3291/2020
Änderung und erneute Offenlage des Bebauungsplan-Entwurfes Nr. 65450/05 nach § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB;
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zu Anlage 2 +++URKUNDE+++
129770 Zeichen
Inhaltliche Änderungen gegenüber der Begründung zur ersten Offenlage sind in rot ausgeführt
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Begründung nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB)
zum Bebauungsplan-Entwurf 65450/05;
Arbeitstitel: Belgisches Viertel in Köln-Neustadt/Nord
A Planung
1. Anlass und Ziel der Planung
In seiner Sitzung am 28.01.2016 hat der Stadtentwicklungsausschuss beschlossen, einen
einfachen Bebauungsplan für das sogenannte "Belgische Viertel" im Regelverfahren nach § 2
Absatz 1 BauGB aufzustellen, der lediglich Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzungen
enthält. Die Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses im Amtsblatt der Stadt Köln erfolgte
am 02.03.2016.
Ziel des Bebauungsplanes ist insbesondere die Verhinderung einer städtebaulichen
Fehlentwicklung, die die Erhaltung und Fortentwicklung der Wohnnutzung beeinträchtigt.
Hierfür sollen Festsetzungen getroffen werden zum Schutz, zum Erhalt und zur Fortentwicklung
der Wohnnutzung und zur Zulässigkeit von bestimmten Einzelhandelsnutzungen sowie von
Schank- und Speisewirtschaften.
Zudem sollen in Umsetzung des rechtswirksamen Flächennutzungsplanes die gebietsprägende,
im Einklang mit dem Schutzbedürfnis der Wohnfunktion stehende gewerbliche Nutzungsstruktur
erhalten bleiben und die erforderlichen Entwicklungschancen ermöglicht werden.
Hierzu zählt insbesondere die vielfältige und für das Belgische Viertel charakteristische
Einzelhandelsstruktur.
Darüber hinaus soll die Etablierung von Vergnügungsstätten durch Ausschluss solcher Betriebe
verhindert werden.
2. Plangebiet und Verfahren
Abgrenzung des Plangebietes
Das Belgische Viertel liegt im Stadtteil Neustadt/Nord im Stadtbezirk 1, Köln-Innenstadt.
Die Grenzen des Gebietes verlaufen entlang der Bahntrasse Köln-Bonn im Westen, zwischen der
Bebauung Lütticher und Aachener Straße im Süden, entlang der Brabanter Straße im Osten sowie
im Norden hinter den zur Venloer Straße und Friesenplatz orientierten Flurstücken. Das Karree
Genter Straße, Brüsseler Straße, Antwerpener Straße und Brabanter Straße wurde
ausgeklammert. Für diesen Bereich gilt der seit 16.11.2011 rechtskräftige Bebauungsplan
65454/05 mit dem Arbeitstitel "Genter Straße" (siehe hierzu auch Kapitel 3.4 Durchführungspläne,
Fluchtlinienpläne, Bebauungspläne).
Im Norden und Süden wird das Gebiet im Wesentlichen durch die äußeren Abgrenzungen der
Versorgungsbereiche aus dem Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Stadt Köln bestimmt
(Nahversorgungszentren Venloer Straße und Aachener Straße). Für diese Bereiche wird derzeit
kein akuter Regelungsbedarf gesehen.
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Vorhandene Struktur
Das Belgische Viertel ist eines von mehreren gehobenen, gründerzeitlichen Wohnvierteln in Köln,
die funktional unmittelbar an die Ringstraße, dem wichtigsten städtebaulichen Rückgrat der
Innenstadt angeschlossen sind. Die Planung geht auf das von Josef Stübben im Jahre 1880
konzipierte Stadterweiterungskonzept zurück.
Kennzeichnend für das Gebiet sind eine in der Regel vier- bis fünfgeschossige, in weiten Teilen
gründerzeitliche Blockrandbebauung mit einem hohen Anteil denkmalgeschützter Bausubstanz
sowie eine hohe Einwohnerdichte. Die Blockinnenbereiche sind überwiegend bebaut und bis auf
wenige Restflächen versiegelt.
Moltkestraße und Brüsseler Straße in Nord-Süd Richtung sowie Brüsseler Platz und Maastrichter
Straße als Verbindungsachse zu Hohenzollernring und City bilden das stadträumliche
Grundgerüst. Nach Westen bildet die Bahntrasse Köln-Bonn in Hochlage eine städtebauliche
Zäsur beziehungsweise Raumbarriere.
Das Belgische Viertel hat sich in den letzten beiden Jahrzehnten zu einem der beliebtesten
innerstädtischen Wohnstandorte und Szeneviertel entwickelt.
Neben seiner vorrangigen Funktion als innerstädtischer Wohnstandort weist das Viertel auch eine
äußerst vielschichtige gewerbliche und kulturelle Nutzungsstruktur auf, die sich seit jeher in einem
stetigen Wandel befindet. Zu diesen Nutzungen gehören heute unter anderem:
− diverse gastronomische Betriebe sowie Szenekneipen, Bars, Restaurants,
− eine Vielfalt an gewerblichen Betrieben, insbesondere aus der Kreativbranche (Agenturen,
Startups, Handwerk, diverse Dienstleistungen),
− eine heterogene Einzelhandelsstruktur, die auch über den täglichen, kurzfristigen Bedarf
(Supermarkt, Kioske) hinausgeht: Boutiquen, Design, Fachgeschäfte, Möbel, sowie
− diverse kulturelle Einrichtungen.
Insbesondere die kleinteilige Struktur und das große Spektrum verschiedener Fachgeschäfte sind
gebietsprägend für das Belgische Viertel.
Diese historisch gewachsene Nutzungsstruktur spiegelt sich vor allem in einer vertikalen
Nutzungsverteilung wider (Gewerbe im Erdgeschoss, Wohnen in den Obergeschossen). Diese
gewerblichen und sonstigen Nutzungen konzentrieren sich vor allem entlang der stadträumlichen
Hauptachsen, der Maastrichter Straße und der Brüsseler Straße. Aber auch in den rückwärtigen
Bereichen der Grundstücke zwischen Moltkestraße, Bismarckstraße und Bahntrasse haben sich
einige Werkstätten, Büros und vornehmlich gewerblich geprägte Bereiche entwickelt.
Durch dieses vielseitige Einzelhandels-, Gastronomie- und Kulturangebot entfaltet das Belgische
Viertel eine gesamtstädtische beziehungsweise überregionale Anziehungskraft. Es genießt vor
allem bei Studenten, jüngeren Erwachsenen und Familien eine hohe Attraktivität und ist über die
Stadtgrenze hinaus bekannt.
Der Brüsseler Platz bildet die zentrale Mitte des Viertels, eingebettet in eine geschlossene
gründerzeitliche Bebauung, und wird dominiert durch die Kirche Sankt Michael. Er dient der
Wohnbevölkerung als Naherholungsanlage und Spielbereich. Entlang des Platzes haben sich
einige gastronomische Betriebe angesiedelt, die zum Teil Verkehrsflächen für die
Außengastronomie in Anspruch nehmen.
Daneben stellt die als Allee mit großzügig begehbarem Mittelstreifen ausgeführte Moltkestraße die
einzige signifikante Grünstruktur im Viertel dar; sie bietet jedoch keine hohe Aufenthaltsqualität
zum Verweilen. Insgesamt besteht innerhalb des Plangebietes ein Defizit an Freiflächen und
Grünstrukturen.
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Aktuelle Ausgangslage
Seit ein paar Jahren fühlen sich Bewohner des Viertels verstärkt durch nächtlichen Lärm,
Alkoholkonsum und Verschmutzung durch Müll gestört. Gesellschaftliche Rahmenbedingungen
und ein verändertes Freizeitverhalten tragen dazu bei, dass junge Menschen abends und auch bis
spät in die Nacht den öffentlichen Raum vermehrt als Treffpunkt und für ein geselliges
Beisammensein nutzen.
Im konkreten Fall des Belgischen Viertels entstehen nächtliche Besucherströme auch durch die
besondere stadträumliche Lage des Quartiers. Mit der Venloer Straße im Norden, dem
Hohenzollernring im Osten und der Aachener Straße im Süden ist es umgeben von zentralen
Versorgungsbereichen, an denen sich neben Einzelhandelsbetrieben auch eine Vielzahl von
Einrichtungen des Nachtlebens wie Gastronomie, diverse Vergnügungsstätten (beispielsweise
Diskotheken und Musikbars) sowie auch Kioskbetriebe konzentrieren.
Insbesondere im Umfeld des Brüsseler Platzes spitzt sich der Konflikt zwischen Anwohnern und
nächtlichen Besuchern in den letzten Jahren zu. Auch wenn die Ausstattung des Platzes nicht
mehr den heutigen Ansprüchen an eine Platzgestaltung gerecht wird, so erfreut sich der Platz
einer hohen Beliebtheit bei einem steigenden Anteil jungen Publikums. Dies liegt unter anderem an
der attraktiven, zentralen Lage des Platzes sowie fehlenden vergleichbaren Alternativen im
Umfeld.
An warmen Tagen, Wochenenden, vor Feiertagen und insbesondere im Zuge von Veranstaltungen
wie "le Tour Belgique" oder der "Gamescom" wurden teils weit über 1 000 Besucher gezählt, die
sich bis in die Nacht auf dem Platz aufhielten.
2009 wurde ein moderierter Dialog mit den verschiedenen Konfliktparteien und Interessengruppen
am Brüsseler Platz sowie Vertretern der Ordnungsbehörden und sonstigen Akteuren ins Leben
gerufen. Dabei wurden gemeinsam Maßnahmen und Handlungsansätze entwickelt. Zum Teil
erwiesen sich diese als wirksam, jedoch zur Beruhigung der Gesamtsituation, und speziell zur
Lösung der Lärmproblematik, konnten sie nicht wesentlich beitragen.
Infolge einer Klage eines Anwohners fand im Jahr 2013 ein güterichterliches Moderationsverfahren
statt. Unter dem Namen "Modus Vivendi" wurde dabei ein Handlungskonzept beziehungsweise
eine Vorgehensweise entwickelt, die seither vom Ordnungsamt der Stadt Köln und der
Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH (AWB) praktiziert, dokumentiert und sukzessive angepasst
wird, aber wiederum auch nur in Teilen zu einer Entschärfung des Konfliktes vor Ort beitragen
konnte. Der "Modus Vivendi" fußt zum einen auf den Ergebnissen des ab 2009 moderierten
Dialogs zwischen den verschiedenen Interessengruppen und Konfliktparteien, zum anderen auf
den Erfahrungen, die durch die verschiedenen Akteure, Ordnungsbehörden, Abfallbetriebe und
andere Fachämter gemacht und dokumentiert wurden.
Das Konzept verfolgt in erster Linie den Ansatz, den Konflikten (Lärm und Schmutz) durch ein
abgestimmtes ordnungsrechtliches Eingreifen sowie durch eine gezielte Ansprache der
Konfliktparteien, insbesondere der Gäste auf dem Platz, entgegenzuwirken.
Ab dem Jahr 2016 sind die durchschnittlichen Besucherzahlen erstmals seit 2012 wieder
angestiegen. Ein neuer Höchststand wurde in der Folge 2018 erreicht (siehe nachfolgende
Darstellungen). Eine Auswertung der Zahlen für das Jahr 2019 liegt derzeit nicht zuletzt wegen der
Covid-19 Pandemie noch nicht vor.
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Durchschnittliche Anzahl der Personen auf dem Brüsseler Platz nach Uhrzeit
(Tabellendarstellung)
Uhrzeit Durchschnitt
2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018
22:00 Uhr 172 173 163 119 140 215 452
23:00 Uhr 189 191 184 113 147 263 550
24:00 Uhr 123 116 105 75 92 150 321
00:30 Uhr 33 55 52 51 63 8 252
Die im "Modus vivendi" festgelegten Maßnahmen entfalten zuletzt nur noch bedingt Wirkung. Die
hohen Besucherzahlen machen es aber nach wie vor erforderlich, die Maßnahmen fortzusetzen.
Neben den Kontrollen durch den Ordnungsdienst, sind die Appelle der Vermittler nach den
Erfahrungen des Jahres 2016 ein wichtiger Bestandteil der Maßnahmen. Durch das Erstellen eines
Einsatz- und Vorgehenskonzepts sollen die Vermittlereinsätze weiter optimiert werden.
Aufbauend auf ersten Erfolgen und in Ergänzung dieser eher ordnungsrechtlichen Maßnahmen
beauftragte der Ausschuss für Allgemeine Verwaltung, Rechtsfragen, Vergabe und Internationales
in seiner Sitzung am 16.03.2015 die Verwaltung mit der Durchführung eines Workshops.
Hierbei sollten im Dialog mit den betroffenen Interessengruppen und interessierten Bürgerinnen
und Bürgern stadtgestalterische Maßnahmen entwickelt werden, die dazu geeignet sind, den
Konflikt zwischen den verschiedenen Nutzergruppen und Anwohnern des Brüsseler Platzes zu
befrieden. Des Weiteren gehörte dazu auch die Prüfung von stadtgestalterischen Maßnahmen
zwecks Lärmreduzierung.
Die Durchführung einer "Ideenwerkstatt" erfolgte im Frühjahr 2016. Die Beiträge und Ergebnisse
haben gezeigt, dass eine Neugestaltung des Brüsseler Platz von einem erheblichen Teil der
anwesenden Bürgerinnen und Bürger auch vom Grundsatz her nicht erwünscht ist, sodass auch
keine der entwickelten Konzeptvarianten und Maßnahmen weiterverfolgt und konkretisiert wurde.
Der Stadtentwicklungsausschuss hat am 10.11.2016 zu den Ergebnissen beschlossen, dass
lediglich die Einrichtung von Unterflur-Glascontainern umgesetzt wird.
Erhebungen seit dem Jahr 2008 zeigen, dass die Zahl gewerblicher Betriebe im Belgischen Viertel
erheblich zugenommen hat und sich in diesem Rahmen auch die Zahl der Gastronomiebetriebe
erhöht hat (2008/2014 = 34/53 Betriebe). Die deutliche Zunahme der Gastronomiebetriebe gilt
0
100
200
300
400
500
600
22:00 Uhr 23:00 Uhr 24:00 Uhr 00:30 Uhr
Durchschnittliche Anzahl der Personen auf dem Brüsseler Platz nach Uhrzeit
(Diagrammdarstellung)
2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018
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allerdings für einen etwas weiteren Untersuchungsraum, der über das aktuelle Planungsgebiet
hinausgeht.
Im Zusammenhang mit der Konfliktlage im Belgischen Viertel wird auch die Funktion der
Kioskbetriebe kritisch diskutiert, obwohl deren Anzahl in den letzten Jahren im Plangebiet
rückläufig ist (2008/2014 = 5/4 Betriebe). Neben der Versorgung der Anwohner mit Artikeln für den
kurzfristigen Bedarf sorgen sie zudem für ein ortsnahes Angebot an preisgünstigen alkoholischen
Getränken bis spät in die Nacht. Gerade im Umfeld des Brüsseler Platzes profitieren insbesondere
die Betreiber von Kioskbetrieben von der oben genannten Entwicklung im Belgischen Viertel und
tragen auf diese Weise ihrerseits zu einer intensiven, mit Alkohol in Verbindung stehenden
Nutzung des öffentlichen Raumes bis spät in die Nacht bei.
Die Stadt Köln konnte in den vergangenen Jahren den Betreiber eines Supermarktes sowie die
Betreiberinnen und Betreiber der Kioske im unmittelbaren Bereich des Brüsseler Platzes – das
heißt im Umkreis von bis zu 200 Meter um die Kirche Sankt Michael – in gemeinsamen
Gesprächen überzeugen, den Alkoholverkauf auf Basis einer freiwilligen Selbstverpflichtung auf
23:30 Uhr zu beschränken. Alle betroffenen Betriebe haben diese Vereinbarung in der Regel auch
eingehalten, wie regelmäßige Kontrollen der Stadt Köln ergaben.
Generell lässt sich daher feststellen, dass die Attraktivität des Belgischen Viertels als nächtliches
Ausgehviertel nicht abnimmt sondern im Gegenteil weiterhin ein hoher Zuspruch bei Besuchern
besteht.
Eine solche Entwicklung führt unweigerlich zu stärkeren Nutzungskonflikten mit den Bewohnern
und einer Manifestierung bestehender Konfliktlagen. Es besteht zudem das Risiko einer
Zurückdrängung der Wohnfunktion zugunsten einer Umwandlung zu Gewerbe- oder
Einzelhandelsflächen beziehungsweise Schank- und Speisewirtschaften.
Vor diesem Hintergrund kam es in den vergangenen Jahren zu weiteren verwaltungsgerichtlichen
Verfahren betroffener Anwohner gegen die Stadt Köln. Auf Vorschlag des
Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen wurde im November 2019 in einem
Verfahren betreffend den Brüsseler Platz ein gerichtlicher Vergleich geschlossen. Danach soll für
2020 im genannten Bereich die Einhaltung der Regeln für die Außen- und Innengastronomie,
insbesondere die rechtzeitige Beendigung der Außengastronomie und das geschlossen halten von
Fenstern und Türen der Gaststätten engmaschig kontrolliert werden. Diese Maßnahmen konnten
allerdings aufgrund der Coronaschutzverordnung NRW und der damit verbundenen Schließung
der Gaststätten noch nicht im Frühjahr 2020 umgesetzt werden. Durch Auflagen in den
Erlaubnissen konnte das Ende der Außengastronomie bereits auf 23.30 Uhr vorverlegt werden.
Außerdem wird die Stadt Köln an einem Wohngebäude an der Ostseite des Brüsseler Platzes
Lärmmessungen beauftragen.
Verfahren
Im Anschluss an den Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplanes für das Belgisches Viertel
wurde auf der Grundlage des ausgearbeiteten städtebaulichen Planungskonzeptes die frühzeitige
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Absatz 1 Satz 1
BauGB in der Zeit vom 21.02. bis 22.03.2017 durchgeführt. Stellungnahmen, die das
Planungskonzept in Frage stellen, sind nicht eingegangen. Lediglich die Industrie- und
Handelskammer zu Köln sieht die geplante gewerbliche Nutzungsreglementierung kritisch und gibt
zu bedenken, dass die aufgezeigten Störungen und Konflikte im Plangebiet nicht durch die
Aufstellung eines Bebauungsplanes gelöst würden, sondern ordnungspolitischer und polizeilicher
Sanktionen bedürfen.
Da die vorgenannte Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange vor dem
Stichtag des Inkrafttretens der Bauplanungsrechtsnovelle 2017 (16. Mai 2017) erfolgte, wird von
der Überleitungsvorschrift des § 245c Absatz 1 Satz 1 BauGB Gebrauch gemacht, das heißt das
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Bebauungsplanverfahren wird nach den vor dem 13. Mai 2017 geltenden Rechtsvorschriften
durchgeführt und abgeschlossen werden.
Die Beschlussfassung über das städtebauliche Planungskonzept und zur Durchführung der
frühzeiti gen Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgte in der Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) am
07.12.2017 und im Stadtentwicklungsausschuss am 14.12.2017.
In der Folge wurde die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch
(BauGB) zum städtebaulichen Planungskonzept am 20.02.2018 in der Tagespresse sowie am
21.02.2018 im Amtsblatt der Stadt Köln bekannt gemacht und durch eine Abendveranstaltung am
27.02.2018 im Pädagogischen Zentrum (PZ) der Königin-Luise-Schule durchgeführt. Schriftliche
Stellungnahmen konnten bis zum 14.03.2018 einschließlich vorgelegt werden. Im Rahmen dieser
Beteiligung sind 22 Stellungnahmen fristgerecht und 1 Stellungnahme fristverspätet eingegangen.
Die eingangs genannten städtebaulichen Ziele wurden nach Abschluss der frühzeitigen
Öffentlichkeitsbeteiligung ausgehend von den eingegangenen Stellungnahmen überprüft und
durch eine weitere Feinsteuerung der Art der baulichen Nutzung in horizontaler und vertikaler
Weise auf der Grundlage der Baunutzungsverordnung (BauNVO) planungsrechtlich konkretisiert.
Hierzu wurden insbesondere die Nutzungsarten Wohnen, Gastronomie und Einzelhandel in die
Kategorien allgemein zulässig, nur ausnahmsweise zulässig und unzulässig gegliedert und je nach
Nutzungsschwerpunkt beziehungsweise dem städtebaulichen Entwicklungsziel miteinander
kombiniert.
Im Vergleich zum städtebaulichen Planungskonzept der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung
sollen ergänzend Regelungen zum Erhalt der Vorgärten im Bereich der Lütticher Straße und
Genter Straße (Südseite) in das Planungskonzept aufgenommen werden.
Auf der Grundlage des so geänderten städtebaulichen Planungskonzepts hat der
Stadtentwicklungsausschuss in seiner Sitzung am 20.09.2018 die Vorgaben beschlossen, einen
entsprechenden Bebauungsplan-Entwurf auszuarbeiten und dabei die Ergebnisse der frühzeitigen
Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß der Stellungnahme der Verwaltung zu berücksichtigen.
Im Fortgang des Verfahrens wurde zum ausgearbeiteten Bebauungsplan-Entwurf im Rahmen der
Umweltprüfung ein Lärmgutachten eingeholt. Dabei musste das ursprünglich zum städtebaulichen
Planungskonzept ausgearbeitete Gutachten vor dem Hintergrund der seit 2018 geänderte DIN
4109 (Schallschutz im Hochbau) nochmals grundlegend überarbeitet und entsprechend den in der
genannten DIN bestimmten Anforderungen auf "maßgebliche Außenlärmpegel" umgestellt werden.
Damit verbunden war auch eine zeitlich aufwendige Aktualisierung der Bestandsdaten von knapp
200 Gewerbetrieben im Plangebiet einschließlich der Recherche in diesbezüglichen Bauakten.
Im Ergebnis zeigte die schalltechnische Untersuchung vom 27.03.2020 unter anderem, dass
ausschließlich die Bereiche zwischen der Moltke- und Bismarckstraße sowie der Bahntrasse der
DB einen maßgeblichen Außenlärmpegel größer 80 dB(A) aufweisen. Bei Immissionspegeln dieser
Größenordnung – im Gegensatz zu Immissionspegeln kleiner 80 dB(A) – kann nicht mehr ohne
weiteres von einer technischen Realisierbarkeit von Schallschutzmaßnahmen an der
Gebäudehülle zur Gewährleistung verträglicher Inneschallpegel ausgegangen werden. Nach der
DIN 4109 sind bei Außenlärmpegel größer 80 dB(A) die Anforderungen aufgrund der örtlichen
Gegebenheiten festzulegen. Hierfür ist eine Einzelfallprüfung der betroffenen Bausubstanz, die mit
erheblichem Mehraufwand verbunden sein wird, erforderlich.
Vor diesem Hintergrund, insbesondere dem erheblich unterschiedlichen Zeitaufwand in der
Bearbeitung der östlichen und westlichen Plangebietsbereiche, ist es vom planungsrechtlichen
Verfahrensablauf erforderlich, das Plangebiet entlang des Straßenverlaufs Moltke- und
Bismarckstraße zu teilen und getrennt fortzuführen sowie das Bebauungsplanverfahren für das
Gebiet westlich der Moltke- und Bismarckstraße bis zur Bahnanlage zunächst ruhen zu lassen.
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Die Teilung des Plangeltungsbereichs ist auch eine städtebaulich sinnvolle Lösung, denn die
bodenrechtlichen Spannungen, die zum Planungserfordernis und den Festsetzungen zum Schutz,
zum Erhalt und zur Fortentwicklung der Wohnnutzung und zur Zulässigkeit von bestimmten
Einzelhandelsnutzungen sowie von Schank- und Speisewirtschaften führten, betreffen primär den
Planbereich östlich der Moltke- und Bismarckstraße.
Das Plangebiet dieses Bebauungsplan-Entwurfes umfasst nunmehr das Gebiet zwischen
Moltkestraße, Bismarckstraße, Brüsseler Straße, nordöstliche Grenze der Grundstücke Brüsseler
Straße 104, Bismarckstraße 38 und 27, östliche Grenze des Grundstücks Antwerpener Straße 16,
nördliche Grenze der Grundstücke Antwerpener Straße 14 bis 4, nördliche und östliche Grenze
des Grundstücks Antwerpener Straße 2, Antwerpener Straße, Brüsseler Straße, Genter Straße,
Brabanter Straße, südliche und westliche Grenze des Grundstücks Brabanter Straße 3, westliche
Grenze der Grundstücke Brabanter Straße 5 bis 7, südliche Grenze der Grundstücke Lütticher
Straße 13 bis 45 und Brüsseler Straße 54, östliche Grenze der Grundstücke Brüsseler Straße 52
bis 48, östliche und südliche Grenze des Grundstücks Brüsseler Straße 46, südliche und
westliche Grenze des Grundstücks Brüsseler Straße 47a, westliche Grenze des Grundstücks
Brüsseler Straße 49, südliche Grenze der Grundstücke Lütticher Straße 51 bis 67 sowie östliche
und südliche Grenze des Grundstücks Moltkestraße 56 in Köln-Neustadt/Nord.
Der Bebauungsplan-Entwurf mit dem verkleinerten Plangebiet wurde in der Folge nach
Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Köln am 24.06.2020 gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in
der Zeit vom 22.07. bis einschließlich 04.09.2020 öffentlich ausgelegt. Im Rahmen dieser
Beteiligung sind 18 Stellungnahmen fristgerecht eingegangen. Parallel zu der
vorgenannten Offenlage des Planentwurfes wurde die Beteiligung der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB durchgeführt. Aus den
vorgenannten Beteiligungen ergaben sich erforderliche Änderungen im Textteil des
Bebauungsplan-Entwurfes, die die Grundzüge der Planung jedoch nicht berühren.
Erschließung
Die äußere und innere Verkehrserschließung sowie die technische Infrastruktur zur Ver- und
Entsorgung sind vorhanden.
3. Planungsvorgaben
3.1 Regionalplan
Der Regionalplan stellt den Bereich des Plangebietes als "Allgemeinen Siedlungsbereich" dar. In
den allgemeinen Siedlungsbereichen sollen unter anderem Wohnungen, wohnungsnahe
Freiflächen, Dienstleistungen und gewerbliche Arbeitsstätten in einem räumlichen Zusammenhang
entwickelt werden.
3.2 Flächennutzungsplan (FNP)
Die zuvor geschilderte, für das Belgische Viertel gebietstypische, historisch bedingte
Nutzungsmischung spiegelt sich auch in der weitgehenden Darstellung als Besonderes
Wohngebiet (WB) im Sinne des § 4a BauNVO wider.
Der Bereich um den Brüsseler Platz zwischen Antwerpener Straße und Lütticher Straße wird im
FNP als Wohnbaufläche (W) dargestellt.
Eine Änderung des Flächennutzungsplanes ist daher nicht erforderlich.
3.3 Landschaftsplan
Der Landschaftsplan trifft für das Plangebiet keine Aussagen.
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3.4 Durchführungspläne, Fluchtlinienpläne, Bebauungspläne
Im Bereich zwischen Lütticher Straße, Moltkestraße, Aachener Straße und Brüsseler Straße liegt
der rechtskräftige Durchführungsplan 65452/03. Dieser setzt Fluchtlinien, Vorgärten und einen
öffentlichen Parkplatz fest. Die mit diesem Plan beabsichtigte städtebauliche Entwicklung ist
abgeschlossen. Die Überplanung des Durchführungsplanes wird keine negativen Auswirkungen
auf das Plangebiet und die Nachbargebiete haben. Nach Überplanung erfolgt die städtebauliche
Beurteilung des Maßes der baulichen Nutzung in Anwendung des § 34 BauGB.
Des Weiteren liegt das Plangebiet innerhalb des Geltungsbereiches des rechtsverbindlichen
Fluchtlinienplans Nr. 136, der Straßenbegrenzungs- beziehungsweise Baufluchtlinien sowie in
Teilen auch Vorgartenflächen festsetzt und einen größeren Geltungsbereich umschreibt. Auch hier
sind von einer Teilüberplanung keine negativen Auswirkungen zu erwarten, da die städtebauliche
Entwicklung innerhalb des Geltungsbereichs des Fluchtlinienplans gemäß der darin festgesetzten
Zielsetzungen als abgeschlossen bewertet werden muss. Eine Aufhebung des Gesamtplans ist
nicht vorgesehen, da die Festsetzungen in den verbleibenden Bereichen keine negativen
Auswirkungen auf die städtebauliche Entwicklung haben. Gleiches gilt für den Fluchtlinienplan 104,
der den Plangeltungsbereich lediglich im Bereich der Brabanter Straße zwischen Maastrichter und
Genter Straße tangiert.
Im Bereich zwischen Genter Straße, Brüsseler Straße, Antwerpener Straße und Brabanter Straße
wurde am 16.11.2011 der Bebauungsplan 65454/05 –Arbeitstitel: "Genter Straße"- rechtskräftig
mit dem Ziel, die bauliche Entwicklung des Blockinnenbereiches planungsrechtlich zu steuern. Der
Bebauungsplan ist im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt worden.
Grundlage für dieses Verfahren war der Planungsauftrag des Stadtentwicklungsausschusses aus
seiner Sitzung am 09.08.2007: "Zur Verhinderung einer zu starken baulichen Nachverdichtung der
Innenblockbereiche im Belgischen Viertel sollen einfache Bebauungspläne unter Anwendung des
beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB aufgestellt werden". Neben dem werden auch
Festsetzungen der Art der baulichen Nutzung getroffen mit dem Ziel, im festgesetzten WB-Gebiet
bestimmte Vergnügungsstätten auszuschließen sowie die Entwicklung von Einzelhandels- und
Gastronomiebetrieben zu steuern. Im Einzelnen wurde festgesetzt:
1. Sex- und Erotik-Shops sind unzulässig.
2. Vergnügungsstätten sowie Gewerbebetriebe des sexuellen Amüsier- und
Unterhaltungsbereiches sind unzulässig.
3. An der Brüsseler, Genter und Brabanter Straße sind Schank- und Speisewirtschaften sowie
Läden und andere Verkaufsstellen, die überwiegend Getränke aller Art und/oder Speisen
zum Verzehr anbieten, unzulässig. An der Antwerpener Straße sind die genannten
Nutzungen zulässig.
4. Die ausnahmsweise zulässigen Nutzungen nach § 4a Absatz 3 BauNVO sind nicht
Bestandteil des Bebauungsplanes und somit unzulässig.
3.5 Einzelhandels- und Zentrenkonzept
Das Plangebiet ist umgeben von Versorgungsbereichen, die durch das per Ratsbeschluss vom
17.12.2013 beschlossene Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Stadt Köln festgelegt wurden.
Im Osten grenzt das Gebiet an die City, im Norden und Süden an die Nahversorgungszentren
(NVZ) Venloer Straße beziehungsweise Aachener Straße. Das NVZ Aachener Straße umfasst
auch einen Teil der Brüsseler Straße bis zur Lütticher Straße, sodass sich hier der ausgewiesene
Versorgungsbereich und das Plangebiet geringfügig überlagern. Trotz der gewollten Konzentration
von Einzelhandel, Dienstleistung und Gewerbe in Versorgungsbereichen soll aufgrund der
Gebietsprägung auch hier überprüft werden, inwiefern eine Steuerung der vertikalen
Nutzungsverteilung (Wohnen/Gewerbe) erforderlich beziehungsweise möglich ist.
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3.6 Entwicklungskonzept Innenstadt (EKI)
Das durch den Rat am 19.12.1989 beschlossene EKI stellt das Belgische Viertel in seinem
Nutzungskonzept als Bereich für überwiegend Wohnnutzung dar. Die Achse Brüsseler Platz/
Maastrichter Straße sowie die Moltkestraße werden im Gestaltungskonzept als Stadtraum von
bezirklicher Bedeutung sowie zusammen mit der Lütticher Straße im Freiraumkonzept als
übergeordnete fußgängerfreundliche Verbindungen mit besonderen Ansprüchen an die Gestaltung
gekennzeichnet.
4. Planungskonzept und Begründung der Planinhalte
Zur Sicherung der zuvor genannten Ziele soll im Rahmen dieses Bebauungsplanverfahrens eine
Feinsteuerung der Art der baulichen Nutzung im Gebiet erfolgen. Zu diesem Zweck ist eine
horizontale und vertikale Gliederung der Nutzungsstruktur planungsrechtlich möglich und
erforderlich.
Das Planungskonzept verfolgt die Absicht, das Plangebiet in Bereiche zu gliedern, in denen
unterschiedliche Schwerpunkte bezüglich der Konzentration, dem Schutz und der Fortentwicklung
der Wohnnutzung gesetzt werden.
Analog dazu wird die Zulässigkeit wohnfremder beziehungsweise gewerblicher Nutzungen,
insbesondere Schank- und Speisewirtschaften sowie bestimmte Einzelhandelsbetriebe (Kioske),
geregelt. Die Zulässigkeit bestimmt sich zum einen durch die Verträglichkeit der Betriebe mit der
Zielsetzung, die Wohnnutzung zu erhalten, zu schützen und weiterzuentwickeln, zum anderen
trägt sie der vorhandenen städtebaulichen Struktur Rechnung.
Demnach stellen das östliche Umfeld des Brüsseler Platzes sowie Brüsseler Straße und
Maastrichter Straße die Kernbereiche des Belgischen Viertels dar, in denen sich neben
Dienstleistungs- und sonstigen Betrieben vor allem die das Gebiet versorgenden
Einzelhandelsbetriebe sowie die Mehrzahl der ansässigen Schank- und Speisewirtschaften
konzentrieren.
In diesem Bereich tritt jedoch auch der Konflikt zwischen nächtlichen Besuchern des Viertels und
den Anwohnern am deutlichsten zutage.
Neben dem im Nachtleben etablierten Hohenzollernring hat sich inzwischen auch der Brüsseler
Platz zu einem nachts intensiv genutzten Stadtraum entwickelt.
Insbesondere für die Maastrichter Straße besteht daher die Gefahr, dass sich ein
Nutzungszusammenschluss zwischen diesen beiden Räumen entwickelt, der eine Verdrängung
der etablierten gewerblichen Nutzungen (Einzelhandel und Dienstleistungen) zugunsten weiterer
gastronomischer Einrichtungen und Vergnügungsstätten zur Folge hat. Eine solche Entwicklung ist
mit dem Ziel, die vorhandene Wohnnutzung und Gewerbestruktur zu schützen und
weiterzuentwickeln nicht vereinbar.
Zudem soll durch den planungsrechtlichen Ausschluss von Kiosken, Trinkhallen und Imbissen in
bestimmten Bereichen eine Pufferzone um den Brüsseler Platz geschaffen werden, da derartige
Betriebe durch eine ortsnahe und preisgünstige Versorgung insbesondere nächtlicher Besucher
mit alkoholischen Getränken zum Verzehr im öffentlichen Raum über ein erhebliches Störpotenzial
für die umliegenden Wohnlagen verfügen. Die gilt auch, obwohl sich die abendlichen
Öffnungszeiten der im Gebiet vorhandenen Kioske und der sonstigen Lebensmittelläden zum Teil
nicht erheblich unterscheiden.
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In den Randbereichen des Plangebietes, die an die zentralen Versorgungsbereiche "Venloer
Straße" und "Aachener Straße" angrenzen, ist ein größerer Entwicklungsspielraum für gewerbliche
Nutzungen und insbesondere Einzelhandel und Gastronomie vorgesehen
Die Bereiche mit besonders hohem Wohnanteil sollen geschützt und weiterentwickelt sowie ein
Vordringen von wohnfremden Nutzungen mit Störpotenzial verhindert werden. Hierzu gehören
unter anderem die Lütticher Straße, Neue Maastrichter Straße, Teile der Antwerpener Straße,
Genter Straße sowie die nördliche und südliche Bebauung des Brüsseler Platzes.
Vergnügungsstätten sollen aufgrund ihres erheblichen Störpotenzials für die benachbarten
Wohnlagen, zum Schutz der gebietsprägenden Nutzungsstruktur sowie zur Verhinderung von
Trading-Down-Effekten im gesamten Plangebiet generell ausgeschlossen werden.
Art der baulichen Nutzung
a) Allgemeines Wohngebiet
Die Bereiche entlang der Neue Maastrichter Straße, der Lütticher Straße, dem westlichen
Abschnitt der Antwerpener Straße und östlich der Moltkestraße sowie an der Nord- und Südseite
des Brüsseler Platzes sind nahezu vollständig bebaut und sollen als Allgemeines Wohngebiet
festgesetzt werden. Dies trägt dem hohen Anteil tatsächlich ausgeübter Wohnnutzung Rechnung
und verfolgt das Ziel, die Wohnnutzung zu schützen und zu sichern.
Daneben befinden sich im Gebiet einige Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie
handwerkliche Betriebe, Büros und Dienstleister.
Unter den gewerblichen Nutzungen dominieren Dienstleistungen, während sich die vorhandenen
gastronomischen Betriebe vor allem im Umfeld des Brüsseler Platzes konzentrieren.
Insgesamt betrachtet sind die im Rahmen der Bestandsaufnahme ermittelten wohnfremden
Nutzungen mit der Festsetzung eines Wohngebietes im Sinne eines Allgemeinen Wohngebietes
vereinbar.
Tankstellen, Gartenbaubetriebe und Anlagen für Verwaltungen, die nach § 4 Absatz 3 BauNVO
ausnahmsweise in allgemeinen Wohngebieten zugelassen werden können, werden
ausgeschlossen, da sie der vorhandenen Eigenart und baulichen Struktur des innerstädtischen
Gebietes nicht entsprechen.
Ebenso werden ausgeschlossen Betriebe des Beherbergungsgewerbes, da eine Umwandlung von
Wohnraum zu diesem Zwecke nicht mit den städtebaulichen Zielen dieses Bebauungsplanes
vereinbar ist, die Wohnfunktion in diesen vorwiegend für Wohnnutzung vorgesehenen Bereichen
zu schützen, zu stärken und weiterzuentwickeln.
Ausnahmsweise zulässig sind nicht störende Gewerbebetriebe, wenn sie nachweislich nicht zu
einer Erhöhung der Immissionsbelastung im Umfeld beitragen und andere öffentliche Belange
nicht entgegensprechen. Eine mit den Zielen des Bebauungsplans vereinbare Durchmischung mit
Gewerbe- und Handwerksbetrieben entspricht der in den innenstadtnahen gründerzeitlichen
Baugebieten historisch gewachsenen Nutzungsstruktur.
Aufgrund ihres Störpotenzials sind jedoch Gewerbeformen des erotischen und sexuellen
Amüsierbetriebes im Allgemeinen Wohngebiet nicht zulässig.
Unter Berücksichtigung der Verteilung wohnfremder Nutzungen sowie der unterschiedlichen
stadträumlichen Funktionen wird das allgemeine Wohngebiet in zwei Gebietskategorien WA1 und
WA2 gegliedert.
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Im Bereich der Lütticher Straße und der Neue Maastrichter Straße wird die Gebietskategorie WA1
festgesetzt.
Ein Vordringen von Läden und gastronomischen Betrieben in diese von einem besonders hohen
Wohnanteil geprägten Bereiche soll verhindert werden.
Zur Sicherung der Wohnfunktion sind Läden sowie Schank- und Speisewirtschaften daher nicht
zulässig. Die Versorgung des Gebietes durch derartige Betriebe ist durch den naheliegenden
zentralen Versorgungsbereich "Aachener Straße" sowie die Betriebe in angrenzenden Straßen
(Brüsseler Straße, Maastrichter Straße, Brabanter Straße) ausreichend gegeben.
Der bestehende Gastronomiebetrieb ("Lütticher"), Lütticher Straße 12, ist aufgrund seiner Größe
und seines Betriebskonzeptes mit den Zielsetzungen der Gebietskategorie WA1 vereinbar und soll
durch einen erweiterten Bestandsschutz im Sinne von § 1 Absatz 10 BauNVO gesichert werden.
In den Bebauungsplan-Entwurf wird deshalb die Festsetzung aufgenommen, dass Erneuerungen
und Änderungen sowie damit in Verbindung stehende geringfügige Erweiterungen der im
Erdgeschoss vorhandenen Anlagen der Schank- und Speisewirtschaft im Gebäude Lütticher
Straße 12 ausnahmsweise zulässig sind, soweit die Immissionsrichtwerte der TA Lärm an der
nächstgelegenen Wohnbebauung (Lütticher Straße 10) eingehalten werden. Die vorgenannten
geringfügigen Erweiterungen sind begrenzt auf insgesamt 10 Prozent der nachgewiesenen Netto-
Raumfläche der Anlage.
Die Bereiche nördlich und südlich des Brüsseler Platzes sowie im westlichen Abschnitt der
Antwerpener Straße werden als WA2 festgesetzt.
Eine Abgrenzung zum WA1 erfolgt aufgrund der in diesem Bereich vorhandenen wohnfremden
Nutzungen, insbesondere Schank- und Speisewirtschaften sowie Einzelhandelsbetriebe.
Für eine städtebaulich vertretbare und historisch bedingte Mischung mit einem untergeordneten
Anteil wohnfremder beziehungsweise wohnnutzungsverträglicher Gewerbeformen sollen die
planungsrechtlichen Rahmenbedingungen geschaffen werden.
Der Brüsseler Platz stellt in einem sonst von Freiflächen- und Grünstrukturdefizit geprägten
Stadtraum das Zentrum des Belgischen Viertels dar. Angesichts der Zentralität und
Inanspruchnahme dieses Quartiersplatzes sowohl durch Anwohner als auch Gäste des Belgischen
Viertels ist ein gewisser Anteil gastronomischer Nutzungen und kleinteiliger Einzelhandelsbetriebe
in der Erdgeschosszone im Umfeld des Platzes aus städtebaulicher Sicht gewünscht und
vertretbar sowie auch mit den oben aufgeführten Zielen des Allgemeinen Wohngebietes vereinbar.
