Regionalrat Köln

2010/0143

Bebauungsplan E 54 - Am Steinern Kreuz - (Darlegungsbeschluss)

Magistratsvorlage 31.03.2010

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E 54 Festsetzungen_D (Anlage 1) 
Wissenschaftsstadt Darmstadt  
 
Gemarkung Darmstadt Flur 21 Maßstab 1:1.000 
 
Vorentwurf zum   
Bebauungsplan E 54 
 
 
– Am Steinern Kreuz – 
 
Mit Satzung über die Gestaltung baulicher Anlagen und Satzung zur Schaffung 
von Anlagen zum Sammeln oder Verwenden von Niederschlagswasser 
 
Fassung 29. März 2010 
 
 
 
 
 
 
Bearbeitung: 
Dipl.-Ing. Ulf Begher, Stadtplaner 
Dipl.-Ing. Annemarie Peter 
Dipl.-Ing. Christiane Winter, Landschaftsplanerin 
 
 
 
PLANUNGSGRUPPE DARMSTADT 
Begher, Begher, Lenz, Raabe - Partnerschaftsgesellschaft 
Stadtplaner und Architekten  
 
Alicenstraße 23  64293 Darmstadt 
tel  06151 - 99 500  fax  99 50 22 
mail@planungsgruppeDa.de 
Anlage 1

Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan E 54 „Am Steinern Kreuz“        Seite 1  
 
E 54 Festsetzungen_D (Anlage 1) 
 
Kenn-
ziffer 
Bauweise  Art der bauli- 
chen Nutzung 
Zahl der Voll- 
geschosse 
als Höchstmaß  
GRZ GFZ 
 
Dachform AWH Tal  AWH Berg  GH max  
1 
 
D 
2 
 
H 
3 
 
g 
WR I 0,4 0,4 
FD 
Staffelgeschoss 
nur in der geson- 
dert gekennzeich- 
neten „Zone für 
Staffelgeschosse“  
zulässig 
 
5,00 m 1) 
1) bei Staffel- 
geschoss: 
4,00 m 
4,50 m 1) 
1) bei Staffel-
geschoss : 
3,50 m 
5,00 m 1) 
1) bei Staffel- 
geschoss: 
7,50 m 
4 
 
E 
5 
 
D 
6 
 
H 
WR II 0,4 0,6 
FD 
Staffelgeschoss  
bei zwei Vollge- 
schossen 
nicht zulässig 
 
7,50 m 7,00 m 7,50 m 
7 
 
E 
8 
 
D 
9 H 
 
WR II 0,4 0,6 
Satteldach, 
Walmdach, 
Pultdach und 
Flachdach zuläs- 
sig, 
Staffelgeschoss  
ohne Einschrän- 
kung zulässig 
 
7,50 m 1) 
1) bei Staffel- 
geschoss : 
6,50 m 
7,00 m 1) 
1) bei Staffel-
geschoss : 
6,00 m 
10,00 m

Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan E 54 „Am Steinern Kreuz“ Seite 2  
 
E 54 Festsetzungen_D (Anlage 1) 
 
I. Festsetzungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB) 
Aufgrund des § 9 BauGB i.d.F. vom 23.09.2004 (BGBl. I 2004, S. 2414) in Verbindung 
mit der Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132) und 
der Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58) werden fest- 
gesetzt: 
1. Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) 
1.1 Reines Wohngebiet (§ 3 BauNVO) 
2. Maß der baulichen Nutzung 
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. §§ 16 ff. BauNVO) 
2.1 Grundflächenzahl GRZ (§ 19 BauNVO) 
2.2 Geschossflächenzahl GFZ (§ 20 BauNVO) 
2.3 Ermittlung der zulässigen Grund- und Geschossfl äche (§§ 19 ff. BauNVO) 
2.3.1 Flächenanteile von Gemeinschaftsanlagen (§ 21 a Abs. 2 BauNVO) 
Zu der für die Ermittlung der zulässigen Grundfläch e maßgebenden Grundstücksfläche 
sind die zugehörigen Flächenanteile an außerhalb de r einzelnen Baugrundstücke - inner- 
halb des Plangebietes - festgesetzten Gemeinschafts anlagen nach § 9 Abs. 1 Nr. 22 
BauGB hinzuzurechnen. 
2.3.2 Stellplätze und Garagen in Vollgeschossen (§ 21a Abs. 4 Nr. 3 BauNVO) 
Bei der Ermittlung der Geschossfläche bleiben die F lächen von Stellplätzen und Garagen 
in Vollgeschossen unberücksichtigt. 
2.3.3 Hinzurechnung von unterirdischen Garagen (§ 2 1a Abs. 5 BauNVO) 
Die zulässige Geschossfläche darf um die Flächen no twendiger Garagen, die unter der 
Geländeoberfläche hergestellt werden, erhöht werden. 
2.4 Zahl der Vollgeschosse (§ 16 Abs. 2 und 3 i.V.m . § 20 Abs. 1 BauNVO) 
Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß 
2.5 Höhe baulicher Anlagen (§ 16 Abs. 2 und 3 i.V.m . § 18 Abs. 1 BauNVO) 
2.5.1 Maximal zulässige Außenwandhöhe AWH 
Bei der Zulässigkeit von einem 
 Vollgeschoss gelten folgende Höhenbeschränkungen:  
 AWH Tal AWH Berg 
Innerhalb der mit den Kennziffern 1 bis 3 ge- 
kennzeichneten Flächen, wenn kein Staffelge- 
schoss errichtet wird 
5,00 m 4,50 m 
Innerhalb der mit den Kennziffern 1 bis 3 ge- 
kennzeichneten Flächen, wenn ein Staffelge- 
schoss errichtet wird 
4,00 m 3,50 m

Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan E 54 „Am Steinern Kreuz“ Seite 3  
 
E 54 Festsetzungen_D (Anlage 1) 
Bei der Zulässigkeit von zwei Vollgeschossen gelten folgende Höhenbeschränkungen:  
 AWH Tal  AWH Berg  
Innerhalb der mit den Kennziffern 4 bis 6 ge- 
kennzeichneten Flächen  7,50 m 7,00 m 
Innerhalb der mit den Kennziffern 7 bis 9 ge- 
kennzeichneten Flächen, wenn kein Staffelge- 
schoss errichtet wird 
7,50 m 7,00 m 
Innerhalb der mit den Kennziffern 7 bis 9 ge- 
kennzeichneten Flächen, wenn ein Staffelge- 
schoss errichtet wird 
6,50 m 6,00 m 
 
Als maximal zulässige Außenwandhöhe gilt bei Gebäuden mit geneigten Dächern das 
Maß vom jeweiligen Höhenbezugspunkt bis zur Schnittlinie der Außenwand mit der 
Dachhaut an der Traufseite (Traufpunkt). Bei flachen und flach geneigten Dächern mit ei- 
ner Dachaufkantung (Attika) gilt das Maß bis zum oberen Abschluss der Außenwand; bei 
Ausbildung des obersten Geschosses als Staffelgeschoss gilt das Maß bis zur Oberkante 
Fertig-Fußboden des Staffelgeschosses (Deckenoberkante einschließlich Fußbodenauf- 
bau über dem obersten zulässigen Vollgeschoss). 
Der jeweilige Höhenbezugspunkt ist abhängig von der jeweils zu betrachtenden Höhe. 
Handelt es sich um die Außenwandhöhe auf der Bergseite, ist die natürliche Gelände- 
oberfläche (Geländeanschnitt) in der Mitte der bergseitigen Außenwand bzw. der höchst- 
gelegenen Außenwand als Höhenbezugspunkt anzunehmen. Handelt es sich um die Hö- 
he auf der Talseite, ist die natürliche Geländeoberfläche (Geländeanschnitt) in der Mitte 
der talseitigen Außenwand bzw. der tiefstgelegenen Außenwand als Höhenbezugspunkt 
anzunehmen. Bei einer bergseitigen Außenwand handelt es sich um die Außenwand des 
Gebäudes, die auf der Seite des Gebäudes liegt, an der das natürliche Gelände ansteigt. 
Bei einer talseitigen Außenwand des Gebäudes handelt es sich um die Außenwand des 
Gebäudes, die auf der Seite des Gebäudes liegt, an der das natürliche Gelände abfällt. 
Bei der Beurteilung ist nicht nur das jeweilige Grundstück, sondern auch die Situation in 
der Umgebung einzubeziehen. 
2.5.2 Maximal zulässige Gebäudehöhe GH 
max  
Bei der Zulässigkeit von einem  Vollgeschoss gelten folgende Höhenbeschränkungen:  
 GH max 
Innerhalb der mit den Kennziffern 1 bis 3 ge- 
kennzeichneten Flächen außerhalb  der als 
„Zone für Staffelgeschosse“ festgesetzten 
Flächen 
5,00 m 
Innerhalb der mit den Kennziffern 1 bis 3 ge- 
kennzeichneten Flächen innerhalb  der als 
„Zone für Staffelgeschosse“ festgesetzten 
Flächen 
7,50 m 
Bei der Zulässigkeit von zwei  Vollgeschossen gelten folgende Höhenbeschränkungen:  
 GH max  
Innerhalb der mit den Kennziffern 4 bis 6 ge- 
kennzeichneten Flächen  7,50 m 
Innerhalb der mit den Kennziffern 7 bis 9 ge- 
kennzeichneten Flächen 10,00 m

Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan E 54 „Am Steinern Kreuz“ Seite 4  
 
E 54 Festsetzungen_D (Anlage 1) 
Als maximal zulässige Gebäudehöhe gilt das Maß vom talseitigen Höhenbezugspunkt bis 
zum höchsten Punkt der Oberkante Dachhaut.  
2.5.3 Höhenbezugspunkt 
Der Höhenbezugspunkt bei Höhenfestsetzungen an der Bergseite ist die natürliche Ge- 
ländeoberfläche (Geländeanschnitt) in der Mitte der bergseitigen Außenwand bzw. der 
höchstgelegenen Außenwand. 
Der Höhenbezugspunkt bei Höhenfestsetzungen an der Talseite ist die natürliche Gelän- 
deoberfläche (Geländeanschnitt) in der Mitte der talseitigen Außenwand bzw. der tiefstge- 
legenen Außenwand. 
2.5.4 Technische Aufbauten 
Technische Aufbauten wie Schornsteine, Solaranlagen , Aufzüge, Lüftungsanlagen blei-
ben bei allen Höhenfestsetzungen unberücksichtigt. 
3. Bauweise 
(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 22 BauNVO) 
3.1 Nur Einzelhäuser zulässig 
3.2 Nur Doppelhäuser zulässig 
3.3 Nur Hausgruppen zulässig 
3.4 Geschlossene Bauweise (§ 22 Abs. 1 und 3 BauNVO ) 
4. Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflä chen 
 
(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 23 BauNVO) 
4.1 Baugrenze (§ 23 Abs. 1 und 3 BauNVO) 
4.2 Baulinie (§ 23 Abs. 1 und 2 BauNVO) 
4.3 Überbaubare Grundstücksfläche (§ 23 Abs. 1 BauN VO) 
5. Mindestmaße der Baugrundstücke 
 (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 BauGB) 
Als Mindestmaß für die Größe von Baugrundstücken wird festgesetzt: 
Bei Einzelhäusern: 400 m². 
Bei Doppelhaushälften oder Grundstücken innerhalb einer Hausgruppe: 200 m². 
6. Stellplätze und Garagen 
(§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.V.m. § 12 Abs. 6 BauNVO) 
6.1 Stellplätze und Garagen in den Vorgartenzonen 
In den Vorgartenzonen sind Garagen und Carports ers t in einem Abstand von 5,00 m, 
gemessen von der straßenseitigen Grundstücksgrenze,  zulässig; hiervon ausgenommen 
sind Flächen, die in der Planzeichnung als Flächen für Garagen festgesetzt sind. Offene, 
nicht überdachte Stellplätze sind in der gesamten V orgartenzone zulässig. Als Vorgarten- 
zone wird die Fläche zwischen straßenseitiger Baugr enze und straßenseitiger Grund- 
stücksgrenze an der Erschließungsstraße definiert.  
Bei der Anlage von Garagen und Stellplätzen in der Vorgartenzone ist Festsetzung Nr. 
13.2 zu beachten: Danach dürfen Zufahrten, Stellplä tze, Carports und Garagen höchs-

Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan E 54 „Am Steinern Kreuz“ Seite 5  
 
E 54 Festsetzungen_D (Anlage 1) 
tens 25 % der Vorgartenzone belegen. Ausgenommen vo n dieser Festsetzung sind Vor- 
gartenzonen, in denen in der Planzeichnung Flächen für Garagen oder Flächen für Stell- 
plätze festgesetzt sind; innerhalb der so festgeset zten Flächen sind je nach Festsetzung 
Garagen oder Stellplätze zulässig. 
7. Nebenanlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB) 
Auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind Nebenanlagen im Sinne des § 14 
BauNVO nur eingeschränkt zulässig: 
Die Summe aller Nebenanlagen ist auf 1 m³ umbauten Raum pro 30 m² Grundstücksflä- 
che zu begrenzen. 
8. Höchstzulässige Zahl der Wohnungen 
(§ 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB) 
Im Plangebiet sind pro Wohngebäude höchstens drei Wohnungen zulässig.  
9. Verkehrsflächen  (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) 
9.1 Straßenverkehrsfläche 
10. Fläche für Versorgungsanlagen 
 (§ 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB) 
10.1 Elektrizität (Transformatorenstation) 
11. Grünflächen 
 (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) 
11.1 Private Grünfläche 
Die als „Private Grünflächen“ festgesetzten Flächen sind zu 100 % gärtnerisch anzulegen 
und dauerhaft zu pflegen und zu unterhalten.  
Der bestehende Baumbestand innerhalb der privaten Grünflächen ist dauerhaft zu erhal- 
ten und bei Abgang durch gleichartige Bäume zu ersetzen. Empfohlen wird die Verwen- 
dung von standortgerechten, gebietstypischen großkronigen Bäumen gemäß den Arten- 
empfehlungen unter IV.3. 
12. Maßnahmen und Flächen für Maßnahmen zum Schutz,  zur Pflege und zur Entwick- 
lung von Boden, Natur und Landschaft  (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 i.V.m. Nr. 14 BauGB) 
12.1 Oberflächenbefestigung  
Befestigte, nicht überdachte Flächen der Baugrundst ücke sind, soweit wasserwirtschaftli- 
che Belange nicht entgegenstehen, als teilversiegel te Flächen anzulegen (z.B.: Rasen- 
pflaster, Rasengittersteine, Schotterrasen). Werden  die Flächen nicht teilversiegelt ange- 
legt, ist das anfallende Niederschlagswasser in ang renzende Grundstücksfreiflächen zu 
versickern. 
13. Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen  Bepflanzungen  
(§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB) 
13.1 Grundstücksfreiflächen 
Pro angefangene 500 m² Grundstücksfläche ist mindes tens ein großkroniger, heimischer 
Laubbaum zu pflanzen; bei Grundstücken mit einer Gr öße unter 500 m² können anstelle 
eines großkronigen Laubbaumes 2 kleinkronige Laubbäume gepflanzt werden.  
Bestehende Bäume sind hierbei jeweils anzurechnen.

Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan E 54 „Am Steinern Kreuz“ Seite 6  
 
E 54 Festsetzungen_D (Anlage 1) 
13.2 Vorgärten 
Vorgärten sind angemessen zu bepflanzen; pro Vorgar ten ist mindestens 1 Kleinbaum 
bzw. 2 Großsträucher zu pflanzen. Bestehende Bäume bzw. Großsträucher sind hierbei 
jeweils anzurechnen.  
Zufahrten, Stellplätze, Carports und Garagen dürfen  höchstens 25 % der Vorgartenzone 
zwischen straßenseitiger Baugrenze und straßenseiti ger Grundstücksgrenze an der öf- 
fentlichen Verkehrsfläche belegen. Ausgenommen von dieser Festsetzung sind Vorgar- 
tenzonen, in denen in der Planzeichnung Flächen für  Garagen oder Flächen für Stellplät- 
ze festgesetzt sind; innerhalb der so festgesetzten  Flächen sind je nach Festsetzung Ga- 
ragen oder Stellplätze zulässig. 
13.3 Rückwärtige Gartenflächen (Hauptgärten) 
Die Hauptgärten sind vorwiegend unter Verwendung st andortgerechter, heimischer Bäu- 
me und Sträucher entsprechend dem stark durchgrünte n Gebietscharakter angemessen 
zu bepflanzen und dauerhaft zu unterhalten. 
14. Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen 
 
(§ 9 Abs. 1 Nr. 25 b BauGB) 
Bäume 
Die im Plan eingezeichneten Bäume sind dauerhaft zu pflegen und zu erhalten. Abgängi- 
ge Bäume sind durch standortgerechte, gebietstypische großkronige Bäume gemäß den 
Artenempfehlungen unter IV.3 zu ersetzen.  
Bei Baumaßnahmen sind die Bäume entsprechend der DIN 18920 zu schützen. 
15. Bauliche und sonstige technische Vorkehrungen z ur Vermeidung oder Minderung 
von schädlichen Umwelteinwirkungen i.S.d. Bundesimmissionsschutzgesetzes  
(§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) 
Für die Gebäude an der Heinrich-Delp-Straße wurde der nachfolgende Lärmpegelbereich 
ermittelt. 
Bei Neu-, Um- und Erweiterungsbauten auf dem Grundstück Heinrich-Delp-Straße 241A 
sind aufgrund der Immissionen aus Verkehrslärm für Wohnungen und Aufenthaltsräume 
bauliche Vorkehrungen zur Lärmminderung zu treffen. Nach DIN 4109 (Schallschutz im 
Hochbau – Anforderungen und Nachweise“, Ausgabe 1989) sind zum Schutz von Aufent- 
haltsräumen gegen Außenlärm die Anforderungen an die Luftschalldämmung von Au- 
ßenbauteilen gemäß Ziffer 5 und Tabelle 8 und 9 einzuhalten.  
Hierbei soll zu Grunde gelegt werden:  
 
Bereiche im Plangebiet  Lärmpegel-
bereich nach 
DIN 4109 
 
"Maßgeblicher 
Außenlärmpegel" 
nach DIN 4109 
(Ausgabe 1989) 
 
Erforderliche resultierende Schall- 
dämm-Maße R'w,res des Außenbau- 
teils  
   Aufenthaltsräume in Wohnungen,  
Außenwände zur  
Heinrich-Delp-Straße 
 
I bis 55 dB(A) 30 dB 
Grundlage für die Ermittlung des Lärmpegelbereiches ist das jeweils aktuelle Lärmkatas- 
ter der Stadt Darmstadt oder ein qualifizierter Einzelnachweis des maßgeblichen Außen- 
lärmpegels.

Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan E 54 „Am Steinern Kreuz“ Seite 7  
 
E 54 Festsetzungen_D (Anlage 1) 
16. Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Beb auungsplanes  
(§ 9 Abs. 7 BauGB) 
17. Abgrenzung von Bereichen mit unterschiedlichen Festsetzungen zum Maß der bau- 
lichen Nutzung  
18. Kennziffer der Baugebiete  
19. Flächen für Stellplätze, Garagen und Gemeinscha ftsgaragen  (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 und 
Nr. 22 BauGB) 
19.1 Flächen für Stellplätze 
19.2 Flächen für Garagen 
19.3 Flächen für Tiefgaragen 
19.4 Flächen für Gemeinschaftsgaragen

Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan E 54 „Am Steinern Kreuz“ Seite 8  
 
E 54 Festsetzungen_D (Anlage 1) 
 
II. Satzung über die Gestaltung baulicher Anlagen 
Aufgrund § 81 Abs. 1 und 4 Hessische Bauordnung (HBO) i.d.F. vom 18.06.2002 (GVBl. I 
S. 274) i.V.m. § 9 Abs. 4 BauGB wird festgesetzt: 
1. Dächer  (§ 81 Abs. 1 HBO) 
1.1 Dachform und Dachneigung 
Innerhalb des Geltungsbereiches mit Ausnahme der mit „FD“ gekennzeichneten Flächen 
sind geneigte Dächer in Form von Sattel- und Walmdächern mit einer Dachneigung zwi- 
schen 25 und 35°  sowie flach geneigte Dächer und Flachdächer bis zu einer Dachnei- 
gung von 5°  zulässig; ferner sind Pultdächer bis zu einer Dachneigung von 10°  zulässig. 
Ein Pultdach muss so angeordnet sein, dass First- und Trauflinie parallel zur Erschlie- 
ßungsstraße verlaufen.  
Bei Um- und Anbauten ist Satz 1 anzuwenden oder die Dachform und Dachneigung des 
Bestandsgebäudes beizubehalten. 
1.2 Flach geneigtes Dach 
Innerhalb der mit „FD“ gekennzeichneten Flächen sind ausschließlich flach geneigte Dä- 
cher und Flachdächer bis zu einer Dachneigung von 5°  zulässig. 
1.3 Dachaufbauten, -einschnitte und -gauben  
Die gesamte Breite der Dachaufbauten und -einschnit te darf max. 50% der Dachbreite 
betragen. 
Zwischen Dachaufbauten bzw. Dacheinschnitten und de m jeweiligen Dachende wie Ort- 
gang, First, Traufe, Grat sowie zwischen den einzel nen Dachaufbauten bzw. Dachein- 
schnitten muss ein Mindestabstand von 1,20 m – geme ssen in der jeweiligen Dachfläche 
– eingehalten werden. Als Ausnahme ist bei Walmdäch ern ein Mindestabstand zum 
Dachgrat von 0,60 m zulässig. 
Für den Mindestabstand maßgeblich ist die engste St elle, jeweils gemessen in der Dach- 
fläche. 
Dachaufbauten und –einschnitte sowie Dachgauben sin d bei Pultdächern, flachgeneigten 
Dächern und Flachdächern nicht zulässig. 
1.4 Zone für Staffelgeschosse 
In den mit den Kennziffern 1 bis 3 gekennzeichneten überbaubaren Grundstücksflächen 
sind Staffelgeschosse nur in der gesondert gekennzeichneten „Zone für Staffelgeschos- 
se“ zulässig.  
1.5 Abgrenzung der „Zone für Staffelgeschosse“ 
2. Einfriedungen und Stützmauern 
 
Einfriedungen sind nur zulässig als: 
- Hecken 
- Eisengitter aus senkrechten Stäben 
- Mauern aus Beton, Naturstein oder Klinkermauerwerk 
- Maschendrahtzaun  
An der der öffentlichen Verkehrsfläche zugewandten Grundstücksgrenze sind Einfriedun- 
gen als Mauern bis zu einer maximalen Höhe von 1,20  m zulässig. Die übrigen Einfrie- 
dungen dürfen eine Höhe von 1,50 m nicht überschreiten.

Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan E 54 „Am Steinern Kreuz“ Seite 9  
 
E 54 Festsetzungen_D (Anlage 1) 
Einfriedungen aus Beton, Naturstein oder Klinkermau erwerk sowie Stützmauern sind mit 
Laubgehölzpflanzungen oder Kletterpflanzen dauerhaft zu begrünen. 
 
 
 
III. Satzung zur Schaffung von Anlagen zum Sammeln oder Verwenden von 
Niederschlagswasser 
Aufgrund § 42 Abs. 3 Hessisches Wassergesetz (HWG) i. d. F. vom 06.05.2005 (GVBl. I, 
S. 305) i.V.m. § 9 Abs. 4 BauGB wird festgesetzt: 
Zur Schonung des natürlichen Wasserhaushaltes sind auf den Grundstücken Zisternen 
zu errichten. Sie sollen zur Aufnahme von Niedersch lagswasser dienen, das auf den 
Dachflächen anfällt. Das Fassungsvermögen der Ziste rnen muss mindestens 25 l/m² ho- 
rizontal projizierte unbegrünte Dachfläche betragen. Das Zisternenwasser soll als Brauch- 
wasser (z.B. für Gartenbewässerung, WC-Spülung etc.) genutzt werden. 
 
