2581/2021
Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII; hier: "FEE-Fördern und Erfolg ernten e.V.
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Anlage 4 FEE Kinderschutzkonzept_
60480 Zeichen
Kinderschutzkonzept
Stand Juni 2021
FEE – Fördern und Erfolge ernten e.V.
Piccoloministraße 435 51057 Köln
Tel. 0221 – 99 30 93 20
Fax. 0221 – 99 30 93 22
Mail kontakt@fee-koeln.de
www.fee-koeln.de
Kinderschutzkonzept FEE e.V. Piccoloministraße 435 51067 Köln
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Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
2. Grundposition von FEE e.V.
2.1 Leitbild
3. Der gesetzliche Rahmen des Kinderschutzes bei FEE e.V.
4. Formen von Gewalt und deren Anhaltspunkte
4.1 Formen der Kindeswohlgefährdung
4.2 Mögliche Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung
5. Verhaltensampel
6. Umgang mit Beschwerden und Verdachtsmomenten
6.1 Verhaltens-Grundsätze in Verdachtsmomenten
7. Meldesystem und Verfahrensablauf
7.1 Verfahrensablauf bei Verdacht gegenüber Kollegen
7.2 Verfahrensablauf bei Verdacht auf externen Missbrauch von Kindern und
Jugendlichen
7.3 Verfahrensregeln zum Umgang mit verletzten Kindern und Jugendlichen
8. Präventionsmaßnahmen
8.1 Mitarbeiter*innen
8.2 Kinder
8.3 Sexualität
Anhang:
I Risikoanalyse
II Liste mit Kontaktadressen
III Notfallnummern
IV Musterformular Einverständnis zur Dokumentation
V Musterformular Erklärung Benachrichtigung Strafverfahren
VI VI Musterformular Dokumentation Einsichtnahme
VII Bestätigung Mitarbeiter*innen Bestätigung
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1. Einleitung
Mit Inkrafttreten des Bundeskinderschutzgesetzes Anfang 2012 und gemäß § 79a (2) SGB VIII
sind freie Träger der Kinder- und Jugendhilfe dazu angehalten, ein Schutzkonzept für Kinder
und Jugendliche in Einrichtungen als festen Bestandteil der eigenen Qualitätsentwicklung zu
implementieren.
Die Verantwortlichen des Vereins FEE e.V., ihre Mitarbeiter innen und Honorarkräfte streben
an, Kindern und Jugendlichen Anregung und Förderung, Wertsch ätzung, Bindung und
Beziehung in der Gruppe sowie Wohlergehen zu bieten, vermittelt durch ihre vielfältigen
pädagogischen Angebote. In diesen können Kinder und Jugendliche ohne Erwartungsdruck
und wertschätzend ihre Stärken und Fähigkeiten entdecken, ausprobieren und verfeinern. Die
Angebote von FEE e.V. sollen ein kreativer Frei - und Schutzraum für junge Menschen sein.
Kinderschutz und ein am Wohl der anvertrauten Kinder und Jugendlichen orientiertes Denken
und Handeln ist ein zentraler Wert in der Arbeit aller verantwortlichen Personen von FEE e.V..
In den pädagogischen Angeboten sollen persönliche Nähe, Lebensfreude sowie
ganzheitliches Lernen und Handeln Raum finden. Werte wie Respekt, Wertschätzung und
Vertrauen prägen die Arbeit des Vereins. Durch einen altersgemäßen Umgang werden die
Mädchen und jungen Frauen in ihrer kulturellen Teilhabe und darin unterstützt, soziale
Kompetenzen zu entwickeln. FEE e.V.-Mitgliederinnen achten die Persönlichkeit und die
Würde der anvertrauten Kinder und Jugendlichen.
Dazu gehört auch, dass Mädchen und junge Frauen ein Recht auf Achtung ihrer persönlichen
Grenzen und Anspruch auf Unterstützung und Hilfe bei sexuellen und/oder gewalttätigen
Übergriffen haben. Das Kinderschutzkonzept soll Handlungssicherheit b ei präventiven
Maßnahmen bieten und dabei helfen, im Falle einer notwendigen Intervention die
erforderlichen Schritte einzuleiten. Dadurch werden nicht nur die Kinder und Jugendlichen
geschützt, sondern auch die beteiligten Mitarbeiter innen und Honorarkräf te, indem das
Kinderschutzkonzept den transparenten und offenen Austausch mit dem Thema (sexuelle)
Gewalt fördert.
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Inwieweit in unserer Einrichtung ein Risiko besteht, dass mögliche Übergriffe von
Mitarbeiterinnen und Honorarkräfte selbst vorfallen und unbemerkt bleiben könnten, haben wir
in einer Risikoanalyse eingeschätzt. Wir gehen davon aus, dass das Risiko bei uns sehr
gering ist (siehe Anhang I).
Welches Verhalten unsere Einrichtung für wünschenswert, für tolerabel und für inakzeptabel
definiert haben wir in Punkt 5 Verhaltensampel festgehalten. Sollte Mitarbeiter*innen
entsprechend dieser Maßstäbe unangemessenes Verhalten von Kolleg*innen auffallen, gilt
es, dies unbedingt – gegebenenfalls unter Hinzuziehung eines Dritten (Sechs-Augen-Prinzip)
– behutsam und offen anzusprechen. Den genauen Ablauf, wie auf solches Verhalten
reagiert werden sollte, haben wir in Punkt 6 Umgang mit Beschwerden und
Verdachtsmomenten und Punkt 7 Meldesystem und Verfahrensablauf festgeschrieben.
Eine Kindeswohlgefährdung stellt unter bestimmten Voraussetzungen eine Straftat dar.
Sobald eine Anzeige gestellt wurde, sind die betreffenden Behörden / Institutionen
verpflichtet zu ermitteln. Es sollte also nicht unüberlegt und vorschnell geurteilt werden.
Informationen müssen diskret behandelt werden und dürfen nicht an Dritte (z.B. Medien)
weitergegeben werden. Es ist wichtig, jeden Vorgang mit einem entsprechenden Protokoll
intern schriftlich zu dokumentieren.
Sollte Mitarbeiterinnen und Honorarkräften auffallen, dass bei einem Kind etwas „nicht stimmt“,
das Kindeswohl gefährdet sein könnte, kommt es auf eine gute Zusammenarbeit zwischen
dem Verein, ggf. den Schulen oder Kitas als Kooperationspartner sowie der Familie und der
Jugendhilfe an. Oberste Priorität im Falle eines Verdachtes hat der Schutz des Kindes bzw.
des Jugendlichen. Andeutungen oder Äußerungen, die einen vorgefallenen Missbrauch
nahelegen, sollten in jedem Fall ernst genommen werden, es sollte in jedem Fall Hilfe
angeboten werden. Bei jedem Verdacht sollte die Leitung informiert werden.
Erarbeitet von FEE e.V. Köln im Mai/Juni 2021
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2. Grundposition von FEE e.V.
FEE – Fördern & Erfolge ernten e.V. ist ein eingetragener, gemeinnütziger Verein. Seit Februar
2016 bietet FEE e.V. Angebote für geflüchtete Mädchen und Frauen aus unterschiedlichen
Herkunftsländern sowie Migrantinnen mit überwiegend türkischem Hintergrund an.
Der Verein ist parteipolitisch und re ligiös neutral und verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke. Es ist ein Zusammenschluss engagierter Kölnerinnen mit/ohne
Migrations- und Fluchterfahrung, deren Herzensanliegen die Förderung von Mädchen und
Frauen ist. Die Fähigkeiten vo n Mädchen und Frauen sowie die Idee des Empowerments
stehen stets im Mittelpunkt des Handelns von FEE e.V.
Mit dem Ansatz – inklusiv-parteiisch und erfolgsorientiert – werden den Schülerinnen
heterogene Lernräume angeboten und ihre Stärken sowie der Erfolg in den Fokus gestellt.
Zur Erreichung dieses Ziels, bietet FEE e. V. seit 2016 die kostenlose Lernförderung für
Mädchen an. Die Lernförderung unterstützt Mädchen und junge Frauen mit/ohne Migrations-
und Fluchterfahrung sowohl in der Weiterentwicklung v on fachlichen, als auch von
sprachlichen Kompetenzen. Sie richtet sich an Schülerinnen vom 1. bis zum 10. Schuljahr,
ggf. darüber hinaus.
Das Angebot wird in der Regel unter der fachlichen Anleitung einer Sozialarbeiterin bzw.
pädagogischen Fachkraft mit Unterstützung von Lehramtsstudentinnen, examinierten
Lehrkräften und weiteren ehrenamtlich tätigen Frauen durchgeführt.
Ein besonderer Augenmerk liegt auf der sprachlichen Förderungen von Deutsch als
Fremdsprache und der individuellen persönlichen Förderung.
Ziel ist es, allen Mädchen, unabhängig von Herkunft, Behinderung oder
Leistungsstand, Zugang zu Bildung und Teilhabe zu ermöglichen. Dabei dient die
Lernförderung als Türöffner für weitere Beratungen der Mädchen und Eltern durch die
pädagogische Fachkraft.
Durch Vernetzung zu anderen Hilfsangeboten im Sozialraum, sowie den jeweiligen Schulen
und Schulsozialarbeiter*innen können weitere Belange der Zielgruppe, Mädchen und
Eltern mit/ohne Migrations- und Fluchterfahrung, kooperativ bearbeitet werden.
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Zusätzlich werden in den Ferien Freizeitaktionen und Ausflüge organisiert, die sich sowohl an
die Teilnehmerinnen der Lernförderung, als auch an ihre Familie und Freundinnen richteten:
Dabei sind die Angebote für alle Teilnehmerinnen kostenfrei und ermögl ichen somit allen
Mädchen, unabhängig vom sozio-ökonomischen Status, die Möglichkeit an Freizeitaktivitäten
teilzunehmen.
FEE e. V. legt ein besonderes Augenmerk auf Mädchen und Frauen, die außerhalb der Familie
wenige Kontaktmöglichkeiten haben, um deren Aktivitätsradius zu erweitern und ihre
Selbstbestimmung zu stärken. Neben den wöchentlichen Aktivitäten, in denen insbesondere
der Austausch und die Begegnung im Vordergrund stehen, werden circa viermal im Jahr
Filmnachmittage organisiert. Nicht alle Mädchen und Frauen können es sich finanziell leisten
ins Kino zu gehen und so am kulturellen Leben teilzunehmen. An diesen Nachmittagen werden
Filme gezeigt, die sich mit feministischen Inhalten und der Stellung von Mädchen und Frauen
in der Gesellschaft und P olitik auseinandersetzen. Eine geführte Diskussion, an der alle
Mädchen/Frauen ihre Meinung über das Gesehene einbringen können, ergänzt das Angebot.
Somit schafft FEE e.V. einen Raum für Mädchen und Frauen, besonders für Migrantinnen und
geflüchtete Frauen, indem sie sich wohl fühlen und sich mit gesellschaftspolitischen Themen
auseinandersetzten können. Durch ihren parteiischen und ressourcenstärkenden Ansatz
möchte FEE e.V. die gleichberechtigte Teilhabe von Mädchen und Frauen mit
Migrationshintergrund und Fluchterfahrung fördern.
Durch das Angebot der FEEn Sprechstunde sollten insbesondere Themen rund um
Berufswahl, Ausbildung, Studium und Bewerbungsverfahren fokussiert werden. Sowohl die
Konzeption der FEEnSprechstunde als auch eines Patinnenprojektes f inden sich in der
Konzeption und Umsetzung des neuen Projektes „FEEnClub – bildet und beflügelt“ wieder,
welches wir seit Herbst 2020 umsetzen.
Kinderschutz ist bei FEE e.V. mit allen dazugehörigen Inhalten ein wichtiges Thema, welches
als fortlaufender Prozess verstanden wird und im Organisationsentwicklungsprozess sowie im
Qualitätsmanagement immer wieder Berücksichtigung findet und auch im trägereigenen
Leitbild abgebildet ist.
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2.1 Leitbild
Wir arbeiten parteipolitisch und wel tanschaulich unabhängig, fühlen uns dabei aber
humanistischen und demokratischen Grundwerten sowie den Prinzipien sozialer Gerechtigkeit
verpflichtet.
Wir treten den vielfältigen Erscheinungsformen von Mädchen- und Frauen feindlichkeit,
Fremdenfeindlichkeit, Rassismus und Gewalt entschieden entgegen und wollen vor Ort
Bedingungen mitgestalten, die ein Leben ohne Angst, Bedrohung und Diskriminierung
ermöglichen.
