V/1062/2004
1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 114 Teilabschnitt V: Zentrum Nord
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Anlage 5 -Lageplan
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Anlage 5 zur Vorlage Nr. 1062/2004 Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 114 Teilabschnitt V Zentrum Nord – nördlich Landesversicherungsanstalt. Lageplan
Anlage 1 -Anregungen
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Anlage 1 zur Vorlage Nr. 1062/2004 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 114 Teilabschnitt V: Zentrum Nord - nördlich Landes- versicherungsanstalt Der Entwurf der Bebauungsplanänderung wurde vom Rat am 21.06.2000 beschlossen und hat vom 14.08. bis 14.09.2000 öffentlich ausgelegen. 1. Die im offengelegten Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 114 Teilabschnitt V nachrichtlich dargestellte Kubatur der damals geplanten Bebauung (Rundbau mit zentralem Kern und sieben strahlenförmigen Verwaltungstrakten / VII-geschossig mit einer XII-ge- schossigen Überhöhung plus V-geschossigem Parkhaus an Ostseite) wurde durch den Bau- herrn und die weiteren Investoren zwischenzeitlich in städtebaulicher und architektonischer ver- änderter Konzeption überarbeitet. Die ursprünglich komplexe Bauform in diesem Änderungsbe- reich soll in fünf Einzelbaukörper (VII-geschossig) plus Parkhaus (V-geschossig an gleichem Standort) aufgelöst werden. Das geplante Neubauvorhaben der Deutschen Telekom AG dient der Optimierung des gesam- ten Telekomstandortes Münster und somit der langfristigen Sicherung der Telekomarbeitsplätze in Münster. Betroffen von dieser Maßnahme sind im ersten Schritt ca. 1.200 von über 2.700 Mit- arbeitern der Telekom in Münster. Das geplante Bauvorhaben beansprucht einen Grundstücks- anteil von ca. 1,7 ha des ca. 3,06 ha großen Grundstücks. Es ist zunächst die Errichtung von zwei Bürogebäuden (ein Gebäude mit Tiefgarage) und von einem Parkhaus vorgesehen. Die Bruttogeschossflächen für die Büronutzung wird bei ca. 27.500 qm und für das Parken bei ca. 8.000 qm liegen. Die geplante Bebauung soll zwischen Sommer 2005 und Ende 2006 realisiert werden. Die Festsetzungen des offengelegten Bebauungsplan-Entwurfes werden eingehalten. Eine An- passung ergibt sich lediglich durch Verzicht auf die bislang geplante XII-geschossige Gebäude- überhöhung an der Gartenstraße. Die Festsetzungen in diesem Bereich des Entwurfes der 1. Änderung des Bebauungsplanes sollen entsprechend geändert werden. (Beschlussvorschlag 1.1) 2. Während der öffentlichen Auslegung des Entwurfes der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 114 Teilabschnitt V wurden von zwei Anliegern östlich des Geltungsbereichs / jenseits der Bahnstrecke Münster-Rheine Anregungen vorgetragen. Zu den geplanten Festsetzungen wur- den im Einzelnen folgende Anregungen vorgetragen: 2.1 Eine Anwohnerin der Straße Im Hagenfeld befürchtet, dass im Reinen Wohngebiet östlich der Bahntrasse insbesondere durch einwirkende Westwinde das geplante V-geschossige Parkhaus an der Gartenstraße erhebliche und schwerwiegende Immissionen durch Lärm, Abgase und Stäube verursacht. Das zur Offenlegung erstellte Gutachten zu Lärmauswir- kungen sei unzureichend, weil keine Messungen vor Ort erfolgt seien und zusätzlich auf- grund der gewaltigen Baumasse des geplanten Parkhauses durch Schallreflexionen Ge- räusche durchfahrender Züge erheblich verstärkt würden. Als nachbarschaftsverträglichere Lösung wird die Verlegung der Stellplätze unter die Ge- bäudeflächen gefordert, zumindest aber die Errichtung eines geschlossenen Parkhauses. Es sollte überlegt werden, ob die Gebäude bis an die Gartenstraße heranreichen sollten, da eine Veränderung der Verkehrsführung und für notwendig erachtete Lärmschutzeinrichtun- gen sonst unmöglich wären. Stellungnahme Das Schalltechnische Gutachten ist auf Grundlage der aktuellen Gebäudeplanung überar- beitet worden. Neben der Untersuchung von Geräuscheinwirkungen der Bahnstrecke und 2 tangierender Straßen auf das Neubauvorhaben wurden Auswirkungen der geplanten Park- haus-/ Parkplatznutzung auf die Wohnbebauung östlich der Bahnlinie und mögliche Schall- reflexionen erneut geprüft. Bezüglich der Parkhaus- und Parkplatznutzung (zwischen 7:00 und 20:00 Uhr) wurden alle relevanten Stellplätze berücksichtigt, die auf die Wohnbebauung östlich der Bahnlinie ein- wirken. Neben sechs Parkdecks mit jeweils ca. 68 Stellplätzen - wobei das obere offen ist - fließt auch die Zufahrt zum Parkhaus in die Bewertung ein. Die Berechnungen beziehen sich u.a. auf das vom Lärm am stärksten betroffene Wohnhaus (Immissionspunkt 1). Die im Bebauungsplan-Entwurf dargestellten Ein-/Ausfahrten zu Tiefgaragen auf dem MK- Grundstück sind aufgrund ihrer Nord-Süd-Ausrichtung und des Abstandes zu den Wohnge- bäuden in ihrer lärmabstrahlenden Charakteristik ohne Einfluss. Am Immissionspunkt 1 wurden der Ist-Zustand ohne Reflexionen und ein Zustand mit Parkhaus rechnerisch gegenüber gestellt. Zur Minimierung des Reflexionsgrades wird auf eine geschlossene Fassade der östlichen Parkhaus-Seite verzichtet. Es ergibt sich daraus eine nicht wahrnehmbare Zunahme des Beurteilungspegels von 0,4 dB(A). Im Ergebnis ist festzustellen, dass die im Zusammenhang mit der Parkhausnutzung entste- henden Geräuschimmissionen an der Wohnbebauung östlich der Bahnlinie Münster-Rheine deutlich unter den Immissionsrichtwerten eines Reinen Wohngebietes liegen, womit die Anforderungen nach TA-Lärm tagsüber erfüllt sind. Allgemeine Aussagen zu Immissionen wurden bereits in der Begründung zum offengeleg- ten Bebauungsplan behandelt. Durch das aktualisierte