Mandari Insight

2918/2020

5. Satzung zur Änderung der Abfallgebührensatzung

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 19.11.2020

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Anlage 2 Gebührenkalkulation

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Ansehen

Anlage 4 Satzungstext

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Ansehen

Anlage 1 Begründung

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Ansehen

Beschlussvorlage Rat

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Anlage 3 Synopse

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Ansehen

Anlage 2 Gebührenkalkulation

12500 Zeichen

Anlage 2.1
Gebühren 2021 Restmüll 2021 20 30 40 60 70 80 110 120 180 240
Wochenleerungen (Systemabfuhr) 182.073 7 177 25 1.752 613 3.307 19.173 9.455 1.136 18.532
Logistik AWB (Systemabfuhr + Pressen) 64.906.806 € 160,07 € 172,40 € 183,53 € 205,87 € 231,78 € 226,77 € 279,08 € 270,38 € 339,29 € 407,63 €
Logistik AWB Zusatzleistungen 45.934.034 € 40,44 € 53,27 € 63,21 € 76,97 € 85,05 € 93,12 € 123,36 € 132,54 € 194,2 2 € 256,92 €
Entsorgung AVG Restmüll 43.655.154 € 38,13 € 50,22 € 59,59 € 72,57 € 80,18 € 87,79 € 116,30 € 124,95 € 183,1 0 € 242,22 €
Entsorgung AVG Bio + Grünschnitt 13.599.868 € 12,02 € 15,83 € 18,79 € 22,88 € 25,28 € 27,68 € 36,67 € 39,39 € 57,73 € 76,36 €
Abschlag Eigenkompostierer 12.341 € 0,01 € 0,01 € 0,02 € 0,02 € 0,02 € 0,03 € 0,03 € 0,04 € 0,05 € 0,07 €
12.341 € 0,08 € 2,54 € 0,43 € 36,37 € 14,06 € 83,06 € 637,95 € 338,00 € 59,51 € 1.284,20 €
Wertstoffhöfe 119.000 € 0,11 € 0,14 € 0,16 € 0,20 € 0,22 € 0,24 € 0,32 € 0,34 € 0,51 € 0,67 €
Verwaltungskosten Stadt Köln 2.331.129 € 12,75 € 12,75 € 12,75 € 12,75 € 12,75 € 12,75 € 12,75 € 12,75 € 12,75 € 12,75 €
Ausgleich Vorjahre 1.179.626 € 1,03 € 1,35 € 1,61 € 1,96 € 2,16 € 2,37 € 3,13 € 3,37 € 4,93 € 6,53 €
Gebühren 2021 Restmüll 171.737.958 € 264,55 € 305,98 € 339,66 € 393,22 € 437,43 € 450,73 € 571,65 € 583,76 € 792,58 € 1.003,14 €
p.a. p.a. p.a. p.a. p.a. p.a. p.a. p.a. p.a. p.a.
Gebühr Vorjahr 171.027.935 € 0,00 € 231,81 € 0,00 € 386,75 € 430,41 € 443,39 € 562,61  € 574,37 € 779,96 € 987,25 €
Gebührenveränderung 710.023 € 264,55 € 74,17 € 339,66 € 6,47 € 7,02 € 7,34 € 9,04 € 9,39 € 1 2,62 € 15,89 €
Gebührenveränderung 32,00% 1,67% 1,63% 1,66% 1,61% 1,63% 1,62% 1,61%
Ø Gebührenveränderung 1,94%
Tonnen
Vollservice

Anlage 2.1
Gebühren 2021 Restmüll
Wochenleerungen (Systemabfuhr)
Logistik AWB (Systemabfuhr + Pressen)
Logistik AWB Zusatzleistungen
Entsorgung AVG Restmüll
Entsorgung AVG Bio + Grünschnitt
Abschlag Eigenkompostierer
Wertstoffhöfe
Verwaltungskosten Stadt Köln
Ausgleich Vorjahre
Gebühren 2021 Restmüll
Gebühr Vorjahr
Gebührenveränderung
Gebührenveränderung
Ø Gebührenveränderung
500 660 770 1.100 500 660 770 1.100 500 660 770 1.100
2 . 2 5 0 2 . 1 2 1 7 . 4 0 4 1 8 . 4 2 8 1 3 6 3 80000
759,54 € 922,18 € 876,04 € 1.086,68 € 759,54 € 922,18 € 876,04 € 1.086 ,68 €
501,27 € 599,99 € 654,20 € 943,92 € 556,49 € 734,57 € 857,00 € 1.224,2 9 €
472,58 € 565,65 € 616,75 € 889,89 € 524,64 € 692,53 € 807,95 € 1.154,2 1 €
148,99 € 178,33 € 194,44 € 280,55 € 165,40 € 218,33 € 254,72 € 363,89 €
0,14 € 0,16 € 0,18 € 0,25 € 0,15 € 0,20 € 0,23 € 0,33 €
304,20 € 343,24 € 1.306,43 € 4.691,60 € 0,15 € 0,59 € 1,39 € 12,55 €
1,30 € 1,56 € 1,70 € 2,45 € 1,45 € 1,91 € 2,23 € 3,18 €
12,75 € 12,75 € 12,75 € 12,75 € 12,75 € 12,75 € 12,75 € 12,75 €
12,73 € 15,24 € 16,62 € 23,98 € 14,13 € 18,66 € 21,77 € 31,10 €
1.909,29 € 2.295,87 € 2.372,68 € 3.240,47 € 2.034,56 € 2.601,12 € 2.832,68 € 3.876,42 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 €
p.a. p.a. p.a. p.a. p.a. p.a. p.a. p.a. p.a. p.a. p.a. p.a.
1.880,09 € 2.261,14 € 2.335,84 € 3.189,23 € 2.002,88 € 2.560,37 € 2.786,77 € 3.812,63 € 2.144,56 € 2.660,11 € 2.859,50 € 3.874,97 €
29,21 € 34,73 € 36,84 € 51,24 € 31,68 € 40,75 € 45,92 € 63,79 € -2.144, 56 € -2.660,11 € -2.859,50 € -3.874,97 €
1,55% 1,54% 1,58% 1,61% 1,58% 1,59% 1,65% 1,67% -100,00% -100,00% -100,00 % -100,00%
Behälter Müllschleusen Nachsortieren (entfällt ab 2021)
Vollservice

Anlage 2.1
Gebühren 2021 Restmüll
Wochenleerungen (Systemabfuhr)
Logistik AWB (Systemabfuhr + Pressen)
Logistik AWB Zusatzleistungen
Entsorgung AVG Restmüll
Entsorgung AVG Bio + Grünschnitt
Abschlag Eigenkompostierer
Wertstoffhöfe
Verwaltungskosten Stadt Köln
Ausgleich Vorjahre
Gebühren 2021 Restmüll
Gebühr Vorjahr
Gebührenveränderung
Gebührenveränderung
Ø Gebührenveränderung
Pressen
3.000 5.000 3.000 5.000 20 30 40 60 80 120 180 240
7 47 22 34 113 2.857 335 23.338 27.988 31.200 1.963 9.741 780 Entl. p.a.
3.077,17 € 3.654,29 € 5.486,66 € 6.403,02 € 124,62 € 129,81 € 135,27 € 148,27 € 159,46 € 181,07 € 213,24 € 245,31 € 258,58 € je Entl.
2.268,46 € 3.780,76 € 2.319,43 € 3.313,48 € 40,44 € 53,27 € 63,21 € 76 ,97 € 93,12 € 132,54 € 194,22 € 256,92 € 49,48 € je t
2.138,61 € 3.564,35 € 2.186,67 € 3.123,81 € 38,13 € 50,22 € 59,59 € 72 ,57 € 87,79 € 124,95 € 183,10 € 242,22 € 144,30 € je t
674,24 € 1.123,73 € 689,39 € 984,84 € 12,02 € 15,83 € 18,79 € 22,88 € 2 7,68 € 39,39 € 57,73 € 76,36 €
0,61 € 1,02 € 0,63 € 0,89 € 0,01 € 0,01 € 0,02 € 0,02 € 0,03 € 0,04 € 0,0 5 € 0,07 €
4,28 € 47,93 € 13,76 € 30,39 € 1,23 € 41,05 € 5,71 € 484,53 € 702,93 € 1.115,34 € 102,83 € 675,02 €
5,90 € 9,83 € 6,03 € 8,62 € 0,11 € 0,14 € 0,16 € 0,20 € 0,24 € 0,34 € 0,5 1 € 0,67 €
12,75 € 12,75 € 12,75 € 12,75 € 12,75 € 12,75 € 12,75 € 12,75 € 12,75 € 12,75 € 12,75 € 12,75 € 12,75 € je Entl.
57,62 € 96,03 € 58,91 € 84,16 € 1,03 € 1,35 € 1,61 € 1,96 € 2,37 € 3,37 € 4,93 € 6,53 € 4,85 € je t
8.235,35 € 12.242,76 € 10.760,47 € 13.931,57 € 229,10 € 263,39 € 291, 40 € 335,62 € 383,42 € 494,45 € 666,53 € 840,82 € 271,33 € je Entl.
p.a. p.a. p.a. p.a. p.a. p.a. p.a. p. a. p.a. p.a. p.a. p.a. 198,63 € je t
8.111,36 € 12.047,16 € 8.061,25 € 10.086,11 € 0,00 € 203,21 € 0,00 € 3 29,55 € 376,54 € 485,66 € 654,75 € 826,02 € 147,20 € je t
123,99 € 195,60 € 2.699,22 € 3.845,46 € 229,10 € 60,18 € 291,40 € 6,07  € 6,88 € 8,79 € 11,78 € 14,80 € 51,43 € je t
1,53% 1,62% 33,48% 38,13% 29,61% 1,84% 1,83% 1,81% 1,80% 1,79% 34,94%
Teilservice
TonnenMuldenUFC
Vollservice

Anlage 2.2
2021 Kosten Biotonne Summe 2021 60 VS 80 VS 120 VS 240 VS 500 VS 660 VS 60 TS 80 TS 120 TS 240 TS
Behälter 89.302 555 2.232 3.933 5.674 717 3.207 2.765 9.305 32.352 28.562
Logistik AWB Brutto 12.405.009 € 109,28 € 118,16 € 129,81 € 174,34 € 308,73 € 366,13 € 95,69 € 103,05 € 113,10 € 150,65 €
Entsorgung AVG Brutto 13.599.868 € 50,47 € 67,29 € 100,94 € 201,88 € 420,58 € 555,16 € 50,47 € 67,29 € 100 ,94 € 201,88 €
Verwaltungskosten Stadt Köln 0 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 €
Kosten 2021 pro Behälter 159,75 € 185,45 € 230,75 € 376,22 € 729,31 € 921,29 € 146,16 € 170,34 € 214,04 € 352,53 €
Kosten 2021 26.004.877 € 88.661 € 413.929 € 907.533 € 2.134.654 € 52 2.913 € 2.954.581 € 404.130 € 1.585.035 € 6.924.570 € 10.068.870 €
Vorjahr 24.833.531 € 158,55 € 184,04 € 228,94 € 373,20 € 723,40 € 913, 77 € 145,06 € 169,04 € 212,35 € 349,67 €
Die "Kosten 2021 pro Behälter" stellen zugleich die Gebühren für die Inanspruchnahme der zusätzlichen, nicht quersubventionierten, Biotonnen dar (vgl. §2 Abs. 18 und 19 AbfGS).

