mandari
Datenstand: 12.09.2026 — die Daten dieser Kommune konnten seit 37 Tagen nicht aktualisiert werden, weil das Ratsinformationssystem derzeit nicht erreichbar ist. Inhalte können veraltet sein.

Abschluss eines Vertrages mit der Peter und Irene Ludwig Stiftung und der Stadt Köln betreffend das Museum Ludwig

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 3597/2017 vom 04.12.2017

Stand: Am 19.12.2017 im Rat ungeändert beschlossen.

Dokumente

  • Anlage 1 Vertragsentwurf Ludwig Stiftung

    PDF

    Herunterladen: Anlage 1 Vertragsentwurf Ludwig Stiftung

    Automatisch aus dem PDF ausgelesen, Lesefehler sind möglich.

    1 VERTRAG zwischen der Peter und Irene Ludwig-Stiftung, vertreten durch ihren Geschäftsführenden Vorstand Dr. Brigitte Franzen, Eupener Straße 281, 52076 Aachen - im Folgenden „Ludwig Stiftung" - und der Stadt Köln, vertreten durch die Oberbürgermeisterin Henriette Reker, Rathaus (Historisches Rathaus), 50667 Köln - im Folgenden „Stadt Köln" – Präambel Seit 1957 und damit seit nunmehr 60 Jahren besteht eine enge und intensive Zusammenarbeit zwischen den Eheleuten Professor Ludwig und nach dem Tod von Peter Ludwig 1996 mit seiner Ehefrau Irene Ludwig und der Ludwig Stiftung einerseits und der Stadt Köln andererseits. Sie hat auf vielen Gebieten der Kunst, insbesondere der bildenden Kunst des 20. Jahrhunderts zu einer herausragenden internationalen Stellung der Stadt Köln geführt und diese als eine der wichtigsten Kunstmetropolen geprägt. Innerhalb dieser Zusammenarbeit kam es 1976 zur ersten großen Schenkung von hochbedeutenden Arbeiten moderner und zeitgenössischer Kunst, insbesondere von Arbeiten der US-amerikanischen Pop Art. Darauf haben die Bürgerinnen und Bürger der Stadt Köln mit der Gründung und Errichtung des MUSEUM LUDWIG reagiert und eine dauernde würdige und repräsentative Heimstatt für diese Kunst geschaffen. Anlässlich des Richtfestes dieses großen Museumsneubaus zwischen Dom und Rhein schenkten die Eheleute Professor Ludwig der Stadt Köln ihre umfangreiche und weitgespannte Sammlung „Altamerika - Präkolumbianische Kunst" für das MUSEUM LUDWIG. Diese Schenkung ist später dem Rautenstrauch-Joest-Museum der Stadt Köln zugewiesen werden. In den Jahren 1986 und 1990 bedachten die Eheleute Professor Ludwig die Stadt Köln mit weiteren wichtigen Schenkungen für das MUSEUM LUDWIG. 2 Im November 1994 übergaben die Eheleute Professor Ludwig der Stadt Köln für das MUSEUM LUDWIG ihr einzigartiges Konvolut von Pablo Picasso-Arbeiten mit 53 Kunstwerken, 15 Original- Druckstöcken und insgesamt 681 graphischen Arbeiten als Dauerleihgaben. Diese sind inzwischen durch testamentarisches Vermächtnis von Irene Ludwig nach deren Tod im November 2010 in das Eigentum der Stadt Köln übergegangen. Ebenfalls im November 1994 schenkten die Eheleute Professor Ludwig der Stadt Köln 82 Werkpositionen zeitgenössischer Kunst aus ihrer Sammlung unter der Auflage, dass die Stadt Köln für bildkünstlerische Äußerungen junger und jüngster aktueller Kunst und deren Präsentation auf Dauer Ausstellungshallen verfügbar macht und diese organisatorisch dem MUSEUM LUDWIG angliedert. Die Stadt Köln hat in Erfüllung dieser Auflage mit Ratsbeschluss vom 21. Juni 1994 die Halle 76 (Halle Kalk) an der Neuerburgstraße in Köln-Kalk dem MUSEUM LUDWIG zugeordnet. Die Ludwig Stiftung ist nach dem Tod von Peter Ludwig gegründet worden. Sie ist Alleinerbin von Peter und Irene Ludwig. Die Stadt Köln besitzt im MUSEUM LUDWIG wesentliche Bestände der Ludwig Stiftung als Dauerleihgaben. Die Ludwig Stiftung unterstützt die Stadt Köln überdies durch regelmäßige namhafte Finanzzuwendungen für das MUSEUM LUDWIG. Diese ermöglichen es dem MUSEUM LUDWIG, zusammen mit den Zuwendungen und Zuschüssen der Stadt Köln, die großartige und weitgefächerte Sammlung zeitgenössischer Kunst auf