2582/2025/5
Änderung der Hauptsatzung der Stadt Köln und der Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertretungen der Stadt Köln, hier: Anpassung aufgrund der Änderung der Gemeindeordnung NRW
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Dringlichkeitsvorlage Bezirksvertretung
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Dezernat, Dienststelle OB/01 Vorlagen-Nummer 2582/2025/5 Freigabedatum 04.09.2025 Dringlichkeitsentscheidung und Genehmigung zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Entscheidung durch die Bezirksbürgermeisterin bzw. den Bezirksbürgermeister und ein Mit- glied der Bezirksvertretung gemäß § 36 Absatz 5, Satz 2 GO NRW und Genehmigung durch die Bezirksvertretung Betreff Änderung der Hauptsatzung der Stadt Köln und der Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertretungen der Stadt Köln, hier: Anpassung aufgrund der Änderung der Gemeindeordnung NRW Gremium Datum Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 08.09.2025 Begründung der Dringlichkeit: Die zuletzt erfolgte Änderung der Gemeindeordnung NRW trat am 16. Juli 2025 in Kraft und erfordert Anpassungen in der Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertretungen. Während der sitzungsfreien Zeit vom 14. Juli bis zum 26. August 2025 war eine Anhörung der Bezirksvertretungen im Rahmen einer regulären Sitzung nicht möglich. Ein Beschluss über die mit dieser Vorlage vorgeschlagenen Anpassungen ist in der Ratssit- zung am 4. September 2025 erforderlich, damit die Geschäftsordnung und die Hauptsatzung der Stadt Köln in der neuen Wahlperiode ab dem 1. November 2025 der geltenden Rechts- lage nach der Gemeindeordnung NRW entsprechen. Einige Bezirksvertretungen tagen erst nach der Sitzung des Rates, so dass eine Dringlich- keitsanhörung erforderlich wird. Die übrigen Bezirksvertretungen werden in ihren letzten regu- lären Sitzungen in der laufenden Wahlperiode angehört. 2 Beschluss: Die Bezirksvertretung Mülheim empfiehlt dem Rat folgenden Beschluss zu fassen: Der Rat beschließt 1. die in Anlage 1 (Synopse) dargestellten Änderungen der Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertretungen der Stadt Köln mit Inkrafttreten zum 1. November 2025. 2. die 34. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Köln vom 10. Februar 2009 in der als Anlage 2 beigefügten Fassung mit Inkrafttreten zum 1. November 2025. ☒ ungeändert zugestimmt ☐ geändert zugestimmt (siehe z. B. „Anlage 1“ oder „Anlage 1 und 2“) ☐ abgelehnt ☐ ohne Votum. Eine Stellungnahme der Bezirksvertretung in der Sache erfolgt nicht. (ggf. siehe z. B. „Anlage 1“ oder „Anlage 1 und 2“) Datum Unterschrift Unterschrift 03.09.2025 Norbert Fuchs Dr. Thomas Portz 3 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Begründung: Der Landesgesetzgeber hat mit dem Gesetz zur Änderung kommunalrechtlicher und weiterer Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Juli 2025 diverse Änderungen an der Ge- meindeordnung NRW (GO NRW) beschlossen. Beschlossen wurde der Gesetzesentwurf (Drucksache 18/13836, Gesetzesbegründung ab Seite 121) mit dem Änderungsantrag der Fraktionen CDU und Bündnis 90/Die Grünen (Drucksache 18/14712). Einige Regelungen des Gesetzes sind bereits in Kraft getreten (Änderungen in §§ 3, 4, 26, 31, 64 und 89 GO NRW). Zum 1. Januar 2026 wird § 75a GO NRW geändert. Alle weiteren Änderungen treten zum Beginn der neuen Wahlperiode am 1. November 2025 in Kraft. Entsprechend werden die Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertretungen der Stadt Köln (siehe unter 1.) und die Hauptsatzung der Stadt Köln (siehe unter 2.) an die ab dem 1. November 2025 geltende Rechtslage angepasst. Die notwendigen textlichen Änderungen sind in einer Synopse zusammengefasst (Anlage 1). Weitere wichtige Änderungen der GO NRW, die keine Änderung der Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertretungen der Stadt Köln (Geschäftsordnung) erfordern, werden un- ter 3. dargestellt. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber redaktionelle Änderungen sowie ge- schlechterspezifische Anpassungen des Gesetzestextes vorgenommen. 1. Änderungen der Gemeindeordnung NRW mit Anpassungsbedarf in der Geschäfts- ordnung a. § 48 Absatz 5 GO NRW - Tagesordnung und Öffentlichkeit der Ratssitzungen Mitglieder von Ausschüssen und Bezirksvertretungen können künftig an nichtöffentlichen Sitzungen des Rates teilnehmen, ohne dass ihr Aufgabenbereich durch den Beratungsge- genstand betroffen sein muss. Hierzu werden in §§ 9 Absatz 1 Satz 1 und 38 Absatz 4 Geschäftsordnung die entspre- chenden Einschränkungen gestrichen. b. § 50 Absatz 2 GO NRW – Abstimmungen Eine Geheime Wahl findet statt, wenn ein Fünftel der Ratsmitglieder dies beantragt. Bis- lang reichte der Widerspruch eines einzelnen Ratsmitgliedes gegen die offene Wahl aus. Die geheime Wahl muss nicht mehr per Stimmzettel erfolgen, so dass die Nutzung von di- gitalen Abstimmungssystemen ermöglicht wird. Diese Änderungen werden in § 25 Absatz 2 Geschäftsordnung umgesetzt. c. § 51 GO NRW - Ordnung in den Sitzungen Bislang sah § 51 GO NRW vor, dass die Gemeinden die Handhabung der Ordnung in den Gremiensitzungen durch die Sitzungsleitung in ihren Geschäftsordnungen regeln. Hiervon hatte die Stadt Köln in den §§ 26 bis 28 der Geschäftsordnung Gebrauch gemacht. In der neuen Fassung des § 51 GO NRW hat der Landesgesetzgeber einen eigenen Regelungs- 4 rahmen für die Handhabung der Ordnung festgelegt. Der Entzug der Sitzungsentschädi- gung ist künftig nicht mehr vorgesehen. Stattdessen kann ein Ordnungsgeld verhängt wer- den. Daher werden die bisherigen §§ 26 bis 28 Geschäftsordnung durch einen Verweis auf § 51 GO NRW ersetzt. d. § 56 Absatz 2 GO NRW – Fraktionen Eine Fraktion muss in einem Rat mit 90 gewählten Ratsmitgliedern künftig aus mindestens vier Mitgliedern bestehen (bislang waren es mindestens drei Ratsmitglieder). Stiege im Fall von Zusatzmandaten die Zahl der gewählten Ratsmitglieder auf über 90, müsste eine Frak- tion aus mindestens fünf gewählten Ratsmitgliedern bestehen. Der*die Oberbürgermeis- ter*in zählt als Mitglied des Rates kraft Gesetzes bei der Berechnung nicht mit. Eine Gruppe besteht im Rat weiterhin aus zwei Ratsmitgliedern und eine Fraktion in der Bezirksvertretung aus zwei Mitgliedern. Um bei zukünftigen Änderungen an den Fraktionsgrößen in der GO NRW Anpassungen der Geschäftsordnung zu vermeiden, wird auf die Wiedergabe der Regelungen zur Frakti- onsgröße in § 36 Absatz 1 Satz 2 Geschäftsordnung verzichtet, da sie sich unmittelbar aus der GO NRW ergibt. e. § 58 Absatz 1 GO NRW - Zusammensetzung der Ausschüsse und ihr Verfahren Die Möglichkeit der Teilnahme an nichtöffentlichen Sitzungen eines Ausschusses wurde für Mitglieder anderer Ausschüsse sowie Mitglieder der Bezirksvertretungen im Gleichklang zu den Änderungen der Öffentlichkeit von Ratssitzungen (siehe oben unter a.) erweitert. In § 34 Absatz 2 Geschäftsordnung wird eine entsprechende Anpassung vorgenommen. 