2007/0701
Änderung der Kulturförderungsrichtlinien im Bereich Freie Theater, darstellende Kunst
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Kulturförderungsrichtlinien der Wissenschaftsstadt Darmstadt
Neufassung (Stand 20. August 2008)
I N H A L T S V E R Z E I C H N I S1BEGRIFF2ZUSCHUSSARTEN3VERANSCHLAGUNG4ZUSTÄNDIGKEITSREGELUNGEN5BEWILLIGUNGSVORAUSSETZUNGEN6FINANZIERUNGSARTEN, HÖHE DES ZUSCHUSSES7ANTRAGSVERFAHREN8BEWILLIGUNG9BEWILLIGUNGSGRUNDSÄTZE FÜR DEN ZUSCHUSSEMPFÄNGER10SONSTIGE RECHTE AN AUS ZUSCHÜSSEN BESCHAFFTEN GRUNDSTÜCKEN UND RECHTEN11ZUSCHÜSSE FÜR BAUMAßNAHMEN12AUSZAHLUNG DES ZUSCHUSSES13RÜCKNAHME UND WIDERRUF DER BEWILLIGUNG14ÜBERWACHUNG DER VERWENDUNG15NACHWEIS DER VERWENDUNG16VEREINFACHTER VERWENDUNGSNACHWEIS17PRÜFUNG DES VERWENDUNGSNACHWEISES18ABWEICHENDE REGELUNGEN19KLÄRUNG VON GRUNDSÄTZLICHEN FRAGEN20
INKRAFTTRETEN
1Begriff1.1Zuschüsse im Sinne dieser Richtlinien sind Leistungen an Kultureinrichtungen außerhalb der Stadtverwaltung zur Erfüllung bestimmter Aufgaben.
Dazu gehören zweckgebundene Zuschüsse und andere nichtrückzahlbare Leistungen. Als zweckgebundener Zuschuss gilt auch die Zahlung aufgrund einer Verlustdeckungszusage (sog. Ausfallgarantie).
Zuschüsse können für laufende Zwecke sowie für Investitionen gewährt werden.
Zuschüsse können nur aufgrund dieser Bewilligungsbedingungen der Wissenschaftsstadt Darmstadt gewährt werden.1.2Keine Zuschüsse sind insbesondere
Leistungen, auf die der Empfänger einen dem Grund und der Höhe nach unmittelbar durch Rechtsvorschriften begründeten Anspruch hat,
Entgelte aufgrund von Verträgen,
satzungsmäßige Mitgliedsbeiträge einschließlich Pflichtumlagen,
Zuwendungen, die ausdrücklich als Spenden bezeichnet und bewilligt sind.
Erhält ein Zuschussempfänger sowohl Zuschüsse nach diesen Richtlinien als auch Spenden, sind diese Spenden im Verwendungsnachweis nachrichtlich aufzuführen.1.3Wenn Zuwendungen an einen Empfänger 1.000 EURO pro Jahr oder Projekt nicht übersteigen, kann auf die Anwendung der Richtlinien verzichtet werden, wenn folgende Mindesterfordernisse gegeben sind:
a) schriftlicher Antrag
b) vereinfachter Verwendungsnachweis.2ZUSCHUSSARTENFolgende Zuschussarten werden unterschieden:
Zuschüsse zur Deckung von Ausgaben oder eines Teils der Ausgaben des Zuschussempfängers für einzelne abgegrenzte Vorhaben (Projektförderung).
Zuschüsse zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben des Zuschussempfängers (institutionelle Förderung, z. B. Betriebskostenzuschüsse).
Für Freie Theater gibt es folgende Zuschussarten:
a) Projektförderung
b) Konzeptionelle Förderung (künstlerisch und organisatorisch).
Sofern Zuschussempfänger im Haushaltsjahr Betriebskostenzuschüsse und projektbezogene Zuschüsse erhalten, bezieht sich die Prüfung insgesamt auf den Gesamtbetrag der Zuschüsse. Die Prüfung erfolgt nach den Maßgaben der institutionellen/konzeptionellen Zuschüsse.3VERANSCHLAGUNGFür die Veranschlagung von Zuschüssen gelten die Vorschriften der Dienstanweisung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes (DAH). Zu beachten sind insbesondere:3.1Haushaltsklarheit
Zuschüsse sind ausschließlich unter den Kostenarten 7 ff zu veranschlagen und abzurechnen.
Für denselben Zweck sollen Mittel nicht an verschiedenen Stellen des Haushaltsplanes veranschlagt werden.
Ausnahmen sind nur in besonderen Fällen mit Zustimmung der Kämmerei statthaft. In diesen Fällen ist auf die Ansätze gegenseitig zu verweisen.
3.2Kassenwirksamkeit
Im Haushalts- bzw. Wirtschaftsplan sind nur die Zuschüsse zu veranschlagen, die im laufenden Haushaltsjahr voraussichtlich zur Zahlung gelangen. Soweit bei Zuschüssen für Investitionen Verpflichtungen über ein Haushaltsjahr hinaus einzugehen sind, müssen in den Erläuterungen zum Haushalts- bzw. Wirtschaftsplan der Gesamtbetrag sowie die Höhe und die Dauer der auf die künftigen Jahre entfallenden Verpflichtungen angegeben werden.
Verpflichtungsermächtigungen für Zuschüsse dürfen nur veranschlagt werden, wenn es erforderlich ist, dass sich die Wissenschaftsstadt gegenüber dem Zuschussempfänger rechtlich verpflichtet, in künftigen Haushaltsjahren Zuschüsse für Investitionen zu gewähren.3.3Zuschüsse zur institutionellen Förderung dürfen erst veranschlagt werden, wenn der Zuschussempfänger - sofern vorhanden - einen Haushalts- oder Wirtschaftsplan, mindestens jedoch einen Kosten- und Finanzplan vorgelegt hat.
Eine Übersicht über das Vermögen und die Schulden sowie über voraussichtlich einzugehende Verpflichtungen zu Lasten künftiger Haushaltsjahre ist als Anlage beizufügen, soweit sich dies nicht schon aus den Bilanzen oder dem Haushalts- oder Wirtschaftsplan ergibt.
Mit dem Einverständnis der Kämmerei kann im Einzelfall von einer Vorlage abgesehen werden, wenn dies für die Veranschlagung nicht für erforderlich gehalten wird.4ZUSTÄNDIGKEITSREGELUNGEN 4.1Das Kulturamt bzw. der Eigenbetrieb Kulturinstitute sind federführend für die Bearbeitung aller Zuschüsse aus dem Kulturetat zuständig.
Die Ämter prüfen,
ob die Antragsunterlagen vollständig sind,
ob der Antrag zulässig und begründet ist,
ob der Zuschuss angemessen und notwendig ist.
Dabei muss geprüft werden, ob mit der Zuschussgewährung
die Gesamtfinanzierung des Vorhabens tatsächlich und rechtlich gesichert ist und
eine angemessene Kostenbeteiligung Dritter vorliegt.