Unser Verein arbeitet nach den Prinzipien der Basisdemokratie. Jede Mitarbeitende erhält das
Recht auf Mitsprache. Entscheidungen werden durch eine Mehrheit getroffen.
Verantwortlichkeiten und Aufgaben sind im Team klar verteilt.
Wir wollen, dass für unsere Adressat*innen, unabhängig von ihren sozialen und persönlichen
Voraussetzungen und ihrer ethnischen Herkunft, ein lebenswertes Umfeld existiert und sie an
den Möglichkeiten teilhaben können . Wir wollen Bedingungen schaffen, in dem junge
Mädchen und Frauen an Entscheidungen beteiligt werden und sich Meinungen bilden können.
Nur durch diese Mitbestimmung kann demokratisches Denken und Handeln erlebbar gemacht
und nachhaltig umgesetzt werden. Wir fördern demokratisches, pluralistisches und
reflektiertes Denken und Handeln. Besonders durch die Vermittlung von Werten und die
Unterstützung bei der Entwicklung von verschiedenen Lebenskompetenzen wollen wir Hilfe
zur Selbsthilfe geben. Wir mischen uns aktiv in politische und gesellschaftliche Prozesse ein,
um für Mädchen, junge Frauen eine politische Lobby zu schaffen und rückschrittliche n
Entwicklungen entgegen zu wirken.
Achtung, Empathie und Akzeptanz sind die wichtigsten Grundwerte für die Zusammenarbeit
mit unserer Zielgruppe. Wir sind ein konstanter, verlässlicher und vertrauensvoller
Ansprechpartner. Wir nehmen uns ihrer Probleme und Wünsche an und versuchen diese
gemeinsam zu lösen.
Wir vertreten in unserer Arbeit mit den Adressat *innen demokratisches Denken und Handeln
und treten dafür ein, dass dies auch im Miteinander erlebt und gelebt wird. Die
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Zusammenarbeit mit organisierten, politisch extremen Gruppierungen lehnen wir ganz klar ab
und setzen uns dafür ein, dass diese Strukturen entmachtet werden.
Die Zusammenarbeit unseres Teams beruht auf gegenseitigem Vertrauen, Wertschätzung und
Gleichberechtigung.
Unser Team stellt für jede einzelne Mitarbeiterin ein Schutzraum dar, um gegebenenfalls
berufliche und persönliche Problemlagen vertrauensvoll anzusprechen und Unterstützung zu
erfahren. Konflikte und Kritik nutzen wir als Chance, um unsere Arbeit und unsere Str uktur
weiter zu entwickeln.
Durch regelmäßige Fort- und Weiterbildungen sichern wir die Professionalität und fördern ihre
berufliche und persönliche Weiterentwicklung. Unsere Struktur bietet die Voraussetzung für
ein hohes Maß an Eigenverantwortung. Durch regelmäßig stattfindende Teamsitzungen ist die
Transparenz unserer Arbeit gegeben. In Beratungen arbeiten wir nach dem systemisch-
lösungsorientierten Ansatz und beziehen relevante Teile, Familie und das soziale Umfeld, in
die Arbeit mit ein.
Neben einem klaren eigenen Profil sind Kooperation und Vernetzung wichtige Bestandteile
unserer Arbeit. Dabei achten wir darauf, unser eigenes Profil nicht aus den Augen zu verlieren.
Gerne arbeiten wir mit den unterschiedlichsten Kooperationspartner*innen auf Basis der
Freiwilligkeit zusammen.
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3. Der gesetzliche Rahmen des Kinderschutzes bei FEE e.V.
Die folgenden Gesetze schaffen den Rahmen für die Verpflichtungen des Trägers zur
Sicherung des Kindeswohls:
Das Grundgesetz für die BRD
Der Artikel 1 des Grundgesetzes setzt mit dem zentralen Satz „Die Würde des Menschen ist
unantastbar“ einen Maßstab für das Wohl aller Menschen – ohne Altersbeschränkung -.
Die Verfassung spricht sich damit für die unveräußerlichen Menschenrechte als Basis der
Gesellschaft aus.
Im Artikel 6 des GG sind die Schutzbestimmungen für Mädchen und Jungen explizit definiert:
„Pflege und Erziehung sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen
obliegende Pflicht.“ Gleichzeitig besteht in den Fällen, in denen Eltern der Verantwortung nicht
nachkommen, ein sogenanntes „staatliches Wächteramt“ gegenüber Minderjährigen.
Der Schutzgedanke bedeutet in diesem Sinne, dass Minderjährige nur aufgrund einer
Gerichtsentscheidung von der Familie getrennt werden können, und nur, wen n die
Erziehungsberechtigten versagen oder die Kinder und Jugendlichen aus anderen Gründen zu
verwahrlosen drohen.
UN Kinderrechtskonvention
Das Abkommen der UN Kinderrechtskonvention (KRK) wurde bereits 1989 von der
Generalversammlung der Vereinten Nat ionen verabschiedet und trat 1990 in Kraft. 1992
erfolgt in Deutschland die Zustimmung durch den Bundestag und erst 2010 die
uneingeschränkte Ratifizierung.
Die Kinderrechte legen wesentliche Standards zum Schutze der Kinder fest und sind in 10
Grundrechten gegliedert. Zu den Rechten zählen u.a. in einer sicheren Umgebung ohne
Diskriminierung , Zugang zu einer hygienischen Grundversorgung und Bildung zu erhalten
sowie ein Mitspracherecht der Kinder bei Entscheidungen, die das eigene Wohlergehen
betreffen.
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Artikel 19 der KRK sieht vor, dass die Staaten in allen Gesetzgebungs-, Verwaltungs-, Sozial-
und Bildungsmaßnahmen Vorkehrungen treffen, um Kinder und Jugendliche vor jeder Form
körperlicher, seelischer oder geistiger Gewalt oder Misshandlung, vor Verwa hrlosung oder
Vernachlässigung, vor schlechter Behandlung oder Ausbeutung einschließlich der sexuellen
Gewalt zu schützen, solange diese sich in der Obhut der Eltern, eines Vormunds oder einer
Betreuungsperson befinden.
Das Bürgerliche Gesetzbuch: Das Kindschaftsrecht
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) beschreibt den Begriff der Kindeswohlgefährdung und
knüpft an den Schutzaspekt an. Grundsätzlich haben Eltern die Verantwortung die Erziehung
und den Schutz vor Gefahren. Allerdings schützt das Elternrecht nicht allein die Interessen der
Eltern, sondern auch die Interessen des Kindes. Die Rechte der Eltern enden dort, wo das
Wohl des Kindes gravierend gefährdet ist, Eltern ihre Verantwortung vernachlässigen oder
überschreiten. Der Staat ist dann verpflichtet e inzugreifen („staatliches Wächteramt“). Das
BGB definiert eine Kindeswohlgefährdung im Sinne des § 1666 I BGB so, dass das
körperliche, geistige oder seelische Wohl eines Kindes oder sein Vermögen gefährdet und die
Eltern nicht gewillt oder in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden. Oder für den Fall, dass eine
gegenwärtige Gefahr festgestellt wird, so dass bei der weiteren Entwicklung der Dinge eine
erhebliche Schädigung des geistigen oder leiblichen Wohls des Kindes mit großer
Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.
Im Rahmen einer (möglichen) Kindeswohlgefährdung wird das Familiengericht tätig. Dieses
ist aufgefordert Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.
Eingeleitet werden können die Hilfen der Kinder - und Jugendhilfe und der
Gesundheitsfürsorge, die Einhaltung der Schulpflicht, die vorübergehende oder dauerhafte
Herausnahme des Kindes, die Kontaktsperre, die Ersetzung von Erklärungen des/der
Inhaber*in der elterlichen Sorge – bis hin zur teilweisen oder vollständigen Entziehung der
elterlichen Sorge. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer gerichtlichen Maßnahme wird
zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Grad der Wahrscheinlichkeit eines
Schadenseingriffs für das Kind abgewogen. Das Familiengericht kann getroffene Maßnahmen
aufheben, wenn eine Gefahr für das Wohl des Kindes nicht mehr besteht.
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Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen
Das 2012 in Kraft getretene Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG) soll das Wohl von Kindern
und Jugendlichen schützen und ihre körperliche, geistige und seelische Entwicklung fördern.
Beide Säulen – Prävention und Intervention – werden als Basis des Kinderschutzes für Eltern
und Kinder benannt.
Zudem regelt es den Aus schluss einschlägig vorbestrafter Personen von Tätigkeiten in der
Kinder- und Jugendhilfe und begründet für Mitarbeiter*innen das erweiterte Führungszeugnis.
Im § 1 BKiSchG werden Eltern und die staatliche Gemeinschaft als wesentliche Akteure
benannt, wobei besonderer Wert auf eine kooperative Zusammenarbeit gelegt wird.
Im Sinne der Prävention umfasst der § 2 BKiSchG die Information über
Unterstützungsangebote in Fragen der Kindesentwicklung. So sollen Kinderärzt*innen,
Hebammen, Schwangerschaftsberatungsstellen oder auch Jugendämter und Familiengerichte
frühzeitig Hilfestellung und Aufklärung anbieten. Der § 3 BKiSchG schafft die Grundlage für
niedrigschwellige Angebote und vernetzte Hilfeangebote für Familien vor und nach der Geburt
und in den ersten Lebensjahren eines Kindes.
Mit dem § 4 BKiSchG ist die vorgeschaltete Beratung mit dem Kind oder dem Jugendlichen
und den Personensorgeberechtigten bei einer vermuteten Kindeswohlgefährdung verbunden.
Häufig ist eine Kindesgefährdung für Ärzt*innen oder soge nannte Berufsgeheimnisträger als
erste erkennbar. Hierzu wurde eine klare Regelung geschaffen, die die einerseits die
Vertrauensbeziehung schützt, andererseits die Weitergabe wichtiger Informationen an das
Jugendamt ermöglicht. Das Gesetz stellt sicher, da ss bei Umzug der Familie das neu
zuständige Jugendamt die notwendigen Informationen vom bisher zuständigen erhält.
Gleichzeitig sind verbindliche Standards in der Kinder - und Jugendhilfe vorgesehen. Eine
kontinuierliche Qualitätsentwicklung ist in allen Bereichen der Kinder- und Jugendhilfe Pflicht.
Dabei geht es insbesondere um die Entwicklung, Anwendung und Überprüfung von Standards
für die Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen und deren Schutz
vor Gewalt. An die Umsetzung und Sicherung von Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung und
-sicherung ist auch die Finanzierung aus öffentlichen Mitteln geknüpft.
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Sozialgesetzbuch (SGB) -Achtes Buch (VIII) – Kinder- und Jugendhilfe
Der Absatz 1 des SGB VIII formuliert das Recht des Kindes auf Förderung seiner Entwicklung
und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit.
Die Kinder- und Jugendhilfe soll zur Verwirklichung dieses Anspruchs beitragen und dazu ,
dass insbesondere Benachteiligungen vermiede n oder abgebaut werden, Kinder und
Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl geschützt sind und positive Lebensbedingungen für
junge Menschen und ihre Familien geschaffen sowie eine kinder - und familienfreundliche
Umwelt erhalten werden.
Im SGB VIII § 8a ist d er Schutzauftrag bei einer Kindeswohlgefährdung beschrieben. Träger
und Einrichtungen bekommen bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für eine
Gefährdung eines betreuten Kindes eine entsprechende Handlungsanleitung. Dafür sollen die
Jugendämter Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten treffen. Der §
8b SGB VIII regelt die fachliche Beratung und Begleitung zum Schutz von Kindern und
Jugendlichen. Damit wird der Beratungsauftrag der überörtlichen Träger der Jugendhilfe, d.h.
der Landesjugendämter festgeschrieben.
Meldepflichten sind im § 47 SGB VIII beschrieben. „Der Träger einer erlaubnispflichtigen
Einrichtung hat der zuständigen Behörde unverzüglich Ereignisse oder Entwicklungen, die
geeignet sind, das Wohl der Kinder oder Jugendlichen zu beeinträchtigen…anzuzeigen“.
Die Regelung des § 72a SGB VIII verpflichtet die Jugendämter, keine Personen zu
beschäftigen, die hierfür persönlich nicht geeignet sind. Gleiches gilt aufgrund von
erforderlichen Vereinbarungen auch für freie Träger in der Kinder- und Jugendhilfe.