2. Änderungen der Gemeindeordnung NRW mit Anpassungsbedarf der Hauptsatzung der Stadt Köln a. § 27 GO NRW - Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration An die Stelle des Integrationsrates tritt der neue „Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration“. Die Gesetzesbegründung erläutert, die Änderung solle den heute bestehen- den Lebensverhältnissen von Menschen mit Einwanderungsgeschichte gerecht werde. Die überwiegende Mehrheit der direkt gewählten Vertreterinnen und Vertretern lebe bereits seit vielen Jahren in Deutschland und sei nicht (mehr) auf Integrationsangebote angewiesen. Mit der neuen Bezeichnung des Gremiums solle sichergestellt werden, dass sich die Gre- mien nicht ausschließlich mit den Erfordernissen der Erstintegration befassen, sondern auch Themen wie Antidiskriminierung, Potenzialentfaltung und gleichberechtigte Teilhabe in die politische Diskussion einfließen. Der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration ist ein beratender Ausschuss ei- gener Art (sui generis). Er ist wie ein „echter Ausschuss“ in die Beratungsfolge einzubezie- hen und fasst in seinem Zuständigkeitsbereich Beschlüsse, die der Beratung und Vorberei- tung von Beschlüssen des Rates dienen. Zudem soll der Ausschuss zu Fragen, die ihm von dem Rat, einem Ausschuss, einer Bezirksvertretung oder von der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister vorgelegt werden, Stellung nehmen. Ein Anregungsrecht an Rat, Ausschüsse und Bezirksvertretungen sieht § 27 GO NRW neue Fassung nicht mehr vor. 5 Die Änderung der Bezeichnung des Gremiums wird in das Stadtrecht übertragen mit Aus- wirkungen auf §§ 22 und 24 Hauptsatzung sowie §§ 9 und 15 Geschäftsordnung. Das An- regungsrecht in § 22 Hauptsatzung und das diesbezügliche Rederecht in § 15 Geschäfts- ordnung entfallen. b. § 48 Absatz 4 GO NRW - Film- und Tonaufnahmen, Livestream Der Landesgesetzgeber hatte mit dem Gesetz zur Einführung digitaler Sitzungen für kom- munale Gremien und zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 13. April 2022 in § 48 GO NRW folgenden Absatz 4 neu eingefügt: „In öffentlichen Sitzungen sind Bildaufnahmen zulässig, wenn sie die Ordnung der Sit- zung nicht gefährden. Film- und Tonaufnahmen von den Ratsmitgliedern mit dem Ziel der Veröffentlichung sind in öffentlicher Sitzung nur zulässig, soweit die Hauptsatzung dies bestimmt.“ Bislang sah § 30 Absatz 3 der Geschäftsordnung eine solche Regelung vor. Diese wird in § 7 der Hauptsatzung der Stadt Köln als neue Absätze 4 bis 6 übernommen. 3. Weitere wesentliche Änderungen der Gemeindeordnung NRW a. § 3 GO NRW - Aufgaben der Gemeinden Die Möglichkeit interkommunaler Zusammenarbeit besteht nun über benachbarte Gemein- den hinaus. b. § 26 Absatz 5 Satz 2 GO NRW - Bürgerbegehren und Bürgerentscheid Ein Bürgerbegehren darf nur Angelegenheiten zum Gegenstand haben, über die innerhalb der letzten vier (bislang zwei) Jahre nicht bereits ein Bürgerentscheid durchgeführt worden ist. c. § 27a GO NRW neu: Beteiligung von Kindern und Jugendlichen Die neue Regelung legt fest, dass Gemeinden Kinder und Jugendliche bei Planungen und Vorhaben, die ihre Interessen berühren, in angemessener Weise beteiligen sollen. Ge- meinden sind verpflichtet, geeignete Beteiligungsverfahren zur Beteiligung von Kindern und Jugendlichen zu entwickeln. [§ 27a alte Fassung wird zu § 27b] d. § 31 GO NRW - Ausschließungsgründe Verstöße gegen die Offenbarungspflicht eines Gremienmitglieds bei Vorliegen eines Aus- schließungsgrundes (Befangenheit) können durch die/den Oberbürgermeister*in mit elekt- ronischem Bescheid (bislang mit schriftlichem Bescheid) festgestellt werden. e. § 47 GO NRW - Einberufung des Rates Die Einberufung der Ratssitzung erfolgt im Vertretungsfall durch die/den stellvertretende*n Bürgermeister*in. Es wird klargestellt, dass die Sitzungsdauer der Ratssitzungen in der Geschäftsordnung begrenzt werden kann. f. § 48 Absatz 6 GO NRW neu - Tagesordnung und Öffentlichkeit der Ratssitzungen Betreuungsbedürftigen Kindern von Ratsmitgliedern soll der Zugang zu Sitzungen nicht verwehrt werden, solange die ordnungsgemäße Durchführung der Sitzung sowie die Ver- traulichkeit von nichtöffentlichen Beratungsgegenständen gewährleistet bleiben. 6 g. § 50 Absatz 3 GO NRW - Abstimmungen Haben sich die Fraktionen und Gruppen zur Besetzung der Ausschüsse auf einen einheit- lichen Wahlvorschlag geeinigt, reicht die Annahme durch die Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Rates aus. Bislang war ein einstimmiger Beschluss erforderlich. Bei Ausscheiden eines Ausschussmitgliedes oder Umbesetzung bestimmt die Fraktion o- der Gruppe, der das Ausschussmitglied angehört, eine Nachfolge. Eine Wahl durch den Rat ist nicht mehr erforderlich. h. § 56 Absatz 3 GO NRW - Fraktionen Die Mindestausstattung von Gruppen wird neu geregelt. i. § 58 GO NRW - Zusammensetzung der Ausschüsse und ihr Verfahren Absatz 2: Sind die oder der Ausschussvorsitzende und alle Stellvertretungen verhindert, kann künftig die/der Oberbürgermeister*in zur Sitzung einladen. Absatz 3 und 4: Das Mindestalter von sachkundigen Bürger*innen und sachkundigen Ein- wohner*innen wird auf 16 Jahre abgesenkt. Absatz 5: Künftig kann der Bestimmung von Ausschussvorsitzenden durch eine Fraktion mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder widerspro- chen werden. Zudem ist die Abberufung von Ausschussvorsitzenden entsprechend der für die Abwahl der stellvertretenden Bürgermeister*innen geltenden Regelungen möglich. Das Recht zur Benennung einer Nachfolge steht der Fraktion, die den Ausschussvorsitz be- nannt hat, zu. j. § 64 GO NRW - Verpflichtungserklärungen Erklärungen, durch die die Gemeinde verpflichtet werden soll, bedürfen mindestens der Textform (bislang Schriftform, die die eigenhändige