2918/2020
5. Satzung zur Änderung der Abfallgebührensatzung
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Anlage 2 Gebührenkalkulation
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Anlage 2.1 Gebühren 2021 Restmüll 2021 20 30 40 60 70 80 110 120 180 240 Wochenleerungen (Systemabfuhr) 182.073 7 177 25 1.752 613 3.307 19.173 9.455 1.136 18.532 Logistik AWB (Systemabfuhr + Pressen) 64.906.806 € 160,07 € 172,40 € 183,53 € 205,87 € 231,78 € 226,77 € 279,08 € 270,38 € 339,29 € 407,63 € Logistik AWB Zusatzleistungen 45.934.034 € 40,44 € 53,27 € 63,21 € 76,97 € 85,05 € 93,12 € 123,36 € 132,54 € 194,2 2 € 256,92 € Entsorgung AVG Restmüll 43.655.154 € 38,13 € 50,22 € 59,59 € 72,57 € 80,18 € 87,79 € 116,30 € 124,95 € 183,1 0 € 242,22 € Entsorgung AVG Bio + Grünschnitt 13.599.868 € 12,02 € 15,83 € 18,79 € 22,88 € 25,28 € 27,68 € 36,67 € 39,39 € 57,73 € 76,36 € Abschlag Eigenkompostierer 12.341 € 0,01 € 0,01 € 0,02 € 0,02 € 0,02 € 0,03 € 0,03 € 0,04 € 0,05 € 0,07 € 12.341 € 0,08 € 2,54 € 0,43 € 36,37 € 14,06 € 83,06 € 637,95 € 338,00 € 59,51 € 1.284,20 € Wertstoffhöfe 119.000 € 0,11 € 0,14 € 0,16 € 0,20 € 0,22 € 0,24 € 0,32 € 0,34 € 0,51 € 0,67 € Verwaltungskosten Stadt Köln 2.331.129 € 12,75 € 12,75 € 12,75 € 12,75 € 12,75 € 12,75 € 12,75 € 12,75 € 12,75 € 12,75 € Ausgleich Vorjahre 1.179.626 € 1,03 € 1,35 € 1,61 € 1,96 € 2,16 € 2,37 € 3,13 € 3,37 € 4,93 € 6,53 € Gebühren 2021 Restmüll 171.737.958 € 264,55 € 305,98 € 339,66 € 393,22 € 437,43 € 450,73 € 571,65 € 583,76 € 792,58 € 1.003,14 € p.a. p.a. p.a. p.a. p.a. p.a. p.a. p.a. p.a. p.a. Gebühr Vorjahr 171.027.935 € 0,00 € 231,81 € 0,00 € 386,75 € 430,41 € 443,39 € 562,61 € 574,37 € 779,96 € 987,25 € Gebührenveränderung 710.023 € 264,55 € 74,17 € 339,66 € 6,47 € 7,02 € 7,34 € 9,04 € 9,39 € 1 2,62 € 15,89 € Gebührenveränderung 32,00% 1,67% 1,63% 1,66% 1,61% 1,63% 1,62% 1,61% Ø Gebührenveränderung 1,94% Tonnen Vollservice Anlage 2.1 Gebühren 2021 Restmüll Wochenleerungen (Systemabfuhr) Logistik AWB (Systemabfuhr + Pressen) Logistik AWB Zusatzleistungen Entsorgung AVG Restmüll Entsorgung AVG Bio + Grünschnitt Abschlag Eigenkompostierer Wertstoffhöfe Verwaltungskosten Stadt Köln Ausgleich Vorjahre Gebühren 2021 Restmüll Gebühr Vorjahr Gebührenveränderung Gebührenveränderung Ø Gebührenveränderung 500 660 770 1.100 500 660 770 1.100 500 660 770 1.100 2 . 2 5 0 2 . 1 2 1 7 . 4 0 4 1 8 . 4 2 8 1 3 6 3 80000 759,54 € 922,18 € 876,04 € 1.086,68 € 759,54 € 922,18 € 876,04 € 1.086 ,68 € 501,27 € 599,99 € 654,20 € 943,92 € 556,49 € 734,57 € 857,00 € 1.224,2 9 € 472,58 € 565,65 € 616,75 € 889,89 € 524,64 € 692,53 € 807,95 € 1.154,2 1 € 148,99 € 178,33 € 194,44 € 280,55 € 165,40 € 218,33 € 254,72 € 363,89 € 0,14 € 0,16 € 0,18 € 0,25 € 0,15 € 0,20 € 0,23 € 0,33 € 304,20 € 343,24 € 1.306,43 € 4.691,60 € 0,15 € 0,59 € 1,39 € 12,55 € 1,30 € 1,56 € 1,70 € 2,45 € 1,45 € 1,91 € 2,23 € 3,18 € 12,75 € 12,75 € 12,75 € 12,75 € 12,75 € 12,75 € 12,75 € 12,75 € 12,73 € 15,24 € 16,62 € 23,98 € 14,13 € 18,66 € 21,77 € 31,10 € 1.909,29 € 2.295,87 € 2.372,68 € 3.240,47 € 2.034,56 € 2.601,12 € 2.832,68 € 3.876,42 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € p.a. p.a. p.a. p.a. p.a. p.a. p.a. p.a. p.a. p.a. p.a. p.a. 1.880,09 € 2.261,14 € 2.335,84 € 3.189,23 € 2.002,88 € 2.560,37 € 2.786,77 € 3.812,63 € 2.144,56 € 2.660,11 € 2.859,50 € 3.874,97 € 29,21 € 34,73 € 36,84 € 51,24 € 31,68 € 40,75 € 45,92 € 63,79 € -2.144, 56 € -2.660,11 € -2.859,50 € -3.874,97 € 1,55% 1,54% 1,58% 1,61% 1,58% 1,59% 1,65% 1,67% -100,00% -100,00% -100,00 % -100,00% Behälter Müllschleusen Nachsortieren (entfällt ab 2021) Vollservice Anlage 2.1 Gebühren 2021 Restmüll Wochenleerungen (Systemabfuhr) Logistik AWB (Systemabfuhr + Pressen) Logistik AWB Zusatzleistungen Entsorgung AVG Restmüll Entsorgung AVG Bio + Grünschnitt Abschlag Eigenkompostierer Wertstoffhöfe Verwaltungskosten Stadt Köln Ausgleich Vorjahre Gebühren 2021 Restmüll Gebühr Vorjahr Gebührenveränderung Gebührenveränderung Ø Gebührenveränderung Pressen 3.000 5.000 3.000 5.000 20 30 40 60 80 120 180 240 7 47 22 34 113 2.857 335 23.338 27.988 31.200 1.963 9.741 780 Entl. p.a. 3.077,17 € 3.654,29 € 5.486,66 € 6.403,02 € 124,62 € 129,81 € 135,27 € 148,27 € 159,46 € 181,07 € 213,24 € 245,31 € 258,58 € je Entl. 2.268,46 € 3.780,76 € 2.319,43 € 3.313,48 € 40,44 € 53,27 € 63,21 € 76 ,97 € 93,12 € 132,54 € 194,22 € 256,92 € 49,48 € je t 2.138,61 € 3.564,35 € 2.186,67 € 3.123,81 € 38,13 € 50,22 € 59,59 € 72 ,57 € 87,79 € 124,95 € 183,10 € 242,22 € 144,30 € je t 674,24 € 1.123,73 € 689,39 € 984,84 € 12,02 € 15,83 € 18,79 € 22,88 € 2 7,68 € 39,39 € 57,73 € 76,36 € 0,61 € 1,02 € 0,63 € 0,89 € 0,01 € 0,01 € 0,02 € 0,02 € 0,03 € 0,04 € 0,0 5 € 0,07 € 4,28 € 47,93 € 13,76 € 30,39 € 1,23 € 41,05 € 5,71 € 484,53 € 702,93 € 1.115,34 € 102,83 € 675,02 € 5,90 € 9,83 € 6,03 € 8,62 € 0,11 € 0,14 € 0,16 € 0,20 € 0,24 € 0,34 € 0,5 1 € 0,67 € 12,75 € 12,75 € 12,75 € 12,75 € 12,75 € 12,75 € 12,75 € 12,75 € 12,75 € 12,75 € 12,75 € 12,75 € 12,75 € je Entl. 57,62 € 96,03 € 58,91 € 84,16 € 1,03 € 1,35 € 1,61 € 1,96 € 2,37 € 3,37 € 4,93 € 6,53 € 4,85 € je t 8.235,35 € 12.242,76 € 10.760,47 € 13.931,57 € 229,10 € 263,39 € 291, 40 € 335,62 € 383,42 € 494,45 € 666,53 € 840,82 € 271,33 € je Entl. p.a. p.a. p.a. p.a. p.a. p.a. p.a. p. a. p.a. p.a. p.a. p.a. 198,63 € je t 8.111,36 € 12.047,16 € 8.061,25 € 10.086,11 € 0,00 € 203,21 € 0,00 € 3 29,55 € 376,54 € 485,66 € 654,75 € 826,02 € 147,20 € je t 123,99 € 195,60 € 2.699,22 € 3.845,46 € 229,10 € 60,18 € 291,40 € 6,07 € 6,88 € 8,79 € 11,78 € 14,80 € 51,43 € je t 1,53% 1,62% 33,48% 38,13% 29,61% 1,84% 1,83% 1,81% 1,80% 1,79% 34,94% Teilservice TonnenMuldenUFC Vollservice Anlage 2.2 2021 Kosten Biotonne Summe 2021 60 VS 80 VS 120 VS 240 VS 500 VS 660 VS 60 TS 80 TS 120 TS 240 TS Behälter 89.302 555 2.232 3.933 5.674 717 3.207 2.765 9.305 32.352 28.562 Logistik AWB Brutto 12.405.009 € 109,28 € 118,16 € 129,81 € 174,34 € 308,73 € 366,13 € 95,69 € 103,05 € 113,10 € 150,65 € Entsorgung AVG Brutto 13.599.868 € 50,47 € 67,29 € 100,94 € 201,88 € 420,58 € 555,16 € 50,47 € 67,29 € 100 ,94 € 201,88 € Verwaltungskosten Stadt Köln 0 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € Kosten 2021 pro Behälter 159,75 € 185,45 € 230,75 € 376,22 € 729,31 € 921,29 € 146,16 € 170,34 € 214,04 € 352,53 € Kosten 2021 26.004.877 € 88.661 € 413.929 € 907.533 € 2.134.654 € 52 2.913 € 2.954.581 € 404.130 € 1.585.035 € 6.924.570 € 10.068.870 € Vorjahr 24.833.531 € 158,55 € 184,04 € 228,94 € 373,20 € 723,40 € 913, 77 € 145,06 € 169,04 € 212,35 € 349,67 € Die "Kosten 2021 pro Behälter" stellen zugleich die Gebühren für die Inanspruchnahme der zusätzlichen, nicht quersubventionierten, Biotonnen dar (vgl. §2 Abs. 18 und 19 AbfGS). Anlage 2.3 Abschlag Eigenkompostierer 2021 Hausmüllgebührenzahler erhalten einen Eigenkompostiererabschlag , wenn sie nachweisen, ob und in welchem Umfang sie den anfallenden Bioabfall und Grünschnitt ordnungsgemäß und sch adlos verwerten. Zur Kompostierung geeignet sind vor allem Hecken- und Grasschnitt, Laub, Garten- und Küchenabfä lle. 213 20 30 40 60 70 80 110 120 180 240 500 660 770 1100 3000 UFC 5000 UFC 3000 MU 500 0 MU Abschlag 22,98 € 30,28 € 35,92 € 43,75 € 48, 33 € 52,92 € 70,11 € 75,33 € 110,38 € 146,02 € 284,89 € 341,00 € 371,80 € 536,46 € 1.289,24 € 2.148,73 € 1. 