0090/2024
Satzung über Anbringungsort, Abmessung und Ausgestaltung von Werbeanlagen, über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen für einen Teil der Ortslage in Köln
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Anlage 1 Geltungsbereich WSR L
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Maßstab 1 : 5 000 (im Original) N0 10050 200 300 Meter Geltungsbereich Werbesatzung L der Kölner Ringstraßen Karolingerring/Ubierring West Bestandteil der Beschlussvorlage Anlage 1 Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von Mitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver- tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zu diesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen.
Beschlussvorlage Rat
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Dezernat, Dienststelle VI/611/2 Vorlagen-Nummer 0090/2024 Freigabedatum 20.02.2024 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Satzung über Anbringungsort, Abmessung und Ausgestaltung von Werbeanlagen, über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen für einen Teil der Ortslage in Köln Neustadt/Süd bezüglich der Kölner Ringstraßen mit ihren Plätzen und Seitenstraßen: hier Karolingerring/Ubierring West Arbeitstitel: Werbesatzung L der Kölner Ringstraßen - Karolingerring/Ubierring West Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat beschließt die Satzung über Anbringungsort, Abmessung und Ausgestaltung von Werbeanlagen, über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen für einen Teil der Ortslage in Köln – Neustadt/Süd bezüglich des Karolingerring/Ubierring West als Teil der Kölner Ringstra- ßen mit ihren Plätzen und Seitenstraßen, auf Grundlage der §§ 7 und 41 Absatz 1 der Ge- meindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntma- chung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01. Dezem- ber 2021 (GV. NRW. S. 1353), in Verbindung mit § 89 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie § 86 Absatz 1 Nummer 21 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) – Lan- desbauordnung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. November 2023 (GV. NRW, S. 1086) als Satzung. Wirtschaftsausschuss 29.02.2024 Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 07.03.2024 Stadtentwicklungsausschuss 14.03.2024 Rat 21.03.2024 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Die Stadt Köln hatte in 1995 eine Werbesatzung für den Bereich der Ringstraßen insgesamt aufgestellt. Diese wurde beklagt und vom Verwaltungsgericht Köln mit Urteil vom 03.08.2010 - 2 K 4112/09 - und vom 27.11.2012 – 2 K 4268/11-inzident für unwirksam erklärt. Der Sachver- halt bedarf daher der Neuregelung. Die Kammer ist der Ansicht, dass mit dem Geltungsbereich über unterschiedliche Typologien der Ringstraße hinweg, sowie eine - nach der alten Bauordnung NRW (in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.03.2000) erforderliche - Differenzierung zwischen dem Erhaltungs- gedanken eines historischen Straßenzugs und einer baugestalterischen Absicht nicht stattge- funden hat und unterschieden wurde. Die Verwaltung hat in Folge das ursprüngliche Konzept weiterentwickelt. Auf dieser Grundlage sollen die gewünschten städtebaulichen, gestalteri- schen Ziele weiterverfolgt werden. Das derzeit relativ homogen wirkende städtebauliche En- semble aus den 60-er Jahren des vergangenen Jahrhunderts bildet eine Einheit ohne wesent- liche beeinträchtigende Werbung. Dieser Bestand soll bewahrt und weiter verbessert werden. Ziel ist es, einen geordneten Zustand der öffentlich wirksamen Werbeanlagen und deren Prä- gung bzw. Auswirkung auf den öffentlichen Stadtraum zu ermöglichen. Dabei sollen die Wer- bemöglichkeiten der Privaten mit dem öffentlichen Interesse für ein positives klar strukturiertes Stadtbild in Einklang gebracht werden. Durch den Werbenutzungsvertrag der Stadtwerke Köln ist die Art und der Umfang von Werbung im öffentlichen Stadtraum bereits reglementiert, so dass dieser auch in den Satzungen berücksichtigt wird. Mit den Satzungen wird neben dem öffentlichen Eigentum auch das Recht auf Werbung auch in privatem Eigentum geregelt. Der städtebauliche Masterplan hat die Kölner Ringstraßen als besonderen Interventionsraum herausgearbeitet. Grundlage für die Überarbeitung der Satzung ist die Systematik und planeri- schen Aussagen der Leitlinien Kölner Ringstraßen aus dem Jahr 2012 als Ergebnis der inter- disziplinären Planungswerkstatt des städtebaulichen Masterplans (vgl. Vorlage 5222/2012, Beschluss StEA vom 21.06.2012). Die dort analysierten drei charakteristischen Grundtypen der Ringbereiche - bestehend aus den Typen 1 - Boulevard, 2 - Stadtplatz, und 3 – Grünan- lage - werden auch auf die Satzungen angewendet. Der Typus des Stadtplatzes wird hierbei weiter unterteilt in den Typ 2a und Typ 2b, Stadtplatz ohne und mit Denkmal, da aufgrund eines vorhandenen Denkmals ein erhöhter Schutzbedarf vorliegt. Der Karolingerring/Ubierring West unterliegt der Typologie 1 - Boulevard. Der aus den Gerichtsurteilen beanstandete Ortsbezug wird in den Teilsatzungen dargestellt und auf seine Identitäten ausformuliert. Zur Erläuterung werden die Geltungsbereiche der ge- planten Einzelsatzungen in dem Geltungsbereich der Satzung dargestellt. So sind die ange- wendeten Teilbereiche klar differenziert. Die Regulierungen sind in der Satzung für den Ort bemessen und formuliert. Hinweis Die Werbesatzung L – Karolingerring/Ubierring, wie auch die anderen Teilsatzungen der Köl- ner Ringstraßen, entsprechen in ihren Inhalten den bereits beschlossenen Werbesatzungen. Die bereits beschlossenen Teilsatzungen bleiben unberührt und in ihrer Rechtskraft wirksam. 3 Anlagen Anlage 1 Befangenheitsplan L - Karolingerring/Ubierring Anlage 2 Werbesatzung L der Kölner Ringstraßen – Karolingerring/Ubierring Anlage 3 Begründung zur Werbesatzung L der Kölner Ringstraßen – Karolingerring/Ubierring Zum weiteren Verständnis der Satzung sind folgende informelle Anlagen beigefügt: Anlage 4 Illustration der Werbesatzung L der Kölner Ringe Anlage 5 Fotodokumentation vom 13.04.2022 und 06.12.2023 Hinweis: Anlage 4 dient zur Veranschaulichung der Inhalte der Satzung
Anlage 2 Satzung WSR L
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Version vom 08.01.2024 Anlage 2
SATZUNG
über Anbringungsort, Abmessungen und Ausgestaltung von Werbeanlagen für einen Teil der
Ortslage in der Kölner Neustadt im Bereich
Karolingerring
vom Sachsenring im Westen bis zur Grünanlage Ubierring im Osten
Arbeitstitel: Werbesatzung L der Kölner Ringstraßen –
Karolingerring/Ubierring West
vom xxx
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am … aufgrund des § 89 Absatz 1 Nummer 1 und 2
sowie § 86 Absatz 1 Nummer 21 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW)
– Landesbauordnung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.November 2023 (GV. NRW.
S. 1086) – In Verbindung mit den §§ 7 und 41 Absatz 1 der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.
NRW. S 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1353) – in
der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung – diese Satzung beschlossen.
PRÄAMBEL
Die Kölner Ringstraßen lassen sich in drei stadträumliche Typologien gliedern – den Boulevard
(Typ 1), den Stadtplatz (Typ 2) und die Grünanlage (Typ 3). Der Typus des Stadtplatzes wird
hierbei weiter unterteilt in den Typ 2a und Typ 2b, Stadtplatz ohne und mit Denkmal, da aufgrund
eines vorhandenen Denkmals ein erhöhter Schutzbedarf vorliegt.
Der Karolingerring ist dem Typ 1 Boulevard zuzuordnen.
Ziel der Satzung ist die Steigerung der Attraktivität d es Stadtraumes Karolingerring und eine
Beruhigung sowie gestalterische Ordnung des Ortes durch die Pflege und Aufwertung des
Erscheinungsbildes. Dieses Erscheinungsbild ist durch die vier- bis neungeschossige Architektur,
des Wiederaufbaus und den großstädtischen Maßstab des Straßenraumes geprägt.
Die Maßnahmen der Aufwertungen des öffentlichen Raumes sollen auch durch die Abstimmung
von Werbeanlagen an die baulichen Gegebenheiten die den Ort prägende Architektur
unterstreichen. Werbeanlagen werden mit dem Ziel errichtet und angebracht in den öffentlichen
Raum zu wirken. Somit sollen auch sie den übergeordneten Zielsetzungen zur Stadtgestaltung
folgen und sich in Anzahl, Größe, Erscheinungsform sowie hinsichtlich ihres Anbringungsortes in
das Stadtbild einfü gen. Dabei sind sie an die jeweilige Gebäudefassade mit ihren
Gliederungselementen innerhalb des architektonischen Gesamtgefüges anzupassen.
Ein weiteres Ziel dieser Satzung ist der Werterhalt des Standortes für Handel und
Dienstleistungen. Die einheitlichen Grundsätze der Gestaltung verhindern einen
Überbietungswettbewerb um die Aufmerksamkeit für Werbeanlagen und stellen durch
einheitliche Rahmenbedingungen eine Wettbewerbsgleichheit her.
Diese Satzung regelt die Zulässigkeit von Werbeanlagen s owie die gestalterischen
Anforderungen, welche an diese zu stellen sind.
Das Bedürfnis der Gewerbebetreibenden für ihr Gewerbe in angemessenem und ausreichendem
Maße zu werden soll im Bereich der Satzung unterstützt werden und sowohl einen
Interessenausgleich und eine Wettbewerbsgleichheit untereinander herstellen. Diese
Bedürfnisse zu werben werden wiederum mit den Anforderungen an ein gestalterisch wertiges
und dem Ort Stadtbild abgewogen. Diese Regelung ist somit nicht als Einschränkung, sondern
als eine die Ansprüche an den Stadtraum ordnende Vorgabe zu bewerten. Die
Reglementierungen sollen einseitige Überbeanspruchungen durch Werbeanlagen vermeiden
und die Möglichkeit eröffnen, in einem dem Stadtbild und der Örtlichkeit angemesse nen und
ausgeglichenen Umfang Werbung zu ermöglichen.
