1330/2019
Änderung der Rettungsdienstsatzung der Stadt Köln
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Beschlussvorlage Rat
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle I/37/370/2 Vorlagen-Nummer 1330/2019 Freigabedatum 09.05.2019 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Änderung der Rettungsdienstsatzung der Stadt Köln Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: 1. Der Rat beschließt die Satzung der Stadt Köln über die Erhebung von Gebühren für die Inan- spruchnahme des Rettungsdienstes (Rettungsdienstsatzung) in der als Anlage 1 zu diesem Be- schluss beigefügten Fassung. 2. Der Rat nimmt zustimmend Kenntnis von der als Anlage 2 beigefügten Gebührenbedarfsberech- nung. 3. Der Rat beschließt die Auflösung des Sonderpostens für Gebührenausgleich für den Bodenret- tungsdienst in Höhe von 1.091.036,33 € im Haushaltsjahr 2019. Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 13.05.2019 Gesundheitsausschuss 14.05.2019 Finanzausschuss 20.05.2019 Rat 21.05.2019 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Ja, investiv Investitionsauszahlungen € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme s. Anlage 2 € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: s. Anlage 2 a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € c) bilanzielle Abschreibungen € Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: s. Anlage 2 a) Erträge € b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten € Einsparungen: ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € Beginn, Dauer Begründung Der seit dem 04.08.2016 gültige Gebührentarif für den Rettungsdienst wurde vom Rat am 28.06.2016 beschlossen (Vorlage Nr. 1633/2016). Basis der zugrundeliegenden Kostenkalkulation war damals der Bedarf auf Basis des Rettungsdienstbedarfsplans 2010, der am 05.05.2009 vom Rat beschlossen wurde (Vorlage Nr. 1068/2009). Die Einsatzzahlenentwicklung und die allgemeine Preissteigerung sowie organisatorische und kos- tenmäßige Änderungen im Rettungsdienst seit 2016 – insbesondere die Umsetzung des Rettungs- dienstbedarfsplans 2016 (Vorlage Nr. 1744/2016) und die Umsetzung des Notfallsanitätergesetzes (Vorlage Nr. 2445/2017) – machen eine Gebührenanpassung erforderlich. Für den gebührenrelevanten Teil des Rettungsdienstes werden gemäß der Kalkulation 2018 voraus- sichtlich Kosten in Höhe von insgesamt 69.827.322 € gemäß Anlage 2 Anhang B anfallen. Hiervon entfallen 12.956.869 € auf die Umsetzung des Rettungsdienstbedarfsplans und 5.384.886 € auf die Umsetzung des Notfallsanitätergesetzes. Daneben kommen weitere Kostensteigerungen in Höhe von 4.316.991 € zum Tragen. Gegenüber der letzten Kalkulation aus dem Jahr 2016 mit Kosten von 47.168.576 € sind die Kosten damit um insgesamt 22.658.746 € gestiegen. Unter Berücksichtigung der Kostenunterdeckungen der Vorjahre 2015-2016 (4.938.305 €) ergeben sich neue Gebührentarife von 486 € für den Rettungstransportwagen (vorher 336 €) und 532 € für das Notarzteinsatzfahrzeug (vorher 369 €). Die geänderte Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme des Rettungs- dienstes (Rettungsdienstsatzung) ist als Anlage 1 beigefügt. Details zur Gebührenbedarfsberechnung für den Rettungsdienst sind der Anlage 2 zu entnehmen. 3 Die Kostenträger haben nach § 14 des Gesetzes über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmen vom 24.11.1992 (RettG NRW) ein Beteiligungsrecht bei der Festsetzung der Rettungsdienstgebühren, wobei Einvernehmen anzustreben ist. Den Kosten- trägern wurde der Entwurf der Gebührensatzung mit beurteilungsfähigen Unterlagen mit Schreiben vom 25.06.2018 zur Stellungnahme zugeleitet. Im Anschluss folgten zwei Erörterungsgespräche am 08.10.2018 und am 11.02.2019. Die Kalkulation wurde im Rahmen dieses Verfahrens an einzelnen Stellen angepasst, sodass nunmehr davon auszugehen ist, dass Einvernehmen mit den Krankenkas- sen hergestellt ist. Begründung der Dringlichkeit Der Gebührentarif RTW erhöht sich um rd. 45% von 336 € auf 486 € und der Gebührentarif NEF um rd. 44% von 369 € auf 532 €. Die Satzung muss daher schnellstmöglich angepasst werden, um zeit- nah die höheren Gebührentarife anwenden zu können und somit die jahresbezogene Unterdeckung möglichst zu verringern. Anlagen Anlage 1 Satzung der Stadt Köln über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes (Rettungsdienstsatzung) mit Gebührentarif Anlage 2 Gebührenbedarfsberechnung 2018 für den Rettungsdienst Anhang A Rettungsmittel-Vorhaltung 2018 Anhang B Kalkulation 2018 Anhang C Einsatzzahlen 2007 - 2018 Anhang D Gebührentarif 2018 Anhang E Berechnung Auswärtskilometer 2018
Anlage 2 Anhang E (Auswärtskilometer 2018)
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Berechnung der Kosten je Auswärtskilometer Anhang E Grundgebühr pro Einsatz 486 € durchschn. Einsatzdauer 54 Minuten Kosten pro Minute 9,00 € durchschn. Geschwindigkeit 70 km/h km pro Minute 1,167 km = 9,00 € 1,0 km = 7,71 € Kosten pro km bei 70 km/h 7,70 € Grundgebühr pro Einsatz 532 € durchschn. Einsatzdauer 69 Minuten Kosten pro Minute 7,71 € durchschn. Geschwindigkeit 70 km/h km pro Minute 1,167 km = 7,71 € 1,0 km = 6,61 € Kosten pro km bei 70 km/h 6,60 € RTW NEF
Anlage 1 - Satzungstext und Gebührentarif
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Anlage 1 Satzung der Stadt Köln über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes (Rettungsdienstsatzung) vom __________ Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung vom __________ aufgrund der §§ 2, 3, 6, 13 und 14 des Gesetzes über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmer (RettG NRW) vom 24.11.1992 (SGV NRW 215), der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21.10.1969 (SGV NRW 610) und der §§ 7, 41 und 77 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (SGV NRW 2023) – jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung – diese Satzung beschlossen: § 1 Umfang und Aufgaben des Rettungsdienstes (1) Die Stadt Köln unterhält einen Rettungsdienst im Sinne des Gesetzes über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmer (RettG NRW) vom 24.11.1992. (2) Aufgabe des Rettungsdienstes ist es (§ 2 RettG NRW) bei Notfallpatientinnen und Notfallpatienten lebensrettende Maßnahmen am Notfallort durchzuführen, deren Transportfähigkeit herzustellen und sie unter Aufrechterhaltung der Transportfähigkeit und Vermeidung weiterer Schäden in ein für die weitere Versorgung geeignetes Krankenhaus oder in Diagnose- und geeignete Behandlungseinrichtungen zu befördern (Notfallrettung), Kranken, Verletzten oder sonstigen hilfsbedürftigen Personen, die keine Notfallpatienten sind, fachgerechte Hilfe zu leisten und sie unter Betreuung durch qualifiziertes Personal zu befördern (Krankentransport), eine größere Anzahl Verletzter oder Kranker bei außergewöhnlichen Schadensereignissen zu versorgen. (3) Notfallpatientinnen und Notfallpatienten haben Vorrang. (4) Die Bestimmungen dieser Satzung bezüglich der Durchführung von Krankentransporten gelten nur für die Fälle, in