Bei Zuschussgewährungen bis zu einer Höhe von 3.000 EURO entscheidet der/die Amtsleiter/in in eigener Verantwortung. Darüber hinausgehende Zuschusszusagen bedürfen der vorherigen Einwilligung durch den jeweiligen Dezernenten.
Gegen die Entscheidungen sind, da es sich um die Gewährung freiwilliger Leistungen handelt, keine Rechtsmittel zulässig.
Das Kulturamt bzw. der Eigenbetrieb Kulturinstitute können sich bei der fachlichen Prüfung von Anträgen gutachtlich unterstützen lassen.4.2Aktivitäten, die zielgruppenorientiert sind oder nicht in der Hauptsache einen kulturellen Zweck verfolgen, sind von diesen Zuschussrichtlinien ausgenommen. Hierzu zählen insbesondere die kulturellen Aktivitäten im Bereich der Jugend, der Ausländer, der Frauenarbeit, der Seniorenarbeit und der Schulen. Hier sind Zuschussanträge für kulturelle Aktivitäten beim jeweiligen Fachamt (Jugendamt, Sozialamt, Schulamt) zu stellen.4.3 Die diesen Richtlinien beigelegten Formblätter (Bewilligungsbedingungen, Bewilligungsbescheid, Abrechnungsunterlagen) sind Bestandteil der Bedingungen und vom Zuwendungsempfänger zu verwenden.5BEWILLIGUNGSVORAUSSETZUNGEN5.1Zuschüsse dürfen nur bewilligt werden, wenn an der Erfüllung der bestimmten Zwecke ein erhebliches öffentliches Interesse der Wissenschaftsstadt besteht und die Erreichung des angestrebten Kulturauftrages ohne den Zuschuss nicht oder nicht in dem erforderlichen Umfang möglich ist. Hiervon abweichende Einzelfälle bedürfen der Beschlussfassung des Magistrats.5.2Bei der Gewährung von Zuschüssen an Vereine sollte sich der Sitz des jeweiligen Vereins, mindestens jedoch sein Tätigkeitsbereich und Aufgabenschwerpunkt in Darmstadt befinden.5.3Zuschüsse dürfen nur solchen Empfängern bewilligt werden, bei denen eine ordnungsgemäße Geschäftsführung gesichert ist und die in der Lage sind, die Verwendung der Mittel bestimmungsgemäß nachzuweisen. Bei Zuschüssen für Baumaßnahmen und Beschaffungen muss der Empfänger auch in finanzieller Hinsicht die Gewähr für eine ordnungsgemäße Verwendung und Unterhaltung der Anlagen bieten.5.4Zuschüsse zur Projektförderung werden nur für solche Vorhaben bewilligt, die noch nicht begonnen worden sind. Die bewilligende Stelle kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen.
5.5
5.6
Vorrangig gefördert werden:
a) Ausstellungen
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt betreibt eine Kommunale Galerie. Diese Form der Künstlerförderung stellt sicher, dass junge Künstler/innen in Darmstadt ihre Arbeitsergebnisse dem interessierten Publikum vorstellen können. Die Wissenschaftsstadt übernimmt die Raumkosten sowie die Aufwendungen für die Vernissagen. Zusätzliche Hilfen können durch Übernahme der Versicherungskosten oder mit Zuschüssen für Kleinkataloge gewährt werden.
Darüber hinaus können auch für Ausstellungen in nichtstädtischen Räumen Zuschüsse gewährt werden. Hier soll im Regelfall der Organisationsaufwand, evtl. auch Transportkosten, in die Bezuschussung einbezogen werden.
b) Freie Theater, darstellende Kunst
Die Gewährung von Zuschüssen für Freie Theater erfolgt nach der Maßgabe der Ziff. 5.6.
c) c) Freie Musikgruppen
d) d) Literatur
e) e) Experimentelle Kulturprojekte
Eine besondere Form der Förderung ist die Übernahme von Raumkosten für die Anmietung städtischer Säle. Hier können die Kosten ganz oder zum Teil übernommen werden, wenn dies die einzige Möglichkeit darstellt, eine interessante und für den allgemeinen Kulturbetrieb wichtige Veranstaltung überhaupt zu realisieren. In den Zuschuss einbezogen werden können auch die Kosten für die Hausmeistervergütungen an Schulen, für die Proben von Chören, Musikvereinen usw.
Freie Theater
Für die Förderarten gem. Ziff. 2.3 gilt, dass alle mit dem Theaterbetrieb im ursächlichen Zusammenhang stehenden Kosten, insbesondere auch Personalkosten, förderfähig sind. Eigene Gagen, Regieleistungen und dergleichen können in angemessenem Umfang als zuschussfähige Ausgaben anerkannt werden und sind im Bewilligungsbescheid festzuhalten.
Die Antragsfristen sind:
31.03. für Konzeptionelle Förderung ab dem Folgejahr
31.03. für Projektförderung im 2.Hj des laufenden Jahres und
31.10. für Projektförderung im 1.Hj. des Folgejahres
Der Förderung werden folgende Förderkriterien zugrunde gelegt :
Künstlerische Produktivität
Hohes Maß an theatralischer Qualität
Konzeptionelle Stringenz
Innovative Arbeit nach Inhalt und Form
Zielgruppenorientierung
Bei der Bemessung der Zuwendung finden außerdem Berücksichtigung
Ensemblearbeit
Nachwuchsförderung
Die Zuschüsse für Konzeptionelle Förderung können für drei Jahre gewährt werden. Bei Förderungen, die sich über mehrere Haushaltsjahre erstrecken ( Konzeptionelle Förderung) ist ein Zwischennachweis gem. Ziff. 15 vorzulegen.
Die Bewilligung und Vergabe von finanziellen Mitteln und geldwerten Leistungen an die Freien Theatergruppen erfolgt auf der Grundlage der Empfehlung durch eine ehrenamtlich wirkende Fach-Jury. Die Jury wird vom Kulturdezernenten der Wissenschaftsstadt Darmstadt auf drei Jahre berufen. Eine Verlängerung ist möglich.
Der Jury sollen angehören:
- drei persönlich berufene Mitglieder aus den Bereichen Theater, Hochschule, Museen, Presse,
Literatur oder Publikum, die ein hohes Interesse an Theaterarbeit mitbringen
- eine Vertreterin/ein Vertreter des Landesverbandes Freies professionelles Theater.
Der Kulturdezernent der Wissenschaftsstadt Darmstadt, vertreten durch die Kulturbeauftragte, leitet die Jury.
