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Kindertagespflege nach §23 SGB VIII - Qualifizierung und Fortbildung von Tagespflegepersonen

Beschlussvorlage Ausschuss 1997/2019 vom 09.07.2019

Stand: Am 17.09.2019 im Jugendhilfeausschuss ungeändert beschlossen.

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    Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle IV/51 Vorlagen-Nummer 1997/2019 Freigabedatum 02.07.2019 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Kindertagespflege nach §23 SGB VIII - Qualifizierung und Fortbildung von Tagespflegepersonen Beschlussorgan Jugendhilfeausschuss Gremium Datum Beschluss: Der Jugendhilfeausschuss – Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie- beschließt die Gewährung von Zuschüssen in Höhe von 235.876,24 Euro aus dem Teilergebnisplan 0603 – Kindertagesbetreuung, Teilplanzeile 15 (Transferaufwendungen), Haushaltsjahr 2019 für die Zeit vom 01.01.2019 – 31.12.2019. Gemäß den Anträgen der freien Träger verteilen sich die Mittel wie folgt: SKF KKK 5.000,00 Euro Familien Forum Köln 63.491,24 Euro Freies Bildungswerk Rheinland 48.250,00 Euro Progressiver Eltern- und Erzieherverband NW e.V. 58.275,00 Euro Ev. Familienbildungsstätte 32.200,00 Euro PME Familienservice (Onlinekurs, zus. Webinare) 20.160,00 Euro Malteser 8.500,00 Euro Gesamt: 235.876,24 Euro Jugendhilfeausschuss zurückgestellt 02.07.2019 17.09.2019 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Ja, investiv Investitionsauszahlungen € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme 235.876,24 € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € c) bilanzielle Abschreibungen € Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: a) Erträge € b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten € Einsparungen: ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € Beginn, Dauer Begründung: Nach § 23 SGB VIII stellt die Kindertagespflege ein geeignetes Betreuungsangebot – vorrangig für Kinder unter 3 Jahren - dar. Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Kinder – und Jugendhilfe (KICK) zum 01.10.2005 wird für die Ausübung der Kindertagespflege eine Qualifizierung der Tagespflegeperson vorausgesetzt, sowie die fachliche Fortbildung während der Ausübung der Kindertagespflege als weitere Maßgabe gesetzlich vorgeschrieben. Die v.g. Träger bieten eine Quali- fizierung für zukünftige Tagespflegepersonen, sowie an den Bedarfen der Tagespflegepersonen an- gelegte Fortbildungsangebote zum Ausbau und zur Sicherung der Qualität in Kindertagespflegestel- len an. Da der nach Ratsbeschluss von 2009 zunächst anvisierte institutionelle Ausbau der Betreuungsplätze für Kinder unter drei Jahren nicht im gewünschten Maß erreicht werden konnte, beschloss der Rat der Stadt Köln am 24.11.2011 den Ausbau von Betreuungsplätzen im Bereich U3 vermehrt über Kinder- tagespflege zu steuern. Der bestehende Beschluss wurde dahingehend geändert, dass über die Kin- dertagespflege insgesamt 30 % (vorher 20%) des Aufbaus getragen werden sollen. Inzwischen wurde durch eine flächendeckend durchgeführte Elternbefragung zum Versorgungsbedarf U3 deutlich, dass eine Versorgungsquote von 40% nicht ausreicht. Die Eltern wünschen sich eine Versorgungsquote von 52%, und zwar in einem Verhältnis von institutioneller Kindertagesbetreuung in Kitas zu Kindertagespflege von 89:11. Ein entsprechender Beschluss des Rates der Stadt Köln erfolgte am 28.06.2016 (Session Vorlage 2877/2015). Der Rat beschloss, dass bis zum Abschluss des Kindergartenjahres 2020/2021 eine Zielquote von 50% aller U3-Kinder in der Kindertagesbetreu- ung erreicht werden sollen. Hier wird ein Verhältnis von 83% der Kinder in Kindertageseinrichtungen zu 17% der Kinder in Kindertagespflege angestrebt. Auf Grund gestiegener Geburten reichen die ein- geplanten Plätze, trotz massiven Kitaausbaus, voraussichtlich nicht aus. 3 Die in der vorliegenden Beschlussvorlage in Rede stehende Qualifizierung und Fortbildung von Ta- gespflegepersonen ist in jedem Fall erforderlich, um der Fluktuation von Tagespflegepersonen zu begegnen und das gegebene Angebot aufrecht zu erhalten. Mit Blick auf den zu erfüllenden Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz für ab 1-Jährige und massiv steigender Kinderzahlen sollten zusätzliche Potenziale in der Tagespflege eingelöst werden. Hierzu muss neuen Tagespflegepersonen eine Erlaubnis nach § 43 SGB VIII erteilt werden. Eine der Voraussetzungen zur Erteilung einer Erlaubnis zur Kindertagespflege ist der Nachweis der fachlichen Eignung, die in qualifizierten Lehrgängen erworben wird. Die Schulung der neuen Tagespflegeperso- nen erfolgt über Lehrgänge der angeführten Träger. Sie ist somit Voraussetzung zur Erreichung des vom Rat der Stadt Köln angelegten Zielerreichungsgrades zur Umsetzung des Rechtsanspruches 2013. Gerichtlichen Klagen von Eltern bei Nichterfüllung des Rechtsanspruches und daraus entste- hende Kosten für die Stadt Köln werden somit vorgebeugt.
  • Dringlichkeitsbegründung 1997_2019

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    Dringlichkeitsbegründung zur Vorlage 1997/2019 Kindertagespflege nach §23 SGB VIII - Qualifizierung und Fortbildung von Tagespflegepersonen Gremium Datum der Sitzung Jugendhilfeausschuss 02.07.2019 Begründung der Dringlichkeit: Die Verwaltung bittet um Behandlung der Vorlage trotz eingetretener Verfristung, da der verwaltungsinterne Prüf- und Abstimmungsprozess zeitlich mit der Abgabefrist der Beschlussvorlage zusammen fiel. Neben dem quantitativen Ausbau von Plätzen in Kindertagespflege ist der Aspekt der Qualitätsverbesserung durch Weiterqualifikation der Tagespflegepersonen ein wichtiges Merkmal. Die Stadt Köln bietet hierzu umfassende Fortbildungsangebote sowie die Qualifizierung zur Tagespflegeperson durch kooperierende Bildungsträger kostenfrei für Tagespflegepersonen aus Köln an. (Lt. Ratsbeschluss vom 19.12.2017 sind diese Angebote für Kölner Interessentinnen/ Interessenten kostenfrei.) Die Dringlichkeit ist geboten, damit der Ausbau der Kindertagespflege weiter geführt werden kann. Müssten die Interessentinnen/ Interessenten in Vorkasse die Kosten der Qualifizierung in Höhe von 1.500€ selber tragen, ist zu erwarten, dass diese ihren Entschluss Tagespflegeperson zu werden rückgängig machen.

Beratungsverlauf

  1. 17.09.2019

    Jugendhilfeausschuss

    TOP 2.2.1, Entscheidung. Ergebnis: ungeändert beschlossen

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