Es gilt jedoch zu berücksichtigen, dass insbesondere die Wohnlagen im Umfeld des Brüsseler
Platzes durch Lärm belastet sind, vornehmlich durch nächtliche Besucher des Platzes.
Der westliche Abschnitt der Antwerpener Straße zwischen Bismarckstraße und Brüsseler Straße
ist ebenfalls von einer sehr hohen Wohnquote geprägt. Im Erdgeschoss haben sich einige
Dienstleistungs- und kleinere Einzelhandelsbetriebe der Modebranche etabliert. Daneben befindet
sich im Erdgeschoss der Hausnummer 53 ein gastronomischer Betrieb ("Frieda Bar"), der über
einer bauordnungsrechtliche Genehmigung als Schankwirtschaft (Kneipe) verfügt.
Die Gebietskategorie WA1 grenzt teilweise an Nutzungsbereiche des WA2, in denen Schank- und
Speisewirtschaften planungsrechtlich ausnahmsweise zulässig sind. In diesen durch
Kennzeichnung bestimmten Baugebietsflächen können Nebenanlagen und Einrichtungen von den
zuvor genannten planungsrechtlich ausnahmsweise zulässigen Schank- und Speisewirtschaften
im Erdgeschoss als Ausnahme zugelassen werden, wenn sie nachweislich nicht zu einer
merkbaren Erhöhung der Immissionen (Lärm/Gerüche) in der näheren Umgebung des jeweiligen
Baugebietes führen. Bei diesen durch Kennzeichnung bestimmten Baugebietsflächen handelt es
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sich um Teilflächen von Grundstücken, die straßenseitig mit den Nutzungsbereich WA2 überplant
sind und somit in einem direkten Nutzungszusammenhang stehen.
Läden sowie Schank- und Speisewirtschaften sind im WA2 ausnahmsweise zulässig, wenn sie
unterhalb des 2. Obergeschosses (Läden) beziehungsweise unterhalb des 1. Obergeschosses
(Schank- und Speisewirtschaften) liegen, der Versorgung des Gebietes dienen und nachweislich
nicht zu einer Erhöhung der Immissionen (Lärm und Gerüche) führen. Die vorgenannte Kneipe im
Gebäude Antwerpener Straße 53 erfüllt als Bar mit stadtweitem Publikum diese Einschränkung
nicht und kann somit planungsrechtlich nicht gesichert werden. Dieser Betrieb wird deshalb auf
den bauordnungsrechtlichen Bestandsschutz zurückgedrängt. Dies bedeutet grundsätzlich, dass
die betroffene bauliche Anlage und Nutzung im Umfang der erteilten Genehmigung unterhalten,
instandgesetzt und modernisiert aber nicht erweitert werden darf.
Dabei endet der Bestandsschutz für eine genehmigte Nutzung nicht notwendig schon mit deren
faktischer Beendigung wegen Eigentümer- oder Pächterwechsel, denn Artikel 14 Absatz 1 Satz 1
des Grundgesetzes räumt den Berechtigten vielmehr zum Schutz des Vertrauens in den
Fortbestand einer bisherigen Rechtsposition je nach konkreten Einzelumständen eine gewisse
Zeitspanne ein, innerhalb derer der Bestandschutz nachwirkt und noch Gelegenheit besteht, an
den früheren Zustand anzuknüpfen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Berechtigte
von dem Bestandsschutz noch Gebrauch machen will und ob dies objektiv im Sinne der
Verkehrsauffassung erkennbar ist. Ein Erlöschen des baurechtlichen Bestandsschutzes kommt
insbesondere dann in Betracht, wenn die genehmigte Nutzung endgültig aufgegeben
beziehungsweise durch eine andere ersetzt würde. Solange die Baunutzungsgenehmigung
unverändert Bestand hat und der Betrieb auch nur in dem davon abgedeckten Rahmen geführt
werden soll, entfaltet die einmal rechtmäßig erteilte baurechtliche Genehmigung Bindungswirkung
auch auf eine zukünftig zu erteilende gaststättenrechtliche Erlaubnis insoweit, als eine
Erlaubnisversagung nicht auf Gründe gestützt werden kann, die ihren Bezug in den Festsetzungen
des Bebauungsplanes haben.
Zum Schutz der Wohnfunktion sind im WA2 jedoch bestimmte Läden (Kioske sowie Sex- und
Erotikshops) sowie bestimmte Schank- und Speisewirtschaften (Trinkhallen, Imbisse) nicht
zulässig. Kioske, Trinkhallen und Imbisse tragen durch eine preisgünstige Versorgung mit
alkoholischen Getränken zu einer erheblichen nächtlichen Störung ihres Umfeldes bei.
Insbesondere im Umfeld des Brüsseler Platzes verstärkt eine solche ortsnahe Versorgung in
Verbindung mit hohen nächtlichen Platzbesucherzahlen das Konfliktpotenzial (Lärm) mit den
Anwohnern nach 22.00 Uhr.
Ebenso stellen Sex- und Erotikshops nachweislich ein Störpotenzial für ihr Umfeld dar und wirken
sich nachteilig auf die Nutzungsstruktur aus.
b) Besonderes Wohngebiet
Die Bereiche entlang der Bismarckstraße, Brüsseler Straße, Brabanter Straße Antwerpener Straße
(östlich Brüsseler Straße) und Maastrichter Straße werden als besonderes Wohngebiet (WB) im
Sinne des § 4a Baunutzungsverordnung (BauNVO) festgesetzt.
Der als WB-Gebiet bestimmte Planbereich ist bebaut und weist unter Berücksichtigung der
überwiegenden und tatsächlich ausgeübten Wohnnutzung sowie der vorhandenen wohnfremden
Nutzungen wie Läden, Schank- und Speisewirtschaften, Dienstleistungs- und Handwerksbetrieben
sowie diversen sonstigen Nutzungen eine besondere Eigenart auf.
Diese besondere Eigenart des Planbereiches besteht einmal in der vorhandenen Mischung von
Wohnen und wohnfremden Nutzungen, worin der Unterschied zum allgemeinen Wohngebiet zu
sehen ist.
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Eine Qualifizierung als Misch- oder Kerngebiet scheidet ebenfalls aus; Mischgebiete zeichnen sich
durch ein gleichberechtigtes Nebeneinander von Wohnen und gewerblicher Nutzung – dies gilt
auch für das quantitative Mischungsverhältnis – aus, Kerngebiete hingegen sind als
Kristallisationspunkt für das Wirtschaftsleben, für Dienstleistungsbetriebe sowie Einrichtungen aller
Art zu bewerten, in denen für die Wohnnutzung nur untergeordnet Raum ist.
Innerhalb des WB-Gebietes verteilen sich die unterschiedlichen Formen wohnfremder
beziehungsweise gewerblicher Nutzungen horizontal auf verschiedene Schwerpunkte. Die
Mehrzahl der gastronomischen Einrichtungen und Einzelhandelsbetriebe konzentriert sich entlang
der zentralen Achsen des Quartiers: Brüsseler Straße, Maastrichter Straße und Bismarckstraße. In
den übrigen Bereich nimmt der Anteil von Dienstleistungsbetrieben, Büros und sonstigen
Nutzungen zu. Dies spiegelt sich zudem in einer gewerblich unterschiedlich geprägten und intensiv
genutzten Erdgeschosszone wider.
Um den vorgenannten Zielsetzungen und Anforderungen gerecht zu werden, wird das besondere
Wohngebiet in horizontaler und vertikaler Weise in vier Nutzungsbereiche WB1 bis WB4
gegliedert. Durch diese Gliederung in Nutzungskategorien werden auch die Schwerpunkte der
überwiegenden Wohnnutzung und der wohnfremden Nutzungen aufgegriffen, um eine weitere
Durchmischung zu Ungunsten des Wohnens zu vermeiden.
Im gesamten WB sind die nach § 4a Absatz 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen
nicht zulässig.
Auf "Tankstellen" und "Anlagen der zentralen Verwaltung" trifft dies zu, weil eine geeignete
Verkehrsinfrastruktur nicht gegeben ist und sie der vorhandenen Eigenart und baulichen Struktur
des innerstädtischen Gebietes nicht entsprechen.
Ebenfalls ausgeschlossen werden die nach § 4a Absatz 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise
zulässige Vergnügungsstätten.
Die Betriebsarten "Musikgaststätten" sowie in besonderer Weise "Diskotheken" sind durch lange
Öffnungszeiten und den damit verbundenen Publikumsverkehr in der Regel für ein erhebliches
Störpotenzial in einem von Wohnnutzung geprägten Umfeld verantwortlich.
Mit zunehmender Zahl solcher Betriebe steigt zudem die Attraktivität des Viertels als nächtliche
Partymeile und damit das Besucher- und Verkehrsaufkommen insgesamt. Der flächendeckende
Ausschluss solcher Vergnügungsstätten erfolgt daher präventiv.
Von dieser Regelung betroffen sind zwei bestehende Betriebe im Belgischen Viertel.
Eine baurechtlich genehmigte Vergnügungsstätte ("Barracuda Bar"), Bismarckstraße 44, befindet
sich an der Grenze zum Nahversorgungszentrum Venloer Straße. Das unmittelbare Umfeld des
Betriebes ist durch einen hohen gewerblichen Anteil sowie eine fast ausschließlich gewerblich
genutzte Erdgeschosszone geprägt. Auf der dem Eingang zur Musikgaststätte
gegenüberliegenden Straßenseite, Brüsseler Straße 89-93, entsteht zurzeit ein Bürohaus ohne
Wohnnutzung. Im Gebäude selber befindet sich ein weiterer gastronomischer Betrieb (Café); die
Obergeschosse werden fast ausschließlich von einem Beherbergungsbetrieb (Vermietung
möblierter Apartments mit optionalen Dienstleistungen) genutzt.
Die vorgenannte Musikgaststätte ist daher in ihrer baurechtlich genehmigten Weise mit dem
Gebietscharakter des WB4 und insbesondere mit seinem direkten Umfeld vereinbar und soll durch
einen erweiterten Bestandsschutz im Sinne von § 1 Absatz 10 BauNVO gesichert werden.
In den Bebauungsplan-Entwurf wird deshalb die Festsetzung aufgenommen, dass Erneuerungen
und Änderungen sowie damit in Verbindung stehende geringfügige Erweiterungen der im
Erdgeschoss vorhandenen Anlagen der Schank- und Speisewirtschaft im Gebäude
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Bismarckstraße 44 ausnahmsweise zulässig sind, soweit die Immissionsrichtwerte der TA Lärm an
der nächstgelegenen Wohnbebauung (Bismarckstraße 42) eingehalten werden. Die vorgenannten
geringfügigen Erweiterungen sind begrenzt auf insgesamt 10 Prozent der nachgewiesenen Netto-
Raumfläche der Anlage.
Auf den bauordnungsrechtlichen Bestandsschutz zurückgedrängt wird hingegen die baurechtlich
genehmigte Vergnügungsstätte (ehemalige Diskothek "Pan Tau", dann "Pfau Club" und zuletzt
"Rich Club Cologne"), Brabanter Straße 15. Zum Bestandsschutz gelten die Ausführungen zu der
Schank- und Speisewirtschaft im Gebäude Antwerpener Straße 53 (WA2) gleichlautend. Diese
Zurückdrängung geschieht vor dem Hintergrund des sensibleren Umfeldes mit einem höheren
Wohnanteil im WB2 sowie aufgrund des hohen Nutzungsdruck, der von dem überregional
bedeutsamen Schwerpunkt des Kölner Nachtlebens, den nur unweit entfernten Kölner Ringen,
ausgeht. Hier gilt es zudem eine Ausweitung der Nutzungsstruktur in die angrenzenden Wohn- und
Geschäftslagen zu verhindern. Dasselbe Ziel verfolgt der rechtskräftige Bebauungsplan 66459/16.
Dieser setzt entlang der gesamten Brabanter Straße auf der gegenüberliegenden, östlichen
Straßenseite ein Besonderes Wohngebiet fest, in dem die ausnahmsweise zulässigen, nicht
kerngebietstypischen Vergnügungsstätten ebenfalls aus dem zuvor aufgeführten Grunde
ausgeschlossen werden.
Vergnügungsstätten mit dem Charakter von Internetcafés, Spielhallen und Wettbüros werden
ebenfalls ausgeschlossen, da sie regelmäßig zu einem Absinken des Niveaus im Geschäfts- und
Wohnumfeld führen und sich damit negativ auf die vorhandene Einzelhandelsstruktur (Trading-
Down-Effekt) auswirken.
Darüber hinaus sind nach § 1 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 9 BauNVO im Geltungsbereich
Läden in Form von Sex-Shops nicht zulässig. Läden mit überwiegendem Sex- oder Erotiksortiment
können als Einzelhandelsbetriebe den oben genannten Nutzungen zwar nicht gleichgestellt
werden, haben jedoch eine ähnlich nachteilige Auswirkung auf die Nutzungsstruktur zur Folge, da
sie zu einem starken Attraktivitätsverlust der Geschäftslagen und des Wohnumfeldes in
unmittelbarer Nachbarschaft führen. Gleiches gilt aufgrund ihres Störpotenzials auch für Betriebe
mit Darstellungen und Angeboten sexuellen Charakters als Unterart von Vergnügungsstätten
sowie Gewerbe des erotischen und sexuellen Amüsierbetriebes, weshalb sie ebenfalls
ausgeschlossen werden.
Ferner sollen unter dem Gesichtspunkt der Sicherung der vorhandenen Wohnnutzung und dem
Erhalt der Eigenart der WB-Gebiete im Sinne der Mischung und vertikalen Nutzungsverteilung
keine Gebäude zulässig sein, die ausschließlich für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und
solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in gleicher Art ausüben, genutzt werden. Die Nutzung
einzelne Räume in Gebäuden bleibt aber zulässig. Diese Festsetzung soll auch einem möglichen
Verlagerungsdruck aus den Bereichen Ringe/Friesenplatz/Rudolfplatz vorbeugen, wo derartige
Gebäude anzutreffen sind.
Der Umwandlung einzelner Wohnungen zugunsten von Räumen freiberuflich Tätiger wird im
Übrigen durch die Wohnraumschutzsatzung der Stadt Köln vom 31.05.2019 (gültig bis
30.06.2024) verhindert, denn eine Zweckentfremdung liegt in diesem Zusammenhang
insbesondere dann vor, wenn der Wohnraum mit mehr als der Hälfte der zur Verfügung stehenden
Wohnfläche für gewerbliche oder berufliche Zwecke verwendet oder überlassen werden soll. Diese
Regelung gilt für Wohnungen einheitlich im gesamten Plangebiet.
Die Bereiche entlang der Genter Straße, ein Teil der Brüsseler Straße zwischen Antwerpener
Straße und Brüsseler Platz sowie die Blockinnenbereiche beidseits der Maastrichter Straße
beziehungsweise zwischen Antwerpener Straße und Bismarckstraße werden als WB1 festgesetzt.
Neben einem sehr hohen Anteil der Wohnnutzung, der die Festsetzung begründet, dass oberhalb
des Erdgeschosses nur Wohnungen zulässig sind, ist diese Gebietskategorie vor allem geprägt
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durch Gewerbeformen wie Dienstleistungen, Büros, Handwerksbetriebe und in Teilen auch
Einzelhandel (vorwiegend spezialisierter Fachhandel).
Schank- und Speisewirtschaften sowie Kioskbetriebe sind nicht vorhanden. Um hier einer
Etablierung dieser Nutzungen vorzubeugen und die vorhandene Wohnnutzung langfristig zu
stärken, sind Schank- und Speisewirtschaften sowie Kioske aufgrund ihres Störpotenzials im WB1
nicht zulässig. Dies trifft insbesondere auf die Blockinnenbereiche zu, die besonders sensibel für
Lärmimmissionen sind.
Die Gebietskategorie WB1 grenzt an Nutzungsbereiche WB2 – WB4, in denen Schank- und
Speisewirtschaften planungsrechtlich ausnahmsweise beziehungsweise allgemein zulässig sind. In
diesen durch Kennzeichnung bestimmten Baugebietsflächen können Nebenanlagen und
Einrichtungen von den zuvor genannten planungsrechtlich zulässigen Schank- und
Speisewirtschaften im Erdgeschoss als Ausnahme zugelassen werden, wenn sie nachweislich
nicht zu einer merkbaren Erhöhung der Immissionen (Lärm/Gerüche) in der näheren Umgebung
des jeweiligen Baugebietes führen. Bei diesen durch Kennzeichnung bestimmten
Baugebietsflächen handelt es sich um Teilflächen von Grundstücken, die straßenseitig mit den
Nutzungsbereichen WB2 – WB4 überplant sind und somit in einem direkten
Nutzungszusammenhang stehen.
Als WB2 werden die zum Straßenraum hin orientierten Gebäude beziehungsweise Gebäudeteile
entlang der Maastrichter Straße sowie Teilen des östlichen Brüsseler Platzes mit den südlich und
nördlich angrenzenden Abschnitten der Brüsseler Straße festgesetzt. Auch der Abschnitt der
Brabanter Straße zwischen der Maastrichter Straße und der Lütticher Straße wird als WB2
bestimmt.
Die Maastrichter Straße als Verlängerung der Ehrenstraße ist geprägt von einer durchgängig
gewerblich genutzten Erdgeschosszone und einer überwiegenden Mischung aus Einzelhandels-
und Dienstleistungsbetrieben. Der Bebauungsplan verfolgt das städtebauliche Ziel, ebendiese im
Einklang mit einer Wohnnutzung stehende Nutzungsmischung und Vielfalt zu erhalten.
Es gilt daher vorzubeugen, dass sich aufgrund der Verbindungsfunktion der Maastrichter Straße
zwischen zwei Schwerpunkten des Kölner Nachtlebens (Hohenzollernring und Brüsseler Platz) in
diesem Bereich weitere gastronomische Betriebe ansiedeln. Dies gilt auch für die unmittelbar
angrenzenden, ebenfalls als WB2 überplanten Bereiche südlich und nördlich der Maastrichter
Straße. Ein solcher Prozess führt zum einen zu einer Verdrängung der Dienstleistungs- und
Einzelhandelsstruktur an dem Standort, zum anderen zu einem erhöhtem nächtlichen
Besucherstrom in das Quartier hinein und damit einer erhöhten Störung der Wohnnutzung in dem
Umfeld.
Diese Zielsetzung rechtfertigt die ausnahmsweise Zulässigkeit von Schank- und
Speisewirtschaften, sodass diese Betriebe wegen ihres nicht unerheblichen Verdrängungs- und
Störpotenzials in quantitativer Hinsicht (Anzahl und Größe der Betriebe) begrenzt werden. Mit der
Festsetzung der nur ausnahmsweisen Zulässigkeit unterhalb des 1. Obergeschosses wird
demnach der heutige Bestand planungsrechtlich gesichert. Bauliche Erweiterungen der
vorhandenen Gastronomiebetriebe oder Änderungen in der Art des Betriebes selbst können
deshalb nur dann in Erwägung gezogen werden, wenn der Antragssteller im
Genehmigungsverfahren den Nachweis führt, dass keine Störungen der Wohnnutzung an dem
Standort, insbesondere durch merkbar höhere Immissionen (Lärm und Gerüche), eintreten werden
und gleichzeitig die Einzelhandels- oder Dienstleistungsnutzung im unmittelbaren Gebiet nicht
weiter zurückgedrängt wird. Die Umwandlung eines Ladens in eine Schank- und Speisewirtschaft
scheidet damit faktisch aus. Eine weitere Möglichkeit der Inanspruchnahme der
Ausnahmeregelung könnte die Neueinrichtung eines Gastronomiebetriebes auf einer bislang
anders gewerblich genutzten Fläche im Bereich des WB2 sein, wenn damit gleichzeitig die
dauerhafte Aufgabe eines gleichwertigen bereits vorhandenen Gastronomiebetriebes in der
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gleichen Gebietskategorie einhergeht. Auch in diesem Fall müsste allerdings der Antragsteller im
Genehmigungsverfahren den vorerwähnten Nachweis führen.
Die bestehende Schank- und Speisewirtschaft ("Hallmackenreuther") am Brüsseler Platz,
Hausnummer 9, erstreckt sich in Teilbereichen auch über das 1. Obergeschoss
(Zwischengeschoss). Der Betrieb ist vom Grundsatz her mit den Zielsetzungen der
Gebietskategorie WB2 vereinbar und soll durch einen erweiterten Bestandsschutz im Sinne des §
1 Absatz 10 BauNVO gesichert werden.
In den Bebauungsplan-Entwurf wird deshalb die Festsetzung aufgenommen, dass Erneuerungen
und Änderungen sowie damit in Verbindung stehende geringfügige Erweiterungen der im
Erdgeschoss und Zwischengeschoss vorhandenen Anlagen der Schank- und Speisewirtschaft im
Gebäude Brüsseler Platz 9 ausnahmsweise zulässig sind, soweit die Immissionsrichtwerte der TA
Lärm an der nächstgelegenen Wohnbebauung (Brüsseler Platz 11) eingehalten werden. Die
vorgenannten geringfügigen Erweiterungen sind begrenzt auf insgesamt 10 Prozent der
nachgewiesenen Netto-Raumfläche der Anlage.
Nicht zulässig sind bestimmte Speise- und Schankwirtschaften (Trinkhallen und Imbisse) und
bestimmte Läden (Kioske), da diese Betriebsformen in besonderer Weise zu einem erhöhtem
nächtlichen Besucherstrom beitragen und daher erhebliches Störpotenzial für die angrenzenden
Wohnlagen innehaben. Der bestehende Kioskbetrieb ("Le Kiosk"), Brüsseler Straße 70 mit den
vorgenannten Merkmalen wird somit nicht planungsrechtlich gesichert, sondern auf den
bauordnungsrechtlichen Bestandsschutz zurückgedrängt. Zum Bestandsschutz gelten die
Ausführungen zu der Schank- und Speisewirtschaft im Gebäude Antwerpener Straße 53 (WA2)
gleichlautend.
Zum Schutz und Erhalt der in den Obergeschossen vorwiegenden Wohnnutzungen, sind Läden
sowie Schank- und Speisewirtschaften nur unterhalb des 1. Obergeschosses zulässig. Durch den
hohen Anteil der Wohnnutzung ist auch die Festsetzung begründet, dass oberhalb des 1.
Obergeschosses nur Wohnungen zulässig sind.
Aufgrund der hohen Fußgängerfrequenz sowie zur Sicherung der gewerblichen
Nutzungsmischung in den Erdgeschosszonen sind in den Gebietskategorien WB3 bis WB4
Wohnungen im Erdgeschoss nur ausnahmsweise zulässig. Im Einzelfall vorhandene Wohnungen
genießen somit planungsrechtlichen Schutz. Soweit die gesunden Wohnverhältnisse als gewahrt
nachgewiesen werden, können darüber hinaus in diesen Bereichen im Einzelfall weitere
Wohnungen zugelassen werden.
Die Gebietskategorie WB3 wird festgesetzt für die Straßenrandbebauung in Teilbereichen der
Brüsseler Straße zwischen Antwerpener Straße und Bismarckstraße einschließlich des
Grundstücks Brüsseler Straße 71 und südlich der Lütticher Straße bis in Höhe des Grundstücks
Brüsseler Straße 54 sowie an der Bismarckstraße westlich der Brüsseler Straße bis einschließlich
des Grundstücks Antwerpener Straße 63 und für die Grundstücke Lütticher Straße 11 bis
Brabanter Straße 6.
Die Gebietskategorie trägt einerseits der Zielsetzung Rechnung, die städtebaulich gewünschte
gewerbliche Nutzungsmischung im weiteren Umfeld des Brüsseler Platzes sowie entlang der
zentralen Achse des Quartiers, der Brüsseler Straße, zu erhalten, andererseits jedoch auch eine
Schutzzone für die im Umfeld des Quartiersplatzes vorherrschende Wohnnutzung zu schaffen. Zu
diesem Zweck werden in der Gebietskategorie WB3 bestimmte Läden (Kioske) sowie Schank- und
Speisewirtschaften mit dem Charakter von Trinkhallen und Imbissen ausgeschlossen, die durch
eine ortsnahe und günstige Versorgung der nächtlichen Besuchern auf dem Brüsseler Platz mit
alkoholischen Getränken zu einer erheblichen Störung der Wohnfunktion in diesem Bereich
beitragen. Der bestehende Kioskbetrieb ("Top Kiosk"), Bismarckstraße 53 mit den vorgenannten
Merkmalen wird somit nicht planungsrechtlich gesichert, sondern auf den bauordnungsrechtlichen
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Bestandsschutz zurückgedrängt. Zum Bestandsschutz gelten die Ausführungen zu der Schank-
und Speisewirtschaft im Gebäude Antwerpener Straße 53 (WA2) gleichlautend.
Als WB3 festgesetzt wird auch das Eckhaus Antwerpener Straße 63/Neue Maastrichter Straße. In
diesem Gebäude befindet sich im Erdgeschoss eine Speise- und Schankwirtschaft, die damit
planungsrechtlich gesichert wird. Dies geschieht vor dem Hintergrund einer traditionellen baulichen
Nutzung von Eckgebäuden durch Gastronomie in der gründerzeitlichen Neustadt.
Zum Schutz und Erhalt der in den Obergeschossen vorwiegenden Wohnnutzungen, sind
planungsrechtlich zulässige Schank- und Speisewirtschaften sowie zulässige Läden nur unterhalb
des 1. Obergeschosses zulässig. Durch den hohen Anteil der Wohnnutzung ist auch die
Festsetzung begründet, dass oberhalb des 2. Obergeschosses nur Wohnungen zulässig sind.
Die bestehende Schank- und Speisewirtschaft ("Belgischer Hof") an der Brüsseler Straße,
Hausnummer 54, die im WB3 zulässig ist, erstreckt sich mit dem genehmigten
Hauptgastraum atypisch in den rückwärtigen Anbau des Gebäudes. Dieser Bereich ist
allerdings als WB1 überplant und farblich als Fläche gekennzeichnet, in der Nebenanlagen
und Einrichtungen von den zuvor genannten planungsrechtlich zulässigen Schank- und
Speisewirtschaften im Erdgeschoss als Ausnahme zugelassen werden können, wenn sie
nachweislich nicht zu einer merkbaren Erhöhung der Immissionen (Lärm/Gerüche) in der
näheren Umgebung des jeweiligen Baugebietes führen. Der vorgenannte Betrieb ist vom
Grundsatz her mit den Zielsetzungen der Gebietskategorie WB vereinbar und soll durch
einen erweiterten Bestandsschutz im Sinne des § 1 Absatz 10 BauNVO gesichert werden.
In den Bebauungsplan-Entwurf wird deshalb die Festsetzung aufgenommen, dass
Erneuerungen und Änderungen sowie damit in Verbindung stehende geringfügige
Erweiterungen der im Erdgeschoss vorhandenen Anlage der Schank- und Speisewirtschaft
im Gebäude Brüsseler Straße 54 in Abweichung der textlichen Festsetzung nach Nummer
1.5 c) ausnahmsweise auch bei den bauordnungsrechtlich genehmigten Gasträumen
zulässig sind, soweit die Immissionsrichtwerte der TA Lärm an der nächstgelegenen
Wohnbebauung (Brüsseler Straße 56) eingehalten werden. Die vorgenannten geringfügigen
Erweiterungen sind begrenzt auf insgesamt 10 Prozent der nachgewiesenen Netto-
Raumfläche der Anlage.
Als WB4 werden festgesetzt die zur Straße hin orientierten Gebäude beziehungsweise
Gebäudeteile der Blockrandbebauung nördlich der Antwerpener Straße von Osten kommend bis
einschließlich des Grundstücks Antwerpener Straße 34, der nördlichen Brüsseler Straße ab dem
Grundstück Brüsseler Straße 100a, beiderseits der Bismarckstraße östlich der Brüsseler Straße
sowie die südlichen Abschnitte der Brüsseler Straße ab dem Grundstück Brüsseler Straße 49 und
der Brabanter Straße ab dem Grundstück Brabanter Straße 7.
Diese Bereiche grenzen unmittelbar an die zentralen Versorgungsbereiche NVZ Aachener Straße,
NVZ Venloer Straße sowie die City. Dies spiegelt sich in einer gewerblich intensiv genutzten
Erdgeschosszone wider - vorwiegend durch Einzelhandel beziehungsweise in der Brabanter
Straße durch Gastronomie.
Dieser etablierten Nutzungsstruktur wird Rechnung getragen und dementsprechend der größte
gewerbliche Entwicklungsspielraum innerhalb der WB-Gliederung dieses Bebauungsplanes
eingeräumt. Die im WB1 bis WB3 zuvor ausgeschlossenen gastronomischen Nutzungen (Imbisse,
Trinkhallen) und Kioske sollen in der Gebietskategorie WB4 zulässig sein.
Zum Schutz und Erhalt der in den Obergeschossen vorwiegenden Wohnnutzungen, sind
planungsrechtlich zulässige Schank- und Speisewirtschaften sowie Läden nur unterhalb des 1.
Obergeschosses zulässig. Durch den vorhandenen Anteil der Wohnnutzung ist auch die
Festsetzung begründet, dass oberhalb des 2. Obergeschosses nur Wohnungen zulässig sind.
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Maß der baulichen Nutzung
Das Maß der baulichen Nutzung wird im Bebauungsplan nicht bestimmt und soll sich nach
§ 34 BauGB richten.
Überbaubare Grundstücksflächen und Flächen für Nebenanlagen
Das Plangebiet ist Teil der Kölner Neustadt. Entsprechend der historisch vorgegebenen
Blockstruktur und dem Ziel, die straßenseitigen Bebauungsfluchten zu erhalten, werden die
überbaubaren Grundstücksflächen durch die Festsetzung von vorderen Baulinien bestimmt. Eine
rückwärtige Baulinie oder Baugrenze wird in den Baugebieten nicht festgesetzt, so dass die
Baublöcke insgesamt als überbaubar gelten. Die vordere Baulinie fällt in den meisten Fällen mit
der Straßenbegrenzungslinie zusammen.
Ausnahmen bilden das WA1 beiderseits der Lütticher Straße und das WB1 südlich der Genter
Straße, da hier nach der gründerzeitlichen Planung Vorgartenzonen festgelegt wurden. Sie
bestimmen sich aus den Flächen zwischen der Straßenbegrenzungslinie und der dazu mit Abstand
festgesetzten vorderen Baulinie. Zur Sicherung dieser von Anfang an geplanten Vorgärten werden
gemäß § 23 Absatz 5 BauNVO Kfz-Stellplätze, Carports und Garagen in den vorgenannten
Vorgartenzonen ausgeschlossen. Gleiches gilt gemäß § 14 Absatz 1 Satz 3 BauNVO für
Nebenanlagen in diesen Vorgartenzonen. Abstellplätze für Müllbehälter und Fahrräder sowie
Zufahrten und Zuwegung der Gebäude sind hiervon allerdings ausgenommen.
Die gründerzeitliche Straßenrandbebauung ist in vielen Fällen geprägt durch Vorbauten (Erker),
die die Straßenbegrenzungslinie ab dem 1. Obergeschoss überschreiten. Zur Sicherung der
bestehenden, teilweise denkmalgeschützten Bausubstanz werden gemäß § 23 Absatz 2 Satz 3
BauNVO für die überbaubaren Grundstücksflächen die Ausnahme festgesetzt, dass oberhalb des
Erdgeschosses die Baulinie straßenseitig durch Erker bis maximal 21,50 m überschritten werden
darf, sofern eine lichte Durchgangshöhe von 4,50 m nicht unterschritten und in der Summe ein
Drittel der jeweiligen Gebäudeseite nicht überschritten wird. Die vorgenannte Ausnahme gilt
allerdings nicht für die Gebäude beiderseits der Lütticher Straße und südlich der Genter Straße, da
hier die Baulinie von der Straßenbegrenzungslinie getrennt festgesetzt wird.
Eine weitere Ausnahme hinsichtlich des Überschreitens der Baulinie gilt in Zusammenhang mit
Werbeanlagen, sofern diese nach den gestalterischen Festsetzungen dieses Bebauungsplanes
zulässig sind.
Maßnahmen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen (Lärm, Gerüche)
a) Flächen für Nutzungsbeschränkungen von Schank- und Speisewirtschaften
Zum Schutz der Wohnnutzung in den für Immissionseinwirkungen sensibleren
Blockinnenbereichen werden Bereiche festgesetzt, in denen Bewirtungsflächen von Schank- und
Speisebetrieben ausgeschlossen werden. Als Betriebsflächen von Schank- und Speisewirtschaften
zulässig sind demnach nur Nebenanlagen und Einrichtungen von planungsrechtlich zulässigen
beziehungsweise ausnahmsweise zulässigen Betrieben, wenn sie nachweislich nicht zu einer
merkbaren Erhöhung der Immissionen (Lärm, Gerüche) in der näheren Umgebung führen.
b) Bereiche ohne Ein- und Ausgänge
In einigen Bereichen ragen Flächen mit bestehenden Schank- und Speisewirtschaften
beziehungsweise Flächen, auf denen solche Betriebe planungsrechtlich zulässig sind, in Straßen
mit ganz überwiegender Wohnnutzung hinein. Hier sollen zur Minderung der Lärmeinwirkungen
Ein- und Ausgänge zu diesen Betrieben nicht zulässig sein.
c) Lärmpegelbereiche und Gewerbelärmsituation
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Das Bebauungsplangebiet Belgisches Viertel wurde schalltechnisch untersucht und die zukünftige
Immissionsbelastung ermittelt. Im Teil B – Umweltbericht sind die Ergebnisse dieser
Untersuchung zusammengefasst. Hinsichtlich der Verkehrslärmsituation ist zu erwähnen:
Straßenverkehrslärm
Die Geräusche im Plangebiet verursacht durch den öffentlichen Straßenverkehrslärm über-
schreiten zum Teil die Orientierungswerte der DIN 18005 für ein allgemeines Wohngebiet
beziehungsweise für ein besonderes Wohngebiet. Die Orientierungswerte der DIN 18005
liegen für allgemeine Wohngebiete bei 55 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts beziehungsweise
für besondere Wohngebiete bei 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts. Somit ergeben sich mit
Ausnahme der Bismarckstraße Überschreitungen der Orientierungswerte um maximal 10
dB(A) tags und 15 dB(A) nachts im WA und maximal 5 dB(A) tags und 15 dB(A) nachts im
WB. Im ungünstigsten Geschoss (Höhe 18,6 m) der Bismarckstraße werden die
Orientierungswerte für ein WA um bis zu 14 dB(A) tags und nachts überschritten.
Schienenverkehrslärm
Auf das Plangebiet wirken Geräusche aus dem öffentlichen Schienenverkehr der Deutschen
Bahn AG (DB) und der Kölner Verkehrsbetriebe (KVB) ein. Es gelten die vorgenannten
Orientierungswerte der DIN 18005. Innerhalb des Plangebietes, östlich der Moltkestraße
sowie der Bismarckstraße lassen sich auf der obersten betrachteten Geschosshöhe von
18,6 m Beurteilungspegel unterhalb 62 dB(A) im Tag- und Nachtzeitraum feststellen.
Westlich grenzt an das ursprüngliche größere Plangebiet eine DB-Trasse. Entlang dieser
Trasse wurden Beurteilungspegel von 72 dB(A) in der oberen Berechnungshöhe (18,6 m)
ermittelt (außerhalb des aktuellen Plangebiets). Innerhalb des Plangebietes, östlich der
Moltkestraße sowie der Bismarckstraße lassen sich auf der obersten betrachteten
Geschosshöhe von 18,6 m Beurteilungspegel unterhalb 62 dB(A) im Tag- und
Nachtzeitraum feststellen. Die Belastung aus dem öffentlichen Schienenverkehrslärm
nimmt östlich der Brüsseler Straße weiter ab.
In den Bebauungsplan-Entwurf wird zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen die
Festsetzung aufgenommen, dass bei Aus- und Umbauten sowie bei Neubebauungen im
Plangebiet sind nach § 9 Absatz 1 Nr. 24 BauGB passive Schallschutzmaßnahmen entsprechend
den im Bebauungsplan-Entwurf dargestellten Lärmpegelbereichen (LPB) an den Außenbauteilen
von schutzbedürftigen Räumen nach DIN 4109-1 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar
2018) zu treffen sind. Als Ausnahme wird festgesetzt, dass die Minderung der zu treffenden
Schallschutzmaßnahmen im Einzelfall zulässig ist, wenn im bauordnungsrechtlichen Verfahren
anhand einer schalltechnischen Untersuchung ein niedrigerer Lärmpegelbereich an den
Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen nachgewiesen wird. Diese Ausnahme ist
begründet in dem Umstand, dass der schalltechnischen Untersuchung die freie Schallausbreitung
zugrunde liegt und bestehende Gebäude, die zu Schallabschirmungen und -minderungen führen
können, nicht berücksichtigt wurden.
Besondere Schallschutzanforderungen sind bei Schlaf- und Kinderzimmern im Nachtzeitraum
(22:00 bis 6:00 Uhr) zu erfüllen. Deshalb ist eine fensterunabhängige Belüftung durch
schallgedämmte Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen bei geschlossenen
Fenstern und Türen sicher zu stellen. Aus den vorgenannten Gründen gilt auch bei dieser
Festsetzung die Ausnahme, dass auf eine fensterunabhängige Belüftung durch schallgedämmte
Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen im Einzelfall verzichtet werden kann, wenn
im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung ein
Beurteilungspegel von 45 dB(A) oder niedriger im Nachtzeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) bei Schlaf-
und Kinderzimmern nachgewiesen wird.
Betrachtung des Gewerbelärms
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Im Rahmen der vorgenannten schalltechnischen Untersuchung wurde insbesondere der
Gewerbelärm einer besonderen Prüfung und Bewertung unterzogen. Weiteres ist in dieser
Begründung im Teil B – Umweltbericht ausgeführt.
Mit Blick auf die geplanten Festsetzungen der WA- beziehungsweise WB-Gebiete ist zum
Gewerbelärm im Einzelnen auszuführen:
Betrachtet man die gutachterlichen Einzelergebnisse der untersuchten Betriebe, so ist zunächst im
Grundsatz kein Immissionskonflikt, mit Ausnahme des Betreibens von Außengastronomie im
Nachtzeitraum, zu erkennen. Der Betrieb der Außengastronomie im Nachtzeitraum ist durch die
jeweilige ordnungsbehördliche Erlaubnis sowie durch die gängige Ausnahmeregelung
(Verschiebung des Tagzeitraumes in den Nachtzeitraum) der Stadt Köln geregelt.
In der vorgenannten Untersuchung wurden allerdings aus Gründen der objektiven Bewertung die
zu erwartenden Überschreitungen der Immissionsrichtwerte durch den Betrieb von
Außengastronomie tags und nachts bei strikter Betrachtung nach TA Lärm untersucht, das heißt
ohne eine Verschiebung des Tagzeitraumes über 22 Uhr hinaus.
Dabei zeigte sich, dass bei einer Betrachtung der Außengastronomie strikt nach TA Lärm im
gesamten Plangebiet die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für ein WB-Gebiet sowie für ein WA-
Gebiet von 40 dB(A) nachts um bis zu 20 dB(A) überschritten werden. Im Bereich des Brüsseler
Platzes zeigte sich sogar ergänzend, dass durch den Betrieb der Außengastronomie auch im
Tagzeitraum die Immissionsrichtwerte für WA-Gebiete von 55 dB(A) um circa 3 dB(A)
überschritten werden.
Die vorgenannten Ergebnisse sind bei der Frage der Zumutbarkeit von Störungen der
Wohnnachbarschaft durch Lärmbeeinträchtigungen von Außengastronomie im Plangebiet
beachtlich. Hierbei sollte allerdings berücksichtigt werden, dass allein die Überschreitung der
Lärmrichtwerte nach der TA Lärm für die Nachtzeit nicht eine Rückverlegung des Beginns der
Nachtzeit auf 22 Uhr gebietet. Vielmehr ist vom Ordnungsamt der Stadt Köln im Einzelfall unter
Berücksichtigung der Einzelumstände über die Festlegung des Beginns der Nachtzeit nach § 9
Absatz 2 Nummer 2 Landes-Immissionsschutzgesetz (LImschG) zu entscheiden. Gleiches gilt für
den Brüsseler Platz hinsichtlich der Einhaltung des Immissionsrichtwertes für WA-Gebiete von 55
dB(A) im Tagzeitraum durch den Betrieb der Außengastronomie. Im Bauplanungsrecht können
diese Nutzungen des öffentlichen Verkehrsraumes nicht durch Festsetzungen geregelt werden.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die derzeit genehmigten Gewerbebetriebe die
Immissionsrichtwerte im Tag- sowie im Nachtzeitraum ausschöpfen (Begrifflichkeit analog der TA
Lärm) und die jeweils zulässigen Immissionsrichtwerte zum größten Teil in der Summe eingehalten
werden. Die Zulassung weiterer gewerblicher Immissionsanteile sollte vermieden werden.
Als große Belästigung werden im Belgischen Viertel die lauten nächtlichen Besucherströme im
öffentlichen Verkehrsraum wahrgenommen. Im Bereich von öffentlichen Plätzen, Kiosken,
Nachtgeschäften und Gastronomiebetrieben sind größere Menschenansammlungen zu
beobachten, die sich unabhängig von Gastronomiebetrieben spontan bilden, Gespräche führen
und dabei mitgebrachte oder vor Ort gekaufte Getränke konsumieren. Weiterhin sind häufig im
Bereich von Gastronomiebetrieben, Diskotheken und Musikkneipen Raucher auf der Straße
anzutreffen, die sich aufgrund des Nichtraucherschutzgesetzes nicht in den Gebäuden, sondern
auf öffentlichen Verkehrsflächen aufhalten. Diese Effekte lassen sich lärmtechnisch räumlich nicht
eingrenzen. Im Bauplanungsrecht können auch diese Nutzungen des öffentlichen Verkehrsraumes
nicht durch Festsetzungen geregelt werden.