denen die Stadt Köln aufgrund ihrer Sicherstellungsverpflichtung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 RettG NRW Krankentransporte selbst durchführt. § 2 Einsatzgrundsätze (1) Die Entscheidung über den Einsatz von Krankenkraftwagen (Rettungswagen oder Krankentransportwagen) und Notarzteinsatzfahrzeugen trifft die Leitstelle für den Rettungsdienst entsprechend der Anforderung der Bestellerin oder des Bestellers und nach pflichtgemäßer Prüfung. (2) Die Benutzerin oder der Benutzer eines Krankenkraftwagens hat keinen Anspruch darauf, dass der von ihr / ihm benutzte Wagen für einen eventuell notwendigen weiteren Transport für sie / ihn bereitgehalten wird. Anlage 1 (3) Die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer des Krankenkraftwagens bestimmt die Wegstrecke bei Einsatzfahrten unter Berücksichtigung der jeweils herrschenden Verkehrsverhältnisse selbst. § 3 Begleitpersonen (1) Begleitpersonen können unentgeltlich mitgenommen werden, soweit genügend Plätze zur Verfügung stehen und soweit die erforderliche Versorgung der oder des Transportierten dies zulässt. Die Entscheidung trifft die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer des Krankenkraftwagens. (2) Gegenüber mitgenommenen Begleitpersonen haftet die Stadt Köln nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit städtischer Organe, Bediensteter oder Beauftragter. § 4 Gegenstand der Gebühren und Gebührentarif (1) Für Einsätze im Rettungsdienst erhebt die Stadt Köln Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung und des beiliegenden Gebührentarifs, der Bestandteil dieser Satzung ist. (2) Soweit die Stadt Köln aufgrund ihrer Sicherstellungsverpflichtung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 RettG NRW Krankentransporte mit eigenen Fahrzeugen und eigenem Personal durchführt, werden die durch den Einsatz jeweils entstandenen Kosten (im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes NRW) als Gebühr erhoben. (3) Gebühren werden auch erhoben für: 1. Wartezeiten eines Krankenkraftwagens, 2. das vorsorgliche bestellte Bereithalten eines Krankenkraftwagens und / oder einer Notärztin oder eines Notarztes, 3. den Einsatz eines bestellten Krankenkraftwagens ohne Benutzung, wenn der Einsatz auf missbräuchlichem Verhalten der Verursacherin oder des Verursachers beruht, 4. eine vorsätzliche grundlose Alarmierung, 5. Materialtransporte. § 5 Gebührenanspruch und Gebührenschuldner (1) Der Gebührenanspruch entsteht mit der Ausfahrt des Fahrzeuges aus der Rettungswache bzw. dem Beginn der Bereitstellung. (2) Gebührenschuldner ist die Person, die die Leistung des Rettungsdienstes in Anspruch nimmt oder bestellt hat. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. (3) Hat eine gesetzliche Krankenkasse oder ein anderer gesetzlicher Kostenträger für ein Mitglied ein Kostenanerkenntnis abgegeben oder steht die Mitgliedschaft der oder des Transportierten in einer gesetzlichen Krankenkasse oder bei einem anderen gesetzlichen Kostenträger fest, so steht es der Stadt Köln frei, die Gebühren von der Krankenkasse oder beim Kostenträger einzuziehen. Die Gebührenpflicht des Gebührenschuldners bleibt davon unberührt. Anlage 1 § 6 Festsetzung und Fälligkeit der Gebühren (1) Die Gebühren werden von der Oberbürgermeisterin bzw. vom Oberbürgermeister der Stadt Köln – Berufsfeuerwehr, Amt für Feuerschutz, Rettungsdienst und Bevölkerungsschutz – in einem den Gebührenschuldnern bzw. in den Fällen des § 5 Abs. 3 den Krankenkassen oder anderen Kostenträgern zu erteilenden Gebührenbescheid festgesetzt. (2) Die Gebühren werden innerhalb eines Monats nach Zugang des Gebührenbescheides beim Gebührenschuldner bzw. bei der Krankenkasse oder einem anderen Kostenträger fällig. § 7 Berechnung der Gebühren (1) Für den Transport eines Patienten innerhalb des Stadtgebietes werden Gebühren gemäß Ziff. 1.1 des Gebührentarifs erhoben. (2) Bei Transporten über die Grenze des Stadtgebietes hinaus wird zusätzlich zu den Gebühren gemäß Abs. 1 eine Gebühr für die außerhalb des Kölner Stadtgebietes zurückgelegten Kilometer gemäß Ziff. 1.2 des Gebührentarifs erhoben. (3) Bei gleichzeitiger Beförderung mehrerer Patienten in einem Fahrzeug erhöhen sich die Gebühren gemäß Ziff. 1.1 des Gebührentarifs um 50 %. Die erhöhten Gebühren zzgl. der Gebühren gemäß Ziff. 1.2 des Gebührentarifs werden von den beförderten Patienten anteilig gemäß Ziff. 1.3 bzw. 1.4 des Gebührentarifs erhoben. (4) Für Wartezeiten (z.B. im Krankenhaus) wird für jede angefangene Viertelstunde der Wartezeit ein Viertel der Gebühr gemäß Ziff. 1.1 des Gebührentarifs erhoben. Die erste Viertelstunde ist gebührenfrei. (5) Berechnungsgrundlage für das vorsorgliche bestellte Bereithalten eines Krankenkraftwagens (z.B. für Veranstaltungen oder Personenschutz) ist die Dauer der Bereitstellung, bei Bereitstellung außerhalb einer Rettungswache die Dauer der Abwesenheit von der Rettungswache. Als Mindestgebühr wird eine volle Gebühr gemäß Ziff. 1.1 des Gebührentarifs für eine Bereitstellungszeit von maximal einer Stunde erhoben. Für jede weitere angefangene Viertelstunde der Bereitstellungszeit wird ein Viertel der Gebühr gemäß Ziff. 1.1 des Gebührentarifs erhoben. (6) Für den Einsatz eines Krankenkraftwagens ohne Benutzung wird die volle Gebühr gemäß Ziff. 1 des Gebührentarifs berechnet, wenn der Einsatz auf missbräuchlichem Verhalten der Verursacherin oder des Verursachers beruht. (7) Für eine vorsätzliche grundlose Alarmierung wird die volle Gebühr gemäß Ziff. 1 des Gebührentarifs berechnet. § 8 Notarztgebühren (1) Bei Einsatz einer Notärztin oder eines Notarztes (notärztliche Untersuchung, Behandlung oder Versorgung / Transportbegleitung eines Patienten) innerhalb des Stadtgebietes werden für die Inanspruchnahme (Notärztin / Notarzt, Fahrerin / Fahrer des Notarzteinsatzfahrzeuges und Notarzteinsatzfahrzeug) Gebühren gemäß Ziff. 2.1 des Gebührentarifs erhoben. Bei Einsatz Anlage 1 einer Notärztin oder eines Notarztes ohne Notarzteinsatzfahrzeug wird die halbe Gebühr gemäß Ziff. 2.1 des Gebührentarifs erhoben. (2) Bei Einsätzen über die Grenze des Stadtgebietes hinaus wird zusätzlich zu den Gebühren gemäß Abs. 1 eine Gebühr für die außerhalb des Kölner Stadtgebietes zurückgelegten Kilometer gemäß Ziff. 2.3 des Gebührentarifs erhoben. (3) Werden mehrere Patienten an einer Einsatzstelle notärztlich untersucht oder bei ihrem Transport von einer Notärztin oder einem Notarzt begleitet, so erhöhen sich die Gebühren gemäß Ziff. 2.1 bzw. 2.2 des Gebührentarifs um 50 %. Die erhöhten Gebühren zzgl. der Gebühren gemäß Ziff. 2.3 des Gebührentarifs werden von den untersuchten bzw. beförderten Patienten anteilig gemäß Ziff. 2.4 bzw. 2.5 des Gebührentarifs erhoben. (4) Die Gebühr gemäß Ziff. 2 des Gebührentarifs wird ebenfalls erhoben bei der notärztlichen Begleitung von Patienten, die in ein anderes Krankenhaus oder in eine sonstige medizinische Einrichtung transportiert werden müssen (Notarzt-Begleitfahrten). (5) Die Gebühr gemäß Ziff. 2 des Gebührentarifs wird zusätzlich