Die persönliche Eignung liegt nicht vor, wenn die Mitarbeiter*innen rechtskräftig wegen einer
Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 182 bis 184f, 225, 232 bis 233a, 234,
235 oder 236 StGB verurteilt wurden. Die Prüfung erfolgt bei der Einstellung und in
regelmäßigen Abständen durch die Vorlage eines (erweiterten) Führungszeugnisses nach §
30 Abs. 5 des BZRG.
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4. Formen von Gewalt und deren Anhaltspunkte
Kindeswohlgefährdung ist eine gegenwärtige, in einem solchen Maße vorhandene Gefahr,
die bei der weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung des Kindes mit ziemlicher
Sicherheit voraussagen lässt.
4.1 Formen der Kindeswohlgefährdung
Kinder vor Grenzverletzungen zu schützen bedeutet insbesondere, für Grenzverletzungen
sensibilisiert zu sein und ihnen im Alltag vorzubeugen. Hierzu gehört es auch, unangenehme
und sensible Themen transparent und offen anzusprechen.
Dieses Kinderschutzkonzept soll dabei unterstützen, Grenzüberschreitungen,
Machtmissbrauch und sexualisierte Gewalt zu verhindern und beschreibt, wie wir mit Gewalt
und Übergriffen gegenüber Kindern durch Mitarbeiter *innen, Eltern und Familienumfeld in
unserem Verein umgehen. Es legt Richtlinien und Maßnahmen fest, nach denen wir handeln
und b eschreibt unseren Umgang mit Verdachtsäußerungen bis hin zu
Interventionsmaßnahmen, aber genauso auch die Rehabilitierung von Beschuldigten bei
fälschlichen Anschuldigungen.
Formen der Grenzüberschreitungen:
o sexuelle Gewalt und Ausnutzung
o körperliche Gewalt
o verbale Gewalt (Entwerten, Bedrohen)
o psychische Gewalt (bewusstes Ignorieren)
o Versagen entscheidender existenzieller Entwicklungschancen (Verhinderung
von Schulbesuch und Bildung, Verweigern einer notwendigen medizinischen
Hilfe durch die Eltern, zum Beispiel aus religiösen Gründen)
Sexuelle Übergriffe von Kindern und Jugendlichen untereinander
Bei der Thematik sexuell übergriffiger Kinder und Jugendlicher würde ein reiner
Verfahrensablauf zu kurz greifen. Bei sexuell übergriffigen Kindern und Jugendlichen muss
über pädagogische Interventionen gesprochen werden auf der Grundlage von einer
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differenzierten Betrachtung von Grenzverletzungen, Übergriffen und sexuellem Missbrauch.
Gerade bei übergriffigen Kindern sind das pädagogische Umgehen mit diesem Verhalten,
Schutz der betroffenen Kinder und wirksame Formen der Einflussnahme auf übergriffige
Kinder gefragt. Dazu ist es in der Regel notwendig, sich von einschlägigen Beratungsstellen
beraten und ggf. begleiten zu lassen.
4.2 Mögliche Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung
Äußeres Erscheinungsbild des Kindes / der Jugendlichen:
o massive oder wiederholte Zeichen von Verletzungen (zum Beispiel Blutergüsse,
Striemen, Narben, Knochenbrüche, Verbrennungen) ohne erklärbar unverfängliche
Ursache oder häufige Krankenhausaufenthalte,
o unzureichende Ernährung, - mangelnde Körperhygiene (zum Beispiel Schmutz und
Kotreste auf der Haut, faule Zähne),
mehrfach völlig unangemessene oder völlig verschmutzte Bekleidung.
Verhalten des jungen Menschen:
o übernimmt häufig und in übertriebenem Maße die Erwachsenenrolle
gegenüber anderen (auch Gleichaltrigen),
o soziale Beziehungen fehlen, vor allem zu Gleichaltrigen,
o zeigt permanent distanzloses Kontaktverhalten auch gegenüber nicht
vertrauten Personen,
o verhält sich wiederholt schwer gewalttätig oder sexuell übergriffig gegen
andere Personen,
o wirkt berauscht oder benommen beziehungsweise im Steuern seiner
Handlungen unkoordiniert (Einfluss von Drogen, Alkohol, Medikamenten),
o zeigt wiederholt apathisches oder stark verängstigtes Verhalten,
o hält sich wiederholt zu altersunangemessenen Zeiten ohne Erziehungsperson
in der Öffentlichkeit auf (zum Beispiel nachts allein auf dem Spielplatz),
o hält sich an jugendgefährdenden Orten auf (zum Beispiel Stricherszene,
Lokale aus der Prostitutionsszene, Spielhalle, Nachtclub),
o bleibt trotz Schulpflicht häufig oder ständig der Schule fern,
o begeht gehäuft Straftaten.
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Verhalten der Erziehungspersonen:
o wiederholte oder schwere Gewalt zwischen den Erziehungspersonen,
o nicht ausreichende Ernährung oder völlig unzuverlässige Bereitstellung von
Nahrung,
o massive oder häufige körperliche Gewalt gegenüber dem Kind oder
Jugendlichen (zum Beispiel Schütteln, Schlagen, Einsperren),
o häufiges massives Beschimpfen, Ängstigen oder Erniedrigen des Kindes oder
Jugendlichen,
o Gewähren des unbeschränkten Zugangs zu Gewalt verherrlichenden oder
pornographischen Medien,
o Verweigern der Krankheitsbehandlung oder des Förderbedarfes,
o Isolieren des Kindes oder Jugendlichen (zum Beispiel Kontaktverbot zu
Gleichaltrigen),
o Durchsetzen von Vorgaben mit Druck, Zwang oder Nötigung, die dem
Grundgesetz widersprechen (zum Beispiel unangemessenes Einschränken
der Partnerwahl, erzwungene Kleiderordnung).
Familiäre Situation:
o Obdachlosigkeit oder unzulängliche Wohnverhältnisse (Familie
beziehungsweise Kind oder Jugendlicher lebt auf der Straße),
o Kind bleibt häufig oder über einen langen Zeitraum unbeaufsichtigt oder in
Obhut offenkundig ungeeigneter Personen,
o Kind oder Jugendlicher wird zu Strafttaten oder sonstigen verwerflichen
Aktionen angestiftet (zum Beispiel Diebstahl, Bettelei).
Wohnsituation:
o Hat sich etwas an der Wohnsituation verändert?
o Was erzählt das Kind / die Jugendliche?
o Wohnung ist stark vermüllt, völlig verdreckt oder weist Spuren äußerer
Gewaltanwendung auf (zum Beispiel stark beschädigte Türen),
o erhebliche Gefahren im Haushalt (zum Beispiel defekte Stromkabel oder
Steckdosen, herumliegendes Spritzbesteck) werden nicht beseitigt,
o eigener Schlafplatz oder jegliches Spielzeug des Kindes fehlen.
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5. Verhaltensampel
Quelle: Arbeitshilfe Kinder- und Jugendschutz in Einrichtungen 2015
Dieses
Verhalten geht
nicht
Intim anfassen
Intimsphäre missachten
Zwingen
Schlagen
Strafen
Angst machen
Sozialer Ausschluss
Vorführen
Nicht beachten
Diskriminieren
Bloßstellen
Lächerlich machen
Kneifen
Verletzen (fest anpacken, am Arm
ziehen)
Misshandeln
Herabsetzend über Kinder und Eltern
sprechen
Schubsen
Isolieren / fesseln / einsperren
Schütteln
Vertrauen brechen
Bewusste Aufsichtspflichtverletzung
Mangelnde Einsicht
konstantes Fehlverhalten
Küssen
Filme mit grenzverletzenden Inhalten
Fotos von Kindern ins Internet stellen
Dieses
Verhalten ist
pädagogisch
kritisch und für
die
Entwicklung
nicht förderlich
Sozialer Ausschluss (vor die Tür
begleiten)
Auslachen (Schadenfreude, dringend
anschließende Reflexion mit dem Kind /
Erwachsenen)
Lächerliche, ironisch gemeinte Sprüche
Regeln ändern
Überforderung / Unterforderung
Autoritäres Erwachsenenverhalten
Nicht ausreden lassen
Verabredungen nicht einhalten
Stigmatisieren
Ständiges Loben und Belohnen
(Bewusstes) Wegschauen
Keine Regeln festlegen
Anschnauzen
Laute körperliche Anspannung mit
Aggression
Regeln werden von Erwachsenen nicht
eingehalten (regelloses Haus)
Unsicheres Handeln
Diese aufgezählten Verhaltensweisen können im Alltag passieren, müssen jedoch
reflektiert werden. Insbesondere folgende grundlegende Aspekte erfordern
Selbstreflektion: Welches Verhalten bringt mich auf die Palme? Wo sind meine
eigenen Grenzen? Hierbei unterstützt die Methode der kollegialen Beratung bzw.
das Ansprechen einer Vertrauensperson.
Dieses
Verhalten ist
pädagogisch
richtig
Positive Grundhaltung
Ressourcenorientiert arbeiten
Verlässliche Strukturen
Positives Menschenbild
Den Gefühlen der Kinder Raum geben
Trauer zulassen
Flexibilität (Themen spontan aufgreifen,
Fröhlichkeit, Vermittler / Schlichter)
Aufmerksames Zuhören
Jedes Thema wertschätzen
Angemessenes Lob aussprechen können
Vorbildliche Sprache
Integrität des Kindes achten und die
eigene, gewaltfreie Kommunikation
Ehrlichkeit
Authentisch sein
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Regelkonform verhalten
Konsequent sein
Verständnisvoll sein
Distanz und Nähe (Wärme)
Kinder und Eltern wertschätzen
Empathie verbalisieren, mit
Körpersprache, Herzlichkeit
Ausgeglichenheit
Freundlichkeit
partnerschaftliches Verhalten
Hilfe zur Selbsthilfe
Verlässlichkeit
Transparenz
Echtheit
Unvoreingenommenheit
Fairness
Gerechtigkeit
Begeisterungsfähigkeit
Selbstreflexion
„Nimm nichts persönlich“
Auf die Augenhöhe der Kinder gehen
Impulse geben
Folgendes wird von Kindern möglicherweise nicht gern gesehen, ist aber trotzdem
wichtig:
Regeln einhalten
Tagesablauf einhalten
Grenzüberschreitungen unter Kindern und Erzieher/-innen unterbinden
Kinder anhalten, Konflikte friedlich zu lösen
Klug ist es, in schwierigen, verfahrenen Situationen einen Neustart / Reset zu
initiieren.
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6. Umgang mit Beschwerden und Verdachtsmomenten
Beschwerden und Verdachte von Eltern, Kindern/Jugendlichen und Mitarbeiterinnen werden
stets ernst genommen, bearbeitet und dokumentiert. Raum hierfür bieten regelmäßige
Supervisionen der Mitarbeiterinnen, regelmäßige Teamtreffen, Fallbesprechungen,
Kontaktformular der Homepage und Begrüßung - Abschlusskreise in pädagogischen
Angeboten bzw. das Angebot der Sprechstunde, sow ie die Vereinbarung von
Einzelberatungen.
Bei Beschwerden von Eltern suchen wir zeitnah das Gespräch unter vier Augen. Entsprechend
der Äußerungen entwickeln wir Maßnahmen zu adäquaten Lösungen. Hier unterscheiden wir
zwischen: Übergriffe der Kinder / Üb ergriffe der Mitarbeiter. Handlungsgrundlage wird immer
die Unschuldsvermutung sein.
Kinder haben ein Recht darauf, ihre Beschwerden vorzubringen. Die Möglichkeit der
Beschwerde für Kinder und Jugendliche erfordert von Mitarbeiter innen Respekt gegenüber
den Empfindungen der Kinder und Jugendlichen und die Einsicht, dass es auch bei
Erwachsenen Unvollkommenheiten, Fehlverhalten, Misslingen und
Verbesserungsmöglichkeiten der Arbeit gibt. Nur auf dieser Grundlage können Kinder
erfahren, dass sie Beschwerden a ngstfrei äußern können und ihnen Respekt und
Wertschätzung entgegengebracht wird. Sie sollen bei ihren Anliegen individuelle Hilfe erhalten
und das Fehlverhalten von Mitarbeiterinnen und Erwachsenen soll eingestanden werden.
Jedes Treffen beginnt daher mit einer Empfindlichkeitsrunde, in der die Mädchen und jungen
Frauen ihre aktuelle Befindlichkeit, aktuelle Ereignisse und Anliegen einbringen können. Sie
werden ermutigt auch schwierige, sensible Themen zu besprechen, ggf. in einem besonders
geschützten Setting. Jede Sitzung wird mit einer Abschlussrunde beendet, in dem weitere
Anliegen und Themen besprochen werden können. Auch sollen die Mädchen und jungen
Frauen in Entscheidungen und Planung aktiv einbezogen werden, hierbei gilt das
Mehrheitsprinzip, da bei sind Votings und Einstellungen der Erwachsenen gleichwertig mit
denen der Kinder zu betrachten.
