1520/2022
Umsetzung des Integrierten Stadtentwicklungskonzepts Köln im Programmgebiet „Ostheim und Neubrück“
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Anlage Richtlinie VF SR Ostheim
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1 Richtlinie der Stadt Köln zur Gewährung von Zuwendungen aus dem Verfügungsfonds im Rahmen des Programms „Starke Veedel – Starkes Köln“ für das Soziale-Stadt-Gebiet „Ostheim und Neubrück“ 1. Allgemeines Im Rahmen des Programms „Starke Veedel – Starkes Köln“ hat der Rat am 04.04.2019 das Integrierte Stadtentwicklungskonzept für den Sozialraum „Ostheim und Neubrück“ beschlos- sen. Dieses wurde fortgeschrieben und am 06.05.2021 vom Rat der Stadt Köln erneut be- schlossen. Mit dem Verfügungsfonds wird die Entwicklung und Umsetzung kleinteiliger Pro- jekte und Aktivitäten gefördert. Alle auf dem Soziale-Stadt-Gebiet „Ostheim und Neubrück“ tätigen Einrichtungen, Vereine, Bewohnergruppen, einzelne engagierte Bewohner*innen und sonstige Institutionen haben die Möglichkeit, mit ihren Ideen, Aktionen und Projekten an der Aufwertung ihres Stadtteils bzw. der Umsetzung des Integrierten Handlungskonzeptes aktiv mitzuwirken und Fördermittel aus dem Verfügungsfonds zu beantragen. Über die Vergabe der Fördermittel aus dem Verfügungsfonds wird auf Basis der Förderricht- linie Stadterneuerung 2008, Teil IV - Förderbestimmungen für die Soziale Stadt, Ziffer 17 „Ak- tive Mitwirkung der Beteiligten“ in Verbindung mit dieser kommunalen Richtlinie entschieden. 2. Förderungsgegenstand Gefördert werden Maßnahmen und Projekte im Geltungsbereich des Programmgebiets „Ostheim und Neubrück“, für das auf der Grundlage der Förderrichtlinie Stadterneuerung 2008 des Landes Nordrhein-Westfalen Fördermittel des Bundes und des Landes Nordrhein-West- falen bewilligt wurden. Die Abgrenzung des Programmgebiets „Ostheim und Neubrück“ ist un- ter Punkt 1 8 dargestellt und entspricht im Wesentlichen der Abgrenzung des Sozialraums „Ostheim und Neubrück“. Zuwendungen werden nur zur Deckung von Ausgaben der*die Zuwendungsempfänger*in für einzelne abgegrenzte Vorhaben (Projektförderung) gewährt. Eine institutionelle Förderung der Zuwendungsempfänger*in ist ausgeschlossen. Der Verfügungsfonds darf nicht die Regelförderung beziehungsweise Regelfinanzierung von Projekten ersetzen, sondern soll helfen, neue und zusätzliche Ideen aus dem Programmgebiet „Ostheim und Neubrück“ zu realisieren. 3. Förderfähige Maßnahmen Es können Zuwendungen für folgende förderfähige Maßnahmen gewährt werden: Durchführung von Workshops zu Aufgabenstellungen im Stadtteil Mitmachaktionen im Stadtteil Wettbewerbe zu Themenstellungen im Stadtteil Imagekampagnen und andere geeignete Maßnahmen zur Aktivierung der Beteiligten im Stadtteil 2 Förderfähig sind die für diese Maßnahmen entstehenden Sach- und Honorarkosten. Gegebe- nenfalls ist ein Honorarvertrag für selbstständige Tätigkeiten abzuschließen. Für den*die An- tragsteller*in kann maximal eine Aufwandsentschädigung für die eigentliche Projektdurchfüh- rung in Höhe von 15,00 Euro pro Stunde anerkannt werden. Im Rahmen des Verwendungs- nachweises ist eine entsprechende Stunden-Tätigkeitsdokumentation vorzulegen. 4. Zielsetzungen und Fördervoraussetzungen der Maßnahmen a) Zu den allgemeinen Zielsetzungen gehören, dass die beantragten Maßnahmen die folgen- den Kriterien erfüllen müssen: Aktivierung von Bewohnerengagement Stärkung der Gemeinschaft beziehungsweise der Nachbarschaft Stärkung von Eigenverantwortung und Selbsthilfe der im Programmgebiet lebenden Bürger*innen Stärkung des Images und der Identifikation mit dem Programmgebiet b) Zu den allgemeinen Fördervoraussetzungen gehören, dass die Maßnahmen ausschließlich dem Gebiet und seiner Bewohnerschaft zu Gute kommen, ausschließlich im Gebiet durchgeführt werden, alle für die Maßnahme erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen vorliegen, mit der beantragten Maßnahme vor Bewilligung noch nicht begonnen wurde. 