2445/2025
16. Satzung zur Änderung der Betriebssatzung für die Gebäudewirtschaft der Stadt Köln
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Anlage 4c- Anlage 3 zu Beschlussvorlage 2353-2024 - Beteiligungen
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Unternehmen an denen die Stadt Köln entweder direkt beteiligt ist oder über eine indirekte Beteiligung bis zur Ebene 2 von mehr als 25,1 Prozent verfügt. Hinzu kommen Beteiligungen auf der Ebene 3, die für die Stadt Köln von besonderer strategischer oder wirtschaftlicher Bedeutung sind HGB Größenklasse Nachhaltigkeitsberichter stattung nach CSRD eigenständig oder innerhalb eines Konzernberichtes Nachhaltigkeitsberichter stattung über PCGK spätestens ab 2028 1 Stadtwerke Köln GmbH große KapG X 2 AWB Abfallwirtschaftsbetrieb Köln GmbH große KapG X 3 AVG Abfallentsorgungs- und Verwertungsgesellschaft Köln mbH große KapG X 4 Wohnungsgesellschaft der Stadtwerke Köln mbH kleinst KapG X 5 GEW Köln AG große KapG X 6 RheinEnergie AG große KapG X 7 NetCologne Gesellschaft für Telekommunikation mbH große KapG X 8 NetAachen GmbH große KapG X 9 rhenag Rheinische Energie AG große KapG X 10 BRUNATA-METRONA GmbH große KapG X 11 METRONA GmbH mittelgroße KapG X 12 KLAR GmbH kleinst KapG X 13 Kölner Verkehrs-Betriebe AG große KapG X 14 Kölner Seilbahn-Gesellschaft mbH kleine KapG X 15 Westigo GmbH kleine KapG X 16 KSV - Kölner Schulbusverkehr GmbH kleine KapG X 17 DKS Dienstleistungsgesellschaft für Kommunikationsanlagen des Stadt- und Regionalverkehrs mbkleine KapG X 18 Schilling Omnibusverkehr GmbH mittelgroße KapG X 19 Regionalverkehr Köln GmbH große KapG X 20 Stadtbahngesellschaft Rhein-Sieg mbH i.L. In Liquidation 21 Häfen und Güterverkehr Köln AG große KapG X 22 HGK Logistics and Intermodal GmbH große KapG X 23 HGK Shipping GmbH große KapG X 24 Fusion Cologne GmbH kleinst KapG X 25 KCG Knapsack Cargo GmbH kleine KapG X 26 RheinCargo GmbH & Co. KG große KapG X 27 RheinCargo Verwaltungs-GmbH kleinst KapG X 28 Rheinfähre Köln-Langel/Hitdorf GmbH kleinst KapG X 29 RVG Rheinauhafen Verwaltungsgesellschaft mbH kleinst KapG X 30 Flughafen Köln/Bonn GmbH große KapG X 31 GAG Immobilien AG große KapG X 32 GAG Projektentwicklung GmbH kleine KapG X 33 GAG Servicegesellschaft mbH große KapG X 34 Mietmanagementgesellschaft der GAG mbH mittelgroße KapG X 35 Grund und Boden GmbH große KapG X 36 modernes Köln Gesellschaft für Stadtentwicklung mbH In Liquidation 37 GWG Wohnungsgesellschaft mbH Rhein-Erft große KapG X 38 Kölner Schulbaugesellschaft mbH kleinst KapG X 39 Mediengründerzentrum NRW MGZ GmbH kleinst KapG X 40 Koelnmesse GmbH große KapG X 41 Koelncongress GmbH mittelgroße KapG X 42 Koelncongress Gastronomie GmbH kleine KapG X 43 KölnTourismus GmbH mittelgroße KapG X 44 Kölner Gesellschaft für Arbeits- und Berufsförderung mbH kleine KapG X 45 RTZ Rechtsrheinisches Technologie- und Gründerzentrum Köln GmbH kleine KapG X 46 BioCampus Cologne Grundbesitz GmbH & Co. KG kleine KapG X 47 BioCampus Cologne Management GmbH kleinst KapG X 48 Moderne Stadt Gesellschaft zur Förderung des Städtebaues und der Gemeindeentwicklung mbH mittelgroße KapG X 49 Butzweilerhof Grundbesitz GmbH & Co. KG kleine KapG X 50 Butzweilerhof Verwaltung GmbH kleinst KapG X 51 KölnBusiness Wirtschaftsförderungs-GmbH mittelgroße KapG X 52 SBK Sozial-Betriebe-Köln gGmbH große KapG X 53 Kliniken der Stadt Köln gGmbH große KapG X 54 RehaNova Köln Neurologische Rehabilitationsklinik gGmbH mittelgroße KapG X 55 Zentrum für Ambulante Medizin Kliniken Köln gGmbH kleinst KapG X 56 Jugendzentren Köln gGmbH kleine KapG X 57 KölnBäder GmbH große KapG X 58 KÖLNMUSIK Betriebs- und Servicegesellschaft mbH mittelgroße KapG X 59 ACHTBRÜCKEN GmbH kleine KapG X 60 Akademie der Künste der Welt/Köln gGmbH kleine KapG X 61 AG Zoologischer Garten mittelgroße KapG X 62 ZOO-Gastronomie GmbH kleine KapG X 63 Kölner Zoo Shop GmbH kleine KapG X 64 Kölner Sportstätten GmbH mittelgroße KapG X Liste Beteiligungsbericht (nur SWK) 1 AVG Abfallentsorgungs- und Verwertungsgesellschaft Köln mbH 2 AWB Abfallwirtschaftsbetrieb Köln GmbH 3 BRUNATA-METRONA GmbH 4 GEW Köln AG 5 Häfen und Güterverkehr Köln AG 6 KölnBäder GmbH 7 Kölner Verkehrs-Betriebe AG 8 Moderne Stadt Gesellschaft zur Förderung des Städtebaues und der Gemeindeentwicklung mbH 9 NetCologne Gesellschaft für Telekommunikation mbH 10 RheinEnergie AG 11 rhenag Rheinische Energie AG 12 Stadtwerke Köln GmbH 13 HGK Logistics and Intermodal GmbH 14 HGK Shipping GmbH 15 METRONA GmbH 16 KLAR GmbH 17 NetAachen GmbH NetDüsseldorf 18 RheinCargo GmbH & Co. KG düsseldorf, neuss 19 RheinCargo Verwaltungs-GmbH 20 Rheinfähre Köln-Langel/Hitdorf GmbH 21 RVG Rheinauhafen