einem hohen internationalen Niveau und Standard zu halten, zu festigen und fortzuführen. Neben diesen bedeutenden und umfangreichen Schenkungen, mit denen die Eheleute Professor Ludwig das MUSEUM LUDWIG bedacht haben, hat Irene Ludwig der Stadt Köln in ihrem Testament sämtliche Werke der russischen bzw. sowjetischen Avantgarde aus der Sammlung Ludwig vermacht, die sich bei ihrem Tod im November 2010 als Dauerleihgaben im MUSEUM LUDWIG befunden haben. Die Stadt Köln hat ihre Dankbarkeit für dieses einmalige Engagement der Eheleute Professor Ludwig, das durch die Ludwig Stiftung fortgeführt wird, durch das MUSEUM LUDWIG, das auf Dauer diesen Namen trägt, und durch die Verleihung der Ehrenbürgerwürde an Peter Ludwig und an Irene Ludwig zum Ausdruck gebracht. In der Absicht, die jahrzehntelange intensive und äußerst fruchtbare Zusammenarbeit für die Zukunft fortzusetzen und zu sichern, schließen die Parteien diesen Vertrag. 3 A. Bestehende Verträge Die bisherigen Verträge zwischen der Stadt Köln und den Eheleuten Prof. Ludwig und der Ludwig Stiftung bleiben bestehen, soweit sie, was Dauerleihgaben anlangt, nicht durch Schenkungen oder Vermächtnisse erledigt sind. Der vorliegende Vertrag hat den Zweck, die bestehenden Verträge zu ergänzen. B. Leihgaben § 1 Die Ludwig Stiftung ist Eigentümerin der derzeit insgesamt 486 Leihgaben gemäß der diesem Vertrag als Anlage 1 beigefügten Liste (im Folgenden „Leihgaben“). Die Liste ist wesentlicher Bestandteil dieses Vertrages. Die Leihgaben befinden sich im Besitz der Stadt Köln. § 2 (1) Die Ludwig Stiftung stellt die Leihgaben der Stadt Köln für das MUSEUM LUDWIG als Dauerleihgaben zur Verfügung. Die Leihgaben befinden sich in einem ihrem Alter gerechten ordnungsgemäßen Zustand. (2) Die Stadt Köln wird dafür Sorge tragen, dass die Leihgaben nach den bestmöglichen konservatorischen Standards behandelt werden. Bei der Kooperation mit Dritten gilt für sie diese Vorgabe gleichermaßen. Zentrale Auswahlkriterien sind hierbei die Qualität, die Erfahrung und die Vertrauenswürdigkeit des Dienstleisters. Jegliche Objektberührung darf daher auch nur durch das eigene, hochqualifizierte Personal des Dienstleisters erfolgen. Für das Objekthandling ist zudem auftrags- und sachspezifisches Equipment zu verwenden. (3) Bei Transport und Lagerung ist dafür Sorge zu tragen, dass die Leihgaben vor jeglicher Gefährdung durch Einbruchdiebstahl, Feuer, Klimaschwankungen, Schädlingsbefall, Schadstoffen und Verschmutzung geschützt werden. Für Leihgaben mit einem herausragenden Stellenwert sind beim Transport hochfeuerhemmende, vor Schwingungen, Stößen und Klimaschwankungen schützende Transportbehältnisse zu verwenden. Dem Objektschutz wird grundsätzlich oberste Priorität eingeräumt. 4 (4) Sämtliche konservierenden und restauratorischen Arbeiten an den Leihgaben bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Ludwig Stiftung. (5) Die Stadt Köln verpflichtet sich, im Rahmen der einheitlichen Versicherung aller ihrer Museumsbestände für eine ordnungsgemäße und angemessene Versicherung der Leihgaben zu sorgen und diese der Ludwig Stiftung nachzuweisen. Sie wird die Versicherungswerte mit der Ludwig Stiftung abstimmen. Die aktuellen Versicherungswerte der Leihgaben sind diesem Vertrag als Anlage 2 beigefügt. Die Parteien werden die Versicherungswerte alle 5 Jahre ab Abschluss dieses Vertrages überprüfen und auf Anfordern der Ludwig Stiftung erforderlichenfalls anpassen. (6) Die Stadt Köln verpflichtet sich, den Bestand der Leihgaben spätestens alle 3 Jahre auf Zustand und Vollständigkeit zu überprüfen und die Ludwig Stiftung über das Ergebnis der Überprüfung und über die Standorte der eingelagerten Leihgaben durch Übergabe einer Liste mit den entsprechenden Angaben unverzüglich zu unterrichten. Die erste Bestandsprüfung soll bis zum 31. Dezember 2017 