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3291/2020

Änderung und erneute Offenlage des Bebauungsplan-Entwurfes Nr. 65450/05 nach § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB;

Mitteilung Ausschuss 01.12.2020

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Nächste Beratung: Stadtentwicklungsausschuss, Sitzung am 28.01.2021, TOP 17.5

zu Anlage 2 +++URKUNDE+++

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Anlage 4 Bebauungsplan-Entwurf Blatt1+2

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Mitteilung Ausschuss

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Anlage 2 Begründung

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Anlage 3 textliche Festsetzungen

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Anlage 1

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zu Anlage 2 +++URKUNDE+++

129770 Zeichen

Inhaltliche Änderungen gegenüber der Begründung zur ersten Offenlage sind in rot ausgeführt 
/ 2 
 
 
 
 
Begründung nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB)  
zum Bebauungsplan-Entwurf 65450/05; 
Arbeitstitel: Belgisches Viertel in Köln-Neustadt/Nord 
  
 
A Planung 
 
1. Anlass und Ziel der Planung 
 
In seiner Sitzung am 28.01.2016 hat der Stadtentwicklungsausschuss beschlossen, einen 
einfachen Bebauungsplan für das sogenannte "Belgische Viertel" im Regelverfahren nach § 2 
Absatz 1 BauGB aufzustellen, der lediglich Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzungen 
enthält. Die Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses im Amtsblatt der Stadt Köln erfolgte 
am 02.03.2016. 
 
Ziel des Bebauungsplanes ist insbesondere die Verhinderung einer städtebaulichen 
Fehlentwicklung, die die Erhaltung und Fortentwicklung der Wohnnutzung beeinträchtigt.  
 
Hierfür sollen Festsetzungen getroffen werden zum Schutz, zum Erhalt und zur Fortentwicklung 
der Wohnnutzung und zur Zulässigkeit von bestimmten Einzelhandelsnutzungen sowie von 
Schank- und Speisewirtschaften.  
 
Zudem sollen in Umsetzung des rechtswirksamen Flächennutzungsplanes die gebietsprägende, 
im Einklang mit dem Schutzbedürfnis der Wohnfunktion stehende gewerbliche Nutzungsstruktur 
erhalten bleiben und die erforderlichen Entwicklungschancen ermöglicht werden. 
Hierzu zählt insbesondere die vielfältige und für das Belgische Viertel charakteristische 
Einzelhandelsstruktur.  
 
Darüber hinaus soll die Etablierung von Vergnügungsstätten durch Ausschluss solcher Betriebe 
verhindert werden.  
 
2. Plangebiet und Verfahren 
 
Abgrenzung des Plangebietes 
Das Belgische Viertel liegt im Stadtteil Neustadt/Nord im Stadtbezirk 1, Köln-Innenstadt.  
 
Die Grenzen des Gebietes verlaufen entlang der Bahntrasse Köln-Bonn im Westen, zwischen der 
Bebauung Lütticher und Aachener Straße im Süden, entlang der Brabanter Straße im Osten sowie 
im Norden hinter den zur Venloer Straße und Friesenplatz orientierten Flurstücken. Das Karree 
Genter Straße, Brüsseler Straße, Antwerpener Straße und Brabanter Straße wurde 
ausgeklammert. Für diesen Bereich gilt der seit 16.11.2011 rechtskräftige Bebauungsplan 
65454/05 mit dem Arbeitstitel "Genter Straße" (siehe hierzu auch Kapitel 3.4 Durchführungspläne, 
Fluchtlinienpläne, Bebauungspläne).  
 
Im Norden und Süden wird das Gebiet im Wesentlichen durch die äußeren Abgrenzungen der 
Versorgungsbereiche aus dem Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Stadt Köln bestimmt 
(Nahversorgungszentren Venloer Straße und Aachener Straße). Für diese Bereiche wird derzeit 
kein akuter Regelungsbedarf gesehen.

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Vorhandene Struktur 
Das Belgische Viertel ist eines von mehreren gehobenen, gründerzeitlichen Wohnvierteln in Köln, 
die funktional unmittelbar an die Ringstraße, dem wichtigsten städtebaulichen Rückgrat der 
Innenstadt angeschlossen sind. Die Planung geht auf das von Josef Stübben im Jahre 1880 
konzipierte Stadterweiterungskonzept zurück. 
 
Kennzeichnend für das Gebiet sind eine in der Regel vier- bis fünfgeschossige, in weiten Teilen 
gründerzeitliche Blockrandbebauung mit einem hohen Anteil denkmalgeschützter Bausubstanz 
sowie eine hohe Einwohnerdichte. Die Blockinnenbereiche sind überwiegend bebaut und bis auf 
wenige Restflächen versiegelt. 
 
Moltkestraße und Brüsseler Straße in Nord-Süd Richtung sowie Brüsseler Platz und Maastrichter 
Straße als Verbindungsachse zu Hohenzollernring und City bilden das stadträumliche 
Grundgerüst. Nach Westen bildet die Bahntrasse Köln-Bonn in Hochlage eine städtebauliche 
Zäsur beziehungsweise Raumbarriere. 
 
Das Belgische Viertel hat sich in den letzten beiden Jahrzehnten zu einem der beliebtesten 
innerstädtischen Wohnstandorte und Szeneviertel entwickelt. 
 
Neben seiner vorrangigen Funktion als innerstädtischer Wohnstandort weist das Viertel auch eine 
äußerst vielschichtige gewerbliche und kulturelle Nutzungsstruktur auf, die sich seit jeher in einem 
stetigen Wandel befindet. Zu diesen Nutzungen gehören heute unter anderem: 
 
− diverse gastronomische Betriebe sowie Szenekneipen, Bars, Restaurants,  
− eine Vielfalt an gewerblichen Betrieben, insbesondere aus der Kreativbranche (Agenturen, 
Startups, Handwerk, diverse Dienstleistungen), 
− eine heterogene Einzelhandelsstruktur, die auch über den täglichen, kurzfristigen Bedarf 
(Supermarkt, Kioske) hinausgeht: Boutiquen, Design, Fachgeschäfte, Möbel, sowie 
− diverse kulturelle Einrichtungen. 
 
Insbesondere die kleinteilige Struktur und das große Spektrum verschiedener Fachgeschäfte sind 
gebietsprägend für das Belgische Viertel.  
 
Diese historisch gewachsene Nutzungsstruktur spiegelt sich vor allem in einer vertikalen 
Nutzungsverteilung wider (Gewerbe im Erdgeschoss, Wohnen in den Obergeschossen). Diese 
gewerblichen und sonstigen Nutzungen konzentrieren sich vor allem entlang der stadträumlichen 
Hauptachsen, der Maastrichter Straße und der Brüsseler Straße. Aber auch in den rückwärtigen 
Bereichen der Grundstücke zwischen Moltkestraße, Bismarckstraße und Bahntrasse haben sich 
einige Werkstätten, Büros und vornehmlich gewerblich geprägte Bereiche entwickelt. 
 
Durch dieses vielseitige Einzelhandels-, Gastronomie- und Kulturangebot entfaltet das Belgische 
Viertel eine gesamtstädtische beziehungsweise überregionale Anziehungskraft. Es genießt vor 
allem bei Studenten, jüngeren Erwachsenen und Familien eine hohe Attraktivität und ist über die 
Stadtgrenze hinaus bekannt. 
 
Der Brüsseler Platz bildet die zentrale Mitte des Viertels, eingebettet in eine geschlossene 
gründerzeitliche Bebauung, und wird dominiert durch die Kirche Sankt Michael. Er dient der 
Wohnbevölkerung als Naherholungsanlage und Spielbereich. Entlang des Platzes haben sich 
einige gastronomische Betriebe angesiedelt, die zum Teil Verkehrsflächen für die 
Außengastronomie in Anspruch nehmen.  
 
Daneben stellt die als Allee mit großzügig begehbarem Mittelstreifen ausgeführte Moltkestraße die 
einzige signifikante Grünstruktur im Viertel dar; sie bietet jedoch keine hohe Aufenthaltsqualität 
zum Verweilen. Insgesamt besteht innerhalb des Plangebietes ein Defizit an Freiflächen und 
Grünstrukturen.

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Aktuelle Ausgangslage 
Seit ein paar Jahren fühlen sich Bewohner des Viertels verstärkt durch nächtlichen Lärm, 
Alkoholkonsum und Verschmutzung durch Müll gestört. Gesellschaftliche Rahmenbedingungen 
und ein verändertes Freizeitverhalten tragen dazu bei, dass junge Menschen abends und auch bis 
spät in die Nacht den öffentlichen Raum vermehrt als Treffpunkt und für ein geselliges 
Beisammensein nutzen.  
 
Im konkreten Fall des Belgischen Viertels entstehen nächtliche Besucherströme auch durch die 
besondere stadträumliche Lage des Quartiers. Mit der Venloer Straße im Norden, dem 
Hohenzollernring im Osten und der Aachener Straße im Süden ist es umgeben von zentralen 
Versorgungsbereichen, an denen sich neben Einzelhandelsbetrieben auch eine Vielzahl von 
Einrichtungen des Nachtlebens wie Gastronomie, diverse Vergnügungsstätten (beispielsweise 
Diskotheken und Musikbars) sowie auch Kioskbetriebe konzentrieren.  
 
Insbesondere im Umfeld des Brüsseler Platzes spitzt sich der Konflikt zwischen Anwohnern und 
nächtlichen Besuchern in den letzten Jahren zu. Auch wenn die Ausstattung des Platzes nicht 
mehr den heutigen Ansprüchen an eine Platzgestaltung gerecht wird, so erfreut sich der Platz 
einer hohen Beliebtheit bei einem steigenden Anteil jungen Publikums. Dies liegt unter anderem an 
der attraktiven, zentralen Lage des Platzes sowie fehlenden vergleichbaren Alternativen im 
Umfeld. 
 
An warmen Tagen, Wochenenden, vor Feiertagen und insbesondere im Zuge von Veranstaltungen 
wie "le Tour Belgique" oder der "Gamescom" wurden teils weit über 1 000 Besucher gezählt, die 
sich bis in die Nacht auf dem Platz aufhielten.  
 
2009 wurde ein moderierter Dialog mit den verschiedenen Konfliktparteien und Interessengruppen 
am Brüsseler Platz sowie Vertretern der Ordnungsbehörden und sonstigen Akteuren ins Leben 
gerufen. Dabei wurden gemeinsam Maßnahmen und Handlungsansätze entwickelt. Zum Teil 
erwiesen sich diese als wirksam, jedoch zur Beruhigung der Gesamtsituation, und speziell zur 
Lösung der Lärmproblematik, konnten sie nicht wesentlich beitragen. 
 
Infolge einer Klage eines Anwohners fand im Jahr 2013 ein güterichterliches Moderationsverfahren 
statt. Unter dem Namen "Modus Vivendi" wurde dabei ein Handlungskonzept beziehungsweise 
eine Vorgehensweise entwickelt, die seither vom Ordnungsamt der Stadt Köln und der 
Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH (AWB) praktiziert, dokumentiert und sukzessive angepasst 
wird, aber wiederum auch nur in Teilen zu einer Entschärfung des Konfliktes vor Ort beitragen 
konnte. Der "Modus Vivendi" fußt zum einen auf den Ergebnissen des ab 2009 moderierten 
Dialogs zwischen den verschiedenen Interessengruppen und Konfliktparteien, zum anderen auf 
den Erfahrungen, die durch die verschiedenen Akteure, Ordnungsbehörden, Abfallbetriebe und 
andere Fachämter gemacht und dokumentiert wurden.  
 
Das Konzept verfolgt in erster Linie den Ansatz, den Konflikten (Lärm und Schmutz) durch ein 
abgestimmtes ordnungsrechtliches Eingreifen sowie durch eine gezielte Ansprache der 
Konfliktparteien, insbesondere der Gäste auf dem Platz, entgegenzuwirken. 
 
Ab dem Jahr 2016 sind die durchschnittlichen Besucherzahlen erstmals seit 2012 wieder  
angestiegen. Ein neuer Höchststand wurde in der Folge 2018 erreicht (siehe nachfolgende 
Darstellungen). Eine Auswertung der Zahlen für das Jahr 2019 liegt derzeit nicht zuletzt wegen der 
Covid-19 Pandemie noch nicht vor.

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Durchschnittliche Anzahl der Personen auf dem Brüsseler Platz nach Uhrzeit 
(Tabellendarstellung) 
Uhrzeit Durchschnitt 
  2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 
22:00 Uhr 172 173 163 119 140 215 452 
23:00 Uhr 189 191 184 113 147 263 550 
24:00 Uhr 123 116 105 75 92 150 321 
00:30 Uhr 33 55 52 51 63 8 252 
 
Die im "Modus vivendi" festgelegten Maßnahmen entfalten zuletzt nur noch bedingt Wirkung. Die 
hohen Besucherzahlen machen es aber nach wie vor erforderlich, die Maßnahmen fortzusetzen. 
Neben den Kontrollen durch den Ordnungsdienst, sind die Appelle der Vermittler nach den 
Erfahrungen des Jahres 2016 ein wichtiger Bestandteil der Maßnahmen. Durch das Erstellen eines 
Einsatz- und Vorgehenskonzepts sollen die Vermittlereinsätze weiter optimiert werden. 
 
Aufbauend auf ersten Erfolgen und in Ergänzung dieser eher ordnungsrechtlichen Maßnahmen 
beauftragte der Ausschuss für Allgemeine Verwaltung, Rechtsfragen, Vergabe und Internationales 
in seiner Sitzung am 16.03.2015 die Verwaltung mit der Durchführung eines Workshops. 
 
Hierbei sollten im Dialog mit den betroffenen Interessengruppen und interessierten Bürgerinnen 
und Bürgern stadtgestalterische Maßnahmen entwickelt werden, die dazu geeignet sind, den 
Konflikt zwischen den verschiedenen Nutzergruppen und Anwohnern des Brüsseler Platzes zu 
befrieden. Des Weiteren gehörte dazu auch die Prüfung von stadtgestalterischen Maßnahmen 
zwecks Lärmreduzierung. 
 
Die Durchführung einer "Ideenwerkstatt" erfolgte im Frühjahr 2016. Die Beiträge und Ergebnisse 
haben gezeigt, dass eine Neugestaltung des Brüsseler Platz von einem erheblichen Teil der 
anwesenden Bürgerinnen und Bürger auch vom Grundsatz her nicht erwünscht ist, sodass auch 
keine der entwickelten Konzeptvarianten und Maßnahmen weiterverfolgt und konkretisiert wurde. 
Der Stadtentwicklungsausschuss hat am 10.11.2016 zu den Ergebnissen beschlossen, dass 
lediglich die Einrichtung von Unterflur-Glascontainern umgesetzt wird. 
 
Erhebungen seit dem Jahr 2008 zeigen, dass die Zahl gewerblicher Betriebe im Belgischen Viertel 
erheblich zugenommen hat und sich in diesem Rahmen auch die Zahl der Gastronomiebetriebe 
erhöht hat (2008/2014 = 34/53 Betriebe). Die deutliche Zunahme der Gastronomiebetriebe gilt 
0
100
200
300
400
500
600
22:00 Uhr 23:00 Uhr 24:00 Uhr 00:30 Uhr
Durchschnittliche Anzahl der Personen auf dem Brüsseler Platz nach Uhrzeit 
(Diagrammdarstellung)
2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018

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allerdings für einen etwas weiteren Untersuchungsraum, der über das aktuelle Planungsgebiet 
hinausgeht.  
 
Im Zusammenhang mit der Konfliktlage im Belgischen Viertel wird auch die Funktion der 
Kioskbetriebe kritisch diskutiert, obwohl deren Anzahl in den letzten Jahren im Plangebiet 
rückläufig ist (2008/2014 = 5/4 Betriebe). Neben der Versorgung der Anwohner mit Artikeln für den 
kurzfristigen Bedarf sorgen sie zudem für ein ortsnahes Angebot an preisgünstigen alkoholischen 
Getränken bis spät in die Nacht. Gerade im Umfeld des Brüsseler Platzes profitieren insbesondere 
die Betreiber von Kioskbetrieben von der oben genannten Entwicklung im Belgischen Viertel und 
tragen auf diese Weise ihrerseits zu einer intensiven, mit Alkohol in Verbindung stehenden 
Nutzung des öffentlichen Raumes bis spät in die Nacht bei. 
 
Die Stadt Köln konnte in den vergangenen Jahren den Betreiber eines Supermarktes sowie die 
Betreiberinnen und Betreiber der Kioske im unmittelbaren Bereich des Brüsseler Platzes – das 
heißt im Umkreis von bis zu 200 Meter um die Kirche Sankt Michael – in gemeinsamen 
Gesprächen überzeugen, den Alkoholverkauf auf Basis einer freiwilligen Selbstverpflichtung auf 
23:30 Uhr zu beschränken. Alle betroffenen Betriebe haben diese Vereinbarung in der Regel auch 
eingehalten, wie regelmäßige Kontrollen der Stadt Köln ergaben. 
 
Generell lässt sich daher feststellen, dass die Attraktivität des Belgischen Viertels als nächtliches 
Ausgehviertel nicht abnimmt sondern im Gegenteil weiterhin ein hoher Zuspruch bei Besuchern 
besteht. 
 
Eine solche Entwicklung führt unweigerlich zu stärkeren Nutzungskonflikten mit den Bewohnern 
und einer Manifestierung bestehender Konfliktlagen. Es besteht zudem das Risiko einer 
Zurückdrängung der Wohnfunktion zugunsten einer Umwandlung zu Gewerbe- oder 
Einzelhandelsflächen beziehungsweise Schank- und Speisewirtschaften. 
 
Vor diesem Hintergrund kam es in den vergangenen Jahren zu weiteren verwaltungsgerichtlichen 
Verfahren betroffener Anwohner gegen die Stadt Köln. Auf Vorschlag des 
Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen wurde im November 2019 in einem 
Verfahren betreffend den Brüsseler Platz ein gerichtlicher Vergleich geschlossen. Danach soll für 
2020 im genannten Bereich die Einhaltung der Regeln für die Außen- und Innengastronomie, 
insbesondere die rechtzeitige Beendigung der Außengastronomie und das geschlossen halten von 
Fenstern und Türen der Gaststätten engmaschig kontrolliert werden. Diese Maßnahmen konnten 
allerdings aufgrund der Coronaschutzverordnung NRW und der damit verbundenen Schließung 
der Gaststätten noch nicht im Frühjahr 2020 umgesetzt werden. Durch Auflagen in den 
Erlaubnissen konnte das Ende der Außengastronomie bereits auf 23.30 Uhr vorverlegt werden. 
Außerdem wird die Stadt Köln an einem Wohngebäude an der Ostseite des Brüsseler Platzes 
Lärmmessungen beauftragen.   
 
Verfahren 
Im Anschluss an den Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplanes für das Belgisches Viertel 
wurde auf der Grundlage des ausgearbeiteten städtebaulichen Planungskonzeptes die frühzeitige 
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Absatz 1 Satz 1 
BauGB in der Zeit vom 21.02. bis 22.03.2017 durchgeführt. Stellungnahmen, die das 
Planungskonzept in Frage stellen, sind nicht eingegangen. Lediglich die Industrie- und 
Handelskammer zu Köln sieht die geplante gewerbliche Nutzungsreglementierung kritisch und gibt 
zu bedenken, dass die aufgezeigten Störungen und Konflikte im Plangebiet nicht durch die 
Aufstellung eines Bebauungsplanes gelöst würden, sondern ordnungspolitischer und polizeilicher 
Sanktionen bedürfen. 
 
Da die vorgenannte Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange vor dem 
Stichtag des Inkrafttretens der Bauplanungsrechtsnovelle 2017 (16. Mai 2017) erfolgte, wird von 
der Überleitungsvorschrift des § 245c Absatz 1 Satz 1 BauGB Gebrauch gemacht, das heißt das

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Bebauungsplanverfahren wird nach den vor dem 13. Mai 2017 geltenden Rechtsvorschriften 
durchgeführt und abgeschlossen werden. 
 
Die Beschlussfassung über das städtebauliche Planungskonzept und zur Durchführung der 
frühzeiti gen Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgte in der Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) am 
07.12.2017 und im Stadtentwicklungsausschuss am 14.12.2017.  
 
In der Folge wurde die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch 
(BauGB) zum städtebaulichen Planungskonzept am 20.02.2018 in der Tagespresse sowie am 
21.02.2018 im Amtsblatt der Stadt Köln bekannt gemacht und durch eine Abendveranstaltung am 
27.02.2018 im Pädagogischen Zentrum (PZ) der Königin-Luise-Schule durchgeführt. Schriftliche 
Stellungnahmen konnten bis zum 14.03.2018 einschließlich vorgelegt werden. Im Rahmen dieser 
Beteiligung sind 22 Stellungnahmen fristgerecht und 1 Stellungnahme fristverspätet eingegangen. 
 
Die eingangs genannten städtebaulichen Ziele wurden nach Abschluss der frühzeitigen 
Öffentlichkeitsbeteiligung ausgehend von den eingegangenen Stellungnahmen überprüft und 
durch eine weitere Feinsteuerung der Art der baulichen Nutzung in horizontaler und vertikaler 
Weise auf der Grundlage der Baunutzungsverordnung (BauNVO) planungsrechtlich konkretisiert. 
Hierzu wurden insbesondere die Nutzungsarten Wohnen, Gastronomie und Einzelhandel in die 
Kategorien allgemein zulässig, nur ausnahmsweise zulässig und unzulässig gegliedert und je nach 
Nutzungsschwerpunkt beziehungsweise dem städtebaulichen Entwicklungsziel miteinander 
kombiniert.  
 
Im Vergleich zum städtebaulichen Planungskonzept der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung 
sollen ergänzend Regelungen zum Erhalt der Vorgärten im Bereich der Lütticher Straße und 
Genter Straße (Südseite) in das Planungskonzept aufgenommen werden. 
 
Auf der Grundlage des so geänderten städtebaulichen Planungskonzepts hat der 
Stadtentwicklungsausschuss in seiner Sitzung am 20.09.2018 die Vorgaben beschlossen, einen 
entsprechenden Bebauungsplan-Entwurf auszuarbeiten und dabei die Ergebnisse der frühzeitigen 
Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß der Stellungnahme der Verwaltung zu berücksichtigen.  
 
Im Fortgang des Verfahrens wurde zum ausgearbeiteten Bebauungsplan-Entwurf im Rahmen der 
Umweltprüfung ein Lärmgutachten eingeholt. Dabei musste das ursprünglich zum städtebaulichen 
Planungskonzept ausgearbeitete Gutachten vor dem Hintergrund der seit 2018 geänderte DIN 
4109 (Schallschutz im Hochbau) nochmals grundlegend überarbeitet und entsprechend den in der 
genannten DIN bestimmten Anforderungen auf "maßgebliche Außenlärmpegel" umgestellt werden. 
Damit verbunden war auch eine zeitlich aufwendige Aktualisierung der Bestandsdaten von knapp 
200 Gewerbetrieben im Plangebiet einschließlich der Recherche in diesbezüglichen Bauakten. 
 
Im Ergebnis zeigte die schalltechnische Untersuchung vom 27.03.2020 unter anderem, dass 
ausschließlich die Bereiche zwischen der Moltke- und Bismarckstraße sowie der Bahntrasse der 
DB einen maßgeblichen Außenlärmpegel größer 80 dB(A) aufweisen. Bei Immissionspegeln dieser 
Größenordnung – im Gegensatz zu Immissionspegeln kleiner 80 dB(A) – kann nicht mehr ohne 
weiteres von einer technischen Realisierbarkeit von Schallschutzmaßnahmen an der 
Gebäudehülle zur Gewährleistung verträglicher Inneschallpegel ausgegangen werden. Nach der 
DIN 4109 sind bei Außenlärmpegel größer 80 dB(A) die Anforderungen aufgrund der örtlichen 
Gegebenheiten festzulegen. Hierfür ist eine Einzelfallprüfung der betroffenen Bausubstanz, die mit 
erheblichem Mehraufwand verbunden sein wird, erforderlich.  
 
Vor diesem Hintergrund, insbesondere dem erheblich unterschiedlichen Zeitaufwand in der 
Bearbeitung der östlichen und westlichen Plangebietsbereiche, ist es vom planungsrechtlichen 
Verfahrensablauf erforderlich, das Plangebiet entlang des Straßenverlaufs Moltke- und 
Bismarckstraße zu teilen und getrennt fortzuführen sowie das Bebauungsplanverfahren für das 
Gebiet westlich der Moltke- und Bismarckstraße bis zur Bahnanlage zunächst ruhen zu lassen.

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Die Teilung des Plangeltungsbereichs ist auch eine städtebaulich sinnvolle Lösung, denn die 
bodenrechtlichen Spannungen, die zum Planungserfordernis und den Festsetzungen zum Schutz, 
zum Erhalt und zur Fortentwicklung der Wohnnutzung und zur Zulässigkeit von bestimmten 
Einzelhandelsnutzungen sowie von Schank- und Speisewirtschaften führten, betreffen primär den 
Planbereich östlich der Moltke- und Bismarckstraße.  
 
Das Plangebiet dieses Bebauungsplan-Entwurfes umfasst nunmehr das Gebiet zwischen 
Moltkestraße, Bismarckstraße, Brüsseler Straße, nordöstliche Grenze der Grundstücke Brüsseler 
Straße 104, Bismarckstraße 38 und 27, östliche Grenze des Grundstücks Antwerpener Straße 16, 
nördliche Grenze der Grundstücke Antwerpener Straße 14 bis 4, nördliche und östliche Grenze 
des Grundstücks Antwerpener Straße 2, Antwerpener Straße, Brüsseler Straße, Genter Straße, 
Brabanter Straße, südliche und westliche Grenze des Grundstücks Brabanter Straße 3, westliche 
Grenze der Grundstücke Brabanter Straße 5 bis 7, südliche Grenze der Grundstücke Lütticher 
Straße 13 bis 45 und Brüsseler Straße 54, östliche Grenze der Grundstücke Brüsseler Straße 52 
bis 48, östliche und südliche Grenze des Grundstücks Brüsseler Straße 46, südliche und 
westliche Grenze des Grundstücks Brüsseler Straße 47a, westliche Grenze des Grundstücks 
Brüsseler Straße 49, südliche Grenze der Grundstücke Lütticher Straße 51 bis 67 sowie östliche 
und südliche Grenze des Grundstücks Moltkestraße 56 in Köln-Neustadt/Nord.  
 
Der Bebauungsplan-Entwurf mit dem verkleinerten Plangebiet wurde in der Folge nach 
Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Köln am 24.06.2020 gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in 
der Zeit vom 22.07. bis einschließlich 04.09.2020 öffentlich ausgelegt. Im Rahmen dieser 
Beteiligung sind 18 Stellungnahmen fristgerecht eingegangen. Parallel zu der 
vorgenannten Offenlage des Planentwurfes wurde die Beteiligung der Behörden und 
sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB durchgeführt. Aus den 
vorgenannten Beteiligungen ergaben sich erforderliche Änderungen im Textteil des 
Bebauungsplan-Entwurfes, die die Grundzüge der Planung jedoch nicht berühren.  
 
Erschließung 
Die äußere und innere Verkehrserschließung sowie die technische Infrastruktur zur Ver- und 
Entsorgung sind vorhanden. 
 
3. Planungsvorgaben 
 
3.1 Regionalplan 
Der Regionalplan stellt den Bereich des Plangebietes als "Allgemeinen Siedlungsbereich" dar. In 
den allgemeinen Siedlungsbereichen sollen unter anderem Wohnungen, wohnungsnahe 
Freiflächen, Dienstleistungen und gewerbliche Arbeitsstätten in einem räumlichen Zusammenhang 
entwickelt werden.  
 
3.2 Flächennutzungsplan (FNP) 
Die zuvor geschilderte, für das Belgische Viertel gebietstypische, historisch bedingte 
Nutzungsmischung spiegelt sich auch in der weitgehenden Darstellung als Besonderes 
Wohngebiet (WB) im Sinne des § 4a BauNVO wider. 
 
Der Bereich um den Brüsseler Platz zwischen Antwerpener Straße und Lütticher Straße wird im 
FNP als Wohnbaufläche (W) dargestellt.  
 
Eine Änderung des Flächennutzungsplanes ist daher nicht erforderlich. 
 
3.3 Landschaftsplan 
Der Landschaftsplan trifft für das Plangebiet keine Aussagen.

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3.4 Durchführungspläne, Fluchtlinienpläne, Bebauungspläne 
Im Bereich zwischen Lütticher Straße, Moltkestraße, Aachener Straße und Brüsseler Straße liegt 
der rechtskräftige Durchführungsplan 65452/03. Dieser setzt Fluchtlinien, Vorgärten und einen 
öffentlichen Parkplatz fest. Die mit diesem Plan beabsichtigte städtebauliche Entwicklung ist 
abgeschlossen. Die Überplanung des Durchführungsplanes wird keine negativen Auswirkungen 
auf das Plangebiet und die Nachbargebiete haben. Nach Überplanung erfolgt die städtebauliche 
Beurteilung des Maßes der baulichen Nutzung in Anwendung des § 34 BauGB. 
 
Des Weiteren liegt das Plangebiet innerhalb des Geltungsbereiches des rechtsverbindlichen 
Fluchtlinienplans Nr. 136, der Straßenbegrenzungs- beziehungsweise Baufluchtlinien sowie in 
Teilen auch Vorgartenflächen festsetzt und einen größeren Geltungsbereich umschreibt. Auch hier 
sind von einer Teilüberplanung keine negativen Auswirkungen zu erwarten, da die städtebauliche 
Entwicklung innerhalb des Geltungsbereichs des Fluchtlinienplans gemäß der darin festgesetzten 
Zielsetzungen als abgeschlossen bewertet werden muss. Eine Aufhebung des Gesamtplans ist 
nicht vorgesehen, da die Festsetzungen in den verbleibenden Bereichen keine negativen 
Auswirkungen auf die städtebauliche Entwicklung haben. Gleiches gilt für den Fluchtlinienplan 104, 
der den Plangeltungsbereich lediglich im Bereich der Brabanter Straße zwischen Maastrichter und 
Genter Straße tangiert.  
 
Im Bereich zwischen Genter Straße, Brüsseler Straße, Antwerpener Straße und Brabanter Straße 
wurde am 16.11.2011 der Bebauungsplan 65454/05 –Arbeitstitel: "Genter Straße"- rechtskräftig 
mit dem Ziel, die bauliche Entwicklung des Blockinnenbereiches planungsrechtlich zu steuern. Der 
Bebauungsplan ist im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt worden. 
 
Grundlage für dieses Verfahren war der Planungsauftrag des Stadtentwicklungsausschusses aus 
seiner Sitzung am 09.08.2007: "Zur Verhinderung einer zu starken baulichen Nachverdichtung der 
Innenblockbereiche im Belgischen Viertel sollen einfache Bebauungspläne unter Anwendung des 
beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB aufgestellt werden". Neben dem werden auch 
Festsetzungen der Art der baulichen Nutzung getroffen mit dem Ziel, im festgesetzten WB-Gebiet 
bestimmte Vergnügungsstätten auszuschließen sowie die Entwicklung von Einzelhandels- und 
Gastronomiebetrieben zu steuern. Im Einzelnen wurde festgesetzt: 
1. Sex- und Erotik-Shops sind unzulässig. 
2. Vergnügungsstätten sowie Gewerbebetriebe des sexuellen Amüsier- und 
Unterhaltungsbereiches sind unzulässig. 
3. An der Brüsseler, Genter und Brabanter Straße sind Schank- und Speisewirtschaften sowie 
Läden und andere Verkaufsstellen, die überwiegend Getränke aller Art und/oder Speisen 
zum Verzehr anbieten, unzulässig. An der Antwerpener Straße sind die genannten 
Nutzungen zulässig. 
4. Die ausnahmsweise zulässigen Nutzungen nach § 4a Absatz 3 BauNVO sind nicht 
Bestandteil des Bebauungsplanes und somit unzulässig. 
 
3.5 Einzelhandels- und Zentrenkonzept 
Das Plangebiet ist umgeben von Versorgungsbereichen, die durch das per Ratsbeschluss vom 
17.12.2013 beschlossene Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Stadt Köln festgelegt wurden. 
Im Osten grenzt das Gebiet an die City, im Norden und Süden an die Nahversorgungszentren 
(NVZ) Venloer Straße beziehungsweise Aachener Straße. Das NVZ Aachener Straße umfasst 
auch einen Teil der Brüsseler Straße bis zur Lütticher Straße, sodass sich hier der ausgewiesene 
Versorgungsbereich und das Plangebiet geringfügig überlagern. Trotz der gewollten Konzentration 
von Einzelhandel, Dienstleistung und Gewerbe in Versorgungsbereichen soll aufgrund der 
Gebietsprägung auch hier überprüft werden, inwiefern eine Steuerung der vertikalen 
Nutzungsverteilung (Wohnen/Gewerbe) erforderlich beziehungsweise möglich ist.

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3.6 Entwicklungskonzept Innenstadt (EKI) 
Das durch den Rat am 19.12.1989 beschlossene EKI stellt das Belgische Viertel in seinem 
Nutzungskonzept als Bereich für überwiegend Wohnnutzung dar. Die Achse Brüsseler Platz/ 
Maastrichter Straße sowie die Moltkestraße werden im Gestaltungskonzept als Stadtraum von 
bezirklicher Bedeutung sowie zusammen mit der Lütticher Straße im Freiraumkonzept als 
übergeordnete fußgängerfreundliche Verbindungen mit besonderen Ansprüchen an die Gestaltung 
gekennzeichnet. 
 
4. Planungskonzept und Begründung der Planinhalte 
 
Zur Sicherung der zuvor genannten Ziele soll im Rahmen dieses Bebauungsplanverfahrens eine 
Feinsteuerung der Art der baulichen Nutzung im Gebiet erfolgen. Zu diesem Zweck ist eine 
horizontale und vertikale Gliederung der Nutzungsstruktur planungsrechtlich möglich und 
erforderlich. 
 
Das Planungskonzept verfolgt die Absicht, das Plangebiet in Bereiche zu gliedern, in denen 
unterschiedliche Schwerpunkte bezüglich der Konzentration, dem Schutz und der Fortentwicklung 
der Wohnnutzung gesetzt werden.  
 
Analog dazu wird die Zulässigkeit wohnfremder beziehungsweise gewerblicher Nutzungen, 
insbesondere Schank- und Speisewirtschaften sowie bestimmte Einzelhandelsbetriebe (Kioske), 
geregelt. Die Zulässigkeit bestimmt sich zum einen durch die Verträglichkeit der Betriebe mit der 
Zielsetzung, die Wohnnutzung zu erhalten, zu schützen und weiterzuentwickeln, zum anderen 
trägt sie der vorhandenen städtebaulichen Struktur Rechnung.  
 
Demnach stellen das östliche Umfeld des Brüsseler Platzes sowie Brüsseler Straße und 
Maastrichter Straße die Kernbereiche des Belgischen Viertels dar, in denen sich neben 
Dienstleistungs- und sonstigen Betrieben vor allem die das Gebiet versorgenden 
Einzelhandelsbetriebe sowie die Mehrzahl der ansässigen Schank- und Speisewirtschaften 
konzentrieren. 
 
In diesem Bereich tritt jedoch auch der Konflikt zwischen nächtlichen Besuchern des Viertels und 
den Anwohnern am deutlichsten zutage.  
 
Neben dem im Nachtleben etablierten Hohenzollernring hat sich inzwischen auch der Brüsseler 
Platz zu einem nachts intensiv genutzten Stadtraum entwickelt.  
 
Insbesondere für die Maastrichter Straße besteht daher die Gefahr, dass sich ein 
Nutzungszusammenschluss zwischen diesen beiden Räumen entwickelt, der eine Verdrängung 
der etablierten gewerblichen Nutzungen (Einzelhandel und Dienstleistungen) zugunsten weiterer 
gastronomischer Einrichtungen und Vergnügungsstätten zur Folge hat. Eine solche Entwicklung ist 
mit dem Ziel, die vorhandene Wohnnutzung und Gewerbestruktur zu schützen und 
weiterzuentwickeln nicht vereinbar. 
 
Zudem soll durch den planungsrechtlichen Ausschluss von Kiosken, Trinkhallen und Imbissen in 
bestimmten Bereichen eine Pufferzone um den Brüsseler Platz geschaffen werden, da derartige 
Betriebe durch eine ortsnahe und preisgünstige Versorgung insbesondere nächtlicher Besucher 
mit alkoholischen Getränken zum Verzehr im öffentlichen Raum über ein erhebliches Störpotenzial 
für die umliegenden Wohnlagen verfügen. Die gilt auch, obwohl sich die abendlichen 
Öffnungszeiten der im Gebiet vorhandenen Kioske und der sonstigen Lebensmittelläden zum Teil 
nicht erheblich unterscheiden.

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In den Randbereichen des Plangebietes, die an die zentralen Versorgungsbereiche "Venloer 
Straße" und "Aachener Straße" angrenzen, ist ein größerer Entwicklungsspielraum für gewerbliche 
Nutzungen und insbesondere Einzelhandel und Gastronomie vorgesehen 
 
Die Bereiche mit besonders hohem Wohnanteil sollen geschützt und weiterentwickelt sowie ein 
Vordringen von wohnfremden Nutzungen mit Störpotenzial verhindert werden. Hierzu gehören 
unter anderem die Lütticher Straße, Neue Maastrichter Straße, Teile der Antwerpener Straße, 
Genter Straße sowie die nördliche und südliche Bebauung des Brüsseler Platzes. 
 
Vergnügungsstätten sollen aufgrund ihres erheblichen Störpotenzials für die benachbarten 
Wohnlagen, zum Schutz der gebietsprägenden Nutzungsstruktur sowie zur Verhinderung von 
Trading-Down-Effekten im gesamten Plangebiet generell ausgeschlossen werden. 
 
Art der baulichen Nutzung 
a) Allgemeines Wohngebiet 
Die Bereiche entlang der Neue Maastrichter Straße, der Lütticher Straße, dem westlichen 
Abschnitt der Antwerpener Straße und östlich der Moltkestraße sowie an der Nord- und Südseite 
des Brüsseler Platzes sind nahezu vollständig bebaut und sollen als Allgemeines Wohngebiet 
festgesetzt werden. Dies trägt dem hohen Anteil tatsächlich ausgeübter Wohnnutzung Rechnung 
und verfolgt das Ziel, die Wohnnutzung zu schützen und zu sichern.  
 
Daneben befinden sich im Gebiet einige Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie 
handwerkliche Betriebe, Büros und Dienstleister.  
 
Unter den gewerblichen Nutzungen dominieren Dienstleistungen, während sich die vorhandenen 
gastronomischen Betriebe vor allem im Umfeld des Brüsseler Platzes konzentrieren.  
 
Insgesamt betrachtet sind die im Rahmen der Bestandsaufnahme ermittelten wohnfremden 
Nutzungen mit der Festsetzung eines Wohngebietes im Sinne eines Allgemeinen Wohngebietes 
vereinbar.  
 
Tankstellen, Gartenbaubetriebe und Anlagen für Verwaltungen, die nach § 4 Absatz 3 BauNVO 
ausnahmsweise in allgemeinen Wohngebieten zugelassen werden können, werden 
ausgeschlossen, da sie der vorhandenen Eigenart und baulichen Struktur des innerstädtischen 
Gebietes nicht entsprechen.  
 
Ebenso werden ausgeschlossen Betriebe des Beherbergungsgewerbes, da eine Umwandlung von 
Wohnraum zu diesem Zwecke nicht mit den städtebaulichen Zielen dieses Bebauungsplanes 
vereinbar ist, die Wohnfunktion in diesen vorwiegend für Wohnnutzung vorgesehenen Bereichen 
zu schützen, zu stärken und weiterzuentwickeln. 
 
Ausnahmsweise zulässig sind nicht störende Gewerbebetriebe, wenn sie nachweislich nicht zu 
einer Erhöhung der Immissionsbelastung im Umfeld beitragen und andere öffentliche Belange 
nicht entgegensprechen. Eine mit den Zielen des Bebauungsplans vereinbare Durchmischung mit 
Gewerbe- und Handwerksbetrieben entspricht der in den innenstadtnahen gründerzeitlichen 
Baugebieten historisch gewachsenen Nutzungsstruktur. 
 
Aufgrund ihres Störpotenzials sind jedoch Gewerbeformen des erotischen und sexuellen 
Amüsierbetriebes im Allgemeinen Wohngebiet nicht zulässig. 
 
Unter Berücksichtigung der Verteilung wohnfremder Nutzungen sowie der unterschiedlichen 
stadträumlichen Funktionen wird das allgemeine Wohngebiet in zwei Gebietskategorien WA1 und 
WA2 gegliedert.

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Im Bereich der Lütticher Straße und der Neue Maastrichter Straße wird die Gebietskategorie WA1 
festgesetzt.  
 
Ein Vordringen von Läden und gastronomischen Betrieben in diese von einem besonders hohen 
Wohnanteil geprägten Bereiche soll verhindert werden. 
 
Zur Sicherung der Wohnfunktion sind Läden sowie Schank- und Speisewirtschaften daher nicht 
zulässig. Die Versorgung des Gebietes durch derartige Betriebe ist durch den naheliegenden 
zentralen Versorgungsbereich "Aachener Straße" sowie die Betriebe in angrenzenden Straßen 
(Brüsseler Straße, Maastrichter Straße, Brabanter Straße) ausreichend gegeben. 
 
Der bestehende Gastronomiebetrieb ("Lütticher"), Lütticher Straße 12, ist aufgrund seiner Größe 
und seines Betriebskonzeptes mit den Zielsetzungen der Gebietskategorie WA1 vereinbar und soll 
durch einen erweiterten Bestandsschutz im Sinne von § 1 Absatz 10 BauNVO gesichert werden. 
 
In den Bebauungsplan-Entwurf wird deshalb die Festsetzung aufgenommen, dass Erneuerungen 
und Änderungen sowie damit in Verbindung stehende geringfügige Erweiterungen der im 
Erdgeschoss vorhandenen Anlagen der Schank- und Speisewirtschaft im Gebäude Lütticher 
Straße 12 ausnahmsweise zulässig sind, soweit die Immissionsrichtwerte der TA Lärm an der 
nächstgelegenen Wohnbebauung (Lütticher Straße 10) eingehalten werden. Die vorgenannten 
geringfügigen Erweiterungen sind begrenzt auf insgesamt 10 Prozent der nachgewiesenen Netto-
Raumfläche der Anlage. 
 
Die Bereiche nördlich und südlich des Brüsseler Platzes sowie im westlichen Abschnitt der 
Antwerpener Straße werden als WA2 festgesetzt.  
 
Eine Abgrenzung zum WA1 erfolgt aufgrund der in diesem Bereich vorhandenen wohnfremden 
Nutzungen, insbesondere Schank- und Speisewirtschaften sowie Einzelhandelsbetriebe.  
 
Für eine städtebaulich vertretbare und historisch bedingte Mischung mit einem untergeordneten 
Anteil wohnfremder beziehungsweise wohnnutzungsverträglicher Gewerbeformen sollen die 
planungsrechtlichen Rahmenbedingungen geschaffen werden. 
 
