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3974/2022

TOP 6.4 -Vorlage Fragen der CDU-Fraktion- Vorlage 1538/2020/1 - SteA 27.12.2022

Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.) 28.11.2022

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Nächste Beratung: Stadtentwicklungsausschuss, Sitzung am 01.12.2022, TOP 1.4

Beantwortung einer mündl. Anfrage Ausschuss

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Beantwortung einer mündl. Anfrage Ausschuss

4724 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
IX/15 
 
Vorlagen-Nummer 28.11.2022 
 3974/2022 
Beantwortung einer mündlichen Anfrage aus einer früheren Sitzung  
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Stadtentwicklungsausschuss 01.12.2022 
 
TOP 6.4 -Vorlage Fragen der CDU-Fraktion- Vorlage 1538/2020/1 - SteA 27.10.2022 
Bezugnehmend auf die Beschlussvorlage "Fortschreibung Einzelhandels- und Zentrenkonzept Köln 
(EHZK)" bittet das Ratsmitglied Frau Roß-Belkner (CDU-Fraktion) um Beantwortung folgender Fragen: 
 
1. Warum wird in Köln zwischen Discountern und Vollsortimentern unterschieden? 
2. Sind die 700 m, die hier angesetzt werden, nicht inzwischen aus der Zeit gefallen? 
3. Kann es großzügiger gehandelt werden, als nur von den Dingen des täglichen Bedarfs zu spre-
chen?  
 
Stellungnahme der Verwaltung: 
 
Zu 1) Eine Differenzierung zwischen unterschiedlichen Betriebstypen des Lebensmitteleinzelhandels ist 
aufgrund der Unterschiede in den jeweiligen Wirkungen am Markt, für die Versorgungssituation der Be-
völkerung aufgrund ihrer unterschiedlichen Sortimentsstruktur und der sich hieraus ergebenden Flä-
chenproduktivität sinnvoll. Es kann in der Prüfung möglicher städtebaulicher Auswirkungen erheblich 
sein, ob ein Vollsortimenter oder ein Lebensmitteldiscounter realisiert wird. Mit  diesen beiden unter-
schiedlichen Betriebsformen des Lebensmitteleinzelhandels können je nach örtlicher Situation und be-
reits bestehenden Versorgungseinrichtungen höchst unterschiedliche absatzwirtschaftliche und daraus 
resultierende städtebauliche Auswirkungen einhergehen. 
  
Eine differenzierte Betrachtung der Betriebstypen ist  in Bezug auf die Ausstattung in den Zentralen Ver-
sorgungsbereichen (ZVB) zu empfehlen, also dann, wenn ein größeres räumliches Umfeld betrachtet 
wird. So kann festfestgestellt werden, ob eine unzureichende Versorgung besteht oder auf welche Weise  
insbesondere in höherrangigen Zentren ein möglichst vollständiger Betriebstypenmix erreicht werden 
kann. Dies kann z.B. bedeuten, dass die Ansiedlung eines Discounters empfohlen wird, wenn dieser 
fehlt und bereits ein oder mehrere Vollsortimenter vorhanden sind. Dabei handelt es sich um gutachterli-
che Handlungsempfehlungen. Ein weiterer wichtiger Grund zur Unterscheidung in Discounter und Voll-
sortimenter ist die unterschiedliche Flächenproduktivität. Aus der Berechnung der standortangepassten 
Verkaufsflächen, die auf Grundlage des internen Bewertungsschema durchgeführt wird, entsteht eine 
differenzierte Betrachtung, die sich dann in unterschiedliche Reichweiten der Versorgung der Bevölke-
rung niederschlägt.  
 
Das Steuerungsschema (vgl. EHZK, Abb. 16) differenziert dagegen nicht die Betriebstypen, sondern 
betrachtet die baurechtlich relevanten Kriterien: das Sortiment und die Verkaufsfläche.  
 
Zu 2) Der 700 m-Radius stellt einen Analyserahmen dar, um die Bereiche zu identifizieren, in denen da-
von ausgegangen werden kann, dass 
 
1. die Nahversorgung abgedeckt ist und

2 
 
2. bei geplanten Neuansiedlungen aufgrund der räumlichen Nähe zu einem zentralen Versor-
gungsbereich (ZVB) empfindliche Kaufkraftumverteilungen zu erwarten sind, die die Funktionsfä-
higkeit des ZVBs gefährden 
 
Der 700m-Radius hat damit sowohl den Schutz als auch die Entwicklung der ZVB zum Ziel. Innerhalb 
des Radius ist die Versorgung des täglichen Bedarfs durch den ZVB gesichert. Der Radius sichert eine 
fußläufige Erreichbarkeit des Einzelhandels und stärkt im Sinne des Leitbilds der dezentralen Konzentra-
tion eine kompakte städtebauliche Entwicklung. In weniger stark besiedelten Bereichen, wie z.B. dem 
Stadtrand, kann der Radius auch variieren und sich stärker an den tatsächlich räumlichen Gegebenhei-
ten orientieren. Da der Radius nicht für die Ansiedlung von kleinflächigen Einzelhandelsbetrieben (<800 
m²) gilt, ist grundsätzlich die weitere Ansiedlung von Betrieben möglich. Des Weiteren ermöglicht die 
Ausnahmeregelung eine Ansiedlung großflächiger Betriebe innerhalb des Radius unter bestimmten Vo-
raussetzungen (vgl. Anlage 3.2 Kapitel 6.4). 
 
Zu 3) Die Waren des täglichen Bedarfs umfassen bereits ein sehr weites Spektrum an Sortimenten, das 
auch in der Kölner Sortimentsliste dargestellt ist. Dazu gehören Lebensmittel und Getränke sowie Ge-
sundheits- und Drogerieartikel. Die kommunale Sortimentsliste kann ortsspezifisch individuell angepasst 
werden, muss sich dabei aber an den Leitsortimenten des Landes gemäß LEP NRW orientieren. Hie-
raus ergibt sich allerdings ein nur relativ kleiner Spielraum für die Stadt. Eine großzügigere Auslegung ist 
aufgrund der Landesvorgaben nicht zulässig. Die Feinheiten der Kölner Sortimentsliste werden auf 
Grundlage des erhobenen Bestandes abgeleitet. 
 
 
Gez. Haack

Beratungsverlauf (1)

01.12.2022 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 1.4 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

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Details

Aktenzeichen
3974/2022
Typ
Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.)
Datum
28.11.2022
Erstellt
21.11.2022 14:09