6FINANZIERUNGSARTEN, HÖHE DER ZUSCHÜSSE6.1Vor der Bewilligung des Zuschusses ist zu prüfen, welche Finanzierungsart unter Berücksichtigung der Interessenlage der Wissenschaftsstadt und des Zuschussempfängers den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit am besten entspricht. Die Finanzierungsart ist für den Zuschuss bei der Bewilligung festzulegen.6.2Der Zuschuss wird grundsätzlich als Teilfinanzierung des zu erfüllenden Zwecks bewilligt (vergleiche aber auch Ziffer 6.3), und zwar
nach einem bestimmten vom Hundert-Satz oder Anteil der zuschussfähigen Ausgaben (Anteilfinanzierung; der Zuschuss ist bei der Bewilligung auf einen Höchstbetrag zu begrenzen)
oder
zur Deckung des Fehlbedarfs, der insoweit verbleibt, als der Zuschussempfänger die zuwendungsfähigen Ausgaben nicht durch eigene oder durch fremde Mittel zu decken vermag (Fehlbedarfsfinanzierung; der Zuschuss ist bei der Bewilligung auf einen Höchstbetrag zu begrenzen)
oder
mit einem festen Betrag an den zuschussfähigen Gesamtausgaben (Festbetragsfinanzierung; dabei kann der Zuschuss gegebenenfalls auch in der Weise bewilligt werden, dass er auf das Vielfache eines Betrages festgesetzt wird, der sich für eine bestimmte Einheit ergibt).6.3Ein Zuschuss zur Vollfinanzierung bedarf der Genehmigung des/der Stadtkämmerers/in.6.4Liegt der zu fördernde Zweck auch im Interesse von Dritten, sollen sich diese angemessen an den zuschussfähigen Ausgaben beteiligen.6.5Die Vorsteuerabzüge nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes gehören, soweit sie bei der Umsatzsteuer abgesetzt werden können, nicht zu den zuschussfähigen Ausgaben.
7ANTRAGSVERFAHREN7.1Zuschüsse dürfen nur aufgrund eines schriftlichen Antrages bewilligt werden. Ausnahmen sind nur nach Ziffer 7.5 dieser Richtlinien zulässig.7.2Anträge auf Zuschüsse müssen die zur Beurteilung der Notwendigkeit und Angemessenheit des Zuschusses erforderlichen Angaben enthalten. Dazu gehören Angaben über die Ziele des zu fördernden Vorhabens oder der zu fördernden Einrichtung, alternative Lösungsmöglichkeiten, die erforderlichen Ausgaben einschließlich der Folgekosten und den voraussichtlichen Nutzen des Ergebnisses sowie ein Zeitplan. Auf Verlangen der bewilligenden Stelle sind die Angaben durch geeignete Unterlagen zu belegen.7.3Dem Antrag sind insbesondere beizufügen
bei Projektförderung
ein Finanzierungsplan (aufgegliederte Berechnung der mit dem Zuschusszweck zusammenhängenden Ausgaben mit einer Übersicht über die beabsichtigte Finanzierung wie Fremdmittel, Eigenmittel, Zuwendungen); auf Anforderung der bewilligenden Stelle sind zusätzliche Übersichten über das Vermögen und die Schulden sowie über die voraussichtlich einzugehenden Verpflichtungen zu Lasten künftiger Jahre beizufügen,
bei institutioneller Förderung
ein Haushalts- oder Wirtschaftsplan,
bzw. ein Kosten- und Finanzplan
sowie eine Erklärung, ob der Antragsteller zum Vorsteuerabzug nach § 15 Umsatzsteuergesetz berechtigt ist.7.4Das Ergebnis der Antragsprüfung ist zu vermerken. In dem Vermerk ist der wesentliche Sachverhalt darzulegen, soweit nicht auf einen früheren Vermerk oder auf die Begründung im Antrag Bezug genommen oder - bei Bewilligung - der Sachverhalt in den Zuschussbescheid aufgenommen werden kann. Insbesondere soll in dem Vermerk dargelegt werden
welche Notwendigkeit der Förderung im Hinblick auf das städtische Interesse gegeben ist,
welche Zuschüsse von anderen städtischen Stellen
a) für den gleichen Zweck,
b) für einen anderen Zweck
dem gleichen Zuschussempfänger gewährt werden,
ob und mit welchem Ergebnis andere Stellen beteiligt wurden oder noch zu beteiligen sind,
der Umfang der zuschussfähigen Ausgaben, auch unter Berücksichtigung der Ziffer 6.5,
die gewählte Finanzierungsart, sofern sie nicht in ergänzenden Verwaltungsvorschriften für einzelne Zuschussbereiche festgelegt ist,
dass die Gesamtfinanzierung gesichert ist,
bei erstmaligen Zuschüssen welche Folgekosten der Wissenschaftsstadt aus der Förderung in künftigen Haushaltsjahren entstehen und ob die Folgelasten für den Zuschussempfänger tragbar sind.
ob der Eigenanteil des Antragstellers angemessen ist.7.5Soll ein Zuschuss ausnahmsweise ohne schriftlichen Antrag bewilligt werden, so begründet die bewilligende Stelle die Notwendigkeit und Angemessenheit des Zuschusses in einem internen Vermerk. Die Ziffern 7.3 und 7.4 gelten entsprechend.7.6Anträge auf Projektförderung sind spätestens 6 Wochen vor Realisierung der Maßnahme beim Kulturamt bzw. beim Eigenbetrieb Kulturinstitute einzureichen. Anträge für Projekte im laufenden Kalenderjahr müssen bis spätestens 15. Oktober gestellt sein.7.7Anträge auf institutionelle Förderung sind dem Kulturamt, Eigenbetrieb Kulturinstitute bis spätestens
März für das Folgejahr schriftlich anzumelden.
8BEWILLIGUNG8.1Zuschüsse werden durch schriftlichen Zuschussbescheid bewilligt. Der Bescheid muss den Hinweis enthalten, dass er erst wirksam wird, wenn sich der Zuschussempfänger mit seinem Inhalt schriftlich einverstanden erklärt hat; dies gilt nicht, wenn der Zuschussempfänger sich bereits im Antragsverfahren mit den allgemeinen Bewilligungsbedingungen und gegebenenfalls mit den besonderen Bewilligungsbedingungen einverstanden erklärt hat und die bewilligende Stelle keine anderen Bedingungen und Auflagen festsetzt.8.2Der Bescheid darf nur erteilt werden, soweit die erforderlichen Mittel im städtischen Haushalts bzw. Wirtschaftsplan vorgesehen und freigegeben sind.8.3Der Zuschussbescheid muss insbesondere enthalten
a) die genaue Bezeichnung des Zuschussempfängers und soweit geboten seines verantwortlichen Vertreters, Art, Höhe und Zweck des Zuschusses sowie die Finanzierungsart (Ziffer 6) und den Umfang der zuschussfähigen Ausgaben,
b) den Bewilligungszeitraum, Bedingungen und Auflagen für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung; hierbei sind die allgemeinen Bewilligungsbedingungen in den Zuschussbescheid als dessen Bestandteil aufzunehmen,
c) etwaige besondere Bewilligungsbedingungen.8.4Zuschüsse dürfen nicht zu einer Verbesserung der Vermögenslage des Zuschussempfängers führen. Bei Projektförderung wird eine Liquiditätsreserve nicht zugestanden. Bei der Gewährung von Betriebskostenzuschüssen können Liquiditätsreserven auf Antrag des Zuschussempfängers nach Maßgabe der folgenden Vorschriften gewährt werden:
Bei Zuschussempfängern, die
bei ihrer Rechnungslegung die Kameralistik anwenden
oder
- das Jahresergebnis entsprechend § 4 (3) EStG durch Gegenüberstellung der Einnahmen mit den Ausgaben ermitteln,
bleiben Liquiditätsreserven unberücksichtigt, wenn sie 20 % der Ausgaben des betreffenden Haushalts- bzw. Wirtschaftsjahres nicht übersteigen. Abschreibungen können nur unter bestimmten Voraussetzungen berücksichtigt werden.
