Mandari Insight

2581/2021

Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII; hier: "FEE-Fördern und Erfolg ernten e.V.

Beschlussvorlage Ausschuss 05.08.2021

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Anlage 4 FEE Kinderschutzkonzept_

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Ansehen

Anlage 2 FEE-Konzept Mädchen- und Frauentreff

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Ansehen

Anlage 1 Satzung - FEE e.V.

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Ansehen

Beschlussvorlage Ausschuss

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Ansehen

Anlage 3 Konzept Lernförderung FEE e.V.

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Ansehen

Anlage 4 FEE Kinderschutzkonzept_

60480 Zeichen

Kinderschutzkonzept 
Stand Juni 2021 
 
 
 
 
 
FEE – Fördern und Erfolge ernten e.V. 
Piccoloministraße 435 51057 Köln 
Tel. 0221 – 99 30 93 20 
Fax. 0221 – 99 30 93 22 
Mail kontakt@fee-koeln.de 
www.fee-koeln.de

Kinderschutzkonzept FEE e.V.  Piccoloministraße 435 51067 Köln 
 
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Inhaltsverzeichnis 
 
1. Einleitung 
2. Grundposition von FEE e.V.  
 2.1 Leitbild 
3. Der gesetzliche Rahmen des Kinderschutzes bei FEE e.V. 
4. Formen von Gewalt und deren Anhaltspunkte  
4.1 Formen der Kindeswohlgefährdung  
4.2 Mögliche Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung 
5. Verhaltensampel   
6. Umgang mit Beschwerden und Verdachtsmomenten 
 6.1 Verhaltens-Grundsätze in Verdachtsmomenten 
7. Meldesystem und Verfahrensablauf  
 7.1 Verfahrensablauf bei Verdacht gegenüber Kollegen 
 7.2 Verfahrensablauf bei Verdacht auf externen Missbrauch von Kindern und 
 Jugendlichen 
 7.3 Verfahrensregeln zum Umgang mit verletzten Kindern und Jugendlichen 
8. Präventionsmaßnahmen  
 8.1 Mitarbeiter*innen 
 8.2 Kinder  
 8.3 Sexualität 
 
Anhang:  
I Risikoanalyse 
II Liste mit Kontaktadressen  
III Notfallnummern 
IV Musterformular Einverständnis zur Dokumentation 
V Musterformular Erklärung Benachrichtigung Strafverfahren 
VI VI Musterformular Dokumentation Einsichtnahme 
VII Bestätigung Mitarbeiter*innen Bestätigung

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1. Einleitung  
 
Mit Inkrafttreten des Bundeskinderschutzgesetzes Anfang 2012 und gemäß § 79a (2) SGB VIII 
sind freie Träger der Kinder- und Jugendhilfe dazu angehalten, ein Schutzkonzept für Kinder 
und Jugendliche in Einrichtungen als festen Bestandteil der eigenen Qualitätsentwicklung zu 
implementieren. 
 
Die Verantwortlichen des Vereins FEE e.V., ihre Mitarbeiter innen und Honorarkräfte streben 
an, Kindern und Jugendlichen Anregung und Förderung, Wertsch ätzung, Bindung und 
Beziehung in der Gruppe sowie Wohlergehen zu bieten, vermittelt durch ihre vielfältigen 
pädagogischen Angebote. In diesen können Kinder und Jugendliche ohne Erwartungsdruck 
und wertschätzend ihre Stärken und Fähigkeiten entdecken, ausprobieren und verfeinern. Die 
Angebote von FEE e.V. sollen ein kreativer Frei - und Schutzraum für junge Menschen sein. 
Kinderschutz und ein am Wohl der anvertrauten Kinder und Jugendlichen orientiertes Denken 
und Handeln ist ein zentraler Wert in der Arbeit aller verantwortlichen Personen von FEE e.V.. 
 
In den pädagogischen Angeboten sollen persönliche Nähe, Lebensfreude sowie 
ganzheitliches Lernen und Handeln Raum finden. Werte wie Respekt, Wertschätzung und 
Vertrauen prägen die Arbeit des Vereins. Durch einen altersgemäßen Umgang werden die 
Mädchen und jungen Frauen in ihrer kulturellen Teilhabe und darin unterstützt, soziale 
Kompetenzen zu entwickeln. FEE e.V.-Mitgliederinnen achten die Persönlichkeit und die 
Würde der anvertrauten Kinder und Jugendlichen. 
 
Dazu gehört auch, dass Mädchen und junge Frauen ein Recht auf Achtung ihrer persönlichen 
Grenzen und Anspruch auf Unterstützung und Hilfe bei sexuellen und/oder gewalttätigen 
Übergriffen haben. Das Kinderschutzkonzept soll Handlungssicherheit b ei präventiven 
Maßnahmen bieten und dabei helfen, im Falle einer notwendigen Intervention die 
erforderlichen Schritte einzuleiten. Dadurch werden nicht nur die Kinder und Jugendlichen 
geschützt, sondern auch die beteiligten Mitarbeiter innen und Honorarkräf te, indem das 
Kinderschutzkonzept den transparenten und offenen Austausch mit dem Thema (sexuelle) 
Gewalt fördert.

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Inwieweit in unserer Einrichtung ein Risiko besteht, dass mögliche Übergriffe von 
Mitarbeiterinnen und Honorarkräfte selbst vorfallen und unbemerkt bleiben könnten, haben wir 
in einer Risikoanalyse eingeschätzt. Wir gehen davon aus, dass das Risiko bei uns sehr 
gering ist (siehe Anhang I). 
 
Welches Verhalten unsere Einrichtung für wünschenswert, für tolerabel und für inakzeptabel 
definiert haben wir in Punkt 5 Verhaltensampel festgehalten. Sollte Mitarbeiter*innen 
entsprechend dieser Maßstäbe unangemessenes Verhalten von Kolleg*innen auffallen, gilt 
es, dies unbedingt – gegebenenfalls unter Hinzuziehung eines Dritten (Sechs-Augen-Prinzip) 
– behutsam und offen anzusprechen. Den genauen Ablauf, wie auf solches Verhalten 
reagiert werden sollte, haben wir in Punkt 6 Umgang mit Beschwerden und 
Verdachtsmomenten und Punkt 7 Meldesystem und Verfahrensablauf festgeschrieben. 
 
Eine Kindeswohlgefährdung stellt unter bestimmten Voraussetzungen eine Straftat dar. 
Sobald eine Anzeige gestellt wurde, sind die betreffenden Behörden / Institutionen 
verpflichtet zu ermitteln. Es sollte also nicht unüberlegt und vorschnell geurteilt werden. 
Informationen müssen diskret behandelt werden und dürfen nicht an Dritte (z.B. Medien) 
weitergegeben werden. Es ist wichtig, jeden Vorgang mit einem entsprechenden Protokoll 
intern schriftlich zu dokumentieren. 
 
Sollte Mitarbeiterinnen und Honorarkräften auffallen, dass bei einem Kind etwas „nicht stimmt“, 
das Kindeswohl gefährdet sein könnte, kommt es auf eine gute Zusammenarbeit zwischen 
dem Verein, ggf. den Schulen oder Kitas als Kooperationspartner sowie der Familie und der 
Jugendhilfe an. Oberste Priorität im Falle eines Verdachtes hat der Schutz des Kindes bzw. 
des Jugendlichen. Andeutungen oder Äußerungen, die einen vorgefallenen Missbrauch 
nahelegen, sollten in jedem  Fall ernst genommen werden, es sollte in jedem Fall Hilfe 
angeboten werden. Bei jedem Verdacht sollte die Leitung informiert werden. 
 
Erarbeitet von FEE e.V. Köln im Mai/Juni 2021

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2. Grundposition von FEE e.V.  
 
FEE – Fördern & Erfolge ernten e.V. ist ein eingetragener, gemeinnütziger Verein. Seit Februar 
2016 bietet FEE e.V. Angebote für geflüchtete Mädchen und Frauen aus unterschiedlichen 
Herkunftsländern sowie Migrantinnen mit überwiegend türkischem Hintergrund an. 
 
Der Verein ist parteipolitisch und re ligiös neutral und verfolgt ausschließlich und unmittelbar 
gemeinnützige Zwecke. Es ist ein Zusammenschluss engagierter Kölnerinnen mit/ohne 
Migrations- und Fluchterfahrung, deren Herzensanliegen die Förderung von Mädchen und 
Frauen ist. Die Fähigkeiten vo n Mädchen und Frauen sowie die Idee des Empowerments 
stehen stets im Mittelpunkt des Handelns von FEE e.V.  
Mit dem Ansatz – inklusiv-parteiisch und erfolgsorientiert – werden den Schülerinnen 
heterogene Lernräume angeboten und ihre Stärken sowie der Erfolg in den Fokus gestellt.  
Zur Erreichung dieses Ziels, bietet FEE e. V. seit 2016 die kostenlose Lernförderung für 
Mädchen an. Die Lernförderung unterstützt Mädchen und junge Frauen  mit/ohne Migrations- 
und Fluchterfahrung sowohl in der Weiterentwicklung v on fachlichen, als auch von  
sprachlichen Kompetenzen. Sie richtet sich an Schülerinnen vom 1. bis zum 10. Schuljahr, 
ggf. darüber hinaus.  
Das Angebot wird in der Regel unter der fachlichen Anleitung einer  Sozialarbeiterin bzw. 
pädagogischen Fachkraft mit Unterstützung von  Lehramtsstudentinnen, examinierten 
Lehrkräften und weiteren ehrenamtlich tätigen Frauen durchgeführt.  
Ein besonderer Augenmerk liegt auf der sprachlichen Förderungen von Deutsch als 
Fremdsprache und der individuellen persönlichen Förderung.  
Ziel ist es, allen Mädchen, unabhängig von Herkunft, Behinderung oder 
Leistungsstand, Zugang zu Bildung und Teilhabe zu ermöglichen.  Dabei dient die 
Lernförderung als Türöffner für weitere Beratungen der Mädchen und Eltern durch die 
pädagogische Fachkraft.  
Durch Vernetzung zu anderen Hilfsangeboten im Sozialraum, sowie den jeweiligen Schulen 
und Schulsozialarbeiter*innen können weitere Belange der Zielgruppe, Mädchen und 
Eltern mit/ohne Migrations- und Fluchterfahrung, kooperativ bearbeitet werden.

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Zusätzlich werden in den Ferien Freizeitaktionen und Ausflüge organisiert, die sich sowohl an 
die Teilnehmerinnen der Lernförderung, als auch an ihre Familie und Freundinnen richteten:  
Dabei sind die Angebote für alle Teilnehmerinnen  kostenfrei und ermögl ichen somit allen 
Mädchen, unabhängig vom sozio-ökonomischen Status, die Möglichkeit an Freizeitaktivitäten 
teilzunehmen.  
FEE e. V. legt ein besonderes Augenmerk auf Mädchen und Frauen, die außerhalb der Familie 
wenige Kontaktmöglichkeiten haben, um deren  Aktivitätsradius zu erweitern und ihre 
Selbstbestimmung zu stärken. Neben den wöchentlichen Aktivitäten, in denen insbesondere 
der Austausch und die Begegnung im Vordergrund stehen, werden circa viermal im Jahr 
Filmnachmittage organisiert. Nicht alle Mädchen und Frauen können es sich finanziell leisten 
ins Kino zu gehen und so am kulturellen Leben teilzunehmen. An diesen Nachmittagen werden 
Filme gezeigt, die sich mit feministischen Inhalten und der Stellung von Mädchen und Frauen 
in der Gesellschaft und P olitik auseinandersetzen. Eine geführte Diskussion, an der alle 
Mädchen/Frauen ihre Meinung über das Gesehene einbringen können, ergänzt das Angebot. 
Somit schafft FEE e.V. einen Raum für Mädchen und Frauen, besonders für Migrantinnen und 
geflüchtete Frauen, indem sie sich wohl fühlen und sich mit gesellschaftspolitischen Themen 
auseinandersetzten können. Durch ihren parteiischen und ressourcenstärkenden Ansatz 
möchte FEE e.V.  die gleichberechtigte Teilhabe von Mädchen und Frauen mit 
Migrationshintergrund und Fluchterfahrung fördern. 
Durch das Angebot der  FEEn Sprechstunde sollten insbesondere Themen rund um 
Berufswahl, Ausbildung, Studium und Bewerbungsverfahren fokussiert werden. Sowohl die 
Konzeption der  FEEnSprechstunde als auch eines Patinnenprojektes f inden sich in der 
Konzeption und Umsetzung des neuen Projektes „FEEnClub  – bildet und beflügelt“ wieder, 
welches wir seit Herbst 2020 umsetzen.   
 
Kinderschutz ist bei FEE e.V. mit allen dazugehörigen Inhalten ein wichtiges Thema, welches 
als fortlaufender Prozess verstanden wird und im Organisationsentwicklungsprozess sowie im 
Qualitätsmanagement immer wieder Berücksichtigung findet und auch im trägereigenen 
Leitbild abgebildet ist.

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2.1 Leitbild 
 
Wir arbeiten parteipolitisch und wel tanschaulich unabhängig, fühlen uns dabei aber  
humanistischen und demokratischen Grundwerten sowie den Prinzipien sozialer Gerechtigkeit 
verpflichtet. 
 
Wir treten den vielfältigen Erscheinungsformen von Mädchen- und Frauen feindlichkeit, 
Fremdenfeindlichkeit, Rassismus und Gewalt  entschieden entgegen und wollen vor Ort 
Bedingungen mitgestalten, die ein Leben ohne Angst,  Bedrohung und Diskriminierung 
ermöglichen. 
 