Anlage 2.3
Abschlag Eigenkompostierer 2021
Hausmüllgebührenzahler erhalten einen Eigenkompostiererabschlag , wenn sie nachweisen, ob und in welchem Umfang sie 
den anfallenden Bioabfall und Grünschnitt ordnungsgemäß und sch adlos verwerten. Zur Kompostierung geeignet sind 
vor allem Hecken- und Grasschnitt, Laub, Garten- und Küchenabfä lle.
213
20 30 40 60 70 80 110 120 180 240 500 660 770 1100 3000 UFC 5000 UFC 3000 MU 500 0 MU
Abschlag 22,98 € 30,28 € 35,92 € 43,75 € 48, 33 € 52,92 € 70,11 € 75,33 € 110,38 € 146,02 € 284,89 € 341,00 € 371,80 € 536,46 € 1.289,24 € 2.148,73 € 1. 318,21 € 1.883,15 €
Fälle 000 1 0 1827320000 0 0 0 0
0,00 € 0,00 € 0,00 € 437,47 € 48, 33 € 423,37 € 140,22 € 527,28 € 331,15  € 292,03 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 €
500 660 770 1.100 500 660 770 1.100
Abschlag 316,27 € 417,48 € 487,06 € 695,80 €
Fälle 0000
0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 €
20 30 40 60 80 120 180 240
Abschlag 22,98 € 30,28 € 35,92 € 43,75 € 52,92 € 75,33 € 110,38 € 146,02 €
Fälle 01 508 2 4 5 3 23 3
0,00 € 454,13 € 0,00 € 3.587,26 € 2 .381,46 € 2.410,44 € 331,15 € 438,0 5 €
Prüfung von Anträgen auf Eigenkompostierung
 Entgelt AWB 26,95 €
 Anträge 20
Summe 539,00 €
Teilservice
Die Fälle für 2021 betragen in Summe
Der Abschlag incl. Prüfung von Anträgen für 2021 beträgt in Summe 12.341,35 €
Müllschleusen Nachsortieren (entfällt ab 2021)
Vollservice

Anlage 2.4
Übrige Gebühren
Entfernte Standorte, Bereitstellservice, Vollservice Plus, Zusa tzleerung Papier, Zuschlag Arzttonne
Gebühr 2021 60 l bis     
240 l
500 l bis    
1.100 l 60 l bis 240 l 500 l bis 1.100 l Gesamt
1. entfernte Standorte auf privatem Grund 
Entgelt AWB 27,54 € 73,43 €
Verwaltungskosten Stadt Köln 12,75 € 12,75 €
bis 25 m 40,29 € 86,18 € 1.820 791
Entgelt AWB 45,89 € 183,58 €
Verwaltungskosten Stadt Köln 12,75 € 12,75 €
bis 40 m 58,64 € 196,33 € 878 902
Entgelt AWB 68,84 € 321,26 €
Verwaltungskosten Stadt Köln 12,75 € 12,75 €
über 40 m 81,59 € 334,01 € 117 202
2. Bereitstellservice
Entgelt AWB 49,12 € 245,68 €
Verwaltungskosten Stadt Köln 12,75 € 12,75 €
je angefangene 50 m 61,87 € 258,43 € 131
3. Hindernisse
Entgelt AWB 16,36 € 65,52 €
Verwaltungskosten Stadt Köln 12,75 € 12,75 €
bis 25 m 29,11 € 78,27 € 0
Kontrolle Fehlbefüllungen (Vollservice Plus)
Gebühr 2021 500 l bis    
1.100 l
Entgelt AWB 745,31 €
Verwaltungskosten Stadt Köln 12,75 €
Gebühr 2021 758,06 € 94
Gesamtzahl Fälle: 4.935
Zusatzleerung Blaue Tonnen und Behälter
Gebühr 2021 je Abfuhr 26,95 €
Vollservice
80 2,31 €
120 2,57 €
240 3,42 €
770 7,90 €
1100 10,14 €
3000 105,51 €
5000 123,14 €
UFC 3000 59,18 €
UFC 5000 70,27 €
Teilservice
80 1,80 €
120 1,96 €
240 2,47 €
 Anzahl Fälle 2021
131
4.710
0
Zuschlag Arzttonne
je Jahr

Anlage 2.5
2021 AWB Logistikosten Papier/Pappe/Kartonage (PPK)
Summe 2021 40 l Sack 80 VS 120 VS 240 VS 770 VS 1100 VS 3000 VS 5000 VS 3000 UFC 50 00 UFC 40 l Sack 80 TS 120 TS 240 TS
Behälter 161.892 1.486,0 17.745,0 8.133,0 25.494,0 1.692,0 18.717,0 3,0 5,0 4,0 73,0 241,0 392,0 62.864,0 25.043,0
Entgelt AWB 15,86 € 60,02 € 66,89 € 89,04 € 205,49 € 263,68 € 2.743,34  € 3.201,53 € 1.538,59 € 1.827,14 € 15,86 € 46,77 € 51,07 € 64,20 €
Logistik AWB Brutto 14.189.767 € 23.568 € 1.065.055 € 544.016 € 2.26 9.986 € 347.689 € 4.935.299 € 8.230 € 16.008 € 6.154 € 133.381 € 3.822  € 18.334 € 3.210.464 € 1.607.761 €
Zusatz-Behälter 11 0,0 0,0 0,0 1,0 1,0 9,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0
Logistik AWB Zusatz Brutto 2.668 € 0 € 0 € 0 € 89 € 205 € 2.373 € 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € 0 €
Logistik AWB Gesamt Brutto 14.192.434,71 € 23.568 € 1.065.055 € 544 .016 € 2.270.075 € 347.895 € 4.937.672 € 8.230 € 16.008 € 6.154 € 133. 381 € 3.822 € 18.334 € 3.210.464 € 1.607.761 €

Anlage 2.6
Hausmüllsammlung AWB 
25,84%
Hausmüllverbrennung AVG 
25,60%Verwaltungskosten Stadt Köln 
1,36%
Sperrmüllsammlung 2,17%
Schadstoffsammlung 0,99%
Papierkorbentleerung 6,55%
Müllumladestationen 1,37%
Wertstoffcenter/-höfe 1,21%
Altkleidersammlung 0,19%
Biotonne 15,25%
Sammlung  E-Altgeräte 2,18%
Grünanlagen (Littering, 
Papierkörbe, 
Grillaschebehälter) 8,75%
Wertstofftonne 1,86%
Holsystem Papiertonne  6,68%
Leistungen in der  Hausmüllgebühr 2021
46,6 % Zusatzleistung46,6 % Zusatzleistung46,6 % Zusatzleistung47,20% Zusatzleistung
52,80% Kernleistung

Anlage 2.7
Entsorgung Rheinschiffe je angefangene 24 Stunden Liegezeit
Zusatzleistung Liegetage
2021 je 
Liegetag
Gebühr + 
Zusatzleistung  AWB Summe 660 l 1.100 l 660 l 1.100 l UFC
Hotelschiff 
bis 800 qm 140,07 € 1.106 € 441 € 665 € 372 € 293 € 8,43 Lrg. 4,70 Lrg. 0,00 Lrg. 7,89
800-1.300 qm 280,15 € 11.470 € 4.573 € 6.897 € 3.861 € 3.035 € 87,46 Lrg. 48,71 Lrg. 0,00 Lrg. 40,94
über 1.300 qm 320,07 € 2.997 € 1.195 € 1.802 € 1.009 € 793 € 22,85 Lrg. 12,73 Lrg. 0,00 Lrg. 9,36
Fahrgastschiff
bis 800 qm 105,06 € 2.642 € 1.054 € 1.589 € 890 € 699 € 20,15 Lrg. 11,22 Lrg. 0,00 Lrg. 25,15
800-1.300 qm 210,11 € 107.203 € 42.745 € 64.458 € 36.089 € 28.369 € 817,40 Lrg. 455,24 Lrg. 0,00 Lrg. 510,22
über 1.300 qm 240,23 € 298.462 € 119.005 € 179.456 € 100.475 € 78.981 € 2.275,71 Lrg. 1.267, 41 Lrg. 0,00 Lrg. 1242,42
Gesamt 2021 1.295,68 € 423.881 € 169.014 € 254.867 € 142.697 € 112.17 0 € 3.232,00 Lrg. 1.800,00 Lrg. 0,00 Lrg. 1.836
Gesamt 2020 1.659,30 € 521.519 € 167.872 € 353.647 € 230.984 € 122.66 3 € 5.312,00 Lrg. 2.000,00 Lrg. 0,00 Lrg. 1.765
Gesamt 2021 / Entleerung 33,59 € 44,15 € 62,32 €
Gesamt 2020 / Entleerung 22,96 € 43,48 € 61,33 €
Nach AbfS und AbfGS zieht die HGK für die Stadt Köln von den Schiffen Abfallgebühren ein. 
Diese verursachen je nach Art, Größe, Fahrgastzahl und Liegetage unterschiedlich große Mengen Abfall und damit eine unterschiedliche Zahl an Entleerungen der Behälter. 
Über einen Faktor wird den Schiffsarten der Anteil an den Entleerungen der Behälter je angefangene 24 Stunden Liegezeit zugerechnet. 
Für die Entsorgung sind 660 l, 1.100 l Behälter aufgestellt.
Erstmalig ab 2018 werden AWB Logistikkosten berücksichtigt (Kontrollfahrten).
Gesamt Gebühr Entleerungen

Anlage 4 Satzungstext

14312 Zeichen

1 
 
Anlage 4 
 
 
 
5. Satzung zur Änderung der Satzung über die 
Abfallgebühren in der Stadt Köln 
(Abfallgebührensatzung - AbfGS -) 
vom ___. 2020 
 
 
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung vom _____ 2020 auf grund der §§ 4, 5, 6 und 20 
Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Nordrhein-Westfal en vom 21. Oktober 
1969 (SGV. NRW. 610) in Verbindung mit den §§ 7 und 77 Abs. 1 d er Gemeindeordnung für 
das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (SGV. NRW. 2023)  und der §§ 1, 2 und 9 
des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Jun i 1988 (GV. NRW. S. 250) 
- Landesabfallgesetz - jeweils in der bei Inkrafttreten der Sat zung geltenden Fassung - diese 
Satzung beschlossen. 
 
I. 
 