Unterschrift aller beteiligten Parteien auf einem Dokument erforderte). k. § 65 GO NRW - Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters Die Vereidigung der Oberbürgermeisterin/ des Oberbürgermeisters erfolgt durch das dienstälteste (bislang lebensälteste) Ratsmitglied. Wenn mehrere Perso- nen über eine gleiche Dauer der Ratszugehörigkeit verfügen, entscheidet das Lebensalter darüber, wem dieses Recht zukommt. l. § 67 GO NRW - Wahl der Stellvertretung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeis- ters Nach der Abberufung einer ehrenamtlichen Stellvertretung der Oberbürgermeisterin/ des Oberbürgermeisters erfolgt die Wahl der Nachfolge nicht zwingend geheim. m. § 75a GO NRW - Allgemeine Vergabegrundsätze Alle landesrechtlichen Wertgrenzen für kommunale Vergabeverfahren werden aufgeho- ben. Die Kommunen sind grundsätzlich erst ab Erreichen der europäischen Schwellen- werte verpflichtet, förmlich auszuschreiben. Sie haben Vergaben vorbehaltlich anderweiti- ger Rechtsvorschriften wirtschaftlich, effizient und sparsam unter Beachtung der Grunds- ätze von Gleichbehandlung und Transparenz zu gestalten. [Inkrafttreten zum 1. Januar 2026] 7 n. § 89 GO NRW - Liquidität Die von der Gemeinde nach dem 31. Dezember 2028 (bislang nach dem 31. Dezem- ber 2025) aufgenommenen Kredite zur Liquiditätssicherung sollen innerhalb von höchs- tens 36 Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres, für das sie aufgenommen worden sind, vollständig getilgt werden. o. § 108 b GO NRW - Regelung zur Vollparität Die Möglichkeit einer vollparitätischen Besetzung in fakultativen (nicht gesetzlich zwingend vorgesehenen) Aufsichtsräten kommunal beherrschter Gesellschaften wird entfristet. Hier- bei können die Arbeitnehmervertreter abweichend von der Drittelparität (§ 108a) die Hälfte der Sitze erhalten. Anlagen Anlage 1: Übersicht über die Änderungen der Geschäftsordnung und der Hauptsatzung (Synopse) Anlage 2: 34. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Köln vom 10. Februar 2009
Anlage 2 - 34. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Köln vom 10. Februar 2009
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34. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Köln vom 10. Februar 2009 Aufgrund von §§ 7 Abs. 1, 41 Abs. 1 Satz 2 lit. f Gemeindeordnung NRW i.d.F. der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GV. NRW. S. 617) hat der Rat in seiner Sitzung vom 4. September 2025 folgende Satzung zur Änderung der Hauptsatzung vom 10. Februar 2009, zuletzt geändert durch die 33. Änderungssatzung der Hauptsatzung vom 5. Mai 2025 beschlossen: § 1 § 7 der Hauptsatzung erhält folgende Fassung: § 7 Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertretungen der Stadt Köln (§ 47 Abs. 2, § 36 Abs. 5 GO), Bild- und Tonaufnahmen (§ 48 Abs. 4 Satz 2 GO) (1) Das Verfahren des Rates der Stadt Köln, seiner Ausschüsse und der Bezirksvertretungen wird durch eine Geschäftsordnung geregelt, die der Rat beschließt. (2) Die Geschäftsordnung regelt auch das Verfahren der Unterrichtung des Rates nach § 113 Abs. 5 GO. (3) Die Geschäftsordnung kann durch einfachen Mehrheitsbeschluss des Rates geändert werden. (4) Film- und Tonaufnahmen während der Sitzungen des Rates, der Ausschüsse und Bezirksvertretungen sind der Sitzungsleitung vor Beginn der Sitzung anzukündigen und nur mit Zustimmung der Sitzungsleitung und des Gremiums zulässig. (5) Liveübertragungen aus den öffentlichen Sitzungen des Rates, der Ausschüsse und Bezirksvertretungen sind zulässig, sofern das jeweilige Gremium einen entsprechenden Beschluss gefasst hat. Jedes Mitglied kann die Übertragung des eigenen Wortbeitrags gegenüber der Sitzungsleitung ausschließen. (6) Die Nutzungsrechte an der Aufzeichnung des Livestreams liegen bei der Stadt Köln. Für den Videoabschnitt eines Redebeitrags wird das Nutzungsrecht auch auf den jeweiligen Redner übertragen. Der Download eigener Wortbeiträge ist zulässig. Die Verwendung fremder Redebeiträge ist nicht gestattet. § 2 § 22 der Hauptsatzung erhält folgende Fassung: § 22 Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration (§ 27 GO) (1) Der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration der Stadt Köln besteht aus 33 Mitgliedern. Die Mitglieder werden zu einem Drittel vom Rat nach dem für die Ausschüsse geltenden Verfahren aus seiner Mitte bestellt und zu zwei Dritteln nach den Bestimmungen des § 27 Gemeindeordnung und der jeweils gültigen Wahlordnung für die Dauer der Wahlzeit des Rates nach Listen oder als Einzelbewerberinnen/Einzelbewerber gewählt. (2) Die/der Vorsitzende und seine fünf Stellvertreterinnen/Stellvertreter werden von allen Mitgliedern aus der Mitte des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration gewählt. (3) Für die Verwaltung nehmen die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister und/ oder die Leitung des Amtes für Integration und Vielfalt und/ oder die Leitung des Kommunalen Integrationszentrums an den Sitzungen des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration teil. Daneben können im Einzelfall Vertreterinnen / Vertreter der Arbeiterwohlfahrt, des Arbeitgeberverbandes, der Agentur für Arbeit Köln, des Caritasverbandes, des Deutschen Gewerkschaftsbundes, des Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverbandes, des Diakonischen Werkes, des Kölner Flüchtlingsrat e.V., der Seniorenvertretung der Stadt Köln und des Runden Tisches für Integration als Sachverständige zu den Beratungen hinzugezogen werden. (4) Die Geschäftsordnung des Rates gilt auch für den Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration. Der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration regelt seine inneren Angelegenheiten sowie Abweichungen von der Geschäftsordnung des Rates durch eine eigene Geschäftsordnung. Diese ist vom Rat zu genehmigen. (5) Der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration kann sich mit allen Angelegenheiten der Gemeinde befassen, insbesondere wenn sie die Interessen der Kölnerinnen und Kölner mit internationaler Familiengeschichte als solche betreffen. Er ist in allen wichtigen Angelegenheiten, die Themen und Aufgaben der Integration betreffen, zu informieren und vor der Beschlussfassung durch den Rat zu beteiligen. (6) Der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration wirkt an den Beratungen über die Haushaltssatzung