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6.1 Verhaltens-Grundsätze in Verdachtsmomenten
Grundsatz 1: Ruhe bewahren!
Durch ein kurzes Innehalten wird der Schaden von Grenzverletzungen, deren Vor geschichte
oft weit zurückreicht, nicht wesentlich vergrößert. Vielmehr sollte in Verdachtsmomenten Zeit
eingeräumt werden um sich selbst Klarheit zu verschaffen und ggf. Fachkräfte und Fachstellen
hinzuzuziehen.
Grundsatz 2: Das (mögliche) Opfer schützen!
Es sind keine eigenen Untersuchungen anzustellen und keine beschuldigte Person mit dem
Verdacht zu konfrontieren (Beweismittel könnten vernichtet werden und der Druck der
Geheimhaltung auf das Opfer erhöht werden).
Die Aufklärung von Verdachtsmomenten ist Aufgabe der Strafverfolgungsbehörde. Das
Jugendamt oder die Einrichtung übernehmen die Hilfe und die therapeutische Behandlung des
Kindes oder der Familie. Das Gericht oder die Staatsanwaltschaft übernehmen die Verfolgung
des Täters.
Grundsatz 3: Achtsam zuhören!
Personen, die über einen Fall von Grenzüberschreitungen berichten, könnten selbst Opfer
sein. Hier gilt es, empathisch auf die möglicherweise traumatisierte Person einzugehen.
Machen Sie Mut und zeigen Sie, dass der Hinweisgeber *in Glauben geschenkt wird.
Vermeiden Sie gute Ratschläge oder heftiges Nachfragen.
Diese Verhaltensregeln gelten für Gespräche mit Zeugen eines Falles von
Grenzüberschreitung. Obwohl das Gespräch vertraulich ist, kann es notwendig sein,
Schutzmaßnahmen umgehend einzuleiten. Weisen Sie deshalb darauf hin, dass Sie im
Bedarfsfall (Kinderschutz-)Fachkräfte zu Rate ziehen, um die Situation einzuschätzen.
Grundsatz 4: Wichtiges zeitnah notieren!
Eine gründliche und vor allem umgehende Dokumentation ist daher später Grundlage für ein
differenziertes eigenes Handeln oder die Zusammenarbeit mit Fachkräften und
gegebenenfalls der Strafverfolgungsbehörde.
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7. Meldesystem und Verfahrensablauf
Die Verfahrensabläufe werden jeder Mitarbeiterin bei einer Einführung in das
Kinderschutzkonzept gezeigt und erläutert. Sie werden den Mitarbeiterinnen ausgehändigt,
diese müssen die Aufklärung und Kenntnisnahme schriftlich bestätigen (s. Anhang 8).
Uns ist bewusst, dass die Gefahr einer Kindeswohlgefährdung auch durch eine Mitarbeiterin
des Vereins bestehen kann. Nachfolgend wird das Meldesystem bei Verdachtsfällen
gegenüber Kolleg*innen beschrieben. Die Gefahr soll durch verschiedene Maßnahmen auf ein
Minimum reduziert werden, die in Punkt 8 Präventionsmaßnahmen beschrieben werden.
7.1 Verfahrensablauf bei Verdacht gegenüber Kollegen
Auftreten von grenzüberschreitendem Verhalten
1. Verpflichtende Info an Leitung bzw. Träger (wenn Leitung betroffen ist)
2. Bewertung der Information durch Leitung und Träger
Ergreifen von Sofortmaßnahmen erforderlich? JA
NEIN Maßnahmen ergreifen,
Krisenkommunikation
(Anm. 1)
Weitere Klärung erforderlich? JA
NEIN Externe Expertise einholen
Verdacht begründet? NEIN
JA Info an Beteiligte, ggf. Rehabilitation
3. Gemeinsame Risikoeinschätzung (Anm. 2)
4. Gespräch mit dem/der betroffenen Mitarbeiter*in
Weiterführung des Verfahrens? NEIN
JA Verdacht besteht noch NEIN
Fortführung des Verfahrens: JA Rehabilitation (Anm. 3)
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Freistellung / Hausverbot Maßnahmen abwägen:
Hilfe für Betroffene • Sanktionen
Transparenz • dienstrechtliche Optionen
Ggf. Strafanzeige • Transparenz im Team
• Bewährungsauflagen
Anm. 1: Krisenkommunikation
Zur Krisenkommunikation gehört vor allem auch die Information aller Eltern! Der
Informationspflicht gegenüber den Eltern sollte man unbedingt zügig aber n icht übereilt
nachkommen. Dies ist wichtig, da Sie dadurch möglicherweise über weitere Vorfälle in
Kenntnis gesetzt werden. Beziehen Sie Ihre externe Beratung mit in die Planung und
Durchführung von Elterngesprächen ein. Ein bedachtsamer, ehrlicher Umgang damit ist
wichtig.
Die Information der Eltern sollte nach dem Grundsatz erfolgen: Soviel wie nötig, sowenig wie
möglich. Die Persönlichkeitsrechte aller Betroffenen sind zu beachten. Die Offenlegung von
Täterwissen unbedingt muss vermieden und der Opfersc hutz sichergestellt sein. Die
Information darf keinen Anlass zu übler Nachrede bieten.
Anm. 2: Wenn gewichtige Anhaltspunkte die Vermutung bestätigen:
• Gespräch mit der betroffenen Mitarbeiter*in (Informationen einholen, Anhörung, dabei von
der Unschuldsvermutung ausgehen, keine suggestiven, sondern offene Fragen stellen)
• Gespräch mit den Sorgeberechtigten (Über Sachstand informieren, bisherige Schritte
darstellen, Beratungs - und Unterstützungsangebote anbieten, verdeutlichen, dass
gerichtsverwertbare Gespräche nur durch die Kriminalpolizei erfolgen dürfen, nächste
Schritte abstimmen)
Anm. 3: Rehabilitationsverfahren
Der Nachsorge ist ein hoher Stellenwert einzuräumen und bedarf in der Regel einer
qualifizierten externen Begleitung. Gleichzeitig muss die Leitung umfassend und ausführlich
über das Verfahren informieren. Dies bedeutet eine intensive Nachbereitung im Team, aber
auch gegenüber Eltern. Die Öffentlichkeit im eigenen Sozialraum muss sensibel und
ausreichend informiert werden. Die Rehabil itation muss mit der gleichen Intensität und
Korrektheit durchgeführt werden, wie die Aufklärung eines Verdachtes.
(Auszüge aus: Der Paritätische: Arbeitshilfe Kinder- und Jugendschutz in Einrichtungen)
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7.2 Verfahrensablauf bei Verdacht auf externen Missbrauch von Kindern und
Jugendlichen
Verdacht auf Kindeswohlgefährdung
1. Erkennen und Dokumentieren von Anhaltspunkten
2. Info an Leitung und Team
Ist professionelle Hilfe nötig? NEIN
JA Weitere Beobachtung
3. Einschaltung einer erfahrenen Fachkraft
AB HIER SOLLTE DIE PROFESSIONELLE HILFE ANLEITEN UND ENTSCHEIDEN!
4. Gemeinsame Risikoeinschätzung (Anm. 2)
Ergreifen von Sofortmaßnahmen erforderlich? JA
NEIN Sofort Allgemeinen Sozialen Dienst einschalten
und Eltern informieren
5. Gespräch mit den Eltern führen
Fallen Ihnen in Ihrer Funktion – einmalig oder wiederholt – gewichtige Anhaltspunkte bei einem
Kind oder Jugendlichen auf, die eine Kindeswohlgefährdung möglich oder sogar
wahrscheinlich erscheinen lassen, informieren Sie Ihre Leitung und überprüfen Sie Ihre
persönlichen Wahrnehmungen im Team. Dazu empfehlen wir Ihnen, Ihre Beobachtungen und
Eindrücke frühzeitig zu dokumentieren.
Verdichtet sich die Sorge in Bezug auf eine Kindeswohlgefährdung durch den Austausch im
Team, muss die Leitung nach § 8 a Abs. 4 SGB VIII eine insoweit erfahrene Fachkraft
hinzuziehen. Fachlich ist dies sehr geboten. Die fachliche und persönliche bzw. emotionale
Distanz sowie die wichtig Außenperspektive sind in dieser Situation außerordentlich hilfreich.
Die Einbeziehung der Eltern erfolgt – wenn dadurch der Kindesschutz nicht gefährdet wird –
nach der Hinzuziehung einer insoweit erfahrenen Fachkraft. Gerade bei Fällen sexueller
Gewalt sind manchmal durch eine zu frühe Einbeziehung der Eltern ohne hinreichende
vorherige fachliche Reflexion schwere Fehler gemacht worden.
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7.3 Verfahrensregeln zum Umgang mit verletzten Kindern und Jugendlichen
Kinder u nd Jugendliche in unserer Einrichtung vor Unfällen und Gesundheitsgefahren zu
schützen ist eine gemeinsame Aufgabe aller Team -Mitglieder. Will man jungen Menschen
Erfahrungs- und Entwicklungsräume anbieten, in denen sie sich erproben können und auch
sollen, lassen sich Unfälle und Verletzungen jedoch nie ausschließen. Diese Verfahrensregeln
haben daher den Zweck, Leitlinien für angemessenes und situationsgerechtes Verhalten im
Notfall aufzuzeigen. Sie werden in allen unseren Räumen ausgehängt, sodass sie je derzeit
sichtbar sind. Wir wollen nicht nur gesetzliche Anforderungen umfassend umsetzen und damit
haftungsrechtliche Risiken minimieren, sondern vor allem eine kompetente Betreuung
sicherstellen.
Über die im Folgenden aufgelisteten Abläufe hinaus gelten folgende Standards:
Alle festangestellten Mitarbeiter absolvieren alle 2 Jahre einen Erste-Hilfe-
Auffrischungskurs
Alle Honorarkräfte sichten bei Neuanstellung die geltenden Verfahrensregelungen inkl.
Gegenzeichnung und werden darauf aufmerksam gemacht, wo die Erste-Hilfe-
Ausstattung aufbewahrt wird.
Generell gilt: Im Zweifelsfall immer lieber den Notruf wählen!
leichte Verletzung
pädagogische Unterstützung
trösten/beruhigen
Kühlkissen/Pflaster
Kind beobachten
Mitteilung an Leitung
Mitteilung an Sorgeberechtigte (bei Abholung, sonst telefonisch)
mittlere Verletzung
Erste Hilfe notwendig
Mitteilung an Leitung
Benachrichtigung der Sorgeberechtigten
Sorgeberechtigte sind erreichbar und erscheinen in Kürze
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Sorgeberechtigte sind nicht erreichbar oder können nicht kommen: Notfallnummer
112 anrufen!
Betreuen des Kindes bis zum Eintreffen der Sorgeberechtigten/Person unter
Notfallrufnummer
schwere Verletzung
Erste Hilfe, lebensrettende Maßnahmen notwendig
Notfallnummer 112 anrufen!
Mitteilung an Leitung
Benachrichtigung der Sorgeberechtigten
Sorgeberechtigte sind erreichbar und erscheinen in Kürze
Sorgeberechtigte kommen direkt ins Krankenhaus: Begleitung des Kindes ins
Krankenhaus und Betreuung bis zum Eintreffen der Sorgeberechtigten
Generell gilt: Mitarbeiter und Honorarkräfte dürfen ohne Genehmigung der
Sorgeberechtigten keinerlei Medikamente verabreichen!
8. Präventionsmaßnahmen
8.1 Mitarbeiter*innen
Bei Einstellung einer Mitarbeiter *in, einer Praktikant *in oder anderer Honorarkräfte und
Ehrenamtlichen muss generell ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis (nicht älter als 3
Monate- siehe § 72a, SGB VIII) vorgelegt werden. Die Mitarbeiter*innen sind zur regelmäßigen
Aktualisierung (alle 5 Jahre / Leitung alle 3 Jahre) des Führungszeugnisses verpflichtet.
Mitarbeiter*innen sind dazu verpflichtet den Verhaltenskodex und das Leitbild anz uerkennen
und dieses schriftlich zu bestätigen. Die Inhalte werden im Einstellungsgespräch thematisiert
und in Stellenausschreiben soll zukünftig auf den Kinderschutzaspekt hingewiesen werden.
Auch sollen zukünftige Arbeitsverträge durch eine Zusatzvereinb arung zum Schutz vor
sexualisierter Gewalt ergänzt werden.
