Mandari Insight

2582/2025/5

Änderung der Hauptsatzung der Stadt Köln und der Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertretungen der Stadt Köln, hier: Anpassung aufgrund der Änderung der Gemeindeordnung NRW

Dringlichkeitsvorlage Bezirksvertretung 04.09.2025

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

Nächste Beratung: Bezirksvertretung 9 (Mülheim), Sitzung am 08.09.2025, TOP 9.2.3

Dringlichkeitsvorlage Bezirksvertretung

· application/pdf

Ansehen

Anlage 2 - 34. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Köln vom 10. Februar 2009

· application/pdf

Ansehen

Anlage 1 - Übersicht über die Änderungen der Geschäftsordnung und der Hauptsatzung (Synopse)

· application/pdf

Ansehen

Dringlichkeitsvorlage Bezirksvertretung

14508 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
OB/01 
 
Vorlagen-Nummer 
 2582/2025/5 
Freigabedatum 
 04.09.2025 
Dringlichkeitsentscheidung und Genehmigung 
zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Entscheidung durch die Bezirksbürgermeisterin bzw. den Bezirksbürgermeister und ein Mit-
glied der Bezirksvertretung gemäß § 36 Absatz 5, Satz 2 GO NRW und Genehmigung durch 
die Bezirksvertretung 
Betreff 
Änderung der Hauptsatzung der Stadt Köln und der Geschäftsordnung des Rates und 
der Bezirksvertretungen der Stadt Köln, hier: Anpassung aufgrund der Änderung der 
Gemeindeordnung NRW 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 08.09.2025 
 
 
Begründung der Dringlichkeit: 
Die zuletzt erfolgte Änderung der Gemeindeordnung NRW trat am 16. Juli 2025 in Kraft und 
erfordert Anpassungen in der Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertretungen. 
Während der sitzungsfreien Zeit vom 14. Juli bis zum 26. August 2025 war eine Anhörung der 
Bezirksvertretungen im Rahmen einer regulären Sitzung nicht möglich. 
  
Ein Beschluss über die mit dieser Vorlage vorgeschlagenen Anpassungen ist in der Ratssit-
zung am 4. September 2025 erforderlich, damit die Geschäftsordnung und die Hauptsatzung 
der Stadt Köln in der neuen Wahlperiode ab dem 1. November 2025 der geltenden Rechts-
lage nach der Gemeindeordnung NRW entsprechen. 
Einige Bezirksvertretungen tagen erst nach der Sitzung des Rates, so dass eine Dringlich-
keitsanhörung erforderlich wird. Die übrigen Bezirksvertretungen werden in ihren letzten regu-
lären Sitzungen in der laufenden Wahlperiode angehört.

2 
 
 
Beschluss: 
Die Bezirksvertretung Mülheim empfiehlt dem Rat folgenden Beschluss zu fassen: 
Der Rat beschließt  
 
1. die in Anlage 1 (Synopse) dargestellten Änderungen der Geschäftsordnung des Rates und 
der Bezirksvertretungen der Stadt Köln mit Inkrafttreten zum 1. November 2025. 
 
2. die 34. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Köln vom 10. Februar 2009 in 
der als Anlage 2 beigefügten Fassung mit Inkrafttreten zum 1. November 2025. 
 
 
☒ ungeändert 
zugestimmt 
☐ geändert zugestimmt 
(siehe z. B. „Anlage 1“ oder 
„Anlage 1 und 2“) 
☐ abgelehnt 
☐ ohne Votum. Eine Stellungnahme der Bezirksvertretung in der Sache erfolgt nicht. 
(ggf. siehe z. B. „Anlage 1“ oder „Anlage 1 und 2“) 
 
Datum 
 
 Unterschrift  Unterschrift 
 
 
03.09.2025 
 
 
Norbert Fuchs 
 
 
Dr. Thomas Portz

3 
 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 
Begründung: 
Der Landesgesetzgeber hat mit dem Gesetz zur Änderung kommunalrechtlicher und weiterer 
Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Juli 2025 diverse Änderungen an der Ge-
meindeordnung NRW (GO NRW) beschlossen. Beschlossen wurde der Gesetzesentwurf 
(Drucksache 18/13836, Gesetzesbegründung ab Seite 121) mit dem Änderungsantrag der 
Fraktionen CDU und Bündnis 90/Die Grünen (Drucksache 18/14712). 
Einige Regelungen des Gesetzes sind bereits in Kraft getreten (Änderungen in 
§§ 3, 4, 26, 31, 64 und 89 GO NRW). Zum 1. Januar 2026 wird § 75a GO NRW geändert. Alle 
weiteren Änderungen treten zum Beginn der neuen Wahlperiode am 1. November 2025 in 
Kraft. 
Entsprechend werden die Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertretungen der Stadt 
Köln (siehe unter 1.) und die Hauptsatzung der Stadt Köln (siehe unter 2.) an die ab dem 
1. November 2025 geltende Rechtslage angepasst. Die notwendigen textlichen Änderungen 
sind in einer Synopse zusammengefasst (Anlage 1).  
Weitere wichtige Änderungen der GO NRW, die keine Änderung der Geschäftsordnung des 
Rates und der Bezirksvertretungen der Stadt Köln (Geschäftsordnung) erfordern, werden un-
ter 3. dargestellt. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber redaktionelle Änderungen sowie ge-
schlechterspezifische Anpassungen des Gesetzestextes vorgenommen. 
 
1. Änderungen der Gemeindeordnung NRW mit Anpassungsbedarf in der Geschäfts-
ordnung 
 
a. § 48 Absatz 5 GO NRW - Tagesordnung und Öffentlichkeit der Ratssitzungen 
Mitglieder von Ausschüssen und Bezirksvertretungen können künftig an nichtöffentlichen 
Sitzungen des Rates teilnehmen, ohne dass ihr Aufgabenbereich durch den Beratungsge-
genstand betroffen sein muss.  
 
Hierzu werden in §§ 9 Absatz 1 Satz 1 und 38 Absatz 4 Geschäftsordnung die entspre-
chenden Einschränkungen gestrichen. 
 
b. § 50 Absatz 2 GO NRW – Abstimmungen 
Eine Geheime Wahl findet statt, wenn ein Fünftel der Ratsmitglieder dies beantragt. Bis-
lang reichte der Widerspruch eines einzelnen Ratsmitgliedes gegen die offene Wahl aus. 
Die geheime Wahl muss nicht mehr per Stimmzettel erfolgen, so dass die Nutzung von di-
gitalen Abstimmungssystemen ermöglicht wird. 
 
Diese Änderungen werden in § 25 Absatz 2 Geschäftsordnung umgesetzt. 
 
c. § 51 GO NRW - Ordnung in den Sitzungen 
Bislang sah § 51 GO NRW vor, dass die Gemeinden die Handhabung der Ordnung in den 
Gremiensitzungen durch die Sitzungsleitung in ihren Geschäftsordnungen regeln. Hiervon 
hatte die Stadt Köln in den §§ 26 bis 28 der Geschäftsordnung Gebrauch gemacht. In der 
neuen Fassung des § 51 GO NRW hat der Landesgesetzgeber einen eigenen Regelungs-

4 
 
rahmen für die Handhabung der Ordnung festgelegt. Der Entzug der Sitzungsentschädi-
gung ist künftig nicht mehr vorgesehen. Stattdessen kann ein Ordnungsgeld verhängt wer-
den. 
 
Daher werden die bisherigen §§ 26 bis 28 Geschäftsordnung durch einen Verweis auf 
§ 51 GO NRW ersetzt. 
d. § 56 Absatz 2 GO NRW – Fraktionen 
Eine Fraktion muss in einem Rat mit 90 gewählten Ratsmitgliedern künftig aus mindestens 
vier Mitgliedern bestehen (bislang waren es mindestens drei Ratsmitglieder). Stiege im Fall 
von Zusatzmandaten die Zahl der gewählten Ratsmitglieder auf über 90, müsste eine Frak-
tion aus mindestens fünf gewählten Ratsmitgliedern bestehen. Der*die Oberbürgermeis-
ter*in zählt als Mitglied des Rates kraft Gesetzes bei der Berechnung nicht mit. 
Eine Gruppe besteht im Rat weiterhin aus zwei Ratsmitgliedern und eine Fraktion in der 
Bezirksvertretung aus zwei Mitgliedern. 
 