Bei der Berechnung ist das folgende Schema anzuwenden:Geldbestand1 zum 31.12. d. betreffenden Jahres
+ Finanzanlagen2..............
..............abzüglich20 % der Ausgaben des betr. Haushalts- bzw. Wirtschaftsjahres
..............
________
Überschreitung/ Unterschreitung der 20 % -Grenze
..............Überschreitet die Liquiditätsreserve die 20 %-Grenze, ist der Zuschussempfänger verpflichtet, den städtischen Zuschuss ggf. auch anteilig an die Wissenschaftsstadt zurückzuzahlen.
(2) Bei Zuschussempfängern, die einen kaufmännischen Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung) erstellen, bleiben Liquiditätsreserven unberücksichtigt, wenn sie 20 % der Aufwendungen des betreffenden Wirtschaftsjahres nicht übersteigen. Bei diesen Zuschussempfängern ist die Liquiditätsreserve auf der Grundlage des Netto-Geldvermögens zu ermitteln.
(3) Bei höheren Liquiditätsreserven können Betriebskostenzuschüsse nur mit Zustimmung des/der Stadtkämmerers/in gewährt werden. Die Stellungnahme des Revisionsamtes ist vorher einzuholen.
8.5Bei Verträgen über Zahlungen mit Zuschusscharakter sind, sofern im Vertrag nichts anderes geregelt ist, diese Richtlinien sinngemäß anzuwenden.8.6Sind die Verwendungsnachweisungen für evtl. früher gewährte Zuschüsse nicht vorgelegt, kann eine weitere Bezuschussung nicht gewährt werden.
9BEWILLIGUNGSGRUNDSÄTZE FÜR DEN ZUSCHUSSEMPFÄNGER9.1Die Verwendung des Zuschusses sowie der Nachweis und die Prüfung der Verwendung richten sich nach den allgemeinen Bewilligungsbedingungen.9.2Gegebenenfalls sind durch besondere Bewilligungsbedingungen weitere Bedingungen oder Auflagen festzulegen, zum Beispiel:
die Leistungen, mit denen der Empfänger und Dritte sich an den Ausgaben beteiligen, möglichst in einem Gesamtfinanzierungsplan,
der Vorbehalt dinglicher Rechte an Grundstücken und Rechten, die zu Lasten nichtrückzahlbarer Zuschüsse erworben werden, bei rückzahlbaren Zuschüssen die Rückzahlung und Verzinsung sowie die Sicherung des Rückzahlungsanspruchs, bei Zuschüssen für die Herausgabe von Veröffentlichungen die Lieferung einer angemessenen Zahl von Freistücken und der Hinweis in der Publikation auf die städtische Förderung,
die Beteiligung fachtechnischer Stellen,
(1) Geldbestand = Barbestand, Giroguthaben, Festgeldguthaben, Sparguthaben
(2) Finanzanlagen = Geldanlagen, die nicht im Geldbestand erfasst sind
Besonderheiten hinsichtlich des Verwendungsnachweises und der Unterlagen für die nach Ziffer 17 durchzuführende Ergebnisprüfung, die zusammen mit dem Verwendungsnachweis und dem Zwischennachweis anzufordern sind,
ob und gegebenenfalls welche Risiken für Schäden an Personen, Sachen und Vermögen zu versichern sind,
Auflagen hinsichtlich eines Wertausgleichs, wenn Gegenstände, die ganz oder teilweise zu Lasten nichtrückzahlbarer Zuschüsse beschafft wurden, nicht mehr entsprechend dem Zuschusszweck verwendet werden, oder wenn über sie durch Veräußerung oder dergleichen verfügt wird, oder wenn die Voraussetzungen wegfallen, unter denen der Zuschuss gewährt worden ist,
die Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften im Geltungsbereich der Wissenschaftsstadt Darmstadt (z. B. bei der Gewährung von Reisekosten und Vergütungen; hier darf der Zuschussempfänger nicht besser gestellt werden als die städtischen Bediensteten),
die Auszahlung des Zuschusses abhängig machen von der vorherigen Vorlage aller Abrechnungsunterlagen.9.3Die bewilligende Stelle hat auf die Einhaltung der Bewilligungsbedingungen durch den Zuschussempfänger hinzuwirken und deren Einhaltung erforderlichenfalls durchzusetzen.9.4Die Wissenschaftsstadt Darmstadt kann in begründeten Ausnahmefällen zur Absicherung vertraglicher Verpflichtungen der Zuschussempfänger vertragliche Vereinbarungen zu Gunsten der Zuschussgestaltung eingehen.
10SONSTIGE RECHTE AN AUS ZUSCHÜSSEN BESCHAFFTEN GRUNDSTÜCKEN UND RECHTENWerden Grundstücke und Rechte ganz oder teilweise zu Lasten nichtrückzahlbarer Zuschüsse beschafft, so soll die zweckentsprechende Verwendung dinglich gesichert werden, sofern sie nicht aus anderen Gründen gewährleistet ist.
11ZUSCHÜSSE FÜR BAUMAßNAHMEN11.1Bei Zuschüssen von mehr als 100.000 EURO für Baumaßnahmen und technische Anlagen prüft das zuständige technische Fachamt vor Bewilligung des Zuschusses.
Zur Prüfung sind vorzulegen:
das abgestimmte und genehmigte Raumprogramm mit Grundflächenberechnung nach DIN 277.
der Bauentwurf mit Kostenberechnung nach DIN 276.
die ausführliche Baubeschreibung mit Angaben über den Bauablauf.
Das zuständige technische Fachamt legt bei Bedarf im Einzelfall fest, welche zusätzlichen Unterlagen durch den Zuschussempfänger vorzulegen sind.11.2In den Fällen der Ziffer 11.1 ist eine Bauabrechnung nach den städtischen Vorschriften zu erstellen und dem zuständigen technischen Fachamt zur Prüfung vorzulegen.11.3Bei Baumaßnahmen und technischen Anlagen, bei denen die Förderung 5 v. H. der Gesamtkosten erreicht, sind alle Ausgaben durch Führung eines Bauausgabebuches, einer Haushaltsüberwachungsliste oder durch PC erstellte Buchungslisten nachzuweisen. Die Abrechnungsunterlagen sind mit geprüften Schlussrechnungen in einer Kostenfeststellung (nach DIN 276 gegliedert) zusammengefasst zur Prüfung vorzulegen.
