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1316/2024

Zusatzerklärung für unter das Gaststättengesetz fallende Betriebe

Stellungnahme zu e. Antrag (Ausschuss) 10.05.2024

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Nächste Beratung: Integrationsrat, Sitzung am 04.06.2024, TOP 5.6

Stellungnahme zu einem Antrag (Ausschuss)

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Stellungnahme zu einem Antrag (Ausschuss)

3372 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
I/32/321 
 
Vorlagen-Nummer 10.05.2024 
 1316/2024 
Stellungnahme zu einem Antrag 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Integrationsrat 04.06.2024 
 
Zusatzerklärung für unter das Gaststättengesetz fallende Betriebe 
Gemäß Vorlagenbeschluss AN/1303/2023 hat der Integrationsrat am 27.02.2024 folgenden 
Beschluss gefasst: 
 
Die Verwaltung wird gebeten zu prüfen, welche kommunalen Möglichkeiten es gibt, grund-
sätzlich gegen diskriminierendes Verhalten im Bereich des Zugangs zu Gastronomiebetrieben 
und anderen Lokalitäten vorzugehen, und ob eine Zusatzerklärung den Antragstellenden bei 
der Erteilung einer Gaststättenerlaubnis (inklusive Diskothek, Musikgaststätte, Unterhaltungs-
gaststätte mit Live-Musik, Tanzlokal, Barbetrieb, Cabaret, barähnlicher Betrieb) verpflichtend 
hinzugefügt werden kann. In dieser Erklärung sollte festgehalten werden, dass Diskriminierun-
gen beim Zugang zu den unter das Gaststättengesetz fallenden Betrieben wegen ethnischer 
Herkunft, Religion, Geschlechtszugehörigkeit, sexueller Orientierung, sexueller Identität, einer 
Behinderung verboten sind und dass ein Bußgeld von bis zu 10.000 € und bei wiederholten 
Verstößen auch ein Gewerbeverbot verhängt werden kann. 
 
 
Die Verwaltung kommt bei ihrer Prüfung zu folgendem Ergebnis: 
 
 
Bei Diskriminierungen ist grundsätzlich das Allgemeine Gleichstellungsgesetz (AGG) anzu-
wenden. Hiernach darf im Zivilrechtsverkehr niemand etwa aus Gründen der Rasse oder we-
gen der ethnischen Herkunft, wegen des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, des 
Alters oder sexueller Orientierung benachteiligt werden. Betroffene können auf dem Zivil-
rechtsweg einen Schadensersatzanspruch geltend machen und bei Wiederholungsgefahr 
auch auf Unterlassung klagen. Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes unterstützt hier bei 
der Geltendmachung von Ansprüchen, die aber grundsätzlich im Zivilrechtsverkehr geltend zu 
machen sind. 
 
Für die Verwaltung existiert keine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage diskriminierendes Ver-
halten als Auflage nach dem Gaststättengesetz im Rahmen gaststättenrechtlicher Erlaubnisse 
zu unterbinden und bei Verstößen Geldbußen anzudrohen. 
Grundsätzlich sind Gastronomen im Sinne der Vertragsfreiheit berechtigt, Gäste abzuweisen 
bzw. der Lokalität zu verweisen. 
Bei der Abweisung von Gästen darf allerdings niemand diskriminiert werden.  
Die Verwaltung hat hierzu in den Merkblättern zur Betreibung eines Gaststättengewerbes be-
reits seit Mitte 2022 einen Hinweis aufgenommen, durch den alle Gewerbetreibenden dazu 
aufgefordert werden, im Umgang mit Kunden bzw. Gästen in jeder Hinsicht Toleranz und Fair-
ness walten zu lassen sowie die Menschenwürde zu achten. Es wird ausdrücklich darauf hin-
gewiesen, dass wiederholte Verstöße gegen das AGG die gewerberechtliche Zuverlässigkeit

2 
 
in Frage stellen und entsprechende Verfahren zur Folge haben können. 
 
Die Verwaltung nimmt den Beschluss des Integrationsrates zum Anlass, die Internetseite der 
Gewerbeabteilung insofern anzupassen bzw. zu überarbeiten, dass zukünftig auch bei Online-
Anträgen der aufgeführte Hinweis auf das Diskriminierungsverbot aufgenommen wird und 
eine Antragstellung ausschließlich nach Übermittlung einer Lesebestätigung dieses Hinweises 
möglich sein wird. Bislang erfolgt dies nur bei einer schriftlichen Antragstellung 
 
Gez. Blome

Beratungsverlauf (1)

04.06.2024 Integrationsrat
TOP 5.6 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
1316/2024
Typ
Stellungnahme zu e. Antrag (Ausschuss)
Datum
10.05.2024
Erstellt
17.04.2024 09:18