Unser Verein arbeitet nach den Prinzipien der Basisdemokratie. Jede Mitarbeitende erhält das 
Recht auf Mitsprache.  Entscheidungen werden durch eine Mehrheit getroffen. 
Verantwortlichkeiten und Aufgaben sind im Team klar verteilt. 
 
Wir wollen, dass für unsere Adressat*innen, unabhängig von ihren sozialen und persönlichen 
Voraussetzungen und ihrer ethnischen Herkunft, ein lebenswertes Umfeld existiert und sie an 
den Möglichkeiten teilhaben können . Wir wollen Bedingungen schaffen, in dem junge 
Mädchen und Frauen an Entscheidungen beteiligt werden und sich Meinungen bilden können. 
Nur durch diese Mitbestimmung kann demokratisches Denken und Handeln erlebbar gemacht 
und nachhaltig umgesetzt werden.  Wir fördern demokratisches, pluralistisches und 
reflektiertes Denken und Handeln.  Besonders durch die Vermittlung von Werten und die 
Unterstützung bei der Entwicklung von  verschiedenen Lebenskompetenzen wollen wir Hilfe 
zur Selbsthilfe geben. Wir mischen uns aktiv in politische und gesellschaftliche Prozesse ein, 
um für Mädchen, junge Frauen  eine politische  Lobby zu schaffen  und rückschrittliche n 
Entwicklungen entgegen zu wirken.  
 
Achtung, Empathie und Akzeptanz sind die wichtigsten Grundwerte für die Zusammenarbeit 
mit unserer Zielgruppe.  Wir sind ein konstanter, verlässlicher und vertrauensvoller 
Ansprechpartner. Wir nehmen uns ihrer  Probleme und Wünsche an und versuchen diese 
gemeinsam zu lösen. 
 
Wir vertreten in unserer Arbeit mit den Adressat *innen demokratisches Denken und Handeln 
und treten dafür ein, dass dies auch im Miteinander erlebt und gelebt wird. Die

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Zusammenarbeit mit organisierten, politisch extremen Gruppierungen lehnen wir ganz klar ab 
und setzen uns dafür ein, dass diese Strukturen entmachtet werden. 
 
Die Zusammenarbeit unseres Teams beruht auf gegenseitigem Vertrauen, Wertschätzung und 
Gleichberechtigung.  
 
 
Unser Team stellt für jede einzelne Mitarbeiterin ein Schutzraum dar, um gegebenenfalls 
berufliche und persönliche Problemlagen vertrauensvoll anzusprechen und Unterstützung zu 
erfahren. Konflikte und Kritik nutzen wir als Chance, um  unsere Arbeit und unsere Str uktur 
weiter zu entwickeln. 
 
Durch regelmäßige Fort- und Weiterbildungen sichern wir die Professionalität und fördern ihre 
berufliche und persönliche Weiterentwicklung.  Unsere Struktur bietet die Voraussetzung für 
ein hohes Maß an Eigenverantwortung. Durch regelmäßig stattfindende Teamsitzungen ist die 
Transparenz unserer Arbeit gegeben.  In Beratungen arbeiten wir nach dem systemisch-
lösungsorientierten Ansatz und beziehen relevante Teile, Familie und das soziale Umfeld, in 
die Arbeit mit ein.  
 
Neben einem klaren eigenen Profil sind Kooperation und Vernetzung wichtige Bestandteile  
unserer Arbeit. Dabei achten wir darauf, unser eigenes Profil nicht aus den Augen zu verlieren. 
Gerne arbeiten wir mit den unterschiedlichsten Kooperationspartner*innen auf Basis  der 
Freiwilligkeit zusammen.

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3. Der gesetzliche Rahmen des Kinderschutzes bei FEE e.V. 
 
Die folgenden Gesetze schaffen den Rahmen für die Verpflichtungen des Trägers zur 
Sicherung des Kindeswohls: 
Das Grundgesetz für die BRD 
Der Artikel 1 des Grundgesetzes setzt mit dem zentralen Satz „Die Würde des Menschen ist 
unantastbar“ einen Maßstab für das Wohl aller Menschen – ohne Altersbeschränkung -. 
Die Verfassung spricht sich damit für die unveräußerlichen Menschenrechte als Basis der 
Gesellschaft aus.  
Im Artikel 6 des GG sind die Schutzbestimmungen für Mädchen und Jungen explizit definiert: 
„Pflege und Erziehung sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen 
obliegende Pflicht.“ Gleichzeitig besteht in den Fällen, in denen Eltern der Verantwortung nicht 
nachkommen, ein sogenanntes „staatliches Wächteramt“ gegenüber Minderjährigen. 
Der Schutzgedanke bedeutet in diesem Sinne, dass Minderjährige nur aufgrund einer 
Gerichtsentscheidung von der Familie getrennt werden können, und nur, wen n die 
Erziehungsberechtigten versagen oder die Kinder und Jugendlichen aus anderen Gründen zu 
verwahrlosen drohen.  
 
UN Kinderrechtskonvention  
Das Abkommen der UN Kinderrechtskonvention (KRK) wurde bereits 1989 von der 
Generalversammlung der Vereinten Nat ionen verabschiedet und trat 1990 in Kraft. 1992 
erfolgt in Deutschland die Zustimmung durch den Bundestag und erst 2010 die 
uneingeschränkte Ratifizierung.  
Die Kinderrechte legen wesentliche Standards zum Schutze der Kinder fest und sind in 10 
Grundrechten gegliedert. Zu den Rechten zählen u.a. in einer sicheren Umgebung ohne 
Diskriminierung , Zugang zu einer hygienischen Grundversorgung und Bildung zu erhalten 
sowie ein Mitspracherecht der Kinder bei Entscheidungen, die das eigene Wohlergehen 
betreffen.

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Artikel 19 der KRK sieht vor, dass die Staaten in allen Gesetzgebungs-, Verwaltungs-, Sozial- 
und Bildungsmaßnahmen Vorkehrungen treffen, um Kinder und Jugendliche vor jeder Form 
körperlicher, seelischer oder geistiger Gewalt oder Misshandlung, vor Verwa hrlosung oder 
Vernachlässigung, vor schlechter Behandlung oder Ausbeutung einschließlich der sexuellen 
Gewalt zu schützen, solange diese sich in der Obhut der Eltern, eines Vormunds oder einer 
Betreuungsperson befinden.  
 
Das Bürgerliche Gesetzbuch: Das Kindschaftsrecht 
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) beschreibt den Begriff der Kindeswohlgefährdung und 
knüpft an den Schutzaspekt an. Grundsätzlich haben Eltern die Verantwortung die Erziehung 
und den Schutz vor Gefahren. Allerdings schützt das Elternrecht nicht allein die Interessen der 
Eltern, sondern auch die Interessen des Kindes. Die Rechte der Eltern enden dort, wo das 
Wohl des Kindes gravierend gefährdet ist, Eltern ihre Verantwortung vernachlässigen oder 
überschreiten. Der Staat ist dann verpflichtet e inzugreifen („staatliches Wächteramt“). Das 
BGB definiert eine Kindeswohlgefährdung im Sinne des § 1666 I BGB so, dass das 
körperliche, geistige oder seelische Wohl eines Kindes oder sein Vermögen gefährdet und die 
Eltern nicht gewillt oder in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden. Oder für den Fall, dass eine 
gegenwärtige Gefahr festgestellt wird, so dass bei der weiteren Entwicklung der Dinge eine 
erhebliche Schädigung des geistigen oder leiblichen Wohls des Kindes mit großer 
Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.  
Im Rahmen einer (möglichen) Kindeswohlgefährdung wird das Familiengericht tätig. Dieses 
ist aufgefordert Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind. 
Eingeleitet werden können die Hilfen der Kinder - und Jugendhilfe und der 
Gesundheitsfürsorge, die Einhaltung der Schulpflicht, die vorübergehende oder dauerhafte 
Herausnahme des Kindes, die Kontaktsperre, die Ersetzung von Erklärungen des/der 
Inhaber*in der elterlichen Sorge – bis hin zur teilweisen oder vollständigen Entziehung  der 
elterlichen Sorge. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer gerichtlichen Maßnahme wird 
zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Grad der Wahrscheinlichkeit eines 
Schadenseingriffs für das Kind abgewogen. Das Familiengericht kann getroffene Maßnahmen 
aufheben, wenn eine Gefahr für das Wohl des Kindes nicht mehr besteht.

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Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen 
Das 2012 in Kraft getretene Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG) soll das Wohl von Kindern 
und Jugendlichen schützen und ihre körperliche, geistige und seelische Entwicklung fördern. 
Beide Säulen – Prävention und Intervention – werden als Basis des Kinderschutzes für Eltern 
und Kinder benannt.  
Zudem regelt es den Aus schluss einschlägig vorbestrafter Personen von Tätigkeiten in der 
Kinder- und Jugendhilfe und begründet für Mitarbeiter*innen das erweiterte Führungszeugnis. 
Im § 1 BKiSchG werden Eltern und die staatliche Gemeinschaft als wesentliche Akteure 
benannt, wobei besonderer Wert auf eine kooperative Zusammenarbeit gelegt wird.  
Im Sinne der Prävention umfasst der § 2 BKiSchG die Information über 
Unterstützungsangebote in Fragen der Kindesentwicklung. So sollen Kinderärzt*innen, 
Hebammen, Schwangerschaftsberatungsstellen oder auch Jugendämter und Familiengerichte 
frühzeitig Hilfestellung und Aufklärung anbieten. Der § 3 BKiSchG schafft die Grundlage für 
niedrigschwellige Angebote und vernetzte Hilfeangebote für Familien vor und nach der Geburt 
und in den ersten Lebensjahren eines Kindes.  
Mit dem § 4 BKiSchG ist die vorgeschaltete Beratung mit dem Kind oder dem Jugendlichen 
und den Personensorgeberechtigten bei einer vermuteten Kindeswohlgefährdung verbunden. 
Häufig ist eine Kindesgefährdung für Ärzt*innen oder soge nannte Berufsgeheimnisträger als 
erste erkennbar. Hierzu wurde eine klare Regelung geschaffen, die die einerseits die 
Vertrauensbeziehung schützt, andererseits die Weitergabe wichtiger Informationen an das 
Jugendamt ermöglicht. Das Gesetz stellt sicher, da ss bei Umzug der Familie das neu 
zuständige Jugendamt die notwendigen Informationen vom bisher zuständigen erhält.  
Gleichzeitig sind verbindliche Standards in der Kinder - und Jugendhilfe vorgesehen. Eine 
kontinuierliche Qualitätsentwicklung ist in allen Bereichen der Kinder- und Jugendhilfe Pflicht. 
Dabei geht es insbesondere um die Entwicklung, Anwendung und Überprüfung von Standards 
für die Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen und deren Schutz 
vor Gewalt. An die Umsetzung und Sicherung von Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung und 
-sicherung ist auch die Finanzierung aus öffentlichen Mitteln geknüpft.

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Sozialgesetzbuch (SGB) -Achtes Buch (VIII) – Kinder- und Jugendhilfe 
Der Absatz 1 des SGB VIII formuliert das Recht des Kindes auf Förderung seiner Entwicklung 
und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. 
Die Kinder- und Jugendhilfe soll zur Verwirklichung dieses Anspruchs beitragen und dazu , 
dass insbesondere Benachteiligungen vermiede n oder abgebaut werden, Kinder und 
Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl geschützt sind und positive Lebensbedingungen für 
junge Menschen und ihre Familien geschaffen sowie eine kinder - und familienfreundliche 
Umwelt erhalten werden. 
Im SGB VIII § 8a ist d er Schutzauftrag bei einer Kindeswohlgefährdung beschrieben. Träger 
und Einrichtungen bekommen bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für eine 
Gefährdung eines betreuten Kindes eine entsprechende Handlungsanleitung. Dafür sollen die 
Jugendämter Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten treffen. Der § 
8b SGB VIII regelt die fachliche Beratung und Begleitung zum Schutz von Kindern und 
Jugendlichen. Damit wird der Beratungsauftrag der überörtlichen Träger der Jugendhilfe, d.h. 
der Landesjugendämter festgeschrieben. 
Meldepflichten sind im § 47 SGB VIII beschrieben. „Der Träger einer erlaubnispflichtigen 
Einrichtung hat der zuständigen Behörde unverzüglich Ereignisse oder Entwicklungen, die 
geeignet sind, das Wohl der Kinder oder Jugendlichen zu beeinträchtigen…anzuzeigen“. 
Die Regelung des § 72a SGB VIII verpflichtet die Jugendämter, keine Personen zu 
beschäftigen, die hierfür persönlich nicht geeignet sind. Gleiches gilt aufgrund von 
erforderlichen Vereinbarungen auch für freie Träger in der Kinder- und Jugendhilfe. 
Die persönliche Eignung liegt nicht vor, wenn die Mitarbeiter*innen rechtskräftig wegen einer 
Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 182 bis 184f, 225, 232 bis 233a, 234, 
235 oder 236 StGB verurteilt wurden. Die  Prüfung erfolgt bei der Einstellung und in 
regelmäßigen Abständen durch die Vorlage eines (erweiterten) Führungszeugnisses nach § 
30 Abs. 5 des BZRG.

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4. Formen von Gewalt und deren Anhaltspunkte  
 
Kindeswohlgefährdung ist eine gegenwärtige, in einem solchen Maße vorhandene Gefahr, 
die bei der weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung des Kindes mit ziemlicher 
Sicherheit voraussagen lässt. 
 
