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0094/2024

Satzung über Anbringungsort, Abmessung und Ausgestaltung von Werbeanlagen, über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen für einen Teil der Ortslage in Köln

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 20.02.2024

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Beschlussvorlage Rat

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Ansehen

Anlage 6 Beantwortung_mündliche_Fragen_WA

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Ansehen

Anlage 2 Satzung WSR M

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Ansehen

Anlage 1 Geltungsbereich WSR M

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Ansehen

Anlage 3 Begründung WSR M

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Ansehen

Anlage 5 Fotodokumentation WSR M

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Ansehen

Anlage 4 Illustration WSR M

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Ansehen

Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung

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Ansehen

Beschlussvorlage Rat

5439 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
VI/611/2 
 
Vorlagen-Nummer 
 0094/2024 
Freigabedatum 
20.02.2024  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Satzung über Anbringungsort, Abmessung und Ausgestaltung von Werbeanlagen, über 
die äußere Gestaltung baulicher Anlagen für einen Teil der Ortslage in Köln 
Neustadt/Süd bezüglich der Kölner Ringstraßen mit ihren Plätzen und Seitenstraßen: 
hier Chlodwigplatz 
 
Arbeitstitel: Werbesatzung M der Kölner Ringstraßen - Chlodwigplatz  
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat beschließt die Satzung über Anbringungsort, Abmessung und Ausgestaltung von 
Werbeanlagen, über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen für einen Teil der Ortslage in 
Köln – Neustadt/Süd bezüglich des Chlodwigplatz als Teil der Kölner Ringstraßen mit ihren 
Plätzen und Seitenstraßen, auf Grundlage der §§ 7 und 41 Absatz 1 der Gemeindeordnung 
für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. 
Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01. Dezember 2021 (GV. 
NRW. S. 1353), in Verbindung mit § 89 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie § 86 Absatz 1 Num-
mer 21 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) – Landesbauordnung 
- in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. November 2023 (GV. NRW, S. 1086) als Sat-
zung. 
 
Wirtschaftsausschuss 29.02.2024 
Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 07.03.2024 
Stadtentwicklungsausschuss 14.03.2024 
Rat 21.03.2024

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung: 
Die Stadt Köln hatte in 1995 eine Werbesatzung für den Bereich der Ringstraßen insgesamt 
aufgestellt. Diese wurde beklagt und vom Verwaltungsgericht Köln mit Urteil vom 03.08.2010 - 
2 K 4112/09 - und vom 27.11.2012 – 2 K 4268/11-inzident für unwirksam erklärt. Der Sachver-
halt bedarf daher der Neuregelung. 
 
Die Kammer ist der Ansicht, dass mit dem Geltungsbereich über unterschiedliche Typologien 
der Ringstraße hinweg, sowie eine - nach der alten Bauordnung NRW (in der Fassung der 
Bekanntmachung vom 01.03.2000) erforderliche - Differenzierung zwischen dem Erhaltungs-
gedanken eines historischen Straßenzugs und einer baugestalterischen Absicht nicht stattge-
funden hat und unterschieden wurde. Die Verwaltung hat in Folge das ursprüngliche Konzept 
weiterentwickelt. Auf dieser Grundlage sollen die gewünschten städtebaulichen, gestalteri-
schen Ziele weiterverfolgt werden. Das derzeit relativ homogen wirkende städtebauliche En-
semble aus den 60-er Jahren des vergangenen Jahrhunderts bildet eine Einheit ohne wesent-
liche beeinträchtigende Werbung. Dieser Bestand soll bewahrt und weiter verbessert werden. 
 
Ziel ist es, einen geordneten Zustand der öffentlich wirksamen Werbeanlagen und deren Prä-
gung bzw. Auswirkung auf den öffentlichen Stadtraum zu ermöglichen. Dabei sollen die Wer-
bemöglichkeiten der Privaten mit dem öffentlichen Interesse für ein positives klar strukturiertes 
Stadtbild in Einklang gebracht werden. Durch den Werbenutzungsvertrag der Stadtwerke Köln 
ist die Art und der Umfang von Werbung im öffentlichen Stadtraum bereits reglementiert, so 
dass dieser auch in den Satzungen berücksichtigt wird. Mit den Satzungen wird neben dem 
öffentlichen Eigentum auch das Recht auf Werbung auch in privatem Eigentum geregelt. 
 
Der städtebauliche Masterplan hat die Kölner Ringstraßen als besonderen Interventionsraum 
herausgearbeitet. Grundlage für die Überarbeitung der Satzung ist die Systematik und planeri-
schen Aussagen der Leitlinien Kölner Ringstraßen aus dem Jahr 2012 als Ergebnis der inter-
disziplinären Planungswerkstatt des städtebaulichen Masterplans (vgl. Vorlage 5222/2012, 
Beschluss StEA vom 21.06.2012). Die dort analysierten drei charakteristischen Grundtypen 
der Ringbereiche - bestehend aus den Typen 1 - Boulevard, 2 - Stadtplatz, und 3 – Grünan-
lage - werden auch auf die Satzungen angewendet. Der Typus des Stadtplatzes wird hierbei 
weiter unterteilt in den Typ 2a und Typ 2b, Stadtplatz ohne und mit Denkmal, da aufgrund 
eines vorhandenen Denkmals ein erhöhter Schutzbedarf vorliegt. Der Chlodwigplatz unterliegt 
der Typologie 2b – Stadtplatz mit Denkmal. 
 
Der aus den Gerichtsurteilen beanstandete Ortsbezug wird in den Teilsatzungen dargestellt 
und auf seine Identitäten ausformuliert. Zur Erläuterung werden die Geltungsbereiche der ge-
planten Einzelsatzungen in dem Geltungsbereich der Satzung dargestellt. So sind die ange-
wendeten Teilbereiche klar differenziert. Die Regulierungen sind in der Satzung für den Ort 
bemessen und formuliert. 
Hinweis 
Die Werbesatzung M – Chlodwigplatz, wie auch die anderen Teilsatzungen der Kölner Ring-
straßen, entsprechen in ihren Inhalten den bereits in 2023 beschlossenen Werbesatzungen. 
Die bereits beschlossenen Teilsatzungen bleiben unberührt und in ihrer Rechtskraft wirksam.

3 
 
Anlagen 
 
Anlage 1 Befangenheitsplan M - Chlodwigplatz 
Anlage 2 Werbesatzung M der Kölner Ringstraßen – Chlodwigplatz 
Anlage 3 Begründung zur Werbesatzung M der Kölner Ringstraßen – Chlodwigplatz 
 
Zum weiteren Verständnis der Satzung sind folgende informelle Anlagen beigefügt: 
Anlage 4 Illustration der Werbesatzung M der Kölner Ringe 
Anlage 5 Fotodokumentation vom 06.12.2023 
 
Hinweis: 
Anlage 4 dient zur Veranschaulichung der Inhalte der Satzung

Anlage 6 Beantwortung_mündliche_Fragen_WA

2433 Zeichen

/ 2 
 ANLAGE  6 
61  
611/2 Ber  
  
  
 
Stellungnahme der Verwaltung zu den mündlichen Fragen aus der 
22. Sitzung des Wirtschaftsausschusses vom 29.02.2024  
Die Fragen betreffen die TOP 1.4 - 1.10: Satzung über Anbringungsort, Abmes-
sung und Ausgestaltung von Werbeanlagen, über die äußere Gestaltung bauli-
cher Anlagen für einen Teil der Ortslage in Köln. Im Einzelnen sind folgende 
Beschlussvorlagen betroffen: 
Vorlagen-Nr. 4131/2023 
Vorlagen-Nr. 0082/2024 
Vorlagen-Nr. 0084/2024 
Vorlagen-Nr. 0089/2024 
Vorlagen-Nr. 0090/2024 
Vorlagen-Nr. 0094/2024 
Vorlagen-Nr. 0095/2024 
 
Frage 1: 
RM Frau Karadag fragt, weshalb die Satzungen in Abschnitten/kleinteilig in die Aus-
schüsse/den Rat gegeben werden. 
Stellungnahme der Verwaltung: 
Die Stadt Köln hatte in 1995 eine Werbesatzung für den Bereich der Ringstraßen ins-
gesamt aufgestellt. Diese wurde mit den Entscheidungen des Verwaltungsgerichts 
Köln aus den Jahren 2010 und 2012 aufgrund einer fehlenden Differenzierung zwi-
schen den unterschiedlich geprägten Stadträumen der Kölner Ringe für unwirksam 
erklärt. Aus diesem Grund wurden einzelne Satzungen erstellt, die individuell auf den 
jeweiligen städtischen Kontext der einzelnen Teilanschnitte der Ringe eingehen.  
Die Verwaltung hat die Satzungen in mehreren Tranchen zur Beschlussfassung vor-
gelegt, um zum einen ggfls. erforderlichen politischen Änderungsbedarf schon bei 
den ersten Satzungen abfragen und in die weiteren Satzungen einfließen lassen zu 
können. Zum anderen ermöglicht es die tranchenweise Beschlussfassung der Sat-
zungen die Regelungen schneller zur an Anwendung zu bringen, indem die bereits 
beschlossenen Satzungen unmittelbar in Kraft treten können.

- 2 - 
 
 
Frage 2: 
RM Herr Görzel fragt nach der Einbindung der Stakeholder. Sollte dies hier nicht er-
folgt sein, bitte er um Mitteilung, weshalb diese nicht eingebunden wurden. Die Frage 
gilt für alle in der Sitzung behandelten Satzungen. 
Stellungnahme der Verwaltung: 
Im Rahmen des Aufstellungsverfahrens von Webesatzungen ist gemäß Baugesetz-
buch kein Beteiligungsverfahren vorgesehen. Im Rahmen der Beschlussfassung der 
Werbesatzungen für die Teilabschnitte D – E der Kölner Ringen wurde hiervon unab-
hängig auf Initiative der FDP-Fraktion im Wirtschaftsausschuss eine Beteiligung der 
relevanten Stakeholder durchgeführt. Im Ergebnis wurden keine wesentlichen Be-
denken gegen die geplanten Satzungen vorgebracht.

