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V/0363/2013

Bebauungsplan Nr. 550 - Kenntnisnahme des Entwurfs

Vorlagen 23.05.2013

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Nächste Beratung: Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft, Sitzung am 04.07.2013, TOP 6.1

V-0363-2013-Anlage-1b-Flyer

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Ansehen

V-0363-2013-Anlage-2b-Textliche-Festsetzungen

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Ansehen

Berichtsvorlage

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Ansehen

V-0363-2013-Anlage-2c-Planzeichnung

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V-0363-2013-Anlage-1a-Protokoll-Buergeranhoerung

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V-0363-2013-Anlage-2a-Begruendung

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V-0363-2013-Anlage-1b-Flyer

4545 Zeichen

Weitere Informationen:
muenster.de/stadt/stadtplanung/konversion_wohnstandorte.html
Bebauungsplan Nr. 550: Coerde – Volbachweg / Wesselerweg
Haben Sie noch weitere Fragen
- zum Bebauungsplan
- zur Bebaubarkeit des Grundstücks
- zum formellen Verfahren
- zum Verkauf der Grundstücke
- …?
Dann wenden Sie sich bitte an: 
Bei Fragen zum Thema Planungsrecht: 
Stadt Münster
Team Britenwohnen 
Tel. 02 51 / 4 92  61  -33 / -54
wohnstandorte@stadt-muenster.de
Bei Fragen zum Thema Vermarktung: 
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben   
Eva-Maria Tietz
Tel. 0251/ 98168 232 
Eva-Maria.Tietz@bundesimmobilien.de
Herausgeber
Stadt Münster
Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, 
Verkehrsplanung 
Abbildungen, Luftbilder und Fotos: Stadt Münster
Stand: 18. März 2013 (Bürgeranhörung)
Was ist ein Bebauungsplan?
Ein Bebauungsplan ist eine kommunale 
Satzung, deren Vorschriften zur Nutzung, 
Bebauung und Gestaltung der Gebäude und 
Grundstücke für den Eigentümer dauerhaft 
bindend sind.
Ein Bebauungsplan besteht aus der 
Planzeichnung (zeichnerischen 
Festsetzungen), ergänzenden textlichen 
Festsetzungen und einer Begründung. 
Mit der Aufstellung von Bebauungsplänen kann 
die städtebauliche und baugestalterische 
Qualität eines Gebietes gesichert werden. 
Zusätzlich können die planungsrechtlichen 
Voraussetzungen für evtl. beabsichtigte 
Umbauten (ggf. auch Neubauten) verbindlich 
festgeschrieben bzw. geschaffen werden. 
Informationen
Ehemalige Wohnstandorte der 
b
ritischen Soldaten in Münster
Bebauungsplan Nr. 550         
Coerde
Volbachweg / Wesselerweg
Bebauungsplan (Planzeichnung)
                             Anlage 1b 
zur Vorlage Nr. V/0363/2013

Weitere Informationen: 
muenster.de/stadt/stadtplanung/konversion_wohnstand orte.html 
Bebauungsplan Nr. 550: Coerde – Volbachweg / Wesseler weg 
HÄUSER 
Hauptgebäude 
Angepasst an die 
vorhandene Bebauung 
sollen auch langfristig nur 
zweigeschossige Gebäude 
mit Putz in heller 
Farbgebung entstehen, die 
das Bild der Siedlung 
prägen. 
Die Dachform des 
Hauptgebäudes darf nur als 
Satteldach mit 
anthrazitfarbenen Pfannen 
ausgeführt werden. Um das 
Dach als Wohnraum 
auszubauen, sollen 
Dachfenster zur Belichtung, 
Dachgauben vorder- und 
rückseitig sowie Erhöhung 
des Drempels möglich sein. 
Anbauten 
Zur Erweiterung der 
Wohnfläche sollen im 
Anschluss an das 
Hauptgebäude 
eingeschossige, max. 3 m 
hohe Anbauten mit 
Flachdach errichtet werden 
können. Deren Ausführung 
kann beispielsweise auch 
aus Holz sein oder als 
Wintergarten gestaltet 
werden. 
ZIELE DES BEBAUUNGSPLANS 
Dieser Flyer informiert über die aktuellen 
Planungen für den Standort Volbachweg und 
veranschaulicht die wichtigsten voraussichtlich 
geltenden Bau- und Gestaltungsregelungen. 
Die Gebäude (Doppelhäuser und Reihenhäuser) 
aus den 1950er Jahren sollten erhalten und 
rückwärtig zur Vergrößerung der Wohnfläche 
eingeschossig ausgebaut werden können. 
Der Bebauungsplan befindet sich derzeit noch 
im Verfahren (Stand Vorentwurf). 
Sobald Änderungen an Gebäuden oder auf 
Grundstücken erfolgen sollen, müssen diese 
den künftigen Festsetzungen des 
Bebauungsplans entsprechen. 
Wesentliche Ziele des Bebauungsplans sind: 
• städtebaulich-gestalterische Qualitäten sichern 
• Ausbaumöglichkeiten der Gebäude regeln 
• den ruhenden Verkehr ordnen 
Der besondere Charme der homogen gestalteten 
Siedlung soll erhalten bleiben – individuelle 
Freiheiten sollen gleichwohl verbleiben. 
VORAUSSICHTLICHE REGELUNGEN DES 
BEBAUUNGSPLANS 
sind u.a. folgende: 
Beispiel Anbau 
Beispiel Dachfenster 
Beispiel Hecke 
Beispiel Sichtschutz 
Stellplatz 
Beispiel Begrünung 
Vorh. Bebauung 
Reihenhaus 
Garage 
3 m Höhe 
Prinzipskizze Anbau 
GRUNDSTÜCK 
Einfriedigungen 
Hecken und Zäune zur 
Abgrenzung der 
Grundstücke sollen in 
bestimmten Bereichen in 
ihrer Höhe begrenzt 
werden. 
Als Sichtschutz zur 
Nachbarterrasse dürfen 
blickdichte Zäune (3 m 
Länge und 2 m Höhe) nur 
im Anschluss an das 
Gebäude errichtet werden. 
Nebenanlagen 
In gekennzeichneten 
Bereichen sollen z.B. 
Gartenhütten erlaubt sein. 
Sie dürfen max. 2,50 m 
hoch sein und maximal 
eine Grundfläche von   
12,0 m² pro Grundstück 
haben; Abfallbehälter 
können eingegrünt im 
Vorgarten stehen. 
Stellplatz 
Garagen oder ebenerdige 
Stellplätze sollen dort 
möglich sein, wo sie im 
Plan festgelegt sind. 
Carports sind nur in 
Bereichen zulässig, die für 
Garagen vorgesehen sind. 
Begrünung 
Bereiche, die nicht 
versiegelt werden, sollen 
möglichst begrünt werden. 
Prinzipskizze Umbau 
Drempel 
Dachgauben 
Beispiel Dachgaube

V-0363-2013-Anlage-2b-Textliche-Festsetzungen

9121 Zeichen

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Anlage 2b  
zur Vorlage Nr. V/0363/2013  
  
Textliche Festsetzungen  
zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 550:  
Coerde – Volbachweg / Wesselerweg  
1. Textliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB)  
1.1 Höhe baulicher Anlagen  
1.1.1 Die festgesetzten Höhen für die Hauptbaukörper und die eingeschossigen 
Anbauten sind in Meter über Normalhöhennull (NHN) zu messen.  
 Der Bezugspunkt für die Bestimmung der Traufhöhe ist der Schnittpunkt 
zwischen der Außenkante der Außenwand und dem obersten Punkt der 
Dachhaut des Gebäudes (§ 18 (1) BauNVO).  
1.1.2 Die Oberkante Erdgeschossfertigfußboden muss mindestens 0,3 m und darf 
maximal 0,5 m über der Oberkante der jeweils der Erschließung dienenden 
Verkehrsfläche liegen (§ 9 (3) BauGB i.V.m. § 18 (1) BauNVO).  
1.1.3 Als untergeordnete Gebäudeteile, die die festgesetzten Höhen geringfügig 
überschreiten dürfen, sind nur Antennen und Schornsteine zugelassen (§ 9 (1) 
1 BauGB i. V. m. § 16 (6) BauNVO).  
1.1.4 Brüstungen und Umwehrungen von Dachterrassen dürfen die festgesetzte 
Gebäudehöhe der eingeschossigen Ausbauzonen überschreiten (§ 9 (1) 1 
BauGB i.V.m. Festsetzung 2.2.4).  
1.2 Nebenanlagen, ruhender Verkehr  
1.2.1 Gemeinschaftsstellplätze (GSt), Garagen (Ga) und Gemeinschaftsgaragen 
(GGa) sind nur innerhalb der dafür festgesetzten Flächen zulässig (§ 9 (1) 4 
BauGB i.V.m. § 12 (6) BauNVO).  
Auf den Flächen für Gemeinschaftsstellplätze (GSt) sind überdachte 
Stellplätze (Carports) und Garagen nicht zulässig (§ 9 (1) 4 BauGB i.V.m. § 12 
(6) BauNVO).  
1.2.2 Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO sind nur innerhalb der dafür 
festgesetzten Flächen zulässig. Die Grundfläche der Nebenanlagen darf 
maximal 12,0 m² pro Grundstück, die Höhe maximal 2,5 m betragen (§ 9 (1) 4 
i.V.m. § 9 (3) BauGB und § 16 (2) 4 BauNVO).  
 Anlagen für Abfallbehälter sind von diesen Festsetzungen ausgenommen.  
1.3 Grünordnung 
Die Fassaden von Garagen, deren Abstand zu öffentlichen Verkehrsflächen weniger 
als 2 m beträgt, sind gärtnerisch zu begrünen und die Bepflanzung ist dauerhaft zu 
erhalten (§ 9 (1) 25 a BauGB).  
1.4 Schallschutz  
1.4.1 Entlang der gekennzeichneten Baugrenzen bzw. Gebäudeseiten müssen bei 
Errichtung, Änderung und Erweiterung der Gebäude Aufenthaltsräume im 
Sinne des § 48 BauO NRW das resultierende Schalldämmmaß entsprechend 
den Lärmpegelbereichen (LP) nach DIN 4109 einhalten. Um auch 
Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 1 von 4

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 550  
Coerde – Volbachweg / Wesselerweg  
  
ausreichende Luftaustauschraten in der Nachtzeit bei geschlossenen 
Fenstern zu erreichen, sind in den Schlafzimmern, die zu den mit LP III und IV 
gekennzeichneten Baugrenzen orientiert sind, schallgedämmte Lüfter 
vorzusehen (§ 9 (1) 24 BauGB).  
1.4.2 Auf der Grundstücksgrenze zur Straße Hoher Heckenweg ist die Errichtung 
einer Lärmschutzmauer in einer Höhe von 2,0 m zulässig (§ 9 (1) 24 BauGB).  
1.5 Abgrabungen und Aufschüttungen  
Abgrabungen und Aufschüttungen sind nicht zulässig (§ 9 (1) 17 BauGB).  
2. Textliche Festsetzungen gemäß § 86 Bauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) 
2.1 Einfriedungen 
2.1.1 Im gesamten Plangebiet sind Gründstückseinfriedungen im zeichnerisch 
gekennzeichneten Vorgartenbereich nicht zulässig.  
Im übrigen Bereich sind Einfriedungen in blickdurchlässiger Form (z.B. 
Jägerzaun, Maschendrahtzaun) bis zu einer Höhe von maximal 1,0 m oder 
Hecken aus heimischen, standortgerechten Laubgehölzen bis zu einer Höhe 
von maximal 2,0 m zulässig. Einfriedungen in blickdurchlässiger Form sind bis 
zu einer Höhe von maximal 2,0 m nur zulässig, wenn sie in Verbindung mit 
einer Hecke aus heimischen, standortgerechten Laubgehölzen in gleicher 
Höhe errichtet werden.  
2.1.2 Blickdichte, bauliche Sichtschutzanlagen sind nur im rückwärtigen 
Grundstücksbereich auf Höhe der Grundstücksgrenze mit einer Gesamtlänge 
von maximal 3,0 m je Baugrundstück, unmittelbar im Anschluss an das 
Gebäude bzw. an die Anbauten zulässig und dürfen eine Höhe von maximal 
2,0 m nicht überschreiten.  
2.2 Dächer 
2.2.1 Dacheinschnitte und Dachgauben sind zulässig.  
Sie dürfen jedoch einzeln oder zusammen die Hälfte der Trauflänge der 
jeweiligen Gebäudeseite nicht überschreiten und in der Summe maximal 50% 
der jeweiligen Dachhälfte ausfüllen. Die Dächer der Dachgauben können in 
Neigung und Form vom Hauptdach abweichen. 
Zum Hauptfirst und zum Traufpunkt des Hauptgebäudes (Schnittpunkt 
zwischen der senkrechten Außenfläche und der Dachhaut) ist jeweils 
mindestens ein Abstand von 0,50 m einzuhalten.  
2.2.2 Die zulässige Dachneigung der Hauptbaukörper beträgt 30° (+3°). Bei den 
eingeschossigen Anbauten und den Garagen sind ausschließlich Flachdächer 
erlaubt.  
2.2.3 Drempel (Kniestock) sind bis zu einer Höhe von 0,70 m zulässig. Die Höhe 
des Drempels wird gemessen von der Oberkante Fertigfußboden bis zum 
Schnittpunkt der Dachhaut mit der Außenwand.  
2.2.4 Dachterrassen sind nur auf den eingeschossigen Anbauten zulässig. 
Brüstungen und Umwehrungen sind bis zu einer Höhe von maximal 1,10 m 
Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 2 von 4

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 550  
Coerde – Volbachweg / Wesselerweg  
  
zulässig. Brüstungen und Umwehrungen sind in blickdichter Ausführung 
unzulässig. Eine Überdachung der Dachterrasse ist nicht zulässig.  
2.2.5 Die Dachflächen der Hauptbaukörper sind in der Farbe Anthrazit einzudecken. 
Nach den RAL CLASSIC Farben ist folgender Farbrahmen festgelegt: 7009, 
7010, 7011, 7012, 7015., 7016.  
2.2.6 Die Eindeckung der Dächer mit glänzenden, glasierten, spiegelnden und 
reflektierenden Materialien ist unzulässig.  
2.2.7 Dachbegrünungen und Solar- und Photovoltaikanlagen sind auf den 
Dachflächen allgemein zulässig.  
2.3 Fassaden 
2.3.1 Innerhalb des Plangebietes ist als Fassadenmaterial der Hauptbaukörper nur 
Putz in heller Farbgebung zulässig. Nach den RAL EFFECT Farben ist 
folgender Farbrahmen festgelegt: 110-1, 110-2, 110-3, 110-4, 110-5, 110-6, 
120-1, 120-2, 120-3, 120-4, 120-5, 120-6, 130-1, 130-2, 130-3, 130-4, 130-5, 
130-6, 140-1, 140-2, 140-3, 140-4, 140-5, 140-6, 150-1, 150-2, 150-3, 150-4, 
150-5, 150-6, 160-1, 160-2, 160-3, 160-4, 160-5, 160-6, 170-1, 170-2, 170-3, 
170-4, 170-5, 170-6, 180-1, 180-2, 180-3, 180-4, 180-5, 180-6, 190-1, 190-2, 
190-3, 190-4, 190-5, 190-6, 210-1, 210-2, 210-3, 210-4, 210-5, 210-6. 
Glänzende Materialien sind ausgeschlossen.  
2.3.2 Für die Gestaltung der Außenfassaden der einstöckigen Anbauten und 
Garagen sind glänzende, spiegelnde und reflektierende Materialien 
unzulässig.  
2.4 Anlagen für Abfallbehälter 
Anlagen für Abfallbehälter im gekennzeichneten Vorgartenbereich sind mit 
Sträuchern oder Hecken zu umpflanzen oder mit Rankpflanzen einzugrünen.  
2.5 Herstellung einheitlicher Bauanlagen  
Sammel- und Doppelgaragen sind in ihrer Höhe maßgleich auszuführen.  
3. Hinweise 
3.1 Energetische Sanierung von Gebäuden  
Bei der energetischen Sanierung der Gebäude können die festgesetzten 
Höhenmaße und die überbaubaren Flächen überschritten werden (§ 6 Abs. 14 
BauO NRW). Die Baumaßnahme muss der Verbesserung des Wärmeschutzes 
dienen; die Stärke der Verklinkerung an der Fassade und/oder die Anhebung der 
Dachhaut darf nicht mehr als 0,25 m betragen. Für diese Maßnahmen muss ein 
Bauantrag an die Bauaufsichtsbehörde gestellt werden.  
3.2 Denkmalschutz  
Die im Plangebiet bestehenden Gebäude sind keine Baudenkmäler; 
Bodendenkmäler sind derzeit im Plangebiet nicht bekannt.  
Gemäß § 15 Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSchG NW) ist die 
Entdeckung eines Bodendenkmals (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, 
Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 3 von 4

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 550  
Coerde – Volbachweg / Wesselerweg  
  
Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 4 von 4  
Einzelfunde, aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit) 
unverzüglich der Stadt Münster / Städtische Denkmalbehörde oder dem 
Landschaftsverband Westfalen-Lippe, LWL-Archäologie für Westfalen, An den 
Speichern 7, 48157 Münster anzuzeigen. Die Fundstelle ist nach § 16 DSchG NW 
unverändert zu erhalten.  
3.3 Einsichtnahme von Vorschriften  
Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse 
und DIN-Vorschriften) können bei der Stadt Münster, im Kundenzentrum „Planen-
Bauen-Umwelt“ im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher Weg 33, 
eingesehen werden.  
3.4 Kampfmittel  
Hinweise auf eine Kampfmittelbelastung liegen zurzeit nicht vor. Sollten während 
der Bauarbeiten Kampfmittel gefunden werden, so sind die Bauarbeiten 
unverzüglich einzustellen und ist die Feuerwehr der Stadt Münster zu verständigen.  
3.5 Altlasten  
Für den Planbereich sind keine Altlastenablagerungen bekannt. Sollten sich jedoch 
bei Bauarbeiten Hinweise auf Altlasten bzw. Altablagerungen ergeben, ist 
unverzüglich die Untere Bodenschutzbehörde oder das Amt für Grünflächen und 
Umweltschutz zu informieren.