I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§ 1
Räumlicher Geltungsbereich
Die Bestimmungen dieser Satzung gelten für den Bereich Karolingerrings inkl.
Ubierring. Das Gebiet wird durch die folgenden Straßen und Gebäude begrenzt:
Karolingerring 1 - 36 und Ubierring 3 - 40.
Der räumliche Geltungsbereich ist in dem beigefügten Plan (siehe ANLAGE -
Geltungsbereich) dargestellt. Der Plan ist Bestandteil dieser Satzung.
Mit den Bestimmungen dieser Satzung werden auch die Geltungsbereiche der
rechtsverbindlichen Bebauungspläne mit den Nummern 67433/05 und 67434/04
berührt.
§ 2
Sachlicher Geltungsbereich
(1) Diese Satzung ist anzuwenden:
1. bei allen Errichtungen, Aufstellungen, Anbringungen und Änderungen sowie
der Beseitigung von Werbeanlagen i.S.d. § 10 BauO NRW im räumlichen
Geltungsbereich dieser Satzung;
2. bei denkmalwerten Gebäuden , Straßenzügen und Platzräumen auch für
genehmigungsfreie Werbeanlagen;
3. auf serienmäßig hergestellte Firmenwerbungen einschließlich registrierter
Waren- und Firmenzeichen.
(2) Von dieser Satzung unberührt bleiben die Vorschriften des Denkmalschutzes, die
Regelungen, nach denen Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, Wegen und
Plätzen einer Erlaubnis bedürfen, Bestimmungen, die die Anbringung von
Werbeanlagen aus Gründen der Verkehrssicherheit auf öffentlichen Straßen, Wegen
und Plätzen regeln sowie die Bestimmungen der rechtswirksamen Bebauungspläne mit
den Nummern 67433/05 und 67434/04 der Stadt Köln.
§ 3
Begriffsbestimmungen
(1) Werbeanlagen sind alle ortsfesten Einrichtungen, die der Ankündigung, Anpreisung
oder als Hinweis auf Gewerbe und Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum
sichtbar sind. Hierzu zählen insbesondere Schilder, Beschriftungen, Bemalungen,
Fotoplakate, Lichtwerbungen, Fahnen, Banner, Transparente, Schaukästen sowie für
Zettel- und Bogenanschläge oder Lichtwerbung bestimmte Säulen, Tafeln und
Flächen.
(2) Werbeanlagen umfassen neben den Elementen der Werbebotschaft auch den
Rahmen, die Unter- bzw. Tragkonstruktion sowie die erforderlichen
Leitungszuführungen.
(3) Nachfolgende Begriffe aus der Werbetechnik werden in dieser Satzung verwendet:
1. Ausstecktransparent:
Senkrecht von der Fassade abstehende Werbeanlagen; heute meist in
horizontaler Längsausdehnung.
2. Werbefahnen/Banner:
Textile oder aus Kunststoff hergestellte Träger einer Werbebotschaft.
Werbefahnen verlaufen in der Regel lotrecht und können am oberen und
unteren Rand
befestigt sein oder nur am oberen Rand. Banner verlaufen in der Regel
waagerecht.
3. Einzelbuchstaben:
Schriftzug aus einzeln hergestellten Buchstaben, die unmittelbar oder mittels
einer Montageschiene auf der Fassade angebracht werden.
4. Lichtkasten/Kastentransparent:
Kubus, oft aus transluzentem Material. Träger einer Werbeaufschrift oder von
reliefartigen Buchstaben.
5. Signet:
Gegenständliches Sinnbild für einen bestimmten Beruf, ein Gewerbe oder eine
Dienstleistung, für die Aufmerksamkeit geweckt werden soll. Als Werbesymbol
wird aber auch das schriftliche Signet (Monogramm), das Zunft- oder
Innungszeichen bis hin zum abstrahierenden Logo einer Firma begriffen.
6. Spiegel:
Vorderseite einer Werbeanlage.
7. Zarge:
Seitenteil bzw. Rahmen eines Reliefkörpers.
8. Sammelhinweis
Freistehende Werbeanlage mit Ansammlung einzelner Schilder von
Gewerbetreibenden an der Stätte der Leistung; Einheitlich mit einem
Sammelhinweis je Gebäude anzuordnen.
(4) Nachfolgende Begriffe aus der Architektur werden im Rahmen dieser Satzung
verwendet:
1. Gliederung:
Unterteilung einer Fassadenfläche durch Gliederungselemente.
2. Gliederungselemente:
Senkrechte, waagerechte oder bogenförmige vorspringende oder
zurückspringende Bauteile wie Säulen, Lisenen, Pilaster, Sockel, Gesimse,
Friese sowie Rahmen und Skelette.
3. Gliederungseinheiten:
Abschnitte, in die die Fassade gegliedert ist.
4. Feld:
Fassadenfläche zwischen den Gliederungselementen.
5. Gesims:
Grundform der Gesimse sind vorspringende waagerechte Platten oder Stege
mit rechtwinkeligem oder profiliertem Querschnitt.
6. Brüstung:
Ein die Fassade gliederndes, waagerechtes Bauelement zwischen dem
Fußboden eines Geschosses und den Fenstern.
7. Fassadenknick:
Wahrnehmbarer Versatz der Fassade durch Gebäudeecken und Versprünge.
8. Sonnenschutzdächer:
Sonnenschutzdächer im Sinne dieser Satzung sind textile oder aus Kunststoff
hergestellte Dächer über den Schaufenstern zum Schutz vor der
Sonneneinstrahlung. Sie können beweglich – zum Einrollen oder Einfahren
(z.B. Markisen)
– oder unbeweglich sein.
9. Kragplatte:
Ein über die Fassade hinausragendes Bauelement, in der Regel Bestandteil
einer Geschossdecke.
10. Gehweghinterkante:
Dies ist die Oberkante des Gehwegs der Verkehrsfläche, die unmittelbar an die
Fassade angrenzt. Für Höhenbezüge auf die Gehweghinterkante ist bei Gefälle
die für das Vorhaben günstigere Maß ausschlaggebend. Im Falle von Gefälle
und unebenen Gelände gilt der höchste Punkt.
(5) Die in dieser Satzung festgelegten maximal zulässigen Flächengrößen und
Abmessungen für Werbeanlagen beziehen sich auf das die Werbeanlagen
umschließende Rechteck.
§ 4
Genehmigungsvorbehalt
(1) Eine Genehmigung durch die Bauaufsichtsbehörde ist für das Errichten, Aufstellen,
Anbringen oder Ändern von Werbeanlagen an Gebäuden, in Gebäuden – sofern diese
erkennbar störend in den öffentlichen Verkehrsraum hineinwirken – und von
freistehenden Werbeanlagen, mit Ausnahme der i n Absatz 2 genannten
Werbeanlagen, erforderlich.
(2) Einer Genehmigung aufgrund dieser Satzung bedarf es nicht für:
1. Werbeanlagen für zeitlich begrenzte Veranstaltungen, insbesondere für
Ausverkäufe und andere Sonderverkäufe an der Stätte der Leistung, jedoch nur
bis zum Ende der Veranstaltung.
2. Werbeanlagen, die an der Stätte der Leistung zeitlich begrenzt angebracht oder
aufgestellt sind (insgesamt maximal 4 Wochen pro Kalenderjahr), soweit sie
nicht fest mit dem Boden oder einer anderen baulichen Anlage verbunden sind,
und nicht über die Vorderkante der Fassade hinausragen.
3. Werbeanlagen zu öffentlichen Wahlen und Abstimmungen für die Dauer des
Wahlkampfes.
(3) Die für Werbeanlagen an eingetragenen oder vorläufig geschützten Denkmälern
erforderliche besondere Erlaubnis gemäß § 9 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 2
des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande NRW
(Denkmalschutzgesetz NRW) bleibt unberührt.
§ 5
Allgemeine Anforderungen an Werbeanlagen
(1) Werbeanlagen sollten standsicher, demontierbar, untereinander kombinationsfähig,
wertbeständig und statisch sein. Sie sind in Ausbildung, Anzahl, Lage, Farbgebung und
Proportion dem architektonischen und städtebaulichen Kontext entsprechend
anzuordnen und zu gestalten.
(2) Bei der Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung von Werbeanlagen ist auf
die Fassadengestaltung des Gebäudes und auf andere Werbeanlagen Rücksicht zu
nehmen. Werbeanlagen müssen in Material, Form und Gestaltung aufeinander und auf
das Gebäude abgestimmt werden.
(3) Werbeanlagen müssen so gestaltet sein, dass sie ein ruhiges und geordnetes
Erscheinungsbild bieten. Dieses statische Bild ist nicht durch wechselnde Lichteffekte
oder Farbkompositionen, durch die optisch wahrnehmbare Bewegungen entstehen, zu
konterkarieren. Ausnahmsweise zugelassen sind die sogenannten Werbevitrinen (SIA),
die im Werbenutzungsvertrag in der jeweils geltenden Fassung gestattet werden.
(4) Werbeanlagen dürfen sich gegenseitig nicht verdecken oder überschneiden, eine
versetzte oder überlappende Anordnung von Werbeanlagen ist nicht zulässig.
(5) Werbeanlagen sind in einheitlichem Format sowie in einheitlicher Art und Größe
anzubringen.
(6) Eine Häufung von Werbeanlagen ist ausgeschlossen.
(7) Untersagt sind Projektionen auf Fassaden oder auf Bodenbelägen sowie Beschallung,
die in den Stadtraum wirkt.
