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2727/2020

LKW Parkplätze auf der Bremerhavener Straße in Niehl Anfrage AN 1041/2020 der SPD Fraktion

Beantwortung einer Anfrage (BV) 10.09.2020

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 5 (Nippes), Sitzung am 03.12.2020, TOP 10.2.2

Beantwortung einer Anfrage (BV)

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Beantwortung einer Anfrage (BV)

4347 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
I/32/324 
 
Vorlagen-Nummer 
 2727/2020 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung  
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 5 (Nippes) 12.11.2020 
 
LKW Parkplätze auf der Bremerhavener Straße in Niehl Anfrage AN 1041/2020 der SPD 
Fraktion 
LKW-Parkplätze auf der Bremerhavener Straße in Niehl 
- Anfrage der SPD-Fraktion - 
Auf der Bremerhavener Straße, kurz vor der Einmündung in den Niehler Damm, befindet sich ein 
Randstreifen, auf dem häufig LKW parken, deren Fahrer dort auch übernachten, Mahlzeiten zuberei-
ten und im angrenzenden Wäldchen ihre Notdurft verrichten und Müll hinterlassen. 
In dem Waldstück befindet sich ein gepflasterter Platz, auf dem laut Aussagen von Anwohnern gele-
gentlich gegrillt wird. Man findet dort auch Müll, Flaschen und anderen Unrat. Unmittelbar angrenzend 
ist eine Wohnbebauung. (Flittarder Weg).  
Ende Mai ist in dem Wäldchen ein Feuer ausgebrochen und die Feuerwehr  musste anrücken. Eine 
nicht unerhebliche Fläche mit Bäumen und Büschen ist verbrannt. 
 
Wir fragen die Verwaltung: 
 
1. Ist die Brandursache inzwischen geklärt? 
2. Was gedenkt die Verwaltung zu unternehmen, um die geschilderten Missstände zu beseitigen? 
3. Hat die Verwaltung auch erwogen, für die Fahrer der LKW sanitäre Einrichtungen zu installieren? 
4. Ist das Campieren an dieser Stelle überhaupt statthaft?  
5. Besteht die Möglichkeit, die zu beliefernden Betriebe in eine Verpflichtung zur Versorgung der LKW 
Fahrer zu nehmen? 
 
 
 
 
Antwort der Verwaltung: 
 
 
1. Ist die Brandursache inzwischen geklärt? 
 
Die Ermittlung von Brandursachen obliegt der Polizei. Nach Auskunft der Polizei war diese in vorlie-
gender Angelegenheit nicht involviert. 
 
 
2. Was gedenkt die Verwaltung zu unternehmen, um die geschilderten Missstände zu beseiti-
gen?  
 
Es finden ordnungsbehördliche Kontrollen, sowohl hinsichtlich Verunreinigungen jedweder Art, als 
auch hinsichtlich Parkverstößen im Rahmen der personellen Kapazitäten statt..

2 
 
 
Eine Ahndung von Ordnungswidrigkeiten wie beispielsweise Vermüllen oder Verrichten von Notdurft 
in der Öffentlichkeit ist immer dann möglich, wenn sie dem/der „Störer/in“ zweifelsfrei zugeordnet 
werden kann. Dies ist in aller Regel dann der Fall, wenn sie beobachtet wurde. Leider ist dies  der 
Ausnahmefall. Sofern Hinweise auf Wildcampen bestehen, wird dies unterbunden bzw. geahndet. 
Allerdings ist auch hier die Abgrenzung zwischen Parken und Campen schwierig. 
 
Der Verwaltung ist die Örtlichkeit und das Problem der ordnungswidrig parkenden LKW bekannt. Der 
angesprochene Bereich wird im Rahmen der personellen Möglichkeiten daher regelmäßig kontrolliert 
und falsch parkende LKW auch entsprechend verwarnt. In einem Großteil der Fälle können die Hal-
terdaten jedoch nicht ermittelt werden, da die Fahrzeuge in der Regel aus Ost- bzw. Südosteuropa 
stammen und diese Länder keine Halterdaten an die Bundesrepublik Deutschland übermitteln. Aus 
diesem Grund kann eine Vielzahl von Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht erfolgreich zu Ende ge-
führt werden.  
 
 
3. Hat die Verwaltung auch erwogen, für die Fahrer der LKW sanitäre Einrichtungen zu instal-
lieren? 
 
Bei der genannten Örtlichkeit liegt kein öffentlicher Bedarf im Sinne des städtischen Toilettenkonzep-
tes vor. Eine Aufstellung von Toiletten seitens der Stadt Köln ist hier daher nicht vorgesehen. 
 
 
4. Ist das Campieren an dieser Stelle überhaupt statthaft?  
 
Der vorhandene Parkstreifen auf der Bremerhavener Str. wurde eingerichtet, damit u.a. Zulieferer für 
Ford dort warten können, bis die Einfahrt ins Werk möglich ist. Das dortige Parken erfolgt auf der 
Grundlage des § 12 StVO (Parken, nicht campieren). 
 
Mit verkehrstechnischen Mitteln ist es leider nicht möglich, das zugelassene Parken vom Campieren 
zu separieren. Aufgrund des dortigen Gewerbes ist auch nicht möglich, den Parkstreifen zu sperren, 
da die Fahrzeuge auf der Fahrbahn abgestellt würden und eine entsprechende Verkehrsgefährdung 
verursachen würden. 
 
 
5. Besteht die Möglichkeit, die zu beliefernden Betriebe in eine Verpflichtung zur Versorgung 
der LKW Fahrer zu nehmen? 
 
Nach Prüfung der Verwaltung gibt es keine rechtliche Möglichkeit, die zu beliefernden Betriebe in eine 
Verpflichtung zur Versorgung der LKW Fahrer zu nehmen.

Beratungsverlauf (1)

03.12.2020 Bezirksvertretung 5 (Nippes)
TOP 10.2.2 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
2727/2020
Typ
Beantwortung einer Anfrage (BV)
Datum
10.09.2020
Erstellt
31.08.2020 08:48