Änderung und erneute Offenlage des Bebauungsplan-Entwurfes Nr. 65450/05 nach § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB;
Mitteilung Ausschuss 3291/2020 vom 01.12.2020
Stand: Am 28.01.2021 im Stadtentwicklungsausschuss beraten. Ergebnis: Kenntnis genommen.
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zu Anlage 2 +++URKUNDE+++
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Inhaltliche Änderungen gegenüber der Begründung zur ersten Offenlage sind in rot ausgeführt / 2 Begründung nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) zum Bebauungsplan-Entwurf 65450/05; Arbeitstitel: Belgisches Viertel in Köln-Neustadt/Nord A Planung 1. Anlass und Ziel der Planung In seiner Sitzung am 28.01.2016 hat der Stadtentwicklungsausschuss beschlossen, einen einfachen Bebauungsplan für das sogenannte "Belgische Viertel" im Regelverfahren nach § 2 Absatz 1 BauGB aufzustellen, der lediglich Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzungen enthält. Die Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses im Amtsblatt der Stadt Köln erfolgte am 02.03.2016. Ziel des Bebauungsplanes ist insbesondere die Verhinderung einer städtebaulichen Fehlentwicklung, die die Erhaltung und Fortentwicklung der Wohnnutzung beeinträchtigt. Hierfür sollen Festsetzungen getroffen werden zum Schutz, zum Erhalt und zur Fortentwicklung der Wohnnutzung und zur Zulässigkeit von bestimmten Einzelhandelsnutzungen sowie von Schank- und Speisewirtschaften. Zudem sollen in Umsetzung des rechtswirksamen Flächennutzungsplanes die gebietsprägende, im Einklang mit dem Schutzbedürfnis der Wohnfunktion stehende gewerbliche Nutzungsstruktur erhalten bleiben und die erforderlichen Entwicklungschancen ermöglicht werden. Hierzu zählt insbesondere die vielfältige und für das Belgische Viertel charakteristische Einzelhandelsstruktur. Darüber hinaus soll die Etablierung von Vergnügungsstätten durch Ausschluss solcher Betriebe verhindert werden. 2. Plangebiet und Verfahren Abgrenzung des Plangebietes Das Belgische Viertel liegt im Stadtteil Neustadt/Nord im Stadtbezirk 1, Köln-Innenstadt. Die Grenzen des Gebietes verlaufen entlang der Bahntrasse Köln-Bonn im Westen, zwischen der Bebauung Lütticher und Aachener Straße im Süden, entlang der Brabanter Straße im Osten sowie im Norden hinter den zur Venloer Straße und Friesenplatz orientierten Flurstücken. Das Karree Genter Straße, Brüsseler Straße, Antwerpener Straße und Brabanter Straße wurde ausgeklammert. Für diesen Bereich gilt der seit 16.11.2011 rechtskräftige Bebauungsplan 65454/05 mit dem Arbeitstitel "Genter Straße" (siehe hierzu auch Kapitel 3.4 Durchführungspläne, Fluchtlinienpläne, Bebauungspläne). Im Norden und Süden wird das Gebiet im Wesentlichen durch die äußeren Abgrenzungen der Versorgungsbereiche aus dem Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Stadt Köln bestimmt (Nahversorgungszentren Venloer Straße und Aachener Straße). Für diese Bereiche wird derzeit kein akuter Regelungsbedarf gesehen. - 2 - / 3 Vorhandene Struktur Das Belgische Viertel ist eines von mehreren gehobenen, gründerzeitlichen Wohnvierteln in Köln, die funktional unmittelbar an die Ringstraße, dem wichtigsten städtebaulichen Rückgrat der Innenstadt angeschlossen sind. Die Planung geht auf das von Josef Stübben im Jahre 1880 konzipierte Stadterweiterungskonzept zurück. Kennzeichnend für das Gebiet sind eine in der Regel vier- bis fünfgeschossige, in weiten Teilen gründerzeitliche Blockrandbebauung mit einem hohen Anteil denkmalgeschützter Bausubstanz sowie eine hohe Einwohnerdichte. Die Blockinnenbereiche sind überwiegend bebaut und bis auf wenige Restflächen versiegelt. Moltkestraße und Brüsseler Straße in Nord-Süd Richtung sowie Brüsseler Platz und Maastrichter Straße als Verbindungsachse zu Hohenzollernring und City bilden das stadträumliche Grundgerüst. Nach Westen bildet die Bahntrasse Köln-Bonn in Hochlage eine städtebauliche Zäsur beziehungsweise Raumbarriere. Das Belgische Viertel hat sich in den letzten beiden Jahrzehnten zu einem der beliebtesten innerstädtischen Wohnstandorte und Szeneviertel entwickelt. Neben seiner vorrangigen Funktion als innerstädtischer Wohnstandort weist das Viertel auch eine äußerst vielschichtige gewerbliche und kulturelle Nutzungsstruktur auf, die sich seit jeher in einem stetigen Wandel befindet. Zu diesen Nutzungen gehören heute unter anderem: − diverse gastronomische Betriebe sowie Szenekneipen, Bars, Restaurants, − eine Vielfalt an gewerblichen Betrieben, insbesondere aus der Kreativbranche (Agenturen, Startups, Handwerk, diverse Dienstleistungen), − eine heterogene Einzelhandelsstruktur, die auch über den täglichen, kurzfristigen Bedarf (Supermarkt, Kioske) hinausgeht: Boutiquen, Design, Fachgeschäfte, Möbel, sowie − diverse kulturelle Einrichtungen. Insbesondere die kleinteilige Struktur und das große Spektrum verschiedener Fachgeschäfte sind gebietsprägend für das Belgische Viertel. Diese historisch gewachsene Nutzungsstruktur spiegelt sich vor allem in einer vertikalen Nutzungsverteilung wider (Gewerbe im Erdgeschoss, Wohnen in den Obergeschossen). Diese gewerblichen und sonstigen Nutzungen konzentrieren sich vor allem entlang der stadträumlichen Hauptachsen, der Maastrichter Straße und der Brüsseler Straße. Aber auch in den rückwärtigen Bereichen der Grundstücke zwischen Moltkestraße, Bismarckstraße und Bahntrasse haben sich einige Werkstätten, Büros und vornehmlich gewerblich geprägte Bereiche entwickelt. Durch dieses vielseitige Einzelhandels-, Gastronomie- und Kulturangebot entfaltet das Belgische Viertel eine gesamtstädtische beziehungsweise überregionale Anziehungskraft. Es genießt vor allem bei Studenten, jüngeren Erwachsenen und Familien eine hohe Attraktivität und ist über die Stadtgrenze hinaus bekannt. Der Brüsseler Platz bildet die zentrale Mitte des Viertels, eingebettet in eine geschlossene gründerzeitliche Bebauung, und wird dominiert durch die Kirche Sankt Michael. Er dient der Wohnbevölkerung als Naherholungsanlage und Spielbereich. Entlang des Platzes haben sich einige gastronomische Betriebe angesiedelt, die zum Teil Verkehrsflächen für die Außengastronomie in Anspruch nehmen. Daneben stellt die als Allee mit großzügig begehbarem Mittelstreifen ausgeführte Moltkestraße die einzige signifikante Grünstruktur im Viertel dar; sie bietet jedoch keine hohe Aufenthaltsqualität zum Verweilen. Insgesamt besteht innerhalb des Plangebietes ein Defizit an Freiflächen und Grünstrukturen. - 3 - / 4 Aktuelle Ausgangslage Seit ein paar Jahren fühlen sich Bewohner des Viertels verstärkt durch nächtlichen Lärm, Alkoholkonsum und Verschmutzung durch Müll gestört. Gesellschaftliche Rahmenbedingungen und ein verändertes Freizeitverhalten tragen dazu bei, dass junge Menschen abends und auch bis spät in die Nacht den öffentlichen Raum vermehrt als Treffpunkt und für ein geselliges Beisammensein nutzen. Im konkreten Fall des Belgischen Viertels entstehen nächtliche Besucherströme auch durch die besondere stadträumliche Lage des Quartiers. Mit der Venloer Straße im Norden, dem Hohenzollernring im Osten und der Aachener Straße im Süden ist es umgeben von zentralen Versorgungsbereichen, an denen sich neben Einzelhandelsbetrieben auch eine Vielzahl von Einrichtungen des Nachtlebens wie Gastronomie, diverse Vergnügungsstätten (beispielsweise Diskotheken und Musikbars) sowie auch Kioskbetriebe konzentrieren. Insbesondere im Umfeld des Brüsseler Platzes spitzt sich der Konflikt zwischen Anwohnern und nächtlichen Besuchern in den letzten Jahren zu. Auch wenn die Ausstattung des Platzes nicht mehr den heutigen Ansprüchen an eine Platzgestaltung gerecht wird, so erfreut sich der Platz einer hohen Beliebtheit bei einem steigenden Anteil jungen Publikums. Dies liegt unter anderem an der attraktiven, zentralen Lage des Platzes sowie fehlenden vergleichbaren Alternativen im Umfeld. An warmen Tagen, Wochenenden, vor Feiertagen und insbesondere im Zuge von Veranstaltungen wie "le Tour Belgique" oder der "Gamescom" wurden teils weit über 1 000 Besucher gezählt, die sich bis in die Nacht auf dem Platz aufhielten. 2009 wurde ein moderierter Dialog mit den verschiedenen Konfliktparteien und Interessengruppen am Brüsseler Platz sowie Vertretern der Ordnungsbehörden und sonstigen Akteuren ins Leben gerufen. Dabei wurden gemeinsam Maßnahmen und Handlungsansätze entwickelt. Zum Teil erwiesen sich diese als wirksam, jedoch zur Beruhigung der Gesamtsituation, und speziell zur Lösung der Lärmproblematik, konnten sie nicht wesentlich beitragen. Infolge einer Klage eines Anwohners fand im Jahr 2013 ein güterichterliches Moderationsverfahren statt. Unter dem Namen "Modus Vivendi" wurde dabei ein Handlungskonzept beziehungsweise eine Vorgehensweise entwickelt, die seither vom Ordnungsamt der Stadt Köln und der Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH (AWB) praktiziert, dokumentiert und sukzessive angepasst wird, aber wiederum auch nur in Teilen zu einer Entschärfung des Konfliktes vor Ort beitragen konnte. Der "Modus Vivendi" fußt zum einen auf den Ergebnissen des ab 2009 moderierten Dialogs zwischen den verschiedenen Interessengruppen und Konfliktparteien, zum anderen auf den Erfahrungen, die durch die verschiedenen Akteure, Ordnungsbehörden, Abfallbetriebe und andere Fachämter gemacht und dokumentiert wurden. Das Konzept verfolgt in erster Linie den Ansatz, den Konflikten (Lärm und Schmutz) durch ein abgestimmtes ordnungsrechtliches Eingreifen sowie durch eine gezielte Ansprache der Konfliktparteien, insbesondere der Gäste auf dem Platz, entgegenzuwirken. Ab dem Jahr 2016 sind die durchschnittlichen Besucherzahlen erstmals seit 2012 wieder angestiegen. Ein neuer Höchststand wurde in der Folge 2018 erreicht (siehe nachfolgende Darstellungen). Eine Auswertung der Zahlen für das Jahr 2019 liegt derzeit nicht zuletzt wegen der Covid-19 Pandemie noch nicht vor. - 4 - / 5 Durchschnittliche Anzahl der Personen auf dem Brüsseler Platz nach Uhrzeit (Tabellendarstellung) Uhrzeit Durchschnitt 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 22:00 Uhr 172 173 163 119 140 215 452 23:00 Uhr 189 191 184 113 147 263 550 24:00 Uhr 123 116 105 75 92 150 321 00:30 Uhr 33 55 52 51 63 8 252 Die im "Modus vivendi" festgelegten Maßnahmen entfalten zuletzt nur noch bedingt Wirkung. Die hohen Besucherzahlen machen es aber nach wie vor erforderlich, die Maßnahmen fortzusetzen. Neben den Kontrollen durch den Ordnungsdienst, sind die Appelle der Vermittler nach den Erfahrungen des Jahres 2016 ein wichtiger Bestandteil der Maßnahmen. Durch das Erstellen eines Einsatz- und Vorgehenskonzepts sollen die Vermittlereinsätze weiter optimiert werden. Aufbauend auf ersten Erfolgen und in Ergänzung dieser eher ordnungsrechtlichen Maßnahmen beauftragte der Ausschuss für Allgemeine Verwaltung, Rechtsfragen, Vergabe und Internationales in seiner Sitzung am 16.03.2015 die Verwaltung mit der Durchführung eines Workshops. Hierbei sollten im Dialog mit den betroffenen Interessengruppen und interessierten Bürgerinnen und Bürgern stadtgestalterische Maßnahmen entwickelt werden, die dazu geeignet sind, den Konflikt zwischen den verschiedenen Nutzergruppen und Anwohnern des Brüsseler Platzes zu befrieden. Des Weiteren gehörte dazu auch die Prüfung von stadtgestalterischen Maßnahmen zwecks Lärmreduzierung. Die Durchführung einer "Ideenwerkstatt" erfolgte im Frühjahr 2016. Die Beiträge und Ergebnisse haben gezeigt, dass eine Neugestaltung des Brüsseler Platz von einem erheblichen Teil der anwesenden Bürgerinnen und Bürger auch vom Grundsatz her nicht erwünscht ist, sodass auch keine der entwickelten Konzeptvarianten und Maßnahmen weiterverfolgt und konkretisiert wurde. Der Stadtentwicklungsausschuss hat am 10.11.2016 zu den Ergebnissen beschlossen, dass lediglich die Einrichtung von Unterflur-Glascontainern umgesetzt wird. Erhebungen seit dem Jahr 2008 zeigen, dass die Zahl gewerblicher Betriebe im Belgischen Viertel erheblich zugenommen hat und sich in diesem Rahmen auch die Zahl der Gastronomiebetriebe erhöht hat (2008/2014 = 34/53 Betriebe). Die deutliche Zunahme der Gastronomiebetriebe gilt 0 100 200 300 400 500 600 22:00 Uhr 23:00 Uhr 24:00 Uhr 00:30 Uhr Durchschnittliche Anzahl der Personen auf dem Brüsseler Platz nach Uhrzeit (Diagrammdarstellung) 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 - 5 - / 6 allerdings für einen etwas weiteren Untersuchungsraum, der über das aktuelle Planungsgebiet hinausgeht. Im Zusammenhang mit der Konfliktlage im Belgischen Viertel wird auch die Funktion der Kioskbetriebe kritisch diskutiert, obwohl deren Anzahl in den letzten Jahren im Plangebiet rückläufig ist (2008/2014 = 5/4 Betriebe). Neben der Versorgung der Anwohner mit Artikeln für den kurzfristigen Bedarf sorgen sie zudem für ein ortsnahes Angebot an preisgünstigen alkoholischen Getränken bis spät in die Nacht. Gerade im Umfeld des Brüsseler Platzes profitieren insbesondere die Betreiber von Kioskbetrieben von der oben genannten Entwicklung im Belgischen Viertel und tragen auf diese Weise ihrerseits zu einer intensiven, mit Alkohol in Verbindung stehenden Nutzung des öffentlichen Raumes bis spät in die Nacht bei. Die Stadt Köln konnte in den vergangenen Jahren den Betreiber eines Supermarktes sowie die Betreiberinnen und Betreiber der Kioske im unmittelbaren Bereich des Brüsseler Platzes – das heißt im Umkreis von bis zu 200 Meter um die Kirche Sankt Michael – in gemeinsamen Gesprächen überzeugen, den Alkoholverkauf auf Basis einer freiwilligen Selbstverpflichtung auf 23:30 Uhr zu beschränken. Alle betroffenen Betriebe haben diese Vereinbarung in der Regel auch eingehalten, wie regelmäßige Kontrollen der Stadt Köln ergaben. Generell lässt sich daher feststellen, dass die Attraktivität des Belgischen Viertels als nächtliches Ausgehviertel nicht abnimmt sondern im Gegenteil weiterhin ein hoher Zuspruch bei Besuchern besteht. Eine solche Entwicklung führt unweigerlich zu stärkeren Nutzungskonflikten mit den Bewohnern und einer Manifestierung bestehender Konfliktlagen. Es besteht zudem das Risiko einer Zurückdrängung der Wohnfunktion zugunsten einer Umwandlung zu Gewerbe- oder Einzelhandelsflächen beziehungsweise Schank- und Speisewirtschaften. Vor diesem Hintergrund kam es in den vergangenen Jahren zu weiteren verwaltungsgerichtlichen Verfahren betroffener Anwohner gegen die Stadt Köln. Auf Vorschlag des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen wurde im November 2019 in einem Verfahren betreffend den Brüsseler Platz ein gerichtlicher Vergleich geschlossen. Danach soll für 2020 im genannten Bereich die Einhaltung der Regeln für die Außen- und Innengastronomie, insbesondere die rechtzeitige Beendigung der Außengastronomie und das geschlossen halten von Fenstern und Türen der Gaststätten engmaschig kontrolliert werden. Diese Maßnahmen konnten allerdings aufgrund der Coronaschutzverordnung NRW und der damit verbundenen Schließung der Gaststätten noch nicht im Frühjahr 2020 umgesetzt werden. Durch Auflagen in den Erlaubnissen konnte das Ende der Außengastronomie bereits auf 23.30 Uhr vorverlegt werden. Außerdem wird die Stadt Köln an einem Wohngebäude an der Ostseite des Brüsseler Platzes Lärmmessungen beauftragen. Verfahren Im Anschluss an den Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplanes für das Belgisches Viertel wurde auf der Grundlage des ausgearbeiteten städtebaulichen Planungskonzeptes die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Absatz 1 Satz 1 BauGB in der Zeit vom 21.02. bis 22.03.2017 durchgeführt. Stellungnahmen, die das Planungskonzept in Frage stellen, sind nicht eingegangen. Lediglich die Industrie- und Handelskammer zu Köln sieht die geplante gewerbliche Nutzungsreglementierung kritisch und gibt zu bedenken, dass die aufgezeigten Störungen und Konflikte im Plangebiet nicht durch die Aufstellung eines Bebauungsplanes gelöst würden, sondern ordnungspolitischer und polizeilicher Sanktionen bedürfen. Da die vorgenannte Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange vor dem Stichtag des Inkrafttretens der Bauplanungsrechtsnovelle 2017 (16. Mai 2017) erfolgte, wird von der Überleitungsvorschrift des § 245c Absatz 1 Satz 1 BauGB Gebrauch gemacht, das heißt das - 6 - / 7 Bebauungsplanverfahren wird nach den vor dem 13. Mai 2017 geltenden Rechtsvorschriften durchgeführt und abgeschlossen werden. Die Beschlussfassung über das städtebauliche Planungskonzept und zur Durchführung der frühzeiti gen Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgte in der Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) am 07.12.2017 und im Stadtentwicklungsausschuss am 14.12.2017. In der Folge wurde die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) zum städtebaulichen Planungskonzept am 20.02.2018 in der Tagespresse sowie am 21.02.2018 im Amtsblatt der Stadt Köln bekannt gemacht und durch eine Abendveranstaltung am 27.02.2018 im Pädagogischen Zentrum (PZ) der Königin-Luise-Schule durchgeführt. Schriftliche Stellungnahmen konnten bis zum 14.03.2018 einschließlich vorgelegt werden. Im Rahmen dieser Beteiligung sind 22 Stellungnahmen fristgerecht und 1 Stellungnahme fristverspätet eingegangen. Die eingangs genannten städtebaulichen Ziele wurden nach Abschluss der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung ausgehend von den eingegangenen Stellungnahmen überprüft und durch eine weitere Feinsteuerung der Art der baulichen Nutzung in horizontaler und vertikaler Weise auf der Grundlage der Baunutzungsverordnung (BauNVO) planungsrechtlich konkretisiert. Hierzu wurden insbesondere die Nutzungsarten Wohnen, Gastronomie und Einzelhandel in die Kategorien allgemein zulässig, nur ausnahmsweise zulässig und unzulässig gegliedert und je nach Nutzungsschwerpunkt beziehungsweise dem städtebaulichen Entwicklungsziel miteinander kombiniert. Im Vergleich zum städtebaulichen Planungskonzept der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung sollen ergänzend Regelungen zum Erhalt der Vorgärten im Bereich der Lütticher Straße und Genter Straße (Südseite) in das Planungskonzept aufgenommen werden. Auf der Grundlage des so geänderten städtebaulichen Planungskonzepts hat der Stadtentwicklungsausschuss in seiner Sitzung am 20.09.2018 die Vorgaben beschlossen, einen entsprechenden Bebauungsplan-Entwurf auszuarbeiten und dabei die Ergebnisse der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß der Stellungnahme der Verwaltung zu berücksichtigen. Im Fortgang des Verfahrens wurde zum ausgearbeiteten Bebauungsplan-Entwurf im Rahmen der Umweltprüfung ein Lärmgutachten eingeholt. Dabei musste das ursprünglich zum städtebaulichen Planungskonzept ausgearbeitete Gutachten vor dem Hintergrund der seit 2018 geänderte DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau) nochmals grundlegend überarbeitet und entsprechend den in der genannten DIN bestimmten Anforderungen auf "maßgebliche Außenlärmpegel" umgestellt werden. Damit verbunden war auch eine zeitlich aufwendige Aktualisierung der Bestandsdaten von knapp 200 Gewerbetrieben im Plangebiet einschließlich der Recherche in diesbezüglichen Bauakten. Im Ergebnis zeigte die schalltechnische Untersuchung vom 27.03.2020 unter anderem, dass ausschließlich die Bereiche zwischen der Moltke- und Bismarckstraße sowie der Bahntrasse der DB einen maßgeblichen Außenlärmpegel größer 80 dB(A) aufweisen. Bei Immissionspegeln dieser Größenordnung – im Gegensatz zu Immissionspegeln kleiner 80 dB(A) – kann nicht mehr ohne weiteres von einer technischen Realisierbarkeit von Schallschutzmaßnahmen an der Gebäudehülle zur Gewährleistung verträglicher Inneschallpegel ausgegangen werden. Nach der DIN 4109 sind bei Außenlärmpegel größer 80 dB(A) die Anforderungen aufgrund der örtlichen Gegebenheiten festzulegen. Hierfür ist eine Einzelfallprüfung der betroffenen Bausubstanz, die mit erheblichem Mehraufwand verbunden sein wird, erforderlich. Vor diesem Hintergrund, insbesondere dem erheblich unterschiedlichen Zeitaufwand in der Bearbeitung der östlichen und westlichen Plangebietsbereiche, ist es vom planungsrechtlichen Verfahrensablauf erforderlich, das Plangebiet entlang des Straßenverlaufs Moltke- und Bismarckstraße zu teilen und getrennt fortzuführen sowie das Bebauungsplanverfahren für das Gebiet westlich der Moltke- und Bismarckstraße bis zur Bahnanlage zunächst ruhen zu lassen. - 7 - / 8 Die Teilung des Plangeltungsbereichs ist auch eine städtebaulich sinnvolle Lösung, denn die bodenrechtlichen Spannungen, die zum Planungserfordernis und den Festsetzungen zum Schutz, zum Erhalt und zur Fortentwicklung der Wohnnutzung und zur Zulässigkeit von bestimmten Einzelhandelsnutzungen sowie von Schank- und Speisewirtschaften führten, betreffen primär den Planbereich östlich der Moltke- und Bismarckstraße. Das Plangebiet dieses Bebauungsplan-Entwurfes umfasst nunmehr das Gebiet zwischen Moltkestraße, Bismarckstraße, Brüsseler Straße, nordöstliche Grenze der Grundstücke Brüsseler Straße 104, Bismarckstraße 38 und 27, östliche Grenze des Grundstücks Antwerpener Straße 16, nördliche Grenze der Grundstücke Antwerpener Straße 14 bis 4, nördliche und östliche Grenze des Grundstücks Antwerpener Straße 2, Antwerpener Straße, Brüsseler Straße, Genter Straße, Brabanter Straße, südliche und westliche Grenze des Grundstücks Brabanter Straße 3, westliche Grenze der Grundstücke Brabanter Straße 5 bis 7, südliche Grenze der Grundstücke Lütticher Straße 13 bis 45 und Brüsseler Straße 54, östliche Grenze der Grundstücke Brüsseler Straße 52 bis 48, östliche und südliche Grenze des Grundstücks Brüsseler Straße 46, südliche und westliche Grenze des Grundstücks Brüsseler Straße 47a, westliche Grenze des Grundstücks Brüsseler Straße 49, südliche Grenze der Grundstücke Lütticher Straße 51 bis 67 sowie östliche und südliche Grenze des Grundstücks Moltkestraße 56 in Köln-Neustadt/Nord. Der Bebauungsplan-Entwurf mit dem verkleinerten Plangebiet wurde in der Folge nach Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Köln am 24.06.2020 gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in der Zeit vom 22.07. bis einschließlich 04.09.2020 öffentlich ausgelegt. Im Rahmen dieser Beteiligung sind 18 Stellungnahmen fristgerecht eingegangen. Parallel zu der vorgenannten Offenlage des Planentwurfes wurde die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB durchgeführt. Aus den vorgenannten Beteiligungen ergaben sich erforderliche Änderungen im Textteil des Bebauungsplan-Entwurfes, die die Grundzüge der Planung jedoch nicht berühren. Erschließung Die äußere und innere Verkehrserschließung sowie die technische Infrastruktur zur Ver- und Entsorgung sind vorhanden. 3. Planungsvorgaben 3.1 Regionalplan Der Regionalplan stellt den Bereich des Plangebietes als "Allgemeinen Siedlungsbereich" dar. In den allgemeinen Siedlungsbereichen sollen unter anderem Wohnungen, wohnungsnahe Freiflächen, Dienstleistungen und gewerbliche Arbeitsstätten in einem räumlichen Zusammenhang entwickelt werden. 3.2 Flächennutzungsplan (FNP) Die zuvor geschilderte, für das Belgische Viertel gebietstypische, historisch bedingte Nutzungsmischung spiegelt sich auch in der weitgehenden Darstellung als Besonderes Wohngebiet (WB) im Sinne des § 4a BauNVO wider. Der Bereich um den Brüsseler Platz zwischen Antwerpener Straße und Lütticher Straße wird im FNP als Wohnbaufläche (W) dargestellt. Eine Änderung des Flächennutzungsplanes ist daher nicht erforderlich. 3.3 Landschaftsplan Der Landschaftsplan trifft für das Plangebiet keine Aussagen. - 8 - / 9 3.4 Durchführungspläne, Fluchtlinienpläne, Bebauungspläne Im Bereich zwischen Lütticher Straße, Moltkestraße, Aachener Straße und Brüsseler Straße liegt der rechtskräftige Durchführungsplan 65452/03. Dieser setzt Fluchtlinien, Vorgärten und einen öffentlichen Parkplatz fest. Die mit diesem Plan beabsichtigte städtebauliche Entwicklung ist abgeschlossen. Die Überplanung des Durchführungsplanes wird keine negativen Auswirkungen auf das Plangebiet und die Nachbargebiete haben. Nach Überplanung erfolgt die städtebauliche Beurteilung des Maßes der baulichen Nutzung in Anwendung des § 34 BauGB. Des Weiteren liegt das Plangebiet innerhalb des Geltungsbereiches des rechtsverbindlichen Fluchtlinienplans Nr. 136, der Straßenbegrenzungs- beziehungsweise Baufluchtlinien sowie in Teilen auch Vorgartenflächen festsetzt und einen größeren Geltungsbereich umschreibt. Auch hier sind von einer Teilüberplanung keine negativen Auswirkungen zu erwarten, da die städtebauliche Entwicklung innerhalb des Geltungsbereichs des Fluchtlinienplans gemäß der darin festgesetzten Zielsetzungen als abgeschlossen bewertet werden muss. Eine Aufhebung des Gesamtplans ist nicht vorgesehen, da die Festsetzungen in den verbleibenden Bereichen keine negativen Auswirkungen auf die städtebauliche Entwicklung haben. Gleiches gilt für den Fluchtlinienplan 104, der den Plangeltungsbereich lediglich im Bereich der Brabanter Straße zwischen Maastrichter und Genter Straße tangiert. Im Bereich zwischen Genter Straße, Brüsseler Straße, Antwerpener Straße und Brabanter Straße wurde am 16.11.2011 der Bebauungsplan 65454/05 –Arbeitstitel: "Genter Straße"- rechtskräftig mit dem Ziel, die bauliche Entwicklung des Blockinnenbereiches planungsrechtlich zu steuern. Der Bebauungsplan ist im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt worden. Grundlage für dieses Verfahren war der Planungsauftrag des Stadtentwicklungsausschusses aus seiner Sitzung am 09.08.2007: "Zur Verhinderung einer zu starken baulichen Nachverdichtung der Innenblockbereiche im Belgischen Viertel sollen einfache Bebauungspläne unter Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB aufgestellt werden". Neben dem werden auch Festsetzungen der Art der baulichen Nutzung getroffen mit dem Ziel, im festgesetzten WB-Gebiet bestimmte Vergnügungsstätten auszuschließen sowie die Entwicklung von Einzelhandels- und Gastronomiebetrieben zu steuern. Im Einzelnen wurde festgesetzt: 1. Sex- und Erotik-Shops sind unzulässig. 2. Vergnügungsstätten sowie Gewerbebetriebe des sexuellen Amüsier- und Unterhaltungsbereiches sind unzulässig. 3. An der Brüsseler, Genter und Brabanter Straße sind Schank- und Speisewirtschaften sowie Läden und andere Verkaufsstellen, die überwiegend Getränke aller Art und/oder Speisen zum Verzehr anbieten, unzulässig. An der Antwerpener Straße sind die genannten Nutzungen zulässig. 4. Die ausnahmsweise zulässigen Nutzungen nach § 4a Absatz 3 BauNVO sind nicht Bestandteil des Bebauungsplanes und somit unzulässig. 3.5 Einzelhandels- und Zentrenkonzept Das Plangebiet ist umgeben von Versorgungsbereichen, die durch das per Ratsbeschluss vom 17.12.2013 beschlossene Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Stadt Köln festgelegt wurden. Im Osten grenzt das Gebiet an die City, im Norden und Süden an die Nahversorgungszentren (NVZ) Venloer Straße beziehungsweise Aachener Straße. Das NVZ Aachener Straße umfasst auch einen Teil der Brüsseler Straße bis zur Lütticher Straße, sodass sich hier der ausgewiesene Versorgungsbereich und das Plangebiet geringfügig überlagern. Trotz der gewollten Konzentration von Einzelhandel, Dienstleistung und Gewerbe in Versorgungsbereichen soll aufgrund der Gebietsprägung auch hier überprüft werden, inwiefern eine Steuerung der vertikalen Nutzungsverteilung (Wohnen/Gewerbe) erforderlich beziehungsweise möglich ist. - 9 - / 10 3.6 Entwicklungskonzept Innenstadt (EKI) Das durch den Rat am 19.12.1989 beschlossene EKI stellt das Belgische Viertel in seinem Nutzungskonzept als Bereich für überwiegend Wohnnutzung dar. Die Achse Brüsseler Platz/ Maastrichter Straße sowie die Moltkestraße werden im Gestaltungskonzept als Stadtraum von bezirklicher Bedeutung sowie zusammen mit der Lütticher Straße im Freiraumkonzept als übergeordnete fußgängerfreundliche Verbindungen mit besonderen Ansprüchen an die Gestaltung gekennzeichnet. 4. Planungskonzept und Begründung der Planinhalte Zur Sicherung der zuvor genannten Ziele soll im Rahmen dieses Bebauungsplanverfahrens eine Feinsteuerung der Art der baulichen Nutzung im Gebiet erfolgen. Zu diesem Zweck ist eine horizontale und vertikale Gliederung der Nutzungsstruktur planungsrechtlich möglich und erforderlich. Das Planungskonzept verfolgt die Absicht, das Plangebiet in Bereiche zu gliedern, in denen unterschiedliche Schwerpunkte bezüglich der Konzentration, dem Schutz und der Fortentwicklung der Wohnnutzung gesetzt werden. Analog dazu wird die Zulässigkeit wohnfremder beziehungsweise gewerblicher Nutzungen, insbesondere Schank- und Speisewirtschaften sowie bestimmte Einzelhandelsbetriebe (Kioske), geregelt. Die Zulässigkeit bestimmt sich zum einen durch die Verträglichkeit der Betriebe mit der Zielsetzung, die Wohnnutzung zu erhalten, zu schützen und weiterzuentwickeln, zum anderen trägt sie der vorhandenen städtebaulichen Struktur Rechnung. Demnach stellen das östliche Umfeld des Brüsseler Platzes sowie Brüsseler Straße und Maastrichter Straße die Kernbereiche des Belgischen Viertels dar, in denen sich neben Dienstleistungs- und sonstigen Betrieben vor allem die das Gebiet versorgenden Einzelhandelsbetriebe sowie die Mehrzahl der ansässigen Schank- und Speisewirtschaften konzentrieren. In diesem Bereich tritt jedoch auch der Konflikt zwischen nächtlichen Besuchern des Viertels und den Anwohnern am deutlichsten zutage. Neben dem im Nachtleben etablierten Hohenzollernring hat sich inzwischen auch der Brüsseler Platz zu einem nachts intensiv genutzten Stadtraum entwickelt. Insbesondere für die Maastrichter Straße besteht daher die Gefahr, dass sich ein Nutzungszusammenschluss zwischen diesen beiden Räumen entwickelt, der eine Verdrängung der etablierten gewerblichen Nutzungen (Einzelhandel und Dienstleistungen) zugunsten weiterer gastronomischer Einrichtungen und Vergnügungsstätten zur Folge hat. Eine solche Entwicklung ist mit dem Ziel, die vorhandene Wohnnutzung und Gewerbestruktur zu schützen und weiterzuentwickeln nicht vereinbar. Zudem soll durch den planungsrechtlichen Ausschluss von Kiosken, Trinkhallen und Imbissen in bestimmten Bereichen eine Pufferzone um den Brüsseler Platz geschaffen werden, da derartige Betriebe durch eine ortsnahe und preisgünstige Versorgung insbesondere nächtlicher Besucher mit alkoholischen Getränken zum Verzehr im öffentlichen Raum über ein erhebliches Störpotenzial für die umliegenden Wohnlagen verfügen. Die gilt auch, obwohl sich die abendlichen Öffnungszeiten der im Gebiet vorhandenen Kioske und der sonstigen Lebensmittelläden zum Teil nicht erheblich unterscheiden. - 10 - / 11 In den Randbereichen des Plangebietes, die an die zentralen Versorgungsbereiche "Venloer Straße" und "Aachener Straße" angrenzen, ist ein größerer Entwicklungsspielraum für gewerbliche Nutzungen und insbesondere Einzelhandel und Gastronomie vorgesehen Die Bereiche mit besonders hohem Wohnanteil sollen geschützt und weiterentwickelt sowie ein Vordringen von wohnfremden Nutzungen mit Störpotenzial verhindert werden. Hierzu gehören unter anderem die Lütticher Straße, Neue Maastrichter Straße, Teile der Antwerpener Straße, Genter Straße sowie die nördliche und südliche Bebauung des Brüsseler Platzes. Vergnügungsstätten sollen aufgrund ihres erheblichen Störpotenzials für die benachbarten Wohnlagen, zum Schutz der gebietsprägenden Nutzungsstruktur sowie zur Verhinderung von Trading-Down-Effekten im gesamten Plangebiet generell ausgeschlossen werden. Art der baulichen Nutzung a) Allgemeines Wohngebiet Die Bereiche entlang der Neue Maastrichter Straße, der Lütticher Straße, dem westlichen Abschnitt der Antwerpener Straße und östlich der Moltkestraße sowie an der Nord- und Südseite des Brüsseler Platzes sind nahezu vollständig bebaut und sollen als Allgemeines Wohngebiet festgesetzt werden. Dies trägt dem hohen Anteil tatsächlich ausgeübter Wohnnutzung Rechnung und verfolgt das Ziel, die Wohnnutzung zu schützen und zu sichern. Daneben befinden sich im Gebiet einige Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie handwerkliche Betriebe, Büros und Dienstleister. Unter den gewerblichen Nutzungen dominieren Dienstleistungen, während sich die vorhandenen gastronomischen Betriebe vor allem im Umfeld des Brüsseler Platzes konzentrieren. Insgesamt betrachtet sind die im Rahmen der Bestandsaufnahme ermittelten wohnfremden Nutzungen mit der Festsetzung eines Wohngebietes im Sinne eines Allgemeinen Wohngebietes vereinbar. Tankstellen, Gartenbaubetriebe und Anlagen für Verwaltungen, die nach § 4 Absatz 3 BauNVO ausnahmsweise in allgemeinen Wohngebieten zugelassen werden können, werden ausgeschlossen, da sie der vorhandenen Eigenart und baulichen Struktur des innerstädtischen Gebietes nicht entsprechen. Ebenso werden ausgeschlossen Betriebe des Beherbergungsgewerbes, da eine Umwandlung von Wohnraum zu diesem Zwecke nicht mit den städtebaulichen Zielen dieses Bebauungsplanes vereinbar ist, die Wohnfunktion in diesen vorwiegend für Wohnnutzung vorgesehenen Bereichen zu schützen, zu stärken und weiterzuentwickeln. Ausnahmsweise zulässig sind nicht störende Gewerbebetriebe, wenn sie nachweislich nicht zu einer Erhöhung der Immissionsbelastung im Umfeld beitragen und andere öffentliche Belange nicht entgegensprechen. Eine mit den Zielen des Bebauungsplans vereinbare Durchmischung mit Gewerbe- und Handwerksbetrieben entspricht der in den innenstadtnahen gründerzeitlichen Baugebieten historisch gewachsenen Nutzungsstruktur. Aufgrund ihres Störpotenzials sind jedoch Gewerbeformen des erotischen und sexuellen Amüsierbetriebes im Allgemeinen Wohngebiet nicht zulässig. Unter Berücksichtigung der Verteilung wohnfremder Nutzungen sowie der unterschiedlichen stadträumlichen Funktionen wird das allgemeine Wohngebiet in zwei Gebietskategorien WA1 und WA2 gegliedert. - 11 - / 12 Im Bereich der Lütticher Straße und der Neue Maastrichter Straße wird die Gebietskategorie WA1 festgesetzt. Ein Vordringen von Läden und gastronomischen Betrieben in diese von einem besonders hohen Wohnanteil geprägten Bereiche soll verhindert werden. Zur Sicherung der Wohnfunktion sind Läden sowie Schank- und Speisewirtschaften daher nicht zulässig. Die Versorgung des Gebietes durch derartige Betriebe ist durch den naheliegenden zentralen Versorgungsbereich "Aachener Straße" sowie die Betriebe in angrenzenden Straßen (Brüsseler Straße, Maastrichter Straße, Brabanter Straße) ausreichend gegeben. Der bestehende Gastronomiebetrieb ("Lütticher"), Lütticher Straße 12, ist aufgrund seiner Größe und seines Betriebskonzeptes mit den Zielsetzungen der Gebietskategorie WA1 vereinbar und soll durch einen erweiterten Bestandsschutz im Sinne von § 1 Absatz 10 BauNVO gesichert werden. In den Bebauungsplan-Entwurf wird deshalb die Festsetzung aufgenommen, dass Erneuerungen und Änderungen sowie damit in Verbindung stehende geringfügige Erweiterungen der im Erdgeschoss vorhandenen Anlagen der Schank- und Speisewirtschaft im Gebäude Lütticher Straße 12 ausnahmsweise zulässig sind, soweit die Immissionsrichtwerte der TA Lärm an der nächstgelegenen Wohnbebauung (Lütticher Straße 10) eingehalten werden. Die vorgenannten geringfügigen Erweiterungen sind begrenzt auf insgesamt 10 Prozent der nachgewiesenen Netto- Raumfläche der Anlage. Die Bereiche nördlich und südlich des Brüsseler Platzes sowie im westlichen Abschnitt der Antwerpener Straße werden als WA2 festgesetzt. Eine Abgrenzung zum WA1 erfolgt aufgrund der in diesem Bereich vorhandenen wohnfremden Nutzungen, insbesondere Schank- und Speisewirtschaften sowie Einzelhandelsbetriebe. Für eine städtebaulich vertretbare und historisch bedingte Mischung mit einem