0844/2025
Beschluss über Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss betreffend den Bebauungsplan-Entwurf (vorhabenbezogener Bebauungsplan) Nr 64492/01 Arbeitstitel: Am Bilderstöckchen in Köln-Bilderstöckchen
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Auszug aus Sitzung der BV 5 (Nippes) am 22.05.2025
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Geschäftsführung Bezirksvertretung 5 (Nippes) Herr Rupsch Telefon: (0221) 221-95313 Fax: (0221) 221-95447 E-Mail: guido.rupsch@stadt-koeln.de Datum: 23.05.2025 Auszug aus dem Entwurf der Niederschrift der 35. Sitzung der Bezirksvertretung Nippes vom 22.05.2025 öffentlich 9.2.5 Beschluss über Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss betreffend den Bebauungsplan -Entwurf (vorhabenbezogener Bebauungsplan) Nr 64492/01 Arbeitstitel: Am Bilderstöckchen in Köln-Bilderstöckchen 0844/2025 Die Bezirksvertretung empfiehlt dem Rat, wie folgt zu beschließen: Beschluss: Der Rat beschließt 1. über die zum Bebauungsplan-Entwurf 64492/01 für ein Gebiet nördlich der Wohnbebauung an der Straße Am Bilderstöckchen und südlich der öffentlichen Grünfläche „Klimapark“, Arbeitstitel: Am Bilderstöckchen in Köln-Bilderstöckchen — abgegebenen Stellungnahmen gemäß Anlagen 3, 4, 5 und 6; 2. den Bebauungsplan mit gestalterischen Festsetzungen nach § 10 Absatz 1 Bau- gesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in Verbindung mit § 7 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2 023) —jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung— als Satzung mit der nach § 9 Absatz 8 BauGB beigefügten Begrün- dung. Abstimmungsergebnis: Einstimmig beschlossen.
Anlage 6. Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen § 4 (2) BauGB erneut
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A N L A G E 6 / 2 Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 64492/01 – Arbeitstitel: Am Bilderstöckchen in Köln-Bilder- stöckchen – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten ein geschränkten Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öf- fentlicher Belange sowie aus der Veröffentlichung, sonstige Träger öffentlicher Belange Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger ö ffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 Baugesetzbuc h (BauGB) und die Veröffentli- chung gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurden am 15.01.2025 im Amtsblatt der Stadt Köln bekannt gemacht und im Stadtpla- nungsamt (Stadthaus Deutz) vom 23.01.2025 bis zum 24.02.2025 durchgeführt. Im Zeitraum der Veröffentlichung sind 10 Stellungnahmen eingegangen. Nachfolgend werden die fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen dokumentiert und fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung d ie Inhalte der Stellungnahmen sowie die Entscheidun g durch den Rat dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Entscheidung durch den Rat verwiesen. Aus Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt. Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung 1 1.1 Bezirksregierung Köln Dezernat 25 – Verkehr, Energieleitungen Integrierte Gesamtverkehrsplanung Stellungnahme vom 24.02.2025 Keine Bedenken Kenntnisnahme 1.2 Anlage von Straßen und Gehwegen - Ausführung regelkonform nach den einschlägigen Re - gelwerken der FGSV - hier: Richtlinie für die Anlage von Stadtstraßen Der Stellungnahme wird teilweise ge- folgt. Den Hinweisen wird teilweise gefolgt. Die einschlägigen Regelwerke der FGSV finden Beacht ung, bei- spielsweise bei der Anlage des Fahrradparkens, alle rdings nicht bei der Anlage von Stadtstraßen. Der Erschließung der Neubebau- ung wird nicht über öffentlich gewidmete Straßen er folgen, son- dern über die privaten Flächen der Vorhabenträgerin, die über Geh- und Fahrrechte gesichert werden. Der Ausbau erfolgt so, dass die Gebäude durch die Feuerwehr oder Umzugsfah rzeuge angefahren werden können. Diese Anfahrbarkeit stellt keinen Re- gelverkehr dar, da das Plangebiet möglichst autofrei gehalten wer- Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 64492/01 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen / 3 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung den soll. Müllfahrzeuge können gezielt die festgesetzten Müllsam- melstellen anfahren und sollen so weit wie möglich aus der Innen- hofbebauung herausgehalten werden. 2 Industrie - und Handelskammer zu Köln Stellungnahme vom 10.02.2025 Keine Bedenken Kenntnisnahme 3 Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein -Westfalen (Straßen.NRW) Stellungnahme vom 11.02.2025 Nicht betroffen Kenntnisnahme 4 4.1 Autobahn Gmbh Stellungnahme vom 12.02.2025 Anbaubeschränkungszone - Eintragung der 100 m breiten Anbaubeschränkungs- zone in die Planzeichnung - Es besteht kein Anspruch auf nachträglichen Lärm- o- der Emissionsschutz. Der Stellungnahme wird gefolgt. Den Hinweisen wurde bereits gefolgt. Die 100 m breite Anbaubeschränkungszone ist in der Planzeich- nung enthalten. Der Hinweis zu nachträglichem Lärm- oder Emissionss chutz wird beachtet. 4.2 Untersuchung der Leistungsfähigkeit - Keine Verschlechterung der Leistungsfähigkeit oder Qualitätsstufen des Verkehrsablaufs im umliegenden klassifizierten Straßennetz durch Bauleitplanverfahren - Sicherung der verkehrlichen Erschließung durch na ch- geordnete Verfahren - Sicherstellung einer leistungsfähigen und sichere n An- bindung an das übergeordnete Verkehrsnetz bei Reali- sierung des Bauvorhabens - Darstellung und Abstimmung der verkehrlichen Ausw ir- kungen mit Straßenbauverwaltung Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Den Hinweisen wird nicht gefolgt. Dem Kapitel 5.3 der Verkehrsuntersuchung sind die prognostizier- ten Verkehrsmengen für das Vorhaben zu entnehmen: D emnach sind im Zusammenhang mit dem geplanten Bauvorhaben insge- samt ca. 184 Kfz-Fahrten je Werktag zu erwarten (als Summe aus Quell- und Zielverkehr). Dies entspricht 12 Kfz-Fahrten in der Spit- zenstunde morgens und 14 Kfz- Fahrten in der Spitzenstunde abends. In Kapitel 5.5 wurden die Neuverkehre auf das umlie gende Stra- ßennetz umgelegt. Die dort zugrundeliegenden Verkehre basieren auf einem älteren Stand der Abschätzung des Verkehr saufkom- mens. Dieser beinhaltet jedoch etwas höhere Verkehr smengen Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 64492/01 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen / 4 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung - Untersuchung verkehrstechnischer Leistungsfähigkeit der Anschlussknoten der Anschlussstelle Bickendorf der BAB 57 nach Form des HBS 2015 - Im Analyse-, Prognose- und Prognose- Planfall sind die verkehrstechnische Leistungsfähigkeit (QSV) einschl . der Rückstaulängen in der Morgen- und Abendspitze zu untersuchen - Ggf. erforderliche Maßnahmen zur Erhaltung der Le is- tungsfähigkeit im umliegenden Straße nnetz sind durch die Kommunen/ Vorhabenträger zu tragen. (260 Kfz-Fahrten pro Tag ) als der finale Stand und bildet damit den ungünstigeren Fall ab. Die Abbildungen 30 und 32 der Verkehrsuntersuchung zeigen die Neuverkehre des Plangebiets in der Morgen- und Abendspitze. In der Morgenspitze ist bezogen auf den Querschnitt der Äußeren Kanalstraße von zusätzlich 2 Kfz-Fahrten pro Stunde aus Richtung der Autobahnausfahrt zum Plangebiet auszugehen. Der abge- schätzte Quellverkehr des Plangebiets in Richtung Äußere Kanal- straße / Autobahn beträgt 5 Kfz-Fahrten pro Stunde. In der Abendspitze umfa sst der Quellverkehr des Plangebiets im Querschnitt Äußere Kanalstraße Richtung Anschlussst elle 3 Kfz- Fahrten pro Stunde, der Zielverkehr aus Richtung Anschlussstelle zum Plangebiet 5 Kfz-Fahrten pro Stunde. Die Mengen der Neuverkehre des Plangebiets in den Spitzenstun- den sind bezogen auf die bestehenden Belastungen so gering, dass sie sich innerhalb der wochentäglichen Schwank ungsbreite bewegen. Daher ist nicht von einer signifikanten Au swirkung auf die Leistungsfähigkeit der Anschlussstelle der BAB auszu gehen. Weitergehende Nachweise sind nicht erforderlich. 5 5.1 Polizeipräsidium Köln – Kriminalprävention KK KP/O Stellungnahme vom 14.02.2025 - Anregung , einen textlichen Hinweis im Bebauungsplan zu platzieren. - Städtebauliche – und technische Kriminalpräventio n: Bauliche Anlagen, z.B. Wohngebäude (MFH, EFH), Garagen(-anlagen), Grünanlagen, Wohnquartiere so- wie Industrie- und Gewerbeobjekte und Gewerbege- biete, sollen zum wirksamen Schutz vor Kriminalität – wie z.B. Einbrüchen, Vandalismus und Sabotage – im Hinblick auf kriminalitätsfördernde Faktoren und Gege- benheiten beurteilt werden. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Der Sicherheitsaspekt der Planungen wird im Rahmen des Bauge- nehmigungsverfahrens zwischen dem Polizeipräsidium Köln und der Vorhabenträgerin abgestimmt bzw. Empfehlungen eingeholt. Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 64492/01 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen / 5 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung 5.2 - Die Empfehlungen der kriminalpolizeilichen Be ratungs- stellen können durch die frühzeitige Beurteilung un d Beratung bereits in der Planung berücksichtigt werden. Kenntnisnahme 6 6.1 Deutsche Telekom Technik GmbH, T NL West, PTI 22 Stellungnahme vom 06.02.2025 Keine Einwände Kenntnisnahme 6.2 Planungshinweise - Im Planbereich befinden sich Telekommunikationsli - nien der Telekom - Bestand und Betrieb der vorhandenen TK-Linien müs - sen gewährleistet bleiben Der Stellungnahme wird teilweise ge- folgt. Dem Hinweis wird teilweise gefolgt. Der Bestand wird hinsichtlich seiner betrieblichen Funktionalität gewährleistet. Im Bedarfsfall können die TK-Linien verlegt werden. 6.3 Bitte um Aufnahme folgender fachlichen Festsetzun- gen in den Bebauungsplan - In allen Straßen bzw. Gehwegen geeignete und ausr ei- chende Trassen mit einer Leitungszone in einer Breite von ca. 0,50 m für Unterbringung der Telekommunika- tionslinien vorsehen - Anwendung des "Merkblatts über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen" der For- schungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 2013; Abschnitt 3, bei Baumpflanzungen . Keine Behinderung des Baus, der Unterhaltung und Er- weiterung der Telekommunikationslinien durch Baum- pflanzungen. - ggf. Aufbruch bereits ausgebauter Straßen für die erfor- derliche Verlegung zusätzlicher Telekommunikations- anlagen - schriftliche Anzeige des Beginns und des Ablaufs de r Erschließungsanlagen, mindestens 6 Monate vor Bau- beginn Der Stellungnahme wird teilweise ge- folgt. Den Hinweisen wird teilweise gefolgt. Eine Festsetzung im Bebauungsplan erfolgt im Sinne einer über- sichtlichen Planurkunde nicht Den Hinweisen wird dennoch bei der Realisierung des Bauvorhabens entsprochen. Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 64492/01 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen / 6 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung - Versorgung des Baugebietes mit Telekommunikati- onsinfrastruktur in unterirdischer Bauweise nur bei Aus- nutzung aller Vorteile einer koordinierten Erschließung sowie einer ausreichenden Planungssicherheit möglich 7 7.1 Stadtwerke Köln Stellungnahme vom 24.02.2025 Stellungnahme im Namen und Auftrag von RheinEnergie AG in Verbindung mit der RheinNetz GmbH und der Kölner Verkehrs-Betriebe AG Kenntnisnahme 7.2 RheinEnergie AG / RheinNetz GmbH (RE/RNG) - Hinweis auf frühzeitige Versorgungsanfrage unter An- gabe der Bedarfe des Bauherrn Der Stellungnahme wird gefolgt. Dem Hinweis wird gefolgt. 7.3 Kölner Verkehrs -Betriebe AG (KVB) - Keine Einschränkung des Busbetriebs durch geplante Maßnahme - bei notwendiger, weiträumiger Ab- und Umleitung des Busverkehrs mit einer Fahrzeitverlängerung von 3 Mi - nuten oder mehr, wird eine Vorlaufzeit von mindestens drei Monaten benötigt - Verkehrszeichenpläne und Bauzeitenpläne sind rech t- zeitig zur Prüfung und Mitzeichnung vorzulegen - weitere Abläufe, die den Linienverkehr der KVB be tref- fen, sind abzustimmen - Sicherstellung, dass das der KVB durch die Baumaß - nahme keine Nachteile entstehen. Alle Kosten, die der KVB durch die Baumaßnahme entstehen, sind vom Verursacher zu tragen. Der Stellungnahme wird gefolgt. Den Hinweisen wird gefolgt. Die Baumaßnahme wird sich nicht nachteilig auf die KVB auswir- ken, da es sich um eine Nachverdichtung in zweiter Reihe handelt, sodass die durch KVB genutzten öffentlichen Straßen nicht unmit- telbar von der Baumaßnahme, z.B. durch Fahrspurvere ngungen, betroffen sind. Die Bauzeitenpläne werden der KVB vorgelegt und abgestimmt. 8 Stadtentwässerungsbetriebe Köln AöR Stellungnahme vom 17.02.2025 Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Der Bitte wird nicht gefolgt. Im Durchführungsvertrag werden keine Belange der StEB Köln ge- regelt. Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 64492/01 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung Eine Beteiligung der StEB Köln im Durchführungsvert rag wird erbeten. 9 PLEdoc GmbH Leitungsauskunft Fremdplanungsbear- beitung Stellungnahme vom 23.01.2025 Nicht betroffen Kenntnisnahme 10 GASCADE Gastransport GmbH Abteilung GNL Stellungnahme vom 31.01.2025 Nicht betroffen Kenntnisnahme
Anlage 2. Geltungsbereich
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Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von Mitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver- tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zu diesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen. Anlage 2 N Stadtplanungsamt Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 64492/01 Am Bilderstöckchen in Köln - Bilderstöckchen 0 10050 200 300 Meter
Anlage 3. Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen § 4 (1) BauGB
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A N L A G E 3 1/8 Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 64492/01 Arbeitstitel: Am Bilderstöc kchen in Köln-Bilder- stöckchen – eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonsti ger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) wurde vom 17.09.2019 bis zum 19.12.2019 durchgeführt. Im Zeitraum der Beteiligung sind 15 Stellungnahmen eingegangen. Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Stellungnahme der Verwaltung verwiesen. Die Behandlung der in der Tabelle enthaltenen Stell ungnahmen durch die Verwaltung ist vorläufig und en tspricht dem Stand zum Abschluss des Verfahrens nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB. Diese Stellungnahmen werden bei der Erstellung des Bebauungsplanentwurfs inklusive Begründung, welcher Gegenstand der Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB ist, berücksichtigt. Aufgrund des vorläufigen Charakters ist es möglich, dass es im weiteren Verfahren vor der endgültigen Abwägung zum Satzungsbeschluss zu einer abweichenden Behandlung der Inhalte der frühen Beteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB kommt. Insofern sind insbe- sondere die Ergebnisse der Beteiligungen nach § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB sowie die Begründung zum endgültigen Planentwurf zu berücksichtigen. Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 1 Bezirksregierung Köln – Dezernat 35.4 Denkmalschutz Gegen das im Betreff genannte Planungskonzept bestehen bzgl. bundes- und landeseigener Denkmäler keine Beden- ken. Kenntnisnahme - 2 Bezirksregierung Köln – Dezernat 25 Verkehrsdezernat Gegen das im Betreff genannte Planungskonzept bestehen keine Bedenken. Kenntnisnahme - 3 3.1 LVR - Amt für Denkmalpflege im Rheinland Denkmalpflegerische Belange sind von der Planung ni cht betroffen. Kenntnisnahme - Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 64492/01 während der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen 2/8 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 3.2 Wir möchte Sie jedoch darauf hinweisen, dass di e Grünflä- chen jenseits der Escher Straße sowie der Äußeren Kanal- straße zum historischen Kulturlandschaftsbereich KLB 335 Äußerer Grüngürtel, linksrheinisch (Köln) gemäß Fachbei- trag Kulturlandschaft zum Regionalplan Köln (LVR 20 16) gehören. Kenntnisnahme - 4 4.1 LVR – Landschaftsverband Rheinland Bezogen auf Liegenschaften des LVR liegt keine Betroffen- heit vor und gegen die o.g. Maßnahme werden keine B e- denken geäußert. Kenntnisnahme - 4.2 Diese Stellungnahme gilt nicht für das Rheinische A mt für Denkmalpflege in Pulheim und das Rheinische Amt für Bo- dendenkmalpflege in Bonn; es wird darum gebeten, deren Stellungnahmen gesondert einzuholen. Kenntnisnahme Der Hinweis wird zur Kenntnis genomme n. Das Rheinische Amt für Denkmalpflege ( siehe Stellungnahme Lfd.-Nr.3 ) wurde separat beteiligt. 5 5.1 Stadtentwässerungsbetriebe Köln Gegen das in der Betreffzeile genannte städtebauliche Pla- nungskonzept bestehen aus entwässerungstechnischer Sicht keine grundsätzlichen Bedenken. Kenntnisnahme - 5.2 Das nicht klärpflichtige Niederschlagswasser ist ge mäß §44 Abs.1 Landeswassergesetz von Grundstücken zu ver- sickern, sofern das Wohl der Allgemeinheit nicht be ein- trächtigt wird und die Rahmenbedingungen eine Versicke- rung zulassen. Die Versickerung des Niederschlagswassers ist entsp re- chend im Bebauungsplan festzusetzen. Nein Aufgrund der im Rahmen einer Voruntersuchung vorgef undenen PAK-Werte und der damit einhergehenden Bestätigung der stoffli- chen Belastung des Untergrundes sollte das anfallen de Nieder- schlagswasser nicht gezielt zur Versickerung gebracht werden. Insofern kann die Ableitung des Niederschlagswassers in den vor- handenen Abwasserkanal erfolgen. 5.3 Sofern eine Versickerung gegen das Wohl der All gemein- heit verstößt, oder aus technischen Gründen nicht möglich ist, kann die Ableitung des Niederschlagswassers in den vorhandenen Abwasserkanal erfolgen (vgl. Anlage). Auf Grundlage der zu erwartenden Flächenversiegelun g muss diesbezüglich von uns noch untersucht werden, in- wiefern die Festlegung einer Einleitungsbeschränkung (Drosselwassermenge) notwendig ist. Kenntnisnahme Siehe Prüfergebnis der Stellungnahme Lfd.-Nr. 5.2 Auf Grundlage der zu erwartenden Flächenversiegelung muss un- tersucht werden, inwiefern die Festlegung einer Ein leitungsbe- schränkung (Drosselwassermenge) notwendig ist. Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 64492/01 während der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen 3/8 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 5.4 Überflutungsvorsorge Starkregen Zum Thema Starkregen möchte ich Sie darauf hinweise n, dass geeignete Maßnahmen zur Risikovorsorge bereits in der Bauleitplanung berücksichtigt werden müssen. Da Ka- nalnetze nicht für die bei Starkregen anfallenden W asser- mengen dimensioniert sind, dienen die nachfolgend K on- zepte dazu, das Wasser bei außergewöhnlichen Nieder - schlagsereignissen möglichst schadlos zwischenzuspe i- chern, abzuleiten bzw. von Gebäuden fernzuhalten. Folgende Maßnahmen sollten bei der Starkregenkonzepti- onierung berücksichtigt werden: • Wahl der Straßenführung • gezielte bzw. schadlose Ableitung von Starkregene- reignissen über Grünflächen • Rückhaltung von Niederschlagswasser • Notüberläufe • Geländeneigung vom Gebäude abfallend, um Was- ser möglichst schadlos vom Gebäude fernzuhalten • Objektschutz besonders gefährdeter Grundstü- cke/Gebäude Vorschläge und Tipps sind aufgeführt im "Leitfaden für eine wassersensible Stadt- und Freiraumgestaltung in Köln", in der Broschüre "Wassersensibel planen und bauen in Köln" sowie in der Arbeitshilfe "MURIELMultifunktionale R e- tentionsflächen". Zur Planung sollte die Starkregengefahrenkarte der StEB Köln zu Rate gezogen werden. Alle Dokumente sowie den Kartendienst sind auf www.steb-koeln.de/starkregen abruf- bar. Ein besonderes Augenmerk ist auf die Tiefgaragenein- fahrten und Hauseingänge zu legen. Ja Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und in der weiteren Planung berücksichtigt. 5.5 Flusshochwasser Keine direkte Gefährdung Kenntnisnahme - 5.6 Grundhochwasser Keine direkte Gefährdung Kenntnisnahme - Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 64492/01 während der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen 4/8 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 5.7 Weitere städtebauliche Planungen bzw. dazugehör ige Ent- wässerungskonzepte sind mit den StEB (TP- 1) abzust im- men. Ja Die StEB wird im weiteren Verfahren beteiligt. 6 6.1 Stadtwerke Köln Im Auftrag unserer Konzerngesellschaften, der RheinEner- gie AG in Verbindung mit der Rheinischen NETZGesell - schaft mbH, der Kölner Verkehrs- Betriebe AG teilen wir Ihnen mit, dass gegen das o.g. stadtebauliche Planu ngs- konzept keine Bedenken bestehen. Kenntnisnahme - 6.1 Stadtwerke Köln GmbH / Wohnungsgesellschaft der Stadt- werke Köln mbH Aufgrund der Verlegung des Bolzplatzes kann es zu erhöh- ten Immissionen (Lärm) der Bestandsgebäude der Woh- nungsgesellschaft der Stadtwerke Köln mbH kommen. Der bereits gegebene Lärmschutz durch die vorhanden e Bepflanzung wird aufgrun d der Verlegung des Bolzplatzes nicht mehr gewährleistet. Nein Im Rahmen einer Voruntersuchung zur geplanten Wohnbebauung wurde festgestellt, dass in Folge des geringen Abstandes zu einem bestehenden Bolzplatz die Richtwerte der Sportanlag enlärm- schutzverordnung (18. BImSchV) für eine Immissionsempfindlich- keit analog einem allgemeinen Wohngebiet (WA) nicht eingehalten werden können. Das nordöstlich an das Plangebiet angrenzende Wohngebiet im Bestand liegt innerhalb eines rechtsk räftigen Be- bauungsplans 65490/03 mit der Gebietsausweisung ein es reinen Wohngebiets (WR). Da die ermittelten notwendigen Höhen einer Lärmschutzwand aus städtebaulicher Sicht und auch unter dem Gesichtspunkt der Grün- dung auf einer ehemaligen Deponie schwer umsetzbar sein könn- ten, wird als weitere Alternative eine Verlegung des Bolzplat zes innerhalb der Grünfläche untersucht. Die Berechnungen der Beurteilungspegel für einen du rchgehen- den Betrieb in allen Beurteilungszeiträumen tags wu rden für alle Geschosse der Plangebäude im VEP und der relevanten Be- standsgebäude in der Nachbarschaft durchgeführt. Außerhalb der morgendlichen Ruhezeiten wird im Gebiet des B- Plan 65490/03 (Wohnbebauung im Bestand (WR) an der Vogesenstraße) der Richtwert von 50 dB(A). Hinsichtlich der morgendlichen und abendlichen Ruhe zeiten wird eine "geringfügigen" Einschränkung der Nutzungszeit räume des Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 64492/01 während der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen 5/8 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Bolzplatzes auf die Zeiten tags außerhalb der morge ndlichen Ru- hezeiten (werktags ab 8 Uhr und sonn-/feiertags ab 9 Uhr) vorge- sehen. 7 Bezirksregierung Köln – Dezernat 54 Wasserwirtschaft, Gewässerschutz Es besteht keine Betroffenheit. Kenntnisnahme - 8 8.1 Thyssengas GmbH Durch die o. g. Maßnahme werden keine von Thyssenga s GmbH betreuten Gasfernleitungen betroffen. Kenntnisnahme - 8.2 Neuverlegungen in diesem Bereich sind von uns zz. nicht vorgesehen. Kenntnisnahme - 8.3 Gegen die o. g. Maßnahme bestehen aus unserer Sicht keine Bedenken. Kenntnisnahme - 9 Bundesnetzagentur (Seite 44) Auf der Grundlage der von Ihnen zur Verfügung gestellten Angaben wurde eine Überprüfung des angefragten Gebiets durchgeführt. Nachfolgend können Sie die Namen und Anschriften der in dem ermittelten Koordinatenbereich tätigen Richtfunkbetreiber, die für Sie als Ansprechpartner in Frage kommen, entnehmen. Durch deren rechtzeitige Einbeziehung in die weiter e Pla- nung ist es ggf. möglich, Störungen des Betriebs von Richt- funkstrecken zu vermeiden. Betreiber und Anschrift: Deutsche Telekom Technik GmbH Kenntnisnahme - 10 Deutsche Telekom AG Gegen das im Betreff genannte Planungskonzept bestehen keine Bedenken. Kenntnisnahme - 11 11.1 PLEdoc GmbH wir beziehen uns auf Ihre o.g. Maßnahme und teilen Ihnen hierzu mit, dass von uns verwaltete Versorgungsanla gen der nachstehend aufgeführten Eigentümer bzw. Betrei ber von der geplanten Maßnahme nicht betroffen werden: Kenntnisnahme - Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 64492/01 während der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen 6/8 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung • Open Grid Europe GmbH, Essen • Kokereigasnetz Ruhr GmbH, Essen • Ferngas Netzgesellschaft mbH (FG), Netzgebiet Nordbayern, Schwaig bei Nürnberg • Mittel- Europäische Gasleitungsgesellschaft mbH (MEGAL), Essen • Mittelrheinische Erdgastransportleitungsgesell- schaft mbH (METG), Essen • Nordrheinische Erdgastransportleitungsgesell- schaft mbH & Co. KG (NETG), Dortmund • Trans Europa Naturgas Pipeline GmbH (TENP), Essen • GasUNE Telekommunikationsnetzgesellschaft deutscher Gasversorgungsunternehmen mbH. & Co. KG, • Straelen (hier Solotrassen in Zuständigkeit der PLEdoc GmbH) • Viatel GmbH (Zayo Group), Frankfurt 11.2 Hinsichtlich der Maßnahmen zum Ausgleich und zum Er - satz der Eingriffsfolgen entnehmen wir den Unterlag en, dass die Kompensationsmaßnahmen erst im weiteren Ver- fahren festgelegt werden bzw. keine Erwähnung finden. Wir weisen darauf hin, dass durch die Festsetzung planex- terner Ausgleichsflächen eine Betroffenheit von uns ver- walteter Versorgungseinrichtungen nicht auszusch ließen ist. Wir bitten um Mitteilung der planexternen Flächen bzw. um weitere Beteiligung an diesem Verfahren. Ja Die PLEdoc GmbH wird im weiteren Verfahren weite r beteiligt. 11.3 Eine Ausdehnung oder Erweiterung des Projektbereich s bedarf immer einer erneuten Abstimmung mit uns. Kenntnisnahme - 12 12.1 Abfallwirtschaftsbetriebe Köln (AWB) Bezüglich der Einrichtung der Zuwege sowie der Schlepp- kurven und Wendeanlagen wird auf die Einhaltung der RASt 06 hingewiesen. Kenntnisnahme - Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 64492/01 während der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen 7/8 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 12.2 Des Weiteren wird um Berücksichtigung des § 10 Stan d- plätze für Abfallbehälter, Abfallsatzung der Stadt Köln ge- beten. Kenntnisnahme - 12.3 Besonderheit: Die Straße "Am Bilderstöckchen" befindet sich in einem sogenannten Teilservicegebiet. Dies b edeu- tet, dass Mülltonnen bis zu einem Volumen von 240ltr, am jeweiligen Abfuhrtag an einen Ort zu verbringen sin d, der für das Müllsammelfahrzeug erreichbar ist. M üllbehälter ab einem Volumen von 500ltr sind jedoch durch die AWB im Vollservice zu bedienen. Ja Der Hinweis wird an die Vorhabenträgerin weitergeleitet und in der weiteren Planung berücksichtigt. Im weiteren Verfahren wird geprüft, ob im vorhabenbezogenen Be- bauungsplan eine Fläche zur Abholung der Mülltonnen festgesetzt werden muss. 13 Polizeipräsidium Köln – Führungsstelle Verkehr Gegen das im Betreff genannte Planungskonzept bestehen keine Bedenken. Kenntnisnahme - 14 14.1 Polizeipräsidium Köln – Direktion Kriminalität Nach aktueller Sachlage bestehen gegen das im Betreff genannte Verfahren keine Bedenken. Kenntnisnahme - 14.2 Die Polizei empfiehlt grundsätzlich die folgenden t echni- schen Mindeststandards: • Privathaushalte EFH und MFH (RC2 gern. DIN 1627-1630) • KFZ-Delikte (PKW- Aufbrüche ... ) vorhanden; ln der baulichen Umfeldgestaltung berücksichtigen. Die Polizei Köln bietet ein kostenfreies und neutrales Bera- tungsangebot zur Städtebaulichen Kriminalprävention so- wie kriminalpräventiv wirkenden Ausstattungen von Bauob- jekten mit einbruchhemmenden Sicherungseinrichtunge n (Mechanik I Überfall- und Einbruchmeldetechnik, Beleuch- tung etc.) an. Ich bitte Sie, die Vorhabenträger, Bauherren oder I nvesto- ren, frühzeitig auf dieses Beratungsangebot hinzuweisen. Beratungen dieser Art werden unter Berücksichtigung von Lage, Gebäudekonzeption, Nutzung, Ausstattung und dem persönlichen Sicherheitsbedürfnis der Nutzer durchgeführt. Kenntnisnahme Der Hinweis wird zur Kenntnis genomme n und an die Vorhaben- trägerin weitergegeben. Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 64492/01 während der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen 8/8 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 15 15.1 Industrie - und Handelskammer (IHK) zu Köln Die geplante Wohnbebauung ist eine Siedlungsarrondi e- rung. Sie befindet sich in unmittelbarer Nähe zur R obert- Perthel-Straße, die die Erschließung des gleichnamigen Gewerbegebietes ist. Die Luftlinie zum Gewerbegebiet be- trägt ca. 200 Meter. Es handelt sich um heranrücken de Wohnbebauung, tragen Sie daher bitte Sorge, dass die im Gewerbegebiet ansässigen Unternehmen sich nicht in der Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit einschränken müs- sen. Ja Im weiteren Verfahren wird eine Schalltechnische Un tersuchung erstellt, die unter anderem auch die planbedingten Auswirkungen auf den Bestand im Umfeld des Plangebietes (hier: Gewerbegebiet an der Heinrich-Pesch-Straße) untersucht. 15.2 Der Flächennutzungsplan enthält an dieser Stelle eine ge- plante Verlängerung der Longericher Straße mit Anschluss an die Robert-Perthel-Straße. Die Ziele des Städtebaulichen Planungskonzeptes und die Festsetzungen des Flächennutzungsplanes stimmen nicht überein. Kenntnisnahme Die im Flächennutzungsplan dargestell te Fläche für den überörtli- chen Verkehr und den örtlichen Hauptverkehr, welche die Longe- richer Straße mit der Robert-Perthel-Straße verbindet, wird gemäß der Auskunft von Amt 661/44 vom 9. April 2019 nicht mehr benö- tigt. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan wird im Regelverfahren aufgestellt. Die Änderung des Flächennutzungsplans erfolgt im Parallelverfahren.
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Gem.Nippes
Flur 90
FD
II
III
VIII
FD
II
Whs
FD
Whs
Whs
Whs
Whs
Whs
I
III
FD
FD
VIII
FD
FD
Vogesenstrasse
49.62
49.66
49.59
50.50
50.19
50.26
50.04
50.03
49.95
Robert
-Perthel
-Strasse
49.75
50.01
49.76
FD
Gem.Muengersdorf
Flur 75
50.01
50.24
49.60
49.12
49.97
49.06
49.55
Rockenhauser
Strasse
49.59
49.90
49.51
49.53
49.39
49.54
49.85
49.78
49.66
49.58
51.07
49.78
49.84
49.62
49.74
49.80
49.82
49.94
49.28
49.38
49.28
49.41
50.12
50.20
Gem.Longerich
Flur 6
49.77
49.90
49.92
49.94
49.89
50.11
53.10
51.54
50.06 49.92
49.91
49.99
50.65
50.61
49.89
50.80
50.45
49.90
50.74
49.93
50.70
49.92
50.94
52.74
Escher
Strasse
50.62
50.05
52.74
52.68
50.2250.21
52.38
50.53
49.32
49.34
49.35
49.85
49.03
49.02 49.08
49.06
49.04
48.95
50.27
V
I
FD
I
FD
49.76
49.30
III
Am Bilderstoeckchen
49.67
FD
III
VIII
-I
V
49.41
I
49.83
FD
Whs
V FD
KiTa
V
FD
49.4649.21
FD
V
49.54
49.75
49.91
49.93
V
FD
49.77
49.70
V
SD
-I
MD
FD
FD FD
FD
F
MD
III
F
F
FD
VIII
IV
V
F
III
51.30
FVIII
VIII
III
49.91
49.82
IV
49.87
49.24
49.54
S
50.06
S
50.45
49.37
49.23
III
49.36
S
S
49.44
III
V
49.30
I
49.82
49.32
49.78
III
III
F
50.01
Bolzplatz
F
49.51
III
V
S
FDI
III
III
49.98
49.93
S
III
F
IV
S
49.73
III
S
49.30
I
IV
49.39
49.40
49.59
F
49.32
50.12
50.07
M
Kleinkind
-
spielplatz
Kleinkind
-
spielplatz
Pocketpark
Quartiersplatz
TGa
-Einfahrt
Spielplatz
Bestand
, privat
Kleinkind
-
spielplatz
öffentliche
Grünfläche
- Spielplatz
-
Radstellplätze
+
Fahrradservicestation
Wärmepumpen
Radstellplätze
Radstellplätze
Wärmepumpen
St
Haus
1.1
VI
GH
68,1
Haus
1.2
IV
GH
62,4
Haus
1.3
VI
GH
71,2
Haus
2.1
VI
GH
68,1
Haus
2.2
IV
GH
62,4
Haus
3.1
VI
GH
67,7
Haus
3.2
IV
GH
62,0
Sämtliche Maße sind vom Unternehmer eigenverantwortlich am Bau zu pürfen.
Alle Werkpläne sind nur in Verbindung mit den gültigen Schal- und Bewehrungsplänen des Tragwerksplaners,
sowie den Durchbruchsplänen der Fachingenieure gültig und/oder den ergänzenden Angaben.
Dehnungsfugen sind nach Angabe Tragwerksplaner auszuführen. Der Ausführende ist verpflichtet, den
Auftraggeber auf etwaige Unstimmigkeiten der Ausführungsunterlagen hinzuweisen (VOB, §3.3).
Alle Quadratmeterangaben beziehen sich auf Fertigmaße.
Brüstungshöhen und Türöffnungsmaße beziehen sich auf OKFF.
N
Index Datum Änderungen Bearb.
Mietmanagementgesellschaft der GAG mbH,
vertr. durch die GAG Immobilien AG
Straße des 17. Juni 4 51103 Köln
Tel.: 0221 / 20 11 - 0
BIL - Am Bilderstöckchen
Am Bilderstöckchen 60-70 50739 Köln
Ansichten B-Plan Blattgröße: 594 x 420
M: 1:500
Molestina Architekten + Stadtplaner
Wormser Straße 21 50677 Köln
E-Mail: info@molestina.de
Tel.: 0221-2999252-0
± 0,00 = 50,00 m üNHN = OK FFB EG
Werkplanung
Ausführungsphase
Index:
Der Bauherr
Der Architekt
Legende Brandschutzangaben:
fb feuerbeständig (F90-AB, DIN 4102) (R90/REI90/EI90, DIN13501)
hfh hochfeuerhemmend (R60/REI60/EI60, DIN 13501)
hfhm hochfeuerhemmend mit mechanischer Belastung (REI -M60, DIN 13501)
fh feuerhemmend (F30-B, DIN 4102) (R30/REI30/EI30, DIN 13501)
vsdT vollwandig, selbst - und dichtschließende Türe
dT dichtschließende Tür
RS rauchdicht und selbstschließend
BW Brandwand (REI-M90, DIN 13501)
GBW öffnungslose Gebäudeabschlusswand
BBW Bauart einer Brandwand (REI-M90, DIN 13501)
Legende Schraffuren und Muster:
Stahlbeton
WU-Beton
Betonfertigteil
Mauerwerk
Bims
Estrich
Perimeterdämmung
GK-Trennwand
Mineralwolle
HöheBRH
OK Fertigfußboden
OK Rohfußboden
OK Fertigbau
UK Fertigbau
OK Rohbau
UK Rohbau
Schacht
Wanddurchbruch (WD b/h cm)
Fußbodendurchbruch (BD b/h cm)
Deckendurchbruch (DD b/h cm)
Änderungswolke gem. Index
Legende Zeichen:
Legende Abkürzungen:
AHD Abhangdecke
BD Bodendurchbruch
BRH Brüstungshöhe
BS Bodenschlitz
DA Dachablauf
DD Deckendurchbruch
HK Heizkörper
LRH lichte Raumhöhe
NA Notablauf
OK Oberkante
RH Raumhoch
RR Regenrohr
RW Rettungsweg
UK Unterkante
UZ Unterzug
ÜZ Überzug
VK Voderkante
WD Wanddurchbruch
WS Wandschlitz
ZL Zuluftdurchlass
AZ Außenzapfstelle
Türh öhe
Festigkeitsklassen n.A. Statik:
Beton: C25/30; Mauerwerk: Steinfestigkeitsklasse 20 mit Dünnbettmörtel;
Isokörbe: XT Typ K-M9-V1-REI120-CV35-X120-H200-6.0
68,03 üNHN
71,13 üNHN
68,03 üNHN
71,13 üNHN
68,03 üNHN
62,33 üNHN
68,03 üNHN
67,63 üNHN
61,93 üNHN
67,63 üNHN
71,13 üNHN
62,33 üNHN
68,03 üNHN68,03 üNHN
62,33 üNHN
67,63 üNHN
61,93 üNHN
Gelände
Bestand
68,03 üNHN
62,33 üNHN
71,13 üNHN
68,03 üNHN
62,33 üNHN
67,63 üNHN
61,93 üNHN
Ansicht West Gebäude 1 Ansicht West Gebäude 2 Ansicht West Gebäude 3
Ansicht Ost Gebäude 1 Ansicht Ost Gebäude 2 Ansicht Ost Gebäude 3
Ansicht Nord Gebäude 1-3
Ansicht Süd Gebäude 1-3
0 23.05.24 Planerstellung SB
Sämtliche Maße sind vom Unternehmer eigenverantwortlich am Bau zu pürfen.
Alle Werkpläne sind nur in Verbindung mit den gültigen Schal- und Bewehrungsplänen des Tragwerksplaners,
sowie den Durchbruchsplänen der Fachingenieure gültig und/oder den ergänzenden Angaben.
Dehnungsfugen sind nach Angabe Tragwerksplaner auszuführen. Der Ausführende ist verpflichtet, den
Auftraggeber auf etwaige Unstimmigkeiten der Ausführungsunterlagen hinzuweisen (VOB, §3.3).
Alle Quadratmeterangaben beziehen sich auf Fertigmaße.
Brüstungshöhen und Türöffnungsmaße beziehen sich auf OKFF.
N
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Werkplanung
Ausführungsphase
Index:
Der Bauherr
Der Architekt
Legende Brandschutzangaben:
fb feuerbeständig (F90-AB, DIN 4102) (R90/REI90/EI90, DIN13501)
hfh hochfeuerhemmend (R60/REI60/EI60, DIN 13501)
hfhm hochfeuerhemmend mit mechanischer Belastung (REI -M60, DIN 13501)
fh feuerhemmend (F30-B, DIN 4102) (R30/REI30/EI30, DIN 13501)
vsdT vollwandig, selbst - und dichtschließende Türe
dT dichtschließende Tür
RS rauchdicht und selbstschließend
BW Brandwand (REI-M90, DIN 13501)
GBW öffnungslose Gebäudeabschlusswand
BBW Bauart einer Brandwand (REI-M90, DIN 13501)
Legende Schraffuren und Muster:
Stahlbeton
WU-Beton
Betonfertigteil
Mauerwerk
Bims
Estrich
Perimeterdämmung
GK-Trennwand
Mineralwolle
HöheBRH
OK Fertigfußboden
OK Rohfußboden
OK Fertigbau
UK Fertigbau
OK Rohbau
UK Rohbau
Schacht
Wanddurchbruch (WD b/h cm)
Fußbodendurchbruch (BD b/h cm)
Deckendurchbruch (DD b/h cm)
Änderungswolke gem. Index
Legende Zeichen:
Legende Abkürzungen:
AHD Abhangdecke
BD Bodendurchbruch
BRH Brüstungshöhe
BS Bodenschlitz
DA Dachablauf
DD Deckendurchbruch
HK Heizkörper
LRH lichte Raumhöhe
NA Notablauf
OK Oberkante
RH Raumhoch
RR Regenrohr
RW Rettungsweg
UK Unterkante
UZ Unterzug
ÜZ Überzug
VK Voderkante
WD Wanddurchbruch
WS Wandschlitz
ZL Zuluftdurchlass
AZ Außenzapfstelle
Türh öhe
Festigkeitsklassen n.A. Statik:
Beton: C25/30; Mauerwerk: Steinfestigkeitsklasse 20 mit Dünnbettmörtel;
Isokörbe: XT Typ K-M9-V1-REI120-CV35-X120-H200-6.0
68,03 üNHN
71,13 üNHN
68,03 üNHN
71,13 üNHN
68,03 üNHN
62,33 üNHN
68,03 üNHN
67,63 üNHN
61,93 üNHN
67,63 üNHN
71,13 üNHN
62,33 üNHN
68,03 üNHN68,03 üNHN
62,33 üNHN
67,63 üNHN
61,93 üNHN
Gelände
Bestand
68,03 üNHN
62,33 üNHN
71,13 üNHN
68,03 üNHN
62,33 üNHN
67,63 üNHN
61,93 üNHN
Ansicht West Gebäude 1 Ansicht West Gebäude 2 Ansicht West Gebäude 3
Ansicht Ost Gebäude 1 Ansicht Ost Gebäude 2 Ansicht Ost Gebäude 3
Ansicht Nord Gebäude 1-3
Ansicht Süd Gebäude 1-3
0 23.05.24 Planerstellung SB
Sämtliche Maße sind vom Unternehmer eigenverantwortlich am Bau zu pürfen.
Alle Werkpläne sind nur in Verbindung mit den gültigen Schal- und Bewehrungsplänen des Tragwerksplaners,
sowie den Durchbruchsplänen der Fachingenieure gültig und/oder den ergänzenden Angaben.
Dehnungsfugen sind nach Angabe Tragwerksplaner auszuführen. Der Ausführende ist verpflichtet, den
Auftraggeber auf etwaige Unstimmigkeiten der Ausführungsunterlagen hinzuweisen (VOB, §3.3).
Alle Quadratmeterangaben beziehen sich auf Fertigmaße.
Brüstungshöhen und Türöffnungsmaße beziehen sich auf OKFF.
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Ausführungsphase
Index:
Der Bauherr
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fb feuerbeständig (F90-AB, DIN 4102) (R90/REI90/EI90, DIN13501)
hfh hochfeuerhemmend (R60/REI60/EI60, DIN 13501)
hfhm hochfeuerhemmend mit mechanischer Belastung (REI -M60, DIN 13501)
fh feuerhemmend (F30-B, DIN 4102) (R30/REI30/EI30, DIN 13501)
vsdT vollwandig, selbst - und dichtschließende Türe
dT dichtschließende Tür
RS rauchdicht und selbstschließend
BW Brandwand (REI-M90, DIN 13501)
GBW öffnungslose Gebäudeabschlusswand
BBW Bauart einer Brandwand (REI-M90, DIN 13501)
Legende Schraffuren und Muster:
Stahlbeton
WU-Beton
Betonfertigteil
Mauerwerk
Bims
Estrich
Perimeterdämmung
GK-Trennwand
Mineralwolle
HöheBRH
OK Fertigfußboden
OK Rohfußboden
OK Fertigbau
UK Fertigbau
OK Rohbau
UK Rohbau
Schacht
Wanddurchbruch (WD b/h cm)
Fußbodendurchbruch (BD b/h cm)
Deckendurchbruch (DD b/h cm)
Änderungswolke gem. Index
Legende Zeichen:
Legende Abkürzungen:
AHD Abhangdecke
BD Bodendurchbruch
BRH Brüstungshöhe
BS Bodenschlitz
DA Dachablauf
DD Deckendurchbruch
HK Heizkörper
LRH lichte Raumhöhe
NA Notablauf
OK Oberkante
RH Raumhoch
RR Regenrohr
RW Rettungsweg
UK Unterkante
UZ Unterzug
ÜZ Überzug
VK Voderkante
WD Wanddurchbruch
WS Wandschlitz
ZL Zuluftdurchlass
AZ Außenzapfstelle
Türh öhe
Festigkeitsklassen n.A. Statik:
Beton: C25/30; Mauerwerk: Steinfestigkeitsklasse 20 mit Dünnbettmörtel;
Isokörbe: XT Typ K-M9-V1-REI120-CV35-X120-H200-6.0
68,03 üNHN
71,13 üNHN
68,03 üNHN
71,13 üNHN
68,03 üNHN
62,33 üNHN
68,03 üNHN
67,63 üNHN
61,93 üNHN
67,63 üNHN
71,13 üNHN
62,33 üNHN
68,03 üNHN68,03 üNHN
62,33 üNHN
67,63 üNHN
61,93 üNHN
Gelände
Bestand
68,03 üNHN
62,33 üNHN
71,13 üNHN
68,03 üNHN
62,33 üNHN
67,63 üNHN
61,93 üNHN
Ansicht West Gebäude 1 Ansicht West Gebäude 2 Ansicht West Gebäude 3
Ansicht Ost Gebäude 1 Ansicht Ost Gebäude 2 Ansicht Ost Gebäude 3
Ansicht Nord Gebäude 1-3
Ansicht Süd Gebäude 1-3
0 23.05.24 Planerstellung SB
Sämtliche Maße sind vom Unternehmer eigenverantwortlich am Bau zu pürfen.
Alle Werkpläne sind nur in Verbindung mit den gültigen Schal- und Bewehrungsplänen des Tragwerksplaners,
sowie den Durchbruchsplänen der Fachingenieure gültig und/oder den ergänzenden Angaben.
Dehnungsfugen sind nach Angabe Tragwerksplaner auszuführen. Der Ausführende ist verpflichtet, den
Auftraggeber auf etwaige Unstimmigkeiten der Ausführungsunterlagen hinzuweisen (VOB, §3.3).
Alle Quadratmeterangaben beziehen sich auf Fertigmaße.
Brüstungshöhen und Türöffnungsmaße beziehen sich auf OKFF.
N
Index Datum Änderungen Bearb.
Mietmanagementgesellschaft der GAG mbH,
vertr. durch die GAG Immobilien AG
Straße des 17. Juni 4 51103 Köln
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Am Bilderstöckchen 60-70 50739 Köln
Ansichten B-Plan Blattgröße: 594 x 420
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± 0,00 = 50,00 m üNHN = OK FFB EG
Werkplanung
Ausführungsphase
Index:
Der Bauherr
Der Architekt
Legende Brandschutzangaben:
fb feuerbeständig (F90-AB, DIN 4102) (R90/REI90/EI90, DIN13501)
hfh hochfeuerhemmend (R60/REI60/EI60, DIN 13501)
hfhm hochfeuerhemmend mit mechanischer Belastung (REI -M60, DIN 13501)
fh feuerhemmend (F30-B, DIN 4102) (R30/REI30/EI30, DIN 13501)
vsdT vollwandig, selbst - und dichtschließende Türe
dT dichtschließende Tür
RS rauchdicht und selbstschließend
BW Brandwand (REI-M90, DIN 13501)
GBW öffnungslose Gebäudeabschlusswand
BBW Bauart einer Brandwand (REI-M90, DIN 13501)
Legende Schraffuren und Muster:
Stahlbeton
WU-Beton
Betonfertigteil
Mauerwerk
Bims
Estrich
Perimeterdämmung
GK-Trennwand
Mineralwolle
HöheBRH
OK Fertigfußboden
OK Rohfußboden
OK Fertigbau
UK Fertigbau
OK Rohbau
UK Rohbau
Schacht
Wanddurchbruch (WD b/h cm)
Fußbodendurchbruch (BD b/h cm)
Deckendurchbruch (DD b/h cm)
Änderungswolke gem. Index
Legende Zeichen:
Legende Abkürzungen:
AHD Abhangdecke
BD Bodendurchbruch
BRH Brüstungshöhe
BS Bodenschlitz
DA Dachablauf
DD Deckendurchbruch
HK Heizkörper
LRH lichte Raumhöhe
NA Notablauf
OK Oberkante
RH Raumhoch
RR Regenrohr
RW Rettungsweg
UK Unterkante
UZ Unterzug
ÜZ Überzug
VK Voderkante
WD Wanddurchbruch
WS Wandschlitz
ZL Zuluftdurchlass
AZ Außenzapfstelle
Türh öhe
Festigkeitsklassen n.A. Statik:
Beton: C25/30; Mauerwerk: Steinfestigkeitsklasse 20 mit Dünnbettmörtel;
Isokörbe: XT Typ K-M9-V1-REI120-CV35-X120-H200-6.0
68,03 üNHN
71,13 üNHN
68,03 üNHN
71,13 üNHN
68,03 üNHN
62,33 üNHN
68,03 üNHN
67,63 üNHN
61,93 üNHN
67,63 üNHN
71,13 üNHN
62,33 üNHN
68,03 üNHN68,03 üNHN
62,33 üNHN
67,63 üNHN
61,93 üNHN
Gelände
Bestand
68,03 üNHN
62,33 üNHN
71,13 üNHN
68,03 üNHN
62,33 üNHN
67,63 üNHN
61,93 üNHN
Ansicht West Gebäude 1 Ansicht West Gebäude 2 Ansicht West Gebäude 3
Ansicht Ost Gebäude 1 Ansicht Ost Gebäude 2 Ansicht Ost Gebäude 3
Ansicht Nord Gebäude 1-3
Ansicht Süd Gebäude 1-3
0 23.05.24 Planerstellung SB
z. B. III
GH
0 25 50 Meter
Vorhaben- und Erschließungsplan
in Köln-Bilderstöckchen
Maßstab 1:500
zum
Am Bilderstöckchen
Blatt 2 von 2
Vorhabenbezogenen
Bebauungsplan
64492/01
ANSICHTEN Baukörper Nord (Maßstab 1:500)
ANSICHTEN Baukörper Süd (Maßstab 1:500)
ANSICHTEN Baukörper Ost (Maßstab 1:500)
ANSICHTEN Baukörper West (Maßstab 1:500)
Häuser 3.2 und 3.1 Häuser 2.2 und 2.1 Häuser 1.3, 1.2 und 1.1
Häuser 1.1, 1.2 und 1.3 Häuser 2.1 und 2.2 Häuser 3.1 und 3.2
Haus 1.3 Haus 2.2 Haus 3.2
Haus 1.1 Haus 2.1 Haus 3.1
Die in den Ansichten dargestellten Fassaden sind beispielhaft. Geringfügige Abweichungen
sind im Zulässigkeitsrahmen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes (Blatt 1) unter
Berücksichtigung der Bestimmungen des §30 BauGB zulässig.
ZEICHENERKLÄRUNG
BESTAND
vorhandene Gebäude
Durchfahrt
Zahl der Vollgeschosse
Dachform
Baum
Bahngleise
Bordstein
topografische Begrenzung
Flurstücksgrenze
Flurgrenze
vorhandene Höhenlage über NHN
I,III
S,W
46.71
Gemarkungsgrenze
PLANUNG
Asphalt
Rasen
Pflanzflächen, Stauden, Gräser,
Bodendecker
Betonsteinpflaster
ungebundene Wegedecke
Schotterrasen
Traufstreifen
Hecke
Fallschutz Spielplatz
extensive Dachbegrünung
+ Photovoltaikanlage
Terrassen
Baum Bestand
Mastleuchte
Baum
Fahrradabstellanlage überdacht
Stabgitterzaun
Retentionsbox auf Tiefgaragen-
decke
Zuwegung Gebäude
BESTAND FREIRAUM
Abfallcontainer o.i.
Unterflurcontainer
Bank
Poller
Pergola
ZisterneFassadenrinne, Lichtschacht
Grenze des räumlichen Geltungs-
bereichs des Bebauungsplanes
Geltungsbereich des Vorhaben-
und Erschließungsplans
geplante Gebäude und Bauwerke
Zahl der Vollgeschosse
(als Höchstmaß)
Gebäudehöhe in m über Normal-
höhennull (NHN) (als Höchstmaß)
Tiefgarage
Erschließung
Freianlagen und Grünflächen
Lichtschacht Tiefgarage
Escher
Straße
Am Bilderstöckchen
Hauseingänge
kleiner Solitärstrauch
Fassadenbegrünung
Groß-Strauch
Sandfläche
Behindertenparkplatz
Wärmepumpe
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
hat in der Zeit vom 02.01.2023 bis
20.01.2023 nach § 3 Abs. 1 BauGB
stattgefunden.
Der Stadtentwicklungsausschuss hat die
Planaufstellung am 27.10.2022 nach
§ 12 Abs. 2 BauGB beschlossen.
Der Beschluss wurde am 21.12.2022
ortsüblich bekannt gemacht.
gez. Reker
Oberbürgermeisterin
Für den Planentwurf
Dezernat VI, Planen und Bauen
Für den Planentwurf
Vorhabenträgerin
Es wird bescheinigt, dass diese
Planunterlage den Bestimmungen des
§ 1 Abs. 2 PlanVZ entspricht
(Stand: 13.10.2023)
Vermessungsbüro Dieper & Tegelbeckers
Bayenstraße 65
50678 Köln
Der Planentwurf ist nach § 4a Abs. 3
BauGB durch Beschluss des Rates
geändert worden.
Köln, den 12.12.2022
Der Planentwurf ist in der Zeit
vom 23.01.2025 bis 24.02.2025
nach § 3 Abs. 2 BauGB mit Begründung
veröffentlicht worden.
Der Rat hat diesen Bebauungsplan in
seiner Sitzung am nach
§ 10 Abs. 1 BauGB als Satzung mit
Begründung nach § 9 Abs. 8 BauGB
beschlossen.
Der Satzungsbeschluss des Bebauungs-
plans durch den Rat einschließlich des
Hinweises nach § 10 Abs. 3 BauGB
wurde am ortsüblich
bekannt gemacht.
Köln, den 25.02.2025
Köln, den 02.12.2024 Köln, den 03.12.2024
Köln, den
Köln, den 20.12.2024
Köln, den Köln, den
öffentlich bestellter Vermessungsingenieur
Mietmanagementgesellschaft der GAG mbH
Straße des 17. Juni 4
51103 Köln
Beigeordneter
Die Oberbürgermeisterin
Stadtplanungsamt
Im Auftrag
gez. Greitemanngez. Möller und Keilholz
gez. Benítez Clerie
gez. Dieper
(Siegel)
N
Beschlussvorlage Rat
7308 Zeichen
Dezernat, Dienststelle VI/61/612-1 Vorlagen-Nummer 0844/2025 Freigabedatum 23.04.2025 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Beschluss über Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss betreffend den Bebauungsplan-Entwurf (vorhabenbezogener Bebauungsplan) Nr 64492/01 Arbeitstitel: Am Bilderstöckchen in Köln-Bilderstöckchen Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat beschließt 1. über die zum Bebauungsplan-Entwurf 64492/01 für ein Gebiet nördlich der Wohnbebau- ung an der Straße Am Bilderstöckchen und südlich der öffentlichen Grünfläche „Klima- park“, Arbeitstitel: Am Bilderstöckchen in Köln-Bilderstöckchen — abgegebenen Stel- lungnahmen gemäß Anlagen 3, 4, 5 und 6; 2. den Bebauungsplan mit gestalterischen Festsetzungen nach § 10 Absatz 1 Baugesetz- buch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in Verbindung mit § 7 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2 023) —jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung— als Satzung mit der nach § 9 Absatz 8 BauGB beigefügten Begründung. Bezirksvertretung 5 (Nippes) 22.05.2025 Stadtentwicklungsausschuss 22.05.2025 Rat 27.05.2025 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Anlass und Ziele der Planung Mit Schreiben vom 07.04.2022 hat die GAG die Einleitung eines Verfahrens gemäß § 12 Absatz 2 BauGB zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes (VEP) für eine Fläche (ca. 0,9 ha) nördlich der Bebauung entlang der Straße Am Bilderstöckchen, südlich der Grün- fläche „Klimapark“, westlich der Bebauung entlang der Vogesenstraße und östlich der Escher Straße und den Knotenpunkt Äußere Kanalstraße/Robert-Perthel-Straße beantragt. Die Vorhabenträgerin beabsichtigt, eine Mehrfamilienhausbebauung mit ca. 100 Wohneinhei- ten, davon 100 % als öffentlich geförderter Wohnungsbau, als Ergänzung der Wohnbebauung nördlich der Straße Am Bilderstöckchen zu errichten sowie eine öffentliche Spielfläche zu ent- wickeln. Geplant sind eine Wohnanlage, bestehend aus drei vier- bis sechsgeschossigen Bau- körpern, und eine 565 m² große öffentliche Spielfläche nördlich der Straße Am Bilderstöckchen in dem Kölner Stadtteil Bilderstöckchen. Die Fläche eignet sich für eine Wohnbebauung. Das Vorhaben folgt den Zielen des Stadtent- wicklungskonzeptes Wohnen (StEK Wohnen), vom Rat der Stadt Köln am 11.02.2014 be- schlossen, da es dazu beiträgt, den prognostizierten Wohnungsbedarf zu decken. Weiterhin wird es in der Wohnungsbauoffensive, vom Rat der Stadt Köln am 20.12.2016 beschlossen, als potentielle Fläche für Wohnungsbau unter dem Punkt 5.02 aufgeführt. Das vorhandene Planungsrecht lässt die Realisierung des Vorhabens nicht zu. Mit der Einlei- tung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes werden die planungsrechtlichen Vorausset- zungen zur Realisierung eines Wohnquartiers und eine öffentliche Spielfläche geschaffen. Für den Planbereich liegt eine Grundzustimmung der Vorhabenträgerin zur Anwendung des Kooperativen Baulandmodells Köln (Richtlinie und Umsetzungsanweisung in der Fassung des Ratsbeschlusses vom 05.05.2022) sowie der Klimaschutzleitlinien (in der Fassung des Rats- beschlusses vom 17.03.2022) vor. Planverfahren Der Stadtentwicklungsausschuss hat in seiner Sitzung am 27.10.2022 nach § 12 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 13b BauGB die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 64492/01 „Am Bilderstöckchen“ in Köln-Bilderstöckchen (Beschlussvorlage 3166/2022) beschlossen. Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB erfolgte in der Zeit vom 17.09.2019 bis einschließlich 19.12.2019. Die Öffentlichkeit konnte sich gemäß § 3 Abs. 1 BauGB über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planungen beim Stadtplanungsamt unterrichten und sich in der Zeit vom 02.01.2023 bis einschließlich 20.01.2023 zur Planung äußern. Es gingen keine Stellungnahmen ein. 3 Im Mai 2023 wurden dem Gestaltungsbeirat drei städtebauliche Varianten mit Untervarianten, welche zuvor in einer Abstimmungsrunde zwischen der Stadt Köln, der Vorhabenträgerin und dem Architekturbüro aus 15 Varianten als beste Lösungen ausgesucht wurden, vorgestellt. Der Gestaltungsbeirat hat in seiner Sitzung am 09.05.2023 die Variante mit drei Baukörpern und einer Geschossigkeit von vier bis maximal sechs Vollgeschossen plus Staffelgeschoss empfohlen. Aufgrund der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig vom 18. Juli 2023, dass Freiflächen außerhalb des Siedlungsbereiches einer Gemeinde nicht im beschleunigten Verfahren nach § 13b Satz 1 BauGB ohne Umweltprüfung überplant werden dürfen, da dies gegen europäisches Umweltrecht verstößt, wurde das Bebauungsplanverfahren auf ein Normalverfahren nach § 2 BauGB in Verbindung mit § 12 BauGB umgestellt. Der Vorgabenbeschluss zur Ausarbeitung des Bebauungsplan -Entwurfes wurde vom Stadtentwicklungsausschuss in der Sitzung am 14.03.2024 positiv beschlossen. Die Beschlussvorlage wurde im Vorfeld am 07.03.2024 vom Ausschuss Klima, Umwelt und Grün und am 14.03.2024 von der Bezirksvertretung Nippes (BV 5) ungeändert empfohlen. Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB erfolgte in der Zeit vom 19.08.2024 bis einschließlich 17.09.2024. Die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB erfolgte in der Zeit vom 23.01.2025 bis einschließlich 24.02.2025. Es ging eine Stellungnahme ein. Im gleichen Zeitraum wurde eine erneute, eingeschränkte Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt. Der geltende Flächennutzungsplan (FNP) stellt den Änderungsbereich als Grünfläche dar. Die Planung des Wohngebietes ist aus der aktuellen Darstellung des FNP nicht zu entwickeln. Der FNP wird daher im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 BauGB geändert, das zeitgleich läuft. Auswirkungen auf dem Klimaschutz Das Verfahren fällt unter die Anwendung der Leitlinien zum Klimaschutz. Die Anforderungen der Leitlinien werden eingehalten und die Sicherung der Umsetzung im Durchführungsvertrag / städtebaulichen Vertrag zum Bebauungsplan geregelt. Nach den gesetzlichen Vorgaben fand eine Umweltprüfung statt. Hierfür wurden verschiedene Umweltgutachten erstellt, deren Inhalte den Satzungsunterlagen zu entnehmen sind. Anlagen Anlage 1. Systematische Öffentlichkeitsbeteiligung Anlage 2. Geltungsbereich Anlage 3. Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen § 4 (1) BauGB Anlage 4. Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen § 3 (2) BauGB Anlage 5. Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen § 4 (2) BauGB Anlage 6. Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen § 4 (2) BauGB erneut Anlage 7. Begründung zum Bebauungsplan nach § 9 (8) BauGB Anlage 8. Textliche Festsetzungen Anlage 9. Vorhabenbezogener Bebauungsplan, Blatt 1 Anlage 10. Vorhaben- und Erschließungsplan, Blatt 2 Anlage 11. Entwurf Durchführungsvertrag (unterschriebene Fassung wird zur Ratssitzung nachgereicht)
Anlage 11. Entwurf zum Durchführungsvertrag
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A N L A G E 1 1
Entwurf des Durchführungsvertrages zum vorhabenbezogenen
Bebauungsplan Nr. 64492/01 „Am Bilderstöckchen in Köln-
Bilderstöckchen“
(Der Vertrag mit allen Anlagen wird zum Satzungsbeschluss dem Rat der Stadt
Köln, unterschrieben von der Vorhabenträgerin, vorliegen)
Durchführungsvertrag
zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan (Vorhaben- und Erschließungsplan) Num-
mer 64492/01 – Arbeitstitel: „Am Bilderstöckchen in Köln-Bilderstöckchen –
Die Stadt Köln , vertreten durch die Oberbürgermeisterin, Dezernat Planen und Bauen,
Stadtplanungsamt, Stadthaus, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln,
– nachfolgend „ Stadt “ genannt –
und
die Mietmanagementgesellschaft der GAG , vertreten durch XXX und XXX, alle unter
Straße des 17. Juni 4, 51103 Köln,
– nachfolgend „ Vorhabenträgerin “ genannt –
– Stadt und Vorhabenträgerin zusammen auch „Vertragsparteien “ genannt –
schließen folgenden Vertrag:
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Inhaltsverzeichnis
Präambel ............................................................................................. ............................................ 3
Teil I – Allgemeine Bestimmungen ..................................................................... ............................. 3
§ 1 – Gegenstand des Vertrags ........................................................................ ...................... 3
§ 2 – Bestandteile des Vertrags....................................................................... ....................... 5
Teil II – Vorhaben ................................................................................... ......................................... 5
§ 3 – Durchführungsverpflichtung ..................................................................... ...................... 5
Teil III – Verpflichtungen nach Maßgabe des Kooperatives Baulandmodell ..................................... 6
§ 4 – Öffentlich geförderter Wohnungsbau ............................................................. ................ 6
§ 5 – Öffentliche Spielflächen, Bereitstellungswert, beabsichtigte Grundstücksübertragung ... 7
Teil IV – Erschließung ............................................................................... ...................................... 8
§ 6 – Herstellung der Erschließungsanlagen ........................................................... ............... 9
Teil V – Bauordnungsrechtliche Pflichten ............................................................. ........................... 9
§ 7 – Stellplätze/Mobilitätskonzept .................................................................. ....................... 9
§ 8 – Feuerwehraufstellflächen ....................................................................... ..................... 10
§ 9 – Private Spielfläche ............................................................................ ........................... 10
Teil VI – Regelungen zu Natur, Energie, Umwelt und Nachhaltigkeit ............................................. 10
§ 10 – Eingriff und Ausgleich ........................................................................ ........................ 10
§ 11 – Starkregenvorsorge ............................................................................ ....................... 11
§ 12 – Vorgaben auf Grundlage der Leitlinien zum Klimaschutz der Stadt Köln ................... 11
§ 13 – Altlastensituation ............................................................................ ........................... 12
§ 14 – Verlegung des Bolzplatzes ..................................................................... ................... 12
Teil VII – Weiteres .................................................................................. ....................................... 12
§ 15 – Gemeinschaftsraum ............................................................................. ..................... 12
§ 16 – Verortung der geplanten Trafostation sowie d es Standortes für Abfallsammelbehälter
außerhalb des Planbereiches .......................................................................... ............ 13
Teil VIII – Sicherung und Vertragsstrafen ............................................................ .......................... 13
§ 17 – Geh-, Fahr- und Leitungsrecht ................................................................. .................. 13
§ 18 – Vertragsstrafe ................................................................................ ............................ 13
§ 19 – Sicherung Vertragspflichten ................................................................... .................... 15
§ 20 – Rechtsnachfolge ............................................................................... ......................... 18
Teil IX – Schlussbestimmungen ........................................................................ ............................ 19
§ 21 – Kostentragung ................................................................................. .......................... 19
§ 22 – Haftungsausschluss ............................................................................ ...................... 19
§ 23 – Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckung ................................................ ......... 19
§ 24 – Vertragsänderungen, Unwirksamkeit von Vertragsbestimmungen ............................. 19
§ 25 – Geltungsdauer ................................................................................. .......................... 20
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Präambel
Die Vorhabenträgerin beabsichtigt, auf der Grundlage des vorhabenbezogenen Bebauungs-
plans (Vorhaben- und Erschließungsplans) Nummer 64492/01 – Arbeitstitel: „Am Bilderstö-
ckchen in Köln-Bilderstöckchen – (Anlagen 1, 2) (nachfolgend lediglich „vorhabenbezogener
Bebauungsplan“ oder „Vorhaben- und Erschließungsplan“ genannt) auf einer circa 9.500 m²
großen Grundstücksfläche eine Wohnbebauung mit 90 W ohneinheiten sowie eine öffentli-
che Spielfläche herzustellen.
Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungs plans (nachfolgend lediglich
„Plangebiet“) umfasst die Grundstücke Gemarkung Longerich, Flur 6, Flurstücke 604 und
606 sowie Teile der Flurstücke 605 und 607 und ist auf dem als Anlage 3 beigefügten Plan
mit einer schwarzen Blocklinie umrandet. Das Plangebiet liegt im Kölner Stadtbezirk Nippes,
Stadtteil Bilderstöckchen und wird im Norden durch die Grünfläche „Klimapark“, im Osten
durch die Bebauung entlang der Vogesenstraße, im Süden durch die Bebauung entlang der
Straße Am Bilderstöckchen sowie im Westen durch die Escher Straße und den Knotenpunkt
Äußere Kanal-straße/ Robert-Perthel-Straße begrenzt.
Die Vorhabenträgerin hat mit Schreiben vom 07.04.20 22 gemäß § 12 Abs. 2 Baugesetz-
buch (BauGB) beantragt, für die geplanten Bauvorhab en das Verfahren zur Aufstellung ei-
nes vorhabenbezogenen Bebauungsplans einzuleiten. D ie Vorhabenträgerin hat dazu in
Abstimmung mit der Stadt einen entsprechenden Vorha ben- und Erschließungsplan erar-
beitet, welcher Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans werden soll. Darüber
hinaus hat die Vorhabenträgerin am 12.12.2024 die A nwendungszustimmung zur Anwen-
dung des Kooperativen Baulandmodells Köln (Richtlinie und Umsetzungsanweisung in der
Fassung des Ratsbeschlusses vom 05.05.2022) sowie der Klimaschutzleitlinien (in der Fas-
sung des Ratsbeschlusses vom 17.03.2022) erklärt.
In seiner Sitzung vom 27.10.2022 hat der Stadtentwicklungsausschuss des Rates der Stadt
Köln beschlossen, das Verfahren zur Aufstellung ein es vorhabenbezogenen Bebauungs-
plans einzuleiten.
Die Vorhabenträgerin ist bereit und in der Lage, da s geplante Vorhaben und die Erschlie-
ßungsmaßnahmen einschließlich der Ausgleichsmaßnahmen innerhalb der in diesem Ver-
trag vereinbarten Fristen durchzuführen. Insbesondere verfügt die Vorhabenträgerin als Ei-
gentümerin bzw. Erbbaubrechtigte über die Grundstücke im Gebiet des Vorhaben- und Er-
schließungsplans.
Teil I – Allgemeine Bestimmungen
§ 1 – Gegenstand des Vertrags
(1) Gegenstand des Vertrags sind das Vorhaben und d ie Erschließung der Grundstücke
im Vertragsgebiet auf Grundlage des vorhabenbezogen en Bebauungsplans und des
Vorhaben- und Erschließungsplans (Anlagen 1 und 2).
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Das Vorhaben betrifft die Errichtung einer Wohnanlage und die Erstellung einer öffent-
lichen Spielfläche nördlich der Straße Am Bilderstöckchen in dem Kölner Stadtteil Bil-
derstöckchen.
Wohnanlage
Die Wohnanlage besteht aus drei Baukörpern, in denen insgesamt 90 Wohneinheiten
(davon 100 % der Geschossfläche Wohnen als öffentli ch geförderter Wohnungsbau,
vgl. § 4) und ein Gemeinschaftsraum im Erdgeschoss vorgesehen sind.
Während der westliche Baukörper aus drei Wohngebäuden (1.1, 1.2 und 1.3) besteht,
umfassen der mittlere und der östliche Baukörper je weils zwei Wohngebäude (2.1,
2.2., 3.1. und 3.2.). Alle drei Baukörper werden in vier- bis sechsgeschossiger Bau-
weise errichtet. Das Wohngebäude 1.1. wird durch ei n zusätzliches Staffelgeschoss
ergänzt. Darüber hinaus sind Begrünungsmaßnahmen im Dachgeschoss und an den
Fassaden vorgesehen.
Private Kleinkinderspielflächen sind zwischen den B aukörpern und im südöstlichen
Bereich der Wohnanlage geplant.
Öffentlich zugängliche Spielfläche
Im Plangebiet ist eine 565 m² große öffentlich zug ängliche Grünfläche mit Zweckbe-
stimmung „Spielplatz“ im westlichen Bereich geplant.
Erschließung
Die verkehrliche Erschließung der Wohnanlage erfolg t für den motorisierten Individu-
alverkehr über die Straße Am Bilderstöckchen.
Das geplante Fußwegenetz sieht fußläufige Verbindungen zwischen der Wohnanlage
und der angrenzenden öffentlichen Straße sowie der nördlich gelegenen öffentlichen
Grünfläche vor, die zu einem großen Teil auch für den Radverkehr zur Verfügung ste-
hen.
Die Anforderungen an den Stellplatznachweis ergebe n sich aus der aktuellen Stell-
platzsatzung der Stadt Köln vom 31.05.2022 (in Kraf t seit 22.06.2022) sowie ergän-
zend aus dem Mobilitätskonzept (Anlage 6) zum Vorhaben. Das Vorhaben sieht in der
Tiefgarage 51 PKW-Stellplätze und 180 Fahrrad-Stell plätze sowie oberirdisch einen
PKW-Behindertenstellplatz und 56 Fahrradstellplätzen vor.
Weiteres
Sowohl im Plangebiet als auch im Umfeld der Verkeh rsanbindung über die Straße Am
Bilderstöckchen sind zahlreiche Mobilitätsmaßnahmen geplant.
Darüber hinaus sind außerhalb des Plangebietes, aber angrenzend an die öffentliche
Straße Am Bilderstöckchen, eine Trafostation und ei n Standort für Abfallsammelbe-
hälter vorgesehen.
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In die Planung sind die Aspekte des Klimaschutzes eingearbeitet worden und im Zuge
des Hochbaus wird den Belangen des Klimas Rechnung getragen. Die Gebäude wer-
den mindestens dem KfW-Standard 40 EE entsprechen s owie mit jeweils einer Pho-
tovoltaik-Anlage ausgestattet.
(2) Das Vertragsgebiet umfasst die in Anlage 3 umgr enzten Grundstücke.
§ 2 – Bestandteile des Vertrags
(1) Bestandteile des Vertrags sind:
Anlage 1: Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungspl ans Nummer 64492/01 –
Arbeitstitel: Am Bilderstöckchen in Köln-Bilderstöckchen;
Anlage 2: Vorhaben- und Erschließungsplan im Geltun gsbereich des vorhabenbe-
zogenen Bebauungsplans Nummer 64492/01 – Arbeitstitel: Am Bilderstö-
ckchen in Köln-Bilderstöckchen;
Anlage 3 Karte mit Umgrenzung des Vertragsgebietes
Anlage 4: Erschließungsregelungen
Anlage 5: Verortung der zu übertragenden Fläche
Anlage 6: Mobilitätskonzept
Anlage 7: Verortung von privaten Kleinkinderspielfl ächen
Anlage 8: Grünordnungsplan
Anlage 9: Klimaleitlinien (KLL)
Anlage 10: Sicherungskonzept Boden und Bodenluft
Anlage 11: Grundrissausschnitt des Gemeinschaftsr aumes
Anlage 12: Verortung der geplanten Trafostation s owie des Standortes für Abfallsam-
melbehälter außerhalb des Planbereiches
(2) Die Vertragsparteien bestätigen, dass ihnen di e in Abs. 1 genannten Anlagen vollstän-
dig vorliegen und sie hiervon Kenntnis genommen haben.
Teil II – Vorhaben
§ 3 – Durchführungsverpflichtung
(1) Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich zur Durc hführung des in § 1 Abs. 1 beschriebe-
nen Vorhabens im Vertragsgebiet nach den Regelungen dieses Vertrags und den
Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans einschließlich des Vorha-
ben- und Erschließungsplans (Anlagen 1 und 2). Der Vertrag ersetzt keine notwendi-
gen Genehmigungen oder sonstige privatrechtlichen Erklärungen. Die Vorhabenträge-
rin wird daher alle erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen wie auch etwa
notwendigen privatrechtlichen Erklärungen vor Durch führung des Vorhabens auf ei-
gene Kosten einholen.
(2) Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, spätest ens 12 Monate nach dem Inkrafttreten
des vorhabenbezogenen Bebauungsplans einen vollstän digen und genehmigungsfä-
higen Bauantrag für das Vorhaben einzureichen. Sie wird spätestens 12 Monate nach
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Wirksamkeit der jeweiligen Baugenehmigung mit dem V orhaben beginnen. Sie wird
das Vorhaben innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Be-
bauungsplans fertig stellen.
(3) Die vorgenannte Fertigstellungsfrist kann von d er Stadt nach eigenem Ermessen ver-
längert werden. Im Rahmen ihres Ermessens berücksic htigt die Stadt insbesondere,
ob die Vorhabenträgerin die Verzögerung im Bauablau f zu vertreten hat oder ob die
Umsetzung des Vorhabens in der vereinbarten Frist a ufgrund von unvorhersehbaren
Ereignissen, wie zum Beispiel aufgrund von kriegeri schen Auseinandersetzungen o-
der Lieferschwierigkeiten von Baumaterialien nicht möglich ist. Die Verlängerung be-
darf der Schriftform.
(4) Stellt die Vorhabenträgerin das Vorhaben nicht bis zu der in § 3 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3
geregelten Frist fertig, kann die Stadt den Bebauun gsplan aufheben (§ 12 Abs. 6
BauGB).
Teil III – Verpflichtungen nach Maßgabe des Kooperatives Baulandmo-
dell
§ 4 – Öffentlich geförderter Wohnungsbau
(1) In Anerkennung der Grundsätze des „Kooperativen Baulandmodells Köln“ verpflichtet
sich die Vorhabenträgerin, bei der Realisierung der Hochbauvorhaben im Vertragsge-
biet ausschließlich öffentlich geförderte Wohnungen zu realisieren, davon 60 Prozent
für Berechtigte der Einkommensgruppe A und 40 Prozent für Berechtigte der Einkom-
mensgruppe B gemäß den zum Zeitpunkt des Förderantr ags gültigen Förderrichtlinie
Öffentliches Wohnen im Land Nordrhein-Westfalen 202 4 (FRL Öff Wohnen NRW
2024) bezugsfertig zu errichten und in Betrieb zu n ehmen. Dies entspricht einer Ge-
schossfläche von ca. 9.800 m².
(2) Eine Auflistung der Wohnungen im Modell A und B unter Angabe der Lage im Ge-
bäude, der Raumzahl und der Wohnfläche wird die Vorhabenträgerin einreichen. Spä-
testens zum Zeitpunkt des Förderantrags wird die Stadt – Amt für Wohnungswesen –
prüfen, ob die Wohnungen der aktuellen Förderrichtl inien (derzeit: FRL Öff Wohnen
NRW 2024) entsprechen. Nach Fertigstellung prüft die Stadt – Amt für Wohnungswe-
sen – die Einhaltung der aktuellen Förderrichtlinie n (derzeit: FRL Öff Wohnen NRW
2024) und stellt die Bezugsfertigkeit fest.
(3) Des Weiteren verpflichtet sich die Vorhabenträg erin, für die Dauer von 30 Jahren, die
gem. Abs. 1 errichteten Wohnungen für einen Mietzin s (Kaltmiete) entsprechend den
zum Zeitpunkt des Förderantrags gültigen FRL Öff Wohnen NRW 2024 (derzeit maxi-
mal 7,85 EUR pro m² für Einkommensgruppe A und 9,00 EUR pro m² für Einkommens-
gruppe B) zu vermieten.
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(4) Nach Bewilligung der Wohnraumfördermittel unter liegen die Wohnungen ab der Be-
zugsfertigkeit uneingeschränkt den Bestimmungen des Gesetzes zur Förderung und
Nutzung von Wohnraum des Landes NRW (WFNG NRW). Mit der Bewilligung beginnt
die Laufzeit des Besetzungs- oder Benennungsrechts. Die Stadt – Amt für Wohnungs-
wesen – verwaltet und kontrolliert den Bestand ents prechend den zur Ausführung er-
lassenen Wohnraumnutzungsbestimmungen (WFNG NRW). D as Besetzungs- oder
Benennungsrecht dient der Sicherung der Belegungsbi ndung. Die Vorhabenträgerin
tritt der bestehenden Belegungsvereinbarung zwischen der Stadt und der Wohnungs-
wirtschaft bei. Die Stadt – Amt für Wohnungswesen – übt das Besetzungs- oder Be-
nennungs-recht derzeit nicht aus; soweit und solange die Belegungsvereinbarung mit
der Wohnungswirtschaft oder eine entsprechende Nachfolgevereinbarung ein solches
Ausübungsrecht nicht vorsieht. Die Vorhabenträgerin kann die Wohnungen insoweit
eigenverantwortlich Wohnberechtigten überlassen. Wi rd die Belegungsvereinbarung
nicht verlängert und erfolgt keine Nachfolgevereinbarung, wird die Stadt Köln, Amt für
Wohnungswesen, mit der Vorhabenträgerin eine Belegu ngsvereinbarung abschlie-
ßen. Die Vorhabenträgerin ist jedoch gesetzlich ver pflichtet, das Frei-werden einer
Wohnung sowie die Überlassung an einen Wohnberechti gten i. S. d. § 17 Abs. 1
WFNG NRW der Stadt – Amt für Wohnungswesen – unverz üglich schriftlich mitzutei-
len. Die erforderlichen Daten werden im aktuellen P rogramm Wohnung 2000 erfasst
und verarbeitet.
(5) Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, für den öffentlich geförderten Wohnungsbau
i.S.d. Abs. 1 innerhalb der Frist des § 3 Abs. 2 Satz 1 einen vollständigen und geneh-
migungsfähigen Bauantrag für 90 öffentlich geförder te Wohneinheiten (entsprechend
100% der Geschossfläche für Wohnnutzung im Vertrags gebiet) bei der Stadt – Bau-
aufsichtsamt – einzureichen und innerhalb der Frist des § 3 Abs. 2 Satz 2 den Bau zu
beginnen und innerhalb der Frist des § 3 Abs. 2 Sat z 3 bezugsfertig fertigzustellen.
Insoweit ist § 3 Abs. 3 entsprechend anzuwenden. De r Bauantrag zum öffentlich ge-
förderten Wohnungsbau kann mit dem Bauantrag zum Vo rhaben verbunden werden.
Es ist zu beachten, dass Bauvorhaben, mit deren Ausführung bereits vor Erteilung der
Förderzusage begonnen worden ist, grundsätzlich nic ht gefördert werden dürfen, es
sei denn, die Bewilligungsbehörde hat dem vorzeitig en Vorhabenbeginn zugestimmt
(s. Nr. 1.5 FRL Öff Wohnen NRW 2024).
§ 5 – Öffentliche Spielflächen, Bereitstellungswert , beabsichtigte Grundstücksüber-
tragung
(1) In Anerkennung der Grundsätze des „Kooperativen Baulandmodells Köln“ verpflichtet
sich die Vorhabenträgerin im engen Einvernehmen mit der Stadt - Amt für Kinder, Ju-
gend und Familie und Amt für Landschaftspflege und Grünflächen - einen öffentlichen
Spielplatz in einer Größe von 565 m² im Westen des Plangebietes entsprechend der
als Anlage 4 beigefügten Erschließungsregelungen zu planen und herzustellen. Der
Spielplatz grenzt an den Knotenpunkt der Escher Straße mit der Robert-Perthel-Straße
/ Äußeren Kanalstraße an und ist über die Parkanlag e im Norden erreichbar. Soweit
die Stadt Köln noch nicht Eigentümer der Spielplatz flächen ist, wird die Vorhabenträ-
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gerin daraufhin wirken, dass ihre Schwestergesellschaft, die Grund und Boden Gesell-
schaft mit beschränkter Haftung der Stadt die Fläch e unentgeltlich und kosten- und
lastenfrei übertragen wird.
(2) Die geplante öffentliche Grünfläche mit der Zwe ckbestimmung Spielplatz hat eine Ge-
samtflächengröße von 565 m², deren Eigentumsverhältnisse sich derzeit wie folgt dar-
gestellt:
- 62,72 m² (Gemarkung Longerich, Flur 6, Flurstück 605)
liegen in Eigentum der Stadt
- 502,02 m² (Gemarkung Longerich, Flur 6, Flurstück 607)
liegen im Eigentum der Grund und Boden Gesellschaft mbH.
Die Vorhabenträgerin wird aufgrund ihrer Verpflicht ung aus dem Kooperativen Bau-
landmodell zur Übertragung der öffentlichen Spielfläche und ihrer gesellschaftsrechtli-
chen Verbindung zur Grundstückseigentümerin, der Gr und- und Boden Gesellschaft
mbH, dafür Sorge tragen, dass diese den Teilbereich des oben bezeichneten Flur-
stücks 607, auf dem die zukünftige Grünfläche verortet ist (vgl. Anlage 5) kosten- und
lastenfrei sowie unentgeltlich an die Stadt Köln – Amt für Liegenschaften, Vermessung
und Kataster – als künftige öffentliche Grünfläche übertragen wird. Sie wird ebenfalls
dafür Sorge tragen, dass die Grund- und Boden Gesellschaft mbH die Stadt für sämt-
liche Schäden und Aufwendungen freistellt, die aufgrund etwaiger auf der Fläche vor-
handener Altablagerungen, vgl. § 13, entstehen.
(3) Durch die Inanspruchnahme der städtischen Grundstüc ke für die öffentliche Spielflä-
che erfahren die Flächen einen Wertverlust. Dieser Wertverlust ist durch einen Entschädi-
gungsbetrag i. H. v.
XXX
– in Worten: XXX –
auszugleichen, der sich wie folgt zusammensetzt:
xxx
Die vorgenannte Zahlungspflicht ist acht Woche nach Vertragsschluss fällig und auf
folgende Bankverbindung zu überweisen:
Kontoinhaber: XXX
IBAN: XXX
Verwendungszweck: XXX
Teil IV – Erschließung
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§ 6 – Herstellung der Erschließungsanlagen
Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich zur Durchfüh rung der Erschließungsmaßnah-
men. Die verkehrliche Erschließung zum Plangebiet erfolgt ausschließlich über die Be-
standszufahrt der Parallelfahrbahn der Straße Am Bi lderstöckchen. Über die öffentli-
che Zufahrt erfolgt der Übergang auf die privaten Verkehrsflächen südl. der geplanten
Hochbebauung. Die einspurige Rampe ermöglicht das Anfahren der Kfz- und Fahrrad-
Stellplätze in der Tiefgarage. Es werden die vorhan denen Wegebeziehungen östlich
des Plangebiets sowie die nördlich gelegenen öffentlichen Grünflächen mit der neuen
Verkehrsfläche verknüpft und somit die fußläufige Erschließung durch das Plangebiet
ermöglicht. Die privaten Verkehrsflächen werden als verkehrsberuhigter Bereich in
Pflasterbauweise hergestellt.
Teil V – Bauordnungsrechtliche Pflichten
§ 7 – Stellplätze/Mobilitätskonzept
(1) Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich zur Hers tellung einer Tiefgarage mit 51 PKW-
Stellplätzen und 180 Fahrrad-Stellplätzen, sowie 1 oberirdischen PKW-Behinderten-
stellplatz und 56 oberirdischen Fahrrad-Stellplätzen.
(2) Die Vorhabenträgerin hat ein Mobilitätskonzept zur Optimierung der Mobilität erstellt
(Anlage 6), da die notwendige Kfz-Stellplatzanzahl nicht in vollem Umfang erbracht
werden kann. Dieses Konzept ermöglicht den zukünftigen Bewohnern ein hohes Maß
an emissionsarmer Mobilität. Folgende Maßnahmen sind gemäß Kapitel 8.4. des Mo-
bilitätskonzepts durch die Vorhabenträgerin zur Fer tigstellung des Bauvorhabens zu
realisieren:
Auf öffentlicher Fläche:
- Informationen über das örtliche ÖPNV-Angebot gut einsehbar zur Verfügung stel-
len
- Hohe Qualitätsstandards bei den Außenanlagen
- Herstellung von 2 Carsharing-Stellplätzen vor dem Wohngebäude mit der An-
schrift Am Bilderstöckchen 60a mit Sicherstellung des Betriebs für die Dauer von
mindestens 15 Jahren
Auf privater Fläche im Besitz der Vorhabenträgerin :
- Gut erreichbare wettergeschützte Fahrradabstellan lagen in den Außenanlagen
nahe der Hauseingänge für insgesamt 56 Fahrräder
- Abstellplätze für Sonderfahrräder wie Lastenfahrr äder oder Fahrradanhänger
- Radservice-Angebote für kleinere Reparaturen
- Einrichtung einer Paketstation vor dem Wohngebäud e mit der Anschrift Am Bil-
derstöckchen 64
- Aufbau der Ladeinfrastruktur für 5 E-Fahrzeuge
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§ 8 – Feuerwehraufstellflächen
Die Vorhabenträgerin ist verpflichtet, auf privaten Flächen notwendige Aufstellflächen
für die Feuerwehr so zu planen, anzulegen und dauer haft zu unterhalten, dass diese
Flächen für die Feuerwehr uneingeschränkt nutzbar sind.
§ 9 – Private Spielfläche
Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, entsprechend den Inhalten des Vorhaben- und
Erschließungsplans und der konkretisierenden Anlage 7 drei ausreichend große Spiel-
plätze für Kleinkinder gemäß § 8 Abs. 4 BauO NRW an zulegen. Die abschließende
Zulassung des Spielplatzes und die Einhaltung und Überwachung der übrigen Voraus-
setzungen gemäß § 8 Abs. 4 BauO NRW 2018 obliegt dem Baugenehmigungsverfah-
ren.
Teil VI – Regelungen zu Natur, Energie, Umwelt und Nachhaltigkeit
§ 10 – Eingriff und Ausgleich
(1) Regelung zu internen Grünmaßnahmen
Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich auf Grundla ge des Grünordnungsplanes (An-
lage 8) zur Herstellung folgender interner Begrünungsmaßnahmen:
1. Planung, Herstellung und Kostentragung der Maßnahmen aus GOP:
- Die Vorgärten sind zu begrünen. Hierbei sind Bepf lanzungen mit Gräsern (HH
7/BR 132) oder Stauden vorzusehen. Die Pflanzung vo n vereinzelten Sträu-
chern oder Strauchgruppen (BB 1/GH 51) ist zulässig.
- Die Wandflächen der Tiefgaragenrampe innerhalb de s festgesetzten Wohn-
gebietes WA sind mit zu begrünen. Die Fassaden sind mit einer Kletterpflanze
je laufenden Meter Wand bei Selbstklimmern bzw. mit zwei Kletterpflanzen bei
Rank- und Schlingpflanzen je laufenden Meter Wand zu begrünen. Die Pflanz-
stellen sind offen mit Bodenanschluss und mit einer durchwurzelbaren Pflanz-
grube von mindestens 1m³ Volumen herzustellen. Bei Rank- und Schlingpflan-
zen ist eine Kletterhilfe vorzusehen. Bei der Planu ng, Herstellung und Unter-
haltung der Fassadenbegrünung ist die Richtlinie zur Fassadenbegrünung der
Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Lands chaftsbau e.V. (FLL)
(2018) zu beachten.
- Die Flachdächer der Fahrradunterstände im allgeme inen Wohngebiet WA
sind mit einer extensiven Dachbegrünung zu bepflanzen. Die Vegetationstrag-
schicht ist mit einer Stärke von mindestens 8 cm zzgl. Filter- und Drainschicht
herzustellen.
(2) Regelung zu externen Ausgleichsflächen
Die Realisierung des Vorhabens führt auch zu einem Ausgleichsbedarf von 35.056
BPW. Dieses Defizit soll auf einer 3.187 m² großen Teilfläche des Flurstücks 308, Flur
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7 der Gemarkung Rondorf-Land, im Geltungsbereich de s Bebauungsplanes Nr.
66389/03 mit entsprechenden Ausgleichsmaßnahmen auf der von der Gemeinde be-
reitgestellten Fläche ausgeglichen werden. Die Stad t Köln übernimmt die Herstellung
und die Pflege der Ausgleichsmaßnahme. Die Vorhaben träger leistet hierfür an die
Stadt eine Ausgleichszahlung i.H.v von 2,65 €/BWP, d.h. insgesamt einen Betrag
i.H.v.:
XXX
(in Worten: XXX)
Die vorgenannte Zahlungspflicht ist acht Woche nach Vertragsschluss fällig und auf
folgende Bankverbindung zu überweisen:
Kontoinhaber: XXX
IBAN: XXX
Verwendungszweck:
XXX
§ 11 – Starkregenvorsorge
Zur Vermeidung von Schäden im Falle von Starkregenereignissen verpflichtet sich die
Vorhabenträgerin, in der Planung und Bauausführung innerhalb des Plangebietes ein
maßgebliches Rückhaltevolumen (V
Rück ) nach DIN 1986-100 (12/2016) von insgesamt
80 m 3 zu schaffen.
§ 12 – Vorgaben auf Grundlage der Leitlinien zum Klimaschutz der Stadt Köln
(1) Angesichts der in den Leitlinien zum Klimaschut z in der Umsetzung nicht-städtischer
Neubauvorhaben in Köln, beschlossen vom Rat der Stadt Köln am 17.03.2022, formu-
lierten Zielsetzung, eine sparsame und effiziente Nutzung von Energie zu gewährleis-
ten, verpflichtet sich die Vorhabenträgerin dazu, die in der Anlage 9 dargestellten und
mit der Koordinationsstelle Klimaschutzstelle abges timmten energetischen Anforde-
rungen bei Realisierung des in § 3 Abs. 1 genannten Vorhabens innerhalb der Frist
des § 3 Abs. 2 Satz 3 umzusetzen. Insoweit ist § 3 Abs. 3 entsprechend anzuwenden.
(2) Spätestens mit der Baubeginnanzeige weist die V orhabenträgerin gegenüber der
Stadt – Bauaufsichtsamt sowie Koordinationsstelle K limaschutz – schriftlich durch ei-
nen Sachverständigen gemäß § 88 GEG nach, dass die in Abs. 1 i.V.m. Anlage 9 dar-
gestellten energetischen Anforderungen unter Berück sichtigung der für die Bauaus-
führung maßgeblichen Unterlagen voraussichtlich eingehalten werden.
(3) Innerhalb von drei Monaten nach Fertigstellung des in § 3 Abs. 1 genannten Vorha-
bens legt die Vorhabenträgerin gegenüber der Stadt – Bauaufsichtsamt sowie Koordi-
nationsstelle Klimaschutz – einen Ausführungsnachwe is in Form eines Energieaus-
weises bzw. einer Konformitätserklärung eines/einer KfW-Beraters/Beraterin sowie ei-
nen Nachweis über die Registrierung der Photovoltai k-Anlage bei der Bundesnetza-
gentur vor.
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§ 13 – Altlastensituation
(1) Den Vertragsparteien ist bekannt, dass sich das Vorhaben im Bereich einer im Altlas-
ten-kataster der Stadt Köln erfassten Altablagerung (Altablagerung Nr. 50702) befin-
det. Insbesondere ist der Vorhabenträgerin bekannt, sich das geplante Vorhaben auf
einer ehemalig als Deponie genutzten Fläche befindet. Im Bereich des Vorhabens sind
Boden- und Bodenluftbelastungen bekannt. Zur Realis ierung der geplanten Nutzung
sind Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen erforderli ch. Insbesondere sind die in
den Untergrund reichenden Baukörper gegen das Eindr ingen von Deponiegasen zu
sichern. Der im Bereich der Freiflächen anstehende belastete Boden ist auszutau-
schen oder zu überdecken. Die Vorhabenträgerin verp flichtet sich, das Sicherungs-
und Sanierungskonzepte (Anlage 10) im Rahmen des Ba ugenehmigungsverfahrens
vorzulegen und die darin genannten Untersuchungen- und Sanierungsmaßnahmen,
auch im Hinblick auf erst aufgrund der Untersuchung en erforderlichen Maßnahmen,
auf eigene Kosten umzusetzen. Der Vorhabenträgerin ist bekannt, dass aufgrund der
vorherigen Nutzung des Grundstücks als Deponie auch nach Durchführung von Siche-
rungs- und Sanierungskonzepte nicht vollständig ausgeschlossen werden kann, dass
es zu Gebäudeschäden durch spätere Setzungen kommen kann.
(2) Im Bereich der geplanten öffentlichen Spielfläc he fand bislang keinerlei Bodenunter-
suchung statt. Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, spätestens im Rahmen der Pla-
nung der öffentlichen Spielfläche eine Oberbodenunt ersuchung nach BBodSchV
durchzuführen und die aus dieser Untersuchung resul tierenden Sanierungsmaßnah-
men auf eigenen Kosten in enger Abstimmung mit der Stadt Köln – Amt für Umwelt-
und Verbraucherschutz – durchzuführen. Die Vorhaben trägerin stellt die Stadt insbe-
sondere von jeglichen Sanierungspflichten frei.
§ 14 – Verlegung des Bolzplatzes
Die Stadt ist Eigentümerin eines öffentlichen Bolzplatzes auf dem Grundstück Gemar-
kung Longerich, Flur 6, Flurstück 605, der auf die geplante Wohnbebauung einwirkt.
Zur Vermeidung von Immissionskonflikten wird die Vorhabenträgerin den Bolzplatz auf
einen bereits mit der Stadt abgestimmten Standort v or Aufnahme der ersten Nutzung
der geplanten Wohnbebauung auf eigene Kosten verleg en. Planung, Ausschreibung
und Bau der neuen Bolzplatzfläche sind eng mit dem Amt für Kinder, Jugend und Fa-
milie abzustimmen und von diesem freizugeben. Nach Freigabe des Entwurfs durch
die Stadt – Amt für Kinder, Jugend und Familie und Amt für Landschaftspflege und
Grünflächen – kann mit der Ausführungsplanung und A usschreibung begonnen wer-
den. Die mit dem Ausbau beauftragte Landschaftsbauf irma, Baubeginn und jour fixe
Termine sind dem Amt für Kinder, Jugend und Familie rechtzeitig und vorab mitzuteilen
Teil VII – Weiteres
§ 15 – Gemeinschaftsraum
Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, im Erdgesch oss des Wohngebäudes 1.1 ein
Gemeinschaftsraum gemäß Anlage 11 zum Zweck der gem einschaftlichen Nutzung
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durch die Mieter wie beispielsweise Mieterfeste, Besprechungen, Arbeitsgruppen etc.
herzustellen und diesen den Mietern unentgeltlich a b Fertigstellung des westlichen
Wohngebäudes (Wohnhäuser 1.1, 1.2 und 1.3) zur Verfügung zu stellen.
§ 16 – Verortung der geplanten Trafostation sowie des Standortes für Abfallsammel-
behälter außerhalb des Planbereiches
Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, auf dem Gru ndstück Gemarkung Longerich,
Flur 6, Flurstück 607 und auf Grundlage der Anlage 12
- eine Trafostation zur Stromversorgung des Plangeb ietes parallel der Zuwegung
des Bestandsgebäudes Am Bilderstöckchen 60 zu errichten sowie
- ein oberirdischer Standort für Abfallsammelbehält er parallel zur Zuwegung des
Bestandsgebäudes Am Bilderstöckchen 60 zu sichern.
Die Anlagen sind so zu errichten, dass die Feuerwehrflächen nicht beeinträchtigt wer-
den.
Teil VIII – Sicherung und Vertragsstrafen
§ 17 – Geh-, Fahr- und Leitungsrecht
Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, vor Bekanntmachung des vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes gemäß § 10 BauGB die unter Ziffer 7 der textlichen Festsetzungen
des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes geregelten Ge h-, Fahr- und Leitungs-
rechte in der hierfür rechtlich gebotenen Form durc h Bewilligung entsprechender be-
schränkt persönlicher Dienstbarkeit und durch Baula sten zu Gunsten der Stadt Köln
dinglich zu sichern. Sie wird ebenfalls durch Dienstbarkeit und Baulast dinglich sichern,
dass die öffentlich zugänglichen Flächen (Pocketpark und Quartiersplatz) von der Öf-
fentlichkeit zum dauerhaften Aufenthalt genutzt wer den können. Die Eintragung der
Dienstbarkeiten ist durch die Vorhabenträgerin zu bewilligen. In den Text der ansons-
ten unbedingten Bewilligungen wird die Formulierung aufgenommen, dass die Eintra-
gung erst vollzogen wird, wenn die Eigentumsumschreibung erfolgt ist. Die hiermit ver-
bundenen Kosten trägt die Vorhabenträgerin.
§ 18 – Vertragsstrafe
(1) Die Vorhabenträgerin ist zur Zahlung einer Vert ragsstrafe verpflichtet, soweit sie in-
folge des Ablaufs einer der Fristen für die Erfüllung der Bauantrags-, Baubeginns- und
Fertigstellungspflichten, die in den Paragraphen geregelt sind, auf die in Abs. 2, 3 und
4 verwiesen wird, im Verzug ist. Die Vorhabenträgerin kommt nicht in Verzug, solange
die Pflichterfüllung infolge eines Umstands unterbl eibt, den sie nicht zu vertreten hat.
Die Höhe der Vertragsstrafe beträgt je vollen Monat des Verzugs 5 % der in Abs. 2, 3
bzw. 4 geregelten Höchstbeträge, bis der jeweilige Höchstbetrag erreicht ist.
(2) Die Höhe der maximalen Vertragsstrafe ist für d en Verzug mit der Erfüllung der Bau-
antragspflicht für die einzelnen Vorhabenteile auf die nachfolgenden Höchstbeträge,
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die jeweils 5 % der jeweiligen geschätzten netto (e xklusive Umsatzsteuer) Planungs-
kosten für die Gebäude bis zur Bauantragstellung entsprechen, begrenzt
- auf XXX (in Worten: XXX) für den in § 4 geregelte n öffentlich geförderten Woh-
nungsbau, einschließlich aller Pflichten aus diesem Vertrag, soweit sie den öf-
fentlich geförderten Wohnungsbau betreffen,
(3) Die Höhe der maximalen Vertragsstrafe ist für d en Verzug mit der Erfüllung der Bau-
beginnspflicht für die einzelnen Vorhabenteile auf die nachfolgenden Höchstbeträge,
die jeweils 5 % der jeweiligen geschätzten netto (e xklusive Umsatzsteuer) Planungs-
kosten für die Gebäude bis zum Baubeginn abzüglich der Planungskosten nach Abs. 2
entsprechen, begrenzt
- auf XXX (in Worten: XXX) für den in § 4 geregelte n öffentlich geförderten Woh-
nungsbau, einschließlich aller Pflichten aus diesem Vertrag, soweit sie den öffent-
lich geförderten Wohnungsbau betreffen,
(4) Die Höhe der maximalen Vertragsstrafe ist für d en Verzug mit der Erfüllung der Fertig-
stellungspflicht für die einzelnen Vorhabenteile auf die nachfolgenden Höchstbeträge,
die jeweils 5 % der jeweiligen geschätzten netto (e xklusive Umsatzsteuer) Herstel-
lungskosten abzüglich der Planungskosten nach Abs. 2 und 3 entsprechen, begrenzt
- auf XXX (in Worten: XXX) für den in § 4 geregelte n öffentlich geförderten Woh-
nungsbau, einschließlich aller Pflichten aus diesem Vertrag, soweit sie den öf-
fentlich geförderten Wohnungsbau betreffen,
- auf XXX (in Worten:
XXX ) für die in § 18 geregelten öffentlich zugänglichen Grün-
flächen (Poketpark und Quartiersplatz),
- auf XXX (in Worten: XXX) für die in § 7 geregelte n Mobilitätsmaßnahmen auf
privater Fläche im Besitz der Vorhabenträgerin
(5) Wenn die Vorhabenträgerin gegenüber der Stadt g eringere netto (exklusive Umsatz-
steuer) Planungs- und/oder Herstellungskosten nachw eist, kann er/sie die entspre-
chende Anpassung der jeweiligen Höchstbeträge mit W irkung für sämtliche Regelun-
gen dieses § 16 verlangen. Dies gilt auch für eine bereits verwirkte, festgesetzte und/o-
der geleistete Vertragsstrafe. Der Anpassungsanspru ch unterliegt der ordentlichen
Verjährung.
(6) Etwaige Fristverlängerungen durch die Stadt sin d bei der Annahme eines Verzuges zu
berücksichtigen. Gerät die Vorhabenträgerin mit dem neuen Termin in Verzug, ist also
dessen Nichteinhaltung vertragsstrafenbewehrt, ohne dass es bei der Verschiebung
oder Neufestlegung der Bauantrags-, Baubeginns- bzw . Fertigstellungsfrist einer be-
sonderen Vereinbarung bedarf. Im Falle einer Rechts nachfolge im Sinne des § 20 ist
das Vertretenmüssen eines/einer Rechtsvorgängers/in dem/der Rechtsnachfolger/in
anzurechnen.
(7) Es steht im Ermessen der Stadt, eine geringere Vertragsstrafe festzusetzen, wobei
insbesondere die Schwere des Vertragsverstoßes, das Maß der Beeinträchtigung des
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öffentlichen Interesses und die durch den Vertragsverstoß erzielten Vorteile zu berück-
sichtigen sind. Die Vertragsstrafe wird mit schriftlicher Anzeige der Fristüberschreitung
durch die Stadt bei die Vorhabenträgerin fällig.
(8) Die Zahlung der Vertragsstrafe entbindet die Vo rhabenträgerin nicht von der Erfüllung
der in Abs. 1 genannten Bauantrags-, Baubeginns- od er Fertigstellungspflichten. Die
Vertragsstrafe kann so oft festgesetzt werden bis der jeweilige Höchstbetrag nach Abs.
2, 3 und 4 erreicht ist. Stellt die Vorhabenträgerin einen Vorhabenteil fristgemäß fertig,
entfällt eine insoweit zuvor verwirkte Vertragsstra fe für den Verzug mit der Erfüllung
der Bauantrags- und/oder Baubeginnspflicht. Eine be reits für den Verzug mit der Er-
füllung der Bauantrags- und/oder Baubeginnspflicht geleistete Vertragsstrafe ist nach
schriftlicher Aufforderung durch die Vorhabenträgerin innerhalb von 1 Monat nach Zu-
gang der Aufforderung auf das in der Aufforderung z u benennende Konto unverzinst
zurückzuzahlen.
(9) Die Vertragsstrafe lässt etwaige weitergehende Schadensersatzansprüche der Stadt
unberührt, wird jedoch auf einen Verzugsschaden ang erechnet. Die Vorschrift des
§ 348 HGB wird abbedungen mit der Folge, dass die V orschrift des § 343 BGB an-
wendbar bleibt. Danach kann auf Antrag des Schuldne rs durch Urteil eine verwirkte
Strafe, die unverhältnismäßig hoch ist, auf den ang emessenen Betrag herabgesetzt
werden.
§ 19 – Sicherung Vertragspflichten
(1) Zur Sicherung der unter § 4 geregelten Errichtu ng von 100 % öffentlich gefördertem
Wohnungsbau sowie der auf 30 Jahre befristeten Bele gungsbindung wird die Vorha-
benträgerin innerhalb von acht Wochen nach Vertrags schluss die unbedingte notari-
elle Bewilligung zur Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit zugunsten
der Stadt mit folgendem Inhalt bei der Stadt – Stadtplanungsamt – vorlegen:
„Die im Vertragsgebiet gelegenen Flächen und die darauf zu errichtenden Gebäude
dürfen jeweils für die Dauer von 30 Jahren ab Bezug sfertigkeit nur von Personen
bewohnt werden,
- deren Einkommen im Sinne des Runderlasses des Ministeriums für Bauen und
Verkehr des Landes NRW zur Ermittlung der Einkommen sverhältnisse nach
§§ 13–15 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das
Land Nordrhein-Westfalen („WFNG NRW“) in der jeweils gültigen Fassung ins-
gesamt die in § 13 Absatz 1 WFNG NRW in der jeweils gültigen Fassung ge-
nannten Einkommensgrenzen je nach Art der Förderung nicht bzw. um nicht
mehr als 40 % überschreitet und
- deren Berechtigung bei Gebrauchsüberlassung durch einen Wohnberechti-
gungsschein im Sinne von § 18 WFNG NRW oder eine diese ersetzende Vor-
schrift nachgewiesen wird. “
Sofern die zu identifizierenden Flächen noch nicht realgeteilt wurden, ist die be-
schränkte persönliche Dienstbarkeit zunächst für da s gesamte Grundstück einzutra-
gen. Nach erfolgter Realteilung und katastermäßiger Fortschreibung der Flurstücke,
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verpflichtet sich die Stadt, die nicht von der Belegungsbindung betroffenen Restflächen
freizugeben. Ferner verpflichtet sich die Stadt, (j eweils) nach vollständiger Errichtung
des öffentlich geförderten Wohnungsbaus und nach Ab lauf der Belegungsbindungs-
frist die Löschung der (jeweiligen) beschränkt pers önlichen Dienstbarkeit in grund-
buchlicher Form zu bewilligen und die Löschungsbewi lligungen dem/der Eigentü-
mer(in) des/r (jeweiligen) Grundstücks(e) zur Verfügung zu stellen.
(2) Zur Sicherung der unter § 5 übernommenen Verpfl ichtungen für die Planung und Her-
stellung der öffentlichen Spielfläche und zur Sicherung der Mängelbeseitigung im Rah-
men der jeweiligen Gebrauchsabnahmen, der Schlussabnahmen und der Gewährleis-
tungsfristen, wird die Vorhabenträgerin innerhalb v on acht Wochen nach Abschluss
dieses Vertrages der Stadt – Amt für Kinder, Jugend und Familie – jeweils eine in
deutscher Sprache gehaltene, selbstschuldnerische B ürgschaft einer Bank, Spar-
kasse oder Versicherungsgesellschaft eines Mitgliedslandes der Europäischen Union
i.H.v.
XXX
(in Worten: XXX)
vorlegen.
Die Bank, Sparkasse oder Versicherungsgesellschaft muss zum Zeitpunkt der Bürg-
schaftsübernahme über ein anerkanntes internationales Instituts- und Emittentenrating
(z.B. Standard & Poor’s, Moody’s, Fitch) von mindestens „BBB-“ (Standard & Poor’s)
oder gleichwertig verfügen. Grundsätzlich ist die B erücksichtigung von zwei Ratinga-
genturen ausreichend; bei zwei unterschiedlichen Ratings ist das Rating mit der nied-
rigeren Bewertung maßgebend. Liegen bei dem Institut drei oder mehr Ratings, die zu
unterschiedlichen Bewertungen führen, vor, ist von den beiden besten die schlechtere
Bonitätsbewertung zu nehmen. Auf Verlangen der Stadt hat die Vorhabenträgerin den
Nachweis einer führenden Wirtschaftsauskunftei (zum Beispiel Creditreform) über die
bewertete Bonität des bürgenden Instituts vorzulege n. Die Stadt ist berechtigt, eine
Bürgschaft zurückzuweisen, sofern die Bonität nicht geeignet ist, das bestehende Si-
cherungsbedürfnis zu erfüllen.
Diese Bürgschaftssumme und die in § 9 der Erschließungsregelungen genannte Bürg-
schaftssume sind identisch. Die Bürgschaftssumme ist nur einmal vorzulegen.
(3) Zur Sicherung der unter § 7 übernommenen Verpfl ichtungen für die Planung, Herstel-
lung und Inbetriebnahme der Carsharing-Station sowie der weiteren im Mobilitätskon-
zept genannten Maßnahmen auf öffentlicher Fläche wi rd die Vorhabenträgerin inner-
halb von acht Wochen nach Abschluss dieses Vertrages der Stadt – Amt für nachhal-
tige Mobilitätsentwicklung – jeweils eine in deutscher Sprache gehaltene, selbstschuld-
nerische Bürgschaft einer Bank, Sparkasse oder Versicherungsgesellschaft eines Mit-
gliedslandes der Europäischen Union i.H.v.
XXX
(in Worten: XXX)
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Die Bank, Sparkasse oder Versicherungsgesellschaft muss zum Zeitpunkt der Bürg-
schaftsübernahme über ein anerkanntes internationales Instituts- und Emittentenrating
(z.B. Standard & Poor’s, Moody’s, Fitch) von mindestens „BBB-“ (Standard & Poor’s)
oder gleichwertig verfügen. Grundsätzlich ist die B erücksichtigung von zwei Ratinga-
genturen ausreichend; bei zwei unterschiedlichen Ratings ist das Rating mit der nied-
rigeren Bewertung maßgebend. Liegen bei dem Institut drei oder mehr Ratings, die zu
unterschiedlichen Bewertungen führen, vor, ist von den beiden besten die schlechtere
Bonitätsbewertung zu nehmen. Auf Verlangen der Stadt hat die Vorhabenträgerin den
Nachweis einer führenden Wirtschaftsauskunftei (zum Beispiel Creditreform) über die
bewertete Bonität des bürgenden Instituts vorzulege n. Die Stadt ist berechtigt, eine
Bürgschaft zurückzuweisen, sofern die Bonität nicht geeignet ist, das bestehende Si-
cherungsbedürfnis zu erfüllen.
(4) Die verbürgende Bank, Sparkasse oder Versicheru ngsgesellschaft verzichtet in den
nach Abs. 2 und 3 jeweils vorzulegenden Bürgschafts urkunden auf die Einrede der
Anfechtung, der Aufrechnung und der Vorausklage (§§ 770, 771 BGB). Der Verzicht
auf die Einrede der Anfechtung und der Aufrechenbar keit gilt nicht für unbestrittene
oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen des Hauptschuldners. Die jeweilige
Bürgschaftsurkunde darf nicht befristet sein und darf der bürgenden Bank, Sparkasse
oder Versicherungsgesellschaft nur die Möglichkeit einräumen, sich durch die Zahlung
des verbürgten Betrages aus der Bürgschaft zu befreien.
(5) Es besteht zwischen der Vorhabenträgerin und de r Stadt Einvernehmen darüber, dass
die in den Abs. 2 und 3 genannten Bürgschaftserklär ungen erst mit Rückgabe der je-
weiligen Bürgschaftsurkunden an die verbürgende Ban k, Sparkasse oder Versiche-
rungsgesellschaft erlöschen sollen. Nach durch Abna hme nachgewiesene Erfüllung
der betreffenden Fertigstellungsverpflichtung wird die jeweilige Bürgschaft in Höhe des
in Abs. 2 genannten Gegenwerts der jeweiligen Fertigstellungsverpflichtung abzüglich
einer Restsumme in Höhe von 5 % des in den Abs. 2 u nd 3 genannten Gegenwerts
der jeweiligen Fertigstellungsverpflichtungen freig egeben. Die Stadt setzt die bür-
gende Bank, Sparkasse oder Versicherungsgesellschaf t über die Teilfreigabe in
Kenntnis. Sofern die Höhe der reduzierten Bürgschaftssumme eine neue Bürgschafts-
urkunde vorgelegt wird, erfolgt die Freigabe der bi sherigen Bürgschaftsurkunde Zug
um Zug. Der Anteil der Bürgschaft, der den verbleib enden 5 % der in den Abs. 2 und
3 genannten Gegenwerts der jeweiligen Fertigstellun gsverpflichtung entspricht, wird
von der Stadt nach Ablauf der jeweiligen Gewährleistungsfrist freigegeben. Sofern vor
Ablauf der Gewährleistungsfristen Gewährleistungsmä ngel festgestellt werden, wird
die Stadt die den Anteil der jeweiligen Bürgschaft, der den verbleibenden 5 % der in
den Abs. 2 und 3 genannten Gegenwerts der jeweilige n Fertigstellungsverpflichtung
entspricht, erst nach deren ordnungsgemäßer Beseitigung freigeben.
(6) Die Stadt ist berechtigt, von der Vorhabenträge rin nicht, zu spät oder fehlerhaft erfüllte
Leistungen aus diesem Vertrag selbst oder durch Bea uftragung Dritter vorzunehmen
und aus der jeweiligen Bürgschaft zu finanzieren. Die von der Stadt beauftragten Per-
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sonen haben das Recht, das Grundstück der Vorhabent rägerin im Bereich des Ver-
tragsgebietes zu betreten, soweit dies für die Ersatzvornahme im Sinne des Satzes 1
erforderlich ist.
(7) Die Stadt wird den vorhabenbezogenen Bebauungsp lan erst in Kraft setzen oder eine
Baugenehmigung nach § 33 BauGB erteilen, wenn die Vorhabenträgerin
- die unbedingten notariellen Bewilligungen (notarie lle Urkunden) zur Eintragung der
beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten gemäß § 1 8 sowie gemäß § 19 Abs. 1
der Stadt – Stadtplanungsamt – vorgelegt hat,
- die Bürgschaftserklärungen gemäß § 19 Abs. 2 sowie gemäß § 19 Abs. 3 vorgelegt
hat,
- die Ausgleichzahlung gemäß § 10 Abs. 2 vorgelegt h at,
- den zu leistende Entschädigungspflicht gemäß § 5 A bs. 3 gezahlt hat,
- den notariell beurkundeten Grundstücksübertragungs vertrag zur Übertragung der öf-
fentlichen Spielfläche vorgelegt hat,
- eine Kopie des Gestattungsvertrages über die Nutzu ng von Abwasserwärme in der
Straße „Am Bilderstöckchen“ in Köln-Bilderstöckchen zwischen der Vorhabenträge-
rin und der Stadtentwässerungsbetriebe Köln vorgelegt hat.
- Eine Kopie des Gestattungsvertrages über die Wiede rherstellungsverpflichtung für
die Inanspruchnahme von Öffentlichen Grünflächen während der Bauphase
- Eine Kopie des Gestattungsvertrages über der Verle gung des Bolzplatzes
§ 20 – Rechtsnachfolge
(1) Ein Wechsel der Vorhabenträgerin ist nur mit Zu stimmung der Stadt zulässig. Eine
Versagung der Zustimmung bedarf eines wichtigen Grundes. Ein wichtiger Grund liegt
vor, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Durchführung des Vorha-
bens innerhalb der vereinbarten Frist gefährdet ist.
(2) Für den Fall der Veräußerung eines Grundstücks( -teils) oder mehrerer Grundstücke
im Vertragsgebiet verpflichtet sich die Vorhabenträgerin, sämtliche Rechte und Pflich-
ten aus diesem Vertrag, soweit diese noch nicht erbracht wurden, mit einer Weiterga-
beverpflichtung auf den bzw. die neuen Eigentümer zu übertragen und diese(n) für den
Fall einer Weiterübertragung entsprechend zu verpflichten. Dies gilt auch für die Über-
tragung eines Erbbaurechts.
(3) Die Vorhabenträgerin haftet der Stadt als Gesam tschuldnerin für die Erfüllung des Ver-
trags neben einem/einer etwaigen Rechtsnachfolger/in im Sinne des Abs. 1 oder Abs.
2, soweit die Stadt ihn/sie nicht ausdrücklich schr iftlich aus dieser Haftung entlässt.
Die Stadt wird die Vorhabenträgerin aus dieser Haft ung entlassen, wenn die Durch-
führung des in § 1 Abs. 1 bestimmten Vorhabens inne rhalb der in § 3 Abs. 2. und
Abs. 3. genannten Fristen nicht gefährdet ist. Dies ist erst der Fall, wenn gegenüber
der Stadt die verbindliche Übernahme der jeweiligen Pflichten aus diesem Vertrag
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durch den/die etwaige/n Rechtsnachfolger/in nachgew iesen wurde und etwaige Si-
cherheiten Zug um Zug ausgetauscht wurden.
Teil IX – Schlussbestimmungen
§ 21 – Kostentragung
Die Vorhabenträgerin trägt die Kosten dieses Vertrags und die Kosten seiner Durch-
führung.
§ 22 – Haftungsausschluss
(1) Aus diesem Vertrag entsteht der Stadt keine Ver pflichtung zur Aufstellung des vorha-
benbezogenen Bebauungsplans. Eine Haftung der Stadt für etwaige Aufwendungen
der Vorhabenträgerin, die diese im Hinblick auf die Aufstellung des vorhabenbezoge-
nen Bebauungsplans tätigt, ist ausgeschlossen.
(2) Für den Fall der Aufhebung des vorhabenbezogene n Bebauungsplans nach § 12 Abs.
6 BauGB können keine Ansprüche gegen die Stadt geltend gemacht werden. Dies gilt
auch für den Fall, dass sich die Unwirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungs-
plans im Verlauf eines gerichtlichen Streitverfahrens herausstellt, es sei denn, die Un-
wirksamkeit ist auf grob fahrlässige oder vorsätzli che Rechtsverstöße der Stadt zu-
rückzuführen.
(3) Im Übrigen gelten die Vereinbarungen der Partei en in § 19 des Erbbaurechtsvertrages
(UVZ Nr. 783/2022 VW), verwandelt zu Köln am 6. Dezember 2022.
§ 23 – Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckung
Die Vorhabenträgerin unterwirft sich gemäß § 61 Verwaltungsverfahrensgesetz für das
Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) der sofortigen Vollstreckung aus diesem
Vertrag.
§ 24 – Vertragsänderungen, Unwirksamkeit von Vertragsbestimmungen
(1) Vertragsänderungen oder -ergänzungen bedürfen z u ihrer Rechtswirksamkeit der
Schriftform. Nebenabreden bestehen nicht. Der Vertr ag ist zweifach ausgefertigt. Die
Stadt als auch die Vorhabenträgerin erhalten jeweils eine Ausfertigung.
(2) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berühr t die Wirksamkeit der übrigen Re-
gelungen dieses Vertrags nicht. Die Vertragsparteie n verpflichten sich, unwirksame
Bestimmungen durch solche zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck des Vertrags recht-
lich und wirtschaftlich entsprechen. Dies gilt entsprechend für Regelungslücken.
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§ 25 – Geltungsdauer
Der Vertrag tritt außer Kraft, wenn bis zum 01.05.2026 weder der vorhabenbezogene
Bebauungsplan Nummer 64492/01 in Kraft getreten noch eine Baugenehmigung nach
§ 33 BauGB erteilt worden ist.