4.1 Formen der Kindeswohlgefährdung  
 
Kinder vor Grenzverletzungen zu schützen bedeutet insbesondere, für Grenzverletzungen 
sensibilisiert zu sein und ihnen im Alltag vorzubeugen. Hierzu gehört es auch, unangenehme 
und sensible Themen transparent und offen anzusprechen. 
 
Dieses Kinderschutzkonzept soll dabei unterstützen, Grenzüberschreitungen, 
Machtmissbrauch und sexualisierte Gewalt zu verhindern und beschreibt, wie wir mit Gewalt 
und Übergriffen gegenüber Kindern durch Mitarbeiter *innen, Eltern und Familienumfeld in 
unserem Verein umgehen. Es legt Richtlinien und Maßnahmen fest, nach denen wir handeln 
und b eschreibt unseren Umgang mit Verdachtsäußerungen bis hin zu 
Interventionsmaßnahmen, aber genauso auch die Rehabilitierung von Beschuldigten bei 
fälschlichen Anschuldigungen. 
 
Formen der Grenzüberschreitungen: 
o sexuelle Gewalt und Ausnutzung 
o körperliche Gewalt  
o verbale Gewalt (Entwerten, Bedrohen) 
o psychische Gewalt (bewusstes Ignorieren) 
o Versagen entscheidender existenzieller Entwicklungschancen (Verhinderung 
von Schulbesuch und Bildung, Verweigern einer notwendigen medizinischen 
Hilfe durch die Eltern, zum Beispiel aus religiösen Gründen) 
 
Sexuelle Übergriffe von Kindern und Jugendlichen untereinander 
  
Bei der Thematik sexuell übergriffiger Kinder und Jugendlicher würde ein reiner 
Verfahrensablauf zu kurz greifen. Bei sexuell übergriffigen Kindern und Jugendlichen muss 
über pädagogische Interventionen gesprochen werden auf der Grundlage von einer

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differenzierten Betrachtung von Grenzverletzungen, Übergriffen und sexuellem Missbrauch. 
Gerade bei übergriffigen Kindern sind das pädagogische Umgehen mit diesem Verhalten, 
Schutz der betroffenen Kinder und wirksame Formen der Einflussnahme auf übergriffige  
 
Kinder gefragt. Dazu ist es in der Regel notwendig, sich von einschlägigen Beratungsstellen 
beraten und ggf. begleiten zu lassen. 
 
4.2 Mögliche Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung 
 
Äußeres Erscheinungsbild des Kindes / der Jugendlichen: 
o massive oder wiederholte Zeichen von Verletzungen (zum Beispiel Blutergüsse, 
Striemen, Narben, Knochenbrüche, Verbrennungen) ohne erklärbar unverfängliche 
Ursache oder häufige Krankenhausaufenthalte,  
o unzureichende Ernährung, - mangelnde Körperhygiene (zum Beispiel Schmutz und 
Kotreste auf der Haut, faule Zähne),  
 mehrfach völlig unangemessene oder völlig verschmutzte Bekleidung.  
 
 Verhalten des jungen Menschen: 
o übernimmt häufig und in übertriebenem Maße die Erwachsenenrolle 
gegenüber anderen (auch Gleichaltrigen),  
o soziale Beziehungen fehlen, vor allem zu Gleichaltrigen,  
o zeigt permanent distanzloses Kontaktverhalten auch gegenüber nicht 
vertrauten Personen,  
o verhält sich wiederholt schwer gewalttätig oder sexuell übergriffig gegen 
andere Personen, 
o wirkt berauscht oder benommen beziehungsweise im Steuern seiner 
Handlungen unkoordiniert (Einfluss von Drogen, Alkohol, Medikamenten),  
o zeigt wiederholt apathisches oder stark verängstigtes Verhalten,  
o hält sich wiederholt zu altersunangemessenen Zeiten ohne Erziehungsperson 
in der Öffentlichkeit auf (zum Beispiel nachts allein auf dem Spielplatz),  
o hält sich an jugendgefährdenden Orten auf (zum Beispiel Stricherszene, 
Lokale aus der Prostitutionsszene, Spielhalle, Nachtclub),  
o bleibt trotz Schulpflicht häufig oder ständig der Schule fern,  
o begeht gehäuft Straftaten.

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Verhalten der Erziehungspersonen: 
o wiederholte oder schwere Gewalt zwischen den Erziehungspersonen, 
o nicht ausreichende Ernährung oder völlig unzuverlässige Bereitstellung von 
Nahrung, 
o massive oder häufige körperliche Gewalt gegenüber dem Kind oder 
Jugendlichen (zum Beispiel Schütteln, Schlagen, Einsperren),  
o häufiges massives Beschimpfen, Ängstigen oder Erniedrigen des Kindes oder 
Jugendlichen,  
o Gewähren des unbeschränkten Zugangs zu Gewalt verherrlichenden oder 
pornographischen Medien,  
o Verweigern der Krankheitsbehandlung oder des Förderbedarfes,  
o Isolieren des Kindes oder Jugendlichen (zum Beispiel Kontaktverbot zu 
Gleichaltrigen),  
o Durchsetzen von Vorgaben mit Druck, Zwang oder Nötigung, die dem 
Grundgesetz widersprechen (zum Beispiel unangemessenes Einschränken 
der Partnerwahl, erzwungene Kleiderordnung).  
 
Familiäre Situation: 
o Obdachlosigkeit oder unzulängliche Wohnverhältnisse (Familie 
beziehungsweise Kind oder Jugendlicher lebt auf der Straße),  
o Kind bleibt häufig oder über einen langen Zeitraum unbeaufsichtigt oder in 
Obhut offenkundig ungeeigneter Personen,  
o Kind oder Jugendlicher wird zu Strafttaten oder sonstigen verwerflichen 
Aktionen angestiftet (zum Beispiel Diebstahl, Bettelei).  
 
Wohnsituation: 
o Hat sich etwas an der Wohnsituation verändert? 
o Was erzählt das Kind / die Jugendliche? 
o Wohnung ist stark vermüllt, völlig verdreckt oder weist Spuren äußerer 
Gewaltanwendung auf (zum Beispiel stark beschädigte Türen), 
o erhebliche Gefahren im Haushalt (zum Beispiel defekte Stromkabel oder 
Steckdosen, herumliegendes Spritzbesteck) werden nicht beseitigt,  
o eigener Schlafplatz oder jegliches Spielzeug des Kindes fehlen.

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 16 
 
5. Verhaltensampel   
 
Quelle: Arbeitshilfe Kinder- und Jugendschutz in Einrichtungen 2015 
 
Dieses 
Verhalten geht 
nicht 
Intim anfassen  
Intimsphäre missachten  
Zwingen  
Schlagen  
Strafen  
Angst machen  
Sozialer Ausschluss  
Vorführen  
Nicht beachten  
Diskriminieren  
Bloßstellen  
Lächerlich machen  
Kneifen  
Verletzen (fest anpacken, am Arm 
ziehen) 
 
Misshandeln  
Herabsetzend über Kinder und Eltern 
sprechen  
Schubsen  
Isolieren / fesseln / einsperren  
Schütteln  
Vertrauen brechen  
Bewusste Aufsichtspflichtverletzung 
Mangelnde Einsicht  
konstantes Fehlverhalten 
Küssen 
Filme mit grenzverletzenden Inhalten 
Fotos von Kindern ins Internet stellen 
Dieses 
Verhalten ist 
pädagogisch 
kritisch und für 
die 
Entwicklung 
nicht förderlich 
Sozialer Ausschluss (vor die Tür 
begleiten)  
Auslachen (Schadenfreude, dringend 
anschließende Reflexion mit dem Kind / 
Erwachsenen)  
Lächerliche, ironisch gemeinte Sprüche  
Regeln ändern  
Überforderung / Unterforderung  
Autoritäres Erwachsenenverhalten  
Nicht ausreden lassen 
Verabredungen nicht einhalten 
Stigmatisieren  
Ständiges Loben und Belohnen  
(Bewusstes) Wegschauen  
Keine Regeln festlegen  
Anschnauzen  
Laute körperliche Anspannung mit 
Aggression  
Regeln werden von Erwachsenen nicht 
eingehalten (regelloses Haus)  
Unsicheres Handeln 
 
Diese aufgezählten Verhaltensweisen können im Alltag passieren, müssen jedoch 
reflektiert werden. Insbesondere folgende grundlegende Aspekte erfordern 
Selbstreflektion: Welches Verhalten bringt mich auf die Palme? Wo sind meine 
eigenen Grenzen? Hierbei unterstützt die Methode der kollegialen Beratung bzw. 
das Ansprechen einer Vertrauensperson. 
Dieses 
Verhalten ist 
pädagogisch 
richtig 
Positive Grundhaltung 
Ressourcenorientiert arbeiten  
Verlässliche Strukturen  
Positives Menschenbild  
Den Gefühlen der Kinder Raum geben  
Trauer zulassen  
Flexibilität (Themen spontan aufgreifen, 
Fröhlichkeit, Vermittler / Schlichter)  
Aufmerksames Zuhören  
Jedes Thema wertschätzen  
Angemessenes Lob aussprechen können  
Vorbildliche Sprache  
Integrität des Kindes achten und die 
eigene, gewaltfreie Kommunikation  
Ehrlichkeit  
Authentisch sein

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 17 
Regelkonform verhalten  
Konsequent sein  
Verständnisvoll sein  
Distanz und Nähe (Wärme)  
Kinder und Eltern wertschätzen  
Empathie verbalisieren, mit 
Körpersprache, Herzlichkeit  
Ausgeglichenheit  
Freundlichkeit  
partnerschaftliches Verhalten  
Hilfe zur Selbsthilfe 
Verlässlichkeit  
 
Transparenz  
Echtheit  
Unvoreingenommenheit  
Fairness  
Gerechtigkeit  
Begeisterungsfähigkeit  
Selbstreflexion  
„Nimm nichts persönlich“  
Auf die Augenhöhe der Kinder gehen  
Impulse geben 
 
 Folgendes wird von Kindern möglicherweise nicht gern gesehen, ist aber trotzdem 
wichtig:  
Regeln einhalten  
Tagesablauf einhalten  
Grenzüberschreitungen unter Kindern und Erzieher/-innen unterbinden  
Kinder anhalten, Konflikte friedlich zu lösen  
 
Klug ist es, in schwierigen, verfahrenen Situationen einen Neustart / Reset zu 
initiieren.

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6. Umgang mit Beschwerden und Verdachtsmomenten 
 
Beschwerden und Verdachte von Eltern, Kindern/Jugendlichen und Mitarbeiterinnen werden 
stets ernst genommen, bearbeitet  und dokumentiert. Raum hierfür bieten regelmäßige 
Supervisionen der Mitarbeiterinnen, regelmäßige Teamtreffen, Fallbesprechungen, 
Kontaktformular der Homepage  und Begrüßung - Abschlusskreise in pädagogischen 
Angeboten bzw. das Angebot der Sprechstunde, sow ie die Vereinbarung von 
Einzelberatungen.  
 
Bei Beschwerden von Eltern suchen wir zeitnah das Gespräch unter vier Augen. Entsprechend 
der Äußerungen entwickeln wir Maßnahmen zu adäquaten Lösungen. Hier unterscheiden wir 
zwischen: Übergriffe der Kinder / Üb ergriffe der Mitarbeiter. Handlungsgrundlage wird immer 
die Unschuldsvermutung sein. 
 
Kinder haben ein Recht darauf, ihre Beschwerden vorzubringen. Die Möglichkeit der 
Beschwerde für Kinder und Jugendliche erfordert von Mitarbeiter innen Respekt gegenüber 
den Empfindungen der Kinder  und Jugendlichen  und die Einsicht, dass es  auch bei 
Erwachsenen Unvollkommenheiten, Fehlverhalten, Misslingen und 
Verbesserungsmöglichkeiten der  Arbeit gibt. Nur auf dieser Grundlage können Kinder 
erfahren, dass  sie Beschwerden a ngstfrei äußern können  und ihnen Respekt und 
Wertschätzung entgegengebracht wird. Sie sollen bei ihren Anliegen individuelle Hilfe erhalten 
und das Fehlverhalten von Mitarbeiterinnen und Erwachsenen soll eingestanden werden. 
 
Jedes Treffen beginnt daher mit einer Empfindlichkeitsrunde, in der die Mädchen und jungen 
Frauen ihre aktuelle Befindlichkeit, aktuelle Ereignisse und Anliegen einbringen können. Sie 
werden ermutigt auch schwierige, sensible Themen zu besprechen, ggf. in einem besonders 
geschützten Setting. Jede Sitzung wird mit einer Abschlussrunde beendet, in dem weitere 
Anliegen und Themen besprochen werden können. Auch sollen die Mädchen und jungen 
Frauen in Entscheidungen und Planung aktiv einbezogen werden, hierbei gilt das 
Mehrheitsprinzip, da bei sind Votings und Einstellungen der Erwachsenen gleichwertig mit 
denen der Kinder zu betrachten.

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 19 
 
6.1 Verhaltens-Grundsätze in Verdachtsmomenten 
 
Grundsatz 1: Ruhe bewahren! 
Durch ein kurzes Innehalten wird der Schaden von Grenzverletzungen, deren Vor geschichte 
oft weit zurückreicht, nicht wesentlich vergrößert. Vielmehr sollte in Verdachtsmomenten Zeit 
eingeräumt werden um sich selbst Klarheit zu verschaffen und ggf. Fachkräfte und Fachstellen 
hinzuzuziehen. 
 
Grundsatz 2: Das (mögliche) Opfer schützen! 
Es sind keine eigenen Untersuchungen anzustellen und keine beschuldigte Person mit dem 
Verdacht zu  konfrontieren (Beweismittel könnten vernichtet werden und der Druck der 
Geheimhaltung auf das Opfer erhöht werden). 
 