zu den Transportgebühren erhoben. (6) Berechnungsgrundlage für das vorsorgliche bestellte Bereithalten einer Notärztin oder eines Notarztes (z.B. für Veranstaltungen oder Personenschutz) ist die Dauer der Bereitstellung, bei Bereitstellung außerhalb einer Rettungswache die Dauer der Abwesenheit von der Rettungswache. Als Mindestgebühr wird eine volle Gebühr gemäß Ziff. 2.1 des Gebührentarifs für eine Bereitstellungszeit von maximal einer Stunde erhoben. Für jede weitere angefangene Viertelstunde der Bereitstellungszeit wird ein Viertel der Gebühr gemäß Ziff. 2.1 des Gebührentarifs erhoben. (7) Für eine vorsätzliche grundlose Alarmierung wird die volle Gebühr gemäß Ziff. 2 des Gebührentarifs berechnet. § 9 Materialtransporte (1) Soweit die Einsatzsituation im Rettungsdienst es zulässt, werden vom Rettungsdienst der Stadt Köln auch Arzneimittel, Blutprodukte, Organe und ähnliche Güter befördert (Materialtransporte). (2) Für Materialtransporte wird die volle Gebühr gemäß Ziff. 1 des Gebührentarifs berechnet. § 10 Sicherheitsleistung (1) Bei Transporten über die Stadtgrenze hinaus kann eine angemessene Sicherheitsleistung (z.B. Vorschuss oder Kostenanerkenntnis der Krankenkasse oder eines anderen Kostenträgers bzw. des Auftraggebers) für die Transportkosten verlangt werden. (2) Wenn vor Beginn eines Krankentransportes keine ärztliche Transportverordnung vorgelegt wird, kann ein angemessener Vorschuss oder eine andere Sicherheitsleistung für die Transportkosten verlangt werden. Anlage 1 § 11 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Köln in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über den Rettungsdienst der Stadt Köln vom 04.12.2001 (ABl. Stadt Köln 2001, S. 530), zuletzt geändert durch die 6. Änderungssatzung vom 25.07.2016 (ABl. Stadt Köln 2016, S. 318), außer Kraft. Anlage 1 Gebührentarif zur Satzung der Stadt Köln über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes (Rettungsdienstsatzung) vom __________ 1. Gebühren für Transporte 1.1 mit Krankenkraftwagen innerhalb des Stadtgebietes 486,00 € bei Transport eines Patienten 1.2 mit Krankenkraftwagen außerhalb des Stadtgebietes 7,70 € je außerhalb des Stadtgebietes zurückgelegtem Kilometer zusätzlich zu Ziff. 1.1 1.3 mit Krankenkraftwagen bei gleichzeitigem Transport von zwei Patienten in einem Fahrzeug je Patient 364,50 € je Patient und außerhalb des Stadtgebietes 3,85 € zurückgelegtem Kilometer zusätzlich 1.4 mit Krankenkraftwagen bei gleichzeitigem Transport von mehr als zwei Patienten in einem Fahrzeug je Patient 243,00 € je Patient und außerhalb des Stadtgebietes 2,60 € zurückgelegtem Kilometer zusätzlich 2. Gebühren für notärztliche Leistungen 2.1 Einsatz einer Notärztin oder eines Notarztes 532,00 € mit Notarzteinsatzfahrzeug innerhalb des Stadtgebietes 2.2 Einsatz einer Notärztin oder eines Notarztes 266,00 € ohne Notarzteinsatzfahrzeug innerhalb des Stadtgebietes 2.3 Einsatz einer Notärztin oder eines Notarztes 6,60 € mit Notarzteinsatzfahrzeug außerhalb des Stadtgebietes je außerhalb des Stadtgebietes zurückgelegtem Kilometer zusätzlich zu Ziff. 2.1 2.4 Einsatz einer Notärztin oder eines Notarztes bei Tätigwerden für zwei Patienten mit Notarzteinsatzfahrzeug je Patient 399,00 € mit Notarzteinsatzfahrzeug je Patient und außerhalb 3,30 € des Stadtgebietes zurückgelegtem Kilometer zusätzlich ohne Notarzteinsatzfahrzeug je Patient 199,50 € Anlage 1 2.5 Einsatz einer Notärztin oder eines Notarztes bei Tätigwerden für mehr als zwei Patienten mit Notarzteinsatzfahrzeug je Patient 266,00 € mit Notarzteinsatzfahrzeug je Patient und außerhalb 2,20 € des Stadtgebietes zurückgelegtem Kilometer zusätzlich ohne Notarzteinsatzfahrzeug je Patient 133,00 € 3. Wartezeiten eines Krankenkraftwagens 121,50 € nach 15 Minuten für jede weitere angefangene Viertelstunde 4. Vorsorgliches bestelltes Bereithalten eines Krankenkraftwagens 4.1 Mindestgebühr für maximal eine Stunde Bereitstellungszeit 486,00 € 4.2 für jede weitere angefangene Viertelstunde 121,50 € 5. Vorsorgliches bestelltes Bereithalten einer Notärztin oder eines Notarztes 5.1 Mindestgebühr für maximal eine Stunde Bereitstellungszeit 532,00 € 5.2 für jede weitere angefangene Viertelstunde 133,00 € 6. Materialtransport 486,00 € je außerhalb des Stadtgebietes 7,70 € zurückgelegtem Kilometer zusätzlich 7. Einsatz eines Krankenkraftwagens ohne Benutzung, 486,00 € wenn der Einsatz auf missbräuchlichem Verhalten beruht je außerhalb des Stadtgebietes 7,70 € zurückgelegtem Kilometer zusätzlich 8. Vorsätzliche grundlose Alarmierung eines Krankenkraftwagens 486,00 € je außerhalb des Stadtgebietes 7,70 € zurückgelegtem Kilometer zusätzlich einer Notärztin oder eines Notarztes mit Notarzteinsatzfahrzeug 532,00 € je außerhalb des Stadtgebietes 6,60 € zurückgelegtem Kilometer zusätzlich einer Notärztin oder eines Notarztes ohne Notarzteinsatzfahrzeug 266,00 €
Anlage 2 Anhang D (Gebührentarif 2018)
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Gebührenbedarf Anhang D Kosten 2018: 54.071.577,00 € zzgl. anteiliger Verlust aus 2015: 3.309.596,00 € zzgl. anteiliger Verlust aus 2016: 1.943.785,00 € Ansatzfähige Kosten 2018: 59.324.958,00 € Einsätze: 122.032 Stückkosten: 486,14 € Gebührenbedarf 2018: 486 € Kosten 2018: 15.755.745,00 € abzgl. anteiliger Gewinn aus 2015: -908.141,00 € zzgl. anteiliger Verlust aus 2016: 593.117,00 € Ansatzfähige Kosten 2018: 15.440.721,00 € Einsätze 29.021 Stückkosten: 532,05 € Gebührenbedarf 2018: 532 € NEF RTW
Anlage 2 Anhang A (Rettungsmittel-Vorhaltung 2018)
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Rettungsmittel-Vorhaltung 2018 Anhang A Feuerwache Fahrzeug Besetzung Wochenvorhaltestunden RTW 1.1 24h Berufsfeuerwehr 168 RTW 1.2 24h Leistungserbringer 168 RTW 1.3 Springer Berufsfeuerwehr Springer RTW 1.4 24h Leistungserbringer 168 RTW 1.7 Teilzeit Leistungserbringer 128 RTW 1.8 Teilzeit Leistungserbringer 96 RTW 1.9 Teilzeit Leistungserbringer 12 Zwischensumme 740 RTW 2.1 24h Berufsfeuerwehr 168 RTW 2.2 24h Leistungserbringer 168 RTW 2.3 Springer Berufsfeuerwehr Springer RTW 2.4 Teilzeit Leistungserbringer 112 RTW 12.1 24h Berufsfeuerwehr 168 RTW 12.2 Teilzeit Leistungserbringer 112 Zwischensumme 728 RTW 3.1 24h Berufsfeuerwehr 168 RTW 3.2 24h Leistungserbringer 168 RTW 3.3 Springer Berufsfeuerwehr Springer RTW 3.4 Teilzeit Leistungserbringer 112 RTW 3.5/Baby Springer Berufsfeuerwehr Springer Zwischensumme 448 RTW 4.1 24h Berufsfeuerwehr 168 RTW 4.2 24h Leistungserbringer 168 RTW 4.3 Springer Berufsfeuerwehr Springer RTW 4.4 24h Leistungserbringer 168 RTW 4.5/Schwer Teilzeit Berufsfeuerwehr 84 RTW 4.7 Teilzeit Leistungserbringer 120 Zwischensumme 708 RTW 5.1 24h Berufsfeuerwehr 168 RTW 5.2 24h Leistungserbringer 168 RTW 5.3/Infektion Springer Berufsfeuerwehr Springer RTW 5.4 Teilzeit Leistungserbringer 128 RTW 5.7 Teilzeit Leistungserbringer 48 Zwischensumme 512 FW 1 Innenstadt FW 2 Marienburg FW 3 Lindenthal FW 4 Ehrenfeld FW 5 Weidenpesch Vorhaltung Rettungstransportwagen (RTW) Rettungsmittel-Vorhaltung 2018 Anhang