Der Brüsseler Platz stellt in einem sonst von Freiflächen- und Grünstrukturdefizit geprägten 
Stadtraum das Zentrum des Belgischen Viertels dar. Angesichts der Zentralität und 
Inanspruchnahme dieses Quartiersplatzes sowohl durch Anwohner als auch Gäste des Belgischen 
Viertels ist ein gewisser Anteil gastronomischer Nutzungen und kleinteiliger Einzelhandelsbetriebe 
in der Erdgeschosszone im Umfeld des Platzes aus städtebaulicher Sicht gewünscht und 
vertretbar sowie auch mit den oben aufgeführten Zielen des Allgemeinen Wohngebietes vereinbar. 
 
Es gilt jedoch zu berücksichtigen, dass insbesondere die Wohnlagen im Umfeld des Brüsseler 
Platzes durch Lärm belastet sind, vornehmlich durch nächtliche Besucher des Platzes.  
 
Der westliche Abschnitt der Antwerpener Straße zwischen Bismarckstraße und Brüsseler Straße 
ist ebenfalls von einer sehr hohen Wohnquote geprägt. Im Erdgeschoss haben sich einige 
Dienstleistungs- und kleinere Einzelhandelsbetriebe der Modebranche etabliert. Daneben befindet 
sich im Erdgeschoss der Hausnummer 53 ein gastronomischer Betrieb ("Frieda Bar"), der über 
einer bauordnungsrechtliche Genehmigung als Schankwirtschaft (Kneipe) verfügt. 
 
Die Gebietskategorie WA1 grenzt teilweise an Nutzungsbereiche des WA2, in denen Schank- und 
Speisewirtschaften planungsrechtlich ausnahmsweise zulässig sind. In diesen durch 
Kennzeichnung bestimmten Baugebietsflächen können Nebenanlagen und Einrichtungen von den 
zuvor genannten planungsrechtlich ausnahmsweise zulässigen Schank- und Speisewirtschaften 
im Erdgeschoss als Ausnahme zugelassen werden, wenn sie nachweislich nicht zu einer 
merkbaren Erhöhung der Immissionen (Lärm/Gerüche) in der näheren Umgebung des jeweiligen 
Baugebietes führen. Bei diesen durch Kennzeichnung bestimmten Baugebietsflächen handelt es

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sich um Teilflächen von Grundstücken, die straßenseitig mit den Nutzungsbereich WA2 überplant 
sind und somit in einem direkten Nutzungszusammenhang stehen. 
 
Läden sowie Schank- und Speisewirtschaften sind im WA2 ausnahmsweise zulässig, wenn sie 
unterhalb des 2. Obergeschosses (Läden) beziehungsweise unterhalb des 1. Obergeschosses 
(Schank- und Speisewirtschaften) liegen, der Versorgung des Gebietes dienen und nachweislich 
nicht zu einer Erhöhung der Immissionen (Lärm und Gerüche) führen. Die vorgenannte Kneipe im 
Gebäude Antwerpener Straße 53 erfüllt als Bar mit stadtweitem Publikum diese Einschränkung 
nicht und kann somit planungsrechtlich nicht gesichert werden. Dieser Betrieb wird deshalb auf 
den bauordnungsrechtlichen Bestandsschutz zurückgedrängt. Dies bedeutet grundsätzlich, dass 
die betroffene bauliche Anlage und Nutzung im Umfang der erteilten Genehmigung unterhalten, 
instandgesetzt und modernisiert aber nicht erweitert werden darf. 
 
Dabei endet der Bestandsschutz für eine genehmigte Nutzung nicht notwendig schon mit deren 
faktischer Beendigung wegen Eigentümer- oder Pächterwechsel, denn Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 
des Grundgesetzes räumt den Berechtigten vielmehr zum Schutz des Vertrauens in den 
Fortbestand einer bisherigen Rechtsposition je nach konkreten Einzelumständen eine gewisse 
Zeitspanne ein, innerhalb derer der Bestandschutz nachwirkt und noch Gelegenheit besteht, an 
den früheren Zustand anzuknüpfen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Berechtigte 
von dem Bestandsschutz noch Gebrauch machen will und ob dies objektiv im Sinne der 
Verkehrsauffassung erkennbar ist. Ein Erlöschen des baurechtlichen Bestandsschutzes kommt 
insbesondere dann in Betracht, wenn die genehmigte Nutzung endgültig aufgegeben 
beziehungsweise durch eine andere ersetzt würde. Solange die Baunutzungsgenehmigung 
unverändert Bestand hat und der Betrieb auch nur in dem davon abgedeckten Rahmen geführt 
werden soll, entfaltet die einmal rechtmäßig erteilte baurechtliche Genehmigung Bindungswirkung 
auch auf eine zukünftig zu erteilende gaststättenrechtliche Erlaubnis insoweit, als eine 
Erlaubnisversagung nicht auf Gründe gestützt werden kann, die ihren Bezug in den Festsetzungen 
des Bebauungsplanes haben.  
 
Zum Schutz der Wohnfunktion sind im WA2 jedoch bestimmte Läden (Kioske sowie Sex- und 
Erotikshops) sowie bestimmte Schank- und Speisewirtschaften (Trinkhallen, Imbisse) nicht 
zulässig. Kioske, Trinkhallen und Imbisse tragen durch eine preisgünstige Versorgung mit 
alkoholischen Getränken zu einer erheblichen nächtlichen Störung ihres Umfeldes bei. 
Insbesondere im Umfeld des Brüsseler Platzes verstärkt eine solche ortsnahe Versorgung in 
Verbindung mit hohen nächtlichen Platzbesucherzahlen das Konfliktpotenzial (Lärm) mit den 
Anwohnern nach 22.00 Uhr. 
 
Ebenso stellen Sex- und Erotikshops nachweislich ein Störpotenzial für ihr Umfeld dar und wirken 
sich nachteilig auf die Nutzungsstruktur aus. 
 
b) Besonderes Wohngebiet 
Die Bereiche entlang der Bismarckstraße, Brüsseler Straße, Brabanter Straße Antwerpener Straße 
(östlich Brüsseler Straße) und Maastrichter Straße werden als besonderes Wohngebiet (WB) im 
Sinne des § 4a Baunutzungsverordnung (BauNVO) festgesetzt. 
 
Der als WB-Gebiet bestimmte Planbereich ist bebaut und weist unter Berücksichtigung der 
überwiegenden und tatsächlich ausgeübten Wohnnutzung sowie der vorhandenen wohnfremden 
Nutzungen wie Läden, Schank- und Speisewirtschaften, Dienstleistungs- und Handwerksbetrieben 
sowie diversen sonstigen Nutzungen eine besondere Eigenart auf. 
 
Diese besondere Eigenart des Planbereiches besteht einmal in der vorhandenen Mischung von 
Wohnen und wohnfremden Nutzungen, worin der Unterschied zum allgemeinen Wohngebiet zu 
sehen ist.

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Eine Qualifizierung als Misch- oder Kerngebiet scheidet ebenfalls aus; Mischgebiete zeichnen sich 
durch ein gleichberechtigtes Nebeneinander von Wohnen und gewerblicher Nutzung – dies gilt 
auch für das quantitative Mischungsverhältnis – aus, Kerngebiete hingegen sind als 
Kristallisationspunkt für das Wirtschaftsleben, für Dienstleistungsbetriebe sowie Einrichtungen aller 
Art zu bewerten, in denen für die Wohnnutzung nur untergeordnet Raum ist. 
 
Innerhalb des WB-Gebietes verteilen sich die unterschiedlichen Formen wohnfremder 
beziehungsweise gewerblicher Nutzungen horizontal auf verschiedene Schwerpunkte. Die 
Mehrzahl der gastronomischen Einrichtungen und Einzelhandelsbetriebe konzentriert sich entlang 
der zentralen Achsen des Quartiers: Brüsseler Straße, Maastrichter Straße und Bismarckstraße. In 
den übrigen Bereich nimmt der Anteil von Dienstleistungsbetrieben, Büros und sonstigen 
Nutzungen zu. Dies spiegelt sich zudem in einer gewerblich unterschiedlich geprägten und intensiv 
genutzten Erdgeschosszone wider. 
 
Um den vorgenannten Zielsetzungen und Anforderungen gerecht zu werden, wird das besondere 
Wohngebiet in horizontaler und vertikaler Weise in vier Nutzungsbereiche WB1 bis WB4 
gegliedert. Durch diese Gliederung in Nutzungskategorien werden auch die Schwerpunkte der 
überwiegenden Wohnnutzung und der wohnfremden Nutzungen aufgegriffen, um eine weitere 
Durchmischung zu Ungunsten des Wohnens zu vermeiden. 
 
Im gesamten WB sind die nach § 4a Absatz 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen 
nicht zulässig.  
 
Auf "Tankstellen" und "Anlagen der zentralen Verwaltung" trifft dies zu, weil eine geeignete 
Verkehrsinfrastruktur nicht gegeben ist und sie der vorhandenen Eigenart und baulichen Struktur 
des innerstädtischen Gebietes nicht entsprechen. 
 
Ebenfalls ausgeschlossen werden die nach § 4a Absatz 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise 
zulässige Vergnügungsstätten. 
 
Die Betriebsarten "Musikgaststätten" sowie in besonderer Weise "Diskotheken" sind durch lange 
Öffnungszeiten und den damit verbundenen Publikumsverkehr in der Regel für ein erhebliches 
Störpotenzial in einem von Wohnnutzung geprägten Umfeld verantwortlich.  
 
Mit zunehmender Zahl solcher Betriebe steigt zudem die Attraktivität des Viertels als nächtliche 
Partymeile und damit das Besucher- und Verkehrsaufkommen insgesamt. Der flächendeckende 
Ausschluss solcher Vergnügungsstätten erfolgt daher präventiv. 
 
Von dieser Regelung betroffen sind zwei bestehende Betriebe im Belgischen Viertel. 
 
Eine baurechtlich genehmigte Vergnügungsstätte ("Barracuda Bar"), Bismarckstraße 44, befindet 
sich an der Grenze zum Nahversorgungszentrum Venloer Straße. Das unmittelbare Umfeld des 
Betriebes ist durch einen hohen gewerblichen Anteil sowie eine fast ausschließlich gewerblich 
genutzte Erdgeschosszone geprägt. Auf der dem Eingang zur Musikgaststätte 
gegenüberliegenden Straßenseite, Brüsseler Straße 89-93, entsteht zurzeit ein Bürohaus ohne 
Wohnnutzung. Im Gebäude selber befindet sich ein weiterer gastronomischer Betrieb (Café); die 
Obergeschosse werden fast ausschließlich von einem Beherbergungsbetrieb (Vermietung 
möblierter Apartments mit optionalen Dienstleistungen) genutzt.  
 
Die vorgenannte Musikgaststätte ist daher in ihrer baurechtlich genehmigten Weise mit dem 
Gebietscharakter des WB4 und insbesondere mit seinem direkten Umfeld vereinbar und soll durch 
einen erweiterten Bestandsschutz im Sinne von § 1 Absatz 10 BauNVO gesichert werden. 
 
In den Bebauungsplan-Entwurf wird deshalb die Festsetzung aufgenommen, dass Erneuerungen 
und Änderungen sowie damit in Verbindung stehende geringfügige Erweiterungen der im 
Erdgeschoss vorhandenen Anlagen der Schank- und Speisewirtschaft im Gebäude

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Bismarckstraße 44 ausnahmsweise zulässig sind, soweit die Immissionsrichtwerte der TA Lärm an 
der nächstgelegenen Wohnbebauung (Bismarckstraße 42) eingehalten werden. Die vorgenannten 
geringfügigen Erweiterungen sind begrenzt auf insgesamt 10 Prozent der nachgewiesenen Netto-
Raumfläche der Anlage.  
 
Auf den bauordnungsrechtlichen Bestandsschutz zurückgedrängt wird hingegen die baurechtlich 
genehmigte Vergnügungsstätte (ehemalige Diskothek "Pan Tau", dann "Pfau Club" und zuletzt 
"Rich Club Cologne"), Brabanter Straße 15. Zum Bestandsschutz gelten die Ausführungen zu der 
Schank- und Speisewirtschaft im Gebäude Antwerpener Straße 53 (WA2) gleichlautend. Diese 
Zurückdrängung geschieht vor dem Hintergrund des sensibleren Umfeldes mit einem höheren 
Wohnanteil im WB2 sowie aufgrund des hohen Nutzungsdruck, der von dem überregional 
bedeutsamen Schwerpunkt des Kölner Nachtlebens, den nur unweit entfernten Kölner Ringen, 
ausgeht. Hier gilt es zudem eine Ausweitung der Nutzungsstruktur in die angrenzenden Wohn- und 
Geschäftslagen zu verhindern. Dasselbe Ziel verfolgt der rechtskräftige Bebauungsplan 66459/16. 
Dieser setzt entlang der gesamten Brabanter Straße auf der gegenüberliegenden, östlichen 
Straßenseite ein Besonderes Wohngebiet fest, in dem die ausnahmsweise zulässigen, nicht 
kerngebietstypischen Vergnügungsstätten ebenfalls aus dem zuvor aufgeführten Grunde 
ausgeschlossen werden. 
 
Vergnügungsstätten mit dem Charakter von Internetcafés, Spielhallen und Wettbüros werden 
ebenfalls ausgeschlossen, da sie regelmäßig zu einem Absinken des Niveaus im Geschäfts- und 
Wohnumfeld führen und sich damit negativ auf die vorhandene Einzelhandelsstruktur (Trading-
Down-Effekt) auswirken. 
 
Darüber hinaus sind nach § 1 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 9 BauNVO im Geltungsbereich 
Läden in Form von Sex-Shops nicht zulässig. Läden mit überwiegendem Sex- oder Erotiksortiment 
können als Einzelhandelsbetriebe den oben genannten Nutzungen zwar nicht gleichgestellt 
werden, haben jedoch eine ähnlich nachteilige Auswirkung auf die Nutzungsstruktur zur Folge, da 
sie zu einem starken Attraktivitätsverlust der Geschäftslagen und des Wohnumfeldes in 
unmittelbarer Nachbarschaft führen. Gleiches gilt aufgrund ihres Störpotenzials auch für Betriebe 
mit Darstellungen und Angeboten sexuellen Charakters als Unterart von Vergnügungsstätten 
sowie Gewerbe des erotischen und sexuellen Amüsierbetriebes, weshalb sie ebenfalls 
ausgeschlossen werden. 
 
Ferner sollen unter dem Gesichtspunkt der Sicherung der vorhandenen Wohnnutzung und dem 
Erhalt der Eigenart der WB-Gebiete im Sinne der Mischung und vertikalen Nutzungsverteilung 
keine Gebäude zulässig sein, die ausschließlich für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und 
solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in gleicher Art ausüben, genutzt werden. Die Nutzung 
einzelne Räume in Gebäuden bleibt aber zulässig. Diese Festsetzung soll auch einem möglichen 
Verlagerungsdruck aus den Bereichen Ringe/Friesenplatz/Rudolfplatz vorbeugen, wo derartige 
Gebäude anzutreffen sind.  
 
Der Umwandlung einzelner Wohnungen zugunsten von Räumen freiberuflich Tätiger wird im 
Übrigen durch die Wohnraumschutzsatzung der Stadt Köln vom 31.05.2019 (gültig bis 
30.06.2024) verhindert, denn eine Zweckentfremdung liegt in diesem Zusammenhang 
insbesondere dann vor, wenn der Wohnraum mit mehr als der Hälfte der zur Verfügung stehenden 
Wohnfläche für gewerbliche oder berufliche Zwecke verwendet oder überlassen werden soll. Diese 
Regelung gilt für Wohnungen einheitlich im gesamten Plangebiet. 
 
Die Bereiche entlang der Genter Straße, ein Teil der Brüsseler Straße zwischen Antwerpener 
Straße und Brüsseler Platz sowie die Blockinnenbereiche beidseits der Maastrichter Straße 
beziehungsweise zwischen Antwerpener Straße und Bismarckstraße werden als WB1 festgesetzt.  
 
Neben einem sehr hohen Anteil der Wohnnutzung, der die Festsetzung begründet, dass oberhalb 
des Erdgeschosses nur Wohnungen zulässig sind, ist diese Gebietskategorie vor allem geprägt

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durch Gewerbeformen wie Dienstleistungen, Büros, Handwerksbetriebe und in Teilen auch 
Einzelhandel (vorwiegend spezialisierter Fachhandel).  
 
Schank- und Speisewirtschaften sowie Kioskbetriebe sind nicht vorhanden. Um hier einer 
Etablierung dieser Nutzungen vorzubeugen und die vorhandene Wohnnutzung langfristig zu 
stärken, sind Schank- und Speisewirtschaften sowie Kioske aufgrund ihres Störpotenzials im WB1 
nicht zulässig. Dies trifft insbesondere auf die Blockinnenbereiche zu, die besonders sensibel für 
Lärmimmissionen sind.  
 
Die Gebietskategorie WB1 grenzt an Nutzungsbereiche WB2 – WB4, in denen Schank- und 
Speisewirtschaften planungsrechtlich ausnahmsweise beziehungsweise allgemein zulässig sind. In 
diesen durch Kennzeichnung bestimmten Baugebietsflächen können Nebenanlagen und 
Einrichtungen von den zuvor genannten planungsrechtlich zulässigen Schank- und 
Speisewirtschaften im Erdgeschoss als Ausnahme zugelassen werden, wenn sie nachweislich 
nicht zu einer merkbaren Erhöhung der Immissionen (Lärm/Gerüche) in der näheren Umgebung 
des jeweiligen Baugebietes führen. Bei diesen durch Kennzeichnung bestimmten 
Baugebietsflächen handelt es sich um Teilflächen von Grundstücken, die straßenseitig mit den 
Nutzungsbereichen WB2 – WB4 überplant sind und somit in einem direkten 
Nutzungszusammenhang stehen. 
 
Als WB2 werden die zum Straßenraum hin orientierten Gebäude beziehungsweise Gebäudeteile 
entlang der Maastrichter Straße sowie Teilen des östlichen Brüsseler Platzes mit den südlich und 
nördlich angrenzenden Abschnitten der Brüsseler Straße festgesetzt. Auch der Abschnitt der 
Brabanter Straße zwischen der Maastrichter Straße und der Lütticher Straße wird als WB2 
bestimmt.  
 
Die Maastrichter Straße als Verlängerung der Ehrenstraße ist geprägt von einer durchgängig 
gewerblich genutzten Erdgeschosszone und einer überwiegenden Mischung aus Einzelhandels- 
und Dienstleistungsbetrieben. Der Bebauungsplan verfolgt das städtebauliche Ziel, ebendiese im 
Einklang mit einer Wohnnutzung stehende Nutzungsmischung und Vielfalt zu erhalten. 
 
Es gilt daher vorzubeugen, dass sich aufgrund der Verbindungsfunktion der Maastrichter Straße 
zwischen zwei Schwerpunkten des Kölner Nachtlebens (Hohenzollernring und Brüsseler Platz) in 
diesem Bereich weitere gastronomische Betriebe ansiedeln. Dies gilt auch für die unmittelbar 
angrenzenden, ebenfalls als WB2 überplanten Bereiche südlich und nördlich der Maastrichter 
Straße. Ein solcher Prozess führt zum einen zu einer Verdrängung der Dienstleistungs- und 
Einzelhandelsstruktur an dem Standort, zum anderen zu einem erhöhtem nächtlichen 
Besucherstrom in das Quartier hinein und damit einer erhöhten Störung der Wohnnutzung in dem 
Umfeld. 
 
Diese Zielsetzung rechtfertigt die ausnahmsweise Zulässigkeit von Schank- und 
Speisewirtschaften, sodass diese Betriebe wegen ihres nicht unerheblichen Verdrängungs- und 
Störpotenzials in quantitativer Hinsicht (Anzahl und Größe der Betriebe) begrenzt werden. Mit der 
Festsetzung der nur ausnahmsweisen Zulässigkeit unterhalb des 1. Obergeschosses wird 
demnach der heutige Bestand planungsrechtlich gesichert. Bauliche Erweiterungen der 
vorhandenen Gastronomiebetriebe oder Änderungen in der Art des Betriebes selbst können 
deshalb nur dann in Erwägung gezogen werden, wenn der Antragssteller im 
Genehmigungsverfahren den Nachweis führt, dass keine Störungen der Wohnnutzung an dem 
Standort, insbesondere durch merkbar höhere Immissionen (Lärm und Gerüche), eintreten werden 
und gleichzeitig die Einzelhandels- oder Dienstleistungsnutzung im unmittelbaren Gebiet nicht 
weiter zurückgedrängt wird. Die Umwandlung eines Ladens in eine Schank- und Speisewirtschaft 
scheidet damit faktisch aus. Eine weitere Möglichkeit der Inanspruchnahme der 
Ausnahmeregelung könnte die Neueinrichtung eines Gastronomiebetriebes auf einer bislang 
anders gewerblich genutzten Fläche im Bereich des WB2 sein, wenn damit gleichzeitig die 
dauerhafte Aufgabe eines gleichwertigen bereits vorhandenen Gastronomiebetriebes in der

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gleichen Gebietskategorie einhergeht. Auch in diesem Fall müsste allerdings der Antragsteller im 
Genehmigungsverfahren den vorerwähnten Nachweis führen. 
 
Die bestehende Schank- und Speisewirtschaft ("Hallmackenreuther") am Brüsseler Platz, 
Hausnummer 9, erstreckt sich in Teilbereichen auch über das 1. Obergeschoss 
(Zwischengeschoss). Der Betrieb ist vom Grundsatz her mit den Zielsetzungen der 
Gebietskategorie WB2 vereinbar und soll durch einen erweiterten Bestandsschutz im Sinne des § 
1 Absatz 10 BauNVO gesichert werden. 
 
In den Bebauungsplan-Entwurf wird deshalb die Festsetzung aufgenommen, dass Erneuerungen 
und Änderungen sowie damit in Verbindung stehende geringfügige Erweiterungen der im 
Erdgeschoss und Zwischengeschoss vorhandenen Anlagen der Schank- und Speisewirtschaft im 
Gebäude Brüsseler Platz 9 ausnahmsweise zulässig sind, soweit die Immissionsrichtwerte der TA 
Lärm an der nächstgelegenen Wohnbebauung (Brüsseler Platz 11) eingehalten werden. Die 
vorgenannten geringfügigen Erweiterungen sind begrenzt auf insgesamt 10 Prozent der 
nachgewiesenen Netto-Raumfläche der Anlage. 
 
Nicht zulässig sind bestimmte Speise- und Schankwirtschaften (Trinkhallen und Imbisse) und 
bestimmte Läden (Kioske), da diese Betriebsformen in besonderer Weise zu einem erhöhtem 
nächtlichen Besucherstrom beitragen und daher erhebliches Störpotenzial für die angrenzenden 
Wohnlagen innehaben. Der bestehende Kioskbetrieb ("Le Kiosk"), Brüsseler Straße 70 mit den 
vorgenannten Merkmalen wird somit nicht planungsrechtlich gesichert, sondern auf den 
bauordnungsrechtlichen Bestandsschutz zurückgedrängt. Zum Bestandsschutz gelten die 
Ausführungen zu der Schank- und Speisewirtschaft im Gebäude Antwerpener Straße 53 (WA2) 
gleichlautend. 
 
Zum Schutz und Erhalt der in den Obergeschossen vorwiegenden Wohnnutzungen, sind Läden 
sowie Schank- und Speisewirtschaften nur unterhalb des 1. Obergeschosses zulässig. Durch den 
hohen Anteil der Wohnnutzung ist auch die Festsetzung begründet, dass oberhalb des 1. 
Obergeschosses nur Wohnungen zulässig sind.  
 
Aufgrund der hohen Fußgängerfrequenz sowie zur Sicherung der gewerblichen 
Nutzungsmischung in den Erdgeschosszonen sind in den Gebietskategorien WB3 bis WB4 
Wohnungen im Erdgeschoss nur ausnahmsweise zulässig. Im Einzelfall vorhandene Wohnungen 
genießen somit planungsrechtlichen Schutz. Soweit die gesunden Wohnverhältnisse als gewahrt 
nachgewiesen werden, können darüber hinaus in diesen Bereichen im Einzelfall weitere 
Wohnungen zugelassen werden. 
 
Die Gebietskategorie WB3 wird festgesetzt für die Straßenrandbebauung in Teilbereichen der 
Brüsseler Straße zwischen Antwerpener Straße und Bismarckstraße einschließlich des 
Grundstücks Brüsseler Straße 71 und südlich der Lütticher Straße bis in Höhe des Grundstücks 
Brüsseler Straße 54 sowie an der Bismarckstraße westlich der Brüsseler Straße bis einschließlich 
des Grundstücks Antwerpener Straße 63 und für die Grundstücke Lütticher Straße 11 bis 
Brabanter Straße 6. 
 
Die Gebietskategorie trägt einerseits der Zielsetzung Rechnung, die städtebaulich gewünschte 
gewerbliche Nutzungsmischung im weiteren Umfeld des Brüsseler Platzes sowie entlang der 
zentralen Achse des Quartiers, der Brüsseler Straße, zu erhalten, andererseits jedoch auch eine 
Schutzzone für die im Umfeld des Quartiersplatzes vorherrschende Wohnnutzung zu schaffen. Zu 
diesem Zweck werden in der Gebietskategorie WB3 bestimmte Läden (Kioske) sowie Schank- und 
Speisewirtschaften mit dem Charakter von Trinkhallen und Imbissen ausgeschlossen, die durch 
eine ortsnahe und günstige Versorgung der nächtlichen Besuchern auf dem Brüsseler Platz mit 
alkoholischen Getränken zu einer erheblichen Störung der Wohnfunktion in diesem Bereich 
beitragen. Der bestehende Kioskbetrieb ("Top Kiosk"), Bismarckstraße 53 mit den vorgenannten 
Merkmalen wird somit nicht planungsrechtlich gesichert, sondern auf den bauordnungsrechtlichen

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Bestandsschutz zurückgedrängt. Zum Bestandsschutz gelten die Ausführungen zu der Schank- 
und Speisewirtschaft im Gebäude Antwerpener Straße 53 (WA2) gleichlautend.  
 
Als WB3 festgesetzt wird auch das Eckhaus Antwerpener Straße 63/Neue Maastrichter Straße. In 
diesem Gebäude befindet sich im Erdgeschoss eine Speise- und Schankwirtschaft, die damit 
planungsrechtlich gesichert wird. Dies geschieht vor dem Hintergrund einer traditionellen baulichen 
Nutzung von Eckgebäuden durch Gastronomie in der gründerzeitlichen Neustadt. 
 
Zum Schutz und Erhalt der in den Obergeschossen vorwiegenden Wohnnutzungen, sind 
planungsrechtlich zulässige Schank- und Speisewirtschaften sowie zulässige Läden nur unterhalb 
des 1. Obergeschosses zulässig. Durch den hohen Anteil der Wohnnutzung ist auch die 
Festsetzung begründet, dass oberhalb des 2. Obergeschosses nur Wohnungen zulässig sind. 
 
Die bestehende Schank- und Speisewirtschaft ("Belgischer Hof") an der Brüsseler Straße, 
Hausnummer 54, die im WB3 zulässig ist, erstreckt sich mit dem genehmigten 
Hauptgastraum atypisch in den rückwärtigen Anbau des Gebäudes. Dieser Bereich ist 
allerdings als WB1 überplant und farblich als Fläche gekennzeichnet, in der Nebenanlagen 
und Einrichtungen von den zuvor genannten planungsrechtlich zulässigen Schank- und 
Speisewirtschaften im Erdgeschoss als Ausnahme zugelassen werden können, wenn sie 
nachweislich nicht zu einer merkbaren Erhöhung der Immissionen (Lärm/Gerüche) in der 
näheren Umgebung des jeweiligen Baugebietes führen. Der vorgenannte Betrieb ist vom 
Grundsatz her mit den Zielsetzungen der Gebietskategorie WB vereinbar und soll durch 
einen erweiterten Bestandsschutz im Sinne des § 1 Absatz 10 BauNVO gesichert werden. 
 
In den Bebauungsplan-Entwurf wird deshalb die Festsetzung aufgenommen, dass 
Erneuerungen und Änderungen sowie damit in Verbindung stehende geringfügige 
Erweiterungen der im Erdgeschoss vorhandenen Anlage der Schank- und Speisewirtschaft 
im Gebäude Brüsseler Straße 54 in Abweichung der textlichen Festsetzung nach Nummer 
1.5 c) ausnahmsweise auch bei den bauordnungsrechtlich genehmigten Gasträumen 
zulässig sind, soweit die Immissionsrichtwerte der TA Lärm an der nächstgelegenen 
Wohnbebauung (Brüsseler Straße 56) eingehalten werden. Die vorgenannten geringfügigen 
Erweiterungen sind begrenzt auf insgesamt 10 Prozent der nachgewiesenen Netto-
Raumfläche der Anlage.  
 
Als WB4 werden festgesetzt die zur Straße hin orientierten Gebäude beziehungsweise 
Gebäudeteile der Blockrandbebauung nördlich der Antwerpener Straße von Osten kommend bis 
einschließlich des Grundstücks Antwerpener Straße 34, der nördlichen Brüsseler Straße ab dem 
Grundstück Brüsseler Straße 100a, beiderseits der Bismarckstraße östlich der Brüsseler Straße 
sowie die südlichen Abschnitte der Brüsseler Straße ab dem Grundstück Brüsseler Straße 49 und 
der Brabanter Straße ab dem Grundstück Brabanter Straße 7.  
 
Diese Bereiche grenzen unmittelbar an die zentralen Versorgungsbereiche NVZ Aachener Straße, 
NVZ Venloer Straße sowie die City. Dies spiegelt sich in einer gewerblich intensiv genutzten 
Erdgeschosszone wider - vorwiegend durch Einzelhandel beziehungsweise in der Brabanter 
Straße durch Gastronomie.  
 
Dieser etablierten Nutzungsstruktur wird Rechnung getragen und dementsprechend der größte 
gewerbliche Entwicklungsspielraum innerhalb der WB-Gliederung dieses Bebauungsplanes 
eingeräumt. Die im WB1 bis WB3 zuvor ausgeschlossenen gastronomischen Nutzungen (Imbisse, 
Trinkhallen) und Kioske sollen in der Gebietskategorie WB4 zulässig sein.  
 
Zum Schutz und Erhalt der in den Obergeschossen vorwiegenden Wohnnutzungen, sind 
planungsrechtlich zulässige Schank- und Speisewirtschaften sowie Läden nur unterhalb des 1. 
Obergeschosses zulässig. Durch den vorhandenen Anteil der Wohnnutzung ist auch die 
Festsetzung begründet, dass oberhalb des 2. Obergeschosses nur Wohnungen zulässig sind.

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Maß der baulichen Nutzung 
Das Maß der baulichen Nutzung wird im Bebauungsplan nicht bestimmt und soll sich nach 
§ 34 BauGB richten. 
 
Überbaubare Grundstücksflächen und Flächen für Nebenanlagen 
Das Plangebiet ist Teil der Kölner Neustadt. Entsprechend der historisch vorgegebenen 
Blockstruktur und dem Ziel, die straßenseitigen Bebauungsfluchten zu erhalten, werden die 
überbaubaren Grundstücksflächen durch die Festsetzung von vorderen Baulinien bestimmt. Eine 
rückwärtige Baulinie oder Baugrenze wird in den Baugebieten nicht festgesetzt, so dass die 
Baublöcke insgesamt als überbaubar gelten. Die vordere Baulinie fällt in den meisten Fällen mit 
der Straßenbegrenzungslinie zusammen. 
 
Ausnahmen bilden das WA1 beiderseits der Lütticher Straße und das WB1 südlich der Genter 
Straße, da hier nach der gründerzeitlichen Planung Vorgartenzonen festgelegt wurden. Sie 
bestimmen sich aus den Flächen zwischen der Straßenbegrenzungslinie und der dazu mit Abstand 
festgesetzten vorderen Baulinie. Zur Sicherung dieser von Anfang an geplanten Vorgärten werden 
gemäß § 23 Absatz 5 BauNVO Kfz-Stellplätze, Carports und Garagen in den vorgenannten 
Vorgartenzonen ausgeschlossen. Gleiches gilt gemäß § 14 Absatz 1 Satz 3 BauNVO für 
Nebenanlagen in diesen Vorgartenzonen. Abstellplätze für Müllbehälter und Fahrräder sowie 
Zufahrten und Zuwegung der Gebäude sind hiervon allerdings ausgenommen. 
 
Die gründerzeitliche Straßenrandbebauung ist in vielen Fällen geprägt durch Vorbauten (Erker), 
die die Straßenbegrenzungslinie ab dem 1. Obergeschoss überschreiten. Zur Sicherung der 
bestehenden, teilweise denkmalgeschützten Bausubstanz werden gemäß § 23 Absatz 2 Satz 3 
BauNVO für die überbaubaren Grundstücksflächen die Ausnahme festgesetzt, dass oberhalb des 
Erdgeschosses die Baulinie straßenseitig durch Erker bis maximal 21,50 m überschritten werden 
darf, sofern eine lichte Durchgangshöhe von 4,50 m nicht unterschritten und in der Summe ein 
Drittel der jeweiligen Gebäudeseite nicht überschritten wird. Die vorgenannte Ausnahme gilt 
allerdings nicht für die Gebäude beiderseits der Lütticher Straße und südlich der Genter Straße, da 
hier die Baulinie von der Straßenbegrenzungslinie getrennt festgesetzt wird. 
 
Eine weitere Ausnahme hinsichtlich des Überschreitens der Baulinie gilt in Zusammenhang mit 
Werbeanlagen, sofern diese nach den gestalterischen Festsetzungen dieses Bebauungsplanes 
zulässig sind. 
 
Maßnahmen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen (Lärm, Gerüche) 
a) Flächen für Nutzungsbeschränkungen von Schank- und Speisewirtschaften 
Zum Schutz der Wohnnutzung in den für Immissionseinwirkungen sensibleren 
Blockinnenbereichen werden Bereiche festgesetzt, in denen Bewirtungsflächen von Schank- und 
Speisebetrieben ausgeschlossen werden. Als Betriebsflächen von Schank- und Speisewirtschaften 
zulässig sind demnach nur Nebenanlagen und Einrichtungen von planungsrechtlich zulässigen 
beziehungsweise ausnahmsweise zulässigen Betrieben, wenn sie nachweislich nicht zu einer 
merkbaren Erhöhung der Immissionen (Lärm, Gerüche) in der näheren Umgebung führen. 
 
b) Bereiche ohne Ein- und Ausgänge 
In einigen Bereichen ragen Flächen mit bestehenden Schank- und Speisewirtschaften 
beziehungsweise Flächen, auf denen solche Betriebe planungsrechtlich zulässig sind, in Straßen 
mit ganz überwiegender Wohnnutzung hinein. Hier sollen zur Minderung der Lärmeinwirkungen 
Ein- und Ausgänge zu diesen Betrieben nicht zulässig sein. 
 
c) Lärmpegelbereiche und Gewerbelärmsituation

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Das Bebauungsplangebiet Belgisches Viertel wurde schalltechnisch untersucht und die zukünftige 
Immissionsbelastung ermittelt. Im Teil B – Umweltbericht sind die Ergebnisse dieser 
Untersuchung zusammengefasst. Hinsichtlich der Verkehrslärmsituation ist zu erwähnen: 
 
Straßenverkehrslärm  
Die Geräusche im Plangebiet verursacht durch den öffentlichen Straßenverkehrslärm über-
schreiten zum Teil die Orientierungswerte der DIN 18005 für ein allgemeines Wohngebiet 
beziehungsweise für ein besonderes Wohngebiet. Die Orientierungswerte der DIN 18005 
liegen für allgemeine Wohngebiete bei 55 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts beziehungsweise 
für besondere Wohngebiete bei 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts. Somit ergeben sich mit 
Ausnahme der Bismarckstraße Überschreitungen der Orientierungswerte um maximal 10 
dB(A) tags und 15 dB(A) nachts im WA und maximal 5 dB(A) tags und 15 dB(A) nachts im 
WB. Im ungünstigsten Geschoss (Höhe 18,6 m) der Bismarckstraße werden die 
Orientierungswerte für ein WA um bis zu 14 dB(A) tags und nachts überschritten. 
 
Schienenverkehrslärm  
Auf das Plangebiet wirken Geräusche aus dem öffentlichen Schienenverkehr der Deutschen 
Bahn AG (DB) und der Kölner Verkehrsbetriebe (KVB) ein. Es gelten die vorgenannten 
Orientierungswerte der DIN 18005. Innerhalb des Plangebietes, östlich der Moltkestraße 
sowie der Bismarckstraße lassen sich auf der obersten betrachteten Geschosshöhe von 
18,6 m Beurteilungspegel unterhalb 62 dB(A) im Tag- und Nachtzeitraum feststellen. 
Westlich grenzt an das ursprüngliche größere Plangebiet eine DB-Trasse. Entlang dieser 
Trasse wurden Beurteilungspegel von 72 dB(A) in der oberen Berechnungshöhe (18,6 m) 
ermittelt (außerhalb des aktuellen Plangebiets). Innerhalb des Plangebietes, östlich der 
Moltkestraße sowie der Bismarckstraße lassen sich auf der obersten betrachteten 
Geschosshöhe von 18,6 m Beurteilungspegel unterhalb 62 dB(A) im Tag- und 
Nachtzeitraum feststellen. Die Belastung aus dem öffentlichen Schienenverkehrslärm 
nimmt östlich der Brüsseler Straße weiter ab. 
 
In den Bebauungsplan-Entwurf wird zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen die 
Festsetzung aufgenommen, dass bei Aus- und Umbauten sowie bei Neubebauungen im 
Plangebiet sind nach § 9 Absatz 1 Nr. 24 BauGB passive Schallschutzmaßnahmen entsprechend 
den im Bebauungsplan-Entwurf dargestellten Lärmpegelbereichen (LPB) an den Außenbauteilen 
von schutzbedürftigen Räumen nach DIN 4109-1 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 
2018) zu treffen sind. Als Ausnahme wird festgesetzt, dass die Minderung der zu treffenden 
Schallschutzmaßnahmen im Einzelfall zulässig ist, wenn im bauordnungsrechtlichen Verfahren 
anhand einer schalltechnischen Untersuchung ein niedrigerer Lärmpegelbereich an den 
Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen nachgewiesen wird. Diese Ausnahme ist 
begründet in dem Umstand, dass der schalltechnischen Untersuchung die freie Schallausbreitung 
zugrunde liegt und bestehende Gebäude, die zu Schallabschirmungen und -minderungen führen 
können, nicht berücksichtigt wurden. 
 
Besondere Schallschutzanforderungen sind bei Schlaf- und Kinderzimmern im Nachtzeitraum 
(22:00 bis 6:00 Uhr) zu erfüllen. Deshalb ist eine fensterunabhängige Belüftung durch 
schallgedämmte Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen bei geschlossenen 
Fenstern und Türen sicher zu stellen. Aus den vorgenannten Gründen gilt auch bei dieser 
Festsetzung die Ausnahme, dass auf eine fensterunabhängige Belüftung durch schallgedämmte 
Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen im Einzelfall verzichtet werden kann, wenn 
im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung ein 
Beurteilungspegel von 45 dB(A) oder niedriger im Nachtzeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) bei Schlaf- 
und Kinderzimmern nachgewiesen wird. 
 
Betrachtung des Gewerbelärms

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Im Rahmen der vorgenannten schalltechnischen Untersuchung wurde insbesondere der 
Gewerbelärm einer besonderen Prüfung und Bewertung unterzogen. Weiteres ist in dieser 
Begründung im Teil B – Umweltbericht ausgeführt.  
 
Mit Blick auf die geplanten Festsetzungen der WA- beziehungsweise WB-Gebiete ist zum 
Gewerbelärm im Einzelnen auszuführen: 
 
Betrachtet man die gutachterlichen Einzelergebnisse der untersuchten Betriebe, so ist zunächst im 
Grundsatz kein Immissionskonflikt, mit Ausnahme des Betreibens von Außengastronomie im 
Nachtzeitraum, zu erkennen. Der Betrieb der Außengastronomie im Nachtzeitraum ist durch die 
jeweilige ordnungsbehördliche Erlaubnis sowie durch die gängige Ausnahmeregelung 
(Verschiebung des Tagzeitraumes in den Nachtzeitraum) der Stadt Köln geregelt.  
 
In der vorgenannten Untersuchung wurden allerdings aus Gründen der objektiven Bewertung die 
zu erwartenden Überschreitungen der Immissionsrichtwerte durch den Betrieb von 
Außengastronomie tags und nachts bei strikter Betrachtung nach TA Lärm untersucht, das heißt 
ohne eine Verschiebung des Tagzeitraumes über 22 Uhr hinaus. 
 
Dabei zeigte sich, dass bei einer Betrachtung der Außengastronomie strikt nach TA Lärm im 
gesamten Plangebiet die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für ein WB-Gebiet sowie für ein WA-
Gebiet von 40 dB(A) nachts um bis zu 20 dB(A) überschritten werden. Im Bereich des Brüsseler 
Platzes zeigte sich sogar ergänzend, dass durch den Betrieb der Außengastronomie auch im 
Tagzeitraum die Immissionsrichtwerte für WA-Gebiete von 55 dB(A) um circa 3 dB(A) 
überschritten werden. 
 
Die vorgenannten Ergebnisse sind bei der Frage der Zumutbarkeit von Störungen der 
Wohnnachbarschaft durch Lärmbeeinträchtigungen von Außengastronomie im Plangebiet 
beachtlich. Hierbei sollte allerdings berücksichtigt werden, dass allein die Überschreitung der 
Lärmrichtwerte nach der TA Lärm für die Nachtzeit nicht eine Rückverlegung des Beginns der 
Nachtzeit auf 22 Uhr gebietet. Vielmehr ist vom Ordnungsamt der Stadt Köln im Einzelfall unter 
Berücksichtigung der Einzelumstände über die Festlegung des Beginns der Nachtzeit nach § 9 
Absatz 2 Nummer 2 Landes-Immissionsschutzgesetz (LImschG) zu entscheiden. Gleiches gilt für 
den Brüsseler Platz hinsichtlich der Einhaltung des Immissionsrichtwertes für WA-Gebiete von 55 
dB(A) im Tagzeitraum durch den Betrieb der Außengastronomie. Im Bauplanungsrecht können 
diese Nutzungen des öffentlichen Verkehrsraumes nicht durch Festsetzungen geregelt werden. 
 
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die derzeit genehmigten Gewerbebetriebe die 
Immissionsrichtwerte im Tag- sowie im Nachtzeitraum ausschöpfen (Begrifflichkeit analog der TA 
Lärm) und die jeweils zulässigen Immissionsrichtwerte zum größten Teil in der Summe eingehalten 
werden. Die Zulassung weiterer gewerblicher Immissionsanteile sollte vermieden werden. 
 
Als große Belästigung werden im Belgischen Viertel die lauten nächtlichen Besucherströme im 
öffentlichen Verkehrsraum wahrgenommen. Im Bereich von öffentlichen Plätzen, Kiosken, 
Nachtgeschäften und Gastronomiebetrieben sind größere Menschenansammlungen zu 
beobachten, die sich unabhängig von Gastronomiebetrieben spontan bilden, Gespräche führen 
und dabei mitgebrachte oder vor Ort gekaufte Getränke konsumieren. Weiterhin sind häufig im 
Bereich von Gastronomiebetrieben, Diskotheken und Musikkneipen Raucher auf der Straße 
anzutreffen, die sich aufgrund des Nichtraucherschutzgesetzes nicht in den Gebäuden, sondern 
auf öffentlichen Verkehrsflächen aufhalten. Diese Effekte lassen sich lärmtechnisch räumlich nicht 
eingrenzen. Im Bauplanungsrecht können auch diese Nutzungen des öffentlichen Verkehrsraumes 
nicht durch Festsetzungen geregelt werden.  
 
