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2445/2025

16. Satzung zur Änderung der Betriebssatzung für die Gebäudewirtschaft der Stadt Köln

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 24.03.2026

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Anlage 4c- Anlage 3 zu Beschlussvorlage 2353-2024 - Beteiligungen

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Anlage 4a - Anlage 1 zu Beschlussvorlage 2353-2024 - Synopse

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Beschlussvorlage Rat

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Anlage 4b - Anlage 2 zu Beschlussvorlage 2353-2024 - Synopse

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Anlage 1 - Öffentlichkeitsbeteiligung

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Anlage 3 - Synopse zur Änderung der Satzung der Gebäudewirtschaft der Stadt Köln

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Anlage 2 - Textvorschlag zur Satzungsänderung

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Anlage 4 - Beschlussvorlage 2353-2024

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Anlage 4c- Anlage 3 zu Beschlussvorlage 2353-2024 - Beteiligungen

5419 Zeichen

Unternehmen an denen die Stadt Köln entweder direkt beteiligt ist oder über eine indirekte 
Beteiligung bis zur Ebene 2 von mehr als 25,1 Prozent verfügt. Hinzu kommen Beteiligungen 
auf der Ebene 3, die für die Stadt Köln von besonderer strategischer oder wirtschaftlicher 
Bedeutung sind
HGB Größenklasse Nachhaltigkeitsberichter
stattung nach CSRD 
eigenständig oder 
innerhalb eines 
Konzernberichtes
Nachhaltigkeitsberichter
stattung über PCGK 
spätestens ab 2028
1 Stadtwerke Köln GmbH große KapG X
2 AWB Abfallwirtschaftsbetrieb Köln GmbH große KapG X
3 AVG Abfallentsorgungs- und Verwertungsgesellschaft Köln mbH große KapG X
4 Wohnungsgesellschaft der Stadtwerke Köln mbH kleinst KapG X
5 GEW Köln AG große KapG X
6 RheinEnergie AG große KapG X
7 NetCologne Gesellschaft für Telekommunikation mbH große KapG X
8 NetAachen GmbH große KapG X
9 rhenag Rheinische Energie AG große KapG X
10 BRUNATA-METRONA GmbH große KapG X
11 METRONA GmbH mittelgroße KapG X
12 KLAR GmbH kleinst KapG X
13 Kölner Verkehrs-Betriebe AG große KapG X
14 Kölner Seilbahn-Gesellschaft mbH kleine KapG X
15 Westigo GmbH kleine KapG X
16 KSV - Kölner Schulbusverkehr GmbH kleine KapG X
17 DKS Dienstleistungsgesellschaft für Kommunikationsanlagen des Stadt- und Regionalverkehrs mbkleine KapG X
18 Schilling Omnibusverkehr GmbH mittelgroße KapG X
19 Regionalverkehr Köln GmbH große KapG X
20 Stadtbahngesellschaft Rhein-Sieg mbH i.L. In Liquidation
21 Häfen und Güterverkehr Köln AG große KapG X
22 HGK Logistics and Intermodal GmbH große KapG X
23 HGK Shipping GmbH große KapG X
24 Fusion Cologne GmbH kleinst KapG X
25 KCG Knapsack Cargo GmbH kleine KapG X
26 RheinCargo GmbH & Co. KG große KapG X
27 RheinCargo Verwaltungs-GmbH kleinst KapG X

28 Rheinfähre Köln-Langel/Hitdorf GmbH kleinst KapG X
29 RVG Rheinauhafen Verwaltungsgesellschaft mbH kleinst KapG X
30 Flughafen Köln/Bonn GmbH große KapG X
31 GAG Immobilien AG große KapG X
32 GAG Projektentwicklung GmbH kleine KapG X
33 GAG Servicegesellschaft mbH große KapG X
34 Mietmanagementgesellschaft der GAG mbH mittelgroße KapG X
35 Grund und Boden GmbH große KapG X
36 modernes Köln Gesellschaft für Stadtentwicklung mbH In Liquidation
37 GWG Wohnungsgesellschaft mbH Rhein-Erft große KapG X
38 Kölner Schulbaugesellschaft mbH kleinst KapG X
39 Mediengründerzentrum NRW MGZ GmbH kleinst KapG X
40 Koelnmesse GmbH große KapG X
41 Koelncongress GmbH mittelgroße KapG X
42 Koelncongress Gastronomie GmbH kleine KapG X
43 KölnTourismus GmbH mittelgroße KapG X
44 Kölner Gesellschaft für Arbeits- und Berufsförderung mbH kleine KapG X
45 RTZ Rechtsrheinisches Technologie- und Gründerzentrum Köln GmbH kleine KapG X
46 BioCampus Cologne Grundbesitz GmbH & Co. KG kleine KapG X
47 BioCampus Cologne Management GmbH kleinst KapG X
48 Moderne Stadt Gesellschaft zur Förderung des Städtebaues und der Gemeindeentwicklung mbH mittelgroße KapG X
49 Butzweilerhof Grundbesitz GmbH & Co. KG kleine KapG X
50 Butzweilerhof Verwaltung GmbH kleinst KapG X
51 KölnBusiness Wirtschaftsförderungs-GmbH mittelgroße KapG X
52 SBK Sozial-Betriebe-Köln gGmbH große KapG X
53 Kliniken der Stadt Köln gGmbH große KapG X
54 RehaNova Köln Neurologische Rehabilitationsklinik gGmbH mittelgroße KapG X
55 Zentrum für Ambulante Medizin Kliniken Köln gGmbH kleinst KapG X
56 Jugendzentren Köln gGmbH kleine KapG X
57 KölnBäder GmbH große KapG X
58 KÖLNMUSIK Betriebs- und Servicegesellschaft mbH mittelgroße KapG X
59 ACHTBRÜCKEN GmbH kleine KapG X
60 Akademie der Künste der Welt/Köln gGmbH kleine KapG X