durchgeführt werden. Danach beginnen die 3-Jahre-Perioden. (7) Die Leihgaben, die sich im Museum Ludwig unter zollamtlicher Überwachung in der Endverwendung (Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zur besonderen Verwendung) befinden, sind der Stadt Köln und dem MUSEUM LUDWIG bekannt. Die Stadt Köln verpflichtet sich, (a) die Leihgaben in das Bestandsverzeichnis des MUSEUM LUDWIG aufzunehmen, (b) die Durchführung aller Überwachungsmaßnahmen zu erleichtern, die die Überwachungszollstelle zur Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Zollbefreiung weiter erfüllt sind, für erforderlich hält, (c) die Leihgaben ohne Einwilligung der Überwachungszollstelle weder zu verleihen, zu vermieten, zu veräußern noch sonst anderen zu überlassen, (d) der Überwachungszollstelle anzuzeigen, wenn die Voraussetzungen für die Zollbefreiung nicht mehr erfüllt sind. Die Stadt Köln ist darüber unterrichtet und erkennt an, als Einfuhrabgabenschuldnerin in Anspruch genommen zu werden, wenn die Leihgaben in einer Weise verwendet werden, die dem begünstigten Zweck nicht entsprechen. Verträge, Auflistungen und Aufzeichnungen über Leihgaben in der Endverwendung aus den letzten Jahrzehnten wurden und werden von der Firma Hasenkamp geführt und werden dort eingesehen. Die Ludwig Stiftung und die Stadt Köln sind darüber einig, dass auch zukünftig entsprechend zu verfahren ist. § 3 (1) Die Leihgaben sind gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 KGSG nationales Kulturgut, da sie sich im Bestand des MUSEUM LUDWIG und der Stadt Köln und damit im Bestand einer öffentlich-rechtlichen Kulturgut bewahrenden Einrichtung befinden. 5 (2) Keine der Leihgaben gemäß Anlage 1 ist in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes (gemäß § 7 Abs. 1 KDSG) eingetragen. Die Stadt Köln verpflichtet sich, weder während der Dauer dieses Leihvertrages noch nach dessen Ende einen Antrag auf Eintragung der Leihgaben oder einzelner von ihnen in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes zu stellen, es sei denn die Ludwig Stiftung stimmt schriftlich zu. (3) Die vorübergehende Ausfuhr von nationalem Kulturgut nach § 6 KGSG, das sich im MUSEUM LUDWIG befindet, in einen anderen EU-Mitgliedstaat oder in einen Drittstaat ist nach § 22 Abs. 1 KGSG genehmigungspflichtig. § 4 (1) Die Stadt Köln ist berechtigt und verpflichtet, die Leihgaben wie Eigenbestände zu behandeln. Sie verpflichtet sich, die Leihgaben ständig im MUSEUM LUDWIG zu behalten und sie in dessen Bestände einzugliedern. Eine auch nur zeitweise oder teilweise Übergabe an ein anderes Museum der Stadt Köln bedarf der schriftlichen Zustimmung der Ludwig Stiftung. Es ist nicht erforderlich, dass die Leihgaben gemäß Anlage 1 ständig ausgestellt sind. Das MUSEUM LUDWIG wird sich aber bemühen, den überwiegenden Teil der Leihgaben im Rahmen seiner übrigen Bestände angemessen zu präsentieren. (2) Ausleihen an Dritte bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Ludwig Stiftung. Die Stadt Köln stellt sicher, dass der Leihnehmer für die Zeit der Ausleihe die Verpflichtungen in B. § 2 und 4 übernimmt. Sie hat durch schriftliche Vereinbarung abzusichern, dass die Leihgaben zu den Versicherungswerten gemäß Anlage 2 bzw. zu den fortgeschriebenen Versicherungswerten nach B. § 2 Abs. 5 vollständig versichert werden, und hat sich die Versicherung durch geeignete Belege nachweisen zu lassen und diese Belege auf Anfordern der Ludwig Stiftung vorzulegen. Die Stadt Köln wird bei jeder Ausleihe Condition Reports (Zustandsberichte) beim Ausgang und bei der Rückgabe der jeweiligen Leihgabe anfertigen und diese in den Bestandsunterlagen der jeweiligen Leihgabe archivieren. § 5 (1) Die Stadt Köln verpflichtet sich, Verlust oder Beschädigung von Leihgaben unverzüglich der Ludwig Stiftung anzuzeigen. Sie verzichtet für etwaige Schadensersatzansprüche der Ludwig Stiftung aus Verlust oder Beschädigung auf die Einrede der Verjährung bis zum Ablauf von 1 Jahr nach der Anzeige. 