Anlage 2 Satzung WSR M

23136 Zeichen

Version vom 08.01.2024        Anlage 2 
 
 
SATZUNG 
 
über Anbringungsort, Abmessungen und Ausgestaltung von Werbeanlagen für einen Teil der 
Ortslage in der Kölner Neustadt im Bereich 
Chlodwigplatz 
zwischen Karolingerring im Westen und Ubierring im Osten 
 
Arbeitstitel: Werbesatzung M der Kölner Ringstraßen – Chlodwigplatz 
vom xxx 
 
 
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am … aufgrund des § 89 Absatz 1 Nummer 1 und 
2 sowie § 86 Absatz 1 Nummer 21 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO 
NRW) – Landesbauordnung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. November 2023 
(GV. NRW. S. 1086) – In Verbindung mit den §§ 7 und 41 Absatz 1 der Gemeindeordnung für 
das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 
1994 (GV. NRW. S 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 
1353) – in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung – diese Satzung beschlossen. 
 
PRÄAMBEL 
 
Die Kölner Ringstraßen lassen sich in drei stadträumliche Typologien gliedern – den Boulevard 
(Typ 1), den Stadtplatz (Typ 2) und die Grünanlage (Typ 3). Der Typus des Stadtplatzes wird 
hierbei weiter unterteilt in den Typ 2a und Typ 2b, Stadtplatz ohne und mit Denkmal, da aufgrund 
eines vorhandenen Denkmals ein erhöhter Schutzbedarf vorliegt. 
Der Chlodwigplatz ist der Typologie Stadtplatz zuzuordnen, hier Typ 2b – Stadtplatz mit Denkmal. 
Ziel der Satzung ist die Steigerung der Attraktivität sowie der Aufenthaltsqualität des Stadtraums 
Chlodwigplatz und eine Beruhigung sowie gestalterische Ordnung des Ortes durch die Pflege 
und Aufwertung des Erscheinungsbildes. Dieses Erscheinungsbild ist durch die vier - bis 
sechsgeschossige den Platz rahmende Architektur, der Nachkriegs- sowie Gründerzeit geprägt.  
Die Gebäude, welche an die Torburg flankieren, weisen hierbei im Vergleich zu den Gebäuden 
entlang der Kölner Ringe eine geringere Traufhöhe auf. 
Die Maßnahmen der Aufwertungen des öffentlichen Raumes sollen die Platzfläche um die 
Severinstorburg und den angrenzenden Straßenräumen  durch die Abstimmung von 
Werbeanlagen an die baulichen Gegebenheiten die den Ort prägende Architektur unterstreichen. 
Werbeanlagen werden mit dem Ziel errichtet und angebracht in den öffentlichen Raum zu wirken. 
Somit sollen auch sie den übergeordneten Zielsetzungen zur Stadtgestaltung folgen und sich in 
Anzahl, Größe, Erscheinungsform sowie hinsichtlich ihres Anbringung sortes in das Stadtbild 
einfügen. Dabei sind sie an die jeweilige Gebäudefassade mit ihren Gliederungselementen 
innerhalb des architektonischen Gesamtgefüges anzupassen. 
Ein weiteres Ziel dieser Satzung ist der Werterhalt des Standortes für Handel und

Dienstleistungen. Die einheitlichen Grundsätze der Gestaltung verhindern einen 
Überbietungswettbewerb um die Aufmerksamkeit, der durch Werbeanlagen ausgelöst werden 
kann, Werbeanlagen und stellen durch einheitliche Rahmenbedingungen eine 
Wettbewerbsgleichheit  der Gewerbetreibenden untereinander her. 
Diese Satzung regelt die Zulässigkeit von Werbeanlagen sowie die gestalterischen 
Anforderungen, welche an diese zu stellen sind. 
Das Bedürfnis der Gewerbebetreibenden für ihr Gewerbe in angemessenem und ausreichendem 
Maße zu werden soll im Bereich der Satzung unterstützt werden und sowohl einen 
Interessenausgleich und eine Wettbewerbsgleichnheit untereinander herstellen. Diese 
Bedürfnisse zu werben werden wiederum mit den Anforderungen an ein gestalterisch wertiges 
und dem Ort Stadtbild abgewogen.  Diese Regelung ist somit nicht als Einschränkung, sondern 
als eine die Ansprüche an den Stadtraum ordnende Vorgabe zu bewerten. Die 
Reglementierungen sollen einseitige Überbeanspruchungen durch Werbeanlagen vermeiden 
und die Möglichkeit eröffnen, in einem dem Stadtbild und der Örtlichkeit angemessenen und 
ausgeglichenen Umfang Werbung zu ermöglichen. 
 
I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 
 
§ 1 
Räumlicher Geltungsbereich 
 
Die Bestimmungen dieser Satzung gelten für den Bereich des Chlodwigplatzes. Das 
Gebiet wird durch die folgenden Straßen und Gebäude begrenzt: Chlodwigplatz 1-
17 und 2-28, Im Ferkulum 2 und 4, Kartäuserwall 1-3/5 und 2, Karolingerring 2, 4/6 
und 1-5, Severinstraße 1-7 und Ubierring 1. 
Der räumliche Geltungsbereich ist in d em beigefügten Plan (siehe ANLAGE - 
Geltungsbereich) dargestellt. Der Plan ist Bestandteil dieser Satzung. 
Mit den Bestimmungen dieser Satzung werden auch die Geltungsbereiche der 
rechtsverbindlichen Bebauungspl äne mit den  Nummern 67431/02, 67433/05, 
67434/04, 67435/05 und 67436/02 berührt. 
§ 2 
Sachlicher Geltungsbereich 
 
(1) Diese Satzung ist anzuwenden: 
1. Bei allen Errichtungen, Aufstellungen, Anbringungen und Änderungen sowie der 
Beseitigung von Werbeanlagen i. S. d. § 10 BauO NRW im r äumlichen 
Geltungsbereich dieser Satzung; 
2. bei denkmalwerten Gebäuden , Straßenzügen  und Platzräumen auch für 
genehmigungsfreie Werbeanlagen; 
3. auf serienmäßig hergestellte Firmenwerbungen einschließlich registrierter 
Waren- und Firmenzeichen. 
 
(2) Von dieser Satzung unberührt bleiben die Vorschriften des Denkmalschutzes, die 
Regelungen, nach denen Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, Wegen und 
Plätzen einer Erlaubnis bedürfen, Bestimmungen, die die Anbringung von 
Werbeanlagen aus Gründen der Verkehrssicherheit auf öffentlichen Straßen, Wegen 
und Plätzen regeln sowie die Bestimmungen der rechtswirksamen Bebauungspläne mit

den Nummern 67431/02, 67433/05, 67434/04, 67435/05 und 67436/02 der Stadt Köln. 
 
§ 3 
Begriffsbestimmungen 
 
(1) Werbeanlagen sind alle ortsfesten Einrichtungen, die der Ankündigung, Anpreisung 
oder als Hinweis auf Gewerbe und Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum 
sichtbar sind. Hierzu zählen insbesondere Schilder, Beschriftungen, Bemalungen, 
Fotoplakate, Lichtwerbungen, Fahnen, Banner, Transparente, Schaukästen sowie für 
Zettel- und Bogenanschläge oder Lichtwerbung bestimmte Säulen, Tafeln und 
Flächen. 
 
(2) Werbeanlagen umfassen neben den Elementen der Werbebotschaft auch den 
Rahmen, die Unter- bzw. Tragkonstruktion sowie die erforderlichen Leitungsführungen. 
 
(3) Nachfolgende Begriffe aus der Werbetechnik werden in dieser Satzung verwendet: 
1. Ausstecktransparent:  
Senkrecht von der Fassade abstehende Werbeanlagen; heute meist in 
horizontaler Längsausdehnung. 
2. Werbefahnen/Banner:  
Textile oder aus Kunststoff hergestellte Träger einer Werbebotschaft. 
Werbefahnen verlaufen in der Regel lotrecht und können am oberen und 
unteren Rand befestigt sein oder nur am oberen Rand. Banner verlaufen n der 
Regel waagerecht. 
3. Einzelbuchstaben:  
Schriftzug aus einzeln hergestellten Buchstaben, die unmittelbar oder mittels 
einer Montageschiene auf der Fassade angebracht werden. 
4. Lichtkasten/Kastentransparent:  
Kubus, oft aus transluzentem Material. Träger einer Werbeaufschrift oder von 
reliefartigen Buchstaben. 
5. Signet:  
Gegenständliches Sinnbild für einen bestimmten Beruf, ein Gewerbe oder eine 
Dienstleistung, für die Aufmerksamkeit geweckt werden soll. Als Werbesymbol 
wird aber auch das schriftliche Signet (Monogramm), das Zunft- oder 
Innungszeichen bis hin zum abstrahierenden Logo einer Firma begriffen. 
6. Spiegel:  
Vorderseite einer Werbeanlage. 
7. Zarge:  
Seitenteil bzw. Rahmen eines Reliefkörpers. 
8. Sammelhinweis 
Freistehende Werbeanlage mit Ansammlung einzelner Schilder von 
Gewerbetreibenden an der Stätte der Leistung; Einheitlich mit einem 
Sammelhinweis je Gebäude anzuordnen. 
 
(4) Nachfolgende Begriffe aus der Architektur werden im Rahmen dieser Satzung 
verwendet: 
1. Gliederung:

Unterteilung einer Fassadenfläche durch Gliederungselemente. 
2. Gliederungselemente:  
Senkrechte, waagerechte oder bogenförmige vorspringende oder 
zurückspringende Bauteile wie Säulen, Lisenen, Pilaster, Sockel, Gesimse, 
Friese sowie Rahmen und Skelette. 
3. Gliederungseinheiten: 
Abschnitte, in die die Fassade gegliedert ist. 
4. Feld:  
Fassadenfläche zwischen den Gliederungselementen. 
5. Gesims:  
Grundform der Gesimse sind vorspringende waagerechte Platten oder Stege 
mit rechtwinkeligem oder profiliertem Querschnitt. 
6. Brüstung:  
Ein die Fassade gliederndes, waagerechtes Bauelement zwischen dem 
Fußboden eines Geschosses und den Fenstern. 
7. Fassadenknick:  
Wahrnehmbarer Versatz der Fassade durch Gebäudeecken und Versprünge. 
8. Sonnenschutzdächer:  
Sonnenschutzdächer im Sinne dieser Satzung sind textile oder aus Kunststoff 
hergestellte Dächer über den Schaufenstern zum Schutz vor 
Sonneneinstrahlung. Sie können beweglich – zum Einrollen oder Einfahren (z. 
B. Markisen) – oder unbeweglich sein. 
9. Kragplatte:  
Ein über die Fassade hinausragendes Bauelement, in der Regel Bestandteil 
einer Geschossdecke. 
10. Gehweghinterkante:  
Dies ist die Oberkante des Gehwegs der Verkehrsfläche, die unmittelbar an die 
Fassade angrenzt. Für Höhenbezüge auf die Gehweghinterkante ist bei Gefälle 
die für das Vorhaben günstigere Maß ausschlaggebend. Im Falle von Gefälle 
und unebenen Gelände gilt der höchste Punkt. 
 