Die Aufklärung von Verdachtsmomenten ist Aufgabe der Strafverfolgungsbehörde. Das 
Jugendamt oder die Einrichtung übernehmen die Hilfe und die therapeutische Behandlung des 
Kindes oder der Familie. Das Gericht oder die Staatsanwaltschaft übernehmen die Verfolgung 
des Täters. 
 
Grundsatz 3: Achtsam zuhören! 
Personen, die über einen Fall von Grenzüberschreitungen berichten, könnten selbst Opfer 
sein. Hier gilt es,  empathisch auf die möglicherweise traumatisierte Person einzugehen. 
Machen Sie Mut und zeigen Sie,  dass der Hinweisgeber *in Glauben geschenkt wird. 
Vermeiden Sie gute Ratschläge oder heftiges Nachfragen.  
 
Diese Verhaltensregeln gelten für Gespräche mit Zeugen eines Falles von 
Grenzüberschreitung. Obwohl das Gespräch vertraulich ist, kann es notwendig sein, 
Schutzmaßnahmen umgehend einzuleiten. Weisen  Sie deshalb darauf hin, dass Sie im 
Bedarfsfall (Kinderschutz-)Fachkräfte zu Rate ziehen, um die Situation einzuschätzen. 
 
Grundsatz 4: Wichtiges zeitnah notieren! 
Eine gründliche und vor allem umgehende Dokumentation ist daher später Grundlage für ein 
differenziertes eigenes Handeln oder die Zusammenarbeit mit Fachkräften und 
gegebenenfalls der Strafverfolgungsbehörde.

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7. Meldesystem und Verfahrensablauf  
 
Die Verfahrensabläufe werden jeder Mitarbeiterin bei einer Einführung in das 
Kinderschutzkonzept gezeigt und erläutert. Sie werden den Mitarbeiterinnen ausgehändigt, 
diese müssen die Aufklärung und Kenntnisnahme schriftlich bestätigen (s. Anhang 8).  
 
Uns ist bewusst, dass die Gefahr einer Kindeswohlgefährdung auch durch eine Mitarbeiterin 
des Vereins bestehen kann. Nachfolgend wird das Meldesystem bei Verdachtsfällen 
gegenüber Kolleg*innen beschrieben. Die Gefahr soll durch verschiedene Maßnahmen auf ein 
Minimum reduziert werden, die in Punkt 8 Präventionsmaßnahmen beschrieben werden. 
 
7.1 Verfahrensablauf bei Verdacht gegenüber Kollegen 
 
Auftreten von grenzüberschreitendem Verhalten 
 
1. Verpflichtende Info an Leitung bzw. Träger (wenn Leitung betroffen ist) 
 
2. Bewertung der Information durch Leitung und Träger 
 
Ergreifen von Sofortmaßnahmen erforderlich?      JA 
 
 NEIN          Maßnahmen ergreifen, 
Krisenkommunikation 
 (Anm. 1) 
Weitere Klärung erforderlich?           JA 
 
 NEIN               Externe Expertise einholen 
 
Verdacht begründet?         NEIN 
 
    JA          Info an Beteiligte, ggf. Rehabilitation 
 
3. Gemeinsame Risikoeinschätzung (Anm. 2) 
 
4. Gespräch mit dem/der betroffenen Mitarbeiter*in 
 
Weiterführung des Verfahrens?  NEIN 
 
    JA    Verdacht besteht noch          NEIN 
 
Fortführung des Verfahrens:  JA            Rehabilitation (Anm. 3)

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 21 
 Freistellung / Hausverbot  Maßnahmen abwägen:   
 Hilfe für Betroffene  •   Sanktionen 
 Transparenz   •   dienstrechtliche Optionen 
 Ggf. Strafanzeige   •   Transparenz im Team 
     •   Bewährungsauflagen 
 
 
Anm. 1: Krisenkommunikation 
Zur Krisenkommunikation gehört vor allem auch die Information aller Eltern! Der 
Informationspflicht gegenüber den Eltern sollte man unbedingt zügig aber n icht übereilt 
nachkommen. Dies ist wichtig, da Sie dadurch möglicherweise über weitere Vorfälle in 
Kenntnis gesetzt werden. Beziehen Sie Ihre externe Beratung mit in die Planung und 
Durchführung von Elterngesprächen  ein. Ein bedachtsamer, ehrlicher Umgang damit ist 
wichtig. 
 
Die Information der Eltern sollte nach dem Grundsatz erfolgen: Soviel wie nötig, sowenig wie 
möglich. Die Persönlichkeitsrechte aller Betroffenen sind zu beachten. Die Offenlegung von 
Täterwissen unbedingt muss vermieden und der Opfersc hutz sichergestellt sein. Die 
Information darf keinen Anlass zu übler Nachrede bieten. 
 
Anm. 2: Wenn gewichtige Anhaltspunkte die Vermutung bestätigen: 
• Gespräch mit der betroffenen Mitarbeiter*in (Informationen einholen, Anhörung, dabei von 
der Unschuldsvermutung ausgehen, keine suggestiven, sondern offene Fragen stellen) 
• Gespräch mit den Sorgeberechtigten (Über Sachstand informieren, bisherige Schritte 
darstellen, Beratungs - und Unterstützungsangebote anbieten, verdeutlichen, dass 
gerichtsverwertbare Gespräche nur durch die Kriminalpolizei erfolgen dürfen, nächste 
Schritte abstimmen) 
 
Anm. 3: Rehabilitationsverfahren 
Der Nachsorge ist ein hoher Stellenwert einzuräumen und bedarf in der Regel einer 
qualifizierten externen Begleitung. Gleichzeitig muss die Leitung umfassend und ausführlich 
über das Verfahren informieren. Dies bedeutet eine intensive Nachbereitung im Team, aber 
auch gegenüber Eltern. Die Öffentlichkeit im eigenen Sozialraum muss sensibel und 
ausreichend informiert werden. Die Rehabil itation muss mit der gleichen Intensität und 
Korrektheit durchgeführt werden, wie die Aufklärung eines Verdachtes. 
(Auszüge aus: Der Paritätische: Arbeitshilfe Kinder- und Jugendschutz in Einrichtungen)

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 22 
 
7.2 Verfahrensablauf bei Verdacht auf externen Missbrauch von Kindern und 
Jugendlichen 
 
Verdacht auf Kindeswohlgefährdung 
 
1. Erkennen und Dokumentieren von Anhaltspunkten 
 
2. Info an Leitung und Team 
 
Ist professionelle Hilfe nötig?        NEIN 
 
    JA          Weitere Beobachtung 
  
3. Einschaltung einer erfahrenen Fachkraft     
AB HIER SOLLTE DIE PROFESSIONELLE HILFE ANLEITEN UND ENTSCHEIDEN! 
 
4. Gemeinsame Risikoeinschätzung (Anm. 2) 
 
Ergreifen von Sofortmaßnahmen erforderlich?        JA 
 
  NEIN     Sofort Allgemeinen Sozialen Dienst einschalten 
                                                          und Eltern informieren 
5. Gespräch mit den Eltern führen 
 
 
Fallen Ihnen in Ihrer Funktion – einmalig oder wiederholt – gewichtige Anhaltspunkte bei einem 
Kind oder Jugendlichen auf, die  eine Kindeswohlgefährdung möglich oder sogar 
wahrscheinlich erscheinen lassen, informieren Sie Ihre Leitung und überprüfen Sie Ihre 
persönlichen Wahrnehmungen im Team. Dazu empfehlen wir Ihnen, Ihre Beobachtungen und 
Eindrücke frühzeitig zu dokumentieren. 
 
Verdichtet sich die Sorge in Bezug auf eine Kindeswohlgefährdung durch den Austausch im 
Team, muss die Leitung nach § 8 a Abs. 4 SGB VIII eine insoweit erfahrene Fachkraft 
hinzuziehen. Fachlich ist dies sehr geboten. Die fachliche und persönliche bzw. emotionale 
Distanz sowie die wichtig Außenperspektive sind in dieser Situation außerordentlich hilfreich. 
Die Einbeziehung der Eltern erfolgt – wenn dadurch der Kindesschutz nicht gefährdet wird – 
nach der Hinzuziehung einer insoweit erfahrenen Fachkraft. Gerade bei Fällen sexueller 
Gewalt sind manchmal durch eine zu frühe Einbeziehung der Eltern ohne hinreichende 
vorherige fachliche Reflexion schwere Fehler gemacht worden.

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7.3 Verfahrensregeln zum Umgang mit verletzten Kindern und Jugendlichen 
 
Kinder u nd Jugendliche in unserer Einrichtung vor Unfällen und Gesundheitsgefahren zu 
schützen ist eine gemeinsame Aufgabe aller Team -Mitglieder. Will man jungen Menschen 
Erfahrungs- und Entwicklungsräume anbieten, in denen sie sich erproben können und auch 
sollen, lassen sich Unfälle und Verletzungen jedoch nie ausschließen. Diese Verfahrensregeln 
haben daher den Zweck, Leitlinien für angemessenes und situationsgerechtes Verhalten im 
Notfall aufzuzeigen. Sie werden in allen unseren Räumen ausgehängt, sodass sie je derzeit 
sichtbar sind. Wir wollen nicht nur gesetzliche Anforderungen umfassend umsetzen und damit 
haftungsrechtliche Risiken minimieren, sondern vor allem eine kompetente Betreuung 
sicherstellen. 
 
Über die im Folgenden aufgelisteten Abläufe hinaus gelten folgende Standards: 
 Alle festangestellten Mitarbeiter absolvieren alle 2 Jahre einen Erste-Hilfe-
Auffrischungskurs 
 Alle Honorarkräfte sichten bei Neuanstellung die geltenden Verfahrensregelungen inkl. 
Gegenzeichnung und werden darauf aufmerksam gemacht, wo die Erste-Hilfe-
Ausstattung aufbewahrt wird. 
 
Generell gilt: Im Zweifelsfall immer lieber den Notruf wählen! 
 
leichte Verletzung 
pädagogische Unterstützung 
 
 trösten/beruhigen 
 Kühlkissen/Pflaster 
 Kind beobachten 
 Mitteilung an Leitung  
 Mitteilung an Sorgeberechtigte (bei Abholung, sonst telefonisch) 
 
mittlere Verletzung 
Erste Hilfe notwendig 
 
 Mitteilung an Leitung  
 Benachrichtigung der Sorgeberechtigten 
 Sorgeberechtigte sind erreichbar und erscheinen in Kürze

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 Sorgeberechtigte sind nicht erreichbar oder können nicht kommen: Notfallnummer 
112 anrufen! 
 Betreuen des Kindes bis zum Eintreffen der Sorgeberechtigten/Person unter 
Notfallrufnummer 
 
schwere Verletzung 
Erste Hilfe, lebensrettende Maßnahmen notwendig 
 
 Notfallnummer 112 anrufen! 
 Mitteilung an Leitung  
 Benachrichtigung der Sorgeberechtigten 
 Sorgeberechtigte sind erreichbar und erscheinen in Kürze 
 Sorgeberechtigte kommen direkt ins Krankenhaus: Begleitung des Kindes ins 
Krankenhaus und Betreuung bis zum Eintreffen der Sorgeberechtigten 
 
 
Generell gilt: Mitarbeiter und Honorarkräfte dürfen ohne Genehmigung der 
Sorgeberechtigten keinerlei Medikamente verabreichen! 
 
8. Präventionsmaßnahmen  
 
8.1 Mitarbeiter*innen 
Bei Einstellung einer Mitarbeiter *in, einer Praktikant *in oder anderer Honorarkräfte und 
Ehrenamtlichen muss generell ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis (nicht älter als 3 
Monate- siehe § 72a, SGB VIII) vorgelegt werden. Die Mitarbeiter*innen sind zur regelmäßigen 
Aktualisierung (alle 5 Jahre / Leitung alle 3 Jahre) des Führungszeugnisses verpflichtet. 
Mitarbeiter*innen sind dazu verpflichtet den Verhaltenskodex und das Leitbild anz uerkennen 
und dieses schriftlich zu bestätigen. Die Inhalte werden im Einstellungsgespräch thematisiert 
und in Stellenausschreiben soll zukünftig auf den Kinderschutzaspekt hingewiesen werden. 
Auch sollen zukünftige Arbeitsverträge durch eine Zusatzvereinb arung zum Schutz vor 
sexualisierter Gewalt ergänzt werden. 
 
Alle neuen im Verein tätigen Personen werden in einem Personalgespräch in unser 
Kinderschutzkonzept eingewiesen und erhalten Informationen über den „Verfahrensablauf“, 
sowie die Dokumentationsrichtlinien.  
 
Des weiteren haben alle Mitarbeiter*innen im Verein in der Regel alle 6 Wochen Supervision, 
in denen Probleme und Konflikte im Team, aber auch Fallbesprechungen, Konflikte und

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 25 
Themen der  Zielgruppe thematisiert werden, um Lösungen und andere Zu gänge zu 
erarbeiten. Die Mitarbeiterinnen werden in regelmäßigen Abständen zu den Themen Gewalt 
und Missbrauch in verschiedenster Form geschult.  
 