Dachbegrünung und Flächen für den Erhalt von Bepflanzungen 
Zur Verbesserung der kleinklimatischen Verhältnisse sind gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 25 a) BauGB im 
Bebauungsplangebiet die Flachdächer der Gebäude, die genehmigungspflichtig geändert oder neu

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errichtet werden mindestens mit einer extensiven Dachbegrünung zu bepflanzen, die dauerhaft zu 
erhalten ist. Dazu ist eine Vegetationstragschicht mit einer Stärke von mindestens 8 cm zuzüglich 
einer Filter- und Drainschicht herzustellen. Ausgenommen hiervon sind Dachterrassen und 
technische Aufbauten, die auf maximal 30 Prozent der jeweiligen Dachfläche zulässig sind. 
Photovoltaikelemente sind über der Dachbegrünung zulässig. 
  
Aus Gründen der Berücksichtigung der Belange des Denkmalschutzes und der 
Denkmalpflege wird in den Bebauungsplan-Entwurf der Vorbehalt aufgenommen, dass 
diese Festsetzung zur Dachbegrünung nicht für unter Schutz gestellte Baudenkmäler gilt, 
soweit das Amt für Denkmalschutz und Denkmalpflege der Stadt Köln feststellt, dass unter 
Bezug auf § 9 Absatz 2 a) Denkmalschutzgesetz (DSchG NW) die Erfüllung der 
festgesetzten Dachbegrünung die Substanz oder das Erscheinungsbild des Baudenkmals 
beeinträchtigen wird oder die zur Umsetzung notwendigen Maßnahmen zu einem 
unverhältnismäßig hohen wirtschaftlichen Aufwand für den Denkmaleigentümer führen 
werden. 
 
Beispielhaft kann hier das Denkmalobjekt Moltkestraße 76 genannt werden. Ein 
Eckgebäude zwischen Brüsseler Platz und Moltkestraße. Das Gebäude ist in die 
Denkmalliste der Stadt Köln eingetragen. Es handelt sich um ein fünfgeschossiges 
Gebäude mit erhaltener Stuckverzierung an einer Fassadenfläche. Die Ecke weist einen 
geschlossenen Erker mit Ziergiebel im Dach auf. Durch seine Lage an der Ecke und am 
Brüsseler Platz ist das Gebäude sehr präsent und stadträumlich deutlich wahrnehmbar. 
 
Das Dach ist als sogenanntes Sargdeckeldach ausgebildet – eine spezielle Form des 
Flachdachs (Kombination aus steiler Dachfläche über zwei Geschosse mit anschließendem 
Flachdach).  
 
Es kann davon ausgegangen werden, dass eine Dachbegrünung zu einem statisch 
verstärktem Dachaufbau gegenüber der historischen Konstruktion führt mit einem 
zusätzlich erhöhten Dachrandabschluss (extensive Dachbegrünungen haben regelmäßig 
einen Mindestaufbau von 8 cm). Zudem führen die Abdichtung und Entwässerung eines 
„Gründachs“ regelmäßig zu weiteren Erhöhungen im Aufbau des Flachdaches.  
 
Dies bedeutet, dass auf das Sargdeckeldach ein „Fremdkörper“ aufgesetzt werden könnte, 
der unter Denkmalgesichtspunkten zu einer erheblichen und beeinträchtigenden Erhöhung 
des Gebäudes führen dürfte.  
 
Ein grundsätzlicher Ausschluss der Dachbegrünung auf einem denkmalgeschützten 
Gebäude mit Flachdach erfolgt nicht. Es ist aber in jedem Einzelfall zu prüfen, welche 
Wirkung ein Baudenkmal selbst auch im städtebaulichen Kontext hat und ob eine 
verträgliche Lösung für eine Dachbegrünung gefunden werden kann, die optisch und 
konstruktiv das Denkmal nicht erheblich beeinträchtigt und wirtschaftlich nicht 
unverhältnismäßig ist. Eine pauschale Herausnahme aller Denkmäler aus der 
Begrünungsfestsetzung würde insbesondere den unterschiedlichen Gestaltungsformen, 
Konstruktionsweisen und baulichen Zuständen der verschiedenen Baudenkmäler nicht 
gerecht werden. 
 
Die vorgenannten historischen Vorgartenzonen an der Lütticher Straße beziehungsweise südlich 
der Genter Straße sind überwiegend mit Bepflanzungen gestaltet. Zu deren Sicherung sind gemäß 
§ 9 Absatz 1 Nr. 25 b) innerhalb der festgesetzten Flächen die vorhandenen Bäume, Sträucher 
und sonstige Bepflanzungen dauerhaft zu erhalten und bei Verlust zu ersetzen. Diese Festsetzung 
dient neben gestalterischen Gesichtspunkten damit auch dem Erhalt der kleinklimatisch wertvollen 
Begrünungsverhältnisse. 
 
Erschließung und Versorgungsleitungen

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Die Erschließung des Gebiets erfolgt über das bereits vorhandene innerstädtische Straßennetz. 
Die bestehenden Verkehrsanlagen werden beibehalten und festgesetzt. 
 
Gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 13 BauGB sind Telekommunikations- sowie sonstige 
Versorgungsleitungen unterirdisch zu führen. Die angesprochenen Leitungen würden bei 
oberirdischer Verlegung das Straßenbild und auch die überwiegend historische Bebauung 
erheblich stören. 
 
Fläche für Gemeinbedarf 
Die Grundfläche der Kirche Sankt Michael auf dem Brüsseler Platz wird als Fläche für den 
Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung -Kirche- festgesetzt. 
 
Öffentliche Grünfläche 
Die Fläche des Brüsseler Platzes südlich der Kirche Sankt Michael wird als öffentliche Grünfläche 
mit der Zweckbestimmung "Spielplatz" bestimmt. Für den heutigen Spielplatz wurde in den letzten 
Jahren die Neugestaltung durchgeführt, die entsprechend der räumlichen Ausdehnung 
planungsrechtlich gesichert wird. 
 
Gestalterische Festsetzungen 
Gemäß § 9 Absatz 4 BauGB in Verbindung mit § 89 Absatz 1 und 2 der Bauordnung für das 
Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW 2018) werden folgende gestalterische Festsetzungen 
getroffen: 
a) Vorgärten 
Die vorgenannten historischen Vorgartenzonen an der Lütticher Straße beziehungsweise südlich 
der Genter Straße weisen durch teilweise größere Bodenversiegelungen Unterbrechungen in der 
Bepflanzung auf. Da es städtebauliches Ziel ist, die ursprüngliche Vorgartengestaltung zu Erhalten 
und in ihrer Gesamtheit Geltung zu verschaffen, wird in Ergänzung der Festsetzungen zur Bindung 
vorhandener Bepflanzungen in den Bebauungsplan-Entwurf aufgenommen, dass soweit 
Abstellplätze für Müllsammelbehälter in Vorgärten erneuert oder neu angelegt werden, diese in 
Gestalt von Müllboxen einzuhausen oder mit standortgerechten Hecken zu umpflanzen sind. Die 
so gestalteten Anlagen können in die Grundstückseinfriedungen integriert werden. Die Vorgärten 
sind außerdem vollständig zu begrünen. Von diesen Regelungen ausgenommen sind die 
notwendigen Zuwegungen, Zufahrten für Stellplätze und Garagen sowie Standflächen für 
Fahrräder und Abfallbehälter. 
b) Werbung 
Werbeanlagen müssen eine dienende Rolle gegenüber dem Stadtbild einnehmen und dürfen die 
geplante Nutzungsverteilung im Bebauungsplangebiet, insbesondere im Hinblick  auf die Erhaltung 
und Fortentwicklung der Wohnnutzung in den Obergeschossen nicht erheblich stören. Aus diesen 
Gründen müssen die Werbeflächen auf ein Maß der gestalterischen Verhältnismäßigkeit 
reglementiert werden.  
 
Auf der Grundlage der vorgenannten Überlegungen sind im Bebauungsplangebiet Werbeanlagen 
nur an der Stätte der Leistung und in der Folge nur an den straßenseitigen Gebäudefassaden 
zwischen dem Erdgeschoss und der Unterkante der Fenster des 1. Obergeschosses des 
jeweiligen Gebäudes zulässig. Die jeweilige Werbeanlage ist nur in Form eines Schriftzuges aus 
Einzelbuchstaben oder als Signet mit einer maximalen Höhe von 0,75 m und einer 
zusammenhängenden Fläche von maximal 1,25 m² zulässig. Auch dürfen Werbeanlagen 
einschließlich deren Befestigungen und Beleuchtungen maximal 0,25 m von der jeweiligen 
Wandfläche (Baulinie) vortreten. Außerdem sind Werbeanlagen mit im Tagesverlauf wechselnden 
oder mit bewegten Sichtflächen sowie akustisch unterstützte beziehungsweise ausschließlich 
akustische Werbeanlagen nicht zulässig. Werbeanlagen, die unter der Verwendung der

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Leuchtdioden(LED)-Technik oder selbstleuchtend hergestellt werden, sind ebenfalls nicht zulässig. 
Werbeanlagen dürfen nur hinterleuchtet sein. 
 
Nachrichtliche Übernahmen 
Gemäß § 9 Absatz 6 BauGB werden die nach § 3 Denkmalschutzgesetz (DSchG) unter Schutz 
gestellten Baudenkmäler nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen. 
 
5. Planungverwirklichung 
 
Soweit der Bebauungsplan die Zulässigkeit von Schank- und Speisewirtschaften und von 
bestimmten Läden nicht einschränkt, wird die Realisierbarkeit und Akzeptanz der Planung 
praktisch keine Probleme aufwerfen. Dies gilt insbesondere für die Übergangsbereiche zur Venloer 
Straße, zum Friesenplatz und zur Aachener Straße. 
 
Der Ausschluss von Sex-Shops, Sex-Kinos und ähnlichen Anlagen stellt ebenfalls kein Problem 
dar, da diese Betriebe im Plangebiet nicht anzutreffen sind und der Ausschluss vorsorglich erfolgt. 
 
Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass der Bebauungsplan hinsichtlich der 
Nutzungsziele in weiten Bereichen ohne weiteres realisierbar ist und nur in den Fällen der 
Zurückdrängung von Anlagen auf den bauordnungsrechtlichen Bestandsschutz lediglich mittel- 
und langfristig realisiert werden kann, weil eine Realisierung die Mitwirkung der betroffenen 
Eigentümer und Pächter der Objekte voraussetzt. 
 
 
B Umweltbericht 
 
1. Einleitung 
 
Für das Bebauungsplanverfahren wird eine Umweltprüfung gemäß § 2 Absatz 4 Baugesetzbuch 
(BauGB) für die Belange nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a BauGB durchgeführt. Die 
Ergebnisse werden in einem Umweltbericht gemäß § 2a BauGB dargestellt. 
 
1.1  Inhalt und wichtigste Ziele des Bauleitplanes 
Nähere Erläuterungen zu den Zielen des Bebauungsplanes finden sich ergänzend in dieser 
Begründung im Teil A Planung, Kapitel "Anlass und Ziele der Planung".  
 
1.1.1 Beschreibung Bestand 
Das Belgische Viertel im innerstädtischen Stadtteil Neustadt/Nord zeichnet sich durch eine vier- bis 
fünfgeschossige gründerzeitliche Blockrandbebauung aus. Das Gebiet hat sich in den letzten 
beiden Jahrzehnten zu einem der beliebtesten Wohngebiete und Szeneviertel entwickelt. Neben 
dem Wohnen, wird das mischgenutzte Quartier durch ein vielseitiges Einzelhandels-, 
Gastronomie- und Kulturangebot geprägt. Diese historisch gewachsene Nutzungsstruktur spiegelt 
sich vor allem in einer vertikalen Nutzungsverteilung wider. Im Erdgeschoss finden sich 
überwiegend gewerbliche Nutzungen. Gewohnt wird in den Obergeschossen. 
Das Belgische Viertel hat eine besondere gesamtstädtische beziehungsweise überregionale 
Anziehungskraft. Sie führt dazu, dass der öffentliche Raum nachts vermehrt als Treffpunkt und für 
ein geselliges Beisammensein genutzt wird. Nutzungskonflikte, wie etwa nächtliche 
Lärmbelastungen der Anwohner, sind die Folge. 
  
Planungsrechtlich ist das Plangebiet überwiegend nach § 34 BauGB zu beurteilen. Wie im Teil A 
der Begründung erläutert, sind zudem folgende Pläne innerhalb des Plangebiets rechtskräftig: 
− Fluchtlinienplans Nummer 136 mit Regelungen zu Straßenbegrenzungs- beziehungsweise 
Baufluchtlinien sowie in Teilen auch zu Vorgartenflächen.

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− Durchführungsplan 65452/03 für die Bereiche zwischen Lütticher Straße, Moltkestraße, 
Aachener Straße und Brüsseler Straße mit Regelungen zu Fluchtlinien, Vorgärten und 
einen öffentlichen Parkplatz. 
− Abstandsflächensatzung Nummer 6 "Satzung über die Unterschreitung der 
Abstandsflächen für den Teilbereich der Ortslage Köln-Neustadt/Nord / nördlich der 
Aachener Straße". Im gesamten Geltungsbereich dieser Satzung gilt für die Tiefe der 
Abstandsfläche gemäß § 6 Absatz 5 der BauO NRW in Verbindung mit § 81 Absatz 1 
Nummer 5 BauO NRW das Maß H = 0,38  
Angrenzend an das Plangebiet liegt der Bebauungsplan 65454/05 mit dem Arbeitstitel: "Genter 
Straße", der seit dem 16.11.2011 rechtskräftig ist. Er regelt das Planungsrecht zwischen Genter 
Straße, Brabanter Straße, Antwerpener Straße und Brüsseler Straße. 
 
1.1.2 Beschreibung Nullvariante 
Die Nullvariante ist die Bestandssituation. Es erfolgt keine Aufstellung des Bebauungsplanes. Das 
vorhandene Planungsrecht behält seine Gültigkeit. Planungsrechtlich ist das Gebiet bei dieser 
Variante nach § 34 BauGB beziehungsweise nach den oben aufgeführten Plänen zu beurteilen. 
 
1.1.3 Beschreibung Planung 
Durch den Bebauungsplan sollen die planungsrechtlichen Rahmenbedingungen geschaffen 
werden, um die vorhandene Wohnnutzung im Belgischen Viertel zu schützen, zu erhalten und 
fortzuentwickeln. Zudem sollen gewerbliche Nutzungen, die das belgische Viertel in seiner 
besonderen Eigenart prägen, planungsrechtlich gesichert werden soweit sie mit der Wohnfunktion 
in Einklang stehen. 
  
Der Bebauungsplan verfolgt daher die Absicht, das Plangebiet in Bereiche zu gliedern, in denen 
unterschiedliche Schwerpunkte bezüglich der Konzentration, dem Schutz und der Fortentwicklung 
der Wohnnutzung gesetzt werden. Analog dazu wird die Zulässigkeit wohnfremder 
beziehungsweise gewerblicher Nutzungen, insbesondere Schank- und Speisewirtschaften sowie 
bestimmte Einzelhandelsbetriebe (Kioske), geregelt. Die Zulässigkeit von Betrieben bestimmt sich 
durch die Verträglichkeit mit der übergeordneten Zielsetzung, die Wohnnutzung zu erhalten, zu 
schützen und weiterzuentwickeln. 
 
Über einen sogenannte einfachen Bebauungsplan gemäß § 30 Absatz 3 BauGB, der lediglich die 
Nutzungen innerhalb des Plangebietes regelt, erfolgt die Festsetzung von WB- und WA-Gebieten 
zur Steuerung von Wohnen, Einzelhandelsnutzungen sowie Schank- und Speisewirtschaften. 
Regelungen zum Maß der baulichen Nutzung erfolgen nicht. Die Zulässigkeit von Vorhaben richtet 
sich insoweit nach § 34 BauGB. Vorhandene Baurechte in Bezug auf die Bebauungsstruktur, 
werden durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht ausgeweitet. 
 
1.2 Bedarf an Grund und Boden 
Bestandsnutzung in m² Planung (Bestandssicherung) in m² 
Verkehrsflächen 
Fläche für Gemeinbedarf (Kirche) 
Wohngebietsflächen 
 
 
Summe:  
41.466 
2.112 
91.082 
 
 
134.660 
Verkehrsflächen 
Fläche für Gemeinbedarf (Kirche) 
allgemeines Wohngebiet 
besonderes Wohngebiet  
öffentliche Grünfläche (Spielplatz) 
Summe: 
40.315 
2.112 
34.448 
56.634 
1.151 
134.660 
 
1.3 Berücksichtigung der Ziele des Umweltschutzes 
Als Ziele des Umweltschutzes werden die einschlägigen Gesetze, Rechtsverordnungen, Erlasse, 
Verwaltungsvorschriften und " Technischen Anleitungen"  zugrunde gelegt, die für die jeweiligen 
Schutzgüter in Bauleitplanverfahren anzuwenden sind. Die EU- Schutzziele finden sich im 
Wesentlichen umgesetzt im deutschen Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG, 
Luftreinhalteplanung, Lärmminderung) und seinen Verordnungen, dem Bundesnaturschutzgesetz

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(BNatschG – Arten-, Landschafts- und Biotopschutz) und Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG – 
Bodenschutz, Schutz vor beziehungsweise Umgang mit schädlichen Bodenveränderungen) und 
seiner Verordnung sowie dem Denkmalschutzgesetz (DSchG). Auf Landesebene  greifen weitere 
Regelungen wie die Geruchsrichtlinie Nordrhein Westfalen (GIRL – Beurteilung von Gerüchen), das 
Landeswassergesetz Nordrhein Westfalen (LG NW – Schutz des Grundwasserdargebotes) sowie 
Verordnungen auf Ebene der Bezirksregierungen wie Wasserschutzzonen-Verordnungen.  
Auf kommunaler Ebene werden die Baumschutzsatzung, der Landschaftsplan und der 
Luftreinhalteplan der Stadt Köln berücksichtigt. Die Ziele des Umweltschutzes werden bei der 
Beschreibung und Bewertung der einzelnen Schutzgüter näher beschrieben. 
 
Grenzüberschreitende Auswirkungen von Bebauungsplänen oder Flächennutzungsplan -
Änderungen sind in Köln aufgrund der Lage in großem Abstand zu Landesgrenzen nicht zu erwarten. 
Raumbedeutsame Planungen werden mit den angrenzenden Gemeinden abgestimmt.

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2. Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen 
 
2.1 Nicht durch die Planung betroffene Umweltbelange 
− Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete: 
Es befinden sich keine Natura 2000 Schutzgebiete oder europäische Vogelschutzgebiete 
innerhalb oder im Umfeld des Plangebiets. 
− Landschaftsplan: 
Für das Plangebiet enthält der Landschaftsplan (LP) keine Festsetzungen. 
− Pflanzen: 
Insgesamt besteht innerhalb des Plangebietes ein Defizit an Freiflächen und 
Grünstrukturen. Der Brüsseler Platz bildet die zentrale Mitte des Quartiers, die einen alten 
Baumbestand aufweist. Daneben stellt die als Allee mit großzügig begehbarem 
Mittelstreifen ausgeführte Moltkestraße die einzige signifikante Grünstruktur im Viertel dar. 
Die homogen gewachsene Mittelallee besteht aus Linden und steht nach § 41 LNatSchG 
(gesetzlich geschützte Allee) unter Schutz. Durch die Planung wird nicht in die Grünstruktur 
eingegriffen. Die Bebaubarkeit von Grundstücken ist weiterhin nach § 34 BauGB zu 
beurteilen. Entlang der Lütticher Straße und der Genter Straße wird eine Vorgartenzone 
planungsrechtlich abgesichert. 
− Tiere und biologische Vielfalt: 
Im Plangebiet kommen keine nach § 30 BNatSchG beziehungsweise § 42 LNatSchG NRW 
gesetzlich geschützten Biotope vor. Das Plangebiet liegt innerstädtisch und ist stark 
anthropogen geprägt. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes haben keine Auswirkungen 
auf die biologische Vielfalt und den Lebensraum von Tieren innerhalb des Stadtraumes. 
− Eingriff/Ausgleich: 
Entsprechend § 1a Absatz 3 Satz 6 BauGB ist grundsätzlich keine Eingriffs-
/Ausgleichsbilanzierung erforderlich. Zudem werden durch die bestandssichernden 
Festsetzungen im Bebauungsplan keine weiteren Eingriffe ausgelöst. 
− Landschaftsbild/ Ortsbild: 
Die Festsetzungen des Bebauungsplanes ändern am Landschafts- und Ortsbild nichts. 
Lediglich die vorhandene Nutzungsstruktur, die das Quartier prägt, wird planungsrechtlich 
gesichert. Bauliche Vorhaben sind im Weiteren nach § 34 BauGB zu beurteilen. Die das 
Gebiet prägenden Vorgärten im Bereich der Lütticher und Genter Straße werden 
planungsrechtlich gesichert. Zudem wird eine Spielplatzfläche im Bereich des Brüsseler 
Platzes festgesetzt. 
− Boden: 
Gemäß der Karte der Bodenkarte NW 1:50.000 sind keine schutzwürdigen Böden 
vorhanden. Aufgrund der Vornutzung liegen keine natürlichen Bodenverhältnisse vor. Durch 
die Planung werden die Bodenverhältnisse nicht geändert. 
− Erschütterungen: 
Im Bebauungsplangebiet sind keine nennenswerten Erschütterungen zu erwarten. Nur die 
Bereiche westlich der Moltkestraße und Bismarckstraße sind durch Erschütterungen des 
Schienenverkehrs vorbelastet.  
− Oberflächenwasser: 
Im Änderungsbereich befinden sich keine Wasserflächen.  
− Grundwasser: 
Die Festsetzungen des Bebauungsplans haben keine Auswirkungen auf den 
Grundwasserkörper. Das Plangebiet liegt nicht innerhalb von einem 
Trinkwasserschutzgebiet.

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− Abwasser: 
Die Entsorgung von Schmutz- und Niederschlagswasser wird durch den Bebauungsplan 
nicht verändert. 
− Darstellungen von sonstige Fachplänen, insbesondere des Wasser-, Abfall-, 
Immissionsschutzrechtes: 
Das Plangebiet liegt innerhalb des Stadtgebietes, wofür ein Luftreinhalteplan aufgestellt 
wurde. Die Ziele der Luftreinhaltung sind durch die Aufstellung des Bebauungsplanes nicht 
betroffen. 
 Das Plangebiet liegt nicht in einem Wasserschutzgebiet. 
− Erneuerbare Energien/Energieeffizienz 
Die Gewinnung oder Nutzung erneuerbarer Energien ist nicht Gegenstand der Regelungen 
des geplanten Bebauungsplanes. Die Nutzung erneuerbaren Regelungen ist gemäß den 
bauordnungsrechtlichen Vorgaben möglich.  
− Klima, Kaltluft/ Ventilation 
Das Plangebiet ist hitzebelastet. Jedoch wird der bauliche Bestand nicht durch die Planung 
verändert, sodass der Bebauungsplan keine Auswirkungen auf die stadtklimatische 
Situation hat. 
 
2.2  Durch die Planung betroffene Umweltbelange 
 
2.2.1 Klima und Luft  (§1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB) 
 Luftschadstoffe – Emissionen, Immissionen und Erhaltung der bestmöglichen  
Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden 
Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht 
überschritten werden  (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a und h BauGB) 
 
 Ziele des Umweltschutzes:   
 BImSchG, 39. BImSchV, TA Luft, Abstandserlass NW 
 
 Bestand:  
 Die Verkehrsbelastung und die angrenzende Blockrandbebauung der Moltke- sowie 
Bismarckstraße legen nahe, dass in diesen Bereichen mit einer erhöhten verkehrsbedingten 
Luftschadstoffbelastung zu rechnen ist. Mittels einer Grobscreening-Berechnung der 
Stickstoffdioxidbelastung des Umwelt- und Verbraucherschutzamtes der Stadt Köln vom 
11.01.2017 und vom 21.10.2019 wurde die Belastung im Jahresdurchschnitt ermittelt. Nach dieser 
Berechnung kann angrenzend an das Plangebiet an folgenden Straßenabschnitten mit einer 
erhöhten Stickstoffdioxidbelastung gerechnet werden: 
− Venloer Straße zwischen Bismarckstraße und Brabanter Straße, 
− Brabanter Straße zwischen Antwerpener Straße und Genter Straße, 
−  Aachener Straße zwischen Bahndamm und Moltkestraße und 
−  Vogelsanger Straße zwischen Bahndamm und Moltkestraße/Bismarckstraße. 
 
 Prognose (Plan/Nullvariante): 
 Die vorhandene Luftqualität im Plangebiet wird sich nicht erheblich ändern, da die 
Emissionsquellen Gebäudeheizung und Kfz-Verkehr im Nahbereich bereits vorhanden sind. Es 
kommt nicht zu einer erheblichen Erhöhung der Emissionen. 
 
 Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:  
nicht erforderlich. 
  
 Bewertung:

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 Die Ziele der Luftreinhaltung sind nicht betroffen. Unter Beachtung der inzwischen 
veränderten Flottenzusammensetzung (HBEFA 3.3, INFRAS, 2014) und für das Prognosejahr 
2020 kommt die Screeningberechnung zu dem Ergebnis, dass die Grenzwerte für Stickstoffdioxid 
an allen untersuchten Straßenabschnitten innerhalb des Plangebietes eingehalten werden. 
Außerhalb des Plangebietes ist in einzelnen Straßenabschnitten der Venloer Straße, Brabanter 
Straße und Teile der Aachener Straße mit einer erhöhten Stickstoffdioxidbelastung zu rechnen. 
Die Auswirkungen der Planung sind als geringfügig einzustufen. 
 
2.2.2 Mensch, Gesundheit, Bevölkerung (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe c BauGB) 
 Darstellungen von sonstige Fachplänen, insbesondere des Wasser-, Abfall-, 
Immissionsschutzrechtes  (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g BauGB) 
 
     Ziele des Umweltschutzes:   
 Luftreinhalteplan, Wasserschutzzonen-VO 
 
 Lärm   
 Ziele des Umweltschutzes:   
 DIN 4109, DIN 185, BImSchG, 16. BImSchV, TA Lärm, Freizeitlärmerlass, 18. BImSchV, 
BauGB (gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse). 
 
  Bestand:  
Gewerbelärm 
 Vorbelastung 
 Von außerhalb des Bebauungsplangebietes wirken Gewerbebetriebe auf das Plangebiet 
ein.  So grenzt das Bebauungsplangebietes im Süden an die Bebauung der Aachener Straße 
an. Hier befinden sich in hoher Dichte Gastronomiebetriebe sowie ein Diskothekenbetrieb und ein 
Schauspielbetrieb.  Im Bereich der westlichen Bebauungsplangrenze ist mit keiner 
nennenswerten gewerblichen Vorbelastung zu rechnen, hier wirkt die Lärmart "öffentlicher 
Schienenverkehr" ein.  An der Nordwestspitze des Bebauungsplangebietes wirkt ein 
Nahversorger mit Discounter auf das Gebiet ein. An der nördlichen Bebauungsplangrenze 
befinden sich verschiedene Gastronomiebetriebe, ein Supermarkt sowie mehrere 
Geschäftsgebäude.  An der östlichen Bebauungsplangrenze wirken Gastronomiebetriebe sowie 
Einzelhandelsgeschäfte auf das Plangebiet. Weiterhin befindet sich östlich des 
Bebauungsplangebietes ein mehrstöckiges öffentliches, bewirtschaftetes Parkhaus, dieses ist auf 
den einzelnen Etagen geschlossen und verfügt über Lüftungsöffnungen. 
 
 Entsprechend der vorliegenden Unterlagen sowie der Begehung vor Ort, ist im Tag- und 
Nachtzeitraum an den Grenzen des Bebauungsplangebietes mit keiner Überschreitung der 
Immissionsrichtwerte der TA Lärm zu rechnen. Ergänzend wurden stichprobenhafte orientierende 
Messungen durchgeführt. Diese sind aufgrund der vorherrschenden Geräusche im Stadtgebiet als 
Orientierungshilfe bei der Einschätzung der gewerblichen Vorbelastung zu sehen und wurde ins 
Rechenmodell unter der Annahme, dass die Vorbelastung an den gewählten Immissionsorten die 
Immissionsrichtwerte der TA Lärm jeweils ausschöpft, eingestellt. Die Lage der Immissionsorte ist 
im Bericht zur Schalltechnische Untersuchung vom März 2020 auf Seite 28 verzeichnet. 
 
 Bestandsbetriebe im Plangebiet 
 Innerhalb des Untersuchungsgebietes der schalltechnischen Analyse sind ca. 190 
Bestandsbetriebe ermittelt worden. Das Spektrum der ermittelten Betriebe ist sehr vielseitig. Es 
finden sich u. a. Dienstleitungsbetrieb, Büros, Gewerbebetriebe, Gastronomie und 
Einzelhandelbetriebe innerhalb des Untersuchungsgebietes. Die Abschätzung der jeweiligen 
Emissionen der zu betrachtenden Betriebe wurde mittels Ortsterminen, einschlägiger Studien, 
Normen, Erfahrungswertens sowie zum Teil durch Messung vor Ort ermittelt. Weiterhin wurde auf 
die jeweils vorliegenden Bauakten und ordnungsbehördlichen Genehmigungen zurückgegriffen. Es

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wurden punktuelle Berechnungen hinsichtlich der gewerblichen Emittenten durchgeführt. Darüber 
hinaus wurde farbige Lärmkarten tags/nachts erstellt. 
  
 Betrachtet man die Einzelergebnisse der untersuchten Betriebe zunächst ohne 
Außengastronomie, so ist im Grundsatz kein Immissionskonflikt zu erkennen.  
 Anders stellt sich der Sachverhalt dar, wenn die Außengastronomie mitbetrachtet wird. In 
diesem Fall kommt es zu einer Überschreitung der Richtwerte. Hierbei ist zu beachten, dass die 
Betriebe über eine ordnungsbehördliche Erlaubnis für einen Betrieb der Außengastronomie nach 
22 Uhr verfügen. Diese Genehmigung für einen Nachtbetrieb ist über eine Verschiebung des 
Tagzeitraumes in den Nachtzeitraum analog dem LImSchG in Verbindung mit der TA Lärm sowie 
des aktuellen Freizeitlärmerlasses NRW möglich. 
 
 Das Lärmgutachten untersucht die Überschreitung der Immissionsrichtwerte durch den 
Betrieb von Außengastronomie tags und nachts bei strikter Betrachtung nach TA Lärm, das heißt 
ohne eine Verschiebung des Tagzeitraumes. Es zeigt sich, dass bei einer Betrachtung der 
Außengastronomie strikt nach TA Lärm im gesamten Plangebiet die Immissionsrichtwerte der TA 
Lärm für ein Besonderes Wohngebiet (WB) sowie für ein Allgemeines Wohngebiet (WA) von 40 
dB(A) nachts um bis zu 20 dB(A) überschritten werden.  
 
 Im Bereich des Brüsseler Platzes ist durch den Betrieb der Außengastronomie bereits im 
Tagzeitraum von einer Überschreitung um bis zu 3 dB(A) der Immissionsrichtwerte für Allgemeine 
Wohngebiete tags von 55 dB(A) auszugehen.  
  
 Das Gutachten legt nahe, die Außengastronomie innerhalb des Plangebietes 
einzuschränken. Festsetzungen zur Außengastronomie im öffentlichen Straßenraum sind im 
Bebauungsplan jedoch planungsrechtlich nicht möglich. Dieser Immissionskonflikt ist 
ordnungsbehördlich zu lösen.  Insgesamt zeigt das Gutachten auf, dass die derzeit 
genehmigten Gewerbebetriebe die Immissionsrichtwerte der TA Lärm im Tag – sowie im 
Nachtzeitraum ausschöpfen beziehungsweise in dem oben genannten Einzelfall sogar 
überschreiten. 
 
Straßenverkehrsgeräusche 
 Auf das Plangebiet wirken Geräusche aus dem öffentlichen Straßenverkehr ein. Die 
flächigen Berechnungen zeigen, dass durch den Straßenverkehr die Orientierungswerte der DIN 
18005 von 55 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts für allgemeine Wohngebiete sowie 60 dB(A) tags 
und 45 dB(A) nachts für Besondere Wohngebiete zum Teil überschritten werden. Somit lassen 
sich mit Ausnahme der Bismarckstraße die Überschreitungen der Orientierungswerte um 
maximal 10 dB(A) tags und 15 dB(A) nachts in dem Gebiet WA und maximal 5 dB(A) tags 
und 15 dB(A) nachts in dem Gebiet WB ablesen. Der sogenannte Sanierungswert von 70 dB(A) 
tags beziehungsweise 60 dB(A) nachts wird im Planfall nicht erreicht beziehungsweise 
überschritten. 
 
 Überwiegend liegen die Beurteilungspegel innerhalb des Plangebietes in den ungünstigsten 
Geschosshöhen unter 65 dB(A) tags beziehungsweise 60 dB(A) nachts. Am lautesten ist es im 
Bereich der Bismarckstraße, wo im baulichen Bestand im ungünstigsten Geschoss (Höhe 18,6 m) 
die sogenannten sanierungswerte um 1 dB(A) unterschritten werden. Die Orientierungswerte für 
WA-Gebiete werden hier um bis zu 14 dB(A) tags und nachts überschritten. Die 
Innenhofbereiche innerhalb des Plangebietes sind vergleichsweise ruhig. Die Beurteilungspegel 
sind hier tagsüber kleiner 55 dB(A) und nachts geringer als 50 dB(A). 
 
Schienenverkehrsgeräusche 
 Auf das Plangebiet wirken Geräusche aus dem öffentlichen Schienenverkehr der ICE -
Strecke der Deutschen Bahn AG und der Kölner Verkehrsbetriebe (KVB Linien 1 und 7) ein.

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 Die schalltechnische Untersuchung für das Belgisches Viertel weißt über flächige 
Berechnungen in den Schallimmissionsplänen nach, dass die Geräusche durch den öffentlichen 
Schienenverkehrslärm, die Orientierungswerte der DIN 18005 von 55 dB(A) tags und 45 dB(A) 
nachts für allgemeine Wohngebiete sowie 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts für besondere 
Wohngebiete zum Teil überschritten werden, die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV für 
allgemeine Wohngebiete von 59 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts beziehungsweise 64 dB(A) tags 
und 49 dB(A) nachts für besondere Wohngebiete, werden ebenfalls zum Teil überschritten. 
  
 Außerhalb des Plangebietes entlang der DB-Trasse sind Beurteilungspegel von 72 dB (A) 
in den oberen Gebäudehöhen (18,6 m) der Randbebauung zu erwarten. Dieser Wert liegt oberhalb 
der sogenannten Sanierungspegel. Entlang des Streckenabschnittes Zentrum West der Strecke 
2630 wurde bereits eine Lärmsanierung von Seiten der Bahn eingeleitet. Im Rahmen des 
Lärmsanierungsprogrammes des Bundes war das Projekt im Anhang der "Richtlinie zur Förderung 
von Maßnahmen zur Lärmsanierung an bestehenden Schienenwegen des Bundes" enthalten. Für 
die Strecke 2630 wurde der Kilometerbereich 0,700 bis 7,100 beim BMVS Jour-Fixe vom 
17.09.2009 für eine Lärmsanierung freigegeben und mit der Plangenehmigung des 
Eisenbahnbundesamtes vom 19.4.2010 die Umsetzung von aktiven Schallschutzmaßnahmen 
durch Schallschutzwände ermöglicht. Als Ergänzung zu den aktiven Lärmschutzmaßnahmen 
wurden nach dem Erläuterungsbericht zur Lärmsanierung vom 23.06.2009 von der Bahn auch 
passive Schallschutzmaßnahmen, wie der Einbau von Schallschutzfenstern und Lüftern 
vorgesehen. 
  
 Innerhalb des Plangebietes, östlich der Moltkestraße sowie der Bismarckstraße lassen sich 
auf der obersten betrachteten Gebäudehöhe von 18,6 m Beurteilungspegel von unterhalb 62 dB(A) 
im Tag- und Nachtzeitraum feststellen. In östlicher Richtung im Bereich der Brüsseler Straße sind 
die Beurteilungspegel kleiner 55 dB (A) tags und nachts in dieser Rechenhöhe.  Bei einer mittleren 
Gebäudehöhe von 10,5 m sind östlich der Moltkestraße sowie der Bismarckstraße 
Beurteilungspegel unterhalb von 65 dB(A) tags und nachts zu erwarten. Im Bereich der Innenhöfe 
sowie östlich der Brüsseler Straßen treten deutlich niedrigere Beurteilungspegel unterhalb von 50 
dB (A) in der Rechenhöhe von 10,5 m auf. 
  
Gesamtverkehr 
 Es zeigt sich, dass die Geräusche verursacht durch den Gesamtverkehr, die 
Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV für allgemeine Wohngebiete von 59 dB(A) tags und 49 
dB(A) beziehungsweise 64 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts für besondere Wohngebiete in allen 
betrachteten Geschossen straßenseitig im Plangebiet tags und nachts zum Teil überschreitet, die 
Orientierungswerte der DIN 18005 von 55 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts für allgemeine 
Wohngebiete sowie 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts für besondere Wohngebiete werden 
ebenfalls im Bestandsfall teilweise überschritten. 
 
 Prognose (Plan/Nullvariante):  
 Die geplanten Festsetzungen haben keine wesentlichen Auswirkungen auf die im 
Gutachten angesetzten Verkehrsstärken und den Schienenverkehr. Somit entspricht der Plan-
/Nullfall in auf den Straßen und Schienenverkehr dem Bestand. In Bezug auf den Gewerbelärm 
macht das Lärmgutachten deutlich, dass eine Etablierung von weiteren störenden Gewerbe 
aufgrund der ermittelten Immissionsanteile nicht zu empfehlen ist. Die gewerblichen Nutzungen 
werden durch den Bebauungsplan stärker reglementiert. Dies wird dazu führen, dass sich die 
Lärmsituation mittel- bis langfristig verbessert, hat jedoch auch zur Folge, dass die bestehenden 
Betriebe neue Schutzansprüche berücksichtigen müssen. So kann ordnungsbehördlich ein 
stärkerer Regulationsbedarf in Bezug auf die Außengastronomie erwartet werden. 
 
 Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:   
 Das Lärmgutachten hat gezeigt, dass die derzeit genehmigten Gewerbebetriebe die 
Immissionsrichtwerte der TA Lärm im Tag- sowie im Nachtzeitraum ausschöpfen, dies bedeutet,

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dass die jeweils zulässigen Immissionsrichtwerte in Summe überwiegend eingehalten werden, 
aber im zu untersuchenden Bereich keine weiteren Immissionsanteile zulassen, die eine 
Etablierung von weiteren störenden Gewerbe im Plangebiet ermöglichen. Der Bebauungsplan 
sieht daher vor, die gewerbliche Nutzung durch die Festsetzung von allgemeinen Wohngebieten 
und besonderen Wohngebieten einzuschränken. Durch sogenannte Fremdkörperfestsetzungen 
werden genehmigte Gewerbebetriebe auf Ihren Bestand festgeschrieben, um den Bestand zu 
schützen, weitere Entwicklungen jedoch einzugrenzen. Die geplanten Festsetzungen sollen auch 
weitere Kioske und Nachtsupermärkte reglementieren, da diese Betriebe den Effekt der 
Ansammlung von Personen im öffentlichen Verkehrsraum verschärfen. Die Lärmkonflikte in Bezug 
auf die Außengastronomie sind ordnungsbehördlich zu lösen. 
 
 Im Bebauungsplan sind über die freie Schallausbreitung die maßgeblichen Außenlärmpegel 
aufgenommen und in Form von 5 dB Klassen als Lärmpegelbereiche dargestellt, um in Zukunft im 
Falle von Neubauvorhaben und Nutzungsänderungen einen adäquaten Lärmschutz 
sicherzustellen. 
 
 Gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen 
entsprechend den in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen (LPB) an den 
Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen zu treffen. Grundlage hierfür sind die 
maßgeblichen Außenlärmpegel nach DIN 4109-1 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 
2018 – Beuth Verlag GmbH, Berlin). 
 
 Die Berechnung der Lärmpegelbereiche erfolgte unter Freifeldbedingungen. Daher wird im 
Bebauungsplan folgende Öffnungsklausel aufgenommen, damit bei einem entsprechenden 
schalltechnischen Nachweis einer sachverständigen Stelle entsprechend der konkreten Planung 
von den Vorgaben für den ungünstigen Fall (worst-case-Fall) abgewichen werden kann: 
 Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zulässig, wenn 
im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung ein 
niedrigerer Lärmpegelbereich an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen 
nachgewiesen wird. 
 
 An Fassadenbereichen, an denen die Lärmbelastung aus dem Straßen- und 
Schienenverkehr über 45 dB(A) nachts liegt, ist für Räume mit Schlaffunktion (Schlafzimmer, 
Kinderzimmer) geeigneter Schallschutz notwendig, um ungestörtes Schlafen zu ermöglichen. Es 
wird festgesetzt, dass bei Schlaf- und Kinderzimmern bei einem Beurteilungspegel > 45 dB(A) im 
Nachtzeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) eine fensterunabhängige Belüftung durch schallgedämmte 
Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen bei geschlossenen Fenstern und Türen 
sicher zu stellen ist. 
 
 Auch bei dieser Festsetzung ist die Eigenabschirmung der bereits vorhandenen Gebäude 
zu beachten. Dementsprechend wird ist eine Öffnungsklausel vorgesehen, die es ermöglicht auf 
eine entsprechende Lüftung zu verzichten, wenn über ein Lärmgutachten eine geringere 
Lärmbelastung nachgewiesen wird.  
 
 Bewertung:  
 Das Plangebiet ist bereits im Bestandsfall erheblich durch Gewerbelärm und 
Verkehrsgeräusche vorbelastet. Die vorgeschlagenen Vermeidungs-/Minderungs- und 
Ausgleichsmaßnahmen werden dazu führen, dass sich die Gewerbelärmsituation innerhalb des 
Plangebietes verbessern wird. Anzumerken ist, dass die nächtlichen fußläufigen Verkehre im 
öffentlichen Verkehrsraum sowie der Lärm, der durch den Aufenthalt von Menschen im öffentlichen 
Straßenraum z. B. im Bereich von Gastronomiebetrieben, Diskotheken und Musikkneipen, die sich 
aufgrund des Nichtraucherschutzgesetzes auf öffentlichen Verkehrsflächen aufhalten, eine 
erhebliche Lärmquelle darstellen. Dieser Sachverhalt lässt sich lärmtechnisch räumlich nicht 
eingrenzen und wurde daher im Gutachten nicht berücksichtigt. Zudem kann diese 
Problemstellung planungsrechtlich nicht geregelt werden.

