1316/2024
Zusatzerklärung für unter das Gaststättengesetz fallende Betriebe
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
Stellungnahme zu einem Antrag (Ausschuss)
3372 Zeichen
Dezernat, Dienststelle I/32/321 Vorlagen-Nummer 10.05.2024 1316/2024 Stellungnahme zu einem Antrag öffentlicher Teil Gremium Datum Integrationsrat 04.06.2024 Zusatzerklärung für unter das Gaststättengesetz fallende Betriebe Gemäß Vorlagenbeschluss AN/1303/2023 hat der Integrationsrat am 27.02.2024 folgenden Beschluss gefasst: Die Verwaltung wird gebeten zu prüfen, welche kommunalen Möglichkeiten es gibt, grund- sätzlich gegen diskriminierendes Verhalten im Bereich des Zugangs zu Gastronomiebetrieben und anderen Lokalitäten vorzugehen, und ob eine Zusatzerklärung den Antragstellenden bei der Erteilung einer Gaststättenerlaubnis (inklusive Diskothek, Musikgaststätte, Unterhaltungs- gaststätte mit Live-Musik, Tanzlokal, Barbetrieb, Cabaret, barähnlicher Betrieb) verpflichtend hinzugefügt werden kann. In dieser Erklärung sollte festgehalten werden, dass Diskriminierun- gen beim Zugang zu den unter das Gaststättengesetz fallenden Betrieben wegen ethnischer Herkunft, Religion, Geschlechtszugehörigkeit, sexueller Orientierung, sexueller Identität, einer Behinderung verboten sind und dass ein Bußgeld von bis zu 10.000 € und bei wiederholten Verstößen auch ein Gewerbeverbot verhängt werden kann. Die Verwaltung kommt bei ihrer Prüfung zu folgendem Ergebnis: Bei Diskriminierungen ist grundsätzlich das Allgemeine Gleichstellungsgesetz (AGG) anzu- wenden. Hiernach darf im Zivilrechtsverkehr niemand etwa aus Gründen der Rasse oder we- gen der ethnischen Herkunft, wegen des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, des Alters oder sexueller Orientierung benachteiligt werden. Betroffene können auf dem Zivil- rechtsweg einen Schadensersatzanspruch geltend machen und bei Wiederholungsgefahr auch auf Unterlassung klagen. Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes unterstützt hier bei der Geltendmachung von Ansprüchen, die aber grundsätzlich im Zivilrechtsverkehr geltend zu machen sind. Für die Verwaltung existiert keine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage diskriminierendes Ver- halten als Auflage nach dem Gaststättengesetz im Rahmen gaststättenrechtlicher Erlaubnisse zu unterbinden und bei Verstößen Geldbußen anzudrohen. Grundsätzlich sind Gastronomen im Sinne der Vertragsfreiheit berechtigt, Gäste abzuweisen bzw. der Lokalität zu verweisen. Bei der Abweisung von Gästen darf allerdings niemand diskriminiert werden. Die Verwaltung hat hierzu in den Merkblättern zur Betreibung eines Gaststättengewerbes be- reits seit Mitte 2022 einen Hinweis aufgenommen, durch den alle Gewerbetreibenden dazu aufgefordert werden, im Umgang mit Kunden bzw. Gästen in jeder Hinsicht Toleranz und Fair- ness walten zu lassen sowie die Menschenwürde zu achten. Es wird ausdrücklich darauf hin- gewiesen, dass wiederholte Verstöße gegen das AGG die gewerberechtliche Zuverlässigkeit 2 in Frage stellen und entsprechende Verfahren zur Folge haben können. Die Verwaltung nimmt den Beschluss des Integrationsrates zum Anlass, die Internetseite der Gewerbeabteilung insofern anzupassen bzw. zu überarbeiten, dass zukünftig auch bei Online- Anträgen der aufgeführte Hinweis auf das Diskriminierungsverbot aufgenommen wird und eine Antragstellung ausschließlich nach Übermittlung einer Lesebestätigung dieses Hinweises möglich sein wird. Bislang erfolgt dies nur bei einer schriftlichen Antragstellung Gez. Blome
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1316/2024
- Typ
- Stellungnahme zu e. Antrag (Ausschuss)
- Datum
- 10.05.2024
- Erstellt
- 17.04.2024 09:18