 
 
IV. Hinweise und Empfehlungen 
1. Bodendenkmale  
Wenn bei Erdarbeiten Bodendenkmale bekannt werden, so ist dies dem Landesamt für 
Denkmalpflege (Archäologische Denkmalpflege) oder d er Unteren Denkmalschutzbehör- 
de unverzüglich anzuzeigen. 
2. Bodenveränderungen  
Bei allen Maßnahmen, die einen Eingriff in den Bode n erfordern, ist auf sensorische Auf- 
fälligkeiten zu achten. Werden solche Auffälligkeit en des Untergrundes festgestellt, die 
auf das Vorhandensein von schädlichen Bodenveränder ungen hinweisen, ist umgehend 
das Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Umwelt  Darmstadt, Dez. IV/DA 41.5, zu 
informieren.  
3. Artenempfehlungen  
Folgende Gehölzarten werden zur Verwendung empfohlen: 
Großkronige Bäume 
Acer platanoides  Spitzahorn 
Acer pseudoplatanus  Bergahorn 
Betula pendula  Sand-Birke 
Fagus sylvatica  Buche 
Fraxinus excelsior  Esche 
Juglans regia  Walnuss 
Quercus petrea  Traubeneiche 
Quercus robur  Stiel-Eiche 
Tilia cordata   Winter- Linde 
Mittel- und kleinkronige Bäume 
Acer campestre  Bergahorn

Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan E 54 „Am Steinern Kreuz“ Seite 10  
 
E 54 Festsetzungen_D (Anlage 1) 
Betula pendula  Sand-Birke 
Crataegus laevigata ‘Pauls Scarlet’ Rotdorn 
Corylus colurna  Baumhasel 
Prunus avium ‘Plena’ Gefüllte Süßkirsche 
Sorbus aucuparia  Eberesche 
Obstbäume    
Standortgerechte, gebietstypische Baumarten sind auch einige Nadelgehölze wie z.B.  
Pinus nigra (Schwarzkiefer),  Cedrus atlantica (Atlaszeder) und Taxus baccata (Eibe)  
Sträucher und Heckenpflanzen für den Innenbereich  
Cornus kousa     Japanischer Hartriegel 
Deutzia (Arten und Sorten)  Deutzie 
Amelanchier ovalis    Felsenbirne 
Buxus sempervirens   Buchs (Arten und Sorten) 
Ligustrum (Arten und Sorten)  Liguster  
Philadelphus (Arten und Sorten     Falscher Jasmin 
Rosa (Arten und Sorten   Rosen 
Buddleia davidii (Sorten)   Schmetterlingsstrauch  
Spiraea (Arten und Sorten)  Spierstrauch

Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan E 54 „Am Steinern Kreuz“ Seite 11  
 
E 54 Festsetzungen_D (Anlage 1) 
 
4. Zusammenstellung der zulässigen Kombinationen vo n Vollgeschossen, Dachfor- 
men und Gebäudehöhen  
Auf Grundlage der Festsetzungen I.2.4 (Zahl der Vollgeschosse), I.2.5.1 (Maximal zuläs- 
sige Außenwandhöhe AWH), I.2.5.2 (Maximal zulässige Gebäudehöhe GH) sowie II.1.4 
(Zone für Staffelgeschosse) sind folgende Gebäudetypen mit unterschiedlichen Gebäu- 
dehöhen möglich: 
4.1 Kennziffer 1 bis 3:  
Ein Vollgeschoss zulässig / max. Gebäudehöhe 5,00 m / Kein Staffelgeschoss zu- 
lässig, da außerhalb der „Zone für Staffelgeschosse“ / nur Flachdach zulässig

Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan E 54 „Am Steinern Kreuz“ Seite 12  
 
E 54 Festsetzungen_D (Anlage 1) 
 
4.2 Kennziffer 1 bis 3:  
Ein Vollgeschoss zulässig / max. Gebäudehöhe 7,50 m / Staffelgeschoss zulässig, 
da innerhalb der „Zone für Staffelgeschosse“ / nur Flachdach zulässig

Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan E 54 „Am Steinern Kreuz“ Seite 13  
 
E 54 Festsetzungen_D (Anlage 1) 
 
4.3 Kennziffer 4 bis 6:  
Zwei Vollgeschosse zulässig / max. Gebäudehöhe 7,50 m / dadurch Staffelge- 
schoss bei zwei Vollgeschossen ausgeschlossen / nur Flachdach zulässig

Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan E 54 „Am Steinern Kreuz“ Seite 14  
 
E 54 Festsetzungen_D (Anlage 1) 
 
4.4 Kennziffer 7 bis 9:  
Zwei Vollgeschosse zulässig / max. Gebäudehöhe 10,00 m / dadurch Dachge- 
schoss oder Staffelgeschoss zulässig / Satteldach, Walmdach, Pultdach und 
Flachdach zulässig  
hier: Gebäude mit Dachgeschoss und Satteldach

Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan E 54 „Am Steinern Kreuz“ Seite 15  
 
E 54 Festsetzungen_D (Anlage 1) 
4.5 Kennziffer 7 bis 9:  
Zwei Vollgeschosse zulässig / max. Gebäudehöhe 10,00 m / dadurch Dachge- 
schoss oder Staffelgeschoss zulässig / Satteldach, Walmdach, Pultdach und 
Flachdach zulässig  
hier: Gebäude mit Staffelgeschoss und Flachdach

Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan E 54 „Am Steinern Kreuz“ Seite 16  
 
E 54 Festsetzungen_D (Anlage 1) 
 
4.6 Kennziffer 7 bis 9:  
Zwei Vollgeschosse zulässig / max. Gebäudehöhe 10,00 m / dadurch Dachge- 
schoss oder Staffelgeschoss zulässig / Satteldach, Walmdach, Pultdach und 
Flachdach zulässig  
hier: Gebäude mit Staffelgeschoss und Pultdach 
 
 
 
 
 
 
 
Wissenschaftsstadt Darmstadt, den Stadtplanungsamt 
 
 
 
 
Dr.-Ing. Harald Kissel 
Ltd. Baudirektor

anlage 2

143150 Zeichen

Wissenschaftsstadt Darmstadt  
 
Gemarkung Darmstadt Flur 21 Maßstab 1:1.000 
 
Vorentwurf zum   
Bebauungsplan E 54 
 
 
– Am Steinern Kreuz –  
Darlegung der Ziele und Zwecke der Planung  
(§ 3 Abs. 1 BauGB) 
 
 
März 2010 
 
 
 
 
 
 
 
 
Bearbeitung: 
Dipl.-Ing. Ulf Begher, Stadtplaner 
Dipl.-Ing. Annemarie Peter  
Dipl.-Ing. Christiane Winter, Landschaftsplanerin 
 
  
PLANUNGSGRUPPE DARMSTADT  
Begher - Begher - Lenz - Raabe   
Stadtplaner und Architekten  
Alicenstraße 23  
64293 Darmstadt  
Tel.: (0 61 51) 99 50-0  
Fax: (0 61 51) 99 50 22  
mail@planungsgruppeDA.de  
www.planungsgruppeDA.de   
Anlage 2

Begründung zum Bebauungsplan E 54 „Am Steinern Kreuz“ Seite 2 
 
E 54 Ziele und Zwecke_D (Anlage 2)-DMd  Stand 29.03 .2010 
Inhaltsverzeichnis 
 
Teil A - Begründung 
1.  Erfordernis und Ziel der Planaufstellung .............................................................. ........ 8 
2.  Lage des Plangebietes und räumlicher Geltungsbereich ............................................ 8 
3.  Rechtsgrundlagen................................... ................................................... ..................... 9 
4.  Planungsrechtliche Situation / Schutzausweisungen.. .............................................. 10  
4.1  Regionalplan .......................................................................................... ......................... 10  
4.2  Flächennutzungsplan / Landschaftsplan ................................................................. ........ 10  
4.3  Bebauungsplan ......................................................................................... ...................... 11  
4.4  Veränderungssperre ................................. ................................................... ................... 11  
4.5  Beschleunigtes Verfahren nach § 13 a BauGB ............................................................ ... 12  
4.6  Schutzausweisungen .................................................................................... .................. 12  
5.  Städtebauliche Situation und gegenwärtiger Bestand............................................... 13  
5.1  Lage des Plangebietes.............................. ................................................... ................... 13  
5.2  Gebäudetypologie ...................................................................................... ..................... 13  
5.3  Nutzungsstruktur................................... ................................................... ....................... 17  
5.3.1  Art der Nutzung.................................... ................................................... ........................ 17  
5.3.2  Wohneinheiten...................................... ................................................... ....................... 17  
5.3.3  Grundstücksgrößen.................................. ................................................... .................... 19  
5.3.4  Bauliche Ausnutzung der Grundstücke ................................................................... ........ 21  
5.4  Freiflächen ........................................................................................... ........................... 25  
5.5  Landschaftliche Einbindung ............................................................................ ................ 31  
5.6  Erschließung .......................................................................................... ......................... 33  
5.7  Gestalterische Merkmale............................ ................................................... .................. 33  
6.  Immissionen ........................................................................................... ....................... 34  
6.1  Lärmkartierung..................................... ................................................... ........................ 34  
6.2  Schallschutzmaßnahmen ................................................................................. ............... 35  
7.  Wasserwirtschaftliche Belange ......................................................................... .......... 35  
7.1  Wasserversorgung................................... ................................................... .................... 35  
7.2  Schutz- und Sicherungsgebiete nach dem Hessischen Wassergesetz ........................... 36  
7.3  Bodenversiegelung / Versickerung von Niederschlagswasser......................................... 36  
7.4  Abwasser .............................................................................................. .......................... 36  
7.5  Oberirdische Gewässer.............................. ................................................... .................. 36  
8.  Altlasten.......................................... ................................................... ............................ 36  
9.  Bestand und Bewertung der Naturraumpotenziale .................................................... 36  
9.1  Geologie und Boden .................................................................................... ................... 36

Begründung zum Bebauungsplan E 54 „Am Steinern Kreuz“ Seite 3 
 
E 54 Ziele und Zwecke_D (Anlage 2)-DMd  Stand 29.03 .2010 
9.2  Hydrogeologie und Grundwasser ......................................................................... ........... 36  
9.3  Klima und Luft ........................................................................................ ......................... 37  
9.4  Landschaft, Freizeit und Erholung.................. ................................................... .............. 37  
9.5  Vegetation und Fauna............................... ................................................... ................... 37  
10.  Ziele für die weitere städtebauliche Entwicklung... ................................................... . 37  
10.1  Veränderungstendenzen.............................. ................................................... ................ 37  
10.2  Veränderungen und Verdichtung bei Wahrung des Gebietscharakters........................... 38  
10.3  Bebauungskonzept ...................................................................................... ................... 38  
10.4  Bebauungsdichte ....................................................................................... ..................... 38  
10.5  Wohnhaustypus / Anzahl der Wohneinheiten........... ................................................... .... 39  
10.6  Grundstücksstruktur................................ ................................................... ..................... 39  
10.7  Freiflächenkonzept................................. ................................................... ...................... 39  
10.8  Gebäudegestalt..................................... ................................................... ....................... 42  
11.  Städtebauliches Konzept............................ ................................................... ............... 42  
11.1  Wohnflächenerweiterung ............................. ................................................... ................ 42  
11.2  Höhenentwicklung der Gebäudetypen..................................................................... ........ 43  
12.  Inhalt und Begründung der planungsrechtlichen Festsetzungen............................. 51  
12.1  Art der baulichen Nutzung.......................... ................................................... .................. 51  
12.2  Maß der baulichen Nutzung ............................................................................. ............... 51  
12.2.1  Grundflächenzahl und Geschossflächenzahl.............................................................. ..... 51  
12.2.2  Zahl der Vollgeschosse............................. ................................................... ................... 51  
12.2.3  Höhe baulicher Anlagen............................. ................................................... .................. 52  
12.3  Bauweise ........................................... ................................................... .......................... 53  
12.4  Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen .............................................. 53  
12.5  Mindestmaße der Baugrundstücke........................................................................ .......... 54  
12.6  Stellplätze und Garagen............................ ................................................... ................... 54  
12.7  Nebenanlagen....................................... ................................................... ....................... 55  
12.8  Höchstzulässige Anzahl der Wohnungen............... ................................................... ...... 55  
12.9  Verkehrsflächen ....................................................................................... ....................... 55  
12.10  Fläche für Versorgungsanlagen ......................................................................... ............. 55  
12.11  Private Grünflächen ................................................................................... ..................... 55  
12.12  Maßnahmen und Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und  zur Entwicklung 
von Boden, Natur und Landschaft.................... ................................................... ............ 55  
12.13  Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen .............................. 56  
12.14  Erhaltung von Bäumen............................... ................................................... .................. 56  
12.15  Bauliche und sonstige technische Vorkehrungen zur Vermeidung oder Minderung von 
schädlichen Umwelteinwirkungen i.S.d. Bundesimmissionsschutzgesetzes.................... 56  
12.16  Flächen für Stellplätze, Garagen und Gemeinschaftsgaragen ........................................ 57  
13.  Begründung der Satzung über die Gestaltung baulicher Anlagen............................ 57  
13.1  Dächer ............................................. ................................................... ............................ 57

Begründung zum Bebauungsplan E 54 „Am Steinern Kreuz“ Seite 4 
 
E 54 Ziele und Zwecke_D (Anlage 2)-DMd  Stand 29.03 .2010 
13.2  Einfriedungen und Stützmauern...................... ................................................... ............. 58  
14.  Begründung der Satzung zur Schaffung von Anlagen zum Sammeln oder 
Verwenden von Niederschlagswasser ..................................................................... ... 58  
15.  Mögliche Veränderungen im Plangebiet auf Grundlage der Festsetzungen des 
Bebauungsplanes ....................................................................................... .................. 59  
15.1  Beispiel 1: Winkelbungalow......................... ................................................... ................. 59  
15.1.1  Veränderungen nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes.................................... 59  
15.1.2  Veränderungen nach den Maßstäben des § 34 BauGB .................................................. 60  
15.2  Beispiel 2: Einzelhaus Norden......................................................................... ................ 60  
15.2.1  Veränderungen nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes.................................... 60  
15.2.2  Veränderungen nach den Maßstäben des § 34 BauGB .................................................. 61  
15.3  Beispiel 3: Einzelhaus Süden .......................................................................... ................ 61  
15.3.1  Veränderungen nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes.................................... 62  
15.3.2  Veränderungen nach den Maßstäben des § 34 BauGB .................................................. 62  
15.4  Fazit zu möglichen Veränderungen im Plangebiet ........................................................ .. 62  
16.  Eingriffs- und Ausgleichsbetrachtung .................................................................. ...... 62  
17.  Planungsstatistik ..................................................................................... ..................... 63  
 
 
Teil B - Vorprüfung des Einzelfalls 
18.  Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB....................................... 65  
19.  Beschreibung der Planung........................... ................................................... ............. 65  
19.1  Angaben zum Standort ............................... ................................................... ................. 65  
19.2  Inhalte und wichtigste Ziele des Bebauungsplanes ...................................................... ... 65  
19.3  Beschreibung der Festsetzungen des Bebauungsplanes (Kurzdarstellung).................... 65  
19.4  Umfang des Vorhabens und Angaben zum Bedarf an Grund und Boden ....................... 66  
19.5  Umweltschutzziele aus Fachgesetzen und -planungen sowie deren Berücksichtigung ... 66  
19.5.1  Fachgesetze ........................................ ................................................... ........................ 66  
19.5.2  Fachplanungen ......................................................................................... ...................... 67  
20.  Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustandes, Bewertung der 
Umweltauswirkungen einschließlich der Prognose bei der Durchführung der 
Planung............................................ ................................................... ........................... 68  
20.1  Schutzgut Mensch................................... ................................................... ..................... 68  
20.2  Schutzgut Boden.................................... ................................................... ...................... 69  
20.3  Schutzgut Wasser................................... ................................................... ..................... 69  
20.4  Schutzgut Tiere und Pflanzen / Biologische Vielfalt................................................... ...... 69  
20.5  Schutzgut Klima und Luft .............................................................................. .................. 70  
20.6  Schutzgut Landschaft............................... ................................................... .................... 71  
20.7  Schutzgut Kultur- und Sachgüter ....................................................................... ............. 71

Begründung zum Bebauungsplan E 54 „Am Steinern Kreuz“ Seite 5 
 
E 54 Ziele und Zwecke_D (Anlage 2)-DMd  Stand 29.03 .2010 
21.  Alternativenprüfung ................................................................................... ................... 71  
22.  Beschreibung der Vorgehensweise / Schwierigkeiten bei der Ermittlung ............... 71  
23.  Überwachung der Umweltauswirkungen (Monitoring)............................................... 71  
24.  Allgemein verständliche Zusammenfassung.............................................................. 7 1  
 
 
Abbildungen  
Abbildung 1: Lage des Plangebietes (o.M.) ............................................................. ......................... 8 
Abbildung 2: Geltungsbereich des Bebauungsplanes (o.M.)............................................... .............. 9 
Abbildung 3: Ausschnitt Regionalplan Südhessen (o.M.)................................................. ............... 10  
Abbildung 4: Ausschnitt aus dem Flächennutzungsplan (o.M.) ....................................................... 10  
Abbildung 5: Ausschnitt aus der Entwicklungskarte des Landschaftsplanes (o.M.)........................ . 11  
Abbildung 6: Eingeschossige Einzelhäuser mit Satteldach (Am Steinern Kreuz) ............................ 13  
Abbildung 7: Eingeschossige Einzelhäuser mit Satteldach (Am Haselberg) ................................... 13  
Abbildung 8: Winkelbungalow mit Flachdach (Am Steinern Kreuz 10)...................................... ...... 14  
Abbildung 9: Bebauung (Am Kirschenhang) ............................................................... .................... 14  
Abbildung 10: Doppelhäuser mit Satteldach (Am Steinern Kreuz 30 und 32)............................... ... 14  
Abbildung 11: Neue Doppelhäuser (Am Steinern Kreuz 44 und 54)......................................... ....... 14  
Abbildung 12: Reihenhausgruppe (Am Steinern Kreuz 27 bis 49) .......................................... ........ 15  
Abbildung 13: Wohnbebauung (Am Kirschenhang) .......................................................... .............. 15  
Abbildung 14: Bestand: Hausformen im Plangebiet (o.M.)................................................ .............. 16  
Abbildung 15: Bestand: Wohneinheiten pro Gebäude (o.M.) .......................................................... 18 
Abbildung 16: Bestand: Grundstücksgrößen im Plangebiet (o.M.)......................................... ......... 20  
Abbildung 17: Bestand: Grundflächenzahl im Plangebiet (o.M.) .......................................... ........... 22  
Abbildung 18: Bestand: Geschossflächenzahl im Plangebiet (o.M.)....................................... ......... 23  
Abbildung 19: Bestand: Anzahl der Vollgeschosse im Plangebiet (o.M.) .................................. ...... 24  
Abbildung 20: Luftbild (o.M.) ......................................................................... .................................. 25  
Abbildung 21: Parkähnlicher Garten (Am Steinern Kreuz 61) ............................................. ............ 25  
Abbildung 22: Durchgrünung im Straßenraum.......... ................................................... ................... 26  
Abbildung 23: Bestand: Prägende Grünstrukturen (o.M.) ................................................. .............. 27  
Abbildung 24: Bestand: Freiflächenstrukturen (o.M.) ................................................... ................... 28  
Abbildung 25: Bestand: Bäume auf Privatgrundstücken (o.M.) ....................................................... 29  
Abbildung 26: Bestand: Öffentliche Grünflächen (o.M.) ................................................. ................. 30  
Abbildung 27: Übergang zum Wald (Am Steinern Kreuz) ................................................... ............ 31  
Abbildung 28: Fußwegeverbindung....................................................................... .......................... 31  
Abbildung 29: Bestand: Landschaftliche Einbindung (o.M.) .............................................. .............. 32  
Abbildung 30: Erschließung durch private Wegeparzelle (An der Marienhöhe 13).......................... 33  
Abbildung 31: Einfriedungen........................ ................................................... ................................ 33  
Abbildung 32: Dachaufbauten........................ ................................................... .............................. 33

Begründung zum Bebauungsplan E 54 „Am Steinern Kreuz“ Seite 6 
 
E 54 Ziele und Zwecke_D (Anlage 2)-DMd  Stand 29.03 .2010 
Abbildung 33: Lärmkartierung über 24 Stunden (o.M.) ................................................... ................ 34  
Abbildung 34: Lärmkartierung von 22.00 – 6.00 Uhr (o.M.).............................................. ............... 35  
Abbildung 35: Grün- und Freiflächenkonzept (o.M.)..................................................... ................... 41  
Abbildung 36: Höhen bei eingeschossigem Flachdachgebäude ohne Staffelgeschoss (o.M.) ........ 44  
Abbildung 37: Höhen bei eingeschossigem Flachdachgebäude mit Staffelgeschoss (o.M.) ........... 45  
Abbildung 38: Höhen bei zweigeschossigem Flachdachgebäude ohne Staffelgeschoss (o.M.)...... 46  
Abbildung 39: Höhen bei zweigeschossigem Satteldachgebäude (o.M.) ........................................ 47  
Abbildung 40: Höhen bei zweigeschossigem Gebäude mit Staffelgeschoss und Pultdach (o.M.)... 48  
Abbildung 41: Höhen bei zweigeschossigem Gebäude mit Staffelgeschoss und Flachdach (o.M.) 49  
Abbildung 42: Bebauungskonzept (o.M.) ................................................................. ....................... 50  
Abbildung 43: Skizze zu Dachaufbauten (o.M.) .......................................................... .................... 58  
Abbildung 44: Bestand Winkelbungalow (o.M.)........................................................... .................... 59  
Abbildung 45: Festsetzungen des Bebauungsplanes zum Winkelbungalow (o.M.)......................... 59  
Abbildung 46: Bestand Einzelhaus Norden (o.M.)........................................................ ................... 60  
Abbildung 47: Festsetzungen des Bebauungsplanes zum Einzelhaus Norden (o.M.)..................... 60  
Abbildung 48: Bestand Einzelhaus Süden (o.M.) ......................................................... ................... 61  
Abbildung 49: Festsetzungen des Bebauungsplanes zum Einzelhaus Süden (o.M.) ...................... 61

Begründung zum Bebauungsplan E 54 „Am Steinern Kreuz“ Seite 7 
 
E 54 Ziele und Zwecke_D (Anlage 2)-DMd  Stand 29.03 .2010 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Teil A  
Begründung

Begründung zum Bebauungsplan E 54 „Am Steinern Kreuz“ Seite 8 
 
E 54 Ziele und Zwecke_D (Anlage 2)-DMd  Stand 29.03 .2010 
1. Erfordernis und Ziel der Planaufstellung 
Für das Wohngebiet „Am Steinern Kreuz“ wurde in den sechziger Jahren der Bebau- 
ungsplan E 11 aufgestellt. Der Bebauungsplan wurde 1964 rechtskräftig, erwies sich aber 
im Jahr 1992 aufgrund eines Formfehlers in der Hauptsatzung als unwirksam. Seitdem ist 
§ 34 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten 
Ortsteile) Beurteilungsgrundlage für Bauanträge und Voranfragen. 
Es hat sich zunehmend gezeigt, dass diese Rechtsgrundlage nicht ausreicht, um die 
städtebauliche Entwicklung in diesem Gebiet, im Sinne einer Erhaltung der vorhandenen 
Wohnqualität, zu steuern. Es handelt sich um ein gehobenes Wohngebiet am Rand einer 
landschaftlich sehr reizvollen Umgebung mit teilweise noch großen, locker bebauten 
Grundstücken und großem Grünanteil. 
Nach vermehrten Grundstücksverkäufen, Abrissanträgen und Grundstücksteilungen in 
der letzten Zeit machen die Planungen für diese Grundstücke die Tendenz zu einer zu- 
nehmenden Verdichtung deutlich. Gegen eine maßvolle Verdichtung ist städtebaulich 
nichts einzuwenden. Da das vertretbare Maß für solche Nachverdichtungen durch die Zu- 
lässigkeitsmaßstäbe des § 34 BauGB nicht ausreichend bestimmt werden kann und nach 
den in diesem Fall angewandten Maßstäben eine zu starke Verdichtung möglich wäre, 
wird der vorliegende Bebauungsplan aufgestellt. Eine Beschränkung der Verdichtungs- 
möglichkeiten ist auch aus ökologischer Sicht zu begrüßen, da durch die Beschränkung 
der wertvolle Baum- und Grünflächenbestand in diesem Baugebiet gesichert werden 
kann. 
Dabei verfolgt der Bebauungsplan das Ziel, die hohe Wohnqualität in Zukunft zu erhalten 
und dennoch eine maßvolle Nachverdichtung zu ermöglichen. 
2. Lage des Plangebietes und räumlicher Geltungsber eich 
Das Plangebiet liegt im südlichen Bereich von Darmstadt im Stadtteil Eberstadt und hat 
eine Größe von ca. 9,82 ha. 
Der Geltungsbereich liegt in der Gemarkung Darmstadt, Flur 21. 
 
Abbildung 1: Lage des Plangebietes (o.M.)

