V/0212/2018
Wahl einer Schiedsperson und einer stellvertretenden Schiedsperson für den Bezirk 5 Münster-Roxel
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Anlage A
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Anlage A zur V/0212/2018 Kurzüberblick Wahl einer Schiedsperson und einer stellvertretenden Schiedsperson für den Bezirk Münster- Roxel. Ziele/Teilziele/Zielerreichung Durch die Tätigkeit von Schiedspersonen soll in der Stadtgesellschaft ein friedfertigeres Miteinan- der erreicht werden. Ziel der Schlichtungsgespräche ist die nachhaltige und dauerhafte Beilegung von Konflikten. Finanzierung Produktgruppe: 0110 Recht Auswirkungen auf den Ergebnisplan Ja x Nein Auswirkungen auf den Finanzplan Ja x Nein Im beschlossenen (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten? Ja x Nein teilw. Im Entwurf des (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten? Ja x Nein teilw. Belastungen in zukünftigen HH-Jahren? Ja x Nein Bereits veranschlagt? Ja x Nein Durch die Wahl von Schiedspersonen entstehen keine Kosten und Folgekosten. Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist x vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig vollständig freiwillig Rechtsgrundlage: Schiedsamtsgesetz NRW. Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) Trotz öffentlichem Bewerbungsaufruf sind hier keine Bewerbungen von Frauen und Menschen mit Migrationshintergrund eingegangen.
Beschlussvorlage
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V/0212/2018 V/0212/2018 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Wahl einer Schiedsperson und einer stellvertretenden Schiedsperson für den Bezirk 5 Münster- Roxel Beratungsfolge 19.04.2018 Bezirksvertretung Münster-West Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Die Bezirksvertretung Münster -West nimmt zur Kenntnis, dass Herr Kuhmann und Herr Voecks sowohl für das Amt der Schiedsperson, als auch für das Amt der stellvertretenden Schiedsperson für den Bezirk Münster -Roxel zur Verfügung stehen und beide wählbar sind. Beide Bewerber haben ihren Wohnsitz im Bezirk Münster-Roxel. 2. Als Schiedsperson für den Bezirk 5 Münster-Roxel wird gewählt ……. 3. Als stellvertretende Schiedsperson für den Bezirk 5 Münster-Roxel wird gewählt ……. II. Finanzielle Auswirkungen: Es wird zur Kenntnis genommen, dass keine Kosten und Folgekosten entstehen. Begründung: Aus persönlichen Gründen musste Frau Eilermann ihr Amt als Schiedsfrau für den Bezirk Münster- Roxel vorzeitig niederlegen. Gemäß den Verwaltungsvorschriften zu § 8 Schiedsamtsgesetz hat Frau Eilermann ihre vorzeitige Amtsniederlegung beim Amtsgericht Münster schriftlich beantragt und der dort zuständige Richter hat dem Antrag stattgegeben. Durch das vorzeitige Ausscheiden von Frau Eilermann ist eine Neuwahl der Schiedsperson Rechts- und Ausländeramt 20.03.2018 Ihr/e Ansprechpartner/in: Frau Kistler Telefon: 492-3025 KistlerP@stadt-muenster.de - 2 - V/0212/2018 erforderlich. Herr Kuhmann ist seit 5 Jahren stellvertretender Schiedsmann im Bezirk Münster-Roxel. Seine Amts- zeit als Stellvertreter endete im Januar 2018. Dies macht eine Neu- bzw. Wiederwahl der stellvertre- tenden Schiedsperson erforderlich. Durch das vorzeitige Ausscheiden von Frau Eilermann ist Herr Kuhmann bereits seit einigen Monaten kommissarisch als Schiedsmann in Roxel tätig. Die Erfahrungen die Herr Kuhmann während dieser Vertretungszeit gesammelt hat, haben ihn dazu veranlasst, sich für das Amt der Schiedsperson zur Verfügung zu stellen. Auch als stellvertretende Schiedsperson steht er, im Falle seiner Wiederwahl, zur Verfügung. Herr Voecks hat sich ebenfalls bereit erklärt, im Falle seiner Wahl durch die Bezirksvertretung, das Amt der Schiedsperson oder stellvertretenden Schiedsperson zu übernehmen. Weitere Bewerbungen für dieses Ehrenamt liegen hier nicht vor. Für das Amt der Schiedsperson kommt in Frage, wer nach Persönlichkeit und Fähigkeit dafür geei g- net ist. Das Schiedsamtsgesetz vom 16.12.1992 bestimmt, dass Schiedsperson nicht sein kann, wer die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder unter Betreuung steht. Schiedspe r- son soll nicht sein, wer das 30. Lebensjahr nicht bzw. das 70. Lebensjahr bereits vollendet hat, in dem Schiedsamtsbezirk nicht seinen Wohnsitz hat und durch sonstige gerichtliche Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist. Die vorgenannten Voraussetzungen, die an die Verleihung eines solchen Ehrenamtes geknüpft sind, werden von Herrn Kuhmann und Herrn Voecks erfüllt. I. V. Cornelia Wilkens Stadträtin
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- V/0212/2018
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 19.03.2018
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37