5. Förderausschluss Folgende Maßnahmen beziehungsweise Kosten können nicht gefördert werden: Maßnahmen, für die Fördermittel anderer Finanzierungsträger vorrangig einzusetzen sind Maßnahmen, deren Durchführung auch ohne Förderung nach dieser Richtlinie sicher- gestellt ist, Maßnahmen, die der Gewinnerzielung dienen, Reguläre Personalkosten sowie laufende Betriebs- und Sachkosten der*die Antragstel- ler*in, Kostenanteile in der Höhe, in der der*die Empfänger*innen der Zuwendung die Mög- lichkeit zum Vorsteuerabzug nach § 15 Umsatzsteuergesetz hat. In diesem Fall dürfen nur die Entgelte (Preise ohne Umsatzsteuer) gefördert werden, Unbefristete Maßnahmen. 6. Art und Umfang der Mittel Die Finanzierung des Verfügungsfonds erfolgt aus den vom Land Nordrhein- Westfalen bewilligten Fördermitteln und aus Mitteln der Stadt Köln. Die für den Verfügungsfonds bewilligten Fördermittel werden ante ilig auf die Jahre 2022 bis 2024 verteilt. Die maximale Zuwendungshöhe pro Projektantrag aus dem Verfügungsfonds wird auf 4.999,00 Euro (netto) begrenzt. 3 Die Zuwendung wird zweckgebunden für die im Antrag dargestellten Kosten bewilligt. Dem*Der Antragsteller*in wird gestattet, innerhalb der geförderten Maßnahme Mehr- ausgaben einzelner Kostenpositionen durch Minderausgaben bei anderen Kostenpo- sitionen bis zu einer Höhe von 20 Prozent ohne Zustimmung der Stadt Köln auszuglei- chen. Die Fördermittel sind wirtschaftlich und sparsam zu verwenden. 7. Antragsteller*in und Zuwendungsempfänger*in Antragsteller*in und Zuwendungsempfänger*in können im Programmgebiet tätige juristische und natürliche Personen sein. 8. Rechtsanspruch Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die zur Verfügung ste- henden Mittel sind freiwillige Leistungen der Stadt Köln. Eine Förderung durch den Verfü- gungsfonds erfolgt nur vorbehaltlich der bewilligten Fördermittel und der zur Verfügung ste- henden Haushaltsmittel. 9. Antragstellung Ein Antrag auf Gewährung einer Zuwendung aus dem Verfügungsfonds „Ostheim und Neu- brück“ ist schriftlich an das Amt für Stadtentwicklung und Statistik zu richten. Das Antragsfor- mular (siehe Anlage) ist im Internet abrufbar unter www.starke-veedel.koeln. Für die Jahre 2022 bis 2024 sind insgesamt 6 bis 8 Antragsdurchläufe geplant, je nach Ver- fügbarkeit der Mittel bzw. Turnus der BV-Sitzungen. Die jeweiligen Abgabefristen werden auf der Internetseite www.starke-veedel.koeln veröffentlicht und über die Akteure im Programm- gebiet kommuniziert. Der Antrag muss Angaben zum*zur Antragsteller*in beinhalten, Zeitpunkt oder Zeitraum der Maßnahme, Ziele und Inhalte sowie Nutzen und Auswirkungen für das Gebiet definieren. Er ist mit Datum und rechtsverbindlich zu unterschreiben. Die Einnahmen und Ausgaben der Maßnahme sind in einem Finanzierungsplan detailliert dar- zustellen. Alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (insbesondere Beiträge und Spenden) sind als Deckungsmittel für alle mit dem Zuwendungszweck zusam- menhängenden Ausgaben einzusetzen. Der*Die Antragsteller*in versichert im Antrag, dass die Angaben vollständig und richtig sind und dass die beantragte Maßnahme bedarfsgerecht und sinnvoll ist und keine Finanzierungs- möglichkeiten aus anderen Quellen (zum Beispiel bezirks- oder sozialräumliche Mittel bezie- hungsweise Mittel anderer Fördermittelgeber) herangezogen werden. 