Bebauungskonzept ergeben sich keine negativen Auswirkungen. Die Entzerrung der Baustrukturen und der Verzicht auf eine XII-geschossige bauliche Überhöhung wirken sich günstig auf die Umweltbedingungen aus. Die vorgeschlagene Verlegung aller Stellplätze unter das Bauvorhaben ist aufgrund der Anzahl geplanter Büroflächen / Arbeitsplätze nicht möglich. Neben dem Parkhaus mit ca. 410 Stellplätzen sind zusätzlich drei Tiefgaragen vorgesehen. Hinzu kommen innerhalb der überbaubaren Flächen kleine oberirdische Besucher-/ Behindertenparkplätze in Nähe der Gebäudeeingänge. Die Straßenflächen sind zur Erschließung des Baugebiets ausreichend dimensioniert. Da die Fortführung der Gartenstraße nach Norden zeitlich noch unbestimmt ist, ermöglicht die nachrichtlich dargestellte Aufteilung der öffentlichen Verkehrsfläche in Straßentrasse und verkehrsbegleitendes Grün die temporäre Herstellung eines Wendeplatzes nahe der Park- hauszufahrt. Den Anregungen sollte aus den vorgenannten Gründen nicht gefolgt werden. (Beschluss- vorschläge 1.2.1 bis 1.2.4) 2.2 Ein Anwohner der Straße Im Hagenfeld sieht durch die entsprechend offengelegtem Be- bauungsplan-Entwurf zulässige Bauhöhe von 42 m (XII Geschosse) eine erhebliche Beein- trächtigung des Wohnwertes der Anlieger. Von dieser Bauhöhe gingen bei überwiegender Windrichtung aus West/Nordwest Verwirbelungen aus, die evt. zu Gebäude- und Land- schaftsschäden führten. Aufgrund dieser Klimabeeinflussung dürfe die Bauhöhe nicht ge- nehmigt werden. Die unter Punkt 7.5.3 der Begründung benannte Immissionspegelerhöhung um max. 1 dB(A) sei ungeprüft übernommen worden; es seien darüber hinaus Auflagen zur Vermei- dung erheblicher Schadstoffimmissionen zu fordern. Laut Begründung zum Bebauungsplan sei zwar eine Begrünung des Parkhauses gefordert, aber keine Schalldämmung an der Ostseite des Parkhauses zur Vermeidung von Reflexio- nen. Die Aussage, der Geräuschpegel, der auf die Wohnbebauung einwirke sei überwie- 3 gend durch Direktschall von der Bahnlinie verursacht bzw. sei lediglich geringfügig durch das Bauvorhaben Telekom beeinflusst, sei nicht ausreichend belegt. Stellungnahme Die bislang mögliche XII-geschossige Bebauung an der Gartenstraße soll entsprechend Punkt 1 auf VII-Geschosse reduziert werden. Damit wird dieser Anregung entsprochen und es entfallen die geäußerten Bedenken. (Beschlussvorschlag 1.1) Die schalltechnische Beurteilung der Bebauungsplan-Festsetzungen sind auf Grundlage des konkretisierten Bauvorhabens detailliert überprüft worden (s. Stellungnahme zu Punkt 2.1). Die Einhaltung erforderlicher bautechnischer und umweltrelevanter Anforderungen erfolgt im Baugenehmigungsverfahren. Zur Vermeidung der geringfügigen Erhöhung von Schallreflexionen durch die Errichtung des Parkhauses wird vom Gutachter eine offene Fassadengestaltung an der Ostseite des Bauvorhabens vorgeschlagen. Das Schalltechnische Gutachten wurde durch ein renommiertes Gutachterbüro erstellt und durch die Fachbehörde der Stadt Münster begleitet. Es besteht keinerlei Anlass, die gutachterlichen Aussagen in Zweifel zu ziehen. Den Anregungen sollte daher nicht gefolgt werden. (Beschlussvorschläge 1.2.1 und 1.2.2)
Beschlussvorlage
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DER OBERBÜRGERMEISTER Stadtplanungsamt Betrifft 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 114 Teilabschnitt V: Zentrum Nord - nördlich Landesversicherungsanstalt 1. Beschluss über die Anregungen 2. Satzungsbeschluss Beratungsfolge 25.01.2005 Bezirksvertretung Münster-Mitte Anhörung 27.01.2005 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft Vorberatung 09.02.2005 Hauptausschuss Vorberatung 09.02.2005 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: Sachentscheidung: 1. Über die vorliegenden Anregungen zum Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 114 Teilabschnitt V: Zentrum Nord – nördlich Landesversicherungsanstalt wird wie folgt Beschluss g e- fasst: 1.1 Im Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 114 T eilabschnitt V wird die Anzahl der Vollgeschosse im südlichen Änderungsbereich von XII-Geschosse auf VII-Geschosse reduziert und die Bauhöhe auf 26,00 m begrenzt. (Anlage 1, Punkte 1 und 2.2) 1.2 Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander wird den nachfolgenden Anregungen zum Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 114 Teilabschnitt V nicht gefolgt: 1.2.1 dass das Wohngebiet an der Straße Im Hagenfeld aufgrund des geplanten Parkhauses durch schwerwiegende und erhebliche Immissionen unzumutbar zusätzlich beeinträch- tigt wird. (Anlage 1, Punkte 2.1 und 2.2) 1.2.2 dass das Schalltechnische Gutachten unzureichend sei. (Anlage 1, Punkte 2.1 und 2.2) 1.2.3 die geplanten Stellplätze in Tiefgaragen oder in einem geschlossenen Parkhaus unter- zubringen. (Anlage 1, Punkt 2.1) 1.2.4 den Abstand zwischen der geplanten Bebauung und der Gartenstraße zu vergrößern. (Anlage 1, Punkt 2.1) 2. Der gemäß Beschlussvorschlag 1.1 geänderte Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 114 Teilabschnitt V: Zen trum Nord – nördlich Landesversicherungsanstalt wird aufgrund der §§ 2 und 10 Baugesetzbuch und der §§ 7 und 41 Gemeindeordnung NW als Satzung beschlossen. Die Begründung zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 114 Teilabschnitt V wird ebenfalls b e- schlossen. Vorlagen-Nr.: V/1062/2004 Auskunft erteilt: Frau Philipp / Herr Hülk Ruf: 492 61 21 / 61 90 E-Mail: HuelkG@stadt-muenster.de Datum: 03.01.2005 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - Kosten/Folgekosten Es wird zur Kenntnis genommen, dass der Stadt Münster durch die vorstehenden Beschlussvorschläge keine