mit. Er berät über alle Haushaltsansätze, die seine Aufgaben betreffen und kann dazu Vorschläge und Anregungen machen. Darüber hinaus weist der Rat dem Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration Mittel zu, über deren Verteilung dieser nach einer vom Rat beschlossenen Richtlinie • zur Anerkennung und Förderung der Interkulturellen Zentren und • zur Förderung rassismuskritischer Projekte zur Stärkung von Demokratie und Akzeptanz entscheidet. (7) Dem Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration werden zur Erfüllung seiner Aufgaben die notwendigen personellen und sachlichen Mittel bereit gestellt. Gemäß § 27 Absatz 8 GO NRW werden dem Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration Mittel im städtischen Haushalt zugewiesen, die von der Geschäftsstelle verwaltet werden. Die Einzelheiten regelt ein Ratsbeschluss. (8) Der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration erhält die Möglichkeit einer eigenständigen Öffentlichkeitsarbeit. (9) Der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration kann dem Rat je ein Mitglied als sachkundige Einwohnerin/sachkundigen Einwohner gemäß § 58 Abs. 4 GO sowie ein Mitglied als stellvertretende sachkundige Einwohnerin/stellvertretenden sachkundigen Einwohner in die Fachausschüsse vorschlagen. (10) Der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration wird bei der Besetzung der Stelle der Geschäftsführung des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration, sowie bei der Besetzung der Leitung des Kommunalen Integrationszentrums der Stadt Köln frühzeitig informiert und hat die Möglichkeit, vor der Entscheidungsfindung eine Stellungnahme abzugeben. (11) Der Rat kann dem Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration weitere Kompetenzen in Angelegenheiten, die die Interessen der Kölnerinnen und Kölner mit internationaler Familiengeschichte als solche berühren, zuweisen. § 3 § 24 der Hauptsatzung erhält folgende Fassung: § 24 Entschädigung der Mandatsträgerinnen und Mandatsträger (§§ 45, 46, § 27 Absatz 9, § 36 Absatz 4 GO NRW) (1) Die Entschädigung der Mitglieder des Rates, seiner Ausschüsse, der Bezirksvertretungen und des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration richtet sich nach der Gemeindeordnung NRW, der Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder kommunaler Vertretungen und Ausschüsse des Landes NRW (Entschädigungsverordnung NRW) und den in dieser Satzung festgelegten Regelungen. Die Entschädigung umfasst insbesondere Ansprüche auf - allgemeine Aufwandsentschädigung - Sitzungsgeld - Ersatz des Verdienstausfalls - Entschädigung für Haushaltsführung bzw. Betreuung - Erstattung von Aufwendungen für Betreuung - Aufwandsentschädigung für besondere Funktionen. (2) Ratsmitglieder erhalten eine Aufwandsentschädigung aus monatlichem Pauschalbetrag (Teilpauschale) und Sitzungsgeld. Mitglieder der Bezirksvertretungen erhalten als Aufwandsentschädigung einen monatlichen Pauschalbetrag (Vollpauschale). (3) Bei mehreren Sitzungen an einem Tag dürfen höchstens vier Sitzungsgelder gezahlt werden. Dabei wird für Sitzungen verschiedener Betriebsausschüsse, die demselben Ausschuss angegliedert sind, insgesamt ein Sitzungsgeld gewährt. (4) Der Regelstundensatz für die Erstattung von Verdienstausfall beträgt 17,00 €. Berücksichtigt wird die versäumte Arbeitszeit einschließlich der notwendigen durchschnittlichen Fahrzeiten. Die Teilnahme als Zuhörerin/Zuhörer an öffentlichen und nichtöffentlichen Sitzungen wird nicht entschädigt. (5) Die Mitglieder des Rates und der Bezirksvertretungen erhalten auf Antrag ein Monatsticket zur Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel im Stadtgebiet als pauschalierten Fahrtkostenersatz. Für den Zugriff auf das Ratsinformationssystem wird den Mitgliedern des Rates, der Bezirksvertretungen, des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration und den stimmberechtigten Ausschussmitgliedern sowie den Mitgliedern der Seniorenvertretung in den Fachausschüssen auf Antrag ein mobiles Endgerät zur Verfügung gestellt. (6) Ratsmitglieder haben Anspruch auf Sitzungsgeld für jährlich höchstens 150 von einer Fraktion anberaumte Sitzungen. Ausschussmitglieder, die nicht dem Rat angehören, erhalten Sitzungsgeld für jährlich höchstens 80 von einer Fraktion anberaumte Sitzungen. Ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass Sitzungen der Fraktionen in missbräuchlicher Weise wiederholt in die Arbeitszeiten gelegt und dafür Zahlungen von Verdienstausfall geltend gemacht werden, kann die Erstattung im Einzelfall abgelehnt werden. (7) Die Bezirksbürgermeisterinnen/Bezirksbürgermeister, deren/dessen Stellvertreterinnen/Stellvertreter sowie Fraktionsvorsitzende in den Bezirksvertretungen erhalten eine gesonderte Aufwandsentschädigung. (8) Mitglieder des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration erhalten ein Sitzungsgeld für die Teilnahme an dessen Sitzungen sowie an den zur Vorbereitung dieser Sitzungen erforderlichen Facharbeitskreisen. Die/der Vorsitzende des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration oder ein anderes von dort benanntes Mitglied erhalten außerdem ein Sitzungsgeld für die Teilnahme an Sitzungen gemäß § 27 Absatz 7 Satz 6 GO NRW. (9) Die Mitglieder der Seniorenvertretung erhalten eine Aufwandsentschädigung in Höhe von monatlich 70,00 €. Ist das Mitglied der Seniorenvertretung zur Schriftführung gewählt worden, steht ihm auf Antrag zusätzlich je wahrgenommener Sitzung der Bezirksarbeitsgemeinschaft ein pauschaler Auslagenersatz von 12,78 € zu. Die Sachverständigen für seniorenpolitische Fragen in den Bezirksvertretungen erhalten ein Sitzungsgeld. (10) Die Mitglieder der Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik, der Stadtarbeitsgemeinschaft Queerpolitik und der Stadtarbeitsgemeinschaft Seniorenpolitik erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen der jeweiligen Stadtarbeitsgemeinschaft ein Sitzungsgeld, sofern sie nicht im Rahmen einer hauptamtlichen Tätigkeit teilnehmen. (11) Bildet der Rat auf freiwilliger Basis in Wahrnehmung des Selbstverwaltungsrechts Gremien, die nicht Ausschüsse im Sinne der Gemeindeordnung NRW sind, kann er festlegen, dass die Mitglieder dieser Gremien ein Sitzungsgeld gemäß der Entschädigungsverordnung NRW erhalten. § 4 Die Satzung tritt nach Bekanntmachung zum 1. November 2025 in Kraft.