Berichtsvorlage

9789 Zeichen

V/0363/2013 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Bebauungsplan Nr. 550: Coerde - Volbachweg / Wesselerweg 
Kenntnisnahme des Entwurfs 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
18.06.2013 Bezirksvertretung Münster-Nord Bericht 
04.07.2013 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft Bericht 
 
 
Bericht:  
Die Verwaltung beabsichtigt den Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 550 öffentlich 
auszulegen.  
 
 
Einbettung in den Konversionsprozess:  
 
Mit Beschluss im Rat am 21.03.2012 (Vorlage V/0111/2012/1) wurde die Verwaltung im Zuge des 
Konversionsprozesses beauftragt, ein gesamtstädtisches Entwicklungsko nzept für die ca. 800 
Wohneinheiten der britischen Stationierungskräfte unter besonderer Berücksichtigung 
städtebaulicher und wohnungsstrategischer Aspekte zu erarbeiten. Die Verwaltu ng hat dieses 
Standorte-Entwicklungskonzept Briten-Wohnungen in Münster  im Sinne einer städtischen Ziel - 
und Posit ionsbestimmung dem Rat am 07.11.2012 zur B eschlussfassung vorgelegt (Vorlage 
V/0728/2012/1) – im Rat erfolgte eine einhellige Zustimmung zum Zielkonzept.  
 
Für die insgesamt 18 Wohnstandorte der britischen Stationierungskräfte im Stadtgebiet wurden 
so – standort- und stadtteilstrukturabhängig – die städtebaulichen Ziele (Erhalt, e rgänzender 
Neubau, Abriss/Neubau), der städtebauliche Instrumenten einsatz (Bebauungsplan, 
Gestaltungssatzung, Erhaltungssatzung/Denkmalschutz, städtebauliche Optimierungsverfahren) 
sowie sinnvolle Vermarktungsansätze und kommunal wichtige wohnungspolitische Zielsetzungen 
(Direktvergabe an Investoreng emeinschaft Münsteran er Wohnungsunternehmen, 
Festpreisangebote, Anteile geförderten Wohnungsbaus) als Lei tlinie für die weiteren 
Planungsschritte formuliert.  
 
Für den Wohnstandort Volbachweg sind im Standorte -Entwicklungskonzept der Erhalt des 
baulichen Bestandes und die Sich erung der städtebaulichen Strukturen, insbesondere für den 
südlichen Teilbereich, vorgesehen.  
 
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0363/2013 
Auskunft erteilt: 
Herr Krause / Herr Völlmecke 
Ruf: 
492 61 20 / 492 61 54 
E-Mail: 
KrauseJ@stadt-muenster.de 
Datum: 
28.05.2013 
Öffentliche Berichtsvorlage

2 
V/0363/2013 
 
Kerninhalte der Planung: 
 
Für das so begrenzte Plangebiet des nunmehr zur Offenlegung anstehenden Bebauung splans 
Nr. 550 ist der Erhalt des Bestandes und eine weitergehende Gestaltungs - und 
Erweiterungsfreiheit als bei anderen Wohnsiedlungen der britischen Stationierungskräfte Leitlinie:  
 
 die Charakteristik der baulichen Kubatur der Bestandsgebäude wird im Bestand in den 
Grundzügen fixiert – energetische Maßnah men sind gleichwohl möglich sowie 
solarenergetische Anlagen aktiv zulässig – ergänzend wird der Ausbau des 
Dachgeschosses durch Ermöglichung maßvoller Drempelerhöhung und Dachausbauten 
vor- und rückseitig und bewusst die Erhöhung der Wohnflächen ermöglicht;  
 für die Bestandsgebäude sieht die Bauleitplanung darüber hinaus weitere 
wohnflächenoptimierende Anbauten als bauliches Angebot jeweilig im rückwärtigen 
Bereich vor, um die Rahmenbedingungen insbesondere für die Zielgruppen von Bau -/ 
Wohngemeinschaften, Mehrgenerationen und sozial - und altersgemischte Gruppen zu 
verbessern;  
 bezogen auf die erfolgten Anregungen, in jeder konkreten Einzelplanung noch ei nmal die 
Möglichkeiten ergänzenden neuen Wohnens im Bestand zu prüfen, sieht das Plankonzept 
ergänzend zu  den gebäudebezogenen Wohnflächenerweiterungen per Anbau und 
Dachgeschossausbau keine weiteren Nachverdichtungen vor – ein Abriss / Neubau am 
Hohen Heckenweg wurde nach erneuter Prüfung aus stadtstrukturellen und 
städtebaulichen Gründen verworfen;  
 für den  Standort ist ein klares Konzept der Stellplatzzuordnung, differenziert nach 
siedlungs- und nachbarverträglichen Räumen für Garagen oder (Gemeinschafts -) 
Stellplätzen vorgesehen – beim künftigen Verkauf steht jedem Wohngebäude j eweils ein 
Stellplatz zur Verfügung;  
 gestalterische Festsetzungen regeln die Basis der Gestaltung der Dachlandschaft sowie 
die Einheitlichkeit der Materialität und einen einheitlichen Farbrahmen der 
Hauptbaukörper für Dach und Fassade – diese baulich gestalterischen Festsetzungen 
werden mit R egelungen zu Nebenanlagen und Einfriedigungen (nicht in der 
„Vorgartenzone“) zur Bewahrung des transparenten Freiraums der Siedlung ergänzt.  
 
Detailliertere Inhalte der Planung sind den Anlagen 2a)-c) (Begründung, Textliche Festsetzungen 
und Planzeichnung) zu dieser Vorlage zu entnehmen.  
 
Verfahrensaspekte und fachbehördliche Anregungen im Verfahren:  
 
Mit der Vorlage V/0737/2012 „Beschlüsse zur Aufstellung von Bebauungsplänen für die 
Standorte Briten Wohnungen“ wurde für den aktuell zu beplanen den Standort die Aufstellung 
eines Bebauungsplans mit den o. g. Zielsetzungen bereits beschlossen.  
 
Der Bebauungsplan wird gemäß § 13a Baugesetzbuch (BauGB) im beschleunigten Verfahren als 
Bebauungsplan der Innenentwicklung ohne Durchführung einer formali sierten Umweltprüfung 
nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt.  
 
Eine frühzeitige verwaltungsinterne fachliche Abstimmung der Planung und die förmliche 
Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange zum Vorentwurf des 
Bebauungsplanes gem. § 4  (1) BauGB wurden vom 28.03. bis zum 25.04.2013 bereits 
durchgeführt.  
 
Primär von Seiten der Umweltbehörden (Landschaft, Forst) wurden Anregungen zur Pl anung 
eingebracht:  
 
 vorgeschlagene erhaltenswerte Bäume in den heutigen Gartenbereichen der Siedlung 
wurden im Rahmen der städtebaulichen Abwägung trotz durch die Anbauten bereits

3 
V/0363/2013 
 
entfallender Grünsubstanz nicht festgesetzt, da diese im rückwärtigen Bereich der 
Grundstücke liegen und städtebaulich nicht prägend sind.  
 einem fachlich eingeforderten Schutzab stand des Waldes von 15 m, womit Anbauten der 
Hauptbaukörper, Garagen und Nebenanlagen, die innerhalb dieser Zone liegen, nicht 
realisierbar wären, wurde bauleitplanerisch nicht nachgekommen – dies zum einen mit Blick 
auf die heutige Situation des § 34 Bau GB im Status Quo ohne Bebauungsplan, zum and eren 
auch mit Blick auf den vorgehenden Belang einer angemessenen Wohnraumerweiterung und 
-versorgung. 
 
Im Rahmen der Beteiligungsverfahren angemerkte Veränderungswünsche an der Planung durch 
die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) konnten in Abwägung zu den städtebaulichen 
und gestalterischen Zielen teilweise aufgegriffen, jedoch ebenfalls nicht in allen Punkten 
berücksichtigt werden. 
 
Information und Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger: 
 
Am 20.03.2013  hat die Verwaltung, gemeinsam der BImA, die formelle (§ 3 (1) BauGB) und 
informelle (Informationen zur Vermarktung) Bürgerinformationsveranstaltung durchg eführt. Die 
Vertreter der Verwaltung erläuterten die städtebauliche Zielsetzung für den Standort; das  
Konzept der Vermarktung wurde von den Vertretern der BImA vorgestellt.  
 
Diese gemeinsame Informationsveranstaltung für die interessierte Bürgerschaft und die künftigen 
Nutzer erbrachte im Fazit, dass  
 
 von den anwesenden Bürger/innen die Grundzüge des Be bauungsplan-Vorentwurfes im 
Großen nicht in Frage gestellt wurden – vereinzelte kritische Anmerkungen bezogen sich 
sowohl auf eine Liberalisierung der gestalterischen Festsetzungen als auch auf ihre 
Verschärfung; 
 die überwiegende Mehrzahl der Fragen richte ten sich an den zu diesem Zeitpunkt b ereits 
laufenden Ablauf der Vermarktungsphase, der Gebotsabgabe und der Zuschlag serteilung 
(vgl. Anlage 1a zur Vorlage).  
 
Die Bürgerinformationsveranstaltung fand innerhalb des Zeitraums der Vermarktung (zw ischen 
dem 0 8.03. und dem 15.04.2013) von Teilen des Wohnstandortes statt. Die interessierten 
Kaufwilligen konnten ihre Kaufpreisangebote nicht auf der Grundlage eines rechtsverbindlichen 
Bebauungsplanes abgeben, sondern eines in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan es im 
Vorentwurfsstadium. Den Bürgerinnen und Bürgern standen gleichwohl weitestgehende und 
ausführliche Informationen auf der Internetseite “Konversion“ der Stadtplanung Münster einschl. 
der Vorentwurfsplanung samt textlicher Festsetzungen sowie ein baugebietsbezogener Info-Flyer 
(vgl. Anlage 1b) zum Vorentwurf des Bebauungsplanes zur Verfügung.  
 
In diesen Informationen waren und sind aktive Hinweise auf ggf. eintretende Veränderu ngen / 
Planungen im Umfeld des Plangebietes ebenso enthalten wie Hinweise au f eine sorgfältige 
Prüfung des baulichen und energetischen Zustands des Gebäudes vor Gebotsabgabe.  
 
Kostenaspekte:  
 
Mit der Realisierung des Bebauungsplanes entstehen für die Stadt Folgekosten durch die 
Realisierung geringfügig zu erweiternder öffentlich er Verkehrsflächen im Bereich We ndehammer 
des Wesselerwegs (Sicherung der Wendemöglichkeit für ein dreiachsiges Müllfahrzeug).  
 
Hier finden derzeit die Kostenermittlungen und die Einbringung in die Verhandlungen mit der 
BImA statt (Ziel der Kosten- und Lastenverrechnungen mit verbesserten Bau-/Ausbaupotenzialen 
für die Eigentümerin).

4 
V/0363/2013 
 
Weiteres Verfahren: 
 
Die Offenlage des Bebauungsplanes wird in den Monaten September / Oktober 2013, unmittelbar 
nach den Sommerferien, erfolgen. Die Rechtskraft des Bebauu ngsplans ist vorbehaltlich der 
Erkenntnisse und Befassung mit den Anregungen aus der Offenlegung noch in diesem Jahr 
realistisch. 
 
Das Einziehungsverfahren für gemäß der Planung nicht mehr benötigte öffentlich gewi dmete 
Verkehrsflächen (Parktaschen/ -streifen im Plangebiet) wurde parallel eingeleitet. 
 
 
i. V.  
 
gez.  
Schultheiß  
Stadtdirektor  
 
 
 
 
Anlagen:  
 
1 a)  Protokoll der Bürgeranhörung  
1 b)  Informations-Flyer (Stand Bürgeranhörung)  
 
2 a)  Begründung  
2 b)  Textliche Festsetzungen  
2 c)  Planzeichnung

V-0363-2013-Anlage-2c-Planzeichnung

1895 Zeichen

GFL 
 AE 
GFL 
 AE 
G
 A 
Fuß- und Radweg 
G
 A GSt 
Ga 
Ga 
Ga 
Ga 
Ga 
Ga 
GGa 
GSt 
GSt 
Ga 
Ga 
Ga 
Ga 
Ga 
Ga 
Ga 
Ga 
Ga 
Ga 
N
N
N
N
N
N
N
N
N
N
Ga 
Ga 
Ga 
G
 A 
GFL 
 AE 
P
P
III 
251 
249 
K 8   Hoher Heckenweg 
71 
70 
69 
67 
251a 
130 
III 
70 
III 
III 
III 
247 
249a 
45 
46 
245 III 
243 III 
103 
I
1c 
456 
III 
241 
I
1a 
43 
I
1b 
239 III 
104 
1
II 
II 
5
II 
3
II 7
11 
W
esselerweg 
II 9
88 
II 
II 13 
II 15 
17 
93 
II 
II 
25 
27 
67 
23 
II 23 
II 17 
II 19 
II 21 
II 
14 
Volbachweg II 
18 
II 
16 
124 
24 
II 
20 II 
24 
II 
22 
7
II 9
II 11 22 
II 13 
II 15 
131 
8
II 
125 
II 
II 1
II 5
II 3
25 
II 
2
6
II 
4
10 
II 
II 
II 
12 
I
2a 2b 
II 2
132 
II 4
121 
133 
40 
6II 
II 8
II 
10 
II 
12 
122 124 
19 
26 28 
29 
II 
16 
II 
123 
II 
14 125 
H
Bereich 1 
g
H
Bereich 2 
g
D
Bereich 3 
I
II 
FD 
SD 
I
II 
FD 
SD 
I
FD 
II SD 
I
I
FD 
FD 
II 
II 
SD 
SD 
II 
II 
II 
SD 
SD 
SD 
I
I
I
FD 
FD 
FD 
g
II 
II 
II 
II 
SD 
SD 
SD 
SD I
I
I
I
FD 
FD 
FD 
FD 
BHmax. 61,1m ü.NHN 
BHm
ax. 60,9m
 ü.NHN 
BHmax. 60,8m ü.NHN 
BHmax. 60,7m 
ü.NHN 
BHm
ax. 60,5m
 ü.NHN 
BHm
ax. 60,4m 
ü.NHN 
BHm
ax. 60,3m 
ü.NHN 
BHm
ax. 60,1m 
ü.NHN 
BHmax. 60,2m 
ü.NHN 
BHmax. 60,2m 
ü.NHN 
BHmax. 60,3m 
ü.NHN 
BHmax. 60,2m 
ü.NHN 
THmax 64,4m ü.NHN 
FHmax 67,0m ü.NHN 
THmax 64,1m ü.NHN 
FHmax 66,7m ü.NHN 
THmax 64,0m ü.NHN 
FHmax 66,7m ü.NHN 
THm
ax 64,2m
 ü.NHN 
FHm
ax 66,9m
 ü.NHN 
THm
ax 63,8m
 ü.NHN 
FHm
ax 66,4m
 ü.NHN 
THm
ax 63,7m
 ü.NHN 
FHm
ax 66,7m
 ü.NHN 
THm
ax 63,7m
 ü.NHN 
FHm
ax 66,3m
 ü.NHN 
THm
ax 63,5m
 ü.NHN 
FHm
ax 66,2m
 ü.NHN 
THmax 63,6m ü.NHN 
FHmax 66,1m ü.NHN 
THmax 63,6m ü.NHN 
FHmax 66,2m ü.NHN 
THmax 63,7m ü.NHN 
FHmax 66,3m ü.NHN 
THmax 63,7m ü.NHN 
FHmax 66,5m ü.NHN 
Anlage 2c 
zur Vorlage Nr. V/0363/2013 
Bebauungsplan Nr. 550 
Stadtplanung 
Verkehrsplanung 
Stadtentwicklung Amt für 
ST ADT M TÜNS ER Planverkleinerung - Maßstab 1:1000

V-0363-2013-Anlage-1a-Protokoll-Buergeranhoerung

27145 Zeichen

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Anlage 1a 
zur Vorlage Nr. V/0363/2013 
 
