2411/2025
Begrenzung der Geschwindigkeit auf einem Teil der Siegburger Straße
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Stellungnahme zu einem Antrag (BV)
3015 Zeichen
Dezernat, Dienststelle III/66/665 Vorlagen-Nummer 2411/2025 Stellungnahme zu einem Antrag öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 04.11.2025 Begrenzung der Geschwindigkeit auf einem Teil der Siegburger Straße Stellungnahme der Verwaltung: Der Antrag auf eine Überprüfung der Lärmsituation auf der Siegburger Straße zwischen der Grabengasse und der Deutzer Freiheit wird aufgenommen und im Rahmen der sukzessiven Abarbeitung der Anträge berücksichtigt. Zur Prüfung, ob lärmreduzierende Maßnahmen erfolgen können, muss ein Lärmgutachten vorliegen. Voraussetzung dafür ist, dass die Wohnbevölkerung von Lärmeinwirkungen betroffen ist, die jenseits dessen liegen, was im konkreten Fall als ortsüblich und damit zumutbar hingenom- men werden muss. Die insoweit maßgeblichen Schwellenwerte sind gesetzlich nicht festge- legt. Die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung behilft sich daher mit der Anwendung der Werte sowohl der 16. BImSchV als auch der Lärmschutz-Richtlinien-StV. Auf Letztere ver- weist auch die Verwaltungsvorschrift zur StVO. Sofern die (im Vergleich zur den Lärmschutz-Richtlinien-StV etwas Niedrigeren) Grenzwerte der 16. BImSchV überschritten sind, gesteht die Rechtsprechung den Betroffenen einen An- spruch auf eine sog. ermessensfehlerfreie Entscheidung zu. Das bedeutet, dass die Straßen- verkehrsbehörde fehlerfrei das Interesse der Betroffenen, von einer Lärmbelastung verschont zu bleiben, mit dem Verkehrsinteresse abwägen muss, das an der Beibehaltung einer höhe- ren Höchstgeschwindigkeit besteht. Bei dieser Abwägung spielen u.a. das Maß der Über- schreitung der Grenzwerte, die konkrete Verkehrsbedeutung der Straße, zu erwartende Stau- ungen und mögliche Ausweichverkehre eine Rolle. Sofern neben den Werten der 16. BImSchV auch die Werte der Lärmschutz-Richtlinien-StV überschritten werden, gesteht die Rechtsprechung den Betroffenen regelmäßig einen An- spruch auf ein Einschreiten der Straßenverkehrsbehörde zu. Das bedeutet, dass in diesen Fällen auch eine hohe Verkehrsbedeutung einer Straße das Absehen von Maßnahmen in aller Regel nicht mehr rechtfertigen kann. Ob diese Maßnahmen jedoch konkret im Herabsetzen der Höchstgeschwindigkeit bestehen, verbleibt im Ermessen der Behörde. Ggfs. bieten sich je nach Situation andere Lärmschutzoptionen an. Die Straßenverkehrsbehörde kann nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, Abs. 9 Satz 3 StVO zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstre- cken beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Eine Beschränkung im Sinne dieser Vorschrift ist auch das Herabsetzen der Höchstgeschwindigkeit von 50 auf 30 Stunden- kilometer. Diese Herabsetzung kommt nur dann zum Tragen, wenn kurzfristig keine anderen 2 Maßnahmen möglich sind. Wenn nach der Geschwindigkeitsreduzierung andere lärmreduzierenden Maßnahmen erfolg- reich umgesetzt werden können ist derzeit die zulässige Höchstgeschwindigkeit wieder anzu- passen.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 2411/2025
- Typ
- Stellungnahme zu einem Antrag (BV)
- Datum
- 18.09.2025
- Erstellt
- 30.07.2025 12:35