Anlage 1 - Übersicht über die Änderungen der Geschäftsordnung und der Hauptsatzung (Synopse)
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Anlage 1 – Übersicht über die Änderungen der Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertretungen der Stadt Köln Seite 1 von 14 und der Hauptsatzung der Stadt Köln (Synopse) lfd. Nr. Änderung § bisheriger Text (künftig wegfallender Text ist durchgestrichen) neuer Textvorschlag (Ergänzungen sind unterstrichen) Zu 1. Änderungen der Geschäftsordnung aufgrund der Änderung der Gemeindeordnung NRW § 9 Nichtöffentliche Sitzung (§ 48 Absätze 2 bis 4 GO) 1 Titel § 9 Nichtöffentliche Sitzung (§ 48 Absätze 2 bis 4 GO) § 9 Nichtöffentliche Sitzung (§ 48 Absätze 2 bis 5 GO) 2 § 9 Absatz 1 Geschäftsordnung (1) Mitglieder der Ausschüsse, die nicht zugleich dem Rat angehören, und Mitglieder der Bezirksvertretungen können an den nichtöffentlichen Sitzungen des Rates teilnehmen, soweit deren Aufgabenbereich durch den Beratungsgegenstand berührt wird. Die/der Vorsitzende des Integrationsrates oder ein durch diesen Beirat benanntes Mitglied können bei Angelegenheiten i. S. d. § 27 Absatz 8 Satz 2 GO am nichtöffentlichen Teil der Sitzungen des Rates teilnehmen. (1) Mitglieder der Ausschüsse, die nicht zugleich dem Rat angehören, und Mitglieder der Bezirksvertretungen können an den nichtöffentlichen Sitzungen des Rates teilnehmen. Die/der Vorsitzende des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration oder ein anderes durch diesen benanntes Mitglied können bei Angelegenheiten i. S. d. § 27 Absatz 7 Satz 4 GO am nichtöffentlichen Teil der Sitzungen des Rates teilnehmen. § 15 Redeordnung und Redezeit 3 § 15 Absatz 8 Satz 4 Geschäftsordnung (8) (…) Bei der Beratung einer Angelegenheit, die dem Rat auf Antrag des Integrationsrates vorgelegt wurde, ist zunächst dessen Vorsitzender/Vorsitzenden oder einem von dort benannten Mitglied auf ihre/seinen Wunsch das Wort zu erteilen. [entfällt] Anlage 1 – Übersicht über die Änderungen der Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertretungen der Stadt Köln Seite 2 von 14 und der Hauptsatzung der Stadt Köln (Synopse) lfd. Nr. Änderung § bisheriger Text (künftig wegfallender Text ist durchgestrichen) neuer Textvorschlag (Ergänzungen sind unterstrichen) § 25 Wahlen (§ 50 GO) 4 § 25 Absatz 2 Geschäftsordnung (2) Wenn das Gesetz es bestimmt oder wenn ein Mitglied des Rates der offenen Abstimmung widerspricht, erfolgt die Wahl geheim durch Abgabe von Stimmzetteln. Bei Wahlen nach § 50 Absatz 2 GO ist auf dem Stimmzettel der Name der/des zu Wählenden - bei nur einer vorgeschlagenen Person kann statt des Namens auch „Ja“ stehen - oder „Nein“ anzukreuzen. Unbeschriftete Stimmzettel gelten als Stimmenthaltung. Stimmzettel, die Zusätze jeglicher Art enthalten, sind ungültig. (2) Wenn das Gesetz es bestimmt oder wenn ein Fünftel der Mitglieder des Rates der offenen Abstimmung widerspricht, erfolgt die Wahl geheim. Bei Wahlen durch die Abgabe von Stimmzetteln nach § 50 Absatz 2 GO ist auf dem Stimmzettel der Name der/des zu Wählenden - bei nur einer vorgeschlagenen Person kann statt des Namens auch „Ja“ stehen - oder „Nein“ anzukreuzen. Unbeschriftete Stimmzettel gelten als Stimmenthaltung. Stimmzettel, die Zusätze jeglicher Art enthalten, sind ungültig. § 26 Verweisung zur Sache 5 Titel § 26 Verweisung zur Sache § 26 Ordnung in den Sitzungen (§ 51 GO) 6 § 26 Geschäftsordnung Die Sitzungsleiterin/der Sitzungsleiter kann eine Rednerin/einen Redner, die/der vom Gegenstand der Beratung abweicht, auffordern, zur Sache zu sprechen. Zur Handhabung der Ordnung in den Sitzungen stehen der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister die Rechte aus § 51 Absatz 2 bis 5 GO zu. Anlage 1 – Übersicht über die Änderungen der Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertretungen der Stadt Köln Seite 3 von 14 und der Hauptsatzung der Stadt Köln (Synopse) lfd. Nr. Änderung § bisheriger Text (künftig wegfallender Text ist durchgestrichen) neuer Textvorschlag (Ergänzungen sind unterstrichen) § 27 Rüge, Ordnungsruf und Wortentziehung 7 § 27 Geschäftsordnung (1) Stellt die Sitzungsleiterin/der Sitzungsleiter Redewendungen oder Verhaltensweisen fest, die geeignet sind, die Beratungsordnung zu verletzen, so kann sie/er das betreffende Ratsmitglied ermahnen, ihre/seine Ausführungen bzw. ihr/sein Verhalten einzustellen oder entsprechend einzurichten oder zu berichtigen. Sie/er kann dem Ratsmitglied eine Rüge erteilen. (2) Spricht eine Rednerin/ein Redner trotz ausdrücklicher Mahnung die Sitzungsleiterin/der Sitzungsleiter nicht zur Sache oder stellt die Sitzungsleiterin/der Sitzungsleiter Ordnungsverletzungen durch beleidigende oder ungebührliche Äußerungen fest oder verletzt ein Ratsmitglied die Ordnung in sonstiger Weise, so kann die Sitzungsleiterin/der Sitzungsleiter das betreffende Ratsmitglied unter Nennung des Namens zur Sache bzw. zur Ordnung rufen. Der Sach- bzw. Ordnungsruf und der Anlass hierzu dürfen von nachfolgenden Rednerinnen/Rednern nicht zum Gegenstand von Erörterungen gemacht werden. (3) Ist ein Ratsmitglied dreimal in derselben Sitzung entweder zur Sache oder zur Ordnung gerufen und beim zweiten Mal auf die Folgen eines dritten Sach- oder Ordnungsrufes hingewiesen worden, so kann ihr/ihm die Sitzungsleiterin/der Sitzungsleiter das Wort für den Rest der Sitzung entziehen. § 15 Absatz 5 Satz 2 und Absatz [entfällt] → künftig unmittelbar in § 51 Gemeindeordnung NRW geregelt Anlage 1 – Übersicht über die Änderungen der Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertretungen der Stadt Köln Seite 4 von 14 und der Hauptsatzung der Stadt Köln (Synopse) lfd. Nr. Änderung § bisheriger Text (künftig wegfallender Text ist durchgestrichen) neuer Textvorschlag (Ergänzungen sind unterstrichen) 6 dieser Geschäftsordnung finden entsprechend Anwendung. § 28 Ausschluss von der Sitzung und Entzug der Sitzungsentschädigung 8 § 28 Geschäftsordnung (1) Ein Ratsmitglied, das in derselben Sitzung dreimal zur Ordnung gerufen worden ist, kann in schwerwiegenden Fällen durch Ratsbeschluss von der Sitzung ausgeschlossen werden. Beim zweiten Ordnungsruf weist die Sitzungsleiterin/der Sitzungsleiter das Ratsmitglied auf diese Möglichkeit hin. (2) Ebenso kann ein Ratsmitglied, das die Ordnung gröblich verletzt, insbesondere sich den Anordnungen die Sitzungsleiterin/der Sitzungsleiter nicht fügt oder Gewalt anwendet, durch Ratsbeschluss von der Sitzung ausgeschlossen werden. Der Rat kann beschließen, dass der Ausschluss bis auf sieben Sitzungstage ausgedehnt wird. Während der Ausschlussfrist darf die/der Ausgeschlossene auch an Ausschusssitzungen nicht teilnehmen. (3) Hält die Sitzungsleiterin/der Sitzungsleiter es für