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4128/2016

Inklusionsvereinbarung

Mitteilung Ausschuss 19.01.2017

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21998 Zeichen

1 
 
lnklusionsvereinbarung für die Stadtverwaltung Köln 
(lntegrationsvereinbarung i. S. d. § 83 SGB IX) 
 
Gliederung 
 
1. Präambel 
2. Grundsätze 
3. Geltungsbereich 
4. Ziele 
5. Städtischer Integrationsfonds 
6. Controlling und Berichtspflicht 
7. Anderweitige interne Regelungen  
8. Geltungsdauer / Übergangsvorschriften 
 
1. Präambel  
Die Stadt Köln als öffentliche Arbeitgeber in unterstützt mit dieser Inklusionsvereinbarung das 
Ziel, behinderte  und schwerbehinderte/gleichgestellte Menschen in das Arbeitsleben 
einzugliedern. 
Grundlagen für die Inklusionsvereinbarung sind das Schwerbehindertenrecht insbesondere das 
Sozialgesetzbuch, Neuntes Buch (SGB IX) und die Richtlinie des Innenministeriums NRW für 
den Öffentlichen Dienst vom 14.11.2003. 
Auch die Behindertenrechtskonvention (BRK) der Vereinten Nationen  – insbesondere Art. 27 
und 28 - aus 2008 (seit 26.03.2009 geltendes Recht in Deutschland und seit Dezember 2010 in 
der EU) sowie der Nationale Aktionsplan der Bundesr egierung - Handlungsfeld 1 Arbeit und 
Beschäftigung - und des Landes NRW finden hier ihre Berücksichtigung. 
 
2. Grundsätze 
Behinderte Beschäftigte leisten einen wichtigen und effektiven  Beitrag zur Aufgabenerfüllung 
der Stadtverwaltung.  
Die Stadtverwaltung fördert die Ausbildung und Beschäftigung von behinderten und 
schwerbehinderten Menschen und verbessert ihre Chancen im Arbeits- und Berufsleben. 
In diesem Rahmen werden alle gesetzlichen Regelungen und Nachteilsaus gleiche für 
behinderte Menschen beachtet und angewandt.  
Durch diese lnklusionsvereinbarung sollen alle Beschäftigten der Stadtverwaltung Köln, in 
besonderem Maße aber diejenigen, die Personalverantwortung tragen, für die Belange 
behinderter Menschen in allen Arbeitsprozessen s ensibilisiert werden. Die 
lnklusionsvereinbarung konkretisiert die gesetzlichen Regelungen für die Inklusion 
schwerbehinderter Menschen unter Berücksichtigung der Gegebenheiten und stellt 
weitergehende Regeln und Ziele für die Zusammenarbeit insbesondere z wischen den 
beteiligten Akteurinnen und Akteuren auf.

2 
 
Bei der Gestaltung der Arbeitsprozesse und der Rahmenbedingungen innerhalb der 
Stadtverwaltung, sind die Rechte und die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen zu 
berücksichtigen. Die Teilhabe ist eine komplexe und anspruchsvolle Aufgabe, die es in allen 
Bereichen umzusetzen gilt.  
Die lnklusionsvereinbarung soll dazu beitragen, die Schwerbehindertenquote zu sichern und 
den Anteil schwerbehinderter /gleichgestellter Menschen, insbesondere  Frauen, in der 
Stadtverwaltung nach Möglichkeit zu erhöhen. Die Stadtv erwaltung Köln strebt an, eine Quote 
von mindestens 2 % höher als die gesetzlich vorgegebene n 5% zu erfüllen. Vor allem fördert 
sie die Einstellung, Ausbildung und Weiterbeschäftigung von behinderten  Frauen und jungen 
Menschen.  
Oberbürgermeisterin, Schwer behindertenvertretung und Personalvertretung  sowie die 
Führungskräfte der Stadtverwaltung wirken intensiv an der Realisierung der gleichberechtigten 
Teilhabe mit. 
Die Erreichung dieser Ziele setzt voraus, dass alle Beschäftigten der Stadt Köln - 
Führungskräfte wie auch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - die Verantwortung für einen 
positiven und vertrauensvollen Umgang miteinander übernehmen und sich mit gegenseitigem 
Respekt begegnen. 
Führungskräfte haben Vorbildfunktion und deshalb eine besondere Verantwortung.  
Sie haben einen maßgeblichen Einfluss auf das Arbeitsklima und können auf die positive 
Gestaltung durch respektvolle Gespräche mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern hinwirken. 
Alle Beschäftigten einschließlich der Führungskräfte sind aufgerufen, ihr en persönlichen 
Möglichkeiten entsprechend, Betroffenen zu helfen und/oder ihnen anderweitige Hilfe 
zukommen zu lassen. 
 