Protokoll  
der Bürgeranhörung nach § 3 (1) Baugesetzbuch  
zum Bebauungsplan-Vorentwurf  
Nr. 550 Coerde – Volbachweg / Wesselerweg 
am 18.03.2013  
Freizeitheim der Kirchengemeinde St. Norbert,  
Schneidemühler Straße 27a in Münster  
18.30-20.35 Uhr 
Teilnehmer/innen: 
• Herr Krause, Frau Scheck, Herr Völlmecke (Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, 
Verkehrsplanung, Amt 61) 
• Herr Schümers, Herr Waanders (Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, BImA) 
• ca. 65 Bürgerinnen und Bürger 
Zu Beginn der Veranstaltung begrüßt Herr Krause vom Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, 
Verkehrsplanung stellvertretend für Herrn Igelbrink (Bezirksbürgermeister im Stadtbezirk 
Münster Nord) die Bürgerinnen und Bürger sowie die Vertreter der Bundesanstalt für 
Immobilienaufgaben (BImA). 
Gemäß Baugesetzbuch ist diese Veranstaltung die frühzeitige Unterrichtung der Bürgerinnen 
und Bürger über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung. Gelegenheiten zur Erörterung 
und Äußerung werden hiermit gegeben. Herr Krause schlägt vor, zuerst das Verfahren und die 
Inhalte des Bebauungsplanes und im Anschluss das Thema Vermarktung vorzustellen und zu 
diskutieren. 
Herr Krause verweist zunächst auf das im Oktober/November 2011 von den politischen 
Gremien der Stadt Münster verabschiedete „Standorte- Entwicklungskonzept Briten-
Wohnungen in Münster“- Zielkonzept für die 18 Wohnstandorte und die bereits erfolgte 
Informationsveranstaltung hierzu im Stadtteil. Er erläutert den inhaltlichen Zusammenhang der 
Planung, die wesentlichen Aspekte des städtischen Zielkonzeptes für die Britenwohn-Standorte 
im Stadtteil Coerde und informiert grundsätzlich über Verfahren und Wirkung eines 
Bebauungsplans. 
Herr Völlmecke erläutert anschließend die grundlegenden Ziele des Bebauungsplanes Nr. 550 
für den Bereich Volbachweg / Wesselerweg anhand einer Beamer-Präsentation. Herr 
Völlmecke informiert über die Lage der Siedlung im Stadtteil und die wesentlichen Ziele des 
Bebauungsplans, wie die städtebaulich-gestalterische Qualitäten gesichert, die 
Ausbaumöglichkeiten der Gebäude geregelt und der ruhenden Verkehr geordnet werden sollen. 
Der besondere Charakter der heute homogen gestalteten Siedlung soll erhalten bleiben – 
individuelle Freiheiten für die künftigen Erwerberinnen und Erwerber sollen gleichwohl 
verbleiben. Angepasst an die vorhandene Bebauung sollen auch langfristig nur 
zweigeschossige Gebäude mit Putz in heller Farbgebung entstehen, die das Bild der Siedlung 
prägen. Die Dachform des Hauptgebäudes darf nur als Satteldach mit anthrazitfarbenen 
Pfannen ausgeführt werden. Um das Dach als Wohnraum auszubauen, sollen Dachfenster zur 
Belichtung, Dachgauben vorder- und rückseitig sowie eine Erhöhung des Drempels möglich 
sein. Zur Erweiterung der Wohnfläche sollen im Anschluss an das Hauptgebäude 
eingeschossige, maximal 3 m hohe Anbauten mit Flachdach errichtet werden können. Hecken 
und Zäune zur Abgrenzung der Grundstücke sollen in bestimmten Bereichen in ihrer Höhe 
begrenzt werden. Als Sichtschutz zur Nachbarterrasse dürfen blickdichte Zäune (3 m Länge 
und 2 m Höhe) nur im Anschluss an das Gebäude errichtet werden. In gekennzeichneten 
Protokoll der Bürgeranhörung / Seite 1 von 9

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplanentwurf Nr. 550  
Coerde – Volbachweg / Wesselerweg 
 
Bereichen sollen z.B. Gartenhütten erlaubt sein. Sie dürfen maximal 2,50 m hoch sein und 
maximal eine Grundfläche von 12,0 m² pro Grundstück haben; Abfallbehälter können 
eingegrünt im Vorgarten stehen. Garagen oder ebenerdige Stellplätze sollen nur dort möglich 
sein, wo sie im Plan festgelegt sind. Carports sind nur in Bereichen zulässig, die für Garagen 
vorgesehen sind.  
Herr Völlmecke weist abschließend auf die im Vorraum des Veranstaltungsraums ausliegenden 
Flyer hin. Die die Planzeichnung des Bebauungsplans ergänzenden Textlichen Festsetzungen 
werden in den Tagen nach Ostern und vor Ablauf der Bietfrist ebenfalls (als Vorentwurf) auf die 
Homepage des Stadtplanungsamtes eingestellt und können dort im Detail von allen 
Interessierten eingesehen werden. 
Nach der Vorstellung der Inhalte des Bebauungsplanes werden Anregungen zur Planung 
abgegeben, Fragen beantwortet und über verschiedene Aspekte diskutiert: 
Fragen zum Bebauungsplanverfahren: 
• Wann wird der Bebauungsplan rechtskräftig bzw. die Festsetzungen festgeschrieben, um 
eine Planungssicherheit zu bekommen (ob z. B. die westlichen Garagen festgesetzt 
werden oder doch nur ein Stellplatz möglich ist; oder  evtl. doch eine Profilgleichheit 
festgesetzt wird)? 
> Der genaue Zeitpunkt der Rechtskraft kann nicht genannt werden, wahrscheinlich wird 
das Bebauungsplanverfahren bis in den Spätherbst andauern. Es ist davon ausgehen, 
dass die vorhandenen Gebäude in ihrer Form mindestens gesichert sind. Es ist 
wahrscheinlich, dass die zu diesem Zeitpunkt aufgezeichneten Festsetzungen nicht 
grundlegend im Verfahren verändert werden. Weiterhin werden wahrscheinlich die 
Ausbau- und Anbaupotentiale wie bisher im Plan festgeschrieben, eine einheitliche 
Dacherhöhung und Dachausbauten in einer Zeile sind aus jetziger Sicht nicht nötig. 
• Ist der Ausbau der Gauben erst nach Rechtskraft des Bebauungsplanes möglich bzw. 
genehmigungsfähig? 
> Der Ausbau der Gauben ist auch jetzt schon möglich und genehmigungsfähig, wenn 
die Ziele und Inhalte des zukünftigen Bebauungsplanes eingehalten werden. Dies gilt 
auch für alle anderen Ausbau und Umgestaltungswünsche am Gebäude und 
Grundstück: Die Tatsache, dass ein Bebauungsplan aufgestellt wird, hindert unter 
ebengenannter Bedingung in keiner Weise das Baugeschehen. 
Fragen zu Stellplätzen und Garagen: 
• Wo haben die östlichen Reihenhäuser (Volbachweg 1-27, ungerade) ihre Stellplätze bzw. 
Garagen? 
> Zu den Reihenhäusern sind die Garagen jeweils am Endhaus, zwischen den 
Endhäusern (Volbachweg 15,17) und die Garagenzeile südlich der Reihenhäuser 
zugeordnet. 
• Ist die südlich gelegene Garagenzeile nur zu der östlichen Reihenhauszeile (Volbachweg 
1-27, ungerade) zugeordnet oder kann auch eine Garage an die westlichen Reihenhäuser 
verkauft werden? 
> Die Garagenzeile ist als Zuordnung für die Reihenhäuser Volbachweg 1-27, ungerade 
vorgesehen. Die Zuordnung und Veräußerung bestimmt jedoch nicht der 
Bebauungsplan, sondern das Vermarktungs- und Verkaufskonzept der BImA. 
• Können auf den Flächen für Gemeinschaftsstellplätze auch Carports errichtet werden 
(Volbachweg 2-24, gerade)? 
 Protokoll der Bürgeranhörung / Seite 2 von 9

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplanentwurf Nr. 550  
Coerde – Volbachweg / Wesselerweg 
 
> Auf den Stellplatzflächen sollen keine Carports oder Garagen zugelassen werden; 
diese Stellplätze sind jeweils den Reihenmittelhäusern zugeordnet. Für die 
Reihenendhäuser sind Garagen ausgewiesen. Vorbehaltlich der Stellungnahme der 
Forstbehörde im Verfahren und der Abwägungsentscheidung des Rates zum 
Bebauungsplan sind auch Garagen für die Endhäuser am Wald Großer Busch 
vorgesehen. 
• Am Volbachweg 2-6 wurde zu Zeiten der Briten im Vorgarten auf einem Stellplatz geparkt, 
ist dies demnächst noch möglich, warum ändert man das, der Vorgarten ist sehr lang? 
> Ein Bestandsschutz für die Siedlung und Grundstücksgestaltung besteht 
uneingeschränkt, das heißt die Stellplätze sind ihrer jetzt vorhandenen Form weiterhin 
nutzbar. Nur bei künftigen Veränderungen müssen die Planvorgaben des 
Bebauungsplanes in jedem Fall eingehalten werden. 
Fragen zum Dachausbau: 
• Können die Drempelerhöhungen in einer Reihenhauszeile unterschiedlich oder teilweise 
gar nicht ausgeführt werden? 
> In einer Reihenhauszeile können die Drempel nach jetzigem Stand der Planung in 
unterschiedlichen Höhen ausgeführt werden: Es kann auch ganz auf eine Erhöhung 
verzichtet werden und der Bestand so belassen werden. Die Zeile muss nicht 
einheitlich, höhengleich ausgebildet werden - dadurch können Höhenversprünge 
entstehen. Die genaue maximale Drempelerhöhung und damit die festgesetzte Höhe 
der Traufe und des Firstes sind noch nicht festgesetzt, dürfte sich aber um 70 cm 
bewegen. Durch die Festsetzung der geschlossenen Bauweise benötigt der 
Eigentümer keine Nachbarzustimmung für diese Veränderungen. Für die Siedlung 
Volbachweg/Wesselerweg wurde bewusst auf eine Einheitlichkeit der Dachlandschaft 
verzichtet, um auch den zukünftigen Eigentümer eine größere Baufreiheit zu 
ermöglichen. Im Gesamtentwicklungskonzept Britenwohnungen (insgesamt 18 
Standorte) sind unterschiedliche Gewichtungen und Qualitäten der Wohnsiedlungen 
vorhanden, die durch die Festsetzungen im Bebauungsplan gesichert oder gelockert 
werden sollen.  
• Ist zusätzlich zur Drempelerhöhung auch eine höhere Dachneigung möglich? 
> Die Dachneigung soll auf den Bestand (30°) festgeschrieben werden, eine geringe 
Varianz ist möglich (+ 3°); weiterhin soll die maximale Trauf- und Firsthöhe festgesetzt 
werden. 
• Um eine Einheitlichkeit der Dachlandschaft zu gewährleisten wären Festsetzungen dazu 
wünschenswert, sollen zumindest Vorgaben zu den Dachgauben im Bebauungsplan 
festgesetzt werden? 
> Bisher gibt es keine Beschränkung zur Ausbildung der Dachgauben, um verschiedene 
Angebote und Gestaltungsmöglichkeiten zu bieten. 
• Zurzeit wird das Dachgeschoss nur durch eine Einschubtreppe erreicht. Um das 
Dachgeschoss nutzen zu können muss eine Treppe eingebaut werden, muss dadurch der 
Grundriss geändert werden bzw. ein Raum für die neue Treppe „geopfert“ werden? 
> In erster Einschätzung ist eine Treppe gut einbaubar, es müsste voraussichtlich nur ein 
Teilbereich eines Raumes dafür mitgenutzt werden. Eine genaue Untersuchung wurde 
städtischerseits nicht vorgenommen: Jeder Interessent sollte sich mit einem Fachmann 
bei der Hausbesichtung ein Bild machen und muss diese Entscheidung 
eigenverantwortlich treffen. Auf den Internetseiten der BImA sind die Grundrisse als 
Dateianhang beigefügt. 
 Protokoll der Bürgeranhörung / Seite 3 von 9

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplanentwurf Nr. 550  
Coerde – Volbachweg / Wesselerweg 
 
Fragen zu gestalterischen Festsetzungen: 
• Was ist unter Putz in heller Farbgebung für die Fassade zu verstehen? 
> Im Bebauungsplan soll im weiteren Verfahren die Farbgebung noch genauer definiert 
werden. Als mögliche Festsetzung kann z. B. eine Helligkeitsstufe angegeben werden, 
dadurch könnten unterschiedliche Farbtöne (z. B. gelb, blau, grün usw.) ausgewählt 
werden, aber die Helligkeit wäre festgeschrieben. Eine weitere Möglichkeit wäre die 
Angabe einer Palette von möglichen RAL-Farben. Die Fassade kann natürlich mit 
einem Wärmedämmverbundsystem gedämmt werden, die Farbgebung würde analog 
wie vorher ausgeführt festgesetzt werden. Eine Klinkerfassade ist in dem Gebiet 
Volbachweg / Wesselerweg nicht umsetzbar. 
Fragen zu sonstigen Bebauungsplanfestsetzungen: 
• An welcher Stelle ist der Neubau vorgesehen? 
> Da das Gebäude Volbachweg 8 ein sehr großes Grundstück aufweist ist hier ein neues 
Baufeld in Richtung Straße vorgesehen. Für das anzubauende Gebäude soll, analog 
wie die angrenzenden Reihenhäuser, eine Trauf- /First- und Bauhöhe, die Anzahl der 
Geschosse und die Dachneigung festgesetzt werden. 
• Sind die möglichen eingeschossigen Anbauten auch als Dachterrasse nutzbar? Wenn ja, 
führte dies doch  zu einer wenig verträglichen Einsichtnahme in die Nachbargärten. 
> Ja, die Anbauten sollen auch als Dachterrasse genutzt werden können, sie dürfen 
allerdings nicht überdacht werden und die Umwehrung soll in der Höhe begrenzt  
werden. Es soll keine optische Abschottung zum Nachbarn entstehen. 
• Ist es möglich, dass bei einem Reihenmittelhaus die beiden jeweiligen Nachbarn den 
eingeschossigen 5,00m tiefen Anbau mit Dachterrasse erstellen und das Reihenmittelhaus 
nicht? Wenn ja, ist dies wirklich sinnvoll? 
> In der Siedlung Volbachweg soll ein Ausbaupotential angeboten werden um die 
geringe Wohnfläche zu erhöhen; dies sollte auch ohne Nachbarzustimmung für jedes 
Haus möglich sein. Der Bebauungsplan stellt die Anbaufläche nur als Angebot dar, sie 
muss nicht genutzt werden. Das bewusst angebotene Ausbaupotenzial überwiegt die 
ggf. entstehenden nachbarlichen Nachteile, wenn nicht alle die Ausbauoption 
wahrnehmen werden. 
• Wie groß ist die Nutz-/Wohnfläche der angebotenen Häuser am Volbachweg? 
> Die Wohnfläche beträgt laut Exposé der BImA ca. 75 qm. Durch die mögliche 
Ausbauzone im Erdgeschoss kann zusätzlich ca. 30 qm Wohnfläche (5,00 m 
Ausbautiefe x ca. 6,00 m Hausbreite) sowie durch den Ausbau des Dachgeschosses 
weiterer Wohnraum entstehen 
• Bisher laufen die Grundstücksgrenzen (mit Zaun) abweichend zu den vorgeschlagenen 
Grundstücksgrenzen im Bebauungsplanvorentwurf. Sollen die neu vorgeschlagenen 
Grundstücksaufteilungen übernommen und eingemessen werden? 
> Die im Bebauungsplan dargestellten Grenzlinien sind nur vorgeschlagene 
Grundstücksaufteilungen (keine Festsetzung), sie sind nicht bindend. Die BImA wird 
vermarktungstechnisch entscheiden, wie die Grenzen verlaufen sollen. 
• Was setzt der Bebauungsplan für den südlichen Teil am Wesselerweg fest? 
> Auch für den südlichen Teil soll die Zweigeschossigkeit mit Satteldach zwingend 
festgesetzt werden, eine eingeschossige Anbauzone mit Flachdach soll zusätzlich 
geschaffen werden. Ein Dachausbau mit Dachgauben und Drempelerhöhung soll 
ermöglicht werden. Garagen sind auf den neben den Häusern festgesetzten Flächen 
 Protokoll der Bürgeranhörung / Seite 4 von 9

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplanentwurf Nr. 550  
Coerde – Volbachweg / Wesselerweg 
 
möglich. Die vorgeschlagenen Festsetzungen sind ebenfalls hauptsächlich 
bestandsorientiert. 
Allgemeine Fragen: 
• Bleibt der Wald, der westlich an die Britensiedlung angrenzt, so erhalten und im 
Flächennutzungsplan (FNP) festgesetzt? 
> Im FNP ist die Waldfläche Großer Busch als Waldfläche dargestellt, eine andere 
Ausweisung oder Entwicklung ist zurzeit nicht vorgesehen oder abzusehen. 
• Wer ist Eigentümer der westlichen Waldfläche Großer Busch? 
> Die Stadt Münster ist nicht Eigentümerin der Waldfläche, private Eigentümer dürfen 
aus Datenschutzgründen nicht genannt werden. 
• Kann man sich auch einen Anschluss an die Fernwärmeversorgung vorstellen oder ist dies 
von der Stadt Münster geplant? 
> Die Stadt Münster kann eine Versorgung mit Fernwärme nicht im Bebauungsplan 
steuern. Die Stadtwerke Münster als Versorgungsträger sind hier zuständig. Daher 
müsste ein Anschluss an die vorhandene Fernwärmeleitung auch dort unter 
wirtschaftlichen Gesichtspunkten geprüft werden. Die Anregung wird bereits vorab an 
die Stadtwerke weiterleitet werden. 
• Sind die Häuser unterkellert und gibt es Einbauküchen? 
> Alle Häuser der Siedlung sind voll unterkellert, in allen Häusern sind Einbauküchen 
vorhanden, teils mit Elektrogeräten. 
• Wie werden die Häuser beheizt? 
> Die Gebäude sind mit einer Gasheizung ausgestattet. 
Im Anschluss erläutert Herr Waanders (Vertreter der BImA) die Aufgaben der BImA, die 
unterschiedlichen Vermarktungsmöglichkeiten d.h. Direktvermarktung, Paketverkauf, 
Einzelvermarktung und den Verkauf zu Festpreisen und den Ablauf der Vermarktung (Fragen 
und Antworten zu den Aspekten der Vermarktung, Preisbildung etc. siehe Anlage 1 zum 
Protokoll). 
Nachdem keine weiteren Fragen gestellt werden, bedankt sich Herr Krause bei der BImA für die 
Vorstellung der Vermarktung sowie bei den Bürgerinnen und Bürgern für die sachlichen 
Anmerkungen und Fragen und beendet die Veranstaltung gegen 20.35 Uhr. 
gez.  
Krause  
Leiter der Bürgeranhörung 
gez.  
Scheck  
Protokollführerin 
 Protokoll der Bürgeranhörung / Seite 5 von 9

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplanentwurf Nr. 550  
Coerde – Volbachweg / Wesselerweg 
 