Köln,
Stadt Köln
Die Oberbürgermeisterin
In Vertretung
__________________
XXX
Im Auftrag
__________________
XXX
Im Auftrag als Volljuristin im
öffentlichen Dienst
__________________
XXX
Köln,
Mietmanagementgesellschaft
der GAG
vertreten durch
__________________
XXX
vertreten durch
__________________
XXX
12 Anlagen
Anlage 4. Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen § 3 (2) BauGB
26006 Zeichen
A N L A G E 4 / 2 Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 64492/01 – Arbeitstitel: Am Bilderstöckchen in Köln-Bilder- stöckchen – eingegangenen Stellungnahmen aus der Veröffentlichung, Öffentlichkeit Die Veröffentlichung gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde am 15.01.2025 im Amtsblatt der Stadt Köln bekannt gemacht und im Stadtplanungsamt (Stadthaus Deutz) vom 23.01.2025 bis zum 24.02.2025 durchgeführt. Im Zeitraum der Veröffentlichung ist 1 Stellungnahme eingegangen. Nachfolgend werden die fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen dokumentiert und fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung d ie Inhalte der Stellungnahmen sowie die Entscheidun g durch den Rat dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Entscheidung durch den Rat verwiesen. Aus Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt. Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung 1 1.1 Stellungnahme aus der Öffentlichkeit Nr. 1 Stellungnahme vom 22.02.2025 Bebauung unversiegelter Flächen - weitere Versiegelung, allen voran von Landschafts - schutzgebieten, wird abgelehnt Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Bei dem Bauvorhaben handelt es sich um eine Nachver dichtung, die teilweise in einem Landschaftsschutzgebiet liegt. Mit Stellungnahme vom 19.07.2024 hat der Träger der Land- schaftsplanung förmlich bestätigt, dass kein Widers pruch nach § 20 Absatz 3 LNatSchG NRW gegenüber der Planung erhob en wird. Für einen Teilbereich des Plangebietes formuliert der Landschafts- plan (LP) zusätzlich das Entwicklungsziel 8 „Zeitlich begrenzte Er- haltung bis zur Realisierung der Bauleitplanung“. Der LP sichert die derzeitige Nutzungsform und geht von einer lang fristigen Nut- zung durch die Bauleitplanung aus. Die Inanspruchnahme von Flächen wird auf das notwendige Mini- mum reduziert, indem beispielsweise die Erschließun g über den bereits versiegelten Bestandsparkplatz erfolgt und notwendige Feuerwehraufstellflächen mit Schotterrasen geplant werden. Eine wichtige Funktion von unversiegelten Böden ist die Versicke- rungsfähigkeit. Aufgrund der im Rahmen einer Voruntersuchung vorgefundenen polycyclischen aromatischen Ko hlenwasserstoffe Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 64492/01 während der Veröffentlichung eingegangenen Stellungnahmen / 3 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung (PAK) und der damit einhergehenden Bestätigung der stofflichen Belastung des Untergrundes darf das anfallende Nied erschlags- wasser nicht gezielt zur Versickerung gebracht werden. Das Plan- gebiet befindet sich im Bereich der Altablagerung mit der Nummer 50702, einer ehemaligen Deponieanlage. In einem Deponiekörper ist grundsätzlich keine Versickerung von Niederschlagswasser zu- lässig. Dennoch wird eine Regenwasserbewirtschaftung in Form von be- grünten Dächern, einer Zisterne und Retentionsboxen hergestellt. Durch die Positionierung der Retentionsboxen oberha lb der TG- Decke, wird ebenfalls auf die Flächeninanspruchnahm e reagiert und weitere Versiegelung vermieden. Siehe auch Nr. 1.13 1.2 Nachteilige Folgen der Baumaßnahme - Bodenversiegelung nachteilig Der Stellungnahme wird teilweise ge- folgt. Den Hinweisen wird teilweise gefolgt. Durch das Planvorhaben wird die Arrondierung der bestehenden Bebauungsstrukturen am nördlichen Rand von Köln-Bil derstöck- chen vorgenommen. Dies geht mit Bodenversiegelungen einher, die sich nachteilig auf die Umwelt auswirken. Im Rahmen der Ab- wägung, das Plangebiet - eine ehemalige Deponiefläche am Stadt- rand - zu bebauen oder neue Fläche auf unbelasteten Böden zu erschließen, ist die vorliegende Planung vorzuziehen. 1.3 - umweltbezogene Entwertung angrenzender Freifl ä- chen Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Der pauschalen Aussage, dass es bei Planumsetzung z u einer umweltbezogenen Entwertung der angrenzenden Freiflä chen kommt, kann nicht gefolgt werden. Direkte umweltbezogene Aus- wirkungen wie Versiegelung, Baumfällungen und/oder Aufheizung von Flächen sind nur auf das Plangebiet beschränkt. Es ist nicht auszuschließen, dass einige Eingriffe über das Plangebiet hinaus- wirken. Durch die Arrondierung der Bebauung auf bisher unbebauter Flä- che kommt es zu einer erheblichen Veränderung des Landschafts- bildes in der vorhandenen Grünfläche. Durch die Maßnahmen der Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 64492/01 während der Veröffentlichung eingegangenen Stellungnahmen / 4 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung inneren Durchgrünung und insbesondere durch die ran dliche An- lage von Gehölzen wird eine Eingrünung des Siedlungsrandes und eine Einbindung in die Landschaft erreicht (mehr im Kapitel 6.5.9 der Begründung). Im Rahmen einer artenschutzrechtlichen Prüfung wurde über das Plangebiet hinaus die Auswirkungen der Planung im Wirkraum be- wertet. Dieser umfasst einen Umkreis von 50 m und damit einen Großteil des Parks. Bei Beachtung der im Bebauungsplan enthal- tenen Vermeidungsmaßnahmen ließen sich keine negativen Aus- wirkungen der Planung auf den Wirkraum feststellen (mehr in der ASP II). In der Bewertung des Plangebietes im Umweltbericht wirkt sich die direkte Nachbarschaft der unbebauten und gehölzreichen Flächen zu den v ielgeschossigen Gebäuden des Bestandes nicht negati v aus. Sie werden positiv eingestuft, bspw. bezüglich der klimati- schen Entlastungsfunktion. Abgesehen von der Verringerung der Fläche ist im Umkehrschluss keine deutliche Entwertung, des Bür- gerparks Nord allein durch die Nachbarschaft zu einer Neubebau- ung zu erwarten. Die überplanten Flächen werden richtigerweise zukünftig hinsicht- lich der Umweltaspekte weniger Funktionen übernehme n. Wobei die teilweise Beseitigung der darunterliegenden Deponie im Rah- men des Baus der Gebäudegruppe einen durchaus posit iven Ef- fekt für die Grundwasserqualität hat. Die genaue Abwägung ist dem Umweltbericht zu entnehmen. 1.4 - Inanspruchnahme von „Immergrün“ aus Masterplan Stadtgrün Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Den Hinweisen wird nicht gefolgt. Der Masterplan Grün dient der Sicherung des vorhandenen Grün- gürtels, der Grünzüge sowie der Komplettierung der grünen Struk- turen in Köln und einer damit einhergehenden Verbes serung des Stadtklimas, sowie der Aufenthalts- und Erholungsfunktion für die Kölner Bevölkerung. Als Leitbild entfaltet er keine Rechtskraft, son- dern ist eine freiwillige Selbstverpflichtung der Stadt Köln. Der Masterplan ordnet den an das Plangebiet angrenz enden Grünraum in die Kategorie Immergrün ein. Dieser Bereich wird von Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 64492/01 während der Veröffentlichung eingegangenen Stellungnahmen / 5 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung den Grünraumfunktionen Sport, Freizeit und Erholung charakteri- siert. Hinsichtlich der Freiraumfunktion Stadtnatur ist der angren- zende Klimapark relevant für den Biotopverbund und als artenrei- che Wiese definiert. Die Belange von Umwelt und Klima schlagen sich als klimaaktiver Boden und klimawirksame Freif läche nieder. Das Bodenschutzpotenzial wird als hoch bis sehr hoch bewertet. Durch das Planvorhaben wird die Arrondierung der bestehenden Bebauungsstrukturen am nördlichen Rand von Köln-Bil derstöck- chen vorgenommen. Im Rahmen der Abwägung, das Plangebiet - eine ehemalige Deponiefläche am Stadtrand - zu bebauen oder neue Fläche auf unbelasteten Böden zu erschließen, ist die vorlie- gende Planung vorzuziehen. 1.5 - klimatische Auswirkungen auf angrenzende, tei ls be- wohnte Bereiche Der Stellungnahme wird gefolgt. Den Hinweisen wird gefolgt. Die Realisierung der Wohnbebauung wird voraussichtlich zu einer Veränderung der klimatischen Verhältnisse führen. D emnach ist die Fläche vermutlich künftig dem „Stadtrandklima“ zuzuordnen, das durch eine verdichtete, maximal dreigeschossige Einzelhaus- , Reihenhaus- oder Blockrandbebauung mit Grünflächen oder durch eine maximal fünfgeschossige freistehende Beb auung mit Grünflächen bestimmt wird. Die nächtliche Abkühlung ist stark ein- geschränkt und hängt im Wesentlichen von der Umgebung ab. Lo- kale Winde und Kaltluftströme werden behindert, wäh rend regio- nale Winde stark gebremst werden. Folgende Vermeidungs-/Minderungs- und Ausglei chsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen werden ergriffen: Die vorgesehene Durchgrünung des Plangebietes wird durch Fest- setzungen zur Flächenbegrünung, heimischen Baum- und Strauchpflanzungen, die festgesetzte Dachbegrünung der Wohn- gebäude sowie die Fassadenbegrünung sichergestellt. Zusätzlich regelt der Durchführungsvertrag die Dachbegrünung d er Fahr- radabstellanlagen. Diese Maßnahmen tragen durch ihr e Aus- gleichswirkung (Transpiration, Staubbindung, Versch attung etc.) Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 64492/01 während der Veröffentlichung eingegangenen Stellungnahmen / 6 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung zur Verbesserung des Geländeklima s und der stadtklimatischen Verhältnisse bei. Der Kaltluftabfluss erfolgt grundsätzlich im Plange biet und in der Umgebung von Südost nach Nordwest (vgl. Vorlagen- Nummer AN/2392/2021). Bei der Gebäudestellung der Neubebau ung wer- den die durch den Bestand vorgegebenen Fluchten aufgegriffen, sodass die Durchströmbarkeit durch die Kaltluft erhalten bleibt und in den Bürgerpark Nord / Klimapark abfließen kann. Kleinräumige Effekte wirken sich dergestalt positiv auf das Plan- gebiet aus, dass im benachbarten Bürgerpark Nord Ka ltluft ent- steht und sich dann in die umliegenden Siedlungsgebiete ausbrei- tet. 1.6 Unwirksame Planung - Planungen stehen im Widerspruch zum Regionalplan - überplante Flächen liegen in Bereichen zum Schutz der Natur und regionalem Grünzug - B-Plan- Verfahren rechtlich unwirksam, da zuerst eine Änderung des Regionalplans nötig ist - Planung ist faktisch eine Erweiterung in den Auße nbe- reich Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Den Hinweisen wird nicht gefolgt. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan ist mit den derzeit wirksa- men Zielen der Landes- und Regionalplanung vereinba r (vgl. Be- gründung Kap. 4.1). Des Weiteren legt der Entwurf zur Regionalplan-Neuaufstellung für das Plangebiet, welcher unmittelbar an die Bestands siedlung Bil- derstöckchen angrenzt, künftig einen Allgemeinen Si edlungsbe- reich (ASB) fest. 1.7 Alternativenprüfung - Siedlungserweiterung ist keine Innenverdichtung - Alternativenprüfung unvollständig, da nicht auf B aulü- ckenschluss, Neunutzung bestehender Strukturen oder Erweiterung bestehender Gebäude eingegangen wird Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Den Hinweisen wird nicht gefolgt. Bei dem Bauvorhaben des VBP handelt es sich um eine Nachver- dichtung einer Hinterlandbebauung in einer integrierten Lage. Teil- weise liegt das Plangebiet derzeit noch im Außenber eich nach § 35 BauGB. Der Entwurf zur Regionalplan- Neuaufstellung für das Plangebiet legt künftig einen Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) fest. Alternativstandorte sind nicht untersucht worden, d a das Plange- biet in der am 20.12.2016 vom Rat der Stadt Köln beschlossenen Wohnungsbauoffensive als potentielle Fläche für Woh nungsbau unter dem Punt 5.02 aufgeführt ist (vgl. Vorlagen- Nummer 2698/2016, Anlage 1.5-Nippes). 1.8 Ausgleichsfläche - Kritik an doppelter Ausweisung einer identischen Aus- gleichsfläche in zwei Bebauungsplänen Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 64492/01 während der Veröffentlichung eingegangenen Stellungnahmen / 7 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung Die zum Ausgleich herangezogenen Flächen des Bebauungsplans Nummer 66389/03, „Rondorf Nord-West“ in Köln-Rondorf werden nicht doppelt in Anspruch genommen. Gemäß dem landschaftspflegerischen Fachbeitrag (Rietmann Be- ratende Ingenieure PartG mbB 2023), der im Rahmen des Bebau- ungsplanverfahrens Nummer 66389/03 „Rondorf Nord-We st“ in Köln-Rondorf erstellt wurde, ergab sich durch die Umsetz ung der Ausgleichsmaßnahmen ein Kompensationsüberschuss von 237.581 Biotopwertpunkten. Dieser Überschuss aus den nicht be- nötigten Ausgleichsflächen A2.2, A3.1 und A3.6 ( dargestellt im Plan Nr. 2 des landschaftspflegerischen Fachbeitrag s) kann bei anderen Verfahren herangezogen werden. Ein Teil dieses Überschusses wird für das Verfahren „Am Bilder- stöckchen“ in Anspruch genommen und sowohl textlich als auch planerisch im landschaftspflegerischen Fac hbeitrag sowie in der Planzeichnung des Bebauungsplans dargestellt. 1.9 ÖPNV -Anbindung - unzureichende Anbindung - nächstgelegene Haltestelle > 10 Minuten entfernt Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Den Hinweisen wird nicht gefolgt. Die dem Plangebiet nächstgelegene ÖPNV Anbindung de r Busli- nien 121 (Langel Fähre bis Neusser Str. / Gürtel), 127 (Longericher Str. bis Ebertplatz), 140 (Aachener Str. / Gürtel bis Ebertplatz) und 147 (Am Bilderstöckchen bis Niehl Nord) ist die Haltestelle Am Bil- derstöckchen auf der gleichnamigen Straße und liegt nur 2 Gehmi- nuten vom Plangebiet entfernt. Über die genannten Buslinien kön- nen die S-Bahnhaltestellen Köln- Nippes, Geldernstr./Parkgürtel sowie die Stadtbahnhaltestelle Geldernstr./Parkgürt el und Neus- ser Str./Gürtel in max. 11 Fahrminuten erreicht werden. 1.10 Nahversorgung - weite Entfernungen - Supermarkt 400 m entfernt - Nahversorgungszentrum > 3 km entfernt - Nahversorgungslage Bilderstöckchen ca. 1 km entfernt und ohne Entwicklungsmöglichkeiten aufgrund der räumlichen Struktur Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Den Hinweisen wird nicht gefolgt. Der Angebotsschwerpunkt im Bezirk Nippes liegt i m kurzfristigen Bedarfsbereich. Im Vergleich zum Durchschnitt der Stadtbezirke 2 bis 9 nimmt er einen leicht unterdurchschnittlichen Verkaufsflä- chenanteil (ca. 55 %) ein. Die Verkaufsflächenantei le des mittel- und langfristigen Bedarfs (ca. 10 % bzw. ca. 35 %) liegen im Ver- gleich der St adtbezirke ebenfalls im leicht unterdurchschnittlichen Bereich. Die Nahversorgung des Plangebietes ist dennoch gewährleitet. Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 64492/01 während der Veröffentlichung eingegangenen Stellungnahmen / 8 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung In der näheren Umgebung (max. 900 m Entfernung zum Plange- biet) befindet sich ein Discounter sowie ein Drogeriemarkt und die Nahvers orgungslage (NVL) Bilderstöckchen am Schiefersburge r Weg / West. Im direkten Umfeld des Plangebietes (ma x. 300 m Entfernung) gibt es einen Supermarkt zur Versorgung mit Lebens- mitteln und Produkten des täglichen Bedarfs. Das dem Plangebiet nächstgelegene Na hversorgungszentrum (NVZ) liegt ca. 3,2 km entfernt und ist das NVZ Wei denpesch an der Ecke Neusser Straße / Kapuzinerstraße. Das NVZ Nippes an der Sechzigstraße liegt etwa 3,5 km vom Plangebiet entfernt. 1.11 Mikroklima - Verschlechterung der Situation, da Versiegelung zur Erhöhung der lokalen Temperaturen führt - Wärmeinseleffekt - Widerspruch zu Klimaanpassungsstrategie [Anmerkung: hier ist vermutlich die Klimaanpassungs - strategie des Bundes 2024 gemeint] Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Die Hinweise zur Verschlechterung der mikroklimatis chen Situa- tion werden zur Kenntnis genommen. Dem Hinweis zur Klimaanpassungsstrategie wird nicht gefolgt. Die Klimaanpassungsstrategie des Bundes fordert Kommunen auf ein Klimaanpassungskonzept zu entwickeln, das die Stadt Köln zurzeit erarbeitet. Durch die Bebauung und damit einhergehende Versiege lung von Flächen sind die angeführten Effekte unvermeidbar , diese werden allerdings durch die festgesetzten Vermeidungsmaßna hmen zu- mindest abgemildert. Da es sich um eine Nachverdichtung in inte- grierter Lage handelt, ist die Bestandssituation be reits urban-kli- matisch geprägt. Die Planung führt vermutlich zu keiner erheblichen Beeinträchti- gung der stadtklimatischen Funktion der verbleibend en Grünflä- che. 1.12 Frisch - und Kaltluftentstehungsgebiete - Plangebiet ist Frisch- und Kaltluftentstehungsgeb iet - Bitte um Berücksichtigung der Frisch- und Kaltluf tleit- bahnen Der Stellungnahme wird teilweise ge- folgt. Den Hinweisen wird teilweise gefolgt. Durch die Überbauung der kaltluftaktiven Grünfläche geht die Funktion als Frisch- und Kaltluftentstehungsgebiet verloren. Die Positionierung der Gebäude und die Unterteilung in drei Bau- körper ermöglichen ein hindernisfreies Durchströmen des Plange- bietes, da die Position der Häuser der Windrichtung aus Süd ost nach Nordwest entspricht. Der Kaltluftabfluss erfolgt grundsätzlich im Plangebiet und in der Umgebung von Südost nach Nordwest (vgl. Vorlagen- Nummer Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 64492/01 während der Veröffentlichung eingegangenen Stellungnahmen / 9 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung AN/2392/2021). Bei der Gebäudestellung der Neubebau ung wer- den die durch den Bestand vorgegebenen Fluchten auf gegriffen, sodass die Durchströmbarkeit durch die Kaltluft erhalten bleibt und in den Bürgerpark Nord / Klimapark abfließen kann. Kleinräumige Effekte wirken sich dergestalt positiv auf das Plan- gebiet aus, dass im benachbarten Bürgerpark Nord Ka ltluft ent- steht und sich dann in die umliegenden Siedlungsgebiete ausbrei- tet. 1.13 Nachhaltiges Wassermanagement - Hinweis auf Beachtung von dezentraler Regenwasser - bewirtschaftung Der Stellungnahme wird gefolgt. Den Hinweisen wird gefolgt. Für das Plangebiet wurde eine erste Konzeption zur Regenwas- serbewirtschaftung erarbeitet. So ist beispielsweise eine Zisterne mit einem Fassungsvermögen von 17 m³ vorgesehen, die für die Bewässerung der P flanzen in den Freianlagen verwendet werden soll. Des Weiteren ist die Installation von Retentionsbox en mit einem Fassungsvermögen von 121 m³ im Bereich der TG-Decke vorge- sehen. Das Wasser, welches sich in den Retentionsbo xen befin- det, steht durch ein Kapillarsystem den vorhandenen Vegetations- flächen zur Verfügung. Die extensive Dachbegrünung dient der Regenrückhaltung mit an- schließendem Überlauf in die Retentionsboxen und den darauffol- genden Überlauf in die Regenwasserzisterne. Durch d iese Rück- haltewirkung steht Wasser für Substrat- und Vegetationsschichten zur Verfügung und trägt somit zur Verdunstung bei. Eine konkretere Bewässerungskonzeption war nicht Bestandteil der Bauleitplanung und entspricht nicht der Planung sebene des Bebauungsplans. Durch die vorgesehenen Maßnahmen wird um- fangreich auf die Wiederverwendung von Niederschlag smengen reagiert. Das auf den Dächern, in den Retentionsboxen sowie der Zisterne gesammelte Wasser steht den Pflanzen zur Verfügung und wird dem Kreislauf zugeführt. Erst bei einem Überlaufen der Zisterne werden Wassermengen in das Kanalsystem abgeleitet. Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 64492/01 während der Veröffentlichung eingegangenen Stellungnahmen / 10 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung 1.14 Begrünungsmaßnahmen - Bitte um Festsetzung von Mindestanteilen an großk ro- nigen Bäumen - textliche Festsetzung von heimischen, standortge- rechte und fruchtragenden Baumarten und Hecken Der Stellungnahme wird teilweise ge- folgt. Den Hinweisen wird teilweise gefolgt. Die zu pflanzenden Bäume sind hinsichtlich ihrer Anzahl und ihres Habitus als mittel- bis großkronig textlich festgesetzt. Die Festset- zung eines Mindestanteils an großkronigen Bäumen er folgt nicht, da erst im weiteren Planungsprozess Aspekte wie bspw. die Anlei- terbarkeit von Gebäuden durch die Feuerwehr zwischen Bäumen überprüft wird. Gemäß den Vorgaben der Baumschutzsatzung der Stadt Köln müssen durch den Entfall von geschützten Bäumen vo- raussichtlich 34 Bäume als Ersatzpflanzungen vorgeb racht wer- den. Gemä ß den Festsetzungen werden mindestens 20 Bäume neu gepflanzt. Weitere Pflanzungen werden im Rahmen der Aus- führungsplanung geprüft. Gemäß Anlage 1 der Baumsch utzsat- zung „Liste möglicher Ersatzpflanzungen“ werden ausschließlich die dort aufgeführten heimischen Baumarten als Ersatz anerkannt. Eine Auswahl an möglichen heimischen Baumarten sind dem Grünordnungsplan zu entnehmen. Dieser ist Bestandte il des Durchführungsvertrages Die Festsetzungen sind diesbezüglich ausreichend bestimmt und flexibel zugleich. 1.15 - Photovoltaik und Begrünung auf Flachdächern festset- zen Der Stellungnahme wird gefolgt. Den Hinweisen wird bereits gefolgt. Die Begrünung der Flachdächer wird textlich festgesetzt. Durch die vertraglich vereinbarte Einhaltung der st ädtischen Kli- maleitlinien ist die Nutzung von Photovoltaik verpflichtend. Die Verpflichtung zum Einsatz von Photovoltaikeleme nten oder der Nutzung von Solarenergie auf Flachdächern beim Neubau von Wohngebäuden ist außerdem mit der Verordnung zur Umsetzung der Solaranlagen-Pflicht nach § 42a und § 48 Absatz 1a der Bau- ordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Solaranlagen-Verord- nung Nordrhein-Westfalen – SAN-VO NRW) seit dem 01.01.2025 gesetzlich in Kraft getreten. 1.16 - Anregung, verpflichtende Festsetzung für ein e natur- nahe Grünflächen- und Gartengestaltung zu formulie- ren, z.B. o heimische Wildpflanzen, o Totholz, o Nisthilfen für Insekten und Vögel, Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Der Anregung wird nicht gefolgt. Es erfolgt keine Festsetzung zur Grünflächen- und G artengestal- tung. Die für das Plangebiet erarbeitete Freiraumplanung sieht u.a. hei- mische Wildpflanzen vor. Bei der weiteren Planung , die sich dem Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 64492/01 während der Veröffentlichung eingegangenen Stellungnahmen / 11 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung o Wasserstellen, o seltene Mahd, o Verbot von Pflanzenschutzmitteln, o Vermeidung nächtliche Beleuchtung, o Verbot von Ultraschall-Tierscheuchen Bebauungsplanverfahren anschließt, wird überprüft, ob die ande- ren Aspekte berücksichtigt werden können. 1.17 Beleuchtung - bisher kein Beleuchtungskonzept erarbeitet - Forderung, geeignete Vorgaben zum Schutz vor schä d- lichen Beleuchtungseffekten und Lichtverschmutzung festzusetzen - auf insekten- und tierschonende Beleuchtung achte n Der Stellungnahme wird teilweise ge- folgt. Den Hinweisen wird teilweise gefolgt. Es erfolgt keine Festsetzung zum Schutz vor schädlichen Beleuch- tungseffekten und vor Lichtverschmutzung. Bei der w eiteren Pla- nung, die sich dem Bebauungsplanverfahren anschließt, wird die- ser Aspekt dennoch beachtet. Ein konkretes Beleuchtungskonzept war nicht Bestandteil der Bau- leitplanung und entspricht nicht der Planungsebene. 1.18 Energieeffizienz - Forderung nach verbindlichen Maßnahmen zur energe - tischen Optimierung der Bebauung o Passivhausstandard o recyclebare Baumaterialien o Solarenergie auf Dächern und Fassaden o klimagerechte Gebäudeausrichtung o Photovoltaik auf Flachdächern o Dachbegrünung Der Stellungnahme wird teilweise ge- folgt. Den Hinweisen wird teilweise gefolgt. Festsetzungen zu Dach- und Fassadenbegrünung wurden bereits formuliert. Durch die Ausrichtung der Gebäude in Nordost- bzw. Südwestaus- richtung wu rde hinsichtlich der solaren Ausnutzung klimagerech t geplant. Die Verpflichtung zum Einsatz von Photovoltaikeleme nten oder der Nutzung von Solarenergie auf Flachdächern beim Neubau von Wohngebäuden ist mit der Verordnung zur Umsetzung d er Solar- anlagen-Pflicht nach § 42a und § 48 Absatz 1a der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Solaranlagen- Verordnung Nordrhein-Westfalen – SAN-VO NRW) seit dem 01.01.20 25 ge- setzlich in Kraft getreten. Außerdem ist durch die vertraglich ver- einbarte Einhaltung der städtischen Klimaleitlinien die Nutzung von Photovoltaik verpflichtend. Die Leitlinien zum Klimaschutz in der Umsetzung nicht- städtischer Neubauvorhaben in Köln, beschlossen vom Rat der Stadt K öln am 17.03.2022, finden Anwendung. Im Durchführungsvertrag wird vertraglich geregelt, dass die Stan- dards des KfW-Effizienzgebäudes 40 EE oder besser einzuhalten sind. Werden diese Standards eingehalten, gilt ein Gebäud e als Passivhaus. Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 64492/01 während der Veröffentlichung eingegangenen Stellungnahmen Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung Es werden keine V orgaben zur Verwendung von recyclebaren Baumaterialien gemacht. Dies kann in der weiteren P lanungs- phase freiwillig erfolgen. 1.19 Beteiligung - Anregung, Naturschutzverbände mit den TÖB förmlich zu beteiligen - Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde ist zwingend zu beteiligen Der Stellungnahme wird teilweise ge- folgt. Den Hinweisen wird teilweise gefolgt. Im Rahmen der Beteiligungen nach § 4 (1) und § 4 (2) Baugesetz- buch (BauGB) werden die formellen Träger öffentlich er Belange zur Beteiligung aufgerufen. Die Beteiligung von Naturschutzverbänden erfolgt re gelmäßig im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3(1) und (2) BauGB. Der Naturschutzbeirat wird gemäß Geschäftsordnung von der un- teren Naturschutzbehörde beteiligt.
Anlage 9. Vorhabenbezogener Bebauungsplan, Blatt 1
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Gem.Nippes
Flur 90
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II
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VIII
FD
II
Whs
FD
Whs
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Whs
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I
III
FD
FD
VIII
FD
FD
Vogesenstrasse
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50.50
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50.26
50.04
50.03
49.95
Robert
-Perthel
-Strasse
49.75
50.01
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FD
Gem.Muengersdorf
Flur 75
50.01
50.24
49.60
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49.90
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49.39
49.54
49.85
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49.66
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51.07
49.78
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49.62
49.74
49.80
49.82
49.94
49.28
49.38
49.28
49.41
50.12
50.20
Gem.Longerich
Flur 6
49.77
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49.92
49.94
49.89
50.11
53.10
51.54
50.06 49.92
49.91
49.99
50.65
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50.80
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49.90
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52.74
Escher
Strasse
50.62
50.05
52.74
52.68
50.2250.21
52.38
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V
I
FD
I
FD
49.76
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III
Am Bilderstoeckchen
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III
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V
I
49.83
FD
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V FD
KiTa
V
FD
49.4649.21
FD
V
49.54
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V
FD
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49.70
V
SD
-I
MD
FD
FD FD
FD
F
FVIIIV
III
51.30
FVIII
VIII
49.91
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IV
49.87
49.24
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50.06
50.45
49.37
49.23
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V
49.82
49.78
50.01
Bolzplatz
49.51
V
III
49.98
49.93
F
49.73
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F
50.12
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14,6
14,6
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7,1
11,7 24,8
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31,9
Haus
1.1
VI
GH
68,1
M5
TGaWA
GRZ
0,4
GFZ
1,7
FD
St
Aw
LPB
III
LPB
IV
LPB
IV
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LPB IV
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IV
LPB
V
LPB
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öffentliche
Grünfläche
- Spielplatz
-
GF
1
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2
LPB
V
EV
GF
2
50,0
50,0
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50,0
49,9
50,0
50,0
50,0
49,6
49,6
49,3
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EV
TGa
M
G
M
M1
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M3
M6
M6
M6
M2
M7
Haus
1.2
IV
GH
62,4
M5
Haus
1.3
VI
GH
71,2
M5
Haus
2.1
VI
GH
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M5
Haus
2.2
IV
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M5
Haus
3.1
VI
GH
67,7
M5
Haus
3.2
IV
GH
62,0
M5
AL Nr. 50702
M9
M8
G
G
M
nicht
überbaubare
Grundstücksflächeim Bestand
öffentliche
Grünfläche
- Spielplatz
-
TIM-online
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Flurstück 308
Flur 007
Gemarkung
Rondorf-Land
Lage der externen Ausgleichsmaßnahme (A3.6)
Geobasisdaten der Kommunen und des Landes NRW © Geobasis NRW Maßstab 1:5.000
GRZ
GFZ
z. B. III
0,0
z.B. M1
z.B. AL 901264
GH
FD
TGa
Aw
M
EV
St
0 25 50 Meter
Vorhabenbezogener
in Köln-Bilderstöckchen
Maßstab 1:500
Bebauungsplan
Am Bilderstöckchen
ZEICHENERKLÄRUNG
Bestand
vorhandene Gebäude
Durchfahrt
Zahl der Vollgeschosse
Dachform
Baum
Bahngleise
Bordstein
topografische Begrenzung
Flurstücksgrenze
Flurgrenze
vorhandene Höhenlage über NHN
I,III
S,W
46.71
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
hat in der Zeit vom 02.01.2023 bis
20.01.2023 nach § 3 Abs. 1 BauGB
stattgefunden.
Der Stadtentwicklungsausschuss hat die
Planaufstellung am 27.10.2022 nach
§ 12 Abs. 2 BauGB beschlossen.
Der Beschluss wurde am 21.12.2022
ortsüblich bekannt gemacht.
gez. Reker
Oberbürgermeisterin
Für den Planentwurf
Dezernat VI, Planen und Bauen
Für den Planentwurf
Vorhabenträgerin
Der Planentwurf ist nach § 4a Abs. 3
BauGB durch Beschluss des Rates
geändert worden.
Planung
Grenze des räumlichen Geltungs-
bereichs des Bebauungsplanes
Geltungsbereich des Vorhaben-
und Erschließungsplans
Grundflächenzahl
Geschossflächenzahl
Zahl der Vollgeschosse
(als Höchstmaß)
Gebäudehöhe in m über Normal-
höhennull (NHN) (zwingend)
Straßenbegrenzungslinie auch
gegenüber Verkehrsflächen
besonderer Zweckbestimmung
Ein- und Ausfahrtsbereich
Baum zu pflanzen
Baum zu erhalten
Flächen zum Anpflanzen von
Bäumen und Sträuchern und
sonstigen Bepflanzungen
LPB VII Lärmpegelbereiche z.B. VII
Mit Geh- (G) und Fahrrechten (F)
zu belastende Flächen
Flächen, deren Böden erheblich
mit umweltgefährdenden Stoffen
belastet sind
Blatt 1 von 2
Maßnahmenflächen
Gemarkungsgrenze
Altablagerung
Köln, den 12.12.2022
Der Planentwurf ist in der Zeit
vom 23.01.2025 bis 24.02.2025
nach § 3 Abs. 2 BauGB mit Begründung
veröffentlicht worden.
Der Rat hat diesen Bebauungsplan in
seiner Sitzung am nach
§ 10 Abs. 1 BauGB als Satzung mit
Begründung nach § 9 Abs. 8 BauGB
beschlossen.
Der Satzungsbeschluss des Bebauungs-
plans durch den Rat einschließlich des
Hinweises nach § 10 Abs. 3 BauGB
wurde am ortsüblich
bekannt gemacht.
64492/01
und Vorhaben- und
Erschließungsplan
I. Textliche Festsetzungen
1. Art der baulichen Nutzung
a) Gemäß § 4 BauNVO wird ein allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt.
b) Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO sind alle im allgemeinen Wohngebiet (WA)
ausnahmsweise zulässigen Nutzungen nach § 4 Abs. 3 BauNVO nicht Bestandteil des
Bebauungsplanes.
c) Gemäß § 12 Abs. 3a in Verbindung mit § 9 Abs. 2 BauGB wird festgesetzt, dass im
Allgemeinen Wohngebiet (WA) im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche
Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich die Vorhabenträgerin im
Durchführungsvertrag verpflichtet.
2. Maß der baulichen Nutzung
a) Gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO werden für die Bebauung im allgemeinen
Wohngebiet (WA) Gebäudehöhen zwingend festgesetzt.
b) Gemäß § 18 Abs. 2 BauNVO können geringfügige Abweichungen von der zwigenden
Gebäudehöhe zugelassen werden. Als geringfügige Abweichung gelten 10 cm pro
Vollgeschoss.
c) Gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO können die festgesetzten Gebäudehöhen durch
untergeordnete Bauteile oder bauliche Anlagen - z.B. Antennen, Aufzugsüberfahrten,
Kamine, Lüftungseinrichtungen, Oberlichter - auf den baulich zugeordneten
Dachflächen überschritten werden. Das höchstzulässige Maß der Überschreitungen
beträgt 2,00 m in der Höhe. Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie dürfen die
festgesetzte Gebäudehöhe um max. 1,50 m überschreiten. Der Flächenanteil der
Überschreitungen je Dachfläche darf insgesamt 30% nicht übersteigen. Die
Dachaufbauten müssen mindestens um das Maß ihrer Höhe von der
Gebäudeaußenkante des jeweiligen zugeordneten Geschosses zurücktreten.
d) Gemäß § 23 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 16 Absatz 5 BauNVO gelten die
festgesetzten Baugrenzen nur für die oberirdischen Teile baulicher Anlagen.
2.1 Grundflächenzahl, zulässige Grundfläche
Gemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO kann im allgemeinen Wohngebiet (WA) die zulässige
Grundfläche durch die Grundflächen von Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten,
Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sowie baulichen Anlagen unterhalb der
Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, bis zu einer
GRZ von 0,7 überschritten werden.
2.2. Grundflächenzahl und Geschossflächenzahl
Gemäß § 16 Abs. 5 BauNVO ist für die Berechnung der Grundflächenzahl sowie der
Geschossflächenzahl ausschließlich die Grundstücksfläche des Bauvorhabens nordöstlich
der Grenze zwischen verschiedenen Maßen der baulichen Nutzung anzusetzen. Die übrige
Grundstücksfläche gilt als nicht überbaubare Grundstücksfläche im Bestand.
Flachdach
Baugrenze
öffentliche Grünflächen
Tiefgarage
Abfallwertstoffbehälter
Festgesetzte Geländehöhe in m
über Normalhöhennull (NHN)
Abfallsammelanlagen
Energieverteilungsanlagen
WA Allgemeines Wohngebiet
nicht überbaubar I überbaubar
Grenze zwischen verschiedenen
Nutzungsarten beziehungsweise
Maßen baulicher Nutzung, sowie
unterschiedlichen Geländehöhen
Stellplätze
Ausgleichspflichtiger
Eingriffsbereich
3. Überbaubare Grundstücksflächen
Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 3 BauNVO werden für die
überbaubaren Grundstücksflächen folgende Ausnahmen festgesetzt:
a) Die Baugrenzen der Wohngebäude im allgemeinen Wohngebiet (WA) dürfen im
Erdgeschoss durch Vordächer und Vorbauten bis max. 2,0 m überschritten werden.
b) Die Baugrenzen der Wohngebäude im allgemeinen Wohngebiet (WA) dürfen im
Erdgeschoss durch Terrassen bis maximal 4,00 m überschritten werden. Dabei darf
in der Summe 40 % der Fassadenlänge der jeweiligen Gebäudeseite nicht
überschritten werden.
c) Die Baugrenzen der Wohngebäude im allgemeinen Wohngebiet (WA) dürfen
oberhalb des Erdgeschosses durch Balkone bis max. 2,0 m überschritten werden.
Dabei darf in den vierten und fünften Obergeschossen in der Summe ein Drittel der
Fassadenlänge der jeweiligen Gebäudeseite je Geschoss nicht überschritten
werden. Zudem darf in den ersten, zweiten und dritten Obergeschossen in der
Summe 40 % der Fassadenlänge der jeweiligen Gebäudeseite je Geschoss nicht
überschritten werden.
4. Nebenanlagen und Stellplätze mit ihren Einfahrten
a) Gemäß § 12 Abs. 6 BauNVO sind Stellplätzenur in den nach § 9 Abs. 1 Nr. 4
BauGB dafür festgesetzten Flächen zulässig. Die in der Planzeichnung
festgesetzten Standorte können um bis zu 5 m verschoben werden.
b) Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 BauNVO sind Nebenanlagen nur auf den hierfür
festgesetzten Flächen zulässig.
c) Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 BauNVO sind Einrichtungen im Sinne des § 14 Abs. 2
BauNVO nur auf den hierfür festgesetzten und mit EV gekennzeichneten Flächen
zulässig.
d) Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 BauNVO sind Fahrradabstellanlagen auf den nicht
überbaubaren Grundstücksflächen der allgemeinen Wohngebiete (WA) zulässig.
5. Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der
sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden
dürfen.
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 7 ist mindestens 30% der gesamten Geschossflächen (§ 20 Abs.
3 Satz 1 BauNVO) in den Wohngebäuden des als allgemeines Wohngebiet (WA)
festgesetzten Gebiets als Wohnnutzung zu errichten, die mit Mitteln der sozialen
Wohnraumförderung gefördert werden könnte.
6. Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -
leitungen
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB sind Telekommunikations- sowie sonstige
Versorgungsleitungen unterirdisch zu führen.
7. Mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastenden Flächen
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB werden innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes
(WA) die folgenden Geh- und Fahrrechte festgesetzt:
a) Die mit Geh- und Fahrrecht 1 (GF 1) bezeichnete Fläche ist mit einem Geh- und
Fahrrecht zugunsten der Allgemeinheit gemäß Planeintrag zu belasten.
b) Die mit Geh- und Fahrrecht 2 (GF 2) bezeichnete Fläche ist mit einem Geh- und
Radfahrrecht zugunsten der Allgemeinheit und einem Fahrrecht zugunsten der
Anlieger und der Ver- und Entsorgungsträger sowie zugunsten von
Grünpflegefahrzeugen zur Pflege der öffentlichen Grünfläche, Zweckbestimmung
Spielplatz, gemäß Planeintrag zu belasten.
c) Die mit Gehrecht (G) bezeichnete Fläche ist mit einem Gehrecht zugunsten der
Allgemeinheit gemäß Planeintrag zu belasten.
8. Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen
a) Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen
entsprechend den in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen (LPB)
an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen zu treffen. Grundlage
hierfür sind die maßgeblichen Außenlärmpegel nach DIN 4109-1 (Schallschutz im
Hochbau, Ausgabe Januar 2018 - Beuth Verlag GmbH, Berlin).
Die Zuordnung zwischen den dargestellten Lärmpegelbereichen und den
maßgeblichen Außenlärmpegeln ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle
Lärmpegelbereich Maßgeblicher Außenlärmpegel
La in dB
I 55
II 60
III 65
IV 70
V 75
VI 80
VII > 80
a für maßgebliche Außenlärmpegel La > 80 dB sind die Anforderungen
aufgrund der örtlichen Gegebenheiten festzulegen.
Ergänzung: Es handelt sich um dB(A)-Werte
Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zulässig,
wenn im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen
Untersuchung ein niedrigerer Lärmpegelbereich bzw. ein maßgeblicher
Außenlärmpegel an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen
nachgewiesen wird.
b) Bei Schlaf- und Kinderzimmern ist bei einem Beurteilungspegel > 45 dB(A) im
Nachtzeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) eine fensterunabhängige Belüftung durch
schallgedämmte Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen bei
geschlossenen Fenstern und Türen sicher zu stellen.
c) Für Balkone und Loggien, die einen Gesamtbeurteilungspegel aus dem Verkehr
(Straßen-, Schienen- und Flugverkehr) > 62 dB(A) im Tagzeitraum (6:00 bis 22:00
Uhr) aufweisen, sind Schallschutzmaßnahmen zu treffen. Durch diese muss
sichergestellt werden, dass der vorgenannte Gesamtbeurteilungspegel nicht
überschritten wird. Hiervon ausgenommen sind Balkone und Loggien von
durchgesteckten Wohnungen, wenn zusätzlich auf der lärmabgewandten Seite ein
Balkon oder eine Loggia errichtet wird.
9. Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 a) BauGB sind im Bebauungsplangebiet folgende
Begrünungsmaßnahmen durchzuführen.
a) Begrünungsmaßnahmen im Bereich von öffentlichen Grünflächen
M1:
a) Innerhalb der festgesetzten öffentlichen Grünfläche mit der
Zweckbestimmung öffentlicher Spielplatz sind insgesamt mindestens 3
mittel- und großkronige Laubbäume (BF31/GH741) zu pflanzen und
dauerhaft zu unterhalten. Die in der Planzeichnung festgesetzten
Baumstandorte sind nur zur Nachricht dargestellt.
b) Auf dieser Fläche ist zudem eine Wiesensaatgutmischung EA31
(LW41112) anzulegen. Ausgenommen hiervon sind Spielgeräte,
Fallschutzflächen, Wegeflächen, Abfallbehälter und Bänke.
b) Begrünungsmaßnahmen im Bereich von privaten Grundstücken
Grundstücksflächen sind, soweit sie nicht mit Gebäuden, Wegen, Spielplätzen
und sonstigen Nebenanlagen überbaut werden, mit Gräsern (HH 7/BR 132),
Stauden und / oder Sträuchern (BB 1/GH 51) zu bepflanzen.
M2: Im allgemeinen Wohngebiet WA sind 12 mittel- und großkronige
Laubbäume (BF31/GH741) im Bereich der nicht überbaubaren
Grundstücksflächen zu pflanzen. Die in der Planzeichnung festgesetzten
Baumstandorte können um bis zu 5 m verschoben werden.
M3: Innerhalb der Fläche mit der Bezeichnung "Nicht überbaubare
Grundstücksfläche im Bestand" sind 5 mittel- und großkronige Laubbäume
(BF31/GH741) zu pflanzen. Die in der Planzeichnung festgesetzten
Baumstandorte können um bis zu 5 m verschoben werden.
M7: Innerhalb der Maßnahmenfläche M7 ist eine Rasenfläche (EA31/LW41112)
herzustellen und mit 3 Strauchgruppen jeweils bestehend aus 3
Solitärgehölzen (3xv, mB) zu bepflanzen. Ausnahmsweise ist die Pflanzung
von Stauden und Gräsern zulässig.
M8: Die festgesetzte Fläche M8 ist zu begrünen. Es ist mindestens eine
Rasenfläche (EA31/LW4112) herzustellen. Ausnahmsweise zulässig sind hier
Gräser- und Staudenpflanzungen und Lüftungsschächte.
M9: In der festgesetzten Fläche M9 ist mindestens eine Rasenfläche
(EA31/LW4112) herzustellen. Ausnahmeweise zulässig sind hier Gräser- und
Staudenpflanzungen, Wege und Platzflächen auf max. 20% der
Gesamtfläche, Bänke, Abfallbehälter, bauliche Einfassungen sowie Leuchten
und Einfriedungen.
c) Begrünung von Tiefgaragen
M4: Tiefgaragen (TGa) oder unterirdische Gebäudeteile sind, soweit sie nicht
mit Gebäuden, Wegen, Platzflächen, Kinderspielflächen oder sonstigen
Nebenanlagen überbaut werden, zu begrünen. Die Vegetationstragschicht ist
mit einer Stärke von mindestens 60 cm zzgl. Filter und Drainschicht
herzustellen. Für Baumpflanzungen auf den Tiefgaragen oder unterirdischen
Gebäudeteilen ist eine Vegetationstragschicht von mindestens 1,20 m zzgl.
Filter- und Drainschicht herzustellen. Der Wurzelraum muss mindesten 25 m³
betragen.
d) Extensive Dachbegrünung
M5: Die Flachdächer der Gebäude im allgemeinen Wohngebiet WA sind mit
einer extensiven Dachbegrünung DC1 / DC3 (NB6243 / NB6244) zu
bepflanzen. Die Vegetationstragschicht ist mit einer Stärke von mindestens 8
cm zzgl. Filter- und Drainschicht herzustellen. Ausgenommen hiervon sind
technische Aufbauten auf max. 30% der jeweiligen Dachfläche sowie die
Dachterrassen des Staffelgeschosses des Hauses 1.3. Photovoltaikelemente
sind über der Dachbegrünung zulässig.
e) Fassadenbegrünung
M6: Die nordwestlich orientierten Wandflächen von Gebäuden innerhalb des
festgesetzten allgemeinen Wohngebietes WA sind, mit Ausnahme von
Fenstern, Türen und Lüftungseinrichtungen, mit einer Kletterpflanze je
laufenden Metern Wand bei Selbstklimmern bzw. mit zwei Kletterpflanzen je
laufenden Metern bei Rank- und Schlingpflanzen zu begrünen. Die
Pflanzstellen sind offen mit Bodenanschluss und mit einer durchwurzelbaren
Pflanzgrube von mindestens 1 m³ Volumen herzustellen. Bei Rank- und
Schlingpflanzen ist eine Kletterhilfe vorzusehen.
10. Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern
und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 b) BauGB sind im Bebauungsplangebiet folgende Bäume,
Sträucher und sonstige Bepflanzungen dauerhaft zu erhalten und bei Verlust zu
ersetzen:
a) Innerhalb der festgesetzten öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung
öffentlicher Spielplatz sind 4 Bäume zu dauerhaft erhalten und bei Verlust
gleichwertig zu ersetzen.
b) In der nicht überbaubaren Grundstücksfläche im Bestand sind 5 Bäume dauerhaft
zu erhalten und bei Verlust gleichwertig zu ersetzen.
c) Ersatzpflanzungen erfolgen nach den Standards der Satzung zur Erhebung von
Kostenerstattungsbeträge nach §§ 135a-135c BauGB.
11. Geländeoberfläche
Gemäß § 9 Abs. 3 BauGB wird die Höhe der Geländeoberfläche in der Planzeichnung
festgesetzt. Geringfügige Abweichungen sind zur Neigung des Geländes für die
Oberflächenentwässerung zulässig. Darüber hinaus sind Über- bzw. Unterschreitungen
der festgesetzten Höhe der Geländeoberfläche bis zu 0,50 m durch Treppen- und
Rampenanlagen sowie durch Aufschüttungen und Abgrabungen zulässig.
II. Gestalterische Festsetzungen
Gemäß § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 89 Abs. 1 und 2 BauO NRW 2018
werden folgende gestalterische Festsetzungen getroffen:
1. Dachform / Dachaufbauten
a) Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes sind ausschließlich Flachdächer
zulässig. Dächer mit einer Neigung bis maximal 5 Grad gelten als Flachdächer.
b) Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie müssen mindestens um das Maß
ihrer Höhe von der Außenkante zurücktreten.
2. Einfriedungen
a) Grundstückseinfriedungen entlang von Mietergärten sind nur als standortgerechte
Hecken sowie als Draht- und Stabgitterzäune mit hinterpflanzten Hecken (BD3/GH
412) bis zu einer Höhe von jeweils 1,2 m über der Geländeoberfläche gemäß § 2
Absatz 4 BauO 2018 zulässig.
b) Abstellplätze für Abfallsammelbehälter sind in Gestalt von Müllboxen einzuhausen
oder mit standortgerechten Hecken (BD3/GH 412) zu umpflanzen. Die so
gestalteten Anlagen können in die Grundstückseinfriedungen integriert werden.
3. Satellitenempfangsanlagen / Mobilfunksendeanlagen
a) Parabolantennen für den Satellitenrundfunkempfang sind nur auf den Dachflächen
zulässig.
b) Mobilfunksendemasten und -anlagen sind auf den Dachflächen nicht zulässig.
III. Kennzeichnungen
Gemäß § 9 Abs. 5 BauGB werden folgende Flächen im Bebauungsplan
gekennzeichnet:
Altablagerung Nr. 50702
Der Bebauungsplan liegt im Bereich der Altablagerung gem. Bundes-
Bodenschutzgesetz § 2 mit der Nummer 50702. Im Untergrund liegen Auffüllungs-
materialien in Form von Erdaushub, Bauabfällen (mineralisch und organisch) und
Siedlungsabfällen vor. Die eingebrachten Auffüllungsmaterialien reichen bis in das
Grundwasser. Punktuell liegen Belastungen durch Schwermetalle, polychlorierte
Biphenyle, Mineralölkohlenwasserstoffe und polycyclische aromatische Kohlen-
wasserstoffe vor. Die Bodenluft ist mit Methan belastet.
Zur Realisierung der geplanten Nutzung sind Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen
erforderlich. Insbesondere sind die in den Untergrund reichenden Baukörper gegen das
Eindringen von Deponiegasen zu sichern. Der im Bereich der Freiflächen anstehende
belastete Boden ist auszutauschen oder zu überdecken.
Im Baugenehmigungsverfahren sind Konzepte vorzulegen, die die erforderlichen
Sicherungsmaßnahmen beschreiben.
IV. Nachrichtliche Übernahmen
Gemäß § 9 Abs. 6 BauGB wird die nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene
Festsetzung nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen:
Bundestraße
Die gemäß § 9 Abs. 1 und 2 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) festgesetzte
Baubeschränkungszone von 100 m entlang der Bundesautobahn 57 (BAB 57).
V. Hinweise
1. Artenschutz
Laut Artenschutzprüfung, Kölner Büro für Faunistik (26. Juni 2024), Bebauung Am
Bilderstöckchen / Escher Straße, 50739 Köln-Bilderstöckchen - Artenschutzprüfung
(ASP), Stufe II, ist das Vorhaben aus artenschutzrechtlicher Sicht nach den Vorgaben
des § 44 Abs. 1 i.V. mit § 44 Abs. 5 BNatSchG zulässig, wenn insbesondere
nachstehende Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung artenschutzrelevanter
Beeinträchtigungen beachtet werden:
a) Sämtliche Rodungs- und Fällarbeiten haben außerhalb der Vogelbrutzeit zu erfolgen
(Brutzeit 01.03. - 30.09. eines jeden Jahres).
Sollten diese Arbeiten zwingend in die Vogelbrutzeit fallen, ist eine ökologische
Baubegleitung (ÖBB) hinzuzuziehen. Diese hat die Strukturen frühestens zwei
Tage vor Beginn der Arbeiten auf Besatz durch Vögel und/oder Fledermäuse zu
untersuchen. Erst nach erfolgtem Negativnachweis und Freigabe durch die ÖBB
darf mit den Arbeiten begonnen werden. Die Ergebnisse der ÖBB sind zu
protokollieren. Das Protokoll ist der Unteren Naturschutzbehörde unaufgefordert
vorzulegen
Sollten auf den betroffenen Flächen Tiere besonders geschützter Arten festgestellt
werden, so ist der Antragsteller verpflichtet, die weiteren Rodungs-/Bautätigkeiten
unverzüglich einzustellen und umgehend mit der Unteren Naturschutzbehörde
Kontakt aufzunehmen, um das weitere Vorgehen abzustimmen.
b) Bau- und anlagebedingte Flächeninanspruchnahmen und insbesondere Eingriffe in
Gehölzbestände im Vorhabenbereich sowie im direkten Umfeld der Bauvorhaben (durch
Baustelleneinrichtungen, Zufahrten etc.) sind nach Möglichkeit zu vermeiden oder auf
ein unbedingt notwendiges Maß zu minimieren. Dies gilt in besonderem Maße für die
Inanspruchnahme von Gehölzen. Diese stellen einen Brutlebensraum für verbreitete
Vogelarten dar. Daher sollten die Inanspruchnahmen dieser Bereiche auf das unbedingt
notwendige Maß beschränkt werden.
c) Bei der Verwendung transparenter oder spiegelnder großflächiger Glaselemente (Fenster,
Glaswände, Absturzsicherungen) oder anderer Baustoffe ist sicher zu stellen, dass diese
für Vögel als Hindernis erkennbar sind. Das Bundesamt für Naturschutz verweist in
diesem Zusammenhang auf den Leitfaden zum vogelfreundlichen Bauen mit Glas, dem
wichtige Hinweise zur Ausgestaltung von Glasflächen entnommen werden können (vgl.
https://www.vogelwarte.ch/modx/assets/files/publications/upload2017/ schmid_2012
_voegel_glas_licht_de.pdf)
2. Baumschutzsatzung
a) Bei Aufstellung des Bebauungsplans ist die Satzung zum Schutz des Baumbestandes
innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der
Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung - BSchS) vom 18. Juli
2023 (Amtsblatt Nr. 28 vom 26. Juli 2023) anzuwenden.
b) Im Zuge der Umsetzung des Bebauungsplanes ist die zur Zeit der Stellung des Antrages
auf Erteilung einer Fällerlaubnis jeweils gültige Fassung der BSchS anzuwenden. Wenn
Ersatzpflanzungen bzw. Ersatzgeldzahlungen für im Zuge der Umsetzung des
Bebauungsplanes zu fällende Bäume zu leisten sind, gilt die BSchS in der jeweils
gültigen Fassung soweit die betroffenen Bäume nicht bereits im Bebauungsplanverfahren
bei der Bewertung und Bilanzierung nach der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung
nach § 18 Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege in Verbindung mit § 1a Abs. 3
Baugesetzbuch berücksichtigt wurden.
3. Bodenschutz
Die Vorschriften der §§ 6 bis 8 der Bundesbodenschutz-Verordnung (BBodSchV) sind zu
beachten.
4. Denkmalschutz
Innerhalb des Plangebietes sind archäologische Bodenfunde nicht ausgeschlossen. Werden
bei Bodeneingriffen archäologische Bodenfunde entdeckt, ist gemäß §§ 16 und 17
Denkmalschutzgesetz (DSchG) das Römisch-Germanische Museum / Archäologische
Bodendenkmalpflege der Stadt Köln unverzüglich zu informieren.
5. DIN-Vorschriften und sonstige anzuwendende Regelwerke
DIN-Vorschriften und sonstige private Regelwerke, auf die in den textlichen Festsetzungen
des Bebauungsplanes verwiesen wird, sind jeweils in der bei Erlass dieser Satzung
geltenden Fassung anzuwenden und werden beim Amt für Liegenschaften, Vermessung und
Kataster der Stadt Köln Plankammer, Zimmer 06. E 05, Stadthaus Deutz, Willy-Brandt-Platz
2, 50679 Köln, während der Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten.
6. Externe Ausgleichsmaßnahmen
Auf einer 3.187 m² großen Teilfläche des Grundstücks der Gemarkung Rondorf-Land, der
Flur 7, des Flurstücks 308 im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 66389/03,
Arbeitstitel: „Rondorf Nord-West“ in Köln-Rondorf wird folgende externe
Ausgleichsmaßnahme für die Eingriffe im Plangebiet hergestellt:
a) Maßnahme A3.6: Entwicklung von Wiesen und Gehölzgruppen : Auf mindestens 93% der
Fläche ist eine Glatthaferwiese (LW41111 / EA1) zu entwickeln. Mindestens 6% der
Fläche sind mit einheimischen und standortgerechten Bäumen (GH51 / BB1) zu
bepflanzen. Mindestens 1% der Fläche ist mit fünf mittel- bis großkronigen Bäumen
(GH741 / BF31) als Baumgruppen zu bepflanzen.
Die Durchführung und Kostentragung der Maßnahme wird im Durchführungsvertrag geregelt.
7. Lärm- und Luftschadstoffimmissionen
Das Plangebiet ist durch die Lärmimmissionen des Straßenverkehrs und durch Sportlärm
des Bolzplatzes vorbelastet.
8. Rechtsfolgen
Innerhalb des Plangebietes bestehende Rechtssetzungen aufgrund des Preußischen
Fluchtliniengesetzes, des Aufbaugesetzes NW, des Bundesbaugesetzes oder des
Baugesetzbuches treten mit der Rechtsverbindlichkeit dieses Bebauungsplanes außer Kraft.
9. Rechtsgrundlagen
Es gilt:
- das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November
2017 (BGBl. I S. 3634),
- die Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786),
- die Planzeichenverordnung (PlanZV) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 58).
- die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung 2018 -
(BauO NRW 2018) vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421),
- jeweils die bei Erlass dieser Satzung geltende Fassung.
10. Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen
Die verwendeten Kürzel innerhalb der Begrünungsfestsetzungen beziehen sich auf die
Anlage zur Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen gemäß §§
135a bis 135c BauGB vom 15. Dezember 2011 (Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 1 vom 04.
Januar 2012). In dieser Anlage sind mit der Angabe von Kürzeln allgemein gültige
Qualitätsmaßstäbe für Begrünungsmaßnahmen der Stadt Köln formuliert.
11. Versickerung von Niederschlagswasser
Aufgrund der im Rahmen einer Voruntersuchung vorgefundenen polycyclischen
aromatischen Kohlenwasserstoffe (PAK) und der damit einhergehenden Bestätigung der
stofflichen Belastung des Untergrundes darf das anfallende Niederschlagswasser nicht
gezielt zur Versickerung gebracht werden. Das Plangebiet befindet sich im Bereich der
Altablagerung mit der Nummer 50702, einer ehemaligen Deponieanlage. In einem
Deponiekörper ist grundsätzlich keine Versickerung von Niederschlags-wasser zulässig.
Köln, den 25.02.2025
Köln, den 03.12.2024
Köln, den
Köln, den 20.12.2024
Köln, den Köln, den
Flächen mit Bindungen für
Bepflanzungen und für die Erhalt-
ung von Bäumen und Sträuchern
und sonstigen Bepflanzungen
Mit Geh- (G) und Fahrrechten (F)
zu belastende Flächen
(bei schmalen Flächen)
Escher
Straße
Am Bilderstöckchen
Anbaubeschränkungszone gemäß
§9 FStrG
Nachrichtliche Übernahmen
Mietmanagementgesellschaft der GAG mbH
Straße des 17. Juni 4
51103 Köln
Beigeordneter
Grenze zwischen Nutzungsarten
Die Oberbürgermeisterin
Stadtplanungsamt
Im Auftrag
gez. Greitemanngez. Möller und Keilholz
gez. Benítez Clerie
Es wird bescheinigt, dass diese
Planunterlage den Bestimmungen des
§ 1 Abs. 2 PlanVZ entspricht
(Stand: 13.10.2023)
Vermessungsbüro Dieper & Tegelbeckers
Bayenstraße 65
50678 Köln
Köln, den 02.12.2024
öffentlich bestellter Vermessungsingenieur
gez. Dieper
(Siegel)
N
N
Anlage 5. Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen § 4 (2) BauGB
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A N L A G E 5 1/6 Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 64492/01 – Arbeitstitel: Am Bilderstöckchen in Köln-Bilder- stöckchen – eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger ö ffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 Baugesetzbuc h (BauGB) wurde 19.08.2024 bis zum 17.09.2024 durchgeführt. Im Zeitraum der Beteiligung sind 16 Stellungnahmen eingegangen. Nachfolgend werden die fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen dokumentiert und fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung d ie Inhalte der Stellungnahmen sowie die Entscheidun g durch den Rat dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Entscheidung durch den Rat verwiesen. Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung 1 Polizeipräsidium Köln - Verkehr Stellungnahme vom 29.08.2024 - Keine Bedenken Kenntnisnahme 2 Vodafone Stellungnahmen vom 29.08.2024 u. 12.09.2024 - Nicht betroffen - Eine Neuverlegung von Telekommunikationsanlagen ist derzeit nicht geplant Kenntnisnahme 3 3.1 Stadtentwässerungsbetriebe Köln AöR Stellungnahme vom 21.08.2024 - Entwässerungsplanung mit StEB erarbeitet - Erfordernis zur Zusammenarbeit mit dem Technische n Grundstücksmanagement ja Dem Hinweis wird gefolgt. 3.2 - Hinweis auf Beantragung eines Kanalanschluss- scheinverfahrens (KAS-Verfahren) - Zweck: Privater Sammelkanal muss zukünftig dauer- haft gesichert werden ja Dem Hinweis wird gefolgt. Im Durchführungsvertrag wird die Vorlage eines Nachweises ge- regelt. Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 64492/01 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen 2/6 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung - Entweder Sicherung durch Gemeinschaftseigentum der Fläche oder durch grundbuchrechtliche Dienstbar- keit zugunsten der Nutzer des Sammelkanals - Überflutungsnachweis ist dem KAS-Antrag beizufü- gen. Weitere Details sind mit dem dafür beauftragten Planungsbüro zu besprechen. Die Anpassungserfordernisse wurden vom Ingenieurbüro in die Anlagen 1, 2 und 3 des Überflutungsnachweises eingearbeitet und am 01.10.24 an die STEB gesendet. Eine Rückmeldung der StEB liegt noch nicht vor. 3.3 - Erkundigung, ob das in den textlichen Festset zungen aufgeführte Gassicherungskonzept auch auf die Ka- nalanlagen ausgebreitet ist - Erhöhte technische Anforderungen an Grundstück- sentwässerung durch Methanvorkommen - Nachweise zum Gassicherungskonzept sind im KAS- Verfahren vorzulegen ja Dem Hinweis wird gefolgt. Das Gassicherungskonzept schließt auch die Betrachtung der Kanalanlagen mit ein. Hierbei können wir schon zu jetzigen Zeit- punkt einen Eintritt von Methangas aus dem privaten Kanal in die öffentliche Kanalisation sicher ausschließen. Zwischen dem pri- vaten Kanal und dem Hauptsammler der SteB besteht ein Hö- henversatz von mehreren Metern. Der Höhenversatz wird in ei- nem Absturzbauwerk (Schacht) an der Grundstücksgrenze über- wunden. Methangas hat eine geringer Dichte als die übrigen Hauptbestandteile der Luft. Daher würde Methangas, welches eventuell aus dem privaten Kanal in das Absturzbauwerk eintre- ten könnte, gemäß den physikalischen Gesetzen nach oben auf- steigen und über die Lüftungsöffnungen der Schachtabdeckung in die Atmosphäre entweichen. 4 Gas LINE GmbH Stellungnahme vom 20.08.2024 - Nicht betroffen Kenntnisnahme 5 Open Grid Europe GmbH (OGE) Stellungnahme vom 20.08.2024 - Nicht betroffen. - Aufgeführte Eigentümer bzw. Betreiber, die nicht be- troffen sind: - OGE (Open Grid Europe GmbH), Essen - Kokereigasnetz Ruhr GmbH, Essen Kenntnisnahme Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 64492/01 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen 3/6 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung - Ferngas Netzgesellschaft mbH (FG), Netzgebiet Nordbayern, Schwaig bei Nürnberg - Mittel-Europäische Gasleitungsgesellschaft mbH (MEGAL), Essen - Mittelrheinische Erdgastransportleitungsgesell- schaft mbH (METG), Essen - Nordrheinische Erdgastransportleitungsgesell- schaft mbH & Co. KG (NETG), Dortmund - Trans Europa Naturgas Pipeline GmbH (TENP), Essen 6 GASCADE Transport GmbH Stellungnahme vom 21.08.2024 - Nicht betroffen. - Stellungnahme im Namen und Auftrag der Anlagenbe- treiber SEFE Energy GmbH (Rechtsnachfolgerin der WINGAS GmbH) sowie NEL Gastransport GmbH Kenntnisnahme 7 YNCORIS GmbH & Co KG Stellungnahme vom 19.08.2024 - Nicht betroffen Kenntnisnahme 8 Wasser - und Bodenverband Wahn Stellungnahme vom 27.08.2024 - Nicht betroffen Kenntnisnahme Außerfrist eingegangene Stellungnahmen Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung 9 Bezirksregierung Köln Dezernat 25 (Verkehr, Energieleitungen – Integrierte Gesamtverkehrsplanung) Stellungnahme vom 17.09.2024 Kenntnisnahme Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 64492/01 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen 4/6 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung - Keine Bedenken 10 Industrie - und Handelskammer zu Köln Stellungnahme vom 16.09.2024 - Keine Bedenken - Die von der IHK Köln im Änderungsverfahren des Fl ä- chennutzungsplanes und im Planungsschritt nach § 4 Abs. 1 BauGB vorgetragenen Bedenken sind durch die Schalltechnische Untersuchung ausgeräumt. Kenntnisnahme 11 11.1 Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein -Westfalen (Straßen.NRW) Stellungnahme vom 11.09.2024 - Nicht betroffen Kenntnisnahme 11.2 - Hinweis, dass die Autobahn GmbH zu beteiligen ist Ja Dem Hinweis wurde gefolgt. Die Autobahn GmbH hat ihre Stellungnahme eingereicht. Die Be- lange werden in der vorbereitenden Bauleitplanung u nd der Bau- leitplanung berücksichtigt. 12 12.1 Polizeipräsidium Köln – Kriminalprävention KK KP/O Stellungnahme vom 03.09.2024 - Anregung , einen textlichen Hinweis im Bebauungsplan zu platzieren. - Städtebauliche – und technische Kriminalpräventio n: Bauliche Anlagen, z.B. Wohngebäude (MFH, EFH), Garagen(-anlagen), Grünanlagen, Wohnquartiere so- wie Industrie- und Gewerbeobjekte und Gewerbege- biete, sollen zum wirksamen Schutz vor Kriminalität – wie z.B. Einbrüchen, Vandalismus und Sabotage – im Hinblick auf kriminalitätsfördernde Faktoren und Gege- benheiten beurteilt werden. nein Der Anregung wird nicht gefolgt. Der Sicherheitsaspekt der Planungen wird im Vorfeld zwischen dem Polizeipräsidium Köln und der Vorhabenträgerin abgestimmt bzw. Empfehlungen eingeholt. Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 64492/01 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen 5/6 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung 12.2 - Die Empfehlungen der kriminalpolizeilichen Beratu ngs- stellen können durch die frühzeitige Beurteilung un d Beratung bereits in der Planung berücksichtigt werden. Kenntnisnahme 13 13.1 Stadtwerke Köln RheinEnergie AG / Rheinische NETZGesellschaft mbH Stellungnahme vom 20.09.2024 - Keine Bedenken - Stellungnahme von RheinEnergie AG in Verbindung mit Rheinscher NETZGesellschaft mbH, Kölner Ver- kehrs-Betriebe AG und Häfen und Güterverkehr Köln AG (HGK) Kenntnisnahme 13.2 - Hinweis, dass die Bauherren frühzeitig eine Verso r- gungsanfrage unter Angabe ihrer Bedarfe stellen sol l- ten. ja Dem Hinweis wurde bereits gefolgt. Für die Stromversorgung ist eine Trafostation erforderlich. Da sich die Versorgungsleitungen in der Straße Am Bilderstöckchen befin- den, ist eine möglichst kurze Entfernung zur Trafostation erforder- lich. Die Trafostation wird außerhalb des Geltungsb ereiches im Bestand neben dem Gebäude Am Bilderstöckchen 62 errichtet. Im Durchführungsvertrag werden Regelungen zum Standort getrof- fen. 14 Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein -Westfalen Stellungnahme vom 13.09.2024 - Keine Bedenken Kenntnisnahme 15 15.1 Autobahn Gmbh Stellungnahme vom 09.10.2024 Gemeinsame Stellungnahme mit Fernstraßenbundesamt Kenntnisnahme 15.2 Anbauverbotszone und Anbaubeschränkungszone - Eintragung der 40 m breiten Anbauverbotszone sowie der 100 m breiten Anbaubeschränkungszone in die Planzeichnung Ja, soweit erforder- lich Den Hinweisen wird soweit erforderlich gefolgt. Die 100 m breite Anbaubeschränkungszone wird in der Planzeich- nung ergänzt. Die 40 m breite Anbauverbotszone liegt außerhalb des Planausschnitts und wird nicht ergänzt. Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 64492/01 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen 6/6 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung - Ergänzung der textlichen Festsetzungen und der Be - gründung Der Hinweis, dass das Fernstraßen-Bundesamt seine Zustimmung zu baulichen Anlagen innerhalb der Anbaubeschränkungszone er- teilen muss, wird in den textlichen Festsetzungen unter „Hinweise“ ergänzt. Das Kapitel 2.3.1 „Äußere Verkehrserschließung“ der Begründung wird ebenfalls ergänzt. 16 Ericsson GmbH Stellungnahme vom 14.10.2024 - Es verlaufen Richtfunkstrecken in der Nähe des Pl an- gebietes - Um die direkte Sichtlinie ist ein Radius von mindestens +/- 25m freizuhalten. - Diese Stellungnahme gilt für Richtfunkverbindungen des Ericsson - Netzes und für Richtfu nkverbindungen des Netzes der Deutschen Telekom. Kenntnisnahme Das Plangebiet ist von Richtfunkstrecken der Ericsson GmbH und deren Radius von mindestens +/- 25 m nicht betroffen.
Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung
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Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung Die Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung ist allen Beschlussvorlagen der Verwaltung für Gremien, auf die die Leitlinien Öffentlichkeitsbeteiligung Anwendung finden, beizufügen. Kreuzen Sie bitte eine der folgenden drei Varianten an und machen Sie entsprechende Angaben dazu. Eine Öffentlichkeitsbeteiligung ist gesetzlich vorgeschrieben. Gibt es gesetzliche Vorgaben zur Ausgestaltung der Beteiligung? - Ja, es gibt gesetzliche Vorgaben zur Ausgestaltung. Wenn ja: Welche Vorgaben zur Ausgestaltung der Beteiligung sind gesetzlich vorgeschrieben? Für das in Rede stehende Bauleitplanverfahren wurde die nach dem Baugesetzbuch (BauGB) vorgeschriebenen Öffentlichkeitsbeteiligungen bereits durchgeführt: o Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB fand vom 02.01.2023 bis zum 20.01.2023 statt (keine Stellungnahmen eingegangen); o Die Veröffentlichung nach § 3 Abs. 2 BauGB wurde vom 23.01.2025 bis zum 24.02.2025 durchgeführt (siehe Anlage 4, siehe auch Session-Vorlage Nr. 3880/2024) Kontakt OB/1 Büro der Oberbürgermeisterin OB/12 Büro für Öffentlichkeitsbeteiligung Brückenstraße 5-11 50667 Köln Telefon: 0221 – 221 25044 E-M ail: oeffentlichkeitsbeteiligung@stadt-koeln.de Intranetauftritt: Systematische Öffentlichkeitsbeteiligung
Anlage 7. Begründung zum Bebauungsplan nach § 9 (8) BauGB
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Begründung nach § 9 Absatz 8 i.V.m. § 2a Baugesetzbuch (BauGB)
zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nummer 64492/01
Arbeitstitel: Am Bilderstöckchen in Köln-Bilderstöckchen
1. Anlass und Ziel der Planung
1.1. Anlass der Planung
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 11. 02.2014 das Stadtentwicklungskonzept
Wohnen (Beschlussvorlage 3443/2013 "Stadtentwicklungskonzept Wohnen" (StEK Wohnen))
beschlossen.
Am 20.12.2016 nahm der Rat der Stadt Köln das Ergebnis der Flächenrecherche für weiteren
Wohnungsneubau zur Kenntnis und fasste den Beschluss zur Umsetzung des StEK Wohnen
(Beschlussvorlage 1028/2015 „Umsetzung StEK Wohnen – hier: Neue Flächen für den
Wohnungsbau“). Das StEK Wohnen zeigt Optionen zur weiteren Flächenaktivierung auf, u. a.
durch Nutzung von Baulücken, Innenentwicklung im Be stand, ÖPNV-Netzerweiterung,
Generationenwechsel im Bestand, interkommunale Koop eration und Regionalplan-
überarbeitung, um der prognostizierten Unterdeckung bis 2029 von rund 17.000
Wohneinheiten (WE) Entwicklungspotenziale zur Decku ng des Wohnraumbedarfs in der
weiter wachsenden Stadt entgegen zu wirken.
Im StEK Wohnen wurde auch ermittelt, welche Wohnbaureserveflächen im Stadtgebiet, für die
noch keine Baureife, das heißt Planungsrecht und ge sicherte Erschließung, vorliegt, als
Ressourcen vorhanden sind. Im Stadtbezirk Nippes wurden mehrere Potentialflächen erkannt.
Das Gebiet nördlich der Straße Am Bilderstöckchen, angrenzend an die öffentliche Grünfläche
ist eine dieser Potentialflächen (Nr. 5.08), die kurz- bis mittelfristig für Wohnzwecke entwickelt
werden soll.
Um diese Entwicklung zu ermöglichen, soll ein neuer vorhabenbezogener Bebauungsplan
aufgestellt werden. Die Vorhabenträgerin, die GAG I mmobilien AG, hat mit Schreiben vom
07.04.2022 die Einleitung des Verfahrens zur Aufste llung eines vorhabenbezogenen
Bebauungsplans beantragt.
Vor dem Hintergrund des prognostizierten Bevölkerun gswachstums mit einem Anstieg der
Einwohnerzahl, der Zahl der Haushalte und damit ein hergehend einer erhöhten zusätzlichen
Nachfrage nach Wohnraum, soll durch das neue Quarti er ein Beitrag zur Deckung des
aktuellen Wohnraumbedarfs innerhalb der Stadt Köln geleistet werden.
1.2. Ziel der Planung
Ziel der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauung splanes ist die Arrondierung der
bestehenden Bebauungsstrukturen am nördlichen Rand von Bilderstöckchen mit
Mehrfamilienhäusern und die Errichtung von ca. 100 Wohneinheiten. Es kommt das
Kooperative Baulandmodell 2017 (KoopBLM 2017) zur A nwendung. Es gilt die angepasste
Fassung der Umsetzungungsanweisung des KoopBLM 2017plus vom 05.05.2022.
Zur Realisierung des Vorhabens bedarf es der Schaff ung planungsrechtlicher
Voraussetzungen auf den Ebenen der vorbereitenden und verbindlichen Bauleitplanung.
2. Verfahren
Der Stadtentwicklungsausschuss hat in seiner Sitzun g am 27.10.2022 nach § 12 Absatz 2
BauGB in Verbindung mit § 13b BauGB die Aufstellung des vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes 64492/01 „Am Bilderstöckchen“ in Köln-Bilderstöckchen (Beschlussvorlage
3166/2022) beschlossen.
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Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß §
4 Abs. 1 BauGB erfolgte in der Zeit vom 17.09.2019 bis einschließlich 19.12.2019.
Die Öffentlichkeit konnte sich gemäß § 3 Abs. 1 BauGB über die allgemeinen Ziele und Zwecke
sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planungen beim Stadtplanungsamt unterrichten und
sich in der Zeit vom 02.01.2023 bis einschließlich 20.01.2023 zur Planung äußern. Es gingen
keine Stellungnahmen ein.
Im Mai 2023 wurden dem Gestaltungsbeirat drei städtebauliche Varianten mit Untervarianten,
welche zuvor in einer Abstimmungsrunde zwischen der Stadt Köln, der Vorhabenträgerin und
dem Architekturbüro aus 15 Varianten als beste Lösu ngen ausgesucht wurden, zur
Entscheidung vorgestellt. Der Gestaltungsbeirat hat sich in seiner Sitzung am 09.05.2023 für
die Variante mit drei Baukörpern und einer Geschoss igkeit von vier bis maximal sechs
Vollgeschossen plus Staffelgeschoss entschieden.
Aufgrund der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig vom 18. Juli 2023, dass
Freiflächen außerhalb des Siedlungsbereiches einer Gemeinde nicht im beschleunigten
Verfahren nach § 13b Satz 1 BauGB ohne Umweltprüfun g überplant werden dürfen, da dies
gegen europäisches Umweltrecht verstößt, wurde das Bebauungsplanverfahren auf ein
Normalverfahren nach § 2 BauGB in Verbindung mit § 12 BauGB umgestellt.
Der Vorgabenbeschluss zur Ausarbeitung des Bebauung splan-Entwurfes wurde vom
Stadtentwicklungsausschuss in der Sitzung am 14.03. 2024 positiv beschlossen. Die
Beschlussvorlage wurde im Vorfeld am 07.03.2024 vom Ausschuss Klima, Umwelt und Grün
und am 14.03.2024 von der Bezirksvertretung Nippes (BV 5) ungeändert empfohlen.
Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger ö ffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2
BauGB erfolgte in der Zeit vom 19.08.2024 bis einschließlich 17.09.2024.
Die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB erfolgte in der Zeit vom 23.01.2025
bis einschließlich 24.02.2025. Es ging eine Stellun gnahme ein. Im gleichen Zeitraum wurde
eine erneute, eingeschränkte Beteiligung der Behörd en und Träger öffentlicher Belange
gemäß § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt.