3. Geltungsbereich 
 
3.1. sachlicher Geltungsbereich 
Die Inklusionsvereinbarung gilt für den Bereich der gesamten Stadtverwaltung Köln 
einschließlich der Eigenbetriebe und eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen. 
 
3.2. persönlicher Geltungsbereich 
Die folgende Regelung ist auf die Personen anzuwenden, die von den zuständigen Stellen nach 
§ 69 Abs. 1 SGB IX als schwerbehinderte Menschen anerk annt oder von der Arbeitsverwaltung 
gleichgestellt (§ 68 Abs. 2 SGB IX i. V. m. § 2 Abs. 3 SGB IX) wurden.  
Im Sinne der Prävention berücksichtigt die Stadt Köln als Arbeitgeberin auch die Interessen der 
Menschen, bei denen eine Behinderung nach § 2 SGB IX vorliegt. 
Den Parteien bleibt es vorbehalten, in Einzelfällen einstimmig abw eichende Regelungen zu 
treffen. 
 
4. Ziele 
Ziele dieser Inklusionsvereinbarung sind:  
 die Einstellung von behinderten , insbesondere schwerbehinderter und gleichgestellter  
Menschen  
 die Bereitstellung  eines angemessenen Kontingentes an Ausbildungsplätzen für 
behinderte Jugendliche

3 
 
 die Verpflichtung seitens der Stadtverwaltung Köln , die ge setzliche 
Mindestbeschäftigungsquote (z. Z. 5  %) zu erfüllen  und eine um mindestens 2 % über 
der jeweils geltenden gesetzlichen Mindestquote anzustreben 
 der Arbeitsplatzerhalt durch Förderung/Qualifizierung/Umschulung 
 die Unterstützung von Maßnahmen der medizinischen und beruflichen Reha 
 das betriebliche Eingliederungsmanagement nach §84 Abs.2 SGB IX zeitnah einzuleiten 
und zügig durchzuführen. 
 die Sicherstellung der Barrierefreiheit im Rahmen von Baumaßnahmen (Neubauma ß-
nahmen, Generalsanierungen sowie für Erweiterungsbauten) nach den jeweils aktuellen 
Regelwerken  zum barrierefreien Bauen von öffentlich zugänglichen Gebäuden und A r-
beitsstätten 
 die Verbesserung der Zusammenarbeit aller am betrieblichen Integrations - und 
Rehabilitationsgeschehen Beteiligter 
 
4.1  Umsetzung 
Mindeststandards sind das SBG I X und die Richtlinie des Innenministeriums NRW für den 
Öffentlichen Dienst vom 14.11.2003. 
 
4.1.1 Freie Arbeitsplätze 
Grundsätzlich ist jeder Arbeitsplatz bei der Stadtverwaltung Köln für Menschen mit 
Behinderungen geeignet. Bei Ausnahmen wird die örtliche Schwerbehindertenvertretung vorab 
beteiligt.  
Im Stellenbesetzungsverfahren wird geprüft, ob eine Stelle im Sinne des § 81 ff SGB IX  
vorrangig mit einem schwerbehinderten/gleichgestellten Menschen besetzt werden kann. 
Bei extern zu besetzenden Arbeitsplätzen ist bei der Arbeitsagentur, beim 
Integrationsfachdienst (IFD) und dem Berufsförderungswerk Köln (BFW) abzufragen, ob 
schwerbehinderte/gleichgestellte Menschen benannt werden können (§ 81 Abs. 1 SGB IX). 
Geeignete schwerbehinderte /gleichgestellte Menschen sind einzuladen, sofern die fachli che 
Eignung nicht offensichtlich fehlt (§ 82 SGB IX).  Bei diesen vorgenannten Prüfschritten ist die 
Schwerbehindertenvertretung zu beteiligen.  
 