61 AG Zoologischer Garten mittelgroße KapG X
62 ZOO-Gastronomie GmbH kleine KapG X
63 Kölner Zoo Shop GmbH kleine KapG X
64 Kölner Sportstätten GmbH mittelgroße KapG X

Liste Beteiligungsbericht (nur SWK)
1 AVG Abfallentsorgungs- und Verwertungsgesellschaft Köln mbH
2 AWB Abfallwirtschaftsbetrieb Köln GmbH
3 BRUNATA-METRONA GmbH
4 GEW Köln AG
5 Häfen und Güterverkehr Köln AG
6 KölnBäder GmbH
7 Kölner Verkehrs-Betriebe AG
8 Moderne Stadt Gesellschaft zur Förderung des Städtebaues und der Gemeindeentwicklung mbH
9 NetCologne Gesellschaft für Telekommunikation mbH
10 RheinEnergie AG
11 rhenag Rheinische Energie AG
12 Stadtwerke Köln GmbH
13 HGK Logistics and Intermodal GmbH
14 HGK Shipping GmbH
15 METRONA GmbH
16 KLAR GmbH
17 NetAachen GmbH NetDüsseldorf
18 RheinCargo GmbH & Co. KG düsseldorf, neuss
19 RheinCargo Verwaltungs-GmbH
20 Rheinfähre Köln-Langel/Hitdorf GmbH
21 RVG Rheinauhafen Verwaltungsgesellschaft mbH
22 Schilling Omnibusverkehr GmbH
23 Wohnungsgesellschaft der Stadtwerke Köln mbH
24 DKS Dienstleistungsgesellschaft für Kommunikationsanlagen des Stadt- und Regionalverkehrs mbH
25 Fusion Cologne GmbH
26 Stadtbahngesellschaft Rhein-Sieg mbH i.L.
27 Rheinland Cargo Schweiz GmbH Schweizer Gesellschaft PCGK Abweichungserklärung
28 KCG Knapsack Cargo GmbH
29 Kölner Seilbahn-Gesellschaft mbH Umsetzungsschreiben:
30 KSV - Kölner Schulbusverkehr GmbH Rechnungsprüfungsamt
31 Westigo GmbH
32 modernes Köln Gesellschaft für Stadtentwicklung mbH
Finanzielle Berichterstattung Nachhaltigkeitsberichterstattung
große Kapitalgesellschaften CSRD Konzern
Prüfung ob KMU oder große Kapitalgesellschaften, weiterhin wie große Kapitalgesellschaften Prüfung Konzernprivileg
KMU laut Liste SWK, im Beteiligungsbericht Stadt enthalten, weiterhin finanzielle Berichterstattung wie große Kaptitalgesellschaften, 
Nachhaltigkeitsberichterstattung nach DNK ab 2028 über PCGK ab 2028 DNK nach PCGK

Anlage 4a - Anlage 1 zu Beschlussvorlage 2353-2024 - Synopse

4602 Zeichen

Anlage 1 
 
§ 21 
Jahresabschluss und Lagebericht 
(1) Die Geschäftsführung hat in den ersten drei Monaten eines jeden 
Geschäftsjahres für das vorangegangene Geschäftsjahr den 
Jahresabschluss, bestehend aus Bilanz, Gewinn - und 
Verlustrechnung und Anhang sowie den Lagebericht aufzustellen 
und dem Abschlussprüfer unverzüglich vorzulegen. Aufstellung und 
Prüfung erfolgen nach den für die Rechnungslegung für große 
Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften. Vorbehaltlich 
weitergehender oder entgegenstehender gesetzli cher Vorschriften 
weist die Gesellschaft im Anhang zum Jahresabschluss die 
Angaben zu gewährten Gesamtbezügen, Bezügen und sonstigen 
Leistungen gemäß § 108 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 GO NRW – in der jeweils 
gültigen Fassung – sowohl personengruppenbezogen als auch 
individualisiert aus. Im Lagebericht oder im Zusammenhang damit 
ist auch zur Einhaltung der öffentlichen Zwecksetzung und zur 
Zweckerreichung Stellung zu nehmen sowie auf die Risiken der 
künftigen Entwicklung einzugehen. Bei dem Prüfverfahren sind alle 
gesetzlichen Vorschriften zu beachten, insbesondere § 53 HGrG.  
(2) Der Prüfungsbericht ist dem Aufsichtsrat und der 
Gesellschafterversammlung innerhalb von sechs Monaten nach 
Ablauf des Geschäftsjahres vorzulegen. Der Geschäftsführung ist 
vor Zuleitung Gelegenhe it zur Stellungnahme zu geben. Dem 
§ 21 
Jahresabschluss und Lagebericht 
(1) Der Jahresabschluss ist nach den für Kapitalgesellschaften 
geltenden Bestimmungen des dritten Buches des 
Handelsgesetzbuches aufzustellen und zu prüfen. Darüber hinaus 
gelten die Standards des Public Corporate Governance Kodex der 
Stadt Köln. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
(2) Die Geschäftsführung hat in den ersten drei Monaten eines jeden 
Geschäftsjahres für das vorangegangene Ges chäftsjahr den  
Jahresabschluss gemäß Absatz 1 aufzustellen und dem 
Abschlussprüfer unverzüglich vorzulegen.

Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln stehen die Befugnisse aus 
§ 54 HGrG zu. 
Die Stadt Köln kann von der Gesellschaft Aufklärung und 
Nachweise verlangen, die die Aufstellung des städtischen 
Gesamtabschlusses nach §  116 GO NRW erfordert. 
Diesbezügliche Kosten trägt die Gesellschaft. 
Die Stadt Köln hat das Recht, je derzeit eine Kassen-, Buch- und 
Betriebsprüfung durchzuführen. 
 