Alle neuen im Verein tätigen Personen werden in einem Personalgespräch in unser
Kinderschutzkonzept eingewiesen und erhalten Informationen über den „Verfahrensablauf“,
sowie die Dokumentationsrichtlinien.
Des weiteren haben alle Mitarbeiter*innen im Verein in der Regel alle 6 Wochen Supervision,
in denen Probleme und Konflikte im Team, aber auch Fallbesprechungen, Konflikte und
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Themen der Zielgruppe thematisiert werden, um Lösungen und andere Zu gänge zu
erarbeiten. Die Mitarbeiterinnen werden in regelmäßigen Abständen zu den Themen Gewalt
und Missbrauch in verschiedenster Form geschult.
8.3 Sexualität
Das Thema Sexualität ist für unsere Zielgruppe besonders relevant. Neben der Erarbeitung
eines Sexualpädagogischen Konzeptes im Vereinsverbund, ist sowohl im Projekt FEEnClub,
als auch in der Lernförderung geplant in altersgerechten Gruppen externe Workshops zum
Thema Sexualität zu besuchen. Mithilfe ausgebildeter Fachkrä fte sollen die Mädchen und
jungen Frauen für Sexualität, sexuelle Selbstbestimmtheit, Gender, Grenzüberschreitungen
sensibilisiert werden. Auch sollen die Workshops einen Raum bieten im geschützten Rahmen
eigene Fragen und Anliegen zu thematisieren. Die Wa hl der Themen und Workshop werden
mit den Mädchen und jungen Frauen gemeinsam entschieden.
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Anhang
I Risikoanalyse
Quelle: Arbeitshilfe Kinder- und Jugendschutz in Einrichtungen 2015
Name der Einrichtung
FEE – Fördern und Erfolge ernten e.V.
Diese Einschätzung wurde vorgenommen am 15.04.2021
von Hannah Odenthal, B.A. Sozialarbeit und Sonja Waszerka, Dipl.-Pädagogin.
1. Zielgruppe
1.1 Altersstruktur: Von 7 bis 21 Jahren.
1.2 Umgang mit Nähe und Distanz: Gibt es klare Regeln für eine professionelle
Beziehungsgestaltung?
Welche?
Verhaltensampel/Verhaltenskodex für alle Mitarbeiter*innen, Ehrenamtlichen,
Honorarkräfte
Welche Risiken könnten daraus entstehen?
Nicht-Einhalten des Verhaltenskodex/Grenzüberschreitungen
Zukünftige Maßnahmen zur Abwendung:
Schulung der Mitarbeiter*innen, Meldesystem für Verdachtsmomente gegenüber
Kolleg*innen, Ansprechperson, Kinderschutzbeauftragte
1.3 Übernachtungen, Beförderungs-, Wohnsituationen
Finden Übernachtungen / Fahrten / Reisen mit zu Betreuenden statt?
O Ja / X Nein
Geschieht dies in der Einzelbetreuung?
O Ja / X Nein
1.4 Räumliche Gegebenheiten: Innenräume
Gibt es abgelegene, uneinsehbare Bereiche (auch Keller und Dachböden)?
O Ja / X Nein
Gibt es bewusste Rückzugsräume?
O Ja / X Nein
1.5 Räumliche Gegebenheiten: Außenbereich
Gibt es Bereiche auf dem Grundstück, die sehr schwer einsehbar sind? Welche?
X Nein
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Ist das Grundstück von außen einsehbar? Wie?
Nicht einsehbar; Fenster mit Sichtschutz
unproblematisch betretbar? Wie?
Nein
Wer hat (regelmäßigen) Zutritt zur Einrichtung und kann sich unbeaufsichtigt
aufhalten?
Trägervertreterinnen, Mitarbeiterinnen, Ehrenamtliche, Reinigungskraft und
Handwerker*innen nur außerhalb der pädagogischen Arbeitszeit und unter
Beaufsichtigung
Wer kann sich in der Einrichtung unbeaufsichtigt aufhalten?
Mitarbeiterinnen, Ehrenamtliche und Trägervertreterinnen
Sind die Personen in der Einrichtung persönlich bekannt?
X Ja / O Nein
Sind es regelmäßige Aufenthalte?
X Ja / O Nein
Werden die Besucher namentlich erfasst, Aufenthaltszeiträume dokumentiert?
X Ja / O Nein
Welche Risiken könnten daraus entstehen?
Übergriffe und Schädigung von Kindern- und Jugendlichen
Zukünftige Maßnahmen zur Abwendung:
Einweisung, Schulung, Prüfung (erweitertes Führungszeugnis) und der
Qualifikationen, Einarbeitung, Supervision, Teamsitzungen; Meldesystem
2. Personalentwicklung
Liegt das erweiterte Führungszeugnis für alle Mitarbeiter/-innen vor?
X Ja / O Nein
(Keines älter als 5 Jahre, bei Neueinstellungen nicht älter als 3 Monate)
In welchen zeitlichen Abständen wird es wieder neu angefordert?
Regelmäßige Vorlage des Führungszeugnisses Alle 5 Jahre
2.1 Stellenausschreibungen
Stellen die Stellenausschreibungen den Kinderschutzaspekt besonders heraus?
O Ja / X Nein
Welche Risiken könnten daraus entstehen?
Kinderschutz wird nicht beachtet
Zukünftige Maßnahmen zur Abwendung:
Kinderschutzaspekt im Stellenausschreiben herausstellen
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2.2 Bewerbungsgespräche
Weisen Sie ausdrücklich auf das Schutzkonzept / den Kinderschutzgedanken hin?
X Ja / O Nein
2.3 Arbeitsverträge
Sind in die Arbeitsverträge Zusatzvereinbarungen zum Schutz vor sexualisierter
Gewalt aufgenommen?
X Ja / X Nein (bei Honorarverträge)
Welche Risiken könnten daraus entstehen?
Fehlende Aufklärung, Qualifikation
Zukünftige Maßnahmen zur Abwendung:
Zusatzvereinbarung in den Arbeitsvertrag aufnehmen & Aufklärung unterzeichnen
lassen
2.4 Einstellungssituation, Mitarbeiter/-innengespräche
Gibt es einen Einarbeitungsplan?
X Ja / O Nein
Werden regelmäßige Probezeitgespräche durchgeführt?
X Ja / O Nein
Finden regelmäßige Mitarbeiter/-innengespräche (auch nach der Probezeit) statt?
O Ja / X Nein
Welche Risiken könnten daraus entstehen?
ggf. fachliche Mangel und Qualifikation nicht überprüf- und evaluierbar
Zukünftige Maßnahmen zur Abwendung:
Regelmäßige Mitarbeiterinnengespräche mit besonderen Blick auf den Kinderschutz
Erteilen diese Bewerber/-innen ihr Einverständnis, dass Sie vorherige Arbeitgeber
zur Thematik des Machtmissbrauchs kontaktieren dürfen?
O Ja / X Nein
2.5 Fachwissen in allen Bereichen der Organisation
Sind Mitarbeiter/-innen aus allen Bereichen zu folgenden Themen geschult?
Kinderschutz / Machtmissbrauch / Gewalt / Sexualpädagogik
Teilweise ja
Steht in der Einrichtung / allen Bereichen entsprechendes Informationsmaterial und
Fachliteratur zur Verfügung?
X Ja / O Nein
Welche Risiken könnten daraus entstehen?
Mangelnde Aufklärung, fehlende fachliche Qualifikation
Zukünftige Maßnahmen zur Abwendung:
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Regelmäßige Fortbildung der Mitarbeiterinnen zu den Themen Kinderschutz /
Machtmissbrauch / Gewalt / Sexualpädagogik
Existiert ein sexualpädagogisches Konzept für die Einrichtung, auf das sich alle
Beteiligten verständigt haben?
O Ja / X Nein
Welche Risiken könnten daraus entstehen?
Mangelndes Wissen der Mitarbeiterinnen, mangelnde Reflexion der eigenen
Fachlichkeit
Zukünftige Maßnahmen zur Abwendung:
Erarbeitung eines Sexualpädagogischen Konzeptes
2.6 Zuständigkeiten und informelle Strukturen
Sind Zuständigkeiten klar geregelt?
X Ja / O Nein
Welche? Bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung: anonymer Austausch im Team
und der Leitung, Dokumentation
Gibt es informelle Strukturen?
O Ja / X Nein
Sind nicht-pädagogische Kollegen/Kolleginnen oder Aushilfen (z. B. Nachtdienste)
über bestehende Regeln informiert / beteiligt?
X Ja / O Nein
Welche Risiken könnten daraus entstehen?
Mangelnde Fachlichkeit
Zukünftige Maßnahmen zur Abwendung:
Einarbeitung, Schulung
2.7 Kommunikations- und Wertekultur
Gibt es eine mit allen Mitarbeiter/-innen gemeinsam entwickelte Wertekultur
(Menschenbild / Bild vom Kind, pädagogische Grundsätze, Leitgedanken etc.)? O
X Ja / O Nein
Welche?
Selbstbestimmung und freie Entfaltung der Kinder und Jugendlichen
Gibt es Kommunikationsgrundsätze, die es ermöglichen, auf und zwischen allen
hierarchischen Ebenen der Einrichtung Kritik zu üben (Fehlerkultur)?
X Ja / O Nein
Welche?
Transparenz, Wertschätzende Kommunikation, Feedbackkultur, fachliche Reflexion
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2.8 Feedbackkultur, Möglichkeiten der Reflexion, der Supervision etc.,
Möglichkeiten der Mitbestimmung
Kann in regelhaft etablierten Runden über Belastungen bei der Arbeit und über
unterschiedliche Haltungen in wertschätzender Form gesprochen werden?
X Ja / O Nein
Gibt es die Möglichkeit der kollegialen Beratung?
X Ja / O Nein
3. Beteiligungs- und Beschwerdemöglichkeiten aller relevanten
Bezugsgruppen
Eltern / Sorgeberechtigte werden über folgende Maßnahmen / Gesichtspunkte zum
Kinderschutz informiert:
Nein
Kinder / Jugendliche werden an folgenden Maßnahmen des Kinderschutzes beteiligt:
Nein
Ist eine Beschwerdemöglichkeit für alle relevanten Beteiligten vorhanden?
O Ja / X Nein
Welche Rahmenbedingungen sind vorhanden, damit alle relevanten Beteiligte
„ungute Gefühle“, Übergriffe und belastende Situationen ansprechen können?
(Kinderschutzbeauftragte, -fachkräfte, Fachberatungsstellen, etc.)
Hinweis auf Kinderschutzbeauftragte, Vermittlung zu Fachberatungsstellen
Daraus leiten sich folgende Risiken ab:
Aufklärung und Hinwirken auf Beendigung nur informell möglich
Aus diesen Risiken ergeben sich folgende zukünftige Maßnahmen:
Einrichtung einer Ansprechpartnerin mit spezieller Qualifikation im Bereich
Kinderschutz
Gibt es vertraute, unabhängige, interne bzw. externe Ansprechpartner/-innen, die im
altersgerechten Umgang geübt sind?
X Ja / O Nein
Sind diese Personen allen Beteiligten bekannt?
X Ja / O Nein
3.1 Zugänglichkeit der Informationen
Haben alle Beteiligte (Kollegen/Kolleginnen, Klienten/Klientinnen, Sorgeberechtigte)
Zugang zu den nötigen Informationen (Regelwerk, Beschwerdemöglichkeiten etc.)?
X Ja / O Nein
Sind diese Informationen auch für alle verständlich?
O Ja / X Nein
Welche Risiken könnten daraus entstehen?
Fehlendes Verständnis aufgrund sprachlicher Barrieren
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4. Handlungsplan
Gibt es einen Handlungsplan (Notfallplan, Handlungskette), in dem für einen
Verdachtsfall die Aufgaben und das Handeln konkret geklärt sind?
X Ja / O Nein
5. Andere Risiken
In unserer Einrichtung / von meinem Blickfeld aus sehe ich Risiken in weiteren
Bereichen:
Keine
Unterschriften:
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II Liste mit Kontaktadressen
Deutscher Kinderschutzbund
Ortsverband Köln e.V.