untergeordneten Anteil wohnfremder beziehungsweise wohnnutzungsverträglicher Gewerbeformen sollen die planungsrechtlichen Rahmenbedingungen geschaffen werden. Der Brüsseler Platz stellt in einem sonst von Freiflächen- und Grünstrukturdefizit geprägten Stadtraum das Zentrum des Belgischen Viertels dar. Angesichts der Zentralität und Inanspruchnahme dieses Quartiersplatzes sowohl durch Anwohner als auch Gäste des Belgischen Viertels ist ein gewisser Anteil gastronomischer Nutzungen und kleinteiliger Einzelhandelsbetriebe in der Erdgeschosszone im Umfeld des Platzes aus städtebaulicher Sicht gewünscht und vertretbar sowie auch mit den oben aufgeführten Zielen des Allgemeinen Wohngebietes vereinbar. Es gilt jedoch zu berücksichtigen, dass insbesondere die Wohnlagen im Umfeld des Brüsseler Platzes durch Lärm belastet sind, vornehmlich durch nächtliche Besucher des Platzes. Der westliche Abschnitt der Antwerpener Straße zwischen Bismarckstraße und Brüsseler Straße ist ebenfalls von einer sehr hohen Wohnquote geprägt. Im Erdgeschoss haben sich einige Dienstleistungs- und kleinere Einzelhandelsbetriebe der Modebranche etabliert. Daneben befindet sich im Erdgeschoss der Hausnummer 53 ein gastronomischer Betrieb ("Frieda Bar"), der über einer bauordnungsrechtliche Genehmigung als Schankwirtschaft (Kneipe) verfügt. Die Gebietskategorie WA1 grenzt teilweise an Nutzungsbereiche des WA2, in denen Schank- und Speisewirtschaften planungsrechtlich ausnahmsweise zulässig sind. In diesen durch Kennzeichnung bestimmten Baugebietsflächen können Nebenanlagen und Einrichtungen von den zuvor genannten planungsrechtlich ausnahmsweise zulässigen Schank- und Speisewirtschaften im Erdgeschoss als Ausnahme zugelassen werden, wenn sie nachweislich nicht zu einer merkbaren Erhöhung der Immissionen (Lärm/Gerüche) in der näheren Umgebung des jeweiligen Baugebietes führen. Bei diesen durch Kennzeichnung bestimmten Baugebietsflächen handelt es - 12 - / 13 sich um Teilflächen von Grundstücken, die straßenseitig mit den Nutzungsbereich WA2 überplant sind und somit in einem direkten Nutzungszusammenhang stehen. Läden sowie Schank- und Speisewirtschaften sind im WA2 ausnahmsweise zulässig, wenn sie unterhalb des 2. Obergeschosses (Läden) beziehungsweise unterhalb des 1. Obergeschosses (Schank- und Speisewirtschaften) liegen, der Versorgung des Gebietes dienen und nachweislich nicht zu einer Erhöhung der Immissionen (Lärm und Gerüche) führen. Die vorgenannte Kneipe im Gebäude Antwerpener Straße 53 erfüllt als Bar mit stadtweitem Publikum diese Einschränkung nicht und kann somit planungsrechtlich nicht gesichert werden. Dieser Betrieb wird deshalb auf den bauordnungsrechtlichen Bestandsschutz zurückgedrängt. Dies bedeutet grundsätzlich, dass die betroffene bauliche Anlage und Nutzung im Umfang der erteilten Genehmigung unterhalten, instandgesetzt und modernisiert aber nicht erweitert werden darf. Dabei endet der Bestandsschutz für eine genehmigte Nutzung nicht notwendig schon mit deren faktischer Beendigung wegen Eigentümer- oder Pächterwechsel, denn Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes räumt den Berechtigten vielmehr zum Schutz des Vertrauens in den Fortbestand einer bisherigen Rechtsposition je nach konkreten Einzelumständen eine gewisse Zeitspanne ein, innerhalb derer der Bestandschutz nachwirkt und noch Gelegenheit besteht, an den früheren Zustand anzuknüpfen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Berechtigte von dem Bestandsschutz noch Gebrauch machen will und ob dies objektiv im Sinne der Verkehrsauffassung erkennbar ist. Ein Erlöschen des baurechtlichen Bestandsschutzes kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die genehmigte Nutzung endgültig aufgegeben beziehungsweise durch eine andere ersetzt würde. Solange die Baunutzungsgenehmigung unverändert Bestand hat und der Betrieb auch nur in dem davon abgedeckten Rahmen geführt werden soll, entfaltet die einmal rechtmäßig erteilte baurechtliche Genehmigung Bindungswirkung auch auf eine zukünftig zu erteilende gaststättenrechtliche Erlaubnis insoweit, als eine Erlaubnisversagung nicht auf Gründe gestützt werden kann, die ihren Bezug in den Festsetzungen des Bebauungsplanes haben. Zum Schutz der Wohnfunktion sind im WA2 jedoch bestimmte Läden (Kioske sowie Sex- und Erotikshops) sowie bestimmte Schank- und Speisewirtschaften (Trinkhallen, Imbisse) nicht zulässig. Kioske, Trinkhallen und Imbisse tragen durch eine preisgünstige Versorgung mit alkoholischen Getränken zu einer erheblichen nächtlichen Störung ihres Umfeldes bei. Insbesondere im Umfeld des Brüsseler Platzes verstärkt eine solche ortsnahe Versorgung in Verbindung mit hohen nächtlichen Platzbesucherzahlen das Konfliktpotenzial (Lärm) mit den Anwohnern nach 22.00 Uhr. Ebenso stellen Sex- und Erotikshops nachweislich ein Störpotenzial für ihr Umfeld dar und wirken sich nachteilig auf die Nutzungsstruktur aus. b) Besonderes Wohngebiet Die Bereiche entlang der Bismarckstraße, Brüsseler Straße, Brabanter Straße Antwerpener Straße (östlich Brüsseler Straße) und Maastrichter Straße werden als besonderes Wohngebiet (WB) im Sinne des § 4a Baunutzungsverordnung (BauNVO) festgesetzt. Der als WB-Gebiet bestimmte Planbereich ist bebaut und weist unter Berücksichtigung der überwiegenden und tatsächlich ausgeübten Wohnnutzung sowie der vorhandenen wohnfremden Nutzungen wie Läden, Schank- und Speisewirtschaften, Dienstleistungs- und Handwerksbetrieben sowie diversen sonstigen Nutzungen eine besondere Eigenart auf. Diese besondere Eigenart des Planbereiches besteht einmal in der vorhandenen Mischung von Wohnen und wohnfremden Nutzungen, worin der Unterschied zum allgemeinen Wohngebiet zu sehen ist. - 13 - / 14 Eine Qualifizierung als Misch- oder Kerngebiet scheidet ebenfalls aus; Mischgebiete zeichnen sich durch ein gleichberechtigtes Nebeneinander von Wohnen und gewerblicher Nutzung – dies gilt auch für das quantitative Mischungsverhältnis – aus, Kerngebiete hingegen sind als Kristallisationspunkt für das Wirtschaftsleben, für Dienstleistungsbetriebe sowie Einrichtungen aller Art zu bewerten, in denen für die Wohnnutzung nur untergeordnet Raum ist. Innerhalb des WB-Gebietes verteilen sich die unterschiedlichen Formen wohnfremder beziehungsweise gewerblicher Nutzungen horizontal auf verschiedene Schwerpunkte. Die Mehrzahl der gastronomischen Einrichtungen und Einzelhandelsbetriebe konzentriert sich entlang der zentralen Achsen des Quartiers: Brüsseler Straße, Maastrichter Straße und Bismarckstraße. In den übrigen Bereich nimmt der Anteil von Dienstleistungsbetrieben, Büros und sonstigen Nutzungen zu. Dies spiegelt sich zudem in einer gewerblich unterschiedlich geprägten und intensiv genutzten Erdgeschosszone wider. Um den vorgenannten Zielsetzungen und Anforderungen gerecht zu werden, wird das besondere Wohngebiet in horizontaler und vertikaler Weise in vier Nutzungsbereiche WB1 bis WB4 gegliedert. Durch diese Gliederung in Nutzungskategorien werden auch die Schwerpunkte der überwiegenden Wohnnutzung und der wohnfremden Nutzungen aufgegriffen, um eine weitere Durchmischung zu Ungunsten des Wohnens zu vermeiden. Im gesamten WB sind die nach § 4a Absatz 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen nicht zulässig. Auf "Tankstellen" und "Anlagen der zentralen Verwaltung" trifft dies zu, weil eine geeignete Verkehrsinfrastruktur nicht gegeben ist und sie der vorhandenen Eigenart und baulichen Struktur des innerstädtischen Gebietes nicht entsprechen. Ebenfalls ausgeschlossen werden die nach § 4a Absatz 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise zulässige Vergnügungsstätten. Die Betriebsarten "Musikgaststätten" sowie in besonderer Weise "Diskotheken" sind durch lange Öffnungszeiten und den damit verbundenen Publikumsverkehr in der Regel für ein erhebliches Störpotenzial in einem von Wohnnutzung geprägten Umfeld verantwortlich. Mit zunehmender Zahl solcher Betriebe steigt zudem die Attraktivität des Viertels als nächtliche Partymeile und damit das Besucher- und Verkehrsaufkommen insgesamt. Der flächendeckende Ausschluss solcher Vergnügungsstätten erfolgt daher präventiv. Von dieser Regelung betroffen sind zwei bestehende Betriebe im Belgischen Viertel. Eine baurechtlich genehmigte Vergnügungsstätte ("Barracuda Bar"), Bismarckstraße 44, befindet sich an der Grenze zum Nahversorgungszentrum Venloer Straße. Das unmittelbare Umfeld des Betriebes ist durch einen hohen gewerblichen Anteil sowie eine fast ausschließlich gewerblich genutzte Erdgeschosszone geprägt. Auf der dem Eingang zur Musikgaststätte gegenüberliegenden Straßenseite, Brüsseler Straße 89-93, entsteht zurzeit ein Bürohaus ohne Wohnnutzung. Im Gebäude selber befindet sich ein weiterer gastronomischer Betrieb (Café); die Obergeschosse werden fast ausschließlich von einem Beherbergungsbetrieb (Vermietung möblierter Apartments mit optionalen Dienstleistungen) genutzt. Die vorgenannte Musikgaststätte ist daher in ihrer baurechtlich genehmigten Weise mit dem Gebietscharakter des WB4 und insbesondere mit seinem direkten Umfeld vereinbar und soll durch einen erweiterten Bestandsschutz im Sinne von § 1 Absatz 10 BauNVO gesichert werden. In den Bebauungsplan-Entwurf wird deshalb die Festsetzung aufgenommen, dass Erneuerungen und Änderungen sowie damit in Verbindung stehende geringfügige Erweiterungen der im Erdgeschoss vorhandenen Anlagen der Schank- und Speisewirtschaft im Gebäude - 14 - / 15 Bismarckstraße 44 ausnahmsweise zulässig sind, soweit die Immissionsrichtwerte der TA Lärm an der nächstgelegenen Wohnbebauung (Bismarckstraße 42) eingehalten werden. Die vorgenannten geringfügigen Erweiterungen sind begrenzt auf insgesamt 10 Prozent der nachgewiesenen Netto- Raumfläche der Anlage. Auf den bauordnungsrechtlichen Bestandsschutz zurückgedrängt wird hingegen die baurechtlich genehmigte Vergnügungsstätte (ehemalige Diskothek "Pan Tau", dann "Pfau Club" und zuletzt "Rich Club Cologne"), Brabanter Straße 15. Zum Bestandsschutz gelten die Ausführungen zu der Schank- und Speisewirtschaft im Gebäude Antwerpener Straße 53 (WA2) gleichlautend. Diese Zurückdrängung geschieht vor dem Hintergrund des sensibleren Umfeldes mit einem höheren Wohnanteil im WB2 sowie aufgrund des hohen Nutzungsdruck, der von dem überregional bedeutsamen Schwerpunkt des Kölner Nachtlebens, den nur unweit entfernten Kölner Ringen, ausgeht. Hier gilt es zudem eine Ausweitung der Nutzungsstruktur in die angrenzenden Wohn- und Geschäftslagen zu verhindern. Dasselbe Ziel verfolgt der rechtskräftige Bebauungsplan 66459/16. Dieser setzt entlang der gesamten Brabanter Straße auf der gegenüberliegenden, östlichen Straßenseite ein Besonderes Wohngebiet fest, in dem die ausnahmsweise zulässigen, nicht kerngebietstypischen Vergnügungsstätten ebenfalls aus dem zuvor aufgeführten Grunde ausgeschlossen werden. Vergnügungsstätten mit dem Charakter von Internetcafés, Spielhallen und Wettbüros werden ebenfalls ausgeschlossen, da sie regelmäßig zu einem Absinken des Niveaus im Geschäfts- und Wohnumfeld führen und sich damit negativ auf die vorhandene Einzelhandelsstruktur (Trading- Down-Effekt) auswirken. Darüber hinaus sind nach § 1 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 9 BauNVO im Geltungsbereich Läden in Form von Sex-Shops nicht zulässig. Läden mit überwiegendem Sex- oder Erotiksortiment können als Einzelhandelsbetriebe den oben genannten Nutzungen zwar nicht gleichgestellt werden, haben jedoch eine ähnlich nachteilige Auswirkung auf die Nutzungsstruktur zur Folge, da sie zu einem starken Attraktivitätsverlust der Geschäftslagen und des Wohnumfeldes in unmittelbarer Nachbarschaft führen. Gleiches gilt aufgrund ihres Störpotenzials auch für Betriebe mit Darstellungen und Angeboten sexuellen Charakters als Unterart von Vergnügungsstätten sowie Gewerbe des erotischen und sexuellen Amüsierbetriebes, weshalb sie ebenfalls ausgeschlossen werden. Ferner sollen unter dem Gesichtspunkt der Sicherung der vorhandenen Wohnnutzung und dem Erhalt der Eigenart der WB-Gebiete im Sinne der Mischung und vertikalen Nutzungsverteilung keine Gebäude zulässig sein, die ausschließlich für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in gleicher Art ausüben, genutzt werden. Die Nutzung einzelne Räume in Gebäuden bleibt aber zulässig. Diese Festsetzung soll auch einem möglichen Verlagerungsdruck aus den Bereichen Ringe/Friesenplatz/Rudolfplatz vorbeugen, wo derartige Gebäude anzutreffen sind. Der Umwandlung einzelner Wohnungen zugunsten von Räumen freiberuflich Tätiger wird im Übrigen durch die Wohnraumschutzsatzung der Stadt Köln vom 31.05.2019 (gültig bis 30.06.2024) verhindert, denn eine Zweckentfremdung liegt in diesem Zusammenhang insbesondere dann vor, wenn der Wohnraum mit mehr als der Hälfte der zur Verfügung stehenden Wohnfläche für gewerbliche oder berufliche Zwecke verwendet oder überlassen werden soll. Diese Regelung gilt für Wohnungen einheitlich im gesamten Plangebiet. Die Bereiche entlang der Genter Straße, ein Teil der Brüsseler Straße zwischen Antwerpener Straße und Brüsseler Platz sowie die Blockinnenbereiche beidseits der Maastrichter Straße beziehungsweise zwischen Antwerpener Straße und Bismarckstraße werden als WB1 festgesetzt. Neben einem sehr hohen Anteil der Wohnnutzung, der die Festsetzung begründet, dass oberhalb des Erdgeschosses nur Wohnungen zulässig sind, ist diese Gebietskategorie vor allem geprägt - 15 - / 16 durch Gewerbeformen wie Dienstleistungen, Büros, Handwerksbetriebe und in Teilen auch Einzelhandel (vorwiegend spezialisierter Fachhandel). Schank- und Speisewirtschaften sowie Kioskbetriebe sind nicht vorhanden. Um hier einer Etablierung dieser Nutzungen vorzubeugen und die vorhandene Wohnnutzung langfristig zu stärken, sind Schank- und Speisewirtschaften sowie Kioske aufgrund ihres Störpotenzials im WB1 nicht zulässig. Dies trifft insbesondere auf die Blockinnenbereiche zu, die besonders sensibel für Lärmimmissionen sind. Die Gebietskategorie WB1 grenzt an Nutzungsbereiche WB2 – WB4, in denen Schank- und Speisewirtschaften planungsrechtlich ausnahmsweise beziehungsweise allgemein zulässig sind. In diesen durch Kennzeichnung bestimmten Baugebietsflächen können Nebenanlagen und Einrichtungen von den zuvor genannten planungsrechtlich zulässigen Schank- und Speisewirtschaften im Erdgeschoss als Ausnahme zugelassen werden, wenn sie nachweislich nicht zu einer merkbaren Erhöhung der Immissionen (Lärm/Gerüche) in der näheren Umgebung des jeweiligen Baugebietes führen. Bei diesen durch Kennzeichnung bestimmten Baugebietsflächen handelt es sich um Teilflächen von Grundstücken, die straßenseitig mit den Nutzungsbereichen WB2 – WB4 überplant sind und somit in einem direkten Nutzungszusammenhang stehen. Als WB2 werden die zum Straßenraum hin orientierten Gebäude beziehungsweise Gebäudeteile entlang der Maastrichter Straße sowie Teilen des östlichen Brüsseler Platzes mit den südlich und nördlich angrenzenden Abschnitten der Brüsseler Straße festgesetzt. Auch der Abschnitt der Brabanter Straße zwischen der Maastrichter Straße und der Lütticher Straße wird als WB2 bestimmt. Die Maastrichter Straße als Verlängerung der Ehrenstraße ist geprägt von einer durchgängig gewerblich genutzten Erdgeschosszone und einer überwiegenden Mischung aus Einzelhandels- und Dienstleistungsbetrieben. Der Bebauungsplan verfolgt das städtebauliche Ziel, ebendiese im Einklang mit einer Wohnnutzung stehende Nutzungsmischung und Vielfalt zu erhalten. Es gilt daher vorzubeugen, dass sich aufgrund der Verbindungsfunktion der Maastrichter Straße zwischen zwei Schwerpunkten des Kölner Nachtlebens (Hohenzollernring und Brüsseler Platz) in diesem Bereich weitere gastronomische Betriebe ansiedeln. Dies gilt auch für die unmittelbar angrenzenden, ebenfalls als WB2 überplanten Bereiche südlich und nördlich der Maastrichter Straße. Ein solcher Prozess führt zum einen zu einer Verdrängung der Dienstleistungs- und Einzelhandelsstruktur an dem Standort, zum anderen zu einem erhöhtem nächtlichen Besucherstrom in das Quartier hinein und damit einer erhöhten Störung der Wohnnutzung in dem Umfeld. Diese Zielsetzung rechtfertigt die ausnahmsweise Zulässigkeit von Schank- und Speisewirtschaften, sodass diese Betriebe wegen ihres nicht unerheblichen Verdrängungs- und Störpotenzials in quantitativer Hinsicht (Anzahl und Größe der Betriebe) begrenzt werden. Mit der Festsetzung der nur ausnahmsweisen Zulässigkeit unterhalb des 1. Obergeschosses wird demnach der heutige Bestand planungsrechtlich gesichert. Bauliche Erweiterungen der vorhandenen Gastronomiebetriebe oder Änderungen in der Art des Betriebes selbst können deshalb nur dann in Erwägung gezogen werden, wenn der Antragssteller im Genehmigungsverfahren den Nachweis führt, dass keine Störungen der Wohnnutzung an dem Standort, insbesondere durch merkbar höhere Immissionen (Lärm und Gerüche), eintreten werden und gleichzeitig die Einzelhandels- oder Dienstleistungsnutzung im unmittelbaren Gebiet nicht weiter zurückgedrängt wird. Die Umwandlung eines Ladens in eine Schank- und Speisewirtschaft scheidet damit faktisch aus. Eine weitere Möglichkeit der Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung könnte die Neueinrichtung eines Gastronomiebetriebes auf einer bislang anders gewerblich genutzten Fläche im Bereich des WB2 sein, wenn damit gleichzeitig die dauerhafte Aufgabe eines gleichwertigen bereits vorhandenen Gastronomiebetriebes in der - 16 - / 17 gleichen Gebietskategorie einhergeht. Auch in diesem Fall müsste allerdings der Antragsteller im Genehmigungsverfahren den vorerwähnten Nachweis führen. Die bestehende Schank- und Speisewirtschaft ("Hallmackenreuther") am Brüsseler Platz, Hausnummer 9, erstreckt sich in Teilbereichen auch über das 1. Obergeschoss (Zwischengeschoss). Der Betrieb ist vom Grundsatz her mit den Zielsetzungen der Gebietskategorie WB2 vereinbar und soll durch einen erweiterten Bestandsschutz im Sinne des § 1 Absatz 10 BauNVO gesichert werden. In den Bebauungsplan-Entwurf wird deshalb die Festsetzung aufgenommen, dass Erneuerungen und Änderungen sowie damit in Verbindung stehende geringfügige Erweiterungen der im Erdgeschoss und Zwischengeschoss vorhandenen Anlagen der Schank- und Speisewirtschaft im Gebäude Brüsseler Platz 9 ausnahmsweise zulässig sind, soweit die Immissionsrichtwerte der TA Lärm an der nächstgelegenen Wohnbebauung (Brüsseler Platz 11) eingehalten werden. Die vorgenannten geringfügigen Erweiterungen sind begrenzt auf insgesamt 10 Prozent der nachgewiesenen Netto-Raumfläche der Anlage. Nicht zulässig sind bestimmte Speise- und Schankwirtschaften (Trinkhallen und Imbisse) und bestimmte Läden (Kioske), da diese Betriebsformen in besonderer Weise zu einem erhöhtem nächtlichen Besucherstrom beitragen und daher erhebliches Störpotenzial für die angrenzenden Wohnlagen innehaben. Der bestehende Kioskbetrieb ("Le Kiosk"), Brüsseler Straße 70 mit den vorgenannten Merkmalen wird somit nicht planungsrechtlich gesichert, sondern auf den bauordnungsrechtlichen Bestandsschutz zurückgedrängt. Zum Bestandsschutz gelten die Ausführungen zu der Schank- und Speisewirtschaft im Gebäude Antwerpener Straße 53 (WA2) gleichlautend. Zum Schutz und Erhalt der in den Obergeschossen vorwiegenden Wohnnutzungen, sind Läden sowie Schank- und Speisewirtschaften nur unterhalb des 1. Obergeschosses zulässig. Durch den hohen Anteil der Wohnnutzung ist auch die Festsetzung begründet, dass oberhalb des 1. Obergeschosses nur Wohnungen zulässig sind. Aufgrund der hohen Fußgängerfrequenz sowie zur Sicherung der gewerblichen Nutzungsmischung in den Erdgeschosszonen sind in den Gebietskategorien WB3 bis WB4 Wohnungen im Erdgeschoss nur ausnahmsweise zulässig. Im Einzelfall vorhandene Wohnungen genießen somit planungsrechtlichen Schutz. Soweit die gesunden Wohnverhältnisse als gewahrt nachgewiesen werden, können darüber hinaus in diesen Bereichen im Einzelfall weitere Wohnungen zugelassen werden. Die Gebietskategorie WB3 wird festgesetzt für die Straßenrandbebauung in Teilbereichen der Brüsseler Straße zwischen Antwerpener Straße und Bismarckstraße einschließlich des Grundstücks Brüsseler Straße 71 und südlich der Lütticher Straße bis in Höhe des Grundstücks Brüsseler Straße 54 sowie an der Bismarckstraße westlich der Brüsseler Straße bis einschließlich des Grundstücks Antwerpener Straße 63 und für die Grundstücke Lütticher Straße 11 bis Brabanter Straße 6. Die Gebietskategorie trägt einerseits der Zielsetzung Rechnung, die städtebaulich gewünschte gewerbliche Nutzungsmischung im weiteren Umfeld des Brüsseler Platzes sowie entlang der zentralen Achse des Quartiers, der Brüsseler Straße, zu erhalten, andererseits jedoch auch eine Schutzzone für die im Umfeld des Quartiersplatzes vorherrschende Wohnnutzung zu schaffen. Zu diesem Zweck werden in der Gebietskategorie WB3 bestimmte Läden (Kioske) sowie Schank- und Speisewirtschaften mit dem Charakter von Trinkhallen und Imbissen ausgeschlossen, die durch eine ortsnahe und günstige Versorgung der nächtlichen Besuchern auf dem Brüsseler Platz mit alkoholischen Getränken zu einer erheblichen Störung der Wohnfunktion in diesem Bereich beitragen. Der bestehende Kioskbetrieb ("Top Kiosk"), Bismarckstraße 53 mit den vorgenannten Merkmalen wird somit nicht planungsrechtlich gesichert, sondern auf den bauordnungsrechtlichen - 17 - / 18 Bestandsschutz zurückgedrängt. Zum Bestandsschutz gelten die Ausführungen zu der Schank- und Speisewirtschaft im Gebäude Antwerpener Straße 53 (WA2) gleichlautend. Als WB3 festgesetzt wird auch das Eckhaus Antwerpener Straße 63/Neue Maastrichter Straße. In diesem Gebäude befindet sich im Erdgeschoss eine Speise- und Schankwirtschaft, die damit planungsrechtlich gesichert wird. Dies geschieht vor dem Hintergrund einer traditionellen baulichen Nutzung von Eckgebäuden durch Gastronomie in der gründerzeitlichen Neustadt. Zum Schutz und Erhalt der in den Obergeschossen vorwiegenden Wohnnutzungen, sind planungsrechtlich zulässige Schank- und Speisewirtschaften sowie zulässige Läden nur unterhalb des 1. Obergeschosses zulässig. Durch den hohen Anteil der Wohnnutzung ist auch die Festsetzung begründet, dass oberhalb des 2. Obergeschosses nur Wohnungen zulässig sind. Die bestehende Schank- und Speisewirtschaft ("Belgischer Hof") an der Brüsseler Straße, Hausnummer 54, die im WB3 zulässig ist, erstreckt sich mit dem genehmigten Hauptgastraum atypisch in den rückwärtigen Anbau des Gebäudes. Dieser Bereich ist allerdings als WB1 überplant und farblich als Fläche gekennzeichnet, in der Nebenanlagen und Einrichtungen von den zuvor genannten planungsrechtlich zulässigen Schank- und Speisewirtschaften im Erdgeschoss als Ausnahme zugelassen werden können, wenn sie nachweislich nicht zu einer merkbaren Erhöhung der Immissionen (Lärm/Gerüche) in der näheren Umgebung des jeweiligen Baugebietes führen. Der vorgenannte Betrieb ist vom Grundsatz her mit den Zielsetzungen der Gebietskategorie WB vereinbar und soll durch einen erweiterten Bestandsschutz im Sinne des § 1 Absatz 10 BauNVO gesichert werden. In den Bebauungsplan-Entwurf wird deshalb die Festsetzung aufgenommen, dass Erneuerungen und Änderungen sowie damit in Verbindung stehende geringfügige Erweiterungen der im Erdgeschoss vorhandenen Anlage der Schank- und Speisewirtschaft im Gebäude Brüsseler Straße 54 in Abweichung der textlichen Festsetzung nach Nummer 1.5 c) ausnahmsweise auch bei den bauordnungsrechtlich genehmigten Gasträumen zulässig sind, soweit die Immissionsrichtwerte der TA Lärm an der nächstgelegenen Wohnbebauung (Brüsseler Straße 56) eingehalten werden. Die vorgenannten geringfügigen Erweiterungen sind begrenzt auf insgesamt 10 Prozent der nachgewiesenen Netto- Raumfläche der Anlage. Als WB4 werden festgesetzt die zur Straße hin orientierten Gebäude beziehungsweise Gebäudeteile der Blockrandbebauung nördlich der Antwerpener Straße von Osten kommend bis einschließlich des Grundstücks Antwerpener Straße 34, der nördlichen Brüsseler Straße ab dem Grundstück Brüsseler Straße 100a, beiderseits der Bismarckstraße östlich der Brüsseler Straße sowie die südlichen Abschnitte der Brüsseler Straße ab dem Grundstück Brüsseler Straße 49 und der Brabanter Straße ab dem Grundstück Brabanter Straße 7. Diese Bereiche grenzen unmittelbar an die zentralen Versorgungsbereiche NVZ Aachener Straße, NVZ Venloer Straße sowie die City. Dies spiegelt sich in einer gewerblich intensiv genutzten Erdgeschosszone wider - vorwiegend durch Einzelhandel beziehungsweise in der Brabanter Straße durch Gastronomie. Dieser etablierten Nutzungsstruktur wird Rechnung getragen und dementsprechend der größte gewerbliche Entwicklungsspielraum innerhalb der WB-Gliederung dieses Bebauungsplanes eingeräumt. Die im WB1 bis WB3 zuvor ausgeschlossenen gastronomischen Nutzungen (Imbisse, Trinkhallen) und Kioske sollen in der Gebietskategorie WB4 zulässig sein. Zum Schutz und Erhalt der in den Obergeschossen vorwiegenden Wohnnutzungen, sind planungsrechtlich zulässige Schank- und Speisewirtschaften sowie Läden nur unterhalb des 1. Obergeschosses zulässig. Durch den vorhandenen Anteil der Wohnnutzung ist auch die Festsetzung begründet, dass oberhalb des 2. Obergeschosses nur Wohnungen zulässig sind. - 18 - / 19 Maß der baulichen Nutzung Das Maß der baulichen Nutzung wird im Bebauungsplan nicht bestimmt und soll sich nach § 34 BauGB richten. Überbaubare Grundstücksflächen und Flächen für Nebenanlagen Das Plangebiet ist Teil der Kölner Neustadt. Entsprechend der historisch vorgegebenen Blockstruktur und dem Ziel, die straßenseitigen Bebauungsfluchten zu erhalten, werden die überbaubaren Grundstücksflächen durch die Festsetzung von vorderen Baulinien bestimmt. Eine rückwärtige Baulinie oder Baugrenze wird in den Baugebieten nicht festgesetzt, so dass die Baublöcke insgesamt als überbaubar gelten. Die vordere Baulinie fällt in den meisten Fällen mit der Straßenbegrenzungslinie zusammen. Ausnahmen bilden das WA1 beiderseits der Lütticher Straße und das WB1 südlich der Genter Straße, da hier nach der gründerzeitlichen Planung Vorgartenzonen festgelegt wurden. Sie bestimmen sich aus den Flächen zwischen der Straßenbegrenzungslinie und der dazu mit Abstand festgesetzten vorderen Baulinie. Zur Sicherung dieser von Anfang an geplanten Vorgärten werden gemäß § 23 Absatz 5 BauNVO Kfz-Stellplätze, Carports und Garagen in den vorgenannten Vorgartenzonen ausgeschlossen. Gleiches gilt gemäß § 14 Absatz 1 Satz 3 BauNVO für Nebenanlagen in diesen Vorgartenzonen. Abstellplätze für Müllbehälter und Fahrräder sowie Zufahrten und Zuwegung der Gebäude sind hiervon allerdings ausgenommen. Die gründerzeitliche Straßenrandbebauung ist in vielen Fällen geprägt durch Vorbauten (Erker), die die Straßenbegrenzungslinie ab dem 1. Obergeschoss überschreiten. Zur Sicherung der bestehenden, teilweise denkmalgeschützten Bausubstanz werden gemäß § 23 Absatz 2 Satz 3 BauNVO für die überbaubaren Grundstücksflächen die Ausnahme festgesetzt, dass oberhalb des Erdgeschosses die Baulinie straßenseitig durch Erker bis maximal 21,50 m überschritten werden darf, sofern eine lichte Durchgangshöhe von 4,50 m nicht unterschritten und in der Summe ein Drittel der jeweiligen Gebäudeseite nicht überschritten wird. Die vorgenannte Ausnahme gilt allerdings nicht für die Gebäude beiderseits der Lütticher Straße und südlich der Genter Straße, da hier die Baulinie von der Straßenbegrenzungslinie getrennt festgesetzt wird. Eine weitere Ausnahme hinsichtlich des Überschreitens der Baulinie gilt in Zusammenhang mit Werbeanlagen, sofern diese nach den gestalterischen Festsetzungen dieses Bebauungsplanes zulässig sind. Maßnahmen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen (Lärm, Gerüche) a) Flächen für Nutzungsbeschränkungen von Schank- und Speisewirtschaften Zum Schutz der Wohnnutzung in den für Immissionseinwirkungen sensibleren Blockinnenbereichen werden Bereiche festgesetzt, in denen Bewirtungsflächen von Schank- und Speisebetrieben ausgeschlossen werden. Als Betriebsflächen von Schank- und Speisewirtschaften zulässig sind demnach nur Nebenanlagen und Einrichtungen von planungsrechtlich zulässigen beziehungsweise ausnahmsweise zulässigen Betrieben, wenn sie nachweislich nicht zu einer merkbaren Erhöhung der Immissionen (Lärm, Gerüche) in der näheren Umgebung führen. b) Bereiche ohne Ein- und Ausgänge In einigen Bereichen ragen Flächen mit bestehenden Schank- und Speisewirtschaften beziehungsweise Flächen, auf denen solche Betriebe planungsrechtlich zulässig sind, in Straßen mit ganz überwiegender Wohnnutzung hinein. Hier sollen zur Minderung der Lärmeinwirkungen Ein- und Ausgänge zu diesen Betrieben nicht zulässig sein. c) Lärmpegelbereiche und Gewerbelärmsituation - 19 - / 20 Das Bebauungsplangebiet Belgisches Viertel wurde schalltechnisch untersucht und die zukünftige Immissionsbelastung ermittelt. Im Teil B – Umweltbericht sind die Ergebnisse dieser Untersuchung zusammengefasst. Hinsichtlich der Verkehrslärmsituation ist zu erwähnen: Straßenverkehrslärm Die Geräusche im Plangebiet verursacht durch den öffentlichen Straßenverkehrslärm über- schreiten zum Teil die Orientierungswerte der DIN 18005 für ein allgemeines Wohngebiet beziehungsweise für ein besonderes Wohngebiet. Die Orientierungswerte der DIN 18005 liegen für allgemeine Wohngebiete bei 55 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts beziehungsweise für besondere Wohngebiete bei 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts. Somit ergeben sich mit Ausnahme der Bismarckstraße Überschreitungen der Orientierungswerte um maximal 10 dB(A) tags und 15 dB(A) nachts im WA und maximal 5 dB(A) tags und 15 dB(A) nachts im WB. Im ungünstigsten Geschoss (Höhe 18,6 m) der Bismarckstraße werden die Orientierungswerte für ein WA um bis zu 14 dB(A) tags und nachts überschritten. Schienenverkehrslärm Auf das Plangebiet wirken Geräusche aus dem öffentlichen Schienenverkehr der Deutschen Bahn AG (DB) und der Kölner Verkehrsbetriebe (KVB) ein. Es gelten die vorgenannten Orientierungswerte der DIN 18005. Innerhalb des Plangebietes, östlich der Moltkestraße sowie der Bismarckstraße lassen sich auf der obersten betrachteten Geschosshöhe von 18,6 m Beurteilungspegel unterhalb 62 dB(A) im Tag- und Nachtzeitraum feststellen. Westlich grenzt an das ursprüngliche größere Plangebiet eine DB-Trasse. Entlang dieser Trasse wurden Beurteilungspegel von 72 dB(A) in der oberen Berechnungshöhe (18,6 m) ermittelt (außerhalb des aktuellen Plangebiets). Innerhalb des Plangebietes, östlich der Moltkestraße sowie der Bismarckstraße lassen sich auf der obersten betrachteten Geschosshöhe von 18,6 m Beurteilungspegel unterhalb 62 dB(A) im Tag- und Nachtzeitraum feststellen. Die Belastung aus dem öffentlichen Schienenverkehrslärm nimmt östlich der Brüsseler Straße weiter ab. In den Bebauungsplan-Entwurf wird zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen die Festsetzung aufgenommen, dass bei Aus- und Umbauten sowie bei Neubebauungen im Plangebiet sind nach § 9 Absatz 1 Nr. 24 BauGB passive Schallschutzmaßnahmen entsprechend den im Bebauungsplan-Entwurf dargestellten Lärmpegelbereichen (LPB) an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen nach DIN 4109-1 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018) zu treffen sind. Als Ausnahme wird festgesetzt, dass die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen im Einzelfall zulässig ist, wenn im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung ein niedrigerer Lärmpegelbereich an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen nachgewiesen wird. Diese Ausnahme ist begründet in dem Umstand, dass der schalltechnischen Untersuchung die freie Schallausbreitung zugrunde liegt und bestehende Gebäude, die zu Schallabschirmungen und -minderungen führen können, nicht berücksichtigt wurden. Besondere Schallschutzanforderungen sind bei Schlaf- und Kinderzimmern im Nachtzeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) zu erfüllen. Deshalb ist eine fensterunabhängige Belüftung durch schallgedämmte Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen bei geschlossenen Fenstern und Türen sicher zu stellen. Aus den vorgenannten Gründen gilt auch bei dieser Festsetzung die Ausnahme, dass auf eine fensterunabhängige Belüftung durch schallgedämmte Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen im Einzelfall verzichtet werden kann, wenn im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung ein Beurteilungspegel von 45 dB(A) oder niedriger im Nachtzeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) bei Schlaf- und Kinderzimmern nachgewiesen wird. Betrachtung des Gewerbelärms - 20 - / 21 Im Rahmen der vorgenannten schalltechnischen Untersuchung wurde insbesondere der Gewerbelärm einer besonderen Prüfung und Bewertung unterzogen. Weiteres ist in dieser Begründung im Teil B – Umweltbericht ausgeführt. Mit Blick auf die geplanten Festsetzungen der WA- beziehungsweise WB-Gebiete ist zum Gewerbelärm im Einzelnen auszuführen: Betrachtet man die gutachterlichen Einzelergebnisse der untersuchten Betriebe, so ist zunächst im Grundsatz kein Immissionskonflikt, mit Ausnahme des Betreibens von Außengastronomie im Nachtzeitraum, zu erkennen. Der Betrieb der Außengastronomie im Nachtzeitraum ist durch die jeweilige ordnungsbehördliche Erlaubnis sowie durch die gängige Ausnahmeregelung (Verschiebung des Tagzeitraumes in den Nachtzeitraum) der Stadt Köln geregelt. In der vorgenannten Untersuchung wurden allerdings aus Gründen der objektiven Bewertung die zu erwartenden Überschreitungen der Immissionsrichtwerte durch den Betrieb von Außengastronomie tags und nachts bei strikter Betrachtung nach TA Lärm untersucht, das heißt ohne eine Verschiebung des Tagzeitraumes über 22 Uhr hinaus. Dabei zeigte sich, dass bei einer Betrachtung der Außengastronomie strikt nach TA Lärm im gesamten Plangebiet die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für ein WB-Gebiet sowie für ein WA- Gebiet von 40 dB(A) nachts um bis zu 20 dB(A) überschritten werden. Im Bereich des Brüsseler Platzes zeigte sich sogar ergänzend, dass durch den Betrieb der Außengastronomie auch im Tagzeitraum die Immissionsrichtwerte für WA-Gebiete von 55 dB(A) um circa 3 dB(A) überschritten werden. Die vorgenannten Ergebnisse sind bei der Frage der Zumutbarkeit von Störungen der Wohnnachbarschaft durch Lärmbeeinträchtigungen von Außengastronomie im Plangebiet beachtlich. Hierbei sollte allerdings berücksichtigt werden, dass allein die Überschreitung der Lärmrichtwerte nach der TA Lärm für die Nachtzeit nicht eine Rückverlegung des Beginns der Nachtzeit auf 22 Uhr gebietet. Vielmehr ist vom Ordnungsamt der Stadt Köln im Einzelfall unter Berücksichtigung der Einzelumstände über die Festlegung des Beginns der Nachtzeit nach § 9 Absatz 2 Nummer 2 Landes-Immissionsschutzgesetz (LImschG) zu entscheiden. Gleiches gilt für den Brüsseler Platz hinsichtlich der Einhaltung des Immissionsrichtwertes für WA-Gebiete von 55 dB(A) im Tagzeitraum durch den Betrieb der Außengastronomie. Im Bauplanungsrecht können diese Nutzungen des öffentlichen Verkehrsraumes nicht durch Festsetzungen geregelt werden. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die derzeit genehmigten Gewerbebetriebe die Immissionsrichtwerte im Tag- sowie im Nachtzeitraum ausschöpfen (Begrifflichkeit analog der TA Lärm) und die jeweils zulässigen Immissionsrichtwerte zum größten Teil in der Summe eingehalten werden. Die Zulassung weiterer gewerblicher Immissionsanteile sollte vermieden werden. Als große Belästigung werden im Belgischen Viertel die lauten nächtlichen Besucherströme im öffentlichen Verkehrsraum wahrgenommen. Im Bereich von öffentlichen Plätzen, Kiosken, Nachtgeschäften und Gastronomiebetrieben sind größere Menschenansammlungen zu beobachten, die sich unabhängig von Gastronomiebetrieben spontan bilden, Gespräche führen und dabei mitgebrachte oder vor Ort gekaufte Getränke konsumieren. Weiterhin sind häufig im Bereich von Gastronomiebetrieben, Diskotheken und Musikkneipen Raucher auf der Straße anzutreffen, die sich aufgrund des Nichtraucherschutzgesetzes nicht in den Gebäuden, sondern auf öffentlichen Verkehrsflächen aufhalten. Diese Effekte lassen sich lärmtechnisch räumlich nicht eingrenzen. Im Bauplanungsrecht können auch diese Nutzungen des öffentlichen Verkehrsraumes nicht durch Festsetzungen geregelt werden. Dachbegrünung und Flächen für den Erhalt von Bepflanzungen Zur Verbesserung der kleinklimatischen Verhältnisse sind gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 25 a) BauGB im Bebauungsplangebiet die Flachdächer der Gebäude, die genehmigungspflichtig geändert oder neu - 21 - / 22 errichtet werden mindestens mit einer extensiven Dachbegrünung zu bepflanzen, die dauerhaft zu erhalten ist. Dazu ist eine Vegetationstragschicht mit einer Stärke von mindestens 8 cm zuzüglich einer Filter- und Drainschicht herzustellen. Ausgenommen hiervon sind Dachterrassen und technische Aufbauten, die auf maximal 30 Prozent der jeweiligen Dachfläche zulässig sind. Photovoltaikelemente sind über der Dachbegrünung zulässig. Aus Gründen der Berücksichtigung der Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege wird in den Bebauungsplan-Entwurf der Vorbehalt aufgenommen, dass diese Festsetzung zur Dachbegrünung nicht für unter Schutz gestellte Baudenkmäler gilt, soweit das Amt für Denkmalschutz und Denkmalpflege der Stadt Köln feststellt, dass unter Bezug auf § 9 Absatz 2 a) Denkmalschutzgesetz (DSchG NW) die Erfüllung der festgesetzten Dachbegrünung die Substanz oder das Erscheinungsbild des Baudenkmals beeinträchtigen wird oder die zur Umsetzung notwendigen Maßnahmen zu einem unverhältnismäßig hohen wirtschaftlichen Aufwand für den Denkmaleigentümer führen werden. Beispielhaft kann hier das Denkmalobjekt Moltkestraße 76 genannt werden. Ein Eckgebäude zwischen Brüsseler Platz und Moltkestraße. Das Gebäude ist in die Denkmalliste der Stadt Köln eingetragen. Es handelt sich um ein fünfgeschossiges Gebäude mit erhaltener Stuckverzierung an einer Fassadenfläche. Die Ecke weist einen geschlossenen Erker mit Ziergiebel im Dach auf. Durch seine Lage an der Ecke und am Brüsseler Platz ist das Gebäude sehr präsent und stadträumlich deutlich wahrnehmbar. Das Dach ist als sogenanntes Sargdeckeldach ausgebildet – eine spezielle Form des Flachdachs (Kombination aus steiler Dachfläche über zwei Geschosse mit anschließendem Flachdach). Es kann davon ausgegangen werden, dass eine Dachbegrünung zu einem statisch verstärktem Dachaufbau gegenüber der historischen Konstruktion führt mit einem zusätzlich erhöhten Dachrandabschluss (extensive Dachbegrünungen haben regelmäßig einen Mindestaufbau von 8 cm). Zudem führen die Abdichtung und Entwässerung eines „Gründachs“ regelmäßig zu weiteren Erhöhungen im Aufbau des Flachdaches. Dies bedeutet, dass auf das Sargdeckeldach ein „Fremdkörper“ aufgesetzt werden könnte, der unter Denkmalgesichtspunkten zu einer erheblichen und beeinträchtigenden Erhöhung des Gebäudes führen dürfte. Ein grundsätzlicher Ausschluss der Dachbegrünung auf einem denkmalgeschützten Gebäude mit Flachdach erfolgt nicht. Es ist aber in jedem Einzelfall zu prüfen, welche Wirkung ein Baudenkmal selbst auch im städtebaulichen Kontext hat und ob eine verträgliche Lösung für eine Dachbegrünung gefunden werden kann, die optisch und konstruktiv das Denkmal nicht erheblich beeinträchtigt und wirtschaftlich nicht unverhältnismäßig ist. Eine pauschale Herausnahme aller Denkmäler aus der Begrünungsfestsetzung würde insbesondere den unterschiedlichen Gestaltungsformen, Konstruktionsweisen und baulichen Zuständen der verschiedenen Baudenkmäler nicht gerecht werden. Die vorgenannten historischen Vorgartenzonen an der Lütticher Straße beziehungsweise südlich der Genter Straße sind überwiegend mit Bepflanzungen gestaltet. Zu deren Sicherung sind gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 25 b) innerhalb der festgesetzten Flächen die vorhandenen Bäume, Sträucher und sonstige Bepflanzungen dauerhaft zu erhalten und bei Verlust zu ersetzen. Diese Festsetzung dient neben gestalterischen Gesichtspunkten damit auch dem Erhalt der kleinklimatisch wertvollen Begrünungsverhältnisse. Erschließung und Versorgungsleitungen - 22 - / 23 Die Erschließung des Gebiets erfolgt über das bereits vorhandene innerstädtische Straßennetz. Die bestehenden Verkehrsanlagen werden beibehalten und festgesetzt. Gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 13 BauGB sind Telekommunikations- sowie sonstige Versorgungsleitungen unterirdisch zu führen. Die angesprochenen Leitungen würden bei oberirdischer Verlegung das Straßenbild und auch die überwiegend historische Bebauung erheblich stören. Fläche für Gemeinbedarf Die Grundfläche der Kirche Sankt Michael auf dem Brüsseler Platz wird als Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung -Kirche- festgesetzt. Öffentliche Grünfläche Die Fläche des Brüsseler Platzes südlich der Kirche Sankt Michael wird als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung "Spielplatz" bestimmt. Für den heutigen Spielplatz wurde in den letzten Jahren die Neugestaltung durchgeführt, die entsprechend der räumlichen Ausdehnung planungsrechtlich gesichert wird. Gestalterische Festsetzungen Gemäß § 9 Absatz 4 BauGB in Verbindung mit § 89 Absatz 1 und 2 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW 2018) werden folgende gestalterische Festsetzungen getroffen: a) Vorgärten Die vorgenannten historischen Vorgartenzonen an der Lütticher Straße beziehungsweise südlich der Genter Straße weisen durch teilweise größere Bodenversiegelungen Unterbrechungen in der Bepflanzung auf. Da es städtebauliches Ziel ist, die ursprüngliche Vorgartengestaltung zu Erhalten und in ihrer Gesamtheit Geltung zu verschaffen, wird in Ergänzung der Festsetzungen zur Bindung vorhandener Bepflanzungen in den Bebauungsplan-Entwurf aufgenommen, dass soweit Abstellplätze für Müllsammelbehälter in Vorgärten erneuert oder neu angelegt werden, diese in Gestalt von Müllboxen einzuhausen oder mit standortgerechten Hecken zu umpflanzen sind. Die so gestalteten Anlagen können in die Grundstückseinfriedungen integriert werden. Die Vorgärten sind außerdem vollständig zu begrünen. Von diesen Regelungen ausgenommen sind die notwendigen Zuwegungen, Zufahrten für Stellplätze und Garagen sowie Standflächen für Fahrräder und Abfallbehälter. b) Werbung Werbeanlagen müssen eine dienende Rolle gegenüber dem Stadtbild einnehmen und dürfen die geplante Nutzungsverteilung im Bebauungsplangebiet, insbesondere im Hinblick auf die Erhaltung und Fortentwicklung der Wohnnutzung in den Obergeschossen nicht erheblich stören. Aus diesen Gründen müssen die Werbeflächen auf ein Maß der gestalterischen Verhältnismäßigkeit reglementiert werden. Auf der Grundlage der vorgenannten Überlegungen sind im Bebauungsplangebiet Werbeanlagen nur an der Stätte der Leistung und in der Folge nur an den straßenseitigen Gebäudefassaden zwischen dem Erdgeschoss und der Unterkante der Fenster des 1. Obergeschosses des jeweiligen Gebäudes zulässig. Die jeweilige Werbeanlage ist nur in Form eines Schriftzuges aus Einzelbuchstaben oder als Signet mit einer maximalen Höhe von 0,75 m und einer zusammenhängenden Fläche von maximal 1,25 m² zulässig. Auch dürfen Werbeanlagen einschließlich deren Befestigungen und Beleuchtungen maximal 0,25 m von der jeweiligen Wandfläche (Baulinie) vortreten. Außerdem sind Werbeanlagen mit im Tagesverlauf wechselnden oder mit bewegten Sichtflächen sowie akustisch unterstützte beziehungsweise ausschließlich akustische Werbeanlagen nicht zulässig. Werbeanlagen, die unter der Verwendung der - 23 - / 24 Leuchtdioden(LED)-Technik oder selbstleuchtend hergestellt werden, sind ebenfalls nicht zulässig. Werbeanlagen dürfen nur hinterleuchtet sein. Nachrichtliche Übernahmen Gemäß § 9 Absatz 6 BauGB werden die nach § 3 Denkmalschutzgesetz (DSchG) unter Schutz gestellten Baudenkmäler nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen. 5. Planungverwirklichung Soweit der Bebauungsplan die Zulässigkeit von Schank- und Speisewirtschaften und von bestimmten Läden nicht einschränkt, wird die Realisierbarkeit und Akzeptanz der Planung praktisch keine Probleme aufwerfen. Dies gilt insbesondere für die Übergangsbereiche zur Venloer Straße, zum Friesenplatz und zur Aachener Straße. Der Ausschluss von Sex-Shops, Sex-Kinos und ähnlichen Anlagen stellt ebenfalls kein Problem dar, da diese Betriebe im Plangebiet nicht anzutreffen sind und der Ausschluss vorsorglich erfolgt. Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass der Bebauungsplan hinsichtlich der Nutzungsziele in weiten Bereichen ohne weiteres realisierbar ist und nur in den Fällen der Zurückdrängung von Anlagen auf den bauordnungsrechtlichen Bestandsschutz lediglich mittel- und langfristig realisiert werden kann, weil eine Realisierung die Mitwirkung der betroffenen Eigentümer und Pächter der Objekte voraussetzt. B Umweltbericht 1. Einleitung Für das Bebauungsplanverfahren wird eine Umweltprüfung gemäß § 2 Absatz 4 Baugesetzbuch (BauGB) für die Belange nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a BauGB durchgeführt. Die Ergebnisse werden in einem Umweltbericht gemäß § 2a BauGB dargestellt. 1.1 Inhalt und wichtigste Ziele des Bauleitplanes Nähere Erläuterungen zu den Zielen des Bebauungsplanes finden sich ergänzend in dieser Begründung im Teil A Planung, Kapitel "Anlass und Ziele der Planung". 1.1.1 Beschreibung Bestand Das Belgische Viertel im innerstädtischen Stadtteil Neustadt/Nord zeichnet sich durch eine vier- bis fünfgeschossige gründerzeitliche Blockrandbebauung aus. Das Gebiet hat sich in den letzten beiden Jahrzehnten zu einem der beliebtesten Wohngebiete und Szeneviertel entwickelt. Neben dem Wohnen, wird das mischgenutzte Quartier durch ein vielseitiges Einzelhandels-, Gastronomie- und Kulturangebot geprägt. Diese historisch gewachsene Nutzungsstruktur spiegelt sich vor allem in einer vertikalen Nutzungsverteilung wider. Im Erdgeschoss finden sich überwiegend gewerbliche Nutzungen. Gewohnt wird in den Obergeschossen. Das Belgische Viertel hat eine besondere gesamtstädtische beziehungsweise überregionale Anziehungskraft. Sie führt dazu, dass der öffentliche Raum nachts vermehrt als Treffpunkt und für ein geselliges Beisammensein genutzt wird. Nutzungskonflikte, wie etwa nächtliche Lärmbelastungen der Anwohner, sind die Folge. Planungsrechtlich ist das Plangebiet überwiegend nach § 34 BauGB zu beurteilen. Wie im Teil A der Begründung erläutert, sind zudem folgende Pläne innerhalb des Plangebiets rechtskräftig: − Fluchtlinienplans Nummer 136 mit Regelungen zu Straßenbegrenzungs- beziehungsweise Baufluchtlinien sowie in Teilen auch zu Vorgartenflächen. - 24 - / 25 − Durchführungsplan 65452/03 für die Bereiche zwischen Lütticher Straße, Moltkestraße, Aachener Straße und Brüsseler Straße mit Regelungen zu Fluchtlinien, Vorgärten und einen öffentlichen Parkplatz. − Abstandsflächensatzung Nummer 6 "Satzung über die Unterschreitung der Abstandsflächen für den Teilbereich der Ortslage Köln-Neustadt/Nord / nördlich der Aachener Straße". Im gesamten Geltungsbereich dieser Satzung gilt für die Tiefe der Abstandsfläche gemäß § 6 Absatz 5 der BauO NRW in Verbindung mit § 81 Absatz 1 Nummer 5 BauO NRW das Maß H = 0,38 Angrenzend an das Plangebiet liegt der Bebauungsplan 65454/05 mit dem Arbeitstitel: "Genter Straße", der seit dem 16.11.2011 rechtskräftig ist. Er regelt das Planungsrecht zwischen Genter Straße, Brabanter Straße, Antwerpener Straße und Brüsseler Straße. 1.1.2 Beschreibung Nullvariante Die Nullvariante ist die Bestandssituation. Es erfolgt keine Aufstellung des Bebauungsplanes. Das vorhandene Planungsrecht behält seine Gültigkeit. Planungsrechtlich ist das Gebiet bei dieser Variante nach § 34 BauGB beziehungsweise nach den oben aufgeführten Plänen zu beurteilen. 1.1.3 Beschreibung Planung Durch den Bebauungsplan sollen die planungsrechtlichen Rahmenbedingungen geschaffen werden, um die vorhandene Wohnnutzung im Belgischen Viertel zu schützen, zu erhalten und fortzuentwickeln. Zudem sollen gewerbliche Nutzungen, die das belgische Viertel in seiner besonderen Eigenart prägen, planungsrechtlich gesichert werden soweit sie mit der Wohnfunktion in Einklang stehen. Der Bebauungsplan verfolgt daher die Absicht, das Plangebiet in Bereiche zu gliedern, in denen unterschiedliche Schwerpunkte bezüglich der Konzentration, dem Schutz und der Fortentwicklung der Wohnnutzung gesetzt werden. Analog dazu wird die Zulässigkeit wohnfremder beziehungsweise gewerblicher Nutzungen, insbesondere Schank- und Speisewirtschaften sowie bestimmte Einzelhandelsbetriebe (Kioske), geregelt. Die Zulässigkeit von Betrieben bestimmt sich durch die Verträglichkeit mit der übergeordneten Zielsetzung, die Wohnnutzung zu erhalten, zu schützen und weiterzuentwickeln. Über einen sogenannte einfachen Bebauungsplan gemäß § 30 Absatz 3 BauGB, der lediglich die Nutzungen innerhalb des Plangebietes regelt, erfolgt die Festsetzung von WB- und WA-Gebieten zur Steuerung von Wohnen, Einzelhandelsnutzungen sowie Schank- und Speisewirtschaften. Regelungen zum Maß der baulichen Nutzung erfolgen nicht. Die Zulässigkeit von Vorhaben richtet sich insoweit nach § 34 BauGB. Vorhandene Baurechte in Bezug auf die Bebauungsstruktur, werden durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht ausgeweitet. 1.2 Bedarf an Grund und Boden Bestandsnutzung in m² Planung (Bestandssicherung) in m² Verkehrsflächen Fläche für Gemeinbedarf (Kirche) Wohngebietsflächen Summe: 41.466 2.112 91.082 134.660 Verkehrsflächen Fläche für Gemeinbedarf (Kirche) allgemeines Wohngebiet besonderes Wohngebiet öffentliche Grünfläche (Spielplatz) Summe: 40.315 2.112 34.448 56.634 1.151 134.660 1.3 Berücksichtigung der Ziele des Umweltschutzes Als Ziele des Umweltschutzes werden die einschlägigen Gesetze, Rechtsverordnungen, Erlasse, Verwaltungsvorschriften und " Technischen Anleitungen" zugrunde gelegt, die für die jeweiligen Schutzgüter in Bauleitplanverfahren anzuwenden sind. Die EU- Schutzziele finden sich im Wesentlichen umgesetzt im deutschen Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG, Luftreinhalteplanung, Lärmminderung) und seinen Verordnungen, dem Bundesnaturschutzgesetz - 25 - / 26 (BNatschG – Arten-, Landschafts- und Biotopschutz) und Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG – Bodenschutz, Schutz vor beziehungsweise Umgang mit schädlichen Bodenveränderungen) und seiner Verordnung sowie dem Denkmalschutzgesetz (DSchG). Auf Landesebene greifen weitere Regelungen wie die Geruchsrichtlinie Nordrhein Westfalen (GIRL – Beurteilung von Gerüchen), das Landeswassergesetz Nordrhein Westfalen (LG NW – Schutz des Grundwasserdargebotes) sowie Verordnungen auf Ebene der Bezirksregierungen wie Wasserschutzzonen-Verordnungen. Auf kommunaler Ebene werden die Baumschutzsatzung, der Landschaftsplan und der Luftreinhalteplan der Stadt Köln berücksichtigt. Die Ziele des Umweltschutzes werden bei der Beschreibung und Bewertung der einzelnen Schutzgüter näher beschrieben. Grenzüberschreitende Auswirkungen von Bebauungsplänen oder Flächennutzungsplan - Änderungen sind in Köln aufgrund der Lage in großem Abstand zu Landesgrenzen nicht zu erwarten. Raumbedeutsame Planungen werden mit den angrenzenden Gemeinden abgestimmt. - 26 - / 27 2. Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen 2.1 Nicht durch die Planung betroffene Umweltbelange − Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete: Es befinden sich keine Natura 2000 Schutzgebiete oder europäische Vogelschutzgebiete innerhalb oder im Umfeld des Plangebiets. − Landschaftsplan: Für das Plangebiet enthält der Landschaftsplan (LP) keine Festsetzungen. − Pflanzen: Insgesamt besteht innerhalb des Plangebietes ein Defizit an Freiflächen und Grünstrukturen. Der Brüsseler Platz bildet die zentrale Mitte des Quartiers, die einen alten Baumbestand aufweist. Daneben stellt die als Allee mit großzügig begehbarem Mittelstreifen ausgeführte Moltkestraße die einzige signifikante Grünstruktur im Viertel dar. Die homogen gewachsene Mittelallee besteht aus Linden und steht nach § 41 LNatSchG (gesetzlich geschützte Allee) unter Schutz. Durch die Planung wird nicht in die Grünstruktur eingegriffen. Die Bebaubarkeit von Grundstücken ist weiterhin nach § 34 BauGB zu beurteilen. Entlang der Lütticher Straße und der Genter Straße wird eine Vorgartenzone planungsrechtlich abgesichert. − Tiere und biologische Vielfalt: Im Plangebiet kommen keine nach § 30 BNatSchG beziehungsweise § 42 LNatSchG NRW gesetzlich geschützten Biotope vor. Das Plangebiet liegt innerstädtisch und ist stark anthropogen geprägt. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes haben keine Auswirkungen auf die biologische Vielfalt und den Lebensraum von Tieren innerhalb des Stadtraumes. − Eingriff/Ausgleich: Entsprechend § 1a Absatz 3 Satz 6 BauGB ist grundsätzlich keine Eingriffs- /Ausgleichsbilanzierung erforderlich. Zudem werden durch die bestandssichernden Festsetzungen im Bebauungsplan keine weiteren Eingriffe ausgelöst. − Landschaftsbild/ Ortsbild: Die Festsetzungen des Bebauungsplanes ändern am Landschafts- und Ortsbild nichts. Lediglich die vorhandene Nutzungsstruktur, die das Quartier prägt, wird planungsrechtlich gesichert. Bauliche Vorhaben sind im Weiteren nach § 34 BauGB zu beurteilen. Die das Gebiet prägenden Vorgärten im Bereich der Lütticher und Genter Straße werden planungsrechtlich gesichert. Zudem wird eine Spielplatzfläche im Bereich des Brüsseler Platzes festgesetzt. − Boden: Gemäß der Karte der Bodenkarte NW 1:50.000 sind keine schutzwürdigen Böden vorhanden. Aufgrund der Vornutzung liegen keine natürlichen Bodenverhältnisse vor. Durch die Planung werden die Bodenverhältnisse nicht geändert. − Erschütterungen: Im Bebauungsplangebiet sind keine nennenswerten Erschütterungen zu erwarten. Nur die Bereiche westlich der Moltkestraße und Bismarckstraße sind durch Erschütterungen des Schienenverkehrs vorbelastet. − Oberflächenwasser: Im Änderungsbereich befinden sich keine Wasserflächen. − Grundwasser: Die Festsetzungen des Bebauungsplans haben keine Auswirkungen auf den Grundwasserkörper. Das Plangebiet liegt nicht innerhalb von einem Trinkwasserschutzgebiet. - 27 - / 28 − Abwasser: Die Entsorgung von Schmutz- und Niederschlagswasser wird durch den Bebauungsplan nicht verändert. − Darstellungen von sonstige Fachplänen, insbesondere des Wasser-, Abfall-, Immissionsschutzrechtes: Das Plangebiet liegt innerhalb des Stadtgebietes, wofür ein Luftreinhalteplan aufgestellt wurde. Die Ziele der Luftreinhaltung sind durch die Aufstellung des Bebauungsplanes nicht betroffen. Das Plangebiet liegt nicht in einem Wasserschutzgebiet. − Erneuerbare Energien/Energieeffizienz Die Gewinnung oder Nutzung erneuerbarer Energien ist nicht Gegenstand der Regelungen des geplanten Bebauungsplanes. Die Nutzung erneuerbaren Regelungen ist gemäß den bauordnungsrechtlichen Vorgaben möglich. − Klima, Kaltluft/ Ventilation Das Plangebiet ist hitzebelastet. Jedoch wird der bauliche Bestand nicht durch die Planung verändert, sodass der Bebauungsplan keine Auswirkungen auf die stadtklimatische Situation hat. 2.2 Durch die Planung betroffene Umweltbelange 2.2.1 Klima und Luft (§1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB) Luftschadstoffe – Emissionen, Immissionen und Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a und h BauGB) Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, 39. BImSchV, TA Luft, Abstandserlass NW Bestand: Die Verkehrsbelastung und die angrenzende Blockrandbebauung der Moltke- sowie Bismarckstraße legen nahe, dass in diesen Bereichen mit einer erhöhten verkehrsbedingten Luftschadstoffbelastung zu rechnen ist. Mittels einer Grobscreening-Berechnung der Stickstoffdioxidbelastung des Umwelt- und Verbraucherschutzamtes der Stadt Köln vom 11.01.2017 und vom 21.10.2019 wurde die Belastung im Jahresdurchschnitt ermittelt. Nach dieser Berechnung kann angrenzend an das Plangebiet an folgenden Straßenabschnitten mit einer erhöhten Stickstoffdioxidbelastung gerechnet werden: − Venloer Straße zwischen Bismarckstraße und Brabanter Straße, − Brabanter Straße zwischen Antwerpener Straße und Genter Straße, − Aachener Straße zwischen Bahndamm und Moltkestraße und − Vogelsanger Straße zwischen Bahndamm und Moltkestraße/Bismarckstraße. Prognose (Plan/Nullvariante): Die vorhandene Luftqualität im Plangebiet wird sich nicht erheblich ändern, da die Emissionsquellen Gebäudeheizung und Kfz-Verkehr im Nahbereich bereits vorhanden sind. Es kommt nicht zu einer erheblichen Erhöhung der Emissionen. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: nicht erforderlich. Bewertung: - 28 - / 29 Die Ziele der Luftreinhaltung sind nicht betroffen. Unter Beachtung der inzwischen veränderten Flottenzusammensetzung (HBEFA 3.3, INFRAS, 2014) und für das Prognosejahr 2020 kommt die Screeningberechnung zu dem Ergebnis, dass die Grenzwerte für Stickstoffdioxid an allen untersuchten Straßenabschnitten innerhalb des Plangebietes eingehalten werden. Außerhalb des Plangebietes ist in einzelnen Straßenabschnitten der Venloer Straße, Brabanter Straße und Teile der Aachener Straße mit einer erhöhten Stickstoffdioxidbelastung zu rechnen. Die Auswirkungen der Planung sind als geringfügig einzustufen. 2.2.2 Mensch, Gesundheit, Bevölkerung (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe c BauGB) Darstellungen von sonstige Fachplänen, insbesondere des Wasser-, Abfall-, Immissionsschutzrechtes (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g BauGB) Ziele des Umweltschutzes: Luftreinhalteplan, Wasserschutzzonen-VO Lärm Ziele des Umweltschutzes: DIN 4109, DIN 185, BImSchG, 16. BImSchV, TA Lärm, Freizeitlärmerlass, 18. BImSchV, BauGB (gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse). Bestand: Gewerbelärm Vorbelastung Von außerhalb des Bebauungsplangebietes wirken Gewerbebetriebe auf das Plangebiet ein. So grenzt das Bebauungsplangebietes im Süden an die Bebauung der Aachener Straße an. Hier befinden sich in hoher Dichte Gastronomiebetriebe sowie ein Diskothekenbetrieb und ein Schauspielbetrieb. Im Bereich der westlichen Bebauungsplangrenze ist mit keiner nennenswerten gewerblichen Vorbelastung zu rechnen, hier wirkt die Lärmart "öffentlicher Schienenverkehr" ein. An der Nordwestspitze des Bebauungsplangebietes wirkt ein Nahversorger mit Discounter auf das Gebiet ein. An der nördlichen Bebauungsplangrenze befinden sich verschiedene Gastronomiebetriebe, ein Supermarkt sowie mehrere Geschäftsgebäude. An der östlichen Bebauungsplangrenze wirken Gastronomiebetriebe sowie Einzelhandelsgeschäfte auf das Plangebiet. Weiterhin befindet sich östlich des Bebauungsplangebietes ein mehrstöckiges öffentliches, bewirtschaftetes Parkhaus, dieses ist auf den einzelnen Etagen geschlossen und verfügt über Lüftungsöffnungen. Entsprechend der vorliegenden Unterlagen sowie der Begehung vor Ort, ist im Tag- und Nachtzeitraum an den Grenzen des Bebauungsplangebietes mit keiner Überschreitung der Immissionsrichtwerte der TA Lärm zu rechnen. Ergänzend wurden stichprobenhafte orientierende Messungen durchgeführt. Diese sind aufgrund der vorherrschenden Geräusche im Stadtgebiet als Orientierungshilfe bei der Einschätzung der gewerblichen Vorbelastung zu sehen und wurde ins Rechenmodell unter der Annahme, dass die Vorbelastung an den gewählten Immissionsorten die Immissionsrichtwerte der TA Lärm jeweils ausschöpft, eingestellt. Die Lage der Immissionsorte ist im Bericht zur Schalltechnische Untersuchung vom März 2020 auf Seite 28 verzeichnet. Bestandsbetriebe im Plangebiet Innerhalb des Untersuchungsgebietes der schalltechnischen Analyse sind ca. 190 Bestandsbetriebe ermittelt worden. Das Spektrum der ermittelten Betriebe ist sehr vielseitig. Es finden sich u. a. Dienstleitungsbetrieb, Büros, Gewerbebetriebe, Gastronomie und Einzelhandelbetriebe innerhalb des Untersuchungsgebietes. Die Abschätzung der jeweiligen Emissionen der zu betrachtenden Betriebe wurde mittels Ortsterminen, einschlägiger Studien, Normen, Erfahrungswertens sowie zum Teil durch Messung vor Ort ermittelt. Weiterhin wurde auf die jeweils vorliegenden Bauakten und ordnungsbehördlichen Genehmigungen zurückgegriffen. Es - 29 - / 30 wurden punktuelle Berechnungen hinsichtlich der gewerblichen Emittenten durchgeführt. Darüber hinaus wurde farbige Lärmkarten tags/nachts erstellt. Betrachtet man die Einzelergebnisse der untersuchten Betriebe zunächst ohne Außengastronomie, so ist im Grundsatz kein Immissionskonflikt zu erkennen. Anders stellt sich der Sachverhalt dar, wenn die Außengastronomie mitbetrachtet wird. In diesem Fall kommt es zu einer Überschreitung der Richtwerte. Hierbei ist zu beachten, dass die Betriebe über eine ordnungsbehördliche Erlaubnis für einen Betrieb der Außengastronomie nach 22 Uhr verfügen. Diese Genehmigung für einen Nachtbetrieb ist über eine Verschiebung des Tagzeitraumes in den Nachtzeitraum analog dem LImSchG in Verbindung mit der TA Lärm sowie des aktuellen Freizeitlärmerlasses NRW möglich. Das Lärmgutachten untersucht die Überschreitung der Immissionsrichtwerte durch den Betrieb von Außengastronomie tags und nachts bei strikter Betrachtung nach TA Lärm, das heißt ohne eine Verschiebung des Tagzeitraumes. Es zeigt sich, dass bei einer Betrachtung der Außengastronomie strikt nach TA Lärm im gesamten Plangebiet die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für ein Besonderes Wohngebiet (WB) sowie für ein Allgemeines Wohngebiet (WA) von 40 dB(A) nachts um bis zu 20 dB(A) überschritten werden. Im Bereich des Brüsseler Platzes ist durch den Betrieb der Außengastronomie bereits im Tagzeitraum von einer Überschreitung um bis zu 3 dB(A) der Immissionsrichtwerte für Allgemeine Wohngebiete tags von 55 dB(A) auszugehen. Das Gutachten legt nahe, die Außengastronomie innerhalb des Plangebietes einzuschränken. Festsetzungen zur Außengastronomie im öffentlichen Straßenraum sind im Bebauungsplan jedoch planungsrechtlich nicht möglich. Dieser Immissionskonflikt ist ordnungsbehördlich zu lösen. Insgesamt zeigt das Gutachten auf, dass die derzeit genehmigten Gewerbebetriebe die Immissionsrichtwerte der TA Lärm im Tag – sowie im Nachtzeitraum ausschöpfen beziehungsweise in dem oben genannten Einzelfall sogar überschreiten. Straßenverkehrsgeräusche Auf das Plangebiet wirken Geräusche aus dem öffentlichen Straßenverkehr ein. Die flächigen Berechnungen zeigen, dass durch den Straßenverkehr die Orientierungswerte der DIN 18005 von 55 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts für allgemeine Wohngebiete sowie 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts für Besondere Wohngebiete zum Teil überschritten werden. Somit lassen sich mit Ausnahme der Bismarckstraße die Überschreitungen der Orientierungswerte um maximal 10 dB(A) tags und 15 dB(A) nachts in dem Gebiet WA und maximal 5 dB(A) tags und 15 dB(A) nachts in dem Gebiet WB ablesen. Der sogenannte Sanierungswert von 70 dB(A) tags beziehungsweise 60 dB(A) nachts wird im Planfall nicht erreicht beziehungsweise überschritten. Überwiegend liegen die Beurteilungspegel innerhalb des Plangebietes in den ungünstigsten Geschosshöhen unter 65 dB(A) tags beziehungsweise 60 dB(A) nachts. Am lautesten ist es im Bereich der Bismarckstraße, wo im baulichen Bestand im ungünstigsten Geschoss (Höhe 18,6 m) die sogenannten sanierungswerte um 1 dB(A) unterschritten werden. Die Orientierungswerte für WA-Gebiete werden hier um bis zu 14 dB(A) tags und nachts überschritten. Die Innenhofbereiche innerhalb des Plangebietes sind vergleichsweise ruhig. Die Beurteilungspegel sind hier tagsüber kleiner 55 dB(A) und nachts geringer als 50 dB(A). Schienenverkehrsgeräusche Auf das Plangebiet wirken Geräusche aus dem öffentlichen Schienenverkehr der ICE - Strecke der Deutschen Bahn AG und der Kölner Verkehrsbetriebe (KVB Linien 1 und 7) ein. - 30 - / 31 Die schalltechnische Untersuchung für das Belgisches Viertel weißt über flächige Berechnungen in den Schallimmissionsplänen nach, dass die Geräusche durch den öffentlichen Schienenverkehrslärm, die Orientierungswerte der DIN 18005 von 55 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts für allgemeine Wohngebiete sowie 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts für besondere Wohngebiete zum Teil überschritten werden, die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV für allgemeine Wohngebiete von 59 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts beziehungsweise 64 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts für besondere Wohngebiete, werden ebenfalls zum Teil überschritten. Außerhalb des Plangebietes entlang der DB-Trasse sind Beurteilungspegel von 72 dB (A) in den oberen Gebäudehöhen (18,6 m) der Randbebauung zu erwarten. Dieser Wert liegt oberhalb der sogenannten Sanierungspegel. Entlang des Streckenabschnittes Zentrum West der Strecke 2630 wurde bereits eine Lärmsanierung von Seiten der Bahn eingeleitet. Im Rahmen des Lärmsanierungsprogrammes des Bundes war das Projekt im Anhang der "Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen zur Lärmsanierung an bestehenden Schienenwegen des Bundes" enthalten. Für die Strecke 2630 wurde der Kilometerbereich 0,700 bis 7,100 beim BMVS Jour-Fixe vom 17.09.2009 für eine Lärmsanierung freigegeben und mit der Plangenehmigung des Eisenbahnbundesamtes vom 19.4.2010 die Umsetzung von aktiven Schallschutzmaßnahmen durch Schallschutzwände ermöglicht. Als Ergänzung zu den aktiven Lärmschutzmaßnahmen wurden nach dem Erläuterungsbericht zur Lärmsanierung vom 23.06.2009 von der Bahn auch passive Schallschutzmaßnahmen, wie der Einbau von Schallschutzfenstern und Lüftern vorgesehen. Innerhalb des Plangebietes, östlich der Moltkestraße sowie der Bismarckstraße lassen sich auf der obersten betrachteten Gebäudehöhe von 18,6 m Beurteilungspegel von unterhalb 62 dB(A) im Tag- und Nachtzeitraum feststellen. In östlicher Richtung im Bereich der Brüsseler Straße sind die Beurteilungspegel kleiner 55 dB (A) tags und nachts in dieser Rechenhöhe. Bei einer mittleren Gebäudehöhe von 10,5 m sind östlich der Moltkestraße sowie der Bismarckstraße Beurteilungspegel unterhalb von 65 dB(A) tags und nachts zu erwarten. Im Bereich der Innenhöfe sowie östlich der Brüsseler Straßen treten deutlich niedrigere Beurteilungspegel unterhalb von 50 dB (A) in der Rechenhöhe von 10,5 m auf. Gesamtverkehr Es zeigt sich, dass die Geräusche verursacht durch den Gesamtverkehr, die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV für allgemeine Wohngebiete von 59 dB(A) tags und 49 dB(A) beziehungsweise 64 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts für besondere Wohngebiete in allen betrachteten Geschossen straßenseitig im Plangebiet tags und nachts zum Teil überschreitet, die Orientierungswerte der DIN 18005 von 55 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts für allgemeine Wohngebiete sowie 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts für besondere Wohngebiete werden ebenfalls im Bestandsfall teilweise überschritten. Prognose (Plan/Nullvariante): Die geplanten Festsetzungen haben keine wesentlichen Auswirkungen auf die im Gutachten angesetzten Verkehrsstärken und den Schienenverkehr. Somit entspricht der Plan- /Nullfall in auf den Straßen und Schienenverkehr dem Bestand. In Bezug auf den Gewerbelärm macht das Lärmgutachten deutlich, dass eine Etablierung von weiteren störenden Gewerbe aufgrund der ermittelten Immissionsanteile nicht zu empfehlen ist. Die gewerblichen Nutzungen werden durch den Bebauungsplan stärker reglementiert. Dies wird dazu führen, dass sich die Lärmsituation mittel- bis langfristig verbessert, hat jedoch auch zur Folge, dass die bestehenden Betriebe neue Schutzansprüche berücksichtigen müssen. So kann ordnungsbehördlich ein stärkerer Regulationsbedarf in Bezug auf die Außengastronomie erwartet werden. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Das Lärmgutachten hat gezeigt, dass die derzeit genehmigten Gewerbebetriebe die Immissionsrichtwerte der TA Lärm im Tag- sowie im Nachtzeitraum ausschöpfen, dies bedeutet, - 31 - / 32 dass die jeweils zulässigen Immissionsrichtwerte in Summe überwiegend eingehalten werden, aber im zu untersuchenden Bereich keine weiteren Immissionsanteile zulassen, die eine Etablierung von weiteren störenden Gewerbe im Plangebiet ermöglichen. Der Bebauungsplan sieht daher vor, die gewerbliche Nutzung durch die Festsetzung von allgemeinen Wohngebieten und besonderen Wohngebieten einzuschränken. Durch sogenannte Fremdkörperfestsetzungen werden genehmigte Gewerbebetriebe auf Ihren Bestand festgeschrieben, um den Bestand zu schützen, weitere Entwicklungen jedoch einzugrenzen. Die geplanten Festsetzungen sollen auch weitere Kioske und Nachtsupermärkte reglementieren, da diese Betriebe den Effekt der Ansammlung von Personen im öffentlichen Verkehrsraum verschärfen. Die Lärmkonflikte in Bezug auf die Außengastronomie sind ordnungsbehördlich zu lösen. Im Bebauungsplan sind über die freie Schallausbreitung die maßgeblichen Außenlärmpegel aufgenommen und in Form von 5 dB Klassen als Lärmpegelbereiche dargestellt, um in Zukunft im Falle von Neubauvorhaben und Nutzungsänderungen einen adäquaten Lärmschutz sicherzustellen. Gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen entsprechend den in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen (LPB) an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen zu treffen. Grundlage hierfür sind die maßgeblichen Außenlärmpegel nach DIN 4109-1 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 – Beuth Verlag GmbH, Berlin). Die Berechnung der Lärmpegelbereiche erfolgte unter Freifeldbedingungen. Daher wird im Bebauungsplan folgende Öffnungsklausel aufgenommen, damit bei einem entsprechenden schalltechnischen Nachweis einer sachverständigen Stelle entsprechend der konkreten Planung von den Vorgaben für den ungünstigen Fall (worst-case-Fall) abgewichen werden kann: Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zulässig, wenn im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung ein niedrigerer Lärmpegelbereich an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen nachgewiesen wird. An Fassadenbereichen, an denen die Lärmbelastung aus dem Straßen- und Schienenverkehr über 45 dB(A) nachts liegt, ist für Räume mit Schlaffunktion (Schlafzimmer, Kinderzimmer) geeigneter Schallschutz notwendig, um ungestörtes Schlafen zu ermöglichen. Es wird festgesetzt, dass bei Schlaf- und Kinderzimmern bei einem Beurteilungspegel > 45 dB(A) im Nachtzeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) eine fensterunabhängige Belüftung durch schallgedämmte Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen bei geschlossenen Fenstern und Türen sicher zu stellen ist. Auch bei dieser Festsetzung ist die Eigenabschirmung der bereits vorhandenen Gebäude zu beachten. Dementsprechend wird ist eine Öffnungsklausel vorgesehen, die es ermöglicht auf eine entsprechende Lüftung zu verzichten, wenn über ein Lärmgutachten eine geringere Lärmbelastung nachgewiesen wird. Bewertung: Das Plangebiet ist bereits im Bestandsfall erheblich durch Gewerbelärm und Verkehrsgeräusche vorbelastet. Die vorgeschlagenen Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen werden dazu führen, dass sich die Gewerbelärmsituation innerhalb des Plangebietes verbessern wird. Anzumerken ist, dass die nächtlichen fußläufigen Verkehre im öffentlichen Verkehrsraum sowie der Lärm, der durch den Aufenthalt von Menschen im öffentlichen Straßenraum z. B. im Bereich von Gastronomiebetrieben, Diskotheken und Musikkneipen, die sich aufgrund des Nichtraucherschutzgesetzes auf öffentlichen Verkehrsflächen aufhalten, eine erhebliche Lärmquelle darstellen. Dieser Sachverhalt lässt sich lärmtechnisch räumlich nicht eingrenzen und wurde daher im Gutachten nicht berücksichtigt. Zudem kann diese Problemstellung planungsrechtlich nicht geregelt werden. - 32 - / 33 Altlasten Ziele des Umweltschutzes: BBodSchG, BBodSchV, LAWA-Richtlinie, LAGA-Anforderungen, TA Siedlungsabfall, KrW- /-AbfG. Bestand: Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst den Altstandort Nr. 104109. Dieser betrifft ein schmales Grundstück nördlich angrenzend an die Antwerpener Straße zwischen Brüsseler Straße und Friesenplatz. Im Rahmen einer Neubebauung im Jahr 2006 mit Mehrfamilienhäusern und einer Tiefgarage wurde auf dieser Fläche großräumig Boden ausgehoben und damit mögliche Belastungen durch umweltrelevante gewerbliche Vornutzungen (Garagenhof mit Tankstelle, Werkstatt, Druckerei) weitestgehend entfernt. Der Altstandort ist heute nahezu komplett bebaut oder versiegelt, ein schmaler Streifen Begleitgrün existiert am westlichen Rand des Grundstücks. Der Altstandort ist im Kataster der Altlasten und altlastenverdächtigen Flächen der Stadt Köln als "Fläche saniert (ohne Überwachung)" charakterisiert und nachrichtlich registriert. Weitere Erkenntnisse über Altlasten oder entsprechende Verdachtsmomente im Plangebiet liegen nicht vor. Dies schließt jedoch grundsätzlich nicht aus, dass vor Ort (Rest-) Belastungen erkundet werden können. Sollte bei Bau- oder Abbruchmaßnahmen Bodenbelastungen festgestellt werden, ist wie allgemein üblich und bekannt die untere Bodenschutzbehörde der Stadt Köln zu informieren. Prognose (Plan/Nullvariante): Ein Bodeneingriff im Bereich des Altstandortes selbst erfolgt durch das Planverfahren nicht. Gleichwohl wird in den Bebauungsplan ein textlicher Hinweis auf den Altstandort 104109 "Antwerpener Straße" aufgenommen. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Sind nicht erforderlich. Ein Hinweis wird in den Bebauungsplan aufgenommen. Bewertung: Es kann ausgegangen werden, dass bei unveränderter Nutzung keine Gefährdung durch den Altstandort ausgeht. Der Altstandort ist bei Bodenengriffen zu untersuchen und zu bewerten. Gefahrenschutz zum Beispiel Hochwasser, Magnetfeldbelastung, Störfallrisiko, Starkregen Ziele des Umweltschutzes: gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung (§ 1 Absatz 5 Nummer 1 BauGB) und je nach Belang: Hochwasserschutzkonzept; HWRM-PL, BImSchG, 26. BImSchV, Abstandserlass; Seveso-III-RL, 12. BImSchV, KAS 18 Bestand: Hochwasserschutz: Das Plangebiet ist auch von einem Extremhochwasser des Rheins nicht betroffen. Elektromagnetische Felder: - 33 - / 34 Von Trafostationen können elektromagnetische Vorbelastungen ausgehen. Weitere mögliche Gefahren aus Magnetfeldbelastungen sind im Plangebiet nicht bekannt. Störfallrisiko: Es besteht kein Störfallrisiko. Starkregen: Bereits bei einem 30-jährlich auftretenden Starkregenereignis (mittleres Ereignis) ist das Plangebiet ausgehend vom Geländetiefpunkt an der Bahnunterführung Venloer Straße im Bereich der Moltkestraße, Bismarckstraße, Brüsseler Platz, Antwerpener Straße, Neue Maastrichter Straße und Brüsseler Straße von lokalen Überflutungen von circa 0,5 m bis circa 0,75 m betroffen. Zudem besteht für verschiedene insbesondere stark versiegelte Grundstücksflächen ein Starkregenrisiko. Durch die Neuaufstellung des Bebauungsplanes wird das Risiko nicht verändert. Im Bebauungsplan wird ein entsprechender Hinweis aufgenommen. Kampfmittel: Eine Kampfmittelbelastung kann innerhalb des Plangebietes nicht ausgeschlossen werden. Im Rahmen einer konkreten Vorhabenrealisierung sind die Risiken durch Kampfmittel im Rahmen von weiteren Untersuchungen zu klären. Prognose (Plan/Nullvariante): Hochwasserschutz: Die Situation zum Hochwasser ändert sich nicht. Elektromagnetische Felder: Die mögliche vorhandene elektromagnetische Vorbelastung bleibt bestehen. Störfallrisiko: Es entsteht kein neues Störfallrisiko. Starkregen: Die für den Bestand bestehende Situation bleibt erhalten. Kampfmittel: Es erfolgen keine Bodeneingriffe durch den Bebauungsplan selbst. Risiken hinsichtlich vorhandener Kampfmittel im Boden bleiben aber weiterhin bestehen. In den Bebauungsplan wird ein Hinweis zu einer möglichen Kampfmittelbelastung aufgenommen. Eine Überprüfung des konkreten Verdachts auf Kampfmittel beziehungsweise Militäreinrichtungen sowie der zu überbauenden Flächen auf Kampfmittel wird spätestens im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens durchgeführt. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen: Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes kommt es nicht zu Auswirkungen auf sonstige Gesundheitsbelange / Risiken, so dass keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erforderlich werden. Maßnahmen zum Starkregen sowie die Berücksichtigung von Abständen zur vorhandenen Trafostation sind ggf. im Baugenehmigungsverfahren zu berücksichtigen. Das nicht klärpflichtige Niederschlagswasser ist gemäß § 44 Absatz 1 Landeswassergesetz von Grundstücken vorrangig zu versickern, sofern das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Die zu überbauenden Flächen sind bei einer Baugenehmigung auf Kampfmittel zu überprüfen. - 34 - / 35 Bewertung: Es besteht heute und zukünftig keine Hochwassergefahr aus einem Extremhochwasser des Rheins. Ebenso besteht heute und zukünftig kein Störfallrisiko. Von der vorhandenen Trafostation kann eine Elektromagnetische Vorbelastung aus gehen, die die nach dem Bebauungsplan- Verfahren zukünftige Nutzung betrifft. Die Überflutung einzelner Flächen durch ein Starkregenereignis muss bei der Genehmigung von zukünftig zulässigen Vorhaben berücksichtigt werden. 2.2.3 Kultur- und sonstige Sachgüter (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe d BauGB) Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, Denkmalschutzgesetz Bestand: Die von Josef Stübben geplante und ab 1881 von ihm ausgeführte Stadterweiterung von Köln gehört zu den bedeutendsten und umfassendsten städtebaulichen Leistungen des späten 19. Jahrhunderts in Deutschland. Die im ehemaligen Rayongelände der mittelalterlichen Stadtbefestigung geplante und halbkreisförmig um die Altstadt gelegte Neustadt wurde in verschiedene Wohnviertel eingeteilt. Westlich, zwischen Gladbacher und Zülpicher Straße, entwickelte sich das sogenannte "Westend“, das durch den Stadtgarten und verschiedene begrünte Platzanlagen alle Voraussetzungen für ein gutbürgerliches Wohnviertel bot. Das heutige Belgische Viertel stellt hiervon einen Teilbereich dar. Dieses gutbürgerliche Wohnviertel bot ein relativ einheitliches Bild vornehmer, meist mit reicher Fassadengliederung versehener Mietshäuser – bei allerdings starker baulicher Blockdichte. Das Mietwohngebäude, die quantitativ gesehen wichtigste neue Bauaufgabe der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts, ist zentraler Bestandteil des entstandenen neustädtischen Bauensembles mit weit in den Blockinnenbereich ragenden Seitenflügeln und zum Teil Hinterhäusern der Zeit des Historismus und des Jugendstils. In diesem Gebiet entstanden vornehmlich Mittel- und Großwohnungen. Mit seinen hofseitigen Flügelbauten belegt der Mietwohnungsbau zum einen das hohe Wirtschaftswachstum Kölns und den daraus resultierenden gesteigerten Bedarf an Mietwohnungen, zum anderen aber auch die gehobenen Ansprüche, also den Wunsch nach mehr Wohnraum der damaligen Bewohner. Trotz mancher Verluste an historischer Substanz im Gebiet zeigt sich auch heute noch im Wesentlichen das um die Jahrhundertwende entstandene charakteristische städtebauliche Bild von vier- bis fünfgeschossig bebauten Straßenzügen, die in Teilen heute noch durch ein historistisch-variantenreiches Erscheinungsbild der bauzeitlich erhaltenen Fassaden geprägt werden. In der Maastrichter Straße entstanden vor allem Wohn- und Geschäftshäuser für Bewohner mit mittleren bis gehobenen Wohnansprüchen. Der Brüsseler Platz, der teilweise auf dem Terrain der Lünette 5 angelegt wurde, ist im Wesentlichen um 1898 bebaut worden. 1902 bis 1906 folgte die anstelle einer Notkirche in neuromanischen Formen errichtete katholische Pfarrkirche Sankt Michael. Das ursprüngliche gutbürgerliche Erscheinungsbild des Platzes wird auch heute noch durch die erhaltene städtebauliche Maßstäblichkeit und einzelne erhaltene reich gegliederten Fassaden der denkmalgeschützten Gebäude geprägt. Die Lütticher Straße, von der Flandrische Straße zur Moltkestraße verlaufend, wurde als Straße mit Vorgärten an beiden Seiten angelegt und teilweise bereits 1884/85, im Wesentlichen aber um 1895/97 sowie teilweise auch 1902/05 bebaut. Gebäudevorsprünge über die gesamte Höhe (Standerker) sind in der Lütticher und Genter Straße in Bereichen mit Vorgärten vorzufinden. Die historische Bebauung dokumentiert und bewahrte insbesondere - 35 - / 36 die Lütticher Straße. Die kompakt wirkenden, jedoch individuell gestalteten Einzelbauwerke werden additiv aufgereiht und bilden somit eine zusammenhängende Anlage, die das Erscheinungsbild der Zeit anschaulich und wirkungsvoll vermittelt. Die Genter Straße wird ebenfalls durch heute noch in Teilen erhaltene Vorgärten gemäß dem damaligen Planungskonzept geprägt . Das Plangebiet liegt im Bereich der westlichen Vorstadt sowie der Westnekropole der römischen Stadt. Mit archäologischen Funden kann im Bereich von nicht überbauten Platz- und Hofflächen sowie unter eingeschossigen Bestandskellern gerechnet werden. Der Stadtbaumeister Josef Stübben legte am 14. Oktober 1881 Pläne für die Stadterweiterung im Bereich des Belgischen Viertels vor. Innerhalb des Plangebietes liegen folgende Baudenkmäler der Stadt Köln: Antwerpener Str. 32 Antwerpener Str. 34 Antwerpener Str. 42 Antwerpener Str. 46 Antwerpener Str. 48 Antwerpener Str. 50 Antwerpener Str. 52 Antwerpener Str. 55 Antwerpener Str. 61 Bismarckstr. 31 Bismarckstr. 40 Bismarckstr. 47 Brabanter Str. 03 Brabanter Str. 05 Brabanter Str. 07 Brabanter Str. 15 Brabanter Str. 17 Brabanter Str. 19 Brüsseler Platz 02 Brüsseler Platz 04 Brüsseler Platz 06 Brüsseler Platz 11 Brüsseler Platz 16 Brüsseler Platz 17 Brüsseler Platz 19 Brüsseler Platz 21 Brüsseler Platz 22 Brüsseler Platz o. Nr.: Wegekreuz Brüsseler Platz o. Nr.: Kirche St. Michael Brüsseler Str. 51 Brüsseler Str. 67 Brüsseler Str. 73 Brüsseler Str. 75 Brüsseler Str. 90 Brüsseler Str. 92 Brüsseler Str. 94 Brüsseler Str. 96 Brüsseler Str. 102 Lütticher Str. 12 Lütticher Str. 13 Lütticher Str. 15 Lütticher Str. 31 Lütticher Str. 32 - 36 - / 37 Lütticher Str. 33-35 Lütticher Str. 34 Lütticher Str. 38 Lütticher Str. 40 Lütticher Str. 47 Lütticher Str. 52 Lütticher Str. 53 Lütticher Str. 66 Lütticher Str. 67 Lütticher Str. 68 Maastrichter Str. 17 Maastrichter Str. 20 Maastrichter Str. 26 Maastrichter Str. 36 Maastrichter Str. 46 Maastrichter Str. 47 Maastrichter Str. 53 Moltkestr. 76 Moltkestr. o. Nr.: Allee Zudem finden sich in der näheren Umgebung des Plangebietes folgende Baudenkmäler der Stadt Köln: Antwerpener Str. 3 Antwerpener Str. 5 Antwerpener Str. 7 Antwerpener Str. 13 Antwerpener Str. 15 Antwerpener Str. 26 Antwerpener Str. 31 Bismarckstr. 36 Bismarckstr. 50 Bismarckstr. 70 Brabanter Str. 6 Brabanter Str. 46 Brabanter Str. 47 Brabanter Str. 53 Brabanter Str. 55 Brüsseler Str. 84 Brüsseler Str. 86 Genter Str. 6 Genter Str. 8 Genter Str. 23 Genter Str. 26 Genter Str. 28 Genter Str. 30 Moltkestr. 71 Moltkestr. 87 Moltkestr. 97 Moltkestr. 101 Moltkestr. 107 Moltkestr. 117 - 121 Moltkestr. 139 Utrechter Str. 5 Utrechter Str. 7 Vogelsanger Str. 1 Schule - 37 - / 38 Zur Bodendenkmalpflege ist anzumerken, dass das Plangebiet im Bereich der westlichen Vorstadt sowie der Westnekropole der römischen Stadt liegt. Im Rahmen von archäologischen Untersuchungen bei früheren Baumaßnahmen wurde in nicht überbauten Flächen und unterhalb eingeschossiger Bestandkeller eine intakte Erhaltung der unterirdischen Denkmalsubstanz festgestellt. Mit archäologischen Funden kann im Bereich von nicht überbauten Platz- und Hofflächen sowie unter eingeschossigen Bestandskellern gerechnet werden. Prognose (Plan/Nullvariante): Der bauliche Bestand wird durch die Bebauungsplanaufstellung und im Nullfall nicht verändert. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Im Bebauungsplan wird ein Hinweis zu möglichen archäologischen Funden aufgenommen. Die Baudenkmäler werden in der Planzeichnung nachrichtlich übernommen. Anderweitige Maßnahmen sind nicht notwendig, da durch die Aufstellung des Bebauungsplanes selbst keine Eingriffe in Kulturgüter ausgelöst werden. Im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren sind die Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes (DSchG) NW, insbesondere §§ 15 und 16 DSchG NW, die das Verhalten beim Auftreten archäologischer Bodenfunde und Befunde regeln, zu berücksichtigen. Bewertung: Die Festsetzungen des Bebauungsplanes selbst haben keine Auswirkungen auf Kultur- und Sachgüter. 2.2.4 Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a, c und d (Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, Mensch, Kultur- und Sachgüter) (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe i BauGB) Bestand: Das Plangebiet unterliegt aktuell in vollem Umfang anthropogenen Nutzungen. Die natürlichen Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen der naturraumbezogenen Schutzgüter Boden, Wasser, Klima, Pflanzen und Tierwelt, biologische Vielfalt, Natura-2000 einerseits und dem Mensch, der Gesundheit und Kultur- und Sachgütern werden daher in ihrer Ausprägung anthropogen bestimmt beziehungsweise überformt. Prognose (Plan/Nullvariante): An der für den Bestand formulierten Situation ändert sich nichts. Die Nullvariante entspricht dem Bestand. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Maßnahmen sind nicht erforderlich. Bewertung: Die Umsetzung des Bebauungsplanes hat keine Veränderungen der Wechselwirkungen zur Folge. - 38 - / 39 2.2.5 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten (Alternativen) Der Bebauungsplan hat die Steuerung der Nutzungen innerhalb des Plangebietes zum Ziel. Anderweitige Planungsmöglichkeiten kommen nicht in Betracht, um dieses Ziel zu erreichen. 2.3 Zusätzliche Angaben 2.3.1 Technische Verfahren bei der Umweltprüfung beziehungsweise Hinweise auf Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben (zum Beispiel technische Lücken, fehlende Kenntnisse) Im Rahmen der Umweltprüfung wurde auf folgende Quellen zurückgegriffen, um die Auswirkungen der Planung auf die Umwelt abzuprüfen: − Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW: Fachinformationssystem geschützte Arten, Messtischblatt 50074, Recklinghausen, Stand: Juni 2020; − Stadt Köln, Landschaftsplan vom 18.04.1991, zuletzt geändert am 13. April 2011; − Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW: Auszug aus der Planungshinweiskarte „Zukünftige Wärmebelastung“ aus: Klimawandelgerechte Metropole Köln, Abschlussbericht, LANUV Fachbericht Nr. 50, Recklinghausen, 2013; − Stadt Köln: Synthetische Klimafunktionskarte, Köln, 1997; − Geologisches Dienst NRW: Auszug aus dem Informationssystem BK50 NW, Karte der schutzwürdigen Böden, Maßstab 1:50.000, Krefeld, 2006. − Bezirksregierung Köln: Wasserschutzgebiete in Köln, eigene kartographische Darstellung, Köln, o. J.; − Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW: ELWAS-WEB, abgerufen über http://www.elwasweb.nrw.de/elwas-web/index.jsf#, Stand: Juni 2020; − Stadt Köln, Denkmalliste; − Stadt Köln, Köln.GIS: Luftbilder und Schrägluftbilder, Köln, 2018 und 2019; − Stadt Köln: Altlastenkataster, Köln, 2018; − Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR: „Hochwassergefahrenkarten (Hochwasser, Grundhochwasser, Starkregen)“, unter: www.hw-karten.de (o.J.)., Stand Juni 2020; − Grobscreening-Berechnung der Stickstoffdioxidbelastung des Umwelt- und Verbraucherschutzamtes der Stadt Köln vom 11.01.2017 und vom 21.10.2019; − Büro für Schallschutz, Umweltmessungen, Umweltkonzepte Michael Mück: Schalltechnische Untersuchung des Gewerbelärms sowie des öffentlichen Straßen- und Schienenverkehrs im Rahmen des Bebauungsplanes „Belgisches Viertel" in Köln, Neustadt Nord, Herzogenrath, März 2020. Die Berechnung zu den Lärmemittenten sind mit der Software CadnaA BMP (Version 2019 MR2) erfolgt. Hierfür würde ein dreidimensionales digitales Geländemodell erstellt. Schwierigkeiten bei der Ermittlung und Zusammenstellung der Angaben haben sich nicht ergeben. Gleichwohl beruhen verschiedene Angaben auf allgemeine Annahmen oder großräumige Daten (z.B. Klimaangaben) mit entsprechender kleinräumiger Ungenauigkeit. Zur Ermittlung und Beurteilung der erheblichen Umweltauswirkungen der Planung in der vorliegenden Form bilden die zusammengestellten Angaben jedoch eine hinreichende Grundlage. 2.3.2 Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen (Monitoring) Da mit der Aufstellung des Bebauungsplanes keine negativen Umweltauswirkungen verbunden sind, ist kein Monitoring im Sinne des § 4 c BauGB erforderlich. - 39 - / 40 2.3.3 Zusammenfassung Für den Bebauungsplan "Belgisches Viertel" wurde eine Umweltprüfung gemäß § 2 Absatz 4 Baugesetzbuch (BauGB) für die Belange nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a BauGB durchgeführt. Die Ergebnisse werden in einem Umweltbericht gemäß § 2a BauGB und der Anlage 1 zum BauGB dargestellt. Die Umweltauswirkungen der Planumsetzung wurden beschrieben und hinsichtlich ihrer Betroffenheit bewertet. Folgende Umweltbelange werden im Umweltbericht als nicht betroffen eingestuft: − Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete − Landschaftsplan − Pflanzen − Tiere und biologische Vielfalt − Eingriff/Ausgleich − Landschaftsbild/ Ortsbild − Boden − Erschütterungen − Oberflächenwasser − Grundwasser − Abwasser − Erneuerbare Energien/Energieeffizienz − Klima, Kaltluft/ Ventilation Zu folgenden Ergebnissen kommt der Umweltbericht bei als betroffen eingestuften Umweltbelangen: Klima und Luft - Luftschadstoffe: Die Ziele der Luftreinhaltung sind nicht betroffen. Die Belastung des Plangebietes mit Luftschadstoffen wurde über eine Screeningberechnung überprüft. Die Grenzwerte für Stickstoffdioxid werden an allen untersuchten Straßenabschnitten innerhalb des Plangebietes eingehalten. Außerhalb des Plangebietes hat das Modell in einzelnen Straßenabschnitten der Venloer Straße, Brabanter Straße und Teilen der Aachener Straße eine erhöhte Stickstoffdioxidbelastung ermittelt. Die vorhandene Luftqualität im Plangebiet wird sich durch die Aufstellung des Bebauungsplanes nicht verschlechtern. Lärm: Für das Plangebiet ist eine Lärmuntersuchung erfolgt. Das Plangebiet ist durch Gewerbelärm und Verkehrsgeräusche vorbelastet. Die im Bebauungsplan vorgesehenen Reglungen zur Art der baulichen Nutzung werden dazu führen, dass sich insbesondere die Gewerbelärmsituation innerhalb des Plangebietes verbessern kann, da die Wohnfunktion nun einen höheren Stellenwert erhält und insbesondere störende Gastronomiebetriebe eingeschränkt werden. Zusätzlich sind Ordnungsbehördliche Maßnahmen erforderlich. Zudem sind Regelungen zum passiven Schallschutz im Bebauungsplan vorgesehen, die den Schallschutz für Neubauvorhaben gewährleisten sollen. Altlasten: Bei unveränderter Nutzung ist von keiner Gefährdung durch den im Plangebiet ermittelten Altstandort auszugehen. Bei Bodenengriffen ist die Gefährdungslage im Bereich des Altstandortes genauer zu untersuchen und zu bewerten. Gefahrenschutz: Es besteht heute und zukünftig keine Hochwassergefahr und kein Störfallrisiko. Eine Elektromagnetische Vorbelastung kann von im Plangebiet befindlichen Trafostationen ausgehen. Teile des Plangebietes werden im Starkregenfall überflutet. Im Bebauungsplan ist ein - 40 - entsprechender Hinweis aufgenommen. Die Grundstückseigentümer können entsprechende Vorsorgemaßnahmen ergreifen. Das Risiko besteht bereits jetzt innerhalb des Gebietes. Kultur- und Sachgüter: Im Umfeld des Plangebietes und im Plangebiet selbst liegen zahlreiche Baudenkmäler, die nachrichtlich in die Planzeichnung übernommen werden. Zudem wird im Bebauungsplan wird ein Hinweis zu möglichen archäologischen Funden aufgenommen. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes selbst haben keine Auswirkungen auf Kultur- und Sachgüter. Ein Eingriff in Kulturgüter wird nicht ausgelöst. Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen: Das Plangebiet ist anthropogen vorgenutzt. Die Umsetzung des Bebauungsplanes hat keine Veränderungen der Wechselwirkungen zur Folge. Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes sind keine erheblichen Auswirkungen auf Umweltbelange zu erwarten. Sollte innerhalb des Plangebietes eine Neubebauung erfolgen, sind der Lärmschutz und der Schutz vor Überflutungen bei extremen Starkregen zu beachten. Der Bebauungsplan-Entwurf 65450/05 wird gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) IN Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB mit dieser Begründung erneut öffentlich ausgelegt. Köln, den Beigeordneter -
Anlage 4 Bebauungsplan-Entwurf Blatt1+2
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A N L A G E 4 Klau061120Sb Belgisches Viertel 65450-05 - 2 - -
Mitteilung Ausschuss
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/61/1 611/2 Klau Az Vorlagen-Nummer 27.11.2020 3291/2020 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Stadtentwicklungsausschuss 28.01.2021 Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 08.12.2020 Änderung und erneute Offenlage des Bebauungsplan-Entwurfes Nr. 65450/05 nach § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB; Arbeitstitel: Belgisches Viertel in Köln-Neustadt/Nord Der vorgenannte Bebauungsplan-Entwurf wurde nach Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Köln am 24.06.2020 gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in der Zeit vom 22.07. bis einschließlich 04.09.2020 öf- fentlich ausgelegt. Im Rahmen dieser Beteiligung sind 18 Stellungnahmen fristgerecht eingegangen. Parallel zu der vorgenannten Offenlage des Planentwurfes wurde die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB durchgeführt. Aus den vorgenann- ten Beteiligungen ergaben sich erforderliche Änderungen im Textteil des Bebauungsplan-Entwurfes, die die Grundzüge der Planung jedoch nicht berühren. Erneute Offenlage: Die auf 2 Wochen verkürzte erneute öffentliche Auslegung des Bebauungsplan-Entwurfes 65450/05 mit Begründung erfolgt im Dezember 2020 beim Stadtplanungsamt (Stadthaus), Außenstelle, Willy- Brandt-Platz 2, 50679 Köln. Zusätzlich werden die öffentlich auszulegenden Unterlagen unter folgen- dem Link in das Internet eingestellt: http://www.beteiligung-bauleitplanung.koeln Die Änderungen des Bebauungsplan-Entwurfes gegenüber der ersten Offenlage betreffen insbeson- dere die textlichen Festsetzungen 1.9 (Fremdkörperfestsetzungen), 2.2 (Auskragung von Erkern) und 4.1 (Dachbegrünung), die gestalterischen Festsetzungen 3. (Werbeanlagen) und die Hinweise. Die geänderten Teile werden in den ausgelegten Unterlagen im Einzelnen kenntlich gemacht. Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen nur zu den geänderten Teilen abgegeben wer- den, über die der Rat entscheidet. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben. Gez. Greitemann Anlagen Anlage 1 Geltungsbereich des Bebauungsplan-Entwurfes Anlage 2 Begründung nach § 3 Absatz 2 BauGB Anlage 3 Textliche Festsetzungen und Hinweise Anlage 4 Verkleinerung des Bebauungsplan-Entwurfes (Blatt 1 und Blatt 2 – unmaßstäblich) -
Anlage 2 Begründung
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Inhaltliche Änderungen gegenüber der Begründung zur ersten Offenlage sind in rot ausgeführt / 2 A N L A G E 2 Klau161120 Belgisches Viertel 65450-05 Begründung nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) zum Bebauungsplan-Entwurf 65450/05; Arbeitstitel: Belgisches Viertel in Köln-Neustadt/Nord A Planung 1. Anlass und Ziel der Planung In seiner Sitzung am 28.01.2016 hat der Stadtentwicklungsausschuss beschlossen, einen einfa- chen Bebauungsplan für das sogenannte "Belgische Viertel" im Regelverfahren nach § 2 Absatz 1 BauGB aufzustellen, der lediglich Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzungen enthält. Die Be- kanntmachung des Aufstellungsbeschlusses im Amtsblatt der Stadt Köln erfolgte am 02.03.2016. Ziel des Bebauungsplanes ist insbesondere die Verhinderung einer städtebaulichen Fehlentwick- lung, die die Erhaltung und Fortentwicklung der Wohnnutzung beeinträchtigt. Hierfür sollen Festsetzungen getroffen werden zum Schutz, zum Erhalt und zur Fortentwicklung der Wohnnutzung und zur Zulässigkeit von bestimmten Einzelhandelsnutzungen sowie von Schank- und Speisewirtschaften. Zudem sollen in Umsetzung des rechtswirksamen Flächennutzungsplanes die gebietsprägende, im Einklang mit dem Schutzbedürfnis der Wohnfunktion stehende gewerbliche Nutzungsstruktur erhalten bleiben und die erforderlichen Entwicklungschancen ermöglicht werden. Hierzu zählt insbesondere die vielfältige und für das Belgische Viertel charakteristische Einzelhan- delsstruktur. Darüber hinaus soll die Etablierung von Vergnügungsstätten durch Ausschluss solcher Betriebe verhindert werden. 2. Plangebiet und Verfahren Abgrenzung des Plangebietes Das Belgische Viertel liegt im Stadtteil Neustadt/Nord im Stadtbezirk 1, Köln-Innenstadt. Die Grenzen des Gebietes verlaufen entlang der Bahntrasse Köln-Bonn im Westen, zwischen der Bebauung Lütticher und Aachener Straße im Süden, entlang der Brabanter Straße im Osten sowie im Norden hinter den zur Venloer Straße und Friesenplatz orientierten Flurstücken. Das Karree Genter Straße, Brüsseler Straße, Antwerpener Straße und Brabanter Straße wurde ausgeklam- mert. Für diesen Bereich gilt der seit 16.11.2011 rechtskräftige Bebauungsplan 65454/05 mit dem Arbeitstitel "Genter Straße" (siehe hierzu auch Kapitel 3.4 Durchführungspläne, Fluchtlinienpläne, Bebauungspläne). Im Norden und Süden wird das Gebiet im Wesentlichen durch die äußeren Abgrenzungen der Ver- sorgungsbereiche aus dem Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Stadt Köln bestimmt (Nahver- sorgungszentren Venloer Straße und Aachener Straße). Für diese Bereiche wird derzeit kein aku- ter Regelungsbedarf gesehen. - 2 - / 3 Vorhandene Struktur Das Belgische Viertel ist eines von mehreren gehobenen, gründerzeitlichen Wohnvierteln in Köln, die funktional unmittelbar an die Ringstraße, dem wichtigsten städtebaulichen Rückgrat der Innen- stadt angeschlossen sind. Die Planung geht auf das von Josef Stübben im Jahre 1880 konzipierte Stadterweiterungskonzept zurück. Kennzeichnend für das Gebiet sind eine in der Regel vier- bis fünfgeschossige, in weiten Teilen gründerzeitliche Blockrandbebauung mit einem hohen Anteil denkmalgeschützter Bausubstanz so- wie eine hohe Einwohnerdichte. Die Blockinnenbereiche sind überwiegend bebaut und bis auf we- nige Restflächen versiegelt. Moltkestraße und Brüsseler Straße in Nord-Süd Richtung sowie Brüsseler Platz und Maastrichter Straße als Verbindungsachse zu Hohenzollernring und City bilden das stadträumliche Grundge- rüst. Nach Westen bildet die Bahntrasse Köln-Bonn in Hochlage eine städtebauliche Zäsur bezie- hungsweise Raumbarriere. Das Belgische Viertel hat sich in den letzten beiden Jahrzehnten zu einem der beliebtesten inner- städtischen Wohnstandorte und Szeneviertel entwickelt. Neben seiner vorrangigen Funktion als innerstädtischer Wohnstandort weist das Viertel auch eine äußerst vielschichtige gewerbliche und kulturelle Nutzungsstruktur auf, die sich seit jeher in einem stetigen Wandel befindet. Zu diesen Nutzungen gehören heute unter anderem: diverse gastronomische Betriebe sowie Szenekneipen, Bars, Restaurants, eine Vielfalt an gewerblichen Betrieben, insbesondere aus der Kreativbranche (Agenturen, Startups, Handwerk, diverse Dienstleistungen), eine heterogene Einzelhandelsstruktur, die auch über den täglichen, kurzfristigen Bedarf (Supermarkt, Kioske) hinausgeht: Boutiquen, Design, Fachgeschäfte, Möbel, sowie diverse kulturelle Einrichtungen. Insbesondere die kleinteilige Struktur und das große Spektrum verschiedener Fachgeschäfte sind gebietsprägend für das Belgische Viertel. Diese historisch gewachsene Nutzungsstruktur spiegelt sich vor allem in einer vertikalen Nut- zungsverteilung wider (Gewerbe im Erdgeschoss, Wohnen in den Obergeschossen). Diese ge- werblichen und sonstigen Nutzungen konzentrieren sich vor allem entlang der stadträumlichen Hauptachsen, der Maastrichter Straße und der Brüsseler Straße. Aber auch in den rückwärtigen Bereichen der Grundstücke zwischen Moltkestraße, Bismarckstraße und Bahntrasse haben sich einige Werkstätten, Büros und vornehmlich gewerblich geprägte Bereiche entwickelt. Durch dieses vielseitige Einzelhandels-, Gastronomie- und Kulturangebot entfaltet das Belgische Viertel eine gesamtstädtische beziehungsweise überregionale Anziehungskraft. Es genießt vor allem bei Studenten, jüngeren Erwachsenen und Familien eine hohe Attraktivität und ist über die Stadtgrenze hinaus bekannt. Der Brüsseler Platz bildet die zentrale Mitte des Viertels, eingebettet in eine geschlossene grün- derzeitliche Bebauung, und wird dominiert durch die Kirche Sankt Michael. Er dient der Wohnbe- völkerung als Naherholungsanlage und Spielbereich. Entlang des Platzes haben sich einige gast- ronomische Betriebe angesiedelt, die zum Teil Verkehrsflächen für die Außengastronomie in An- spruch nehmen. Daneben stellt die als Allee mit großzügig begehbarem Mittelstreifen ausgeführte Moltkestraße die einzige signifikante Grünstruktur im Viertel dar; sie bietet jedoch keine hohe Aufenthaltsqualität zum Verweilen. Insgesamt besteht innerhalb des Plangebietes ein Defizit an Freiflächen und Grün- strukturen. - 3 - / 4 Aktuelle Ausgangslage Seit ein paar Jahren fühlen sich Bewohner des Viertels verstärkt durch nächtlichen Lärm, Alkohol- konsum und Verschmutzung durch Müll gestört. Gesellschaftliche Rahmenbedingungen und ein verändertes Freizeitverhalten tragen dazu bei, dass junge Menschen abends und auch bis spät in die Nacht den öffentlichen Raum vermehrt als Treffpunkt und für ein geselliges Beisammensein nutzen. Im konkreten Fall des Belgischen Viertels entstehen nächtliche Besucherströme auch durch die besondere stadträumliche Lage des Quartiers. Mit der Venloer Straße im Norden, dem Hohenzol- lernring im Osten und der Aachener Straße im Süden ist es umgeben von zentralen Versorgungs- bereichen, an denen sich neben Einzelhandelsbetrieben auch eine Vielzahl von Einrichtungen des Nachtlebens wie Gastronomie, diverse Vergnügungsstätten (beispielsweise Diskotheken und Mu- sikbars) sowie auch Kioskbetriebe konzentrieren. Insbesondere im Umfeld des Brüsseler Platzes spitzt sich der Konflikt zwischen Anwohnern und nächtlichen Besuchern in den letzten Jahren zu. Auch wenn die Ausstattung des Platzes nicht mehr den heutigen Ansprüchen an eine Platzgestaltung gerecht wird, so erfreut sich der Platz ei- ner hohen Beliebtheit bei einem steigenden Anteil jungen Publikums. Dies liegt unter anderem an der attraktiven, zentralen Lage des Platzes sowie fehlenden vergleichbaren Alternativen im Um- feld. An warmen Tagen, Wochenenden, vor Feiertagen und insbesondere im Zuge von Veranstaltungen wie "le Tour Belgique" oder der "Gamescom" wurden teils weit über 1 000 Besucher gezählt, die sich bis in die Nacht auf dem Platz aufhielten. 