Verwaltungsgesellschaft mbH 22 Schilling Omnibusverkehr GmbH 23 Wohnungsgesellschaft der Stadtwerke Köln mbH 24 DKS Dienstleistungsgesellschaft für Kommunikationsanlagen des Stadt- und Regionalverkehrs mbH 25 Fusion Cologne GmbH 26 Stadtbahngesellschaft Rhein-Sieg mbH i.L. 27 Rheinland Cargo Schweiz GmbH Schweizer Gesellschaft PCGK Abweichungserklärung 28 KCG Knapsack Cargo GmbH 29 Kölner Seilbahn-Gesellschaft mbH Umsetzungsschreiben: 30 KSV - Kölner Schulbusverkehr GmbH Rechnungsprüfungsamt 31 Westigo GmbH 32 modernes Köln Gesellschaft für Stadtentwicklung mbH Finanzielle Berichterstattung Nachhaltigkeitsberichterstattung große Kapitalgesellschaften CSRD Konzern Prüfung ob KMU oder große Kapitalgesellschaften, weiterhin wie große Kapitalgesellschaften Prüfung Konzernprivileg KMU laut Liste SWK, im Beteiligungsbericht Stadt enthalten, weiterhin finanzielle Berichterstattung wie große Kaptitalgesellschaften, Nachhaltigkeitsberichterstattung nach DNK ab 2028 über PCGK ab 2028 DNK nach PCGK
Anlage 4a - Anlage 1 zu Beschlussvorlage 2353-2024 - Synopse
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Anlage 1 § 21 Jahresabschluss und Lagebericht (1) Die Geschäftsführung hat in den ersten drei Monaten eines jeden Geschäftsjahres für das vorangegangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss, bestehend aus Bilanz, Gewinn - und Verlustrechnung und Anhang sowie den Lagebericht aufzustellen und dem Abschlussprüfer unverzüglich vorzulegen. Aufstellung und Prüfung erfolgen nach den für die Rechnungslegung für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften. Vorbehaltlich weitergehender oder entgegenstehender gesetzli cher Vorschriften weist die Gesellschaft im Anhang zum Jahresabschluss die Angaben zu gewährten Gesamtbezügen, Bezügen und sonstigen Leistungen gemäß § 108 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 GO NRW – in der jeweils gültigen Fassung – sowohl personengruppenbezogen als auch individualisiert aus. Im Lagebericht oder im Zusammenhang damit ist auch zur Einhaltung der öffentlichen Zwecksetzung und zur Zweckerreichung Stellung zu nehmen sowie auf die Risiken der künftigen Entwicklung einzugehen. Bei dem Prüfverfahren sind alle gesetzlichen Vorschriften zu beachten, insbesondere § 53 HGrG. (2) Der Prüfungsbericht ist dem Aufsichtsrat und der Gesellschafterversammlung innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres vorzulegen. Der Geschäftsführung ist vor Zuleitung Gelegenhe it zur Stellungnahme zu geben. Dem § 21 Jahresabschluss und Lagebericht (1) Der Jahresabschluss ist nach den für Kapitalgesellschaften geltenden Bestimmungen des dritten Buches des Handelsgesetzbuches aufzustellen und zu prüfen. Darüber hinaus gelten die Standards des Public Corporate Governance Kodex der Stadt Köln. (2) Die Geschäftsführung hat in den ersten drei Monaten eines jeden Geschäftsjahres für das vorangegangene Ges chäftsjahr den Jahresabschluss gemäß Absatz 1 aufzustellen und dem Abschlussprüfer unverzüglich vorzulegen. Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln stehen die Befugnisse aus § 54 HGrG zu. Die Stadt Köln kann von der Gesellschaft Aufklärung und Nachweise verlangen, die die Aufstellung des städtischen Gesamtabschlusses nach § 116 GO NRW erfordert. Diesbezügliche Kosten trägt die Gesellschaft. Die Stadt Köln hat das Recht, je derzeit eine Kassen-, Buch- und Betriebsprüfung durchzuführen. (3) Die Gesellschaft weist im Anhang zum Jahresabschluss die Angaben zu gewährten Gesamtbezügen, Bezügen in ihren Einzelkomponenten und sonstigen Leistungen der Mitglieder des Geschäftsführungsorgans und der Mitglieder des Aufsichtsrates insgesamt sowie zusätzlich unter Namensnennung aus. Darüber hinaus gelten die Vorgaben des Public Corporate Governa nce Kodex der Stadt Köln. (4) Sofern ein Lagebericht erstellt wird , ist auch zur Einhaltung der öffentlichen Zwecksetzung und zur Zweckerreichung Stellung zu nehmen sowie auf die Risiken der künftigen Entwicklung einzugehen. Bei dem Prüfverfahren sind alle gesetzlichen Vorschriften zu beachten, insbesondere § 53 HGrG. (5) Der Prüfungsbericht ist dem Aufsichtsrat und der Gesellschafterversammlung innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres vorzulegen. Der Geschäftsführung ist vor Zuleitung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Dem Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln stehen die Befugnisse aus § 54 HGrG zu. (6) Die Stadt Köln kann von der Gesellschaft Aufklärung und Nachweise verlangen, die die Aufstellung des städtischen Gesamtabschlusses nach § 116 GO NRW erfordert. Diesbezügliche Kosten trägt die Gesellschaft. (7) Die Stadt Köln hat das Recht, jederzeit eine Kassen -, Buch- und