Der geltende Flächennutzungsplan (FNP) stellt den Änderungsbereich als Grünfläche dar. Die
Planung des Wohngebietes ist aus der aktuellen Darstellung des FNP nicht zu entwickeln. Der
FNP wird daher im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 BauGB geändert, dass zeitgleich läuft.
3. Erläuterungen zum Plangebiet
3.1. Lage und Abgrenzung des Plangebietes
Das Plangebiet liegt im Stadtbezirk 5, Köln-Nippes, im Stadtteil Bilderstöckchen. Der Stadtteil
Köln-Bilderstöckchen befindet sich westlich im Stadtbezirk Nippes. Er erstreckt sich östlich der
Bundesautobahn A 57 von der Inneren Kanalstraße im Süden bis zum Gewerbegebiet
Longerich im Norden.
Das Plangebiet befindet sich am nord-westlichen Rand der Wohnbebauung im Stadtteil Köln-
Bilderstöckchen und stellt den Übergang zu den nörd lich gelegenen Freiflächen dar. Es wird
von der Straße Am Bilderstöckchen erschlossen.
Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes umfasst eine Fläche von ca.
0,94 ha und beinhaltet die Flurstücke 604 und 606 sowie Teile von 607. Alle Flurstücke liegen
in der Gemarkung Longerich, Flur 6.
Im Norden wird das Plangebiet durch den neuen Fuß- und Radweg im angrenzenden
Klimapark (Bilderstöckchen) begrenzt. Östlich und S üdlich schließt die dreigeschossige
Bestandsbebauung Vogesenstraße 36-56 bzw. die fünf- bis achtgeschossige
Bestandsbebauung Am Bilderstöckchen 58-70 an das Pl angebiet an. Westlich grenzt das
Plangebiet an die Escher Straße und den Knotenpunkt Äußere Kanalstraße / Robert-Perthel-
Straße.
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Die Grundstücke befinden sich sowohl in städtischem Besitz als auch im Eigentum der Grund
und Boden GmbH (Grubo GmbH, Tochterunternehmen der GAG). Sie werden derzeit nicht
baulich genutzt. Das Teilgrundstück der Grubo wird derzeit als Parkplatz genutzt. Das
städtische Grundstück wird als Außenbereich nach § 35 BauGB eingestuft. Das
Grundstücksgeschäft zwischen der Stadt Köln und der Vorhabenträgerin, der
Mietmanagementgesellschaft der GAG (M-GAG), wurde 12/2022 vollzogen. Das Erbbaurecht
kann gemäß Erbbaurechtsvertrag erst eingetragen werden, wenn der Satzungsbeschluss für
den Bebauungsplan vorliegt. Bis dahin verfügt die M -GAG jedoch bereits über alle Rechte
eines Erbbaurechtsnehmers.
3.2. Bestandssituation / Vorhandene Struktur
3.2.1. Bebauung und Nutzung im Plangebiet
Bei dem Plangebiet handelt es sich zum überwiegende n Teil um eine Freifläche für die
Naherholung und zu einem kleinen Teil um eine beste hende vollversiegelte Parkplatzfläche.
Im nordwestlichen Bereich gibt es einen größeren Bestand an Bäumen und Sträuchern. Eine
bestehende Bebauung gibt es an dieser Stelle nicht.
Das Gelände ist durchgehend eben mit Geländehöhen zwischen 49,51 m und maximal 50,26
m ü. NHN. Einzig im nordöstlichen Bereich fällt das Gelände zum Flurstück 250 hin leicht ab.
An dieser Stelle beträgt die Geländehöhe 49,22 m ü. NHN.
3.2.2. Bebauung und Nutzung in der Umgebung des Pla ngebietes
Der Stadtteil Köln-Bilderstöckchen wurde erstmals E nde des 19. Jahrhunderts bebaut,
nachdem der Bahnhof Nippes und der Schlachthof in E hrenfeld errichtet wurden. Es folgten
erste Wohnhäuser und eine Schule. Zu Beginn des 20. Jahrhunderts wurden weite Flächen
zur Errichtung eines Artilleriedepots herangezogen, die nach der Aufgabe von der Stadt Köln
übernommen und mit Hilfe der Siedlungsgesellschaft „Am Bilderstöckchen“ umgenutzt und zu
Wohnungen umgebaut wurden. Nach dem Zweiten Weltkrieg entwickelten sich die Bauten der
Wohnungsbaugenossenschaften weiter, wodurch Köln-Bilderstöckchen weiter gewachsen ist.
Heute unterteilt sich der Stadtteil hinsichtlich de r Nutzung in drei Teilbereiche. Der nördliche
Bereich rund um die Robert-Perthel-Straße ist durch das Gewerbegebiet GE Bilderstöckchen
mit großen Hallenstrukturen geprägt. Während der zentrale Bereich zwischen der Straße Am
Bilderstöckchen und dem Parkgürtel überwiegend aus Wohngebäuden besteht, stellt sich der
Bereich südlich der Nievenheimer Straße wiederum al s gemischtes Gebiet mit
Wohngebäuden, Gewerbestrukturen und ansässigen Dienstleistungsunternehmen dar.
Das Plangebiet liegt in einem homogenen Umfeld zwis chen Geschosswohnungsbauten und
angrenzenden Grünflächen. Das direkte bauliche Umfeld südlich des Plangebietes ist geprägt
von einer offenen Bauweise und drei- bis achtgescho ssigen Wohngebäuden mit
Flachdächern. Der nordöstlich angrenzende Bereich sowie das erweiterte Umfeld ist von drei-
bis viergeschossigen Zeilenbauten mit überwiegendem Satteldach geprägt. Vereinzelt
befinden sich zwei- bis dreigeschossige Reihenhäuser in der Umgebung.
3.2.3. Soziale Infrastruktur
Im Umfeld des Plangebietes findet sich eine Vielzah l an Wohnfolgeeinrichtungen, da das
Gebiet am Rand des gewachsenen Stadtteils Köln-Bilderstöckchen liegt.
Kindertagesstätten
In direkter Nachbarschaft des Plangebietes befindet sich eine Kindertagesstätte (Am
Bilderstöckchen 60c), die ein anerkanntes Familienz entrum der Stadt Köln ist. Das
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Familienzentrum Bilderstöckchen bietet seit vielen Jahren diverse Angebote im Stadtteil an,
wobei die Arbeit mit Familien im Mittelpunkt steht. Das Familienzentrum dient als Ort der
Begegnung und bietet eine umfassende Betreuung, Beratung und Bildung an.
Südöstlich des Plangebietes gibt es mit der Katholischen Kindertagesstätte St. Franziskus eine
weitere Wohnfolgeeinrichtung in der näheren Umgebung (ca. 500 m Entfernung). Im gesamten
Stadtteil Köln-Bilderstöckchen gibt es zudem drei weitere Kitas an der Stuttgarter Straße und
der Escher Straße.
Schulen
Die dem Plangebiet nächstgelegenen Schulen sind die Gemeinschaftsgrundschule GGS
Alzeyer Straße und die Katholische Grundschule KGS Alzeyer Straße sowie die Katholische
Grundschule KGS Osterather Straße. Die Grundschulen im Stadtteil verfügen über
ausreichende Kapazitäten, um den durch die Planung entstehenden Bedarf an neuen
Schulplätzen aufzunehmen.
Im Stadtteil Köln-Bilderstöckchen gibt es aktuell d rei weiterführende Schulen. Die
Gemeinschaftshauptschule GHS Reutlinger Str. und das Dreikönigsgymnasium an der Escher
Straße liegen ca. 13 bzw. 11 Gehminuten vom Plangeb iet entfernt. Das Gebäude des
Dreikönigsgymnasiums wurde seit Ende 2021 bis zum 2 . Quartal 2024 generalsaniert und
wurde hierzu in einen Interimsbau im Bürgerpark Nord, östlich der Escher Straße und ca. 200
m vom Plangebiet entfernt, ausgelagert. Seit dem Sc huljahr 2024/2025 wird das nun freie
Interimsgebäude im Bürgerpark Nord von einer neuen Gesamtschule zwischengenutzt, deren
letztgültiges neues Schulgebäude am Standort Schmie degasse nach Baufertigstellung
frühestens 2030 bezogen werden wird.
Des Weiteren befindet sich das Joseph-DuMont-Berufskolleg, ebenfalls an der Escher Straße,
im Stadtteil Köln-Bilderstöckchen.
Freizeitliche Einrichtungen
Im direkten Umfeld des Plangebietes gibt es einige freizeitliche Einrichtungen. Das Lucky’s
Haus (Am Bilderstöckchen 58a), welches von der SKM Köln betrieben wird, bietet Kindern,
Jugendlichen und Familien aus Köln-Bilderstöckchen ein großes Angebot an
Begegnungsmöglichkeiten (u.a. ein Jugendcafé).
Für den Stadtteil Köln-Bilderstöckchen liegt hinsic htlich des Verhältnisses zwischen
vorhandener Spielplatzfläche und Einwohnerzahl (15. 441 EW) ein Fehlbedarf von 9.338 m²
vor. Der angestrebte Wert von 2 m² Spielplatzfläche pro Einwohner in Köln-Bilderstöckchen
wird mit einem m²-Wert von 1,40 m² unterschritten. In der näheren Umgebung des
Plangebietes gibt es mehrere Spielplätze sowie den Bolzplatz im nördlich angrenzenden
Klimapark.
In ca. 1 km Entfernung an der Longericher Straße be findet sich ein Standort des Netzwerk
e.V., der als anerkannter Träger der freien Jugendhilfe ein vielfältiges Angebot zur Pädagogik
und Bildung im Kindes- und Jugendalter anbietet.
3.2.4. Begrünung und Freiraum
Der Stadtbezirk Köln-Nippes im nördlichen Köln am l inken Rheinufer zeichnet sich durch die
Rheinaue und eine Vielzahl an verschiedenen Grünflä chen aus. Die Parkflächen Lohsepark,
Lis-Böhle-Park, Johann-Giesberts-Park, Nordpark, To ni-Steingass-Park, Weidenpescher
Park, Nippeser Tälchen, Blücherpark,Bürgerpark Nord und Klimapark sorgen über den
gesamten Stadtbezirk für ein zusammenhängendes Netz an Grünflächen. Ergänzt wird dieses
Netz durch große Grünflächen, wie die Galopprennbah n und den Nordfriedhof in Köln-
Weidenpesch. Innerhalb des Stadtbezirks liegen mehr ere Landschaftsschutzgebiete sowie
das Naturschutzgebiet NSG N 13 „Am Ginsterpfad“. Zu dem ist das Rheinufer als
Naherholungsgebiet ausgebaut.
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Die Grünflächen des Stadtteils Köln-Bilderstöckchen befinden sich überwiegend entlang der
Bundesautobahn A 57. Hier liegen der Blücherpark, d er Bürgerpark Nord, mehrere
Kleingartenanlagen und weitere Grünflächen, die zus ammen das Landschaftsschutzgebiet
LSG L 10 „Erholungsgebiet Bürgerpark Nord und angre nzende Grünverbindungen“ bilden.
Des Weiteren gibt es Sport- und Erholungsflächen, w ie z.b. die Tennisanlage des TK Grün-
Gold e.V. Bilderstöckchen verfügt nicht über zentra l im Stadtteil gelegene Grünflächen,
sondern wird im Norden und Westen von Grünstrukture n tangiert, wie beispielsweise durch
die Grünradiale Bürgerpark Nord.
Das Plangebiet verfügt über einen hohen Anteil an G rünflächen und Baumbestand. Nördlich
angrenzend an die Bestandsbebauung befindet sich der Klimapark.
3.3. Bestehende Erschließung
3.3.1. Äußere Erschließung
Der Stadtbezirk Nippes wird am westlichen Rand von der Bundesautobahn A 57 und am
nördlichen Rand von der Bundesautobahn A 1 begrenzt. Über insgesamt drei Anschlussstellen
kann das regionale und überregionale Verkehrsnetz i n Richtung Düsseldorf / Oberhausen,
Leverkusen / Dortmund und Aachen überdurchschnittli ch gut erreicht werden. Des Weiteren
gibt es mit den S-Bahnhaltestellen Köln-Nippes, Gel dernstr./Parkgürtel und Köln-Longerich
Anschlussmöglichkeiten an das Verkehrsnetz der Deutschen Bahn.
Das Plangebiet wird über die Straße Am Bilderstöckchen erschlossen. In unmittelbarer Nähe
zum Plangebiet liegen die Äußere Kanalstraße/Robert-Perthel-Straße, die Escher Straße und
die Longericher Straße. Während die Äußere Kanalstraße und Escher Straße eine Verbindung
in die Kölner Stadtteile Ehrenfeld und Nippes darstellen, führen die Robert-Perthel-Straße und
Longericher Straße in nördlicher Richtung nach Köln -Longerich und weiter bis nach Köln-
Chorweiler.
Über den Anschlusspunkt 29 Köln-Bickendorf, der ca. 300 m vom Plangebiet entfernt liegt, ist
die Bundesautobahn A 57 in Richtung Neuss / Düsseld orf und die Bundesautobahn A 1 in
Richtung Dortmund / Saarbrücken zu erreichen.
3.3.2. Öffentlicher Personennahverkehr, Car-Sharing
Die dem Plangebiet nächstgelegene ÖPNV Anbindung de r Buslinien 121 (Langel Fähre bis
Neusser Str. / Gürtel), 127 (Longericher Str. bis E bertplatz), 140 (Aachener Str. / Gürtel bis
Ebertplatz) und 147 (Am Bilderstöckchen bis Niehl Nord) ist die Haltestelle Am Bilderstöckchen
auf der gleichnamigen Straße und liegt nur 2 Gehmin uten vom Plangebiet entfernt. Während
die Buslinie 127 montags bis freitags in der Hauptv erkehrszeit im 10 Minuten-Takt verkehrt,
fahren die Buslinien 121, 140 und 147 in der Hauptverkehrszeit im 20 Minuten-Takt.
Über die genannten Buslinien können die S-Bahnhalte stellen Köln-Nippes,
Geldernstr./Parkgürtel sowie die Stadtbahnhaltestel le Geldernstr./Parkgürtel und Neusser
Str./Gürtel in max. 11 Fahrminuten erreicht werden. An der S-Bahnhaltestelle
Geldernstr./Parkgürtel halten die S-Bahnlinien S 6 (Köln-Worringen – Essen Hbf) und S 11
(Düsseldorf Flughafen bis Bergisch Gladbach).
Mit den S-Bahnlinien S11 und S 6, die über die Haltestellen Köln-Nippes und Köln-Hansaring
den Kölner Hauptbahnhof erreichen, ist der Anschluss an die Kölner Innenstadt innerhalb von
5-8 Fahrminuten gewährleistet. Zudem besteht am Köl ner Hauptbahnhof der Anschluss an
den Regional- und Fernverkehr.An den Stadtbahnhalte stellen Geldernstr./Parkgürtel besteht
die Anschlussmöglichkeit an die Linie 13 (Sülzgürte l bis Thielenbruch). An der
Stadtbahnhaltestelle Neusser Str./Gürtel, die ebenf alls durch die Linie 13 bedient wird, kann
in die Linie 12 (Zollstock Südfriedhof bis Merkenic h/Niehl Nord) und Linie 15 (Ubierring bis
Chorweiler) umgestiegen werden. Die dem Plangebiet nächstgelegene Stadtbahnhaltestelle
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Escher Straße liegt ca. 1,2 km (ca. 16 Gehminuten) entfernt. Hier verläuft die bereits erwähnte
Linie 13.
Die Anbindung des Stadtteils an den öffentlichen Personennahverkehr ist als durchschnittlich
bis gut zu bewerten.
Carsharing-Angebote
Das grundsätzliche Carsharing-Angebot unterteilt si ch in zwei Arten: das flexible und das
stationsgebundene Carsharing. Beide Formen des Carsharings sind in Köln zu finden und auf
der linken Rheinseite der Stadt besser ausgebaut. Während beim stationären Carsharing, das
auch als stationsbasiertes Carsharing bezeichnet wi rd, die Autos über eine Stadt oder einen
Ort verteilt sind und auf festen Stellplätzen, oft an Mietstationen, stehen, können Autos beim
flexiblen Carsharing überall im Stadtgebiet abgehol t und abgestellt werden, wodurch eine
höhere Flexibilität vorhanden ist. Zudem gibt es be im flexiblen Carsharing keine zeitliche
Begrenzung für die Nutzung der Fahrzeuge.
Im Stadtbezirk Nippes gibt es insgesamt drei Statio nen des Anbieters Cambio. Die
nächstegelgene Station liegt ca. 30 Gehminuten vom Plangebiet entfernt in der Kempener
Straße.
Das Plangebiet liegt innerhalb des Geschäftsgebiets des flexiblen Anbieters ShareNow,
sodass Nutzerinnen und Nutzer die Autos, welche sic h rund um das Plangebiet befinden,
jederzeit spontan und flexibel anmieten und im gesa mten Geschäftsgebiet wieder abstellen
können. Die Abwicklung des Vorgangs (Anmieten, Abre chnung und Abstellen) erfolgt über
eine digitale App.
3.3.3. Fuß- und Radverkehr
Im Plangebiet gibt es keine bestehenden Fußwegeverb indungen. In der öffentlichen
Grünfläche nördlich und östlich des Plangebiets bestehen Fußwegeverbindungen, welche die
Verbindung in die umliegenden Quartiere und Freirau mstrukturen sicherstellen. Die Straßen
in der näheren Umgebung des Plangebietes verfügen über beidseitige Gehwege, sodass eine
Trennung zwischen den Verkehrsteilnehmenden besteht . Lichtsignalanlagen und
Fußgängerüberwege ermöglichen zudem eine sichere Überquerung der Straßen.
Die RegioGrün Erlebnisroute Nord des Radverkehrsnetztes NRW führt in unmittelbarer Nähe
zum Plangebiet vorbei. Westlich der Escher Straße, in den Grünflächen um den
Interimsstandort des Dreikönigsgymnasiums liegt die dazugehörige Wegmarkierung Nr.
18144335 „Weg durch Park / Abzweig südl. Überführun g“. Die Route führt vom Startpunkt
„Mediapark, Köln“ durch den Stadtteil Köln-Bilderst öckchen, vorbei an Pulheim und
Sinnersdorf, durch das nationale Waldgebiet Chorbus ch bis zum Endpunkt „Kloster
Knechtsteden, Dormagen-Knechtsteden“.
In den Straßen rund um das Plangebiet wird der Radverkehr auf der Straße geführt. Einzig auf
der Escher Straße und der Longericher Straße gibt es einen einseitigen Fahrradweg, der durch
eine Markierung (durchgezogene Linie oder Randstein) vom Gehweg getrennt ist.
3.3.4. Ver- und Entsorgung
Wasser-/Energieversorgung
Die Energieversorgung der im Umfeld vorhandenen Bes tandsbebauung erfolgt über Gas-
Brennwertthermen. Über die in der Straße Am Bilders töckchen gelegenen Wasserleitungen
wird die Bestandsbebauung mit Frischwasser versorgt.Abwasserentsorgung
Der Planbereich liegt im Einzugsbereich des Großklärwerks Köln-Stammheim. Das häusliche
Schmutzwasser kann problemlos vom Schmutzwasserkanal in der Straße Am Bilderstöckchen
und der umliegenden Kanalisation aufgenommen werden.
7/88
3.4. Naturraum und Klima
Die Stadt Köln liegt in der Kölner Bucht, einer tri chterförmigen, durch den Rhein geprägten
Flusstallandschaft zwischen den stufenartig ansteigenden Hängen des Bergischen Landes im
Osten und der Eifel im Südwesten. Die Stadt ist bes timmt von der Lage am Rhein, der nach
dem Austritt aus dem südlich von Köln gelegenen Schiefergebirge als Niederrhein bezeichnet
wird. Die geschützte, günstige Lage bewirkt das Vorherrschen eines milden Klimas. Köln liegt
im Großraum der Übergangszone vom gemäßigten Seeklima zum Kontinentalklima mit milden
Wintern und mäßig warmen Sommern.
3.4.1. Baumbestand
Der Ratsbeschluss der Stadt Köln vom 24.05.1984 leg t fest, dass bei der Aufstellung und
Änderung von Bebauungsplänen stets der nach der Bau mschutzsatzung schützenswerte
Baumbestand erfasst und auf seinen Erhaltungswert überprüft werden muss.
Zur Bewertung des Baumbestandes wurde im Vorfeld de r Planung eine Bestandsaufnahme
des Baumbestandes und der Biotoptypen im Plangebiet erstellt. Der heutige Bestand im
Innenhofbereich der Bestandsbebauung weist einen Baumbestand im Bereich der Parkplätze,
Wege- sowie Spielflächen auf. Der durch den Bebauun gsplan überplante Teilbereich des
„Bürgerpark Nord“ wird von Gebüsch mit überwiegend standorttypischen Gehölzen dominiert,
die durch einzelne Großbäume ergänzt werden.
Insgesamt wurden auf dem Areal 92 Gehölze kartiert und dokumentiert, die sich innerhalb des
Plangebiets sowie unmittelbar angrenzend an diesem befinden. Insgesamt sind 25 der 92
Bestandsgehölze gemäß der Baumschutzsatzung der Sta dt Köln (2023) geschützt (siehe
Kapitel 2.4.8.4 „planungsrechtliche Sicherung schützenswerter Bäume“ bzw. Anlage 1 und 5
des GOP).
3.4.2. Boden
Das Plangebiet befindet sich im Verbreiterungsberei ch der Niederterrasse des Rheins,
innerhalb einer wiederverfüllten, ehemaligen Sand- und Kiesabgrabung und stellt sich als
ebenes Gelände mit Geländehöhen zwischen 49,14 m und 51,00 m ü. NHN dar.
Das Plangebiet liegt gemäß der städtischen Auskunft im Bereich der Altablagerung Nr. 50702
und wurde bereits im Jahr 2002 erstmals untersucht.
Die Geländearbeiten (Ingenieurbüro Dr. Tillmanns & Partner GmbH, 04.09.2002) erfolgten im
Juni/Juli 2002 und wurden mittels einer flächendeck enden Erkundung aus Bohrungen,
Rammkernsondierungen sowie Oberflächenmischbeprobungen erkundet. Demnach bestehen
die im zentralen Bereich der Altablagerung bis zu 25 m mächtigen Auffüllungen vorzugsweise
aus Bodenaushub und Bauschutt als Hauptbodenarten s owie nachgeordnet Aschen,
Schlacken, Schwarzdeckenmaterial, Haus- und Gewerbe müll als nachgeordneten
Nebenbodenarten.
Die bis 0,35 m unter Oberkante Gelände (OKG) fläche ndeckend entnommenen
Oberflächenmischproben zeigten ausschließlich humos en Bodenaushub (Schluff und
Feinsand) mit Bauschutt als Nebenbodenart.
Während im östlichen, südöstlichen und südlichen Un tersuchungsgebiet keine oberhalb der
relevanten Bestimmungsgrenze von 0,1 Volumen-% lieg enden Methangehalte festgestellt
wurden, wurden im zentralen Bereich des Untersuchungsgebietes ein Methan-Gehalt von lokal
bis zu 3,9 Volumen-% und im südwestlichen Bereich von bis zu 13 Volumen-% nachgewiesen.
Ferner wurden leicht erhöhte bis erhöhte CO2-Gehalt e als Hinweis auf lokal aerobe
Abbauprozesse organischer Substanzen festgestellt. Bei späteren Untersuchungen wurden
Methangehalte von bis zu 37 Vol.-% ermittelt.
Für die aktuelle nutzungsorientierte Gefährdungsabschätzung (Ingenieurteam Dr. Hemling &
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Gräfe GmbH, 2024) wurden eine historische Kartenrec herche, das Abteufen von 5
Baggerschürfen, die chemische Untersuchung von Auff üllungsmaterial, mit insgesamt neun
Mischproben im Feststoff bzw. im Eluat durchgeführt . Zusätzlich wurde eine zweimalige
Untersuchung des Grundwassers an drei Grundwasserme ssstellen auf den Gehalt an
leichtflüchtigen halogenierten Kohlenwasserstoffen (LHKW) durchgeführt. Die Ergebnisse der
Gefährungsabschätzung sind im Kapitel 5.8.7 beschrieben.
Das Plangebiet liegt außerhalb geplanter und festgelegter Wasserschutzgebiete. Der mittlere
Grundwasserstand liegt auf dem Gelände bei ca. 39,0 m ü. NHN.
3.4.3. Klima
Das Klima in Köln-Bilderstöckchen ist gemäßigt und wird durch die Lage in der Kölner Bucht
beeinflusst. Für das Plangebiet liegen die folgenden meteorologischen/klimatischen Daten vor:
Die mittlere Jahrestemperatur beträgt 12,8 °C (Quel le: DWD). Gemäß den städtischen
Klimasimulationen (Quelle: DWD, Stadt Köln) ist das Plangebiet hinsichtlich Hitze heute als
mäßig belastet eingestuft.
3.4.4. Niederschläge/Hochwasser
Es gibt in der Kölner Bucht ganzjährig Niederschläg e, wobei die Sommermonate tendenziell
etwas feuchter sind. Die Niederschlagsmenge verteilt sich relativ gleichmäßig über das Jahr.
Der mittlere Jahresniederschlag im Plangebiet liegt bei 630 mm (Quelle: StEB Zeitraum 2000-
2022). Nach Angaben des Klimaatlas NRW liegt die mittlere aktuelle Verdunstungsleistung ETa
zwischen 360-380 mm (l/m²).
Das Plangebiet liegt außerhalb der Gebiete, für die Hochwassergefahren bestehen. Weder ist
für ein mittleres Ereignis noch für ein extremes Er eignis eine Eintragung in den
Hochwassergefahrenkarte vorhanden.
3.5. Alternativstandorte
Bei der Planung handelt es sich überwiegend um die Umwandlung einer Grünfläche mit
Baumbestand in Wohnbaufläche. Die Grünfläche wurde in der Umsetzung des
Stadtentwicklungskonzeptes Wohnen (StEK Wohnen) als Potentialfläche für eine bauliche
Entwicklung erkannt.
Durch das Planvorhaben soll die Arrondierung der be stehenden Bebauungsstrukturen, bei
denen es sich überwiegend um Bestände der GAG hande lt, am nördlichen Rand von Köln-
Bilderstöckchen vorgenommen und ein Beitrag zur Deckung des aktuellen Wohnraumbedarfs
innerhalb der Stadt Köln geleistet werden. Die gepl anten Wohnungen werden ausschließlich
im öffentlich-geförderten Segment errichtet.
Aus diesen Gründen wird dem Plangebiet eine hohe Pr iorität bei der Flächenentwicklung
eingeräumt und die Fläche für eine zeitnah zu errichtende Wohnbebauung herangezogen.
4. Planungsvorgaben
4.1. Regionalplan
Der gültige Regionalplan für den Regierungsbezirk K öln (Teilbereich Region Köln, kurz:
Regionalplan Köln) legt im östlichen Teil des Plang ebietes einen Allgemeinen
Siedlungsbereiches (ASB) sowie im westlichen Teil e inen Waldbereich, überwiegend mit der
Überlagerung „Schutz der Landschaft und landschafts orientierte Erholung“ fest. Auch die
bereits bestehenden Wohngebäude an der Straße Am Bilderstöckchen liegen zum großen Teil
außerhalb des ASB.
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Aufgrund des Urteiles des Oberverwaltungsgerichts ( OVG NRW) vom 21.03.2024 sind
wesentliche Festlegungen des 1. Änderungsverfahrens des LEP für unwirksam erklärt worden.
Betroffen ist hierdurch auch das Ziel 2-3 „Siedlungsraum und Freiraum“ sowie die in diesem
Ziel definierten Ausnahmetatbestände für eine Baufl ächendarstellung im Freiraum. Gemäß
den bisher geltenden Regelungen konnte die beabsichtigte Darstellung einer Wohnbaufläche
vor allem durch den unter dem 1. Spiegelstrich des Zieles 2-3 definierten Ausnahmetatbestand
begründet werden. Hier war bestimmt, dass im region alplanerischen Freiraum
ausnahmsweise Bauflächen und -gebiete dargestellt u nd festgesetzt werden können, wenn
diese unmittelbar an den Siedlungsraum anschließen und die Festlegung des Siedlungsraums
nicht auf einer deutlich erkennbaren Grenze beruht. Bei den Zielen des LEP, die durch das
OVG Urteil vom 21.03.2024 für unwirksam erklärt worden sind, treten wieder die Festlegungen
des LEP mit Stand vom 08.02.2017 in Kraft.
Insofern kommen für die vorliegende Planung vorrang ig die nachfolgenden Ziele und
Grundsätze der Landes- und Regionalplanung in Betracht.
LEP NRW - Ziel 2-3: Siedlungsraum und Freiraum (LEP 2017):
„(…) Die Siedlungsentwicklung der Gemeinden vollzieht sich innerhalb der regionalplanerisch
festgelegten Siedlungsbereiche.“
LEP NRW – Ziel 7.3-1 – Walderhaltung und Waldinanspruchnahme (LEP 2017):
„(…) Ausnahmsweise dürfen Waldbereiche für entgegen stehende Planungen und
Maßnahmen nur dann in Anspruch genommen werden, wenn für die angestrebten Nutzungen
ein Bedarf nachgewiesen ist, dieser nicht außerhalb des Waldes realisierbar ist und die
Waldumwandlung auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt wird. (…).“
Der Regionalplan Köln formuliert vor allem in den K apiteln B.1 „Generelle Entwicklung des
Siedlungsraumes“, Kapitel B.1, D.1.3 und D.3.3 die für den vorhabenbezogenen
Bebauungsplan wesentlichen Ziele.
Kapitel B.1 – Generelle Entwicklung des Siedlungsraumes:
Gemäß dem Ziel 1 soll sich im Sinne einer nachhalti gen Raumentwicklung die
Siedlungsentwicklung der Gemeinden auf den Flächen vollziehen, die im Regionalplan als
Siedlungsbereiche dargestellt sind.
Kapitel D.1.3 – Waldbereiche:
Gemäß dem Regionalplan Köln, Kapitel D.1.3 Ziel 2 d ürfen Waldgebiete nur für andere
Nutzungen in Anspruch genommen werden, wenn die ang estrebten Nutzungen nicht
außerhalb des Waldes realisierbar sind und der Eing riff in den Wald auf das unbedingt
erforderliche Maß beschränkt wird. Funktionsverluste müssen ersetzt werden.
Kapitel D.3.3 – Bereiche für den Schutz der Landschaft und landschaftsorientierten Erholung
(BSLE):
In Ziel 1 des Kapitel D.3.3 wird ausgeführt, dass i n den BSLE die Bodennutzungen und ihre
Verteilungen auf eine nachhaltige Erhaltung und Wie derherstellung der natürlichen
Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und des Land schaftsbildes sowie der
Erholungseignung auszurichten sind. Im Weiteren wer den einzelne Belange aufgeführt, die
der Sicherung bzw. Wiederherstellung dienen sollen. Es werden hier u.a. genannt: das
Landschaftsbild, die landschaftsgebundene Erholung sowie landschaftstypische
Lebensräume und der Aufbau eines Biotopverbundsystems.
In seiner Sitzung am 10.12.2021 hat der Regionalrat des Regierungsbezirks Köln den
Aufstellungsbeschluss für die Neuaufstellung des Regionalplanes gefasst und damit auch den
Planentwurf des neuen Regionalplanes für das weitere Verfahren beschlossen.
Der Entwurf zur Regionalplan-Neuaufstellung legt für das Plangebiet, welcher unmittelbar an
die Bestandssiedlung Bilderstöckchen angrenzt, künftig einen ASB fest. Lediglich die westliche
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Spitze des Änderungsbereiches verbleibt optisch als Abrundung im Entwurf (Stand Dezember
2021) als Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich (A FAB). Dies wird als Unschärfe der
Überlagerung des Plangebietes und des aktuellen Ent wurfs des neuaufgestellten
Regionalplanes im Planausschnitt ermessen.
Der Entwurf bestätigt die Einschätzung, dass die Fl ächen voraussichtlich durch die
Regionalplanungsbehörde als grundsätzlich geeignet für eine ASB-Festlegung angesehen
werden. Die Festlegungen des Entwurfes sind als in Aufstellung befindliche Ziele bei der
Bauleitplanung in der Abwägung zu berücksichtigen.
Vereinbarkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit den Zielen der Landes- und
Regionalplanung
Siedlungsraum und Freiraum
Durch die Einleitung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ist beabsichtigt einen bislang
als Grünfläche dargestellten Bereich künftig als Al lgemeines Wohngebiet und öffentliche
Grünfläche mit der Zweckbestimmung Spielplatz festz usetzen. Das Plangebiet umfasst
insgesamt eine Fläche von 0,9 Hektar. Somit bewegt man sich hier deutlich unterhalb der
Darstellungsschwelle des Regionalplanes (von ca. 10 Hektar) und innerhalb des
Interpretationsspielraums, der sich aufgrund der ma ßstäblichen Unschärfe des Planwerks
ergibt (ca. 100-150 Meter).
Bei dem Vorhaben handelt es sich um die Weiterentwi cklung einer bestehenden
Wohnbebauung. Es ist kein planerisch begründeter bzw. örtlich erkennbarer Grenzverlauf des
ASB zu erkennen, da bereits die heutige Bestandsbebauung diese ASB-Ausweisung deutlich
überschreitet und somit innerhalb des regionalplane rischen Freiraums liegt. Die
Siedlungskante wird mit der Neuplanung in Richtung Norden fortgeführt und begradigt, sodass
letztlich mit der Planung eine klare Siedlungskante zum Freiraum geschaffen wird. Da durch
die vorgesehene Bebauung der vorhandene Siedlungsra um abgerundet wird, entsteht auch
keine Splittersiedlung.
Walderhaltung und Waldinanspruchnahme
Die Zielausnahme zum LEP-Ziel 7.3-1 beschreibt, das s eine angestrebte Nutzung nicht
innerhalb eines regionalplanerisch festgelegten Walbereiches realisiert werden darf, wenn für
den mit der Planung oder der Maßnahme verfolgten Zweck außerhalb von Walbereichen eine
zumutbare Alternative besteht. Der Begriff der Zumutbarkeit setzt diesbezüglich voraus, dass
der Mehraufwand in einem vertretbaren Verhältnis zur konkreten Beeinträchtigung des Waldes
steht.
Ein Teilbereich der bislang als Waldbereich festgelegten Fläche wird bereits gegenwärtig als
Wohnbaufläche genutzt. Daher ist festzuhalten, dass auf etwa der Hälfte des festgelegten
Waldbereiches faktisch keine Inanspruchnahme von Wa ldflächen erfolgt. Hier fehlt daher
bereits konkret die Möglichkeit einer solchen Waldbeeinträchtigung.
Die andere Hälfte der als Waldbereiche festgelegten Fläche verfügt über einen hohen Anteil
an Grünflächen und Baumbestand. Das Bebauungsplanve rfahren reagiert auf die
vorhandenen Grünflächenstrukturen und sieht Maßnahm en vor, um alle gemäß der
Baumschutzsatzung der Stadt Köln als schützenswert anzusehenden Bäume, die aufgrund
der Planung nicht erhalten werden können, innerhalb des Plangebietes adäquat zu ersetzen.
Es sollen also alle entfallenden Flächen ortsnah au sgeglichen werden. Dem LEP-Ziel 7.3-1
wird damit insgesamt grundsätzlich entsprochen.
Entwurf zur Regionalplan-Neuaufstellung
Zur Beurteilung, ob der vorhabenbezogene Bebauungsplan mit den Zielen der Raumordnung
vereinbar sind, ist der derzeit gültige Regionalplan zugrunde zu legen. Es soll aber auch eine
Betrachtung des Entwurfes der Regionalplan-Neuaufst ellung erfolgen, um zu prüfen, ob die
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Planung zusätzlich den voraussichtlich zukünftigen Zielen der Raumordnung an dieser Stelle
entspricht.
Im Entwurf der Regionalplan-Neuaufstellung (mit Sta nd der Veröffentlichung, ehemals
Offenlage, von Dezember 2021) ist der Bereich künft ig als ASB vorgesehen. Diese
beabsichtigte Festlegung ist als ein in Aufstellung befindliches Ziel in der Abwägung zu
berücksichtigen. Die Festlegung dieses Bereiches al s ASB im Entwurf des Regionalplanes
bestätigt somit die Einschätzung, dass dieser Bereich aus Sicht der Regionalplanung für eine
Siedlungsentwicklung geeignet ist.
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan ist mit den derzeit wirksamen Zielen der Landes- und
Regionalplanung vereinbar.
4.2. Flächennutzungsplan
Der geltende Flächennutzungsplan (FNP) stellt den Änderungsbereich als Grünfläche dar. Die
Planung des Wohngebietes ist aus der aktuellen Darstellung des FNP nicht zu entwickeln.
Der FNP wird daher im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 BauGB geändert.
4.3. Landschaftsplan
Das Plangebiet liegt zum überwiegenden Teil im Land schaftsschutzgebiet LSG L 10
"Erholungsgebiet Bürgerpark Nord und angrenzende Gr ünverbindungen". Einzig der
unbebaute und aktuell als Parkplatz genutzte Bereic h zwischen den Grubo GmbH-
Bestandsgebäuden „Am Bilderstöckchen 60-70“ sowie die Fläche nördlich Am Bilderstöckchen
68 und der Fußweg der Grünfläche zählen nicht dazu.
Der Landschaftsplan der Stadt Köln stellt das Plang ebiet zudem mit den Entwicklungszielen
EZ 4 (Anreicherung der Landschaft mit natürlichen L andschaftselementen unter
Berücksichtigung bauleitplanerischer Vorgaben) und EZ 6 (Ausstattung der Landschaft für
Zwecke des Immissionsschutzes oder zur Verbesserung des Klimas) sowie in Teilbereichen
EZ 8 (Zeitlich begrenzte Erhaltung bis zur Realisie rung der Bauleitplanung) dar. Die
Festsetzungen des Landschaftsplans in dem Bereich mit dem EZ 8 treten mit Inkrafttreten des
Bebauungsplanes außer Kraft.
Die widersprechende Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplans in den anderen
Bereichen treten zurück soweit der Träger der Lands chaftsplanung im Beteiligungsverfahren
zur FNP-Änderung diesem Flächennutzungsplan nicht widersprochen hat.
Mit Stellungnahme vom 19.07.2024 hat der Träger der Landschaftsplanung förmlich bestätigt,
dass kein Widerspruch nach § 20 Absatz 3 LNatSchG NRW gegenüber der Planung erhoben
wird.
4.4. Berücksichtigung von Fachplanungen
Bei dem Planungsvorhaben sind keine Planfeststellungsverfahren zu berücksichtigen.
Ein kleines Teilstück im Westen des Plangebietes l iegt innerhalb der Anbaubeschrän-
kungszone an der Bundesautobahn 57. Gemäß § 9 Abs. 2 Bundesfernstraßengesetzt (FStrG)
bedürfen bauliche Anlagen der Zustimmung des Fernst raßen-Bundesamtes, wenn sie längs
der Bundesautobahnen in einer Entfernung bis zu 100 Meter, gemessen vom äußeren befes-
tigten Rand der Fahrbahn, errichtet, erheblich geän dert oder anders genutzt werden. Allge-
mein: Konkrete Bauvorhaben (auch baurechtlich verfahrensfreie Vorhaben) in den Anbauver-
bots- und Anbaubeschränkungszonen bedürfen der Gene hmigung bzw. Zustimmung durch
das Fernstraßen-Bundesamt. Werbeanlagen, die den Ve rkehrsteilnehmer ablenken können
und somit geeignet sind die Sicherheit und Leichtig keit des Verkehrs zu gefährden, dürfen
nicht errichtet werden. Hierbei genügt bereits eine abstrakte Gefährdung der Sicherheit und
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Leichtigkeit des Verkehrs. Auf § 33 StVO wird verwi esen. Die Errichtung von Werbeanlagen
unterliegt ebenso der Genehmigung oder Zustimmung d es Fernstraßen-Bundesamtes. Be-
leuchtungsanlagen sind so anzubringen, dass die Ver kehrsteilnehmer auf der BAB 57 nicht
geblendet werden. Eine Blendung darf zu keiner Zeit gegeben sein, um die Sicherheit und
Leichtigkeit des Verkehrs auf der BAB 57 zu gewährl eisten. Dies bezieht sich auch auf die
Bauphase und die dabei eingesetzten Geräte und Masc hinen. Bezüglich der Errichtung von
Zäunen wird auf § 11 Abs. 2 FStrG verwiesen. Demgem äß dürfen Anpflanzungen, Zäune,
Stapel, Haufen und andere mit dem Grundstück nicht fest verbundene Einrichtungen nicht
angelegt werden, wenn sie die Verkehrssicherheit (konkret) beeinträchtigen. Soweit sie bereits
vorhanden sind, haben die Eigentümer ihre Beseitigung zu dulden. Die Einordnung der Zaun-
anlage unter § 11 FStrG oder ggf. unter § 9 FStrG bedarf einer konkreten Prüfung im Einzelfall.
Die Grenze der Anbaubeschränkungszone gem. § 9 FStrG ist in der Planzeichnung nachricht-
lich dargestellt. Bei der hiervon betroffenen Fläche handelt es sich um die westliche Teilfläche
der öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung Spielplatz.
4.5. Planungsrechtliche Situation / Bebauungspläne
Derzeit besteht kein rechtskräftiger Bebauungsplan für das Plangebiet. Die Stadt ist
Eigentümerin der Grundstücke, die Mietmanagementges ellschaft der GAG ist Erbbaube-
rechtigte. Die Grundstücke werden derzeit nicht bau lich genutzt, da sie überwiegend als
Außenbereich nach § 35 BauGB eingestuft sind. Zur U msetzung und Konkretisierung der
geplanten Wohnbebauung besteht daher das Erforderni s, neues Baurecht zu schaffen und
einen Bebauungsplan aufzustellen.
Das Plangebiet grenzt an drei bestehende Bebauungspläne.
Der Bebauungsplan Nr. 65490/03 „Gebiet zwischen der geplanten Äußeren Kanalstraße,
Longerischer Straße, Am Bilderstöckchen“ östlich de s Plangebietes setzt ein reines
Wohngebiet (WR) mit einer GRZ von 0,3 und III-Gesch ossigkeit fest. Innerhalb des
Geltungsbereiches ist zudem eine öffentliche Freifläche festgesetzt.
Der übergeleitete Fluchtlinienplan Nr. 65489/02 „Am Bilderstöckchen, Escher Str.,
Schiefersburger Weg, Altleinigenweg, Wilensteinweg und Eschenbachstr.“ aus dem Jahr 1958
bildete die Grundlage für die Bebauung der Fläche s üdlich des Plangebietes. Er setzt
öffentliche Verkehrs- und Parkflächen sowie eine Fl äche für öffentliche Gebäude –
Zweckbestimmung Schulgrundstück – fest.
Der Bebauungsplan Nr. 6449/03-3 „Parkgürtel, Butzwe iler Str., Escher Str., Militärringstr.,
Lindweiler Weg, östl.Heckhofweg, Heckweg, Escher St r.“ setzt für den Bereich westlich des
Plangebietes mehrere öffentliche Grünflächen mit de r Zweckbestimmung Sportanlagen,
Dauerkleingärten und Erholungsanlagen fest. Zudem s ichert der Bebauungsplan die Trasse
der EB 9 (heute A 57) mit der Festsetzung einer Str aßenverkehrsfläche. An der Straße
Parkgürtel ist ein Teilbereich als allgemeines Wohn gebiet (WA) mit einer GFZ von 0,9
festgesetzt. Der Bebauungsplan ist in Teilbereichen im Süden Bilderstöckchens bereits durch
den Bebauungsplan Nr. 65480/04 überplant.
4.6. Städtebauliche Entwicklungskonzepte / Planunge n
4.6.1. Kooperatives Baulandmodell
Zur Stärkung des öffentlich geförderten Wohnungsbau s wurde vom Rat der Stadt Köln am
17.12.2013 das Kooperative Baulandmodell (KoopBLM) beschlossen und mit
Bekanntmachung im Amtsblatt am 24. Februar 2014 in Köln eingeführt.
Ziel des Modells ist es, sowohl den öffentlich gefö rderten Wohnungsbau und das preiswerte
Wohnungsmarktsegment zu stärken, als auch die Vorha benträger eines
13/88
Bebauungsplanverfahrens an den planbedingten Folgek osten (zum Beispiel
Kindertageseinrichtungen, öffentliche Spielplätze, etc.) zu beteiligen. Das Modell ist bei allen
Vorhaben anzuwenden, für die eine verbindliche Baul eitplanung Voraussetzung für die
Schaffung von Planungsrecht ist und die (unter ande rem) die Schaffung von Baurecht für
Wohnzwecke zum Ziel haben. Das Kooperative Baulandmodell kommt bei Vorhaben unterhalb
der Schwellengrenze von 1.800 m² Geschossfläche (GF ) für Wohnzwecke oder mit weniger
als 20 Wohneinheiten nicht zur Anwendung.
Mit Ratsbeschluss vom 04.04.2017 wurde das Modell w eiterentwickelt und fortgeschrieben.
Die aktuelle Fassung der Umsetzungsanweisung des Kooperativen Baulandmodells wurde am
05.05.2022 vom Rat der Stadt Köln beschlossen.
Die im Kooperativen Baulandmodell aufgeführten Verpflichtungen unterstützen die Errichtung
von öffentlich gefördertem Wohnungsbau und leisten damit einen wichtigen Beitrag, in einem
unter Druck stehendem Wohnungsmarkt das preiswerte Wohnungsmarktsegment zu stärken.
Zudem beteiligen sie den Planbegünstigten an den pl anbedingten Folgekosten. Grün- und
Freiflächenräume sind vor dem Hintergrund von Bevöl kerungswachstum und Klimawandel
unabdingbar für die Aufrecherhaltung der hohen Lebe nsqualität in Köln. Daher dient die
Verpflichtung zur Herstellung von öffentlichen Grün -, Spielplatz- oder Kombiflächen den
entstehenden Mehrbedarf zu decken.
Öffentlich geförderter Wohnungsbau
Bei Vorhaben, bei denen eine Geschossfläche von mindestens 1.800 m² für Wohnzwecke oder
mindestens 20 Wohneinheiten entstehen, sind gemäß d en Vorgaben des Kooperativen
Baulandmodells 30 % der geplanten Geschossfläche fü r Wohnzwecke im öffentlich
geförderten Wohnungsbau zu errichten. Bei dem vorli egenden Vorhaben beabsichtigt die
Vorhabenträgerin jedoch, einen deutlich höheren Ant eil, und zwar 100 % der geplanten
Geschossfläche Wohnen im öffentlich geförderten Seg ment, zu errichten. Dadurch werden
von der Vorhabenträgerin ca. 6.860 m² Geschossfläch e mehr im öffentlich geförderten
Segment realisiert, als nach dem Kooperativen Baulandmodell erforderlich sind.
Soziale Infrastruktur
Durch die zu erwartende Einwohnerzahl von 250 Perso nen entsteht nur ein geringer
Mehrbedarf von Plätzen für U3-Kinder und für Ü3-Kin der in einer Kindertageseinrichtung.
Aufgrund dieses geringen Mehrbedarfs besteht keine Pflicht, im Plangebiet eine
Kindertagesstätte entsprechend dem Bedarf und nach den Vorgaben der Stadt Köln zu
errichten. Ähnliches gilt für die Schulplätze. Die nächstgelegenen Schulen verfügen über
ausreichende Kapazitäten, sodass der Mehrbedarf gedeckt werden kann.
Öffentliche Spielplätze
Gemäß dem Kooperativem Baulandmodell wird der durch die Planung ausgelöste Bedarf an
öffentlicher Spielplatzfläche so ermittelt, dass die neu zu erwartende Einwohnerzahl mit dem
durchschnittlichen Wert von 2 m² Spielplatzfläche p ro Einwohner multipliziert wird. Die zu
erwartenden Einwohnerzahl von 250 Personen löst ein en Flächenbedarf an öffentlicher
Spielplatzfläche von insgesamt 501 m² aus.
Die Planung sieht die Herstellung von öffentlichen Spielplatzflächen in einer Größenordnung
von ca. 500 m² auf dem Grubo-Grundstück und weitere n ca. 65 m² auf dem Grundstücksteil
der Stadt Köln vor. Damit werden 565 m² im westlichen Abschnitt des Geltungsbereichs durch
die Festsetzung als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Spielplatz“ gesichert.
Öffentliche Grünflächen
Gemäß dem Kooperativem Baulandmodell ist das gesamt e Gebiet der Stadt Köln mit
Grünflächen mit wohngebietsbezogener Funktion unter versorgt. Grundsätzlich kann also
davon ausgegangen werden, dass bei allen Planverfah ren der rechnerisch ermittelte
Mehrbedarf auch dem ursächlichen Mehrbedarf entspricht.
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Zur Sicherstellung allgemeiner Anforderungen an ges unde Wohnverhältnisse, der Belange
von Freizeit und Erholung, der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, zur qualitätsvollen
Gestaltung von Quartieren und nicht zuletzt zur Anp assung der Städte an die Folgen des
Klimawandels ist eine Durchgrünung des Plangebietes unbedingt umzusetzen.
Daher wird der durch die Planung ausgelöste Bedarf an privaten, öffentlich zugänglichen
Grünflächen so ermittelt, dass die neu zu erwartende Einwohnerzahl mit der durchschnittlichen
Versorgung von 10 m² Grünfläche pro Einwohner multi pliziert wird. Die zu erwartenden
Einwohnerzahl von 250 Personen löst einen ursächlichen Flächenbedarf an privater, öffentlich
zugänglicher Grünfläche von insgesamt 2.500 m² aus. Das freiraumplanerische Konzept zur
Gestaltung des entstehenden Innenhofs, das bspw. ei nen Pocketpark und einen
Quartiersplatz vorsieht, schafft einen qualitativ h ochwertigen und gut nutzbaren Freiraum für
die Nachbarschaft. Der ursächliche Grünflächenbedar f wird durch die Sicherung des
Pocketparks und des Quartiersplatzes durch die Festsetzung von Geh- und Fahrrechten sowie
durch die vertraglich geregelte Aufenthaltsrecht un d die unmittelbare Nachbarschaft zum
angrenzenden Bürgerpark Nord gedeckt.
Qualifizierungsverfahren
Das Vorhaben wurde im Gestaltungsbeirat mehrfach behandelt und dabei qualifiziert.
Anwendungszustimmung
Die Vorhabenträgerin hat am 12.10.2022 die Anwendun gszustimmung zur Anwendung des
KoopBLM 2017 (Fassung vom 10.05.2017) unterzeichnet. Es gilt die angepasste Fassung der
Umsetzungungsanweisung des KoopBLM 2017plus vom 05.05.2022.
4.6.2. Köln-Katalog / Kölner Perspektiven 2030+
Die Stadt Köln hat am 23.03.2023 den „Köln-Katalog – Typologien für kompakte, nachhaltige
und lebenswerte Quartiere“ als städtebauliches Entwicklungskonzept beschlossen (Vorlagen-
Nr. 3068/2022).
Der Köln-Katalog identifiziert das Plangebiet als e in Gebiet der „Inneren Stadt sowie
ausgewählte Versorgungszentren der Äußeren Stadt“, welches Quartiersdichten höher als 1,2
aufweisen sollte. Diese Quartiersdichte entspricht in etwa einer GFZ von > 2,0. Zudem sollte
die Planung einen Anteil von Nicht-Wohnen größer al s 25 % und einen Anteil von Netto-
Bauland zwischen 35 und 55 % aufweisen.
Die vorliegende Planung entspricht den Qualitätskriterien aus dem Köln-Katalog nicht in allen
Belangen. Die Empfehlung für 25 % Nutzungsmischung findet im Vorhaben keine
Berücksichtigung. Das Vorhaben weist zudem kein aus gewogenes Verhältnis zwischen
privaten und gemeinschaftlich genutzten Räumen auf.
Dennoch entspricht die Zielrichtung des Projektes, welches sich durch die nicht unerhebliche
Nachverdichtung einer Hinterlandbebauung in einer integrierten Lage auszeichnet, bei der die
vorhandene Infrastruktur wie z.B. die Erschließung oder soziale Infrastruktur besser
ausgelastet werden kann, den allgemein formulierten Qualitätskriterien des Köln-Katalogs, der
die Stadt der kurzen Wege als eine wichitge Vorauss etzung für zukunftfähige, resiliente und
nachhaltige Quartiere identifiziert hat.
Zudem liegt die Planung in einem Bereich, der gemäß der Stadtstrategie 2030+, Zielkarte
Wohnen, als Wohnbaupotenzial inklusive Mischnutzung ausgewisen hat. Die vorliegende
Planung setzt diese Ziele um.
4.6.3. Masterplan Stadtgrün
Köln verfügt über ein gesamtstädtisches Grün- und F reiflächennetz, das auf den
Generalbebauungsplan aus den 1920er Jahren von Fritz Schumacher zurückzuführen ist. An
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dieser Vorgabe wurde festgehalten und das Netz entsprechend den jeweiligen städtebaulichen
und grünplanerischen Vorstellungen weiterentwickelt.
Heute verfügt die Stadt Köln über ein Grundgerüst e iner grünen Infrastruktur. Vorliegende
gesamtstädtische städtebauliche und regionale Konze pte und Strategien zeigen, dass vor
allem im Ballungsraum der Rheinschiene eine strategisch und langfristig ausgerichtete Grün-
und Freiraumplanung unabdingbar ist, um den Herausf orderungen des Wachstums und des
Klimawandels zu begegnen.
Der Rat der Stadt Köln hat in der Sitzung vom 23.03 .2021 die Verwaltung beauftragt, einen
Masterplan Grün Köln aufzustellen. Dieser gibt ein strategisches Leitbild für die Grüne
Infrastruktur in Köln vor.
Der Masterplan Grün dient der Sicherung der vorhand enen Grüngürtel, der Grünzüge sowie
der Komplettierung der grünen Strukturen in Köln un d einer damit einhergehenden
Verbesserung des Stadtklimas, sowie der Aufenthalts - und Erholungsfunktion für die Kölner
Bevölkerung.
Vom Frühjahr 2021 bis September 2022 fand im Rahmen der ersten Phase eine
fachplanerische Analyse der in Köln vorhandenen Grü nflächen anhand von
Freiraumfunktionen (unter anderem Erholung, Stadtna tur, Klima, Umwelt und Produktion)
statt. Je höher die Anzahl der angetroffenen Funktionen, desto höher wurden die Flächen für
die Grüne Infrastruktur in Köln bewertet. Für das strategische Leitbild wurden die Grünflächen
anschließend in die drei Kategorien Immergrün, Zukunftsgrün und Potentialgrün eingeordnet.
Darüber hinaus werden auch soziale Aspekte berücksi chtigt, um das Grün in Köln für alle
Bevölkerungsgruppen zugänglich zu machen und die In tegration in das städtische Leben zu
fördern. Dies passiert derzeit unter Beteiligung der Öffentlichkeit.
Die Bearbeitung aller neun Stadtbezirke soll bis 2027 abgeschlossen sein.
Der Masterplan Stadtgrün ordnet den an das Plangebi et angrenzenden Grünraum in die
Kategorie Immergrün ein. Dieser Bereich wird von den Grünraumfunktionen Sport, Freizeit und
Erholung charakterisiert. Hinsichtlich der Freiraum funktion Stadtnatur ist der angrenzende
Klimapark relevant für den Biotopverbund und als ar tenreiche Wiese definiert. Die Belange
von Umwelt und Klima schlagen sich als klimaaktiver Boden und klimawirksame Freifläche
nieder. Das Bodenschutzpotenzial wird als hoch bis sehr hoch bewertet. Für die Produktion
erfüllt der angrenzende Grünraum keine Funktion.
4.6.4. Klimaleitlinien
Um den Klimaschutz frühzeitig in den verschiedenen Verfahren der Umsetzung nicht-
städtischer Neubauvorhaben in Köln zu berücksichtigen, wurden vom Rat der Stadt Köln am
17.03.2022 die Leitlinien zum Klimaschutz in der Um setzung nicht-städtischer
Neubauvorhaben in Köln beschlossen.
Ziel der Leitlinien ist die maximale Reduzierung de r CO2-Emissionen im gesamten
Gebäudebereich. Um dieses Ziel auch unter Einbeziehung der teilweise erhöhten Emissionen
im Gebäudebestand zu erreichen, müssen Neubauten id ealerweise eine positive
Energiebilanz aufweisen. Das bedeutet, Gebäude sind so zu planen, dass ein möglichst
geringer Energiebedarf entsteht, der zu möglichst hohen Anteilen durch erneuerbare Energien
gedeckt wird, oder dass diese gar Energieüberschüss e erzielen. Die Leitlinien geben daher
verbindliche Vorgaben und Empfehlungen zum energeti schen Klimaschutz bei der
Neuaufstellung von Bebauungsplänen sowie bei der Ve räußerung und Erbbaurechts-
bestellung kommunaler Flächen vor.
Der Bebauungsplan Nr. 64492/01 – Arbeitstitel: Am B ilderstöckchen in Köln-Bilderstöckchen
unterliegt den Leitlinien zum Klimaschutz in der Umsetzung nicht-städtischer Neubauvorhaben
in Köln.
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Die Vorhabenträgerin hat die Anwendungszustimmung z ur Anwendung der
Klimaschutzleitlinien Köln am 12.10.2022 unterzeichnet.
4.6.5. Einzelhandel- und Zentrenkonzept
Seit 2008 weist der Stadtbezirk Nippes eine rückläu fige Verkaufsflächenentwicklung auf. Im
Vergleich zu den Bezirken 2 bis 9 (alle Bezirke auß er Innenstadt) ist damit der stärkste
Verkaufsflächenrückgang festzustellen. Der Angebots schwerpunkt im Bezirk Nippes liegt im
kurzfristigen Bedarfsbereich
1. Im Vergleich zum Durchschnitt der Stadtbezirke 2 bis 9 nimmt
er einen leicht unterdurchschnittlichen Verkaufsflä chenanteil (ca. 55 %) ein. Die
Verkaufsflächenanteile des mittel- und langfristigen Bedarfs (ca. 10 % bzw. ca. 35 %) liegen
im Vergleich der Stadtbezirke ebenfalls im leicht unterdurchschnittlichen Bereich.
Mit insgesamt acht zentralen Versorgungsbereichen, davon jeweils ein Bezirks- und ein
Stadtteilzentrum, verfügt der Stadtbezirk Nippes üb er ein leicht unterdurchschnittlich
ausgebildetes Zentrensystem. Die vorhandenen Zentre n sind historisch im Laufe der
Siedlungsentwicklung gewachsen und haben sich entla ng der Verkehrsachsen
herausgebildet. Neben dem Bezirkszentrum Nippes und dem Stadtteilzentrum Niehl befinden
sich insgesamt sechs Nahversorgungszentren in den S tadtteilen Longerich, Weidenpesch,
Nippes, Riehl und Niehl. Dementsprechend verfügen d ie Stadtteile Bilderstöckchen und
Mauenheim über keinen zentralen Versorgungsbereich.
Das dem Plangebiet nächstgelegene Nahversorgungszentrum (NVZ) liegt ca. 3,2 km entfernt
und ist das NVZ Weidenpesch an der Ecke Neusser Str aße / Kapuzinerstraße. Das NVZ
Nippes an der Sechzigstraße liegt etwa 3,5 km vom Plangebiet entfernt.
In der näheren Umgebung (max. 900 m Entfernung zum Plangebiet) befindet sich ein
Discounter sowie ein Drogeriemarkt und die Nahverso rgungslage (NVL) Bilderstöckchen am
Schiefersburger Weg / West. Im direkten Umfeld des Plangebietes (max. 300 m Entfernung)
gibt es einen Supermarkt zur Versorgung mit Lebensm itteln und Produkten des täglichen
Bedarfs.
4.6.6. Stadtentwicklungskonzept Wohnen (StEK Wohnen )
Der Rat der Stadt Köln hat am 11.02.2014 das Stadte ntwicklungskonzept Wohnen (StEK
Wohnen) beschlossen. Der ermittelte Bedarf an Wohne inheiten (Neubautätigkeit) im
Betrachtungszeitraum 2010-2029 in Höhe von rund 52. 000 Wohnungen basierte auf der
städtischen Bevölkerungsprognose 2011.
In der Bevölkerungsprognose mit Stand Dezember 2021 wird zum Jahresende 2050 von rund
1.110.400 Einwohnern und 584.000 Haushalten ausgega ngen. Demnach steigen die
Bevölkerungszahl (+3,6 %) und die Zahl der Haushalte (4,3 %) bis zum Jahr 2050 im Vergleich
zum Ausgangsjahr 2021 leicht an.
Der Gesamtwohnungsbedarf beläuft sich danach auf ru nd 66.000 Wohnungen, davon rund
30.000 Wohnungen bis zum Jahr 2019 - (Beschlussvorl age 1028/2015 "Umsetzung STEK
Wohnen" – Ratsbeschluss vom 20.12.2016) realisiert werden sollten. Im Zeitraum 2010-2019
wurden jährlich zwischen 2.175 bis 3.957 Wohnungen fertiggestellt. Im Jahr 2020 lag die Zahl
der fertiggestellten Wohnung pandemiebedingt nur bei 2.013 Wohnungen.
Durch das neue Quartier wird ein kleiner Beitrag zur Deckung des aktuellen Wohnraumbedarfs
innerhalb der Stadt Köln geleistet.
1 Stadtentwicklung Köln, Einzelhandels- und Zentrenkonzept Köln 2020, Seite 369, Beschlüsse der
Bezirksvertretungen aus 2022 und 2023
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4.6.7. Wohnungsbauoffensive
Im Jahre 2016 wurde vor dem Hintergrund des großen Handlungsbedarfs in der
Geflüchtetenunterbringung durch eine Task Force ein e große Anzahl von Grundstücken
daraufhin überprüft, ob sie für die Errichtung von Geflüchtetenunterkünften durch das Amt für
Wohnungswesen genutzt werden könnten.
Die intensive Prüfung der Flächen brachte als Ergeb nis zu Tage, dass viele dieser
Grundstücke für die Geflüchtetenunterbringung nicht geeignet sind, aber für den
konventionellen Wohnungsbau in Frage kommen. Sie sind für private Investoren interessant,
die kleinere Einheiten realisieren und individuelle Lösungen entwickeln können. Ferner
kommen auch Unternehmen der Wohnungswirtschaft in Betracht, die am Erwerb von größeren
Flächen interessiert sind und auch größere Projekte entwickeln können.
Im Rahmen der Geflüchtetenunterbringung sowie der a llgemein hohen Nachfrage -
insbesondere nach geförderten Wohnraum - sind 17 st ädtische Grundstücke identifiziert
worden, auf denen kurz- bis mittelfristig Wohnraum geschaffen werden könnte. Das Plangebiet
ist als Fläche Nummer 5.02 im Stadtteil Bilderstöck chen für ca. 90 Wohneinheiten geführt
(Vorlagen-Nummer 2698/2016, Anlage 1.5-Nippes).
Das Vorhaben entspricht den Zielsetzungen der Wohnungsbauoffensive.
4.6.8. Denkmalschutz
Durch das vorliegende Vorhaben sind keine denkmalfachlichen Belange betroffen. Es befindet
sich weder innerhalb noch in unmittelbarer Nähe ein Baudenkmal.
Innerhalb des Plangebietes sind archäologische Bode nfunde nicht ausgeschlossen. Werden
bei Bodeneingriffen archäologische Bodenfunde entdeckt, ist gemäß §§ 16 und 17 Denkmal-
schutzgesetz (DSchG) das Römisch-Germanische Museum / Archäologische Bodendenkmal-
pflege der Stadt Köln unverzüglich zu informieren.
5. Begründung der Planinhalte
5.1. Städtebauliches Planungs- und Freiraumkonzept
Im Zuge der projektierten Neubaumaßnahme bzw. Arron dierung zu dem Grubo GmbH
Bestandsgrundstück „Am Bilderstöckchen 60-70“ in Köln-Bilderstöckchen ist u.a. auf einem
städtischen Teilgrundstück die Errichtung von insge samt ca. 109 Wohneinheiten in drei
Gebäudekomplexen geplant.
Alle Wohneinheiten sollen im Geschosswohnungsbau er richtet
werden. Die maximal sechsgeschossigen Gebäudeteile sind als eine sogenannte ergänzende
Hinterland-Bebauung zum teilweise achtgeschossigen, bestehenden Geschosswohnungsbau
geplant, sodass sich die Neuplanung in das homogene Umfeld einfügt. Die benannten
angrenzenden Wohnbestände der Grubo wurden in den vergangenen Jahren saniert.
Die Gesamtmaßnahme umfasst neben dem öffentlich gef örderten Wohnungsbau die
Errichtung eines öffentlichen Kinderspielplatzes so wie einer auskömmlichen Tiefgarage, die
auch den Großteil der oberirdischen Bestands-Pkw-Stellplätze aufnehmen soll.
Die Gebäude erhalten ein Flachdach, welches extensi v begrünt wird und eine Nutzung für
Photovoltaikanlagen ermöglicht.
Im Hinblick auf die geplante bauliche und freiräumliche Veränderung des Plangebietes werden
die Außenanlagen des Bestandes einschließlich der K inderspielplätze, der Grünflächen und
der inneren Erschließung überarbeitet bzw. ergänzt. Das Freiarumkonzept sieht u.a. die
Einbeziehung des bestehenden privaten Kinderspielpl atzes im Bereich des
Bestandsgrundstückes vor.
Die Zuwegung der Neubaumaßnahme erfolgt über das Be standsgrundstück der GAG/Grubo
GmbH. Eine Pkw-Erschließung über die nördlich geleg ene Robert-Perthel-Straße und die
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westlich gelegene Escher Straße ist nicht möglich.
Durch die Neubebauung wird die Verlegung des vorhan denen Bolzplatzes, der sich im
nördlichen angrenzenden Klimapark befindet, erforde rlich. Hier ist die Einhaltung von
entsprechenden Mindestabständen zur geplanten Wohnn utzung (zwischen 43 und 73 m)
relevant. Der Wegebau einer neuen Fuß- und Radwegev erbindung innerhalb der Grünfläche
wurde zwischenzeitlich so durchgeführt, dass sowohl die mögliche Verlegung des Bolzplatzes
sichergestellt wird, als auch umfangreiche Rodungsarbeiten vermieden werden können.