(8) Werbeanlagen an Brückenanlagen, Unterführungen, Böschungen, Böschungsstütz-
wänden, Einfriedigungen, Seiten- oder Brandwänden, Nachbarschafts- oder
Rückfassaden, Erkern, Balkonen, Brüstungen, Geländern, Antennen und
Dachaufbauten (Technikräume, Schornsteinen o.ä.) sind untersagt.
(9) Werbeanlagen, die aufgrund nicht mehr genutzter Betriebsräume funktionslos
geworden sind, sind einschließlich aller Befestigungsteile und sichtbarer Bestandteile
zu beseitigen. Kabelzuführungen sind innerhalb eines Zeitraums von 4 Wochen nach
Aufgabe des Betriebes bzw. der Nutzung zu entfernen. Die sie tragenden Gebäudeteile
sind in den ursprünglichen Zustand zu versetzen.
(10) Die Vorschriften der §§ 9 und 10 BauO NRW bleiben unberührt.
§ 6
Anforderungen an Werbeanlagen an Gebäuden
(1) Werbeanlagen dürfen nicht auf Fassaden benachbarter Gebäude übergreifen.
(2) Gliederungselemente der Fassaden sowie Fassadenöffnungen dürfen nicht verdeckt,
überdeckt oder überschnitten werden. Die Störung von Architekturelementen ist zu
vermeiden.
(3) An Gebäuden sind sich bewegende Werbeanlag en sowie Werbeanlagen mit
Wechselbildern, Wechsellicht, Blinklicht oder an- und abschwellender Lichtwirkung, der
Betrieb von Monitoren, o.Ä. nicht zulässig.
(4) Der Betrieb von Monitoren, Bildschirmen oder vergleichbaren Projektionen ist innerhalb
von Fensterflächen ab einer Entfernung von 1,00 m im Lichten zur Fassade er laubt,
diese Art der Werbung darf nicht mehr als 62 % der Fensterfläche ausmachen.
(5) Werbung auf Rollläden, Jalousien oder ähnlichen das Schaufenster verschließenden
Einrichtungen ist nicht zulässig.
(6) Werbeanlagen sollen sich am sogenannten Goldenen Schnitt ausrichten:
a = max. Länge der Werbung
b = min. freizuhaltender Fassadenanteil
a+b = Gebäudebreite
(7) Das Lichtraumprofil im Sinne der RASt 06 (Richtlinie für die Anlage von Stadtstraßen
2006) darf nicht eingeschränkt werden.
§ 7
Beleuchtung von Werbeanlagen
(1) Die Ausführung von Werbeanlagen in Form von einzelnen senkrecht untereinander
oder nebeneinander gesetzten Lichtkästen (Kastentransparenten) ist unzulässig.
(2) Beleuchtung ist in die Werbeanlagen zu integrieren. Senkrecht zur Fassade bzw.
senkrecht zur Werbeanlage angeordnete auf die Werbeanlage bzw. Fassade
aufgesetzte Beleuchtungskörper sind unzulässig.
(3) Die Beleuchtung von Werbeanlagen muss blendfrei sein.
(4) Beleuchtete Werbeanlagen sollen folgende Grundsätze beachten:
1. Die Beleuchtung ist auf eine Leuchtdichte von max. 30 cd/m2 beschränkt.
2. Die sichtbare Lichtfarbe ist auf eine Lichtfarbe von 3000 -4000 Kelvin
beschränkt.
3. Leuchtkörper oder hinterleuchtete Einzelbuchstaben, Schriftzüge oder Anlagen
sind zulässig.
4. Die Anstrahlung von Werbeobje kten oder Einzelleuchtpunkte sind nicht
zulässig.
5. Anlagen mit flackerndem Licht oder in Teilen beleuchtete Anlagen aufgrund von
Frequenzstörungen bzw. Leuchtmittelausfällen sind unzulässig.
II. BESTIMMUNGEN FÜR WERBEANLAGEN
§ 8
Parallel zur Fassade angebrachte Werbeanlagen
(1) Fassadenparallele Werbeanlagen sind in senkrecht oder waagrecht angeordneter
Form auf der Fassade anzubringen. Die Anordnung von Werbeanlagen oder
Schriftzügen, die nicht rechtwinklig zur Fassade angeordnet sind, ist nicht zulässig.
(2) Fassadenparallele Werbeanlagen sind nur an straß enseitigen Fassaden und nur
innerhalb der hierfür vorgesehenen Werbezone zulässig:
1. Die Oberkante dieser Werbezone befindet sich auf Höhe der Fensterunterkante
des 2. Obergeschosses (Brüstungslinie). Ist eine Kragplatte vorhanden, ist die
Werbeanlage oberhalb dieser Kragplatte bis zur Fensterunterkante des 1.
Obergeschosses zulässig.
2. Die Unterkante dieser Werbezone darf eine M indesthöhe von 3,50 m über
Gehweghinterkante nicht unterschreiten.
3. Die Werbezone muss mindestens einen Abstand von 1,00 m zu
Gebäudeaußenecken, Fassadenknicken, Grundstücksgrenzen (bei aneinander
gebauten Gebäuden) und benachbarten Werbeanlagen einhalten. Eine über
mehrere Gebäude übergreifende Werbung ist unzulässig.
4. Innerhalb der Werbezone eines Gebäudes sind Werbeanlagen in einheitlicher
Größe und Positionierung auszuführen.
(3) Die Gesamtbreite der horizontalen Werbeanlagen darf insgesamt 61,8 % der jeweiligen
Fassadenbreite nicht überschreiten. Dabei ist die höchstzulässige Breite einer
einzelnen horizontalen Werbeanlage auf maximal 6,25 m (übliches Achsenmaß)
begrenzt. Als Breite gilt hierbei der Abstand zwischen den beiden am weitesten entfernt
liegenden Außenkanten der Elemente, die zu einer horizontalen Werbeanlage gehören.
(4) Flächige Werbeanlagen dürfen eine Höhe von 0,8 0 m nicht überschreiten.
Werbeschriften und Symbole in der Form von baukörperlich getrennten
Einzelbuchstaben, zusammenhängenden Schriftzügen in Schreibschrift sowie Firmen-
und Werbelogos dürfen eine Gesamthöhe von 1,00 m nicht überschreiten.
(5) Werbeschriften und Symbole im Sinne des Absatzes 4 Satz 2 sind einzeln oder mit
einer an die Fassadenfarbe angepassten Befestigungsschiene an der Fassade
anzubringen. Die Profilbreite darf maximal 0,05 m betragen.
(6) Werbeanlagen sind in der Tiefe mit einem Maß von mindestens 0,05 m bis maximal
0,25 m zulässig. Die Tiefe bemisst sich von der Hauptaußenwand des Gebäudes bis
zu der Vorderkante der Werbeanlage.
§ 9
Ausstecktransparente an Gebäuden
(1) Ausstecktransparente sind nur an straßenseitigen Fassaden und nur innerhalb der
hierfür vorgesehenen Werbezone zulässig:
1. Die Oberkante dieser Werbezone befindet sich auf Höhe der Fensterunterkante
des 1. Obergeschosses (Brüstungslinie). Ist eine Kragplatte vorhanden, ist die
Werbeanlage o berhalb dieser Kragplatte bis zur Fensterunterkante des 1.
Obergeschosses zulässig.
2. Die Unterkante dieser Werbezone darf eine M indesthöhe von 3,50 m über
Gehweghinterkante nicht unterschreiten.
3. Die Werbezone muss mindestens einen Abstand von 1,00 m zu
Gebäudeaußen- ecken, Fassadenknicken und Grundstücksgrenzen (bei
aneinander gebauten Gebäuden) einhalten.
4. Innerhalb der Werbezone eines Gebäudes sind die Ausstecktransparente in
einheitlicher Größe und Positionierung auszuführen.
5. Ausstecktransparente sind einheitlich auf Höhe einer auf derselben
Gebäudefassade befindlichen, fassadenparallelen Werbefläche anzuordnen.
(2) Der Mindestabstand von Ausstecktransparenten untereinander darf das Maß von 3,00
m nicht unterschreiten.
(3) Ausstecktransparente dürfen zu fassaden gliedernden Bestandteilen wie Erkern und
Balkonen einen Mindestabstand von 1,00 m nicht unterschreiten.
(4) Flächige Ausstecktransparente dürfen eine Höhe von 0,80 m nicht überschreiten.
Ausstecktransparente in der Form von baukörperlich getrennten Einzelbuch staben,
zusammenhängenden Schriftzügen in Schreibschrift sowie Firmen- und Werbelogos
dürfen eine Gesamthöhe von 1,00 m nicht überschreiten.
(5) Ausstecktransparente sind nur auf den konstruktiv tragenden Bauteilen einer Fassade
(Stützen, Pfeiler, Pfeilervorlagen, Mauerschäfte zwischen Wandöffnungen,
Fachwerkständer) anzuordnen und senkrecht zur Fassade anzubringen. Eine schräge
Anordnung von Ausstecktransparenten ist nicht zulässig.
(6) Die Tiefe der Stirnseite von Ausstecktransparenten darf insgesamt maximal ein Maß
von 0,25 m betragen.
(7) Die maximale Auskragung von Ausstecktransparenten darf einschließlich der Unter -
konstruktion das Maß von 1,00 m von der Hauptaußenwand nicht überschreiten.
(8) Je Gewerbe -, Nutzungseinheit und Pra xis ist die Anordnung maximal eines
Ausstecktransparentes an einem Gebäude zulässig. Bei mehr als zwei
Ausstecktransparenten sind diese in einer gemeinsamen Werbeanlage anzuordnen.
§ 10
Signets an Gebäuden
(1) Signets sind nur an straßenseitigen Fassaden und nur innerhalb der hierfür
vorgesehenen Signetzone zulässig:
1. Die Oberkante dieser Signetzone befindet sich auf Höhe des obersten
Geschosses unterhalb der Trauflinie bzw. Hauptattika.
