V/0631/2013
Gesetz zur Sicherung eines qualitativ hochwertigen und wohnungsnahen Grundschulangebots in Nordrhein-Westfalen (8. Schulrechtsänderungsgesetz)
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Berichtsvorlage
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V/0631/2013 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Schule und Weiterbildung Betrifft Gesetz zur Sicherung eines qualitativ hochwertigen und wohnungsnahen Grundschulangebots in Nordrhein-Westfalen (8. Schulrechtsänderungsgesetz) Beratungsfolge 17.09.2013 Ausschuss für Schule und Weiterbildung Bericht Bericht: Vorbemerkung: Der Landtag NRW hat am 07.11.2012 das Gesetz zur Sicherung eines qualitativ hochwertigen und wohnungsnahen Grundschulangebots in Nordrhein -Westfalen beschlossen. Es ist am 22.11.2012 in Kraft getreten. Vor dem Hintergrund insgesamt rückläufiger Schülerzahlen ist es Ziel des Gesetzes, ein mö g- lichst wohnortnahes Grundschulangebot zu erhalten und bisherige Unterschiede bei den Größen der Eingangsklassen an den Grundschulen zu nivellieren bzw. zu reduzieren. Wesentliche Neuregelungen des 8. Schulrechtsänderungsgesetzes sind: - die zukünftige Mindestgröße von Grundschulen (§ 83 Absatz 1 Schulgesetz) und - die Einführung einer kommunalen Klassenrichtzahl (§ 46 Absatz 3 Schulgesetz). Im Nachgang zu dieser Gesetzesänderung ist auch die Verordnung zu § 93 Abs. 2 Schulgesetz, in der u. a. auch die Klassengrößen in den Grundschulen geregelt sind, verändert worden. Mit Datum vom 13.05.2013 sind die Details zur Anwendung und Berechnun g der kommunalen Klas- senrichtzahl und die neuen Klassenbildungswerte für Grundschulen veröffentlicht worden. Vorlagen-Nr.: V/0631/2013 Auskunft erteilt: Herr Mörchen Herr Watermann Ruf: 492 40 50 492 40 10 E-Mail: Moerchen@stadt-muenster.de Watermann@stadt-muenster.de Datum: 26.08.2013 Öffentliche Berichtsvorlage 2 V/0631/2013 Zusammengefasst ergeben sich folgende Änderungen für den kommunalen Schulträger: Zukünftige Mindestgröße von Grundschulen (§ 83 Abs. 1 Schulgesetz) Grundschulen müssen zukünftig eine Mindestgröße von 92 Schülerinnen und Schülern haben (bisher mindestens eine Klasse pro Jahrgang). Grundschulen mit weniger als 92 Schüler/innen können nur als Teilstandort bis zu einer Mindes t- größe von 46 Schülerin nen und Schülern fortgeführt werden (Grundschulverbund). Nur in Au s- nahmefällen können mit Genehmigung der oberen Schulaufsicht auch Teilstandorte mit weniger als 46 Schüler/innen fortgeführt werden, wenn der Weg zu einem anderen Grundschulstandort der gewählten Schulart den Schülerinnen und Schülern nicht zugemutet werden kann. Die untere Schulaufsichtsbehörde bzw. die Bezirksregierung Münster haben angekündigt, dass diese Regelungen konsequent umgesetzt werden sollen. Die Ausnahmeregelung, dass auch Teilstandorte mit weniger als 46 Schüler/innen fortgeführt werden können, gilt explizit für den ländlichen Raum. Veränderung der Klassenbildungswerte in den Grundschulen (Verordnung zu § 93 Absatz 2 Schulgesetz) Bisher wurden die Klassen in den Grundschule n auf Basis eines Klassenfrequenzrichtwertes (24 Schülerinnen und Schüler) und eines Höchstwertes(30 Schülerinnen und Schülern) gebildet. Die Zahl der Schülerinnen und Sch üler durfte nicht über dem Klassenfrequenzhöchstwert und nicht unter dem Klassenfrequenzmindestwert (50 % des Höchstwertes) liegen. Es galt die Ban dbreite von 18 bis 30 Schülerinnen und Schüler, wobei eine Unterschreitung bis auf den Mindestwert von 15 Schülerinnen und Schülern zugelassen werden konnte. Nach der Neufassung von § 6a Absat z 1 der Verordnung zu § 93 Absatz 2 Schulgesetz beträgt die Anzahl der zu bildenden Eingangsklassen an einer Grundschule sowohl für den jahrgangsbe- zogenen als auch jahrgangsübergreifenden Unterricht bei einer Schülerzahl von: bis zu 29 1 Klasse 30 bis 56 2 Klassen 57 bis 81 3 Klassen 82 bis 104 4 Klassen 105 bis 125 5 Klassen 126 bis 150 6 Klassen Bei jeweils bis zu weiteren 25 Schülerinnen und Schülern ist eine weitere Eingangsklasse zu bi l- den. Es gilt die Bandbreite von 15 bis 29. 