Anlage 1 zum Protokoll  
der Bürgeranhörung nach § 3 (1) Baugesetzbuch 
am 18.03.2013 (Bebauungsplan-Vorentwurf: Nr. 550 Coerde – Volbachweg / Wesselerweg)  
Fragen und Antworten zur Vermarktung des Standortes Volbachweg 
(beantwortet durch Vertreter der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben) 
Im Anschluss an die thematische Einführung durch Jörg Krause informiert Herr Waanders für 
die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) über die Vermarktungsgrundsätze für den 
Standort Volbachweg / Wesselerweg, insbesondere über die Verwertung der Wohngebäude 
zum Verkehrswert mit den Möglichkeiten der Direktvermarktung und dem öffentlichen 
Bieterverfahren (Einzelvermarktung und Paketveräußerung). Bei dem Öffentlichen 
Bieterverfahren handelt es sich um eine unverbindliche Aufforderung zur Abgabe von 
Kaufangeboten. Die Bekanntgabe der Veräußerungsabsicht wird mit Anzeigen in der regionalen 
Presse und Einstellung bei den Immobilienportalen vorgenommen. Zur Vermarktung jedes 
Standortes werden mehrere Besichtigungstermine angeboten, an denen jeder Interessent 
eigene Fachleute (Architekten, Baufachleute und Handwerker) mitbringen kann. Ein Zeitraum 
von rund 4 bis 6 Wochen zur Abgabe von unverbindlichen Kaufangeboten wird eingeräumt. 
Nach dem Abgabetermin werden die eingegangenen Kaufangebote ausgewertet und das 
Angebot an den Meistbietenden zum Abschluss eines Kaufvertrages geschlossen. 
Nach der Vorstellung der Vermarktungsgrundsätze werden Fragen beantwortet und über 
verschiedene Aspekte diskutiert: 
• Wie ist das Gutachten zur Wertermittlung der Häuser entstanden? 
> Es ist eine überschlägige Wertermittlung von der BImA vorgenommen worden, es 
wurde kein externes Gutachten erstellt.  
• Der Käufer kauft die Immobilie „gekauft wie gesehen“? 
> Das ist richtig, es kann – wie allgemein üblich - keine Haftung / Gewährleistung 
übernommen werden. Daher ist es wichtig bei den Besichtigungsterminen eigene 
Fachleute mitzunehmen, die das Objekt in Augenschein nehmen. Weitere 
Informationen sind dem Exposé zu entnehmen. 
• Wenn ein Kaufinteressent mit dem höchsten Angebot absagt, bekommt dann der 
Kaufinteressent mit dem nächst niedrigerem Gebot den Zuschlag? 
> Ja, das nächst niedrige Angebot wird genommen, es findet keine neue Ausschreibung 
statt.  
• Wenn die BImA Häuser über das Bieterverfahren nicht verkaufen kann, kauft dann die 
Stadt Münster die Häuser? 
> Bisher wurden alle angebotenen Häuser verkauft, die Nachfrage ist gut.  
• Hat die BImA auch eine soziale Verantwortung zu leisten beim Verkauf der Häuser? 
> Die BImA hat den gesetzlichen Auftrag das Vermögen / die Liegenschaften zum 
Verkehrswert zu veräußern (Bundeshaushaltsordnung). Mit dem Ratsbeschluss zum 
Standorte-Entwicklungskonzept Britenwohnungen hat die Stadt Münster die Grundlage 
geschaffen für die Verhandlungen mit der BImA in Hinblick auf den Verkauf von 
Häusern zum Festpreis bzw. zum Direktverkauf der Häuser an die Wohn- und 
Stadtbau (Investorengemeinschaft Münsteraner Wohnungsunternehmen). Damit 
versucht die Stadt der sozialen Komponente gerecht zu werden.  
• Kann man die Gutachten die zur Kaufpreisermittlung erstellt wurden einsehen? 
 Protokoll der Bürgeranhörung / Seite 6 von 9

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplanentwurf Nr. 550  
Coerde – Volbachweg / Wesselerweg 
 
> Eine Einsicht in die Verkehrswertermittlung bei Festpreisverkäufen ist nicht möglich. 
Die Ermittlung der Kaufpreisvorstellung im Rahmen des Bieterverfahrens erfolgt 
grundsätzlich nach den gleichen Vorgaben, wie sie auch der Erstellung eines 
ausführlichen Wertgutachtens zu Grunde liegen. Die Kaufpreisvorstellung im Exposé 
passt aus Erfahrung recht gut, es gibt in der Regel nur kleine Unterschiede zu den 
gebotenen Preisen. 
• Was für Sanierungskosten werden auf die neuen Eigentümer zukommen? 
> Die Häuser aus den 1950er Jahren haben einen aus der Zeit gemäßen Zustand. Es 
sind keine Angaben zu den Sanierungskosten möglich, da jeder Eigentümer im 
eigenen Ermessen die Sanierung ausführen kann, daher sollten auch Fachleute bei 
der Besichtigung mitgenommen werden. 
• Kann man für jedes Haus ein Kaufangebot abgeben und man bekommt nur den Zuschlag 
für das Haus, für das man meistbietend ein Gebot abgegeben hat? 
> Ja, man bekommt den Zuschlag nur für ein Haus. 
• Kann man auch zwei Häuser kaufen, wenn man für beide das höchste Gebot abgegeben 
hat? 
> Das Höchstgebot ist ausschlaggebend. Die Häuser des Volbachweges 2-24 und 
insbesondere das Kaufobjekt Volbachweg 8 sind für alternative Wohnformen, 
Mehrgenerationen oder für Baugruppen geeignet. Daher wäre ein Verkauf von z. B. 
zwei Häusern vorstellbar. 
• Wer bekommt den Zuschlag für das Haus, wenn zwei Personen das gleiche Kaufangebot 
machen? 
> Die BImA nimmt Kontakt zu beiden Interessenten auf: Tritt einer von seinem Angebot 
zurück? Steigert ein Interessent sein Kaufpreisangebot? 
• Warum werden für die zurzeit angebotenen Objekte am Volbachweg keine Festpreise 
angeboten? 
> Für den nördlichen Teil der Siedlung sind keine Festpreise im Angebot da die 
Wohnfläche mit ca. 75 qm zu gering und für Familien weniger geeignet ist. Für den 
Festpreis sollen bestimmte Vergabekriterien erfüllt werden, wie z. B. Anzahl der Kinder. 
Die Größe der Wohnfläche steht im Gegensatz zu der möglichst hohen Anzahl der 
Kinder.  
• Muss man zwei Häuser kaufen, wenn man für beide das höchste Angebot gemacht hat? 
> Die eingereichten Kaufgebote sind unverbindlich, das heißt man kann auch nur ein 
Haus kaufen. Eine Verbindlichkeit entsteht erst durch die Unterschrift des 
Kaufvertrages beim Notar. 
• Werden Sicherheiten beim Kauf von der BImA gefordert? 
> Ohne Zahlung des Kaufpreises erfolgt keine Umschreibung des Eigentums im 
Grundbuch.  
• Wie wird ausgeschlossen, dass ein Investor eine ganze Häuserzeile oder das gesamte 
Gebiet kauft? 
> Breite Schichten der Bevölkerung sollen die Möglichkeit haben ein Objekt von der 
BImA zu kaufen, dies wird durch das öffentliche Bieterverfahren gewährleistet. Es ist 
aus Erfahrung sehr unwahrscheinlich, das ein Investor auf diese Objekte bietet, da er 
ja ein Gewinn mit dem Kauf und der anschließenden Vermietung erzielen möchte. Da 
es kein Paketabschlag auf den Kaufpreis gibt rechnet sich dies nicht für Investoren. 
• Ist es auch möglich ein Haus zu kaufen und es anschließend zu vermieten? 
 Protokoll der Bürgeranhörung / Seite 7 von 9

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplanentwurf Nr. 550  
Coerde – Volbachweg / Wesselerweg 
 
> Es ist nicht zu verhindern, dass ein Eigentümer sein Haus nachher vermietet. Auch hier 
ist es aus wirtschaftlichen Gründen eher unwahrscheinlich. 
• Wann werden die Doppelhäuser am Wesselerweg vermarktet? 
> Die Häuser werden zurzeit noch von den Briten bewohnt. Die Vermarktung wird daher 
voraussichtlich in der zweiten Jahreshälfte / Ende 2013 erfolgen. 
• Der zukünftige Bebauungsplan setzt vorgeschlagene neue Grundstücksaufteilungen 
abweichend zu den jetzt bestehenden Grundstücksabgrenzungen (die mit Zäunen abgeteilt 
sind) fest. Wie geht die BImA damit um, wie wird nun parzelliert? 
> Die von der BImA durchgeführte Neuvermessung richtet sich nach dem zukünftigen 
Bebauungsplan. Die vorhandenen Zäune müssen dann von den neuen Eigentümern 
entfernt bzw. umgesetzt werden (Kauf wie es liegt und steht).  
• Warum werden die Grundstücksgrenzen versetzt? 
> Die vorhandene Aufteilung ist schräg zum bestehenden Haus ausgeführt. Die 
Umsetzung des eingeschossigen Anbaus und evtl. anschließenden Terrassen ist dann 
schwer möglich. Der Vorschlag zur Angleichung der Grundstücksgrenzen rechtwinklig 
zum Gebäude ist daher sinnvoll.  
• Wann werden die östlichen Reihenhäuser (Volbachweg 1-27, ungerade) veräußert? 
> Voraussichtlich ab Mai werden die Reihenhäuser von der BImA angeboten. 
• Sind die jetzt angebotenen Häuser (Volbachweg 2-24, gerade) alle baugleich? 
> Ja, die angebotenen Reihenhäuser sind baugleich (gleicher Standard, gleiche 
Grundrisse). 
• Wann finden die nächsten Besichtigungstermine statt? 
> Die Besichtigungstermine für die 12 Reihenhäuser sind am Mittwoch, 27.03.2013, 
13.00 – 15.00 Uhr und am Freitag, 05.04.2013, 13.00 – 15.00 Uhr. 
• Sind bei den Besichtigungsterminen Experten die von der BImA gestellt werden vor Ort? 
> Experten, Baufachleute oder Architekten muss jeder Interessent selbst mitbringen, es 
sind nur die Mitarbeiter der BImA vor Ort. 
• Wen kann man fragen, welche Sanierungsmaßnahmen im Laufe der Zeit vorgenommen 
wurden, wie z. B. neue Leitungen, Dämmung mit Wärmedämmverbundsystem? 
> Alle Unterlagen, die der BImA zur Verfügung stehen, sind dem Exposé beigefügt oder 
können auf den Internetseiten der BImA eingesehen werden. Zu den 
Besichtigungsterminen sollten daher eigene Fachleute zu Rate gezogen werden.  
• Wurden auch Schadstoffuntersuchungen vorgenommen? 
> Stichprobenartig wurden Schadstoffuntersuchungen durchgeführt. Im Internet sind die 
Untersuchungsergebnisse nachlesbar, bisher waren die Ergebnisse unbedenklich. 
• Gibt es auch Pläne zu den Häusern am Volbachweg? 
> Die Grundrisspläne sind dem Exposé beigefügt bzw. als Datei im Internet angehängt. 
Es besteht die Möglichkeit für den zukünftigen Käufer auch nach dem Zuschlag das 
Haus zu besichtigen. 
• Werden dem Käufer noch Kosten entstehen für die Zu- und Abwasserleitungen usw.? 
> Die Grundstücke sind vollständig erschlossen. Wie im Exposé aufgeführt fallen zurzeit 
keine Erschließungsbeiträge, Kosten für Ausgleichsmaßnahmen, Straßenbaubeitrag, 
Entwässerungsbeitrag und Kanalhausanschlusskosten an. Gebührenpflichtige Kanal- 
 Protokoll der Bürgeranhörung / Seite 8 von 9

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Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
 Bebauungsplanentwurf Nr. 550  
Coerde – Volbachweg / Wesselerweg 
 
 Protokoll der Bürgeranhörung / Seite 9 von 9 
bzw. Straßensanierungen, die nach Kommunalabgabengesetz beitragspflichtig sind, 
sind nach heutigem Kenntnisstand nicht geplant. 
• Bekommt man weitere Informationen zur Vermarktung, auch zu anderen Standorten bei 
der BImA? 
> Die Internetseiten der BImA werden ständig aktuell gehalten und informieren über 
aktuelle Vermarktungen etc., Interessenten können auch jederzeit anrufen, mailen oder 
schreiben. 
• Warum finden die ersten Vermarktungen jetzt schon statt, obwohl die Bebauungspläne 
noch nicht rechtskräftig sind und Änderungen noch entstehen können? 
> Die Nachfrage nach Einfamilienhäusern in Münster ist sehr stark, viele der Häuser 
stehen schon seit ein paar Monaten leer. Daher ist es kaum vertretbar bis zur 
Rechtskraft des Bebauungsplanes zu warten. 
• Wann findet der Verkauf der Häuser am Volbachweg statt, wie schnell bekommt man eine 
Zu- oder Absage? 
> Das Kaufpreisangebot muss bis zum 10.04.2013 an die BImA gesendet werden. 
Danach wird die BImA möglichst schnell die Zu- und Absagen den Interessenten 
zukommen lassen. Ein genauer Zeitpunkt kann nicht genannt werden. 
• Bekommen die Interessenten auch eine Absage mitgeteilt? 
> Ja, die BImA wird den nicht zum Zuge gekommenen Interessenten eine Absage 
zukommen lassen. 
• Werden auch die erzielten Kaufpreise pro Haus irgendwo bekannt gegeben? 
> Aus Datenschutzgründen kann der erzielte Kaufpreis nicht mitgeteilt werden.

V-0363-2013-Anlage-2a-Begruendung

67565 Zeichen

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Anlage 2a 
zur Vorlage Nr. V/0363/2013 
 
Begründung   
zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 550:  
Coerde – Volbachweg / Wesselerweg  
Inhalt Seite 
1.  Planungsanlass / Planungsgrundlagen .................................................................................................1 
2.  Geltungsbereich.....................................................................................................................................5 
3.  Planverfahren.........................................................................................................................................5 
4.  Planungsrechtliche Situation .................................................................................................................6 
4.1  Flächennutzungsplan ................................................................................................................. 6 
4.2  Bestehendes Planungsrecht / Sonstige Satzungen, Verordnungen.......................................... 6 
5.  Räumliche und strukturelle Situation.....................................................................................................6 
6.  Planungsziele ........................................................................................................................................7 
7.  Inhalte des Bebauungsplans .................................................................................................................8 
7.1  Grundzüge der Planung ............................................................................................................. 8 
7.2  Bauliche Nutzung und Baugestaltung ........................................................................................ 9 
7.2.1  Art der baulichen Nutzung.................................................................................................9 
7.2.2  Maß der baulichen Nutzung............................................................................................10 
7.2.3  Überbaubare Grundstücksflächen, Vollgeschosse, Bauhöhen, Wohneinheiten je 
Gebäude..........................................................................................................................10 
7.2.4  Bauweise und Bauform ...................................................................................................11 
7.2.5  Firstrichtung, Dachform, Dachüberstände ......................................................................12 
7.2.6  Material, Farbgebung ......................................................................................................12 
7.2.7  Stellplätze, Nebenanlagen ..............................................................................................14 
7.2.8  Freiflächen, Begrünung...................................................................................................15 
7.3  Verkehrsflächen / Erschließung ............................................................................................... 16 
7.4  Ver- und Entsorgung / Technische Infrastruktur ...................................................................... 16 
7.5  Gemeinbedarf / Soziale Infrastruktur........................................................................................ 17 
7.6  Grünflächen / Begrünung ......................................................................................................... 17 
7.6.1  Öffentliche Grünflächen ..................................................................................................17 
7.6.2  Private Grünflächen ........................................................................................................17 
7.6.3  Anpflanz- und Erhaltungsgebote.....................................................................................17 
7.6.4  Ausgleichsflächen / Eingriffsregelung .............................................................................18 
7.7  Immissionsschutz ..................................................................................................................... 18 
7.8  Altlasten / Altstandorte.............................................................................................................. 18 
7.9  Denkmalschutz / Archäologie................................................................................................... 18 
8.  Auswirkungen auf die Umwelt .............................................................................................................19 
9.  Flächenbilanz.......................................................................................................................................21 
10.  Gesamtabwägung................................................................................................................................21 
11.  Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen .....................................................................23 
1.  Planungsanlass / Planungsgrundlagen  
In Großbritannien besteht, vergleichbar mit dem Stationierungskonzept der Bundeswehr in 
Deutschland, das politische Ziel einer umfassenden Umstrukturierung des britischen Heeres. 
Zwei Kasernenareale in Münster – die York-Kaserne in Gremmendorf und die Oxford-Kaserne 
in Gievenbeck – sind von dieser Umstrukturierung betroffen und werden aufgegeben. Die in den 
1930er Jahren errichtete York-Kaserne wurde bereits im November 2012 frei gezogen; der 
Freizug der ebenfalls in den 1930er Jahren errichteten Oxford-Kaserne ist voraussichtlich für 
das Jahr 2014 geplant.  
Begründung zum Entwurf / Seite 1 von 23

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Coerde – Volbachweg / Wesselerweg  
  
Begründung zum Entwurf / Seite 2 von 23 
Im Stadtgebiet Münsters werden ausgelöst durch diese Umstrukturierung 18 Wohnstandorte 
der britischen Streitkräfte frei, die sich in den Stadtteilen Gievenbeck, Sentrup, Uppenberg, 
Coerde, Rumphorst, Gremmendorf und Angelmodde befinden. Auf insgesamt etwa 36 ha 
Grundstücksfläche verteilen sich 794 Wohneinheiten in unterschiedliche Haustypen. Nach dem 
Abzug aus der York-Kaserne im November 2012 in Gremmendorf sind bereits etwa die Hälfte 
der Wohnstandorte – größtenteils in räumlicher Nähe zur York-Kaserne – frei gezogen worden. 
In Zusammenhang mit dem Freizug der Oxford-Kaserne in Gievenbeck werden auch die 
restlichen Wohnstandorte von den britischen Stationierungskräften im Laufe des Jahres 2013 
aufgegeben.  
  
