Datenstand: 12.09.2026 — die Daten dieser Kommune konnten seit 37 Tagen nicht aktualisiert werden, weil das Ratsinformationssystem derzeit nicht erreichbar ist. Inhalte können veraltet sein.
KölnBusiness Wirtschaftsförderungs-GmbH: Entsendung in den Aufsichtsrat
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 2010/2022 vom 01.07.2022
Stand: Am 08.09.2022 im Rat ungeändert beschlossen.
Die KI fasst die Dokumente zusammen. Das dauert bis zu drei Minuten.
Dokumente
-
Beschlussvorlage Rat
PDF
Automatisch aus dem PDF ausgelesen, Lesefehler sind möglich.
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle II/II/2 Vorlagen-Nummer 2010/2022 Freigabedatum 01.07.2022 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff KölnBusiness Wirtschaftsförderungs-GmbH: Entsendung in den Aufsichtsrat Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: I. Der Rat entsendet an Stelle von Herrn Beigeordneten Markus Greitemann Herrn Beigeordneten Andree Haack (Oberbürgermeisterin oder von ihr vorgeschlagene/r Bedienstete/r der Stadt Köln, § 113 Abs. 2 GO NRW) in den Aufsichtsrat der KölnBusiness Wirtschaftsförderungs-GmbH. II. Die Entsendung gilt für die Wahlzeit des Rates der Stadt Köln, verlängert sich jedoch bis zu der Ratssitzung nach der Neuwahl, in der die Mitglieder des Aufsichtsgremiums gewählt werden. Sie endet in jedem Fall mit dem Ausscheiden aus dem für die Mitgliedschaft maßgeblichen Amt oder Organ vor Ablauf der Wahlzeit des Rates. Bei d er Oberbürgermeisterin bzw. der/ dem von ihr vorgeschlagenen Bediensteten der Stadt Köln ist dies das Dienstverhältnis zur Stadt Köln. III. Der Rat weist die von ihm entsandten bzw. auf seine Veranlassung gewählten Vertreterinnen und Vertreter der Stadt Köln i n Aufsichtsgremien an, den Public Corporate Governance Kodex der Stadt Köln zu beachten und auf seine Einhaltung hinzuwirken. Rat 08.09.2022 2 Begründung Die Stadt Köln ist alleinige Gesellschafterin der KölnBusiness Wirtschaftsförderungs -GmbH. Die Zusammensetzung des Aufsichtsrates ist in § 9 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages der KölnBusi- ness Wirtschaftsförderungs-GmbH geregelt. Dem Aufsichtsrat gehören danach 15 Mitglieder an: a) die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister oder eine von ihr/ihm vorgeschlagene Beam- tin oder Angestellte oder ein von ihr/ihm vorgeschlagener Beamter oder Angestellter der Ge- meinde, b) 13 vom Rat der Stadt Köln entsandte Mitglieder, c) eine Arbeitnehmervertreterin oder ein Arbeitnehmervertreter, welche nach Maßgabe der Best- immungen des § 108a GO NRW vom Rat der Stadt Köln aus einer von den Beschäftigten der Gesellschaft gemäß der Wahlverordnung für Arbeitnehmervertreterinnen und Arbeitnehmer- vertreter in fakultativen Aufsichtsräten (AvArWahlVO) gewählten Vorschlagsliste bestellt wird. Gemäß § 113 Abs. 2 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) vertritt ein vom Rat bestellter Vertreter die Gemeinde in Aufsichtsräten von juristischen Personen, an denen die Gemeinde beteiligt ist. Sofern weitere Vertreterinnen bzw. Vertreter zu benennen sind, muss die Oberbürgerm eisterin oder die/der von ihr vorgeschlagene Bedienstete der Gemeinde dazuzählen. Dem entsprechend wurde - auf Vorschlag von Frau Oberbürgermeisterin - Herr Greitemann vom Rat in seiner Sitzung am 10.12.2020 in den Aufsichtsrat der KölnBusiness Wirtschaft sförderungs-GmbH entsandt. Vor dem Hintergrund der Dezernatsneuordnung erfolgt derzeit eine Neustrukturierung der Vertretun- gen der Oberbürgermeisterin in den Aufsichtsräten städtischer Beteiligungsunternehmen. Im Zuge dessen schlägt die Oberbürgermeisterin vor, Herrn Beigeordneten Andree Haack an Stelle von Herrn Greitemann in den Aufsichtsrat der KölnBusiness Wirtschaftsförderungs-GmbH zu entsenden. Der Ältestenrat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung vom 10.05.2019 einstimmig angeregt, die Vertre- terinnen und Vertreter der Stadt Köln in Aufsichtsgremien künftig bei ihrer Wahl anzuweisen, den Public Corporate Governance Kodex (PCKG) zu beachten und auf seine Einhaltung hinzuwirken. Dieser Empfehlung ist der Rat mit Beschluss vom 09.07.2019 gefolgt (Vorlage 2136/2019, TOP 10.37). Sofern sich das Beteiligungsunternehmen andere, vergleichbare Regelwerke guter Unter- nehmensführung gegeben hat, bezieht sich die Weisung auf dieses Regelwerk. Hinweis: Bei Kandidaturen für Wahlgremien soll der Anteil der Frauen min destens 40 Prozent betragen, § 12 Abs. 4 Landesgleichstellungsgesetz NRW (LGG). Im Übrigen sollen Gremien geschlechtsparitätisch besetzt werden, § 12 Abs. 7 LGG.
Beratungsverlauf
Zur Rückmeldung speichern wir nur Ihre Antwort, die Seite und den Tag. Eine IP-Adresse speichern wir dazu nicht, und wir setzen kein Cookie. Mehr zum Datenschutz