(5) Die in dieser Satzung festgelegten maximal zulässigen Flächengrößen und 
Abmessungen für Werbeanlagen beziehen sich auf das die Werbeanlagen 
umschließende Rechteck. 
 
§ 4 
 Genehmigungsvorbehalt  
 
(1) Eine Genehmigung durch die Bauaufsichtsbehörde ist für das Errichten, Aufstellen, 
Anbringen oder Ändern von Werbeanlagen an Gebäuden, in Gebäuden – sofern diese 
erkennbar störend in den öffentlichen Verkehrsraum hinein wirken - und von 
freistehenden Werbeanlagen mit Ausnahme der in Absatz 2 genannten Werbeanlagen 
erforderlich. 
 
(2) Einer Genehmigung aufgrund dieser Satzung bedarf es nicht für: 
1. Werbeanlagen für zeitlich begrenzte Veranstaltungen, insbesondere für 
Ausverkäufe und andere Sonderverkäufe an der Stätte der Leistung, jedoch nur

bis zum Ende der Veranstaltung. 
2. Werbeanlagen, die an der Stätte der Leistung zeitlich begrenzt angebracht oder 
aufgestellt sind (insgesamt maximal 4 Wochen pro Kalenderjahr), soweit sie 
nicht fest mit dem Boden oder einer anderen baulichen Anlage verbunden sind, 
und nicht über die Vorderkante der Fassade hinausragen. 
3. Werbeanlagen zu öffentlichen Wahlen und Abstimmungen für die Dauer des 
Wahlkampfes. 
 
(3) Die für die Werbeanlagen an eingetragenen oder vorläufig geschützten Denkmäler 
erforderliche besondere Erlaubnis gemäß § 9 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 2 
des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande NRW 
(Denkmalschutzgesetz NRW) bleibt unberührt. 
 
§ 5 
Allgemeine Anforderungen an Werbeanlagen 
 
(1) Werbeanlagen sollten standsicher, demontierbar, untereinander kombinationsfähig, 
wertbeständig und statisch sein. Sie sind in Ausbildung, Anzahl, Lage, Farbgebung und 
Proportion dem architektonischen und städtebaulichen Kontext entsprechend 
anzuordnen und zu gestalten. 
 
(2) Bei der Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung von Werbeanlagen ist auf 
die Fassadengestaltung des Gebäudes und auf andere Wer beanlagen Rücksicht zu 
nehmen. Werbeanlagen müssen in Material, Form und Gestaltung aufeinander und auf 
das Gebäude abgestimmt werden. 
 
(3) Werbeanlagen müssen so gestaltet sein, dass sie ein ruhiges und geordnetes 
Erscheinungsbild bieten. Dieses statische Bild ist nicht durch wechselnde Lichteffekte 
oder Farbkompositionen, durch die optisch wahrnehmbare Bewegungen entstehen, zu 
konterkarieren. Ausnahmsweise zugelassen sind die sogenannten Werbevitrinen (SIA), 
die im Werbenutzungsvertrag in der jeweils geltenden Fassung gestattet werden. 
 
(4) Werbeanlagen dürfen sich gegenseitig nicht verdecken oder überschneiden, eine 
versetzte oder überlappende Anordnung von Werbeanlagen ist nicht zulässig. 
 
(5) Werbeanlagen sind in einheitlichem Format sowie in einheitlicher Art und Größe 
anzubringen. 
 
(6) Eine Häufung von Werbeanlagen ist ausgeschlossen. 
 
(7) Untersagt sind Projektionen auf Fassaden oder auf Bodenbelägen sowie Beschallung, 
die in den Stadtraum wirkt. 
 
(8) Werbeanlagen an Brückenanlagen, Unterführungen, Böschungen, 
Böschungsstützwänden, Einfriedungen, Seiten- oder randwänden, Nachbarschafts- 
oder Rückfassaden, Erkern, Balkonen, Brüstungen, Geländern, Antennen und 
Dachaufbauten (Technikräume, Schornsteine o. ä.) sind untersagt.

(9) Werbeanlagen, die aufgrund nicht mehr genutzter Betri ebsräume funktionslos 
geworden sind, sind einschließlich aller Befestigungsteile und sichtbarer Bestandteile 
zu beseitigen. Kabelzuführungen sind innerhalb eines Zeitraums von 4 Wochen nach 
Aufgabe des Betriebes bzw. der Nutzung zu entfernen. Die sie tragenden Gebäudeteile 
sind in den ursprünglichen Zustand zu versetzen. 
 
(10) Die Vorschriften der §§ 9 und 10 BauO NRW bleiben unberührt. 
 
§ 6 
Anforderungen an Werbeanlagen an Gebäuden 
 
(1) Werbeanlagen dürfen nicht auf Fassaden benachbarter Gebäude übergreifen. 
 
(2) Gliederungselemente der Fassaden sowie Fassadenöffnungen dürfen nicht verdeckt, 
überdeckt oder überschnitten werden. Die Störung von Architekturelementen ist zu 
vermeiden. 
 
(3) An Gebäuden sind sich bewegende Werbeanlagen sowie werbeanlagen mit 
Wechselbildern, Wechsellicht, Blinklicht oder an- und abschwellender Lichtwirkung, der 
Betrieb von Monitoren, o. Ä. nicht zulässig. 
 
(4) Der Betrieb von Monitoren, Bildschirmen oder vergleichbaren Projektionen ist innerhalb 
von Fensterflächen ab einer Entfernung von 1,00 m i m Lichten zur Fassade erlaubt, 
diese Art der Werbung darf nicht mehr als 62 % der Fensterfläche ausmachen. 
 
(5) Werbung auf Rollläden, Jalousien oder ähnlichen das Schaufenster verschließenden 
Einrichtungen ist nicht zulässig. 
 
(6) Werbeanlagen sollen sich am sogenannten Goldenen Schnitt ausrichten: 
  
 
a = max. Länge der Werbung 
b = min. freizuhaltender Fassadenanteil 
a+b = Gebäudebreite 
 
(7) Das Lichtraumprofil im Sinne der RASt 06 (Richtlinie für die Anlage von Stadtstraßen 
2006) darf nicht eingeschränkt werden. 
 
§ 7 
Beleuchtung von Werbeanlagen 
 
(1) Die Ausführung von Werbeanlagen in Form von einzelnen senkrecht untereinander 
oder nebeneinander gesetzten Lichtkästen (Kastentransparenten) ist unzulässig. 
 
(2) Beleuchtung ist in die Werbeanlagen zu integrieren. Senkrecht zur Fassade bzw.

senkrecht zur Werbeanlage angeordnete auf die Werbeanlage bzw. Fassade 
aufgesetzte Beleuchtungskörper sind unzulässig. 
 
(3) Die Beleuchtung von Werbeanlagen muss blendfrei sein. 
 
(4) Beleuchtete Werbeanlagen sollen folgende Grundsätze beachten: 
1. Die Beleuchtung ist auf eine Leuchtdichte von max. 30 cd/m2 beschränkt. 
2. Die sichtbare Lichtfarbe ist auf eine Lichtfarbe von 3000 – 4000 Kelvin 
beschränkt. 
3. Leuchtkörper oder hinterleuchtete Einzelbuchstaben, Schriftzüge oder Anlagen 
sind zulässig. 
4. Die Anstrahlung von Werbeobjekten oder Einzelbuchstaben sind nicht zulässig. 
5. Anlagen mit flackerndem Licht oder in Teilen beleuchtete Anlagen  auch 
aufgrund von Frequenzstörungen bzw. Leuchtmittelausfällen sind unzulässig. 
 
II. BESTIMMUNGEN FÜR WERBEANLAGEN 
 
§ 8 
Parallel zur Fassade angebrachte Werbeanlagen 
 
(1) Fassadenparallele Werbeanlagen sind in senkrecht oder waagrecht angeordneter 
Form auf der Fassade anzubringen. Die Anordnung von Werbeanlagen oder 
Schriftzügen, die nicht rechtwinklig zur Fassade angeordnet sind, ist nicht zulässig. 
 
(2) Fassadenparallele Werbeanlagen sind nur an straßenseitigen Fassaden und nur 
innerhalb der hierfür vorgesehenen Werbezone zulässig: 
1. Die Oberkante dieser Werbezone befindet sich auf Höhe der Fensterunterkante 
des 1. Obergeschosses (Brüstungslinie). Ist eine Kragplatte vorhanden, ist die 
Werbeanlage oberhalb dieser Kragplatte bis zur Fensterunterkante des 1. 
Obergeschosses zulässig. 
2. Die Unterkante dieser Werbezone darf eine Mindesthöhe von 3,50 m über 
Gehweghinterkante nicht unterschreiten. 
3. Die Werbezone muss mindestens einen Abstand von 1,00 m zu 
Gebäudeaußenecken, Fassadenknicken, Grundstücksgrenzen (bei aneinander 
gebauten Gebäuden) und benachbarten Werbeanlagen einhalten. Eine über 
mehrere Gebäude übergreifende Werbung ist unzulässig. 
4. Innerhalb der Werbezone eines Gebäudes sind Werbeanlagen in einheitlicher 
Größe und Positionierung auszuführen. 
 
