1264/2018
1. Aufstellung eines Bebauungsplanes AT: Trierer Straße in Köln-Neustadt/Süd; 2. Aufhebung des Einleitungsbeschlusses zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 66437/04 AT: 1. Änderung Trierer Straße in Köln-Ne
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Anlage 4 Erläuterungstext
24760 Zeichen
Anlage 4 ... Erläuterungen zur städtebaulichen Planung Arbeitstitel: Trierer Straße in Köln-Neustadt/Süd 1. Anlass und Ziel der Planung Das Ziel der Planung ist, das städtebaulich ungeordnete und mindergenutzte Gebiet in Köln-Neustadt/Süd durch Baulückenschließung aufzuwerten und dem Mangel an Woh n- raum zu begegnen. Der Rat der Stadt Köln sieht in seinem Beschluss vom 16.12.2014 zur Errichtung von konventionellem Wohnen zur langfristigen Flüchtlingsunterbringung (vgl. Session Nummer 2899/2014) das städtische Flurstüc k 621, Flur 34, Gemarkung Köln in Neustadt/Süd für diesen Zweck vor. Dieses Flurstück liegt im Geltungsbereich des Durc h- führungsplans Nr. 66437/04 , der die Realisierung von Wohnen an der Stelle ausschließt . Das Gesamtverkehrskonzept der Stadt hielt das städtische Flurstück 619, Flur 34, Gemar- kung Köln für eine Alternativtrasse zur Luxemburger Straße für den KFZ-Verkehr frei. Zur Umsetzung des vorgenannten Wohnungsbauvorhabens ist eine Anpassung des Pl a- nungsrechts durch Neuaufstellung eines Bebauungspla ns erforderlich. Als vorausgehende Maßnahme ist die Alternativtrasse zur Luxemburger Straße im Rahmen der 8. Änderung des Gesamtverkehrskonzeptes mit Ratsbeschluss vom 19.12.2017 aufgegeben worden (vgl. Session Nr. 2323/2017). Die zukünftige Bebauung des städtischen Grundstücks soll für die langfristige Flüchtling s- unterbringung herangezogen werden. Bei Wegfall des Bedarfs an Wohnungen zur langfri s- tigen Flüchtlingsunterbringung sollen diese in den konventionellen Wohnungsmarkt üb er- gehen. Gemäß der Selbstbindung der Stadt Köln erfolgt die Umsetzung im geförderten Mietwohnungsbau. Grundlage hierfür ist der Beschluss zum Handlungskonzept Preiswerter Wohnungsbau vom 2. Februar 2010 (vgl. Session-Nr. 3280/2009). Das geplante Objekt auf dem städtischen Grundstücks soll zu 100% als öffentlich geförder- ter Wohnungsbau realisiert werden und wird gleichzeitig als Integrationsobjekt geplant, d.h. es wird vermittelt an: - Geflüchtete mit Wohnberechtigungsschein (ein Drittel), - Wohnungssuchende aus dem umgebenden Stadtteil (ein Drittel), - beim Wohnungsamt dringend wohnungssuchend Gemeldete (ein Drittel). Zur baulichen Arrondierung bzw. zur Steuerung des städtebaulichen Übergangs zur a n- grenzenden Bestandsbebauung werden die südlich angrenzende n Grundstücke entlang der Moselstraße (Flurstücke 623 sowie 680 , Flur 34, Gemarkung Köln) in den Planbereich einbezogen. Im Sinne der städtebaulichen Ordnung und Stadtreparatur wird im Plangebiet auch die Entwicklung von städtischem Grün, inklusive einer Kinderspielfläche, angestrebt. 2. Verfahren Die städtebauliche Planung zur Neuaufstellung eines Bebauungsplanes erfüllt die Anwe n- dungsvoraussetzungen für das beschleunigte Verfahren nach § 13a Baugesetzbuch (BauGB), da durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit eines Vorhabens begründet wird, das einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) oder nach Landesrecht unterliegt. Auch Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter (Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000 - Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes) bestehen nicht. Ebenso bestehen kei- ne Anhaltspunkte, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes - Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind. Die städtebauliche Planung sieht innerhalb des Plangebiets eine zulässige Grundfläche vor, die deutlich unter 20.000 m² liegt. Ebenso kann ausgeschlossen werden, dass die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in - 2 - einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, eine Grundfläche von 20.000 m² übersteigen. Entsprechend sind die Anwendungsvoraussetzungen des § 13a Absatz 1 Nummer 1 BauGB gegeben. 