Das freiraumplanerisches Konzept sieht vor, die Bestandbebauung mit der Neubebauung und
dem nördlich angrenzenden Klimapark zu vernetzen und attraktive Freiräume für die künftige
Bewohnerschaft und die Öffentlichkeit zu schaffen. Zentrales Element ist eine in Ost-West-
Richtung verlaufende Wegeverbindung, die parallel z ur Neubauung vor und hinter den
Gebäuden verläuft und im Osten an den direkt angren zenden Klimapark und im Westen an
die neue öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestim mung Spielplatz anschließt. Der
Spielplatz bildet mit seinen Zugängen vom Plangebie t und vom Klimapark einen weiteren
Vernetzungspunkt zwischen dem neuen Wohnquartier und dem Klimapark.
Die Hauptwegeverbindung in Ost-West-Richtung vor de n Eingängen der Neubebauung wird
links und rechts durch einen Quartiersplatz, einen Pocketpark, drei Kleinkindspielplätze, eine
begleitende Baumreihe samt Sitzmöglichkeiten und du rch Fahrradabstellanlagen flankiert.
Das Konzept wird durch Fassadenbegrünungen an den N ord-Westfassaden und eine
Pergolaeingrünung der Tiefgaragenrampe ergänzt. Der Kinderspielplatz im Bestand
angrenzend an die Häuser Nr. 60, 62 und 64 wird bei der Planung berücksichtigt.
5.2. Art der baulichen Nutzung
Da es sich um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan handelt wird festgesetzt, dass im
Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorha ben zulässig sind, zu deren
Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet.
Um das Grundstück für Wohnzwecke entwickeln zu könn en und der bestehenden
angrenzenden Wohnbebauung zu entsprechen, wird für das Plangebiet ein allgemeines
Wohngebiet (WA) gemäß § 4 Baunutzungsverordnung (Ba uNVO) festgesetzt. Obwohl in
einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Festsetzu ngen nicht an eine Ausweisung
gemäß der Baunutzungsverordnung (BauNVO) gebunden s ind, wird diese Festsetzung
gewählt, weil die geplanten Nutzungen dem Charakter ein allgemeinen Wohngebiets (WA)
entsprechen.
Die im allgemeinen Wohngebiet ausnahmsweise zulässigen Nutzungen werden gem. § 1 Abs.
6 Nr. 1 BauNVO ausgeschlossen, da sie dem zu entwic kelnden Gebietscharakter eines
Wohnquartiers nicht entsprechen und damit eine funk tionale und gestalterische
Beeinträchtigung zu befürchten ist. Darüber hinaus werden Tankstellen (mit Mineralölstoffen)
auch aufgrund des zu erwartenden erhöhten Verkehrsa ufkommens und der damit
verbundenen Verkehrs- / Immissionsbelastung ausgeschlossen.
5.3. Maß der baulichen Nutzung
Das Maß der baulichen Nutzung im Allgemeinen Wohnge biet (WA) wird durch die
überbaubaren Grundstücksflächen in Verbindung mit e iner Grundflächenzahl (GRZ), einer
Geschossflächenzahl (GFZ) sowie der Höhe der baulichen Anlagen bzw. der Geschossigkeit
bestimmt.
Die im Bebauungsplan festgesetzten Ausnutzungsziffe rn (GRZ und GFZ) beziehen sich
ausschließlich auf die Grundstücksfläche des Bauvorhabens, welche neu bebaut werden soll.
Sie wird im Bebauungsplan durch die sogenannten Knö dellinien (Grenze zwischen Maßen
verschiedener baulicher Nutzung) von der übrigen nicht überbaubaren Grundstücksfläche des
Bestands abgegrenzt und liegt nordöstlich dieser Gr enze. Die übrige Grundstücksfläche gilt
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als nicht überbaubare Grundstücksfläche im Bestand.
5.3.1. Grundfläche, Grundflächenzahl (GRZ)
Die festgesetzten Grundflächenzahl von 0,4 entspric ht den Orientierungswerten der
Baunutzungsverordnung (BauNVO) für allgemeine Wohngbiete (WA). Für die Berechnung der
Grundflächenzahl ist nur die Grundstücksfläche des Bauvorhabens innerhalb der Grenze
zwischen verschiedenen Maßen der baulichen Nutzung anzusetzen. Die übrige
Grundstücksfläche gilt als nicht überbaubare Grundstücksfläche im Bestand.
Es wird festgesetzt, dass die im Plan festgesetzte zulässige Grundfläche durch die
Grundfläche unterirdischer Garagen und ihrer Zufahr ten bis zu einer GRZ von 0,7 über-
schritten werden darf. Damit soll sichergestellt we rden, dass für das allgemeine Wohngebiet
die Unterbringung des ruhenden Verkehrs gelingen kann. Die Tiefgarage dient insbesondere
dazu, die Aufenthaltsqualität im Plangebiet zu erhö hen und die Grundstücksbereiche bzw.
Blockinnenbereiche vom Verkehr und den damit einher gehenden Immissionen freizuhalten.
Aufgrund der festgesetzten Begrünungsmaßnahmen werd en in der Regel die mit einer
Vollversiegelung einhergehenden negativen Auswirkun gen (verminderte Regenrückhaltung,
Aufheizung des Plangebietes etc.) signifikant gemil dert. Gleichzeitig sieht die Planung
Maßnahmen vor, die die Einhaltung der allgemeinen A nforderungen an gesunde Wohn- und
Arbeitsverhältnisse im Plangebiet sicherstellen und auch im Übrigen die geplante hohe Dichte
ausgleichen.
5.3.2. Geschossfläche, Geschossflächenzahl (GFZ)
Die festgesetzte Geschossflächenzahl (GFZ) von 1,7 überschreitet den maßgeblichen
Orientierungswert von 1,2 für allgemeine Wohngebiet e. Für die Berechnung der
Geschossflächenzahl ist nur die Grundstücksfläche des Bauvorhabens innerhalb der Grenze
zwischen verschiedenen Maßen der baulichen Nutzung anzusetzen. Die übrige
Grundstücksfläche gilt als nicht überbaubare Grundstücksfläche im Bestand.
Die Überschreitung wird erforderlich, um den abgest immten städtebaulichen Entwurf
umsetzen zu können. Die Festsetzungen des vorhabenb ezogenen Bebauungsplans
orientieren sich möglichst nah am konkreten Bauvorhaben. Ziel des Entwurfs ist es, auf einer
Flächenreserve, die im Rahmen des StEK Wohnen ermit telt wurde, einen maßgeblichen
Beitrag für den Wohnungsneubau zu leisten, insbeson dere im Segment des öffentlich
geförderten Wohnungsbaus. Das geplante Neubauvorhaben passt sich in die bereits gebaute,
direkte Umgebung ein, die eine Geschossigkeit zwischen drei und acht Geschossen erreicht.
Den Anforderungen an eine ausreichende Belichtung u nd Besonnung wird entsprochen und
die Abstandsflächen können auf dem eigenen Grundstü ck nachgewiesen werden. Auch wird
den Anforderungen an die Versorgung mit Kleinkinder spielplätzen und mit öffentlichen
Spielplätzen vollumfänglich entsprochen (siehe auch Abschnitt 5.7.3 und 5.7.4). Negative
Auswirkungen auf die gesunden Wohn- und Arbeitsverh ältnisse werden durch die
Überschreitung nicht hervorgerufen.
5.3.3. Baugrenzen
Zur Klarstellung hinsichtlich der Tiefgaragen wird festgesetzt, dass die Baugrenzen nur für die
oberirdischen Teile baulicher Anlagen gelten. Die T iefgarage wird mit Hilfe der Umgrenzung
von Flächen für Nebenanlagen festgesetzt.
5.3.4. Zahl der Vollgeschosse
Die Festsetzung der maximal zulässigen Anzahl der V ollgeschosse dient der Steuerung des
Maßes der baulichen Nutzung. Sie gewährleistet eine auf das Umfeld abgestimmte
Höhenentwicklung und Gestaltung und trägt somit zu einem harmonischen Siedlungsbild bei.
Es wird sichergestellt, dass sich die Planung in da s Ortsbild sowie in die bestehenden
Siedlungsstrukturen einfügt, aber auch als Maßnahme der Innenentwicklung den heutigen
Ansprüchen an den Wohnungsmarkt entspricht. In dies em Zusammenhang wird auf der
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Grundlage des städtebaulichen Planungskonzeptes in dem Allgemeinen Wohngebiet das Maß
der baulichen Nutzung durch die Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß ergänzt.
Das Planungskonzept sieht eine differenzierte Höhengliederung vor. Die beiden Häuserpaare
(Häuser 2.1, 2.2 und 3.1, 3.2) sind mit vier und se chs Geschossen geplant. Der dritte
Gebäudekomplex weist neben einem vier- und einem se chsgeschossigen Gebäude ein
weiteres sechsgeschossiges Haus auf, das um ein zusätzliches Staffelgeschoss ergänzt wird.
5.3.5. Höhe baulicher Anlagen
Zur Ermöglichung einer einheitlichen, maßstäblichen und in die Umgebung integrierten
Bebauung werden zusätzlich zu der Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß,
zwingende Gebäudehöhen in Metern über Normalhöhennull (m ü. NHN) festgesetzt. Dadurch
wird die Überhöhung einzelner Gebäude vermieden,ein e städtebauliche Ordnung garantiert
und das geplante Bauvorhaben möglichst konkret abge bildet. Eine geringfügige Abweichung
von 10 cm pro Geschoss erlaubt ein gewisses Maß an Spiel, das für die Realisierung der
geplanten Gebäude nötig ist.
In der Regel entsprechen die festgesetzten Höhen de n Höhen der festgesetzten
Vollgeschossigkeit, weil die Gebäude eindeutig in i hrer geplanten Kubatur definiert werden
und kein Dachgeschoss erhalten sollen. Für das Haus 1.3 soll durch die Festsetzung der
größeren Gebäudehöhe hiervon abweichend ein Nichtvo llgeschoss oberhalb des sechsten
Vollgeschosses ermöglicht werden. Dieses Geschoss i st für die Rhythmisierung der
Gebäudehöhe insgesamt wichtig. Gleichzeitig soll dieses Gebäude kein siebengeschossiges
Gebäude sein, um der Vorgabe von einer maximalen Geschossanzahl von sechs Geschossen
für den öffentlich geförderten Wohnungsbau zu entsprechen.
Der Bebauungsplan setzt für die Gebäude mit Flachdächern die Höhen der baulichen Anlagen
in Form von zwingenden Gebäudehöhen fest. Oberster Bezugspunkt ist die Oberkante der
Attika oder, wenn keine Attika hergestellt wird, die Oberkante des Gebäudes.
5.3.6. Technische Dachaufbauten
Die Festsetzung, wonach untergeordnete Bauteile ode r bauliche Anlagen die zwingenden
Gebäudehöhen im Geschosswohnungsbau um ein höchstzu lässiges Maß von bis zu 2,00 m
und Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie um bis zu 1,5 m in der Höhe überschreiten
können, ermöglicht einen notwendigen Gestaltungsspielraum bei der Hochbauplanung, ohne
städtebauliche Entwicklungsziele oder nachbarliche Belange zu beeinträchtigen. Die
Unterscheidung von 0,5 m in der Überschreitungserla ubnis ist gerechtfertigt, da sich die
Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in de r Regel über einen größeren Teil der
Dachfläche erstrecken wohingegen die untergeordneten Bauteile eher punktuell auftreten. Um
eine Beeinträchtigung des Ortsbildes zu vermeiden, müssen die Dachaufbautenmindestens
um ihr Maß von der Gebäudeaußenkante der baulich zugeordneten Dachfläche zurücktreten,
das ihrer Höhe über der Dachkante entspricht und einen Flächenanteil der Überschreitungen
je Dachfläche von insgesamt 30% nicht übersteigen. Die Anlagen zur Nutzung solarer
Strahlungsenergie sind von der Überschreitungseinschränkung nicht betroffen.
5.3.7. Geländeoberfläche
In der Planzeichnung des vorhabenbezogen Bebauungsp lanes wird zur Einhaltung der
Geländehöhe an den Eckpunkten der geplanten Gebäude sowie an maßgeblichen Stellen im
Freiraum die Höhe der Geländeoberfläche festgesetzt. Die Höhen liegen zwischen 49,30 und
50,00 m ü. NHN. Geringfügige Abweichungen sind zur Neigung des Geländes für die
Oberflächenentwässerung zulässig. Über- bzw. Unterschreitungen der festgesetzten Höhe der
Geländeoberfläche sind bis zu 0,50 m durch Treppen- und Rampenanlagen sowie
Aufschüttungen und Abgrabungen zulässig, um ein gew isses Maß an Flexibilität bei der
Ausformung des Geländes zu ermöglichen, ohne das st ädtebauliche Gesamtbild zu
beeinträchtigen.
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5.4. Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen
5.4.1. Überbaubare Grundstücksflächen
Zur Umsetzung des städtebaulichen Konzeptes werden überbaubaren Grundstücksflächen in
Form von drei Baufeldern festgesetzt. Hierdurch wir d eine geordnete Entwicklung der
vorgeschlagenen Bebauungsstruktur gewährleistet, oh ne eine Bauweise bestimmen zu
müssen.
Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch Ba ugrenzen definiert. Die Baugrenzen
des Bebauungsplanes orientieren sich am städtebauli chen Entwurf, sodass einerseits die
geplante Bebauung innerhalb der festgesetzten Baugr enzen realisiert werden kann und
andererseits ein gewisses Maß an Flexibilität bei d er Ausformung der Gebäude ermöglicht
wird. Diese werden in Anlehnung an den städtebaulic hen Entwurf allseitig mit einem Puffer
von ca. 0,50 m entlang der Gebäudekanten festgesetzt.
5.4.2. Überschreitung der Baugrenzen
Gemäß § 23 Absatz 2 Satz 3 BauNVO werden für die Ba ugrenzen Ausnahmen festgesetzt.
Durch diese Ausnahmen wird die Überschreitung der B augrenzen für bestimmte bauliche
Elemente ermöglicht, um einen gewissen Gestaltungss pielraum zu eröffnen. In diesem
Zusammenhang erfolgt die Festsetzung, dass die in d er Planzeichnung festgesetzten
Baugrenzen durch Vordächer und Vorbauten im Erdgeschoss um bis zu 2,00 m überschritten
werden können.
Auch werden Überschreitungen der Baugrenzen durch Balkone oberhalb des Erdgeschosses
um bis zu 2,00 m zugelassen. Dabei darf in den vier ten und fünften Obergeschossen in
Summe ein Drittel der Fassadenlänge der jeweiligen Gebäudeseite je Geschoss nicht
überschritten werden. Zudem darf in den ersten, zwe iten und dritten Obergeschossen in der
Summe 40 % der Fassadenlänge der jeweiligen Gebäudeseite je Geschoss nicht überschritten
werden.Hierdurch soll das diffenzierte Angebot an F reisitzen ermöglicht werden, welches
durch das unterschiedliche Wohnungsangebot in den Geschossen entstehen soll, ohne dass
die städtebauliche Ordnung gestört wird.
Zuletzt werden Spielräume für Terrassen gewährt. Sie dürfen die Baugrenzen im Erdgeschoss
um bis zu 4,00 m überschreiten. Dabei darf in der S umme 40% der Fassadenlänge der
jeweiligen Gebäudeseite nicht überschritten werden. Auch diese Festsetzungen soll gewisse
Freiheiten ermöglichen, um die Breite und Tiefe der dem diffenzierten Wohnungsangebot
geschuldeten Terrassen entstehen lassen zu können.
Mit den getroffenen Festsetzungen können somit im R ahmen der Baugenehmigungsplanung
Spielräume eingeräumt werden.
5.5. Erschließung
5.5.1. Verkehrsuntersuchung
Aus der Abschätzung des Verkehrsaufkommens resultie rt ein Neuverkehr von ca. 260 Kfz-
Fahrten pro Tag durch die Wohnnutzung. In der Morge nspitze sind etwa 18 Kfz-Fahrten und
in der Abendspitze etwa 20 Kfz-Fahrten zu erwarten. Auf Grundlage einer angenommenen
Verteilung der Neuverkehre auf die umliegenden Knot enpunkte wurden die
Planfallbelastungen für die Analyse der Leistungsfä higkeit ermittelt. Für die Knotenpunkte
Escher Straße / Am Bilderstöckchen sowie Am Bilders töckchen / Zufahrt Plangebiet kann
sowohl im Bestand als auch im Planfall eine gute Leistungsfähigkeit nachgewiesen werden.
5.5.2. Mobilitätskonzept
Im Rahmen eines Mobilitätskonzepts wurden darüber h inaus geeignete Maßnahmen
entwickelt, um die Nutzung des Umweltverbundes zu fördern und die Kfz-Belastung durch das
Plangebiet zu reduzieren. Neben der Errichtung von stationsbasiertem Carsharing und einer
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Paketstation sind verschiedene Maßnahmen zur Verlagerung von Kfz-Fahrten auf den ÖPNV,
den Fuß- und den Radverkehrs enthalten. Neben der W irkung auf den MIV-Anteil der
Bewohner:innen wird daher eine Reduzierung des Stel lplatzbedarfs von bis zu 15 %
angenommen.
Die Anlage des stationsbasiertem Carsharing wird außerhalb des Plangebietes an der Straße
Am Bilderstöckchen in Abstimmung mit dem Fachamt er richtet. Die Umsetzung des
Carsharings wird im Rahmen des Durchführungsvertrages geregelt.
5.5.3. Äußere Erschließung
Das Plangebiet wird über die Straße Am Bilderstöckchen erschlossen. Von dort aus erfolgt die
Erschließung des Geländes zukünftig über die Zufahr t zwischen der Bestandsbebauung Am
Bilderstöckchen 64 und 66. Diese geplante Zufahrt w ird zeichnerisch durch einen Ein- und
Ausfahrtsbereich festgesetzt.
5.5.4. Innere Erschließung
Motorisierter und Nicht-motorisierter Verkehr (Geh- und Fahrrechte)
Gehrechte
Es wird für drei Bereiche ein Gehrecht zu Gunsten der Allgemeinheit festgesetzt. Dies betrifft
wesentliche Bereiche der Freiflächen, die den künft igen Nutzenden und der umgebenden
Nachbarschaft als Treffpunkt zur Verfügung gestellt werden sollen.
Der Quartiersplatz und der Pocketpark dienen vornehmlich dem Aufenthalt, sodass hier nicht
gefahren werden soll. Das Gehrecht entlang der nord westlichen Fassadenseiten der
geplanten Gebäude ermöglicht der künftigen Bewohner schaft, den benachbarten Klimapark
von den Hinterausgängen der Häuser auf kurzem Wege zu erreichen. Es wird mit einer Breite
von 1,70 m zeichnerisch eingetragen. Der mit einem Gehrecht belastete Weg ist zugleich auch
für die Allgemeinheit nutzbar, um in Ost-West-Richt ung zu queren. Weil dieser Weg für die
Befahrung mit Fahrrädern zu schmal ist, wird hierra uf auf ein Fahrradrecht für Radfahrer
verzichtet. Westlich des Hauses 1.1 schließt das Gehrecht an das Geh- und Fahrrecht 2 (GF
2) an, welches in den nördlich benachtbart gelegenen Klimapark führt (siehe Abschnitt 5.5.4.
Geh- und Radfahrrechte).
Insgesamt ist eine fußläufige Erschließung über drei Anschlüsse an die Fußwege im Klimapark
möglich. Eine Anknüpfung aus dem Plangebiet in den Klimapark findet sich westlich des
Hauses 1.1 und wird durch das Geh- und Fahrrecht 2 gesichert. Zwei weitere
Anknüpfungspunkte befinden sich im Osten und verbin den die neue Wegestruktur des
Plangebietes vor und hinter den vorgesehenen Gebäud en mit dem in Nord-Süd-Richtung
verlaufenden Gehweg im Klimapark. Die Vernetzung des öffentlichen Spielplatzes wird zudem
künftig über einen direkten Zugang aus dem Klimapark gewährleistet.
Geh- und Fahrrechte
Die verkehrliche Erschließung des Plangebiets wird, ausgehend von der Zufahrt, über eine
Geh- und Fahrrecht-Fläche im Bebauungsplan gesicher t, innerhalb derer die
Tiefgaragenrampe ausgespart wird. Das Geh- und Fahr recht 1 wird zugunsten der
Allgemeinheit festgesetzt. Durch diese Festsetzung wird eine geordnete Erschließung
sichergestellt. Hierdurch können die Bewohner sowoh l der bestehenden Gebäude als auch
der künftigen Neubauten zu den wenigen oberirdische n bzw. zu den in der Tiefgarage
gelegenen Stellplätzen gelangen. Auch die Müllabfuh r wird damit in die Lage versetzt, die
Unterflurcontainer anzufahren. Eine entsprechende U mfahrt ist für die Müll-Fahrzeuge
berücksichtigt.
Geh- und Radfahrrechte
Mit der Festsetzung des Geh- und Fahrrechts 2 wird eine Erschließung zugunsten der
Allgemeinheit per Fahrrad und zu Fuß ermöglicht. Da s zusätzliche Fahrrecht auf diesen
Flächen gilt den Anliegern, den Ver- und Entsorgung strägern sowie der Grünpflege des
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öffentlichen Spielplatzes, die durch Grünpflegefahrzeuge sichergestellt wird.
Um die Durchwegung und Durchlässigkeit des Quartieres zu gewährleisten und den Anschluss
an den Weg im nordwestlich anschließenden Park sowi e einen Weg an der Nordseite des
Grundstücks herzustellen, wird der in Ost-West-Rich tung verlaufende Wege vor den
Haupteingängen der geplanten Bebauung durch ein Geh - und Radfahrrecht zugunsten der
Allgemeinheit gesichert. Diese Hauptwegeverbindung wird in einer Breite von 4,00 m als Geh-
und Radfahrrecht zeichnerisch festgesetzt. Die Stichverbindung parallel zur Westfassade des
Hauses 1.1 in den nördlich an das Plangebiet anschl ießenden Klimapark wird in einer Breite
von 3,5 m eingetragen.
Ruhender Verkehr
Der ruhende Verkehr aus Bestand und Planung wird zu m überwiegenden Teil in der
Tiefgaragen untergebracht. Oberirdisch wird nur ein Stellplatz festgesetzt. Hierbei handelt es
sich um einen Behindertenparkplatz.
Stellplatzbedarf
Das Vorhaben löst einen Bedarf an 45 Pkw-Stellplätz en aus. Durch den ÖPNV-
Reduktionsfaktor und einem zusätzliche Reduktionsfa ktor durch die Maßnahmen des
Mobilitätskonzeptes reduziert sich der erforderlich e Bedarf auf 27 Stellplätze für das
Neubauvorhaben. Hiervon werden 26 Stellplätze in der Tiefgarage und 1 Stellplatz oberirdisch
realisiert. Die sich aus der Differenz ergebenden 9 Stellplätze müssten theoretisch abgelöst
werden. Durch das Vorliegen eines Mobilitätskonzeptes ist die Ablöse der Stellplätze für den
geförderten Wohnungsbau nicht erforderlich.
Zudem löst das Vorhaben einen Bedarf an 236 Fahrrad stellplätzen aus. Der überwiegende
Teil wird in der Tiefgarage nachgewiesen. An drei S tellen im Plangebietwerden oberirdische,
überdachte Fahrradabstellanlagen in der Nähe der Hauseingänge vorgesehen, die allerdings
nicht zeichnerisch festgesetzt werden, um eine möglichst hohe Flexibilität bei der endgültigen
Verortung im Zuge der Realisierung des Bauvorhabens zu ermöglichen. Im Vorhaben- und
Erschließungsplan sind diese Fahrradabstellanlagen dargestellt. Ihre Realisierung wird im
Durchführungsvertrag geregelt. Da nur ein Teil der Rahrradstellplätze oberirdisch
untergebracht werden soll, ist mit gestalterischen Beeinträchtigungen nicht zu rechnen.
Stellplätze und Tiefgarage
Um gestalterisch unbefriedigende Situationen zu ver meiden und das Baugebiet für eine
gesteigerte Aufenthaltsqualität möglichst autofrei zu halten, sind Stellplätze nur in den dafür
festgesetzten Flächen zulässig. Um einen gewissen G estaltungsspielraum zu gewähren,
dürfen die Standorte um bis zu 5 Metern verschoben werden.
Die notwendendigen Stellplätze für die geplanten Wo hneinheiten sowie für den Ersatz der
entfallenen oberirdischen Stellplätze werden in einer Tiefgarage (TGa) untergebracht.
Darüber hinaus wird ein oberirdischer Stellplatz (S t) zeichnerisch festgesetzt, um für
mobilitätseingeschränkte Personen eine leichte Zugä nglichkeit zu gewährleisten. Da es sich
um nur um einen Stellplatz handelt, sind negative Auswirkungen nicht zu erwarten.
5.6. Technische Infrastruktur
Um die für die Versorgung des Gebietes notwendigen Telekommunikations- und
Versorgungsleitungen vor Beschädigungen zu schützen und hinsichtlich des Stadtbildes
gestalterisch unbefriedigende Situationen zu vermei den, sind die Leitungen unterirdisch zu
führen.
5.6.1. Entwässerung
Entwässerungs- und Versickerungskonzept
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Aufgrund der im Rahmen einer Voruntersuchung vorgefundenen polycyclischen aromatischen
Kohlenwasserstoffe (PAK) und der damit einhergehend en Bestätigung der stofflichen
Belastung des Untergrundes sollte das anfallende Ni ederschlagswasser nicht gezielt zur
Versickerung gebracht werden. Das Plangebiet befindet sich im Bereich der Altablagerung mit
der Nummer 50702, einer ehemaligen Deponieanlage. I n einem Deponiekörper ist
grundsätzlich keine Versickerung von Niederschlagsw asser zulässig. Insofern muss die
Ableitung des Niederschlagswassers in den vorhandenen Abwasserkanal erfolgen.
Um das Niederschlagswasser verzögert in den Abwasserkanal zu leiten werden verschiedene
Maßnahmen vorgesehen: Zum einen werden extensive Da chbegrünungen auf den
Dachflächen festgesetzt. Zum anderen wird auf den T iefgaragen eine intensive Begrünung
festgesetzt. Zuletzt werden auf der Tiefgaragendec ke Retentionsboxen verortet, die eine
Rückhaltung der nachzuweisenden Regenwassermengen sicherstellen. Die Retentionsboxen
werden im Durchführungsvertrag geregelt.
Starkregenereignis
Für das Plangebiet wurde ein Überflutungsnachweis e rstellt (Helmertz & Bongartz GmbH,
Gesellschaft für Ingenieurplanung, Tiefbau und Umwelt, April 2024). Für die Rückhaltung des
bei Starkregen anfallenden Niederschlagswassers ist eine Kombination verschiedener
Maßnahmen vorgesehen. In Teilbereichen ist die Rückhaltung als Aufstau in den Freianlagen
vorgesehen, durch die Außenanlagenplanung wurden hierfür Geländemulden vorgesehen. In
Bereichen, die von der Tiefgarage unterbaut sind, s ind Wasserretentionsboxen auf der
Tiefgaragendecke vorgesehen, die bei Starkregen Was ser zwischenspeichern können. In
Einzelbereichen ist darüber hinaus die Schaffung vo n unterirdischen Rückhalteräumen
erforderlich. Das auf den Dachflächen anfallende Ni ederschlagswasser wird auf den
Dachflächen zurückgehalten und über Drosselabläufe zeitverzögert der Kanalisation
zugeführt. Unter Berücksichtigung der beschriebenen Maßnahmen weist das Gutachten nach,
dass die anfallenden Wassermengen schadlos auf dem Grundstück zurück gehalten werden
können.
Zur Sicherung der Rückhaltung in den Freianlagen werden eine Reihe von Geländehöhen im
Bebauungsplan durch Eintragung in die Planzeichnung festgesetzt. Die weiteren Maßnahmen
werden im Rahmen des Baugenehmigungssverfahrens umgesetzt.
5.6.2. Stromversorgung
Die Stromversorgung des Plangebietes wird über eine Trafostation und Photovoltaikanlagen
auf den Dächern der geplanten Gebäude gesichert. Di e Trafostation befindet sich außerhalb
des Plangebietes parallel der Zuwegung des Bestandsgebäudes Am Bilderstöckchen 60 und
ist hinsichtlich der erforderlichen Leistung und Ve rortung mit dem Versorgungsträger
abgestimmt. Die Trafostation wird vertraglich im Durchführungsvertrag geregelt.
5.6.3. Wärmeversorgung
Derzeit erfolgen Erwägungen und Abstimmungen zur Wä rmeversorgung des Plangebietes.
Dabei werden zwei Varianten betrachtet: die Versorg ung über eine Abwasserwärmpepumpe
oder über eine Luft/-Wasserwärmepumpe.
Die bevorzugte Variante der Versorgung des Plangebi etes mit Wärme soll über eine
Abwasserwärmepumpe erfolgen. Hierfür wurde ein Vert rag zwischen den
Stadtentwässerungsbetrieben Köln (Steb Köln) und de r Vorhabenträgerin geschlossen.. Bei
Umsetzung dieser Variante der Wärmeversorgung sind keine Festsetzungen im
vorhabenbezogenen Bebauungsplan notwendig.
Eine weitere Option der Wärmeversorgung stellt die Nutzung von Luft-/Wasserwärmepumpen
dar. Im Gegensatz zur Abwasserwärmepumpe ist kein V ertrag mit einem Versorger und der
Vorhabenträgerin nötig. Da von den Luft-/Wärmepumpe n jedoch Geräuschemissionen
ausgehen, wurden die beiden geplanten Standorte der insgesamt 6 Wärmepumpen
schalltechnisch untersucht und als Flächenfestsetzu ng für Nebenanlagen in den
Bebauungsplan übernommen.
25/88
Die Festsetzung, dass Einrichtungen im Sinne des § 14 Abs. 2 BauNVO nur auf den hierfür
festgesetzten und mit EV gekennzeichneten Flächen z ulässig sind, dient der Sicherung der
Wärmepumpen auf den Flächen, die einen ausreichende n Abstand zu den vor Lärm zu
schützenden Wohnungen besitzen. Die festgesetzten F lächen entsprechen den Standorten
der in der Lärmuntersuchung gemachten Annahmen. Ein e Verschiebung der Standorte ist
nicht zulässig. Durch die Festsetzung können negative Auswirkungen vermieden werden.
5.6.4. Abfallentsorgung
Für die Müllsammlung ist zum einen ein Standort für Unterflurcontainer zentral im Bereich der
Zufahrt und ein Standort für Abfallsammelbehälter n ördlich des Bestandsgebäudes Am
Bilderstöckchen 60 vorgesehen und in der Planzeichn ung durch Planeintrag entsprechend
festgesetzt. Für die bestehenden Abfallsammelbehält er, die den Bestandsgebäuden
zugeordnet sind und sich westlich der Tiefgaragenzufahrt und in direkter Nachbarschaft zum
Ein- und Ausfahrtsbereich befinden, sind die Standorte ebenfalls zeichnerisch festgesetzt. Ein
weiterer oberirdischen Standort für Abfallsammelbeh älter wird parallel zur Zuwegung des
Bestandsgebäudes Am Bilderstöckchen 60 verortet und ist im Vorhaben- und
Erschließungsplan dargestellt. Er liegt außerhalb d es Geltungsberichs und wird im
Durchführungsvertrag geregelt. Durch die Festsetzung, dass Nebenanlagen nur in den dafür
gekennzeichenten Bereichen zulässig sind, soll eine gestalterische Beeinträchtigung
vermieden werden. Um einen gewissen Gestaltungsspie lraum zu ermöglichen, dürfen die
Standorte um bis zu 5 Metern von den festgesetzten Standorten abweichen.
5.6.5. Paketstation
Das Mobilitätskonzept sieht die Errichtung einer Pa ketstation vor, um eine Reduktion von
verkehrlich-städtebaulichen Konsequenzen von KEP-Li eferverkehren (Kurier-, Express und
Paketdienste) zu erreichen. Damit die positiven Eff ekte dieser Maßnahme auch der
Nachbarschaft in den Bestandsgebäuden zu Gute kommen und das Plangebiet weitestgehend
von Verkehr freigehalten wird, wird die Paketstation außerhalb des Geltungsbereichs entlang
der Straße Am Bilderstöckchen, vor dem Bestandsgebä ude Nr. 64 vorortet. Die Paketstation
wird im Durchführungsvertrag geregelt.
5.7. Soziale Infrastruktur
Für das Vorhaben kommt das Kooperative Baulandmodel l 2017 (KoopBLM 2017) zur
Anwendung. Es gilt die angepasste Fassung der Umset zungungsanweisung des KoopBLM
2017plus vom 05.05.2022. Der rechnerischen Einschät zung des Mehrbedarfs in den
Angebotssegmenten Kindertagesstätte, öffentlicher Spielplatz sowie öffentliche bzw. öffentlich
zugängliche, private Grünfläche wird die im Plangeb iet erwartete Einwohnerzahl zu Grunde
gelegt. Die erwartete Einwohnerzahl wird auf Grundl age der nutzungsspezifischen
Flächenangaben für das jeweilige Vorhaben eingeschätzt. Hierbei ist nur die Geschossfläche
Wohnen maßgeblich, die durch das Bebauungsplanverfahren neu geschaffen wird. Das heißt,
erfolgt auf Grundlage der Planung eine Nachverdicht ung oder ‚Abriss und Neubau‘, so wird
die im Vergleich zum heutigen Bestand zusätzliche G eschossflächen Wohnen für die
Einschätzung herangezogen.
Im Bestand befinden sich keine Wohnungen innerhalb des Plangebietes. Durch das
Planvorhaben entstehen ca. 9.800 m² Geschossfläche Wohnen. Gemäß dem Kooperativen
Baulandmodell entspricht dies, bei einer theoretisch anzusetzenden durchschnittlichen Größe
einer Wohneinheit von 90 m², insgesamt einer Anzahl von ca. 109 Wohneinheiten. Bei
Vorhaben mit einem Anteil von 30% öffentlich geförd erten Wohnungsbau werden für die
Erstbelegungsquote 2,3 Einwohner pro Wohneinheit (E W/WE) angenommen. Die erwartete
Einwohnerzahl im Plangebiet Am Bilderstöckchen lieg t demnach rechnerisch bei 250
Einwohnern*innen.
5.7.1. Kindertageseinrichtung
Durch die zu erwartende Einwohnerzahl von 250 Perso nen entsteht nur ein geringer
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Mehrbedarf von Plätzen für U3-Kinder und für Ü3-Kin der in einer Kindertageseinrichtung.
Aufgrund dieses geringen Mehrbedarfs besteht keine Pflicht, im Plangebiet eine
Kindertagesstätte entsprechend dem Bedarf und nach den Vorgaben der Stadt Köln zu
errichten.
5.7.2. Schulentwicklung
Durch die zu erwartende Einwohnerzahl von 250 Perso nen entsteht nur ein geringer
Mehrbedarf von Schulplätzen. Die nächstgelegenen Sc hulen verfügen über ausreichende
Kapazitäten, sodass der Mehrbedarf gedeckt werden kann.
5.7.3. Öffentliche Spielplatzflächen
Gemäß dem Kooperativem Baulandmodell wird der durch die Planung ausgelöste Bedarf an
öffentlicher Spielplatzfläche so ermittelt, dass die neu zu erwartende Einwohnerzahl mit dem
durchschnittlichen Wert von 2 m² Spielplatzfläche pro Einwohner multipliziert wird.
Die zu erwartenden Einwohnerzahl von 250 Personen löst einen Flächenbedarf an öffentlicher
Spielplatzfläche von insgesamt 501 m² aus.
Die Planung sieht die Herstellung von öffentlichen Spielplatzflächen in einer Größenordnung
von ca. 500 m² auf dem Grubo-Grundstück und weitere n ca. 65 m² auf dem Grundstücksteil
der Stadt Köln vor. Damit werden 565 m² im westlichen Abschnitt des Geltungsbereichs durch
die Festsetzung als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Spielplatz“ gesichert.
Der öffentliche Spielplatz wird durch die Vorhabent rägerin errichtet und nach Fertigstellung
der Stadt Köln zu übergeben. Die konkreten Regelung en werden im Durchführungsvertrag
getroffen.
5.7.4. Private Spielplatzflächen
Für die Bewohner des Plangebietes sind die nach Spi elplatzsatzung der Stadt Köln zu
errichtenden privaten Spielflächen für Kleinkinder – verteilt über das Plangebiet – im
Nahbereich der Wohngebäude vorgesehen und barrierefrei zugänglich. Sie entstehen in einer
gemeinsamen Gestaltungssprache und bilden so eine zusammenhängende Spiellandschaft.
Die Freiraumplanung sieht ca. 511 m² private Spielf lächen für Kleinkinder innerhalb des
allgemeinen Wohngebietes WA vor. Zwei Spielplätze l iegen jeweils zwischen den Häusern,
eine dritte Spielplatzfläche ist im Nordosten des Plangebietes vorgesehen. Die für die Deckung
des Bedarfs erforderlichen weiteren 25 m² an Kleink inderspielfläche wird in der bestehenden
Kinderspielfläche des Bestands in der nicht überbau baren Grundstücksfläche des Bestands
untergebracht, die mit einer Fläche von 646 m² einen Bedarfsüberschuss von 184 m² aufweist.
Im Zuge der Freiraumgestaltung ist eine Ertüchtigun g und Aufwertung des bestehenden
Spielplatzes vorgesehen.
5.7.5. Öffentliche bzw. öffentlich zugängliche Grün fläche
Gemäß dem Kooperativem Baulandmodell ist das gesamt e Gebiet der Stadt Köln mit
Grünflächen mit wohngebietsbezogener Funktion unter versorgt. Grundsätzlich kann also
davon ausgegangen werden, dass bei allen Planverfah ren der rechnerisch ermittelte
Mehrbedarf auch dem ursächlichen Mehrbedarf entspricht.
Zur Sicherstellung allgemeiner Anforderungen an ges unde Wohnverhältnisse, der Belange
von Freizeit und Erholung, der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, zur qualitätsvollen
Gestaltung von Quartieren und nicht zuletzt zur Anp assung der Städte an die Folgen des
Klimawandels ist eine Durchgrünung des Plangebietes unbedingt umzusetzen.
Daher wird der durch die Planung ausgelöste Bedarf an privaten, öffentlich zugänglichen
Grünflächen so ermittelt, dass die neu zu erwartende Einwohnerzahl mit der durchschnittlichen
Versorgung von 10 m² Grünfläche pro Einwohner multi pliziert wird. Die zu erwartenden
Einwohnerzahl von 250 Personen löst einen Flächenbedarf an privater, öffentlich zugänglicher
Grünfläche von insgesamt 2.500 m² aus. Aufgrund der Lage direkt am Bürgerpark Nord
verzichtet die Stadt Köln in diesem Einzelfall auf den Nachweis im Plangebiet und die
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Ablösezahlungen. Das freiraumplanerische Konzept zu r Gestaltung des entstehenden
Innenhofs, das bspw. einen Pocketpark und einen Qua rtiersplatz vorsieht, schafft einen
qualitativ hochwertigen und gut nutzbaren Freiraum für die Nachbarschaft.
5.7.6. Öffentlich geförderter Wohnungsbau
Bei Vorhaben, bei denen eine Geschossfläche von mindestens 1.800 m² für Wohnzwecke oder
mindestens 20 Wohneinheiten entstehen, sind gemäß d en Vorgaben des Kooperativen
Baulandmodells 30 % der geplanten Geschossfläche fü r Wohnzwecke im öffentlich
geförderten Wohnungsbau zu errichten. Um dies siche rzustellen, wird eine entsprechende
Festsetzung im Bebauungsplan getroffen.
Bei dem vorliegenden Vorhaben beabsichtigt die Vorh abenträgerin jedoch, einen deutlich
höheren Anteil, und zwar 100 % der geplanten Gescho ssfläche Wohnen im öffentlich
geförderten Segment, zu errichten. Dadurch werden v on der Vorhabenträgerin ca. 6.860 m²
Geschossfläche mehr im öffentlich geförderten Segment realisiert, als nach dem Kooperativen
Baulandmodell erforderlich sind.
Gemäß den Förderrichtlinien des Landes NRW sind ein Drittel der Grundstücksflächen als
Grünfläche zu errichten, wovon mindestens 50 % als ein als Begegnungsort nutzbarer Teil
fungieren muss.
5.8. Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaft spflege
5.8.1. Lärm
Das Plangebiet ist durch Lärmimmissionen aus dem öffentlichen Straßenverkehr und im
Sportlärm vom Bolzplatz vorbelastet.
Die höchsten Beurteilungspegel aus dem Straßenverke hr auf öffentlichen Verkehrswegen
liegen im Westen zur A57 und zur Kreuzung Robert-Pe rthel-Straße Ecke Escher Straße hin.
Dort sind Pegel von bis zu 64 dB(A) tags und 57 dB( A) nachts zu erwarten. Die
Orientierungswerte für allgemeine Wohngebiete von 5 5 dB(A) tags bzw. 45 dB(A) nachts
werden dort um bis zu 9 dB tags und 12 dB nachts überschritten.
Im benachbarten Bereich des Knotenpunktes Escher St raße und Robert-Perthel-Straße wird
eine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Spielplatz festgesetzt. Die dort
erwarteten Pegel von 64 dB(A) tags wirken auf das K inderspiel ein. Da keine Anforderungen
an Lärmschutz auf öffentlichen Spielplatzflächen un d verbindlichen rechtlichen Regelungen
existieren, wird auf die Festsetzung einer Lärmschutzwand auch aus städtebaulichen Gründen
verzichtet. Die notwendige Höhe wirkt bei dem Zuschnitt des Spielplatzes bedrängend und die
notwendige Belichtung wäre nur noch zum Teil gegebe n. Zudem sind gesunde
Wohnverhältnisse auch ohne eine Lärmschutzwand gege ben, da die Grenze von 70 dB (A)
eingehalten werden. Nicht zuletzt fehlen Alternativ en für die Verlegung des öffentlichen
Spielplatzes. Stattdessen wird im anschließenden Baugenehmigungsverfahren zusammen mit
dem städtischen Amt für Kinder, Jugend und Familie ermessen, ob die Verortung eines
abschirmenden Spielgerätes, beispielsweise einer Kletterwand, eine ähnliche lärmschützende
Funktion erfüllen kann.
Als Maßnahme zur Einhaltung der Immissionsrichtwerte bei dem Sportlärm ist eine Verlegung
des Bolzplatzes sowie der Ausschluss des Betriebs innerhalb der morgendlichen Ruhezeiten
von 06.00 bis 08.00 Uhr an Werktagen und von 07.00 bis 09.00 Uhr an Sonn- und Feiertagen
vorgesehen. Nach Verlegung des Bolzplatzes sind an den Plangebäuden Beurteilungspegel
von bis zu 51 dB(A) zu erwarten. Der Immissionsrichtwert außerhalb morgendlicher Ruhezei-
ten von 55 dB(A) in allgemeinen Wohngebieten können somit eingehalten werden.
Infolge der Überschreitung der Orientierungswerte aus dem öffentlichen Straßenverkehr ist im
Geltungsbereich des Bebauungsplanes eine Festlegung der erforderlichen
Luftschalldämmung von Außenbauteilen gegenüber Außenlärm für Aufenthaltsräume gemäß
der DIN 4109:2018-01 vorzunehmen. Dies erfolgt gemäß aktueller Rechtsprechung mittels bei
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freier Schallausbreitung im Plangebiet berechneten flächigen Maßgeblichen Außenlärmpegeln
in Kombination mit der empfohlenen Öffnungsklausel zur Berücksichtigung des künftig
aktuellen Bautenstands (Abschirmung, etc.) in bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren.
Die Zuordnung zwischen den in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen und den
maßgeblichen Außenlärmpegeln ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle:
Lärmpegelbereich Maßgeblicher Außenlärmpegel (L
a in dB)
I 55
II 60
III 65
IV 70
V 75
VI 80
VII > 80
a für maßgeblichen Außenlärmpegel La > 80 dB sind d ie
Anforderungen aufgrund der örtlichen Gegebenheiten festzulegen.
Unter Berücksichtigung der Plangebäude ergeben sich die höchsten Lärmpegelbereiche
entlang der West- und Nordwestfassaden des Hauses 1 . Dort wird vor den höherbelasteten
Fassadenbereichen maximal der Lärmpegelbereich IV a usgewiesen. An der übrigen
Planbebauung wird maximal der Lärmpegelbereich III ausgewiesen. Bezüglich des
Bolzplatzes im Bestand ist in Abstimmung mit dem st ädtischen Amt für Kinder, Jugend und
Familie (Kinderinteressen – Spielplatzangelegenheit en) zur Einhaltung sämtlicher
Immissionsrichtwerte (an Plan- und Bestandsgebäuden ) beschlossen worden, den Betrieb
innerhalb der morgendlichen Ruhezeiten einzuschränk en und den Bolzplatz in nördliche
Richtung zu verschieben.
Die durch das Planvorhaben erzeugte Lärmbelastung auf die Bestandsbebauung in Form von
Haustechnikanlagen und privatem Pkw-Verkehr innerha lb des Plangebiets werden an der
benachbarten Wohnbebauung im Bestand die Immissionsrichtwerte der TA Lärm von 55 dB(A)
tags und 40 dB(A) nachts für allgemeine Wohngebiete eingehalten.
Bezüglich des durch das Planvorhaben bedingten Mehrverkehrs liegen die Beurteilungspegel
an den Immissionsorten sowohl im Analysefall als auch im Prognose-Planfall unter den Werten
von 70 dB(A) tags bzw. 60 dB(A) nachts. In diesem F all sind Erhöhungen der
Beurteilungspegel bei weniger als 3 dB durch den pl anbedingten Zusatzverkehr auf
öffentlichen Verkehrswegen als nicht wesentlich zu beurteilen. Die prognostizierten
Erhöhungen des Straßenverkehrs auf öffentlichen Verkehrswegen liegen bei maximal 0,1 dB,
so dass die Erhöhungen als nicht wesentlich einzustufen sind.
Die abgestrahlten Schallleistungen wurden anhand ei nschlägiger Richtlinien angesetzt.
Aufgrund der normgerechten Schallausbreitungsberech nung unter ausschließlichen
Mitwindbedingungen sowie der Betrachtung des Zusamm enwirkens aller Lärmquellen ist
davon auszugehen, dass die prognostizierten Beurtei lungspegel bei häufigen
Nachmessungen in der deutlichen Mehrzahl der Fälle eingehalten werden.
5.8.2. Artenschutz
Im Untersuchungsraum für vorliegenden Fachbeitrag k onnten einige artenschutzrechtlich
relevante Arten nachgewiesen werden. Zu nennen sind insgesamt 19 Vogelarten. Insgesamt
12 der nachgewiesenen Vogelarten brüten im Untersuchungsgebiet. Die anderen 7 Arten sind
Gastvögel. Auf der eigentlichen Vorhabenfläche befi nden sich Brutreviere von 5 Vogelarten.
Unter den erfassten Brutvögeln befindet sich keine planungsrelevante Art entsprechend der
Definition von KIEL (2005) bzw. MKULNV (2016). Arte n nach Anhang IV der FFH-Richtlinie
kommen im Untersuchungsgebiet mit Ausnahme der wahr scheinlich als Nahrungsgast
vorkommenden Zwergfledermaus nicht vor.
29/88
Mit dem geplanten Vorhaben gehen unterschiedliche Auswirkungen auf die Natur einher, die
auch aus Sicht des Artenschutzes von Bedeutung sein können. Im Vordergrund steht hierbei
der eigentliche Flächenverlust, daneben die unmittelbare Gefährdung von Individuen durch die
Flächeninanspruchnahme sowie durch Vogelschlag an F assaden. Wirkfaktoren wie Lärm,
Licht oder die Fragmentierung von Lebensräumen bzw. die Unterbrechung des
Biotopverbunds sind hierbei zu vernachlässigen.
Bei Berücksichtigung der genannten Wirkfaktoren kan n eine artenschutzrechtliche
Betroffenheit zahlreicher Arten durch das Vorhaben von vorneherein ausgeschlossen werden.
Dies betrifft zunächst alle wildlebenden Vogelarten , die als Gastvögel im Plangebiet
nachgewiesen wurden. Bei all diesen Arten kann eine unmittelbare Betroffenheit von
Individuen oder ihren Entwicklungsstadien ausgeschlossen werden. Erhebliche Störungen, die
sich auf die lokalen Populationen auswirken, lassen sich ebenfalls ausschließen. Die
genannten Arten verlieren durch das Vorhaben auch keine Fortpflanzungs- oder Ruhestätten,
da diese das Untersuchungsgebiet insgesamt nicht zu r Fortpflanzung oder als Ruhestätte
nutzen.
Für die artenschutzrechtlich relevanten und potenzi ell betroffenen Arten werden geeignete
Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen vorgeschlag en, mit denen
artenschutzrechtliche Betroffenheiten vermieden ode r auf ein unerhebliches Maß reduziert
werden können. Sie bestehen aus einer zeitlichen Be schränkung der
Flächeninanspruchnahme durch Fällungen und Rodungen in den Monaten Oktober bis März,
der Einrichtung einer ökologischen Baubegleitung, w eiterhin der Begrenzung bau- und
anlagebedingter Flächenbeanspruchungen und Vorsicht smaßnahmen bezüglich der
Fassadengestaltung an den Gebäuden. Durch die vorge schlagenen Maßnahmen können
insbesondere die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG
(unmittelbare Gefährdung von Individuen und ihren Entwicklungsstadien) umgangen werden.
Zusammenfassend und unter Beachtung der vorgesehenen Maßnahmen zur Vermeidung und
Minderung sowie der vorgezogenen Ausgleichsmaßnahme kommt vorliegender
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag daher zu dem Sch luss, dass das Vorhaben aus
artenschutzrechtlicher Sicht nach den Vorgaben des § 44 Abs. 1 i.V. mit § 44 Abs. 5 BNatSchG
zulässig ist.
5.8.3. Baumbestand sowie Eingriff / Ausgleich
Die geplante Bebauung nimmt zum großen Teil Flächen in Anspruch, für deren Nutzung ein
naturschutzrechtlicher Ausgleich erforderlich wird. Diese Flächen sind im Bebauungsplan als
ausgleichspflichtiger Eingriffsbereich (AusglEB) kenntlich gemacht.
Der heutige Bestand wird von Gebüsch mit überwiegen d standorttypischen Gehölzen
dominiert. Darüber hinaus finden sich Scherrasenflä chen mit und ohne Baumbestand sowie
Gärten bzw. Freiflächen der Bestandsbauten innerhalb des Plangebietes.
Im Plangebiet wurde im Juni 2023 im Rahmen der Erstellung der „planungsrechtlichen Siche-
rung schützenswerter Bäume“ eine erste Bestandsaufn ahme und Bewertung des Baumbe-
standes und weiterer Biotoptypen durch das Landscha ftsarchitekturbüro studio grüngrau
durchgeführt. Nach Durchführung von Suchschürfen wu rden im Februar 2024 ergänzende
Kartierungen im Bereich der öffentlichen Grünfläche vorgenommen. Insgesamt wurden auf
dem Areal 92 Gehölze kartiert und dokumentiert, die sich innerhalb des Plangebiets sowie
unmittelbar angrenzend an diesem befinden. Insgesamt sind 25 der 92 Bestandsgehölze ge-
mäß der Baumschutzsatzung der Stadt Köln (2023) ges chützt (siehe Kapitel 2.4.8.4 „pla-
nungsrechtliche Sicherung schützenswerter Bäume“ bzw. Anlage 1 und 5 des GOP). Es wer-
den 18 schützenswerte Bäume sowie 46 Gehölze besteh end aus Bäumen und Großsträu-
chern gefällt, die je nach ihrer Lage unterschiedlich ausgeglichen werden: Die 18 Bäume, die
außerhalb des ausgleichpflichtigen Eingriffsbereich es gefällt werden müssen, werden nach
der Baumschutzsatzung ausgeglichen. Ein nicht unerh eblicher Teil des Ausgleichs nach der
Baumschutzsatzung wird mit den Festsetzungen von 20 Baumpflanzungen im Plangebiet aus-
geglichen. Die 46 Gehölze innerhalb des ausgleichpflichtigen Eingriffsbereichswerden mittels
30/88
der Eingriffsregelung erfasst und im Rahmen der Aus gleichsbilanzierung über Biotopwert-
punkte ausgeglichen.
Die vom studio grüngrau durchgeführte Bilanzierung von Eingriff und Ausgleich innerhalb des
ausgleichspflichtigem Eingriffsbereichs kommt zu de m Ergebnis, dass ein Ausgleichsbedarf
von insgesamt 35.056 Biotopwertpunkten (BWP) besteh t. Hierfür stehen innerhalb des
Geltungsbereichs nicht ausreichend Kompensationsflächen zur Verfügung.
Aufgrund fehlender Möglichkeiten zur Umsetzung von Ausgleichsmaßnahmen innerhalb und
angrenzend an das Plangebiet, wird zur Kompensation eine externe Ausgleichsmaßnahme
umgesetzt. Diese externe Ausgleichsmaßnahme liegt i m Geltungsbereich des
Bebauungsplanes Nr. 66389/03; Arbeitstitel: "Rondorf Nord-West" in Köln-Rondorf und wird in
diesem Bebauungsplan unter der Nummer A3.6 geführt. Auf einer 3.187 m² großen Teilfläche
des Flurstücks 308 der Gemarkung Rondorf-Land, Flur 7 wird die externe Maßnahme durch
die Eintwicklung einer Glatthaferweise mit Strauchgruppen und Bäumen umgesetzt.
Insgesamt kann durch die Umsetzung der hier beschri ebenen und in den Hinweisen
festgeschriebene Ausgleichsmaßnahme auf der Fläche in Rondorf eine ökologische
Aufwertung nach dem Bewertungsverfahren „Methode zu r ökologischen Bewertung der
Biotopfunktionen von Biotoptypen“ von Dankward Ludwig, Bochum, 1991, erreicht werden.
5.8.4. Klimaschutz
Durch die Einhaltung der Klimaleitlinien der Stadt Köln kann dem Klimaschutz Rechnung
getragen werden. Vorgesehen sind Maßnahmen zur Begrünung des Quartiers, zur Dach- und
Tiefgaragenbegrünung, zur Fassadenbegrünung sowie z ur nachhaltigen Energiegewinnung
(siehe auch Abschnitt 5.9). Die Stromerzeugung mit Hilfe von Photovoltaikanlagen auf den
Dächern ist ein Baustein hierfür (siehe auch Abschnitt 5.9.4).
5.8.5. Luftschadstoffe
Das Luftschadstoffgutachten kommt zu dem Ergebniss, dass sowohl im Prognose-Nullfall
2025 als auch im Prognose-Planfall 2025 die NO2-Gre nzwerte der 39. BImSchV an allen
beurteilungsrelevanten Fassaden des Untersuchungsgebietes und insbesondere auch an den
Fassaden der Plangebäude eingehalten werden.
Ergänzend wurde eine lokale Ausbreitungsrechnung fü r die Feinstaub-Fraktionen PM10 und
PM2,5 durchgeführt. Die Berechnungen zum Prognosejahr 2025 für das Untersuchungsgebiet
bestätigen die auf aktuellen Messungen basierende Annahme, dass die Feinstaub-Grenzwerte
im Bereich des Bebauungsplangebietes in beiden Unte rsuchungsfällen 2025 deutlich
eingehalten werden.
5.8.6. Belichtung/Besonnung
Eine relevante Verschattung der Bestandsgebäude durch die Plangebäude ist nicht gegeben.
Gleiches gilt für die Plangebäude selbst.
5.8.7. Boden
Das gesamte Plangebiet des Bebauungsplans liegt im Bereich der Altablagerung gem.
Bundes-Bodenschutzgesetz § 2 mit der Nummer 50702. Gemäß § 9 Abs. 5 BauGB wird das
gesamte Plangebiet als Fläche Altablagerung gekennzeichnet.
Die Untersuchungsfläche wurde bis spätestens 1970 verfüllt. Es sind Auffüllungsmächtigkeiten
von > 15 m belegt.
Der Auffüllungskörper besteht im Wesentlichen aus m ineralischen Komponenten. Hierbei
dominieren Bauschutt mit weiteren Fremdstoffanteile n aus Gebäudeabbrüchen in
wechselnden Mischungsverhältnissen sowie kiesige un d schluffige Sande. Im Rahmen
aktueller Baggerschurf-Aufschlüsse wurden neben den mineralischen Bauschuttbestandteilen
auch Holz (Balken, Dielen), Dachpappen und Metallte ile (Zinkbleche, Dachrinnen)
aufgefunden.
31/88
Außerdem liegen im Plangebiet punktuell geringfügig erhöhte Belastungen durch
Schwermetalle (i. W. Zink), polychlorierte Biphenyl e (PCB), Mineralölkohlenwasserstoffe
(MKW) und polycyclische aromatische Kohlenwassersto ffe (PAK) in der Feststoffphase vor.
Auch im Bodeneluat ist die Schadstoffkonzentration bereichsweise für MKW, PAK und PCB
erhöht. Die Bodenluft ist mit Methan belastet.
Für das geplante Bauvorhaben ist keine Gefährdung d es Schutzgutes Grundwasser zu
besorgen. Bisherige Grundwasseruntersuchungen belegen eine bekannte Verunreinigung des
durchströmenden Grundwassers mit Tetrachlorethen. Aktuell liegen keine Hinweise vor, dass
die nachgewiesenen Schadstoffe bei der derzeitigen Nutzung das Grundwasser schädigen.
Im Rahmen des geplanten Bauvorhabens (insbesondere die Tiefgründung) kann eine
Gefährdung des Grundwassers allerdings nicht ausgeschlossen werden.
Aufgrund der vorgefundenen polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffe (PAK) und der
damit einhergehenden Bestätigung der stofflichen Be lastung des Untergrundes darf das
anfallende Niederschlagswasser nicht gezielt zur Ve rsickerung gebracht werden. Das
Plangebiet befindet sich im Bereich der Altablageru ng mit der Nummer 50702, einer
ehemaligen Deponieanlage. In einem Deponiekörper ist grundsätzlich keine Versickerung von
Niederschlagswasser zulässig.
Eine Gefährdung über den Wirkungspfad Bodenluft – R aumluft – Mensch ist aufgrund der
bekannten Methangaskonzentration im Deponiekörper gegeben. Für das Bauvorhaben ist ein
entsprechendes Gassicherungskonzept zu erstellen und umzusetzen. Dies erfolgt im Rahmen
des Baugenehimigunsgverfahrens. Um eine Gefährdung über den Wirkungspfad Boden-
Mensch auszuschließen sind geeignete Sicherungsmaßn ahmen (Bodenaustausch,
Bodenabdeckung) erforderlich. Auch hierfür ist im R ahmen des Baugenehmigungsverfahren
ein Sicherungskonzept vorzulegen. Die Erstellung de r Gassicherungskonzept und des
Aushub- und Entsorgungskonzept wird im Durchführungsvertrag geregelt.
Die Vorschriften der §§ 6 bis 8 der Bundesbodenschu tz-Verordnung (BBodSchV) sind zu
beachten.
5.9. Bepflanzung und Begrünung
Um die Ziele des Grünordnungsplanes umzusetzen werd en eine Vielzahl von
Begrünungsmaßnahmen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB getroffen.
5.9.1. Begrünungsmaßnahmen im Bereich von öffentlic hen Grünflächen
Innerhalb der festgesetzten öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung öffentlicher
Spielplatz sind insgesamt mindestens 3 mittel- und großkronige Laubbäume zu pflanzen und
dauerhaft zu unterhalten. Die Fläche ist zudem mit Wiesensaatgutmischung anzulegen.
Ausgenommen hiervon sind Spielgeräte, Fallschutzflächen, Wegeflächen, Abfallbehälter und
Bänke. Die in der Planzeichnung festgesetzten Baums tandorte sind nur zur Nachricht
dargestellt. Mit diesen Festsetzungen wird ein Beit rag zur Begrünung und Verschattung der
Spielflächen geleistet und die Steigerung des Aufen thaltscharakters bewirkt, ohne die
Nutzungsmöglichkeiten der Freifläche zu sehr einzuschränken.
5.9.2. Begrünungsmaßnahmen im Bereich von privaten Grundstücken
Im allgemeinen Wohngebiet WA sind 12 und in der nicht überbaubaren Grundstücksfläche des
Bestandes 5 mittel- und großkronige Laubbäume zu pf lanzen. Die in der Planzeichnung
festgesetzten Baumstandorte können um bis zu 5 m ve rschoben werden. Darüber hinaus ist
die festgesetzte Fläche M7 mit einer Rasenfläche (E A31 / LW41112) zu begrünen und mit
jeweils mindestens 3 Strauchgruppen mit je 3 Solitä rsträuchern (3xv, mB) zu bepflanzen.
Ausnahmsweise ist die Pflanzung von Stauden und Grä sern zulässig. Die festgesetzte
Flächen M8 ist ebenfalls mindestens mit einer Rasen fläche (EA31/LW4112) zu begrünen,
wobei ausnahmsweise Gräser- und Staudenpflanzungen und Lüftungsschächte zulässig sind.
Diese Maßnahmenfläche rahmt den Quartiersplatz als grüne Spange. In ihr befinden sich
32/88
zugleich die Lüftungsschächte zur natürlichen Belüf tung der Tiefgarage. Für die
Maßnahmenfläche M9, die die Gestaltung und Ausstattung des Pocketparks konkretisiert, wird
ebenfalls mindestens eine Rasenfläche (EA31/LW4112) festgesetzt. Ausnahmsweise sind
hier Gräser- und Staudenpflanzungen, Wege und Platz flächen auf maximal 20% der
Gesamtfläche, Bänke, Abfallbehälter, bauliche Einfa ssungen sowie Leuchten und
Einfriedungen zulässig. Zudem sind die Grundstücksf lächen, soweit sie nicht mit Gebäuden,
Wegen, Spielplätzen und sonstigen Nebenanlagen über baut werden, mit Gräsern (HH 7/BR
132), Stauden und / oder Sträuchern (BB 1/GH 51) zu bepflanzen.
Mit diesen Festsetzungen wird ein Beitrag zur Begünung des Quartiers und zur Steigerung der
Aufenthaltsqualität geleistet. Die Festsetzungen wirken sich zudem positiv auf das Klima aus.
Hierdurch soll neben den klimatischen Funktionen un d der biologischen Vielfalt der
Begrünungsmaßnahmen auch ein Beitrag zu gärtnerisch en Gestaltung der Freiflächen
sichergestellt werden.
Die Flexibilität in Bezug auf die Baum-Standorte bi etet eine ausreichende Freiheit bei der
Konkretisierung der Planung, ohne den Grundgedanken des Begrünungskonzeptes zu
konterkarieren.
5.9.3. Begrünung von Tiefgaragen
Zur Nutzbarmachung und Gestaltung des Innenbereichs , zur Verbesserung des direkten
Wohnumfelds und zur Kompensation der Grünunterdeckl ung sind Tiefgaragen (TGa) oder
unterirdische Gebäudeteile, soweit sie nicht mit Ge bäuden, Wegen, Platzflächen,
Kinderspielflächen oder sonstigen Nebenanlagen über baut werden, zu begrünen. Die
Vegetationstragschicht wird in einer angemessenen Stärke von 60 cm bzw. 1,20 m zzgl. Filter-
und Drainschicht und ein auskömmlicher Wurzelraum v on mindesten 25 m³ festgesetzt.
Hierdurch soll sichergestellt werden, dass die Wurzeln der Pflanzen ausreichend Platz für eine
gesunde Entwicklung erhalten.
5.9.4. Extensive Dachbegrünung
Die Flachdächer der Gebäude im allgemeinen Wohngebi et WA sind mit einer extensiven
Dachbegrünung zu bepflanzen. Um gleichzeitig die Un terbringung nötiger Technik (wie z.B.
Lüftungsanlagen o.ä.) zu ermöglichen, werden techni sche Aufbauten auf maximal 30 % der
jeweiligen Dachfläche von der Begrünungspflicht aus genommen. Um attraktive Freisitze in
Form von Dachterrassen für die Bewohnerschaft des S taffelgeschosses im Haus 1.3 zu
ermöglichen, sind diese Flächen ebenfalls von der Begrünungspflicht ausgenommen. Um eine
zukunftsweisende Energieerzeugung zu unterstützen, sind Photovoltaikelemente über der
Dachbegrünung zulässig.
Die positiven Effekte von Dachbegrünungen wirken si ch vielfältig aus. In Bezug auf die
Gebäude wirkt ein begrüntes Dach als Schutz der Dac habdichtung und Dämmstoff. Die
Lebensdauer des Daches wird verlängert und das Raumklima des obersten Geschosses, das
regelmäßig am stärksten vom jahreszeitlichen Temper aturwechsel beeinflusst wird, deutlich
verbessert.
Hinsichtlich der Umweltaspekte fungiert ein extensiv begrüntes Dach als Wasserrückhaltung.
Große Teile des Niederschlags werden verdunstet, wa s mit einer Entlastung der
Entwässerungsanlagen und dem Verbleib des Wassers im ökologischen Kreislauf einhergeht.
Die Dachflächen können auch Ersatzhabitate für Tier- und Pflanzenarten bieten.
Insgesamt kann das Stadtklima, das durch eine hohe Versiegelung und damit einhergehende
höhere Temperaturen bestimmt ist, verbessert werden. Die Funktion der Dachbegrünung als
Filter für Staub und Schadstoffe wirkt sich ebenfalls positiv aus.
5.9.5. Fassadenbegrünung
Um einen weiteren Beitrag für das Stadtklima und al s Filter für Staub und Schadstoffe zu
leisten, wird eine Fassadenbegrünung der nordwestlich orientierten Wandflächen festgesetzt.
Flächen für Fenster, Türen und Lüftungseinrichtunge n sind von der Begrünungspflicht
ausgenommen. Es ist eine Kletterpflanze je laufenden Metern Wand bei Selbstklimmern bzw.
zwei Kletterpflanzen je laufenden Meter bei Rank- u nd Schlingpflanzen vorzusehen. Bei
33/88
letzeren ist eine Kletterhilfe vorzusehen. Durch di e Festsetzung, dass die Pflanzstellen offen
mit Bodenanschluss und einer durchwurzelbaren Pflan zgrube von mindestens 1 m³
vorzusehen ist, soll sichergestellt werden, dass di e Pflanzen gute Wachstumsbedingungen
vorfinden.
5.9.6. Erhalt von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzung
Innerhalb der öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung Spielplatz sind 4 Bäume und
im allgemeinen Wohngebiet WA 5 Bäume dauerhaft zu e rhalten und bei Verlust gleichwertig
zu ersetzen.