2. Die Unterkante dieser Signetzone befindet sich auf Höhe des Fenstersturzes
des 2. Obergeschosses.
3. Die Signetzone muss mindestens einen Abstand von 1,00 m zu Gebäudeaußen-
ecken, Fassadenknicken, Grundstücksgrenzen (bei aneinander gebauten
Gebäuden) und benachbarten Werbeanlagen einhalten.
4. Innerhalb der Signetzone eines Gebäudes sind Signets in einheitlicher Größe
und Positionierung auszuführen.
(2) Der Mindestabstand von Signets an einem Gebäude untereinander darf das Maß von
10,00 m waagerecht und 3,00 m senkrecht als Achsenmaß zuein ander nicht
unterschreiten.
(3) Flächige Signets dürfen eine Höhe von 0,80 m nicht überschreiten. Signets in der Form
von baukörperlich getrennten Einzelbuchstaben, zusammenhängenden Schriftzügen in
Schreibschrift sowie Firmen- und Werbelogos dürfen eine Gesa mthöhe von 1,00 m
nicht überschreiten.
(4) Die maximale Breite von Signets darf 38,2 % der Fassadenlänge sowie 3,00 m nicht
überschreiten.
(5) Signets sind in einer Tiefe von mindestens 0,05 m bis maximal 0,25 m zulässig.
(6) Je Gewerbe-, Nutzungseinheit und Praxis ist die Anordnung maximal eines Signets an
einem Gebäude zulässig. Bei mehr als drei Signets sind diese in einer gemeinsamen
Werbeanlage anzuordnen.
§ 11
Werbeanlagen an Schaufenstern und Vordächern
(1) Schaufenster, sonstige Fenster und Glastüren dürfen nicht beklebt, versiegelt, verdeckt
bzw. bemalt und zu- oder übergedeckt werden. Das Bekleben von Schaufensterflächen
und Fensterflächen mit Folien oder gleichwertigen Materialien im Bereich der
Erdgeschosse und Obergeschosse ist ausnahmsweise nur dann zul ässig, wenn im
Bereich der Gesimse oder der Brüstungen keine Werbeanlagen möglich oder keine
Gesimse oder Brüstungen vorhanden sind, etwa im Falle von Ganzglasfassaden. Auf-
und Beklebungen dürfen jedoch nur maximal 20% der Schaufensterflächen bedecken.
(2) Werbung als Beklebung oder Druck auf der Oberfläche des Vordaches ist nur zulässig,
wenn kein Gesims oder keine Brüstung vorhanden ist. Sie darf jedoch nur 10% der
Vordachfläche betragen.
(3) Rollgitter von Schaufenstern und Ladeneingängen müssen so beschaffen sein, dass
die Durchsicht auf die Auslagen und Eingänge der Gewerbeeinheiten über die gesamte
Fassadenfläche zu mindestens 80% gewährleistet ist. Flächig geschlossene Rollgitter
oder Jalousien vor Schaufenstern und Ladeneingängen sind unzulässig.
§ 12
Werbeanlagen im öffentlichen Verkehrsraum
(1) Auf den öffentlich gewidmeten, innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches dieser
Satzung liegenden Flächen sind folgende Werbeanlagen mit einem Abstand von
mindestens 80,00 m untereinander zulässig:
1. Hinterleuchtete Werbesäulen, im Format 8/1 (DIN 683, Größe der Werbefläche
je 118,5 x 350 cm),
2. Fremdwerbung an Litfaßsäulen mit Wechselanschlag,
3. Werbetafeln als hinterleuchtete Großformatanlagen im Format 18/1 (DIN 683,
Größe der Werbefläche B/H 356cmx252cm),
4. Werbetafeln als hinterleuchtete Stadtinformationsanlagen (DIN 683, City-Light-
Poster, Größe der Werbefläche 175,5cm x 118cm),
5. Werbeuhren.
(2) Abweichend zu den Abständen in Absatz 1 sind Werbetafeln im Sinne des Absatzes 1
Nummer 4 im Rahmen eines bestehenden Werbenutzungsvertragsverhältnisses auch
an Anlagen des öffentlichen Personennahverkehrs wie folgt zulässig: Je
Fahrgastunterstand ist eine in die Konstruktion integrierte Werbetafel zulässig.
Außerdem ist eine Werbetafel je Zugang zu einer unterirdischen Stadtbahnhaltestelle
zulässig.
III. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 13
Abweichungen
Abweichungen von einzelnen Bestimmungen dieser Satzung, die sich aus der
Gliederung der Fassade ergeben, sich ihr unterordnen und geringfügig sind, können in
Einzelfällen zugelassen werden. Eine Abweichung ist auch möglich, sofern die
Anwendung der Bestimmungen im Einzelfall z.B. aufgrund einer atypischen Situation
zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führt. Eine Abweichung ist in den Fällen
von Satz 1 und 2 nur zulässig, wenn diese nicht gegen den Sinn der Satzung verstößt,
insbesondere nicht gegen
1. die städtebauliche Wirkung in den Stadtraum, die von den Gebäuden, Plätzen
und Freiflächen bestimmt ist,
2. die deutliche Dominanz der Architekturelemente vor der Werbung,
3. die Integration und Abstimmung der Werbeanlagen auf die
Fassadengliederung,
4. die klare Ablesbarkeit des Straßenverlaufs und des Stadtraumes und
5. unbeeinträchtigte Blickbeziehungen auf städtebaulich markante Bauwerke
sowie auf Plätze und Parkflächen
§ 14
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig gemäß § 86 Absatz 1 Nummer 21 BauO NRW handelt,
1. wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Werbeanlage ohne die nach § 4 Absatz 1
dieser Satzung erforderliche Genehmigung errichtet, aufstellt, anbringt oder
ändert, oder
2. wer funktionslos gewordene Werbeanlagen, die nicht mehr ihrer
Zweckbestimmung dienen, entgegen § 5 Absatz 9 dieser Satzung nicht
beseitigt.
(2) Diese Ordnungswidrigkeiten können gemäß § 86 Absatz 3 BauO NRW mit einer
Geldbuße bis zu 500.000 EUR geahndet werden.
§ 15
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt mit dem Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Die Werbesatzung Kölner Ringstraßen – soweit sie sich auf den in § 1 dieser Satzung
geregelten räumlichen Geltungsbereich bezieht –, die der Rat in seiner Sitzung am
04.05.1995 beschlossen hat und die am 28.05.1995 bekannt gemacht wurde, tritt mit
Inkrafttreten der neuen Satzung außer Kraft.
Anlage 4 Illustration WSR L
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WERBUNG max. 0,80 m max. 61,8 % der Fläche bzw. max. 6,25 m WERBUNG WERBUNG WERBUNG WERBUNG max. 1,00 m E Auszug aus der Satzung L Karolingerring/Ubierring West zur Illustration für die praktische Anwendung II BESTIMMUNGEN FÜR WERBEANLAGEN § 8 Parallel zur Fassade angebrachte Werbeanlagen (1) (2) Fassadenparallele Werbeanlagen sind in senkrecht oder waa- gerecht angeordneter Form auf der Fassade anzubringen. Die Anordnung von Werbeanlagen oder Schriftzügen, die nicht rechtwinklig zur Fassade angeordnet sind, ist nicht zulässig. Fassadenparallele Werbeanlagen sind nur an straßenseitigen Fassaden und nur innerhalb der hierfür vorgesehenen Werbe- zone zulässig: 1. 2. 3. 4. Die Oberkante dieser Werbezone befindet sich auf Höhe der Fensterunterkante des 2. Obergeschosses (Brüstungslinie). Ist eine Kragplatte vorhanden, ist die Werbeanlage oberhalb dieser Kragplatte bis zur Fensterunterkante des 1. Oberge- schosses zulässig. Die Unterkante dieser Werbezone darf eine Mindesthöhe von 3,50 m über Gehweghinterkante nicht unterschreiten. Die Werbezone muss mindestens einen Abstand von 1,00 m zu Gebäudeaußenecken, Fassadenknicken, Grundstücksgrenzen (bei aneinander gebauten Gebäuden) und benachbarten Wer- beanlagen einhalten. Eine über mehrere Gebäude übergreifen- de Werbung ist unzulässig. Innerhalb der Werbezone eines Gebäudes sind Werbeanla- gen in einheitlicher Größe und Positionierung auszuführen. (3) (4) Die Gesamtbreite der horizontalen Werbeanlagen insgesamt darf 61,8 % der jeweiligen Fassadenbreite nicht überschreiten. Dabei ist die höchstzulässige Breite einer einzelnen horizonta- len Werbeanlage auf maximal 6,25 m (übliches Achsenmaß) begrenzt. Als Breite gilt hierbei der Abstand zwischen den beiden am weitesten entfernt liegenden Außenkanten der Elemente, die zu einer horizontalen Werbeanlage gehören. Flächige Werbeanlagen dürfen eine Höhe von 0,80 m nicht überschreiten. Werbeschriften und Symbole in der Form von baukörperlich getrennten Einzelbuchstaben, zusammenhän- genden Schriftzügen in Schreibschrift sowie Firmen- und Wer- belogos dürfen eine Gesamthöhe von 1,00 m nicht über- schreiten. Seite 1 von 5 ANLAGE 4Version vom 18.01.2024 UK = min. 3,50 m OK = UK Brüstung 2.OG WERBUNG min. 1,00 m min. 0,05 m max. 0,25 m min. 3,00 m min. 1,00 m WERBUNG A WERBUNG B max. 1,00 m E § 9 Ausstecktransparente an Gebäuden (2) (3) (4) Der Mindestabstand von Ausstecktransparenten untereinander darf das Maß von 3,00 m nicht unterschreiten. Zudem ist für jede Gewerbe- und Nutzungseinheit nur maximal ein Aussteck- transparent zulässig. Ausstecktransparente dürfen zu fassadengliedernden Bestand- teilen wie Erkern und Balkonen einen Mindestabstand von 1,00 m nicht unterschreiten. Flächige Ausstecktransparente dürfen eine Höhe von 0,80 m nicht überschreiten. Werbeschriften und Symbole in der Form von baukörperlich getrennten Einzelbuchstaben, zusammen- hängenden Schriftzügen in Schreibschrift sowie Firmen- und Werbelogos dürfen eine Gesamthöhe von 1,00 m nicht über- schreiten. 1. 2. 3. 4. 