Dachbegrünung und Flächen für den Erhalt von Bepflanzungen
Zur Verbesserung der kleinklimatischen Verhältnisse sind gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 25 a) BauGB im
Bebauungsplangebiet die Flachdächer der Gebäude, die genehmigungspflichtig geändert oder neu
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errichtet werden mindestens mit einer extensiven Dachbegrünung zu bepflanzen, die dauerhaft zu
erhalten ist. Dazu ist eine Vegetationstragschicht mit einer Stärke von mindestens 8 cm zuzüglich
einer Filter- und Drainschicht herzustellen. Ausgenommen hiervon sind Dachterrassen und
technische Aufbauten, die auf maximal 30 Prozent der jeweiligen Dachfläche zulässig sind.
Photovoltaikelemente sind über der Dachbegrünung zulässig.
Aus Gründen der Berücksichtigung der Belange des Denkmalschutzes und der
Denkmalpflege wird in den Bebauungsplan-Entwurf der Vorbehalt aufgenommen, dass
diese Festsetzung zur Dachbegrünung nicht für unter Schutz gestellte Baudenkmäler gilt,
soweit das Amt für Denkmalschutz und Denkmalpflege der Stadt Köln feststellt, dass unter
Bezug auf § 9 Absatz 2 a) Denkmalschutzgesetz (DSchG NW) die Erfüllung der
festgesetzten Dachbegrünung die Substanz oder das Erscheinungsbild des Baudenkmals
beeinträchtigen wird oder die zur Umsetzung notwendigen Maßnahmen zu einem
unverhältnismäßig hohen wirtschaftlichen Aufwand für den Denkmaleigentümer führen
werden.
Beispielhaft kann hier das Denkmalobjekt Moltkestraße 76 genannt werden. Ein
Eckgebäude zwischen Brüsseler Platz und Moltkestraße. Das Gebäude ist in die
Denkmalliste der Stadt Köln eingetragen. Es handelt sich um ein fünfgeschossiges
Gebäude mit erhaltener Stuckverzierung an einer Fassadenfläche. Die Ecke weist einen
geschlossenen Erker mit Ziergiebel im Dach auf. Durch seine Lage an der Ecke und am
Brüsseler Platz ist das Gebäude sehr präsent und stadträumlich deutlich wahrnehmbar.
Das Dach ist als sogenanntes Sargdeckeldach ausgebildet – eine spezielle Form des
Flachdachs (Kombination aus steiler Dachfläche über zwei Geschosse mit anschließendem
Flachdach).
Es kann davon ausgegangen werden, dass eine Dachbegrünung zu einem statisch
verstärktem Dachaufbau gegenüber der historischen Konstruktion führt mit einem
zusätzlich erhöhten Dachrandabschluss (extensive Dachbegrünungen haben regelmäßig
einen Mindestaufbau von 8 cm). Zudem führen die Abdichtung und Entwässerung eines
„Gründachs“ regelmäßig zu weiteren Erhöhungen im Aufbau des Flachdaches.
Dies bedeutet, dass auf das Sargdeckeldach ein „Fremdkörper“ aufgesetzt werden könnte,
der unter Denkmalgesichtspunkten zu einer erheblichen und beeinträchtigenden Erhöhung
des Gebäudes führen dürfte.
Ein grundsätzlicher Ausschluss der Dachbegrünung auf einem denkmalgeschützten
Gebäude mit Flachdach erfolgt nicht. Es ist aber in jedem Einzelfall zu prüfen, welche
Wirkung ein Baudenkmal selbst auch im städtebaulichen Kontext hat und ob eine
verträgliche Lösung für eine Dachbegrünung gefunden werden kann, die optisch und
konstruktiv das Denkmal nicht erheblich beeinträchtigt und wirtschaftlich nicht
unverhältnismäßig ist. Eine pauschale Herausnahme aller Denkmäler aus der
Begrünungsfestsetzung würde insbesondere den unterschiedlichen Gestaltungsformen,
Konstruktionsweisen und baulichen Zuständen der verschiedenen Baudenkmäler nicht
gerecht werden.
Die vorgenannten historischen Vorgartenzonen an der Lütticher Straße beziehungsweise südlich
der Genter Straße sind überwiegend mit Bepflanzungen gestaltet. Zu deren Sicherung sind gemäß
§ 9 Absatz 1 Nr. 25 b) innerhalb der festgesetzten Flächen die vorhandenen Bäume, Sträucher
und sonstige Bepflanzungen dauerhaft zu erhalten und bei Verlust zu ersetzen. Diese Festsetzung
dient neben gestalterischen Gesichtspunkten damit auch dem Erhalt der kleinklimatisch wertvollen
Begrünungsverhältnisse.
Erschließung und Versorgungsleitungen
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Die Erschließung des Gebiets erfolgt über das bereits vorhandene innerstädtische Straßennetz.
Die bestehenden Verkehrsanlagen werden beibehalten und festgesetzt.
Gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 13 BauGB sind Telekommunikations- sowie sonstige
Versorgungsleitungen unterirdisch zu führen. Die angesprochenen Leitungen würden bei
oberirdischer Verlegung das Straßenbild und auch die überwiegend historische Bebauung
erheblich stören.
Fläche für Gemeinbedarf
Die Grundfläche der Kirche Sankt Michael auf dem Brüsseler Platz wird als Fläche für den
Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung -Kirche- festgesetzt.
Öffentliche Grünfläche
Die Fläche des Brüsseler Platzes südlich der Kirche Sankt Michael wird als öffentliche Grünfläche
mit der Zweckbestimmung "Spielplatz" bestimmt. Für den heutigen Spielplatz wurde in den letzten
Jahren die Neugestaltung durchgeführt, die entsprechend der räumlichen Ausdehnung
planungsrechtlich gesichert wird.
Gestalterische Festsetzungen
Gemäß § 9 Absatz 4 BauGB in Verbindung mit § 89 Absatz 1 und 2 der Bauordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW 2018) werden folgende gestalterische Festsetzungen
getroffen:
a) Vorgärten
Die vorgenannten historischen Vorgartenzonen an der Lütticher Straße beziehungsweise südlich
der Genter Straße weisen durch teilweise größere Bodenversiegelungen Unterbrechungen in der
Bepflanzung auf. Da es städtebauliches Ziel ist, die ursprüngliche Vorgartengestaltung zu Erhalten
und in ihrer Gesamtheit Geltung zu verschaffen, wird in Ergänzung der Festsetzungen zur Bindung
vorhandener Bepflanzungen in den Bebauungsplan-Entwurf aufgenommen, dass soweit
Abstellplätze für Müllsammelbehälter in Vorgärten erneuert oder neu angelegt werden, diese in
Gestalt von Müllboxen einzuhausen oder mit standortgerechten Hecken zu umpflanzen sind. Die
so gestalteten Anlagen können in die Grundstückseinfriedungen integriert werden. Die Vorgärten
sind außerdem vollständig zu begrünen. Von diesen Regelungen ausgenommen sind die
notwendigen Zuwegungen, Zufahrten für Stellplätze und Garagen sowie Standflächen für
Fahrräder und Abfallbehälter.
b) Werbung
Werbeanlagen müssen eine dienende Rolle gegenüber dem Stadtbild einnehmen und dürfen die
geplante Nutzungsverteilung im Bebauungsplangebiet, insbesondere im Hinblick auf die Erhaltung
und Fortentwicklung der Wohnnutzung in den Obergeschossen nicht erheblich stören. Aus diesen
Gründen müssen die Werbeflächen auf ein Maß der gestalterischen Verhältnismäßigkeit
reglementiert werden.
Auf der Grundlage der vorgenannten Überlegungen sind im Bebauungsplangebiet Werbeanlagen
nur an der Stätte der Leistung und in der Folge nur an den straßenseitigen Gebäudefassaden
zwischen dem Erdgeschoss und der Unterkante der Fenster des 1. Obergeschosses des
jeweiligen Gebäudes zulässig. Die jeweilige Werbeanlage ist nur in Form eines Schriftzuges aus
Einzelbuchstaben oder als Signet mit einer maximalen Höhe von 0,75 m und einer
zusammenhängenden Fläche von maximal 1,25 m² zulässig. Auch dürfen Werbeanlagen
einschließlich deren Befestigungen und Beleuchtungen maximal 0,25 m von der jeweiligen
Wandfläche (Baulinie) vortreten. Außerdem sind Werbeanlagen mit im Tagesverlauf wechselnden
oder mit bewegten Sichtflächen sowie akustisch unterstützte beziehungsweise ausschließlich
akustische Werbeanlagen nicht zulässig. Werbeanlagen, die unter der Verwendung der
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Leuchtdioden(LED)-Technik oder selbstleuchtend hergestellt werden, sind ebenfalls nicht zulässig.
Werbeanlagen dürfen nur hinterleuchtet sein.
Nachrichtliche Übernahmen
Gemäß § 9 Absatz 6 BauGB werden die nach § 3 Denkmalschutzgesetz (DSchG) unter Schutz
gestellten Baudenkmäler nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen.
5. Planungverwirklichung
Soweit der Bebauungsplan die Zulässigkeit von Schank- und Speisewirtschaften und von
bestimmten Läden nicht einschränkt, wird die Realisierbarkeit und Akzeptanz der Planung
praktisch keine Probleme aufwerfen. Dies gilt insbesondere für die Übergangsbereiche zur Venloer
Straße, zum Friesenplatz und zur Aachener Straße.
Der Ausschluss von Sex-Shops, Sex-Kinos und ähnlichen Anlagen stellt ebenfalls kein Problem
dar, da diese Betriebe im Plangebiet nicht anzutreffen sind und der Ausschluss vorsorglich erfolgt.
Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass der Bebauungsplan hinsichtlich der
Nutzungsziele in weiten Bereichen ohne weiteres realisierbar ist und nur in den Fällen der
Zurückdrängung von Anlagen auf den bauordnungsrechtlichen Bestandsschutz lediglich mittel-
und langfristig realisiert werden kann, weil eine Realisierung die Mitwirkung der betroffenen
Eigentümer und Pächter der Objekte voraussetzt.
B Umweltbericht
1. Einleitung
Für das Bebauungsplanverfahren wird eine Umweltprüfung gemäß § 2 Absatz 4 Baugesetzbuch
(BauGB) für die Belange nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a BauGB durchgeführt. Die
Ergebnisse werden in einem Umweltbericht gemäß § 2a BauGB dargestellt.
1.1 Inhalt und wichtigste Ziele des Bauleitplanes
Nähere Erläuterungen zu den Zielen des Bebauungsplanes finden sich ergänzend in dieser
Begründung im Teil A Planung, Kapitel "Anlass und Ziele der Planung".
1.1.1 Beschreibung Bestand
Das Belgische Viertel im innerstädtischen Stadtteil Neustadt/Nord zeichnet sich durch eine vier- bis
fünfgeschossige gründerzeitliche Blockrandbebauung aus. Das Gebiet hat sich in den letzten
beiden Jahrzehnten zu einem der beliebtesten Wohngebiete und Szeneviertel entwickelt. Neben
dem Wohnen, wird das mischgenutzte Quartier durch ein vielseitiges Einzelhandels-,
Gastronomie- und Kulturangebot geprägt. Diese historisch gewachsene Nutzungsstruktur spiegelt
sich vor allem in einer vertikalen Nutzungsverteilung wider. Im Erdgeschoss finden sich
überwiegend gewerbliche Nutzungen. Gewohnt wird in den Obergeschossen.
Das Belgische Viertel hat eine besondere gesamtstädtische beziehungsweise überregionale
Anziehungskraft. Sie führt dazu, dass der öffentliche Raum nachts vermehrt als Treffpunkt und für
ein geselliges Beisammensein genutzt wird. Nutzungskonflikte, wie etwa nächtliche
Lärmbelastungen der Anwohner, sind die Folge.
Planungsrechtlich ist das Plangebiet überwiegend nach § 34 BauGB zu beurteilen. Wie im Teil A
der Begründung erläutert, sind zudem folgende Pläne innerhalb des Plangebiets rechtskräftig:
− Fluchtlinienplans Nummer 136 mit Regelungen zu Straßenbegrenzungs- beziehungsweise
Baufluchtlinien sowie in Teilen auch zu Vorgartenflächen.
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− Durchführungsplan 65452/03 für die Bereiche zwischen Lütticher Straße, Moltkestraße,
Aachener Straße und Brüsseler Straße mit Regelungen zu Fluchtlinien, Vorgärten und
einen öffentlichen Parkplatz.
− Abstandsflächensatzung Nummer 6 "Satzung über die Unterschreitung der
Abstandsflächen für den Teilbereich der Ortslage Köln-Neustadt/Nord / nördlich der
Aachener Straße". Im gesamten Geltungsbereich dieser Satzung gilt für die Tiefe der
Abstandsfläche gemäß § 6 Absatz 5 der BauO NRW in Verbindung mit § 81 Absatz 1
Nummer 5 BauO NRW das Maß H = 0,38
Angrenzend an das Plangebiet liegt der Bebauungsplan 65454/05 mit dem Arbeitstitel: "Genter
Straße", der seit dem 16.11.2011 rechtskräftig ist. Er regelt das Planungsrecht zwischen Genter
Straße, Brabanter Straße, Antwerpener Straße und Brüsseler Straße.
1.1.2 Beschreibung Nullvariante
Die Nullvariante ist die Bestandssituation. Es erfolgt keine Aufstellung des Bebauungsplanes. Das
vorhandene Planungsrecht behält seine Gültigkeit. Planungsrechtlich ist das Gebiet bei dieser
Variante nach § 34 BauGB beziehungsweise nach den oben aufgeführten Plänen zu beurteilen.
1.1.3 Beschreibung Planung
Durch den Bebauungsplan sollen die planungsrechtlichen Rahmenbedingungen geschaffen
werden, um die vorhandene Wohnnutzung im Belgischen Viertel zu schützen, zu erhalten und
fortzuentwickeln. Zudem sollen gewerbliche Nutzungen, die das belgische Viertel in seiner
besonderen Eigenart prägen, planungsrechtlich gesichert werden soweit sie mit der Wohnfunktion
in Einklang stehen.
Der Bebauungsplan verfolgt daher die Absicht, das Plangebiet in Bereiche zu gliedern, in denen
unterschiedliche Schwerpunkte bezüglich der Konzentration, dem Schutz und der Fortentwicklung
der Wohnnutzung gesetzt werden. Analog dazu wird die Zulässigkeit wohnfremder
beziehungsweise gewerblicher Nutzungen, insbesondere Schank- und Speisewirtschaften sowie
bestimmte Einzelhandelsbetriebe (Kioske), geregelt. Die Zulässigkeit von Betrieben bestimmt sich
durch die Verträglichkeit mit der übergeordneten Zielsetzung, die Wohnnutzung zu erhalten, zu
schützen und weiterzuentwickeln.
Über einen sogenannte einfachen Bebauungsplan gemäß § 30 Absatz 3 BauGB, der lediglich die
Nutzungen innerhalb des Plangebietes regelt, erfolgt die Festsetzung von WB- und WA-Gebieten
zur Steuerung von Wohnen, Einzelhandelsnutzungen sowie Schank- und Speisewirtschaften.
Regelungen zum Maß der baulichen Nutzung erfolgen nicht. Die Zulässigkeit von Vorhaben richtet
sich insoweit nach § 34 BauGB. Vorhandene Baurechte in Bezug auf die Bebauungsstruktur,
werden durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht ausgeweitet.
1.2 Bedarf an Grund und Boden
Bestandsnutzung in m² Planung (Bestandssicherung) in m²
Verkehrsflächen
Fläche für Gemeinbedarf (Kirche)
Wohngebietsflächen
Summe:
41.466
2.112
91.082
134.660
Verkehrsflächen
Fläche für Gemeinbedarf (Kirche)
allgemeines Wohngebiet
besonderes Wohngebiet
öffentliche Grünfläche (Spielplatz)
Summe:
40.315
2.112
34.448
56.634
1.151
134.660
1.3 Berücksichtigung der Ziele des Umweltschutzes
Als Ziele des Umweltschutzes werden die einschlägigen Gesetze, Rechtsverordnungen, Erlasse,
Verwaltungsvorschriften und " Technischen Anleitungen" zugrunde gelegt, die für die jeweiligen
Schutzgüter in Bauleitplanverfahren anzuwenden sind. Die EU- Schutzziele finden sich im
Wesentlichen umgesetzt im deutschen Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG,
Luftreinhalteplanung, Lärmminderung) und seinen Verordnungen, dem Bundesnaturschutzgesetz
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(BNatschG – Arten-, Landschafts- und Biotopschutz) und Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG –
Bodenschutz, Schutz vor beziehungsweise Umgang mit schädlichen Bodenveränderungen) und
seiner Verordnung sowie dem Denkmalschutzgesetz (DSchG). Auf Landesebene greifen weitere
Regelungen wie die Geruchsrichtlinie Nordrhein Westfalen (GIRL – Beurteilung von Gerüchen), das
Landeswassergesetz Nordrhein Westfalen (LG NW – Schutz des Grundwasserdargebotes) sowie
Verordnungen auf Ebene der Bezirksregierungen wie Wasserschutzzonen-Verordnungen.
Auf kommunaler Ebene werden die Baumschutzsatzung, der Landschaftsplan und der
Luftreinhalteplan der Stadt Köln berücksichtigt. Die Ziele des Umweltschutzes werden bei der
Beschreibung und Bewertung der einzelnen Schutzgüter näher beschrieben.
Grenzüberschreitende Auswirkungen von Bebauungsplänen oder Flächennutzungsplan -
Änderungen sind in Köln aufgrund der Lage in großem Abstand zu Landesgrenzen nicht zu erwarten.
Raumbedeutsame Planungen werden mit den angrenzenden Gemeinden abgestimmt.
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2. Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
2.1 Nicht durch die Planung betroffene Umweltbelange
− Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete:
Es befinden sich keine Natura 2000 Schutzgebiete oder europäische Vogelschutzgebiete
innerhalb oder im Umfeld des Plangebiets.
− Landschaftsplan:
Für das Plangebiet enthält der Landschaftsplan (LP) keine Festsetzungen.
− Pflanzen:
Insgesamt besteht innerhalb des Plangebietes ein Defizit an Freiflächen und
Grünstrukturen. Der Brüsseler Platz bildet die zentrale Mitte des Quartiers, die einen alten
Baumbestand aufweist. Daneben stellt die als Allee mit großzügig begehbarem
Mittelstreifen ausgeführte Moltkestraße die einzige signifikante Grünstruktur im Viertel dar.
Die homogen gewachsene Mittelallee besteht aus Linden und steht nach § 41 LNatSchG
(gesetzlich geschützte Allee) unter Schutz. Durch die Planung wird nicht in die Grünstruktur
eingegriffen. Die Bebaubarkeit von Grundstücken ist weiterhin nach § 34 BauGB zu
beurteilen. Entlang der Lütticher Straße und der Genter Straße wird eine Vorgartenzone
planungsrechtlich abgesichert.
− Tiere und biologische Vielfalt:
Im Plangebiet kommen keine nach § 30 BNatSchG beziehungsweise § 42 LNatSchG NRW
gesetzlich geschützten Biotope vor. Das Plangebiet liegt innerstädtisch und ist stark
anthropogen geprägt. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes haben keine Auswirkungen
auf die biologische Vielfalt und den Lebensraum von Tieren innerhalb des Stadtraumes.
− Eingriff/Ausgleich:
Entsprechend § 1a Absatz 3 Satz 6 BauGB ist grundsätzlich keine Eingriffs-
/Ausgleichsbilanzierung erforderlich. Zudem werden durch die bestandssichernden
Festsetzungen im Bebauungsplan keine weiteren Eingriffe ausgelöst.
− Landschaftsbild/ Ortsbild:
Die Festsetzungen des Bebauungsplanes ändern am Landschafts- und Ortsbild nichts.
Lediglich die vorhandene Nutzungsstruktur, die das Quartier prägt, wird planungsrechtlich
gesichert. Bauliche Vorhaben sind im Weiteren nach § 34 BauGB zu beurteilen. Die das
Gebiet prägenden Vorgärten im Bereich der Lütticher und Genter Straße werden
planungsrechtlich gesichert. Zudem wird eine Spielplatzfläche im Bereich des Brüsseler
Platzes festgesetzt.
− Boden:
Gemäß der Karte der Bodenkarte NW 1:50.000 sind keine schutzwürdigen Böden
vorhanden. Aufgrund der Vornutzung liegen keine natürlichen Bodenverhältnisse vor. Durch
die Planung werden die Bodenverhältnisse nicht geändert.
− Erschütterungen:
Im Bebauungsplangebiet sind keine nennenswerten Erschütterungen zu erwarten. Nur die
Bereiche westlich der Moltkestraße und Bismarckstraße sind durch Erschütterungen des
Schienenverkehrs vorbelastet.
− Oberflächenwasser:
Im Änderungsbereich befinden sich keine Wasserflächen.
− Grundwasser:
Die Festsetzungen des Bebauungsplans haben keine Auswirkungen auf den
Grundwasserkörper. Das Plangebiet liegt nicht innerhalb von einem
Trinkwasserschutzgebiet.
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− Abwasser:
Die Entsorgung von Schmutz- und Niederschlagswasser wird durch den Bebauungsplan
nicht verändert.
− Darstellungen von sonstige Fachplänen, insbesondere des Wasser-, Abfall-,
Immissionsschutzrechtes:
Das Plangebiet liegt innerhalb des Stadtgebietes, wofür ein Luftreinhalteplan aufgestellt
wurde. Die Ziele der Luftreinhaltung sind durch die Aufstellung des Bebauungsplanes nicht
betroffen.
Das Plangebiet liegt nicht in einem Wasserschutzgebiet.
− Erneuerbare Energien/Energieeffizienz
Die Gewinnung oder Nutzung erneuerbarer Energien ist nicht Gegenstand der Regelungen
des geplanten Bebauungsplanes. Die Nutzung erneuerbaren Regelungen ist gemäß den
bauordnungsrechtlichen Vorgaben möglich.
− Klima, Kaltluft/ Ventilation
Das Plangebiet ist hitzebelastet. Jedoch wird der bauliche Bestand nicht durch die Planung
verändert, sodass der Bebauungsplan keine Auswirkungen auf die stadtklimatische
Situation hat.
2.2 Durch die Planung betroffene Umweltbelange
2.2.1 Klima und Luft (§1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB)
Luftschadstoffe – Emissionen, Immissionen und Erhaltung der bestmöglichen
Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden
Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht
überschritten werden (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a und h BauGB)
Ziele des Umweltschutzes:
BImSchG, 39. BImSchV, TA Luft, Abstandserlass NW
Bestand:
Die Verkehrsbelastung und die angrenzende Blockrandbebauung der Moltke- sowie
Bismarckstraße legen nahe, dass in diesen Bereichen mit einer erhöhten verkehrsbedingten
Luftschadstoffbelastung zu rechnen ist. Mittels einer Grobscreening-Berechnung der
Stickstoffdioxidbelastung des Umwelt- und Verbraucherschutzamtes der Stadt Köln vom
11.01.2017 und vom 21.10.2019 wurde die Belastung im Jahresdurchschnitt ermittelt. Nach dieser
Berechnung kann angrenzend an das Plangebiet an folgenden Straßenabschnitten mit einer
erhöhten Stickstoffdioxidbelastung gerechnet werden:
− Venloer Straße zwischen Bismarckstraße und Brabanter Straße,
− Brabanter Straße zwischen Antwerpener Straße und Genter Straße,
− Aachener Straße zwischen Bahndamm und Moltkestraße und
− Vogelsanger Straße zwischen Bahndamm und Moltkestraße/Bismarckstraße.
Prognose (Plan/Nullvariante):
Die vorhandene Luftqualität im Plangebiet wird sich nicht erheblich ändern, da die
Emissionsquellen Gebäudeheizung und Kfz-Verkehr im Nahbereich bereits vorhanden sind. Es
kommt nicht zu einer erheblichen Erhöhung der Emissionen.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:
nicht erforderlich.
Bewertung:
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Die Ziele der Luftreinhaltung sind nicht betroffen. Unter Beachtung der inzwischen
veränderten Flottenzusammensetzung (HBEFA 3.3, INFRAS, 2014) und für das Prognosejahr
2020 kommt die Screeningberechnung zu dem Ergebnis, dass die Grenzwerte für Stickstoffdioxid
an allen untersuchten Straßenabschnitten innerhalb des Plangebietes eingehalten werden.
Außerhalb des Plangebietes ist in einzelnen Straßenabschnitten der Venloer Straße, Brabanter
Straße und Teile der Aachener Straße mit einer erhöhten Stickstoffdioxidbelastung zu rechnen.
Die Auswirkungen der Planung sind als geringfügig einzustufen.
2.2.2 Mensch, Gesundheit, Bevölkerung (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe c BauGB)
Darstellungen von sonstige Fachplänen, insbesondere des Wasser-, Abfall-,
Immissionsschutzrechtes (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g BauGB)
Ziele des Umweltschutzes:
Luftreinhalteplan, Wasserschutzzonen-VO
Lärm
Ziele des Umweltschutzes:
DIN 4109, DIN 185, BImSchG, 16. BImSchV, TA Lärm, Freizeitlärmerlass, 18. BImSchV,
BauGB (gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse).
Bestand:
Gewerbelärm
Vorbelastung
Von außerhalb des Bebauungsplangebietes wirken Gewerbebetriebe auf das Plangebiet
ein. So grenzt das Bebauungsplangebietes im Süden an die Bebauung der Aachener Straße
an. Hier befinden sich in hoher Dichte Gastronomiebetriebe sowie ein Diskothekenbetrieb und ein
Schauspielbetrieb. Im Bereich der westlichen Bebauungsplangrenze ist mit keiner
nennenswerten gewerblichen Vorbelastung zu rechnen, hier wirkt die Lärmart "öffentlicher
Schienenverkehr" ein. An der Nordwestspitze des Bebauungsplangebietes wirkt ein
Nahversorger mit Discounter auf das Gebiet ein. An der nördlichen Bebauungsplangrenze
befinden sich verschiedene Gastronomiebetriebe, ein Supermarkt sowie mehrere
Geschäftsgebäude. An der östlichen Bebauungsplangrenze wirken Gastronomiebetriebe sowie
Einzelhandelsgeschäfte auf das Plangebiet. Weiterhin befindet sich östlich des
Bebauungsplangebietes ein mehrstöckiges öffentliches, bewirtschaftetes Parkhaus, dieses ist auf
den einzelnen Etagen geschlossen und verfügt über Lüftungsöffnungen.
Entsprechend der vorliegenden Unterlagen sowie der Begehung vor Ort, ist im Tag- und
Nachtzeitraum an den Grenzen des Bebauungsplangebietes mit keiner Überschreitung der
Immissionsrichtwerte der TA Lärm zu rechnen. Ergänzend wurden stichprobenhafte orientierende
Messungen durchgeführt. Diese sind aufgrund der vorherrschenden Geräusche im Stadtgebiet als
Orientierungshilfe bei der Einschätzung der gewerblichen Vorbelastung zu sehen und wurde ins
Rechenmodell unter der Annahme, dass die Vorbelastung an den gewählten Immissionsorten die
Immissionsrichtwerte der TA Lärm jeweils ausschöpft, eingestellt. Die Lage der Immissionsorte ist
im Bericht zur Schalltechnische Untersuchung vom März 2020 auf Seite 28 verzeichnet.
Bestandsbetriebe im Plangebiet
Innerhalb des Untersuchungsgebietes der schalltechnischen Analyse sind ca. 190
Bestandsbetriebe ermittelt worden. Das Spektrum der ermittelten Betriebe ist sehr vielseitig. Es
finden sich u. a. Dienstleitungsbetrieb, Büros, Gewerbebetriebe, Gastronomie und
Einzelhandelbetriebe innerhalb des Untersuchungsgebietes. Die Abschätzung der jeweiligen
Emissionen der zu betrachtenden Betriebe wurde mittels Ortsterminen, einschlägiger Studien,
Normen, Erfahrungswertens sowie zum Teil durch Messung vor Ort ermittelt. Weiterhin wurde auf
die jeweils vorliegenden Bauakten und ordnungsbehördlichen Genehmigungen zurückgegriffen. Es
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wurden punktuelle Berechnungen hinsichtlich der gewerblichen Emittenten durchgeführt. Darüber
hinaus wurde farbige Lärmkarten tags/nachts erstellt.
Betrachtet man die Einzelergebnisse der untersuchten Betriebe zunächst ohne
Außengastronomie, so ist im Grundsatz kein Immissionskonflikt zu erkennen.
Anders stellt sich der Sachverhalt dar, wenn die Außengastronomie mitbetrachtet wird. In
diesem Fall kommt es zu einer Überschreitung der Richtwerte. Hierbei ist zu beachten, dass die
Betriebe über eine ordnungsbehördliche Erlaubnis für einen Betrieb der Außengastronomie nach
22 Uhr verfügen. Diese Genehmigung für einen Nachtbetrieb ist über eine Verschiebung des
Tagzeitraumes in den Nachtzeitraum analog dem LImSchG in Verbindung mit der TA Lärm sowie
des aktuellen Freizeitlärmerlasses NRW möglich.
Das Lärmgutachten untersucht die Überschreitung der Immissionsrichtwerte durch den
Betrieb von Außengastronomie tags und nachts bei strikter Betrachtung nach TA Lärm, das heißt
ohne eine Verschiebung des Tagzeitraumes. Es zeigt sich, dass bei einer Betrachtung der
Außengastronomie strikt nach TA Lärm im gesamten Plangebiet die Immissionsrichtwerte der TA
Lärm für ein Besonderes Wohngebiet (WB) sowie für ein Allgemeines Wohngebiet (WA) von 40
dB(A) nachts um bis zu 20 dB(A) überschritten werden.
Im Bereich des Brüsseler Platzes ist durch den Betrieb der Außengastronomie bereits im
Tagzeitraum von einer Überschreitung um bis zu 3 dB(A) der Immissionsrichtwerte für Allgemeine
Wohngebiete tags von 55 dB(A) auszugehen.
Das Gutachten legt nahe, die Außengastronomie innerhalb des Plangebietes
einzuschränken. Festsetzungen zur Außengastronomie im öffentlichen Straßenraum sind im
Bebauungsplan jedoch planungsrechtlich nicht möglich. Dieser Immissionskonflikt ist
ordnungsbehördlich zu lösen. Insgesamt zeigt das Gutachten auf, dass die derzeit
genehmigten Gewerbebetriebe die Immissionsrichtwerte der TA Lärm im Tag – sowie im
Nachtzeitraum ausschöpfen beziehungsweise in dem oben genannten Einzelfall sogar
überschreiten.
Straßenverkehrsgeräusche
Auf das Plangebiet wirken Geräusche aus dem öffentlichen Straßenverkehr ein. Die
flächigen Berechnungen zeigen, dass durch den Straßenverkehr die Orientierungswerte der DIN
18005 von 55 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts für allgemeine Wohngebiete sowie 60 dB(A) tags
und 45 dB(A) nachts für Besondere Wohngebiete zum Teil überschritten werden. Somit lassen
sich mit Ausnahme der Bismarckstraße die Überschreitungen der Orientierungswerte um
maximal 10 dB(A) tags und 15 dB(A) nachts in dem Gebiet WA und maximal 5 dB(A) tags
und 15 dB(A) nachts in dem Gebiet WB ablesen. Der sogenannte Sanierungswert von 70 dB(A)
tags beziehungsweise 60 dB(A) nachts wird im Planfall nicht erreicht beziehungsweise
überschritten.
Überwiegend liegen die Beurteilungspegel innerhalb des Plangebietes in den ungünstigsten
Geschosshöhen unter 65 dB(A) tags beziehungsweise 60 dB(A) nachts. Am lautesten ist es im
Bereich der Bismarckstraße, wo im baulichen Bestand im ungünstigsten Geschoss (Höhe 18,6 m)
die sogenannten sanierungswerte um 1 dB(A) unterschritten werden. Die Orientierungswerte für
WA-Gebiete werden hier um bis zu 14 dB(A) tags und nachts überschritten. Die
Innenhofbereiche innerhalb des Plangebietes sind vergleichsweise ruhig. Die Beurteilungspegel
sind hier tagsüber kleiner 55 dB(A) und nachts geringer als 50 dB(A).
Schienenverkehrsgeräusche
Auf das Plangebiet wirken Geräusche aus dem öffentlichen Schienenverkehr der ICE -
Strecke der Deutschen Bahn AG und der Kölner Verkehrsbetriebe (KVB Linien 1 und 7) ein.
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Die schalltechnische Untersuchung für das Belgisches Viertel weißt über flächige
Berechnungen in den Schallimmissionsplänen nach, dass die Geräusche durch den öffentlichen
Schienenverkehrslärm, die Orientierungswerte der DIN 18005 von 55 dB(A) tags und 45 dB(A)
nachts für allgemeine Wohngebiete sowie 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts für besondere
Wohngebiete zum Teil überschritten werden, die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV für
allgemeine Wohngebiete von 59 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts beziehungsweise 64 dB(A) tags
und 49 dB(A) nachts für besondere Wohngebiete, werden ebenfalls zum Teil überschritten.
Außerhalb des Plangebietes entlang der DB-Trasse sind Beurteilungspegel von 72 dB (A)
in den oberen Gebäudehöhen (18,6 m) der Randbebauung zu erwarten. Dieser Wert liegt oberhalb
der sogenannten Sanierungspegel. Entlang des Streckenabschnittes Zentrum West der Strecke
2630 wurde bereits eine Lärmsanierung von Seiten der Bahn eingeleitet. Im Rahmen des
Lärmsanierungsprogrammes des Bundes war das Projekt im Anhang der "Richtlinie zur Förderung
von Maßnahmen zur Lärmsanierung an bestehenden Schienenwegen des Bundes" enthalten. Für
die Strecke 2630 wurde der Kilometerbereich 0,700 bis 7,100 beim BMVS Jour-Fixe vom
17.09.2009 für eine Lärmsanierung freigegeben und mit der Plangenehmigung des
Eisenbahnbundesamtes vom 19.4.2010 die Umsetzung von aktiven Schallschutzmaßnahmen
durch Schallschutzwände ermöglicht. Als Ergänzung zu den aktiven Lärmschutzmaßnahmen
wurden nach dem Erläuterungsbericht zur Lärmsanierung vom 23.06.2009 von der Bahn auch
passive Schallschutzmaßnahmen, wie der Einbau von Schallschutzfenstern und Lüftern
vorgesehen.
Innerhalb des Plangebietes, östlich der Moltkestraße sowie der Bismarckstraße lassen sich
auf der obersten betrachteten Gebäudehöhe von 18,6 m Beurteilungspegel von unterhalb 62 dB(A)
im Tag- und Nachtzeitraum feststellen. In östlicher Richtung im Bereich der Brüsseler Straße sind
die Beurteilungspegel kleiner 55 dB (A) tags und nachts in dieser Rechenhöhe. Bei einer mittleren
Gebäudehöhe von 10,5 m sind östlich der Moltkestraße sowie der Bismarckstraße
Beurteilungspegel unterhalb von 65 dB(A) tags und nachts zu erwarten. Im Bereich der Innenhöfe
sowie östlich der Brüsseler Straßen treten deutlich niedrigere Beurteilungspegel unterhalb von 50
dB (A) in der Rechenhöhe von 10,5 m auf.
Gesamtverkehr
Es zeigt sich, dass die Geräusche verursacht durch den Gesamtverkehr, die
Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV für allgemeine Wohngebiete von 59 dB(A) tags und 49
dB(A) beziehungsweise 64 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts für besondere Wohngebiete in allen
betrachteten Geschossen straßenseitig im Plangebiet tags und nachts zum Teil überschreitet, die
Orientierungswerte der DIN 18005 von 55 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts für allgemeine
Wohngebiete sowie 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts für besondere Wohngebiete werden
ebenfalls im Bestandsfall teilweise überschritten.
Prognose (Plan/Nullvariante):
Die geplanten Festsetzungen haben keine wesentlichen Auswirkungen auf die im
Gutachten angesetzten Verkehrsstärken und den Schienenverkehr. Somit entspricht der Plan-
/Nullfall in auf den Straßen und Schienenverkehr dem Bestand. In Bezug auf den Gewerbelärm
macht das Lärmgutachten deutlich, dass eine Etablierung von weiteren störenden Gewerbe
aufgrund der ermittelten Immissionsanteile nicht zu empfehlen ist. Die gewerblichen Nutzungen
werden durch den Bebauungsplan stärker reglementiert. Dies wird dazu führen, dass sich die
Lärmsituation mittel- bis langfristig verbessert, hat jedoch auch zur Folge, dass die bestehenden
Betriebe neue Schutzansprüche berücksichtigen müssen. So kann ordnungsbehördlich ein
stärkerer Regulationsbedarf in Bezug auf die Außengastronomie erwartet werden.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:
Das Lärmgutachten hat gezeigt, dass die derzeit genehmigten Gewerbebetriebe die
Immissionsrichtwerte der TA Lärm im Tag- sowie im Nachtzeitraum ausschöpfen, dies bedeutet,
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dass die jeweils zulässigen Immissionsrichtwerte in Summe überwiegend eingehalten werden,
aber im zu untersuchenden Bereich keine weiteren Immissionsanteile zulassen, die eine
Etablierung von weiteren störenden Gewerbe im Plangebiet ermöglichen. Der Bebauungsplan
sieht daher vor, die gewerbliche Nutzung durch die Festsetzung von allgemeinen Wohngebieten
und besonderen Wohngebieten einzuschränken. Durch sogenannte Fremdkörperfestsetzungen
werden genehmigte Gewerbebetriebe auf Ihren Bestand festgeschrieben, um den Bestand zu
schützen, weitere Entwicklungen jedoch einzugrenzen. Die geplanten Festsetzungen sollen auch
weitere Kioske und Nachtsupermärkte reglementieren, da diese Betriebe den Effekt der
Ansammlung von Personen im öffentlichen Verkehrsraum verschärfen. Die Lärmkonflikte in Bezug
auf die Außengastronomie sind ordnungsbehördlich zu lösen.
Im Bebauungsplan sind über die freie Schallausbreitung die maßgeblichen Außenlärmpegel
aufgenommen und in Form von 5 dB Klassen als Lärmpegelbereiche dargestellt, um in Zukunft im
Falle von Neubauvorhaben und Nutzungsänderungen einen adäquaten Lärmschutz
sicherzustellen.
Gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen
entsprechend den in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen (LPB) an den
Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen zu treffen. Grundlage hierfür sind die
maßgeblichen Außenlärmpegel nach DIN 4109-1 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar
2018 – Beuth Verlag GmbH, Berlin).
Die Berechnung der Lärmpegelbereiche erfolgte unter Freifeldbedingungen. Daher wird im
Bebauungsplan folgende Öffnungsklausel aufgenommen, damit bei einem entsprechenden
schalltechnischen Nachweis einer sachverständigen Stelle entsprechend der konkreten Planung
von den Vorgaben für den ungünstigen Fall (worst-case-Fall) abgewichen werden kann:
Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zulässig, wenn
im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung ein
niedrigerer Lärmpegelbereich an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen
nachgewiesen wird.
An Fassadenbereichen, an denen die Lärmbelastung aus dem Straßen- und
Schienenverkehr über 45 dB(A) nachts liegt, ist für Räume mit Schlaffunktion (Schlafzimmer,
Kinderzimmer) geeigneter Schallschutz notwendig, um ungestörtes Schlafen zu ermöglichen. Es
wird festgesetzt, dass bei Schlaf- und Kinderzimmern bei einem Beurteilungspegel > 45 dB(A) im
Nachtzeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) eine fensterunabhängige Belüftung durch schallgedämmte
Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen bei geschlossenen Fenstern und Türen
sicher zu stellen ist.
Auch bei dieser Festsetzung ist die Eigenabschirmung der bereits vorhandenen Gebäude
zu beachten. Dementsprechend wird ist eine Öffnungsklausel vorgesehen, die es ermöglicht auf
eine entsprechende Lüftung zu verzichten, wenn über ein Lärmgutachten eine geringere
Lärmbelastung nachgewiesen wird.
Bewertung:
Das Plangebiet ist bereits im Bestandsfall erheblich durch Gewerbelärm und
Verkehrsgeräusche vorbelastet. Die vorgeschlagenen Vermeidungs-/Minderungs- und
Ausgleichsmaßnahmen werden dazu führen, dass sich die Gewerbelärmsituation innerhalb des
Plangebietes verbessern wird. Anzumerken ist, dass die nächtlichen fußläufigen Verkehre im
öffentlichen Verkehrsraum sowie der Lärm, der durch den Aufenthalt von Menschen im öffentlichen
Straßenraum z. B. im Bereich von Gastronomiebetrieben, Diskotheken und Musikkneipen, die sich
aufgrund des Nichtraucherschutzgesetzes auf öffentlichen Verkehrsflächen aufhalten, eine
erhebliche Lärmquelle darstellen. Dieser Sachverhalt lässt sich lärmtechnisch räumlich nicht
eingrenzen und wurde daher im Gutachten nicht berücksichtigt. Zudem kann diese
Problemstellung planungsrechtlich nicht geregelt werden.
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Altlasten
Ziele des Umweltschutzes:
BBodSchG, BBodSchV, LAWA-Richtlinie, LAGA-Anforderungen, TA Siedlungsabfall, KrW-
/-AbfG.