4 10. Entscheidungs- und Bewilligungsverfahren Die Anträge werden vom Amt für Stadtentwicklung und Statistik der Stadt Köln auf ihre grund- sätzliche Förderfähigkeit geprüft. Eine Nichteinha ltung der F örderbedingungen gemäß der Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen aus dem Verfügungsfonds führt zum Ausschluss. Der*Die Antragsteller*in erhält hierüber eine schriftliche Mitteilung. Die förderfähigen Anträge werden durch ein Gremium bewertet, das im „Starke Veedel – Starkes Köln“ Programm aus der Bezirksjugendpflege, der Sozialraumkoordination „Ostheim und Neubrück“, dem Quar- tiersmanagement „Ostheim und Neubrück“ sowie je ein*er Vertreter*in des interkulturellen Dienstes, und des Bürgeramtes Kalk gebildet wird. Bei Bedarf werden weitere städtische Dienststellen hinzugezogen. Die auf Basis dieser Bewertung erstellten Stellungnahmen werden den Mitgliedern der Be- zirksvertretung Kalk vor Entscheidung zur Verfügung gestellt. Über die Gewährung einer Zuwendung im Rahmen des Fördermittelbudgets entscheidet die Bezirksvertretung Kalk. Das im jeweiligen Jahr zur Verfügung stehende Budget wird gleichmä- ßig auf die Antragszeiträume aufgeteilt. Werden diese Teilbudgets nicht vollständig ausge- schöpft, ist eine Übertragung der überschüssigen Mittel unter Berücksichtigung der Fördermit- telbewilligung in den nächsten Antragszeitraum vorgesehen. Mittel, die nach der letzten An- tragsrunde nicht ausgezahlt werden, verfallen. Der*Die Antragsteller*in wird schriftlich über die Entscheidung der Bezirksvertretung informiert. Bei positiver Entscheidung über den Antrag erhält sie oder er einen schriftlichen Bewilligungs- bescheid. Die „Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen aus dem Verfügungsfonds für das Programmgebiet Ostheim und Neubrück“, die allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwen- dungen zur Projektförderung (AN Best-P) des Landes NRW sowie der eingereichte Projektan- trag sind Bestandteil der Bewilligung. Die Richtlinie sowie die allgemeinen Nebenbestimmun- gen für Zuwendungen zur Projektförderung (AN Best-P) sind von den Zuwendungsempfän- ger*innen zwingend zu beachten. Im Falle einer Antragsablehnung durch die Bezirksvertretung Kalk erhält der*die Antragstel- ler*in eine schriftliche Mitteilung mit einer Begründung der Entscheidung. Die Anträge können in einem späteren Antragszeitraum erneut gestellt werden. 11. Vergabebestimmungen Der*Die Antragsteller*in ist dazu verpflichtet, folgende Vergabebestimmungen einzuhalten und nachzuweisen: Aufträge bis zu einem Höchstwert von 499,00 € (ohne Umsatzsteuer) können nach Erhalt des Bewilligungsbescheides durch die Antragsteller*innen im Wege eines Di- rektauftrages vergeben werden. Aufträge mit einem geschätzten Auftragswert ab 500,00 € bis 4.999,00 € (ohne Um- satzsteuer) können nach Erhalt des Bewilligungsbescheides durch die Antragstel- ler*innen in einem formlosen Verfahren vergeben werden. Das formlose Verfahren umfasst einen Preisvergleich (z.B. online, telefonisch oder per E-Mail) zwischen min- destens drei Anbietern, bei denen ein Angebot eingeholt wird. Die Antragsteller*in ist dazu verpflichtet, den Auftrag an den Anbieter mit dem wirtschaftlichsten Angebot zu vergeben. Dies ist durch entsprechende Nachweise (z.B. Ausdruck einer Anfrage per E-Mail; Telefonnotiz) zu dokumentieren. Die Angebote sind den Antragsunterlagen 5 beizufügen bzw. spätestens mit den Abrechnungsunterlagen (siehe Punkt 14) bei der Stadt Köln einzureichen. Auch eine unbeantwortete Anfrage stellt eine Angebotsein- holung dar. 12. Zweckbindungsfrist für beschaffte Gegenstände Für Ersteinrichtungen und