Abbildung 1: Übersicht der Britenwohnstandorte im Stadtgebiet von Münster  
Diese 18 Wohnstandorte wurden durch das Wiederaufbau-Ministerium im Rahmen eines 
Sonderwohnungsprogramms, jeweils in der Nähe der Kaserne, für Offiziere bzw. Unteroffiziere 
der britischen Stationierungsstreitkräfte realisiert. Sie entstanden mit Ausnahme eines 
Standortes
1 in den 1950er und 1960er Jahren als sogenannte „Besatzerhäuser“, wie sie in den 
damaligen Antragsunterlagen genannt wurden. Während das städtebauliche Konzept von 
Seiten der städtischen Stadtplanung vorgegeben wurde, sind die Gebäudetypen in 
Zusammenarbeit mit dem britischen Verteidigungsministerium entstanden.  
Viele der Wohnstandorte haben einen sehr prägenden Siedlungscharakter – insbesondere 
bezogen auf ihre prägnante städtebauliche Struktur, ihre gestalterische Einheitlichkeit und ihre 
„parkartige“ Freiflächengestaltung. Sie zeichnen sich ferner durch einen hohen Wohnwert mit 
teilweise modernen und noch immer zeitgemäßen Grundrissqualitäten sowie eine für ihre 
Entstehungszeit teilweise individuelle, qualitätvolle Architektursprache aus. Die 
Wohnungsgrößen in den Siedlungen betragen etwa 70 m² bis 190 m², die Grundstücksgrößen 
                                                
 
1 Lediglich ein Wohnstandort stammt aus den 2000er Jahren und wurde als Ersatz für einen teilabgerissenen 
Standort in Gievenbeck (Arnheimweg) neu errichtet.

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Begründung zum Entwurf / Seite 3 von 23 
gehen von etwa 200 m² bis sogar 1.600 m². Als Haustypen sind überwiegend Doppel- und 
Reihenhäuser vorhanden.  
  
Abbildung 2: Übersicht der Britenwohnstandorte in Coerde (Katasterplan 2012)  
Gelegen in durchweg integrierter städtebaulicher Lage 2 weisen die Standorte unterschiedliche 
Sanierungsstände auf: Speziell im energetischen Bereich ist darauf hinzuweisen, dass der Grad 
der Dämmung der Gebäudeaußenwände, des Daches, des Kellers, der Fenster und 
Außentüren größtenteils dem damaligen Standard entspricht
3. Gleichwohl ist die Kubatur der 
Gebäude unter städtebaulich-energetischen Gesichtspunkten vorteilhaft: Überwiegende 
Kompaktheit der Baumassen mit durchgehend 2 Geschossen ohne Dachaufbauten und ohne 
Aus- und Anbauten
4. Die Lagequalitäten der 18 Standorte sind im Quartiers- und 
Stadtteilzusammenhang je differenziert zu bewerten.  
Für einen nachhaltigen und zukunftsfähigen Umgang mit den frei werdenden Wohnstandorten 
hat die Stadt Münster ein gesamtstädtisches Konzept erarbeitet. Das „Standorte-
Entwicklungskonzept Briten-Wohnungen in Münster“ – Zielkonzept für die 18 Wohnstandorte“ 
wurde durch den Rat im November 2012
5 beschlossen. Parallel dazu wurden ebenfalls die 
Aufstellungsbeschlüsse der Bebauungspläne gefasst.6  
                                                 
2 mit Ausnahme des Standortes Von-Hünefeld-Weg / Torminweg / Köhlweg.  
3 Es wird künftigen Käufern der I mmobilien empfohlen, eine intensive Besichtigung der Objekte, ggf. mit 
Unterstützung durch Fachleute vorzunehmen und die Ener giepässe in den Verkaufsexposés der Verkäuferin 
(Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) intensiv zur Kenntnis zu nehmen.  
4 mit wenigen standort- und objektbezogene Ausnahmen von dieser Regel.  
5 Vorlagen Nrn. V/0728/2012 und V/0728/2012/1 an den Rat.  
6 Vorlage Nr. V/0737/2012 an den Rat.

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Dieses gesamtstädtische Konzept hat u. a. zum Ziel, die Mehrzahl der Wohnstandorte mit der 
vorhandenen städtebaulichen und gestalterischen Qualität und ihrem bemerkenswerten 
Wohnwert im Bestand zu erhalten.  
  
Abbildung 3: Standorte-Entwicklungskonzept – Städtebauliche Ziele  
Begründung zum Entwurf / Seite 4 von 23

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Begründung zum Entwurf / Seite 5 von 23 
Dies wird durch bauleitplanerischen Instrumenteneinsatz (Aufstellungsbeschlüsse, 
Bebauungspläne mit gestalterischen Festsetzungen) flankiert7:  
• zwecks dauerhafter Sicherung der Siedlungsstruktur, ihrer Dichte und Gestalt;  
• zwecks Erhaltung der gestaltprägenden Elemente des Städtebaus und des öffentlichen wie 
öffentlich-wirksamen privaten Freiraums;  
• zwecks geordneter Strukturierung der Stellplatzflächen;  
• zwecks Regelung ergänzender baulicher Optionen (Aus- und Anbau, neues Bauen im 
Bestand).  
Der Bebauungsplan Nr. 550 verfolgt, abgeleitet aus dem gesamtstädtischen Konzept, 
ebendiese Zielrichtungen und schafft hierfür die planungsrechtlichen Bedingungen und 
Voraussetzungen.  
2.  Geltungsbereich  
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 550 befindet sich im Stadtteil Coerde und liegt 
innerhalb vorhandener Wohnbebauung. Der Geltungsbereich wird wie folgt definiert:  
• Im Norden durch Wohnbebauung am Volbachweg,  
• im Westen durch die Waldfläche „Großer Busch“ und Dauerkleingärten,  
• im Süden durch Wohnbebauung am Wesselerweg und der dahinter liegenden 
Zolllehranstalt,  
• im Osten durch Wohnbebauung und die Straße „Hoher Heckenweg“.  
Innerhalb des Plangebiets liegen die folgenden Grundstücke:  
Gemarkung Münster, Flur 243, Flurstücke 22, 23, 24, 25, 88, 93, 121, 124, 125, 132 und ein 
Teil des Flurstücks 131.  
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans ist im Plan durch einen grauen Farbstreifen 
gekennzeichnet.  
3.  Planverfahren  
Das Planverfahren zur Schaffung von Planungsrecht wird gemäß § 13 a Baugesetzbuch 
(BauGB) als „Bebauungsplan der Innenentwicklung“ durchgeführt, da die entsprechenden 
gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen:  
• es handelt sich um eine Maßnahme der Innenentwicklung und Nachverdichtung durch das 
Angebot ergänzender Ausbauzonen und partiell neuer Baufelder im Siedlungsbestand;  
• die zulässige Gesamt-Grundfläche im Plangebiet ist kleiner als 20.000 m²;  
• die Planung ermöglicht / umfasst keine Vorhaben, die der Pflicht zur Durchführung einer 
Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen;  
• Natura 2000-Gebiete werden nicht beeinträchtigt.  
                                                
 
7 Zur Sicherung der siedlungs- und stadtgeschichtlichen Bedeutung der Britenwohnsiedlungen in Münster, besonders 
bezogen auf die Ablesbarkeit hoher städt ebaulicher wie gestalterisch-architekt onischer Qualitäten im Ensemble 
oder Teilensemble, zielt das Konzept ebenfalls auf die ergänzende Anwendung der Instrumentarien 
Erhaltungssatzung und Denkmalschutz für ausgewählte Einzelgebiete ab.

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Deshalb stellt die Stadt Münster den Bebauungsplan im sogenannten beschleunigten Verfahren 
gemäß § 13 a BauGB auf. In diesem Zusammenhang entfällt die Durchführung einer 
Umweltprüfung; die Umweltbelange werden gleichwohl in die Planung und deren Abwägung 
eingestellt. Eingriffe in Natur- und Landschaft, die aufgrund der Aufstellung des 
Bebauungsplans zu erwarten sind, gelten als erfolgt oder zulässig; die Vermeidungsgrundsätze 
des § 1 a (3) BauGB werden gleichwohl ebenfalls in der Planung und deren Abwägung 
berücksichtigt.  
Zielrichtung ist die Aufstellung eines einfachen, „nicht qualifizierten“ Bebauungsplans, der keine 
Festsetzungen zur Art und zum Maß der baulichen Nutzung enthält (siehe Kapitel 7.2.1 / 7.2.2). 
Die Festsetzung von Art und Maß der baulichen Nutzung ist nicht notwendig, um die 
Planungsziele zu erreichen: Baumasse und bauliche Ausnutzung der Baugrundstücke werden 
dennoch über andere Festsetzungsmechanismen geregelt und definiert; welche Vorhaben sich 
nach Art der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung einfügen, kann der 
Baunutzungsverordnung entnommen werden, die über § 30 Absatz 3 i.V.m. § 34 Absatz 1 
i.V.m. 2 BauGB Anwendung findet.  
4.  Planungsrechtliche Situation  
4.1  Flächennutzungsplan  
Im wirksamen Flächennutzungsplan ist das Plangebiet als Wohnbaufläche dargestellt und 
entspricht damit den zukünftigen Nutzungen. Mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 550 
und der darin zulässigen Nutzung werden die städtebaulichen Zielvorstellungen des 
Flächennutzungsplans konkretisiert. Die Inhalte des Bebauungsplans entsprechen damit dem 
Entwicklungsgebot des § 8 (2) BauGB.  
4.2  Bestehendes Planungsrecht / Sonstige Satzungen, Verordnungen  
Das Plangebiet liegt derzeit planungsrechtlich innerhalb eines im Zusammenhang bebauten 
Ortsteils (sogenannter Innenbereich gemäß § 34 BauGB).  
Satzungen, Verordnungen oder Pläne (beispielsweise ein Landschaftsplan, Erhaltungs- oder 
Gestaltungssatzungen) bestehen für den Planbereich nicht.  
5.  Räumliche und strukturelle Situation  
Lage und Nutzungsstruktur im Gesamtkontext der näheren Umgebung  
Das Plangebiet befindet sich im Stadtteil Coerde nördlich der Innenstadt Münsters, unmittelbar 
westlich der innerstädtischen Verbindungsstraße Hoher Heckenweg.  
Das Plangebiet befindet sich im südlichen Teil des Siedlungsbereichs von Coerde und wird 
größtenteils von Wohnbebauungen umschlossen. Westlich grenzen der Waldbereich „Großer 
Busch“ sowie eine Kleingartensiedlung an. Östlich an das Plangebiet grenzen Wohnbebauung 
und die Straße Hoher Heckenweg, an der sich die gemeindlichen Einrichtungen Grundschule 
und Kindergarten befinden, an.  
Nutzungsstruktur im Plangebiet und der näheren Umgebung  
Der Planbereich umfasst eine II-geschossige reine Wohnbebauung mit nicht ausgebauten 
Satteldachstrukturen. Weitere bauliche Nutzungen innerhalb des Plangebiets sind nicht 
vorhanden.  
Begründung zum Entwurf / Seite 6 von 23

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Abbildung 4: Übersicht Standort Volbachweg / Wesselerweg  
Die nähere Umgebung nördlich und südlich des Plangebiets wird größtenteils durch II-
geschossige Wohnbebauung geprägt.  
6.  Planungsziele  
Wesentliches Ziel des Bebauungsplans ist es, Wohnraum für die Bevölkerung zu schaffen bzw. 
zu sichern. Der Bebauungsplan soll die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Sicherung 
der städtebaulichen und gestalterischen Qualitäten schaffen, Ausbaumöglichkeiten der 
Bestandsgebäude regeln und den ruhenden Verkehr ordnen. Mit den Kubaturen der 
Bestandsgebäude soll behutsam umgegangen werden, aber Ausbauten des Dachgeschosses 
und rückwärtige Anbauten zur Vergrößerung der Wohnfläche werden zugelassen.  
Die Ziele und Maßnahmen für den ehemaligen Briten-Wohnstandort „Volbachweg“ konkretisiert 
das gesamtstädtische „'Standorte-Entwicklungskonzept Briten-Wohnungen in Münster' – 
Zielkonzept für die 18 Wohnstandorte“ wie folgt:  
• Wesentliche Sicherung der prägenden Siedlungsstruktur des bestehenden Quartiers, 
bezogen auf ihre Lage, Grundfläche, Kubatur, Höhe, Form und Erscheinungsbild.  
• An-/ Ausbaukonzept: Zur Erhöhung der Wohngrundfläche je Gebäude ist es möglich, 
rückwärtige, erdgeschossige Anbauten an die Hauptbaukörper (Erweiterung) vorzunehmen 
Begründung zum Entwurf / Seite 7 von 23

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sowie das Dachgeschoss durch Dachaufbauten vorder- und rückseitig mit möglicher 
Erhöhung des Drempels als Wohnfläche zu nutzen.  
• Stellplatzkonzept: Regelungen zur Unterbringung des ruhenden Verkehrs je Grundstück / 
Wohneinheit; Erhalt bzw. Erweiterung der bestehenden Sammelgarage.  
• Herstellung einer Fuß- und Radwegverbindung zur Straße Hoher Heckenweg.  
Die Ziele der Planung werden im Bebauungsplan Nr. 550 durch entsprechende zeichnerische 
und textliche Festsetzungen ausformuliert und gesichert (siehe im folgenden Kapitel).  
7.  Inhalte des Bebauungsplans  
7.1  Grundzüge der Planung  
Zur Gewährleistung der beabsichtigten städtebaulichen Ordnung sind die überbaubaren 
Grundstücksflächen i.V.m. entsprechenden Höhenfestsetzungen für die Baufenster, die 
gestalterischen Festsetzungen für die Gebäude sowie die Festsetzungen zur Anordnung der 
Stellplätze und Garagen von besonderer Bedeutung. Um eine an der bestehenden sehr 
qualitätvollen städtebaulichen Struktur orientierte Realisierung von baulichen Veränderungs- 
oder Ausbauwünschen zu gewährleisten, werden siedlungsverträgliche Festsetzungen zu 
Dachform, Gebäudehöhe und Baukörperstellung, Materialität und Farbgebung getroffen.  
Hiermit wird gesichert, dass die städtebauliche und architektonische Grundstruktur der Siedlung 
„aus einem Guss“ – die sich bisher unbeeinflusst von individuellen baulichen Veränderungen 
(mit Ausnahme von Änderungen innerhalb der Gebäude) zeigt – und die dadurch entstehende 
gestalterische Qualität der Siedlung erhalten bleiben.  
  
Abbildung 5: Schrägluftbild Volbachweg / Wesselerweg (Blossey, 2011)  
Begründung zum Entwurf / Seite 8 von 23

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Die ursprünglich errichtete Siedlung ist heute noch ablesbar; die Gebäude sollen aber 
gleichwohl – in einem städtebaulich und gestalterisch verträglichem Maße – den heutigen und 
zukünftigen Wohn- und Gestaltungsbedürfnissen der künftigen Bewohnerinnen und Bewohner 
Rechnung tragen.  
7.2  Bauliche Nutzung und Baugestaltung  
Das städtebauliche Entwurfskonzept der aus den 1950er Jahren stammenden Siedlung gliedert 
sich in den nördlichen Bereich mit Reihenhäusern und in den südlichen Teil mit Doppelhäusern. 
Die Reihenhäuser erstrecken sich zum einen längs des Volbachweges mit jeweiligem Ostgarten 
(Bereich 2) und zum anderen in drei quer zur Straße liegenden Reihenhauszeilen mit 
Nordgarten (Bereich 1). Die Doppelhäuser (Bereich 3) richten sich zu der von Nord nach Süd 
verlaufenden Erschließungsstraße Wesselerweg aus, so dass sich die Gärten jeweils westlich 
in Richtung Waldgebiet „Großer Busch“ und östlich in Richtung Hoher Heckenweg befinden.  
 
