Mandari Insight

2464/2017

Errichtung einer Mega-Light-Werbeanlage im Bereich des öffentlichen Straßenlandes vor dem Grundstück Frankfurter Straße 757

Beschlussvorlage Bezirksvertretung 15.11.2017

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

Nächste Beratung: Bezirksvertretung 7 (Porz), Sitzung am 14.12.2017, TOP 7.1.2

Anlage 2 (Foto)

· application/pdf

Ansehen

Anlage 1 (Lageplan)

· application/pdf

Ansehen

Beschlussvorlage Bezirksvertretung

· application/pdf

Ansehen

Anlage 2 (Foto)

112 Zeichen

SPLIS
uoy}
Wopuejsnon YopueIs yußrT-eßayy

Haus

Jobensquen '

292 0A 1S A94NJyYUel-
. | a = BejydsionIopuels
Me

Beschlussvorlage Bezirksvertretung

3687 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
VI/62/620/2 
 
Vorlagen-Nummer 
 2464/2017 
Freigabedatum 
  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Errichtung einer Mega-Light-Werbeanlage im Bereich des öffentlichen Straßenlandes vor dem 
Grundstück Frankfurter Straße 757 
Beschlussorgan 
Bezirksvertretung 7 (Porz) 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Die Bezirksvertretung Porz beschließt die Errichtung einer Mega-Light Werbeanlage im Bereich des 
öffentlichen Straßenlandes vor dem Grundstück Frankfurter Straße 757, wie in den Anlagen 1 - 2 
dargestellt. Die vorhandenen beiden Großflächenwerbetafeln werden abgebaut. 
 
 
Bezirksvertretung 7 (Porz) 14.12.2017

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 
Begründung: 
Unter Vorlagen-Nummer 0350/2017 wurde der Bezirksvertretung Porz die Aufstellung einer Mega-
Light-Werbeanlage im Bereich des öffentlichen Straßenlandes vor dem Grundstück Frankfurter Stra-
ße 757 zur Beschlussfassung vorgelegt. Der Beschlussvorschlag wurde in der Sitzung der Bezirks-
vertretung am 28.03.2017 ohne nähere Begründung abgelehnt. 
 
Die Verwaltung bittet, die Aufstellung der Anlage nochmals zu beraten. Der Konzessionär wäre im 
Falle der Genehmigung bereit, die beiden vorhandenen beklebten Großflächenwerbetafeln abzubau-
en, was an dieser Stelle eine stadtgestalterische Verbesserung bedeuten würde. Hierbei sollte be-
rücksichtigt werden, dass es sich bei den Altanlagen ebenfalls um genehmigte Werbeanlagen nach 
dem Werbenutzungsvertrag handelt, die anderenfalls dort bestehen bleiben würden. 
 
Für die Aufstellung von Werbeanlagen im öffentlichen Straßenland sind die Erteilung einer Bauge-
nehmigung und einer Sondernutzungserlaubnis erforderlich. Die erforderliche Baugenehmigung ist zu 
erteilen, wenn keine bauordnungs-, bauplanungsrechtlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vor-
schriften entgegenstehen. 
 
Sondernutzungserlaubnisse sind Ermessensentscheidungen, wobei das Ermessen durch den Wer-
benutzungsvertrag schon insoweit gebunden wurde, dass Art und Anzahl der zulässigen Anlagen 
festgelegt und grundsätzliche stadtgestalterische Vorgaben definiert wurden. Das Stadtgebiet wurde 
darüber hinaus in hochsensible, sensible und sonstige Zonen eingeteilt, die die Zulässigkeit bestimm-
ter Anlagen in verschiedenen Bereichen regeln. Der immer konkret standortbezogen zu stellende 
Antrag kann, wenn er diesen Vorgaben entspricht, straßenrechtlich im Wesentlichen nur noch aus 
verkehrlichen Gründen abgelehnt werden. Aus gestalterischen Gründen kann eine Ablehnung nur 
dann erfolgen, wenn bezogen auf den jeweiligen Straßenzug ein nachvollziehbares Planungskonzept 
besteht oder ein gestalterisches Konzept erkennbar ist, das die Aufstellung nicht zulässt. Steht das 
beantragte Vorhaben im Einklang mit dem Werbenutzungsvertrag und stehen keine der vorgenannten 
Gründe entgegen, kann ermessensfehlerfrei nur die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis erfolgen. 
Das bloße Empfinden, dass eine Anlage an einem bestimmten Standort störend wirkt, kann nicht zur 
Ablehnung führen. 
 
Die beantragte Mega-Light-Werbeanlage ist in einem aufwändigen Verfahren vom Stadtplanungsamt, 
dem Amt für Straßen und Verkehrstechnik und dem Amt für Landschaftspflege und Grünflächen posi-
tiv vorgeprüft worden und entspricht allen Bedingungen des Werbenutzungsvertrages. 
 
Im Falle einer Ablehnung muss ein rechtsmittelfähiger Bescheid erteilt werden, gegen den die Klage 
vor dem Verwaltungsgericht Köln zulässig ist. Sollte dem Standort nicht zustimmt werden, benötigt 
die Verwaltung einen entsprechenden rechtssicheren Ablehnungsgrund und bittet in diesem Falle um 
eine detaillierte Erläuterung. 
 
Anlagen

Beratungsverlauf (1)

14.12.2017 Bezirksvertretung 7 (Porz)
TOP 7.1.2 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: endgültig abgelehnt

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
2464/2017
Typ
Beschlussvorlage Bezirksvertretung
Datum
15.11.2017
Erstellt
09.08.2017 13:35