Bestand:
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst den Altstandort Nr. 104109. Dieser
betrifft ein schmales Grundstück nördlich angrenzend an die Antwerpener Straße zwischen
Brüsseler Straße und Friesenplatz. Im Rahmen einer Neubebauung im Jahr 2006 mit
Mehrfamilienhäusern und einer Tiefgarage wurde auf dieser Fläche großräumig Boden
ausgehoben und damit mögliche Belastungen durch umweltrelevante gewerbliche Vornutzungen
(Garagenhof mit Tankstelle, Werkstatt, Druckerei) weitestgehend entfernt. Der Altstandort ist heute
nahezu komplett bebaut oder versiegelt, ein schmaler Streifen Begleitgrün existiert am westlichen
Rand des Grundstücks. Der Altstandort ist im Kataster der Altlasten und altlastenverdächtigen
Flächen der Stadt Köln als "Fläche saniert (ohne Überwachung)" charakterisiert und nachrichtlich
registriert.
Weitere Erkenntnisse über Altlasten oder entsprechende Verdachtsmomente im Plangebiet
liegen nicht vor. Dies schließt jedoch grundsätzlich nicht aus, dass vor Ort (Rest-)
Belastungen erkundet werden können. Sollte bei Bau- oder Abbruchmaßnahmen
Bodenbelastungen festgestellt werden, ist wie allgemein üblich und bekannt die untere
Bodenschutzbehörde der Stadt Köln zu informieren.
Prognose (Plan/Nullvariante):
Ein Bodeneingriff im Bereich des Altstandortes selbst erfolgt durch das Planverfahren nicht.
Gleichwohl wird in den Bebauungsplan ein textlicher Hinweis auf den Altstandort 104109
"Antwerpener Straße" aufgenommen.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:
Sind nicht erforderlich. Ein Hinweis wird in den Bebauungsplan aufgenommen.
Bewertung:
Es kann ausgegangen werden, dass bei unveränderter Nutzung keine Gefährdung durch
den Altstandort ausgeht. Der Altstandort ist bei Bodenengriffen zu untersuchen und zu bewerten.
Gefahrenschutz
zum Beispiel Hochwasser, Magnetfeldbelastung, Störfallrisiko, Starkregen
Ziele des Umweltschutzes:
gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung
(§ 1 Absatz 5 Nummer 1 BauGB) und je nach Belang: Hochwasserschutzkonzept; HWRM-PL,
BImSchG, 26. BImSchV, Abstandserlass; Seveso-III-RL, 12. BImSchV, KAS 18
Bestand:
Hochwasserschutz:
Das Plangebiet ist auch von einem Extremhochwasser des Rheins nicht betroffen.
Elektromagnetische Felder:
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Von Trafostationen können elektromagnetische Vorbelastungen ausgehen. Weitere
mögliche Gefahren aus Magnetfeldbelastungen sind im Plangebiet nicht bekannt.
Störfallrisiko:
Es besteht kein Störfallrisiko.
Starkregen:
Bereits bei einem 30-jährlich auftretenden Starkregenereignis (mittleres Ereignis) ist das
Plangebiet ausgehend vom Geländetiefpunkt an der Bahnunterführung Venloer Straße im Bereich
der Moltkestraße, Bismarckstraße, Brüsseler Platz, Antwerpener Straße, Neue Maastrichter Straße
und Brüsseler Straße von lokalen Überflutungen von circa 0,5 m bis circa 0,75 m betroffen. Zudem
besteht für verschiedene insbesondere stark versiegelte Grundstücksflächen ein Starkregenrisiko.
Durch die Neuaufstellung des Bebauungsplanes wird das Risiko nicht verändert. Im
Bebauungsplan wird ein entsprechender Hinweis aufgenommen.
Kampfmittel:
Eine Kampfmittelbelastung kann innerhalb des Plangebietes nicht ausgeschlossen werden.
Im Rahmen einer konkreten Vorhabenrealisierung sind die Risiken durch Kampfmittel im Rahmen
von weiteren Untersuchungen zu klären.
Prognose (Plan/Nullvariante):
Hochwasserschutz:
Die Situation zum Hochwasser ändert sich nicht.
Elektromagnetische Felder:
Die mögliche vorhandene elektromagnetische Vorbelastung bleibt bestehen.
Störfallrisiko:
Es entsteht kein neues Störfallrisiko.
Starkregen:
Die für den Bestand bestehende Situation bleibt erhalten.
Kampfmittel:
Es erfolgen keine Bodeneingriffe durch den Bebauungsplan selbst. Risiken hinsichtlich
vorhandener Kampfmittel im Boden bleiben aber weiterhin bestehen. In den Bebauungsplan wird
ein Hinweis zu einer möglichen Kampfmittelbelastung aufgenommen. Eine Überprüfung des
konkreten Verdachts auf Kampfmittel beziehungsweise Militäreinrichtungen sowie der zu
überbauenden Flächen auf Kampfmittel wird spätestens im Rahmen des
Baugenehmigungsverfahrens durchgeführt.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger
Umweltauswirkungen:
Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes kommt es nicht zu Auswirkungen auf sonstige
Gesundheitsbelange / Risiken, so dass keine Vermeidungs-, Minderungs- und
Ausgleichsmaßnahmen erforderlich werden. Maßnahmen zum Starkregen sowie die
Berücksichtigung von Abständen zur vorhandenen Trafostation sind ggf. im
Baugenehmigungsverfahren zu berücksichtigen. Das nicht klärpflichtige Niederschlagswasser ist
gemäß § 44 Absatz 1 Landeswassergesetz von Grundstücken vorrangig zu versickern, sofern das
Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Die zu überbauenden Flächen sind bei einer
Baugenehmigung auf Kampfmittel zu überprüfen.
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Bewertung:
Es besteht heute und zukünftig keine Hochwassergefahr aus einem Extremhochwasser des
Rheins. Ebenso besteht heute und zukünftig kein Störfallrisiko. Von der vorhandenen Trafostation
kann eine Elektromagnetische Vorbelastung aus gehen, die die nach dem Bebauungsplan-
Verfahren zukünftige Nutzung betrifft. Die Überflutung einzelner Flächen durch ein
Starkregenereignis muss bei der Genehmigung von zukünftig zulässigen Vorhaben berücksichtigt
werden.
2.2.3 Kultur- und sonstige Sachgüter (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe d
BauGB)
Ziele des Umweltschutzes:
BauGB, BNatSchG, Denkmalschutzgesetz
Bestand:
Die von Josef Stübben geplante und ab 1881 von ihm ausgeführte Stadterweiterung von
Köln gehört zu den bedeutendsten und umfassendsten städtebaulichen Leistungen des
späten 19. Jahrhunderts in Deutschland.
Die im ehemaligen Rayongelände der mittelalterlichen Stadtbefestigung geplante und
halbkreisförmig um die Altstadt gelegte Neustadt wurde in verschiedene Wohnviertel
eingeteilt. Westlich, zwischen Gladbacher und Zülpicher Straße, entwickelte sich das
sogenannte "Westend“, das durch den Stadtgarten und verschiedene begrünte
Platzanlagen alle Voraussetzungen für ein gutbürgerliches Wohnviertel bot. Das heutige
Belgische Viertel stellt hiervon einen Teilbereich dar.
Dieses gutbürgerliche Wohnviertel bot ein relativ einheitliches Bild vornehmer, meist mit
reicher Fassadengliederung versehener Mietshäuser – bei allerdings starker baulicher
Blockdichte. Das Mietwohngebäude, die quantitativ gesehen wichtigste neue Bauaufgabe
der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts, ist zentraler Bestandteil des entstandenen
neustädtischen Bauensembles mit weit in den Blockinnenbereich ragenden Seitenflügeln
und zum Teil Hinterhäusern der Zeit des Historismus und des Jugendstils. In diesem Gebiet
entstanden vornehmlich Mittel- und Großwohnungen. Mit seinen hofseitigen Flügelbauten
belegt der Mietwohnungsbau zum einen das hohe Wirtschaftswachstum Kölns und den
daraus resultierenden gesteigerten Bedarf an Mietwohnungen, zum anderen aber auch die
gehobenen Ansprüche, also den Wunsch nach mehr Wohnraum der damaligen Bewohner.
Trotz mancher Verluste an historischer Substanz im Gebiet zeigt sich auch heute noch im
Wesentlichen das um die Jahrhundertwende entstandene charakteristische städtebauliche
Bild von vier- bis fünfgeschossig bebauten Straßenzügen, die in Teilen heute noch durch
ein historistisch-variantenreiches Erscheinungsbild der bauzeitlich erhaltenen Fassaden
geprägt werden.
In der Maastrichter Straße entstanden vor allem Wohn- und Geschäftshäuser für Bewohner
mit mittleren bis gehobenen Wohnansprüchen. Der Brüsseler Platz, der teilweise auf dem
Terrain der Lünette 5 angelegt wurde, ist im Wesentlichen um 1898 bebaut worden. 1902 bis
1906 folgte die anstelle einer Notkirche in neuromanischen Formen errichtete katholische
Pfarrkirche Sankt Michael. Das ursprüngliche gutbürgerliche Erscheinungsbild des Platzes
wird auch heute noch durch die erhaltene städtebauliche Maßstäblichkeit und einzelne
erhaltene reich gegliederten Fassaden der denkmalgeschützten Gebäude geprägt. Die
Lütticher Straße, von der Flandrische Straße zur Moltkestraße verlaufend, wurde als Straße
mit Vorgärten an beiden Seiten angelegt und teilweise bereits 1884/85, im Wesentlichen
aber um 1895/97 sowie teilweise auch 1902/05 bebaut. Gebäudevorsprünge über die
gesamte Höhe (Standerker) sind in der Lütticher und Genter Straße in Bereichen mit
Vorgärten vorzufinden. Die historische Bebauung dokumentiert und bewahrte insbesondere
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die Lütticher Straße. Die kompakt wirkenden, jedoch individuell gestalteten Einzelbauwerke
werden additiv aufgereiht und bilden somit eine zusammenhängende Anlage, die das
Erscheinungsbild der Zeit anschaulich und wirkungsvoll vermittelt. Die Genter Straße wird
ebenfalls durch heute noch in Teilen erhaltene Vorgärten gemäß dem damaligen
Planungskonzept geprägt .
Das Plangebiet liegt im Bereich der westlichen Vorstadt sowie der Westnekropole der
römischen Stadt. Mit archäologischen Funden kann im Bereich von nicht überbauten Platz- und
Hofflächen sowie unter eingeschossigen Bestandskellern gerechnet werden.
Der Stadtbaumeister Josef Stübben legte am 14. Oktober 1881 Pläne für die
Stadterweiterung im Bereich des Belgischen Viertels vor.
Innerhalb des Plangebietes liegen folgende Baudenkmäler der Stadt Köln:
Antwerpener Str. 32
Antwerpener Str. 34
Antwerpener Str. 42
Antwerpener Str. 46
Antwerpener Str. 48
Antwerpener Str. 50
Antwerpener Str. 52
Antwerpener Str. 55
Antwerpener Str. 61
Bismarckstr. 31
Bismarckstr. 40
Bismarckstr. 47
Brabanter Str. 03
Brabanter Str. 05
Brabanter Str. 07
Brabanter Str. 15
Brabanter Str. 17
Brabanter Str. 19
Brüsseler Platz 02
Brüsseler Platz 04
Brüsseler Platz 06
Brüsseler Platz 11
Brüsseler Platz 16
Brüsseler Platz 17
Brüsseler Platz 19
Brüsseler Platz 21
Brüsseler Platz 22
Brüsseler Platz o. Nr.: Wegekreuz
Brüsseler Platz o. Nr.: Kirche St. Michael
Brüsseler Str. 51
Brüsseler Str. 67
Brüsseler Str. 73
Brüsseler Str. 75
Brüsseler Str. 90
Brüsseler Str. 92
Brüsseler Str. 94
Brüsseler Str. 96
Brüsseler Str. 102
Lütticher Str. 12
Lütticher Str. 13
Lütticher Str. 15
Lütticher Str. 31
Lütticher Str. 32
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/ 37
Lütticher Str. 33-35
Lütticher Str. 34
Lütticher Str. 38
Lütticher Str. 40
Lütticher Str. 47
Lütticher Str. 52
Lütticher Str. 53
Lütticher Str. 66
Lütticher Str. 67
Lütticher Str. 68
Maastrichter Str. 17
Maastrichter Str. 20
Maastrichter Str. 26
Maastrichter Str. 36
Maastrichter Str. 46
Maastrichter Str. 47
Maastrichter Str. 53
Moltkestr. 76
Moltkestr. o. Nr.: Allee
Zudem finden sich in der näheren Umgebung des Plangebietes folgende Baudenkmäler der
Stadt Köln:
Antwerpener Str. 3
Antwerpener Str. 5
Antwerpener Str. 7
Antwerpener Str. 13
Antwerpener Str. 15
Antwerpener Str. 26
Antwerpener Str. 31
Bismarckstr. 36
Bismarckstr. 50
Bismarckstr. 70
Brabanter Str. 6
Brabanter Str. 46
Brabanter Str. 47
Brabanter Str. 53
Brabanter Str. 55
Brüsseler Str. 84
Brüsseler Str. 86
Genter Str. 6
Genter Str. 8
Genter Str. 23
Genter Str. 26
Genter Str. 28
Genter Str. 30
Moltkestr. 71
Moltkestr. 87
Moltkestr. 97
Moltkestr. 101
Moltkestr. 107
Moltkestr. 117 - 121
Moltkestr. 139
Utrechter Str. 5
Utrechter Str. 7
Vogelsanger Str. 1 Schule
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Zur Bodendenkmalpflege ist anzumerken, dass das Plangebiet im Bereich der westlichen
Vorstadt sowie der Westnekropole der römischen Stadt liegt. Im Rahmen von
archäologischen Untersuchungen bei früheren Baumaßnahmen wurde in nicht überbauten
Flächen und unterhalb eingeschossiger Bestandkeller eine intakte Erhaltung der
unterirdischen Denkmalsubstanz festgestellt. Mit archäologischen Funden kann im Bereich
von nicht überbauten Platz- und Hofflächen sowie unter eingeschossigen Bestandskellern
gerechnet werden.
Prognose (Plan/Nullvariante):
Der bauliche Bestand wird durch die Bebauungsplanaufstellung und im Nullfall nicht
verändert.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:
Im Bebauungsplan wird ein Hinweis zu möglichen archäologischen Funden aufgenommen.
Die Baudenkmäler werden in der Planzeichnung nachrichtlich übernommen. Anderweitige
Maßnahmen sind nicht notwendig, da durch die Aufstellung des Bebauungsplanes selbst keine
Eingriffe in Kulturgüter ausgelöst werden. Im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren sind die
Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes (DSchG) NW, insbesondere §§ 15 und 16 DSchG
NW, die das Verhalten beim Auftreten archäologischer Bodenfunde und Befunde regeln, zu
berücksichtigen.
Bewertung:
Die Festsetzungen des Bebauungsplanes selbst haben keine Auswirkungen auf Kultur- und
Sachgüter.
2.2.4 Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen
zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a, c und d
(Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, Mensch, Kultur-
und Sachgüter) (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe i BauGB)
Bestand:
Das Plangebiet unterliegt aktuell in vollem Umfang anthropogenen Nutzungen. Die
natürlichen Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen der naturraumbezogenen Schutzgüter Boden,
Wasser, Klima, Pflanzen und Tierwelt, biologische Vielfalt, Natura-2000 einerseits und dem
Mensch, der Gesundheit und Kultur- und Sachgütern werden daher in ihrer Ausprägung
anthropogen bestimmt beziehungsweise überformt.
Prognose (Plan/Nullvariante):
An der für den Bestand formulierten Situation ändert sich nichts. Die Nullvariante entspricht
dem Bestand.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:
Maßnahmen sind nicht erforderlich.
Bewertung:
Die Umsetzung des Bebauungsplanes hat keine Veränderungen der Wechselwirkungen zur
Folge.
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2.2.5 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten (Alternativen)
Der Bebauungsplan hat die Steuerung der Nutzungen innerhalb des Plangebietes zum Ziel.
Anderweitige Planungsmöglichkeiten kommen nicht in Betracht, um dieses Ziel zu erreichen.
2.3 Zusätzliche Angaben
2.3.1 Technische Verfahren bei der Umweltprüfung beziehungsweise Hinweise auf
Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben (zum Beispiel
technische Lücken, fehlende Kenntnisse)
Im Rahmen der Umweltprüfung wurde auf folgende Quellen zurückgegriffen, um die
Auswirkungen der Planung auf die Umwelt abzuprüfen:
− Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW: Fachinformationssystem
geschützte Arten, Messtischblatt 50074, Recklinghausen, Stand: Juni 2020;
− Stadt Köln, Landschaftsplan vom 18.04.1991, zuletzt geändert am 13. April 2011;
− Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW: Auszug aus der
Planungshinweiskarte „Zukünftige Wärmebelastung“ aus: Klimawandelgerechte Metropole
Köln, Abschlussbericht, LANUV Fachbericht Nr. 50, Recklinghausen, 2013;
− Stadt Köln: Synthetische Klimafunktionskarte, Köln, 1997;
− Geologisches Dienst NRW: Auszug aus dem Informationssystem BK50 NW, Karte der
schutzwürdigen Böden, Maßstab 1:50.000, Krefeld, 2006.
− Bezirksregierung Köln: Wasserschutzgebiete in Köln, eigene kartographische Darstellung,
Köln, o. J.;
− Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW: ELWAS-WEB,
abgerufen über http://www.elwasweb.nrw.de/elwas-web/index.jsf#, Stand: Juni 2020;
− Stadt Köln, Denkmalliste;
− Stadt Köln, Köln.GIS: Luftbilder und Schrägluftbilder, Köln, 2018 und 2019;
− Stadt Köln: Altlastenkataster, Köln, 2018;
− Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR: „Hochwassergefahrenkarten (Hochwasser,
Grundhochwasser, Starkregen)“, unter: www.hw-karten.de (o.J.)., Stand Juni 2020;
− Grobscreening-Berechnung der Stickstoffdioxidbelastung des Umwelt- und
Verbraucherschutzamtes der Stadt Köln vom 11.01.2017 und vom 21.10.2019;
− Büro für Schallschutz, Umweltmessungen, Umweltkonzepte Michael Mück:
Schalltechnische Untersuchung des Gewerbelärms sowie des öffentlichen Straßen- und
Schienenverkehrs im Rahmen des Bebauungsplanes „Belgisches Viertel" in Köln, Neustadt
Nord, Herzogenrath, März 2020.
Die Berechnung zu den Lärmemittenten sind mit der Software CadnaA BMP (Version 2019 MR2)
erfolgt. Hierfür würde ein dreidimensionales digitales Geländemodell erstellt. Schwierigkeiten bei
der Ermittlung und Zusammenstellung der Angaben haben sich nicht ergeben. Gleichwohl beruhen
verschiedene Angaben auf allgemeine Annahmen oder großräumige Daten (z.B. Klimaangaben)
mit entsprechender kleinräumiger Ungenauigkeit. Zur Ermittlung und Beurteilung der erheblichen
Umweltauswirkungen der Planung in der vorliegenden Form bilden die zusammengestellten
Angaben jedoch eine hinreichende Grundlage.
2.3.2 Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen
(Monitoring)
Da mit der Aufstellung des Bebauungsplanes keine negativen Umweltauswirkungen verbunden
sind, ist kein Monitoring im Sinne des § 4 c BauGB erforderlich.
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2.3.3 Zusammenfassung
Für den Bebauungsplan "Belgisches Viertel" wurde eine Umweltprüfung gemäß § 2 Absatz 4
Baugesetzbuch (BauGB) für die Belange nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a BauGB
durchgeführt. Die Ergebnisse werden in einem Umweltbericht gemäß § 2a BauGB und der Anlage
1 zum BauGB dargestellt. Die Umweltauswirkungen der Planumsetzung wurden beschrieben und
hinsichtlich ihrer Betroffenheit bewertet.
Folgende Umweltbelange werden im Umweltbericht als nicht betroffen eingestuft:
− Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete
− Landschaftsplan
− Pflanzen
− Tiere und biologische Vielfalt
− Eingriff/Ausgleich
− Landschaftsbild/ Ortsbild
− Boden
− Erschütterungen
− Oberflächenwasser
− Grundwasser
− Abwasser
− Erneuerbare Energien/Energieeffizienz
− Klima, Kaltluft/ Ventilation
Zu folgenden Ergebnissen kommt der Umweltbericht bei als betroffen eingestuften
Umweltbelangen:
Klima und Luft - Luftschadstoffe:
Die Ziele der Luftreinhaltung sind nicht betroffen. Die Belastung des Plangebietes mit
Luftschadstoffen wurde über eine Screeningberechnung überprüft. Die Grenzwerte für
Stickstoffdioxid werden an allen untersuchten Straßenabschnitten innerhalb des Plangebietes
eingehalten. Außerhalb des Plangebietes hat das Modell in einzelnen Straßenabschnitten der
Venloer Straße, Brabanter Straße und Teilen der Aachener Straße eine erhöhte
Stickstoffdioxidbelastung ermittelt. Die vorhandene Luftqualität im Plangebiet wird sich durch die
Aufstellung des Bebauungsplanes nicht verschlechtern.
Lärm:
Für das Plangebiet ist eine Lärmuntersuchung erfolgt. Das Plangebiet ist durch Gewerbelärm und
Verkehrsgeräusche vorbelastet. Die im Bebauungsplan vorgesehenen Reglungen zur Art der
baulichen Nutzung werden dazu führen, dass sich insbesondere die Gewerbelärmsituation
innerhalb des Plangebietes verbessern kann, da die Wohnfunktion nun einen höheren Stellenwert
erhält und insbesondere störende Gastronomiebetriebe eingeschränkt werden. Zusätzlich sind
Ordnungsbehördliche Maßnahmen erforderlich. Zudem sind Regelungen zum passiven
Schallschutz im Bebauungsplan vorgesehen, die den Schallschutz für Neubauvorhaben
gewährleisten sollen.
Altlasten:
Bei unveränderter Nutzung ist von keiner Gefährdung durch den im Plangebiet ermittelten
Altstandort auszugehen. Bei Bodenengriffen ist die Gefährdungslage im Bereich des Altstandortes
genauer zu untersuchen und zu bewerten.
Gefahrenschutz:
Es besteht heute und zukünftig keine Hochwassergefahr und kein Störfallrisiko. Eine
Elektromagnetische Vorbelastung kann von im Plangebiet befindlichen Trafostationen ausgehen.
Teile des Plangebietes werden im Starkregenfall überflutet. Im Bebauungsplan ist ein
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entsprechender Hinweis aufgenommen. Die Grundstückseigentümer können entsprechende
Vorsorgemaßnahmen ergreifen. Das Risiko besteht bereits jetzt innerhalb des Gebietes.
Kultur- und Sachgüter:
Im Umfeld des Plangebietes und im Plangebiet selbst liegen zahlreiche Baudenkmäler, die
nachrichtlich in die Planzeichnung übernommen werden. Zudem wird im Bebauungsplan wird ein
Hinweis zu möglichen archäologischen Funden aufgenommen. Die Festsetzungen des
Bebauungsplanes selbst haben keine Auswirkungen auf Kultur- und Sachgüter. Ein Eingriff in
Kulturgüter wird nicht ausgelöst.
Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen:
Das Plangebiet ist anthropogen vorgenutzt. Die Umsetzung des Bebauungsplanes hat keine
Veränderungen der Wechselwirkungen zur Folge.
Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes sind keine erheblichen Auswirkungen auf
Umweltbelange zu erwarten. Sollte innerhalb des Plangebietes eine Neubebauung erfolgen, sind
der Lärmschutz und der Schutz vor Überflutungen bei extremen Starkregen zu beachten.
Der Bebauungsplan-Entwurf 65450/05 wird gemäß § 3 Absatz 2
Baugesetzbuch (BauGB) IN Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB mit dieser
Begründung erneut öffentlich ausgelegt.
Köln, den
Beigeordneter
Anlage 4 Bebauungsplan-Entwurf Blatt1+2
64 Zeichen
A N L A G E 4 Klau061120Sb Belgisches Viertel 65450-05 - 2 -
Mitteilung Ausschuss
2374 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/61/1 611/2 Klau Az Vorlagen-Nummer 27.11.2020 3291/2020 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Stadtentwicklungsausschuss 28.01.2021 Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 08.12.2020 Änderung und erneute Offenlage des Bebauungsplan-Entwurfes Nr. 65450/05 nach § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB; Arbeitstitel: Belgisches Viertel in Köln-Neustadt/Nord Der vorgenannte Bebauungsplan-Entwurf wurde nach Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Köln am 24.06.2020 gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in der Zeit vom 22.07. bis einschließlich 04.09.2020 öf- fentlich ausgelegt. Im Rahmen dieser Beteiligung sind 18 Stellungnahmen fristgerecht eingegangen. Parallel zu der vorgenannten Offenlage des Planentwurfes wurde die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB durchgeführt. Aus den vorgenann- ten Beteiligungen ergaben sich erforderliche Änderungen im Textteil des Bebauungsplan-Entwurfes, die die Grundzüge der Planung jedoch nicht berühren. Erneute Offenlage: Die auf 2 Wochen verkürzte erneute öffentliche Auslegung des Bebauungsplan-Entwurfes 65450/05 mit Begründung erfolgt im Dezember 2020 beim Stadtplanungsamt (Stadthaus), Außenstelle, Willy- Brandt-Platz 2, 50679 Köln. Zusätzlich werden die öffentlich auszulegenden Unterlagen unter folgen- dem Link in das Internet eingestellt: http://www.beteiligung-bauleitplanung.koeln Die Änderungen des Bebauungsplan-Entwurfes gegenüber der ersten Offenlage betreffen insbeson- dere die textlichen Festsetzungen 1.9 (Fremdkörperfestsetzungen), 2.2 (Auskragung von Erkern) und 4.1 (Dachbegrünung), die gestalterischen Festsetzungen 3. (Werbeanlagen) und die Hinweise. Die geänderten Teile werden in den ausgelegten Unterlagen im Einzelnen kenntlich gemacht. Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen nur zu den geänderten Teilen abgegeben wer- den, über die der Rat entscheidet. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben. Gez. Greitemann Anlagen Anlage 1 Geltungsbereich des Bebauungsplan-Entwurfes Anlage 2 Begründung nach § 3 Absatz 2 BauGB Anlage 3 Textliche Festsetzungen und Hinweise Anlage 4 Verkleinerung des Bebauungsplan-Entwurfes (Blatt 1 und Blatt 2 – unmaßstäblich)
Anlage 2 Begründung
129805 Zeichen
Inhaltliche Änderungen gegenüber der Begründung zur ersten Offenlage sind in rot ausgeführt
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A N L A G E 2
Klau161120 Belgisches Viertel 65450-05
Begründung nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB)
zum Bebauungsplan-Entwurf 65450/05;
Arbeitstitel: Belgisches Viertel in Köln-Neustadt/Nord
A Planung
1. Anlass und Ziel der Planung
In seiner Sitzung am 28.01.2016 hat der Stadtentwicklungsausschuss beschlossen, einen einfa-
chen Bebauungsplan für das sogenannte "Belgische Viertel" im Regelverfahren nach § 2 Absatz 1
BauGB aufzustellen, der lediglich Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzungen enthält. Die Be-
kanntmachung des Aufstellungsbeschlusses im Amtsblatt der Stadt Köln erfolgte am 02.03.2016.
Ziel des Bebauungsplanes ist insbesondere die Verhinderung einer städtebaulichen Fehlentwick-
lung, die die Erhaltung und Fortentwicklung der Wohnnutzung beeinträchtigt.
Hierfür sollen Festsetzungen getroffen werden zum Schutz, zum Erhalt und zur Fortentwicklung
der Wohnnutzung und zur Zulässigkeit von bestimmten Einzelhandelsnutzungen sowie von
Schank- und Speisewirtschaften.
Zudem sollen in Umsetzung des rechtswirksamen Flächennutzungsplanes die gebietsprägende,
im Einklang mit dem Schutzbedürfnis der Wohnfunktion stehende gewerbliche Nutzungsstruktur
erhalten bleiben und die erforderlichen Entwicklungschancen ermöglicht werden.
Hierzu zählt insbesondere die vielfältige und für das Belgische Viertel charakteristische Einzelhan-
delsstruktur.
Darüber hinaus soll die Etablierung von Vergnügungsstätten durch Ausschluss solcher Betriebe
verhindert werden.
2. Plangebiet und Verfahren
Abgrenzung des Plangebietes
Das Belgische Viertel liegt im Stadtteil Neustadt/Nord im Stadtbezirk 1, Köln-Innenstadt.
Die Grenzen des Gebietes verlaufen entlang der Bahntrasse Köln-Bonn im Westen, zwischen der
Bebauung Lütticher und Aachener Straße im Süden, entlang der Brabanter Straße im Osten sowie
im Norden hinter den zur Venloer Straße und Friesenplatz orientierten Flurstücken. Das Karree
Genter Straße, Brüsseler Straße, Antwerpener Straße und Brabanter Straße wurde ausgeklam-
mert. Für diesen Bereich gilt der seit 16.11.2011 rechtskräftige Bebauungsplan 65454/05 mit dem
Arbeitstitel "Genter Straße" (siehe hierzu auch Kapitel 3.4 Durchführungspläne, Fluchtlinienpläne,
Bebauungspläne).
Im Norden und Süden wird das Gebiet im Wesentlichen durch die äußeren Abgrenzungen der Ver-
sorgungsbereiche aus dem Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Stadt Köln bestimmt (Nahver-
sorgungszentren Venloer Straße und Aachener Straße). Für diese Bereiche wird derzeit kein aku-
ter Regelungsbedarf gesehen.
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Vorhandene Struktur
Das Belgische Viertel ist eines von mehreren gehobenen, gründerzeitlichen Wohnvierteln in Köln,
die funktional unmittelbar an die Ringstraße, dem wichtigsten städtebaulichen Rückgrat der Innen-
stadt angeschlossen sind. Die Planung geht auf das von Josef Stübben im Jahre 1880 konzipierte
Stadterweiterungskonzept zurück.
Kennzeichnend für das Gebiet sind eine in der Regel vier- bis fünfgeschossige, in weiten Teilen
gründerzeitliche Blockrandbebauung mit einem hohen Anteil denkmalgeschützter Bausubstanz so-
wie eine hohe Einwohnerdichte. Die Blockinnenbereiche sind überwiegend bebaut und bis auf we-
nige Restflächen versiegelt.
Moltkestraße und Brüsseler Straße in Nord-Süd Richtung sowie Brüsseler Platz und Maastrichter
Straße als Verbindungsachse zu Hohenzollernring und City bilden das stadträumliche Grundge-
rüst. Nach Westen bildet die Bahntrasse Köln-Bonn in Hochlage eine städtebauliche Zäsur bezie-
hungsweise Raumbarriere.
Das Belgische Viertel hat sich in den letzten beiden Jahrzehnten zu einem der beliebtesten inner-
städtischen Wohnstandorte und Szeneviertel entwickelt.
Neben seiner vorrangigen Funktion als innerstädtischer Wohnstandort weist das Viertel auch eine
äußerst vielschichtige gewerbliche und kulturelle Nutzungsstruktur auf, die sich seit jeher in einem
stetigen Wandel befindet. Zu diesen Nutzungen gehören heute unter anderem:
diverse gastronomische Betriebe sowie Szenekneipen, Bars, Restaurants,
eine Vielfalt an gewerblichen Betrieben, insbesondere aus der Kreativbranche (Agenturen,
Startups, Handwerk, diverse Dienstleistungen),
eine heterogene Einzelhandelsstruktur, die auch über den täglichen, kurzfristigen Bedarf
(Supermarkt, Kioske) hinausgeht: Boutiquen, Design, Fachgeschäfte, Möbel, sowie
diverse kulturelle Einrichtungen.
Insbesondere die kleinteilige Struktur und das große Spektrum verschiedener Fachgeschäfte sind
gebietsprägend für das Belgische Viertel.
Diese historisch gewachsene Nutzungsstruktur spiegelt sich vor allem in einer vertikalen Nut-
zungsverteilung wider (Gewerbe im Erdgeschoss, Wohnen in den Obergeschossen). Diese ge-
werblichen und sonstigen Nutzungen konzentrieren sich vor allem entlang der stadträumlichen
Hauptachsen, der Maastrichter Straße und der Brüsseler Straße. Aber auch in den rückwärtigen
Bereichen der Grundstücke zwischen Moltkestraße, Bismarckstraße und Bahntrasse haben sich
einige Werkstätten, Büros und vornehmlich gewerblich geprägte Bereiche entwickelt.
Durch dieses vielseitige Einzelhandels-, Gastronomie- und Kulturangebot entfaltet das Belgische
Viertel eine gesamtstädtische beziehungsweise überregionale Anziehungskraft. Es genießt vor
allem bei Studenten, jüngeren Erwachsenen und Familien eine hohe Attraktivität und ist über die
Stadtgrenze hinaus bekannt.
Der Brüsseler Platz bildet die zentrale Mitte des Viertels, eingebettet in eine geschlossene grün-
derzeitliche Bebauung, und wird dominiert durch die Kirche Sankt Michael. Er dient der Wohnbe-
völkerung als Naherholungsanlage und Spielbereich. Entlang des Platzes haben sich einige gast-
ronomische Betriebe angesiedelt, die zum Teil Verkehrsflächen für die Außengastronomie in An-
spruch nehmen.
Daneben stellt die als Allee mit großzügig begehbarem Mittelstreifen ausgeführte Moltkestraße die
einzige signifikante Grünstruktur im Viertel dar; sie bietet jedoch keine hohe Aufenthaltsqualität
zum Verweilen. Insgesamt besteht innerhalb des Plangebietes ein Defizit an Freiflächen und Grün-
strukturen.
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Aktuelle Ausgangslage
Seit ein paar Jahren fühlen sich Bewohner des Viertels verstärkt durch nächtlichen Lärm, Alkohol-
konsum und Verschmutzung durch Müll gestört. Gesellschaftliche Rahmenbedingungen und ein
verändertes Freizeitverhalten tragen dazu bei, dass junge Menschen abends und auch bis spät in
die Nacht den öffentlichen Raum vermehrt als Treffpunkt und für ein geselliges Beisammensein
nutzen.
Im konkreten Fall des Belgischen Viertels entstehen nächtliche Besucherströme auch durch die
besondere stadträumliche Lage des Quartiers. Mit der Venloer Straße im Norden, dem Hohenzol-
lernring im Osten und der Aachener Straße im Süden ist es umgeben von zentralen Versorgungs-
bereichen, an denen sich neben Einzelhandelsbetrieben auch eine Vielzahl von Einrichtungen des
Nachtlebens wie Gastronomie, diverse Vergnügungsstätten (beispielsweise Diskotheken und Mu-
sikbars) sowie auch Kioskbetriebe konzentrieren.
Insbesondere im Umfeld des Brüsseler Platzes spitzt sich der Konflikt zwischen Anwohnern und
nächtlichen Besuchern in den letzten Jahren zu. Auch wenn die Ausstattung des Platzes nicht
mehr den heutigen Ansprüchen an eine Platzgestaltung gerecht wird, so erfreut sich der Platz ei-
ner hohen Beliebtheit bei einem steigenden Anteil jungen Publikums. Dies liegt unter anderem an
der attraktiven, zentralen Lage des Platzes sowie fehlenden vergleichbaren Alternativen im Um-
feld.
An warmen Tagen, Wochenenden, vor Feiertagen und insbesondere im Zuge von Veranstaltungen
wie "le Tour Belgique" oder der "Gamescom" wurden teils weit über 1 000 Besucher gezählt, die
sich bis in die Nacht auf dem Platz aufhielten.
2009 wurde ein moderierter Dialog mit den verschiedenen Konfliktparteien und Interessengruppen
am Brüsseler Platz sowie Vertretern der Ordnungsbehörden und sonstigen Akteuren ins Leben ge-
rufen. Dabei wurden gemeinsam Maßnahmen und Handlungsansätze entwickelt. Zum Teil erwie-
sen sich diese als wirksam, jedoch zur Beruhigung der Gesamtsituation, und speziell zur Lösung
der Lärmproblematik, konnten sie nicht wesentlich beitragen.
Infolge einer Klage eines Anwohners fand im Jahr 2013 ein güterichterliches Moderationsverfahren
statt. Unter dem Namen "Modus Vivendi" wurde dabei ein Handlungskonzept beziehungsweise
eine Vorgehensweise entwickelt, die seither vom Ordnungsamt der Stadt Köln und der Abfallwirt-
schaftsbetriebe Köln GmbH (AWB) praktiziert, dokumentiert und sukzessive angepasst wird, aber
wiederum auch nur in Teilen zu einer Entschärfung des Konfliktes vor Ort beitragen konnte. Der
"Modus Vivendi" fußt zum einen auf den Ergebnissen des ab 2009 moderierten Dialogs zwischen
den verschiedenen Interessengruppen und Konfliktparteien, zum anderen auf den Erfahrungen,
die durch die verschiedenen Akteure, Ordnungsbehörden, Abfallbetriebe und andere Fachämter
gemacht und dokumentiert wurden.
Das Konzept verfolgt in erster Linie den Ansatz, den Konflikten (Lärm und Schmutz) durch ein ab-
gestimmtes ordnungsrechtliches Eingreifen sowie durch eine gezielte Ansprache der Konfliktpar-
teien, insbesondere der Gäste auf dem Platz, entgegenzuwirken.
Ab dem Jahr 2016 sind die durchschnittlichen Besucherzahlen erstmals seit 2012 wieder
angestiegen. Ein neuer Höchststand wurde in der Folge 2018 erreicht (siehe nachfolgende
Darstellungen). Eine Auswertung der Zahlen für das Jahr 2019 liegt derzeit nicht zuletzt wegen der
Covid-19 Pandemie noch nicht vor.
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Durchschnittliche Anzahl der Personen auf dem Brüsseler Platz nach Uhrzeit (Tabellendar-
stellung)
Uhrzeit Durchschnitt
2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018
22:00 Uhr 172 173 163 119 140 215 452
23:00 Uhr 189 191 184 113 147 263 550
24:00 Uhr 123 116 105 75 92 150 321
00:30 Uhr 33 55 52 51 63 8 252
Die im "Modus vivendi" festgelegten Maßnahmen entfalten zuletzt nur noch bedingt Wirkung. Die
hohen Besucherzahlen machen es aber nach wie vor erforderlich, die Maßnahmen fortzusetzen.
Neben den Kontrollen durch den Ordnungsdienst, sind die Appelle der Vermittler nach den Erfah-
rungen des Jahres 2016 ein wichtiger Bestandteil der Maßnahmen. Durch das Erstellen eines Ein-
satz- und Vorgehenskonzepts sollen die Vermittlereinsätze weiter optimiert werden.
Aufbauend auf ersten Erfolgen und in Ergänzung dieser eher ordnungsrechtlichen Maßnahmen
beauftragte der Ausschuss für Allgemeine Verwaltung, Rechtsfragen, Vergabe und Internationales
in seiner Sitzung am 16.03.2015 die Verwaltung mit der Durchführung eines Workshops.
Hierbei sollten im Dialog mit den betroffenen Interessengruppen und interessierten Bürgerinnen
und Bürgern stadtgestalterische Maßnahmen entwickelt werden, die dazu geeignet sind, den Kon-
flikt zwischen den verschiedenen Nutzergruppen und Anwohnern des Brüsseler Platzes zu befrie-
den. Des Weiteren gehörte dazu auch die Prüfung von stadtgestalterischen Maßnahmen zwecks
Lärmreduzierung.
Die Durchführung einer "Ideenwerkstatt" erfolgte im Frühjahr 2016. Die Beiträge und Ergebnisse
haben gezeigt, dass eine Neugestaltung des Brüsseler Platz von einem erheblichen Teil der anwe-
senden Bürgerinnen und Bürger auch vom Grundsatz her nicht erwünscht ist, sodass auch keine
der entwickelten Konzeptvarianten und Maßnahmen weiterverfolgt und konkretisiert wurde. Der
Stadtentwicklungsausschuss hat am 10.11.2016 zu den Ergebnissen beschlossen, dass lediglich
die Einrichtung von Unterflur-Glascontainern umgesetzt wird.
Erhebungen seit dem Jahr 2008 zeigen, dass die Zahl gewerblicher Betriebe im Belgischen Viertel
erheblich zugenommen hat und sich in diesem Rahmen auch die Zahl der Gastronomiebetriebe
0
100
200
300
400
500
600
22:00 Uhr 23:00 Uhr 24:00 Uhr 00:30 Uhr
Durchschnittliche Anzahl der Personen auf dem Brüsseler Platz nach Uhrzeit
(Diagrammdarstellung)
2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018
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erhöht hat (2008/2014 = 34/53 Betriebe). Die deutliche Zunahme der Gastronomiebetriebe gilt al-
lerdings für einen etwas weiteren Untersuchungsraum, der über das aktuelle Planungsgebiet hin-
ausgeht.
Im Zusammenhang mit der Konfliktlage im Belgischen Viertel wird auch die Funktion der Kioskbe-
triebe kritisch diskutiert, obwohl deren Anzahl in den letzten Jahren im Plangebiet rückläufig ist
(2008/2014 = 5/4 Betriebe). Neben der Versorgung der Anwohner mit Artikeln für den kurzfristigen
Bedarf sorgen sie zudem für ein ortsnahes Angebot an preisgünstigen alkoholischen Getränken
bis spät in die Nacht. Gerade im Umfeld des Brüsseler Platzes profitieren insbesondere die Betrei-
ber von Kioskbetrieben von der oben genannten Entwicklung im Belgischen Viertel und tragen auf
diese Weise ihrerseits zu einer intensiven, mit Alkohol in Verbindung stehenden Nutzung des öf-
fentlichen Raumes bis spät in die Nacht bei.