Abbildung 6: Übersicht über die drei Bereiche des Bebauungsplan Nr. 550  
Der ruhende Verkehr wird zum kleinen Teil durch einen Garagenhof gedeckt. Ansonsten ist der 
ruhende Verkehr nicht geordnet, zum Teil wird im öffentlichen Straßenraum oder im Vorgarten 
geparkt.  
Entsprechend dem städtebaulichen Grundkonzept werden zur Sicherung dieser Qualitäten und 
zur Anpassung an derzeitige und zukünftige Bedürfnisse die folgenden Festsetzungen 
getroffen.  
7.2.1  Art der baulichen Nutzung  
Da sich im Plangebiet selbst und angrenzend Wohnbebauung befindet, wird auf die Festlegung 
von Baugebietstypen auf Basis des § 1 (3) BauNVO verzichtet. Es besteht kein 
Regelungsbedarf im Bebauungsplan.  
Die verbleibende Regelung nach § 34 BauGB wird vor dem Hintergrund der Planungsziele als 
ausreichend erachtet; gebiets-untypische Nutzungen sind dadurch ausgeschlossen. Was sich 
nach Art der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung einfügt, kann der 
Begründung zum Entwurf / Seite 9 von 23

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Baunutzungsverordnung entnommen werden, die über §§ 30 (3), und 34 (1) i.V.m. (2) BauGB 
Anwendung findet.  
7.2.2  Maß der baulichen Nutzung  
Um eine effiziente Ausnutzung des Grund und Bodens zu ermöglichen, sind die begrenzenden 
Festsetzungen der überbaubaren Grundstücksfläche und der baulichen Höhen i.V.m. der 
Dachform eindeutig und ausreichend definiert (siehe in den folgenden Kapiteln), so dass eine 
das Maß der baulichen Nutzung bestimmende Grundflächenzahl (GRZ) nicht festgesetzt wird. 
7.2.3  Überbaubare Grundstücksflächen, Vollgeschosse, Bauhöhen, Wohneinheiten je 
Gebäude  
Überbaubare Grundstücksflächen  
Die überbaubaren Grundstücksflächen sind im Bebauungsplan zielfokussiert und eng durch 
Baugrenzen definiert (Baufenster). Die überbaubare Grundstücksfläche der Bestandsgebäude 
orientiert sich am baulichen Bestand, um die städtebauliche Grundstruktur der Siedlung zu 
erhalten.  
Jedes Gebäude erhält für seinen rückwärtigen Bereich zusätzlich eine 5 m tiefe Ausbauzone, in 
der dem Hauptgebäude höhen- und baumassenbezogen untergeordnete Anbauten zur 
Vergrößerung der Wohnfläche zugelassen werden. Dies entspricht einem der Gebäudetiefe des 
Hauptbaukörpers angemessenen Maß, welches ergänzend zum Bestandserhalt die individuell 
nutzbare Möglichkeit gibt, die Wohnfläche merklich, gerade im Erdgeschossbereich und zur 
Gartenzone hin zu vergrößern (bis zu ca. 30 m²). Diese Optionen sind – trotz der im Bestand in 
rückwärtigen Bereichen des Gebäudes befindlichen Außentreppen zum Keller – als Angebot 
zur Erweiterung der Wohnfläche wichtig und im Sinne des nachhaltigen Erhaltes von 
Wohnqualität und -angeboten in der Siedlung und im Stadtteil geboten.  
Am Wesselerweg 1 (Bereich 3) wurde die überbaubare Grundstücksfläche der nördlichen 
Doppelhaushälfte auch parallel in Nord-Süd-Richtung erweitert, um eine höhere Ausnutzung 
des deutlich überdurchschnittlich großen Grundstücks zu erreichen. Eine andere städtebauliche 
Orientierung bzw. noch stärkere Erweiterung der überbaubaren Fläche, z.B. parallel zum 
Volbachweg, ist gleichwohl nicht vorgesehen, um die für den Bereich 3 prägende 
städtebauliche Struktur in Gebäudeanordnung und Gebäudeform weiterhin zu bewahren.  
Im nordwestlichen Planbereich (Bereich 1) ist ein zusätzliches Baufeld für einen Neubau 
vorgesehen, um auch hier den vorhandenen Platz nutzen zu können. Der Neubau fügt sich 
profilgleich in die bestehende Hausgruppenzeile ein und verlängert diese; die gartenseitige 
Anbauoption ist ebenfalls auf 5 m festgesetzt, so dass Neu- und Altbauten städtebaulich 
harmonieren.  
Vollgeschosse  
Die zulässige Geschosszahl für die Bestandsgebäude ist bestandsorientiert auf zwingend zwei 
Vollgeschosse festgesetzt, um die prägenden, in der städtebaulichen Dichte und unter 
städtebaulich-energetischen Gesichtspunkten sinnvollen II-geschossigen Kubaturen der 
Bestandsgebäude zu erhalten und im Falle von Abbruch / Neubau eingeschossige, weniger 
dichte oder dichtere Bebauungen und Gebäudehöhen auszuschließen.  
Anbauten zur Vergrößerung der Wohnfläche im rückwärtigen Bereich dürfen maximal 
eingeschossig realisiert werden, um gegenüber den Bestandsgebäuden untergeordnet zu 
verbleiben und die städtebauliche Typik und Grundkubatur der Bestandgebäude nicht zu stark 
zu überformen.  
Begründung zum Entwurf / Seite 10 von 23

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Begründung zum Entwurf / Seite 11 von 23 
Eine Terrassennutzung dieser Anbauzonen ist gemäß textlicher Festsetzung 2.2.4 möglich. Aus 
gestalterischen Gründen (Vermeidung von Verunklarung und Unproportionalität des 
zweigeschossigen Hauptbaukörpers) sind Überdachungen der Dachterrassen nicht zulässig; 
Brüstungen und Umwehrungen der Terrassen sind zur Vermeidung von unverhältnismäßiger 
Massivität und Höhenentwicklung der Anbauzone auf eine Höhe von 1,10 m oberhalb der 
Oberkante der Terrassenfläche begrenzt (vgl. textliche Festsetzung 2.2.4). Lediglich blickdichte 
Sichtschutzanlagen im unmittelbaren Anschluss an das Gebäude in Höhe von 2 m und mit einer 
Länge von 3 m sind auf der Dachterrasse zusätzlich möglich (vgl. textliche Festsetzung 2.1.2).  
Trauf- und Firsthöhen  
Im engen Zusammenhang mit der Anzahl der Vollgeschosse (und der Dachform und -neigung) 
ist die Festsetzung der Bauhöhen zu sehen. Hier ist es zielführend, die Trauf- und Firsthöhen 
auch für künftige bauliche Veränderungen oder den Abbruch-Neubau-Fall in ihrem Höhenmaß 
zu beschränken, um die Grundproportion und ein Grundmaß an Einheitlichkeit zu 
gewährleisten.  
Die Bauhöhen der Gebäude sind in Meter (m) über Normalhöhennull (NHN) in der 
Planzeichnung des Bebauungsplans für das jeweilige Gebäudefenster eindeutig festgesetzt. 
Lediglich zur besseren Einordnung dieser absoluten Höhenfestsetzungen sind ergänzend die 
NHN-Höhen von in der Planzeichnung gekennzeichneten Kanaldeckeln im öffentlichen 
Straßenraum angegeben.  
Für die Nutzung des Dachgeschosses als Wohnfläche ist ein Drempel von maximal 0,70 m  
Höhe zulässig. Die Höhe des Drempels misst sich von der Oberkante Fertigfußboden bis zum 
Schnittpunkt der Dachhaut mit der Außenkante Außenwand. Dementsprechend sind die im 
Plangebiet vermessenen Trauf- und Firsthöhen über die vorgenommenen Höhendefinitionen 
des Bebauungsplans „angehoben“ bzw. angepasst worden, um eine sinnvolle Erneuerung des 
Dachgeschosses bzw. Erweiterung der Wohnfläche zuzulassen.  
Diese einschränkend und zur Kubatur bestandsorientiert vorgenommenen Festsetzungen 
stellen in Abwägung zur individuellen Flexibilität der Eigentümerinnen und Eigentümer bezogen 
auf gewünschte bauliche Veränderungen keine besondere oder unbeabsichtigte Härte dar. Zum 
einen sind die Gebäudetypen im Bestand vorhanden und deren Bestandserhalt ist das 
planerische Ziel; zum anderen erfolgt eine Optimierung der baulichen Bestandssituation durch 
den möglichen Ausbau des Dachgeschosses sowie durch eingeschossige Anbauzonen samt 
Option der Terrassennutzung. Auch die an heutige energetische Ansprüche angepasste 
Dämmung bzw. Sanierung der Dachhaut der Gebäude wird aktiv ermöglicht (vgl. textlicher 
Hinweis 3.1).  
Bezogen auf den vorhandenen Gebäudebestand und auch das nördlich und südlich an das 
Plangebiet angrenzende Wohnumfeld lassen sich auch im Duktus einer Beurteilung zu den 
aktuellen Zulässigkeiten auf Grundlage von § 34 BauGB keine Schlechterstellungen mit Blick 
auf bauliche Veränderungen und Ausnutzungen durch die Festsetzungen des Bebauungsplans 
feststellen
8. Merkliche Eingriffe in bestehende planungsrechtliche Zulässigkeiten sind mit den 
erhaltungsorientierten Festsetzungen des Bebauungsplans insofern nicht verbunden.  
7.2.4  Bauweise und Bauform  
Im Plangebiet ist die geschlossene Bauweise festgesetzt. Da die Hauptgebäude durch 
Anbauten im rückwärtigen Bereich erweitert werden können, soll auch hier auf die 
Grundstücksgrenze gebaut werden können, um eine maximale Ausnutzung der Fläche auf der 
gesamten Gebäudebreite zu gewährleisten.  
                                                
 
8 bezogen auf die Ausbauzonen sogar über das heutige Maß des § 34 BauGB hinaus.

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Mit Blick auf die maximale I-Geschossigkeit der Anbauten ist dies auch verträglich, wenn nicht 
alle Eigentümerinnen und Eigentümer dies umsetzen – es entsteht eine maximal 3 m hohe und 
5 m lange Grenzbebauung; „im Gegenzug“ ist auf Grundlage der aktiven Festsetzung der 
geschlossenen Bauweise keiner der künftigen neuen Grundstückseigentümer auf die 
Zustimmung des / der Nachbarn mit Blick auf die Grenzbebauung angewiesen.  
7.2.5  Firstrichtung, Dachform, Dachüberstände  
Als Dachformen werden für die II-geschossigen Hauptgebäude bestandsorientiert Satteldächer 
in ebenfalls an die bestehende Situation angepasst vorgegebener Firstrichtung und für die I-
geschossigen Anbauten sowie Garagen Flachdächer festgesetzt, um die bestehende 
städtebauliche und Architekturqualität zu bewahren und dem Gebiet weiterhin eine 
eigenständige und einheitliche Prägung zu geben.  
Die Anbauten sind aufgrund der Flachdächer wiederum dem Hauptgebäude untergeordnet, 
werden als Ergänzung des ursprünglichen Gebäudes als Neubau kenntlich und ermöglichen 
eine optimale Ausrichtung für solartechnische Anlagen.  
Dachaufbauten und Dacheinschnitte sind zulässig. Sie dürfen jedoch einzeln oder zusammen 
die Hälfte der Trauflänge der jeweiligen Gebäudeseiten nicht überschreiten und können 
maximal in der Summe 50 % des Gesamtdaches ausfüllen. Zum Hauptfirst und zum Traufpunkt 
(Schnittpunkt zwischen der senkrechten Außenfläche und der Dachhaut) ist mindestens ein 
Abstand von 0,50 m einzuhalten (siehe textliche Festsetzung 2.2.1). Durch diese Festsetzung 
ist es möglich, einen ausreichend großen (neuen) Wohnraum im Dachgeschoss zu schaffen 
und gleichzeitig die siedlungsprägende Dachform Satteldach zu erhalten. Die Abstands- und 
Breitenbeschränkungen zu Dachaufbauten und einschnitten gewährleisten, dass der prägende 
Bautyp des ehemaligen Britenwohnstandortes in seiner Grundkubatur und seinen die Gestalt 
bestimmenden Dachflächen noch erkennbar bleibt. Dächer der Dachgauben können in Form 
und Neigung von der Dachform des Hauptgebäudes abweichen.  
Diese einschränkend vorgenommenen Festsetzungen stellen in Abwägung zur individuellen 
Flexibilität der Eigentümerinnen und Eigentümer bezogen auf gewünschte bauliche 
Veränderungen keinerlei besondere oder unbeabsichtigte Härte dar. Zum einen sind die 
Gebäudetypen im Bestand vorhanden und deren Bestandserhalt ist das planerische Ziel; zum 
anderen erfolgt eine aktive Veränderung bzw. Optimierung der baulichen Bestandssituation 
durch den durch erleichternde Festsetzungen möglichen Ausbau des Dachgeschosses 
(Drempelerhöhung und Gauben) sowie durch eingeschossige Anbauzonen samt Option der 
Terrassennutzung.  
7.2.6  Material, Farbgebung  
Dach  
Wie in der Bauhöhe und für die Dachausbildung besteht Regelungsbedarf hinsichtlich der 
Farbgebung für Doppelhäuser und Hausgruppen, um ein gewisses Maß von Einheitlichkeit in 
den zusammenhängenden Hauseinheiten und der gesamten Wohnsiedlung zu schaffen bzw. 
zu erhalten.  
Begründung zum Entwurf / Seite 12 von 23

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Begründung zum Entwurf / Seite 13 von 23 
  
Abbildung 7: Volbachweg Nr. 14 – 20 (Stadt Münster, 2012)  
Es wird insofern geregelt, dass das Dach nur in der Farbe Anthrazit und mit dem vorgebenden 
Farbspektrum nach der Übersichtskarte RAL CLASSIC Farben gestaltet werden kann (siehe 
textliche Festsetzung 2.2.5).  
Fassade  
Innerhalb des Plangebiets ist für die Wohngebäude – vergleichbar den Regelungen zur 
Dachgestaltung – als Fassadenmaterial nur Putz mit heller Farbgebung zulässig. Die 
Farbgebung wird durch ein Farbspektrum nach der Übersichtskarte der RAL EFFECT Farben 
(siehe textliche Festsetzung 2.3.1) näher definiert. Durch die Beschränkung auf das 
„Leitmaterial“ Putz für die Hauptgebäude behält das Baugebiet seine eigenständige Prägung 
und seinen gestalterischen Zusammenhang.  
 
Abbildung 8: Wesselerweg Nr. 6 und 8 (Stadt Münster, 2012)

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Für die eingeschossigen Anbauten und für Garagen wird, um gestalterische Freiheiten zu 
lassen, lediglich festgesetzt, dass die verwendeten Fassadenmaterialien nicht glänzend, 
spiegelnd oder reflektierend sein dürfen. Auf eine Festlegung der Materialart wird verzichtet, da 
der Hauptkörper mit Putzfassade durch die Kubatur und Höhenentwicklung prägend ist.  
Bezogen auf die Festsetzungen zu Materialität und Farbgebung für Dach und Fassade sichern 
diese einen einheitlich gestalterischen Duktus für die gesamte Wohnsiedlung und damit auch 
eine prägende Standortqualität im Sinne der Erhaltung einer dauerhaften Werthaltigkeit der 
Immobilien. Dabei erlauben die baugestalterischen Vorgaben nicht nur eine einzige Lösung: 
zulässige und bewusste Varianzen der Farbgebung in einer „Farbfamilie“ sowie die freie Wahl 
der Dachbedeckung sorgen dafür, dass die individuelle Gestaltungs- und Baufreiheit nicht über 
Gebühr beschränkt wird. 
7.2.7  Stellplätze, Nebenanlagen  
Prägend für die ehemals von den britischen Streitkräften genutzten Wohnsiedlungen sind die 
freien Vorgärten, die größtenteils lediglich mit niedrigem Bewuchs (Rasen) oder Einzelbäumen 
bepflanzt sind.  
Um den gestalterisch im Zusammenwirken von öffentlichem mit halböffentlichem Raum sehr 
bedeutsamen und damit sensiblen Vorgartenbereich vor baulichen Anlagen zu schützen und 
gleichzeitig ein im Zusammenwirken mit den bestehenden Freiraum- und baulichen Qualitäten 
städebaullich-gestalterisch siedlungsverträgliches und -angemessenes Stellplatzkonzept für die 
gesamte Siedlung zu entwickeln, werden die Stellplätze der Siedlung zum Teil neu geordnet. 
Diesem Konzept der räumlichen Verteilung, Anordnung und Verortung von ebenerdigen 
Stellplätzen und / oder Garagen, teilweise als Gemeinschaftsanlagen, liegt die realistische 
Annahme zu Grunde, jeder Wohneinheit im Plangebiet einen Stellplatz auf eigenem 
Baugrundstück oder in dessen unmittelbarer räumlicher Nähe anzubieten.  
Deshalb sind die baurechtlich notwendigen (Gemeinschafts-)Garagen und 
Gemeinschaftsstellplätze entsprechend nur innerhalb der dafür festgesetzten Standorte 
außerhalb der überbaubaren Flächen zulässig (vgl. textliche Festsetzung 1.2.1). Mit dieser 
Stellplatzausweisung ist für jedes Grundstück ein Stellplatz oder eine Garage vorhanden.  
Das Konzept verfolgt eine sinnvolle und der erhaltenswerten Freiraum- und Siedlungsstruktur 
angemessene Zielrichtung: 
• Erhalt und Erweiterung der Gemeinschaftsgaragen-Anlage südlich Volbachweg – 
städtebaulich sinnvoll und sparsam im Zusammenhang mit Versiegelungseffekten. 
• direkte Garagenzuordnung unmittelbar zu den überbaubaren Grundstücksflächen der 
Doppelhaushälften und zu denen der Reihenendhäuser – um die Bedeutung der 
prägenden Haupt-Siedlungsstruktur und der typischen Gebäudekubaturen zu 
unterstreichen und zu erhalten, erfolgt aus städtebaulichen Gründen je eine aus der 
vorderen Bauflucht zurückversetzte Anordnung bzw. räumliche Festsetzung – der Grad 
des Rückversatzes differiert und nimmt bestandsorientiert auf bestehende 
Fassadenöffnungen (Fenster) und / oder Hauszugangsbereiche Rücksicht – der negative 
städtebauliche Aspekt eines größeren Versiegelungsgrades durch je relativ lange 
Zufahrtzonen wird in der Abwägung der Belange vom städtebaulichen Ziel einer sich in das 
Freiraum- und Siedlungsbild harmonisch einfügenden und nicht in den Vordergrund 
tretenden, zurückversetzten Anordnung der Garagen (als Neubauten im Wohnquartier) 
überwogen – die Dimension der ausgewiesenen Standorte für Garagen ermöglicht 
gleichzeitig die Angliederung eines Nebenraumes bis zu einer Gesamtlänge von 9 m.  
• Anordnung von Gemeinschaftsstellplätzen westlich des Volbachweges senkrecht zum 
Straßenraum – städtebaulich sinnvoll in Gegenlage zur linearen Reihenhausstruktur und in 
Begründung zum Entwurf / Seite 14 von 23

