1461/2020
Stellungnahme der Verwaltung zum Artikel der Kölnischen Rundschau zum Thema "Entlastung bei Pflege der Eltern"
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Anlage 1 zu 1461-2020
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Anlage 1 zu TOP 7.1, Stadtarbeitsgemeinschaft Seniorenpolitik 25.06.2020
Mitteilung Ausschuss
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle V/50/501 Vorlagen-Nummer 22.05.2020 1461/2020 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Ausschuss Soziales und Senioren 28.05.2020 Stadtarbeitsgemeinschaft Seniorenpolitik 25.06.2020 Stellungnahme der Verwaltung zum Artikel der Kölnischen Rundschau zum Thema "Entlastung bei Pflege der Eltern" In der Sitzung der Stadtarbeitsgemeinschaft Seniorenpolitik am 29.11.2019 hat Herr Beigeordneter Dr. Rau bei TOP 2.12 zugesagt, dass die Verwaltung in der nächsten Sitzung zu einem von Herrn Dr. Theisohn eingereichten Artikel aus der Kölnischen Rundschau zum Thema „Entlastung bei Pflege der Eltern“ Stellung nehmen wird (Artikel in der Anlage). Kinder pflegebedürftiger Eltern, die Hilfe zur Pflege beziehen, wurden bisher vom Amt für Soziales, Arbeit und Senioren angeschrieben. Das Amt prüfte dann deren Einkommensverhältnisse und be- rechnete die Unterhaltsforderung gemäß den Unterhaltsleitlinien der Oberlandesgerichte. Das Ein- kommen und die Belastungen der Schwiegerkinder wurden in die Unterhaltsberechnung mit einbezo- gen. Unterhalt gefordert wurde jedoch nur aus dem Einkommen des Kindes. Nachdem im Dezember 2019 das Angehörigenentlastungsgesetz verabschiedet worden war, konnten alle Heranziehungsfälle, in denen laufend Unterhalt von Kindern für ihre Eltern vereinnahmt wurde, nach Aktenlage auf die Jahreseinkommensgrenze hin geprüft werden. In allen Fällen, in denen ab dem 01.01.2020 kein Unterhalt mehr zu fordern ist, konnte noch im Dezember 2019 eine Mitteilung versandt werden mit der Bitte, die Unterhaltszahlung einzustellen. Ab Januar 2020 kann Unterhalt von Kindern für ihre Eltern nur noch gefordert werden, wenn das Ein- kommen des Kindes die Jahreseinkommensgrenze übersteigt. Die Jahreseinkommensgrenze beträgt 100.000 €. Sie ergibt sich aus der Summe der jährlichen Bruttoeinkünfte abzüglich der steuerlich an- zuerkennenden Werbungskosten. Nur wenn Hinweise darauf vorliegen, dass das Einkommen des Kindes diese Jahreseinkommens- grenze überschreitet, wird nunmehr das Kind angeschrieben mit der Bitte, seine Verhältnisse offen zu legen. Weist das Kind nach, dass sein Einkommen die Jahreseinkommensgrenze nicht übersteigt, wird die Unterhaltsüberprüfung sofort eingestellt. Erzielt das Kind Einkommen oberhalb der Jahreseinkommensgrenze, richtet sich die Unterhaltsbe- rechnung unverändert wie bisher nach den Unterhaltsleitlinien der Oberlandesgerichte. Dabei werden auch das Einkommen und die Belastungen der Schwiegerkinder mit einbezogen. Unterhalt gefordert wird jedoch nur aus dem Einkommen des Kindes. Eine Besonderheit liegt vor, wenn bei mehreren Geschwistern nicht alle Einkommen oberhalb der Jahreseinkommensgrenze erzielen. Dann müssen alle Geschwister, auch die mit Einkommen unter- 2 halb der Jahreseinkommensgrenze, anhand der Unterhaltsleitlinien der Oberlandesgerichte überprüft werden, um eine Quotelung vorzunehmen. Dazu müssen alle Geschwister ihr Einkommen offen le- gen. Unterhaltszahlungen werden trotzdem nur von den Geschwistern verlangt, deren Einkommen die Jahreseinkommensgrenze übersteigt. Freiwillige Unterhaltszahlungen der Kinder können diese in Absprache mit ihren Angehörigen einstel- len, damit diese bei Bedarf rechtzeitig Sozialleistungen beantragen können. Der Antrag auf Leistungen nach dem SGB XII, dazu gehört auch die Hilfe zur Pflege, kann jederzeit gestellt werden. Der Leistungsanspruch gilt ab Antragstellung. Das Amt für Soziales, Arbeit und Senioren prüft dann in jedem Einzelfall den Einsatz von Einkommen und Vermögen der antragstellenden Person sowie evtl. Unterhaltsansprüche. Gez. Dr. Rau
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1461/2020
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 22.05.2020
- Erstellt
- 15.05.2020 10:31