bewegliche Gegenstände, die im Rahmen der Maßnahme beschafft werden, ist eine Zweckbindungsfrist von mindestens fünf Jahren ab dem Anschaffungsdatum von dem*der Zuwendungsempfänger*in einzuhalten und sicherzustellen. Dies beinhaltet die zweckentsprechende Nutzung sowie die Instandhaltung und Ersatzbeschaffung bei Verlust. Erst nach Ablauf der zeitlichen Bindung kann über die erworbenen oder hergestellten Gegen- stände frei verfügt werden. Sofern diese Frist unterschritten wird, muss von der Zuwendungs- empfänger*in der Zuschuss anteilig für die nicht erfüllte Zweckbindungszeit erstattet werden. Sofern der Anschaf fungs- oder Herstellungswert beschaffter Gegenstände 800,00 € netto übersteigt, sind diese zu inventarisieren. 13. Mitteilungspflichten des Zuwendungsempfängers Der*Die Zuwendungsempfänger*in ist verpflichtet, alle inhaltlichen und abrechnungsrelevan- ten Änderungen der Projekte unverzüglich dem Amt für Stadtentwicklung und Statistik schrift- lich mitzuteilen. 14. Nachweis der Verwendung und Auszahlungsmodalitäten Für die Auszahlung der Zuwendung gilt das Erstattungsprinzip, d.h. der*die Zuwendungsemp- fänger*in tritt finanziell in Vorleistung. Die Zuwendung wird nachträglich auf Vorlage des Ver- wendungsnachweises ausgezahlt. Auf begründeten Antrag kann vor Projektstart ein Abschlag in Höhe von 30% der Antragssumme, maximal jedoch 1.500,00 €, ausgezahlt werden. Grundsätzlich ist der Verwendungsnachweis spätestens vier Wochen nach Beendigung der Maßnahme an das Amt für Stadtentwicklung und Statistik in schriftlicher und digitaler Form zu senden. Für Maßnahmen, die im Laufe des Jahres 2024 durchgeführt werden, muss der Ver- wendungsnachweis vier Wochen nach Beendigung der Maßnahme, spätestens aber bis zum 30.06.2025 dem Amt für Stadtentwicklung und Statistik vorgelegt werden. Mit dem Nachweis müssen alle Vergabe-, Vertrags-, Auftrags-, Rechnungs- und Einnahmeun- terlagen sowie Zahlungsnachweise (Kontoauszüge, Quittungen) im Original zur Archivierung bei der Stadt Köln, Amt für Stadtentwicklung und Statistik eingereicht werden. Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nach- weis. Sofern der*die Antragsteller*in eine Aufwandsentschädigung beantragt hat, ist für die geleistete Projektarbeitszeit ein Stunden-Tätigkeitsbericht vorzulegen. Weiterhin ist die Ein- haltung der Publizitätsvorschriften gem. Ziffer 16.1 durch entsprechende Vorlage der Veröf- fentlichungen beziehungsweise durch Fotos nachzuweisen. In dem Sachbericht sind die Verwendung der Zuwendung sowie das erzielte Ergebnis im Ein- zelnen darzustellen und zwei bis drei aussagekräftige Fotos des Projektes beizufügen. Die Nutzungsrechte an den Fotos werden damit unbeschränkt an die Stadt Köln übertragen. Bei der Aufnahme der Fotos sind die Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zu beachten. 6 In dem zahlenmäßigen Nachweis sind die Einnahmen und Ausgaben in zeitlicher Folge und voneinander getrennt entsprechend der Gliederung des Finanzplanes auszuweisen. Der Nachweis muss alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen und Aus- gaben enthalten. Aus dem Nachweis müssen Tag, Empfänger, Einzahler, Grund und Einzel- betrag jeder Zahlung ersichtlich sein. Soweit die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug nach §15 Umsatzsteuergesetz besteht, dürfen nur die Entgelte (Nettopreise zzgl. Umsatzsteuer abzgl. Vorsteuer) berücksichtigt werden. Die zu verwendenden Formulare sind im Internet abrufbar unter www.starke-veedel.koeln. Sofern im Rahmen des Projektes Aufträge mit einem geschätzten Auftragswert ab 500,00 € bis 4.999,00 € (ohne Umsatzsteuer) vergeben wurden, ist zudem spätestens