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2009/0081

Satzung über die Fernheizung in der Stadt Darmstadt

Magistratsvorlage 11.08.2009

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2009/0081

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2009/0081

4935 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats- 
geschäftsstelle: 
13.08.2009 
an den Magistrat 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung: 
Dezernat VI  an die Stadtverordnetenversammlung 
   OBW zur Befassung 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
   zur abschließenden Beschluss-        
fassung Fachausschuss 
 
Amt: Bauaufsichtsamt  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung 
Ja 
 
Nein 
 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
Internetfähig     
Verteiler: 
 
 
Vorlage-Nr. 2009/0081 
 
Magistratsbeschluss-Nr. 
  
 
 
Betreff: Satzung über die Fernheizung in der Stadt Darmstadt 
 
Vorlage vom: 11.08.2009 
 
Beschlussvorschlag: 
 
1. Der Bericht des Bauaufsichtsamtes zum Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 
19.06.2008 wird zur Kenntnis genommen. 
2. Die Fernheizungssatzung wird nicht im Sinne des Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung 
vom 19.06.2008 geändert. 
 
 
Anlagen:   
 
Datenschutzrelevante Anlage:  
 
Beschluss des Magistrats vom

2 
... 
 
Begründungseite: 
 
Die Stadtverordnetenversammlung hat am 19.06.2008 folgendem Antrag der Fraktionen der SPD, 
Bündnis 90/Grüne und FDP zugestimmt: 
 
„Die Stadtverordnetenversammlung beauftragt den Magistrat zu prüfen, unter welchen 
Voraussetzungen der Betrieb von holzbefeuerten Kaminöfen in Fernwärmegebieten bei 
entsprechender Änderung der Fernheizungssatzung ermöglicht werden kann. 
 
Im Rahmen der Prüfung ist auch das Fernwärmeversorgungsunternehmen (HSE), dem die 
Stadt den Betrieb der Fernwärmeeinrichtungen vertraglich übertragen hat, zu hören“ 
 
Das für die Fernwärmeangelegenheiten zuständige Bauaufsichtsamt berichtet hierzu auch nach 
Anhörung der HSE folgendes: 
 
„Eine Änderung der Fernheizungssatzung ist aus folgenden rechtlichen und sachlichen Gründen nicht 
ratsam: 
 
1. Aufgrund der lokalen Emissionen von gesundheitsschädlichen Gasen und Feinstaub, die vom 
Betrieb handbeschickter Holzfeuerstätten ausgehen, wäre die Erlaubnis zum Betrieb von 
Kaminöfen in den Fernheizungsgebieten der Stadt mit den Zielen der Fernheizungssatzung nicht 
vereinbar. Danach ist im Interesse der Volksgesundheit die Reinhaltung von Luft geboten. 
Nachteilige Rückwirkungen auf andere Anschlussnehmer können durch den Betrieb von 
Holzfeuerstätten nicht ausgeschlossen werden. 
 
Die Betriebszulassung von Kaminöfen stünde damit im Widerspruch zu § 2 Abs. 3 Satz 1 der 
Fernheizungssatzung, wonach nachteilige Rückwirkungen des Betriebs von 
Holzfeuerungsanlagen auf die übrigen Anschlussnehmer ausgeschlossen werden sollen. 
 
 
2. Die im Antrag der Fraktionen verwendete Formulierung für die Satzungsänderung,  dass 
Kaminöfen die Emissionsgrenzwerte der jeweils gültigen BimSchV um mindestens 25 % 
unterschreiten müssen, ist rechtlich untauglich da die 1. BimSchV (VO über kleine und mittlere 
Feuerungsanlagen) keine Immissionsgrenzwerte für Feuerungsanlagen unter 15 KW enthält. 
Kaminöfen haben in der Regel eine Heizleistung von weniger als 15 KW und werden daher von 
der Verordnung nicht erfasst. 
 
 
3. Die in dem Antrag vorgeschlagene Satzungsbestimmung wonach Kaminöfen „nicht zur 
regelmäßigen Beheizung…. dienen“ und „nur gelegentlich genutzt werden“ genügt nicht den auch 
an Ortssatzungen zu stellenden Anforderungen an das rechtliche Bestimmtheitsgebot. Die 
Bestimmung wäre daher gerichtlich nicht durchsetzbar, wenn eine in einem Fernheizungsgebiet 
wohnende Person überwiegend mit dem Kaminofen heizen würde. 
 
4. Eine Lockerung des Benutzungszwangs kann für die Stadt nachteilige Auswirkungen auf das 
Vertragsverhältnis zwischen der Stadt und dem Fernwärmeversorgungsunternehmen HSE haben.  
 
Der Fernwärmeversorgungsvertrag vom 09.09.1994 zwischen der Stadt und der Südhessischen, 
deren Rechtsnachfolgerin die HSE ist, sieht ein Rücktrittsrecht des Unternehmens nicht nur für 
den Fall vor, dass der Anschluss- und Benutzungszwang für die Fernwärme entfällt, sondern 
auch, wenn die Fernwärmeversorgung aus Gründen, die die Stadt zu vertreten hat, nicht 
wirtschaftlich betrieben werden kann und die Stadt die daraus entstehenden Verluste nicht 
ausgleicht. 
 
 
 
 
 
Die HSE wurde zu dem Antrag gehört. Sie hat sich (erneut) gegen die Lockerung des Anschluss- 
und Benutzungszwangs ausgesprochen. Danach  
führte eine Lockerung zum einen zu einer Preisgabe der ökologischen Vorteile der Fernheizung 
und zum anderen dazu, dass sich dies nachteilig auf die Anlageninvestitionen auswirken würde.

3 
... 
Je mehr Fernwärmekunden mit Holz heizten oder zuheizten, desto weniger Fernwärme würde 
abgenommen mit der letztendlichen Folge, dass die Erlöse der Gesellschaft zurück gingen bis hin 
zu wesentlichen wirtschaftlichen Verlusten. 
 
Auch mit Blick auf diese nachvollziehbaren Erwägungen der HSE sollte von einer 
Satzungsänderung abgesehen werden. 
 
Darmstadt, den 11.08.2009 
63 Neu/Eis 
 
 
 
DEZERNENT VI 
 
 
 
 
Dipl.-Ing. Dieter Wenzel 
Stadtrat

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Details

Vorlagen-Nr.
2009/0081
Typ
Magistratsvorlage
Datum
11.08.2009
Erstellt
29.09.2026 00:00