3605/2023
Beantwortung einer schriftlichen Anfrage der Klima Freunde vom 27.09.2023 (AN/1723/2023) betreffend „Einführung einer Mindestbelegungsquote in den Wohnungen der GAG"
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Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
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Dezernat, Dienststelle V/56 Vorlagen-Nummer 27.11.2023 3605/2023 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Bauausschuss 27.11.2023 Beantwortung einer schriftlichen Anfrage der Klima Freunde vom 27.09.2023 (AN/1723/2023) betreffend „Einführung einer Mindestbelegungsquote in den Wohnungen der GAG" Die Klima Freunde bitten in der Anfrage AN/1723/2023 vom 27.09.2023 betreffend der „Ein- führung einer Mindestbelegungsquote in den Wohnungen der GAG“ um die Beantwortung fol- gender Fragen: 1. Hat die Stadt Köln als Hauptaktionärin der GAG Immobilien AG technisch die Möglich- keit, auf eine analoge Regelung für die Wohnungen der GAG hin zu wirken? 2. Würde die Verwaltung die Einführung einer solchen Regelung befürworten? Antwort der Verwaltung: Frage 1 Der Vorstand leitet die Gesellschaft unter eigener Verantwortung (§ 76 Abs. 1 AktG). Der Stadt Köln als Hauptaktionärin der GAG Immobilien AG stehen insbesondere die Rechte der Hauptversammlung aus § 119 Aktiengesetz (AktG) zu. Ein Weisungsrecht in Fragen der Ge- schäftsführung gehört nicht dazu. Diese sind eigenverantwortlich vom Vorstand zu entschei- den. Über Fragen der Geschäftsführung kann die Hauptversammlung und damit die Stadt Köln als Hauptaktionärin nur entscheiden, wenn der Vorstand es verlangt. Frage 2 Öffentlich geförderter Wohnungsbau Bei der Vermietung von öffentlich geförderten Wohnungen gelten die Bestimmungen, die sich aus dem Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfa- len (WFNG NRW) ergeben. Mietwohnungen, die mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, dürfen nur an Wohnungssu- chende mit einem gültigen Wohnberechtigungsschein vermietet werden (Belegungsbindung). In diesem ist die angemessene Wohnungsgröße nach der Raumzahl oder der Wohnfläche an- gegeben. Angemessen ist für eine alleinstehende Person eine Wohnfläche mit 50 qm und für zwei haushaltsangehörige Personen 65 qm oder zwei Wohnräume. Für jede weitere haus- haltsangehörige Person erhöht sich die Wohnfläche um einen Raum oder 15 qm. In begrün- deten Ausnahmefällen kann von dieser Belegungsbindung eine Freistellung erfolgen. Ist eine mit öffentlichen Mitteln geförderte Wohnung durch eine berechtigte Person bezogen worden, so gilt die Berechtigung so lange, wie das Mietverhältnis besteht. Auch ein Ein- und Auszug von Haushaltsangehörigen ist zulässig, förderrechtlich irrelevant und bedarf keiner 2 neuen Genehmigung. Die Möglichkeit der Einführung einer Mindestbelegungsquote, analog Zürich, ist daher nicht möglich und würde sich gegen die Bestimmungen des WFNG NRW richten. Möglich ist in NRW aber die Ausstellung einer Tauschbescheinigung. Diese berechtigt, wie auch der Wohnberechtigungsschein, zum Bezug einer mit öffentlichen Mitteln geförderten Wohnung. Der Schein wird für kleinere Wohnungen ausgestellt, als die derzeit von der be- rechtigten Person bewohnte, oder wenn die neue öffentlich geförderte Wohnung teurer ist als die bisherige. Auf diesem Weg kann geförderter Wohnraum freigemacht werden. Freifinanzierter Wohnungsbau Im freifinanzierten Wohnungsbau gibt es grundsätzlich keine Einschränkungen, an wen ein*e Vermieter*in eine Wohnung vermietet. Dies ist Ausdruck der zivilrechtlichen Vertragsfreiheit. Zu beachten sind bei Vertragsabschluss das Diskriminierungsverbot des Allgemeinen Gleich- behandlungsgesetzes (AGG) sowie inhaltliche Vorgaben des Wohnraummietrechts des Bür- gerlichen Gesetzbuches (BGB) einschließlich entsprechender landesrechtlicher Anwendungs- bestimmungen, z.B. zur Miethöhe. Bei Abschluss von Wohnraummietverträgen hat die GAG ihren vom Rat der Stadt Köln be- schlossenen Satzungsauftrag zu erfüllen, breite Schichten der Bevölkerung mit sicherem Wohnraum zu sozial angemessenen Bedingungen zu versorgen (s. § 2 Abs. 1 der Satzung der GAG Immobilien AG). Unter dieser Prämisse erfolgt auch die Vermietung der Wohnungen unterschiedlicher Größe und Standards. Ein Wohnungstausch zur Anpassung an veränderte Wohnbedürfnisse ist im Bereich freifinan- zierter Wohnungen möglich, sobald alle beteiligten Mieter*innen und Vermieter*innen sich dar- über einig sind und dementsprechend bestehende Mietverträge beenden und neue Mietver- träge abschließen. Hier ist alleine der Wille der Vertragsparteien entscheidend. Die Stadt Köln hat hier keine rechtliche Möglichkeit, steuernd Einfluss zu nehmen. Gez. Dr. Rau
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3605/2023
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
- Datum
- 27.11.2023
- Erstellt
- 06.11.2023 16:27