5. (1) Ausstecktransparente sind nur an straßenseitigen Fassaden und nur innerhalb der hierfür vorgesehenen Werbezone zulässig: Die Oberkante dieser Werbezone befindet sich auf Höhe der Fensterunterkante des 1. Obergeschosses (Brüstungslinie). Ist eine Kragplatte vorhanden, ist die Werbeanlage oberhalb dieser Kragplatte bis zur Fensterunterkante des 1. Oberge- schosses zulässig. Die Unterkante dieser Werbezone darf eine Mindesthöhe von 3,50 m über Gehweghinterkante nicht unterschreiten. Die Werbezone muss mindestens einen Abstand von 1,00 m zu Gebäudeaußenecken,Fassadenknicken und Grundstücks- grenzen (bei aneinander gebauten Gebäuden) einhalten. Innerhalb der Werbezone eines Gebäudes sind die Ausstecktrans- parente in einheitlicher Größe und Positionierung auszuführen. Ausstecktransparente sind am unmittelbar anschließenden Rand und auf Höhe einer auf derselben Gebäudefassade befindlichen, fassadenparallelen Werbefläche anzuordnen. (5) (6) Werbeschriften und Symbole im Sinne des Absatzes 4 Satz 2 sind einzeln oder mit einer an die Fassadenfarbe angepassten Befestigungsschiene an der Fassade an- zubringen. Die Profil- breite darf maximal 0,05 m betragen. Werbeanlagen sind in der Tiefe mit einem Maß von mindestens 0,05 m bis maximal 0,25 m zulässig. Die Tiefe bemisst sich von der Hauptaußenwand des Gebäudes bis zu der Vorderkante der Werbeanlage. Seite 2 von 5 UK = min. 3,50 m OK = UK Brüstung 1.OG WERBUNG min. 1,00 m max. 1,00 m E § 10 Signets an Gebäuden (2) (3) (4) Der Mindestabstand von Signets an einem Gebäude unterein- ander darf das Maß von 10,00 m waagerecht und 3,00 m senk- recht als Achsenmaß zueinander nicht unterschreiten.. Flächige Signets dürfen eine Höhe von 0,80 m nicht überschrei- ten. Signets in der Form von baukörperlich getrennten Einzel- buchstaben, zusammenhängenden Schrift-zügen in Schreib- schrift sowie Firmen- und Werbelogos dürfen eine Gesamthöhe von 1,00 m nicht überschreiten. Die maximale Breite von Signets darf 38,2 % der Fassadenlänge sowie 3,00 m nicht überschreiten. 1. 2. 3. 4. (1) Signets sind nur an straßenseitigen Fassaden und nur inner- halb der hierfür vorgesehenen Signetzone zulässig: Die Oberkante dieser Signetzone befindet sich auf Höhe des obersten Geschosses unterhalb der Trauflinie bzw. Hauptat- tika. Die Unterkante dieser Signetzone befindet sich auf Höhe des Fenstersturzes des 2. Obergeschosses. Die Signetzone muss mindestens einen Abstand von 1,00 m zu Gebäudeaußenecken, Fassadenknicken, Grundstücks- grenzen (bei aneinander gebauten Gebäuden) und benach- barten Werbeanlagen einhalten. Innerhalb der Signetzone eines Gebäudes sind Signets in einheitlicher Größe und Positionierung auszuführen. (5) (6) (7) (8) Ausstecktransparente sind nur auf den konstruktiv tragenden Bauteilen einer Fassade (Stützen, Pfeiler, Pfeilervorlagen, Mau- erschäfte zwischen Wandöffnungen, Fachwerkständer) anzu- ordnen und senkrecht zur Fassade anzubringen. Eine schräge Anordnung von Ausstecktransparenten ist nicht zulässig. Die Tiefe der Stirnseite von Ausstecktransparenten darf insge- samt maximal ein Maß von 0,25 m betragen. Die maximale Tiefe von Ausstecktransparenten darf einschließ- lich der Unterkonstruktion das Maß von 1,00 m von der Haupt- außenwand nicht überschreiten. Je Gewerbe-, Nutzungseinheit und Praxis ist die Anordnung maximal eines Ausstecktransparentes an einem Gebäude zulässig. Bei mehr als zwei Ausstecktransparenten sind diese in einer gemeinsamen Werbeanlage anzuordnen. Seite 3 von 5 min. 1,00 m Signetzone max. 38,2 % Fassadenlänge/ max. 3,00 m max. 0,80 m SIGNET min. 3,00 m min. 10,00 m Höhe max. 0,80 m bzw. 1,00 m Breite max. 1,00 m Tiefe max. 0,25 m min. 0,05 m max. 0,25 m § 12 Werbeanlagen im öffentlichen Verkehrsraum 1. 2. 3. (1) Auf den öffentlich gewidmeten, innerhalb des räumlichen Gel- tungsbereiches dieser Satzung liegenden Flächen sind folgen- de Werbeanlagen mit einem Abstand von mindestens 80,00 m untereinander zulässig: Hinterleuchtete Werbesäulen, im Format 8/1 (DIN 683, Größe der Werbefläche je 118,5 x 350 cm) Fremdwerbung an Litfaßsäulen mit Wechselanschlag, Werbetafeln als hinterleuchtete Großformatanlagen im Format 18/1 (DIN 683, Größe der Werbefläche B/H 356cmx252cm) § 11 Werbeanlagen an Schaufenstern und Vordächern (1) (2) (3) Schaufenster, sonstige Fenster und Glastüren dürfen nicht beklebt, versiegelt, verdeckt bzw. bemalt und zu- oder überge- deckt werden. Das Bekleben von Schaufensterflächen und Fensterflächen mit Folien oder gleichwertigen Materialien im Bereich der Erdgeschosse und Obergeschosse ist ausnahms- weise nur dann zulässig, wenn im Bereich der Gesimse oder der Brüstungen keine Werbeanlagen möglich oder keine Gesimse oder Brüstungen vorhanden sind, etwa im Falle von Ganzglasfassaden. Auf- und Beklebungen dürfen jedoch nur maximal 20% der Schaufensterflächen bedecken. Werbung als Beklebung oder Druck auf der Oberfläche des Vordaches ist nur zulässig, wenn kein Gesims oder keine Brüs- tung vorhanden ist. Sie darf jedoch nur 10% der Vordachfläche betragen. Rollgitter von Schaufenstern und Ladeneingängen müssen so beschaffen sein, dass die Durchsicht auf die Auslagen und Eingänge der Gewerbeeinheiten über die gesamte Fassaden- fläche zu mindestens 80% gewährleistet ist. Flächig geschlos- sene Rollgitter oder Jalousien vor Schaufenstern und Lade- neingängen sind unzulässig. Signets sind in einer Tiefe von mindestens 0,05 m bis maximal 0,25 m zulässig. Je Gewerbe-, Nutzungseinheit und Praxis ist die Anordnung maximal eines Signets an einem Gebäude zulässig. Bei mehr als drei Signets sind diese in einer gemeinsamen Werbeanlage anzuordnen. Seite 4 von 5 (5) (6) max. 20 % min. 3,50 m max. 10 % (2) Abweichend zu den Abständen in Absatz 1 sind Werbetafeln im Sinne des Absatzes 1 Nummer 4 im Rahmen eines bestehen- den Werbenutzungsvertragsverhältnisses auch an Anlagen des öffentlichen Personennahverkehrs wie folgt zulässig: Je Fahr- gastunterstand ist eine in die Konstruktion integrierte Werbeta- fel zulässig. Außerdem ist eine Werbetafel je Zugang zu einer unterirdischen Stadtbahnhaltestelle zulässig. 4. 5. Werbetafeln als hinterleuchtete Stadtinformationsanlagen (DIN 683, City-Light- Poster, Größe der Werbefläche 175,5cm x 118cm), Werbeuhren Seite 5 von 5
Anlage 6 Beantwortung_mündliche_Fragen_WA
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/ 2 ANLAGE 6 61 611/2 Ber Stellungnahme der Verwaltung zu den mündlichen Fragen aus der 22. Sitzung des Wirtschaftsausschusses vom 29.02.2024 Die Fragen betreffen die TOP 1.4 - 1.10: Satzung über Anbringungsort, Abmes- sung und Ausgestaltung von Werbeanlagen, über die äußere Gestaltung bauli- cher Anlagen für einen Teil der Ortslage in Köln. Im Einzelnen sind folgende Beschlussvorlagen betroffen: Vorlagen-Nr. 4131/2023 Vorlagen-Nr. 0082/2024 Vorlagen-Nr. 0084/2024 Vorlagen-Nr. 0089/2024 Vorlagen-Nr. 0090/2024 Vorlagen-Nr. 0094/2024 Vorlagen-Nr. 0095/2024 Frage 1: RM Frau Karadag fragt, weshalb die Satzungen in Abschnitten/kleinteilig in die Aus- schüsse/den Rat gegeben werden. Stellungnahme der Verwaltung: Die Stadt Köln hatte in 1995 eine Werbesatzung für den Bereich der Ringstraßen ins- gesamt aufgestellt. Diese wurde mit den Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Köln aus den Jahren 2010 und 2012 aufgrund einer fehlenden Differenzierung zwi- schen den unterschiedlich geprägten Stadträumen der Kölner Ringe für unwirksam erklärt. Aus diesem Grund wurden einzelne Satzungen erstellt, die individuell auf den jeweiligen städtischen Kontext der einzelnen Teilanschnitte der Ringe eingehen. Die Verwaltung hat die Satzungen in mehreren Tranchen zur Beschlussfassung vor- gelegt, um zum einen ggfls. erforderlichen politischen Änderungsbedarf schon bei den ersten Satzungen abfragen und in die weiteren Satzungen einfließen lassen zu können. Zum anderen ermöglicht es die tranchenweise Beschlussfassung der Sat- zungen die Regelungen schneller zur an Anwendung zu bringen, indem die bereits beschlossenen Satzungen unmittelbar in Kraft treten können. - 2 - Frage 2: RM Herr Görzel fragt nach der Einbindung der Stakeholder. Sollte dies hier nicht er- folgt sein, bitte er um Mitteilung, weshalb diese nicht eingebunden wurden. Die Frage gilt für alle in der Sitzung behandelten Satzungen. Stellungnahme der Verwaltung: Im Rahmen des Aufstellungsverfahrens von Webesatzungen ist gemäß Baugesetz- buch kein Beteiligungsverfahren vorgesehen. Im Rahmen der Beschlussfassung der Werbesatzungen für die Teilabschnitte D – E der Kölner Ringen wurde hiervon unab- hängig auf Initiative der FDP-Fraktion im Wirtschaftsausschuss eine Beteiligung der relevanten Stakeholder durchgeführt. Im Ergebnis wurden keine wesentlichen Be- denken gegen die geplanten Satzungen vorgebracht.
