Mandari Insight

3523/2019

Bürgereingabe nach §24 GO – "Ergänzung der Bebauungspläne im Eigelstein-Viertel mit dem Ziel, die Ansiedlung weiterer Kebap-Restaurants mit Holzkohlegrills zu verhindern" (AZ 194/19 B)

Beschlussvorlage Bezirksvertretung 18.11.2019

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

Nächste Beratung: Bezirksvertretung 1 (Innenstadt), Sitzung am 30.01.2020, TOP 4.3

Beschlussvorlage Bezirksvertretung

· application/pdf

Ansehen

Anlage 1

· application/pdf

Ansehen

Beschlussvorlage Bezirksvertretung

6169 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
VI/61/1 
611 Papp Sa 
Vorlagen-Nummer 
 3523/2019 
Freigabedatum: 15.11.2019 
  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Bürgereingabe nach §24 GO – "Ergänzung der Bebauungspläne im Eigelstein-Viertel mit dem 
Ziel, die Ansiedlung weiterer Kebap-Restaurants mit Holzkohlegrills zu verhindern"  
(AZ 194/19 B) 
Beschlussorgan 
Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Die Bezirksvertretung Innenstadt bedankt sich bei den Petenten für die Eingabe zur Ergänzung der 
Bebauungspläne im Eigelstein-Viertel. 
 
Die Änderung der Bebauungspläne im Eigelstein-Viertel wird nicht umgesetzt.  
 
Alternative: keine 
 
 
Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 28.11.2019

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 
Begründung: 
Die Petenten fordern, im Bebauungsplan 67461/15-1 im Bereich der Weidengasse als auch in den 
weiteren Bebauungsplänen im Eigelstein-Viertel zusätzlich zum Verbot der Verwendung fester 
Brennstoffe zu Heizzwecken auch ein Verbot der Verwendung fester Brennstoffe zu Feuerungszwe-
cken aufzunehmen. Eine derartige Ergänzung der Bebauungspläne soll eine Ansiedlung weiterer Ke-
bap-Restaurants mit Holzkohle-Grills verhindern (s. Anlage).     
 
Stellungnahme der Verwaltung: 
Die Belästigung von Anwohnerinnen und Anwohnern durch Rauch und Gerüche von Holzkohlegrills in 
Restaurantbetrieben ist ein häufig wiederkehrendes Thema, verbunden mit der Fragestellung, wie 
diese zukünftig rechtlich sicher eingeschränkt werden können. Dabei scheint eine mögliche Lösung 
der Ausschluss fester Brennstoffe zu Feuerungszwecken in Bebauungsplänen zu sein.  
 
In einem Bebauungsplan könnten nach § 9 Abs. 1 Nr. 23a Baugesetzbuch (BauGB) Gebiete festge-
setzt werden, in denen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) bestimmte luftverunreinigende Stoffe nicht oder nur einge-
schränkt verwendet werden dürfen. Diese Gebiete bedürfen jedoch als Grundlage eines gesamtstäd-
tischen Konzepts, das in Hinblick auf Feuerungsanlagen die spezifischen Anforderungen benennt. Ein 
solches Konzept liegt für die Stadt Köln nicht vor.  
 
Hauptanwendungsgebiet des § 9 Abs. 1 Nr. 23a BauGB ist zudem die Untersagung der Verwendung 
bestimmter Heizstoffe, wie z. B. Heizöl oder Kohle zur Gebäudeheizung. Auch können hierdurch kei-
ne Anforderungen an Anlagen oder die Begrenzung der Emission bestimmter luftfremder Stoffe gere-
gelt werden.    
 
In der Tat existieren ältere Bebauungspläne, z.B. Nr. 67435/05 (Severinstraße), Nr. 66460/05 (Hansa-
ring/Maybachstraße) oder Nr. 67431/02 (Elsaßstraße) in denen ein Ausschluss fester Brennstoffe zu 
Feuerungszwecken festgesetzt wurde. Die Rechtsgrundlage für diese Festsetzungen bildete hier die 
sogenannte Smog-Verordnung (Verordnung zur Verhinderung schädlicher Umwelteinwirkungen bei 
austauscharmen Wetterlagen vom 29. Oktober 1974, zuletzt geändert am 2. März 1999) des Landes 
Nordrhein-Westfalen. Diese ordnungsbehördliche Verordnung wurde jedoch am 5. Dezember 2000 
durch die Landesregierung aufgehoben und kann daher nicht mehr als Rechtsgrundlage herangezo-
gen werden.  
 
Derzeitig vorhandene rechtliche Regelungen wie die Neununddreißigste Verordnung zur Durchfüh-
rung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissi-
onshöchstmengen – 39. BImSchV) oder die Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL NW) zur Feststel-
lung und Beurteilung von Geruchsimmissionen sind ebenfalls nicht als Grundlage geeignet. Die GIRL 
NW gilt unmittelbar nur für genehmigungsbedürftige Anlagen und kann hier lediglich als Entschei-
dungshilfe herangezogen werden. Die 39. BImSchV dient im Wesentlichen der Beurteilung von Luft-
schadstoffen aus Abgasen des motorisierten Verkehrs. 
 
Gewerblich genutzte Holzkohlegrills sind dem Gaststätten- bzw. Gewerbebetrieb zuzuordnen. Sie 
stellen nicht genehmigungsbedürftige Anlagen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes dar 
(§ 3 Abs. 5 Nr. 2 BImSchG), die den §§ 22 bis 25 BImSchG unterliegen. Gemäß § 22 BImSchG sind 
nicht genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelt-
einwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind.  
 