A Feuerwache Fahrzeug Besetzung Wochenvorhaltestunden RTW 6.1 24h Berufsfeuerwehr 168 RTW 6.2 24h Leistungserbringer 168 RTW 6.3 Springer Berufsfeuerwehr Springer RTW 6.4 Teilzeit Leistungserbringer 112 RTW 16.1 24h Berufsfeuerwehr 168 Zwischensumme 616 RTW 7.1 24h Berufsfeuerwehr 168 RTW 7.2 24h Leistungserbringer 168 RTW 7.3 Springer Berufsfeuerwehr Springer RTW 7.4 24h Leistungserbringer 168 RTW 7.7 Teilzeit Leistungserbringer 88 RTW 17.1 24h Berufsfeuerwehr 168 Zwischensumme 760 RTW 8.1 24h Berufsfeuerwehr 168 RTW 8.2 Teilzeit Leistungserbringer 84 RTW 8.3 Springer Berufsfeuerwehr Springer RTW 18.1 24h Berufsfeuerwehr 168 RTW 18.2 Teilzeit Leistungserbringer 112 Zwischensumme 532 RTW 9.1 24h Berufsfeuerwehr 168 RTW 9.2 24h Leistungserbringer 168 RTW 9.3 Springer Berufsfeuerwehr Springer RTW 9.4 Teilzeit Leistungserbringer 112 RTW 19.1 24h Berufsfeuerwehr 168 RTW 19.2 24h Berufsfeuerwehr 168 RTW 19.4 Teilzeit Leistungserbringer 128 Zwischensumme 912 FW 6 Chorweiler Vorhaltung Rettungstransportwagen (RTW) FW 7 Porz FW 8 Ostheim FW 9 Mühlheim Rettungsmittel-Vorhaltung 2018 Anhang A Feuerwache Fahrzeug Besetzung Wochenvorhaltestunden RTW 10.1 24h Berufsfeuerwehr 168 RTW 10.2 24h: 1/5 Berufsfeuerwehr und 4/5 Leistungserbringer 168 RTW 10.3 Springer Berufsfeuerwehr Springer RTW 10.4 Teilzeit: 1/5 Berufsfeuerwehr und 4/5 Leistungserbringer 128 RTW 10.5/Baby 24h: 1/5 Berufsfeuerwehr und 4/5 Leistungserbringer 168 RTW 10.6/ITW 24h: 1/5 Berufsfeuerwehr und 4/5 Leistungserbringer 168 RTW 10.7 Teilzeit Leistungserbringer 44 Zwischensumme 844 RTW 14.1 24h Berufsfeuerwehr 168 RTW 14.2 Teilzeit Leistungserbringer 112 RTW 14.3 Springer Berufsfeuerwehr Springer Zwischensumme 280 7.080 Berufsfeuerwehr Leistungserbringer Summe Berufsfeuerwehr Leistungserbringer Summe 17 11 28 2.856 1.848 4.704 1 17 18 84 1.660 1.744 12 0 12 0 0 0 30 28 58 2.940 3.508 6.448 3 100,8 403,2 504 1 25,6 102,4 128 62 3.066,4 4.013,6 7.080 Vorhaltung Rettungstransportwagen (RTW) Gesamtfahrzeuge Gesamtstunden 3 1 62 FW 10 Deutz FW 14 Lövenich Rettungsmittel-Vorhaltung 2018 Anhang A Feuerwache Fahrzeug Besetzung Wochenvorhaltestunden FW 1 NEF 1.1 24h Berufsfeuerwehr 168 FW 2 NEF 2.1 24h Leistungserbringer 168 FW 3 NEF 3.1 Teilzeit Leistungserbringer 112 FW 4 NEF 4.1 24h Leistungserbringer 168 FW 5 NEF 5.1/LNA 24h Berufsfeuerwehr 168 NEF 5.2 Teilzeit Berufsfeuerwehr 112 FW 6 NEF 6.1 24h Berufsfeuerwehr 168 NEF 6.2 Teilzeit Leistungserbringer 112 FW 7 NEF 7.1 24h Berufsfeuerwehr 168 NEF 7.2 Teilzeit Leistungserbringer 112 FW 9 NEF 9.1 24h Leistungserbringer 168 FW 10 NEF 10.1 24h Leistungserbringer 168 NEF 10.2 Teilzeit Leistungserbringer 112 1.904 Berufsfeuerwehr Leistungserbringer Summe Berufsfeuerwehr Leistungserbringer Summe 4 4 8 672 672 1.344 1 4 5 112 448 560 5 8 13 784 1.120 1.904 Gesamtfahrzeuge Gesamtstunden Vorhaltung Notarzteinsatzfahrzeuge (NEF)
Anlage 2 Anhang B (Kalkulation 2018)
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Kalkulation 2018 Anhang B RTW NEF RTW (Feuerwehrbeamte) 12.143.706 12.143.706 0 Schwer-RTW (Feuerwehrbeamte) 357.168 357.168 0 Intensiv-RTW (Internsivpflegekräfte und Feuerwehrbeamte) 513.967 513.967 0 Baby-RTW (Feuerwehrbeamte) 142.867 142.867 0 Verlegungs-RTW (Feuerwehrbeamte) 251.718 251.718 0 Springer-RTW (Feuerwehrbeamte) 310.580 310.580 0 Desinfektoren (Feuerwehrbeamte) 79.399 79.399 0 NEF (Feuerwehrbeamte) 1.824.608 0 1.824.608 NEF (Ärzte) 4.023.621 0 4.023.621 Summe direkte Personalkosten 19.647.634 13.799.405 5.848.229 RTW NEF Unterhaltung KFZ (Treibstoffe, Reparaturen) 1.035.163 874.724 160.439 Unterhaltung Geräte (Wartung, Reparaturen) 681.308 661.754 19.554 Erstattungen an Krankenhäuser / Honorare Notärzte 2.058.589 0 2.058.589 Erstattungen an Leistungserbringer 19.134.763 16.617.513 2.517.250 Medizinisches Verbrauchsmaterial 972.629 778.103 194.526 Aus- und Fortbildung (Notfallsanitäter) 5.384.886 4.418.368 966.518 Dienst- und Schutzkleidung 222.346 152.172 70.174 Kalkulatorische Miete / Raumkosten 936.800 779.360 157.440 Kalkulatorische Abschreibungen 3.087.492 2.665.066 422.426 Kalkulatorische Verzinsung 673.993 569.731 104.262 Summe direkte Sachkosten 34.187.969 27.516.791 6.671.178 RTW NEF Amtsleitung und Verwaltung 1.053.798 866.804 186.994 Einsatzorganisation 174.135 107.798 66.337 Einsatzleitstelle 6.926.494 5.584.307 1.342.187 Informationssysteme 1.506.654 1.203.724 302.930 Technik und Gebäude 2.089.518 1.674.632 414.886 Einsatzdienst 970.011 811.468 158.543 Freiwillige Feuerwehr 0 0 0 Krisenmanagement und Bevölkerungsschutz 0 0 0 Gefahrenvorbeugung 0 0 0 Aus- und Fortbildung. ATF 588.833 474.138 114.695 Rettungsdienst und Rettungsdienstgebührenstelle 2.682.276 2.032.510 649.766 Summe verrechnete Kosten 15.991.719 12.755.381 3.236.338 Gesamtkosten 69.827.322 54.071.577 15.755.745 Voraussichtliche Einsätze (inkl. 1.725 Brandschutzbegleitfahrten und 1.286 Fehlfahrten) 151.053 122.032 29.021 Gebühren auf Basis der Kalkulation 2018 443 543 Defizitvortrag 2015 -2.401.455 -3.309.596 908.141 Defizitvortrag 2016 -2.536.850 -1.943.733 -593.117 Gesamtdefizitvortrag -4.938.305 -5.253.329 315.024 Gesamtkosten (inkl. Defizite aus 2015/2016) 74.765.627 59.324.906 15.440.721 Gebühren (inkl. Defizite aus 2015/2016) 486 532 anteilige Kosten/EURDirekte Personalkosten (inkl. 10% Verwaltungsgemeinkosten) Kosten/EUR anteilige Kosten/EUR anteilige Kosten/EURGemeinkosten (verrechnete Kosten) Kosten/EUR Direkte Sachkosten Kosten/EUR
Anlage 2 Anhang C (Einsatzzahlen 2007 - 2018)
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Abrechenbare Einsätze 2007 bis 2018 Anhang C Jahr Abrechenbare Einsätze RTW Einsatzentwicklung (jährliche Steigerung) Jahr Abrechenbare Einsätze NEF Einsatzentwicklung (jährliche Steigerung) Ist 2007 75.111 0,13% Ist 2007 22.115 2,10% Ist 2008 77.740 3,50% Ist 2008 23.088 4,40% Ist 2009 83.477 7,38% Ist 2009 23.577 2,12% Ist 2010 87.178 4,43% Ist 2010 24.877 5,51% Ist 2011 91.204 4,62% Ist 2011 25.076 0,80% Ist 2012 95.021 4,19% Ist 2012 26.078 4,00% Ist 2013 102.109 7,46% Ist 2013 26.171 0,36% Ist 2014 105.768 3,58% Ist 2014 26.752 2,22% Ist 2015 113.043 6,88% Ist 2015 27.672 3,44% Ist 2016 115.907 2,53% Ist 2016 27.887 0,78% Prognose 2017 116.097 0,16% Prognose 2017 28.406 1,86% Prognose 2018 119.021 2,52% Prognose 2018 29.021 2,17% 0 20.000 40.000 60.000 80.000 100.000 120.000 140.000 Ist 2007 Ist 2008 Ist 2009 Ist 2010 Ist 2011 Ist 2012 Ist 2013 Ist 2014 Ist 2015 Ist 2016 Prognose 2017 Prognose 2018 Entwicklung der Einsatzzahlen Abrechenbare Einsätze RTW Abrechenbare Einsätze NEF
Anlage 2 - Gebührenbedarfsberechnung 2018 für den Rettungsdienst
26022 Zeichen
Anlage 2
Gebührenbedarfsberechnung 2018
für den Rettungsdienst
1. Ausgangssituation
Der seit dem 04.08.2016 gültige Gebührentarif für den Rettungsdienst wurde vom Rat
am 28.06.2016 beschlossen (Vorlage Nr. 1633/2016). Basis der zugrundeliegenden
Kostenkalkulation war damals der Bedarf auf Basis des Rettungsdienstbedarfsplans
2010, der am 05.05.2009 vom Rat beschlossen wurde (Vorlage Nr. 1068/2009).