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 Altlasten 
 Ziele des Umweltschutzes:   
 BBodSchG, BBodSchV, LAWA-Richtlinie, LAGA-Anforderungen, TA Siedlungsabfall, KrW-
/-AbfG. 
 
 Bestand:  
 Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst den Altstandort Nr. 104109. Dieser 
betrifft ein schmales Grundstück nördlich angrenzend an die Antwerpener Straße zwischen 
Brüsseler Straße und Friesenplatz. Im Rahmen einer Neubebauung im Jahr 2006 mit 
Mehrfamilienhäusern und einer Tiefgarage wurde auf dieser Fläche großräumig Boden 
ausgehoben und damit mögliche Belastungen durch umweltrelevante gewerbliche Vornutzungen 
(Garagenhof mit Tankstelle, Werkstatt, Druckerei) weitestgehend entfernt. Der Altstandort ist heute 
nahezu komplett bebaut oder versiegelt, ein schmaler Streifen Begleitgrün existiert am westlichen 
Rand des Grundstücks. Der Altstandort ist im Kataster der Altlasten und altlastenverdächtigen 
Flächen der Stadt Köln als "Fläche saniert (ohne Überwachung)" charakterisiert und nachrichtlich 
registriert.  
 
Weitere Erkenntnisse über Altlasten oder entsprechende Verdachtsmomente im Plangebiet 
liegen nicht vor. Dies schließt jedoch grundsätzlich nicht aus, dass vor Ort (Rest-) 
Belastungen erkundet werden können. Sollte bei Bau- oder Abbruchmaßnahmen 
Bodenbelastungen festgestellt werden, ist wie allgemein üblich und bekannt die untere 
Bodenschutzbehörde der Stadt Köln zu informieren. 
 
 Prognose (Plan/Nullvariante): 
 Ein Bodeneingriff im Bereich des Altstandortes selbst erfolgt durch das Planverfahren nicht. 
Gleichwohl wird in den Bebauungsplan ein textlicher Hinweis auf den Altstandort 104109 
"Antwerpener Straße" aufgenommen. 
 
 Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:   
 Sind nicht erforderlich. Ein Hinweis wird in den Bebauungsplan aufgenommen. 
 
 Bewertung:   
 Es kann ausgegangen werden, dass bei unveränderter Nutzung keine Gefährdung durch 
den Altstandort ausgeht. Der Altstandort ist bei Bodenengriffen zu untersuchen und zu bewerten. 
 
 
 
 Gefahrenschutz 
 zum Beispiel Hochwasser, Magnetfeldbelastung, Störfallrisiko, Starkregen 
 Ziele des Umweltschutzes:  
 gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung 
(§ 1 Absatz 5 Nummer 1 BauGB) und je nach Belang: Hochwasserschutzkonzept; HWRM-PL, 
BImSchG, 26. BImSchV, Abstandserlass; Seveso-III-RL, 12. BImSchV, KAS 18 
 
 Bestand:  
Hochwasserschutz:  
Das Plangebiet ist auch von einem Extremhochwasser des Rheins nicht betroffen. 
 
Elektromagnetische Felder:

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 Von Trafostationen können elektromagnetische Vorbelastungen ausgehen. Weitere 
mögliche Gefahren aus Magnetfeldbelastungen sind im Plangebiet nicht bekannt. 
 
Störfallrisiko:  
Es besteht kein Störfallrisiko. 
 
Starkregen: 
 Bereits bei einem 30-jährlich auftretenden Starkregenereignis (mittleres Ereignis) ist das 
Plangebiet ausgehend vom Geländetiefpunkt an der Bahnunterführung Venloer Straße im Bereich 
der Moltkestraße, Bismarckstraße, Brüsseler Platz, Antwerpener Straße, Neue Maastrichter Straße 
und Brüsseler Straße von lokalen Überflutungen von circa 0,5 m bis circa 0,75 m betroffen. Zudem 
besteht für verschiedene insbesondere stark versiegelte Grundstücksflächen ein Starkregenrisiko. 
Durch die Neuaufstellung des Bebauungsplanes wird das Risiko nicht verändert. Im 
Bebauungsplan wird ein entsprechender Hinweis aufgenommen.  
 
Kampfmittel: 
 Eine Kampfmittelbelastung kann innerhalb des Plangebietes nicht ausgeschlossen werden. 
Im Rahmen einer konkreten Vorhabenrealisierung sind die Risiken durch Kampfmittel im Rahmen 
von weiteren Untersuchungen zu klären. 
 
Prognose (Plan/Nullvariante): 
Hochwasserschutz:  
Die Situation zum Hochwasser ändert sich nicht. 
 
Elektromagnetische Felder:  
Die mögliche vorhandene elektromagnetische Vorbelastung bleibt bestehen. 
 
Störfallrisiko:  
Es entsteht kein neues Störfallrisiko. 
 
Starkregen:  
Die für den Bestand bestehende Situation bleibt erhalten. 
 
Kampfmittel:  
 Es erfolgen keine Bodeneingriffe durch den Bebauungsplan selbst. Risiken hinsichtlich 
vorhandener Kampfmittel im Boden bleiben aber weiterhin bestehen. In den Bebauungsplan wird 
ein Hinweis zu einer möglichen Kampfmittelbelastung aufgenommen. Eine Überprüfung des 
konkreten Verdachts auf Kampfmittel beziehungsweise Militäreinrichtungen sowie der zu 
überbauenden Flächen auf Kampfmittel wird spätestens im Rahmen des 
Baugenehmigungsverfahrens durchgeführt.  
 
 Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen:  
 Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes kommt es nicht zu Auswirkungen auf sonstige 
Gesundheitsbelange / Risiken, so dass keine Vermeidungs-, Minderungs- und 
Ausgleichsmaßnahmen erforderlich werden. Maßnahmen zum Starkregen sowie die 
Berücksichtigung von Abständen zur vorhandenen Trafostation sind ggf. im 
Baugenehmigungsverfahren zu berücksichtigen. Das nicht klärpflichtige Niederschlagswasser ist 
gemäß § 44 Absatz 1 Landeswassergesetz von Grundstücken vorrangig zu versickern, sofern das 
Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Die zu überbauenden Flächen sind bei einer 
Baugenehmigung auf Kampfmittel zu überprüfen.

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 Bewertung:  
 Es besteht heute und zukünftig keine Hochwassergefahr aus einem Extremhochwasser des 
Rheins. Ebenso besteht heute und zukünftig kein Störfallrisiko. Von der vorhandenen Trafostation 
kann eine Elektromagnetische Vorbelastung aus gehen, die die nach dem Bebauungsplan-
Verfahren zukünftige Nutzung betrifft. Die Überflutung einzelner Flächen durch ein 
Starkregenereignis muss bei der Genehmigung von zukünftig zulässigen Vorhaben berücksichtigt 
werden. 
 
2.2.3 Kultur- und sonstige Sachgüter  (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe d 
BauGB) 
 Ziele des Umweltschutzes:   
 BauGB, BNatSchG, Denkmalschutzgesetz 
 
 Bestand:  
Die von Josef Stübben geplante und ab 1881 von ihm ausgeführte Stadterweiterung von 
Köln gehört zu den bedeutendsten und umfassendsten städtebaulichen Leistungen des 
späten 19. Jahrhunderts in Deutschland.  
 
Die im ehemaligen Rayongelände der mittelalterlichen Stadtbefestigung geplante und 
halbkreisförmig um die Altstadt gelegte Neustadt wurde in verschiedene Wohnviertel 
eingeteilt. Westlich, zwischen Gladbacher und Zülpicher Straße, entwickelte sich das 
sogenannte "Westend“, das durch den Stadtgarten und verschiedene begrünte 
Platzanlagen alle Voraussetzungen für ein gutbürgerliches Wohnviertel bot. Das heutige 
Belgische Viertel stellt hiervon einen Teilbereich dar.  
 
Dieses gutbürgerliche Wohnviertel bot ein relativ einheitliches Bild vornehmer, meist mit 
reicher Fassadengliederung versehener Mietshäuser – bei allerdings starker baulicher 
Blockdichte. Das Mietwohngebäude, die quantitativ gesehen wichtigste neue Bauaufgabe 
der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts, ist zentraler Bestandteil des entstandenen 
neustädtischen Bauensembles mit weit in den Blockinnenbereich ragenden Seitenflügeln 
und zum Teil Hinterhäusern der Zeit des Historismus und des Jugendstils. In diesem Gebiet 
entstanden vornehmlich Mittel- und Großwohnungen. Mit seinen hofseitigen Flügelbauten 
belegt der Mietwohnungsbau zum einen das hohe Wirtschaftswachstum Kölns und den 
daraus resultierenden gesteigerten Bedarf an Mietwohnungen, zum anderen aber auch die 
gehobenen Ansprüche, also den Wunsch nach mehr Wohnraum der damaligen Bewohner.  
Trotz mancher Verluste an historischer Substanz im Gebiet zeigt sich auch heute noch im 
Wesentlichen das um die Jahrhundertwende entstandene charakteristische städtebauliche 
Bild von vier- bis fünfgeschossig bebauten Straßenzügen, die in Teilen heute noch durch 
ein historistisch-variantenreiches Erscheinungsbild der bauzeitlich erhaltenen Fassaden 
geprägt werden.  
 
In der Maastrichter Straße entstanden vor allem Wohn- und Geschäftshäuser für Bewohner 
mit mittleren bis gehobenen Wohnansprüchen. Der Brüsseler Platz, der teilweise auf dem 
Terrain der Lünette 5 angelegt wurde, ist im Wesentlichen um 1898 bebaut worden. 1902 bis 
1906 folgte die anstelle einer Notkirche in neuromanischen Formen errichtete katholische 
Pfarrkirche Sankt Michael. Das ursprüngliche gutbürgerliche Erscheinungsbild des Platzes 
wird auch heute noch durch die erhaltene städtebauliche Maßstäblichkeit und einzelne 
erhaltene reich gegliederten Fassaden der denkmalgeschützten Gebäude geprägt. Die 
Lütticher Straße, von der Flandrische Straße zur Moltkestraße verlaufend, wurde als Straße 
mit Vorgärten an beiden Seiten angelegt und teilweise bereits 1884/85, im Wesentlichen 
aber um 1895/97 sowie teilweise auch 1902/05 bebaut. Gebäudevorsprünge über die 
gesamte Höhe (Standerker) sind in der Lütticher und Genter Straße in Bereichen mit 
Vorgärten vorzufinden. Die historische Bebauung dokumentiert und bewahrte insbesondere

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die Lütticher Straße. Die kompakt wirkenden, jedoch individuell gestalteten Einzelbauwerke 
werden additiv aufgereiht und bilden somit eine zusammenhängende Anlage, die das 
Erscheinungsbild der Zeit anschaulich und wirkungsvoll vermittelt. Die Genter Straße wird 
ebenfalls durch heute noch in Teilen erhaltene Vorgärten gemäß dem damaligen 
Planungskonzept geprägt . 
 
 Das Plangebiet liegt im Bereich der westlichen Vorstadt sowie der Westnekropole der 
römischen Stadt. Mit archäologischen Funden kann im Bereich von nicht überbauten Platz- und 
Hofflächen sowie unter eingeschossigen Bestandskellern gerechnet werden.  
 Der Stadtbaumeister Josef Stübben legte am 14. Oktober 1881 Pläne für die 
Stadterweiterung im Bereich des Belgischen Viertels vor. 
 Innerhalb des Plangebietes liegen folgende Baudenkmäler der Stadt Köln:  
 Antwerpener Str. 32 
 Antwerpener Str. 34 
 Antwerpener Str. 42 
 Antwerpener Str. 46 
 Antwerpener Str. 48 
 Antwerpener Str. 50 
 Antwerpener Str. 52 
 Antwerpener Str. 55 
 Antwerpener Str. 61 
 Bismarckstr. 31 
 Bismarckstr. 40 
 Bismarckstr. 47 
 Brabanter Str. 03 
 Brabanter Str. 05 
 Brabanter Str. 07 
 Brabanter Str. 15 
 Brabanter Str. 17 
 Brabanter Str. 19 
 Brüsseler Platz 02 
 Brüsseler Platz 04 
 Brüsseler Platz 06 
 Brüsseler Platz 11 
 Brüsseler Platz 16 
 Brüsseler Platz 17 
 Brüsseler Platz 19 
 Brüsseler Platz 21 
 Brüsseler Platz 22 
 Brüsseler Platz o. Nr.: Wegekreuz 
 Brüsseler Platz o. Nr.: Kirche St. Michael 
 Brüsseler Str. 51 
 Brüsseler Str. 67 
 Brüsseler Str. 73 
 Brüsseler Str. 75 
  Brüsseler Str. 90 
 Brüsseler Str. 92 
 Brüsseler Str. 94 
 Brüsseler Str. 96 
 Brüsseler Str. 102 
 Lütticher Str. 12 
 Lütticher Str. 13 
 Lütticher Str. 15 
 Lütticher Str. 31 
 Lütticher Str. 32

- 36 - 
/ 37 
 
 Lütticher Str. 33-35 
 Lütticher Str. 34 
 Lütticher Str. 38 
 Lütticher Str. 40 
 Lütticher Str. 47 
 Lütticher Str. 52 
 Lütticher Str. 53 
 Lütticher Str. 66 
 Lütticher Str. 67 
 Lütticher Str. 68 
 Maastrichter Str. 17 
 Maastrichter Str. 20 
 Maastrichter Str. 26 
 Maastrichter Str. 36 
 Maastrichter Str. 46 
 Maastrichter Str. 47 
 Maastrichter Str. 53 
 Moltkestr. 76 
 Moltkestr. o. Nr.: Allee 
 
 Zudem finden sich in der näheren Umgebung des Plangebietes folgende Baudenkmäler der 
Stadt Köln:  
 Antwerpener Str. 3 
 Antwerpener Str. 5 
 Antwerpener Str. 7 
 Antwerpener Str. 13 
 Antwerpener Str. 15 
 Antwerpener Str. 26 
 Antwerpener Str. 31 
 Bismarckstr. 36 
 Bismarckstr. 50 
 Bismarckstr. 70 
 Brabanter Str. 6 
 Brabanter Str. 46 
 Brabanter Str. 47 
 Brabanter Str. 53 
 Brabanter Str. 55 
 Brüsseler Str. 84 
 Brüsseler Str. 86 
 Genter Str. 6 
 Genter Str. 8 
 Genter Str. 23 
 Genter Str. 26 
 Genter Str. 28 
 Genter Str. 30 
 Moltkestr. 71 
 Moltkestr. 87 
 Moltkestr. 97 
 Moltkestr. 101 
 Moltkestr. 107 
 Moltkestr. 117 - 121 
 Moltkestr. 139 
 Utrechter Str. 5 
 Utrechter Str. 7 
 Vogelsanger Str. 1 Schule

- 37 - 
/ 38 
 
 
Zur Bodendenkmalpflege ist anzumerken, dass das Plangebiet im Bereich der westlichen 
Vorstadt sowie der Westnekropole der römischen Stadt liegt. Im Rahmen von 
archäologischen Untersuchungen bei früheren Baumaßnahmen wurde in nicht überbauten 
Flächen und unterhalb eingeschossiger Bestandkeller eine intakte Erhaltung der 
unterirdischen Denkmalsubstanz festgestellt. Mit archäologischen Funden kann im Bereich 
von nicht überbauten Platz- und Hofflächen sowie unter eingeschossigen Bestandskellern 
gerechnet werden. 
 
 Prognose (Plan/Nullvariante):  
 Der bauliche Bestand wird durch die Bebauungsplanaufstellung und im Nullfall nicht 
verändert.  
 
 Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:  
 Im Bebauungsplan wird ein Hinweis zu möglichen archäologischen Funden aufgenommen. 
Die Baudenkmäler werden in der Planzeichnung nachrichtlich übernommen. Anderweitige 
Maßnahmen sind nicht notwendig, da durch die Aufstellung des Bebauungsplanes selbst keine 
Eingriffe in Kulturgüter ausgelöst werden. Im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren sind die 
Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes (DSchG) NW, insbesondere §§ 15 und 16 DSchG 
NW, die das Verhalten beim Auftreten archäologischer Bodenfunde und Befunde regeln, zu 
berücksichtigen.  
 
 Bewertung:  
 Die Festsetzungen des Bebauungsplanes selbst haben keine Auswirkungen auf Kultur- und 
Sachgüter. 
 
2.2.4 Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen 
 zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a, c und d 
(Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, Mensch, Kultur- 
und Sachgüter) (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe i BauGB) 
 
 Bestand:  
 Das Plangebiet unterliegt aktuell in vollem Umfang anthropogenen Nutzungen. Die 
natürlichen Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen der naturraumbezogenen Schutzgüter Boden, 
Wasser, Klima, Pflanzen und Tierwelt, biologische Vielfalt, Natura-2000 einerseits und dem 
Mensch, der Gesundheit und Kultur- und Sachgütern werden daher in ihrer Ausprägung 
anthropogen bestimmt beziehungsweise überformt. 
 
 Prognose (Plan/Nullvariante):  
 An der für den Bestand formulierten Situation ändert sich nichts. Die Nullvariante entspricht 
dem Bestand. 
 
 Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:  
 Maßnahmen sind nicht erforderlich.  
 
 Bewertung:  
 Die Umsetzung des Bebauungsplanes hat keine Veränderungen der Wechselwirkungen zur 
Folge.

- 38 - 
/ 39 
 
2.2.5 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten (Alternativen) 
Der Bebauungsplan hat die Steuerung der Nutzungen innerhalb des Plangebietes zum Ziel. 
Anderweitige Planungsmöglichkeiten kommen nicht in Betracht, um dieses Ziel zu erreichen.  
 
2.3   Zusätzliche Angaben 
 
 
2.3.1 Technische Verfahren bei der Umweltprüfung beziehungsweise Hinweise auf 
Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben  (zum Beispiel 
technische Lücken, fehlende Kenntnisse) 
Im Rahmen der Umweltprüfung wurde auf folgende Quellen zurückgegriffen, um die 
 Auswirkungen der Planung auf die Umwelt abzuprüfen: 
−  Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW: Fachinformationssystem 
geschützte Arten, Messtischblatt 50074, Recklinghausen, Stand: Juni 2020; 
− Stadt Köln, Landschaftsplan vom 18.04.1991, zuletzt geändert am 13. April 2011; 
− Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW: Auszug aus der 
Planungshinweiskarte „Zukünftige Wärmebelastung“ aus: Klimawandelgerechte Metropole 
Köln, Abschlussbericht, LANUV Fachbericht Nr. 50, Recklinghausen, 2013; 
− Stadt Köln: Synthetische Klimafunktionskarte, Köln, 1997; 
− Geologisches Dienst NRW: Auszug aus dem Informationssystem BK50 NW, Karte der 
schutzwürdigen Böden, Maßstab 1:50.000, Krefeld, 2006. 
− Bezirksregierung Köln: Wasserschutzgebiete in Köln, eigene kartographische Darstellung, 
Köln, o. J.; 
− Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW: ELWAS-WEB, 
abgerufen über http://www.elwasweb.nrw.de/elwas-web/index.jsf#, Stand: Juni 2020; 
− Stadt Köln, Denkmalliste; 
− Stadt Köln, Köln.GIS: Luftbilder und Schrägluftbilder, Köln, 2018 und 2019; 
− Stadt Köln: Altlastenkataster, Köln, 2018; 
− Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR: „Hochwassergefahrenkarten (Hochwasser, 
Grundhochwasser, Starkregen)“, unter: www.hw-karten.de (o.J.)., Stand Juni 2020; 
− Grobscreening-Berechnung der Stickstoffdioxidbelastung des Umwelt- und 
Verbraucherschutzamtes der Stadt Köln vom 11.01.2017 und vom 21.10.2019; 
− Büro für Schallschutz, Umweltmessungen, Umweltkonzepte Michael Mück: 
Schalltechnische Untersuchung des Gewerbelärms sowie des öffentlichen Straßen- und 
Schienenverkehrs im Rahmen des Bebauungsplanes „Belgisches Viertel" in Köln, Neustadt 
Nord, Herzogenrath, März 2020. 
 
Die Berechnung zu den Lärmemittenten sind mit der Software CadnaA BMP (Version 2019 MR2) 
erfolgt. Hierfür würde ein dreidimensionales digitales Geländemodell erstellt. Schwierigkeiten bei 
der Ermittlung und Zusammenstellung der Angaben haben sich nicht ergeben. Gleichwohl beruhen 
verschiedene Angaben auf allgemeine Annahmen oder großräumige Daten (z.B. Klimaangaben) 
mit entsprechender kleinräumiger Ungenauigkeit. Zur Ermittlung und Beurteilung der erheblichen 
Umweltauswirkungen der Planung in der vorliegenden Form bilden die zusammengestellten 
Angaben jedoch eine hinreichende Grundlage. 
 
2.3.2   Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen 
(Monitoring) 
Da mit der Aufstellung des Bebauungsplanes keine negativen Umweltauswirkungen verbunden 
sind, ist kein Monitoring im Sinne des § 4 c BauGB erforderlich.

- 39 - 
/ 40 
 
2.3.3  Zusammenfassung 
Für den Bebauungsplan "Belgisches Viertel" wurde eine Umweltprüfung gemäß § 2 Absatz 4 
Baugesetzbuch (BauGB) für die Belange nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a BauGB 
durchgeführt. Die Ergebnisse werden in einem Umweltbericht gemäß § 2a BauGB und der Anlage 
1 zum BauGB dargestellt. Die Umweltauswirkungen der Planumsetzung wurden beschrieben und 
hinsichtlich ihrer Betroffenheit bewertet. 
 
Folgende Umweltbelange werden im Umweltbericht als nicht betroffen eingestuft: 
− Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete 
− Landschaftsplan 
− Pflanzen 
− Tiere und biologische Vielfalt 
− Eingriff/Ausgleich 
− Landschaftsbild/ Ortsbild 
− Boden 
− Erschütterungen 
− Oberflächenwasser 
− Grundwasser 
− Abwasser 
− Erneuerbare Energien/Energieeffizienz 
− Klima, Kaltluft/ Ventilation 
 
Zu folgenden Ergebnissen kommt der Umweltbericht bei als betroffen eingestuften 
Umweltbelangen:  
Klima und Luft - Luftschadstoffe: 
 Die Ziele der Luftreinhaltung sind nicht betroffen. Die Belastung des Plangebietes mit 
Luftschadstoffen wurde über eine Screeningberechnung überprüft. Die Grenzwerte für 
Stickstoffdioxid werden an allen untersuchten Straßenabschnitten innerhalb des Plangebietes 
eingehalten. Außerhalb des Plangebietes hat das Modell in einzelnen Straßenabschnitten der 
Venloer Straße, Brabanter Straße und Teilen der Aachener Straße eine erhöhte 
Stickstoffdioxidbelastung ermittelt. Die vorhandene Luftqualität im Plangebiet wird sich durch die 
Aufstellung des Bebauungsplanes nicht verschlechtern. 
  
Lärm:  
Für das Plangebiet ist eine Lärmuntersuchung erfolgt. Das Plangebiet ist durch Gewerbelärm und 
Verkehrsgeräusche vorbelastet. Die im Bebauungsplan vorgesehenen Reglungen zur Art der 
baulichen Nutzung werden dazu führen, dass sich insbesondere die Gewerbelärmsituation 
innerhalb des Plangebietes verbessern kann, da die Wohnfunktion nun einen höheren Stellenwert 
erhält und insbesondere störende Gastronomiebetriebe eingeschränkt werden. Zusätzlich sind 
Ordnungsbehördliche Maßnahmen erforderlich. Zudem sind Regelungen zum passiven 
Schallschutz im Bebauungsplan vorgesehen, die den Schallschutz für Neubauvorhaben 
gewährleisten sollen. 
  
Altlasten:   
Bei unveränderter Nutzung ist von keiner Gefährdung durch den im Plangebiet ermittelten 
Altstandort auszugehen. Bei Bodenengriffen ist die Gefährdungslage im Bereich des Altstandortes 
genauer zu untersuchen und zu bewerten. 
 
Gefahrenschutz:   
Es besteht heute und zukünftig keine Hochwassergefahr und kein Störfallrisiko. Eine 
Elektromagnetische Vorbelastung kann von im Plangebiet befindlichen Trafostationen ausgehen. 
Teile des Plangebietes werden im Starkregenfall überflutet. Im Bebauungsplan ist ein

- 40 - 
 
 
entsprechender Hinweis aufgenommen. Die Grundstückseigentümer können entsprechende 
Vorsorgemaßnahmen ergreifen. Das Risiko besteht bereits jetzt innerhalb des Gebietes. 
 
Kultur- und Sachgüter: 
Im Umfeld des Plangebietes und im Plangebiet selbst liegen zahlreiche Baudenkmäler, die 
nachrichtlich in die Planzeichnung übernommen werden. Zudem wird im Bebauungsplan wird ein 
Hinweis zu möglichen archäologischen Funden aufgenommen. Die Festsetzungen des 
Bebauungsplanes selbst haben keine Auswirkungen auf Kultur- und Sachgüter. Ein Eingriff in 
Kulturgüter wird nicht ausgelöst.  
 
Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen:  
Das Plangebiet ist anthropogen vorgenutzt. Die Umsetzung des Bebauungsplanes hat keine 
Veränderungen der Wechselwirkungen zur Folge. 
 
Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes sind keine erheblichen Auswirkungen auf 
Umweltbelange zu erwarten. Sollte innerhalb des Plangebietes eine Neubebauung erfolgen, sind 
der Lärmschutz und der Schutz vor Überflutungen bei extremen Starkregen zu beachten. 
 
 
 
 
Der Bebauungsplan-Entwurf 65450/05 wird gemäß § 3 Absatz 2 
Baugesetzbuch (BauGB) IN Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB mit dieser 
Begründung erneut öffentlich ausgelegt. 
 
Köln, den 
 
 
 
Beigeordneter

Anlage 4 Bebauungsplan-Entwurf Blatt1+2

64 Zeichen

A N L A G E  4  
Klau061120Sb Belgisches Viertel 65450-05

- 2 -

Mitteilung Ausschuss

2374 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
VI/61/1 
611/2 Klau Az 
Vorlagen-Nummer  27.11.2020 
 3291/2020 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Stadtentwicklungsausschuss 28.01.2021 
Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 08.12.2020 
 
Änderung und erneute Offenlage des Bebauungsplan-Entwurfes Nr. 65450/05 nach § 3 Absatz 
2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB; 
Arbeitstitel: Belgisches Viertel in Köln-Neustadt/Nord 
Der vorgenannte Bebauungsplan-Entwurf wurde nach Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Köln 
am 24.06.2020 gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in der Zeit vom 22.07. bis einschließlich 04.09.2020 öf-
fentlich ausgelegt. Im Rahmen dieser Beteiligung sind 18 Stellungnahmen fristgerecht eingegangen. 
Parallel zu der vorgenannten Offenlage des Planentwurfes wurde die Beteiligung der Behörden und 
sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB durchgeführt. Aus den vorgenann-
ten Beteiligungen ergaben sich erforderliche Änderungen im Textteil des Bebauungsplan-Entwurfes, 
die die Grundzüge der Planung jedoch nicht berühren.  
 
Erneute Offenlage: 
Die auf 2 Wochen verkürzte erneute öffentliche Auslegung des Bebauungsplan-Entwurfes 65450/05 
mit Begründung erfolgt im Dezember 2020 beim Stadtplanungsamt (Stadthaus), Außenstelle, Willy-
Brandt-Platz 2, 50679 Köln. Zusätzlich werden die öffentlich auszulegenden Unterlagen unter folgen-
dem Link in das Internet eingestellt: http://www.beteiligung-bauleitplanung.koeln 
 
Die Änderungen des Bebauungsplan-Entwurfes gegenüber der ersten Offenlage betreffen insbeson-
dere die textlichen Festsetzungen 1.9 (Fremdkörperfestsetzungen), 2.2 (Auskragung von Erkern) und 
4.1 (Dachbegrünung), die gestalterischen Festsetzungen 3. (Werbeanlagen) und die Hinweise. Die 
geänderten Teile werden in den ausgelegten Unterlagen im Einzelnen kenntlich gemacht. 
 
Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen nur zu den geänderten Teilen abgegeben wer-
den, über die der Rat entscheidet. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der 
Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben. 
 
Gez. Greitemann 
 
 
Anlagen 
Anlage 1 Geltungsbereich des Bebauungsplan-Entwurfes  
Anlage 2 Begründung nach § 3 Absatz 2 BauGB 
Anlage 3 Textliche Festsetzungen und Hinweise  
Anlage 4 Verkleinerung des Bebauungsplan-Entwurfes (Blatt 1 und Blatt 2 – unmaßstäblich)

Anlage 2 Begründung

129805 Zeichen

Inhaltliche Änderungen gegenüber der Begründung zur ersten Offenlage sind in rot ausgeführt 
/ 2 
 
A N L A G E  2  
Klau161120 Belgisches Viertel 65450-05 
 
 
Begründung nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB)  
zum Bebauungsplan-Entwurf 65450/05; 
Arbeitstitel: Belgisches Viertel in Köln-Neustadt/Nord 
  
 
A Planung 
 
1. Anlass und Ziel der Planung 
 
In seiner Sitzung am 28.01.2016 hat der Stadtentwicklungsausschuss beschlossen, einen einfa-
chen Bebauungsplan für das sogenannte "Belgische Viertel" im Regelverfahren nach § 2 Absatz 1 
BauGB aufzustellen, der lediglich Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzungen enthält. Die Be-
kanntmachung des Aufstellungsbeschlusses im Amtsblatt der Stadt Köln erfolgte am 02.03.2016. 
 
Ziel des Bebauungsplanes ist insbesondere die Verhinderung einer städtebaulichen Fehlentwick-
lung, die die Erhaltung und Fortentwicklung der Wohnnutzung beeinträchtigt.  
 
Hierfür sollen Festsetzungen getroffen werden zum Schutz, zum Erhalt und zur Fortentwicklung 
der Wohnnutzung und zur Zulässigkeit von bestimmten Einzelhandelsnutzungen sowie von 
Schank- und Speisewirtschaften.  
 
Zudem sollen in Umsetzung des rechtswirksamen Flächennutzungsplanes die gebietsprägende, 
im Einklang mit dem Schutzbedürfnis der Wohnfunktion stehende gewerbliche Nutzungsstruktur 
erhalten bleiben und die erforderlichen Entwicklungschancen ermöglicht werden. 
Hierzu zählt insbesondere die vielfältige und für das Belgische Viertel charakteristische Einzelhan-
delsstruktur.  
 
Darüber hinaus soll die Etablierung von Vergnügungsstätten durch Ausschluss solcher Betriebe 
verhindert werden.  
 
2. Plangebiet und Verfahren 
 
Abgrenzung des Plangebietes 
Das Belgische Viertel liegt im Stadtteil Neustadt/Nord im Stadtbezirk 1, Köln-Innenstadt.  
 
Die Grenzen des Gebietes verlaufen entlang der Bahntrasse Köln-Bonn im Westen, zwischen der 
Bebauung Lütticher und Aachener Straße im Süden, entlang der Brabanter Straße im Osten sowie 
im Norden hinter den zur Venloer Straße und Friesenplatz orientierten Flurstücken. Das Karree 
Genter Straße, Brüsseler Straße, Antwerpener Straße und Brabanter Straße wurde ausgeklam-
mert. Für diesen Bereich gilt der seit 16.11.2011 rechtskräftige Bebauungsplan 65454/05 mit dem 
Arbeitstitel "Genter Straße" (siehe hierzu auch Kapitel 3.4 Durchführungspläne, Fluchtlinienpläne, 
Bebauungspläne).  
 
Im Norden und Süden wird das Gebiet im Wesentlichen durch die äußeren Abgrenzungen der Ver-
sorgungsbereiche aus dem Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Stadt Köln bestimmt (Nahver-
sorgungszentren Venloer Straße und Aachener Straße). Für diese Bereiche wird derzeit kein aku-
ter Regelungsbedarf gesehen.

- 2 - 
/ 3 
 
Vorhandene Struktur 
Das Belgische Viertel ist eines von mehreren gehobenen, gründerzeitlichen Wohnvierteln in Köln, 
die funktional unmittelbar an die Ringstraße, dem wichtigsten städtebaulichen Rückgrat der Innen-
stadt angeschlossen sind. Die Planung geht auf das von Josef Stübben im Jahre 1880 konzipierte 
Stadterweiterungskonzept zurück. 
 
Kennzeichnend für das Gebiet sind eine in der Regel vier- bis fünfgeschossige, in weiten Teilen 
gründerzeitliche Blockrandbebauung mit einem hohen Anteil denkmalgeschützter Bausubstanz so-
wie eine hohe Einwohnerdichte. Die Blockinnenbereiche sind überwiegend bebaut und bis auf we-
nige Restflächen versiegelt. 
 
Moltkestraße und Brüsseler Straße in Nord-Süd Richtung sowie Brüsseler Platz und Maastrichter 
Straße als Verbindungsachse zu Hohenzollernring und City bilden das stadträumliche Grundge-
rüst. Nach Westen bildet die Bahntrasse Köln-Bonn in Hochlage eine städtebauliche Zäsur bezie-
hungsweise Raumbarriere. 
 
Das Belgische Viertel hat sich in den letzten beiden Jahrzehnten zu einem der beliebtesten inner-
städtischen Wohnstandorte und Szeneviertel entwickelt. 
 
Neben seiner vorrangigen Funktion als innerstädtischer Wohnstandort weist das Viertel auch eine 
äußerst vielschichtige gewerbliche und kulturelle Nutzungsstruktur auf, die sich seit jeher in einem 
stetigen Wandel befindet. Zu diesen Nutzungen gehören heute unter anderem: 
 
 diverse gastronomische Betriebe sowie Szenekneipen, Bars, Restaurants,  
 eine Vielfalt an gewerblichen Betrieben, insbesondere aus der Kreativbranche (Agenturen, 
Startups, Handwerk, diverse Dienstleistungen), 
 eine heterogene Einzelhandelsstruktur, die auch über den täglichen, kurzfristigen Bedarf 
(Supermarkt, Kioske) hinausgeht: Boutiquen, Design, Fachgeschäfte, Möbel, sowie 
 diverse kulturelle Einrichtungen. 
 
Insbesondere die kleinteilige Struktur und das große Spektrum verschiedener Fachgeschäfte sind 
gebietsprägend für das Belgische Viertel.  
 
Diese historisch gewachsene Nutzungsstruktur spiegelt sich vor allem in einer vertikalen Nut-
zungsverteilung wider (Gewerbe im Erdgeschoss, Wohnen in den Obergeschossen). Diese ge-
werblichen und sonstigen Nutzungen konzentrieren sich vor allem entlang der stadträumlichen 
Hauptachsen, der Maastrichter Straße und der Brüsseler Straße. Aber auch in den rückwärtigen 
Bereichen der Grundstücke zwischen Moltkestraße, Bismarckstraße und Bahntrasse haben sich 
einige Werkstätten, Büros und vornehmlich gewerblich geprägte Bereiche entwickelt. 
 
Durch dieses vielseitige Einzelhandels-, Gastronomie- und Kulturangebot entfaltet das Belgische 
Viertel eine gesamtstädtische beziehungsweise überregionale Anziehungskraft. Es genießt vor 
allem bei Studenten, jüngeren Erwachsenen und Familien eine hohe Attraktivität und ist über die 
Stadtgrenze hinaus bekannt. 
 
Der Brüsseler Platz bildet die zentrale Mitte des Viertels, eingebettet in eine geschlossene grün-
derzeitliche Bebauung, und wird dominiert durch die Kirche Sankt Michael. Er dient der Wohnbe-
völkerung als Naherholungsanlage und Spielbereich. Entlang des Platzes haben sich einige gast-
ronomische Betriebe angesiedelt, die zum Teil Verkehrsflächen für die Außengastronomie in An-
spruch nehmen.  
 
Daneben stellt die als Allee mit großzügig begehbarem Mittelstreifen ausgeführte Moltkestraße die 
einzige signifikante Grünstruktur im Viertel dar; sie bietet jedoch keine hohe Aufenthaltsqualität 
zum Verweilen. Insgesamt besteht innerhalb des Plangebietes ein Defizit an Freiflächen und Grün-
strukturen.

- 3 - 
/ 4 
 
 
Aktuelle Ausgangslage 
Seit ein paar Jahren fühlen sich Bewohner des Viertels verstärkt durch nächtlichen Lärm, Alkohol-
konsum und Verschmutzung durch Müll gestört. Gesellschaftliche Rahmenbedingungen und ein 
verändertes Freizeitverhalten tragen dazu bei, dass junge Menschen abends und auch bis spät in 
die Nacht den öffentlichen Raum vermehrt als Treffpunkt und für ein geselliges Beisammensein 
nutzen.  
 
Im konkreten Fall des Belgischen Viertels entstehen nächtliche Besucherströme auch durch die 
besondere stadträumliche Lage des Quartiers. Mit der Venloer Straße im Norden, dem Hohenzol-
lernring im Osten und der Aachener Straße im Süden ist es umgeben von zentralen Versorgungs-
bereichen, an denen sich neben Einzelhandelsbetrieben auch eine Vielzahl von Einrichtungen des 
Nachtlebens wie Gastronomie, diverse Vergnügungsstätten (beispielsweise Diskotheken und Mu-
sikbars) sowie auch Kioskbetriebe konzentrieren.  
 
Insbesondere im Umfeld des Brüsseler Platzes spitzt sich der Konflikt zwischen Anwohnern und 
nächtlichen Besuchern in den letzten Jahren zu. Auch wenn die Ausstattung des Platzes nicht 
mehr den heutigen Ansprüchen an eine Platzgestaltung gerecht wird, so erfreut sich der Platz ei-
ner hohen Beliebtheit bei einem steigenden Anteil jungen Publikums. Dies liegt unter anderem an 
der attraktiven, zentralen Lage des Platzes sowie fehlenden vergleichbaren Alternativen im Um-
feld. 
 
An warmen Tagen, Wochenenden, vor Feiertagen und insbesondere im Zuge von Veranstaltungen 
wie "le Tour Belgique" oder der "Gamescom" wurden teils weit über 1 000 Besucher gezählt, die 
sich bis in die Nacht auf dem Platz aufhielten.  
 
2009 wurde ein moderierter Dialog mit den verschiedenen Konfliktparteien und Interessengruppen 
am Brüsseler Platz sowie Vertretern der Ordnungsbehörden und sonstigen Akteuren ins Leben ge-
rufen. Dabei wurden gemeinsam Maßnahmen und Handlungsansätze entwickelt. Zum Teil erwie-
sen sich diese als wirksam, jedoch zur Beruhigung der Gesamtsituation, und speziell zur Lösung 
der Lärmproblematik, konnten sie nicht wesentlich beitragen. 
 
Infolge einer Klage eines Anwohners fand im Jahr 2013 ein güterichterliches Moderationsverfahren 
statt. Unter dem Namen "Modus Vivendi" wurde dabei ein Handlungskonzept beziehungsweise 
eine Vorgehensweise entwickelt, die seither vom Ordnungsamt der Stadt Köln und der Abfallwirt-
schaftsbetriebe Köln GmbH (AWB) praktiziert, dokumentiert und sukzessive angepasst wird, aber 
wiederum auch nur in Teilen zu einer Entschärfung des Konfliktes vor Ort beitragen konnte. Der 
"Modus Vivendi" fußt zum einen auf den Ergebnissen des ab 2009 moderierten Dialogs zwischen 
den verschiedenen Interessengruppen und Konfliktparteien, zum anderen auf den Erfahrungen, 
die durch die verschiedenen Akteure, Ordnungsbehörden, Abfallbetriebe und andere Fachämter 
gemacht und dokumentiert wurden.  
 
Das Konzept verfolgt in erster Linie den Ansatz, den Konflikten (Lärm und Schmutz) durch ein ab-
gestimmtes ordnungsrechtliches Eingreifen sowie durch eine gezielte Ansprache der Konfliktpar-
teien, insbesondere der Gäste auf dem Platz, entgegenzuwirken. 
 
Ab dem Jahr 2016 sind die durchschnittlichen Besucherzahlen erstmals seit 2012 wieder  
angestiegen. Ein neuer Höchststand wurde in der Folge 2018 erreicht (siehe nachfolgende 
Darstellungen). Eine Auswertung der Zahlen für das Jahr 2019 liegt derzeit nicht zuletzt wegen der 
Covid-19 Pandemie noch nicht vor.

- 4 - 
/ 5 
 
 
 
Durchschnittliche Anzahl der Personen auf dem Brüsseler Platz nach Uhrzeit (Tabellendar-
stellung) 
Uhrzeit Durchschnitt 
  2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 
22:00 Uhr 172 173 163 119 140 215 452 
23:00 Uhr 189 191 184 113 147 263 550 
24:00 Uhr 123 116 105 75 92 150 321 
00:30 Uhr 33 55 52 51 63 8 252 
 
Die im "Modus vivendi" festgelegten Maßnahmen entfalten zuletzt nur noch bedingt Wirkung. Die 
hohen Besucherzahlen machen es aber nach wie vor erforderlich, die Maßnahmen fortzusetzen. 
Neben den Kontrollen durch den Ordnungsdienst, sind die Appelle der Vermittler nach den Erfah-
rungen des Jahres 2016 ein wichtiger Bestandteil der Maßnahmen. Durch das Erstellen eines Ein-
satz- und Vorgehenskonzepts sollen die Vermittlereinsätze weiter optimiert werden. 
 
Aufbauend auf ersten Erfolgen und in Ergänzung dieser eher ordnungsrechtlichen Maßnahmen 
beauftragte der Ausschuss für Allgemeine Verwaltung, Rechtsfragen, Vergabe und Internationales 
in seiner Sitzung am 16.03.2015 die Verwaltung mit der Durchführung eines Workshops. 
 
Hierbei sollten im Dialog mit den betroffenen Interessengruppen und interessierten Bürgerinnen 
und Bürgern stadtgestalterische Maßnahmen entwickelt werden, die dazu geeignet sind, den Kon-
flikt zwischen den verschiedenen Nutzergruppen und Anwohnern des Brüsseler Platzes zu befrie-
den. Des Weiteren gehörte dazu auch die Prüfung von stadtgestalterischen Maßnahmen zwecks 
Lärmreduzierung. 
 
Die Durchführung einer "Ideenwerkstatt" erfolgte im Frühjahr 2016. Die Beiträge und Ergebnisse 
haben gezeigt, dass eine Neugestaltung des Brüsseler Platz von einem erheblichen Teil der anwe-
senden Bürgerinnen und Bürger auch vom Grundsatz her nicht erwünscht ist, sodass auch keine 
der entwickelten Konzeptvarianten und Maßnahmen weiterverfolgt und konkretisiert wurde. Der 
Stadtentwicklungsausschuss hat am 10.11.2016 zu den Ergebnissen beschlossen, dass lediglich 
die Einrichtung von Unterflur-Glascontainern umgesetzt wird. 
 
Erhebungen seit dem Jahr 2008 zeigen, dass die Zahl gewerblicher Betriebe im Belgischen Viertel 
erheblich zugenommen hat und sich in diesem Rahmen auch die Zahl der Gastronomiebetriebe 
0
100
200
300
400
500
600
22:00 Uhr 23:00 Uhr 24:00 Uhr 00:30 Uhr
Durchschnittliche Anzahl der Personen auf dem Brüsseler Platz nach Uhrzeit 
(Diagrammdarstellung)
2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018

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erhöht hat (2008/2014 = 34/53 Betriebe). Die deutliche Zunahme der Gastronomiebetriebe gilt al-
lerdings für einen etwas weiteren Untersuchungsraum, der über das aktuelle Planungsgebiet hin-
ausgeht.  
 