Begründung zum Bebauungsplan E 54 „Am Steinern Kreuz“ Seite 9 
 
E 54 Ziele und Zwecke_D (Anlage 2)-DMd  Stand 29.03 .2010 
 
 
Abbildung 2: Geltungsbereich des Bebauungsplanes (o.M.) 
3. Rechtsgrundlagen 
− Baugesetzbuch (BauGB) i. d. F. vom 23.09.2004 (BGBl. I, S. 2414),  zuletzt geändert 
Artikel 4 des Gesetzes vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585) 
− Baunutzungsverordnung  (BauNVO) i. d. F. vom 23.01.1990 (BGBl. I, S. 132) , zuletzt 
geändert am 22.04.1993 (BGBl. I, S. 466) 
− Planzeichenverordnung  (PlanzV 90) vom 18.12.1990 (BGBl. I 1991, S. 58) 
− Hessische Bauordnung  (HBO) i. d. F. vom 18.06.2002 (GVBl. I, S. 274), z uletzt ge- 
ändert durch Art. 8 des Gesetzes vom 15.12.2009 (GVBl. I S. 716) 
− Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege  (Bundesnaturschutzgesetz – 
BNatSchG) i. d. F. vom 29.07.2009 (BGBl. I 2009, S. 2542) 
− Hessisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftsp flege (Hessisches Natur- 
schutzgesetz HENatG) vom 04.12.2006 (GVBl. I S. 619 ),  zuletzt geändert durch Art. 4 
des Gesetzes vom 12.12.2007 (GVBl. I S. 851) 
− Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i. d. F. vom 19.08.2002 (BGBl. I S. 3245), zu letzt 
geändert am 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585) 
− Hessisches Wassergesetz  (HWG) i. d. F. vom 06.05.2005 (GVBl. I, S. 305), z uletzt 
geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 19.11.2007 (GVBl. I S. 792) 
− Bundesimmissionsschutzgesetz  (BImSchG) ) i. d. F. vom 26.09.2002 (BGBl. I,  
S. 3830), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetze s vom 11.08.2009 (BGBl. I S. 
2723) 
− Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i. d. F der Bekanntma- 
chung vom 24.02.2010 (BGBl. I 2010, S. 94) 
− Hessisches Denkmalschutzgesetz (DSchG) i. d. F. vom 05.09.1986 (GVBl. I, S. 262, 
270), zuletzt geändert am 06.09.2007 (GVBl. I S. 548)

Begründung zum Bebauungsplan E 54 „Am Steinern Kreuz“ Seite 10  
 
E 54 Ziele und Zwecke_D (Anlage 2)-DMd  Stand 29.03 .2010 
4. Planungsrechtliche Situation / Schutzausweisunge n 
4.1 Regionalplan 
Im Regionalplan Südhessen 2000, neu bekannt gemacht am 13.09.2004 (St. Anz. 37/04), 
ist das Plangebiet als „Siedlungsfläche Bestand“ dargestellt. Damit ist der Bebauungsplan 
an die Ziele der Raumordnung angepasst, entspricht also dem Erfordernis des § 1 Abs. 4 
BauGB. 
 
Abbildung 3: Ausschnitt Regionalplan Südhessen (o.M.) 
Im Entwurf des Regionalplanes Südhessen 2009 ist das Plangebiet als „Vorranggebiet 
Siedlung – Bestand“ dargestellt. Somit ist der Bebauungsplan auch an die Ziele des in 
Aufstellung befindlichen Regionalplanes angepasst. 
4.2 Flächennutzungsplan / Landschaftsplan 
Der seit dem 01.04.2006 wirksame Flächennutzungsplan der Wissenschaftsstadt Darm- 
stadt weist das Plangebiet als „Wohnbaufläche“ aus.  
Damit trägt der Bebauungsplan dem Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 BauGB Rech- 
nung.  
 
Abbildung 4: Ausschnitt aus dem Flächennutzungsplan (o.M.)

Begründung zum Bebauungsplan E 54 „Am Steinern Kreuz“ Seite 11  
 
E 54 Ziele und Zwecke_D (Anlage 2)-DMd  Stand 29.03 .2010 
 
Abbildung 5: Ausschnitt aus der Entwicklungskarte des Landschaftsplanes (o.M.) 
Die Entwicklungskarte des Landschaftsplanes stellt den Geltungsbereich des Bebau- 
ungsplanes als Wohnbaufläche mit mittlerem Biotopwert dar.  
Direkt westlich angrenzend befinden sich Bauflächen, für die der Erhalt und Schutz von 
Grün auf Bauflächen vorgesehen ist. Die nördlich, östlich und südlich an das Plangebiet 
angrenzenden Freiflächen sind als Waldflächen dargestellt. Bei diesen Flächen handelt 
es sich zum größten Teil um „Bereiche für die Erhaltung und Entwicklung wertvoller Nah- 
erholungsräume“.  
In der näheren Umgebung des Plangebietes befinden sich Flächen, auf denen der Land- 
schaftsplan Maßnahmen zur Entwicklung, Erhaltung und Pflege von Natur und Land- 
schaft vorsieht. Dabei handelt es sich nördlich des Plangebietes um Flächen für den Er- 
halt von Grünland, östlich um Flächen für Erhalt oder Pflege von Streuobstwiesen und 
südlich um Flächen für eine extensive Grünlandnutzung auf feucht-nassen Standorten 
sowie um Flächen für die Offenhaltung und Pflege von Brach- bzw. Sukzessionsflächen.  
Punktuelle bzw. lineare geschützte Landschaftsbestandteile befinden sich vor allem öst- 
lich und südlich des Plangebietes. Südlich befindet sich auch ein FFH-Gebiet. Dieses wird 
im Landschaftsplan ergänzt durch „Bereiche für Erhalt und Entwicklung von Biotopen, Bi- 
otopverbund- und Entwicklungsflächen – Planung“. 
4.3 Bebauungsplan 
Für das Plangebiet liegt kein rechtskräftiger Bebauungsplan vor, da der Bebauungsplan 
aus den sechziger Jahren aufgrund eines Formfehlers unwirksam ist. 
Der vorliegende Bebauungsplan überschneidet sich in einem Teilbereich mit dem vorha- 
benbezogenen Bebauungsplan E 52 „Am Steinern Kreuz / Petrus-Canisius-Kirche“. Es 
handelt sich dabei um einen Teil der Straßenverkehrsfläche der Straße „Am Steinern 
Kreuz“ im westlichen Teil des Geltungsbereiches. 
4.4 Veränderungssperre 
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Darmstadt hat für das Plangebiet am 
26.06.2007 eine Satzung über eine Veränderungssperre und 28.04.2009 eine Verlänge- 
rung der Veränderungssperre beschlossen.

Begründung zum Bebauungsplan E 54 „Am Steinern Kreuz“ Seite 12  
 
E 54 Ziele und Zwecke_D (Anlage 2)-DMd  Stand 29.03 .2010 
4.5 Beschleunigtes Verfahren nach § 13 a BauGB 
Auf Grundlage des zum 01.01.2007 novellierten Baugesetzbuches kann das beschleunig- 
te Verfahren nach § 13 a BauGB angewandt werden: Der Bebauungsplan kann als Be- 
bauungsplan der Innenentwicklung bewertet werden.  
Das Plangebiet umfasst 98.159 m². Davon sind 85.571 m² Wohnbaugrundstücke (Netto- 
bauland inklusive privater Grünflächen). Die Größe der Grundfläche für die Summe aller 
baulichen Anlagen auf den Baugrundstücken wird durch eine GRZ von 0,4 begrenzt. So- 
mit ergibt sich nach § 19 Abs. 2 BauGB als zulässige überbaubare Grundfläche eine 
Summe von ca. 34.228 m². Bei den meisten Grundstücken erlauben aber die Festsetzun- 
gen zu den überbaubaren Flächen meist eine geringere Ausnutzung.  
Die durch den Bebauungsplan zulässige Grundfläche gemäß § 19 Abs. 2 BauNVO liegt 
damit oberhalb des Grenzwertes von 20.000 m², der für ein beschleunigtes Verfahren oh- 
ne Vorprüfung des Einzelfalls nach Anlage 2 des BauGB vorgegeben ist. Die zulässige 
Grundfläche liegt aber unter 70.000 m². 
Daher muss eine Vorprüfung des Einzelfalles gemäß § 13 a Abs. 1 Nr. 2 BauGB durchge- 
führt werden. Die im Teil B der Begründung beigefügte Vorprüfung des Einzelfalls kommt 
für den vorliegenden Bebauungsplan zu dem Ergebnis, dass keine erheblichen Umwelt- 
auswirkungen von der Aufstellung des Bebauungsplanes ausgehen. Die Beteiligung der 
Behörden und Träger öffentlicher Belange an dieser Vorprüfung gem. § 13 a Abs. 1 Nr. 2 
BauGB erfolgt im Rahmen der Beteiligung zum Vorentwurf des Bebauungsplanes. Somit 
kann der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. 
Wesentliche Merkmale des beschleunigten Verfahrens nach § 13 a BauGB sind:  
– Es kann das Aufstellungsverfahren nach § 13 BauGB  (vereinfachtes Verfahren) an- 
gewandt werden. 
– Es kann von der Umweltprüfung und vom Umweltberic ht abgesehen werden. 
– Eingriffe nach dem Bundesnaturschutzgesetz müssen  nicht ausgeglichen werden. 
Der Bebauungsplan dient der maßvollen Nachverdichtung im Rahmen der Innenentwick- 
lung und trägt dem Bedarf zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum in angemes- 
sener Weise gemäß § 13 a Abs. 2 Nr. 3 BauGB Rechnung. 
Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist gemäß Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltver- 
träglichkeitsprüfung (UVPG) nicht notwendig.  
Negative Auswirkungen auf die Erhaltungsziele und Schutzzwecke der Gebiete von ge- 
meinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des 
Bundesnaturschutzgesetzes sind durch die vorliegende Planung nicht zu befürchten. 
4.6 Schutzausweisungen 
Landschaftsschutz und Naturschutz 
An das Plangebiet grenzt im Süden und im Osten das Landschaftsschutzgebiet „Stadt 
Darmstadt“ Zone II (Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Stadt Darmstadt“ 
vom 23.06.2004) an. 
Das Vogelschutzgebiet 6117-403 „Prinzenberg bei Darmstadt“ grenzt südöstlich an das 
Plangebiet an. 
Weitere Schutzgebiete werden von der Planung nicht tangiert. 
Baumschutzsatzung 
In Darmstadt sind alle Bäume innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und 
im Geltungsbereich von Bebauungsplänen durch eine Baumschutzsatzung (Satzung zum 
Schutz des Baumbestandes in der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom 05.04.2004) ge- 
schützt. Geschützt sind Laubbäume, die – gemessen in einem Meter Höhe – einen 
Stammumfang von mehr als 60 cm haben sowie Nadelbäume, die – gemessen in einem 
Meter Höhe – einen Stammumfang von mehr als 90 cm haben.

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Im Plangebiet befinden sich auf den größeren Grundstücken teilweise relativ große 
Baumbestände, die durch diese Satzung geschützt werden. 
5. Städtebauliche Situation und gegenwärtiger Besta nd 
5.1 Lage des Plangebietes 
Das Plangebiet liegt am östlichen Stadtrand von Darmstadt im Nordosten des Stadtteils 
Eberstadt. Es grenzt im Westen an das Wohngebiet der „Villenkolonie Eberstadt“ an. Das 
Wohngebiet erstreckt sich als relativ schmaler Siedlungskörper von West nach Ost und 
ist von unbebauten Landschaftsräumen umgeben.  
5.2 Gebäudetypologie 
Die Gebäudetypologie des Plangebietes ist auf den ersten Blick heterogen, da teilweise 
sehr unterschiedliche Gebäudetypen errichtet wurden. Dabei ist für dieses Wohngebiet 
charakteristisch, dass einzelne Teilbereichen durch einen einheitlichen Gebäudetypus 
geprägt werden, sodass unterschiedliche Gestaltbereiche entstanden sind. Als Wohnform 
dominieren Einfamilienhäuser in unterschiedlicher Form. Lediglich Am Kirschenhang 4 bis 
12 ist ein Mehrfamilienhaus entstanden. 
Ein prägender Gebäudetyp im Plangebiet ist das klassische freistehende Einzelhaus mit 
unterschiedlichen Dachformen. Das eingeschossige Satteldachgebäude dominiert im Be- 
reich südlich der Straße „Am Steinern Kreuz“, hier teilweise auch als Pultdachgebäude, 
sowie im Bereich südlich und nördlich der Straße „Am Haselberg“. 
Auch der östliche Bereich des Plangebietes ist teilweise durch diese Einzelhäuser ge- 
kennzeichnet, teilweise in Form von eingeschossigen Walmdachhäusern. 
 
Abbildung 6: Eingeschossige Einzelhäuser mit Satteldach (Am Steinern Kreuz)  
Abbildung 7: Eingeschossige Einzelhäuser mit Satteldach (Am Haselberg) 
 
Teilbereiche werden durch den Gebäudetypus des eingeschossigen Winkelbungalows 
mit Flachdach geprägt. Diese Gebäudeform ist als Hausgruppen im westlichen Teil der 
Straße „Am Steinern Kreuz“ auf den nördlichen Grundstücken und auf der Südseite der 
Straße „Am Kirschenhang“ entstanden.  
Diesem Gebäudetypus sehr nahe kommt auch die Bebauung Am Steinern Kreuz 40 bis 
46, die von freistehenden eingeschossigen Flachdachhäusern gebildet wird.

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Abbildung 8: Winkelbungalow mit Flachdach (Am Steinern Kreuz 10) 
Abbildung 9: Bebauung (Am Kirschenhang) 
 
Weiterhin sind im Plangebiet auch Doppelhäuser vertreten. Diese Gebäude sind meist 
zweigeschossig und haben ein Flach- oder Satteldach.  
 
Abbildung 10: Doppelhäuser mit Satteldach (Am Steinern Kreuz 30 und 32) 
 
In den letzten Jahren entstanden an der Nordseite der Straße „Am Steinern Kreuz“ zwei- 
geschossige Wohnhäuser in Form von Flachdachgebäuden, teilweise als Doppelhäuser. 
 
Abbildung 11: Neue Doppelhäuser (Am Steinern Kreuz 44 und 54)

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Für das Plangebiet eher untypisch ist die dichte Bebauung der winkelförmigen Reihen- 
häuser (Am Steinern Kreuz 27 bis 49). Diese Wohnhäuser wurden ohne die sonst im 
Plangebiet prägenden großzügigen Freibereiche errichtet.  
 
Abbildung 12: Reihenhausgruppe (Am Steinern Kreuz 27 bis 49) 
 
Die Bebauung „Am Kirschenhang“ 4 bis 12 ist ebenfalls als für das Plangebiet untypisch 
einzustufen. Obwohl nach den Kriterien der HBO nur zweigeschossig, überragt diese Be- 
bauung alle anderen Gebäude. Zudem sind die Dachformen der Bebauung auf diesem 
Grundstück unterschiedlich und teilweise Sonderformen (z.B. Tonnendach). Auch die An- 
zahl der Wohneinheiten pro Gebäude ist im Vergleich zu den restlichen Wohnhäusern 
hoch. 
  
Abbildung 13: Wohnbebauung (Am Kirschenhang)

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Abbildung 14: Bestand: Hausformen im Plangebiet (o.M.)

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5.3 Nutzungsstruktur 
5.3.1 Art der Nutzung  
Die Nutzungsstruktur des Plangebietes ist sehr homogen. Im Plangebiet befinden sich 
ausschließlich Gebäude mit einer reinen Wohnnutzung. Vereinzelt werden Teile der 
Wohngebäude von einem freien Beruf genutzt. 
5.3.2 Wohneinheiten 
In mehr als der Hälfte der Wohngebäude ist nur eine Wohneinheit vorhanden. In ca. ei- 
nem Drittel der Wohngebäude befinden sich zwei Wohnungen. Selten sind Grundstücke 
mit drei und mehr Wohneinheiten pro Wohngebäude zu finden. Lediglich die Bebauung 
„Am Kirschenhang 4 bis 12“ besteht aus Gebäuden mit 5 und mehr Wohnungen.

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Abbildung 15: Bestand: Wohneinheiten pro Gebäude (o.M.)

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5.3.3 Grundstücksgrößen 
Ungefähr die Hälfte der Grundstücke im Plangebiet ist größer als 800 m². Dabei liegen 
die Grundstücksgrößen im östlichen und nördlichen Teil des Plangebietes teilweise bei 
über 1.500 m².  
Im Bereich der Bebauung aus den 60er Jahren – eingeschossigen Winkelbungalows und 
zweigeschossigen Wohnhäusern – zwischen „Am Steinern Kreuz“ und „Am Haselberg“ 
und „Am Kirschenhang“ überwiegen Grundstücke mit Größen von 500 m² bis 800 m².  
Die kleinsten Grundstücksgrößen treten im Bereich der dichtbebauten Grundstücke der 
winkelförmigen Reihenhäuser auf. Die Einzelgrundstücke haben hier eine Größe von we- 
niger als 200 m² und sind damit für das Plangebiet nicht typisch. Diese Bebauung ist al- 
lerdings mit einer Gemeinschaftsfläche für Stellplätze und einer Grünfläche ausgestattet, 
sodass die Durchschnittsgröße unter Einbeziehung dieser Gemeinschaftsflächen pro Rei- 
henhaus bei ca. 320 m² liegt. 
Bei den neueren Wohnbebauungen an der Nordseite der Straße „Am Steinern Kreuz“ 
tendieren die Grundstücksgrößen gegen 200 m².

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Abbildung 16: Bestand: Grundstücksgrößen im Plangebiet (o.M.)

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5.3.4 Bauliche Ausnutzung der Grundstücke 
Durch die großen Grundstücksflächen und überwiegende Bebauung mit Einzelhäusern ist 
die bauliche Ausnutzung der Grundstücke gering. Ein Drittel der Grundstücke ist nur zu 
20 % überbaut, ein weiteres Drittel bis zu 30 %. Zwei Drittel des Plangebietes weist damit 
eine GRZ von 0,2 bis unter 0,3 auf.  
Die Gebäude sind je zur Hälfte eingeschossig oder zweigeschossig.

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Abbildung 17: Bestand: Grundflächenzahl im Plangebiet (o.M.)

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Abbildung 18: Bestand: Geschossflächenzahl im Plangebiet (o.M.)

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Abbildung 19: Bestand: Anzahl der Vollgeschosse im Plangebiet (o.M.)

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5.4 Freiflächen 
Das Plangebiet besitzt durch die großzügigen Freibereiche der Grundstücke einen stark 
durchgrünten Charakter. Wie auf dem Luftbild erkennbar, prägen der hohe Grünanteil in 
Form von privaten Gartenflächen und der Großbaumbestand auf den Privatgrundstücken 
das Erscheinungsbild des Plangebietes. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Abbildung 20: Luftbild (o.M.) 
 
Die Freibereiche der meisten Grundstücke weisen eine Funktionstrennung in Vorgarten 
und Hauptgarten auf. Sind die Gebäude mittig auf dem Grundstück positioniert, ist eine 
Trennung in Vor- und Hauptgarten nicht mehr feststellbar. Gärten ohne eine Funktions- 
trennung weisen beispielsweise die Freibereiche nördlich der Straße „Am Haselberg“ so- 
wie die Grundstücke im Bereich östlich der Straße „Auf der Marienhöhe“ auf. Im östlichen 
Teil des Plangebietes sind die Grundstückszuschnitte sehr großzügig, so dass hier eher 
parkähnlich gestaltete Freibereiche vorzufinden sind. 
 
Abbildung 21: Parkähnlicher Garten (Am Steinern Kreuz 61)

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Auch der öffentliche Raum wird durch die privaten Grünstrukturen geprägt. Dazu tragen 
vor allem der Großbaumbestand, die teilweise einheitlichen Vorgartenstrukturen sowie 
grüne Raumkanten durch Hecken- und Gehölzstrukturen bei. Vor allem die Straße „Am 
Steinern Kreuz“ erhält durch die Großbaumbestände auf den Privatgrundstücken ab- 
schnittsweise einen stark durchgrünten Charakter. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Abbildung 22: Durchgrünung im Straßenraum

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Abbildung 23: Bestand: Prägende Grünstrukturen (o.M.)

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Abbildung 24: Bestand: Freiflächenstrukturen (o.M.)

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Abbildung 25: Bestand: Bäume auf Privatgrundstücken (o.M.)

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Abbildung 26: Bestand: Öffentliche Grünflächen (o.M.)

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5.5 Landschaftliche Einbindung 
Das Plangebiet ist an drei Seiten von Freiflächen umschlossen. Im Westen grenzt es an 
die Eberstädter Villenkolonie. Im Norden grenzen Wiesen- und Streuobstbestände sowie 
lockere Gehölzbestände an das Plangebiet an. Im Osten und Süden wird das Plangebiet 
überwiegend von Wald sowie weiteren Wiesen- und Gehölzbeständen umschlossen. In 
der näheren Umgebung befinden sich attraktive Naherholungsziele wie die Ludwigshöhe, 
die Marienhöhe und die Streuobstwiesen von Eberstadt. 
Auch die teilweise großzügigen Gartenflächen im Plangebiet tragen zu einem fließenden 
Übergang in die angrenzende Landschaft bei. 
Vom Plangebiet aus führen zahlreiche Fuß- und Radwegeverbindungen in die angren- 
zende Landschaft. 
  
Abbildung 27: Übergang zum Wald (Am Steinern Kreuz) 
Abbildung 28: Fußwegeverbindung

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Abbildung 29: Bestand: Landschaftliche Einbindung (o.M.)

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5.6 Erschließung 
Das Gebiet wird hauptsächlich durch die Straße „Am Steinern Kreuz“ erschlossen. Diese 
führt von Westen nach Osten durch das Plangebiet und erschließt zusammen mit der 
Straße „Auf der Marienhöhe“ direkt den größten Teil der Grundstücke. Weitere Grundstü- 
cke werden durch die Straßen „Am Haselberg“ und „Am Kirschenhang“ erschlossen. An- 
dere Grundstücke werden durch Wohnwege oder private Wegeparzellen erschlossen, die 
meist an die Straße „Am Steinern Kreuz“ angebunden sind.  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Abbildung 30: Erschließung durch private Wegeparzelle (An der Marienhöhe 13) 
5.7 Gestalterische Merkmale 
Als Dachformen dominieren im Plangebiet Satteldächer und Flachdächer. In einigen Be- 
reichen sind auch Gebäude mit Pult- und Walmdächern errichtet worden. 
Die vorherrschenden Farben der Dacheindeckungen der geneigten Dächer sind rot, rot- 
braun, dunkelbraun oder grau. 
Dachaufbauten sind im Plangebiet nur wenige vorhanden. Die vorhandenen Aufbauten 
ordnen sich der Dachfläche unter und fügen sich somit gut in die Dachlandschaft ein. 
Die Einfriedungen im Plangebiet sind maximal 1,50 m hoch und meist in transparenter 
Form ausgeführt (Maschendrahtzaun u.ä.). Einfriedungen zur Abgrenzung des Vorgar- 
tens sind meist noch niedriger oder gar nicht vorhanden. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Abbildung 31: Einfriedungen  
Abbildung 32: Dachaufbauten

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6. Immissionen 
Das Plangebiet ist teilweise durch Straßenverkehrsemissionen der Heinrich-Delp-Straße 
belastet. Von weiteren Straßen innerhalb des Geltungsbereiches gehen keine Immissio- 
nen aus, die zu einer Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005 führen. 
6.1 Lärmkartierung  
Für das Stadtgebiet der Wissenschaftsstadt Darmstadt liegt eine Lärmkartierung des Ver- 
messungsamtes Darmstadt vom Juni 2006 vor. Diese enthält auch Ergebnisse für den 
Planbereich.  
In der Lärmkartierung wurden zum einen die Durchschnittswerte für 24 Stunden aufgrund 
der 16. BImSchV „Verkehrslärmschutzverordnung“ ermittelt. Die Lärmkartierung stellt für 
die Grundstücke unmittelbar an der Heinrich-Delp-Straße einen Lärmpegel über 24 Stun- 
den zwischen 55 bis 60 dB(A) fest. Für das Grundstück Heinrich-Delp-Straße 241A wurde 
ein Durchschnittswert von 58 dB(A) ermittelt. Ferner wurden die Nachtwerte von 22.00 
Uhr bis 6.00 Uhr berechnet. Die Lärmkartierung stellt für den unmittelbaren Bereich der 
Heinrich-Delp-Straße einen Lärmpegel zwischen 50 bis 55 dB(A) fest. Danach ergeben 
sich für die angrenzenden Grundstücke vermutlich Lärmpegel zwischen 45 und 50 dB(A).  
Für ein Reines Wohngebiet liegen die schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 
18005 bei 50 dB(A) am Tag und 40 dB(A) in der Nacht. Damit kann für das Gebäude 
Heinrich-Delp-Straße 241a eine Überschreitung des Orientierungswertes am Tag und in 
der Nacht von jeweils 5 bis 10 dB(A) festgestellt werden.  
Im übrigen Plangebiet werden die schalltechnischen Orientierungswerte sowohl tagsüber 
als auch in der Nacht eingehalten. 
 
Abbildung 33: Lärmkartierung über 24 Stunden (o.M.)

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Abbildung 34: Lärmkartierung von 22.00 – 6.00 Uhr (o.M.) 
6.2 Schallschutzmaßnahmen 
Da die Orientierungswerte der DIN 18005 im Bereich des Gebäudes Heinrich-Delp-
Straße 241a überschritten werden, sind im Bebauungsplan Festsetzungen über Vorkeh- 
rungen für Schallschutzmaßnahmen aufzunehmen. 
Grundlage für die Dimensionierung der passiven Schallschutzmaßnahmen ist die DIN 
4109, die u.a. die Schalldämm-Maße für Fenster und Außenwände angibt. Nach dieser 
DIN ergeben sich in Abhängigkeit vom zu Grunde gelegten „maßgeblichen Außenlärm- 
pegel“ Schalldämm-Maße für Fenster und Außenwände von Aufenthaltsräumen in Woh- 
nungen, u. Ä. sowie Büroräume. Ausschlaggebend für die Dimensionierung ist ferner der 
Anteil der Fensterflächen. 
7. Wasserwirtschaftliche Belange 
7.1 Wasserversorgung 
Die Versorgung des Plangebiets mit Trink- und Löschwasser erfolgt durch die HSE Süd- 
hessische Energie AG.  
Die Trinkwasserversorgung ist technisch und rechtlich (Wasserwerk und Rohrnetz) durch 
die bestehenden Wasserversorgungsanlagen gewährleistet. 
Die erforderliche Menge ist durch bestehende wasserrechtliche Genehmigungen abge- 
deckt und wasserrechtlich und wasserwirtschaftlich ohne Probleme und ohne nachteilige 
Auswirkungen auf Natur und Landschaft nachweislich bereitstellbar.