Um bei zukünftigen Änderungen an den Fraktionsgrößen in der GO NRW Anpassungen 
der Geschäftsordnung zu vermeiden, wird auf die Wiedergabe der Regelungen zur Frakti-
onsgröße in § 36 Absatz 1 Satz 2 Geschäftsordnung verzichtet, da sie sich unmittelbar aus 
der GO NRW ergibt. 
e. § 58 Absatz 1 GO NRW - Zusammensetzung der Ausschüsse und ihr Verfahren 
Die Möglichkeit der Teilnahme an nichtöffentlichen Sitzungen eines Ausschusses wurde für 
Mitglieder anderer Ausschüsse sowie Mitglieder der Bezirksvertretungen im Gleichklang zu 
den Änderungen der Öffentlichkeit von Ratssitzungen (siehe oben unter a.) erweitert. 
In § 34 Absatz 2 Geschäftsordnung wird eine entsprechende Anpassung vorgenommen. 
 
2. Änderungen der Gemeindeordnung NRW mit Anpassungsbedarf der Hauptsatzung 
der Stadt Köln  
 
a. § 27 GO NRW - Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration   
An die Stelle des Integrationsrates tritt der neue „Ausschuss für Chancengerechtigkeit und 
Integration“. Die Gesetzesbegründung erläutert, die Änderung solle den heute bestehen-
den Lebensverhältnissen von Menschen mit Einwanderungsgeschichte gerecht werde. Die 
überwiegende Mehrheit der direkt gewählten Vertreterinnen und Vertretern lebe bereits seit 
vielen Jahren in Deutschland und sei nicht (mehr) auf Integrationsangebote angewiesen. 
Mit der neuen Bezeichnung des Gremiums solle sichergestellt werden, dass sich die Gre-
mien nicht ausschließlich mit den Erfordernissen der Erstintegration befassen, sondern 
auch Themen wie Antidiskriminierung, Potenzialentfaltung und gleichberechtigte Teilhabe 
in die politische Diskussion einfließen. 
Der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration ist ein beratender Ausschuss ei-
gener Art (sui generis). Er ist wie ein „echter Ausschuss“ in die Beratungsfolge einzubezie-
hen und fasst in seinem Zuständigkeitsbereich Beschlüsse, die der Beratung und Vorberei-
tung von Beschlüssen des Rates dienen. Zudem soll der Ausschuss zu Fragen, die ihm 
von dem Rat, einem Ausschuss, einer Bezirksvertretung oder von der Oberbürgermeisterin 
oder dem Oberbürgermeister vorgelegt werden, Stellung nehmen. Ein Anregungsrecht an 
Rat, Ausschüsse und Bezirksvertretungen sieht § 27 GO NRW neue Fassung nicht mehr 
vor.

5 
 
Die Änderung der Bezeichnung des Gremiums wird in das Stadtrecht übertragen mit Aus-
wirkungen auf §§ 22 und 24 Hauptsatzung sowie §§ 9 und 15 Geschäftsordnung. Das An-
regungsrecht in § 22 Hauptsatzung und das diesbezügliche Rederecht in § 15 Geschäfts-
ordnung entfallen. 
b. § 48 Absatz 4 GO NRW - Film- und Tonaufnahmen, Livestream 
Der Landesgesetzgeber hatte mit dem Gesetz zur Einführung digitaler Sitzungen für kom-
munale Gremien und zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 13. April 2022 in 
§ 48 GO NRW folgenden Absatz 4 neu eingefügt: 
„In öffentlichen Sitzungen sind Bildaufnahmen zulässig, wenn sie die Ordnung der Sit-
zung nicht gefährden. Film- und Tonaufnahmen von den Ratsmitgliedern mit dem Ziel 
der Veröffentlichung sind in öffentlicher Sitzung nur zulässig, soweit die Hauptsatzung 
dies bestimmt.“ 
 
Bislang sah § 30 Absatz 3 der Geschäftsordnung eine solche Regelung vor. Diese wird in 
§ 7 der Hauptsatzung der Stadt Köln als neue Absätze 4 bis 6 übernommen. 
 
3. Weitere wesentliche Änderungen der Gemeindeordnung NRW 
 
a. § 3 GO NRW - Aufgaben der Gemeinden 
Die Möglichkeit interkommunaler Zusammenarbeit besteht nun über benachbarte Gemein-
den hinaus. 
 
b. § 26 Absatz 5 Satz 2 GO NRW - Bürgerbegehren und Bürgerentscheid 
Ein Bürgerbegehren darf nur Angelegenheiten zum Gegenstand haben, über die innerhalb 
der letzten vier (bislang zwei) Jahre nicht bereits ein Bürgerentscheid durchgeführt worden 
ist. 
 
c. § 27a GO NRW neu: Beteiligung von Kindern und Jugendlichen 
Die neue Regelung legt fest, dass Gemeinden Kinder und Jugendliche bei Planungen und 
Vorhaben, die ihre Interessen berühren, in angemessener Weise beteiligen sollen. Ge-
meinden sind verpflichtet, geeignete Beteiligungsverfahren zur Beteiligung von Kindern 
und Jugendlichen zu entwickeln. 
[§ 27a alte Fassung wird zu § 27b] 
d. § 31 GO NRW - Ausschließungsgründe 
Verstöße gegen die Offenbarungspflicht eines Gremienmitglieds bei Vorliegen eines Aus-
schließungsgrundes (Befangenheit) können durch die/den Oberbürgermeister*in mit elekt-
ronischem Bescheid (bislang mit schriftlichem Bescheid) festgestellt werden. 
e. § 47 GO NRW - Einberufung des Rates 
Die Einberufung der Ratssitzung erfolgt im Vertretungsfall durch die/den stellvertretende*n 
Bürgermeister*in. Es wird klargestellt, dass die Sitzungsdauer der Ratssitzungen in der 
Geschäftsordnung begrenzt werden kann. 
f. § 48 Absatz 6 GO NRW neu - Tagesordnung und Öffentlichkeit der Ratssitzungen 
Betreuungsbedürftigen Kindern von Ratsmitgliedern soll der Zugang zu Sitzungen nicht 
verwehrt werden, solange die ordnungsgemäße Durchführung der Sitzung sowie die Ver-
traulichkeit von nichtöffentlichen Beratungsgegenständen gewährleistet bleiben.

6 
 
g. § 50 Absatz 3 GO NRW - Abstimmungen 
Haben sich die Fraktionen und Gruppen zur Besetzung der Ausschüsse auf einen einheit-
lichen Wahlvorschlag geeinigt, reicht die Annahme durch die Mehrheit der gesetzlichen 
Zahl der Mitglieder des Rates aus. Bislang war ein einstimmiger Beschluss erforderlich. 
Bei Ausscheiden eines Ausschussmitgliedes oder Umbesetzung bestimmt die Fraktion o-
der Gruppe, der das Ausschussmitglied angehört, eine Nachfolge. Eine Wahl durch den 
Rat ist nicht mehr erforderlich. 
 