318,21 € 1.883,15 € Fälle 000 1 0 1827320000 0 0 0 0 0,00 € 0,00 € 0,00 € 437,47 € 48, 33 € 423,37 € 140,22 € 527,28 € 331,15 € 292,03 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 500 660 770 1.100 500 660 770 1.100 Abschlag 316,27 € 417,48 € 487,06 € 695,80 € Fälle 0000 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 20 30 40 60 80 120 180 240 Abschlag 22,98 € 30,28 € 35,92 € 43,75 € 52,92 € 75,33 € 110,38 € 146,02 € Fälle 01 508 2 4 5 3 23 3 0,00 € 454,13 € 0,00 € 3.587,26 € 2 .381,46 € 2.410,44 € 331,15 € 438,0 5 € Prüfung von Anträgen auf Eigenkompostierung Entgelt AWB 26,95 € Anträge 20 Summe 539,00 € Teilservice Die Fälle für 2021 betragen in Summe Der Abschlag incl. Prüfung von Anträgen für 2021 beträgt in Summe 12.341,35 € Müllschleusen Nachsortieren (entfällt ab 2021) Vollservice Anlage 2.4 Übrige Gebühren Entfernte Standorte, Bereitstellservice, Vollservice Plus, Zusa tzleerung Papier, Zuschlag Arzttonne Gebühr 2021 60 l bis 240 l 500 l bis 1.100 l 60 l bis 240 l 500 l bis 1.100 l Gesamt 1. entfernte Standorte auf privatem Grund Entgelt AWB 27,54 € 73,43 € Verwaltungskosten Stadt Köln 12,75 € 12,75 € bis 25 m 40,29 € 86,18 € 1.820 791 Entgelt AWB 45,89 € 183,58 € Verwaltungskosten Stadt Köln 12,75 € 12,75 € bis 40 m 58,64 € 196,33 € 878 902 Entgelt AWB 68,84 € 321,26 € Verwaltungskosten Stadt Köln 12,75 € 12,75 € über 40 m 81,59 € 334,01 € 117 202 2. Bereitstellservice Entgelt AWB 49,12 € 245,68 € Verwaltungskosten Stadt Köln 12,75 € 12,75 € je angefangene 50 m 61,87 € 258,43 € 131 3. Hindernisse Entgelt AWB 16,36 € 65,52 € Verwaltungskosten Stadt Köln 12,75 € 12,75 € bis 25 m 29,11 € 78,27 € 0 Kontrolle Fehlbefüllungen (Vollservice Plus) Gebühr 2021 500 l bis 1.100 l Entgelt AWB 745,31 € Verwaltungskosten Stadt Köln 12,75 € Gebühr 2021 758,06 € 94 Gesamtzahl Fälle: 4.935 Zusatzleerung Blaue Tonnen und Behälter Gebühr 2021 je Abfuhr 26,95 € Vollservice 80 2,31 € 120 2,57 € 240 3,42 € 770 7,90 € 1100 10,14 € 3000 105,51 € 5000 123,14 € UFC 3000 59,18 € UFC 5000 70,27 € Teilservice 80 1,80 € 120 1,96 € 240 2,47 € Anzahl Fälle 2021 131 4.710 0 Zuschlag Arzttonne je Jahr Anlage 2.5 2021 AWB Logistikosten Papier/Pappe/Kartonage (PPK) Summe 2021 40 l Sack 80 VS 120 VS 240 VS 770 VS 1100 VS 3000 VS 5000 VS 3000 UFC 50 00 UFC 40 l Sack 80 TS 120 TS 240 TS Behälter 161.892 1.486,0 17.745,0 8.133,0 25.494,0 1.692,0 18.717,0 3,0 5,0 4,0 73,0 241,0 392,0 62.864,0 25.043,0 Entgelt AWB 15,86 € 60,02 € 66,89 € 89,04 € 205,49 € 263,68 € 2.743,34 € 3.201,53 € 1.538,59 € 1.827,14 € 15,86 € 46,77 € 51,07 € 64,20 € Logistik AWB Brutto 14.189.767 € 23.568 € 1.065.055 € 544.016 € 2.26 9.986 € 347.689 € 4.935.299 € 8.230 € 16.008 € 6.154 € 133.381 € 3.822 € 18.334 € 3.210.464 € 1.607.761 € Zusatz-Behälter 11 0,0 0,0 0,0 1,0 1,0 9,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 Logistik AWB Zusatz Brutto 2.668 € 0 € 0 € 0 € 89 € 205 € 2.373 € 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € Logistik AWB Gesamt Brutto 14.192.434,71 € 23.568 € 1.065.055 € 544 .016 € 2.270.075 € 347.895 € 4.937.672 € 8.230 € 16.008 € 6.154 € 133. 381 € 3.822 € 18.334 € 3.210.464 € 1.607.761 € Anlage 2.6 Hausmüllsammlung AWB 25,84% Hausmüllverbrennung AVG 25,60%Verwaltungskosten Stadt Köln 1,36% Sperrmüllsammlung 2,17% Schadstoffsammlung 0,99% Papierkorbentleerung 6,55% Müllumladestationen 1,37% Wertstoffcenter/-höfe 1,21% Altkleidersammlung 0,19% Biotonne 15,25% Sammlung E-Altgeräte 2,18% Grünanlagen (Littering, Papierkörbe, Grillaschebehälter) 8,75% Wertstofftonne 1,86% Holsystem Papiertonne 6,68% Leistungen in der Hausmüllgebühr 2021 46,6 % Zusatzleistung46,6 % Zusatzleistung46,6 % Zusatzleistung47,20% Zusatzleistung 52,80% Kernleistung Anlage 2.7 Entsorgung Rheinschiffe je angefangene 24 Stunden Liegezeit Zusatzleistung Liegetage 2021 je Liegetag Gebühr + Zusatzleistung AWB Summe 660 l 1.100 l 660 l 1.100 l UFC Hotelschiff bis 800 qm 140,07 € 1.106 € 441 € 665 € 372 € 293 € 8,43 Lrg. 4,70 Lrg. 0,00 Lrg. 7,89 800-1.300 qm 280,15 € 11.470 € 4.573 € 6.897 € 3.861 € 3.035 € 87,46 Lrg. 48,71 Lrg. 0,00 Lrg. 40,94 über 1.300 qm 320,07 € 2.997 € 1.195 € 1.802 € 1.009 € 793 € 22,85 Lrg. 12,73 Lrg. 0,00 Lrg. 9,36 Fahrgastschiff bis 800 qm 105,06 € 2.642 € 1.054 € 1.589 € 890 € 699 € 20,15 Lrg. 11,22 Lrg. 0,00 Lrg. 25,15 800-1.300 qm 210,11 € 107.203 € 42.745 € 64.458 € 36.089 € 28.369 € 817,40 Lrg. 455,24 Lrg. 0,00 Lrg. 510,22 über 1.300 qm 240,23 € 298.462 € 119.005 € 179.456 € 100.475 € 78.981 € 2.275,71 Lrg. 1.267, 41 Lrg. 0,00 Lrg. 1242,42 Gesamt 2021 1.295,68 € 423.881 € 169.014 € 254.867 € 142.697 € 112.17 0 € 3.232,00 Lrg. 1.800,00 Lrg. 0,00 Lrg. 1.836 Gesamt 2020 1.659,30 € 521.519 € 167.872 € 353.647 € 230.984 € 122.66 3 € 5.312,00 Lrg. 2.000,00 Lrg. 0,00 Lrg. 1.765 Gesamt 2021 / Entleerung 33,59 € 44,15 € 62,32 € Gesamt 2020 / Entleerung 22,96 € 43,48 € 61,33 € Nach AbfS und AbfGS zieht die HGK für die Stadt Köln von den Schiffen Abfallgebühren ein. Diese verursachen je nach Art, Größe, Fahrgastzahl und Liegetage unterschiedlich große Mengen Abfall und damit eine unterschiedliche Zahl an Entleerungen der Behälter. Über einen Faktor wird den Schiffsarten der Anteil an den Entleerungen der Behälter je angefangene 24 Stunden Liegezeit zugerechnet. Für die Entsorgung sind 660 l, 1.100 l Behälter aufgestellt. Erstmalig ab 2018 werden AWB Logistikkosten berücksichtigt (Kontrollfahrten). Gesamt Gebühr Entleerungen
Anlage 4 Satzungstext