8.3 Sexualität 
Das Thema Sexualität ist für unsere Zielgruppe besonders relevant. Neben der Erarbeitung 
eines Sexualpädagogischen Konzeptes im Vereinsverbund, ist sowohl im Projekt FEEnClub, 
als auch in der Lernförderung geplant in altersgerechten Gruppen externe Workshops zum 
Thema Sexualität zu besuchen. Mithilfe ausgebildeter Fachkrä fte sollen die Mädchen und 
jungen Frauen für Sexualität, sexuelle Selbstbestimmtheit, Gender, Grenzüberschreitungen 
sensibilisiert werden. Auch sollen die Workshops einen Raum bieten im geschützten Rahmen 
eigene Fragen und Anliegen zu thematisieren. Die Wa hl der Themen und Workshop werden 
mit den Mädchen und jungen Frauen gemeinsam entschieden.

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Anhang  
I Risikoanalyse 
 
Quelle: Arbeitshilfe Kinder- und Jugendschutz in Einrichtungen 2015 
Name der Einrichtung  
 
FEE – Fördern und Erfolge ernten e.V.  
 
Diese Einschätzung wurde vorgenommen am 15.04.2021 
 
von Hannah Odenthal, B.A. Sozialarbeit und Sonja Waszerka, Dipl.-Pädagogin. 
 
 
1. Zielgruppe 
1.1 Altersstruktur: Von 7 bis 21 Jahren. 
 
1.2 Umgang mit Nähe und Distanz: Gibt es klare Regeln für eine professionelle 
Beziehungsgestaltung? 
Welche?  
Verhaltensampel/Verhaltenskodex für alle Mitarbeiter*innen, Ehrenamtlichen, 
Honorarkräfte 
 
Welche Risiken könnten daraus entstehen?  
Nicht-Einhalten des Verhaltenskodex/Grenzüberschreitungen  
 
Zukünftige Maßnahmen zur Abwendung:  
Schulung der Mitarbeiter*innen, Meldesystem für Verdachtsmomente gegenüber 
Kolleg*innen, Ansprechperson, Kinderschutzbeauftragte 
 
1.3 Übernachtungen, Beförderungs-, Wohnsituationen 
Finden Übernachtungen / Fahrten / Reisen mit zu Betreuenden statt?   
O  Ja  /  X Nein 
Geschieht dies in der Einzelbetreuung?  
O  Ja  /  X Nein 
 
1.4 Räumliche Gegebenheiten: Innenräume 
Gibt es abgelegene, uneinsehbare Bereiche (auch Keller und Dachböden)?  
O  Ja  /  X Nein  
Gibt es bewusste Rückzugsräume?   
O  Ja  /  X Nein  
1.5 Räumliche Gegebenheiten: Außenbereich 
Gibt es Bereiche auf dem Grundstück, die sehr schwer einsehbar sind? Welche?  
X Nein

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Ist das Grundstück von außen einsehbar? Wie?  
Nicht einsehbar; Fenster mit Sichtschutz 
 
unproblematisch betretbar? Wie?  
Nein 
 
Wer hat (regelmäßigen) Zutritt zur Einrichtung und kann sich unbeaufsichtigt 
aufhalten?  
Trägervertreterinnen, Mitarbeiterinnen, Ehrenamtliche, Reinigungskraft und 
Handwerker*innen nur außerhalb der pädagogischen Arbeitszeit und unter 
Beaufsichtigung 
 
Wer kann sich in der Einrichtung unbeaufsichtigt aufhalten?  
Mitarbeiterinnen, Ehrenamtliche und Trägervertreterinnen 
 
Sind die Personen in der Einrichtung persönlich bekannt?   
X  Ja  /  O Nein  
Sind es regelmäßige Aufenthalte?  
X  Ja  /  O Nein 
Werden die Besucher namentlich erfasst, Aufenthaltszeiträume dokumentiert?  
X  Ja  /  O Nein 
 
Welche Risiken könnten daraus entstehen?  
Übergriffe und Schädigung von Kindern- und Jugendlichen  
 
Zukünftige Maßnahmen zur Abwendung:  
Einweisung, Schulung, Prüfung (erweitertes Führungszeugnis) und der 
Qualifikationen, Einarbeitung, Supervision, Teamsitzungen; Meldesystem 
 
2. Personalentwicklung 
Liegt das erweiterte Führungszeugnis für alle Mitarbeiter/-innen vor?  
X  Ja  /  O Nein 
(Keines älter als 5 Jahre, bei Neueinstellungen nicht älter als 3 Monate) 
In welchen zeitlichen Abständen wird es wieder neu angefordert? 
Regelmäßige Vorlage des Führungszeugnisses Alle 5 Jahre 
 
2.1 Stellenausschreibungen 
Stellen die Stellenausschreibungen den Kinderschutzaspekt besonders heraus?
  
O  Ja  /  X Nein 
 
Welche Risiken könnten daraus entstehen?  
Kinderschutz wird nicht beachtet 
 
Zukünftige Maßnahmen zur Abwendung:  
Kinderschutzaspekt im Stellenausschreiben herausstellen

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 28 
 
2.2 Bewerbungsgespräche 
Weisen Sie ausdrücklich auf das Schutzkonzept / den Kinderschutzgedanken hin?
  
X  Ja  /  O Nein 
 
2.3 Arbeitsverträge 
Sind in die Arbeitsverträge Zusatzvereinbarungen zum Schutz vor sexualisierter 
Gewalt aufgenommen?  
X  Ja  /  X Nein (bei Honorarverträge) 
 
Welche Risiken könnten daraus entstehen?  
Fehlende Aufklärung, Qualifikation  
 
Zukünftige Maßnahmen zur Abwendung:  
Zusatzvereinbarung in den Arbeitsvertrag aufnehmen & Aufklärung unterzeichnen 
lassen  
 
2.4 Einstellungssituation, Mitarbeiter/-innengespräche 
Gibt es einen Einarbeitungsplan?  
X  Ja  /  O Nein 
Werden regelmäßige Probezeitgespräche durchgeführt?  
X Ja  /  O Nein 
Finden regelmäßige Mitarbeiter/-innengespräche (auch nach der Probezeit) statt?  
O  Ja  /  X Nein 
 
Welche Risiken könnten daraus entstehen?  
ggf. fachliche Mangel und Qualifikation nicht überprüf- und evaluierbar  
 
Zukünftige Maßnahmen zur Abwendung:  
Regelmäßige Mitarbeiterinnengespräche mit besonderen Blick auf den Kinderschutz 
 
Erteilen diese Bewerber/-innen ihr Einverständnis, dass Sie vorherige Arbeitgeber 
zur Thematik des Machtmissbrauchs kontaktieren dürfen?  
O  Ja  /  X Nein 
 
2.5 Fachwissen in allen Bereichen der Organisation 
Sind Mitarbeiter/-innen aus allen Bereichen zu folgenden Themen geschult? 
Kinderschutz / Machtmissbrauch / Gewalt / Sexualpädagogik  
Teilweise ja 
 
Steht in der Einrichtung / allen Bereichen entsprechendes Informationsmaterial und 
Fachliteratur zur Verfügung?  
X  Ja  /  O Nein 
Welche Risiken könnten daraus entstehen?  
Mangelnde Aufklärung, fehlende fachliche Qualifikation  
 
Zukünftige Maßnahmen zur Abwendung:

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Regelmäßige Fortbildung der Mitarbeiterinnen zu den Themen Kinderschutz / 
Machtmissbrauch / Gewalt / Sexualpädagogik 
 
Existiert ein sexualpädagogisches Konzept für die Einrichtung, auf das sich alle 
Beteiligten verständigt haben?  
O  Ja  /  X Nein 
 
Welche Risiken könnten daraus entstehen?  
Mangelndes Wissen der Mitarbeiterinnen, mangelnde Reflexion der eigenen 
Fachlichkeit 
 
Zukünftige Maßnahmen zur Abwendung:  
Erarbeitung eines Sexualpädagogischen Konzeptes  
 
2.6 Zuständigkeiten und informelle Strukturen 
Sind Zuständigkeiten klar geregelt?  
X  Ja  /  O Nein 
Welche? Bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung: anonymer Austausch im Team 
und der Leitung, Dokumentation 
Gibt es informelle Strukturen?  
O  Ja  /  X Nein 
 
Sind nicht-pädagogische Kollegen/Kolleginnen oder Aushilfen (z. B. Nachtdienste) 
über bestehende Regeln informiert / beteiligt?  
X  Ja  /  O Nein 
 
Welche Risiken könnten daraus entstehen?  
Mangelnde Fachlichkeit 
 
Zukünftige Maßnahmen zur Abwendung:  
Einarbeitung, Schulung 
 
2.7 Kommunikations- und Wertekultur 
Gibt es eine mit allen Mitarbeiter/-innen gemeinsam entwickelte Wertekultur 
(Menschenbild / Bild vom Kind, pädagogische Grundsätze, Leitgedanken etc.)? O  
X Ja  /  O Nein 
Welche?  
Selbstbestimmung und freie Entfaltung der Kinder und Jugendlichen 
 
Gibt es Kommunikationsgrundsätze, die es ermöglichen, auf und zwischen allen 
hierarchischen Ebenen der Einrichtung Kritik zu üben (Fehlerkultur)?  
X  Ja  /  O Nein 
Welche?  
Transparenz, Wertschätzende Kommunikation, Feedbackkultur, fachliche Reflexion

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2.8  Feedbackkultur, Möglichkeiten der Reflexion, der Supervision etc., 
Möglichkeiten der Mitbestimmung 
Kann in regelhaft etablierten Runden über Belastungen bei der Arbeit und über 
unterschiedliche Haltungen in wertschätzender Form gesprochen werden?  
X  Ja  /  O Nein 
 
Gibt es die Möglichkeit der kollegialen Beratung?  
X  Ja  /  O Nein 
 
3. Beteiligungs- und Beschwerdemöglichkeiten aller relevanten 
Bezugsgruppen 
 
Eltern / Sorgeberechtigte werden über folgende Maßnahmen / Gesichtspunkte zum 
Kinderschutz informiert:  
Nein 
 
Kinder / Jugendliche werden an folgenden Maßnahmen des Kinderschutzes beteiligt: 
Nein 
Ist eine Beschwerdemöglichkeit für alle relevanten Beteiligten vorhanden?  
O  Ja  /  X Nein 
Welche Rahmenbedingungen sind vorhanden, damit alle relevanten Beteiligte 
„ungute Gefühle“, Übergriffe und belastende Situationen ansprechen können? 
(Kinderschutzbeauftragte, -fachkräfte, Fachberatungsstellen, etc.) 
 
Hinweis auf Kinderschutzbeauftragte, Vermittlung zu Fachberatungsstellen  
 
Daraus leiten sich folgende Risiken ab:  
Aufklärung und Hinwirken auf Beendigung nur informell möglich 
 
Aus diesen Risiken ergeben sich folgende zukünftige Maßnahmen:  
Einrichtung einer Ansprechpartnerin mit spezieller Qualifikation im Bereich 
Kinderschutz 
 
Gibt es vertraute, unabhängige, interne bzw. externe Ansprechpartner/-innen, die im 
altersgerechten Umgang geübt sind?  
X  Ja  /  O Nein 
Sind diese Personen allen Beteiligten bekannt?  
X  Ja  /  O Nein 
 
3.1 Zugänglichkeit der Informationen 
Haben alle Beteiligte (Kollegen/Kolleginnen, Klienten/Klientinnen, Sorgeberechtigte) 
Zugang zu den nötigen Informationen (Regelwerk, Beschwerdemöglichkeiten etc.)?
  
X  Ja  /  O Nein 
Sind diese Informationen auch für alle verständlich?  
O  Ja  /  X Nein 
Welche Risiken könnten daraus entstehen?  
Fehlendes Verständnis aufgrund sprachlicher Barrieren

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4. Handlungsplan 
Gibt es einen Handlungsplan (Notfallplan, Handlungskette), in dem für einen 
Verdachtsfall die Aufgaben und das Handeln konkret geklärt sind?  
X  Ja  /  O Nein 
 
5. Andere Risiken 
In unserer Einrichtung / von meinem Blickfeld aus sehe ich Risiken in weiteren 
Bereichen: 
Keine 
 
 
 
Unterschriften:

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II Liste mit Kontaktadressen 
 
Deutscher Kinderschutzbund 
Ortsverband Köln  e.V. 
Kinderschutzzentrum 
Bonner Straße 151 
50968 Köln 
Telefon: 0221 - 5 77 77 - 0 
Telefax: 0221 – 5 77 77 - 11 
E-Mail: info@kinderschutzbund-koeln.de 
www.kinderschutzbund-koeln.de 
 
Elterntelefon des Kinderschutzbundes Köln 
Montags bis freitags von 9-11 Uhr 
Dienstags und donnerstags von 17-19 Uhr 
0800 – 11 10 55 0 
 
Das Kinder- und Jugendtelefon des Kinderschutzbundes Köln 
Montags bis samstags 14-20 Uhr 
116 111 
 
Familienzentrum Kalk im Kalker Netzwerk für Familien  
Kinderschutz-Zentrum Köln Koordinationsstelle Kalk 
Rolshover Straße 7-9 
51105 Köln 
Telefon: 0221 / 47 44 59 - 16 
Fax: 0221 / 47 44 59 - 11 
E-Mail: Familienzentrum.kalk@kinderschutzbund-koeln.de 
 
Koordination Frühe Hilfen Köln 
Telefon: 0221 / 221 – 2 85 91 
E-Mail: kfk@stadt-koeln.de 
 
 
Fachberatungsstellen bei sexueller Gewalt  
Zartbitter e.V.  
Sachsenring 2-4 
50677 Köln 
Telefon: 0221 / 31 20 55 
E-Mail: info@zartbitter.de 
Internet: www.zartbitter.de

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 33 
III Notfallnummern 
 
Polizei: 110 
 Nächstgelegenes Polizeikommissariat Polizei Mülheim: 0221 / 229 453 0 
 Jugendschutz: 0800 / 000 9554 
 
Feuerwehr: 112 
 Feuer- und Rettungswache: 0221 / 974 80 
 Giftinformationszentrum-Nord: 0551-192 40 
 
Notfallnummer Allgemeiner sozialer Dienst: 0221 / 221 999 99 
Die Notfallnummer des allgemeinen sozialen Dienst (ASD) leistet erste Hilfe für Kinder und 
Jugendliche in akuten sozialen Krisen – rund um die Uhr. 
 