Die Stadt Köln konnte in den vergangenen Jahren den Betreiber eines Supermarktes sowie die
Betreiberinnen und Betreiber der Kioske im unmittelbaren Bereich des Brüsseler Platzes – das
heißt im Umkreis von bis zu 200 Meter um die Kirche Sankt Michael – in gemeinsamen Gesprä-
chen überzeugen, den Alkoholverkauf auf Basis einer freiwilligen Selbstverpflichtung auf 23:30 Uhr
zu beschränken. Alle betroffenen Betriebe haben diese Vereinbarung in der Regel auch eingehal-
ten, wie regelmäßige Kontrollen der Stadt Köln ergaben.
Generell lässt sich daher feststellen, dass die Attraktivität des Belgischen Viertels als nächtliches
Ausgehviertel nicht abnimmt sondern im Gegenteil weiterhin ein hoher Zuspruch bei Besuchern
besteht.
Eine solche Entwicklung führt unweigerlich zu stärkeren Nutzungskonflikten mit den Bewohnern
und einer Manifestierung bestehender Konfliktlagen. Es besteht zudem das Risiko einer Zurück-
drängung der Wohnfunktion zugunsten einer Umwandlung zu Gewerbe- oder Einzelhandelsflä-
chen beziehungsweise Schank- und Speisewirtschaften.
Vor diesem Hintergrund kam es in den vergangenen Jahren zu weiteren verwaltungsgerichtlichen
Verfahren betroffener Anwohner gegen die Stadt Köln. Auf Vorschlag des Oberverwaltungsge-
richts für das Land Nordrhein-Westfalen wurde im November 2019 in einem Verfahren betreffend
den Brüsseler Platz ein gerichtlicher Vergleich geschlossen. Danach soll für 2020 im genannten
Bereich die Einhaltung der Regeln für die Außen- und Innengastronomie, insbesondere die recht-
zeitige Beendigung der Außengastronomie und das geschlossen halten von Fenstern und Türen
der Gaststätten engmaschig kontrolliert werden. Diese Maßnahmen konnten allerdings aufgrund
der Coronaschutzverordnung NRW und der damit verbundenen Schließung der Gaststätten noch
nicht im Frühjahr 2020 umgesetzt werden. Durch Auflagen in den Erlaubnissen konnte das Ende
der Außengastronomie bereits auf 23.30 Uhr vorverlegt werden. Außerdem wird die Stadt Köln an
einem Wohngebäude an der Ostseite des Brüsseler Platzes Lärmmessungen beauftragen.
Verfahren
Im Anschluss an den Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplanes für das Belgisches Viertel
wurde auf der Grundlage des ausgearbeiteten städtebaulichen Planungskonzeptes die frühzeitige
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Absatz 1 Satz 1
BauGB in der Zeit vom 21.02. bis 22.03.2017 durchgeführt. Stellungnahmen, die das Planungs-
konzept in Frage stellen, sind nicht eingegangen. Lediglich die Industrie- und Handelskammer zu
Köln sieht die geplante gewerbliche Nutzungsreglementierung kritisch und gibt zu bedenken, dass
die aufgezeigten Störungen und Konflikte im Plangebiet nicht durch die Aufstellung eines Bebau-
ungsplanes gelöst würden, sondern ordnungspolitischer und polizeilicher Sanktionen bedürfen.
Da die vorgenannte Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange vor dem
Stichtag des Inkrafttretens der Bauplanungsrechtsnovelle 2017 (16. Mai 2017) erfolgte, wird von
der Überleitungsvorschrift des § 245c Absatz 1 Satz 1 BauGB Gebrauch gemacht, das heißt das
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Bebauungsplanverfahren wird nach den vor dem 13. Mai 2017 geltenden Rechtsvorschriften
durchgeführt und abgeschlossen werden.
Die Beschlussfassung über das städte bauliche Planungskonzept und zur Durchführung der
frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgte in der Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) am
07.12.2017 und im Stadtentwicklungsausschuss am 14.12.2017.
In der Folge wurde die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch
(BauGB) zum städtebaulichen Planungskonzept am 20.02.2018 in der Tagespresse sowie am
21.02.2018 im Amtsblatt der Stadt Köln bekannt gemacht und durch eine Abendveranstaltung am
27.02.2018 im Pädagogischen Zentrum (PZ) der Königin-Luise-Schule durchgeführt. Schriftliche
Stellungnahmen konnten bis zum 14.03.2018 einschließlich vorgelegt werden. Im Rahmen dieser
Beteiligung sind 22 Stellungnahmen fristgerecht und 1 Stellungnahme fristverspätet eingegangen.
Die eingangs genannten städtebaulichen Ziele wurden nach Abschluss der frühzeitigen Öffentlich-
keitsbeteiligung ausgehend von den eingegangenen Stellungnahmen überprüft und durch eine
weitere Feinsteuerung der Art der baulichen Nutzung in horizontaler und vertikaler Weise auf der
Grundlage der Baunutzungsverordnung (BauNVO) planungsrechtlich konkretisiert. Hierzu wurden
insbesondere die Nutzungsarten Wohnen, Gastronomie und Einzelhandel in die Kategorien allge-
mein zulässig, nur ausnahmsweise zulässig und unzulässig gegliedert und je nach Nutzungs-
schwerpunkt beziehungsweise dem städtebaulichen Entwicklungsziel miteinander kombiniert.
Im Vergleich zum städtebaulichen Planungskonzept der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung sol-
len ergänzend Regelungen zum Erhalt der Vorgärten im Bereich der Lütticher Straße und Genter
Straße (Südseite) in das Planungskonzept aufgenommen werden.
Auf der Grundlage des so geänderten städtebaulichen Planungskonzepts hat der Stadtentwick-
lungsausschuss in seiner Sitzung am 20.09.2018 die Vorgaben beschlossen, einen entsprechen-
den Bebauungsplan-Entwurf auszuarbeiten und dabei die Ergebnisse der frühzeitigen Öffentlich-
keitsbeteiligung gemäß der Stellungnahme der Verwaltung zu berücksichtigen.
Im Fortgang des Verfahrens wurde zum ausgearbeiteten Bebauungsplan-Entwurf im Rahmen der
Umweltprüfung ein Lärmgutachten eingeholt. Dabei musste das ursprünglich zum städtebaulichen
Planungskonzept ausgearbeitete Gutachten vor dem Hintergrund der seit 2018 geänderte DIN
4109 (Schallschutz im Hochbau) nochmals grundlegend überarbeitet und entsprechend den in der
genannten DIN bestimmten Anforderungen auf "maßgebliche Außenlärmpegel" umgestellt werden.
Damit verbunden war auch eine zeitlich aufwendige Aktualisierung der Bestandsdaten von knapp
200 Gewerbetrieben im Plangebiet einschließlich der Recherche in diesbezüglichen Bauakten.
Im Ergebnis zeigte die schalltechnische Untersuchung vom 27.03.2020 unter anderem, dass aus-
schließlich die Bereiche zwischen der Moltke- und Bismarckstraße sowie der Bahntrasse der DB
einen maßgeblichen Außenlärmpegel größer 80 dB(A) aufweisen. Bei Immissionspegeln dieser
Größenordnung – im Gegensatz zu Immissionspegeln kleiner 80 dB(A) – kann nicht mehr ohne
weiteres von einer technischen Realisierbarkeit von Schallschutzmaßnahmen an der Gebäude-
hülle zur Gewährleistung verträglicher Inneschallpegel ausgegangen werden. Nach der DIN 4109
sind bei Außenlärmpegel größer 80 dB(A) die Anforderungen aufgrund der örtlichen Gegebenhei-
ten festzulegen. Hierfür ist eine Einzelfallprüfung der betroffenen Bausubstanz, die mit erheblichem
Mehraufwand verbunden sein wird, erforderlich.
Vor diesem Hintergrund, insbesondere dem erheblich unterschiedlichen Zeitaufwand in der Bear-
beitung der östlichen und westlichen Plangebietsbereiche, ist es vom planungsrechtlichen Verfah-
rensablauf erforderlich, das Plangebiet entlang des Straßenverlaufs Moltke- und Bismarckstraße
zu teilen und getrennt fortzuführen sowie das Bebauungsplanverfahren für das Gebiet westlich der
Moltke- und Bismarckstraße bis zur Bahnanlage zunächst ruhen zu lassen.
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Die Teilung des Plangeltungsbereichs ist auch eine städtebaulich sinnvolle Lösung, denn die bo-
denrechtlichen Spannungen, die zum Planungserfordernis und den Festsetzungen zum Schutz,
zum Erhalt und zur Fortentwicklung der Wohnnutzung und zur Zulässigkeit von bestimmten Ein-
zelhandelsnutzungen sowie von Schank- und Speisewirtschaften führten, betreffen primär den
Planbereich östlich der Moltke- und Bismarckstraße.
Das Plangebiet dieses Bebauungsplan-Entwurfes umfasst nunmehr das Gebiet zwischen Molt-
kestraße, Bismarckstraße, Brüsseler Straße, nordöstliche Grenze der Grundstücke Brüsseler
Straße 104, Bismarckstraße 38 und 27, östliche Grenze des Grundstücks Antwerpener Straße 16,
nördliche Grenze der Grundstücke Antwerpener Straße 14 bis 4, nördliche und östliche Grenze
des Grundstücks Antwerpener Straße 2, Antwerpener Straße, Brüsseler Straße, Genter Straße,
Brabanter Straße, südliche und westliche Grenze des Grundstücks Brabanter Straße 3, westliche
Grenze der Grundstücke Brabanter Straße 5 bis 7, südliche Grenze der Grundstücke Lütticher
Straße 13 bis 45 und Brüsseler Straße 54, östliche Grenze der Grundstücke Brüsseler Straße 52
bis 48, östliche und südliche Grenze des Grundstücks Brüsseler Straße 46, südliche und westli-
che Grenze des Grundstücks Brüsseler Straße 47a, westliche Grenze des Grundstücks Brüsseler
Straße 49, südliche Grenze der Grundstücke Lütticher Straße 51 bis 67 sowie östliche und südli-
che Grenze des Grundstücks Moltkestraße 56 in Köln-Neustadt/Nord.
Der Bebauungsplan-Entwurf mit dem verkleinerten Plangebiet wurde in der Folge nach Be-
kanntmachung im Amtsblatt der Stadt Köln am 24.06.2020 gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in
der Zeit vom 22.07. bis einschließlich 04.09.2020 öffentlich ausgelegt. Im Rahmen dieser
Beteiligung sind 18 Stellungnahmen fristgerecht eingegangen. Parallel zu der vorgenann-
ten Offenlage des Planentwurfes wurde die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB durchgeführt. Aus den vorgenannten Be-
teiligungen ergaben sich erforderliche Änderungen im Textteil des Bebauungsplan-Entwur-
fes, die die Grundzüge der Planung jedoch nicht berühren.
Erschließung
Die äußere und innere Verkehrserschließung sowie die technische Infrastruktur zur Ver- und Ent-
sorgung sind vorhanden.
3. Planungsvorgaben
3.1 Regionalplan
Der Regionalplan stellt den Bereich des Plangebietes als "Allgemeinen Siedlungsbereich" dar. In
den allgemeinen Siedlungsbereichen sollen unter anderem Wohnungen, wohnungsnahe Freiflä-
chen, Dienstleistungen und gewerbliche Arbeitsstätten in einem räumlichen Zusammenhang entwi-
ckelt werden.
3.2 Flächennutzungsplan (FNP)
Die zuvor geschilderte, für das Belgische Viertel gebietstypische, historisch bedingte Nutzungsmi-
schung spiegelt sich auch in der weitgehenden Darstellung als Besonderes Wohngebiet (WB) im
Sinne des § 4a BauNVO wider.
Der Bereich um den Brüsseler Platz zwischen Antwerpener Straße und Lütticher Straße wird im
FNP als Wohnbaufläche (W) dargestellt.
Eine Änderung des Flächennutzungsplanes ist daher nicht erforderlich.
3.3 Landschaftsplan
Der Landschaftsplan trifft für das Plangebiet keine Aussagen.
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3.4 Durchführungspläne, Fluchtlinienpläne, Bebauungspläne
Im Bereich zwischen Lütticher Straße, Moltkestraße, Aachener Straße und Brüsseler Straße liegt
der rechtskräftige Durchführungsplan 65452/03. Dieser setzt Fluchtlinien, Vorgärten und einen öf-
fentlichen Parkplatz fest. Die mit diesem Plan beabsichtigte städtebauliche Entwicklung ist abge-
schlossen. Die Überplanung des Durchführungsplanes wird keine negativen Auswirkungen auf das
Plangebiet und die Nachbargebiete haben. Nach Überplanung erfolgt die städtebauliche Beurtei-
lung des Maßes der baulichen Nutzung in Anwendung des § 34 BauGB.
Des Weiteren liegt das Plangebiet innerhalb des Geltungsbereiches des rechtsverbindlichen
Fluchtlinienplans Nr. 136, der Straßenbegrenzungs- beziehungsweise Baufluchtlinien sowie in Tei-
len auch Vorgartenflächen festsetzt und einen größeren Geltungsbereich umschreibt. Auch hier
sind von einer Teilüberplanung keine negativen Auswirkungen zu erwarten, da die städtebauliche
Entwicklung innerhalb des Geltungsbereichs des Fluchtlinienplans gemäß der darin festgesetzten
Zielsetzungen als abgeschlossen bewertet werden muss. Eine Aufhebung des Gesamtplans ist
nicht vorgesehen, da die Festsetzungen in den verbleibenden Bereichen keine negativen Auswir-
kungen auf die städtebauliche Entwicklung haben. Gleiches gilt für den Fluchtlinienplan 104, der
den Plangeltungsbereich lediglich im Bereich der Brabanter Straße zwischen Maastrichter und
Genter Straße tangiert.
Im Bereich zwischen Genter Straße, Brüsseler Straße, Antwerpener Straße und Brabanter Straße
wurde am 16.11.2011 der Bebauungsplan 65454/05 –Arbeitstitel: "Genter Straße"- rechtskräftig
mit dem Ziel, die bauliche Entwicklung des Blockinnenbereiches planungsrechtlich zu steuern. Der
Bebauungsplan ist im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt worden.
Grundlage für dieses Verfahren war der Planungsauftrag des Stadtentwicklungsausschusses aus
seiner Sitzung am 09.08.2007: "Zur Verhinderung einer zu starken baulichen Nachverdichtung der
Innenblockbereiche im Belgischen Viertel sollen einfache Bebauungspläne unter Anwendung des
beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB aufgestellt werden". Neben dem werden auch Fest-
setzungen der Art der baulichen Nutzung getroffen mit dem Ziel, im festgesetzten WB-Gebiet be-
stimmte Vergnügungsstätten auszuschließen sowie die Entwicklung von Einzelhandels- und Gast-
ronomiebetrieben zu steuern. Im Einzelnen wurde festgesetzt:
1. Sex- und Erotik-Shops sind unzulässig.
2. Vergnügungsstätten sowie Gewerbebetriebe des sexuellen Amüsier- und Unterhaltungsbe-
reiches sind unzulässig.
3. An der Brüsseler, Genter und Brabanter Straße sind Schank- und Speisewirtschaften sowie
Läden und andere Verkaufsstellen, die überwiegend Getränke aller Art und/oder Speisen
zum Verzehr anbieten, unzulässig. An der Antwerpener Straße sind die genannten Nutzun-
gen zulässig.
4. Die ausnahmsweise zulässigen Nutzungen nach § 4a Absatz 3 BauNVO sind nicht Be-
standteil des Bebauungsplanes und somit unzulässig.
3.5 Einzelhandels- und Zentrenkonzept
Das Plangebiet ist umgeben von Versorgungsbereichen, die durch das per Ratsbeschluss vom
17.12.2013 beschlossene Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Stadt Köln festgelegt wurden.
Im Osten grenzt das Gebiet an die City, im Norden und Süden an die Nahversorgungszentren
(NVZ) Venloer Straße beziehungsweise Aachener Straße. Das NVZ Aachener Straße umfasst
auch einen Teil der Brüsseler Straße bis zur Lütticher Straße, sodass sich hier der ausgewiesene
Versorgungsbereich und das Plangebiet geringfügig überlagern. Trotz der gewollten Konzentration
von Einzelhandel, Dienstleistung und Gewerbe in Versorgungsbereichen soll aufgrund der Gebiet-
sprägung auch hier überprüft werden, inwiefern eine Steuerung der vertikalen Nutzungsverteilung
(Wohnen/Gewerbe) erforderlich beziehungsweise möglich ist.
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3.6 Entwicklungskonzept Innenstadt (EKI)
Das durch den Rat am 19.12.1989 beschlossene EKI stellt das Belgische Viertel in seinem Nut-
zungskonzept als Bereich für überwiegend Wohnnutzung dar. Die Achse Brüsseler Platz/
Maastrichter Straße sowie die Moltkestraße werden im Gestaltungskonzept als Stadtraum von be-
zirklicher Bedeutung sowie zusammen mit der Lütticher Straße im Freiraumkonzept als übergeord-
nete fußgängerfreundliche Verbindungen mit besonderen Ansprüchen an die Gestaltung gekenn-
zeichnet.
4. Planungskonzept und Begründung der Planinhalte
Zur Sicherung der zuvor genannten Ziele soll im Rahmen dieses Bebauungsplanverfahrens eine
Feinsteuerung der Art der baulichen Nutzung im Gebiet erfolgen. Zu diesem Zweck ist eine hori-
zontale und vertikale Gliederung der Nutzungsstruktur planungsrechtlich möglich und erforderlich.
Das Planungskonzept verfolgt die Absicht, das Plangebiet in Bereiche zu gliedern, in denen unter-
schiedliche Schwerpunkte bezüglich der Konzentration, dem Schutz und der Fortentwicklung der
Wohnnutzung gesetzt werden.
Analog dazu wird die Zulässigkeit wohnfremder beziehungsweise gewerblicher Nutzungen, insbe-
sondere Schank- und Speisewirtschaften sowie bestimmte Einzelhandelsbetriebe (Kioske), gere-
gelt. Die Zulässigkeit bestimmt sich zum einen durch die Verträglichkeit der Betriebe mit der Ziel-
setzung, die Wohnnutzung zu erhalten, zu schützen und weiterzuentwickeln, zum anderen trägt sie
der vorhandenen städtebaulichen Struktur Rechnung.
Demnach stellen das östliche Umfeld des Brüsseler Platzes sowie Brüsseler Straße und Maas-
trichter Straße die Kernbereiche des Belgischen Viertels dar, in denen sich neben Dienstleistungs-
und sonstigen Betrieben vor allem die das Gebiet versorgenden Einzelhandelsbetriebe sowie die
Mehrzahl der ansässigen Schank- und Speisewirtschaften konzentrieren.
In diesem Bereich tritt jedoch auch der Konflikt zwischen nächtlichen Besuchern des Viertels und
den Anwohnern am deutlichsten zutage.
Neben dem im Nachtleben etablierten Hohenzollernring hat sich inzwischen auch der Brüsseler
Platz zu einem nachts intensiv genutzten Stadtraum entwickelt.
Insbesondere für die Maastrichter Straße besteht daher die Gefahr, dass sich ein Nutzungszusam-
menschluss zwischen diesen beiden Räumen entwickelt, der eine Verdrängung der etablierten ge-
werblichen Nutzungen (Einzelhandel und Dienstleistungen) zugunsten weiterer gastronomischer
Einrichtungen und Vergnügungsstätten zur Folge hat. Eine solche Entwicklung ist mit dem Ziel, die
vorhandene Wohnnutzung und Gewerbestruktur zu schützen und weiterzuentwickeln nicht verein-
bar.
Zudem soll durch den planungsrechtlichen Ausschluss von Kiosken, Trinkhallen und Imbissen in
bestimmten Bereichen eine Pufferzone um den Brüsseler Platz geschaffen werden, da derartige
Betriebe durch eine ortsnahe und preisgünstige Versorgung insbesondere nächtlicher Besucher
mit alkoholischen Getränken zum Verzehr im öffentlichen Raum über ein erhebliches Störpotenzial
für die umliegenden Wohnlagen verfügen. Die gilt auch, obwohl sich die abendlichen Öffnungszei-
ten der im Gebiet vorhandenen Kioske und der sonstigen Lebensmittelläden zum Teil nicht erheb-
lich unterscheiden.
In den Randbereichen des Plangebietes, die an die zentralen Versorgungsbereiche "Venloer
Straße" und "Aachener Straße" angrenzen, ist ein größerer Entwicklungsspielraum für gewerbliche
Nutzungen und insbesondere Einzelhandel und Gastronomie vorgesehen
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Die Bereiche mit besonders hohem Wohnanteil sollen geschützt und weiterentwickelt sowie ein
Vordringen von wohnfremden Nutzungen mit Störpotenzial verhindert werden. Hierzu gehören un-
ter anderem die Lütticher Straße, Neue Maastrichter Straße, Teile der Antwerpener Straße, Genter
Straße sowie die nördliche und südliche Bebauung des Brüsseler Platzes.
Vergnügungsstätten sollen aufgrund ihres erheblichen Störpotenzials für die benachbarten Wohn-
lagen, zum Schutz der gebietsprägenden Nutzungsstruktur sowie zur Verhinderung von Trading-
Down-Effekten im gesamten Plangebiet generell ausgeschlossen werden.
Art der baulichen Nutzung
a) Allgemeines Wohngebiet
Die Bereiche entlang der Neue Maastrichter Straße, der Lütticher Straße, dem westlichen Ab-
schnitt der Antwerpener Straße und östlich der Moltkestraße sowie an der Nord- und Südseite des
Brüsseler Platzes sind nahezu vollständig bebaut und sollen als Allgemeines Wohngebiet festge-
setzt werden. Dies trägt dem hohen Anteil tatsächlich ausgeübter Wohnnutzung Rechnung und
verfolgt das Ziel, die Wohnnutzung zu schützen und zu sichern.
Daneben befinden sich im Gebiet einige Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie handwerk-
liche Betriebe, Büros und Dienstleister.
Unter den gewerblichen Nutzungen dominieren Dienstleistungen, während sich die vorhandenen
gastronomischen Betriebe vor allem im Umfeld des Brüsseler Platzes konzentrieren.
Insgesamt betrachtet sind die im Rahmen der Bestandsaufnahme ermittelten wohnfremden Nut-
zungen mit der Festsetzung eines Wohngebietes im Sinne eines Allgemeinen Wohngebietes ver-
einbar.
Tankstellen, Gartenbaubetriebe und Anlagen für Verwaltungen, die nach § 4 Absatz 3 BauNVO
ausnahmsweise in allgemeinen Wohngebieten zugelassen werden können, werden ausgeschlos-
sen, da sie der vorhandenen Eigenart und baulichen Struktur des innerstädtischen Gebietes nicht
entsprechen.
Ebenso werden ausgeschlossen Betriebe des Beherbergungsgewerbes, da eine Umwandlung von
Wohnraum zu diesem Zwecke nicht mit den städtebaulichen Zielen dieses Bebauungsplanes ver-
einbar ist, die Wohnfunktion in diesen vorwiegend für Wohnnutzung vorgesehenen Bereichen zu
schützen, zu stärken und weiterzuentwickeln.
Ausnahmsweise zulässig sind nicht störende Gewerbebetriebe, wenn sie nachweislich nicht zu ei-
ner Erhöhung der Immissionsbelastung im Umfeld beitragen und andere öffentliche Belange nicht
entgegensprechen. Eine mit den Zielen des Bebauungsplans vereinbare Durchmischung mit Ge-
werbe- und Handwerksbetrieben entspricht der in den innenstadtnahen gründerzeitlichen Bauge-
bieten historisch gewachsenen Nutzungsstruktur.
Aufgrund ihres Störpotenzials sind jedoch Gewerbeformen des erotischen und sexuellen Amüsier-
betriebes im Allgemeinen Wohngebiet nicht zulässig.
Unter Berücksichtigung der Verteilung wohnfremder Nutzungen sowie der unterschiedlichen stadt-
räumlichen Funktionen wird das allgemeine Wohngebiet in zwei Gebietskategorien WA1 und WA2
gegliedert.
Im Bereich der Lütticher Straße und der Neue Maastrichter Straße wird die Gebietskategorie WA1
festgesetzt.
Ein Vordringen von Läden und gastronomischen Betrieben in diese von einem besonders hohen
Wohnanteil geprägten Bereiche soll verhindert werden.
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Zur Sicherung der Wohnfunktion sind Läden sowie Schank- und Speisewirtschaften daher nicht
zulässig. Die Versorgung des Gebietes durch derartige Betriebe ist durch den naheliegenden zent-
ralen Versorgungsbereich "Aachener Straße" sowie die Betriebe in angrenzenden Straßen (Brüs-
seler Straße, Maastrichter Straße, Brabanter Straße) ausreichend gegeben.
Der bestehende Gastronomiebetrieb ("Lütticher"), Lütticher Straße 12, ist aufgrund seiner Größe
und seines Betriebskonzeptes mit den Zielsetzungen der Gebietskategorie WA1 vereinbar und soll
durch einen erweiterten Bestandsschutz im Sinne von § 1 Absatz 10 BauNVO gesichert werden.
In den Bebauungsplan-Entwurf wird deshalb die Festsetzung aufgenommen, dass Erneuerungen
und Änderungen sowie damit in Verbindung stehende geringfügige Erweiterungen der im Erdge-
schoss vorhandenen Anlagen der Schank- und Speisewirtschaft im Gebäude Lütticher Straße 12
ausnahmsweise zulässig sind, soweit die Immissionsrichtwerte der TA Lärm an der nächstgelege-
nen Wohnbebauung (Lütticher Straße 10) eingehalten werden. Die vorgenannten geringfügigen
Erweiterungen sind begrenzt auf insgesamt 10 Prozent der nachgewiesenen Netto-Raumfläche
der Anlage.
Die Bereiche nördlich und südlich des Brüsseler Platzes sowie im westlichen Abschnitt der Antwer-
pener Straße werden als WA2 festgesetzt.
Eine Abgrenzung zum WA1 erfolgt aufgrund der in diesem Bereich vorhandenen wohnfremden
Nutzungen, insbesondere Schank- und Speisewirtschaften sowie Einzelhandelsbetriebe.
Für eine städtebaulich vertretbare und historisch bedingte Mischung mit einem untergeordneten
Anteil wohnfremder beziehungsweise wohnnutzungsverträglicher Gewerbeformen sollen die pla-
nungsrechtlichen Rahmenbedingungen geschaffen werden.
Der Brüsseler Platz stellt in einem sonst von Freiflächen- und Grünstrukturdefizit geprägten Stadt-
raum das Zentrum des Belgischen Viertels dar. Angesichts der Zentralität und Inanspruchnahme
dieses Quartiersplatzes sowohl durch Anwohner als auch Gäste des Belgischen Viertels ist ein ge-
wisser Anteil gastronomischer Nutzungen und kleinteiliger Einzelhandelsbetriebe in der Erdge-
schosszone im Umfeld des Platzes aus städtebaulicher Sicht gewünscht und vertretbar sowie auch
mit den oben aufgeführten Zielen des Allgemeinen Wohngebietes vereinbar.
Es gilt jedoch zu berücksichtigen, dass insbesondere die Wohnlagen im Umfeld des Brüsseler
Platzes durch Lärm belastet sind, vornehmlich durch nächtliche Besucher des Platzes.
Der westliche Abschnitt der Antwerpener Straße zwischen Bismarckstraße und Brüsseler Straße
ist ebenfalls von einer sehr hohen Wohnquote geprägt. Im Erdgeschoss haben sich einige Dienst-
leistungs- und kleinere Einzelhandelsbetriebe der Modebranche etabliert. Daneben befindet sich
im Erdgeschoss der Hausnummer 53 ein gastronomischer Betrieb ("Frieda Bar"), der über einer
bauordnungsrechtliche Genehmigung als Schankwirtschaft (Kneipe) verfügt.
Die Gebietskategorie WA1 grenzt teilweise an Nutzungsbereiche des WA2, in denen Schank- und
Speisewirtschaften planungsrechtlich ausnahmsweise zulässig sind. In diesen durch Kennzeich-
nung bestimmten Baugebietsflächen können Nebenanlagen und Einrichtungen von den zuvor ge-
nannten planungsrechtlich ausnahmsweise zulässigen Schank- und Speisewirtschaften im Erdge-
schoss als Ausnahme zugelassen werden, wenn sie nachweislich nicht zu einer merkbaren Erhö-
hung der Immissionen (Lärm/Gerüche) in der näheren Umgebung des jeweiligen Baugebietes füh-
ren. Bei diesen durch Kennzeichnung bestimmten Baugebietsflächen handelt es sich um Teilflä-
chen von Grundstücken, die straßenseitig mit den Nutzungsbereich WA2 überplant sind und somit
in einem direkten Nutzungszusammenhang stehen.
Läden sowie Schank- und Speisewirtschaften sind im WA2 ausnahmsweise zulässig, wenn sie un-
terhalb des 2. Obergeschosses (Läden) beziehungsweise unterhalb des 1. Obergeschosses
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(Schank- und Speisewirtschaften) liegen, der Versorgung des Gebietes dienen und nachweislich
nicht zu einer Erhöhung der Immissionen (Lärm und Gerüche) führen. Die vorgenannte Kneipe im
Gebäude Antwerpener Straße 53 erfüllt als Bar mit stadtweitem Publikum diese Einschränkung
nicht und kann somit planungsrechtlich nicht gesichert werden. Dieser Betrieb wird deshalb auf
den bauordnungsrechtlichen Bestandsschutz zurückgedrängt. Dies bedeutet grundsätzlich, dass
die betroffene bauliche Anlage und Nutzung im Umfang der erteilten Genehmigung unterhalten,
instandgesetzt und modernisiert aber nicht erweitert werden darf.
Dabei endet der Bestandsschutz für eine genehmigte Nutzung nicht notwendig schon mit deren
faktischer Beendigung wegen Eigentümer- oder Pächterwechsel, denn Artikel 14 Absatz 1 Satz 1
des Grundgesetzes räumt den Berechtigten vielmehr zum Schutz des Vertrauens in den Fortbe-
stand einer bisherigen Rechtsposition je nach konkreten Einzelumständen eine gewisse Zeit-
spanne ein, innerhalb derer der Bestandschutz nachwirkt und noch Gelegenheit besteht, an den
früheren Zustand anzuknüpfen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Berechtigte von
dem Bestandsschutz noch Gebrauch machen will und ob dies objektiv im Sinne der Verkehrsauf-
fassung erkennbar ist. Ein Erlöschen des baurechtlichen Bestandsschutzes kommt insbesondere
dann in Betracht, wenn die genehmigte Nutzung endgültig aufgegeben beziehungsweise durch
eine andere ersetzt würde. Solange die Baunutzungsgenehmigung unverändert Bestand hat und
der Betrieb auch nur in dem davon abgedeckten Rahmen geführt werden soll, entfaltet die einmal
rechtmäßig erteilte baurechtliche Genehmigung Bindungswirkung auch auf eine zukünftig zu ertei-
lende gaststättenrechtliche Erlaubnis insoweit, als eine Erlaubnisversagung nicht auf Gründe ge-
stützt werden kann, die ihren Bezug in den Festsetzungen des Bebauungsplanes haben.
Zum Schutz der Wohnfunktion sind im WA2 jedoch bestimmte Läden (Kioske sowie Sex- und Ero-
tikshops) sowie bestimmte Schank- und Speisewirtschaften (Trinkhallen, Imbisse) nicht zulässig.
Kioske, Trinkhallen und Imbisse tragen durch eine preisgünstige Versorgung mit alkoholischen Ge-
tränken zu einer erheblichen nächtlichen Störung ihres Umfeldes bei. Insbesondere im Umfeld des
Brüsseler Platzes verstärkt eine solche ortsnahe Versorgung in Verbindung mit hohen nächtlichen
Platzbesucherzahlen das Konfliktpotenzial (Lärm) mit den Anwohnern nach 22.00 Uhr.
Ebenso stellen Sex- und Erotikshops nachweislich ein Störpotenzial für ihr Umfeld dar und wirken
sich nachteilig auf die Nutzungsstruktur aus.
b) Besonderes Wohngebiet
Die Bereiche entlang der Bismarckstraße, Brüsseler Straße, Brabanter Straße Antwerpener Straße
(östlich Brüsseler Straße) und Maastrichter Straße werden als besonderes Wohngebiet (WB) im
Sinne des § 4a Baunutzungsverordnung (BauNVO) festgesetzt.
Der als WB-Gebiet bestimmte Planbereich ist bebaut und weist unter Berücksichtigung der über-
wiegenden und tatsächlich ausgeübten Wohnnutzung sowie der vorhandenen wohnfremden Nut-
zungen wie Läden, Schank- und Speisewirtschaften, Dienstleistungs- und Handwerksbetrieben so-
wie diversen sonstigen Nutzungen eine besondere Eigenart auf.
Diese besondere Eigenart des Planbereiches besteht einmal in der vorhandenen Mischung von
Wohnen und wohnfremden Nutzungen, worin der Unterschied zum allgemeinen Wohngebiet zu
sehen ist.
Eine Qualifizierung als Misch- oder Kerngebiet scheidet ebenfalls aus; Mischgebiete zeichnen sich
durch ein gleichberechtigtes Nebeneinander von Wohnen und gewerblicher Nutzung – dies gilt
auch für das quantitative Mischungsverhältnis – aus, Kerngebiete hingegen sind als Kristallisati-
onspunkt für das Wirtschaftsleben, für Dienstleistungsbetriebe sowie Einrichtungen aller Art zu be-
werten, in denen für die Wohnnutzung nur untergeordnet Raum ist.
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Innerhalb des WB-Gebietes verteilen sich die unterschiedlichen Formen wohnfremder beziehungs-
weise gewerblicher Nutzungen horizontal auf verschiedene Schwerpunkte. Die Mehrzahl der gast-
ronomischen Einrichtungen und Einzelhandelsbetriebe konzentriert sich entlang der zentralen Ach-
sen des Quartiers: Brüsseler Straße, Maastrichter Straße und Bismarckstraße. In den übrigen Be-
reich nimmt der Anteil von Dienstleistungsbetrieben, Büros und sonstigen Nutzungen zu. Dies
spiegelt sich zudem in einer gewerblich unterschiedlich geprägten und intensiv genutzten Erdge-
schosszone wider.
Um den vorgenannten Zielsetzungen und Anforderungen gerecht zu werden, wird das besondere
Wohngebiet in horizontaler und vertikaler Weise in vier Nutzungsbereiche WB1 bis WB4 geglie-
dert. Durch diese Gliederung in Nutzungskategorien werden auch die Schwerpunkte der überwie-
genden Wohnnutzung und der wohnfremden Nutzungen aufgegriffen, um eine weitere Durchmi-
schung zu Ungunsten des Wohnens zu vermeiden.
Im gesamten WB sind die nach § 4a Absatz 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen
nicht zulässig.
Auf "Tankstellen" und "Anlagen der zentralen Verwaltung" trifft dies zu, weil eine geeignete Ver-
kehrsinfrastruktur nicht gegeben ist und sie der vorhandenen Eigenart und baulichen Struktur des
innerstädtischen Gebietes nicht entsprechen.
Ebenfalls ausgeschlossen werden die nach § 4a Absatz 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise zuläs-
sige Vergnügungsstätten.
Die Betriebsarten "Musikgaststätten" sowie in besonderer Weise "Diskotheken" sind durch lange
Öffnungszeiten und den damit verbundenen Publikumsverkehr in der Regel für ein erhebliches
Störpotenzial in einem von Wohnnutzung geprägten Umfeld verantwortlich.
Mit zunehmender Zahl solcher Betriebe steigt zudem die Attraktivität des Viertels als nächtliche
Partymeile und damit das Besucher- und Verkehrsaufkommen insgesamt. Der flächendeckende
Ausschluss solcher Vergnügungsstätten erfolgt daher präventiv.
Von dieser Regelung betroffen sind zwei bestehende Betriebe im Belgischen Viertel.
Eine baurechtlich genehmigte Vergnügungsstätte ("Barracuda Bar"), Bismarckstraße 44, befindet
sich an der Grenze zum Nahversorgungszentrum Venloer Straße. Das unmittelbare Umfeld des
Betriebes ist durch einen hohen gewerblichen Anteil sowie eine fast ausschließlich gewerblich ge-
nutzte Erdgeschosszone geprägt. Auf der dem Eingang zur Musikgaststätte gegenüberliegenden
Straßenseite, Brüsseler Straße 89-93, entsteht zurzeit ein Bürohaus ohne Wohnnutzung. Im Ge-
bäude selber befindet sich ein weiterer gastronomischer Betrieb (Café); die Obergeschosse wer-
den fast ausschließlich von einem Beherbergungsbetrieb (Vermietung möblierter Apartments mit
optionalen Dienstleistungen) genutzt.
Die vorgenannte Musikgaststätte ist daher in ihrer baurechtlich genehmigten Weise mit dem Ge-
bietscharakter des WB4 und insbesondere mit seinem direkten Umfeld vereinbar und soll durch
einen erweiterten Bestandsschutz im Sinne von § 1 Absatz 10 BauNVO gesichert werden.
In den Bebauungsplan-Entwurf wird deshalb die Festsetzung aufgenommen, dass Erneuerungen
und Änderungen sowie damit in Verbindung stehende geringfügige Erweiterungen der im Erdge-
schoss vorhandenen Anlagen der Schank- und Speisewirtschaft im Gebäude Bismarckstraße 44
ausnahmsweise zulässig sind, soweit die Immissionsrichtwerte der TA Lärm an der nächstgelege-
nen Wohnbebauung (Bismarckstraße 42) eingehalten werden. Die vorgenannten geringfügigen Er-
weiterungen sind begrenzt auf insgesamt 10 Prozent der nachgewiesenen Netto-Raumfläche der
Anlage.
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Auf den bauordnungsrechtlichen Bestandsschutz zurückgedrängt wird hingegen die baurechtlich
genehmigte Vergnügungsstätte (ehemalige Diskothek "Pan Tau", dann "Pfau Club" und zuletzt
"Rich Club Cologne"), Brabanter Straße 15. Zum Bestandsschutz gelten die Ausführungen zu der
Schank- und Speisewirtschaft im Gebäude Antwerpener Straße 53 (WA2) gleichlautend. Diese Zu-
rückdrängung geschieht vor dem Hintergrund des sensibleren Umfeldes mit einem höheren Wohn-
anteil im WB2 sowie aufgrund des hohen Nutzungsdruck, der von dem überregional bedeutsamen
Schwerpunkt des Kölner Nachtlebens, den nur unweit entfernten Kölner Ringen, ausgeht. Hier gilt
es zudem eine Ausweitung der Nutzungsstruktur in die angrenzenden Wohn- und Geschäftslagen
zu verhindern. Dasselbe Ziel verfolgt der rechtskräftige Bebauungsplan 66459/16. Dieser setzt ent-
lang der gesamten Brabanter Straße auf der gegenüberliegenden, östlichen Straßenseite ein Be-
sonderes Wohngebiet fest, in dem die ausnahmsweise zulässigen, nicht kerngebietstypischen Ver-
gnügungsstätten ebenfalls aus dem zuvor aufgeführten Grunde ausgeschlossen werden.
Vergnügungsstätten mit dem Charakter von Internetcafés, Spielhallen und Wettbüros werden
ebenfalls ausgeschlossen, da sie regelmäßig zu einem Absinken des Niveaus im Geschäfts- und
Wohnumfeld führen und sich damit negativ auf die vorhandene Einzelhandelsstruktur (Trading-
Down-Effekt) auswirken.
Darüber hinaus sind nach § 1 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 9 BauNVO im Geltungsbereich
Läden in Form von Sex-Shops nicht zulässig. Läden mit überwiegendem Sex- oder Erotiksortiment
können als Einzelhandelsbetriebe den oben genannten Nutzungen zwar nicht gleichgestellt wer-
den, haben jedoch eine ähnlich nachteilige Auswirkung auf die Nutzungsstruktur zur Folge, da sie
zu einem starken Attraktivitätsverlust der Geschäftslagen und des Wohnumfeldes in unmittelbarer
Nachbarschaft führen. Gleiches gilt aufgrund ihres Störpotenzials auch für Betriebe mit Darstellun-
gen und Angeboten sexuellen Charakters als Unterart von Vergnügungsstätten sowie Gewerbe
des erotischen und sexuellen Amüsierbetriebes, weshalb sie ebenfalls ausgeschlossen werden.
Ferner sollen unter dem Gesichtspunkt der Sicherung der vorhandenen Wohnnutzung und dem
Erhalt der Eigenart der WB-Gebiete im Sinne der Mischung und vertikalen Nutzungsverteilung
keine Gebäude zulässig sein, die ausschließlich für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und
solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in gleicher Art ausüben, genutzt werden. Die Nutzung
einzelne Räume in Gebäuden bleibt aber zulässig. Diese Festsetzung soll auch einem möglichen
Verlagerungsdruck aus den Bereichen Ringe/Friesenplatz/Rudolfplatz vorbeugen, wo derartige
Gebäude anzutreffen sind.
Der Umwandlung einzelner Wohnungen zugunsten von Räumen freiberuflich Tätiger wird im Übri-
gen durch die Wohnraumschutzsatzung der Stadt Köln vom 31.05.2019 (gültig bis 30.06.2024)
verhindert, denn eine Zweckentfremdung liegt in diesem Zusammenhang insbesondere dann vor,
wenn der Wohnraum mit mehr als der Hälfte der zur Verfügung stehenden Wohnfläche für gewerb-
liche oder berufliche Zwecke verwendet oder überlassen werden soll. Diese Regelung gilt für Woh-
nungen einheitlich im gesamten Plangebiet.