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Ausnutzung der nicht optimalen dreieckigen Grundstückszuschnitte der Reihenendhäuser 
westlich Volbachweg. 
Die Gemeinschaftsstellplätze im Bereich 1 sind den angrenzenden Hausgruppen zugeordnet. 
Für die Wohneinheiten im Bereich 2 sind der vorhandene Garagenhof plus Erweiterung und die 
Garagen an den seitlichen Baugrenzen der Hausgruppe ausgewiesen. Zum Schutz von 
vorhandenen Bäumen (Vermeidung von Eingriffen in Natur und Landschaft) wird ein 
ergänzender Garagenstellplatz gen Westen (am Trafogebäude) nicht ausgewiesen und durch 
einen Stellplatz in der Anlage für Gemeinschaftsstellplätze westlich Volbachweg ersetzt. Die 
detaillierte Zuordnung zu den jeweiligen Grundstücken ist nicht mehr eine städtebauliche Frage, 
sondern die praktische Umsetzung in der Vermarktung des gesamten Bestands-
Wohnstandortes durch die vormalige Eigentümerin (Bundesanstalt für Immobilienaufgaben – 
BImA). Im Bereich 3 wird für jede Doppelhaushälfte ein Garagenstellplatz auf dem jeweiligen 
Grundstück festgesetzt. Die Garagenflächen sind unter möglicher Berücksichtigung der 
Bestandsfenster angeordnet worden, damit diese nicht für den Bau einer Garage verschlossen 
werden müssen.  
Carports oder überdachte Stellplätze sind auf den als „GSt“ definierten Flächen zur Erhaltung 
der Transparenz des Zusammenwirkens v on öffentlichem und halböffentlichem Raum 
ausgeschlossen (vgl. textliche Festsetzung 1.2.1). Auf festgesetzten Flächen für Garagen sind 
diese demgegenüber ebenfalls zulässig. 
Nebenanlagen wie beispielsweise Gartenhütten sind bisher im Plangebiet nicht vorhanden. 
Diese sollen künftig zulässig sein, im städtebaulichen Kontext jedoch ebenfalls nach einem 
sinnhaften Konzept räumlich geregelt (vgl. textliche Festsetzung 1.2.2): Insofern sind 
zeichnerisch aktiv Flächen für Nebenanlagen festgesetzt, die sich auf die rückwärtigen Bereiche 
der Grundstücke beziehen, um die Vorgärten von baulichen Anlagen frei zu halten. Des 
Weiteren sollen vor dem Hintergrund der die Siedlung prägenden, großen und 
zusammenhängenden Grün- und Freiflächenanteile der Grundstücke keine „Zersiedlung“ und 
eine möglichst geringe Versiegelung der privaten Freiflächen mit weiteren baulichen Anlagen 
erreicht werden, so dass die Grundfläche für Nebenanlagen maximal 12,00 m² und die Höhe 
maximal 2,50 m beträgt. Von dieser Festsetzung ausgenommen sind Anlagen für 
Abfallbehälter, die jedoch bei Stellung im Vorgartenbereich mit Sträuchern oder Hecken zu 
umpflanzen oder mit Rankpflanzen einzugrünen sind (siehe textliche Festsetzung 1.2.2 i.V.m. 
gestalterischer Festsetzung 2.4). Garagen und Stellplatzanlagen sind gemäß BauGB keine 
Nebenanlagen, so dass diese ebenfalls von dieser Flächenbegrenzung ausgenommen sind. 
Hierfür sind außerhalb der überbaubaren Flächen entsprechende Bereiche festgesetzt.  
7.2.8  Freiflächen, Begrünung  
Prägend für die ehemals von den britischen Streitkräften genutzten Wohnsiedlungen ist die 
vorwiegende Freiflächengestaltung der gesamten Grundstücke durch freie Rasenflächen und 
Einzelbäume. Teilweise sind im rückwärtigen Bereich zur Abgrenzung zum Nachbarn Zäune 
gesetzt worden; diese unterbrechen durch ihre Transparenz und geringe Höhe jedoch nicht den 
gartenstädtischen Charakter auch der Wohnsiedlung Volbachweg. 
Die vorwiegend freien Vorgartenbereiche sind ein sehr charakteristisches Siedlungsmerkmal 
und sollen in ihrer Form weitgehend erhalten bleiben. Für eine klare Zuordnung ist der 
Vorgartenbereich in der Planzeichnung gekennzeichnet (farblich hinterlegte Fläche).  
Es werden bezüglich der Einfriedungen der Grundstücke folgende Festsetzungen getroffen: Im 
gesamten Plangebiet sind Gründstückseinfriedungen im gekennzeichneten Vorgartenbereich 
nicht zulässig. Im übrigen Bereich werden die Art und die Höhen der festen Einfriedungen 
festgelegt (siehe textliche Festsetzung 2.1.1). Hiermit werden das städtebauliche Bild in der 
Typik sowie eine harmonische Einheitlichkeit im Außenwohnbereich gesichert bzw. geschaffen.  
Begründung zum Entwurf / Seite 15 von 23

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Um die Privatsphäre jedes Einzelnen zu w ahren und die unmittelbaren privaten Garten- und 
Terrassenbereiche insbesondere in den schmalen Reihenhausgrundstücken abschirmen zu 
können, sind blickdichte, bauliche Sichtschutzanlagen im rückwärtigen Grundstücksbereich auf 
Höhe der Grundstücksgrenze mit einer Gesamtlänge von 3 m je Baugrundstück, unmittelbar im 
Anschluss an die Anbauten bzw. an das Gebäude zulässig. Die Höhe ist hier auf 2 m 
beschränkt, um sich dem Gebäude und dem m öglichen Anbau unterzuordnen (siehe textliche 
Festsetzung 2.1.2).  
Bezüglich der Einfriedungen wird insofern zum einen der prägende Gesamtcharakter der 
Siedlung erhalten, zum anderen aber auch privaten Bedürfnissen und Gestaltungsfreiheiten 
abwägend Rechnung getragen.  
7.3  Verkehrsflächen / Erschließung  
Das Wohngebiet ist über die Straße Hoher Heckenweg an das örtliche Straßennetz 
angebunden. Das Plangebiet wird durch den Volbachweg bzw. durch den Wesselerweg 
erschlossen.  
Der Wesselerweg wird für eine Optimierung der bestehenden Wendeanlage geringfügig 
erweitert, damit dreiachsige Müllfahrzeuge dort künftig wenden können und nicht unter 
Sicherheitsbedenken in den Wesselerweg rückwärts hineinfahren müssen.  
Innerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen ist – gemessen an den Wohneinheiten im Plangebiet 
– eine ausreichende Anzahl an Flächen für Besucherstellplätze und das Parken im öffentlichen 
Raum möglich bzw. vorgesehen.  
Die an den quer zum Volbachweg liegenden Reihenhäusern (Bereich 1) gelegenen 
Erschließungsflächen werden als private Wohnwege, die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten 
zugunsten der Anlieger und Erschließungsträger (GFL/AE) belegt werden, festgesetzt. Die 
privaten Wohnwege dienen u. a. zur Erschließung der Garagen an den westlichen Ecken der 
Hausgruppen, die mit gleichzeitiger Nutzung der privaten Grundstücksfläche für die 
Erschließung ausreichend dimensioniert sind.  
Für die Hausgruppen (H) ist sinnhaft ein Dungweg von 1,50 m Breite im rückwärtigen Bereich 
der Grundstücke vorgesehen und als mit einem Gehrecht für die Anlieger (G/A) zu belastende 
Fläche festgesetzt. Diese städtebauliche Vorkehrung optimiert die Grundstückserreichbarkeit 
für Transport- und gartenpflegerische Zwecke merklich. 
Zur Anbindung an das bestehende Fußwegenetz an der Straße Hoher Heckenweg wird die 
südlich im Plangebiet bestehende Wegeverbindung / städtische Fläche als öffentliche 
Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung Fuß- und Radweg festgesetzt. Dadurch wird das 
Fuß- und Radwegenetz weiter ausgebaut und das Plangebiet optimal mit der umgebenden 
Stadtteilstruktur vernetzt.  
7.4  Ver- und Entsorgung / Technische Infrastruktur  
Die Versorgung mit Strom, Wasser und Gas erfolgt über bestehende Leitungssysteme.  
Der vorhandene Trafostandort wird mit einem Planzeichen mit der Zweckbestimmung 
Elektrizität markiert und im Bestand gesichert. Als Zuwegung (beispielsweise bei Wartungs- und 
Reparaturarbeiten) zum Trafo ist die nördlich angrenzende Erschließungsfläche mit einem Geh-
, Fahr- und Leitungsrecht auch für die Erschließungsträger (GFL/AE) belegt.  
Für notwendige Verbesserungen der Telekommunikationsstruktur sind – sofern erforderlich – 
die öffentlichen Verkehrsflächen ausreichend für die ggf. ergänzende Aufnahme von Leitungen 
dimensioniert.  
Begründung zum Entwurf / Seite 16 von 23

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Die Entwässerung erfolgt nach wie vor im Trennsystem. Das anfallende Regenwasser und 
Schmutzwasser kann über die vorhandenen Kanäle im Volbachweg / Wesselerweg abgeleitet 
werden.  
Die Abfallentsorgung erfolgt durch eine Entsorgungsfirma. Die nordwestlich liegenden 
Reihenhäuser (Bereich 1) können nicht angefahren werden und müssen entsprechend 
gesammelt an der öffentlichen Verkehrsfläche (Volbachweg) ihre Abfallbehälter am Abholtag 
positionieren. Dies ist aufgrund der geringen Entfernungen zumutbar und rechtfertigt nicht die 
Festsetzung verbreiterter, öffentlicher Erschließungsstiche. 
7.5  Gemeinbedarf / Soziale Infrastruktur  
Für den Stadtteil Coerde besteht ein Bedarf für eine zweigruppige Kita. Das Plangebiet eignet 
sich jedoch aufgrund seiner bestehenden Gebäudestruktur nicht für eine derartige Ansiedelung. 
Für die Deckung des zusätzlichen Bedarfs sind andere Standorte im Stadtteil in den Focus zu 
nehmen; eine Bedarfsdeckung und Ansiedelung in den Britenwohnstandorten 
Sibeliusstraße/Hoher Heckenweg oder ggf. kleinteilig im Wohnstandort Dachsleite wird intensiv 
geprüft.  
Die nächstgelegenen Grundschulen sind die katholische Norbertschule und die evangelische 
Melanchthonschule.  
Es ist nicht auszuschließen, dass die Norbertschule an ihre Kapazitätsgrenzen stoßen wird und 
somit ein Ausweichen von den Kindern aus dem Einzugsbereich auf die Melanchthonschule 
bzw. eine Erweiterung der Raumkapazitäten erforderlich sein wird.  
7.6  Grünflächen / Begrünung  
7.6.1  Öffentliche Grünflächen  
Öffentliche Grünflächen werden nicht festgesetzt. Durch das angrenzende Waldgebiet „Großer 
Busch“ und die zu den jeweiligen Hauseinheiten angrenzenden Gärten ist genügend Grünraum 
in der Siedlung vorhanden. Ein Bedarf an öffentlichen Spielflächen besteht nicht. 
7.6.2  Private Grünflächen  
Um eine optimale Einbindung von neuen Garagen in den privaten Freiraum zu gewährleisten, 
im öffentlichen Raum den visuellen Eindruck der gartenstadtgeprägten Qualitäten der 
Wohnsiedlung zu erhalten und rein praktisch Vandalismus zu verhindern sind Fassaden von 
Garagen, deren Abstand zu öffentlichen Verkehrsflächen weniger als 2 m beträgt, gärtnerisch 
zu begrünen. Die Bepflanzung ist dauerhaft zu erhalten (vgl. textliche Festsetzung 1.3). Die 
Festsetzung wird nur im Neubaufall wirksam. 
Auf die Festsetzungen zur Erhaltung transparenter privater Freiflächen und Vorgartenbereiche 
(vgl. Kapitel 7.2.8) wird verwiesen.  
7.6.3  Anpflanz- und Erhaltungsgebote  
Im Plangebiet sind keine städtebaulich prägenden Gehölzbestände vorhanden, so dass keine 
Anpflanz- und Erhaltungsgebote festgesetzt werden. Im Zuge des Minimierungsprinzips werden 
die baulichen Anlagen in der Weise ausgewiesen, dass vorhandene Altgehölzbestände nicht für 
die zukünftige Bebauung entfernt werden müssen und erhalten bleiben können.  
Begründung zum Entwurf / Seite 17 von 23

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7.6.4  Ausgleichsflächen / Eingriffsregelung  
Gemäß § 13 a (2) Nr. 4 BauGB gelten Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des 
Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1 a (3) Satz 5 BauGB vor der 
planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.  
Da es sich im Plangebiet um bereits bebaute und versiegelte Bereiche handelt 
(Bestandsbebauung), erfolgt durch die Planung ohnehin nur ein geringer Eingriff in Form von 
weiteren Versiegelungen (Anbauten zur Vergrößerung der Wohnfläche). Garagen und 
Nebenanlagen sind auch im Bestand bereits zulässig.  
7.7  Immissionsschutz  
Das Plangebiet ist Verkehrslärmemissionen, die von der angrenzenden Hauptverkehrsstraße 
Hoher Heckenweg ausgehen, ausgesetzt. Orientierungswerte der DIN 18005, Teil 1 
„Schallschutz im Städtebau“ für ein Allgemeines Wohngebiet von 55 dB(A) am Tag werden bei 
den Doppelhäusern östlich des Wesselerwegs überschritten (Lärmpegelbereiche III und IV), so 
dass die vorausschauende Festsetzung von Schallschutzmaßnahmen zur Herstellung gesunder 
Wohnverhältnisse geboten ist.  
Zur Sicherung verträglicher Innenraumpegel werden für die Gebäude östlich des Wesselerwegs 
im Plangebiet durch die Festsetzung von Lärmpegelbereichen nach DIN 4109, „Schallschutz im 
Hochbau“, entsprechende Vorkehrungen zum passiven Schallschutz getroffen (siehe textliche 
Festsetzung 1.4). Ein Schutz über die Festsetzung von Schallschutzmaßnahmen für alle 
Geschossebenen und das künftig ausbaubare Dachgeschoss durch Wand- und / oder 
Wallausführungen unmittelbar am Hohen Heckenweg ist in der Abwägung der Belange 
aufgrund der dort dann notwendigen Höhen stadtgestalterisch nicht verträglich. Gleichwohl 
schließt der Bebauungsplan die Realisierung einer Schallschutzmauer bis 2 m Höhe 
insbesondere zum Schutz der Gartenbereiche der betroffenen Grundstücke nicht aus (vgl. 
Kapitel 8 – Menschen). Eine Festsetzung machte jedoch nur Sinn, wenn eine hinreichende 
Aussicht auf Realisierung besteht: Dies erscheint vor dem Hintergrund einer individualisierten 
Vermarktung der Einzelgrundstücke und der Bestandssituation unwahrscheinlich.  
Für die reine Nutzung des Bestandes sind Lärmschutzmaßnahmen nicht erforderlich. Im Falle 
baulicher Veränderungen wirkt die Festsetzung zum passiven Schallschutz zukunftsgerichtet 
und entfaltet Signalwirkung für die bestehende Situation. 
7.8  Altlasten / Altstandorte  
Innerhalb des Plangebiets sind nach derzeitigem Kenntnisstand keine 
Altlastenverdachtsflächen, die im Sinne der Außen- und Signalwirkung entsprechend 
gekennzeichnet werden müssten, bekannt und aufgrund der bisher ausschließlichen Nutzung 
des Plangebiets durch Wohnen nicht zu erwarten.  
7.9  Denkmalschutz / Archäologie  
Innerhalb des Plangebiets befinden sich nach derzeitigem Kenntnisstand keine 
Bodendenkmäler im Sinne des Denkmalschutzgesetztes NW. Bei Bodeneingriffen in einer über 
Jahrhunderte hinweg besiedelten Kulturlandschaft können jedoch jederzeit archäologische 
Funde und Befunde auftreten sowie Bodendenkmäler entdeckt werden.  
Gemäß § 15 Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSchG NW) ist die Entdeckung eines 
Bodendenkmals (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde, aber auch 
Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit) unverzüglich der Stadt Münster / 
Städtische Denkmalbehörde oder dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe, LWL-Archäologie 
Begründung zum Entwurf / Seite 18 von 23