Im Zusammenhang mit der Konfliktlage im Belgischen Viertel wird auch die Funktion der Kioskbe-
triebe kritisch diskutiert, obwohl deren Anzahl in den letzten Jahren im Plangebiet rückläufig ist 
(2008/2014 = 5/4 Betriebe). Neben der Versorgung der Anwohner mit Artikeln für den kurzfristigen 
Bedarf sorgen sie zudem für ein ortsnahes Angebot an preisgünstigen alkoholischen Getränken 
bis spät in die Nacht. Gerade im Umfeld des Brüsseler Platzes profitieren insbesondere die Betrei-
ber von Kioskbetrieben von der oben genannten Entwicklung im Belgischen Viertel und tragen auf 
diese Weise ihrerseits zu einer intensiven, mit Alkohol in Verbindung stehenden Nutzung des öf-
fentlichen Raumes bis spät in die Nacht bei. 
 
Die Stadt Köln konnte in den vergangenen Jahren den Betreiber eines Supermarktes sowie die 
Betreiberinnen und Betreiber der Kioske im unmittelbaren Bereich des Brüsseler Platzes – das 
heißt im Umkreis von bis zu 200 Meter um die Kirche Sankt Michael – in gemeinsamen Gesprä-
chen überzeugen, den Alkoholverkauf auf Basis einer freiwilligen Selbstverpflichtung auf 23:30 Uhr 
zu beschränken. Alle betroffenen Betriebe haben diese Vereinbarung in der Regel auch eingehal-
ten, wie regelmäßige Kontrollen der Stadt Köln ergaben. 
 
Generell lässt sich daher feststellen, dass die Attraktivität des Belgischen Viertels als nächtliches 
Ausgehviertel nicht abnimmt sondern im Gegenteil weiterhin ein hoher Zuspruch bei Besuchern 
besteht. 
 
Eine solche Entwicklung führt unweigerlich zu stärkeren Nutzungskonflikten mit den Bewohnern 
und einer Manifestierung bestehender Konfliktlagen. Es besteht zudem das Risiko einer Zurück-
drängung der Wohnfunktion zugunsten einer Umwandlung zu Gewerbe- oder Einzelhandelsflä-
chen beziehungsweise Schank- und Speisewirtschaften. 
 
Vor diesem Hintergrund kam es in den vergangenen Jahren zu weiteren verwaltungsgerichtlichen 
Verfahren betroffener Anwohner gegen die Stadt Köln. Auf Vorschlag des Oberverwaltungsge-
richts für das Land Nordrhein-Westfalen wurde im November 2019 in einem Verfahren betreffend 
den Brüsseler Platz ein gerichtlicher Vergleich geschlossen. Danach soll für 2020 im genannten 
Bereich die Einhaltung der Regeln für die Außen- und Innengastronomie, insbesondere die recht-
zeitige Beendigung der Außengastronomie und das geschlossen halten von Fenstern und Türen 
der Gaststätten engmaschig kontrolliert werden. Diese Maßnahmen konnten allerdings aufgrund 
der Coronaschutzverordnung NRW und der damit verbundenen Schließung der Gaststätten noch 
nicht im Frühjahr 2020 umgesetzt werden. Durch Auflagen in den Erlaubnissen konnte das Ende 
der Außengastronomie bereits auf 23.30 Uhr vorverlegt werden. Außerdem wird die Stadt Köln an 
einem Wohngebäude an der Ostseite des Brüsseler Platzes Lärmmessungen beauftragen.   
 
Verfahren 
Im Anschluss an den Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplanes für das Belgisches Viertel 
wurde auf der Grundlage des ausgearbeiteten städtebaulichen Planungskonzeptes die frühzeitige 
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Absatz 1 Satz 1 
BauGB in der Zeit vom 21.02. bis 22.03.2017 durchgeführt. Stellungnahmen, die das Planungs-
konzept in Frage stellen, sind nicht eingegangen. Lediglich die Industrie- und Handelskammer zu 
Köln sieht die geplante gewerbliche Nutzungsreglementierung kritisch und gibt zu bedenken, dass 
die aufgezeigten Störungen und Konflikte im Plangebiet nicht durch die Aufstellung eines Bebau-
ungsplanes gelöst würden, sondern ordnungspolitischer und polizeilicher Sanktionen bedürfen. 
 
Da die vorgenannte Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange vor dem 
Stichtag des Inkrafttretens der Bauplanungsrechtsnovelle 2017 (16. Mai 2017) erfolgte, wird von 
der Überleitungsvorschrift des § 245c Absatz 1 Satz 1 BauGB Gebrauch gemacht, das heißt das

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Bebauungsplanverfahren wird nach den vor dem 13. Mai 2017 geltenden Rechtsvorschriften 
durchgeführt und abgeschlossen werden. 
 
Die Beschlussfassung über das städte bauliche Planungskonzept und zur Durchführung der 
frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgte in der Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) am 
07.12.2017 und im Stadtentwicklungsausschuss am 14.12.2017.  
 
In der Folge wurde die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch 
(BauGB) zum städtebaulichen Planungskonzept am 20.02.2018 in der Tagespresse sowie am 
21.02.2018 im Amtsblatt der Stadt Köln bekannt gemacht und durch eine Abendveranstaltung am 
27.02.2018 im Pädagogischen Zentrum (PZ) der Königin-Luise-Schule durchgeführt. Schriftliche 
Stellungnahmen konnten bis zum 14.03.2018 einschließlich vorgelegt werden. Im Rahmen dieser 
Beteiligung sind 22 Stellungnahmen fristgerecht und 1 Stellungnahme fristverspätet eingegangen. 
 
Die eingangs genannten städtebaulichen Ziele wurden nach Abschluss der frühzeitigen Öffentlich-
keitsbeteiligung ausgehend von den eingegangenen Stellungnahmen überprüft und durch eine 
weitere Feinsteuerung der Art der baulichen Nutzung in horizontaler und vertikaler Weise auf der 
Grundlage der Baunutzungsverordnung (BauNVO) planungsrechtlich konkretisiert. Hierzu wurden 
insbesondere die Nutzungsarten Wohnen, Gastronomie und Einzelhandel in die Kategorien allge-
mein zulässig, nur ausnahmsweise zulässig und unzulässig gegliedert und je nach Nutzungs-
schwerpunkt beziehungsweise dem städtebaulichen Entwicklungsziel miteinander kombiniert.  
 
Im Vergleich zum städtebaulichen Planungskonzept der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung sol-
len ergänzend Regelungen zum Erhalt der Vorgärten im Bereich der Lütticher Straße und Genter 
Straße (Südseite) in das Planungskonzept aufgenommen werden. 
 
Auf der Grundlage des so geänderten städtebaulichen Planungskonzepts hat der Stadtentwick-
lungsausschuss in seiner Sitzung am 20.09.2018 die Vorgaben beschlossen, einen entsprechen-
den Bebauungsplan-Entwurf auszuarbeiten und dabei die Ergebnisse der frühzeitigen Öffentlich-
keitsbeteiligung gemäß der Stellungnahme der Verwaltung zu berücksichtigen.  
 
Im Fortgang des Verfahrens wurde zum ausgearbeiteten Bebauungsplan-Entwurf im Rahmen der 
Umweltprüfung ein Lärmgutachten eingeholt. Dabei musste das ursprünglich zum städtebaulichen 
Planungskonzept ausgearbeitete Gutachten vor dem Hintergrund der seit 2018 geänderte DIN 
4109 (Schallschutz im Hochbau) nochmals grundlegend überarbeitet und entsprechend den in der 
genannten DIN bestimmten Anforderungen auf "maßgebliche Außenlärmpegel" umgestellt werden. 
Damit verbunden war auch eine zeitlich aufwendige Aktualisierung der Bestandsdaten von knapp 
200 Gewerbetrieben im Plangebiet einschließlich der Recherche in diesbezüglichen Bauakten. 
 
Im Ergebnis zeigte die schalltechnische Untersuchung vom 27.03.2020 unter anderem, dass aus-
schließlich die Bereiche zwischen der Moltke- und Bismarckstraße sowie der Bahntrasse der DB 
einen maßgeblichen Außenlärmpegel größer 80 dB(A) aufweisen. Bei Immissionspegeln dieser 
Größenordnung – im Gegensatz zu Immissionspegeln kleiner 80 dB(A) – kann nicht mehr ohne 
weiteres von einer technischen Realisierbarkeit von Schallschutzmaßnahmen an der Gebäude-
hülle zur Gewährleistung verträglicher Inneschallpegel ausgegangen werden. Nach der DIN 4109 
sind bei Außenlärmpegel größer 80 dB(A) die Anforderungen aufgrund der örtlichen Gegebenhei-
ten festzulegen. Hierfür ist eine Einzelfallprüfung der betroffenen Bausubstanz, die mit erheblichem 
Mehraufwand verbunden sein wird, erforderlich.  
 
Vor diesem Hintergrund, insbesondere dem erheblich unterschiedlichen Zeitaufwand in der Bear-
beitung der östlichen und westlichen Plangebietsbereiche, ist es vom planungsrechtlichen Verfah-
rensablauf erforderlich, das Plangebiet entlang des Straßenverlaufs Moltke- und Bismarckstraße 
zu teilen und getrennt fortzuführen sowie das Bebauungsplanverfahren für das Gebiet westlich der 
Moltke- und Bismarckstraße bis zur Bahnanlage zunächst ruhen zu lassen.

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Die Teilung des Plangeltungsbereichs ist auch eine städtebaulich sinnvolle Lösung, denn die bo-
denrechtlichen Spannungen, die zum Planungserfordernis und den Festsetzungen zum Schutz, 
zum Erhalt und zur Fortentwicklung der Wohnnutzung und zur Zulässigkeit von bestimmten Ein-
zelhandelsnutzungen sowie von Schank- und Speisewirtschaften führten, betreffen primär den 
Planbereich östlich der Moltke- und Bismarckstraße.  
 
Das Plangebiet dieses Bebauungsplan-Entwurfes umfasst nunmehr das Gebiet zwischen Molt-
kestraße, Bismarckstraße, Brüsseler Straße, nordöstliche Grenze der Grundstücke Brüsseler 
Straße 104, Bismarckstraße 38 und 27, östliche Grenze des Grundstücks Antwerpener Straße 16, 
nördliche Grenze der Grundstücke Antwerpener Straße 14 bis 4, nördliche und östliche Grenze 
des Grundstücks Antwerpener Straße 2, Antwerpener Straße, Brüsseler Straße, Genter Straße, 
Brabanter Straße, südliche und westliche Grenze des Grundstücks Brabanter Straße 3, westliche 
Grenze der Grundstücke Brabanter Straße 5 bis 7, südliche Grenze der Grundstücke Lütticher 
Straße 13 bis 45 und Brüsseler Straße 54, östliche Grenze der Grundstücke Brüsseler Straße 52 
bis 48, östliche und südliche Grenze des Grundstücks Brüsseler Straße 46, südliche und westli-
che Grenze des Grundstücks Brüsseler Straße 47a, westliche Grenze des Grundstücks Brüsseler 
Straße 49, südliche Grenze der Grundstücke Lütticher Straße 51 bis 67 sowie östliche und südli-
che Grenze des Grundstücks Moltkestraße 56 in Köln-Neustadt/Nord.  
 
Der Bebauungsplan-Entwurf mit dem verkleinerten Plangebiet wurde in der Folge nach Be-
kanntmachung im Amtsblatt der Stadt Köln am 24.06.2020 gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in 
der Zeit vom 22.07. bis einschließlich 04.09.2020 öffentlich ausgelegt. Im Rahmen dieser 
Beteiligung sind 18 Stellungnahmen fristgerecht eingegangen. Parallel zu der vorgenann-
ten Offenlage des Planentwurfes wurde die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger 
öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB durchgeführt. Aus den vorgenannten Be-
teiligungen ergaben sich erforderliche Änderungen im Textteil des Bebauungsplan-Entwur-
fes, die die Grundzüge der Planung jedoch nicht berühren.  
 
Erschließung 
Die äußere und innere Verkehrserschließung sowie die technische Infrastruktur zur Ver- und Ent-
sorgung sind vorhanden. 
 
3. Planungsvorgaben 
 
3.1 Regionalplan 
Der Regionalplan stellt den Bereich des Plangebietes als "Allgemeinen Siedlungsbereich" dar. In 
den allgemeinen Siedlungsbereichen sollen unter anderem Wohnungen, wohnungsnahe Freiflä-
chen, Dienstleistungen und gewerbliche Arbeitsstätten in einem räumlichen Zusammenhang entwi-
ckelt werden.  
 
3.2 Flächennutzungsplan (FNP) 
Die zuvor geschilderte, für das Belgische Viertel gebietstypische, historisch bedingte Nutzungsmi-
schung spiegelt sich auch in der weitgehenden Darstellung als Besonderes Wohngebiet (WB) im 
Sinne des § 4a BauNVO wider. 
 
Der Bereich um den Brüsseler Platz zwischen Antwerpener Straße und Lütticher Straße wird im 
FNP als Wohnbaufläche (W) dargestellt.  
 
Eine Änderung des Flächennutzungsplanes ist daher nicht erforderlich. 
 
3.3 Landschaftsplan 
Der Landschaftsplan trifft für das Plangebiet keine Aussagen.

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3.4 Durchführungspläne, Fluchtlinienpläne, Bebauungspläne 
Im Bereich zwischen Lütticher Straße, Moltkestraße, Aachener Straße und Brüsseler Straße liegt 
der rechtskräftige Durchführungsplan 65452/03. Dieser setzt Fluchtlinien, Vorgärten und einen öf-
fentlichen Parkplatz fest. Die mit diesem Plan beabsichtigte städtebauliche Entwicklung ist abge-
schlossen. Die Überplanung des Durchführungsplanes wird keine negativen Auswirkungen auf das 
Plangebiet und die Nachbargebiete haben. Nach Überplanung erfolgt die städtebauliche Beurtei-
lung des Maßes der baulichen Nutzung in Anwendung des § 34 BauGB. 
 
Des Weiteren liegt das Plangebiet innerhalb des Geltungsbereiches des rechtsverbindlichen 
Fluchtlinienplans Nr. 136, der Straßenbegrenzungs- beziehungsweise Baufluchtlinien sowie in Tei-
len auch Vorgartenflächen festsetzt und einen größeren Geltungsbereich umschreibt. Auch hier 
sind von einer Teilüberplanung keine negativen Auswirkungen zu erwarten, da die städtebauliche 
Entwicklung innerhalb des Geltungsbereichs des Fluchtlinienplans gemäß der darin festgesetzten 
Zielsetzungen als abgeschlossen bewertet werden muss. Eine Aufhebung des Gesamtplans ist 
nicht vorgesehen, da die Festsetzungen in den verbleibenden Bereichen keine negativen Auswir-
kungen auf die städtebauliche Entwicklung haben. Gleiches gilt für den Fluchtlinienplan 104, der 
den Plangeltungsbereich lediglich im Bereich der Brabanter Straße zwischen Maastrichter und 
Genter Straße tangiert.  
 
Im Bereich zwischen Genter Straße, Brüsseler Straße, Antwerpener Straße und Brabanter Straße 
wurde am 16.11.2011 der Bebauungsplan 65454/05 –Arbeitstitel: "Genter Straße"- rechtskräftig 
mit dem Ziel, die bauliche Entwicklung des Blockinnenbereiches planungsrechtlich zu steuern. Der 
Bebauungsplan ist im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt worden. 
 
Grundlage für dieses Verfahren war der Planungsauftrag des Stadtentwicklungsausschusses aus 
seiner Sitzung am 09.08.2007: "Zur Verhinderung einer zu starken baulichen Nachverdichtung der 
Innenblockbereiche im Belgischen Viertel sollen einfache Bebauungspläne unter Anwendung des 
beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB aufgestellt werden". Neben dem werden auch Fest-
setzungen der Art der baulichen Nutzung getroffen mit dem Ziel, im festgesetzten WB-Gebiet be-
stimmte Vergnügungsstätten auszuschließen sowie die Entwicklung von Einzelhandels- und Gast-
ronomiebetrieben zu steuern. Im Einzelnen wurde festgesetzt: 
1. Sex- und Erotik-Shops sind unzulässig. 
2. Vergnügungsstätten sowie Gewerbebetriebe des sexuellen Amüsier- und Unterhaltungsbe-
reiches sind unzulässig. 
3. An der Brüsseler, Genter und Brabanter Straße sind Schank- und Speisewirtschaften sowie 
Läden und andere Verkaufsstellen, die überwiegend Getränke aller Art und/oder Speisen 
zum Verzehr anbieten, unzulässig. An der Antwerpener Straße sind die genannten Nutzun-
gen zulässig. 
4. Die ausnahmsweise zulässigen Nutzungen nach § 4a Absatz 3 BauNVO sind nicht Be-
standteil des Bebauungsplanes und somit unzulässig. 
 
3.5 Einzelhandels- und Zentrenkonzept 
Das Plangebiet ist umgeben von Versorgungsbereichen, die durch das per Ratsbeschluss vom 
17.12.2013 beschlossene Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Stadt Köln festgelegt wurden. 
Im Osten grenzt das Gebiet an die City, im Norden und Süden an die Nahversorgungszentren 
(NVZ) Venloer Straße beziehungsweise Aachener Straße. Das NVZ Aachener Straße umfasst 
auch einen Teil der Brüsseler Straße bis zur Lütticher Straße, sodass sich hier der ausgewiesene 
Versorgungsbereich und das Plangebiet geringfügig überlagern. Trotz der gewollten Konzentration 
von Einzelhandel, Dienstleistung und Gewerbe in Versorgungsbereichen soll aufgrund der Gebiet-
sprägung auch hier überprüft werden, inwiefern eine Steuerung der vertikalen Nutzungsverteilung 
(Wohnen/Gewerbe) erforderlich beziehungsweise möglich ist.

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3.6 Entwicklungskonzept Innenstadt (EKI) 
Das durch den Rat am 19.12.1989 beschlossene EKI stellt das Belgische Viertel in seinem Nut-
zungskonzept als Bereich für überwiegend Wohnnutzung dar. Die Achse Brüsseler Platz/ 
Maastrichter Straße sowie die Moltkestraße werden im Gestaltungskonzept als Stadtraum von be-
zirklicher Bedeutung sowie zusammen mit der Lütticher Straße im Freiraumkonzept als übergeord-
nete fußgängerfreundliche Verbindungen mit besonderen Ansprüchen an die Gestaltung gekenn-
zeichnet. 
 
4. Planungskonzept und Begründung der Planinhalte 
 
Zur Sicherung der zuvor genannten Ziele soll im Rahmen dieses Bebauungsplanverfahrens eine 
Feinsteuerung der Art der baulichen Nutzung im Gebiet erfolgen. Zu diesem Zweck ist eine hori-
zontale und vertikale Gliederung der Nutzungsstruktur planungsrechtlich möglich und erforderlich. 
 
Das Planungskonzept verfolgt die Absicht, das Plangebiet in Bereiche zu gliedern, in denen unter-
schiedliche Schwerpunkte bezüglich der Konzentration, dem Schutz und der Fortentwicklung der 
Wohnnutzung gesetzt werden.  
 
Analog dazu wird die Zulässigkeit wohnfremder beziehungsweise gewerblicher Nutzungen, insbe-
sondere Schank- und Speisewirtschaften sowie bestimmte Einzelhandelsbetriebe (Kioske), gere-
gelt. Die Zulässigkeit bestimmt sich zum einen durch die Verträglichkeit der Betriebe mit der Ziel-
setzung, die Wohnnutzung zu erhalten, zu schützen und weiterzuentwickeln, zum anderen trägt sie 
der vorhandenen städtebaulichen Struktur Rechnung.  
 
Demnach stellen das östliche Umfeld des Brüsseler Platzes sowie Brüsseler Straße und Maas-
trichter Straße die Kernbereiche des Belgischen Viertels dar, in denen sich neben Dienstleistungs- 
und sonstigen Betrieben vor allem die das Gebiet versorgenden Einzelhandelsbetriebe sowie die 
Mehrzahl der ansässigen Schank- und Speisewirtschaften konzentrieren. 
 
In diesem Bereich tritt jedoch auch der Konflikt zwischen nächtlichen Besuchern des Viertels und 
den Anwohnern am deutlichsten zutage.  
 
Neben dem im Nachtleben etablierten Hohenzollernring hat sich inzwischen auch der Brüsseler 
Platz zu einem nachts intensiv genutzten Stadtraum entwickelt.  
 
Insbesondere für die Maastrichter Straße besteht daher die Gefahr, dass sich ein Nutzungszusam-
menschluss zwischen diesen beiden Räumen entwickelt, der eine Verdrängung der etablierten ge-
werblichen Nutzungen (Einzelhandel und Dienstleistungen) zugunsten weiterer gastronomischer 
Einrichtungen und Vergnügungsstätten zur Folge hat. Eine solche Entwicklung ist mit dem Ziel, die 
vorhandene Wohnnutzung und Gewerbestruktur zu schützen und weiterzuentwickeln nicht verein-
bar. 
 
Zudem soll durch den planungsrechtlichen Ausschluss von Kiosken, Trinkhallen und Imbissen in 
bestimmten Bereichen eine Pufferzone um den Brüsseler Platz geschaffen werden, da derartige 
Betriebe durch eine ortsnahe und preisgünstige Versorgung insbesondere nächtlicher Besucher 
mit alkoholischen Getränken zum Verzehr im öffentlichen Raum über ein erhebliches Störpotenzial 
für die umliegenden Wohnlagen verfügen. Die gilt auch, obwohl sich die abendlichen Öffnungszei-
ten der im Gebiet vorhandenen Kioske und der sonstigen Lebensmittelläden zum Teil nicht erheb-
lich unterscheiden.  
 
In den Randbereichen des Plangebietes, die an die zentralen Versorgungsbereiche "Venloer 
Straße" und "Aachener Straße" angrenzen, ist ein größerer Entwicklungsspielraum für gewerbliche 
Nutzungen und insbesondere Einzelhandel und Gastronomie vorgesehen

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Die Bereiche mit besonders hohem Wohnanteil sollen geschützt und weiterentwickelt sowie ein 
Vordringen von wohnfremden Nutzungen mit Störpotenzial verhindert werden. Hierzu gehören un-
ter anderem die Lütticher Straße, Neue Maastrichter Straße, Teile der Antwerpener Straße, Genter 
Straße sowie die nördliche und südliche Bebauung des Brüsseler Platzes. 
 
Vergnügungsstätten sollen aufgrund ihres erheblichen Störpotenzials für die benachbarten Wohn-
lagen, zum Schutz der gebietsprägenden Nutzungsstruktur sowie zur Verhinderung von Trading-
Down-Effekten im gesamten Plangebiet generell ausgeschlossen werden. 
 
Art der baulichen Nutzung 
a) Allgemeines Wohngebiet 
Die Bereiche entlang der Neue Maastrichter Straße, der Lütticher Straße, dem westlichen Ab-
schnitt der Antwerpener Straße und östlich der Moltkestraße sowie an der Nord- und Südseite des 
Brüsseler Platzes sind nahezu vollständig bebaut und sollen als Allgemeines Wohngebiet festge-
setzt werden. Dies trägt dem hohen Anteil tatsächlich ausgeübter Wohnnutzung Rechnung und 
verfolgt das Ziel, die Wohnnutzung zu schützen und zu sichern.  
 
Daneben befinden sich im Gebiet einige Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie handwerk-
liche Betriebe, Büros und Dienstleister.  
 
Unter den gewerblichen Nutzungen dominieren Dienstleistungen, während sich die vorhandenen 
gastronomischen Betriebe vor allem im Umfeld des Brüsseler Platzes konzentrieren.  
 
Insgesamt betrachtet sind die im Rahmen der Bestandsaufnahme ermittelten wohnfremden Nut-
zungen mit der Festsetzung eines Wohngebietes im Sinne eines Allgemeinen Wohngebietes ver-
einbar.  
 
Tankstellen, Gartenbaubetriebe und Anlagen für Verwaltungen, die nach § 4 Absatz 3 BauNVO 
ausnahmsweise in allgemeinen Wohngebieten zugelassen werden können, werden ausgeschlos-
sen, da sie der vorhandenen Eigenart und baulichen Struktur des innerstädtischen Gebietes nicht 
entsprechen.  
 
Ebenso werden ausgeschlossen Betriebe des Beherbergungsgewerbes, da eine Umwandlung von 
Wohnraum zu diesem Zwecke nicht mit den städtebaulichen Zielen dieses Bebauungsplanes ver-
einbar ist, die Wohnfunktion in diesen vorwiegend für Wohnnutzung vorgesehenen Bereichen zu 
schützen, zu stärken und weiterzuentwickeln. 
 
Ausnahmsweise zulässig sind nicht störende Gewerbebetriebe, wenn sie nachweislich nicht zu ei-
ner Erhöhung der Immissionsbelastung im Umfeld beitragen und andere öffentliche Belange nicht 
entgegensprechen. Eine mit den Zielen des Bebauungsplans vereinbare Durchmischung mit Ge-
werbe- und Handwerksbetrieben entspricht der in den innenstadtnahen gründerzeitlichen Bauge-
bieten historisch gewachsenen Nutzungsstruktur. 
 
Aufgrund ihres Störpotenzials sind jedoch Gewerbeformen des erotischen und sexuellen Amüsier-
betriebes im Allgemeinen Wohngebiet nicht zulässig. 
 
Unter Berücksichtigung der Verteilung wohnfremder Nutzungen sowie der unterschiedlichen stadt-
räumlichen Funktionen wird das allgemeine Wohngebiet in zwei Gebietskategorien WA1 und WA2 
gegliedert. 
 
Im Bereich der Lütticher Straße und der Neue Maastrichter Straße wird die Gebietskategorie WA1 
festgesetzt.  
 
Ein Vordringen von Läden und gastronomischen Betrieben in diese von einem besonders hohen 
Wohnanteil geprägten Bereiche soll verhindert werden.

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Zur Sicherung der Wohnfunktion sind Läden sowie Schank- und Speisewirtschaften daher nicht 
zulässig. Die Versorgung des Gebietes durch derartige Betriebe ist durch den naheliegenden zent-
ralen Versorgungsbereich "Aachener Straße" sowie die Betriebe in angrenzenden Straßen (Brüs-
seler Straße, Maastrichter Straße, Brabanter Straße) ausreichend gegeben. 
 
Der bestehende Gastronomiebetrieb ("Lütticher"), Lütticher Straße 12, ist aufgrund seiner Größe 
und seines Betriebskonzeptes mit den Zielsetzungen der Gebietskategorie WA1 vereinbar und soll 
durch einen erweiterten Bestandsschutz im Sinne von § 1 Absatz 10 BauNVO gesichert werden. 
 
In den Bebauungsplan-Entwurf wird deshalb die Festsetzung aufgenommen, dass Erneuerungen 
und Änderungen sowie damit in Verbindung stehende geringfügige Erweiterungen der im Erdge-
schoss vorhandenen Anlagen der Schank- und Speisewirtschaft im Gebäude Lütticher Straße 12 
ausnahmsweise zulässig sind, soweit die Immissionsrichtwerte der TA Lärm an der nächstgelege-
nen Wohnbebauung (Lütticher Straße 10) eingehalten werden. Die vorgenannten geringfügigen 
Erweiterungen sind begrenzt auf insgesamt 10 Prozent der nachgewiesenen Netto-Raumfläche 
der Anlage. 
 
Die Bereiche nördlich und südlich des Brüsseler Platzes sowie im westlichen Abschnitt der Antwer-
pener Straße werden als WA2 festgesetzt.  
 
Eine Abgrenzung zum WA1 erfolgt aufgrund der in diesem Bereich vorhandenen wohnfremden 
Nutzungen, insbesondere Schank- und Speisewirtschaften sowie Einzelhandelsbetriebe.  
 
Für eine städtebaulich vertretbare und historisch bedingte Mischung mit einem untergeordneten 
Anteil wohnfremder beziehungsweise wohnnutzungsverträglicher Gewerbeformen sollen die pla-
nungsrechtlichen Rahmenbedingungen geschaffen werden. 
 
Der Brüsseler Platz stellt in einem sonst von Freiflächen- und Grünstrukturdefizit geprägten Stadt-
raum das Zentrum des Belgischen Viertels dar. Angesichts der Zentralität und Inanspruchnahme 
dieses Quartiersplatzes sowohl durch Anwohner als auch Gäste des Belgischen Viertels ist ein ge-
wisser Anteil gastronomischer Nutzungen und kleinteiliger Einzelhandelsbetriebe in der Erdge-
schosszone im Umfeld des Platzes aus städtebaulicher Sicht gewünscht und vertretbar sowie auch 
mit den oben aufgeführten Zielen des Allgemeinen Wohngebietes vereinbar. 
 
Es gilt jedoch zu berücksichtigen, dass insbesondere die Wohnlagen im Umfeld des Brüsseler 
Platzes durch Lärm belastet sind, vornehmlich durch nächtliche Besucher des Platzes.  
 
Der westliche Abschnitt der Antwerpener Straße zwischen Bismarckstraße und Brüsseler Straße 
ist ebenfalls von einer sehr hohen Wohnquote geprägt. Im Erdgeschoss haben sich einige Dienst-
leistungs- und kleinere Einzelhandelsbetriebe der Modebranche etabliert. Daneben befindet sich 
im Erdgeschoss der Hausnummer 53 ein gastronomischer Betrieb ("Frieda Bar"), der über einer 
bauordnungsrechtliche Genehmigung als Schankwirtschaft (Kneipe) verfügt. 
 
Die Gebietskategorie WA1 grenzt teilweise an Nutzungsbereiche des WA2, in denen Schank- und 
Speisewirtschaften planungsrechtlich ausnahmsweise zulässig sind. In diesen durch Kennzeich-
nung bestimmten Baugebietsflächen können Nebenanlagen und Einrichtungen von den zuvor ge-
nannten planungsrechtlich ausnahmsweise zulässigen Schank- und Speisewirtschaften im Erdge-
schoss als Ausnahme zugelassen werden, wenn sie nachweislich nicht zu einer merkbaren Erhö-
hung der Immissionen (Lärm/Gerüche) in der näheren Umgebung des jeweiligen Baugebietes füh-
ren. Bei diesen durch Kennzeichnung bestimmten Baugebietsflächen handelt es sich um Teilflä-
chen von Grundstücken, die straßenseitig mit den Nutzungsbereich WA2 überplant sind und somit 
in einem direkten Nutzungszusammenhang stehen. 
 
Läden sowie Schank- und Speisewirtschaften sind im WA2 ausnahmsweise zulässig, wenn sie un-
terhalb des 2. Obergeschosses (Läden) beziehungsweise unterhalb des 1. Obergeschosses

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(Schank- und Speisewirtschaften) liegen, der Versorgung des Gebietes dienen und nachweislich 
nicht zu einer Erhöhung der Immissionen (Lärm und Gerüche) führen. Die vorgenannte Kneipe im 
Gebäude Antwerpener Straße 53 erfüllt als Bar mit stadtweitem Publikum diese Einschränkung 
nicht und kann somit planungsrechtlich nicht gesichert werden. Dieser Betrieb wird deshalb auf 
den bauordnungsrechtlichen Bestandsschutz zurückgedrängt. Dies bedeutet grundsätzlich, dass 
die betroffene bauliche Anlage und Nutzung im Umfang der erteilten Genehmigung unterhalten, 
instandgesetzt und modernisiert aber nicht erweitert werden darf. 
 
Dabei endet der Bestandsschutz für eine genehmigte Nutzung nicht notwendig schon mit deren 
faktischer Beendigung wegen Eigentümer- oder Pächterwechsel, denn Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 
des Grundgesetzes räumt den Berechtigten vielmehr zum Schutz des Vertrauens in den Fortbe-
stand einer bisherigen Rechtsposition je nach konkreten Einzelumständen eine gewisse Zeit-
spanne ein, innerhalb derer der Bestandschutz nachwirkt und noch Gelegenheit besteht, an den 
früheren Zustand anzuknüpfen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Berechtigte von 
dem Bestandsschutz noch Gebrauch machen will und ob dies objektiv im Sinne der Verkehrsauf-
fassung erkennbar ist. Ein Erlöschen des baurechtlichen Bestandsschutzes kommt insbesondere 
dann in Betracht, wenn die genehmigte Nutzung endgültig aufgegeben beziehungsweise durch 
eine andere ersetzt würde. Solange die Baunutzungsgenehmigung unverändert Bestand hat und 
der Betrieb auch nur in dem davon abgedeckten Rahmen geführt werden soll, entfaltet die einmal 
rechtmäßig erteilte baurechtliche Genehmigung Bindungswirkung auch auf eine zukünftig zu ertei-
lende gaststättenrechtliche Erlaubnis insoweit, als eine Erlaubnisversagung nicht auf Gründe ge-
stützt werden kann, die ihren Bezug in den Festsetzungen des Bebauungsplanes haben.  
 
Zum Schutz der Wohnfunktion sind im WA2 jedoch bestimmte Läden (Kioske sowie Sex- und Ero-
tikshops) sowie bestimmte Schank- und Speisewirtschaften (Trinkhallen, Imbisse) nicht zulässig. 
Kioske, Trinkhallen und Imbisse tragen durch eine preisgünstige Versorgung mit alkoholischen Ge-
tränken zu einer erheblichen nächtlichen Störung ihres Umfeldes bei. Insbesondere im Umfeld des 
Brüsseler Platzes verstärkt eine solche ortsnahe Versorgung in Verbindung mit hohen nächtlichen 
Platzbesucherzahlen das Konfliktpotenzial (Lärm) mit den Anwohnern nach 22.00 Uhr. 
 
Ebenso stellen Sex- und Erotikshops nachweislich ein Störpotenzial für ihr Umfeld dar und wirken 
sich nachteilig auf die Nutzungsstruktur aus. 
 
b) Besonderes Wohngebiet 
Die Bereiche entlang der Bismarckstraße, Brüsseler Straße, Brabanter Straße Antwerpener Straße 
(östlich Brüsseler Straße) und Maastrichter Straße werden als besonderes Wohngebiet (WB) im 
Sinne des § 4a Baunutzungsverordnung (BauNVO) festgesetzt. 
 
Der als WB-Gebiet bestimmte Planbereich ist bebaut und weist unter Berücksichtigung der über-
wiegenden und tatsächlich ausgeübten Wohnnutzung sowie der vorhandenen wohnfremden Nut-
zungen wie Läden, Schank- und Speisewirtschaften, Dienstleistungs- und Handwerksbetrieben so-
wie diversen sonstigen Nutzungen eine besondere Eigenart auf. 
 
Diese besondere Eigenart des Planbereiches besteht einmal in der vorhandenen Mischung von 
Wohnen und wohnfremden Nutzungen, worin der Unterschied zum allgemeinen Wohngebiet zu 
sehen ist. 
 
Eine Qualifizierung als Misch- oder Kerngebiet scheidet ebenfalls aus; Mischgebiete zeichnen sich 
durch ein gleichberechtigtes Nebeneinander von Wohnen und gewerblicher Nutzung – dies gilt 
auch für das quantitative Mischungsverhältnis – aus, Kerngebiete hingegen sind als Kristallisati-
onspunkt für das Wirtschaftsleben, für Dienstleistungsbetriebe sowie Einrichtungen aller Art zu be-
werten, in denen für die Wohnnutzung nur untergeordnet Raum ist.

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Innerhalb des WB-Gebietes verteilen sich die unterschiedlichen Formen wohnfremder beziehungs-
weise gewerblicher Nutzungen horizontal auf verschiedene Schwerpunkte. Die Mehrzahl der gast-
ronomischen Einrichtungen und Einzelhandelsbetriebe konzentriert sich entlang der zentralen Ach-
sen des Quartiers: Brüsseler Straße, Maastrichter Straße und Bismarckstraße. In den übrigen Be-
reich nimmt der Anteil von Dienstleistungsbetrieben, Büros und sonstigen Nutzungen zu. Dies 
spiegelt sich zudem in einer gewerblich unterschiedlich geprägten und intensiv genutzten Erdge-
schosszone wider. 
 
Um den vorgenannten Zielsetzungen und Anforderungen gerecht zu werden, wird das besondere 
Wohngebiet in horizontaler und vertikaler Weise in vier Nutzungsbereiche WB1 bis WB4 geglie-
dert. Durch diese Gliederung in Nutzungskategorien werden auch die Schwerpunkte der überwie-
genden Wohnnutzung und der wohnfremden Nutzungen aufgegriffen, um eine weitere Durchmi-
schung zu Ungunsten des Wohnens zu vermeiden. 
 
Im gesamten WB sind die nach § 4a Absatz 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen 
nicht zulässig.  
 
Auf "Tankstellen" und "Anlagen der zentralen Verwaltung" trifft dies zu, weil eine geeignete Ver-
kehrsinfrastruktur nicht gegeben ist und sie der vorhandenen Eigenart und baulichen Struktur des 
innerstädtischen Gebietes nicht entsprechen. 
 
Ebenfalls ausgeschlossen werden die nach § 4a Absatz 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise zuläs-
sige Vergnügungsstätten. 
 
Die Betriebsarten "Musikgaststätten" sowie in besonderer Weise "Diskotheken" sind durch lange 
Öffnungszeiten und den damit verbundenen Publikumsverkehr in der Regel für ein erhebliches 
Störpotenzial in einem von Wohnnutzung geprägten Umfeld verantwortlich.  
 
Mit zunehmender Zahl solcher Betriebe steigt zudem die Attraktivität des Viertels als nächtliche 
Partymeile und damit das Besucher- und Verkehrsaufkommen insgesamt. Der flächendeckende 
Ausschluss solcher Vergnügungsstätten erfolgt daher präventiv. 
 
Von dieser Regelung betroffen sind zwei bestehende Betriebe im Belgischen Viertel. 
 
Eine baurechtlich genehmigte Vergnügungsstätte ("Barracuda Bar"), Bismarckstraße 44, befindet 
sich an der Grenze zum Nahversorgungszentrum Venloer Straße. Das unmittelbare Umfeld des 
Betriebes ist durch einen hohen gewerblichen Anteil sowie eine fast ausschließlich gewerblich ge-
nutzte Erdgeschosszone geprägt. Auf der dem Eingang zur Musikgaststätte gegenüberliegenden 
Straßenseite, Brüsseler Straße 89-93, entsteht zurzeit ein Bürohaus ohne Wohnnutzung. Im Ge-
bäude selber befindet sich ein weiterer gastronomischer Betrieb (Café); die Obergeschosse wer-
den fast ausschließlich von einem Beherbergungsbetrieb (Vermietung möblierter Apartments mit 
optionalen Dienstleistungen) genutzt.  
 
Die vorgenannte Musikgaststätte ist daher in ihrer baurechtlich genehmigten Weise mit dem Ge-
bietscharakter des WB4 und insbesondere mit seinem direkten Umfeld vereinbar und soll durch 
einen erweiterten Bestandsschutz im Sinne von § 1 Absatz 10 BauNVO gesichert werden. 
 
In den Bebauungsplan-Entwurf wird deshalb die Festsetzung aufgenommen, dass Erneuerungen 
und Änderungen sowie damit in Verbindung stehende geringfügige Erweiterungen der im Erdge-
schoss vorhandenen Anlagen der Schank- und Speisewirtschaft im Gebäude Bismarckstraße 44 
ausnahmsweise zulässig sind, soweit die Immissionsrichtwerte der TA Lärm an der nächstgelege-
nen Wohnbebauung (Bismarckstraße 42) eingehalten werden. Die vorgenannten geringfügigen Er-
weiterungen sind begrenzt auf insgesamt 10 Prozent der nachgewiesenen Netto-Raumfläche der 
Anlage.

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Auf den bauordnungsrechtlichen Bestandsschutz zurückgedrängt wird hingegen die baurechtlich 
genehmigte Vergnügungsstätte (ehemalige Diskothek "Pan Tau", dann "Pfau Club" und zuletzt 
"Rich Club Cologne"), Brabanter Straße 15. Zum Bestandsschutz gelten die Ausführungen zu der 
Schank- und Speisewirtschaft im Gebäude Antwerpener Straße 53 (WA2) gleichlautend. Diese Zu-
rückdrängung geschieht vor dem Hintergrund des sensibleren Umfeldes mit einem höheren Wohn-
anteil im WB2 sowie aufgrund des hohen Nutzungsdruck, der von dem überregional bedeutsamen 
Schwerpunkt des Kölner Nachtlebens, den nur unweit entfernten Kölner Ringen, ausgeht. Hier gilt 
es zudem eine Ausweitung der Nutzungsstruktur in die angrenzenden Wohn- und Geschäftslagen 
zu verhindern. Dasselbe Ziel verfolgt der rechtskräftige Bebauungsplan 66459/16. Dieser setzt ent-
lang der gesamten Brabanter Straße auf der gegenüberliegenden, östlichen Straßenseite ein Be-
sonderes Wohngebiet fest, in dem die ausnahmsweise zulässigen, nicht kerngebietstypischen Ver-
gnügungsstätten ebenfalls aus dem zuvor aufgeführten Grunde ausgeschlossen werden. 
 
Vergnügungsstätten mit dem Charakter von Internetcafés, Spielhallen und Wettbüros werden 
ebenfalls ausgeschlossen, da sie regelmäßig zu einem Absinken des Niveaus im Geschäfts- und 
Wohnumfeld führen und sich damit negativ auf die vorhandene Einzelhandelsstruktur (Trading-
Down-Effekt) auswirken. 
 
Darüber hinaus sind nach § 1 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 9 BauNVO im Geltungsbereich 
Läden in Form von Sex-Shops nicht zulässig. Läden mit überwiegendem Sex- oder Erotiksortiment 
können als Einzelhandelsbetriebe den oben genannten Nutzungen zwar nicht gleichgestellt wer-
den, haben jedoch eine ähnlich nachteilige Auswirkung auf die Nutzungsstruktur zur Folge, da sie 
zu einem starken Attraktivitätsverlust der Geschäftslagen und des Wohnumfeldes in unmittelbarer 
Nachbarschaft führen. Gleiches gilt aufgrund ihres Störpotenzials auch für Betriebe mit Darstellun-
gen und Angeboten sexuellen Charakters als Unterart von Vergnügungsstätten sowie Gewerbe 
des erotischen und sexuellen Amüsierbetriebes, weshalb sie ebenfalls ausgeschlossen werden. 
 
Ferner sollen unter dem Gesichtspunkt der Sicherung der vorhandenen Wohnnutzung und dem 
Erhalt der Eigenart der WB-Gebiete im Sinne der Mischung und vertikalen Nutzungsverteilung 
keine Gebäude zulässig sein, die ausschließlich für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und 
solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in gleicher Art ausüben, genutzt werden. Die Nutzung 
einzelne Räume in Gebäuden bleibt aber zulässig. Diese Festsetzung soll auch einem möglichen 
Verlagerungsdruck aus den Bereichen Ringe/Friesenplatz/Rudolfplatz vorbeugen, wo derartige 
Gebäude anzutreffen sind.  
 