12AUSZAHLUNG DER ZUSCHÜSSE12.1Zuschüsse dürfen nur insoweit und nicht eher ausgezahlt werden, als sie für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuschusszwecks benötigt werden.12.2Bei Projektförderung längerfristiger Vorhaben sollen nur Teilbeträge nach Bau- oder Leistungsfortschritt, der durch den Architekten oder Vorstand zu bestätigen ist, ausgezahlt und die Auszahlung in der Regel davon abhängig gemacht werden, dass die Verwendung der bereits gezahlten Teilbeträge in summarischer Form nachgewiesen wird (Zwischennachweis).12.3Laufende Betriebskostenzuschüsse sind in Vierteljahresraten anzuweisen. Davon kann abgesehen werden, wenn der Zuschussbetrag unter 5.000 EURO jährlich liegt.12.4Zuschüsse sollen nicht bar ausgezahlt werden.
13RÜCKNAHME UND WIDERRUF DER BEWILLIGUNG13.1Für Rücknahme und Widerruf der Bewilligung und Rückforderung des Zuschusses gelten die Vorschriften der städtischen Verwaltungskostensatzung (§ 6 Absatz 3) in der jeweils gültigen Fassung. 13.2Die bewilligende Stelle hat ferner nach den allgemeinen Bewilligungsbedingungen zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Bewilligung zu widerrufen und die Höhe des Zuschusses neu festzusetzen ist, bereits ausgezahlte Beträge zurückzufordern sind oder ihre weitere Verwendung zu untersagen oder die Auszahlung weiterer Beträge zu sperren ist, wenn13.2.1der Zuschuss nicht seinem Zweck entsprechend verwendet worden ist; eine nicht seinem Zweck entsprechende Verwendung liegt auch vor, wenn der Zuschuss nicht alsbald nach dem Eingang für fällige Zahlungen verwendet wird,13.2.2der Zuschussempfänger zuviel erhalten hat, weil nach der Bewilligung die in dem Finanzierungsplan oder in dem Haushalts- oder Wirtschaftsplan veranschlagten Gesamtausgaben für den Zuschusszweck sich ermäßigt haben, Deckungsmittel sich erhöht haben oder neue Deckungsmittel hinzugetreten sind; dies gilt nicht bei Festbetragsfinanzierung,13.2.3der Zuschuss bis zum Ende des Bewilligungszeitraumes oder bis zum Abschluss der Maßnahme nicht mehr benötigt wird. Dem Zuschussempfänger können nicht verbrauchte Beträge nach Maßgabe der Regelung in Ziffer 8.4 unter Anrechnung auf die folgenden Zuschüsse, wenn eine weitere Zuschussgewährung für denselben Zweck vorgesehen ist, belassen werden,13.2.4der Zuschussempfänger den Zwischen- oder Verwendungsnachweis nicht ordnungsgemäß geführt hat oder nicht rechtzeitig vorlegt,13.2.5sonstige wesentliche Bewilligungsbedingungen nicht eingehalten werden oder13.2.6Voraussetzungen sich geändert haben, von denen der Zuschuss nach dem Inhalt des Zuschussbescheids abhängig gemacht worden ist.13.2.7bei Projektförderung mit dem Vorbehalt der Zuschusszahlung nach Vorlage des Verwendungsnachweises mehr als 3 Monate vergangen sind. Die Frist beginnt mit dem Termin, der für das Projekt angezeigt war. Sofern bis dahin nicht alle Unterlagen vorgelegt werden können, ist eine schlüssige Zwischenabrechnung vorzulegen.13.3Soweit in den Fällen der Ziffer 13.1 sowie 13.2.1 bis 13.2.3 ein Zuschuss bereits verwendet worden ist, ist ein Rückzahlungsanspruch in voller Höhe durch schriftlichen Bescheid festzusetzen und geltend zu machen. Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheides an mit 1,5 Prozent für jeden vollen Monat zu verzinsen.13.4Eine Durchschrift des Rückforderungsbescheides ist der Annahmeanordnung über den zurückgeforderten Betrag beizufügen. Über die Rückforderung und die hierfür maßgeblichen Gründe ist ein interner Vermerk zu erstellen und in Durchschrift dem Revisionsamt zur Kenntnis zuzuleiten.
14ÜBERWACHUNG DER VERWENDUNGDie bewilligende Stelle hat die ordnungsgemäße Verwendung der Zuschüsse zu überwachen.
15NACHWEIS DER VERWENDUNGDie bewilligende Stelle hat von dem Zuschussempfänger den Verwendungsnachweis und gegebenenfalls die Zwischennachweise über den Zuschuss entsprechend den Bewilligungsgrundsätzen zu verlangen. Der Verwendungsnachweis und der Zwischennachweis bestehen aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis, dem
-sofern die bewilligende Stelle es verlangt- die Belege beizufügen sind. Ein Zwischennachweis ist bei institutioneller/konzeptioneller Förderung, welche sich auf mehrere Haushaltsjahre erstreckt, jedes Jahr vorzulegen.
Belege sind z. B. beizufügen:
bei neuen Trägern oder neuen Maßnahmen schon bekannter Träger,
bei Vorliegen von Beanstandungen oder Unklarheiten früherer Verwendungsnachweise.
Sofern städtische Gebühren, Entgelte oder Mietkosten im Rahmen der inneren Verrechnung von der Wissenschaftsstadt als Zuschuss übernommen worden sind, ist ein entsprechender Nachweis durch das Fachamt zu führen.
16VEREINFACHTER VERWENDUNGSNACHWEIS16.1Ein vereinfachter Verwendungsnachweis kann zugelassen werden, sofern der Zuschussempfänger seine Bücher und Belege nach den Regeln der kaufmännischen (steuerlichen) Buchführung oder in sinngemäßer Anwendung der für die Gemeinden geltenden haushaltsrechtlichen Vorschriften führt und die zweckentsprechende sowie wirtschaftliche und sparsame Verwendung der Zuschüsse durch einen entsprechenden Prüfer, z. B. Wirtschaftsprüfer, geprüft wird und dessen Bericht hierüber dem vereinfachten Verwendungsnachweis beigefügt wird. Ein vereinfachter Verwendungsnachweis kann darüber hinaus für einzelne Zuschussbereiche oder für einzelne Zuschussempfänger durch besondere Bewilligungsgrundsätze zugelassen werden.
Über die Zulassung eines vereinfachten Verwendungsnachweises entscheidet die bewilligende Stelle im Einvernehmen mit der Kämmerei.16.2 Bei institutioneller Förderung ist der vereinfachte Verwendungsnachweis durch die Vorlage einer Jahresrechnung oder eines Jahresabschlusses (bei Anwendung der kaufmännischen Buchführung) und gegebenenfalls eines Sachberichts zu erbringen. Der Jahresabschluss kann auch durch eine Einnahme- und Ausgabe-Überschussrechnung erfolgen.16.3Bei Projektförderung muss der vereinfachte Verwendungsnachweis alle mit dem Zuschusszweck zusammenhängenden Einnahmen (Zuschüsse, Leistungen Dritter, eigene Mittel und Einnahmen) und Ausgaben zumindest in summarischer Gliederung enthalten.