zusätzlichen Kosten und keine weiteren Folgekosten entstehen. Begründung: 1. Der Entwurf der Bebauungsplanänderung wurde vom Rat am 21.06.2000 beschlossen und hat vom 14.08. bis 14.09.2000 öffentlich ausgelegen. Während der Offenlegung wurden die in der Anlage 1 unter den Punkten 2.1 und 2.2 dargestellten Anregungen vorgetragen. Nach der Offenlegung erfolgte eine Überarbeitung des Ho chbauprojektes zwischen Anton - Bruchhausen-Straße und Gartenstraße durch den Bauherrn SIREO für die Deutsche Telekom AG und weiteren Investoren. Der beigefügte Lageplan (Anlage 5) stellt die geplante Positionierung der jetzt geplanten fünf Baukörper plus Parkhaus dar. Nach der Überarbeitung des Projektes können die Festsetzungen des offengelegten Entwurfes der Bebauungsplanänderung zu Art und Maß der baulichen Nutzung, zu den überbaubaren Grun d- stücksflächen und den Verkehrsflächen im wesentlichen beibehalte n werden. Lediglich die bislang teilweise geplante bis zu XII -geschossige Überhöhung (s. Anlage 1, Punkt 1) soll zugunsten der in den anderen Bereichen geplanten bis zu VII-geschossigen Bebauung aufgegeben werden. Aufgrund der Anregungen zum offengelegte n Planentwurf musste der Bauherr durch Gutachten nachweisen, dass keine negativen Auswirkungen der Bauvorhaben auf das östlich gelegene Reine Wohngebiet erfolgen bzw. geeignete bauliche Maßnahmen zur Verhinderung ergriffen werden. Die Realisierung der Beb auung im 1. Bauabschnitt durch die Telekom AG im östlichen Teil des Baugrundstücks dient der Zentralisierung verschiedener Standorte telekommunikationsorientierter Dienstleister in Münster. Der Bauantrag für den 1. Realisierungsabschnitt soll im Frühjahr 2005 ein- gereicht werden (Einrichtung von ca. 1200 Arbeitsplätzen plus Parkhaus und Tiefgarage) und bis Ende 2006 fertiggestellt sein. Da die Gartenstraße noch nicht bis zur Einfahrt in das Parkhaus au s- gebaut ist, wird der Bauherr über einen Erschließungsver trag zu seinen Lasten in Vorleistung tr e- ten. Es ist beabsichtigt, gleichzeitig einen provisorischen Wendehammer am Ende der Ausbaustr e- cke herzustellen, der später, im Falle der Fortführung der Gartenstraße nach Norden, zurückgebaut würde. 2. Aufgrund der Überarbeitung des Projektes soll der Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 114 Teilabschnitt V entsprechend Beschlussvorschlag 1.1 geringfügig geändert werden. Diese Änderung berücksichtigt teilweise die vorgetragenen Anregungen und berührt nicht di e Grundzüge der Planung. Somit kann auf eine weitere Beteiligung der Betroffenen und der Träger öffentlicher Belange bzw. auf eine erneute öffentliche Auslegung des geänderten Planentwurfes verzichtet werden. Die Bebauungsplanänderung kann somit als Satzung beschlossen werden. I.V. gez. Schultheiß Stadtdirektor Anlagen: 1. Anregungen 2. Begründung 3. Plan zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 114 Teilab. V (Satzungsbeschluss) 4. Plan zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 114 Teilab. V (Offenlegung) 5. Lageplan zur beabsichtigten Bebauung
Anlage 4 - Plan-Offenlegung
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Anlage 4 zur Vorlage Nr. 1062/2004 Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 114 Teilabschnitt V Zentrum Nord – nördlich Landesversicherungsanstalt. In der Fassung der Offenlegung.
Anlage 2 -Satzungsbegründung
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... B e g r ü n d u n g zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 114 Teilabschnitt V: Zentrum Nord – nördlich Landesversicherungsanstalt Inhalt 1. Geltungsbereich 2. Planungsanlass 3. Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan 4. Aufhebung von Bebauungsplänen 5. Räumliche und strukturelle Situation 6. Planungsziele 7. Inhalt des Bebauungsplanes 7.1 Grundzüge der Planung 7.2 Bauliche Nutzung 7.2.1 Art der baulichen Nutzung 7.2.2 Maß der baulichen Nutzung 7.2.3 Baugestaltung und Denkmalschutz 7.2.4 Ruhender Verkehr 7.2.5 Private Grünflächen, Begrünung 7.3 Öffentliche Verkehrsflächen/Erschließung 7.4 Ver- und Entsorgung 7.5 Auswirkungen auf die Umwelt 7.5.1 Grundwasser, Boden 7.5.2 Klima 7.5.3 Immissionen 7.5.4 Eingriffe in Natur und Landschaft/Ausgleichs- u. Ersatzmaßnahmen 8. Flächenbilanz 9. Kostenschätzung 10. Durchführungsmaßnahmen 1. Geltungsbereich Das Plangebiet befindet sich im Norden der Stadt Münster im mittleren Teil des "Dienstleistungs- und Verwaltungszentrum Nord" an der Bahnlinie ‘Münster-Rheine-Emden’. Es wird über die Gartenstraße und die Anton-Bruchausen-Straße erschlossen. 2. Planungsanlass Die Deutsche Telekom AG beabsichtigt, im Zentrum Nord ein Verwaltungsgebäude zu er- richten, um die derzeit auf mehreren Standorten im Stadtgebiet Münster verteilten Organisati- onseinheiten des Konzerns in einem großen, zusammenhängenden Gebäudekomplex unter- zubringen. Aus diesem Grunde hat die DeTe Immobilien Grundeigentum im Bereich des Be- bauungsplanes Nr. 114 Teilabschnitt V erworben. Im Rahmen der Planung des konkreten Bauvorhabens hat ein unternehmensinternes archi- tektonisch-funktionales Optimierungsverfahren stattgefunden, für den als Rahmenbedingung u. a. der Bebauungsplan Nr. 114 V zugrunde lag. Die DeTe Immobilien hatte sich für einen der diskutierten Entwürfe entschieden der entsprechend der nachrichtlichen Darstellung im Plan zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 114 Teilabschnitt V nach der Offenlegung modifiziert wurde. Seine Realisierung löst ein Planerfordernis im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB aus und bedingt damit die Änderung des Bebauungsplanes Nr. 114 V. - 2 - ... 3. Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan Der wirksame Flächennutzungsplan der Stadt Münster stellt für das Plangebiet "gemischte Baufläche" dar. Es handelt sich hierbei um den mittleren Abschnitt des "Zentrum Nord", wel- ches als Entlastungszentrum zur Innenstadt für Großverwaltungen geplant und entwickelt worden ist. Die Änderung des Bebauungsplanes Nr. 114 Teilabschnitt V setzt bzgl. der Art der Nutzung weiterhin Kerngebiet (MK) im Sinne des § 7 Baunutzungsverordnung (BauNVO) fest. Dem- nach ist der Bebauungsplan nach § 8 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) aus dem Flächennut- zungsplan entwickelt. 4. Aufhebung von Bebauungsplänen, Landschaftsplänen Die Änderungen betreffen einen Teilbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 114 V sowie einen geringen Teilbereich des Bebauungsplanes Nr. 114 IV. Aus diesem Grund tritt in dem "überplanten" Teilbereich zur Vermeidung von entgegenstehenden Festsetzungen und Doppelausweisungen der geänderte Bebauungsplan an die Stelle des alten Rechtes und wird zur neuen planungsrechtlichen Beurteilungsgrundlage. Die Festsetzungen in den übrigen Bereichen des o. g. Bebauungsplanes Nr. 114 IV bleiben als eigenständige Festsetzungen bestehen. 5. Räumliche und strukturelle Situation Das ”Dienstleistungs- und Verwaltungszentrum Münster-Nord”, kurz ”Zentrum-Nord”, resultiert aus Planungsüberlegungen und aus der Planungsphilosophie der 70er Jahre. Die Zielrichtung der konzentrierten Ansiedlung von Großbauvorhaben aus dem Bereich von Behörden, Versi- cherungen, Krankenkassen, Banken, Versorgungskassen o.ä. hat unter den Aspekten von Verlagerungsnotwendigkeiten aus Innenstadtlagen wegen mangelnden Expansionsmöglich- keiten sowie unter dem Gesichtspunkt der Bereithaltung eines entsprechend umfangreichen und flexiblen Flächenangebotes für Tertiärnutzer noch heute ihre Berechtigung und Bedeu- tung. Der Bebauungsplan Nr. 114 V in seiner derzeit rechtskräftigen Fassung lässt die verkehrli- chen und baustrukturellen Planungsvorstellungen der 70er Jahre aufleben: Neben der um- fangreich dimensionierten öffentlichen Verkehrsinfrastruktur vollziehen seine Festsetzungen die zur damaligen Zeit angedachte Realisierung von ineinander verschachtelten, in der Hö- henentwicklung zum öffentlichen Straßenraum hin abterrassierten, großmaßstäblichen Ge- bäudekomplexen auf Grundlage der damaligen ”Architekturmode” nach. Gestützt wird dieses Architekturprinzip durch die Vorgabe der Hauptstellung der Gebäude in einem streng ortho- gonalen System. Diese sich in Festsetzungen niederschlagende Planungsphilosophie der 70er Jahre entspricht nicht dem heute stadtgestalterisch und städtebaulich Angemessenen und Sinnvollen. Vor dem Hintergrund der Tatsache, dass die im Zentrum-Nord so angedachten und planungs- rechtlich fixierten Baukomplexe den heutigen Bedarf an flexibel nutzbaren Bau- und Grund- stückseinheiten nicht nachvollziehen und insbes. die strenge Bauhöhenstaffelung eine die ar- chitektonisch-funktionale Gestaltungsfreiheit sehr stark einengende Vorgabe darstellt, wird die Änderung des Bebauungsplanes notwendig. Das Plangebiet umfasst im wesentlichen eine von Verkehrstrassen umschlossene ”Insel” in- nerhalb des Zentrum-Nord. Östlich der verlängerten Gartenstraße verläuft parallel eine wichtige, separat geführte Fuß- und Radwegeverbindung zum in geringer Entfernung nördlich gelegenen Bahnhaltepunkt ”Zentrum Nord”. Diese übergeordnete Wegebeziehung verbindet darüber hinaus den Stadtteil Coerde mit der Innenstadt. Nochmals östlich angrenzend verlaufen in Nord-Süd-Richtung die Bahntrassen der Strecke ”Rheine-Emden”. - 3 - ... Die bauliche Entwicklung ist nördlich angrenzend - zwischen Albrecht-Thaer-Straße und Bahnlinie - überwiegend abgeschlossen: Dienstleistungs- und nicht-produzierende Gewerbe- betriebe prägen das Bild (Gewerbegebiet). Südlich der verlängerten Gartenstraße befinden sich - wie im gesamten südlichen Bereich des Zentrum-Nord - Gebäude in jeweils eigenstän- diger, solitärer Formensprache (Kerngebiete). 6. Planungsziele Mit der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 114 V werden die nachfolgenden Ziele verfolgt: • Schaffung der planungsrechtlichen Grundlage für die Ansiedlung eines für die Stadt Münster bedeutenden Verwaltungs- und Dienstleistungsunternehmens; • Schaffung eines flexibleren ”Festsetzungsgerüstes”, welches unter räumlich- funktio- nalen und betriebswirtschaftlichen Aspekten zu einer Optimierung baulicher Lösungen beiträgt; • Stärkung der oberzentralen Bedeutung der Stadt durch Konzentration von Arbeitsplät- zen; • Erreichen einer städtebaulich verträglichen Einbindung der Ansiedlung in das Zentrum- Nord und Schaffung von Verträglichkeit gegenüber umliegenden, sensibleren Nut- zungsstrukturen; • Reduzierung der aus heutiger fachlicher Sicht zu umfangreich dimensionierten öffentli- chen Verkehrsinfrastruktur; gleichwohl - wie bisher - Sicherung der Option für eine bahnparallele Straßenanbindung des Zentrum-Nord an eine nördliche Innenstadtumge- hung (Entlastungsstraße-Nord). 