6 (2) Zur Beseitigung von Beschädigungen sind die Leihgaben nach Absprache mit der Ludwig Stiftung zu restaurieren. Die Kosten der Restaurierung und eine eventuelle Wertminderung in Folge der Beschädigung trägt die Stadt Köln im Rahmen der bestehenden Versicherungsbedingungen. Erlangte Versicherungsleistungen für Wertminderungen wird die Stadt Köln ungeschmälert an die Ludwig Stiftung weiterleiten. (3) Bestehen im Fall von Verlust oder Beschädigung von Leihgaben Entschädigungs- oder Schadensersatzansprüche gegenüber Dritten oder gegenüber Versicherungen, so wird sich die Stadt Köln in Abstimmung mit der Ludwig Stiftung um die Durchsetzung dieser Ansprüche bemühen. Auf Verlangen der Ludwig Stiftung wird sie ihre Ansprüche an die Ludwig Stiftung unentgeltlich abtreten. Vereinnahmte Entschädigungs- oder Schadensersatzleistungen wird sie ungeschmälert an die Ludwig Stiftung weiterleiten. (4) Bei Verlust oder Beschädigung von Leihgaben ist die Haftung der Stadt Köln auf die Versicherungswerte gemäß Anlage 2 bzw. den fortgeschriebenen Versicherungswerten gemäß B. § 2 Abs. 5 beschränkt. Wenn die Versicherungssumme den Versicherungswert übersteigt, wird der Versicherungswert zugrunde gelegt. Die Haftung gilt auch für den An- oder Rücktransport der Leihgaben nach Beendigung des Leihvertrages an die Ludwig Stiftung. § 6 Die Stadt Köln übernimmt alle mit der Ausstellung bzw. Aufbewahrung der Leihgaben verbundenen Kosten einschließlich der Versicherung zu den gemäß B. § 2 Abs. 5 vereinbarten Werten. § 7 (1) Dieser Dauerleihvertrag tritt mit Unterzeichnung in Kraft und wird bis zum 31.12.2020 abgeschlossen. Das Recht jeder Partei, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, bleibt unberührt. (2) § 544 S. 1 BGB gilt entsprechend; die sich daraus ergebenden Rechte bleiben unberührt. (3) Für die Verjährung des Anspruchs der Ludwig Stiftung auf Rückgabe der Leihgaben gilt § 604 Abs. 5 BGB. 7 § 8 Bei Kündigung erfolgt der Rücktransport der Leihgaben an den Sitz der Ludwig Stiftung auf Kosten und zu Lasten der Stadt Köln. C. Bezeichnungen § 9 Die von den Eheleuten Professor Ludwig und von Irene Ludwig der Stadt Köln für das MUSEUM LUDWIG geschenkten oder vermachten Kunstwerke sind deutlich jeweils mit „Schenkung Sammlung Ludwig (+ Jahr)“/“Donation Ludwig Collection (+Jahr)“ zu bezeichnen. § 10 Die Leihgaben sind deutlich jeweils mit „Leihgabe Peter und Irene Ludwig Stiftung"/“Loan Peter and Irene Ludwig Foundation“ oder in der Kurzform „Leihgabe Ludwig Stiftung"/"Loan Ludwig Foundation" zu bezeichnen. Das gilt auch für Bildmaterial zur Veröffentlichung auf Datenträgern, in Netzwerken sowie in anderen analogen und digitalen Medien. § 11 Die mit Mitteln der Ludwig Stiftung von der Stadt Köln für das MUSEUM LUDWIG erworbenen Kunstwerke sind auch bei Ausleihen deutlich jeweils mit „Erworben mit Mitteln der Peter und Irene Ludwig Stiftung (+ Jahr)"/“Acquired with funds of the Peter and Irene Ludwig Foundation (+ Jahr)“ zu bezeichnen. § 10 Satz 2 gilt entsprechend. 8 D. Finanzzuwendungen § 12 In Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben verpflichtet sich die Ludwig Stiftung, die jährlichen Finanzzuwendungen von EUR 500.000 für Ankäufe und von EUR 125.000 für einzelne Projekte für das MUSEUM LUDWIG für weitere 3 Jahre, d. h. bis zum 31.12.2020 zu gewähren. Diese Verpflichtung steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass die Stadt Köln jeweils pro Jahr Mittel in derselben Höhe von EUR 500.000 für Ankäufe und Mittel in Höhe von mindestens EUR 255.000 für Ausstellungen für das MUSEUM LUDWIG in ihrem Haushalt bereit- und sicherstellt, und unter der auflösenden Bedingung der Einhaltung der Zusicherungen der