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2418/2021

Refinanzierung der Ausbildung von Notfallsanitäter*innen durch die Leistungserbringenden im Rettungsdienst Köln

Mitteilung Ausschuss 18.08.2021

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Nächste Beratung: Finanzausschuss, Sitzung am 13.09.2021, TOP 2.5

Mitteilung Ausschuss

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Mitteilung Ausschuss

3275 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
I/37/374/1 
 
Vorlagen-Nummer  18.08.2021 
 2418/2021 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Gesundheitsausschuss 31.08.2021 
Finanzausschuss 13.09.2021 
 
Refinanzierung der Ausbildung von Notfallsanitäter*innen durch die Leistungserbringenden 
im Rettungsdienst Köln 
Die Stadt Köln ist nach dem Rettungsgesetz NRW (RettG NRW) verpflichtet, den Rettungsdienst 
sicherzustellen und die Kosten dafür zu tragen. Die ansatzfähigen Kosten werden dabei durch die 
Krankenkassen über die Rettungsdienstgebühren refinanziert. 
A m 01. April 2014 hat das Notfallsanitätergesetz (NotSanG) das bisher geltende Rettungsassistenten-
gesetz (RettAssG) abgelöst. A b diesem Zeitpunkt müssen angehende Rettungsdienstfachkräfte nach 
dem Notfallsanitätergesetz eine 3-jährige Berufsausbildung absolvieren. 
Die Leistungen der öffentlichen Bodenrettung werden, sofern diese nicht in vollem Umfang selbst von 
der Berufsfeuerwehr Köln sichergestellt werden können, von externen Leistungserbringenden er-
bracht. Diese werden durch öffentlich-rechtliche Verträge in den bodengebundenen Rettungsdienst 
der Stadt Köln integriert. 
Die Anzahl der erforderlichen Ausbildungen von Notfallsanitäter*innen bei den Leistungserbringenden 
im Rettungsdienst ist im aktuellen Rettungsdienstbedarfsplan enthalten und wurde in diesem Umfang 
von den Krankenkassen genehmigt. Die Refinanzierung der Ausbildungskosten, die in den Rettungs-
dienstgebühren enthalten sind, werden durch einen Erlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit 
und Soziales NRW (M A GS NRW) vom 19. M ai 2015 geregelt, der durch eine Novellierung für das Aus-
bildungsjahr 2020 am 22. November 2019 abgelöst wurde.  
Über die Auslegung des Erlasstextes zur Refinanzierung von Kosten für die Ausbildung von Notfallsa-
nitäter*innen besteht Uneinigkeit zwischen den Krankenkassen und der Stadt Köln als Trägerin des 
Rettungsdienstes. Dies führt dazu, dass die von den Leistungserbringenden für das Ausbildungsjahr 
2020 bisher geltend gemachten und nachgewiesenen Ausbildungskosten in Höhe von 4.152.210 € von 
den Krankenkassen nur in Höhe von 3.175.562 € als anrechenbar angesehen werden können.  
Die Differenz der von den Leistungserbringenden nachgewiesenen tatsächlichen zu den von den Kranken-
kassen als refinanzierbar anerkannten Kosten i. H. v. 976.648 € als Eigenanteil ist über die Stadt Köln ver-
tragsgemäß und aufgrund des bestehenden gesetzlichen A uftrags zur Sicherstellung des Rettungsdienstes 
zu erstatten. Der Betrag ist vorläufig aus dem Budget der Feuerwehr im Teilergebnisplan 0212, Brand- und 
Bevölkerungsschutz, Rettungsdienst, zu decken.

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Eine, im Optimalfall, 100%-ige Kostendeckung der Finanzierungslücke durch die Krankenkassen wird im 
Rahmen des Konnexitätsprinzipes weiterhin angestrebt. 
Z um 1. Januar 2021 hat das M A GS NRW seinen Finanzierungserlass erneut angepasst. Dieser ist 
klarer gefasst und sieht andere Deckungsbeiträge vor, so dass ein mögliches – bei der Stadt Köln, 
verbleibendes Finanzierungsdelta möglicherweise im Jahr 2022 geringer ausfallen wird.  
Die Verwaltung wird die zuständigen Fachausschüsse über den weiteren Verlauf der Verhandlungen 
mit den Krankenkassen unterrichten. 
 
Gez. Stadtdirektorin Blome

Beratungsverlauf (2)

31.08.2021 Gesundheitsausschuss
TOP 7.8 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
13.09.2021 Finanzausschuss
TOP 2.5 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
2418/2021
Typ
Mitteilung Ausschuss
Datum
18.08.2021
Erstellt
24.06.2021 15:09