7. Inhalt des Bebauungsplanes 7.1 Grundzüge der Planung Damit die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung und Ordnung gewährleistet wird, sind für die Realisierung der genannten Ziele die Festsetzungen des Baugebietes bzgl. • der Art und dem Maß der baulichen Nutzung, • der Einhaltung der Baugrenzen, • der Regelungen zur Unterbringung des ruhenden Verkehrs und • der Anpflanzungen von Bäumen und Sträuchern sowie der zu begrünenden Flächen im Bebauungsplan von substanzieller Bedeutung. Diese Festsetzungen stellen die Grundzüge der Planung dar. 7.2 Bauliche Nutzung 7.2.1 Art der baulichen Nutzung Der Bebauungsplan sieht entsprechend dem bisherigen Bebauungsplan für den Änderungsbereich ebenfalls "Kerngebiet" (MK) vor. Das Gelände ist als Teil des gesamten Dienstleistungs- und Verwaltungsstandortes "Zentrum Nord" zu sehen, welches in erster Linie für Großeinrichtungen der Wirtschaft und Verwaltung ge- plant und entwickelt worden ist. Die Festsetzung als Kerngebiet ist auch dadurch begründet, dass an dieser Stelle eine Verwaltungseinrichtung eines überregional wichtigen Dienstleisters gefestigt werden soll. Gerade Anlagen und Einrichtungen mit überörtlichem Einzugsbereich sollen in Kerngebieten vorherrschen. Die textliche Festsetzung 1.1 sieht auf Grundlage des § 1 Abs. 5 und 6 BauNVO einen Ausschluss von Tankstellen, Einzelhandelsbetrieben und Vergnügungs- stätten vor. Diese Nutzungen sind ausgeschlossen, da sie an dieser Stelle der grundlegenden Struktur des Kerngebietes "Zentrum Nord" mit Büro- und Verwal- - 4 - ... tungseinrichtungen widersprechen. In anderen Teilen des Kerngebietes "Zentrum Nord" sind Einzelhandelsbetriebe z. T. sogar zwingend festgesetzt, so dass die Eigenart des Kerngebietes insgesamt gewahrt bleibt (Kompensationseffekt). Ebenfalls aufgrund der besonderen städtebaulichen Struktur durch Bürogroßein- richtungen sind Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke nur ausnahmsweise zulässig (textliche Festsetzung 1.2). 7.2.2 Maß der baulichen Nutzung, überbaubare Grundstücksflächen Die Festsetzung der Grundflächenzahl (GRZ) von 0,6 entspricht der bisherigen und dem überwiegend im gesamten baulichen Umfeld festgesetzten und vorherr- schenden Maß. Hinsichtlich der Geschossflächenzahl ist eine Erhöhung auf 2,0 festgesetzt, damit die beabsichtigte Nutzung in ihrer beabsichtigten städtebaulichen Dichte realisie- rungsfähig wird. Die in der näheren Umgebung ebenfalls mit 2,0 festgesetzte GFZ rechtfertigt diese Erhöhung und definiert damit den zentralen, nicht zum Freiraum hin orientierten Bereich des "Zentrum Nord". Die Festsetzung der Baugrenzen ist großzügig in einem Mindestabstand von 5,0 m zu den öffentlichen Verkehrsflächen vorgenommen und ermöglicht damit ein Maximum an baulicher Flexibilität. Im städtebaulich und stadtgestalterisch ”empfindlichen”, südwestlichen Bereich des Baugebietes (Straßengabelung) ist dementsprechend der Abstand der Baugrenzen zur öffentlichen Verkehrsfläche vergrößert. Weitere nicht überbaubare Flächen ergeben sich im Bereich der ge- planten Zufahrten bzw. Zugänge. Entsprechend der konkreten Bauabsicht sind die überbaubaren Flächen überwie- gend siebengeschossig und für den östlichen Bereich - in deutlicher Höhenab- staffelung zur Bahn bzw. den jenseits der Bahn bestehenden ein- bis zweige- schossigen Wohnnutzungen - fünfgeschossig festgesetzt. Diese Geschosszahlen ermöglichen die Realisierung des Projektes und sind im Rahmen der durch solitä- re Baukörper geprägten Umgebung städtebaulich vertretbar und angemessen. Korrespondierend mit der Zahl der Vollgeschosse ist die maximal zulässige Bau- höhe in den jeweiligen Baufenstern auf die maximalen Maße des konkret ge- planten Bauvorhabens begrenzt, damit eine darüber hinausgehende, maßstabs- verändernde, städtebaulich nicht gewollte Ausnutzung nicht erfolgen kann. Be- zugspunkte für die festgesetzten Höhen baulicher Anlagen stellen die Oberkanten der zur Erschließung der Bauwerke dienenden öffentlichen Verkehrsflächen dar (textliche Festsetzung 1.3). Aufgrund der großzügig festgesetzten überbaubaren Flächen, damit ein Min- destmaß an Be- und Eingrünung im stadtgestalterisch wichtigen Übergangsbe- reich zu den öffentlichen Verkehrsflächen erfolgen kann, ist die Zulässigkeit von Nebenanlagen auf dem Bereich der überbaubaren Flächen begrenzt. 7.2.3 Baugestaltung und Denkmalschutz Um eine einheitliche Baugestaltung im gesamten "Zentrum Nord" zu gewährleis- ten, wo weitgehend Flachdächer vorhanden und festgesetzt sind, wird auch hier das Flachdach als gestalterische Festsetzung fortgeschrieben. Grundstückseinfriedigungen lässt der Bebauungsplan nicht zu (textliche Festset- zung 2.1). Diese Festsetzung steht im Einklang mit der bebauten Umgebung. Es können davon allerdings in begründeten Fällen Ausnahmen zugelassen werden, soweit die Grundstückseinfriedigung nicht an einer öffentlichen Verkehrsfläche liegt. - 5 - ... Damit von Werbeanlagen keine wesentlichen visuellen Beeinträchtigungen aus- gehen, ist das Anbringen von Werbeanlagen auf die Stätte der Leistung be- schränkt (textliche Festsetzung 2.2). Diese Festsetzung wirkt minimal reglemen- tierend und schützt zusätzlich die ansässigen Geschäfts- und Betriebsnutzungen. Aus Gründen der Bodendenkmalpflege wurde folgender Hinweis 3.1 in den Be- bauungsplan aufgenommen: Bei Bodeneingriffen können Bodendenkmäler (kulturgeschichtliche Bodenfunde, d. h. Mauerwerk, Einzelfunde, aber auch Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit) entdeckt werden. Die Entdeckung von Boden- denkmälern ist der Stadt oder dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe, Westf. Museum für Archäologie/Amt für Bodendenkmalpflege unverzüglich anzuzeigen (§§ 15 und 16 DSchG NRW). Die Entdeckungsstelle ist 3 Werktage nach einer mündlichen und eine Woche nach einer schriftlichen Anzeige unverändert zu er- halten. 