h. § 56 Absatz 3 GO NRW - Fraktionen 
Die Mindestausstattung von Gruppen wird neu geregelt. 
i. § 58 GO NRW - Zusammensetzung der Ausschüsse und ihr Verfahren 
Absatz 2: Sind die oder der Ausschussvorsitzende und alle Stellvertretungen verhindert, 
kann künftig die/der Oberbürgermeister*in zur Sitzung einladen.  
Absatz 3 und 4: Das Mindestalter von sachkundigen Bürger*innen und sachkundigen Ein-
wohner*innen wird auf 16 Jahre abgesenkt.  
Absatz 5: Künftig kann der Bestimmung von Ausschussvorsitzenden durch eine Fraktion 
mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder widerspro-
chen werden. Zudem ist die Abberufung von Ausschussvorsitzenden entsprechend der für 
die Abwahl der stellvertretenden Bürgermeister*innen geltenden Regelungen möglich. Das 
Recht zur Benennung einer Nachfolge steht der Fraktion, die den Ausschussvorsitz be-
nannt hat, zu. 
j. § 64 GO NRW - Verpflichtungserklärungen 
Erklärungen, durch die die Gemeinde verpflichtet werden soll, bedürfen mindestens der 
Textform (bislang Schriftform, die die eigenhändige Unterschrift aller beteiligten Parteien 
auf einem Dokument erforderte). 
k. § 65 GO NRW - Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters 
Die Vereidigung der Oberbürgermeisterin/ des Oberbürgermeisters  
erfolgt durch das dienstälteste (bislang lebensälteste) Ratsmitglied. Wenn mehrere Perso-
nen über eine gleiche Dauer der Ratszugehörigkeit verfügen, entscheidet das Lebensalter 
darüber, wem dieses Recht zukommt. 
l. § 67 GO NRW - Wahl der Stellvertretung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeis-
ters 
Nach der Abberufung einer ehrenamtlichen Stellvertretung der Oberbürgermeisterin/ des 
Oberbürgermeisters erfolgt die Wahl der Nachfolge nicht zwingend geheim. 
m. § 75a GO NRW - Allgemeine Vergabegrundsätze 
Alle landesrechtlichen Wertgrenzen für kommunale Vergabeverfahren werden aufgeho-
ben. Die Kommunen sind grundsätzlich erst ab Erreichen der europäischen Schwellen-
werte verpflichtet, förmlich auszuschreiben. Sie haben Vergaben vorbehaltlich anderweiti-
ger Rechtsvorschriften wirtschaftlich, effizient und sparsam unter Beachtung der Grunds-
ätze von Gleichbehandlung und Transparenz zu gestalten. 
[Inkrafttreten zum 1. Januar 2026]

7 
 
n. § 89 GO NRW - Liquidität 
Die von der Gemeinde nach dem 31. Dezember 2028 (bislang nach dem 31. Dezem-
ber 2025) aufgenommenen Kredite zur Liquiditätssicherung sollen innerhalb von höchs-
tens 36 Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres, für das sie aufgenommen worden 
sind, vollständig getilgt werden. 
o. § 108 b GO NRW - Regelung zur Vollparität 
Die Möglichkeit einer vollparitätischen Besetzung in fakultativen (nicht gesetzlich zwingend 
vorgesehenen) Aufsichtsräten kommunal beherrschter Gesellschaften wird entfristet. Hier-
bei können die Arbeitnehmervertreter abweichend von der Drittelparität (§ 108a) die Hälfte 
der Sitze erhalten. 
 
Anlagen 
 
Anlage 1: Übersicht über die Änderungen der Geschäftsordnung 
und der Hauptsatzung (Synopse)  
Anlage 2:  34. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Köln 
vom 10. Februar 2009

Anlage 2 - 34. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Köln vom 10. Februar 2009

10572 Zeichen

34. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Köln 
vom 10. Februar 2009  
Aufgrund von §§ 7 Abs. 1, 41 Abs. 1 Satz 2 lit. f Gemeindeordnung NRW i.d.F. der 
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch 
Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GV. NRW. S. 617) hat der Rat in seiner 
Sitzung vom 4. September 2025 folgende Satzung zur Änderung der Hauptsatzung 
vom 10. Februar 2009, zuletzt geändert durch die 33. Änderungssatzung der 
Hauptsatzung vom 5. Mai 2025 beschlossen: 
 
 
§ 1 
§ 7 der Hauptsatzung erhält folgende Fassung: 
 
§ 7 
Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertretungen der Stadt Köln (§ 47 
Abs. 2, § 36 Abs. 5 GO), Bild- und Tonaufnahmen (§ 48 Abs. 4 Satz 2 GO) 
(1) Das Verfahren des Rates der Stadt Köln, seiner Ausschüsse und der 
Bezirksvertretungen wird durch eine Geschäftsordnung geregelt, die der Rat 
beschließt. 
(2) Die Geschäftsordnung regelt auch das Verfahren der Unterrichtung des Rates 
nach § 113 Abs. 5 GO.  
(3) Die Geschäftsordnung kann durch einfachen Mehrheitsbeschluss des Rates 
geändert werden. 
(4) Film- und Tonaufnahmen während der Sitzungen des Rates, der Ausschüsse und 
Bezirksvertretungen sind der Sitzungsleitung vor Beginn der Sitzung anzukündigen 
und nur mit Zustimmung der Sitzungsleitung und des Gremiums zulässig. 
(5) Liveübertragungen aus den öffentlichen Sitzungen des Rates, der Ausschüsse 
und Bezirksvertretungen sind zulässig, sofern das jeweilige Gremium einen 
entsprechenden Beschluss gefasst hat. Jedes Mitglied kann die Übertragung des 
eigenen Wortbeitrags gegenüber der Sitzungsleitung ausschließen.  
(6) Die Nutzungsrechte an der Aufzeichnung des Livestreams liegen bei der Stadt 
Köln. Für den Videoabschnitt eines Redebeitrags wird das Nutzungsrecht auch auf 
den jeweiligen Redner übertragen. Der Download eigener Wortbeiträge ist zulässig. 
Die Verwendung fremder Redebeiträge ist nicht gestattet.

§ 2 
 § 22 der Hauptsatzung erhält folgende Fassung: 
 
§ 22 
Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration (§ 27 GO) 
(1) Der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration der Stadt Köln besteht 
aus 33 Mitgliedern. Die Mitglieder werden zu einem Drittel vom Rat nach dem für die 
Ausschüsse geltenden Verfahren aus seiner Mitte bestellt und zu zwei Dritteln nach 
den Bestimmungen des § 27 Gemeindeordnung und der jeweils gültigen 
Wahlordnung für die Dauer der Wahlzeit des Rates nach Listen oder als 
Einzelbewerberinnen/Einzelbewerber gewählt. 
(2) Die/der Vorsitzende und seine fünf Stellvertreterinnen/Stellvertreter werden von 
allen Mitgliedern aus der Mitte des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und 
Integration gewählt. 
(3) Für die Verwaltung nehmen die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister und/ 
oder die Leitung des Amtes für Integration und Vielfalt und/ oder die Leitung des 
Kommunalen Integrationszentrums an den Sitzungen des Ausschusses für 
Chancengerechtigkeit und Integration teil. Daneben können im Einzelfall 
Vertreterinnen / Vertreter der Arbeiterwohlfahrt, des Arbeitgeberverbandes, der 
Agentur für Arbeit Köln, des Caritasverbandes, des Deutschen 
Gewerkschaftsbundes, des Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverbandes, des 
Diakonischen Werkes, des Kölner Flüchtlingsrat e.V., der Seniorenvertretung der 
Stadt Köln und des Runden Tisches für Integration als Sachverständige zu den 
Beratungen hinzugezogen werden. 
(4) Die Geschäftsordnung des Rates gilt auch für den Ausschuss für 
Chancengerechtigkeit und Integration. Der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und 
Integration regelt seine inneren Angelegenheiten sowie Abweichungen von der 
Geschäftsordnung des Rates durch eine eigene Geschäftsordnung. Diese ist vom 
Rat zu genehmigen.  
(5) Der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration kann sich mit allen 
Angelegenheiten der Gemeinde befassen, insbesondere wenn sie die Interessen der 
Kölnerinnen und Kölner mit internationaler Familiengeschichte als solche betreffen. 
Er ist in allen wichtigen Angelegenheiten, die Themen und Aufgaben der Integration 
betreffen, zu informieren und vor der Beschlussfassung durch den Rat zu beteiligen. 
(6) Der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration wirkt an den Beratungen 
über die Haushaltssatzung mit. Er berät über alle Haushaltsansätze, die seine 
Aufgaben betreffen und kann dazu Vorschläge und Anregungen machen. Darüber 
hinaus weist der Rat dem Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration Mittel 
zu, über deren Verteilung dieser nach einer vom Rat beschlossenen Richtlinie 
• zur Anerkennung und Förderung der Interkulturellen Zentren und 
• zur Förderung rassismuskritischer Projekte zur Stärkung von Demokratie und 
Akzeptanz

entscheidet. 
(7) Dem Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration werden zur Erfüllung 
seiner Aufgaben die notwendigen personellen und sachlichen Mittel bereit gestellt. 
Gemäß § 27 Absatz 8 GO NRW werden dem Ausschuss für Chancengerechtigkeit 
und Integration Mittel im städtischen Haushalt zugewiesen, die von der 
Geschäftsstelle verwaltet werden. Die Einzelheiten regelt ein Ratsbeschluss. 
(8) Der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration erhält die Möglichkeit 
einer eigenständigen Öffentlichkeitsarbeit. 
(9) Der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration kann dem Rat je ein 
Mitglied als sachkundige Einwohnerin/sachkundigen Einwohner gemäß § 58 Abs. 4 
GO sowie ein Mitglied als stellvertretende sachkundige Einwohnerin/stellvertretenden 
sachkundigen Einwohner in die Fachausschüsse vorschlagen. 
(10) Der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration wird bei der Besetzung 
der Stelle der Geschäftsführung des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und 
Integration, sowie bei der Besetzung der Leitung des Kommunalen 
Integrationszentrums der Stadt Köln frühzeitig informiert und hat die Möglichkeit, vor 
der Entscheidungsfindung eine Stellungnahme abzugeben. 
(11) Der Rat kann dem Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration weitere 
Kompetenzen in Angelegenheiten, die die Interessen der Kölnerinnen und Kölner mit 
internationaler Familiengeschichte als solche berühren, zuweisen. 
 