Betriebsprüfung durchzuführen. Anlage 1 § 23 Bekanntmachungen (1) Die gesetzlich notwendigen Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im elektronischen Bundesanzeiger. Die Feststellung des Jahresabschlusses, die Verwendung des Ergebnisses sowie das Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes werden zudem ortsüblich bekannt gemacht. Der Jahresabschluss und der Lagebericht werden bis zur Feststellung des folgenden Jahresabschlusses zur Einsichtnahme verfügbar gehalten § 23 Bekanntmachungen (1) Die gesetzlich notwendigen Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im elektronischen Bundesanzeiger. (2) Die Feststellung des Jahresabschlusses, die Verwendung des Ergebnisses sowie das Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes , sofern ein solcher erstellt wurde, werden zudem ortsüblich bekannt gemacht. Der Jahresabschluss und der Lageb ericht werden bis zur Feststellung des folgenden Jahresabschlusses zur Einsichtnahme verfügbar gehalten.
Beschlussvorlage Rat
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Dezernat, Dienststelle VI/26 Vorlagen-Nummer 2445/2025 Freigabedatum 24.03.2026 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff 16. Satzung zur Änderung der Betriebssatzung für die Gebäudewirtschaft der Stadt Köln Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat der Stadt Köln beschließt die in der Anlage 2 beigefügte Satzung zur Änderung der Betriebssatzung für die Gebäudewirtschaft der Stadt Köln. Betriebsausschuss Gebäudewirtschaft 05.05.2026 Rat 12.05.2026 2 Begründung: Die Änderung von § 17 folgt aus dem Beschluss des Rates vom 14.11.2024 (2353/2024) und entsprechenden Empfehlungen des Beteiligungsmanagements. Ziel der Satzungsänderung ist es das städtische Konzept der Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CRSD) zu berücksichtigen. Da § 108 Absatz 1 Nr. 8 Gemeindeordnung NRW a.F. (GO NRW) bisher regelte, dass kom- munale Unternehmen den Jahresabschluss und Lagebericht nach den Vorschriften für große Kapitalgesellschaften aufzustellen hatten und daher auch kleine und mittlere, nicht kapital- marktorientierte Kapitalgesellschaften und Kleinstgesellschaften zur umfangreichen Nachhal- tigkeitsberichterstattung nach der CSRD verpflichtet wären, hat das Land Nordrhein-Westfalen die Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen durch das 3. NKFWG (Drittes Gesetz zu Weiter- entwicklung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements im Land Nordrhein-Westfalen), welches am 5. März 2024 verkündet wurde, geändert. Die Regelung in § 108 Absatz 1 Nr. 8 GO NRW n.F. sieht nunmehr vor, dass sich die Berichtspflichten, wie bei Unternehmen, deren Anteile nicht überwiegend in öffentlicher Hand liegen, anhand der Größenkriterien gemäß § 267 HGB ausrichten, sofern der Gesellschaftsvertrag nichts Abweichendes regelt. Damit besteht nun die Möglichkeit, aber auch Notwendigkeit, die Berichtstandards kommunal- individuell durch die Gesellschaftsverträge zu gestalten und die Nachhaltigkeitsberichterstat- tung hierbei zu regeln. Ohne die Klarstellung in § 17, die wortgleich der Empfehlung des Beteiligungsmanagements folgt, könnte aus der Satzung eine Pflicht zur Erweiterung des Lageberichts um einen Nach- haltigkeitsbericht und dessen Prüfungsnotwendigkeit abgeleitet werden. Eine freiwillige Berichterstattung bleibt weiterhin möglich. Die Änderung in § 18 hat lediglich redaktionellen Charakter, da die in Bezug genommene Ge- meindehaushaltsverordnung zum 01.01.2019 durch die Kommunalhaushaltsverordnung Nord- rhein-Westfalen (KomHVO NRW) ersetzt wurde. Anlagen: Anlage 1 – Öffentlichkeitsbeteiligung Anlage 2 - Textvorschlag zur Satzungsänderung Anlage 3 - Synopse zur Änderung der Satzung der Gebäudewirtschaft der Stadt Köln Anlage 4a bis 4c - Beschlussvorlage 2353/2024
Anlage 4b - Anlage 2 zu Beschlussvorlage 2353-2024 - Synopse
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Anlage 2 Synopse Public Corporate Governace Kodex (Ausschnitt S. 5 und 35/36) Präambel und Geltungsbereich: […] Die Erklärung über die Corporate Governance des Unternehmens erfolgt jährlich analog zu § 289 f HGB als eigenständige Anlage zum Jahresabschluss. Die Erklärung ist auf der Internetseite des Unternehmens dauerhaft öffentlich zugänglich zu machen. Bestandteile der Erklärung zur Unternehmensführung sind: • die Entsprechenserklärung, • eine Beschreibung der Arbeitsweise von Geschäftsführungsorgan und Aufsichtsorgan sowie der Zusammensetzung und Arbeitsweise von deren Ausschüssen, • die Dauer der Zugehörigkeit zum Aufsichtsorgan, • die Angabe, ob die festgelegten Zielgrößen zum Frauenanteil in den beiden Führungsebenen unterhalb des