 
Die Satzung über die Abfallgebühren in der Stadt Köln (-Abfallgebührensatzung-) vom 16. 
Dezember 2015 in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 13.12.2019 (ABl. Stadt Köln 
2019, Nr. 52, S. 805 ff.) wird wie folgt geändert: 
 
 
1. § 1 Abs. 1 und 2 (Gebührenpflicht) werden wie folgt geändert : 
 
„(1)  Für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abfallentsorgung  der Stadt Köln (§§ 1 
bis 3 Abfallsatzung - AbfS -) werden 
a) von dem/der Grundstückseigentümer/in 
b) im Falle des § 23 AbfS zusätzlich von den dort genannten Per sonen als 
Gesamtschuldner/innen,  
c) für Leistungen nach § 9 Abs. 4, § 11 Abs. 2 und Abs. 3 sowie  § 16 AbfS von 
den Leistungsempfänger/ innen 
d) im Fall des § 6 Abs. 1 Sätze 2, 3 AbfS von den dort genannte n 
Erzeugern/innen und Besitzern/innen von Abfällen 
Gebühren erhoben. 
 
Übt ein anderer als der/die Eigentümer/in die tatsächliche Herrschaft über das 
Grundstück in der Weise aus, dass er/sie den/die Eigentümer/in im Regelfall für 
die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Grundstück 
wirtschaftlich ausschließen kann, ist er/sie Gebührenschuldner/in.  
 
In den Fällen des § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 AO ist der/die Eigentümer/in 
Gebührenschuldner/in. 
 
Die Gebühren werden nach einem modifizierten Volumenmaßstab erhoben, der 
grundsätzlich auf das Volumen des in Anspruch genommenen Restmüllbehälters 
abstellt, bei dem jedoch bei der Zurechnung der voraussichtlichen Kosten – von 
den Logistik- und Verwaltungskosten abgesehen – die in der Hausmüllanalyse 
2015/2016 des INFA-Instituts in der Fassung des Endberichts vom 7. Dezember 
2016 ermittelte durchschnittliche Verdichtung berücksichtigt wird, die in einem 
Restmüllbehälter eines bestimmten Volumens vorzufinden ist; bei den virtuellen 
20 l- und 30 l-Behältern und den neu eingeführten 40 l-Behältern werden die 
Dichtewerte aus der Stellungnahme des INFA-Instituts vom 8. Juli 2020 zugrunde 
gelegt; bei den 500 l-, 660 l-, 770 l- und 1.100 l-Behältern wird zusätzlich danach

2 
 
differenziert, ob Müllschleusen zum Einsatz kommen. 
 
Die Berücksichtigung der Verdichtung erfolgt, indem die genannten Kosten nach 
Äquivalenzziffern verteilt werden und hierbei die voraussichtlich anfallenden 
Volumina auf der Grundlage der in den vorgenannten INFA-Berechnungen 
ermittelten Raumdichte (Verhältnis von Gewicht des Restmülls und Volumen des 
Restmüllbehälters) gewichtet werden.  
 
Auf diese Weise werden alle voraussichtlichen Kosten, auch die Kosten der 
Entsorgung von Bioabfällen über die Biotonne, von Papier/Pappe über die 
Papiertonne, von Wertstoffen über die Wertstofftonne, von sperrigen und von 
Schadstoffe enthaltenden Abfällen sowie die Kosten nach § 9 Abs. 2 S. 2 LAbfG 
NRW verteilt (Einheitsgebühr); lediglich bei den Pressen werden von 
vorgenannten Kosten nur die Kosten nach § 9 Abs. 2 S. 2 LAbfG NRW in Ansatz 
gebracht. 
 
Bei den Logistikkosten werden den Restmüllbehältern die tatsächlich 
entstehenden Fremdleistungsentgelte zugerechnet. 
 
Die städtischen Verwaltungskosten werden auf alle Restmüllbehälter und 
Logistikzuschläge zu gleichen Teilen umgelegt. 
 
Mit der Entrichtung der Gebühr für die Restmüllbehälter als Einheitsgebühr sind 
die Nebenleistungen, insbesondere die Inanspruchnahme von Bio-, Papier- und 
Wertstofftonne in der Größenordnung der Restmüllbehälter, der Sperrmüllabfuhr 
und der Wertstoff-Center abgegolten; dies gilt nicht für die Pressen, deren Nutzer 
die vorgenannten Nebenleistungen nicht ohne gesondertes Entgelt in Anspruch 
nehmen können. 
 
Grundlagen für die Gebührenberechnung sind Anzahl, Art und Größe der 
aufgestellten Abfallbehälter, die Art der Abfälle, die Weise des Einsammelns und 
die Häufigkeit der regelmäßigen Abfuhren sowie die beantragten 
Sonderabfuhren. Für die Bemessung der Gebühren ist unerheblich, ob und in 
welchem Umfang die aufgestellten Abfallbehälter bei ihrer Leerung im Einzelfall 
gefüllt und wie viele Abfallbehälter im Einzelfall zu entleeren waren. 
Unberücksichtigt bleibt auch, ob und in welchem Umfang sperrige, Schadstoffe 
enthaltende sowie wiederverwertbare Abfälle zur Abfuhr gegeben wurden.  
 
(2) Die Gebührenpflicht entsteht grundsätzlich antizipiert am J ahresanfang für das 
gesamte Jahr. Wird ein Abfallbehälter unterjährig aufgestellt, entsteht die 
Gebührenpflicht bei unbefristet aufgestellten Abfallbehältern mit dem Ersten des 
dem Aufstellen des Behälters folgenden Monats. 
 
Sie endet mit Ablauf des Monats, in dem die Behälter eingezogen werden; das 
Gleiche gilt, wenn sie bei der AWB Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH (im 
Folgenden „AWB“ genannt) abgemeldet worden sind und die Abmeldung den 
Erfordernissen des § 8 AbfS nicht widerspricht. 
 
Im Falle des § 9 Abs. 5 Satz 2 AbfS wird die Gebührenpflicht zum 01.01.2021 
reduziert.“ 
 
2. § 2 (Höhe der Gebühren) erhält folgende Fassung: 
 
„(1)  Der Gebührensatz beträgt im Falle des § 12 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1 AbfS (Gruppe 
I, Teil-Service) für ein Kalenderjahr bei wöchentlich einmaliger Abfuhr für 
 
1. 40 l-Behälter    291,40 €

3 
 
2. 60 l-Behälter   335,62 € 
3. 80 l-Behälter   383,42 € 
4. 120 l-Behälter   494,45 € 
5. 180 l-Behälter  666,53 € 
6. 240 l-Behälter  840,82 € 
 
Im Falle von § 8 Abs. 4 Satz 2 und 3 AbfS wird die Gebühr für die Nutzung eines 
40 l bzw. 60 l-Behälters auf Antrag reduziert und beträgt  
- bei 20 l =  229,10 € 
- bei 30 l =  263,39 € 
 
(2)  Der Gebührensatz beträgt im Falle des § 12 Abs. 1 Satz 1 Z iffer 2 AbfS (Gruppe 
II, Voll-Service) für ein Kalenderjahr bei wöchentlich einmaliger Abfuhr für 
 
1. 40 l-Behälter    339,66 € 
2. 60 l-Behälter   393,22 € 
3. 70 l-Behälter   437,43 € 
4. 80 l-Behälter   450,73 € 
5. 110 l-Behälter   571,65 € 
6. 120 l-Behälter   583,76 € 
7. 180 l-Behälter  792,58 € 
8. 240 l-Behälter  1.003,14 € 
9. 500 l-Behälter  1.909,29 € 
10. 660 l-Behälter  2.295,87 € 
11. 770 l-Behälter  2.372,68 € 
12. 1.100 l-Behälter  3.240,47 € 
13. 500 l-Behälter mit Müllschleuse  2.034,56 € 
14. 660 l-Behälter mit Müllschleuse  2.601,12 € 
15. 770 l-Behälter mit Müllschleuse  2.832,68 € 
16. 1.100 l-Behälter mit Müllschleuse  3.876,42 € 
17.  3.000 l-Unterflurbehälter  8.235,35 € 
18. 5.000 l-Unterflurbehälter  12.242,76 € 
19. 3.000 l-Behälter 10.760,47 € 
20. 5.000 l-Behälter 13.931,57 € 
 
Im Falle von § 8 Abs. 4 Satz 2 und 3 AbfS wird die Gebühr für die Nutzung eines 
40 l bzw. 60 l-Behälters auf Antrag reduziert und beträgt  
-  bei 20 l =  264,55 € 
-  bei 30 l =  305,98 €. 
 
(3)  Der Gebührensatz für eine Korrektur von Fehlbefüllungen (N achsortierung) gem. 
§ 12 Abs. 9 AbfS beträgt für ein Kalenderjahr 758,06 € bei einmal wöchentlicher 
Abfuhr pro Restmüllbehälter der Größe 500 l bis 1.100 l (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 AbfS). 
 
(4)  Eigenkompostierer erhalten auf Antrag einen Abschlag, wenn  sie nachweisen, ob 
und in welchem Umfang sie den anfallenden Bioabfall und Grünschnitt 
ordnungsgemäß und schadlos verwerten. Der Abschlag beträgt im Falle des § 12 
Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1 und 2 AbfS (Gruppe I, Teil-Service, Gruppe II, Voll-Service) 
bei wöchentlich einmaliger Abfuhr für 
 
1. 40 l-Behälter 35,92 € 
2. 60 l-Behälter   43,75 € 
3. 70 l-Behälter   48,33 € 
4. 80 l-Behälter   52,92 € 
5. 110 l-Behälter  70,11 € 
6. 120 l-Behälter   75,33 € 
7. 180 l-Behälter  110,38 €

4 
 
8. 240 l-Behälter  146,02 € 
9. 500 l-Behälter  284,89 € 
10. 660 l-Behälter  341,00 € 
11. 770 l-Behälter  371,80 € 
12. 1.100 l-Behälter  536,46 € 
13. 500 l-Behälter mit Müllschleuse  316,27 € 
14. 660 l-Behälter mit Müllschleuse  417,48 € 
15. 770 l-Behälter mit Müllschleuse  487,06 € 
16. 1.100 l-Behälter mit Müllschleuse  695,80 € 
17. 3.000 l-Unterflurbehälter  1.289,24 € 
18. 5.000 l-Unterflurbehälter  2.148,73 € 
19. 3.000 l-Behälter 1.318,21 € 
20. 5.000 l-Behälter 1.883,15 € 
 
Im Falle von § 8 Abs. 4 Satz 2 und 3 AbfS wird der Eigenkompostiererabschlag 
reduziert und beträgt 
-  bei 20 l =  22,98 € 
-  bei 30 l =  30,28 € 
 
(5)  Im Falle des § 9 Abs. 1 Ziffer 2 AbfS (verschließbare Abfa llbehälter –Arzttonnen-) 
erhöhen sich die Gebühren nach § 2 Absätze 1 und 2 um 26,95 € je Behälter und 
Jahr. 
 
(6)  Wird der Abfall mehr als einmal wöchentlich bzw. mehr als einmal 
zweiwöchentlich eingesammelt, so erhöhen sich die Gebühren bzw. 
Gebührenabschläge nach den Absätzen 1 bis 4 und 12 bis 14 entsprechend. 
 
(7)  Werden die Abfallbehälter mit einem Fassungsvermögen von 3 .000 l bzw. 5.000 l 
nach Abs. 2 Ziffern 19 und 20 weniger als einmal wöchentlich entleert, so 
verringern sich die Gebühren entsprechend. 
 
