V/0363/2013
Bebauungsplan Nr. 550 - Kenntnisnahme des Entwurfs
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
V-0363-2013-Anlage-1b-Flyer
4545 Zeichen
Weitere Informationen:
muenster.de/stadt/stadtplanung/konversion_wohnstandorte.html
Bebauungsplan Nr. 550: Coerde – Volbachweg / Wesselerweg
Haben Sie noch weitere Fragen
- zum Bebauungsplan
- zur Bebaubarkeit des Grundstücks
- zum formellen Verfahren
- zum Verkauf der Grundstücke
- …?
Dann wenden Sie sich bitte an:
Bei Fragen zum Thema Planungsrecht:
Stadt Münster
Team Britenwohnen
Tel. 02 51 / 4 92 61 -33 / -54
wohnstandorte@stadt-muenster.de
Bei Fragen zum Thema Vermarktung:
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Eva-Maria Tietz
Tel. 0251/ 98168 232
Eva-Maria.Tietz@bundesimmobilien.de
Herausgeber
Stadt Münster
Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung,
Verkehrsplanung
Abbildungen, Luftbilder und Fotos: Stadt Münster
Stand: 18. März 2013 (Bürgeranhörung)
Was ist ein Bebauungsplan?
Ein Bebauungsplan ist eine kommunale
Satzung, deren Vorschriften zur Nutzung,
Bebauung und Gestaltung der Gebäude und
Grundstücke für den Eigentümer dauerhaft
bindend sind.
Ein Bebauungsplan besteht aus der
Planzeichnung (zeichnerischen
Festsetzungen), ergänzenden textlichen
Festsetzungen und einer Begründung.
Mit der Aufstellung von Bebauungsplänen kann
die städtebauliche und baugestalterische
Qualität eines Gebietes gesichert werden.
Zusätzlich können die planungsrechtlichen
Voraussetzungen für evtl. beabsichtigte
Umbauten (ggf. auch Neubauten) verbindlich
festgeschrieben bzw. geschaffen werden.
Informationen
Ehemalige Wohnstandorte der
b
ritischen Soldaten in Münster
Bebauungsplan Nr. 550
Coerde
Volbachweg / Wesselerweg
Bebauungsplan (Planzeichnung)
Anlage 1b
zur Vorlage Nr. V/0363/2013
Weitere Informationen:
muenster.de/stadt/stadtplanung/konversion_wohnstand orte.html
Bebauungsplan Nr. 550: Coerde – Volbachweg / Wesseler weg
HÄUSER
Hauptgebäude
Angepasst an die
vorhandene Bebauung
sollen auch langfristig nur
zweigeschossige Gebäude
mit Putz in heller
Farbgebung entstehen, die
das Bild der Siedlung
prägen.
Die Dachform des
Hauptgebäudes darf nur als
Satteldach mit
anthrazitfarbenen Pfannen
ausgeführt werden. Um das
Dach als Wohnraum
auszubauen, sollen
Dachfenster zur Belichtung,
Dachgauben vorder- und
rückseitig sowie Erhöhung
des Drempels möglich sein.
Anbauten
Zur Erweiterung der
Wohnfläche sollen im
Anschluss an das
Hauptgebäude
eingeschossige, max. 3 m
hohe Anbauten mit
Flachdach errichtet werden
können. Deren Ausführung
kann beispielsweise auch
aus Holz sein oder als
Wintergarten gestaltet
werden.
ZIELE DES BEBAUUNGSPLANS
Dieser Flyer informiert über die aktuellen
Planungen für den Standort Volbachweg und
veranschaulicht die wichtigsten voraussichtlich
geltenden Bau- und Gestaltungsregelungen.
Die Gebäude (Doppelhäuser und Reihenhäuser)
aus den 1950er Jahren sollten erhalten und
rückwärtig zur Vergrößerung der Wohnfläche
eingeschossig ausgebaut werden können.
Der Bebauungsplan befindet sich derzeit noch
im Verfahren (Stand Vorentwurf).
Sobald Änderungen an Gebäuden oder auf
Grundstücken erfolgen sollen, müssen diese
den künftigen Festsetzungen des
Bebauungsplans entsprechen.
Wesentliche Ziele des Bebauungsplans sind:
• städtebaulich-gestalterische Qualitäten sichern
• Ausbaumöglichkeiten der Gebäude regeln
• den ruhenden Verkehr ordnen
Der besondere Charme der homogen gestalteten
Siedlung soll erhalten bleiben – individuelle
Freiheiten sollen gleichwohl verbleiben.
VORAUSSICHTLICHE REGELUNGEN DES
BEBAUUNGSPLANS
sind u.a. folgende:
Beispiel Anbau
Beispiel Dachfenster
Beispiel Hecke
Beispiel Sichtschutz
Stellplatz
Beispiel Begrünung
Vorh. Bebauung
Reihenhaus
Garage
3 m Höhe
Prinzipskizze Anbau
GRUNDSTÜCK
Einfriedigungen
Hecken und Zäune zur
Abgrenzung der
Grundstücke sollen in
bestimmten Bereichen in
ihrer Höhe begrenzt
werden.
Als Sichtschutz zur
Nachbarterrasse dürfen
blickdichte Zäune (3 m
Länge und 2 m Höhe) nur
im Anschluss an das
Gebäude errichtet werden.
Nebenanlagen
In gekennzeichneten
Bereichen sollen z.B.
Gartenhütten erlaubt sein.
Sie dürfen max. 2,50 m
hoch sein und maximal
eine Grundfläche von
12,0 m² pro Grundstück
haben; Abfallbehälter
können eingegrünt im
Vorgarten stehen.
Stellplatz
Garagen oder ebenerdige
Stellplätze sollen dort
möglich sein, wo sie im
Plan festgelegt sind.
Carports sind nur in
Bereichen zulässig, die für
Garagen vorgesehen sind.
Begrünung
Bereiche, die nicht
versiegelt werden, sollen
möglichst begrünt werden.
Prinzipskizze Umbau
Drempel
Dachgauben
Beispiel Dachgaube
V-0363-2013-Anlage-2b-Textliche-Festsetzungen
9121 Zeichen
Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Anlage 2b zur Vorlage Nr. V/0363/2013 Textliche Festsetzungen zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 550: Coerde – Volbachweg / Wesselerweg 1. Textliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) 1.1 Höhe baulicher Anlagen 1.1.1 Die festgesetzten Höhen für die Hauptbaukörper und die eingeschossigen Anbauten sind in Meter über Normalhöhennull (NHN) zu messen. Der Bezugspunkt für die Bestimmung der Traufhöhe ist der Schnittpunkt zwischen der Außenkante der Außenwand und dem obersten Punkt der Dachhaut des Gebäudes (§ 18 (1) BauNVO). 1.1.2 Die Oberkante Erdgeschossfertigfußboden muss mindestens 0,3 m und darf maximal 0,5 m über der Oberkante der jeweils der Erschließung dienenden Verkehrsfläche liegen (§ 9 (3) BauGB i.V.m. § 18 (1) BauNVO). 1.1.3 Als untergeordnete Gebäudeteile, die die festgesetzten Höhen geringfügig überschreiten dürfen, sind nur Antennen und Schornsteine zugelassen (§ 9 (1) 1 BauGB i. V. m. § 16 (6) BauNVO). 1.1.4 Brüstungen und Umwehrungen von Dachterrassen dürfen die festgesetzte Gebäudehöhe der eingeschossigen Ausbauzonen überschreiten (§ 9 (1) 1 BauGB i.V.m. Festsetzung 2.2.4). 1.2 Nebenanlagen, ruhender Verkehr 1.2.1 Gemeinschaftsstellplätze (GSt), Garagen (Ga) und Gemeinschaftsgaragen (GGa) sind nur innerhalb der dafür festgesetzten Flächen zulässig (§ 9 (1) 4 BauGB i.V.m. § 12 (6) BauNVO). Auf den Flächen für Gemeinschaftsstellplätze (GSt) sind überdachte Stellplätze (Carports) und Garagen nicht zulässig (§ 9 (1) 4 BauGB i.V.m. § 12 (6) BauNVO). 1.2.2 Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO sind nur innerhalb der dafür festgesetzten Flächen zulässig. Die Grundfläche der Nebenanlagen darf maximal 12,0 m² pro Grundstück, die Höhe maximal 2,5 m betragen (§ 9 (1) 4 i.V.m. § 9 (3) BauGB und § 16 (2) 4 BauNVO). Anlagen für Abfallbehälter sind von diesen Festsetzungen ausgenommen. 1.3 Grünordnung Die Fassaden von Garagen, deren Abstand zu öffentlichen Verkehrsflächen weniger als 2 m beträgt, sind gärtnerisch zu begrünen und die Bepflanzung ist dauerhaft zu erhalten (§ 9 (1) 25 a BauGB). 1.4 Schallschutz 1.4.1 Entlang der gekennzeichneten Baugrenzen bzw. Gebäudeseiten müssen bei Errichtung, Änderung und Erweiterung der Gebäude Aufenthaltsräume im Sinne des § 48 BauO NRW das resultierende Schalldämmmaß entsprechend den Lärmpegelbereichen (LP) nach DIN 4109 einhalten. Um auch Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 1 von 4 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 550 Coerde – Volbachweg / Wesselerweg ausreichende Luftaustauschraten in der Nachtzeit bei geschlossenen Fenstern zu erreichen, sind in den Schlafzimmern, die zu den mit LP III und IV gekennzeichneten Baugrenzen orientiert sind, schallgedämmte Lüfter vorzusehen (§ 9 (1) 24 BauGB). 1.4.2 Auf der Grundstücksgrenze zur Straße Hoher Heckenweg ist die Errichtung einer Lärmschutzmauer in einer Höhe von 2,0 m zulässig (§ 9 (1) 24 BauGB). 1.5 Abgrabungen und Aufschüttungen Abgrabungen und Aufschüttungen sind nicht zulässig (§ 9 (1) 17 BauGB). 2. Textliche Festsetzungen gemäß § 86 Bauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) 2.1 Einfriedungen 2.1.1 Im gesamten Plangebiet sind Gründstückseinfriedungen im zeichnerisch gekennzeichneten Vorgartenbereich nicht zulässig. Im übrigen Bereich sind Einfriedungen in blickdurchlässiger Form (z.B. Jägerzaun, Maschendrahtzaun) bis zu einer Höhe von maximal 1,0 m oder Hecken aus heimischen, standortgerechten Laubgehölzen bis zu einer Höhe von maximal 2,0 m zulässig. Einfriedungen in blickdurchlässiger Form sind bis zu einer Höhe von maximal 2,0 m nur zulässig, wenn sie in Verbindung mit einer Hecke aus heimischen, standortgerechten Laubgehölzen in gleicher Höhe errichtet werden. 2.1.2 Blickdichte, bauliche Sichtschutzanlagen sind nur im rückwärtigen Grundstücksbereich auf Höhe der Grundstücksgrenze mit einer Gesamtlänge von maximal 3,0 m je Baugrundstück, unmittelbar im Anschluss an das Gebäude bzw. an die Anbauten zulässig und dürfen eine Höhe von maximal 2,0 m nicht überschreiten. 2.2 Dächer 2.2.1 Dacheinschnitte und Dachgauben sind zulässig. Sie dürfen jedoch einzeln oder zusammen die Hälfte der Trauflänge der jeweiligen Gebäudeseite nicht überschreiten und in der Summe maximal 50% der jeweiligen Dachhälfte ausfüllen. Die Dächer der Dachgauben können in Neigung und Form vom Hauptdach abweichen. Zum Hauptfirst und zum Traufpunkt des Hauptgebäudes (Schnittpunkt zwischen der senkrechten Außenfläche und der Dachhaut) ist jeweils mindestens ein Abstand von 0,50 m einzuhalten. 2.2.2 Die zulässige Dachneigung der Hauptbaukörper beträgt 30° (+3°). Bei den eingeschossigen Anbauten und den Garagen sind ausschließlich Flachdächer erlaubt. 2.2.3 Drempel (Kniestock) sind bis zu einer Höhe von 0,70 m zulässig. Die Höhe des Drempels wird gemessen von der Oberkante Fertigfußboden bis zum Schnittpunkt der Dachhaut mit der Außenwand. 2.2.4 Dachterrassen sind nur auf den eingeschossigen Anbauten zulässig. Brüstungen und Umwehrungen sind bis zu einer Höhe von maximal 1,10 m Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 2 von 4 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 550 Coerde – Volbachweg / Wesselerweg zulässig. Brüstungen und Umwehrungen sind in blickdichter Ausführung unzulässig. Eine Überdachung der Dachterrasse ist nicht zulässig. 2.2.5 Die Dachflächen der Hauptbaukörper sind in der Farbe Anthrazit einzudecken. Nach den RAL CLASSIC Farben ist folgender Farbrahmen festgelegt: 7009, 7010, 7011, 7012, 7015., 7016. 2.2.6 Die Eindeckung der Dächer mit glänzenden, glasierten, spiegelnden und reflektierenden Materialien ist unzulässig. 2.2.7 Dachbegrünungen und Solar- und Photovoltaikanlagen sind auf den Dachflächen allgemein zulässig. 2.3 Fassaden 2.3.1 Innerhalb des Plangebietes ist als Fassadenmaterial der Hauptbaukörper nur Putz in heller Farbgebung zulässig. Nach den RAL EFFECT Farben ist folgender Farbrahmen festgelegt: 110-1, 110-2, 110-3, 110-4, 110-5, 110-6, 120-1, 120-2, 120-3, 120-4, 120-5, 120-6, 130-1, 130-2, 130-3, 130-4, 130-5, 130-6, 140-1, 140-2, 140-3, 140-4, 140-5, 140-6, 150-1, 150-2, 150-3, 150-4, 150-5, 150-6, 160-1, 160-2, 160-3, 160-4, 160-5, 160-6, 170-1, 170-2, 170-3, 170-4, 170-5, 170-6, 180-1, 180-2, 180-3, 180-4, 180-5, 180-6, 190-1, 190-2, 190-3, 190-4, 190-5, 190-6, 210-1, 210-2, 210-3, 210-4, 210-5, 210-6. Glänzende Materialien sind ausgeschlossen. 2.3.2 Für die Gestaltung der Außenfassaden der einstöckigen Anbauten und Garagen sind glänzende, spiegelnde und reflektierende Materialien unzulässig. 2.4 Anlagen für Abfallbehälter Anlagen für Abfallbehälter im gekennzeichneten Vorgartenbereich sind mit Sträuchern oder Hecken zu umpflanzen oder mit Rankpflanzen einzugrünen. 2.5 Herstellung einheitlicher Bauanlagen Sammel- und Doppelgaragen sind in ihrer Höhe maßgleich auszuführen. 3. Hinweise 3.1 Energetische Sanierung von Gebäuden Bei der energetischen Sanierung der Gebäude können die festgesetzten Höhenmaße und die überbaubaren Flächen überschritten werden (§ 6 Abs. 14 BauO NRW). Die Baumaßnahme muss der Verbesserung des Wärmeschutzes dienen; die Stärke der Verklinkerung an der Fassade und/oder die Anhebung der Dachhaut darf nicht mehr als 0,25 m betragen. Für diese Maßnahmen muss ein Bauantrag an die Bauaufsichtsbehörde gestellt werden. 3.2 Denkmalschutz Die im Plangebiet bestehenden Gebäude sind keine Baudenkmäler; Bodendenkmäler sind derzeit im Plangebiet nicht bekannt. Gemäß § 15 Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSchG NW) ist die Entdeckung eines Bodendenkmals (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 3 von 4 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 550 Coerde – Volbachweg / Wesselerweg Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 4 von 4 Einzelfunde, aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit) unverzüglich der Stadt Münster / Städtische Denkmalbehörde oder dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe, LWL-Archäologie für Westfalen, An den Speichern 7, 48157 Münster anzuzeigen. Die Fundstelle ist nach § 16 DSchG NW unverändert zu erhalten. 3.3 Einsichtnahme von Vorschriften Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und DIN-Vorschriften) können bei der Stadt Münster, im Kundenzentrum „Planen- Bauen-Umwelt“ im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher Weg 33, eingesehen werden. 3.4 Kampfmittel Hinweise auf eine Kampfmittelbelastung liegen zurzeit nicht vor. Sollten während der Bauarbeiten Kampfmittel gefunden werden, so sind die Bauarbeiten unverzüglich einzustellen und ist die Feuerwehr der Stadt Münster zu verständigen. 3.5 Altlasten Für den Planbereich sind keine Altlastenablagerungen bekannt. Sollten sich jedoch bei Bauarbeiten Hinweise auf Altlasten bzw. Altablagerungen ergeben, ist unverzüglich die Untere Bodenschutzbehörde oder das Amt für Grünflächen und Umweltschutz zu informieren.