Anlage 3 Begründung WSR L
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Werbesatzung Karolingerring/Ubierring West Version vom 08.01.2024 Anlage 3 BEGRÜNDUNG ZUR SATZUNG DER STADT KÖLN über Anbringungsort, Abmessungen und Ausgestaltung von Werbeanlagen für einen Teil der Ortslage in der Kölner Neustadt im Bereich Karolingerring vom Sachsenring im Westen bis zur Grünanlage Ubierring im Osten Arbeitstitel: Werbesatzung L der Kölner Ringstraßen – Karolingerring/Ubierring West vom xxx 1. Bedeutung des Karolingerrings 1.1 Geschichte des Karolingerrings/Ubierring Das unbebaute Gebiet des heutigen Karolinger- und Ubierrings vor der mittelalterlichen Befestigungsanlage war Schussfeld und somit Teil der Wehranlagensystematik. Mit Abriss des um die mittelalterliche Stadt herum befindlichen inneren Befestigungsrings plante Stadtbaumeister Josef Stübben auf der nunmehr gewonnenen Freifläche die Schaffung eines halbkreisförmigen, aus einzelnen Abschnitten bestehenden Ringboulevards, welcher als Prachtstraße das Gebiet der mittelalterlichen Stadt umgeben sollte. Als Vorbild für die Errichtung dieses halbkreisförmigen Ringboulevards sollten dabei die Grands Boulevards von Paris sowie die Wiener Ringstraße dienen. Die Benennung der einzelnen Abschnitte sollte die Geschichte der Stadt Köln abbilden, beginnend mit den Ubiern im Zeitraum von ca. 39 v. Chr. im Süden der Stadt und abschließend mit dem damals neu entstandenen Deutschen Reich, weshalb der heutige Ebertplatz nach Ende des zweiten Weltkrieges „Deutscher Platz“ genannt wurde. Der am 10. Mai 1883 nach dem fränkischen Herrschergeschlecht der Karolinger benannte Karolingerring führt vom Chlodiwgplatz bis zur Brunostraße. Das vergleichsweise kurze Stück des Karolingerrings ist durch einen relativ schmalen Querschnitt geprägt, welcher sich an der Brunostraße in Richtung Sachsenring verbreitert. 1.2 Lage im Stadtraum Der Karolingerring sowie das westliche Teilstück des Ubierrings befindet sich zwischen dem Severinsviertel und der Südstadt. Der Karolingerring/Ubierring stellt somit die Schnittstelle zwischen der Altstadt und der Neustadt im Süden dar. Er schließt im Norden an den Sachsenring und im Süden an den Chlodwigplatz bzw. im Osten an die Grünanlage am Ubierring an. Die Werbesatzungen für den Sachsenring, Chlodwigplatz und östlichen Ubierring sind separat vorhanden. 2. Heutige Situation des Karolingerrings Werbesatzung Karolingerring/Ubierring West 2.1 Bebauung/Architektur/städtebauliches Erscheinungsbild Der Karolingerring sowie das westliche Teilstück des Ubierrings wird heute durch flankierende vier- bis neungeschossige Wohn- und Geschäftshäuser geprägt. Die unmittelbar an den Karolinger-/Ubierring flankierende Bebauung wird noch heute von der Architektur der Gründerzeit geprägt. Nach dem zweiten Weltkrieg wurden die Baulücken durch Bauten aus der Zeit des Wiederaufbaus geschlossen, sodass sich der Stadtraum im Hinblick auf die Höhenentwicklung und ihrer blockartigen Wirkung überwiegend einheitlich darstellt. Aufgrund des erhaltenden Gründerzeitbestandes unterliegt eine Vielzahl an Gebäuden dem Denkmalschutz. Zu dem denkmalwerten Gebäuden gehören Karolingerring 24, 27, 32, 34 und Ubierring 5 -12, 26 -28 und 40. Neben den Gebäuden wurden die straßenbegleitenden Baumreihen entlang des Karolinerrings, als auch Baumalleen am Ubierring sowie am Kreuzungspunkt Altenburger Straße zwischen Severinswall und Maternusstraße als erhaltenswerte Platzräume in die Denk malliste aufgenommen. Insofern zukünftig weitere (Bau-)Denkmäler in die Denkmalliste aufgenommen werden, unterliegen diese ebenfalls der Bestimmungen der geltenden Werbesatzung. 2.2 Nutzung Erdgeschosse und Obergeschosse Innerhalb der Erdgeschosszone befinden sich Einzelhandelsbetriebe jeglicher Art. Neben dem Einzelhandel gibt es vereinzelte Gastronomie. In den Obergeschossen befinden sich überwiegend Wohn-, Büro und Praxisnutzungen. Am Ubierring 40 befand sich das von Hans Verbeek konzipierte „Gewerbeförderungsanstalt für die Rheinprovinz“. Nach Niederlegung im Jahr 1920 wurde auf dem Grundstück die stadtkölnische Kunsthochschule Kölner Werkschulen erbaut. Heute befindet sich dort der Sitz der „Köln International School of Design“. 2.3 Nutzung des Straßenraums Der Karolingerring hat mit dem westlichen Teilstück des Ubierrings innerhalb des Stadtraums eine wahrnehmbare Funktion als Hauptverkehrsstraße. Außerdem stellt die Örtlichkeit eine wichtige Schnittstelle zwischen der Altstadt mit der Südstadt dar. Obwohl der Karolinger -/Ubierring vornehmlich als Hauptverkehrsstraße dient, weist die Straße, im Gegensatz zu den übrigen boulevardähnlichen Ringstücken, einen schmaleren Querschnitt auf. Aus diesem Grund sind im Bereich des Karolingerrings, wie auch entlang des östlich weiterlaufenden Ubierrings, keine Maßnahmen vorgesehen, um weitere Fahrradwege zu Lasten des motorisierten Verkehrs auszubauen. Eine Überquerung des Karolingerrings ist aufgrund der Stadtbahn lediglich im Bereich des Kreisverkehrs am Chlodwigplatz, über die oberirdischen Bahnsteige der Stadtbahnhaltestelle „Chlodwigplatz“ sowie am Ubierring im Kreuzungsbereich Ubierring/Alteburger Straße möglich. Über die oberirdische Stadtbahnhaltestelle, welche im Jahr 2009 vom Karolingerring auf den Ubierring verlegt wurde, verkehren die Ringlinie 15 und 16. Unterirdisch verbindet die Linie 17 die Altstadt und die Südstadt. 3. Planungsrecht und -Konzepte 3.1 Bauliche Art der Nutzung für die flankierende Bebauung Der gesamte Geltungsbereich ist mit den Bebauungspläne Nummern 67433/05 und 67434/04 Werbesatzung Karolingerring/Ubierring West rechtskräftig überplant. Für die zulässigen Nutzungsarten im Bereich des Karolingerrings setzen die beiden bestehenden Bebauungspläne für die angrenzend bebauten Baublöcke grundsätzlich ein „Besonderes Wohngebiet“ (WB) fest. Ziel dieser Planungen ist es, insbesondere eine Durchmischung der Nutzung und die Innenstadt als Einzelhandels- und Bürostandort, aber auch als Wohnstandort zu stärken. 3.2 Stadträumliche Wirkung Der Karolingerring sowie das westliche Teilstück des Ubier rings werden durch seine Profilierung nicht als Flanierbereich im Stadtraum wahrgenommen. Durch die Dominanz des Verkehrs, verstärkt durch die oberirdisch verlaufende Stadtbahn, sind die Geschäftslagen schwierig. Nur im Bereich des Chlodwigplatzes ist der Fußgängeranteil sehr hoch. Dieser Fußgängeranteil orientiert sich in Richtung der Geschäftslagen entlang der Severinstraße sowie der Bonner Straße und in die angrenzenden Wohnviertel. 3.3 Beschlüsse basierend auf dem Masterplan Innenstadt Köln Der Masterplan für die linksrheinische Innenstadt Köln beschreibt auch die Umgestaltung der Kölner Ringe als für die Kölner Stadtentwicklung bedeutsames Projekt und zeigt perspektivisch Maßnahmen auf . Zur Verbesserung der Aufenthaltsqualität und der Adressierungen am Karolingerring ist unter anderem die Erhöhung der räumlichen Qualität der außenliegenden Fußgängerbereiche das Ziel weiterer Planungsschritte. 