Die Einsatzzahlenentwicklung und die allgemeine Preissteigerung sowie organisa-
torische und kostenmäßige Änderungen im Rettungsdienst seit 2016 – insbesondere
die Umsetzung des Rettungsdienstbedarfsplans 2016 (Vorlage Nr. 1744/2016) und die
Umsetzung des Notfallsanitätergesetzes (Vorlage Nr. 2445/2017) – machen eine
Gebührenanpassung erforderlich.
2. Gesetzliche Grundlagen
Gesetz über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport
durch Unternehmen (Rettungsgesetz NRW - RettG NRW) vom 24.11.1992
Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom
21.10.1969
3. Rettungsdienstbedarfsplan
Gemäß § 12 RettG NRW ist die Stadt Köln verpflichtet, einen Rettungsdienst-
bedarfsplan unter Beteiligung der Kostenträger aufzustellen und spätestens alle
fünf Jahre fortzuschreiben. Im Bedarfsplan sind insbesondere Zahl und Standorte
der Rettungswachen sowie die Zahl der erforderlichen Krankenkraftwagen und
Notarzt-Einsatzfahrzeuge festgelegt.
Der derzeit gültige Rettungsdienstbedarfsplan wurde vom Rat am 28.06.2016
beschlossen (Vorlage Nr. 1744/2016). Der notwendige Ausbau der rettungs-
dienstlichen Vorhaltung in Köln ist inzwischen größtenteils abgeschlossen. Dem
vorliegenden Anhang A ist der Stand der Rettungsmittel-Vorhaltung laut Bedarfsplan
zu entnehmen, welche Grundlage für die vorliegende Satzung ist.
Die Umsetzung der einzelnen Maßnahmen erfolgte sukzessive ab dem 03.10.2017.
Nur einzelne Maßnahmen wurden bereits zu früheren Zeitpunkten umgesetzt. Einige
Maßnahmen des Rettungsdienstbedarfsplans sind bislang noch nicht vollständig
umgesetzt worden. So gibt es z.B. einige Fahrzeuge, die noch nicht im vorgesehenen
zeitlichen Umfang vorgehalten werden. Außerdem sind einige Stellen im rückwärtigen
Dienst noch nicht besetzt und es konnten nicht alle Standortveränderungen
abgeschlossen werden. Mit Ausnahme der Standortveränderungen wird jedoch mit
einer baldigen Umsetzung der übrigen Maßnahmen gerechnet.
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4. Notfallsanitätergesetz
Das Land NRW hat zum 01.04.2015 das Rettungsgesetz (RettG NRW) novelliert und
weist die Kreise und kreisfreien Städte als Träger des Rettungsdienstes an, bis zum
31.12.2026 die bisherige Funktion „Rettungsassistent/in“ durch „Notfallsanitäter/in“ zu
ersetzen.
Das neue Berufsbild basiert auf einer dreijährigen dualen Berufsausbildung und
besteht aus schulischen und betrieblichen Teilen. Es erfordert den Aufbau und Betrieb
von fachlich und wirtschaftlich leistungsfähigen Berufsfachschulen mit akademisch
gebildeten Klassenlehrern, Fachlehrern und Praxisanleitern sowie die Anpassung der
betrieblichen Ausbildung auf den Feuer- und Rettungswachen.
Die Berufsfeuerwehr hat ihre bisherige Rettungsassistenten-Schule zu einer Berufs-
fachschule für Notallsanitäter/innen weiterentwickelt. Die Berufsfachschule hat am
13.06.2017 ihre staatliche Anerkennung von der Bezirksregierung Köln erhalten.
Am 01.10.2016 hat die erste Klasse ihre dreijährige Vollausbildung gestartet, am
01.10.2017 die zweite Klasse und am 01.10.2018 die dritte Klasse. Daneben wurden
Weiterbildungen für Rettungsassistenten/innen zu Notfallsanitätern/innen – sogenannte
Ergänzungsprüfungen – durchgeführt.
Der Rat hat die Einführung bzw. den Ausbau des Berufsbildes Notfallsanitäter/in am
28.09.2017 beschlossen (Vorlage Nr. 2445/2017).
Der Ausbildungsbedarf wurde als kostenbildendes Qualitätsmerkmal im Rettungs-
dienstbedarfsplan benannt und wird als Bestandteil des Bedarfsplans spätestens alle
fünf Jahre fortgeschrieben.
5. Kostenentwicklung
Die seit der letzten Satzungsänderung zum 04.08.2016 entstandenen Kosten-
änderungen werden in der Gebührenkalkulation berücksichtigt.
Für den gebührenrelevanten Teil des Rettungsdienstes werden gemäß der Kalkulation
2018 voraussichtlich Kosten in Höhe von insgesamt 69.827.322 € gemäß Anhang B
anfallen. Hiervon entfallen 12.956.869 € auf die Umsetzung des Rettungsdienst-
bedarfsplans und 5.384.886 € auf die Umsetzung des Notfallsanitätergesetzes.
In den Gesamtkosten sind die nachfolgenden Kostenblöcke enthalten:
5.1. Personalkosten der Feuerwehr
Für die Beschäftigten der Feuerwehr Köln werden die durchschnittlichen Personal-
kosten je Besoldungs- bzw. Entgeltgruppe von -11- Personal- und Verwaltungs-
management zu Grunde gelegt. Die Kosten für die Besetzung der Fahrzeuge (ohne
Notärzte) belaufen sich auf insgesamt 15.624.013 € (13.799.405 € RTW-Besetzung,
1.824.608 € NEF-Besetzung). Hiervon entfallen 1.012.411 € auf die Umsetzung des
Rettungsdienstbedarfsplans (751.753 € RTW-Besetzung, 260.658 € NEF-Besetzung).
Bei den Personalkosten der Feuerwehr hat sich insbesondere der geänderte
Personalfaktor kostenerhöhend ausgewirkt. Der neue Personalfaktor wurde mit dem
Brandschutzbedarfsplan am 22.09.2016 durch den Rat beschlossen (Vorlage Nr.
0413/2016). So sind z.B. für die Besetzung einer 24h-Funktion nicht mehr 4,725
Stellen, sondern 4,9992 Stellen erforderlich.