im Zuge des Verwendungsnachweises zu belegen, dass in einem formlosen Verfahren bei mindestens drei Anbietern ein Angebot eingeholt wurde (siehe Punkt 11). Sind die nachgewiesenen Kosten geringer als die mit dem Bewilligungsbescheid anerkannten Kosten oder erhöhen sich die Deckungsmittel oder treten neue Deckungsmittel hinzu, reduziert sich die Zuwendung entsprechend. Eine nachträgliche Erhöhung der Zuwendung bei Über- schreitung der veranschlagten Kosten ist ausgeschlossen. Im Verwendungsnachweis ist zu bestätigen, dass die in den Belegen enthaltenen Angaben richtig sind, die Ausgaben notwendig waren und wirtschaftlich und sparsam verfahren worden ist. Nach Überprüfung der Kosten- und Einnahmebelege und der zweckentsprechenden Verwen- dung der Mittel des Verfügungsfonds wird der sich daraus ergebende Zuschuss ausgezahlt. 15. Prüfung der Verwendung Die Bewilligungsbehörde des Landes Nordrhein-Westfalen ist berechtigt, die Verwendung der Zuwendung durch Einsicht in die Bücher, Belege und sonstigen Geschäftsunterlagen örtlich zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. In diesem Fall muss durch den*die Zuwen- dungsempfänger*in Akteneinsicht gewährt werden und die Erteilung von Auskünften sicher- gestellt werden. 16. Erstattung der Zuwendung und Verzinsung Die Zuwendung ist unverzüglich zu erstatten, soweit ein Zuwendungsbescheid nach Verwal- tungsverfahrensrecht (insbesondere §§ 48, 49 VwVfG NRW) oder anderen Rechtsvorschriften mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen oder sonst unwirksam wird. Der Erstattungsanspruch wird insbesondere festgestellt und geltend gemacht, wenn eine auflösende Bedingung eingetreten ist (z.B. nachträgliche Ermäßigung der Aus - gaben oder Änderung der Finanzierung), die Zuwendung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist, die Zuwendung nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet wird, Auflagen nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt, insbesondere den vor- geschriebenen Verwendungsnachweis nicht rechtzeitig vorlegt sowie Mitt eilungs- pflichten nach Ziffer 13 nicht rechtzeitig nachkommt. 7 Zurückgeforderte Beträge sind vom Zeitpunkt der Auszahlung an bis zum Zeitpunkt der Erstat- tung mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen (§ 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG NRW). 17. Besondere Nebenbestimmungen 17.1 Publizitätsvorschriften Bei der Erstellung von Medien zur Publizität (Internet, Broschüren, Faltblätter, Postkarten, Pos- tern, Plakaten, Präsentationen, Hinweisschildern und ähnliches) im Rahmen von Maßnahmen, die mit Mitteln des Verfügungsfonds im Geltungsbereich des Gebietes „Ostheim und Neu- brück“ gefördert werden, sind die Logos des Bundesministeriums des Innern für Bau und Hei- mat, des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes Nord- rhein-Westfalen, der Stadt Köln sowie Starke Veedel auf den öffentlichkeitswirksamen Materi- alien zu platzieren. Die Vorlagen für die zu verwendenden Logos werden von der Stadt Köln als Muster zur Verfügung gestellt. 17.2 Geschlechtergerechtigkeit Alle Maßnahmen sind dem Ziel der Verwirklichung der Geschlechtergerechtigkeit verpflichtet. Sie sollen daher so optimiert werden, dass sie sowohl die unterschiedlichen Ausgangsbedin- gungen von allen Geschlechtern als auch die unterschiedlichen Auswirkungen von Maßnah- men der Förderung auf alle Geschlechter in der Art berücksichtigen, dass Ungleichbehandlun- gen aufgedeckt und abgebaut werden. 8 18. Programmgebiet „Ostheim und Neubrück“ 19. Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt mit Beschlussfassung durch die Bezirksvertretung Kalk in Kraft.
