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4263/2021

Beantwortung einer mündlichen Anfrage von Frau Naegele, SPD Fraktion, im Zusammenhang mit den Erörterungen zur Vorlagen-Nummer 3804/2021 "Beantwortung der Anfrage AN/2070/2021 der SPD-Fraktion zur Weitereintwicklung der schulischen Inklusion

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss) 17.12.2021

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Nächste Beratung: Ausschuss Schule und Weiterbildung, Sitzung am 17.01.2022, TOP 3.1.1

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

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Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

2534 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
IV/IV/2 
 
Vorlagen-Nummer 17.12.2021 
 4263/2021 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung  
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Ausschuss Schule und Weiterbildung 17.01.2022 
 
Beantwortung einer mündlichen Anfrage von Frau Naegele, SPD Fraktion, im Zusammenhang 
mit den Erörterungen der Vorlage 3804/2021 "Beantwortung der Anfrage AN/2070/2021 der 
SPD-Fraktion zur Weiterentwicklung der schulischen Inklusion" 
Laut Auszug aus dem Entwurf der Niederschri ft der Sitzung des Ausschusses Schule und 
Weiterbildung vom 22.11.2021 bittet Frau Dagmar Naegele, SPD -Fraktion, die Verwaltung 
um Prüfung, welche Möglichkeiten das Schulgesetz biete, über die 3 jetzt beteiligten 
Schulformen hinauszugehen. Hierzu gebe es a ktuell bereits Beispiele, sowohl im eigenen 
Regierungsbezirk, wie das Beispiel der Stadt Bonn, als auch in angrenzenden Regie-
rungsbezirken. 
 
Laut Runderlass des Ministeriums für Schule und Bildung NRW zur Neuausrichtung der 
Inklusion in den öffentlichen allgemeinbildenden weiterführenden Schulen v. 15.10.2018 (ABl. 
NRW. 12/18 S. 38) ist die Inklusion an Gymnasien wie folgt geregelt:  
 
„(…) 3. Inklusion an Gymnasien 
 
3.1 Sonderpädagogische Förderung an Gymnasien ist in der Regel zielgleich . 
 
3.2 Die Schulaufsichtsbehörde kann im Rahmen von § 20 Absatz 5 SchulG an Gymnasien Ge-
meinsames Lernen in Förderschwerpunkten mit zieldifferentem Unterricht einrichten, wenn  
a) sie sich mit dem Schulträger darüber verständigt hat, dass dies aufgrund des örtlichen 
Schulangebots erforderlich  ist, um den Anspruch der Schülerinnen und Schüler auf Gemein-
sames Lernen zu erfüllen und die Schulleitung sich zuvor zu der beabsichtigten Entscheidung 
äußern konnte; solche Fälle sind dem Ministerium anzuzeigen.  
oder 
b) die Schulkonferenz des Gymnasiums der Schulaufsichtsbehörde aufgrund eines Beschlus-
ses nach § 65 Absatz 2 Nr. 8 SchulG vorschlägt, Gemeinsames Lernen mit zieldifferentem Un-
terricht an der Schule einzurichten. 
 
3.3. Ein Gymnasium, an dem auch zieldifferent unterrichtet wird , nimmt in der Regel nicht weni-
ger als sechs Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung in die 
Klasse 5 auf. Der zieldifferente Unterricht wird auf der Grundlage eines Konzepts der Schule er-
teilt und durch die Schulaufsichtsbehörde unterstützt.  
 
3.4 Für die Überprüfung der Standorte und für die Qualitätskriterien des Gemeinsamen Lernens 
gelten die Nummern 2.1 und 2.2. (…)“  
 
Gez. Voigtsberger

Beratungsverlauf (1)

17.01.2022 Ausschuss Schule und Weiterbildung
TOP 3.1.1 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
4263/2021
Typ
Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
Datum
17.12.2021
Erstellt
06.12.2021 14:22