3974/2022
TOP 6.4 -Vorlage Fragen der CDU-Fraktion- Vorlage 1538/2020/1 - SteA 27.12.2022
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Beantwortung einer mündl. Anfrage Ausschuss
4724 Zeichen
Dezernat, Dienststelle IX/15 Vorlagen-Nummer 28.11.2022 3974/2022 Beantwortung einer mündlichen Anfrage aus einer früheren Sitzung öffentlicher Teil Gremium Datum Stadtentwicklungsausschuss 01.12.2022 TOP 6.4 -Vorlage Fragen der CDU-Fraktion- Vorlage 1538/2020/1 - SteA 27.10.2022 Bezugnehmend auf die Beschlussvorlage "Fortschreibung Einzelhandels- und Zentrenkonzept Köln (EHZK)" bittet das Ratsmitglied Frau Roß-Belkner (CDU-Fraktion) um Beantwortung folgender Fragen: 1. Warum wird in Köln zwischen Discountern und Vollsortimentern unterschieden? 2. Sind die 700 m, die hier angesetzt werden, nicht inzwischen aus der Zeit gefallen? 3. Kann es großzügiger gehandelt werden, als nur von den Dingen des täglichen Bedarfs zu spre- chen? Stellungnahme der Verwaltung: Zu 1) Eine Differenzierung zwischen unterschiedlichen Betriebstypen des Lebensmitteleinzelhandels ist aufgrund der Unterschiede in den jeweiligen Wirkungen am Markt, für die Versorgungssituation der Be- völkerung aufgrund ihrer unterschiedlichen Sortimentsstruktur und der sich hieraus ergebenden Flä- chenproduktivität sinnvoll. Es kann in der Prüfung möglicher städtebaulicher Auswirkungen erheblich sein, ob ein Vollsortimenter oder ein Lebensmitteldiscounter realisiert wird. Mit diesen beiden unter- schiedlichen Betriebsformen des Lebensmitteleinzelhandels können je nach örtlicher Situation und be- reits bestehenden Versorgungseinrichtungen höchst unterschiedliche absatzwirtschaftliche und daraus resultierende städtebauliche Auswirkungen einhergehen. Eine differenzierte Betrachtung der Betriebstypen ist in Bezug auf die Ausstattung in den Zentralen Ver- sorgungsbereichen (ZVB) zu empfehlen, also dann, wenn ein größeres räumliches Umfeld betrachtet wird. So kann festfestgestellt werden, ob eine unzureichende Versorgung besteht oder auf welche Weise insbesondere in höherrangigen Zentren ein möglichst vollständiger Betriebstypenmix erreicht werden kann. Dies kann z.B. bedeuten, dass die Ansiedlung eines Discounters empfohlen wird, wenn dieser fehlt und bereits ein oder mehrere Vollsortimenter vorhanden sind. Dabei handelt es sich um gutachterli- che Handlungsempfehlungen. Ein weiterer wichtiger Grund zur Unterscheidung in Discounter und Voll- sortimenter ist die unterschiedliche Flächenproduktivität. Aus der Berechnung der standortangepassten Verkaufsflächen, die auf Grundlage des internen Bewertungsschema durchgeführt wird, entsteht eine differenzierte Betrachtung, die sich dann in unterschiedliche Reichweiten der Versorgung der Bevölke- rung niederschlägt. Das Steuerungsschema (vgl. EHZK, Abb. 16) differenziert dagegen nicht die Betriebstypen, sondern betrachtet die baurechtlich relevanten Kriterien: das Sortiment und die Verkaufsfläche. Zu 2) Der 700 m-Radius stellt einen Analyserahmen dar, um die Bereiche zu identifizieren, in denen da- von ausgegangen werden kann, dass 1. die Nahversorgung abgedeckt ist und 2 2. bei geplanten Neuansiedlungen aufgrund der räumlichen Nähe zu einem zentralen Versor- gungsbereich (ZVB) empfindliche Kaufkraftumverteilungen zu erwarten sind, die die Funktionsfä- higkeit des ZVBs gefährden Der 700m-Radius hat damit sowohl den Schutz als auch die Entwicklung der ZVB zum Ziel. Innerhalb des Radius ist die Versorgung des täglichen Bedarfs durch den ZVB gesichert. Der Radius sichert eine fußläufige Erreichbarkeit des Einzelhandels und stärkt im Sinne des Leitbilds der dezentralen Konzentra- tion eine kompakte städtebauliche Entwicklung. In weniger stark besiedelten Bereichen, wie z.B. dem Stadtrand, kann der Radius auch variieren und sich stärker an den tatsächlich räumlichen Gegebenhei- ten orientieren. Da der Radius nicht für die Ansiedlung von kleinflächigen Einzelhandelsbetrieben (<800 m²) gilt, ist grundsätzlich die weitere Ansiedlung von Betrieben möglich. Des Weiteren ermöglicht die Ausnahmeregelung eine Ansiedlung großflächiger Betriebe innerhalb des Radius unter bestimmten Vo- raussetzungen (vgl. Anlage 3.2 Kapitel 6.4). Zu 3) Die Waren des täglichen Bedarfs umfassen bereits ein sehr weites Spektrum an Sortimenten, das auch in der Kölner Sortimentsliste dargestellt ist. Dazu gehören Lebensmittel und Getränke sowie Ge- sundheits- und Drogerieartikel. Die kommunale Sortimentsliste kann ortsspezifisch individuell angepasst werden, muss sich dabei aber an den Leitsortimenten des Landes gemäß LEP NRW orientieren. Hie- raus ergibt sich allerdings ein nur relativ kleiner Spielraum für die Stadt. Eine großzügigere Auslegung ist aufgrund der Landesvorgaben nicht zulässig. Die Feinheiten der Kölner Sortimentsliste werden auf Grundlage des erhobenen Bestandes abgeleitet. Gez. Haack
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3974/2022
- Typ
- Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.)
- Datum
- 28.11.2022
- Erstellt
- 21.11.2022 14:09