(3) Die Gesamtbreite der horizontalen Werbeanlagen darf 38,2 % der jeweiligen 
Fassadenbreite nicht überschreiten. Dabei ist die höchstzulässige Breite einer 
einzelnen horizontalen Werbeanlage auf maximal 6,25 m  begrenzt. Als Breite gilt 
hierbei der Abstand zwischen den beiden am weitesten entfernt liegenden 
Außenkanten der Elemente, die zu einer horizontalen Werbeanlage gehören. 
 
(4) Flächige Werbeanlagen dürfen eine Höhe von 0, 60 m nicht überschreiten. 
Werbeschriften und Symbole in der Form von baukörperlich getrennten

Einzelbuchstaben, zusammenhängenden Schriftzügen in Schreibschrift sowie Firmen- 
und Werbelogos dürfen eine Gesamthöhe von 0,80 m nicht überschreiten. 
 
(5) Werbeschriften und Symbole im Sinne des Absatzes 4 Satz 2 sind einzeln oder mit 
einer an die Fassadenfar be angepassten Befestigungsschiene an der Fassade 
anzubringen. Die Profilbreite darf maximal 0,05 m betragen. 
 
(6) Werbeanlagen sind in der Tiefe mit einem Maß von mindestens 0,05 m bis maximal 
0,25 m zulässig. Die Tiefe bemisst sich von der Hauptaußenwand des Gebäudes bis 
zu der Vorderkante der Werbeanlage. 
 
§ 9 
Ausstecktransparente an Gebäuden 
 
(1) Ausstecktransparente an Gebäuden sind innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches 
dieser Satzung zulässig. 
 
(2) Ausstecktransparente sind nur an straßenseitigen Fassaden und nur innerhalb der 
hierfür vorgesehenen Werbezone zulässig: 
1. Die Oberkante dieser Werbezone befindet sich auf Höhe der Fensterunterkante 
des 1. Obergeschosses (Brüstungslinie). Ist eine Kragplatte vorhanden, ist die 
Werbeanlage oberhalb dieser Kragplatte  bis zur Fensterunterkante des 1. 
Obergeschosses zulässig. 
2. Die Unterkante dieser Werbezone darf eine Mindesthöhe von 3,50 m über 
Gehweghinterkante nicht unterschreiten. 
3. Die Werbezone muss mindestens einen Abstand von 1,00 m zu 
Gebäudeaußen- ecken, Fassaden knicken und Grundstücksgrenzen (bei 
aneinander gebauten Gebäuden) einhalten. 
4. Innerhalb der Werbezone eines Gebäudes sind die Ausstecktransparente in 
einheitlicher Größe und Positionierung auszuführen. 
5. Ausstecktransparente sind einheitlich auf Höhe einer au f derselben 
Gebäudefassade befindlichen, fassadenparallelen Werbefläche anzuordnen. 
 
(3) Der Mindestabstand von Ausstecktransparenten untereinander darf das Maß von 3,00 
m nicht unterschreiten.  
 
(4) Ausstecktransparente dürfen zu fassadengliedernden Bestandteilen wie Erkern und 
Balkonen einen Mindestabstand von 1,00 m nicht unterschreiten. 
 
(5) Flächige Ausstecktransparente dürfen eine Höhe von 0,80 m nicht überschreiten. 
Ausstecktransparente in der Form von baukörperlich getrennten Einzelbuchstaben, 
zusammenhängenden Schriftzügen in Schreibschrift sowie Firmen - und Werbelogos 
dürfen eine Gesamthöhe von 1,00 m nicht überschreiten. 
 
(6) Ausstecktransparente sind nur auf den konstruktiv tragenden Bauteilen einer Fassade 
(Stützen, Pfeiler, Pfeilervorlagen, Mauerschäfte zwischen Wandöffnungen, 
Fachwerkständer) anzuordnen und senkrecht zur Fassade anzubringen. Eine schräge

Anordnung von Ausstecktransparenten ist nicht zulässig. 
 
(7) Die Tiefe der Stirnseite von Ausstecktransparenten darf insgesamt maximal ein Maß 
von 0,25 m betragen. 
 
(8) Die maximale Auskragung von Ausstecktransparenten darf einschließlich der Unter -
konstruktion das Maß von 1,00 m von der Hauptaußenwand nicht überschreiten. 
 
(9) Je Gewerbe -, Nutzungseinheit und Praxis ist die Anordnung maximal eines 
Ausstecktransparentes an einem Gebäude zulässig. Bei mehr als zwei 
Ausstecktransparenten sind diese in einer gemeinsamen Werbeanlage anzuordnen. 
 
§ 10 
Signets an Gebäuden 
 
(1) Zusätzliche Signets an Gebäuden außerhalb der Werbezone nach § 9 Abs. 1 
dieser Satzung sind innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches dieser 
Satzung nicht zulässig. 
 
§ 11 
Werbeanlagen an Schaufenstern und Vordächern 
 
(1) Schaufenster, sonstige Fenster und Glastüren dürfen nicht beklebt, versiegelt, verdeckt 
bzw. bemalt und zu- oder übergedeckt werden.  
 
(2) Werbung als Beklebung oder Druck auf der Oberfläche des Vordaches ist nicht 
zulässig. 
 
(3) Rollgitter von Schaufenstern und Ladeneingängen müssen so beschaffen sein, dass 
die Durchsicht auf die Auslagen und Eingänge der Gewerbeeinheiten über die gesamte 
Fassadenfläche zu mindestens 80% gewährleistet ist. Flächig geschlossene Rollgitter 
oder Jalousien vor Schaufenstern und Ladeneingängen sind unzulässig. 
 
§ 12 
Werbeanlagen im öffentlichen Verkehrsraum 
 
(1) Auf den öffentlich gewidmeten, innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches dieser 
Satzung liegenden Flächen sind Werbeanlagen nicht zulässig. 
 
(2) Abweichend von Absatz 1 sind Werbetafeln als hinterleuchtete 
Stadtinformationsanlagen (DIN 683, City -Light- Poster, Größe der Werbefläche 
175,5cm x 118cm ) im Rahmen eines bestehenden 
Werbenutzungsvertragsverhältnisses auch an Anlagen des öffentlichen 
Personennahverkehrs wie folgt zulä ssig: Je Fahrgastunterstand ist eine in die 
Konstruktion integrierte Werbetafel zulässig.

III. SCHLUSSBESTIMMUNGEN 
 
§ 13 
Abweichungen 
 
Abweichungen von einzelnen Bestimmungen dieser Satzung, die sich aus der 
Gliederung der Fassade ergeben, sich ihr unterordnen und geringfügig sind, können in 
Einzelfällen zugelassen werden. Eine Abweichung ist auch möglich, sofern die 
Anwendung der Bestimmungen im Einzelfall z.B. aufgrund einer atypischen Situation 
zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führt. Eine Abweichung ist in den Fällen 
von Satz 1 und 2 nur zulässig, wenn diese nicht gegen den Sinn der Satzung verstößt, 
insbesondere nicht gegen  
1. die städtebauliche Wirkung in den Stadtraum, die von den Gebäuden, Plätzen 
und Freiflächen bestimmt ist, 
2. die deutliche Dominanz der Architekturelemente vor der Werbung, 
3. die Integration und Abstimmung der Werbeanlagen auf die 
Fassadengliederung, 
4. die klare Ablesbarkeit des Straßenverlaufs und des Stadtraumes und 
5. unbeeinträchtigte Blickbeziehungen auf städtebaulich markante Bauwerke 
sowie auf Plätze und Parkflächen. 
 
§ 14 
Ordnungswidrigkeiten 
 
(1) Ordnungswidrig gemäß § 86 Absatz 1 Nummer 21 BauO NRW handelt, 
1. wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Werbeanlage ohne die nach § 4 Absatz 1 
dieser Satzung erforderliche Genehmigung errichtet, aufstellt, anbringt oder 
ändert, oder 
2. wer funktionslos gewordene Werbeanlagen, die nicht mehr ihrer 
Zweckbestimmung dienen, entgegen § 5 Absatz 9 dieser Satzung nicht 
beseitigt. 
(2) Diese Ordnungswidrigkeiten können gemäß § 86 Absatz 3 BauO NRW mit einer 
Geldbuße bis zu 500.000 EUR geahndet werden. 
 
§ 15 
Inkrafttreten 
 
(1) Diese Satzung tritt mit dem Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. 
(2) Die Werbesatzung Kölner Ringstraßen – soweit sie sich auf den in § 1 dieser Satzung 
geregelten räumlichen Geltungsbereich bezieht –, die der Rat in seiner Sitzung am 
04.05.1995 beschlossen hat und die am 28.05.1995 bekannt gemacht wurde, tritt mit 
Inkrafttreten der neuen Satzung außer Kraft.

Anlage 1 Geltungsbereich WSR M

388 Zeichen

Maßstab  1 : 5 000 (im Original)
N0 10050 200 300 Meter
Geltungsbereich
Werbesatzung M der Kölner Ringstraßen 
Chlodwigplatz
Bestandteil der Beschlussvorlage 
Anlage 1 
Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von 
Mitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver-
tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zu
 
diesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen.

Anlage 3 Begründung WSR M

23213 Zeichen

Werbesatzung Chlodwigplatz 
Version vom 08.01.2024        Anlage 3 
 
 
BEGRÜNDUNG ZUR SATZUNG DER STADT KÖLN 
 
über Anbringungsort, Abmessungen und Ausgestaltung von Werbeanlagen für einen Teil der 
Ortslage in der Kölner Neustadt im Bereich 
Chlodwigplatz 
zwischen Karolingerring im Westen und Ubierring im Osten 
 
Arbeitstitel: Werbesatzung M der Kölner Ringstraßen - 
Chlodwigplatz 
vom xxx 
 
1. Bedeutung des Platzes 
 
1.1. Geschichte des Chlodwigplatzes 
Mit Abriss des um die mittelalterliche Stadt herum befindlichen inneren Befestigungsrings 
plante Stadtbaumeister Josef Stübben auf der nunmehr gewonnenen Freifläche die Schaffung 
eines halbkreisförmigen, aus einzelnen Abschnitten bestehenden Ringboulevards, welcher als 
Prachtstraße das Gebiet der mittelalterlichen Stadt umgeben sollte. Als Vorbild für die 
Errichtung dieses halbkreisförmigen Ringboulevards sollten dabei die Grands Boulevards von 
Paris sowie die Wiener Ringstraße dienen. Die Benennung der einzelnen Abschnitte sollte die 
Geschichte der Stadt Köln abbilden, beginnend mit den Ubiern im Zeitraum von ca. 39 v. Chr. 
im Süden der Stadt und abschließend mit dem damals neu entstandenen Deutschen Reich, 
weshalb der heutige Ebertplatz nach Ende des zweiten Weltkrieges „Deutscher Platz“ genannt 
wurde. 
Neben einer Vielzahl  von historischen Baudenkmälern steht mit der Severinstorburg ein 
bauliches Relikt aus dem 13. Jahrhundert auf den heutigen Chlodwigplatz.  Es ist mit der 
Eigelsteintorburg, der Hahnentorburg sowie der Ulrepforte eine von vier erhalten gebliebenen 
Stadttorburgen der mittelalterlichen Domstadt  und gleichzeitig Namensgeber für das dort 
gelegene Severinsviertel.  
Der Platz erhielt wurde am  20. Dezember 1883 eingeweiht und nach Merowingerkönig 
Chlodwig I. benannt. 
 