17PRÜFUNG DES VERWENDUNGSNACHWEISES17.1Die bewilligende Stelle hat den Zwischen- oder Verwendungsnachweis unverzüglich nach Eingang zu prüfen. Sofern Zuschussempfänger im Haushaltsjahr Betriebskostenzuschüsse und projektbezogene Zuschüsse erhalten, bezieht sich die Prüfung der Verwendungsnachweise insgesamt auf den Gesamtbetrag der Zuschüsse. Die Prüfung erfolgt nach den Maßgaben der institutionellen/konzeptionellen Zuschüsse. Dabei ist festzustellen, ob
die vorgelegten Unterlagen richtig und vollständig sind,
der Zwischen- oder Verwendungsnachweis den Anforderungen der Bewilligungsgrundsätze entspricht,
der Zuschuss zweckentsprechend verwendet worden ist,
der mit dem Zuschuss beabsichtigte Zweck erreicht worden ist - dabei soll auch eine Ergebnisprüfung durchgeführt werden.17.2Der Umfang und das Ergebnis der Prüfung sind in einem Prüfungsvermerk niederzulegen.17.3Die bewilligende Stelle übersendet dem Revisionsamt den mit einem Prüfvermerk versehenen Verwendungsnachweis. Eine Zweitschrift des Verwendungsnachweises sowie der Bewilligungsbescheid sind beizufügen. Das Revisionsamt kann bei der bewilligenden Stelle oder beim Zuschussempfänger weitere Unterlagen anfordern und bei Bedarf auch Prüfungen bei dem Zuschussempfänger vornehmen. Das Revisionsamt kann seine Prüfung, soweit erforderlich, auch auf das sonstige Rechnungswesen des Zuschussempfängers erstrecken..17.4Sofern das Revisionsamt eine Prüfung des Verwendungsnachweises durchgeführt hat, informiert es die bewilligende Stelle über das Ergebnis. Bei erheblichen Beanstandungen (z. B. Überzahlung, Verbesse-rung der Vermögenslage) ist ferner der/die Stadtkämmerer/in zu unterrichten.17.5Dem Präsidenten des Hessischen Rechnungshofs - Überörtliche Prüfung - stehen die Rechte aus dem Gesetz zur Regelung der überörtlichen Prüfung Kommunaler Körperschaften in Hessen (ÜPKKG vom 22.12.1993, GVBl. I S. 708 ff- zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.01.2005, GVBl. I S. 54, insbesondere § 5 Abs. 2 - 4) zu.
18.ABWEICHENDE REGELUNGIn den nachfolgend aufgeführten Kulturbereichen werden pauschalierte Zuschüsse gewährt, auf die diese Richtlinien keine Anwendung finden. Dazu zählen
a) die Zuschüsse an Gesangvereine: Hier hat der Magistrat mit dem Sängerkreis Darmstadt-Stadt und Land im Hessischen Sängerbund vereinbart, dass für jeden aktiven Sänger ein bestimmter Sockelbetrag zur Verfügung gestellt und vom Sängerkreis an die jeweiligen Vereine weitergeleitet wird. Zur Abrechnung genügt die vom Sängerkreis festgestellte Mitgliederliste der Aktiven der jeweiligen Vereine.
b) der Sockelbetrag für Gesangvereine: Die Gesangsvereine erhalten darüber hinaus für jedes jugendliche Mitglied ebenfalls einen Sockelbetrag. Die einzelnen Gesangvereine rechnen unmittelbar mit dem Kulturamt ab. Es genügt eine listenmässige Aufstellung der aktiven Jugendlichen.
c) Vereinsjubiläen: Für jedes Gründungsfest wird pro Jahr ein Zuschuss in Höhe von 5 EURO zur Ausgestaltung der Jubiläumsfeierlichkeiten gewährt. Die Jubiläumsdaten liegen mit dem 25., 50., 75., 100., 125., 150. usw. Jubiläumstag fest.
Darüber hinausgehende Verwendungsnachweise im Sinne dieser Richtlinien sind in den genannten Fällen nicht vorzulegen.
Weitere Abweichungen von diesen Richtlinien im Einzelfall bedürfen der Beschlussfassung des Magistrats.
Die bewilligende Stelle hat in der Begründung der Magistratsvorlage die besonderen Umstände darzulegen, die eine Abweichung von den Bestimmungen der Richtlinien rechtfertigen. Dem Revisionsamt ist Gelegenheit zu geben, sich zu dem Entwurf der Magistratsvorlage zu äußern.
19KLÄRUNG VON GRUNDSÄTZLICHEN FRAGENGrundsätzliche Fragen sowie Fragen von erheblicher finanzieller Bedeutung, die sich bei der Anwendung der Ziffern 1 bis 18 ergeben, sind im Einvernehmen mit der Kämmerei zu klären. In den Fällen der Ziffer 9.4 ist vorher Einvernehmen mit der Kämmerei herzustellen.
20INKRAFTTRETEN
Die Änderungen in den Kulturförderungsrichtlinien treten am Tag nach der Beschlussfassung der städtischen Gremien in Kraft.
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2007/0701
13979 Zeichen
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats-
geschäftsstelle:
14.08.2008
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat I Rechtsamt
Revisionsamt
Amt: Dezernat I /
Kulturamt /
EB Kulturinstitute
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss-
fassung Fachausschuss
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Ja
Nein
Öffentlich:
Verteiler:
I 41
II 30
14 20
Kulturbeauftragte
100 Stvv.
Vorlage-Nr. 2007/0701
Magistratsbeschluss-Nr.
Betreff: Änderung der Kulturförder ungsrichtlinien im Bereich Freie Theater, darstellende Kunst
Vorlage vom: 27.11.2007
Beschlussvorschlag:
1. Der Magistrat beschließt möglichst ab dem Jahr 2009 die Förderung Freier Theater an ein
Evaluationsverfahren zu binden.
2. Die im Wirtschaftsplan des Eigenbetriebs Kulturinstitute in den Kostenstellen
"Komödie TAP, Kinder- u. Jugendtheaterprogramm", 21420,7128100
Halb Neun Theater, 21200,7128100
Bessunger Puppenspieltage, 21500,7128100
Straßentheaterfestival Just for fun, 21600,7128100
Kindertheater Hopjes, 21700,7120000
Georg-Moller-Haus (Freie Szene e.V.), 29100,7128130
80.000 € aus dem Etat Freie Kulturinitiative, 10900.7128140
veranschlagten Mittel zur Förderung Freier Theater werden unter der Kostenstelle 10000.7128160
Zuschuss Freies Theater zusammengeführt. Die Mittel werden nach Vorschlag der Jury von der
Betriebskommission verteilt.
3. Der Magistrat beschließt die beiliegende Neufassung der Kulturförderungsrichtlinien
4. Die Prüfung der Verwendungsnachweise 2007 und 2008 erfolgt bereits nach den Maßgaben der
geänderten Ziffern 2, 5.6 und 8.4 der Kulturförderungsrichtlinien.
2
...
Anlagen: Kulturförderungsrichtlinien neue Fassung
Beschluss des Magistrats vom
3
...
Begründung:
Die Kulturförderungsrichtlinien der Wissenschaftsstadt Darmstadt wurden im Jahr 1996, zuletzt
geändert 15.08.2001, vom Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt verabschiedet.