(8)  Besteht die Gebührenpflicht nicht während des ganzen Kalen derjahres, 
verringern sich die Gebühren für jeden Monat ohne Gebührenpflicht. 
 
(9)  Mit 1/52 der jeweiligen Jahresgebühr je Entleerung werden berechnet die 
 
1. vorübergehende Bereitstellung von Abfallbehältern (§ 9 Abs. 4 AbfS), 
2. Entsorgung im Rahmen der offenen Abfuhr (§ 11 Abs. 3 AbfS); 
Bemessungsgrundlage ist ein 1.100 l-Restmüllbehälter sowie der Grad 
der Befüllung, 
3. Entsorgung des Inhalts einer falsch befüllten Wertstofftonne  (§ 11 Abs. 4 
S. 2 AbfS) als Restmüll, und zwar nach der Gebühr für den 
Restmüllbehälter der gleichen Größe. 
 
Im Falle von Satz 1 Ziff. 1 wird zur Abgeltung des logistischen Mehraufwands ein 
einmaliger Zuschlag in Höhe von 1/52 der Jahresgebühr erhoben; bei mehreren 
Behältern richtet sich der Zuschlag nach dem größten Behälter. 
 
(10)  Im Falle des § 11 Abs. 3 Satz 4 AbfS beträgt die Gebühr j e angefangene 24 
Stunden Liegezeit bei 
 
Fahrgastschiffen 
 bis 800 qm genutzter Wasserfläche    105,06 € 
 über 800 qm bis 1.300 qm genutzter Wasserfläche  210,11 € 
 über 1.300 qm genutzter Wasserfläche    240,23 € 
 
Hotelschiffen

5 
 
 bis 800 qm genutzter Wasserfläche    140,07 € 
 über 800 qm bis 1.300 qm genutzter Wasserfläche  280,15 € 
 über 1.300 qm genutzter Wasserfläche    320,07 € 
 
(11)  Im Falle des § 11 Abs. 2 i. V. m. § 12 Abs. 6 AbfS beträg t die Gebühr für den 
Abfallsack 4,00 €. 
 
(12)  Für Abfallbehälter gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AbfS, der en Transportweg auf 
dem Grundstück von der Grundstücksgrenze des/der Anschlusspflichtigen länger 
als 15 m ist, werden Zuschläge auf die Gebührensätze wie folgt erhoben: 
 
Auf die Gebührensätze nach § 2 Abs. 2 Ziffern 1, 2, 4, 6 - 8: 
1. Transportweg über 15 m bis 25 m:    40,29 € 
2. Transportweg über 25 m bis 40 m:   58,64 € 
3. Transportweg über 40 m:    81,59 € 
 
Auf die Gebührensätze nach § 2 Abs. 2, Ziffern 9 bis  16: 
1. Transportweg über 15 m bis 25 m:    86,18 € 
2. Transportweg über 25 m bis 40 m:    196,33 € 
3. Transportweg über 40 m:    334,01 € 
 
(13)  Für die Bereitstellung von Restmüllbehältern gemäß § 9 Ab s. 1 Nr. 1 und 2 AbfS 
durch die Stadt Köln gemäß § 12 Abs. 7 AbfS werden Zuschläge auf die 
Gebührensätze wie folgt erhoben: 
 
Auf die Gebührensätze nach § 2 Abs. 1 sowie Abs. 2 Satz 1 Ziffern 1 - 8 
und Satz 2: 
je angefangene 50 m Transportweg    61,87 € 
 
Auf die Gebührensätze nach § 2 Abs. 2 Ziffern 9 bis 16 
je angefangene 50 m Transportweg    258,43 € 
 
 (14)  Für Restmüllbehälter gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AbfS, deren Transportweg 
auf dem Grundstück bis zur Grundstücksgrenze des/der Anschlusspflichtigen bis 
zu 15 m lang ist, werden Zuschläge auf die Gebührensätze wie folgt erhoben, 
wenn der Transportweg nicht ebenerdig (Straßenniveau) ist (§ 10 Abs. 2 AbfS), 
oder sich Hindernisse darauf befinden (§ 10 Abs. 3 AbfS): 
 
Auf die Gebührensätze nach § 2 Abs. 2 Ziffern 1, 2, 4, 6 - 8:   29,11 € 
 
Auf die Gebührensätze nach § 2 Abs. 2 Ziffern 9 bis 16:   78,27  € 
 
(15)  Bei Wechselbehältern (insbesondere Pressmüllcontainern) b eträgt die Gebühr 
 
je Abfuhr und Entleerung   271,33 € 
 
und für die Entsorgung 
je Tonne Abfall   198,63 € 
 
In allen übrigen Fällen des § 9 Abs. 3 AbfS erfolgt die Gebührenfestsetzung 
entsprechend § 2 Absätze 1und 2. 
 
(16)  Für die zusätzliche Leerung der Papiertonne wird eine Geb ühr erhoben je 
Entleerung im Teil-Service (§ 12 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1 AbfS) für  
 
1. 80 l-Behälter  1,80 € 
2. 120 l-Behälter  1,96 €

6 
 
3. 240 l-Behälter  2,47 € 
 
(17)  Für die zusätzliche Leerung der Papiertonne wird eine Geb ühr erhoben je 
Entleerung im Voll-Service (§ 12 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 2 AbfS) für  
 
1. 80 l-Behälter  2,31 € 
2. 120 l-Behälter  2,57 € 
3. 240 l-Behälter  3,42 € 
4. 770 l-Behälter  7,90 € 
5. 1.100 l-Behälter  10,14 € 
6. 3.000 l-Behälter  105,51 € 
7. 5.000 l-Behälter  123,14 € 
8. 3.000 l-Unterflurbehälter  59,18 € 
9. 5.000 l-Unterflurbehälter  70,27 € 
 
(18)  Der Gebührensatz je Biotonne, die über den querfinanziert en Umfang hinaus 
aufgestellt wird, beträgt im Falle des § 12 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1 AbfS (Gruppe I, 
Teil-Service) für 46 Entleerungen im Kalenderjahr 
 
1. 60 l-Behälter 146,16 € 
2. 80 l Behälter 170,34 € 
3. 120 l Behälter 214,04 € 
4. 240 l Behälter 352,53 € 
 
(19)  Der Gebührensatz je Biotonne, die über den querfinanziert en Umfang hinaus 
aufgestellt wird, beträgt im Falle des § 12 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 2 AbfS (Gruppe II, 
Voll-Service) für 46 Entleerungen im Kalenderjahr 
 
1. 60 l-Behälter 159,75 € 
2. 80 l Behälter 185,45 € 
3. 120 l Behälter 230,75 € 
4. 240 l Behälter 376,22 € 
5. 500 l Behälter 729,31 € 
6. 660 l Behälter 921,29 € 
 
(20)  Bei unterbliebener Abfuhr besteht kein Anspruch auf Gebüh renermäßigung. Ist 
das Einsammeln aus Gründen unterblieben, die dem/der Gebührenpflichtigen 
zuzurechnen sind und wird das Einsammeln vor dem nächsten Sammeltag 
nachgeholt, werden zusätzliche Gebühren entsprechend Abs. 9 Satz 1 erhoben.“ 
 
 
II. 
 
Inkrafttreten 
 
Die Satzung tritt am 01. Januar 2021 in Kraft.

Anlage 1 Begründung

9120 Zeichen

Anlage 1 
 1 
Begründung Abfall-/Wertstofferfassung sowie -entsorgung 
 
Allgemeines 
Die Stadt Köln ist als öffentlich -rechtlicher Entsorgungsträger im Sinne der §§ 17, 20 KrWG 
i.V.m. § 5 des LAbfG  NRW zuständig für die Entsorgung der überlassungspflichtigen Abfälle 
aus privaten Haushaltungen und aus anderen Herkunftsbereichen. Zur Erfüllung dieser Ver-
pflichtung bedient sie sich der AWB (Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH)  sowie der AVG (Ab-
fallentsorgungs- und Verwertungsgesellschaft Köln mbH).  
Grundlegende Gebührenentwicklung 
Die Gebühren für das Jahr 2021  steigen gegenüber dem Vorjahr um durchschnittlich +1,94 % 
(Vorjahreserhöhung +2,94 %). Die Gründe hierfür sind in den nachstehend genannten Einfluss-
größen zu finden: 
 
Kosten Logistik AWB Kernleistungen 
In dem „Vertrag über die satzungsgemäße Abfall-/Wertstofferfassung und –entsorgung“ werden 
die Entgelte der AWB je geleerten Behälter vereinbart. In der als Anlage 2 der Beschlussvorla-
ge beigefügten Gebührenberechnung für Restmüllbehälter werden die Entgelte daher unmittel-
bar den einzelnen Behältern zugerechnet. 
Die vertraglich vereinbarte Preisgleitung auf die Logistik der AWB berücksichtigt die Kostenfak-
toren Personal, Reparatur und Wartung, Dieselkraftstoffe, gleitende Kapitalkosten (Fahrzeuge 
und Geräte) sowie einen nicht gleitenden Fixkostenanteil und wird jährlich anhand fest definier-
ter Indizes des Statistischen Bundesamtes fortgeschrieben. Die Preisgleitung beträgt für 2021 
+0,68 %; im Wesentlichen resultiert die Steigerung der Entgelte hier aus dem Personalkosten-
faktor, welcher mit einem Anteil von 65  % Berücksichtigung findet. Die Kosten für die Logistik 
der AWB sinken insgesamt jedoch gegenüber 2020 um -0,25 % bzw. rd. -164 T€. Ursächlich 
hierfür sind die Veränderungen der Entleerungszahlen  für Restabfall , die von 183.785 auf 
182.073 um -0,93 % sinken. 
Das OVG beanstandete das Fehlen einer 20 l- und 40 l-Restmülltonne. Die Einführung der 40 l-
Restmülltonne sowie der darauf basierenden „virtuellen“ 20 l-Restmülltonne (siehe die Synopse 
zur Abfallsatzung)  verändert die K alkulationsgrundlagen, da einerseits neue Logistikentgelte 
kalkuliert (20 l-, 30 l- und 40 l-Tonnen) und Entsorgungskosten sowie Kosten von Zusatzleis-
tungen na ch den bekannten Raumdichtewerte n neu auf zusätzliche Behälter und veränderte 
Entleerungsprognosen umgelegt werden müssen.  
Zwar steigt die Gebühr für die „virtuelle“ 30  l-Restmülltonne danach deutlich  (rd. 30 %), aller-
dings können die Nutzer von Ein -Personen-Grundstücken jetzt eine „virtuelle“ 20  l-
Restmülltonne nutzen, sofern sie das Mindestbehältervolumen von 20 l pro Einwohner und Wo-
che in Anspruch nehmen können.  Die Neuberechnung der 30 l -Restmülltonne ist erforderlich, 
um die methodisch e inheitliche Berechnung umzusetzen, die letztlich anlässlich der OVG -
Beanstandungen notwendig geworden ist. 
Für Großbehälter (500 l bis 1100 l) werden 2021 keine sog. nachsortierungsbedingten Mehrge-
bühren mehr erhoben; durch diese Mehrgebühren wurde n die im Zuge der Nachsortierung be-
wirkte höhere Verdichtung im Abfallbehälter und die daraus resultierenden erhöhten gewichts-
abhängigen Entsorgungskosten berücksichtigt. Die Voraussetzungen zur Erhebung einer sol-
chen Gebühr sieht das OVG nicht als gegeben, bejahte jedoch die prinzipielle Zulässigkeit. Da 
die Voraussetzungen nicht ohne Weiteres kurzfristig geschaffen werden können, wird davon