1.2. Lage im Stadtraum 
Der Chlodwigplatz ist mit dem Eigelstein und dem Rudolfplatz einer der zentralen und durch 
Baudenkmälern geprägten Großstadtplätze der Kölner Ringe. Er verbindet das Severinsviertel 
der Altstadt mit der Südstadt. Der Chlodwigplatz befindet sich zwischen den Karolingerring im 
Westen und dem Ubierring im Osten. 
Kleinteilig ist der Platz ist in zwei Teilräume gegliedert. Bildet im Norden die Platzfläche um die 
Severinstorburg den Auftakt zur der mit Einzelhandel geprägten Severinstraße, dominiert im 
südlichen Bereich des Chlodwigplatzes der ringförmige Straßenboulevard, in dem mittig ein 
Kreisverkehr angeordnet ist. 
Über als auch unter den Kreisverkehr verläuft die Straßenbahn kreuzförmig entlang der Ringe

Werbesatzung Chlodwigplatz 
sowie in Richtung Nord-Süd. Aufgrund des Einsturzes des Kölner Stadtarchives befindet sich 
der südliche Streckenabschnitt der Nord -Süd-Stadtbahn mit der Station Chlodwigplatz seit 
Dezember 2015 im Teilbetrieb. 
 
2. Heutige Situation des Chlodwigplatzes 
 
2.1. Bebauung/Architektur/Städtebauliches Erscheinungsbild 
Der Chlodwigplatz wird heute durch vier- bis sechsgeschossige Wohn- und Geschäftshäuser 
flankiert. Lediglich im Bereich der Severinstorburg bilden vereinzelt Gebäude mit zwei bzw. 
drei Vollgeschossen einen geringfügigen Maßstabsbruch. Es fällt auf, dass die Gebäude im 
Bereich des Tores – typisch für das Severinsviertel - eine geringere Firsthöhe aufweisen. Diese 
liegen im Kreuzungsbereich deutlich höher und ziehen sich so auch durch die Straßenzüge 
der Südstadt. 
Architektonisch prägen hochwertige Bauten aus der Gründerzeit und aus der Nachkriegszeit 
das Stadtbild um den Chlodwigplatzes, wodurch noch heute die herausragende Bedeutung 
des Stadtraums widerspiegelt wird. Zu dem denkmalwerten Gebäuden gehören Severinstraße 
1, 3, 5, Chlodwigplatz 1, 3, 4, 5 und 28, Karolingerring 2, Merowingerstraße 5, 7 und Ubierring 
2. 
Als Namensgeber für das Severinsviertel geht der Wirkungsbereich der Severinstorburg über 
den Chlodwigplatz hinaus. Im Vorbereich zur Torburg  ist eine rund 2.500 m² gestaltete 
Platzfläche mit alleeförmig angeordneten Baumstandorten. Diese Baumstandorte sind jeweils 
mit einer kreisförmigen Bank ummantelt, welche durch die Sitzgelegenheiten 
Aufenthaltsqualitäten schaffen. In Verbindung mit den flankierenden Geschäftshäusern laden 
diese zum Verweilen ein.  
Zum jetzigen Zeitpunkt verläuft in Teilen der Busverkehr noch über den Vorplatz des 
Severinstor. Mit Inbetriebnahme der Nord -Süd-Stadtbahn kann dieser eingestellt werden, 
welches im Ergebnis zu einer Beruhigung des Stadt raumes und somit zur weiteren 
Verbesserung der Aufenthaltsqualität führt. 
Noch heute ist das Severinstor mitsamt der Platzgestaltung und zum Teil erhaltenden 
Baumbestand aus den 90er Jahren des 19. Jahrhunderts unter Denkmal gestellt.  Insofern 
zukünftig weitere (Bau-)Denkmäler in die Denkmalliste aufgenommen werden, unterliegen 
diese ebenfalls der Bestimmungen der geltenden Werbesatzung. 
 
2.2. Nutzung Erd- und Obergeschosse der Platzrandbebauung 
Innerhalb der Erdgeschosszone befindet sich in der Platzrandbebauung im Wesentlichen 
Einzelhandel und Gastronomie als öffentlich wahrnehmbare und den Ort belebende 
Nutzungen. Die Obergeschosse werden vorwiegend für Büronutzungen und Praxen genutzt, 
zudem befindet sich in diesen auch Wohnnutzung. 
 
2.3. Nutzung des Platzes 
Der Chlodwigplatz bietet sich aufgrund seines Einzelhandels und gastronomischen Angeboten 
als Stadtraum zum Flanieren, aber auch zum Verweilen an. Vor allem die Platzfläche um die 
Severinstorburg zeugt durch das Stadtmobiliar mit dem alleeförmigen Baumbestand  in 
Verbindung mit der Außengastronomie von hoher Aufenthaltsqualität.

Werbesatzung Chlodwigplatz 
Der Flächenbedarf für das notwendige Angebot an Veranstaltung und Marktmöglichkeiten 
ergänzt in einem sinnvollen Umfang das Angebot an Nutzungen. 
 
3. Planungsrecht und –Konzepte 
 
3.1. Bauliche Art der Nutzung für die flankierende Bebauung 
Für die zulässigen Nutzungsarten im außenliegenden Bereich des Chlodwigplatzes besteht 
mit den Bebauungsplan Nummern 67431/02, 67433/05, 67434/04, 67435/05 und 67436/02 
Planungsrecht, welches die für die Baublöcke grundsätzlich ein „Besonderes Wohngebiet“ 
(WB) festsetzt. 
In den rechtswirksamen Bebauungsplänen spiegelt sich das Ziel wider, insbesondere eine 
Durchmischung der Nutzungen zu forcieren und dabei die Innenstadt auch als Wohnstandort 
zu stärken. Aktuell  stellen sich die Nutzung in den Erdgeschossen vornehmlich mit 
Gastronomie und Einzelhandelsnutzungen, in den Obergeschossen vorwiegend als Büro- und 
Wohnnutzungen dar. 
 
3.2. Innere Platzflächen 
Der Chlodwigplatz ist in zwei Teilbereiche untergliedert. 
Im südlichen Bereich ist der Platz ein vom Autoverkehr dominierter Straßenraum, der zudem 
durch die Straßenbahnlinie in Nord-Süd und Ost-West Richtung gequerrt wird. Trotz der 
räumlichen Dominanz des Kreisverkehrs werden die Gehwege in Teilen durch 
Außengastronomie genutzt. 
In räumlicher Nähe zur Torburg weist der Chlodwigplatz viel Aufenthaltsqualität auf und bietet 
sich als Ort zum Verweilen an. Dieses wird sich mit Inbetriebnahme der Nord-Süd-Stadtbahn 
und der Einstellung des Busverkehrs auf dem Vorplatz des Severinstors zunehmen. 
 
3.3. Beschlüsse basierend auf dem Masterplan der Stadt Köln 
Der Masterplan für die linksrheinische Innenstadt Köln beschreibt die Umgestaltung der Kölner 
Ringe als eines der Leitprojekte. Zur Verbesserung der Aufenthaltsqualität und der 
Adressierungen am Chlodwigplatz wurde in der Vergangenheit bereits der Verkehrsraum u.a. 
durch die Verlagerung der Haltestellen marginal neugeordnet.  
 
3.4. Planungswerkstatt/Interventionsraum 
Der anschließende, aus dem Masterplan entwickelte Planungsschritt „Planungswerkstatt 
Ringe“ bündelte die einzelnen Planungskonzepte zu einer praxisorientierten Leitlinie, die als 
eine Art „Regiebuch“ für die Entwicklung der Ringe verstanden werden soll. Innerhalb dieses 
Leitlinienprozesses wurden drei grundsätzliche Gestaltungstypen festgestellt, in welche sich 
die einzelnen Ringabschnitte unterteilen lassen: 
 
Der Boulevard - als baumbestandener urbaner Straßenabschnitt  
Der Stadtplatz - als Knoten radialer Hauptverkehrsachsen 
Die Grünanlage - als parkähnlicher, urbaner Stadtraum 
 
Der Typus des Stadtplatzes wird hierbei weiter unterteilt in den Typ 2a und Typ 2b, Stadtplatz 
ohne und mit Denkmal, da aufgrund eines vorhandenen Denkmals ein erhöhter Schutzbedarf 
3 
2 
1

Werbesatzung Chlodwigplatz 
vorliegt. Der Chlodwigplatz ist dem Typus 2b – Stadtplatz mit Denkmal zugeordnet. 
Für diese wiederkehrenden Themen soll jeweils eine durchgängige Materialität für sämtliche 
Oberflächen vorgegeben werden, ein charakteristischer Leuchtentyp, sowie Stadtmöblierung, 
deren Auswahl die gestalterische Handschrift und Einheitlichkeit de r Ringe bzw. der 
Gestaltungstypen unterstützt und somit den unterschiedlichen Teilräumen der Ringstraße eine 
einheitliche gestalterische Handschrift verleihen.  
Nicht zuletzt sollen auch die aös Eintrittsorte und Visitenkarten zu betrachtenden Haltestellen 
der KVB dazu führen, eine Atmosphäre zu gestalten, die Sicherheit vermittelt und zur 
Sauberkeit anhält. 
Unter anderem sehen die Prinzipien der Leitlinien Kölner Ringstraßen vor, dass die Vorgaben 
zur Strukturierung der Flächen, Materialität und der Bepflanzung auch zu einer Reduktion und 
Ordnung der Werbeanlagen beiträgt, da sie unmittelbar Einflussgeber auf das architektonische 
und städtebauliche Bild sind. 
 