§ 3 
§ 24 der Hauptsatzung erhält folgende Fassung: 
 
§ 24 
Entschädigung der Mandatsträgerinnen und Mandatsträger 
(§§ 45, 46, § 27 Absatz 9, § 36 Absatz 4 GO NRW) 
(1) Die Entschädigung der Mitglieder des Rates, seiner Ausschüsse, der 
Bezirksvertretungen und des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration 
richtet sich nach der Gemeindeordnung NRW, der Verordnung über die 
Entschädigung der Mitglieder kommunaler Vertretungen und Ausschüsse des 
Landes NRW (Entschädigungsverordnung NRW) und den in dieser Satzung 
festgelegten Regelungen. Die Entschädigung umfasst insbesondere Ansprüche auf  
- allgemeine Aufwandsentschädigung 
- Sitzungsgeld 
- Ersatz des Verdienstausfalls  
- Entschädigung für Haushaltsführung bzw. Betreuung 
- Erstattung von Aufwendungen für Betreuung  
- Aufwandsentschädigung für besondere Funktionen.

(2) Ratsmitglieder erhalten eine Aufwandsentschädigung aus monatlichem 
Pauschalbetrag (Teilpauschale) und Sitzungsgeld. Mitglieder der Bezirksvertretungen 
erhalten als Aufwandsentschädigung einen monatlichen Pauschalbetrag 
(Vollpauschale). 
(3) Bei mehreren Sitzungen an einem Tag dürfen höchstens vier Sitzungsgelder 
gezahlt werden. Dabei wird für Sitzungen verschiedener Betriebsausschüsse, die 
demselben Ausschuss angegliedert sind, insgesamt ein Sitzungsgeld gewährt.  
(4) Der Regelstundensatz für die Erstattung von Verdienstausfall beträgt 17,00 €. 
Berücksichtigt wird die versäumte Arbeitszeit einschließlich der notwendigen 
durchschnittlichen Fahrzeiten. Die Teilnahme als Zuhörerin/Zuhörer an öffentlichen 
und nichtöffentlichen Sitzungen wird nicht entschädigt. 
(5) Die Mitglieder des Rates und der Bezirksvertretungen erhalten auf Antrag ein 
Monatsticket zur Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel im Stadtgebiet als 
pauschalierten Fahrtkostenersatz. Für den Zugriff auf das Ratsinformationssystem 
wird den Mitgliedern des Rates, der Bezirksvertretungen, des Ausschusses für 
Chancengerechtigkeit und Integration und den stimmberechtigten 
Ausschussmitgliedern sowie den Mitgliedern der Seniorenvertretung in den 
Fachausschüssen auf Antrag ein mobiles Endgerät zur Verfügung gestellt.  
(6) Ratsmitglieder haben Anspruch auf Sitzungsgeld für jährlich höchstens 150 von 
einer Fraktion anberaumte Sitzungen. Ausschussmitglieder, die nicht dem Rat 
angehören, erhalten Sitzungsgeld für jährlich höchstens 80 von einer Fraktion 
anberaumte Sitzungen. Ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass Sitzungen der 
Fraktionen in missbräuchlicher Weise wiederholt in die Arbeitszeiten gelegt und dafür 
Zahlungen von Verdienstausfall geltend gemacht werden, kann die Erstattung im 
Einzelfall abgelehnt werden. 
(7) Die Bezirksbürgermeisterinnen/Bezirksbürgermeister, deren/dessen 
Stellvertreterinnen/Stellvertreter sowie Fraktionsvorsitzende in den 
Bezirksvertretungen erhalten eine gesonderte Aufwandsentschädigung. 
(8) Mitglieder des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration erhalten ein 
Sitzungsgeld für die Teilnahme an dessen Sitzungen sowie an den zur Vorbereitung 
dieser Sitzungen erforderlichen Facharbeitskreisen. Die/der Vorsitzende des 
Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration oder ein anderes von dort 
benanntes Mitglied erhalten außerdem ein Sitzungsgeld für die Teilnahme an 
Sitzungen gemäß § 27 Absatz 7 Satz 6 GO NRW. 
(9) Die Mitglieder der Seniorenvertretung erhalten eine Aufwandsentschädigung in 
Höhe von monatlich 70,00 €. Ist das Mitglied der Seniorenvertretung zur 
Schriftführung gewählt worden, steht ihm auf Antrag zusätzlich je wahrgenommener 
Sitzung der Bezirksarbeitsgemeinschaft ein pauschaler Auslagenersatz von 12,78 € 
zu. Die Sachverständigen für seniorenpolitische Fragen in den Bezirksvertretungen 
erhalten ein Sitzungsgeld.

(10) Die Mitglieder der Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik, der 
Stadtarbeitsgemeinschaft Queerpolitik und der Stadtarbeitsgemeinschaft 
Seniorenpolitik erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen der jeweiligen 
Stadtarbeitsgemeinschaft ein Sitzungsgeld, sofern sie nicht im Rahmen einer 
hauptamtlichen Tätigkeit teilnehmen. 
(11) Bildet der Rat auf freiwilliger Basis in Wahrnehmung des 
Selbstverwaltungsrechts Gremien, die nicht Ausschüsse im Sinne der 
Gemeindeordnung NRW sind, kann er festlegen, dass die Mitglieder dieser Gremien 
ein Sitzungsgeld gemäß der Entschädigungsverordnung NRW erhalten. 
 
§ 4 
Die Satzung tritt nach Bekanntmachung zum 1. November 2025 in Kraft.

Anlage 1 - Übersicht über die Änderungen der Geschäftsordnung und der Hauptsatzung (Synopse)

26983 Zeichen

Anlage 1 –  Übersicht über die Änderungen der Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertretungen der Stadt Köln  Seite 1 von 14 
und der Hauptsatzung der Stadt Köln (Synopse)   
 
lfd. 
Nr.  
Änderung § bisheriger Text (künftig wegfallender Text ist 
durchgestrichen)  
neuer Textvorschlag (Ergänzungen sind unterstrichen)  
Zu 1. Änderungen der Geschäftsordnung aufgrund der Änderung der Gemeindeordnung NRW 
 
§ 9 Nichtöffentliche Sitzung (§ 48 Absätze 2 bis 4 GO)  
1 Titel  § 9 Nichtöffentliche Sitzung (§ 48 Absätze 2 bis 4 GO) § 9 Nichtöffentliche Sitzung (§ 48 Absätze 2 bis 5 
GO) 
 2
   
§ 9 Absatz 1 
Geschäftsordnung 
 
(1) Mitglieder der Ausschüsse, die nicht zugleich dem 
Rat angehören, und Mitglieder der Bezirksvertretungen 
können an den nichtöffentlichen Sitzungen des Rates 
teilnehmen, soweit deren Aufgabenbereich durch den 
Beratungsgegenstand berührt wird. Die/der Vorsitzende 
des Integrationsrates oder ein durch diesen Beirat 
benanntes Mitglied können bei Angelegenheiten i. S. d. 
§ 27 Absatz 8 Satz 2 GO am nichtöffentlichen Teil der 
Sitzungen des Rates teilnehmen. 
(1) Mitglieder der Ausschüsse, die nicht zugleich dem 
Rat angehören, und Mitglieder der Bezirksvertretungen 
können an den nichtöffentlichen Sitzungen des Rates 
teilnehmen. Die/der Vorsitzende des Ausschusses für 
Chancengerechtigkeit und Integration oder ein anderes 
durch diesen benanntes Mitglied können bei 
Angelegenheiten i. S. d. § 27 Absatz 7 Satz 4 GO am 
nichtöffentlichen Teil der Sitzungen des Rates 
teilnehmen. 
§ 15 Redeordnung und Redezeit  
3 § 15 Absatz 8 Satz 4 
Geschäftsordnung 
(8) (…) Bei der Beratung einer Angelegenheit, die dem 
Rat auf Antrag des Integrationsrates vorgelegt wurde, ist 
zunächst dessen Vorsitzender/Vorsitzenden oder einem 
von dort benannten Mitglied auf ihre/seinen Wunsch das 
Wort zu erteilen. 
 