Kinder- und Jugendpsychiatrischer Dienst: 0221 / 221 273 82 
In akuten psychischen Krisensituationen von Kindern und Jugendlichen ist hier kurzfristige 
Hilfe und Unterstützung zu erhalten. 
 
Leitung der Einrichtung: Fatma Aytulun 0178 7690723

Kinderschutzkonzept FEE e.V.  Piccoloministraße 435 51067 Köln 
 
 34 
 
IV Musterformular Einverständnis zur Dokumentation 
 
Einverständniserklärung zum Datenschutz 
 
 
___________________________________________________________________ 
Name, Vorname 
 
___________________________________________________________________ 
Anschrift 
 
___________________________________________________________________ 
Geburtsdatum, Geburtsort 
 
___________________________________________________________________ 
Für den Träger 
 
Ich erkläre mich damit einverstanden, dass der oben aufgeführte Träger im Rahmen der 
Überprüfung einschlägiger Vorstrafen von ehrenamtlichen und nebenamtlichen 
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in der Kinder- und Jugendhilfe das Datum des von mir 
vorgelegten erweiterten Führungszeugnisses und das Datum der Einsichtnahme sowie die 
Tatsache der fehlenden Einträge im Sinne des § 72a Abs. 5 SGB VIII schriftlich 
dokumentieren darf. 
 
_____________________________________________________  
Ort und Datum 
 
__________________________________________________________________ 
Unterschrift der ehrenamtlichen/nebenamtlichen Mitarbeiter*in

Kinderschutzkonzept FEE e.V.  Piccoloministraße 435 51067 Köln 
 
 35 
 
V Musterformular Erklärung Benachrichtigung Strafverfahren 
 
Erklärung 
 
 
Erklärung der Mitarbeiter*in  
 
 _______________________________________________________________ 
 
geb. am_____________________ 
 
Gegen mich ist kein Verfahren wegen einer Straftat nach den §§171, 174 bis 174c, 
176 bis 181a,  
182 bis 184e, 225, 232 bis 236 des Strafgesetzbuches anhängig. 
 
Ich verpflichte mich hiermit, meinen Arbeitgeber/Träger 
 
___________________________________________________________________  
sofort zu informieren, wenn ein Verfahren wegen Verstoßes nach den o. g. 
Paragrafen gegen mich eröffnet werden sollte. 
 
___________________________________________________________________  
Ort, Datum und Unterschrift

Kinderschutzkonzept FEE e.V.  Piccoloministraße 435 51067 Köln 
 
 36 
VI Musterformular Dokumentation Einsichtnahme 
 
Dokumentation der Einsichtnahme in erweiterte Führungszeugnisse für ehren- oder nebenamtliche 
Personen in der Kinder- und Jugendhilfe 
Unterschrift der 
Einsicht nehmenden 
Person 
 
 
 
 
 
 
Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Eine Weitergabe an Dritte ist nicht gestattet. Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn 
die/der Ehren- oder Nebenamtliche zu erkennen gibt, dass ihre/seine Mitarbeit beendet ist. Kommt es zu keinem Engagement, sind die Daten sof ort zu 
löschen. 
Name und Funktion 
des Trägervertreters 
(Zuständigkeit) 
 
 
 
 
 
 
Keine Einträge i. 
S. des § 72a 
Abs. 1 SGB VIII 
 
 
 
 
 
 
Einverständniser-
klärung zur Doku-
mentation liegt vor 
 
 
 
 
 
 
Datum der 
Einsichtnah
me 
 
 
 
 
 
 
Ausstellungs-
datum des Füh-
rungszeugnisses 
 
 
 
 
 
 
Name, Vorname 
 
 
 
 
 
 
Quelle für alle Formulare: (Erweitertes) Führungszeugnis in der offenen Kinder- und Jugendarbeit und in der Arbeit des 
Kinderschutzbundes

Kinderschutzkonzept FEE e.V.  Piccoloministraße 435 51067 Köln 
 
 37 
 
VII Bestätigung Mitarbeiter*innen Bestätigung  
 
Hiermit bestätige ich eine Einführung in das Kinderschutzkonzept der Einrichtung, eine Kopie 
der Verhaltensampel sowie eine Einführung in die Verhaltensregeln zum Umgang mit 
verletzten Kindern und Jugendlichen erhalten zu haben.  
 
___________________________________________________________ 
Name  
 
___________________________________________________________ 
Anschrift  
 
___________________________________________________________ 
Telefon / Mobil  
 
___________________________________________________________ 
E-Mail  
 
___________________________________________________________ 
Ort, Datum Unterschrift

Anlage 2 FEE-Konzept Mädchen- und Frauentreff

10585 Zeichen

1 
 
 
FEE e. V. - Mädchen- und Frauentreff in Köln Holweide  - 
Selbstbestimmt leben! 
  
 
 
Präambel 
 
FEE – Fördern & Ernten e.V. ist ein eingetragener, gemeinnütziger Verein.  
Der Verein ist ein Zusammenschluss engagierter Kölnerinnen mit und ohne 
Migrationshintergrund, deren Herzensanliegen die Förderung von Mädchen und Frauen ist. 
Gleichberechtigung wird bei FEE e.V. erlebt, gelebt und umgesetzt. 
 
Mädchen und Frauen erfahren strukturell und individuell häufig Diskriminierung und sind in 
besonderem Maße Gewalt ausgesetzt. Die besondere Wahrnehmung von Mädchen- und 
Fraueninteressen und im speziellen der Bedingungen von Migrantinnen ist unser Ziel. Das 
FEEnhaus ist eine Einrichtung, die parteilich für Mädchen und Frauen arbeitet, ihre Anliegen 
und Lebensbedingungen ernst nimmt, sie ins Zentrum der Aktivitäten stellt und die 
Solidarisierung unterschiedlicher Mädchen und Frauen fördert. 
Der Verein hat eine klare Haltung gegen Rassismus und Gewalt. 
 
Der Standort von FEE e.V. befindet sich in Köln Holweide und wurde bewusst gewählt, weil   
die Siedlung Gerhart- Hauptmann-Straße durch Arbeits- und Perspektivlosigkeit geprägt und 
der Migrationsanteil der Bewohnerinnen und Bewohner ziemlich hoch ist.  
 
 
Kurzbeschreibung des Angebotes - Selbstbestimmt leben! 
 
FEE e.V. verfügt seit 2015 über eigene Vereinsräume in Köln Holweide, welche  von der 
GAG Immobilien AG mietfrei zur Verfügung gestellt wurden. Mit der finanziellen 
Unterstützung durch die Sparkasse Köln-Bonn, NRW Starthilfe, Kommunales 
Integrationszentrum der Stadt Köln, Bürgeramt Mülheim und der GAG Immobilien AG 
wurden die Räume, das FEEnhaus, umfangreich renoviert und kostengünstig ausgestattet. 
Seit Februar 2016 bietet FEE e.V. mit der finanziellen Unterstützung durch die NRW-KOMM-
AN-Förderung und die NRW-Anschubfinanzierung im FEEnhaus Angebote für geflüchtete 
Mädchen und Frauen sowie Migrantinnen mit überwiegend türkischem Hintergrund an. 
Hierbei arbeitet FEE e.V. u. a. mit dem MUT-Projekt-NRW von DaMigra e. V., der AWO-
Mittelrhein und dem Runden-Tisch-Holweide zusammen.

2 
 
In diesen Jahren hat sich gezeigt, dass FEE e. V. durch den parteiischen und 
ressourcenstärkenden Ansatz einen wichtigen Beitrag für die gleichberechtigte Teilhabe von 
Mädchen und Frauen mit Migrationshintergrund sowie Fluchterfahrung leistet.  
Aufgrund der Erfahrungen aus dem hauptamtlichen Bereich, wie z.B. als Lehrerin, 
Sozialarbeiterin und der guten Vernetzung der Vorstandsfrauen ist bekannt, dass in Köln für 
die genannten Zielgruppen nicht genügend mädchen- und frauenspezifische Angebote 
vorgehalten werden. Die meisten Projekte beziehen sich auf männlichen Personen und 
Familien als Zielgruppen. Ebenso werden in der Regel die „älteren“ Migrantinnen, die zu der 
1.  und 2. Generation der sogenannten „Gastarbeiter*innen“ gehören durch die 
herkömmlichen Angebote wie Seniorennetzwerk, gesundheitsbezogene Kurse, 
Ernährungsberatung, kulturelle Aktivitäten, nicht berücksichtigt. Sie leben häufig allein, sind 
zum Teil ziemlich isoliert und/oder pflegen den kranken Ehemann. Aufgrund ihrer 
mangelnden Sprachkenntnisse schauen sie überwiegend die türkischen Sender an und sind 
aufgrund der politischen Verhältnisse in der Türkei, der Gefahr der einseitigen Information 
ausgesetzt. Besonderes Augenmerk wird auch auf jene Mädchen und Frauen gelegt, die 
außerhalb der Familie wenige Kontaktmöglichkeiten haben.  
 
Es ist deutlich geworden, dass der sehr viel höhere Bedarf an weiteren Angeboten für 
Mädchen und Frauen mit Migrationshintergrund und Fluchterfahrung und der 
Koordinationsaufwand nicht mehr ausschließlich auf ehrenamtlicher Basis leistbar ist.  
FEE e.V. verfügt seit Oktober bzw. November 2020 über hauptamtliche Strukturen. Eine 
Projektkoordinatorin mit einer 19,25 Stunden/Woche- Stelle, die von der Rhein-Energie-
Stiftung bis zu maximal 3 Jahren finanziert wird, betreut ein Mentoring-Projekt für Mädchen 
und junge Frauen mit Zuwanderungs- und Fluchtgeschichte. Eine Diplom-Pädagogin ist seit 
November 2020 mit einer 19,25 Woche-Stelle für zwei Jahre finanziert vom jobcenter Köln 
über das Teilhabe-Chancen-Gesetz für die Koordination zuständig.  
 
Die gesamte Vereinsarbeit erfolgt ehrenamtlich. Wegen der Berufstätigkeit des 
ehrenamtlichen Vorstands und der Unterstützerinnen sind die Mitwirkungs- und 
Gestaltungsmöglichkeiten in Bezug auf die zielgruppenspezifischen Angebote sowie die 
Netzwerkarbeit eingeschränkt und nur an den Nachmittagen und Abendstunden möglich.

3 
 
Zielsetzung  
Gerade Migrantinnen und Mädchen und Frauen mit Fluchterfahrung werden oft als Opfer, als 
unterdrückt und unselbständig angesehen. Es gilt jedoch anzuerkennen, dass Frauen mit 
Migrations- und Fluchterfahrungen sich vielfältige Strategien zur Bewältigung neuer 
Lebenssituationen angeeignet haben, dass sie Stärken und Ressourcen mitbringen. Die 
Fähigkeiten von Mädchen und Frauen sowie die Idee der Hilfe zur Selbsthilfe stehen daher 
im Mittelpunkt des Handelns von FEE e. V.. 
Durch mehrdimensional wirkende Angebote werden die Zielgruppen dazu befähigt die 
eigenen Ressourcen zu nutzen sowie die vielfältigen gesellschaftlichen Angebote 
kennenzulernen und daran teilzuhaben. Zudem erhalten sie im Bereich „Demokratiebildung“ 
Inputs und Impulse für ein selbstbestimmtes Leben. Hierzu werden in unterschiedlichen 
Settings, wie z. B.  bei der Bildung von entwicklungsfördernden Tandems und bei 
Bildungsveranstaltungen sogenannte Paten-Frauen mit „sozial benachteiligten“ oder 
bildungsfernen Frauen zusammengebracht, um gegenseitig die Perspektiven zu erweitern 
und das voneinander Lernen zu ermöglichen. Um das ehrenamtliche Engagement von 
Mädchen und Frauen mit Migrationsgeschichte zu stärken und innerhalb des Migrantischen 
Milieus zu etablieren, sind spezielle Konzepte notwendig. FEE e.V. beabsichtigt ein solches 
Konzept mit dem Ziel zu erstellen, dass von Ehrenamtlichen unterstützte Frauen und 
Mädchen ihrerseits Hilfe im Sinne eines Schneeballsystems für andere Frauen leisten 
können und werden. 
 
Zielgruppe  
• In der Siedlung Köln Holweide lebende Mädchen und Frauen 
• Seniorinnen mit überwiegend türkischem Hintergrund 
• Mädchen und Frauen mit Fluchterfahrung u. a. aus dem Irak, Syrien, Afghanistan 
• Frauen mit und ohne Migrationshintergrund, die die Unterstützung für die 
Teilnehmerinnen / Nutzerinnen als Patinnen ehrenamtlich übernehmen 
 
Ziele 
• Durch regelmäßige politische Bildungsarbeit die Geschlechtergerechtigkeit, insbesondere 
die Demokratiebildung zu fördern. 
• Durch Information und Aufklärung die integrationshemmende und einseitige 
Einflussnahme durch die Herkunftsländer zu vermindern und die Selbstbestimmung zu 
stärken.  
• Förderung der Integration, Partizipation und Kommunikation von Migrantinnen und 
Mädchen und Frauen mit Fluchterfahrung.