Der Umwandlung einzelner Wohnungen zugunsten von Räumen freiberuflich Tätiger wird im Übri-
gen durch die Wohnraumschutzsatzung der Stadt Köln vom 31.05.2019 (gültig bis 30.06.2024) 
verhindert, denn eine Zweckentfremdung liegt in diesem Zusammenhang insbesondere dann vor, 
wenn der Wohnraum mit mehr als der Hälfte der zur Verfügung stehenden Wohnfläche für gewerb-
liche oder berufliche Zwecke verwendet oder überlassen werden soll. Diese Regelung gilt für Woh-
nungen einheitlich im gesamten Plangebiet. 
 
Die Bereiche entlang der Genter Straße, ein Teil der Brüsseler Straße zwischen Antwerpener 
Straße und Brüsseler Platz sowie die Blockinnenbereiche beidseits der Maastrichter Straße bezie-
hungsweise zwischen Antwerpener Straße und Bismarckstraße werden als WB1 festgesetzt.  
 
Neben einem sehr hohen Anteil der Wohnnutzung, der die Festsetzung begründet, dass oberhalb 
des Erdgeschosses nur Wohnungen zulässig sind, ist diese Gebietskategorie vor allem geprägt 
durch Gewerbeformen wie Dienstleistungen, Büros, Handwerksbetriebe und in Teilen auch Einzel-
handel (vorwiegend spezialisierter Fachhandel).  
 
Schank- und Speisewirtschaften sowie Kioskbetriebe sind nicht vorhanden. Um hier einer Etablie-
rung dieser Nutzungen vorzubeugen und die vorhandene Wohnnutzung langfristig zu stärken, sind 
Schank- und Speisewirtschaften sowie Kioske aufgrund ihres Störpotenzials im WB1 nicht zuläs-
sig. Dies trifft insbesondere auf die Blockinnenbereiche zu, die besonders sensibel für Lärmimmis-
sionen sind.

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Die Gebietskategorie WB1 grenzt an Nutzungsbereiche WB2 – WB4, in denen Schank- und Spei-
sewirtschaften planungsrechtlich ausnahmsweise beziehungsweise allgemein zulässig sind. In die-
sen durch Kennzeichnung bestimmten Baugebietsflächen können Nebenanlagen und Einrichtun-
gen von den zuvor genannten planungsrechtlich zulässigen Schank- und Speisewirtschaften im 
Erdgeschoss als Ausnahme zugelassen werden, wenn sie nachweislich nicht zu einer merkbaren 
Erhöhung der Immissionen (Lärm/Gerüche) in der näheren Umgebung des jeweiligen Baugebietes 
führen. Bei diesen durch Kennzeichnung bestimmten Baugebietsflächen handelt es sich um Teil-
flächen von Grundstücken, die straßenseitig mit den Nutzungsbereichen WB2 – WB4 überplant 
sind und somit in einem direkten Nutzungszusammenhang stehen. 
 
Als WB2 werden die zum Straßenraum hin orientierten Gebäude beziehungsweise Gebäudeteile 
entlang der Maastrichter Straße sowie Teilen des östlichen Brüsseler Platzes mit den südlich und 
nördlich angrenzenden Abschnitten der Brüsseler Straße festgesetzt. Auch der Abschnitt der 
Brabanter Straße zwischen der Maastrichter Straße und der Lütticher Straße wird als WB2 be-
stimmt.  
 
Die Maastrichter Straße als Verlängerung der Ehrenstraße ist geprägt von einer durchgängig ge-
werblich genutzten Erdgeschosszone und einer überwiegenden Mischung aus Einzelhandels- und 
Dienstleistungsbetrieben. Der Bebauungsplan verfolgt das städtebauliche Ziel, ebendiese im Ein-
klang mit einer Wohnnutzung stehende Nutzungsmischung und Vielfalt zu erhalten. 
 
Es gilt daher vorzubeugen, dass sich aufgrund der Verbindungsfunktion der Maastrichter Straße 
zwischen zwei Schwerpunkten des Kölner Nachtlebens (Hohenzollernring und Brüsseler Platz) in 
diesem Bereich weitere gastronomische Betriebe ansiedeln. Dies gilt auch für die unmittelbar an-
grenzenden, ebenfalls als WB2 überplanten Bereiche südlich und nördlich der Maastrichter 
Straße. Ein solcher Prozess führt zum einen zu einer Verdrängung der Dienstleistungs- und Ein-
zelhandelsstruktur an dem Standort, zum anderen zu einem erhöhtem nächtlichen Besucherstrom 
in das Quartier hinein und damit einer erhöhten Störung der Wohnnutzung in dem Umfeld. 
 
Diese Zielsetzung rechtfertigt die ausnahmsweise Zulässigkeit von Schank- und Speisewirtschaf-
ten, sodass diese Betriebe wegen ihres nicht unerheblichen Verdrängungs- und Störpotenzials in 
quantitativer Hinsicht (Anzahl und Größe der Betriebe) begrenzt werden. Mit der Festsetzung der 
nur ausnahmsweisen Zulässigkeit unterhalb des 1. Obergeschosses wird demnach der heutige 
Bestand planungsrechtlich gesichert. Bauliche Erweiterungen der vorhandenen Gastronomiebe-
triebe oder Änderungen in der Art des Betriebes selbst können deshalb nur dann in Erwägung ge-
zogen werden, wenn der Antragssteller im Genehmigungsverfahren den Nachweis führt, dass 
keine Störungen der Wohnnutzung an dem Standort, insbesondere durch merkbar höhere Immissi-
onen (Lärm und Gerüche), eintreten werden und gleichzeitig die Einzelhandels- oder Dienstleis-
tungsnutzung im unmittelbaren Gebiet nicht weiter zurückgedrängt wird. Die Umwandlung eines 
Ladens in eine Schank- und Speisewirtschaft scheidet damit faktisch aus. Eine weitere Möglichkeit 
der Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung könnte die Neueinrichtung eines Gastronomiebetrie-
bes auf einer bislang anders gewerblich genutzten Fläche im Bereich des WB2 sein, wenn damit 
gleichzeitig die dauerhafte Aufgabe eines gleichwertigen bereits vorhandenen Gastronomiebetrie-
bes in der gleichen Gebietskategorie einhergeht. Auch in diesem Fall müsste allerdings der An-
tragsteller im Genehmigungsverfahren den vorerwähnten Nachweis führen. 
 
Die bestehende Schank- und Speisewirtschaft ("Hallmackenreuther") am Brüsseler Platz, Haus-
nummer 9, erstreckt sich in Teilbereichen auch über das 1. Obergeschoss (Zwischengeschoss). 
Der Betrieb ist vom Grundsatz her mit den Zielsetzungen der Gebietskategorie WB2 vereinbar und 
soll durch einen erweiterten Bestandsschutz im Sinne des § 1 Absatz 10 BauNVO gesichert wer-
den. 
 
In den Bebauungsplan-Entwurf wird deshalb die Festsetzung aufgenommen, dass Erneuerungen 
und Änderungen sowie damit in Verbindung stehende geringfügige Erweiterungen der im Erdge-

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schoss und Zwischengeschoss vorhandenen Anlagen der Schank- und Speisewirtschaft im Ge-
bäude Brüsseler Platz 9 ausnahmsweise zulässig sind, soweit die Immissionsrichtwerte der TA 
Lärm an der nächstgelegenen Wohnbebauung (Brüsseler Platz 11) eingehalten werden. Die vor-
genannten geringfügigen Erweiterungen sind begrenzt auf insgesamt 10 Prozent der nachgewie-
senen Netto-Raumfläche der Anlage. 
 
Nicht zulässig sind bestimmte Speise- und Schankwirtschaften (Trinkhallen und Imbisse) und be-
stimmte Läden (Kioske), da diese Betriebsformen in besonderer Weise zu einem erhöhtem nächtli-
chen Besucherstrom beitragen und daher erhebliches Störpotenzial für die angrenzenden Wohnla-
gen innehaben. Der bestehende Kioskbetrieb ("Le Kiosk"), Brüsseler Straße 70 mit den vorge-
nannten Merkmalen wird somit nicht planungsrechtlich gesichert, sondern auf den bauordnungs-
rechtlichen Bestandsschutz zurückgedrängt. Zum Bestandsschutz gelten die Ausführungen zu der 
Schank- und Speisewirtschaft im Gebäude Antwerpener Straße 53 (WA2) gleichlautend. 
 
Zum Schutz und Erhalt der in den Obergeschossen vorwiegenden Wohnnutzungen, sind Läden 
sowie Schank- und Speisewirtschaften nur unterhalb des 1. Obergeschosses zulässig. Durch den 
hohen Anteil der Wohnnutzung ist auch die Festsetzung begründet, dass oberhalb des 1. Oberge-
schosses nur Wohnungen zulässig sind.  
 
Aufgrund der hohen Fußgängerfrequenz sowie zur Sicherung der gewerblichen Nutzungsmi-
schung in den Erdgeschosszonen sind in den Gebietskategorien WB3 bis WB4 Wohnungen im 
Erdgeschoss nur ausnahmsweise zulässig. Im Einzelfall vorhandene Wohnungen genießen somit 
planungsrechtlichen Schutz. Soweit die gesunden Wohnverhältnisse als gewahrt nachgewiesen 
werden, können darüber hinaus in diesen Bereichen im Einzelfall weitere Wohnungen zugelassen 
werden. 
 
Die Gebietskategorie WB3 wird festgesetzt für die Straßenrandbebauung in Teilbereichen der 
Brüsseler Straße zwischen Antwerpener Straße und Bismarckstraße einschließlich des Grund-
stücks Brüsseler Straße 71 und südlich der Lütticher Straße bis in Höhe des Grundstücks Brüsse-
ler Straße 54 sowie an der Bismarckstraße westlich der Brüsseler Straße bis einschließlich des 
Grundstücks Antwerpener Straße 63 und für die Grundstücke Lütticher Straße 11 bis Brabanter 
Straße 6. 
 
Die Gebietskategorie trägt einerseits der Zielsetzung Rechnung, die städtebaulich gewünschte ge-
werbliche Nutzungsmischung im weiteren Umfeld des Brüsseler Platzes sowie entlang der zentra-
len Achse des Quartiers, der Brüsseler Straße, zu erhalten, andererseits jedoch auch eine Schutz-
zone für die im Umfeld des Quartiersplatzes vorherrschende Wohnnutzung zu schaffen. Zu diesem 
Zweck werden in der Gebietskategorie WB3 bestimmte Läden (Kioske) sowie Schank- und Spei-
sewirtschaften mit dem Charakter von Trinkhallen und Imbissen ausgeschlossen, die durch eine 
ortsnahe und günstige Versorgung der nächtlichen Besuchern auf dem Brüsseler Platz mit alkoho-
lischen Getränken zu einer erheblichen Störung der Wohnfunktion in diesem Bereich beitragen. 
Der bestehende Kioskbetrieb ("Top Kiosk"), Bismarckstraße 53 mit den vorgenannten Merkmalen 
wird somit nicht planungsrechtlich gesichert, sondern auf den bauordnungsrechtlichen Bestands-
schutz zurückgedrängt. Zum Bestandsschutz gelten die Ausführungen zu der Schank- und Speise-
wirtschaft im Gebäude Antwerpener Straße 53 (WA2) gleichlautend.  
 
Als WB3 festgesetzt wird auch das Eckhaus Antwerpener Straße 63/Neue Maastrichter Straße. In 
diesem Gebäude befindet sich im Erdgeschoss eine Speise- und Schankwirtschaft, die damit pla-
nungsrechtlich gesichert wird. Dies geschieht vor dem Hintergrund einer traditionellen baulichen 
Nutzung von Eckgebäuden durch Gastronomie in der gründerzeitlichen Neustadt. 
 
Zum Schutz und Erhalt der in den Obergeschossen vorwiegenden Wohnnutzungen, sind pla-
nungsrechtlich zulässige Schank- und Speisewirtschaften sowie zulässige Läden nur unterhalb 
des 1. Obergeschosses zulässig. Durch den hohen Anteil der Wohnnutzung ist auch die Festset-
zung begründet, dass oberhalb des 2. Obergeschosses nur Wohnungen zulässig sind.

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Die bestehende Schank- und Speisewirtschaft ("Belgischer Hof") an der Brüsseler Straße, 
Hausnummer 54, die im WB3 zulässig ist, erstreckt sich mit dem genehmigten Hauptgast-
raum atypisch in den rückwärtigen Anbau des Gebäudes. Dieser Bereich ist allerdings als 
WB1 überplant und farblich als Fläche gekennzeichnet, in der Nebenanlagen und Einrich-
tungen von den zuvor genannten planungsrechtlich zulässigen Schank- und Speisewirt-
schaften im Erdgeschoss als Ausnahme zugelassen werden können, wenn sie nachweislich 
nicht zu einer merkbaren Erhöhung der Immissionen (Lärm/Gerüche) in der näheren Umge-
bung des jeweiligen Baugebietes führen. Der vorgenannte Betrieb ist vom Grundsatz her 
mit den Zielsetzungen der Gebietskategorie WB vereinbar und soll durch einen erweiterten 
Bestandsschutz im Sinne des § 1 Absatz 10 BauNVO gesichert werden. 
 
In den Bebauungsplan-Entwurf wird deshalb die Festsetzung aufgenommen, dass Erneue-
rungen und Änderungen sowie damit in Verbindung stehende geringfügige Erweiterungen 
der im Erdgeschoss vorhandenen Anlage der Schank- und Speisewirtschaft im Gebäude 
Brüsseler Straße 54 in Abweichung der textlichen Festsetzung nach Nummer 1.5 c) aus-
nahmsweise auch bei den bauordnungsrechtlich genehmigten Gasträumen zulässig sind, 
soweit die Immissionsrichtwerte der TA Lärm an der nächstgelegenen Wohnbebauung 
(Brüsseler Straße 56) eingehalten werden. Die vorgenannten geringfügigen Erweiterungen 
sind begrenzt auf insgesamt 10 Prozent der nachgewiesenen Netto-Raumfläche der Anlage.  
 
Als WB4 werden festgesetzt die zur Straße hin orientierten Gebäude beziehungsweise Gebäude-
teile der Blockrandbebauung nördlich der Antwerpener Straße von Osten kommend bis einschließ-
lich des Grundstücks Antwerpener Straße 34, der nördlichen Brüsseler Straße ab dem Grundstück 
Brüsseler Straße 100a, beiderseits der Bismarckstraße östlich der Brüsseler Straße sowie die süd-
lichen Abschnitte der Brüsseler Straße ab dem Grundstück Brüsseler Straße 49 und der Brabanter 
Straße ab dem Grundstück Brabanter Straße 7.  
 
Diese Bereiche grenzen unmittelbar an die zentralen Versorgungsbereiche NVZ Aachener Straße, 
NVZ Venloer Straße sowie die City. Dies spiegelt sich in einer gewerblich intensiv genutzten Erd-
geschosszone wider - vorwiegend durch Einzelhandel beziehungsweise in der Brabanter Straße 
durch Gastronomie.  
 
Dieser etablierten Nutzungsstruktur wird Rechnung getragen und dementsprechend der größte ge-
werbliche Entwicklungsspielraum innerhalb der WB-Gliederung dieses Bebauungsplanes einge-
räumt. Die im WB1 bis WB3 zuvor ausgeschlossenen gastronomischen Nutzungen (Imbisse, 
Trinkhallen) und Kioske sollen in der Gebietskategorie WB4 zulässig sein.  
 
Zum Schutz und Erhalt der in den Obergeschossen vorwiegenden Wohnnutzungen, sind pla-
nungsrechtlich zulässige Schank- und Speisewirtschaften sowie Läden nur unterhalb des 1. Ober-
geschosses zulässig. Durch den vorhandenen Anteil der Wohnnutzung ist auch die Festsetzung 
begründet, dass oberhalb des 2. Obergeschosses nur Wohnungen zulässig sind. 
 
Maß der baulichen Nutzung  
Das Maß der baulichen Nutzung wird im Bebauungsplan nicht bestimmt und soll sich nach 
§ 34 BauGB richten. 
 
Überbaubare Grundstücksflächen und Flächen für Nebenanlagen  
Das Plangebiet ist Teil der Kölner Neustadt. Entsprechend der historisch vorgegebenen 
Blockstruktur und dem Ziel, die straßenseitigen Bebauungsfluchten zu erhalten, werden die über-
baubaren Grundstücksflächen durch die Festsetzung von vorderen Baulinien bestimmt. Eine rück-
wärtige Baulinie oder Baugrenze wird in den Baugebieten nicht festgesetzt, so dass die Baublöcke 
insgesamt als überbaubar gelten. Die vordere Baulinie fällt in den meisten Fällen mit der Straßen-
begrenzungslinie zusammen.

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Ausnahmen bilden das WA1 beiderseits der Lütticher Straße und das WB1 südlich der Genter 
Straße, da hier nach der gründerzeitlichen Planung Vorgartenzonen festgelegt wurden. Sie bestim-
men sich aus den Flächen zwischen der Straßenbegrenzungslinie und der dazu mit Abstand fest-
gesetzten vorderen Baulinie. Zur Sicherung dieser von Anfang an geplanten Vorgärten werden ge-
mäß § 23 Absatz 5 BauNVO Kfz-Stellplätze, Carports und Garagen in den vorgenannten Vorgar-
tenzonen ausgeschlossen. Gleiches gilt gemäß § 14 Absatz 1 Satz 3 BauNVO für Nebenanlagen 
in diesen Vorgartenzonen. Abstellplätze für Müllbehälter und Fahrräder sowie Zufahrten und Zuwe-
gung der Gebäude sind hiervon allerdings ausgenommen. 
 
Die gründerzeitliche Straßenrandbebauung ist in vielen Fällen geprägt durch Vorbauten (Erker), 
die die Straßenbegrenzungslinie ab dem 1. Obergeschoss überschreiten. Zur Sicherung der beste-
henden, teilweise denkmalgeschützten Bausubstanz werden gemäß § 23 Absatz 2 Satz 3 
BauNVO für die überbaubaren Grundstücksflächen die Ausnahme festgesetzt, dass oberhalb des 
Erdgeschosses die Baulinie straßenseitig durch Erker bis maximal 21,50 m überschritten werden 
darf, sofern eine lichte Durchgangshöhe von 4,50 m nicht unterschritten und in der Summe ein 
Drittel der jeweiligen Gebäudeseite nicht überschritten wird. Die vorgenannte Ausnahme gilt aller-
dings nicht für die Gebäude beiderseits der Lütticher Straße und südlich der Genter Straße, da hier 
die Baulinie von der Straßenbegrenzungslinie getrennt festgesetzt wird. 
 
Eine weitere Ausnahme hinsichtlich des Überschreitens der Baulinie gilt in Zusammenhang mit 
Werbeanlagen, sofern diese nach den gestalterischen Festsetzungen dieses Bebauungsplanes 
zulässig sind. 
 
Maßnahmen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen (Lärm, Gerüche) 
a) Flächen für Nutzungsbeschränkungen von Schank- und Speisewirtschaften 
Zum Schutz der Wohnnutzung in den für Immissionseinwirkungen sensibleren Blockinnenberei-
chen werden Bereiche festgesetzt, in denen Bewirtungsflächen von Schank- und Speisebetrieben 
ausgeschlossen werden. Als Betriebsflächen von Schank- und Speisewirtschaften zulässig sind 
demnach nur Nebenanlagen und Einrichtungen von planungsrechtlich zulässigen beziehungs-
weise ausnahmsweise zulässigen Betrieben, wenn sie nachweislich nicht zu einer merkbaren Er-
höhung der Immissionen (Lärm, Gerüche) in der näheren Umgebung führen. 
 
b) Bereiche ohne Ein- und Ausgänge 
In einigen Bereichen ragen Flächen mit bestehenden Schank- und Speisewirtschaften beziehungs-
weise Flächen, auf denen solche Betriebe planungsrechtlich zulässig sind, in Straßen mit ganz 
überwiegender Wohnnutzung hinein. Hier sollen zur Minderung der Lärmeinwirkungen Ein- und 
Ausgänge zu diesen Betrieben nicht zulässig sein. 
 
c) Lärmpegelbereiche und Gewerbelärmsituation 
Das Bebauungsplangebiet Belgisches Viertel wurde schalltechnisch untersucht und die zukünftige 
Immissionsbelastung ermittelt. Im Teil B – Umweltbericht sind die Ergebnisse dieser Untersu-
chung zusammengefasst. Hinsichtlich der Verkehrslärmsituation ist zu erwähnen: 
 
Straßenverkehrslärm  
Die Geräusche im Plangebiet verursacht durch den öffentlichen Straßenverkehrslärm über-
schreiten zum Teil die Orientierungswerte der DIN 18005 für ein allgemeines Wohngebiet 
beziehungsweise für ein besonderes Wohngebiet. Die Orientierungswerte der DIN 18005 lie-
gen für allgemeine Wohngebiete bei 55 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts beziehungsweise 
für besondere Wohngebiete bei 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts. Somit ergeben sich mit 
Ausnahme der Bismarckstraße Überschreitungen der Orientierungswerte um maximal 10 
dB(A) tags und 15 dB(A) nachts im WA und maximal 5 dB(A) tags und 15 dB(A) nachts im 
WB. Im ungünstigsten Geschoss (Höhe 18,6 m) der Bismarckstraße werden die Orientie-
rungswerte für ein WA um bis zu 14 dB(A) tags und nachts überschritten.

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Schienenverkehrslärm  
Auf das Plangebiet wirken Geräusche aus dem öffentlichen Schienenverkehr der Deutschen 
Bahn AG (DB) und der Kölner Verkehrsbetriebe (KVB) ein. Es gelten die vorgenannten Ori-
entierungswerte der DIN 18005. Innerhalb des Plangebietes, östlich der Moltkestraße sowie 
der Bismarckstraße lassen sich auf der obersten betrachteten Geschosshöhe von 18,6 m 
Beurteilungspegel unterhalb 62 dB(A) im Tag- und Nachtzeitraum feststellen. Westlich 
grenzt an das ursprüngliche größere Plangebiet eine DB-Trasse. Entlang dieser Trasse wur-
den Beurteilungspegel von 72 dB(A) in der oberen Berechnungshöhe (18,6 m) ermittelt (au-
ßerhalb des aktuellen Plangebiets). Innerhalb des Plangebietes, östlich der Moltkestraße so-
wie der Bismarckstraße lassen sich auf der obersten betrachteten Geschosshöhe von 18,6 
m Beurteilungspegel unterhalb 62 dB(A) im Tag- und Nachtzeitraum feststellen. Die Belas-
tung aus dem öffentlichen Schienenverkehrslärm nimmt östlich der Brüsseler Straße weiter 
ab. 
 
In den Bebauungsplan-Entwurf wird zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen die 
Festsetzung aufgenommen, dass bei Aus- und Umbauten sowie bei Neubebauungen im Plange-
biet sind nach § 9 Absatz 1 Nr. 24 BauGB passive Schallschutzmaßnahmen entsprechend den im 
Bebauungsplan-Entwurf dargestellten Lärmpegelbereichen (LPB) an den Außenbauteilen von 
schutzbedürftigen Räumen nach DIN 4109-1 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018) zu 
treffen sind. Als Ausnahme wird festgesetzt, dass die Minderung der zu treffenden Schallschutz-
maßnahmen im Einzelfall zulässig ist, wenn im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer 
schalltechnischen Untersuchung ein niedrigerer Lärmpegelbereich an den Außenbauteilen von 
schutzbedürftigen Räumen nachgewiesen wird. Diese Ausnahme ist begründet in dem Umstand, 
dass der schalltechnischen Untersuchung die freie Schallausbreitung zugrunde liegt und beste-
hende Gebäude, die zu Schallabschirmungen und -minderungen führen können, nicht berücksich-
tigt wurden. 
 
Besondere Schallschutzanforderungen sind bei Schlaf- und Kinderzimmern im Nachtzeitraum 
(22:00 bis 6:00 Uhr) zu erfüllen. Deshalb ist eine fensterunabhängige Belüftung durch schallge-
dämmte Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen bei geschlossenen Fenstern und 
Türen sicher zu stellen. Aus den vorgenannten Gründen gilt auch bei dieser Festsetzung die Aus-
nahme, dass auf eine fensterunabhängige Belüftung durch schallgedämmte Lüftungseinrichtungen 
oder gleichwertige Maßnahmen im Einzelfall verzichtet werden kann, wenn im bauordnungsrechtli-
chen Verfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung ein Beurteilungspegel von 45 dB(A) 
oder niedriger im Nachtzeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) bei Schlaf- und Kinderzimmern nachgewie-
sen wird. 
 
Betrachtung des Gewerbelärms 
Im Rahmen der vorgenannten schalltechnischen Untersuchung wurde insbesondere der Gewerbe-
lärm einer besonderen Prüfung und Bewertung unterzogen. Weiteres ist in dieser Begründung im 
Teil B – Umweltbericht ausgeführt.  
 
Mit Blick auf die geplanten Festsetzungen der WA- beziehungsweise WB-Gebiete ist zum Gewer-
belärm im Einzelnen auszuführen: 
 
Betrachtet man die gutachterlichen Einzelergebnisse der untersuchten Betriebe, so ist zunächst im 
Grundsatz kein Immissionskonflikt, mit Ausnahme des Betreibens von Außengastronomie im 
Nachtzeitraum, zu erkennen. Der Betrieb der Außengastronomie im Nachtzeitraum ist durch die 
jeweilige ordnungsbehördliche Erlaubnis sowie durch die gängige Ausnahmeregelung (Verschie-
bung des Tagzeitraumes in den Nachtzeitraum) der Stadt Köln geregelt.  
 
In der vorgenannten Untersuchung wurden allerdings aus Gründen der objektiven Bewertung die 
zu erwartenden Überschreitungen der Immissionsrichtwerte durch den Betrieb von Außengastro-
nomie tags und nachts bei strikter Betrachtung nach TA Lärm untersucht, das heißt ohne eine Ver-
schiebung des Tagzeitraumes über 22 Uhr hinaus.

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Dabei zeigte sich, dass bei einer Betrachtung der Außengastronomie strikt nach TA Lärm im ge-
samten Plangebiet die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für ein WB-Gebiet sowie für ein WA-Ge-
biet von 40 dB(A) nachts um bis zu 20 dB(A) überschritten werden. Im Bereich des Brüsseler Plat-
zes zeigte sich sogar ergänzend, dass durch den Betrieb der Außengastronomie auch im Tagzeit-
raum die Immissionsrichtwerte für WA-Gebiete von 55 dB(A) um circa 3 dB(A) überschritten wer-
den. 
 
Die vorgenannten Ergebnisse sind bei der Frage der Zumutbarkeit von Störungen der Wohnnach-
barschaft durch Lärmbeeinträchtigungen von Außengastronomie im Plangebiet beachtlich. Hierbei 
sollte allerdings berücksichtigt werden, dass allein die Überschreitung der Lärmrichtwerte nach der 
TA Lärm für die Nachtzeit nicht eine Rückverlegung des Beginns der Nachtzeit auf 22 Uhr gebie-
tet. Vielmehr ist vom Ordnungsamt der Stadt Köln im Einzelfall unter Berücksichtigung der Einzel-
umstände über die Festlegung des Beginns der Nachtzeit nach § 9 Absatz 2 Nummer 2 Landes-
Immissionsschutzgesetz (LImschG) zu entscheiden. Gleiches gilt für den Brüsseler Platz hinsicht-
lich der Einhaltung des Immissionsrichtwertes für WA-Gebiete von 55 dB(A) im Tagzeitraum durch 
den Betrieb der Außengastronomie. Im Bauplanungsrecht können diese Nutzungen des öffentli-
chen Verkehrsraumes nicht durch Festsetzungen geregelt werden. 
 
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die derzeit genehmigten Gewerbebetriebe die Immissi-
onsrichtwerte im Tag- sowie im Nachtzeitraum ausschöpfen (Begrifflichkeit analog der TA Lärm) 
und die jeweils zulässigen Immissionsrichtwerte zum größten Teil in der Summe eingehalten wer-
den. Die Zulassung weiterer gewerblicher Immissionsanteile sollte vermieden werden. 
 
Als große Belästigung werden im Belgischen Viertel die lauten nächtlichen Besucherströme im öf-
fentlichen Verkehrsraum wahrgenommen. Im Bereich von öffentlichen Plätzen, Kiosken, Nachtge-
schäften und Gastronomiebetrieben sind größere Menschenansammlungen zu beobachten, die 
sich unabhängig von Gastronomiebetrieben spontan bilden, Gespräche führen und dabei mitge-
brachte oder vor Ort gekaufte Getränke konsumieren. Weiterhin sind häufig im Bereich von Gast-
ronomiebetrieben, Diskotheken und Musikkneipen Raucher auf der Straße anzutreffen, die sich 
aufgrund des Nichtraucherschutzgesetzes nicht in den Gebäuden, sondern auf öffentlichen Ver-
kehrsflächen aufhalten. Diese Effekte lassen sich lärmtechnisch räumlich nicht eingrenzen. Im 
Bauplanungsrecht können auch diese Nutzungen des öffentlichen Verkehrsraumes nicht durch 
Festsetzungen geregelt werden.  
 
Dachbegrünung und Flächen für den Erhalt von Bepflanzungen  
Zur Verbesserung der kleinklimatischen Verhältnisse sind gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 25 a) BauGB im 
Bebauungsplangebiet die Flachdächer der Gebäude, die genehmigungspflichtig geändert oder neu 
errichtet werden mindestens mit einer extensiven Dachbegrünung zu bepflanzen, die dauerhaft zu 
erhalten ist. Dazu ist eine Vegetationstragschicht mit einer Stärke von mindestens 8 cm zuzüglich 
einer Filter- und Drainschicht herzustellen. Ausgenommen hiervon sind Dachterrassen und techni-
sche Aufbauten, die auf maximal 30 Prozent der jeweiligen Dachfläche zulässig sind. Photovoltai-
kelemente sind über der Dachbegrünung zulässig. 
  
Aus Gründen der Berücksichtigung der Belange des Denkmalschutzes und der Denkmal-
pflege wird in den Bebauungsplan-Entwurf der Vorbehalt aufgenommen, dass diese Fest-
setzung zur Dachbegrünung nicht für unter Schutz gestellte Baudenkmäler gilt, soweit das 
Amt für Denkmalschutz und Denkmalpflege der Stadt Köln feststellt, dass unter Bezug auf § 
9 Absatz 2 a) Denkmalschutzgesetz (DSchG NW) die Erfüllung der festgesetzten Dachbegrü-
nung die Substanz oder das Erscheinungsbild des Baudenkmals beeinträchtigen wird oder 
die zur Umsetzung notwendigen Maßnahmen zu einem unverhältnismäßig hohen wirtschaft-
lichen Aufwand für den Denkmaleigentümer führen werden. 
 
Beispielhaft kann hier das Denkmalobjekt Moltkestraße 76 genannt werden. Ein Eckge-
bäude zwischen Brüsseler Platz und Moltkestraße. Das Gebäude ist in die Denkmalliste der

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Stadt Köln eingetragen. Es handelt sich um ein fünfgeschossiges Gebäude mit erhaltener 
Stuckverzierung an einer Fassadenfläche. Die Ecke weist einen geschlossenen Erker mit 
Ziergiebel im Dach auf. Durch seine Lage an der Ecke und am Brüsseler Platz ist das Ge-
bäude sehr präsent und stadträumlich deutlich wahrnehmbar. 
 
Das Dach ist als sogenanntes Sargdeckeldach ausgebildet – eine spezielle Form des Flach-
dachs (Kombination aus steiler Dachfläche über zwei Geschosse mit anschließendem 
Flachdach).  
 
Es kann davon ausgegangen werden, dass eine Dachbegrünung zu einem statisch verstärk-
tem Dachaufbau gegenüber der historischen Konstruktion führt mit einem zusätzlich erhöh-
ten Dachrandabschluss (extensive Dachbegrünungen haben regelmäßig einen Mindestauf-
bau von 8 cm). Zudem führen die Abdichtung und Entwässerung eines „Gründachs“ regel-
mäßig zu weiteren Erhöhungen im Aufbau des Flachdaches.  
 
Dies bedeutet, dass auf das Sargdeckeldach ein „Fremdkörper“ aufgesetzt werden könnte, 
der unter Denkmalgesichtspunkten zu einer erheblichen und beeinträchtigenden Erhöhung 
des Gebäudes führen dürfte.  
 
Ein grundsätzlicher Ausschluss der Dachbegrünung auf einem denkmalgeschützten Ge-
bäude mit Flachdach erfolgt nicht. Es ist aber in jedem Einzelfall zu prüfen, welche Wirkung 
ein Baudenkmal selbst auch im städtebaulichen Kontext hat und ob eine verträgliche Lö-
sung für eine Dachbegrünung gefunden werden kann, die optisch und konstruktiv das 
Denkmal nicht erheblich beeinträchtigt und wirtschaftlich nicht unverhältnismäßig ist. Eine 
pauschale Herausnahme aller Denkmäler aus der Begrünungsfestsetzung würde insbeson-
dere den unterschiedlichen Gestaltungsformen, Konstruktionsweisen und baulichen Zu-
ständen der verschiedenen Baudenkmäler nicht gerecht werden. 
 
Die vorgenannten historischen Vorgartenzonen an der Lütticher Straße beziehungsweise südlich 
der Genter Straße sind überwiegend mit Bepflanzungen gestaltet. Zu deren Sicherung sind gemäß 
§ 9 Absatz 1 Nr. 25 b) innerhalb der festgesetzten Flächen die vorhandenen Bäume, Sträucher 
und sonstige Bepflanzungen dauerhaft zu erhalten und bei Verlust zu ersetzen. Diese Festsetzung 
dient neben gestalterischen Gesichtspunkten damit auch dem Erhalt der kleinklimatisch wertvollen 
Begrünungsverhältnisse. 
 
Erschließung und Versorgungsleitungen 
Die Erschließung des Gebiets erfolgt über das bereits vorhandene innerstädtische Straßennetz. 
Die bestehenden Verkehrsanlagen werden beibehalten und festgesetzt. 
 
Gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 13 BauGB sind Telekommunikations- sowie sonstige Versorgungsleitun-
gen unterirdisch zu führen. Die angesprochenen Leitungen würden bei oberirdischer Verlegung 
das Straßenbild und auch die überwiegend historische Bebauung erheblich stören. 
 
Fläche für Gemeinbedarf 
Die Grundfläche der Kirche Sankt Michael auf dem Brüsseler Platz wird als Fläche für den Ge-
meinbedarf mit der Zweckbestimmung -Kirche- festgesetzt. 
 
Öffentliche Grünfläche 
Die Fläche des Brüsseler Platzes südlich der Kirche Sankt Michael wird als öffentliche Grünfläche 
mit der Zweckbestimmung "Spielplatz" bestimmt. Für den heutigen Spielplatz wurde in den letzten 
Jahren die Neugestaltung durchgeführt, die entsprechend der räumlichen Ausdehnung planungs-
rechtlich gesichert wird. 
 
Gestalterische Festsetzungen

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Gemäß § 9 Absatz 4 BauGB in Verbindung mit § 89 Absatz 1 und 2 der Bauordnung für das 
Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW 2018) werden folgende gestalterische Festsetzungen ge-
troffen: 
a) Vorgärten 
Die vorgenannten historischen Vorgartenzonen an der Lütticher Straße beziehungsweise südlich 
der Genter Straße weisen durch teilweise größere Bodenversiegelungen Unterbrechungen in der 
Bepflanzung auf. Da es städtebauliches Ziel ist, die ursprüngliche Vorgartengestaltung zu Erhalten 
und in ihrer Gesamtheit Geltung zu verschaffen, wird in Ergänzung der Festsetzungen zur Bindung 
vorhandener Bepflanzungen in den Bebauungsplan-Entwurf aufgenommen, dass soweit Abstell-
plätze für Müllsammelbehälter in Vorgärten erneuert oder neu angelegt werden, diese in Gestalt 
von Müllboxen einzuhausen oder mit standortgerechten Hecken zu umpflanzen sind. Die so ge-
stalteten Anlagen können in die Grundstückseinfriedungen integriert werden. Die Vorgärten sind 
außerdem vollständig zu begrünen. Von diesen Regelungen ausgenommen sind die notwendigen 
Zuwegungen, Zufahrten für Stellplätze und Garagen sowie Standflächen für Fahrräder und Abfall-
behälter. 
b) Werbung 
Werbeanlagen müssen eine dienende Rolle gegenüber dem Stadtbild einnehmen und dürfen die 
geplante Nutzungsverteilung im Bebauungsplangebiet, insbesondere im Hinblick  auf die Erhaltung 
und Fortentwicklung der Wohnnutzung in den Obergeschossen nicht erheblich stören. Aus diesen 
Gründen müssen die Werbeflächen auf ein Maß der gestalterischen Verhältnismäßigkeit regle-
mentiert werden.  
 
Auf der Grundlage der vorgenannten Überlegungen sind im Bebauungsplangebiet Werbeanlagen 
nur an der Stätte der Leistung und in der Folge nur an den straßenseitigen Gebäudefassaden 
zwischen dem Erdgeschoss und der Unterkante der Fenster des 1. Obergeschosses des jeweili-
gen Gebäudes zulässig. Die jeweilige Werbeanlage ist nur in Form eines Schriftzuges aus Einzel-
buchstaben oder als Signet mit einer maximalen Höhe von 0,75 m und einer zusammenhängen-
den Fläche von maximal 1,25 m² zulässig. Auch dürfen Werbeanlagen einschließlich deren Befes-
tigungen und Beleuchtungen maximal 0,25 m von der jeweiligen Wandfläche (Baulinie) vortreten. 
Außerdem sind Werbeanlagen mit im Tagesverlauf wechselnden oder mit bewegten Sichtflächen 
sowie akustisch unterstützte beziehungsweise ausschließlich akustische Werbeanlagen nicht zu-
lässig. Werbeanlagen, die unter der Verwendung der Leuchtdioden(LED)-Technik oder selbst-
leuchtend hergestellt werden, sind ebenfalls nicht zulässig. Werbeanlagen dürfen nur hinterleuch-
tet sein. 
 
Nachrichtliche Übernahmen 
Gemäß § 9 Absatz 6 BauGB werden die nach § 3 Denkmalschutzgesetz (DSchG) unter Schutz ge-
stellten Baudenkmäler nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen. 
 
5. Planungverwirklichung 
 
Soweit der Bebauungsplan die Zulässigkeit von Schank- und Speisewirtschaften und von bestimm-
ten Läden nicht einschränkt, wird die Realisierbarkeit und Akzeptanz der Planung praktisch keine 
Probleme aufwerfen. Dies gilt insbesondere für die Übergangsbereiche zur Venloer Straße, zum 
Friesenplatz und zur Aachener Straße. 
 
Der Ausschluss von Sex-Shops, Sex-Kinos und ähnlichen Anlagen stellt ebenfalls kein Problem 
dar, da diese Betriebe im Plangebiet nicht anzutreffen sind und der Ausschluss vorsorglich erfolgt. 
 
Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass der Bebauungsplan hinsichtlich der Nutzungs-
ziele in weiten Bereichen ohne weiteres realisierbar ist und nur in den Fällen der Zurückdrängung

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von Anlagen auf den bauordnungsrechtlichen Bestandsschutz lediglich mittel- und langfristig reali-
siert werden kann, weil eine Realisierung die Mitwirkung der betroffenen Eigentümer und Pächter 
der Objekte voraussetzt. 
 
 
B Umweltbericht 
 
1. Einleitung 
 
Für das Bebauungsplanverfahren wird eine Umweltprüfung gemäß § 2 Absatz 4 Baugesetzbuch 
(BauGB) für die Belange nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a BauGB durchgeführt. Die Ergeb-
nisse werden in einem Umweltbericht gemäß § 2a BauGB dargestellt. 
 
1.1 Inhalt und wichtigste Ziele des Bauleitplanes 
Nähere Erläuterungen zu den Zielen des Bebauungsplanes finden sich ergänzend in dieser Be-
gründung im Teil A Planung, Kapitel "Anlass und Ziele der Planung".  
 
1.1.1 Beschreibung Bestand 
Das Belgische Viertel im innerstädtischen Stadtteil Neustadt/Nord zeichnet sich durch eine vier- bis 
fünfgeschossige gründerzeitliche Blockrandbebauung aus. Das Gebiet hat sich in den letzten bei-
den Jahrzehnten zu einem der beliebtesten Wohngebiete und Szeneviertel entwickelt. Neben dem 
Wohnen, wird das mischgenutzte Quartier durch ein vielseitiges Einzelhandels-, Gastronomie- und 
Kulturangebot geprägt. Diese historisch gewachsene Nutzungsstruktur spiegelt sich vor allem in 
einer vertikalen Nutzungsverteilung wider. Im Erdgeschoss finden sich überwiegend gewerbliche 
Nutzungen. Gewohnt wird in den Obergeschossen. 
Das Belgische Viertel hat eine besondere gesamtstädtische beziehungsweise überregionale An-
ziehungskraft. Sie führt dazu, dass der öffentliche Raum nachts vermehrt als Treffpunkt und für ein 
geselliges Beisammensein genutzt wird. Nutzungskonflikte, wie etwa nächtliche Lärmbelastungen 
der Anwohner, sind die Folge. 
  
Planungsrechtlich ist das Plangebiet überwiegend nach § 34 BauGB zu beurteilen. Wie im Teil A 
der Begründung erläutert, sind zudem folgende Pläne innerhalb des Plangebiets rechtskräftig: 
 Fluchtlinienplans Nummer 136 mit Regelungen zu Straßenbegrenzungs- beziehungsweise 
Baufluchtlinien sowie in Teilen auch zu Vorgartenflächen.  
 Durchführungsplan 65452/03 für die Bereiche zwischen Lütticher Straße, Moltkestraße, 
Aachener Straße und Brüsseler Straße mit Regelungen zu Fluchtlinien, Vorgärten und ei-
nen öffentlichen Parkplatz. 
 Abstandsflächensatzung Nummer 6 "Satzung über die Unterschreitung der Abstandsflä-
chen für den Teilbereich der Ortslage Köln-Neustadt/Nord / nördlich der Aachener Straße". 
Im gesamten Geltungsbereich dieser Satzung gilt für die Tiefe der Abstandsfläche gemäß § 
6 Absatz 5 der BauO NRW in Verbindung mit § 81 Absatz 1 Nummer 5 BauO NRW das 
Maß H = 0,38  
Angrenzend an das Plangebiet liegt der Bebauungsplan 65454/05 mit dem Arbeitstitel: "Genter 
Straße", der seit dem 16.11.2011 rechtskräftig ist. Er regelt das Planungsrecht zwischen Genter 
Straße, Brabanter Straße, Antwerpener Straße und Brüsseler Straße. 
 
1.1.2 Beschreibung Nullvariante 
Die Nullvariante ist die Bestandssituation. Es erfolgt keine Aufstellung des Bebauungsplanes. Das 
vorhandene Planungsrecht behält seine Gültigkeit. Planungsrechtlich ist das Gebiet bei dieser Va-
riante nach § 34 BauGB beziehungsweise nach den oben aufgeführten Plänen zu beurteilen. 
 