 
 
 
 
 
(3) Die Gesellschaft weist im Anhang zum Jahresabschluss die 
Angaben zu gewährten Gesamtbezügen, Bezügen  in ihren 
Einzelkomponenten und sonstigen Leistungen der Mitglieder des 
Geschäftsführungsorgans und der Mitglieder des Aufsichtsrates 
insgesamt sowie zusätzlich unter Namensnennung  aus. Darüber 
hinaus gelten die Vorgaben des Public Corporate Governa nce 
Kodex der Stadt Köln.  
(4) Sofern ein Lagebericht erstellt wird , ist auch zur Einhaltung der 
öffentlichen Zwecksetzung und zur Zweckerreichung Stellung zu 
nehmen sowie auf die Risiken der künftigen Entwicklung 
einzugehen. Bei dem Prüfverfahren sind alle gesetzlichen 
Vorschriften zu beachten, insbesondere § 53 HGrG. 
(5) Der Prüfungsbericht ist dem Aufsichtsrat und der 
Gesellschafterversammlung innerhalb von sechs Monaten nach 
Ablauf des Geschäftsjahres vorzulegen. Der Geschäftsführung ist 
vor Zuleitung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Dem  
Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln stehen die Befugnisse aus 
§ 54 HGrG zu. 
(6) Die Stadt Köln kann von der Gesellschaft Aufklärung und 
Nachweise verlangen, die die Aufstellung des städtischen 
Gesamtabschlusses nach §  116 GO NRW erfordert. 
Diesbezügliche Kosten trägt die Gesellschaft. 
 
(7) Die Stadt Köln hat das Recht, jederzeit eine Kassen -, Buch- und 
Betriebsprüfung durchzuführen.

Anlage 1 
 
 
§ 23 
Bekanntmachungen 
(1) Die gesetzlich notwendigen Bekanntmachungen der Gesellschaft 
erfolgen im elektronischen Bundesanzeiger. 
Die Feststellung des Jahresabschlusses, die Verwendung des 
Ergebnisses sowie das Ergebnis der Prüfung des 
Jahresabschlusses und des Lageberichtes werden zudem 
ortsüblich bekannt gemacht. Der Jahresabschluss und der 
Lagebericht werden bis zur Feststellung des folgenden 
Jahresabschlusses zur Einsichtnahme verfügbar gehalten 
 
§ 23 
Bekanntmachungen 
(1) Die gesetzlich notwendigen Bekanntmachungen der Gesellschaft 
erfolgen im elektronischen Bundesanzeiger. 
(2) Die Feststellung des Jahresabschlusses, die Verwendung des 
Ergebnisses sowie das Ergebnis der Prüfung des 
Jahresabschlusses und des Lageberichtes , sofern ein solcher 
erstellt wurde,  werden zudem ortsüblich bekannt gemacht. Der 
Jahresabschluss und der Lageb ericht werden bis zur Feststellung 
des folgenden Jahresabschlusses zur Einsichtnahme verfügbar 
gehalten.

Beschlussvorlage Rat

2778 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
VI/26 
 
Vorlagen-Nummer 
 2445/2025 
Freigabedatum 
 24.03.2026 
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
16. Satzung zur Änderung der Betriebssatzung für die Gebäudewirtschaft der Stadt 
Köln  
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat der Stadt Köln beschließt die in der Anlage 2 beigefügte Satzung zur Änderung der 
Betriebssatzung für die Gebäudewirtschaft der Stadt Köln. 
 
Betriebsausschuss Gebäudewirtschaft 05.05.2026 
Rat 12.05.2026

2 
Begründung: 
Die Änderung von § 17 folgt aus dem Beschluss des Rates vom 14.11.2024 (2353/2024) und 
entsprechenden Empfehlungen des Beteiligungsmanagements. Ziel der Satzungsänderung ist 
es das städtische Konzept der Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive 
(CRSD) zu berücksichtigen.  
 
Da § 108 Absatz 1 Nr. 8 Gemeindeordnung NRW a.F. (GO NRW) bisher regelte, dass kom-
munale Unternehmen den Jahresabschluss und Lagebericht nach den Vorschriften für große 
Kapitalgesellschaften aufzustellen hatten und daher auch kleine und mittlere, nicht kapital-
marktorientierte Kapitalgesellschaften und Kleinstgesellschaften zur umfangreichen Nachhal-
tigkeitsberichterstattung nach der CSRD verpflichtet wären, hat das Land Nordrhein-Westfalen 
die Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen durch das 3. NKFWG (Drittes Gesetz zu Weiter-
entwicklung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements im Land Nordrhein-Westfalen), 
welches am 5. März 2024 verkündet wurde, geändert. Die Regelung in § 108 Absatz 1 Nr. 8 
GO NRW n.F. sieht nunmehr vor, dass sich die Berichtspflichten, wie bei Unternehmen, deren 
Anteile nicht überwiegend in öffentlicher Hand liegen, anhand der Größenkriterien gemäß § 
267 HGB ausrichten, sofern der Gesellschaftsvertrag nichts Abweichendes regelt.  
 
Damit besteht nun die Möglichkeit, aber auch Notwendigkeit, die Berichtstandards kommunal-
individuell durch die Gesellschaftsverträge zu gestalten und die Nachhaltigkeitsberichterstat-
tung hierbei zu regeln. 
 
Ohne die Klarstellung in § 17, die wortgleich der Empfehlung des Beteiligungsmanagements 
folgt, könnte aus der Satzung eine Pflicht zur Erweiterung des Lageberichts um einen Nach-
haltigkeitsbericht und dessen Prüfungsnotwendigkeit abgeleitet werden.  
Eine freiwillige Berichterstattung bleibt weiterhin möglich. 
 
Die Änderung in § 18 hat lediglich redaktionellen Charakter, da die in Bezug genommene Ge-
meindehaushaltsverordnung zum 01.01.2019 durch die Kommunalhaushaltsverordnung Nord-
rhein-Westfalen (KomHVO NRW) ersetzt wurde. 
 
