2727/2020
LKW Parkplätze auf der Bremerhavener Straße in Niehl Anfrage AN 1041/2020 der SPD Fraktion
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
Beantwortung einer Anfrage (BV)
4347 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle I/32/324 Vorlagen-Nummer 2727/2020 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 5 (Nippes) 12.11.2020 LKW Parkplätze auf der Bremerhavener Straße in Niehl Anfrage AN 1041/2020 der SPD Fraktion LKW-Parkplätze auf der Bremerhavener Straße in Niehl - Anfrage der SPD-Fraktion - Auf der Bremerhavener Straße, kurz vor der Einmündung in den Niehler Damm, befindet sich ein Randstreifen, auf dem häufig LKW parken, deren Fahrer dort auch übernachten, Mahlzeiten zuberei- ten und im angrenzenden Wäldchen ihre Notdurft verrichten und Müll hinterlassen. In dem Waldstück befindet sich ein gepflasterter Platz, auf dem laut Aussagen von Anwohnern gele- gentlich gegrillt wird. Man findet dort auch Müll, Flaschen und anderen Unrat. Unmittelbar angrenzend ist eine Wohnbebauung. (Flittarder Weg). Ende Mai ist in dem Wäldchen ein Feuer ausgebrochen und die Feuerwehr musste anrücken. Eine nicht unerhebliche Fläche mit Bäumen und Büschen ist verbrannt. Wir fragen die Verwaltung: 1. Ist die Brandursache inzwischen geklärt? 2. Was gedenkt die Verwaltung zu unternehmen, um die geschilderten Missstände zu beseitigen? 3. Hat die Verwaltung auch erwogen, für die Fahrer der LKW sanitäre Einrichtungen zu installieren? 4. Ist das Campieren an dieser Stelle überhaupt statthaft? 5. Besteht die Möglichkeit, die zu beliefernden Betriebe in eine Verpflichtung zur Versorgung der LKW Fahrer zu nehmen? Antwort der Verwaltung: 1. Ist die Brandursache inzwischen geklärt? Die Ermittlung von Brandursachen obliegt der Polizei. Nach Auskunft der Polizei war diese in vorlie- gender Angelegenheit nicht involviert. 2. Was gedenkt die Verwaltung zu unternehmen, um die geschilderten Missstände zu beseiti- gen? Es finden ordnungsbehördliche Kontrollen, sowohl hinsichtlich Verunreinigungen jedweder Art, als auch hinsichtlich Parkverstößen im Rahmen der personellen Kapazitäten statt.. 2 Eine Ahndung von Ordnungswidrigkeiten wie beispielsweise Vermüllen oder Verrichten von Notdurft in der Öffentlichkeit ist immer dann möglich, wenn sie dem/der „Störer/in“ zweifelsfrei zugeordnet werden kann. Dies ist in aller Regel dann der Fall, wenn sie beobachtet wurde. Leider ist dies der Ausnahmefall. Sofern Hinweise auf Wildcampen bestehen, wird dies unterbunden bzw. geahndet. Allerdings ist auch hier die Abgrenzung zwischen Parken und Campen schwierig. Der Verwaltung ist die Örtlichkeit und das Problem der ordnungswidrig parkenden LKW bekannt. Der angesprochene Bereich wird im Rahmen der personellen Möglichkeiten daher regelmäßig kontrolliert und falsch parkende LKW auch entsprechend verwarnt. In einem Großteil der Fälle können die Hal- terdaten jedoch nicht ermittelt werden, da die Fahrzeuge in der Regel aus Ost- bzw. Südosteuropa stammen und diese Länder keine Halterdaten an die Bundesrepublik Deutschland übermitteln. Aus diesem Grund kann eine Vielzahl von Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht erfolgreich zu Ende ge- führt werden. 3. Hat die Verwaltung auch erwogen, für die Fahrer der LKW sanitäre Einrichtungen zu instal- lieren? Bei der genannten Örtlichkeit liegt kein öffentlicher Bedarf im Sinne des städtischen Toilettenkonzep- tes vor. Eine Aufstellung von Toiletten seitens der Stadt Köln ist hier daher nicht vorgesehen. 4. Ist das Campieren an dieser Stelle überhaupt statthaft? Der vorhandene Parkstreifen auf der Bremerhavener Str. wurde eingerichtet, damit u.a. Zulieferer für Ford dort warten können, bis die Einfahrt ins Werk möglich ist. Das dortige Parken erfolgt auf der Grundlage des § 12 StVO (Parken, nicht campieren). Mit verkehrstechnischen Mitteln ist es leider nicht möglich, das zugelassene Parken vom Campieren zu separieren. Aufgrund des dortigen Gewerbes ist auch nicht möglich, den Parkstreifen zu sperren, da die Fahrzeuge auf der Fahrbahn abgestellt würden und eine entsprechende Verkehrsgefährdung verursachen würden. 5. Besteht die Möglichkeit, die zu beliefernden Betriebe in eine Verpflichtung zur Versorgung der LKW Fahrer zu nehmen? Nach Prüfung der Verwaltung gibt es keine rechtliche Möglichkeit, die zu beliefernden Betriebe in eine Verpflichtung zur Versorgung der LKW Fahrer zu nehmen.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 2727/2020
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (BV)
- Datum
- 10.09.2020
- Erstellt
- 31.08.2020 08:48