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Wasserqualität 
Die Wasserqualität des zur Verfügung stehenden Trinkwassers entspricht den Anforde- 
rungen der Trinkwasserverordnung (TWVO). 
7.2 Schutz- und Sicherungsgebiete nach dem Hessisch en Wassergesetz 
Das Plangebiet liegt in keinem Schutz- oder Sicherungsgebiet nach dem Hessischen 
Wassergesetz. 
7.3 Bodenversiegelung / Versickerung von Niederschl agswasser 
Es wurden Regelungen zum Maß der Bodenversiegelung in die textlichen Festsetzungen 
aufgenommen. Ferner wurde festgesetzt, dass nicht a ls Brauchwasser genutztes Nieder- 
schlagswasser, soweit wasserwirtschaftliche und ges undheitliche Belange nicht entge- 
genstehen, auf den Baugrundstücken zu versickern ist. 
7.4 Abwasser 
Das Plangebiet ist an vorhandene Abwasseranlagen (Kanal, Rückhaltebecken und Klär- 
anlage) angeschlossen. 
7.5 Oberirdische Gewässer 
Oberirdische Gewässer sind im Plangebiet nicht vorhanden. 
8. Altlasten 
Hinweise auf Altflächen (Altstandorte, Altablagerungen), Altlasten, schädlichen Boden- 
veränderungen und/oder Grundwasserschäden sind für das Plangebiet nicht bekannt. 
Jedoch ist bei allen Baumaßnahmen, die einen Eingriff in den Boden erfordern, auf sen- 
sorische Auffälligkeiten zu achten. Werden diese festgestellt, ist umgehend das Regie- 
rungspräsidium Darmstadt, Abteilung Umwelt Darmstadt (Dezernat IV/Da 41.5) zu infor- 
mieren. 
9. Bestand und Bewertung der Naturraumpotenziale 
9.1 Geologie und Boden  
Das Plangebiet besitzt eine hohe Reliefenergie, es steigt nach Norden und Osten an. 
Geologisch betrachtet liegt das Plangebiet im Übergangsbereich zum kristallinen Oden- 
wald, ein Grundgebirgsstock, der sich aus der Rheinebene erhebt. Neben Tiefengestei- 
nen (Diabas, Granit, Diorit) kommen Metamorphyte (Glimmerschiefer, Hornfels) vor. 
Die Böden im Plangebiet sind aufgrund der Vornutzung durch Versiegelungen, Auffüllun- 
gen und Umlagerungen stark anthropogen überformt und vorbelastet. Aufgrund der teil- 
weise großen Freibereiche auf den Grundstücken finden sich jedoch auch noch unversie- 
gelte Bodenbereiche als Standorte für Vegetation. 
Zusammengefasst kann davon ausgegangen werden, dass im Plangebiet keine natürli- 
chen bzw. naturnahen Bodenbereiche vorhanden sind. Die Böden im Plangebiet besitzen 
nur eine geringe Bedeutung für den Naturhaushalt. 
9.2 Hydrogeologie und Grundwasser 
Das Plangebiet liegt im Stadtgebiet von Darmstadt. Hier ist generell mit anthropogen be- 
einträchtigter Grundwasserbeschaffenheit und gestörten Grundwasserverhältnissen zu 
rechnen. Die vorherrschende Fließrichtung des Grundwassers verläuft in Richtung der

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Vorfluter nach Westen bzw. Südwesten. Der Grundwasserflurabstand liegt bei etwa 15 – 
20 m unter Geländeoberkante.  
Das Grundwasserpotenzial ist durch Versiegelungen und Verdichtungen vorbelastet. Die 
im Plangebiet vorhandenen Freiflächen, vor allem die größeren zusammenhängenden 
Gartenbereiche, haben eine Bedeutung zur Grundwasserrückhaltung und -neubildung.  
Im Plangebiet sind keine Oberflächengewässer vorhanden. 
9.3 Klima und Luft  
Darmstadt liegt in der Übergangszone zwischen der warmen, trockenen Rheinebene und 
dem kühleren, niederschlagsreicheren Odenwald. Allgemein ist diese Klimazone gekenn- 
zeichnet durch milde Winter und warme Sommer mit geringem Niederschlag. 
Die im Plangebiet vorhandenen Gartenflächen sowie der Gehölz- und Baumbestand tra- 
gen zur Verbesserung der kleinklimatischen Situation bei. 
Das Plangebiet ist umschlossen von frisch- und kaltluftproduzierenden Flächen. Vor allem 
die angrenzenden Waldflächen haben eine wichtige Bedeutung zur Frischluftproduktion. 
9.4 Landschaft, Freizeit und Erholung  
Das Plangebiet liegt am Rand der Villenkolonie von Eberstadt. Es ist geprägt durch Ein- 
und Zweifamilienhäuser auf überwiegend großzügigen Grundstücken mit einem hohen 
Freiflächenanteil. Durch die privaten Gartenflächen sowie den Altbaumbestand auf den 
Grundstücken ergibt sich ein stark durchgrünter Charakter des Wohngebietes. 
Die Gartenflächen der Wohnhäuser haben eine Bedeutung als hausnahe Frei- und Erho- 
lungsflächen. Da die Flächen nicht öffentlich zugänglich sind, beschränkt sich die Erho- 
lungsfunktion auf die Anwohner. 
Das Plangebiet ist umgeben von attraktiven Flächen für die landschaftsgebundene Erho- 
lung. Die angrenzenden Bereiche haben eine hohe Bedeutung für die Naherholung. 
9.5 Vegetation und Fauna  
Das Plangebiet ist vollständig bebaut. Auf den Grundstücken sind größtenteils großzügi- 
ge Freibereiche vorhanden, die als Gartenflächen genutzt werden. Die meisten Gärten 
sind als Ziergärten ausgeprägt. In den privaten Gärten befindet sich teilweise ein wertvol- 
ler Altbaumbestand. 
Das Biotoppotenzial des Plangebietes wird im Landschaftsplan der Stadt Darmstadt als 
mittel eingestuft. Siedlungsflächen mit einem hohen Freiflächenanteil übernehmen eine 
wichtige Biotopfunktion innerhalb des gesamtstädtischen Biotopverbundes. Auch der an- 
grenzende Landschaftsraum besitzt ein hohes bzw. sehr hohes Biotoppotenzial. 
Es bestehen keine Hinweise auf das Vorkommen streng geschützter Tier- oder Pflanzen- 
arten im Plangebiet. 
10. Ziele für die weitere städtebauliche Entwicklun g 
10.1 Veränderungstendenzen 
Bei Betrachtung der vorhandenen Baustrukturen und des aktuellen Baugeschehens ist 
damit zu rechnen, dass das Plangebiet zunehmend einem Veränderungs- und Verdich- 
tungsdruck ausgesetzt sein wird. 
Dies hat verschiedene Ursachen: 
─ Das Plangebiet ist ein Wohnstandort mit hoher Attraktivität. Im Stadtgebiet von 
Darmstadt sind nur wenige Wohnstandorte mit einer vergleichbaren Qualität vorhan- 
den.

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─ Aufgrund der Entstehungszeit der Gebäude ist damit zu rechnen, dass ein Generati- 
onswechsel ansteht. Mit dem anstehenden bzw. schon laufenden Generationswech- 
sel ist auch häufig ein Eigentümerwechsel verbunden, wenn die Erben das Haus 
nicht selbst bewohnen wollen oder wegen Erbauseinandersetzungen das Haus ver- 
äußert werden soll. Die neuen Eigentümer sehen sich häufig aufgrund der Grund- 
stückspreise zu einer höheren wirtschaftlicheren Ausnutzung gezwungen. 
10.2 Veränderungen und Verdichtung bei Wahrung des Gebietscharakters 
Die Aufgabenstellung für das städtebauliche Konzept des Bebauungsplans besteht darin, 
den Veränderungs- und Verdichtungstendenzen in einem vertretbaren Umfang Raum zu 
geben und dabei den Gebietscharakter so weit wie möglich zu bewahren.  
Mit dem Bebauungsplan werden daher zwei städtebauliche Ziele verfolgt: 
─ Es sollen angemessene Möglichkeiten zur Wohnflächenerweiterung und zur maßvol- 
len Nachverdichtung im Plangebiet geschaffen werden. 
─ Dabei soll der Gebietscharakter gewahrt und die hohe Wohnqualität des Plangebie- 
tes erhalten werden. 
 
Die Gebietscharakteristik ist durch folgende Parameter geprägt, für die im Folgenden Zie- 
le definiert werden: 
10.3 Bebauungskonzept 
Bebauungsstruktur 
Die Bebauungsstruktur im Plangebiet ist nur in Teilflächen homogen. Als Gesamtheit be- 
trachtet ist die Bebauungsstruktur eher heterogen. Es überwiegt der Typus des freiste- 
henden ein- bis zweigeschossigen Wohnhauses. Der nächst häufigste Typus wird durch 
den in Hausgruppen angeordneten eingeschossigen Winkelbungalow gebildet. Danach 
folgt als Gebäudetyp das zweigeschossige Doppelhaus. Daneben bestehen zwei in sich 
homogene Bereiche, die aber im Gesamtgefüge Fremdkörper darstellen: Eine Doppelrei- 
he von zweigeschossigen Reihenhäusern und die Wohnanlage aus mehrgeschossigen 
Geschosswohnungen am Kirschenhang. 
Daher ist für dieses Wohngebiet charakteristisch, dass einzelne Teilbereichen durch ei- 
nen einheitlichen Gebäudetypus geprägt werden und dadurch inselartig Bereiche von ho- 
her Homogenität entstehen. Im überwiegenden Teil des Wohngebietes beschränkt sich 
die städtebauliche Gemeinsamkeit auf das Prinzip des freistehenden Hauses. 
Bebauungskonzept 
Die inselartigen Bereiche von hoher städtebaulicher Homogenität sollen weitgehend er- 
halten und geschützt werden, indem die Geschossigkeit und die Dachform beibehalten 
wird. Insbesondere sind hier Festsetzungen zu treffen, die zwar Erweiterungen zulassen, 
aber die Nachbarbebauung vor starken Veränderungen bewahren. In den weniger homo- 
genen Bereichen, das sind die Bereiche der freistehenden Wohnhäuser, soll das Prinzip 
der freistehenden Einzelhäuser weiter verfolgt werden. Höhenentwicklung und Gestalt 
kann sich jedoch an der bestehenden Bebauung insoweit orientieren, dass hier flächen- 
deckend zwei Vollgeschosse und das breite Spektrum der vorhandenen Dachformen zu- 
lässig werden sollen.   
10.4 Bebauungsdichte  
Die bauliche Ausnutzung der überwiegenden Teile der Grundstücke beträgt ca. 20 % bis 
30%; dies entspricht einer GRZ von 0,2 bis 0,3.  
Um eine maßvolle Nachverdichtung des Gebietes zu ermöglichen, müssen im Bebau- 
ungsplan größtenteils höhere Bebauungsdichten ermöglicht werden. Eine GRZ von ma-

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E 54 Ziele und Zwecke_D (Anlage 2)-DMd  Stand 29.03 .2010 
ximal 0,4 und eine GFZ von 0,6 sind bei einer gleichzeitigen Sicherung der Wohnqualität 
im Plangebiet städtebaulich vertretbar. Damit ist gesichert, dass der durch einen hohen 
Anteil an Freiflächen geprägte Gebietscharakter gewahrt bleibt und ein fließender Über- 
gang zu dem angrenzenden Landschaftsraum entsteht. 
Die Obergrenzen des Maßes der baulichen Nutzung nach § 17 BauNVO sollen in keinem 
Bereich des Plangebietes überschritten werden. Auf den meisten Grundstücken werden 
sich durch die Festsetzungen zu den überbaubaren Flächen geringere Ausnutzungsmög- 
lichkeiten ergeben, sodass in vielen Fällen die Maßzahlen von GRZ und GFZ nicht aus- 
genutzt werden können.  
10.5 Wohnhaustypus / Anzahl der Wohneinheiten 
Der Großteil der Wohngebäude im Plangebiet sind Ein- und Zweifamilienhäuser mit ein 
bis zwei Wohnungen pro Wohngebäude. Zum Teil besitzen die größeren Gebäude drei 
Wohneinheiten. Nur vereinzelt kommen vier oder mehr Wohneinheiten pro Wohngebäude 
vor.  
Die Struktur der eher am Ein- und Zweifamilienhaus orientierten Wohnform soll beibehal- 
ten werden. Um ein Maß an Verdichtung zu ermöglichen, soll die Zahl der Wohnungen 
pro Wohngebäude auf drei eingeschränkt werden. Damit sollen großvolumige Wohnanla- 
gen ausgeschlossen werden. 
10.6 Grundstücksstruktur 
Als weiterer Parameter der Gebietscharakteristik sind die Grundstücksgrößen im Plange- 
biet zu beachten. Die meisten Grundstücke besitzen eine Größe zwischen 500 und 
800 m². Größere Grundstücke befinden sich vor allem im östlichen Bereich des Plange- 
bietes. Grundstücke unter 250 m² kommen nur vereinzelt bei den Hausgruppen und den 
winkelförmige Reihenhäuser vor. 
Um sicherzustellen, dass neu entstehende Grundstücke entsprechend der vorhandenen 
Bebauungsstruktur bebaut werden, sollen für das Wohngebiet angemessene Mindest- 
grundstücksgrößen festgelegt werden. Die Vorgabe einer Mindestgröße für Grundstücke 
dient dem Zweck, bei einer Nachverdichtung durch Grundstücksteilung eine dem Plange- 
biet adäquate Grundstückgröße zu sichern. Die Mindestgröße der Grundstücke sollte sich 
daher an den durchschnittlichen Grundstücksgrößen im Bestand orientieren, aber im Sin- 
ne der maßvollen Nachverdichtung auch geringere Grundstücksgrößen zulassen. 
Bei Festlegung der Mindestgrundstücksgrößen muss nach der jeweils festgesetzten Bau- 
weise differenziert werden. Es soll daher eine Mindestgrundstücksgröße von 400 m² für 
Einzelhäuser und 200 m² für Doppelhaushälften und Grundstücke innerhalb einer Hau- 
gruppe festgesetzt werden.  
10.7 Freiflächenkonzept 
Ziel der Planung ist es, den stark durchgrünten Charakter des Wohngebietes und den 
bestehenden Großbaumbestand zu erhalten. 
Die Freiflächen im Plangebiet sollen in ihrer bisherigen großzügigen Struktur erhalten 
bleiben. Daher müssen die Freiflächen im Bebauungsplan durch entsprechende Festset- 
zungen zu den überbaubaren Flächen gesichert werden. Insbesondere sind durchgehen- 
de Gartenzonen mit dem zum Teil wertvollen Baumbestand von jeglicher Bebauung frei- 
zuhalten. In den Übergangsbereichen zum angrenzenden Wald im Süden des Plangebie- 
tes sind die Freiflächen teilweise als parkähnlich einzustufen. Diese Freiflächen sollen als 
private Grünflächen gesichert werden. 
Die Gebäude befinden sich überwiegend im straßenseitigen Drittel des Grundstücks. Die 
Grundstücke besitzen überwiegend einen Vorgartenbereich mit einer Tiefe von ca. 5 m. 
Zum Teil ist dieser Vorgartenbereich auch größer, wenn die Häuser von Süden erschlos-

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sen werden. Die Vorgartenstrukturen sollen angemessen begrünt und größtenteils von 
Nebenanlagen und Stellplätzen freigehalten werden. 
Im Grün- und Freiflächenkonzept (Abbildung 35) sind der ortsbildprägende, raumwirksa- 
me Großbaumbestand, die von Bebauung freizuhaltenden Grundstücksbereiche sowie 
sonstige prägende Grünstrukturen dargestellt.

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Abbildung 35: Grün- und Freiflächenkonzept (o.M.)

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10.8 Gebäudegestalt 
Die Dachlandschaft des Plangebietes ist nicht einheitlich, jedoch sind die oben beschrie- 
benen homogene Teilbereiche jeweils durch eine gemeinsame Dachgestalt geprägt: Die 
Bebauung der Hausgruppen und Doppelhäuser ist in den meisten Fällen mit Flachdä- 
chern ausgestattet. In den Teilbereichen der freistehenden Einzelhäuser sind die Gebäu- 
de meistens mit flach geneigten Satteldächern ausgestaltet, sehr selten mit Walmdächern 
oder mit einem Pultdach. 
Die Dacheindeckungen der geneigten Dächer sind in der Regel aus Dachziegel mit roter, 
rotbrauner, dunkelbrauner oder grauer Farbe. Dachaufbauten sind nur vereinzelt vorhan- 
den und ordnen sich der Dachfläche unter.  
Zur Sicherung der prägenden gestalterischen Merkmale im Plangebiet sind im Bebau- 
ungsplan differenzierte Festsetzungen zur Dachform, zur Dachneigung und den Dach- 
aufbauten zu entwickeln.  
Da es für das Plangebiet charakteristisch ist, dass einzelne Teilbereiche durch einen ein- 
heitlichen Gebäudetypus geprägt werden, soll auf dieses Gestaltungsprinzip des Plange- 
bietes zurückgegriffen werden. Einzelnen Teilbereichen soll ein einheitlicher Gebäudety- 
pus zugeordnet werden, sodass wie bisher unterschiedliche Gestaltbereiche bestehen 
bleiben bzw. entstehen. Daher werden beispielsweise für die Bereiche der Hausgruppen 
aus Flachdach-Winkelbungalows verbindlich nur Flachdächer zugelassen.  
Ferner sind für den Bereich der Teppich-Bebauung der Winkel-Reihenhäuser und für die 
nördlich angrenzenden Flächen mit der hier bestehenden Flachdachbebauung aus- 
schließlich Flachdächer festgesetzt. 
Für den übrigen Planbereich wird festgesetzt, dass die im Plangebiet vorkommenden 
Dachformen zulässig sind.  
11. Städtebauliches Konzept 
11.1 Wohnflächenerweiterung 
Um für das Plangebiet in angemessenem Umfang unter Wahrung der Gebietscharakte- 
ristik Möglichkeiten zur maßvollen Nachverdichtung zu schaffen, stehen mehrere Optio- 
nen offen: 
Eine Option stellt die zusätzliche Überbauung der Grundstücke dar. Wohnflächenerweite- 
rung durch Anbauten an bestehende Gebäude sollen daher für nahezu alle Grundstücke 
ermöglicht werden. Dabei muss jedoch zur Sicherung der Wohnqualität ein hoher Anteil 
der Grundstücke unbebaut bleiben. Auf jedem Grundstück sind daher entsprechend dem 
Grün- und Freiflächenkonzept durchgehende Gartenzonen von jeglicher Bebauung frei- 
zuhalten. Um diese Freiflächenqualitäten zu erhalten, ist daher auf den meisten 
Grundstücken eine Bebauung mit weiteren Wohngebäuden ausgeschlossen. Lediglich 
auf sehr großen Grundstücken sind mehrere Wohngebäude denkbar. Daher können nur 
auf den sehr großen Grundstücken überbaubare Flächen ausgewiesen werden, die zu- 
sätzliche Wohnhäuser zulassen. Die Entwicklungsmöglichkeiten auf den Grundstücken 
werden durch den Bebauungsplan stärker eingeschränkt als es bei einer Beurteilung 
nach § 34 BauGB der Fall wäre. Denn gerade der Nachverdichtung nach den Maßstäben 
des § 34 BauGB wirkt der vorliegenden Bebauungsplan entgegen, da eine solche Nach- 
verdichtung den Wegfall von den das Gebiet prägenden Freiflächen bedeuten würde. 
Daher wird im Bebauungsplan durch die Festsetzung von Baugrenzen und Baulinien die 
überbaubare Grundstücksfläche so eingeschränkt, dass Erweiterungen nur noch im an- 
gepassten Maß zulässig sind und auch bei Grundstücksteilungen eine ausreichende 
Grundstücksgröße sowie eine maximale überbaubare Grundstücksfläche gesichert wer- 
den. 
Als zweite Option kommt die Aufstockung der Gebäude in Frage. Da ungefähr die Hälfte 
der Gebäude nur eingeschossig ist, stellt diese Erweiterungsform ein Potential für zusätz- 
liche Wohnfläche dar. Dies macht es jedoch erforderlich, dass ein Regelwerk zur Höhen-

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entwicklung der Gebäude festgelegt wird, da in der Regel in Bestandsgebieten Neubau- 
ten, die die Höhe der Nachbarhäuser überragen, konfliktbeladen sind. Auch erfordert die 
bewegte Topografie des Gebietes eine intensive Auseinandersetzung mit den Gebäude- 
höhen. Die Aufstockung der bisher eingeschossigen Gebäude um ein zweites Vollge- 
schoss ist jedoch eine Erweiterungsform, die mit dem Gebietscharakter in weiten Teilen 
vereinbar ist. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes sehen nun für die Mehrzahl der 
Grundstücke eine zweigeschossige Bebauung vor. Bei Gebäuden, die schon zwei Vollge- 
schosse haben, soll jedoch kein drittes Geschoss ermöglicht werden. 
Bei den eingeschossigen Hausgruppen, die aus Flachdachbungalows bestehen, soll die 
Eingeschossigkeit beibehalten werden, um die gegenseitige Beeinträchtigung zu minimie- 
ren. Bei den eingeschossigen Flachdachgebäuden sollen jedoch Aufbauten d.h. eine 
zweite Nutzungsebene in Form eines Staffelgeschosses zulässig sein. 
Eine Nachverdichtung in Form von dichteren Wohnformen wie eine Neubebauung mit 
Reihen- oder Mehrfamilienhäusern ist durch den Bebauungsplan auszuschließen, da dies 
den Charakter des Gebietes erheblich verändern würde. Bei Neubebauungen sollen die 
das Plangebiet prägenden Bauweisen beibehalten werden und nur Einzel- und Doppel- 
häuser ermöglicht werden. 
11.2 Höhenentwicklung der Gebäudetypen 
Das Plangebiet ist zum einen geprägt durch eine bewegte Topografie, zum andern durch 
unterschiedliche Gebäudeformen mit unterschiedlichen Dachformen. Dies macht es er- 
forderlich, differenzierte Festsetzungen zu treffen, sodass sich Neubauten harmonisch in 
die Topografie und die umgebende Bebauung einfügen. Daher sind differenzierte Fest- 
setzungen zur Höhenentwicklung der Gebäude zu entwickeln. 
Das Konzept zur maßvollen Nachverdichtung sieht vor, in weiten Teilen eine zweige- 
schossige Bebauung zu ermöglichen. Die Bereiche der eingeschossigen Flachdach-
Winkelbungalows sollen eingeschossig verbleiben. Die zulässige Geschossigkeit wird 
zum einen durch die Zahl der zulässigen Vollgeschosse festgesetzt. Zum andern werden 
Höhenbeschränkungen zur Gebäudehöhe und zur Traufhöhe (Außenwandhöhe) getrof- 
fen. Dritter Faktor der Höhenentwicklung sind die Dachformen. Zu beachten ist ferner 
noch die Bauweise: Bei Doppelhäusern und Hausgruppen ist auf die Nachbarhäuser 
mehr Rücksicht zu nehmen im Vergleich zu freistehenden Gebäuden. 
In Abhängigkeit dieser Faktoren wurden unterschiedliche Kombinationen von Festsetzun- 
gen getroffen, die einerseits auf den einzelnen Grundstücken Entwicklungsmöglichkeiten 
gewähren, aber doch die Gebietscharakteristik wahren und Nachbarkonflikte minimieren. 
 