erforderlich, kann auch sie/er in Fällen der Absätze 1 und 2 den sofortigen Ausschluss eines Ratsmitgliedes aus der Sitzung verhängen und durchführen. Über die Berechtigung dieser Maßnahmen befindet der Rat in der nächsten Sitzung. Bei dem Beschluss über die Berechtigung der Maßnahme stimmt das ausgeschlossene Ratsmitglied nicht mit. Das Ratsmitglied kann als Zuhörer im Saal anwesend sein. [entfällt] → künftig unmittelbar in § 51 Gemeindeordnung NRW geregelt Anlage 1 – Übersicht über die Änderungen der Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertretungen der Stadt Köln Seite 5 von 14 und der Hauptsatzung der Stadt Köln (Synopse) lfd. Nr. Änderung § bisheriger Text (künftig wegfallender Text ist durchgestrichen) neuer Textvorschlag (Ergänzungen sind unterstrichen) (4) In den Fällen der Absätze 1, 2 und 3 können einem Ratsmitglied durch Ratsbeschluss außerdem die auf den Sitzungstag entfallenden Entschädigungen (§ 45 Absätze 1 und 4 GO) ganz oder teilweise entzogen werden. (5) Das ausgeschlossene Ratsmitglied hat den Sitzungssaal sofort zu verlassen. Leistet es der Aufforderung der Sitzungsleiterin/des Sitzungsleiters zum Verlassen des Saales keine Folge, kann die Sitzungsleiterin/der Sitzungsleiter die Sitzung auf unbestimmte Zeit unterbrechen und das Ratsmitglied aus dem Sitzungssaal entfernen lassen oder die Sitzung aufheben. Das ausgeschlossene Ratsmitglied zieht sich damit die Ausschließung von einer weiteren Ratssitzung zu. (6) Versucht ein ausgeschlossenes Ratsmitglied, widerrechtlich an den Sitzungen des Rates oder seiner Ausschüsse teilzunehmen, so findet Absatz 5 Sätze 2 und 3 entsprechende Anwendung. Anlage 1 – Übersicht über die Änderungen der Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertretungen der Stadt Köln Seite 6 von 14 und der Hauptsatzung der Stadt Köln (Synopse) lfd. Nr. Änderung § bisheriger Text (künftig wegfallender Text ist durchgestrichen) neuer Textvorschlag (Ergänzungen sind unterstrichen) § 30 Geschäftsordnung Ordnung im Zuhörerraum 9 § 30 Absatz 3 Geschäftsordnung (3) Tonaufzeichnungen sowie Film- und Fernsehaufnahmen während der Sitzung sind der Sitzungsleiterin/dem Sitzungsleiter vor Beginn der Sitzung anzukündigen und sind nur mit deren/dessen Zustimmung und der Zustimmung aller Ratsmitglieder zulässig. Liveübertragungen aus den öffentlichen Sitzungen des Rates sind zulässig, sofern der Rat hierzu einen entsprechenden Beschluss gefasst hat. Jedes Ratsmitglied ist befugt, die Übertragung des eigenen Wortbeitrags der Sitzungsleitung gegenüber auszuschließen. [entfällt] → künftig in § 7 Absatz 4 bis Absatz 6 Hauptsatzung geregelt § 34 Besonderheiten des Verfahrens der Ausschüsse 10 § 34 Absatz 2 Geschäftsordnung (2) Mitglieder des Rates, die einem Ausschuss nicht angehören, und sachkundige Bürgerinnen/ Bürger, die zu stellvertretenden Mitgliedern des Ausschusses gewählt worden sind, können an den nichtöffentlichen Sitzungen des betreffenden Ausschusses als Zuhörerinnen/Zuhörer teilnehmen. Bezirksvertreterinnen/Bezirksvertreter und Mitglieder anderer Ausschüsse können an den nichtöffentlichen Sitzungen als Zuhörerinnen/Zuhörer teilnehmen, soweit ihr Aufgabenbereich durch den Beratungsgegenstand berührt ist. (2) Mitglieder des Rates, eines Ausschusses oder einer Bezirksvertretung sowie sachkundige Bürgerinnen/ Bürger, die zu stellvertretenden Mitgliedern des Ausschusses gewählt worden sind, können an den nichtöffentlichen Sitzungen eines anderen Ausschusses als Zuhörerinnen/Zuhörer teilnehmen. Anlage 1 – Übersicht über die Änderungen der Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertretungen der Stadt Köln Seite 7 von 14 und der Hauptsatzung der Stadt Köln (Synopse) lfd. Nr. Änderung § bisheriger Text (künftig wegfallender Text ist durchgestrichen) neuer Textvorschlag (Ergänzungen sind unterstrichen) § 36 Fraktionen (§ 56 GO) 11 § 36 Absatz 1 Geschäftsordnung (1) Ratsmitglieder und Mitglieder der Bezirksvertretungen können sich auf der Grundlage grundsätzlicher politischer Übereinstimmung zu möglichst gleichgerichtetem Wirken zu Fraktionen vereinigen. Eine Ratsfraktion muss aus mindestens drei Mitgliedern, Fraktionen in den Bezirksvertretungen müssen aus mindestens zwei Mitgliedern bestehen. Ein Ratsmitglied bzw. ein Mitglied einer Bezirksvertretung kann nur einer Fraktion angehören. (1) Ratsmitglieder und Mitglieder der Bezirksvertretungen können sich auf der Grundlage grundsätzlicher politischer Übereinstimmung zu möglichst gleichgerichtetem Wirken zu Fraktionen vereinigen. Ein Ratsmitglied bzw. ein Mitglied einer Bezirksvertretung kann nur einer Fraktion angehören. § 38 Allgemeines 12 38 Absatz 4 Geschäftsordnung (4) Rats- und Ausschussmitglieder können an den nichtöffentlichen Sitzungen der Bezirksvertretungen als Zuhörerinnen/Zuhörer teilnehmen, Ausschussmitglieder jedoch nur, soweit der Beratungsgegenstand den Aufgabenbereich ihres Ausschusses betrifft. (4) Rats- und Ausschussmitglieder können an den nichtöffentlichen Sitzungen der Bezirksvertretungen als Zuhörerinnen/Zuhörer teilnehmen. Anlage 1 – Übersicht über die Änderungen der Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertretungen der Stadt Köln Seite 8 von 14 und der Hauptsatzung der Stadt Köln (Synopse) lfd. Nr. Änderung § bisheriger Text (künftig wegfallender Text ist durchgestrichen) neuer Textvorschlag (Ergänzungen sind unterstrichen) Zu 2. Änderungen der Hauptsatzung aufgrund der Änderungen der Gemeindeordnung NRW § 7 Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertretungen der Stadt Köln 13 Titel § 7 Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertretungen der Stadt Köln (§ 47 Abs. 2, § 36 Abs. 5 GO) § 7 Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertretungen der Stadt Köln (§ 47 Abs. 2, § 36 Abs. 5 GO), Bild- und Tonaufnahmen (§ 48 Abs. 4 Satz 2 GO) 14 § 7 Hauptsatzung (1) Das Verfahren des Rates der Stadt Köln, seiner Ausschüsse und der Bezirksvertretungen wird durch eine Geschäftsordnung geregelt, die der Rat beschließt. (2) Die Geschäftsordnung regelt auch das Verfahren der Unterrichtung des Rates nach § 113 Abs. 5 GO. (3) Die Geschäftsordnung kann durch einfachen Mehrheitsbeschluss des Rates geändert werden. (1) Das Verfahren des Rates der Stadt Köln, seiner Ausschüsse und der Bezirksvertretungen wird durch eine Geschäftsordnung geregelt, die der Rat beschließt. (2) Die Geschäftsordnung regelt auch das Verfahren der Unterrichtung des Rates nach § 113 Abs. 5 GO. (3) Die Geschäftsordnung kann durch einfachen Mehrheitsbeschluss des Rates geändert werden. (4) Film- und Tonaufnahmen während der Sitzungen des Rates, der Ausschüsse und Bezirksvertretungen sind der Sitzungsleitung vor Beginn der Sitzung anzukündigen und nur mit Zustimmung