Anlage 1 
 2 
abgesehen, weiterhin nachsortierungsbedingte Mehrgebühren zu erheben. Davon zu unter-
scheiden ist die Korrektur von Fehlbefüllungen als Nachsortierung, die nach wie vor zulässig ist 
und stattfinden kann. Für diese Leistung ist eine Gebühr hinterlegt.  
Ab 2021 werden die Mulden (3.000  l und 5.000 l) aus Rechtsgründen vollständig in die Umlage 
von Zusatzleistungen eingebunden, was zu einem höheren Gebührenanstieg (zwischen +33 % 
und +38 %) führt. Die voran genannten Rechtsgründe führen auch bei den Pressen zu einem 
Gebührenanstieg. So werden nun ebe nfalls Kosten für Verwaltung und Littering auf Pressen 
umgelegt. Eine Umlage sämtlicher Zusatzleistungen analog der Mulden erfolgt bei den Pressen 
nicht, da es sich hierbei um einige wenige Großanfallstellen handelt, die für eine separate Wert-
stofferfassung alternative privatwirtschaftliche Logistiklösungen in Anspruch nehmen.  Die be-
schriebene Anpassung führt zu einem Anstieg der Logistikgebühr um rd. +4,8 % und zu einem 
Anstieg bei der Entsorgungsgebühr in Höhe von rd. +35 %.  
Kosten Logistik AWB Zusatzleistungen 
Für die AWB -Logistik in Zusammenhang mit den Zusatzleistungen wirken sich neben der all-
gemeinen Preisgleitung von +0,68 % die Kostensteigerung bei der Altkleidersammlung sowie 
die höheren Kosten durch die Steigerung der Anschlussquote bei der Papiersammlung als auch 
bei der Biotonne aus.  
Für die Erfassung von Papier, Pappe und Kartonage (PPK) im Holsystem sind in der Gebüh-
renkalkulation für 2021 rd. 11.393 T€ berücksichtigt. Gegenüber 2020 bedeutet dies eine Stei-
gerung um rd. +582 T€, welche neben der Preisgleitung durch zusätzliche Behälterentleerun-
gen von rd. +2.400 Behältern begründet ist. 
Für die Erfassung von Bioabfällen sind in der Gebührenkalkulation für  2021 rd. 12.405 T€ be-
rücksichtigt. Gegenüber 2020 bedeutet dies eine Steigerung um rd. +229 T€, welche neben der 
Preisgleitung durch zusätzliche Behälterleerungen von rd. +2.600 Behältern begründet ist. Bei 
der AWB gingen häufiger Anfragen an, warum nicht  eine zusätzliche gebührenpflichtige Bioton-
ne beantragt werden kann. Diese wird ab 2021 angeboten. 
Die Kosten für die Leerung der kommunalen Wertstofftonne bleiben stabil und verändern sich 
nur leicht um rd. +32 T€ aufgrund höherer Leerungszahlen (rd. +370). 
Die stadtweite Sammlung und Verwertung von Alttextilen erfolgt durch die AWB  über 539 De-
potcontainer. Hierfür sind in der Gebührenkalkulation Kosten in Höhe von 320 T€ berücksichtigt. 
Wesentliche Kostengründe liegen neben der Logistik insbesondere  im zurzeit schlechten Ab-
satzmarkt für Alttextilien. Hier werden aktuell deutlich schlechtere Marktpreise erzielt als noch in 
den Vorjahren, in denen die Altkleidersammlung sich gebührenmindernd ausgewirkt hat.  
Die Kosten für die E-Altgeräteverwertung steigen lediglich um die allgemeine Preisgleitung von 
+0,68 %. Hinsichtlich der bislang erzielten Verwertungserlöse  (93 T€ für 2020) für die Sammel-
gruppen 4 und 5 stellt sich die Situation aktuell schwierig dar. Der Markt für Elektroaltgeräte ist 
stark eingebrochen. Vor dem Hintergrund anstehender Zuzahlungen ist ab 2021 keine Optie-
rung mehr angezeigt und eine Eigenvermarktung der E-Altgeräte damit nicht mehr vorgesehen.  
 
Kosten Entsorgung AVG 
Für 2021 betragen die Entsorgungskosten der AVG rd. 43.655 T€. Gegenüber 2020  bedeutet 
das eine Kosten senkung von rd. -1.503 T€ (-3,33 %). Diese resultiert aus einer Preissenkung  
der AVG für die Restmüllentsorgung um -4,50 €/t und der gesunkenen Restmüllmenge.

Anlage 1 
 3 
Die Restmüllentsorgungsmenge reduziert sich mit 307.000 t im Vergleich zum Vorjahr ( 309.000 
t) um -2.000 t. Die Kompostierungsmenge steigt um +2.000 t von insgesamt 47.000 t auf 49.000 
t aufgrund der zu erwartenden höheren Anschlussquote der Biotonne in 2021.  
Die Entsorgungskosten der AVG für Bio abfälle betragen 2021 rd. 13.600 T€. Gegenüber 2020 
steigen die Kosten demnach um rd. +942 T€ (+7,44 %). Die Vergärungsanlage geht ab 2021 in 
den Produktivbetrieb.  
Im Bereich der Schadstoffe betragen die Kosten der AVG für 2021 309 T€ gegenüber 276 T€ 
für 2020. Die Steigerung beträgt +33 T€ (+11,96 %). Die Kosten für die Entsorgung von Disper-
sionsfarben sind leicht rückläufig von 93 T€ auf 92 T€ (-1,08 %). 
Verwaltungskosten 
Die Verwaltungskosten liegen für das Jahr 2021 bei rd. 2.331 T€ (Vgl. 2020: rd. 2.042 T€) und 
steigen um rd. +300 T€. Die wesentlichen Kostenblöcke in 2021 sind das Umwelt- und Verbrau-
cherschutzamt (rd. 400 T€), das Steueramt (rd. 1.6 00 T€) und das Amt für Recht, Vergabe und 
Versicherungen (rd. 48 T€).  In den Verwaltungskosten sind darüber hinaus Kosten für die 
Durchführung der Analyse des Abfallgebührenmodells in Höhe von rd. 95 T€ berücksichtigt. 
Die Verwaltungskosten für den Leistungsbe reich Bioabfallentsorgung wurden bislang im Rah-
men der Quersubventionierung nach Raumdichtewerten verteilt. Da die Verwaltungskosten 
nach § 1 Abs. 2 AbfGS linear nach der Anzahl der Behälter unabhängig von deren Größe ver-
teilt werden sollen, wurden die Ver waltungskosten für die Biomüllentsor gung nunmehr auch in 
die in Anlage 2.1 (vorher Anlage 2.2)  aufgeführten Verwaltungskosten aufgenommen. Hierbei 
handelt es sich lediglich um eine Umverteilung innerhalb des Gebührensystems. 
Ausgleichsbetrag 
In der Gebührenkalkulation ist ein gebührensteigernder Ausgleichsbetrag  in Höhe von rd. 
+1.179 T€ berücksichtigt (Vorjahr +1.609 T€). Dieser setzt sich wie folgt zusammen: Unterde-
ckung aus 2017: rd. -899 T€; Unterdeckung aus 2018: rd. -346 T€; Überdeckung aus 2019 rd. 
+66 T€. Ein Ausgleich ist gemäß § 6 KAG NRW innerhalb von vier Jahren vorzunehmen.

Beschlussvorlage Rat

2753 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
V/V/6 
 
Vorlagen-Nummer 
 2918/2020 
Freigabedatum 
19.11.2020  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
5. Satzung zur Änderung der Abfallgebührensatzung 
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat beschließt die 5. Satzung zur Änderung der Abfallgebührensatzung in der in Anlage 4 beige-
fügten Fassung. 
 
Die Verwaltung wird ermächtigt, nach Inkrafttreten des Kreislaufwirtschaftsgesetzes für das Land 
Nordrhein-Westfalen die Präambeln der Abfall- und Abfallgebührensatzung ohne erneuten Ratsbe-
schluss durch Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Köln an die aktuelle Rechtslage anzupassen, 
sofern sich keine inhaltlichen Änderungen ergeben. 
 
Finanzausschuss 07.12.2020 
Rat 10.12.2020

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung 
 
Die Präambel der Abfallgebührensatzung verweisen als Ermächtigungsgrundlage auf Paragrafen des 
Landesabfallgesetzes für das Land-Nordrhein-Westfalen. 
Im Landtag wird derzeit der „Vierte Entwurf zur Änderung des Landesabfallgesetzes“ beraten (Vorla-
ge 17/1895). Dieser sieht u.a. eine Umbenennung in „Kreislaufwirtschaftsgesetz für das Land Nord-
rhein-Westfalen (Landeskreislaufwirtschaftsgesetz – LKrWG)“ vor. Inhaltlich nimmt der Entwurf An-
passungen an aktuelle Bundes- und EU-Regeln vor, insbesondere zur fünfstufigen Abfallhierarchie. 
Hierbei ist derzeit unklar, inwieweit die Ermächtigungsgrundlagen bezüglich der Satzungen in den 
Nummerierungen denen entsprechen, die derzeit im Landesabfallgesetz genannt sind und wann sie 
in Kraft treten. 
Die Verwaltung sollte daher ermächtigt werden, die Präambeln der Abfall- und Abfallgebührensatzun-
gen ohne erneuten Ratsbeschluss durch Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Köln an die aktuel-
le Rechtslage anzupassen, sofern sich keine inhaltlichen Änderungen ergeben. 
 
Bedingt durch die Kommunalwahl 2020 und die aktuellen Corona-Schutzvorkehrungen konnte der 
fachlich zuständige Betriebsausschuss Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln sowie der Ausschuss 
Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales die betreffende Vorlage nicht 
vorberaten. Da die Satzung und die Gebühren zum 01.01.2021 wirksam werden, ist eine Entschei-
dung des Rates am 10.12.2020 zwingend notwendig. Eine vorherige Vorberatung muss daher aus-
nahmsweise entfallen. Die Bestimmungen der Betriebssatzung der Stadt Köln für den Abfallwirt-
schaftsbetrieb der Stadt Köln stehen dem nicht entgegen. 
 