Beschlussvorlage Bezirksvertretung
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle IX/15/152 152/1 Vorlagen-Nummer 1520/2022 Freigabedatum Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Umsetzung des Integrierten Stadtentwicklungskonzepts Köln im Programmgebiet „Ostheim und Neubrück„ hier: Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen aus dem Verfügungsfonds im Soziale- Stadt-Gebiet „Ostheim und Neubrück Beschlussorgan Gremium Datum Beschluss: 1. Die Bezirksvertretung Kalk beschließt die Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen aus dem Verfügungsfonds mit einem Gesamtvolumen von 66.666,00 € als Teilmaßnahme der Maßnahme „Büro für Quartiersmanagement und Aktivierung“. Grundlage ist das Leitkonzept „Starke Veedel – Starkes Köln“ (Ratsbeschluss vom 20.12.2016, Vorlage-Nr. 2899/2016) und das darauf basie- rende Integrierte Stadtentwicklungskonzept für den Sozialraum „Ostheim und Neubrück“ (Rats- beschluss vom 06.05.2021, Vorlage-Nr. 3704/2020). 2. Die Bezirksvertretung Kalk beauftragt die Verwaltung mit der Umsetzung der Teilmaßnahme zur Gewährung von Zuwendungen aus dem Verfügungsfonds für das Soziale-Stadt-Gebiet „Ostheim und Neubrück“. Alternative: Die Bezirksvertretung Kalk erkennt die Richtlinie der Teilmaßnahme zur Gewährung von Zuwen- dungen aus dem Verfügungsfonds für das Soziale-Stadt-Gebiet „Ostheim und Neubrück“ nicht an. Bezirksvertretung 8 (Kalk) 19.05.2022 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Ja, investiv Investitionsauszahlungen € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme 66.666,00€ Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja 46.666,20 70 % Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € c) bilanzielle Abschreibungen € Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: a) Erträge € b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten € Einsparungen: ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € Beginn, Dauer Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Die Stadt Köln hat sich mit Ratsbeschluss vom 20.12.2016 (Vorlage -Nr.: 2899/2016) für die Durchführung des Leitkonzeptes „Starke Veedel – Starkes Köln“ entschieden. Mit dem Programm „Starke Veedel - Starkes Köln“ steht die Stärkung der Stadtquartiere mit besonderem Förderbe- darf sowie die nachhaltige Verbesserung der Lebenssituation der in diesen Quartieren lebenden Menschen im Fokus. Die Aktivierung der in dem Sozialraum lebenden Bürgerinnen und Bürger ist daher ein entscheidender Baustein für die erfolgreiche Umsetzung von „Starke Veedel – Starkes Köln“. Mit dem Beschluss des Integrierten Stadtentwicklungskonzeptes im Programmgebiet „ Ostheim und Neubrück“ am 06.05.2021 (Vorlage-Nr.: 3704/2020) wurde die Grundlage geschaffen, um Zuwendungen aus dem Städtebauförderprogramm zu beantragen. Der Förderantrag zur Maßnahme 0.0.1 „Büro für Quartiersmanagement und Aktivierung“ wurde mit Zuwendungsbescheid vom 16.06.2021 durch den Fördermittelgeber positiv beschieden. Der Verfügungsfonds ist eine Teilmaßnahme des „Büros für Quartiersmanagement und Aktivie- rung“ und soll parallel zu dieser Teilmaßnahme ausgeführt werden. Das Büro für Quartiersma- nagement und Aktivierung beginnt zum 