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1 Anlage 4 5. Satzung zur Änderung der Satzung über die Abfallgebühren in der Stadt Köln (Abfallgebührensatzung - AbfGS -) vom ___. 2020 Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung vom _____ 2020 auf grund der §§ 4, 5, 6 und 20 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Nordrhein-Westfal en vom 21. Oktober 1969 (SGV. NRW. 610) in Verbindung mit den §§ 7 und 77 Abs. 1 d er Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (SGV. NRW. 2023) und der §§ 1, 2 und 9 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Jun i 1988 (GV. NRW. S. 250) - Landesabfallgesetz - jeweils in der bei Inkrafttreten der Sat zung geltenden Fassung - diese Satzung beschlossen. I. Die Satzung über die Abfallgebühren in der Stadt Köln (-Abfallgebührensatzung-) vom 16. Dezember 2015 in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 13.12.2019 (ABl. Stadt Köln 2019, Nr. 52, S. 805 ff.) wird wie folgt geändert: 1. § 1 Abs. 1 und 2 (Gebührenpflicht) werden wie folgt geändert : „(1) Für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abfallentsorgung der Stadt Köln (§§ 1 bis 3 Abfallsatzung - AbfS -) werden a) von dem/der Grundstückseigentümer/in b) im Falle des § 23 AbfS zusätzlich von den dort genannten Per sonen als Gesamtschuldner/innen, c) für Leistungen nach § 9 Abs. 4, § 11 Abs. 2 und Abs. 3 sowie § 16 AbfS von den Leistungsempfänger/ innen d) im Fall des § 6 Abs. 1 Sätze 2, 3 AbfS von den dort genannte n Erzeugern/innen und Besitzern/innen von Abfällen Gebühren erhoben. Übt ein anderer als der/die Eigentümer/in die tatsächliche Herrschaft über das Grundstück in der Weise aus, dass er/sie den/die Eigentümer/in im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Grundstück wirtschaftlich ausschließen kann, ist er/sie Gebührenschuldner/in. In den Fällen des § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 AO ist der/die Eigentümer/in Gebührenschuldner/in. Die Gebühren werden nach einem modifizierten Volumenmaßstab erhoben, der grundsätzlich auf das Volumen des in Anspruch genommenen Restmüllbehälters abstellt, bei dem jedoch bei der Zurechnung der voraussichtlichen Kosten – von den Logistik- und Verwaltungskosten abgesehen – die in der Hausmüllanalyse 2015/2016 des INFA-Instituts in der Fassung des Endberichts vom 7. Dezember 2016 ermittelte durchschnittliche Verdichtung berücksichtigt wird, die in einem Restmüllbehälter eines bestimmten Volumens vorzufinden ist; bei den virtuellen 20 l- und 30 l-Behältern und den neu eingeführten 40 l-Behältern werden die Dichtewerte aus der Stellungnahme des INFA-Instituts vom 8. Juli 2020 zugrunde gelegt; bei den 500 l-, 660 l-, 770 l- und 1.100 l-Behältern wird zusätzlich danach 2 differenziert, ob Müllschleusen zum Einsatz kommen. Die Berücksichtigung der Verdichtung erfolgt, indem die genannten Kosten nach Äquivalenzziffern verteilt werden und hierbei die voraussichtlich anfallenden Volumina auf der Grundlage der in den vorgenannten INFA-Berechnungen ermittelten Raumdichte (Verhältnis von Gewicht des Restmülls und Volumen des Restmüllbehälters) gewichtet werden. Auf diese Weise werden alle voraussichtlichen Kosten, auch die Kosten der Entsorgung von Bioabfällen über die Biotonne, von Papier/Pappe über die Papiertonne, von Wertstoffen über die Wertstofftonne, von sperrigen und von Schadstoffe enthaltenden Abfällen sowie die Kosten nach § 9 Abs. 2 S. 2 LAbfG NRW verteilt (Einheitsgebühr); lediglich bei den Pressen werden von vorgenannten Kosten nur die Kosten nach § 9 Abs. 2 S. 2 LAbfG NRW in Ansatz gebracht. Bei den Logistikkosten werden den Restmüllbehältern die tatsächlich entstehenden Fremdleistungsentgelte zugerechnet. Die städtischen Verwaltungskosten werden auf alle Restmüllbehälter und Logistikzuschläge zu gleichen Teilen umgelegt. Mit der Entrichtung der Gebühr für die Restmüllbehälter als Einheitsgebühr sind die Nebenleistungen, insbesondere die Inanspruchnahme von Bio-, Papier- und Wertstofftonne in der Größenordnung der Restmüllbehälter, der Sperrmüllabfuhr und der Wertstoff-Center abgegolten; dies gilt nicht für die Pressen, deren Nutzer die vorgenannten Nebenleistungen nicht ohne gesondertes Entgelt in Anspruch nehmen können. Grundlagen für die Gebührenberechnung sind Anzahl, Art und Größe der aufgestellten Abfallbehälter, die Art der Abfälle, die Weise des Einsammelns und die Häufigkeit der regelmäßigen Abfuhren sowie die beantragten Sonderabfuhren. Für die Bemessung der Gebühren ist unerheblich, ob und in welchem Umfang die aufgestellten Abfallbehälter bei ihrer Leerung im Einzelfall gefüllt und wie viele Abfallbehälter im Einzelfall zu entleeren waren. Unberücksichtigt bleibt auch, ob und in welchem Umfang sperrige, Schadstoffe enthaltende sowie wiederverwertbare Abfälle zur Abfuhr gegeben wurden. (2) Die Gebührenpflicht entsteht grundsätzlich antizipiert am J ahresanfang für das gesamte Jahr. Wird ein Abfallbehälter unterjährig aufgestellt, entsteht die Gebührenpflicht bei unbefristet aufgestellten Abfallbehältern mit dem Ersten des dem Aufstellen des Behälters folgenden Monats. Sie endet mit Ablauf des Monats, in dem die Behälter eingezogen werden; das Gleiche gilt, wenn sie bei der AWB Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH (im Folgenden „AWB“ genannt) abgemeldet worden sind und die Abmeldung den Erfordernissen des § 8 AbfS nicht widerspricht. Im Falle des § 9 Abs. 5 Satz 2 AbfS wird die Gebührenpflicht zum 01.01.2021 reduziert.“ 2. § 2 (Höhe der Gebühren) erhält folgende Fassung: „(1) Der Gebührensatz beträgt im Falle des § 12 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1 AbfS (Gruppe I, Teil-Service) für ein Kalenderjahr bei wöchentlich einmaliger Abfuhr für 1. 40 l-Behälter 291,40 € 3 2. 60 l-Behälter 335,62 € 3. 80 l-Behälter 383,42 € 4. 120 l-Behälter 494,45 € 5. 180 l-Behälter 666,53 € 6. 240 l-Behälter 840,82 € Im Falle von § 8 Abs. 4 Satz 2 und 3 AbfS wird die Gebühr für die Nutzung eines 40 l bzw. 60 l-Behälters auf Antrag reduziert und beträgt - bei 20 l = 229,10 € - bei 30 l = 263,39 € (2) Der Gebührensatz beträgt im Falle des § 12 Abs. 1 Satz 1 Z iffer 2 AbfS (Gruppe II, Voll-Service) für ein Kalenderjahr bei wöchentlich einmaliger Abfuhr für 1. 40 l-Behälter 339,66 € 2. 60 l-Behälter 393,22 € 3. 70 l-Behälter 437,43 € 4. 80 l-Behälter 450,73 € 5. 110 l-Behälter 571,65 € 6. 120 l-Behälter 583,76 € 7. 180 l-Behälter 792,58 € 8. 240 l-Behälter 1.003,14 € 9. 500 l-Behälter 1.909,29 € 10. 660 l-Behälter 2.295,87 € 11. 770 l-Behälter 2.372,68 € 12. 1.100 l-Behälter 3.240,47 € 13. 500 l-Behälter mit Müllschleuse 2.034,56 € 14. 660 l-Behälter mit Müllschleuse 2.601,12 € 15. 770 l-Behälter mit Müllschleuse 2.832,68 € 16. 1.100 l-Behälter mit Müllschleuse 3.876,42 € 17. 3.000 l-Unterflurbehälter 8.235,35 € 18. 5.000 l-Unterflurbehälter 12.242,76 € 19. 3.000 l-Behälter 10.760,47 € 20. 5.000 l-Behälter 13.931,57 € Im Falle von § 8 Abs. 4 Satz 2 und 3 AbfS wird die Gebühr für die Nutzung eines 40 l bzw. 60 l-Behälters auf Antrag reduziert und beträgt - bei 20 l = 264,55 € - bei 30 l = 305,98 €. (3) Der Gebührensatz für eine Korrektur von Fehlbefüllungen (N achsortierung) gem. § 12 Abs. 9 AbfS beträgt für ein Kalenderjahr 758,06 € bei einmal wöchentlicher Abfuhr pro Restmüllbehälter der Größe 500 l bis 1.100 l (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 AbfS). (4) Eigenkompostierer erhalten auf Antrag einen Abschlag, wenn sie nachweisen, ob und in welchem Umfang sie den anfallenden Bioabfall und Grünschnitt ordnungsgemäß und schadlos verwerten. Der Abschlag beträgt im Falle des § 12 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1 und 2 AbfS (Gruppe I, Teil-Service, Gruppe II, Voll-Service) bei wöchentlich einmaliger Abfuhr für 1. 