Die Bereiche entlang der Genter Straße, ein Teil der Brüsseler Straße zwischen Antwerpener
Straße und Brüsseler Platz sowie die Blockinnenbereiche beidseits der Maastrichter Straße bezie-
hungsweise zwischen Antwerpener Straße und Bismarckstraße werden als WB1 festgesetzt.
Neben einem sehr hohen Anteil der Wohnnutzung, der die Festsetzung begründet, dass oberhalb
des Erdgeschosses nur Wohnungen zulässig sind, ist diese Gebietskategorie vor allem geprägt
durch Gewerbeformen wie Dienstleistungen, Büros, Handwerksbetriebe und in Teilen auch Einzel-
handel (vorwiegend spezialisierter Fachhandel).
Schank- und Speisewirtschaften sowie Kioskbetriebe sind nicht vorhanden. Um hier einer Etablie-
rung dieser Nutzungen vorzubeugen und die vorhandene Wohnnutzung langfristig zu stärken, sind
Schank- und Speisewirtschaften sowie Kioske aufgrund ihres Störpotenzials im WB1 nicht zuläs-
sig. Dies trifft insbesondere auf die Blockinnenbereiche zu, die besonders sensibel für Lärmimmis-
sionen sind.
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Die Gebietskategorie WB1 grenzt an Nutzungsbereiche WB2 – WB4, in denen Schank- und Spei-
sewirtschaften planungsrechtlich ausnahmsweise beziehungsweise allgemein zulässig sind. In die-
sen durch Kennzeichnung bestimmten Baugebietsflächen können Nebenanlagen und Einrichtun-
gen von den zuvor genannten planungsrechtlich zulässigen Schank- und Speisewirtschaften im
Erdgeschoss als Ausnahme zugelassen werden, wenn sie nachweislich nicht zu einer merkbaren
Erhöhung der Immissionen (Lärm/Gerüche) in der näheren Umgebung des jeweiligen Baugebietes
führen. Bei diesen durch Kennzeichnung bestimmten Baugebietsflächen handelt es sich um Teil-
flächen von Grundstücken, die straßenseitig mit den Nutzungsbereichen WB2 – WB4 überplant
sind und somit in einem direkten Nutzungszusammenhang stehen.
Als WB2 werden die zum Straßenraum hin orientierten Gebäude beziehungsweise Gebäudeteile
entlang der Maastrichter Straße sowie Teilen des östlichen Brüsseler Platzes mit den südlich und
nördlich angrenzenden Abschnitten der Brüsseler Straße festgesetzt. Auch der Abschnitt der
Brabanter Straße zwischen der Maastrichter Straße und der Lütticher Straße wird als WB2 be-
stimmt.
Die Maastrichter Straße als Verlängerung der Ehrenstraße ist geprägt von einer durchgängig ge-
werblich genutzten Erdgeschosszone und einer überwiegenden Mischung aus Einzelhandels- und
Dienstleistungsbetrieben. Der Bebauungsplan verfolgt das städtebauliche Ziel, ebendiese im Ein-
klang mit einer Wohnnutzung stehende Nutzungsmischung und Vielfalt zu erhalten.
Es gilt daher vorzubeugen, dass sich aufgrund der Verbindungsfunktion der Maastrichter Straße
zwischen zwei Schwerpunkten des Kölner Nachtlebens (Hohenzollernring und Brüsseler Platz) in
diesem Bereich weitere gastronomische Betriebe ansiedeln. Dies gilt auch für die unmittelbar an-
grenzenden, ebenfalls als WB2 überplanten Bereiche südlich und nördlich der Maastrichter
Straße. Ein solcher Prozess führt zum einen zu einer Verdrängung der Dienstleistungs- und Ein-
zelhandelsstruktur an dem Standort, zum anderen zu einem erhöhtem nächtlichen Besucherstrom
in das Quartier hinein und damit einer erhöhten Störung der Wohnnutzung in dem Umfeld.
Diese Zielsetzung rechtfertigt die ausnahmsweise Zulässigkeit von Schank- und Speisewirtschaf-
ten, sodass diese Betriebe wegen ihres nicht unerheblichen Verdrängungs- und Störpotenzials in
quantitativer Hinsicht (Anzahl und Größe der Betriebe) begrenzt werden. Mit der Festsetzung der
nur ausnahmsweisen Zulässigkeit unterhalb des 1. Obergeschosses wird demnach der heutige
Bestand planungsrechtlich gesichert. Bauliche Erweiterungen der vorhandenen Gastronomiebe-
triebe oder Änderungen in der Art des Betriebes selbst können deshalb nur dann in Erwägung ge-
zogen werden, wenn der Antragssteller im Genehmigungsverfahren den Nachweis führt, dass
keine Störungen der Wohnnutzung an dem Standort, insbesondere durch merkbar höhere Immissi-
onen (Lärm und Gerüche), eintreten werden und gleichzeitig die Einzelhandels- oder Dienstleis-
tungsnutzung im unmittelbaren Gebiet nicht weiter zurückgedrängt wird. Die Umwandlung eines
Ladens in eine Schank- und Speisewirtschaft scheidet damit faktisch aus. Eine weitere Möglichkeit
der Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung könnte die Neueinrichtung eines Gastronomiebetrie-
bes auf einer bislang anders gewerblich genutzten Fläche im Bereich des WB2 sein, wenn damit
gleichzeitig die dauerhafte Aufgabe eines gleichwertigen bereits vorhandenen Gastronomiebetrie-
bes in der gleichen Gebietskategorie einhergeht. Auch in diesem Fall müsste allerdings der An-
tragsteller im Genehmigungsverfahren den vorerwähnten Nachweis führen.
Die bestehende Schank- und Speisewirtschaft ("Hallmackenreuther") am Brüsseler Platz, Haus-
nummer 9, erstreckt sich in Teilbereichen auch über das 1. Obergeschoss (Zwischengeschoss).
Der Betrieb ist vom Grundsatz her mit den Zielsetzungen der Gebietskategorie WB2 vereinbar und
soll durch einen erweiterten Bestandsschutz im Sinne des § 1 Absatz 10 BauNVO gesichert wer-
den.
In den Bebauungsplan-Entwurf wird deshalb die Festsetzung aufgenommen, dass Erneuerungen
und Änderungen sowie damit in Verbindung stehende geringfügige Erweiterungen der im Erdge-
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schoss und Zwischengeschoss vorhandenen Anlagen der Schank- und Speisewirtschaft im Ge-
bäude Brüsseler Platz 9 ausnahmsweise zulässig sind, soweit die Immissionsrichtwerte der TA
Lärm an der nächstgelegenen Wohnbebauung (Brüsseler Platz 11) eingehalten werden. Die vor-
genannten geringfügigen Erweiterungen sind begrenzt auf insgesamt 10 Prozent der nachgewie-
senen Netto-Raumfläche der Anlage.
Nicht zulässig sind bestimmte Speise- und Schankwirtschaften (Trinkhallen und Imbisse) und be-
stimmte Läden (Kioske), da diese Betriebsformen in besonderer Weise zu einem erhöhtem nächtli-
chen Besucherstrom beitragen und daher erhebliches Störpotenzial für die angrenzenden Wohnla-
gen innehaben. Der bestehende Kioskbetrieb ("Le Kiosk"), Brüsseler Straße 70 mit den vorge-
nannten Merkmalen wird somit nicht planungsrechtlich gesichert, sondern auf den bauordnungs-
rechtlichen Bestandsschutz zurückgedrängt. Zum Bestandsschutz gelten die Ausführungen zu der
Schank- und Speisewirtschaft im Gebäude Antwerpener Straße 53 (WA2) gleichlautend.
Zum Schutz und Erhalt der in den Obergeschossen vorwiegenden Wohnnutzungen, sind Läden
sowie Schank- und Speisewirtschaften nur unterhalb des 1. Obergeschosses zulässig. Durch den
hohen Anteil der Wohnnutzung ist auch die Festsetzung begründet, dass oberhalb des 1. Oberge-
schosses nur Wohnungen zulässig sind.
Aufgrund der hohen Fußgängerfrequenz sowie zur Sicherung der gewerblichen Nutzungsmi-
schung in den Erdgeschosszonen sind in den Gebietskategorien WB3 bis WB4 Wohnungen im
Erdgeschoss nur ausnahmsweise zulässig. Im Einzelfall vorhandene Wohnungen genießen somit
planungsrechtlichen Schutz. Soweit die gesunden Wohnverhältnisse als gewahrt nachgewiesen
werden, können darüber hinaus in diesen Bereichen im Einzelfall weitere Wohnungen zugelassen
werden.
Die Gebietskategorie WB3 wird festgesetzt für die Straßenrandbebauung in Teilbereichen der
Brüsseler Straße zwischen Antwerpener Straße und Bismarckstraße einschließlich des Grund-
stücks Brüsseler Straße 71 und südlich der Lütticher Straße bis in Höhe des Grundstücks Brüsse-
ler Straße 54 sowie an der Bismarckstraße westlich der Brüsseler Straße bis einschließlich des
Grundstücks Antwerpener Straße 63 und für die Grundstücke Lütticher Straße 11 bis Brabanter
Straße 6.
Die Gebietskategorie trägt einerseits der Zielsetzung Rechnung, die städtebaulich gewünschte ge-
werbliche Nutzungsmischung im weiteren Umfeld des Brüsseler Platzes sowie entlang der zentra-
len Achse des Quartiers, der Brüsseler Straße, zu erhalten, andererseits jedoch auch eine Schutz-
zone für die im Umfeld des Quartiersplatzes vorherrschende Wohnnutzung zu schaffen. Zu diesem
Zweck werden in der Gebietskategorie WB3 bestimmte Läden (Kioske) sowie Schank- und Spei-
sewirtschaften mit dem Charakter von Trinkhallen und Imbissen ausgeschlossen, die durch eine
ortsnahe und günstige Versorgung der nächtlichen Besuchern auf dem Brüsseler Platz mit alkoho-
lischen Getränken zu einer erheblichen Störung der Wohnfunktion in diesem Bereich beitragen.
Der bestehende Kioskbetrieb ("Top Kiosk"), Bismarckstraße 53 mit den vorgenannten Merkmalen
wird somit nicht planungsrechtlich gesichert, sondern auf den bauordnungsrechtlichen Bestands-
schutz zurückgedrängt. Zum Bestandsschutz gelten die Ausführungen zu der Schank- und Speise-
wirtschaft im Gebäude Antwerpener Straße 53 (WA2) gleichlautend.
Als WB3 festgesetzt wird auch das Eckhaus Antwerpener Straße 63/Neue Maastrichter Straße. In
diesem Gebäude befindet sich im Erdgeschoss eine Speise- und Schankwirtschaft, die damit pla-
nungsrechtlich gesichert wird. Dies geschieht vor dem Hintergrund einer traditionellen baulichen
Nutzung von Eckgebäuden durch Gastronomie in der gründerzeitlichen Neustadt.
Zum Schutz und Erhalt der in den Obergeschossen vorwiegenden Wohnnutzungen, sind pla-
nungsrechtlich zulässige Schank- und Speisewirtschaften sowie zulässige Läden nur unterhalb
des 1. Obergeschosses zulässig. Durch den hohen Anteil der Wohnnutzung ist auch die Festset-
zung begründet, dass oberhalb des 2. Obergeschosses nur Wohnungen zulässig sind.
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Die bestehende Schank- und Speisewirtschaft ("Belgischer Hof") an der Brüsseler Straße,
Hausnummer 54, die im WB3 zulässig ist, erstreckt sich mit dem genehmigten Hauptgast-
raum atypisch in den rückwärtigen Anbau des Gebäudes. Dieser Bereich ist allerdings als
WB1 überplant und farblich als Fläche gekennzeichnet, in der Nebenanlagen und Einrich-
tungen von den zuvor genannten planungsrechtlich zulässigen Schank- und Speisewirt-
schaften im Erdgeschoss als Ausnahme zugelassen werden können, wenn sie nachweislich
nicht zu einer merkbaren Erhöhung der Immissionen (Lärm/Gerüche) in der näheren Umge-
bung des jeweiligen Baugebietes führen. Der vorgenannte Betrieb ist vom Grundsatz her
mit den Zielsetzungen der Gebietskategorie WB vereinbar und soll durch einen erweiterten
Bestandsschutz im Sinne des § 1 Absatz 10 BauNVO gesichert werden.
In den Bebauungsplan-Entwurf wird deshalb die Festsetzung aufgenommen, dass Erneue-
rungen und Änderungen sowie damit in Verbindung stehende geringfügige Erweiterungen
der im Erdgeschoss vorhandenen Anlage der Schank- und Speisewirtschaft im Gebäude
Brüsseler Straße 54 in Abweichung der textlichen Festsetzung nach Nummer 1.5 c) aus-
nahmsweise auch bei den bauordnungsrechtlich genehmigten Gasträumen zulässig sind,
soweit die Immissionsrichtwerte der TA Lärm an der nächstgelegenen Wohnbebauung
(Brüsseler Straße 56) eingehalten werden. Die vorgenannten geringfügigen Erweiterungen
sind begrenzt auf insgesamt 10 Prozent der nachgewiesenen Netto-Raumfläche der Anlage.
Als WB4 werden festgesetzt die zur Straße hin orientierten Gebäude beziehungsweise Gebäude-
teile der Blockrandbebauung nördlich der Antwerpener Straße von Osten kommend bis einschließ-
lich des Grundstücks Antwerpener Straße 34, der nördlichen Brüsseler Straße ab dem Grundstück
Brüsseler Straße 100a, beiderseits der Bismarckstraße östlich der Brüsseler Straße sowie die süd-
lichen Abschnitte der Brüsseler Straße ab dem Grundstück Brüsseler Straße 49 und der Brabanter
Straße ab dem Grundstück Brabanter Straße 7.
Diese Bereiche grenzen unmittelbar an die zentralen Versorgungsbereiche NVZ Aachener Straße,
NVZ Venloer Straße sowie die City. Dies spiegelt sich in einer gewerblich intensiv genutzten Erd-
geschosszone wider - vorwiegend durch Einzelhandel beziehungsweise in der Brabanter Straße
durch Gastronomie.
Dieser etablierten Nutzungsstruktur wird Rechnung getragen und dementsprechend der größte ge-
werbliche Entwicklungsspielraum innerhalb der WB-Gliederung dieses Bebauungsplanes einge-
räumt. Die im WB1 bis WB3 zuvor ausgeschlossenen gastronomischen Nutzungen (Imbisse,
Trinkhallen) und Kioske sollen in der Gebietskategorie WB4 zulässig sein.
Zum Schutz und Erhalt der in den Obergeschossen vorwiegenden Wohnnutzungen, sind pla-
nungsrechtlich zulässige Schank- und Speisewirtschaften sowie Läden nur unterhalb des 1. Ober-
geschosses zulässig. Durch den vorhandenen Anteil der Wohnnutzung ist auch die Festsetzung
begründet, dass oberhalb des 2. Obergeschosses nur Wohnungen zulässig sind.
Maß der baulichen Nutzung
Das Maß der baulichen Nutzung wird im Bebauungsplan nicht bestimmt und soll sich nach
§ 34 BauGB richten.
Überbaubare Grundstücksflächen und Flächen für Nebenanlagen
Das Plangebiet ist Teil der Kölner Neustadt. Entsprechend der historisch vorgegebenen
Blockstruktur und dem Ziel, die straßenseitigen Bebauungsfluchten zu erhalten, werden die über-
baubaren Grundstücksflächen durch die Festsetzung von vorderen Baulinien bestimmt. Eine rück-
wärtige Baulinie oder Baugrenze wird in den Baugebieten nicht festgesetzt, so dass die Baublöcke
insgesamt als überbaubar gelten. Die vordere Baulinie fällt in den meisten Fällen mit der Straßen-
begrenzungslinie zusammen.
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Ausnahmen bilden das WA1 beiderseits der Lütticher Straße und das WB1 südlich der Genter
Straße, da hier nach der gründerzeitlichen Planung Vorgartenzonen festgelegt wurden. Sie bestim-
men sich aus den Flächen zwischen der Straßenbegrenzungslinie und der dazu mit Abstand fest-
gesetzten vorderen Baulinie. Zur Sicherung dieser von Anfang an geplanten Vorgärten werden ge-
mäß § 23 Absatz 5 BauNVO Kfz-Stellplätze, Carports und Garagen in den vorgenannten Vorgar-
tenzonen ausgeschlossen. Gleiches gilt gemäß § 14 Absatz 1 Satz 3 BauNVO für Nebenanlagen
in diesen Vorgartenzonen. Abstellplätze für Müllbehälter und Fahrräder sowie Zufahrten und Zuwe-
gung der Gebäude sind hiervon allerdings ausgenommen.
Die gründerzeitliche Straßenrandbebauung ist in vielen Fällen geprägt durch Vorbauten (Erker),
die die Straßenbegrenzungslinie ab dem 1. Obergeschoss überschreiten. Zur Sicherung der beste-
henden, teilweise denkmalgeschützten Bausubstanz werden gemäß § 23 Absatz 2 Satz 3
BauNVO für die überbaubaren Grundstücksflächen die Ausnahme festgesetzt, dass oberhalb des
Erdgeschosses die Baulinie straßenseitig durch Erker bis maximal 21,50 m überschritten werden
darf, sofern eine lichte Durchgangshöhe von 4,50 m nicht unterschritten und in der Summe ein
Drittel der jeweiligen Gebäudeseite nicht überschritten wird. Die vorgenannte Ausnahme gilt aller-
dings nicht für die Gebäude beiderseits der Lütticher Straße und südlich der Genter Straße, da hier
die Baulinie von der Straßenbegrenzungslinie getrennt festgesetzt wird.
Eine weitere Ausnahme hinsichtlich des Überschreitens der Baulinie gilt in Zusammenhang mit
Werbeanlagen, sofern diese nach den gestalterischen Festsetzungen dieses Bebauungsplanes
zulässig sind.
Maßnahmen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen (Lärm, Gerüche)
a) Flächen für Nutzungsbeschränkungen von Schank- und Speisewirtschaften
Zum Schutz der Wohnnutzung in den für Immissionseinwirkungen sensibleren Blockinnenberei-
chen werden Bereiche festgesetzt, in denen Bewirtungsflächen von Schank- und Speisebetrieben
ausgeschlossen werden. Als Betriebsflächen von Schank- und Speisewirtschaften zulässig sind
demnach nur Nebenanlagen und Einrichtungen von planungsrechtlich zulässigen beziehungs-
weise ausnahmsweise zulässigen Betrieben, wenn sie nachweislich nicht zu einer merkbaren Er-
höhung der Immissionen (Lärm, Gerüche) in der näheren Umgebung führen.
b) Bereiche ohne Ein- und Ausgänge
In einigen Bereichen ragen Flächen mit bestehenden Schank- und Speisewirtschaften beziehungs-
weise Flächen, auf denen solche Betriebe planungsrechtlich zulässig sind, in Straßen mit ganz
überwiegender Wohnnutzung hinein. Hier sollen zur Minderung der Lärmeinwirkungen Ein- und
Ausgänge zu diesen Betrieben nicht zulässig sein.
c) Lärmpegelbereiche und Gewerbelärmsituation
Das Bebauungsplangebiet Belgisches Viertel wurde schalltechnisch untersucht und die zukünftige
Immissionsbelastung ermittelt. Im Teil B – Umweltbericht sind die Ergebnisse dieser Untersu-
chung zusammengefasst. Hinsichtlich der Verkehrslärmsituation ist zu erwähnen:
Straßenverkehrslärm
Die Geräusche im Plangebiet verursacht durch den öffentlichen Straßenverkehrslärm über-
schreiten zum Teil die Orientierungswerte der DIN 18005 für ein allgemeines Wohngebiet
beziehungsweise für ein besonderes Wohngebiet. Die Orientierungswerte der DIN 18005 lie-
gen für allgemeine Wohngebiete bei 55 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts beziehungsweise
für besondere Wohngebiete bei 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts. Somit ergeben sich mit
Ausnahme der Bismarckstraße Überschreitungen der Orientierungswerte um maximal 10
dB(A) tags und 15 dB(A) nachts im WA und maximal 5 dB(A) tags und 15 dB(A) nachts im
WB. Im ungünstigsten Geschoss (Höhe 18,6 m) der Bismarckstraße werden die Orientie-
rungswerte für ein WA um bis zu 14 dB(A) tags und nachts überschritten.
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Schienenverkehrslärm
Auf das Plangebiet wirken Geräusche aus dem öffentlichen Schienenverkehr der Deutschen
Bahn AG (DB) und der Kölner Verkehrsbetriebe (KVB) ein. Es gelten die vorgenannten Ori-
entierungswerte der DIN 18005. Innerhalb des Plangebietes, östlich der Moltkestraße sowie
der Bismarckstraße lassen sich auf der obersten betrachteten Geschosshöhe von 18,6 m
Beurteilungspegel unterhalb 62 dB(A) im Tag- und Nachtzeitraum feststellen. Westlich
grenzt an das ursprüngliche größere Plangebiet eine DB-Trasse. Entlang dieser Trasse wur-
den Beurteilungspegel von 72 dB(A) in der oberen Berechnungshöhe (18,6 m) ermittelt (au-
ßerhalb des aktuellen Plangebiets). Innerhalb des Plangebietes, östlich der Moltkestraße so-
wie der Bismarckstraße lassen sich auf der obersten betrachteten Geschosshöhe von 18,6
m Beurteilungspegel unterhalb 62 dB(A) im Tag- und Nachtzeitraum feststellen. Die Belas-
tung aus dem öffentlichen Schienenverkehrslärm nimmt östlich der Brüsseler Straße weiter
ab.
In den Bebauungsplan-Entwurf wird zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen die
Festsetzung aufgenommen, dass bei Aus- und Umbauten sowie bei Neubebauungen im Plange-
biet sind nach § 9 Absatz 1 Nr. 24 BauGB passive Schallschutzmaßnahmen entsprechend den im
Bebauungsplan-Entwurf dargestellten Lärmpegelbereichen (LPB) an den Außenbauteilen von
schutzbedürftigen Räumen nach DIN 4109-1 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018) zu
treffen sind. Als Ausnahme wird festgesetzt, dass die Minderung der zu treffenden Schallschutz-
maßnahmen im Einzelfall zulässig ist, wenn im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer
schalltechnischen Untersuchung ein niedrigerer Lärmpegelbereich an den Außenbauteilen von
schutzbedürftigen Räumen nachgewiesen wird. Diese Ausnahme ist begründet in dem Umstand,
dass der schalltechnischen Untersuchung die freie Schallausbreitung zugrunde liegt und beste-
hende Gebäude, die zu Schallabschirmungen und -minderungen führen können, nicht berücksich-
tigt wurden.
Besondere Schallschutzanforderungen sind bei Schlaf- und Kinderzimmern im Nachtzeitraum
(22:00 bis 6:00 Uhr) zu erfüllen. Deshalb ist eine fensterunabhängige Belüftung durch schallge-
dämmte Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen bei geschlossenen Fenstern und
Türen sicher zu stellen. Aus den vorgenannten Gründen gilt auch bei dieser Festsetzung die Aus-
nahme, dass auf eine fensterunabhängige Belüftung durch schallgedämmte Lüftungseinrichtungen
oder gleichwertige Maßnahmen im Einzelfall verzichtet werden kann, wenn im bauordnungsrechtli-
chen Verfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung ein Beurteilungspegel von 45 dB(A)
oder niedriger im Nachtzeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) bei Schlaf- und Kinderzimmern nachgewie-
sen wird.
Betrachtung des Gewerbelärms
Im Rahmen der vorgenannten schalltechnischen Untersuchung wurde insbesondere der Gewerbe-
lärm einer besonderen Prüfung und Bewertung unterzogen. Weiteres ist in dieser Begründung im
Teil B – Umweltbericht ausgeführt.
Mit Blick auf die geplanten Festsetzungen der WA- beziehungsweise WB-Gebiete ist zum Gewer-
belärm im Einzelnen auszuführen:
Betrachtet man die gutachterlichen Einzelergebnisse der untersuchten Betriebe, so ist zunächst im
Grundsatz kein Immissionskonflikt, mit Ausnahme des Betreibens von Außengastronomie im
Nachtzeitraum, zu erkennen. Der Betrieb der Außengastronomie im Nachtzeitraum ist durch die
jeweilige ordnungsbehördliche Erlaubnis sowie durch die gängige Ausnahmeregelung (Verschie-
bung des Tagzeitraumes in den Nachtzeitraum) der Stadt Köln geregelt.
In der vorgenannten Untersuchung wurden allerdings aus Gründen der objektiven Bewertung die
zu erwartenden Überschreitungen der Immissionsrichtwerte durch den Betrieb von Außengastro-
nomie tags und nachts bei strikter Betrachtung nach TA Lärm untersucht, das heißt ohne eine Ver-
schiebung des Tagzeitraumes über 22 Uhr hinaus.
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Dabei zeigte sich, dass bei einer Betrachtung der Außengastronomie strikt nach TA Lärm im ge-
samten Plangebiet die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für ein WB-Gebiet sowie für ein WA-Ge-
biet von 40 dB(A) nachts um bis zu 20 dB(A) überschritten werden. Im Bereich des Brüsseler Plat-
zes zeigte sich sogar ergänzend, dass durch den Betrieb der Außengastronomie auch im Tagzeit-
raum die Immissionsrichtwerte für WA-Gebiete von 55 dB(A) um circa 3 dB(A) überschritten wer-
den.
Die vorgenannten Ergebnisse sind bei der Frage der Zumutbarkeit von Störungen der Wohnnach-
barschaft durch Lärmbeeinträchtigungen von Außengastronomie im Plangebiet beachtlich. Hierbei
sollte allerdings berücksichtigt werden, dass allein die Überschreitung der Lärmrichtwerte nach der
TA Lärm für die Nachtzeit nicht eine Rückverlegung des Beginns der Nachtzeit auf 22 Uhr gebie-
tet. Vielmehr ist vom Ordnungsamt der Stadt Köln im Einzelfall unter Berücksichtigung der Einzel-
umstände über die Festlegung des Beginns der Nachtzeit nach § 9 Absatz 2 Nummer 2 Landes-
Immissionsschutzgesetz (LImschG) zu entscheiden. Gleiches gilt für den Brüsseler Platz hinsicht-
lich der Einhaltung des Immissionsrichtwertes für WA-Gebiete von 55 dB(A) im Tagzeitraum durch
den Betrieb der Außengastronomie. Im Bauplanungsrecht können diese Nutzungen des öffentli-
chen Verkehrsraumes nicht durch Festsetzungen geregelt werden.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die derzeit genehmigten Gewerbebetriebe die Immissi-
onsrichtwerte im Tag- sowie im Nachtzeitraum ausschöpfen (Begrifflichkeit analog der TA Lärm)
und die jeweils zulässigen Immissionsrichtwerte zum größten Teil in der Summe eingehalten wer-
den. Die Zulassung weiterer gewerblicher Immissionsanteile sollte vermieden werden.
Als große Belästigung werden im Belgischen Viertel die lauten nächtlichen Besucherströme im öf-
fentlichen Verkehrsraum wahrgenommen. Im Bereich von öffentlichen Plätzen, Kiosken, Nachtge-
schäften und Gastronomiebetrieben sind größere Menschenansammlungen zu beobachten, die
sich unabhängig von Gastronomiebetrieben spontan bilden, Gespräche führen und dabei mitge-
brachte oder vor Ort gekaufte Getränke konsumieren. Weiterhin sind häufig im Bereich von Gast-
ronomiebetrieben, Diskotheken und Musikkneipen Raucher auf der Straße anzutreffen, die sich
aufgrund des Nichtraucherschutzgesetzes nicht in den Gebäuden, sondern auf öffentlichen Ver-
kehrsflächen aufhalten. Diese Effekte lassen sich lärmtechnisch räumlich nicht eingrenzen. Im
Bauplanungsrecht können auch diese Nutzungen des öffentlichen Verkehrsraumes nicht durch
Festsetzungen geregelt werden.
Dachbegrünung und Flächen für den Erhalt von Bepflanzungen
Zur Verbesserung der kleinklimatischen Verhältnisse sind gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 25 a) BauGB im
Bebauungsplangebiet die Flachdächer der Gebäude, die genehmigungspflichtig geändert oder neu
errichtet werden mindestens mit einer extensiven Dachbegrünung zu bepflanzen, die dauerhaft zu
erhalten ist. Dazu ist eine Vegetationstragschicht mit einer Stärke von mindestens 8 cm zuzüglich
einer Filter- und Drainschicht herzustellen. Ausgenommen hiervon sind Dachterrassen und techni-
sche Aufbauten, die auf maximal 30 Prozent der jeweiligen Dachfläche zulässig sind. Photovoltai-
kelemente sind über der Dachbegrünung zulässig.
Aus Gründen der Berücksichtigung der Belange des Denkmalschutzes und der Denkmal-
pflege wird in den Bebauungsplan-Entwurf der Vorbehalt aufgenommen, dass diese Fest-
setzung zur Dachbegrünung nicht für unter Schutz gestellte Baudenkmäler gilt, soweit das
Amt für Denkmalschutz und Denkmalpflege der Stadt Köln feststellt, dass unter Bezug auf §
9 Absatz 2 a) Denkmalschutzgesetz (DSchG NW) die Erfüllung der festgesetzten Dachbegrü-
nung die Substanz oder das Erscheinungsbild des Baudenkmals beeinträchtigen wird oder
die zur Umsetzung notwendigen Maßnahmen zu einem unverhältnismäßig hohen wirtschaft-
lichen Aufwand für den Denkmaleigentümer führen werden.
Beispielhaft kann hier das Denkmalobjekt Moltkestraße 76 genannt werden. Ein Eckge-
bäude zwischen Brüsseler Platz und Moltkestraße. Das Gebäude ist in die Denkmalliste der
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Stadt Köln eingetragen. Es handelt sich um ein fünfgeschossiges Gebäude mit erhaltener
Stuckverzierung an einer Fassadenfläche. Die Ecke weist einen geschlossenen Erker mit
Ziergiebel im Dach auf. Durch seine Lage an der Ecke und am Brüsseler Platz ist das Ge-
bäude sehr präsent und stadträumlich deutlich wahrnehmbar.
Das Dach ist als sogenanntes Sargdeckeldach ausgebildet – eine spezielle Form des Flach-
dachs (Kombination aus steiler Dachfläche über zwei Geschosse mit anschließendem
Flachdach).
Es kann davon ausgegangen werden, dass eine Dachbegrünung zu einem statisch verstärk-
tem Dachaufbau gegenüber der historischen Konstruktion führt mit einem zusätzlich erhöh-
ten Dachrandabschluss (extensive Dachbegrünungen haben regelmäßig einen Mindestauf-
bau von 8 cm). Zudem führen die Abdichtung und Entwässerung eines „Gründachs“ regel-
mäßig zu weiteren Erhöhungen im Aufbau des Flachdaches.
Dies bedeutet, dass auf das Sargdeckeldach ein „Fremdkörper“ aufgesetzt werden könnte,
der unter Denkmalgesichtspunkten zu einer erheblichen und beeinträchtigenden Erhöhung
des Gebäudes führen dürfte.
Ein grundsätzlicher Ausschluss der Dachbegrünung auf einem denkmalgeschützten Ge-
bäude mit Flachdach erfolgt nicht. Es ist aber in jedem Einzelfall zu prüfen, welche Wirkung
ein Baudenkmal selbst auch im städtebaulichen Kontext hat und ob eine verträgliche Lö-
sung für eine Dachbegrünung gefunden werden kann, die optisch und konstruktiv das
Denkmal nicht erheblich beeinträchtigt und wirtschaftlich nicht unverhältnismäßig ist. Eine
pauschale Herausnahme aller Denkmäler aus der Begrünungsfestsetzung würde insbeson-
dere den unterschiedlichen Gestaltungsformen, Konstruktionsweisen und baulichen Zu-
ständen der verschiedenen Baudenkmäler nicht gerecht werden.
Die vorgenannten historischen Vorgartenzonen an der Lütticher Straße beziehungsweise südlich
der Genter Straße sind überwiegend mit Bepflanzungen gestaltet. Zu deren Sicherung sind gemäß
§ 9 Absatz 1 Nr. 25 b) innerhalb der festgesetzten Flächen die vorhandenen Bäume, Sträucher
und sonstige Bepflanzungen dauerhaft zu erhalten und bei Verlust zu ersetzen. Diese Festsetzung
dient neben gestalterischen Gesichtspunkten damit auch dem Erhalt der kleinklimatisch wertvollen
Begrünungsverhältnisse.
Erschließung und Versorgungsleitungen
Die Erschließung des Gebiets erfolgt über das bereits vorhandene innerstädtische Straßennetz.
Die bestehenden Verkehrsanlagen werden beibehalten und festgesetzt.
Gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 13 BauGB sind Telekommunikations- sowie sonstige Versorgungsleitun-
gen unterirdisch zu führen. Die angesprochenen Leitungen würden bei oberirdischer Verlegung
das Straßenbild und auch die überwiegend historische Bebauung erheblich stören.
Fläche für Gemeinbedarf
Die Grundfläche der Kirche Sankt Michael auf dem Brüsseler Platz wird als Fläche für den Ge-
meinbedarf mit der Zweckbestimmung -Kirche- festgesetzt.
Öffentliche Grünfläche
Die Fläche des Brüsseler Platzes südlich der Kirche Sankt Michael wird als öffentliche Grünfläche
mit der Zweckbestimmung "Spielplatz" bestimmt. Für den heutigen Spielplatz wurde in den letzten
Jahren die Neugestaltung durchgeführt, die entsprechend der räumlichen Ausdehnung planungs-
rechtlich gesichert wird.
Gestalterische Festsetzungen
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Gemäß § 9 Absatz 4 BauGB in Verbindung mit § 89 Absatz 1 und 2 der Bauordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW 2018) werden folgende gestalterische Festsetzungen ge-
troffen:
a) Vorgärten
Die vorgenannten historischen Vorgartenzonen an der Lütticher Straße beziehungsweise südlich
der Genter Straße weisen durch teilweise größere Bodenversiegelungen Unterbrechungen in der
Bepflanzung auf. Da es städtebauliches Ziel ist, die ursprüngliche Vorgartengestaltung zu Erhalten
und in ihrer Gesamtheit Geltung zu verschaffen, wird in Ergänzung der Festsetzungen zur Bindung
vorhandener Bepflanzungen in den Bebauungsplan-Entwurf aufgenommen, dass soweit Abstell-
plätze für Müllsammelbehälter in Vorgärten erneuert oder neu angelegt werden, diese in Gestalt
von Müllboxen einzuhausen oder mit standortgerechten Hecken zu umpflanzen sind. Die so ge-
stalteten Anlagen können in die Grundstückseinfriedungen integriert werden. Die Vorgärten sind
außerdem vollständig zu begrünen. Von diesen Regelungen ausgenommen sind die notwendigen
Zuwegungen, Zufahrten für Stellplätze und Garagen sowie Standflächen für Fahrräder und Abfall-
behälter.
b) Werbung
Werbeanlagen müssen eine dienende Rolle gegenüber dem Stadtbild einnehmen und dürfen die
geplante Nutzungsverteilung im Bebauungsplangebiet, insbesondere im Hinblick auf die Erhaltung
und Fortentwicklung der Wohnnutzung in den Obergeschossen nicht erheblich stören. Aus diesen
Gründen müssen die Werbeflächen auf ein Maß der gestalterischen Verhältnismäßigkeit regle-
mentiert werden.
Auf der Grundlage der vorgenannten Überlegungen sind im Bebauungsplangebiet Werbeanlagen
nur an der Stätte der Leistung und in der Folge nur an den straßenseitigen Gebäudefassaden
zwischen dem Erdgeschoss und der Unterkante der Fenster des 1. Obergeschosses des jeweili-
gen Gebäudes zulässig. Die jeweilige Werbeanlage ist nur in Form eines Schriftzuges aus Einzel-
buchstaben oder als Signet mit einer maximalen Höhe von 0,75 m und einer zusammenhängen-
den Fläche von maximal 1,25 m² zulässig. Auch dürfen Werbeanlagen einschließlich deren Befes-
tigungen und Beleuchtungen maximal 0,25 m von der jeweiligen Wandfläche (Baulinie) vortreten.
Außerdem sind Werbeanlagen mit im Tagesverlauf wechselnden oder mit bewegten Sichtflächen
sowie akustisch unterstützte beziehungsweise ausschließlich akustische Werbeanlagen nicht zu-
lässig. Werbeanlagen, die unter der Verwendung der Leuchtdioden(LED)-Technik oder selbst-
leuchtend hergestellt werden, sind ebenfalls nicht zulässig. Werbeanlagen dürfen nur hinterleuch-
tet sein.
Nachrichtliche Übernahmen
Gemäß § 9 Absatz 6 BauGB werden die nach § 3 Denkmalschutzgesetz (DSchG) unter Schutz ge-
stellten Baudenkmäler nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen.
5. Planungverwirklichung
Soweit der Bebauungsplan die Zulässigkeit von Schank- und Speisewirtschaften und von bestimm-
ten Läden nicht einschränkt, wird die Realisierbarkeit und Akzeptanz der Planung praktisch keine
Probleme aufwerfen. Dies gilt insbesondere für die Übergangsbereiche zur Venloer Straße, zum
Friesenplatz und zur Aachener Straße.
Der Ausschluss von Sex-Shops, Sex-Kinos und ähnlichen Anlagen stellt ebenfalls kein Problem
dar, da diese Betriebe im Plangebiet nicht anzutreffen sind und der Ausschluss vorsorglich erfolgt.
Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass der Bebauungsplan hinsichtlich der Nutzungs-
ziele in weiten Bereichen ohne weiteres realisierbar ist und nur in den Fällen der Zurückdrängung
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von Anlagen auf den bauordnungsrechtlichen Bestandsschutz lediglich mittel- und langfristig reali-
siert werden kann, weil eine Realisierung die Mitwirkung der betroffenen Eigentümer und Pächter
der Objekte voraussetzt.
B Umweltbericht
1. Einleitung
Für das Bebauungsplanverfahren wird eine Umweltprüfung gemäß § 2 Absatz 4 Baugesetzbuch
(BauGB) für die Belange nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a BauGB durchgeführt. Die Ergeb-
nisse werden in einem Umweltbericht gemäß § 2a BauGB dargestellt.
1.1 Inhalt und wichtigste Ziele des Bauleitplanes
Nähere Erläuterungen zu den Zielen des Bebauungsplanes finden sich ergänzend in dieser Be-
gründung im Teil A Planung, Kapitel "Anlass und Ziele der Planung".
1.1.1 Beschreibung Bestand
Das Belgische Viertel im innerstädtischen Stadtteil Neustadt/Nord zeichnet sich durch eine vier- bis
fünfgeschossige gründerzeitliche Blockrandbebauung aus. Das Gebiet hat sich in den letzten bei-
den Jahrzehnten zu einem der beliebtesten Wohngebiete und Szeneviertel entwickelt. Neben dem
Wohnen, wird das mischgenutzte Quartier durch ein vielseitiges Einzelhandels-, Gastronomie- und
Kulturangebot geprägt. Diese historisch gewachsene Nutzungsstruktur spiegelt sich vor allem in
einer vertikalen Nutzungsverteilung wider. Im Erdgeschoss finden sich überwiegend gewerbliche
Nutzungen. Gewohnt wird in den Obergeschossen.
Das Belgische Viertel hat eine besondere gesamtstädtische beziehungsweise überregionale An-
ziehungskraft. Sie führt dazu, dass der öffentliche Raum nachts vermehrt als Treffpunkt und für ein
geselliges Beisammensein genutzt wird. Nutzungskonflikte, wie etwa nächtliche Lärmbelastungen
der Anwohner, sind die Folge.
Planungsrechtlich ist das Plangebiet überwiegend nach § 34 BauGB zu beurteilen. Wie im Teil A
der Begründung erläutert, sind zudem folgende Pläne innerhalb des Plangebiets rechtskräftig:
Fluchtlinienplans Nummer 136 mit Regelungen zu Straßenbegrenzungs- beziehungsweise
Baufluchtlinien sowie in Teilen auch zu Vorgartenflächen.
Durchführungsplan 65452/03 für die Bereiche zwischen Lütticher Straße, Moltkestraße,
Aachener Straße und Brüsseler Straße mit Regelungen zu Fluchtlinien, Vorgärten und ei-
nen öffentlichen Parkplatz.
Abstandsflächensatzung Nummer 6 "Satzung über die Unterschreitung der Abstandsflä-
chen für den Teilbereich der Ortslage Köln-Neustadt/Nord / nördlich der Aachener Straße".
Im gesamten Geltungsbereich dieser Satzung gilt für die Tiefe der Abstandsfläche gemäß §
6 Absatz 5 der BauO NRW in Verbindung mit § 81 Absatz 1 Nummer 5 BauO NRW das
Maß H = 0,38
Angrenzend an das Plangebiet liegt der Bebauungsplan 65454/05 mit dem Arbeitstitel: "Genter
Straße", der seit dem 16.11.2011 rechtskräftig ist. Er regelt das Planungsrecht zwischen Genter
Straße, Brabanter Straße, Antwerpener Straße und Brüsseler Straße.
1.1.2 Beschreibung Nullvariante
Die Nullvariante ist die Bestandssituation. Es erfolgt keine Aufstellung des Bebauungsplanes. Das
vorhandene Planungsrecht behält seine Gültigkeit. Planungsrechtlich ist das Gebiet bei dieser Va-
riante nach § 34 BauGB beziehungsweise nach den oben aufgeführten Plänen zu beurteilen.
1.1.3 Beschreibung Planung
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Durch den Bebauungsplan sollen die planungsrechtlichen Rahmenbedingungen geschaffen wer-
den, um die vorhandene Wohnnutzung im Belgischen Viertel zu schützen, zu erhalten und fortzu-
entwickeln. Zudem sollen gewerbliche Nutzungen, die das belgische Viertel in seiner besonderen
Eigenart prägen, planungsrechtlich gesichert werden soweit sie mit der Wohnfunktion in Einklang
stehen.