3. Erläuterungen zum Plangebiet 3.1. Abgrenzung des Plangebietes Das Plangebiet befindet sich in der Innenstadt, in Köln -Neustadt/Süd und nimmt ein e Fläche von rund 6.600 m² ein. Das Plangebiet umfasst die Gemarkung Köln, Flur 34, Flurstücke 619, 621, 623 und 680 . Es liegt innerhalb eines Baublocks, der im Norden durch die Trierer Straße, im Süden durch die Moselstraße, im Osten durch die Pfälzer Straße und im Westen durch die Luxemburger Straße begrenzt wird. 3.2. Planungsrechtliche Situation (bestehender B-Plan) Rechtsgültigkeit hat der Durchfü hrungsplan mit der Nummer 66437/ 04 aus dem Jahr 1961. Er umfasst einen Bereich, der sich nördlich ab der Trierer Straße über die Schienentrasse hinweg bis in den Süden zum Eifelwall erstreckt. Westliche Geltung s- bereichsgrenze bi ldet die Luxemburger Straße, im Osten bilden die Begrenzung s o- wohl die Stolzestraße sowie die Pfälzer Straße. Der Durchführungsplan definiert klar umgrenzte Baufelder, die mit der Art der baul i- chen Nutzung Gemischtes Gebiet festgesetzt sind. Konkrete Nutzu ngsfestsetzung bil- det auf dem Flurstück 621, Flur 34, Gemarkung Köln ein sechsgeschossiges Par k- haus. 3.3. Vorhandene Struktur Das Plangebiet umgreift ein derzeit städtebaulich ungeordnetes Gebiet, das sich im - durch die Luxemburger Straße, Trierer Straße, Pfälzer Straße sowie Moselstraße u m- grenzten – Baublock befindet, der sich in zwei Blockrandstrukturen aufteilt. Zwischen diesen liegt ein städtisches Flurstück, welches privat genutzt wird (u.a. Gebrauchtwa- genhandel sowie Hotelparkplatz ). Grundlage für diese privatwirtschaftliche Nutzung bildete die Freihaltung der Alternativtrasse zur Luxemburger Straße. Das im Durchführungsplan festgesetzte Parkhaus wurde bislang nicht errichtet, wes- halb sich das dafür vorgesehene Flurstück heutzutage als Brachfläche mit W ildbe- wuchs darstellt. Die an das Brachflächengrundstück angrenzende Bebauung differiert stark in ihren Geschossigkeiten. Südlich an das städtische Flurstück ist eine eingeschossige Be- standsbebauung gemäß dem Durchführungsplan vorhanden. Das daran angrenzende Eckgebäude mit Satteldach zur Moselstraße ist vi ergeschossig und bildet den Übe r- gang zum angrenzenden sechsgeschossigen Flachbau aus. Das nördlich an das Brachflächengrundstück angrenzende sechsgeschossige Gebä u- de weist im sechsten Obergeschoss einen Rückversatz auf . Es dient maßgeblich der Wohnnutzung, wobei die Erdgeschosszone gewerblich genutzt wird. 3.4. Erschließung Aufgrund der bisherigen Freihaltung des städtischen Flurstücks für eine Alternativtras- se zur Luxemburger Straße ist der Bestand innerhalb der Blockrandbebauung aktuell nicht erschlossen. Dennoch erfolgt die Zugänglichkeit zu den Wohn- und Geschäfts- räumen des Objektes Trierer Straße 47-51 über das vorgelagerte Flurstück 619. Die verkehrliche Erschließung erfolgt überörtl ich durch die Luxemburger Straße, von der die an das Plangebiet angrenzende Trierer Straße sowie Moselstraße abgehen. Die Versorgung mit Gas, Wasser und Strom wird über die Leitungen in der Trierer Straße sowie Moselstraße gewährleistet. - 3 - 3.5. Bodendenkmal Das Plangebiet liegt auf der Südostseite der römischen Staatsstraße Köln - Trier - Reims innerhalb der römischen Vorstadt und des südöstlichen Friedhofs der röm i- schen Stadt. Das Plangebiet ist seit dem 11.07.2006 als Bodendenkmal (Nr. 476) in die Denkmalliste eingetragen. Zur Sicherung einer dauerhaften Erhaltung des Bode n- denkmals sind Bodeneingriffe auf maximal 50% des Plangebiets zu begrenzen. Zu Bodeneingriffen zählen Eingriffe für Keller, Ver - und Entsorgungsleitungen ebenso wie Eingriffe, die im Rahmen de r Freiflächengestaltung (Platzflächen, Fahrwege, Par k- platzflächen, Baumpflanzungen) vorgenommen werden. 4. Planungsvorgaben 4.1. Regionalplan Im Regionalplan, Teilabschnitt Region Köln der Bezirksregierung Köln ist das Plang e- biet als Allgemeiner Siedlungsbereic h (ASB) dargestellt. In den allgemeinen Sie d- lungsbereichen sollen unter anderem Wohnungen, wohnungsnahe Freiflächen, Diens t- leistungen und gewerbliche Arbeitsstätten in einem räumlichen Zusammenhang ent - wickelt werden. Entsprechend ist die städtebauliche Pl anung mit dem Regionalplan vereinbar. 4.2. Landschaftsplan Der Landschaftsplan trifft für das Plangebiet keine Aussagen. Die städtebauliche Pl a- nung steht somit nicht entgegen. 