Berichtsvorlage
9789 Zeichen
V/0363/2013 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung Betrifft Bebauungsplan Nr. 550: Coerde - Volbachweg / Wesselerweg Kenntnisnahme des Entwurfs Beratungsfolge 18.06.2013 Bezirksvertretung Münster-Nord Bericht 04.07.2013 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft Bericht Bericht: Die Verwaltung beabsichtigt den Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 550 öffentlich auszulegen. Einbettung in den Konversionsprozess: Mit Beschluss im Rat am 21.03.2012 (Vorlage V/0111/2012/1) wurde die Verwaltung im Zuge des Konversionsprozesses beauftragt, ein gesamtstädtisches Entwicklungsko nzept für die ca. 800 Wohneinheiten der britischen Stationierungskräfte unter besonderer Berücksichtigung städtebaulicher und wohnungsstrategischer Aspekte zu erarbeiten. Die Verwaltu ng hat dieses Standorte-Entwicklungskonzept Briten-Wohnungen in Münster im Sinne einer städtischen Ziel - und Posit ionsbestimmung dem Rat am 07.11.2012 zur B eschlussfassung vorgelegt (Vorlage V/0728/2012/1) – im Rat erfolgte eine einhellige Zustimmung zum Zielkonzept. Für die insgesamt 18 Wohnstandorte der britischen Stationierungskräfte im Stadtgebiet wurden so – standort- und stadtteilstrukturabhängig – die städtebaulichen Ziele (Erhalt, e rgänzender Neubau, Abriss/Neubau), der städtebauliche Instrumenten einsatz (Bebauungsplan, Gestaltungssatzung, Erhaltungssatzung/Denkmalschutz, städtebauliche Optimierungsverfahren) sowie sinnvolle Vermarktungsansätze und kommunal wichtige wohnungspolitische Zielsetzungen (Direktvergabe an Investoreng emeinschaft Münsteran er Wohnungsunternehmen, Festpreisangebote, Anteile geförderten Wohnungsbaus) als Lei tlinie für die weiteren Planungsschritte formuliert. Für den Wohnstandort Volbachweg sind im Standorte -Entwicklungskonzept der Erhalt des baulichen Bestandes und die Sich erung der städtebaulichen Strukturen, insbesondere für den südlichen Teilbereich, vorgesehen. Vorlagen-Nr.: V/0363/2013 Auskunft erteilt: Herr Krause / Herr Völlmecke Ruf: 492 61 20 / 492 61 54 E-Mail: KrauseJ@stadt-muenster.de Datum: 28.05.2013 Öffentliche Berichtsvorlage 2 V/0363/2013 Kerninhalte der Planung: Für das so begrenzte Plangebiet des nunmehr zur Offenlegung anstehenden Bebauung splans Nr. 550 ist der Erhalt des Bestandes und eine weitergehende Gestaltungs - und Erweiterungsfreiheit als bei anderen Wohnsiedlungen der britischen Stationierungskräfte Leitlinie: die Charakteristik der baulichen Kubatur der Bestandsgebäude wird im Bestand in den Grundzügen fixiert – energetische Maßnah men sind gleichwohl möglich sowie solarenergetische Anlagen aktiv zulässig – ergänzend wird der Ausbau des Dachgeschosses durch Ermöglichung maßvoller Drempelerhöhung und Dachausbauten vor- und rückseitig und bewusst die Erhöhung der Wohnflächen ermöglicht; für die Bestandsgebäude sieht die Bauleitplanung darüber hinaus weitere wohnflächenoptimierende Anbauten als bauliches Angebot jeweilig im rückwärtigen Bereich vor, um die Rahmenbedingungen insbesondere für die Zielgruppen von Bau -/ Wohngemeinschaften, Mehrgenerationen und sozial - und altersgemischte Gruppen zu verbessern; bezogen auf die erfolgten Anregungen, in jeder konkreten Einzelplanung noch ei nmal die Möglichkeiten ergänzenden neuen Wohnens im Bestand zu prüfen, sieht das Plankonzept ergänzend zu den gebäudebezogenen Wohnflächenerweiterungen per Anbau und Dachgeschossausbau keine weiteren Nachverdichtungen vor – ein Abriss / Neubau am Hohen Heckenweg wurde nach erneuter Prüfung aus stadtstrukturellen und städtebaulichen Gründen verworfen; für den Standort ist ein klares Konzept der Stellplatzzuordnung, differenziert nach siedlungs- und nachbarverträglichen Räumen für Garagen oder (Gemeinschafts -) Stellplätzen vorgesehen – beim künftigen Verkauf steht jedem Wohngebäude j eweils ein Stellplatz zur Verfügung; gestalterische Festsetzungen regeln die Basis der Gestaltung der Dachlandschaft sowie die Einheitlichkeit der Materialität und einen einheitlichen Farbrahmen der Hauptbaukörper für Dach und Fassade – diese baulich gestalterischen Festsetzungen werden mit R egelungen zu Nebenanlagen und Einfriedigungen (nicht in der „Vorgartenzone“) zur Bewahrung des transparenten Freiraums der Siedlung ergänzt. Detailliertere Inhalte der Planung sind den Anlagen 2a)-c) (Begründung, Textliche Festsetzungen und Planzeichnung) zu dieser Vorlage zu entnehmen. Verfahrensaspekte und fachbehördliche Anregungen im Verfahren: Mit der Vorlage V/0737/2012 „Beschlüsse zur Aufstellung von Bebauungsplänen für die Standorte Briten Wohnungen“ wurde für den aktuell zu beplanen den Standort die Aufstellung eines Bebauungsplans mit den o. g. Zielsetzungen bereits beschlossen. Der Bebauungsplan wird gemäß § 13a Baugesetzbuch (BauGB) im beschleunigten Verfahren als Bebauungsplan der Innenentwicklung ohne Durchführung einer formali sierten Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt. Eine frühzeitige verwaltungsinterne fachliche Abstimmung der Planung und die förmliche Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange zum Vorentwurf des Bebauungsplanes gem. § 4 (1) BauGB wurden vom 28.03. bis zum 25.04.2013 bereits durchgeführt. Primär von Seiten der Umweltbehörden (Landschaft, Forst) wurden Anregungen zur Pl anung eingebracht: vorgeschlagene erhaltenswerte Bäume in den heutigen Gartenbereichen der Siedlung wurden im Rahmen der städtebaulichen Abwägung trotz durch die Anbauten bereits 3 V/0363/2013 entfallender Grünsubstanz nicht festgesetzt, da diese im rückwärtigen Bereich der Grundstücke liegen und städtebaulich nicht prägend sind. einem fachlich eingeforderten Schutzab stand des Waldes von 15 m, womit Anbauten der Hauptbaukörper, Garagen und Nebenanlagen, die innerhalb dieser Zone liegen, nicht realisierbar wären, wurde bauleitplanerisch nicht nachgekommen – dies zum einen mit Blick auf die heutige Situation des § 34 Bau GB im Status Quo ohne Bebauungsplan, zum and eren auch mit Blick auf den vorgehenden Belang einer angemessenen Wohnraumerweiterung und -versorgung. Im Rahmen der Beteiligungsverfahren angemerkte Veränderungswünsche an der Planung durch die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) konnten in Abwägung zu den städtebaulichen und gestalterischen Zielen teilweise aufgegriffen, jedoch ebenfalls nicht in allen Punkten berücksichtigt werden. Information und Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger: Am 20.03.2013 hat die Verwaltung, gemeinsam der BImA, die formelle (§ 3 (1) BauGB) und informelle (Informationen zur Vermarktung) Bürgerinformationsveranstaltung durchg eführt. Die Vertreter der Verwaltung erläuterten die städtebauliche Zielsetzung für den Standort; das Konzept der Vermarktung wurde von den Vertretern der BImA vorgestellt. Diese gemeinsame Informationsveranstaltung für die interessierte Bürgerschaft und die künftigen Nutzer erbrachte im Fazit, dass von den anwesenden Bürger/innen die Grundzüge des Be bauungsplan-Vorentwurfes im Großen nicht in Frage gestellt wurden – vereinzelte kritische Anmerkungen bezogen sich sowohl auf eine Liberalisierung der gestalterischen Festsetzungen als auch auf ihre Verschärfung; die überwiegende Mehrzahl der Fragen richte ten sich an den zu diesem Zeitpunkt b ereits laufenden Ablauf der Vermarktungsphase, der Gebotsabgabe und der Zuschlag serteilung (vgl. Anlage 1a zur Vorlage). Die Bürgerinformationsveranstaltung fand innerhalb des Zeitraums der Vermarktung (zw ischen dem 0 8.03. und dem 15.04.2013) von Teilen des Wohnstandortes statt. Die interessierten Kaufwilligen konnten ihre Kaufpreisangebote nicht auf der Grundlage eines rechtsverbindlichen Bebauungsplanes abgeben, sondern eines in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan es im Vorentwurfsstadium. Den Bürgerinnen und Bürgern standen gleichwohl weitestgehende und ausführliche Informationen auf der Internetseite “Konversion“ der Stadtplanung Münster einschl. der Vorentwurfsplanung samt textlicher Festsetzungen sowie ein baugebietsbezogener Info-Flyer (vgl. Anlage 1b) zum Vorentwurf des Bebauungsplanes zur Verfügung. In diesen Informationen waren und sind aktive Hinweise auf ggf. eintretende Veränderu ngen / Planungen im Umfeld des Plangebietes ebenso enthalten wie Hinweise au f eine sorgfältige Prüfung des baulichen und energetischen Zustands des Gebäudes vor Gebotsabgabe. Kostenaspekte: Mit der Realisierung des Bebauungsplanes entstehen für die Stadt Folgekosten durch die Realisierung geringfügig zu erweiternder öffentlich er Verkehrsflächen im Bereich We ndehammer des Wesselerwegs (Sicherung der Wendemöglichkeit für ein dreiachsiges Müllfahrzeug). Hier finden derzeit die Kostenermittlungen und die Einbringung in die Verhandlungen mit der BImA statt (Ziel der Kosten- und Lastenverrechnungen mit verbesserten Bau-/Ausbaupotenzialen für die Eigentümerin). 4 V/0363/2013 Weiteres Verfahren: Die Offenlage des Bebauungsplanes wird in den Monaten September / Oktober 2013, unmittelbar nach den Sommerferien, erfolgen. Die Rechtskraft des Bebauu ngsplans ist vorbehaltlich der Erkenntnisse und Befassung mit den Anregungen aus der Offenlegung noch in diesem Jahr realistisch. Das Einziehungsverfahren für gemäß der Planung nicht mehr benötigte öffentlich gewi dmete Verkehrsflächen (Parktaschen/ -streifen im Plangebiet) wurde parallel eingeleitet. i. V. gez. Schultheiß Stadtdirektor Anlagen: 1 a) Protokoll der Bürgeranhörung 1 b) Informations-Flyer (Stand Bürgeranhörung) 2 a) Begründung 2 b) Textliche Festsetzungen 2 c) Planzeichnung
V-0363-2013-Anlage-2c-Planzeichnung
1895 Zeichen
GFL AE GFL AE G A Fuß- und Radweg G A GSt Ga Ga Ga Ga Ga Ga GGa GSt GSt Ga Ga Ga Ga Ga Ga Ga Ga Ga Ga N N N N N N N N N N Ga Ga Ga G A GFL AE P P III 251 249 K 8 Hoher Heckenweg 71 70 69 67 251a 130 III 70 III III III 247 249a 45 46 245 III 243 III 103 I 1c 456 III 241 I 1a 43 I 1b 239 III 104 1 II II 5 II 3 II 7 11 W esselerweg II 9 88 II II 13 II 15 17 93 II II 25 27 67 23 II 23 II 17 II 19 II 21 II 14 Volbachweg II 18 II 16 124 24 II 20 II 24 II 22 7 II 9 II 11 22 II 13 II 15 131 8 II 125 II II 1 II 5 II 3 25 II 2 6 II 4 10 II II II 12 I 2a 2b II 2 132 II 4 121 133 40 6II II 8 II 10 II 12 122 124 19 26 28 29 II 16 II 123 II 14 125 H Bereich 1 g H Bereich 2 g D Bereich 3 I II FD SD I II FD SD I FD II SD I I FD FD II II SD SD II II II SD SD SD I I I FD FD FD g II II II II SD SD SD SD I I I I FD FD FD FD BHmax. 61,1m ü.NHN BHm ax. 60,9m ü.NHN BHmax. 60,8m ü.NHN BHmax. 60,7m ü.NHN BHm ax. 60,5m ü.NHN BHm ax. 60,4m ü.NHN BHm ax. 60,3m ü.NHN BHm ax. 60,1m ü.NHN BHmax. 60,2m ü.NHN BHmax. 60,2m ü.NHN BHmax. 60,3m ü.NHN BHmax. 60,2m ü.NHN THmax 64,4m ü.NHN FHmax 67,0m ü.NHN THmax 64,1m ü.NHN FHmax 66,7m ü.NHN THmax 64,0m ü.NHN FHmax 66,7m ü.NHN THm ax 64,2m ü.NHN FHm ax 66,9m ü.NHN THm ax 63,8m ü.NHN FHm ax 66,4m ü.NHN THm ax 63,7m ü.NHN FHm ax 66,7m ü.NHN THm ax 63,7m ü.NHN FHm ax 66,3m ü.NHN THm ax 63,5m ü.NHN FHm ax 66,2m ü.NHN THmax 63,6m ü.NHN FHmax 66,1m ü.NHN THmax 63,6m ü.NHN FHmax 66,2m ü.NHN THmax 63,7m ü.NHN FHmax 66,3m ü.NHN THmax 63,7m ü.NHN FHmax 66,5m ü.NHN Anlage 2c zur Vorlage Nr. V/0363/2013 Bebauungsplan Nr. 550 Stadtplanung Verkehrsplanung Stadtentwicklung Amt für ST ADT M TÜNS ER Planverkleinerung - Maßstab 1:1000
V-0363-2013-Anlage-1a-Protokoll-Buergeranhoerung
27145 Zeichen
Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Anlage 1a zur Vorlage Nr. V/0363/2013 Protokoll der Bürgeranhörung nach § 3 (1) Baugesetzbuch zum Bebauungsplan-Vorentwurf Nr. 550 Coerde – Volbachweg / Wesselerweg am 18.03.2013 Freizeitheim der Kirchengemeinde St. Norbert, Schneidemühler Straße 27a in Münster 18.30-20.35 Uhr Teilnehmer/innen: • Herr Krause, Frau Scheck, Herr Völlmecke (Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung, Amt 61) • Herr Schümers, Herr Waanders (Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, BImA) • ca. 65 Bürgerinnen und Bürger Zu Beginn der Veranstaltung begrüßt Herr Krause vom Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung stellvertretend für Herrn Igelbrink (Bezirksbürgermeister im Stadtbezirk Münster Nord) die Bürgerinnen und Bürger sowie die Vertreter der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA). Gemäß Baugesetzbuch ist diese Veranstaltung die frühzeitige Unterrichtung der Bürgerinnen und Bürger über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung. Gelegenheiten zur Erörterung und Äußerung werden hiermit gegeben. Herr Krause schlägt vor, zuerst das Verfahren und die Inhalte des Bebauungsplanes und im Anschluss das Thema Vermarktung vorzustellen und zu diskutieren. Herr Krause verweist zunächst auf das im Oktober/November 2011 von den politischen Gremien der Stadt Münster verabschiedete „Standorte- Entwicklungskonzept Briten- Wohnungen in Münster“- Zielkonzept für die 18 Wohnstandorte und die bereits erfolgte Informationsveranstaltung hierzu im Stadtteil. Er erläutert den inhaltlichen Zusammenhang der Planung, die wesentlichen Aspekte des städtischen Zielkonzeptes für die Britenwohn-Standorte im Stadtteil Coerde und informiert grundsätzlich über Verfahren und Wirkung eines Bebauungsplans. Herr Völlmecke erläutert anschließend die grundlegenden Ziele des Bebauungsplanes Nr. 550 für den Bereich Volbachweg / Wesselerweg anhand einer Beamer-Präsentation. Herr Völlmecke informiert über die Lage der Siedlung im Stadtteil und die wesentlichen Ziele des Bebauungsplans, wie die städtebaulich-gestalterische Qualitäten gesichert, die Ausbaumöglichkeiten der Gebäude geregelt und der ruhenden Verkehr geordnet werden sollen. Der besondere Charakter der heute homogen gestalteten Siedlung soll erhalten bleiben – individuelle Freiheiten für die künftigen Erwerberinnen und Erwerber sollen gleichwohl verbleiben. Angepasst an die vorhandene Bebauung sollen auch langfristig nur zweigeschossige Gebäude mit Putz in heller Farbgebung entstehen, die das Bild der Siedlung prägen. Die Dachform des Hauptgebäudes darf nur als Satteldach mit anthrazitfarbenen Pfannen ausgeführt werden. Um das Dach als Wohnraum auszubauen, sollen Dachfenster zur Belichtung, Dachgauben vorder- und rückseitig sowie eine Erhöhung des Drempels möglich sein. Zur Erweiterung der Wohnfläche sollen im Anschluss an das Hauptgebäude eingeschossige, maximal 3 m hohe Anbauten mit Flachdach errichtet werden können. Hecken und Zäune zur Abgrenzung der Grundstücke sollen in bestimmten Bereichen in ihrer Höhe begrenzt werden. Als Sichtschutz zur Nachbarterrasse dürfen blickdichte Zäune (3 m Länge und 2 m Höhe) nur im Anschluss an das Gebäude errichtet werden. In gekennzeichneten Protokoll der Bürgeranhörung / Seite 1 von 9 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplanentwurf Nr. 550 Coerde – Volbachweg / Wesselerweg Bereichen sollen z.B. Gartenhütten erlaubt sein. Sie dürfen maximal 2,50 m hoch sein und maximal eine Grundfläche von 12,0 m² pro Grundstück haben; Abfallbehälter können eingegrünt im Vorgarten stehen. Garagen oder ebenerdige Stellplätze sollen nur dort möglich sein, wo sie im Plan festgelegt sind. Carports sind nur in Bereichen zulässig, die für Garagen vorgesehen sind. Herr Völlmecke weist abschließend auf die im Vorraum des Veranstaltungsraums ausliegenden Flyer hin. Die die Planzeichnung des Bebauungsplans ergänzenden Textlichen Festsetzungen werden in den Tagen nach Ostern und vor Ablauf der Bietfrist ebenfalls (als Vorentwurf) auf die Homepage