Anlagen 
 
Anlage 1 Begründung 
 
Anlage 2 Gebührenberechnung 
 
Anlage 3 Synopse 
 
Anlage 4 Satzungstext

Anlage 3 Synopse

22991 Zeichen

Anlage 3 
1 
Abfallgebührensatzung 
 
2020 2021 Anmerkungen 
§ 1 
Gebührenpflicht 
§ 1 
Gebührenpflicht 
 
(1) ... (1) ...  
Die Gebühren werden nach einem modifi-
zierten Volumenmaßstab erhoben, der 
grundsätzlich auf das Volumen des in An-
spruch genommenen Restmüllgefäßes ab-
stellt, bei dem jedoch bei der Zurechnung 
der voraussichtlichen Kosten – von den 
Logistik- und Verwaltungskosten abgese-
hen – die typische Verdichtung berücksich-
tigt wird, die in einem Restmüllgefäß eines 
bestimmten Volumens vorzufinden ist; bei 
den 500 l-, 660 l-, 770 l- und 1.100 l-
Behältern wird zusätzlich danach differen-
ziert, ob eine Nachsortierung stattfindet 
oder Müllschleusen zum Einsatz kommen.  
Die Gebühren werden nach einem modifi-
zierten Volumenmaßstab erhoben, der 
grundsätzlich auf das Volumen des in An-
spruch genommenen Restmüllbehälters 
abstellt, bei dem jedoch bei der Zuordnung 
der voraussichtlichen Kosten – von den 
Logistik- und Verwaltungskosten abgese-
hen – die in der Hausmüllanalyse 
2015/2016 des INFA-Instituts in der Fas-
sung des Endberichts vom 7. Dezember 
2016 ermittelte durchschnittliche Verdich-
tung berücksichtigt wird, die in einem 
Restmüllbehälter eines bestimmten Volu-
mens vorzufinden ist; bei den virtuellen 20 
l- und 30 l-Behältern und den neu einge-
führten 40 l-Behältern werden die Dichte-
werte aus der Stellungnahme des INFA-
Instituts vom 8. Juli 2020 zugrunde gelegt; 
bei den 500 l-, 660 l-, 770 l- und 1.100 l-
Behältern wird zusätzlich danach differen-
ziert, ob eine Nachsortierung stattfindet 
oder Müllschleusen zum Einsatz kommen.  
 
 
 
Redaktionelle Änderung („Behälter“). 
 
 
 
Präzisierung durch Bezugnahme auf 
die zugrunde liegenden Analysen. 
Die Berücksichtigung der Verdichtung er- Die Berücksichtigung der Verdichtung er-

Anlage 3 
2 
2020 2021 Anmerkungen 
folgt, indem die genannten Kosten nach 
Äquivalenzziffern verteilt werden und hier-
bei die voraussichtlich anfallenden Volu-
mina auf der Grundlage der typischen, 
empirisch ermittelten Raumdichte (Ver-
hältnis von Gewicht des Restmülls und Vo-
lumen des Restmüllgefäßes) gewichtet 
werden.  
folgt, indem die genannten Kosten nach 
Äquivalenzziffern verteilt werden und hier-
bei die voraussichtlich anfallenden Volu-
mina auf der Grundlage der in den vorge-
nannten INFA-Berechnungen ermittelten 
Raumdichte (Verhältnis von Gewicht des 
Restmülls und Volumen des Restbehäl-
ters) gewichtet werden.  
 
 
 
Präzisierung durch Bezugnahme auf 
die zugrunde liegenden Analysen. 
 Auf diese Weise werden alle voraussichtli-
chen Kosten, auch die Kosten der Entsor-
gung von Bioabfällen über die Biotonne, 
von Papier/Pappe über die Papiertonne, 
von Wertstoffen über die Wertstofftonne, 
von sperrigen und von Schadstoffe enthal-
tenden Abfällen sowie die Kosten nach § 9 
Abs. 2 S. 2 LAbfG NRW verteilt (Einheits-
gebühr); lediglich bei den Pressen werden 
von vorgenannten Kosten nur die Kosten 
nach § 9 Abs. 2 S. 2 LAbfG NRW in An-
satz gebracht.  
Konkretisierung. Bei den Pressen geht 
es um einige wenige Großanfallstellen, 
für die keine Inanspruchnahme von 
weiteren Leistungen in Betracht kommt. 
Bei den Logistikkosten werden demge-
genüber den Restmüllgefäßen die tatsäch-
lich entstehenden Fremdleistungsentgelte 
zugerechnet, und die Verwaltungskosten 
werden auf alle Tonnen zu gleichen Teilen 
umgelegt. 
Bei den Logistikkosten werden demge-
genüber den Restmüllbehältern die tat-
sächlich entstehenden Fremdleistungsent-
gelte zugerechnet. und die Verwaltungs-
kosten werden auf alle Tonnen zu gleichen 
Teilen umgelegt. 
Präzisierung. 
 Die städtischen Verwaltungskosten wer-
den auf alle Restmüllbehälter und Logistik-
zuschläge zu gleichen Teilen umgelegt. 
Präzisierung.

Anlage 3 
3 
2020 2021 Anmerkungen 
 Mit der Entrichtung der Gebühr für die 
Restmüllbehälter als Einheitsgebühr sind 
die Nebenleistungen, insbesondere die In-
anspruchnahme von Bio-, Papier- und 
Wertstofftonne in der Größenordnung der 
Restmüllbehälter, der Sperrmüllabfuhr und 
der Wertstoff-Center abgegolten; dies gilt 
nicht für die Pressen, deren Nutzer die 
vorgenannten Nebenleistungen nicht ohne 
gesondertes Entgelt in Anspruch nehmen 
können. 
Präzisierung. Zu den Pressen s.o. 
... ...  
(2) Die Gebührenpflicht entsteht bei unbefris-
tet aufgestellten Abfallbehältern mit dem 
Ersten des dem Aufstellen des Behälters 
folgenden Monats.  
(2) Die Gebührenpflicht entsteht grundsätzlich 
antizipiert am Jahresanfang für das ge-
samte Jahr.  
Präzisierung. 
 Wird ein Abfallbehälter unterjährig aufge-
stellt, entsteht die Gebührenpflicht bei un-
befristet aufgestellten Abfallbehältern mit 
dem Ersten des dem Aufstellen des Behäl-
ters folgenden Monats.  
Präzisierung. 
Sie endet mit Ablauf des Monats, in dem 
die Behälter eingezogen werden; das glei-
che gilt, wenn sie bei der AWB Abfallwirt-
schaftsbetriebe Köln GmbH (im folgenden 
„AWB“ genannt) abgemeldet worden sind 
und die Abmeldung den Erfordernissen 
des § 8 AbfS nicht widerspricht. 
Sie endet mit Ablauf des Monats, in dem 
die Behälter eingezogen werden; das Glei-
che gilt, wenn sie bei der AWB Abfallwirt-
schaftsbetriebe Köln GmbH (im Folgenden 
„AWB“ genannt) abgemeldet worden sind 
und die Abmeldung den Erfordernissen 
des § 8 AbfS nicht widerspricht. 
 
 
 
Berichtigung Schreibweise

Anlage 3 
4 
2020 2021 Anmerkungen 
 Im Falle des § 9 Abs. 5 Satz 2 AbfS wird 
die Gebührenpflicht zum 01.01.2021 redu-
ziert. 
Begründung: siehe Synopse zur AbfS 
§ 9 Abs. 5 Satz 2. 
(3) …  (3) …   
§ 2 
Höhe der Gebühren 
§ 2 
Höhe der Gebühren 
 
(1)  Der Gebührensatz beträgt im Falle des 
§ 12 Abs. 1 Ziffer 1 AbfS (Gruppe I, Teil-
Service) für ein Kalenderjahr bei wöchent-
lich einmaliger Abfuhr für 
 
 
1. 60 l-Behälter   329,55 € 
2. 80 l-Behälter   376,54 € 
3. 120 l-Behälter   485,66 € 
4. 180 l-Behälter  654,75 € 
5. 240 l-Behälter  826,02 € 
(1)  Der Gebührensatz beträgt im Falle des 
§ 12 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1 AbfS (Gruppe I, 
Teil-Service) für ein Kalenderjahr bei wö-
chentlich einmaliger Abfuhr für 
 
1. 40 l-Behälter  291,40 € 
2. 60 l-Behälter  335,62 € 
3. 80 l-Behälter  383,42 € 
4. 120 l-Behälter  494,45 € 
5. 180 l-Behälter 666,53 € 
6. 240 l-Behälter 840,82 € 
 
Präzisierung 
 
 
 
Einführung 40 l-Behälter für Restmüll. 
 
 
Im Falle von § 8 Abs. 4 Satz 2 und 3 AbfS 
wird die Gebühr für die Nutzung eines 60 l-
Behälters auf Antrag reduziert und beträgt  
203,21 €. 
 
 
Im Falle von § 8 Abs. 4 Satz 2 und 3 AbfS 
wird die Gebühr für die Nutzung eines 40 l- 
bzw. 60 l-Behälters auf Antrag reduziert 
und beträgt  
 
• bei 20 l:  229,10 € 
• bei 30 l:  263,39 € 
„Virtuelle 20 l-Tonne“ auf der Basis des 
neuen 40 l-Restmüllbehälters. Begrün-
dung: siehe Synopse zur AbfS § 8 Abs. 
4.  
(2)  Der Gebührensatz beträgt im Falle des 
§ 12 Abs. 1 Ziffer 2 AbfS (Gruppe II, Voll-
Service) für ein Kalenderjahr bei wöchent-
(2)  Der Gebührensatz beträgt im Falle des 
§ 12 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 2 AbfS (Gruppe II, 
Voll-Service) für ein Kalenderjahr bei wö-
 
Präzisierung

Anlage 3 
5 
2020 2021 Anmerkungen 
lich einmaliger Abfuhr für 
 
 
1. 60 l-Behälter  386,75 € 
2. 70 l-Behälter      430,41 € 
3. 80 l-Behälter      443,39 € 
4. 110 l-Behälter      562,61 € 
5. 120 l-Behälter      574,37 € 
6. 180 l-Behälter     779,96 € 
7. 240 l-Behälter     987,25 € 
8. 500 l-Behälter  1.880,09 € 
9. 660 l-Behälter  2.261,14 € 
10. 770 l-Behälter  2.335,84 € 
11. 1.100 l-Behälter  3.189,23 € 
12. 500 l-Behälter mit Müllschleuse  
2.002,88 € 
13. 660 l-Behälter mit Müllschleuse  
2.560,37 € 
14. 770 l-Behälter mit Müllschleuse  
2.786,77 € 
15. 1.100 l-Behälter mit Müllschleuse 
3.812,63 € 
16. 500 l-Behälter mit Nachsortierung 
2.144,56 € 
17. 660 l-Behälter mit Nachsortierung 
2.660,11 € 
18. 770 l-Behälter mit Nachsortierung 
2.859,50 € 
19. 1.100 l-Behälter mit Nachsortierung 
3.874,97 € 
20. 3.000 l-Unterflurbehälter 
8.111,36 € 
21. 5.000 l-Unterflurbehälter 
12.047,16 € 
chentlich einmaliger Abfuhr für 
 
1. 40 l-Behälter  339,66 € 
2. 60 l-Behälter  393,22 € 
3. 70 l-Behälter  437,43 € 
4. 80 l-Behälter  450,73 € 
5. 110 l-Behälter  571,65 € 
6. 120 l-Behälter  583,76 € 
7. 180 l-Behälter 792,58 € 
8. 240 l-Behälter 1.003,14 € 
9. 500 l-Behälter 1.909,29 € 
10. 660 l-Behälter 2.295,87 € 
11. 770 l-Behälter 2.372,68 € 
12. 1.100 l-Behälter 3.240,47 € 
13. 500 l-Behälter mit Müllschleuse   
2.034,56 € 
14. 660 l-Behälter mit Müllschleuse   
2.601,12 € 
15. 770 l-Behälter mit Müllschleuse   
2.832,68 € 
16. 1.100 l-Behälter mit Müllschleuse 
3.876,42 € 
 
 
 
 
 
 
 
 
17. 3.000 l-Unterflurbehälter   
8.235,35 € 
18. 5.000 l-Unterflurbehälter   
12.242,76 € 
 
 
Einführung 40 l-Behälter für Restmüll. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Streichung der Behältergebühr für 
Nachsortierung. Begründung: siehe 
Synopse zur AbfS § 11 Abs. 6a a.F.