Kinderschutzzentrum
Bonner Straße 151
50968 Köln
Telefon: 0221 - 5 77 77 - 0
Telefax: 0221 – 5 77 77 - 11
E-Mail: info@kinderschutzbund-koeln.de
www.kinderschutzbund-koeln.de
Elterntelefon des Kinderschutzbundes Köln
Montags bis freitags von 9-11 Uhr
Dienstags und donnerstags von 17-19 Uhr
0800 – 11 10 55 0
Das Kinder- und Jugendtelefon des Kinderschutzbundes Köln
Montags bis samstags 14-20 Uhr
116 111
Familienzentrum Kalk im Kalker Netzwerk für Familien
Kinderschutz-Zentrum Köln Koordinationsstelle Kalk
Rolshover Straße 7-9
51105 Köln
Telefon: 0221 / 47 44 59 - 16
Fax: 0221 / 47 44 59 - 11
E-Mail: Familienzentrum.kalk@kinderschutzbund-koeln.de
Koordination Frühe Hilfen Köln
Telefon: 0221 / 221 – 2 85 91
E-Mail: kfk@stadt-koeln.de
Fachberatungsstellen bei sexueller Gewalt
Zartbitter e.V.
Sachsenring 2-4
50677 Köln
Telefon: 0221 / 31 20 55
E-Mail: info@zartbitter.de
Internet: www.zartbitter.de
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III Notfallnummern
Polizei: 110
Nächstgelegenes Polizeikommissariat Polizei Mülheim: 0221 / 229 453 0
Jugendschutz: 0800 / 000 9554
Feuerwehr: 112
Feuer- und Rettungswache: 0221 / 974 80
Giftinformationszentrum-Nord: 0551-192 40
Notfallnummer Allgemeiner sozialer Dienst: 0221 / 221 999 99
Die Notfallnummer des allgemeinen sozialen Dienst (ASD) leistet erste Hilfe für Kinder und
Jugendliche in akuten sozialen Krisen – rund um die Uhr.
Kinder- und Jugendpsychiatrischer Dienst: 0221 / 221 273 82
In akuten psychischen Krisensituationen von Kindern und Jugendlichen ist hier kurzfristige
Hilfe und Unterstützung zu erhalten.
Leitung der Einrichtung: Fatma Aytulun 0178 7690723
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IV Musterformular Einverständnis zur Dokumentation
Einverständniserklärung zum Datenschutz
___________________________________________________________________
Name, Vorname
___________________________________________________________________
Anschrift
___________________________________________________________________
Geburtsdatum, Geburtsort
___________________________________________________________________
Für den Träger
Ich erkläre mich damit einverstanden, dass der oben aufgeführte Träger im Rahmen der
Überprüfung einschlägiger Vorstrafen von ehrenamtlichen und nebenamtlichen
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in der Kinder- und Jugendhilfe das Datum des von mir
vorgelegten erweiterten Führungszeugnisses und das Datum der Einsichtnahme sowie die
Tatsache der fehlenden Einträge im Sinne des § 72a Abs. 5 SGB VIII schriftlich
dokumentieren darf.
_____________________________________________________
Ort und Datum
__________________________________________________________________
Unterschrift der ehrenamtlichen/nebenamtlichen Mitarbeiter*in
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V Musterformular Erklärung Benachrichtigung Strafverfahren
Erklärung
Erklärung der Mitarbeiter*in
_______________________________________________________________
geb. am_____________________
Gegen mich ist kein Verfahren wegen einer Straftat nach den §§171, 174 bis 174c,
176 bis 181a,
182 bis 184e, 225, 232 bis 236 des Strafgesetzbuches anhängig.
Ich verpflichte mich hiermit, meinen Arbeitgeber/Träger
___________________________________________________________________
sofort zu informieren, wenn ein Verfahren wegen Verstoßes nach den o. g.
Paragrafen gegen mich eröffnet werden sollte.
___________________________________________________________________
Ort, Datum und Unterschrift
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36
VI Musterformular Dokumentation Einsichtnahme
Dokumentation der Einsichtnahme in erweiterte Führungszeugnisse für ehren- oder nebenamtliche
Personen in der Kinder- und Jugendhilfe
Unterschrift der
Einsicht nehmenden
Person
Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Eine Weitergabe an Dritte ist nicht gestattet. Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn
die/der Ehren- oder Nebenamtliche zu erkennen gibt, dass ihre/seine Mitarbeit beendet ist. Kommt es zu keinem Engagement, sind die Daten sof ort zu
löschen.
Name und Funktion
des Trägervertreters
(Zuständigkeit)
Keine Einträge i.
S. des § 72a
Abs. 1 SGB VIII
Einverständniser-
klärung zur Doku-
mentation liegt vor
Datum der
Einsichtnah
me
Ausstellungs-
datum des Füh-
rungszeugnisses
Name, Vorname
Quelle für alle Formulare: (Erweitertes) Führungszeugnis in der offenen Kinder- und Jugendarbeit und in der Arbeit des
Kinderschutzbundes
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VII Bestätigung Mitarbeiter*innen Bestätigung
Hiermit bestätige ich eine Einführung in das Kinderschutzkonzept der Einrichtung, eine Kopie
der Verhaltensampel sowie eine Einführung in die Verhaltensregeln zum Umgang mit
verletzten Kindern und Jugendlichen erhalten zu haben.
___________________________________________________________
Name
___________________________________________________________
Anschrift
___________________________________________________________
Telefon / Mobil
___________________________________________________________
E-Mail
___________________________________________________________
Ort, Datum Unterschrift
Anlage 2 FEE-Konzept Mädchen- und Frauentreff
10585 Zeichen
1 FEE e. V. - Mädchen- und Frauentreff in Köln Holweide - Selbstbestimmt leben! Präambel FEE – Fördern & Ernten e.V. ist ein eingetragener, gemeinnütziger Verein. Der Verein ist ein Zusammenschluss engagierter Kölnerinnen mit und ohne Migrationshintergrund, deren Herzensanliegen die Förderung von Mädchen und Frauen ist. Gleichberechtigung wird bei FEE e.V. erlebt, gelebt und umgesetzt. Mädchen und Frauen erfahren strukturell und individuell häufig Diskriminierung und sind in besonderem Maße Gewalt ausgesetzt. Die besondere Wahrnehmung von Mädchen- und Fraueninteressen und im speziellen der Bedingungen von Migrantinnen ist unser Ziel. Das FEEnhaus ist eine Einrichtung, die parteilich für Mädchen und Frauen arbeitet, ihre Anliegen und Lebensbedingungen ernst nimmt, sie ins Zentrum der Aktivitäten stellt und die Solidarisierung unterschiedlicher Mädchen und Frauen fördert. Der Verein hat eine klare Haltung gegen Rassismus und Gewalt. Der Standort von FEE e.V. befindet sich in Köln Holweide und wurde bewusst gewählt, weil die Siedlung Gerhart- Hauptmann-Straße durch Arbeits- und Perspektivlosigkeit geprägt und der Migrationsanteil der Bewohnerinnen und Bewohner ziemlich hoch ist. Kurzbeschreibung des Angebotes - Selbstbestimmt leben! FEE e.V. verfügt seit 2015 über eigene Vereinsräume in Köln Holweide, welche von der GAG Immobilien AG mietfrei zur Verfügung gestellt wurden. Mit der finanziellen Unterstützung durch die Sparkasse Köln-Bonn, NRW Starthilfe, Kommunales Integrationszentrum der Stadt Köln, Bürgeramt Mülheim und der GAG Immobilien AG wurden die Räume, das FEEnhaus, umfangreich renoviert und kostengünstig ausgestattet. Seit Februar 2016 bietet FEE e.V. mit der finanziellen Unterstützung durch die NRW-KOMM- AN-Förderung und die NRW-Anschubfinanzierung im FEEnhaus Angebote für geflüchtete Mädchen und Frauen sowie Migrantinnen mit überwiegend türkischem Hintergrund an. Hierbei arbeitet FEE e.V. u. a. mit dem MUT-Projekt-NRW von DaMigra e. V., der AWO- Mittelrhein und dem Runden-Tisch-Holweide zusammen. 2 In diesen Jahren hat sich gezeigt, dass FEE e. V. durch den parteiischen und ressourcenstärkenden Ansatz einen wichtigen Beitrag für die gleichberechtigte Teilhabe von Mädchen und Frauen mit Migrationshintergrund sowie Fluchterfahrung leistet. Aufgrund der Erfahrungen aus dem hauptamtlichen Bereich, wie z.B. als Lehrerin, Sozialarbeiterin und der guten Vernetzung der Vorstandsfrauen ist bekannt, dass in Köln für die genannten Zielgruppen nicht genügend mädchen- und frauenspezifische Angebote vorgehalten werden. Die meisten Projekte beziehen sich auf männlichen Personen und Familien als Zielgruppen. Ebenso werden in der Regel die „älteren“ Migrantinnen, die zu der 1. und 2. Generation der sogenannten „Gastarbeiter*innen“ gehören durch die herkömmlichen Angebote wie Seniorennetzwerk, gesundheitsbezogene Kurse, Ernährungsberatung, kulturelle Aktivitäten, nicht berücksichtigt. Sie leben häufig allein, sind zum Teil ziemlich isoliert und/oder pflegen den kranken Ehemann. Aufgrund ihrer mangelnden Sprachkenntnisse schauen sie überwiegend die türkischen Sender an und sind aufgrund der politischen Verhältnisse in der Türkei, der Gefahr der einseitigen Information ausgesetzt. Besonderes Augenmerk wird auch auf jene Mädchen und Frauen gelegt, die außerhalb der Familie wenige Kontaktmöglichkeiten haben. Es ist deutlich geworden, dass der sehr viel höhere Bedarf an weiteren Angeboten für Mädchen und Frauen mit Migrationshintergrund und Fluchterfahrung und der Koordinationsaufwand nicht mehr ausschließlich auf ehrenamtlicher Basis leistbar ist. FEE e.V. verfügt seit Oktober bzw. November 2020 über hauptamtliche Strukturen. Eine Projektkoordinatorin mit einer 19,25 Stunden/Woche- Stelle, die von der Rhein-Energie- Stiftung bis zu maximal 3 Jahren finanziert wird, betreut ein Mentoring-Projekt für Mädchen und junge Frauen mit Zuwanderungs- und Fluchtgeschichte. Eine Diplom-Pädagogin ist seit November 2020 mit einer 19,25 Woche-Stelle für zwei Jahre finanziert vom jobcenter Köln über das Teilhabe-Chancen-Gesetz für die Koordination zuständig. Die gesamte Vereinsarbeit erfolgt ehrenamtlich. Wegen der Berufstätigkeit des ehrenamtlichen Vorstands und der Unterstützerinnen sind die Mitwirkungs- und Gestaltungsmöglichkeiten in Bezug auf die zielgruppenspezifischen Angebote sowie die Netzwerkarbeit eingeschränkt und nur an den Nachmittagen und Abendstunden möglich. 3 Zielsetzung Gerade Migrantinnen und Mädchen und Frauen mit Fluchterfahrung werden oft als Opfer, als unterdrückt und unselbständig angesehen. Es gilt jedoch anzuerkennen, dass Frauen mit Migrations- und Fluchterfahrungen sich vielfältige Strategien zur Bewältigung neuer Lebenssituationen angeeignet haben, dass sie Stärken und Ressourcen mitbringen. Die Fähigkeiten von Mädchen und Frauen sowie die Idee der Hilfe zur Selbsthilfe stehen daher im Mittelpunkt des Handelns von FEE e. V.. Durch mehrdimensional wirkende Angebote werden die Zielgruppen dazu befähigt die eigenen Ressourcen zu nutzen sowie die vielfältigen gesellschaftlichen Angebote kennenzulernen und daran teilzuhaben. Zudem erhalten sie im Bereich „Demokratiebildung“ Inputs und Impulse für ein selbstbestimmtes Leben. Hierzu werden in unterschiedlichen Settings, wie z. B. bei der Bildung von entwicklungsfördernden Tandems und bei Bildungsveranstaltungen sogenannte Paten-Frauen mit „sozial benachteiligten“ oder bildungsfernen Frauen zusammengebracht, um gegenseitig die Perspektiven zu erweitern und das voneinander Lernen zu ermöglichen. Um das ehrenamtliche Engagement von Mädchen und Frauen mit Migrationsgeschichte zu stärken und innerhalb des Migrantischen Milieus zu etablieren, sind spezielle Konzepte notwendig. FEE e.V. beabsichtigt ein solches Konzept mit dem Ziel zu erstellen, dass von Ehrenamtlichen unterstützte Frauen und Mädchen ihrerseits Hilfe im Sinne eines Schneeballsystems für andere Frauen leisten können und werden. Zielgruppe • In der Siedlung Köln Holweide lebende Mädchen und Frauen • Seniorinnen mit überwiegend türkischem Hintergrund • Mädchen und Frauen mit Fluchterfahrung u. a. aus dem Irak, Syrien, Afghanistan • Frauen mit und ohne Migrationshintergrund, die die Unterstützung für die Teilnehmerinnen / Nutzerinnen als Patinnen ehrenamtlich übernehmen Ziele • Durch regelmäßige politische Bildungsarbeit die Geschlechtergerechtigkeit, insbesondere die Demokratiebildung zu fördern. • Durch Information und Aufklärung die integrationshemmende und einseitige Einflussnahme durch die Herkunftsländer zu vermindern und die Selbstbestimmung zu stärken. • Förderung der Integration, Partizipation und Kommunikation von Migrantinnen und Mädchen und Frauen mit Fluchterfahrung. 