3 V/0631/2013 In Abhängigkeit v on der Zahl der gebildeten Eingangsklassen sinkt der jeweilige Klassenfr e- quenzhöchstwert; 1 Eingangsklasse = maximal 29 Schüler/innen pro Klasse 2 Eingangsklassen = maximal 28 Schüler/innen pro Klasse 3 Eingangsklassen = maximal 27 Schüler/innen pro Klasse 4 Eingangsklassen = maximal 26 Schüler/innen pro Klasse 5 Eingangsklassen = maximal 25 Schüler/innen pro Klasse. Für die Folgejahrgänge zwei bis vier in der Grundschule gelten aber ausdrücklich die Bandbre i- ten von 15 bis 29 Schülerinnen und Schülern. Im Zusammenhang mit der Aufhebung der Schulbezirke für die städtischen Grundschulen hat der Rat der Stadt Münster seinerzeit die Zügigkeiten der Grundschulen und damit auch deren Au f- nahmekapazitäten unter Berücksichtigung des bisher gültigen Klassenfrequenz höchstwertes (Höchstwert der Bandbreite) ab dem 01.08.2008 neu festgelegt. Die Festlegung der Zügigkeiten orientierte sich dabei an den Raumkapazitäten der einzelnen Schulen. Insgesamt können danach 111,25 Eingangklassen gebildet werden. Auf der Basis dies er Festlegungen konnten bisher unter Berücksichtigung des Klassenfrequen z- höchstwertes von 30 Schülerinnen und Schülern in der Stadt Münster in der Jahrgangsstufe eins insgesamt 3.337 Schülerinnen und Schüler in die städtischen Grundschulen aufgenommen we r- den. Unter Berücksichtigung der neuen Aufnahmekapazitäten (gestaffelte neue Klassenfr e- quenzhöchstwerte) reduziert sich die Kapazität nun auf insgesamt 3.030 Schülerinnen und Schü- ler. Tatsächlich belegt waren im Schuljahr 2012/2013 2.385 Plätze in 102,25 Kla ssen. Dies ent- spricht einem durchschnittlichen Klassenfrequenzwert von 23,3 Schüler/innen. Damit st ehen auch unter Berücksichtigung der neuen Klassenfrequenzhöchstwerte im Stadtgebiet theoretisch ausreichende Kapazitäten für die Beschulung der Grundschüler/innen zur Verfügung. Einführung einer kommunalen Klassenrichtzahl (§ 46 Absatz 3 Schulgesetz und § 6a A b- satz 2 der Verordnung zu § 93 Absatz 2 Schulgesetz) Das neu eingeführte Steuerungsinstrument der kommunalen Klassenrichtzahl stellt zukünftig die maximale Zahl der Eingangsklassen dar, die im Grundschulbereich vom jeweiligen kommunalen Schulträger gebildet werden darf. Damit soll landesweit eine gerechtere Klassenbildung ermö g- licht und die Finanzierbarkeit einer qualitativ hochwertigen und wohnor tnahen Schulversorgung auch bei weiterhin rückläufigen Schülerzahlen gesichert werden. Die Ermittlung der kommunalen Klassenrichtzahl ist im § 6 a (Klassenbildung an Grundschulen) der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz geregelt. Der Schulträger berechnet die kommunale Klassenrichtzahl bis spätestens zum 15. Januar eines Jahres. Berechnungsgrundlage ist die voraussichtliche Schülerzahl in den Eingangsklassen zum folgenden Schuljahr auf der Grundlage der Anmeldungen sowie der Erfahrungswerte aus den Vorjahren. Diese Schülerzahl wird aktuell durch den Klassenfrequenzrichtwert von 23 geteilt. Ergibt sich keine ganze Zahl der zu bildenden Eingangsklassen, ist lt. Verordnung je nach ermi t- telter Gesamtzahl unterschiedlich zu runden. Für die Stad t Münster ergibt sich aufgrund der Gesamtzahl der zukünftigen Erstklässler ein R e- chenwert, der in jedem Fall größer ist als 30 Klassen. In diesem Fall wird auf die darunter liege n- de ganze Zahl abgerundet. Ergebnisse größer oder gleich 60 Klassen werden zus ätzlich um 1 verringert. 