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5.2. Kosten der Notärzte
Neben Notärztinnen und Notärzten, die bei der Stadt Köln angestellt sind, werden auch
freiberufliche Ärzte eingesetzt und einzelne Krankenhäuser für die Gestellung von
Notärzten gegen Kostenerstattung in Anspruch genommen. Insgesamt entstehen für
die Notärzte Kosten in Höhe von 6.082.210 € (4.023.621 € für Notärzte, die bei der
Stadt Köln angestellt sind und 2.058.589 € für sonstige Notärzte). Hiervon entfallen
1.576.091 € auf die Umsetzung des Rettungsdienstbedarfsplans (1.022.560 € für
Notärzte, die bei der Stadt Köln angestellt sind und 553.531 € für sonstige Notärzte).
5.3. Erstattungen an die Leistungserbringer
Die Leistungserbringer (anerkannte Hilfsorganisationen sowie Privatunternehmen)
wirken gemäß § 13 RettG NRW im Rettungsdienst der Stadt Köln mit.
Am 18.04.2016 trat das neue Vergaberecht in Kraft (Vergaberechtsmodernisierungs-
gesetz, VergR-ModG und Vergaberechtsmodernisierungsverordnung, VergRModVO),
in dem die Europäischen Vergaberichtlinien in nationales Vergaberecht umgesetzt
wurden. Dazu gehörte auch die Umsetzung der Europäischen sogenannten
„Bereichsausnahme“ (Richtlinie 2014/24/EU "Vergaberichtlinie", und Richtlinie
2014/23/EU "Konzessionsvergaberichtlinie"), die auch Auswirkungen auf die
Beschaffung von rettungsdienstlichen Leistungen durch öffentliche Auftraggeber hat.
Diese sogenannte „Bereichsausnahme“ räumte den Trägern des Rettungsdienstes in
NRW auf den ersten Blick einen größeren Spielraum bei der Wahl des Vergabe-
verfahrens bei der Beschaffung rettungsdienstlicher Leistungen ein. Allerdings gab es
zu diesen neuen Vorschriften völlig unterschiedliche Auffassungen, welche konkreten
Auswirkungen diese auf die Beschaffung rettungsdienstlicher Leistungen in
Deutschland haben. Eine obergerichtliche Klärung durch den Europäischen
Gerichtshof erfolgte erst am 21.03.2019.
Aufgrund der bestehenden Unsicherheiten und zur Minimierung der Risiken für eine
gerichtliche Nachprüfung sowie für Straf- und Schadenersatzzahlungen hat der
Hauptausschuss am 19.01.2017 beschlossen, die rettungsdienstlichen Leistungen so
wie bisher im Rahmen eines förmlichen Vergabeverfahrens an die wirtschaftlichsten
Bieter zu vergeben (Vorlage Nr. 2768/2016).
Die Vergabe wurde als Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb im Zeitraum
vom 21.07.2017 (Bekanntmachung im Amtsblatt der EU) bis zum 24.08.2017
(Submission) durchgeführt. Die Auftragsvergabe für den Zeitraum 03.10.2017 bis
02.10.2019 (mit Verlängerungsoption für 1 Jahr) erfolgte am 25.09.2017. Die Kosten
pro Vorhaltestunde im Grundbedarf sind dabei um 7,9% gegenüber dem
Interimszeitraum 03.10.2015 bis 02.10.2017 gestiegen.
Die jährlichen Kosten für die Fahrzeugbesetzungen im Regelbedarf und die Gestellung
von Fahrzeugen und Personal im Sonderbedarf belaufen sich auf 19.134.763 €
(16.617.513 € RTW-Besetzung, 2.517.250 € NEF-Besetzung). Hiervon entfallen
5.977.279 € auf die Umsetzung des Rettungsdienstbedarfsplans (5.060.339 €
RTW-Besetzung, 916.940 € NEF-Besetzung).
5.4. Aus- und Fortbildung Notfallsanitäter
Im Rettungsdienstbedarfsplan wurde der Bedarf von 60 Vollausbildungen und 50
Ergänzungsprüfungen pro Jahr festgelegt.
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Als Kosten werden in der Kalkulation die Werte laut Runderlass des MGEPA vom
19.05.2015 zur Finanzierung der Notfallsanitäterausbildung zu Grunde gelegt.
Der Erlass sieht zwar ausdrücklich eine adäquate Anpassung der Kostenansätze vor;
die Kostenträger haben ihr Einvernehmen jedoch nur unter der Bedingung erklärt, dass
die Werte des Erlasses als Kosten angesetzt werden. Die Kostenträger verstehen die
Erlasswerte als Obergrenze.
Die Feuerwehr hat sich allerdings vorbehalten, für die Abrechnung ab 2017 und die
zukünftigen Gebührenkalkulationen die tatsächlich entstehenden Kosten zu
berücksichtigen. Dies entspricht den Regelungen des KAG NRW, nach denen die nach
betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten in den Gebühren zu
berücksichtigen sind.
5.5. Sonstige Sachkosten
Für die Unterhaltung der Fahrzeuge (Treibstoffe, Wartung, Reparaturen) wird mit
Kosten in Höhe von 1.035.163 € kalkuliert, davon 316.242 € für die zusätzlichen
Fahrzeuge aus dem Rettungsdienstbedarfsplan. Die Anzahl der RTW steigt von 54 auf
76, die Anzahl der NEF von 10 auf 17 (jeweils inklusive technischer Ausfallreserve).
Für die Unterhaltung der Geräte (Wartung, Reparaturen) werden Kosten in Höhe von
681.308 € angesetzt, davon 222.144 € für den zusätzlichen Bedarf aus dem
Rettungsdienstbedarfsplan.
Beim medizinischen Verbrauchsmaterial werden Kosten in Höhe von 972.629 €
erwartet.
Für die Dienst- und Schutzkleidung des Einsatzpersonals wird mit Kosten in Höhe von
222.346 € gerechnet, davon 25.885 € für das zusätzliche Personal aus dem Rettungs-
dienstbedarfsplan. Die Leistungserbringer statten ihr Personal auf eigene Kosten nach
den Vorgaben der Stadt Köln aus und berücksichtigen diese Kosten in ihren
Angebotspreisen.
Für die Nutzung der im Eigentum der Stadt Köln stehenden Gebäude sowie von
Anmietungen wird eine kalkulatorische Miete von insgesamt 936.800 € angesetzt,
davon 235.318 € für den zusätzlichen Bedarf aus dem Rettungsdienstbedarfsplan.
Die kalkulatorischen Abschreibungen und Zinsen für die Fahrzeuge und Geräte des
Rettungsdienstes werden in Höhe von 3.761.482 € kalkuliert, davon 1.145.271 € für die
zusätzlichen Fahrzeuge und Geräte aus dem Rettungsdienstbedarfsplan.
5.6. Gemeinkosten
Die Gemeinkosten berücksichtigen die Kosten, die im rückwärtigen Dienst für den
Rettungsdienst entstehen. Hierunter fallen z.B. die Organisation des Rettungsdienstes,
die Bereitstellung der notwendigen Ausstattung (Gebäude, Fahrzeuge, Geräte,
Kleidung, Verbrauchsmaterial, etc.), die Einstellung des notwendigen Personals, die
Gebührenabrechnung und die Notrufannahme und Einsatzabwicklung in der Leitstelle.
Hierfür wird insgesamt mit Kosten in Höhe von 15.991.719 € gerechnet, davon
2.446.228 € für die zusätzlichen Stellen aus dem Rettungsdienstbedarfsplan
(insbesondere in der Leitstelle).
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6. Kostenbereinigung
Nicht alle Kosten, die nach den Grundsätzen der Kosten- und Leistungsrechnung dem
Rettungsdienst zuzuordnen sind, können in die Gebührenbedarfsberechnung
einfließen.
Es handelt sich dabei nicht um disponible Kosten, die dem Grunde oder der Höhe nach
zur Disposition gestellt werden können, sondern um Aufwendungen, die zur gesetzlich
geregelten Aufrechterhaltung des Rettungsdienstes entweder zwingend erforderlich
sind, sich aus der Aufgabenzuweisung ergeben oder aber aus uneinbringlichen
Forderungen resultieren. Diese Kosten sind nach den Grundsätzen der Kosten- und
Leistungsrechnung dem Rettungsdienst zwar zuzuordnen und dementsprechend zu
veranschlagen, können aber bei der Gebührenkalkulation nicht berücksichtigt werden.
6.1. Kosten der Ausbildung
Für die Fahrerfunktion auf dem Rettungswagen ist die Qualifikation des
Rettungssanitäters gesetzlich vorgeschrieben. Diese Qualifikation erwerben alle
Brandmeisteranwärter während ihrer Grundausbildung.