Zum Schutz der in der nicht überbaubaren Grundstück sfläche des Bestands bestehenden
wertvollen Grünstrukturen, die den vorhandenen Kind erspielplatz einrahmen, werden die
Flächen rund um dem Spielplatz als Fläche mit Bindu ngen für die Erhaltung von Bäumen,
Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen festgesetzt.
Ersatzpflanzungen erfolgen nach den Standards der Satzung zur Erhebung von Kostener-
stattungsbeträge nach §§ 135a-135c BauGB.
Mit diesen Festsetzungen wird der alte Baum- und Grünbestand gesichtert und ein Beitrag zur
Begünung des Quartiers geleistet.
5.10. Gestalterische Festsetzungen
Im Bebauungsplan werden örtliche Bauvorschriften (g estalterische Festsetzungen gemäß
§ 89 BauO NRW) getroffen. Diese dienen dazu, eine d urchmischte, gleichwohl harmonische
Gestaltung des Plangebietes zu erreichen. Es werden Regelungen zu Dachformen,
Einfriedungen, Stellplatzbegrünung und Satellitensc hüsseln / Mobilfunksendeanlagen
getroffen.
5.10.1. Dachform / Dachaufbauten
Für ein einheitliches Quartiersbild sind im Geltungsbereich des Bebauunsplans ausschließlich
Flachdächer mit einer Dachneigung bis maximal 5 Grad zulässig. Durch die Festsetzung von
Flachdächern im vorhabenbezogenen Bebauungsplan werden entsprechend dem Vorhaben-
und Erschließungsplan zeitgemäße Wohngebäude errich tet. Ferner begünstigt die
Festsetzung der Flachdächer die gewünschte Dachbegrünung.
Um eine Beeinträchtigung des Ortsbildes zu vermeiden, müssen Anlagen zur Nutzung solarer
Strahlungsenergie um ihr Maß von der Gebäudeaußenka nte zurücktreten, das ihrer Höhe
entspricht.
5.10.2. Einfriedungen
Zur Vermeidung von gestalterisch unbefriedigenden S ituationen sind Grundstücks-
einfriedungen entlang von Mietergärten nur als standortgerechte Hecken sowie als Draht- und
Stabgitterzäune mit hinterpflanzten Hecken bis zu e iner Höhe von jeweils 1,2 m über der
Geländeoberfläche zulässig.
Gleiches begründet die Festsetzungen für die Gestaltung der Abstellplätze für Abfallsammel-
behälter. Sie sind in Gestalt von Müllboxen einzuha usen oder mit standortgerechten Hecken
zu umpflanzen. Die so gestalteten Anlagen können in die Grundstückseinfriedungen integriert
werden.
5.10.3. Satellitenempfangsanlagen / Mobilfunksendeanlagen
Um eine Beeinträchtigung der Fassaden und Balkone d urch Parabolantennen für den
Satellitenrundfunkempfang zu verhindern, werden Sat ellitenschüsseln nur auf den
Dachflächen zugelassen. Mobilfunksendemasten und -a nlagen sind dagegen
ausgeschlossen.
34/88
6. Umweltbericht
A Einleitung
Für das Bebauungsplanverfahren wird eine Umweltprüf ung gemäß § 2 Absatz 4
Baugesetzbuch (BauGB) für die Belange nach § 1 Absa tz 6 Nummer 7 und § 1a BauGB
durchgeführt. Die Ergebnisse werden in einem Umwelt bericht gemäß § 2a BauGB und der
Anlage 1 zum BauGB dargestellt.
6.1. Darstellung des Inhalts und wichtigster Ziele des Bauleitplanes
Die Vorhabenträgerin GAG beabsichtigt, den Neubau v on drei Mehrfamilienhäusern in Köln
Bilderstöckchen im Rahmen eines vorhabenbezogenen B ebauungsplanes planungsrechtlich
zu sichern. Bei der geplanten Bebauung handelt es s ich um eine Hinterlandbebauung der
bestehenden Wohnbebauung entlang der Straße Am Bild erstöckchen. Teile der
Hinterhoffläche, auf der sich im Bestand asphaltier te Anwohnerparkplätze befinden, werden
mit einer Tiefgarage, Grünflächen und einem Spielplatz überplant.
Das Planvorhaben befindet sich im Stadtteil Bilders töckchen (Stadtbezirk Nippes) im Norden
Kölns. Eingefasst wird das Plangebiet nördlich von der Robert-Perthel-Straße, südlich von der
Straße Am Bilderstöckchen, östlich von der Vogesens traße und westlich von der Escher
Straße. Das Vorhaben sieht eine Errichtung von ca. 95 Mieteinheiten verteilt auf drei
Gebäudekomplexen vor, welche mit der Errichtung ein er Tiefgarage mit ca. 60 PKW-
Stellplätze ausgestattet sind. Bei den zu errichtet en Gebäuden handelt es sich um reine
Wohngebäude, deren Wohnraum zu 100 % öffentlich gefördert ist. Im Rahmen der Umsetzung
wurden die anliegenden Gebäude bereits modernisiert , weitere Überarbeitungen und
Neugestaltungen sind darüber hinaus auch in den Ber eichen der Freianlagen und des
Kinderspielplatzes geplant. Das geplante Vorhaben l eistet einen Beitrag zur Schaffung
dringend benötigten Wohnungsbau in der wachsenden Großstadt Köln.
Zur Entwicklung des Plangebietes wurde von der Vorh abenträgerin ab Ende 2022 ein
städtebauliches und architektonisches Gesamtkonzept für den Standort entwickelt. Nach dem
Planungsprogramm sollen sich die künftigen Nutzunge n im Plangebiet an den bereits
vorhandenen Nutzungen orientieren. Das Gebiet bietet einen Nutzungsmix, in dem städtisches
Wohnen sowie die Unterbringung von sozialen, kultur ellen und anderen Einrichtungen, die
eine Wohnnutzung nicht wesentlichen stören, zulässig ist.
Es wurden drei städtebauliche Studien von molestina Architekten + Stadtplaner GmbH, Köln
und studio grüngrau Landschaftsarchitektur GmbH, Dü sseldorf entwickelt und mit dem
Gestaltungsbeirat der Stadt Köln in mehreren qualifizierenden Sitzungen abgestimmt.
Der Stadtentwicklungsausschuss hat im Oktober/ November 2022 beschlossen, gemäß § 12
Absatz 2 BauGB in Anwendung des beschleunigten Verf ahrens nach § 13a BauGB einen
vorhabenbezogenen Bebauungsplan einzuleiten mit dem Ziel, im Planungsgebiet die
planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Entwicklung eines Quartiers zu schaffen, in dem
Wohnungsbau festgesetzt werden soll.
Zur Vermeidung von Doppelungen mit dem vorangegange nen Teil der Begründung, wird auf
dem städtebaulichen Teil der Begründung (s. Kapitel 1 „Anlass und Ziel der Planung“ sowie
5.1 „Städtebauliches Planungs- und Freiraumkonzept“) verwiesen.
6.2. Bedarf an Grund und Boden
Entsprechend den vorgesehenen Festsetzungen im Bebauungsplan errechnen sich folgende
Flächengrößen von Biotoptypen im Bestand und von Nutzungstypen im Zielzustand:
35/88
Tabelle 1: Flächengrößen im Geltungsbereich
Bestandsnutzung in m² geplante Vorhaben in m²
Fahr- und Feldwege,
versiegelt
2.073,57
Allgemeines Wohnen
(WA) (Neu)
6.122,58
Gebüsch mit überwiegend
standorttypischen Gehölzen
3.950,12
Allgemeines Wohnen
(WA) (nicht überbaubare
Grundstücksfläche
Bestand – nüGB)
2.753,85
Scherrasen mit
Baumbestand
1.907,47
Öffentliche Grünfläche mit
Zweckbestimmung
Spielplatz
564,74
Scherrasen ohne
Baumbestand
1.109,89
Sportanlagen / Spielplätze,
mit sonstigem Belag
400,38
6.3. Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen
festgelegten Ziele des Umweltschutzes
Als Ziele des Umweltschutzes werden die einschlägig en Gesetze, Rechtsverordnungen,
Erlasse, Verwaltungsvorschriften und "Technischen Anleitungen" zugrunde gelegt, die für die
jeweiligen Schutzgüter in Bauleitplan-Verfahren anzuwenden sind. Die EU-Schutzziele finden
sich im Wesentlichen umgesetzt im deutschen Bundesi mmissionsschutzgesetz (BImSchG,
Luftreinhalteplanung, Lärmminderung) und seinen Ver ordnungen, dem
Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG – Arten-, Landsch afts- und Biotopschutz), dem
Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG – Bodenschutz, Sc hutz vor bzw. Umgang mit
schädlichen Bodenveränderungen) und seiner Verordnu ng, dem Wasserhaushaltsgesetz
(WHG) sowie dem Denkmalschutzgesetz (DSchG). Auf La ndeseben greifen weitere
Regelungen wie die Geruchsrichtlinie Nordrhein-West falen (GIRL – Beurteilung von
Gerüchen), das Landeswassergesetz Nordrhein-Westfal en (LWG NRW – Schutz des
Grundwasserdargebotes) sowie Verordnungen auf Ebene der Bezirksregierungen wie
Wasserschutzzonen-Verordnungen und der Luftreinhalteplan.
Auf kommunaler Ebene werden die Baumschutzsatzung u nd der Landschaftsplan der Stadt
Köln berücksichtigt.
Im Einzelnen siehe dazu die folgende Tabelle 2.
Tabelle 2: Ziele des Umweltschutzes
Umweltbelang Fachgesetz / Vorschrift Ziel des Umweltschutzes
Gebiete von
gemeinschaftlicher
Bedeutung / europäische
Vogelschutzgebiete
BNatSchG, FFH-RL Schutz prioritärer
Arten, Beachtung
der Schutzziele
Landschaft
Landschaftsplan
BauGB, BNatSchG,
DSchG; LNatSchG NRW
Schutzziele der LP-
Schutzausweisung,
Entwicklungsziele umsetzen;
Schutz, Pflege und
Entwicklung der Vielfalt,
Eigenart, Schönheit und
Erholungswert von Natur und
Landschaft
Pflanzen BNatSchG, LNatSchG
NRW Baumschutzsatzung
Schutz, Erhalt und
Weiterentwicklung
36/88
Stadt Köln geschützter Biotope und
Naturbestände, Vermeidung
von Eingriffen;
Tiere BauGB, BNatSchG, FFH-
RL, VRL, LNatSchG NRW
Vermeidung
Verschlechterung
Erhaltungszustand; Schutz
wild-lebender Tiere und
Lebensgemeinschaften,
Vermeidung Tötung
(Tötungsverbot)
Biologische Vielfalt BauGB, BNatSchG, FFH-
RL, VRL, LNatSchG NRW
Erhalt wildlebender Tier- und
Pflanzenarten, Erhalt von
Lebensräumen, Stärkung der
Biotopvernetzung,
Entwicklung und
Wiederherstellung der Tier-
und Pflanzenwelt z.B. bei
Eingriffen; Schutz der
natürlichen
Lebensgrundlagen
Eingriff/Ausgleich Baugesetzbuch,
LNatSchG
Ausgleich von Eingriffen in
den Naturhaushalt; Ausgleich
bzw. Ersatzmaßnahmen
nachhaltig und
standortgerecht
Fläc he Baugesetzbuch Schonender Umgang mit
Boden, Innenentwicklung vor
Außenentwicklung,
Revitalisierung von
vorgenutzten Flächen
Landschaft/Ortsbild Baugesetzbuch,
LNatSchG
Ausgleich von Eingriffen in
das Landschaftsbild;
Wahrung und Entwicklung
der Vielfalt, Eigenart,
Schönheit und dem
Erholungswert von
Landschaft- und Ortsbild;
Wahrung des Charakters der
Kulturlandschaft
Boden BauGB; BBoSchG,
BBoSchV, LBoSchG NRW
sparsamer Umgang mit
Grund und Boden,
Innenentwicklung;
Entsiegelung; Sicherung und
Entwicklung von
Bodenfunktionen,
Abwendung schädlicher
Bodenveränderungen und
Einträge,
Oberflächenwasser WHG,
Wasserrahmenrichtlinie,
HWRM-RL
naturnahe Gestaltung von
Fließgewässern;
Reinhaltung, Schutz und
Pflege von Gewässern;
Deckung Wasserbedarf;
Vermeidung negativer
Veränderungen; Sanierung;
37/88
naturnaher Aus- bzw.
Rückbau
Grundwasser WHG,
Landeswassergesetz NW,
Wasserschutzzonen-
Verordnung
Versickerung von
Niederschlagswasser,
Berücksichtigung der Ge-
und Verbote; Vermeidung
von Einträgen;
Grundwasserneubildung
erhalten und verbessern
Klima, Kaltluft/Ventilation Klimaschutzgesetz NRW,
Klimaschutzkonzept Köln
BNatDchG, LNatSchG,
BWaldG, LFoG NRW
Vermeidung bioklimatisch
belasteter Wohngebiete,
Erhalt bioklimatischer
Entlastungsbereiche und
Bereiche mit
Kaltluftentstehung; Erhalt und
Planung von Frischluftzufuhr
durch Grünflächen;
Verbesserung des
Mikroklimas durch
Baumpflanzungen und
Grünflächen; Maßnahmen
zur Klimawandelanpassung
Luftschadstoffe –
Emissionen/Immissionen
Bundesimmissionsschutzg
esetz; BauGB, 39.
BImSchV, TA Luft;
Zielwerte der LAI
Schaffung und Erhalt
gesunder Wohn- und
Arbeitsverhältnisse;
Vermeiden von Emissionen
und Konflikten; Erhalt und
Verbesserung der Luftgüte;
Einhaltung Grenzwerte der
39. BImSchV
Erhaltung der
bestmöglichen Luftqualität
in Gebieten, in denen die
durch Rechtsverordnung
zur Er-füllung von
bindenden Beschlüssen
der Europäischen
Gemeinschaft festgelegten
Immissionsgrenzwerte
nicht überschritten werden
BauGB;
Bundesimmissionsschutz-
gesetz; Luftreinhalteplan
Köln 2021
Einhaltung Grenzwerte der
39. BImSchV
Vermeidung von
Emissionen (nicht
Lärm/Luft, insbesondere
Licht, Gerüche),
sachgerechter Umgang mit
Abfällen und Abwässern
Bundesimmissionsschutz-
gesetz; Lichterlass NW;
LAI Hinweise; TA-Luft,
Anhang 7, LWG NRW;
Vermeidung von Emissionen;
Konfliktbewältigung;
Sicherstellung der sach- und
fachgerechten Entsorgung
Erneuerbare
Energien/Energieeffizienz
BauGB; Beschluss
Stadtentwicklungsausschu
ss zur solaren
Optimierung; EEG 2023,
GEG 2023,
EnergieeinsparVO,
Beschluss des Rates der
Stadt Köln zur
Klimaneutralität bis 2035
Energieeffizient Planen,
Verringerung / Vermeidung
von Klimagas-Emissionen,
energetisch optimierte
Baustandards
38/88
(06/2021), Leitlinien
Klimaschutz der Stadt
Köln (03/2022)
Lärm Bundesimmissionsschutz-
gesetz; TA Lärm; DIN
4109; DIN 18005; DIN
45691; 16. BImSchV;
Freizeitlärmerlass; 18.
BImSchV, BauGB;
Lärmaktionsplan Stufe III
Einhaltung der Orientierungs-
, Richt- und Grenzwerte;
Konfliktvermeidung durch
Planung;
Trennungsgrundsatz;
Einhalt und Sicherung
gesunder Wohn- und
Arbeitsverhältnisse
Altlasten BauGB; BBoSchG,
BBoSchV, LBoSchG
NRW, LAWA-Richtlinie,
Regelungen der
Ersatzbaustoffverordnung
(EBV)
Vermeidung von Gefährdung
durch die Wirkpfade Boden-
Mensch, Boden-Luft, Boden-
Grundwasser; Sanierung;
Erschütterungen Bundesimmissionsschutz-
gesetz; Abstandserlass;
DIN 4150 Teil 1 und 2
Einhaltung der Werte der DIN
4150 Teil 2;
Konfliktvermeidung
Gefahrenschutz :
- Hochwasserschutz
WHG, LWG NRW,
HWRW-RL;
HochwasserschutzG II
Hochwassersichere
Baugebiete, Hinweis auf
Hochwasserrisikogebiete;
Hochwasserrisikoprophylaxe
- Störfallrecht
Seveso-III-Richtlinie; KAS-
18, BImSchG; 12.
BImSchV
Einhaltung von Achtungs-
und angemessenen
Sicherheitsabständen
- Magnetfeldbelastung
Bundesimmissionsschutz-
gesetz, Abstandserlass
NW, städtischer
Vorsorgewert
WHG
Einhaltung ausreichender
Abstände zu sensiblen
Nutzungen
- Starkregenvorsorge
Hinweis auf
Starkregenbetroffenheit;
Ableitung von
Niederschlagswasser;
Verhindern von
Starkregengefahren
Besonnung / Belichtung Positionspapier
„Versorgung mit
Tageslicht / Besonnung“
im Stadtplanungsamt
Köln, 10/2021
Sicherung gesunder
Wohnverhältnisse
Kultur - und sonstige
Sachgüter
BauGB,
Denkmalschutzgesetz;
BNatSchG
Vermeidung der
Beeinträchtigung von Bau,-
Klein und Bodendenkmälern;
Naturdenkmalen, Resten
historischer
Kulturlandschaften oder
deren Bestandteilen
Grenzüberschreitende Auswirkungen von Bebauungsplän en oder Flächennutzungsplan-
39/88
Änderungen sind in Köln aufgrund der Lage in großem Abstand zu Landesgrenzen nicht zu
erwarten. Raumbedeutsame Planungen werden mit den a ngrenzenden Gemeinden
abgestimmt.
B Beschreibung und Bewertung der erheblichen Umweltauswirkungen
6.4. Grundlagen
Die Untersuchungstiefe der Umweltprüfung orientiert sich in Übereinstimmung mit der
Formulierung in § 2 Abs. 4 Satz 3 BauGB an den Fest setzungen des Bebauungsplanes „Am
Bilderstöckchen in Köln-Bilderstöckchen“ . Geprüft wird, welche erheblichen Auswirkungen
durch die Umsetzung des Bebauungsplanes auf die Umw eltbelange entstehen können und
welche Einwirkungen auf die geplanten Nutzungen im Geltungsbereich aus der Umgebung
erheblich einwirken können. Hierzu werden vernünfti gerweise regelmäßig bzw. dauerhaft
erhebliche anzunehmende Einwirkungen geprüft, nicht jedoch außergewöhnliche und nicht
vorhersehbare Ereignisse.
Für die konkreten Vorhaben werden Regelungen zur Ba uphase gemäß den einschlägigen
Vorschriften und Normen im nachfolgenden Baugenehmi gungsverfahren getroffen.
Entsprechend beinhaltet diese Prüfung nicht die Unt ersuchung von Auswirkungen der
Bauphase.
Es liegen derzeit keine Erkenntnisse vor, ob durch die Umsetzung der Planung Techniken oder
Stoffe eingesetzt und verwendet werden, die zu erhe blichen nachteiligen
Umweltauswirkungen führen werden.
Weiterhin werden bei Vorliegen mehrerer Planungen i n räumlicher Nähe kumulierende
Umweltauswirkungen beschrieben.
6.4.1. Beschreibung derzeitiger Umweltzustand (Basi sszenario)
Das Plangebiet liegt im Stadtteil Bilderstöckchen unmittelbar an der Kreuzung Robert-Perthel-
Straße/Escher Straße in der Flur 6 der Gemarkung Lo ngerich. Bei dem Vorhabenbereich
handelt es sich einerseits um eine öffentlich zugän gliche Grünfläche, die im Bestand
ausschließlich aus Gebüsch- und Rasenflächen besteh t sowie Innenhofflächen der
bestehenden Wohnbebauung, die sich aus Parkplatz-, Spiel- und Wegeflächen
zusammensetzt.
Das Plangebiet wird im Norden durch die verbleibend e Grünfläche begrenzt. Östlich grenzt
der Geltungsbereich an einen Fußgängerweg an, der s ich in der öffentlichen Grünfläche
befindet.
Im Süden grenzt das Plangebiet an die Wohnbebauung der Straße Am Bilderstöckchen an.
Im Westen grenzt das Plangebiet an die Robert-Perthel-Straße.
Lärmbelästigungen liegen durch die nahegelegene Aut obahn 57, sowie der Robert-Perthel-
Straße, der Escher Straße und einen nördlich gelegenen Bolzplatz vor.
Die bereits bebaute Fläche des Plangebiets wird dem Klimatoptyp ,,Stadtrandklima‘‘
zugeordnet, die öffentliche Grünfläche hingegen dem Klimatoptyp ,,Freilandklima‘‘.
Erschlossen wird das Gebiet über die öffentliche Grünfläche im Norden des Areals, sowie über
die Bebauung im südlichen Teil des Plangebietes über die Straße Am Bilderstöckchen.
6.4.2. Beschreibung des Umweltzustandes bei Nichtdu rchführung der Planung
(Nullvariante)
40/88
Flächennutzungsplan
Im wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Köln sin d für das Plangebiet Flächen als
Grünfläche und Wohnbaufläche ausgewiesen.
Bei den Grünflächen handelt es sich um die nördlich gelegene öffentlich zugängliche
Grünfläche, die derzeit unmittelbar an die bestehende Wohnbebauung angrenzt. Sie dient der
Erholung sowie der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes.
Die ausgewiesene Wohnbaufläche dient vorwiegend ode r ausschließlich dem Wohnen und
überlagert vollständig die südlich befindliche Bestandsbebauung sowie einen Teilbereich der
nordöstlich gelegenen Grünfläche. Für letzteres wir d gemäß des Landschaftsplans das
Entwicklungsziel „EZ 8 Zeitlich begrenzte Erhaltung bis zur Realisierung der Bauleitplanung“
dargestellt, während für die restliche Grünfläche das Entwicklungsziel „EZ 4 Anreicherung der
Landschaft mit natürlichen Landschaftselementen unter Berücksichtigung bauleitplanerischer
Vorhaben“ dargestellt wird. Gebietsübergreifend wird das Entwicklungsziel „EZ 6 Ausstattung
der Landschaft für Zwecke des Immissionsschutzes od er zur Verbesserung des Klimas“
dargestellt.
Zur Sicherung des Schutzzweckes wird das LSG „Erhol ungsgebiet Bürgerpark-Nord und
angrenzende Grünverbindungen festgesetzt:
- zur Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungs fähigkeit des Naturhaushalts,
insbesondere durch Sicherung wichtiger stadtklimati scher Ausgleichsräume und
Durchlüftungszonen sowie durch Erhaltung vielgestal tiger Lebensräume für Pflanzen
und Tiere.
- wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des La ndschaftsbildes im Bereich der
historischen Grünanlage Blücherpark und der durch l ändlichen Charakter geprägten
Umgebung des Heckhofes.
- wegen der besonderen Bedeutung für die Erholung.
Bei Nichtdurchführung der geplanten Arrondierung de r Wohnbebauung würde der derzeit
rechtskräftige Flächennutzungsplan der Stadt Köln i n seiner derzeitigen Ausweisung
verbleiben.
Verbindliche Bauleitplanung und Baugenehmigungen
Für das Plangebiet besteht kein rechtskräftiger Bebauungsplan.
Die Flächen im Geltungsbereich können unter Berücks ichtigung des Flächennutzungsplans
sowie dessen Entwicklungsziele und der planungsrechtlichen Beurteilung grob in drei Bereiche
unterteilt werden:
(1) Der nördliche Teil des Plangebietes, der sich derzeit als öffentlich zugängliche Grünfläche
darstellt, liegt im unbeplanten Außenbereich und is t derzeit nach § 35 BauGB "Bauen im
Außenbereich" zu beurteilen. Es handelt sich um ein e Grünfläche mit Scherrasen und
Gehölzbestand. Für diese Flächen ist im Landschaftsplan das Entwicklungsziel 4 dargestellt.
Dieses Entwicklungsziel umfasst Landschaftsräume, d ie überwiegend landwirtschaftlich
genutzt werden, sich in ihrem Erscheinungsbild ausg eräumt und stark vernachlässigt
darstellen, jedoch zukünftig unter Berücksichtigung von Bauleitplanungen nachhaltig
verändert werden sollen.
In der Nullvariante würde die Grünflächen in ihrem Bestand erhalten bleiben. Die Vegetation
würde sich weiterhin gemäß der Entwicklungsziele de s Landschaftsplans entwickeln. Eine
Bebauung nach § 34 BauGB wäre nicht möglich, da die se Fläche des Plangebietes
planungsrechtlich dem Außenbereich § 35 BauGB zuzuo rdnen ist. Eine Bebauung durch im
Außenbereich privilegierte Vorhaben ist auf Grund d er Größe und Lage der Fläche
unwahrscheinlich.
(2) Für den nordöstlichen Teilbereich der Grünfläche ist im Landschaftsplan das „EZ 8 Zeitlich
begrenzte Erhaltung bis zur Realisierung der Baulei tplanung“ dargestellt. Die potentiellen
Bauflächen sind gemäß § 16 LG als Flächen außerhalb der im Zusammenhang bebauten
41/88
Ortsteile (tatsächlicher Außenbereich) einzustufen und somit auch Geltungsbereich des
Landschaftsplanes. Die Schutzausweisung dieser Fläc hen gilt nur zeitlich befristet bis zur
Realisierung der Bauleitplanung und tritt danach in den Verbindlichkeitsgrad einer Empfehlung
(Abwägungsbelang) zurück. Die Flächen sind im Rahme n der Eingriffs-/ und
Ausgleichsbilanzierung nach § 35 BauGB "Bauen im Außenbereich" zu beurteilen.
In der Nullvariante würden die Grünflächen in ihrer derzeitigen Ausprägung erhalten bleiben.
Die bestehende Schutzausweisung dieser Flächen bliebe bis zur Realisierung einer weiteren
Bauleitplanung bestehen. Eine Bebauung nach § 34 Ba uGB wäre nicht möglich, da diese
Fläche des Plangebietes planungsrechtlich dem Außenbereich § 35 BauGB zuzuordnen ist.
(3) Der südliche Teil des Geltungsbereiches kann du rch die charakteristischen
Innenhofbereiche der bestehenden Wohnbebauung stark von der Grünfläche abgegrenzt
werden. Er besteht überwiegend aus Stellplatz- und Wegeflächen sowie zu geringen Anteilen
aus Scherrasen- und Kinderspielflächen und wird als Innenbereich nach § 34 BauGB
„Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile“ beurteilt. Die
Innenhofflächen sind der angrenzenden Wohnbebauung zuzuordnen, für die in den 1970er
Jahren Baugenehmigungen mit einer GRZ von 0,17 erteilt wurden.
In der Nullvariante würden die Innenhofflächen der bestehenden Bebauung und damit deren
Stellplatz-, Wege- und Spielflächen in ihrer heutig en Dimensionierung erhalten bleiben. Eine
weitere Verdichtung ist als unwahrscheinlich einzustufen.
6.4.3. Prognose über die Entwicklung des Umweltzust ands bei Durchführung der
Planung
Bei der nördlichen gelegenen Grünfläche des Plangebiets handelt es sich um eine Teilfläche
des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes, welche in ei ne Wohnbaufläche umgewandelt
werden soll. Im wirksamen Flächennutzungsplan der S tadt Köln ist für den Bereich der
bestehenden Wohnbebauung bzw. der zugehörigen Innen hofflächen bereits eine
Wohnbaufläche dargestellt. Mit Umsetzung der Planun g wird Wohnraum geschaffen,
allerdings auch erheblich in den Naturhaushalt der Grünfläche eingegriffen, indem derzeit
bestehenden Vegetationsflächen dauerhaft verloren gehen.
Das Konzept fügt sich inhaltlich und gestalterisch in die vorhandene Bebauung ein und schließt
die offene Blockbebauung in Richtung des angrenzend en Landschaftsschutzgebietes. Im
Ergebnis entstehen damit im nördlichen Bereich eine offene Zeilenbebauung, während im
südlichen Bereich die Blockbebauung bestehen bleibt . Lediglich die bestehenden
Innenhofbereiche mit Parkplatz, Wege- und Spielflächen werden umgestaltet.
Die privaten Grünflächen werden als Rasenflächen mi t geschnittenen Laubgehölzhecken
eingefasst. Die gemeinschaftlichen Grünflächen sind überwiegend als Pflanzflächen geplant.
Hier ist eine Bepflanzung mit einer extensiven Staudenmischpflanzung vorgesehen, die neben
ihrem Artenreichtum besonders förderlich für den Er halt der biologischen Vielfalt ist.
Ergänzend werden an geeigneten Stellen kleinere und mittelgroße Solitärgehölze gepflanzt.
An geeigneten Stellen sind Baumpflanzungen vorgesehen, die durch Festsetzungen langfristig
gesichert werden. Das Artenspektrum orientiert sich an der Liste der Zukunftsbäume und
berücksichtigt Arten mit besonderer Resilienz und T rockenheitstoleranz. Die
Mindestaufbaudicken auf Tiefgaragendecken werden berücksichtigt.
An der Tiefgaragenrampe sowie den Giebel- und Nords eiten des WA Neu ist an geeigneten
Stellen zusätzlich eine flächige, bodengleiche Fass adenbegrünung vorgesehen. Hierzu
werden Kletterpflanzen an Stahlseilen geführt, die wiederum mit geeigneten Mitteln an der
Fassade befestigt werden.
Die Dächer des WA Neu sowie der Fahrradunterstände erhalten eine extensive
Dachbegrünung, die auf Teilflächen der Wohngebäude mit Photovoltaikanlagen kombiniert
wird.
42/88
Durch die Festsetzung von Begrünungsmaßnahmen wird ein Mindestmaß an
Vegetationsstrukturen qualitativ und langfristig gesichert.
Flächennutzungsplan
Bei Umsetzung des Planvorhabens muss der Flächennut zungsplan für die Bereiche (1) und
(2) im Zuge der Flächennutzungsplanänderung angepasst werden.
Nördlich des Geltungsbereichs wird der Bolzplatz au fgrund einzuhaltender
Lärmschutzbestimmungen und der Verträglichkeit der verschiedenen Nutzungen in Richtung
Nord-Osten verlegt.
6.5. Umweltbelange gemäß §1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a – j und §1a BauGB
6.5.1. Tiere
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB)
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Im Jahr 2023 wurde von April bis September eine faunistische Erhebung im Plangebiet
durchgeführt, deren Ergebnisse in Tabelle 1 dargestellt sind.
Zur Fauna des Bebauungsplangebietes liegen die Erge bnisse einer artenschutzrechtlichen
Prüfung Stufe 2 (ASP II) aus dem Jahr 2023 vor. Hie rzu wurden Bestandserfassungen der
wildlebenden Vogelarten, Fledermäuse sowie der Hase lmaus durchgeführt. Vorkommen von
artenschutzrechtlich relevanten Arten der Schmetter linge, Libellen, Reptilien sowie
Amphibienarten konnten aufgrund fehlender Habitatei gnung im Vorfeld ausgeschlossen
werden. Im Rahmen der Erhebungen wurden die Bestand sbäume auf potenzielle Quartiere
kontrolliert.
Avifauna:
Die Erfassungsmethodik der Bestandsaufnahme orienti erte sich an den Vorgaben von
Südbeck et al. (2005) und es erfolgte eine flächend eckende Erfassung der Brutvögel im
Untersuchungsgebiet.
Zur Erfassung der Vögel wurden 6 Begehungen im Zeit raum von Anfang April bis Ende Juni
2023 durchgeführt.
Im Untersuchungsgebiet konnten insgesamt 19 Vogelarten nachgewiesen werden, von denen
12 als Brutvögel im Untersuchungsgebiet erfasst wur den. Die übrigen 7 Vogelarten sind als
Nahrungsgäste oder Durchzügler einzustufen.
Im unmittelbaren Vorhabenbereich sind Reviere der A rten Amsel (4 Reviere), Kohlmeise (4
Reviere), Mönchsgrasmücke (2 Reviere), Ringeltaube (2 Reviere) und Rotkehlchen (2
Reviere) betroffen.
Von den im Untersuchungsgebiet nachgewiesenen Vogel arten ist keine Art als
„planungsrelevant“ im Sinne von Kiel (2005) bzw. MKUNLV (2016) einzustufen. Mit den Arten
Fitis und Sumpfrohrsänger wurden jedoch zwei Brutvo gelarten nachgewiesen, die für die
Großlandschaft „Niederrheinische Bucht“ als regional gefährdet gelten. Ersterer trat Anfang
Mai als Durchzügler auf, während letzterer am Rande des Untersuchungsgebietes außerhalb
der vorhabenbedingt beanspruchten Flächen brütet. A ls Koloniebrüter ist noch der
Haussperling im Kölner Stadtgebiet als planungsrele vante Art zu berücksichtigen, der im
Untersuchungsgebiet jedoch nur als Nahrungsgast auftritt.
43/88
Tabelle 1 Kartierte Tierarten :
Es bedeuten: + = planungsrelevant (besonders und streng geschützt ) und – = besonders
geschützte Arten, FFH = Art des Anhangs der Flora Fauna Habitat Richtlinie, VS-RL = Art des
Anhangs/ Artikel Vogelschutz-Richtlinie, RL NRW = Rote Liste NRW, Regionalisierung RL NB /
RL TL/ RL NRBU, (= Niederrheinische Bucht/ Tiefland bzw. Kölner Buc ht und
Niederrheinische Bucht) (Rote Listen jeweils aus 2016 für Vögel und aus 2010 für alle anderen
Klassen): 0 = ausgestorben/ verschollen, 1 = vom Aussterben bedroht, 2 = stark gefährdet, 3
= gefährdet, R = extrem selten, G = Gefährdung unbekannten Ausmaßes, V = Vorwarnliste, *
= ungefährdet, D = Daten unzureichend.
Die Bewertung der Tierarten erfolgt gemäß Fachinformationssystem Geschützte Arten in NRW
des Landesamtes für Natur, Umwelt- und Verbraucherschutz NRW.
Vogelarten
Art Status planungs-
relevant VS-RL RL
NRW
RL
NB
Amsel Brutvogel - * * *
Blaumeise Brutvogel - * * *
Buchfink Brutvogel - * * *
Dorngrasmücke Nahrungsgast - * * *
Elster Nahrungsgast - * * *
Fitis Durchzügler - * V 3
Gartengrasmücke Brutvogel - * * *
Grünfink Nahrungsgast - * * *
Haussperling Nahrungsgast - * V V
Heckenbraunelle Brutvogel - * * *
Kohlmeise Brutvogel - * * *
Mönchsgrasmücke Brutvogel - * * *
Rabenkrähe Nahrungsgast - * * *
Ringeltaube Brutvogel - * * *
Rotkehlchen Brutvogel - * * *
Singdrossel Brutvogel - * * *
Stieglitz Durchzügler - * * *
Sumpfrohrsänger Brutvogel - * V 3
Zilpzalp Brutvogel - * * *
Haselmaus
Zur Erfassung der Haselmaus wurden insgesamt 10 künstliche Niströhren für die Haselmaus
in als Lebensraum geeigneten Gehölzbeständen im Vor habenbereich und im umliegenden
Untersuchungsgebiet ausgebracht und regelmäßig auf Besatz kontrolliert. Ein Vorkommen
konnte nicht bestätigt werden.
44/88
Fledermäuse
Der von der Planung voraussichtlich betroffene Baum bestand wurde im Rahmen der
Erhebungen auf mögliche Höhlen und Spaltenquartiere untersucht, die höhlenbrütenden
Vogelarten als Brutplatz oder Fledermäusen als Tage s-, Wochenstuben- oder Winterquartier
dienen könnten. Potentielle Quartiere konnten zwar an zwei Salweiden festgestellt werden,
diese liegen jedoch außerhalb des Geltungsbereiches und werden durch das Vorhaben nicht
beeinträchtigt. Die vorgefundenen Höhlen und Spalte n wurden mit optischen Geräten
(Endoskopkamera) auf aktuelle Besiedlung sowie auf Spuren einer früheren Besiedlung
(Kotspuren, Nahrungsreste, Federn, Eierschalen, son stige Hinweise) kontrolliert. Die
Kontrollen erfolgten mehrfach parallel zu den Begeh ungen zur Untersuchung der anderen
Tiergruppen. Ein Besatz konnte hierbei ausgeschlossen werden. Innerhalb der beanspruchten
Gehölzbestände wurden keine Baumhöhlen gefunden, es wurde daher auf eine
weitergehende Untersuchung der Fledermäuse verzichtet.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Im Falle der Nichtdurchführung der Planung würden die Grünflächen und somit die Brut- oder
Nahrungshabitate unterschiedlicher Arten erhalten bleiben.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Bei Umsetzung des Vorhabens kommt es zu einer Überp lanung der derzeit bestehenden
Vegetationen. Durch die baubedingte Flächeninanspruchnahme der Gebüschbestände, käme
es für einzelne Arten zu einem Entfall von potentie llen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten.
Teilflächen werden durch Umwandlung in Gartenareale weiterhin intensiv bis mäßig intensiv
weitergenutzt (Nutzgartenbeete, Zierrasen, Staudenb eete). Sie erfüllen für
störungsunempfindliche, allgemein häufige Arten Leb ensraumfunktionen. Im Bereich der
vorgesehenen randlichen Anlage von Gehölzen ist die Besiedlung durch gehölzbewohnende
Vogelarten der halboffenen Siedlungen sowie eine Nu tzung der Gehölzstrukturen als
Nahrungshabitat und Leitstruktur für einheimische Fledermausarten zu erwarten.
Darüber hinaus ist aufgrund der Teilinanspruchnahme der Grünfläche sowie der verbleibenden
Vegetationsstrukturen in Verbindung mit der Errichtung bodentiefer Fenster in den Gebäuden
von einem Vogelschlagrisiko auszugehen. Dies begrün det sich durch die vorhandenen
Habitatstrukturen, die im nördlichen Bereich an den Geltungsbereich angrenzen und die
Neubebauung im Bereich der derzeitigen Flugkorridor e. Die Analyse und Bewertung des
Vogelschlagrisikos ergibt für die Nordfassaden aufgrund der angrenzenden Grünstrukturen ein
hohes Risiko. Die Süd- und Südostfassaden werden da gegen mit einem mittleren Risiko
eingestuft. Demnach sind im Bereich der Nordfassade n Maßnahmen zur Vermeidung von
Vogelschlag zwingend vorzusehen, während diese im Bereich der Süd- und Südostfassaden
nicht umgesetzt werden müssen. Weitere Informatione n hierzu können der
Artenschutzprüfung entnommen werden.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen er heblicher nachteiliger
Umweltauswirkungen:
Der Minderung nachteiliger Umweltauswirkungen auf d as Schutzgut Fauna dienen
insbesondere die vorgesehenen Festsetzungen und Maß nahmen zur Begrünung durch
Pflanzungen innerhalb des Plangebietes, Gebäudebegr ünungen wie die extensive
Dachbegrünung der Wohngebäude und Fahrradabstellanl agen und Fassadenbegrünungen
sowie die Maßnahmen zum Erhalt des vorhandenen Baumbestandes im Bereich des WA nicht
überbaubare Grundstücksfläche Bestand (nüGB) und de r öffentlichen Grünfläche mit der
Zweckbestimmung Spielplatz. Folgende Vermeidungs- u nd Minderungsmaßnahmen wurden
im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens in einem land schaftspflegerischen Fachbeitrag
45/88
erarbeitet (Kürzel gem. LFB/GOP) und im Bebauungsplan festgesetzt:
F1 Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Spielplatz“
F2 Festsetzung einer Fläche für den Erhalt von Bäumen , Sträuchern und sonstigen
Bepflanzungen
F3 Festsetzung zum Erhalt von Bäumen
F4 Festsetzung einer Fläche für das Anpflanzen von Bä umen, Sträuchern und sonstigen
Bepflanzungen
F5 Grundstückseinfriedungen entlang von Mietergärten sind nur als standortgerechte
Hecken sowie als Draht- und Stabgitterzäune mit hin terpflanzten Hecken (BD3/GH
412) bis zu einer Höhe von jeweils 2,0 m über der G eländeoberfläche gemäß § 2
Absatz 4 BauO 2018 zulässig.
F6 Abstellplätze für Abfallsammelbehälter sind in Ges talt von Müllboxen einzuhausen oder
mit standortgerechten Hecken zu umpflanzen. Die so gestalteten Anlagen können in
die Grundstückseinfriedungen integriert werden
M1 Mind. 3 Baumpflanzungen im Bereich der öffentliche n Grünfläche
M2 Mind. 12 Baumpflanzungen im Bereich privater Frei flächen (WA Neu)
M3 Mind. 5 Baumpflanzungen im Bereich privater Freif lächen (WA nüGB)
M4 Begrünung der Tiefgarage
M5 Extensive Dachbegrünung
M6 Fassadenbegrünung der Wohngebäude
M7 Herstellung einer Rasenfläche und Pflanzung von So litärsträuchern
M8 Herstellung einer Rasenfläche und Pflanzung von So litärsträuchern
M9 Herstellung einer Rasenfläche und Pflanzung von So litärsträuchern
Ebenso werden auf der Grundlage einer Eingriffs-/Au sgleichsbilanzierung auf der Basis der
Biotopwertentwicklung die erforderlichen Kompensationsmaßnahmen abgeleitet.
Zur Vermeidung der Beeinträchtigung artenschutzrech tlicher Belange wurde seitens des
Gutachters eine Reihe von Maßnahmen aufgestellt. Di ese Maßnahmen sind im Folgenden
erläutert und im landschaftspflegerischen Fachbeitr ag als H1 unter den planungsrechtlichen
Hinweisen aufgeführt.
Die zeitliche Begrenzung der Inanspruchnahme der Ve getation zur Vorbereitung der
Bautätigkeiten beinhaltet die Vorgabe des Zeitfensters vom 01. Oktober bis 29. Februar (gem.
§ 39 BNatSchG) für Maßnahmen des Rückschnitts von Bäumen, Hecken und Büschen. Durch
diese Maßnahme wird die unmittelbare Gefährdung von Individuen inkl. ihrer Eier und
Jungtieren nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG vermiede n. Sollte die Umsetzung dieser
Maßnahme nicht möglich sein, wäre die Einrichtung e iner Ökologischen Baubegleitung
erforderlich, welche durch vorzeitige Kontrollen eine Gefährdung der Individuen ausschließen
soll.
Als weitere Maßnahme wird die flächensparende Inans pruchnahme von Bauflächen
aufgeführt, welche an eine Flächeninanspruchnahme i n einem nur notwenigen Maße
appelliert. Gegen das bereits beschrieben erhöhte R isiko des Vogelschlags sollen die
betroffenen Fassadenbereiche entsprechend abgesiche rt werden. Dies kann beispielsweise
mit Maßnahmen der Entspiegelung der Fensterflächen mit vogelschlagsicherer Folie
umgesetzt werden. Für den Entfall etwaiger Quartier e von Fledermäusen ist als weitere
Maßnahme die Anbringung von Ersatzquartieren und Fo rm von Fledermauskästen
beschrieben.
46/88
Bewertung:
Im Zuge der Umsetzung des vorliegenden Bebauungsplans sind verschiedene Auswirkungen
auf das Schutzgut zu erwarten. Die Betroffenheit möglicher Höhlenbäume und damit Quartiere
durch das Planvorhaben konnte im Rahmen der Erhebun gen ausgeschlossen werden. Die
Bestimmungen des gesetzlichen Artenschutzes werden somit eingehalten. Ergänzenden
CEF-Maßnahmen sind nicht vorzusehen.
6.5.2. Pflanzen
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB)
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Auf dem Gelände des Plangebietes wurde im Juni sowi e September 2023 durch das studio
grüngrau eine Bestandsaufnahme und Beurteilung der Bäume und weiterer Biotoptypen
durchgeführt. Die Inhalte umfassen die Baumart, das ungefähre Alter in Jahren, die
Vitalitätsstufe, den Stammumfang, den Schutzstatus gemäß der Baumschutzsatzung der
Stadt Köln, den Kronendurchmesser sowie Einordnungen des Standortes. Insgesamt wurden
auf und unmittelbar angrenzend an dem Bebauungsplan gebiet 92 Gehölze kartiert und
dokumentiert, von denen etwa 25 gemäß der Baumschut zsatzung der Stadt Köln geschützt
sind. Die vorgefundenen Arten sind in den Anlagen 1 und 5 zum landschaftspflegerischen
Fachbeitrag dargestellt.
Die Grünflächen bestehen aus Scherrasenflächen sowie Gebüschstrukturen aus heimischen
Gehölzen mit einzelnen größeren Bäumen. Die Vegetat ion der Innenhofbereiche hingegen
zeichnet sich durch Scherrasen, einzelnen Staudenbe eten und entsprechend geringem
Artenreichtum aus.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Bei Nichtdurchführung der Planung sind keine wesentlichen Veränderungen zu erwarten. Die
Grünflächen in ihrer derzeitigen Ausprägung würden erhalten bleiben. Die bestehende
Schutzausweisung dieser Flächen bliebe gem. dem Ent wicklungsziel 8 „Zeitl. Begrenzte
Erhaltung bis zur Realisierung der BLP“ bis zur Rea lisierung einer weiteren Bauleitplanung
bestehen.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Die vorhandenen Vegetations- und Biotopstrukturen d er Grünfläche werden durch die
Wohnbebauung und deren Erschließung vollständig übe rbaut und durch neue Strukturen
ersetzt. Hierdurch gehen Biotoptypen, hier ist insb esondere das Gebüsch mit überwiegend
standorttypischen Gehölzen (GH51 / BB1) zu nennen, mit hoher ökologischer Wertigkeit
verloren.
Durch die im Bebauungsplanverfahren festgesetzten Maßnahmen wird sichergestellt, dass die
privaten Freiflächen neu und dauerhaft begrünt werden.
Innerhalb des Plangebietes werden eine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung
Spielplatz sowie drei private Spielflächen und öffe ntlich nutzbare private Grünflächen als
Rasen- und Gehölzflächen mit standorttypischen heim ischen Gehölzen angelegt. Die
Durchgrünung des Plangebietes erfolgt durch Baumpfl anzungen entlang der
Erschließungsstraßen, innerhalb der Wohnbauflächen sowie in den geplanten öffentlichen und
privaten Freiflächen. Zur Einfriedung der privaten Gartenflächen und der Müllplätze sind
geschnittene Hecken vorgesehen. Die Dachflächen der Wohngebäude im Bereich des WA
Neu sowie der Fahrradabstellanlagen werden mit einer extensiven Dachbegrünung versehen.
Fassadenbegrünungen werden sowohl an den Nordwestfassaden der Wohngebäude im WA
als auch an der Tiefgaragenrampe vorgesehen.
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Planungsrechtlich wird die Pflanzung von mindestens 20 Bäumen auf den Flächen im
Plangebiet durch Festsetzungen gesichert. Bei Reali sierung des zum
Bebauungsplanverfahren vorliegenden landschaftspfle gerischen Fachbeitrags (LFB) (Stand
Juni 2024) sind ca. 30 Neupflanzungen verortet, der en Realisierbarkeit im Rahmen der
weiteren Ausführungsplanung geprüft wird.
Zur Realisierung der Planung müssen ca. 18 Bäume ge fällt werden, die nach der
Baumschutzsatzung Köln (2023) geschützt sind und de rzeit einen Bedarf an 34
Ausgleichspflanzungen auslösen. Etwa 45 Gehölze, be stehend aus Bäumen und
Großsträuchern entfallen im Außenbereich und werden im Rahmen der Eingriffs- und
Ausgleichsermittlung berücksichtigt.
Durch die Festsetzung zum Erhalt werden insgesamt 9 Bäume im Bereich des künftigen WA
nüGB sowie der öffentlichen Grünfläche langfristig gesichert.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen er heblich nachteiliger
Umweltauswirkungen:
Die Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen (wie zum B eispiel Baumpflanzungen,
extensive Dachbegrünungen der Wohngebäude und Fahrr adabstellanlagen,
Fassadenbegrünungen, innere Durchgrünung mit Hecken sowie die Rückhaltung von
Oberflächenwasser) wurden im Rahmen des Bebauungspl anverfahrens in einem
landschaftspflegerischen Fachbeitrag erarbeitet.
F1 Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Spielplatz“
F2 Festsetzung einer Fläche für den Erhalt von Bäumen, Sträuchern und sonstigen
Bepflanzungen
F3 Festsetzung zum Erhalt von Bäumen
F4 Festsetzung einer Fläche für das Anpflanzen von Bä umen, Sträuchern und sonstigen
Bepflanzungen
F5 Grundstückseinfriedungen entlang von Mietergärten sind nur als standortgerechte
Hecken sowie als Draht- und Stabgitterzäune mit hin terpflanzten Hecken (BD3/GH
412) bis zu einer Höhe von jeweils 2,0 m über der G eländeoberfläche gemäß § 2
Absatz 4 BauO 2018 zulässig.
F6 Abstellplätze für Abfallsammelbehälter sind in Ges talt von Müllboxen einzuhausen oder
mit standortgerechten Hecken zu umpflanzen. Die so gestalteten Anlagen können in
die Grundstückseinfriedungen integriert werden
M1 Mind. 3 Baumpflanzungen im Bereich der öffentliche n Grünfläche
M2 Mind. 12 Baumpflanzungen im Bereich privater Freif lächen (WA Neu)
M3 Mind. 5 Baumpflanzungen im Bereich privater Freifl ächen (WA nüGB)
M4 Begrünung der Tiefgarage
M5 Extensive Dachbegrünung
M6 Fassadenbegrünung der Wohngebäude
M7 Herstellung einer Rasenfläche und Pflanzung von So litärsträuchern
M8 Herstellung einer Rasenfläche und Pflanzung von So litärsträuchern
M9 Herstellung einer Rasenfläche und Pflanzung von So litärsträuchern
Ebenso werden auf der Grundlage einer Eingriffs-/ A usgleichsbilanzierung auf der Basis der
Biotopwertentwicklung die erforderlichen Kompensationsmaßnahmen abgeleitet.
Die Maßnahme die extensive Dachbegrünung auf den Fa hrradabstellanlagen wird im
48/88
Durchführungsvertrag geregelt.
Bewertung:
Die Umsetzung der Planung führt zu keinen erheblich en Beeinträchtigungen der
Pflanzenartenvielfalt. Gefährdete Arten sind nicht betroffen.
6.5.3. Fläche
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB)
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Das Schutzgut Fläche beschäftigt sich mit der Inans pruchnahme der Fläche mit besonderer
Betrachtung ihrer Versiegelung durch bauliche Nutzung. Derzeit handelt es sich im nördlichen
Bereich um eine öffentlich zugängliche Grünfläche s owie die im direkten Anschluss
befindlichen Innenhofflächen der bestehenden Wohnbe bauung. Die Flächen im Bereich der
Grünfläche sind gänzlich unversiegelte Vegetationsf lächen aus Scherrasen sowie
Gehölzvegetation, diese wurden jedoch nach der ehemaligen Nutzung als Kiesgrube aufgefüllt
und weisen daher starke anthropogene Überformungen des Bodens auf. Die Fläche umfasst
etwa 5.368 m², was ca. 57 % des Geltungsbereiches a usmacht. Im Bereich der
Blockbebauung sind die Flächen durch Parkplatzfläch en, Wegeflächen sowie
Müllaufstellflächen zu etwa 2.250 m² (ca. 24 %) versiegelt. Etwa 1.599 m² (ca. 17 %) bestehen
aus unversiegelten Scherrasen, Baumscheiben oder Beeten und weitere ca. 224 m² (ca. 2 %)
bestehend aus Traufstreifen und Sandspielflächen, die teilversiegelt sind.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Bei der Nullvariante bleibt die nördliche, unversiegelte Fläche als öffentlich genutzte Grün- und
Freifläche mit den entsprechenden Funktionen für den Naturhaushalt und die Umwelt erhalten.
Die Flächennutzung und der Versiegelungsgrad der Fl ächen bei Nichtdurchführung der
Planung entsprechen dem Bestand.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Bei der Planvariante gehen unversiegelte Flächen als Frei- und Grünflächen verloren. An ihrer
Stelle entstehen Wohnbauflächen, Verkehrsflächen un d Grünflächen. Bei Umsetzung der
Planung kommt es zu einer großflächigen Versiegelun g, so dass es zu einem
Versiegelungsgrad von ca. 68 % kommt. Dies entspricht einer Zunahme von 42 % gegenüber
dem derzeitigen Versiegelungsgrad. Im Gegenzug werd en bereits bebaute Flächen durch
Festsetzungen langfristig begrünt und aufgewertet.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen er heblicher nachteiliger
Umweltauswirkungen:
Die Zunahme der Bodenversiegelung soll bei Umsetzun g der Planung entsprechend der
geplanten Nutzungen auf das notwendige Maß beschränkt werden. Durch die Festsetzung der
zulässigen Grundflächenzahl (GRZ) wird Einfluss auf den zukünftigen Versiegelungsgrad
genommen. Im Allgemeinen Wohngebiet WA Neu wird ein e Grundflächenzahl von 0,4
festgesetzt, die durch Nebenanlagen um maximal 50 % überschritten werden darf. Damit wird
die Versiegelung der Grundstücksflächen begrenzt. Durch planerische Festsetzungen, die den
Erhalt und die Neuanlage von Pflanzflächen und Bäumen regeln, wird der Versiegelungsgrad
in beiden WA ebenfalls begrenzt.
Durch die Festsetzung einer ca. 565 m² großen öffen tlichen Grünfläche mit öffentlichem
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Spielplatz innerhalb des Plangebietes bleibt dauerhaft eine größtenteils unversiegelte Fläche
erhalten. Darüber hinaus wird innerhalb des allgeme inen Wohngebietes WA nüGB eine ca.
540 m² große private, öffentlich nutzbare Grünfläch e im Umfeld des Spielplatzes durch eine
Pflanzfestsetzung gesichert. Im Bereich der östlich en Plangebietsgrenze im allgemeinen
Wohngebiet WA Neu wird eine ca. 110 m² große Fläche als Vegetationsfläche zur
Neuanpflanzung von Sträuchern und niedriger Vegetation planungsrechtlich festgesetzt.
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurden im Kon text des landschaftspflegerischen
Fachbeitrags sowie weiterer begleitender Fachplanun gen/Gutachten (Wasser, Boden, Lärm
etc.) geeignete Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen erarbeitet und festgesetzt. Hierbei
sind zu nennen;
F1 Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Spielplatz“
F2 Festsetzung einer Fläche für den Erhalt von Bäumen , Sträuchern und sonstigen
Bepflanzungen
M4 Begrünung der Tiefgarage
M7 Herstellung einer Rasenfläche und Pflanzung von So litärsträuchern
M8 Herstellung einer Rasenfläche und Pflanzung von So litärsträuchern
M9 Herstellung einer Rasenfläche und Pflanzung von So litärsträuchern
Bewertung:
Der Versiegelungsgrad innerhalb des Plangebietes be trägt im Bestand ca. 26 %. Bei
Umsetzung der Planung wird sich der Versiegelungsgrad auf ca. 6.439 m² (ca. 68 %) erhöhen.
Der zukünftige unversiegelte Flächenanteil von ca. 3.003 m² (ca. 32 %) wird durch
verschiedene planungsrechtliche Festsetzungen im Be bauungsplan dauerhaft
festgeschrieben. Hierzu zählen die Festsetzung von Flächen zum Erhalt und zum Anpflanzen
von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen im Bereich der allgemeinen
Wohngebiete sowie die dauerhafte Sicherung der öffe ntlichen Grünflächen innerhalb des
Plangebietes.
Der Flächenverlust von derzeitigen Grünflächen durc h Wohnbebauung, Nebenanlagen,
Wegeflächen etc. im Umfang von ca. 0,5 Hektar wird trotz der verbleibenden Freiflächen im
Baugebiet (Grundflächenzahl I 0,4) und der begleite nden Vermeidungs- und
Kompensationsmaßnahmen als erheblich bewertet. Dies Umsetzung der Planung verursacht
eine Zunahme von 42 % (ca. 3.965 m²) gegenüber dem derzeitigen Versiegelungsgrad.
6.5.4. Boden
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB)
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Gemäß der digitalen Bodenkarte (1 : 50.000) des geo logischen Dienstes NRW wird für den
Geltungsbereich des Bebauungsplanes der Bodentyp Auftrags-Regosol angegeben. Aufgrund
der vorherigen Nutzung als Kiesabbau ist jedoch davon auszugehen, dass im Plangebiet keine
natürlichen Böden mehr vorhanden sind.
Im Rahmen der Bodensuchschürfungen wurden im Plangebiet acht Suchschürfe angelegt, bei
denen bis zu einer Tiefe von 4 m kein gewachsener Boden angetroffen wurde.
Im Zuge einer Gefährdungsabschätzung des Ingenieurteam Dr. Hemling und Gräfe wurde für
den Bodenbestand des Plangebiets festgestellt, dass die natürlichen Bodenverhältnisse im
Änderungsbereich durch die Vornutzung als Kiesgrube bereits nachhaltig gestört sind und
durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt werden. Die anthropogene Auffüllung bis zu Endteufe
von max. 4 m besteht hauptsächlich aus Sand, Kies u nd Schluff mit zum Teil hohen Anteilen
an mineralischem Bauschutt. Bei den aktuellen Baggerschurf-Aufschlüssen wurden neben den
50/88
mineralischen Bauschuttbestandteilen auch Holz (wie Balken und Dielen), Dachpappe und
Metallteile (wie Zinkbleche und Dachrinnen) entdeckt. Ältere Gutachten weisen zudem darauf
hin, dass im Untergrund auch Siedlungsabfälle vorhanden sein könnten.
Durch die Gefährdungsabschätzung wurde ebenfalls he rausgefunden, dass die Auffüllung
erhöhte Gehalte des Schwermetalls Zink aufweist. Au ßerdem wurde in einer der Schürfe ein
auffälliger PCB-Gehalt erfasst, sowie ein Gehalt Mi neralölkohlenwasserstoff, der leicht
oberhalb der Bestimmungsgrenze liegt. Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK)
werden ebenfalls in der Auffüllung nachgewiesen, sowie leicht erhöhte Anteile an organischen
Kohlenstoffverbindungen.
Die untersuchten Proben (sog. Eluate) weisen erhöhte Schwermetallgehalte von Antimon auf
sowie selten erhöhte Mineralölkohlenwasserstoffe und PAK-Gehalten. In lediglich einer Probe
konnte eine geringe Phenol-Konzentration und ein le icht erhöhter Gehalt an PFAS-
Verbindungen gefunden werden.
Über die Bodenluft Verhältnisse konnte herausgefund en werden, dass in 6 von 10 im Jahr
2019 gemessen Bodenluftpegeln Methangehalte größer 10 Vol.-% bis max. 37 Vol.-%
vorliegen, welche in Zusammenhang mit den ebenfalls vorliegenden geringen
Sauerstoffgehalten von kleiner 2 Vol.-% stehen. Für den Menschen ist Methan in den üblichen
Konzentrationen ungiftig und weitgehend unschädlich. Höhere Konzentrationen führen jedoch
zur Verdrängung von Sauerstoff und können die Atmung beeinträchtigen. Das Risiko besteht
insbesondere in Kellerräumen und der Tiefgarage. Für den direkten Wirkungspfad Bodenluft-
Mensch ist laut Gutachten allerdings keine Gefährdung zu befürchten. Es besteht jedoch eine
indirekte Gefährdung durch die Eigenschaft von Methan als brennbares und explosives Gas,
da es bei Volumenkonzentrationen von 5 bis 15 % in Luft explosionsfähige Gemische bildet.
Durch Umsetzung eines Gassicherungskonzeptes und di e darin enthaltenen Maßnahmen,
kann das potentiell aufsteigende Gas ungefährlich abgeführt werden.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Bei der Nullvariante verbleiben die unversiegelten Böden mit den bestehenden anthropogenen
Vorbelastungen aus Aufschüttungen in ihrem derzeitigen Zustand.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Die Veränderungen der Oberflächengestalt (Bodenauf- / und -abtrag) führen in der
Planvariante dazu, dass die aufgetragenen Bodenhori zonte im bebaubaren Bereich des
Gebietes zerstört werden. Dies hat erhebliche und n achhaltige Störungen des Boden-
Wasserhaushalts und der Sorptionseigenschaften der Böden zur Folge, die durch
Umschichtung und Überbauung verursacht werden. Durc h die Flächenversiegelung im
Bebauungsplangebiet gehen die anthropogen überprägt en, aber biologisch aktiven Böden
dauerhaft verloren. Diese sind in ihren Funktionen als Filter, Wasserschutz, Pflanzen- und
Tierlebensstätte, Ertragspotenzial, Wasserversicker ung und -verdunstung sowie
Klimaregulierung nicht ersetzbar.
Durch die in den Schürfen erfassten Holzanteile die teilwiese mit Holzschutzmitteln behandelt
wurden und sich deswegen nur langsam abbauen, muss davon ausgegangen werden, dass
die Methangasbildung in den Böden noch Jahrzehnte a ndauern wird. Dies ist in der Planung
zwingend zu berücksichtigen. Im weiteren Genehmigun gsverfahren wird dazu ein
Gassicherungskonzept erstellt.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen er heblicher nachteiliger
Umweltauswirkungen:
Durch die Festsetzung einer zulässigen GRZ von 0,4 im WA Neu wird eine übermäßige
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Versiegelung vermieden und gleichzeitig eine ausreichend dichte Bebauung gewährleistet, um
den Flächenverbrauch insgesamt möglichst gering zu halten. Generell ist der nutzbare
Oberboden bei Beginn der Erschließungs- und Baumaßnahmen zu sichern und für eine lokale
Wiederverwendung vorzuhalten.
Im Sinne der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelu ng sind Flächenversiegelungen durch
geeignete Maßnahmen wie Entsiegelung, Rekultivierun g oder Extensivierung von Böden
auszugleichen. Dies ist innerhalb des Plangebietes nicht möglich. Als Vermeidungs- und
Minderungsmaßnahmen wird der Erhalt und Schaffung unversiegelter Bodenflächen durch die
Festsetzung von Flächen zum Erhalt und zur Anpflanz ung von Bäumen, Sträuchern und
sonstigen Bepflanzungen im Bereich der allgemeinen Wohngebiete sowie durch die
dauerhafte Sicherung von öffentlichen und privaten Grünflächen innerhalb des
Geltungsbereiches gewährleistet. Teilflächen der un versiegelten Wohngrundstücke werden
absehbar als Ziergärten mit dauerhafter Vegetation (Rasen, Stauden, Gehölze) angelegt und
unterliegen dann auch ohne Bodenbearbeitung einer z umindest mäßig naturnahen
Bodenentwicklung.
Da ein vollständiger Biotopwert- und Flächenausglei ch innerhalb des Plangebietes nicht
möglich ist, ergibt sich bei Umsetzung der Planung die Verpflichtung zu einem externen
Ausgleich, der auch die Belange des Bodenschutzes b erücksichtigt. Für den
ausgleichspflichtigen Eingriff in Natur und Landschaft wird eine externe Ausgleichsmaßnahme
geplant und durchgeführt. Dies erfolgt durch die Um setzung der externen
Ausgleichsmaßnahme A3.6 im Geltungsbereich des Beba uungsplanes Nr. 66389/03;
Arbeitstitel: "Rondorf Nord-West" in Köln-Rondorf. Die externe Ausgleichsmaßnahme sieht die
Extensivierung einer landwirtschaftlich genutzten Fläche von ca. 3,8 ha vor. Die als externer
Ausgleich planungsrechtlich zu sichernde Fläche liegt in der Gemarkung Köln-Rondorf, Flur 7,
Flurstück 308. Die Fläche wird dauerhaft in eine Gl atthaferwiese (LW41111 / EA1) mit
standortgerechten, heimischen Strauch- und Baumgrup pen umgewandelt. Durch die
Nutzungsextensivierung ist von einer Aufwertung der Bodenfunktionen auszugehen.
Die § 6-8 der BBodSchV sind im weiteren Verfahren zu berücksichtigen.
Bewertung:
Aufgrund der tiefgreifenden Bodeneingriffe im Zuge des Kiesabbaus in der Vergangenheit ist
im Planungsgebiet von einem tiefgründig gestörten B odenaufbau auszugehen. Dennoch
besitzen die anstehenden Böden wichtige Funktionen für die natürlichen Kreisläufe von
Wasser, Luft, organischen und mineralischen Stoffen sowie Sorptionsfunktionen.
Die zu erwartenden Beeinträchtigungen des Bodenpote nzials wurden im Rahmen des
Bebauungsplanverfahrens untersucht und bewertet. Du rch geeignete Minderungs- und
Ausgleichsmaßnahmen werden erhebliche und nachhalti ge Beeinträchtigungen soweit
möglich vermieden. Die über den Wirkungspfad Boden- Bodenluft-Mensch bestehende,
potentielle Gesundheitsgefährdung durch Methananrei cherung in der Raumluft (Keller- oder
Tiefgaragengeschosse) ist durch geeignete, bauliche Maßnahmen (fugenlose, gasdichte
Bodenplatte im KG/TG, gasdichte Wand- und Bodendurchlässe, Horizontaldrainage unterhalb
der Bodenplatte KG/TG sowie Vertikaldrainage an den Außenwänden bis an die
Geländeoberfläche) und geeignete Lüftungsmaßnahmen zu minimieren. Hierzu ist ein
geeignetes, prüffähiges Gassicherungskonzept zu erstellen.
Aufgrund erhöhter Blei- und Benzo(a)pyren-Konzentrationen ist im Rahmen der Neugestaltung
der Außenanlagen besonders für die Nutzung ,,Kinder spielplatz‘‘ und ,,Wohnen‘‘ der
bewertungsrelevante Horizont von 0 - 30 cm trotz Au skofferung und Neueinbringung den
Vorgaben entsprechend als ungefährlich sicherzustellen.
Bei Umsetzung der o. g. Maßnahmen sind für die Nutz ungssituationen im Plangebiet keine
Gefährdungen der menschlichen Gesundheit über den W irkungspfad Boden-Mensch zu
erwarten. Die Auswirkungen auf das Umweltgut Boden sind durch die Zerstörung der
Bodenfunktionen dennoch als negativ zu bewerten, wo hlgleich keine natürlichen Böden
vorhanden sind, die zerstört werden.
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6.5.5. Wasser
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB)
6.5.5.1. Oberflächenwasser
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Im Plangebiet sind keine Oberflächengewässer vorhanden.