2009 wurde ein moderierter Dialog mit den verschiedenen Konfliktparteien und Interessengruppen am Brüsseler Platz sowie Vertretern der Ordnungsbehörden und sonstigen Akteuren ins Leben ge- rufen. Dabei wurden gemeinsam Maßnahmen und Handlungsansätze entwickelt. Zum Teil erwie- sen sich diese als wirksam, jedoch zur Beruhigung der Gesamtsituation, und speziell zur Lösung der Lärmproblematik, konnten sie nicht wesentlich beitragen. Infolge einer Klage eines Anwohners fand im Jahr 2013 ein güterichterliches Moderationsverfahren statt. Unter dem Namen "Modus Vivendi" wurde dabei ein Handlungskonzept beziehungsweise eine Vorgehensweise entwickelt, die seither vom Ordnungsamt der Stadt Köln und der Abfallwirt- schaftsbetriebe Köln GmbH (AWB) praktiziert, dokumentiert und sukzessive angepasst wird, aber wiederum auch nur in Teilen zu einer Entschärfung des Konfliktes vor Ort beitragen konnte. Der "Modus Vivendi" fußt zum einen auf den Ergebnissen des ab 2009 moderierten Dialogs zwischen den verschiedenen Interessengruppen und Konfliktparteien, zum anderen auf den Erfahrungen, die durch die verschiedenen Akteure, Ordnungsbehörden, Abfallbetriebe und andere Fachämter gemacht und dokumentiert wurden. Das Konzept verfolgt in erster Linie den Ansatz, den Konflikten (Lärm und Schmutz) durch ein ab- gestimmtes ordnungsrechtliches Eingreifen sowie durch eine gezielte Ansprache der Konfliktpar- teien, insbesondere der Gäste auf dem Platz, entgegenzuwirken. Ab dem Jahr 2016 sind die durchschnittlichen Besucherzahlen erstmals seit 2012 wieder angestiegen. Ein neuer Höchststand wurde in der Folge 2018 erreicht (siehe nachfolgende Darstellungen). Eine Auswertung der Zahlen für das Jahr 2019 liegt derzeit nicht zuletzt wegen der Covid-19 Pandemie noch nicht vor. - 4 - / 5 Durchschnittliche Anzahl der Personen auf dem Brüsseler Platz nach Uhrzeit (Tabellendar- stellung) Uhrzeit Durchschnitt 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 22:00 Uhr 172 173 163 119 140 215 452 23:00 Uhr 189 191 184 113 147 263 550 24:00 Uhr 123 116 105 75 92 150 321 00:30 Uhr 33 55 52 51 63 8 252 Die im "Modus vivendi" festgelegten Maßnahmen entfalten zuletzt nur noch bedingt Wirkung. Die hohen Besucherzahlen machen es aber nach wie vor erforderlich, die Maßnahmen fortzusetzen. Neben den Kontrollen durch den Ordnungsdienst, sind die Appelle der Vermittler nach den Erfah- rungen des Jahres 2016 ein wichtiger Bestandteil der Maßnahmen. Durch das Erstellen eines Ein- satz- und Vorgehenskonzepts sollen die Vermittlereinsätze weiter optimiert werden. Aufbauend auf ersten Erfolgen und in Ergänzung dieser eher ordnungsrechtlichen Maßnahmen beauftragte der Ausschuss für Allgemeine Verwaltung, Rechtsfragen, Vergabe und Internationales in seiner Sitzung am 16.03.2015 die Verwaltung mit der Durchführung eines Workshops. Hierbei sollten im Dialog mit den betroffenen Interessengruppen und interessierten Bürgerinnen und Bürgern stadtgestalterische Maßnahmen entwickelt werden, die dazu geeignet sind, den Kon- flikt zwischen den verschiedenen Nutzergruppen und Anwohnern des Brüsseler Platzes zu befrie- den. Des Weiteren gehörte dazu auch die Prüfung von stadtgestalterischen Maßnahmen zwecks Lärmreduzierung. Die Durchführung einer "Ideenwerkstatt" erfolgte im Frühjahr 2016. Die Beiträge und Ergebnisse haben gezeigt, dass eine Neugestaltung des Brüsseler Platz von einem erheblichen Teil der anwe- senden Bürgerinnen und Bürger auch vom Grundsatz her nicht erwünscht ist, sodass auch keine der entwickelten Konzeptvarianten und Maßnahmen weiterverfolgt und konkretisiert wurde. Der Stadtentwicklungsausschuss hat am 10.11.2016 zu den Ergebnissen beschlossen, dass lediglich die Einrichtung von Unterflur-Glascontainern umgesetzt wird. Erhebungen seit dem Jahr 2008 zeigen, dass die Zahl gewerblicher Betriebe im Belgischen Viertel erheblich zugenommen hat und sich in diesem Rahmen auch die Zahl der Gastronomiebetriebe 0 100 200 300 400 500 600 22:00 Uhr 23:00 Uhr 24:00 Uhr 00:30 Uhr Durchschnittliche Anzahl der Personen auf dem Brüsseler Platz nach Uhrzeit (Diagrammdarstellung) 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 - 5 - / 6 erhöht hat (2008/2014 = 34/53 Betriebe). Die deutliche Zunahme der Gastronomiebetriebe gilt al- lerdings für einen etwas weiteren Untersuchungsraum, der über das aktuelle Planungsgebiet hin- ausgeht. Im Zusammenhang mit der Konfliktlage im Belgischen Viertel wird auch die Funktion der Kioskbe- triebe kritisch diskutiert, obwohl deren Anzahl in den letzten Jahren im Plangebiet rückläufig ist (2008/2014 = 5/4 Betriebe). Neben der Versorgung der Anwohner mit Artikeln für den kurzfristigen Bedarf sorgen sie zudem für ein ortsnahes Angebot an preisgünstigen alkoholischen Getränken bis spät in die Nacht. Gerade im Umfeld des Brüsseler Platzes profitieren insbesondere die Betrei- ber von Kioskbetrieben von der oben genannten Entwicklung im Belgischen Viertel und tragen auf diese Weise ihrerseits zu einer intensiven, mit Alkohol in Verbindung stehenden Nutzung des öf- fentlichen Raumes bis spät in die Nacht bei. Die Stadt Köln konnte in den vergangenen Jahren den Betreiber eines Supermarktes sowie die Betreiberinnen und Betreiber der Kioske im unmittelbaren Bereich des Brüsseler Platzes – das heißt im Umkreis von bis zu 200 Meter um die Kirche Sankt Michael – in gemeinsamen Gesprä- chen überzeugen, den Alkoholverkauf auf Basis einer freiwilligen Selbstverpflichtung auf 23:30 Uhr zu beschränken. Alle betroffenen Betriebe haben diese Vereinbarung in der Regel auch eingehal- ten, wie regelmäßige Kontrollen der Stadt Köln ergaben. Generell lässt sich daher feststellen, dass die Attraktivität des Belgischen Viertels als nächtliches Ausgehviertel nicht abnimmt sondern im Gegenteil weiterhin ein hoher Zuspruch bei Besuchern besteht. Eine solche Entwicklung führt unweigerlich zu stärkeren Nutzungskonflikten mit den Bewohnern und einer Manifestierung bestehender Konfliktlagen. Es besteht zudem das Risiko einer Zurück- drängung der Wohnfunktion zugunsten einer Umwandlung zu Gewerbe- oder Einzelhandelsflä- chen beziehungsweise Schank- und Speisewirtschaften. Vor diesem Hintergrund kam es in den vergangenen Jahren zu weiteren verwaltungsgerichtlichen Verfahren betroffener Anwohner gegen die Stadt Köln. Auf Vorschlag des Oberverwaltungsge- richts für das Land Nordrhein-Westfalen wurde im November 2019 in einem Verfahren betreffend den Brüsseler Platz ein gerichtlicher Vergleich geschlossen. Danach soll für 2020 im genannten Bereich die Einhaltung der Regeln für die Außen- und Innengastronomie, insbesondere die recht- zeitige Beendigung der Außengastronomie und das geschlossen halten von Fenstern und Türen der Gaststätten engmaschig kontrolliert werden. Diese Maßnahmen konnten allerdings aufgrund der Coronaschutzverordnung NRW und der damit verbundenen Schließung der Gaststätten noch nicht im Frühjahr 2020 umgesetzt werden. Durch Auflagen in den Erlaubnissen konnte das Ende der Außengastronomie bereits auf 23.30 Uhr vorverlegt werden. Außerdem wird die Stadt Köln an einem Wohngebäude an der Ostseite des Brüsseler Platzes Lärmmessungen beauftragen. Verfahren Im Anschluss an den Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplanes für das Belgisches Viertel wurde auf der Grundlage des ausgearbeiteten städtebaulichen Planungskonzeptes die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Absatz 1 Satz 1 BauGB in der Zeit vom 21.02. bis 22.03.2017 durchgeführt. Stellungnahmen, die das Planungs- konzept in Frage stellen, sind nicht eingegangen. Lediglich die Industrie- und Handelskammer zu Köln sieht die geplante gewerbliche Nutzungsreglementierung kritisch und gibt zu bedenken, dass die aufgezeigten Störungen und Konflikte im Plangebiet nicht durch die Aufstellung eines Bebau- ungsplanes gelöst würden, sondern ordnungspolitischer und polizeilicher Sanktionen bedürfen. Da die vorgenannte Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange vor dem Stichtag des Inkrafttretens der Bauplanungsrechtsnovelle 2017 (16. Mai 2017) erfolgte, wird von der Überleitungsvorschrift des § 245c Absatz 1 Satz 1 BauGB Gebrauch gemacht, das heißt das - 6 - / 7 Bebauungsplanverfahren wird nach den vor dem 13. Mai 2017 geltenden Rechtsvorschriften durchgeführt und abgeschlossen werden. Die Beschlussfassung über das städte bauliche Planungskonzept und zur Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgte in der Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) am 07.12.2017 und im Stadtentwicklungsausschuss am 14.12.2017. In der Folge wurde die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) zum städtebaulichen Planungskonzept am 20.02.2018 in der Tagespresse sowie am 21.02.2018 im Amtsblatt der Stadt Köln bekannt gemacht und durch eine Abendveranstaltung am 27.02.2018 im Pädagogischen Zentrum (PZ) der Königin-Luise-Schule durchgeführt. Schriftliche Stellungnahmen konnten bis zum 14.03.2018 einschließlich vorgelegt werden. Im Rahmen dieser Beteiligung sind 22 Stellungnahmen fristgerecht und 1 Stellungnahme fristverspätet eingegangen. Die eingangs genannten städtebaulichen Ziele wurden nach Abschluss der frühzeitigen Öffentlich- keitsbeteiligung ausgehend von den eingegangenen Stellungnahmen überprüft und durch eine weitere Feinsteuerung der Art der baulichen Nutzung in horizontaler und vertikaler Weise auf der Grundlage der Baunutzungsverordnung (BauNVO) planungsrechtlich konkretisiert. Hierzu wurden insbesondere die Nutzungsarten Wohnen, Gastronomie und Einzelhandel in die Kategorien allge- mein zulässig, nur ausnahmsweise zulässig und unzulässig gegliedert und je nach Nutzungs- schwerpunkt beziehungsweise dem städtebaulichen Entwicklungsziel miteinander kombiniert. Im Vergleich zum städtebaulichen Planungskonzept der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung sol- len ergänzend Regelungen zum Erhalt der Vorgärten im Bereich der Lütticher Straße und Genter Straße (Südseite) in das Planungskonzept aufgenommen werden. Auf der Grundlage des so geänderten städtebaulichen Planungskonzepts hat der Stadtentwick- lungsausschuss in seiner Sitzung am 20.09.2018 die Vorgaben beschlossen, einen entsprechen- den Bebauungsplan-Entwurf auszuarbeiten und dabei die Ergebnisse der frühzeitigen Öffentlich- keitsbeteiligung gemäß der Stellungnahme der Verwaltung zu berücksichtigen. Im Fortgang des Verfahrens wurde zum ausgearbeiteten Bebauungsplan-Entwurf im Rahmen der Umweltprüfung ein Lärmgutachten eingeholt. Dabei musste das ursprünglich zum städtebaulichen Planungskonzept ausgearbeitete Gutachten vor dem Hintergrund der seit 2018 geänderte DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau) nochmals grundlegend überarbeitet und entsprechend den in der genannten DIN bestimmten Anforderungen auf "maßgebliche Außenlärmpegel" umgestellt werden. Damit verbunden war auch eine zeitlich aufwendige Aktualisierung der Bestandsdaten von knapp 200 Gewerbetrieben im Plangebiet einschließlich der Recherche in diesbezüglichen Bauakten. Im Ergebnis zeigte die schalltechnische Untersuchung vom 27.03.2020 unter anderem, dass aus- schließlich die Bereiche zwischen der Moltke- und Bismarckstraße sowie der Bahntrasse der DB einen maßgeblichen Außenlärmpegel größer 80 dB(A) aufweisen. Bei Immissionspegeln dieser Größenordnung – im Gegensatz zu Immissionspegeln kleiner 80 dB(A) – kann nicht mehr ohne weiteres von einer technischen Realisierbarkeit von Schallschutzmaßnahmen an der Gebäude- hülle zur Gewährleistung verträglicher Inneschallpegel ausgegangen werden. Nach der DIN 4109 sind bei Außenlärmpegel größer 80 dB(A) die Anforderungen aufgrund der örtlichen Gegebenhei- ten festzulegen. Hierfür ist eine Einzelfallprüfung der betroffenen Bausubstanz, die mit erheblichem Mehraufwand verbunden sein wird, erforderlich. Vor diesem Hintergrund, insbesondere dem erheblich unterschiedlichen Zeitaufwand in der Bear- beitung der östlichen und westlichen Plangebietsbereiche, ist es vom planungsrechtlichen Verfah- rensablauf erforderlich, das Plangebiet entlang des Straßenverlaufs Moltke- und Bismarckstraße zu teilen und getrennt fortzuführen sowie das Bebauungsplanverfahren für das Gebiet westlich der Moltke- und Bismarckstraße bis zur Bahnanlage zunächst ruhen zu lassen. - 7 - / 8 Die Teilung des Plangeltungsbereichs ist auch eine städtebaulich sinnvolle Lösung, denn die bo- denrechtlichen Spannungen, die zum Planungserfordernis und den Festsetzungen zum Schutz, zum Erhalt und zur Fortentwicklung der Wohnnutzung und zur Zulässigkeit von bestimmten Ein- zelhandelsnutzungen sowie von Schank- und Speisewirtschaften führten, betreffen primär den Planbereich östlich der Moltke- und Bismarckstraße. Das Plangebiet dieses Bebauungsplan-Entwurfes umfasst nunmehr das Gebiet zwischen Molt- kestraße, Bismarckstraße, Brüsseler Straße, nordöstliche Grenze der Grundstücke Brüsseler Straße 104, Bismarckstraße 38 und 27, östliche Grenze des Grundstücks Antwerpener Straße 16, nördliche Grenze der Grundstücke Antwerpener Straße 14 bis 4, nördliche und östliche Grenze des Grundstücks Antwerpener Straße 2, Antwerpener Straße, Brüsseler Straße, Genter Straße, Brabanter Straße, südliche und westliche Grenze des Grundstücks Brabanter Straße 3, westliche Grenze der Grundstücke Brabanter Straße 5 bis 7, südliche Grenze der Grundstücke Lütticher Straße 13 bis 45 und Brüsseler Straße 54, östliche Grenze der Grundstücke Brüsseler Straße 52 bis 48, östliche und südliche Grenze des Grundstücks Brüsseler Straße 46, südliche und westli- che Grenze des Grundstücks Brüsseler Straße 47a, westliche Grenze des Grundstücks Brüsseler Straße 49, südliche Grenze der Grundstücke Lütticher Straße 51 bis 67 sowie östliche und südli- che Grenze des Grundstücks Moltkestraße 56 in Köln-Neustadt/Nord. Der Bebauungsplan-Entwurf mit dem verkleinerten Plangebiet wurde in der Folge nach Be- kanntmachung im Amtsblatt der Stadt Köln am 24.06.2020 gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in der Zeit vom 22.07. bis einschließlich 04.09.2020 öffentlich ausgelegt. Im Rahmen dieser Beteiligung sind 18 Stellungnahmen fristgerecht eingegangen. Parallel zu der vorgenann- ten Offenlage des Planentwurfes wurde die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB durchgeführt. Aus den vorgenannten Be- teiligungen ergaben sich erforderliche Änderungen im Textteil des Bebauungsplan-Entwur- fes, die die Grundzüge der Planung jedoch nicht berühren. Erschließung Die äußere und innere Verkehrserschließung sowie die technische Infrastruktur zur Ver- und Ent- sorgung sind vorhanden. 3. Planungsvorgaben 3.1 Regionalplan Der Regionalplan stellt den Bereich des Plangebietes als "Allgemeinen Siedlungsbereich" dar. In den allgemeinen Siedlungsbereichen sollen unter anderem Wohnungen, wohnungsnahe Freiflä- chen, Dienstleistungen und gewerbliche Arbeitsstätten in einem räumlichen Zusammenhang entwi- ckelt werden. 3.2 Flächennutzungsplan (FNP) Die zuvor geschilderte, für das Belgische Viertel gebietstypische, historisch bedingte Nutzungsmi- schung spiegelt sich auch in der weitgehenden Darstellung als Besonderes Wohngebiet (WB) im Sinne des § 4a BauNVO wider. Der Bereich um den Brüsseler Platz zwischen Antwerpener Straße und Lütticher Straße wird im FNP als Wohnbaufläche (W) dargestellt. Eine Änderung des Flächennutzungsplanes ist daher nicht erforderlich. 3.3 Landschaftsplan Der Landschaftsplan trifft für das Plangebiet keine Aussagen. - 8 - / 9 3.4 Durchführungspläne, Fluchtlinienpläne, Bebauungspläne Im Bereich zwischen Lütticher Straße, Moltkestraße, Aachener Straße und Brüsseler Straße liegt der rechtskräftige Durchführungsplan 65452/03. Dieser setzt Fluchtlinien, Vorgärten und einen öf- fentlichen Parkplatz fest. Die mit diesem Plan beabsichtigte städtebauliche Entwicklung ist abge- schlossen. Die Überplanung des Durchführungsplanes wird keine negativen Auswirkungen auf das Plangebiet und die Nachbargebiete haben. Nach Überplanung erfolgt die städtebauliche Beurtei- lung des Maßes der baulichen Nutzung in Anwendung des § 34 BauGB. Des Weiteren liegt das Plangebiet innerhalb des Geltungsbereiches des rechtsverbindlichen Fluchtlinienplans Nr. 136, der Straßenbegrenzungs- beziehungsweise Baufluchtlinien sowie in Tei- len auch Vorgartenflächen festsetzt und einen größeren Geltungsbereich umschreibt. Auch hier sind von einer Teilüberplanung keine negativen Auswirkungen zu erwarten, da die städtebauliche Entwicklung innerhalb des Geltungsbereichs des Fluchtlinienplans gemäß der darin festgesetzten Zielsetzungen als abgeschlossen bewertet werden muss. Eine Aufhebung des Gesamtplans ist nicht vorgesehen, da die Festsetzungen in den verbleibenden Bereichen keine negativen Auswir- kungen auf die städtebauliche Entwicklung haben. Gleiches gilt für den Fluchtlinienplan 104, der den Plangeltungsbereich lediglich im Bereich der Brabanter Straße zwischen Maastrichter und Genter Straße tangiert. Im Bereich zwischen Genter Straße, Brüsseler Straße, Antwerpener Straße und Brabanter Straße wurde am 16.11.2011 der Bebauungsplan 65454/05 –Arbeitstitel: "Genter Straße"- rechtskräftig mit dem Ziel, die bauliche Entwicklung des Blockinnenbereiches planungsrechtlich zu steuern. Der Bebauungsplan ist im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt worden. Grundlage für dieses Verfahren war der Planungsauftrag des Stadtentwicklungsausschusses aus seiner Sitzung am 09.08.2007: "Zur Verhinderung einer zu starken baulichen Nachverdichtung der Innenblockbereiche im Belgischen Viertel sollen einfache Bebauungspläne unter Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB aufgestellt werden". Neben dem werden auch Fest- setzungen der Art der baulichen Nutzung getroffen mit dem Ziel, im festgesetzten WB-Gebiet be- stimmte Vergnügungsstätten auszuschließen sowie die Entwicklung von Einzelhandels- und Gast- ronomiebetrieben zu steuern. Im Einzelnen wurde festgesetzt: 1. Sex- und Erotik-Shops sind unzulässig. 2. Vergnügungsstätten sowie Gewerbebetriebe des sexuellen Amüsier- und Unterhaltungsbe- reiches sind unzulässig. 3. An der Brüsseler, Genter und Brabanter Straße sind Schank- und Speisewirtschaften sowie Läden und andere Verkaufsstellen, die überwiegend Getränke aller Art und/oder Speisen zum Verzehr anbieten, unzulässig. An der Antwerpener Straße sind die genannten Nutzun- gen zulässig. 4. Die ausnahmsweise zulässigen Nutzungen nach § 4a Absatz 3 BauNVO sind nicht Be- standteil des Bebauungsplanes und somit unzulässig. 3.5 Einzelhandels- und Zentrenkonzept Das Plangebiet ist umgeben von Versorgungsbereichen, die durch das per Ratsbeschluss vom 17.12.2013 beschlossene Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Stadt Köln festgelegt wurden. Im Osten grenzt das Gebiet an die City, im Norden und Süden an die Nahversorgungszentren (NVZ) Venloer Straße beziehungsweise Aachener Straße. Das NVZ Aachener Straße umfasst auch einen Teil der Brüsseler Straße bis zur Lütticher Straße, sodass sich hier der ausgewiesene Versorgungsbereich und das Plangebiet geringfügig überlagern. Trotz der gewollten Konzentration von Einzelhandel, Dienstleistung und Gewerbe in Versorgungsbereichen soll aufgrund der Gebiet- sprägung auch hier überprüft werden, inwiefern eine Steuerung der vertikalen Nutzungsverteilung (Wohnen/Gewerbe) erforderlich beziehungsweise möglich ist. - 9 - / 10 3.6 Entwicklungskonzept Innenstadt (EKI) Das durch den Rat am 19.12.1989 beschlossene EKI stellt das Belgische Viertel in seinem Nut- zungskonzept als Bereich für überwiegend Wohnnutzung dar. Die Achse Brüsseler Platz/ Maastrichter Straße sowie die Moltkestraße werden im Gestaltungskonzept als Stadtraum von be- zirklicher Bedeutung sowie zusammen mit der Lütticher Straße im Freiraumkonzept als übergeord- nete fußgängerfreundliche Verbindungen mit besonderen Ansprüchen an die Gestaltung gekenn- zeichnet. 4. Planungskonzept und Begründung der Planinhalte Zur Sicherung der zuvor genannten Ziele soll im Rahmen dieses Bebauungsplanverfahrens eine Feinsteuerung der Art der baulichen Nutzung im Gebiet erfolgen. Zu diesem Zweck ist eine hori- zontale und vertikale Gliederung der Nutzungsstruktur planungsrechtlich möglich und erforderlich. Das Planungskonzept verfolgt die Absicht, das Plangebiet in Bereiche zu gliedern, in denen unter- schiedliche Schwerpunkte bezüglich der Konzentration, dem Schutz und der Fortentwicklung der Wohnnutzung gesetzt werden. Analog dazu wird die Zulässigkeit wohnfremder beziehungsweise gewerblicher Nutzungen, insbe- sondere Schank- und Speisewirtschaften sowie bestimmte Einzelhandelsbetriebe (Kioske), gere- gelt. Die Zulässigkeit bestimmt sich zum einen durch die Verträglichkeit der Betriebe mit der Ziel- setzung, die Wohnnutzung zu erhalten, zu schützen und weiterzuentwickeln, zum anderen trägt sie der vorhandenen städtebaulichen Struktur Rechnung. Demnach stellen das östliche Umfeld des Brüsseler Platzes sowie Brüsseler Straße und Maas- trichter Straße die Kernbereiche des Belgischen Viertels dar, in denen sich neben Dienstleistungs- und sonstigen Betrieben vor allem die das Gebiet versorgenden Einzelhandelsbetriebe sowie die Mehrzahl der ansässigen Schank- und Speisewirtschaften konzentrieren. In diesem Bereich tritt jedoch auch der Konflikt zwischen nächtlichen Besuchern des Viertels und den Anwohnern am deutlichsten zutage. Neben dem im Nachtleben etablierten Hohenzollernring hat sich inzwischen auch der Brüsseler Platz zu einem nachts intensiv genutzten Stadtraum entwickelt. Insbesondere für die Maastrichter Straße besteht daher die Gefahr, dass sich ein Nutzungszusam- menschluss zwischen diesen beiden Räumen entwickelt, der eine Verdrängung der etablierten ge- werblichen Nutzungen (Einzelhandel und Dienstleistungen) zugunsten weiterer gastronomischer Einrichtungen und Vergnügungsstätten zur Folge hat. Eine solche Entwicklung ist mit dem Ziel, die vorhandene Wohnnutzung und Gewerbestruktur zu schützen und weiterzuentwickeln nicht verein- bar. Zudem soll durch den planungsrechtlichen Ausschluss von Kiosken, Trinkhallen und Imbissen in bestimmten Bereichen eine Pufferzone um den Brüsseler Platz geschaffen werden, da derartige Betriebe durch eine ortsnahe und preisgünstige Versorgung insbesondere nächtlicher Besucher mit alkoholischen Getränken zum Verzehr im öffentlichen Raum über ein erhebliches Störpotenzial für die umliegenden Wohnlagen verfügen. Die gilt auch, obwohl sich die abendlichen Öffnungszei- ten der im Gebiet vorhandenen Kioske und der sonstigen Lebensmittelläden zum Teil nicht erheb- lich unterscheiden. In den Randbereichen des Plangebietes, die an die zentralen Versorgungsbereiche "Venloer Straße" und "Aachener Straße" angrenzen, ist ein größerer Entwicklungsspielraum für gewerbliche Nutzungen und insbesondere Einzelhandel und Gastronomie vorgesehen - 10 - / 11 Die Bereiche mit besonders hohem Wohnanteil sollen geschützt und weiterentwickelt sowie ein Vordringen von wohnfremden Nutzungen mit Störpotenzial verhindert werden. Hierzu gehören un- ter anderem die Lütticher Straße, Neue Maastrichter Straße, Teile der Antwerpener Straße, Genter Straße sowie die nördliche und südliche Bebauung des Brüsseler Platzes. Vergnügungsstätten sollen aufgrund ihres erheblichen Störpotenzials für die benachbarten Wohn- lagen, zum Schutz der gebietsprägenden Nutzungsstruktur sowie zur Verhinderung von Trading- Down-Effekten im gesamten Plangebiet generell ausgeschlossen werden. Art der baulichen Nutzung a) Allgemeines Wohngebiet Die Bereiche entlang der Neue Maastrichter Straße, der Lütticher Straße, dem westlichen Ab- schnitt der Antwerpener Straße und östlich der Moltkestraße sowie an der Nord- und Südseite des Brüsseler Platzes sind nahezu vollständig bebaut und sollen als Allgemeines Wohngebiet festge- setzt werden. Dies trägt dem hohen Anteil tatsächlich ausgeübter Wohnnutzung Rechnung und verfolgt das Ziel, die Wohnnutzung zu schützen und zu sichern. Daneben befinden sich im Gebiet einige Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie handwerk- liche Betriebe, Büros und Dienstleister. Unter den gewerblichen Nutzungen dominieren Dienstleistungen, während sich die vorhandenen gastronomischen Betriebe vor allem im Umfeld des Brüsseler Platzes konzentrieren. Insgesamt betrachtet sind die im Rahmen der Bestandsaufnahme ermittelten wohnfremden Nut- zungen mit der Festsetzung eines Wohngebietes im Sinne eines Allgemeinen Wohngebietes ver- einbar. Tankstellen, Gartenbaubetriebe und Anlagen für Verwaltungen, die nach § 4 Absatz 3 BauNVO ausnahmsweise in allgemeinen Wohngebieten zugelassen werden können, werden ausgeschlos- sen, da sie der vorhandenen Eigenart und baulichen Struktur des innerstädtischen Gebietes nicht entsprechen. Ebenso werden ausgeschlossen Betriebe des Beherbergungsgewerbes, da eine Umwandlung von Wohnraum zu diesem Zwecke nicht mit den städtebaulichen Zielen dieses Bebauungsplanes ver- einbar ist, die Wohnfunktion in diesen vorwiegend für Wohnnutzung vorgesehenen Bereichen zu schützen, zu stärken und weiterzuentwickeln. Ausnahmsweise zulässig sind nicht störende Gewerbebetriebe, wenn sie nachweislich nicht zu ei- ner Erhöhung der Immissionsbelastung im Umfeld beitragen und andere öffentliche Belange nicht entgegensprechen. Eine mit den Zielen des Bebauungsplans vereinbare Durchmischung mit Ge- werbe- und Handwerksbetrieben entspricht der in den innenstadtnahen gründerzeitlichen Bauge- bieten historisch gewachsenen Nutzungsstruktur. Aufgrund ihres Störpotenzials sind jedoch Gewerbeformen des erotischen und sexuellen Amüsier- betriebes im Allgemeinen Wohngebiet nicht zulässig. Unter Berücksichtigung der Verteilung wohnfremder Nutzungen sowie der unterschiedlichen stadt- räumlichen Funktionen wird das allgemeine Wohngebiet in zwei Gebietskategorien WA1 und WA2 gegliedert. Im Bereich der Lütticher Straße und der Neue Maastrichter Straße wird die Gebietskategorie WA1 festgesetzt. Ein Vordringen von Läden und gastronomischen Betrieben in diese von einem besonders hohen Wohnanteil geprägten Bereiche soll verhindert werden. - 11 - / 12 Zur Sicherung der Wohnfunktion sind Läden sowie Schank- und Speisewirtschaften daher nicht zulässig. Die Versorgung des Gebietes durch derartige Betriebe ist durch den naheliegenden zent- ralen Versorgungsbereich "Aachener Straße" sowie die Betriebe in angrenzenden Straßen (Brüs- seler Straße, Maastrichter Straße, Brabanter Straße) ausreichend gegeben. Der bestehende Gastronomiebetrieb ("Lütticher"), Lütticher Straße 12, ist aufgrund seiner Größe und seines Betriebskonzeptes mit den Zielsetzungen der Gebietskategorie WA1 vereinbar und soll durch einen erweiterten Bestandsschutz im Sinne von § 1 Absatz 10 BauNVO gesichert werden. In den Bebauungsplan-Entwurf wird deshalb die Festsetzung aufgenommen, dass Erneuerungen und Änderungen sowie damit in Verbindung stehende geringfügige Erweiterungen der im Erdge- schoss vorhandenen Anlagen der Schank- und Speisewirtschaft im Gebäude Lütticher Straße 12 ausnahmsweise zulässig sind, soweit die Immissionsrichtwerte der TA Lärm an der nächstgelege- nen Wohnbebauung (Lütticher Straße 10) eingehalten werden. Die vorgenannten geringfügigen Erweiterungen sind begrenzt auf insgesamt 10 Prozent der nachgewiesenen Netto-Raumfläche der Anlage. Die Bereiche nördlich und südlich des Brüsseler Platzes sowie im westlichen Abschnitt der Antwer- pener Straße werden als WA2 festgesetzt. Eine Abgrenzung zum WA1 erfolgt aufgrund der in diesem Bereich vorhandenen wohnfremden Nutzungen, insbesondere Schank- und Speisewirtschaften sowie Einzelhandelsbetriebe. Für eine städtebaulich vertretbare und historisch bedingte Mischung mit einem untergeordneten Anteil wohnfremder beziehungsweise wohnnutzungsverträglicher Gewerbeformen sollen die pla- nungsrechtlichen Rahmenbedingungen geschaffen werden. Der Brüsseler Platz stellt in einem sonst von Freiflächen- und Grünstrukturdefizit geprägten Stadt- raum das Zentrum des Belgischen Viertels dar. Angesichts der Zentralität und Inanspruchnahme dieses Quartiersplatzes sowohl durch Anwohner als auch Gäste des Belgischen Viertels ist ein ge- wisser Anteil gastronomischer Nutzungen und kleinteiliger Einzelhandelsbetriebe in der Erdge- schosszone im Umfeld des Platzes aus städtebaulicher Sicht gewünscht und vertretbar sowie auch mit den oben aufgeführten Zielen des Allgemeinen Wohngebietes vereinbar. Es gilt jedoch zu berücksichtigen, dass insbesondere die Wohnlagen im Umfeld des Brüsseler Platzes durch Lärm belastet sind, vornehmlich durch nächtliche Besucher des Platzes. Der westliche Abschnitt der Antwerpener Straße zwischen Bismarckstraße und Brüsseler Straße ist ebenfalls von einer sehr hohen Wohnquote geprägt. Im Erdgeschoss haben sich einige Dienst- leistungs- und kleinere Einzelhandelsbetriebe der Modebranche etabliert. Daneben befindet sich im Erdgeschoss der Hausnummer 53 ein gastronomischer Betrieb ("Frieda Bar"), der über einer bauordnungsrechtliche Genehmigung als Schankwirtschaft (Kneipe) verfügt. Die Gebietskategorie WA1 grenzt teilweise an Nutzungsbereiche des WA2, in denen Schank- und Speisewirtschaften planungsrechtlich ausnahmsweise zulässig sind. In diesen durch Kennzeich- nung bestimmten Baugebietsflächen können Nebenanlagen und Einrichtungen von den zuvor ge- nannten planungsrechtlich ausnahmsweise zulässigen Schank- und Speisewirtschaften im Erdge- schoss als Ausnahme zugelassen werden, wenn sie nachweislich nicht zu einer merkbaren Erhö- hung der Immissionen (Lärm/Gerüche) in der näheren Umgebung des jeweiligen Baugebietes füh- ren. Bei diesen durch Kennzeichnung bestimmten Baugebietsflächen handelt es sich um Teilflä- chen von Grundstücken, die straßenseitig mit den Nutzungsbereich WA2 überplant sind und somit in einem direkten Nutzungszusammenhang stehen. Läden sowie Schank- und Speisewirtschaften sind im WA2 ausnahmsweise zulässig, wenn sie un- terhalb des 2. Obergeschosses (Läden) beziehungsweise unterhalb des 1. Obergeschosses - 12 - / 13 (Schank- und Speisewirtschaften) liegen, der Versorgung des Gebietes dienen und nachweislich nicht zu einer Erhöhung der Immissionen (Lärm und Gerüche) führen. Die vorgenannte Kneipe im Gebäude Antwerpener Straße 53 erfüllt als Bar mit stadtweitem Publikum diese Einschränkung nicht und kann somit planungsrechtlich nicht gesichert werden. Dieser Betrieb wird deshalb auf den bauordnungsrechtlichen Bestandsschutz zurückgedrängt. Dies bedeutet grundsätzlich, dass die betroffene bauliche Anlage und Nutzung im Umfang der erteilten Genehmigung unterhalten, instandgesetzt und modernisiert aber nicht erweitert werden darf. Dabei endet der Bestandsschutz für eine genehmigte Nutzung nicht notwendig schon mit deren faktischer Beendigung wegen Eigentümer- oder Pächterwechsel, denn Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes räumt den Berechtigten vielmehr zum Schutz des Vertrauens in den Fortbe- stand einer bisherigen Rechtsposition je nach konkreten Einzelumständen eine gewisse Zeit- spanne ein, innerhalb derer der Bestandschutz nachwirkt und noch Gelegenheit besteht, an den früheren Zustand anzuknüpfen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Berechtigte von dem Bestandsschutz noch Gebrauch machen will und ob dies objektiv im Sinne der Verkehrsauf- fassung erkennbar ist. Ein Erlöschen des baurechtlichen Bestandsschutzes kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die genehmigte Nutzung endgültig aufgegeben beziehungsweise durch eine andere ersetzt würde. Solange die Baunutzungsgenehmigung unverändert Bestand hat und der Betrieb auch nur in dem davon abgedeckten Rahmen geführt werden soll, entfaltet die einmal rechtmäßig erteilte baurechtliche Genehmigung Bindungswirkung auch auf eine zukünftig zu ertei- lende gaststättenrechtliche Erlaubnis insoweit, als eine Erlaubnisversagung nicht auf Gründe ge- stützt werden kann, die ihren Bezug in den Festsetzungen des Bebauungsplanes haben. Zum Schutz der Wohnfunktion sind im WA2 jedoch bestimmte Läden (Kioske sowie Sex- und Ero- tikshops) sowie bestimmte Schank- und Speisewirtschaften (Trinkhallen, Imbisse) nicht zulässig. Kioske, Trinkhallen und Imbisse tragen durch eine preisgünstige Versorgung mit alkoholischen Ge- tränken zu einer erheblichen nächtlichen Störung ihres Umfeldes bei. Insbesondere im Umfeld des Brüsseler Platzes verstärkt eine solche ortsnahe Versorgung in Verbindung mit hohen nächtlichen Platzbesucherzahlen das Konfliktpotenzial (Lärm) mit den Anwohnern nach 22.00 Uhr. Ebenso stellen Sex- und Erotikshops nachweislich ein Störpotenzial für ihr Umfeld dar und wirken sich nachteilig auf die Nutzungsstruktur aus. b) Besonderes Wohngebiet Die Bereiche entlang der Bismarckstraße, Brüsseler Straße, Brabanter Straße Antwerpener Straße (östlich Brüsseler Straße) und Maastrichter Straße werden als besonderes Wohngebiet (WB) im Sinne des § 4a Baunutzungsverordnung (BauNVO) festgesetzt. Der als WB-Gebiet bestimmte Planbereich ist bebaut und weist unter Berücksichtigung der über- wiegenden und tatsächlich ausgeübten Wohnnutzung sowie der vorhandenen wohnfremden Nut- zungen wie Läden, Schank- und Speisewirtschaften, Dienstleistungs- und Handwerksbetrieben so- wie diversen sonstigen Nutzungen eine besondere Eigenart auf. Diese besondere Eigenart des Planbereiches besteht einmal in der vorhandenen Mischung von Wohnen und wohnfremden Nutzungen, worin der Unterschied zum allgemeinen Wohngebiet zu sehen ist. Eine Qualifizierung als Misch- oder Kerngebiet scheidet ebenfalls aus; Mischgebiete zeichnen sich durch ein gleichberechtigtes Nebeneinander von Wohnen und gewerblicher Nutzung – dies gilt auch für das quantitative Mischungsverhältnis – aus, Kerngebiete hingegen sind als Kristallisati- onspunkt für das Wirtschaftsleben, für Dienstleistungsbetriebe sowie Einrichtungen aller Art zu be- werten, in denen für die Wohnnutzung nur untergeordnet Raum ist. - 13 - / 14 Innerhalb des WB-Gebietes verteilen sich die unterschiedlichen Formen wohnfremder beziehungs- weise gewerblicher Nutzungen horizontal auf verschiedene Schwerpunkte. Die Mehrzahl der gast- ronomischen Einrichtungen und Einzelhandelsbetriebe konzentriert sich entlang der zentralen Ach- sen des Quartiers: Brüsseler Straße, Maastrichter Straße und Bismarckstraße. In den übrigen Be- reich nimmt der Anteil von Dienstleistungsbetrieben, Büros und sonstigen Nutzungen zu. Dies spiegelt sich zudem in einer gewerblich unterschiedlich geprägten und intensiv genutzten Erdge- schosszone wider. Um den vorgenannten Zielsetzungen und Anforderungen gerecht zu werden, wird das besondere Wohngebiet in horizontaler und vertikaler Weise in vier Nutzungsbereiche WB1 bis WB4 geglie- dert. Durch diese Gliederung in Nutzungskategorien werden auch die Schwerpunkte der überwie- genden Wohnnutzung und der wohnfremden Nutzungen aufgegriffen, um eine weitere Durchmi- schung zu Ungunsten des Wohnens zu vermeiden. Im gesamten WB sind die nach § 4a Absatz 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen nicht zulässig. Auf "Tankstellen" und "Anlagen der zentralen Verwaltung" trifft dies zu, weil eine geeignete Ver- kehrsinfrastruktur nicht gegeben ist und sie der vorhandenen Eigenart und baulichen Struktur des innerstädtischen Gebietes nicht entsprechen. Ebenfalls ausgeschlossen werden die nach § 4a Absatz 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise zuläs- sige Vergnügungsstätten. Die Betriebsarten "Musikgaststätten" sowie in besonderer Weise "Diskotheken" sind durch lange Öffnungszeiten und den damit verbundenen Publikumsverkehr in der Regel für ein erhebliches Störpotenzial in einem von Wohnnutzung geprägten Umfeld verantwortlich. Mit zunehmender Zahl solcher Betriebe steigt zudem die Attraktivität des Viertels als nächtliche Partymeile und damit das Besucher- und Verkehrsaufkommen insgesamt. Der flächendeckende Ausschluss solcher Vergnügungsstätten erfolgt daher präventiv. Von dieser Regelung betroffen sind zwei bestehende Betriebe im Belgischen Viertel. Eine baurechtlich genehmigte Vergnügungsstätte ("Barracuda Bar"), Bismarckstraße 44, befindet sich an der Grenze zum Nahversorgungszentrum Venloer Straße. Das unmittelbare Umfeld des Betriebes ist durch einen hohen gewerblichen Anteil sowie eine fast ausschließlich gewerblich ge- nutzte Erdgeschosszone geprägt. Auf der dem Eingang zur Musikgaststätte gegenüberliegenden Straßenseite, Brüsseler Straße 89-93, entsteht zurzeit ein Bürohaus ohne Wohnnutzung. Im Ge- bäude selber befindet sich ein weiterer gastronomischer Betrieb (Café); die Obergeschosse wer- den fast ausschließlich von einem Beherbergungsbetrieb (Vermietung möblierter Apartments mit optionalen Dienstleistungen) genutzt. Die vorgenannte Musikgaststätte ist daher in ihrer baurechtlich genehmigten Weise mit dem Ge- bietscharakter des WB4 und insbesondere mit seinem direkten Umfeld vereinbar und soll durch einen erweiterten Bestandsschutz im Sinne von § 1 Absatz 10 BauNVO gesichert werden. In den Bebauungsplan-Entwurf wird deshalb die Festsetzung aufgenommen, dass Erneuerungen und Änderungen sowie damit in Verbindung stehende geringfügige Erweiterungen der im Erdge- schoss vorhandenen Anlagen der Schank- und Speisewirtschaft im Gebäude Bismarckstraße 44 ausnahmsweise zulässig sind, soweit die Immissionsrichtwerte der TA Lärm an der nächstgelege- nen Wohnbebauung (Bismarckstraße 42) eingehalten werden. Die vorgenannten geringfügigen Er- weiterungen sind begrenzt auf insgesamt 10 Prozent der nachgewiesenen Netto-Raumfläche der Anlage. - 14 - / 15 Auf den bauordnungsrechtlichen Bestandsschutz zurückgedrängt wird hingegen die baurechtlich genehmigte Vergnügungsstätte (ehemalige Diskothek "Pan Tau", dann "Pfau Club" und zuletzt "Rich Club Cologne"), Brabanter Straße 15. Zum Bestandsschutz gelten die Ausführungen zu der Schank- und Speisewirtschaft im Gebäude Antwerpener Straße 53 (WA2) gleichlautend. Diese Zu- rückdrängung geschieht vor dem Hintergrund des sensibleren Umfeldes mit einem höheren Wohn- anteil im WB2 sowie aufgrund des hohen Nutzungsdruck, der von dem überregional bedeutsamen Schwerpunkt des Kölner Nachtlebens, den nur unweit entfernten Kölner Ringen, ausgeht. Hier gilt es zudem eine Ausweitung der Nutzungsstruktur in die angrenzenden Wohn- und Geschäftslagen zu verhindern. Dasselbe Ziel verfolgt der rechtskräftige Bebauungsplan 66459/16. Dieser setzt ent- lang der gesamten Brabanter Straße auf der gegenüberliegenden, östlichen Straßenseite ein Be- sonderes Wohngebiet fest, in dem die ausnahmsweise zulässigen, nicht kerngebietstypischen Ver- gnügungsstätten ebenfalls aus dem zuvor aufgeführten Grunde ausgeschlossen werden. Vergnügungsstätten mit dem Charakter von Internetcafés, Spielhallen und Wettbüros werden ebenfalls ausgeschlossen, da sie regelmäßig zu einem Absinken des Niveaus im Geschäfts- und Wohnumfeld führen und sich damit negativ auf die vorhandene Einzelhandelsstruktur (Trading- Down-Effekt) auswirken. Darüber hinaus sind nach § 1 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 9 BauNVO im Geltungsbereich Läden in Form von Sex-Shops nicht zulässig. Läden mit überwiegendem Sex- oder Erotiksortiment können als Einzelhandelsbetriebe den oben genannten Nutzungen zwar nicht gleichgestellt wer- den, haben jedoch eine ähnlich nachteilige Auswirkung auf die Nutzungsstruktur zur Folge, da sie zu einem starken Attraktivitätsverlust der Geschäftslagen und des Wohnumfeldes in unmittelbarer Nachbarschaft führen. Gleiches gilt aufgrund ihres Störpotenzials auch