4.1.2 Ausbildung behinderter und schwerbehinderter Menschen 
Für die Übernahme der Auszubildenden nach erfolgreich bestandener Abschlussprüfung gelten 
die für alle städtischen Auszubildenden festgelegten Übernahmeregelungen. Sollten nicht alle 
Auszubildenden übernommen werden können, weil ein entsprechender Bedarf nicht bestätigt 
werden kann, werden behinderte/schwerbehinderte Auszubildende bei vorliegender personen- 
und verhaltensbedingter Voraussetzung sowie gleicher Eignung besonders berücksichtigt. 
 
Sollte der Ausbildungserfolg aufgrund einer Behinderung gefährdet sein, werden individuelle 
Lösungen geprüft. Sofern angebotene Unterstützungsmaßnahmen zur Erreichung des 
Ausbildungserfolges, die immer vorrangig eingesetzt werden, nicht ausreichend sind, wird z.B. 
das Angebot einer anderen Ausbildung geprüft. 
Die Zusagen gelten auch für Auszubildende, deren Behinderung, 
Schwerbehinderung/Gleichstellung erst nach Beginn der Ausbildung entstanden ist bzw. 
anerkannt wurde.

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Die besonderen Fördermöglichkeiten für behinderte/schwerbehinderte Auszubildende sind 
abzurufen (s. hierzu u. a. §34 SGB IX, §73 Abs.1, 2 SGB III und §16 Abs.1 SGB II i.V.m. §73 
Abs.1 u. 2 SGB III). 
 
4.1.3 Prüfungserleichterungen für behinderte Menschen  
Bei Prüfungen, Tests und Auswahlverfahren werden den behinderten Menschen zum 
Nachteilsausgleich die, ihrer individuellen Behinderung angemessenen, 
Prüfungserleichterungen gewährt. 
 
4.1.4 Finanzierung/Hilfen /Zuschüsse externer Zuschussträger  
Alle Nachteilsausgleiche, Förderleistungen und Zuschüsse der Reha -Träger, insbesondere des 
Integrationsamtes, der Fachstelle für schwerbehinderte Menschen im Arbeitsleben, der Agentur 
für Arbeit und de s Rententrägers, werden beantragt. Diese finanziellen Leistungen werden in 
Anspruch genommen und stehen den Dienststellen in voller Höhe zu, in der die behinderte Mit-
arbeiterin/der behinderte Mitarbeiter beschäftigt ist.  
Damit wird ein Anreiz zur Beschäftigung behinderter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter  sowie 
eine Entlastung des städtischen Haushalts erreicht.  
Die vereinnahmten Mittel sowie d eren Verwendung sind der Steuerungsgruppe jährlich zu 
melden. 
 
4.2 Gestaltung von Arbeitsplätzen und Fortbildung 
Unter Berücksichtigung der Behinderung und ihrer Auswirkungen auf die Beschäftigung ist der 
Arbeitsplatz entsprechend zu gestalten und a nzupassen. Dazu gehört neben der technischen 
Ausstattung auch die organisa torische Anpassung.  § 106  Satz 3 GewO ist zu beachten 
(Einschränkung des Direktionsrechts). 
Bei der Planung und der Herrichtung von notwendigen Arbeitsplatzgestaltungsmaßnahmen sind 
der Betriebsärztliche Dienst, der Arbeitssicherheitstechnische Dienst , die Fachstelle für 
schwerbehinderte Menschen im Arbeitsleben (503 -31) ggf. der Reha -Träger (z. B. 
Krankenkasse, Rententräger, Agentur f ür Arbeit), das Integrationsamt und  der 
Integrationsfachdienst (IFD) hinzuzuziehen. 
Besondere Arbeitszeitmodelle und individuelle Regelungen aufgrund Art und Schwere der 
Behinderung werden im Einzelfall im Rahmen der betrieblichen Arbeitsmöglichkeiten flexibel 
getroffen ( z. B. Einzelvereinbarungen zum mobilen Arbeiten, individuelle Regelungen zum 
Beginn und Ende der rege lmäßigen Arbeitszeit, Anpassung der Dienstverteilung, individuelle 
Regelungen in der Geschäftsverteilung bei der Arbeitsgestaltung entsprechend der durch den 
Grad der Behinderung bedingten individuellen Leistungsfähigkeit sowie Sonderregelungen über 
Arbeitspausen). Das individuelle Leistungsvermögen bei behinderten Mensche n ist 
gegebenenfalls mit Unterstützung des betriebsärztlichen Dienstes und der 
Schwerbehindertenvertretung zu berücksichtigen. 
Alle erforderlichen Hilfsmittel werden durch die Beschäftigun gsdienststellen zeitnah und mit 
Priorität beschafft und zur Verfügung gestellt. Bei einem evtl. anstehenden Arbeitsplatzwechsel 
werden diese mitgenommen.  
Um die Kenntnisse und Fähigkeiten  von behinderten, insbesondere  schwerbehinderten und 
gleichgestellten Beschäftigten zu erweitern, ist auf die berufliche Fortbildung besonderer Wert 
zu legen. 
Die Führungskräfte achten darauf, dass bei internen Maßnahmen der beruflichen Bildung, 
schwerbehinderte und gleichgestellte Beschäftigte bevorzugt berücksichtigt werden. Die