7.2.4 Ruhender Verkehr Der zur baulichen Realisierung anstehende Hochbauentwurf sieht den Nachweis des ruhenden Verkehrs in dem östlich ausgewiesenen fünfgeschossigen Bau- fenster in Form eines Parkhauses und in voraussichtlich drei Tiefgaragen vor. Dementsprechend - und aufgrund der Großflächigkeit des ”Baufensters” - setzt der Bebauungsplan fest, dass Stellplätze, Garagen und Carports nur innerhalb der überbaubaren Flächen zulässig sind (textliche Festsetzung 1.5). Die großzü- gig festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen ermöglichen flexible Lösun- gen der Unterbringung des ruhenden Verkehrs und begrenzen nur insofern, als die dauerhaft zu begrünenden Flächen ausgenommen sind. 7.2.5 Private Grünflächen, Begrünung Damit im Baugebiet zu Durchgrünungszwecken eine angemessene Anzahl von Bäumen im Zusammenhang mit Baumaßnahmen entstehen, ist - als Äquivalent zur Stellplatzzahl - je fünf Stellplätze ein einheimischer Laubbaum zu pflanzen und dauerhaft zu unterhalten. Diese Maßnahme ist darüber hinaus kleinklimatisch und gestalterisch von erheblicher Bedeutung. Um für die den öffentlichen Flächen zugewandten Bereiche eine dauerhafte Be- grünung zu ermöglichen und damit den halböffentlichen Raum mit einem Min- destmaß an einheitlicher Gestaltung zu belegen, sind die Flächen zwischen der festgesetzten Straßenbegrenzungslinie und der festgesetzten vorderen Baugren- ze mit Ausnahme notwendiger Zuwegungen und Zufahrten dauerhaft zu begrü- nen. Ebenso ist aus kleinklimatischen und stadtgestalterischen Gründen festgesetzt, dass Parkhäuser, -paletten o. ä. durch Rank-, Schling- und Kletterpflanzen um- fänglich und dauerhaft zu begrünen sind. Die Beschränkung auf diese in der Re- gel rein funktionalen Gebäude - und im konkret geplanten Fall auf ein solches mit beträchtlicher Größe - rechtfertigt den erhöhten Kostenaufwand für diese Fest- setzung in klimatischer und visueller Hinsicht. 7.3 Öffentliche Verkehrsmittel / Erschließung Der Bebauungsplan Nr. 114 (Zentrum Nord) stammt aus den 70er Jahren. Die Auswei- sungen der Straßen in dem Bebauungsplan wurden zum damaligen Zeitpunkt auf der Grundlage des Generalverkehrsplanes getroffen. Zwischenzeitlich sind jedoch 30 Jahre vergangen und die damals zu Grunde gelegten Prognosezahlen wie auch Strukturverän- derungen machten es erforderlich, eine neue Verkehrsprognose zu erstellen. Anhand der durchgeführten Verkehrsprognose für das Jahr 2010 kann gesagt werden, dass Teile des ehemaligen Straßennetzes reduziert werden können. - 6 - ... Unter der Voraussetzung, dass weiterhin über die Gartenstraße eine spätere Anbindung an eine mögliche Entlastungsstraße-Nord erfolgt, kann auf der Grundlage der ermittelten Prognosedaten von einer 2-streifigen verlängerten Gartenstraße (Bahn-parallele) ausge- gangen werden. Das zukünftige Verkehrssystem, sowohl für die Erschließung des Zentrums Nord als auch für eine spätere Anbindung der Gartenstraße an ein III. Tangentensystem, sieht wie folgt aus: - Die Gartenstraße ab dem II. Tangentensystem erhält in nördlicher Richtung bis zur Anton-Bruchausen-Straße nach wie vor einen 4-streifigen Ausbau mit entsprechen- den Nebenanlagen. - Ab der Einmündung der Anton-Bruchausen-Straße/Gartenstraße wird der 4-streifige Ausbau aufgespaltet. Danach erfolgen zwei Fahrstreifen als Optionsfläche (Bahnparallele) für eine spätere Anbindung an die III. Nordtangente. Die Anton- Bruchausen-Straße selbst wird ebenfalls als 2-streifige Straße wie vorhanden in nördlicher Richtung weitergeführt. Mit dem zuvor beschriebenen Verkehrssystem besteht die Möglichkeit, eine ausrei- chende Erschließung sowohl für das Zentrum Nord als auch für eine spätere Anbin- dung an ein III. Tangentensystem zu ermöglichen. Demgemäss sind die öffentlichen Verkehrsflächen entsprechend dem verkehrstechni- schen Entwurf von November 1999 für die Gartenstraße und die Anton-Bruchausen- Straße im Verhältnis zum Bebauungsplan Nr. 114 V auf reduzierten Flächen festgesetzt und ermöglichen somit eine Vergrößerung des Baugebietes. Im Einzelnen sind die nörd- liche und westliche Seite der Trasse der Gartenstraße , die östliche Seite der Joseph- König-Straße, die südöstliche Seite der Trasse der Anton-Bruchausen-Straße sowie der nördliche Abschnitt der Anton-Bruchhausen-Straße zwischen Albrecht-Taer-Straße und Gartenstraße entfallen und als Bauland dem Baugebiet zugeordnet worden. Ansonsten entsprechen die Verkehrsflächen dem bisherigen Bebauungsplan und sichern die Er- schließung des Baugebietes. Die Einteilung innerhalb der öffentlichen Verkehrsfläche Gartenstraße/parallel zur Bahn- linie (Straßentrasse/Verkehrsgrün) erfolgt nur nachrichtlich, um den späteren Ausbau fle- xibel an die Bedürfnisse anpassen zu können (ggf. temporärer Wendehammer in Höhe Zufahrt Parkhaus). 7.4 Ver- und Entsorgung Die Versorgung des Gebietes mit Strom, Wasser, Wärmeenergie sowie die Entwässe- rung sind im Rahmen der bestehenden Infrastruktur gegeben. Entwässerung Das Plangebiet ist durch vorhandene Schmutz- und Regenwasserkanäle in der Joseph- König-Straße, der Anton-Bruchausen-Straße und der Albrecht-Taer-Straße entwässe- rungstechnisch erschlossen. Im nördlichen Bereich des Plangebietes sind die Schmutz- und Regenwasserkanäle durch die vorgeschlagene Abgrenzung der Bebauung überplant. Lt. Kanaluntersu- chungsbericht vom 08.09.1999 sind keine Abzweige an den Haltungen vorhanden. Somit können evt. diese Haltungen (80 m Schmutzwasserkanal DN 250 Stz und 75 m Regen- wasserkanal DN 300 B, Baujahr 1987) für die neue Bebauung entfallen. Der Rückbau erfolgt auf Kosten des Grundstückseigentümers. Diese Leitungen können ggf. auch, nach Abstimmung mit dem Tiefbauamt, als Hausanschlussleitungen genutzt werden. Eine Regenwasserversickerung oder –rückhaltung ist in dem Plangebiet auf Grund der schlechten Bodenverhältnisse und des Platzmangels nicht vorgesehen. Als Alternative wird den Bauherren eine Regenwassernutzung in dem Sinne vorgeschlagen, dass ge- mäß Hinweis Nr. 3.2 anfallende Dachflächenwasser nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauNVO zur Brauchwassernutzung verwendet werden können oder gemäß gemeindlicher Abwasser- planung abzuleiten sind. Eine direkte Verbindung von Trinkwasseranlagen mit Regen- wasseranlagen ist nach Trinkwasserverordnung § 17 Abs. 1 und nach DIN 1988 Teil 4 - 7 - ... Abs. 3.2.1 nicht zulässig. Die DIN 1988 (Technische Regel des DVGW) ist bei der Er- richtung und Nutzung einer Regenwasseranlage zu beachten. Fernwärme Im Plangebiet an der nördlichen Grenze des Änderungsbereiches liegt eine Fernwärme- hauptversorgungstrasse. Zur Absicherung und Kennzeichnung ist diese Trasse durch ein Leitungsrecht für den Erschließungsträger festgesetzt. 