungsplänen in Köln festgesetzt ist. Das-
selbe fordern wir für die weiteren Bebauungspläne im Eigelstein-Viertel.
Beispiele für Bebauungspläne, bei denen die Verwendung fester Brennstoffe zu Heiz- und
Feuerungszwecken untersagt ist und damit eine Ansiedlung weiterer Kebap-Restaurants mit
Holzkohlegrills verhindert wird, sind die Bebauungspläne 67435/05 (Severinstraße),
66460/05 (Hansaring/Maybachstraße) oder 67431/02 (Elsaßstraße).
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: geändert beschlossen
Zur SitzungOrte (6)
- Severinstraße
- Elsaßstraße
- Weidengasse
- Hansaring
- Maybachstraße
- Eigelstein
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Details
- Aktenzeichen
- 3523/2019
- Typ
- Beschlussvorlage Bezirksvertretung
- Datum
- 18.11.2019
- Erstellt
- 09.10.2019 11:00