Da die betreffenden Grillgeräte dazu bestimmt sind, Speisen durch unmittelbare Berührung mit hei-
ßen Abgasen zu backen oder in ähnlicher Weise zuzubereiten, fallen diese Anlagen unter die Aus-
nahme nach § 1 Abs. 2 Nr. 2b der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen – 1. BImSchV).

3 
Dadurch bestehen für diese Grillgeräte lediglich Vorgaben zu den zugelassenen Brennstoffen. Anfor-
derungen im Hinblick auf emittierte Luftschadstoffe (Grenzwerte) ergeben sich für diese Geräte aus 
der vorgenannten Verordnung nicht.  
 
Die vorliegenden Gutachten anderer Städte zeigen, dass der Betrieb von Holzkohlegrills in Restau-
rantbetrieben in der Regel insbesondere beim Anheizen der Holzkohle Rauch- und Geruchsimmissio-
nen erzeugt. Weiterhin wurde festgestellt, dass die verwendete Abgasanlage in einem Fall nicht dem 
Stand der Technik entsprach. Damit wird deutlich, dass das Problem im Wesentlichen technisch bzw. 
immissionsschutzrechtlich zu lösen ist.    
 
Unter Berücksichtigung der vorgenannten Aspekte würde die Aufstellung eines Bebauungsplanes im 
Bereich Weidengasse mit dem Ziel, Holzkohle als Brennstoff auszuschließen, um so generell die von 
Holzkohlegrills ausgehenden Rauch- und Geruchsimmissionen zu unterbinden, nicht zu einer rechts-
sicheren Grundlage führen, auf Grund derer dann bauordnungsrechtlich die Verwendung vorhande-
ner oder zukünftig beantragter Holzkohlegrills untersagt werden könnte.   
 
Die Anregung, über Bebauungspläne auf Grundlage von § 9 Abs. 1 Nr. 23a BauGB Kleinfeuerungs-
anlagen zu beschränken, wird seitens der Verwaltung der Stadt Köln als nicht umsetzbar einge-
schätzt. Eine planungsrechtliche Lösung scheitert am Fehlen einer Rechtsgrundlage, sodass das 
Problem im Wesentlichen technisch bzw. immissionsschutzrechtlich zu lösen ist.   
 
 
Anlage 
Eingabe

Anlage 1

2168 Zeichen

A N L A G E  1  
 
 
An den Bezirksbürgermeister Innenstadt 
Andreas Hupke 
 
 
Bürgereingabe gem. § 24 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen 
in Verbindung mit § 14 der Hauptsatzung der Stadt Köln 
 
Ergänzung der Bebauungspläne im Eigelstein-Viertel mit dem Ziel, die Ansiedlung wei-
terer Kebap-Restaurants mit Holzkohlegrills zu verhindern 
 
 
Antrag: 
 
Der Antragsteller beantragt, die Bebauungspläne im Eigelstein-Viertel dahingehend zu er-
gänzen, dass eine Ansiedlung weiterer Kebap-Restaurants mit Holzkohle-Grills verhindert 
wird. Damit soll erheblichen Gesundheitsgefahren vorgebeugt, die Umweltverschmutzung 
eingedämmt und eine weitere Verschlechterung der Wohn-, Lebens- und Arbeitsqualität im 
Eigelstein-Viertel verhindert werden. 
 
 
Begründung: 
 
Allein in der Weidengasse befinden sich auf einer Länge von nur ca. 100 Metern mittlerweile 
sechs Kebap-Restaurants mit Holzkohlegrills. Der dadurch entstehende Rauch ist giftig, wie 
u.a. Umweltdezernent Dr. Harald Rau bei einer Bürgerversammlung ("Veedelstreff") des 
Bürgervereins Eigelstein im Mai 2019 bestätigt hat. Die Ultrafeinstäube in den Abgasen sind 
lungengängig und krebserregend. Neben der Gesundheitsgefährdung und der hohen Um-
welt- und Klimabelastung stellen die Abgase für die Anwohner eine starke Geruchsbelästi-
gung dar. Eine Ansiedlung noch weiterer Holzkohlegrills sollte deshalb unbedingt verhindert 
werden.  
 
Im aktuellen Bebauungsplan 67461/15-1 im Bereich der Weidengasse ist die Verwendung 
fester Brennstoffe (z.B. Holzkohle) lediglich zu Heizzwecken untersagt. Wir fordern, dass die 
Verwendung fester Brennstoffe zusätzlich auch zu Feuerungszwecken verboten wird (also 
zum Grillen), wie es auch schon in anderen Bebauungsplänen in Köln festgesetzt ist. Das-
selbe fordern wir für die weiteren Bebauungspläne im Eigelstein-Viertel. 
 
Beispiele für Bebauungspläne, bei denen die Verwendung fester Brennstoffe zu Heiz- und 
Feuerungszwecken untersagt ist und damit eine Ansiedlung weiterer Kebap-Restaurants mit 
Holzkohlegrills verhindert wird, sind die Bebauungspläne 67435/05 (Severinstraße), 
66460/05 (Hansaring/Maybachstraße) oder 67431/02 (Elsaßstraße).

Beratungsverlauf (1)

30.01.2020 Bezirksvertretung 1 (Innenstadt)
TOP 4.3 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: geändert beschlossen

Zur Sitzung

Orte (6)

  • Severinstraße
  • Elsaßstraße
  • Weidengasse
  • Hansaring
  • Maybachstraße
  • Eigelstein

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Aktenzeichen
3523/2019
Typ
Beschlussvorlage Bezirksvertretung
Datum
18.11.2019
Erstellt
09.10.2019 11:00