01.06.2022 seine Arbeit und ist auf 24 Monate zeitlich 3 begrenzt. Für das Soziale-Stadt-Gebiet „Ostheim und Neubrück“ stehen im geplanten Durchfüh- rungszeitraum Zuwendungen aus dem Verfügungsfonds mit einem Gesamtvolumen von 66.666,00 € zur Verfügung. Die Teilmaßnahme ist laut Förderbescheid zeitlich begrenzt und en- det zum 31.12.2025. Über die Vergabe der Fördermittel aus dem Verfügungsfonds ist aufgrund der Förderrichtlinien Stadterneuerung 2008 auf der Grundlage einer kommunalen Richtlinie zu entscheiden. Die Teilmaßnahme zur Gewährung von Zuwendungen aus dem Verfügungsfonds sieht eine För- derung von kleinteiligen Projekten und Aktivitäten vor. Alle im Programmgebiet tätigen Einrich- tungen, Vereine, Bewohnergruppen sowie einzelne engagierte Bewohner*innen und sonstige In- stitutionen haben die Möglichkeit, mit ihren Ideen, Aktionen und Projekten an der Verbesserung im Stadtteil bzw. an der Umsetzung des Integrierten Handlungskonzepts aktiv mitzuwirken und Fördermittel aus dem Verfügungsfonds zu beantragen. Der Fonds wird zukünftig vom zuständi- gen „Büro für Quartiersmanagement und Aktivierung“ begleitet und im Stadtteil beworben. Über die Gewährung einer Zuwendung entscheidet die Bezirksvertretung Kalk nach einer Vorprü- fung der Anträge durch ein Gremium, das im „Starke Veedel – Starkes Köln“ Programm aus dem Quartiersmanagement, der Sozialraumkoordination, der Bezirksjugendpflege sowie je einer Ver- treterin/eines Vertreters des Interkulturellen Dienstes und des Bürgeramtes Kalk gebildet wird. Der erste Antragsdurchlauf für 2022 beginnt nach Beschlussfassung über die Richtlinie, damit geplante Aktivitäten entsprechend beschieden und durchgeführt werden können. Die maximale Zuwendungshöhe pro Projektantrag wird auf 4.999,00 € netto begrenzt. Das zur Verfügung stehende Budget wird gleichmäßig auf die in der Richtlinie unter Ziffer 9 genannten einzelnen Jahre des Durchführungszeitraums aufgeteilt. Sollten mehr Fördermittel beantragt werden als im jeweiligen Antragsdurchlauf zur Verfügung stehen, wird das Gremium eine Priori- sierung der Anträge vornehmen und der Bezirksvertretung vorschlagen. Sollten weniger Mittel vergeben werden als für den Antragsdurchlauf vorgesehen, werden die restlichen Mittel in den nächsten Antragsdurchlauf übertragen. Eine Förderung durch den Verfügungsfonds erfolgt nur vorbehaltlich der bewilligten Fördermittel und der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Eine Mitteilung dieses Beschlusses wird nach Entscheidung der Bezirksvertretung 8 (Kalk) dem Stadtentwicklungsausschuss zur Information vorgelegt. Finanzierung Die Kosten für die Teilmaßnahme zur Gewährung von Zuwendungen aus dem Verfügungsfonds im Soziale-Stadt-Gebiet „Ostheim und Neubrück“ liegen bei insgesamt 66.666,00 € brutto. Die Höhe der Fördermittel im Rahmen des Städtebauförderprogramms "Soziale Stadt" des Lan- des NRW beträgt laut Zuwendungsbescheid Nr. 05/07/19 insgesamt 46.666,20 € brutto. Der Ei- genanteil der Stadt Köln beträgt 19.999,80 € brutto. Eine Nachförderung ist ausgeschlossen. Die Gesamtkosten liegen innerhalb des Kostenvolu- mens der bereits beschlossenen Mittel des Gesamtprogramms in Höhe von 97,2 Millionen €. Die Finanzierung der förderfähigen Gesamtkosten der Maßnahme erfolgt aus dem Teilergebnis- plan 0902 – Stadtentwicklung, Teilplanzeile 15 – Transferaufwendungen. Anlagen: Anlage 1: Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen aus dem Verfügungsfonds für das So- ziale-Stadt-Gebiet „Ostheim und Neubrück“ Anlage 2: Antragsvordruck