40 l-Behälter 35,92 € 2. 60 l-Behälter 43,75 € 3. 70 l-Behälter 48,33 € 4. 80 l-Behälter 52,92 € 5. 110 l-Behälter 70,11 € 6. 120 l-Behälter 75,33 € 7. 180 l-Behälter 110,38 € 4 8. 240 l-Behälter 146,02 € 9. 500 l-Behälter 284,89 € 10. 660 l-Behälter 341,00 € 11. 770 l-Behälter 371,80 € 12. 1.100 l-Behälter 536,46 € 13. 500 l-Behälter mit Müllschleuse 316,27 € 14. 660 l-Behälter mit Müllschleuse 417,48 € 15. 770 l-Behälter mit Müllschleuse 487,06 € 16. 1.100 l-Behälter mit Müllschleuse 695,80 € 17. 3.000 l-Unterflurbehälter 1.289,24 € 18. 5.000 l-Unterflurbehälter 2.148,73 € 19. 3.000 l-Behälter 1.318,21 € 20. 5.000 l-Behälter 1.883,15 € Im Falle von § 8 Abs. 4 Satz 2 und 3 AbfS wird der Eigenkompostiererabschlag reduziert und beträgt - bei 20 l = 22,98 € - bei 30 l = 30,28 € (5) Im Falle des § 9 Abs. 1 Ziffer 2 AbfS (verschließbare Abfa llbehälter –Arzttonnen-) erhöhen sich die Gebühren nach § 2 Absätze 1 und 2 um 26,95 € je Behälter und Jahr. (6) Wird der Abfall mehr als einmal wöchentlich bzw. mehr als einmal zweiwöchentlich eingesammelt, so erhöhen sich die Gebühren bzw. Gebührenabschläge nach den Absätzen 1 bis 4 und 12 bis 14 entsprechend. (7) Werden die Abfallbehälter mit einem Fassungsvermögen von 3 .000 l bzw. 5.000 l nach Abs. 2 Ziffern 19 und 20 weniger als einmal wöchentlich entleert, so verringern sich die Gebühren entsprechend. (8) Besteht die Gebührenpflicht nicht während des ganzen Kalen derjahres, verringern sich die Gebühren für jeden Monat ohne Gebührenpflicht. (9) Mit 1/52 der jeweiligen Jahresgebühr je Entleerung werden berechnet die 1. vorübergehende Bereitstellung von Abfallbehältern (§ 9 Abs. 4 AbfS), 2. Entsorgung im Rahmen der offenen Abfuhr (§ 11 Abs. 3 AbfS); Bemessungsgrundlage ist ein 1.100 l-Restmüllbehälter sowie der Grad der Befüllung, 3. Entsorgung des Inhalts einer falsch befüllten Wertstofftonne (§ 11 Abs. 4 S. 2 AbfS) als Restmüll, und zwar nach der Gebühr für den Restmüllbehälter der gleichen Größe. Im Falle von Satz 1 Ziff. 1 wird zur Abgeltung des logistischen Mehraufwands ein einmaliger Zuschlag in Höhe von 1/52 der Jahresgebühr erhoben; bei mehreren Behältern richtet sich der Zuschlag nach dem größten Behälter. (10) Im Falle des § 11 Abs. 3 Satz 4 AbfS beträgt die Gebühr j e angefangene 24 Stunden Liegezeit bei Fahrgastschiffen bis 800 qm genutzter Wasserfläche 105,06 € über 800 qm bis 1.300 qm genutzter Wasserfläche 210,11 € über 1.300 qm genutzter Wasserfläche 240,23 € Hotelschiffen 5 bis 800 qm genutzter Wasserfläche 140,07 € über 800 qm bis 1.300 qm genutzter Wasserfläche 280,15 € über 1.300 qm genutzter Wasserfläche 320,07 € (11) Im Falle des § 11 Abs. 2 i. V. m. § 12 Abs. 6 AbfS beträg t die Gebühr für den Abfallsack 4,00 €. (12) Für Abfallbehälter gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AbfS, der en Transportweg auf dem Grundstück von der Grundstücksgrenze des/der Anschlusspflichtigen länger als 15 m ist, werden Zuschläge auf die Gebührensätze wie folgt erhoben: Auf die Gebührensätze nach § 2 Abs. 2 Ziffern 1, 2, 4, 6 - 8: 1. Transportweg über 15 m bis 25 m: 40,29 € 2. Transportweg über 25 m bis 40 m: 58,64 € 3. Transportweg über 40 m: 81,59 € Auf die Gebührensätze nach § 2 Abs. 2, Ziffern 9 bis 16: 1. Transportweg über 15 m bis 25 m: 86,18 € 2. Transportweg über 25 m bis 40 m: 196,33 € 3. Transportweg über 40 m: 334,01 € (13) Für die Bereitstellung von Restmüllbehältern gemäß § 9 Ab s. 1 Nr. 1 und 2 AbfS durch die Stadt Köln gemäß § 12 Abs. 7 AbfS werden Zuschläge auf die Gebührensätze wie folgt erhoben: Auf die Gebührensätze nach § 2 Abs. 1 sowie Abs. 2 Satz 1 Ziffern 1 - 8 und Satz 2: je angefangene 50 m Transportweg 61,87 € Auf die Gebührensätze nach § 2 Abs. 2 Ziffern 9 bis 16 je angefangene 50 m Transportweg 258,43 € (14) Für Restmüllbehälter gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AbfS, deren Transportweg auf dem Grundstück bis zur Grundstücksgrenze des/der Anschlusspflichtigen bis zu 15 m lang ist, werden Zuschläge auf die Gebührensätze wie folgt erhoben, wenn der Transportweg nicht ebenerdig (Straßenniveau) ist (§ 10 Abs. 2 AbfS), oder sich Hindernisse darauf befinden (§ 10 Abs. 3 AbfS): Auf die Gebührensätze nach § 2 Abs. 2 Ziffern 1, 2, 4, 6 - 8: 29,11 € Auf die Gebührensätze nach § 2 Abs. 2 Ziffern 9 bis 16: 78,27 € (15) Bei Wechselbehältern (insbesondere Pressmüllcontainern) b eträgt die Gebühr je Abfuhr und Entleerung 271,33 € und für die Entsorgung je Tonne Abfall 198,63 € In allen übrigen Fällen des § 9 Abs. 3 AbfS erfolgt die Gebührenfestsetzung entsprechend § 2 Absätze 1und 2. (16) Für die zusätzliche Leerung der Papiertonne wird eine Geb ühr erhoben je Entleerung im Teil-Service (§ 12 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1 AbfS) für 1. 80 l-Behälter 1,80 € 2. 120 l-Behälter 1,96 € 6 3. 240 l-Behälter 2,47 € (17) Für die zusätzliche Leerung der Papiertonne wird eine Geb ühr erhoben je Entleerung im Voll-Service (§ 12 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 2 AbfS) für 1. 80 l-Behälter 2,31 € 2. 120 l-Behälter 2,57 € 3. 240 l-Behälter 3,42 € 4. 770 l-Behälter 7,90 € 5. 1.100 l-Behälter 10,14 € 6. 3.000 l-Behälter 105,51 € 7. 5.000 l-Behälter 123,14 € 8. 3.000 l-Unterflurbehälter 59,18 € 9. 5.000 l-Unterflurbehälter 70,27 € (18) Der Gebührensatz je Biotonne, die über den querfinanziert en Umfang hinaus aufgestellt wird, beträgt im Falle des § 12 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1 AbfS (Gruppe I, Teil-Service) für 46 Entleerungen im Kalenderjahr 1. 60 l-Behälter 146,16 € 2. 80 l Behälter 170,34 € 3. 120 l Behälter 214,04 € 4. 240 l Behälter 352,53 € (19) Der Gebührensatz je Biotonne, die über den querfinanziert en Umfang hinaus aufgestellt wird, beträgt im Falle des § 12 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 2 AbfS (Gruppe II, Voll-Service) für 46 Entleerungen im Kalenderjahr 1. 60 l-Behälter 159,75 € 2. 80 l Behälter 185,45 € 3. 120 l Behälter 230,75 € 4. 240 l Behälter 376,22 € 5. 500 l Behälter 729,31 € 6. 660 l Behälter 921,29 € (20) Bei unterbliebener Abfuhr besteht kein Anspruch auf Gebüh renermäßigung. Ist das Einsammeln aus Gründen unterblieben, die dem/der Gebührenpflichtigen zuzurechnen sind und wird das Einsammeln vor dem nächsten Sammeltag nachgeholt, werden zusätzliche Gebühren entsprechend Abs. 9 Satz 1 erhoben.“ II. Inkrafttreten Die Satzung tritt am 01. Januar 2021 in Kraft.