für Betriebe mit Darstellun- gen und Angeboten sexuellen Charakters als Unterart von Vergnügungsstätten sowie Gewerbe des erotischen und sexuellen Amüsierbetriebes, weshalb sie ebenfalls ausgeschlossen werden. Ferner sollen unter dem Gesichtspunkt der Sicherung der vorhandenen Wohnnutzung und dem Erhalt der Eigenart der WB-Gebiete im Sinne der Mischung und vertikalen Nutzungsverteilung keine Gebäude zulässig sein, die ausschließlich für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in gleicher Art ausüben, genutzt werden. Die Nutzung einzelne Räume in Gebäuden bleibt aber zulässig. Diese Festsetzung soll auch einem möglichen Verlagerungsdruck aus den Bereichen Ringe/Friesenplatz/Rudolfplatz vorbeugen, wo derartige Gebäude anzutreffen sind. Der Umwandlung einzelner Wohnungen zugunsten von Räumen freiberuflich Tätiger wird im Übri- gen durch die Wohnraumschutzsatzung der Stadt Köln vom 31.05.2019 (gültig bis 30.06.2024) verhindert, denn eine Zweckentfremdung liegt in diesem Zusammenhang insbesondere dann vor, wenn der Wohnraum mit mehr als der Hälfte der zur Verfügung stehenden Wohnfläche für gewerb- liche oder berufliche Zwecke verwendet oder überlassen werden soll. Diese Regelung gilt für Woh- nungen einheitlich im gesamten Plangebiet. Die Bereiche entlang der Genter Straße, ein Teil der Brüsseler Straße zwischen Antwerpener Straße und Brüsseler Platz sowie die Blockinnenbereiche beidseits der Maastrichter Straße bezie- hungsweise zwischen Antwerpener Straße und Bismarckstraße werden als WB1 festgesetzt. Neben einem sehr hohen Anteil der Wohnnutzung, der die Festsetzung begründet, dass oberhalb des Erdgeschosses nur Wohnungen zulässig sind, ist diese Gebietskategorie vor allem geprägt durch Gewerbeformen wie Dienstleistungen, Büros, Handwerksbetriebe und in Teilen auch Einzel- handel (vorwiegend spezialisierter Fachhandel). Schank- und Speisewirtschaften sowie Kioskbetriebe sind nicht vorhanden. Um hier einer Etablie- rung dieser Nutzungen vorzubeugen und die vorhandene Wohnnutzung langfristig zu stärken, sind Schank- und Speisewirtschaften sowie Kioske aufgrund ihres Störpotenzials im WB1 nicht zuläs- sig. Dies trifft insbesondere auf die Blockinnenbereiche zu, die besonders sensibel für Lärmimmis- sionen sind. - 15 - / 16 Die Gebietskategorie WB1 grenzt an Nutzungsbereiche WB2 – WB4, in denen Schank- und Spei- sewirtschaften planungsrechtlich ausnahmsweise beziehungsweise allgemein zulässig sind. In die- sen durch Kennzeichnung bestimmten Baugebietsflächen können Nebenanlagen und Einrichtun- gen von den zuvor genannten planungsrechtlich zulässigen Schank- und Speisewirtschaften im Erdgeschoss als Ausnahme zugelassen werden, wenn sie nachweislich nicht zu einer merkbaren Erhöhung der Immissionen (Lärm/Gerüche) in der näheren Umgebung des jeweiligen Baugebietes führen. Bei diesen durch Kennzeichnung bestimmten Baugebietsflächen handelt es sich um Teil- flächen von Grundstücken, die straßenseitig mit den Nutzungsbereichen WB2 – WB4 überplant sind und somit in einem direkten Nutzungszusammenhang stehen. Als WB2 werden die zum Straßenraum hin orientierten Gebäude beziehungsweise Gebäudeteile entlang der Maastrichter Straße sowie Teilen des östlichen Brüsseler Platzes mit den südlich und nördlich angrenzenden Abschnitten der Brüsseler Straße festgesetzt. Auch der Abschnitt der Brabanter Straße zwischen der Maastrichter Straße und der Lütticher Straße wird als WB2 be- stimmt. Die Maastrichter Straße als Verlängerung der Ehrenstraße ist geprägt von einer durchgängig ge- werblich genutzten Erdgeschosszone und einer überwiegenden Mischung aus Einzelhandels- und Dienstleistungsbetrieben. Der Bebauungsplan verfolgt das städtebauliche Ziel, ebendiese im Ein- klang mit einer Wohnnutzung stehende Nutzungsmischung und Vielfalt zu erhalten. Es gilt daher vorzubeugen, dass sich aufgrund der Verbindungsfunktion der Maastrichter Straße zwischen zwei Schwerpunkten des Kölner Nachtlebens (Hohenzollernring und Brüsseler Platz) in diesem Bereich weitere gastronomische Betriebe ansiedeln. Dies gilt auch für die unmittelbar an- grenzenden, ebenfalls als WB2 überplanten Bereiche südlich und nördlich der Maastrichter Straße. Ein solcher Prozess führt zum einen zu einer Verdrängung der Dienstleistungs- und Ein- zelhandelsstruktur an dem Standort, zum anderen zu einem erhöhtem nächtlichen Besucherstrom in das Quartier hinein und damit einer erhöhten Störung der Wohnnutzung in dem Umfeld. Diese Zielsetzung rechtfertigt die ausnahmsweise Zulässigkeit von Schank- und Speisewirtschaf- ten, sodass diese Betriebe wegen ihres nicht unerheblichen Verdrängungs- und Störpotenzials in quantitativer Hinsicht (Anzahl und Größe der Betriebe) begrenzt werden. Mit der Festsetzung der nur ausnahmsweisen Zulässigkeit unterhalb des 1. Obergeschosses wird demnach der heutige Bestand planungsrechtlich gesichert. Bauliche Erweiterungen der vorhandenen Gastronomiebe- triebe oder Änderungen in der Art des Betriebes selbst können deshalb nur dann in Erwägung ge- zogen werden, wenn der Antragssteller im Genehmigungsverfahren den Nachweis führt, dass keine Störungen der Wohnnutzung an dem Standort, insbesondere durch merkbar höhere Immissi- onen (Lärm und Gerüche), eintreten werden und gleichzeitig die Einzelhandels- oder Dienstleis- tungsnutzung im unmittelbaren Gebiet nicht weiter zurückgedrängt wird. Die Umwandlung eines Ladens in eine Schank- und Speisewirtschaft scheidet damit faktisch aus. Eine weitere Möglichkeit der Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung könnte die Neueinrichtung eines Gastronomiebetrie- bes auf einer bislang anders gewerblich genutzten Fläche im Bereich des WB2 sein, wenn damit gleichzeitig die dauerhafte Aufgabe eines gleichwertigen bereits vorhandenen Gastronomiebetrie- bes in der gleichen Gebietskategorie einhergeht. Auch in diesem Fall müsste allerdings der An- tragsteller im Genehmigungsverfahren den vorerwähnten Nachweis führen. Die bestehende Schank- und Speisewirtschaft ("Hallmackenreuther") am Brüsseler Platz, Haus- nummer 9, erstreckt sich in Teilbereichen auch über das 1. Obergeschoss (Zwischengeschoss). Der Betrieb ist vom Grundsatz her mit den Zielsetzungen der Gebietskategorie WB2 vereinbar und soll durch einen erweiterten Bestandsschutz im Sinne des § 1 Absatz 10 BauNVO gesichert wer- den. In den Bebauungsplan-Entwurf wird deshalb die Festsetzung aufgenommen, dass Erneuerungen und Änderungen sowie damit in Verbindung stehende geringfügige Erweiterungen der im Erdge- - 16 - / 17 schoss und Zwischengeschoss vorhandenen Anlagen der Schank- und Speisewirtschaft im Ge- bäude Brüsseler Platz 9 ausnahmsweise zulässig sind, soweit die Immissionsrichtwerte der TA Lärm an der nächstgelegenen Wohnbebauung (Brüsseler Platz 11) eingehalten werden. Die vor- genannten geringfügigen Erweiterungen sind begrenzt auf insgesamt 10 Prozent der nachgewie- senen Netto-Raumfläche der Anlage. Nicht zulässig sind bestimmte Speise- und Schankwirtschaften (Trinkhallen und Imbisse) und be- stimmte Läden (Kioske), da diese Betriebsformen in besonderer Weise zu einem erhöhtem nächtli- chen Besucherstrom beitragen und daher erhebliches Störpotenzial für die angrenzenden Wohnla- gen innehaben. Der bestehende Kioskbetrieb ("Le Kiosk"), Brüsseler Straße 70 mit den vorge- nannten Merkmalen wird somit nicht planungsrechtlich gesichert, sondern auf den bauordnungs- rechtlichen Bestandsschutz zurückgedrängt. Zum Bestandsschutz gelten die Ausführungen zu der Schank- und Speisewirtschaft im Gebäude Antwerpener Straße 53 (WA2) gleichlautend. Zum Schutz und Erhalt der in den Obergeschossen vorwiegenden Wohnnutzungen, sind Läden sowie Schank- und Speisewirtschaften nur unterhalb des 1. Obergeschosses zulässig. Durch den hohen Anteil der Wohnnutzung ist auch die Festsetzung begründet, dass oberhalb des 1. Oberge- schosses nur Wohnungen zulässig sind. Aufgrund der hohen Fußgängerfrequenz sowie zur Sicherung der gewerblichen Nutzungsmi- schung in den Erdgeschosszonen sind in den Gebietskategorien WB3 bis WB4 Wohnungen im Erdgeschoss nur ausnahmsweise zulässig. Im Einzelfall vorhandene Wohnungen genießen somit planungsrechtlichen Schutz. Soweit die gesunden Wohnverhältnisse als gewahrt nachgewiesen werden, können darüber hinaus in diesen Bereichen im Einzelfall weitere Wohnungen zugelassen werden. Die Gebietskategorie WB3 wird festgesetzt für die Straßenrandbebauung in Teilbereichen der Brüsseler Straße zwischen Antwerpener Straße und Bismarckstraße einschließlich des Grund- stücks Brüsseler Straße 71 und südlich der Lütticher Straße bis in Höhe des Grundstücks Brüsse- ler Straße 54 sowie an der Bismarckstraße westlich der Brüsseler Straße bis einschließlich des Grundstücks Antwerpener Straße 63 und für die Grundstücke Lütticher Straße 11 bis Brabanter Straße 6. Die Gebietskategorie trägt einerseits der Zielsetzung Rechnung, die städtebaulich gewünschte ge- werbliche Nutzungsmischung im weiteren Umfeld des Brüsseler Platzes sowie entlang der zentra- len Achse des Quartiers, der Brüsseler Straße, zu erhalten, andererseits jedoch auch eine Schutz- zone für die im Umfeld des Quartiersplatzes vorherrschende Wohnnutzung zu schaffen. Zu diesem Zweck werden in der Gebietskategorie WB3 bestimmte Läden (Kioske) sowie Schank- und Spei- sewirtschaften mit dem Charakter von Trinkhallen und Imbissen ausgeschlossen, die durch eine ortsnahe und günstige Versorgung der nächtlichen Besuchern auf dem Brüsseler Platz mit alkoho- lischen Getränken zu einer erheblichen Störung der Wohnfunktion in diesem Bereich beitragen. Der bestehende Kioskbetrieb ("Top Kiosk"), Bismarckstraße 53 mit den vorgenannten Merkmalen wird somit nicht planungsrechtlich gesichert, sondern auf den bauordnungsrechtlichen Bestands- schutz zurückgedrängt. Zum Bestandsschutz gelten die Ausführungen zu der Schank- und Speise- wirtschaft im Gebäude Antwerpener Straße 53 (WA2) gleichlautend. Als WB3 festgesetzt wird auch das Eckhaus Antwerpener Straße 63/Neue Maastrichter Straße. In diesem Gebäude befindet sich im Erdgeschoss eine Speise- und Schankwirtschaft, die damit pla- nungsrechtlich gesichert wird. Dies geschieht vor dem Hintergrund einer traditionellen baulichen Nutzung von Eckgebäuden durch Gastronomie in der gründerzeitlichen Neustadt. Zum Schutz und Erhalt der in den Obergeschossen vorwiegenden Wohnnutzungen, sind pla- nungsrechtlich zulässige Schank- und Speisewirtschaften sowie zulässige Läden nur unterhalb des 1. Obergeschosses zulässig. Durch den hohen Anteil der Wohnnutzung ist auch die Festset- zung begründet, dass oberhalb des 2. Obergeschosses nur Wohnungen zulässig sind. - 17 - / 18 Die bestehende Schank- und Speisewirtschaft ("Belgischer Hof") an der Brüsseler Straße, Hausnummer 54, die im WB3 zulässig ist, erstreckt sich mit dem genehmigten Hauptgast- raum atypisch in den rückwärtigen Anbau des Gebäudes. Dieser Bereich ist allerdings als WB1 überplant und farblich als Fläche gekennzeichnet, in der Nebenanlagen und Einrich- tungen von den zuvor genannten planungsrechtlich zulässigen Schank- und Speisewirt- schaften im Erdgeschoss als Ausnahme zugelassen werden können, wenn sie nachweislich nicht zu einer merkbaren Erhöhung der Immissionen (Lärm/Gerüche) in der näheren Umge- bung des jeweiligen Baugebietes führen. Der vorgenannte Betrieb ist vom Grundsatz her mit den Zielsetzungen der Gebietskategorie WB vereinbar und soll durch einen erweiterten Bestandsschutz im Sinne des § 1 Absatz 10 BauNVO gesichert werden. In den Bebauungsplan-Entwurf wird deshalb die Festsetzung aufgenommen, dass Erneue- rungen und Änderungen sowie damit in Verbindung stehende geringfügige Erweiterungen der im Erdgeschoss vorhandenen Anlage der Schank- und Speisewirtschaft im Gebäude Brüsseler Straße 54 in Abweichung der textlichen Festsetzung nach Nummer 1.5 c) aus- nahmsweise auch bei den bauordnungsrechtlich genehmigten Gasträumen zulässig sind, soweit die Immissionsrichtwerte der TA Lärm an der nächstgelegenen Wohnbebauung (Brüsseler Straße 56) eingehalten werden. Die vorgenannten geringfügigen Erweiterungen sind begrenzt auf insgesamt 10 Prozent der nachgewiesenen Netto-Raumfläche der Anlage. Als WB4 werden festgesetzt die zur Straße hin orientierten Gebäude beziehungsweise Gebäude- teile der Blockrandbebauung nördlich der Antwerpener Straße von Osten kommend bis einschließ- lich des Grundstücks Antwerpener Straße 34, der nördlichen Brüsseler Straße ab dem Grundstück Brüsseler Straße 100a, beiderseits der Bismarckstraße östlich der Brüsseler Straße sowie die süd- lichen Abschnitte der Brüsseler Straße ab dem Grundstück Brüsseler Straße 49 und der Brabanter Straße ab dem Grundstück Brabanter Straße 7. Diese Bereiche grenzen unmittelbar an die zentralen Versorgungsbereiche NVZ Aachener Straße, NVZ Venloer Straße sowie die City. Dies spiegelt sich in einer gewerblich intensiv genutzten Erd- geschosszone wider - vorwiegend durch Einzelhandel beziehungsweise in der Brabanter Straße durch Gastronomie. Dieser etablierten Nutzungsstruktur wird Rechnung getragen und dementsprechend der größte ge- werbliche Entwicklungsspielraum innerhalb der WB-Gliederung dieses Bebauungsplanes einge- räumt. Die im WB1 bis WB3 zuvor ausgeschlossenen gastronomischen Nutzungen (Imbisse, Trinkhallen) und Kioske sollen in der Gebietskategorie WB4 zulässig sein. Zum Schutz und Erhalt der in den Obergeschossen vorwiegenden Wohnnutzungen, sind pla- nungsrechtlich zulässige Schank- und Speisewirtschaften sowie Läden nur unterhalb des 1. Ober- geschosses zulässig. Durch den vorhandenen Anteil der Wohnnutzung ist auch die Festsetzung begründet, dass oberhalb des 2. Obergeschosses nur Wohnungen zulässig sind. Maß der baulichen Nutzung Das Maß der baulichen Nutzung wird im Bebauungsplan nicht bestimmt und soll sich nach § 34 BauGB richten. Überbaubare Grundstücksflächen und Flächen für Nebenanlagen Das Plangebiet ist Teil der Kölner Neustadt. Entsprechend der historisch vorgegebenen Blockstruktur und dem Ziel, die straßenseitigen Bebauungsfluchten zu erhalten, werden die über- baubaren Grundstücksflächen durch die Festsetzung von vorderen Baulinien bestimmt. Eine rück- wärtige Baulinie oder Baugrenze wird in den Baugebieten nicht festgesetzt, so dass die Baublöcke insgesamt als überbaubar gelten. Die vordere Baulinie fällt in den meisten Fällen mit der Straßen- begrenzungslinie zusammen. - 18 - / 19 Ausnahmen bilden das WA1 beiderseits der Lütticher Straße und das WB1 südlich der Genter Straße, da hier nach der gründerzeitlichen Planung Vorgartenzonen festgelegt wurden. Sie bestim- men sich aus den Flächen zwischen der Straßenbegrenzungslinie und der dazu mit Abstand fest- gesetzten vorderen Baulinie. Zur Sicherung dieser von Anfang an geplanten Vorgärten werden ge- mäß § 23 Absatz 5 BauNVO Kfz-Stellplätze, Carports und Garagen in den vorgenannten Vorgar- tenzonen ausgeschlossen. Gleiches gilt gemäß § 14 Absatz 1 Satz 3 BauNVO für Nebenanlagen in diesen Vorgartenzonen. Abstellplätze für Müllbehälter und Fahrräder sowie Zufahrten und Zuwe- gung der Gebäude sind hiervon allerdings ausgenommen. Die gründerzeitliche Straßenrandbebauung ist in vielen Fällen geprägt durch Vorbauten (Erker), die die Straßenbegrenzungslinie ab dem 1. Obergeschoss überschreiten. Zur Sicherung der beste- henden, teilweise denkmalgeschützten Bausubstanz werden gemäß § 23 Absatz 2 Satz 3 BauNVO für die überbaubaren Grundstücksflächen die Ausnahme festgesetzt, dass oberhalb des Erdgeschosses die Baulinie straßenseitig durch Erker bis maximal 21,50 m überschritten werden darf, sofern eine lichte Durchgangshöhe von 4,50 m nicht unterschritten und in der Summe ein Drittel der jeweiligen Gebäudeseite nicht überschritten wird. Die vorgenannte Ausnahme gilt aller- dings nicht für die Gebäude beiderseits der Lütticher Straße und südlich der Genter Straße, da hier die Baulinie von der Straßenbegrenzungslinie getrennt festgesetzt wird. Eine weitere Ausnahme hinsichtlich des Überschreitens der Baulinie gilt in Zusammenhang mit Werbeanlagen, sofern diese nach den gestalterischen Festsetzungen dieses Bebauungsplanes zulässig sind. Maßnahmen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen (Lärm, Gerüche) a) Flächen für Nutzungsbeschränkungen von Schank- und Speisewirtschaften Zum Schutz der Wohnnutzung in den für Immissionseinwirkungen sensibleren Blockinnenberei- chen werden Bereiche festgesetzt, in denen Bewirtungsflächen von Schank- und Speisebetrieben ausgeschlossen werden. Als Betriebsflächen von Schank- und Speisewirtschaften zulässig sind demnach nur Nebenanlagen und Einrichtungen von planungsrechtlich zulässigen beziehungs- weise ausnahmsweise zulässigen Betrieben, wenn sie nachweislich nicht zu einer merkbaren Er- höhung der Immissionen (Lärm, Gerüche) in der näheren Umgebung führen. b) Bereiche ohne Ein- und Ausgänge In einigen Bereichen ragen Flächen mit bestehenden Schank- und Speisewirtschaften beziehungs- weise Flächen, auf denen solche Betriebe planungsrechtlich zulässig sind, in Straßen mit ganz überwiegender Wohnnutzung hinein. Hier sollen zur Minderung der Lärmeinwirkungen Ein- und Ausgänge zu diesen Betrieben nicht zulässig sein. c) Lärmpegelbereiche und Gewerbelärmsituation Das Bebauungsplangebiet Belgisches Viertel wurde schalltechnisch untersucht und die zukünftige Immissionsbelastung ermittelt. Im Teil B – Umweltbericht sind die Ergebnisse dieser Untersu- chung zusammengefasst. Hinsichtlich der Verkehrslärmsituation ist zu erwähnen: Straßenverkehrslärm Die Geräusche im Plangebiet verursacht durch den öffentlichen Straßenverkehrslärm über- schreiten zum Teil die Orientierungswerte der DIN 18005 für ein allgemeines Wohngebiet beziehungsweise für ein besonderes Wohngebiet. Die Orientierungswerte der DIN 18005 lie- gen für allgemeine Wohngebiete bei 55 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts beziehungsweise für besondere Wohngebiete bei 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts. Somit ergeben sich mit Ausnahme der Bismarckstraße Überschreitungen der Orientierungswerte um maximal 10 dB(A) tags und 15 dB(A) nachts im WA und maximal 5 dB(A) tags und 15 dB(A) nachts im WB. Im ungünstigsten Geschoss (Höhe 18,6 m) der Bismarckstraße werden die Orientie- rungswerte für ein WA um bis zu 14 dB(A) tags und nachts überschritten. - 19 - / 20 Schienenverkehrslärm Auf das Plangebiet wirken Geräusche aus dem öffentlichen Schienenverkehr der Deutschen Bahn AG (DB) und der Kölner Verkehrsbetriebe (KVB) ein. Es gelten die vorgenannten Ori- entierungswerte der DIN 18005. Innerhalb des Plangebietes, östlich der Moltkestraße sowie der Bismarckstraße lassen sich auf der obersten betrachteten Geschosshöhe von 18,6 m Beurteilungspegel unterhalb 62 dB(A) im Tag- und Nachtzeitraum feststellen. Westlich grenzt an das ursprüngliche größere Plangebiet eine DB-Trasse. Entlang dieser Trasse wur- den Beurteilungspegel von 72 dB(A) in der oberen Berechnungshöhe (18,6 m) ermittelt (au- ßerhalb des aktuellen Plangebiets). Innerhalb des Plangebietes, östlich der Moltkestraße so- wie der Bismarckstraße lassen sich auf der obersten betrachteten Geschosshöhe von 18,6 m Beurteilungspegel unterhalb 62 dB(A) im Tag- und Nachtzeitraum feststellen. Die Belas- tung aus dem öffentlichen Schienenverkehrslärm nimmt östlich der Brüsseler Straße weiter ab. In den Bebauungsplan-Entwurf wird zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen die Festsetzung aufgenommen, dass bei Aus- und Umbauten sowie bei Neubebauungen im Plange- biet sind nach § 9 Absatz 1 Nr. 24 BauGB passive Schallschutzmaßnahmen entsprechend den im Bebauungsplan-Entwurf dargestellten Lärmpegelbereichen (LPB) an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen nach DIN 4109-1 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018) zu treffen sind. Als Ausnahme wird festgesetzt, dass die Minderung der zu treffenden Schallschutz- maßnahmen im Einzelfall zulässig ist, wenn im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung ein niedrigerer Lärmpegelbereich an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen nachgewiesen wird. Diese Ausnahme ist begründet in dem Umstand, dass der schalltechnischen Untersuchung die freie Schallausbreitung zugrunde liegt und beste- hende Gebäude, die zu Schallabschirmungen und -minderungen führen können, nicht berücksich- tigt wurden. Besondere Schallschutzanforderungen sind bei Schlaf- und Kinderzimmern im Nachtzeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) zu erfüllen. Deshalb ist eine fensterunabhängige Belüftung durch schallge- dämmte Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen bei geschlossenen Fenstern und Türen sicher zu stellen. Aus den vorgenannten Gründen gilt auch bei dieser Festsetzung die Aus- nahme, dass auf eine fensterunabhängige Belüftung durch schallgedämmte Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen im Einzelfall verzichtet werden kann, wenn im bauordnungsrechtli- chen Verfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung ein Beurteilungspegel von 45 dB(A) oder niedriger im Nachtzeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) bei Schlaf- und Kinderzimmern nachgewie- sen wird. Betrachtung des Gewerbelärms Im Rahmen der vorgenannten schalltechnischen Untersuchung wurde insbesondere der Gewerbe- lärm einer besonderen Prüfung und Bewertung unterzogen. Weiteres ist in dieser Begründung im Teil B – Umweltbericht ausgeführt. Mit Blick auf die geplanten Festsetzungen der WA- beziehungsweise WB-Gebiete ist zum Gewer- belärm im Einzelnen auszuführen: Betrachtet man die gutachterlichen Einzelergebnisse der untersuchten Betriebe, so ist zunächst im Grundsatz kein Immissionskonflikt, mit Ausnahme des Betreibens von Außengastronomie im Nachtzeitraum, zu erkennen. Der Betrieb der Außengastronomie im Nachtzeitraum ist durch die jeweilige ordnungsbehördliche Erlaubnis sowie durch die gängige Ausnahmeregelung (Verschie- bung des Tagzeitraumes in den Nachtzeitraum) der Stadt Köln geregelt. In der vorgenannten Untersuchung wurden allerdings aus Gründen der objektiven Bewertung die zu erwartenden Überschreitungen der Immissionsrichtwerte durch den Betrieb von Außengastro- nomie tags und nachts bei strikter Betrachtung nach TA Lärm untersucht, das heißt ohne eine Ver- schiebung des Tagzeitraumes über 22 Uhr hinaus. - 20 - / 21 Dabei zeigte sich, dass bei einer Betrachtung der Außengastronomie strikt nach TA Lärm im ge- samten Plangebiet die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für ein WB-Gebiet sowie für ein WA-Ge- biet von 40 dB(A) nachts um bis zu 20 dB(A) überschritten werden. Im Bereich des Brüsseler Plat- zes zeigte sich sogar ergänzend, dass durch den Betrieb der Außengastronomie auch im Tagzeit- raum die Immissionsrichtwerte für WA-Gebiete von 55 dB(A) um circa 3 dB(A) überschritten wer- den. Die vorgenannten Ergebnisse sind bei der Frage der Zumutbarkeit von Störungen der Wohnnach- barschaft durch Lärmbeeinträchtigungen von Außengastronomie im Plangebiet beachtlich. Hierbei sollte allerdings berücksichtigt werden, dass allein die Überschreitung der Lärmrichtwerte nach der TA Lärm für die Nachtzeit nicht eine Rückverlegung des Beginns der Nachtzeit auf 22 Uhr gebie- tet. Vielmehr ist vom Ordnungsamt der Stadt Köln im Einzelfall unter Berücksichtigung der Einzel- umstände über die Festlegung des Beginns der Nachtzeit nach § 9 Absatz 2 Nummer 2 Landes- Immissionsschutzgesetz (LImschG) zu entscheiden. Gleiches gilt für den Brüsseler Platz hinsicht- lich der Einhaltung des Immissionsrichtwertes für WA-Gebiete von 55 dB(A) im Tagzeitraum durch den Betrieb der Außengastronomie. Im Bauplanungsrecht können diese Nutzungen des öffentli- chen Verkehrsraumes nicht durch Festsetzungen geregelt werden. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die derzeit genehmigten Gewerbebetriebe die Immissi- onsrichtwerte im Tag- sowie im Nachtzeitraum ausschöpfen (Begrifflichkeit analog der TA Lärm) und die jeweils zulässigen Immissionsrichtwerte zum größten Teil in der Summe eingehalten wer- den. Die Zulassung weiterer gewerblicher Immissionsanteile sollte vermieden werden. Als große Belästigung werden im Belgischen Viertel die lauten nächtlichen Besucherströme im öf- fentlichen Verkehrsraum wahrgenommen. Im Bereich von öffentlichen Plätzen, Kiosken, Nachtge- schäften und Gastronomiebetrieben sind größere Menschenansammlungen zu beobachten, die sich unabhängig von Gastronomiebetrieben spontan bilden, Gespräche führen und dabei mitge- brachte oder vor Ort gekaufte Getränke konsumieren. Weiterhin sind häufig im Bereich von Gast- ronomiebetrieben, Diskotheken und Musikkneipen Raucher auf der Straße anzutreffen, die sich aufgrund des Nichtraucherschutzgesetzes nicht in den Gebäuden, sondern auf öffentlichen Ver- kehrsflächen aufhalten. Diese Effekte lassen sich lärmtechnisch räumlich nicht eingrenzen. Im Bauplanungsrecht können auch diese Nutzungen des öffentlichen Verkehrsraumes nicht durch Festsetzungen geregelt werden. Dachbegrünung und Flächen für den Erhalt von Bepflanzungen Zur Verbesserung der kleinklimatischen Verhältnisse sind gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 25 a) BauGB im Bebauungsplangebiet die Flachdächer der Gebäude, die genehmigungspflichtig geändert oder neu errichtet werden mindestens mit einer extensiven Dachbegrünung zu bepflanzen, die dauerhaft zu erhalten ist. Dazu ist eine Vegetationstragschicht mit einer Stärke von mindestens 8 cm zuzüglich einer Filter- und Drainschicht herzustellen. Ausgenommen hiervon sind Dachterrassen und techni- sche Aufbauten, die auf maximal 30 Prozent der jeweiligen Dachfläche zulässig sind. Photovoltai- kelemente sind über der Dachbegrünung zulässig. Aus Gründen der Berücksichtigung der Belange des Denkmalschutzes und der Denkmal- pflege wird in den Bebauungsplan-Entwurf der Vorbehalt aufgenommen, dass diese Fest- setzung zur Dachbegrünung nicht für unter Schutz gestellte Baudenkmäler gilt, soweit das Amt für Denkmalschutz und Denkmalpflege der Stadt Köln feststellt, dass unter Bezug auf § 9 Absatz 2 a) Denkmalschutzgesetz (DSchG NW) die Erfüllung der festgesetzten Dachbegrü- nung die Substanz oder das Erscheinungsbild des Baudenkmals beeinträchtigen wird oder die zur Umsetzung notwendigen Maßnahmen zu einem unverhältnismäßig hohen wirtschaft- lichen Aufwand für den Denkmaleigentümer führen werden. Beispielhaft kann hier das Denkmalobjekt Moltkestraße 76 genannt werden. Ein Eckge- bäude zwischen Brüsseler Platz und Moltkestraße. Das Gebäude ist in die Denkmalliste der - 21 - / 22 Stadt Köln eingetragen. Es handelt sich um ein fünfgeschossiges Gebäude mit erhaltener Stuckverzierung an einer Fassadenfläche. Die Ecke weist einen geschlossenen Erker mit Ziergiebel im Dach auf. Durch seine Lage an der Ecke und am Brüsseler Platz ist das Ge- bäude sehr präsent und stadträumlich deutlich wahrnehmbar. Das Dach ist als sogenanntes Sargdeckeldach ausgebildet – eine spezielle Form des Flach- dachs (Kombination aus steiler Dachfläche über zwei Geschosse mit anschließendem Flachdach). Es kann davon ausgegangen werden, dass eine Dachbegrünung zu einem statisch verstärk- tem Dachaufbau gegenüber der historischen Konstruktion führt mit einem zusätzlich erhöh- ten Dachrandabschluss (extensive Dachbegrünungen haben regelmäßig einen Mindestauf- bau von 8 cm). Zudem führen die Abdichtung und Entwässerung eines „Gründachs“ regel- mäßig zu weiteren Erhöhungen im Aufbau des Flachdaches. Dies bedeutet, dass auf das Sargdeckeldach ein „Fremdkörper“ aufgesetzt werden könnte, der unter Denkmalgesichtspunkten zu einer erheblichen und beeinträchtigenden Erhöhung des Gebäudes führen dürfte. Ein grundsätzlicher Ausschluss der Dachbegrünung auf einem denkmalgeschützten Ge- bäude mit Flachdach erfolgt nicht. Es ist aber in jedem Einzelfall zu prüfen, welche Wirkung ein Baudenkmal selbst auch im städtebaulichen Kontext hat und ob eine verträgliche Lö- sung für eine Dachbegrünung gefunden werden kann, die optisch und konstruktiv das Denkmal nicht erheblich beeinträchtigt und wirtschaftlich nicht unverhältnismäßig ist. Eine pauschale Herausnahme aller Denkmäler aus der Begrünungsfestsetzung würde insbeson- dere den unterschiedlichen Gestaltungsformen, Konstruktionsweisen und baulichen Zu- ständen der verschiedenen Baudenkmäler nicht gerecht werden. Die vorgenannten historischen Vorgartenzonen an der Lütticher Straße beziehungsweise südlich der Genter Straße sind überwiegend mit Bepflanzungen gestaltet. Zu deren Sicherung sind gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 25 b) innerhalb der festgesetzten Flächen die vorhandenen Bäume, Sträucher und sonstige Bepflanzungen dauerhaft zu erhalten und bei Verlust zu ersetzen. Diese Festsetzung dient neben gestalterischen Gesichtspunkten damit auch dem Erhalt der kleinklimatisch wertvollen Begrünungsverhältnisse. Erschließung und Versorgungsleitungen Die Erschließung des Gebiets erfolgt über das bereits vorhandene innerstädtische Straßennetz. Die bestehenden Verkehrsanlagen werden beibehalten und festgesetzt. Gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 13 BauGB sind Telekommunikations- sowie sonstige Versorgungsleitun- gen unterirdisch zu führen. Die angesprochenen Leitungen würden bei oberirdischer Verlegung das Straßenbild und auch die überwiegend historische Bebauung erheblich stören. Fläche für Gemeinbedarf Die Grundfläche der Kirche Sankt Michael auf dem Brüsseler Platz wird als Fläche für den Ge- meinbedarf mit der Zweckbestimmung -Kirche- festgesetzt. Öffentliche Grünfläche Die Fläche des Brüsseler Platzes südlich der Kirche Sankt Michael wird als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung "Spielplatz" bestimmt. Für den heutigen Spielplatz wurde in den letzten Jahren die Neugestaltung durchgeführt, die entsprechend der räumlichen Ausdehnung planungs- rechtlich gesichert wird. Gestalterische Festsetzungen - 22 - / 23 Gemäß § 9 Absatz 4 BauGB in Verbindung mit § 89 Absatz 1 und 2 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW 2018) werden folgende gestalterische Festsetzungen ge- troffen: a) Vorgärten Die vorgenannten historischen Vorgartenzonen an der Lütticher Straße beziehungsweise südlich der Genter Straße weisen durch teilweise größere Bodenversiegelungen Unterbrechungen in der Bepflanzung auf. Da es städtebauliches Ziel ist, die ursprüngliche Vorgartengestaltung zu Erhalten und in ihrer Gesamtheit Geltung zu verschaffen, wird in Ergänzung der Festsetzungen zur Bindung vorhandener Bepflanzungen in den Bebauungsplan-Entwurf aufgenommen, dass soweit Abstell- plätze für Müllsammelbehälter in Vorgärten erneuert oder neu angelegt werden, diese in Gestalt von Müllboxen einzuhausen oder mit standortgerechten Hecken zu umpflanzen sind. Die so ge- stalteten Anlagen können in die Grundstückseinfriedungen integriert werden. Die Vorgärten sind außerdem vollständig zu begrünen. Von diesen Regelungen ausgenommen sind die notwendigen Zuwegungen, Zufahrten für Stellplätze und Garagen sowie Standflächen für Fahrräder und Abfall- behälter. b) Werbung Werbeanlagen müssen eine dienende Rolle gegenüber dem Stadtbild einnehmen und dürfen die geplante Nutzungsverteilung im Bebauungsplangebiet, insbesondere im Hinblick auf die Erhaltung und Fortentwicklung der Wohnnutzung in den Obergeschossen nicht erheblich stören. Aus diesen Gründen müssen die Werbeflächen auf ein Maß der gestalterischen Verhältnismäßigkeit regle- mentiert werden. Auf der Grundlage der vorgenannten Überlegungen sind im Bebauungsplangebiet Werbeanlagen nur an der Stätte der Leistung und in der Folge nur an den straßenseitigen Gebäudefassaden zwischen dem Erdgeschoss und der Unterkante der Fenster des 1. Obergeschosses des jeweili- gen Gebäudes zulässig. Die jeweilige Werbeanlage ist nur in Form eines Schriftzuges aus Einzel- buchstaben oder als Signet mit einer maximalen Höhe von 0,75 m und einer zusammenhängen- den Fläche von maximal 1,25 m² zulässig. Auch dürfen Werbeanlagen einschließlich deren Befes- tigungen und Beleuchtungen maximal 0,25 m von der jeweiligen Wandfläche (Baulinie) vortreten. Außerdem sind Werbeanlagen mit im Tagesverlauf wechselnden oder mit bewegten Sichtflächen sowie akustisch unterstützte beziehungsweise ausschließlich akustische Werbeanlagen nicht zu- lässig. Werbeanlagen, die unter der Verwendung der Leuchtdioden(LED)-Technik oder selbst- leuchtend hergestellt werden, sind ebenfalls nicht zulässig. Werbeanlagen dürfen nur hinterleuch- tet sein. Nachrichtliche Übernahmen Gemäß § 9 Absatz 6 BauGB werden die nach § 3 Denkmalschutzgesetz (DSchG) unter Schutz ge- stellten Baudenkmäler nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen. 5. Planungverwirklichung Soweit der Bebauungsplan die Zulässigkeit von Schank- und Speisewirtschaften und von bestimm- ten Läden nicht einschränkt, wird die Realisierbarkeit und Akzeptanz der Planung praktisch keine Probleme aufwerfen. Dies gilt insbesondere für die Übergangsbereiche zur Venloer Straße, zum Friesenplatz und zur Aachener Straße. Der Ausschluss von Sex-Shops, Sex-Kinos und ähnlichen Anlagen stellt ebenfalls kein Problem dar, da diese Betriebe im Plangebiet nicht anzutreffen sind und der Ausschluss vorsorglich erfolgt. Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass der Bebauungsplan hinsichtlich der Nutzungs- ziele in weiten Bereichen ohne weiteres realisierbar ist und nur in den Fällen der Zurückdrängung - 23 - / 24 von Anlagen auf den bauordnungsrechtlichen Bestandsschutz lediglich mittel- und langfristig reali- siert werden kann, weil eine Realisierung die Mitwirkung der betroffenen Eigentümer und Pächter der Objekte voraussetzt. B Umweltbericht 1. Einleitung Für das Bebauungsplanverfahren wird eine Umweltprüfung gemäß § 2 Absatz 4 Baugesetzbuch (BauGB) für die Belange nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a BauGB durchgeführt. Die Ergeb- nisse werden in einem Umweltbericht gemäß § 2a BauGB dargestellt. 1.1 Inhalt und wichtigste Ziele des Bauleitplanes Nähere Erläuterungen zu den Zielen des Bebauungsplanes finden sich ergänzend in dieser Be- gründung im Teil A Planung, Kapitel "Anlass und Ziele der Planung". 1.1.1 Beschreibung Bestand Das Belgische Viertel im innerstädtischen Stadtteil Neustadt/Nord zeichnet sich durch eine vier- bis fünfgeschossige gründerzeitliche Blockrandbebauung aus. Das Gebiet hat sich in den letzten bei- den Jahrzehnten zu einem der beliebtesten Wohngebiete und Szeneviertel entwickelt. Neben dem Wohnen, wird das mischgenutzte Quartier durch ein vielseitiges Einzelhandels-, Gastronomie- und Kulturangebot geprägt. Diese historisch gewachsene Nutzungsstruktur spiegelt sich vor allem in einer vertikalen Nutzungsverteilung wider. Im Erdgeschoss finden sich überwiegend gewerbliche Nutzungen. Gewohnt wird in den Obergeschossen. Das Belgische Viertel hat eine besondere gesamtstädtische beziehungsweise überregionale An- ziehungskraft. Sie führt dazu, dass der öffentliche Raum nachts vermehrt als Treffpunkt und für ein geselliges Beisammensein genutzt wird. Nutzungskonflikte, wie etwa nächtliche Lärmbelastungen der Anwohner, sind die Folge. Planungsrechtlich ist das Plangebiet überwiegend nach § 34 BauGB zu beurteilen. Wie im Teil A der Begründung erläutert, sind zudem folgende Pläne innerhalb des Plangebiets rechtskräftig: Fluchtlinienplans Nummer 136 mit Regelungen zu Straßenbegrenzungs- beziehungsweise Baufluchtlinien sowie in Teilen auch zu Vorgartenflächen. Durchführungsplan 65452/03 für die Bereiche zwischen Lütticher Straße, Moltkestraße, Aachener Straße und Brüsseler Straße mit Regelungen zu Fluchtlinien, Vorgärten und ei- nen öffentlichen Parkplatz. Abstandsflächensatzung Nummer 6 "Satzung über die Unterschreitung der Abstandsflä- chen für den Teilbereich der Ortslage Köln-Neustadt/Nord / nördlich der Aachener Straße". Im gesamten Geltungsbereich dieser Satzung gilt für die Tiefe der Abstandsfläche gemäß § 6 Absatz 5 der BauO NRW in Verbindung mit § 81 Absatz 1 Nummer 5 BauO NRW das Maß H = 0,38 Angrenzend an das Plangebiet liegt der Bebauungsplan 65454/05 mit dem Arbeitstitel: "Genter Straße", der seit dem 16.11.2011 rechtskräftig ist. Er regelt das Planungsrecht zwischen Genter Straße, Brabanter Straße, Antwerpener Straße und Brüsseler Straße. 