der Sitzungsleitung und des Gremiums zulässig. (5) Liveübertragungen aus den öffentlichen Sitzungen des Rates, der Ausschüsse und Bezirksvertretungen sind zulässig, sofern das jeweilige Gremium einen entsprechenden Beschluss gefasst hat. Jedes Mitglied kann die Übertragung des eigenen Wortbeitrags gegenüber der Sitzungsleitung ausschließen. Anlage 1 – Übersicht über die Änderungen der Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertretungen der Stadt Köln Seite 9 von 14 und der Hauptsatzung der Stadt Köln (Synopse) lfd. Nr. Änderung § bisheriger Text (künftig wegfallender Text ist durchgestrichen) neuer Textvorschlag (Ergänzungen sind unterstrichen) (6) Die Nutzungsrechte an der Aufzeichnung des Livestreams liegen bei der Stadt Köln. Für den Videoabschnitt eines Redebeitrags wird das Nutzungsrecht auch auf den jeweiligen Redner übertragen. Der Download eigener Wortbeiträge ist zulässig. Die Verwendung fremder Redebeiträge ist nicht gestattet. § 22 Integrationsrat 15 Titel § 22 Integrationsrat (§§ 27 i.V.m. 126 GO) § 22 Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration (§ 27 GO) 16 § 22 Hauptsatzung (1) Der Integrationsrat der Stadt Köln besteht aus 33 Mitgliedern. Die Mitglieder werden vom Rat zu einem Drittel nach dem für die Ausschüsse geltenden Verfahren aus seiner Mitte bestellt, zu zwei Dritteln nach den Bestimmungen des § 27 Gemeindeordnung (GO) für die Dauer der Wahlzeit des Rates nach Listen oder als Einzelbewerberinnen/Einzelbewerber gewählt. (2) Nähere Einzelheiten über die Durchführung der Wahl regelt die Wahlordnung für die Wahl des Integrationsrates. (3) Die/der Vorsitzende und seine fünf Stellvertreterinnen/Stellvertreter werden von allen Mitgliedern aus der Mitte des Integrationsrates gewählt. (1) Der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration der Stadt Köln besteht aus 33 Mitgliedern. Die Mitglieder werden zu einem Drittel vom Rat nach dem für die Ausschüsse geltenden Verfahren aus seiner Mitte bestellt und zu zwei Dritteln nach den Bestimmungen des § 27 Gemeindeordnung und der jeweils gültigen Wahlordnung für die Dauer der Wahlzeit des Rates nach Listen oder als Einzelbewerberinnen/Einzelbewerber gewählt. (2) Die/der Vorsitzende und seine fünf Stellvertreterinnen/Stellvertreter werden von allen Mitgliedern aus der Mitte des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration gewählt. Anlage 1 – Übersicht über die Änderungen der Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertretungen der Stadt Köln Seite 10 von 14 und der Hauptsatzung der Stadt Köln (Synopse) lfd. Nr. Änderung § bisheriger Text (künftig wegfallender Text ist durchgestrichen) neuer Textvorschlag (Ergänzungen sind unterstrichen) (4) Für die Verwaltung nehmen die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister und/ oder die Leitung des Amtes für Integration und Vielfalt und/ oder die Leitung des Kommunalen Integrationszentrums an den Sitzungen des Integrationsrates teil. Daneben können im Einzelfall Vertreterinnen / Vertreter der Arbeiterwohlfahrt, des Arbeitgeberverbandes, der Agentur für Arbeit Köln, des Caritasverbandes, des Deutschen Gewerkschaftsbundes, des Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverbandes, des Diakonischen Werkes, des Kölner Flüchtlingsrat e.V., der Seniorenvertretung der Stadt Köln und des Runden Tisches für Integration als Sachverständige zu den Beratungen hinzugezogen werden. (5) Die Geschäftsordnung des Rates gilt auch für den Integrationsrat. Es gelten die Befugnisse gemäß § 27 Abs. 8 und 9 der GO. Der Integrationsrat regelt seine inneren Angelegenheiten sowie Abweichungen von der Geschäftsordnung des Rates durch eine eigene Geschäftsordnung. Diese ist vom Rat zu genehmigen. (6) Der Integrationsrat kann sich mit allen Angelegenheiten der Gemeinde, insbesondere wenn sie die Interessen der Kölner Migrantinnen und Migranten als solche betreffen, befassen und Vorschläge und Anregungen machen. Der Integrationsrat ist in allen wichtigen Angelegenheiten, die die Interessen der Kölner Migrantinnen und Migranten als solche betreffen, zu informieren und vor der Beschlussfassung durch den Rat zu beteiligen. (3) Für die Verwaltung nehmen die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister und/ oder die Leitung des Amtes für Integration und Vielfalt und/ oder die Leitung des Kommunalen Integrationszentrums an den Sitzungen des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration teil. Daneben können im Einzelfall Vertreterinnen / Vertreter der Arbeiterwohlfahrt, des Arbeitgeberverbandes, der Agentur für Arbeit Köln, des Caritasverbandes, des Deutschen Gewerkschaftsbundes, des Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverbandes, des Diakonischen Werkes, des Kölner Flüchtlingsrat e.V., der Seniorenvertretung der Stadt Köln und des Runden Tisches für Integration als Sachverständige zu den Beratungen hinzugezogen werden. (4) Die Geschäftsordnung des Rates gilt auch für den Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration. Der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration regelt seine inneren Angelegenheiten sowie Abweichungen von der Geschäftsordnung des Rates durch eine eigene Geschäftsordnung. Diese ist vom Rat zu genehmigen. (5) Der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration kann sich mit allen Angelegenheiten der Gemeinde befassen, insbesondere wenn sie die Interessen der Kölnerinnen und Kölner mit internationaler Familiengeschichte als solche betreffen. Er ist in allen wichtigen Angelegenheiten, die Themen und Aufgaben der Integration betreffen, zu informieren und vor der Beschlussfassung durch den Rat zu beteiligen. Anlage 1 – Übersicht über die Änderungen der Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertretungen der Stadt Köln Seite 11 von 14 und der Hauptsatzung der Stadt Köln (Synopse) lfd. Nr. Änderung § bisheriger Text (künftig wegfallender Text ist durchgestrichen) neuer Textvorschlag (Ergänzungen sind unterstrichen) (7) Der Integrationsrat wirkt an den Beratungen über die Haushaltssatzung mit. Er berät über alle Haushaltsansätze, die seine Aufgaben betreffen und kann dazu Vorschläge und Anregungen machen. Darüber hinaus weist der Rat dem Integrationsrat Mittel zu, über deren Verteilung der Integrationsrat nach einer vom Rat beschlossenen Richtlinien • zur Anerkennung und Förderung der Interkulturellen Zentren und • zur Förderung rassismuskritischer Projekte zur Stärkung von Demokratie und Akzeptanz entscheidet. (8) Dem Integrationsrat werden zur Erfüllung seiner Aufgaben die notwendigen personellen und sachlichen Mittel bereit gestellt. Gemäß § 27 Absatz 10 GO NRW werden dem Integrationsrat Mittel im städtischen Haushalt zugewiesen, die von