V/0100/2012
Wahl und Wiederwahl der Schiedspersonen für den Bezirk 6 Münster - Gievenbeck/Sentrup
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Beschlussvorlage
2725 Zeichen
V/0100/2012
DER OBERBÜRGERMEISTER
Zentrales Justiziariat
Betrifft
Wahl und Wiederwahl der Schiedspersonen für den Bezirk 6 Münster - Gievenbeck/Sentrup
Beratungsfolge
08.03.2012 Bezirksvertretung Münster-West Entscheidung
Beschlussvorschlag:
I. Sachentscheidung:
1. Als Schiedsperson für den Bezirk 6 Münster – Gievenbeck/Sentrup wird wiedergewählt
Frau Anne Jäckle
Frau Jäckle ist 46 Jahre alt und wohnt im Bezirk Gievenbeck/Sentrup.
2. Als stellvertretende Schiedsperson für den Bezirk 6 Münster – Gievenbeck/Sentrup wird
gewählt
Herr Raimund Köhn
49 Jahre alt
oder
Herr Harald Schröder
62 Jahre alt
oder
Herr Michael Trippe
46 Jahre alt
Alle drei Bewerber haben ihren Wohnsitz im Bezirk Münster – Gievenbeck/Sentrup.
Vorlagen-Nr.:
V/0100/2012
Auskunft erteilt:
Frau Kistler
Ruf:
492-3025
E-Mail:
KistlerP@stadt-muenster.de
Datum:
31.01.2012
Öffentliche Beschlussvorlage
- 2 -
V/0100/2012
II. Finanzielle Auswirkungen:
Es wird zur Kenntnis genommen, dass keine Kosten und Folgekosten entstehen.
Begründung:
Zu 1.
Frau Jäckle ist seit 5 Jahren Schiedsfrau im Bezirk Gievenbeck/Sentrup. Die Amtszeit von Frau
Jäckle ist im Dezember 2011 abgelaufen. Aus diesem Grund ist eine Wiederwahl erforderlich.
Frau Jäckle hat sich bereit erklärt, im Falle ihrer Wiederwahl durch die Bezirksvertretung – West,
ihre ehrenamtliche Tätigkeit als Schiedsfrau für weitere 5 Jahre auszuüben.
Zu 2.
Die Amtszeit der bisherigen stellvertretenden Schiedsfrau Veronika Güttler endete ebenfalls im
Dezember 2011. Frau Güttler steht für eine Wiederwahl nicht zur Verfügung. Aus diesem Grund ist
eine Neuwahl erforderlich.
Herr Köhn, Herr Schröder und Herr Trippe haben sich bereit erklärt, im Falle ihrer Wahl, das Amt
der stellvertretenden Schiedsperson zu übernehmen.
Für das Amt der Schiedsperson kommt in Frage, wer nach Persönlichkeit und Fähigkeit dafür ge-
eignet ist. Das Schiedsamtsgesetz vom 16.12.1992 bestimmt, dass Schiedsperson nicht sein
kann, wer die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder unter Betreuung steht.
Schiedsperson darf nicht sein, wer das 30. Lebensjahr nicht vollendet hat, in dem Schiedsamtsb e-
zirk nicht seinen Wohnsitz hat und durch sonstige gerichtliche Anordnung in der Verfügung über
sein Vermögen beschränkt ist. Zur Schiedsperson soll nicht gewählt oder wiedergewählt werden,
wer das 70. Lebensjahr vollendet hat.
Die vorgenannten Voraussetzungen, die an die Verleihung eines solchen Ehrenamtes geknüpft
sind, werden von allen Bewerbern erfüllt.
I. V.
Dr. Heinrichs
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungDetails
- Vorlagen-Nr.
- V/0100/2012
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 31.01.2012
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37