Geschäftsführungsorgans erreicht worden sind, und wenn nicht, Angaben zu den sachlichen Gründen, • die Angabe, ob die Gesellschaft bei der Besetzung des Aufsichtsorgans mit Frauen und Männern jeweils Zielgrößen definiert und im Bezugszeitraum eingehalten hat, und wenn nicht, Angaben zu den sachlichen Gründen. Das Beteiligungsmanagement überprüft, ob die Abgabe und Veröffentlichung der Erklärung zur Unternehmensführung erfolgt ist und wirkt darauf hin, dass Aufsichtsorgan und Geschäftsführungsorgan die Erklärung erstellen und veröffentlichen. [...] Präambel und Geltungsbereich: […] Die Erklärung über die Corporate Governance des Unternehmens erfolgt jährlich analog zu § 289 f HGB als eigenständige Anlage zum Jahresabschluss. Die Erklärung ist auf der Internetseite des Unternehmens dauerhaft öffentlich zugänglich zu machen. Bestandteile der Erklärung zur Unternehmensführung sind: • die Entsprechenserklärung, • eine Beschreibung der Arbeitsweise von Geschäftsführungsorgan und Aufsichtsorgan sowie der Zusammensetzung und Arbeitsweise von deren Ausschüssen, • die Dauer der Zugehörigkeit zum Aufsichtsorgan, • die Angabe, ob die festgelegten Zielgrößen zum Frauenanteil in den beiden Führungsebenen unterhalb des Geschäftsführungsorgans erreicht worden sind, und wenn nicht, Angaben zu den sachlichen Gründen, • die Angabe, ob die Gesellschaft bei der Besetzung des Aufsichtsorgans mit Frauen und Männern jeweils Zielgrößen definiert und im Bezugszeitraum eingehalten hat, und wenn nicht, Angaben zu den sachlichen Gründen. Soweit die Gesellschaft einen Nachhaltigkeitsbericht erstellt, ist dieser auf der Internetseite des Unternehmens zugänglich zu machen. Das Beteiligungsmanagement überprüft, ob die Abgabe und Veröffentlichung der Erklärung zur Unternehmensführung erfolgt ist 4. Rechnungslegung und Jahresabschluss 4.1 Die Geschäftsleitung stellt den Jahresabschluss und Lagebericht gemäß den Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches (HGB) für große Kapitalgesellschaften und den Vorschriften des Haushaltsgrundsätzegesetzes (HGrG) und ggf. weiteren branchenspezifischen Regelungen auf. und wirkt darauf hin, dass Aufsichtsorgan und Geschäftsführungsorgan die Erklärung erstellen und veröffentlichen. […] 4. Rechnungslegung und Jahresabschluss 4.1 (1) Die Geschäftsleitung stellt den Jahresabschluss gemäß den Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches (HGB) und den Vorschriften des Haushaltsgrundsätzegesetzes (HGrG) und ggf. weiteren branchenspezifischen Regelungen auf. (2) Abweichend hiervon gelten für Unternehmen, die im Beteiligungsbericht der Stadt Köln in seiner aktuell gültigen Fassung aufgenommen sind, die folgenden weitergehenden Standards: a) die finanzielle Berichterstattung im Jahresabschluss ist gemäß den Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften aufzustellen und prüfen zu lassen b) Unternehmen, die als kleine oder mittelgroße , nicht kapitalmarktorientierte (§ 264 d HGB) Unternehmen im Sinne des Handelsgesetzbuches (s. §§ 267, 267a HGB) oder als Kleinstkapitalgesellschaften gelten, sollen für das Geschäftsjahr ab dem 01.01.2028 eine Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß dem Deutschen Anlage 2 Nachhaltigkeitskodex (DNK) oder einem anderen vergleichbaren Standard in einem gesonderten Bericht zum Jahresabschluss aufstellen, der nach den Vorgaben in der Präambel des Public Governace Kodex der Stadt Köln (S. 5) zu veröffentlichen ist. Den Unternehmen bleibt es unbenommen den Nachhaltigkeitsbericht freiwillig nach weitergehenden Standards z.B. den Standards für große Kapitalgesellschaften oder den zukünftigen Standards für kapitalmarktorientierte, kleine und mittelgroße Unternehmen zu erstellen. Für Konzerne unter einheitlicher Leitung können, soweit nicht gesetzliche Erfordernisse entgegenstehen, die entsprechenden Berichte inklusive des Nachhaltigkeitsberichtes und Erklärungen von der Konzernmutter für den gesamten Konzern abgegeben werden. 4.2. Der Jahresabschluss soll binnen drei Monaten nach Geschäftsjahresende aufgestellt, geprüft und dem Beteiligungsmanagement zugesendet werden, sodass nach Abschluss aller Vorarbeiten die Feststellung durch das zuständige Gesellschaftsorgan binnen acht Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres möglich ist. Der Jahresabschluss soll unmittelbar nach der Feststellung durch das zuständige Gesellschaftsorgan veröffentlicht werden. 