Auf dem Gebiet des Planareals befinden sich bei Bet rachtung der 30-200-jährlich
(Starkregenindex 5-10) auftretenden Starkregenereig nissen keine besonders gefährdeten
bzw. betroffenen Bereiche. Ausnahmen bilden jedoch nicht zusammenhängende Bereiche im
Bereich der Innenhofflächen des Plangebietes, welch e bei einem 200-jährliches
Starkregenereignis (SRI 10) eine mäßige Gefährdung aufweisen. Inwiefern
Höhenangleichungen oder die Errichtung baulicher An lagen und Infrastruktur für die
dezentrale Regenwasserbewirtschaftung die anfallend en Wassermengen beeinflussen, ist
zum jetzigen Zeitpunkt nicht absehbar.
Von dem neu zu erschließenden Gebiet sollen keine R isiken für vorhandene
Siedlungsbereiche ausgehen. Zugleich soll in letztg enannten Gebieten das Risiko möglichst
gesenkt werden. Gemäß des „Leitfaden für eine wassersensible Stadt- und Freiraumplanung
in Köln“ und des Leitfadens „Wassersensibel planen und bauen in Köln“ trägt die vorliegende
Planung einer interdisziplinären wassersensiblen Gesamtkonzeption Rechnung.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Bei der Nullvariante wird die Grünfläche mit der de rzeitigen Versickerung des
Oberflächenwassers erhalten.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Mit der Planung sind keine Eingriffe in Oberflächengewässer verbunden.
Durch die Umsetzung des Vorhabens kommt es zu großf lächigen Teilversiegelungen/
Versiegelungen von bisher offenen Grünflächen, die zu erheblichen Eingriffen in den
Wasserhaushalt bzw. die Versickerung von Wasser und damit zu einer teilflächigen
Verhinderung der Versickerung und zu einem erhöhten und beschleunigten
Oberflächenwasserabfluss führen. Eine Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers
ist aufgrund des vorhandenen Deponiekörpers nicht z ulässig und muss über einen
Mischwasserkanal abgeleitet werden.
Auf Teilflächen außerhalb der Tiefgaragen- und Gebä udeflächen bleiben die natürlichen
hydrologischen Bodenfunktionen durch die Umwandlung in Gartenflächen mit dauerhafter
Vegetation erhalten.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen er heblicher nachteiliger
Umweltauswirkungen:
Im Bebauungsplanverfahren wird der Umfang der versiegelten Flächen durch entsprechende
Festsetzungen begrenzt. Die Festsetzung extensiver Dachbegrünungen auf den
Wohngebäuden und die im Durchführungsvertrag gereg elte extensive Dachbegrünung der
Fahrradabstellanlagen dienen der Rückhaltung und Ve rdunstung von Niederschlagswasser
und trägt zur Abflussminimierung bei.
In der vorliegenden Überflutungsprüfung (Helmert & Bongartz GmbH 2024) wurde der
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Nachweis erbracht, dass bei einem Starkregenereigni s keine Gefährdung von Menschen,
Tieren oder Sachgütern zu erwarten ist. Hierzu wurd en die in der Planung vorgesehenen
Maßnahmen berücksichtigt, die zu einer Rückhaltung des Niederschlagswassers führen.
Hierzu sind Retentionsboxen mit einem Fassungsvolum en von 121 m³ im Bereich der
Tiefgaragen und Rückhaltungen in Form von Mulden in den Außenanlagen vorgesehen. Durch
die Herrichtung einer Regenwasserzisterne mit einem Fassungsvermögen von etwa 17 m³,
kann ein Teil der anfallenden Niederschlagsmengen a ufgefangen und für die Bewässerung
der örtlichen Grünflächen wiederverwendet werden. D as auf den Dachflächen anfallende
Niederschlagswasser wird auf den Dachflächen zurück gehalten und über Drosselabläufe
zeitverzögert an die Kanalisation abgegeben. Im Ext remfall kann das Oberflächenwasser in
die nördlich angrenzende Grünfläche abfließen.
Bewertung:
Natürliche Oberflächengewässer sind nicht betroffen . Aufgrund des vorhandenen
Deponiekörpers ist eine Versickerung auf den Fläche n des Plangebietes nicht zulässig. Der
Abfluss des Oberflächenwassers wird durch Retentionsboxen und einer Regenwasserzisterne
sowie durch die Einleitung in das öffentliche Misch wasserkanalnetz im zukünftigen
Bebauungsplangebiet vermieden.
6.5.5.2. Grundwasser
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Das Plangebiet liegt im hydrogeologischen Teilraum „Terrassenebenen von Rhein und Maas“.
Grundwasserführende Schichten wurden im Plangebiet nicht festgestellt.
Der Grundwasserkörper „Terrassen des Rheins“ (27_19 ) wird hinsichtlich des
mengenmäßigen Zustands als schlecht und hinsichtlic h des chemischen Zustands als
unbefriedigend bewertet. Es handelt sich um einen P orengrundkörper in tertiären und
quartären Sedimenten. Die Durchlässigkeit ist hoch. Daraus resultiert eine hohe
Empfindlichkeit des Grundwassers gegenüber Schadstoffeinträgen.
Eine Gefährdungsabschätzung durch das Ingenieurbüro Dr. Hemling & Gräfe hat ergeben,
dass die in den Grundwasserproben ermittelten LHKW- Gehalte ausschließlich als
Einzelparameter Tetrachlorethen-Gehalte von min. 18 ,3 µg/l bis max. 32,3 µg/l bestimmt
werden konnten. Weitere LHKW-Einzelparameter (leich tflüchtige halogenierte
Kohlenwasserstoffe) konnten nicht bestimmt werden. Im Rahmen der Beprobung konnte bei
der Messung im Dezember ein Anstieg des Grundwasser spiegels um ca. 20 cm festgestellt
werden, der auf die hohen Niederschlagsmengen zurüc kgeführt werden kann. Insbesondere
in der Dezember-Beprobung liegen die Per-Gehalte (Perchlorethylen) in den beiden Anstrom-
Messtellen mit 30,6 bzw. 32,3 µg/l höher als in der Abstrom-Messtelle mit 22,2 µg/l. Bisherige
Grundwasseruntersuchungen belegen daher eine bekann te Verunreinigung des
durchströmenden Grundwassers mit Tetrachlorethen. Aktuell liegen keine Hinweise vor, dass
von den nachgewiesenen Schadstoffen im Untergrund d es Plangebietes bei der derzeitigen
Nutzung eine Schädigung des Grundwassers ausgeht.
Als überregionale Grundwasserfließrichtung ist eine östliche bis nordöstliche Richtung zum
Rhein hin ausgebildet. Das Plangebiet liegt außerha lb von ausgewiesenen
Wasserschutzgebieten.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
In der Nullvariante bleiben die Grünflächen mit der damit verbundenen Versickerung von
Oberflächenwasser und der Neubildung von Grundwasser erhalten.
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Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Nach Durchführung eines Überflutungsnachweises lässt sich feststellen, dass es durch die in
der Planung bedachten Berücksichtigung der Hinweise und Änderungsvorschläge bei einem
Starkregenereignis nicht zu einer oberflächlichen Ü berflutung der Gebäude kommt, bzw. die
anfallenden Wassermengen schadlos auf dem Grundstüc k zurückgehalten werden können.
Selbst bei einem extremen Hochwasserereignis liegt die Liegenschaft oberhalb des zu
erwartenden Rheinwasserstandes und ist somit nicht Hochwassergefährdet. Durch den
erhöhten Versiegelungsanteil steht bei Realisierung der Planung ein geringerer Anteil an
unversiegelter Fläche für die Rückführung des Niede rschlagswassers in den natürlichen
Wasserkreislauf zur Verfügung. Aufgrund des vorhand enen Deponiekörpers ist eine
Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers i n den zukünftigen Grünflächen nicht
zulässig.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen er heblicher nachteiliger
Umweltauswirkungen:
Für den Bereich der Wohnbebauung ist eine Ableitung des Niederschlagswassers in den
Mischwasserkanal vorgesehen. Um die Ableitung so gering wie möglich zu halten, wurden in
der Planung Maßnahmen berücksichtigt, die zu einer Rückhaltung des Niederschlagswassers
führen. Hierzu sind Retentionsboxen im Bereich der Tiefgaragen, Rückhaltungen in Form von
Mulden in den Außenanlagen sowie Regenwasserzistern en vorgesehen. Das auf den
Dachflächen anfallende Niederschlagswasser wird auf den Dachflächen zurückgehalten und
über Drosselabläufe zeitverzögert an die Kanalisation abgegeben.
Ca. 2/3 der Fläche bis zur Gründungsebene der Tiefgaragen bzw. Keller werden auf ca. 4,5 m
u. GOK ausgehoben. Die unterhalb des Gebäudes verbl eibenden Auffüllungen sind
gegenüber Niederschlagswasser versiegelt.
Bewertung:
In der Planvariante kommt es auf Teilflächen des Ge bietes zu erheblichen Eingriffen in den
Wasserhaushalt durch Versiegelung (teilflächige Verhinderung der Versickerung, erhöhter und
beschleunigter Oberflächenwasserabfluss, lokal Verringerung der Grundwasserneubildung).
Erhebliche Umweltauswirkungen auf das Grundwasser s ind jedoch nicht zu erwarten. Durch
die Versiegelung der verbleibenden Auffüllungen geg enüber Niederschlagswasser ist der
Eintrag von Schadstoffen über Sickerwasser für eine n Großteil des Plangebiets
ausgeschlossen. Somit ist eine Gefährdung über den Wirkungspfad Boden-Grundwasser nicht
zu erwarten.
6.5.6. Luft
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB)
6.5.6.1. Luftschadstoffe – Emissionen, auch Treibhausgase
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Für die Stadt Köln besteht ein Luftreinhalteplan. N ach dem aktuellen Luftreinhalteplan Köln
2019 liegt das Änderungsgebiet innerhalb der Grenzen der Umweltzone. Die Flächen grenzen
an den Äußeren Grüngürtel der Stadt Köln. Von der F läche selbst gehen im Bestand keine
Emissionen in Form von Abgasen aus. Im Änderungsber eich und in der näheren Umgebung
sind keine emittierenden Gewerbebetriebe vorhanden.
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Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
In der Nullvariante wird die Grünfläche mit den entsprechenden Emissionen belassen.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Die geplante Änderung der Nutzung des Plangebiets führt nur zu einer marginalen Erhöhung
des Verkehrsaufkommens.
Auch die Emissionen aus der Wärmebereitstellung für die geplante Wohnbebauung werden
aufgrund emissionsarmer Heiztechnik (Einhaltung der Standards der
Energieeinsparverordnung) sehr gering sein. Somit führt die Umsetzung der Inhalte zu keiner
messbaren oder wahrnehmbaren Veränderung der Luftqu alität im und um den
Änderungsbereich.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen er heblicher nachteiliger
Umweltauswirkungen:
Im Rahmen der Bebauungsplanaufstellung werden Verme idungs- und
Minderungsmaßnahmen wie bspw. Gehölzpflanzungen, Fa ssadenbegrünungen und
extensive Dachbegrünungen berücksichtigt.
Bei der baulichen Umsetzung der Planung werden durc h technische Maßnahmen an den
Gebäuden relevante Luftschadstoffemissionen vermieden.
Bewertung:
Durch die Arrondierung des Plangebietes entstehen z usätzliche Luftschadstoffe aus
Feuerungsanlagen (Heizung) und dem Kfz-Verkehr. Dur ch Begrünungs- und
Durchgrünungsmaßnahmen an den Gebäuden können die negativen Auswirkungen teilweise
kompensiert werden. Die Wärmeerzeugung erfolgt über Wärmepumpen.
6.5.6.2. Luftschadstoffe – Immissionen
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Als Informationsgrundlage dient eine Luftschadstoff prognose zu den verkehrsbedingten
Immissionen der iMA cologne GmbH. Das Plangebiet liegt innerhalb der seit dem 01.10.2019
zum zweiten Mal erweiterten Umweltzone Köln.
Die Hintergrundbelastungen für das Kalenderjahr 2022 wurden aus Messwerten des LANUV
NRW der Jahre 2018 – 2022 abgeschätzt. Die daraus e rmittelten Werte wurden für NO
2
konservativ um 2 µg/m³ beaufschlagt, um die lokalen Hintergrundwerte im Bereich des
Plangebietes mit möglichen Zusatzbelastungen durch die Quellen der westlich verlaufenden
Autobahn 57 und der östlich verlaufenden elektrifiz ierten Schienenstrecken zu
berücksichtigen. Daraus ergibt sich ein NO 2 Jahresmittel von 22,5 µg/m 3.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
In der Nullvariante wird die Grünfläche mit den ber eits vorhandenen Immissionen aus den
angrenzenden Straßenzügen sowie der Wohnbebauung belastet.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Der Grenzwert des NO 2 Jahresmittelwerts liegt bei 40 µg/m 3. Die Berechnungen zum
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Prognosejahr 2025 bestätigen die auf aktuellen Mess ungen basierende Annahme, dass die
Feinstaub-Grenzwerte im Bereich des Bebauungsplangebiets in beiden Untersuchungsfällen
(Prognose-Nullfall 2025 und Prognose-Planfall 2025) mit einem NO 2 Jahresmittelwert von
weniger als 27 µg/m³ eingehalten werden.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen er heblicher nachteiliger
Umweltauswirkungen:
Die Maßnahmen zur Vermeidung von siedlungs- und ver kehrsbedingten Emissionen tragen
auch zur Minderung der Immissionsbelastung bei. Darüber hinaus wurde ein Mobilitätskonzept
durch die BERNARD Gruppe erstellt, welches bei Anwe ndung zur weiteren Minderung der
verkehrsbedingten Emissionen beitragen kann. Die Ve rlagerung von Pkw-Verkehr auf den
Rad- und Fußverkehr ist hier zentral. Durch systematisches Informieren der Bewohner*innen
über das örtliche Angebot des ÖPNV/SPNV soll mit Sc haffung finanzieller Anreize und
Aufzeigen des Angebots die Verlagerung von Pkw-Verk ehr auf den ÖPNV/SPNV erfolgen.
Mithilfe attraktiver und barrierefreier Gestaltung von Fahrrad- und Fußwegen mit guter
Anbindung an umliegende Flächen soll der Pkw-Verkeh r außerdem mehr auf den Fahrrad-
und Fußverkehr umgelenkt werden. Dazu beitragen sol l auch das Schaffen von geeigneten
und genügend Fahrradabstellplätzen, auch für Sonder fahrräder wie Lastenräder. Auf dem
Plangebiet sind außerdem Radservice-Angebote einzur ichten um den Komfort bei
Radfahrenden zu erhöhen und die Fahrtantrittswiderstände zu vermindern.
Es wird weiterhin empfohlen, das vorhandene Carshar ing-Angebot durch zusätzliches
stationsbasiertes Carsharing zu ergänzen, um so auc h eine Reduzierung des Platzbedarfs
des ruhenden Kfz-Verkehrs zu bewirken. Durch das Ei nrichten einer Paketstation können
außerdem KEP-Lieferverkehr bedingte Immissionen wie Lärm und Schadstoffe reduziert
werden. Für die Förderung alternativer Antriebe und Elektromobilität sollten Tanksäulen für
Elektrofahrzeuge an den geplanten Stellplätzen verbaut werden.
Bewertung:
Erhebliche Belastungen durch Luftschadstoffeinträge sind im Plangebiet nicht zu erwarten. Bei
Anwendung des Mobilitätskonzeptes werden die straße nverkehrsbedingten Immissionen
weiter gesenkt.
6.5.7. Klima
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB)
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Die Kölner Bucht ist der südlichste Ausläufer des N iederrheinischen Tieflandes und gehört
klimatisch zu den Gunsträumen der mittleren Breiten Europas. Das Klima der Kölner Bucht
wird, wie im gesamten Westen Deutschlands, stark du rch die geographische Nähe zur
Nordsee und zum Atlantik und damit zum Golfstrom be einflusst. Diese Lage führt zu einem
maritim geprägten Klima mit milden Wintern und gemä ßigten Sommern. Im Bereich der
Westwinddrift herrschen regelmäßige Tiefdruckgebiet e vor, die vom Atlantik kommend
Deutschland mit entsprechenden Niederschlägen überq ueren. Bei den weniger häufigen
Hochdruckwetterlagen nehmen die Tiefdruckgebiete nö rdliche oder südliche Zugbahnen, so
dass dann längere Trockenperioden auftreten können.
Gemäß dem Klimaatlas NRW ist die Grünfläche dem Klimatop 2 „Freilandklima“ zuzuordnen,
das unter anderem für die Frischluftentstehung von Bedeutung ist und eine klimatische
Entlastungsfunktion für die Siedlungsräume übernimm t. Es zeichnet sich durch einen
ungestörten, ausgeprägten Tagesgang von Temperatur und Feuchte aus und stellt einen
Übergang zwischen Freiland- und angrenzenden Stadtklimatopen dar.
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In der Planungshinweiskarte Hitze aus "Klimawandelg erechte Metropole Köln" (2013) ist die
Grünfläche als " Klasse 3 belastete Siedlungsfläche " definiert.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Bei Nichtumsetzung verbleibt die Fläche in ihrer klimatischen Zuordnung.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Die Realisierung einer Wohnbebauung würde voraussic htlich zu einer Veränderung der
klimatischen Verhältnisse führen. Demnach wäre die Fläche dem Klimatop 6 „Stadtrandklima“
zuzuordnen, das durch eine verdichtete, maximal dreigeschossige Einzelhaus-, Reihenhaus-
oder Blockrandbebauung mit Grünflächen oder durch e ine maximal fünfgeschossige
freistehende Bebauung mit Grünflächen bestimmt wird . Die nächtliche Abkühlung ist stark
eingeschränkt und hängt im Wesentlichen von der Umg ebung ab. Lokale Winde und
Kaltluftströme werden behindert, während regionale Winde stark gebremst werden.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen er heblicher nachteiliger
Umweltauswirkungen:
Die vorgesehene Durchgrünung des Plangebietes einsc hließlich der festzusetzenden
Dachbegrünung der Wohngebäude sowie im Durchführungsvertrag geregelte Dachbegrünung
der Fahrradabstellanlagen mindern durch ihre Ausgle ichswirkung (Transpiration,
Staubbindung, Verschattung etc.) die Auswirkungen a uf das Geländeklima und die
stadtklimatischen Verhältnisse.
Bewertung:
Durch die Umsetzung der geplanten Wohnbebauung kommt es im Plangebiet zu einem Eingriff
in eine klimaaktive Freifläche und damit zu einer V eränderung der lokalen kleinklimatischen
Verhältnisse mit der Folge einer eingeschränkten Du rchlüftung, einer Erhöhung des
Wärmeinseleffektes und einer Verringerung der Verdunstungskühlung.
Die Planung führt vermutlich zu keiner erheblichen Beeinträchtigung der stadtklimatischen
Funktion der verbleibenden Grünfläche.
6.5.8. Wirkungsgefüge
zwischen Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, L uft, Klima,
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB)
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Das Plangebiet unterliegt derzeit einer gemischten Nutzung, da die Grünfläche im derzeitigen
Zustand fast überwiegend aus unzugänglichen Gehölzflächen besteht und die Wohnbaufläche
als solche genutzt wird.
Die natürlichen Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen der naturraumbezogenen
Schutzgüter Boden, Wasser, Klima, Pflanzen und Tiere sind im Bereich der Grünfläche daher
in ihrer Wirkung kaum anthropogen überformt. Lediglich die Scherrasenflächen der Grünfläche
unterliegen einer extensiven Pflege, in Form einer regelmäßigen Mahd im Jahr.
Die Innenhofbereiche sind in ihren Wirkungsgefügen hingegen fast gänzlich anthropogen
gesteuert.
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Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
In der Nullvariante bleibt das bestehende Wirkungsgefüge im Grünzug erhalten.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
In der Planvariante werden die bei Umsetzung eines Bebauungsplanverfahrens baulich
beanspruchten und vollständig versiegelten Flächen hinsichtlich des Boden- und
Wasserhaushaltes sowie der Vegetationseignung volls tändig entwertet. Sie verlieren damit
auch weitgehend ihre Funktion als Lebensraum für Ti ere. Teile der neu entstehenden
Strukturen wie z.B. Gebäudebegrünungen können aber auch neue Lebensräume für Tiere
darstellen. Im Bereich der gärtnerisch genutzten Te ilflächen der Wohngrundstücke verbleibt
ein stark durch menschliche Nutzung geprägtes Wirku ngsgefüge. Die verfahrensrelevanten
Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern beziehen sich auf die einzelnen Schutzgüter
Pflanzen/Tiere/Landschaft, Boden/Fläche, Wasser und Klima/Luft. Mit dem Verlust
unversiegelter Bodenflächen ist gleichzeitig ein Ve rlust der vorhandenen Vegetation und der
Biotopfunktion verbunden. Darüber hinaus ergeben si ch durch die Bodenversiegelung
Auswirkungen auf das Klima durch den weitgehenden Verlust der Kaltluftproduktionsfunktion.
Durch die Arrondierung des Wohnstandortes Am Bilderstöckchen werden heute unversiegelte
Bodenflächen durch die geplante Bebauung versiegelt und stehen damit nicht mehr als
Pflanzenstandort bzw. als Lebens- und Nahrungsraum insbesondere für Tierarten der
Siedlungsrandbiotope zur Verfügung. In der Wechselw irkung zwischen Boden und Wasser
ergibt sich durch die geplante Bebauung eine Beeint rächtigung dahingehend, dass zukünftig
weniger belebte Bodenfläche für die Versickerung vo n Niederschlagswasser zur Verfügung
steht. Des Weiteren ist der Umweltbelang Klima/Luft von der Vegetation und dem Boden
abhängig. Offene Vegetationsflächen, insbesondere O ffenlandflächen (Wiesen), dienen als
klimatischer Austauschraum gegenüber dem bebauten Siedlungsraum, der sich aufgrund des
höheren Versiegelungsgrades tagsüber schneller erwärmt und nachts langsamer abkühlt.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen er heblicher nachteiliger
Umweltauswirkungen:
Die im vorhabenbezogenen Bebauungsplan für die einz elnen Schutzgüter zu benennenden
Maßnahmen dienen insgesamt auch der Sicherung der F unktionsfähigkeit des
Wirkungsgefüges und der Wechselwirkungen. Förderlich sind insbesondere die aufgeführten
Maßnahmen zur Grünordnung, zur Gebäudebegrünung, zu r inneren Durchgrünung und zur
Regenwasserbewirtschaftung mit örtlicher Versickeru ng, der Nutzung von
Regenwasserzisternen sowie die externen Ausgleichsm aßnahmen. Durch die
planungsrechtliche Festsetzung einer maximal zuläss igen Überbauung im Plangebiet kann
einer vollständigen Versiegelung entgegengewirkt we rden. Darüber hinaus wird der Erhalt
unversiegelter Bodenflächen durch die Festsetzung v on Flächen für die Erhaltung und
Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Be pflanzungen in den allgemeinen
Wohngebieten sowie durch die dauerhafte Sicherung einer öffentlichen Grünfläche innerhalb
des Plangebietes gewährleistet. Durch die Begrünung der Gebäude mit Dach- und
Fassadenbegrünung ergeben sich positive Auswirkunge n auf das Stadtbild, auf Flora und
Fauna und auf das Klima.
Bewertung:
Durch die Umsetzung des Bebauungsplanes kommt es zu Veränderungen des
Wirkungsgefüges, die sich negativ auf die Umweltbel ange auswirken. Es verbleiben
nachhaltige Beeinträchtigungen, die die Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes im Plangebiet
beeinträchtigen, denen jedoch durch Maßnahmen entgegengewirkt wird.
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6.5.9. Landschaft
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB)
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Bei dem Landschaftsraum handelt es sich um einen st ädtisch geprägten Stadtrandbereich,
der von einigen Verkehrsbändern durchzogen ist. Grü nflächen, Parks und Gärten sind im
Umfeld des Plangebietes großflächig vorhanden und für die Kurzzeiterholung oder sportliche
Aktivitäten nutzbar. Das Landschaftsbild des Planun gsgebiets ist durch die Lage im
Übergangsbereich zwischen bestehenden Siedlungsfläc hen und öffentlichen Grünflächen
geprägt. Das Gebiet selbst ist Teil einer Grünfläch e mit strukturreichen Gehölzsäumen im
Anschluss an die Siedlungsflächen. Im Norden schließen weitere Grünflächen an. Südlich und
östlich grenzt bestehende Wohnbebauung an.
Vorbelastungen bestehen durch die angrenzenden Sied lungs- und Freizeitnutzungen. Die
vorhandenen Fußwege werden von Fußgängern stark fre quentiert. Das Gelände weist
kleinräumig Erhebungen von bis zu ca. 1,8 m auf, wä hrend sich die Rasenflächen als eben
darstellen.
Die umliegenden Flächen sind durch Laubbäume und Gebüschstrukturen eingegrünt.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Bei Nichtdurchführung der Planung würden die Grünfl ächen in ihrem jetzigen Zustand
verbleiben, so dass sich das Landschaftsbild und di e Sichtbeziehungen nicht verändern
würden.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
In der Planvariante wird durch die geplante Wohnnutzung das Orts- und Landschaftsbild durch
die technische Überformung der bisher vorhandenen G rünflächen vollständig und nachhaltig
verändert.
Der öffentlich genutzte Landschaftsraum wird durch die Gebäude und deren Zufahrten
überprägt.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen er heblicher nachteiliger
Umweltauswirkungen:
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wird ein land schaftspflegerischer Fachbeitrag
erstellt, der ein grünordnerisches Konzept sowie in terne und externe Maßnahmen zum
Ausgleich der Eingriffe darstellt. Zur Durchgrünung des Wohngebietes werden im
Bebauungsplan Festsetzungen zu Baum- und Heckenpflanzungen sowie zur Dachbegrünung
im Bereich der Wohngrundstücke getroffen. Zur Einbi ndung der Siedlung in die Landschaft
sind randliche Gehölzpflanzungen sowie Fassadenbegr ünungen vorgesehen. Zur Wahrung
eines ortsbildverträglichen Erscheinungsbildes werd en im Rahmen des
landschaftspflegerischen Fachbeitrages entsprechende Festsetzungen sowie Regelungen im
Durchführungsvertrags zur Einfassung bzw. Begrünung von Mülleinhausungen, der
extensiven Dachbegrünung von Fahrradunterständen so wie der Fassadenbegrünung der
Tiefgaragenrampe getroffen.
Bewertung:
Die Darstellung einer Wohnbaufläche im Bereich bisheriger Grünflächen stellt eine Ergänzung
des bestehenden Siedlungsrandes dar. Durch die Überformung der freien Landschaft kommt
es zu einer erheblichen Veränderung des Landschaftsbildes durch eine Bebauung. Durch die
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Maßnahmen der inneren Durchgrünung und insbesondere durch die randliche Anlage von
Gehölzen wird eine Eingrünung des Siedlungsrandes u nd eine Einbindung in die Landschaft
erreicht.
Durch gestalterische Festsetzungen und Regelungen zur Gestaltung der Nebenanlagen wird
im Bebauungsplanverfahren eine ortsbildverträgliche Gestaltung des Wohngebietes
sichergestellt.
6.5.10. Biologische Vielfalt
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB)
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Im Plangebiet kommen keine nach § 30 BNatSchG bzw. § 62 LG NRW geschützten Biotope
vor.
Im Rahmen der Geländeerhebungen wurden keine in NRW gefährdeten Pflanzenarten
nachgewiesen.
Für die Fledermausfauna besitzt das Gebiet aufgrund der vorhandenen Biotopstrukturen
(Gehölzbestände mit überwiegend heimischen Gehölzen sowie Rasenflächen) Potential als
Teil-/ bzw. Nahrungshabitat.
Für den gesamten Änderungsbereich ist im Landschaft splan die Schutzfestsetzung L 10
Landschaftsschutzgebiet (§ 21 LG) festgesetzt. Dies betrifft das ca. 285 ha große
Landschaftsschutzgebiet „LSG-Erholungsgebiet Bürger park Nord und angrenzende
Grünverbindungen“ (LSG-5007-0005).
Insgesamt kommt dem Änderungsbereich aufgrund der B iotopstruktur und unter
Berücksichtigung der Vorbelastungen im Naturraum eine Bedeutung für den regionalen Arten-
und Biotopschutz zu.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
In der Nullvariante verbleibt das Gebiet in seiner derzeitigen Nutzung als Grünfläche mit Teil-
/ Habitatfunktion für die örtliche Fauna.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
In der Planvariante kommt es durch die Ausweisung a ls Wohnbaufläche mit anschließender
Bebauung des Plangebietes zum Verlust bzw. zur Umwa ndlung von Grünflächen. Es gehen
dauerhafte, das Landschaftsbild prägende Vegetationsstrukturen (Gehölze) verloren.
Im Bereich der geplanten randlichen Gehölzpflanzung en ist mit einer Besiedlung durch
gehölzbewohnende Vogelarten der halboffenen Kulturl andschaft sowie einer Nutzung der
Gehölzstrukturen als Nahrungshabitat und Leitstrukt ur für heimische Fledermausarten zu
rechnen. Durch die Realisierung der Planung gehen B iotoptypen mit hoher ökologischer
Wertigkeit (Gebüsche mit überwiegend standorttypisc hen Gehölzen GH51 / BB1) dauerhaft
verloren. Sie befinden sich am Siedlungsrand und ha ben eine Funktion als
Vernetzungsbiotope zwischen der Siedlung und dem angrenzenden Freiraum des Grünzuges.
Hinsichtlich der umliegenden Natura 2000-Gebiete si nd vorhabenbedingt aufgrund der
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deutlichen Entfernung keine möglichen erheblichen B eeinträchtigungen der für den
Schutzzweck maßgeblichen Bestandteile der Gebiete zu erwarten.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen er heblicher nachteiliger
Umweltauswirkungen:
Auswirkungen auf die biologische Vielfalt werden im Bebauungsplanverfahren soweit möglich
vermieden bzw. durch artenschutzrechtliche Maßnahme n und Maßnahmen im Rahmen der
Eingriffsregelung vollständig kompensiert (siehe Maßnahmen der anderen Umweltgüter).
Bewertung:
Gemäß der Artenschutzprüfung Stufe II kann das Eint reten vorhabensbedingter
Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1-3 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG für die im Wirkraum
relevanten besonders geschützten Arten bei Umsetzun g des Bebauungsplanes durch
nachfolgende Bauvorhaben unter Berücksichtigung von Vermeidungsmaßnahmen
ausgeschlossen werden.
Der Verlust von Gehölzflächen ist als erheblicher V erlust zu bewerten, welcher im Rahmen
der Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung durch externe Ausgleichsmaßnahmen kompensiert wird.
6.5.11. Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete (Gebiete von
gemeinschaftlicher Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete)
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 b BauGB)
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Die nächstgelegenen Natura 2000-Gebiete befinden sich in einer Entfernung von jeweils ca. 8
km nördlich (DE4907301 Worringer Bruch) und östlich (DE 4809301 Dhünn u. Eifgenbach)
des Plangebietes.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
In der Nullvariante verbleibt das Gebiet in seiner derzeitigen Nutzung als Grünfläche ohne
Bedeutung für die genannten Natura 2000-Gebiete.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung :
Die Durchführung der Planung führt zu keinen Beeinträchtigungen der Schutzgebiete.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen er heblicher nachteiliger
Umweltauswirkungen:
Es sind keine Maßnahmen erforderlich.
Bewertung:
Natura 2000-Gebiete sind von der Planung nicht betroffen.
6.5.12. Mensch, Gesundheit, Bevölkerung
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 c BauGB)
62/88
6.5.12.1. Lärm
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Öffentlicher Straßenverkehr / Straßenverkehrslärm:
Die Lärmsituation im Untersuchungsgebiet hinsichtli ch des Straßenverkehrslärms auf
öffentlichen Straßen wird durch den Verkehr auf den umliegenden Straßen, hier der A57, der
Äußeren Kanalstraße, der Robert-Perthel-Straße, der Escher Straße sowie der Straße Am
Bilderstöckchen bestimmt.
Öffentlicher Schienenverkehr / Schienenverkehrslärm:
Die Lärmsituation im Untersuchungsgebiet hinsichtli ch des Verkehrslärms auf öffentlichen
Schienenwegen wird durch die Strecken der Deutschen Bahn AG, hier die Strecke 2615, die
Strecke 2620 sowie die Strecke 9604 geprägt. Diese liegen außerhalb des Geltungsbereiches
des Bebauungsplanes Nr. 64492/01 „Am Bilderstöckche n“. Die beiden Strecken 2615 und
2620 verlaufen in einer Entfernung von ca. 620 m no rdöstlich des Plangebietes. Die Strecke
9604 verläuft in einer Entfernung von ca. 1.430 m nordwestlich des Plangebietes.
Flugverkehr:
Die auf das Untersuchungsgebiet einwirkenden Schallimmissionen durch Fluglärm wurden im
vorliegenden Fall nicht detailliert untersucht.
Gewerbelärm:
Innerhalb und unmittelbar angrenzend an den Geltung sbereich befinden sich keine
Gewerbebetriebe. In einer Entfernung von ca. 350 m nördlich des Plangebietes befindet sich
jenseits der Grünfläche ein Gewerbegebiet.
Dort sind ein Logistikhof, ein Elektrogroßhandel, eine Kfz-Prüfstelle, Büroflächen und weitere
Betriebe unterschiedlicher Größe angesiedelt.
Sportlärm :
Innerhalb und unmittelbar angrenzend an den Geltung sbereich befinden sich keine
ausgeschriebenen Sportanlagen. Allerdings befindet sich nördlich des Plangebietes auf der
öffentlich zugänglichen Grünfläche ein öffentlicher Bolzplatz. Als Lärmquellen sind demnach
insbesondere das Rufen der Kinder und Jugendlichen beim Spiel sowie das Ballspielen selbst
bei z. B. Torschüssen wahrnehmbar. Das Heranrücken der Wohnbebauung würde zu einer
Überschreitung der Lärmbelastung durch den Bolzplat z für die Wohnbebauung führen. Um
eine sichere Einhaltung der Immissionsrichtwerte zu gewährleisten, wird der Bolzplatz
verfahrensbegleitend innerhalb der Grünfläche neu a ngeordnet. In den durchgeführten
Berechnungen wurde die neue Lage des Bolzplatzes berücksichtigt.
Kindertagesstätte
Unmittelbar südöstlich an das Plangebiet angrenzend befindet sich gegenüber Haus 2 der
geplanten Bebauung ein Familienzentrum mit Kinderta gesstätte. Die Außenfläche der
Kindertagesstätte wird auf ca. 1.050 m² geschätzt und erstreckt sich auf ca. 56 m entlang der
südöstlichen Plangebietsgrenze.
Kita-Parkplätze und technische Anlagen
Die Stellplätze der Kindertagesstätte befinden sich südöstlich der Hausnummer 60b vor dem
Eingangstor zum Außengelände der Kindertagesstätte. Hier ist davon auszugehen, dass die
63/88
Wohnungen im Gebäude selbst bereits die Richtwerte der TA-Lärm einhalten. Die
Plangebäude liegen um ein Vielfaches weiter entfern t als das Bestandsgebäude Am
Bilderstöckchen 60b.
In den Luftbildern sind keine technischen Anlagen o der Hinweise auf solche im Bereich der
Kindertagesstätte zu erkennen Kindertagesstätten di eser Größe haben in der Regel keine
lärmrelevante Haustechnik.
Jugendhaus „Lucky´s Haus“
Östlich der Kindertagesstätte befindet sich das Jug endhaus „Lucky's Haus", das mit seinen
Flächen näher, maximal in gleicher Entfernung zum angrenzenden Reinen Wohngebiet (WR)
liegt als das nächstgelegene Plangebäude. Da diesem ein höherer Schutzstatus zugrunde
liegt, ist davon auszugehen, dass mögliche Emission en des Jugendhauses nicht zu
Richtwertüberschreitungen an der Planbebauung führen.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
In der Nullvariante verbleibt das Gebiet in seiner derzeitigen Nutzung als Grünfläche sowie
bestehende Innenhofbereich der Wohnbebauung ohne Veränderung der Lärmarten.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Im Rahmen des Vorhabens wurden die auf das Untersuc hungsgebiet einwirkenden
Geräuschimmissionen aus dem öffentlichen Straßen-, Schienen- und Luftverkehr, dem
Gewerbe- und Sportlärm, die Auswirkungen der Planun g auf die Umgebung, der
Nachbarschaftslärm sowie der Lärm der Kindertagesstätte betrachtet und bewertet.
In der Planvariante werden die neu zu nutzenden Woh nbauflächen den genannten
Immissionen ausgesetzt. Durch die höhere Einwohnerz ahl kommt es zu einer Zunahme des
Ziel- und Quellverkehrs mit zusätzlichen Immissionen im Randbereich des Plangebietes sowie
in der Umgebung.
Gemäß künftigem Planungsrecht wird für den Planbere ich der Schutzanspruch eines
Allgemeinen Wohngebietes (WA) angenommen. Die Verke hrslärm-Immissionen beurteilen
sich nach der DIN 18005. Die Gewerbelärm-Immissione n werden gemäß der Technischen
Anleitung Lärm (TA-Lärm) beurteilt.
Einwirkungen (Immissionen) auf das Plangebiet durch Emittenten nach DIN 18005
Tabellarische Übersicht über die Orientierungs- und Grenzwerte des Lärmschutzes für
allgemeine Wohngebiete (WA)
Tag- und Nachtwerte der Außengeräuschpegel in dB(A )
DIN 18005 (Orientierungswerte) TA Lärm
(Immissions-
richtwerte)
16. BImSchV
(Immissions-
grenzwerte)
Straßen- und
Schienenverkehr
Industrie und
Gewerbe,
Freizeitlärm
Allgemeines
Wohnbaugebiet/
Kleinsiedlungsgebiet
55/45 55/40 55/40 59/49
Straßenverkehrslärm
64/88
Die Ergebnisse der schalltechnischen Untersuchung z eigen, dass die Einwirkungen des
Verkehrs auf öffentlichen Straßen am höchsten im Westen zur A57 und zur Kreuzung Robert-
Perthel-Straße Ecke Escher Straße sind. Dort sind im 5. OG Pegel von bis zu 64 dB(A) tags
(von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) und 57 dB(A) nachts (v on 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) zu erwarten.
Die Orientierungswerte für allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A) tags bzw. 45 dB(A) nachts
werden dort um bis zu 9 dB tags und 12 dB nachts überschritten. Messungen im EG ergaben,
dass Pegel von bis zu 59 dB(A) tags und 51 dB(A) nachts zu erwarten sind.
Aufgrund der größeren Entfernung und dem abschirmen den Gebäuderiegel fallen die
Beurteilungspegel an weiter nordöstlich gelegenen Plangebäuden wesentlich geringer aus.
Im Bereich der Spielflächen ist auf der westlichen Spielfläche, aufgrund der Nähe zur Escher
Straße an der äußersten Spielplatzkante, ein Beurteilungspegel von bis zu 70 dB(A) aus dem
öffentlichen Straßenverkehr zu erwarten. Im Bereich der Ostgrenze fällt der Pegel um bis zu 8
dB auf 62 dB(A) ab. Eine Lärmbetroffenheit in Wohng ebieten ist erst bei einem
Dauerschallpegel oberhalb von 70 dB(A) tags als kri tisch zu bewerten. Für öffentliche
Spielplätze selbst bestehen keine Lärmschutzanforde rungen, verbindliche gesetzliche
Regelungen sind nicht bekannt. Die Umsetzung aktive r Lärmschutzmaßnahmen auf Grund
des Sport- und Verkehrslärms im Plangebiet ist aus städtebaulichen Aspekten nicht
realisierbar, da eine effektive Maßnahme eine der G ebäudehöhe entsprechende Höhe
aufweisen müsste. Infolgedessen kann auf die Errich tung einer Lärmschutzwand verzichtet
werden.
Schienenverkehrslärm
Die Beurteilungspegel für Immissionen des öffentlichen Schienenverkehrs liegen an den
nordwestlichen Fassaden im EG tags bei bis zu 43 dB(A) und nachts bis zu 37 dB(A), während
im 6.OG tagsüber bis zu 48 dB(A) und nachts bis zu 42 dB(A) zu erwarten sind.
Die Pegel liegen somit mehr als 6 dB unterhalb der Orientierungswerte der DIN 18005 für
allgemeine Wohngebiete. Nachts werden die Orientier ungswerte, vor Allem in den oberen
Geschossen, ausgeschöpft, aber ebenfalls eingehalten.
Fluglärm
Die durch den Fluglärm auf das Untersuchungsgebiet einwirkenden Lärmimmissionen wurden
aufgrund von geringen Ausmaßen nicht im Detail unte rsucht, es ergibt sich aus früheren
Untersuchungen vom Umwelt- und Verbraucherschutzamt der Stadt Köln ein Pegel von 35 dB
(A) tags und nachts.
Gesamtverkehr
Die bei der Betrachtung des Gesamtverkehrs zu berüc ksichtigenden Geräuschimmissionen
ergeben sich aus den Geräuschimmissionen der Emitte nten Straßenverkehr im Bereich der
öffentlichen Verkehrsflächen und Schienenverkehr im Bereich der öffentlichen
Verkehrsflächen für den Planfall.
Die Beurteilungspegel entlang der Nordwestfassade b etragen tags bis zu 64 dB(A), nachts
sind bis zu 57 dB(A) zu erwarten. In dem Innenhofbe reich des Plangebietes werden unter
Berücksichtigung der Abschirmwirkung Beurteilungspegel von 54 - 57 dB(A) tags und 47 - 51
dB(A) nachts erreicht.
Gewerbelärm
Für die Beurteilung der Gewerbelärmeinwirkungen wur den die Richtwerte der TA Lärm für
Allgemeine Wohnbaugebiete (WA) zugrunde gelegt. Der Gewerbelärm wird bei der
65/88
Berechnung der maßgeblichen Außenlärmpegel nach den Richtwerten für Allgemeine
Wohngebiete für den Tagzeitraum bzw. für den Nachtzeitraum berücksichtigt.
Die maximal zu erwartenden Beurteilungspegel der Gewerbelärmimmissionen für den Planfall
betragen an den nordwestlichen Fassaden der geplant en Wohngebäude tags 44 dB(A) und
nachts 27 dB(A). Im Innenhofbereich des Plangebiete s werden unter Berücksichtigung der
Abschirmwirkung Beurteilungspegel von 28 - 40 dB(A) tags und 12 - 24 dB(A) nachts erreicht.
Damit werden die Immissionsrichtwerte der TA Lärm f ür Gewerbelärm für allgemeine
Wohngebiete eingehalten. Eine Überschreitung des Kr iteriums für einzelne kurzzeitige
Geräuschspitzen (Maximalpegel) der TA Lärm ist nicht zu erwarten.
Sportlärm
Da die geplante Bebauung an den Bolzplatz heranrück t, wurde dieser hinsichtlich seiner
Lärmeinwirkungen auf die Plan- und Bestandsbebauung im Bestand und in einer geplanten
Verlagerung untersucht. Gemäß § 25 der Kölner Stadtordnung ist die Nutzung von Bolzplätzen
grundsätzlich auf die Zeit von 07:00 bis 22:00 Uhr beschränkt. Eine Nutzung im Nachtzeitraum
ist somit ausgeschlossen, so dass keine Untersuchun gen im Nachtzeitraum durchgeführt
wurden.
Die Ergebnisse der schalltechnischen Untersuchung zeigen, dass bei der Variante „Bolzplatz
vor Verlegung“ Beurteilungspegel von bis zu 57 dB(A) an der geplanten Bebauung zu erwarten
sind. Damit würde der Immissionsrichtwert von 50 dB (A) innerhalb der morgendlichen
Ruhezeit um 7 dB und der Immissionsrichtwert von 55 dB(A) außerhalb der morgendlichen
Ruhezeit um 2 dB in allgemeinen Wohngebieten übersc hritten. An der benachbarten
Wohnbebauung im Bestand (WR) sind Beurteilungspegel von bis zu 47 dB(A) zu erwarten.
Dort wird der Immissionsrichtwert von 45 dB(A) auße rhalb der morgendlichen Ruhezeit in
reinen Wohngebieten um 2 dB überschritten.
Die Ergebnisse zeigen bei der Betrachtung der Varia nte „Nach Verlegung des Bolzplatzes“,
dass die Einwirkungen des Sport- und Freizeitlärms an den nordwestlichen Fassaden im
Erdgeschoss die höchsten Pegel tags von bis zu 55 dB(A) erreichen. In den Obergeschossen
sind tags Maximalpegel von bis zu 54 - 55 dB(A) zu erwarten.
Die Sportlärmeinwirkungen werden durch die Verlager ung des Bolzplatzes auf die
Immissionsrichtwerte reduziert. Zusätzlich wird der Ausschluss des Betriebs innerhalb der
morgendlichen Ruhezeiten vorgesehen. Nach Verlegung des Bolzplatzes sind an den
Plangebäuden Beurteilungspegel von bis zu 55 dB(A) zu erwarten. Der Immissionsrichtwert
außerhalb morgendlicher Ruhezeiten von 55 dB(A) in allgemeinen Wohngebieten können
somit eingehalten werden.
Kita
Im Rahmen des Gutachtens wurde ergänzend der Kinder lärm der südöstlich angrenzenden
Kindertagesstätte bzw. deren Außenspielflächen ermi ttelt. Die Ergebnisse der
schalltechnischen Untersuchung zeigen, dass im Fass adenbereich des unmittelbar
angrenzenden Wohngebäudes während der Betriebszeiten mit Pegeln von bis zu 54 dB(A) zu
rechnen ist.
Kinderlärm wird im Allgemeinen als sozialadäquat angesehen un d wird somit nicht
beurteilt.
Jugendhaus „Lucky´s Haus“
Selbst für den Fall, dass das Jugendhaus nicht die Privilegierung nach § 22 Abs. 1 a BImSchG
in Anspruch nehmen kann, führt die um 5 dB höhere I mmissionsempfindlichkeit an den
Bestandsgebäuden dazu, dass an den Plangebäude kein e Immissionskonflikte durch das
66/88
Jugendhaus zu erwarten sind.
Auswirkungen (Emissionen) der Planung /Planbedingter Mehrverkehr
Die Umsetzung der geplanten Arrondierung der Wohnbe bauung führt zu einer Erhöhung der
Lärmimmissionen. Zu nennen ist hierbei zum einen die geplante Tiefgaragenzufahrt sowie die
Wärmepumpen, die sich an zwei Stellen des Plangebiets befinden.
Bei den Lärmimmissionen durch den hier zu betrachte nden Kfz-Verkehr infolge der
geplanten Tiefgarage zur Wohnanlage und der oberird ischen Anwohnerstellplätze
handelt es sich um Nachbarschaftslärm („Vorbereitung zur Teilnahme am Kfz-Verkehr
auf öffentlichen Straßen“). Ebenfalls als Nachbarsc haftslärm zu berücksichtigen, sind
lärmrelevante Haustechnikanlagen wie Wärmepumpen.
Nachbarschaftslärm (Tiefgarage / Wärmepumpen):
Innerhalb des Plangebietes werden die vorhandenen S tellplätze im Bereich der geplanten
mehrgeschossigen Bebauung in einer gemeinsamen Tief garage untergebracht. Die
Tiefgarage wird von Süden über eine Tiefgaragenrampe erschlossen.
Die umliegende Wohnbebauung im Bestand befindet sic h gemäß gültigem
Flächennutzungsplan der Stadt Köln in einer Wohnbau fläche. Hier sind die
Immissionsrichtwerte für allgemeine Wohngebiete analog TA Lärm von 55 dB(A) tags und 40
dB(A) nachts als Beurteilungsgrundlage heranzuziehen.
Entlang der Nordwestfassade des Bestandsgebäudes Am Bilderstöckchen 60 ergeben sich
Beurteilungspegel von bis zu 58 dB(A) tags und 47 d B(A) in der lautesten Nachtstunde. Die
Immissionsrichtwerte würden dort tags um bis zu 3 d B und in der lautesten Nachtstunde um
bis zu 7 dB überschritten. Da jedoch an der gesamte n Giebelseite keine Fenster und damit
keine Immissionsorte vorhanden sind, liegt keine Üb erschreitung im Sinne der TA Lärm vor.
Die Lärmeinwirkung auf die südwestliche Fassade des Hauses wird durch eine Loggia an der
Nordwestecke des Gebäudes gemindert. Maßgeblicher Emittent ist hier der Pkw-Verkehr auf
der Tiefgaragenrampe. Es wurde geprüft, dass an dem betroffenen Fassadenabschnitt keine
Fenster und damit keine Immissionsorte im Sinne der TA Lärm vorhanden sind. Die einzigen
Immissionsorte entlang der Rampe und der Fahrgasse sind die Fenster bzw. Fenstertüren der
Loggien der Gebäude Am Bilderstöckchen 66 und 64. D ie Immissionsorte auf den Loggien
sind 0,5 m vor den geöffneten Fenstern/Fenstertüren gemäß TA Lärm gegenüber der
Außenwand zurückgesetzt. Dadurch ergeben sich an de n Fenstern und Fenstertüren der
Loggien günstigere Beurteilungspegel, so dass der I mmissionsrichtwert der TA Lärm
eingehalten werden kann.
Die Richtwerte der TA Lärm werden an allen Immissio nsorten der Bestands- und
Planbebauung durch die Emissionen der Tiefgarage un d der Luft-Wasser-Wärmepumpen
eingehalten.
Mehrverkehr
Bezüglich des durch das Planvorhaben bedingten Mehrverkehrs liegen die
Beurteilungspegel an den Immissionsorten sowohl im Analysefall als auch im Prognose-
Planfall unter den Werten von 70 dB(A) tags bzw. 60 dB(A) nachts. In diesem Fall sind
Erhöhungen der Beurteilungspegel bei weniger als 3 dB durch den planbedingten
Zusatzverkehr auf öffentlichen Verkehrswegen als ni cht wesentlich zu beurteilen. Die
prognostizierten Erhöhungen des Straßenverkehrs auf öffentlichen Verkehrswegen
liegen bei maximal 0,1 dB, so dass die Erhöhungen a ls nicht wesentlich einzustufen
sind.
Einwirkungen (Immissionen) auf das Plangebiet durch Emittenten gem. 18 BImSchV
67/88
Tabellarische Übersicht über die Orientierungs- und Grenzwerte des Lärmschutzes für
allgemeine Wohnbaugebiete (WA)
Gebiets-
ausweisung
Immissionsrichtwerte in dB(A)
werktags
Immissionsrichtwerte in dB(A)
sonn- und feiertags
Tag Nacht Tag Nacht
Außerhalb
der Ruhezeit
8:00-20:00
Uhr und
innerhalb der
Ruhezeit
20.00 –
22:00 Uhr
Innerhalb
der Ruhezeit
6:00-8:00
Uhr
Lauteste
volle
Stunde
22.00-
06.00
Uhr
Außerhalb
der Ruhezeit
9.00-13.00
Uhr 15.00-
20.00 Uhr
und
innerhalb der
Ruhezeit
13.00-15.00
Uhr 20.00-
22.00 Uhr
Innerhalb
der Ruhezeit
7.00-9.00
Uhr
Lauteste
volle
Stunde
2.00-
07.00
Uhr
WA
Allgemeines
Wohnbaugebiet
55 50 40 55 50 40
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen er heblicher nachteiliger
Umweltauswirkungen:
aktive Schutzmaßnahmen (Bolzplatzverlegung, Abwägung Lärmschutzwand)
Als Maßnahme zur Einhaltung der Immissionsrichtwert e ist eine Verlegung des Bolzplatzes
sowie der Ausschluss des Betriebs innerhalb der morgendlichen Ruhezeiten vorgesehen.
Die Umsetzung aktiver Lärmschutzmaßnahmen auf Grund des Sport- und Verkehrslärms im
Plangebiet ist aus städtebaulichen Aspekten nicht u msetzbar, da eine wirksame Maßnahme
eine der Gebäudehöhe entsprechende Höhe aufweisen müsste.
Infolge der Überschreitung der Orientierungswerte aus dem öffentlichen Straßenverkehr ist im
B-Plangebiet eine Festlegung der erforderlichen Luf tschalldämmung von Außenbauteilen
gegenüber Außenlärm für Aufenthaltsräume gemäß der DIN 4109:2018-01 vorzunehmen.
passive Maßnahmen
Festsetzung von passiven Schallschutzmaßnahmen aufg rund der Überschreitung der
Orientierungswerte der DIN 18005 zum Schutz vor Ver kehrslärm gemäß der baurechtlich
eingeführten Fassung der DIN 4109 von 2018.
- Bei Schlaf- und Kinderzimmern ist bei einem Beurt eilungspegel > 45 dB(A) im
Nachtzeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) eine fensterunab hängige Belüftung durch
schallgedämmte Lüftungseinrichtungen oder gleichwer tige Maßnahmen bei
geschlossenen Fenstern und Türen sicher zu stellen.
- Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schall schutzmaßnahmen entsprechend
den in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelber eichen (LPB) an den
Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen zu treffen. Grundlage hierfür sind die
maßgeblichen Außenlärmpegel nach DIN 4109-1 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe
Januar 2018 – Beuth Verlag GmbH, Berlin).
Die Zuordnung zwischen den dargestellten Lärmpegelb ereichen und den
maßgeblichen Außenlärmpegeln ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle
68/88
Lärmpegelbereich Maßgeblicher Außenlärmpegel
La
dB
I 55
II 60
III 65
IV 70
V 75
VI 80
VII > 80 a
a Für maßgebliche Außenlärmpegel L a > 80 dB sind die Anforderungen
aufgrund der örtlichen Gegebenheiten festzulegen.
Ergänzung: Es handelt sich um dB(A)-Werte
Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zulässig,
wenn im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand ein er schalltechnischen
Untersuchung ein niedrigerer Lärmpegelbereich bzw. ein maßgeblicher
Außenlärmpegel an den Außenbauteilen von schutzbedü rftigen Räumen
nachgewiesen wird.
Für Balkone und Loggien, die einen Gesamtbeurteilun gspegel aus dem Verkehr
(Straßen-, Schienen- und Flugverkehr) > 62 dB(A) im Tagzeitraum (6:00 bis 22:00
Uhr) aufweisen, sind Schallschutzmaßnahmen zu treff en. Durch diese muss
sichergestellt werden, dass der vorgenannte Gesamtb eurteilungspegel nicht
überschritten wird. Hiervon ausgenommen sind Balkon e und Loggien von
durchgesteckten Wohnungen, wenn zusätzlich auf der lärmabgewandten Seite ein
Balkon oder eine Loggia errichtet wird.
Bewertung:
Es wird für große Teile des Plangebietes eine erheb liche Verkehrslärmbelastung
prognostiziert, mit hohen Überschreitungen der Orie ntierungswerte insbesondere an den
Nord- bzw. Westfassaden des WA Neu-Bereiches. Die d adurch zwingend erforderlichen
passiven Schallschutzmaßnahmen sind geeignet die Lä rmbelastungen in den Wohnungen
(Innenschallpegel) relevant zu mindern.
Die Festsetzungen von Schallschutzmaßnahmen stellen sicher, dass den
schallimmissionsschutzrechtlichen Anforderungen an die geplante Wohnbebauung zur
Erzielung gesunder Wohnverhältnisse sowohl im Tag- als auch Nachtzeitraum Rechnung
getragen wird.
6.5.12.2. Altlasten
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Das Kataster über altlastverdächtige Flächen und Al tlasten der Stadt Köln weist für das
Planareal Altablagerung Nr. 50702 aus. Für die Alta blagerung liegen Erkenntnisse über die
Bildung von Deponiegas mit deutlich erhöhten Gehalten an Kohlendioxid und Methan (bis zu
37 Vol.-%) sowie lokalen Spurengasen (LCKW und BTEX-Aromaten) vor.
Aufgrund der damaligen Nutzung wurde die Grube nach 1945 im Zuge des Kiesabbaus
69/88
ausgehoben und nach Einstellung des Abbaus wieder verfüllt. Es ist daher davon auszugehen,
dass sich in diesem Bereich keine Kampfmittel befinden.
Die anthropogene Auffüllung besteht hauptsächlich a us Sand, Kies und Schluff mit zum Teil
hohen Anteilen an mineralischem Bauschutt. Außerdem wurden Hinweise auf Ablagerungen
von Abbruchmaterial aus den Rückbauen alter Gebäude aufgefunden. (s. Kap.6.5.4 Boden)
Die Auffüllungen erstrecken sich bis in die grundwassergesättigte Zone.
Die baurelevante Fläche diente ursprünglich der Kie sabgrabung, die bis zum Grundwasser
reichte. Ein historischer Kartenstand aus dem Jahr 1958 zeigt, dass das Gelände nach der
Abgrabung mit über 10 Metern Material aufgefüllt wu rde. Auf dem östlich angrenzenden
Flurstück 547 wurde der Verdachtspunkt 90 identifiz iert, der ein Gefährdungsband von 15
Metern umfasst und bei der Planung einer Bebauung e ntsprechend berücksichtigt werden
muss.
Gemäß schriftlicher Auskunft des Amtes für öffentli che Ordnung (Amt 322/44) sind keine
weiteren Maßnahmen, wie etwa eine Oberflächendetektion, erforderlich. Dies begründet sich
dadurch, dass die geplante Wohnbebauung in einem Ab stand von über 20 Metern zum
Verdachtspunkt realisiert werden soll.
Auf einem Kartenauszug der Bezirksregierung Düsseld orf aus dem Jahr 2023 ist der
Verdachtspunkt 89 nicht mehr existent. Laut 322/44 gilt grundsätzlich auch hier das
Gefährdungsband von 15m um den Verdachtspunkt 89. D er Verdachtspunkt 89 liegt
außerhalb des Plangebietes und die Plangebäude sind >15m vom Verdachtspunkt entfernt.
Laut Gutachterbüro Dr. Hemling & Gräfe gilt der Ver dachtspunkt 89 bereits als ausgeräumt,
da dieser im Zuge des durchgeführten Bauvorhabens Bilderstöckchen 60 durch den KBD frei
gegeben wurde. Die Koordinaten des Punktes befinden sich auf einer Gebäudeecke
(Bilderstöckchen 60), das 2009 gebaut wurde.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Es würden sich bei Nichtdurchführung keine Änderungen ergeben.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Zur Realisierung der Wohnbebauung ist ein flächiger Bodenaustausch sowie Maßnahmen zur
Baugrundverbesserung erforderlich. Der anfallende B odenaushub ist fachgerecht zu
entsorgen.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen er heblicher nachteiliger
Umweltauswirkungen:
Aufgrund der bekannten Methangaskonzentrationen im Deponiekörper wird bei Umsetzung
des Bauvorhabens im Rahmen des Baugenehmigungsverfa hrens ein entsprechendes
Gassicherungskonzept erstellt und umgesetzt.
Aufgrund des Deponiekörpers ist eine Versickerung des Niederschlagswassers nicht zulässig.
Begründet wird dies mit der Flächenversiegelung dur ch die Wohnbebauung und der daraus
resultierenden zentrischeren Versickerung, die zu e iner Verlagerung der nachgewiesenen
Stoffe führen könnte.
Bewertung:
Auf Grund der vorhandenen Altlast ist eine gezielte Versickerung nicht möglich. Durch die
Planung von Vermeidungsmaßnahmen entstehen keine zu sätzlichen negativen
Umweltauswirkungen.
70/88
Aufgrund der historischen Nutzung des Planbereichs als Kiesgrube bis 1958 ist davon
auszugehen, dass sich in diesem Gebiet keine Kampfm ittel mehr befinden. Die vollständige
Auskiesung und anschließende Auffüllung lassen eine Ansammlung von Kampfmitteln als
unwahrscheinlich erscheinen. Der Kampfmittelbeseiti gungsdienst der Bezirksregierung
Düsseldorf (KBD) hat unter dem Aktenzeichen 353/08 entschieden, dass aufgrund der
örtlichen Gegebenheiten keine weiteren Kampfmittelu ntersuchungen notwendig sind und
verzichtet auf weitere Maßnahmen in diesem Zusammenhang.
6.5.12.3. Erschütterungen
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Bei der Planungsfläche handelt es sich um eine Grün- sowie Wohnsiedlungsfläche. Bau- und
betriebsbedingte Erschütterungen sind nicht vorhanden.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
In der Nullvariante bleibt die Grünfläche mit angre nzendem Siedlungsrand ohne Bebauung
erhalten.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Bei Umsetzung der Planung kommt es im Zuge der Erschließung und baulichen Nutzung der
Fläche zu temporären Erschütterungen durch Maschine neinsatz (Bodenabtrag und -auftrag,
Verdichtung etc.). Aufgrund der geplanten Ausweisung als Wohngebiet sind keine erheblichen
und/oder dauerhaften Erschütterungen durch z.B. Produktionsmaschinen etc. zu erwarten.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen er heblicher nachteiliger
Umweltauswirkungen:
Gesonderte Maßnahmen sind nicht erforderlich. Die V orgaben des Abstandserlasses NRW
und der DIN 4150 werden bei der Umsetzung der Planung beachtet.
Bewertung:
Keine relevante Betroffenheit. Es sind keine erheblichen Auswirkungen anzunehmen.
6.5.12.4. sonstige Gesundheitsbelange / Risiken
zum Beispiel Hochwasser, Magnetfeldbelastung, Störf allrisiko, Starkregen
(Klimawandelfolgen)
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Starkregen
Auf dem Gebiet des Planareals befinden sich bei Bet rachtung der 30-200-jährlich
(Starkregenindex 5-10) auftretenden Starkregenereig nissen keine besonders gefährdeten
bzw. betroffenen Bereiche.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
In der Nullvariante würden sich keine Änderungen ergeben.
71/88
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Durch die Versiegelung von Flächen und den Bau von Gebäuden und Tiefgaragen wird die
Versickerung und der Abfluss von Niederschlagswasser bei Starkregenereignissen erheblich
erschwert. Bei Starkregenereignissen wird die Rückhaltung und verzögerte Versickerung der
Niederschläge über die belebten Bodenschichten, d. h. über die unversiegelten
Vegetationsflächen, durch die im Rahmen der Planung initiierte Flächenversiegelung
erschwert.
Im Rahmen der Überflutungsprüfung nach DIN 1986-100 (Hemling & Gräfe 2024) wurden die
online verfügbaren Starkregengefahrenkarten für die verschiedenen Starkregenereignisse der
Stadtentwässerungsbetriebe Köln Aör abgerufen und a usgewertet. Die Auswertung der
Starkregengefahrenkarte SRI 10 (200-jährig) ergab, dass im Bereich des Baufeldes in
Teilbereichen eine mäßige Starkregengefährdung besteht.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen er heblicher nachteiliger
Umweltauswirkungen:
Im Bereich der unterbauten Gebäudeflächen ist die Errichtung von Wasserretentionsboxen mit
einem Fassungsvolumen von 121 m³ vorgesehen. Die Errichtung einer Regenwasserzisterne
mit einem Volumen von 17 m³ ermöglicht die Sammlung und Wiederverwendung des
anfallenden Niederschlagswassers.
Mit Hilfe der Festsetzung von Gebäudehöhen kann bei Starkregenereignissen ein schadloser
Oberflächenabfluss des Niederschlagswassers gewährleistet werden.
Vor allen Gebäudeeingängen sind die Außenanlagen so zu gestalten, dass ein Gefälle von
den Gebäudeeingängen weg entsteht.
Lüftungsschächte sind so anzuordnen, dass die Lüftungsöffnungen höher als das umgebende
Gelände liegen.
Um ein eintreten von Wasser in die Lichtschächte zu vermeiden, sind diese mindestens 3 cm
über OKFF zu führen.
Die geplante Tiefgarageneinfahrt wird entsprechend der Freianlagenplanung dreiseitig durch
Mauern eingefasst. Um die Einfahrt über die Rampe z u vermeiden, ist das Gefälle vom
Rampenkopf weg vorgesehen.
Die Entwässerung der Tiefgaragenrampe erfolgt über eine Hebeanlage, die auf ein 100-
jährliches Regenereignis ausgelegt ist. Ferner wird durch die extensive Dachbegrünung der
Wohngebäude Niederschlag zurückgehalten.
Bewertung:
Auf die festgestellte mäßige Starkregengefährdung wurde in der Planung reagiert, indem die
Höhe der geplanten Gebäude festgesetzt wurden und e ntsprechende Maßnahmen in der
Planung eingeflossen sind. Die Starkregengefährdung wurde dadurch minimiert.
Auf der Ebene der Baugenehmigung sind Maßnahmen zur Starkregenbeseitigung auf
Grundlage der anzuwendenden Regelwerke im Rahmen de r Ausführungsplanung
abschließend nachzuweisen. Mit Hilfe eines Überflut ungsnachweises konnte nachgewiesen
werden, dass Starkregen schadlos auf dem eigenen Grundstück abgeleitet wird.
Gesetzliches Überschwemmungsgebiet / Hochwasserschutzkonzept
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Das Planareal befindet sich nicht in einem gesetzlich festgesetzten Überschwemmungsgebiet.
Bis zu einem 200-jährigen Hochwasser ist das Plange biet weder direkt noch bei einem
72/88
Versagen der Hochwasserschutzeinrichtungen indirekt betroffen.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
In der Nullvariante würden sich keine Änderungen ergeben.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Der Belang Hochwasserrisiko ist auch nach Umsetzung der Planung nicht betroffen.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen er heblicher nachteiliger
Umweltauswirkungen:
Es sind keine Maßnahmen zu treffen.
Bewertung:
Das Plangebiet liegt nicht in einem gesetzlich fest gesetzten Überschwemmungsgebiet. Eine
Betroffenheit kann daher ausgeschlossen werden.
Störfallbetriebe
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Im Plangebiet oder unmittelbar angrenzend sind kein e Störfallbetriebsbereiche bekannt, die
unter die Vorgaben der 12. Verordnung des Bundes-Im missionsschutzgesetz (Störfall-
Verordnung, 12. BImSchV) fallen. Der Geltungsbereic h des Bebauungsplans liegt außerhalb
von Achtungsabständen oder angemessenen Sicherheits abständen zu Betriebsbereichen
gemäß Störfall-Verordnung (KABAS) /Seveso III-RL.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
In der Nullvariante würden sich keine Änderungen ergeben.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Der Belang Störfallbetriebe ist auch nach Umsetzung der Planung nicht betroffen.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen er heblicher nachteiliger
Umweltauswirkungen:
Es sind keine Maßnahmen zu treffen.