3.5. Gestaltungshandbuch zur Gestaltung der öffentlichen Flächen 
Im Dezember 2017 hat der Rat für das gesamte Stadtgebiet eine umfangreiche Strategie zur 
Gestaltung des öffentlichen Raumes beschlossen. Die in einem Gestaltungshandbuch 
konkret formulierten Leitlinien bilden eine verbindliche Grundlage für die Herstellung und die 
Gestaltung öffentlicher Flächen. Durch deren Umsetzung soll der Stadtraum geordnet und 
beruhigt sowie dessen Stärken bewahrt bleiben. Mit den aufgestellten Regeln werden 
Arbeitsprozesse erleichtert und gleichzeitig die gestalterische Qualität des öffentlichen 
Raumes erhöht. Zudem sind in dem Gestaltungshandbuch die Ergebnisse der 
Werkstattverfahren für die Ringstraßen in einem verbindlichen Regelwerk festgeschrieben. 
 
4. Werbeanlagen 
 
Werbeanlagen dienen dem Grundsatz, größtmögliche Aufmerksamkeit für  die beworbene 
Botschaft oder Dienstleistung zu wecken und stehen somit zunächst im Widerspruch zum 
übergeordneten städtebaulichen Ziel der Beruhigung und der Ordnung des öffentlichen 
Raumes sowie der Einräumung von Priorität für die Architektur (Raumbildung). 
Das wesentliche Ziel der Priorisierung der Architektur und der gestalterischen Beruhigung des 
städtischen Raumes ist somit mit den wirtschaftlichen Belangen der Werbe - und 
Gewerbetreibenden in Einklang zu bringen und sorgsam abzuwägen. Insbesondere ist hierbei 
zu berücksichtigen, dass neben der gestalterisch wahrnehmbaren Ordnung auch die 
Wettbewerbsgleichheit, verfahrenstechnische Verlässlichkeit und die langfristige Aufwertung 
der Örtlichkeit im Interesse ortsansässiger Einzelhandels -, Gastronomie - und 
Dienstleitungsbetriebe steht. Letztere müssen jedoch aufgrund der Fokussierung auf den 
kurzfristig wahrnehmbaren Effekt größtmöglicher Aufmerksamkeit Gegenstand der 
Begutachtung durch die Stadt als unbeteiligte Dritte sein, um private und öffentliche so wie 
kurz- und langfristige Belange zu einem allgemeinverträglichen Ausgleich zu bringen. 
Die Bedürfnisse der Gewerbetreibenden nach Eigendarstellung und Werbung werden in dieser 
Satzung gewahrt. Auch nach Inkrafttreten der Satzung hat jeder Geschäftstreibe nde die 
Möglichkeit durch gut gestaltete Werbung hervorzutreten. Durch klare Grenzen, die die 
Satzung im Hinblick auf die Errichtung und Gestaltung von Werbeanlagen schafft, erfährt der 
Chlodwigplatz eine gestalterische Aufwertung und Ordnung, wovon Gewerb etreibende und 
Eigentümer langfristig profitieren können.

Werbesatzung Chlodwigplatz 
 
5. Planungsziele der Werbesatzung Chlodwigplatz 
 
Da die Prägung des Stadtraumes Chlodwigplatz weiterhin primär durch die Torburg und den 
umgebenen Gebäuden erfolgen und nicht vorrangig die Werbeanlagen den Ort dominieren 
sollen, ist eine Abstimmung der Höhe von Werbeanlagen, Anzahl, Menge und Ausgestaltung 
von Werbeanlagen notwendig. Hierfür sind der nördliche Bereich um die Torburg und der 
südliche Bereich um den Straßenraum Kölner Ringe zu trennen. Hintergrund ist, dass mit der 
Anbindung an die Blickachse aus den angrenzenden Straßen auf die Torburg eine deutliche 
Fernwirkung der angrenzenden Werbeanlagen verbunden ist. 
Werbeanlagen und Schaukästen sollen allgemein den Allgemeinen Zielen nach Nummer 2  
dieser Begründung genügen. Das Interesse zu Werben muss hierbei mit den städtebaulichen 
und stadtgestalterischen Zielen abgewogen werden. 
Im Allgemeinen sind Werbeanlagen im städtebaulichen Kontext visuell bedeutsame Elemente 
und fördern den Handel, die Information und die Kommunikation. Die verschiedenen 
Werbeanlagen sind raumwirksame Elemente, die unterschiedliche Aufgaben im städtischen 
Gefüge übernehmen. Allein durch die Standortwahl, die Aufstellung oder das Anbringen von 
Werbeanlagen wird das Ersche inungsbild des Stadtraums verändert und es kann eine 
städtebauliche Situation unterstützt oder gestört werden. Die Wahl des Standortes und die Art 
der Werbeanlagen bedingen sich dabei wechselseitig und beeinflussen die Wirkung der 
Werbeanlagen. 
Die Standortwahl und das Erscheinungsbild der Werbeanlagen müssen nach den unter­ 
schiedlichen baulichen, stadtgestalterischen und landschaftlichen Charakteristika eines Ortes 
erfolgen. Diese bestimmen somit, wo und welche Werbeanlagen platziert werden können, ob 
sie beleuchtet oder unbeleuchtet sind und welche Formate gestattet sind. 
Dem gegenüber steht das berechtigte Interesse der gewerblichen Wirtschaft, mittels Anlagen 
der Außenwerbung die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit auf sich zu ziehen. Die Botschaften 
auf Werbeanlagen sollen aus Sicht der Werbetreibenden einen möglichst großen 
Personenkreis erreichen, das heißt, einen hohen Wirkungsgrad erzielen. Wichtige Kriterien für 
die Standortwahl sind daher die Frequenz, mit der städtische Räume benutzt werden und die 
Bewegungsgeschwindigkeit der Bewohnenden, die sich in diesen städtischen Räumen 
bewegen. 
Weil Werbung, insbesondere Werbung an Gebäuden, oftmals nur einen untergeordneten 
Raum einnimmt und zudem in der Regel nachträglich angebracht wird, wird häufig nicht die 
gleiche gestalterische Sorgfalt beobachtet, die bei dem Entwurf und der Ausführung von 
Gebäuden die Regel darstellt. Da Werbung intensiv auf den öffentlichen Raum wirkt, was die 
explizite Absicht von Außenwerbung ist, hat sie beachtliche gestalterische Auswirkungen. Mit 
den hier gefassten Bestimmungen soll eine Harmonisierung dieser nachträglichen 
Werbeanlagen mit der vorhandenen Architektur dauerhaft gesichert werden und dem 
öffentlichen Raum und der Bebauung im städtischen Umfeld Priorität gegenüber 
Werbeanlagen eingeräumt werden. 
Im Rahmen der Satzung soll sichergestellt werden, dass durch Gestaltungsgrundsätze im 
Allgemeinen sowie ganz spezifisch mit dem Blick auf die jeweilige Örtlichkeit ein 
Interessensausgleich zwischen dem Bedürfnis zu Werben un d einem geordneten Ortsbild 
geschaffen wird.

Werbesatzung Chlodwigplatz 
Allgemein dienen Bestimmungen zum Ausschluss von effekthaschenden Blink - und 
Wechsellichtwerbeanlagen und die Bestimmung, Werbeanagen so anzuordnen, dass sie sich 
weder gegenseitig überdecken, noch in unterschiedlicher Höhe angebracht sich waagerecht 
überlappen, der Priorisierung der Architektur des Gebäudes und der Vermeidung einer 
improvisierten Wirkung der Werbegestaltung. 
Der Ausschluss der Häufung von Werbeanlagen soll einer Massierung von Werbung und der 
Wiederholungswirkung entgegenwirken. 
Der Ausschluss von Projektionen und Beschallung führt zu einer Begrenzung der Zulässigkeit 
von Werbeanlagen auf die Fassade selbst und dient ebenfalls der Vereinheitlichung sowohl 
des gestalterischen Rahmens als auch der Wettbewerbsbedingungen der Werbenden 
untereinander. Auch hier soll das Bedürfnis, einander in der Wirkung zu übertreffen hinter dem 
Belang einer geordneten gestalterischen Wirkung zurückstehen. Die Zulassung von 
Monitoren, Bildschirmen und Projektionen innerhalb von Gebäuden, die mit einem Abstand 
von mindestens einem Meter im Lichten von der Fensterfläche zurückgesetzt werden, 
ermöglicht hingegen den Einsatz vielfältiger Werbeinstrumente.  
Hierdurch wird die Möglichkeit geschaffen, eine große Auswahl auch digitaler Werbeträger 
einzusetzen. Allerdings wird durch den Versatz in den (Verkaufs-) Raum hinein die Wirkung, 
insbesondere die Fernwirkung, zur Seite hin begrenzt. Ein gegenseitiges Übertrumpfen und 
eine ungeordnete Fernwirkung von blinkenden und flacke rnden Werbeanlagen kann somit 
vermieden werden. Die Wahrnehmbarkeit entfaltet sich erst mit zunehmender räumlicher Nähe 
zum betreffenden Schaufenster. 
Die Begrenzung der Zulässigkeit von Werbeanlagen dient der Konzentration auf 
wahrnehmbare und auch werbewirksame Bereiche, die sich dem Betrachtenden unmittelbar 
zuwenden. Dieses dient sowohl dem Ortsbild hinsichtlich der Begrenzung von Werbeanlagen 
als auch den gewerblich Tätigen vor Ort, da der Konkurrenzkampf, sich gegenüber Werbe - 
anlagen, die vornehmlich auf Brandwänden platziert werden, abzuheben, begrenzt wird. 
Eine klare Unterscheidung von Bereichen, in denen geworben wird und freizuhaltenden 
Bereichen ist somit möglich. 
Die Begrenzungen in der Zulässigkeit erfolgen in mehreren Kategorien. 
Die räumlich e Begrenzung äußert sich in Anbringungsorten („Werbezonen“), die im 
besonderen Aufmerksamkeitsbereich liegen und somit für Anlagen der Außenwerbung 
besonders gut geeignet sind. Im Regelfall handelt es sich um den Bereich oberhalb des 
Fenstersturzes des Erd geschosses. Die seitliche Begrenzung des Raumes zu 
Gebäudeaußenkanten etc. bewirkt eine Rahmung der Werbeanlage durch das Gebäude. 
Abstände benachbarter Werbeanlagen können somit weitestgehend gewährleistet werden. 
Des Weiteren bestehen Größenbeschränkunge n von Werbeanlagen, deren 
Verhältnismäßigkeit sich in der Breite am „Goldenen Schnitt“ als allgemein anerkannter 
Idealproportion orientiert. Die maximale Breite von 6,25 m orientiert sich am Fassadenraster 
von ca. 10,00 m und soll dazu führen, dass bei Gebäuden mit längerer Fassadenabwicklung 
der mögliche Flächenanteil auf mehrere einzelne Schilder und/oder Anlagen im Sinne des 
Goldenen Schnitts verteilt wird.  Im Bereich des Schutzraumes Severinstorburg ist die 
Gesamtbreite der horizontalen Werbeanlagen ins gesamt jedoch auf 38,2 % der jeweiligen 
Fassadenbreite beschränkt, um die Wirkung der teils denkmalgeschützten Fassaden zu 
erhalten.“ 
In der Höhe erfolgt die Begrenzung an den sich konstruktiv ergebenden Abmessungen von