4.3 Das Unternehmen soll im Wirtschaftsplan in allgemein verständlicher Form darstellen, welche Sponsoringleistungen geplant sind. Das Unternehmen soll im Jahresabschluss in allgemein verständlicher Form darstellen, welche Sponsoringleistungen an welche Organisationen geflossen sind. 4.4 Im Anhang zum Jahresabschluss sollen Beziehungen zu Gesellschaftern erläutert werden, die im Sinne der anwendbaren Rechnungslegungsvorschriften als nahestehende Personen zu qualifizieren sind. Hierunter fallen bspw. Mitglieder des politisch zuständigen Gremiums und der Verwaltung der Gebietskörperschaft. 4.2. Der Jahresabschluss soll binnen drei Monaten nach Geschäftsjahresende aufgestellt, geprüft und dem Beteiligungsmanagement zugesendet werden, sodass nach Abschluss aller Vorarbeiten die Feststellung durch das zuständige Gesellschaftsorgan binnen acht Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres möglich ist. Der Jahresabschluss soll unmittelbar nach der Feststellung durch das zuständige Gesellschaftsorgan veröffentlicht werden. 4.3 Das Unternehmen soll im Wirtschaftsplan in allgemein verständlicher Form darstellen, welche Sponsoringleistungen geplant sind. Das Unternehmen soll im Jahresabschluss in allgemein verständlicher Form darstellen, welche Sponsoringleistungen an welche Organisationen geflossen sind. 4.4 Im Anhang zum Jahresabschluss sollen Beziehungen zu Gesellschaftern erläutert werden, die im Sinne der anwendbaren Rechnungslegungsvorschriften als nahestehende Personen zu qualifizieren sind. Hierunter fallen bspw. Mitglieder des politisch zuständigen Gremiums und der Verwaltung der Gebietskörperschaft.
Anlage 1 - Öffentlichkeitsbeteiligung
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Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung Die Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung ist allen Beschlussvorlagen der Verwaltung für Gremien, auf die die Leitlinien Öffentlichkeitsbeteiligung Anwendung finden, beizufügen. Kreuzen Sie bitte eine der folgenden drei Varianten an und machen Sie entsprechende Angaben dazu. Eine freiwillige Öffentlichkeitsbeteiligung wird nicht vorgeschlagen. Warum wird keine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgeschlagen? - Der Gestaltungsspielraum ist nicht ausreichend. Bitte begründen Sie Ihre Entscheidung (Begründung zwingend erforderlich): Mit der Änderung in § 17 wird einem gesamtstädtischen Berichterstattungskonzept und der entsprechenden Empfehlung des städtischen Beteiligungsmanagements gefolgt. Würde man hier im konkreten Fall eine Bürgerbeteiligung zulassen, so wäre die stadtweit einheitliche Handhabung gefährdet. Außerdem wird damit dem Umstand Rechnung getragen, dass die für große Kapitalgesellschaften vorgesehene Nachhaltigkeitsberichterstattung von der Gebäudewirtschaft der Stadt Köln als städtischer Eigenbetrieb auch perspektivisch nicht leistbar ist. Der Verzicht auf die Satzungsänderung könnte dazu führen, da ss die Wirtschaftsprüfer*innen im Zweifel ihr Testat unter dem Jahresabschluss versagen werden. Die Änderung in § 18 der Satzung erfolgt aus redaktionellen Gründen in Anpassung an die geänderte Referenzvorschrift. Hierbei besteht kein Spielraum. Kontakt OB/1 Büro der Oberbürgermeisterin OB/12 Büro für Öffentlichkeitsbeteiligung Brückenstraße 5-11 50667 Köln Telefon: 0221 – 221 25044 E-M ail: oeffentlichkeitsbeteiligung@stadt-koeln.de Intranetauftritt: Systematische Öffentlichkeitsbeteiligung
Anlage 3 - Synopse zur Änderung der Satzung der Gebäudewirtschaft der Stadt Köln
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Anlage 3 Synopse zur 16. Änderung der Satzung der Gebäudewirtschaft der Stadt Köln: Ergänzung Vorschlag der GW Satzung Fassung 16. Änderung zu Änderung 15. Satzung asdöfpfl § 17 Jahresabschluss, Lagebericht (2) Aufstellung, Prüfung und Feststellung von Jahresabschluss und Lagebericht sind entsprechend den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches vorzunehmen. Eine Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung wird hiermit nicht begründet. § 18 Kassenführung Für die Kassenführung der Gebäudewirtschaft wird eine Sonderkasse eingerichtet. Die Kassenführung richtet sich nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung (GO NRW) und der Verordnung über das Haushaltswesen der Gemeinden (KomHVO NRW) in der jeweils gültigen Fassung, soweit die Eigenbetriebsverordnung (EigVO NRW) nichts A nderes bestimmt. Die Einzelheiten regelt eine gesonderte Dienstanweisung. § 17 Jahresabschluss, Lagebericht (2) Aufstellung, Prüfung und Feststellung von Jahresabschluss und Lagebericht sind entsprechend den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches vorzunehmen. § 18 Kassenführung Für die Kassenführung der Gebäudewirtschaft wird eine Sonderkasse eingerichtet. Die Kassenführung richtet sich nach den Bestimmungen der Gemeindehaushaltsverordnung vom 16.11.2004 in der jeweils gültigen Fassung. Die Einzelheiten regelt eine gesonderte Dienstanweisung.