Stadt Köln gemäß D. § 15. Für die Zeit ab 2021 werden die Parteien eine neue Vereinbarung treffen, die den dann maßgebenden Umständen angepasst ist. Die Verhandlungen dazu werden im Jahre 2019 aufgenommen. Die Ludwig Stiftung behält sich eine Überprüfung dieser Verpflichtung vor, wenn grundlegende Veränderungen im MUSEUM LUDWIG, insbesondere in der Person des Direktors/der Direktorin eintreten, die nicht die Billigung der Ludwig Stiftung haben. § 13 Bei der Verwendung der Finanzzuwendungen für Ankäufe ist das MUSEUM LUDWIG frei; es entscheidet nach eigenem Ermessen. Doch sollen die Zuwendungen möglichst für größere Ankäufe genutzt werden. Über die Verteilung der projektbezogenen Finanzzuwendungen entscheidet das MUSEUM LUDWIG nach eigenem Ermessen. Die Zuwendungen müssen für museumstypische Zwecke verwendet werden, z.B. Ausstellungen, Inszenierungen aller Art, Gastprogramme von Künstlern/innen und Restauratoren/innen, Kolloquien, Künstlerstipendien, Publikationen etc. Die Finanzzuwendungen dürfen weder direkt noch indirekt zur Deckung von Personalkosten, für Restaurierungen von Kunstwerken oder für allgemeine Verwaltungsaufgaben und -kosten des MUSEUM LUDWIG verwendet werden. 9 § 14 Das Logo der Ludwig Stiftung ist auf möglichst vielen Drucksachen, Werbemitteln, Print- und Online- Berichten etc. des MUSEUM LUDWIG in lesbarer Größe anzubringen, unabhängig davon, ob das jeweils beworbene bzw. angezeigte Projekt konkret aus Mitteln gefördert wird, die die Ludwig Stiftung bereitgestellt hat. Das Logo wird von der Ludwig Stiftung vorgegeben und der Stadt Köln für die genannten Zwecke zur Verfügung gestellt. § 15 Die Stadt Köln sichert im Gegenzug für die substantielle Förderung und für die Übernahme der Finanzzuwendungen gegenüber der Ludwig Stiftung verbindlich zu: (1) Sicherung und Sicherheit für alle derzeitigen Stellen im MUSEUM LUDWIG einschließlich der Kuratorenstellen (2) Zusicherung eines Platzes in einer Berufungskommission oder in einem vergleichbaren Auswahlgremium bei der Besetzung der Direktorenstelle im MUSEUM LUDWIG (3) Keine Kürzung des Ausstellungs- und des Ankaufsetats der Stadt Köln für das MUSEUM LUDWIG für die Dauer der Finanzzuwendungen der Ludwig Stiftung (4) Laufende und vollständige Informationen der Ludwig Stiftung über die Aktivitäten des MUSEUM LUDWIG (Ausstellungen, Ankäufe, Publikationen etc.) (5) 2mal jährliche Grundsatzbesprechung zwischen der Ludwig Stiftung, dem/der Kultur- dezernenten/in, dem/der Direktor/in und dem Leitungspersonal des MUSEUM LUDWIG. E. Sonstiges § 16 Die Stadt Köln hält auch in Zukunft den Raum 1.225 in der ersten Etage des Museumsgebäudes für die Ludwig Stiftung zur Nutzung bereit. Aufgrund des Raummangels im MUSEUM LUDWIG ist die Ludwig Stiftung bereit, den Raum für begrenzte Zeit und nach Absprache dem MUSEUM LUDWIG zur Nutzung durch Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen zur Verfügung zu stellen. Bei der Nutzung des Raumes hat die Ludwig Stiftung unbedingten Vorrang. 10 § 17 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform; die elektronische Schriftform (§ 126a BGB) wird ausgeschlossen. Soweit in diesem Vertrag Schriftform vorgesehen ist, wird die elektronische Schriftform (§ 126a BGB) ebenfalls ausgeschlossen. § 18 Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird Köln vereinbart. Die Parteien verpflichten sich, sich bei Streitigkeiten zunächst um eine gütliche Beilegung zu bemühen, bevor sie das Gericht anrufen. Aachen, den Köln, den ______________________ _____________________________ Ludwig Stiftung Stadt Köln Dr. Brigitte Franzen, Vorstand Henriette Reker, Oberbürgermeisterin ____________________________ Stadt Köln Susanne Laugwitz-Aulbach, Beigeordnete für Kunst und Kultur ____________________________ Museum Ludwig Dr. Yilmaz Dziewior, Direktor
  • Beschlussvorlage Rat