Anlage 1 Begründung
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Anlage 1 1 Begründung Abfall-/Wertstofferfassung sowie -entsorgung Allgemeines Die Stadt Köln ist als öffentlich -rechtlicher Entsorgungsträger im Sinne der §§ 17, 20 KrWG i.V.m. § 5 des LAbfG NRW zuständig für die Entsorgung der überlassungspflichtigen Abfälle aus privaten Haushaltungen und aus anderen Herkunftsbereichen. Zur Erfüllung dieser Ver- pflichtung bedient sie sich der AWB (Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH) sowie der AVG (Ab- fallentsorgungs- und Verwertungsgesellschaft Köln mbH). Grundlegende Gebührenentwicklung Die Gebühren für das Jahr 2021 steigen gegenüber dem Vorjahr um durchschnittlich +1,94 % (Vorjahreserhöhung +2,94 %). Die Gründe hierfür sind in den nachstehend genannten Einfluss- größen zu finden: Kosten Logistik AWB Kernleistungen In dem „Vertrag über die satzungsgemäße Abfall-/Wertstofferfassung und –entsorgung“ werden die Entgelte der AWB je geleerten Behälter vereinbart. In der als Anlage 2 der Beschlussvorla- ge beigefügten Gebührenberechnung für Restmüllbehälter werden die Entgelte daher unmittel- bar den einzelnen Behältern zugerechnet. Die vertraglich vereinbarte Preisgleitung auf die Logistik der AWB berücksichtigt die Kostenfak- toren Personal, Reparatur und Wartung, Dieselkraftstoffe, gleitende Kapitalkosten (Fahrzeuge und Geräte) sowie einen nicht gleitenden Fixkostenanteil und wird jährlich anhand fest definier- ter Indizes des Statistischen Bundesamtes fortgeschrieben. Die Preisgleitung beträgt für 2021 +0,68 %; im Wesentlichen resultiert die Steigerung der Entgelte hier aus dem Personalkosten- faktor, welcher mit einem Anteil von 65 % Berücksichtigung findet. Die Kosten für die Logistik der AWB sinken insgesamt jedoch gegenüber 2020 um -0,25 % bzw. rd. -164 T€. Ursächlich hierfür sind die Veränderungen der Entleerungszahlen für Restabfall , die von 183.785 auf 182.073 um -0,93 % sinken. Das OVG beanstandete das Fehlen einer 20 l- und 40 l-Restmülltonne. Die Einführung der 40 l- Restmülltonne sowie der darauf basierenden „virtuellen“ 20 l-Restmülltonne (siehe die Synopse zur Abfallsatzung) verändert die K alkulationsgrundlagen, da einerseits neue Logistikentgelte kalkuliert (20 l-, 30 l- und 40 l-Tonnen) und Entsorgungskosten sowie Kosten von Zusatzleis- tungen na ch den bekannten Raumdichtewerte n neu auf zusätzliche Behälter und veränderte Entleerungsprognosen umgelegt werden müssen. Zwar steigt die Gebühr für die „virtuelle“ 30 l-Restmülltonne danach deutlich (rd. 30 %), aller- dings können die Nutzer von Ein -Personen-Grundstücken jetzt eine „virtuelle“ 20 l- Restmülltonne nutzen, sofern sie das Mindestbehältervolumen von 20 l pro Einwohner und Wo- che in Anspruch nehmen können. Die Neuberechnung der 30 l -Restmülltonne ist erforderlich, um die methodisch e inheitliche Berechnung umzusetzen, die letztlich anlässlich der OVG - Beanstandungen notwendig geworden ist. Für Großbehälter (500 l bis 1100 l) werden 2021 keine sog. nachsortierungsbedingten Mehrge- bühren mehr erhoben; durch diese Mehrgebühren wurde n die im Zuge der Nachsortierung be- wirkte höhere Verdichtung im Abfallbehälter und die daraus resultierenden erhöhten gewichts- abhängigen Entsorgungskosten berücksichtigt. Die Voraussetzungen zur Erhebung einer sol- chen Gebühr sieht das OVG nicht als gegeben, bejahte jedoch die prinzipielle Zulässigkeit. Da die Voraussetzungen nicht ohne Weiteres kurzfristig geschaffen werden können, wird davon Anlage 1 2 abgesehen, weiterhin nachsortierungsbedingte Mehrgebühren zu erheben. Davon zu unter- scheiden ist die Korrektur von Fehlbefüllungen als Nachsortierung, die nach wie vor zulässig ist und stattfinden kann. Für diese Leistung ist eine Gebühr hinterlegt. Ab 2021 werden die Mulden (3.000 l und 5.000 l) aus Rechtsgründen vollständig in die Umlage von Zusatzleistungen eingebunden, was zu einem höheren Gebührenanstieg (zwischen +33 % und +38 %) führt. Die voran genannten Rechtsgründe führen auch bei den Pressen zu einem Gebührenanstieg. So werden nun ebe nfalls Kosten für Verwaltung und Littering auf Pressen umgelegt. Eine Umlage sämtlicher Zusatzleistungen analog der Mulden erfolgt bei den Pressen nicht, da es sich hierbei um einige wenige Großanfallstellen handelt, die für eine separate Wert- stofferfassung alternative privatwirtschaftliche Logistiklösungen in Anspruch nehmen. Die be- schriebene Anpassung führt zu einem Anstieg der Logistikgebühr um rd. +4,8 % und zu einem Anstieg bei der Entsorgungsgebühr in Höhe von rd. +35 %. Kosten Logistik AWB Zusatzleistungen Für die AWB -Logistik in Zusammenhang mit den Zusatzleistungen wirken sich neben der all- gemeinen Preisgleitung von +0,68 % die Kostensteigerung bei der Altkleidersammlung sowie die höheren Kosten durch die Steigerung der Anschlussquote bei der Papiersammlung als auch bei der Biotonne aus. Für die Erfassung von Papier, Pappe und Kartonage (PPK) im Holsystem sind in der Gebüh- renkalkulation für 2021 rd. 11.393 T€ berücksichtigt. Gegenüber 2020 bedeutet dies eine Stei- gerung um rd. +582 T€, welche neben der Preisgleitung durch zusätzliche Behälterentleerun- gen von rd. +2.400 Behältern begründet ist. Für die Erfassung von Bioabfällen sind in der Gebührenkalkulation für 2021 rd. 12.405 T€ be- rücksichtigt. Gegenüber 2020 bedeutet dies eine Steigerung um rd. +229 T€, welche neben der Preisgleitung durch zusätzliche Behälterleerungen von rd. +2.600 Behältern begründet ist. Bei der AWB gingen häufiger Anfragen an, warum nicht eine zusätzliche gebührenpflichtige Bioton- ne beantragt werden kann. Diese wird ab 2021 angeboten. Die Kosten für die Leerung der kommunalen Wertstofftonne bleiben stabil und verändern sich nur leicht um rd. +32 T€ aufgrund höherer Leerungszahlen (rd. +370). Die stadtweite Sammlung und Verwertung von Alttextilen erfolgt durch die AWB über 539 De- potcontainer. Hierfür sind in der Gebührenkalkulation Kosten in Höhe von 320 T€ berücksichtigt. Wesentliche Kostengründe liegen neben der Logistik insbesondere im zurzeit schlechten Ab- satzmarkt für Alttextilien. Hier werden aktuell deutlich schlechtere Marktpreise erzielt als noch in den Vorjahren, in denen die Altkleidersammlung sich gebührenmindernd ausgewirkt hat. Die Kosten für die E-Altgeräteverwertung steigen lediglich um die allgemeine Preisgleitung von +0,68 %. Hinsichtlich der bislang erzielten Verwertungserlöse (93 T€ für 2020) für die Sammel- gruppen 4 und 5 stellt sich die Situation aktuell schwierig dar. Der Markt für Elektroaltgeräte ist stark eingebrochen. Vor dem Hintergrund anstehender Zuzahlungen ist ab 2021 keine Optie- rung mehr angezeigt und eine Eigenvermarktung der E-Altgeräte damit nicht mehr vorgesehen. Kosten Entsorgung AVG Für 2021 betragen die Entsorgungskosten der AVG rd. 43.655 T€. Gegenüber 2020 bedeutet das eine Kosten senkung von rd. -1.503 T€ (-3,33 %). Diese resultiert aus einer Preissenkung der AVG für die Restmüllentsorgung um -4,50 €/t und der gesunkenen Restmüllmenge. Anlage 1 3 Die Restmüllentsorgungsmenge reduziert sich mit 307.000 t im Vergleich zum Vorjahr ( 309.000 t) um -2.000 t. Die Kompostierungsmenge steigt um +2.000 t von insgesamt 47.000 t auf 49.000 t aufgrund der zu erwartenden höheren Anschlussquote der Biotonne in 2021. Die Entsorgungskosten der AVG für Bio abfälle betragen 2021 rd. 13.600 T€. Gegenüber 2020 steigen die Kosten demnach um rd. +942 T€ (+7,44 %). Die Vergärungsanlage geht ab 2021 in den Produktivbetrieb. Im Bereich der Schadstoffe betragen die Kosten der AVG für 2021 309 T€ gegenüber 276 T€ für 2020. Die Steigerung beträgt +33 T€ (+11,96 %). Die Kosten für die Entsorgung von Disper- sionsfarben sind leicht rückläufig von 93 T€ auf 92 T€ (-1,08 %). Verwaltungskosten Die Verwaltungskosten liegen für das Jahr 2021 bei rd. 2.331 T€ (Vgl. 2020: rd. 2.042 T€) und steigen um rd. +300 T€. Die wesentlichen Kostenblöcke in 2021 sind das Umwelt- und Verbrau- cherschutzamt (rd. 400 T€), das Steueramt (rd. 1.6 00 T€) und das Amt für Recht, Vergabe und Versicherungen (rd. 48 T€). In den Verwaltungskosten sind darüber hinaus Kosten für die Durchführung der Analyse des Abfallgebührenmodells in Höhe von rd. 95 T€ berücksichtigt. Die Verwaltungskosten für den Leistungsbe reich Bioabfallentsorgung wurden bislang im Rah- men der Quersubventionierung nach Raumdichtewerten verteilt. Da die Verwaltungskosten nach § 1 Abs. 2 AbfGS linear nach der Anzahl der Behälter unabhängig von deren Größe ver- teilt werden sollen, wurden die Ver waltungskosten für die Biomüllentsor gung nunmehr auch in die in Anlage 2.1 (vorher Anlage 2.2) aufgeführten Verwaltungskosten aufgenommen. Hierbei handelt es sich lediglich um eine Umverteilung innerhalb des Gebührensystems. Ausgleichsbetrag In der Gebührenkalkulation ist ein gebührensteigernder Ausgleichsbetrag in Höhe von rd. +1.179 T€ berücksichtigt (Vorjahr +1.609 T€). Dieser setzt sich wie folgt zusammen: Unterde- ckung aus 2017: rd. -899 T€; Unterdeckung aus 2018: rd. -346 T€; Überdeckung aus 2019 rd. +66 T€. Ein Ausgleich ist gemäß § 6 KAG NRW innerhalb von vier Jahren vorzunehmen.