der Geschäftsstelle verwaltet werden. Die Einzelheiten regelt ein Ratsbeschluss. (9) Der Integrationsrat erhält die Möglichkeit einer eigenständigen Öffentlichkeitsarbeit. (6) Der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration wirkt an den Beratungen über die Haushaltssatzung mit. Er berät über alle Haushaltsansätze, die seine Aufgaben betreffen und kann dazu Vorschläge und Anregungen machen. Darüber hinaus weist der Rat dem Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration Mittel zu, über deren Verteilung dieser nach einer vom Rat beschlossenen Richtlinie • zur Anerkennung und Förderung der Interkulturellen Zentren und • zur Förderung rassismuskritischer Projekte zur Stärkung von Demokratie und Akzeptanz entscheidet. (7) Dem Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration werden zur Erfüllung seiner Aufgaben die notwendigen personellen und sachlichen Mittel bereit gestellt. Gemäß § 27 Absatz 8 GO NRW werden dem Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration Mittel im städtischen Haushalt zugewiesen, die von der Geschäftsstelle verwaltet werden. Die Einzelheiten regelt ein Ratsbeschluss. (8) Der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration erhält die Möglichkeit einer eigenständigen Öffentlichkeitsarbeit. Anlage 1 – Übersicht über die Änderungen der Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertretungen der Stadt Köln Seite 12 von 14 und der Hauptsatzung der Stadt Köln (Synopse) lfd. Nr. Änderung § bisheriger Text (künftig wegfallender Text ist durchgestrichen) neuer Textvorschlag (Ergänzungen sind unterstrichen) (10) Der Integrationsrat kann dem Rat je ein Mitglied als sachkundige Einwohnerin/sachkundigen Einwohner gemäß § 58 Abs. 4 GO sowie ein Mitglied als stellvertretende sachkundige Einwohnerin/stellvertretenden sachkundigen Einwohner in die Fachausschüsse vorschlagen. (11) Der Integrationsrat wird bei der Besetzung der Stelle der Geschäftsführung des Integrationsrates, sowie bei der Besetzung der Leitung des Kommunalen Integrationszentrums der Stadt Köln frühzeitig informiert und hat die Möglichkeit, vor der Entscheidungsfindung eine Stellungnahme abzugeben. (12) Darüber hinaus kann der Rat dem Integrationsrat weitere Kompetenzen in Angelegenheiten, die die Interessen der Migrantinnen und Migranten als solche berühren, zuweisen. (9) Der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration kann dem Rat je ein Mitglied als sachkundige Einwohnerin/sachkundigen Einwohner gemäß § 58 Abs. 4 GO sowie ein Mitglied als stellvertretende sachkundige Einwohnerin/stellvertretenden sachkundigen Einwohner in die Fachausschüsse vorschlagen. (10) Der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration wird bei der Besetzung der Stelle der Geschäftsführung des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration, sowie bei der Besetzung der Leitung des Kommunalen Integrationszentrums der Stadt Köln frühzeitig informiert und hat die Möglichkeit, vor der Entscheidungsfindung eine Stellungnahme abzugeben. (11) Der Rat kann dem Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration weitere Kompetenzen in Angelegenheiten, die die Interessen der Kölnerinnen und Kölner mit internationaler Familiengeschichte als solche berühren, zuweisen. Anlage 1 – Übersicht über die Änderungen der Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertretungen der Stadt Köln Seite 13 von 14 und der Hauptsatzung der Stadt Köln (Synopse) lfd. Nr. Änderung § bisheriger Text (künftig wegfallender Text ist durchgestrichen) neuer Textvorschlag (Ergänzungen sind unterstrichen) § 24 Entschädigung der Mandatsträgerinnen und Mandatsträger 17 Titel § 24 Entschädigung der Mandatsträgerinnen und Mandatsträger (§§ 45, 46, § 27 Absatz 7, § 36 Absatz 4 GO NRW) § 24 Entschädigung der Mandatsträgerinnen und Mandatsträger (§§ 45, 46, § 27 Absatz 9, § 36 Absatz 4 GO NRW) 18 § 24 Absatz 1 Satz 1 Hauptsatzung (1) Die Entschädigung der Mitglieder des Rates, seiner Ausschüsse, der Bezirksvertretungen und des Integrationsrates richtet sich nach der Gemeindeordnung NRW, der Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder kommunaler Vertretungen und Ausschüsse des Landes NRW (Entschädigungsverordnung NRW) und den in dieser Satzung festgelegten Regelungen. (…) (1) Die Entschädigung der Mitglieder des Rates, seiner Ausschüsse, der Bezirksvertretungen und des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration richtet sich nach der Gemeindeordnung NRW, der Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder kommunaler Vertretungen und Ausschüsse des Landes NRW (Entschädigungsverordnung NRW) und den in dieser Satzung festgelegten Regelungen. 19 § 24 Absatz 5 Satz 2 Hauptsatzung (5) (…) Für den Zugriff auf das Ratsinformationssystem wird den Mitgliedern des Rates, der Bezirksvertretungen, des Integrationsrates und den stimmberechtigten Ausschussmitgliedern sowie den Mitgliedern der Seniorenvertretung in den Fachausschüssen auf Antrag ein mobiles Endgerät zur Verfügung gestellt. (5) (…) Für den Zugriff auf das Ratsinformationssystem wird den Mitgliedern des Rates, der Bezirksvertretungen, des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration und den stimmberechtigten Ausschussmitgliedern sowie den Mitgliedern der Seniorenvertretung in den Fachausschüssen auf Antrag ein mobiles Endgerät zur Verfügung gestellt. Anlage 1 – Übersicht über die Änderungen der Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertretungen der Stadt Köln Seite 14 von 14 und der Hauptsatzung der Stadt Köln (Synopse) lfd. Nr. Änderung § bisheriger Text (künftig wegfallender Text ist durchgestrichen) neuer Textvorschlag (Ergänzungen sind unterstrichen) 20 § 24 Absatz 8 Hauptsatzung (8) Mitglieder des Integrationsrates erhalten ein Sitzungsgeld für die Teilnahme an den Sitzungen des Integrationsrates sowie an den zur Vorbereitung dieser Sitzungen erforderlichen Facharbeitskreisen. Die/der Vorsitzende des Integrationsrates oder ein anderes von dort benanntes Mitglied erhalten außerdem ein Sitzungsgeld für die Teilnahme an Sitzungen gemäß § 27 Absatz 8 Satz 3 GO NRW. (8) Mitglieder des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration erhalten ein Sitzungsgeld für die Teilnahme an dessen Sitzungen sowie an den zur Vorbereitung dieser Sitzungen erforderlichen Facharbeitskreisen. Die/der Vorsitzende des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration oder ein anderes von dort benanntes Mitglied erhalten außerdem ein Sitzungsgeld für die Teilnahme an Sitzungen gemäß § 27 Absatz 7 Satz 6 GO NRW.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 2582/2025/5
- Typ
- Dringlichkeitsvorlage Bezirksvertretung
- Datum
- 04.09.2025
- Erstellt
- 20.08.2025 09:08