Bewertung:
Keine relevante Betroffenheit. Es sind keine Auswirkungen anzunehmen.
Elektromagnetische Felder (EMF)
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Unmittelbar im Plangebiet oder an dieses angrenzend sind derzeit keine Quellen
elektromagnetischer Strahlung bekannt.
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In ca. 200 m Entfernung befindet sich eine Mobilfun ksendeantenne mit der
Standortbeschreibungs-Nr.: 4913654. Durch die Große Entfernung ist nicht mit einer
Beeinträchtigung zu rechnen.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
In der Nullvariante würden sich keine Änderungen ergeben.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Für die Energieversorgung der geplanten Wohnbebauun g ist eine Trafostation erforderlich.
Diese wird außerhalb des Geltungsbereichs im Bestan d, neben dem Gebäude Am
Bilderstöckchen 62, installiert. Der vorgeschrieben e Mindestabstand von 5 m zur
Bestandsfassade wird dabei eingehalten. Belange hin sichtlich elektromagnetischer Felder
werden auch nach Realisierung der Planung nicht beeinträchtigt.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen er heblicher nachteiliger
Umweltauswirkungen:
Es sind keine Maßnahmen zu treffen.
Bewertung:
Keine relevante Betroffenheit. Es sind keine Auswirkungen anzunehmen.
Es sind keine weiteren Belange betroffen.
6.5.12.5. Besonnung/Belichtung
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Das Plangebiet und dessen Umgebung ist in seiner de rzeitigen Bestandssituation
sonnenexponiert und wird allenfalls durch die vorha ndenen Gehölzbestände auf und
unmittelbar angrenzend an den Geltungsbereich teilweise verschattet.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
In der Nullvariante bleiben die Belichtungsverhältnisse identisch.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Durch die mehrstöckige Wohnbebauung kann es zu eine r Verschattung der angrenzenden
Grünflächen kommen.
Die bestehende Bebauung der Straße Am Bilderstöckch en 62-64 befindet sich südlich der
Neuplanung und ist somit von keiner Veränderung der Lichtverhältnisse betroffen. Die
Hausnummern Am Bilderstöckchen 66 bis 68 / Ecke Escher Straße könnten aufgrund ihrer bis
zu siebengeschossigen Bebauung eine geringfügige Ve rschattung in der Mittagszeit
verursachen. Eine Verschattung durch die geplante Bebauung ist ausgeschlossen.
Die nordöstlich gelegene Bebauung an der Vogesenstr aße wird durch die viergeschossige
Bebauung im Nordosten voraussichtlich nicht oder nu r geringfügig verschattet. Auf die
Erstellung eines Besonnungsgutachtens konnte daher verzichtet werden.
74/88
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen er heblicher nachteiliger
Umweltauswirkungen:
Es sind keine Maßnahmen zu ergreifen.
Bewertung:
Durch die Realisierung der Wohnbebauung lässt sich keine erhebliche Verschlechterung der
Belichtung herleiten.
6.5.13. Kultur- und sonstige Sachgüter
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 d BauGB)
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Basierend auf einer Abfrage der Kölner Denkmalliste sind keine sich auf dem Plangebiet
befindlichen Denkmäler eingetragen.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
In der Nullvariante ändert sich dieses Belangen nicht.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Bei Durchführung der Planung sind keine Änderungen der Belange zu erwarten.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen er heblicher nachteiliger
Umweltauswirkungen:
Es sind keine Maßnahmen zu ergreifen.
Bewertung:
Durch die Realisierung der Wohnbebauung lässt sich keine erhebliche Veränderung
hinsichtlich Kultur- und sonstiger Sachgüter herleiten.
6.5.14. Vermeidung von Emissionen (insbesondere Licht, Gerüche, Strahlung, Wärme),
sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 e BauGB)
Eine Abstrahlung von erheblichen Wärme- oder Strahlungsemissionen (v. a. Lichtemissionen)
bzw. Gerüche wird mit der Umsetzung der Planung nicht einhergehen. Da das Plangebiet über
keine weitreichenden Blickbeziehungen in sensible L andschaftsbereiche verfügt, sind
Festsetzungen zur Vermeidung von Lichtemissionen ni cht erforderlich. Der sachgerechte
Umgang mit entstehenden Abfällen und Abwässern ist durch Einhaltung der einschlägigen
gesetzlichen Vorschriften sichergestellt und es bed arf diesbezüglich keiner gesonderten
Regelung im Rahmen der Bauleitplanung.
6.5.15. Nutzung erneuerbarer Energien/ sparsame und effiziente Nutzung von Energie
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 f BauGB)
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
75/88
Informationen über die Nutzung erneuerbarer Energie n oder sparsamer und effizienter
Nutzung
von Energie liegen für den Bestand nicht vor.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Bei Nichtdurchführung der Planung sind keine Änderu ngen der Belange zu erwarten. Neue
Gebäude sind entsprechend der aktuellen energetischen Gesetze zu errichten.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Durch die Arrondierung des Wohngebietes Am Bilderst öckchen ist zukünftig mit einem
erhöhten Energiebedarf zu rechnen. Gemäß den Vorgaben der Klimaschutzleitlinien der Stadt
Köln wurde die Nutzung erneuerbarer Energien in die Planung integriert. Hierzu zählen der
Einsatz von Photovoltaikanlagen sowie Wärmepumpen. Hinsichtlich der Nutzungsart steht
derzeit noch nicht fest, ob es sich hierbei um Wass er-Wasser-Wärmepumpen oder Luft-
Wasser-Wärmepumpen handeln wird. Die Gebäude sind als Effizienzhäuser 40 EE geplant.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen er heblicher nachteiliger
Umweltauswirkungen:
Um den Klimaschutzkriterien der Klimaschutzleitlini en der Stadt Köln Rechnung zu tragen,
sind im Plangebiet für das WA Neu Maßnahmen zur Nut zung erneuerbarer Energien
vorgesehen.
Geplant ist eine zentrale Energiegewinnung mittels Luftwärmepumpe für alle Gebäude des
WA Neu. Für diese Heizzentrale werden zwei Flächen im Plangebiet festgesetzt.
Ergänzend sind auf allen neu zu errichtenden Gebäud en des WA Neu Photovoltaikanlagen
vorgesehen, die jeweils auf extensiv begrünten Dachflächen installiert werden. In Verbindung
mit einer teilweisen Fassadenbegrünung trägt die Da chbegrünung zu einer effizienteren
energetischen Versorgung der Wohngebäude bei.
Bewertung:
Unter Einhaltung der Klimaschutzleitlinien der Stad t Köln, wird dem Umweltbelang „Nutzung
erneuerbarer Energien/ sparsame und effiziente Nutzung von Energie“ Rechnung getragen.
6.5.16. Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen, insbesondere des
Wasser-, Abfall-, Immissionsschutzrechtes
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 g BauGB)
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Der nördliche Teil des Plangebietes, der sich als ö ffentlich zugängliche Grünfläche darstellt,
liegt im räumlichen Geltungsbereich des Landschaftsplanes der Stadt Köln (siehe Blatt 6 des
Planes).
Für diesen Teil des Plangebiets ist im Landschaftsp lan die Schutzfestsetzung L 10
Landschaftsschutzgebiet (§ 21 LG) festgesetzt.
Der Landschaftsplan stellt für Teilflächen des Plan gebietes folgende Entwicklungsziele fest
(siehe Kapitel 4.3):
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• EZ 4 Anreicherung der Landschaft mit natürlichen L andschaftselementen unter
Berücksichtigung bauleitplanerischer Vorhaben (nord westlicher Teilbereich der
Grünfläche)
• EZ 6 Ausstattung der Landschaft für Zwecke des Imm issionsschutzes oder zur
Verbesserung des Klimas (gesamter Planbereich)
• EZ 8 Zeitlich begrenzte Erhaltung bis zur Realisie rung der Bauleitplanung
(Nordöstlicher Teilbereich der Grünfläche)
Im Planbereich selbst sind darüber hinaus keine Ent wicklungsmaßnahmen festgesetzt
worden.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
In der Nullvariante bleibt der Änderungsbereich in seiner Nutzung als Grünfläche und
Wohnbaufläche erhalten. Die Darstellungen des Lands chaftsplanes werden weiterhin
eingehalten.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Gemäß § 20 Landesnaturschutzgesetz NRW treten bei d er Aufstellung, Änderung und
Ergänzung eines Bebauungsplanes im Geltungsbereich eines Landschaftsplanes
widersprechende Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplanes mit dem
Inkrafttreten des entsprechenden Bebauungsplanes au ßer Kraft, soweit der Träger der
Landschaftsplanung im Beteiligungsverfahren des ent sprechenden
Bauleitplanänderungsverfahrens nicht widersprochen hat.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen er heblicher nachteiliger
Umweltauswirkungen:
Die durch die Umsetzung des Bebauungsplanes entstehenden Eingriffe in den Naturhaushalt
werden im Rahmen eines landschaftspflegerischen Fac hbeitrags ermittelt und fachgerecht
ausgeglichen. Es sind externe Kompensationsmaßnahme n außerhalb des betroffenen
Landschaftsschutzgebietes vorgesehen. Hierzu sollen externe Ausgleichsflächen im
Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 66389/03; " Rondorf Nord-West" in Köln-Rondorf
in Anspruch genommen werden (s. Kapitel 6.5.20).
Bewertung:
Die Überlagerung eines bestehenden Landschaftsschut zgebietes mit Wohnbauflächen stellt
eine Beeinträchtigung dar. Aufgrund der geringen Flächenausdehnung, der Vorbelastung der
Fläche und unter Berücksichtigung der im Landschaftsplan festgelegten Entwicklungsziele EZ
4 und EZ 8 wird diese als negativ aber nicht als erhebliche Umweltauswirkung bewertet.
Darstellungen anderer Fachplanungen, insbesondere d es Wasser-, Abfall- und
Immissionsschutzrechts liegen für das Plangebiet nicht vor.
6.5.17. Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechts-
verordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen
Gemeinschaft festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 h BauGB)
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
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Das Plangebiet liegt außerhalb entsprechender Gebiete.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
In der Nullvariante bleibt das Gebiet in seiner der zeitigen Nutzung als Grünfläche und
Wohnbaufläche ohne Veränderung der Luftqualität.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Durch die Bebauung ergeben sich im Planfall zusätzliche Beeinträchtigungen der Luftqualität
durch siedlungs- und verkehrstypische Emissionen. D er hier behandelte Umweltbelang ist
davon nicht betroffen.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen er heblicher nachteiliger
Umweltauswirkungen:
Es sind keine gesonderten Maßnahmen erforderlich.
Bewertung:
Die Belange werden von der Planung nicht betroffen.
6.5.18. Wechselwirkungen
zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis
d des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB - Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima,
Landschaft, biologische Vielfalt, Natura 2000-Gebie te, Mensch, Gesundheit und
Bevölkerung, Kultur- und Sachgüter (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 i BauGB)
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Das Plangebiet liegt anteilig im Bereich eines Freiraumes, der von der Wohnbevölkerung zur
Naherholung genutzt wird und dem Siedlungsdruck unterliegt. Die natürlichen Wirkungsgefüge
und Wechselwirkungen der naturraumbezogenen Schutzg üter Boden, Wasser, Klima,
Pflanzen und Tiere, biologische Vielfalt einerseits und Mensch, Gesundheit andererseits sind
daher in ihrer Ausprägung anthropogen bestimmt bzw. überformt.
Die biologische Vielfalt des Gebietes ist nutzungsb edingt stark eingeschränkt, weist aber
aufgrund des vorhandenen Gehölzbestandes einen hohen Wert für die heimische Tierwelt auf.
Natura 2000-Gebiete sind im Plangebiet nicht vorhanden. Kultur- und Sachgüter sind auf der
betroffenen Fläche nicht vorhanden.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
In der Nullvariante bleiben die durch den Grünzug g eprägten Wechselwirkungen der
genannten Faktoren erhalten.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Mit der Umsetzung der Wohnbauflächen werden Flächen versiegelt und Vegetationsbestände
entnommen, dies verhindert eine ungestörte Wechselw irkung zwischen Pflanze-Tier und
Pflanze-Boden, Boden-Wasser, Klima-Boden-Wasser.
In der Planvariante werden die bei Umsetzung des Be bauungsplanverfahrens baulich
78/88
beanspruchten und vollständig versiegelten Flächen hinsichtlich des Boden- und
Wasserhaushaltes sowie der Vegetationseignung volls tändig entwertet. Sie verlieren damit
auch weitgehend ihre Funktion als Lebensraum für Tiere. Im Bereich der gärtnerisch genutzten
Teilflächen der Wohngrundstücke verbleibt ein stark durch menschliche Nutzung geprägtes
Wirkungsgefüge. Kultur- und Sachgüter sind von der Umsetzung der Planung nicht betroffen.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen er heblicher nachteiliger
Umweltauswirkungen:
Die für die einzelnen Schutzgüter zu benennenden Ma ßnahmen dienen insgesamt auch der
Sicherung der Funktionsfähigkeit des Wirkungsgefüge s und der Wechselwirkungen.
Insbesondere die aufgeführten Maßnahmen zur Grünges taltung, zur Begrünung von
Freiflächen und zur Regenwasserbewirtschaftung mit ortsnaher Versickerung und
Regenwassernutzung durch Zisternen sowie die extern en Ausgleichsmaßnahmen sind
förderlich. Aspekte der Wohnqualität und Naherholun g werden in der begleitenden
Grünordnungsplanung berücksichtigt.
Bewertung:
Durch die Umsetzung des Bebauungsplanes ergeben sich auch im Plangebiet Veränderungen
der Wechselwirkungen zwischen den genannten Faktore n, die sich teilweise negativ
auswirken. Durch die Umsetzung von Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen verbleiben
keine nachhaltigen Beeinträchtigungen der Wechselwi rkungen, die mit erheblich negativen
Auswirkungen auf den Naturhaushalt verbunden sind.
6.5.19. Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastrophen auf die
Belange des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d und i des § 1 Abs. 6
Nr. 7 BauGB - Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasse r, Luft, Klima, Landschaft,
biologische Vielfalt, Natura 2000-Gebiete, Mensch, Gesundheit und Bevölkerung,
Kultur- und Sachgüter, Wechselwirkungen
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 j BauGB)
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Das Stadtgebiet Köln liegt in der Erdbebenzone 1 ge mäß DIN EN 1998-1/NA (2011). Dort
werden vier Zonen - 0 bis 4 - zur Erdbebengefährdung ausgewiesen. Demnach können in Köln
leichte Erdbeben auftreten mit der Folge von leichten Beschädigungen an Gebäuden.
Sonstige schwere Unfälle oder (Natur-)Katastrophen sind für das Plangebiet als sehr
unwahrscheinlich anzunehmen.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Die Neubebauung im Plangebiet erfolgt unter Berücks ichtigung der Hinweise der DIN EN
1998-1/NA (2011). Der Anteil der sensiblen Wohnnutz ung im Plangebiet wird erhöht. Die
Anforderungen an die Rettungswege und die Zugänglichkeit der Gebäude für Rettungskräfte
werden berücksichtigt. Insofern wird die geringe An fälligkeit des Plangebietes für schwere
Unfälle oder Katastrophen nicht erhöht. Dies gilt auch für die Umweltbelange Tiere, Pflanzen,
Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, bio logische Vielfalt, Natura 2000-Gebiete,
Kultur- und Sachgüter sowie Wechselwirkungen.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen er heblicher nachteiliger Umwelt-
auswirkungen:
Solche Maßnahmen sind nicht erforderlich.
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Bewertung:
Mit Ausnahme leichter Erdbeben sind sonstige schwer e Unfälle oder Katastrophen für das
Plangebiet als sehr unwahrscheinlich anzunehmen. Nach Umsetzung der Planung erhöht sich
die geringe Anfälligkeit des Plangebietes für schwere Unfälle oder Katastrophen nicht.
6.5.20. Eingriffsregelung
(§ 1a Abs. 3 BauGB)
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Für die ausgleichspflichtige Eingriffsfläche wird d ie baurechtliche Zulässigkeit als
Bestandswert angesetzt, auch wenn der Bestand in der Realität vom baurechtlichen Bestand
abweicht. Eingriffe in Natur und Landschaft mit gle ichem oder höherem Planungsbiotopwert
als der Biotopwert des baurechtlichen Bestandes lös en nach § 1a Abs. 3 BauGB keine
Ausgleichspflicht aus.
Etwa die Hälfte des derzeitigen Bestandes setzt sic h aus bestehender Wohnbebauung
zusammen, die dem Innenbereich nach §§ 30 und 34 Ba uGB zuzuordnen ist, während die
ergänzende Wohnbebauung eine nach § 35 BauGB zu beurteilende Fläche überlagert, die im
FNP als Grünfläche dargestellt ist. Nach Aussage de s Bauaufsichtsamtes der Stadt Köln ist
diese Teilfläche eindeutig dem Außenbereich nach § 35 BauGB zuzuordnen. Somit ist die
gesetzliche Eingriffsregelung auf die derzeitige Nu tzung als Grünfläche anzuwenden. Der
ausgleichspflichtige Eingriffsbereich ist der Darst ellung im VBP zu entnehmen. Der
Bestandswert im ausgleichpflichtigen Eingriffsbereich beträgt 64.172 Punkte.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Für den bereits festgestellten Bestandswert von ins gesamt 64.172 BWP der
ausgleichpflichtigen Eingriffsfläche besteht eine Ausgleichspflicht von insgesamt 35.056 BWP.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen er heblicher nachteiliger Umwelt-
auswirkungen:
Um den Biotopwertverlust möglichst gering zu halten, werden Maßnahmen wie landschaftliche
Einbindung des Gebiets und innere sowie randliche D urchgrünung mit geeigneten
Vegetationsstrukturen sowie eine Minderung von Flächenversiegelung angesetzt (siehe auch
Grünmaßnahmen unter 6.5.2).
Bewertung:
Gemäß Tabelle 3 beträgt der Eingriffswert im derzei tigen Planzustand 35.056 negative
Biotopwertpunkte. Das Vorhaben führt somit zu einer Verschlechterung des Biotopwertes im
Plangebiet.
Die zur Kompensation dieses Wertes erforderlichen Ausgleichsflächen bzw. Biotopwertpunkte
könnten können durch Umsetzung von externen Ausglei chsmaßnahmen im Geltungsbereich
des Bebauungsplanes Nummer 66389/03 „Rondorf-Nord-W est“ in Köln-Rondorf abgelöst
werden. Die externen Ausgleichsmaßnahmen erfolgen a uf einer Teilfläche der Gemarkung
Rondorf-Land, der Flur 7, des Flurstücks 308. Zur K ompensation der benötigten BWP würde
eine Flächengröße von etwa 3.187 m² der Gesamtmaßna hme in Anspruch genommen
werden.
80/88
Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die exter nen Kompensationsmaßnahmen keinen
räumlichen Bezug aufweisen und somit keine lokale Kompensationswirkung entfalten.
Tabelle 3: Bilanz zur Eingriffsregelung – Eingriffswert
Fläche (m²) Gesamtwert (P)
Bestandswert gesamter Planbereich 9.441 76.519
Planwert gesamter Planbereich 9.441 36.142
A Bestandwert
ausgleichspflichtiger Eingriffsbereich 5.368
64.172
B Planwert
ausgleichspflichtiger Eingriffsbereich 5.368
21.565
Eingriffswert (A-B): 42.607
Davon ausgleichspflichtig gem. LFB/GOP 42.607
Tabelle 4: Bilanz zur Eingriffsregelung – Ausgleichswert
Gesamtwert (P)
C
Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen außerhalb
des ausgleichspflichtigen Eingriffsbereiches
innerhalb des Plangebiets
- -
D Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des Plangebiets in
Köln-Rondorf
Umwandlung von landwirtschaftlich genutzten Flächen in
Glatthaferwiesen auf 3.187 m² 35.056
Ausgleichswert (C-D): 35.056
Bilanz zur Eingriffsregelung – Bilanzierung
Bilanz (Eingriffswert- Ausgleichswert) = 0 BWP 100 %
*Bilanz = 0 Es wird ein vollständiger Ausgleich erz ielt (100%).
6.5.21. Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete
(Anlage 1 zum BauGB, 2. b) ff)
Kumulierende Auswirkungen ergeben sich aus der Durc hführung und dem Betrieb eines
Vorhabens in Verbindung mit den Auswirkungen benach barter Vorhaben. Denn die
Umweltauswirkungen benachbarter Vorhaben können daz u führen, dass die
Erheblichkeitsschwelle überschritten wird, auch wen n die einzelnen Vorhaben für sich
betrachtet keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben.
Derzeit sind keine weiteren Bauleitplanverfahren au f den unmittelbar angrenzenden Flächen
bekannt. Kumulierungen mit der baulichen Nutzung der bereits dargestellten Wohnbaufläche
sind daher nicht zu erwarten.
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6.5.22. eingesetzte Stoffe und Techniken
(Anlage 1 zum BauGB, 2. b) hh)
Bei der Umsetzung der Planung sind weder durch den Bau noch durch den Betrieb des
Vorhabens erhebliche Auswirkungen durch die eingese tzten Techniken und Stoffe zu
erwarten. Die Auswirkungen durch den Baustellenbetr ieb können bei Gewährleistung einer
optimalen Entsorgung der Bau- und Betriebsstoffe, e ines sachgerechten Umgangs mit Ölen
und Kraftstoffen, einer regelmäßigen Wartung der Ba ufahrzeuge sowie einer
ordnungsgemäßen Lagerung wassergefährdender Stoffe als unerheblich eingestuft werden.
Auch durch den Betrieb der durch den Bebauungsplan ermöglichten Vorhaben sind bei
sachgerechtem Umgang mit umweltgefährdenden Stoffen keine erheblichen nachteiligen
Umweltauswirkungen zu erwarten.
6.5.23. In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten (Alternativen)
und die Angabe für die wesentlichen Gründe für die getroffene Wahl
(Anlage 1 zum BauGB, 2. d)
Alternative Planungsmöglichkeiten, die die eingangs genannten Planungsziele einer
Siedlungserweiterung ermöglichen, bestehen nicht. D as Plangebiet schließt unmittelbar
nördlich und westlich an bereits im bestehenden Flä chennutzungsplan als Wohnbauflächen
dargestellte Flächen an. Mit der Inanspruchnahme di eser Fläche kann dem Bedarf an
zusätzlichen Wohnbauflächen entsprochen werden. Dab ei wird die Grenze des
Landschaftsschutzgebietes an den neuen Verlauf der Wohnbaufläche angepasst.
C Zusätzliche Angaben
6.6. Technische Verfahren bei der Umweltprüfung bez iehungsweise Hinweise
auf Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben
Konkrete Schwierigkeiten bei der Ermittlung und Zus ammenstellung der Daten sind nicht
aufgetreten. Allerdings beruhen verschiedene Angabe n auf allgemeinen Annahmen oder
großräumigen Daten (z. B. Klimadaten) mit entsprechenden kleinräumigen Unschärfen.
Für die Ermittlung und Bewertung der erheblichen Um weltauswirkungen der Planung in der
vorliegenden Form stellen die zusammengestellten Da ten jedoch eine ausreichende
Grundlage dar.
6.7. Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erhebli chen Auswirkungen
(Monitoring)
Die Prognosen im Rahmen der Umweltprüfung zu den Au swirkungen der geplanten
Bebauungsplan-Aufstellung sind ausreichend belastba r, sodass keine Maßnahmen zur
Überwachung erheblicher Auswirkungen erforderlich sind.
6.8. Zusammenfassung
Der Bebauungsplan sieht in der Flur 6 der Gemarkung Longerich die planungsrechtliche
Sicherung von allgemeinen Wohngebieten sowie einer öffentlichen Grünfläche mit der
Zweckbestimmung Spielplatz vor, in deren Rahmen die Umwandlung einer 0,5 ha großen
öffentlich zugänglichen Grünfläche in eine entsprec hende Wohnbaufläche erfolgt. Die
geplante Bebauung ist als "Hinterlandbebauung" zur bestehenden Wohnbebauung
vorgesehen.
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Die Umweltauswirkungen der Umsetzung der Planung au f die Schutzgüter Tiere, Pflanzen,
Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungs gefüge zwischen ihnen sowie die
Landschaft und die biologische Vielfalt, die Erhaltungsziele und den Schutzzweck der Natura
2000-Gebiete, die umweltbezogenen Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit
sowie die Bevölkerung insgesamt, die umweltbezogene n Auswirkungen auf Kultur- und
sonstige Sachgüter, die Vermeidung von Emissionen s owie der sachgerechte Umgang mit
Abfällen und Abwässern, die Nutzung erneuerbarer En ergien sowie die sparsame Nutzung
von Energie, Die Darstellungen der Landschaftspläne sowie anderer Pläne, insbesondere des
Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, die Er haltung der bestmöglichen Luftqualität,
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes, die Anfälligkeit
gegenüber schweren Unfällen oder Katastrophen, die Kumulierung mit Auswirkungen von
Vorhaben benachbarter Plangebiete, die Auswirkungen auf das Klima und die Anfälligkeit
gegenüber den Folgen des Klimawandels wurden beschr ieben und hinsichtlich ihrer
Betroffenheit bewertet. Hierzu wurden entsprechende Bestandsaufnahmen und Recherchen
durchgeführt.
Nullvariante:
Bei Nichtdurchführung der Planung würden voraussich tlich die vorhandenen Nutzungen als
Grünfläche und Wohnbaufläche in ihren Nutzungen erhalten bleiben.
Tiere :
Im Sommer 2023 wurde im Plangebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes und in der
näheren Umgebung der Bestand der vorkommenden Avi- und Fledermausfauna erfasst.
Im Rahmen der Untersuchung konnten keine in NRW planungsrelevanten Arten mit Brutrevier
festgestellt werden.
Im Rahmen der Untersuchung wurden keine Fledermausa ktivitäten festgestellt. Mögliche
Baumhöhlen, die als Quartier dienen könnten, wurden im Rahmen der Kartierungen innerhalb
des Plangebiets nicht vorgefunden.
Im Bereich der geplanten Grünflächen ist eine Besie dlung durch Vogelarten der Siedlungen
und Halboffenlandschaften sowie eine Nutzung der Gehölzstrukturen als Nahrungshabitat und
Leitstruktur für heimische Fledermausarten zu erwarten.
Das Vorkommen der Haselmaus konnte durch die Ausbri ngung und Kontrolle von 10
künstlichen Niströhren nicht bestätigt werden.
Pauschal geschützte Flächen nach § 30 BNatSchG oder § 62 LG NRW sind nicht vorhanden.
Gemäß der Artenschutzprüfung Stufe II ist das Eintr eten vorhabenbedingter
Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1-3 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG für die im Wirkraum
relevanten besonders geschützten Arten bei Umsetzun g des Bebauungsplanes durch
nachfolgende Bauvorhaben ausgeschlossen werden, sof ern entsprechende
Vermeidungsmaßnahmen umgesetzt werden.
Pflanzen :
Die geplante Wohnbaufläche überdeckt nahezu flächen deckend einen derzeit dichten
Gehölzbestand. Insgesamt kommt der bestehenden Grün fläche aufgrund seiner
Biotopstruktur und unter Berücksichtigung der Vorbe lastungen im Naturraum eine aktuelle
Bedeutung für den regionalen Arten- und Biotopschutz zu.
Fläche :
83/88
Durch die Planvariante werden größere Teilflächen d es Gebietes als Lebensraum für Tiere
und Pflanzen beseitigt bzw. in Form von Überbauung und Versiegelung stark beeinträchtigt.
Boden :
Die natürlichen Bodenverhältnisse im Änderungsberei ch sind durch die Vornutzung als
Kiesgrube bereits anthropogen vollständig überformt und nachhaltig gestört.
Wasser :
Oberflächenwasser :
Im Plangebiet sind keine natürlichen Oberflächengewässer vorhanden.
In der Planvariante kommt es durch die Wohnbebauung zu einer großflächigen Versiegelung
und damit zu erheblichen Eingriffen in den Wasserha ushalt (Verhinderung der Versickerung,
erhöhter und beschleunigter Oberflächenwasserabflus s). Aufgrund des vorhandenen
Deponiekörpers ist die Versickerung von Oberflächen wasser nicht zulässig und muss
stattdessen über das Mischwasserkanalsystem abgeleitet werden.
Im Bebauungsplanverfahren werden geeignete Minderungsmaßnahmen (Maß der Bebauung,
Dachbegrünung, Grünflächenanteil) festgesetzt. Im E xtremfall kann das Oberflächenwasser
in die nördlich angrenzende Grünfläche abfließen.
Grundwasser :
Das Plangebiet liegt im hydrogeologischen Teilraum „Terrassenebenen von Rhein und Maas“.
Grundwasserführende Schichten wurden im Plangebiet nicht festgestellt.
Der Grundwasserkörper „Terrassen des Rheins“ wird h insichtlich des mengenmäßigen
Zustands als schlecht und hinsichtlich des chemischen Zustands als unbefriedigend bewertet.
Es handelt sich um einen Porengrundwasserleiter in tertiären und quartären Sedimenten. Die
Durchlässigkeit ist hoch. Daraus resultiert eine ho he Empfindlichkeit des Grundwassers
gegenüber Schadstoffeinträgen. Es bestehen jedoch k eine Bedenken hinsichtlich der
menschlichen Gesundheit.
Das Planareal liegt außerhalb von ausgewiesenen Wasserschutzgebieten.
In der Planvariante kommt es auf Teilflächen des Ge bietes zu erheblichen Eingriffen in den
Wasserhaushalt durch Versiegelung (teilflächige Verhinderung der Versickerung, erhöhter und
beschleunigter Oberflächenwasserabfluss, lokal Verringerung der Grundwasserneubildung).
Im Bebauungsplanverfahren werden geeignete Minderun gsmaßnahmen (Maß der baulichen
Nutzung, Dachbegrünung) festgesetzt.
Klima und Luft :
Insgesamt handelt es sich bei dem Plangebiet um eine klimaaktive Grünfläche, die zusammen
mit den umliegenden Freiflächen eine hohe Bedeutung für die klimatische und lufthygienische
Situation in Köln-Bilderstöckchen hat.
Im Planfall gehen die derzeit unbebauten Flächen fü r die Kalt- und Frischluftproduktion
verloren. Darüber hinaus belasten siedlungsbedingte Emissionen (Hausbrand und Kfz-
Abgase) die Frischluft. Die im B-Planverfahren vorgesehene Durchgrünung der Wohnsiedlung
mindert die Auswirkungen auf die stadtklimatischen Verhältnisse. Die stadtklimatische
Funktion der verbleibenden Grünflächen sowie die lufthygienische Situation werden durch die
Planung nicht erheblich beeinträchtigt.
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Wirkungsgefüge
zwischen Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, L uft, Klima :
Das Plangebiet unterliegt einer extensiven anthropo genen Nutzung. Die natürlichen
Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen der naturraumbe zogenen Schutzgüter Boden,
Wasser, Klima, Pflanzen und Tiere sind daher in ihrer Wirkung überformt.
Die im Bebauungsplanverfahren für die einzelnen Schutzgüter zu erarbeitenden Vermeidungs-
und Ausgleichsmaßnahmen dienen auch in der Planvari ante insgesamt der Sicherung der
Funktionsfähigkeit des Wirkungsgefüges und der Wech selwirkungen. Es verbleiben keine
nachhaltigen Beeinträchtigungen, die die Funktionsf ähigkeit des Naturhaushaltes im
Plangebiet gefährden.
Landschaft :
Der nördliche Teil des Planareals ist eine als Grün fläche genutzte Fläche, bestehend aus
Scherrasen und Gehölzflächen im Anschluss an Wohngebiete.
Im Westen und Norden schließen sich weitere Grünflä chen an, im Osten und Süden die
bestehenden Wohngebiete.
Die Darstellung und Ausweisung einer Wohnbaufläche stellt eine Hinterlandbebauung des
bestehenden Siedlungsrandes dar. Die gehölzreichen Vegetationsflächen werden durch
Gebäude und deren Zufahrten überprägt. Durch minder nde Maßnahmen der inneren Durch-
und Randeingrünung wird eine naturnahe Einbindung in die Landschaft erreicht.
Durch Festsetzungen und Regelungen zur Gestaltung d er Nebenanlagen wird eine
ortsbildverträgliche Gestaltung des Wohngebietes gewährleistet.
Biologische Vielfalt :
Durch die Umsetzung der Wohnbebauung gehen Gehölzst rukturen mit Bedeutung für die
lokale Artenausstattung verloren. Der Wegfall diese r Flächen wird im Rahmen der Eingriffs-
Ausgleichsbilanzierung durch externe Maßnahmen kompensiert.
Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000-Geb iete (Gebiete von
gemeinschaftlicher Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete):
Der Umweltbelang ist nicht betroffen.
Mensch, Gesundheit, Bevölkerung
Lärm :
Aufgrund der bereits bestehenden angrenzenden Wohnbebauung entlang der östlichen sowie
südlichen Plangebietsgrenze ist nur mit einer gerin gen Zunahme der Lärmbelastung im
Änderungsbereich zu rechnen. Die Auswirkungen des Bebauungsplans sind daher als gering
einzustufen.
Altlasten :
Für das Bauvorhaben ist ein entsprechendes Gassicherungskonzept der Gebäude sowie ein
Konzept für den Bodenaustausch im Bereich der verbl eibenden Freiflächen zu erstellen. Der
Umweltbelang ist weiterhin nicht maßgebend betroffen.
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Erschütterungen :
Der Umweltbelang ist nicht betroffen.
sonstige Gesundheitsbelange / Risiken :
Der Umweltbelang ist nicht betroffen.
Besonnung/Belichtung :
Durch die Realisierung einer Wohnbebauung lässt sich keine erhebliche Verschlechterung der
Belichtung herleiten.
Kultur- und sonstige Sachgüter :
Der Umweltbelang ist nicht betroffen.
Vermeidung von Emissionen (insbesondere Licht, Gerüche, Strahlung, Wärme),
sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern :
Die Umsetzung des Vorhabens ist nicht mit Emissione n verbunden, die einer besonderen
Berücksichtigung im Rahmen der Bauleitplanung bedürfen.
Nutzung erneuerbarer Energien / sparsame und effiziente Nutzung von Energie :
Die geplanten Gebäude werden mit Photovoltaik-Anlag en sowie Fassaden- und
Dachbegrünung ausgestattet.
Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen P länen, insbesondere des
Wasser-, Abfall-, Immissionsschutzrechtes :
Der nördliche Teil des Plangebietes, der sich als ö ffentlich zugängliche Grünfläche darstellt,
liegt im räumlichen Geltungsbereich des Landschafts planes der Stadt Köln, der hier die
Schutzfestsetzung L 10 Landschaftsschutzgebiet (§ 21 LG) trifft.
Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch
Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft
festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden.
Nach dem aktuellen Luftreinhalteplan Köln 2019 lieg t das Änderungsgebiet innerhalb der
Grenzen der Umweltzone.
Wechselwirkungen :
Die Planung wirkt sich besonders im Teil der Bestan dsgrünfläche deutlich auf die
Wechselwirkung zwischen den Schutzbelangen aus.
Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastrophen :
Der Umweltbelang ist nicht betroffen.
Eingriffsregelung :
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Die Beschreibung und Begründung des Eingriffs in Na tur und Landschaft, die Ableitung des
daraus resultierenden Handlungsbedarfs und die Entw icklung konkreter Planungsinhalte in
Form von Maßnahmen, Festsetzungen oder Regelungen i n einem städtebaulichen Vertrag
etc. erfolgt im Rahmen eines Landschaftspflegerisch en Fachbeitrags auf der Ebene des
Bebauungsplans.
Die entstehenden Eingriffe werden durch Vermeidungs -, Minderungs- und
Ausgleichsmaßnahmen im Plangebiet sowie auf externen Flächen kompensiert. Es verbleiben
keine erheblichen und nachhaltigen Beeinträchtigung en. Der Eingriff wird vollständig
kompensiert. Die externen Ausgleichsmaßnahmen stehe n jedoch in keinem räumlich
funktionalen Zusammenhang mit dem Projektgebiet.
Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benac hbarter Plangebiete,
eingesetzte Stoffe und Techniken, Alternativen, Monitoring (falls erforderlich):
Es sind keine Kumulierungen zu erwarten.
6.9. Referenzliste der Quellen
Im Rahmen des Planverfahrens wurden folgende Gutachten erstellt:
- ADU cologne, Institut für Immissionsschutz GmbH ( 31.05.2024) – Schalltechnische
Untersuchung
- ADU cologne, Institut für Immissionsschutz GmbH ( 22.03.2024) – Schalltechnische
Untersuchung zum Nachbarschaftslärm
- ADU cologne, Institut für Immissionsschutz GmbH ( 08.03.2024) – Schalltechnische
Untersuchung zum Lärmschutz an der geplanten öffentlichen Spielplatzfläche
- BERNARD Gruppe zT GmbH (21.10.2024) – Verkehrsunt ersuchung und
Mobilitätskonzept
- Helmert & Bongartz GmbH, Gesellschaft für Ingenie urplanung, Tiefbau und Umwelt
(30.04.2024) – Überflutungsprüfung
- iMA cologne GmbH (21.02.2024) – Luftschadstoffpro gnose
- Ingenieurteam Dr. Hemling & Gräfe GmbH (07.05.202 4) – Nutzungsbezogene
Gefährdungsabschätzung
- Kölner Büro für Faunistik (03.11.2023/Juni 2024) – Artenschutzprüfung (ASP), Stufe II
- studio grüngrau, Landschaftsarchitektur GmbH (17. 03.2025) – Grünordnungsplan
(GOP)
Weitere Quellen:
- Bezirksregierung Köln: Wasserschutzgebiete in Köl n, eigene kartographische
Darstellung, Köln, o. J.;
- Geologischer Dienst NW: Bodenkarte 1:50.000, Kref eld, o. J.;
- Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW: Auszug aus der
Planungshinweiskarte „Zukünftige Wärmebelastung“ au s: Klimawandelgerechte
Metropole Köln, Abschlussbericht, LANUV Fachbericht Nr. 50, Recklinghausen, 2013;
- LANUV NRW: Kartografische Abbildung von Betriebsb ereichen und Anlagen nach
Störfall-Verordnung (KABAS);
- Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- un d Verbraucherschutz NRW, elwas
web: Grundwasserdaten, Düsseldorf, abgerufen am 22.04.2024;
- Stadt Köln: Altlastenkataster, Köln, 2023;
- Stadt Köln: Karte Hochwasser Risikogebiet und ges etzliches Überschwemmungs-
gebiet des Rheines Herausgeber: Landesamt für Natur , Umwelt und Verbraucher-
schutz Nordrhein-Westfalen;
- Stadt Köln: Überflutungshöhen bei verschiedenen S tarkregenereignissen, aus StEB
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AÖR, Köln, abgerufen am 08.11.2023;
- Dlubal Software (2024): Erdbebenzonen - https://w ww.dlubal.com/de/lastzonen/
erdbeben-en-1998-1-din-en-1998-1.html?srsltid=AfmBOooxnYGhnsTSnZWaBNir8
pdz9STQ5rxHT8X2KLZZ0Sx3dY1FOwxE#center=50.80142645563874,7.979901437
796162&zoom=9&marker=52.521918,13.413215 [zuletzt zugegriffen am 21.10.2024];
- Bezirksregierung Köln (2021): Luftreinhalteplan - https://www.bezreg-koeln.nrw.de/
verfahren/luftreinhalteplaene [zuletzt zugegriffen am 21.10.2024];
- Klimaatlas NRW (2024): abgerufen von https://www. klimaatlas.nrw.de/klima-nrw-
karte?&itnrw_address=am%20bilderst%C3%B6ckchen [zul etzt zugegriffen am
21.10.2024];
- Stadt Köln (2023): Suche im Flächennutzungsplan. Verfügbar unter https://www.stadt-
koeln.de/leben-in-koeln/planen-bauen/suche-im-flaechennutzungsplan [zuletzt
zugegriffen am 21.10.2024];
- Stadt Köln (2024): Landschaftsplan. Verfügbar unt er: https://www.stadt-
koeln.de/artikel/05242/index.html [zuletzt zugegriffen am 21.10.2024];
- STEB „Leitfaden für eine wassersensible Stadt- un d Freiraumplanung in Köln“; 2003;
3. Auflage, abrufbar unter steb.koeln.de;
- STEB „Leitfadens „Wassersensibel planen und bauen in Köln“, ohne Jahr, 2. Auflage;
abrufbar unter steb.koeln.de.
7. Planverwirklichung
7.1. Überplanungen/ Bestandsschutz
Die Überplanung der vorhandenen Bausubstanz im Plangebiet geschieht im Interesse und auf
Veranlassung der Vorhabenträgerin. Belange des Bestandsschutzes für vorhandene bauliche
Anlagen und Nutzungen sind für die Planung gegeben. Die im Bestand befindliche
oberirdische Stellplatzanlage für PKW wird durch di e Unterbringung der dort weggefallenen
Stellplätze in der neuen Tiefgarage ersetzt.
7.2. Umlegung, Baulast, Grunddienstbarkeiten
Bodenordnende Maßnahmen nach § 45 ff BauGB sind nicht erforderlich, da die erforderlichen
Grundstücke im Eigentum der Vorhabenträgerin, über Erbbaurechtsverträge in der Ver-
fügungsgewalt der Vorhabenträgerin bzw. im Eigentum der Stadt Köln stehen.
Die Geh- und Fahrrechte im Baugebiet ist der Stadt Köln durch die Vorhabenträgerin durch
dingliche Sicherung (Grunddienstbarkeit) einzuräumen.
7.3. Durchführungsvertrag
Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich in einem Durchführungsvertrag gemäß § 12 BauGB zur
Umsetzung des Vorhabens, wie es im Vorhaben- und Erschließungsplan definiert ist.
7.4. Kosten für die Stadt Köln, Kostenübernahme dur ch die Vorhabenträgerin
Die Vorhabenträgerin übernimmt alle Kosten, die die Aufstellung des Bebauungsplanes be-
treffen. Kosten für den städtischen Haushalt entstehen insoweit nicht.
8. Städtebauliche Kenndaten
Plangebietsgröße 9.442 m²
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davon Grundstücksfläche der Neubauten 6.123 m²
davon nicht überbaubare Grundstücksfläche Bestand 2.754 m²
davon öffentliche Grünfläche mit der Zweckbest. Spielplatz 565 m²
Geschossfläche gem. § 20 BauNVO gesamt ca. 9.800 m²
Anzahl der Wohneinheiten ca. 100 WE
Baumpflanzungen im Plangebiet 20 Bäume
Anlage 8. Textliche Festsetzungen
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A N L A G E 8 1/10 Textliche Festsetzungen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 64492/01 Arbeitstitel: Am Bilderstöckchen in Köln-Bilderstöckchen I. Textliche Festsetzungen 1. Art der baulichen Nutzung a) Gemäß § 4 BauNVO wird ein allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt. b) Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO sind alle im allge meinen Wohngebiet (WA) ausnahmsweise zulässigen Nutzungen nach § 4 Abs. 3 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplanes. c) Gemäß § 12 Abs. 3a in Verbindung mit § 9 Abs. 2 BauGB wird festgesetzt, dass im Allgemeinen Wohngebiet (WA) im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich die Vorhabenträgerin im Durchführungsvertrag verpflichtet. 2. Maß der baulichen Nutzung a) Gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO werden für die Be bauung im allgemeinen Wohngebiet (WA) Gebäudehöhen zwingend festgesetzt. b) Gemäß § 18 Abs. 2 BauNVO können geringfügige Abw eichungen von der zwigenden Gebäudehöhe zugelassen werden. Als geringfügige Abweichung gelten 10 cm pro Vollgeschoss. c) Gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO können die festgesetzte n Gebäudehöhen durch untergeordnete Bauteile oder bauliche Anlagen - z.B. Antennen, Aufzugsüberfahrten, Kamine, Lüftungseinrichtungen, Oberlichter - auf den baulich zugeordneten Dachflächen überschritten werden. Das höchstzulässige Maß der Überschreitungen beträgt 2,00 m in der Höhe. Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie dürfen die festgesetzte Gebäudehöhe um max. 1,50 m überschreiten. Der Flächenanteil der Überschreitungen je Dachfläche darf insgesamt 30% nicht übersteigen. Die Dachaufbauten müssen mindestens um das Maß ihrer Höhe von der Gebäudeaußenkante des jeweiligen zugeordneten Geschosses zurücktreten. d) Gemäß § 23 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1 6 Absatz 5 BauNVO gelten die festgesetzten Baugrenzen nur für die oberirdischen Teile baulicher Anlagen. 2.1 Grundflächenzahl, zulässige Grundfläche Gemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO kann im allgemeinen Wohngebiet (WA) die zulässige Grundfläche durch die Grundflächen von Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sowie baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, bis zu einer GRZ von 0,7 überschritten werden. 2.2. Grundflächenzahl und Geschossflächenzahl 2/10 Gemäß § 16 Abs. 5 BauNVO ist für die Berechnung der Grundflächenzahl sowie der Geschossflächenzahl ausschließlich die Grundstücksfläche des Bauvorhabens nordöstlich der Grenze zwischen verschiedenen Maßen der baulichen Nutzung anzusetzen. Die übrige Grundstücksfläche gilt als nicht überbaubare Grundstücksfläche im Bestand. 3. Überbaubare Grundstücksflächen Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 3 BauNVO werden für die überbaubaren Grundstücksflächen folgende Ausnahmen festgesetzt: a) Die Baugrenzen der Wohngebäude im allgemeinen Wo hngebiet (WA) dürfen im Erdgeschoss durch Vordächer und Vorbauten bis max. 2,0 m überschritten werden. b) Die Baugrenzen der Wohngebäude im allgemeinen Wo hngebiet (WA) dürfen im Erdgeschoss durch Terrassen bis maximal 4,00 m überschritten werden. Dabei darf in der Summe 40 % der Fassadenlänge der jeweiligen Gebäudeseite nicht überschritten werden. c) Die Baugrenzen der Wohngebäude im allgemeinen Wo hngebiet (WA) dürfen oberhalb des Erdgeschosses durch Balkone bis max. 2,0 m überschritten werden. Dabei darf in den vierten und fünften Obergeschossen in der Summe ein Drittel der Fassadenlänge der jeweiligen Gebäudeseite je Geschoss nicht überschritten werden. Zudem darf in den ersten, zweiten und dritten Obergeschossen in der Summe 40 % der Fassadenlänge der jeweiligen Gebäudeseite je Geschoss nicht überschritten werden. 4. Nebenanlagen und Stellplätze mit ihren Einfahrte n a) Gemäß § 12 Abs. 6 BauNVO sind Stellplätzenur in den nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB dafür festgesetzten Flächen zulässig. Die in der Planzeichnung festgesetzten Standorte können um bis zu 5 m verschoben werden. b) Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 BauNVO sind Nebenanlage n nur auf den hierfür festgesetzten Flächen zulässig. c) Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 BauNVO sind Einrichtung en im Sinne des § 14 Abs. 2 BauNVO nur auf den hierfür festgesetzten und mit EV gekennzeichneten Flächen zulässig. d) Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 BauNVO sind Fahrradabst ellanlagen auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen der allgemeinen Wohngebiete (WA) zulässig. 5. Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohng ebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen. Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 7 ist mindestens 30% der gesamten Geschossflächen (§ 20 Abs. 3 Satz 1 BauNVO) in den Wohngebäuden des als allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzten Gebiets als Wohnnutzung zu errichten, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnte. 6. Führung von oberirdischen oder unterirdischen Ve rsorgungsanlagen und - 3/10 leitungen Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB sind Telekommunikations- sowie sonstige Versorgungsleitungen unterirdisch zu führen. 7. Mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastend en Flächen Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB werden innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes (WA) die folgenden Geh- und Fahrrechte festgesetzt: a) Die mit Geh- und Fahrrecht 1 (GF 1) bezeichnete Fläche ist mit einem Geh- und Fahrrecht zugunsten der Allgemeinheit gemäß Planeintrag zu belasten. b) Die mit Geh- und Fahrrecht 2 (GF 2) bezeichnete Fläche ist mit einem Geh- und Radfahrrecht zugunsten der Allgemeinheit und einem Fahrrecht zugunsten der Anlieger und der Ver- und Entsorgungsträger sowie zugunsten von Grünpflegefahrzeugen zur Pflege der öffentlichen Grünfläche, Zweckbestimmung Spielplatz, gemäß Planeintrag zu belasten. c) Die mit Gehrecht (G) bezeichnete Fläche ist mit einem Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit gemäß Planeintrag zu belasten. 8. Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen a) Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schal lschutzmaßnahmen entsprechend den in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen (LPB) an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen zu treffen. Grundlage hierfür sind die maßgeblichen Außenlärmpegel nach DIN 4109-1 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 – Beuth Verlag GmbH, Berlin). Die Zuordnung zwischen den dargestellten Lärmpegelbereichen und den maßgeblichen Außenlärmpegeln ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle Lärmpegelbereic h Maßgeblicher Außenlärmpegel La dB I 55 II 60 III 65 IV 70 V 75 VI 80 VII > 80 a a Für maßgebliche Außenlärmpegel L a > 80 dB sind die Anforderungen auf- grund der örtlichen Gegebenheiten festzulegen. Ergänzung: Es handelt sich um dB(A)-Werte Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zulässig, wenn im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung ein niedrigerer Lärmpegelbereich bzw. ein maßgeblicher Außenlärmpegel an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen 4/10 nachgewiesen wird. b) Bei Schlaf- und Kinderzimmern ist bei einem Beur teilungspegel > 45 dB(A) im Nachtzeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) eine fensterunabhängige Belüftung durch schallgedämmte Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen bei geschlossenen Fenstern und Türen sicher zu stellen. c) Für Balkone und Loggien, die einen Gesamtbeurtei lungspegel aus dem Verkehr (Straßen-, Schienen- und Flugverkehr) > 62 dB(A) im Tagzeitraum (6:00 bis 22:00 Uhr) aufweisen, sind Schallschutzmaßnahmen zu treffen. Durch diese muss sichergestellt werden, dass der vorgenannte Gesamtbeurteilungspegel nicht überschritten wird. Hiervon ausgenommen sind Balkone und Loggien von durchgesteckten Wohnungen, wenn zusätzlich auf der lärmabgewandten Seite ein Balkon oder eine Loggia errichtet wird. 9. Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 a) BauGB sind im Bebauungsplangebiet folgende Begrünungsmaßnahmen durchzuführen. a) Begrünungsmaßnahmen im Bereich von öffentlichen Grünflächen M1: a) Innerhalb der festgesetzten öffentlichen Grünflä che mit der Zweckbestim- mung öffentlicher Spielplatz sind insgesamt mindestens 3 mittel- und groß- kronige Laubbäume (BF31/GH741) zu pflanzen und dauerhaft zu unterhal- ten. Die in der Planzeichnung festgesetzten Baumstandorte sind nur zur Nachricht dargestellt. b) Auf dieser Fläche ist zudem eine Wiesensaatgut mischung EA31 (LW41112) anzulegen. Ausgenommen hiervon sind Spielgeräte, Fallschutzflächen, Wegeflächen, Abfallbehälter und Bänke. b) Begrünungsmaßnahmen im Bereich von privaten Grundstücken Grundstücksflächen sind, soweit sie nicht mit Gebäuden, Wegen, Spielplätzen und sonstigen Nebenanlagen überbaut werden, mit Gräsern (HH 7/BR 132), Stauden und / oder Sträuchern (BB 1/GH 51) zu bepflanzen. M2: Im allgemeinen Wohngebiet WA sind 12 mittel- und großkronige Laubbäume (BF31/GH741) im Bereich der nicht überbaubaren Grundstücksflächen zu pflanzen. Die in der Planzeichnung festgesetzten Baumstandorte können um bis zu 5 m verschoben werden. M3: Innerhalb der Fläche mit der Bezeichnung „Nicht überbaubare Grundstücksfläche im Bestand“ sind 5 mittel- und großkronige Laubbäume (BF31/GH741) zu pflanzen. Die in der Planzeichnung festgesetzten Baumstandorte können um bis zu 5 m verschoben werden. M7: Innerhalb der Maßnahmenfläche M7 ist eine Rasenfläche (EA31/LW41112) herzustellen und mit 3 Strauchgruppen jeweils bestehend aus 3 5/10 Solitärgehölzen (3xv, mB) zu bepflanzen. Ausnahmsweise ist die Pflanzung von Stauden und Gräsern zulässig. M8: Die festgesetzte Fläche M8 ist zu begrünen. Es ist mindestens eine Rasenfläche (EA31/LW4112) herzustellen. Ausnahmsweise zulässig sind hier Gräser- und Staudenpflanzungen und Lüftungsschächte. M9: In der festgesetzten Fläche M9 ist mindestens eine Rasenfläche (EA31/LW4112) herzustellen. Ausnahmeweise zulässig sind hier Gräser- und Staudenpflanzungen, Wege und Platzflächen auf max. 20% der Gesamtfläche, Bänke, Abfallbehälter, bauliche Einfassungen sowie Leuchten und Einfriedungen. c) Begrünung von Tiefgaragen M4: Tiefgaragen (TGa) oder unterirdische Gebäudeteile sind, soweit sie nicht mit Gebäuden, Wegen, Platzflächen, Kinderspielflächen oder sonstigen Nebenanlagen überbaut werden, zu begrünen. Die Vegetationstragschicht ist mit einer Stärke von mindestens 60 cm zzgl. Filter und Drainschicht herzustellen. Für Baumpflanzungen auf den Tiefgaragen oder unterirdischen Gebäudeteilen ist eine Vegetationstragschicht von mindestens 1,20 m zzgl. Filter- und Drainschicht herzustellen. Der Wurzelraum muss mindesten 25 m³ betragen. d) Extensive Dachbegrünung M5: Die Flachdächer der Gebäude im allgemeinen Wohngebiet WA sind mit einer extensiven Dachbegrünung DC1 / DC3 (NB6243 / NB6244) zu bepflanzen. Die Vegetationstragschicht ist mit einer Stärke von mindestens 8 cm zzgl. Filter- und Drainschicht herzustellen. Ausgenommen hiervon sind technische Aufbauten auf max. 30% der jeweiligen Dachfläche sowie die Dachterrassen des Staffelgeschosses des Hauses 1.3. Photovoltaikelemente sind über der Dachbegrünung zulässig. e) Fassadenbegrünung M6: Die nordwestlich orientierten Wandflächen von Gebäuden innerhalb des festgesetzten allgemeinen Wohngebietes WA sind, mit Ausnahme von Fenstern, Türen und Lüftungseinrichtungen, mit einer Kletterpflanze je laufenden Metern Wand bei Selbstklimmern bzw. mit zwei Kletterpflanzen je laufenden Metern bei Rank- und Schlingpflanzen zu begrünen. Die Pflanzstellen sind offen mit Bodenanschluss und mit einer durchwurzelbaren Pflanzgrube von mindestens 1 m³ Volumen herzustellen. Bei Rank- und Schlingpflanzen ist eine Kletterhilfe vorzusehen. 10. Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltu ng von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern; Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 b) BauGB sind im Bebauungsplangebiet folgende Bäume, Sträucher und sonstige Bepflanzungen dauerhaft zu erhalten und bei Verlust zu erset- zen: 6/10 a) Innerhalb der festgesetzten öffentlichen Grünflä che mit der Zweckbestimmung öf- fentlicher Spielplatz sind 4 Bäume zu dauerhaft erhalten und bei Verlust gleichwer- tig zu ersetzen. b) In der nicht überbaubaren Grundstücksfläche im B estand sind 5 Bäume dauerhaft zu erhalten und bei Verlust gleichwertig zu ersetzen. c) Ersatzpflanzungen erfolgen nach den Standards der Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträge nach §§ 135a-135c BauGB. 11. Geländeoberfläche Gemäß § 9 Abs. 3 BauGB wird die Höhe der Geländeoberfläche in der Planzeichnung festgesetzt. Geringfügige Abweichungen sind zur Neigung des Geländes für die Oberflächenentwässerung zulässig. Darüber hinaus sind Über- bzw. Unterschreitungen der festgesetzten Höhe der Geländeoberfläche bis zu 0,50 m durch Treppen- und Rampenanlagen sowie durch Aufschüttungen und Abgrabungen zulässig. II. Gestalterische Festsetzungen Gemäß § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 89 Abs. 1 und 2 BauO NRW 2018 werden folgende gestalterische Festsetzungen getroffen: 1. Dachform / Dachaufbauten a) Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes sind auss chließlich Flachdächer zulässig. Dächer mit einer Neigung bis maximal 5 Grad gelten als Flachdächer. b) Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie mü ssen mindestens um das Maß ihrer Höhe von der Außenkante zurücktreten. 2. Einfriedungen a) Grundstückseinfriedungen entlang von Mietergärte n sind nur als standortgerechte Hecken sowie als Draht- und Stabgitterzäune mit hinterpflanzten Hecken (BD3/GH 412) bis zu einer Höhe von jeweils 1,2 m über der Geländeoberfläche gemäß § 2 Absatz 4 BauO 2018 zulässig. b) Abstellplätze für Abfallsammelbehälter sind in G estalt von Müllboxen einzuhausen oder mit standortgerechten Hecken (BD3/GH 412) zu umpflanzen. Die so gestalteten Anlagen können in die Grundstückseinfriedungen integriert werden. 3. Satellitenempfangsanlagen / Mobilfunksendeanlage n a) Parabolantennen für den Satellitenrundfunkempfan g sind nur auf den Dachflächen zulässig. b) Mobilfunksendemasten und -anlagen sind auf den D achflächen nicht zulässig. 7/10 III. Kennzeichnungen Gemäß § 9 Abs. 5 BauGB werden folgende Flächen im Bebauungsplan gekennzeichnet: Altablagerung Nr. 50702 Der Bebauungsplan liegt im Bereich der Altablagerung gem. Bundes- Bodenschutzgesetz § 2 mit der Nummer 50702. Im Untergrund liegen Auffüllungs- materialien in Form von Erdaushub, Bauabfällen (mineralisch und organisch) und Siedlungsabfällen vor. Die eingebrachten Auffüllungsmaterialien reichen bis in das Grundwasser. Punktuell liegen Belastungen durch Schwermetalle, polychlorierte Biphenyle, Mineralölkohlenwasserstoffe und polycyclische aromatische Kohlen- wasserstoffe vor. Die Bodenluft ist mit Methan belastet. Zur Realisierung der geplanten Nutzung sind Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen erforderlich. Insbesondere sind die in den Untergrund reichenden Baukörper gegen das Eindringen von Deponiegasen zu sichern. Der im Bereich der Freiflächen anstehende belastete Boden ist auszutauschen oder zu überdecken. Im Baugenehmigungsverfahren sind Konzepte vorzulegen, die die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen beschreiben. IV. Nachrichtliche Übernahmen Gemäß § 9 Abs. 6 BauGB wird die nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzung nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen: Bundestraße Die gemäß § 9 Abs. 1 und 2 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) festgesetzte Baube- schränkungszone von 100 m entlang der Bundesautobahn 57 (BAB 57). V. Hinweise 1. Artenschutz Laut Artenschutzprüfung, Kölner Büro für Faunistik (26. Juni 2024), Bebauung Am Bilderstöckchen / Escher Straße, 50739 Köln-Bilderstöckchen – Artenschutzprüfung (ASP), Stufe II, ist das Vorhaben aus artenschutzrechtlicher Sicht nach den Vorgaben des § 44 Abs. 1 i.V. mit § 44 Abs. 5 BNatSchG zulässig, wenn insbesondere nachstehende Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung artenschutzrelevanter Beeinträchtigungen beachtet werden: a) Sämtliche Rodungs- und Fällarbeiten haben außerh alb der Vogelbrutzeit zu erfolgen (Brutzeit 01.03. – 30.09. eines jeden Jahres). Sollten diese Arbeiten zwingend in die Vogelbrutzeit fallen, ist eine ökologische 8/10 Baubegleitung (ÖBB) hinzuzuziehen. Diese hat die Strukturen frühestens zwei Tage vor Beginn der Arbeiten auf Besatz durch Vögel und/oder Fledermäuse zu untersuchen. Erst nach erfolgtem Negativnachweis und Freigabe durch die ÖBB darf mit den Arbeiten begonnen werden. Die Ergebnisse der ÖBB sind zu protokollieren. Das Protokoll ist der Unteren Naturschutzbehörde unaufgefordert vorzulegen Sollten auf den betroffenen Flächen Tiere besonders geschützter Arten festgestellt werden, so ist der Antragsteller verpflichtet, die weiteren Rodungs-/Bautätigkeiten unverzüglich einzustellen und umgehend mit der Unteren Naturschutzbehörde Kontakt aufzunehmen, um das weitere Vorgehen abzustimmen. b) Bau- und anlagebedingte Flächeninanspruchnahmen und insbesondere Eingriffe in Gehölzbestände im Vorhabenbereich sowie im direkten Umfeld der Bauvorhaben (durch Baustelleneinrichtungen, Zufahrten etc.) sind nach Möglichkeit zu vermeiden oder auf ein unbedingt notwendiges Maß zu minimieren. Dies gilt in besonderem Maße für die Inanspruchnahme von Gehölzen. Diese stellen einen Brutlebensraum für verbreitete Vogelarten dar. Daher sollten die Inanspruchnahmen dieser Bereiche auf das unbedingt notwendige Maß beschränkt werden. c) Bei der Verwendung transparenter oder spiegelnd er großflächiger Glaselemente (Fenster, Glaswände, Absturzsicherungen) oder anderer Baustoffe ist sicher zu stellen, dass diese für Vögel als Hindernis erkennbar sind. Das Bundesamt für Naturschutz verweist in diesem Zusammenhang auf den Leitfaden zum vogelfreundlichen Bauen mit Glas, dem wichtige Hinweise zur Ausgestaltung von Glasflächen entnommen werden können (vgl. https://www.vogelwarte.ch/modx/assets/files/publications/upload2017/ schmid_2012_voegel_glas_licht_de.pdf) 2. Baumschutzsatzung a) Bei Aufstellung des Bebauungsplans ist die Satzu ng zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung – BSchS) vom 18. Juli 2023 (Amtsblatt Nr. 28 vom 26. Juli 2023) anzuwenden. b) Im Zuge der Umsetzung des Bebauungsplanes ist di e zur Zeit der Stellung des Antrages auf Erteilung einer Fällerlaubnis jeweils gültige Fassung der BSchS anzuwenden. Wenn Ersatzpflanzungen bzw. Ersatzgeldzahlungen für im Zuge der Umsetzung des Bebauungsplanes zu fällende Bäume zu leisten sind, gilt die BSchS in der jeweils gültigen Fassung soweit die betroffenen Bäume nicht bereits im Bebauungsplanverfahren bei der Bewertung und Bilanzierung nach der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung nach § 18 Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege in Verbindung mit § 1a Abs. 3 Baugesetzbuch berücksichtigt wurden. 3. Bodenschutz Die Vorschriften der §§ 6 bis 8 der Bundesbodenschutz-Verordnung (BBodSchV) sind zu beachten. 9/10 4. Denkmalschutz Innerhalb des Plangebietes sind archäologische Bodenfunde nicht ausgeschlossen. Werden bei Bodeneingriffen archäologische Bodenfunde entdeckt, ist gemäß §§ 16 und 17 Denkmalschutzgesetz (DSchG) das Römisch-Germanische Museum / Archäo- logische Bodendenkmalpflege der Stadt Köln unverzüglich zu informieren. 5. DIN-Vorschriften und sonstige anzuwendende Regel werke DIN-Vorschriften und sonstige private Regelwerke, auf die in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes verwiesen wird, sind jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung anzuwenden und werden beim Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster der Stadt Köln Plankammer, Zimmer 06. E 05, Stadthaus Deutz, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, während der Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten. 6. Externe Ausgleichsmaßnahmen Auf einer 3.187 m² großen Teilfläche des Grundstücks der Gemarkung Rondorf-Land, der Flur 7, des Flurstücks 308 im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 66389/03, Arbeitstitel: „Rondorf Nord-West“ wird in Köln-Rondorf folgende externe Ausgleichsmaßname für die Eingriffe im Plangebiet hergestellt: a) Maßnahme A3.6: Entwicklung von Wiesen und Gehölz gruppen: Auf mindestens 93% der Fläche ist eine Glatthaferwiese (LW41111 / EA1) zu entwickeln. Mindestens 6% der Fläche sind mit einheimischen und standortgerechten Bäumen (GH51 / BB1) zu bepflanzen. Mindestens 1% der Fläche ist mit fünf mittel ‐ bis großkronigen Bäumen (GH741 / BF31) als Baumgruppen zu bepflanzen. Die Durchführung und Kostentragung der Maßnahme wird im Durchführungsvertrag geregelt. 7. Lärm- und Luftschadstoffimmissionen Das Plangebiet ist durch die Lärmimmissionen des Straßenverkehrs und durch Sportlärm des Bolzplatzes vorbelastet. 8. Rechtsfolgen Innerhalb des Plangebietes bestehende Rechtssetzungen aufgrund des Preußischen Fluchtliniengesetzes, des Aufbaugesetzes NW, des Bundesbaugesetzes oder des Baugesetzbuches treten mit der Rechtsverbindlichkeit dieses Bebauungsplanes außer Kraft. 9. Rechtsgrundlagen Es gilt: - das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Beka nntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), - die Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786), - die Planzeichenverordnung (PlanZV) vom 18. Dezemb er 1990 (BGBl. I S. 58). 10/10 - die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung 2018 - (BauO NRW 2018) vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421), - jeweils die bei Erlass dieser Satzung geltende Fa ssung. 10. Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträ gen Die verwendeten Kürzel innerhalb der Begrünungsfestsetzungen beziehen sich auf die Anlage zur Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen gemäß §§ 135a bis 135c BauGB vom 15. Dezember 2011 (Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 1 vom 04. Januar 2012). In dieser Anlage sind mit der Angabe von Kürzeln allgemein gültige Qualitätsmaßstäbe für Begrünungsmaßnahmen der Stadt Köln formuliert. 11. Versickerung von Niederschlagswasser Aufgrund der im Rahmen einer Voruntersuchung vorgefundenen polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffe (PAK) und der damit einhergehenden Bestätigung der stofflichen Belastung des Untergrundes darf das anfallende Niederschlagswasser nicht gezielt zur Versickerung gebracht werden. Das Plangebiet befindet sich im Bereich der Altablagerung mit der Nummer 50702, einer ehemaligen Deponieanlage. In einem Deponiekörper ist grundsätzlich keine Versickerung von Niederschlagswasser zulässig.
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
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Details
- Aktenzeichen
- 0844/2025
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 23.04.2025
- Erstellt
- 18.03.2025 11:52