Anlagen: 
Anlage 1 – Öffentlichkeitsbeteiligung 
Anlage 2 - Textvorschlag zur Satzungsänderung  
Anlage 3 - Synopse zur Änderung der Satzung der Gebäudewirtschaft der Stadt Köln 
Anlage 4a bis 4c - Beschlussvorlage 2353/2024

Anlage 4b - Anlage 2 zu Beschlussvorlage 2353-2024 - Synopse

7015 Zeichen

Anlage 2 
 
Synopse Public Corporate Governace Kodex (Ausschnitt S. 5 und 35/36)  
Präambel und Geltungsbereich: 
[…] 
Die Erklärung über die Corporate Governance des Unternehmens 
erfolgt jährlich analog zu § 289 f HGB als eigenständige Anlage zum 
Jahresabschluss. Die Erklärung ist auf der Internetseite des 
Unternehmens dauerhaft öffentlich zugänglich zu machen. 
Bestandteile der Erklärung zur Unternehmensführung sind: 
• die Entsprechenserklärung, 
• eine Beschreibung der Arbeitsweise von Geschäftsführungsorgan 
und Aufsichtsorgan sowie der Zusammensetzung und Arbeitsweise 
von deren Ausschüssen, 
• die Dauer der Zugehörigkeit zum Aufsichtsorgan, 
• die Angabe, ob die festgelegten Zielgrößen zum Frauenanteil in den 
beiden Führungsebenen unterhalb des Geschäftsführungsorgans 
erreicht worden sind, und wenn nicht, Angaben zu den sachlichen 
Gründen, 
• die Angabe, ob die Gesellschaft bei der Besetzung des 
Aufsichtsorgans mit Frauen und Männern jeweils Zielgrößen 
definiert und im Bezugszeitraum eingehalten hat, und wenn nicht, 
Angaben zu den sachlichen Gründen. 
Das Beteiligungsmanagement überprüft, ob die Abgabe und 
Veröffentlichung der Erklärung zur Unternehmensführung erfolgt ist 
und wirkt darauf hin, dass Aufsichtsorgan und 
Geschäftsführungsorgan die Erklärung erstellen und veröffentlichen. 
[...] 
Präambel und Geltungsbereich: 
[…] 
Die Erklärung über die Corporate Governance des Unternehmens 
erfolgt jährlich analog zu § 289 f HGB als eigenständige Anlage zum 
Jahresabschluss. Die Erklärung ist auf der Internetseite des 
Unternehmens dauerhaft öffentlich zugänglich zu machen.  
Bestandteile der Erklärung zur Unternehmensführung sind:  
• die Entsprechenserklärung, 
• eine Beschreibung der Arbeitsweise von Geschäftsführungsorgan 
und Aufsichtsorgan sowie der Zusammensetzung und Arbeitsweise 
von deren Ausschüssen, 
• die Dauer der Zugehörigkeit zum Aufsichtsorgan, 
• die Angabe, ob die festgelegten Zielgrößen zum Frauenanteil in den 
beiden Führungsebenen unterhalb des Geschäftsführungsorgans 
erreicht worden sind, und wenn nicht, Angaben zu den sachlichen 
Gründen, 
• die Angabe, ob die Gesellschaft bei der Besetzung des 
Aufsichtsorgans mit Frauen und Männern jeweils Zielgrößen definiert 
und im Bezugszeitraum eingehalten hat, und wenn nicht, Angaben 
zu den sachlichen Gründen. 
Soweit die Gesellschaft einen Nachhaltigkeitsbericht erstellt, ist dieser 
auf der Internetseite des Unternehmens zugänglich zu machen.  
 
Das Beteiligungsmanagement überprüft, ob die Abgabe und 
Veröffentlichung der Erklärung zur Unternehmensführung erfolgt ist

4. Rechnungslegung und Jahresabschluss  
 
4.1  
Die Geschäftsleitung stellt den Jahresabschluss und Lagebericht 
gemäß den Vorschriften des Dritten Buches des 
Handelsgesetzbuches (HGB) für große Kapitalgesellschaften und den 
Vorschriften des Haushaltsgrundsätzegesetzes (HGrG) und ggf. 
weiteren branchenspezifischen Regelungen auf. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
und wirkt darauf hin, dass Aufsichtsorgan und 
Geschäftsführungsorgan die Erklärung erstellen und veröffentlichen. 
[…] 
4. Rechnungslegung und Jahresabschluss  
 
4.1  
(1) Die Geschäftsleitung stellt den Jahresabschluss gemäß den 
Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches 
(HGB) und den Vorschriften des Haushaltsgrundsätzegesetzes 
(HGrG) und ggf. weiteren branchenspezifischen Regelungen 
auf.  
 
(2) Abweichend hiervon gelten für Unternehmen, die im 
Beteiligungsbericht der Stadt Köln in seiner aktuell gültigen 
Fassung aufgenommen sind, die folgenden weitergehenden 
Standards: 
 
a) die finanzielle Berichterstattung im Jahresabschluss ist 
gemäß den Vorschriften des Dritten Buches des 
Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften 
aufzustellen und prüfen zu lassen 
 
b) Unternehmen, die als kleine oder mittelgroße , nicht 
kapitalmarktorientierte (§ 264 d HGB) Unternehmen im 
Sinne des Handelsgesetzbuches (s. §§ 267, 267a HGB) 
oder als Kleinstkapitalgesellschaften gelten, sollen für 
das Geschäftsjahr ab dem 01.01.2028 eine 
Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß dem Deutschen

Anlage 2 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Nachhaltigkeitskodex (DNK) oder einem anderen 
vergleichbaren Standard in einem gesonderten Bericht 
zum Jahresabschluss aufstellen, der nach den 
Vorgaben in der Präambel des Public Governace Kodex 
der Stadt Köln (S. 5) zu veröffentlichen ist. 
 
Den Unternehmen bleibt es unbenommen den 
Nachhaltigkeitsbericht freiwillig nach weitergehenden 
Standards z.B. den Standards für große 
Kapitalgesellschaften oder den zukünftigen Standards 
für kapitalmarktorientierte, kleine und mittelgroße 
Unternehmen zu erstellen.  
 