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Teilnahme an entsprechenden externen Maßnahmen (Fortbildung, Umschulung, Qualifizierung, 
etc.) ist zu unterstützen. 
Arbeitgeberbeauftragte/r und Schwerbehindertenvertretung arbeiten hierbei eng zusammen.  
 
4.3  Sicherung und Erhalt des Arbeitsplatzes sowie behinderungsgerechte 
Beschäftigung 
 
4.3.1 Beschäftigte, die aufgrund der Art und Schwere der Behinderung und deren 
Auswirkungen auf einen besonderen Schutz angewiesen sind, erhalten die Möglichkeit   
auf dem für sie geeigneten Arbeitsplatz zu verbleiben. 
Für schwerbehinderte/gleichgestellte Menschen, die ihre eigentliche Aufgabe aus 
Krankheits- oder Behinderungsgründen nicht mehr ausüben können, ist ein ihrer 
gesundheitlichen Einschränkung entsprechender Einsatz –soweit der Einzelfall für den 
Arbeitgeber nicht unzumutbar ist- zu realisieren (§ 81 Abs. 4 SGB IX). 
Erfordert der Einzelfall eine Umschulung oder eine Qualifizierungsmaßnahme (§ 81 in 
Verbindung mit § 33 SGB IX) steht das Amt für Personal, Organisation und In novation 
unterstützend zur Seite. 
 
4.3.2 Sobald bei behinderten Beschäftigten Anhaltspunkte/Umstände auftreten, die das A r-
beitsverhältnis gefährden könnten, schaltet die Beschäftigungsdienststelle unverzüglich 
die Schwerbehindertenvertretung und de n Personalrat ein. Dies gilt insbesondere bei 
personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Schwierigkeiten/Problemen. 
Unter Hinzuziehung von weiteren internen und externen Fachleuten/Helfer innen und 
Helfer ist ein Gespräch anzuberaumen. Das sind insbesondere der b etriebsärztliche 
Dienst, Mitarbeiter -Unterstützungs-Team (MUT), Integrations amt und 
Integrationsfachdienst. 
Ziel ist der Erhalt des Arbeitsverhältnisses d urch Beseitigung oder Milderung von 
personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Schwierigkeiten/Problemen. Dabei sollen 
alle möglichen und zumutbaren Hilfen zum Einsatz kommen. (§ 84 Absatz 1 SGB IX) 
 
4.4 Betriebsärztlicher Dienst/Arbeitssicherheit 
Bei der Gestaltung von behinderungsgerechten Arbeitsplätzen ist der Betriebsärztliche Dienst 
immer einzubinden. Die Empfehlungen sind grundsätzlich umzusetzen. 
Die Fachkraft für Arbeitssicherheit unterstützt und berät die Dienststelle bei der Erstellung und 
Fortführung der Gefährdungsbeurteilung nach §§ 5, 6 Arbeitsschutzgesetz. Gegebenenfalls 
sind behinderungsbedingte Einschränkungen in der Gefährdungsbeurteilung zu 
berücksichtigen. In der Gefährdungsbeurteilung ist festzulegen, wie die Rettung (z. B. 
Notrufeinrichtungen, Pateninnen und Paten für Evakuierungsstühle) bei einem Brandfall oder 
einer Notfallsituation sichergestellt ist. 
 