Anlage 2 - Textvorschlag zur Satzungsänderung
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Anlage 2 16. Satzung zur Änderung der Satzung der Gebäudewirtschaft der Stadt Köln vom [Datum Unterschrift OB] Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung vom 04.09.2025 aufgrund der §§ 7, 107 Absatz 2 Satz 2 und 114 Absatz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666; SGV NW 2023) in Verbindung mit der Eigenbetriebs- verordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. November 2004 (GV NW S. 671; ber. 2005 S. 15) - jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung - folgende Betriebssatzung beschlossen: § 1 Änderung der Satzung Die Satzung der Gebäudewirtschaft der Stadt Köln vom 26.03.1997 (ABl. Stadt Köln Nr. 18 vom 14.04.1997, S. 175) - zuletzt geändert durch die 15. Änderungssatzung vom 23.04.2019 (ABl. Stadt Köln vom 02.04.2019, Nr. 17) - wird wie folgt geändert: 1. An § 17 (2) wird folgender Satz angefügt: Eine Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung wird hiermit nicht begründet. § 18 Satz. 2 wird wie folgt neu gefasst: Die Kassenführung richtet sich nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung (GO NRW) und der Verordnung über das Haushaltswesen der Gemeinden (KomHVO NRW) in der jeweils gültigen Fassung, soweit die Eigenbetriebsverordnung (EigVO NRW) nichts anderes bestimmt. § 2 In-Kraft-Treten Diese Satzungsänderung tritt am Tage nach Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Köln in Kraft.
Anlage 4 - Beschlussvorlage 2353-2024
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Dezernat, Dienststelle II/II/2 Vorlagen-Nummer 2353/2024 Freigabedatum 31.10.2024 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Weiterentwicklung der Berichterstattung kommunaler Unternehmen vor dem Hintergrund der Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: 1. Der Rat der Stadt Köln ermächtigt die Gesellschaftervertretung der Stadt Köln in den Gesellschaften mit städtischer Beteiligung, vorbehaltlich der Nichtbeanstandung durch die Kommunalaufsicht, eine Änderung der Gesellschaftsverträge in Form der als An- lage 1 angehängten Synopse des Mustergesellschaftsvertrages vorzunehmen. Falls sich aufgrund rechtlicher Beanstandungen durch die Urkundspersonen oder das Registergericht sowie aus steuerlichen oder aus sonstigen Gründen Änderungen als notwendig oder zweckmäßig erweisen, erklärt sich der Rat mit diesen Änderungen ein- verstanden, sofern hierdurch der wesentliche Inhalt dieses Beschlusses nicht verän- dert wird. 2. Der Rat beschließt die Änderung des Public Corporate Governance Kodex in der als Anlage 2 dargestellten Fassung. Finanzausschuss 12.11.2024 Rat 14.11.2024 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Die Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. De- zember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstat- tung von Unternehmen (auch Corporate Sustainability Reporting Directive; kurz: CSRD) verpflichtet die Mitgliedsstaaten bis zum 6. Juli 2024 zur gesetzlichen Einführung einer Nachhaltigkeitsberichtserstattung für nach dem Bilanzrecht als große sowie als kleine oder mittelgroße kapitalmarktorientierte definierte Unternehmen (s. §§ 267, 264d Handelsgesetz- buch (HGB)) und einer Prüfung der entsprechenden Nachhaltigkeitsberichterstattung. Deutschland hat die Umsetzung der Richtlinie in deutsches Recht bislang noch nicht abge- schlossen. Ein entsprechender Gesetzesentwurf zur Umsetzung der Richtlinie wurde zu- nächst am 22. März 2024 durch das Bundesministerium der Justiz vorgelegt und in abge- änderter Form durch die Regierung am 24. Juli 2024 beschlossen. Ein Beschluss des Deut- schen Bundestages steht noch aus. Für große Kapitalgesellschaften beginnt die hiermit zusammenhängende Berichtspflicht zum Geschäftsjahr ab dem 1. Januar 2025. Die Nachhaltigkeitsberichterstattung wird durch europäische Standards, welche durch die EFRAG (European Financial Reporting Advisory Group) entwickelt wurden, vereinheitlicht. Die bisher veröffentlichten Standards für große Unternehmen (European Sustainability Reporting Standards – kurz: ESRS) gliedern sich in 12 Kategorien und umfassen ca. 82 Standards (Disclosure requirements) mit ca. 127 Kenn- zahlen. Die Nachhaltigkeitsberichterstattung, die verpflichtend im Rahmen der Lagebericht- erstattung zu erfolgen hat, ist sehr komplex und ist bewusst von Seiten des EU-Regulators zunächst nur für große Kapitalgesellschaften anzuwenden. Für kleinere und mittlere kapi- talmarktorientierte Unternehmen wurden vereinfachte bzw. verhältnismäßige Standards an- gekündigt, um diese nicht