Für Konzerne unter einheitlicher Leitung können, soweit 
nicht gesetzliche Erfordernisse entgegenstehen, die 
entsprechenden Berichte inklusive des 
Nachhaltigkeitsberichtes und Erklärungen von der 
Konzernmutter für den gesamten Konzern abgegeben 
werden.

4.2. 
Der Jahresabschluss soll binnen drei Monaten nach 
Geschäftsjahresende aufgestellt, geprüft und dem 
Beteiligungsmanagement zugesendet werden, sodass nach 
Abschluss aller Vorarbeiten die Feststellung durch das zuständige 
Gesellschaftsorgan binnen acht Monaten nach Ablauf des 
Geschäftsjahres möglich ist. Der Jahresabschluss soll unmittelbar 
nach der Feststellung durch das zuständige Gesellschaftsorgan 
veröffentlicht werden.  
4.3 
Das Unternehmen soll im Wirtschaftsplan in allgemein verständlicher 
Form darstellen, welche Sponsoringleistungen geplant sind. Das 
Unternehmen soll im Jahresabschluss in allgemein verständlicher 
Form darstellen, welche Sponsoringleistungen an welche 
Organisationen geflossen sind.  
4.4  
Im Anhang zum Jahresabschluss sollen Beziehungen zu 
Gesellschaftern erläutert werden, die im Sinne der anwendbaren 
Rechnungslegungsvorschriften als nahestehende Personen zu 
qualifizieren sind. Hierunter fallen bspw. Mitglieder des politisch 
zuständigen Gremiums und der Verwaltung der Gebietskörperschaft. 
4.2. 
Der Jahresabschluss soll binnen drei Monaten nach 
Geschäftsjahresende aufgestellt, geprüft und dem 
Beteiligungsmanagement zugesendet werden, sodass nach 
Abschluss aller Vorarbeiten die Feststellung durch das zuständige 
Gesellschaftsorgan binnen acht Monaten nach Ablauf des 
Geschäftsjahres möglich ist. Der Jahresabschluss soll unmittelbar 
nach der Feststellung durch das zuständige Gesellschaftsorgan 
veröffentlicht werden.  
4.3 
Das Unternehmen soll im Wirtschaftsplan in allgemein verständlicher 
Form darstellen, welche Sponsoringleistungen geplant sind. Das 
Unternehmen soll im Jahresabschluss in allgemein verständlicher 
Form darstellen, welche Sponsoringleistungen an welche 
Organisationen geflossen sind.  
4.4  
Im Anhang zum Jahresabschluss sollen Beziehungen zu 
Gesellschaftern erläutert werden, die im Sinne der anwendbaren 
Rechnungslegungsvorschriften als nahestehende Personen zu 
qualifizieren sind. Hierunter fallen bspw. Mitglieder des politisch 
zuständigen Gremiums und der Verwaltung der Gebietskörperschaft.

Anlage 1 - Öffentlichkeitsbeteiligung

1691 Zeichen

Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung 
Die Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung ist allen Beschlussvorlagen der Verwaltung für Gremien, auf die die 
Leitlinien Öffentlichkeitsbeteiligung Anwendung finden, beizufügen. Kreuzen Sie bitte eine der folgenden drei 
Varianten an und machen Sie entsprechende Angaben dazu. 
 
Eine freiwillige Öffentlichkeitsbeteiligung wird nicht vorgeschlagen. 
Warum wird keine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgeschlagen? 
- Der Gestaltungsspielraum ist nicht ausreichend. 
Bitte begründen Sie Ihre Entscheidung (Begründung zwingend erforderlich): 
Mit der Änderung in § 17 wird einem gesamtstädtischen Berichterstattungskonzept und 
der entsprechenden Empfehlung des städtischen Beteiligungsmanagements gefolgt. 
Würde man hier im konkreten Fall eine Bürgerbeteiligung zulassen, so wäre die stadtweit 
einheitliche Handhabung gefährdet. 
 
Außerdem wird damit dem Umstand Rechnung getragen, dass die für große 
Kapitalgesellschaften vorgesehene Nachhaltigkeitsberichterstattung von der 
Gebäudewirtschaft der Stadt Köln als städtischer Eigenbetrieb auch perspektivisch nicht 
leistbar ist. Der Verzicht auf die Satzungsänderung könnte dazu führen, da ss die 
Wirtschaftsprüfer*innen im Zweifel ihr Testat unter dem Jahresabschluss versagen 
werden.  
 
Die Änderung in § 18 der Satzung erfolgt aus redaktionellen Gründen in Anpassung an 
die geänderte Referenzvorschrift. Hierbei besteht kein Spielraum.   
 
 
 
Kontakt 
OB/1 Büro der Oberbürgermeisterin 
OB/12 Büro für Öffentlichkeitsbeteiligung 
Brückenstraße 5-11 
50667 Köln 
Telefon: 0221 – 221 25044 
E-M ail: oeffentlichkeitsbeteiligung@stadt-koeln.de 
Intranetauftritt: Systematische Öffentlichkeitsbeteiligung

Anlage 3 - Synopse zur Änderung der Satzung der Gebäudewirtschaft der Stadt Köln

1578 Zeichen

Anlage 3 
 
Synopse zur 16. Änderung der Satzung der Gebäudewirtschaft der  
Stadt Köln: Ergänzung Vorschlag der GW 
 
Satzung Fassung 16. Änderung                            zu Änderung 15. Satzung                          
 
asdöfpfl 
 
 
§ 17 Jahresabschluss, Lagebericht  
 
(2) Aufstellung, Prüfung und 
Feststellung von Jahresabschluss und 
Lagebericht sind entsprechend den für 
große Kapitalgesellschaften geltenden 
Vorschriften des Dritten Buches des 
Handelsgesetzbuches vorzunehmen. 
Eine Pflicht zur 
Nachhaltigkeitsberichterstattung wird 
hiermit nicht begründet. 
 