1.1.3 Beschreibung Planung

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Durch den Bebauungsplan sollen die planungsrechtlichen Rahmenbedingungen geschaffen wer-
den, um die vorhandene Wohnnutzung im Belgischen Viertel zu schützen, zu erhalten und fortzu-
entwickeln. Zudem sollen gewerbliche Nutzungen, die das belgische Viertel in seiner besonderen 
Eigenart prägen, planungsrechtlich gesichert werden soweit sie mit der Wohnfunktion in Einklang 
stehen. 
  
Der Bebauungsplan verfolgt daher die Absicht, das Plangebiet in Bereiche zu gliedern, in denen 
unterschiedliche Schwerpunkte bezüglich der Konzentration, dem Schutz und der Fortentwicklung 
der Wohnnutzung gesetzt werden. Analog dazu wird die Zulässigkeit wohnfremder beziehungs-
weise gewerblicher Nutzungen, insbesondere Schank- und Speisewirtschaften sowie bestimmte 
Einzelhandelsbetriebe (Kioske), geregelt. Die Zulässigkeit von Betrieben bestimmt sich durch die 
Verträglichkeit mit der übergeordneten Zielsetzung, die Wohnnutzung zu erhalten, zu schützen und 
weiterzuentwickeln. 
 
Über einen sogenannte einfachen Bebauungsplan gemäß § 30 Absatz 3 BauGB, der lediglich die 
Nutzungen innerhalb des Plangebietes regelt, erfolgt die Festsetzung von WB- und WA-Gebieten 
zur Steuerung von Wohnen, Einzelhandelsnutzungen sowie Schank- und Speisewirtschaften. Re-
gelungen zum Maß der baulichen Nutzung erfolgen nicht. Die Zulässigkeit von Vorhaben richtet 
sich insoweit nach § 34 BauGB. Vorhandene Baurechte in Bezug auf die Bebauungsstruktur, wer-
den durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht ausgeweitet. 
 
1.2 Bedarf an Grund und Boden 
Bestandsnutzung in m² Planung (Bestandssicherung) in m² 
Verkehrsflächen 
Fläche für Gemeinbedarf (Kirche)  
Wohngebietsflächen 
 
 
Summe:  
41.466 
2.112 
91.082 
 
 
134.660 
Verkehrsflächen 
Fläche für Gemeinbedarf (Kirche)  
allgemeines Wohngebiet  
besonderes Wohngebiet  
öffentliche Grünfläche (Spielplatz)  
Summe:  
40.315 
2.112 
34.448 
56.634 
1.151 
134.660 
 
1.3 Berücksichtigung der Ziele des Umweltschutzes 
Als Ziele des Umweltschutzes werden die einschlägigen Gesetze, Rechtsverordnungen, Erlasse, 
Verwaltungsvorschriften und "Technischen Anleitungen" zugrunde gelegt, die für die jeweiligen 
Schutzgüter in Bauleitplanverfahren anzuwenden sind. Die EU-Schutzziele finden sich im Wesentli-
chen umgesetzt im deutschen Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG, Luftreinhalteplanung, 
Lärmminderung) und seinen Verordnungen, dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG – Arten-, 
Landschafts- und Biotopschutz) und Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG – Bodenschutz, Schutz 
vor beziehungsweise Umgang mit schädlichen Bodenveränderungen) und seiner Verordnung sowie 
dem Denkmalschutzgesetz (DSchG). Auf Landesebene greifen weitere Regelungen wie die Ge-
ruchsrichtlinie Nordrhein Westfalen (GIRL – Beurteilung von Gerüchen), das Landeswassergesetz 
Nordrhein Westfalen (LG NW – Schutz des Grundwasserdargebotes) sowie Verordnungen auf 
Ebene der Bezirksregierungen wie Wasserschutzzonen-Verordnungen.  
Auf kommunaler Ebene werden die Baumschutzsatzung, der Landschaftsplan und der Luftreinhal-
teplan der Stadt Köln berücksichtigt. Die Ziele des Umweltschutzes werden bei der Beschreibung 
und Bewertung der einzelnen Schutzgüter näher beschrieben. 
 
Grenzüberschreitende Auswirkungen von Bebauungsplänen oder Flächennutzungsplan-Änderun-
gen sind in Köln aufgrund der Lage in großem Abstand zu Landesgrenzen nicht zu erwarten. Raum-
bedeutsame Planungen werden mit den angrenzenden Gemeinden abgestimmt.

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2. Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen 
 
2.1 Nicht durch die Planung betroffene Umweltbelange 
 Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete: 
Es befinden sich keine Natura 2000 Schutzgebiete oder europäische Vogelschutzgebiete 
innerhalb oder im Umfeld des Plangebiets. 
 Landschaftsplan: 
Für das Plangebiet enthält der Landschaftsplan (LP) keine Festsetzungen. 
 Pflanzen: 
Insgesamt besteht innerhalb des Plangebietes ein Defizit an Freiflächen und Grünstruktu-
ren. Der Brüsseler Platz bildet die zentrale Mitte des Quartiers, die einen alten Baumbe-
stand aufweist. Daneben stellt die als Allee mit großzügig begehbarem Mittelstreifen ausge-
führte Moltkestraße die einzige signifikante Grünstruktur im Viertel dar. Die homogen ge-
wachsene Mittelallee besteht aus Linden und steht nach § 41 LNatSchG (gesetzlich ge-
schützte Allee) unter Schutz. Durch die Planung wird nicht in die Grünstruktur eingegriffen. 
Die Bebaubarkeit von Grundstücken ist weiterhin nach § 34 BauGB zu beurteilen. Entlang 
der Lütticher Straße und der Genter Straße wird eine Vorgartenzone planungsrechtlich ab-
gesichert. 
 Tiere und biologische Vielfalt: 
Im Plangebiet kommen keine nach § 30 BNatSchG beziehungsweise § 42 LNatSchG NRW 
gesetzlich geschützten Biotope vor. Das Plangebiet liegt innerstädtisch und ist stark anthro-
pogen geprägt. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes haben keine Auswirkungen auf 
die biologische Vielfalt und den Lebensraum von Tieren innerhalb des Stadtraumes. 
 Eingriff/Ausgleich: 
Entsprechend § 1a Absatz 3 Satz 6 BauGB ist grundsätzlich keine Eingriffs-/Ausgleichsbi-
lanzierung erforderlich. Zudem werden durch die bestandssichernden Festsetzungen im 
Bebauungsplan keine weiteren Eingriffe ausgelöst. 
 Landschaftsbild/ Ortsbild: 
Die Festsetzungen des Bebauungsplanes ändern am Landschafts- und Ortsbild nichts. Le-
diglich die vorhandene Nutzungsstruktur, die das Quartier prägt, wird planungsrechtlich ge-
sichert. Bauliche Vorhaben sind im Weiteren nach § 34 BauGB zu beurteilen. Die das Ge-
biet prägenden Vorgärten im Bereich der Lütticher und Genter Straße werden planungs-
rechtlich gesichert. Zudem wird eine Spielplatzfläche im Bereich des Brüsseler Platzes fest-
gesetzt. 
 Boden: 
Gemäß der Karte der Bodenkarte NW 1:50.000 sind keine schutzwürdigen Böden vorhan-
den. Aufgrund der Vornutzung liegen keine natürlichen Bodenverhältnisse vor. Durch die 
Planung werden die Bodenverhältnisse nicht geändert. 
 Erschütterungen: 
Im Bebauungsplangebiet sind keine nennenswerten Erschütterungen zu erwarten. Nur die 
Bereiche westlich der Moltkestraße und Bismarckstraße sind durch Erschütterungen des 
Schienenverkehrs vorbelastet.  
 Oberflächenwasser: 
Im Änderungsbereich befinden sich keine Wasserflächen.  
 Grundwasser: 
Die Festsetzungen des Bebauungsplans haben keine Auswirkungen auf den Grundwasser-
körper. Das Plangebiet liegt nicht innerhalb von einem Trinkwasserschutzgebiet.

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 Abwasser: 
Die Entsorgung von Schmutz- und Niederschlagswasser wird durch den Bebauungsplan 
nicht verändert. 
 Darstellungen von sonstige Fachplänen, insbesondere des Wasser-, Abfall-, Immissi-
onsschutzrechtes: 
Das Plangebiet liegt innerhalb des Stadtgebietes, wofür ein Luftreinhalteplan aufgestellt 
wurde. Die Ziele der Luftreinhaltung sind durch die Aufstellung des Bebauungsplanes nicht 
betroffen. 
 Das Plangebiet liegt nicht in einem Wasserschutzgebiet. 
 Erneuerbare Energien/Energieeffizienz 
Die Gewinnung oder Nutzung erneuerbarer Energien ist nicht Gegenstand der Regelungen 
des geplanten Bebauungsplanes. Die Nutzung erneuerbaren Regelungen ist gemäß den 
bauordnungsrechtlichen Vorgaben möglich.  
 Klima, Kaltluft/ Ventilation 
Das Plangebiet ist hitzebelastet. Jedoch wird der bauliche Bestand nicht durch die Planung 
verändert, sodass der Bebauungsplan keine Auswirkungen auf die stadtklimatische Situa-
tion hat. 
 
2.2 Durch die Planung betroffene Umweltbelange 
 
2.2.1 Klima und Luft  (§1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB) 
Luftschadstoffe – Emissionen, Immissionen und Erhaltung der bestmöglichen  Luftqualität 
in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüs-
sen der Europäischen Gemeinschaft festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschrit-
ten werden (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a und h BauGB) 
 
Ziele des Umweltschutzes:  
BImSchG, 39. BImSchV, TA Luft, Abstandserlass NW 
 
Bestand:  
Die Verkehrsbelastung und die angrenzende Blockrandbebauung der Moltke- sowie Bismarck-
straße legen nahe, dass in diesen Bereichen mit einer erhöhten verkehrsbedingten Luftschadstoff-
belastung zu rechnen ist. Mittels einer Grobscreening-Berechnung der Stickstoffdioxidbelastung 
des Umwelt- und Verbraucherschutzamtes der Stadt Köln vom 11.01.2017 und vom 21.10.2019 
wurde die Belastung im Jahresdurchschnitt ermittelt. Nach dieser Berechnung kann angrenzend 
an das Plangebiet an folgenden Straßenabschnitten mit einer erhöhten Stickstoffdioxidbelastung 
gerechnet werden: 
 Venloer Straße zwischen Bismarckstraße und Brabanter Straße, 
 Brabanter Straße zwischen Antwerpener Straße und Genter Straße, 
 Aachener Straße zwischen Bahndamm und Moltkestraße und 
 Vogelsanger Straße zwischen Bahndamm und Moltkestraße/Bismarckstraße. 
 
Prognose (Plan/Nullvariante): 
Die vorhandene Luftqualität im Plangebiet wird sich nicht erheblich ändern, da die Emissionsquel-
len Gebäudeheizung und Kfz-Verkehr im Nahbereich bereits vorhanden sind. Es kommt nicht zu 
einer erheblichen Erhöhung der Emissionen. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: 
nicht erforderlich. 
 
Bewertung:

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Die Ziele der Luftreinhaltung sind nicht betroffen. Unter Beachtung der inzwischen veränderten 
Flottenzusammensetzung (HBEFA 3.3, INFRAS, 2014) und für das Prognosejahr 2020 kommt die 
Screeningberechnung zu dem Ergebnis, dass die Grenzwerte für Stickstoffdioxid an allen unter-
suchten Straßenabschnitten innerhalb des Plangebietes eingehalten werden. Außerhalb des Plan-
gebietes ist in einzelnen Straßenabschnitten der Venloer Straße, Brabanter Straße und Teile der 
Aachener Straße mit einer erhöhten Stickstoffdioxidbelastung zu rechnen. Die Auswirkungen der 
Planung sind als geringfügig einzustufen. 
 
2.2.2 Mensch, Gesundheit, Bevölkerung (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe c BauGB) 
Darstellungen von sonstige Fachplänen, insbesondere des Wasser-, Abfall-, Immissions-
schutzrechtes (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g BauGB) 
 
Ziele des Umweltschutzes:  
Luftreinhalteplan, Wasserschutzzonen-VO 
 
Lärm  
Ziele des Umweltschutzes:  
DIN 4109, DIN 185, BImSchG, 16. BImSchV, TA Lärm, Freizeitlärmerlass, 18. BImSchV, BauGB 
(gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse). 
 
Bestand: 
Gewerbelärm 
Vorbelastung 
Von außerhalb des Bebauungsplangebietes wirken Gewerbebetriebe auf das Plangebiet ein. So 
grenzt das Bebauungsplangebietes im Süden an die Bebauung der Aachener Straße an. Hier be-
finden sich in hoher Dichte Gastronomiebetriebe sowie ein Diskothekenbetrieb und ein Schauspiel-
betrieb. Im Bereich der westlichen Bebauungsplangrenze ist mit keiner nennenswerten gewerbli-
chen Vorbelastung zu rechnen, hier wirkt die Lärmart "öffentlicher Schienenverkehr" ein. An der 
Nordwestspitze des Bebauungsplangebietes wirkt ein Nahversorger mit Discounter auf das Gebiet 
ein. An der nördlichen Bebauungsplangrenze befinden sich verschiedene Gastronomiebetriebe, 
ein Supermarkt sowie mehrere Geschäftsgebäude. An der östlichen Bebauungsplangrenze wirken 
Gastronomiebetriebe sowie Einzelhandelsgeschäfte auf das Plangebiet. Weiterhin befindet sich 
östlich des Bebauungsplangebietes ein mehrstöckiges öffentliches, bewirtschaftetes Parkhaus, 
dieses ist auf den einzelnen Etagen geschlossen und verfügt über Lüftungsöffnungen. 
 
Entsprechend der vorliegenden Unterlagen sowie der Begehung vor Ort, ist im Tag- und Nachtzeit-
raum an den Grenzen des Bebauungsplangebietes mit keiner Überschreitung der Immissionsricht-
werte der TA Lärm zu rechnen. Ergänzend wurden stichprobenhafte orientierende Messungen 
durchgeführt. Diese sind aufgrund der vorherrschenden Geräusche im Stadtgebiet als Orientie-
rungshilfe bei der Einschätzung der gewerblichen Vorbelastung zu sehen und wurde ins Rechen-
modell unter der Annahme, dass die Vorbelastung an den gewählten Immissionsorten die Immissi-
onsrichtwerte der TA Lärm jeweils ausschöpft, eingestellt. Die Lage der Immissionsorte ist im Be-
richt zur Schalltechnische Untersuchung vom März 2020 auf Seite 28 verzeichnet. 
 
Bestandsbetriebe im Plangebiet 
Innerhalb des Untersuchungsgebietes der schalltechnischen Analyse sind ca. 190 Bestandsbe-
triebe ermittelt worden. Das Spektrum der ermittelten Betriebe ist sehr vielseitig. Es finden sich 
u. a. Dienstleitungsbetrieb, Büros, Gewerbebetriebe, Gastronomie und Einzelhandelbetriebe inner-
halb des Untersuchungsgebietes. Die Abschätzung der jeweiligen Emissionen der zu betrachten-
den Betriebe wurde mittels Ortsterminen, einschlägiger Studien, Normen, Erfahrungswertens so-
wie zum Teil durch Messung vor Ort ermittelt. Weiterhin wurde auf die jeweils vorliegenden Bauak-

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ten und ordnungsbehördlichen Genehmigungen zurückgegriffen. Es wurden punktuelle Berech-
nungen hinsichtlich der gewerblichen Emittenten durchgeführt. Darüber hinaus wurde farbige 
Lärmkarten tags/nachts erstellt. 
  
Betrachtet man die Einzelergebnisse der untersuchten Betriebe zunächst ohne Außengastrono-
mie, so ist im Grundsatz kein Immissionskonflikt zu erkennen.  
Anders stellt sich der Sachverhalt dar, wenn die Außengastronomie mitbetrachtet wird. In diesem 
Fall kommt es zu einer Überschreitung der Richtwerte. Hierbei ist zu beachten, dass die Betriebe 
über eine ordnungsbehördliche Erlaubnis für einen Betrieb der Außengastronomie nach 22 Uhr 
verfügen. Diese Genehmigung für einen Nachtbetrieb ist über eine Verschiebung des Tagzeitrau-
mes in den Nachtzeitraum analog dem LImSchG in Verbindung mit der TA Lärm sowie des aktuel-
len Freizeitlärmerlasses NRW möglich. 
 
Das Lärmgutachten untersucht die Überschreitung der Immissionsrichtwerte durch den Betrieb von 
Außengastronomie tags und nachts bei strikter Betrachtung nach TA Lärm, das heißt ohne eine 
Verschiebung des Tagzeitraumes. Es zeigt sich, dass bei einer Betrachtung der Außengastrono-
mie strikt nach TA Lärm im gesamten Plangebiet die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für ein Be-
sonderes Wohngebiet (WB) sowie für ein Allgemeines Wohngebiet (WA) von 40 dB(A) nachts um 
bis zu 20 dB(A) überschritten werden.  
 
Im Bereich des Brüsseler Platzes ist durch den Betrieb der Außengastronomie bereits im Tagzeit-
raum von einer Überschreitung um bis zu 3 dB(A) der Immissionsrichtwerte für Allgemeine Wohn-
gebiete tags von 55 dB(A) auszugehen.  
 
Das Gutachten legt nahe, die Außengastronomie innerhalb des Plangebietes einzuschränken. 
Festsetzungen zur Außengastronomie im öffentlichen Straßenraum sind im Bebauungsplan jedoch 
planungsrechtlich nicht möglich. Dieser Immissionskonflikt ist ordnungsbehördlich zu lösen. Insge-
samt zeigt das Gutachten auf, dass die derzeit genehmigten Gewerbebetriebe die Immissionsricht-
werte der TA Lärm im Tag – sowie im Nachtzeitraum ausschöpfen beziehungsweise in dem oben 
genannten Einzelfall sogar überschreiten. 
 
Straßenverkehrsgeräusche 
Auf das Plangebiet wirken Geräusche aus dem öffentlichen Straßenverkehr ein. Die flächigen Be-
rechnungen zeigen, dass durch den Straßenverkehr die Orientierungswerte der DIN 18005 von 
55 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts für allgemeine Wohngebiete sowie 60 dB(A) tags und 45 dB(A) 
nachts für Besondere Wohngebiete zum Teil überschritten werden. Somit lassen sich mit Aus-
nahme der Bismarckstraße die Überschreitungen der Orientierungswerte um maximal 10 
dB(A) tags und 15 dB(A) nachts in dem Gebiet WA und maximal 5 dB(A) tags und 15 dB(A) 
nachts in dem Gebiet WB ablesen. Der sogenannte Sanierungswert von 70 dB(A) tags bezie-
hungsweise 60 dB(A) nachts wird im Planfall nicht erreicht beziehungsweise überschritten. 
 
Überwiegend liegen die Beurteilungspegel innerhalb des Plangebietes in den ungünstigsten Ge-
schosshöhen unter 65 dB(A) tags beziehungsweise 60 dB(A) nachts. Am lautesten ist es im Be-
reich der Bismarckstraße, wo im baulichen Bestand im ungünstigsten Geschoss (Höhe 18,6 m) die 
sogenannten sanierungswerte um 1 dB(A) unterschritten werden. Die Orientierungswerte für 
WA-Gebiete werden hier um bis zu 14 dB(A) tags und nachts überschritten. Die Innenhofbe-
reiche innerhalb des Plangebietes sind vergleichsweise ruhig. Die Beurteilungspegel sind hier 
tagsüber kleiner 55 dB(A) und nachts geringer als 50 dB(A). 
 
Schienenverkehrsgeräusche 
Auf das Plangebiet wirken Geräusche aus dem öffentlichen Schienenverkehr der ICE-Strecke der 
Deutschen Bahn AG und der Kölner Verkehrsbetriebe (KVB Linien 1 und 7) ein.

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Die schalltechnische Untersuchung für das Belgisches Viertel weißt über flächige Berechnungen in 
den Schallimmissionsplänen nach, dass die Geräusche durch den öffentlichen Schienenverkehrs-
lärm, die Orientierungswerte der DIN 18005 von 55 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts für allgemeine 
Wohngebiete sowie 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts für besondere Wohngebiete zum Teil über-
schritten werden, die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV für allgemeine Wohngebiete von 59 
dB(A) tags und 45 dB(A) nachts beziehungsweise 64 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts für beson-
dere Wohngebiete, werden ebenfalls zum Teil überschritten. 
  
Außerhalb des Plangebietes entlang der DB-Trasse sind Beurteilungspegel von 72 dB (A) in den 
oberen Gebäudehöhen (18,6 m) der Randbebauung zu erwarten. Dieser Wert liegt oberhalb der 
sogenannten Sanierungspegel. Entlang des Streckenabschnittes Zentrum West der Strecke 2630 
wurde bereits eine Lärmsanierung von Seiten der Bahn eingeleitet. Im Rahmen des Lärmsanie-
rungsprogrammes des Bundes war das Projekt im Anhang der "Richtlinie zur Förderung von Maß-
nahmen zur Lärmsanierung an bestehenden Schienenwegen des Bundes" enthalten. Für die Stre-
cke 2630 wurde der Kilometerbereich 0,700 bis 7,100 beim BMVS Jour-Fixe vom 17.09.2009 für 
eine Lärmsanierung freigegeben und mit der Plangenehmigung des Eisenbahnbundesamtes vom 
19.4.2010 die Umsetzung von aktiven Schallschutzmaßnahmen durch Schallschutzwände ermög-
licht. Als Ergänzung zu den aktiven Lärmschutzmaßnahmen wurden nach dem Erläuterungsbericht 
zur Lärmsanierung vom 23.06.2009 von der Bahn auch passive Schallschutzmaßnahmen, wie der 
Einbau von Schallschutzfenstern und Lüftern vorgesehen. 
  
Innerhalb des Plangebietes, östlich der Moltkestraße sowie der Bismarckstraße lassen sich auf der 
obersten betrachteten Gebäudehöhe von 18,6 m Beurteilungspegel von unterhalb 62 dB(A) im 
Tag- und Nachtzeitraum feststellen. In östlicher Richtung im Bereich der Brüsseler Straße sind die 
Beurteilungspegel kleiner 55 dB (A) tags und nachts in dieser Rechenhöhe. Bei einer mittleren Ge-
bäudehöhe von 10,5 m sind östlich der Moltkestraße sowie der Bismarckstraße Beurteilungspegel 
unterhalb von 65 dB(A) tags und nachts zu erwarten. Im Bereich der Innenhöfe sowie östlich der 
Brüsseler Straßen treten deutlich niedrigere Beurteilungspegel unterhalb von 50 dB (A) in der Re-
chenhöhe von 10,5 m auf. 
  
Gesamtverkehr 
Es zeigt sich, dass die Geräusche verursacht durch den Gesamtverkehr, die Immissionsgrenz-
werte der 16. BImSchV für allgemeine Wohngebiete von 59 dB(A) tags und 49 dB(A) beziehungs-
weise 64 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts für besondere Wohngebiete in allen betrachteten Ge-
schossen straßenseitig im Plangebiet tags und nachts zum Teil überschreitet, die Orientierungs-
werte der DIN 18005 von 55 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts für allgemeine Wohngebiete sowie 
60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts für besondere Wohngebiete werden ebenfalls im Bestandsfall 
teilweise überschritten. 
 
Prognose (Plan/Nullvariante):  
Die geplanten Festsetzungen haben keine wesentlichen Auswirkungen auf die im Gutachten ange-
setzten Verkehrsstärken und den Schienenverkehr. Somit entspricht der Plan-/Nullfall in auf den 
Straßen und Schienenverkehr dem Bestand. In Bezug auf den Gewerbelärm macht das Lärmgut-
achten deutlich, dass eine Etablierung von weiteren störenden Gewerbe aufgrund der ermittelten 
Immissionsanteile nicht zu empfehlen ist. Die gewerblichen Nutzungen werden durch den Bebau-
ungsplan stärker reglementiert. Dies wird dazu führen, dass sich die Lärmsituation mittel- bis lang-
fristig verbessert, hat jedoch auch zur Folge, dass die bestehenden Betriebe neue Schutzansprü-
che berücksichtigen müssen. So kann ordnungsbehördlich ein stärkerer Regulationsbedarf in Be-
zug auf die Außengastronomie erwartet werden. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:  
Das Lärmgutachten hat gezeigt, dass die derzeit genehmigten Gewerbebetriebe die Immissions-
richtwerte der TA Lärm im Tag- sowie im Nachtzeitraum ausschöpfen, dies bedeutet, dass die je-

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weils zulässigen Immissionsrichtwerte in Summe überwiegend eingehalten werden, aber im zu un-
tersuchenden Bereich keine weiteren Immissionsanteile zulassen, die eine Etablierung von weite-
ren störenden Gewerbe im Plangebiet ermöglichen. Der Bebauungsplan sieht daher vor, die ge-
werbliche Nutzung durch die Festsetzung von allgemeinen Wohngebieten und besonderen Wohn-
gebieten einzuschränken. Durch sogenannte Fremdkörperfestsetzungen werden genehmigte Ge-
werbebetriebe auf Ihren Bestand festgeschrieben, um den Bestand zu schützen, weitere Entwick-
lungen jedoch einzugrenzen. Die geplanten Festsetzungen sollen auch weitere Kioske und Nacht-
supermärkte reglementieren, da diese Betriebe den Effekt der Ansammlung von Personen im öf-
fentlichen Verkehrsraum verschärfen. Die Lärmkonflikte in Bezug auf die Außengastronomie sind 
ordnungsbehördlich zu lösen. 
 
Im Bebauungsplan sind über die freie Schallausbreitung die maßgeblichen Außenlärmpegel aufge-
nommen und in Form von 5 dB Klassen als Lärmpegelbereiche dargestellt, um in Zukunft im Falle 
von Neubauvorhaben und Nutzungsänderungen einen adäquaten Lärmschutz sicherzustellen. 
 
Gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen entsprechend den 
in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen (LPB) an den Außenbauteilen von schutz-
bedürftigen Räumen zu treffen. Grundlage hierfür sind die maßgeblichen Außenlärmpegel nach 
DIN 4109-1 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 – Beuth Verlag GmbH, Berlin). 
 
Die Berechnung der Lärmpegelbereiche erfolgte unter Freifeldbedingungen. Daher wird im Bebau-
ungsplan folgende Öffnungsklausel aufgenommen, damit bei einem entsprechenden schalltechni-
schen Nachweis einer sachverständigen Stelle entsprechend der konkreten Planung von den Vor-
gaben für den ungünstigen Fall (worst-case-Fall) abgewichen werden kann: 
Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zulässig, wenn im bau-
ordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung ein niedrigerer 
Lärmpegelbereich an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen nachgewiesen wird. 
 
An Fassadenbereichen, an denen die Lärmbelastung aus dem Straßen- und Schienenverkehr über 
45 dB(A) nachts liegt, ist für Räume mit Schlaffunktion (Schlafzimmer, Kinderzimmer) geeigneter 
Schallschutz notwendig, um ungestörtes Schlafen zu ermöglichen. Es wird festgesetzt, dass bei 
Schlaf- und Kinderzimmern bei einem Beurteilungspegel > 45 dB(A) im Nachtzeitraum (22:00 bis 
6:00 Uhr) eine fensterunabhängige Belüftung durch schallgedämmte Lüftungseinrichtungen oder 
gleichwertige Maßnahmen bei geschlossenen Fenstern und Türen sicher zu stellen ist. 
 
Auch bei dieser Festsetzung ist die Eigenabschirmung der bereits vorhandenen Gebäude zu be-
achten. Dementsprechend wird ist eine Öffnungsklausel vorgesehen, die es ermöglicht auf eine 
entsprechende Lüftung zu verzichten, wenn über ein Lärmgutachten eine geringere Lärmbelastung 
nachgewiesen wird. 
 
Bewertung:  
Das Plangebiet ist bereits im Bestandsfall erheblich durch Gewerbelärm und Verkehrsgeräusche 
vorbelastet. Die vorgeschlagenen Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen werden 
dazu führen, dass sich die Gewerbelärmsituation innerhalb des Plangebietes verbessern wird. An-
zumerken ist, dass die nächtlichen fußläufigen Verkehre im öffentlichen Verkehrsraum sowie der 
Lärm, der durch den Aufenthalt von Menschen im öffentlichen Straßenraum z. B. im Bereich von 
Gastronomiebetrieben, Diskotheken und Musikkneipen, die sich aufgrund des Nichtraucherschutz-
gesetzes auf öffentlichen Verkehrsflächen aufhalten, eine erhebliche Lärmquelle darstellen. Dieser 
Sachverhalt lässt sich lärmtechnisch räumlich nicht eingrenzen und wurde daher im Gutachten 
nicht berücksichtigt. Zudem kann diese Problemstellung planungsrechtlich nicht geregelt werden.  
 
Altlasten 
Ziele des Umweltschutzes:  
BBodSchG, BBodSchV, LAWA-Richtlinie, LAGA-Anforderungen, TA Siedlungsabfall, KrW-/-AbfG.

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Bestand:  
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst den Altstandort Nr. 104109. Dieser betrifft ein 
schmales Grundstück nördlich angrenzend an die Antwerpener Straße zwischen Brüsseler Straße 
und Friesenplatz. Im Rahmen einer Neubebauung im Jahr 2006 mit Mehrfamilienhäusern und ei-
ner Tiefgarage wurde auf dieser Fläche großräumig Boden ausgehoben und damit mögliche Be-
lastungen durch umweltrelevante gewerbliche Vornutzungen (Garagenhof mit Tankstelle, Werk-
statt, Druckerei) weitestgehend entfernt. Der Altstandort ist heute nahezu komplett bebaut oder 
versiegelt, ein schmaler Streifen Begleitgrün existiert am westlichen Rand des Grundstücks. Der 
Altstandort ist im Kataster der Altlasten und altlastenverdächtigen Flächen der Stadt Köln als "Flä-
che saniert (ohne Überwachung)" charakterisiert und nachrichtlich registriert.  
 
Weitere Erkenntnisse über Altlasten oder entsprechende Verdachtsmomente im Plangebiet 
liegen nicht vor. Dies schließt jedoch grundsätzlich nicht aus, dass vor Ort (Rest-) Belastun-
gen erkundet werden können. Sollte bei Bau- oder Abbruchmaßnahmen Bodenbelastungen 
festgestellt werden, ist wie allgemein üblich und bekannt die untere Bodenschutzbehörde 
der Stadt Köln zu informieren. 
 
Prognose (Plan/Nullvariante): 
Ein Bodeneingriff im Bereich des Altstandortes selbst erfolgt durch das Planverfahren nicht. 
Gleichwohl wird in den Bebauungsplan ein textlicher Hinweis auf den Altstandort 104109 "Antwer-
pener Straße" aufgenommen. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:  
Sind nicht erforderlich. Ein Hinweis wird in den Bebauungsplan aufgenommen. 
 
Bewertung:   
Es kann ausgegangen werden, dass bei unveränderter Nutzung keine Gefährdung durch den Alt-
standort ausgeht. Der Altstandort ist bei Bodenengriffen zu untersuchen und zu bewerten. 
 
 
 
Gefahrenschutz 
zum Beispiel Hochwasser, Magnetfeldbelastung, Störfallrisiko, Starkregen 
Ziele des Umweltschutzes: 
gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung (§ 1 
Absatz 5 Nummer 1 BauGB) und je nach Belang: Hochwasserschutzkonzept; HWRM-PL, BImSchG, 
26. BImSchV, Abstandserlass; Seveso-III-RL, 12. BImSchV, KAS 18 
 
Bestand: 
Hochwasserschutz:  
Das Plangebiet ist auch von einem Extremhochwasser des Rheins nicht betroffen. 
 
Elektromagnetische Felder:  
Von Trafostationen können elektromagnetische Vorbelastungen ausgehen. Weitere mögliche Ge-
fahren aus Magnetfeldbelastungen sind im Plangebiet nicht bekannt. 
 
Störfallrisiko:  
Es besteht kein Störfallrisiko.

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Starkregen: 
Bereits bei einem 30-jährlich auftretenden Starkregenereignis (mittleres Ereignis) ist das Plange-
biet ausgehend vom Geländetiefpunkt an der Bahnunterführung Venloer Straße im Bereich der 
Moltkestraße, Bismarckstraße, Brüsseler Platz, Antwerpener Straße, Neue Maastrichter Straße 
und Brüsseler Straße von lokalen Überflutungen von circa 0,5 m bis circa 0,75 m betroffen. Zudem 
besteht für verschiedene insbesondere stark versiegelte Grundstücksflächen ein Starkregenrisiko. 
Durch die Neuaufstellung des Bebauungsplanes wird das Risiko nicht verändert. Im Bebauungs-
plan wird ein entsprechender Hinweis aufgenommen.  
 
Kampfmittel: 
Eine Kampfmittelbelastung kann innerhalb des Plangebietes nicht ausgeschlossen werden. Im 
Rahmen einer konkreten Vorhabenrealisierung sind die Risiken durch Kampfmittel im Rahmen von 
weiteren Untersuchungen zu klären. 
 
Prognose (Plan/Nullvariante): 
Hochwasserschutz:  
Die Situation zum Hochwasser ändert sich nicht. 
 
Elektromagnetische Felder:  
Die mögliche vorhandene elektromagnetische Vorbelastung bleibt bestehen. 
 
Störfallrisiko:  
Es entsteht kein neues Störfallrisiko. 
 
Starkregen:  
Die für den Bestand bestehende Situation bleibt erhalten. 
 
Kampfmittel:  
Es erfolgen keine Bodeneingriffe durch den Bebauungsplan selbst. Risiken hinsichtlich vorhande-
ner Kampfmittel im Boden bleiben aber weiterhin bestehen. In den Bebauungsplan wird ein Hin-
weis zu einer möglichen Kampfmittelbelastung aufgenommen. Eine Überprüfung des konkreten 
Verdachts auf Kampfmittel beziehungsweise Militäreinrichtungen sowie der zu überbauenden Flä-
chen auf Kampfmittel wird spätestens im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens durchgeführt.  
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen:  
Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes kommt es nicht zu Auswirkungen auf sonstige Ge-
sundheitsbelange / Risiken, so dass keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnah-
men erforderlich werden. Maßnahmen zum Starkregen sowie die Berücksichtigung von Abständen 
zur vorhandenen Trafostation sind ggf. im Baugenehmigungsverfahren zu berücksichtigen. Das 
nicht klärpflichtige Niederschlagswasser ist gemäß § 44 Absatz 1 Landeswassergesetz von Grund-
stücken vorrangig zu versickern, sofern das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Die 
zu überbauenden Flächen sind bei einer Baugenehmigung auf Kampfmittel zu überprüfen.  
 
Bewertung:  
Es besteht heute und zukünftig keine Hochwassergefahr aus einem Extremhochwasser des 
Rheins. Ebenso besteht heute und zukünftig kein Störfallrisiko. Von der vorhandenen Trafostation 
kann eine Elektromagnetische Vorbelastung aus gehen, die die nach dem Bebauungsplan-Verfah-
ren zukünftige Nutzung betrifft. Die Überflutung einzelner Flächen durch ein Starkregenereignis 
muss bei der Genehmigung von zukünftig zulässigen Vorhaben berücksichtigt werden.

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2.2.3 Kultur- und sonstige Sachgüter (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe d BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes:  
BauGB, BNatSchG, Denkmalschutzgesetz 
 
Bestand: 
Die von Josef Stübben geplante und ab 1881 von ihm ausgeführte Stadterweiterung von 
Köln gehört zu den bedeutendsten und umfassendsten städtebaulichen Leistungen des 
späten 19. Jahrhunderts in Deutschland.  
 
Die im ehemaligen Rayongelände der mittelalterlichen Stadtbefestigung geplante und halb-
kreisförmig um die Altstadt gelegte Neustadt wurde in verschiedene Wohnviertel eingeteilt. 
Westlich, zwischen Gladbacher und Zülpicher Straße, entwickelte sich das sogenannte 
"Westend“, das durch den Stadtgarten und verschiedene begrünte Platzanlagen alle Vo-
raussetzungen für ein gutbürgerliches Wohnviertel bot. Das heutige Belgische Viertel stellt 
hiervon einen Teilbereich dar.  
 
Dieses gutbürgerliche Wohnviertel bot ein relativ einheitliches Bild vornehmer, meist mit 
reicher Fassadengliederung versehener Mietshäuser – bei allerdings starker baulicher 
Blockdichte. Das Mietwohngebäude, die quantitativ gesehen wichtigste neue Bauaufgabe 
der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts, ist zentraler Bestandteil des entstandenen neu-
städtischen Bauensembles mit weit in den Blockinnenbereich ragenden Seitenflügeln und 
zum Teil Hinterhäusern der Zeit des Historismus und des Jugendstils. In diesem Gebiet ent-
standen vornehmlich Mittel- und Großwohnungen. Mit seinen hofseitigen Flügelbauten be-
legt der Mietwohnungsbau zum einen das hohe Wirtschaftswachstum Kölns und den dar-
aus resultierenden gesteigerten Bedarf an Mietwohnungen, zum anderen aber auch die ge-
hobenen Ansprüche, also den Wunsch nach mehr Wohnraum der damaligen Bewohner.  
Trotz mancher Verluste an historischer Substanz im Gebiet zeigt sich auch heute noch im 
Wesentlichen das um die Jahrhundertwende entstandene charakteristische städtebauliche 
Bild von vier- bis fünfgeschossig bebauten Straßenzügen, die in Teilen heute noch durch 
ein historistisch-variantenreiches Erscheinungsbild der bauzeitlich erhaltenen Fassaden 
geprägt werden.  
 
In der Maastrichter Straße entstanden vor allem Wohn- und Geschäftshäuser für Bewohner 
mit mittleren bis gehobenen Wohnansprüchen. Der Brüsseler Platz, der teilweise auf dem 
Terrain der Lünette 5 angelegt wurde, ist im Wesentlichen um 1898 bebaut worden. 1902 bis 
1906 folgte die anstelle einer Notkirche in neuromanischen Formen errichtete katholische 
Pfarrkirche Sankt Michael. Das ursprüngliche gutbürgerliche Erscheinungsbild des Platzes 
wird auch heute noch durch die erhaltene städtebauliche Maßstäblichkeit und einzelne er-
haltene reich gegliederten Fassaden der denkmalgeschützten Gebäude geprägt. Die Lütti-
cher Straße, von der Flandrische Straße zur Moltkestraße verlaufend, wurde als Straße mit 
Vorgärten an beiden Seiten angelegt und teilweise bereits 1884/85, im Wesentlichen aber 
um 1895/97 sowie teilweise auch 1902/05 bebaut. Gebäudevorsprünge über die gesamte 
Höhe (Standerker) sind in der Lütticher und Genter Straße in Bereichen mit Vorgärten vor-
zufinden. Die historische Bebauung dokumentiert und bewahrte insbesondere die Lütticher 
Straße. Die kompakt wirkenden, jedoch individuell gestalteten Einzelbauwerke werden addi-
tiv aufgereiht und bilden somit eine zusammenhängende Anlage, die das Erscheinungsbild 
der Zeit anschaulich und wirkungsvoll vermittelt. Die Genter Straße wird ebenfalls durch 
heute noch in Teilen erhaltene Vorgärten gemäß dem damaligen Planungskonzept geprägt. 
 
Das Plangebiet liegt im Bereich der westlichen Vorstadt sowie der Westnekropole der römischen 
Stadt. Mit archäologischen Funden kann im Bereich von nicht überbauten Platz- und Hofflächen 
sowie unter eingeschossigen Bestandskellern gerechnet werden.  
Der Stadtbaumeister Josef Stübben legte am 14. Oktober 1881 Pläne für die Stadterweiterung im 
Bereich des Belgischen Viertels vor.

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Innerhalb des Plangebietes liegen folgende Baudenkmäler der Stadt Köln:  
Antwerpener Str. 32 
Antwerpener Str. 34 
Antwerpener Str. 42 
Antwerpener Str. 46 
Antwerpener Str. 48 
Antwerpener Str. 50 
Antwerpener Str. 52 
Antwerpener Str. 55 
Antwerpener Str. 61 
Bismarckstr. 31 
Bismarckstr. 40 
Bismarckstr. 47 
Brabanter Str. 03 
Brabanter Str. 05 
Brabanter Str. 07 
Brabanter Str. 15 
Brabanter Str. 17 
Brabanter Str. 19 
Brüsseler Platz 02 
Brüsseler Platz 04 
Brüsseler Platz 06 
Brüsseler Platz 11 
Brüsseler Platz 16 
Brüsseler Platz 17 
Brüsseler Platz 19 
Brüsseler Platz 21 
Brüsseler Platz 22 
Brüsseler Platz o. Nr.: Wegekreuz 
Brüsseler Platz o. Nr.: Kirche St. Michael 
Brüsseler Str. 51 
Brüsseler Str. 67 
Brüsseler Str. 73 
Brüsseler Str. 75 
Brüsseler Str. 90 
Brüsseler Str. 92 
Brüsseler Str. 94 
Brüsseler Str. 96 
Brüsseler Str. 102 
Lütticher Str. 12 
Lütticher Str. 13 
Lütticher Str. 15 
Lütticher Str. 31 
Lütticher Str. 32 
Lütticher Str. 33-35 
Lütticher Str. 34 
Lütticher Str. 38 
Lütticher Str. 40 
Lütticher Str. 47 
Lütticher Str. 52 
Lütticher Str. 53 
Lütticher Str. 66 
Lütticher Str. 67 
Lütticher Str. 68 
Maastrichter Str. 17

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Maastrichter Str. 20 
Maastrichter Str. 26 
Maastrichter Str. 36 
Maastrichter Str. 46 
Maastrichter Str. 47 
Maastrichter Str. 53 
Moltkestr. 76 
Moltkestr. o. Nr.: Allee 
 
Zudem finden sich in der näheren Umgebung des Plangebietes folgende Baudenkmäler der Stadt 
Köln:  
Antwerpener Str. 3 
Antwerpener Str. 5 
Antwerpener Str. 7 
Antwerpener Str. 13 
Antwerpener Str. 15 
Antwerpener Str. 26 
Antwerpener Str. 31 
Bismarckstr. 36 
Bismarckstr. 50 
Bismarckstr. 70 
Brabanter Str. 6 
Brabanter Str. 46 
Brabanter Str. 47 
Brabanter Str. 53 
Brabanter Str. 55 
Brüsseler Str. 84 
Brüsseler Str. 86 
Genter Str. 6 
Genter Str. 8 
Genter Str. 23 
Genter Str. 26 
Genter Str. 28 
Genter Str. 30 
Moltkestr. 71 
Moltkestr. 87 
Moltkestr. 97 
Moltkestr. 101 
Moltkestr. 107 
Moltkestr. 117 - 121 
Moltkestr. 139 
Utrechter Str. 5 
Utrechter Str. 7 
Vogelsanger Str. 1 Schule 
 
Zur Bodendenkmalpflege ist anzumerken, dass das Plangebiet im Bereich der westlichen 
Vorstadt sowie der Westnekropole der römischen Stadt liegt. Im Rahmen von archäologi-
schen Untersuchungen bei früheren Baumaßnahmen wurde in nicht überbauten Flächen 
und unterhalb eingeschossiger Bestandkeller eine intakte Erhaltung der unterirdischen 
Denkmalsubstanz festgestellt. Mit archäologischen Funden kann im Bereich von nicht über-
bauten Platz- und Hofflächen sowie unter eingeschossigen Bestandskellern gerechnet wer-
den. 
 