4.3. Flächennutzungsplan Der Flächennutzungsplan stellt für das Plangebiet ein Besonderes Wohngebiet (WB) dar. Besondere Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen mit der Besonderheit, dass neben der Wohnbebauung Gewerbebetriebe und andere Nutzungen vorhanden sind, das Wohnen aber erhalten und fortentwickelt werden soll. Entsprechend ist die städtebauliche Planung mit dem Flächennutzungsplan vereinbar. 4.4. Entwicklungskonzept Innenstadt Das Entwicklungskonzept Innenstadt mit Ratsbeschluss vom 19.12.1989 sieht für das Plangebiet überwiegendes Wohnen vor. Bei der Versorgung mi t Grünflächen formu- liert es einen vorrangigen Maßnahmenbereich aufgrund der Klassifizierung als unve r- sorgter Wohnbereich. Das Ziel städtisches Grün im Plangebiet zu entwickeln, ent- spricht dem Entwicklungskonzept Innenstadt. 4.5. Städtebaulicher Masterplan Innenstadt Innerhalb des städtebaulichen Masterplans Innenstadt ist der Baublock enthalten. Der Masterplan sieht die Zusammenschließung der übergeordneten Blockrandstrukturen durch Baulückenschließung vor. Städtebaulich vorgeprägt sind jedoch zwei kleinere Blockrandstrukturen, deren Fortbestand – wie bereits im Durchführungsplan 1961 festgesetzt – durch die Planung weitergeführt werden soll. 4.6. Höhenkonzept Das vom Rat am 15.05.2007 beschlossene Höhenkonzept gilt nicht für diesen B e- reich. 5. Planungskonzept Zur Umsetzung des Planungsziels, das Plangebiet einer wohnbaulichen Nutzung zu zufü h- ren und eine städtebauliche Ordnung herzustellen, sollen im weiteren Bauleitplanverfahren das städtische Flurstück sowie die südlich angrenzenden Flurstücke entlang der Mos el- straße voraussichtlich als Besonderes Wohngebiet (WB) entsprechend § 4a BauNVO fes t- gesetzt werden. Auf dem städtischen Grundstück sollen rund 45 Wohneinheiten gescha f- fen werden, die zu 100% Prozent im geförderten Mietwohnungsbau errichtet werden. Das Vorhaben wird als Integrationsobjekt geplant, d.h. es wird vermittelt an: - 4 - - Geflüchtete mit Wohnberechtigungsschein (ein Drittel), - Wohnungssuchende aus dem umgebenden Stadtteil (ein Drittel), - beim Wohnungsamt dringend wohnungssuchend Gemeldete (ein Drittel). Zur Fortentwicklung der städtebaulichen Struktur werden die Blockrandbebauung sowie die umgebenden Geschosse aufgenommen. Für die Bebauung im Bereich der Moselstraße sind maximal fünf Vollgeschosse, entlang der neuen Erschließungsstraße maximal fünf Voll- und ein zurückversetztes Staffelgeschoss vorgesehen. Im Sinne gesunder Arbeits - und Lebensverhältnisse werden für den rückwärtigen Anbau auf dem städtischen Flurstück maximal drei Vollgeschosse zugelassen, sodass einer ausreichenden Belichtung und B e- lüftung im Blockinnenbereich Genüge getan wird. Eine Feinsteuerung der baulichen Ausnutzung der Grundstücke erfolgt im weiteren Ba u- leitplanverfahren. Besondere Bedeutung wird dabei der rückwärtige Anbau auf dem städti- schen Flurstück einnehmen. Neben der baulichen Entwicklung des städtischen Grundstücks sollen private Grünflächen entstehen. Zur Generierung ausreichender Freiflächen werden auf dem städtischen Flurstück keine oberirdischen Garagen und Stellplätze zugelassen. Stattdessen wird eine Tiefgarage zu- lässig sein. Verkehr Die verkehrliche Erschließung des Plangebiets erfolgt aus südlicher Richtung von der M o- selstraße. Eine schlaufenförmige Wohnstraße als Einbahnstraße erschließt sämtliche a n- liegende Gebäude. Aktuell erfolgt die Zugänglich keit zu den Wohn- und Geschäftsräumen des Objektes Trierer Straße 47 -51 über das vorgelagerte Flurstück 619, sodass auch für dieses Objekt die Erschließung sichergestellt wird. Die Verkehrsführung hat positive Auswirkungen im Hinblick auf eine Geschwindigk eitsre- duzierung im Bereich des öffentlichen Spielplatzes. Zur weiteren Geschwindigkeits - und Lärmreduktion soll im weiteren Verfahren die Klassifizierung geprüft werden. Entlang die- ser neu entstehenden Erschließungsstraße werden öffentliche Parkplätze im S traßenland vorgesehen. Die Erschließung im öffentlichen Personennahverkehr ist gesichert. In einer Entfernung von circa 250 m zum Plangebiet liegt der Knotenpunkt Barbarossaplatz, der eine Anbin- dung an das Stadtbahnnetz sicherstellt. Zudem befindet sich in ähnlicher Distanz der Bahnhof Köln-Süd, der den Anschluss an das