 
 
[entfällt]

Anlage 1 –  Übersicht über die Änderungen der Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertretungen der Stadt Köln  Seite 2 von 14 
und der Hauptsatzung der Stadt Köln (Synopse)   
 
lfd. 
Nr.  
Änderung § bisheriger Text (künftig wegfallender Text ist 
durchgestrichen)  
neuer Textvorschlag (Ergänzungen sind unterstrichen)  
§ 25 Wahlen (§ 50 GO) 
4 § 25 Absatz 2 
Geschäftsordnung 
(2) Wenn das Gesetz es bestimmt oder wenn ein Mitglied 
des Rates der offenen Abstimmung widerspricht, erfolgt 
die Wahl geheim durch Abgabe von Stimmzetteln. Bei 
Wahlen nach § 50 Absatz 2 GO ist auf dem Stimmzettel 
der Name der/des zu Wählenden - bei nur einer 
vorgeschlagenen Person kann statt des Namens auch 
„Ja“ stehen - oder „Nein“ anzukreuzen. Unbeschriftete 
Stimmzettel gelten als Stimmenthaltung. Stimmzettel, die 
Zusätze jeglicher Art enthalten, sind ungültig. 
(2) Wenn das Gesetz es bestimmt oder wenn ein 
Fünftel der Mitglieder des Rates der offenen 
Abstimmung widerspricht, erfolgt die Wahl geheim. Bei 
Wahlen durch die Abgabe von Stimmzetteln nach § 50 
Absatz 2 GO ist auf dem Stimmzettel der Name der/des 
zu Wählenden - bei nur einer vorgeschlagenen Person 
kann statt des Namens auch „Ja“ stehen - oder „Nein“ 
anzukreuzen. Unbeschriftete Stimmzettel gelten als 
Stimmenthaltung. Stimmzettel, die Zusätze jeglicher Art 
enthalten, sind ungültig. 
 
§ 26 Verweisung zur Sache 
5 Titel  § 26 Verweisung zur Sache § 26 Ordnung in den Sitzungen (§ 51 GO) 
6 § 26 Geschäftsordnung Die Sitzungsleiterin/der Sitzungsleiter kann eine 
Rednerin/einen Redner, die/der vom Gegenstand der 
Beratung abweicht, auffordern, zur Sache zu sprechen. 
Zur Handhabung der Ordnung in den Sitzungen stehen 
der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister die 
Rechte aus § 51 Absatz 2 bis 5 GO zu.

Anlage 1 –  Übersicht über die Änderungen der Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertretungen der Stadt Köln  Seite 3 von 14 
und der Hauptsatzung der Stadt Köln (Synopse)   
 
lfd. 
Nr.  
Änderung § bisheriger Text (künftig wegfallender Text ist 
durchgestrichen)  
neuer Textvorschlag (Ergänzungen sind unterstrichen)  
§ 27 Rüge, Ordnungsruf und Wortentziehung 
7 § 27 Geschäftsordnung (1) Stellt die Sitzungsleiterin/der Sitzungsleiter 
Redewendungen oder Verhaltensweisen fest, die 
geeignet sind, die Beratungsordnung zu verletzen, so 
kann sie/er das betreffende Ratsmitglied ermahnen, 
ihre/seine Ausführungen bzw. ihr/sein Verhalten 
einzustellen oder entsprechend einzurichten oder zu 
berichtigen. Sie/er kann dem Ratsmitglied eine Rüge 
erteilen. 
(2) Spricht eine Rednerin/ein Redner trotz ausdrücklicher 
Mahnung die Sitzungsleiterin/der Sitzungsleiter nicht zur 
Sache oder stellt die Sitzungsleiterin/der Sitzungsleiter 
Ordnungsverletzungen durch beleidigende oder 
ungebührliche Äußerungen fest oder verletzt ein 
Ratsmitglied die Ordnung in sonstiger Weise, so kann die 
Sitzungsleiterin/der Sitzungsleiter das betreffende 
Ratsmitglied unter Nennung des Namens zur Sache bzw. 
zur Ordnung rufen. Der Sach- bzw. Ordnungsruf und der 
Anlass hierzu dürfen von nachfolgenden 
Rednerinnen/Rednern nicht zum Gegenstand von 
Erörterungen gemacht werden. 
(3) Ist ein Ratsmitglied dreimal in derselben Sitzung 
entweder zur Sache oder zur Ordnung gerufen und beim 
zweiten Mal auf die Folgen eines dritten Sach- oder 
Ordnungsrufes hingewiesen worden, so kann ihr/ihm die 
Sitzungsleiterin/der Sitzungsleiter das Wort für den Rest 
der Sitzung entziehen. § 15 Absatz 5 Satz 2 und Absatz 
[entfällt] 
→ künftig unmittelbar in § 51 Gemeindeordnung NRW 
geregelt

Anlage 1 –  Übersicht über die Änderungen der Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertretungen der Stadt Köln  Seite 4 von 14 
und der Hauptsatzung der Stadt Köln (Synopse)   
 
lfd. 
Nr.  
Änderung § bisheriger Text (künftig wegfallender Text ist 
durchgestrichen)  
neuer Textvorschlag (Ergänzungen sind unterstrichen)  
6 dieser Geschäftsordnung finden entsprechend 
Anwendung. 
§ 28 Ausschluss von der Sitzung und Entzug der Sitzungsentschädigung 
8 § 28 Geschäftsordnung (1) Ein Ratsmitglied, das in derselben Sitzung dreimal 
zur Ordnung gerufen worden ist, kann in 
schwerwiegenden Fällen durch Ratsbeschluss von der 
Sitzung ausgeschlossen werden. Beim zweiten 
Ordnungsruf weist die Sitzungsleiterin/der Sitzungsleiter 
das Ratsmitglied auf diese Möglichkeit hin. 
(2) Ebenso kann ein Ratsmitglied, das die Ordnung 
gröblich verletzt, insbesondere sich den Anordnungen 
die Sitzungsleiterin/der Sitzungsleiter nicht fügt oder 
Gewalt anwendet, durch Ratsbeschluss von der Sitzung 
ausgeschlossen werden. Der Rat kann beschließen, 
dass der Ausschluss bis auf sieben Sitzungstage 
ausgedehnt wird. Während der Ausschlussfrist darf 
die/der Ausgeschlossene auch an Ausschusssitzungen 
nicht teilnehmen. 
(3) Hält die Sitzungsleiterin/der Sitzungsleiter es für 
erforderlich, kann auch sie/er in Fällen der Absätze 1 und 
2 den sofortigen Ausschluss eines Ratsmitgliedes aus 
der Sitzung verhängen und durchführen. Über die 
Berechtigung dieser Maßnahmen befindet der Rat in der 
nächsten Sitzung. Bei dem Beschluss über die 
Berechtigung der Maßnahme stimmt das 
ausgeschlossene Ratsmitglied nicht mit. Das 
Ratsmitglied kann als Zuhörer im Saal anwesend sein. 
[entfällt] 
→ künftig unmittelbar in § 51 Gemeindeordnung NRW 
geregelt