Prognose (Plan/Nullvariante):  
Der bauliche Bestand wird durch die Bebauungsplanaufstellung und im Nullfall nicht verändert.

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Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: 
Im Bebauungsplan wird ein Hinweis zu möglichen archäologischen Funden aufgenommen. Die 
Baudenkmäler werden in der Planzeichnung nachrichtlich übernommen. Anderweitige Maßnah-
men sind nicht notwendig, da durch die Aufstellung des Bebauungsplanes selbst keine Eingriffe in 
Kulturgüter ausgelöst werden. Im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren sind die Bestimmun-
gen des Denkmalschutzgesetzes (DSchG) NW, insbesondere §§ 15 und 16 DSchG NW, die das 
Verhalten beim Auftreten archäologischer Bodenfunde und Befunde regeln, zu berücksichtigen.  
 
Bewertung:  
Die Festsetzungen des Bebauungsplanes selbst haben keine Auswirkungen auf Kultur- und Sach-
güter. 
 
2.2.4 Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen 
zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a, c und d (Tiere, 
Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, Mensch, Kultur- und 
Sachgüter) (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe i BauGB) 
 
Bestand: 
Das Plangebiet unterliegt aktuell in vollem Umfang anthropogenen Nutzungen. Die natürlichen Wir-
kungsgefüge und Wechselwirkungen der naturraumbezogenen Schutzgüter Boden, Wasser, 
Klima, Pflanzen und Tierwelt, biologische Vielfalt, Natura-2000 einerseits und dem Mensch, der 
Gesundheit und Kultur- und Sachgütern werden daher in ihrer Ausprägung anthropogen bestimmt 
beziehungsweise überformt. 
 
Prognose (Plan/Nullvariante):  
An der für den Bestand formulierten Situation ändert sich nichts. Die Nullvariante entspricht dem 
Bestand. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: 
Maßnahmen sind nicht erforderlich.  
 
Bewertung:  
Die Umsetzung des Bebauungsplanes hat keine Veränderungen der Wechselwirkungen zur Folge. 
 
2.2.5 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten (Alternativen) 
Der Bebauungsplan hat die Steuerung der Nutzungen innerhalb des Plangebietes zum Ziel. Ander-
weitige Planungsmöglichkeiten kommen nicht in Betracht, um dieses Ziel zu erreichen.  
 
2.3 Zusätzliche Angaben 
 
 
2.3.1 Technische Verfahren bei der Umweltprüfung beziehungsweise Hinweise auf 
Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben (zum Beispiel techni-
sche Lücken, fehlende Kenntnisse) 
Im Rahmen der Umweltprüfung wurde auf folgende Quellen zurückgegriffen, um die Auswirkungen 
der Planung auf die Umwelt abzuprüfen: 
 Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW: Fachinformationssystem ge-
schützte Arten, Messtischblatt 50074, Recklinghausen, Stand: Juni 2020; 
 Stadt Köln, Landschaftsplan vom 18.04.1991, zuletzt geändert am 13. April 2011;

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 Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW: Auszug aus der Planungshin-
weiskarte „Zukünftige Wärmebelastung“ aus: Klimawandelgerechte Metropole Köln, Ab-
schlussbericht, LANUV Fachbericht Nr. 50, Recklinghausen, 2013; 
 Stadt Köln: Synthetische Klimafunktionskarte, Köln, 1997; 
 Geologisches Dienst NRW: Auszug aus dem Informationssystem BK50 NW, Karte der 
schutzwürdigen Böden, Maßstab 1:50.000, Krefeld, 2006. 
 Bezirksregierung Köln: Wasserschutzgebiete in Köln, eigene kartographische Darstellung, 
Köln, o. J.; 
 Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW: ELWAS-WEB, 
abgerufen über http://www.elwasweb.nrw.de/elwas-web/index.jsf#, Stand: Juni 2020; 
 Stadt Köln, Denkmalliste; 
 Stadt Köln, Köln.GIS: Luftbilder und Schrägluftbilder, Köln, 2018 und 2019; 
 Stadt Köln: Altlastenkataster, Köln, 2018; 
 Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR: „Hochwassergefahrenkarten (Hochwasser, Grund-
hochwasser, Starkregen)“, unter: www.hw-karten.de (o.J.)., Stand Juni 2020; 
 Grobscreening-Berechnung der Stickstoffdioxidbelastung des Umwelt- und Verbraucher-
schutzamtes der Stadt Köln vom 11.01.2017 und vom 21.10.2019; 
 Büro für Schallschutz, Umweltmessungen, Umweltkonzepte Michael Mück: Schalltechni-
sche Untersuchung des Gewerbelärms sowie des öffentlichen Straßen- und Schienenver-
kehrs im Rahmen des Bebauungsplanes „Belgisches Viertel" in Köln, Neustadt Nord, Her-
zogenrath, März 2020. 
 
Die Berechnung zu den Lärmemittenten sind mit der Software CadnaA BMP (Version 2019 MR2) 
erfolgt. Hierfür würde ein dreidimensionales digitales Geländemodell erstellt. Schwierigkeiten bei 
der Ermittlung und Zusammenstellung der Angaben haben sich nicht ergeben. Gleichwohl beruhen 
verschiedene Angaben auf allgemeine Annahmen oder großräumige Daten (z.B. Klimaangaben) 
mit entsprechender kleinräumiger Ungenauigkeit. Zur Ermittlung und Beurteilung der erheblichen 
Umweltauswirkungen der Planung in der vorliegenden Form bilden die zusammengestellten Anga-
ben jedoch eine hinreichende Grundlage. 
 
2.3.2 Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen (Moni-
toring) 
Da mit der Aufstellung des Bebauungsplanes keine negativen Umweltauswirkungen verbunden 
sind, ist kein Monitoring im Sinne des § 4 c BauGB erforderlich. 
 
2.3.3 Zusammenfassung 
Für den Bebauungsplan "Belgisches Viertel" wurde eine Umweltprüfung gemäß § 2 Absatz 4 Bau-
gesetzbuch (BauGB) für die Belange nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a BauGB durchgeführt. 
Die Ergebnisse werden in einem Umweltbericht gemäß § 2a BauGB und der Anlage 1 zum BauGB 
dargestellt. Die Umweltauswirkungen der Planumsetzung wurden beschrieben und hinsichtlich ih-
rer Betroffenheit bewertet. 
 
Folgende Umweltbelange werden im Umweltbericht als nicht betroffen eingestuft: 
 Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete 
 Landschaftsplan 
 Pflanzen 
 Tiere und biologische Vielfalt 
 Eingriff/Ausgleich 
 Landschaftsbild/ Ortsbild 
 Boden 
 Erschütterungen 
 Oberflächenwasser 
 Grundwasser

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 Abwasser 
 Erneuerbare Energien/Energieeffizienz 
 Klima, Kaltluft/ Ventilation 
 
Zu folgenden Ergebnissen kommt der Umweltbericht bei als betroffen eingestuften Umweltbelan-
gen:  
Klima und Luft - Luftschadstoffe: 
Die Ziele der Luftreinhaltung sind nicht betroffen. Die Belastung des Plangebietes mit Luftschad-
stoffen wurde über eine Screeningberechnung überprüft. Die Grenzwerte für Stickstoffdioxid wer-
den an allen untersuchten Straßenabschnitten innerhalb des Plangebietes eingehalten. Außerhalb 
des Plangebietes hat das Modell in einzelnen Straßenabschnitten der Venloer Straße, Brabanter 
Straße und Teilen der Aachener Straße eine erhöhte Stickstoffdioxidbelastung ermittelt. Die vor-
handene Luftqualität im Plangebiet wird sich durch die Aufstellung des Bebauungsplanes nicht ver-
schlechtern. 
  
Lärm:  
Für das Plangebiet ist eine Lärmuntersuchung erfolgt. Das Plangebiet ist durch Gewerbelärm und 
Verkehrsgeräusche vorbelastet. Die im Bebauungsplan vorgesehenen Reglungen zur Art der bau-
lichen Nutzung werden dazu führen, dass sich insbesondere die Gewerbelärmsituation innerhalb 
des Plangebietes verbessern kann, da die Wohnfunktion nun einen höheren Stellenwert erhält und 
insbesondere störende Gastronomiebetriebe eingeschränkt werden. Zusätzlich sind Ordnungsbe-
hördliche Maßnahmen erforderlich. Zudem sind Regelungen zum passiven Schallschutz im Bebau-
ungsplan vorgesehen, die den Schallschutz für Neubauvorhaben gewährleisten sollen. 
  
Altlasten:   
Bei unveränderter Nutzung ist von keiner Gefährdung durch den im Plangebiet ermittelten Alt-
standort auszugehen. Bei Bodenengriffen ist die Gefährdungslage im Bereich des Altstandortes 
genauer zu untersuchen und zu bewerten. 
 
Gefahrenschutz:  
Es besteht heute und zukünftig keine Hochwassergefahr und kein Störfallrisiko. Eine Elektromag-
netische Vorbelastung kann von im Plangebiet befindlichen Trafostationen ausgehen. Teile des 
Plangebietes werden im Starkregenfall überflutet. Im Bebauungsplan ist ein entsprechender Hin-
weis aufgenommen. Die Grundstückseigentümer können entsprechende Vorsorgemaßnahmen er-
greifen. Das Risiko besteht bereits jetzt innerhalb des Gebietes. 
 
Kultur- und Sachgüter: 
Im Umfeld des Plangebietes und im Plangebiet selbst liegen zahlreiche Baudenkmäler, die nach-
richtlich in die Planzeichnung übernommen werden. Zudem wird im Bebauungsplan wird ein Hin-
weis zu möglichen archäologischen Funden aufgenommen. Die Festsetzungen des Bebauungs-
planes selbst haben keine Auswirkungen auf Kultur- und Sachgüter. Ein Eingriff in Kulturgüter wird 
nicht ausgelöst.  
 
Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen: 
Das Plangebiet ist anthropogen vorgenutzt. Die Umsetzung des Bebauungsplanes hat keine Ver-
änderungen der Wechselwirkungen zur Folge. 
 
Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes sind keine erheblichen Auswirkungen auf Umweltbe-
lange zu erwarten. Sollte innerhalb des Plangebietes eine Neubebauung erfolgen, sind der Lärm-
schutz und der Schutz vor Überflutungen bei extremen Starkregen zu beachten.

Anlage 3 textliche Festsetzungen

24821 Zeichen

Inhaltliche Änderungen der Festsetzungen und Hinweise zur ersten Offenlage sind in rot ausgeführt 
 
/2 
A N L A G E  3  
Klau061120 Sb Belgisches Viertel 65450-05 
 
Textliche Festsetzungen   
 
1. Art der baulichen Nutzung  
1.1 Gemäß § 1 Absatz 3 BauNVO werden im Bebauungsplan die Baugebiete "allge-
meines Wohngebiet" (WA) nach § 4 BauNVO und "besonderes Wohngebiet" 
(WB) nach § 4a BauNVO festgesetzt. Die vorgenannten Wohngebiete sind ent-
sprechend ihrer differenzierten Zweckbestimmung gegliedert (WA 1 und WA 2 
sowie WB 1 bis WB 4). 
1.2 Gemäß § 1 Absätze 5 bis 9 BauNVO wird für das WA 1 festgesetzt: 
a) Folgende nach § 4 Absatz 2 BauNVO allgemein zulässige Nutzungen sind 
nicht zulässig: 
- die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden sowie  
- Schank- und Speisewirtschaften. 
b) Folgende nach § 4 Absatz 3 BauNVO ausnahmsweise zulässige Nutzungen 
sind nicht zulässig: 
- Betriebe des Beherbergungsgewerbes, 
- Anlagen für Verwaltungen, 
- Gartenbaubetriebe, 
- Tankstellen. 
c) Oberhalb des Erdgeschosses sind nur Wohnungen zulässig. 
d) In den durch farbliche Kennzeichnung bestimmten Baugebietsflächen sind 
Nebenanlagen und sonstige Einrichtungen (ohne Gasträume) von Schank- 
und Speisewirtschaften, die gemäß der Festsetzung nach Nummer 1.3 b) pla-
nungsrechtlich genehmigungsfähig sind, im Erd- und Untergeschoss aus-
nahmsweise zulässig. 
1.3 Gemäß § 1 Absätze 5 bis 9 BauNVO wird für das WA 2 festgesetzt: 
a) Folgende nach § 4 Absatz 2 BauNVO allgemein zulässige Arten von bauli-
chen Anlagen sind nicht zulässig: 
- Läden und andere Verkaufsstellen, die überwiegend Getränke und/oder 
Speisen zum Verzehr anbieten (Kioske), 
- Trinkhallen und Imbisse, 
- Sex- und Erotikshops. 
b) Folgende nach § 4 Absatz 2 BauNVO allgemein zulässige Nutzung ist nur 
ausnahmsweise und nur unterhalb des 1. Obergeschosses zulässig: 
- die der Versorgung des Gebiets dienenden Schank- und Speisewirtschaf-
ten.  
c) Folgende nach § 4 Absatz 3 BauNVO ausnahmsweise zulässige Nutzungen 
beziehungsweise folgende Arten von baulichen Anlagen sind nicht zulässig: 
- Betriebe des Beherbergungsgewerbes, 
- Anlagen für Verwaltungen,

2 
/3 
- Gartenbaubetriebe, 
- Tankstellen, 
- Gewerbebetriebe des sexuellen Amüsier- und Unterhaltungsbetriebs. 
d) Oberhalb des 1. Obergeschosses sind nur Wohnungen zulässig. 
1.4 Gemäß § 1 Absätze 5 bis 9 BauNVO werden für das WB 1, WB 2, WB 3 und WB 
4 festgesetzt: 
a) Folgende nach § 4a Absatz 2 BauNVO allgemein zulässige Arten von bauli-
chen Anlagen sind nicht zulässig: 
- Sex- und Erotikshops, 
- Gewerbebetriebe des sexuellen Amüsier- und Unterhaltungsbetriebs. 
b) Folgende nach § 4a Absatz 3 BauNVO ausnahmsweise zulässige Nutzungen 
sind nicht zulässig: 
- Anlagen für zentrale Einrichtungen der Verwaltung, 
- kerngebietstypische Vergnügungsstätten, 
- Tankstellen. 
c) Gebäude für freie Berufe im Sinne des § 13 BauNVO sind nicht zulässig. 
1.5 Gemäß § 1 Absätze 5 bis 9 und § 4a Absatz 4 BauNVO wird für das WB 1 ergän-
zend zu Nummer 1.4  festgesetzt: 
a) Folgende nach § 4a Absatz 2 BauNVO allgemein zulässige Nutzungen bezie-
hungsweise folgende Arten von baulichen Anlagen sind nicht zulässig: 
- Schank- und Speisewirtschaften, 
- Läden und andere Verkaufsstellen, die überwiegend Getränke aller Art 
und/oder Speisen zum Verzehr anbieten (Kioske). 
b) Oberhalb des Erdgeschosses sind nur Wohnungen zulässig. 
c) In den durch farbliche Kennzeichnung bestimmten Baugebietsflächen sind 
Nebenanlagen und sonstige Einrichtungen (ohne Gasträume) von Schank- 
und Speisewirtschaften, die gemäß den Festsetzungen nach den Nummern 
1.6 c), 1.7 b) beziehungsweise 1.8 a) planungsrechtlich genehmigungsfähig 
sind, im Erd- und Untergeschoss ausnahmsweise zulässig. 
1.6 Gemäß § 1 Absätze 5 bis 9 und § 4a Absatz 4 BauNVO wird für das WB 2 ergän-
zend zu Nummer 1.4  festgesetzt: 
a) Folgende nach § 4a Absatz 2 BauNVO allgemein zulässige Arten von bauli-
chen Anlagen sind nicht zulässig: 
- Läden und andere Verkaufsstellen, die überwiegend Getränke und/oder 
Speisen zum Verzehr anbieten (Kioske), 
- Trinkhallen und Imbisse. 
b) Folgende nach § 4a Absatz 2 BauNVO allgemein zulässige Nutzung ist nur 
unterhalb des 1. Obergeschosses zulässig: 
- sonstige Läden. 
c) Folgende nach § 4a Absatz 2 BauNVO allgemein zulässige Nutzung ist nur 
ausnahmsweise und nur unterhalb des 1. Obergeschosses zulässig: 
- sonstige Schank- und Speisewirtschaften.  
d) Oberhalb des 1. Obergeschosses sind nur Wohnungen zulässig.

3 
/4 
1.7 Gemäß § 1 Absätze 5 bis 9 und § 4a Absatz 4 BauNVO wird für das WB 3 ergän-
zend zu Nummer 1.4  festgesetzt: 
a) Folgende nach § 4a Absatz 2 BauNVO allgemein zulässige Arten von bauli-
chen Anlagen sind nicht zulässig: 
- Läden und andere Verkaufsstellen, die überwiegend Getränke und/oder 
Speisen zum Verzehr anbieten (Kioske), 
- Trinkhallen und Imbisse. 
b) Folgende nach § 4a Absatz 2 BauNVO allgemein zulässige Nutzungen sind 
nur unterhalb des 1. Obergeschosses zulässig: 
- sonstige Läden, 
- sonstige Schank- und Speisewirtschaften. 
c) Im Erdgeschoss sind Wohnungen nur ausnahmsweise zulässig. 
d) Oberhalb des 2. Obergeschosses sind nur Wohnungen zulässig. 
1.8 Gemäß § 1 Absätze 5 bis 9 und § 4a Absatz 4 BauNVO wird für das WB 4 ergän-
zend zu Nummer 1.4  festgesetzt: 
a) Folgende nach § 4a Absatz 2 BauNVO allgemein zulässigen Nutzungen sind 
nur unterhalb des 1. Obergeschosses zulässig: 
- sonstige Läden, 
- Schank- und Speisewirtschaften. 
b) Im Erdgeschoss sind Wohnungen nur ausnahmsweise zulässig. 
c) Oberhalb des 2. Obergeschosses sind nur Wohnungen zulässig. 
1.9 Gemäß § 1 Absatz 10 BauNVO wird festgesetzt: 
a) Erneuerungen und Änderungen sowie damit in Verbindung stehende gering-
fügige Erweiterungen der im Erdgeschoss vorhandenen Anlagen der Schank- 
und Speisewirtschaft („Lütticher“), Lütticher Straße 12 sind in Abweichung der 
textlichen Festsetzung nach Nummer 1.2 ausnahmsweise zulässig, soweit 
die Immissionsrichtwerte der TA  Lärm an der nächstgelegenen Wohnbebau-
ung (Lütticher Straße 10) eingehalten werden. Die vorgenannten geringfügi-
gen Erweiterungen sind begrenzt auf insgesamt 10 Prozent der nachgewie-
senen Netto-Raumfläche (NRF) der Anlage. Berechnungsgrundlage für die 
NRF sind dabei die Baupläne der Baugenehmigung und die DIN 277 (Aus-
gabe Januar 2016). 
b) Erneuerungen und Änderungen sowie damit in Verbindung stehende gering-
fügige Erweiterungen der im Erdgeschoss und Zwischengeschoss vorhande-
nen Anlage der Schank- und Speisewirtschaft („Hallmackenreuther“), Brüsse-
ler Platz 9 sind in Abweichung der textlichen Festsetzung nach Nummer 1.6 
ausnahmsweise zulässig, soweit die Immissionsrichtwerte der TA Lärm an 
der nächstgelegenen Wohnbebauung (Brüsseler Platz 11) eingehalten wer-
den. Die vorgenannten geringfügigen Erweiterungen sind begrenzt auf insge-
samt 10 Prozent der nachgewiesenen Netto-Raumfläche (NRF) der Anlage. 
Berechnungsgrundlage für die NRF sind dabei die Baupläne der Baugeneh-
migung und die DIN 277 (Ausgabe Januar 2016). 
c) Erneuerungen und Änderungen sowie damit in Verbindung stehende gering-
fügige Erweiterungen der im Erdgeschoss vorhandenen Anlage der Schank- 
und Speisewirtschaft („Barracuda“), Bismarckstraße 44 sind in Abweichung

4 
/5 
der textlichen Festsetzung nach Nummer 1.8 ausnahmsweise zulässig, so-
weit die Immissionsrichtwerte der TA Lärm an der nächstgelegenen Wohnbe-
bauung (Bismarckstraße 42) eingehalten werden. Die vorgenannten geringfü-
gigen Erweiterungen sind begrenzt auf insgesamt 10 Prozent der nachgewie-
senen Netto-Raumfläche (NRF) der Anlage. Berechnungsgrundlage für die 
NRF sind dabei die Baupläne der Baugenehmigung und die DIN 277 (Aus-
gabe Januar 2016). 
d) Erneuerungen und Änderungen sowie damit in Verbindung stehende 
geringfügige Erweiterungen der im Erdgeschoss vorhandenen Anlage 
der Schank- und Speisewirtschaft („Belgischer Hof“), Brüsseler Straße 
54 sind in Abweichung der textlichen Festsetzung nach Nummer 1.5 c) 
ausnahmsweise auch bei den bauordnungsrechtlich genehmigten Gast-
räumen zulässig, soweit die Immissionsrichtwerte der TA Lärm an der 
nächstgelegenen Wohnbebauung (Brüsseler Straße 56) eingehalten 
werden. Die vorgenannten geringfügigen Erweiterungen sind begrenzt 
auf insgesamt 10 Prozent der nachgewiesenen Netto-Raumfläche (NRF) 
der Anlage. Berechnungsgrundlage für die NRF sind dabei die Baupläne 
der Baugenehmigung und die DIN 277 (Ausgabe Januar 2016). 
 
2. Überbaubare Grundstücksflächen und Flächen für Nebenanlagen 
2.1 Für das WA 1 beiderseits der Lütticher Straße und für das WB 1 südlich der Gen-
ter Straße werden Vorgartenzonen festgelegt. Sie bestimmen sich aus den Flä-
chen zwischen der Straßenbegrenzungslinie und der festgesetzten vorderen Bau-
linie: 
a) Gemäß § 23 Absatz 5 BauNVO sind Kfz-Stellplätze, Carports und Garagen in 
den vorgenannten Vorgartenzonen, nicht zulässig. 
b) Gemäß § 14 Absatz 1 Satz 3 BauNVO sind Nebenanlagen in den vorgenann-
ten Vorgartenzonen unzulässig; Abstellplätze für Müllbehälter und Fahrräder 
sowie Zufahrten und Zuwegungen der Gebäude sind hiervon ausgenommen. 
2.2 Gemäß § 23 Absatz 2 Satz 3 BauNVO werden für die überbaubaren Grundstücks-
flächen nachfolgende Ausnahmen festgesetzt: 
a) Oberhalb des Erdgeschosses darf die Baulinie straßenseitig durch Erker bis 
maximal 21,50 m überschritten werden, sofern eine lichte Durchgangshöhe 
von 4,50 m eingehalten und in der Summe ein Drittel der jeweiligen Gebäu-
deseite nicht überschritten wird. 
Die vorgenannte Ausnahme gilt nicht für die Gebäude beiderseits der Lütti-
cher Straße und südlich der Genter Straße. 
b) Werbeanlagen, die nach den gestalterischen Festsetzungen dieses Bebau-
ungsplanes zulässig sind, dürfen die Baulinie straßenseitig dementsprechend 
überschreiten.  
 
3. Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen 
3.1 Gemäß § 9 Abs. 1 N ummer 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen entspre-
chend den in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen (LPB) an den Außen-

5 
/6 
bauteilen von schutzbedürftigen Räumen zu treffen. Grundlage hierfür sind die maßgebli-
chen Außenlärmpegel nach DIN 4109-1 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 
– Beuth Verlag GmbH, Berlin). 
Die Zuordnung zwischen den dargestellten Lärmpegelbereichen und dem maß-
geblichen Außenlärmpegel ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle: 
Lärmpegelbereich Maßgeblicher  Außenlärmpegel 
La 
dB 
I 55 
II 60 
III 65 
IV 70 
V 75 
VI 80 
VII > 80 a 
 a   Für maßgebliche Außenlärmpegel La > 80 dB sind die Anforderungen aufgrund der örtlichen  
     Anforderungen festzulegen.  
Ergänzung: Es handelt sich um dB(A)-Werte 
Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zuläs-
sig, wenn im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen 
Untersuchung ein niedrigerer Lärmpegelbereich an den Außenbauteilen von 
schutzbedürftigen Räumen nachgewiesen wird. 
3.2 Gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 24 BauGB sind entlang der durch Signatur 
gekennzeichneten Bereiche Ein- und Ausgänge zu Schank- und Speisewirtschaf-
ten nicht zulässig. 
3.3 Bei Schlaf- und Kinderzimmern ist im Nachtzeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) eine 
fensterunabhängige Belüftung durch schallgedämmte Lüftungseinrichtungen oder 
gleichwertige Maßnahmen bei geschlossenen Fenstern und Türen sicher zu stel-
len. 
 Auf eine fensterunabhängige Belüftung durch schallgedämmte Lüftungseinrich-
tungen oder gleichwertige Maßnahmen kann im Einzelfall verzichtet werden, 
wenn im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen Un-
tersuchung ein Beurteilungspegel von 45 dB(A) oder niedriger im Nachtzeitraum 
(22:00 bis 6:00 Uhr) bei Schlaf- und Kinderzimmern nachgewiesen wird. 
 
4. Dachbegrünung und Flächen für den Erhalt von Bepflanzungen  
4.1 Gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 25 a) BauGB sind im Bebauungsplangebiet folgende Be-
grünungsmaßnahmen durchzuführen und dauerhaft zu erhalten: 
Die Flachdächer der Gebäude, die genehmigungspflichtig geändert oder neu er-
richtet werden, sind mindestens mit einer extensiven Dachbegrünung DC1 / DC3 
(NB6243 / NB6244) zu bepflanzen (siehe hierzu Hinweise Nummer 10.) . Die Ve-
getationstragschicht ist mit einer Stärke von mindestens 8 cm zuzüglich einer Filter- 
und Drainschicht herzustellen. Ausgenommen hiervon sind Dachterrassen und

6 
/7 
technische Aufbauten, die auf maximal 30 % der jeweiligen Dachfläche zulässig 
sind. Photovoltaikelemente sind über der Dachbegrünung zulässig. 
Diese Festsetzung gilt nicht für unter Schutz gestellte Baudenkmäler, soweit 
das Amt für Denkmalschutz und Denkmalpflege der Stadt Köln feststellt, 
dass unter Bezug auf § 9 Absatz 2 a) Denkmalschutzgesetz (DSchG NW) die 
Erfüllung der festgesetzten Dachbegrünung die Substanz oder das Erschei-
nungsbild des Baudenkmals beeinträchtigen wird oder die zur Umsetzung 
notwendigen Maßnahmen  zu einem unverhältnismäßig hohen wirtschaftli-
chen Aufwand für den Denkmaleigentümer führen werden.  
4.2 Gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 25 b) BauGB sind im Bebauungsplangebiet im Bereich 
der festgesetzten Vorgartenzonen (vergleiche Festsetzung Nummer 2.1) folgende 
Bäume, Sträucher und sonstige Bepflanzungen dauerhaft zu erhalten und bei Ver-
lust zu ersetzen: 
Innerhalb der festgesetzten Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen und für die 
Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen“ die vorhande-
nen Bäume, Sträucher und sonstige Bepflanzungen. 
 
5. Versorgungsleitungen 
Gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 13 BauGB sind Telekommunikations- sowie sonstige 
Versorgungsleitungen unterirdisch zu führen. 
 
 
 
Gestalterische Festsetzungen  
 
Gemäß § 9 Absatz 4 BauGB in Verbindung mit § 89 Absatz 1 und 2 BauO NRW 2018 
werden folgende gestalterische Festsetzungen getroffen: 
 
1. Flachdachneigung 
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes gelten Dächer mit einer Neigung bis 
maximal 5 Grad als Flachdächer. 
 
2. Vorgärten 
2.1 Soweit Abstellplätze für Müllsammelbehälter in Vorgärten erneuert oder neu ange-
legt werden, sind diese in Gestalt von Müllboxen einzuhausen oder mit standort-
gerechten Hecken zu umpflan zen. Die so gestalteten Anlagen können in die 
Grundstückseinfriedungen integriert werden. 
2.2 Die Vorgärten sind vollständig zu begrünen. Davon ausgenommen sind die not-
wendigen Zuwegungen, Zufahrten für Stellplätze und Garagen sowie Standflächen 
für Fahrräder und Abfallbehälter. 
 
3. Werbeanlagen 
3.1 Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung zulässig.

7 
/8 
3.2 Werbeanlagen nach Nummer 3.1 sind nur an den straßenseitigen Gebäudefassa-
den zwischen dem Erdgeschoss und der Unterkante der Fenster des 1. Oberg e-
schosses des jeweiligen Gebäudes zulässig. Die jeweilige Werbeanlage ist nur in 
Form eines Schriftzuges aus Einzelbuchstaben oder als Signet mit einer maxima-
len Höhe von 0,75 m und einer zusammenhängenden Fläche von maximal 1,25 m² 
zulässig. 
3.3 Werbeanlagen einschließlich deren Befestigungen und Beleuchtungen dürfen ma-
ximal 0,25 m von der jeweiligen Wandfläche (Baulinie) vortreten. 
3.4 Werbeanlagen mit im Tagesverlauf wechselnden oder mit bewegten Sichtflächen 
sowie akustisch unterstützte beziehu ngsweise ausschließlich akustische Werbe-
anlagen sind nicht zulässig. 
3.5 Werbeanlagen, die unter der Verwendung der Leuchtdioden(LED) -Technik oder 
selbstleuchtend hergestellt werden, sind nicht zulässig. Werbeanlagen dürfen nur 
hinterleuchtet sein. 
 
 
Nachrichtliche Übernahmen  
 
Gemäß § 9 Absatz 6 BauGB werden die nach § 3 Denkmalschutzgesetz (DSchG) unter 
Schutz gestellten Baudenkmäler nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen: 
Straße Haus-
Nummer 
Kurzbezeichnung  Denkmalliste-
Nummer 
Antwerpener Straße 32 Wohn- und Geschäftshaus 2845 
Antwerpener Straße 34 Wohn- und Geschäftshaus 793 
Antwerpener Straße 42 Wohn- und Geschäftshaus 2759 
Antwerpener Straße 46 Wohnhaus 2761 
Antwerpener Straße 48 Wohn- und Geschäftshaus 1197 
Antwerpener Straße 50 Wohn- und Geschäftshaus 4249 
Antwerpener Straße 52 Wohnhaus 4722 
Antwerpener Straße 55 Wohn- und Geschäftshaus 6610 
Antwerpener Straße 61 Wohnhaus 6003 
Bismarckstraße 31 Wohn- und Geschäftshaus 5980 
Bismarckstraße 40 Wohnhaus 6715 
Bismarckstraße 47 Wohn- und Geschäftshaus 5882 
Brabanter Straße 3 Wohn- und Geschäftshaus 4172 
Brabanter Straße 5 Wohn- und Geschäftshaus 5756 
Brabanter Straße 7 Wohn- und Geschäftshaus 6696 
Brabanter Straße 15 Wohn- und Geschäftshaus 3218 
Brabanter Straße 17 Wohnhaus 4259 
Brabanter Straße 19 Wohnhaus 7997 
Brüsseler Platz 2 Wohn- und Geschäftshaus 2850 
Brüsseler Platz 4 Wohn- und Geschäftshaus 5946 
Brüsseler Platz 6 Wohn- und Geschäftshaus 2626 
Brüsseler Platz 11 Wohnhaus 8158 
Brüsseler Platz 16 Wohnhaus 3936 
Brüsseler Platz 17 Wohnhaus 7829

8 
/9 
Brüsseler Platz 19 Wohnhaus 7908 
Brüsseler Platz 21 Wohnhaus 3621 
Brüsseler Platz 22 Fassade des Wohn- und Ge-
schäftshauses 
7784 
Brüsseler Platz ohne 
Nummer 
Wegekreuz 26 
Brüsseler Platz ohne 
Nummer 
Kirche Sankt Michael 1001 
Brüsseler Straße 51 Wohn- und Geschäftshaus 4354 
Brüsseler Straße 67 Wohn- und Geschäftshaus 7728 
Brüsseler Straße 73 Wohn- und Geschäftshaus 1080 
Brüsseler Straße 75 Wohnhaus 4724 
Brüsseler Straße 90 Wohn- und Geschäftshaus 2144 
Brüsseler Straße 92 Wohn- und Geschäftshaus 7944 
Brüsseler Straße 94 Wohnhaus 6005 
Brüsseler Straße 96 Wohn- und Geschäftshaus (ein-
schließlich rückwärtigem Anbau 
und Remise) 
965 
Brüsseler Straße 102 Wohnhaus 2726 
Lütticher Straße 12 Wohnhaus 801 
Lütticher Straße 13 Wohnhaus 3763 
Lütticher Straße 15 Wohn- und Geschäftshaus 7243 
Lütticher Straße 31 Wohnhaus 6123 
Lütticher Straße 32 Wohnhaus 4266 
Lütticher Straße 33 - 35 Wohnhaus 4345 
Lütticher Straße 34 Wohnhaus 1567 
Lütticher Straße 38 Wohn- und Geschäftshaus 5105 
Lütticher Straße 40 Wohnhaus 3507 
Lütticher Straße 47 Wohnhaus 727 
Lütticher Straße 52 Wohnhaus 2695 
Lütticher Straße 53 Wohnhaus 6812 
Lütticher Straße 66 Wohnhaus 4250 
Lütticher Straße 67 Wohn- und Geschäftshaus 6600 
Lütticher Straße 68 Wohnhaus 3508 
Maastrichter Straße 17 Wohn- und Geschäftshaus 4151 
Maastrichter Straße 20 Wohn- und Geschäftshaus 6163 
Maastrichter Straße 26 Wohnhaus und Keller 4060 
Maastrichter Straße 36 Gewölbekeller 5952 
Maastrichter Straße 46 Wohn- und Geschäftshaus 2571 
Maastrichter Straße 47 Wohnhaus 6440 
Maastrichter Straße 53 Wohn- und Geschäftshaus 3121 
Moltkestraße 76 Wohnhaus 898 
Moltkestraße ohne 
Nummer 
Allee 97 
Anmerkung:   
Der genaue Umfang der Unterschutzstellung ist in jedem Einzelfall beim Amt für Denk-
malschutz und Denkmalpflege der Stadt Köln zu erfragen.

9 
/10 
 
 
Hinweise 
 
1. Rechtsfolgen 
Innerhalb des Plangebietes bestehende Rechtssetzungen aufgrund des Preußi-
schen Fluchtliniengesetzes, des Aufbaugesetzes NW, des Bundesbaugesetzes o-
der des Baugesetzbuches treten mit der Rechtsverbindlichkeit dieses Bebauungs-
planes außer Kraft. 
 
2. Rechtsgrundlagen 
a) Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 
2414) in der Fassung des Änderungsgesetztes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. 
I S. 1722. Von der Überleitungsvorschrift des § 245 c BauGB wird Gebrauch 
gemacht). 
b) Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 23. Januar 1990 (BGBl. I 
S. 132) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. 
I S. 3786) 
c) Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanZV 90) vom 18.12.1990 (BGBl. I S. 
58). 
d) Es gilt die Bauordnung für das Land Nordrhein -Westfalen - Landesbauord-
nung 2018 - (BauO NRW 2018) vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421). 
e) Hinsichtlich der vorgenannten gesetzlichen Grundlagen zu den Buchstaben b) 
bis d) gilt jeweils die bei Erlass dieser Satzung geltende Fassung.  
 
3. Lärmimmissionen 
Das Plangebiet ist durch die Lärmimmissionen des Straßen- und Schienenver-
kehrs vorbelastet. 
 
4. Stadtbahn  
Nördlich des Plangebietes in der Venloer Straße befindet sich eine unterirdische 
Stadtbahnstrecke. Infolge des Stadtbahnbetriebes können Beeinträchtigungen 
durch Lärm- und/oder Erschütterungen auftreten. 
 
5. Denkmalschutz  
Das Plangebiet befindet sich im archäologischen Fundgebiet „Westliche rö-
mische Vorstadt und Gräberfeld“. Über den Bestand hinausgehende Boden-
eingriffe beispielsweise für Keller, Tiefgaragen oder Ver- und Entsorgungs-
leitungen erfordern archäologische Bodenuntersuchungen, die vor der Auf-
nahme entsprechender Baumaßnahmen mit dem Römisch-Germanischen 
Museum/Archäologische Bodendenkmalpflege der Stadt Köln, abzustim-
men sind. Innerhalb des Plangebietes ist mit archäologischen Bodenfunden 
(westliche römische Vorstadt und Gräberfelder) zu rechnen. Gemäß §§ 15 und 16

10 
/11 
Denkmalschutzgesetz (DSchG) ist vor Aufnahme von Baumaßnahmen mit Bo-
deneingriffen das Römisch-Germanisches Museum Archäologische Bodendenk-
malpflege und - denkmalschutz der Stadt Köln einzuschalten. 
 
6. Kampfmittelbeseitigungsdienst 
Das Plangebiet war im Zweiten Weltkrieg Bombenabwurfgebiet. Vor Aufnahme 
von Bauarbeiten mit nicht unerheblichen Bodeneingriffen ist beim Kampfmittelbe-
seitigungsdienst bei der Bezirksregierung Düsseldorf unter der Benennung des 
Aktenzeichens 22.5 -3-5315000-635/20 sowie der Bebauungsplan -Nummer 
eine Untersuchung des betroffenen Grundstücks auf Kampfmittelbelastung zu be-
antragen. 
 
7. Boden- und Grundwasserschutz  
a) Im städtischen Altlastenkataster liegen keine Erkenntnisse über Bodenbelas-
tungen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes vor. 
Eine Ausnahme bildet das Flurstück 191 im nördlich gelegenen Baublock zwi-
schen Brüsseler Straße, Bismarckstraße, Venloer Straße, Limburger Straße 
und Antwerpener Straße: Hier befindet sich im Ber eich der Antwerpener 
Straße 18, 20, 20a, 22 und 22a eine Fläche, die im Kataster der Altlasten und 
altlastverdächtigen Flächen (gemäß § 2 BBodSchG) als Altstandort unter der 
Nummer 104109 und der Bezeichnung „Antwerpener Str. 18 -22“ erfasst ist. 
Als umweltrelevante Vornutzungen sind ein Garagenhof mit Tankstelle und 
Werkstatt sowie eine Druckerei bekannt. Im Rahmen orientierender Untersu-
chungen anlässlich eines Baugenehmigungsverfahrens wurden keine rele-
vanten Belastungen des Bodens festgestellt. Diese Fläc he wird nach Siche-
rung (Neubebauung/Versiegelung) nachrichtlich im Altlastenkataster geführt 
und ist multifunktional nutzbar. 
b) Die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) und der 
Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) sind zu beach-
ten. 
  
8. Straßenprofil 
Das Straßenprofil innerhalb der festgesetzten Verkehrsflächen ist nur zur Infor-
mation dargestellt. 
 
9. Baumschutzsatzung  
Es gilt die Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammen-
hang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne im Ge-
biet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung – BSchS) vom 01. August 2011 (Amts-
blatt Nr. 34 vom 17. August 2011). 
 
10. Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen  
Die verwendeten Kürzel innerhalb der Festsetzung zur Dachbegrünung beziehen 
sich auf die Anlage zur Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Kostenerstat-
tungsbeiträgen gemäß §§ 135a bis 135c BauGB vom 15. Dezember 2011 (Amts-
blatt der Stadt Köln Nr. 1 vom 04. Januar 2012). In dieser Anlage sind mit der

11 
/ 
Angabe von Kürzeln allgemein gültige Qualitätsmaßstäbe für Begrünungsmaß-
nahmen der Stadt Köln formuliert. 
 
11. DIN-Vorschriften und sonstige anzuwendende Regelwe rke 
DIN-Vorschriften und sonstige private Regelwerke, auf die in den textlichen Fest-
setzungen des Bebauungsplanes verwiesen wird, sind jeweils in der bei Erlass 
dieser Satzung geltenden Fassung anzuwenden und werden beim Amt für Lie-
genschaften, Vermessung und Kataster der Stadt Köln Plankammer, Zimmer 06. 
E 05, Stadthaus Deutz, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, während der Öffnungs-
zeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten. 
 
12. Starkregenereignis 
Bereits bei einem 30-jährlich auftretenden Starkregenereignis (mittleres Ereignis) 
ist das Plangebiet ausgehend von den Geländetiefpunkten an den Bahnunterfüh-
rungen Venloer Straße und Vogelsanger Straße im Bereich der Moltkestraße, 
Bismarckstraße, Brüsseler Platz, Antwerpener Straße, Neue Maastrichter Straße 
und Brüsseler Straße von lokalen Überflutungen von circa 0,5 m bis circa 0,75 m 
betroffen.  
Zudem besteht insbesondere für vollständig versiegelte Grundstücksflächen eine 
Überflutungsgefährdung bei einem Starkregenereignis. 
 
13. Kriminalprävention 
Für Wohngebäude und Garagen(-anlagen) sowie Gewerbeobjekte sollen zum 
wirksamen Schutz vor Einbrüchen und zur Vermeidung kriminalitätssteigernden 
Faktoren, die einschlägigen Empfehlungen der kriminalpolizeilichen Beratungs-
stellen berücksichtigt werden. Namentlich der technischen und städtebaulichen 
Kriminalprävention des Polizeipräsidiums Köln. Die Beratung ist kostenlos.  
Weitere Informationen sind im Internet unter kp-o-koeln@polizei.nrw.de sowie te-
lefonisch unter 0221 229 8655 oder 0221 229 8008 erhältlich.

Anlage 1

408 Zeichen

Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung vonMitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver-tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zudiesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen.
Anlage 1
Maßstab  1 : 5 000N
StadtplanungsamtGeltungsbereich des Bebauungsplan-Entwurf Nr.: 65450/05 Belgisches Viertelin Köln - Neustadt/Nord
010050200300 Meter
Bereich abgetrenntVerfahren ruht

Beratungsverlauf (2)

08.12.2020 Bezirksvertretung 1 (Innenstadt)
TOP 9.20 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
28.01.2021 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 17.5 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Orte (44)

  • Brabanter Straße 15
  • Venloer Straße
  • Genter Straße 6
  • Brüsseler Straße 54
  • Maastrichter Straße 17
  • Moltkestraße 76
  • Bismarckstraße 38
  • Aachener Straße
  • Antwerpener Straße 32
  • Lütticher Straße 12
  • Neue Maastrichter Straße
  • Vogelsanger Straße 1
  • Flandrische Straße
  • Utrechter Straße 5
  • Limburger Straße
  • Brüsseler Platz 9
  • Hohenzollernring
  • Friesenplatz
  • Willy-Brandt-Platz 2
  • Zülpicher Straße
  • Ehrenstraße
  • Ringstraße
  • Straße 10
  • Straße 16
  • Straße 14
  • Straße 13
  • Straße 12
  • Straße 15
  • Rudolfplatz
  • Straße 11
  • Straße 17 35
  • Straße 19
  • Straße 20
  • Straße 28
  • Straße 18 22
  • Straße 2
  • Straße 3
  • Straße 5
  • Straße 4
  • Straße 8
  • Straße 7
  • Straße 6
  • Straße 9
  • Straße 1

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Aktenzeichen
3291/2020
Typ
Mitteilung Ausschuss
Datum
01.12.2020
Erstellt
12.11.2020 11:20