Für die Fahrzeugführerfunktion auf dem Rettungswagen und für die Fahrerfunktion auf
dem Notarzteinsatzfahrzeug war bislang die Qualifikation des Rettungsassistenten
gesetzlich vorgeschrieben. Da sichergestellt werden musste - etwa für Großunfälle -,
dass alle Feuerwehrbeamten jederzeit auch diese Funktion in der Notfallrettung
wahrnehmen können, wurden ausnahmslos alle Brandmeister nach der
Laufbahnprüfung zusätzlich auch zu Rettungsassistenten ausgebildet. Nur so konnte
sichergestellt werden, dass bei einem Großschadensereignis alle verfügbaren
Rettungsdienstmittel mit fachlich qualifiziertem und ständig geschultem Personal zum
Einsatz gebracht werden können.
Aufgrund der Entscheidung des Innenministers NRW, die von der Krankenkassenseite
herbeigeführt wurde, dürfen die Kosten für die Ausbildung der Rettungssanitäter/innen
und der Rettungsassistenten/innen (Auszubildende und Schulungspersonal) nicht in
die Gebührenkalkulation einfließen. Diese Kosten bleiben daher unberücksichtigt.
Zukünftig – spätestens ab dem 01.01.2027 – ist die Qualifikation Notfallsanitäter/in für
die Fahrzeugführerfunktion auf dem Rettungswagen und für die Fahrerfunktion auf
dem Notarzteinsatzfahrzeug vorgeschrieben. Gemäß § 14 Abs. 3 RettG NRW gelten
die Kosten der Ausbildung nach dem Notfallsanitätergesetz sowie die Kosten der
gesetzlich vorgeschriebenen 30-stündigen Fortbildung für im Rettungsdienst
eingesetztes Personal als Kosten des Rettungsdienstes. Diese Kosten sind daher
grundsätzlich in der Gebührenkalkulation enthalten.
Diese Regelung umfasst allerdings nicht die erhöhten Personalkosten, die durch die
zusätzliche Ausbildung von Brandmeistern nach der Laufbahnprüfung entstehen. Der
Finanzierungserlass des Landes NRW sieht ausdrücklich nur die Refinanzierung einer
Ausbildungsvergütung vor. Die Ausbildungsvergütung wird laut Erlass entsprechend
derjenigen Vergütung gezahlt, die der jeweilige Dienstherr / Arbeitgeber seinen
Auszubildenden in der Notfallsanitäterausbildung zahlt. Dies umfasst nicht die
Besoldung eines Brandmeisters nach A7, sodass die Differenz zwischen der
Ausbildungsvergütung und der Besoldung nach A7 nicht in der Gebührenkalkulation
berücksichtigt werden darf.
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6.2. Kosten für die Unterbringung psychisch Kranker
Seit dem Jahr 2000 werden die Aufgaben nach dem Gesetz über die Betreuung und
Unterbringung psychisch Kranker (PsychKG) von der Berufsfeuerwehr wahrgenommen
(vorher Amt für öffentliche Ordnung). Da es sich um eine ordnungsbehördliche
Aufgabe gemäß besonderer Rechtsgrundlage handelt, dürfen die entstehenden Kosten
nicht in die Gebührenkalkulation einfließen. Soweit Patienten nach dem PsychKG aber
eines Rettungstransportes bedürfen, werden die dafür entstehenden Rettungsdienst-
gebühren berechnet.
6.3. Kosten der Leitstelle
In Nordrhein-Westfalen sind auf Kreisebene gemeinsame Leitstellen für den
Feuerschutz und den Rettungsdienst vorgeschrieben ("einheitliche Leitstelle"). In der
Kosten- und Leistungsrechnung können die Kosten der Leitstelle nicht nach
Aufgabenbereichen getrennt werden, sondern der Gesamtaufwand wird nach dem
Ergebnis einer methodisch durchgeführten Organisationsuntersuchung nach
tatsächlichen Einsatzzahlen und dem Zeitaufwand pro Einsatz auf die beiden
Aufgabenbereiche Feuerschutz und Rettungsdienst aufgeteilt.
Nach einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes Münster vom 08.11.2000 sind
die in der einheitlichen Leitstelle entstehenden Kosten gebührenrechtlich aber nach
Vorhaltekosten und einsatzbedingten Kosten zu differenzieren. Für die Gebühren-
bedarfsberechnung müssen daher zunächst die Vorhaltekosten hälftig verteilt werden
und nur die einsatzbedingten Kosten können dem jeweiligen Aufgabenbereich im
Verhältnis der Beanspruchung zugeordnet werden.
Im Ergebnis führt diese zwingende Verteilung zu einer stärkeren Gewichtung der
Vorhaltung und somit zu einer geringeren Refinanzierung der Leitstellenkosten über
Rettungsdienstgebühren. Die Kostenverteilung erfolgt daher im Verhältnis 60%
Rettungsdienst und 40% Feuerschutz.
6.4. Kalkulatorisches Ausfallwagnis
Gemäß Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes Münster vom 30.07.1992 dürfen die
Kosten des Rettungsdienstes, die von Benutzern verursacht werden, die keine Gebühr
zahlen, nicht den gebührenzahlenden Benutzergruppen (insbesondere also den
Krankenkassen) angelastet werden. Aus diesem Grund darf das sogenannte
Gebührenausfallwagnis zum Ausgleich uneinbringlicher Forderungen nicht in die
Gebührenbedarfsberechnung einfließen.
Diese Rechtsprechung wird beachtet, denn ein Ausfallwagnis wird nicht kalkulatorisch
in die Gebührenbedarfsberechnung eingebracht.
6.5. Brandschutzbegleitfahrten
Kosten für Einsätze, bei denen ein Rettungswagen zum Eigenschutz der Einsatzkräfte
der Feuerwehr zu bestimmten Alarmierungsstichworten (z.B. Wohnungsbrand) mit
ausrückt – sogenannte Brandschutzbegleitfahrten – können nicht den Kostenträgern
angelastet werden.
Der Ausgleich wird in der Abrechnung dadurch vorgenommen, dass die Anzahl der
Begleitfahrten mit der zum Einsatzzeitpunkt geltenden Gebühr multipliziert wird und der
so ermittelte Betrag aus den Kosten des Rettungsdienstes herausgerechnet wird.
Ursprünglich wurden nur die einsatzbedingten Kosten pro Fahrt herausgerechnet.
Hierüber konnte jedoch kein Einvernehmen mit den Kostenträgern erzielt werden.
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In der Kalkulation wird die Anzahl der Begleitfahrten wie bisher den regulären
Transporten zugeschlagen, wodurch sich die prognostizierte Gesamteinsatzzahl
erhöht. Durch den höheren Divisor verringert sich die Gebühr für den RTW.
6.6. Fehlfahrten
Gemäß § 14 Absatz 5 Satz 2 RettG NRW wird den Rettungsdienstträgern die
Möglichkeit eingeräumt, auch Fehleinsätze als ansatzfähige Kosten in die
Gebührenbedarfsberechnungen aufzunehmen. Daher sind die im Rettungsdienst
unvermeidlichen Fehleinsätze ("Mitfahrt verweigert", "Person hat sich vom Einsatzort
entfernt", "Gutgläubig die Feuerwehr gerufen" usw.) nicht zu separieren und aus der
Kalkulation herauszunehmen, sondern die Kosten für diese Einsätze bleiben
gebührenrelevant.
Konkretisiert wird diese gesetzliche Regelung durch einen Erlass des MGEPA vom
24.06.2015 zur Abrechnung von Fehlfahrten im Rettungsdienst. Gemäß des Erlasses
hat der Rettungsdienstträger nur für die Fehlfahrten die Kosten selbst zu tragen, die
durch „offensichtliches Fehlverhalten von Rettungsdienstmitarbeitern“ ausgelöst
wurden. Alle übrigen Fehleinsätze sind als „systemimmanent“ und „unvermeidbar“ zu
betrachten. Es ist daher zulässig, die Kosten für diese unvermeidbaren Fehleinsätze
der Gesamtheit der gebührenpflichtigen Benutzer aufzuerlegen.
