3287/2020
Radeln ohne Alter - Versicherung für Fahrzeuge, Fahrende und Mitfahrende
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Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle V/50/503 Vorlagen-Nummer 24.02.2021 3287/2020 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Stadtarbeitsgemeinschaft Seniorenpolitik 25.03.2021 Radeln ohne Alter - Versicherung für Fahrzeuge, Fahrende und Mitfahrende In der Sitzung der Stadtarbeitsgemeinschaft Seniorenpolitik (StadtAG SP) vom 25.06.2020 hat Herr Nigmann (SVK) zu TOP 3.5 „Radeln ohne Alter“ gefragt, ob die versicherungsrechtlichen Fragen ge- klärt seien. Dazu nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung: 1. Einordnung des Fahrzeuges Rikscha Maßgebend für die Einordnung einer Rikscha ist § 63a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) mit folgender Regelung: (1) Ein Fahrrad ist ein Fahrzeug mit mindestens zwei Rädern, das ausschließlich durch die Muskelkraft auf ihm befindlicher Personen mit Hilfe von Pedalen oder Handkurbeln angetrie- ben wird. (2) Als Fahrrad gilt auch ein Fahrzeug im Sinne des Absatzes 1, das mit einer elektrischen Trethilfe ausgerüstet ist, die mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb mit einer größten Nenndauerleistung von 0,25 kW ausgestattet ist, dessen Unterstützung sich mit zunehmender Fahrzeuggeschwindigkeit progressiv verringert und beim Erreichen einer Geschwindigkeit von 25 km/h oder wenn der Fahrer mit dem Treten oder Kurbeln einhält, unterbrochen wird. Die Anforderungen des Satzes 1 sind auch dann erfüllt, wenn das Fahrrad über einen Hilfsantrieb im Sinne des Satzes 1 verfügt, der eine Beschleunigung des Fahrzeugs auf eine Geschwin- digkeit von bis zu 6 km/h, auch ohne gleichzeitiges Treten oder Kurbeln des Fahrers, ermög- licht (Anfahr- oder Schiebehilfe). Dementsprechend gilt eine Rikscha als Fahrrad, wenn a) der verwendete Motor über eine Leistung von max. 250 W (= 0,25 kW) verfügt und b) für das Fahrzeug eine Höchstgeschwindigkeit von max. 25 km/h vorgesehen ist. Es werden für eine Rikscha im zuvor beschriebenen Sinne also keine Fahrerlaubnis und auch keine Mofa-Prüfbescheinigung benötigt. Ebenso besteht keine Helmpflicht. 2. Versicherung des Fahrzeuges Für eine als im rechtlichen Sinne als Fahrrad einzustufende Rikscha ist keine Fahrzeugversiche- rung vorgeschrieben. 2 3. Versicherung für die Fahrenden Soweit die Fahrenden Mitarbeitende der Einrichtungen sind, besteht Versicherungsschutz wie folgt: a) über die hauseigene Haftpflichtversicherung für von ihnen verursachte Schäden an Mensch und Sachen (wie bei jeder anderen Tätigkeit der Mitarbeitenden auch) Hier ist anzuraten, beim Versicherer wegen der Ausweitung der Versicherung auf Schadens- verursachung auch bei Fahrlässigkeit nachzufragen. b) in der gesetzlichen Unfallversicherung für erlittene Schäden bei den Rikschafahrten, soweit dafür nicht ein anderer Schadensverur- sacher (z.B. bei einem fremdverschuldeten Unfall) haftet. Für Fahrende, die nicht bei den Einrichtungen angestellt sind (z.B. Ehrenamtler*innen), müs- sen erforderliche Versicherungen abgeschlossen oder bestehende Versicherungen entspre- chend ausgeweitet werden. 4. Bewohner*innen, die gefahren werden Diese sind generell für etwaige Schäden an Mensch und Sachen über die hauseigene Haftpflicht- versicherung der Einrichtungen abgesichert. Die Rikschafahrten unterscheiden sich dahingehend z.B. nicht von etwaigen Ausfahrten mit dem Rollstuhl. gez. Dr. Rau
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3287/2020
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
- Datum
- 24.02.2021
- Erstellt
- 11.11.2020 12:29