Der Bebauungsplan verfolgt daher die Absicht, das Plangebiet in Bereiche zu gliedern, in denen
unterschiedliche Schwerpunkte bezüglich der Konzentration, dem Schutz und der Fortentwicklung
der Wohnnutzung gesetzt werden. Analog dazu wird die Zulässigkeit wohnfremder beziehungs-
weise gewerblicher Nutzungen, insbesondere Schank- und Speisewirtschaften sowie bestimmte
Einzelhandelsbetriebe (Kioske), geregelt. Die Zulässigkeit von Betrieben bestimmt sich durch die
Verträglichkeit mit der übergeordneten Zielsetzung, die Wohnnutzung zu erhalten, zu schützen und
weiterzuentwickeln.
Über einen sogenannte einfachen Bebauungsplan gemäß § 30 Absatz 3 BauGB, der lediglich die
Nutzungen innerhalb des Plangebietes regelt, erfolgt die Festsetzung von WB- und WA-Gebieten
zur Steuerung von Wohnen, Einzelhandelsnutzungen sowie Schank- und Speisewirtschaften. Re-
gelungen zum Maß der baulichen Nutzung erfolgen nicht. Die Zulässigkeit von Vorhaben richtet
sich insoweit nach § 34 BauGB. Vorhandene Baurechte in Bezug auf die Bebauungsstruktur, wer-
den durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht ausgeweitet.
1.2 Bedarf an Grund und Boden
Bestandsnutzung in m² Planung (Bestandssicherung) in m²
Verkehrsflächen
Fläche für Gemeinbedarf (Kirche)
Wohngebietsflächen
Summe:
41.466
2.112
91.082
134.660
Verkehrsflächen
Fläche für Gemeinbedarf (Kirche)
allgemeines Wohngebiet
besonderes Wohngebiet
öffentliche Grünfläche (Spielplatz)
Summe:
40.315
2.112
34.448
56.634
1.151
134.660
1.3 Berücksichtigung der Ziele des Umweltschutzes
Als Ziele des Umweltschutzes werden die einschlägigen Gesetze, Rechtsverordnungen, Erlasse,
Verwaltungsvorschriften und "Technischen Anleitungen" zugrunde gelegt, die für die jeweiligen
Schutzgüter in Bauleitplanverfahren anzuwenden sind. Die EU-Schutzziele finden sich im Wesentli-
chen umgesetzt im deutschen Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG, Luftreinhalteplanung,
Lärmminderung) und seinen Verordnungen, dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG – Arten-,
Landschafts- und Biotopschutz) und Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG – Bodenschutz, Schutz
vor beziehungsweise Umgang mit schädlichen Bodenveränderungen) und seiner Verordnung sowie
dem Denkmalschutzgesetz (DSchG). Auf Landesebene greifen weitere Regelungen wie die Ge-
ruchsrichtlinie Nordrhein Westfalen (GIRL – Beurteilung von Gerüchen), das Landeswassergesetz
Nordrhein Westfalen (LG NW – Schutz des Grundwasserdargebotes) sowie Verordnungen auf
Ebene der Bezirksregierungen wie Wasserschutzzonen-Verordnungen.
Auf kommunaler Ebene werden die Baumschutzsatzung, der Landschaftsplan und der Luftreinhal-
teplan der Stadt Köln berücksichtigt. Die Ziele des Umweltschutzes werden bei der Beschreibung
und Bewertung der einzelnen Schutzgüter näher beschrieben.
Grenzüberschreitende Auswirkungen von Bebauungsplänen oder Flächennutzungsplan-Änderun-
gen sind in Köln aufgrund der Lage in großem Abstand zu Landesgrenzen nicht zu erwarten. Raum-
bedeutsame Planungen werden mit den angrenzenden Gemeinden abgestimmt.
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2. Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
2.1 Nicht durch die Planung betroffene Umweltbelange
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete:
Es befinden sich keine Natura 2000 Schutzgebiete oder europäische Vogelschutzgebiete
innerhalb oder im Umfeld des Plangebiets.
Landschaftsplan:
Für das Plangebiet enthält der Landschaftsplan (LP) keine Festsetzungen.
Pflanzen:
Insgesamt besteht innerhalb des Plangebietes ein Defizit an Freiflächen und Grünstruktu-
ren. Der Brüsseler Platz bildet die zentrale Mitte des Quartiers, die einen alten Baumbe-
stand aufweist. Daneben stellt die als Allee mit großzügig begehbarem Mittelstreifen ausge-
führte Moltkestraße die einzige signifikante Grünstruktur im Viertel dar. Die homogen ge-
wachsene Mittelallee besteht aus Linden und steht nach § 41 LNatSchG (gesetzlich ge-
schützte Allee) unter Schutz. Durch die Planung wird nicht in die Grünstruktur eingegriffen.
Die Bebaubarkeit von Grundstücken ist weiterhin nach § 34 BauGB zu beurteilen. Entlang
der Lütticher Straße und der Genter Straße wird eine Vorgartenzone planungsrechtlich ab-
gesichert.
Tiere und biologische Vielfalt:
Im Plangebiet kommen keine nach § 30 BNatSchG beziehungsweise § 42 LNatSchG NRW
gesetzlich geschützten Biotope vor. Das Plangebiet liegt innerstädtisch und ist stark anthro-
pogen geprägt. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes haben keine Auswirkungen auf
die biologische Vielfalt und den Lebensraum von Tieren innerhalb des Stadtraumes.
Eingriff/Ausgleich:
Entsprechend § 1a Absatz 3 Satz 6 BauGB ist grundsätzlich keine Eingriffs-/Ausgleichsbi-
lanzierung erforderlich. Zudem werden durch die bestandssichernden Festsetzungen im
Bebauungsplan keine weiteren Eingriffe ausgelöst.
Landschaftsbild/ Ortsbild:
Die Festsetzungen des Bebauungsplanes ändern am Landschafts- und Ortsbild nichts. Le-
diglich die vorhandene Nutzungsstruktur, die das Quartier prägt, wird planungsrechtlich ge-
sichert. Bauliche Vorhaben sind im Weiteren nach § 34 BauGB zu beurteilen. Die das Ge-
biet prägenden Vorgärten im Bereich der Lütticher und Genter Straße werden planungs-
rechtlich gesichert. Zudem wird eine Spielplatzfläche im Bereich des Brüsseler Platzes fest-
gesetzt.
Boden:
Gemäß der Karte der Bodenkarte NW 1:50.000 sind keine schutzwürdigen Böden vorhan-
den. Aufgrund der Vornutzung liegen keine natürlichen Bodenverhältnisse vor. Durch die
Planung werden die Bodenverhältnisse nicht geändert.
Erschütterungen:
Im Bebauungsplangebiet sind keine nennenswerten Erschütterungen zu erwarten. Nur die
Bereiche westlich der Moltkestraße und Bismarckstraße sind durch Erschütterungen des
Schienenverkehrs vorbelastet.
Oberflächenwasser:
Im Änderungsbereich befinden sich keine Wasserflächen.
Grundwasser:
Die Festsetzungen des Bebauungsplans haben keine Auswirkungen auf den Grundwasser-
körper. Das Plangebiet liegt nicht innerhalb von einem Trinkwasserschutzgebiet.
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Abwasser:
Die Entsorgung von Schmutz- und Niederschlagswasser wird durch den Bebauungsplan
nicht verändert.
Darstellungen von sonstige Fachplänen, insbesondere des Wasser-, Abfall-, Immissi-
onsschutzrechtes:
Das Plangebiet liegt innerhalb des Stadtgebietes, wofür ein Luftreinhalteplan aufgestellt
wurde. Die Ziele der Luftreinhaltung sind durch die Aufstellung des Bebauungsplanes nicht
betroffen.
Das Plangebiet liegt nicht in einem Wasserschutzgebiet.
Erneuerbare Energien/Energieeffizienz
Die Gewinnung oder Nutzung erneuerbarer Energien ist nicht Gegenstand der Regelungen
des geplanten Bebauungsplanes. Die Nutzung erneuerbaren Regelungen ist gemäß den
bauordnungsrechtlichen Vorgaben möglich.
Klima, Kaltluft/ Ventilation
Das Plangebiet ist hitzebelastet. Jedoch wird der bauliche Bestand nicht durch die Planung
verändert, sodass der Bebauungsplan keine Auswirkungen auf die stadtklimatische Situa-
tion hat.
2.2 Durch die Planung betroffene Umweltbelange
2.2.1 Klima und Luft (§1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB)
Luftschadstoffe – Emissionen, Immissionen und Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität
in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüs-
sen der Europäischen Gemeinschaft festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschrit-
ten werden (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a und h BauGB)
Ziele des Umweltschutzes:
BImSchG, 39. BImSchV, TA Luft, Abstandserlass NW
Bestand:
Die Verkehrsbelastung und die angrenzende Blockrandbebauung der Moltke- sowie Bismarck-
straße legen nahe, dass in diesen Bereichen mit einer erhöhten verkehrsbedingten Luftschadstoff-
belastung zu rechnen ist. Mittels einer Grobscreening-Berechnung der Stickstoffdioxidbelastung
des Umwelt- und Verbraucherschutzamtes der Stadt Köln vom 11.01.2017 und vom 21.10.2019
wurde die Belastung im Jahresdurchschnitt ermittelt. Nach dieser Berechnung kann angrenzend
an das Plangebiet an folgenden Straßenabschnitten mit einer erhöhten Stickstoffdioxidbelastung
gerechnet werden:
Venloer Straße zwischen Bismarckstraße und Brabanter Straße,
Brabanter Straße zwischen Antwerpener Straße und Genter Straße,
Aachener Straße zwischen Bahndamm und Moltkestraße und
Vogelsanger Straße zwischen Bahndamm und Moltkestraße/Bismarckstraße.
Prognose (Plan/Nullvariante):
Die vorhandene Luftqualität im Plangebiet wird sich nicht erheblich ändern, da die Emissionsquel-
len Gebäudeheizung und Kfz-Verkehr im Nahbereich bereits vorhanden sind. Es kommt nicht zu
einer erheblichen Erhöhung der Emissionen.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:
nicht erforderlich.
Bewertung:
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Die Ziele der Luftreinhaltung sind nicht betroffen. Unter Beachtung der inzwischen veränderten
Flottenzusammensetzung (HBEFA 3.3, INFRAS, 2014) und für das Prognosejahr 2020 kommt die
Screeningberechnung zu dem Ergebnis, dass die Grenzwerte für Stickstoffdioxid an allen unter-
suchten Straßenabschnitten innerhalb des Plangebietes eingehalten werden. Außerhalb des Plan-
gebietes ist in einzelnen Straßenabschnitten der Venloer Straße, Brabanter Straße und Teile der
Aachener Straße mit einer erhöhten Stickstoffdioxidbelastung zu rechnen. Die Auswirkungen der
Planung sind als geringfügig einzustufen.
2.2.2 Mensch, Gesundheit, Bevölkerung (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe c BauGB)
Darstellungen von sonstige Fachplänen, insbesondere des Wasser-, Abfall-, Immissions-
schutzrechtes (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g BauGB)
Ziele des Umweltschutzes:
Luftreinhalteplan, Wasserschutzzonen-VO
Lärm
Ziele des Umweltschutzes:
DIN 4109, DIN 185, BImSchG, 16. BImSchV, TA Lärm, Freizeitlärmerlass, 18. BImSchV, BauGB
(gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse).
Bestand:
Gewerbelärm
Vorbelastung
Von außerhalb des Bebauungsplangebietes wirken Gewerbebetriebe auf das Plangebiet ein. So
grenzt das Bebauungsplangebietes im Süden an die Bebauung der Aachener Straße an. Hier be-
finden sich in hoher Dichte Gastronomiebetriebe sowie ein Diskothekenbetrieb und ein Schauspiel-
betrieb. Im Bereich der westlichen Bebauungsplangrenze ist mit keiner nennenswerten gewerbli-
chen Vorbelastung zu rechnen, hier wirkt die Lärmart "öffentlicher Schienenverkehr" ein. An der
Nordwestspitze des Bebauungsplangebietes wirkt ein Nahversorger mit Discounter auf das Gebiet
ein. An der nördlichen Bebauungsplangrenze befinden sich verschiedene Gastronomiebetriebe,
ein Supermarkt sowie mehrere Geschäftsgebäude. An der östlichen Bebauungsplangrenze wirken
Gastronomiebetriebe sowie Einzelhandelsgeschäfte auf das Plangebiet. Weiterhin befindet sich
östlich des Bebauungsplangebietes ein mehrstöckiges öffentliches, bewirtschaftetes Parkhaus,
dieses ist auf den einzelnen Etagen geschlossen und verfügt über Lüftungsöffnungen.
Entsprechend der vorliegenden Unterlagen sowie der Begehung vor Ort, ist im Tag- und Nachtzeit-
raum an den Grenzen des Bebauungsplangebietes mit keiner Überschreitung der Immissionsricht-
werte der TA Lärm zu rechnen. Ergänzend wurden stichprobenhafte orientierende Messungen
durchgeführt. Diese sind aufgrund der vorherrschenden Geräusche im Stadtgebiet als Orientie-
rungshilfe bei der Einschätzung der gewerblichen Vorbelastung zu sehen und wurde ins Rechen-
modell unter der Annahme, dass die Vorbelastung an den gewählten Immissionsorten die Immissi-
onsrichtwerte der TA Lärm jeweils ausschöpft, eingestellt. Die Lage der Immissionsorte ist im Be-
richt zur Schalltechnische Untersuchung vom März 2020 auf Seite 28 verzeichnet.
Bestandsbetriebe im Plangebiet
Innerhalb des Untersuchungsgebietes der schalltechnischen Analyse sind ca. 190 Bestandsbe-
triebe ermittelt worden. Das Spektrum der ermittelten Betriebe ist sehr vielseitig. Es finden sich
u. a. Dienstleitungsbetrieb, Büros, Gewerbebetriebe, Gastronomie und Einzelhandelbetriebe inner-
halb des Untersuchungsgebietes. Die Abschätzung der jeweiligen Emissionen der zu betrachten-
den Betriebe wurde mittels Ortsterminen, einschlägiger Studien, Normen, Erfahrungswertens so-
wie zum Teil durch Messung vor Ort ermittelt. Weiterhin wurde auf die jeweils vorliegenden Bauak-
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ten und ordnungsbehördlichen Genehmigungen zurückgegriffen. Es wurden punktuelle Berech-
nungen hinsichtlich der gewerblichen Emittenten durchgeführt. Darüber hinaus wurde farbige
Lärmkarten tags/nachts erstellt.
Betrachtet man die Einzelergebnisse der untersuchten Betriebe zunächst ohne Außengastrono-
mie, so ist im Grundsatz kein Immissionskonflikt zu erkennen.
Anders stellt sich der Sachverhalt dar, wenn die Außengastronomie mitbetrachtet wird. In diesem
Fall kommt es zu einer Überschreitung der Richtwerte. Hierbei ist zu beachten, dass die Betriebe
über eine ordnungsbehördliche Erlaubnis für einen Betrieb der Außengastronomie nach 22 Uhr
verfügen. Diese Genehmigung für einen Nachtbetrieb ist über eine Verschiebung des Tagzeitrau-
mes in den Nachtzeitraum analog dem LImSchG in Verbindung mit der TA Lärm sowie des aktuel-
len Freizeitlärmerlasses NRW möglich.
Das Lärmgutachten untersucht die Überschreitung der Immissionsrichtwerte durch den Betrieb von
Außengastronomie tags und nachts bei strikter Betrachtung nach TA Lärm, das heißt ohne eine
Verschiebung des Tagzeitraumes. Es zeigt sich, dass bei einer Betrachtung der Außengastrono-
mie strikt nach TA Lärm im gesamten Plangebiet die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für ein Be-
sonderes Wohngebiet (WB) sowie für ein Allgemeines Wohngebiet (WA) von 40 dB(A) nachts um
bis zu 20 dB(A) überschritten werden.
Im Bereich des Brüsseler Platzes ist durch den Betrieb der Außengastronomie bereits im Tagzeit-
raum von einer Überschreitung um bis zu 3 dB(A) der Immissionsrichtwerte für Allgemeine Wohn-
gebiete tags von 55 dB(A) auszugehen.
Das Gutachten legt nahe, die Außengastronomie innerhalb des Plangebietes einzuschränken.
Festsetzungen zur Außengastronomie im öffentlichen Straßenraum sind im Bebauungsplan jedoch
planungsrechtlich nicht möglich. Dieser Immissionskonflikt ist ordnungsbehördlich zu lösen. Insge-
samt zeigt das Gutachten auf, dass die derzeit genehmigten Gewerbebetriebe die Immissionsricht-
werte der TA Lärm im Tag – sowie im Nachtzeitraum ausschöpfen beziehungsweise in dem oben
genannten Einzelfall sogar überschreiten.
Straßenverkehrsgeräusche
Auf das Plangebiet wirken Geräusche aus dem öffentlichen Straßenverkehr ein. Die flächigen Be-
rechnungen zeigen, dass durch den Straßenverkehr die Orientierungswerte der DIN 18005 von
55 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts für allgemeine Wohngebiete sowie 60 dB(A) tags und 45 dB(A)
nachts für Besondere Wohngebiete zum Teil überschritten werden. Somit lassen sich mit Aus-
nahme der Bismarckstraße die Überschreitungen der Orientierungswerte um maximal 10
dB(A) tags und 15 dB(A) nachts in dem Gebiet WA und maximal 5 dB(A) tags und 15 dB(A)
nachts in dem Gebiet WB ablesen. Der sogenannte Sanierungswert von 70 dB(A) tags bezie-
hungsweise 60 dB(A) nachts wird im Planfall nicht erreicht beziehungsweise überschritten.
Überwiegend liegen die Beurteilungspegel innerhalb des Plangebietes in den ungünstigsten Ge-
schosshöhen unter 65 dB(A) tags beziehungsweise 60 dB(A) nachts. Am lautesten ist es im Be-
reich der Bismarckstraße, wo im baulichen Bestand im ungünstigsten Geschoss (Höhe 18,6 m) die
sogenannten sanierungswerte um 1 dB(A) unterschritten werden. Die Orientierungswerte für
WA-Gebiete werden hier um bis zu 14 dB(A) tags und nachts überschritten. Die Innenhofbe-
reiche innerhalb des Plangebietes sind vergleichsweise ruhig. Die Beurteilungspegel sind hier
tagsüber kleiner 55 dB(A) und nachts geringer als 50 dB(A).
Schienenverkehrsgeräusche
Auf das Plangebiet wirken Geräusche aus dem öffentlichen Schienenverkehr der ICE-Strecke der
Deutschen Bahn AG und der Kölner Verkehrsbetriebe (KVB Linien 1 und 7) ein.
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Die schalltechnische Untersuchung für das Belgisches Viertel weißt über flächige Berechnungen in
den Schallimmissionsplänen nach, dass die Geräusche durch den öffentlichen Schienenverkehrs-
lärm, die Orientierungswerte der DIN 18005 von 55 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts für allgemeine
Wohngebiete sowie 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts für besondere Wohngebiete zum Teil über-
schritten werden, die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV für allgemeine Wohngebiete von 59
dB(A) tags und 45 dB(A) nachts beziehungsweise 64 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts für beson-
dere Wohngebiete, werden ebenfalls zum Teil überschritten.
Außerhalb des Plangebietes entlang der DB-Trasse sind Beurteilungspegel von 72 dB (A) in den
oberen Gebäudehöhen (18,6 m) der Randbebauung zu erwarten. Dieser Wert liegt oberhalb der
sogenannten Sanierungspegel. Entlang des Streckenabschnittes Zentrum West der Strecke 2630
wurde bereits eine Lärmsanierung von Seiten der Bahn eingeleitet. Im Rahmen des Lärmsanie-
rungsprogrammes des Bundes war das Projekt im Anhang der "Richtlinie zur Förderung von Maß-
nahmen zur Lärmsanierung an bestehenden Schienenwegen des Bundes" enthalten. Für die Stre-
cke 2630 wurde der Kilometerbereich 0,700 bis 7,100 beim BMVS Jour-Fixe vom 17.09.2009 für
eine Lärmsanierung freigegeben und mit der Plangenehmigung des Eisenbahnbundesamtes vom
19.4.2010 die Umsetzung von aktiven Schallschutzmaßnahmen durch Schallschutzwände ermög-
licht. Als Ergänzung zu den aktiven Lärmschutzmaßnahmen wurden nach dem Erläuterungsbericht
zur Lärmsanierung vom 23.06.2009 von der Bahn auch passive Schallschutzmaßnahmen, wie der
Einbau von Schallschutzfenstern und Lüftern vorgesehen.
Innerhalb des Plangebietes, östlich der Moltkestraße sowie der Bismarckstraße lassen sich auf der
obersten betrachteten Gebäudehöhe von 18,6 m Beurteilungspegel von unterhalb 62 dB(A) im
Tag- und Nachtzeitraum feststellen. In östlicher Richtung im Bereich der Brüsseler Straße sind die
Beurteilungspegel kleiner 55 dB (A) tags und nachts in dieser Rechenhöhe. Bei einer mittleren Ge-
bäudehöhe von 10,5 m sind östlich der Moltkestraße sowie der Bismarckstraße Beurteilungspegel
unterhalb von 65 dB(A) tags und nachts zu erwarten. Im Bereich der Innenhöfe sowie östlich der
Brüsseler Straßen treten deutlich niedrigere Beurteilungspegel unterhalb von 50 dB (A) in der Re-
chenhöhe von 10,5 m auf.
Gesamtverkehr
Es zeigt sich, dass die Geräusche verursacht durch den Gesamtverkehr, die Immissionsgrenz-
werte der 16. BImSchV für allgemeine Wohngebiete von 59 dB(A) tags und 49 dB(A) beziehungs-
weise 64 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts für besondere Wohngebiete in allen betrachteten Ge-
schossen straßenseitig im Plangebiet tags und nachts zum Teil überschreitet, die Orientierungs-
werte der DIN 18005 von 55 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts für allgemeine Wohngebiete sowie
60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts für besondere Wohngebiete werden ebenfalls im Bestandsfall
teilweise überschritten.
Prognose (Plan/Nullvariante):
Die geplanten Festsetzungen haben keine wesentlichen Auswirkungen auf die im Gutachten ange-
setzten Verkehrsstärken und den Schienenverkehr. Somit entspricht der Plan-/Nullfall in auf den
Straßen und Schienenverkehr dem Bestand. In Bezug auf den Gewerbelärm macht das Lärmgut-
achten deutlich, dass eine Etablierung von weiteren störenden Gewerbe aufgrund der ermittelten
Immissionsanteile nicht zu empfehlen ist. Die gewerblichen Nutzungen werden durch den Bebau-
ungsplan stärker reglementiert. Dies wird dazu führen, dass sich die Lärmsituation mittel- bis lang-
fristig verbessert, hat jedoch auch zur Folge, dass die bestehenden Betriebe neue Schutzansprü-
che berücksichtigen müssen. So kann ordnungsbehördlich ein stärkerer Regulationsbedarf in Be-
zug auf die Außengastronomie erwartet werden.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:
Das Lärmgutachten hat gezeigt, dass die derzeit genehmigten Gewerbebetriebe die Immissions-
richtwerte der TA Lärm im Tag- sowie im Nachtzeitraum ausschöpfen, dies bedeutet, dass die je-
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weils zulässigen Immissionsrichtwerte in Summe überwiegend eingehalten werden, aber im zu un-
tersuchenden Bereich keine weiteren Immissionsanteile zulassen, die eine Etablierung von weite-
ren störenden Gewerbe im Plangebiet ermöglichen. Der Bebauungsplan sieht daher vor, die ge-
werbliche Nutzung durch die Festsetzung von allgemeinen Wohngebieten und besonderen Wohn-
gebieten einzuschränken. Durch sogenannte Fremdkörperfestsetzungen werden genehmigte Ge-
werbebetriebe auf Ihren Bestand festgeschrieben, um den Bestand zu schützen, weitere Entwick-
lungen jedoch einzugrenzen. Die geplanten Festsetzungen sollen auch weitere Kioske und Nacht-
supermärkte reglementieren, da diese Betriebe den Effekt der Ansammlung von Personen im öf-
fentlichen Verkehrsraum verschärfen. Die Lärmkonflikte in Bezug auf die Außengastronomie sind
ordnungsbehördlich zu lösen.
Im Bebauungsplan sind über die freie Schallausbreitung die maßgeblichen Außenlärmpegel aufge-
nommen und in Form von 5 dB Klassen als Lärmpegelbereiche dargestellt, um in Zukunft im Falle
von Neubauvorhaben und Nutzungsänderungen einen adäquaten Lärmschutz sicherzustellen.
Gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen entsprechend den
in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen (LPB) an den Außenbauteilen von schutz-
bedürftigen Räumen zu treffen. Grundlage hierfür sind die maßgeblichen Außenlärmpegel nach
DIN 4109-1 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 – Beuth Verlag GmbH, Berlin).
Die Berechnung der Lärmpegelbereiche erfolgte unter Freifeldbedingungen. Daher wird im Bebau-
ungsplan folgende Öffnungsklausel aufgenommen, damit bei einem entsprechenden schalltechni-
schen Nachweis einer sachverständigen Stelle entsprechend der konkreten Planung von den Vor-
gaben für den ungünstigen Fall (worst-case-Fall) abgewichen werden kann:
Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zulässig, wenn im bau-
ordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung ein niedrigerer
Lärmpegelbereich an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen nachgewiesen wird.
An Fassadenbereichen, an denen die Lärmbelastung aus dem Straßen- und Schienenverkehr über
45 dB(A) nachts liegt, ist für Räume mit Schlaffunktion (Schlafzimmer, Kinderzimmer) geeigneter
Schallschutz notwendig, um ungestörtes Schlafen zu ermöglichen. Es wird festgesetzt, dass bei
Schlaf- und Kinderzimmern bei einem Beurteilungspegel > 45 dB(A) im Nachtzeitraum (22:00 bis
6:00 Uhr) eine fensterunabhängige Belüftung durch schallgedämmte Lüftungseinrichtungen oder
gleichwertige Maßnahmen bei geschlossenen Fenstern und Türen sicher zu stellen ist.
Auch bei dieser Festsetzung ist die Eigenabschirmung der bereits vorhandenen Gebäude zu be-
achten. Dementsprechend wird ist eine Öffnungsklausel vorgesehen, die es ermöglicht auf eine
entsprechende Lüftung zu verzichten, wenn über ein Lärmgutachten eine geringere Lärmbelastung
nachgewiesen wird.
Bewertung:
Das Plangebiet ist bereits im Bestandsfall erheblich durch Gewerbelärm und Verkehrsgeräusche
vorbelastet. Die vorgeschlagenen Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen werden
dazu führen, dass sich die Gewerbelärmsituation innerhalb des Plangebietes verbessern wird. An-
zumerken ist, dass die nächtlichen fußläufigen Verkehre im öffentlichen Verkehrsraum sowie der
Lärm, der durch den Aufenthalt von Menschen im öffentlichen Straßenraum z. B. im Bereich von
Gastronomiebetrieben, Diskotheken und Musikkneipen, die sich aufgrund des Nichtraucherschutz-
gesetzes auf öffentlichen Verkehrsflächen aufhalten, eine erhebliche Lärmquelle darstellen. Dieser
Sachverhalt lässt sich lärmtechnisch räumlich nicht eingrenzen und wurde daher im Gutachten
nicht berücksichtigt. Zudem kann diese Problemstellung planungsrechtlich nicht geregelt werden.
Altlasten
Ziele des Umweltschutzes:
BBodSchG, BBodSchV, LAWA-Richtlinie, LAGA-Anforderungen, TA Siedlungsabfall, KrW-/-AbfG.
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Bestand:
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst den Altstandort Nr. 104109. Dieser betrifft ein
schmales Grundstück nördlich angrenzend an die Antwerpener Straße zwischen Brüsseler Straße
und Friesenplatz. Im Rahmen einer Neubebauung im Jahr 2006 mit Mehrfamilienhäusern und ei-
ner Tiefgarage wurde auf dieser Fläche großräumig Boden ausgehoben und damit mögliche Be-
lastungen durch umweltrelevante gewerbliche Vornutzungen (Garagenhof mit Tankstelle, Werk-
statt, Druckerei) weitestgehend entfernt. Der Altstandort ist heute nahezu komplett bebaut oder
versiegelt, ein schmaler Streifen Begleitgrün existiert am westlichen Rand des Grundstücks. Der
Altstandort ist im Kataster der Altlasten und altlastenverdächtigen Flächen der Stadt Köln als "Flä-
che saniert (ohne Überwachung)" charakterisiert und nachrichtlich registriert.
Weitere Erkenntnisse über Altlasten oder entsprechende Verdachtsmomente im Plangebiet
liegen nicht vor. Dies schließt jedoch grundsätzlich nicht aus, dass vor Ort (Rest-) Belastun-
gen erkundet werden können. Sollte bei Bau- oder Abbruchmaßnahmen Bodenbelastungen
festgestellt werden, ist wie allgemein üblich und bekannt die untere Bodenschutzbehörde
der Stadt Köln zu informieren.
Prognose (Plan/Nullvariante):
Ein Bodeneingriff im Bereich des Altstandortes selbst erfolgt durch das Planverfahren nicht.
Gleichwohl wird in den Bebauungsplan ein textlicher Hinweis auf den Altstandort 104109 "Antwer-
pener Straße" aufgenommen.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:
Sind nicht erforderlich. Ein Hinweis wird in den Bebauungsplan aufgenommen.
Bewertung:
Es kann ausgegangen werden, dass bei unveränderter Nutzung keine Gefährdung durch den Alt-
standort ausgeht. Der Altstandort ist bei Bodenengriffen zu untersuchen und zu bewerten.
Gefahrenschutz
zum Beispiel Hochwasser, Magnetfeldbelastung, Störfallrisiko, Starkregen
Ziele des Umweltschutzes:
gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung (§ 1
Absatz 5 Nummer 1 BauGB) und je nach Belang: Hochwasserschutzkonzept; HWRM-PL, BImSchG,
26. BImSchV, Abstandserlass; Seveso-III-RL, 12. BImSchV, KAS 18
Bestand:
Hochwasserschutz:
Das Plangebiet ist auch von einem Extremhochwasser des Rheins nicht betroffen.
Elektromagnetische Felder:
Von Trafostationen können elektromagnetische Vorbelastungen ausgehen. Weitere mögliche Ge-
fahren aus Magnetfeldbelastungen sind im Plangebiet nicht bekannt.
Störfallrisiko:
Es besteht kein Störfallrisiko.
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Starkregen:
Bereits bei einem 30-jährlich auftretenden Starkregenereignis (mittleres Ereignis) ist das Plange-
biet ausgehend vom Geländetiefpunkt an der Bahnunterführung Venloer Straße im Bereich der
Moltkestraße, Bismarckstraße, Brüsseler Platz, Antwerpener Straße, Neue Maastrichter Straße
und Brüsseler Straße von lokalen Überflutungen von circa 0,5 m bis circa 0,75 m betroffen. Zudem
besteht für verschiedene insbesondere stark versiegelte Grundstücksflächen ein Starkregenrisiko.
Durch die Neuaufstellung des Bebauungsplanes wird das Risiko nicht verändert. Im Bebauungs-
plan wird ein entsprechender Hinweis aufgenommen.
Kampfmittel:
Eine Kampfmittelbelastung kann innerhalb des Plangebietes nicht ausgeschlossen werden. Im
Rahmen einer konkreten Vorhabenrealisierung sind die Risiken durch Kampfmittel im Rahmen von
weiteren Untersuchungen zu klären.
Prognose (Plan/Nullvariante):
Hochwasserschutz:
Die Situation zum Hochwasser ändert sich nicht.
Elektromagnetische Felder:
Die mögliche vorhandene elektromagnetische Vorbelastung bleibt bestehen.
Störfallrisiko:
Es entsteht kein neues Störfallrisiko.
Starkregen:
Die für den Bestand bestehende Situation bleibt erhalten.
Kampfmittel:
Es erfolgen keine Bodeneingriffe durch den Bebauungsplan selbst. Risiken hinsichtlich vorhande-
ner Kampfmittel im Boden bleiben aber weiterhin bestehen. In den Bebauungsplan wird ein Hin-
weis zu einer möglichen Kampfmittelbelastung aufgenommen. Eine Überprüfung des konkreten
Verdachts auf Kampfmittel beziehungsweise Militäreinrichtungen sowie der zu überbauenden Flä-
chen auf Kampfmittel wird spätestens im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens durchgeführt.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen:
Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes kommt es nicht zu Auswirkungen auf sonstige Ge-
sundheitsbelange / Risiken, so dass keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnah-
men erforderlich werden. Maßnahmen zum Starkregen sowie die Berücksichtigung von Abständen
zur vorhandenen Trafostation sind ggf. im Baugenehmigungsverfahren zu berücksichtigen. Das
nicht klärpflichtige Niederschlagswasser ist gemäß § 44 Absatz 1 Landeswassergesetz von Grund-
stücken vorrangig zu versickern, sofern das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Die
zu überbauenden Flächen sind bei einer Baugenehmigung auf Kampfmittel zu überprüfen.
Bewertung:
Es besteht heute und zukünftig keine Hochwassergefahr aus einem Extremhochwasser des
Rheins. Ebenso besteht heute und zukünftig kein Störfallrisiko. Von der vorhandenen Trafostation
kann eine Elektromagnetische Vorbelastung aus gehen, die die nach dem Bebauungsplan-Verfah-
ren zukünftige Nutzung betrifft. Die Überflutung einzelner Flächen durch ein Starkregenereignis
muss bei der Genehmigung von zukünftig zulässigen Vorhaben berücksichtigt werden.
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2.2.3 Kultur- und sonstige Sachgüter (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe d BauGB)
Ziele des Umweltschutzes:
BauGB, BNatSchG, Denkmalschutzgesetz
Bestand:
Die von Josef Stübben geplante und ab 1881 von ihm ausgeführte Stadterweiterung von
Köln gehört zu den bedeutendsten und umfassendsten städtebaulichen Leistungen des
späten 19. Jahrhunderts in Deutschland.
Die im ehemaligen Rayongelände der mittelalterlichen Stadtbefestigung geplante und halb-
kreisförmig um die Altstadt gelegte Neustadt wurde in verschiedene Wohnviertel eingeteilt.
Westlich, zwischen Gladbacher und Zülpicher Straße, entwickelte sich das sogenannte
"Westend“, das durch den Stadtgarten und verschiedene begrünte Platzanlagen alle Vo-
raussetzungen für ein gutbürgerliches Wohnviertel bot. Das heutige Belgische Viertel stellt
hiervon einen Teilbereich dar.
Dieses gutbürgerliche Wohnviertel bot ein relativ einheitliches Bild vornehmer, meist mit
reicher Fassadengliederung versehener Mietshäuser – bei allerdings starker baulicher
Blockdichte. Das Mietwohngebäude, die quantitativ gesehen wichtigste neue Bauaufgabe
der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts, ist zentraler Bestandteil des entstandenen neu-
städtischen Bauensembles mit weit in den Blockinnenbereich ragenden Seitenflügeln und
zum Teil Hinterhäusern der Zeit des Historismus und des Jugendstils. In diesem Gebiet ent-
standen vornehmlich Mittel- und Großwohnungen. Mit seinen hofseitigen Flügelbauten be-
legt der Mietwohnungsbau zum einen das hohe Wirtschaftswachstum Kölns und den dar-
aus resultierenden gesteigerten Bedarf an Mietwohnungen, zum anderen aber auch die ge-
hobenen Ansprüche, also den Wunsch nach mehr Wohnraum der damaligen Bewohner.
Trotz mancher Verluste an historischer Substanz im Gebiet zeigt sich auch heute noch im
Wesentlichen das um die Jahrhundertwende entstandene charakteristische städtebauliche
Bild von vier- bis fünfgeschossig bebauten Straßenzügen, die in Teilen heute noch durch
ein historistisch-variantenreiches Erscheinungsbild der bauzeitlich erhaltenen Fassaden
geprägt werden.
In der Maastrichter Straße entstanden vor allem Wohn- und Geschäftshäuser für Bewohner
mit mittleren bis gehobenen Wohnansprüchen. Der Brüsseler Platz, der teilweise auf dem
Terrain der Lünette 5 angelegt wurde, ist im Wesentlichen um 1898 bebaut worden. 1902 bis
1906 folgte die anstelle einer Notkirche in neuromanischen Formen errichtete katholische
Pfarrkirche Sankt Michael. Das ursprüngliche gutbürgerliche Erscheinungsbild des Platzes
wird auch heute noch durch die erhaltene städtebauliche Maßstäblichkeit und einzelne er-
haltene reich gegliederten Fassaden der denkmalgeschützten Gebäude geprägt. Die Lütti-
cher Straße, von der Flandrische Straße zur Moltkestraße verlaufend, wurde als Straße mit
Vorgärten an beiden Seiten angelegt und teilweise bereits 1884/85, im Wesentlichen aber
um 1895/97 sowie teilweise auch 1902/05 bebaut. Gebäudevorsprünge über die gesamte
Höhe (Standerker) sind in der Lütticher und Genter Straße in Bereichen mit Vorgärten vor-
zufinden. Die historische Bebauung dokumentiert und bewahrte insbesondere die Lütticher
Straße. Die kompakt wirkenden, jedoch individuell gestalteten Einzelbauwerke werden addi-
tiv aufgereiht und bilden somit eine zusammenhängende Anlage, die das Erscheinungsbild
der Zeit anschaulich und wirkungsvoll vermittelt. Die Genter Straße wird ebenfalls durch
heute noch in Teilen erhaltene Vorgärten gemäß dem damaligen Planungskonzept geprägt.
Das Plangebiet liegt im Bereich der westlichen Vorstadt sowie der Westnekropole der römischen
Stadt. Mit archäologischen Funden kann im Bereich von nicht überbauten Platz- und Hofflächen
sowie unter eingeschossigen Bestandskellern gerechnet werden.
Der Stadtbaumeister Josef Stübben legte am 14. Oktober 1881 Pläne für die Stadterweiterung im
Bereich des Belgischen Viertels vor.
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Innerhalb des Plangebietes liegen folgende Baudenkmäler der Stadt Köln:
Antwerpener Str. 32
Antwerpener Str. 34
Antwerpener Str. 42
Antwerpener Str. 46
Antwerpener Str. 48
Antwerpener Str. 50
Antwerpener Str. 52
Antwerpener Str. 55
Antwerpener Str. 61
Bismarckstr. 31
Bismarckstr. 40
Bismarckstr. 47
Brabanter Str. 03
Brabanter Str. 05
Brabanter Str. 07
Brabanter Str. 15
Brabanter Str. 17
Brabanter Str. 19
Brüsseler Platz 02
Brüsseler Platz 04
Brüsseler Platz 06
Brüsseler Platz 11
Brüsseler Platz 16
Brüsseler Platz 17
Brüsseler Platz 19
Brüsseler Platz 21
Brüsseler Platz 22
Brüsseler Platz o. Nr.: Wegekreuz
Brüsseler Platz o. Nr.: Kirche St. Michael
Brüsseler Str. 51
Brüsseler Str. 67
Brüsseler Str. 73
Brüsseler Str. 75
Brüsseler Str. 90
Brüsseler Str. 92
Brüsseler Str. 94
Brüsseler Str. 96
Brüsseler Str. 102
Lütticher Str. 12
Lütticher Str. 13
Lütticher Str. 15
Lütticher Str. 31
Lütticher Str. 32
Lütticher Str. 33-35
Lütticher Str. 34
Lütticher Str. 38
Lütticher Str. 40
Lütticher Str. 47
Lütticher Str. 52
Lütticher Str. 53
Lütticher Str. 66
Lütticher Str. 67
Lütticher Str. 68
Maastrichter Str. 17
- 35 -
/ 36
Maastrichter Str. 20
Maastrichter Str. 26
Maastrichter Str. 36
Maastrichter Str. 46
Maastrichter Str. 47
Maastrichter Str. 53
Moltkestr. 76
Moltkestr. o. Nr.: Allee
Zudem finden sich in der näheren Umgebung des Plangebietes folgende Baudenkmäler der Stadt
Köln:
Antwerpener Str. 3
Antwerpener Str. 5
Antwerpener Str. 7
Antwerpener Str. 13
Antwerpener Str. 15
Antwerpener Str. 26
Antwerpener Str. 31
Bismarckstr. 36
Bismarckstr. 50
Bismarckstr. 70
Brabanter Str. 6
Brabanter Str. 46
Brabanter Str. 47
Brabanter Str. 53
Brabanter Str. 55
Brüsseler Str. 84
Brüsseler Str. 86
Genter Str. 6
Genter Str. 8
Genter Str. 23
Genter Str. 26
Genter Str. 28
Genter Str. 30
Moltkestr. 71
Moltkestr. 87
Moltkestr. 97
Moltkestr. 101
Moltkestr. 107
Moltkestr. 117 - 121
Moltkestr. 139
Utrechter Str. 5
Utrechter Str. 7
Vogelsanger Str. 1 Schule
Zur Bodendenkmalpflege ist anzumerken, dass das Plangebiet im Bereich der westlichen
Vorstadt sowie der Westnekropole der römischen Stadt liegt. Im Rahmen von archäologi-
schen Untersuchungen bei früheren Baumaßnahmen wurde in nicht überbauten Flächen
und unterhalb eingeschossiger Bestandkeller eine intakte Erhaltung der unterirdischen
Denkmalsubstanz festgestellt. Mit archäologischen Funden kann im Bereich von nicht über-
bauten Platz- und Hofflächen sowie unter eingeschossigen Bestandskellern gerechnet wer-
den.