Regionalbahnnetz gewährt. Grünfläche Zur Schaffung von Aufenthaltsqualitäten ist eine öffentliche Grünfläche mit öffentlichem Spielplatz im Plangebiet vor gesehen. Die öffentliche Grünfläche hat eine Größe von circa 675 m². Grundlage für die Schaffung eines öffentlichen Spielplatzes bildet neben dem En t- wicklungskonzept Innenstadt auch die Spielplatzbedarfsplanung, die für den Stadtteil einen gravierenden Mangel an Spielflächen identifiziert. Neben der Einrichtung von attraktiven Spielmöglichkeiten für Kinder und Jugendliche ist die Schaffung attraktiver Freiflächen wichtig, weswegen entlang der Trierer Straße ein Quartiersplatz mit rund 600 m² geschaffen werden soll. Die Verkehrssicherheit im Bereich der Freiflächen ist durch die Klassifizierung des Straßenlandes zu prüfen. 6. Umweltbelange Gemäß den Vorschriften nach § 1 Abs. 6 Nr. 7, § 1a Abs. 2 BauGB sind im Bebauung s- planverfahren u.a. Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wass er, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die Landschaftspflege zu berücksichtigen. Vorbehaltlich lassen sich folgende Aussagen treffen: - 5 - 6.1. Flora und Fauna Der östliche Teil des Plangebietes weist eine dichte Sukzessionsflora auf. Sommerflieder und Brombeeren sind die dominierenden Arten auf dem Grundstück. Der westliche Teil des Geländes ist bis auf einen geringen Teil vollständig versiegelt. Die vorliegende Sukzessionsfläche bietet erfahrungsgemäß Nistmöglichkeiten für Vö gel und im Sommer Insekten reichhaltige Nahrung. Aufgrund seiner geringen Größe bildet das Grundstück lediglich ein Nahrungs - und Nistbiotop im Zusammenhang mit den u m- gebenden Strukturen. Im Rahmen der Bebauungsplan -Aufstellung wird eine Art en- schutzprüfung der Stufe I durch ein geeignetes Fachbüro durchgeführt werden. Weiterhin wird i m Rahmen der Bebauungsplan -Aufstellung de r Biotopbestand kartiert und der ökologische Wert bestimmt. Im Rahmen des Bebauungsplan -Verfahrens sollte eine nachhalti ge Durchgrünung der nicht überbaubaren Grundstücksbereiche geprüft werden. Eine öffentliche Grünfläche mit Zweckbestimmung öffentliche Spielfläche gemäß § 9 A b- satz 1 Nummer 15 BauGB von etwa 675 m² und eine Platzfläche an der Trierer Straße von rund 600 m² sind in der Variante der Blockschließung für die Neuaufstellung eines Bebauungsplans geplant. Zudem wirkt eine überwiegende Freihaltung des Blockinne n- bereichs als öffentliche Grünfläche eingriffsmindernd. Bei einem möglichen Bau einer Tiefgarage unterhalb des geplanten Wohngebäudes würde ein Teil der Grünfläche ohne Bodenanschluss angelegt werden. Der zu erwartende Verlust an Biotopstrukturen durch die geplante Wohnbebauung kann durch Festsetzungen zur Grundstücks - und Gebäudebegrünung gemindert werden. Die Begrünungsmaßnahmen sind in einem Grünordnungsplan zu entwickeln. 6.2. Eingriffsregelung Das Bebauungsplan -Verfahren wird im beschleunigten Verfahren zur Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB durchgeführt. Entsprechend gelten die Eingriffe als bereits erfolgt oder zulässig, sodass ein Ausgleich nicht erforderlich ist. Eine Ausgleichspflicht ergibt sich allerdings bereits auch deshalb nicht, weil die Eingriffe , wenn auch für eine andere Nutzung, bereits aufgrund des bestehenden Planungsrechts zulässig sind. 6.3. Ortsbild / Landschaft Das im Umfeld des Planänderungsbereichs vorhandene, urban geprägte Ortsbild würde durch die Umsetzung sowohl der heute rechtskräftigen wie auch der geänderten Planung arrondiert. 6.4. Boden Der Boden ist heute bereits großflächig versieg elt, die noch heute offenen Bereiche sind durch die Nutzungen in den vergangenen über 100 Jahren stark anthropogen überprägt worden, naturbelassene Böden sind im Plangebiet nicht vorhanden. Die Planänderung im Vergleich zur heutigen Situation bewirkt nur e ine geringfügige weitere Versiegelung der Grundstücksfläche. Es tritt somit kein erheblicher Eingriff in den Boden auf. 6.5. Wasser Im Plangebiet sind keine Oberflächengewässer vorhanden. Das Plangebiet liegt nicht in einer Wasserschutzzone, es ist kein Grundwasserschaden bekannt. Der größte Teil ist versiegelt und trägt nicht zur Grundwasserbildung bei. Ledi g- lich die Sukzessionsfläche ist unversiegelt. Hier ist eine Grundwasserneubildung