2418/2021
Refinanzierung der Ausbildung von Notfallsanitäter*innen durch die Leistungserbringenden im Rettungsdienst Köln
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Mitteilung Ausschuss
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle I/37/374/1 Vorlagen-Nummer 18.08.2021 2418/2021 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Gesundheitsausschuss 31.08.2021 Finanzausschuss 13.09.2021 Refinanzierung der Ausbildung von Notfallsanitäter*innen durch die Leistungserbringenden im Rettungsdienst Köln Die Stadt Köln ist nach dem Rettungsgesetz NRW (RettG NRW) verpflichtet, den Rettungsdienst sicherzustellen und die Kosten dafür zu tragen. Die ansatzfähigen Kosten werden dabei durch die Krankenkassen über die Rettungsdienstgebühren refinanziert. A m 01. April 2014 hat das Notfallsanitätergesetz (NotSanG) das bisher geltende Rettungsassistenten- gesetz (RettAssG) abgelöst. A b diesem Zeitpunkt müssen angehende Rettungsdienstfachkräfte nach dem Notfallsanitätergesetz eine 3-jährige Berufsausbildung absolvieren. Die Leistungen der öffentlichen Bodenrettung werden, sofern diese nicht in vollem Umfang selbst von der Berufsfeuerwehr Köln sichergestellt werden können, von externen Leistungserbringenden er- bracht. Diese werden durch öffentlich-rechtliche Verträge in den bodengebundenen Rettungsdienst der Stadt Köln integriert. Die Anzahl der erforderlichen Ausbildungen von Notfallsanitäter*innen bei den Leistungserbringenden im Rettungsdienst ist im aktuellen Rettungsdienstbedarfsplan enthalten und wurde in diesem Umfang von den Krankenkassen genehmigt. Die Refinanzierung der Ausbildungskosten, die in den Rettungs- dienstgebühren enthalten sind, werden durch einen Erlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW (M A GS NRW) vom 19. M ai 2015 geregelt, der durch eine Novellierung für das Aus- bildungsjahr 2020 am 22. November 2019 abgelöst wurde. Über die Auslegung des Erlasstextes zur Refinanzierung von Kosten für die Ausbildung von Notfallsa- nitäter*innen besteht Uneinigkeit zwischen den Krankenkassen und der Stadt Köln als Trägerin des Rettungsdienstes. Dies führt dazu, dass die von den Leistungserbringenden für das Ausbildungsjahr 2020 bisher geltend gemachten und nachgewiesenen Ausbildungskosten in Höhe von 4.152.210 € von den Krankenkassen nur in Höhe von 3.175.562 € als anrechenbar angesehen werden können. Die Differenz der von den Leistungserbringenden nachgewiesenen tatsächlichen zu den von den Kranken- kassen als refinanzierbar anerkannten Kosten i. H. v. 976.648 € als Eigenanteil ist über die Stadt Köln ver- tragsgemäß und aufgrund des bestehenden gesetzlichen A uftrags zur Sicherstellung des Rettungsdienstes zu erstatten. Der Betrag ist vorläufig aus dem Budget der Feuerwehr im Teilergebnisplan 0212, Brand- und Bevölkerungsschutz, Rettungsdienst, zu decken. 2 Eine, im Optimalfall, 100%-ige Kostendeckung der Finanzierungslücke durch die Krankenkassen wird im Rahmen des Konnexitätsprinzipes weiterhin angestrebt. Z um 1. Januar 2021 hat das M A GS NRW seinen Finanzierungserlass erneut angepasst. Dieser ist klarer gefasst und sieht andere Deckungsbeiträge vor, so dass ein mögliches – bei der Stadt Köln, verbleibendes Finanzierungsdelta möglicherweise im Jahr 2022 geringer ausfallen wird. Die Verwaltung wird die zuständigen Fachausschüsse über den weiteren Verlauf der Verhandlungen mit den Krankenkassen unterrichten. Gez. Stadtdirektorin Blome
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 2418/2021
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 18.08.2021
- Erstellt
- 24.06.2021 15:09