des Stadtplanungsamtes eingestellt und können dort im Detail von allen Interessierten eingesehen werden. Nach der Vorstellung der Inhalte des Bebauungsplanes werden Anregungen zur Planung abgegeben, Fragen beantwortet und über verschiedene Aspekte diskutiert: Fragen zum Bebauungsplanverfahren: • Wann wird der Bebauungsplan rechtskräftig bzw. die Festsetzungen festgeschrieben, um eine Planungssicherheit zu bekommen (ob z. B. die westlichen Garagen festgesetzt werden oder doch nur ein Stellplatz möglich ist; oder evtl. doch eine Profilgleichheit festgesetzt wird)? > Der genaue Zeitpunkt der Rechtskraft kann nicht genannt werden, wahrscheinlich wird das Bebauungsplanverfahren bis in den Spätherbst andauern. Es ist davon ausgehen, dass die vorhandenen Gebäude in ihrer Form mindestens gesichert sind. Es ist wahrscheinlich, dass die zu diesem Zeitpunkt aufgezeichneten Festsetzungen nicht grundlegend im Verfahren verändert werden. Weiterhin werden wahrscheinlich die Ausbau- und Anbaupotentiale wie bisher im Plan festgeschrieben, eine einheitliche Dacherhöhung und Dachausbauten in einer Zeile sind aus jetziger Sicht nicht nötig. • Ist der Ausbau der Gauben erst nach Rechtskraft des Bebauungsplanes möglich bzw. genehmigungsfähig? > Der Ausbau der Gauben ist auch jetzt schon möglich und genehmigungsfähig, wenn die Ziele und Inhalte des zukünftigen Bebauungsplanes eingehalten werden. Dies gilt auch für alle anderen Ausbau und Umgestaltungswünsche am Gebäude und Grundstück: Die Tatsache, dass ein Bebauungsplan aufgestellt wird, hindert unter ebengenannter Bedingung in keiner Weise das Baugeschehen. Fragen zu Stellplätzen und Garagen: • Wo haben die östlichen Reihenhäuser (Volbachweg 1-27, ungerade) ihre Stellplätze bzw. Garagen? > Zu den Reihenhäusern sind die Garagen jeweils am Endhaus, zwischen den Endhäusern (Volbachweg 15,17) und die Garagenzeile südlich der Reihenhäuser zugeordnet. • Ist die südlich gelegene Garagenzeile nur zu der östlichen Reihenhauszeile (Volbachweg 1-27, ungerade) zugeordnet oder kann auch eine Garage an die westlichen Reihenhäuser verkauft werden? > Die Garagenzeile ist als Zuordnung für die Reihenhäuser Volbachweg 1-27, ungerade vorgesehen. Die Zuordnung und Veräußerung bestimmt jedoch nicht der Bebauungsplan, sondern das Vermarktungs- und Verkaufskonzept der BImA. • Können auf den Flächen für Gemeinschaftsstellplätze auch Carports errichtet werden (Volbachweg 2-24, gerade)? Protokoll der Bürgeranhörung / Seite 2 von 9 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplanentwurf Nr. 550 Coerde – Volbachweg / Wesselerweg > Auf den Stellplatzflächen sollen keine Carports oder Garagen zugelassen werden; diese Stellplätze sind jeweils den Reihenmittelhäusern zugeordnet. Für die Reihenendhäuser sind Garagen ausgewiesen. Vorbehaltlich der Stellungnahme der Forstbehörde im Verfahren und der Abwägungsentscheidung des Rates zum Bebauungsplan sind auch Garagen für die Endhäuser am Wald Großer Busch vorgesehen. • Am Volbachweg 2-6 wurde zu Zeiten der Briten im Vorgarten auf einem Stellplatz geparkt, ist dies demnächst noch möglich, warum ändert man das, der Vorgarten ist sehr lang? > Ein Bestandsschutz für die Siedlung und Grundstücksgestaltung besteht uneingeschränkt, das heißt die Stellplätze sind ihrer jetzt vorhandenen Form weiterhin nutzbar. Nur bei künftigen Veränderungen müssen die Planvorgaben des Bebauungsplanes in jedem Fall eingehalten werden. Fragen zum Dachausbau: • Können die Drempelerhöhungen in einer Reihenhauszeile unterschiedlich oder teilweise gar nicht ausgeführt werden? > In einer Reihenhauszeile können die Drempel nach jetzigem Stand der Planung in unterschiedlichen Höhen ausgeführt werden: Es kann auch ganz auf eine Erhöhung verzichtet werden und der Bestand so belassen werden. Die Zeile muss nicht einheitlich, höhengleich ausgebildet werden - dadurch können Höhenversprünge entstehen. Die genaue maximale Drempelerhöhung und damit die festgesetzte Höhe der Traufe und des Firstes sind noch nicht festgesetzt, dürfte sich aber um 70 cm bewegen. Durch die Festsetzung der geschlossenen Bauweise benötigt der Eigentümer keine Nachbarzustimmung für diese Veränderungen. Für die Siedlung Volbachweg/Wesselerweg wurde bewusst auf eine Einheitlichkeit der Dachlandschaft verzichtet, um auch den zukünftigen Eigentümer eine größere Baufreiheit zu ermöglichen. Im Gesamtentwicklungskonzept Britenwohnungen (insgesamt 18 Standorte) sind unterschiedliche Gewichtungen und Qualitäten der Wohnsiedlungen vorhanden, die durch die Festsetzungen im Bebauungsplan gesichert oder gelockert werden sollen. • Ist zusätzlich zur Drempelerhöhung auch eine höhere Dachneigung möglich? > Die Dachneigung soll auf den Bestand (30°) festgeschrieben werden, eine geringe Varianz ist möglich (+ 3°); weiterhin soll die maximale Trauf- und Firsthöhe festgesetzt werden. • Um eine Einheitlichkeit der Dachlandschaft zu gewährleisten wären Festsetzungen dazu wünschenswert, sollen zumindest Vorgaben zu den Dachgauben im Bebauungsplan festgesetzt werden? > Bisher gibt es keine Beschränkung zur Ausbildung der Dachgauben, um verschiedene Angebote und Gestaltungsmöglichkeiten zu bieten. • Zurzeit wird das Dachgeschoss nur durch eine Einschubtreppe erreicht. Um das Dachgeschoss nutzen zu können muss eine Treppe eingebaut werden, muss dadurch der Grundriss geändert werden bzw. ein Raum für die neue Treppe „geopfert“ werden? > In erster Einschätzung ist eine Treppe gut einbaubar, es müsste voraussichtlich nur ein Teilbereich eines Raumes dafür mitgenutzt werden. Eine genaue Untersuchung wurde städtischerseits nicht vorgenommen: Jeder Interessent sollte sich mit einem Fachmann bei der Hausbesichtung ein Bild machen und muss diese Entscheidung eigenverantwortlich treffen. Auf den Internetseiten der BImA sind die Grundrisse als Dateianhang beigefügt. Protokoll der Bürgeranhörung / Seite 3 von 9 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplanentwurf Nr. 550 Coerde – Volbachweg / Wesselerweg Fragen zu gestalterischen Festsetzungen: • Was ist unter Putz in heller Farbgebung für die Fassade zu verstehen? > Im Bebauungsplan soll im weiteren Verfahren die Farbgebung noch genauer definiert werden. Als mögliche Festsetzung kann z. B. eine Helligkeitsstufe angegeben werden, dadurch könnten unterschiedliche Farbtöne (z. B. gelb, blau, grün usw.) ausgewählt werden, aber die Helligkeit wäre festgeschrieben. Eine weitere Möglichkeit wäre die Angabe einer Palette von möglichen RAL-Farben. Die Fassade kann natürlich mit einem Wärmedämmverbundsystem gedämmt werden, die Farbgebung würde analog wie vorher ausgeführt festgesetzt werden. Eine Klinkerfassade ist in dem Gebiet Volbachweg / Wesselerweg nicht umsetzbar. Fragen zu sonstigen Bebauungsplanfestsetzungen: • An welcher Stelle ist der Neubau vorgesehen? > Da das Gebäude Volbachweg 8 ein sehr großes Grundstück aufweist ist hier ein neues Baufeld in Richtung Straße vorgesehen. Für das anzubauende Gebäude soll, analog wie die angrenzenden Reihenhäuser, eine Trauf- /First- und Bauhöhe, die Anzahl der Geschosse und die Dachneigung festgesetzt werden. • Sind die möglichen eingeschossigen Anbauten auch als Dachterrasse nutzbar? Wenn ja, führte dies doch zu einer wenig verträglichen Einsichtnahme in die Nachbargärten. > Ja, die Anbauten sollen auch als Dachterrasse genutzt werden können, sie dürfen allerdings nicht überdacht werden und die Umwehrung soll in der Höhe begrenzt werden. Es soll keine optische Abschottung zum Nachbarn entstehen. • Ist es möglich, dass bei einem Reihenmittelhaus die beiden jeweiligen Nachbarn den eingeschossigen 5,00m tiefen Anbau mit Dachterrasse erstellen und das Reihenmittelhaus nicht? Wenn ja, ist dies wirklich sinnvoll? > In der Siedlung Volbachweg soll ein Ausbaupotential angeboten werden um die geringe Wohnfläche zu erhöhen; dies sollte auch ohne Nachbarzustimmung für jedes Haus möglich sein. Der Bebauungsplan stellt die Anbaufläche nur als Angebot dar, sie muss nicht genutzt werden. Das bewusst angebotene Ausbaupotenzial überwiegt die ggf. entstehenden nachbarlichen Nachteile, wenn nicht alle die Ausbauoption wahrnehmen werden. • Wie groß ist die Nutz-/Wohnfläche der angebotenen Häuser am Volbachweg? > Die Wohnfläche beträgt laut Exposé der BImA ca. 75 qm. Durch die mögliche Ausbauzone im Erdgeschoss kann zusätzlich ca. 30 qm Wohnfläche (5,00 m Ausbautiefe x ca. 6,00 m Hausbreite) sowie durch den Ausbau des Dachgeschosses weiterer Wohnraum entstehen • Bisher laufen die Grundstücksgrenzen (mit Zaun) abweichend zu den vorgeschlagenen Grundstücksgrenzen im Bebauungsplanvorentwurf. Sollen die neu vorgeschlagenen Grundstücksaufteilungen übernommen und eingemessen werden? > Die im Bebauungsplan dargestellten Grenzlinien sind nur vorgeschlagene Grundstücksaufteilungen (keine Festsetzung), sie sind nicht bindend. Die BImA wird vermarktungstechnisch entscheiden, wie die Grenzen verlaufen sollen. • Was setzt der Bebauungsplan für den südlichen Teil am Wesselerweg fest? > Auch für den südlichen Teil soll die Zweigeschossigkeit mit Satteldach zwingend festgesetzt werden, eine eingeschossige Anbauzone mit Flachdach soll zusätzlich geschaffen werden. Ein Dachausbau mit Dachgauben und Drempelerhöhung soll ermöglicht werden. Garagen sind auf den neben den Häusern festgesetzten Flächen Protokoll der Bürgeranhörung / Seite 4 von 9 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplanentwurf Nr. 550 Coerde – Volbachweg / Wesselerweg möglich. Die vorgeschlagenen Festsetzungen sind ebenfalls hauptsächlich bestandsorientiert. Allgemeine Fragen: • Bleibt der Wald, der westlich an die Britensiedlung angrenzt, so erhalten und im Flächennutzungsplan (FNP) festgesetzt? > Im FNP ist die Waldfläche Großer Busch als Waldfläche dargestellt, eine andere Ausweisung oder Entwicklung ist zurzeit nicht vorgesehen oder abzusehen. • Wer ist Eigentümer der westlichen Waldfläche Großer Busch? > Die Stadt Münster ist nicht Eigentümerin der Waldfläche, private Eigentümer dürfen aus Datenschutzgründen nicht genannt werden. • Kann man sich auch einen Anschluss an die Fernwärmeversorgung vorstellen oder ist dies von der Stadt Münster geplant? > Die Stadt Münster kann eine Versorgung mit Fernwärme nicht im Bebauungsplan steuern. Die Stadtwerke Münster als Versorgungsträger sind hier zuständig. Daher müsste ein Anschluss an die vorhandene Fernwärmeleitung auch dort unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten geprüft werden. Die Anregung wird bereits vorab an die Stadtwerke weiterleitet werden. • Sind die Häuser unterkellert und gibt es Einbauküchen? > Alle Häuser der Siedlung sind voll unterkellert, in allen Häusern sind Einbauküchen vorhanden, teils mit Elektrogeräten. • Wie werden die Häuser beheizt? > Die Gebäude sind mit einer Gasheizung ausgestattet. Im Anschluss erläutert Herr Waanders (Vertreter der BImA) die Aufgaben der BImA, die unterschiedlichen Vermarktungsmöglichkeiten d.h. Direktvermarktung, Paketverkauf, Einzelvermarktung und den Verkauf zu Festpreisen und den Ablauf der Vermarktung (Fragen und Antworten zu den Aspekten der Vermarktung, Preisbildung etc. siehe Anlage 1 zum Protokoll). Nachdem keine weiteren Fragen gestellt werden, bedankt sich Herr Krause bei der BImA für die Vorstellung der Vermarktung sowie bei den Bürgerinnen und Bürgern für die sachlichen Anmerkungen und Fragen und beendet die Veranstaltung gegen 20.35 Uhr. gez. Krause Leiter der Bürgeranhörung gez. Scheck Protokollführerin Protokoll der Bürgeranhörung / Seite 5 von 9 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplanentwurf Nr. 550 Coerde – Volbachweg / Wesselerweg Anlage 1 zum Protokoll der Bürgeranhörung nach § 3 (1) Baugesetzbuch am 18.03.2013 (Bebauungsplan-Vorentwurf: Nr. 550 Coerde – Volbachweg / Wesselerweg) Fragen und Antworten zur Vermarktung des Standortes Volbachweg (beantwortet durch Vertreter der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben) Im Anschluss an die thematische Einführung durch Jörg Krause informiert Herr Waanders für die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) über die Vermarktungsgrundsätze für den Standort Volbachweg / Wesselerweg, insbesondere über die Verwertung der Wohngebäude zum Verkehrswert mit den Möglichkeiten der Direktvermarktung und dem öffentlichen Bieterverfahren (Einzelvermarktung und Paketveräußerung). Bei dem Öffentlichen Bieterverfahren handelt es sich um eine unverbindliche Aufforderung zur Abgabe von Kaufangeboten. Die Bekanntgabe der Veräußerungsabsicht wird mit Anzeigen in der regionalen Presse und Einstellung bei den Immobilienportalen vorgenommen. Zur Vermarktung jedes Standortes werden mehrere Besichtigungstermine angeboten, an denen jeder Interessent eigene Fachleute (Architekten, Baufachleute und Handwerker) mitbringen kann. Ein Zeitraum von rund 4 bis 6 Wochen zur Abgabe von unverbindlichen Kaufangeboten wird eingeräumt. Nach dem Abgabetermin werden die eingegangenen Kaufangebote ausgewertet und das Angebot an den Meistbietenden zum Abschluss eines Kaufvertrages geschlossen. Nach der Vorstellung der Vermarktungsgrundsätze werden Fragen beantwortet und über verschiedene Aspekte diskutiert: • Wie ist das Gutachten zur Wertermittlung der Häuser entstanden? > Es ist eine überschlägige Wertermittlung von der BImA vorgenommen worden, es wurde kein externes Gutachten erstellt. • Der Käufer kauft die Immobilie „gekauft wie gesehen“? > Das ist richtig, es kann – wie allgemein üblich - keine Haftung / Gewährleistung übernommen werden. Daher ist es wichtig bei den Besichtigungsterminen eigene Fachleute mitzunehmen, die das Objekt in Augenschein nehmen. Weitere Informationen sind dem Exposé zu entnehmen. • Wenn ein Kaufinteressent mit dem höchsten Angebot absagt, bekommt dann der Kaufinteressent mit dem nächst niedrigerem Gebot den Zuschlag? > Ja, das nächst niedrige Angebot wird genommen, es findet keine neue Ausschreibung statt. • Wenn die BImA Häuser über das Bieterverfahren nicht verkaufen kann, kauft dann die Stadt Münster die Häuser? > Bisher wurden alle angebotenen Häuser verkauft, die Nachfrage ist gut. • Hat die BImA auch eine soziale Verantwortung zu leisten beim Verkauf der Häuser? > Die BImA hat den gesetzlichen Auftrag das Vermögen / die Liegenschaften zum Verkehrswert zu veräußern (Bundeshaushaltsordnung). Mit dem Ratsbeschluss zum Standorte-Entwicklungskonzept Britenwohnungen hat die Stadt Münster die Grundlage geschaffen für die Verhandlungen mit der BImA in Hinblick auf den Verkauf von Häusern zum Festpreis bzw. zum Direktverkauf der Häuser an die Wohn- und Stadtbau (Investorengemeinschaft Münsteraner Wohnungsunternehmen). Damit versucht die Stadt der sozialen Komponente gerecht zu werden. • Kann man die Gutachten die zur Kaufpreisermittlung erstellt wurden einsehen? Protokoll der Bürgeranhörung / Seite 6 von 9 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplanentwurf Nr. 550 Coerde – Volbachweg / Wesselerweg > Eine Einsicht in die Verkehrswertermittlung bei Festpreisverkäufen ist nicht möglich. Die Ermittlung der Kaufpreisvorstellung im Rahmen des Bieterverfahrens erfolgt grundsätzlich nach den gleichen Vorgaben, wie sie auch der Erstellung eines ausführlichen Wertgutachtens zu Grunde liegen. Die Kaufpreisvorstellung im Exposé passt aus Erfahrung recht gut, es gibt in der Regel nur kleine Unterschiede zu den gebotenen Preisen. • Was für Sanierungskosten