    PDF

    Herunterladen: Beschlussvorlage Rat

    Automatisch aus dem PDF ausgelesen, Lesefehler sind möglich.

    Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VII/VII/4 Vorlagen-Nummer 3597/2017 Freigabedatum 04.12.2017 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Abschluss eines Vertrages mit der Peter und Irene Ludwig Stiftung und der Stadt Köln betreffend das Museum Ludwig Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat stimmt dem Vertragsabschluss mit der Peter und Irene Ludwig Stiftung betreffend die Dauer- leihgaben an das Museum Ludwig und die finanzielle Unterstützung dieses Museums auf der Grund- lage des anliegenden Vertragsentwurfs (Anlage 1) zu. Ausschuss Kunst und Kultur 05.12.2017 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 11.12.2017 Rat 19.12.2017 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Begründung Anlass Die Peter und Irene Ludwig Stiftung als Rechtsnachfolgerin der verstorbenen Eheleute Peter und Ire- ne Ludwig erwünscht den Abschluss eines ergänzenden Vertrages zu den bestehenden Schenkungs- und Dauerleihverträgen betreffend das Museum Ludwig. Im Wesentlichen sollen Maßgaben hinsicht- lich der an das Museum gegebenen Dauerleihgaben und Regelungen zu den Finanzzuwendungen der Stiftung an das Museum und die Gegenleistungen der Stadt präzisiert werden. Im Hause befinden sich neben den umfangreichen über die letzten Jahrzehnte an das Museum ge- gebenen Schenkungen der Eheleute Ludwig auch 486 gleichermaßen bedeutende Dauerleihgaben. Des Weiteren gewährt die Stiftung einen jährlichen Zuschuss in Höhe von 500.000 € für Kunstankäu- fe und 125.000 € für Projekte des Museums. Letztere werden vom Museum hauptsächlich für Son- derausstellungen verwendet. Die Peter und Irene Ludwig Stiftung sieht ihre Hauptaufgabe „in der konsequenten Fortsetzung des internationalen Engagements im Sinne des Ehepaares Ludwig. Im Sinne der Stiftungsgründer ist es Aufgabe der Stiftungsorgane, die Peter und Irene Ludwig Stiftung analog der Aktivitäten des Ehepaa- res Ludwig in die Zukunft zu führen. Dabei soll sie frei sein, sich dem Wandel anzupassen. Die Peter und Irene Ludwig Stiftung ist nicht gegründet worden, um die Sammlung Ludwig als Monument zu erhalten, sondern um im Geiste der Stiftungsgründer Aktivitäten zu entfalten, die in die Zeit hineinwir- ken“. Eine detaillierte Darstellung nebst Erläuterung der wichtigsten Regelungen des Vertrages erfolgt in den weiteren Ausführungen dieser Ratsvorlage. Zunächst zum Wirken der Eheleute Peter und Irene Ludwig. Prof. Dr. Dr. h.c. Peter Ludwig, verstorben 1996, Ehrenbürger der Stadt Köln seit 1975, und seine Ehefrau Prof. Dr. h.c. mult. Irene Ludwig, verstorben 2010, Ehrenbürgerin der Stadt Köln seit 1995, galten bereits zu ihren Lebzeiten als Deutschlands bedeutendstes Kunstsammler-Paar. Insbesondere für das Museum Ludwig schenkten die Eheleute der Stadt Köln eine Vielzahl hochbedeutender Werke moderner Kunst, die wesentlich geholfen haben, das Museum Ludwig zu einem Haus von anerkann- tem Weltrang zu entwickeln. Die wichtigsten Schenkungen der Eheleute Ludwig: 1976 Schenkung von rd. 250 hochbedeutenden Arbeiten moderner und zeitgenössischer Kunst, darunter insbesondere Arbeiten der US-amerikanischen Pop Art sowie zahlreiche Grafiken. Die Schenkung wurde mit Eröffnung des heutigen Museumsbaus 1986 wirksam. 1983 Richtfest Museumsneubau - Schenkung einer umfangreichen und weitgespannten Sammlung „Altamerika - Präkolumbianische Kunst“. Die Objekte wurden dem Rautenstrauch-Joest-Museum zu- gewiesen. 1986 Schenkung des Gemäldes von Fernand Léger „Die Taucher“. 1990 Schenkung des Gemäldes von Salvator Dali „Der Bahnhof von Perpignan“. 1994 Dauerleihgabe mit Schenkungsversprechung eines Konvoluts von Pablo Picasso-Arbeiten mit 53 Kunstwerken, 15 Original-Druckstöcken und insgesamt 681 graphischen Arbeiten. 1994 Weitere Schenkung von 82 hochrangigen Werkspositionen zeitgenössischer Kunst. 3 2001 Schenkung der vormaligen Dauerleihgabe eines Konvoluts von Pablo Picasso-Arbeiten mit nunmehr 56 Kunstwerken, 15 Original-Druckstöcken und insgesamt 681 graphischen Arbeiten. 2010 Vermächtnis Irene Ludwig. Eigentumsübertragung von 473 Werken russischer bzw. sowjeti- scher Avantgarde aus der Sammlung Ludwig (vormalig Dauerleihgabe) sowie weiterer 25 Werke von der Klassischen Moderne bis zur Popart (u.a. Klee, Braque, Léger, Matisse, Johns, Lichtenstein). Die umfangreichen Schenkungen der Eheleute Ludwig gaben den Anlaß zur Gründung des Museum Ludwig. Der wichtigste dieser Verträge ist der 1976 abgeschlossene Schenkungsvertrag, der die Her- ausbildung des Museum Ludwig aus dem damaligen Wallraf-Richartz-Museum beinhaltete und zur Errichtung des heutigen im Jahre 1986 eröffneten Museumsbaus führte. Der im Jahre 1994 ange- schossene Vertrag zur Dauerleihgabe mit Schenkungsversprechen des großen Konvoluts von Pi- casso-Arbeiten