Werbesatzung Chlodwigplatz 
Gebäudeteilen, wie z.B. Brüstungen, abzüglich eines rahmenden Abstandes. Die Rahmung 
der Werbeanlage durch die Fassade ist ausdrücklich erwünscht ebenso wie die Ausführung 
als Einzelbuchstabenwerbeanlagen, die die dahinterliegende Fassade nicht verdecken. 
Der allgemeine Duktus der Bestimmung en soll die Wahrnehmbarkeit der Fassade 
gewährleisten und Werbeanlagen zusammenfassen anstatt diese in ihrem Anbringungsort, 
ihrem Größenverhältnis und ihrer Ausgestaltung beliebig wirken zu lassen. 
Die Verpflichtung zum Rückbau innerhalb einer angemessenen Zeitspanne nach Aufgabe des 
betreffenden Gewerbes soll die Wirkung von Verwahrlosung vermeiden, die durch obsolete 
und somit nicht mehr unterhaltene Werbeanlagen ausgelöst wird. Die Beseitigung der 
Kabelzuführungen und Unterkonstruktionen soll gewährleisten, dass die Neuanbringung von 
Werbeanlagen sich an der Einfügung an das städtebauliche Umfeld, der Architektur des 
betreffenden Gebäudes und der Bestimmungen dieser Satzung orientiert und nicht am 
Vorhandensein eines Kabels oder einer Halterung, die mit dem Werbeauftritt inhaltlich jedoch 
nicht harmoniert. 
Werbeanlagen auf Freiflächen betreffen im Satzungsbereich Anlagen auf städtischen Flächen, 
die im Rahmen eines Werbenutzungsvertrags einer werblichen Nutzung zugeführt werden 
können. Somit erstreckt sic h das Erfordernis der Abstimmung auch auf Anlagen auf 
städtischen Flächen. Die Abstandsregelungen sorgen dafür, dass die Anzahl von 
Werbeanlagen auf der Platzfläche begrenzt wird und die Anlagen sich in ausreichendem 
Abstand voneinander verteilen. 
Eine Staffelung der Dichte von Werbeanlagen, die mit zunehmender Gebäudehöhe reduziert 
wird, berücksichtigt die Belange der Gewerbeeinheiten, welche sich in den Erdgeschossen 
konzentrieren und ermöglicht gleichfalls die Kennzeichnung von weiteren Gewerbenutzungen 
oberhalb der Erdgeschosse. Diese Abstufung der Zulässigkeit von Werbeanlagen erfolgt unter 
Abwägung der berechtigten Interessen, einerseits für die gewerbliche Nutzung zu werben, 
andererseits einer Ordnung des Ortsbildes mit Fokus auf die städtebauliche Gebäudestruktur 
selbst.  
Zugunsten der Fernwirkung der Torburg ist eine Begrenzung auf die Unterkante der 
Brüstungshöhe im 1. Obergeschoss angemessen. 
Werbeanlagen in der Form von Signets weisen durch die erhöhte Raumwirkung innerhalb des 
kleinteiligen Stadtraumes des Chlodwigplatzes eine stärker prägende Präsenz auf, als es 
beispielsweise bei Alleen und Boulevards der Fall ist. Daher sind Signets an Gebäuden 
innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches dieser Satzung nicht zulässig. Aus den 
genannten Gründen ist auch die Höhe von Werbeanlagen gegenüber anderen Stadträumen 
stärker eingeschränkt. 
Das Bekleben oder Bemalen von Schaufensterflächen und Fensterflächen, aber auch 
Vordächern zu Werbezwecken ist aufgrund der ausgeprägten Wirkung auf die 
Fassadengestaltung ebenfalls nicht zulässig. 
Die Gewährleistung einer attraktiven Gestaltung und einer hohen Aufenthaltsqualität des 
Chlodwigplatzes fordert insoweit besondere gestalterische Anforderungen, welche 
sicherstellen, dass bei der Errichtung, Anbringung und Änderung von Werbeanlagen die 
ortstypischen Gegebenheiten in angemessenem Maße berücksichtigt werden. 
Im Einzelfall können Abweichungen von einzelnen Bestimmungen dieser Satzung zugelassen 
werden, die sich aus der Gliederung der Fassade ergeben, sich ihr unterordnen und 
geringfügig sind. Eine Abweichung ist auch dann möglich, sofern die Anwendung der

Werbesatzung Chlodwigplatz 
Bestimmungen im Einzelfall z.B. aufgrund einer atypischen Situation zu einer offenbar nicht 
beabsichtigten Härte führt. Eine Abweichung ist in den Fällen von Satz 1 und 2 nur zulässig, 
wenn diese nicht gegen den Sinn der Satzung verstößt, insbesondere nicht die städtebauliche 
Wirkung in den Stadtraum, die von den Gebäuden, Plätzen und Freiflächen bestimmt ist, die 
deutliche Dominanz der Architekturelemente vor der Werbung, die Integration und 
Abstimmung der Werbeanlagen auf die Fassadengliederung, die klare Ablesbarkeit des 
Straßenverlaufs und d es Stadtraumes und unbeeinträchtigte Blickbeziehungen auf 
städtebaulich markante Bauwerke sowie auf Plätze und Parkflächen. 
Die Ordnung von Werbeanlagen, die zur Aufwertung des Ortes beiträgt, stellt sich somit als 
baugestalterische Absicht nach § 89 Absatz 1 Nummer 1 und 2 BauO NRW dar.

Anlage 5 Fotodokumentation WSR M

1899 Zeichen

Fotodokumentation 06. Dezember 2023
Bestandsaufnahme
Werbesatzung M der Kölner Ringstraße -
Chlodwigplatz
Anlage 5

Fotodokumentation 06. Dezember 2023
Bestandsaufnahme
Werbesatzung M der Kölner Ringstraße
Chlodwigplatz

Fotodokumentation 06. Dezember 2023
Bestandsaufnahme
Werbesatzung M der Kölner Ringstraße
Chlodwigplatz

Fotodokumentation 06. Dezember 2023
Bestandsaufnahme
Werbesatzung M der Kölner Ringstraße
Chlodwigplatz

Fotodokumentation 06. Dezember 2023
Bestandsaufnahme
Werbesatzung M der Kölner Ringstraße
Chlodwigplatz

Fotodokumentation 06. Dezember 2023
Bestandsaufnahme
Werbesatzung M der Kölner Ringstraße
Chlodwigplatz

Fotodokumentation 06. Dezember 2023
Bestandsaufnahme
Werbesatzung M der Kölner Ringstraße
Chlodwigplatz

Fotodokumentation 06. Dezember 2023
Bestandsaufnahme
Werbesatzung M der Kölner Ringstraße
Chlodwigplatz

Fotodokumentation 06. Dezember 2023
Bestandsaufnahme
Werbesatzung M der Kölner Ringstraße
Chlodwigplatz

Fotodokumentation 06. Dezember 2023
Bestandsaufnahme
Werbesatzung M der Kölner Ringstraße
Chlodwigplatz

Fotodokumentation 06. Dezember 2023
Bestandsaufnahme
Werbesatzung M der Kölner Ringstraße
Chlodwigplatz

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Werbesatzung M der Kölner Ringstraße
Chlodwigplatz