werden auf die neuen Eigentümer zukommen? > Die Häuser aus den 1950er Jahren haben einen aus der Zeit gemäßen Zustand. Es sind keine Angaben zu den Sanierungskosten möglich, da jeder Eigentümer im eigenen Ermessen die Sanierung ausführen kann, daher sollten auch Fachleute bei der Besichtigung mitgenommen werden. • Kann man für jedes Haus ein Kaufangebot abgeben und man bekommt nur den Zuschlag für das Haus, für das man meistbietend ein Gebot abgegeben hat? > Ja, man bekommt den Zuschlag nur für ein Haus. • Kann man auch zwei Häuser kaufen, wenn man für beide das höchste Gebot abgegeben hat? > Das Höchstgebot ist ausschlaggebend. Die Häuser des Volbachweges 2-24 und insbesondere das Kaufobjekt Volbachweg 8 sind für alternative Wohnformen, Mehrgenerationen oder für Baugruppen geeignet. Daher wäre ein Verkauf von z. B. zwei Häusern vorstellbar. • Wer bekommt den Zuschlag für das Haus, wenn zwei Personen das gleiche Kaufangebot machen? > Die BImA nimmt Kontakt zu beiden Interessenten auf: Tritt einer von seinem Angebot zurück? Steigert ein Interessent sein Kaufpreisangebot? • Warum werden für die zurzeit angebotenen Objekte am Volbachweg keine Festpreise angeboten? > Für den nördlichen Teil der Siedlung sind keine Festpreise im Angebot da die Wohnfläche mit ca. 75 qm zu gering und für Familien weniger geeignet ist. Für den Festpreis sollen bestimmte Vergabekriterien erfüllt werden, wie z. B. Anzahl der Kinder. Die Größe der Wohnfläche steht im Gegensatz zu der möglichst hohen Anzahl der Kinder. • Muss man zwei Häuser kaufen, wenn man für beide das höchste Angebot gemacht hat? > Die eingereichten Kaufgebote sind unverbindlich, das heißt man kann auch nur ein Haus kaufen. Eine Verbindlichkeit entsteht erst durch die Unterschrift des Kaufvertrages beim Notar. • Werden Sicherheiten beim Kauf von der BImA gefordert? > Ohne Zahlung des Kaufpreises erfolgt keine Umschreibung des Eigentums im Grundbuch. • Wie wird ausgeschlossen, dass ein Investor eine ganze Häuserzeile oder das gesamte Gebiet kauft? > Breite Schichten der Bevölkerung sollen die Möglichkeit haben ein Objekt von der BImA zu kaufen, dies wird durch das öffentliche Bieterverfahren gewährleistet. Es ist aus Erfahrung sehr unwahrscheinlich, das ein Investor auf diese Objekte bietet, da er ja ein Gewinn mit dem Kauf und der anschließenden Vermietung erzielen möchte. Da es kein Paketabschlag auf den Kaufpreis gibt rechnet sich dies nicht für Investoren. • Ist es auch möglich ein Haus zu kaufen und es anschließend zu vermieten? Protokoll der Bürgeranhörung / Seite 7 von 9 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplanentwurf Nr. 550 Coerde – Volbachweg / Wesselerweg > Es ist nicht zu verhindern, dass ein Eigentümer sein Haus nachher vermietet. Auch hier ist es aus wirtschaftlichen Gründen eher unwahrscheinlich. • Wann werden die Doppelhäuser am Wesselerweg vermarktet? > Die Häuser werden zurzeit noch von den Briten bewohnt. Die Vermarktung wird daher voraussichtlich in der zweiten Jahreshälfte / Ende 2013 erfolgen. • Der zukünftige Bebauungsplan setzt vorgeschlagene neue Grundstücksaufteilungen abweichend zu den jetzt bestehenden Grundstücksabgrenzungen (die mit Zäunen abgeteilt sind) fest. Wie geht die BImA damit um, wie wird nun parzelliert? > Die von der BImA durchgeführte Neuvermessung richtet sich nach dem zukünftigen Bebauungsplan. Die vorhandenen Zäune müssen dann von den neuen Eigentümern entfernt bzw. umgesetzt werden (Kauf wie es liegt und steht). • Warum werden die Grundstücksgrenzen versetzt? > Die vorhandene Aufteilung ist schräg zum bestehenden Haus ausgeführt. Die Umsetzung des eingeschossigen Anbaus und evtl. anschließenden Terrassen ist dann schwer möglich. Der Vorschlag zur Angleichung der Grundstücksgrenzen rechtwinklig zum Gebäude ist daher sinnvoll. • Wann werden die östlichen Reihenhäuser (Volbachweg 1-27, ungerade) veräußert? > Voraussichtlich ab Mai werden die Reihenhäuser von der BImA angeboten. • Sind die jetzt angebotenen Häuser (Volbachweg 2-24, gerade) alle baugleich? > Ja, die angebotenen Reihenhäuser sind baugleich (gleicher Standard, gleiche Grundrisse). • Wann finden die nächsten Besichtigungstermine statt? > Die Besichtigungstermine für die 12 Reihenhäuser sind am Mittwoch, 27.03.2013, 13.00 – 15.00 Uhr und am Freitag, 05.04.2013, 13.00 – 15.00 Uhr. • Sind bei den Besichtigungsterminen Experten die von der BImA gestellt werden vor Ort? > Experten, Baufachleute oder Architekten muss jeder Interessent selbst mitbringen, es sind nur die Mitarbeiter der BImA vor Ort. • Wen kann man fragen, welche Sanierungsmaßnahmen im Laufe der Zeit vorgenommen wurden, wie z. B. neue Leitungen, Dämmung mit Wärmedämmverbundsystem? > Alle Unterlagen, die der BImA zur Verfügung stehen, sind dem Exposé beigefügt oder können auf den Internetseiten der BImA eingesehen werden. Zu den Besichtigungsterminen sollten daher eigene Fachleute zu Rate gezogen werden. • Wurden auch Schadstoffuntersuchungen vorgenommen? > Stichprobenartig wurden Schadstoffuntersuchungen durchgeführt. Im Internet sind die Untersuchungsergebnisse nachlesbar, bisher waren die Ergebnisse unbedenklich. • Gibt es auch Pläne zu den Häusern am Volbachweg? > Die Grundrisspläne sind dem Exposé beigefügt bzw. als Datei im Internet angehängt. Es besteht die Möglichkeit für den zukünftigen Käufer auch nach dem Zuschlag das Haus zu besichtigen. • Werden dem Käufer noch Kosten entstehen für die Zu- und Abwasserleitungen usw.? > Die Grundstücke sind vollständig erschlossen. Wie im Exposé aufgeführt fallen zurzeit keine Erschließungsbeiträge, Kosten für Ausgleichsmaßnahmen, Straßenbaubeitrag, Entwässerungsbeitrag und Kanalhausanschlusskosten an. Gebührenpflichtige Kanal- Protokoll der Bürgeranhörung / Seite 8 von 9 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplanentwurf Nr. 550 Coerde – Volbachweg / Wesselerweg Protokoll der Bürgeranhörung / Seite 9 von 9 bzw. Straßensanierungen, die nach Kommunalabgabengesetz beitragspflichtig sind, sind nach heutigem Kenntnisstand nicht geplant. • Bekommt man weitere Informationen zur Vermarktung, auch zu anderen Standorten bei der BImA? > Die Internetseiten der BImA werden ständig aktuell gehalten und informieren über aktuelle Vermarktungen etc., Interessenten können auch jederzeit anrufen, mailen oder schreiben. • Warum finden die ersten Vermarktungen jetzt schon statt, obwohl die Bebauungspläne noch nicht rechtskräftig sind und Änderungen noch entstehen können? > Die Nachfrage nach Einfamilienhäusern in Münster ist sehr stark, viele der Häuser stehen schon seit ein paar Monaten leer. Daher ist es kaum vertretbar bis zur Rechtskraft des Bebauungsplanes zu warten. • Wann findet der Verkauf der Häuser am Volbachweg statt, wie schnell bekommt man eine Zu- oder Absage? > Das Kaufpreisangebot muss bis zum 10.04.2013 an die BImA gesendet werden. Danach wird die BImA möglichst schnell die Zu- und Absagen den Interessenten zukommen lassen. Ein genauer Zeitpunkt kann nicht genannt werden. • Bekommen die Interessenten auch eine Absage mitgeteilt? > Ja, die BImA wird den nicht zum Zuge gekommenen Interessenten eine Absage zukommen lassen. • Werden auch die erzielten Kaufpreise pro Haus irgendwo bekannt gegeben? > Aus Datenschutzgründen kann der erzielte Kaufpreis nicht mitgeteilt werden.
V-0363-2013-Anlage-2a-Begruendung
67565 Zeichen
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Anlage 2a
zur Vorlage Nr. V/0363/2013
Begründung
zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 550:
Coerde – Volbachweg / Wesselerweg
Inhalt Seite
1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen .................................................................................................1
2. Geltungsbereich.....................................................................................................................................5
3. Planverfahren.........................................................................................................................................5
4. Planungsrechtliche Situation .................................................................................................................6
4.1 Flächennutzungsplan ................................................................................................................. 6
4.2 Bestehendes Planungsrecht / Sonstige Satzungen, Verordnungen.......................................... 6
5. Räumliche und strukturelle Situation.....................................................................................................6
6. Planungsziele ........................................................................................................................................7
7. Inhalte des Bebauungsplans .................................................................................................................8
7.1 Grundzüge der Planung ............................................................................................................. 8
7.2 Bauliche Nutzung und Baugestaltung ........................................................................................ 9
7.2.1 Art der baulichen Nutzung.................................................................................................9
7.2.2 Maß der baulichen Nutzung............................................................................................10
7.2.3 Überbaubare Grundstücksflächen, Vollgeschosse, Bauhöhen, Wohneinheiten je
Gebäude..........................................................................................................................10
7.2.4 Bauweise und Bauform ...................................................................................................11
7.2.5 Firstrichtung, Dachform, Dachüberstände ......................................................................12
7.2.6 Material, Farbgebung ......................................................................................................12
7.2.7 Stellplätze, Nebenanlagen ..............................................................................................14
7.2.8 Freiflächen, Begrünung...................................................................................................15
7.3 Verkehrsflächen / Erschließung ............................................................................................... 16
7.4 Ver- und Entsorgung / Technische Infrastruktur ...................................................................... 16
7.5 Gemeinbedarf / Soziale Infrastruktur........................................................................................ 17
7.6 Grünflächen / Begrünung ......................................................................................................... 17
7.6.1 Öffentliche Grünflächen ..................................................................................................17
7.6.2 Private Grünflächen ........................................................................................................17
7.6.3 Anpflanz- und Erhaltungsgebote.....................................................................................17
7.6.4 Ausgleichsflächen / Eingriffsregelung .............................................................................18
7.7 Immissionsschutz ..................................................................................................................... 18
7.8 Altlasten / Altstandorte.............................................................................................................. 18
7.9 Denkmalschutz / Archäologie................................................................................................... 18
8. Auswirkungen auf die Umwelt .............................................................................................................19
9. Flächenbilanz.......................................................................................................................................21
10. Gesamtabwägung................................................................................................................................21
11. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen .....................................................................23
1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen
In Großbritannien besteht, vergleichbar mit dem Stationierungskonzept der Bundeswehr in
Deutschland, das politische Ziel einer umfassenden Umstrukturierung des britischen Heeres.
Zwei Kasernenareale in Münster – die York-Kaserne in Gremmendorf und die Oxford-Kaserne
in Gievenbeck – sind von dieser Umstrukturierung betroffen und werden aufgegeben. Die in den
1930er Jahren errichtete York-Kaserne wurde bereits im November 2012 frei gezogen; der
Freizug der ebenfalls in den 1930er Jahren errichteten Oxford-Kaserne ist voraussichtlich für
das Jahr 2014 geplant.
Begründung zum Entwurf / Seite 1 von 23
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 550
Coerde – Volbachweg / Wesselerweg
Begründung zum Entwurf / Seite 2 von 23
Im Stadtgebiet Münsters werden ausgelöst durch diese Umstrukturierung 18 Wohnstandorte
der britischen Streitkräfte frei, die sich in den Stadtteilen Gievenbeck, Sentrup, Uppenberg,
Coerde, Rumphorst, Gremmendorf und Angelmodde befinden. Auf insgesamt etwa 36 ha
Grundstücksfläche verteilen sich 794 Wohneinheiten in unterschiedliche Haustypen. Nach dem
Abzug aus der York-Kaserne im November 2012 in Gremmendorf sind bereits etwa die Hälfte
der Wohnstandorte – größtenteils in räumlicher Nähe zur York-Kaserne – frei gezogen worden.
In Zusammenhang mit dem Freizug der Oxford-Kaserne in Gievenbeck werden auch die
restlichen Wohnstandorte von den britischen Stationierungskräften im Laufe des Jahres 2013
aufgegeben.
Abbildung 1: Übersicht der Britenwohnstandorte im Stadtgebiet von Münster
Diese 18 Wohnstandorte wurden durch das Wiederaufbau-Ministerium im Rahmen eines
Sonderwohnungsprogramms, jeweils in der Nähe der Kaserne, für Offiziere bzw. Unteroffiziere
der britischen Stationierungsstreitkräfte realisiert. Sie entstanden mit Ausnahme eines
Standortes
1 in den 1950er und 1960er Jahren als sogenannte „Besatzerhäuser“, wie sie in den
damaligen Antragsunterlagen genannt wurden. Während das städtebauliche Konzept von
Seiten der städtischen Stadtplanung vorgegeben wurde, sind die Gebäudetypen in
Zusammenarbeit mit dem britischen Verteidigungsministerium entstanden.
Viele der Wohnstandorte haben einen sehr prägenden Siedlungscharakter – insbesondere
bezogen auf ihre prägnante städtebauliche Struktur, ihre gestalterische Einheitlichkeit und ihre
„parkartige“ Freiflächengestaltung. Sie zeichnen sich ferner durch einen hohen Wohnwert mit
teilweise modernen und noch immer zeitgemäßen Grundrissqualitäten sowie eine für ihre
Entstehungszeit teilweise individuelle, qualitätvolle Architektursprache aus. Die
Wohnungsgrößen in den Siedlungen betragen etwa 70 m² bis 190 m², die Grundstücksgrößen
1 Lediglich ein Wohnstandort stammt aus den 2000er Jahren und wurde als Ersatz für einen teilabgerissenen
Standort in Gievenbeck (Arnheimweg) neu errichtet.
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 550
Coerde – Volbachweg / Wesselerweg
Begründung zum Entwurf / Seite 3 von 23
gehen von etwa 200 m² bis sogar 1.600 m². Als Haustypen sind überwiegend Doppel- und
Reihenhäuser vorhanden.