durch versickerndes Grundwasser anzunehmen. Abhängig von der gewähl ten Bebauungsvariante wird die Grundwasserneubildung stark verringert. Das Plangebiet fällt nicht unter den Anwendungsfall von § 44 Landeswasser- gesetz NW (Versickerung / Verrieselung von Niederschlagswassers). Bei einer Geländeoberkante von 51,13 NHN und einem mittleren Grundwasserstand von 38,89 NHN besteht keine direkte Gefährdung des Grundwasserkörpers durch bauliche Maßnahmen (bspw. geplanter Bau einer Tiefgarage). - 6 - 6.6. Luft Emissionen von Luftschadstoffen Das Plangebiet liegt gemäß der Luftgüteuntersuchung 2001 – 2003 (Labor Dr. Rabe, Essen „Ermittlung der Luftqualität in Köln mit Flechten als Bioindikator“, Untersuchung s- zeitraum 2001-2003) in einer Zone II = mittlere Luftgüte mit einem Luftgüteindex (LUGI) im Bereich von 1,5. Damit ist die Fläche unter Aspekten der Luftgüte für eine Wohnb e- bauung gut geeignet. Im Planänderungsbereich sind nur in geringfügigem Umfang auf dem heutigen Parkplatz und dem Grundstück des Gebrauchtwagenhändlers Kfz-Emissionen vorhanden. Bei einer Umsetzung der Planung ist von einer schlaufenförmigen Wohnstraße als Ei n- bahnstraße auszugehen, sodass nur eine geringfügige Veränderung der bereits best e- henden Emissionen verkehrsbedingter Luftschadstoffe eintritt. Zusätzlich kommt es zu einer geringfügig erhöhten Emission aus Hausbrand durch die Heizungsanlage der g e- planten Wohnbebauung. Immissionen von Luftschadstoffen: Die Luftschadstoffimmissionen im Planänderungsbereich werden heute von der städt i- schen Hintergrundbelastung durch den Kfz -Verkehr auf der Luxemburger Straße, der Trierer Straße und untergeordnet der Pfälzer Straße und der Moselstraße geprägt. Nach Umsetzung der Planung wird sich die Immission verkehrsbedingter Luftschadstoffe im Planänderungsbereich nur geringfügig erhöhen. Aufgrund der Planung einer Anli e- gerstraße anstelle der ursprünglich geplanten Verkehrstrasse erfahren die angrenzende Bestandbebauung und die Planbebauung nur eine geringe Zunahme verkehrsbedingter Immissionen. Zusätzlich kommt es zu einer geringfügigen Zunahme der Im mission aus Hausbrand. 6.7. Klima Gemäß der Planungshinweiskarte über die zukünftige Wärmebelastung ist das Plang e- biet als Klasse 4 - hoch (wärme)belastete Siedlungsfläche - bewertet. Sowohl westlich als auch östlich des Plangebiets befinden sich Flächen, die der Klasse 5 - sehr hoch (wärme) belastete Siedlungsfläche - zugeordnet sind. Im Bereich der Sukzessionsfläche geht von der Durchgrünung im Sommer ein wärmemindernder Effekt durch die Verdun s- tungskühle der Gehölze und Sträucher aus. Durch die geplante zusätzliche Versiegelung und Bebauung des Plangebiets ist mit einer Verstärkung der klimatischen Überwärmung bei sommerlichen austauscharmen Wette r- lagen zu rechnen. Der Bau einer Tiefgarage innerhalb des Plangebietes verringert die Möglichkeit der Schaffung einer Grünfläche mit Bodenanbindung und einer entspreche n- den Kühlleistung durch Verdunstung. Die Schaffung einer durchgängigen Grünfläche mit Bodenanschluss sowie eine intensive Dachbegrünung der geplanten Wohnbebauung können zur Minderung des vorhandenen und sich durch die Bebauung verstärkenden Wärmeinseleffektes wesentlich beitragen. 6.8. Lärm Das Plangebiet ist durch Verkehrslärm vorbelastet. Emissionsquellen sind der Straße n- verkehr auf der Luxemburger Straße, der Trierer, der Mos el- und der Pfälzer Straße. Weiterhin ist das Plangebiet durch den Schienenverkehr auf der Bahntrasse der Bahn AG Köln – Aachen sowie der KVB-Trasse der Linie 18 lärmvorbelastet. Zur Beurteilung der Lärmbelastungen sind die Orientierungswerte der DIN 18005 - Schallschutz im Städtebau – für ein Besonderes Wohngebiet (WB) von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts heran zu ziehen. Gemäß den Schallimmissionsplänen Verkehr der Stadt Köln (Stand 2016) sind in 4,50 m Höhe die Orientierungswerte für ein Besonderes Wohngebiet sowohl tags als auch nachts um ca. 5 bis 10 dB(A) überschritten. Durch den Schienenverkehr (Prognose 2025) werden sowohl tags als auch nachts am Rand des Plangebietes und im Blockinnenbereich die Orient ierungswerte nachts durch den Schienenverkehrslärm um etwa 10 bis 15 dB(A) überschritten. - 7 - Im weiteren Verfahren ist eine schalltechnische Untersuchung zur Lärmvorbelastung im Plangebiet zu erstellen als auch zu den Auswirkungen der Planung (planbedingter Mehr- verkehr, Lärm der TG-Ein-/Ausfahren). 