über Gebühr zu belasten. Die Umsetzung dieser Standards für kleinere und mittlere kapitalmarktorientierte Unternehmen soll bis zum Geschäftsjahr ab dem 1. Januar 2026 (mit möglichem Opt-Out bis zum Geschäftsjahr ab dem 1. Januar 2028) erfolgen. Da § 108 Absatz 1 Nr. 8 Gemeindeordnung NRW a.F. (GO NRW) bisher regelte, dass kom- munale Unternehmen den Jahresabschluss und Lagebericht nach den Vorschriften für große Kapitalgesellschaften aufzustellen hatten und daher auch kleine und mittlere, nicht kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften und Kleinstgesellschaften zur umfangreichen Nachhaltigkeitsberichterstattung nach der CSRD verpflichtet wären, hat das Land Nord- rhein-Westfalen die Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen durch das 3. NKFWG (Drittes Gesetz zu Weiterentwicklung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements im Land Nord- rhein-Westfalen), welches am 5. März 2024 verkündet wurde, geändert. Die Regelung in § 108 Absatz 1 Nr. 8 GO NRW n.F. sieht nunmehr vor, dass sich die Berichtspflichten, wie bei Unternehmen, deren Anteile nicht überwiegend in öffentlicher Hand liegen, anhand der Größenkriterien gemäß § 267 HGB ausrichten, sofern der Gesellschaftsvertrag nichts Ab- weichendes regelt. Damit besteht nun die Möglichkeit, aber auch Notwendigkeit, die Berichtstandards kommu- nalindividuell durch die Gesellschaftsverträge zu gestalten und die Nachhaltigkeitsbericht- erstattung hierbei zu regeln. Der Mustergesellschaftsvertrag der Stadt Köln und die hierauf 3 basierenden Gesellschaftsverträge enthalten bislang den – zukünftig nicht mehr adäquaten – pauschalen Verweis auf die Vorschriften für große Kapitalgesellschaften. Für die Umsetzung der neuen gesetzlichen Regelung sollen daher die Gesellschaftsver- träge städtischer Beteiligungen abgeändert werden. In den Gesellschaftsverträgen soll nun- mehr in Angleichung zur Regelung in § 108 Absatz 1 Nr. 8 GO NRW n.F. die Erstellung des Jahresabschlusses nach den Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches vorgegeben werden. Hiermit entfielen aber auch wesentliche Bestandteile der finanziellen Berichterstattung, die aus Transparenz und Steuerungsgründen zumindest bei den strate- gisch relevanten Gesellschaften weiterhin für erforderlich gehalten werden. Deshalb soll es zukünftig auf Grundlage des Public Corporate Governance Kodex (PCGK) der Stadt Köln weitergehende Vorgaben für diejenigen Beteiligungen geben, die Teil des Beteiligungsbe- richts der Stadt Köln sind und damit besonders im Fokus der städtischen Gremien und der Öffentlichkeit stehen. Dies sind jene Gesellschaften, an denen die Stadt Köln entweder di- rekt beteiligt ist oder über eine indirekte Beteiligung bis zur Eben e 2 von mehr als 25,1 Prozent verfügt. Hinzu kommen Beteiligungen auf der Ebene 3, die für die Stadt Köln von besonderer strategischer oder wirtschaftlicher Bedeutung sind (s. Anlage 3). In den Beteili- gungsbericht der Stadt Köln wurden diejenigen Gesellschaften aufgenommen, bei denen aus Sicht der Stadt Köln ein erhöhter Transparenz- und Steuerungsanspruch besteht. Für diese Gesellschaften wird der PCGK daher vorsehen, dass diese die finanzielle Bericht- erstattung wie bisher auch nach den Vorgaben für große Kapitalgesellschaften aufstellen müssen. Im Bereich des sog. financial reportings ist bei diesen Gesellschaften die Erstel- lung und Prüfung des Jahresabschlusses gemäß den Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften weiterhin verpflichtende „Muss“-Vor- gabe, sofern sie nicht ohnehin nach dem Handelsgesetzbuch dieser Verpflichtung unterfal- len. Dies stellt sicher, dass auch zukünftig vertiefende wirtschaftliche Informationen (z.B. Lagebericht, Katalog nach § 53 HGrG, Ausweisung der Geschäftsführendenvergütung) vor- liegen. Im Bereich der neuen Nachhaltigkeitsberichterstattung (sog. non-financial reporting) ver- folgt die Verwaltung darüber hinaus das Ziel, den Anteil der Unternehmen zu erhöhen, die freiwillig eine Nachhaltigkeitsberichterstattung vornehmen. Um diese Zielsetzung zu flankie- ren, soll zukünftig eine auf die Unternehmensbedürfnisse kleiner und mittelgroßer, nicht ka- pitalmarktorientierter Unternehmen (sog. KMU) abgestimmte Nachhaltigkeitsberichterstat- tung ermöglicht werden. Hierzu wird der PCGK der Stadt Köln um eine entsprechende „Soll“-Regelung für kleine und mittelgroße und nicht kapitalmarktorientierte Beteiligungen ergänzt. Die sieht einen entsprechenden Nachhaltigkeitsbericht für KMU sowie Kleinstkapi- talgesellschaften - als „Soll“-Vorgabe - zum Geschäftsjahr ab dem 1. Januar 2028 vor. Ent- sprechend