4263/2021
Beantwortung einer mündlichen Anfrage von Frau Naegele, SPD Fraktion, im Zusammenhang mit den Erörterungen zur Vorlagen-Nummer 3804/2021 "Beantwortung der Anfrage AN/2070/2021 der SPD-Fraktion zur Weitereintwicklung der schulischen Inklusion
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Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
2534 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle IV/IV/2 Vorlagen-Nummer 17.12.2021 4263/2021 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Ausschuss Schule und Weiterbildung 17.01.2022 Beantwortung einer mündlichen Anfrage von Frau Naegele, SPD Fraktion, im Zusammenhang mit den Erörterungen der Vorlage 3804/2021 "Beantwortung der Anfrage AN/2070/2021 der SPD-Fraktion zur Weiterentwicklung der schulischen Inklusion" Laut Auszug aus dem Entwurf der Niederschri ft der Sitzung des Ausschusses Schule und Weiterbildung vom 22.11.2021 bittet Frau Dagmar Naegele, SPD -Fraktion, die Verwaltung um Prüfung, welche Möglichkeiten das Schulgesetz biete, über die 3 jetzt beteiligten Schulformen hinauszugehen. Hierzu gebe es a ktuell bereits Beispiele, sowohl im eigenen Regierungsbezirk, wie das Beispiel der Stadt Bonn, als auch in angrenzenden Regie- rungsbezirken. Laut Runderlass des Ministeriums für Schule und Bildung NRW zur Neuausrichtung der Inklusion in den öffentlichen allgemeinbildenden weiterführenden Schulen v. 15.10.2018 (ABl. NRW. 12/18 S. 38) ist die Inklusion an Gymnasien wie folgt geregelt: „(…) 3. Inklusion an Gymnasien 3.1 Sonderpädagogische Förderung an Gymnasien ist in der Regel zielgleich . 3.2 Die Schulaufsichtsbehörde kann im Rahmen von § 20 Absatz 5 SchulG an Gymnasien Ge- meinsames Lernen in Förderschwerpunkten mit zieldifferentem Unterricht einrichten, wenn a) sie sich mit dem Schulträger darüber verständigt hat, dass dies aufgrund des örtlichen Schulangebots erforderlich ist, um den Anspruch der Schülerinnen und Schüler auf Gemein- sames Lernen zu erfüllen und die Schulleitung sich zuvor zu der beabsichtigten Entscheidung äußern konnte; solche Fälle sind dem Ministerium anzuzeigen. oder b) die Schulkonferenz des Gymnasiums der Schulaufsichtsbehörde aufgrund eines Beschlus- ses nach § 65 Absatz 2 Nr. 8 SchulG vorschlägt, Gemeinsames Lernen mit zieldifferentem Un- terricht an der Schule einzurichten. 3.3. Ein Gymnasium, an dem auch zieldifferent unterrichtet wird , nimmt in der Regel nicht weni- ger als sechs Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung in die Klasse 5 auf. Der zieldifferente Unterricht wird auf der Grundlage eines Konzepts der Schule er- teilt und durch die Schulaufsichtsbehörde unterstützt. 3.4 Für die Überprüfung der Standorte und für die Qualitätskriterien des Gemeinsamen Lernens gelten die Nummern 2.1 und 2.2. (…)“ Gez. Voigtsberger
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 4263/2021
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
- Datum
- 17.12.2021
- Erstellt
- 06.12.2021 14:22