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2006/0421

Gemeinnützigkeitssatzungen für Betriebe gewerblicher Art und Eigenbetriebe der Wissenschaftsstadt Darmstadt hier: Aufhebung der Satzungen

Magistratsvorlage 14.06.2006

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2006/0421

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2006/0421

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Wissenschaftsstadt 
Darmstadt 
 
Magistratsvorlage 
Eingang Magistrats- 
geschäftsstelle: 
14.06.2006 
an den Magistrat Beteiligt vor Dezernat II 
Amt: Kämmerei 
 zur Kenntnis 
 zur Beschlussfassung 
Magistrats-
beschlussfassung: 
Dezernat I  
Vorlage-Nr. 2006/0421 
 
Magistratsbeschluss-Nr. 
 
  
 
an die Stadtverordnetenversammlung 
 OBW zur Befassung 
 zur Kenntnis 
 zur Beschlussfassung 
 zur abschließenden Beschluss-  fas-
sung Fachausschuss 
Internet  ja  nein 
 
Tagesordnung  I  II 
Verteiler: 
 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung 
Magistrat 
 
Betreff: Gemeinnützigkeitssatzungen für Betriebe gewerblicher Art und Eigenbetriebe 
der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
hier: Aufhebung der Satzungen 
 
Vorlage vom: 14.06.06 
 
Beschlussvorschlag: 
 
Die folgenden Gemeinnützigkeitssatzungen, erlassen durch Beschluss der Stadtverordnetenversammlung 
am 17. Dezember 2002 (MB 0878/2002 vom 27. November 2002), werden ersatzlos aufgehoben: 
 
• Gemeinnützigkeitssatzung vom 18. Dezember 2002 des Eigenbetriebs „Bäder der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt“ 
• Gemeinnützigkeitssatzung vom 18. Dezember 2002 des Eigenbetriebs „Kulturinstitute der Wissen-
schaftsstadt Darmstadt“ 
• Gemeinnützigkeitssatzung vom 18. Dezember 2002 des Betriebs gewerblicher Art „Kindertagesstätten 
der Wissenschaftsstadt Darmstadt“ 
• Gemeinnützigkeitssatzung vom 18. Dezember 2002 des Betriebs gewerblicher Art  „Vivarium der Wis-
senschaftsstadt Darmstadt“. 
 
Die Aufhebung erfolgt rückwirkend zum 18. Dezember 2002. 
 
 
 
Anlagen:   
 
Beschluss des Magistrats vom

2 
 
 
 
Begründung: 
 
Die Gemeinnützigkeitssatzungen für die Betriebe gewerblicher Art und Eigenbetriebe der Wissen-
schaftsstadt Darmstadt waren zu beschließen, da eine zum damaligen Zeitpunkt absehbare Geset-
zesänderung grundlegende Änderungen im Bereich der Mittelbeschaffung für gemeinnützige Zwecke 
kommunaler Einrichtungen vorsah.  
 
Die vorgesehene Änderung für § 58 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) sah vor, dass die Steuerbegünsti-
gung für Spenden empfangende Körperschaften zusätzlich davon abhängig sein sollte, dass die Kör-
perschaften, die Spenden erhalten, selbst steuerbegünstigt sind. Vom damaligen Standpunkt aus 
gesehen war es unumgänglich hierzu, Gemeinnützigkeitssatzungen zu verabschieden, denn nur so 
konnte gewährleistet werden, dass 
• Fördervereine oder -stiftungen ihre Gemeinnützigkeit behielten 
• Spendenquittungen ausgestellt werden durften und 
• Spender ihre Zuwendungen als Sonderausgaben i. S. d. § 19 b EinkommensteuerG geltend ma-
chen konnten. 
 
Die geplante Gesetzesänderung wurde auch durchgeführt. Sie stellte sich jedoch für viele Städte als 
hinderlich oder gar nicht praktikabel heraus, so dass das Inkrafttreten der Vorschrift durch den Ge-
setzgeber mehrfach verschoben wurde. Schließlich wurde die Vorschrift für die Städte wieder aufge-
hoben (Gesetz vom 21. Juli 2004) und rückwirkend per 01. Januar 2001 außer Kraft gesetzt. 
 
Aus heutiger Sicht hat die Bestimmung, dass nur gemeinnützige Einrichtungen von Städten entspre-
chende Spendenquittungen erteilen dürfen, somit niemals Gültigkeit erlangt. Das bedeutet auch, dass 
Zuwendungen, die unmittelbar an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts geleistet werden, auch 
dann steuerlich begünstigt sind, wenn sie von einem nicht gemeinnützigen Betrieb gewerblicher Art zu 
steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden. 
 
Die Aufrechterhaltung der Gemeinnützigkeit ist nicht mehr erforderlich. Da die Gemeinnützigkeit au-
ßerdem ein hohes Maß an Verwaltungsaufwand mit sich bringt, ist es auch aus wirtschaftlichen Ge-
sichtspunkten erstrebenswert, diese aufzugeben.  
Außerdem stellt die Gemeinnützigkeit eine Beschneidung der Organisationsfreiheit der Stadt Darm-
stadt dar. So ist zum Beispiel eine Ausschüttung von Beteiligungserträgen aus den gemeinnützigen 
Betrieben an die Stadt nicht möglich, da hierdurch gegen die Satzung verstoßen würde. Auch müssen 
die Betriebe in ihrer laufenden Arbeit beachten, keine die Gemeinnützigkeit möglicherweise beein-
trächtigenden Tätigkeiten (wie z. B. gewerbliche Aktivitäten) durchzuführen. 
Darüber hinaus entstehen erweiterte Erklärungs- und Nachweispflichten, die z. B. die Erstellung steu-
erlicher Eigenkapitalspiegel und steuerlicher Sonderkostenrechnungen erforderlich machen. 
Letztlich waren es die durch viele Städte nicht erfüllbare Sondervorschriften, die im Falle der Gemein-
nützigkeit zu beachten sind, die dazu geführt haben, dass das genannte Gesetzesvorhaben für Städte 
vollständig und mit Rückwirkung zurückgenommen wurde. 
 
Es ist daher konsequent, dass die Stadt Darmstadt die entsprechenden Folgerungen zieht und die 
nicht benötigten Regularien ebenfalls entfallen lässt. 
 
Die Vorlage ist mit dem Rechtsamt abgestimmt. 
 
 
Der Dezernent I    Der Dezernent II 
 
 
 
 
Walter Hoffmann    Wolfgang Glenz 
Oberbürgermeister    Bürgermeister

Beratungsverlauf (3)

TOP 30
TOP 54
TOP 417 beschließend

Details

Vorlagen-Nr.
2006/0421
Typ
Magistratsvorlage
Datum
14.06.2006
Erstellt
29.09.2026 00:00