Für das Plangebiet wird von drei unterschiedlichen Gestaltbereichen ausgegangen: 
A)  eingeschossige Flachdach-Winkelbungalow (Gartenhofhäuser) 
Die Bebauung dieses Bereichs ist geprägt durch Gruppen von winkelartig angeordneten 
eingeschossigen Flachdachgebäuden. Ein Gebäudeteil ist parallel zur Erschließungsstra- 
ße angeordnet und verläuft in der Regel über die gesamte Grundstücksgrenze. Der zwei- 
te Gebäudeteil des Gartenhofhauses verläuft meist an der nördlichen bzw. östlichen 
Grundstücksgrenze und umfasst so den Wohngarten an der Westseite bzw. Südseite des 
Wohnhauses. Durch diese Anordnung des eingeschossigen Gebäudewinkel wird der 
Wohngarten vor Einblicken von den Nachbargrundstücken geschützt. 
Für diese Grundstücke sind wie bisher nur eingeschossige Gebäude zulässig. Jedoch soll 
eine zweite Nutzungsebene in Form eines Staffelgeschosses ermöglicht werden. Dieses 
Staffelgeschoss ist nur in einem Teilbereich der überbaubaren Fläche zulässig, und zwar 
auf dem Gebäudeteil, welcher jeweils parallel zur Erschließungsstraße angeordnet ist. Im 
Bebauungsplan wird hierfür eine „Zone für Staffelgeschosse“ ausgewiesen.  
Durch die Zulässigkeit eines zweiten Vollgeschosses über der gesamten Gebäudefläche, 
also auch auf dem querstehenden Gebäudewinkel, würden die Gartenhöfe der Nachbar-

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häuser verschattet werden. Auch wären damit Einblicke auf das Nachbargrundstück 
leichter ermöglicht. Um Verschattungen der Wohngärten und Einblicke auszuschließen, 
müsste an der durchgehenden Eingeschossigkeit festgehalten werden. Andererseits be- 
stehen für die Häuser kaum andere Erweiterungsmöglichkeiten als eine zweite Nutzungs- 
ebene, da die Grundstück relativ klein sind und eine weitere Überbauung der Grund- 
stücksfläche auch wegen des z.T. wertvollen Baumbestandes nicht in Frage kommt. Eine 
auf maximal 75 % der Grundfläche des Erdgeschosses eingeschränkte Bebauung des 
Dachgeschosses wird als eine vertretbare Lösung zur Wohnflächenerweiterung der Win- 
kelbungalows gewertet. Durch die Bebauung nur des straßenseitigen Gebäudeteils wird 
weitgehend verhindert, dass die Nachbargärten verschattet werden. 
Für diese Bereiche wird ferner festgesetzt, dass hier nur Flachdächer bzw. flach geneigte 
Dächer bis 5°  zulässig sind. Damit werden hier Sattel-, Walmdächer sowie Pultdächer 
ausgeschlossen. Diese Festsetzung ergibt sich zum einen aus der Zielsetzung der gestal- 
terischen Einheitlichkeit für diese gestalthomogenen Bereiche. Zum andern wird damit 
ausgeschlossen, dass auf den Nachbargrundstücken jeweils hohe Aufbauten entstehen 
können, die zu weiteren Verschattungen führen können. Die Festsetzung dient daher 
auch dem Nachbarschutz. 
Für die Bereiche der eingeschossigen Winkelbungalows werden ferner unterschiedliche 
Höhenbegrenzungen festgesetzt. Im Folgenden werden die maximal zulässigen Gebäu- 
dehöhen dargestellt: 
Für den Gebäudeteil, auf welchem der Aufbau eines Staffelgeschosses ausgeschlossen 
ist, beträgt die maximal zulässige Traufhöhe (Außenwandhöhe) an der Talseite 5,00 m 
und an der Bergseite 4,50 m. Da ein Flachdach vorgeschrieben ist, beträgt die maximal 
zulässige Gebäudehöhe, die an der Talseite gemessen wird, 5,00 m. 
Für den Gebäudeteil, auf welchem der Aufbau eines Staffelgeschosses durch die Aus- 
weisung der „Zone für Staffelgeschosse“ zulässig ist, beträgt die maximal zulässige 
Traufhöhe (Außenwandhöhe) an der Talseite 4,00 m, an der Bergseite 3,50 m. Die ma- 
ximal zulässige Gebäudehöhe, die an der Talseite gemessen wird, beträgt in der „Zone 
für Staffelgeschosse“ 7,50 m. Für das Staffelgeschoss ist nur ein Flachdach zulässig. 
 
 
Abbildung 36: Höhen bei eingeschossigem Flachdachgebäude ohne Staffelgeschoss (o.M.)

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Abbildung 37: Höhen bei eingeschossigem Flachdachgebäude mit Staffelgeschoss (o.M.) 
 
B)  Zweigeschossiges Flachdachgebäude ohne Staffelgeschoss 
In Teilen des Plangebietes wurden zweigeschossige Gebäude mit Flachdächern errichtet. 
Dies ist zum einen die „Teppich-Bebauung“ „Am Steinern Kreuz 27 – 49“, zum andern die 
gegenüberliegende Neubebauung der Stadtvillen. Diese Gebäude haben in der Regel 
zwei Vollgeschosse und schließen mit einem Flachdach ab. Bei einigen dieser Gebäude 
ist das oberste Geschoss kein Vollgeschoss, da die Grundfläche dieses Geschosses we- 
niger als 75 % der Grundfläche des Erdgeschosses beträgt. Das äußere Erscheinungs- 
bild dieser Gebäude wirkt jedoch wie ein zweigeschossiges Gebäude. Für diesen Gebäu- 
detyp soll keine weitere Nutzungsebene in Form eines Staffelgeschosses zulässig sein, 
um die Höhenentwicklung auf die jetzige Gebäudehöhe zu beschränken. Ein Staffelge- 
schoss wäre auf diesen Gebäuden städtebaulich nicht verträglich. 
Dieser Gebäudetyp wird auch als Gestaltvorgabe für den nördlich angrenzenden Bereich 
angewandt, der jetzt durch eine eingeschossige villenartige Bebauung von freistehenden 
Einzelhäusern geprägt ist. Um dem gebietscharakteristischen Gestaltungsprinzip der ges- 
talthomogenen Teilbereiche Rechnung zu tragen, wird hier zwingend eine Flachdachbe- 
bauung vorgeschrieben. Es sind jedoch zwei Vollgeschosse zulässig. Dies ist eine für 
diesen Bereich adäquate Form der baulichen Erweiterung. Damit wird im Prinzip die be- 
nachbarte Bauform des eingeschossigen Flachdachgebäudes mit Flachdach-
Staffelgeschoss aufgenommen. Nur kann hier darauf verzichtet werden, das oberste Ge- 
schoss zwingend als Staffelgeschoss auszubilden. 
Die maximal zulässige Traufhöhe (Außenwandhöhe) beträgt bei diesem Gebäudetyp an 
der Talseite 7,00 m, an der Bergseite 7,50 m. Die maximal zulässige Gebäudehöhe, die 
an der Talseite bzw. der tiefstgelegenen Außenwand gemessen wird, entspricht der tal-

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seitigen Außenwandhöhe und beträgt 7,50 m. Für das Gebäude ist nur ein Flachdach zu- 
lässig. 
 
Abbildung 38: Höhen bei zweigeschossigem Flachdachgebäude ohne Staffelgeschoss (o.M.) 
 
C)  Zweigeschossiges Gebäude mit zulässigem Dachgeschoss oder Staffelge- 
schoss 
Für die übrigen Grundstücke im Plangebiet werden für alle Gebäude zwei Vollgeschosse 
zugelassen. Dies entspricht vielfach schon der bestehenden Bebauung. Für die bisher 
eingeschossigen Gebietsteile ergibt sich dadurch die Möglichkeit, durch Aufstocken eines 
zweiten Vollgeschosses zusätzlichen Wohnraum zu schaffen. 
Die Dachlandschaft dieser Bereiche ist sehr heterogen. Neben Satteldächern mit unter- 
schiedlichen Neigungen, Pultdächern und Walmdächern sind hier auch Flachdächer ver- 
treten. Aus dem Bestand lassen sich für diese Teilbereiche keine einheitlichen Gestalt- 
vorgaben herleiten. Daher sind hier die o.g. Dachformen zulässig. Anstelle eines Dach- 
geschosses ist auch ein Staffelgeschoss möglich. Aufgrund der begrenzenden Gebäude- 
höhe ist bei einem Staffelgeschoss nur ein Flachdach oder ein Pultdach als oberer Ab- 
schluss möglich.  
Da bei diesem Gebietstyp vielfältige Möglichkeiten gegeben sind, ist es umso wichtiger, 
durch Festsetzungen zu den Höhen ein harmonisches Einfügen in Topografie und Nach- 
barbebauung zu sichern.  
Bleiben die Gebäude ohne den Aufbau eines Staffelgeschosses, wird also ein Satteldach 
errichtet, so beträgt die maximal zulässige Traufhöhe (Außenwandhöhe) an der Talseite 
7,50 m, an der Bergseite 7,00 m. Dies entspricht den zulässigen Höhen des unter B be- 
schriebenen Gebäudetyps. Die maximal zulässige Gebäudehöhe, die an der Talseite ge- 
messen wird, beträgt 10,00 m. Damit wird ein bewohnbares Dachgeschoss ermöglicht.

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Abbildung 39: Höhen bei zweigeschossigem Satteldachgebäude (o.M.) 
 
Wird das Dachgeschoss als Staffelgeschosses ausgebildet, so beträgt die maximal zu- 
lässige Traufhöhe (Außenwandhöhe) an der Talseite 6,50 m, an der Bergseite 6,00 m. 
Die Außenwandhöhen sind hier um 1,00 m tiefer angesetzt. Dies ergibt sich aus den un- 
terschiedlichen Definitionen, wie die Außenwandhöhe zu ermitteln ist. 
Zu den Definitionen von Außenwandhöhen und Gebäudehöhe sowie zur Berg- und Tal- 
seite wird auf Kap. 12.2.3 verwiesen. Als maximal zulässige Außenwandhöhe gilt bei Ge- 
bäuden mit geneigten Dächern das Maß vom jeweiligen Höhenbezugspunkt bis zur 
Schnittlinie der Außenwand mit der Dachhaut an der Traufseite (Traufpunkt). Bei flachen 
und flach geneigten Dächern mit einer Dachaufkantung (Attika) gilt das Maß bis zum obe- 
ren Abschluss der Außenwand; bei Ausbildung des obersten Geschosses als Staffelge- 
schoss gilt das Maß bis zur Oberkante Fertig-Fußboden des Staffelgeschosses (Decken- 
oberkante einschließlich Fußbodenaufbau über dem obersten zulässigen Vollgeschoss). 
Die maximal zulässige Gebäudehöhe, die an der Talseite gemessen wird, beträgt wie 
beim Satteldachgebäude 10,00 m.  
Damit werden zwei Formen von Staffelgeschossen ermöglicht:

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Staffelgeschoss mit Pultdach 
 
Abbildung 40: Höhen bei zweigeschossigem Gebäude mit Staffelgeschoss und Pultdach (o.M.)

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Staffelgeschoss mit Flachdach 
 
Abbildung 41: Höhen bei zweigeschossigem Gebäude mit Staffelgeschoss und Flachdach (o.M.)

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Abbildung 42: Bebauungskonzept (o.M.)

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12. Inhalt und Begründung der planungsrechtlichen F estsetzungen 
12.1 Art der baulichen Nutzung 
Da das Plangebiet ausschließlich zum Wohnen genutzt wird, wird die Art der baulichen 
Nutzung als reines Wohngebiet nach § 3 BauNVO festgesetzt. 
Reine Wohngebiete dienen in erster Linie dem Wohnen. Daher sind nur Wohngebäude 
allgemein zulässig. Andere Nutzungen sind nur als Ausnahmen zulässig und nur insoweit, 
als sie den Bewohnern des Gebietes dienen. Ausnahmsweise sind daher Läden und nicht 
störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs der Bewohner des 
Gebietes dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes zulässig. Als Aus- 
nahme sind auch Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des 
Gebietes dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwe- 
cke zulässig. 
Freie Berufe sind nach § 13 BauNVO im reinen Wohngebiet nur in Räumen zulässig. 
Dies bedeutet, dass für die Berufsausübung nicht das Gebäude insgesamt in Anspruch 
genommen werden darf. Die Rechtssprechung des BVerwG grenzt dies flächenmäßig 
dahingehend ab, dass maximal 50 % der Anzahl der Wohnungen bzw. maximal 50 % der 
jeweiligen Wohnfläche eines Gebäudes durch freiberufliche Nutzungen in Anspruch ge- 
nommen werden dürfen (BVerwG Urteil vom 20.01.84 – 4 C 56.80 – = BauR 84, 267). 
12.2 Maß der baulichen Nutzung 
12.2.1 Grundflächenzahl und Geschossflächenzahl 
Durch die Festsetzung einer GRZ von 0,4 im gesamten Plangebiet wird die Obergrenze 
des § 17 BauNVO für ein reines Wohngebiet nicht überschritten. 
Im Bereich von Gebäuden, für die maximal ein Vollgeschoss zulässig ist, wurde entspre- 
chend der GRZ von 0,4 auch eine GFZ von 0,4 festgesetzt. Im Bereich von Gebäuden für 
die zwei Vollgeschosse zulässig sind, wurde eine GFZ von 0,6 festgesetzt. Bei der Be- 
messung der Geschossflächenzahl bei zwei zulässigen Vollgeschossen wurde bewusst 
die GRZ von 0,4 nicht verdoppelt. Der Grund hierfür liegt in der Größe der sich aus dieser 
Verdoppelung ergebenden Baukörper, die dann auf den Baugrundstücken möglich wä- 
ren. Bei einer eingeschossigen Bauweise kann die durch die GRZ bestimmte Grundfläche 
voll in Anspruch genommen werden. Zusätzlich kann in der zweiten Nutzungsebene eine 
geringere Geschossfläche errichtet werden. In einem solchen Fall ist die zweite Nut- 
zungsebene in der Größe deutlich kleiner als die des Erdgeschosses. Soll die Geschoss- 
fläche bei einer zweigeschossigen Bebauung auf beiden Nutzungsebenen (erstes und 
zweites Vollgeschoss) gleich groß sein, kann die festgesetzte GRZ nicht voll ausgenutzt 
werden. Durch diese Festsetzung wird gewährleistet, dass nur Baukörper entstehen, die 
sich in die bestehende Bebauung einfügen und die wertvollen Freiflächen der Bau- 
grundstücke schonen. 
12.2.2 Zahl der Vollgeschosse 
Die Zahl der Vollgeschosse wird für die Mehrzahl der Grundstücke im Plangebiet auf ma- 
ximal zwei begrenzt. Da im Plangebiet eine Mischung aus ein- bis zweigeschossigen Ge- 
bäuden besteht, wird dadurch teilweise die Aufstockung von eingeschossigen Gebäuden 
um ein weiteres Vollgeschoss ermöglicht. Diese Erweiterungsform ist mit dem Gebiets- 
charakter in weiten Teilen vereinbar ist. 
Die Winkelbungalows im westlichen Teil des Plangebietes nördlich der Straße „Am Stei- 
nern Kreuz“ bzw. südlich der Straße „Am Kirschenhang“ erhalten nur eine begrenzte 
Möglichkeit zur Aufstockung, da die Eingeschossigkeit in diesem Bereich das Erschei- 
nungsbild besonders prägt und deshalb durch die entsprechende Festsetzung beibehal- 
ten wird. Es ist hier kein zweites Vollgeschoss vorgesehen, jedoch kann eine zweite Nut- 
zungsebene in Form eines Staffelgeschosses errichtet werden. Durch die Zulässigkeit ei-

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nes weiteren Vollgeschosses über der gesamten Gebäudefläche würden die Gartenhöfe 
der Nachbarhäuser verschattet und eine Einsicht auf das Nachbargrundstück ermöglicht 
werden. Daher wird die Überbauung durch Staffelgeschosse durch die Ausweisung einer 
„Zone für Staffelgeschosse“ beschränkt. Hiezu wird auf Kap. 11.2 und 13.1 verwiesen. 
Eine auf maximal 75 % der Grundfläche des Erdgeschosses eingeschränkte Bebauung 
des Dachgeschosses als Staffelgeschoss wird als eine vertretbare Lösung zur Wohnflä- 
chenerweiterung der Winkelbungalows gewertet. Für diesen Ansatz spricht auch, dass 
bereits ein Wohnhaus (Am Haselberg 4) durch den Aufbau eines Dachgeschosses erwei- 
tert wurde. 
12.2.3 Höhe baulicher Anlagen 
Da allein durch die Festsetzung der zulässigen Zahl der Vollgeschosse die Höhenent- 
wicklung der Gebäude nicht abschließend geregelt ist, werden weiterhin Festsetzungen 
zur Außenwand- und zur Gebäudehöhe getroffen. So wird sichergestellt, dass sich die 
Baukörper in der exponierten Hanglange, in der sich das Plangebiet befindet, harmonisch 
einfügen.  
Dabei werden zwei Gruppen von Höhenfestsetzungen getroffen: Zum einen werden die 
Höchstmaße für die Außenwandhöhen getrennt nach Berg- und Talseite festgesetzt. Zum 
andern wird für die Gebäude die Gebäudehöhe insgesamt begrenzt. Die Gebäudehöhe 
wird dabei immer in Bezug zur Talseite festgesetzt. Damit wird dem Umstand Rechnung 
getragen, dass das Plangebiet durch eine bewegte Topografie geprägt ist.  
Bei der Errichtung eines Gebäudes sind alle Vorgaben zu beachten. Nur bei Grundstü- 
cken mit einer relativ flachen Neigung werden alle Höhenvorgaben eingehalten bzw. aus- 
genutzt werden können. Bei steileren Grundstücken wird gegebenenfalls die talseitige 
Maßvorgabe die stringenteste sein und daher die Gebäudehöhe insgesamt bestimmen. 
Hierzu wird auf Kap. 11.2 verwiesen. Hier werden in Systemschnitten Angaben zu den 
Höhenfestsetzungen gemacht. 
 
Mit dem Begriff der Außenwandhöhe wird zunächst ein Begriff aus § 6 der Hessischen 
Bauordnung übernommen. Gemessen wird jeweils zwischen Höhenbezugspunkt und 
Schnittkante der Außenwand mit der Dachhaut (an der Traufseite der Gebäude mit ge- 
neigtem Dach). Da mit der Reglementierung der Außenwand vorrangig die Einbindung 
der Bebauung in das Gelände gesichert wird, ist für die Außenwandhöhe das natürliche 
Gelände bzw. die Geländehöhe am Schnittpunkt der Außenwand mit dem Gelände der 
untere Bezugspunkt. Mit dieser Regelung ist zwar die Schwierigkeit verbunden, dass die 
Bezugshöhe nicht von vornherein eindeutig bestimmt ist und auch durch nachträgliche 
Geländemodellierungen manipuliert werden kann. Mit dieser Regelung wird aber vorran- 
gig angestrebt, dass die von der Erschließungsstraße sichtbaren Fassadenflächen in ih- 
ren Höhen begrenzt werden. Geringfügige Veränderungen am Geländeverlauf sind daher 
unschädlich, da die Fassadenhöhen die angegeben Werte nicht übersteigen dürfen.  
Die o.g. Regelung greift allerdings nur bei Gebäuden mit geneigten Dächern, die mit einer 
Dachtraufe ausgestattet sind. Da auch Flachdächer oder Staffelgeschosse zulässig sind, 
müssen entsprechende Festsetzungen zu anderen Dachformen getroffen werden: Bei 
flach geneigten Dächern mit einer Dachaufkantung (Attika) gilt das Maß für die Außen- 
wandhöhe bis zum oberen Abschluss der Außenwand; bei Ausbildung des obersten Ge- 
schosses als Staffelgeschoss gilt das Maß bis zur Oberkante Fertig-Fußboden des Staf- 
felgeschosses. 
Durch die Festsetzung einer maximal zulässigen Gebäudehöhe wird eine zweite Höhen- 
begrenzung vorgesehen. Die absolute Gebäudehöhe wird in Bezug zum natürlichen Ge- 
lände bzw. der Geländehöhe am Schnittpunkt der talseitigen Außenwand festgesetzt. 
Wegen der Hanglage ist diese Festsetzung angemessen.  
Als maximal zulässige Gebäudehöhe gilt daher das Maß von der natürlichen Gelände- 
oberfläche (Geländeanschnitt) in der Mitte der talseitigen Außenwand bis zum höchsten

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E 54 Ziele und Zwecke_D (Anlage 2)-DMd  Stand 29.03 .2010 
Punkt der Oberkante Dachhaut. Technische Aufbauten wie Schornsteine, Solaranlagen, 
Aufzüge, Lüftungsanlagen bleiben unberücksichtigt. 
Auch hier muss differenziert werden zwischen Gebäuden mit geneigten Dächern in Form 
von Sattel- oder Walmdächern und Gebäuden mit flachen Dächern oder Staffelgeschos- 
sen. Bei Gebäuden mit geneigten Dächern in Form von Sattel- oder Walmdächern wurde 
die maximal zulässige Gebäudehöhe so gewählt, dass ein Dachgeschoss mit bewohnba- 
ren Räumen entstehen kann. In Verbindung mit den zulässigen Traufhöhen (Außen- 
wandhöhen) ist gesichert, dass sich die Gebäude in die Topographie der Hanglage einfü- 
gen.  
Der jeweilige Höhenbezugspunkt ist abhängig von der jeweils zu betrachtenden Höhe. 
Handelt es sich um die Außenwandhöhe auf der Bergseite, ist die natürliche Gelände- 
oberfläche (Geländeanschnitt) in der Mitte der bergseitigen Außenwand bzw. der höchst- 
gelegenen Außenwand als Höhenbezugspunkt anzunehmen. Handelt es sich um die Hö- 
he auf der Talseite, ist die natürliche Geländeoberfläche (Geländeanschnitt) in der Mitte 
der talseitigen Außenwand bzw. der tiefstgelegenen Außenwand als Höhenbezugspunkt 
anzunehmen. Bei einer bergseitigen Außenwand handelt es sich um die Außenwand des 
Gebäudes, die auf der Seite des Gebäudes liegt, an der das natürliche Gelände ansteigt. 
Bei einer talseitigen Außenwand des Gebäudes handelt es sich um die Außenwand des 
Gebäudes, die auf der Seite des Gebäudes liegt, an der das natürliche Gelände abfällt. 
Bei der Beurteilung ist nicht nur das jeweilige Grundstück, sondern auch die Situation in 
der Umgebung einzubeziehen. 
12.3 Bauweise 
Für das Plangebiet wird überwiegend eine offene Bauweise festgesetzt. In der offenen 
Bauweise können Einzelhäuser, Doppelhäuser und Hausgruppen mit einer Länge von 
weniger als 50 m errichtet werden. 
Da das Plangebiet durch unterschiedliche Bauformen geprägt ist, werden auch unter- 
schiedliche Festsetzungen zur Bauweise getroffen.  
In den Bereichen, die durch freistehende Einzelhäuser geprägt sind, sind ausschließlich 
Einzelhäuser zulässig. Ebenso sind in den durch Doppelhäuser oder Hausgruppen domi- 
nierten Teilbereichen diese Bauweisen entsprechend festgesetzt. Damit werden die Bau- 
weisen auf Grundlage der unterschiedlich strukturierten Bereiche festgesetzt und so der 
Gebietscharakter bewahrt und weiterentwickelt. 
Einzige Ausnahme von der Festsetzung einer offenen Bauweise bilden die westlichste 
Reihe der Winkelbungalows im westlichen Teil des Plangebietes. Da die Länge der 
Hausgruppe mehr als 50 m beträgt, wird in diesem Bereich eine geschlossene Bauweise 
festgesetzt. 
12.4 Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksf lächen 
Die überbaubaren Grundstücksflächen werden in der Planzeichnung des Bebauungspla- 
nes größtenteils durch Baugrenzen festgesetzt. 
Die Festsetzungen zu den überbaubaren Grundstücksflächen orientieren sich dabei in der 
Regel am Gebäudebestand. Dabei werden die erkennbaren Bebauungsstrukturen aufge- 
nommen und die überbaubaren Flächen in den Grundstücksteilen erweitert, in denen eine 
Erweiterung für sinnvoll und möglich erachtet wird. 
Die Baugrenzen werden so festgesetzt, dass die Stellung der baulichen Anlagen auf dem 
Grundstück der gewünschten städtebaulichen Entwicklung entspricht. Bei jedem Grund- 
stück wird darauf geachtet, dass wesentliche Teile der Frei- und Gartenflächen von Be- 
bauung frei bleiben. Zu diesem Zweck wird in fast allen Bereichen ein Abstand von min- 
destens 5 m zur Straße zur Sicherung der Vorgartenflächen eingehalten. Bei den von 
Süden erschlossenen Wohngrundstücken nördlich von „Am Haselberg“ und „Am Kir- 
schenhang“ werden die Südgärten von Bebauung freigehalten.