Seither haben im Kulturbereich organisatorisch-strukturelle und inhaltliche Prozesse stattgefunden -
beispielhaft sind hier die Ausweitung des Eigenbetriebs Kulturinstitute im Jahr 2002, die Förderung
der freien Kulturinitiativen oder eine zunehmende Professionalisierung der Freien Theaterszene zu
nennen. Die veränderten Sachverhalte sind in den bestehenden Richtlinien nicht oder nur bedingt
abgebildet.
Der Kulturdezernent hat deshalb im Januar 2007 eine externe Arbeitsgruppe mit Fachleuten aus dem
Theaterbereich berufen, um zeitgemäße Förderkriterien zu erarbeiten. Diese sollen Grundlage einer
anschließenden Evaluation durch eine Fachjury sein.
Kulturpolitische Zielsetzungen im Bereich „Freie Theater“
Die Freien Theater sind ein wichtiger und unverzichtbarer Teil der Kulturstadt Darmstadt. Sie tragen
durch ihre ambitionierte Arbeit zur Vielfalt und Lebendigkeit der Kulturstadt Darmstadt bei. Ihr Anteil
am Bereich der Kinder- und Jugendkultur ist von großer Bedeutung. In Ergänzung zu den
traditionellen Aufgaben des etablierten Theaters besitzen sie deshalb einen besonderen Stellenwert.
Mit der Förderung der Freien Theater unterstützt die Wissenschaftsstadt Darmstadt ausdrücklich das
breite Spektrum der Theatergruppen und deren institutionelle Unabhängigkeit, durch die sie ihre
kreativen Freiräume ausschöpfen können. Sie verbindet damit auch einen bildungspolitischen Auftrag,
in dem sie ausdrücklich die Vermittlung ästhetischer Bildung an Kinder und Jugendliche mit
einbezieht.
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt erwartet durch die Stärkung der Freien Theater auch eine positive
Entwicklung für ihr kulturelles Profil, insbesondere im Zusammenhang mit der Kulturregion Frankfurt-
Rhein-Main. Sie leistet damit einen Beitrag zur kulturellen Identität in der Region und eröffnet damit
die Chance eines Zugewinns an kultureller Ausstrahlung und damit auch an Lebensqualität für die
Bevölkerung.
Ein wichtiger Fördermaßstab wird zukünftig die Qualität von Konzepten und Projekten sein, der
einhergeht mit der bereits entwickelten oder zunehmenden Professionalisierung der Theatergruppen.
Die Arbeitsgruppe gibt folgende Empfehlungen zur Neuausrichtung der
Kulturförderungsrichtlinien und der Vergabepraxis ab :
Neben der Projekt-/Produktionsförderung für zeitlich befristete Theaterprojekte soll als neue
Förderart die Konzeptionelle Förderung eingeführt werden. Diese Förderart soll befristet (in der
Regel drei Jahre) und an eine konkrete Entwicklungskonzeption gebunden sein.
Damit soll eine zielgerichtete, künstlerische Weiterentwicklung stimuliert werden. Die zukünftige
Evaluierung wird mit dieser Förderart erleichtert, da die Erreichung der gesetzten Ziele
nachvollziehbar ist.
Für beide Förderarten gilt, dass alle mit dem Theaterbetrieb im ursächlichen Zusammenhang
stehenden Kosten, insbesondere auch Personalkosten, förderfähig sein müssen. Eigene Gagen,
Regieleistungen und dergleichen können in angemessenen Umfang, der auf Vorschlag der Fachjury
vom Fachamt festzulegen und im Bewilligungsbescheid aufzunehmen ist, anerkannt werden.
Die seither unter verschiedenen Haushaltspositionen etatisierten Fördermittel sollten
zweckmäßigerweise zusammengefasst werden.
4
...
Die fachliche Begutachtung der Theatergruppen erfolgt durch eine ehrenamtliche Fachjury. Sie
schlägt der Betriebskommission des Eigenbetriebs Kulturinstitute die Verteilung der Mittel vor. Über
die Vergabe entscheidet die Betriebskommission.
Kriterien zur Förderung Freier Theater können künstlerische Produktivität, ein hohes Maß an
theatralischer Qualität, konzeptionelle Stringenz, innovative Arbeit nach Inhalt und Form sowie
Zielgruppenorientierung sein. Außerdem können bei der Bemessung der Zuwendung Ensemblearbeit
und Nachwuchsförderung Berücksichtigung finden.
Entsprechend der Empfehlung der Arbeitsgruppe werden die Kulturförderungsrichtlinien hinsichtlich
der Förderung Freier Theater geändert. Gleichzeitig sollen einzelne weitere Vorschriften aktualisiert
und angepasst werden. Die Änderungen beziehen sich auf nachstehende Vorschriften:
Ziff.2 Zuschussarten
Für Freie Theater wird eine neue Zuschussart eingeführt. Es handelt sich um die Konzeptionelle
Förderung, die sich über drei Jahre erstreckt. Daher wird in Ziff. 2 folgende Nr. 3 angefügt:
„3. Für Freie Theater gibt es folgende Zuschussarten:
a) Projektförderung
b) Konzeptionelle Förderung (künstlerisch und organisatorisch)“.
Ziff. 3.1 Haushaltsklarheit
Nach Umstellung auf Doppik sind anstelle der Gruppierungsziffern die entsprechenden
Kostenstellen/Sachkonten anzugeben. Ziff. 3.1 wird wie folgt gefasst:
„Zuschüsse sind ausschließlich unter den Kostenarten 7 ff zu veranschlagen und abzurechnen.
Für denselben Zweck sollen Mittel nicht an verschiedenen Stellen des Haushaltsplanes veranschlagt
werden.
Ausnahmen sind nur in besonderen Fällen mit Zustimmung der Kämmerei statthaft. In diesen Fällen
ist auf die Ansätze gegenseitig zu verweisen.“
Ziff. 5.5. b) Freie Theater, darstellende Kunst
erhält folgende Fassung:
„Die Gewährung von Zuschüssen für Freie Theater erfolgt nach der Maßgabe der Ziff. 5.6.“
Ziff. 5.6
wird neu eingefügt:
„Für die Förderarten gem. Ziff. 2.3 gilt, dass alle mit dem Theaterbetrieb im ursächlichen
Zusammenhang stehenden Kosten, insbesondere auch Personalkosten, förderfähig sind. Eigene
Gagen, Regieleistungen und dergleichen können in angemessenem Umfang als zuschussfähige
Ausgaben anerkannt werden und sind im Bewilligungsbescheid festzuhalten.
Die Antragsfristen sind:
31.03. für Konzeptionelle Förderung ab dem Folgejahr
31.03. für Projektförderung im 2.Hj des laufenden Jahres und
31.10. für Projektförderung im 1.Hj. des Folgejahres
Der Förderung werden folgende Förderkriterien zugrunde gelegt :
Künstlerische Produktivität
Hohes Maß an theatralischer Qualität
Konzeptionelle Stringenz
Innovative Arbeit nach Inhalt und Form
5
...