§ 18 Kassenführung 
 
Für die Kassenführung der 
Gebäudewirtschaft wird eine 
Sonderkasse eingerichtet. Die 
Kassenführung richtet sich nach den 
Bestimmungen der Gemeindeordnung 
(GO NRW) und der Verordnung über 
das Haushaltswesen der Gemeinden 
(KomHVO NRW) in der jeweils 
gültigen Fassung, soweit die 
Eigenbetriebsverordnung (EigVO 
NRW) nichts A nderes bestimmt.  Die 
Einzelheiten regelt eine gesonderte 
Dienstanweisung. 
 
 
§ 17 Jahresabschluss, Lagebericht  
 
(2) Aufstellung, Prüfung und 
Feststellung von Jahresabschluss und 
Lagebericht sind entsprechend den für 
große Kapitalgesellschaften geltenden 
Vorschriften des Dritten Buches des 
Handelsgesetzbuches vorzunehmen. 
 
 
 
 
§ 18 Kassenführung 
 
Für die Kassenführung der 
Gebäudewirtschaft wird eine 
Sonderkasse eingerichtet. Die 
Kassenführung richtet sich nach den 
Bestimmungen der 
Gemeindehaushaltsverordnung vom 
16.11.2004 in der jeweils gültigen 
Fassung. Die Einzelheiten regelt eine 
gesonderte Dienstanweisung.

Anlage 2 - Textvorschlag zur Satzungsänderung

1439 Zeichen

Anlage  2 
 
16. Satzung  
 
zur Änderung der Satzung der  
 
Gebäudewirtschaft der Stadt Köln  
 
vom [Datum Unterschrift OB]  
 
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung vom 04.09.2025 aufgrund der §§ 7, 107 Absatz 
2 Satz 2 und 114 Absatz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen  
vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666; SGV NW 2023) in Verbindung mit der Eigenbetriebs- 
verordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. November 2004 (GV NW S. 671;  
ber. 2005 S. 15) - jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung - folgende  
Betriebssatzung beschlossen:  
 
§ 1  
Änderung der Satzung  
 
Die Satzung der Gebäudewirtschaft der Stadt Köln vom 26.03.1997 (ABl. Stadt Köln  
Nr. 18 vom 14.04.1997, S. 175) - zuletzt geändert durch die 15. Änderungssatzung vom  
23.04.2019 (ABl. Stadt Köln vom 02.04.2019, Nr. 17) - wird wie folgt geändert:  
 
1.  
An § 17 (2) wird folgender Satz angefügt: 
 
Eine Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung wird hiermit nicht begründet. 
 
§ 18 Satz. 2 wird wie folgt neu gefasst: 
 
Die Kassenführung richtet sich nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung (GO 
NRW) und der Verordnung über das Haushaltswesen der Gemeinden (KomHVO 
NRW) in der jeweils gültigen Fassung, soweit die Eigenbetriebsverordnung (EigVO 
NRW) nichts anderes bestimmt. 
 
§ 2  
In-Kraft-Treten  
 
Diese Satzungsänderung tritt am Tage nach Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Köln in 
Kraft.

Anlage 4 - Beschlussvorlage 2353-2024

12558 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
II/II/2 
 
Vorlagen-Nummer 
 2353/2024 
Freigabedatum 
31.10.2024  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Weiterentwicklung der Berichterstattung kommunaler Unternehmen vor dem 
Hintergrund der Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD)
  
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
 
Beschluss: 
1. Der Rat der Stadt Köln ermächtigt die Gesellschaftervertretung der Stadt Köln in den 
Gesellschaften mit städtischer Beteiligung, vorbehaltlich der Nichtbeanstandung durch 
die Kommunalaufsicht, eine Änderung der Gesellschaftsverträge in Form der als An-
lage 1 angehängten Synopse des Mustergesellschaftsvertrages vorzunehmen. 
 
Falls sich aufgrund rechtlicher Beanstandungen durch die Urkundspersonen oder das 
Registergericht sowie aus steuerlichen oder aus sonstigen Gründen Änderungen als 
notwendig oder zweckmäßig erweisen, erklärt sich der Rat mit diesen Änderungen ein-
verstanden, sofern hierdurch der wesentliche Inhalt dieses Beschlusses nicht verän-
dert wird. 
 
2. Der Rat beschließt die Änderung des Public Corporate Governance Kodex in der als 
Anlage 2 dargestellten Fassung. 
 
 
 
 
 
Finanzausschuss 12.11.2024 
Rat 14.11.2024

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung: 
 
Die Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. De-
zember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 
2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstat-
tung von Unternehmen (auch Corporate Sustainability Reporting Directive; kurz: CSRD) 
verpflichtet die Mitgliedsstaaten bis zum 6. Juli 2024 zur gesetzlichen Einführung einer 
Nachhaltigkeitsberichtserstattung für nach dem Bilanzrecht als große sowie als kleine oder 
mittelgroße kapitalmarktorientierte definierte Unternehmen (s. §§ 267, 264d Handelsgesetz-
buch (HGB)) und einer Prüfung der entsprechenden Nachhaltigkeitsberichterstattung. 
Deutschland hat die Umsetzung der Richtlinie in deutsches Recht bislang noch nicht abge-
schlossen. Ein entsprechender Gesetzesentwurf zur Umsetzung der Richtlinie wurde zu-
nächst am 22. März 2024 durch das Bundesministerium der Justiz vorgelegt und in abge-
änderter Form durch die Regierung am 24. Juli 2024 beschlossen. Ein Beschluss des Deut-
schen Bundestages steht noch aus.  
 