Begründung zum Bebauungsplan E 54 „Am Steinern Kreuz“ Seite 54  
 
E 54 Ziele und Zwecke_D (Anlage 2)-DMd  Stand 29.03 .2010 
Zur Sicherung der durchgängigen Gartenzonen auf den Gebäuderückseiten werden ent- 
sprechend dem Grün- und Freiflächenkonzept durchgehende Flächen von einer Über- 
bauung ausgeschlossen. Teilweise werden in den Übergangszonen zu den angrenzen- 
den Waldflächen private Grünflächen festgesetzt. 
Baulinien werden nur in den Bereichen festgesetzt, in denen eine Bebauung an der 
Nachbargrenze gesichert wird. Daher werden die überbaubaren Flächen der winkelförmi- 
gen Reihenhäuser „Am Steinern Kreuz 27 bis 49“ durch Baulinien festgesetzt.  
12.5 Mindestmaße der Baugrundstücke 
Durch die Festsetzung der Mindestgröße der Baugrundstücke wird die charakteristische 
Grundstücks- und Bebauungsstruktur des Plangebietes gesichert. Da die Grundstücke in 
allen Bereichen großzügig ausfallen, aber dennoch eine maßvolle Nachverdichtung durch 
Grundstücksteilungen ermöglicht wird, wird das Mindestmaß der Baugrundstücke auf 400 
m² für Einzelhäuser bzw. 200 m² für Doppelhaushälften oder Grundstücke innerhalb einer 
Hausgruppe festgesetzt. 
Durch diese Festsetzung der Grundstücksgröße wird gleichzeitig gewährleistet, dass aus- 
reichend Freiflächen auf den Grundstücken verbleiben, die den Charakter des Gebietes 
weiterhin prägen können. 
12.6 Stellplätze und Garagen 
Die Anlage von Stellplätzen und Garagen prägen das städtebauliche Erscheinungsbild 
eines Gebietes in besonderem Maße. Bei der bisher vorherrschenden Nutzungsstruktur 
im Plangebiet (Ein- und Zweifamilienhäuser) und den großzügigen Grundstücken, ist die 
Unterbringung der Stellplätze auf den Grundstücken relativ problemlos, da meist nur ma- 
ximal drei Stellplätze erforderlich sind. 
Durch bauliche Verdichtungen verschärft sich naturgemäß diese Problematik. Um zu 
vermeiden, dass die Freiflächen unangemessen durch Stellplatzanlagen in Anspruch ge- 
nommen werden, werden daher verschiedene Festsetzungen getroffen.  
Direkten Einfluss auf die Anzahl der Stellplätze hat die Wohndichte. Im Bebauungsplan 
wird die Anzahl der Wohneinheiten auf drei Wohnungen pro Wohngebäude beschränkt. 
Dadurch sind in den meisten Fällen zwei bis drei Wohneinheiten auf den Grundstücken 
möglich. Gemäß der derzeit gültigen Stellplatzsatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
sind damit drei bzw. vier Stellplätze notwendig.  
Im Bebauungsplan wird festgesetzt, dass vor Garagen und Carports in deren Zufahrtsflä- 
chen offene, nicht überdachte Stellplätze zulässig sind. Damit wird die flächensparende 
Ausnutzung der Zufahrtsfläche von Garagen und Carports als Stellplatzfläche ermöglicht, 
auch wenn dadurch sogenannte „gefangene Stellplätze“ entstehen. Die Regelung 
schließt auch Stellplätze auf Zufahrten zu hinterliegenden Stellplätzen mit ein. 
Charakteristisch für das Plangebiet sind die Vorgartenzonen zwischen öffentlicher Ver- 
kehrsfläche und Gebäuden. Diese tragen wesentlich zur Durchgrünung und damit auch 
zur Wohnqualität bei. Um zu vermeiden, dass die Vorgartenzonen vorrangig durch Par- 
kierungsanlagen in Anspruch genommen werden, und um den offenen grünen Charakter 
der Vorgartenzone zu sichern, wird daher festgesetzt, dass Zufahrten, Stellplätze, Car- 
ports und Garagen lediglich 25 % der Vorgartenzone ausmachen dürfen. 
Weiter wird festgesetzt, dass Garagen und Carports erst in einem Abstand von 5 m, ge- 
messen von der straßenseitigen Grundstücksgrenze, zulässig sind. Damit wird vermie- 
den, dass diese Baukörper das Erscheinungsbild des Straßenraumes dominieren. 
Im Plangebiet wurden bei zwei Wohnanlagen Tiefgaragen errichtet. Die Tiefgarage für die 
zweigeschossige „Teppich-Bebauung“ „Am Steinern Kreuz 27 – 49 wurde als Gemein- 
schaftsanlage festgesetzt.

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E 54 Ziele und Zwecke_D (Anlage 2)-DMd  Stand 29.03 .2010 
12.7 Nebenanlagen 
Die Zulässigkeit von Nebenanlagen wird im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ein- 
geschränkt. Die Größe der Anlagen z.B. zur Gartengestaltung und -bewirtschaftung ist 
auf 1 m³ pro 30 m² Grundstücksfläche beschränkt. 
Diese Einschränkung der Zulässigkeit von Nebenanlagen dient der Sicherung der Freihal- 
tung der nicht überbaubaren Flächen.  
12.8 Höchstzulässige Anzahl der Wohnungen 
Als weiterer wesentlicher Baustein zur Sicherung des Gebietscharakters werden Rege- 
lungen zur Anzahl der Wohnungen pro Wohngebäude getroffen. Es wird festgesetzt, 
dass pro Wohngebäude maximal drei Wohnungen zulässig sind.  
Mit dieser Festsetzung werden die gebietstypischen Wohnformen gesichert. Im Plange- 
biet haben teilweise bereits unerwünschte Umstrukturierungen der städtebaulichen Ei- 
genart in dem durch Ein- und Zweifamilienhäuser geprägten Bereich eingesetzt. Dieser 
Entwicklung wird Einhalt geboten und die typische Struktur des Plangebietes gesichert. 
Mit der Einschränkung der Anzahl der Wohnungen wird auch sichergestellt, dass die 
nach Stellplatzsatzung erforderliche Anzahl an Stellplätzen auf den privaten Bau- 
grundstücken untergebracht werden kann, ohne die Grundstücksfreiflächen allzu sehr 
durch Stellplatzanlagen zu belasten. Es wird sichergestellt, dass in ausreichendem Maß 
unversiegelte Gartenflächen verbleiben. 
Durch diese Regelung wird im Plangebiet eine städtebaulich vertretbare Wohndichte er- 
reicht, die sich im Wesentlichen am Bestand orientiert. Mehrfamilienhäuser mit mehr als 
drei Wohnungen sind dadurch ausgeschlossen. 
12.9 Verkehrsflächen 
Die Verkehrsflächen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes werden entsprechend der 
bisherigen und zukünftigen Nutzung als Straßenverkehrsfläche in der Planzeichnung des 
Bebauungsplanes festgesetzt. Diese Flächen umfassen die Straßen sowie Fußwege und 
an einigen Stellen auch Flächen mit Straßenbegleitgrün. 
12.10 Fläche für Versorgungsanlagen 
Die Fläche für Versorgungsanlagen wird festgesetzt, um auch zukünftig die Versorgung 
des Gebietes zu sichern. 
12.11 Private Grünflächen 
Private Grünflächen werden entlang des südlichen Waldrandes festgesetzt. Diese Fest- 
setzung dient der Sicherung dieser Flächen als begrünte Fläche, die nicht durch Neben- 
anlagen in Anspruch genommen werden kann. Dadurch wird sichergestellt, dass in die- 
sen Bereichen ein fließender Übergang zu dem angrenzenden Wald entsteht, der als 
siedlungsnaher Erholungsbereich genutzt wird. Zu diesem Zweck treffen die textlichen 
Festsetzungen weitergehende Aussagen zur Bepflanzung in diesen Bereichen. 
12.12 Maßnahmen und Flächen für Maßnahmen zum Schut z, zur Pflege und  
zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft 
Oberflächenbefestigung 
Aus der landschaftsplanerischen Zielsetzung heraus, den Anteil an versiegelten Flächen 
möglichst gering zu halten, werden Vorgaben zur Oberflächenbefestigung gemacht. Voll- 
ständige Versiegelung führt zum Aufheizen von Flächen im Sommer, Erwärmung der 
Umgebung durch Rückstrahlung, erhöhtem Staubanfall und schnellem Abfluss des Nie- 
derschlagswassers.

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Daher sind befestigte, nicht überdachte Flächen der Baugrundstücke und private Stell- 
plätze, so weit wasserwirtschaftliche Belange nicht entgegen stehen, als teilversiegelte 
Flächen anzulegen (z.B.: Rasenpflaster, Rasengittersteine, Schotterrasen). 
12.13 Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstig en Bepflanzungen 
Grundstücksfreiflächen 
Die festgesetzte Grundstücksbepflanzung gewährleistet eine adäquate Durchgrünung der 
Privatgrundstücke. 
Vorgärten 
Die grüne Vorgartenzone trägt wesentlich zum städtebaulichen Bild und der Wohnqualität 
im Plangebiet bei.  
Neben den Vorgaben für die Bepflanzung dient vor allem die Regelung, dass Stellplätze 
und Zufahrten höchstens 25 % der Vorgartenzone zwischen straßenseitiger Baugrenze 
und straßenseitiger Grundstücksgrenze belegen dürfen, der Sicherung der durchgrünten 
Vorgartenzone. Hierzu wird auch auf die Erläuterungen in Kapitel 10.7 hingewiesen. 
Rückwärtige Gartenflächen 
Zur Sicherung des durchgrünten Gebietscharakters wird festgesetzt, dass in den Haupt- 
gärten Bäume und Sträucher anzupflanzen sind. Diese Anforderung kann unter Umstän- 
den über die Forderung der Mindestbegrünung unter dem Punkt „Grundstücksfreiflächen“ 
hinausgehen. 
12.14 Erhaltung von Bäumen 
Zur Sicherung des gut durchgrünten Charakters werden einige auch für den öffentlichen 
Raum besonders bedeutsame Bäume zum Erhalt festgesetzt. Es handelt sich bei diesen 
Bäumen um Bäume, die aufgrund ihres Standortes oder ihrer Größe das Erscheinungs- 
bild des Gebietes maßgeblich beeinflussen. Daher werden diese Bäume in der Plan- 
zeichnung des Bebauungsplanes zum Erhalt festgesetzt. 
12.15 Bauliche und sonstige technische Vorkehrungen  zur Vermeidung oder Minderung 
von schädlichen Umwelteinwirkungen i.S.d. Bundesimmissionsschutzgesetzes 
Im direkten Einwirkungsbereich der Heinrich-Delp-St raße werden im Plangebiet die Ori- 
entierungswerte der DIN 18005 tags und nachts durch  Verkehrslärm überschritten. Für 
das Grundstück Heinrich-Delp-Straße 241A sind desha lb zur Minderung der Geräusch- 
einwirkungen bauliche Schallschutzmaßnahmen erforderlich. Da hier aufgrund der beste- 
henden Strukturen keine aktiven Lärmschutzmaßnahmen  möglich sind, müssen passive 
Lärmschutzmaßnahmen ergriffen werden. Im Wesentlich en handelt es sich hierbei um 
die Ausrüstung der Gebäude mit Lärmschutzfenstern, Schalldämmung von Rollladenkäs- 
ten etc. 
Durch die Festsetzung Nr. 13 „Bauliche und sonstige technische Vorkehrungen zur Ver- 
meidung oder Minderung von schädlichen Umwelteinwirkungen i.S.d. Bundesimmissions- 
schutzgesetzes (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)“ wird geregelt, dass bei Neu-, Um- und Erwei- 
terungsbauten aufgrund der Immissionen aus Verkehrslärm für Wohnungen und Aufent- 
haltsräume bauliche Vorkehrungen zur Lärmminderung zu treffen sind. Dies ist auf 
Grundlage der DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau – Anforderungen und Nachweise, 
Ausgabe 1989) ohnehin erforderlich: Nach DIN 4109 sind zum Schutz von Aufenthalts- 
räumen gegen Außenlärm die Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbau- 
teilen gemäß Ziffer 5 und Tabelle 8 und 9 einzuhalten.  
Nach der DIN 4109 ergeben sich in Abhängigkeit vom zugrunde gelegten „maßgeblichen 
Außenlärmpegel“ Schalldämm-Maße für Fenster und Außenwände für Aufenthaltsräume 
in Wohnungen, Übernachtungsräume u.ä. sowie Büroräume. Es wird darauf hingewiesen, 
dass vom Lärmpegelbereich 1 auszugehen ist.

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Die Bemessung der Luftschalldämmung ist erst im Rahmen der Hochbauplanung der 
Gebäude vorzunehmen. Dabei obliegt die Entscheidung, welche konkreten baulichen o- 
der technischen Vorkehrungen an den einzelnen Gebäuden vorgenommen werden, dem 
Bauherrn. Ein Schallschutznachweis gemäß DIN 4109 hinsichtlich des Außenlärms ist zu 
führen. 
12.16 Flächen für Stellplätze, Garagen und Gemeinsc haftsgaragen 
Flächen für Stellplätze, Garagen und Gemeinschafsgaragen werden in der Planzeich- 
nung des Bebauungsplanes in Bereichen festgesetzt, in denen sich solche Einrichtungen 
schon befinden. Um die Zulässigkeit dieser auch weiterhin zu gewährleisten, wurden für 
diese Anlagen in der Planzeichnung die entsprechenden Flächen vorgesehen. 
13. Begründung der Satzung über die Gestaltung baul icher Anlagen 
Zur Sicherung der vorhandenen gestalterischen Merkmale bei Umbauten oder Neupla- 
nungen im Plangebiet sind einige gestalterische Festsetzungen erforderlich. 
13.1 Dächer 
Dachform und Dachneigung 
Die Dachlandschaft des Plangebietes ist nicht einheitlich, jedoch sind Teilbereiche jeweils 
durch eine gemeinsame Dachgestalt geprägt. 
In Teilbereichen der Bebauung sind die Gebäude nur mit flach geneigten Satteldächern 
ausgestaltet, sehr selten mit Walmdächern oder mit einem Pultdach. Die Bebauung der 
Hausgruppen und Doppelhäuser ist in den meisten Fällen mit Flachdächern ausgestattet. 
Durch die Festsetzung der Dachformen entsteht ein geordnetes städtebauliches Erschei- 
nungsbild. Als gestalterische Grundregel wird festgelegt, dass die im Plangebiet dominie- 
renden Dachformen auch für Neubauten bindend sind. Es werden daher für Teile des 
Plangebietes Sattel-, Walm-, Flach- oder Pultdächer zugelassen. 
Für die Dachneigung werden die dominierenden Dachneigungen zwischen 25°  und 
höchstens 35°  für Sattel- und Walmdächer festgesetzt. Für Pultdächer gilt eine maximale 
Dachneigung von 10° .  
Flachdächer und flach geneigte Dächer können maximal eine Dachneigung von 5°  auf- 
weisen. 
Für die Bereiche, die durch Doppelhäuser und Hausgruppen mit Flachdächern geprägt 
sind, wird festgesetzt, dass hier ausschließlich flach geneigte Dächer und Flachdächer 
bis zu einer Dachneigung von 5°  zulässig sind. Diese Regelung dient der Sicherung der 
einheitlichen Dachlandschaft bei den gebietsprägenden Hausgruppen. Damit wird zusätz- 
lich eine Vermeidung von Nachbarkonflikten angestrebt. 
Dachaufbauten, -einschnitte und -gauben 
Die Festsetzungen zu den Dachaufbauten und Dacheinschnitten orientieren sich an den 
Architekturelementen, die im Plangebiet anzutreffen sind. Prägend sind Dachaufbauten, 
die in Bezug zur Dachfläche sehr zurückhaltend sind. Die Dachfläche dominiert, die Gau- 
ben ordnen sich deutlich unter.  
Trotz einer deutlichen Unterordnung der Dachaufbauten können in den Dachräumen 
auch zeitgemäße Wohnungen entstehen. Durch die Festsetzungen zur Gestalt der Dä- 
cher wird ein Ausbau des Daches nicht unnötig erschwert. Es wird daher darauf verzich- 
tet, eine kleinteilige Struktur der Dachaufbauten festzuschreiben. Daher wird im Bebau- 
ungsplan festgesetzt, dass die gesamte Breite der Dachaufbauten und -einschnitte ma- 
ximal 50 % der Dachbreite betragen darf.  
Weiter wird festgesetzt, dass zur Traufe, zum Ortgang und zum First jeweils 1,20 m Min- 
destabstand einzuhalten ist, um zu gewährleisten, dass sowohl Dachaufbauten als auch

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Dacheinschnitte die Form des Daches nicht unterbrechen bzw. beeinträchtigen. Die 
Dachfläche als solche bleibt dadurch markant erkennbar. Da bei Walmdächern die Ein- 
haltung des Mindestabstandes des Gaubendaches vom Dachgrat zu unverhältnismäßig 
schmalen und damit erschwert nutzbaren Gauben führen würde, wurde bei Walmdächern 
die Ausnahmeregel vorgesehen, dass hier der Mindestabstand zwischen Gaubendach 
und Dachgrat 0,60 m betragen muss. 
 
Abbildung 43: Skizze zu Dachaufbauten (o.M.) 
Zone für Staffelgeschosse 
Im Bereich der Bebauung mit eingeschossigen Winkelbungalows ist durch die Festset- 
zungen des Bebauungsplanes die Errichtung eines Staffelgeschosses zulässig. Um zu 
verhindern, dass eine zu starke Verschattung der Gartenhöfe eintritt, werden die Bereiche 
definiert, in denen die Errichtung eines Staffelgeschosses zulässig und nicht schädlich für 
die angrenzende Bebauung ist. Diese Festsetzung sichert zusätzlich, dass nur in gerin- 
gem Maße Einblicke auf das Nachbargrundstück möglich sind. Durch die festgesetzte 
Zone für Staffelgeschosse kann in diesen Bereichen eine Erweiterung der Wohnfläche in 
einer zweiten Nutzungsebene ermöglicht werden, um die Freibereiche der Grundstücke 
zu schonen. 
13.2 Einfriedungen und Stützmauern 
Die maximale Höhe der Einfriedigungen an der der öffentlichen Verkehrsfläche zuge- 
wandten Grundstücksgrenze beträgt 1,20 m, die Maximalhöhe an den andern Grund- 
stücksseiten 1,50 m. Diese Festsetzung orientiert sich am vorhandenen Bestand und si- 
chert einen als offen wahrnehmbaren Straßenraum im Plangebiet. 
Aus der Zielsetzung heraus, den durchgrünten Charakter des Gebiets zu erhalten und 
weiter zu entwickeln, werden Vorgaben für die Begrünung von Stützmauern und Einfrie- 
dungen aus Beton, Naturstein oder Klinkermauerwerk gemacht. Diese sind dauerhaft zu 
begrünen. 
14. Begründung der Satzung zur Schaffung von Anlage n zum Sammeln oder Verwen- 
den von Niederschlagswasser 
Durch die Verwendung von Niederschlagswasser als Brauchwasser werden die Trink- 
wasserressourcen geschont, der Eingriff in den Wasserhaushalt gemindert und die Klär- 
anlagen entlastet.

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15. Mögliche Veränderungen im Plangebiet auf Grundl age der Festsetzungen des Be- 
bauungsplanes 
Im Folgenden werden anhand von drei Beispielen die Veränderungsmöglichkeiten an 
Gebäuden aufgrund der Festsetzungen des Bebauungsplanes dargestellt. Weiterhin wer- 
den diese Entwicklungsmöglichkeiten mit dem nach § 34 BauGB zulässigen Möglichkei- 
ten verglichen, die bei Bauvorhaben ohne die Regelungen eines Bebauungsplanes anzu- 
wenden wären. 
15.1 Beispiel 1: Winkelbungalow 
        
  
Abbildung 44: Bestand Winkelbungalow (o.M.) 
Abbildung 45: Festsetzungen des Bebauungsplanes zum Winkelbungalow (o.M.) 
15.1.1 Veränderungen nach den Festsetzungen des Beb auungsplanes 
Die Art der Nutzung wird durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht beein- 
flusst, da es sich um ein Wohnhaus handelt und ein reines Wohngebiet festgesetzt wur- 
de. 
Das Grundstück hat eine Größe von ca. 516 m² und liegt damit über dem Mindestmaß für 
Grundstücke innerhalb einer Hausgruppe von 200 m².  
Das Wohngebäude hat eine Grundfläche von ca. 147 m² und die Garage eine Grundflä- 
che von ca. 36 m². Damit ist die festgesetzte GRZ von 0,4 und auch die Überschrei- 
tungsmöglichkeiten nach § 19 Abs. 4 BauGB nicht ausgeschöpft. Das Wohngebäude 
könnte daher um ca. 59 m² und die Flächen für Anlagen nach § 19 Abs. 4 BauGB um ca. 
67 m² erweitert werden. Für eine Erweiterung in der Fläche bietet die überbaubare 
Grundstücksfläche mit einer Größe von ca. 270 m² eine ausreichende Größe.  
Bezüglich der GFZ ergeben sich auf diesem Grundstück keine Änderungen, da der Be- 
bauungsplan angelehnt an den Bestand nur ein Vollgeschoss als zulässig festsetzt. Aller- 
dings räumt der Bebauungsplan die Möglichkeit ein, ein Staffelgeschoss in dem in der 
Planzeichnung gekennzeichneten Bereich zu errichten. Durch diese Möglichkeit soll er- 
reicht werden, dass eine Erweiterung der Wohnfläche auch in die Höhe erfolgen kann. 
Auf diese Weise können die wertvollen Freibereiche geschont werden und das Gebäude 
kann dennoch an einen gesteigerten Platzbedarf angepasst werden. 
Durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes ist die Dachform auf das Flachdach be- 
grenz.

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15.1.2 Veränderungen nach den Maßstäben des § 34 Ba uGB 
Nach den Maßstäben des § 34 BauGB lässt sich die Art der Nutzung als reines Wohnge- 
biet entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplanes herleiten. 
Ein Maßstab für die GRZ lässt sich aus der umgebenden Bebauung entsprechend den 
Festsetzungen des Bebauungsplanes ablesen, auch wenn die Bebauung auf dem Grund- 
stück gegenüber wesentlich dichter wirkt. 
Die überbaubare Grundstücksfläche ist aufgrund der eindeutigen Struktur der westlich 
und östlich angrenzenden Bebauung eindeutig feststellbar und entspricht ungefähr der im 
Bebauungsplan festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche. 
Einen Maßstab für die Anzahl der Vollgeschosse herzuleiten ist dagegen weniger eindeu- 
tig möglich. Zwar weisen alle östlich und westlich angrenzenden Grundstücke nur ein 
Vollgeschoss auf, aber die gegenüberliegende Bebauung weist zwei Vollgeschosse auf, 
die wie viergeschossig wirken. Daher kann auch die Ableitung einer Außenwand- und 
Gebäudehöhe in diesem Bereich nicht eindeutig erfolgen. Auch die Zulässigkeit eines 
Staffelgeschosses wäre nicht eindeutig herzuleiten. Die nördlich liegende Bebauung weist 
ein Staffelgeschoss auf, während die östlich und westlich angrenzen Gebäude keine Staf- 
felgeschosse aufweisen. Der Bebauungsplan trifft eine eindeutige Festsetzung zur Zuläs- 
sigkeit von Staffelgeschossen. 
Auch die eindeutige Ableitung einer vorherrschenden Dachform ist nicht möglich, da die 
südlich gelegene Bebauung unterschiedliche Dachformen aufweist, die auch teilweise 
aus Sonderformen bestehen (Tonnendach). Auch zu dieser Frage trifft der Bebauungs- 
plan eine eindeutige Regelung und setzt nur Flachdächer als zulässig fest. 
15.2 Beispiel 2: Einzelhaus Norden 
        
  
Abbildung 46: Bestand Einzelhaus Norden (o.M.) 
Abbildung 47: Festsetzungen des Bebauungsplanes zum Einzelhaus Norden (o.M.) 
15.2.1 Veränderungen nach den Festsetzungen des Beb auungsplanes 
Die Art der Nutzung wird durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht beein- 
flusst. 
Die Größe des Grundstückes beträgt ca. 1.267 m². Das Wohngebäude hat eine Grund- 
fläche von ca. 172 m². Damit ergibt sich für die momentane Ausnutzung eine GRZ von 
ca. 0,14. Da die GRZ laut Festsetzung des Bebauungsplanes maximal 0,4 betragen 
kann, kann auf diesem Grundstück eine Erweiterung der Grundfläche vorgenommen 
werden. Diese Erweiterung stößt allerdings durch die Festsetzung der überbaubaren 
Grundstücksfläche an Grenzen. Zur Sicherstellung einer ausreichenden Freifläche auf 
dem Grundstück, wurde die überbaubare Grundstücksfläche entsprechend dem beste- 
henden Gebäude in dem östlichen Bereich des Grundstückes festgesetzt. Weiterhin wur-

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de durch die Baugrenzen festgesetzt, dass zu einigen angrenzenden Grundstücken ein 
Mindestabstand von 5 m eingehalten werden muss. Durch diese Beschränkungen ergibt 
sich eine geringere überbaubare Grundstücksfläche als die Grundfläche, die bei einer 
Ausnutzung der zulässigen GRZ von 0,4 zulässig wäre. In diesem Fall kann die GRZ nur 
in dem Umfang ausgenutzt werden, den die überbaubare Grundstücksfläche zulässt. 
Zum Ausgleich dieser etwas geringeren Ausnutzung in der Fläche kann das Gebäude al- 
lerdings durch die Aufstockung eines Vollgeschosses erweitert werden. Wurde ein zwei- 
tes Vollgeschoss errichtet, ist die Errichtung einer Staffelgeschosses dann nicht mehr 
möglich. Alternativ kann eine Aufstockung auch in Form eines Staffelgeschosses erfol- 
gen. 
Zulässig ist nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes nur ein Flachdach als Dach- 
form. 
15.2.2 Veränderungen nach den Maßstäben des § 34 Ba uGB 
Die Art der Nutzung ist anhand der angrenzenden Gebäude als reines Wohngebiet nach 
den Maßstäben des § 34 BauGB ableitbar und entspricht somit der laut Bebauungsplan 
festgesetzten Nutzung. 
Die Grundfläche bzw. GRZ in der umgebenden Bebauung schwankt stark, daher ist keine 
eindeutige Aussage für das Grundstück abzuleiten. Je nach Bezugsgrundstück kann die 
GRZ daher zwischen 0,44 und 0,12 schwanken. Ebenso uneindeutig ist die Definition der 
überbaubaren Grundstücksfläche zu beurteilen.  
Bezüglich der Vollgeschosse kann aus der umgebenden Bebauung auch kein eindeutiger 
Maßstab abgeleitet werden. Die Gebäude entlang der Straße „Am Steinern Kreuz“ weisen 
eine verschiedene Anzahl von Vollgeschossen auf. Die westlichen weisen ein Vollge- 
schoss mit einem Staffelgeschoss und das östliche Doppelhaus zwei Vollgeschosse ohne 
ein Staffelgeschoss auf. 
Nach dem Zulässigkeitsmaßstab des § 34 BauGB kann aus der Umgebung nur die Zu- 
lässigkeit eines Flachdaches abgeleitet werden was den Festsetzungen des Bebauungs- 
planes entspricht. 
15.3 Beispiel 3: Einzelhaus Süden 
        
  
Abbildung 48: Bestand Einzelhaus Süden (o.M.) 
Abbildung 49: Festsetzungen des Bebauungsplanes zum Einzelhaus Süden (o.M.)