Zielgruppenorientierung
Bei der Bemessung der Zuwendung finden außerdem Berücksichtigung
Ensemblearbeit
Nachwuchsförderung
Die Zuschüsse für Konzeptionelle Förderung können für drei Jahre gewährt werden. Bei Förderungen,
die sich über mehrere Haushaltsjahre erstrecken ( Konzeptionelle Förderung) ist ein
Zwischennachweis gem. Ziff. 15 vorzulegen.
Die Bewilligung und Vergabe von finanziellen Mitteln und geldwerten Leistungen an die Freien
Theatergruppen erfolgt auf der Grundlage der Empfehlung durch eine ehrenamtlich wirkende Fach-
Jury. Die Jury wird vom Kulturdezernenten der Wissenschaftsstadt Darmstadt auf drei Jahre berufen.
Eine Verlängerung ist möglich.
Der Jury sollen angehören:
- drei persönlich berufene Mitglieder aus den Bereichen Theater, Hochschule, Museen, Presse,
Literatur oder Publikum, die ein hohes Interesse an Theaterarbeit mitbringen
- eine Vertreterin/ein Vertreter des Landesverbandes Freies professionelles Theater.
Der Kulturdezernent der Wissenschaftsstadt Darmstadt, vertreten durch die Kulturbeauftragte, leitet
die Jury.“
Ziff. 8.4. Liquiditätsreserve
Die Liquiditätsreserve beträgt gem. Ziff. 8.4. (2) Kulturförderungsrichtlinien 10 % der Ausgaben. Im
Rahmen der allgemeinen Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen an Vereine, Verbände und
sonstige Institutionen wurde ab dem Verwendungsnachweis 2005 eine Liquiditätsreserve von 20%
eingeräumt. Als spezielle Richtlinien gehen die Kulturförderungsrichtlinien den allgemeinen Richtlinien
vor. Es besteht jedoch kein sachlicher Grund, die kulturschaffenden Vereine hinsichtlich der Höhe der
Liquiditätsreseve anders zu behandeln als sonstige Vereine, Verbände und Institutionen.
Die Liquiditätsreserve gem. Ziff. 8.4. Kulturförderungsrichtlinien soll daher auf 20 % angehoben
werden.
Ziff. 8.4 Abs. 1 und 2 werden folgendermaßen gefasst:
„Zuschüsse dürfen nicht zu einer Verbesserung der Vermögenslage des Zuschussempfängers führen.
Bei Projektförderung wird eine Liquiditätsreserve nicht zugestanden. Bei der Gewährung von
Betriebskostenzuschüssen können Liquiditätsreserven auf Antrag des Zuschussempfängers nach
Maßgabe der folgenden Vorschriften gewährt werden:
(1) Bei Zuschussempfängern, die
- bei ihrer Rechnungslegung die Kameralistik anwenden
oder
- das Jahresergebnis entsprechend § 4 (3) EStG durch Gegenüberstellung der Einnahmen mit den
Ausgaben ermitteln,
bleiben Liquiditätsreserven unberücksichtigt, wenn sie 20 % der Ausgaben des betreffenden
Haushalts- bzw. Wirtschaftsjahres nicht übersteigen. Abschreibungen können nur unter bestimmten
Voraussetzungen berücksichtigt werden.
Bei der Berechnung ist das folgende Schema anzuwenden:
6
...
Geldbestand1 zum 31.12. d. betreffenden Jahres ..............
+ Finanzanlagen2 ..............
abzüglich
20 % der Ausgaben des betr. Haushalts-
bzw. Wirtschaftsjahres ..............
Überschreitung/Unterschreitung der 20 % -Grenze ..............
Überschreitet die Liquiditätsreserve die 20 %-Grenze, ist der Zuschussempfänger verpflichtet, den
städtischen Zuschuss – ggf. auch anteilig – an die Wissenschaftsstadt zurückzuzahlen.
(2) Bei Zuschussempfängern, die einen kaufmännischen Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und
Verlustrechnung) erstellen, bleiben Liquiditätsreserven unberücksichtigt, wenn sie 20 % der
Aufwendungen des betreffenden Wirtschaftsjahres nicht übersteigen. Bei diesen
Zuschussempfängern ist die Liquiditätsreserve auf der Grundlage des Netto-Geldvermögens zu
ermitteln.“
Ziff. 15. Nachweis der Verwendung
Das Revisionsamt hat empfohlen, dass auch bei Zwischennachweisen ein Sachbericht vorzulegen ist.
Ziff. 15 Satz 1 bis 3 erhält folgende Fassung:
„Die bewilligende Stelle hat von dem Zuschussempfänger den Verwendungsnachweis und
gegebenenfalls die Zwischennachweise über den Zuschuss entsprechend den
Bewilligungsgrundsätzen zu verlangen. Der Verwendungsnachweis und der Zwischennachweis
bestehen aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis, dem – sofern die bewilligende
Stelle es verlangt – die Belege beizufügen sind. Ein Zwischennachweis ist bei
institutioneller/konzeptioneller Förderung, welche sich auf mehrere Haushaltsjahre erstreckt, jedes
Jahr vorzulegen.“
Ziff. 17 Prüfung des Verwendungsnachweises
In Ziff. 17.1 ist nach Satz 1 folgendes hinzuzufügen:
„Sofern Zuschussempfänger im Haushaltsjahr Betriebskostenzuschüsse und
projektbezogene
Zuschüsse erhalten, bezieht sich die Prüfung der Verwendungsnachweise insgesamt auf den
Gesamtbetrag der Zuschüsse. Die Prüfung erfolgt nach den Maßgaben der
institutionellen/konzeptionellen Zuschüsse.“
Ziff. 18 Abweichende Regelung
Abs. 3, Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Dem Revisionsamt ist Gelegenheit zu geben, sich zu dem Entwurf der Magistratsvorlage zu äußern.“
Ziff. 20 wird neu hinzugefügt
„20 Inkrafttreten
Die Änderungen in den Kulturförderungsrichtlinien treten am Tag nach Beschlussfassung der
städtischen Gremien in Kraft.“
1 Geldbestand = Barbestand, Giroguthaben, Festgeldguthaben, Sparguthaben
2 Finanzanlagen = Geldanlagen, die nicht im Geldbestand erfasst sind
7
...
Die Prüfung der Verwendungsnachweise 2007 und 2008 soll bereits nach den Maßgaben der
geänderten Ziffern 2, 5.6 und 8.4 der Kulturförderungsrichtlinien zugunsten der Zuschussempfänger
erfolgen. Den Zuschussempfängern entstehen dadurch keine Nachteile.
Darmstadt, 12. August 2008
I/Lo und 41 002402 Ar Nst:. 3341
Der Dezernent I Der Dezernent II
Walter Hoffmann Wolfgang Glenz
Oberbürgermeister Bürgermeister
Anlage
Neufassung der Kulturförderungsrichtlinien der Wissenschaftsstadt Darmstadt
Beratungsverlauf (5)
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2007/0701
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 27.11.2007
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00