4 • Heterogene Lernräume schaffen, um Diskriminierungserfarungen abzubauen, Aufstiegsmöglichkeiten und die Integration zu fördern. • Die Fähigkeiten von Mädchen und Frauen mit/ohne Fluchterfahrung stärken sowie "die Hilfe zur Selbsthilfe" zu fördern. • Den Lebensraum und Aktivitätsradius von Mädchen und Frauen erweitern. Die Ziele werden durch folgende Maßnahmen umgesetzt: Angebote für Frauen • 2 x jährlich Durchführung / Teilnahme von politischen Bildungsveranstaltungen mit/für 10 bis 25 Teilnehmer*innen, z. B. am Internationalen Frauentag, Internationalen Tag gegen Gewalt an Frauen • 4 x jährlich Filmvorführungen und Diskussion in Kooperation mit DaMigra e. V. mit / für 15 bis 25 Teilnehmer*innen zu frauenrelevanten, integrationsfördernden, Rassismus kritischen Themen • 2 x jährlich Informationsveranstaltungen für 10 bis 15 Teilnehmer*innen zu den Themen: Einführung in die Deutsche Gesellschaft (Werte, Normen und rechtliche Aspekte wie die Gleichberechtigung von Frauen und Männern), Gesundheit, Bildung, Erziehung, u.a. • 1 x wöchentlich Frühstück, um Begegnung zu ermöglichen und die Integration zu fördern • Ressourcenstärkende Kurs-Angebote, wie z.B. Bewegung und Begegnung für Seniorinnen, Selbstverteidigung, Qi Gong, Schwimmen, Fahrradfahren u.a. • 1x wöchentlich Kochgruppe für 10 bis 20 Teilnehmerinnen mit Ernährungsberatung, Dolmetscherinnen und Kinderbetreuung • 1 x wöchentlich Nähwerkstatt für 10 bis 15 Teilnehmerinnen • Begleitung zu Ämtern, zum Gericht, zu Anwält*innen und Ärzt*innen • Akquise, Schulung und Pflege von maximal 10 ehrenamtlichen Unterstützer*innen Angebote für Mädchen und junge Frauen • Kostenfreie Lern- und Entwicklungsförderung für Mädchen von der 1. bis zur 10. Klasse 2 x wöchentlich für je max. 5 Teilnehmerinnen • 1 x wöchentlich face to face Entwicklungsförderung für max. 10 Mädchen und Frauen mit Fluchterfahrung 5 • Mentorinnen-Projekt für Mädchen und junge Frauen mit Zuwanderungs- und Fluchtgeschichte • Lebensberatung von Mädchen und Frauen, bei Bedarf mit Dolmetscherin • 2 x jährlich Ausflüge für 10 bis 15 Teilnehmer*innen der Lernförderung u.a. Darüber hinaus erfolgen • Netzwerkarbeit im Sozialraum und Stadtgebiet • Öffentlichkeitsarbeit • Feste und Feiern Methoden • vielfältige Methoden der Sozialarbeit und Pädagogik • Sozialraumansatz • Systemisch-lösungsorientierter Ansatz Personal und Finanzierung • 19,25 Stunden/Woche Stelle Sozialarbeiterin/Sozialpädagogin mit Interkultureller Kompetenz und Zusatzqualifikationen angelehnt an TvöD SuE 15, Stufe 3 Finanzierung soll nach Möglichkeit ab 2022 durch die Stadt Köln erfolgen • Diplom-Pädagogin mit 19,25 Stunden/Woche Stelle finanziert über das Teilhabe- Chancen-Gesetz zu 100% durch das Jobcenter bis 10/2022, Fremdfinanzierung von 10% in 2022/2023, von 20% in 2023/2024, 30% von 2024/2025 erforderlich • 19,25 Stunden/Woche Stelle für max. 3 Jahre für Projektkoordinatorin für das Mentoring-Projekt für Mädchen und junge Frauen mit Zuwanderungsgeschichte und Fluchterfahrung, den „FEEnClub“, finanziert von der RheinEnergie-Stiftung Jugend/Beruf, Wissenschaft • qualifizierte ehrenamtliche Unterstützerinnen unterschiedlicher Herkunft • Kursleiterinnen, Reinigungs- und Verwaltungskraft auf Honorarbasis Organisation Die Durchführung der Basisangebote sowie der Projekte erfolgen durch den gemeinnützigen Verein FEE e.V. 6 Die Geschäftsführung und Verantwortung für die Umsetzung der Angebote und Projekte, die Auswahl von Fachkräften sowie die Dienst- und Fachaufsicht liegen im Vereinsvorstand. . Fortbildung und Supervision Die Fachkräfte bilden sich regelmäßig fort und werden regelmäßig supervidiert.
Anlage 1 Satzung - FEE e.V.
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Satzung vom 12.02.2020 – FEE - Fördern und Erfolge ernten! 1 Vereinssatzung -FEE-Fördern und Erfolg ernten! Inklusiv, parteiisch, erfolgsorientiert „Frauen, wacht auf! Was auch immer die Hürden sein werden, die man euch entgegenstellt, es liegt in eurer Macht, sie zu überwinden. Ihr müsst es nur wollen.“ Olympe de Gouges (1748-93), frz. Revolutionärin u. Frauenrechtlerin § 1 Name und Sitz 1. Der Verein trägt den Namen „FEE-Fördern und Erfolg ernten e.V.“. 2. Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen. Nach der Eintragung wird dem Namen der Zusatz eingetragener Verein (e.V.) angefügt. 3. Der Sitz des Vereins ist Köln. § 2 Zweck Der Verein ist ein Zusammenschluss von Frauen, die sich für die Förderung und Umsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern einsetzen wollen. Zweck des Vereins ist die Förderung des ehrenamtlichen und bürgerschaftlichem Engagements sowie die Mitwir- kung an den Aufgaben der öffentlichen Sozial-, Kinder -, Jugend – und Gesundheits- hilfe. Dabei werden insbesondere Mädchen und junge Frauen unabhängig von ihrer Her- kunft und ihrem sozialen Hintergrund entsprechend ihren individuellen Möglichkeiten dazu befähigt, sich schulisch und beruflich zu entfalten, um die tradierten beruflichen Zuweisungen erfolgreich überwinden zu können. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch 1. eine intensive Aufklärungs- und Bildungsarbeit in Bezug auf Geschlechterdemokratie, Inklusion und Selbstbestimmung. 2. die Entwicklung und Umsetzung von Handlungsorientierten Konzepten, die im positi- ven Sinne auf die Biographien von Mädchen und jungen Frauen Einfluss nehmen, um die Geschlechtergerechtigkeit wahr werden zu lassen. 3. die Umsetzung des Kölner Patinnenprojekts für Mädchen und junge Frauen. § 3 Gemeinnützigkeit 1. Der Verein mit Sitz in Köln verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 2. Die zur Erreichung seines Zweckes erforderlichen Mittel erwirbt der Verein durch Mit- glieds- und Förderbeiträge, Sach- und Geldspenden, eigene Veranstaltungen sowie öffentliche und sonstige Zuwendungen. 3. Der Verein verfolgt seine Ziele durch das ideelle Engagement der Mitglieder, der Ver- einsorgane und der weiteren Mitwirkenden und durch den sachgerechten Einsatz der Satzung vom 12.02.2020 – FEE - Fördern und Erfolge ernten! 2 Vereinsmittel. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirt- schaftliche Zwecke. 4. Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral. 5. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet wer- den. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben auch im Falle der Auflösung keinen Rechtsanspruch. 6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 7. Beschlüsse über Satzungsänderungen, die den Zweck des Vereins gemäß § 2 be- treffen, sind vor dem Inkrafttreten dem zuständigen Finanzamt zwecks Bestätigung vorzulegen. Die Gemeinnützigkeit des Vereins im steuerrechtlichen Sinne darf nicht beeinträchtigt werden. § 4 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. § 5 Erwerb der aktiven Mitgliedschaft 1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein. 2. Der Beitritt zum Verein ist schriftlich zu erklären. Über den Aufnahmeantrag entschei- det der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit und unterrichtet die Beitrittswilligen durch schriftliche Mitteilung. 3. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht be- gründet werden. § 6 Fördermitgliedschaft Jede natürliche oder juristische Person kann die Arbeit des Vereins durch eine Fördermit- gliedschaft finanziell unterstützen. § 7 Rechte und Pflichten der aktiven Mitglieder und Fördermitglieder 1 Alle aktiven Mitglieder haben volles Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und bei der Mitgliederabstimmung, sowie das Recht, der Mitgliederversammlung und dem Vorstand Anträge zu unterbreiten. 2 Fördermitglieder haben kein Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung. § 8 Beendigung der Mitgliedschaft 1 Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Die Austrittserklärung ist schriftlich gegenüber dem Vorstand abzugeben. Der Austritt ist jederzeit möglich. 2 Gegen die Ablehnung eines Mitgliedsantrags ist Widerspruch möglich. Über den Wi- derspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. 3 Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss, wenn ein Mitglied in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Die Mitgliedschaft endet mit der Zustel- lung der Ausschlusserklärung. Das Schreiben gilt dann als zugegangen, wenn es an die letzte bekannte Anschrift ergangen ist. Dem Mitglied muss vor Beschlussfassung in einer angemessenen Frist (zwei Monate) Gelegenheit zur schriftlichen Satzung vom 12.02.2020 – FEE - Fördern und Erfolge ernten! 3 Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann das Mitglied Berufung bei der Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vor- stand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mit- gliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entschei- det. 4 Durch das Ende der Mitgliedschaft werden noch offene Forderungen des Vereins ge- genüber dem Mitglied nicht berührt. 5 Mitglieder, die den Mitgliedsbeitrag nicht bezahlen, können als Mitglied ausgeschlos- sen werden. § 9 Mitgliedsbeiträge 1 Die Höhe des Beitrages der aktiven Mitglieder wird auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen festgelegt. Der Vorstand kann Mitgliedsbeiträge ermäßigen, stunden oder aussetzen. 2 Die Höhe des Beitrages von Fördermitgliedern liegt im Ermessen des Fördermit- glieds. Die Mitgliederversammlung kann einen jährlichen Mindestbeitrag für Förder- mitglieder mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen festlegen. 3 Alle für die Aufrechterhaltung des Vereinszweckes anfallenden Kosten für die einzel- nen Mitglieder werden vom Verein im Sinne des § 2 erstattet. § 10 Organe des Vereins Die Organe des Vereins sind 1. die Mitgliederversammlung. 2. der Vorstand § 11 Die Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Die Einladung zu einer Mit- gliederversammlung erfolgt in Textform durch zwei Vorstandsmitglieder unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen. Die Einladung gilt als zugegangen, wenn sie rechtzeitig an die letzte von dem Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Post-, Telefax- oder e-Mail Adresse abgesendet wurde. 1. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. 2. Satzungsänderungen erfordern die Zustimmung von zwei Drittel der anwesenden Mit- glieder. 3. Bei Auflösung des Vereins ist die Zustimmung von zwei Drittel der anwesenden Mit- glieder erforderlich 4. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben • Wahl des Vorstandes, • Entgegennahme des Rechenschaftsberichts und Entlastung des Vorstandes; • Beschlussfassung in Fragestellungen von erheblicher Bedeutung; • Festsetzung der Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrags; • Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung. Satzung vom 12.02.2020 – FEE - Fördern und Erfolge ernten! 4 5. Das Protokoll wird mindestens von einer Versammlungsleiterin und einer Protokoll- führerin gezeichnet. § 12 Der Vorstand 1. Der Vorstand besteht aus der 1. und 2. Vorsitzenden, der Schatzmeisterin, einer Schriftführerin, einer stellvertretenden Schriftführerin sowie bis zu 10 Beisitzerinnen. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der geschäftsführende Vorstand, der sich aus der Vorsitzenden, ihrer Stellvertreterin, der Schatzmeisterin und der Schriftführerin zusammensetzt. Vertretungsberechtigt sind je zwei dieser benannten Vorstandsmit- glieder gemeinsam. Die Aufgaben und Tätigkeiten des geschäftsführenden Vorstan- des sollen durch eine Geschäftsordnung geregelt werden, die durch den Vorstand beschlossen wird. Im Innenverhältnis soll die Vertretungsregelung ebenfalls durch diese Geschäftsordnung geregelt werden. Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. 2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren ge- wählt. 3. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. 4. Nur Vereinsmitglieder können Vorstandsmitglieder des Vereins werden. 5. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. 6. Wiederwahl ist zulässig. 7. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. 8. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand. § 13 Kassenprüfung 1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren eine Kassenprüferin. 2. Diese darf nicht Mitglied des Vorstands sein. 3. Wiederwahl ist zulässig. § 14 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den AWO Kreisverband Köln e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. § 15 Ermächtigung Der geschäftsführende Vorstand wird ermächtigt, aus formeller Hinsicht notwendig werdende Satzungsänderungen zu beschließen.