4 V/0631/2013 Beispiel, bezogen auf das laufende Schuljahr 2013/2014 (Stand: 26.08.2013) Zahl der Erstklässler: 2.372 Schüler/innen dividiert durch 23 = 103,13 Klassen gerundet (Ergebnis größer als 30): 103 Klassen Ergebnis größer als 60 = vermindert um 1 = 102 Klassen Kommunale Klassenrichtzahl = 102 Klassen Nach § 46 Abs. 3 Schulgesetz legt der Schulträger unter Beachtung dieser Höchstgrenze der kommunalen Klassenrichtzahl die Verteilung der Eingangsklassen auf die Schulen und Tei l- standorte fest. Darüber hinaus kann der Schulträger die Zahl der in die Eingangsklassen aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler einer oder mehrerer Grundschulen begrenzen, wenn dies für eine ausgewogene Klassenbildung innerhalb der Kommune erforderlich ist oder besondere Lernb e- dingungen oder bauliche Gegebenheiten berücksichtigt werden sollen. Ausgewogene Klassenbildung innerhalb der Kommune Wie bereits oben dargelegt, hätten im laufenden Schuljahr 2013/2014 unter Berücksichtigung der kommunalen Klassenrichtzahl insgesamt 102 Eingangsklassen gebildet werden dürfen. Eine Überschreitung dieser Eingangsklassenzahl ist zukünftig nicht zulässig. Im Grundschulbereich wurden die Schülerinnen und Schüler im laufenden Schuljahr 2013/2014 im Regelfall an der wohnortnächsten Grundschule angemeldet (kurze Beine - kurze Wege). Dar- aus resultiert je nach Schule ein Klassenfrequenzwert von 18,5 bis 28 Schül erinnen und Schüler. Bei einem Klassenfrequenzdurchschnittswert von 22,5 Schüler/Innen (alle städt ischen Grun d- schulen) werden im laufenden Schuljahr bereits 105,25 Klassen gebildet. Das bedeutet, - hätte die kommunale Klassenrichtzahl von 102 bereits jetzt zugrunde gelegt werden mü s- sen, wäre diese Zahl im Anmeldeverfahren überschritten worden - dass der Schulträger die Einrichtung einzelner Eingangsklassen an städtischen Grundschu- len hätte versagen müssen, obwohl sich diese Grundschulen im Rahmen der vom Rat g e- nehmigten Aufnahmekapazität bewegt hätten und ausreichend Raumressourcen vorha n- den waren. In der Konsequenz wäre eine Abweisung und Umverteilung von Grundschulen auf andere benachbarte Grundschulen die Folge. Es kann davon ausgegangen werden, dass eine derartige Umverteilung auf ein großes Unverständnis bei den Eltern gestoßen wäre. Diese Situation ist in einzelnen Stadtteilen zu erwarten, da die Zahl der Grundsch ü- ler/Innen z.T. noch ansteigt. Berücksichtigung besonderer Lernbedingungen Die Zahl der Schülerinnen und Schüler in den Eingangsklassen kann vom Schulträger reduziert werden, wenn besondere Lernbedingungen oder bauliche Gegebenheiten berücksichtigt werden sollen. Der Begriff der besonderen Lernbedingungen wird weder im 8. Schulrechtsänderungsgesetz noch im Schulgesetz selbst weiter erläutert. Im Gesetzgebungsverfahren ist u. a. darau f hinge- wiesen worden, dass eine Begrenzung der Schülerinnen und Schüler in den einzelnen Klassen z. B. zulässig ist, um besondere Lernbedingungen im Bereich von Schwerpunktschulen oder Inkl u- sion sowie von Grundschulen in besonderen sozialen Brennpunkten zu ermöglichen. 5 V/0631/2013 Wie bereits bei der ausgewogenen Klassenbildung gilt auch hier, dass eine Begrenzung der Zahl der Schülerinnen und Schüler in Eingangsklassen bestimmter Grundschulen nur durch die U m- verteilung von angemeldeten Schülerinnen und Schülern an w ohnortfernere Grundschulen reali- siert werden kann. Darüber hinaus ist z. B. der Begriff von Schwerpunktschulen völlig unklar. Auch zur Klärung der Frage nach Schulen in sozialen Brennpunkten ist ein Vergleich der jeweil i- gen schulischen Situation erforderlich. Hierzu stehen jedoch die dafür notwendigen personenb e- zogenen Schüler- bzw. Elterndaten der Schulen dem Schulträger nicht zur Verfügung. Auch die hierzu dem Ministerium vorliegenden Daten werden im Hinblick auf den Datenschutz den Schu l- trägern nicht zur Verfügung gestellt. Neben den inhaltlichen Definitionsproblemen