1.1.2 Beschreibung Nullvariante Die Nullvariante ist die Bestandssituation. Es erfolgt keine Aufstellung des Bebauungsplanes. Das vorhandene Planungsrecht behält seine Gültigkeit. Planungsrechtlich ist das Gebiet bei dieser Va- riante nach § 34 BauGB beziehungsweise nach den oben aufgeführten Plänen zu beurteilen. 1.1.3 Beschreibung Planung - 24 - / 25 Durch den Bebauungsplan sollen die planungsrechtlichen Rahmenbedingungen geschaffen wer- den, um die vorhandene Wohnnutzung im Belgischen Viertel zu schützen, zu erhalten und fortzu- entwickeln. Zudem sollen gewerbliche Nutzungen, die das belgische Viertel in seiner besonderen Eigenart prägen, planungsrechtlich gesichert werden soweit sie mit der Wohnfunktion in Einklang stehen. Der Bebauungsplan verfolgt daher die Absicht, das Plangebiet in Bereiche zu gliedern, in denen unterschiedliche Schwerpunkte bezüglich der Konzentration, dem Schutz und der Fortentwicklung der Wohnnutzung gesetzt werden. Analog dazu wird die Zulässigkeit wohnfremder beziehungs- weise gewerblicher Nutzungen, insbesondere Schank- und Speisewirtschaften sowie bestimmte Einzelhandelsbetriebe (Kioske), geregelt. Die Zulässigkeit von Betrieben bestimmt sich durch die Verträglichkeit mit der übergeordneten Zielsetzung, die Wohnnutzung zu erhalten, zu schützen und weiterzuentwickeln. Über einen sogenannte einfachen Bebauungsplan gemäß § 30 Absatz 3 BauGB, der lediglich die Nutzungen innerhalb des Plangebietes regelt, erfolgt die Festsetzung von WB- und WA-Gebieten zur Steuerung von Wohnen, Einzelhandelsnutzungen sowie Schank- und Speisewirtschaften. Re- gelungen zum Maß der baulichen Nutzung erfolgen nicht. Die Zulässigkeit von Vorhaben richtet sich insoweit nach § 34 BauGB. Vorhandene Baurechte in Bezug auf die Bebauungsstruktur, wer- den durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht ausgeweitet. 1.2 Bedarf an Grund und Boden Bestandsnutzung in m² Planung (Bestandssicherung) in m² Verkehrsflächen Fläche für Gemeinbedarf (Kirche) Wohngebietsflächen Summe: 41.466 2.112 91.082 134.660 Verkehrsflächen Fläche für Gemeinbedarf (Kirche) allgemeines Wohngebiet besonderes Wohngebiet öffentliche Grünfläche (Spielplatz) Summe: 40.315 2.112 34.448 56.634 1.151 134.660 1.3 Berücksichtigung der Ziele des Umweltschutzes Als Ziele des Umweltschutzes werden die einschlägigen Gesetze, Rechtsverordnungen, Erlasse, Verwaltungsvorschriften und "Technischen Anleitungen" zugrunde gelegt, die für die jeweiligen Schutzgüter in Bauleitplanverfahren anzuwenden sind. Die EU-Schutzziele finden sich im Wesentli- chen umgesetzt im deutschen Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG, Luftreinhalteplanung, Lärmminderung) und seinen Verordnungen, dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG – Arten-, Landschafts- und Biotopschutz) und Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG – Bodenschutz, Schutz vor beziehungsweise Umgang mit schädlichen Bodenveränderungen) und seiner Verordnung sowie dem Denkmalschutzgesetz (DSchG). Auf Landesebene greifen weitere Regelungen wie die Ge- ruchsrichtlinie Nordrhein Westfalen (GIRL – Beurteilung von Gerüchen), das Landeswassergesetz Nordrhein Westfalen (LG NW – Schutz des Grundwasserdargebotes) sowie Verordnungen auf Ebene der Bezirksregierungen wie Wasserschutzzonen-Verordnungen. Auf kommunaler Ebene werden die Baumschutzsatzung, der Landschaftsplan und der Luftreinhal- teplan der Stadt Köln berücksichtigt. Die Ziele des Umweltschutzes werden bei der Beschreibung und Bewertung der einzelnen Schutzgüter näher beschrieben. Grenzüberschreitende Auswirkungen von Bebauungsplänen oder Flächennutzungsplan-Änderun- gen sind in Köln aufgrund der Lage in großem Abstand zu Landesgrenzen nicht zu erwarten. Raum- bedeutsame Planungen werden mit den angrenzenden Gemeinden abgestimmt. - 25 - / 26 2. Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen 2.1 Nicht durch die Planung betroffene Umweltbelange Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete: Es befinden sich keine Natura 2000 Schutzgebiete oder europäische Vogelschutzgebiete innerhalb oder im Umfeld des Plangebiets. Landschaftsplan: Für das Plangebiet enthält der Landschaftsplan (LP) keine Festsetzungen. Pflanzen: Insgesamt besteht innerhalb des Plangebietes ein Defizit an Freiflächen und Grünstruktu- ren. Der Brüsseler Platz bildet die zentrale Mitte des Quartiers, die einen alten Baumbe- stand aufweist. Daneben stellt die als Allee mit großzügig begehbarem Mittelstreifen ausge- führte Moltkestraße die einzige signifikante Grünstruktur im Viertel dar. Die homogen ge- wachsene Mittelallee besteht aus Linden und steht nach § 41 LNatSchG (gesetzlich ge- schützte Allee) unter Schutz. Durch die Planung wird nicht in die Grünstruktur eingegriffen. Die Bebaubarkeit von Grundstücken ist weiterhin nach § 34 BauGB zu beurteilen. Entlang der Lütticher Straße und der Genter Straße wird eine Vorgartenzone planungsrechtlich ab- gesichert. Tiere und biologische Vielfalt: Im Plangebiet kommen keine nach § 30 BNatSchG beziehungsweise § 42 LNatSchG NRW gesetzlich geschützten Biotope vor. Das Plangebiet liegt innerstädtisch und ist stark anthro- pogen geprägt. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes haben keine Auswirkungen auf die biologische Vielfalt und den Lebensraum von Tieren innerhalb des Stadtraumes. Eingriff/Ausgleich: Entsprechend § 1a Absatz 3 Satz 6 BauGB ist grundsätzlich keine Eingriffs-/Ausgleichsbi- lanzierung erforderlich. Zudem werden durch die bestandssichernden Festsetzungen im Bebauungsplan keine weiteren Eingriffe ausgelöst. Landschaftsbild/ Ortsbild: Die Festsetzungen des Bebauungsplanes ändern am Landschafts- und Ortsbild nichts. Le- diglich die vorhandene Nutzungsstruktur, die das Quartier prägt, wird planungsrechtlich ge- sichert. Bauliche Vorhaben sind im Weiteren nach § 34 BauGB zu beurteilen. Die das Ge- biet prägenden Vorgärten im Bereich der Lütticher und Genter Straße werden planungs- rechtlich gesichert. Zudem wird eine Spielplatzfläche im Bereich des Brüsseler Platzes fest- gesetzt. Boden: Gemäß der Karte der Bodenkarte NW 1:50.000 sind keine schutzwürdigen Böden vorhan- den. Aufgrund der Vornutzung liegen keine natürlichen Bodenverhältnisse vor. Durch die Planung werden die Bodenverhältnisse nicht geändert. Erschütterungen: Im Bebauungsplangebiet sind keine nennenswerten Erschütterungen zu erwarten. Nur die Bereiche westlich der Moltkestraße und Bismarckstraße sind durch Erschütterungen des Schienenverkehrs vorbelastet. Oberflächenwasser: Im Änderungsbereich befinden sich keine Wasserflächen. Grundwasser: Die Festsetzungen des Bebauungsplans haben keine Auswirkungen auf den Grundwasser- körper. Das Plangebiet liegt nicht innerhalb von einem Trinkwasserschutzgebiet. - 26 - / 27 Abwasser: Die Entsorgung von Schmutz- und Niederschlagswasser wird durch den Bebauungsplan nicht verändert. Darstellungen von sonstige Fachplänen, insbesondere des Wasser-, Abfall-, Immissi- onsschutzrechtes: Das Plangebiet liegt innerhalb des Stadtgebietes, wofür ein Luftreinhalteplan aufgestellt wurde. Die Ziele der Luftreinhaltung sind durch die Aufstellung des Bebauungsplanes nicht betroffen. Das Plangebiet liegt nicht in einem Wasserschutzgebiet. Erneuerbare Energien/Energieeffizienz Die Gewinnung oder Nutzung erneuerbarer Energien ist nicht Gegenstand der Regelungen des geplanten Bebauungsplanes. Die Nutzung erneuerbaren Regelungen ist gemäß den bauordnungsrechtlichen Vorgaben möglich. Klima, Kaltluft/ Ventilation Das Plangebiet ist hitzebelastet. Jedoch wird der bauliche Bestand nicht durch die Planung verändert, sodass der Bebauungsplan keine Auswirkungen auf die stadtklimatische Situa- tion hat. 2.2 Durch die Planung betroffene Umweltbelange 2.2.1 Klima und Luft (§1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB) Luftschadstoffe – Emissionen, Immissionen und Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüs- sen der Europäischen Gemeinschaft festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschrit- ten werden (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a und h BauGB) Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, 39. BImSchV, TA Luft, Abstandserlass NW Bestand: Die Verkehrsbelastung und die angrenzende Blockrandbebauung der Moltke- sowie Bismarck- straße legen nahe, dass in diesen Bereichen mit einer erhöhten verkehrsbedingten Luftschadstoff- belastung zu rechnen ist. Mittels einer Grobscreening-Berechnung der Stickstoffdioxidbelastung des Umwelt- und Verbraucherschutzamtes der Stadt Köln vom 11.01.2017 und vom 21.10.2019 wurde die Belastung im Jahresdurchschnitt ermittelt. Nach dieser Berechnung kann angrenzend an das Plangebiet an folgenden Straßenabschnitten mit einer erhöhten Stickstoffdioxidbelastung gerechnet werden: Venloer Straße zwischen Bismarckstraße und Brabanter Straße, Brabanter Straße zwischen Antwerpener Straße und Genter Straße, Aachener Straße zwischen Bahndamm und Moltkestraße und Vogelsanger Straße zwischen Bahndamm und Moltkestraße/Bismarckstraße. Prognose (Plan/Nullvariante): Die vorhandene Luftqualität im Plangebiet wird sich nicht erheblich ändern, da die Emissionsquel- len Gebäudeheizung und Kfz-Verkehr im Nahbereich bereits vorhanden sind. Es kommt nicht zu einer erheblichen Erhöhung der Emissionen. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: nicht erforderlich. Bewertung: - 27 - / 28 Die Ziele der Luftreinhaltung sind nicht betroffen. Unter Beachtung der inzwischen veränderten Flottenzusammensetzung (HBEFA 3.3, INFRAS, 2014) und für das Prognosejahr 2020 kommt die Screeningberechnung zu dem Ergebnis, dass die Grenzwerte für Stickstoffdioxid an allen unter- suchten Straßenabschnitten innerhalb des Plangebietes eingehalten werden. Außerhalb des Plan- gebietes ist in einzelnen Straßenabschnitten der Venloer Straße, Brabanter Straße und Teile der Aachener Straße mit einer erhöhten Stickstoffdioxidbelastung zu rechnen. Die Auswirkungen der Planung sind als geringfügig einzustufen. 2.2.2 Mensch, Gesundheit, Bevölkerung (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe c BauGB) Darstellungen von sonstige Fachplänen, insbesondere des Wasser-, Abfall-, Immissions- schutzrechtes (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g BauGB) Ziele des Umweltschutzes: Luftreinhalteplan, Wasserschutzzonen-VO Lärm Ziele des Umweltschutzes: DIN 4109, DIN 185, BImSchG, 16. BImSchV, TA Lärm, Freizeitlärmerlass, 18. BImSchV, BauGB (gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse). Bestand: Gewerbelärm Vorbelastung Von außerhalb des Bebauungsplangebietes wirken Gewerbebetriebe auf das Plangebiet ein. So grenzt das Bebauungsplangebietes im Süden an die Bebauung der Aachener Straße an. Hier be- finden sich in hoher Dichte Gastronomiebetriebe sowie ein Diskothekenbetrieb und ein Schauspiel- betrieb. Im Bereich der westlichen Bebauungsplangrenze ist mit keiner nennenswerten gewerbli- chen Vorbelastung zu rechnen, hier wirkt die Lärmart "öffentlicher Schienenverkehr" ein. An der Nordwestspitze des Bebauungsplangebietes wirkt ein Nahversorger mit Discounter auf das Gebiet ein. An der nördlichen Bebauungsplangrenze befinden sich verschiedene Gastronomiebetriebe, ein Supermarkt sowie mehrere Geschäftsgebäude. An der östlichen Bebauungsplangrenze wirken Gastronomiebetriebe sowie Einzelhandelsgeschäfte auf das Plangebiet. Weiterhin befindet sich östlich des Bebauungsplangebietes ein mehrstöckiges öffentliches, bewirtschaftetes Parkhaus, dieses ist auf den einzelnen Etagen geschlossen und verfügt über Lüftungsöffnungen. Entsprechend der vorliegenden Unterlagen sowie der Begehung vor Ort, ist im Tag- und Nachtzeit- raum an den Grenzen des Bebauungsplangebietes mit keiner Überschreitung der Immissionsricht- werte der TA Lärm zu rechnen. Ergänzend wurden stichprobenhafte orientierende Messungen durchgeführt. Diese sind aufgrund der vorherrschenden Geräusche im Stadtgebiet als Orientie- rungshilfe bei der Einschätzung der gewerblichen Vorbelastung zu sehen und wurde ins Rechen- modell unter der Annahme, dass die Vorbelastung an den gewählten Immissionsorten die Immissi- onsrichtwerte der TA Lärm jeweils ausschöpft, eingestellt. Die Lage der Immissionsorte ist im Be- richt zur Schalltechnische Untersuchung vom März 2020 auf Seite 28 verzeichnet. Bestandsbetriebe im Plangebiet Innerhalb des Untersuchungsgebietes der schalltechnischen Analyse sind ca. 190 Bestandsbe- triebe ermittelt worden. Das Spektrum der ermittelten Betriebe ist sehr vielseitig. Es finden sich u. a. Dienstleitungsbetrieb, Büros, Gewerbebetriebe, Gastronomie und Einzelhandelbetriebe inner- halb des Untersuchungsgebietes. Die Abschätzung der jeweiligen Emissionen der zu betrachten- den Betriebe wurde mittels Ortsterminen, einschlägiger Studien, Normen, Erfahrungswertens so- wie zum Teil durch Messung vor Ort ermittelt. Weiterhin wurde auf die jeweils vorliegenden Bauak- - 28 - / 29 ten und ordnungsbehördlichen Genehmigungen zurückgegriffen. Es wurden punktuelle Berech- nungen hinsichtlich der gewerblichen Emittenten durchgeführt. Darüber hinaus wurde farbige Lärmkarten tags/nachts erstellt. Betrachtet man die Einzelergebnisse der untersuchten Betriebe zunächst ohne Außengastrono- mie, so ist im Grundsatz kein Immissionskonflikt zu erkennen. Anders stellt sich der Sachverhalt dar, wenn die Außengastronomie mitbetrachtet wird. In diesem Fall kommt es zu einer Überschreitung der Richtwerte. Hierbei ist zu beachten, dass die Betriebe über eine ordnungsbehördliche Erlaubnis für einen Betrieb der Außengastronomie nach 22 Uhr verfügen. Diese Genehmigung für einen Nachtbetrieb ist über eine Verschiebung des Tagzeitrau- mes in den Nachtzeitraum analog dem LImSchG in Verbindung mit der TA Lärm sowie des aktuel- len Freizeitlärmerlasses NRW möglich. Das Lärmgutachten untersucht die Überschreitung der Immissionsrichtwerte durch den Betrieb von Außengastronomie tags und nachts bei strikter Betrachtung nach TA Lärm, das heißt ohne eine Verschiebung des Tagzeitraumes. Es zeigt sich, dass bei einer Betrachtung der Außengastrono- mie strikt nach TA Lärm im gesamten Plangebiet die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für ein Be- sonderes Wohngebiet (WB) sowie für ein Allgemeines Wohngebiet (WA) von 40 dB(A) nachts um bis zu 20 dB(A) überschritten werden. Im Bereich des Brüsseler Platzes ist durch den Betrieb der Außengastronomie bereits im Tagzeit- raum von einer Überschreitung um bis zu 3 dB(A) der Immissionsrichtwerte für Allgemeine Wohn- gebiete tags von 55 dB(A) auszugehen. Das Gutachten legt nahe, die Außengastronomie innerhalb des Plangebietes einzuschränken. Festsetzungen zur Außengastronomie im öffentlichen Straßenraum sind im Bebauungsplan jedoch planungsrechtlich nicht möglich. Dieser Immissionskonflikt ist ordnungsbehördlich zu lösen. Insge- samt zeigt das Gutachten auf, dass die derzeit genehmigten Gewerbebetriebe die Immissionsricht- werte der TA Lärm im Tag – sowie im Nachtzeitraum ausschöpfen beziehungsweise in dem oben genannten Einzelfall sogar überschreiten. Straßenverkehrsgeräusche Auf das Plangebiet wirken Geräusche aus dem öffentlichen Straßenverkehr ein. Die flächigen Be- rechnungen zeigen, dass durch den Straßenverkehr die Orientierungswerte der DIN 18005 von 55 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts für allgemeine Wohngebiete sowie 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts für Besondere Wohngebiete zum Teil überschritten werden. Somit lassen sich mit Aus- nahme der Bismarckstraße die Überschreitungen der Orientierungswerte um maximal 10 dB(A) tags und 15 dB(A) nachts in dem Gebiet WA und maximal 5 dB(A) tags und 15 dB(A) nachts in dem Gebiet WB ablesen. Der sogenannte Sanierungswert von 70 dB(A) tags bezie- hungsweise 60 dB(A) nachts wird im Planfall nicht erreicht beziehungsweise überschritten. Überwiegend liegen die Beurteilungspegel innerhalb des Plangebietes in den ungünstigsten Ge- schosshöhen unter 65 dB(A) tags beziehungsweise 60 dB(A) nachts. Am lautesten ist es im Be- reich der Bismarckstraße, wo im baulichen Bestand im ungünstigsten Geschoss (Höhe 18,6 m) die sogenannten sanierungswerte um 1 dB(A) unterschritten werden. Die Orientierungswerte für WA-Gebiete werden hier um bis zu 14 dB(A) tags und nachts überschritten. Die Innenhofbe- reiche innerhalb des Plangebietes sind vergleichsweise ruhig. Die Beurteilungspegel sind hier tagsüber kleiner 55 dB(A) und nachts geringer als 50 dB(A). Schienenverkehrsgeräusche Auf das Plangebiet wirken Geräusche aus dem öffentlichen Schienenverkehr der ICE-Strecke der Deutschen Bahn AG und der Kölner Verkehrsbetriebe (KVB Linien 1 und 7) ein. - 29 - / 30 Die schalltechnische Untersuchung für das Belgisches Viertel weißt über flächige Berechnungen in den Schallimmissionsplänen nach, dass die Geräusche durch den öffentlichen Schienenverkehrs- lärm, die Orientierungswerte der DIN 18005 von 55 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts für allgemeine Wohngebiete sowie 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts für besondere Wohngebiete zum Teil über- schritten werden, die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV für allgemeine Wohngebiete von 59 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts beziehungsweise 64 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts für beson- dere Wohngebiete, werden ebenfalls zum Teil überschritten. Außerhalb des Plangebietes entlang der DB-Trasse sind Beurteilungspegel von 72 dB (A) in den oberen Gebäudehöhen (18,6 m) der Randbebauung zu erwarten. Dieser Wert liegt oberhalb der sogenannten Sanierungspegel. Entlang des Streckenabschnittes Zentrum West der Strecke 2630 wurde bereits eine Lärmsanierung von Seiten der Bahn eingeleitet. Im Rahmen des Lärmsanie- rungsprogrammes des Bundes war das Projekt im Anhang der "Richtlinie zur Förderung von Maß- nahmen zur Lärmsanierung an bestehenden Schienenwegen des Bundes" enthalten. Für die Stre- cke 2630 wurde der Kilometerbereich 0,700 bis 7,100 beim BMVS Jour-Fixe vom 17.09.2009 für eine Lärmsanierung freigegeben und mit der Plangenehmigung des Eisenbahnbundesamtes vom 19.4.2010 die Umsetzung von aktiven Schallschutzmaßnahmen durch Schallschutzwände ermög- licht. Als Ergänzung zu den aktiven Lärmschutzmaßnahmen wurden nach dem Erläuterungsbericht zur Lärmsanierung vom 23.06.2009 von der Bahn auch passive Schallschutzmaßnahmen, wie der Einbau von Schallschutzfenstern und Lüftern vorgesehen. Innerhalb des Plangebietes, östlich der Moltkestraße sowie der Bismarckstraße lassen sich auf der obersten betrachteten Gebäudehöhe von 18,6 m Beurteilungspegel von unterhalb 62 dB(A) im Tag- und Nachtzeitraum feststellen. In östlicher Richtung im Bereich der Brüsseler Straße sind die Beurteilungspegel kleiner 55 dB (A) tags und nachts in dieser Rechenhöhe. Bei einer mittleren Ge- bäudehöhe von 10,5 m sind östlich der Moltkestraße sowie der Bismarckstraße Beurteilungspegel unterhalb von 65 dB(A) tags und nachts zu erwarten. Im Bereich der Innenhöfe sowie östlich der Brüsseler Straßen treten deutlich niedrigere Beurteilungspegel unterhalb von 50 dB (A) in der Re- chenhöhe von 10,5 m auf. Gesamtverkehr Es zeigt sich, dass die Geräusche verursacht durch den Gesamtverkehr, die Immissionsgrenz- werte der 16. BImSchV für allgemeine Wohngebiete von 59 dB(A) tags und 49 dB(A) beziehungs- weise 64 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts für besondere Wohngebiete in allen betrachteten Ge- schossen straßenseitig im Plangebiet tags und nachts zum Teil überschreitet, die Orientierungs- werte der DIN 18005 von 55 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts für allgemeine Wohngebiete sowie 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts für besondere Wohngebiete werden ebenfalls im Bestandsfall teilweise überschritten. Prognose (Plan/Nullvariante): Die geplanten Festsetzungen haben keine wesentlichen Auswirkungen auf die im Gutachten ange- setzten Verkehrsstärken und den Schienenverkehr. Somit entspricht der Plan-/Nullfall in auf den Straßen und Schienenverkehr dem Bestand. In Bezug auf den Gewerbelärm macht das Lärmgut- achten deutlich, dass eine Etablierung von weiteren störenden Gewerbe aufgrund der ermittelten Immissionsanteile nicht zu empfehlen ist. Die gewerblichen Nutzungen werden durch den Bebau- ungsplan stärker reglementiert. Dies wird dazu führen, dass sich die Lärmsituation mittel- bis lang- fristig verbessert, hat jedoch auch zur Folge, dass die bestehenden Betriebe neue Schutzansprü- che berücksichtigen müssen. So kann ordnungsbehördlich ein stärkerer Regulationsbedarf in Be- zug auf die Außengastronomie erwartet werden. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Das Lärmgutachten hat gezeigt, dass die derzeit genehmigten Gewerbebetriebe die Immissions- richtwerte der TA Lärm im Tag- sowie im Nachtzeitraum ausschöpfen, dies bedeutet, dass die je- - 30 - / 31 weils zulässigen Immissionsrichtwerte in Summe überwiegend eingehalten werden, aber im zu un- tersuchenden Bereich keine weiteren Immissionsanteile zulassen, die eine Etablierung von weite- ren störenden Gewerbe im Plangebiet ermöglichen. Der Bebauungsplan sieht daher vor, die ge- werbliche Nutzung durch die Festsetzung von allgemeinen Wohngebieten und besonderen Wohn- gebieten einzuschränken. Durch sogenannte Fremdkörperfestsetzungen werden genehmigte Ge- werbebetriebe auf Ihren Bestand festgeschrieben, um den Bestand zu schützen, weitere Entwick- lungen jedoch einzugrenzen. Die geplanten Festsetzungen sollen auch weitere Kioske und Nacht- supermärkte reglementieren, da diese Betriebe den Effekt der Ansammlung von Personen im öf- fentlichen Verkehrsraum verschärfen. Die Lärmkonflikte in Bezug auf die Außengastronomie sind ordnungsbehördlich zu lösen. Im Bebauungsplan sind über die freie Schallausbreitung die maßgeblichen Außenlärmpegel aufge- nommen und in Form von 5 dB Klassen als Lärmpegelbereiche dargestellt, um in Zukunft im Falle von Neubauvorhaben und Nutzungsänderungen einen adäquaten Lärmschutz sicherzustellen. Gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen entsprechend den in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen (LPB) an den Außenbauteilen von schutz- bedürftigen Räumen zu treffen. Grundlage hierfür sind die maßgeblichen Außenlärmpegel nach DIN 4109-1 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 – Beuth Verlag GmbH, Berlin). Die Berechnung der Lärmpegelbereiche erfolgte unter Freifeldbedingungen. Daher wird im Bebau- ungsplan folgende Öffnungsklausel aufgenommen, damit bei einem entsprechenden schalltechni- schen Nachweis einer sachverständigen Stelle entsprechend der konkreten Planung von den Vor- gaben für den ungünstigen Fall (worst-case-Fall) abgewichen werden kann: Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zulässig, wenn im bau- ordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung ein niedrigerer Lärmpegelbereich an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen nachgewiesen wird. An Fassadenbereichen, an denen die Lärmbelastung aus dem Straßen- und Schienenverkehr über 45 dB(A) nachts liegt, ist für Räume mit Schlaffunktion (Schlafzimmer, Kinderzimmer) geeigneter Schallschutz notwendig, um ungestörtes Schlafen zu ermöglichen. Es wird festgesetzt, dass bei Schlaf- und Kinderzimmern bei einem Beurteilungspegel > 45 dB(A) im Nachtzeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) eine fensterunabhängige Belüftung durch schallgedämmte Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen bei geschlossenen Fenstern und Türen sicher zu stellen ist. Auch bei dieser Festsetzung ist die Eigenabschirmung der bereits vorhandenen Gebäude zu be- achten. Dementsprechend wird ist eine Öffnungsklausel vorgesehen, die es ermöglicht auf eine entsprechende Lüftung zu verzichten, wenn über ein Lärmgutachten eine geringere Lärmbelastung nachgewiesen wird. Bewertung: Das Plangebiet ist bereits im Bestandsfall erheblich durch Gewerbelärm und Verkehrsgeräusche vorbelastet. Die vorgeschlagenen Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen werden dazu führen, dass sich die Gewerbelärmsituation innerhalb des Plangebietes verbessern wird. An- zumerken ist, dass die nächtlichen fußläufigen Verkehre im öffentlichen Verkehrsraum sowie der Lärm, der durch den Aufenthalt von Menschen im öffentlichen Straßenraum z. B. im Bereich von Gastronomiebetrieben, Diskotheken und Musikkneipen, die sich aufgrund des Nichtraucherschutz- gesetzes auf öffentlichen Verkehrsflächen aufhalten, eine erhebliche Lärmquelle darstellen. Dieser Sachverhalt lässt sich lärmtechnisch räumlich nicht eingrenzen und wurde daher im Gutachten nicht berücksichtigt. Zudem kann diese Problemstellung planungsrechtlich nicht geregelt werden. Altlasten Ziele des Umweltschutzes: BBodSchG, BBodSchV, LAWA-Richtlinie, LAGA-Anforderungen, TA Siedlungsabfall, KrW-/-AbfG. - 31 - / 32 Bestand: Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst den Altstandort Nr. 104109. Dieser betrifft ein schmales Grundstück nördlich angrenzend an die Antwerpener Straße zwischen Brüsseler Straße und Friesenplatz. Im Rahmen einer Neubebauung im Jahr 2006 mit Mehrfamilienhäusern und ei- ner Tiefgarage wurde auf dieser Fläche großräumig Boden ausgehoben und damit mögliche Be- lastungen durch umweltrelevante gewerbliche Vornutzungen (Garagenhof mit Tankstelle, Werk- statt, Druckerei) weitestgehend entfernt. Der Altstandort ist heute nahezu komplett bebaut oder versiegelt, ein schmaler Streifen Begleitgrün existiert am westlichen Rand des Grundstücks. Der Altstandort ist im Kataster der Altlasten und altlastenverdächtigen Flächen der Stadt Köln als "Flä- che saniert (ohne Überwachung)" charakterisiert und nachrichtlich registriert. Weitere Erkenntnisse über Altlasten oder entsprechende Verdachtsmomente im Plangebiet liegen nicht vor. Dies schließt jedoch grundsätzlich nicht aus, dass vor Ort (Rest-) Belastun- gen erkundet werden können. Sollte bei Bau- oder Abbruchmaßnahmen Bodenbelastungen festgestellt werden, ist wie allgemein üblich und bekannt die untere Bodenschutzbehörde der Stadt Köln zu informieren. Prognose (Plan/Nullvariante): Ein Bodeneingriff im Bereich des Altstandortes selbst erfolgt durch das Planverfahren nicht. Gleichwohl wird in den Bebauungsplan ein textlicher Hinweis auf den Altstandort 104109 "Antwer- pener Straße" aufgenommen. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Sind nicht erforderlich. Ein Hinweis wird in den Bebauungsplan aufgenommen. Bewertung: Es kann ausgegangen werden, dass bei unveränderter Nutzung keine Gefährdung durch den Alt- standort ausgeht. Der Altstandort ist bei Bodenengriffen zu untersuchen und zu bewerten. Gefahrenschutz zum Beispiel Hochwasser, Magnetfeldbelastung, Störfallrisiko, Starkregen Ziele des Umweltschutzes: gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung (§ 1 Absatz 5 Nummer 1 BauGB) und je nach Belang: Hochwasserschutzkonzept; HWRM-PL, BImSchG, 26. BImSchV, Abstandserlass; Seveso-III-RL, 12. BImSchV, KAS 18 Bestand: Hochwasserschutz: Das Plangebiet ist auch von einem Extremhochwasser des Rheins nicht betroffen. Elektromagnetische Felder: Von Trafostationen können elektromagnetische Vorbelastungen ausgehen. Weitere mögliche Ge- fahren aus Magnetfeldbelastungen sind im Plangebiet nicht bekannt. Störfallrisiko: Es besteht kein Störfallrisiko. - 32 - / 33 Starkregen: Bereits bei einem 30-jährlich auftretenden Starkregenereignis (mittleres Ereignis) ist das Plange- biet ausgehend vom Geländetiefpunkt an der Bahnunterführung Venloer Straße im Bereich der Moltkestraße, Bismarckstraße, Brüsseler Platz, Antwerpener Straße, Neue Maastrichter Straße und Brüsseler Straße von lokalen Überflutungen von circa 0,5 m bis circa 0,75 m betroffen. Zudem besteht für verschiedene insbesondere stark versiegelte Grundstücksflächen ein Starkregenrisiko. Durch die Neuaufstellung des Bebauungsplanes wird das Risiko nicht verändert. Im Bebauungs- plan wird ein entsprechender Hinweis aufgenommen. Kampfmittel: Eine Kampfmittelbelastung kann innerhalb des Plangebietes nicht ausgeschlossen werden. Im Rahmen einer konkreten Vorhabenrealisierung sind die Risiken durch Kampfmittel im Rahmen von weiteren Untersuchungen zu klären. Prognose (Plan/Nullvariante): Hochwasserschutz: Die Situation zum Hochwasser ändert sich nicht. Elektromagnetische Felder: Die mögliche vorhandene elektromagnetische Vorbelastung bleibt bestehen. Störfallrisiko: Es entsteht kein neues Störfallrisiko. Starkregen: Die für den Bestand bestehende Situation bleibt erhalten. Kampfmittel: Es erfolgen keine Bodeneingriffe durch den Bebauungsplan selbst. Risiken hinsichtlich vorhande- ner Kampfmittel im Boden bleiben aber weiterhin bestehen. In den Bebauungsplan wird ein Hin- weis zu einer möglichen Kampfmittelbelastung aufgenommen. Eine Überprüfung des konkreten Verdachts auf Kampfmittel beziehungsweise Militäreinrichtungen sowie der zu überbauenden Flä- chen auf Kampfmittel wird spätestens im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens durchgeführt. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun- gen: Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes kommt es nicht zu Auswirkungen auf sonstige Ge- sundheitsbelange / Risiken, so dass keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnah- men erforderlich werden. Maßnahmen zum Starkregen sowie die Berücksichtigung von Abständen zur vorhandenen Trafostation sind ggf. im Baugenehmigungsverfahren zu berücksichtigen. Das nicht klärpflichtige Niederschlagswasser ist gemäß § 44 Absatz 1 Landeswassergesetz von Grund- stücken vorrangig zu versickern, sofern das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Die zu überbauenden Flächen sind bei einer Baugenehmigung auf Kampfmittel zu überprüfen. Bewertung: Es besteht heute und zukünftig keine Hochwassergefahr aus einem Extremhochwasser des Rheins. Ebenso besteht heute und zukünftig kein Störfallrisiko. Von der vorhandenen Trafostation kann eine Elektromagnetische Vorbelastung aus gehen, die die nach dem Bebauungsplan-Verfah- ren zukünftige Nutzung betrifft. Die Überflutung einzelner Flächen durch ein Starkregenereignis muss bei der Genehmigung von zukünftig zulässigen Vorhaben berücksichtigt werden. - 33 - / 34 2.2.3 Kultur- und sonstige Sachgüter (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe d BauGB) Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, Denkmalschutzgesetz Bestand: Die von Josef Stübben geplante und ab 1881 von ihm ausgeführte Stadterweiterung von Köln gehört zu den bedeutendsten und umfassendsten städtebaulichen Leistungen des späten 19. Jahrhunderts in Deutschland. Die im ehemaligen Rayongelände der mittelalterlichen Stadtbefestigung geplante und halb- kreisförmig um die Altstadt gelegte Neustadt wurde in verschiedene Wohnviertel eingeteilt. Westlich, zwischen Gladbacher und Zülpicher Straße, entwickelte sich das sogenannte "Westend“, das durch den Stadtgarten und verschiedene begrünte Platzanlagen alle Vo- raussetzungen für ein gutbürgerliches Wohnviertel bot. Das heutige Belgische Viertel stellt hiervon einen Teilbereich dar. Dieses gutbürgerliche Wohnviertel bot ein relativ einheitliches Bild vornehmer, meist mit reicher Fassadengliederung versehener Mietshäuser – bei allerdings starker baulicher Blockdichte. Das Mietwohngebäude, die quantitativ gesehen wichtigste neue Bauaufgabe der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts, ist zentraler Bestandteil des entstandenen neu- städtischen Bauensembles mit weit in den Blockinnenbereich ragenden Seitenflügeln und zum Teil Hinterhäusern der Zeit des Historismus und des Jugendstils. In diesem Gebiet ent- standen vornehmlich Mittel- und Großwohnungen. Mit seinen hofseitigen Flügelbauten be- legt der Mietwohnungsbau zum einen das hohe Wirtschaftswachstum Kölns und den dar- aus resultierenden gesteigerten Bedarf an Mietwohnungen, zum anderen aber auch die ge- hobenen Ansprüche, also den Wunsch nach mehr Wohnraum der damaligen Bewohner. Trotz mancher Verluste an historischer Substanz im Gebiet zeigt sich auch heute noch im Wesentlichen das um die Jahrhundertwende entstandene charakteristische städtebauliche Bild von vier- bis fünfgeschossig bebauten Straßenzügen, die in Teilen heute noch durch ein historistisch-variantenreiches Erscheinungsbild der bauzeitlich erhaltenen Fassaden geprägt werden. In der Maastrichter Straße entstanden vor allem Wohn- und Geschäftshäuser für Bewohner mit mittleren bis gehobenen Wohnansprüchen. Der Brüsseler Platz, der teilweise auf dem Terrain der Lünette 5 angelegt wurde, ist im Wesentlichen um 1898 bebaut worden. 1902 bis 1906 folgte die anstelle einer Notkirche in neuromanischen Formen errichtete katholische Pfarrkirche Sankt Michael. Das ursprüngliche gutbürgerliche Erscheinungsbild des Platzes wird auch heute noch durch die erhaltene städtebauliche Maßstäblichkeit und einzelne er- haltene reich gegliederten Fassaden der denkmalgeschützten Gebäude geprägt. Die Lütti- cher Straße, von der Flandrische Straße zur Moltkestraße verlaufend, wurde als Straße mit Vorgärten an beiden Seiten angelegt und teilweise bereits 1884/85, im Wesentlichen aber um 1895/97 sowie teilweise auch 1902/05 bebaut. Gebäudevorsprünge über die gesamte Höhe (Standerker) sind in der Lütticher und Genter Straße in Bereichen mit Vorgärten vor- zufinden. Die historische Bebauung dokumentiert und bewahrte insbesondere die Lütticher Straße. Die kompakt wirkenden, jedoch individuell gestalteten Einzelbauwerke werden addi- tiv aufgereiht und bilden somit eine zusammenhängende Anlage, die das Erscheinungsbild der Zeit anschaulich und wirkungsvoll vermittelt. Die Genter Straße wird ebenfalls durch heute noch in Teilen erhaltene Vorgärten gemäß dem damaligen Planungskonzept geprägt. Das Plangebiet liegt im Bereich der westlichen Vorstadt sowie der Westnekropole der römischen Stadt. Mit archäologischen Funden kann im Bereich von nicht überbauten Platz- und Hofflächen sowie unter eingeschossigen Bestandskellern gerechnet werden. Der Stadtbaumeister Josef Stübben legte am 14. Oktober 1881 Pläne für die Stadterweiterung im Bereich des Belgischen Viertels vor. - 34 - / 35 Innerhalb des Plangebietes liegen folgende Baudenkmäler der Stadt Köln: Antwerpener Str. 32 Antwerpener Str. 34 Antwerpener Str. 42 Antwerpener Str. 46 Antwerpener Str. 48 Antwerpener Str. 50 Antwerpener Str. 52 Antwerpener Str. 55 Antwerpener Str. 61 Bismarckstr. 31 Bismarckstr. 40 Bismarckstr. 47 Brabanter Str. 03 Brabanter Str. 05 Brabanter Str. 07 Brabanter Str. 15 Brabanter Str. 17 Brabanter Str. 19 Brüsseler Platz 02 Brüsseler Platz 04 Brüsseler Platz 06 Brüsseler Platz 11 Brüsseler Platz 16 Brüsseler Platz 17 Brüsseler Platz 19 Brüsseler Platz 21 Brüsseler Platz 22 Brüsseler Platz o. Nr.: Wegekreuz Brüsseler Platz o. Nr.: Kirche St. Michael Brüsseler Str. 51 Brüsseler Str. 67 Brüsseler Str. 73 Brüsseler Str. 75 Brüsseler Str. 90 Brüsseler Str. 92 Brüsseler Str. 94 Brüsseler Str. 96 Brüsseler Str. 102 Lütticher Str. 12 Lütticher Str. 13 Lütticher Str. 15 Lütticher Str. 31 Lütticher Str. 32 Lütticher Str. 33-35 Lütticher Str. 34 Lütticher Str. 38 Lütticher Str. 40 Lütticher Str. 47 Lütticher Str. 52 Lütticher Str. 53 Lütticher Str. 66 Lütticher Str. 67 Lütticher Str. 68 Maastrichter Str. 17 - 35 - / 36 Maastrichter Str. 20 Maastrichter Str. 26 Maastrichter Str. 36 Maastrichter Str. 46 Maastrichter Str. 47 Maastrichter Str. 53 Moltkestr. 