Für große Kapitalgesellschaften beginnt die hiermit zusammenhängende Berichtspflicht 
zum Geschäftsjahr ab dem 1. Januar 2025. Die Nachhaltigkeitsberichterstattung wird durch 
europäische Standards, welche durch die EFRAG (European Financial Reporting Advisory 
Group) entwickelt wurden, vereinheitlicht. Die bisher veröffentlichten Standards für große 
Unternehmen (European Sustainability Reporting Standards – kurz: ESRS) gliedern sich in 
12 Kategorien und umfassen ca. 82 Standards (Disclosure requirements) mit ca. 127 Kenn-
zahlen. Die Nachhaltigkeitsberichterstattung, die verpflichtend im Rahmen der Lagebericht-
erstattung zu erfolgen hat, ist sehr komplex und ist bewusst von Seiten des EU-Regulators 
zunächst nur für große Kapitalgesellschaften anzuwenden. Für kleinere und mittlere kapi-
talmarktorientierte Unternehmen wurden vereinfachte bzw. verhältnismäßige Standards an-
gekündigt, um diese nicht über Gebühr zu belasten. Die Umsetzung dieser Standards für 
kleinere und mittlere kapitalmarktorientierte Unternehmen soll bis zum Geschäftsjahr ab 
dem 1. Januar 2026 (mit möglichem Opt-Out bis zum Geschäftsjahr ab dem 1. Januar 2028) 
erfolgen. 
 
Da § 108 Absatz 1 Nr. 8 Gemeindeordnung NRW a.F. (GO NRW) bisher regelte, dass kom-
munale Unternehmen den Jahresabschluss und Lagebericht nach den Vorschriften für 
große Kapitalgesellschaften aufzustellen hatten und daher auch kleine und mittlere, nicht 
kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften und Kleinstgesellschaften zur umfangreichen 
Nachhaltigkeitsberichterstattung nach der CSRD verpflichtet wären, hat das Land Nord-
rhein-Westfalen die Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen durch das 3. NKFWG (Drittes 
Gesetz zu Weiterentwicklung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements im Land Nord-
rhein-Westfalen), welches am 5. März 2024 verkündet wurde, geändert. Die Regelung in § 
108 Absatz 1 Nr. 8 GO NRW n.F. sieht nunmehr vor, dass sich die Berichtspflichten, wie 
bei Unternehmen, deren Anteile nicht überwiegend in öffentlicher Hand liegen, anhand der 
Größenkriterien gemäß § 267 HGB ausrichten, sofern der Gesellschaftsvertrag nichts Ab-
weichendes regelt.  
 
Damit besteht nun die Möglichkeit, aber auch Notwendigkeit, die Berichtstandards kommu-
nalindividuell durch die Gesellschaftsverträge zu gestalten und die Nachhaltigkeitsbericht-
erstattung hierbei zu regeln. Der Mustergesellschaftsvertrag der Stadt Köln und die hierauf

3 
basierenden Gesellschaftsverträge enthalten bislang den – zukünftig nicht mehr adäquaten 
– pauschalen Verweis auf die Vorschriften für große Kapitalgesellschaften.  
 
Für die Umsetzung der neuen gesetzlichen Regelung sollen daher die Gesellschaftsver-
träge städtischer Beteiligungen abgeändert werden. In den Gesellschaftsverträgen soll nun-
mehr in Angleichung zur Regelung in § 108 Absatz 1 Nr. 8 GO NRW n.F. die Erstellung des 
Jahresabschlusses nach den Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches 
vorgegeben werden. Hiermit entfielen aber auch wesentliche Bestandteile der finanziellen 
Berichterstattung, die aus Transparenz und Steuerungsgründen zumindest bei den strate-
gisch relevanten Gesellschaften weiterhin für erforderlich gehalten werden. Deshalb soll es 
zukünftig auf Grundlage des Public Corporate Governance Kodex (PCGK) der Stadt Köln 
weitergehende Vorgaben für diejenigen Beteiligungen geben, die Teil des Beteiligungsbe-
richts der Stadt Köln sind und damit besonders im Fokus der städtischen Gremien und der 
Öffentlichkeit stehen. Dies sind jene Gesellschaften, an denen die Stadt Köln entweder di-
rekt beteiligt ist oder über eine indirekte Beteiligung bis zur Eben e 2 von mehr als 25,1 
Prozent verfügt. Hinzu kommen Beteiligungen auf der Ebene 3, die für die Stadt Köln von 
besonderer strategischer oder wirtschaftlicher Bedeutung sind (s. Anlage 3). In den Beteili-
gungsbericht der Stadt Köln wurden diejenigen Gesellschaften aufgenommen, bei denen 
aus Sicht der Stadt Köln ein erhöhter Transparenz- und Steuerungsanspruch besteht.  
 
Für diese Gesellschaften wird der PCGK daher vorsehen, dass diese die finanzielle Bericht-
erstattung wie bisher auch nach den Vorgaben für große Kapitalgesellschaften aufstellen 
müssen. Im Bereich des sog. financial reportings ist bei diesen Gesellschaften die Erstel-
lung und Prüfung des Jahresabschlusses gemäß den Vorschriften des Dritten Buches des 
Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften weiterhin verpflichtende „Muss“-Vor-
gabe, sofern sie nicht ohnehin nach dem Handelsgesetzbuch dieser Verpflichtung unterfal-
len. Dies stellt sicher, dass auch zukünftig vertiefende wirtschaftliche Informationen (z.B. 
Lagebericht, Katalog nach § 53 HGrG, Ausweisung der Geschäftsführendenvergütung) vor-
liegen.  
 
Im Bereich der neuen Nachhaltigkeitsberichterstattung (sog. non-financial reporting) ver-
folgt die Verwaltung darüber hinaus das Ziel, den Anteil der Unternehmen zu erhöhen, die 
freiwillig eine Nachhaltigkeitsberichterstattung vornehmen. Um diese Zielsetzung zu flankie-
ren, soll zukünftig eine auf die Unternehmensbedürfnisse kleiner und mittelgroßer, nicht ka-
pitalmarktorientierter Unternehmen (sog. KMU) abgestimmte Nachhaltigkeitsberichterstat-
tung ermöglicht werden. Hierzu wird der PCGK der Stadt Köln um eine entsprechende 
„Soll“-Regelung für kleine und mittelgroße und nicht kapitalmarktorientierte Beteiligungen 
ergänzt. Die sieht einen entsprechenden Nachhaltigkeitsbericht für KMU sowie Kleinstkapi-
talgesellschaften - als „Soll“-Vorgabe - zum Geschäftsjahr ab dem 1. Januar 2028 vor. Ent-
sprechend dem Regelungsansatz des PCGK („comply or explain“) bedeutet das, dass eine 
Abweichung möglich, aber begründungsbedürftig ist.  
 