Anlage 3 
6 
2020 2021 Anmerkungen 
19. 3.000 l-Behälter 10.760,47 € 
20. 5.000 l-Behälter  13.931,57 € 
Von altem § 2 Abs. 4 hierher verscho-
ben. Aus Rechtsgründen werden die 
Behälter vollständig in die Umlage von 
Zusatzleistungen eingebunden, so dass 
sie sich nicht von anderen Restmüllbe-
hältern unterscheiden. 
Im Falle von § 8 Abs. 4 Satz 2 und 3 AbfS 
wird die Gebühr für die Nutzung eines 60 l-
Behälters auf Antrag reduziert und beträgt 
231,81 €. 
Im Falle von § 8 Abs. 4 Satz 2 und 3 AbfS 
wird die Gebühr für die Nutzung eines 40 l- 
bzw. 60 l-Behälters auf Antrag reduziert 
und beträgt  
 
• bei 20 l:  264,55 € 
• bei 30 l:  305,98 € 
„Virtuelle 20 l-Tonne“ auf der Basis des 
neuen 40 l-Restmüllbehälters. Begrün-
dung: siehe Synopse zur AbfS § 8 Abs. 
4.

Anlage 3 
7 
2020 2021 Anmerkungen 
3)  Eigenkompostierer erhalten auf Antrag 
einen Abschlag, wenn sie nachweisen, ob 
und in welchem Umfang sie den anfallen-
den Bioabfall und Grünschnitt ordnungs-
gemäß und schadlos verwerten. Der Ab-
schlag beträgt im Falle des § 12 Abs. 1 Zif-
fer 1 und 2 AbfS (Gruppe I, Teil-Service, 
Gruppe II, Voll-Service) bei wöchentlich 
einmaliger Abfuhr für 
 
 
1. 60 l-Behälter     41,23 € 
2. 70 l-Behälter     45,55 € 
3. 80 l-Behälter     49,88 € 
4. 110 l-Behälter    66,08 € 
5. 120 l-Behälter    70,99 € 
6. 180 l-Behälter  104,03 € 
7. 240 l-Behälter  137,61 € 
8. 500 l-Behälter  268,49 € 
9. 660 l-Behälter  321,37 € 
10. 770 l-Behälter  350,40 € 
11. 1.100 l-Behälter  505,58 € 
12. 500 l-Behälter mit Müllschleuse  
298,07 € 
13. 660 l-Behälter mit Müllschleuse  
393,45 € 
14. 770 l-Behälter mit Müllschleuse  
459,02 € 
15. 1.100 l-Behälter mit Müllschleuse 
655,75 € 
16. 500 l-Behälter mit Nachsortierung 
332,20 € 
17. 660 l-Behälter mit Nachsortierung 
417,48 € 
(4)  Eigenkompostierer erhalten auf Antrag ei-
nen Abschlag, wenn sie nachweisen, ob 
und in welchem Umfang sie den anfallen-
den Bioabfall und Grünschnitt ordnungs-
gemäß und schadlos verwerten. Der Ab-
schlag beträgt im Falle des § 12 Abs. 1 
Satz 1 Ziffer 1 und 2 AbfS (Gruppe I, Teil-
Service, Gruppe II, Voll-Service) bei wö-
chentlich einmaliger Abfuhr für 
 
1. 40 l-Behälter  35,92 € 
2. 60 l-Behälter  43,75 € 
3. 70 l-Behälter  48,33 € 
4. 80 l-Behälter  52,92 € 
5. 110 l-Behälter 70,11 € 
6. 120 l-Behälter 75,33 € 
7. 180 l-Behälter 110,38 € 
8. 240 l-Behälter 146,02 € 
9. 500 l-Behälter 284,89 € 
10. 660 l-Behälter 341,00 € 
11. 770 l-Behälter 371,80 € 
12. 1.100 l-Behälter 536,46 € 
13. 500 l-Behälter mit Müllschleuse   
316,27 € 
14. 660 l-Behälter mit Müllschleuse   
417,48 € 
15. 770 l-Behälter mit Müllschleuse   
487,06 € 
16. 1.100 l-Behälter mit Müllschleuse 
695,80 € 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Präzisierung 
 
 
 
Einführung 40 l-Behälter für Restmüll. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Streichung der Behältergebühr für 
Nachsortierung. Begründung: siehe 
Synopse zur AbfS § 11 Abs. 6a a.F.

Anlage 3 
8 
2020 2021 Anmerkungen 
18. 770 l-Behälter mit Nachsortierung 
476,54 € 
19. 1.100 l-Behälter mit Nachsortierung 
670,76 € 
20. 3.000 l-Unterflurbehälter 1.215,02  € 
21. 5.000 l-Unterflurbehälter 2.025,04 € 
 
 
 
 
17. 3.000 l-Unterflurbehälter   
1.289,24 € 
18. 5.000 l-Unterflurbehälter   
2.148,73 € 
19. 3.000 l-Behälter 1.318,21 € 
20. 5.000 l-Behälter 1.883,15 € 
 
 
 
 
 
 
 
 
Aus Rechtsgründen werden die Behäl-
ter vollständig in die Umlage von Zu-
satzleistungen (auch Bio) eingebunden 
(s.o.). Daher kann für sie auch ein Ei-
genkompostiererabschlag beantragt 
werden. 
Im Falle von § 8 Abs. 4 Satz 2 und 3 AbfS 
wird der Eigenkompostiererabschlag redu-
ziert und beträgt 28,53 €. 
Im Falle von § 8 Abs. 4 Satz 2 und 3 AbfS 
wird der Eigenkompostiererabschlag redu-
ziert und beträgt  
 
• bei 20 l:  22,98 € 
• bei 30 l:  30,28 € 
„Virtuelle 20 l-Tonne“ auf der Basis des 
neuen 40 l-Restmüllbehälters. Begrün-
dung: siehe Synopse zur AbfS § 8 Abs. 
4. 
(4)  Der Gebührensatz für die Entsorgung von 
3.000 l und 5.000 l Behältern für Restmüll 
beträgt für ein Kalenderjahr bei wöchent-
lich einmaliger Abfuhr für 
 
1. 3.000 l-Behälter 8.061,25 € 
2. 5.000 l-Behälter   10.086,11 € 
 Jetzt in § 2 Abs. 2 Ziffern 19 und 20 
enthalten. 
(6) Wird der Abfall mehr als einmal wöchent-
lich bzw. mehr als einmal zweiwöchentlich 
eingesammelt, so erhöhen sich die Gebüh-
(6) Wird der Abfall mehr als einmal wöchent-
lich bzw. mehr als einmal zweiwöchentlich 
eingesammelt, so erhöhen sich die Gebüh-

Anlage 3 
9 
2020 2021 Anmerkungen 
ren bzw. die Gebührenabschläge nach den 
Absätzen 1 bis 4 und 12 bis 13 entspre-
chend. 
ren bzw. die Gebührenabschläge nach den 
Absätzen 1 bis 4 und 12 bis 14 entspre-
chend. 
 
Redaktionelle Änderung. 
(7) Werden die Abfallbehälter mit einem Fas-
sungsvermögen von 3.000 l bzw. 5.000 l 
nach Abs. 4 weniger als einmal wöchent-
lich entleert, so verringern sich die Gebüh-
ren entsprechend.  
(7) Werden die Abfallbehälter mit einem Fas-
sungsvermögen von 3.000 l bzw. 5.000 l 
nach Abs. 2 Ziffern 19 und 20 weniger als 
einmal wöchentlich entleert, so verringern 
sich die Gebühren entsprechend. 
 
 
Redaktionelle Folgeänderung. 
(9)  Mit 1/52 der jeweiligen Jahresgebühr je 
Entleerung werden berechnet die 
 
1. vorübergehende Bereitstellung von 
Abfallbehältern (§ 9 Abs. 4 AbfS), 
 
2. Entsorgung im Rahmen der offenen 
Abfuhr (§ 11 Abs. 2 AbfS), 
 
 
 
 
3. Entsorgung des Inhalts einer falsch 
befüllten Wertstofftonne (§ 11 Abs. 4 
S. 2 AbfS) als Restmüll, und zwar 
nach der Gebühr für den Restmüll-
behälter der gleichen Größe. 
 
Im Falle von Satz 1 Ziff. 1 wird zur Abgel-
tung des logistischen Mehraufwands ein 
einmaliger Zuschlag in Höhe von 1/52 der 
Jahresgebühr erhoben; bei mehreren Be-
hältern richtet sich der Zuschlag nach dem 
(9)  Mit 1/52 der jeweiligen Jahresgebühr je 
Entleerung werden berechnet die 
 
1. vorübergehende Bereitstellung von 
Abfallbehältern (§ 9 Abs. 4 AbfS), 
 
2. Entsorgung im Rahmen der offenen 
Abfuhr (§ 11 Abs. 3 AbfS); Bemes-
sungsgrundlage ist ein 1.100 l-
Restmüllbehälter sowie der Grad der 
Befüllung, 
 
3. Entsorgung des Inhalts einer falsch 
befüllten Wertstofftonne (§ 11 Abs. 4 
S. 2 AbfS) als Restmüll, und zwar 
nach der Gebühr für den Restmüll-
behälter der gleichen Größe. 
 
Im Falle von Satz 1 Ziff. 1 wird zur Abgel-
tung des logistischen Mehraufwands ein 
einmaliger Zuschlag in Höhe von 1/52 der 
Jahresgebühr erhoben; bei mehreren Be-
hältern richtet sich der Zuschlag nach dem 
 
 
 
 
 
 
 
Redaktionelle Änderung. 
Präzisierung.