6.9. Altlastverdacht Erkenntnisse zu Altlasten oder Altablagerungen im Altlastenkataster der Stadt Köln li e- gen nicht vor. 6.10. Überflutungshöhen Starkregen Überflutungen durch ein 20 -jährliches Starkregenereignis weisen auf dem Grundstück entlang der Grünflächen eine Überflutungshöhe von > 0,75 m auf. Bei einem geplanten Tiefgaragenbau innerhalb dieses Überflutungsbereiches im Rahmen eines Bebauung s- plan-Verfahrens ist ein Überflutungsnachweis zu erbringen und ein entspre chendes Re- tentionsvolumen für abfließendes Niederschlagswasser nachzuweisen. Alternativ sind die Plangebäude vor eindringendem Niederschlagswasser zu schützen. 6.11. Weiteres Vorgehen Aufgrund der Anwendung des § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 13 Ab s. 3 BauGB wird von der Durchführung einer Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB und der Erstellung eines Umweltberichtes nach § 2 a BauGB abgesehen werden. Die rele- vanten Umweltbelange werden weiter untersucht und in die Abwägung eingestellt. 7. Planverwirklichung 7.1. Überplanungen / Bestandsschutz Die Nutzung des städtischen Flurstücks wurde zum Zwecke einer Verkehrsfläche im Durchführungsplan von 1961 gesichert, jedoch nicht umgesetzt. Im Sinne einer Interim s- nutzung wurde das Grundstück u.a. an einen Gebrauchtwagenhändler sowie an das a n- liegende Hotel als Parkplatz verpachtet. Zur Planrealisierung wird es nun erforderlich, die Pachtverhältnisse rechtzeitig zu kündigen, um über die Flächen verfügen zu können. Zur Arrondierung der geschlossenen Ba uweise werden die Flurstücke entlang der M o- selstraße mit in den Geltungsbereich integrier t. Im Rahmen dessen schafft die Neupl a- nung im Gegensatz zum rechtsgültigen Durchführungsplan ein gleichbleibendes oder vergrößertes Maß der baulichen Nutzung. 7.2. Umlegung, Baulast Eine Änderung des Umlegungsplans, der im Rahmen des Umlegungsverfahrens auf Grundlage des Durch führungsplans Nr. 66437/04 von 1961 aufgestellt wurde, ist bei Aufgabe der Trassenplanung und nachfolgender bauleitplanerischer Überplanung des vorgenannten Bereichs nicht erforderlich. Ebenso ist eine Rückabwicklung des Uml e- gungsverfahrens nicht erforderlich. Daher sind zur Realisierung der Planung keine B o- denordnungsverfahren notwendig. Die für die Erschließung und das Wohnbauvorhaben vorgesehenen Flurstücke 621 und 619 befinden sich im städtischen Besitz. Innerhalb des Plangebiets li egen eingetragene Baulasten (Abstandsflächen, Zu - und Durchfahrt) vor, die zugunsten des Grundstücks Moselstr. 36 bestehen. Im weiteren Ver- fahren ist zu prüfen, ob die Baulasten entfallen. 7.3. Kosten für die Stadt Köln Da es sich um einen Angebotsbebauungsplan handelt und sich innerhalb des Geltungs- bereiches zwei städtische Flurstücke befinden, ergeben sich nach Satzungsbeschluss Kosten zur Umsetzung. 7.4 Kennzahlen des städtebaulichen Planungskonzeptes Kennzahl - 8 - Größe des Plangebiets 6.600 m² Anzahl der geplanten WE davon öffentlich gefördert 45 WE 100 % Öffentliche Verkehrsfläche 2525 m² Frei- und Grünfläche davon Grünfläche davon Quartiersplatz 1.275 m² 675 m² 600 m²
Anlage 2 Durchführungsplan 66437/04
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Straßenflucht-u. Baulinie
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Vermerke
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Beschluß des Rates der Stadt Köln
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1 Anlage 2
Anlage 3 Planungskonzept Neuaufstellung
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Mo s e l s t r a ß e T r i e r e r S t r a ß e L u x e mb u r g e r S t r a ß e V + I V + I I I I V V T G a M a ß s t a b 1 : 1 0 0 0 S t a n d : 0 2 . F e b r u a r 2 0 1 8 G e l t u n g s b e r e i c h B e b a u n g s p l a n Ö ff e n t l i c h e G r ü n ø ä c h e i n k l u s i v e S p i e l p l a t z ( c a . 6 7 5 m ² ) P l a t z ø ä c h e / F u ß g ä n g e r b e r e i c h ( c a . 6 0 0 m ² ) T i e f g a r a g e F a h r t r i c h t u n g T R I E R E R S T R A ß E N E U S T A D T / S Ü D S t ä d t e b a u l i c h e E n t w u r f s s k i z z e K o n v e n t i o n e l l e s W o h n e n f ü r F l ü c h t l i n g e 6 , 5 m 1 4 m 1 0 0 m Anlage 3
