2006/0421
Gemeinnützigkeitssatzungen für Betriebe gewerblicher Art und Eigenbetriebe der Wissenschaftsstadt Darmstadt hier: Aufhebung der Satzungen
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
2006/0421
4869 Zeichen
Wissenschaftsstadt Darmstadt Magistratsvorlage Eingang Magistrats- geschäftsstelle: 14.06.2006 an den Magistrat Beteiligt vor Dezernat II Amt: Kämmerei zur Kenntnis zur Beschlussfassung Magistrats- beschlussfassung: Dezernat I Vorlage-Nr. 2006/0421 Magistratsbeschluss-Nr. an die Stadtverordnetenversammlung OBW zur Befassung zur Kenntnis zur Beschlussfassung zur abschließenden Beschluss- fas- sung Fachausschuss Internet ja nein Tagesordnung I II Verteiler: OBW bei abschl. Beschlussfassung Magistrat Betreff: Gemeinnützigkeitssatzungen für Betriebe gewerblicher Art und Eigenbetriebe der Wissenschaftsstadt Darmstadt hier: Aufhebung der Satzungen Vorlage vom: 14.06.06 Beschlussvorschlag: Die folgenden Gemeinnützigkeitssatzungen, erlassen durch Beschluss der Stadtverordnetenversammlung am 17. Dezember 2002 (MB 0878/2002 vom 27. November 2002), werden ersatzlos aufgehoben: • Gemeinnützigkeitssatzung vom 18. Dezember 2002 des Eigenbetriebs „Bäder der Wissenschaftsstadt Darmstadt“ • Gemeinnützigkeitssatzung vom 18. Dezember 2002 des Eigenbetriebs „Kulturinstitute der Wissen- schaftsstadt Darmstadt“ • Gemeinnützigkeitssatzung vom 18. Dezember 2002 des Betriebs gewerblicher Art „Kindertagesstätten der Wissenschaftsstadt Darmstadt“ • Gemeinnützigkeitssatzung vom 18. Dezember 2002 des Betriebs gewerblicher Art „Vivarium der Wis- senschaftsstadt Darmstadt“. Die Aufhebung erfolgt rückwirkend zum 18. Dezember 2002. Anlagen: Beschluss des Magistrats vom 2 Begründung: Die Gemeinnützigkeitssatzungen für die Betriebe gewerblicher Art und Eigenbetriebe der Wissen- schaftsstadt Darmstadt waren zu beschließen, da eine zum damaligen Zeitpunkt absehbare Geset- zesänderung grundlegende Änderungen im Bereich der Mittelbeschaffung für gemeinnützige Zwecke kommunaler Einrichtungen vorsah. Die vorgesehene Änderung für § 58 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) sah vor, dass die Steuerbegünsti- gung für Spenden empfangende Körperschaften zusätzlich davon abhängig sein sollte, dass die Kör- perschaften, die Spenden erhalten, selbst steuerbegünstigt sind. Vom damaligen Standpunkt aus gesehen war es unumgänglich hierzu, Gemeinnützigkeitssatzungen zu verabschieden, denn nur so konnte gewährleistet werden, dass • Fördervereine oder -stiftungen ihre Gemeinnützigkeit behielten • Spendenquittungen ausgestellt werden durften und • Spender ihre Zuwendungen als Sonderausgaben i. S. d. § 19 b EinkommensteuerG geltend ma- chen konnten. Die geplante Gesetzesänderung wurde auch durchgeführt. Sie stellte sich jedoch für viele Städte als hinderlich oder gar nicht praktikabel heraus, so dass das Inkrafttreten der Vorschrift durch den Ge- setzgeber mehrfach verschoben wurde. Schließlich wurde die Vorschrift für die Städte wieder aufge- hoben (Gesetz vom 21. Juli 2004) und rückwirkend per 01. Januar 2001 außer Kraft gesetzt. Aus heutiger Sicht hat die Bestimmung, dass nur gemeinnützige Einrichtungen von Städten entspre- chende Spendenquittungen erteilen dürfen, somit niemals Gültigkeit erlangt. Das bedeutet auch, dass Zuwendungen, die unmittelbar an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts geleistet werden, auch dann steuerlich begünstigt sind, wenn sie von einem nicht gemeinnützigen Betrieb gewerblicher Art zu steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden. Die Aufrechterhaltung der Gemeinnützigkeit ist nicht mehr erforderlich. Da die Gemeinnützigkeit au- ßerdem ein hohes Maß an Verwaltungsaufwand mit sich bringt, ist es auch aus wirtschaftlichen Ge- sichtspunkten erstrebenswert, diese aufzugeben. Außerdem stellt die Gemeinnützigkeit eine Beschneidung der Organisationsfreiheit der Stadt Darm- stadt dar. So ist zum Beispiel eine Ausschüttung von Beteiligungserträgen aus den gemeinnützigen Betrieben an die Stadt nicht möglich, da hierdurch gegen die Satzung verstoßen würde. Auch müssen die Betriebe in ihrer laufenden Arbeit beachten, keine die Gemeinnützigkeit möglicherweise beein- trächtigenden Tätigkeiten (wie z. B. gewerbliche Aktivitäten) durchzuführen. Darüber hinaus entstehen erweiterte Erklärungs- und Nachweispflichten, die z. B. die Erstellung steu- erlicher Eigenkapitalspiegel und steuerlicher Sonderkostenrechnungen erforderlich machen. Letztlich waren es die durch viele Städte nicht erfüllbare Sondervorschriften, die im Falle der Gemein- nützigkeit zu beachten sind, die dazu geführt haben, dass das genannte Gesetzesvorhaben für Städte vollständig und mit Rückwirkung zurückgenommen wurde. Es ist daher konsequent, dass die Stadt Darmstadt die entsprechenden Folgerungen zieht und die nicht benötigten Regularien ebenfalls entfallen lässt. Die Vorlage ist mit dem Rechtsamt abgestimmt. Der Dezernent I Der Dezernent II Walter Hoffmann Wolfgang Glenz Oberbürgermeister Bürgermeister
Beratungsverlauf (3)
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2006/0421
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 14.06.2006
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00