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für Westfalen, An den Speichern 7, 48157 Münster anzuzeigen. Die Fundstelle ist nach § 16 
DSchG NW unverändert zu erhalten.  
Der Bebauungsplan enthält einen entsprechenden textlichen Hinweis.  
8.  Auswirkungen auf die Umwelt  
Menschen  
Im Plangebiet treten Verkehrslärmemissionen von der östlich angrenzenden 
Hauptverkehrsstraße Hoher Heckenweg auf, die den Orientierungswert der DIN 18005 für ein 
Allgemeines Wohngebiet überschreiten. Zur Sicherung verträglicher Innenraumpegel werden 
für die Gebäude östlich des Wesselerwegs im Plangebiet durch die Festsetzung der 
Lärmpegelbereiche III und IV nach DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“, entsprechende 
Vorkehrungen zum passiven Schallschutz getroffen (siehe textliche Festsetzung 1.4).  
Eine Lärmschutzwand von 2 m Höhe entlang der gesamten Umfriedung zum Hohen 
Heckenweg hin würde zu einer Verbesserung der Lärmsituation an der Ostfassade dieser 
Gebäude im Erdgeschoss und den Außenwohnbereichen von ca. 5 dB(A) führen. Die 
Orientierungswerte für WA-Gebiete würden damit im Erdgeschoss weitestgehend eingehalten. 
Die Option, eine Umfriedungsmauer von 2 m Höhe zum Hohen Heckenweg aus 
Lärmschutzgründen errichten zu dürfen, ist planerisch möglich. Die Umfassungsmauer muss, 
um den Anforderungen an Schallwände zu genügen, eine flächenbezogene Masse von über 10 
kg/m² und keine wesentlichen Öffnungen und Dichtigkeiten aufweisen.  
Pflanzen, Tiere, biologische Vielfalt  
Als Freiflächen sind im Bebauungsplangebiet die bestehenden Gärten mit ihrem Baumbestand 
zu nennen. Westlich an das Bebauungsplangebiet grenzt das Waldgebiet „Großer Busch“ an. 
Westlich des Wesselerwegs befinden sich Gärten mit älterem Baumbestand überwiegend aus 
Eichen und Hainbuchen.  
Im Aufstellungsverfahren wurde angeregt, vitale und aus fachlicher Sicht erhaltenswerte Bäume 
im Bebauungsplan auch als erhaltenswert festzusetzen. Es liegt in der städtebaulichen 
Beurteilung für diese überwiegend im rückwärtigen Gartenbereich befindlichen Baumstandorte 
jedoch keine den Städtebau der Siedlung wesentlich unterstreichende oder vom Standort her 
prägende Wirkung vor. Diese Bewertung in Verbindung mit der für die Eigentümer 
durchgreifend und dauerhaft belastenden Wirkung einer Erhaltungsfestsetzung einschließlich 
Wiederanpflanzungsgebot führt in der Gesamtabwägung der Belange zu einer Berücksichtigung 
dieser Baumstandorte für die städtebauliche Planung soweit als möglich, jedoch nicht zu einer 
Festschreibung und damit Festsetzung.  
Die nach den Festsetzungen des Bebauungsplan neu zulässigen baulichen Anlagen wurden 
nämlich in der Weise ausgewiesen bzw. neu geordnet, dass diese vorhandenen Bäume nicht 
für die zukünftige Bebauung entfernt werden müssen (Vermeidungsprinzip). Bereits in der 
Planungsphase von privaten Maßnahmen, aber auch in der Baugenehmigung und der 
Realisierung von Vorhaben oder Maßnahmen so llen die vorhandenen Bäume auf privatem 
Grund mit größtmöglichster Sorgfalt behandelt und deren Verbleib dadurch gefördert werden. 
Die Standorte dieser Baumstandorte sind aus der Planzeichnung ersichtlich und entfalten so 
Hinweis- und Signalwirkung. 
Durch die zusätzliche Versiegelung und Bebauung im Rahmen der Anbauten und 
Nebenanlagen entstehen Eingriffe im Bereich der vorhandenen Gärten bzw. unversiegelten 
Flächen. Im Rahmen des beschleunigten Verfahrens nach § 13 a BauGB ist eine Kompensation 
der Eingriffe nach § 1 a (3) BauGB nicht erforderlich. Die Eingriffe sind jedoch in ihren 
Auswirkungen mit der Planung von Neubaugebieten „auf der grünen Wiese“ nicht vergleichbar 
Begründung zum Entwurf / Seite 19 von 23

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und dienen den gesamtstädtischen stadtplanerischen Bestrebungen der Innenentwicklung und 
dem Schutz weit wichtigerer und ökologisch wie stadtstrukturell wesentlich bedeutsamerer 
Grün- und Freiraumzusammenhänge. 
Artenschutz  
Im Rahmen der Bauleitplanung ist die Durchführung einer artenschutzrechtlichen Prüfung 
(ASP) obligatorisch (Artenschutzbestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG)).  
Das Kernziel des Erhalts der Bestandsbebauung aus den 1950er Jahren mit privaten 
Grünflächen und geringem Baumbesatz sowie das Planungsziel einer nur geringen 
Neubautätigkeit und Neuversiegelung im Plangebiet legen prinzipiell nahe, dass durch die 
Planung keine gefährdeten Arten negativ betroffen sind. Die Gärten dienen als Lebensraum für 
Vogelarten, die an den Siedlungsraum angepasst sind und dort relativ häufig vorkommen. Es 
liegen keine Hinweise auf artenschutzrelevante Vogelarten vor. Aufgrund der Lage im intensiv 
genutzten Siedlungsbereich sind diese Arten auch nicht zu erwarten.  
Da jedoch das Vorkommen von Fledermausarten nicht ausgeschlossen werden konnte, erfolgte 
eine stichprobenhafte, fachliche Begehung der Dachgeschosse der bestehenden 
Wohngebäude. Am 30. April 2013 fand eine Besichtigung zweier Häuser hinsichtlich des 
Vorkommens geschützter Arten (vor allem Fledermäuse) statt. Es wurden die Dachböden der 
Häuser Volbachweg Nr. 11 und 22 in Augenschein genommen. Die Dachböden waren 
besenrein; es konnten keine Hinweise auf das Vorkommen von Fledermäusen festgestellt 
werden.  
Für eine weitergehende Prüfung der Artenschutzbelange im Planverfahren bestehen aufgrund 
der beschriebenen Situation somit keine Anhaltspunkte. Sollten sich (unerwartet) Erkenntnisse 
zum Artenschutz nach Rechtskraft des Bebauungsplans doch noch ergeben, lassen sich evtl. 
gegebene Auswirkungen und notwendige Maßnahmen im Rahmen der 
Baugenehmigungsverfahren inhaltlich einbinden und regeln, da die artenschutzrechtlichen 
Rahmenbedingungen genauso für das Baugenehmigungsverfahren von Einzelvorhaben 
Geltung besitzen.  
Wald  
Westlich an das Plangebiet angrenzend liegt der Wald „Großer Busch“. Im Rahmen des 
Bebauungsplanverfahrens wurden von fachamtlicher Seite Bedenken gegen die Planung 
geäußert: Grundsätzlich sollte der Abstand von Wohngebäuden zum Wald im Hinblick auf 
mögliche Sturmschäden mindestens eine baumfallende Länge von 35 m betragen – unter 
Berücksichtigung des Bestandsschutzes der vorhandenen Bebauung, die zum Teil bereits jetzt 
deutlich näher als 35 m an den Wald herangebaut wurde, wäre ein Mindestabstand der 
rückwärtigen Erweiterungsflächen zum Wald von 15 m akzeptabel.  
Diesen Anregungen folgend wären sowohl die Anbauten für die Gebäude Volbachweg Nrn. 4, 
6, 10, 12, 20, 22 als auch die westlichen Eckgaragen im Bereich 3 des Plangebietes nicht 
realisierbar. In der städtebaulichen Bewertung wird aufgrund der heute bereits bestehenden 
Nutzung der betreffenden Grundstücksflächen unmittelbar bis an die Waldfläche heran und 
eines nach wie vor gegebenen Abstandes der möglichen Neubebauung zum Waldrand keine 
offensichtliche und unmittelbare Beeinträchtigung der angrenzenden Bäume und des Waldes 
gesehen. Vor dem Hintergrund  
• der gegebenen Bestandssituation und dauerhaften Nutzung als Wohnbaugrundstücke 
unmittelbar an Wald angrenzend,  
• der planungsrechtlichen Bestandssituation (§ 34 BauGB), nach der die über den 
Bebauungsplan festgesetzten zusätzlichen baulichen Anlagen zulässig wären und  
Begründung zum Entwurf / Seite 20 von 23

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• der nur geringfügigen Erweiterung der Wohnbaukörper und der nur punktuell zulässigen 
Garagenstandorte im ohnehin bereits baulich genutzten „Waldabstand“  
überwiegen in der Abwägung die Belange der Sicherung und Schaffung adäquaten Wohnraums 
im Quartier und Stadtteil die Belange der naturräumlichen Gegebenheiten und fachlichen 
Empfehlungen. Insbesondere für die Gründung der neuen Garagenstandorte kann zudem im 
Baugenehmigungsverfahren auf wurzelraumverträgliche technische Lösungen geachtet 
werden.  
Boden, Klima, Wasser  
Die Bodenverhältnisse im Bereich des Plangebiets sind durch vorhandene Bebauung und 
Versiegelung geprägt. In den unversiegelten Bereichen der privaten Gärten kommen die 
Bodenfunktionen wie Versickerung, Filterung von Niederschlagswasser noch zum Tragen.  
Das Klima im Plangebiet entspricht dem locke r bebauter Siedlungsbereiche. Im Rahmen der 
Planung kommt es gleichwohl zu weiteren Versiegelungen von Flächen. Generell entspricht die 
Planung jedoch der Bodenschutzklausel gemäß § 1 a BauGB, wonach mit Grund und Boden 
sparsam umzugehen ist und die Nachverdichtung und Innenentwicklung zur Verringerung 
zusätzlicher Flächeninanspruchnahme zu bevorzugen sind. Erhebliche negative Auswirkungen 
auf den Boden und das Klima sind nicht zu erwarten.  
Altlasten- oder Altlastenverdachtsflächen sind nach aktuellem Kenntnisstand im Plangebiet 
nicht vorhanden.  
9.  Flächenbilanz  
Plangebiet gesamt 19.213 m² 1,92 ha 100 % 
Öffentliche Verkehrsfläche 3.704 m² 0,37 ha 19 % 
Wohnbaufläche 15.509 m² 1,55 ha 81 % 
davon private Verkehrsfläche 300 m² 0,03 ha 2 % 
Tabelle 1: Flächenbilanz  
10.  Gesamtabwägung  
Die Planung verfolgt das wichtige und bedarfsgerechte Ziel, Wohnraum für die münstersche 
Bevölkerung zu schaffen bzw. zu erhalten und – vor dem Hintergrund des baulichen Status quo 
– dabei den Anforderungen an heutige Wohnbedürfnisse Rechnung zu tragen. Unter 
Berücksichtigung dieses Ziels sind die im Verfahren eingegangenen Anregungen, Bedenken 
und Hinweise – die öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander 
abwägend – soweit als möglich in die Planung eingeflossen.  
Die einheitliche Form der Siedlung bleibt durch am Bestand orientierte Festsetzungen gewahrt, 
gleichzeitig wird jedoch durch Ausbauoptionen für die Dachgeschosse und durch 
eingeschossige Anbaumöglichkeiten im rückwärti gen Bereich maßvoll zusätzlicher Wohnraum 
geschaffen. Die bebaubare Fläche zur größeren Ausnutzung der Grundstücksfläche wird an 
zwei Stellen im Plangebiet vergrößert, die prägende Gebäudestruktur bleibt jedoch erhalten. Mit 
dem Bebauungsplan wird eine geordnete Stellplatzausweisung und -anordnung vorgegeben 
und ein mögliches ungeordnetes und siedlungsbildbeeinträchtigendes Parken in der Siedlung 
geleitet und geordnet.  
Begründung zum Entwurf / Seite 21 von 23

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Im Verfahren entfällt die Erforderlichkeit der Kompensation der planungsbedingten Eingriffe in 
Natur und Landschaft; Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung von Eingriffen wurden im 
Rahmen des Planungsprozesses gleichwohl geprüft und abwägend berücksichtigt. Die 
Neuversiegelungen werden auf das notwendige Maß beschränkt, so dass der Boden geschont 
wird und erhaltenswertes Altgehölz durch die Planung nicht beseitigt werden muss.  
Die Prüfung der Artenschutzbelange erbrachte keine Hinweise auf planungsrelevante Arten, so 
dass eine weitergehende Prüfung nicht erforderlich wird. Der fachlich angeregte Abstand zum 
Wald wird unterschritten, um auf bereits bestehenden Wohnbaugrundstücken die städtebaulich 
sinnvolle und zeitgemäße Erweiterung von Wohnflächen zu ermöglichen. Aufgrund bestehender 
Lärmvorbelastung an den Gebäuden östlich Wesselerweg werden dort entsprechende 
Vorkehrungen zum passiven Schallschutz getroffen (Festsetzung Lärmpegelbereiche III und 
IV). Es besteht ergänzend die Möglichkeit, eine Umfriedungsmauer von 2 m Höhe aus 
Lärmschutzgründen am Hohen Heckenweg zu errichten.  
Die Auswirkungen auf die Umwelt sind im Fazit überschaubar: Wesentliche Beeinträchtigungen 
der Schutzgüter sind auf Basis der Festsetzungen des Bebauungsplans nicht festzustellen und 
auch künftig nicht zu erwarten. Der Bebauungsplan unterstützt ergänzend das stadtstrukturelle 
Oberziel der Innenentwicklung vor Außenentwicklung. Durch die Festsetzungen im 
Bebauungsplan wird die Kernzielrichtung der Planung, die Unterstützung der langfristigen und 
aktuellen Bedürfnissen angepassten Nutzung durch Wohnen, unterstützt und gesichert.  
Bezogen auf eventuelle besondere Auswirkungen der Planung auf die unterschiedlichen 
Bedürfnisse der Bevölkerung – insbesondere auf die sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen 
Bedürfnisse, die Belange der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, Migranten 
sowie die unterschiedlichen Auswirkungen auf Frauen und Männer – wurden aus der 
Beteiligung der zuständigen Ämter, Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und 
der Öffentlichkeit keine (weitergehenden) Anhaltspunkte ersichtlich, die auf eine Nicht-
Berücksichtigung der Belange dieser verschiedenen Bevölkerungsgruppen schließen lassen.  
Die städtebaulich und stadtgestalterisch einschränkend wirkenden und vorgenommenen 
Festsetzungen des Bebauungsplans stellen in Abwägung mit der (künftigen) individuellen 
Flexibilität und Freiheit der Eigentümerinnen und Eigentümer – mit Blick auf bauliche und 
gestalterische Veränderungen – keinerlei besondere oder unbeabsichtigte Härte dar. Die 
Gebäudetypen sind im Bestand vorhanden und deren Bestandserhalt ist das planerische 
Hauptziel; zum anderen wir aktiv eine Variabilität und Optimierung der baulichen 
Bestandssituation durch den durch erleichternde Festsetzungen möglichen Ausbau des 
Dachgeschosses (Drempelerhöhung und Gauben) sowie durch eingeschossige Anbauzonen 
samt Option der Terrassennutzung vorgesehen.  
Die Wahrung der bestehenden städtebaulichen und gestalterischen Qualität der 
Siedlungsstruktur (in ihrer baulichen Proportionalität und typischen Kubatur, Bauform, 
Dachausbildung und -gestaltung, Materialität und Farbgebung) überwiegt im vorliegenden 
Planfall die Bau- und Gestaltungsfreiheit des Einzelnen. Die weiterhin zu sichernde 
eigenständige und einheitliche Prägung und Charakteristik der Siedlung ist bedeutsam, da der 
prägende Bautyp des ehemaligen Britenwohnstandortes in seiner Grundkonfiguration und 
seinen die Gestalt bestimmenden Elementen – auch in der Ablesbarkeit der historischen 
Stadtteil-Entwicklung – erkennbar bleibt.  
Die Verwirklichung des Bebauungsplans wird sich auf die persönlichen Lebensumstände der im 
Umfeld des Plangebiets lebenden Menschen aufgrund der Beplanung des baulichen Bestandes 
nur unwesentlich auswirken; nachteilige Auswirkungen in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht 
sind nicht ersichtlich. 
Begründung zum Entwurf / Seite 22 von 23

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Begründung zum Entwurf / Seite 23 von 23 
11.  Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen  
Das Plangebiet befindet sich größtenteils im Eigentum der Bundesanstalt für 
Immobilienaufgaben (sämtliche Wohnbaugrundstücke und die Wohnwege der nordwestlich 
liegenden Hausgruppen). Die öffentlichen Erschließungsflächen sind Eigentum der Stadt 
Münster.  
Die Grundstücke der Wohngebäude werden durch die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben 
(BImA) veräußert, primär mit der Zielrichtung der Grundstücksvergabe an Einzelerwerberinnen 
und -erwerber. Bereits im Verfahren und nach der Bürgeranhörung gemäß § 3 (1) BauGB 
werden einige Grundstücke (Bereich 1) an Privateigentümer bzw. an Baugemeinschaften / 
Wohngruppen übergehen. Den Käuferinnen und Käufern war und ist entsprechend bewusst, 
dass sich der Bebauungsplan noch im Verfahren befindet. Sämtliche erforderlichen 
Informationen wurden in öffentlichen Informationsveranstaltungen und der Bürgeranhörung, 
unterstützt durch Informationsflyer zur den Zielen und künftigen Festsetzungen des 
Bebauungsplans, gegeben. Dieser Informationsstand wurde und wird auf der Homepage der 
Stadt Münster (Stadtplanung) stets fortgeschrieben und aktualisiert.  
Im weiteren Verfahren werden weitere Liegenschaften zum Kauf an Einzelinteressenten und / 
oder an Investoren (Paketvergabe) angeboten werden.  
Mittel- bis langfristig ist mit Sani erungsmaßnahmen am vor handenen Kanalsystem im 
Volbachweg und Wesselerweg durch die Stadt Münster zu rechnen, die auch eine 
umfassendere Erneuerung der Straßenverkehrsflächen auslösen wird. Dies wird in der 
genannten Zeitperspektive absehbar und mit finanziellen Umlagen (Erschließungsbeiträge nach 
dem Kommunalabgabengesetz – KAG) auf die künftigen Eigentümerinnen und Eigentümer 
zukommen.  
Diese Begründung dient gemäß § 9 (8) Baugesetzbuch als Anlage zum 
Entwurf des Bebauungsplans Nr. 550: Coerde – Volbachweg / 
Wesselerweg  
Münster, den __________  
Der Oberbürgermeister  
In Vertretung  
 
Schultheiß  
Stadtdirektor

Beratungsverlauf (2)

18.06.2013 Bezirksvertretung Münster-Nord
TOP 3.1 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung
04.07.2013 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft
TOP 6.1 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Orte (12)

  • Bebauungsplan Nr. 550 (amtlicher Umring) amtlich
  • Schneidemühler Straße 27a
  • Sibeliusstraße
  • Arnheimweg
  • Torminweg
  • Köhlweg
  • Hoher Heckenweg 71
  • Heckenweg
  • Albersloher Weg 33
  • An den Speichern 7
  • Von-Hünefeld-Weg
  • Dachsleite

Bebauungsplan Nr. 550

Amtlicher Umring, Rechtskräftig – Coerde - Volbachweg / Wesselerweg

Planseite der Kommune

Quelle: Land NRW (Bauleitplanung), Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – 2.0 (Lizenz)

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Vorlagen-Nr.
V/0363/2013
Typ
Vorlagen
Datum
23.05.2013
Erstellt
06.10.2020 14:37