Abbildung 2: Übersicht der Britenwohnstandorte in Coerde (Katasterplan 2012)
Gelegen in durchweg integrierter städtebaulicher Lage 2 weisen die Standorte unterschiedliche
Sanierungsstände auf: Speziell im energetischen Bereich ist darauf hinzuweisen, dass der Grad
der Dämmung der Gebäudeaußenwände, des Daches, des Kellers, der Fenster und
Außentüren größtenteils dem damaligen Standard entspricht
3. Gleichwohl ist die Kubatur der
Gebäude unter städtebaulich-energetischen Gesichtspunkten vorteilhaft: Überwiegende
Kompaktheit der Baumassen mit durchgehend 2 Geschossen ohne Dachaufbauten und ohne
Aus- und Anbauten
4. Die Lagequalitäten der 18 Standorte sind im Quartiers- und
Stadtteilzusammenhang je differenziert zu bewerten.
Für einen nachhaltigen und zukunftsfähigen Umgang mit den frei werdenden Wohnstandorten
hat die Stadt Münster ein gesamtstädtisches Konzept erarbeitet. Das „Standorte-
Entwicklungskonzept Briten-Wohnungen in Münster“ – Zielkonzept für die 18 Wohnstandorte“
wurde durch den Rat im November 2012
5 beschlossen. Parallel dazu wurden ebenfalls die
Aufstellungsbeschlüsse der Bebauungspläne gefasst.6
2 mit Ausnahme des Standortes Von-Hünefeld-Weg / Torminweg / Köhlweg.
3 Es wird künftigen Käufern der I mmobilien empfohlen, eine intensive Besichtigung der Objekte, ggf. mit
Unterstützung durch Fachleute vorzunehmen und die Ener giepässe in den Verkaufsexposés der Verkäuferin
(Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) intensiv zur Kenntnis zu nehmen.
4 mit wenigen standort- und objektbezogene Ausnahmen von dieser Regel.
5 Vorlagen Nrn. V/0728/2012 und V/0728/2012/1 an den Rat.
6 Vorlage Nr. V/0737/2012 an den Rat.
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 550
Coerde – Volbachweg / Wesselerweg
Dieses gesamtstädtische Konzept hat u. a. zum Ziel, die Mehrzahl der Wohnstandorte mit der
vorhandenen städtebaulichen und gestalterischen Qualität und ihrem bemerkenswerten
Wohnwert im Bestand zu erhalten.
Abbildung 3: Standorte-Entwicklungskonzept – Städtebauliche Ziele
Begründung zum Entwurf / Seite 4 von 23
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 550
Coerde – Volbachweg / Wesselerweg
Begründung zum Entwurf / Seite 5 von 23
Dies wird durch bauleitplanerischen Instrumenteneinsatz (Aufstellungsbeschlüsse,
Bebauungspläne mit gestalterischen Festsetzungen) flankiert7:
• zwecks dauerhafter Sicherung der Siedlungsstruktur, ihrer Dichte und Gestalt;
• zwecks Erhaltung der gestaltprägenden Elemente des Städtebaus und des öffentlichen wie
öffentlich-wirksamen privaten Freiraums;
• zwecks geordneter Strukturierung der Stellplatzflächen;
• zwecks Regelung ergänzender baulicher Optionen (Aus- und Anbau, neues Bauen im
Bestand).
Der Bebauungsplan Nr. 550 verfolgt, abgeleitet aus dem gesamtstädtischen Konzept,
ebendiese Zielrichtungen und schafft hierfür die planungsrechtlichen Bedingungen und
Voraussetzungen.
2. Geltungsbereich
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 550 befindet sich im Stadtteil Coerde und liegt
innerhalb vorhandener Wohnbebauung. Der Geltungsbereich wird wie folgt definiert:
• Im Norden durch Wohnbebauung am Volbachweg,
• im Westen durch die Waldfläche „Großer Busch“ und Dauerkleingärten,
• im Süden durch Wohnbebauung am Wesselerweg und der dahinter liegenden
Zolllehranstalt,
• im Osten durch Wohnbebauung und die Straße „Hoher Heckenweg“.
Innerhalb des Plangebiets liegen die folgenden Grundstücke:
Gemarkung Münster, Flur 243, Flurstücke 22, 23, 24, 25, 88, 93, 121, 124, 125, 132 und ein
Teil des Flurstücks 131.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans ist im Plan durch einen grauen Farbstreifen
gekennzeichnet.
3. Planverfahren
Das Planverfahren zur Schaffung von Planungsrecht wird gemäß § 13 a Baugesetzbuch
(BauGB) als „Bebauungsplan der Innenentwicklung“ durchgeführt, da die entsprechenden
gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen:
• es handelt sich um eine Maßnahme der Innenentwicklung und Nachverdichtung durch das
Angebot ergänzender Ausbauzonen und partiell neuer Baufelder im Siedlungsbestand;
• die zulässige Gesamt-Grundfläche im Plangebiet ist kleiner als 20.000 m²;
• die Planung ermöglicht / umfasst keine Vorhaben, die der Pflicht zur Durchführung einer
Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen;
• Natura 2000-Gebiete werden nicht beeinträchtigt.
7 Zur Sicherung der siedlungs- und stadtgeschichtlichen Bedeutung der Britenwohnsiedlungen in Münster, besonders
bezogen auf die Ablesbarkeit hoher städt ebaulicher wie gestalterisch-architekt onischer Qualitäten im Ensemble
oder Teilensemble, zielt das Konzept ebenfalls auf die ergänzende Anwendung der Instrumentarien
Erhaltungssatzung und Denkmalschutz für ausgewählte Einzelgebiete ab.
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 550
Coerde – Volbachweg / Wesselerweg
Deshalb stellt die Stadt Münster den Bebauungsplan im sogenannten beschleunigten Verfahren
gemäß § 13 a BauGB auf. In diesem Zusammenhang entfällt die Durchführung einer
Umweltprüfung; die Umweltbelange werden gleichwohl in die Planung und deren Abwägung
eingestellt. Eingriffe in Natur- und Landschaft, die aufgrund der Aufstellung des
Bebauungsplans zu erwarten sind, gelten als erfolgt oder zulässig; die Vermeidungsgrundsätze
des § 1 a (3) BauGB werden gleichwohl ebenfalls in der Planung und deren Abwägung
berücksichtigt.
Zielrichtung ist die Aufstellung eines einfachen, „nicht qualifizierten“ Bebauungsplans, der keine
Festsetzungen zur Art und zum Maß der baulichen Nutzung enthält (siehe Kapitel 7.2.1 / 7.2.2).
Die Festsetzung von Art und Maß der baulichen Nutzung ist nicht notwendig, um die
Planungsziele zu erreichen: Baumasse und bauliche Ausnutzung der Baugrundstücke werden
dennoch über andere Festsetzungsmechanismen geregelt und definiert; welche Vorhaben sich
nach Art der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung einfügen, kann der
Baunutzungsverordnung entnommen werden, die über § 30 Absatz 3 i.V.m. § 34 Absatz 1
i.V.m. 2 BauGB Anwendung findet.
4. Planungsrechtliche Situation
4.1 Flächennutzungsplan
Im wirksamen Flächennutzungsplan ist das Plangebiet als Wohnbaufläche dargestellt und
entspricht damit den zukünftigen Nutzungen. Mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 550
und der darin zulässigen Nutzung werden die städtebaulichen Zielvorstellungen des
Flächennutzungsplans konkretisiert. Die Inhalte des Bebauungsplans entsprechen damit dem
Entwicklungsgebot des § 8 (2) BauGB.
4.2 Bestehendes Planungsrecht / Sonstige Satzungen, Verordnungen
Das Plangebiet liegt derzeit planungsrechtlich innerhalb eines im Zusammenhang bebauten
Ortsteils (sogenannter Innenbereich gemäß § 34 BauGB).
Satzungen, Verordnungen oder Pläne (beispielsweise ein Landschaftsplan, Erhaltungs- oder
Gestaltungssatzungen) bestehen für den Planbereich nicht.
5. Räumliche und strukturelle Situation
Lage und Nutzungsstruktur im Gesamtkontext der näheren Umgebung
Das Plangebiet befindet sich im Stadtteil Coerde nördlich der Innenstadt Münsters, unmittelbar
westlich der innerstädtischen Verbindungsstraße Hoher Heckenweg.
Das Plangebiet befindet sich im südlichen Teil des Siedlungsbereichs von Coerde und wird
größtenteils von Wohnbebauungen umschlossen. Westlich grenzen der Waldbereich „Großer
Busch“ sowie eine Kleingartensiedlung an. Östlich an das Plangebiet grenzen Wohnbebauung
und die Straße Hoher Heckenweg, an der sich die gemeindlichen Einrichtungen Grundschule
und Kindergarten befinden, an.
Nutzungsstruktur im Plangebiet und der näheren Umgebung
Der Planbereich umfasst eine II-geschossige reine Wohnbebauung mit nicht ausgebauten
Satteldachstrukturen. Weitere bauliche Nutzungen innerhalb des Plangebiets sind nicht
vorhanden.
Begründung zum Entwurf / Seite 6 von 23
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 550
Coerde – Volbachweg / Wesselerweg
Abbildung 4: Übersicht Standort Volbachweg / Wesselerweg
Die nähere Umgebung nördlich und südlich des Plangebiets wird größtenteils durch II-
geschossige Wohnbebauung geprägt.
6. Planungsziele
Wesentliches Ziel des Bebauungsplans ist es, Wohnraum für die Bevölkerung zu schaffen bzw.
zu sichern. Der Bebauungsplan soll die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Sicherung
der städtebaulichen und gestalterischen Qualitäten schaffen, Ausbaumöglichkeiten der
Bestandsgebäude regeln und den ruhenden Verkehr ordnen. Mit den Kubaturen der
Bestandsgebäude soll behutsam umgegangen werden, aber Ausbauten des Dachgeschosses
und rückwärtige Anbauten zur Vergrößerung der Wohnfläche werden zugelassen.
Die Ziele und Maßnahmen für den ehemaligen Briten-Wohnstandort „Volbachweg“ konkretisiert
das gesamtstädtische „'Standorte-Entwicklungskonzept Briten-Wohnungen in Münster' –
Zielkonzept für die 18 Wohnstandorte“ wie folgt:
• Wesentliche Sicherung der prägenden Siedlungsstruktur des bestehenden Quartiers,
bezogen auf ihre Lage, Grundfläche, Kubatur, Höhe, Form und Erscheinungsbild.
• An-/ Ausbaukonzept: Zur Erhöhung der Wohngrundfläche je Gebäude ist es möglich,
rückwärtige, erdgeschossige Anbauten an die Hauptbaukörper (Erweiterung) vorzunehmen
Begründung zum Entwurf / Seite 7 von 23
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 550
Coerde – Volbachweg / Wesselerweg
sowie das Dachgeschoss durch Dachaufbauten vorder- und rückseitig mit möglicher
Erhöhung des Drempels als Wohnfläche zu nutzen.
• Stellplatzkonzept: Regelungen zur Unterbringung des ruhenden Verkehrs je Grundstück /
Wohneinheit; Erhalt bzw. Erweiterung der bestehenden Sammelgarage.
• Herstellung einer Fuß- und Radwegverbindung zur Straße Hoher Heckenweg.
Die Ziele der Planung werden im Bebauungsplan Nr. 550 durch entsprechende zeichnerische
und textliche Festsetzungen ausformuliert und gesichert (siehe im folgenden Kapitel).
7. Inhalte des Bebauungsplans
7.1 Grundzüge der Planung
Zur Gewährleistung der beabsichtigten städtebaulichen Ordnung sind die überbaubaren
Grundstücksflächen i.V.m. entsprechenden Höhenfestsetzungen für die Baufenster, die
gestalterischen Festsetzungen für die Gebäude sowie die Festsetzungen zur Anordnung der
Stellplätze und Garagen von besonderer Bedeutung. Um eine an der bestehenden sehr
qualitätvollen städtebaulichen Struktur orientierte Realisierung von baulichen Veränderungs-
oder Ausbauwünschen zu gewährleisten, werden siedlungsverträgliche Festsetzungen zu
Dachform, Gebäudehöhe und Baukörperstellung, Materialität und Farbgebung getroffen.
Hiermit wird gesichert, dass die städtebauliche und architektonische Grundstruktur der Siedlung
„aus einem Guss“ – die sich bisher unbeeinflusst von individuellen baulichen Veränderungen
(mit Ausnahme von Änderungen innerhalb der Gebäude) zeigt – und die dadurch entstehende
gestalterische Qualität der Siedlung erhalten bleiben.
Abbildung 5: Schrägluftbild Volbachweg / Wesselerweg (Blossey, 2011)
Begründung zum Entwurf / Seite 8 von 23
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 550
Coerde – Volbachweg / Wesselerweg
Die ursprünglich errichtete Siedlung ist heute noch ablesbar; die Gebäude sollen aber
gleichwohl – in einem städtebaulich und gestalterisch verträglichem Maße – den heutigen und
zukünftigen Wohn- und Gestaltungsbedürfnissen der künftigen Bewohnerinnen und Bewohner
Rechnung tragen.
7.2 Bauliche Nutzung und Baugestaltung
Das städtebauliche Entwurfskonzept der aus den 1950er Jahren stammenden Siedlung gliedert
sich in den nördlichen Bereich mit Reihenhäusern und in den südlichen Teil mit Doppelhäusern.
Die Reihenhäuser erstrecken sich zum einen längs des Volbachweges mit jeweiligem Ostgarten
(Bereich 2) und zum anderen in drei quer zur Straße liegenden Reihenhauszeilen mit
Nordgarten (Bereich 1). Die Doppelhäuser (Bereich 3) richten sich zu der von Nord nach Süd
verlaufenden Erschließungsstraße Wesselerweg aus, so dass sich die Gärten jeweils westlich
in Richtung Waldgebiet „Großer Busch“ und östlich in Richtung Hoher Heckenweg befinden.
Abbildung 6: Übersicht über die drei Bereiche des Bebauungsplan Nr. 550
Der ruhende Verkehr wird zum kleinen Teil durch einen Garagenhof gedeckt. Ansonsten ist der
ruhende Verkehr nicht geordnet, zum Teil wird im öffentlichen Straßenraum oder im Vorgarten
geparkt.
Entsprechend dem städtebaulichen Grundkonzept werden zur Sicherung dieser Qualitäten und
zur Anpassung an derzeitige und zukünftige Bedürfnisse die folgenden Festsetzungen
getroffen.
7.2.1 Art der baulichen Nutzung
Da sich im Plangebiet selbst und angrenzend Wohnbebauung befindet, wird auf die Festlegung
von Baugebietstypen auf Basis des § 1 (3) BauNVO verzichtet. Es besteht kein
Regelungsbedarf im Bebauungsplan.
Die verbleibende Regelung nach § 34 BauGB wird vor dem Hintergrund der Planungsziele als
ausreichend erachtet; gebiets-untypische Nutzungen sind dadurch ausgeschlossen. Was sich
nach Art der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung einfügt, kann der
Begründung zum Entwurf / Seite 9 von 23
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 550
Coerde – Volbachweg / Wesselerweg
Baunutzungsverordnung entnommen werden, die über §§ 30 (3), und 34 (1) i.V.m. (2) BauGB
Anwendung findet.
7.2.2 Maß der baulichen Nutzung
Um eine effiziente Ausnutzung des Grund und Bodens zu ermöglichen, sind die begrenzenden
Festsetzungen der überbaubaren Grundstücksfläche und der baulichen Höhen i.V.m. der
Dachform eindeutig und ausreichend definiert (siehe in den folgenden Kapiteln), so dass eine
das Maß der baulichen Nutzung bestimmende Grundflächenzahl (GRZ) nicht festgesetzt wird.
7.2.3 Überbaubare Grundstücksflächen, Vollgeschosse, Bauhöhen, Wohneinheiten je
Gebäude
Überbaubare Grundstücksflächen
Die überbaubaren Grundstücksflächen sind im Bebauungsplan zielfokussiert und eng durch
Baugrenzen definiert (Baufenster). Die überbaubare Grundstücksfläche der Bestandsgebäude
orientiert sich am baulichen Bestand, um die städtebauliche Grundstruktur der Siedlung zu
erhalten.
Jedes Gebäude erhält für seinen rückwärtigen Bereich zusätzlich eine 5 m tiefe Ausbauzone, in
der dem Hauptgebäude höhen- und baumassenbezogen untergeordnete Anbauten zur
Vergrößerung der Wohnfläche zugelassen werden. Dies entspricht einem der Gebäudetiefe des
Hauptbaukörpers angemessenen Maß, welches ergänzend zum Bestandserhalt die individuell
nutzbare Möglichkeit gibt, die Wohnfläche merklich, gerade im Erdgeschossbereich und zur
Gartenzone hin zu vergrößern (bis zu ca. 30 m²). Diese Optionen sind – trotz der im Bestand in
rückwärtigen Bereichen des Gebäudes befindlichen Außentreppen zum Keller – als Angebot
zur Erweiterung der Wohnfläche wichtig und im Sinne des nachhaltigen Erhaltes von
Wohnqualität und -angeboten in der Siedlung und im Stadtteil geboten.