wird die Reduzierung der Zahl der Schüler/Innen in den Eingangsklassen aufgrund besonderer Lernbedingungen in Münster im Hinblick auf die B e- rücksichtigung der kommunalen Klassenrichtzahl, di e nicht überschritten werden darf, kaum u m- setzbar sein. Vor diesem Hintergrund ist mit der unteren staatlichen Schulaufsicht vereinbart worden, dass im Vorfeld der Anmeldungen der Erstklässler für das Schuljahr 2014/2015 keine besonderen Ler n- bedingungen definiert werden, die die Zahl der aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler in die Jahrgangsstufe 1 von vornherein begrenzen. Hier wird zukünftig der Schulträger in Zusamme n- arbeit mit der Schulaufsicht im Einzelfall klären, ob und ggf. aus welchem Grund die Höchstauf- nahmezahl der Erstklässler an Grundschulen reduziert werden kann, sofern dieses von den Grundschulen beantragt werden sollte. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Eingangsklassen in den Grundschulen nicht nur von neu eingeschulten Sc hülerinnen und Schülern besucht werden. Neben diesen Schülerinnen und Schülern sind auch jene, die bereits eingeschult sind und weiterhin die Eingangsklasse b e- suchen werden, zu den neu eingeschulten Schülerinnen und Schülern hinzuzurechnen. Im Pri n- zip bedeutet dieses, dass die Grundschulen bereits bei der Aufnahme der neu einzuschulenden Schülerinnen und Schüler die Zahl der Schüler/innen, die auf Antrag der Eltern 3 Jahre in der Schuleingangsphase verbleiben sollen (so genannte „Wiederholer“) mit berücksichtigen. Ausblick auf das Anmeldeverfahren der Grundschulen für das Schuljahr 2014/2015 Die Anmeldungen zur Jahrgangsstufe 1 des Schuljahres 2014/15 werden in der Zeit vom 06.11.2013 bis 12.11.2013 von den Grundschulen entgegen genommen. Unmittelbar nac h den Sommerferien werden die Eltern der zukünftigen Erstklässler über das Anmeldeverfahren schrif t- lich informiert. In dem Schreiben wird u.a. darauf hingewiesen, dass unter Berücksichtigung der festzulegenden kommunalen Klassenrichtzahl eine Entscheidung über die Aufnahme der ang e- meldeten Kinder erst im Januar 2014 getroffen werden kann. Je nach den Ergebnissen der A n- meldungen und der daraus an den einzelnen Grundschulen möglichen Klassenbildung kann nicht ausgeschlossen werden, dass es zu einer Umverteilu ng angemeldeter Schüler/Innen kommen muss, wenn die kommunale Klassenrichtzahl überschritten wird. Nach § 46 Abs. 3 Schulgesetz legt der Schulträger unter Beachtung der Höchstgrenze der ko m- munalen Klassenrichtzahl die Verteilung der Eingangsklassen auf die Grundschulen fest. Für das kommende Anmeldeverfahren wurde mit der unteren staatlichen Schulaufsicht vereinbart, dass die Verwaltung in Zusammenarbeit mit der Schulaufsicht und den jeweils betroffenen Grundschu- len im Bedarfsfall über die Verteilung der Eingangsklassen entscheidet. Nach Abschluss des Ver- fahrens wird dem Ausschuss für Schule und Weiterbildung über die Erfahrungen berichtet. 6 V/0631/2013 Sollte nach Abschluss des kommenden Anmeldeverfahrens eine Umverteilung von Schüler/Innen erforderlich werden, wi rd sich die Verwaltung vorrangig auf die Schulen konzentrieren, in deren nahen Umfeld sich noch aufnahmefähige Grundschulen befinden. Damit soll den Schülerinnen und Schülern ein langer Schulweg erspart werden. Dieses gilt insbesondere für die Schulen in den Stadtteilen, in deren unmittelbarer Umgebung sich keine weiteren Grundschulen befinden. Über die Neuregelungen werden die Schulleitungen sowohl von der unteren Schulaufsicht als auch vom Amt für Schule und Weiterbildung informiert. I. V. gez. Dr. Hanke Stadträtin
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Vorlagen-Nr.
- V/0631/2013
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 28.08.2013
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37