Prognose (Plan/Nullvariante):
Der bauliche Bestand wird durch die Bebauungsplanaufstellung und im Nullfall nicht verändert.
- 36 -
/ 37
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:
Im Bebauungsplan wird ein Hinweis zu möglichen archäologischen Funden aufgenommen. Die
Baudenkmäler werden in der Planzeichnung nachrichtlich übernommen. Anderweitige Maßnah-
men sind nicht notwendig, da durch die Aufstellung des Bebauungsplanes selbst keine Eingriffe in
Kulturgüter ausgelöst werden. Im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren sind die Bestimmun-
gen des Denkmalschutzgesetzes (DSchG) NW, insbesondere §§ 15 und 16 DSchG NW, die das
Verhalten beim Auftreten archäologischer Bodenfunde und Befunde regeln, zu berücksichtigen.
Bewertung:
Die Festsetzungen des Bebauungsplanes selbst haben keine Auswirkungen auf Kultur- und Sach-
güter.
2.2.4 Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen
zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a, c und d (Tiere,
Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, Mensch, Kultur- und
Sachgüter) (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe i BauGB)
Bestand:
Das Plangebiet unterliegt aktuell in vollem Umfang anthropogenen Nutzungen. Die natürlichen Wir-
kungsgefüge und Wechselwirkungen der naturraumbezogenen Schutzgüter Boden, Wasser,
Klima, Pflanzen und Tierwelt, biologische Vielfalt, Natura-2000 einerseits und dem Mensch, der
Gesundheit und Kultur- und Sachgütern werden daher in ihrer Ausprägung anthropogen bestimmt
beziehungsweise überformt.
Prognose (Plan/Nullvariante):
An der für den Bestand formulierten Situation ändert sich nichts. Die Nullvariante entspricht dem
Bestand.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:
Maßnahmen sind nicht erforderlich.
Bewertung:
Die Umsetzung des Bebauungsplanes hat keine Veränderungen der Wechselwirkungen zur Folge.
2.2.5 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten (Alternativen)
Der Bebauungsplan hat die Steuerung der Nutzungen innerhalb des Plangebietes zum Ziel. Ander-
weitige Planungsmöglichkeiten kommen nicht in Betracht, um dieses Ziel zu erreichen.
2.3 Zusätzliche Angaben
2.3.1 Technische Verfahren bei der Umweltprüfung beziehungsweise Hinweise auf
Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben (zum Beispiel techni-
sche Lücken, fehlende Kenntnisse)
Im Rahmen der Umweltprüfung wurde auf folgende Quellen zurückgegriffen, um die Auswirkungen
der Planung auf die Umwelt abzuprüfen:
Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW: Fachinformationssystem ge-
schützte Arten, Messtischblatt 50074, Recklinghausen, Stand: Juni 2020;
Stadt Köln, Landschaftsplan vom 18.04.1991, zuletzt geändert am 13. April 2011;
- 37 -
/ 38
Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW: Auszug aus der Planungshin-
weiskarte „Zukünftige Wärmebelastung“ aus: Klimawandelgerechte Metropole Köln, Ab-
schlussbericht, LANUV Fachbericht Nr. 50, Recklinghausen, 2013;
Stadt Köln: Synthetische Klimafunktionskarte, Köln, 1997;
Geologisches Dienst NRW: Auszug aus dem Informationssystem BK50 NW, Karte der
schutzwürdigen Böden, Maßstab 1:50.000, Krefeld, 2006.
Bezirksregierung Köln: Wasserschutzgebiete in Köln, eigene kartographische Darstellung,
Köln, o. J.;
Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW: ELWAS-WEB,
abgerufen über http://www.elwasweb.nrw.de/elwas-web/index.jsf#, Stand: Juni 2020;
Stadt Köln, Denkmalliste;
Stadt Köln, Köln.GIS: Luftbilder und Schrägluftbilder, Köln, 2018 und 2019;
Stadt Köln: Altlastenkataster, Köln, 2018;
Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR: „Hochwassergefahrenkarten (Hochwasser, Grund-
hochwasser, Starkregen)“, unter: www.hw-karten.de (o.J.)., Stand Juni 2020;
Grobscreening-Berechnung der Stickstoffdioxidbelastung des Umwelt- und Verbraucher-
schutzamtes der Stadt Köln vom 11.01.2017 und vom 21.10.2019;
Büro für Schallschutz, Umweltmessungen, Umweltkonzepte Michael Mück: Schalltechni-
sche Untersuchung des Gewerbelärms sowie des öffentlichen Straßen- und Schienenver-
kehrs im Rahmen des Bebauungsplanes „Belgisches Viertel" in Köln, Neustadt Nord, Her-
zogenrath, März 2020.
Die Berechnung zu den Lärmemittenten sind mit der Software CadnaA BMP (Version 2019 MR2)
erfolgt. Hierfür würde ein dreidimensionales digitales Geländemodell erstellt. Schwierigkeiten bei
der Ermittlung und Zusammenstellung der Angaben haben sich nicht ergeben. Gleichwohl beruhen
verschiedene Angaben auf allgemeine Annahmen oder großräumige Daten (z.B. Klimaangaben)
mit entsprechender kleinräumiger Ungenauigkeit. Zur Ermittlung und Beurteilung der erheblichen
Umweltauswirkungen der Planung in der vorliegenden Form bilden die zusammengestellten Anga-
ben jedoch eine hinreichende Grundlage.
2.3.2 Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen (Moni-
toring)
Da mit der Aufstellung des Bebauungsplanes keine negativen Umweltauswirkungen verbunden
sind, ist kein Monitoring im Sinne des § 4 c BauGB erforderlich.
2.3.3 Zusammenfassung
Für den Bebauungsplan "Belgisches Viertel" wurde eine Umweltprüfung gemäß § 2 Absatz 4 Bau-
gesetzbuch (BauGB) für die Belange nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a BauGB durchgeführt.
Die Ergebnisse werden in einem Umweltbericht gemäß § 2a BauGB und der Anlage 1 zum BauGB
dargestellt. Die Umweltauswirkungen der Planumsetzung wurden beschrieben und hinsichtlich ih-
rer Betroffenheit bewertet.
Folgende Umweltbelange werden im Umweltbericht als nicht betroffen eingestuft:
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete
Landschaftsplan
Pflanzen
Tiere und biologische Vielfalt
Eingriff/Ausgleich
Landschaftsbild/ Ortsbild
Boden
Erschütterungen
Oberflächenwasser
Grundwasser
- 38 -
Abwasser
Erneuerbare Energien/Energieeffizienz
Klima, Kaltluft/ Ventilation
Zu folgenden Ergebnissen kommt der Umweltbericht bei als betroffen eingestuften Umweltbelan-
gen:
Klima und Luft - Luftschadstoffe:
Die Ziele der Luftreinhaltung sind nicht betroffen. Die Belastung des Plangebietes mit Luftschad-
stoffen wurde über eine Screeningberechnung überprüft. Die Grenzwerte für Stickstoffdioxid wer-
den an allen untersuchten Straßenabschnitten innerhalb des Plangebietes eingehalten. Außerhalb
des Plangebietes hat das Modell in einzelnen Straßenabschnitten der Venloer Straße, Brabanter
Straße und Teilen der Aachener Straße eine erhöhte Stickstoffdioxidbelastung ermittelt. Die vor-
handene Luftqualität im Plangebiet wird sich durch die Aufstellung des Bebauungsplanes nicht ver-
schlechtern.
Lärm:
Für das Plangebiet ist eine Lärmuntersuchung erfolgt. Das Plangebiet ist durch Gewerbelärm und
Verkehrsgeräusche vorbelastet. Die im Bebauungsplan vorgesehenen Reglungen zur Art der bau-
lichen Nutzung werden dazu führen, dass sich insbesondere die Gewerbelärmsituation innerhalb
des Plangebietes verbessern kann, da die Wohnfunktion nun einen höheren Stellenwert erhält und
insbesondere störende Gastronomiebetriebe eingeschränkt werden. Zusätzlich sind Ordnungsbe-
hördliche Maßnahmen erforderlich. Zudem sind Regelungen zum passiven Schallschutz im Bebau-
ungsplan vorgesehen, die den Schallschutz für Neubauvorhaben gewährleisten sollen.
Altlasten:
Bei unveränderter Nutzung ist von keiner Gefährdung durch den im Plangebiet ermittelten Alt-
standort auszugehen. Bei Bodenengriffen ist die Gefährdungslage im Bereich des Altstandortes
genauer zu untersuchen und zu bewerten.
Gefahrenschutz:
Es besteht heute und zukünftig keine Hochwassergefahr und kein Störfallrisiko. Eine Elektromag-
netische Vorbelastung kann von im Plangebiet befindlichen Trafostationen ausgehen. Teile des
Plangebietes werden im Starkregenfall überflutet. Im Bebauungsplan ist ein entsprechender Hin-
weis aufgenommen. Die Grundstückseigentümer können entsprechende Vorsorgemaßnahmen er-
greifen. Das Risiko besteht bereits jetzt innerhalb des Gebietes.
Kultur- und Sachgüter:
Im Umfeld des Plangebietes und im Plangebiet selbst liegen zahlreiche Baudenkmäler, die nach-
richtlich in die Planzeichnung übernommen werden. Zudem wird im Bebauungsplan wird ein Hin-
weis zu möglichen archäologischen Funden aufgenommen. Die Festsetzungen des Bebauungs-
planes selbst haben keine Auswirkungen auf Kultur- und Sachgüter. Ein Eingriff in Kulturgüter wird
nicht ausgelöst.
Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen:
Das Plangebiet ist anthropogen vorgenutzt. Die Umsetzung des Bebauungsplanes hat keine Ver-
änderungen der Wechselwirkungen zur Folge.
Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes sind keine erheblichen Auswirkungen auf Umweltbe-
lange zu erwarten. Sollte innerhalb des Plangebietes eine Neubebauung erfolgen, sind der Lärm-
schutz und der Schutz vor Überflutungen bei extremen Starkregen zu beachten.
Anlage 3 textliche Festsetzungen
24821 Zeichen
Inhaltliche Änderungen der Festsetzungen und Hinweise zur ersten Offenlage sind in rot ausgeführt
/2
A N L A G E 3
Klau061120 Sb Belgisches Viertel 65450-05
Textliche Festsetzungen
1. Art der baulichen Nutzung
1.1 Gemäß § 1 Absatz 3 BauNVO werden im Bebauungsplan die Baugebiete "allge-
meines Wohngebiet" (WA) nach § 4 BauNVO und "besonderes Wohngebiet"
(WB) nach § 4a BauNVO festgesetzt. Die vorgenannten Wohngebiete sind ent-
sprechend ihrer differenzierten Zweckbestimmung gegliedert (WA 1 und WA 2
sowie WB 1 bis WB 4).
1.2 Gemäß § 1 Absätze 5 bis 9 BauNVO wird für das WA 1 festgesetzt:
a) Folgende nach § 4 Absatz 2 BauNVO allgemein zulässige Nutzungen sind
nicht zulässig:
- die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden sowie
- Schank- und Speisewirtschaften.
b) Folgende nach § 4 Absatz 3 BauNVO ausnahmsweise zulässige Nutzungen
sind nicht zulässig:
- Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
- Anlagen für Verwaltungen,
- Gartenbaubetriebe,
- Tankstellen.
c) Oberhalb des Erdgeschosses sind nur Wohnungen zulässig.
d) In den durch farbliche Kennzeichnung bestimmten Baugebietsflächen sind
Nebenanlagen und sonstige Einrichtungen (ohne Gasträume) von Schank-
und Speisewirtschaften, die gemäß der Festsetzung nach Nummer 1.3 b) pla-
nungsrechtlich genehmigungsfähig sind, im Erd- und Untergeschoss aus-
nahmsweise zulässig.
1.3 Gemäß § 1 Absätze 5 bis 9 BauNVO wird für das WA 2 festgesetzt:
a) Folgende nach § 4 Absatz 2 BauNVO allgemein zulässige Arten von bauli-
chen Anlagen sind nicht zulässig:
- Läden und andere Verkaufsstellen, die überwiegend Getränke und/oder
Speisen zum Verzehr anbieten (Kioske),
- Trinkhallen und Imbisse,
- Sex- und Erotikshops.
b) Folgende nach § 4 Absatz 2 BauNVO allgemein zulässige Nutzung ist nur
ausnahmsweise und nur unterhalb des 1. Obergeschosses zulässig:
- die der Versorgung des Gebiets dienenden Schank- und Speisewirtschaf-
ten.
c) Folgende nach § 4 Absatz 3 BauNVO ausnahmsweise zulässige Nutzungen
beziehungsweise folgende Arten von baulichen Anlagen sind nicht zulässig:
- Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
- Anlagen für Verwaltungen,
2
/3
- Gartenbaubetriebe,
- Tankstellen,
- Gewerbebetriebe des sexuellen Amüsier- und Unterhaltungsbetriebs.
d) Oberhalb des 1. Obergeschosses sind nur Wohnungen zulässig.
1.4 Gemäß § 1 Absätze 5 bis 9 BauNVO werden für das WB 1, WB 2, WB 3 und WB
4 festgesetzt:
a) Folgende nach § 4a Absatz 2 BauNVO allgemein zulässige Arten von bauli-
chen Anlagen sind nicht zulässig:
- Sex- und Erotikshops,
- Gewerbebetriebe des sexuellen Amüsier- und Unterhaltungsbetriebs.
b) Folgende nach § 4a Absatz 3 BauNVO ausnahmsweise zulässige Nutzungen
sind nicht zulässig:
- Anlagen für zentrale Einrichtungen der Verwaltung,
- kerngebietstypische Vergnügungsstätten,
- Tankstellen.
c) Gebäude für freie Berufe im Sinne des § 13 BauNVO sind nicht zulässig.
1.5 Gemäß § 1 Absätze 5 bis 9 und § 4a Absatz 4 BauNVO wird für das WB 1 ergän-
zend zu Nummer 1.4 festgesetzt:
a) Folgende nach § 4a Absatz 2 BauNVO allgemein zulässige Nutzungen bezie-
hungsweise folgende Arten von baulichen Anlagen sind nicht zulässig:
- Schank- und Speisewirtschaften,
- Läden und andere Verkaufsstellen, die überwiegend Getränke aller Art
und/oder Speisen zum Verzehr anbieten (Kioske).
b) Oberhalb des Erdgeschosses sind nur Wohnungen zulässig.
c) In den durch farbliche Kennzeichnung bestimmten Baugebietsflächen sind
Nebenanlagen und sonstige Einrichtungen (ohne Gasträume) von Schank-
und Speisewirtschaften, die gemäß den Festsetzungen nach den Nummern
1.6 c), 1.7 b) beziehungsweise 1.8 a) planungsrechtlich genehmigungsfähig
sind, im Erd- und Untergeschoss ausnahmsweise zulässig.
1.6 Gemäß § 1 Absätze 5 bis 9 und § 4a Absatz 4 BauNVO wird für das WB 2 ergän-
zend zu Nummer 1.4 festgesetzt:
a) Folgende nach § 4a Absatz 2 BauNVO allgemein zulässige Arten von bauli-
chen Anlagen sind nicht zulässig:
- Läden und andere Verkaufsstellen, die überwiegend Getränke und/oder
Speisen zum Verzehr anbieten (Kioske),
- Trinkhallen und Imbisse.
b) Folgende nach § 4a Absatz 2 BauNVO allgemein zulässige Nutzung ist nur
unterhalb des 1. Obergeschosses zulässig:
- sonstige Läden.
c) Folgende nach § 4a Absatz 2 BauNVO allgemein zulässige Nutzung ist nur
ausnahmsweise und nur unterhalb des 1. Obergeschosses zulässig:
- sonstige Schank- und Speisewirtschaften.
d) Oberhalb des 1. Obergeschosses sind nur Wohnungen zulässig.
3
/4
1.7 Gemäß § 1 Absätze 5 bis 9 und § 4a Absatz 4 BauNVO wird für das WB 3 ergän-
zend zu Nummer 1.4 festgesetzt:
a) Folgende nach § 4a Absatz 2 BauNVO allgemein zulässige Arten von bauli-
chen Anlagen sind nicht zulässig:
- Läden und andere Verkaufsstellen, die überwiegend Getränke und/oder
Speisen zum Verzehr anbieten (Kioske),
- Trinkhallen und Imbisse.
b) Folgende nach § 4a Absatz 2 BauNVO allgemein zulässige Nutzungen sind
nur unterhalb des 1. Obergeschosses zulässig:
- sonstige Läden,
- sonstige Schank- und Speisewirtschaften.
c) Im Erdgeschoss sind Wohnungen nur ausnahmsweise zulässig.
d) Oberhalb des 2. Obergeschosses sind nur Wohnungen zulässig.
1.8 Gemäß § 1 Absätze 5 bis 9 und § 4a Absatz 4 BauNVO wird für das WB 4 ergän-
zend zu Nummer 1.4 festgesetzt:
a) Folgende nach § 4a Absatz 2 BauNVO allgemein zulässigen Nutzungen sind
nur unterhalb des 1. Obergeschosses zulässig:
- sonstige Läden,
- Schank- und Speisewirtschaften.
b) Im Erdgeschoss sind Wohnungen nur ausnahmsweise zulässig.
c) Oberhalb des 2. Obergeschosses sind nur Wohnungen zulässig.
1.9 Gemäß § 1 Absatz 10 BauNVO wird festgesetzt:
a) Erneuerungen und Änderungen sowie damit in Verbindung stehende gering-
fügige Erweiterungen der im Erdgeschoss vorhandenen Anlagen der Schank-
und Speisewirtschaft („Lütticher“), Lütticher Straße 12 sind in Abweichung der
textlichen Festsetzung nach Nummer 1.2 ausnahmsweise zulässig, soweit
die Immissionsrichtwerte der TA Lärm an der nächstgelegenen Wohnbebau-
ung (Lütticher Straße 10) eingehalten werden. Die vorgenannten geringfügi-
gen Erweiterungen sind begrenzt auf insgesamt 10 Prozent der nachgewie-
senen Netto-Raumfläche (NRF) der Anlage. Berechnungsgrundlage für die
NRF sind dabei die Baupläne der Baugenehmigung und die DIN 277 (Aus-
gabe Januar 2016).
b) Erneuerungen und Änderungen sowie damit in Verbindung stehende gering-
fügige Erweiterungen der im Erdgeschoss und Zwischengeschoss vorhande-
nen Anlage der Schank- und Speisewirtschaft („Hallmackenreuther“), Brüsse-
ler Platz 9 sind in Abweichung der textlichen Festsetzung nach Nummer 1.6
ausnahmsweise zulässig, soweit die Immissionsrichtwerte der TA Lärm an
der nächstgelegenen Wohnbebauung (Brüsseler Platz 11) eingehalten wer-
den. Die vorgenannten geringfügigen Erweiterungen sind begrenzt auf insge-
samt 10 Prozent der nachgewiesenen Netto-Raumfläche (NRF) der Anlage.
Berechnungsgrundlage für die NRF sind dabei die Baupläne der Baugeneh-
migung und die DIN 277 (Ausgabe Januar 2016).
c) Erneuerungen und Änderungen sowie damit in Verbindung stehende gering-
fügige Erweiterungen der im Erdgeschoss vorhandenen Anlage der Schank-
und Speisewirtschaft („Barracuda“), Bismarckstraße 44 sind in Abweichung
4
/5
der textlichen Festsetzung nach Nummer 1.8 ausnahmsweise zulässig, so-
weit die Immissionsrichtwerte der TA Lärm an der nächstgelegenen Wohnbe-
bauung (Bismarckstraße 42) eingehalten werden. Die vorgenannten geringfü-
gigen Erweiterungen sind begrenzt auf insgesamt 10 Prozent der nachgewie-
senen Netto-Raumfläche (NRF) der Anlage. Berechnungsgrundlage für die
NRF sind dabei die Baupläne der Baugenehmigung und die DIN 277 (Aus-
gabe Januar 2016).
d) Erneuerungen und Änderungen sowie damit in Verbindung stehende
geringfügige Erweiterungen der im Erdgeschoss vorhandenen Anlage
der Schank- und Speisewirtschaft („Belgischer Hof“), Brüsseler Straße
54 sind in Abweichung der textlichen Festsetzung nach Nummer 1.5 c)
ausnahmsweise auch bei den bauordnungsrechtlich genehmigten Gast-
räumen zulässig, soweit die Immissionsrichtwerte der TA Lärm an der
nächstgelegenen Wohnbebauung (Brüsseler Straße 56) eingehalten
werden. Die vorgenannten geringfügigen Erweiterungen sind begrenzt
auf insgesamt 10 Prozent der nachgewiesenen Netto-Raumfläche (NRF)
der Anlage. Berechnungsgrundlage für die NRF sind dabei die Baupläne
der Baugenehmigung und die DIN 277 (Ausgabe Januar 2016).
2. Überbaubare Grundstücksflächen und Flächen für Nebenanlagen
2.1 Für das WA 1 beiderseits der Lütticher Straße und für das WB 1 südlich der Gen-
ter Straße werden Vorgartenzonen festgelegt. Sie bestimmen sich aus den Flä-
chen zwischen der Straßenbegrenzungslinie und der festgesetzten vorderen Bau-
linie:
a) Gemäß § 23 Absatz 5 BauNVO sind Kfz-Stellplätze, Carports und Garagen in
den vorgenannten Vorgartenzonen, nicht zulässig.
b) Gemäß § 14 Absatz 1 Satz 3 BauNVO sind Nebenanlagen in den vorgenann-
ten Vorgartenzonen unzulässig; Abstellplätze für Müllbehälter und Fahrräder
sowie Zufahrten und Zuwegungen der Gebäude sind hiervon ausgenommen.
2.2 Gemäß § 23 Absatz 2 Satz 3 BauNVO werden für die überbaubaren Grundstücks-
flächen nachfolgende Ausnahmen festgesetzt:
a) Oberhalb des Erdgeschosses darf die Baulinie straßenseitig durch Erker bis
maximal 21,50 m überschritten werden, sofern eine lichte Durchgangshöhe
von 4,50 m eingehalten und in der Summe ein Drittel der jeweiligen Gebäu-
deseite nicht überschritten wird.
Die vorgenannte Ausnahme gilt nicht für die Gebäude beiderseits der Lütti-
cher Straße und südlich der Genter Straße.
b) Werbeanlagen, die nach den gestalterischen Festsetzungen dieses Bebau-
ungsplanes zulässig sind, dürfen die Baulinie straßenseitig dementsprechend
überschreiten.
3. Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen
3.1 Gemäß § 9 Abs. 1 N ummer 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen entspre-
chend den in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen (LPB) an den Außen-
5
/6
bauteilen von schutzbedürftigen Räumen zu treffen. Grundlage hierfür sind die maßgebli-
chen Außenlärmpegel nach DIN 4109-1 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018
– Beuth Verlag GmbH, Berlin).
Die Zuordnung zwischen den dargestellten Lärmpegelbereichen und dem maß-
geblichen Außenlärmpegel ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle:
Lärmpegelbereich Maßgeblicher Außenlärmpegel
La
dB
I 55
II 60
III 65
IV 70
V 75
VI 80
VII > 80 a
a Für maßgebliche Außenlärmpegel La > 80 dB sind die Anforderungen aufgrund der örtlichen
Anforderungen festzulegen.
Ergänzung: Es handelt sich um dB(A)-Werte
Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zuläs-
sig, wenn im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen
Untersuchung ein niedrigerer Lärmpegelbereich an den Außenbauteilen von
schutzbedürftigen Räumen nachgewiesen wird.
3.2 Gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 24 BauGB sind entlang der durch Signatur
gekennzeichneten Bereiche Ein- und Ausgänge zu Schank- und Speisewirtschaf-
ten nicht zulässig.
3.3 Bei Schlaf- und Kinderzimmern ist im Nachtzeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) eine
fensterunabhängige Belüftung durch schallgedämmte Lüftungseinrichtungen oder
gleichwertige Maßnahmen bei geschlossenen Fenstern und Türen sicher zu stel-
len.
Auf eine fensterunabhängige Belüftung durch schallgedämmte Lüftungseinrich-
tungen oder gleichwertige Maßnahmen kann im Einzelfall verzichtet werden,
wenn im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen Un-
tersuchung ein Beurteilungspegel von 45 dB(A) oder niedriger im Nachtzeitraum
(22:00 bis 6:00 Uhr) bei Schlaf- und Kinderzimmern nachgewiesen wird.
4. Dachbegrünung und Flächen für den Erhalt von Bepflanzungen
4.1 Gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 25 a) BauGB sind im Bebauungsplangebiet folgende Be-
grünungsmaßnahmen durchzuführen und dauerhaft zu erhalten:
Die Flachdächer der Gebäude, die genehmigungspflichtig geändert oder neu er-
richtet werden, sind mindestens mit einer extensiven Dachbegrünung DC1 / DC3
(NB6243 / NB6244) zu bepflanzen (siehe hierzu Hinweise Nummer 10.) . Die Ve-
getationstragschicht ist mit einer Stärke von mindestens 8 cm zuzüglich einer Filter-
und Drainschicht herzustellen. Ausgenommen hiervon sind Dachterrassen und
6
/7
technische Aufbauten, die auf maximal 30 % der jeweiligen Dachfläche zulässig
sind. Photovoltaikelemente sind über der Dachbegrünung zulässig.
Diese Festsetzung gilt nicht für unter Schutz gestellte Baudenkmäler, soweit
das Amt für Denkmalschutz und Denkmalpflege der Stadt Köln feststellt,
dass unter Bezug auf § 9 Absatz 2 a) Denkmalschutzgesetz (DSchG NW) die
Erfüllung der festgesetzten Dachbegrünung die Substanz oder das Erschei-
nungsbild des Baudenkmals beeinträchtigen wird oder die zur Umsetzung
notwendigen Maßnahmen zu einem unverhältnismäßig hohen wirtschaftli-
chen Aufwand für den Denkmaleigentümer führen werden.
4.2 Gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 25 b) BauGB sind im Bebauungsplangebiet im Bereich
der festgesetzten Vorgartenzonen (vergleiche Festsetzung Nummer 2.1) folgende
Bäume, Sträucher und sonstige Bepflanzungen dauerhaft zu erhalten und bei Ver-
lust zu ersetzen:
Innerhalb der festgesetzten Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen und für die
Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen“ die vorhande-
nen Bäume, Sträucher und sonstige Bepflanzungen.
5. Versorgungsleitungen
Gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 13 BauGB sind Telekommunikations- sowie sonstige
Versorgungsleitungen unterirdisch zu führen.
Gestalterische Festsetzungen
Gemäß § 9 Absatz 4 BauGB in Verbindung mit § 89 Absatz 1 und 2 BauO NRW 2018
werden folgende gestalterische Festsetzungen getroffen:
1. Flachdachneigung
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes gelten Dächer mit einer Neigung bis
maximal 5 Grad als Flachdächer.
2. Vorgärten
2.1 Soweit Abstellplätze für Müllsammelbehälter in Vorgärten erneuert oder neu ange-
legt werden, sind diese in Gestalt von Müllboxen einzuhausen oder mit standort-
gerechten Hecken zu umpflan zen. Die so gestalteten Anlagen können in die
Grundstückseinfriedungen integriert werden.
2.2 Die Vorgärten sind vollständig zu begrünen. Davon ausgenommen sind die not-
wendigen Zuwegungen, Zufahrten für Stellplätze und Garagen sowie Standflächen
für Fahrräder und Abfallbehälter.
3. Werbeanlagen
3.1 Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung zulässig.
7
/8
3.2 Werbeanlagen nach Nummer 3.1 sind nur an den straßenseitigen Gebäudefassa-
den zwischen dem Erdgeschoss und der Unterkante der Fenster des 1. Oberg e-
schosses des jeweiligen Gebäudes zulässig. Die jeweilige Werbeanlage ist nur in
Form eines Schriftzuges aus Einzelbuchstaben oder als Signet mit einer maxima-
len Höhe von 0,75 m und einer zusammenhängenden Fläche von maximal 1,25 m²
zulässig.
3.3 Werbeanlagen einschließlich deren Befestigungen und Beleuchtungen dürfen ma-
ximal 0,25 m von der jeweiligen Wandfläche (Baulinie) vortreten.
3.4 Werbeanlagen mit im Tagesverlauf wechselnden oder mit bewegten Sichtflächen
sowie akustisch unterstützte beziehu ngsweise ausschließlich akustische Werbe-
anlagen sind nicht zulässig.
3.5 Werbeanlagen, die unter der Verwendung der Leuchtdioden(LED) -Technik oder
selbstleuchtend hergestellt werden, sind nicht zulässig. Werbeanlagen dürfen nur
hinterleuchtet sein.
Nachrichtliche Übernahmen
Gemäß § 9 Absatz 6 BauGB werden die nach § 3 Denkmalschutzgesetz (DSchG) unter
Schutz gestellten Baudenkmäler nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen:
Straße Haus-
Nummer
Kurzbezeichnung Denkmalliste-
Nummer
Antwerpener Straße 32 Wohn- und Geschäftshaus 2845
Antwerpener Straße 34 Wohn- und Geschäftshaus 793
Antwerpener Straße 42 Wohn- und Geschäftshaus 2759
Antwerpener Straße 46 Wohnhaus 2761
Antwerpener Straße 48 Wohn- und Geschäftshaus 1197
Antwerpener Straße 50 Wohn- und Geschäftshaus 4249
Antwerpener Straße 52 Wohnhaus 4722
Antwerpener Straße 55 Wohn- und Geschäftshaus 6610
Antwerpener Straße 61 Wohnhaus 6003
Bismarckstraße 31 Wohn- und Geschäftshaus 5980
Bismarckstraße 40 Wohnhaus 6715
Bismarckstraße 47 Wohn- und Geschäftshaus 5882
Brabanter Straße 3 Wohn- und Geschäftshaus 4172
Brabanter Straße 5 Wohn- und Geschäftshaus 5756
Brabanter Straße 7 Wohn- und Geschäftshaus 6696
Brabanter Straße 15 Wohn- und Geschäftshaus 3218
Brabanter Straße 17 Wohnhaus 4259
Brabanter Straße 19 Wohnhaus 7997
Brüsseler Platz 2 Wohn- und Geschäftshaus 2850
Brüsseler Platz 4 Wohn- und Geschäftshaus 5946
Brüsseler Platz 6 Wohn- und Geschäftshaus 2626
Brüsseler Platz 11 Wohnhaus 8158
Brüsseler Platz 16 Wohnhaus 3936
Brüsseler Platz 17 Wohnhaus 7829
8
/9
Brüsseler Platz 19 Wohnhaus 7908
Brüsseler Platz 21 Wohnhaus 3621
Brüsseler Platz 22 Fassade des Wohn- und Ge-
schäftshauses
7784
Brüsseler Platz ohne
Nummer
Wegekreuz 26
Brüsseler Platz ohne
Nummer
Kirche Sankt Michael 1001
Brüsseler Straße 51 Wohn- und Geschäftshaus 4354
Brüsseler Straße 67 Wohn- und Geschäftshaus 7728
Brüsseler Straße 73 Wohn- und Geschäftshaus 1080
Brüsseler Straße 75 Wohnhaus 4724
Brüsseler Straße 90 Wohn- und Geschäftshaus 2144
Brüsseler Straße 92 Wohn- und Geschäftshaus 7944
Brüsseler Straße 94 Wohnhaus 6005
Brüsseler Straße 96 Wohn- und Geschäftshaus (ein-
schließlich rückwärtigem Anbau
und Remise)
965
Brüsseler Straße 102 Wohnhaus 2726
Lütticher Straße 12 Wohnhaus 801
Lütticher Straße 13 Wohnhaus 3763
Lütticher Straße 15 Wohn- und Geschäftshaus 7243
Lütticher Straße 31 Wohnhaus 6123
Lütticher Straße 32 Wohnhaus 4266
Lütticher Straße 33 - 35 Wohnhaus 4345
Lütticher Straße 34 Wohnhaus 1567
Lütticher Straße 38 Wohn- und Geschäftshaus 5105
Lütticher Straße 40 Wohnhaus 3507
Lütticher Straße 47 Wohnhaus 727
Lütticher Straße 52 Wohnhaus 2695
Lütticher Straße 53 Wohnhaus 6812
Lütticher Straße 66 Wohnhaus 4250
Lütticher Straße 67 Wohn- und Geschäftshaus 6600
Lütticher Straße 68 Wohnhaus 3508
Maastrichter Straße 17 Wohn- und Geschäftshaus 4151
Maastrichter Straße 20 Wohn- und Geschäftshaus 6163
Maastrichter Straße 26 Wohnhaus und Keller 4060
Maastrichter Straße 36 Gewölbekeller 5952
Maastrichter Straße 46 Wohn- und Geschäftshaus 2571
Maastrichter Straße 47 Wohnhaus 6440
Maastrichter Straße 53 Wohn- und Geschäftshaus 3121
Moltkestraße 76 Wohnhaus 898
Moltkestraße ohne
Nummer
Allee 97
Anmerkung:
Der genaue Umfang der Unterschutzstellung ist in jedem Einzelfall beim Amt für Denk-
malschutz und Denkmalpflege der Stadt Köln zu erfragen.
9
/10
Hinweise
1. Rechtsfolgen
Innerhalb des Plangebietes bestehende Rechtssetzungen aufgrund des Preußi-
schen Fluchtliniengesetzes, des Aufbaugesetzes NW, des Bundesbaugesetzes o-
der des Baugesetzbuches treten mit der Rechtsverbindlichkeit dieses Bebauungs-
planes außer Kraft.
2. Rechtsgrundlagen
a) Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. September 2004 (BGBl. I S.
2414) in der Fassung des Änderungsgesetztes vom 20. Oktober 2015 (BGBl.
I S. 1722. Von der Überleitungsvorschrift des § 245 c BauGB wird Gebrauch
gemacht).
b) Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 23. Januar 1990 (BGBl. I
S. 132) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl.
I S. 3786)
c) Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanZV 90) vom 18.12.1990 (BGBl. I S.
58).
d) Es gilt die Bauordnung für das Land Nordrhein -Westfalen - Landesbauord-
nung 2018 - (BauO NRW 2018) vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421).
e) Hinsichtlich der vorgenannten gesetzlichen Grundlagen zu den Buchstaben b)
bis d) gilt jeweils die bei Erlass dieser Satzung geltende Fassung.
3. Lärmimmissionen
Das Plangebiet ist durch die Lärmimmissionen des Straßen- und Schienenver-
kehrs vorbelastet.
4. Stadtbahn
Nördlich des Plangebietes in der Venloer Straße befindet sich eine unterirdische
Stadtbahnstrecke. Infolge des Stadtbahnbetriebes können Beeinträchtigungen
durch Lärm- und/oder Erschütterungen auftreten.
5. Denkmalschutz
Das Plangebiet befindet sich im archäologischen Fundgebiet „Westliche rö-
mische Vorstadt und Gräberfeld“. Über den Bestand hinausgehende Boden-
eingriffe beispielsweise für Keller, Tiefgaragen oder Ver- und Entsorgungs-
leitungen erfordern archäologische Bodenuntersuchungen, die vor der Auf-
nahme entsprechender Baumaßnahmen mit dem Römisch-Germanischen
Museum/Archäologische Bodendenkmalpflege der Stadt Köln, abzustim-
men sind. Innerhalb des Plangebietes ist mit archäologischen Bodenfunden
(westliche römische Vorstadt und Gräberfelder) zu rechnen. Gemäß §§ 15 und 16
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Denkmalschutzgesetz (DSchG) ist vor Aufnahme von Baumaßnahmen mit Bo-
deneingriffen das Römisch-Germanisches Museum Archäologische Bodendenk-
malpflege und - denkmalschutz der Stadt Köln einzuschalten.
6. Kampfmittelbeseitigungsdienst
Das Plangebiet war im Zweiten Weltkrieg Bombenabwurfgebiet. Vor Aufnahme
von Bauarbeiten mit nicht unerheblichen Bodeneingriffen ist beim Kampfmittelbe-
seitigungsdienst bei der Bezirksregierung Düsseldorf unter der Benennung des
Aktenzeichens 22.5 -3-5315000-635/20 sowie der Bebauungsplan -Nummer
eine Untersuchung des betroffenen Grundstücks auf Kampfmittelbelastung zu be-
antragen.
7. Boden- und Grundwasserschutz
a) Im städtischen Altlastenkataster liegen keine Erkenntnisse über Bodenbelas-
tungen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes vor.
Eine Ausnahme bildet das Flurstück 191 im nördlich gelegenen Baublock zwi-
schen Brüsseler Straße, Bismarckstraße, Venloer Straße, Limburger Straße
und Antwerpener Straße: Hier befindet sich im Ber eich der Antwerpener
Straße 18, 20, 20a, 22 und 22a eine Fläche, die im Kataster der Altlasten und
altlastverdächtigen Flächen (gemäß § 2 BBodSchG) als Altstandort unter der
Nummer 104109 und der Bezeichnung „Antwerpener Str. 18 -22“ erfasst ist.
Als umweltrelevante Vornutzungen sind ein Garagenhof mit Tankstelle und
Werkstatt sowie eine Druckerei bekannt. Im Rahmen orientierender Untersu-
chungen anlässlich eines Baugenehmigungsverfahrens wurden keine rele-
vanten Belastungen des Bodens festgestellt. Diese Fläc he wird nach Siche-
rung (Neubebauung/Versiegelung) nachrichtlich im Altlastenkataster geführt
und ist multifunktional nutzbar.
b) Die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) und der
Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) sind zu beach-
ten.
8. Straßenprofil
Das Straßenprofil innerhalb der festgesetzten Verkehrsflächen ist nur zur Infor-
mation dargestellt.
9. Baumschutzsatzung
Es gilt die Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammen-
hang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne im Ge-
biet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung – BSchS) vom 01. August 2011 (Amts-
blatt Nr. 34 vom 17. August 2011).
10. Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen
Die verwendeten Kürzel innerhalb der Festsetzung zur Dachbegrünung beziehen
sich auf die Anlage zur Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Kostenerstat-
tungsbeiträgen gemäß §§ 135a bis 135c BauGB vom 15. Dezember 2011 (Amts-
blatt der Stadt Köln Nr. 1 vom 04. Januar 2012). In dieser Anlage sind mit der
11
/
Angabe von Kürzeln allgemein gültige Qualitätsmaßstäbe für Begrünungsmaß-
nahmen der Stadt Köln formuliert.
11. DIN-Vorschriften und sonstige anzuwendende Regelwe rke
DIN-Vorschriften und sonstige private Regelwerke, auf die in den textlichen Fest-
setzungen des Bebauungsplanes verwiesen wird, sind jeweils in der bei Erlass
dieser Satzung geltenden Fassung anzuwenden und werden beim Amt für Lie-
genschaften, Vermessung und Kataster der Stadt Köln Plankammer, Zimmer 06.
E 05, Stadthaus Deutz, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, während der Öffnungs-
zeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten.
12. Starkregenereignis
Bereits bei einem 30-jährlich auftretenden Starkregenereignis (mittleres Ereignis)
ist das Plangebiet ausgehend von den Geländetiefpunkten an den Bahnunterfüh-
rungen Venloer Straße und Vogelsanger Straße im Bereich der Moltkestraße,
Bismarckstraße, Brüsseler Platz, Antwerpener Straße, Neue Maastrichter Straße
und Brüsseler Straße von lokalen Überflutungen von circa 0,5 m bis circa 0,75 m
betroffen.
Zudem besteht insbesondere für vollständig versiegelte Grundstücksflächen eine
Überflutungsgefährdung bei einem Starkregenereignis.
13. Kriminalprävention
Für Wohngebäude und Garagen(-anlagen) sowie Gewerbeobjekte sollen zum
wirksamen Schutz vor Einbrüchen und zur Vermeidung kriminalitätssteigernden
Faktoren, die einschlägigen Empfehlungen der kriminalpolizeilichen Beratungs-
stellen berücksichtigt werden. Namentlich der technischen und städtebaulichen
Kriminalprävention des Polizeipräsidiums Köln. Die Beratung ist kostenlos.
Weitere Informationen sind im Internet unter kp-o-koeln@polizei.nrw.de sowie te-
lefonisch unter 0221 229 8655 oder 0221 229 8008 erhältlich.
Anlage 1
408 Zeichen
Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung vonMitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver-tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zudiesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen. Anlage 1 Maßstab 1 : 5 000N StadtplanungsamtGeltungsbereich des Bebauungsplan-Entwurf Nr.: 65450/05 Belgisches Viertelin Köln - Neustadt/Nord 010050200300 Meter Bereich abgetrenntVerfahren ruht
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungOrte (44)
- Brabanter Straße 15
- Venloer Straße
- Genter Straße 6
- Brüsseler Straße 54
- Maastrichter Straße 17
- Moltkestraße 76
- Bismarckstraße 38
- Aachener Straße
- Antwerpener Straße 32
- Lütticher Straße 12
- Neue Maastrichter Straße
- Vogelsanger Straße 1
- Flandrische Straße
- Utrechter Straße 5
- Limburger Straße
- Brüsseler Platz 9
- Hohenzollernring
- Friesenplatz
- Willy-Brandt-Platz 2
- Zülpicher Straße
- Ehrenstraße
- Ringstraße
- Straße 10
- Straße 16
- Straße 14
- Straße 13
- Straße 12
- Straße 15
- Rudolfplatz
- Straße 11
- Straße 17 35
- Straße 19
- Straße 20
- Straße 28
- Straße 18 22
- Straße 2
- Straße 3
- Straße 5
- Straße 4
- Straße 8
- Straße 7
- Straße 6
- Straße 9
- Straße 1
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Aktenzeichen
- 3291/2020
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 01.12.2020
- Erstellt
- 12.11.2020 11:20