Am Wesselerweg 1 (Bereich 3) wurde die überbaubare Grundstücksfläche der nördlichen
Doppelhaushälfte auch parallel in Nord-Süd-Richtung erweitert, um eine höhere Ausnutzung
des deutlich überdurchschnittlich großen Grundstücks zu erreichen. Eine andere städtebauliche
Orientierung bzw. noch stärkere Erweiterung der überbaubaren Fläche, z.B. parallel zum
Volbachweg, ist gleichwohl nicht vorgesehen, um die für den Bereich 3 prägende
städtebauliche Struktur in Gebäudeanordnung und Gebäudeform weiterhin zu bewahren.
Im nordwestlichen Planbereich (Bereich 1) ist ein zusätzliches Baufeld für einen Neubau
vorgesehen, um auch hier den vorhandenen Platz nutzen zu können. Der Neubau fügt sich
profilgleich in die bestehende Hausgruppenzeile ein und verlängert diese; die gartenseitige
Anbauoption ist ebenfalls auf 5 m festgesetzt, so dass Neu- und Altbauten städtebaulich
harmonieren.
Vollgeschosse
Die zulässige Geschosszahl für die Bestandsgebäude ist bestandsorientiert auf zwingend zwei
Vollgeschosse festgesetzt, um die prägenden, in der städtebaulichen Dichte und unter
städtebaulich-energetischen Gesichtspunkten sinnvollen II-geschossigen Kubaturen der
Bestandsgebäude zu erhalten und im Falle von Abbruch / Neubau eingeschossige, weniger
dichte oder dichtere Bebauungen und Gebäudehöhen auszuschließen.
Anbauten zur Vergrößerung der Wohnfläche im rückwärtigen Bereich dürfen maximal
eingeschossig realisiert werden, um gegenüber den Bestandsgebäuden untergeordnet zu
verbleiben und die städtebauliche Typik und Grundkubatur der Bestandgebäude nicht zu stark
zu überformen.
Begründung zum Entwurf / Seite 10 von 23
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 550
Coerde – Volbachweg / Wesselerweg
Begründung zum Entwurf / Seite 11 von 23
Eine Terrassennutzung dieser Anbauzonen ist gemäß textlicher Festsetzung 2.2.4 möglich. Aus
gestalterischen Gründen (Vermeidung von Verunklarung und Unproportionalität des
zweigeschossigen Hauptbaukörpers) sind Überdachungen der Dachterrassen nicht zulässig;
Brüstungen und Umwehrungen der Terrassen sind zur Vermeidung von unverhältnismäßiger
Massivität und Höhenentwicklung der Anbauzone auf eine Höhe von 1,10 m oberhalb der
Oberkante der Terrassenfläche begrenzt (vgl. textliche Festsetzung 2.2.4). Lediglich blickdichte
Sichtschutzanlagen im unmittelbaren Anschluss an das Gebäude in Höhe von 2 m und mit einer
Länge von 3 m sind auf der Dachterrasse zusätzlich möglich (vgl. textliche Festsetzung 2.1.2).
Trauf- und Firsthöhen
Im engen Zusammenhang mit der Anzahl der Vollgeschosse (und der Dachform und -neigung)
ist die Festsetzung der Bauhöhen zu sehen. Hier ist es zielführend, die Trauf- und Firsthöhen
auch für künftige bauliche Veränderungen oder den Abbruch-Neubau-Fall in ihrem Höhenmaß
zu beschränken, um die Grundproportion und ein Grundmaß an Einheitlichkeit zu
gewährleisten.
Die Bauhöhen der Gebäude sind in Meter (m) über Normalhöhennull (NHN) in der
Planzeichnung des Bebauungsplans für das jeweilige Gebäudefenster eindeutig festgesetzt.
Lediglich zur besseren Einordnung dieser absoluten Höhenfestsetzungen sind ergänzend die
NHN-Höhen von in der Planzeichnung gekennzeichneten Kanaldeckeln im öffentlichen
Straßenraum angegeben.
Für die Nutzung des Dachgeschosses als Wohnfläche ist ein Drempel von maximal 0,70 m
Höhe zulässig. Die Höhe des Drempels misst sich von der Oberkante Fertigfußboden bis zum
Schnittpunkt der Dachhaut mit der Außenkante Außenwand. Dementsprechend sind die im
Plangebiet vermessenen Trauf- und Firsthöhen über die vorgenommenen Höhendefinitionen
des Bebauungsplans „angehoben“ bzw. angepasst worden, um eine sinnvolle Erneuerung des
Dachgeschosses bzw. Erweiterung der Wohnfläche zuzulassen.
Diese einschränkend und zur Kubatur bestandsorientiert vorgenommenen Festsetzungen
stellen in Abwägung zur individuellen Flexibilität der Eigentümerinnen und Eigentümer bezogen
auf gewünschte bauliche Veränderungen keine besondere oder unbeabsichtigte Härte dar. Zum
einen sind die Gebäudetypen im Bestand vorhanden und deren Bestandserhalt ist das
planerische Ziel; zum anderen erfolgt eine Optimierung der baulichen Bestandssituation durch
den möglichen Ausbau des Dachgeschosses sowie durch eingeschossige Anbauzonen samt
Option der Terrassennutzung. Auch die an heutige energetische Ansprüche angepasste
Dämmung bzw. Sanierung der Dachhaut der Gebäude wird aktiv ermöglicht (vgl. textlicher
Hinweis 3.1).
Bezogen auf den vorhandenen Gebäudebestand und auch das nördlich und südlich an das
Plangebiet angrenzende Wohnumfeld lassen sich auch im Duktus einer Beurteilung zu den
aktuellen Zulässigkeiten auf Grundlage von § 34 BauGB keine Schlechterstellungen mit Blick
auf bauliche Veränderungen und Ausnutzungen durch die Festsetzungen des Bebauungsplans
feststellen
8. Merkliche Eingriffe in bestehende planungsrechtliche Zulässigkeiten sind mit den
erhaltungsorientierten Festsetzungen des Bebauungsplans insofern nicht verbunden.
7.2.4 Bauweise und Bauform
Im Plangebiet ist die geschlossene Bauweise festgesetzt. Da die Hauptgebäude durch
Anbauten im rückwärtigen Bereich erweitert werden können, soll auch hier auf die
Grundstücksgrenze gebaut werden können, um eine maximale Ausnutzung der Fläche auf der
gesamten Gebäudebreite zu gewährleisten.
8 bezogen auf die Ausbauzonen sogar über das heutige Maß des § 34 BauGB hinaus.
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 550
Coerde – Volbachweg / Wesselerweg
Mit Blick auf die maximale I-Geschossigkeit der Anbauten ist dies auch verträglich, wenn nicht
alle Eigentümerinnen und Eigentümer dies umsetzen – es entsteht eine maximal 3 m hohe und
5 m lange Grenzbebauung; „im Gegenzug“ ist auf Grundlage der aktiven Festsetzung der
geschlossenen Bauweise keiner der künftigen neuen Grundstückseigentümer auf die
Zustimmung des / der Nachbarn mit Blick auf die Grenzbebauung angewiesen.
7.2.5 Firstrichtung, Dachform, Dachüberstände
Als Dachformen werden für die II-geschossigen Hauptgebäude bestandsorientiert Satteldächer
in ebenfalls an die bestehende Situation angepasst vorgegebener Firstrichtung und für die I-
geschossigen Anbauten sowie Garagen Flachdächer festgesetzt, um die bestehende
städtebauliche und Architekturqualität zu bewahren und dem Gebiet weiterhin eine
eigenständige und einheitliche Prägung zu geben.
Die Anbauten sind aufgrund der Flachdächer wiederum dem Hauptgebäude untergeordnet,
werden als Ergänzung des ursprünglichen Gebäudes als Neubau kenntlich und ermöglichen
eine optimale Ausrichtung für solartechnische Anlagen.
Dachaufbauten und Dacheinschnitte sind zulässig. Sie dürfen jedoch einzeln oder zusammen
die Hälfte der Trauflänge der jeweiligen Gebäudeseiten nicht überschreiten und können
maximal in der Summe 50 % des Gesamtdaches ausfüllen. Zum Hauptfirst und zum Traufpunkt
(Schnittpunkt zwischen der senkrechten Außenfläche und der Dachhaut) ist mindestens ein
Abstand von 0,50 m einzuhalten (siehe textliche Festsetzung 2.2.1). Durch diese Festsetzung
ist es möglich, einen ausreichend großen (neuen) Wohnraum im Dachgeschoss zu schaffen
und gleichzeitig die siedlungsprägende Dachform Satteldach zu erhalten. Die Abstands- und
Breitenbeschränkungen zu Dachaufbauten und einschnitten gewährleisten, dass der prägende
Bautyp des ehemaligen Britenwohnstandortes in seiner Grundkubatur und seinen die Gestalt
bestimmenden Dachflächen noch erkennbar bleibt. Dächer der Dachgauben können in Form
und Neigung von der Dachform des Hauptgebäudes abweichen.
Diese einschränkend vorgenommenen Festsetzungen stellen in Abwägung zur individuellen
Flexibilität der Eigentümerinnen und Eigentümer bezogen auf gewünschte bauliche
Veränderungen keinerlei besondere oder unbeabsichtigte Härte dar. Zum einen sind die
Gebäudetypen im Bestand vorhanden und deren Bestandserhalt ist das planerische Ziel; zum
anderen erfolgt eine aktive Veränderung bzw. Optimierung der baulichen Bestandssituation
durch den durch erleichternde Festsetzungen möglichen Ausbau des Dachgeschosses
(Drempelerhöhung und Gauben) sowie durch eingeschossige Anbauzonen samt Option der
Terrassennutzung.
7.2.6 Material, Farbgebung
Dach
Wie in der Bauhöhe und für die Dachausbildung besteht Regelungsbedarf hinsichtlich der
Farbgebung für Doppelhäuser und Hausgruppen, um ein gewisses Maß von Einheitlichkeit in
den zusammenhängenden Hauseinheiten und der gesamten Wohnsiedlung zu schaffen bzw.
zu erhalten.
Begründung zum Entwurf / Seite 12 von 23
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 550
Coerde – Volbachweg / Wesselerweg
Begründung zum Entwurf / Seite 13 von 23
Abbildung 7: Volbachweg Nr. 14 – 20 (Stadt Münster, 2012)
Es wird insofern geregelt, dass das Dach nur in der Farbe Anthrazit und mit dem vorgebenden
Farbspektrum nach der Übersichtskarte RAL CLASSIC Farben gestaltet werden kann (siehe
textliche Festsetzung 2.2.5).
Fassade
Innerhalb des Plangebiets ist für die Wohngebäude – vergleichbar den Regelungen zur
Dachgestaltung – als Fassadenmaterial nur Putz mit heller Farbgebung zulässig. Die
Farbgebung wird durch ein Farbspektrum nach der Übersichtskarte der RAL EFFECT Farben
(siehe textliche Festsetzung 2.3.1) näher definiert. Durch die Beschränkung auf das
„Leitmaterial“ Putz für die Hauptgebäude behält das Baugebiet seine eigenständige Prägung
und seinen gestalterischen Zusammenhang.
Abbildung 8: Wesselerweg Nr. 6 und 8 (Stadt Münster, 2012)
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 550
Coerde – Volbachweg / Wesselerweg
Für die eingeschossigen Anbauten und für Garagen wird, um gestalterische Freiheiten zu
lassen, lediglich festgesetzt, dass die verwendeten Fassadenmaterialien nicht glänzend,
spiegelnd oder reflektierend sein dürfen. Auf eine Festlegung der Materialart wird verzichtet, da
der Hauptkörper mit Putzfassade durch die Kubatur und Höhenentwicklung prägend ist.
Bezogen auf die Festsetzungen zu Materialität und Farbgebung für Dach und Fassade sichern
diese einen einheitlich gestalterischen Duktus für die gesamte Wohnsiedlung und damit auch
eine prägende Standortqualität im Sinne der Erhaltung einer dauerhaften Werthaltigkeit der
Immobilien. Dabei erlauben die baugestalterischen Vorgaben nicht nur eine einzige Lösung:
zulässige und bewusste Varianzen der Farbgebung in einer „Farbfamilie“ sowie die freie Wahl
der Dachbedeckung sorgen dafür, dass die individuelle Gestaltungs- und Baufreiheit nicht über
Gebühr beschränkt wird.
7.2.7 Stellplätze, Nebenanlagen
Prägend für die ehemals von den britischen Streitkräften genutzten Wohnsiedlungen sind die
freien Vorgärten, die größtenteils lediglich mit niedrigem Bewuchs (Rasen) oder Einzelbäumen
bepflanzt sind.
Um den gestalterisch im Zusammenwirken von öffentlichem mit halböffentlichem Raum sehr
bedeutsamen und damit sensiblen Vorgartenbereich vor baulichen Anlagen zu schützen und
gleichzeitig ein im Zusammenwirken mit den bestehenden Freiraum- und baulichen Qualitäten
städebaullich-gestalterisch siedlungsverträgliches und -angemessenes Stellplatzkonzept für die
gesamte Siedlung zu entwickeln, werden die Stellplätze der Siedlung zum Teil neu geordnet.
Diesem Konzept der räumlichen Verteilung, Anordnung und Verortung von ebenerdigen
Stellplätzen und / oder Garagen, teilweise als Gemeinschaftsanlagen, liegt die realistische
Annahme zu Grunde, jeder Wohneinheit im Plangebiet einen Stellplatz auf eigenem
Baugrundstück oder in dessen unmittelbarer räumlicher Nähe anzubieten.
Deshalb sind die baurechtlich notwendigen (Gemeinschafts-)Garagen und
Gemeinschaftsstellplätze entsprechend nur innerhalb der dafür festgesetzten Standorte
außerhalb der überbaubaren Flächen zulässig (vgl. textliche Festsetzung 1.2.1). Mit dieser
Stellplatzausweisung ist für jedes Grundstück ein Stellplatz oder eine Garage vorhanden.
Das Konzept verfolgt eine sinnvolle und der erhaltenswerten Freiraum- und Siedlungsstruktur
angemessene Zielrichtung:
• Erhalt und Erweiterung der Gemeinschaftsgaragen-Anlage südlich Volbachweg –
städtebaulich sinnvoll und sparsam im Zusammenhang mit Versiegelungseffekten.
• direkte Garagenzuordnung unmittelbar zu den überbaubaren Grundstücksflächen der
Doppelhaushälften und zu denen der Reihenendhäuser – um die Bedeutung der
prägenden Haupt-Siedlungsstruktur und der typischen Gebäudekubaturen zu
unterstreichen und zu erhalten, erfolgt aus städtebaulichen Gründen je eine aus der
vorderen Bauflucht zurückversetzte Anordnung bzw. räumliche Festsetzung – der Grad
des Rückversatzes differiert und nimmt bestandsorientiert auf bestehende
Fassadenöffnungen (Fenster) und / oder Hauszugangsbereiche Rücksicht – der negative
städtebauliche Aspekt eines größeren Versiegelungsgrades durch je relativ lange
Zufahrtzonen wird in der Abwägung der Belange vom städtebaulichen Ziel einer sich in das
Freiraum- und Siedlungsbild harmonisch einfügenden und nicht in den Vordergrund
tretenden, zurückversetzten Anordnung der Garagen (als Neubauten im Wohnquartier)
überwogen – die Dimension der ausgewiesenen Standorte für Garagen ermöglicht
gleichzeitig die Angliederung eines Nebenraumes bis zu einer Gesamtlänge von 9 m.
• Anordnung von Gemeinschaftsstellplätzen westlich des Volbachweges senkrecht zum
Straßenraum – städtebaulich sinnvoll in Gegenlage zur linearen Reihenhausstruktur und in
Begründung zum Entwurf / Seite 14 von 23
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 550
Coerde – Volbachweg / Wesselerweg
Ausnutzung der nicht optimalen dreieckigen Grundstückszuschnitte der Reihenendhäuser
westlich Volbachweg.
Die Gemeinschaftsstellplätze im Bereich 1 sind den angrenzenden Hausgruppen zugeordnet.
Für die Wohneinheiten im Bereich 2 sind der vorhandene Garagenhof plus Erweiterung und die
Garagen an den seitlichen Baugrenzen der Hausgruppe ausgewiesen. Zum Schutz von
vorhandenen Bäumen (Vermeidung von Eingriffen in Natur und Landschaft) wird ein
ergänzender Garagenstellplatz gen Westen (am Trafogebäude) nicht ausgewiesen und durch
einen Stellplatz in der Anlage für Gemeinschaftsstellplätze westlich Volbachweg ersetzt. Die
detaillierte Zuordnung zu den jeweiligen Grundstücken ist nicht mehr eine städtebauliche Frage,
sondern die praktische Umsetzung in der Vermarktung des gesamten Bestands-
Wohnstandortes durch die vormalige Eigentümerin (Bundesanstalt für Immobilienaufgaben –
BImA). Im Bereich 3 wird für jede Doppelhaushälfte ein Garagenstellplatz auf dem jeweiligen
Grundstück festgesetzt. Die Garagenflächen sind unter möglicher Berücksichtigung der
Bestandsfenster angeordnet worden, damit diese nicht für den Bau einer Garage verschlossen
werden müssen.