3.4 Planungswerkstatt / Interventionsraum Der anschließende, aus dem Masterplan entwickelte Planungsschritt „Planungswerkstatt Ringe“ bündelte die einzelnen Planungskonzepte zu einer praxisorientierten Leitlinie, die als eine Art „Regiebuch“ für die Entwicklung der Ringe verstanden werden soll. Innerhalb dieses Leitlinienprozesses wurden drei grundsätzliche Gestaltungstypen festgestellt, in welche sich die einzelnen Ringabschnitte unterteilen lassen: Der Boulevard - als baumbestandener urbaner Straßenabschnitt Der Stadtplatz - als Knoten radialer Hauptverkehrsachsen Die Grünanlage - als parkähnlicher, urbaner Stadtraum Der Typus des Stadtplatzes wird hierbei weiter unterteilt in den Typ 2a und Typ 2b, Stadtplatz ohne und mit Denkmal, da aufgrund eines vorhandenen Denkmals ein erhöhter Schutzbedarf vorliegt. Der Karolingerring ist dem Typus 1 - Boulevard zugeordnet. Für diese wiederkehrenden Themen soll jeweils eine durchgängige Materialität für sämtliche Oberflächen vorgegeben werden, ein charakteristischer Leuchtentyp, sowie Stadtmöblierung, deren Auswahl die gestalterische Handschrift und Einheitlichkeit der Ringe bzw. der Gestaltungstypen unterstützt und somit den unterschiedlichen Teilräumen der Ringstraße eine einheitliche gestalterische Handschrift verleihen. Unter anderem sehen die Prinzipien der Leitlinien Kölner Ringstraßen vor, dass die Vorgaben zur Strukturierung der Flächen, Materialität und der Bepflanzung auch zu einer Reduktion und Ordnung der Werbeanlagen beiträgt, da sie unmittelbar Einflussgeber auf das architektonische und städtebauliche Bild sind. 3 2 1 Werbesatzung Karolingerring/Ubierring West 3.5 Gestaltungshandbuch zur Gestaltung der öffentlichen Flächen Im Dezember 2017 hat der Rat für das gesamte Stadtgebiet eine umfangreiche Strategie zur Gestaltung des öffentlichen Raumes beschlossen. Die in einem Gestaltungshandbuch konkret formulierten Leitlinien bilden eine verbindliche Grundlage für die Her stellung und die Gestaltung öffentlicher Flächen. Durch deren Umsetzung soll der Stadtraum geordnet und beruhigt sowie dessen Stärken bewahrt bleiben. Mit den aufgestellten Regeln werden Arbeitsprozesse erleichtert und gleichzeitig die gestalterische Quali tät des öffentlichen Raumes erhöht. Zudem sind in dem Gestaltungshandbuch die Ergebnisse der Werkstattverfahren für die Ringstraßen in einem verbindlichen Regelwerk festgeschrieben. 4. Werbeanlagen Werbeanlagen dienen dem Grundsatz, größtmögliche Aufmerksam keit für die beworbene Botschaft oder Dienstleistung zu wecken und stehen somit zunächst im Widerspruch zum übergeordneten städtebaulichen Ziel der Beruhigung und der Ordnung des öffentlichen Raumes sowie der Einräumung von Priorität für die Architektur (Raumbildung). Das wesentliche Ziel der Priorisierung der Architektur und der gestalterischen Beruhigung des städtischen Raumes ist somit mit den wirtschaftlichen Belangen der Werbe - und Gewerbetreibenden in Einklang zu bringen und sorgsam abzuwägen. Insbesondere ist hierbei zu berücksichtigen, dass neben der gestalterisch wahrn ehmbaren Ordnung auch die Wettbewerbsgleichheit, verfahrenstechnische Verlässlichkeit und die langfristige Aufwertung der Örtlichkeit im Interesse ortsansässiger Einzelhandels -, Gastronomie- und Dienstleitungsbetriebe steht. Letztere müssen jedoch aufgrund der Fokussi erung auf den kurzfristig wahr nehmbaren Effekt größtmöglicher Aufmerksamkeit Gegenstand der Begutachtung durch die Stadt als unbeteiligte Dritte sein, um private und öffentliche sowie kurz- und langfristige Belange zu einem allgemeinverträglichen Ausgleich zu bringen. Die Bedürfnisse der Gewerbetreibenden nach Eigendarstellung und Werbung werden in dieser Satzung gewahrt. Auch nach Inkrafttreten der Satzung hat jeder Geschäftstreibende die Möglichkeit durch gut gestaltete Werbung hervorzutreten. Durch klare Grenzen, die die Satzung im Hinblick auf die Errichtung und Gestaltung von Werbeanlagen schafft, erfährt der Hansaring eine gestalterische Aufwertung und Ordnung, w ovon Gewerbetreibende und Eigentümer langfristig profitieren können. 5. Planungsziele der Werbesatzung Karolingerring Da die Prägung des Stadtraumes Karolingerring weiterhin durch die Gebäude erfolgen soll und nicht vorrangig die Werbeanlagen den Ort dominieren sollen, ist eine Abstimmung der Höhe von Werbeanlagen, Anzahl, Menge und Ausgestaltung von Werbeanlagen notwendig. Werbeanlagen und Schaukästen sollen allgemein den Allgemeinen Zielen nach Nummer 2 dieser Begründung genügen. Das Interesse zu Werben muss hierbei mit den städtebaulichen und stadtgestalterischen Zielen abgewogen werden. Im Allgemeinen sind Werbeanlagen im städtebaulichen Kontext visuell bedeutsame Elemente und fördern den Handel, die Information und die Kommunikation. Die verschiedenen Werbeanlagen sind raumwirksame Elemente, die unterschiedliche Aufgaben im städtischen Gefüge übernehmen. Allein durch die Standortwahl, die Aufstellung oder das Anbringen von Werbeanlagen wird das Erscheinungsbild des Stadtraums verändert und es kann eine städtebauliche Situation unterstützt oder gestört werden. Die Wahl des Standortes und die Art Werbesatzung Karolingerring/Ubierring West der Werbeanlagen bedingen sich dabei wechselseitig und beeinflussen di e Wirkung der Werbeanlagen. Die Standortwahl und das Erscheinungsbild der Werbeanlagen müssen nach den unterschiedlichen baulichen, stadtgestalterischen und landschaftlichen Charakteristika eines Ortes erfolgen. Diese bestimmen somit, wo und welche Werbean lagen platziert werden können, ob sie beleuchtet oder unbeleuchtet sind und welche Formate gestattet sind. Dem gegenüber steht das berechtigte Interesse der gewerblichen Wirtschaft, mittels Anlagen der Außenwerbung die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit auf sich zu ziehen. Die Botschaften auf Werbeanlagen sollen aus Sicht der Werbetreibenden einen möglichst großen Personenkreis erreichen, das heißt, einen hohen Wirkungsgrad erzielen. Wichtige Kriterien für die Standortwahl sind daher die Frequenz, mit der städtische Räume benutzt werden und die Bewegungsgeschwindigkeit der Bewohnenden, die sich in diesen städtischen Räumen bewegen. Weil Werbung, insbesondere Werbung an Gebäuden, oftmals nur einen untergeordneten Raum einnimmt und zudem in der Regel nachträglich angebracht wird, wird häufig nicht die gleiche gestalterische Sorgfalt beobachtet, die bei dem Entwurf und der Ausführung von Gebäuden die Regel darstellt. Da Werbung intensiv auf den öffentlichen Raum wirkt, was die explizite Absicht von Außenwerbung ist, hat sie beachtliche gestalterische Auswirkungen. Mit den hier gefassten Bestimmungen soll eine Harmonisierung dieser nachträglichen Werbeanlagen mit der vorhandenen Architektur dauerhaft gesichert werden und dem öffentlichen Raum und der Bebauung im st ädtischen Umfeld Priorität gegenüber Werbeanlagen eingeräumt werden. Im Rahmen der Satzung soll sichergestellt werden, dass durch Gestaltungsgrundsätze im Allgemeinen sowie ganz spezifisch mit dem Blick auf die jeweilige Örtlichkeit ein Interessensausgleich zwischen dem Bedürfnis zu Werben und einem geordneten Ortsbild geschaffen wird. Allgemein dienen Bestimmungen zum Ausschluss von effekthaschenden Blink - und Wechsellichtwerbeanlagen und die Bestimmung, Werbeanagen so anzuordnen, dass sie sich weder gegenseitig überdecken, noch in unterschiedlicher Höhe angebracht sich waagerecht überlappen, der Priorisierung der Architektur des Gebäudes und der Vermeidung einer improvisierten Wirkung der Werbegestaltung. Der Ausschluss der Häufung von Werbeanlagen soll einer Massierung von Werbung und der Wiederholungswirkung entgegenwirken. Der Ausschluss von Projektionen und Beschallung führt zu einer Begrenzung der Zulässigkeit von Werbeanlagen auf die Fassade selbst und dient ebenfalls der Vereinheitlichung sowohl des gestalterischen Rahmens als auch der Wettbewerbsbedingungen der Werbenden untereinander. Auch hier soll das Bedürfnis, einander in der Wirkung zu übertreffen hinter dem Belang einer geordneten gestalterischen Wirkung zurückstehen. Die Zulassung von Monitoren, Bildschirmen und Projektionen innerhalb von Gebäuden, die mit einem Abstand von mindestens einem Meter im Lichten von der Fensterfläche zurückgesetzt werden, ermöglicht hingegen den Einsatz vielfältiger Werbeinstrumente. Hierdurch wird die Möglichkeit geschaffen, eine große Auswahl auch digitaler Werbeträger einzusetzen. Allerdings wird durch den Versatz in den (Verkaufs-) Raum hinein die Wirkung, insbesondere die Fernwirkung, zur Seite hin begrenzt. Ein gegenseitiges Übertrumpfen und eine ungeordnete Fernwirkung von blinkenden und flackernden Werbeanlagen kann somit vermieden werden. Die Wahrnehmbarkeit entfaltet sich erst mit zunehmender räumlicher Nähe zum betreffenden Schaufenster. Werbesatzung Karolingerring/Ubierring West Die Begrenzung der Zulässigkeit von Werbeanlagen d ient der Konzent ration auf wahrnehmbare und auch werbewirksame Bereiche, die sich dem Betrachtenden unmittelbar zuwenden. Dieses dient sowohl dem Ortsbild hinsichtlich der Begrenzung von Werbeanlagen als auch den gewerblich Tätigen vor Ort, da der Konkurr enzkampf, sich ge genüber Werbeanlagen, die vornehmlich auf Brandwänden platziert werden, abzuheben, begrenzt