Davon unabhängig bleibt es den Gesellschaften unbenommen, auf freiwilliger Basis schon 
früher eine Nachhaltigkeitsberichterstattung zu etablieren. Hier entwickeln sich derzeit ver-
schiedene Berichtsstandards, die eine passgenaue Berichterstattung ermöglichen können.  
 
Derzeit befindet sich der Deutsche Nachhaltigkeitskodex, als freiwilliger Berichtstandard, 
mit Blick auf die ESRS in der Überarbeitung. Die Kommission hat weiterhin mit den Volun-
tary standards for small and medium-sized enterprises (VSME) einen weiteren freiwilligen 
Berichtsstandard in Anlehnung an die ESRS konzipiert, der Ende 2024 fertiggestellt werden 
soll. Nach dem PCGK der Stadt Köln sollen daher zukünftig kleine und mittlere, nicht kapi-
talmarktorientierte Kapitalgesellschaften und Kleinstgesellschaften nach dem DNK oder ei-
nem anderen vergleichbaren Standard freiwillig berichten. 
 
Die geplanten Änderungen im PCGK sind in Anlage 2 dargestellt. Soweit ein Nachhaltig-
keitsbericht vorgesehen ist, ist darin eine Veröffentlichung auf der Internetseite des Unter-
nehmens vorgesehen.  
 
Die geplante Änderung der Gesellschaftsverträge ist in Anlage 1 (Synopse – Auszug aus 
dem Mustergesellschaftsvertrag) exemplarisch dargestellt.

4 
 
Zum weiteren Vorgehen:  
Die Geschäftsführungen und Vorstände der betroffenen Beteiligungsunternehmen werden 
aufgefordert, entsprechenden Änderungen der Gesellschaftsverträge zeitnah in die Wege 
zu leiten. Sofern das Beteiligungsunternehmen ohnehin als große Kapitalgesellschaft im 
Sinne des HGB gilt und unter die Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung nach  der 
CSRD fällt, kann eine Änderung auch bei der nächsten notwendigen Vertragsanpassung 
erfolgen.  
 
Alle Beteiligungen der Stadt Köln innerhalb einer Holdingstruktur können, nach jetzigem 
Stand der Erkenntnisse, ergänzend von dem sog. „Konzernprivileg“ (Ar tikel 19a Abs. 9 
CSRD; § 289 b HGB-E) profitieren. Die eigenständige Nachhaltigkeitsberichtspflicht entfällt 
in diesem Fall also für diejenigen Unternehmen (auch für nach dem Handelsgesetzbuch 
große, nicht kapitalmarktorientierte Unternehmen), die in die (konsolidierte) Berichterstat-
tung eines übergeordneten Mutterunternehmens einbezogen sind. Sie nehmen an der 
Nachhaltigkeitsberichterstattung des Konzerns nach den Vorgaben der CSRD teil. Die Not-
wendigkeit einer Änderung der Gesellschaftsverträge wird in diesen Fällen in das Ermessen 
der Konzernvertretung gelegt.  
 
Lediglich nachrichtlich sei an dieser Stelle darauf verwiesen, dass auch die Satzungen der 
Anstalten des öffentlichen Rechts und der eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen 
der Stadt Köln ebenfalls die Aufstellung des Jahresabschlusses nach den Vorschriften 
des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften vorsehen, 
obwohl dies zukünftig nicht mehr gesetzlich verlangt wird.  
 
Ohne Änderung der Satzungen ergäbe sich daher auch hier eine Pflicht zur Erweiterung 
des Lageberichts um einen Nachhaltigkeitsbericht sowie zu dessen Prüfung. Die Stadt 
Köln möchte für Eigenbetriebe/eigenbetriebsähnliche Einrichtungen und Anstalten des öf-
fentlichen Rechts an einer in den Satzungen verankerten finanziellen Berichterstattung wie 
große Kapitalgesellschaften auch zukünftig festhalten. Daher ist es auch insoweit empfeh-
lenswert, in Übereinstimmung mit den europarechtlichen Vorgaben eine Klarstellung in die 
Satzungen von Eigenbetrieben und Anstalten des öffentlichen Rechts dahingehend aufzu-
nehmen, dass die Berichterstattung wie große Kapitalgesellschaften keine Pflicht zur 
Nachhaltigkeitsberichterstattung beinhaltet. Es steht den Betrieben natürlich frei, ihre Sat-
zungen auf freiwilliger Basis in Hinblick auf eine Nachhaltigkeitsberichterstattung nach den 
Vorgaben des PCGK der Stadt Köln abzuändern.  
 
Die Vorstände der Anstalten des öffentlichen Rechts sowie die Betriebsleitung der eigen-
betriebsähnlichen Einrichtungen wurden – wie auch die Geschäftsführungen der Beteili-
gungsgesellschaften – im Winter 2023 im Rahmen einer Geschäftsführerkonferenz über 
die anstehenden Neuregelungen informiert und werden nun aufgefordert werden, entspre-
chende Satzungsänderungen zu initiieren.  
Anlagen: 
Anlage 1: Synopse Mustergesellschaftsvertrag 
Anlage 2: Synopse Corporate Governance Kodex der Stadt Köln 
Anlage 3: Übersicht der Gesellschaften des Beteiligungsberichts der Stadt Köln

Beratungsverlauf (2)

05.05.2026 Betriebsausschuss Gebäudewirtschaft
TOP 7.2 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
12.05.2026 Rat
TOP 6.1.4 Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
2445/2025
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
24.03.2026
Erstellt
05.08.2025 08:05