Beschlussvorlage Rat
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle V/V/6 Vorlagen-Nummer 2918/2020 Freigabedatum 19.11.2020 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff 5. Satzung zur Änderung der Abfallgebührensatzung Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat beschließt die 5. Satzung zur Änderung der Abfallgebührensatzung in der in Anlage 4 beige- fügten Fassung. Die Verwaltung wird ermächtigt, nach Inkrafttreten des Kreislaufwirtschaftsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen die Präambeln der Abfall- und Abfallgebührensatzung ohne erneuten Ratsbe- schluss durch Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Köln an die aktuelle Rechtslage anzupassen, sofern sich keine inhaltlichen Änderungen ergeben. Finanzausschuss 07.12.2020 Rat 10.12.2020 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung Die Präambel der Abfallgebührensatzung verweisen als Ermächtigungsgrundlage auf Paragrafen des Landesabfallgesetzes für das Land-Nordrhein-Westfalen. Im Landtag wird derzeit der „Vierte Entwurf zur Änderung des Landesabfallgesetzes“ beraten (Vorla- ge 17/1895). Dieser sieht u.a. eine Umbenennung in „Kreislaufwirtschaftsgesetz für das Land Nord- rhein-Westfalen (Landeskreislaufwirtschaftsgesetz – LKrWG)“ vor. Inhaltlich nimmt der Entwurf An- passungen an aktuelle Bundes- und EU-Regeln vor, insbesondere zur fünfstufigen Abfallhierarchie. Hierbei ist derzeit unklar, inwieweit die Ermächtigungsgrundlagen bezüglich der Satzungen in den Nummerierungen denen entsprechen, die derzeit im Landesabfallgesetz genannt sind und wann sie in Kraft treten. Die Verwaltung sollte daher ermächtigt werden, die Präambeln der Abfall- und Abfallgebührensatzun- gen ohne erneuten Ratsbeschluss durch Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Köln an die aktuel- le Rechtslage anzupassen, sofern sich keine inhaltlichen Änderungen ergeben. Bedingt durch die Kommunalwahl 2020 und die aktuellen Corona-Schutzvorkehrungen konnte der fachlich zuständige Betriebsausschuss Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln sowie der Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales die betreffende Vorlage nicht vorberaten. Da die Satzung und die Gebühren zum 01.01.2021 wirksam werden, ist eine Entschei- dung des Rates am 10.12.2020 zwingend notwendig. Eine vorherige Vorberatung muss daher aus- nahmsweise entfallen. Die Bestimmungen der Betriebssatzung der Stadt Köln für den Abfallwirt- schaftsbetrieb der Stadt Köln stehen dem nicht entgegen. Anlagen Anlage 1 Begründung Anlage 2 Gebührenberechnung Anlage 3 Synopse Anlage 4 Satzungstext
Anlage 3 Synopse
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Anlage 3 1 Abfallgebührensatzung 2020 2021 Anmerkungen § 1 Gebührenpflicht § 1 Gebührenpflicht (1) ... (1) ... Die Gebühren werden nach einem modifi- zierten Volumenmaßstab erhoben, der grundsätzlich auf das Volumen des in An- spruch genommenen Restmüllgefäßes ab- stellt, bei dem jedoch bei der Zurechnung der voraussichtlichen Kosten – von den Logistik- und Verwaltungskosten abgese- hen – die typische Verdichtung berücksich- tigt wird, die in einem Restmüllgefäß eines bestimmten Volumens vorzufinden ist; bei den 500 l-, 660 l-, 770 l- und 1.100 l- Behältern wird zusätzlich danach differen- ziert, ob eine Nachsortierung stattfindet oder Müllschleusen zum Einsatz kommen. Die Gebühren werden nach einem modifi- zierten Volumenmaßstab erhoben, der grundsätzlich auf das Volumen des in An- spruch genommenen Restmüllbehälters abstellt, bei dem jedoch bei der Zuordnung der voraussichtlichen Kosten – von den Logistik- und Verwaltungskosten abgese- hen – die in der Hausmüllanalyse 2015/2016 des INFA-Instituts in der Fas- sung des Endberichts vom 7. Dezember 2016 ermittelte durchschnittliche Verdich- tung berücksichtigt wird, die in einem Restmüllbehälter eines bestimmten Volu- mens vorzufinden ist; bei den virtuellen 20 l- und 30 l-Behältern und den neu einge- führten 40 l-Behältern werden die Dichte- werte aus der Stellungnahme des INFA- Instituts vom 8. Juli 2020 zugrunde gelegt; bei den 500 l-, 660 l-, 770 l- und 1.100 l- Behältern wird zusätzlich danach differen- ziert, ob eine Nachsortierung stattfindet oder Müllschleusen zum Einsatz kommen. Redaktionelle Änderung („Behälter“). Präzisierung durch Bezugnahme auf die zugrunde liegenden Analysen. Die Berücksichtigung der Verdichtung er- Die Berücksichtigung der Verdichtung er- Anlage 3 2 2020 2021 Anmerkungen folgt, indem die genannten Kosten nach Äquivalenzziffern verteilt werden und hier- bei die voraussichtlich anfallenden Volu- mina auf der Grundlage der typischen, empirisch ermittelten Raumdichte (Ver- hältnis von Gewicht des Restmülls und Vo- lumen des Restmüllgefäßes) gewichtet werden. folgt, indem die genannten Kosten nach Äquivalenzziffern verteilt werden und hier- bei die voraussichtlich anfallenden Volu- mina auf der Grundlage der in den vorge- nannten INFA-Berechnungen ermittelten Raumdichte (Verhältnis von Gewicht des Restmülls und Volumen des Restbehäl- ters) gewichtet werden. Präzisierung durch Bezugnahme auf die zugrunde liegenden Analysen. Auf diese Weise werden alle voraussichtli- chen Kosten, auch die Kosten der Entsor- gung von Bioabfällen über die Biotonne, von Papier/Pappe über die Papiertonne, von Wertstoffen über die Wertstofftonne, von sperrigen und von Schadstoffe enthal- tenden Abfällen sowie die Kosten nach § 9 Abs. 2 S. 2 LAbfG NRW verteilt (Einheits- gebühr); lediglich bei den Pressen werden von vorgenannten Kosten nur die Kosten nach § 9 Abs. 2 S. 2 LAbfG NRW in An- satz gebracht. Konkretisierung. Bei den Pressen geht es um einige wenige Großanfallstellen, für die keine Inanspruchnahme von weiteren Leistungen in Betracht kommt. Bei den Logistikkosten werden demge- genüber den Restmüllgefäßen die tatsäch- lich entstehenden Fremdleistungsentgelte zugerechnet, und die Verwaltungskosten werden auf alle Tonnen zu gleichen Teilen umgelegt. Bei den Logistikkosten werden demge- genüber den Restmüllbehältern die tat- sächlich entstehenden Fremdleistungsent- gelte zugerechnet. und die Verwaltungs- kosten werden auf alle Tonnen zu gleichen Teilen umgelegt. Präzisierung. Die städtischen Verwaltungskosten wer- den auf alle Restmüllbehälter und Logistik- zuschläge zu gleichen Teilen umgelegt. Präzisierung. Anlage 3 3 2020 2021 Anmerkungen Mit der Entrichtung der Gebühr für die Restmüllbehälter als Einheitsgebühr sind die Nebenleistungen, insbesondere die In- anspruchnahme von Bio-, Papier- und Wertstofftonne in der Größenordnung der Restmüllbehälter, der Sperrmüllabfuhr und der Wertstoff-Center abgegolten; dies gilt nicht für die Pressen, deren Nutzer die vorgenannten Nebenleistungen nicht ohne gesondertes Entgelt in Anspruch nehmen können. Präzisierung. Zu den Pressen s.o. ... ... (2) Die Gebührenpflicht entsteht bei unbefris- tet aufgestellten Abfallbehältern mit dem Ersten des dem Aufstellen des Behälters folgenden Monats. (2) Die Gebührenpflicht entsteht grundsätzlich antizipiert am Jahresanfang für das ge- samte Jahr. Präzisierung. Wird ein Abfallbehälter unterjährig aufge- stellt, entsteht die Gebührenpflicht bei un- befristet aufgestellten Abfallbehältern mit dem Ersten des dem Aufstellen des Behäl- ters folgenden Monats. Präzisierung. Sie endet mit Ablauf des Monats, in dem die Behälter eingezogen werden; das glei- che gilt, wenn sie bei der AWB Abfallwirt- schaftsbetriebe Köln GmbH (im folgenden „AWB“ genannt) abgemeldet worden sind und die Abmeldung den Erfordernissen des § 8 AbfS nicht widerspricht. Sie endet mit Ablauf des Monats, in dem die Behälter eingezogen werden; das Glei- che gilt, wenn sie bei der AWB Abfallwirt- schaftsbetriebe Köln GmbH (im Folgenden „AWB“ genannt) abgemeldet worden sind und die Abmeldung den Erfordernissen des § 8 AbfS nicht widerspricht. Berichtigung Schreibweise Anlage 3 4 2020 2021 Anmerkungen Im Falle des § 9 Abs. 5 Satz 2 AbfS wird die Gebührenpflicht zum 01.01.2021 redu- ziert. Begründung: siehe Synopse zur AbfS § 9 Abs. 5 Satz 2. (3) … (3) … § 2 Höhe der Gebühren § 2 Höhe der Gebühren (1) Der Gebührensatz beträgt im Falle des § 12 Abs. 1 Ziffer 1 AbfS (Gruppe I, Teil- Service) für ein Kalenderjahr bei wöchent- lich einmaliger Abfuhr für 1. 60 l-Behälter 329,55 € 2. 80 l-Behälter 376,54 € 3. 120 l-Behälter 485,66 € 4. 180 l-Behälter 654,75 € 5. 