Begründung zum Bebauungsplan E 54 „Am Steinern Kreuz“ Seite 62  
 
E 54 Ziele und Zwecke_D (Anlage 2)-DMd  Stand 29.03 .2010 
15.3.1 Veränderungen nach den Festsetzungen des Beb auungsplanes 
Die Art der Nutzung ändert sich aufgrund der Festsetzung des Bebauungsplanes als rei- 
nes Wohngebiet nicht. 
Die Grundstücksgröße beträgt 2.899 m² das Gebäude hat eine Grundfläche von 238 m². 
Damit ist auf dem Grundstück eine GRZ von 0,08 überbaut. Entsprechend dem Bebau- 
ungsplan ist eine GRZ von 0,4 und damit eine Erweiterung des bestehenden Gebäudes 
zulässig. Die überbaubare Gründstücksfläche lässt eine Erweiterung in diesem Umfang 
allerdings nicht zu und begrenzt daher die überbaubare Fläche. 
Entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplanes kann das bestehende Gebäude 
um ein weiteres Vollgeschoss aufgestockt werden. Dadurch wäre eine Wohnflächener- 
weiterung ohne die Inanspruchnahme von wertvollen Grundstücksfreiflächen möglich. 
Zulässig sind die Dachformen Sattel-, Walm-, Pult- und Flachdach. Da das Gebäude zur- 
zeit ein Walmdach aufweist, kann dieses auch weiterhin beibehalten werden. 
15.3.2 Veränderungen nach den Maßstäben des § 34 Ba uGB 
Als Art der Nutzung kann aufgrund der umgebenden Bebauung ein reines Wohngebiet 
abgeleitet werden und entspricht somit der laut Bebauungsplan festgesetzten Nutzung. 
Die Ableitung der zulässigen Grundfläche aus der umgebenden Bebauung ist nicht ein- 
deutig möglich. Dies liegt unter anderem daran, dass sich in der Umgebung sehr kleine 
aber auch sehr große Grundstücke befinden. Ähnliches gilt für die überbaubare Grund- 
stücksfläche. Es könnte eine geringe Bautiefe entsprechend dem westlich angrenzenden 
Grundstück, aber auch eine Bautiefe entsprechend den Reihenhäusern abgeleitet wer- 
den. Bei einer solchen Bautiefe könnte das Grundstück entweder nicht entsprechend sei- 
ner Größe ausgenutzt werden oder die wertvolle Freifläche, die einen Übergang zum an- 
grenzenden Wald darstellt könnte für die Errichtung von baulichen Anlagen genutzt wer- 
den. 
Die Anzahl der zulässigen Vollgeschosse aus der umgebenden Bebauung abzuleiten er- 
scheint möglich, da die angrenzenden Einzelhäuser nur ein Vollgeschoss aufweisen. Bei 
dieser Herleitung des Zulässigkeitsmaßstabes nach § 34 BauGB wäre eine Erweiterung 
der Wohnfläche in der Höhe nicht möglich und es würde eine flächige Erweiterung erfol- 
gen, die wertvolle Grundstücksfreiflächen in Anspruch nehmen würde. 
15.4 Fazit zu möglichen Veränderungen im Plangebiet  
Aufgrund des Nebeneinanders unterschiedlicher Baustrukturen innerhalb des Plangebie- 
tes ist die Ableitung eines Zulässigkeitsmaßstabes nach § 34 BauGB meist nicht eindeu- 
tig möglich. Zur Schaffung eines eindeutigen Zulässigkeitsmaßstabes wurde der vorlie- 
gende Bebauungsplan aufgestellt. Dabei wird auf einigen Grundstücken eine 
 maßvolle Verdichtung gegenüber der teilweise ableitbaren Zulässigkeit des § 34 BauGB 
zugelassen. Diese Verdichtungsmöglichkeiten nehmen durch die festgesetzte überbauba- 
re Fläche und die Möglichkeiten eine Aufstockung vorzunehmen Rücksicht auf die wert- 
vollen Freibereiche des Plangebietes und sichern dadurch die städtebauliche und ökolo- 
gische Wertigkeit dieser Flächen. 
16. Eingriffs- und Ausgleichsbetrachtung 
Für den vorliegenden Bebauungsplan wird das Aufstellungsverfahren nach § 13 a BauGB 
(beschleunigtes Verfahren) angewandt. Nach § 13 a Abs. 2 Nr. 4 BauGB gelten diese 
Eingriffe als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB bereits vor der planerischen Ent- 
scheidung erfolgt oder zulässig. 
Das Plangebiet umfasst 98.159 m². Davon sind 85.571 m² Wohnbaugrundstücke (Netto- 
bauland inklusive privater Grünflächen). Die Größe der Grundfläche für die Summe aller 
baulichen Anlagen auf den Baugrundstücken wird durch eine GRZ von 0,4 begrenzt. So- 
mit ergibt sich nach § 19 Abs. 2 BauGB als zulässige überbaubare Grundfläche eine

Begründung zum Bebauungsplan E 54 „Am Steinern Kreuz“ Seite 63  
 
E 54 Ziele und Zwecke_D (Anlage 2)-DMd  Stand 29.03 .2010 
Summe von ca. 34.228 m². Bei den meisten Grundstücken erlauben aber die Festsetzun- 
gen zu den überbaubaren Flächen meist eine geringere Ausnutzung.  
Die durch den Bebauungsplan zulässige Grundfläche gemäß § 19 Abs. 2 BauNVO liegt 
damit oberhalb des Grenzwertes von 20.000 m², der für ein beschleunigtes Verfahren oh- 
ne Vorprüfung des Einzelfalls nach Anlage 2 des BauGB vorgegeben ist. Die zulässige 
Grundfläche liegt aber unter 70.000 m². 
Daher muss eine Vorprüfung des Einzelfalles gemäß § 13 a Abs. 1 Nr. 2 BauGB durchge- 
führt werden. Die im Teil B der Begründung beigefügte Vorprüfung des Einzelfalls kommt 
für den vorliegenden Bebauungsplan zu dem Ergebnis, dass keine erheblichen Umwelt- 
auswirkungen von der Aufstellung des Bebauungsplanes ausgehen. Die Beteiligung der 
Behörden und Träger öffentlicher Belange an dieser Vorprüfung gem. § 13 a Abs. 1 Nr. 2 
BauGB erfolgt im Rahmen der Beteiligung zum Vorentwurf des Bebauungsplanes. Somit 
kann der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Die Eingriffe 
gelten im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB als bereits vor der planerischen Entschei- 
dung erfolgt oder zulässig. 
Durch die im vorliegenden Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen, insbesondere die 
Festlegungen zur zulässigen Grundfläche, werden sich die Eingriffe in den Naturhaushalt, 
vor allem in die Schutzgüter Boden und Wasser, nicht wesentlich gegenüber dem Be- 
stand erhöhen. 
Aus den genannten Gründen ist ein naturschutzrechtlicher Ausgleich für den vorliegen- 
den Bebauungsplan nicht notwendig. 
17. Planungsstatistik 
Reines Wohngebiet 
82.163 m²  83 %  
Verkehrsfläche 12.509 m²  13 %  
Private Grünfläche  3.408 m²  4 %  
Fläche für Versorgungsanlagen  79 m²   
Geltungsbereich Bebauungsplan 98.159 m²  100,00 %

Begründung zum Bebauungsplan E 54 „Am Steinern Kreuz“ Seite 64  
 
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Teil B 
Vorprüfung des Einzelfalls

Begründung zum Bebauungsplan E 54 „Am Steinern Kreuz“ Seite 65  
 
E 54 Ziele und Zwecke_D (Anlage 2)-DMd  Stand 29.03 .2010 
18. Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Abs. 2 Nr . 2 BauGB 
Für das Wohngebiet „Am Steinern Kreuz“ wurde in den sechziger Jahren der Bebauungs- 
plan E 11 aufgestellt. Der Bebauungsplan wurde 1964 rechtskräftig, erwies sich aber im 
Jahr 1992 aufgrund eines Formfehlers in der Hauptsatzung als unwirksam. Seitdem ist 
§ 34 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten 
Ortsteile) Beurteilungsgrundlage für Bauanträge und Voranfragen. 
Es hat sich zunehmend gezeigt, dass diese Rechtsgrundlage nicht ausreicht, um die städ- 
tebauliche Entwicklung in diesem Gebiet, im Sinne einer Erhaltung der vorhandenen 
Wohnqualität, zu steuern. Es handelt sich um ein gehobenes Wohngebiet am Rand einer 
landschaftlich sehr reizvollen Umgebung mit teilweise noch großen, locker bebauten 
Grundstücken und großem Grünanteil. 
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Am Steinern Kreuz“ hat eine Größe von 
9,8 ha. Davon sind ca. 8 ha Wohnbaugrundstücke (Nettobauland). Die zulässige Grundflä- 
che wird über die GRZ bestimmt; diese liegt im vorliegenden Fall bei 0,4, so dass eine ma- 
ximale überbaubare Fläche von etwa 32.000 m² entstehen kann. Bei den meisten 
Grundstücken erlauben aber die Festsetzungen zu den überbaubaren Flächen meist eine 
geringere Ausnutzung. 
Somit wird der Schwellenwert von 20.000 m² zulässiger Grundfläche nach § 19 Abs. 2 
BauNVO überschritten und es muss nachgewiesen werden, dass von dem Bebauungsplan 
voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen ausgehen (Vorprüfung des Einzel- 
falls). 
Die Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Abs. 1 Nr. 2 BauGB wird anhand des Kriterien- 
kataloges der Anlage 2 BauGB durchgeführt. 
19. Beschreibung der Planung 
19.1 Angaben zum Standort 
Das Plangebiet liegt im Süden der Stadt Darmstadt, im Stadtteil Eberstadt am Rande der 
Eberstädter Villenkolonie. 
19.2 Inhalte und wichtigste Ziele des Bebauungsplan es 
Bei dem Plangebiet handelt es sich um ein gehobenes  Wohngebiet mit Ein- und Zweifami- 
lienhäusern in einer landschaftlich reizvollen Umge bung. Ziel und Zweck der Planung ist 
es, die städtebauliche Entwicklung des Gebietes ang emessen zu steuern. Die hohe Wohn- 
qualität soll erhalten bleiben, gleichzeitig soll e ine maßvolle Nachverdichtung ermöglicht 
werden. 
19.3 Beschreibung der Festsetzungen des Bebauungspl anes (Kurzdarstellung) 
Das Plangebiet wird als Reines Wohngebiet festgeset zt. Die GRZ liegt bei 0,4, die GFZ bei 
0,4 bzw. bei 0,6. Zusätzlich werden Regelungen zur Geschossigkeit (maximal ein- oder 
zweigeschossig) zur Bauweise, zur Mindestgrundstück sgröße sowie zur Dachform und zur 
Höhenentwicklung der Gebäude getroffen.   
Befestigte, nicht überdachte Flächen der Baugrundst ücke und private Stellplätze sind als 
teilversiegelte Flächen anzulegen und das Niederschlagswasser ist auf dem Grundstück zu 
versickern, soweit wasserwirtschaftliche und gesund heitliche Belange nicht entgegenste- 
hen. 
Im Süden des Plangebietes, zur freien Landschaft hi n, werden innerhalb der Grundstücks- 
flächen private Grünflächen vorgesehen. Der erhalte nswerte, ortsbildprägende Baumbe-

Begründung zum Bebauungsplan E 54 „Am Steinern Kreuz“ Seite 66  
 
E 54 Ziele und Zwecke_D (Anlage 2)-DMd  Stand 29.03 .2010 
stand wird  zum Erhalt  festgesetzt. Zur Gestaltung der Grundstücksfreifläc hen werden Fest- 
setzungen getroffen. 
19.4 Umfang des Vorhabens und Angaben zum Bedarf an  Grund und Boden 
Reines Wohngebiet 82.163 m²  83 %  
Verkehrsfläche 12.509 m²  13 %  
Private Grünfläche  3.408 m²  4 %  
Fläche für Versorgungsanlagen  79 m²   
Geltungsbereich Bebauungsplan 98.159 m²  100,00 %  
19.5 Umweltschutzziele aus Fachgesetzen und -planun gen sowie deren Berücksichtigung 
19.5.1 Fachgesetze 
Insbesondere folgende Fachgesetze und aufgrund dieser Gesetze erlassene Rechtsver- 
ordnungen sind für die Durchführung der Umweltprüfung beachtlich: 
Rechtsgrundlagen 
− Baugesetzbuch (BauGB) i. d. F. vom 23.09.2004 (BGBl. I 2004, S. 2414), zuletzt ge- 
ändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 31.07.2009 (BGBl. I 2009, S. 2585) 
− Baunutzungsverordnung  (BauNVO) i. d. F. vom 23.01.1990 (BGBl. I 1990, S. 132), 
zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.04.1993 (BGBl. I 1993, S. 466) 
− Planzeichenverordnung  (PlanzV 90) vom 18.12.1990 (BGBl. I 1991, S. 58) 
− Hessische Bauordnung  (HBO) i. d. F. vom 18.06.2002 (GVBl. I 2002, S. 274), zuletzt 
geändert durch Art. 8 des Gesetzes vom 15.12.2009 (GVBl. I 2009, S. 716) 
− Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege  (Bundesnaturschutzgesetz – 
BNatSchG) i. d. F. vom 29.07.2009 (BGBl. I 2009, S. 2542) 
− Hessisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Hessisches Natur- 
schutzgesetz HENatG) vom 04.12.2006 (GVBl. I 2006, S. 619),  zuletzt geändert durch 
Art. 4 des Gesetzes vom 12.12.2007 (GVBl. I 2007, S. 851) 
− Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i. d. F. vom 31.07.2009 (BGBl. I 2009, S. 2585) 
− Hessisches Wassergesetz  (HWG) i. d. F. vom 06.05.2005 (GVBl. I 2005, S. 305), zu- 
letzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 19.11.2007 (GVBl. I 2007, S. 792) 
− Bundesimmissionsschutzgesetz  (BImSchG) ) i. d. F. vom 26.09.2002 (BGBl. I 2002, 
S. 3830), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 11.08.2009 (BGBl. I 2009, 
S. 2723) 
− Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i. d. F der Bekanntmachung 
vom 24.02.2010 (BGBl. I 2010, S. 94) 
− Hessisches Denkmalschutzgesetz  (DSchG) i. d. F. vom 05.09.1986 (GVBl. I 1986, 
S. 262, 270), zuletzt geändert am 06.09.2007 (GVBl. I 2007, S. 548) 
Schutzgebietssystem Natura 2000 
Südöstlich an das Plangebiet angrenzend befindet si ch das VS-Gebiet "Prinzenberg bei 
Darmstadt". Durch die vorliegende Planung sind kein e erheblichen Beeinträchtigungen des 
Gebietes zu erwarten.

Begründung zum Bebauungsplan E 54 „Am Steinern Kreuz“ Seite 67  
 
E 54 Ziele und Zwecke_D (Anlage 2)-DMd  Stand 29.03 .2010 
Schutzgebietsausweisungen 
Der angrenzende Landschaftsraum liegt teilweise im LSG "Stadt Darmstadt". Durch die 
vorliegende Planung sind keine negativen Auswirkungen auf das LSG zu erwarten. 
In Darmstadt sind alle Bäume innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und im 
Geltungsbereich von Bebauungsplänen durch eine Baumschutzsatzung (Satzung zum 
Schutz des Baumbestandes in der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom 05.04.2004) ge- 
schützt. Geschützt sind Laubbäume, die – gemessen in einem Meter Höhe – einen 
Stammumfang von mehr als 60 cm haben sowie Nadelbäume, die – gemessen in einem 
Meter Höhe – einen Stammumfang von mehr als 90 cm haben. 
Im Plangebiet befinden sich auf den größeren Grundstücken teilweise relativ große Baum- 
bestände, die durch diese Satzung geschützt werden. 
Weitere Schutzgebietsausweisungen nach Naturschutzr echt, Wasserschutzrecht oder 
Forstrecht sind im Plangebiet nicht vorhanden. 
Eingriffsregelung nach BauGB und BNatSchG 
Die durch den Bebauungsplan zulässige Grundfläche gemäß § 19 Abs. 2 BauNVO liegt 
oberhalb des Grenzwertes von 20.000 m², der für ein beschleunigtes Verfahren ohne Vor- 
prüfung des Einzelfalls nach Anlage 2 des BauGB vorgegeben ist. Die zulässige Grundflä- 
che liegt aber unter 70.000 m². 
Daher muss eine Vorprüfung des Einzelfalles gemäß §  13 a Abs. 1 Nr. 2 BauGB durchge- 
führt werden. Diese wird im Folgenden durchgeführt.  Nach § 1a Abs. 2 Nr. 4 BauGB gelten 
Eingriffe im Sinn des § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB als bereits vor der planerischen Entschei- 
dung erfolgt oder zulässig, wenn die Vorprüfung des  Einzelfalls ergibt, dass von der Pla- 
nung keine erheblichen Umweltauswirkungen ausgehen. 
Aus diesem Grund ist ein naturschutzrechtlicher Ausgleich nicht notwendig. 
Immissionsschutz 
Das Plangebiet ist, laut Lärmkartierung der Stadt D armstadt, durch Straßenverkehrsemis- 
sionen der Heinrich-Delp-Straße belastet. Dadurch k ommt es zu Orientierungswertüber- 
schreitungen der DIN 18005 für das Gebäude Heinrich -Delp-Straße 241a. Im Bebauungs- 
plan werden die notwendigen Schallschutzmaßnahmen festgesetzt. 
19.5.2 Fachplanungen 
Regionalplan 
Im Regionalplan Südhessen 2000, neu bekannt gemacht am 13.09.2004 (St. Anz. 37/04), 
ist das Plangebiet als „Siedlungsfläche Bestand“ dargestellt. Damit ist der Bebauungsplan 
an die Ziele der Raumordnung angepasst, entspricht also dem Erfordernis des § 1 Abs. 4 
BauGB. 
Flächennutzungsplan / Landschaftsplan 
Der seit dem 01.04.2006 wirksame Flächennutzungsplan der Wissenschaftsstadt Darm- 
stadt weist das Plangebiet als „Wohnbaufläche“ aus. (siehe Abbildung 5 im Teil A) 
Damit trägt der Bebauungsplan dem Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 BauGB Rechnung. 
Die Entwicklungskarte des Landschaftsplanes stellt den Geltungsbereich des Bebauungs- 
planes als Wohnbaufläche mit mittlerem Biotopwert dar.  
Direkt westlich angrenzend befinden sich Bauflächen für die der Erhalt und Schutz von 
Grün auf Bauflächen vorgesehen ist. Die nördlich, östlich und südlich an das Plangebiet 
angrenzenden Freiflächen sind als Waldflächen dargestellt. Bei diesen Flächen handelt es 
sich zum größten Teil um „Bereiche für die Erhaltung und Entwicklung wertvoller Naherho- 
lungsräume“.

Begründung zum Bebauungsplan E 54 „Am Steinern Kreuz“ Seite 68  
 
E 54 Ziele und Zwecke_D (Anlage 2)-DMd  Stand 29.03 .2010 
In der näheren Umgebung des Plangebietes befinden sich Flächen auf denen der Land- 
schaftsplan Maßnahmen zur Entwicklung, Erhaltung und Pflege von Natur und Landschaft 
vorsieht. Dabei handelt es sich auf Flächen nördlich des Plangebietes um den Erhalt von 
Grünland, östlich um Flächen für Erhalt oder Pflege von Streuobstwiesen und südlich um 
Flächen für eine extensive Grünlandnutzung auf feucht-nassen Standorten sowie um Flä- 
chen für die Offenhaltung und Pflege von Brach- bzw. Sukzessionsflächen.  
Punktuelle bzw. lineare geschützte Landschaftsbestandteile befinden sich vor allem östlich 
und südlich des Plangebietes. Südlich befindet sich auch ein FFH-Gebiet. Dieses wird im 
Landschaftsplan ergänzt durch „Bereiche für Erhalt und Entwicklung von Biotopen, Biotop- 
verbund- und Entwicklungsflächen – Planung“. 
Bebauungsplan 
Für das Plangebiet liegt kein rechtskräftiger Bebauungsplan vor, da der Bebauungsplan 
aus den sechziger Jahren aufgrund eines Formfehlers unwirksam wurde. 
Der vorliegende Bebauungsplan überschneidet sich in  einem Teilbereich mit dem vorha- 
benbezogenen Bebauungsplan E 52 „Am Steinern Kreuz / Petrus-Canisius-Kirche“. Es 
handelt sich dabei um einen Teil der Straßenverkehr sfläche der Straße „Am Steinern 
Kreuz“ im westlichen Teil des Geltungsbereiches. 
20. Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustande s, Bewertung der Umweltaus- 
wirkungen einschließlich der Prognose bei der Durchführung der Planung 
Für die einzelnen Schutzgüter werden in zusammengef asster Form der bestehende Um- 
weltzustand, die Umweltauswirkungen der Planung sow ie Maßnahmen zur Verminderung 
und Vermeidung negativer Auswirkungen beschrieben.  
20.1 Schutzgut Mensch 
Umweltmerkmale Umweltauswirkungen Maßnahmen zur  
Vermeidung / Verminderung 
Schutzgut Mensch 
Erholung 
- überwiegend Ein- und Zweifamilien-
häuser mit großzügigen Hausgärten, 
diese besitzen Bedeutung zur Erho- 
lungsfunktion der Bewohner 
- hoher Durchgrünungsgrad des Plan- 
gebietes 
- angrenzende Landschaft (Wald- und 
Wiesenbereiche) besitzen hohe Be- 
deutung für die Naherholung 
- vom Plangebiet aus führen verschie- 
dene Fußwegeverbindungen in die 
Landschaft 
Lärmimmissionen 
- Plangebiet durch Emissionen der 
Heinrich-Delp-Straße belastet 
Erholung 
- teilweise Verkleinerung der Hauptgar- 
tenflächen durch geplante Erweite- 
rungsmöglichkeiten in geringem Um- 
fang 
- keine Eingriffe in den angrenzenden 
Landschaftsraum 
 
 
 
 
 
 
Lärmimmissionen 
- Orientierungswertüberschreitungen 
der DIN 18005 für Reine Wohngebiete 
im Bereich des Gebäudes Heinrich-
Delp-Straße 241a tags und nachts um 
jeweils 5 bis 10 dB(A) 
- im restlichen Plangebiet werden die 
Orientierungswerte tags und nachts 
eingehalten  
Erholung 
- Erhalt großzügiger Freibereiche durch 
Begrenzung der Baumöglichkeiten 
- Festlegung einer Mindestgrundstücks-
größe 
- Erhalt des Großbaumbestandes 
- Regelungen zur Bepflanzung der 
Grundstücke 
- Erhalt der Fußwegeverbindungen in 
die angrenzende Landschaft 
 
 
Lärmimmissionen 
- Festsetzung von passiven Schall- 
schutzmaßnahmen für das Gebäude 
Heinrich-Delp-Straße 241a 
Bewertung:  
Durch das Planvorhaben sind keine erheblichen Auswirk ungen auf das Schutzgut Mensch zu erwarten.