Carports oder überdachte Stellplätze sind auf den als „GSt“ definierten Flächen zur Erhaltung
der Transparenz des Zusammenwirkens v on öffentlichem und halböffentlichem Raum
ausgeschlossen (vgl. textliche Festsetzung 1.2.1). Auf festgesetzten Flächen für Garagen sind
diese demgegenüber ebenfalls zulässig.
Nebenanlagen wie beispielsweise Gartenhütten sind bisher im Plangebiet nicht vorhanden.
Diese sollen künftig zulässig sein, im städtebaulichen Kontext jedoch ebenfalls nach einem
sinnhaften Konzept räumlich geregelt (vgl. textliche Festsetzung 1.2.2): Insofern sind
zeichnerisch aktiv Flächen für Nebenanlagen festgesetzt, die sich auf die rückwärtigen Bereiche
der Grundstücke beziehen, um die Vorgärten von baulichen Anlagen frei zu halten. Des
Weiteren sollen vor dem Hintergrund der die Siedlung prägenden, großen und
zusammenhängenden Grün- und Freiflächenanteile der Grundstücke keine „Zersiedlung“ und
eine möglichst geringe Versiegelung der privaten Freiflächen mit weiteren baulichen Anlagen
erreicht werden, so dass die Grundfläche für Nebenanlagen maximal 12,00 m² und die Höhe
maximal 2,50 m beträgt. Von dieser Festsetzung ausgenommen sind Anlagen für
Abfallbehälter, die jedoch bei Stellung im Vorgartenbereich mit Sträuchern oder Hecken zu
umpflanzen oder mit Rankpflanzen einzugrünen sind (siehe textliche Festsetzung 1.2.2 i.V.m.
gestalterischer Festsetzung 2.4). Garagen und Stellplatzanlagen sind gemäß BauGB keine
Nebenanlagen, so dass diese ebenfalls von dieser Flächenbegrenzung ausgenommen sind.
Hierfür sind außerhalb der überbaubaren Flächen entsprechende Bereiche festgesetzt.
7.2.8 Freiflächen, Begrünung
Prägend für die ehemals von den britischen Streitkräften genutzten Wohnsiedlungen ist die
vorwiegende Freiflächengestaltung der gesamten Grundstücke durch freie Rasenflächen und
Einzelbäume. Teilweise sind im rückwärtigen Bereich zur Abgrenzung zum Nachbarn Zäune
gesetzt worden; diese unterbrechen durch ihre Transparenz und geringe Höhe jedoch nicht den
gartenstädtischen Charakter auch der Wohnsiedlung Volbachweg.
Die vorwiegend freien Vorgartenbereiche sind ein sehr charakteristisches Siedlungsmerkmal
und sollen in ihrer Form weitgehend erhalten bleiben. Für eine klare Zuordnung ist der
Vorgartenbereich in der Planzeichnung gekennzeichnet (farblich hinterlegte Fläche).
Es werden bezüglich der Einfriedungen der Grundstücke folgende Festsetzungen getroffen: Im
gesamten Plangebiet sind Gründstückseinfriedungen im gekennzeichneten Vorgartenbereich
nicht zulässig. Im übrigen Bereich werden die Art und die Höhen der festen Einfriedungen
festgelegt (siehe textliche Festsetzung 2.1.1). Hiermit werden das städtebauliche Bild in der
Typik sowie eine harmonische Einheitlichkeit im Außenwohnbereich gesichert bzw. geschaffen.
Begründung zum Entwurf / Seite 15 von 23
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 550
Coerde – Volbachweg / Wesselerweg
Um die Privatsphäre jedes Einzelnen zu w ahren und die unmittelbaren privaten Garten- und
Terrassenbereiche insbesondere in den schmalen Reihenhausgrundstücken abschirmen zu
können, sind blickdichte, bauliche Sichtschutzanlagen im rückwärtigen Grundstücksbereich auf
Höhe der Grundstücksgrenze mit einer Gesamtlänge von 3 m je Baugrundstück, unmittelbar im
Anschluss an die Anbauten bzw. an das Gebäude zulässig. Die Höhe ist hier auf 2 m
beschränkt, um sich dem Gebäude und dem m öglichen Anbau unterzuordnen (siehe textliche
Festsetzung 2.1.2).
Bezüglich der Einfriedungen wird insofern zum einen der prägende Gesamtcharakter der
Siedlung erhalten, zum anderen aber auch privaten Bedürfnissen und Gestaltungsfreiheiten
abwägend Rechnung getragen.
7.3 Verkehrsflächen / Erschließung
Das Wohngebiet ist über die Straße Hoher Heckenweg an das örtliche Straßennetz
angebunden. Das Plangebiet wird durch den Volbachweg bzw. durch den Wesselerweg
erschlossen.
Der Wesselerweg wird für eine Optimierung der bestehenden Wendeanlage geringfügig
erweitert, damit dreiachsige Müllfahrzeuge dort künftig wenden können und nicht unter
Sicherheitsbedenken in den Wesselerweg rückwärts hineinfahren müssen.
Innerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen ist – gemessen an den Wohneinheiten im Plangebiet
– eine ausreichende Anzahl an Flächen für Besucherstellplätze und das Parken im öffentlichen
Raum möglich bzw. vorgesehen.
Die an den quer zum Volbachweg liegenden Reihenhäusern (Bereich 1) gelegenen
Erschließungsflächen werden als private Wohnwege, die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten
zugunsten der Anlieger und Erschließungsträger (GFL/AE) belegt werden, festgesetzt. Die
privaten Wohnwege dienen u. a. zur Erschließung der Garagen an den westlichen Ecken der
Hausgruppen, die mit gleichzeitiger Nutzung der privaten Grundstücksfläche für die
Erschließung ausreichend dimensioniert sind.
Für die Hausgruppen (H) ist sinnhaft ein Dungweg von 1,50 m Breite im rückwärtigen Bereich
der Grundstücke vorgesehen und als mit einem Gehrecht für die Anlieger (G/A) zu belastende
Fläche festgesetzt. Diese städtebauliche Vorkehrung optimiert die Grundstückserreichbarkeit
für Transport- und gartenpflegerische Zwecke merklich.
Zur Anbindung an das bestehende Fußwegenetz an der Straße Hoher Heckenweg wird die
südlich im Plangebiet bestehende Wegeverbindung / städtische Fläche als öffentliche
Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung Fuß- und Radweg festgesetzt. Dadurch wird das
Fuß- und Radwegenetz weiter ausgebaut und das Plangebiet optimal mit der umgebenden
Stadtteilstruktur vernetzt.
7.4 Ver- und Entsorgung / Technische Infrastruktur
Die Versorgung mit Strom, Wasser und Gas erfolgt über bestehende Leitungssysteme.
Der vorhandene Trafostandort wird mit einem Planzeichen mit der Zweckbestimmung
Elektrizität markiert und im Bestand gesichert. Als Zuwegung (beispielsweise bei Wartungs- und
Reparaturarbeiten) zum Trafo ist die nördlich angrenzende Erschließungsfläche mit einem Geh-
, Fahr- und Leitungsrecht auch für die Erschließungsträger (GFL/AE) belegt.
Für notwendige Verbesserungen der Telekommunikationsstruktur sind – sofern erforderlich –
die öffentlichen Verkehrsflächen ausreichend für die ggf. ergänzende Aufnahme von Leitungen
dimensioniert.
Begründung zum Entwurf / Seite 16 von 23
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 550
Coerde – Volbachweg / Wesselerweg
Die Entwässerung erfolgt nach wie vor im Trennsystem. Das anfallende Regenwasser und
Schmutzwasser kann über die vorhandenen Kanäle im Volbachweg / Wesselerweg abgeleitet
werden.
Die Abfallentsorgung erfolgt durch eine Entsorgungsfirma. Die nordwestlich liegenden
Reihenhäuser (Bereich 1) können nicht angefahren werden und müssen entsprechend
gesammelt an der öffentlichen Verkehrsfläche (Volbachweg) ihre Abfallbehälter am Abholtag
positionieren. Dies ist aufgrund der geringen Entfernungen zumutbar und rechtfertigt nicht die
Festsetzung verbreiterter, öffentlicher Erschließungsstiche.
7.5 Gemeinbedarf / Soziale Infrastruktur
Für den Stadtteil Coerde besteht ein Bedarf für eine zweigruppige Kita. Das Plangebiet eignet
sich jedoch aufgrund seiner bestehenden Gebäudestruktur nicht für eine derartige Ansiedelung.
Für die Deckung des zusätzlichen Bedarfs sind andere Standorte im Stadtteil in den Focus zu
nehmen; eine Bedarfsdeckung und Ansiedelung in den Britenwohnstandorten
Sibeliusstraße/Hoher Heckenweg oder ggf. kleinteilig im Wohnstandort Dachsleite wird intensiv
geprüft.
Die nächstgelegenen Grundschulen sind die katholische Norbertschule und die evangelische
Melanchthonschule.
Es ist nicht auszuschließen, dass die Norbertschule an ihre Kapazitätsgrenzen stoßen wird und
somit ein Ausweichen von den Kindern aus dem Einzugsbereich auf die Melanchthonschule
bzw. eine Erweiterung der Raumkapazitäten erforderlich sein wird.
7.6 Grünflächen / Begrünung
7.6.1 Öffentliche Grünflächen
Öffentliche Grünflächen werden nicht festgesetzt. Durch das angrenzende Waldgebiet „Großer
Busch“ und die zu den jeweiligen Hauseinheiten angrenzenden Gärten ist genügend Grünraum
in der Siedlung vorhanden. Ein Bedarf an öffentlichen Spielflächen besteht nicht.
7.6.2 Private Grünflächen
Um eine optimale Einbindung von neuen Garagen in den privaten Freiraum zu gewährleisten,
im öffentlichen Raum den visuellen Eindruck der gartenstadtgeprägten Qualitäten der
Wohnsiedlung zu erhalten und rein praktisch Vandalismus zu verhindern sind Fassaden von
Garagen, deren Abstand zu öffentlichen Verkehrsflächen weniger als 2 m beträgt, gärtnerisch
zu begrünen. Die Bepflanzung ist dauerhaft zu erhalten (vgl. textliche Festsetzung 1.3). Die
Festsetzung wird nur im Neubaufall wirksam.
Auf die Festsetzungen zur Erhaltung transparenter privater Freiflächen und Vorgartenbereiche
(vgl. Kapitel 7.2.8) wird verwiesen.
7.6.3 Anpflanz- und Erhaltungsgebote
Im Plangebiet sind keine städtebaulich prägenden Gehölzbestände vorhanden, so dass keine
Anpflanz- und Erhaltungsgebote festgesetzt werden. Im Zuge des Minimierungsprinzips werden
die baulichen Anlagen in der Weise ausgewiesen, dass vorhandene Altgehölzbestände nicht für
die zukünftige Bebauung entfernt werden müssen und erhalten bleiben können.
Begründung zum Entwurf / Seite 17 von 23
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 550
Coerde – Volbachweg / Wesselerweg
7.6.4 Ausgleichsflächen / Eingriffsregelung
Gemäß § 13 a (2) Nr. 4 BauGB gelten Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des
Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1 a (3) Satz 5 BauGB vor der
planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.
Da es sich im Plangebiet um bereits bebaute und versiegelte Bereiche handelt
(Bestandsbebauung), erfolgt durch die Planung ohnehin nur ein geringer Eingriff in Form von
weiteren Versiegelungen (Anbauten zur Vergrößerung der Wohnfläche). Garagen und
Nebenanlagen sind auch im Bestand bereits zulässig.
7.7 Immissionsschutz
Das Plangebiet ist Verkehrslärmemissionen, die von der angrenzenden Hauptverkehrsstraße
Hoher Heckenweg ausgehen, ausgesetzt. Orientierungswerte der DIN 18005, Teil 1
„Schallschutz im Städtebau“ für ein Allgemeines Wohngebiet von 55 dB(A) am Tag werden bei
den Doppelhäusern östlich des Wesselerwegs überschritten (Lärmpegelbereiche III und IV), so
dass die vorausschauende Festsetzung von Schallschutzmaßnahmen zur Herstellung gesunder
Wohnverhältnisse geboten ist.
Zur Sicherung verträglicher Innenraumpegel werden für die Gebäude östlich des Wesselerwegs
im Plangebiet durch die Festsetzung von Lärmpegelbereichen nach DIN 4109, „Schallschutz im
Hochbau“, entsprechende Vorkehrungen zum passiven Schallschutz getroffen (siehe textliche
Festsetzung 1.4). Ein Schutz über die Festsetzung von Schallschutzmaßnahmen für alle
Geschossebenen und das künftig ausbaubare Dachgeschoss durch Wand- und / oder
Wallausführungen unmittelbar am Hohen Heckenweg ist in der Abwägung der Belange
aufgrund der dort dann notwendigen Höhen stadtgestalterisch nicht verträglich. Gleichwohl
schließt der Bebauungsplan die Realisierung einer Schallschutzmauer bis 2 m Höhe
insbesondere zum Schutz der Gartenbereiche der betroffenen Grundstücke nicht aus (vgl.
Kapitel 8 – Menschen). Eine Festsetzung machte jedoch nur Sinn, wenn eine hinreichende
Aussicht auf Realisierung besteht: Dies erscheint vor dem Hintergrund einer individualisierten
Vermarktung der Einzelgrundstücke und der Bestandssituation unwahrscheinlich.
Für die reine Nutzung des Bestandes sind Lärmschutzmaßnahmen nicht erforderlich. Im Falle
baulicher Veränderungen wirkt die Festsetzung zum passiven Schallschutz zukunftsgerichtet
und entfaltet Signalwirkung für die bestehende Situation.
7.8 Altlasten / Altstandorte
Innerhalb des Plangebiets sind nach derzeitigem Kenntnisstand keine
Altlastenverdachtsflächen, die im Sinne der Außen- und Signalwirkung entsprechend
gekennzeichnet werden müssten, bekannt und aufgrund der bisher ausschließlichen Nutzung
des Plangebiets durch Wohnen nicht zu erwarten.
7.9 Denkmalschutz / Archäologie
Innerhalb des Plangebiets befinden sich nach derzeitigem Kenntnisstand keine
Bodendenkmäler im Sinne des Denkmalschutzgesetztes NW. Bei Bodeneingriffen in einer über
Jahrhunderte hinweg besiedelten Kulturlandschaft können jedoch jederzeit archäologische
Funde und Befunde auftreten sowie Bodendenkmäler entdeckt werden.
Gemäß § 15 Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSchG NW) ist die Entdeckung eines
Bodendenkmals (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde, aber auch
Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit) unverzüglich der Stadt Münster /
Städtische Denkmalbehörde oder dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe, LWL-Archäologie
Begründung zum Entwurf / Seite 18 von 23
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 550
Coerde – Volbachweg / Wesselerweg
für Westfalen, An den Speichern 7, 48157 Münster anzuzeigen. Die Fundstelle ist nach § 16
DSchG NW unverändert zu erhalten.
Der Bebauungsplan enthält einen entsprechenden textlichen Hinweis.
8. Auswirkungen auf die Umwelt
Menschen
Im Plangebiet treten Verkehrslärmemissionen von der östlich angrenzenden
Hauptverkehrsstraße Hoher Heckenweg auf, die den Orientierungswert der DIN 18005 für ein
Allgemeines Wohngebiet überschreiten. Zur Sicherung verträglicher Innenraumpegel werden
für die Gebäude östlich des Wesselerwegs im Plangebiet durch die Festsetzung der
Lärmpegelbereiche III und IV nach DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“, entsprechende
Vorkehrungen zum passiven Schallschutz getroffen (siehe textliche Festsetzung 1.4).
Eine Lärmschutzwand von 2 m Höhe entlang der gesamten Umfriedung zum Hohen
Heckenweg hin würde zu einer Verbesserung der Lärmsituation an der Ostfassade dieser
Gebäude im Erdgeschoss und den Außenwohnbereichen von ca. 5 dB(A) führen. Die
Orientierungswerte für WA-Gebiete würden damit im Erdgeschoss weitestgehend eingehalten.
Die Option, eine Umfriedungsmauer von 2 m Höhe zum Hohen Heckenweg aus
Lärmschutzgründen errichten zu dürfen, ist planerisch möglich. Die Umfassungsmauer muss,
um den Anforderungen an Schallwände zu genügen, eine flächenbezogene Masse von über 10
kg/m² und keine wesentlichen Öffnungen und Dichtigkeiten aufweisen.
Pflanzen, Tiere, biologische Vielfalt
Als Freiflächen sind im Bebauungsplangebiet die bestehenden Gärten mit ihrem Baumbestand
zu nennen. Westlich an das Bebauungsplangebiet grenzt das Waldgebiet „Großer Busch“ an.
Westlich des Wesselerwegs befinden sich Gärten mit älterem Baumbestand überwiegend aus
Eichen und Hainbuchen.
