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2411/2025

Begrenzung der Geschwindigkeit auf einem Teil der Siegburger Straße

Stellungnahme zu einem Antrag (BV) 18.09.2025

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 1 (Innenstadt), Sitzung am 04.12.2025, TOP 8.9

Stellungnahme zu einem Antrag (BV)

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Stellungnahme zu einem Antrag (BV)

3015 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
III/66/665 
 
Vorlagen-Nummer 
 2411/2025 
Stellungnahme zu einem Antrag 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 04.11.2025 
 
Begrenzung der Geschwindigkeit auf einem Teil der Siegburger Straße 
 Stellungnahme der Verwaltung:  
 
Der Antrag auf eine Überprüfung der Lärmsituation auf der Siegburger Straße zwischen der 
Grabengasse und der Deutzer Freiheit wird aufgenommen und im Rahmen der sukzessiven 
Abarbeitung der Anträge berücksichtigt.  
 
Zur Prüfung, ob lärmreduzierende Maßnahmen erfolgen können, muss ein Lärmgutachten 
vorliegen.  
 
Voraussetzung dafür ist, dass die Wohnbevölkerung von Lärmeinwirkungen betroffen ist, die 
jenseits dessen liegen, was im konkreten Fall als ortsüblich und damit zumutbar hingenom-
men werden muss. Die insoweit maßgeblichen Schwellenwerte sind gesetzlich nicht festge-
legt. Die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung behilft sich daher mit der Anwendung der 
Werte sowohl der 16. BImSchV als auch der Lärmschutz-Richtlinien-StV. Auf Letztere ver-
weist auch die Verwaltungsvorschrift zur StVO. 
 
Sofern die (im Vergleich zur den Lärmschutz-Richtlinien-StV etwas Niedrigeren) Grenzwerte 
der 16. BImSchV überschritten sind, gesteht die Rechtsprechung den Betroffenen einen An-
spruch auf eine sog. ermessensfehlerfreie Entscheidung zu. Das bedeutet, dass die Straßen-
verkehrsbehörde fehlerfrei das Interesse der Betroffenen, von einer Lärmbelastung verschont 
zu bleiben, mit dem Verkehrsinteresse abwägen muss, das an der Beibehaltung einer höhe-
ren Höchstgeschwindigkeit besteht. Bei dieser Abwägung spielen u.a. das Maß der Über-
schreitung der Grenzwerte, die konkrete Verkehrsbedeutung der Straße, zu erwartende Stau-
ungen und mögliche Ausweichverkehre eine Rolle. 
 
Sofern neben den Werten der 16. BImSchV auch die Werte der Lärmschutz-Richtlinien-StV 
überschritten werden, gesteht die Rechtsprechung den Betroffenen regelmäßig einen An-
spruch auf ein Einschreiten der Straßenverkehrsbehörde zu. Das bedeutet, dass in diesen 
Fällen auch eine hohe Verkehrsbedeutung einer Straße das Absehen von Maßnahmen in aller 
Regel nicht mehr rechtfertigen kann. Ob diese Maßnahmen jedoch konkret im Herabsetzen 
der Höchstgeschwindigkeit bestehen, verbleibt im Ermessen der Behörde. Ggfs. bieten sich je 
nach Situation andere Lärmschutzoptionen an. 
 
Die Straßenverkehrsbehörde kann nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, Abs. 9 Satz 3 StVO zum 
Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstre-
cken beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Eine Beschränkung im Sinne 
dieser Vorschrift ist auch das Herabsetzen der Höchstgeschwindigkeit von 50 auf 30 Stunden-
kilometer. Diese Herabsetzung kommt nur dann zum Tragen, wenn kurzfristig keine anderen

2 
 
Maßnahmen möglich sind.  
 
Wenn nach der Geschwindigkeitsreduzierung andere lärmreduzierenden Maßnahmen erfolg-
reich umgesetzt werden können ist derzeit die zulässige Höchstgeschwindigkeit wieder anzu-
passen.

Beratungsverlauf (1)

04.12.2025 Bezirksvertretung 1 (Innenstadt)
TOP 8.9 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
2411/2025
Typ
Stellungnahme zu einem Antrag (BV)
Datum
18.09.2025
Erstellt
30.07.2025 12:35