Beschlussvorlage Ausschuss
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/61/1 611/2 beer ma Vorlagen-Nummer 1264/2018 Freigabedatum 30.05.2018 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff 1. Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplanes mit dem Arbeitstitel: Trierer Straße in Köln-Neustadt/Süd 2. Aufhebung des Einleitungsbeschlusses zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 66437/04 mit dem Arbeitstitel: 1. Änderung Trierer Straße in Köln-Neustadt/Süd Beschlussorgan Stadtentwicklungsausschuss Gremium Datum Beschluss: Der Stadtentwicklungsausschuss beschließt, 1. nach § 2 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) in Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB einen Bebauungsplan für die Gemarkung Köln, Flur 34, Flurstücke 621, 619, 623, 680 –Arbeitstitel: Trierer Straße in Köln-Neustadt/Süd– einzuleiten mit dem Ziel, Wohnbauflächen festzusetzen und die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine geord- nete städtebauliche Entwicklung zu schaffen; 2. den am 29.04.2003 gefassten Einleitungsbeschluss zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 66437/04 (Drucksachen-Nr. 0240/003) für das Gebiet zwischen der östlichen, südlichen und westlichen Grenze des Flurstücks 621, Flur 34 (im Einleitungsbeschluss irrtümlich mit Flur 42 bezeichnet), sowie der westlichen, nördlichen und südlichen Grenze des Flurstücks 619, Flur 34 (im Einleitungsbeschluss irrtümlich mit Flur 42 bezeichnet), in Köln-Neustadt/Süd – Arbeitstitel: 1. Änderung Trierer Straße in Köln-Neustadt/Süd– aufzuheben. Alternative: Keine Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 21.06.2018 Stadtentwicklungsausschuss 28.06.2018 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Begründung: Zu Beschlusspunkt 1: Das Plangebiet befindet sich in Köln-Neustadt/Süd, innerhalb eines Baublocks, der im Norden durch die Trierer Straße, im Süden durch die Moselstraße, im Osten durch die Pfälzer Straße und im Wes- ten durch die Luxemburger Straße begrenzt wird (siehe Anlage 1). Das Gebiet ist derzeit mindergenutzt. Daher ist das Ziel, durch die Planung eine Baulückenschließung und eine Stadtreparatur herbeizuführen. Ebenso soll dem Mangel an Wohnraum begegnet werden. Der Ratsbeschluss vom 16.12.2014 zur Errichtung von konventionellem Wohnen für die Flüchtlings- unterbringung (Session-Nr. 2899/2014) sieht den Standort –Trierer Straße, 50674 Köln Neustadt Süd, Gemarkung Köln, Flur 34, Flurstück 621– für diesen Zweck vor. Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich des Durchführungsplans Nr. 66437/04 (siehe Anlage 2), der für den Bereich eine Verkehrsfläche und ein sechsgeschossiges Parkhaus vorsieht und damit die Realisierung von Wohnen an der Stelle ausschließt. Die Verkehrsfläche (Flurstück 619, Flur 34) wur- de bislang durch das Gesamtverkehrskonzept der Stadt Köln als Alternativtrasse zur Luxemburger Straße für den Kfz-Verkehr freigehalten. Als vorausgehende Maßnahme ist die Alternativtrasse im Rahmen der 8. Änderung des Gesamtverkehrskonzeptes mit Ratsbeschluss vom 19.12.2017 aufge- geben worden (vgl. Session Nr. 2323/2017). Das Planungskonzept sieht vor, dass auf dem städtischen Grundstück (Flurstück 621) rund 45 Wohneinheiten geschaffen werden, die –gemäß der Selbstbindung der Stadt Köln– zu 100% Prozent im geförderten Mietwohnungsbau errichtet werden. Die Umsetzung erfolgt als Integrationsobjekt, das heißt es wird vermittelt an: Geflüchtete mit Wohnberechtigungsschein (ein Drittel), Wohnungssuchende aus dem umgebenden Stadtteil (ein Drittel), beim Wohnungsamt dringend wohnungssuchend Gemeldete (ein Drittel). Bei Wegfall des Bedarfs an Wohnungen zur langfristigen Flüchtlingsunterbringung werden diese in den konventionellen Wohnungsmarkt übergehen. Zur baulichen Arrondierung beziehungsweise zur Steuerung des städtebaulichen Übergangs zur an- grenzenden Bestandsbebauung werden die südlich angrenzenden Grundstücke entlang der Mosel- straße (Flurstücke 623 sowie 680, Flur 34, Gemarkung Köln) in den Planbereich einbezogen. Im Sinne der Stadtreparatur wird im Plangebiet auch