V/0080/2010
Wahl und Wiederwahl der Schiedspersonen für den Bezirk IV Münster - Albachten/Mecklenbeck
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Beschlussvorlage
2577 Zeichen
V/0080/2010
DER OBERBÜRGERMEISTER
Zentrales Justiziariat
Betrifft
Wahl und Wiederwahl der Schiedspersonen für den Bezirk IV Münster - Albachten/Mecklenbeck
Beratungsfolge
18.02.2010 Bezirksvertretung Münster-West Entscheidung
Beschlussvorschlag:
I. Sachentscheidung:
1. Als Schiedsperson für den Bezirk IV Münster – Albachten/Mecklenbeck wird wiedergewählt
Frau Sabine Matzel
geboren am 11.01.1959
wohnhaft Am Dill 169 in 48163 Münster
2. Als stellvertretende Schiedsfrau für den Bezirk IV Münster – Albachten/Mecklenbeck wird
gewählt
Frau Heidtrud Meyer – Brenken
geboren am 05.06.1949
wohnhaft Osthofstraße 58, 48163 Münster
II. Kosten/Folgekosten
Es wird zur Kenntnis genommen, dass keine Kosten und Folgekosten entstehen.
Begründung:
Zu 1.
Frau Matzel ist seit 10 Jahren als Schiedsfrau in diesem Bezirk ehrenamtlich tätig. Die zweite
Amtszeit von Frau Matzel läuft im März 2010 ab. Es ist daher eine Wiederwahl oder Neuwahl er-
forderlich.
Frau Matzel hat sich bereit erklärt, im Falle ihrer Wiederwahl durch die Bezirksvertretung – West,
ihre ehrenamtliche Tätigkeit weitere 5 Jahre auszuüben.
Vorlagen-Nr.:
V/0080/2010
Auskunft erteilt:
Frau Kistler
Ruf:
492-3025
E-Mail:
KistlerP@stadt-muenster.de
Datum:
21.01.2010
Öffentliche Beschlussvorlage
- 2 -
V/0080/2010
Zu 2.
Die Amtszeit des bisherigen stellvertretenden Schiedsmannes Herrn Klaus Gorschlüter endet
ebenfalls im März 2010. Herr Gorschlüter steht für eine Wiederwahl nicht zur Verfügung. Aus die-
sem Grund ist eine Neuwahl erforderlich.
Frau Meyer – Brenken hat sich bereit erklärt, im Falle ihrer Wahl das Amt der stellvertretenden
Schiedsfrau zu übernehmen.
Für das Amt der Schiedsperson kommt in Frage, wer nach Persönlichkeit und Fähigkeit dafür ge-
eignet ist. Das Schiedsamtsgesetz vom 16.12.1992 bestimmt, dass Schiedsperson nicht sein
kann, wer die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder unter Betreuung steht.
Schiedsperson darf nicht sein, wer das 30. Lebensjahr nicht vollendet hat, in dem Schiedsamtsbe-
zirk nicht seinen Wohnsitz hat und durch sonstige gerichtliche Anordnung in der Verfügung über
sein Vermögen beschränkt ist. Zur Schiedsperson soll nicht gewählt oder wiedergewählt werden,
wer das 70. Lebensjahr vollendet hat.
Die vorgenannten Voraussetzungen, die an die Verleihung eines solchen Ehrenamtes geknüpft
sind, werden von Frau Matzel und Frau Meyer - Brenken erfüllt.
I. V.
Dr. Heinrichs
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungOrte (2)
- Osthofstraße 58
- Am Dill 169
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Details
- Vorlagen-Nr.
- V/0080/2010
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 21.01.2010
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37