7.5 Auswirkungen auf die Umwelt 7.5.1 Grundwasser, Boden Mit einer Bebauung des Gebietes ist der Verlust von Staunässe- und Plagge- neschböden verbunden. Aus Sicht des vorsorgenden Bodenschutzes gilt es, die mit dem Vorhaben verbundenen Auswirkungen auf den Boden durch Versiege- lung zu minimieren. Die Festsetzung einer GRZ von 0,6 innerhalb des Kernge- bietes ist daher vorteilhaft, da hiermit gegenüber dem bestehenden Bebauungs- plan (alte BauNVO) eine deutliche Verbesserung erzielt wird. Eine weitere Aus- dehnung der Flächen für den ruhenden Verkehr (vgl. Nr. 7.2.4 der Begründung) sollte aus Gründen des Boden- und Klimaschutzes möglichst nicht erfolgen. Weiterhin wäre die Möglichkeit einer extensiven Begrünung der Gebäudeteile mit Flachdächern wünschenswert. Damit ließe sich zugleich auch die Menge des von der Dachfläche abfließenden Niederschlagswassers vermindern. Dies bietet sich gerade kompensatorisch dann an, wenn der Nachweis der erforderlich zu pflan- zenden Bäume gestalterisch nicht angemessen erscheint. Für eventuelle Bodenkontaminationen durch Altlasten gibt es keine Anhalts- punkte. 7.5.2 Klima Durch Bepflanzung mit Bäumen und Sträuchern im Bereich der Freiflächen und Stellplätze (ein Laubbaum je 5 Stellplätze) wird eine gestalterische und klimati- sche Aufwertung des Gebietes angestrebt. 7.5.3 Immissionen Im Rahmen von schalltechnischen Gutachten wurden unter lärmemissions- und - immissionstechnischen Gesichtpunkten nachfolgende Konfliktpotentiale einer Untersuchung unterzogen: • Schallimmissionen in umliegenden Bauflächen: Geräuschemissionen auf die umliegenden Baugebiete wurden, ausgehend vom Zu- und Abfahrtverkehr einschl. Besucher- und Anlieferverkehr eines Dienstleistungs-Bauvorhabens bei maximaler Ausnutzung der GFZ mit (ca. 750 Stellplätze), ermittelt. Darüber hinaus wurden die Geräuschemissionen durch Parkplatzverkehre in ei- nem Parkhaus mit 6 Ebenen (oberste Parkebene offen), gelegen im nördlichen und östlichen Bereich des MK-Gebietes, nach TA Lärm in die Berechnungen in- tegriert. Für die schalltechnische Beurteilung wurden Immissionspunkte im unmittelbar nördlich angrenzenden Gewerbegebiet, im südlich angrenzenden Kerngebiet so- wie insbes. im jenseits der Bahnlinie gelegenen Reinen Wohngebiet (”Im Ha- genfeld”) festgelegt. Die Untersuchungsergebnisse zeigen, dass die in den einzelnen Gebietskatego- rien einzuhaltenden Immissionsrichtwerte durch die prognostizierten Beurtei- lungspegel an jedem Immissionspunkt deutlich unterschritten und damit ein- - 8 - ... gehalten werden. Es ist in diesem Untersuchungspunkt somit eine eindeutige schalltechnische Verträglichkeit mit den umliegenden Nutzungen gegeben. • Schallimmissionen im östlich der Bahn gelegenen Wohngebiet durch Schallreflexion des Bahnlärms: Das östlich des Bahndamms gelegene Reine Wohngebiet ist bereits jetzt durch den Schienenverkehr mit einem hohen Lärmpegel belastet. Im Zusammenhang mit der Änderung des Bebauungsplanes galt es abzuprüfen, inwiefern durch die Massivität entstehender Gebäudekomplexe im Plangebiet, insbes. entlang der östlichen Grundstücksgrenze unter maximaler Ausnutzung der festgesetzten Bauhöhe, Schallreflexionen des Bahnlärms die bestehende Wohnnutzung im Be- reich ”Im Hagenfeld” zusätzlich belasten. Aufgrund des mittleren Abstandes zwischen Bahntrassen und Häuserzeile mit ca. 40 m dominiert der Direktschall der Bahnlinie den Immissionsschallpegel an den Wohngebäuden so deutlich, dass der Immissionsschallpegel durch Reflexion des Bahnlärms - über eine Entfernung von ca. 90 m - nur geringfügig i.S. einer Erhö- hung um max. 0,4 dB(A) beeinflusst wird. Zugrunde gelegt ist ein Parkhaus mit max. 13,5 m Höhe (Offene oberste Parkebene) und offener Fassade an der Ost- seite. Die Status-quo-Belastung würde damit lediglich in sehr geringem Maße erhöht: Es ist in diesem Untersuchungspunkt somit ebenfalls eine schalltechnische Ver- träglichkeit im Hinblick auf die umliegende Wohnnutzung gegeben. • Schallimmissionen in den Bauflächen des Änderungsbereiches: Auf das Kerngebiet wirkt Verkehrslärm durch die östlich benachbarte Bahnlinie sowie durch den motorisierten Individualverkehr auf der Albrecht-Thaer-Straße und der verlängerten Gartenstraße ein. Flächig entstehende Schallemissionen aus dem nördlich angrenzenden Gewerbegebiet durch produzierende Betriebe sind nicht gegeben. Auf Grundlage einer Prognose der Verkehrsplanung der Stadt für die Belastungs- zahlen der Straßenemittenten sowie auf Grundlage der Angaben der DB-AG er- geben sich - auf Grundlage der Berechnungen - an den äußeren Rändern der ü- berbaubaren Grundstücksflächen maßgebliche Außenlärmpegel, welche nach DIN 4109 in entsprechende Lärmpegelbereiche eingeteilt werden können. Aus dieser Angabe ergeben sich die maßgeblichen Schalldämm-Maße für die Au- ßenfassaden und deren Bauteile. I. S. der einzuhaltenden schalltechnischen Orientierungswerte im Kerngebiet ge- währleistet der Bebauungsplan den notwendigen passiven Schallschutz für Bau- ten