die Entwicklung von städtischem Grün, inklusive einer Kinderspielfläche, angestrebt. Für den Freiraum soll ein Qualifizierungsverfahren beauftragt werden. Aufgabenstellung mit Inhalt und formalen Anforderungen werden dem Stadtentwicklungs- ausschuss und der Bezirksvertretung Innenstadt zur Kenntnis gegeben. Die Erläuterung der Planung sind der Anlage 3 und 4 zu entnehmen. Zur Umsetzung der Planung ist eine Anpassung des Planungsrechts durch Neuaufstellung eines Be- bauungsplans erforderlich. Der Durchführungsplan Nr. 66437/04 wird überplant. Da die Planung der Innenentwicklung dient und die sonstigen Voraussetzungen für den § 13a BauGB vorliegen, soll die Planaufstellung im beschleunigten Verfahren durchgeführt werden. Entsprechend kann von einer Umweltprüfung und dem Umweltbericht abgesehen werden. Ferner gelten die Eingrif- fe bereits als erfolgt oder zulässig, sodass ein Ausgleich nicht erforderlich ist. Des Weiteren kann von einer frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit im Sinne des § 3 Absatz 1 BauGB abgesehen wer- den. Stattdessen schlägt die Verwaltung eine Unterrichtung der Öffentlichkeit für die Dauer von vier- zehn Tagen im Stadtplanungsamt entsprechend der Bestimmungen des § 13a Absatz 3 Satz 1 3 Nr. 2 BauGB vor. Dabei erhält die Öffentlichkeit die Möglichkeit, sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung zu unterrichten und sich innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung zu äußern. Die frühzeitige Beteiligung nach § 4 Absatz 1 BauGB ist bereits im Zeitraum zwischen dem 22.02.2018 bis zum 29.03.2018 erfolgt. Zu Beschlusspunkt 2: Für das Plangebiet, ausgenommen der Grundstücke entlang der Moselstraße, besteht seit dem 29.04.2003 (veröffentlicht im Amtsblatt am 19.05.2003) ein Einleitungsbeschluss zur Änderung des Bebauungsplanes Nummer 66437/04 mit dem Arbeitstitel: 1. Änderung Trierer Straße in Köln- Neustadt/Süd (siehe Anlage 5). Die damalige Planung berücksichtigte die Alternativtrasse zur Lu- xemburger Straße; eine Variante sah die Überbauung der Verkehrsfläche vor. Das Planungskonzept beinhaltete zunächst eine gemischte Nutzung (Büros/Praxen/Wohnen), anschließend stand die Pla- nung im Zusammenhang mit der Weiterentwicklung der städtischen Kinderheime. Seit 2008 ruht das Verfahren. Da sich die Zielsetzung mit Ratsbeschluss vom 16.12.2014 geändert hat und damit die Weiterführung der damaligen Planung nicht mehr gegeben ist, soll aus Gründen der Nachvollziehbar- keit der damalige Einleitungsbeschluss aufgehoben werden. 5 Anlagen Anlage 1: Geltungsbereich des Bebauungsplanes Trierer Straße in Köln- Neustadt/Süd Anlage 2: Durchführungsplan Nr. 66437/04 Anlage 3: Städtebauliches Planungskonzept Anlage 4: Erläuterungstext Anlage 5: Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses; Arbeitstitel: 1. Änderung "Trierer Straße" in Köln-Neustadt/Süd
Anlage 5 Übersichtsplan Aufhebung Beschluss
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Stacttif,Köln Sta�tplanungsamt Anlage 5 Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses Arbeitstitel: 1. Änderung „Trierer Straße“ in Köln-Neustadt/Süd DarsLellur>g ailf der Grundlage dw Deutschen Gfundl<arte 1 :5.000 mit Gent,hrrigung dar Sl.adt Köln, Am hJr Lieganschiif1oo, V�ung und Kataster vom 15.1.01, Nr.: 5'2001 Maßstab: 1:5000 ,.l 100---===io ____ ,00=====2:Jioo.,. ___ 300 Mele< i:j:t Planwlrkungsberaich der Vorlage zi. OrktnUe rung von Mltglledem des RatBS, der Ausschüsse und der Bezh1csvenretungen, dkl wegen Befan genheit an den Beratungen zu diesem Tagesord nungspunkt nicht tellnetvnen dUrfen.
Anlage 1 Geltungsbereich
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Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von 0LWJOLHGHUQGHV5DWHVGHU$XVVFKVVHXQGGHU%H]LUNVYHU tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zu GLHVHP7DJHVRUGQXQJVSXQNWQLFKWWHLOQHKPHQGUIHQ Anlage 1 0 5025 100 150 Meter N Stadtplanungsamt Geltungsbereich des Bebauungsplanes 7ULHUHU6WUDH LQ.|OQ1HXVWDGW6G 0DVWDE
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: mit Änderungen empfohlen
Zur SitzungBeschluss: geändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1264/2018
- Typ
- Beschlussvorlage Ausschuss
- Datum
- 30.05.2018
- Erstellt
- 18.04.2018 11:28