 
4.5 Barrierefreie Informationstechnik  
Die Stadt Köln gestaltet ihr Intranetportal barrierefrei.

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Bei der Beschaffung von IT -Produkten für Arbeitsplätze ist die Barrierefreiheit im Rahmen der 
technischen Möglichkeiten immer dort zu realisieren, wo sie von den betroffenen Beschäftigten 
konkret benötigt werden. 
 
4.6 Barrierefreiheit im Bauen 
Durch entsprechende Regelungen und Maßnahmen (z. B. DIN -Vorschriften) wird im Rahmen 
der baulichen und technischen Möglichkeiten sichergestellt, dass die Einstellung und 
Beschäftigung behinderter Menschen nicht an baulichen oder technischen Hindernissen 
scheitert. 
Bei Neubauten, Umbauten und Erweiterungen von Gebäuden gewährleistet die 
Gebäudewirtschaft die umfassende Barrierefreiheit. Als Qualitätssicherung für die 
Barrierefreiheit der Projekte erstellt eine Gutachterin oder ein Gutachter für die Maßnahmen ein 
Konzept zur Barrierefreiheit. 
Bei neu anzumietenden Gebäuden sollte die barrierefreie Grundausstattung (z.B. Zugang, 
sanitäre Einrichtungen, Aufzug, etc.) grundsätzlich vorhanden sein, ansonsten sind technische 
Nachrüstmöglichkeiten zu prüfen und –soweit technisch und organisatorisch machbar -
umzusetzen. 
Die zuständigen Schwerbehindertenvertretungen sind bei wesentlichen Neu-/ und Umbauten zu 
beteiligen. 
Sie haben somit außerhalb der Prozessverantwortung die Möglichkeit zu prüfen, ob die 
Barrierefreiheit umfassend berücksichtigt wird. 
 
 
4.7 Prävention/Eingliederungsmanagement (§ 84 SGB IX) 
Allen Beschäftigten, die langzeiterkrankt, behindert oder von Behinderung bedroht sind, 
werden, ggf. in Zusammenarbeit mit den Sozialversicherungsträgern, Hilfen und gezielte 
Maßnahmen angeboten (z. B. stufenweise Wiedereingliederu ng, Veränderung am Arbeitsplatz 
oder Arbeitsumfeld). 
Schwerbehindertenvertretung, Personalrat und betriebsärztlicher Dienst werden dabei frühzeitig 
beteiligt. Die Umsetzung der gesetzlichen Regelungen obliegt der Arbeitgeberin. 
Das Eingliederungsmanagement ist ein Baustein im Rahmen der bei der Stadtverwaltung Köln 
bestehenden Organisationsstruktur und ist Teil der ganzheitlichen betrieblichen 
Gesundheitspolitik. Es muss mit den vorhandenen oder noch zu entwickelnden anderen 
Instrumenten vernetzt werden, z. B. den Ergebnissen der Gefährdungs - und 
Belastungsbeurteilung (§§ 5 u. 6 ArbSchG) und des Gesundheitsberichtes, Maßnahmen der 
Gesundheitsförderung, Sozialbetreuung und Suchtarbeit.  
Der Erhalt des Arbeitsplatzes gesundheitsbeei nträchtigter und leistungsgewandelter 
Beschäftigter soll erreicht werden durch die systematische Vernetzung von inner - und 
außerbetrieblicher Unterstützung. Den Betroffenen sollen unterschiedlichste bedarfsgerechte 
Hilfen und gezielte Maßnahmen angeboten werden. Anknüpfungspunkte dabei finden sich z. B. 
in den Bereichen des Arbeitsumfeldes, der Arbeitsorganisation, der Personalplanung und -
entwicklung (inner- und außerbetriebliche berufliche Qualifizierung und/oder Rehabilitation) und 
der stufenweisen Wiede reingliederung. Auch die Möglichkeiten des Integrationsfonds zur 
Reintegration schwerbehinderter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind zu nutzen.