Anlage 1 –  Übersicht über die Änderungen der Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertretungen der Stadt Köln  Seite 5 von 14 
und der Hauptsatzung der Stadt Köln (Synopse)   
 
lfd. 
Nr.  
Änderung § bisheriger Text (künftig wegfallender Text ist 
durchgestrichen)  
neuer Textvorschlag (Ergänzungen sind unterstrichen)  
(4) In den Fällen der Absätze 1, 2 und 3 können einem 
Ratsmitglied durch Ratsbeschluss außerdem die auf den 
Sitzungstag entfallenden Entschädigungen (§ 45 Absätze 
1 und 4 GO) ganz oder teilweise entzogen werden. 
(5) Das ausgeschlossene Ratsmitglied hat den 
Sitzungssaal sofort zu verlassen. Leistet es der 
Aufforderung der Sitzungsleiterin/des Sitzungsleiters zum 
Verlassen des Saales keine Folge, kann die 
Sitzungsleiterin/der Sitzungsleiter die Sitzung auf 
unbestimmte Zeit unterbrechen und das Ratsmitglied aus 
dem Sitzungssaal entfernen lassen oder die Sitzung 
aufheben. Das ausgeschlossene Ratsmitglied zieht sich 
damit die Ausschließung von einer weiteren Ratssitzung 
zu. 
(6) Versucht ein ausgeschlossenes Ratsmitglied, 
widerrechtlich an den Sitzungen des Rates oder seiner 
Ausschüsse teilzunehmen, so findet Absatz 5 Sätze 2 
und 3 entsprechende Anwendung.

Anlage 1 –  Übersicht über die Änderungen der Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertretungen der Stadt Köln  Seite 6 von 14 
und der Hauptsatzung der Stadt Köln (Synopse)   
 
lfd. 
Nr.  
Änderung § bisheriger Text (künftig wegfallender Text ist 
durchgestrichen)  
neuer Textvorschlag (Ergänzungen sind unterstrichen)  
§ 30 Geschäftsordnung Ordnung im Zuhörerraum 
9 § 30 Absatz 3 
Geschäftsordnung 
 
(3) Tonaufzeichnungen sowie Film- und 
Fernsehaufnahmen während der Sitzung sind der 
Sitzungsleiterin/dem Sitzungsleiter vor Beginn der 
Sitzung anzukündigen und sind nur mit deren/dessen 
Zustimmung und der Zustimmung aller Ratsmitglieder 
zulässig. Liveübertragungen aus den öffentlichen 
Sitzungen des Rates sind zulässig, sofern der Rat hierzu 
einen entsprechenden Beschluss gefasst hat. Jedes 
Ratsmitglied ist befugt, die Übertragung des eigenen 
Wortbeitrags der Sitzungsleitung gegenüber 
auszuschließen. 
[entfällt] 
 
→ künftig in § 7 Absatz 4 bis Absatz 6 Hauptsatzung 
geregelt 
§ 34 Besonderheiten des Verfahrens der Ausschüsse 
10 § 34 Absatz 2 
Geschäftsordnung 
(2) Mitglieder des Rates, die einem Ausschuss nicht 
angehören, und sachkundige Bürgerinnen/ Bürger, die zu 
stellvertretenden Mitgliedern des Ausschusses gewählt 
worden sind, können an den nichtöffentlichen Sitzungen 
des betreffenden Ausschusses als Zuhörerinnen/Zuhörer 
teilnehmen. Bezirksvertreterinnen/Bezirksvertreter und 
Mitglieder anderer Ausschüsse können an den 
nichtöffentlichen Sitzungen als Zuhörerinnen/Zuhörer 
teilnehmen, soweit ihr Aufgabenbereich durch den 
Beratungsgegenstand berührt ist. 
 
 
(2) Mitglieder des Rates, eines Ausschusses oder einer 
Bezirksvertretung sowie sachkundige Bürgerinnen/ 
Bürger, die zu stellvertretenden Mitgliedern des 
Ausschusses gewählt worden sind, können an den 
nichtöffentlichen Sitzungen eines anderen Ausschusses 
als Zuhörerinnen/Zuhörer teilnehmen.

Anlage 1 –  Übersicht über die Änderungen der Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertretungen der Stadt Köln  Seite 7 von 14 
und der Hauptsatzung der Stadt Köln (Synopse)   
 
lfd. 
Nr.  
Änderung § bisheriger Text (künftig wegfallender Text ist 
durchgestrichen)  
neuer Textvorschlag (Ergänzungen sind unterstrichen)  
§ 36 Fraktionen (§ 56 GO) 
11 § 36 Absatz 1 
Geschäftsordnung 
(1) Ratsmitglieder und Mitglieder der Bezirksvertretungen 
können sich auf der Grundlage grundsätzlicher 
politischer Übereinstimmung zu möglichst 
gleichgerichtetem Wirken zu Fraktionen vereinigen. Eine 
Ratsfraktion muss aus mindestens drei Mitgliedern, 
Fraktionen in den Bezirksvertretungen müssen aus 
mindestens zwei Mitgliedern bestehen. Ein Ratsmitglied 
bzw. ein Mitglied einer Bezirksvertretung kann nur einer 
Fraktion angehören. 
(1) Ratsmitglieder und Mitglieder der 
Bezirksvertretungen können sich auf der Grundlage 
grundsätzlicher politischer Übereinstimmung zu 
möglichst gleichgerichtetem Wirken zu Fraktionen 
vereinigen. Ein Ratsmitglied bzw. ein Mitglied einer 
Bezirksvertretung kann nur einer Fraktion angehören. 
§ 38 Allgemeines  
12 38 Absatz 4 
Geschäftsordnung 
(4) Rats- und Ausschussmitglieder können an den 
nichtöffentlichen Sitzungen der Bezirksvertretungen als 
Zuhörerinnen/Zuhörer teilnehmen, 
Ausschussmitglieder jedoch nur, soweit der 
Beratungsgegenstand den Aufgabenbereich ihres 
Ausschusses betrifft. 
(4) Rats- und Ausschussmitglieder können an den 
nichtöffentlichen Sitzungen der Bezirksvertretungen als 
Zuhörerinnen/Zuhörer teilnehmen.

Anlage 1 –  Übersicht über die Änderungen der Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertretungen der Stadt Köln  Seite 8 von 14 
und der Hauptsatzung der Stadt Köln (Synopse)   
 
lfd. 
Nr.  
Änderung § bisheriger Text (künftig wegfallender Text ist 
durchgestrichen)  
neuer Textvorschlag (Ergänzungen sind unterstrichen)  
Zu 2. Änderungen der Hauptsatzung aufgrund der Änderungen der Gemeindeordnung NRW 
§ 7 Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertretungen der Stadt Köln  
13 Titel § 7 Geschäftsordnung des Rates und der 
Bezirksvertretungen der Stadt Köln (§ 47 Abs. 2, § 36 
Abs. 5 GO) 
§ 7 Geschäftsordnung des Rates und der 
Bezirksvertretungen der Stadt Köln (§ 47 Abs. 2, § 36 
Abs. 5 GO), Bild- und Tonaufnahmen (§ 48 Abs. 4 Satz 
2 GO) 
14 § 7 Hauptsatzung (1) Das Verfahren des Rates der Stadt Köln, seiner 
Ausschüsse und der Bezirksvertretungen wird durch eine 
Geschäftsordnung geregelt, die der Rat beschließt.  
 
(2) Die Geschäftsordnung regelt auch das Verfahren der 
Unterrichtung des Rates nach § 113 Abs. 5 GO.  
 
(3) Die Geschäftsordnung kann durch einfachen 
Mehrheitsbeschluss des Rates geändert werden. 
(1) Das Verfahren des Rates der Stadt Köln, seiner 
Ausschüsse und der Bezirksvertretungen wird durch 
eine Geschäftsordnung geregelt, die der Rat beschließt.  
 
(2) Die Geschäftsordnung regelt auch das Verfahren der 
Unterrichtung des Rates nach § 113 Abs. 5 GO.  
 
(3) Die Geschäftsordnung kann durch einfachen 
Mehrheitsbeschluss des Rates geändert werden. 
 
(4) Film- und Tonaufnahmen während der Sitzungen 
des Rates, der Ausschüsse und Bezirksvertretungen 
sind der Sitzungsleitung vor Beginn der Sitzung 
anzukündigen und nur mit Zustimmung der 
Sitzungsleitung und des Gremiums zulässig. 
 