mittels Festsetzung der entsprechenden Lärmpegelbereiche entlang der Bau- grenzen. Im Falle eines Zurückbleibens von den Baugrenzen ist eine Reduzierung des festgesetzten Schalldämm-Maße bzw. die Annahme eines niedrigeren Lärmpe- gelbereiche nur im Wege des vorhabenbezogenen Einzelschallnachweises im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens möglich. • Sonstige Immissionen Der Investor plant derzeit ein Parkhaus im östlichen Grundstücksbereich. Durch die Lage und Größe des Parkhauses mit ca. 410 Stellplätzen kann es zu erhebli- chen Schadstoffemissionen im Gebäude durch die Parkverkehre v.a. zu den Be- rufsverkehrszeiten kommen. Bei warmen Motoren, d.h. vor allem bei den Zielver- kehren mittags, spielt auch die Tankatmung bei den VOC-Emissionen eine Rolle. - 9 - ... Durch die Entfernung von mindestens 60 m zwischen Wohngrundstück und Parkhaus sowie die nutzungsbedingt auf die Zeiten des Berufsverkehrs be- schränkten Fahrzeugbewegungen ist an diesen immissionsempfindlichen Nut- zungen jedoch nicht mit schädlichen Umweltauswirkungen zu rechnen. 7.5.4 Eingriffe in Natur und Landschaft / Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen Auf den Flächen im Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung befindet sich keine erhaltenswerte und/oder wertvolle Grünsubstanz. Der Bereich charakteri- siert sich hinsichtlich der vorhandenen Biotop-/Nutzungstypen vorwiegend durch ein Vorkommen relativ junger Brachestadien. Ein erhaltenswerter Gehölzbestand ist nicht vorhanden. Zudem besteht gültiges Planungsrecht (MK): Die in diesem Zusammenhang zu Grunde liegende BauNVO von 1977 sieht keine Möglichkeit der Begrenzung der Versiegelung, z.B. bei der Herstellung von Stellplätzen, vor. Aufgrund der Fest- setzungen des rechtsverbindlichen Bebauungsplans Nr. 114 V ist derzeit eine vollständige Versiegelung des Grundstücks planungsrechtlich zulässig, da die bisherige GRZ lediglich den Versiegelungsgrad des Grundstücks durch Gebäude limitiert. Im Gegensatz hierzu entfaltet mit der Änderung § 19 Abs. 4 Satz 2 der BauNVO von 1990 Wirkung. Gegenüber den Festsetzungen des derzeit rechtsverbindli- chen Bebauungsplans wird zwar eine Ausweitung der überbaubaren Grund- stücksflächen vorgenommen, diese wird jedoch durch die Geltung der aktuellen BauNVO sowie durch die im Wege der Änderung erfolgende deutliche Rücknah- me der öffentlichen Verkehrsflächen mehr als kompensiert. Zudem wirken sich auch die textlichen Festsetzungen bzgl. der Begrünung der Stellplätze, das Begrünungsgebot der Freiflächen zwischen Straßenbegren- zungslinie und vorderer Baugrenze sowie die Festsetzung von Fassadenbegrü- nung an Parkhäusern hinsichtlich landschaftsökologischer Belange positiv aus. Hieraus folgt, dass der Vergleich der landschaftsökologischen Qualitäten der Be- standssituation (Planungsrecht Bebauungsplan Nr. 114 V) im Abgleich mit denen der Planung demnach keine Verschlechterung der Qualitäten erkennen lässt. Eingriffe in Natur und Landschaft werden mittels der Festsetzungen der Änderung des Bebauungsplanes demgemäss nicht ausgelöst. Ein Ausgleichsbedarf ist so- mit nicht gegeben. 8. Flächenbilanz Fläche Größe in % vom Änderungs- bereich Änderungsbereich 4,5 ha 100 % Öffentliche Verkehrsfläche inkl. Ver- kehrsgrün 1,4 ha 31 % Kerngebiet (MK) 3,1 ha 69 % 9. Kostenschätzung Bei der Verwirklichung der Planung entstehen für die Stadt Münster keine Grunderwerbskosten, da die als Straßenverkehrsflächen und als Verkehrsgrün ausgewiesenen Bereiche bereits im Eigentum der Stadt stehen. Die Herstellung der Gartenstraße zwischen derzeitigem Ausbauende und der Zufahrt ins Park- haus erfolgt durch den Bauherrn der MK-Nutzung zu seinen Lasten (Erschließungsvertrag mit der Stadt Münster). - 10 - Die Erschließungs- und Entwässerungsbeitragspflichten für das Grundstück sind bereits abge- golten. Straßenbaubeiträge nach § 8 KAG kommen nicht zur Erhebung. Die geschätzten Stra- ßenbaukosten betragen ca. 130.000 €. Durch die Änderung des Bebauungsplanes entstehen der Stadt Münster keine zusätzlichen Kosten. 10. Durchführungsmaßnahmen Die Verwirklichung des Bebauungsplanes wird sich auf die persönlichen Lebensumstände der im Plangebiet lebenden und arbeitenden Menschen zwar auswirken, nachteilige Auswirkungen in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht sind jedoch nicht ersichtlich. Ein Sozialplan ist daher nicht erforderlich. Der Ausbau der Straßen, Wege und Verkehrsgrünflächen (mit Ausnahme der kurzfristig geplan- ten Erschließung zum Parkhaus / s.o.) soll auf der Grundlage des Bebauungsplanes nach Be- reitstellung der erforderlichen Haushaltsmittel erfolgen. Der Ausbau in Teilabschnitten bleibt vor- behalten. Diese Begründung dient gemäß § 9 (8) Baugesetzbuch als Anlage zu der durch den Rat der Stadt Münster am 09.02.2005 als Satzung beschlossenen 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 114 Teilabschnitt V: Zentrum – Nord – nördlich Landesver- sicherungsanstalt. Münster, Dr. Tillmann Oberbürgermeister
Anlage 3 -Plan-Satzung
194 Zeichen
Anlage 3 zur Vorlage Nr. 1062/2004 Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 114 Teilabschnitt V Zentrum Nord – nördlich Landesversicherungsanstalt. In der Fassung des Satzungsbeschlusses.
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: mehrheitlich beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungOrte (5)
- Gartenstraße
- Anton-Bruchausen-Straße
- Albrecht-Thaer-Straße
- Joseph-König-Straße
- Im Hagenfeld
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Vorlagen-Nr.
- V/1062/2004
- Typ
- Vorlage
- Datum
- 29.12.2004
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37