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4.8 Unterstützung von Rehabilitationsmaßnahmen 
Rehabilitation beinhaltet im Wesentlichen medizinische, schulische, berufsfördernde und 
soziale Maßnahmen und Hilfen.  
Die Arbeitgeber berät und begleitet behinderte oder von Behinderung bedrohte Beschäftigte bei 
der Umsetzung einer medizinischen oder beruflichen Rehabilitation. 
Diese Leistungen werden durch folgende Reha -Träger erbracht: Agentur für Arbeit, 
Rentenversicherungsträger, Unfallkassen, Krankenkassen, Träger der sozialen Entschädigung, 
Sozial- und Jugendhilfe. 
Des Weiteren helfen auch Integratio nsämter oder Berufsförderungswerke behinderten und 
schwerbehinderten/gleichgestellte Menschen beim (Wieder-) Einstieg in das Berufsleben. 
 
4.9 Qualifizierung der Führungskräfte  
Führungskräfte und die/der Beauftra gte de r Arbeitgeberin oder  dem Arbeitgeber  informieren 
sich über die gesetzlichen Regelungen des SGB IX, die Inhalte der Inklusionsvereinbarung 
sowie sonstige Regelungen. Sie sind  verpflichtet an geeigneten Fortbildungsmaßnahmen 
teilzunehmen (interne Fortbildungsprogramme und Angebote des LVR).  Dies sollte in einem 
Zeitraum von drei Jahren erfolgen. 
Entsprechende Fortbildungen zu Fördermaßnahmen und Unterstützungsmöglichkeiten (z. B. 
durch Integrationsamt, Fachstelle, IFD, Reha -Träger) hinsichtlich der Ausstattung von 
behinderungsgerechten Arbeitsplätzen sowie Förderprogramme werden jährlich als Seminare 
angeboten. Themen und Zielgruppen werden jährlich in der Steuerungsgruppe festgelegt und 
koordiniert. 
Der Nachweis solcher Schulungen gilt als ein Qualifikationsmerkmal für die Besetzung von 
Führungspositionen. Führungskräfte, die erstmals Führungsaufgaben übernehmen , sollen 
innerhalb eines Jahres eine entsprechende Schulung nachweisen 
Die Vorgesetzten haben im Rahmen ihrer Führungsaufgabe durch ihr Verhalten zu einem 
Arbeitsklima beizutragen, das von partnerschaftlichem Umgang geprägt ist und die persönliche 
Integrität und Selbstachtung aller Beschäftigten wahrt und respektiert. 
 
5. Städtischer Integrationsfonds 
Der städtische Integrationsfonds wird für die Integration von Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter  
mit einer Schwerbehinderung in der Stadtverwaltung verwendet und angemessen ausgestattet. 
 
6. Controlling und Berichtspflicht 
Die Steuerungsgruppe, bestehend aus der Gesamtschwerbehindertenvertretung, der 
Leiterin/dem Leiter der Verwaltung, der/dem Beauftragten der Arbeitgeberin oder des 
Arbeitgebers und dem Gesamtpersonalrat und der Leitung I/2. Sie ist bei Nichteinhaltung der 
Inklusionsvereinbarung und der anderen Vorschriften des SGB IX und der Richtlinien 
berechtigt, eine Empfehlung auszusprechen, dass bei den entsprechenden Dienststellen 
interveniert wird. 
Die mit dieser Inklusionsvereinbarung verbundenen Regelungsaufgaben nimmt die 
Steuerungsgruppe wahr. Sie tagt mindestens zweimal im Jahr. 
Die Verwaltung berichtet in enger Zusammenarbeit mit der Gesamtschwerbehindertenvertre-
tung im Rahmen eines Erfahrungsberichtes einmal im Jahr schriftlich an den Rat (Ausschuss 
Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen/Vergabe/Internationales) über die Umsetzung und 
Realisierung der Inklusionsvereinbarung sowie Ausschöpfung und Verwendung der Mittel.

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Die Geschäftsführung der Steuerungsgruppe liegt bei der Verwaltung. 
 
7. Anderweitige interne Regelungen 
Neben dieser Inklusionsvereinbarung sind die Nachteilsausgleiche für behinderte  
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter  der vorhandenen internen städtischen Regelungen (DV, DA, 
AA, Verfügungen, etc.) zu beachten (siehe Anhang).  Diese Anlage wird alle zwei Jahre von der 
Steuerungsgruppe überarbeitet. 
 