führte zur Errichtung des 2001 eröffneten Neubaus des Wallraf-Richartz-Museum & Fondation Corboud und mithin zur räumlichen Trennung der beiden Museen. Die heute noch im Museum Ludwig befindlichen 483 Dauerleihgaben, auf die sich das Vertragswerk hauptsächlich bezieht, bereichern die Schausammlung des Museums mit bedeutenden Werken, da- runter beispielsweise Andy Warhol: White Brillo Boxes, James Rosenquist: Star Thief und Jackson Pollock: Unformed Figure Zum beabsichtigen Vertragswerk: Der Vertrag ist in die Abschnitte A. – E. gegliedert und enthält 18 Paragraphen. Die wichtigsten Rege- lungen werden im Folgenden näher erläutert. Abschnitt A Der Vertragsentwurf bezieht sich auf die im Museum befindlichen Dauerleihgaben im Eigentum der Peter und Irene Ludwig Stiftung und ergänzt die auf dieses Leihverhältnis bezogenen Verträge. Abschnitt B., Leihgaben Die Maßgaben der §§ 1 bis 11 dieses Abschnitts regeln die Verpflichtungen des Museums im Um- gang mit den Leihgaben. Die ausgesprochenen Maßgaben entsprechen der allgemeinen Praxis in der Museumsarbeit, wobei Leihgeber selbstverständlich die Bedingungen des Umgangs mit den Leihga- ben bestimmen und das jeweilige Museum Leihgaben dann annimmt, wenn diese Bedingungen mit angemessenem Aufwand erfüllt werden können. Dies ist der Fall, da diese Bedingungen dem Um- gang des Museums mit den museumseigenen Beständen entsprechen. § 1 Dem Vertrag soll die Auflistung der derzeit 486 Leihgaben beigefügt werden. Diese Liste wird derzeit im Abgleich mit der Stiftung erstellt und soll bis zum Vertragsabschluss vorliegen. Aus diesem Grunde kann diese Liste noch nicht dem als Anlage 2 beigefügten Vertragsentwurf beigelegt werden. § 2 Legt die konservatorische Betreuung und den Umgang im Objekthandling wie auch die Versicherung der Objekte fest. Die Bestimmungen entsprechen der geübten Praxis im Museum Ludwig wie auch in allen anderen städtischen Museen. Auch Dauerleihgaben sind über den bestehenden Generalversi- cherungsvertrag der Museen abgesichert. Dass die Stiftung über etwaige konservatorische Maßnah- men um Zustimmung gebeten wird, ist selbstverständlich. § 3 Beschreibt die Wirkungen des Kulturgutschutzgesetzes und entspricht dieser Gesetzeslage. 4 § 4 Umgang des Museums mit den Leihgaben der Stiftung (zu behandeln wie eigene Bestände) und Be- handlung von Ausleihen an Dritte (i.d.R für Sonderausstellungen). §§ 5 und 6 Umgang mit Verlusten und Beschädigungen. Auch diese Klauseln entsprechen der allgemeinen Pra- xis bei der Annahme von Leihgaben durch die Museen. Die Kosten der Restaurierung im Schadensfall trägt die Stadt Köln im Rahmen der bestehenden Ver- sicherungsbedingungen. Etwaige Schädigungen unterliegen dem Versicherungsschutz. Erlangte Ver- sicherungsleistungen für Wertminderungen sind ungeschmälert an die Stiftung weiterzuleiten. Dies gilt auch für Entschädigungen- oder Schadensersatzleistungen Dritter. § 7 Der Dauerleihvertrag wird bis zum 31.12.2020 abgeschlossen. Verlängerungen über diesen Termin hinaus sind dann neu zu verhandeln. Abschnitt C., Bezeichnungen §§ 9 - 11 Die Stiftung schreibt die Bezeichnung der Werke (zweisprachig) vor. Die gilt auch für die mit Mitteln der Peter und Irene Ludwig Stiftung für das Museum Ludwig erworbenen Kunstwerke (§ 11). Die über diese Regelungen beschriebenen Bezeichnungen sind angemessen und in der Praxis verwendbar. Abschnitt D., Finanzzuwendungen Im Abschnitt D, §§ 12 – 15, werden von der Stiftung Festlegungen seitens der Stadt Köln zu gewäh- render Gegenleistungen getroffen. §§ 12 und 15 Die Ludwig Stiftung gewährt bereits seit einigen Jahren jährlich 500.000 € für Ankäufe und 125.000 € für Projekte des Museums. Mit diesem Vertrag verpflichtet sich die Ludwig Stiftung, diese Zuschüsse bis einschließlich 2020 zu gewähren. Diese Verpflichtung steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass die Stadt Köln jeweils pro Jahr Mittel in derselben Höhe von 500.000 € für Ankäufe und Mittel in Höhe von mindestens 255.000 € für Ausstellungen für das Museum Ludwig zur Verfügung stellt. Die Gewährung dieser Finanzzuwendungen wird zugleich unter die auflösende Bedingung der Einhaltung der Zusicherungen der Stadt gemäß § 15 gestellt. Die finanziellen Gegenleistungen der Stadt sind bereits im Haushalt 2018 etatisiert. Die investiven Ankaufsmittel sind im Teilplan 0401 – Museum Ludwig - in gleicher Höhe veranschlagt und in der Finanzplanung bis zum Jahr 2020 berücksichtigt sowie im zugehörigen Haushaltsvermerk entspre- chend benannt. Der Haushaltsvermerk bezieht sich allerdings auf die Haushaltsjahre bis 2019 und wäre entsprechend zunächst bis 2020 fortzuschreiben. Die konsumtiven Mittel für Ausstellungen in Höhe von 255.000 € p.a. sind im gleichen Teilplan veranschlagt und wurden ebenfalls in der mittelfris- tigen Finanzplanung bis 2020 berücksichtigt. Diese Mittel wurden bei Einstellung des