Anlage 3 
10 
2020 2021 Anmerkungen 
größten Behälter. größten Behälter. 
(10)  Im Falle des § 11 Abs. 2 Satz 4 AbfS be-
trägt die Gebühr je angefangene 24 Stun-
den Liegezeit bei 
 
Fahrgastschiffen 
 
• bis 800 qm genutzter Wasserfläche 
 134,60 € 
• über 800 qm bis 1.300 qm genutzter 
Wasserfläche 269,19 € 
• über 1.300 qm genutzter Wasserflä-
che  307,77 € 
 
Hotelschiffen 
 
• bis 800 qm genutzter Wasserfläche 
 179,46 € 
• über 800 qm bis 1.300 qm genutzter 
Wasserfläche 358,92 € 
• über 1.300 qm genutzter Wasserflä-
che  410,07 € 
(10)  Im Falle des § 11 Abs. 3 Satz 4 AbfS be-
trägt die Gebühr je angefangene 24 Stun-
den Liegezeit bei 
 
Fahrgastschiffen 
 
• bis 800 qm genutzter Wasserfläche 
 105,06 € 
• über 800 qm bis 1.300 qm genutzter 
Wasserfläche 210,11 € 
• über 1.300 qm genutzter Wasserflä-
che  240,23 € 
 
Hotelschiffen 
 
• bis 800 qm genutzter Wasserfläche 
 140,07 € 
• über 800 qm bis 1.300 qm genutzter 
Wasserfläche 280,15 € 
• über 1.300 qm genutzter Wasserflä-
che  320,07 € 
Redaktionelle Änderung. 
(12)  Für Abfallbehälter gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 
und 2 AbfS, deren Transportweg auf dem 
Grundstück von der Grundstücksgrenze 
des/der Anschlusspflichtigen länger als 15 
m ist, werden Zuschläge auf die Gebüh-
rensätze wie folgt erhoben: 
 
Auf die Gebührensätze nach § 2 Abs. 2 
Ziffern 1, 3, 5 – 7: 
(12)  Für Abfallbehälter gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 
und 2 AbfS, deren Transportweg auf dem 
Grundstück von der Grundstücksgrenze 
des/der Anschlusspflichtigen länger als 15 
m ist, werden Zuschläge auf die Gebüh-
rensätze wie folgt erhoben: 
 
Auf die Gebührensätze nach § 2 Abs. 2 
Ziffern 1, 2, 4, 6 - 8 
 
 
 
 
 
 
 
 
Anpassung der Nummerierung.

Anlage 3 
11 
2020 2021 Anmerkungen 
1. Transportweg über 15 m bis 25 m: 
28,08 € 
2. Transportweg über 25 m bis 40 m:  
46,31 € 
3. Transportweg über 40 m:   
69,11 € 
 
Auf die Gebührensätze nach § 2 Abs. 2, 
Ziffern 8 bis 19 : 
1. Transportweg über 15 m bis 25 m: 
73,67 € 
2. Transportweg über 25 m bis 40 m:  
183,07 € 
3. Transportweg über 40 m: 
319,83 € 
1. Transportweg über 15 m bis 25 m:  
40,29 € 
2. Transportweg über 25 m bis 40 m: 
58,64 € 
3. Transportweg über 40 m:  
81,59 € 
 
Auf die Gebührensätze nach § 2 Abs. 2, 
Ziffern 9 bis 16 
1. Transportweg über 15 m bis 25 m: 
86,18 € 
2. Transportweg über 25 m bis 40 m: 
196,33 € 
3. Transportweg über 40 m: 
334,01 € 
 
 
 
 
 
 
 
 
Anpassung der Nummerierung. 
 
 
 
(12a) Für die Bereitstellung von Restmüllbehäl-
tern gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AbfS 
durch die Stadt Köln gemäß § 12 Abs. 7 
AbfS werden Zuschläge auf die Gebüh-
rensätze wie folgt erhoben: 
 
Auf die Gebührensätze nach § 2 Abs. 1 
sowie Abs. 2 Satz 1 Ziffern 1 - 7, Satz 2  
 
je angefangene 50 m Transportweg 
49,52 € 
 
Auf die Gebührensätze nach § 2 Abs. 2 
Ziffern 8 bis 19 
je angefangene 50 m Transportweg 
244,75 € 
(13) Für die Bereitstellung von Restmüllbehäl-
tern gemäß § 9 Abs. 1 Nr. und 2 AbfS 
durch die Stadt Köln gemäß § 12 Abs. 7 
AbfS werden Zuschläge auf die Gebüh-
rensätze wie folgt erhoben: 
 
Auf die Gebührensätze nach § 2 Abs. 1 
sowie Abs. 2 Satz 1 Ziffern 1 – 8 und Satz 
2: 
je angefangene 50 m Transportweg 
61,87 € 
 
Auf die Gebührensätze nach § 2 Abs. 2 
Ziffern 9 bis 16: 
je angefangene 50 m Transportweg 
258,43 € 
Neunummerierung (Wegfall der „a“-
Paragrafen). 
Präzisierung. 
 
 
 
 
Anpassung der Nummerierung. 
 
 
 
 
 
Anpassung der Nummerierung.

Anlage 3 
12 
2020 2021 Anmerkungen 
(13)  Für Restmüllbehälter gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 
1 und 2 AbfS, deren Transportweg auf 
dem Grundstück bis zur Grundstücksgren-
ze des/der Anschlusspflichtigen bis zu 15 
m lang ist, werden Zuschläge auf die Ge-
bührensätze wie folgt erhoben, wenn der 
Transportweg nicht ebenerdig (Straßenni-
veau) ist (§ 10 Abs. 2 AbfS), oder sich 
Hindernisse darauf befinden (§ 10 Abs. 3 
AbfS): 
 
1. Auf die Gebührensätze nach 
§ 2 Abs. 2 Ziffern 1, 3, 5 – 7:  
16,99 € 
 
2. Auf die Gebührensätze nach 
§ 2 Abs. 2 Ziffern 8 bis 19:  
65,81 € 
(14)  Für Restmüllbehälter gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 
1 und 2 AbfS, deren Transportweg auf 
dem Grundstück bis zur Grundstücksgren-
ze des/der Anschlusspflichtigen bis zu 15 
m lang ist, werden Zuschläge auf die Ge-
bührensätze wie folgt erhoben, wenn der 
Transportweg nicht ebenerdig (Straßenni-
veau) ist (§ 10 Abs. 2 AbfS), oder sich 
Hindernisse darauf befinden (§ 10 Abs. 3 
AbfS): 
 
Auf die Gebührensätze nach 
§ 2 Abs. 2 Ziffern 1, 2, 4, 6 - 8: 
29,11 € 
 
Auf die Gebührensätze nach 
§ 2 Abs. 2 Ziffern 9 bis 16: 
78,27 € 
Neunummerierung (Wegfall der „a“-
Paragrafen). 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Anpassung der Nummerierung. 
 
 
 
Anpassung der Nummerierung. 
(14) Bei Wechselbehältern (insbesondere 
Pressmüllcontainern) beträgt die Gebühr 
 
je Abfuhr und Entleerung   258,89 € 
 
und für die Entsorgung 
je Tonne Abfall                147,20 € 
 
 In allen übrigen Fällen des § 9 Abs. 3 AbfS 
erfolgt die Gebührenfestsetzung entspre-
chend § 2 Absätze 1, 2 und 4. 
(15) Bei Wechselbehältern (insbesondere 
Pressmüllcontainern) beträgt die Gebühr 
 
je Abfuhr und Entleerung        271,33 € 
 
und für die Entsorgung 
je Tonne Abfall                       198,63 € 
 
 In allen übrigen Fällen des § 9 Abs. 3 AbfS 
erfolgt die Gebührenfestsetzung entspre-
chend § 2 Absätze 1 und 2. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Anpassung der Nummerierung. 
(15a) Für die zusätzliche Leerung der Papier-
tonne wird eine Gebühr erhoben je Entlee-
(16) Für die zusätzliche Leerung der Papier-
tonne wird eine Gebühr erhoben je Entlee-
Neunummerierung (Wegfall der „a“-
Paragrafen).

Anlage 3 
13 
2020 2021 Anmerkungen 
rung im Teil-Service für  
 
 
1. 80 l-Behälter 1,79 € 
2. 120 l-Behälter 1,95 € 
3. 240 l-Behälter 2,45 € 
rung im Teil-Service (§ 12 Abs. 1 Satz 1 
Ziffer 1 AbfS) für  
 
1. 80 l-Behälter 1,80 € 
2. 120 l-Behälter 1,96 € 
3. 240 l-Behälter 2,47 € 
Klarstellung. 
(15b) Für die zusätzliche Leerung der Papier-
tonne wird eine Gebühr erhoben je Entlee-
rung im Voll-Service für  
 
 
1. 80 l-Behälter 2,29 € 
2. 120 l-Behälter 2,56 € 
3. 240 l-Behälter 3,40 € 
4. 770 l-Behälter 7,85 € 
5. 1.100 l-Behälter 10,07 € 
6. 3.000 l-Behälter 104,80 € 
7. 5.000 l-Behälter 122,30 € 
8. 3.000 l-Unterflurbehälter 58,78 € 
9. 5.000 l-Unterflurbehälter 69,80 € 
(17) Für die zusätzliche Leerung der Papier-
tonne wird eine Gebühr erhoben je Entlee-
rung im Voll-Service (§ 12 Abs. 1 Satz 1 
Ziffer 1 AbfS) für  
 
1. 80 l-Behälter 2,31 € 
2. 120 l-Behälter 2,57 € 
3. 240 l-Behälter 3,42 € 
4. 770 l-Behälter 7,90 € 
5. 1.100 l-Behälter 10,14 € 
6. 3.000 l-Behälter 105,51 € 
7. 5.000 l-Behälter 123,14 € 
8. 3.000 l-Unterflurbehälter 59,18 € 
9. 5.000 l-Unterflurbehälter 70,27 € 
Neunummerierung (Wegfall der „a“-
Paragrafen). 
Klarstellung. 
 (18)  Der Gebührensatz je Biotonne, die über 
den querfinanzierten Umfang hinaus auf-
gestellt wird, beträgt im Falle des § 12 
Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1 AbfS (Gruppe I, Teil-
Service) für 46 Entleerungen im Kalender-
jahr: 
 
1. 60 l-Behälter  146,16 € 
2. 80 l-Behälter 170,34 € 
3. 120 l-Behälter 214,04 € 
4. 240 l-Behälter 352,53 € 
Die Grundstückseigentümer erhalten 
die Möglichkeit, das Biotonnenvolumen 
im Einzelfall gegen Gebühr zu erhöhen.

Anlage 3 
14 
2020 2021 Anmerkungen 
 (19)  Der Gebührensatz je Biotonne, die über 
den querfinanzierten Umfang hinaus auf-
gestellt wird, beträgt im Falle des § 12 
Abs. 1 Satz 1 Ziffer 2 AbfS (Gruppe II, 
Voll-Service) für 46 Entleerungen im Ka-
lenderjahr: 
 
1. 60 l-Behälter  159,75 € 
2. 80 l-Behälter 185,45 € 
3. 120 l-Behälter 230,75 € 
4. 240 l-Behälter 376,22 € 
5. 500 l-Behälter 729,31 € 
6. 660 l-Behälter 921,29 € 
Die Grundstückseigentümer erhalten 
die Möglichkeit, das Biotonnenvolumen 
im Einzelfall gegen Gebühr zu erhöhen.

Beratungsverlauf (2)

07.12.2020 Finanzausschuss
TOP 10.5 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ohne Votum in nachfolgende Gremien

Zur Sitzung
10.12.2020 Rat
TOP 4.1.2 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
2918/2020
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
19.11.2020
Erstellt
02.10.2020 09:04