4 
 
• Heterogene Lernräume schaffen, um Diskriminierungserfarungen abzubauen, 
Aufstiegsmöglichkeiten und die Integration zu fördern.  
• Die Fähigkeiten von Mädchen und Frauen mit/ohne Fluchterfahrung stärken sowie "die 
Hilfe zur Selbsthilfe" zu fördern. 
• Den Lebensraum und Aktivitätsradius von Mädchen und Frauen erweitern. 
 
 
Die Ziele werden durch folgende Maßnahmen umgesetzt: 
 
Angebote für Frauen  
• 2 x jährlich Durchführung / Teilnahme von politischen Bildungsveranstaltungen mit/für 10 
bis 25 Teilnehmer*innen, z. B. am Internationalen Frauentag, Internationalen Tag gegen 
Gewalt an Frauen 
• 4 x jährlich Filmvorführungen und Diskussion in Kooperation mit DaMigra e. V. mit / für 
15 bis 25 Teilnehmer*innen zu frauenrelevanten, integrationsfördernden, Rassismus 
kritischen Themen 
• 2 x jährlich Informationsveranstaltungen für 10 bis 15 Teilnehmer*innen zu den Themen: 
Einführung in die Deutsche Gesellschaft (Werte, Normen und rechtliche Aspekte wie die 
Gleichberechtigung von Frauen und Männern), Gesundheit, Bildung, Erziehung, u.a. 
• 1 x wöchentlich Frühstück, um Begegnung zu ermöglichen und die Integration zu fördern 
• Ressourcenstärkende Kurs-Angebote, wie z.B. Bewegung und Begegnung für 
Seniorinnen, Selbstverteidigung, Qi Gong, Schwimmen, Fahrradfahren u.a. 
• 1x wöchentlich Kochgruppe für 10 bis 20 Teilnehmerinnen mit Ernährungsberatung, 
Dolmetscherinnen und Kinderbetreuung 
• 1 x wöchentlich Nähwerkstatt für 10 bis 15 Teilnehmerinnen 
• Begleitung zu Ämtern, zum Gericht, zu Anwält*innen und Ärzt*innen 
• Akquise, Schulung und Pflege von maximal 10 ehrenamtlichen Unterstützer*innen 
 
 
Angebote für Mädchen und junge Frauen 
 
• Kostenfreie  Lern- und Entwicklungsförderung für Mädchen von der 1. bis zur 10. Klasse 
2 x wöchentlich für je max. 5 Teilnehmerinnen 
• 1 x wöchentlich face to face Entwicklungsförderung für max. 10 Mädchen und Frauen mit 
Fluchterfahrung

5 
 
• Mentorinnen-Projekt für Mädchen und junge Frauen mit Zuwanderungs- und 
Fluchtgeschichte 
• Lebensberatung von Mädchen und Frauen, bei Bedarf mit Dolmetscherin 
• 2 x jährlich Ausflüge für 10 bis 15 Teilnehmer*innen der Lernförderung u.a. 
 
 
Darüber hinaus erfolgen  
• Netzwerkarbeit im Sozialraum und Stadtgebiet 
• Öffentlichkeitsarbeit 
• Feste und Feiern 
 
 
Methoden 
• vielfältige Methoden der Sozialarbeit und Pädagogik 
• Sozialraumansatz 
• Systemisch-lösungsorientierter Ansatz 
 
 
Personal und Finanzierung 
• 19,25 Stunden/Woche Stelle Sozialarbeiterin/Sozialpädagogin mit Interkultureller 
Kompetenz und Zusatzqualifikationen angelehnt an TvöD SuE 15, Stufe 3 Finanzierung 
soll nach Möglichkeit ab 2022 durch die Stadt Köln erfolgen 
• Diplom-Pädagogin mit 19,25 Stunden/Woche Stelle finanziert über das Teilhabe-
Chancen-Gesetz zu 100% durch das Jobcenter bis 10/2022, Fremdfinanzierung von 
10% in 2022/2023, von 20% in 2023/2024, 30% von 2024/2025 erforderlich 
• 19,25 Stunden/Woche Stelle für max. 3 Jahre für Projektkoordinatorin für das 
Mentoring-Projekt für Mädchen und junge Frauen mit Zuwanderungsgeschichte und 
Fluchterfahrung, den „FEEnClub“, finanziert von der RheinEnergie-Stiftung 
Jugend/Beruf, Wissenschaft 
• qualifizierte ehrenamtliche Unterstützerinnen unterschiedlicher Herkunft 
• Kursleiterinnen, Reinigungs- und Verwaltungskraft auf Honorarbasis 
 
 
Organisation 
Die Durchführung der Basisangebote sowie der Projekte erfolgen durch den gemeinnützigen 
Verein FEE e.V.

6 
 
Die Geschäftsführung und Verantwortung für die Umsetzung der Angebote und Projekte, die 
Auswahl von Fachkräften sowie die Dienst- und Fachaufsicht liegen im Vereinsvorstand.  
 
. 
Fortbildung und Supervision 
Die Fachkräfte bilden sich regelmäßig fort und werden regelmäßig supervidiert.

Anlage 1 Satzung - FEE e.V.

9768 Zeichen

Satzung vom 12.02.2020 – FEE - Fördern und Erfolge ernten! 
1 
 
Vereinssatzung -FEE-Fördern und Erfolg ernten! 
Inklusiv, parteiisch, erfolgsorientiert  
 
 
„Frauen, wacht auf! Was auch immer die Hürden sein werden, 
die man euch entgegenstellt, es liegt in eurer Macht, sie zu 
überwinden. Ihr müsst es nur wollen.“ 
Olympe de Gouges (1748-93), frz. Revolutionärin u. Frauenrechtlerin 
 
 
§ 1 Name und Sitz  
 
1. Der Verein trägt den Namen „FEE-Fördern und Erfolg ernten e.V.“. 
2. Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen. Nach der Eintragung wird dem Namen 
der Zusatz eingetragener Verein (e.V.) angefügt.  
3. Der Sitz des Vereins ist Köln.  
 
 
§ 2 Zweck  
 
Der Verein ist ein Zusammenschluss von Frauen, die sich für die Förderung und Umsetzung 
der Gleichberechtigung von Frauen und Männern einsetzen wollen. Zweck des Vereins ist 
die Förderung des ehrenamtlichen und bürgerschaftlichem Engagements sowie die Mitwir-
kung an den Aufgaben der öffentlichen Sozial-, Kinder -, Jugend – und Gesundheits-
hilfe.  Dabei werden insbesondere Mädchen und junge Frauen unabhängig von ihrer Her-
kunft und ihrem sozialen Hintergrund entsprechend ihren individuellen Möglichkeiten dazu 
befähigt, sich schulisch und beruflich zu entfalten, um die tradierten beruflichen Zuweisungen 
erfolgreich überwinden zu können.  
 
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch  
 
1. eine intensive Aufklärungs- und Bildungsarbeit in Bezug auf Geschlechterdemokratie, 
Inklusion und Selbstbestimmung. 
2. die Entwicklung und Umsetzung von Handlungsorientierten Konzepten, die im positi-
ven Sinne auf die Biographien von Mädchen und jungen Frauen Einfluss nehmen, um 
die Geschlechtergerechtigkeit wahr werden zu lassen. 
3. die Umsetzung des Kölner Patinnenprojekts für Mädchen und junge Frauen. 
 
 
§ 3 Gemeinnützigkeit 
 
1. Der Verein mit Sitz in Köln verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige 
Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.  
2. Die zur Erreichung seines Zweckes erforderlichen Mittel erwirbt der Verein durch Mit-
glieds- und Förderbeiträge, Sach- und Geldspenden, eigene Veranstaltungen sowie 
öffentliche und sonstige Zuwendungen.  
3. Der Verein verfolgt seine Ziele durch das ideelle Engagement der Mitglieder, der Ver-
einsorgane und der weiteren Mitwirkenden und durch den sachgerechten Einsatz der

Satzung vom 12.02.2020 – FEE - Fördern und Erfolge ernten! 
2 
 
Vereinsmittel. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirt-
schaftliche Zwecke. 
4. Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral. 
5. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet wer-
den. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben 
auch im Falle der Auflösung keinen Rechtsanspruch. 
6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder 
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 
7. Beschlüsse über Satzungsänderungen, die den Zweck des Vereins gemäß § 2 be-
treffen, sind vor dem Inkrafttreten dem zuständigen Finanzamt zwecks Bestätigung 
vorzulegen. Die Gemeinnützigkeit des Vereins im steuerrechtlichen Sinne darf nicht 
beeinträchtigt werden. 
 
 
§ 4 Geschäftsjahr  
 
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.  
 
 
§ 5 Erwerb der aktiven Mitgliedschaft  
 
1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein. 
2. Der Beitritt zum Verein ist schriftlich zu erklären. Über den Aufnahmeantrag entschei-
det der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit und unterrichtet die Beitrittswilligen 
durch schriftliche Mitteilung. 
3. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht be-
gründet werden.  
 
§ 6 Fördermitgliedschaft  
 
Jede natürliche oder juristische Person kann die Arbeit des Vereins durch eine Fördermit-
gliedschaft finanziell unterstützen. 
 
§ 7 Rechte und Pflichten der aktiven Mitglieder und Fördermitglieder 
 
1 Alle aktiven Mitglieder haben volles Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und bei 
der Mitgliederabstimmung, sowie das Recht, der Mitgliederversammlung und dem 
Vorstand Anträge zu unterbreiten. 
2 Fördermitglieder haben kein Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung. 
 
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft 
1 Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Die Austrittserklärung 
ist schriftlich gegenüber dem Vorstand abzugeben. Der Austritt ist jederzeit möglich. 
2 Gegen die Ablehnung eines Mitgliedsantrags ist Widerspruch möglich. Über den Wi-
derspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.  
3 Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss, wenn ein Mitglied in erheblichem Maße 
gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Die Mitgliedschaft endet mit der Zustel-
lung der Ausschlusserklärung. Das Schreiben gilt dann als zugegangen, wenn es an 
die letzte bekannte Anschrift ergangen ist. Dem Mitglied muss vor Beschlussfassung 
in einer angemessenen Frist (zwei Monate) Gelegenheit zur schriftlichen

Satzung vom 12.02.2020 – FEE - Fördern und Erfolge ernten! 
3 
 
Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann das 
Mitglied Berufung bei der Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb 
eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vor-
stand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mit-
gliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entschei-
det. 
4 Durch das Ende der Mitgliedschaft werden noch offene Forderungen des Vereins ge-
genüber dem Mitglied nicht berührt.  
5 Mitglieder, die den Mitgliedsbeitrag nicht bezahlen, können als Mitglied ausgeschlos-
sen werden.  
 
 
§ 9 Mitgliedsbeiträge 
1 Die Höhe des Beitrages der aktiven Mitglieder wird auf Vorschlag des Vorstandes 
durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen 
festgelegt. Der Vorstand kann Mitgliedsbeiträge ermäßigen, stunden oder aussetzen.  
2 Die Höhe des Beitrages von Fördermitgliedern liegt im Ermessen des Fördermit-
glieds. Die Mitgliederversammlung kann einen jährlichen Mindestbeitrag für Förder-
mitglieder mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen festlegen.  
3 Alle für die Aufrechterhaltung des Vereinszweckes anfallenden Kosten für die einzel-
nen Mitglieder werden vom Verein im Sinne des § 2 erstattet. 
 
 
§ 10 Organe des Vereins 
 
Die Organe des Vereins sind  
1. die Mitgliederversammlung.  
2. der Vorstand  
 
 
§ 11 Die Mitgliederversammlung 
 
Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Die Einladung zu einer Mit-
gliederversammlung erfolgt in Textform durch zwei Vorstandsmitglieder unter Einhaltung einer 
Frist von mindestens zwei Wochen.  
Die Einladung gilt als zugegangen, wenn sie rechtzeitig an die letzte von dem Mitglied dem 
Verein schriftlich bekannt gegebene Post-, Telefax- oder e-Mail Adresse abgesendet wurde.  
1. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder 
beschlussfähig.  
2. Satzungsänderungen erfordern die Zustimmung von zwei Drittel der anwesenden Mit-
glieder.  
3. Bei Auflösung des Vereins ist die Zustimmung von zwei Drittel der anwesenden Mit-
glieder erforderlich 
4. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben  
• Wahl des Vorstandes,  
• Entgegennahme des Rechenschaftsberichts und Entlastung des Vorstandes;  
• Beschlussfassung in Fragestellungen von erheblicher Bedeutung;  
• Festsetzung der Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrags;  
• Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung.

Satzung vom 12.02.2020 – FEE - Fördern und Erfolge ernten! 
4 
 
5. Das Protokoll wird mindestens von einer Versammlungsleiterin und einer Protokoll-
führerin gezeichnet. 
 
§ 12 Der Vorstand 
  
1. Der Vorstand besteht aus der 1. und 2. Vorsitzenden, der Schatzmeisterin, einer 
Schriftführerin, einer stellvertretenden Schriftführerin sowie bis zu 10 Beisitzerinnen.  
Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der geschäftsführende Vorstand, der sich aus 
der Vorsitzenden, ihrer Stellvertreterin, der Schatzmeisterin und der Schriftführerin 
zusammensetzt. Vertretungsberechtigt sind je zwei dieser benannten Vorstandsmit-
glieder gemeinsam. Die Aufgaben und Tätigkeiten des geschäftsführenden Vorstan-
des sollen durch eine Geschäftsordnung geregelt werden, die durch den Vorstand 
beschlossen wird. Im Innenverhältnis soll die Vertretungsregelung ebenfalls durch 
diese Geschäftsordnung geregelt werden. Dem Vorstand des Vereins obliegen die 
Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er vertritt 
den Verein gerichtlich und außergerichtlich.  
 