wird. Eine klare Unterscheidung von Bereichen, in denen geworben wird und freizuhaltenden Bereichen ist somit möglich. Die Begrenzungen in der Zulässigkeit erfolgen in mehreren Kategorien. Die räumliche Begrenzung äußert sich in Anbringungsorten („Werbezonen“), die im besonderen Aufmerksamkeitsbereich liegen und somit für Anlagen der Außenwerbung besonders gut geeignet sind. Im Regelfall handelt es sich um den Bereic h oberhalb des Fenstersturzes des Erdgeschosses. Die seitliche Begrenzung des Raumes zu Gebäudeaußenkanten etc. bewirkt eine Rahmung der Werbeanlage durch das Gebäude. Abstände benachbarter Werbeanlagen können somit weitestgehend gewährleistet werden. Des Weiteren bestehen Größenbeschränkungen von Werbeanlagen, deren Verhältnismäßigkeit sich in der Breite am „Goldenen Schnitt“ als allgemein anerkannter Idealproportion orientiert. Die maximale Breite von 6,25 m orientiert sich am Fassadenraster von ca. 10,00 m und soll dazu führen, dass bei Gebäuden mit längerer Fassadenabwicklung der mögliche Flächenanteil auf mehrere einzelne Schilder und/oder Anlagen im Sinne des Goldenen Schnitts verteilt wird. In der Höhe erfolgt die Begrenzung an den sich konstruktiv er gebenden Abmessungen von Gebäudeteilen, wie z.B. Brüstungen, abzüglich eines rahmenden Abstandes. Die Rahmung der Werbeanlage durch die Fassade ist ausdrücklich erwünscht ebenso wie die Ausführung als Einzelbuchstabenwerbeanlagen, die die dahinter liegende Fassade nicht verdecken. Der allgemeine Duktus der Bestimmungen soll die Wahr nehmbarkeit der Fassade gewährleisten und Werbeanlagen zusammenfassen anstatt diese in ihrem Anbringungsort, ihrem Größenverhältnis und ihrer Ausgestaltung beliebig wirken zu lassen. Die Verpflichtung zum Rückbau innerhalb einer angemessenen Zeitspanne nach Aufgabe des betreffenden Gewerbes soll die Wirkung von Verwahrlosung vermeiden, die durch obsolete und somit nicht mehr unterhaltene Werbeanlagen ausgelöst wird. Die Beseitigun g der Kabelzuführungen und Unterkonstruktionen soll gewährleisten, dass die Neuanbringung von Werbeanlagen sich an der Einfügung an das städtebauliche Umfeld, der Architektur des betreffenden Gebäudes und der Bestimmungen dieser Satzung orientiert und nich t am Vorhandensein eines Kabels oder einer Halterung, die mit dem Werbeauftritt inhaltlich jedoch nicht harmoniert. Werbeanlagen auf Freiflächen betreffen im Satzungsbereich Anlagen auf städtischen Flächen, die im Rahmen eines Werbenutzungsvertrags einer w erblichen Nutzung zugeführt werden können. Somit erstreckt sich das Erfordernis der Abstimmung auch auf Anlagen auf städtischen Flächen. Die Abstandsregelungen sorgen dafür, dass die Anzahl von Werbeanlagen auf der Platzfläche begrenzt wird und die Anlagen sich in ausreichendem Abstand voneinander verteilen. Eine Begünstigung von Werbeanlagen im Zusammenhang mit Anlagen des öffentlichen Nahverkehrs betrifft vornehmlich Fahrgastunterstände und Hinweisschilder für Stadtbahnhaltestellen, welche mit Werbeflächen kombiniert werden. Jedoch wird auch diese Begünstigung auf integrierte und unmittelbar mit Haltestellen und Fahrgastunterstandständen verbundene Anlagen begrenzt. Werbesatzung Karolingerring/Ubierring West Eine Staffelung der Dichte von Werbeanlagen, die mit zunehmender Gebäudehöhe reduziert wird, berücksichtigt die Belange der Gewerbeeinheiten, welche sich in den Erdgeschossen konzentrieren und ermöglicht gleichfalls die Kennzeichnung von weiteren Gewerbenutzungen oberhalb der Erdgeschosse. Diese Abstufung der Zulässigkeit von Werbeanlagen erfolgt unter Abwägung der berechtigten Interessen, einerseits für die gewerbliche Nutzung zu werben, andererseits einer Ordnung des Ortsbildes mit Fokus auf die städtebauliche Gebäudestruktur selbst. Aufgrund der Weite des Stadtraumes mit Boulevardcharakter ist eine Begrenzung auf die Unterkante der Brüstungshöhe im 2. Obergeschoss angemessen. Werbeanlagen in der Form von Signets sind bis Unterkante der Traufe bzw. Attika abzüglich eines Respektsabstands vertretbar, wenn sie untereinander angeordnet werden und somit die Werbewirkung kontrolliert erfolgt. Die Gewährleistung einer attraktiven Gestaltung und einer hohen Aufenthaltsqualität des Karolingerrings fordert insoweit besondere gestalterische Anforderungen, welche sicherstellen, dass bei der Errichtung, Anbringung und Änderung von Werbeanlagen die ortstypischen Gegebenheiten in angemessenem Maße berücksichtigt werden. Im Einzelfall können Abweichungen von einzelnen Bestimmungen dieser Satzung zugelassen werden, die sich aus der Gliederung der Fassade ergeben, sich ihr unterordnen und geringfügig sind. Eine Abweichung ist auch dann möglich, sofern die Anwendung der Bestimmungen im Einzelfall z.B. aufgrund einer atypischen Situation zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führt. Eine Abweichung ist in den Fällen von Satz 1 und 2 nur zulässig, wenn diese nicht gegen den Sinn der Satzung verstößt, insbesondere nicht die städtebauliche Wirkung in den Stadtraum, die von den Gebäuden, Plätzen und Freiflächen bestimmt ist, die deutliche Dominanz der Architekturelemente vor der Werbung, die Integration und Abstimmung der Werbeanlagen auf die Fassadengliederung, die klare Ablesbarkeit des Straßenverlaufs und des Stadtraumes un d unbeeinträchtigte Blickbeziehungen auf städtebaulich markante Bauwerke sowie auf Plätze und Parkflächen. Die Ordnung von Werbeanlagen, die zur Aufwertung des Ortes beiträgt, stellt sich somit als baugestalterische Absicht nach § 89 Absatz 1 Nummer 1 und 2 BauO NRW dar.
Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung
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Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung Die Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung ist allen Beschlussvorlagen der Verwaltung für Gremien, auf die die Leitlinien Öffentlichkeitsbeteiligung Anwendung finden, beizufügen. Kreuzen Sie bitte eine der folgenden drei Varianten an und machen Sie entsprechende Angaben dazu. Eine freiwillige Öffentlichkeitsbeteiligung wird nicht vorgeschlagen. Warum wird keine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgeschlagen? - Sonstiges Bitte begründen Sie Ihre Entscheidung (Begründung zwingend erforderlich): Eine freiwillige Öffentlichkeitsbeteiligung ist für den Beschluss der Werbesatzungen nicht notwendig. Es dient als Regelwerk zu bauordnungsrechtlichen Bewertungen für die Zulässigkeit von Werbeanlagen. Kontakt OB/2 Referat für Strategische Steuerung Büro für Öffentlichkeitsbeteiligung Brückenstraße 5-11 50667 Köln Telefon: 0221 – 221 25044 E-M ail: oeffentlichkeitsbeteiligung@stadt-koeln.de Intranetauftritt: Systematische Öffentlichkeitsbeteiligung
Anlage 5 Fotodokumentation WSR L
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Werbesatzung L der Kölner Ringstraße Karolinger Ring/Ubierring West Fotodokumentation 13. April 2023 Bestandsaufnahme Anlage 5 Werbesatzung L der Kölner Ringstraße Karolinger Ring/Ubierring West Fotodokumentation 13. April 202 Bestandsaufnahme Werbesatzung L der Kölner Ringstraße Karolinger Ring/Ubierring West Fotodokumentation 13. April 202 Bestandsaufnahme Werbesatzung L der Kölner Ringstraße Karolinger Ring/Ubierring West Fotodokumentation 13. April 202 Bestandsaufnahme Werbesatzung L der Kölner Ringstraße Karolinger Ring/Ubierring West Fotodokumentation 13. April 202 Bestandsaufnahme Werbesatzung L der Kölner Ringstraße Karolinger Ring/Ubierring West Fotodokumentation 13. April 202 Bestandsaufnahme Werbesatzung L der Kölner Ringstraße Karolinger Ring/Ubierring West Fotodokumentation 06. Dezember 2023 Bestandsaufnahme Werbesatzung L der Kölner Ringstraße Karolinger Ring/Ubierring West Fotodokumentation 06. Dezember 2023 Bestandsaufnahme Werbesatzung L der Kölner Ringstraße Karolinger Ring/Ubierring West Fotodokumentation 06. Dezember 2023 Bestandsaufnahme Werbesatzung L der Kölner Ringstraße Karolinger Ring/Ubierring West Fotodokumentation 06. Dezember 2023 Bestandsaufnahme
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0090/2024
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 20.02.2024
- Erstellt
- 05.01.2024 13:26