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3287/2020

Radeln ohne Alter - Versicherung für Fahrzeuge, Fahrende und Mitfahrende

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss) 24.02.2021

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Nächste Beratung: Stadtarbeitsgemeinschaft Seniorenpolitik, Sitzung am 25.03.2021, TOP 8.7

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

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Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

3406 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
V/50/503 
 
Vorlagen-Nummer  24.02.2021 
 3287/2020 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung  
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Stadtarbeitsgemeinschaft Seniorenpolitik 25.03.2021 
 
Radeln ohne Alter - Versicherung für Fahrzeuge, Fahrende und Mitfahrende 
In der Sitzung der Stadtarbeitsgemeinschaft Seniorenpolitik (StadtAG SP) vom 25.06.2020 hat Herr 
Nigmann (SVK) zu TOP 3.5 „Radeln ohne Alter“ gefragt, ob die versicherungsrechtlichen Fragen ge-
klärt seien. 
 
Dazu nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung: 
 
 
1. Einordnung des Fahrzeuges Rikscha 
Maßgebend für die Einordnung einer Rikscha ist § 63a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung 
(StVZO) mit folgender Regelung: 
 
(1) Ein Fahrrad ist ein Fahrzeug mit mindestens zwei Rädern, das ausschließlich durch die 
Muskelkraft auf ihm befindlicher Personen mit Hilfe von Pedalen oder Handkurbeln angetrie-
ben wird. 
(2) Als Fahrrad gilt auch ein Fahrzeug im Sinne des Absatzes 1, das mit einer elektrischen 
Trethilfe ausgerüstet ist, die mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb mit einer größten 
Nenndauerleistung von 0,25 kW ausgestattet ist, dessen Unterstützung sich mit zunehmender 
Fahrzeuggeschwindigkeit progressiv verringert und beim Erreichen einer Geschwindigkeit von 
25 km/h oder wenn der Fahrer mit dem Treten oder Kurbeln einhält, unterbrochen wird. Die 
Anforderungen des Satzes 1 sind auch dann erfüllt, wenn das Fahrrad über einen Hilfsantrieb 
im Sinne des Satzes 1 verfügt, der eine Beschleunigung des Fahrzeugs auf eine Geschwin-
digkeit von bis zu 6 km/h, auch ohne gleichzeitiges Treten oder Kurbeln des Fahrers, ermög-
licht (Anfahr- oder Schiebehilfe). 
 
Dementsprechend gilt eine Rikscha als Fahrrad, wenn 
a) der verwendete Motor über eine Leistung von max. 250 W (= 0,25 kW) verfügt und 
b) für das Fahrzeug eine Höchstgeschwindigkeit von max. 25 km/h vorgesehen ist. 
 
Es werden für eine Rikscha im zuvor beschriebenen Sinne also keine Fahrerlaubnis und auch 
keine Mofa-Prüfbescheinigung benötigt. 
Ebenso besteht keine Helmpflicht. 
 
 
2. Versicherung des Fahrzeuges 
Für eine als im rechtlichen Sinne als Fahrrad einzustufende Rikscha ist keine Fahrzeugversiche-
rung vorgeschrieben.

2 
 
 
3. Versicherung für die Fahrenden 
Soweit die Fahrenden Mitarbeitende der Einrichtungen sind, besteht Versicherungsschutz wie 
folgt: 
a) über die hauseigene Haftpflichtversicherung  
für von ihnen verursachte Schäden an Mensch und Sachen  
(wie bei jeder anderen Tätigkeit der Mitarbeitenden auch) 
Hier ist anzuraten, beim Versicherer wegen der Ausweitung der Versicherung auf Schadens-
verursachung auch bei Fahrlässigkeit nachzufragen.  
b) in der gesetzlichen Unfallversicherung 
für erlittene Schäden bei den Rikschafahrten, soweit dafür nicht ein anderer Schadensverur-
sacher (z.B. bei einem fremdverschuldeten Unfall) haftet. 
Für Fahrende, die nicht bei den Einrichtungen angestellt sind (z.B. Ehrenamtler*innen), müs-
sen erforderliche Versicherungen abgeschlossen oder bestehende Versicherungen entspre-
chend ausgeweitet werden. 
 
 
4. Bewohner*innen, die gefahren werden 
Diese sind generell für etwaige Schäden an Mensch und Sachen über die hauseigene Haftpflicht-
versicherung der Einrichtungen abgesichert. 
Die Rikschafahrten unterscheiden sich dahingehend z.B. nicht von etwaigen Ausfahrten mit dem 
Rollstuhl. 
 
gez. Dr. Rau

Beratungsverlauf (1)

25.03.2021 Stadtarbeitsgemeinschaft Seniorenpolitik
TOP 8.7 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
3287/2020
Typ
Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
Datum
24.02.2021
Erstellt
11.11.2020 12:29