Beschlussvorlage Ausschuss
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle IV/510/62 17 01 Vorlagen-Nummer 2581/2021 Freigabedatum 05.08.2021 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII; hier: "FEE-Fördern und Erfolg ernten e.V. Beschlussorgan Jugendhilfeausschuss Gremium Datum Beschluss: Der Jugendhilfeausschuss – Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie – beschließt, den „FEE- Fördern und Erfolg ernten e.V.“, Piccoloministr. 435, 51067 Köln, als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 Abs. 2 SGB VIII anzuerkennen. Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 06.09.2021 Jugendhilfeausschuss 07.09.2021 Integrationsrat 28.09.2021 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Der Verein „FEE-Fördern und Erfolg ernten e.V.“, Piccoloministr. 435, 51067 Köln wurde am 22.07.2013 mit Sitz in Köln gegründet und am 06.11.2013 unter der VR-Nr. 17879 beim Amtsgericht Köln eingetragen. Der Verein beantragt, nach nunmehr mehr als 7-jähriger Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe, die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII. Gemäß § 2 der Satzung ist der Verein ein Zusammenschluss von Frauen, die sich für die Förderung und Umsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern einsetzen wollen. Zweck des Ver- eins ist die Förderung des ehrenamtlichen und bürgerschaftlichen Engagements sowie die Mitwirkung an den Aufgaben der öffentlichen Sozial-, Kinder- Jugend- und Gesundheitshilfe. Dabei werden ins- besondere Mädchen und junge Frauen unabhängig von ihrer Herkunft und ihrem sozialen Hinter- grund entsprechend ihren individuellen Möglichkeiten dazu befähigt, sich schulisch und beruflich zu entfalten, um die tradierten beruflichen Zuweisungen erfolgreich überwinden zu können. Der Satzungszweck des Vereins wird verwirklicht, durch Aufklärungs- und Bildungsarbeit, durch die Entwicklung und Umsetzung von handlungsorientierten Konzepten zur Stärkung der Biographien von Mädchen und jungen Frauen. Der in Köln-Holweide verortete Verein fördert insbesondere die Interessen und Rechte von Mädchen und jungen Frauen mit Migrations- und Fluchtgeschichte. Der Beratungsbereich von „FEE e.V.“ ist partizipativ ausgerichtet und folgt damit den Interessen der Zielgruppe. Der Verein wird als interkulturelles Mädchen- und Frauenzentrum angesehen, welches seit 2016 besteht. Der Vereinsvorstand wird unter anderem durch eine Pädagogin vertreten. Außerhalb der Pandemiezeiten bestehen folgende Angebote: wöchentliche Näh- und Kochgruppe für Mädchen und Frauen Gesprächskreise Filmvorführungen zweimal wöchentliche Lernförderung für Schülerinnen der Klassen 1-10 (derzeit online und te- lefonisch) seit Oktober 2020 Projekt „FEEn Club bildet und beflügelt“, 5 Mentoren betreuen 15 Mentees im Alter von 14-21 Jahren in Form von wöchentlichen Treffen, Beratungen, Sprechstunden, Exkursionen, Theater- und kulturpädagogischen Workshops. Einzel-, Gruppen- und Projektangebote die Durchführung von Projekten, die der Persönlichkeitsentwicklung von Mädchen dienen, so- wie das soziale und demokratische Verhalten fördern Maßnahmen zur Inklusion von sozial benachteiligten Mädchen Dem Verein ist es gelungen, Mädchen und junge Frauen mit und ohne Migrations- und Fluchterfah- rung im Stadtteil Holweide mit ihrem Angebot anzusprechen und dort einen geschlechterspezifischen Offenen Treff für Mädchen zu etablieren. 3 Auch Mädchen aus den umliegenden Flüchtlingsunterkünften besuchen den Offenen Treff. Dieser ist regelmäßig, bisher an 2 Tagen in der Woche, geöffnet. Über den Offenen Treff können die Mädchen auch das Beratungsangebot nutzen. Der Vereinsvorstand ist in der Lage, die entsprechenden Rahmenbedingungen für einen Offenen Treff zu schaffen. Alle Vorstandsmitglieder sind für den Mädchenbereich ehrenamtlich tätig. Bis Oktober 2020 wurden die Angebote durch ehrenamtlichen Einsatz des Vorstandes und 4-6 weite- ren Unterstützerinnen abgedeckt. Seit Oktober 2020 wird eine Stelle mit 19,25 Stunden/Woche für ein Mentoring-Projekt für Mädchen und junge Frauen mit Zuwanderungs- und Fluchtgeschichte von der Rhein-Energie-Stiftung für die Dauer eines Jahres finanziert. Eine zweite hauptamtliche Mitarbeiterin ist seit dem 01. November 2020 mit einer weiteren 19,25 Stunden-Stelle tätig. Die Diplom-Pädagogin wird befristet auf zwei Jahre durch das JobCenter Köln über das Teilhabe-Chancengesetz gefördert. Der Verein verfügt über ein Konzept zum Umgang mit Kinderschutz – Kindeswohl und hat ein institu- tionelles Kinderschutzkonzept erarbeitet. Den Vorstand bilden: Fatma Aytulun Tanja Lange Hannah Odenthal und Dr. Selma Gün Der Verwaltung liegen keine Erkenntnisse über die handlungsbevollmächtigten Personen vor, die einer Anerkennung des Vereins als Träger der freien Jugendhilfe entgegenstehen. Das Finanzamt Köln-Ost hat zuletzt am 14.07.2020 einen Freistellungsbescheid für 2017-2019 zur Körperschaftsteuer erteilt. „FEE- Fördern und Erfolg ernten e.V.“ hat sich ein Netzwerk aus Kooperationspartnern aufgebaut. Kooperationen bestehen unter anderem mit dem kommunalen Integrationszentrum, dem Wohnungs- amt der Stadt Köln, den Grund- und weiterführenden Schulen im Stadtteil Holweide, der Jugendbe- rufshilfe, dem JobCenter Köln, mit der AWO Kreisverband Köln, der Sozialraumkoordinatorin, dem AK-Jugend Holweide, Runder Tisch Holweide, dem MUT-Projekt von DaMigra. Der Verein „FEE-Fördern und Erfolg ernten e.V.“ erfüllt mit seinem Angebot die fachlichen und perso- nellen Voraussetzungen zur Durchführung von Aufgaben der Jugendhilfe. Er trägt zur individuellen und sozialen Entwicklung der Mädchen und jungen Frauen bei und hilft beim Abbau von Benachteiligungen im beruflichen, sprachlichen und privaten Bereich und schafft dadurch positivere Lebensbedingungen und Perspektiven. Nach Ansicht der Jugendverwaltung gewährleistet der Verein die den Zielen des § 75 Abs. 1 SGB VIII zu Grunde liegende förderliche Arbeit. Da er bereits seit mehr als 3 Jahren auf dem Gebiet der Jugendhilfe tätig ist, erfüllt er die Vorausset- zungen des § 75 Abs. 2 SGB VIII und hat einen Anspruch auf Anerkennung als Träger der freien Ju- gendhilfe. Die Vereinssatzung und die Konzeptionen sind als Anlagen 1-4 unter Session-Nr. 2581/2021 hinterlegt.
Anlage 3 Konzept Lernförderung FEE e.V.
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Konzept Lernförderung bei FEE e.V. Obwohl Mädchen und Frauen seit Jahren mit besseren Abschlüssen die (Hoch-) Schulen verlassen, verdienen sie bei gleicher Qualifikation und gleichwertiger Arbeit 22 % weniger als Männer. Diese Differenz verdreifacht sich bei der Altersrente von Frauen. Das möchte FEE - Fördern und Erfolge ernten e.V. gerne ändern! Aus eigener Erfahrung wissen die Vereinsmitglieder sowie die Unterstützerinnen von FEE e. V., dass die Berufswahl eine Herausforderung und zukunftsentscheidend ist. Mit dem Ansatz — inklusiv-parteiisch und erfolgsorientiert - werden den Schülerinnen heterogene Lernräume angeboten und ihre Stärken sowie der Erfolg in den Fokus gestellt. Zur Erreichung dieses Ziels, bietet FEE e. V. seit 2016 die kostenlose Lernförderung für Mädchen an. Die Lernförderung unterstützt Mädchen und junge Frauen mit/ohne Migrations- und Fluchterfahrung sowohl in der Weiterentwicklung von fachlichen, als auch von sprachlichen Kompetenzen. Sie richtet sich an Schülerinnen vom 1. bis zum 10. Schuljahr, ggf. darüber hinaus. Bis Ende 2020 fand die Lernförderung einmal wöchentlich statt. Aufgrund der gestiegenen Nachfrage wurde seit dem Januar 2021 die Lernförderung auf 2 Tage wöchentlich ausgeweitet und findet nun montags und mittwochs zwischen 16:30 und 18:00 Uhr in den Räumlichkeiten von FEE statt. Das Angebot wird in der Regel unter der fachlichen Anleitung einer Sozialarbeiterin bzw. pädagogischen Fachkraft mit Unterstützung von Lehramtsstudentinnen, examinierten Lehrkräften und weiteren ehrenamtlich tätigen Frauen durchgeführt. Ein besonderes Augenmerk liegt auf den sprachlichen Förderungen von Deutsch als Fremdsprache und der individuellen persönlichen Förderung. Ziel ist es, allen Mädchen, unabhängig von Herkunft, Behinderung oder Leistungsstand, Zugang zu Bildung und Teilhabe zu ermöglichen. Dabei dient die Lernförderung als Türöffner für weitere Beratungen der Mädchen und Eltern durch die pädagogische Fachkraft. Durch Vernetzung zu anderen Hilfsangeboten im Sozialraum, sowie den jeweiligen Schulen und Schulsozialarbeiter*innen können weitere Belange der Zielgruppe, Mädchen und Eltern mit/ohne Migrations- und Fluchterfahrung, kooperativ bearbeitet werden. Zusätzlich werden in den Ferien Freizeitaktionen und Ausflüge organisiert, die sich sowohl an die Teilnehmerinnen der Lernförderung, als auch an ihre Familie und Freundinnen richteten: Ir Mal als mehrtägige Sommerferienaktion mit Ausflügen in den Dünnwald oder Tierpark, mit theater- und zirkuspädagogischen Tagesprogramm, mal als Ausflug in die Kletterhalle Dellbrück, das Odysseum, JumpHouse oder Zoo und mal als Bastel- und Kreativaktion im Feenhaus oder auf dem „REWE Platz“ vor den Vereinsräumen. Dabei sind die Angebote für alle Teilnehmerinnen kostenfrei und ermöglichen somit allen Mädchen, unabhängig vom sozio-ökonomischen Statu, die Möglichkeit an Freizeitaktivitäten teilzunehmen. Aktuell sind insgesamt 11 Mädchen zur Lernförderung angemeldet und nehmen je nach Alter montags (weiterführende Schule) oder mittwochs (Grundschule) teil. Seit November 2020 findet die Lernförderung aufgrund der Corona Pandemie nur noch online statt und die Einteilung nach Altersstufen wurde aufgehoben, um dem erhöhten Bedarf der Mädchen besser gerecht zu werden. Durch das Angebot der FEEn Sprechstunde sollten insbesondere Themen rund um Berufswahl, Ausbildung, Studium und Bewerbungsverfahren fokussiert werden. Sowohl die Konzeption der FEEnSprechstunde als auch eines Patinnenprojektes finden sich in der Konzeption und Umsetzung des neuen Projektes „FEEnClub — bildet und beflügelt“ wieder, welches wir seit Herbst 2020 umsetzen. 4
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 2581/2021
- Typ
- Beschlussvorlage Ausschuss
- Datum
- 05.08.2021
- Erstellt
- 16.07.2021 10:05