240 l-Behälter 826,02 € (1) Der Gebührensatz beträgt im Falle des § 12 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1 AbfS (Gruppe I, Teil-Service) für ein Kalenderjahr bei wö- chentlich einmaliger Abfuhr für 1. 40 l-Behälter 291,40 € 2. 60 l-Behälter 335,62 € 3. 80 l-Behälter 383,42 € 4. 120 l-Behälter 494,45 € 5. 180 l-Behälter 666,53 € 6. 240 l-Behälter 840,82 € Präzisierung Einführung 40 l-Behälter für Restmüll. Im Falle von § 8 Abs. 4 Satz 2 und 3 AbfS wird die Gebühr für die Nutzung eines 60 l- Behälters auf Antrag reduziert und beträgt 203,21 €. Im Falle von § 8 Abs. 4 Satz 2 und 3 AbfS wird die Gebühr für die Nutzung eines 40 l- bzw. 60 l-Behälters auf Antrag reduziert und beträgt • bei 20 l: 229,10 € • bei 30 l: 263,39 € „Virtuelle 20 l-Tonne“ auf der Basis des neuen 40 l-Restmüllbehälters. Begrün- dung: siehe Synopse zur AbfS § 8 Abs. 4. (2) Der Gebührensatz beträgt im Falle des § 12 Abs. 1 Ziffer 2 AbfS (Gruppe II, Voll- Service) für ein Kalenderjahr bei wöchent- (2) Der Gebührensatz beträgt im Falle des § 12 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 2 AbfS (Gruppe II, Voll-Service) für ein Kalenderjahr bei wö- Präzisierung Anlage 3 5 2020 2021 Anmerkungen lich einmaliger Abfuhr für 1. 60 l-Behälter 386,75 € 2. 70 l-Behälter 430,41 € 3. 80 l-Behälter 443,39 € 4. 110 l-Behälter 562,61 € 5. 120 l-Behälter 574,37 € 6. 180 l-Behälter 779,96 € 7. 240 l-Behälter 987,25 € 8. 500 l-Behälter 1.880,09 € 9. 660 l-Behälter 2.261,14 € 10. 770 l-Behälter 2.335,84 € 11. 1.100 l-Behälter 3.189,23 € 12. 500 l-Behälter mit Müllschleuse 2.002,88 € 13. 660 l-Behälter mit Müllschleuse 2.560,37 € 14. 770 l-Behälter mit Müllschleuse 2.786,77 € 15. 1.100 l-Behälter mit Müllschleuse 3.812,63 € 16. 500 l-Behälter mit Nachsortierung 2.144,56 € 17. 660 l-Behälter mit Nachsortierung 2.660,11 € 18. 770 l-Behälter mit Nachsortierung 2.859,50 € 19. 1.100 l-Behälter mit Nachsortierung 3.874,97 € 20. 3.000 l-Unterflurbehälter 8.111,36 € 21. 5.000 l-Unterflurbehälter 12.047,16 € chentlich einmaliger Abfuhr für 1. 40 l-Behälter 339,66 € 2. 60 l-Behälter 393,22 € 3. 70 l-Behälter 437,43 € 4. 80 l-Behälter 450,73 € 5. 110 l-Behälter 571,65 € 6. 120 l-Behälter 583,76 € 7. 180 l-Behälter 792,58 € 8. 240 l-Behälter 1.003,14 € 9. 500 l-Behälter 1.909,29 € 10. 660 l-Behälter 2.295,87 € 11. 770 l-Behälter 2.372,68 € 12. 1.100 l-Behälter 3.240,47 € 13. 500 l-Behälter mit Müllschleuse 2.034,56 € 14. 660 l-Behälter mit Müllschleuse 2.601,12 € 15. 770 l-Behälter mit Müllschleuse 2.832,68 € 16. 1.100 l-Behälter mit Müllschleuse 3.876,42 € 17. 3.000 l-Unterflurbehälter 8.235,35 € 18. 5.000 l-Unterflurbehälter 12.242,76 € Einführung 40 l-Behälter für Restmüll. Streichung der Behältergebühr für Nachsortierung. Begründung: siehe Synopse zur AbfS § 11 Abs. 6a a.F. Anlage 3 6 2020 2021 Anmerkungen 19. 3.000 l-Behälter 10.760,47 € 20. 5.000 l-Behälter 13.931,57 € Von altem § 2 Abs. 4 hierher verscho- ben. Aus Rechtsgründen werden die Behälter vollständig in die Umlage von Zusatzleistungen eingebunden, so dass sie sich nicht von anderen Restmüllbe- hältern unterscheiden. Im Falle von § 8 Abs. 4 Satz 2 und 3 AbfS wird die Gebühr für die Nutzung eines 60 l- Behälters auf Antrag reduziert und beträgt 231,81 €. Im Falle von § 8 Abs. 4 Satz 2 und 3 AbfS wird die Gebühr für die Nutzung eines 40 l- bzw. 60 l-Behälters auf Antrag reduziert und beträgt • bei 20 l: 264,55 € • bei 30 l: 305,98 € „Virtuelle 20 l-Tonne“ auf der Basis des neuen 40 l-Restmüllbehälters. Begrün- dung: siehe Synopse zur AbfS § 8 Abs. 4. Anlage 3 7 2020 2021 Anmerkungen 3) Eigenkompostierer erhalten auf Antrag einen Abschlag, wenn sie nachweisen, ob und in welchem Umfang sie den anfallen- den Bioabfall und Grünschnitt ordnungs- gemäß und schadlos verwerten. Der Ab- schlag beträgt im Falle des § 12 Abs. 1 Zif- fer 1 und 2 AbfS (Gruppe I, Teil-Service, Gruppe II, Voll-Service) bei wöchentlich einmaliger Abfuhr für 1. 60 l-Behälter 41,23 € 2. 70 l-Behälter 45,55 € 3. 80 l-Behälter 49,88 € 4. 110 l-Behälter 66,08 € 5. 120 l-Behälter 70,99 € 6. 180 l-Behälter 104,03 € 7. 240 l-Behälter 137,61 € 8. 500 l-Behälter 268,49 € 9. 660 l-Behälter 321,37 € 10. 770 l-Behälter 350,40 € 11. 1.100 l-Behälter 505,58 € 12. 500 l-Behälter mit Müllschleuse 298,07 € 13. 660 l-Behälter mit Müllschleuse 393,45 € 14. 770 l-Behälter mit Müllschleuse 459,02 € 15. 1.100 l-Behälter mit Müllschleuse 655,75 € 16. 500 l-Behälter mit Nachsortierung 332,20 € 17. 660 l-Behälter mit Nachsortierung 417,48 € (4) Eigenkompostierer erhalten auf Antrag ei- nen Abschlag, wenn sie nachweisen, ob und in welchem Umfang sie den anfallen- den Bioabfall und Grünschnitt ordnungs- gemäß und schadlos verwerten. Der Ab- schlag beträgt im Falle des § 12 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1 und 2 AbfS (Gruppe I, Teil- Service, Gruppe II, Voll-Service) bei wö- chentlich einmaliger Abfuhr für 1. 40 l-Behälter 35,92 € 2. 60 l-Behälter 43,75 € 3. 70 l-Behälter 48,33 € 4. 80 l-Behälter 52,92 € 5. 110 l-Behälter 70,11 € 6. 120 l-Behälter 75,33 € 7. 180 l-Behälter 110,38 € 8. 240 l-Behälter 146,02 € 9. 500 l-Behälter 284,89 € 10. 660 l-Behälter 341,00 € 11. 770 l-Behälter 371,80 € 12. 1.100 l-Behälter 536,46 € 13. 500 l-Behälter mit Müllschleuse 316,27 € 14. 660 l-Behälter mit Müllschleuse 417,48 € 15. 770 l-Behälter mit Müllschleuse 487,06 € 16. 1.100 l-Behälter mit Müllschleuse 695,80 € Präzisierung Einführung 40 l-Behälter für Restmüll. Streichung der Behältergebühr für Nachsortierung. Begründung: siehe Synopse zur AbfS § 11 Abs. 6a a.F. Anlage 3 8 2020 2021 Anmerkungen 18. 770 l-Behälter mit Nachsortierung 476,54 € 19. 1.100 l-Behälter mit Nachsortierung 670,76 € 20. 3.000 l-Unterflurbehälter 1.215,02 € 21. 5.000 l-Unterflurbehälter 2.025,04 € 17. 3.000 l-Unterflurbehälter 1.289,24 € 18. 5.000 l-Unterflurbehälter 2.148,73 € 19. 3.000 l-Behälter 1.318,21 € 20. 5.000 l-Behälter 1.883,15 € Aus Rechtsgründen werden die Behäl- ter vollständig in die Umlage von Zu- satzleistungen (auch Bio) eingebunden (s.o.). Daher kann für sie auch ein Ei- genkompostiererabschlag beantragt werden. Im Falle von § 8 Abs. 4 Satz 2 und 3 AbfS wird der Eigenkompostiererabschlag redu- ziert und beträgt 28,53 €. Im Falle von § 8 Abs. 4 Satz 2 und 3 AbfS wird der Eigenkompostiererabschlag redu- ziert und beträgt • bei 20 l: 22,98 € • bei 30 l: 30,28 € „Virtuelle 20 l-Tonne“ auf der Basis des neuen 40 l-Restmüllbehälters. Begrün- dung: siehe Synopse zur AbfS § 8 Abs. 4. (4) Der Gebührensatz für die Entsorgung von 3.000 l und 5.000 l Behältern für Restmüll beträgt für ein Kalenderjahr bei wöchent- lich einmaliger Abfuhr für 1. 3.000 l-Behälter 8.061,25 € 2. 5.000 l-Behälter 10.086,11 € Jetzt in § 2 Abs. 2 Ziffern 19 und 20 enthalten. (6) Wird der Abfall mehr als einmal wöchent- lich bzw. mehr als einmal zweiwöchentlich eingesammelt, so erhöhen sich die Gebüh- (6) Wird der Abfall mehr als einmal wöchent- lich bzw. mehr als einmal zweiwöchentlich eingesammelt, so erhöhen sich die Gebüh- Anlage 3 9 2020 2021 Anmerkungen ren bzw. die Gebührenabschläge nach den Absätzen 1 bis 4 und 12 bis 13 entspre- chend. ren bzw. die Gebührenabschläge nach den Absätzen 1 bis 4 und 12 bis 14 entspre- chend. Redaktionelle Änderung. (7) Werden die Abfallbehälter mit einem Fas- sungsvermögen von 3.000 l bzw. 5.000 l nach Abs. 4 weniger als einmal wöchent- lich entleert, so verringern sich die Gebüh- ren entsprechend. (7) Werden die Abfallbehälter mit einem Fas- sungsvermögen von 3.000 l bzw. 5.000 l nach Abs. 2 Ziffern 19 und 20 weniger als einmal wöchentlich entleert, so verringern sich die Gebühren entsprechend. Redaktionelle Folgeänderung. (9) Mit 1/52 der jeweiligen Jahresgebühr je Entleerung werden berechnet die 1. vorübergehende Bereitstellung von Abfallbehältern (§ 9 Abs. 4 AbfS), 2. Entsorgung im Rahmen der offenen Abfuhr (§ 11 Abs. 2 AbfS), 3. Entsorgung des Inhalts einer falsch befüllten Wertstofftonne (§ 11 Abs. 4 S. 2 AbfS) als Restmüll, und zwar nach der Gebühr für den Restmüll- behälter der gleichen Größe. Im Falle von Satz 1 Ziff. 1 wird zur Abgel- tung des logistischen Mehraufwands ein einmaliger Zuschlag in Höhe von 1/52 der Jahresgebühr erhoben; bei mehreren Be- hältern richtet sich der Zuschlag nach dem (9) Mit 1/52 der jeweiligen Jahresgebühr je Entleerung werden berechnet die 1. vorübergehende Bereitstellung von