1986/2018
Verzögerte Beantwortung von Anfragen in der Bezirksvertretung Kalk
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Beantwortung einer Anfrage (BV)
4366 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle I/02-8/0 Vorlagen-Nummer 1986/2018 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 8 (Kalk) 21.06.2018, TOP 9.1.10 -Tischvorlage- Verzögerte Beantwortung von Anfragen in der Bezirksvertretung Kalk Beantwortung der Anfrage der Fraktion DIE LINKE. vom 29.11.2017 aus der Sitzung der Bezirksvertretung Kalk vom 07.12.2017, TOP 9.2.7 (AN/1784/2017) Die zur Sitzung der Bezirksvertretung Kalk am 07.12.2017 gestellte Anfrage wird wie folgt beantwortet: 1. Warum hat die Verwaltung bis heute weder auf die Anfrage Glasunterflurcontainer im Stadtbezirk Kalk (AN/0912/2017) noch auf die Anfrage Angebot von Schwimmunter- richt im Stadtbezirk Kalk (AN/0913/2017) geantwortet, noch die Verzögerung für die Beantwortung begründet und wann ist mit einer schriftlichen Beantwortung der Anfra- gen zu rechnen? Bei beiden Anfragen musste die Verwaltung externe Stellen (KölnBäder GmbH und AWB Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH) einbeziehen und um eine entsprechende Stellung- nahme bitten. Darüber hinaus ist die Verzögerung auch der angespannten Personalsituation in der Verwaltung geschuldet. Die Beantwortung der Anfrage Angebot von Schwimmunterricht im Stadtbezirk Kalk (AN/0913/2017) erfolgt in der Sitzung der Bezirksvertretung Kalk am 21.06.2018 unter Punkt 9.1.9. Die Anfrage Glasunterflurcontainer im Stadtbezirk Kalk (AN/0912/2017) soll nach Aus- sage des Fachamtes ebenfalls in dieser Sitzung beantwortet werden. 2. Welche Möglichkeiten hat die Bezirksvertretung Kalk, um Antworten auf ausstehen- de Anfragen einzufordern, außer erneut schriftliche Anfragen oder mündliche Anfra- gen aus aktuellem Anlass zu stellen? Die Bezirksvertretung hat die Möglichkeit, über die Geschäftsführung der Bezirksvertretung bzw. über die Bürgeramtsleitung den Sachstand der Beantwortung in Erfahrung zu bringen. 3. Ist es geplant, die langjährige Praxis der verspäteten Antworten auf Anfragen in der Bezirksvertretung Kalk zu ändern und wenn ja, ab wann soll dies in welcher Form ge- schehen? Die Verwaltung ist immer bemüht, Anfragen zeitnah zu beantworten. Allerdings reicht der in der Geschäftsordnung in der Regel für eine Beantwortung vorgesehene zeitliche Rahmen insbesondere dann nicht aus, wenn für die Beantwortung z. B. die Klärung von Vorfragen oder die Einbindung weiterer Stellen – insbesondere außerhalb der Stadtverwaltung – erfor- derlich ist. 2 So wird z. B. in Frage 4 der Anfrage AN/0913/2017 gefragt: 4. Welche städtischen Grundstücke und Grundstücke im Besitz städtischer Töchter oder stadtnaher Betriebe im Stadtbezirk Kalk sind grundsätzlich geeignet, weitere städtische Schwimmbäder zu errichten? Die Beantwortung dieser Frage erfordert zunächst die Klärung, welche Voraussetzungen ein Grundstück erfüllen muss, um für die Errichtung eines städtischen Schwimmbads geeignet zu sein. Diese Klärung wird nur unter Einbindung der KölnBäder GmbH möglich sein. An- schließend muss auf dieser Grundlage ermittelt bzw. einzeln abgefragt werden, ob die Stadt bzw. eine der verschiedenen rechtlich selbständigen Unternehmen ein entsprechendes Grundstück besitzt. 4. Wie können die Mitglieder der Bezirksvertretung Kalk die Verwaltung bei der Einhal- tung der Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertretungen der Stadt Köln un- terstützen oder müsste diese im Sinne der Verwaltung geändert werden? Wie unter 3. ausgeführt, erfolgt die Beantwortung so zeitnah wie möglich. Es wird darauf hin- gewiesen, dass sich Anfragen gem. § 55 Abs. 1 Gemeindeordnung NRW im Rahmen des Aufgabenbereichs des Gremiums zu halten haben. Die Informationsrechte der Mandatsträge- rinnen und Mandatsträger finden zudem eine Grenze in der Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Verwaltung. Die allen Kommunalorganen und ihren Gliederungen obliegende Verpflich- tung zu gegenseitiger Rücksichtnahme begrenzt die Antwortpflicht der Oberbürgermeisterin auf Informationen, die ihr vorliegen oder die mit zumutbarem Aufwand beschafft werden kön- nen. Ggf. können daher Informationsverlangen zurückgewiesen werden, wenn sie die Ar- beitskraft der Verwaltung überschreiten oder unverhältnismäßigen Aufwand erfordern wür- den. (vgl. OVG NRW, 15 A 69/09 vom 12.04.2010, Kleerbaum/Palmen, Gemeindeordnung NRW, § 55 Anm. VII.1.).
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1986/2018
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (BV)
- Datum
- 15.06.2018
- Erstellt
- 11.06.2018 16:50