Im Aufstellungsverfahren wurde angeregt, vitale und aus fachlicher Sicht erhaltenswerte Bäume
im Bebauungsplan auch als erhaltenswert festzusetzen. Es liegt in der städtebaulichen
Beurteilung für diese überwiegend im rückwärtigen Gartenbereich befindlichen Baumstandorte
jedoch keine den Städtebau der Siedlung wesentlich unterstreichende oder vom Standort her
prägende Wirkung vor. Diese Bewertung in Verbindung mit der für die Eigentümer
durchgreifend und dauerhaft belastenden Wirkung einer Erhaltungsfestsetzung einschließlich
Wiederanpflanzungsgebot führt in der Gesamtabwägung der Belange zu einer Berücksichtigung
dieser Baumstandorte für die städtebauliche Planung soweit als möglich, jedoch nicht zu einer
Festschreibung und damit Festsetzung.
Die nach den Festsetzungen des Bebauungsplan neu zulässigen baulichen Anlagen wurden
nämlich in der Weise ausgewiesen bzw. neu geordnet, dass diese vorhandenen Bäume nicht
für die zukünftige Bebauung entfernt werden müssen (Vermeidungsprinzip). Bereits in der
Planungsphase von privaten Maßnahmen, aber auch in der Baugenehmigung und der
Realisierung von Vorhaben oder Maßnahmen so llen die vorhandenen Bäume auf privatem
Grund mit größtmöglichster Sorgfalt behandelt und deren Verbleib dadurch gefördert werden.
Die Standorte dieser Baumstandorte sind aus der Planzeichnung ersichtlich und entfalten so
Hinweis- und Signalwirkung.
Durch die zusätzliche Versiegelung und Bebauung im Rahmen der Anbauten und
Nebenanlagen entstehen Eingriffe im Bereich der vorhandenen Gärten bzw. unversiegelten
Flächen. Im Rahmen des beschleunigten Verfahrens nach § 13 a BauGB ist eine Kompensation
der Eingriffe nach § 1 a (3) BauGB nicht erforderlich. Die Eingriffe sind jedoch in ihren
Auswirkungen mit der Planung von Neubaugebieten „auf der grünen Wiese“ nicht vergleichbar
Begründung zum Entwurf / Seite 19 von 23
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 550
Coerde – Volbachweg / Wesselerweg
und dienen den gesamtstädtischen stadtplanerischen Bestrebungen der Innenentwicklung und
dem Schutz weit wichtigerer und ökologisch wie stadtstrukturell wesentlich bedeutsamerer
Grün- und Freiraumzusammenhänge.
Artenschutz
Im Rahmen der Bauleitplanung ist die Durchführung einer artenschutzrechtlichen Prüfung
(ASP) obligatorisch (Artenschutzbestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG)).
Das Kernziel des Erhalts der Bestandsbebauung aus den 1950er Jahren mit privaten
Grünflächen und geringem Baumbesatz sowie das Planungsziel einer nur geringen
Neubautätigkeit und Neuversiegelung im Plangebiet legen prinzipiell nahe, dass durch die
Planung keine gefährdeten Arten negativ betroffen sind. Die Gärten dienen als Lebensraum für
Vogelarten, die an den Siedlungsraum angepasst sind und dort relativ häufig vorkommen. Es
liegen keine Hinweise auf artenschutzrelevante Vogelarten vor. Aufgrund der Lage im intensiv
genutzten Siedlungsbereich sind diese Arten auch nicht zu erwarten.
Da jedoch das Vorkommen von Fledermausarten nicht ausgeschlossen werden konnte, erfolgte
eine stichprobenhafte, fachliche Begehung der Dachgeschosse der bestehenden
Wohngebäude. Am 30. April 2013 fand eine Besichtigung zweier Häuser hinsichtlich des
Vorkommens geschützter Arten (vor allem Fledermäuse) statt. Es wurden die Dachböden der
Häuser Volbachweg Nr. 11 und 22 in Augenschein genommen. Die Dachböden waren
besenrein; es konnten keine Hinweise auf das Vorkommen von Fledermäusen festgestellt
werden.
Für eine weitergehende Prüfung der Artenschutzbelange im Planverfahren bestehen aufgrund
der beschriebenen Situation somit keine Anhaltspunkte. Sollten sich (unerwartet) Erkenntnisse
zum Artenschutz nach Rechtskraft des Bebauungsplans doch noch ergeben, lassen sich evtl.
gegebene Auswirkungen und notwendige Maßnahmen im Rahmen der
Baugenehmigungsverfahren inhaltlich einbinden und regeln, da die artenschutzrechtlichen
Rahmenbedingungen genauso für das Baugenehmigungsverfahren von Einzelvorhaben
Geltung besitzen.
Wald
Westlich an das Plangebiet angrenzend liegt der Wald „Großer Busch“. Im Rahmen des
Bebauungsplanverfahrens wurden von fachamtlicher Seite Bedenken gegen die Planung
geäußert: Grundsätzlich sollte der Abstand von Wohngebäuden zum Wald im Hinblick auf
mögliche Sturmschäden mindestens eine baumfallende Länge von 35 m betragen – unter
Berücksichtigung des Bestandsschutzes der vorhandenen Bebauung, die zum Teil bereits jetzt
deutlich näher als 35 m an den Wald herangebaut wurde, wäre ein Mindestabstand der
rückwärtigen Erweiterungsflächen zum Wald von 15 m akzeptabel.
Diesen Anregungen folgend wären sowohl die Anbauten für die Gebäude Volbachweg Nrn. 4,
6, 10, 12, 20, 22 als auch die westlichen Eckgaragen im Bereich 3 des Plangebietes nicht
realisierbar. In der städtebaulichen Bewertung wird aufgrund der heute bereits bestehenden
Nutzung der betreffenden Grundstücksflächen unmittelbar bis an die Waldfläche heran und
eines nach wie vor gegebenen Abstandes der möglichen Neubebauung zum Waldrand keine
offensichtliche und unmittelbare Beeinträchtigung der angrenzenden Bäume und des Waldes
gesehen. Vor dem Hintergrund
• der gegebenen Bestandssituation und dauerhaften Nutzung als Wohnbaugrundstücke
unmittelbar an Wald angrenzend,
• der planungsrechtlichen Bestandssituation (§ 34 BauGB), nach der die über den
Bebauungsplan festgesetzten zusätzlichen baulichen Anlagen zulässig wären und
Begründung zum Entwurf / Seite 20 von 23
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 550
Coerde – Volbachweg / Wesselerweg
• der nur geringfügigen Erweiterung der Wohnbaukörper und der nur punktuell zulässigen
Garagenstandorte im ohnehin bereits baulich genutzten „Waldabstand“
überwiegen in der Abwägung die Belange der Sicherung und Schaffung adäquaten Wohnraums
im Quartier und Stadtteil die Belange der naturräumlichen Gegebenheiten und fachlichen
Empfehlungen. Insbesondere für die Gründung der neuen Garagenstandorte kann zudem im
Baugenehmigungsverfahren auf wurzelraumverträgliche technische Lösungen geachtet
werden.
Boden, Klima, Wasser
Die Bodenverhältnisse im Bereich des Plangebiets sind durch vorhandene Bebauung und
Versiegelung geprägt. In den unversiegelten Bereichen der privaten Gärten kommen die
Bodenfunktionen wie Versickerung, Filterung von Niederschlagswasser noch zum Tragen.
Das Klima im Plangebiet entspricht dem locke r bebauter Siedlungsbereiche. Im Rahmen der
Planung kommt es gleichwohl zu weiteren Versiegelungen von Flächen. Generell entspricht die
Planung jedoch der Bodenschutzklausel gemäß § 1 a BauGB, wonach mit Grund und Boden
sparsam umzugehen ist und die Nachverdichtung und Innenentwicklung zur Verringerung
zusätzlicher Flächeninanspruchnahme zu bevorzugen sind. Erhebliche negative Auswirkungen
auf den Boden und das Klima sind nicht zu erwarten.
Altlasten- oder Altlastenverdachtsflächen sind nach aktuellem Kenntnisstand im Plangebiet
nicht vorhanden.
9. Flächenbilanz
Plangebiet gesamt 19.213 m² 1,92 ha 100 %
Öffentliche Verkehrsfläche 3.704 m² 0,37 ha 19 %
Wohnbaufläche 15.509 m² 1,55 ha 81 %
davon private Verkehrsfläche 300 m² 0,03 ha 2 %
Tabelle 1: Flächenbilanz
10. Gesamtabwägung
Die Planung verfolgt das wichtige und bedarfsgerechte Ziel, Wohnraum für die münstersche
Bevölkerung zu schaffen bzw. zu erhalten und – vor dem Hintergrund des baulichen Status quo
– dabei den Anforderungen an heutige Wohnbedürfnisse Rechnung zu tragen. Unter
Berücksichtigung dieses Ziels sind die im Verfahren eingegangenen Anregungen, Bedenken
und Hinweise – die öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander
abwägend – soweit als möglich in die Planung eingeflossen.
Die einheitliche Form der Siedlung bleibt durch am Bestand orientierte Festsetzungen gewahrt,
gleichzeitig wird jedoch durch Ausbauoptionen für die Dachgeschosse und durch
eingeschossige Anbaumöglichkeiten im rückwärti gen Bereich maßvoll zusätzlicher Wohnraum
geschaffen. Die bebaubare Fläche zur größeren Ausnutzung der Grundstücksfläche wird an
zwei Stellen im Plangebiet vergrößert, die prägende Gebäudestruktur bleibt jedoch erhalten. Mit
dem Bebauungsplan wird eine geordnete Stellplatzausweisung und -anordnung vorgegeben
und ein mögliches ungeordnetes und siedlungsbildbeeinträchtigendes Parken in der Siedlung
geleitet und geordnet.
Begründung zum Entwurf / Seite 21 von 23
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 550
Coerde – Volbachweg / Wesselerweg
Im Verfahren entfällt die Erforderlichkeit der Kompensation der planungsbedingten Eingriffe in
Natur und Landschaft; Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung von Eingriffen wurden im
Rahmen des Planungsprozesses gleichwohl geprüft und abwägend berücksichtigt. Die
Neuversiegelungen werden auf das notwendige Maß beschränkt, so dass der Boden geschont
wird und erhaltenswertes Altgehölz durch die Planung nicht beseitigt werden muss.
Die Prüfung der Artenschutzbelange erbrachte keine Hinweise auf planungsrelevante Arten, so
dass eine weitergehende Prüfung nicht erforderlich wird. Der fachlich angeregte Abstand zum
Wald wird unterschritten, um auf bereits bestehenden Wohnbaugrundstücken die städtebaulich
sinnvolle und zeitgemäße Erweiterung von Wohnflächen zu ermöglichen. Aufgrund bestehender
Lärmvorbelastung an den Gebäuden östlich Wesselerweg werden dort entsprechende
Vorkehrungen zum passiven Schallschutz getroffen (Festsetzung Lärmpegelbereiche III und
IV). Es besteht ergänzend die Möglichkeit, eine Umfriedungsmauer von 2 m Höhe aus
Lärmschutzgründen am Hohen Heckenweg zu errichten.
Die Auswirkungen auf die Umwelt sind im Fazit überschaubar: Wesentliche Beeinträchtigungen
der Schutzgüter sind auf Basis der Festsetzungen des Bebauungsplans nicht festzustellen und
auch künftig nicht zu erwarten. Der Bebauungsplan unterstützt ergänzend das stadtstrukturelle
Oberziel der Innenentwicklung vor Außenentwicklung. Durch die Festsetzungen im
Bebauungsplan wird die Kernzielrichtung der Planung, die Unterstützung der langfristigen und
aktuellen Bedürfnissen angepassten Nutzung durch Wohnen, unterstützt und gesichert.
Bezogen auf eventuelle besondere Auswirkungen der Planung auf die unterschiedlichen
Bedürfnisse der Bevölkerung – insbesondere auf die sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen
Bedürfnisse, die Belange der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, Migranten
sowie die unterschiedlichen Auswirkungen auf Frauen und Männer – wurden aus der
Beteiligung der zuständigen Ämter, Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und
der Öffentlichkeit keine (weitergehenden) Anhaltspunkte ersichtlich, die auf eine Nicht-
Berücksichtigung der Belange dieser verschiedenen Bevölkerungsgruppen schließen lassen.
Die städtebaulich und stadtgestalterisch einschränkend wirkenden und vorgenommenen
Festsetzungen des Bebauungsplans stellen in Abwägung mit der (künftigen) individuellen
Flexibilität und Freiheit der Eigentümerinnen und Eigentümer – mit Blick auf bauliche und
gestalterische Veränderungen – keinerlei besondere oder unbeabsichtigte Härte dar. Die
Gebäudetypen sind im Bestand vorhanden und deren Bestandserhalt ist das planerische
Hauptziel; zum anderen wir aktiv eine Variabilität und Optimierung der baulichen
Bestandssituation durch den durch erleichternde Festsetzungen möglichen Ausbau des
Dachgeschosses (Drempelerhöhung und Gauben) sowie durch eingeschossige Anbauzonen
samt Option der Terrassennutzung vorgesehen.
Die Wahrung der bestehenden städtebaulichen und gestalterischen Qualität der
Siedlungsstruktur (in ihrer baulichen Proportionalität und typischen Kubatur, Bauform,
Dachausbildung und -gestaltung, Materialität und Farbgebung) überwiegt im vorliegenden
Planfall die Bau- und Gestaltungsfreiheit des Einzelnen. Die weiterhin zu sichernde
eigenständige und einheitliche Prägung und Charakteristik der Siedlung ist bedeutsam, da der
prägende Bautyp des ehemaligen Britenwohnstandortes in seiner Grundkonfiguration und
seinen die Gestalt bestimmenden Elementen – auch in der Ablesbarkeit der historischen
Stadtteil-Entwicklung – erkennbar bleibt.
Die Verwirklichung des Bebauungsplans wird sich auf die persönlichen Lebensumstände der im
Umfeld des Plangebiets lebenden Menschen aufgrund der Beplanung des baulichen Bestandes
nur unwesentlich auswirken; nachteilige Auswirkungen in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht
sind nicht ersichtlich.
Begründung zum Entwurf / Seite 22 von 23
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
Bebauungsplan Nr. 550
Coerde – Volbachweg / Wesselerweg
Begründung zum Entwurf / Seite 23 von 23
11. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen
Das Plangebiet befindet sich größtenteils im Eigentum der Bundesanstalt für
Immobilienaufgaben (sämtliche Wohnbaugrundstücke und die Wohnwege der nordwestlich
liegenden Hausgruppen). Die öffentlichen Erschließungsflächen sind Eigentum der Stadt
Münster.
Die Grundstücke der Wohngebäude werden durch die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
(BImA) veräußert, primär mit der Zielrichtung der Grundstücksvergabe an Einzelerwerberinnen
und -erwerber. Bereits im Verfahren und nach der Bürgeranhörung gemäß § 3 (1) BauGB
werden einige Grundstücke (Bereich 1) an Privateigentümer bzw. an Baugemeinschaften /
Wohngruppen übergehen. Den Käuferinnen und Käufern war und ist entsprechend bewusst,
dass sich der Bebauungsplan noch im Verfahren befindet. Sämtliche erforderlichen
Informationen wurden in öffentlichen Informationsveranstaltungen und der Bürgeranhörung,
unterstützt durch Informationsflyer zur den Zielen und künftigen Festsetzungen des
Bebauungsplans, gegeben. Dieser Informationsstand wurde und wird auf der Homepage der
Stadt Münster (Stadtplanung) stets fortgeschrieben und aktualisiert.
Im weiteren Verfahren werden weitere Liegenschaften zum Kauf an Einzelinteressenten und /
oder an Investoren (Paketvergabe) angeboten werden.
Mittel- bis langfristig ist mit Sani erungsmaßnahmen am vor handenen Kanalsystem im
Volbachweg und Wesselerweg durch die Stadt Münster zu rechnen, die auch eine
umfassendere Erneuerung der Straßenverkehrsflächen auslösen wird. Dies wird in der
genannten Zeitperspektive absehbar und mit finanziellen Umlagen (Erschließungsbeiträge nach
dem Kommunalabgabengesetz – KAG) auf die künftigen Eigentümerinnen und Eigentümer
zukommen.
Diese Begründung dient gemäß § 9 (8) Baugesetzbuch als Anlage zum
Entwurf des Bebauungsplans Nr. 550: Coerde – Volbachweg /
Wesselerweg
Münster, den __________
Der Oberbürgermeister
In Vertretung
Schultheiß
Stadtdirektor
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungOrte (12)
- Bebauungsplan Nr. 550 (amtlicher Umring) amtlich
- Schneidemühler Straße 27a
- Sibeliusstraße
- Arnheimweg
- Torminweg
- Köhlweg
- Hoher Heckenweg 71
- Heckenweg
- Albersloher Weg 33
- An den Speichern 7
- Von-Hünefeld-Weg
- Dachsleite
Bebauungsplan Nr. 550
Amtlicher Umring, Rechtskräftig – Coerde - Volbachweg / Wesselerweg
Planseite der KommuneQuelle: Land NRW (Bauleitplanung), Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – 2.0 (Lizenz)
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Vorlagen-Nr.
- V/0363/2013
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 23.05.2013
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37