8. Geltungsdauer/Übergangsvorschriften 
Diese Inklusionsvereinbarung tritt mit ihrer Unterzeichnung in Kraft und ersetzt die 
Integrationsvereinbarung vom 20.06.2002. 
Die Inklusionsvereinbarung ist mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines 
Kalenderjahres kündbar. Nach Eingang der Kündigung  müssen unverzüglich Verhandlungen 
über eine neue Inklusionsvereinbarung aufgenommen werden.  
Eine Nachwirkung der Inklusionsvereinbarung wird im Falle der Kündigung auf zwei Jahre 
beschränkt. 
Für gesetzliche Grundlagen und Richtlinien gilt immer die jewei ls aktuelle Fassung.  
Soweit einzelne Regelungen der Vereinbarung aufgrund rechtlicher Bestimmungen unwirksam 
sein sollten, wird die Wirksamkeit der Inklusionsvereinbarung im Übrigen nicht berührt. Dies gilt 
auch im Falle künftiger Rechtsänderungen.  
 
 
Köln, den ________________ 
 
 
_____________________________________________________________________ 
Henriette Reker 
Oberbürgermeisterin  
Alexander Dhemant  
Gesamtvertrauensmann der  
Schwerbehinderten  
Ulrich Langner  
stellvertretender Vorsitzender des 
Gesamtpersonalrates  
 
 
 
 
Anlage

9 
 
 
Anlage zur Inklusionsvereinbarung 
 
 
Altersteilzeit 
DA Betriebliches Eingliederungsmanagement 
DV Mobiles Arbeiten bei der Stadt Köln 
Digitalisierte Arbeitszeiterfassung 
DV Betriebliches Gesundheitsmanagement 
DV Gleitende Arbeitszeit 
DV Leistungsorientierte Bezahlung § 18 TVöD ab 2008 
Handbuch der Stadtverwaltung Köln 
Personalbeurteilung 
Richtlinie Barrierefreie Dokumente 
Richtlinie für den Einsatz von Gebärdensprache und anderen Kommunikationshilfen 
Umgang mit barrierefreien Dokumenten im IntraNet

Mitteilung Ausschuss

1492 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
I/11/110/1 
 
Vorlagen-Nummer 19.01.2017 
 4128/2016 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Ausschuss Soziales und Senioren 26.01.2017 
Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 06.02.2017 
Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik 16.02.2017 
 
Inklusionsvereinbarung ersetzt die bestehende Integrationsvereinbarung 
Am 01.12.2016 haben Frau Oberbürgermeisterin Reker, der Gesamtschwerbehindertenvertreter Herr 
Dhemant, sowie Herr Ulrich Langner als stellvertretender Vorsitzender des Gesamtpersonalrates in 
Vertretung für Herrn Dicken, den Vorsitzenden des Gesamtpersonalrates, eine gemeinsame Verein-
barung zur Inklusion bei der Stadtverwaltung Köln unterzeichnet. Die Inklusionsvereinbarung löst die 
vorherige Integrationsvereinbarung aus dem Jahr 2002 ab. 
Der Abschluss dieser Inklusionsvereinbarung stärkt und unterstützt die Teilhabe behinderter und 
schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben. 
Hiervon profitieren nicht nur die aktuell ca. 2000 behinderten Beschäftigten der Stadt Köln, sondern 
auch diejenigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die präventiv vor einer Behinderung geschützt wer-
den sollen. 
 
Mit der nun geschlossenen Inklusionsvereinbarung wird dem neuen gesellschaftlichen Verständnis 
einer inklusiven Gesellschaft auch innerhalb der Stadtverwaltung ein deutliches Zeichen gesetzt. 
 
Die Inklusionsvereinbarung ist der Anlage zu entnehmen. 
 
 
Gez. Dr. Keller

Beratungsverlauf (3)

26.01.2017 Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren
TOP 10.5 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: zurückgestellt

Zur Sitzung
06.02.2017 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales
TOP 4.3 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
16.02.2017 Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik
TOP 4.7 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
4128/2016
Typ
Mitteilung Ausschuss
Datum
19.01.2017
Erstellt
03.08.2017 00:27