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Anfrage Verkehrssicherheit im Bereich Café "Couscous" von Frau Bezirksvertreterin Heinrich vom 16.05.2019.

Beantwortung einer Anfrage (BV) 4413/2019 vom 20.12.2019

Stand: Am 23.01.2020 in der Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) beraten. Ergebnis: Kenntnis genommen.

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    Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle I/32/321 Vorlagen-Nummer 4413/2019 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 23.01.2020 In der Sitzung der Bezirksvertretung Chorweiler vom 16.05.2019 hatte Frau Bezirksvertreterin Hein- richs folgende Nachfrage zum Bericht gem. § 42 GO des Rates und der Bezirksvertretungen der Stadt Köln für das Jahr 2018, BV Chorweiler 1368/2019: „Hier steht auf der Seite 45 unter TOP 7.1.3. Verkehrssicherheit im Bereich Café Couscous wurde der Baum entfernt. In der Sitzung der Bezirksvertretung Chorweiler vom 15.11.2018 wurde ein einstimmi- ger Beschluss gefasst. Dort heißt es: Es soll eine Markierung, in welchem Bereich die Außengastro- nomie stattfinden darf aufgebracht werden. Das ist bisher nicht sichtbar. Der Betreiber des Cafés hat seine Tische und Stühle fast bis zum Eingangsbereich des Restaurants Fürstenhof aufgestellt.“ Stellungnahme der Verwaltung: Außengastronomien leisten grundsätzlich einen großen Beitrag zur Attraktivität und Lebendigkeit der Stadt Köln für alle Kölnerinnen und Kölner, aber auch für alle Besucherinnen und Besucher unserer Stadt. Um den Gebrauch des knappen öffentlichen Straßenraumes für alle Nutzerinnen und Nutzer, insbesondere zum widmungsgemäßen Gebrauch sicherzustellen ist es unerlässlich, dass die Gewer- betreibenden sich an die Grenzen der erteilten Sondernutzungserlaubnisse halten. Das gilt sowohl hinsichtlich der Art und Intensität der Nutzung, als auch hinsichtlich der Einhaltung der der Son- dernutzung unterliegenden Fläche. Hierzu enthalten die von der Gewerbeabteilung des Amtes für öffentliche Ordnung erteilten straßenverkehrsrechtlichen Sondernutzungserlaubnisse in Übereinstim- mung mit dem Beschluss der Bezirksvertretung Chorweiler vom 15.11.2018 in Ziff. 9 die Auflage, dass die in Anspruch genommene Fläche „…durch gut sichtbare weiße Markierungswinkel auf dem Gehweg gekennzeichnet…“ sein muss. Das ist auch vorliegend bei der Erlaubnis vom 07.03.2017, die der Antragstellerin bis zum 31.10.2019 erteilt wurde der Fall. Besondere Auflagen hinsichtlich der Beschaffenheit der Markierungen bestehen nicht. Die Verwaltung wird, sofern ein neuer Antrag für das Jahr 2020 gestellt wird, die Betreiberin nochmals auf die Verpflichtung zur Aufbringung einer Markierung hinweisen und im Fall der Erlaubniserteilung kontrollieren. Verstöße hiergegen wird die Gewerbeabteilung des Amtes für öffentliche Ordnung als Auflagenverstöße ahnden.

Beratungsverlauf

  1. 23.01.2020

    Bezirksvertretung 6 (Chorweiler)

    TOP 10.2.6, Entscheidung. Ergebnis: Kenntnis genommen

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