Die Kostenträger hatten in den Verhandlungen gefordert, dass 50% aller Fehlfahrten
aus den Gebühren herauszurechnen seien. Die Verwaltung ist dagegen der
Auffassung, dass nur die Fehlfahrten, bei denen ein Fehlverhalten von
Rettungsdienstmitarbeitern im weitesten Sinne vorliegen könnte, aus den Kosten des
Rettungsdienstes herauszurechnen sind. Die Berücksichtigung in der Abrechnung bzw.
Kalkulation erfolgt analog der Brandschutzbegleitfahrten.
Die Auffassung der Verwaltung zu diesem Punkt wurde den Vertretern der
Krankenkassen am 11.04.2019 übersandt. Hiergegen haben die Krankenkassen keine
Einwände mehr geltend gemacht. Insofern geht die Verwaltung davon aus, dass
Einvernehmen hergestellt ist.
7. Ausgleich von Kostenüber-/-unterdeckungen
Nach § 6 Absatz 2 Satz 3 KAG NRW sollen Kostenunterdeckungen im Rettungsdienst
innerhalb von vier Jahren ausgeglichen werden. Kostenüberdeckungen hingegen
müssen in diesem Zeitraum ausgeglichen werden. Auch diese gesetzliche Regelung
macht eine Neukalkulation der Gebührensätze erforderlich.
Für die Jahre 2015 und 2016 haben sich Kostenunterdeckungen in Höhe von
insgesamt 4.938.305 € ergeben (2.401.455 € in 2015 und 2.536.850 € in 2016). Die
Kostenunterdeckungen fließen daher kostenerhöhend in die aktuelle
Gebührenkalkulation ein.
8. Gebührenrelevante Kosten
Gemäß Anhang B entstehen gebührenrelevante Kosten in Höhe von 69.827.322 €.
Diese setzen sich zusammen aus:
- direkten Personalkosten (19.647.634 €),
- direkten Sachkosten (34.187.969 €) und
- sekundären Kosten (15.991.719 €).
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Diese gebührenrelevanten Kosten sind abschließend um den Saldo der
Kostenunterdeckungen der Vorjahre 2015-2016 (4.938.305 €) zu erhöhen, sodass sich
insgesamt Kosten in Höhe von 74.765.627 € ergeben.
9. Einsatzzahlen
Die Höhe der Gebühr wird durch die gebührenrelevanten Kosten einerseits und die
Zahl der erwarteten Einsätze andererseits bestimmt.
Für die Kalkulation 2018 werden auf der Basis einer mehrjährigen Entwicklung 119.021
RTW-Einsätze und 29.021 NEF-Einsätze erwartet (Anhang C). Zu den prognostizierten
RTW-Einsätzen werden die Brandschutzbegleitfahrten (s. Punkt 6.5) und die
Fehlfahrten (s. Punkt 6.6) addiert, sodass insgesamt 122.032 RTW-Einsätze
anzusetzen sind.
10. Ergebnis
10.1. Satzungstarife
Es ergeben sich folgende Satzungstarife (Anhang D):
RTW 486 € (derzeit 336 €) Erhöhung um 44,64 %
NEF 532 € (derzeit 369 €) Erhöhung um 44,17 %
10.2. Fernfahrten
Für die gelegentlich vorkommenden Auswärtsfahrten von RTW ist eine durchschnitt-
liche Einsatzdauer von 54 Minuten ermittelt worden. Daraus errechnet sich bei einer zu
Grunde gelegten Durchschnittsgeschwindigkeit von 70 km/h eine Gebühr von 7,70 €
(derzeit 6,90 €) pro Auswärtskilometer (Anhang E).
Für die NEF ist eine durchschnittliche Einsatzdauer von 69 Minuten ermittelt worden.
Daraus errechnet sich bei einer zu Grunde gelegten Durchschnittsgeschwindigkeit von
70 km/h eine Gebühr von 6,60 € (derzeit 0,00 €) pro Auswärtskilometer (Anhang E).
10.3. Transport mehrerer Personen bzw. Tätigwerden einer Notärztin / eines Notarzt für
mehrere Personen
Beim gleichzeitigen Transport mehrerer Personen bzw. beim Tätigwerden einer
Notärztin / eines Notarztes für mehrere Personen wird für den entstehenden
Mehraufwand – insbesondere Abrechnungsaufwand in der Rettungsdienst-
gebührenstelle – ein Zuschlag von 50% auf die reguläre Gebühr erhoben. Der sich
dann ergebende Betrag wird anteilig auf die transportierten bzw. behandelten
Personen umgelegt.
10.4. Einsatz einer Notärztin / eines Notarztes ohne Notarzteinsatzfahrzeug
Bei Einsatz einer Notärztin oder eines Notarztes ohne Notarzteinsatzfahrzeug werden
50% der Notarztgebühr erhoben. Dieser Gebührentarif dient als Abrechnungsbasis für
die Einsätze, bei denen die Notärztin oder der Notarzt direkt auf einem RTW zum
Einsatz kommt, und kein NEF ausrückt (z.B. Intensivverlegungen).
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10.5. Sonstige Gebührentarife
Es werden auch Gebühren erhoben für Wartezeiten eines Krankenkraftwagens, für das
vorsorgliche bestellte Bereithalten eines Krankenkraftwagens oder einer Notärztin /
eines Notarztes, für Materialtransporte (z.B. Organe oder Blutkonserven) sowie für die
vorsätzliche grundlose Alarmierung eines Krankenkraftwagens oder einer Notärztin /
eines Notarztes.
11. Beteiligung der Krankenkassen
Gemäß § 14 RettG NRW ist der Entwurf der Gebührensatzung mit beurteilungsfähigen
Unterlagen den Verbänden der Krankenkassen und dem Landesverband der
gewerblichen Berufsgenossenschaften zur Stellungnahme zuzuleiten. Zwischen den
Beteiligten ist dabei Einvernehmen anzustreben.
Den Kostenträgern wurde der Entwurf der Gebührensatzung mit beurteilungsfähigen
Unterlagen mit Schreiben vom 25.06.2018 zur Stellungnahme zugeleitet. Im Anschluss
folgten zwei Erörterungsgespräche am 08.10.2018 und am 11.02.2019. Hierbei waren
noch diverse Fragen zu beantworten sowie ergänzende Unterlagen zu übersenden.
Insbesondere die Themen Notfallsanitäterausbildung, Brandschutzbegleitfahrten und
Fehlfahrten wurden intensiv besprochen. Die Kalkulation wurde im Rahmen dieses
Verfahrens an einzelnen Stellen angepasst, sodass nunmehr davon auszugehen ist,
dass Einvernehmen mit den Krankenkassen hergestellt ist.
12. Haushaltsmäßige Auswirkungen
Die zu erwartenden gebührenrelevanten Kosten werden durch Gebührenerlöse
refinanziert. Die unter Punkt 6 beschriebenen Kosten sind dagegen durch die Stadt
Köln zu tragen, da sie nicht in die Gebührenkalkulation einfließen dürfen. Sowohl die
Aufwendungen als auch die Erträge wurden entsprechend im Haushalt veranschlagt.
13. Sonderposten Gebührenausgleich
Gemäß § 44 Absatz 6 der Kommunalhaushaltsverordnung (KomHVO NRW) sind
Kostenüberdeckungen der kostenrechnenden Einrichtungen am Ende eines
Kalkulationszeitraumes als Sonderposten für den Gebührenausgleich in der Bilanz
anzusetzen. Kostenunterdeckungen sind im Anhang anzugeben.
Die Auflösung des Sonderpostens für den Gebührenausgleich ist nur in der Höhe
zulässig, die in der Gebührensatzung festgelegt wurde. Wenn eine Gebührensatzung
(voraussichtlich) für mehrere Haushaltsjahre aufgestellt wurde, dann ist somit auch
festzulegen, welcher Betrag des Sonderpostens in welchem Haushaltsjahr aufzulösen
ist.
Für den Bereich der Gebühren für den Bodenrettungsdienst wurde im Jahr 2012
erstmals ein Sonderposten für Gebührenausgleich in Höhe von 3.966.060,02 €
gebildet, der seitdem fortgeführt wird. Im Jahr 2016 wurde dieser Sonderposten im
Rahmen der Satzungskalkulation 2016 teilweise aufgelöst. Der verbleibende Betrag in
Höhe von 1.091.036,33 € soll nun im Haushaltsjahr 2019 aufgelöst werden.
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: ohne Votum in nachfolgende Gremien
Zur SitzungBeschluss: ohne Votum in nachfolgende Gremien
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1330/2019
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 09.05.2019
- Erstellt
- 10.04.2019 13:31