Abfallbehältern (§ 9 Abs. 4 AbfS), 2. Entsorgung im Rahmen der offenen Abfuhr (§ 11 Abs. 3 AbfS); Bemes- sungsgrundlage ist ein 1.100 l- Restmüllbehälter sowie der Grad der Befüllung, 3. Entsorgung des Inhalts einer falsch befüllten Wertstofftonne (§ 11 Abs. 4 S. 2 AbfS) als Restmüll, und zwar nach der Gebühr für den Restmüll- behälter der gleichen Größe. Im Falle von Satz 1 Ziff. 1 wird zur Abgel- tung des logistischen Mehraufwands ein einmaliger Zuschlag in Höhe von 1/52 der Jahresgebühr erhoben; bei mehreren Be- hältern richtet sich der Zuschlag nach dem Redaktionelle Änderung. Präzisierung. Anlage 3 10 2020 2021 Anmerkungen größten Behälter. größten Behälter. (10) Im Falle des § 11 Abs. 2 Satz 4 AbfS be- trägt die Gebühr je angefangene 24 Stun- den Liegezeit bei Fahrgastschiffen • bis 800 qm genutzter Wasserfläche 134,60 € • über 800 qm bis 1.300 qm genutzter Wasserfläche 269,19 € • über 1.300 qm genutzter Wasserflä- che 307,77 € Hotelschiffen • bis 800 qm genutzter Wasserfläche 179,46 € • über 800 qm bis 1.300 qm genutzter Wasserfläche 358,92 € • über 1.300 qm genutzter Wasserflä- che 410,07 € (10) Im Falle des § 11 Abs. 3 Satz 4 AbfS be- trägt die Gebühr je angefangene 24 Stun- den Liegezeit bei Fahrgastschiffen • bis 800 qm genutzter Wasserfläche 105,06 € • über 800 qm bis 1.300 qm genutzter Wasserfläche 210,11 € • über 1.300 qm genutzter Wasserflä- che 240,23 € Hotelschiffen • bis 800 qm genutzter Wasserfläche 140,07 € • über 800 qm bis 1.300 qm genutzter Wasserfläche 280,15 € • über 1.300 qm genutzter Wasserflä- che 320,07 € Redaktionelle Änderung. (12) Für Abfallbehälter gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AbfS, deren Transportweg auf dem Grundstück von der Grundstücksgrenze des/der Anschlusspflichtigen länger als 15 m ist, werden Zuschläge auf die Gebüh- rensätze wie folgt erhoben: Auf die Gebührensätze nach § 2 Abs. 2 Ziffern 1, 3, 5 – 7: (12) Für Abfallbehälter gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AbfS, deren Transportweg auf dem Grundstück von der Grundstücksgrenze des/der Anschlusspflichtigen länger als 15 m ist, werden Zuschläge auf die Gebüh- rensätze wie folgt erhoben: Auf die Gebührensätze nach § 2 Abs. 2 Ziffern 1, 2, 4, 6 - 8 Anpassung der Nummerierung. Anlage 3 11 2020 2021 Anmerkungen 1. Transportweg über 15 m bis 25 m: 28,08 € 2. Transportweg über 25 m bis 40 m: 46,31 € 3. Transportweg über 40 m: 69,11 € Auf die Gebührensätze nach § 2 Abs. 2, Ziffern 8 bis 19 : 1. Transportweg über 15 m bis 25 m: 73,67 € 2. Transportweg über 25 m bis 40 m: 183,07 € 3. Transportweg über 40 m: 319,83 € 1. Transportweg über 15 m bis 25 m: 40,29 € 2. Transportweg über 25 m bis 40 m: 58,64 € 3. Transportweg über 40 m: 81,59 € Auf die Gebührensätze nach § 2 Abs. 2, Ziffern 9 bis 16 1. Transportweg über 15 m bis 25 m: 86,18 € 2. Transportweg über 25 m bis 40 m: 196,33 € 3. Transportweg über 40 m: 334,01 € Anpassung der Nummerierung. (12a) Für die Bereitstellung von Restmüllbehäl- tern gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AbfS durch die Stadt Köln gemäß § 12 Abs. 7 AbfS werden Zuschläge auf die Gebüh- rensätze wie folgt erhoben: Auf die Gebührensätze nach § 2 Abs. 1 sowie Abs. 2 Satz 1 Ziffern 1 - 7, Satz 2 je angefangene 50 m Transportweg 49,52 € Auf die Gebührensätze nach § 2 Abs. 2 Ziffern 8 bis 19 je angefangene 50 m Transportweg 244,75 € (13) Für die Bereitstellung von Restmüllbehäl- tern gemäß § 9 Abs. 1 Nr. und 2 AbfS durch die Stadt Köln gemäß § 12 Abs. 7 AbfS werden Zuschläge auf die Gebüh- rensätze wie folgt erhoben: Auf die Gebührensätze nach § 2 Abs. 1 sowie Abs. 2 Satz 1 Ziffern 1 – 8 und Satz 2: je angefangene 50 m Transportweg 61,87 € Auf die Gebührensätze nach § 2 Abs. 2 Ziffern 9 bis 16: je angefangene 50 m Transportweg 258,43 € Neunummerierung (Wegfall der „a“- Paragrafen). Präzisierung. Anpassung der Nummerierung. Anpassung der Nummerierung. Anlage 3 12 2020 2021 Anmerkungen (13) Für Restmüllbehälter gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AbfS, deren Transportweg auf dem Grundstück bis zur Grundstücksgren- ze des/der Anschlusspflichtigen bis zu 15 m lang ist, werden Zuschläge auf die Ge- bührensätze wie folgt erhoben, wenn der Transportweg nicht ebenerdig (Straßenni- veau) ist (§ 10 Abs. 2 AbfS), oder sich Hindernisse darauf befinden (§ 10 Abs. 3 AbfS): 1. Auf die Gebührensätze nach § 2 Abs. 2 Ziffern 1, 3, 5 – 7: 16,99 € 2. Auf die Gebührensätze nach § 2 Abs. 2 Ziffern 8 bis 19: 65,81 € (14) Für Restmüllbehälter gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AbfS, deren Transportweg auf dem Grundstück bis zur Grundstücksgren- ze des/der Anschlusspflichtigen bis zu 15 m lang ist, werden Zuschläge auf die Ge- bührensätze wie folgt erhoben, wenn der Transportweg nicht ebenerdig (Straßenni- veau) ist (§ 10 Abs. 2 AbfS), oder sich Hindernisse darauf befinden (§ 10 Abs. 3 AbfS): Auf die Gebührensätze nach § 2 Abs. 2 Ziffern 1, 2, 4, 6 - 8: 29,11 € Auf die Gebührensätze nach § 2 Abs. 2 Ziffern 9 bis 16: 78,27 € Neunummerierung (Wegfall der „a“- Paragrafen). Anpassung der Nummerierung. Anpassung der Nummerierung. (14) Bei Wechselbehältern (insbesondere Pressmüllcontainern) beträgt die Gebühr je Abfuhr und Entleerung 258,89 € und für die Entsorgung je Tonne Abfall 147,20 € In allen übrigen Fällen des § 9 Abs. 3 AbfS erfolgt die Gebührenfestsetzung entspre- chend § 2 Absätze 1, 2 und 4. (15) Bei Wechselbehältern (insbesondere Pressmüllcontainern) beträgt die Gebühr je Abfuhr und Entleerung 271,33 € und für die Entsorgung je Tonne Abfall 198,63 € In allen übrigen Fällen des § 9 Abs. 3 AbfS erfolgt die Gebührenfestsetzung entspre- chend § 2 Absätze 1 und 2. Anpassung der Nummerierung. (15a) Für die zusätzliche Leerung der Papier- tonne wird eine Gebühr erhoben je Entlee- (16) Für die zusätzliche Leerung der Papier- tonne wird eine Gebühr erhoben je Entlee- Neunummerierung (Wegfall der „a“- Paragrafen). Anlage 3 13 2020 2021 Anmerkungen rung im Teil-Service für 1. 80 l-Behälter 1,79 € 2. 120 l-Behälter 1,95 € 3. 240 l-Behälter 2,45 € rung im Teil-Service (§ 12 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1 AbfS) für 1. 80 l-Behälter 1,80 € 2. 120 l-Behälter 1,96 € 3. 240 l-Behälter 2,47 € Klarstellung. (15b) Für die zusätzliche Leerung der Papier- tonne wird eine Gebühr erhoben je Entlee- rung im Voll-Service für 1. 80 l-Behälter 2,29 € 2. 120 l-Behälter 2,56 € 3. 240 l-Behälter 3,40 € 4. 770 l-Behälter 7,85 € 5. 1.100 l-Behälter 10,07 € 6. 3.000 l-Behälter 104,80 € 7. 5.000 l-Behälter 122,30 € 8. 3.000 l-Unterflurbehälter 58,78 € 9. 5.000 l-Unterflurbehälter 69,80 € (17) Für die zusätzliche Leerung der Papier- tonne wird eine Gebühr erhoben je Entlee- rung im Voll-Service (§ 12 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1 AbfS) für 1. 80 l-Behälter 2,31 € 2. 120 l-Behälter 2,57 € 3. 240 l-Behälter 3,42 € 4. 770 l-Behälter 7,90 € 5. 1.100 l-Behälter 10,14 € 6. 3.000 l-Behälter 105,51 € 7. 5.000 l-Behälter 123,14 € 8. 3.000 l-Unterflurbehälter 59,18 € 9. 5.000 l-Unterflurbehälter 70,27 € Neunummerierung (Wegfall der „a“- Paragrafen). Klarstellung. (18) Der Gebührensatz je Biotonne, die über den querfinanzierten Umfang hinaus auf- gestellt wird, beträgt im Falle des § 12 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1 AbfS (Gruppe I, Teil- Service) für 46 Entleerungen im Kalender- jahr: 1. 60 l-Behälter 146,16 € 2. 80 l-Behälter 170,34 € 3. 120 l-Behälter 214,04 € 4. 240 l-Behälter 352,53 € Die Grundstückseigentümer erhalten die Möglichkeit, das Biotonnenvolumen im Einzelfall gegen Gebühr zu erhöhen. Anlage 3 14 2020 2021 Anmerkungen (19) Der Gebührensatz je Biotonne, die über den querfinanzierten Umfang hinaus auf- gestellt wird, beträgt im Falle des § 12 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 2 AbfS (Gruppe II, Voll-Service) für 46 Entleerungen im Ka- lenderjahr: 1. 60 l-Behälter 159,75 € 2. 80 l-Behälter 185,45 € 3. 120 l-Behälter 230,75 € 4. 240 l-Behälter 376,22 € 5. 500 l-Behälter 729,31 € 6. 660 l-Behälter 921,29 € Die Grundstückseigentümer erhalten die Möglichkeit, das Biotonnenvolumen im Einzelfall gegen Gebühr zu erhöhen.
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: ohne Votum in nachfolgende Gremien
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 2918/2020
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 19.11.2020
- Erstellt
- 02.10.2020 09:04