dem Regelungsansatz des PCGK („comply or explain“) bedeutet das, dass eine Abweichung möglich, aber begründungsbedürftig ist. Davon unabhängig bleibt es den Gesellschaften unbenommen, auf freiwilliger Basis schon früher eine Nachhaltigkeitsberichterstattung zu etablieren. Hier entwickeln sich derzeit ver- schiedene Berichtsstandards, die eine passgenaue Berichterstattung ermöglichen können. Derzeit befindet sich der Deutsche Nachhaltigkeitskodex, als freiwilliger Berichtstandard, mit Blick auf die ESRS in der Überarbeitung. Die Kommission hat weiterhin mit den Volun- tary standards for small and medium-sized enterprises (VSME) einen weiteren freiwilligen Berichtsstandard in Anlehnung an die ESRS konzipiert, der Ende 2024 fertiggestellt werden soll. Nach dem PCGK der Stadt Köln sollen daher zukünftig kleine und mittlere, nicht kapi- talmarktorientierte Kapitalgesellschaften und Kleinstgesellschaften nach dem DNK oder ei- nem anderen vergleichbaren Standard freiwillig berichten. Die geplanten Änderungen im PCGK sind in Anlage 2 dargestellt. Soweit ein Nachhaltig- keitsbericht vorgesehen ist, ist darin eine Veröffentlichung auf der Internetseite des Unter- nehmens vorgesehen. Die geplante Änderung der Gesellschaftsverträge ist in Anlage 1 (Synopse – Auszug aus dem Mustergesellschaftsvertrag) exemplarisch dargestellt. 4 Zum weiteren Vorgehen: Die Geschäftsführungen und Vorstände der betroffenen Beteiligungsunternehmen werden aufgefordert, entsprechenden Änderungen der Gesellschaftsverträge zeitnah in die Wege zu leiten. Sofern das Beteiligungsunternehmen ohnehin als große Kapitalgesellschaft im Sinne des HGB gilt und unter die Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung nach der CSRD fällt, kann eine Änderung auch bei der nächsten notwendigen Vertragsanpassung erfolgen. Alle Beteiligungen der Stadt Köln innerhalb einer Holdingstruktur können, nach jetzigem Stand der Erkenntnisse, ergänzend von dem sog. „Konzernprivileg“ (Ar tikel 19a Abs. 9 CSRD; § 289 b HGB-E) profitieren. Die eigenständige Nachhaltigkeitsberichtspflicht entfällt in diesem Fall also für diejenigen Unternehmen (auch für nach dem Handelsgesetzbuch große, nicht kapitalmarktorientierte Unternehmen), die in die (konsolidierte) Berichterstat- tung eines übergeordneten Mutterunternehmens einbezogen sind. Sie nehmen an der Nachhaltigkeitsberichterstattung des Konzerns nach den Vorgaben der CSRD teil. Die Not- wendigkeit einer Änderung der Gesellschaftsverträge wird in diesen Fällen in das Ermessen der Konzernvertretung gelegt. Lediglich nachrichtlich sei an dieser Stelle darauf verwiesen, dass auch die Satzungen der Anstalten des öffentlichen Rechts und der eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen der Stadt Köln ebenfalls die Aufstellung des Jahresabschlusses nach den Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften vorsehen, obwohl dies zukünftig nicht mehr gesetzlich verlangt wird. Ohne Änderung der Satzungen ergäbe sich daher auch hier eine Pflicht zur Erweiterung des Lageberichts um einen Nachhaltigkeitsbericht sowie zu dessen Prüfung. Die Stadt Köln möchte für Eigenbetriebe/eigenbetriebsähnliche Einrichtungen und Anstalten des öf- fentlichen Rechts an einer in den Satzungen verankerten finanziellen Berichterstattung wie große Kapitalgesellschaften auch zukünftig festhalten. Daher ist es auch insoweit empfeh- lenswert, in Übereinstimmung mit den europarechtlichen Vorgaben eine Klarstellung in die Satzungen von Eigenbetrieben und Anstalten des öffentlichen Rechts dahingehend aufzu- nehmen, dass die Berichterstattung wie große Kapitalgesellschaften keine Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung beinhaltet. Es steht den Betrieben natürlich frei, ihre Sat- zungen auf freiwilliger Basis in Hinblick auf eine Nachhaltigkeitsberichterstattung nach den Vorgaben des PCGK der Stadt Köln abzuändern. Die Vorstände der Anstalten des öffentlichen Rechts sowie die Betriebsleitung der eigen- betriebsähnlichen Einrichtungen wurden – wie auch die Geschäftsführungen der Beteili- gungsgesellschaften – im Winter 2023 im Rahmen einer Geschäftsführerkonferenz über die anstehenden Neuregelungen informiert und werden nun aufgefordert werden, entspre- chende Satzungsänderungen zu initiieren. Anlagen: Anlage 1: Synopse Mustergesellschaftsvertrag Anlage 2: Synopse Corporate Governance Kodex der Stadt Köln Anlage 3: Übersicht der Gesellschaften des Beteiligungsberichts der Stadt Köln
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 2445/2025
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 24.03.2026
- Erstellt
- 05.08.2025 08:05