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20.2 Schutzgut Boden 
Umweltmerkmale Umweltauswirkungen Maßnahmen zur  
Vermeidung / Verminderung 
Schutzgut Boden  
- bewegtes Relief, Plangebiet steigt 
nach Norden und Osten an 
- Geologie: Lage im Übergangsbereich 
von der Rheinebene zum kristallinen 
Odenwald 
- anthropogene Überformung und Vor- 
belastung des Bodens durch beste- 
hende Bebauung und Versiegelungen 
- teilweise noch größere unversiegelte 
Bodenbereiche als Standorte für Vege- 
tation in Form privater Gartenflächen 
 
Altlasten 
- keine Hinweise vorhanden 
- zusätzliche Bebauung und Versie-
gelung in einem moderaten Umfang 
- Veränderung des Bodengefüges durch 
Bauarbeiten 
 
 
 
 
 
 
 
 
Altlasten 
- keine zu erwarten 
 
- Verwendung wasserdurchlässiger  
Oberflächenbefestigungen  
- Beschränkung der Versiegelung durch 
Ausweisung einer GRZ von 0,4 
- Einhalten der DIN-Vorschriften zu Bo- 
denarbeiten (getrennte Bodenmieten) 
 
 
 
 
Altlasten 
- nicht notwendig 
 
Bewertung:  
Das Schutzgut Boden ist durch bestehende die Bebauung und Versiegelung als vorbelastet einzustufen. Die Pla nung ermög- 
licht zusätzliche Versiegelungen in geringem Umfang.  Die Auswirkungen sind als nicht erheblich einzustuf en.  
20.3 Schutzgut Wasser 
Umweltmerkmale Umweltauswirkungen Maßnahmen zur  
Vermeidung / Verminderung 
Schutzgut Wasser  
Grundwasser 
- Lage im Stadtgebiet von Darmstadt mit 
anthropogen beeinträchtigter Grund- 
wasserbeschaffenheit und gestörten 
Grundwasserverhältnissen 
- Grundwasserflurabstand etwa 15-20 m 
unter GOK 
- Vorbelastung des Grundwasserpoten- 
zials im Plangebiet durch Versiegelun- 
gen und Verdichtungen 
- größere zusammenhängende Freiflä- 
chen besitzen Bedeutung zur Grund- 
wasserrückhaltung und -neubildung 
 
Oberflächengewässer 
- keine Oberflächengewässer vorhan- 
den 
Grundwasser 
- Verringerung der Freiflächen durch 
bauliche Entwicklung in einem gerin- 
gen Umfang 
- Veränderung des Bodengefüges durch 
Bauarbeiten  
 
 
 
 
 
 
 
Oberflächengewässer  
- keine Auswirkungen 
Grundwasser   
- Versickerung des Niederschlags-
wassers der überbauten und befestig- 
ten Flächen 
- Erhalt von größeren zusammenhän- 
genden Freibereichen in Form privater 
Gartenflächen 
- Verwendung wasserdurchlässiger  
Oberflächenbefestigungen  
 
 
 
 
 
Oberflächengewässer  
- keine Maßnahmen notwendig 
Bewertung:  
Aufgrund der bestehenden Vorbelastungen des Schutzgut es Wasser und dem Erhalt größerer Freibereiche ist m it keinen er- 
heblichen Beeinträchtigungen zu rechnen.  
20.4 Schutzgut Tiere und Pflanzen / Biologische Vie lfalt 
Umweltmerkmale Umweltauswirkungen Maßnahmen zur  
Vermeidung / Verminderung 
Schutzgut Tiere und Pflanzen / Biologische Vielfalt  
- bestehendes Wohngebiet 
- vertiefte Untersuchungen zu Flora und 
Fauna haben nicht stattgefunden, Er- 
fassung der Struktur- und Nutzungsty- 
pen sowie des wertgebenden Baum- 
bestandes 
- auf den Grundstücken befinden sich 
- Verlust von Lebensraum in Form von 
Gartenflächen, Gehölzbeständen und 
Einzelbäumen in einem untergeordne- 
ten Maß  
- teilweise Verlust bzw. Gefährdung des 
Großbaumbestandes innerhalb der 
ausgewiesenen Baufenster 
- Festlegung eines Mindestanteils an zu 
begrünender Grundstücksfläche durch 
Festsetzung einer GRZ von 0,4 
- Erhalt des ortsbildprägenden Groß- 
baumbestandes 
- Regelungen zur Freiflächengestaltung 
- Verwendung einheimischer Pflanzen-

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E 54 Ziele und Zwecke_D (Anlage 2)-DMd  Stand 29.03 .2010 
Umweltmerkmale Umweltauswirkungen Maßnahmen zur  
Vermeidung / Verminderung 
größere Freiflächen in Form von Gar- 
tenflächen, größtenteils als Ziergärten 
ausgeprägt 
- nordwestlich des Eckbereiches am 
Steinern Kreuz/Auf der Marienhöhe 
größere Wiesenfläche 
- in den Gärten befindet sich teilweise 
ein wertvoller Großbaumbestand (v.a. 
Eichen, Linden, Birken, Kiefern) 
- Gartenflächen besitzen, je nach Aus- 
prägung eine geringe bis mittlere Be- 
deutung für den Arten- und Biotop- 
schutz 
- wertgebende Strukturen im Plangebiet 
sind die bestehenden Großbäume so- 
wie teilweise der dichtere Gehölzbe- 
stand in den Gärten 
- Biotoppotenzial des Plangebietes ist 
mittel (vgl. auch Aussagen des Land- 
schaftsplanes der Stadt Darmstadt), 
v.a. durch den teilweise vorhandenen 
Altholzbestand 
- in der Umgebung Wald-, Wiesen- und 
Gehölzflächen mit einer hohen Bedeu- 
tung für den Arten- und Biotopschutz 
 
Artenschutzrecht 
- Plangebiet ist aufgrund der vorhande- 
nen Biotopstrukturen von Bedeutung 
als Lebensraum für v.a. Kleinsäuger, 
Fledermäuse und europäische Vogel- 
arten 
- konkrete Hinweise auf das Vorkom- 
men streng geschützten Arten im 
Plangebiet sind nicht vorhanden 
- baubedingte Beeinträchtigungen durch 
Lärm und Flächeninanspruchnahme 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Artenschutzrecht 
- durch den Bebauungsplan werden die 
bestehenden Freiraumstrukturen und 
der Großbaumbestand weitestgehend 
erhalten und geschützt 
- es ist davon auszugehen, dass das 
Plangebiet auch nach Umsetzung der 
Planung seine  bisherige ökologische 
Funktion weiterhin erfüllt 
 
arten 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Artenschutzrecht 
- Erhalt der Freiraumstrukturen und des 
Grobaumbestandes Bewertung: 
Durch die Planung kommt es zu keinen erheblichen Beei nträchtigungen des Schutzgutes Tiere und Pflanzen. Di e großzügi- 
gen Freiflächen und Grünbestände werden weitestgehe nd erhalten und geschützt.  
20.5 Schutzgut Klima und Luft 
Umweltmerkmale Umweltauswirkungen Maßnahmen zur  
Vermeidung / Verminderung 
Schutzgut Klima und Luft  
- Lage am Ostrand der Südhessischen 
Niederungen, relativ niederschlagsarm 
Jahresmitteltemperaturen 9,1-10°  C, 
mittlerer jährlicher Niederschlag 701-
800 mm, mittlere Sonnenscheindauer 
>1600 h 
- Grün- und Gehölzbestände, v.a. der 
Großbaumbestand im Plangebiet, be- 
sitzen Bedeutung zur Verbesserung 
der kleinklimatischen Situation 
- Plangebiet umgeben von Flächen mit 
Bedeutung für die Frisch- und Kaltluft- 
produktion (Wald- und Gehölzflächen) 
- Verlust von Grün- und Gehölzbestän- 
den sowie Bäumen durch bauliche Er- 
weiterung in einem geringen Umfang 
- klimatisch bedeutsame Flächen in der 
Umgebung des Plangebietes bleiben 
erhalten 
 
 
 
 
- Erhalt des Großbaumbestandes 
- Erhalt großzügiger begrünter Grund- 
stücksflächen 
- Regelungen zur Freiflächengestaltung, 
Anpflanzungen von Bäumen und 
Sträuchern 
Bewertung:  
Erhebliche Auswirkungen bzw. Beeinträchtigungen der kl imatischen Bedingungen sind durch den Erhalt großzügi ger Freibe- 
reiche und des Großbaumbestandes nicht zu erwarten.

Begründung zum Bebauungsplan E 54 „Am Steinern Kreuz“ Seite 71  
 
E 54 Ziele und Zwecke_D (Anlage 2)-DMd  Stand 29.03 .2010 
20.6 Schutzgut Landschaft 
Umweltmerkmale Umweltauswirkungen Maßnahmen zur  
Vermeidung / Verminderung 
Schutzgut Landschaft  
- stark durchgrüntes Wohngebiet, Lage 
am Rand der Villenkolonie Eberstadt 
- charakterisiert durch Ein- und Zweifa- 
milienhäuser auf großzügigen 
Grundstücken 
- teilweise Großbaumbestand in den 
privaten Gartenflächen mit Wirkung 
auf den öffentlichen Raum 
- Verlust von Grün- und Gehölzbestän- 
den sowie Bäumen durch bauliche Er- 
weiterung in einem geringen Umfang 
- Schutz des Großbaumbestandes 
durch entsprechende Festsetzungen 
- Erhalt großzügiger Freiflächen durch 
Begrenzung der baulichen Entwicklung 
 
- angepasste Höhenentwicklung der 
Gebäude 
Bewertung:  
Durch die Planung kommt es zu keinen erheblichen Beei nträchtigungen des Schutzgutes Landschaft.  
20.7 Schutzgut Kultur- und Sachgüter 
Umweltmerkmale Umweltauswirkungen Maßnahmen zur  
Vermeidung / Verminderung 
Schutzgut Kultur- und Sachgüter  
- keine vorhanden - keine zu erwarten - nicht notwendig 
Bewertung:  
Kultur- und Sachgüter sind nicht betroffen. 
21. Alternativenprüfung 
Da es bei der vorliegenden Planung um die städtebauliche Entwicklung eines bestehenden 
Wohngebietes handelt, stellt sich die Frage einer Standortalternative nicht. 
Zudem wären auch ohne den vorliegenden Bebauungsplan Bauvorhaben im Plangebiet 
nach den Grundsätzen des § 34 BauGB möglich. Durch die Regelungen des Bebauungs- 
planes zur maßvollen Steuerung der städtebaulichen Entwicklung im Plangebiet wird einer 
unkontrollierten Nachverdichtung des Gebietes vorgegriffen. 
22. Beschreibung der Vorgehensweise / Schwierigkeit en bei der Ermittlung 
Angewandte Untersuchungsmethoden waren: 
― Bestandserhebungen der Struktur- und Nutzungstypen sowie des Baumbestandes vor 
Ort, 
― Auswertung vorhandener Unterlagen (Regionalplan Südhessen 2000, Flächennut- 
zungsplan und Landschaftsplan der Stadt Darmstadt, Luftbilder). 
Unter Einbeziehung der vorliegenden Umweltinformationen wurde eine verbal-
argumentative Abschätzung der zu erwartenden Umweltauswirkungen vorgenommen. 
23. Überwachung der Umweltauswirkungen (Monitoring)  
Bei Anwendung des § 13 a BauGB zur Aufstellung des Bebauungsplanes gelten im be- 
schleunigten Verfahren die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 
und 3 Satz 1 BauGB. Daher ist § 4c BauGB nicht auf Bebauungspläne anzuwenden, die in 
diesem Verfahren aufgestellt wurden.  
24. Allgemein verständliche Zusammenfassung 
Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes "Am Steinern Kreuz" soll die weitere städte- 
bauliche Entwicklung des Plangebietes gesteuert werden. Ziel ist es, die hohe  Wohnquali- 
tät zu erhalten und gleichzeitig eine maßvolle Verdichtung zu ermöglichen.

Begründung zum Bebauungsplan E 54 „Am Steinern Kreuz“ Seite 72  
 
E 54 Ziele und Zwecke_D (Anlage 2)-DMd  Stand 29.03 .2010 
Bei dem Plangebiet handelt es sich vollständig erschlossenes und bebautes Gebiet mit ü- 
berwiegend Ein- und Zweifamilienhäusern auf großzügigen Grundstücken. Die Freiflächen 
sind als Ziergärten ausgeprägt und enthalten teilweise einen wertvollen Altbaumbestand. 
Die vorliegende Planung ermöglicht zusätzliche Baumöglichkeiten vor allem durch Um- und 
Anbauten sowie Aufstockungen in einem geringen Umfang. Aufgrund der bestehenden 
Bebauung und Versiegelung sind die Naturraumpotenziale als vorbelastet einzustufen. Der 
gebietsprägende Großbaumbestand, der ein hohes ökologisches Potenzial besitzt, wird 
durch entsprechende Festsetzungen weitestgehend erhalten. 
Durch die vorliegende Planung kommt es zu keinen erheblich negativen  Beeinträchtigun- 
gen der Schutzgüter. 
Zur Verringerung und Vermeidung der negativen Umweltfolgen sind im Bebauungsplan 
Festsetzungen zur Versickerung von Niederschlagswasser und zur Verwendung von was- 
serdurchlässigen Materialien zur Oberflächenbefestigung enthalten. Zudem werden Rege- 
lungen zur Freiflächengestaltung und zum Erhalt wertvoller Altbäume getroffen. 
Bei der Planung handelt es sich um ein beschleunigtes Verfahren nach § 13a BauGB. Ein 
naturschutzrechtlicher Ausgleich ist nicht notwendig. 
 
 
Der Dezernent VI: 
 
 
 
Dipl.-Ing. Dieter Wenzel 
Stadtrat

anlage 3

2853 Zeichen

Art der baulichen Nutzung
($ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. $$ 1 ff. BauNVO)

[mr] Reines Wohngebiet

(8 3 BauNVO i.V.m. $ 1 Abs. 4 bis Abs. 9 BauNVO)
Maß der baulichen Nutzung
($ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. 88 16 ff. BauNVO)

0,3 Grundflächenzahl
($ 16 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m $ 19 BauNVO)
(Zahl als Beispiel)

Geschossflächenzahl
($16 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. $ 20 BauNVO)
(Zahl als Beispiel)

1 Zahl der Vollgeschosse als Höchstmass
($ 16 Abs. 2 Nr. 3i.V.m $ 20 Abs. 1 BauNVO)
(Zahl als Beispiel)

Zone für Staffelgeschosse bei D- ®
A

Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche,
Stellung der baulichen Anlage
($ 9 Abs. 1 Nr.2 BauGB i.V.m. 88 22 ff. BauNVO)

IN Nur Einzelhäuser zulässig

Nur Hausgruppen zulässig

Baugrenze
(8 23 Abs. 1 und Abs. 3 BauNVO)

Baulinie
(8 23 Abs. 1 und Abs. 2 BauNVO)

Überbaubare Grundstücksfläche
($ 23 Abs. 1 BauNVO)

g Geschlossene Bauweise
($ 22 Abs. 1 und Abs. 3 BauNVO)

YaN Nur Doppelhäuser zulässig
U U z
U 3

Verkehrsflächen
($ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB)

E Straßenverkehrsflächen

Fläche für Versorgungsanlagen, für die
‚Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung
sowie für Ablagerungen

(8 9 Abs. 1 Nr. 12 und 14 BauGB)

© Elektrizität
(Transformatorenstation)

Grünflächen
($ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB)

& Private Grünfläche

Erhaltung von Bäumen, Sträuchern
und sonstigen Bepflanzungen
(8 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB)

©) Erhaltung von Bäumen
o
€

N

AL le

N

isıcen

I (Bu SR ums rn 2
in = - La 5
j i 1 - x Sonstige Planzeichen
I ' ° BE ra Umgrenzung von Flächen für Nebenanlagen,
1874 a Ll.d Stellplätze, Garagen und Gemeinschaftsanlagen
7 (8 9 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 22 BauGB)
} J FE 28 Zweckbestimmung:
ta = A u Ga Garagen
(3) GGa Gemeinschaftsgaragen
$ St Stellplätze
..G Tg Tiefgarage
r-ı Grenze des räumlichen Geltungsbereiches
des Bebauungsplanes
L=.J (89 Abs.7 BauGB)
.. ‚Abgrenzung von Bereichen unterschiedlicher
Festsetzungen zum Maß der Nutzung
innerhalb eines Baugebietes
— Abgrenzung der Zone für Staffelgeschosse
FD Flachdach
& Kennziffern der Baugebiete
(Zahl als Beispiel)
Kenn- |Bauweise | Art der bauli- Zahl der Voll- GRZ |GFZ Dachform AWH7.ı AWHsera GHnax

ziffer chen Nutzung geschosse
als Höchstmaß

FD 5,00m') | 4,50m ') Wissenschaftsstadt Darmstadt

Staffelgeschoss nur !) bei Staffel- |") bei Staffel-

in der gesondert ge- geschoss: geschoss: geschoss: Bebauun s lan E 54
kennzeichneten 4,00 m 3,50 m 7,50 m gSp n

„Zone für Staffelge- "Am Steinern Kreuz
schosse“ zulässig

Vorentwurf

FD

Staffelgeschoss
bei zwei Vollge-
schossen nicht zu-
lässig F
März 2010 M 1:1000

(3117-16-ve15 29.03.2010)

7,50m') | 7,00 m ') 10,00 m

PS ana !) bei Staffel- | ') bei Staffel-
Flachdach zulässig, | geschoss: | geschoss: PLANUNGSGRUPPE @ DARMSTADT

6,50 m 6,00 m
Staffelgeschoss Alicenstraße 23 64293 Darmstadt

ohne Einschränkung
zulässig Telefon (06151)9950-0 Telefax (06151)995022

N N
BEEGEEEEE
PerPPL- Pb

-Straße

2010/0143

7247 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats- 
geschäftsstelle: 
14.04.2010 
an den Magistrat 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung: 
Dezernat VI Grünflächenamt an die Stadtverordnetenversammlung 
   OBW zur Befassung 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
   zur abschließenden Beschluss-        
fassung Fachausschuss 
 
Amt: Stadtplanungsamt 
Behandlung in  
öffentl. Sitzung 
Ja 
 
Nein 
 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
Internetfähig     
Verteiler: 
 
 
Vorlage-Nr. 2010/0143 
 
Magistratsbeschluss-Nr. 
  
 
 
Betreff: Bebauungsplan E 54 - Am Steinern Kreuz - (Darlegungsbeschluss) 
 
Vorlage vom: 31. 3.2010 
 
Beschlussvorschlag: 
 
1. Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt. 
 
2. Dem vorliegenden Vorentwurf zum Bebauungsplan E 54 – Am Steinern Kreuz –, mit seinen 
Festsetzungen (Anlage 1) und den allgemeinen Zielen und Zwecken der Planung (Anlage 2) wird 
zugestimmt. Sie sind der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB zu 
Grunde zu legen. 
 
3. Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB erfolgt bei der 
Stadtbauverwaltung - Stadtplanungsamt - auf die Dauer eines Monats durch Auslegung der unter 2. 
genannten Unterlagen mit gleichzeitiger Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung. Diese Art und 
Weise der öffentlichen Unterrichtung ist ortsüblich bekanntzumachen. 
 
 
Anlagen: Anlage 1: Festsetzungen zum Vorentwurf Bebauungsplan E 54 
Anlage 2: Darlegung der Ziele und Zwecke der Planung 
Vorentwurf zum Bebauungsplan E 54 (wird zu den Sitzungen aufgehängt) 
 
Datenschutzrelevante Anlage:

2 
... 
 
Beschluss des Magistrats vom

3 
... 
 
Begründungsseite zur Magistratsvorlage 2010/0143 vom 30.03.2010: 
 
Für das Wohngebiet „Am Steinern Kreuz“ wurde in den sechziger Jahren der Bebauungsplan E 11 
aufgestellt. Der Bebauungsplan wurde 1964 rechtskräftig, erwies sich aber im Jahr 1992 aufgrund 
eines Formfehlers in der Hauptsatzung als unwirksam. Seitdem ist § 34 BauGB (Zulässigkeit von 
Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile) Beurteilungsgrundlage für Bauanträge 
und Voranfragen. 
Es hat sich zunehmend gezeigt, dass diese Rechtsgrundlage nicht ausreicht, um die städtebauliche 
Entwicklung in diesem Gebiet, im Sinne einer Erhaltung der hohen vorhandenen Wohnqualität, zu 
steuern. Es handelt sich um ein hochwertiges Wohngebiet am Rand einer landschaftlich sehr 
reizvollen Umgebung mit teilweise noch großen, locker bebauten Grundstücken und großem 
Grünanteil. 
Nach vermehrten Grundstücksverkäufen, Abrissanträgen und Grundstücksteilungen in der letzten Zeit 
machen die Planungen für diese Grundstücke die Tendenz zu einer zunehmenden Verdichtung 
deutlich. Gegen eine maßvolle Verdichtung ist städtebaulich nichts einzuwenden. Da das vertretbare 
Maß für solche Nachverdichtungen durch die Zulässigkeitsmaßstäbe des § 34 BauGB nicht 
ausreichend bestimmt werden kann, wird der vorliegende Bebauungsplan aufgestellt. 
Die Stadtverordnetenversammlung hat am 26.06.2007 dem Aufstellungsbeschluss des 
Bebauungsplans E 54 zugestimmt, mit dem städtebaulichen Ziel, die Qualität des Wohngebiets zu 
sichern und dennoch eine moderate Nachverdichtung zu ermöglichen. 
Gleichzeitig hat die Stadtverordnetenversammlung in ihrer Sitzung am 26.06.2007 auch die Satzung 
über eine Veränderungssperre für das genannte Bebauungsplangebiet gemäß § 14 BauGB erlassen. 
Am 28.04.2009 wurde von der Stadtverordnetenversammlung die Verlängerung der 
Veränderungssperre für das Gebiet „Am Steinern Kreuz“ als Satzung beschlossen.  
 
 
Zu 1.:
 
Seit der letzten Änderung des BauGB, die am 01.01.2007 in Kraft trat, kann zur 
Wiedernutzbarmachung von Flächen, zur Nachverdichtung oder für andere Maßnahmen der 
Innenentwicklung im Innenbereich ein beschleunigtes Verfahren nach § 13a BauGB angewendet 
werden, wenn:  
• eine zulässige Grundfläche von weniger als 20.000 m² festgesetzt wird, oder 
• eine Grundfläche von 20.000 m² bis weniger als 70.000 m², wenn der Bebauungsplan 
voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat (Vorprüfung des Einzelfalls),  
• die Zulässigkeit von Vorhaben, die eine Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung nach 
Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) oder Landesrecht auslöst, nicht begründet werden 
und 
• keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele und der Schutzzwecke der 
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne 
des Bundesnaturschutzgesetzes vorliegen. 
Die durch den Bebauungsplan zulässige Grundfläche gemäß § 19 Abs. 2 BauNVO beträgt insgesamt 
31.976 m²und liegt somit oberhalb des Grenzwertes von 20.000 m². Daher ist eine Vorprüfung des 
Einzelfalls nach Anlage 2 des BauGB erfolgt. 
Die Vorprüfung des Einzelfalls (s. Anlage 1, Kap. 17) ergab, dass durch die vorliegende Planung es zu 
keinen erheblich negativen Beeinträchtigungen der Schutzgüter kommt und somit kein Erfordernis zur 
Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. 
Da die vorgenannten Voraussetzungen bei dem Bebauungsplanverfahren E 54 erfüllt sind, kann hier 
das beschleunigte Verfahren nach § 13a BauGB angewendet werden. 
Im beschleunigten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4, von dem Umweltbericht 
nach § 2a und von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2, welche Arten umweltbezogener Informationen 
verfügbar sind sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 (4) BauGB abgesehen.  
 
 
Zu 2.:

4 
... 
Der Vorentwurf und die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung zum Bebauungsplan E 54 wurden 
in Abstimmung mit dem Stadtplanungsamt und dem Grünflächenamt von einem externen Büro 
bearbeitet. Diese werden nach dem Beschluss des Magistrats für das weitere Verfahren verwendet. 
 
 
Zu 3.:
 
Das BauGB schreibt in § 3 (1) zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung vor, die Öffentlichkeit über die 
allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung frühzeitig zu unterrichten und allgemein Gelegenheit zur 
Äußerung und Erörterung zu geben.  
Zwar kann dieser Verfahrensschritt im beschleunigten Verfahren entfallen, er wird jedoch aufgrund der 
Größe des Plangebiets dennoch durchgeführt, um die Planung frühzeitig abzustimmen. 
Dazu erfolgt eine einmonatige öffentliche Auslegung des Vorentwurfs und der allgemeinen Ziele und 
Zwecke der Planung zum Bebauungsplan E 54 beim Stadtplanungsamt, mit der zugleich den Bürgern 
die Möglichkeit gegeben wird, ihre Stellungnahmen im Stadtplanungsamt vorzubringen und zu 
erörtern. Dies wird ortsüblich bekannt gemacht. Zusätzlich wird der Vorentwurf und die allgemeinen 
Ziele und Zwecke der Planung in das Internet eingestellt. 
Parallel werden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 (1) BauGB über die 
Planung informiert. 
Nach Ablauf dieser frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung werden die eingegangenen Stellungnahmen 
geprüft und ggf. in der Planung berücksichtigt. Die Stadtverordneten-versammlung wird anschließend 
ein Bebauungsplanentwurf zum Beschluss der Offenlage vorgelegt. 
 
Der Dezernent VI: 
 
 
 
 
 
Dipl.-Ing. Dieter Wenzel 
Stadtrat 
 
 
 
 
 
Darmstadt,  31.03.2010 
61.2 ha Nst. 2112 
61.3 wi Nst. 3936

Beratungsverlauf (4)

TOP 5
TOP 31
TOP 17
TOP 192

Orte (6)

  • Alicenstraße 23
  • Heinrich-Delp-Straße 241a
  • Am Steinern Kreuz 10
  • Am Haselberg 4
  • Am Kirschenhang 4
  • Auf der Marienhöhe

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Vorlagen-Nr.
2010/0143
Typ
Magistratsvorlage
Datum
31.03.2010
Erstellt
29.09.2026 00:00