2464/2017
Errichtung einer Mega-Light-Werbeanlage im Bereich des öffentlichen Straßenlandes vor dem Grundstück Frankfurter Straße 757
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
Anlage 2 (Foto)
112 Zeichen
SPLIS uoy} Wopuejsnon YopueIs yußrT-eßayy Haus Jobensquen ' 292 0A 1S A94NJyYUel- . | a = BejydsionIopuels Me
Beschlussvorlage Bezirksvertretung
3687 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/62/620/2 Vorlagen-Nummer 2464/2017 Freigabedatum Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Errichtung einer Mega-Light-Werbeanlage im Bereich des öffentlichen Straßenlandes vor dem Grundstück Frankfurter Straße 757 Beschlussorgan Bezirksvertretung 7 (Porz) Gremium Datum Beschluss: Die Bezirksvertretung Porz beschließt die Errichtung einer Mega-Light Werbeanlage im Bereich des öffentlichen Straßenlandes vor dem Grundstück Frankfurter Straße 757, wie in den Anlagen 1 - 2 dargestellt. Die vorhandenen beiden Großflächenwerbetafeln werden abgebaut. Bezirksvertretung 7 (Porz) 14.12.2017 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Begründung: Unter Vorlagen-Nummer 0350/2017 wurde der Bezirksvertretung Porz die Aufstellung einer Mega- Light-Werbeanlage im Bereich des öffentlichen Straßenlandes vor dem Grundstück Frankfurter Stra- ße 757 zur Beschlussfassung vorgelegt. Der Beschlussvorschlag wurde in der Sitzung der Bezirks- vertretung am 28.03.2017 ohne nähere Begründung abgelehnt. Die Verwaltung bittet, die Aufstellung der Anlage nochmals zu beraten. Der Konzessionär wäre im Falle der Genehmigung bereit, die beiden vorhandenen beklebten Großflächenwerbetafeln abzubau- en, was an dieser Stelle eine stadtgestalterische Verbesserung bedeuten würde. Hierbei sollte be- rücksichtigt werden, dass es sich bei den Altanlagen ebenfalls um genehmigte Werbeanlagen nach dem Werbenutzungsvertrag handelt, die anderenfalls dort bestehen bleiben würden. Für die Aufstellung von Werbeanlagen im öffentlichen Straßenland sind die Erteilung einer Bauge- nehmigung und einer Sondernutzungserlaubnis erforderlich. Die erforderliche Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn keine bauordnungs-, bauplanungsrechtlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vor- schriften entgegenstehen. Sondernutzungserlaubnisse sind Ermessensentscheidungen, wobei das Ermessen durch den Wer- benutzungsvertrag schon insoweit gebunden wurde, dass Art und Anzahl der zulässigen Anlagen festgelegt und grundsätzliche stadtgestalterische Vorgaben definiert wurden. Das Stadtgebiet wurde darüber hinaus in hochsensible, sensible und sonstige Zonen eingeteilt, die die Zulässigkeit bestimm- ter Anlagen in verschiedenen Bereichen regeln. Der immer konkret standortbezogen zu stellende Antrag kann, wenn er diesen Vorgaben entspricht, straßenrechtlich im Wesentlichen nur noch aus verkehrlichen Gründen abgelehnt werden. Aus gestalterischen Gründen kann eine Ablehnung nur dann erfolgen, wenn bezogen auf den jeweiligen Straßenzug ein nachvollziehbares Planungskonzept besteht oder ein gestalterisches Konzept erkennbar ist, das die Aufstellung nicht zulässt. Steht das beantragte Vorhaben im Einklang mit dem Werbenutzungsvertrag und stehen keine der vorgenannten Gründe entgegen, kann ermessensfehlerfrei nur die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis erfolgen. Das bloße Empfinden, dass eine Anlage an einem bestimmten Standort störend wirkt, kann nicht zur Ablehnung führen. Die beantragte Mega-Light-Werbeanlage ist in einem aufwändigen Verfahren vom Stadtplanungsamt, dem Amt für Straßen und Verkehrstechnik und dem Amt für Landschaftspflege und Grünflächen posi- tiv vorgeprüft worden und entspricht allen Bedingungen des Werbenutzungsvertrages. Im Falle einer Ablehnung muss ein rechtsmittelfähiger Bescheid erteilt werden, gegen den die Klage vor dem Verwaltungsgericht Köln zulässig ist. Sollte dem Standort nicht zustimmt werden, benötigt die Verwaltung einen entsprechenden rechtssicheren Ablehnungsgrund und bittet in diesem Falle um eine detaillierte Erläuterung. Anlagen
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: endgültig abgelehnt
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 2464/2017
- Typ
- Beschlussvorlage Bezirksvertretung
- Datum
- 15.11.2017
- Erstellt
- 09.08.2017 13:35