2009/0081
Satzung über die Fernheizung in der Stadt Darmstadt
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2009/0081
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Magistratsvorlage Eingang Magistrats- geschäftsstelle: 13.08.2009 an den Magistrat zur Kenntnis zur Beschlussfassung Beteiligt vor Magistratsbeschlussfassung: Dezernat VI an die Stadtverordnetenversammlung OBW zur Befassung zur Kenntnis zur Beschlussfassung zur abschließenden Beschluss- fassung Fachausschuss Amt: Bauaufsichtsamt Behandlung in öffentl. Sitzung Ja Nein OBW bei abschl. Beschlussfassung Magistrat Ja Nein Internetfähig Verteiler: Vorlage-Nr. 2009/0081 Magistratsbeschluss-Nr. Betreff: Satzung über die Fernheizung in der Stadt Darmstadt Vorlage vom: 11.08.2009 Beschlussvorschlag: 1. Der Bericht des Bauaufsichtsamtes zum Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 19.06.2008 wird zur Kenntnis genommen. 2. Die Fernheizungssatzung wird nicht im Sinne des Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung vom 19.06.2008 geändert. Anlagen: Datenschutzrelevante Anlage: Beschluss des Magistrats vom 2 ... Begründungseite: Die Stadtverordnetenversammlung hat am 19.06.2008 folgendem Antrag der Fraktionen der SPD, Bündnis 90/Grüne und FDP zugestimmt: „Die Stadtverordnetenversammlung beauftragt den Magistrat zu prüfen, unter welchen Voraussetzungen der Betrieb von holzbefeuerten Kaminöfen in Fernwärmegebieten bei entsprechender Änderung der Fernheizungssatzung ermöglicht werden kann. Im Rahmen der Prüfung ist auch das Fernwärmeversorgungsunternehmen (HSE), dem die Stadt den Betrieb der Fernwärmeeinrichtungen vertraglich übertragen hat, zu hören“ Das für die Fernwärmeangelegenheiten zuständige Bauaufsichtsamt berichtet hierzu auch nach Anhörung der HSE folgendes: „Eine Änderung der Fernheizungssatzung ist aus folgenden rechtlichen und sachlichen Gründen nicht ratsam: 1. Aufgrund der lokalen Emissionen von gesundheitsschädlichen Gasen und Feinstaub, die vom Betrieb handbeschickter Holzfeuerstätten ausgehen, wäre die Erlaubnis zum Betrieb von Kaminöfen in den Fernheizungsgebieten der Stadt mit den Zielen der Fernheizungssatzung nicht vereinbar. Danach ist im Interesse der Volksgesundheit die Reinhaltung von Luft geboten. Nachteilige Rückwirkungen auf andere Anschlussnehmer können durch den Betrieb von Holzfeuerstätten nicht ausgeschlossen werden. Die Betriebszulassung von Kaminöfen stünde damit im Widerspruch zu § 2 Abs. 3 Satz 1 der Fernheizungssatzung, wonach nachteilige Rückwirkungen des Betriebs von Holzfeuerungsanlagen auf die übrigen Anschlussnehmer ausgeschlossen werden sollen. 2. Die im Antrag der Fraktionen verwendete Formulierung für die Satzungsänderung, dass Kaminöfen die Emissionsgrenzwerte der jeweils gültigen BimSchV um mindestens 25 % unterschreiten müssen, ist rechtlich untauglich da die 1. BimSchV (VO über kleine und mittlere Feuerungsanlagen) keine Immissionsgrenzwerte für Feuerungsanlagen unter 15 KW enthält. Kaminöfen haben in der Regel eine Heizleistung von weniger als 15 KW und werden daher von der Verordnung nicht erfasst. 3. Die in dem Antrag vorgeschlagene Satzungsbestimmung wonach Kaminöfen „nicht zur regelmäßigen Beheizung…. dienen“ und „nur gelegentlich genutzt werden“ genügt nicht den auch an Ortssatzungen zu stellenden Anforderungen an das rechtliche Bestimmtheitsgebot. Die Bestimmung wäre daher gerichtlich nicht durchsetzbar, wenn eine in einem Fernheizungsgebiet wohnende Person überwiegend mit dem Kaminofen heizen würde. 4. Eine Lockerung des Benutzungszwangs kann für die Stadt nachteilige Auswirkungen auf das Vertragsverhältnis zwischen der Stadt und dem Fernwärmeversorgungsunternehmen HSE haben. Der Fernwärmeversorgungsvertrag vom 09.09.1994 zwischen der Stadt und der Südhessischen, deren Rechtsnachfolgerin die HSE ist, sieht ein Rücktrittsrecht des Unternehmens nicht nur für den Fall vor, dass der Anschluss- und Benutzungszwang für die Fernwärme entfällt, sondern auch, wenn die Fernwärmeversorgung aus Gründen, die die Stadt zu vertreten hat, nicht wirtschaftlich betrieben werden kann und die Stadt die daraus entstehenden Verluste nicht ausgleicht. Die HSE wurde zu dem Antrag gehört. Sie hat sich (erneut) gegen die Lockerung des Anschluss- und Benutzungszwangs ausgesprochen. Danach führte eine Lockerung zum einen zu einer Preisgabe der ökologischen Vorteile der Fernheizung und zum anderen dazu, dass sich dies nachteilig auf die Anlageninvestitionen auswirken würde. 3 ... Je mehr Fernwärmekunden mit Holz heizten oder zuheizten, desto weniger Fernwärme würde abgenommen mit der letztendlichen Folge, dass die Erlöse der Gesellschaft zurück gingen bis hin zu wesentlichen wirtschaftlichen Verlusten. Auch mit Blick auf diese nachvollziehbaren Erwägungen der HSE sollte von einer Satzungsänderung abgesehen werden. Darmstadt, den 11.08.2009 63 Neu/Eis DEZERNENT VI Dipl.-Ing. Dieter Wenzel Stadtrat
Beratungsverlauf (1)
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2009/0081
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 11.08.2009
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00