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren ge-
wählt. 
3. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.  
4. Nur Vereinsmitglieder können Vorstandsmitglieder des Vereins werden. 
5. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. 
6. Wiederwahl ist zulässig. 
7. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. 
8. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand. 
 
§ 13  Kassenprüfung 
 
1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren eine Kassenprüferin. 
2. Diese darf nicht Mitglied des Vorstands sein. 
3. Wiederwahl ist zulässig. 
 
 
§ 14 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens  
 
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt 
das Vermögen des Vereins an den AWO Kreisverband Köln e.V., der es unmittelbar und 
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. 
 
 
§ 15 Ermächtigung  
 
Der geschäftsführende Vorstand wird ermächtigt, aus formeller Hinsicht notwendig werdende 
Satzungsänderungen zu beschließen.

Beschlussvorlage Ausschuss

6512 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
IV/510/62 
17 01 
Vorlagen-Nummer 
 2581/2021 
Freigabedatum 05.08.2021 
  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII; hier: "FEE-Fördern und 
Erfolg ernten e.V. 
Beschlussorgan 
Jugendhilfeausschuss 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Jugendhilfeausschuss – Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie – beschließt, den „FEE-
Fördern und Erfolg ernten e.V.“, Piccoloministr. 435, 51067 Köln, als Träger der freien Jugendhilfe 
gemäß § 75 Abs. 2 SGB VIII anzuerkennen. 
 
Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 06.09.2021 
Jugendhilfeausschuss 07.09.2021 
Integrationsrat 28.09.2021

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung: 
Der Verein „FEE-Fördern und Erfolg ernten e.V.“, Piccoloministr. 435, 51067 Köln wurde am 
22.07.2013 mit Sitz in Köln gegründet und am 06.11.2013 unter der VR-Nr. 17879 beim Amtsgericht 
Köln eingetragen. 
Der Verein beantragt, nach nunmehr mehr als 7-jähriger Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe, die 
Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII. 
 
Gemäß § 2 der Satzung ist der Verein ein Zusammenschluss von Frauen, die sich für die Förderung 
und Umsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern einsetzen wollen. Zweck des Ver-
eins ist die Förderung des ehrenamtlichen und bürgerschaftlichen Engagements sowie die Mitwirkung 
an den Aufgaben der öffentlichen Sozial-, Kinder- Jugend- und Gesundheitshilfe. Dabei werden ins-
besondere Mädchen und junge Frauen unabhängig von ihrer Herkunft und ihrem sozialen Hinter-
grund entsprechend ihren individuellen Möglichkeiten dazu befähigt, sich schulisch und beruflich zu 
entfalten, um die tradierten beruflichen Zuweisungen erfolgreich überwinden zu können. 
 
Der Satzungszweck des Vereins wird verwirklicht, durch Aufklärungs- und Bildungsarbeit, durch die 
Entwicklung und Umsetzung von handlungsorientierten Konzepten zur Stärkung der Biographien von 
Mädchen und jungen Frauen. 
 
Der in Köln-Holweide verortete Verein fördert insbesondere die Interessen und Rechte von Mädchen 
und jungen Frauen mit Migrations- und Fluchtgeschichte.  
Der Beratungsbereich von „FEE e.V.“ ist partizipativ ausgerichtet und folgt damit den Interessen der 
Zielgruppe. Der Verein wird als interkulturelles Mädchen- und Frauenzentrum angesehen, welches 
seit 2016 besteht. Der Vereinsvorstand wird unter anderem durch eine Pädagogin vertreten. 
 
Außerhalb der Pandemiezeiten bestehen folgende Angebote: 
 wöchentliche Näh- und Kochgruppe für Mädchen und Frauen 
 Gesprächskreise 
 Filmvorführungen 
 zweimal wöchentliche Lernförderung für Schülerinnen der Klassen 1-10 (derzeit online und te-
lefonisch) 
 seit Oktober 2020 Projekt „FEEn Club bildet und beflügelt“, 5 Mentoren betreuen 15 Mentees 
im Alter von 14-21 Jahren in Form von wöchentlichen Treffen, Beratungen, Sprechstunden, 
Exkursionen, Theater- und kulturpädagogischen Workshops. 
 Einzel-, Gruppen- und Projektangebote 
 die Durchführung von Projekten, die der Persönlichkeitsentwicklung von Mädchen dienen, so-
wie das soziale und demokratische Verhalten fördern 
 Maßnahmen zur Inklusion von sozial benachteiligten Mädchen 
 
 
Dem Verein ist es gelungen, Mädchen und junge Frauen mit und ohne Migrations- und Fluchterfah-
rung im Stadtteil Holweide mit ihrem Angebot anzusprechen und dort einen geschlechterspezifischen 
Offenen Treff für Mädchen zu etablieren.

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Auch Mädchen aus den umliegenden Flüchtlingsunterkünften besuchen den Offenen Treff. 
Dieser ist regelmäßig, bisher an 2 Tagen in der Woche, geöffnet. Über den Offenen Treff können die 
Mädchen auch das Beratungsangebot nutzen. 
Der Vereinsvorstand ist in der Lage, die entsprechenden Rahmenbedingungen für einen Offenen 
Treff zu schaffen.  
Alle Vorstandsmitglieder sind für den Mädchenbereich ehrenamtlich tätig.  
 
Bis Oktober 2020 wurden die Angebote durch ehrenamtlichen Einsatz des Vorstandes und 4-6 weite-
ren Unterstützerinnen abgedeckt. 
Seit Oktober 2020 wird eine Stelle mit 19,25 Stunden/Woche für ein Mentoring-Projekt für Mädchen 
und junge Frauen mit Zuwanderungs- und Fluchtgeschichte von der Rhein-Energie-Stiftung für die 
Dauer eines Jahres finanziert. 
Eine zweite hauptamtliche Mitarbeiterin ist seit dem 01. November 2020 mit einer weiteren 19,25 
Stunden-Stelle tätig. Die Diplom-Pädagogin wird befristet auf zwei Jahre durch das JobCenter Köln 
über das Teilhabe-Chancengesetz gefördert. 
 
Der Verein verfügt über ein Konzept zum Umgang mit Kinderschutz – Kindeswohl und hat ein institu-
tionelles Kinderschutzkonzept erarbeitet. 
 
Den Vorstand bilden: 
Fatma Aytulun 
Tanja Lange 
Hannah Odenthal und 
Dr. Selma Gün 
Der Verwaltung liegen keine Erkenntnisse über die handlungsbevollmächtigten Personen vor, die 
einer Anerkennung des Vereins als Träger der freien Jugendhilfe entgegenstehen. 
 
Das Finanzamt Köln-Ost hat zuletzt am 14.07.2020 einen Freistellungsbescheid für 2017-2019 zur 
Körperschaftsteuer erteilt. 
 
„FEE- Fördern und Erfolg ernten e.V.“ hat sich ein Netzwerk aus Kooperationspartnern aufgebaut. 
Kooperationen bestehen unter anderem mit dem kommunalen Integrationszentrum, dem Wohnungs-
amt der Stadt Köln, den Grund- und weiterführenden Schulen im Stadtteil Holweide, der Jugendbe-
rufshilfe, dem JobCenter Köln, mit der AWO Kreisverband Köln, der Sozialraumkoordinatorin, dem 
AK-Jugend Holweide, Runder Tisch Holweide, dem MUT-Projekt von DaMigra. 
 
Der Verein „FEE-Fördern und Erfolg ernten e.V.“ erfüllt mit seinem Angebot die fachlichen und perso-
nellen Voraussetzungen zur Durchführung von Aufgaben der Jugendhilfe. 
Er trägt zur individuellen und sozialen Entwicklung der Mädchen und jungen Frauen bei und hilft beim 
Abbau von Benachteiligungen im beruflichen, sprachlichen und privaten Bereich und schafft dadurch 
positivere Lebensbedingungen und Perspektiven. 
 
Nach Ansicht der Jugendverwaltung gewährleistet der Verein die den Zielen des § 75 Abs. 1 SGB VIII 
zu Grunde liegende förderliche Arbeit. 
Da er bereits seit mehr als 3 Jahren auf dem Gebiet der Jugendhilfe tätig ist, erfüllt er die Vorausset-
zungen des § 75 Abs. 2 SGB VIII und hat einen Anspruch auf Anerkennung als Träger der freien Ju-
gendhilfe. 
 
Die Vereinssatzung und die Konzeptionen sind als Anlagen 1-4 unter Session-Nr. 2581/2021 
hinterlegt.

Anlage 3 Konzept Lernförderung FEE e.V.

3668 Zeichen

Konzept Lernförderung bei FEE e.V.

Obwohl Mädchen und Frauen seit Jahren mit besseren Abschlüssen die (Hoch-) Schulen
verlassen, verdienen sie bei gleicher Qualifikation und gleichwertiger Arbeit 22 % weniger als
Männer. Diese Differenz verdreifacht sich bei der Altersrente von Frauen.

Das möchte FEE - Fördern und Erfolge ernten e.V. gerne ändern!

Aus eigener Erfahrung wissen die Vereinsmitglieder sowie die Unterstützerinnen von FEE e. V.,

dass die Berufswahl eine Herausforderung und zukunftsentscheidend ist.

Mit dem Ansatz — inklusiv-parteiisch und erfolgsorientiert - werden den Schülerinnen heterogene
Lernräume angeboten und ihre Stärken sowie der Erfolg in den Fokus gestellt.

Zur Erreichung dieses Ziels, bietet FEE e. V. seit 2016 die kostenlose Lernförderung für Mädchen
an. Die Lernförderung unterstützt Mädchen und junge Frauen mit/ohne Migrations- und
Fluchterfahrung sowohl in der Weiterentwicklung von fachlichen, als auch von sprachlichen
Kompetenzen. Sie richtet sich an Schülerinnen vom 1. bis zum 10. Schuljahr, ggf. darüber
hinaus.

Bis Ende 2020 fand die Lernförderung einmal wöchentlich statt. Aufgrund der gestiegenen
Nachfrage wurde seit dem Januar 2021 die Lernförderung auf 2 Tage wöchentlich ausgeweitet
und findet nun montags und mittwochs zwischen 16:30 und 18:00 Uhr in den Räumlichkeiten von
FEE statt.

Das Angebot wird in der Regel unter der fachlichen Anleitung einer Sozialarbeiterin bzw.
pädagogischen Fachkraft mit Unterstützung von Lehramtsstudentinnen, examinierten

Lehrkräften und weiteren ehrenamtlich tätigen Frauen durchgeführt.

Ein besonderes Augenmerk liegt auf den sprachlichen Förderungen von Deutsch als
Fremdsprache und der individuellen persönlichen Förderung.

Ziel ist es, allen Mädchen, unabhängig von Herkunft, Behinderung oder Leistungsstand, Zugang
zu Bildung und Teilhabe zu ermöglichen. Dabei dient die Lernförderung als Türöffner für weitere
Beratungen der Mädchen und Eltern durch die pädagogische Fachkraft.

Durch Vernetzung zu anderen Hilfsangeboten im Sozialraum, sowie den jeweiligen Schulen und
Schulsozialarbeiter*innen können weitere Belange der Zielgruppe, Mädchen und Eltern mit/ohne
Migrations- und Fluchterfahrung, kooperativ bearbeitet werden.

Zusätzlich werden in den Ferien Freizeitaktionen und Ausflüge organisiert, die sich sowohl an die
Teilnehmerinnen der Lernförderung, als auch an ihre Familie und Freundinnen richteten:

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Mal als mehrtägige Sommerferienaktion mit Ausflügen in den Dünnwald oder Tierpark, mit
theater- und zirkuspädagogischen Tagesprogramm, mal als Ausflug in die Kletterhalle Dellbrück,
das Odysseum, JumpHouse oder Zoo und mal als Bastel- und Kreativaktion im Feenhaus oder
auf dem „REWE Platz“ vor den Vereinsräumen.

Dabei sind die Angebote für alle Teilnehmerinnen kostenfrei und ermöglichen somit allen
Mädchen, unabhängig vom sozio-ökonomischen Statu, die Möglichkeit an Freizeitaktivitäten
teilzunehmen.

Aktuell sind insgesamt 11 Mädchen zur Lernförderung angemeldet und nehmen je nach Alter
montags (weiterführende Schule) oder mittwochs (Grundschule) teil. Seit November 2020 findet
die Lernförderung aufgrund der Corona Pandemie nur noch online statt und die Einteilung nach
Altersstufen wurde aufgehoben, um dem erhöhten Bedarf der Mädchen besser gerecht zu
werden.

Durch das Angebot der FEEn Sprechstunde sollten insbesondere Themen rund um Berufswahl,
Ausbildung, Studium und Bewerbungsverfahren fokussiert werden. Sowohl die Konzeption
der FEEnSprechstunde als auch eines Patinnenprojektes finden sich in der Konzeption und
Umsetzung des neuen Projektes „FEEnClub — bildet und beflügelt“ wieder, welches wir seit
Herbst 2020 umsetzen.

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Beratungsverlauf (3)

06.09.2021 Bezirksvertretung 9 (Mülheim)
TOP 9.2.4 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
07.09.2021 Jugendhilfeausschuss
TOP 2.1.2 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
28.09.2021 Integrationsrat
TOP 8.2 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
2581/2021
Typ
Beschlussvorlage Ausschuss
Datum
05.08.2021
Erstellt
16.07.2021 10:05