76 Moltkestr. o. Nr.: Allee Zudem finden sich in der näheren Umgebung des Plangebietes folgende Baudenkmäler der Stadt Köln: Antwerpener Str. 3 Antwerpener Str. 5 Antwerpener Str. 7 Antwerpener Str. 13 Antwerpener Str. 15 Antwerpener Str. 26 Antwerpener Str. 31 Bismarckstr. 36 Bismarckstr. 50 Bismarckstr. 70 Brabanter Str. 6 Brabanter Str. 46 Brabanter Str. 47 Brabanter Str. 53 Brabanter Str. 55 Brüsseler Str. 84 Brüsseler Str. 86 Genter Str. 6 Genter Str. 8 Genter Str. 23 Genter Str. 26 Genter Str. 28 Genter Str. 30 Moltkestr. 71 Moltkestr. 87 Moltkestr. 97 Moltkestr. 101 Moltkestr. 107 Moltkestr. 117 - 121 Moltkestr. 139 Utrechter Str. 5 Utrechter Str. 7 Vogelsanger Str. 1 Schule Zur Bodendenkmalpflege ist anzumerken, dass das Plangebiet im Bereich der westlichen Vorstadt sowie der Westnekropole der römischen Stadt liegt. Im Rahmen von archäologi- schen Untersuchungen bei früheren Baumaßnahmen wurde in nicht überbauten Flächen und unterhalb eingeschossiger Bestandkeller eine intakte Erhaltung der unterirdischen Denkmalsubstanz festgestellt. Mit archäologischen Funden kann im Bereich von nicht über- bauten Platz- und Hofflächen sowie unter eingeschossigen Bestandskellern gerechnet wer- den. Prognose (Plan/Nullvariante): Der bauliche Bestand wird durch die Bebauungsplanaufstellung und im Nullfall nicht verändert. - 36 - / 37 Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Im Bebauungsplan wird ein Hinweis zu möglichen archäologischen Funden aufgenommen. Die Baudenkmäler werden in der Planzeichnung nachrichtlich übernommen. Anderweitige Maßnah- men sind nicht notwendig, da durch die Aufstellung des Bebauungsplanes selbst keine Eingriffe in Kulturgüter ausgelöst werden. Im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren sind die Bestimmun- gen des Denkmalschutzgesetzes (DSchG) NW, insbesondere §§ 15 und 16 DSchG NW, die das Verhalten beim Auftreten archäologischer Bodenfunde und Befunde regeln, zu berücksichtigen. Bewertung: Die Festsetzungen des Bebauungsplanes selbst haben keine Auswirkungen auf Kultur- und Sach- güter. 2.2.4 Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a, c und d (Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, Mensch, Kultur- und Sachgüter) (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe i BauGB) Bestand: Das Plangebiet unterliegt aktuell in vollem Umfang anthropogenen Nutzungen. Die natürlichen Wir- kungsgefüge und Wechselwirkungen der naturraumbezogenen Schutzgüter Boden, Wasser, Klima, Pflanzen und Tierwelt, biologische Vielfalt, Natura-2000 einerseits und dem Mensch, der Gesundheit und Kultur- und Sachgütern werden daher in ihrer Ausprägung anthropogen bestimmt beziehungsweise überformt. Prognose (Plan/Nullvariante): An der für den Bestand formulierten Situation ändert sich nichts. Die Nullvariante entspricht dem Bestand. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Maßnahmen sind nicht erforderlich. Bewertung: Die Umsetzung des Bebauungsplanes hat keine Veränderungen der Wechselwirkungen zur Folge. 2.2.5 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten (Alternativen) Der Bebauungsplan hat die Steuerung der Nutzungen innerhalb des Plangebietes zum Ziel. Ander- weitige Planungsmöglichkeiten kommen nicht in Betracht, um dieses Ziel zu erreichen. 2.3 Zusätzliche Angaben 2.3.1 Technische Verfahren bei der Umweltprüfung beziehungsweise Hinweise auf Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben (zum Beispiel techni- sche Lücken, fehlende Kenntnisse) Im Rahmen der Umweltprüfung wurde auf folgende Quellen zurückgegriffen, um die Auswirkungen der Planung auf die Umwelt abzuprüfen: Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW: Fachinformationssystem ge- schützte Arten, Messtischblatt 50074, Recklinghausen, Stand: Juni 2020; Stadt Köln, Landschaftsplan vom 18.04.1991, zuletzt geändert am 13. April 2011; - 37 - / 38 Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW: Auszug aus der Planungshin- weiskarte „Zukünftige Wärmebelastung“ aus: Klimawandelgerechte Metropole Köln, Ab- schlussbericht, LANUV Fachbericht Nr. 50, Recklinghausen, 2013; Stadt Köln: Synthetische Klimafunktionskarte, Köln, 1997; Geologisches Dienst NRW: Auszug aus dem Informationssystem BK50 NW, Karte der schutzwürdigen Böden, Maßstab 1:50.000, Krefeld, 2006. Bezirksregierung Köln: Wasserschutzgebiete in Köln, eigene kartographische Darstellung, Köln, o. J.; Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW: ELWAS-WEB, abgerufen über http://www.elwasweb.nrw.de/elwas-web/index.jsf#, Stand: Juni 2020; Stadt Köln, Denkmalliste; Stadt Köln, Köln.GIS: Luftbilder und Schrägluftbilder, Köln, 2018 und 2019; Stadt Köln: Altlastenkataster, Köln, 2018; Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR: „Hochwassergefahrenkarten (Hochwasser, Grund- hochwasser, Starkregen)“, unter: www.hw-karten.de (o.J.)., Stand Juni 2020; Grobscreening-Berechnung der Stickstoffdioxidbelastung des Umwelt- und Verbraucher- schutzamtes der Stadt Köln vom 11.01.2017 und vom 21.10.2019; Büro für Schallschutz, Umweltmessungen, Umweltkonzepte Michael Mück: Schalltechni- sche Untersuchung des Gewerbelärms sowie des öffentlichen Straßen- und Schienenver- kehrs im Rahmen des Bebauungsplanes „Belgisches Viertel" in Köln, Neustadt Nord, Her- zogenrath, März 2020. Die Berechnung zu den Lärmemittenten sind mit der Software CadnaA BMP (Version 2019 MR2) erfolgt. Hierfür würde ein dreidimensionales digitales Geländemodell erstellt. Schwierigkeiten bei der Ermittlung und Zusammenstellung der Angaben haben sich nicht ergeben. Gleichwohl beruhen verschiedene Angaben auf allgemeine Annahmen oder großräumige Daten (z.B. Klimaangaben) mit entsprechender kleinräumiger Ungenauigkeit. Zur Ermittlung und Beurteilung der erheblichen Umweltauswirkungen der Planung in der vorliegenden Form bilden die zusammengestellten Anga- ben jedoch eine hinreichende Grundlage. 2.3.2 Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen (Moni- toring) Da mit der Aufstellung des Bebauungsplanes keine negativen Umweltauswirkungen verbunden sind, ist kein Monitoring im Sinne des § 4 c BauGB erforderlich. 2.3.3 Zusammenfassung Für den Bebauungsplan "Belgisches Viertel" wurde eine Umweltprüfung gemäß § 2 Absatz 4 Bau- gesetzbuch (BauGB) für die Belange nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a BauGB durchgeführt. Die Ergebnisse werden in einem Umweltbericht gemäß § 2a BauGB und der Anlage 1 zum BauGB dargestellt. Die Umweltauswirkungen der Planumsetzung wurden beschrieben und hinsichtlich ih- rer Betroffenheit bewertet. Folgende Umweltbelange werden im Umweltbericht als nicht betroffen eingestuft: Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete Landschaftsplan Pflanzen Tiere und biologische Vielfalt Eingriff/Ausgleich Landschaftsbild/ Ortsbild Boden Erschütterungen Oberflächenwasser Grundwasser - 38 - Abwasser Erneuerbare Energien/Energieeffizienz Klima, Kaltluft/ Ventilation Zu folgenden Ergebnissen kommt der Umweltbericht bei als betroffen eingestuften Umweltbelan- gen: Klima und Luft - Luftschadstoffe: Die Ziele der Luftreinhaltung sind nicht betroffen. Die Belastung des Plangebietes mit Luftschad- stoffen wurde über eine Screeningberechnung überprüft. Die Grenzwerte für Stickstoffdioxid wer- den an allen untersuchten Straßenabschnitten innerhalb des Plangebietes eingehalten. Außerhalb des Plangebietes hat das Modell in einzelnen Straßenabschnitten der Venloer Straße, Brabanter Straße und Teilen der Aachener Straße eine erhöhte Stickstoffdioxidbelastung ermittelt. Die vor- handene Luftqualität im Plangebiet wird sich durch die Aufstellung des Bebauungsplanes nicht ver- schlechtern. Lärm: Für das Plangebiet ist eine Lärmuntersuchung erfolgt. Das Plangebiet ist durch Gewerbelärm und Verkehrsgeräusche vorbelastet. Die im Bebauungsplan vorgesehenen Reglungen zur Art der bau- lichen Nutzung werden dazu führen, dass sich insbesondere die Gewerbelärmsituation innerhalb des Plangebietes verbessern kann, da die Wohnfunktion nun einen höheren Stellenwert erhält und insbesondere störende Gastronomiebetriebe eingeschränkt werden. Zusätzlich sind Ordnungsbe- hördliche Maßnahmen erforderlich. Zudem sind Regelungen zum passiven Schallschutz im Bebau- ungsplan vorgesehen, die den Schallschutz für Neubauvorhaben gewährleisten sollen. Altlasten: Bei unveränderter Nutzung ist von keiner Gefährdung durch den im Plangebiet ermittelten Alt- standort auszugehen. Bei Bodenengriffen ist die Gefährdungslage im Bereich des Altstandortes genauer zu untersuchen und zu bewerten. Gefahrenschutz: Es besteht heute und zukünftig keine Hochwassergefahr und kein Störfallrisiko. Eine Elektromag- netische Vorbelastung kann von im Plangebiet befindlichen Trafostationen ausgehen. Teile des Plangebietes werden im Starkregenfall überflutet. Im Bebauungsplan ist ein entsprechender Hin- weis aufgenommen. Die Grundstückseigentümer können entsprechende Vorsorgemaßnahmen er- greifen. Das Risiko besteht bereits jetzt innerhalb des Gebietes. Kultur- und Sachgüter: Im Umfeld des Plangebietes und im Plangebiet selbst liegen zahlreiche Baudenkmäler, die nach- richtlich in die Planzeichnung übernommen werden. Zudem wird im Bebauungsplan wird ein Hin- weis zu möglichen archäologischen Funden aufgenommen. Die Festsetzungen des Bebauungs- planes selbst haben keine Auswirkungen auf Kultur- und Sachgüter. Ein Eingriff in Kulturgüter wird nicht ausgelöst. Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen: Das Plangebiet ist anthropogen vorgenutzt. Die Umsetzung des Bebauungsplanes hat keine Ver- änderungen der Wechselwirkungen zur Folge. Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes sind keine erheblichen Auswirkungen auf Umweltbe- lange zu erwarten. Sollte innerhalb des Plangebietes eine Neubebauung erfolgen, sind der Lärm- schutz und der Schutz vor Überflutungen bei extremen Starkregen zu beachten. -
Anlage 3 textliche Festsetzungen
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Inhaltliche Änderungen der Festsetzungen und Hinweise zur ersten Offenlage sind in rot ausgeführt /2 A N L A G E 3 Klau061120 Sb Belgisches Viertel 65450-05 Textliche Festsetzungen 1. Art der baulichen Nutzung 1.1 Gemäß § 1 Absatz 3 BauNVO werden im Bebauungsplan die Baugebiete "allge- meines Wohngebiet" (WA) nach § 4 BauNVO und "besonderes Wohngebiet" (WB) nach § 4a BauNVO festgesetzt. Die vorgenannten Wohngebiete sind ent- sprechend ihrer differenzierten Zweckbestimmung gegliedert (WA 1 und WA 2 sowie WB 1 bis WB 4). 1.2 Gemäß § 1 Absätze 5 bis 9 BauNVO wird für das WA 1 festgesetzt: a) Folgende nach § 4 Absatz 2 BauNVO allgemein zulässige Nutzungen sind nicht zulässig: - die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden sowie - Schank- und Speisewirtschaften. b) Folgende nach § 4 Absatz 3 BauNVO ausnahmsweise zulässige Nutzungen sind nicht zulässig: - Betriebe des Beherbergungsgewerbes, - Anlagen für Verwaltungen, - Gartenbaubetriebe, - Tankstellen. c) Oberhalb des Erdgeschosses sind nur Wohnungen zulässig. d) In den durch farbliche Kennzeichnung bestimmten Baugebietsflächen sind Nebenanlagen und sonstige Einrichtungen (ohne Gasträume) von Schank- und Speisewirtschaften, die gemäß der Festsetzung nach Nummer 1.3 b) pla- nungsrechtlich genehmigungsfähig sind, im Erd- und Untergeschoss aus- nahmsweise zulässig. 1.3 Gemäß § 1 Absätze 5 bis 9 BauNVO wird für das WA 2 festgesetzt: a) Folgende nach § 4 Absatz 2 BauNVO allgemein zulässige Arten von bauli- chen Anlagen sind nicht zulässig: - Läden und andere Verkaufsstellen, die überwiegend Getränke und/oder Speisen zum Verzehr anbieten (Kioske), - Trinkhallen und Imbisse, - Sex- und Erotikshops. b) Folgende nach § 4 Absatz 2 BauNVO allgemein zulässige Nutzung ist nur ausnahmsweise und nur unterhalb des 1. Obergeschosses zulässig: - die der Versorgung des Gebiets dienenden Schank- und Speisewirtschaf- ten. c) Folgende nach § 4 Absatz 3 BauNVO ausnahmsweise zulässige Nutzungen beziehungsweise folgende Arten von baulichen Anlagen sind nicht zulässig: - Betriebe des Beherbergungsgewerbes, - Anlagen für Verwaltungen, 2 /3 - Gartenbaubetriebe, - Tankstellen, - Gewerbebetriebe des sexuellen Amüsier- und Unterhaltungsbetriebs. d) Oberhalb des 1. Obergeschosses sind nur Wohnungen zulässig. 1.4 Gemäß § 1 Absätze 5 bis 9 BauNVO werden für das WB 1, WB 2, WB 3 und WB 4 festgesetzt: a) Folgende nach § 4a Absatz 2 BauNVO allgemein zulässige Arten von bauli- chen Anlagen sind nicht zulässig: - Sex- und Erotikshops, - Gewerbebetriebe des sexuellen Amüsier- und Unterhaltungsbetriebs. b) Folgende nach § 4a Absatz 3 BauNVO ausnahmsweise zulässige Nutzungen sind nicht zulässig: - Anlagen für zentrale Einrichtungen der Verwaltung, - kerngebietstypische Vergnügungsstätten, - Tankstellen. c) Gebäude für freie Berufe im Sinne des § 13 BauNVO sind nicht zulässig. 1.5 Gemäß § 1 Absätze 5 bis 9 und § 4a Absatz 4 BauNVO wird für das WB 1 ergän- zend zu Nummer 1.4 festgesetzt: a) Folgende nach § 4a Absatz 2 BauNVO allgemein zulässige Nutzungen bezie- hungsweise folgende Arten von baulichen Anlagen sind nicht zulässig: - Schank- und Speisewirtschaften, - Läden und andere Verkaufsstellen, die überwiegend Getränke aller Art und/oder Speisen zum Verzehr anbieten (Kioske). b) Oberhalb des Erdgeschosses sind nur Wohnungen zulässig. c) In den durch farbliche Kennzeichnung bestimmten Baugebietsflächen sind Nebenanlagen und sonstige Einrichtungen (ohne Gasträume) von Schank- und Speisewirtschaften, die gemäß den Festsetzungen nach den Nummern 1.6 c), 1.7 b) beziehungsweise 1.8 a) planungsrechtlich genehmigungsfähig sind, im Erd- und Untergeschoss ausnahmsweise zulässig. 1.6 Gemäß § 1 Absätze 5 bis 9 und § 4a Absatz 4 BauNVO wird für das WB 2 ergän- zend zu Nummer 1.4 festgesetzt: a) Folgende nach § 4a Absatz 2 BauNVO allgemein zulässige Arten von bauli- chen Anlagen sind nicht zulässig: - Läden und andere Verkaufsstellen, die überwiegend Getränke und/oder Speisen zum Verzehr anbieten (Kioske), - Trinkhallen und Imbisse. b) Folgende nach § 4a Absatz 2 BauNVO allgemein zulässige Nutzung ist nur unterhalb des 1. Obergeschosses zulässig: - sonstige Läden. c) Folgende nach § 4a Absatz 2 BauNVO allgemein zulässige Nutzung ist nur ausnahmsweise und nur unterhalb des 1. Obergeschosses zulässig: - sonstige Schank- und Speisewirtschaften. d) Oberhalb des 1. Obergeschosses sind nur Wohnungen zulässig. 3 /4 1.7 Gemäß § 1 Absätze 5 bis 9 und § 4a Absatz 4 BauNVO wird für das WB 3 ergän- zend zu Nummer 1.4 festgesetzt: a) Folgende nach § 4a Absatz 2 BauNVO allgemein zulässige Arten von bauli- chen Anlagen sind nicht zulässig: - Läden und andere Verkaufsstellen, die überwiegend Getränke und/oder Speisen zum Verzehr anbieten (Kioske), - Trinkhallen und Imbisse. b) Folgende nach § 4a Absatz 2 BauNVO allgemein zulässige Nutzungen sind nur unterhalb des 1. Obergeschosses zulässig: - sonstige Läden, - sonstige Schank- und Speisewirtschaften. c) Im Erdgeschoss sind Wohnungen nur ausnahmsweise zulässig. d) Oberhalb des 2. Obergeschosses sind nur Wohnungen zulässig. 1.8 Gemäß § 1 Absätze 5 bis 9 und § 4a Absatz 4 BauNVO wird für das WB 4 ergän- zend zu Nummer 1.4 festgesetzt: a) Folgende nach § 4a Absatz 2 BauNVO allgemein zulässigen Nutzungen sind nur unterhalb des 1. Obergeschosses zulässig: - sonstige Läden, - Schank- und Speisewirtschaften. b) Im Erdgeschoss sind Wohnungen nur ausnahmsweise zulässig. c) Oberhalb des 2. Obergeschosses sind nur Wohnungen zulässig. 1.9 Gemäß § 1 Absatz 10 BauNVO wird festgesetzt: a) Erneuerungen und Änderungen sowie damit in Verbindung stehende gering- fügige Erweiterungen der im Erdgeschoss vorhandenen Anlagen der Schank- und Speisewirtschaft („Lütticher“), Lütticher Straße 12 sind in Abweichung der textlichen Festsetzung nach Nummer 1.2 ausnahmsweise zulässig, soweit die Immissionsrichtwerte der TA Lärm an der nächstgelegenen Wohnbebau- ung (Lütticher Straße 10) eingehalten werden. Die vorgenannten geringfügi- gen Erweiterungen sind begrenzt auf insgesamt 10 Prozent der nachgewie- senen Netto-Raumfläche (NRF) der Anlage. Berechnungsgrundlage für die NRF sind dabei die Baupläne der Baugenehmigung und die DIN 277 (Aus- gabe Januar 2016). b) Erneuerungen und Änderungen sowie damit in Verbindung stehende gering- fügige Erweiterungen der im Erdgeschoss und Zwischengeschoss vorhande- nen Anlage der Schank- und Speisewirtschaft („Hallmackenreuther“), Brüsse- ler Platz 9 sind in Abweichung der textlichen Festsetzung nach Nummer 1.6 ausnahmsweise zulässig, soweit die Immissionsrichtwerte der TA Lärm an der nächstgelegenen Wohnbebauung (Brüsseler Platz 11) eingehalten wer- den. Die vorgenannten geringfügigen Erweiterungen sind begrenzt auf insge- samt 10 Prozent der nachgewiesenen Netto-Raumfläche (NRF) der Anlage. Berechnungsgrundlage für die NRF sind dabei die Baupläne der Baugeneh- migung und die DIN 277 (Ausgabe Januar 2016). c) Erneuerungen und Änderungen sowie damit in Verbindung stehende gering- fügige Erweiterungen der im Erdgeschoss vorhandenen Anlage der Schank- und Speisewirtschaft („Barracuda“), Bismarckstraße 44 sind in Abweichung 4 /5 der textlichen Festsetzung nach Nummer 1.8 ausnahmsweise zulässig, so- weit die Immissionsrichtwerte der TA Lärm an der nächstgelegenen Wohnbe- bauung (Bismarckstraße 42) eingehalten werden. Die vorgenannten geringfü- gigen Erweiterungen sind begrenzt auf insgesamt 10 Prozent der nachgewie- senen Netto-Raumfläche (NRF) der Anlage. Berechnungsgrundlage für die NRF sind dabei die Baupläne der Baugenehmigung und die DIN 277 (Aus- gabe Januar 2016). d) Erneuerungen und Änderungen sowie damit in Verbindung stehende geringfügige Erweiterungen der im Erdgeschoss vorhandenen Anlage der Schank- und Speisewirtschaft („Belgischer Hof“), Brüsseler Straße 54 sind in Abweichung der textlichen Festsetzung nach Nummer 1.5 c) ausnahmsweise auch bei den bauordnungsrechtlich genehmigten Gast- räumen zulässig, soweit die Immissionsrichtwerte der TA Lärm an der nächstgelegenen Wohnbebauung (Brüsseler Straße 56) eingehalten werden. Die vorgenannten geringfügigen Erweiterungen sind begrenzt auf insgesamt 10 Prozent der nachgewiesenen Netto-Raumfläche (NRF) der Anlage. Berechnungsgrundlage für die NRF sind dabei die Baupläne der Baugenehmigung und die DIN 277 (Ausgabe Januar 2016). 2. Überbaubare Grundstücksflächen und Flächen für Nebenanlagen 2.1 Für das WA 1 beiderseits der Lütticher Straße und für das WB 1 südlich der Gen- ter Straße werden Vorgartenzonen festgelegt. Sie bestimmen sich aus den Flä- chen zwischen der Straßenbegrenzungslinie und der festgesetzten vorderen Bau- linie: a) Gemäß § 23 Absatz 5 BauNVO sind Kfz-Stellplätze, Carports und Garagen in den vorgenannten Vorgartenzonen, nicht zulässig. b) Gemäß § 14 Absatz 1 Satz 3 BauNVO sind Nebenanlagen in den vorgenann- ten Vorgartenzonen unzulässig; Abstellplätze für Müllbehälter und Fahrräder sowie Zufahrten und Zuwegungen der Gebäude sind hiervon ausgenommen. 2.2 Gemäß § 23 Absatz 2 Satz 3 BauNVO werden für die überbaubaren Grundstücks- flächen nachfolgende Ausnahmen festgesetzt: a) Oberhalb des Erdgeschosses darf die Baulinie straßenseitig durch Erker bis maximal 21,50 m überschritten werden, sofern eine lichte Durchgangshöhe von 4,50 m eingehalten und in der Summe ein Drittel der jeweiligen Gebäu- deseite nicht überschritten wird. Die vorgenannte Ausnahme gilt nicht für die Gebäude beiderseits der Lütti- cher Straße und südlich der Genter Straße. b) Werbeanlagen, die nach den gestalterischen Festsetzungen dieses Bebau- ungsplanes zulässig sind, dürfen die Baulinie straßenseitig dementsprechend überschreiten. 3. Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen 3.1 Gemäß § 9 Abs. 1 N ummer 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen entspre- chend den in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen (LPB) an den Außen- 5 /6 bauteilen von schutzbedürftigen Räumen zu treffen. Grundlage hierfür sind die maßgebli- chen Außenlärmpegel nach DIN 4109-1 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 – Beuth Verlag GmbH, Berlin). Die Zuordnung zwischen den dargestellten Lärmpegelbereichen und dem maß- geblichen Außenlärmpegel ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle: Lärmpegelbereich Maßgeblicher Außenlärmpegel La dB I 55 II 60 III 65 IV 70 V 75 VI 80 VII > 80 a a Für maßgebliche Außenlärmpegel La > 80 dB sind die Anforderungen aufgrund der örtlichen Anforderungen festzulegen. Ergänzung: Es handelt sich um dB(A)-Werte Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zuläs- sig, wenn im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung ein niedrigerer Lärmpegelbereich an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen nachgewiesen wird. 3.2 Gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 24 BauGB sind entlang der durch Signatur gekennzeichneten Bereiche Ein- und Ausgänge zu Schank- und Speisewirtschaf- ten nicht zulässig. 3.3 Bei Schlaf- und Kinderzimmern ist im Nachtzeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) eine fensterunabhängige Belüftung durch schallgedämmte Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen bei geschlossenen Fenstern und Türen sicher zu stel- len. Auf eine fensterunabhängige Belüftung durch schallgedämmte Lüftungseinrich- tungen oder gleichwertige Maßnahmen kann im Einzelfall verzichtet werden, wenn im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen Un- tersuchung ein Beurteilungspegel von 45 dB(A) oder niedriger im Nachtzeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) bei Schlaf- und Kinderzimmern nachgewiesen wird. 4. Dachbegrünung und Flächen für den Erhalt von Bepflanzungen 4.1 Gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 25 a) BauGB sind im Bebauungsplangebiet folgende Be- grünungsmaßnahmen durchzuführen und dauerhaft zu erhalten: Die Flachdächer der Gebäude, die genehmigungspflichtig geändert oder neu er- richtet werden, sind mindestens mit einer extensiven Dachbegrünung DC1 / DC3 (NB6243 / NB6244) zu bepflanzen (siehe hierzu Hinweise Nummer 10.) . Die Ve- getationstragschicht ist mit einer Stärke von mindestens 8 cm zuzüglich einer Filter- und Drainschicht herzustellen. Ausgenommen hiervon sind Dachterrassen und 6 /7 technische Aufbauten, die auf maximal 30 % der jeweiligen Dachfläche zulässig sind. Photovoltaikelemente sind über der Dachbegrünung zulässig. Diese Festsetzung gilt nicht für unter Schutz gestellte Baudenkmäler, soweit das Amt für Denkmalschutz und Denkmalpflege der Stadt Köln feststellt, dass unter Bezug auf § 9 Absatz 2 a) Denkmalschutzgesetz (DSchG NW) die Erfüllung der festgesetzten Dachbegrünung die Substanz oder das Erschei- nungsbild des Baudenkmals beeinträchtigen wird oder die zur Umsetzung notwendigen Maßnahmen zu einem unverhältnismäßig hohen wirtschaftli- chen Aufwand für den Denkmaleigentümer führen werden. 4.2 Gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 25 b) BauGB sind im Bebauungsplangebiet im Bereich der festgesetzten Vorgartenzonen (vergleiche Festsetzung Nummer 2.1) folgende Bäume, Sträucher und sonstige Bepflanzungen dauerhaft zu erhalten und bei Ver- lust zu ersetzen: Innerhalb der festgesetzten Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen“ die vorhande- nen Bäume, Sträucher und sonstige Bepflanzungen. 5. Versorgungsleitungen Gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 13 BauGB sind Telekommunikations- sowie sonstige Versorgungsleitungen unterirdisch zu führen. Gestalterische Festsetzungen Gemäß § 9 Absatz 4 BauGB in Verbindung mit § 89 Absatz 1 und 2 BauO NRW 2018 werden folgende gestalterische Festsetzungen getroffen: 1. Flachdachneigung Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes gelten Dächer mit einer Neigung bis maximal 5 Grad als Flachdächer. 2. Vorgärten 2.1 Soweit Abstellplätze für Müllsammelbehälter in Vorgärten erneuert oder neu ange- legt werden, sind diese in Gestalt von Müllboxen einzuhausen oder mit standort- gerechten Hecken zu umpflan zen. Die so gestalteten Anlagen können in die Grundstückseinfriedungen integriert werden. 2.2 Die Vorgärten sind vollständig zu begrünen. Davon ausgenommen sind die not- wendigen Zuwegungen, Zufahrten für Stellplätze und Garagen sowie Standflächen für Fahrräder und Abfallbehälter. 3. Werbeanlagen 3.1 Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung zulässig. 7 /8 3.2 Werbeanlagen nach Nummer 3.1 sind nur an den straßenseitigen Gebäudefassa- den zwischen dem Erdgeschoss und der Unterkante der Fenster des 1. Oberg e- schosses des jeweiligen Gebäudes zulässig. Die jeweilige Werbeanlage ist nur in Form eines Schriftzuges aus Einzelbuchstaben oder als Signet mit einer maxima- len Höhe von 0,75 m und einer zusammenhängenden Fläche von maximal 1,25 m² zulässig. 3.3 Werbeanlagen einschließlich deren Befestigungen und Beleuchtungen dürfen ma- ximal 0,25 m von der jeweiligen Wandfläche (Baulinie) vortreten. 3.4 Werbeanlagen mit im Tagesverlauf wechselnden oder mit bewegten Sichtflächen sowie akustisch unterstützte beziehu ngsweise ausschließlich akustische Werbe- anlagen sind nicht zulässig. 3.5 Werbeanlagen, die unter der Verwendung der Leuchtdioden(LED) -Technik oder selbstleuchtend hergestellt werden, sind nicht zulässig. Werbeanlagen dürfen nur hinterleuchtet sein. Nachrichtliche Übernahmen Gemäß § 9 Absatz 6 BauGB werden die nach § 3 Denkmalschutzgesetz (DSchG) unter Schutz gestellten Baudenkmäler nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen: Straße Haus- Nummer Kurzbezeichnung Denkmalliste- Nummer Antwerpener Straße 32 Wohn- und Geschäftshaus 2845 Antwerpener Straße 34 Wohn- und Geschäftshaus 793 Antwerpener Straße 42 Wohn- und Geschäftshaus 2759 Antwerpener Straße 46 Wohnhaus 2761 Antwerpener Straße 48 Wohn- und Geschäftshaus 1197 Antwerpener Straße 50 Wohn- und Geschäftshaus 4249 Antwerpener Straße 52 Wohnhaus 4722 Antwerpener Straße 55 Wohn- und Geschäftshaus 6610 Antwerpener Straße 61 Wohnhaus 6003 Bismarckstraße 31 Wohn- und Geschäftshaus 5980 Bismarckstraße 40 Wohnhaus 6715 Bismarckstraße 47 Wohn- und Geschäftshaus 5882 Brabanter Straße 3 Wohn- und Geschäftshaus 4172 Brabanter Straße 5 Wohn- und Geschäftshaus 5756 Brabanter Straße 7 Wohn- und Geschäftshaus 6696 Brabanter Straße 15 Wohn- und Geschäftshaus 3218 Brabanter Straße 17 Wohnhaus 4259 Brabanter Straße 19 Wohnhaus 7997 Brüsseler Platz 2 Wohn- und Geschäftshaus 2850 Brüsseler Platz 4 Wohn- und Geschäftshaus 5946 Brüsseler Platz 6 Wohn- und Geschäftshaus 2626 Brüsseler Platz 11 Wohnhaus 8158 Brüsseler Platz 16 Wohnhaus 3936 Brüsseler Platz 17 Wohnhaus 7829 8 /9 Brüsseler Platz 19 Wohnhaus 7908 Brüsseler Platz 21 Wohnhaus 3621 Brüsseler Platz 22 Fassade des Wohn- und Ge- schäftshauses 7784 Brüsseler Platz ohne Nummer Wegekreuz 26 Brüsseler Platz ohne Nummer Kirche Sankt Michael 1001 Brüsseler Straße 51 Wohn- und Geschäftshaus 4354 Brüsseler Straße 67 Wohn- und Geschäftshaus 7728 Brüsseler Straße 73 Wohn- und Geschäftshaus 1080 Brüsseler Straße 75 Wohnhaus 4724 Brüsseler Straße 90 Wohn- und Geschäftshaus 2144 Brüsseler Straße 92 Wohn- und Geschäftshaus 7944 Brüsseler Straße 94 Wohnhaus 6005 Brüsseler Straße 96 Wohn- und Geschäftshaus (ein- schließlich rückwärtigem Anbau und Remise) 965 Brüsseler Straße 102 Wohnhaus 2726 Lütticher Straße 12 Wohnhaus 801 Lütticher Straße 13 Wohnhaus 3763 Lütticher Straße 15 Wohn- und Geschäftshaus 7243 Lütticher Straße 31 Wohnhaus 6123 Lütticher Straße 32 Wohnhaus 4266 Lütticher Straße 33 - 35 Wohnhaus 4345 Lütticher Straße 34 Wohnhaus 1567 Lütticher Straße 38 Wohn- und Geschäftshaus 5105 Lütticher Straße 40 Wohnhaus 3507 Lütticher Straße 47 Wohnhaus 727 Lütticher Straße 52 Wohnhaus 2695 Lütticher Straße 53 Wohnhaus 6812 Lütticher Straße 66 Wohnhaus 4250 Lütticher Straße 67 Wohn- und Geschäftshaus 6600 Lütticher Straße 68 Wohnhaus 3508 Maastrichter Straße 17 Wohn- und Geschäftshaus 4151 Maastrichter Straße 20 Wohn- und Geschäftshaus 6163 Maastrichter Straße 26 Wohnhaus und Keller 4060 Maastrichter Straße 36 Gewölbekeller 5952 Maastrichter Straße 46 Wohn- und Geschäftshaus 2571 Maastrichter Straße 47 Wohnhaus 6440 Maastrichter Straße 53 Wohn- und Geschäftshaus 3121 Moltkestraße 76 Wohnhaus 898 Moltkestraße ohne Nummer Allee 97 Anmerkung: Der genaue Umfang der Unterschutzstellung ist in jedem Einzelfall beim Amt für Denk- malschutz und Denkmalpflege der Stadt Köln zu erfragen. 9 /10 Hinweise 1. Rechtsfolgen Innerhalb des Plangebietes bestehende Rechtssetzungen aufgrund des Preußi- schen Fluchtliniengesetzes, des Aufbaugesetzes NW, des Bundesbaugesetzes o- der des Baugesetzbuches treten mit der Rechtsverbindlichkeit dieses Bebauungs- planes außer Kraft. 2. Rechtsgrundlagen a) Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) in der Fassung des Änderungsgesetztes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722. Von der Überleitungsvorschrift des § 245 c BauGB wird Gebrauch gemacht). b) Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786) c) Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanZV 90) vom 18.12.1990 (BGBl. I S. 58). d) Es gilt die Bauordnung für das Land Nordrhein -Westfalen - Landesbauord- nung 2018 - (BauO NRW 2018) vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421). e) Hinsichtlich der vorgenannten gesetzlichen Grundlagen zu den Buchstaben b) bis d) gilt jeweils die bei Erlass dieser Satzung geltende Fassung. 3. Lärmimmissionen Das Plangebiet ist durch die Lärmimmissionen des Straßen- und Schienenver- kehrs vorbelastet. 4. Stadtbahn Nördlich des Plangebietes in der Venloer Straße befindet sich eine unterirdische Stadtbahnstrecke. Infolge des Stadtbahnbetriebes können Beeinträchtigungen durch Lärm- und/oder Erschütterungen auftreten. 5. Denkmalschutz Das Plangebiet befindet sich im archäologischen Fundgebiet „Westliche rö- mische Vorstadt und Gräberfeld“. Über den Bestand hinausgehende Boden- eingriffe beispielsweise für Keller, Tiefgaragen oder Ver- und Entsorgungs- leitungen erfordern archäologische Bodenuntersuchungen, die vor der Auf- nahme entsprechender Baumaßnahmen mit dem Römisch-Germanischen Museum/Archäologische Bodendenkmalpflege der Stadt Köln, abzustim- men sind. Innerhalb des Plangebietes ist mit archäologischen Bodenfunden (westliche römische Vorstadt und Gräberfelder) zu rechnen. Gemäß §§ 15 und 16 10 /11 Denkmalschutzgesetz (DSchG) ist vor Aufnahme von Baumaßnahmen mit Bo- deneingriffen das Römisch-Germanisches Museum Archäologische Bodendenk- malpflege und - denkmalschutz der Stadt Köln einzuschalten. 6. Kampfmittelbeseitigungsdienst Das Plangebiet war im Zweiten Weltkrieg Bombenabwurfgebiet. Vor Aufnahme von Bauarbeiten mit nicht unerheblichen Bodeneingriffen ist beim Kampfmittelbe- seitigungsdienst bei der Bezirksregierung Düsseldorf unter der Benennung des Aktenzeichens 22.5 -3-5315000-635/20 sowie der Bebauungsplan -Nummer eine Untersuchung des betroffenen Grundstücks auf Kampfmittelbelastung zu be- antragen. 7. Boden- und Grundwasserschutz a) Im städtischen Altlastenkataster liegen keine Erkenntnisse über Bodenbelas- tungen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes vor. Eine Ausnahme bildet das Flurstück 191 im nördlich gelegenen Baublock zwi- schen Brüsseler Straße, Bismarckstraße, Venloer Straße, Limburger Straße und Antwerpener Straße: Hier befindet sich im Ber eich der Antwerpener Straße 18, 20, 20a, 22 und 22a eine Fläche, die im Kataster der Altlasten und altlastverdächtigen Flächen (gemäß § 2 BBodSchG) als Altstandort unter der Nummer 104109 und der Bezeichnung „Antwerpener Str. 18 -22“ erfasst ist. Als umweltrelevante Vornutzungen sind ein Garagenhof mit Tankstelle und Werkstatt sowie eine Druckerei bekannt. Im Rahmen orientierender Untersu- chungen anlässlich eines Baugenehmigungsverfahrens wurden keine rele- vanten Belastungen des Bodens festgestellt. Diese Fläc he wird nach Siche- rung (Neubebauung/Versiegelung) nachrichtlich im Altlastenkataster geführt und ist multifunktional nutzbar. b) Die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) und der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) sind zu beach- ten. 8. Straßenprofil Das Straßenprofil innerhalb der festgesetzten Verkehrsflächen ist nur zur Infor- mation dargestellt. 9. Baumschutzsatzung Es gilt die Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammen- hang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne im Ge- biet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung – BSchS) vom 01. August 2011 (Amts- blatt Nr. 34 vom 17. August 2011). 10. Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen Die verwendeten Kürzel innerhalb der Festsetzung zur Dachbegrünung beziehen sich auf die Anlage zur Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Kostenerstat- tungsbeiträgen gemäß §§ 135a bis 135c BauGB vom 15. Dezember 2011 (Amts- blatt der Stadt Köln Nr. 1 vom 04. Januar 2012). In dieser Anlage sind mit der 11 / Angabe von Kürzeln allgemein gültige Qualitätsmaßstäbe für Begrünungsmaß- nahmen der Stadt Köln formuliert. 11. DIN-Vorschriften und sonstige anzuwendende Regelwe rke DIN-Vorschriften und sonstige private Regelwerke, auf die in den textlichen Fest- setzungen des Bebauungsplanes verwiesen wird, sind jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung anzuwenden und werden beim Amt für Lie- genschaften, Vermessung und Kataster der Stadt Köln Plankammer, Zimmer 06. E 05, Stadthaus Deutz, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, während der Öffnungs- zeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten. 12. Starkregenereignis Bereits bei einem 30-jährlich auftretenden Starkregenereignis (mittleres Ereignis) ist das Plangebiet ausgehend von den Geländetiefpunkten an den Bahnunterfüh- rungen Venloer Straße und Vogelsanger Straße im Bereich der Moltkestraße, Bismarckstraße, Brüsseler Platz, Antwerpener Straße, Neue Maastrichter Straße und Brüsseler Straße von lokalen Überflutungen von circa 0,5 m bis circa 0,75 m betroffen. Zudem besteht insbesondere für vollständig versiegelte Grundstücksflächen eine Überflutungsgefährdung bei einem Starkregenereignis. 13. Kriminalprävention Für Wohngebäude und Garagen(-anlagen) sowie Gewerbeobjekte sollen zum wirksamen Schutz vor Einbrüchen und zur Vermeidung kriminalitätssteigernden Faktoren, die einschlägigen Empfehlungen der kriminalpolizeilichen Beratungs- stellen berücksichtigt werden. Namentlich der technischen und städtebaulichen Kriminalprävention des Polizeipräsidiums Köln. Die Beratung ist kostenlos. Weitere Informationen sind im Internet unter kp-o-koeln@polizei.nrw.de sowie te- lefonisch unter 0221 229 8655 oder 0221 229 8008 erhältlich. -
Anlage 1
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Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung vonMitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver-tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zudiesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen. Anlage 1 Maßstab 1 : 5 000N StadtplanungsamtGeltungsbereich des Bebauungsplan-Entwurf Nr.: 65450/05 Belgisches Viertelin Köln - Neustadt/Nord 010050200300 Meter Bereich abgetrenntVerfahren ruht
Beratungsverlauf
-
08.12.2020
Bezirksvertretung 1 (Innenstadt)
TOP 9.20, Kenntnisnahme (Mitteilung). Ergebnis: Kenntnis genommen -
28.01.2021 zuletzt
TOP 17.5, Kenntnisnahme (Mitteilung). Ergebnis: Kenntnis genommen
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