Anlage 2 Antrag VF
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Stadt Köln Starke Veedel - Starkes Köln Antrag auf Zuwendungen aus dem Verfügungsfonds Die Oberbürgermeisterin Amt für Stadtentwicklung und Statistik Willy-Brandt-Platz 2 50679 Köln Telefon 0221 / 221-30809 Telefax 0221 / 221-28493 E-Mail starke.veedel@stadt-koeln.de Antrag auf Gewährung einer Zuwendung aus dem Verfügungsfonds Antragstellerin oder Antragsteller (Gruppe, Verein, Einrichtung, Person) Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner Familienname Vorname Straße und Hausnummer Postleitzahl Telefonnummer Telefaxnummer E-Mail-Adresse Projekttitel Das Projekt ist eine (Bitte maximal zwei Möglichkeiten ankreuzen.) Maßnahme zur Aktivierung des Bewohnerengagements Maßnahme zur Stärkung der Gemeinschaft und der Nachbarschaft Maßnahme zur Stärkung der Eigenverantwortung und Selbsthilfe der im Sozialraum lebenden Bürgerinnen und Bürger Maßnahme zur Stärkung des Images und der Identifikation mit dem Sozialraum Projektbeginn Projektende Seite 1 von 4 - Beschreibung des Projektes (sofern nötig, kann eine Anlage beigefügt werden) Welche Bewohnergruppen sollen besonders mit dem Projekt angesprochen werden? Was soll das Projekt für die Bewohnerinnen und Bewohner im Sozialraum erreichen? (Zum Beispiel Stärkung des Zusammenhaltes) Seite 2 von 4 Kosten des Projektes Art der Kosten bitte detailliert darstellen Kosten in Euro Summe der Kosten Einnahmen des Projektes Beiträge oder Spenden Eintrittsgelder oder sonstige Einnahmen Summe der Einnahmen Beantragter Zuschuss aus dem Verfügungsfonds (Differenz Kosten abzüglich Einnahmen, maximal 4999 Euro) Seite 3 von 4 Begründung zur Auszahlung eines Abschlags vor Projektbeginn Höhe des beantragten Abschlags Maximal 30 Prozent des beantragten Zuschusses, höchstens 1500 Euro. Kontoverbindung der Antragstellerin oder des Antragstellers Kontoinhaberin oder Kontoinhaber Familienname Vorname Geldinstitut IBAN BIC Die Antragstellerin oder der Antragsteller versichert mit der Unterschrift, dass die beantragte Maßnahme bedarfsgerecht und sinnvoll ist und vorrangige Finanzierungsmöglichkeiten aus anderen Quellen, zum Beispiel bezirks- oder sozialräumliche Mittel oder anderer Fördermittelgeber geprüft wurden. Weiterhin wird mit der Unterschrift bestätigt, dass die in diesem Antrag gemachten Angaben vollständig und richtig sind, einschließlich seiner Anlagen. Mit meiner Unterschrift bestätige ich, dass ich die Datenschutzerklärung zur Kenntnis genommen habe, ihr zustimme und mit der Verarbeitung meiner personenbezogenen Daten einverstanden bin. Link zur Datenschutzerklärung Ort und Datum Ort und Datum Unterschrift der Antragstellerin oder des Antragstellers Seite 4 von 4
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1520/2022
- Typ
- Beschlussvorlage Bezirksvertretung
- Datum
- 05.05.2022
- Erstellt
- 04.05.2022 16:12