Anlage 4 Illustration WSR M

7556 Zeichen

Seite 1 von 2
 
WERBUNG max.
0,60 m
max. 38,2 % der Fläche
bzw. max. 6,25 m
WERBUNG 
WERBUNG 
WERBUNG 
WERBUNG 
max. 
0,80 m 
E
Auszug aus der Satzung M Chlodwigplatz 
zur Illustration für die praktische Anwendung  
II BESTIMMUNGEN FÜR WERBEANLAGEN
§ 8 Parallel zur Fassade angebrachte Werbeanlagen
(1)
(2)
Fassadenparallele Werbeanlagen sind in senkrecht oder waa-
gerecht angeordneter Form auf der Fassade anzubringen. Die 
Anordnung von Werbeanlagen oder Schriftzügen, die nicht 
rechtwinklig zur Fassade angeordnet sind, ist nicht zulässig.
Fassadenparallele Werbeanlagen sind nur an straßenseitigen 
Fassaden und nur innerhalb der hierfür vorgesehenen Werbe-
zone zulässig:
1.
2.
3.
4.
Die Oberkante dieser Werbezone befindet sich auf Höhe der 
Fensterunterkante des 1. Obergeschosses (Brüstungslinie). 
Ist eine Kragplatte vorhanden, ist die Werbeanlage oberhalb 
dieser Kragplatte bis zur Fensterunterkante des 1. Oberge-
schosses zulässig.
Die Unterkante dieser Werbezone darf eine Mindesthöhe von 
3,50 m über Gehweghinterkante nicht unterschreiten.
Die Werbezone muss mindestens einen Abstand von 1,00 m zu 
Gebäudeaußenecken, Fassadenknicken, Grundstücksgrenzen 
(bei aneinander gebauten Gebäuden) und benachbarten Wer-
beanlagen einhalten. Eine über mehrere Gebäude übergreifen-
de Werbung ist unzulässig.
Innerhalb der Werbezone eines Gebäudes sind Werbeanla-
gen in einheitlicher Größe und Positionierung auszuführen.
(3)
(4)
Die Gesamtbreite der horizontalen Werbeanlagen insgesamt 
darf 38,2 % der jeweiligen Fassadenbreite nicht überschreiten. 
Dabei ist die höchstzulässige Breite einer einzelnen horizonta-
len Werbeanlage auf maximal 6,25 m (übliches Achsenmaß) 
begrenzt. Als Breite gilt hierbei der Abstand zwischen den 
beiden am weitesten entfernt liegenden Außenkanten der 
Elemente, die zu einer horizontalen Werbeanlage gehören.
Flächige Werbeanlagen dürfen eine Höhe von 0,60 m nicht 
überschreiten. Werbeschriften und Symbole in  der Form von 
baukörperlich getrennten Einzelbuchstaben, zusammenhän-
genden Schriftzügen in Schreibschrift sowie Firmen- und Wer-
belogos dürfen eine Gesamthöhe von 0,80 m nicht über-
schreiten.
ANLAGE 4
Version vom 18.01.2024
UK = min. 3,50 m 
OK = UK Brüstung 1.OG
WERBUNG 
min. 1,00 m

min. 0,05 m
max. 0,25 m 
Ausstecktransparente an Gebäuden sind innerhalb des räumli-
chen Geltungsbereiches  dieser Satzung zulässig.
(5)
(6)
Werbeschriften und Symbole im Sinne des Absatzes 4 Satz 2 
sind einzeln oder mit einer an die Fassadenfarbe angepassten 
Befestigungsschiene an der Fassade an- zubringen. Die Profil-
breite darf maximal 0,05 m betragen.
Werbeanlagen sind in der Tiefe mit einem Maß von mindestens 
0,05 m bis maximal 0,25 m zulässig. Die Tiefe bemisst sich von 
der Hauptaußenwand des Gebäudes bis zu der 
Vorderkante
der Werbeanlage.
§ 9 Ausstecktransparente an Gebäuden
Seite 2 von 4
Ausstecktransparente an Gebäuden sind innerhalb des räumli-
chen Geltungsbereichs dieser Satzung nicht zulässig.
min. 3,00 m 
min. 1,00 m 
WERBUNG A 
WERBUNG B 
(3)
(4)
Der Mindestabstand von Ausstecktransparenten untereinander 
darf das Maß von 3,00 m nicht unterschreiten. Zudem ist für 
jede Gewerbe- und Nutzungseinheit nur maximal ein Aussteck-
transparent zulässig.
Ausstecktransparente dürfen zu fassadengliedernden Bestand-
teilen wie Erkern und Balkonen einen Mindestabstand von 1,00 m 
nicht unterschreiten.
1.
2.
3.
4.
5.
(2)
Die Oberkante dieser Werbezone befindet sich auf Höhe der 
Fensterunterkante des 1. Obergeschosses (Brüstungslinie). Ist 
eine Kragplatte vorhanden, ist die Werbeanlage oberhalb 
dieser Kragplatte bis zur Fensterunterkante des 1. Oberge-
schosses zulässig.
Die Unterkante dieser Werbezone darf eine Mindesthöhe von 
3,50 m über Gehweghinterkante nicht unterschreiten.
Die Werbezone muss mindestens einen Abstand von 1,00 m 
zu Gebäudeaußenecken,Fassadenknicken und Grundstücks-
grenzen (bei aneinander gebauten Gebäuden) einhalten.
Innerhalb der Werbezone eines Gebäudes sind die Ausstecktrans-
parente in einheitlicher Größe und Positionierung auszuführen.
Ausstecktransparente sind am unmittelbar anschließenden 
Rand und auf Höhe einer auf derselben Gebäudefassade 
befindlichen, fassadenparallelen Werbefläche anzuordnen.
UK = min. 3,50 m 
OK = UK Brüstung 1.OG
WERBUNG 
min. 1,00 m 
(1)
Flächige Ausstecktransparente dürfen eine Höhe von 0,80 m 
nicht überschreiten. Werbeschriften und Symbole in der Form 
von baukörperlich getrennten Einzelbuchstaben, zusammen-
hängenden Schriftzügen in Schreibschrift sowie Firmen- und 
Werbelogos dürfen eine Gesamthöhe von 1,00 m nicht über-
schreiten.
(5)

Seite 3 von 4
§ 11 Werbeanlagen an Schaufenstern und Vordächern
(1)
(2)
(3)
Schaufenster, sonstige Fenster und Glastüren dürfen nicht 
beklebt, versiegelt, ver deckt bzw. bemalt und zu- oder überge-
deckt werden. 
Werbung als Beklebung oder Druck auf der Oberfläche des 
Vordaches ist nicht zulässig.
Rollgitter von Schaufenstern und Ladeneingängen müssen so 
beschaffen sein, dass die Durchsicht auf die Auslagen und 
Eingänge der Gewerbeeinheiten über die gesamte Fassaden-
fläche zu mindestens 80% gewährleistet ist. Flächig geschlos-
sene Rollgitter oder Jalousien vor Schaufenstern und Lade-
neingängen sind unzulässig.
Zusätzliche Signets an Gebäuden außerhalb der Werbezone 
nach § 9 Abs. 1 dieser Satzung sind innerhalb des räumlichen 
Geltungsbereiches dieser Satzung nicht zulässig.
§ 10 Signets an Gebäuden
    
max. 
1,00 m 
E
(3)
(4)
Der Mindestabstand von Ausstecktransparenten untereinander 
darf das Maß von 3,00 m nicht unterschreiten. Zudem ist für 
jede Gewerbe- und Nutzungseinheit nur maximal ein Aussteck-
transparent zulässig.
Ausstecktransparente dürfen zu fassadengliedernden Bestand-
teilen wie Erkern und Balkonen einen Mindestabstand von 1,00 m 
nicht unterschreiten.
Ausstecktransparente sind nur auf den konstruktiv tragenden 
Bauteilen einer Fassade (Stützen, Pfeiler, Pfeilervorlagen, Mau-
erschäfte zwischen Wandöffnungen, Fachwerkständer) anzu-
ordnen und senkrecht zur Fassade anzubringen. Eine schräge 
Anordnung von Ausstecktransparenten ist nicht zulässig.
Die Tiefe der Stirnseite von Ausstecktransparenten darf insge-
samt maximal ein Maß von 0,25 m betragen.
Die maximale Tiefe von Ausstecktransparenten darf einschließ-
lich der Unterkonstruktion das Maß von 1,00 m von der Haupt-
außenwand nicht überschreiten.
Je Gewerbe-, Nutzungseinheit und Praxis ist die Anordnung 
maximal eines Ausstecktransparentes an einem Gebäude 
zulässig. Bei mehr als zwei Ausstecktransparenten sind diese 
in einer gemeinsamen Werbeanlage anzuordnen.
Höhe
max. 0,80 m
bzw. 1,00 m 
Breite
max. 1,00 m 
Tiefe max. 0,25 m 
Flächige Ausstecktransparente dürfen eine Höhe von 0,80 m 
nicht überschreiten. Werbeschriften und Symbole in der Form 
von baukörperlich getrennten Einzelbuchstaben, zusammen-
hängenden Schriftzügen in Schreibschrift sowie Firmen- und 
Werbelogos dürfen eine Gesamthöhe von 1,00 m nicht über-
schreiten.
(5)
(1)

Seite 4 von 4
§ 12 Werbeanlagen im öffentlichen Verkehrsraum
(1)
(2)
Auf den öffentlic h gewidmeten, innerhalb des räum lichen 
Geltungsbereiches dieser Satzung liegenden Flächen sind 
Werbeanlagen nicht zulässig.
Abweichend von Absatz 1 sind Wer betafeln als hinterleuchtete 
Stadtinformationsanlagen (DIN 683, City-Light-  P oster, Größe 
der Werbefläche 175,5cm x 118cm ) im Rahmen eines 
bestehenden Wer benutzungsvertr agsverhältnisses auch an 
Anlagen des öffentlichen Personennahverkehrs wie folgt 
zulässig: Je Fahrgastunterstand ist eine in die Konstruktion 
integrierte Werbetafel zulässig.

Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung

996 Zeichen

Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung 
Die Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung ist allen Beschlussvorlagen der Verwaltung für Gremien, auf die die 
Leitlinien Öffentlichkeitsbeteiligung Anwendung finden, beizufügen. Kreuzen Sie bitte eine der folgenden drei 
Varianten an und machen Sie entsprechende Angaben dazu. 
 
Eine freiwillige Öffentlichkeitsbeteiligung wird nicht vorgeschlagen. 
Warum wird keine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgeschlagen? 
- Sonstiges 
Bitte begründen Sie Ihre Entscheidung (Begründung zwingend erforderlich): 
Eine freiwillige Öffentlichkeitsbeteiligung ist für den Beschluss der Werbesatzungen nicht notwendig. Es 
dient als Regelwerk zu bauordnungsrechtlichen Bewertungen für die Zulässigkeit von Werbeanlagen. 
 
 
Kontakt 
OB/2 Referat für Strategische Steuerung 
Büro für Öffentlichkeitsbeteiligung 
Brückenstraße 5-11 
50667 Köln 
Telefon: 0221 – 221 25044 
E-M ail: oeffentlichkeitsbeteiligung@stadt-koeln.de 
Intranetauftritt: Systematische Öffentlichkeitsbeteiligung

Beratungsverlauf (4)

29.02.2024 Wirtschaftsausschuss
TOP 1.9 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
07.03.2024 Bezirksvertretung 1 (Innenstadt)
TOP 3.4 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
14.03.2024 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 12.6 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
21.03.2024 Rat
TOP 6.1.5 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0094/2024
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
20.02.2024
Erstellt
05.01.2024 13:56