derzeitigen Di- rektors arbeitsvertraglich vereinbart wie auch schon in den Arbeitsverträgen der beiden vormaligen Direktoren. Eine Option, für die Zeit ab 2021 eine neue Vereinbarung zu treffen, ist in § 12 benannt. In § 15 werden weitere Verpflichtungen der Stadt im Gegenzug zu den Förderungen der Ludwig Stif- tung benannt. Diese sind gemäß den Absätzen 1 und 3 5 - Sicherung und Sicherheit für alle derzeitigen Stellen im Museum Ludwig einschließlich der Ku- ratorenstellen (Abs. 1) Diese Regelung bewirkt die Festschreibung des derzeit gültigen Stellenplans. Da zum gegen- wärtigen Zeitpunkt seitens der Stadt keine Absicht besteht, die Personalausstattung des Mu- seums zu verringern, kann aus Sicht der Verwaltung diese Verpflichtung, zumal diese zu- nächst bis einschließlich 2020 befristet ist, eingegangen werden. Sollte die Stadt zwischenzeit- lich in eine haushaltsmäßige Problemlage geraten, entfielen die Zuwendungen der Ludwig Stiftung, die gem. § 12 unter auflösende bzw. aufschiebende Bedingung gestellt sind. - Keine Kürzung des Ausstellungs- und des Ankaufsetats der Stadt Köln für das Museum Lud- wig für die Dauer der Finanzzuwendungen der Ludwig Stiftung (Abs. 3) Diese Regelung wiederholt die Ausführungen zu § 12 und schließt mit dem Begriff „Dauer der Finanzzuwendung“ die Fortschreibung der Verpflichtung ein. Für diese wäre nach § 12, Ab- satz 2, eine neue Vereinbarung zu treffen. Der Regelungsumfang des § 15, Absätze 2, 4 und 5 bezieht sich auf Mitwirkungsrechte der Ludwig Stiftung. Diese wurden sinngemäß bereits im Schenkungsvertrag aus 1976 vereinbart und nach Ab- leben von Irene Ludwig per Ratsbeschluss vom 15.05.2012 auf die Ludwig Stiftung übertragen. § 13 räumt dem Museum die Entscheidungsfreiheit zur Verwendung der Finanzzuwendung für An- käufe ein. Dies gilt auch für die Projektmittel. Der letzten Absatz dieses Paragraphen schließt die Verwendung der Finanzzuwendungen der Ludwig Stiftung für die Deckung von Personalkosten, die Restaurierung von Kunstwerken oder für allgemeine Verwaltungskosten des Museum Ludwig aus. Eine solche Regelung ist für Finanzzuwendungen von Stiftungen üblich und wird selbstverständlich eingehalten. § 14 schreibt die Anbringung des Logos auf Drucksachen, Werbemitteln vor. Auch eine solche Rege- lung entspricht der üblichen Praxis, insbesondere bei derart großzügigen Förderungen. Abschnitt E., Sonstiges, § 16 Die Verpflichtung, einen Raum im Museumsgebäude für die Eheleute Ludwig bereitzuhalten, ent- stammt dem Schenkungsvertrag aus 1976. Der Wortlaut dieses Vertrages bindet dieses Nutzungs- recht ausdrücklich an die Eheleute Ludwig. Mit Abschluss des vorliegenden Vertrages wird dieses Recht für die Geltungsdauer des hier behandelten Vertrages nun auch auf die Peter und Irene Ludwig Stiftung übertragen. Die Stiftung ist nach dem Wortlaut dieses Paragraphen bereit, dem Museum „für begrenzte Zeit“ den Raum nach Abstimmung zur Verfügung zu stellen. Die Formulierung „begrenzte Zeit“ soll dabei sicherstellen, dass die Vereinbarung zur etwaigen Nutzung durch das Museum jeweils der Absprache mit der Stiftung bedarf. Begründung der Dringlichkeit Es liegt im eindeutigen Interesse der Stadt Köln, das überaus großzügige mäzenatische Wirken und die Verdienste ihrer Ehrenbürger Peter Ludwig und Irene Ludwig zu Gunsten der Stadt Köln weiterhin zu würdigen. Dieses Wirken wird durch die Peter und Irene Ludwig Stiftung fortgesetzt, welche Irene Ludwig beerbt hat. In Würdigung der Verbundenheit der Peter und Irene Ludwig Stiftung mit dem Museum Ludwig und der Stadt Köln auch für die Zukunft und angesichts der fortgesetzten finanziellen Förderung des Mu- seum Ludwig, empfiehlt die Verwaltung, das vorliegende Vertragswerk abzuschließen und bittet den Rat um Zustimmung. Begründung der Dringlichkeit Der Vertragsentwurf wurde in einem längeren Abstimmungsprozess mit der Peter und Irene Ludwig Stiftung ausgearbeitet. Die anliegende Schlussversion liegt erst seit wenigen Tagen vor. Da die Stif- 6 tung den Vertragsabschluss noch in 2017 wünscht, ist das Votum des Rates zur Sitzung am 19.12.2017 unabdingbar. Daher werden die Ausschüsse Kunst und Kultur und Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales trotz bereits eingetretener Verfristung um Beratung der Vorlage gebeten. Anlage: Vertragsentwurf

Beratungsverlauf

  1. 05.12.2017

    Ausschuss Kunst und Kultur

    TOP 4.5, Vorberatung (Fachausschuss). Ergebnis: ungeändert beschlossen
  2. 11.12.2017

    Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales

    TOP 10.15, Vorberatung (Fachausschuss). Ergebnis: ungeändert beschlossen
  3. 19.12.2017 zuletzt

    Rat

    TOP 2.3, Entscheidung. Ergebnis: ungeändert beschlossen

War diese Seite hilfreich?

Zur Rückmeldung speichern wir nur Ihre Antwort, die Seite und den Tag. Eine IP-Adresse speichern wir dazu nicht, und wir setzen kein Cookie. Mehr zum Datenschutz