(5) Liveübertragungen aus den öffentlichen Sitzungen 
des Rates, der Ausschüsse und Bezirksvertretungen 
sind zulässig, sofern das jeweilige Gremium einen 
entsprechenden Beschluss gefasst hat. Jedes Mitglied 
kann die Übertragung des eigenen Wortbeitrags 
gegenüber der Sitzungsleitung ausschließen.

Anlage 1 –  Übersicht über die Änderungen der Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertretungen der Stadt Köln  Seite 9 von 14 
und der Hauptsatzung der Stadt Köln (Synopse)   
 
lfd. 
Nr.  
Änderung § bisheriger Text (künftig wegfallender Text ist 
durchgestrichen)  
neuer Textvorschlag (Ergänzungen sind unterstrichen)  
(6) Die Nutzungsrechte an der Aufzeichnung des 
Livestreams liegen bei der Stadt Köln. Für den 
Videoabschnitt eines Redebeitrags wird das 
Nutzungsrecht auch auf den jeweiligen Redner 
übertragen. Der Download eigener Wortbeiträge ist 
zulässig. Die Verwendung fremder Redebeiträge ist 
nicht gestattet. 
 
§ 22 Integrationsrat 
15 Titel § 22 Integrationsrat (§§ 27 i.V.m. 126 GO) § 22 Ausschuss für Chancengerechtigkeit und 
Integration (§ 27 GO) 
16 § 22 Hauptsatzung (1) Der Integrationsrat der Stadt Köln besteht aus 33 
Mitgliedern. Die Mitglieder werden vom Rat zu einem 
Drittel nach dem für die Ausschüsse geltenden Verfahren 
aus seiner Mitte bestellt, zu zwei Dritteln nach den 
Bestimmungen des § 27 Gemeindeordnung (GO) für die 
Dauer der Wahlzeit des Rates nach Listen oder als 
Einzelbewerberinnen/Einzelbewerber gewählt. 
 
(2) Nähere Einzelheiten über die Durchführung der Wahl 
regelt die Wahlordnung für die Wahl des 
Integrationsrates. 
 
 
(3) Die/der Vorsitzende und seine fünf 
Stellvertreterinnen/Stellvertreter werden von allen 
Mitgliedern aus der Mitte des Integrationsrates gewählt. 
 
 
 
 
(1) Der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und 
Integration der Stadt Köln besteht aus 33 Mitgliedern. 
Die Mitglieder werden zu einem Drittel vom Rat nach 
dem für die Ausschüsse geltenden Verfahren aus seiner 
Mitte bestellt und zu zwei Dritteln nach den 
Bestimmungen des § 27 Gemeindeordnung und der 
jeweils gültigen Wahlordnung für die Dauer der Wahlzeit 
des Rates nach Listen oder als 
Einzelbewerberinnen/Einzelbewerber gewählt. 
 
 
 
 
(2) Die/der Vorsitzende und seine fünf 
Stellvertreterinnen/Stellvertreter werden von allen 
Mitgliedern aus der Mitte des Ausschusses für 
Chancengerechtigkeit und Integration gewählt.

Anlage 1 –  Übersicht über die Änderungen der Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertretungen der Stadt Köln  Seite 10 von 14 
und der Hauptsatzung der Stadt Köln (Synopse)   
 
lfd. 
Nr.  
Änderung § bisheriger Text (künftig wegfallender Text ist 
durchgestrichen)  
neuer Textvorschlag (Ergänzungen sind unterstrichen)  
(4) Für die Verwaltung nehmen die 
Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister und/ oder 
die Leitung des Amtes für Integration und Vielfalt und/ 
oder die Leitung des Kommunalen Integrationszentrums 
an den Sitzungen des Integrationsrates teil. Daneben 
können im Einzelfall Vertreterinnen / Vertreter der 
Arbeiterwohlfahrt, des Arbeitgeberverbandes, der 
Agentur für Arbeit Köln, des Caritasverbandes, des 
Deutschen Gewerkschaftsbundes, des Deutschen 
Paritätischen Wohlfahrtsverbandes, des Diakonischen 
Werkes, des Kölner Flüchtlingsrat e.V., der 
Seniorenvertretung der Stadt Köln und des Runden 
Tisches für Integration als Sachverständige zu den 
Beratungen hinzugezogen werden. 
 
 
(5) Die Geschäftsordnung des Rates gilt auch für den 
Integrationsrat. Es gelten die Befugnisse gemäß § 27 
Abs. 8 und 9 der GO. Der Integrationsrat regelt seine 
inneren Angelegenheiten sowie Abweichungen von der 
Geschäftsordnung des Rates durch eine eigene 
Geschäftsordnung. Diese ist vom Rat zu genehmigen.  
 
 
(6) Der Integrationsrat kann sich mit allen 
Angelegenheiten der Gemeinde, insbesondere wenn sie 
die Interessen der Kölner Migrantinnen und Migranten 
als solche betreffen, befassen und Vorschläge und 
Anregungen machen. Der Integrationsrat ist in allen 
wichtigen Angelegenheiten, die die Interessen der Kölner 
Migrantinnen und Migranten als solche betreffen, zu 
informieren und vor der Beschlussfassung durch den Rat 
zu beteiligen. 
 
(3) Für die Verwaltung nehmen die 
Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister und/ oder 
die Leitung des Amtes für Integration und Vielfalt und/ 
oder die Leitung des Kommunalen Integrationszentrums 
an den Sitzungen des Ausschusses für 
Chancengerechtigkeit und Integration teil. Daneben 
können im Einzelfall Vertreterinnen / Vertreter der 
Arbeiterwohlfahrt, des Arbeitgeberverbandes, der 
Agentur für Arbeit Köln, des Caritasverbandes, des 
Deutschen Gewerkschaftsbundes, des Deutschen 
Paritätischen Wohlfahrtsverbandes, des Diakonischen 
Werkes, des Kölner Flüchtlingsrat e.V., der 
Seniorenvertretung der Stadt Köln und des Runden 
Tisches für Integration als Sachverständige zu den 
Beratungen hinzugezogen werden. 
 
(4) Die Geschäftsordnung des Rates gilt auch für den 
Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration. 
Der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und 
Integration regelt seine inneren Angelegenheiten sowie 
Abweichungen von der Geschäftsordnung des Rates 
durch eine eigene Geschäftsordnung. Diese ist vom Rat 
zu genehmigen.  
 
(5) Der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und 
Integration kann sich mit allen Angelegenheiten der 
Gemeinde befassen, insbesondere wenn sie die 
Interessen der Kölnerinnen und Kölner mit 
internationaler Familiengeschichte als solche betreffen. 
Er ist in allen wichtigen Angelegenheiten, die Themen 
und Aufgaben der Integration betreffen, zu informieren 
und vor der Beschlussfassung durch den Rat zu 
beteiligen.

Anlage 1 –  Übersicht über die Änderungen der Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertretungen der Stadt Köln  Seite 11 von 14 
und der Hauptsatzung der Stadt Köln (Synopse)   
 
lfd. 
Nr.  
Änderung § bisheriger Text (künftig wegfallender Text ist 
durchgestrichen)  
neuer Textvorschlag (Ergänzungen sind unterstrichen)  
(7) Der Integrationsrat wirkt an den Beratungen über die 
Haushaltssatzung mit. Er berät über alle 
Haushaltsansätze, die seine Aufgaben betreffen und 
kann dazu Vorschläge und Anregungen machen. 
Darüber hinaus weist der Rat dem Integrationsrat Mittel 
zu, über deren Verteilung der Integrationsrat nach einer 
vom Rat beschlossenen Richtlinien 
• zur Anerkennung und Förderung der Interkulturellen 
Zentren und 
• zur Förderung rassismuskritischer Projekte zur 
Stärkung von Demokratie und Akzeptanz 
 
entscheidet. 
 
 
 
(8) Dem Integrationsrat werden zur Erfüllung seiner 
Aufgaben die notwendigen personellen und sachlichen 
Mittel bereit gestellt. Gemäß § 27 Absatz 10 GO NRW 
werden dem Integrationsrat Mittel im städtischen 
Haushalt zugewiesen, die von der Geschäftsstelle 
verwaltet werden. Die Einzelheiten regelt ein 
Ratsbeschluss. 
 
