0279/2022
Gemeindefinanzierungsgesetz 2022 – Inkrafttreten und Auswirkung der Aufstockungen
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Mitteilung Ausschuss
2674 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle II/20 Vorlagen-Nummer 0279/2022 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Finanzausschuss 31.01.2022 Gemeindefinanzierungsgesetz 2022 – Inkrafttreten und Auswirkung der Aufstockungen Das Gemeindefinanzierungsgesetz (GFG) 2022 wurde in dritter Lesung am 15.12.2021 unverändert beschlossen sowie im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Nordrhein-Westfalen (Ausgabe 2021 Nr. 89 vom 30.12.2021 Seite 1493 bis 1532) verkündet und ist am 1. Januar 2022 in Kraft getre- ten. Damit enthält das GFG 2022 die vom Städtetag NRW kritisierten Regelungen - zur Kreditierung der Aufstockungsmittel, - zur nur hälftigen Umsetzung der Grunddatenaktualisierung, - zur überproportionalen Aufstockung der Aufwands-/Unterhaltungspauschale sowie - zur differenzierenden Steuerkraftermittlung mit unterschiedlichen fiktiven Hebesätzen für kreis- freie Städte und kreisangehörige Gemeinden. Das GFG 2022 ist insgesamt um einen kreditierten Betrag in Höhe von 549 Mio. € aufgestockt wor- den. Gem. einer Antwort der Landesregierung auf die kleine Anfrage 6143 im Landtag NRW vom 16.11.2021 (LT-Drucksache 17/15655) entfallen hiervon auf die Stadt Köln: Schlüsselzuweisung 34,9 Mio. € Schulpauschale 1,8 Mio. € Allg. Investitionspauschale 2,1 Mio. € Investitionspauschale Sozialhilfeträger, Altenhilfe- und Altenpflege 0,2 Mio. € Sportpauschale 0,2 Mio. € Summe 39,2 Mio. € Auch das GFG 2021 enthielt bereits einen kreditierten Aufstockungsbetrag in Höhe von 943 Mio. €, wovon in Köln rd. 56,6 Mio. € auf die Schlüsselzuweisung, rd. 3,1 Mio. € auf die Schul- und rd. 0,3 Mio. € auf die Sportpauschale sowie insgesamt rd. 4 Mio. € auf die Investitionspauschalen entfielen (s. LT-Drucksache 17/4467). Insgesamt stehen mit dem Aufstockungsbetrag 2022 somit insgesamt für die Kommunen 1,492 Mrd. € kreditierte Landesmittel im Raume. Hierbei muss deutlich darauf hin- gewiesen werden, dass die Aufstockung aus Mitteln des Rettungsschirms finanziert wurde bzw. wird und diese in der Zukunft durch spätere Kürzungen im Finanzausgleich refinanziert werden soll. Kurz gesagt soll eine Rückzahlung der Mittel im Rahmen der Gemeindefinanzierung dann erfolgen, wenn sich die wirtschaftliche Situation der Gemeinden und Gemeindeverbände wieder gebessert hat. Eine Konkretisierung der Rückzahlungsmodalitäten ist seitens der Landesregierung bislang nicht erfolgt. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Verwaltung beabsichtigt, sich aufgrund der differenzie- renden Steuerkraftermittlung an einer gemeinsamen Verfassungsbeschwerde einzelner Städte gegen das GFG 2022 zu beteiligen (Vorlage 4168/2021).
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0279/2022
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 26.01.2022
- Erstellt
- 24.01.2022 10:27