 
(9) Der Integrationsrat erhält die Möglichkeit einer 
eigenständigen Öffentlichkeitsarbeit. 
 
 
 
 
 
 
(6) Der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und 
Integration wirkt an den Beratungen über die 
Haushaltssatzung mit. Er berät über alle 
Haushaltsansätze, die seine Aufgaben betreffen und 
kann dazu Vorschläge und Anregungen machen. 
Darüber hinaus weist der Rat dem Ausschuss für 
Chancengerechtigkeit und Integration Mittel zu, über 
deren Verteilung dieser nach einer vom Rat 
beschlossenen Richtlinie 
• zur Anerkennung und Förderung der Interkulturellen 
Zentren und 
• zur Förderung rassismuskritischer Projekte zur 
Stärkung von Demokratie und Akzeptanz 
 
entscheidet. 
 
(7) Dem Ausschuss für Chancengerechtigkeit und 
Integration werden zur Erfüllung seiner Aufgaben die 
notwendigen personellen und sachlichen Mittel bereit 
gestellt. Gemäß § 27 Absatz 8 GO NRW werden dem 
Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration 
Mittel im städtischen Haushalt zugewiesen, die von der 
Geschäftsstelle verwaltet werden. Die Einzelheiten 
regelt ein Ratsbeschluss. 
 
(8) Der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und 
Integration erhält die Möglichkeit einer eigenständigen 
Öffentlichkeitsarbeit.

Anlage 1 –  Übersicht über die Änderungen der Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertretungen der Stadt Köln  Seite 12 von 14 
und der Hauptsatzung der Stadt Köln (Synopse)   
 
lfd. 
Nr.  
Änderung § bisheriger Text (künftig wegfallender Text ist 
durchgestrichen)  
neuer Textvorschlag (Ergänzungen sind unterstrichen)  
(10) Der Integrationsrat kann dem Rat je ein Mitglied als 
sachkundige Einwohnerin/sachkundigen Einwohner 
gemäß § 58 Abs. 4 GO sowie ein Mitglied als 
stellvertretende sachkundige 
Einwohnerin/stellvertretenden sachkundigen Einwohner 
in die Fachausschüsse vorschlagen. 
 
 
(11) Der Integrationsrat wird bei der Besetzung der Stelle 
der Geschäftsführung des Integrationsrates, sowie bei 
der Besetzung der Leitung des Kommunalen 
Integrationszentrums der Stadt Köln frühzeitig informiert 
und hat die Möglichkeit, vor der Entscheidungsfindung 
eine Stellungnahme abzugeben. 
 
 
 
(12) Darüber hinaus kann der Rat dem Integrationsrat 
weitere Kompetenzen in Angelegenheiten, die die 
Interessen der Migrantinnen und Migranten als solche 
berühren, zuweisen. 
(9) Der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und 
Integration kann dem Rat je ein Mitglied als 
sachkundige Einwohnerin/sachkundigen Einwohner 
gemäß § 58 Abs. 4 GO sowie ein Mitglied als 
stellvertretende sachkundige 
Einwohnerin/stellvertretenden sachkundigen Einwohner 
in die Fachausschüsse vorschlagen. 
 
(10) Der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und 
Integration wird bei der Besetzung der Stelle der 
Geschäftsführung des Ausschusses für 
Chancengerechtigkeit und Integration, sowie bei der 
Besetzung der Leitung des Kommunalen 
Integrationszentrums der Stadt Köln frühzeitig informiert 
und hat die Möglichkeit, vor der Entscheidungsfindung 
eine Stellungnahme abzugeben. 
 
(11) Der Rat kann dem Ausschuss für 
Chancengerechtigkeit und Integration weitere 
Kompetenzen in Angelegenheiten, die die Interessen 
der Kölnerinnen und Kölner mit internationaler 
Familiengeschichte als solche berühren, zuweisen.

Anlage 1 –  Übersicht über die Änderungen der Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertretungen der Stadt Köln  Seite 13 von 14 
und der Hauptsatzung der Stadt Köln (Synopse)   
 
lfd. 
Nr.  
Änderung § bisheriger Text (künftig wegfallender Text ist 
durchgestrichen)  
neuer Textvorschlag (Ergänzungen sind unterstrichen)  
§ 24 Entschädigung der Mandatsträgerinnen und Mandatsträger 
17 Titel § 24 Entschädigung der Mandatsträgerinnen und 
Mandatsträger (§§ 45, 46, § 27 Absatz 7, § 36 Absatz 4 
GO NRW) 
§ 24 Entschädigung der Mandatsträgerinnen und 
Mandatsträger (§§ 45, 46, § 27 Absatz 9, § 36 Absatz 4 
GO NRW) 
18 § 24 Absatz 1 Satz 1 
Hauptsatzung 
(1) Die Entschädigung der Mitglieder des Rates, seiner 
Ausschüsse, der Bezirksvertretungen und des 
Integrationsrates richtet sich nach der Gemeindeordnung 
NRW, der Verordnung über die Entschädigung der 
Mitglieder kommunaler Vertretungen und Ausschüsse 
des Landes NRW (Entschädigungsverordnung NRW) 
und den in dieser Satzung festgelegten Regelungen. (…) 
(1) Die Entschädigung der Mitglieder des Rates, seiner 
Ausschüsse, der Bezirksvertretungen und des 
Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration 
richtet sich nach der Gemeindeordnung NRW, der 
Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder 
kommunaler Vertretungen und Ausschüsse des Landes 
NRW (Entschädigungsverordnung NRW) und den in 
dieser Satzung festgelegten Regelungen. 
19 § 24 Absatz 5 Satz 2 
Hauptsatzung 
(5) (…) Für den Zugriff auf das Ratsinformationssystem 
wird den Mitgliedern des Rates, der Bezirksvertretungen, 
des Integrationsrates und den stimmberechtigten 
Ausschussmitgliedern sowie den Mitgliedern der 
Seniorenvertretung in den Fachausschüssen auf Antrag 
ein mobiles Endgerät zur Verfügung gestellt. 
(5) (…) Für den Zugriff auf das Ratsinformationssystem 
wird den Mitgliedern des Rates, der 
Bezirksvertretungen, des Ausschusses für 
Chancengerechtigkeit und Integration und den 
stimmberechtigten Ausschussmitgliedern sowie den 
Mitgliedern der Seniorenvertretung in den 
Fachausschüssen auf Antrag ein mobiles Endgerät zur 
Verfügung gestellt.

Anlage 1 –  Übersicht über die Änderungen der Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertretungen der Stadt Köln  Seite 14 von 14 
und der Hauptsatzung der Stadt Köln (Synopse)   
 
lfd. 
Nr.  
Änderung § bisheriger Text (künftig wegfallender Text ist 
durchgestrichen)  
neuer Textvorschlag (Ergänzungen sind unterstrichen)  
20 § 24 Absatz 8 Hauptsatzung (8) Mitglieder des Integrationsrates erhalten ein 
Sitzungsgeld für die Teilnahme an  
den Sitzungen des Integrationsrates sowie an den zur 
Vorbereitung dieser Sitzungen erforderlichen 
Facharbeitskreisen. Die/der Vorsitzende des 
Integrationsrates oder ein anderes von dort benanntes 
Mitglied erhalten außerdem ein Sitzungsgeld für die  
Teilnahme an Sitzungen gemäß § 27 Absatz 8 Satz 3 
GO NRW. 
(8) Mitglieder des Ausschusses für 
Chancengerechtigkeit und Integration erhalten ein 
Sitzungsgeld für die Teilnahme an dessen Sitzungen 
sowie an den zur Vorbereitung dieser Sitzungen 
erforderlichen Facharbeitskreisen. Die/der Vorsitzende 
des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und 
Integration oder ein anderes von dort benanntes 
Mitglied erhalten außerdem ein Sitzungsgeld für die 
Teilnahme an Sitzungen gemäß § 27 Absatz 7 Satz 6 
GO NRW.

Beratungsverlauf (1)

08.09.2025 Bezirksvertretung 9 (Mülheim)
TOP 9.2.3 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
2582/2025/5
Typ
Dringlichkeitsvorlage Bezirksvertretung
Datum
04.09.2025
Erstellt
20.08.2025 09:08