2963/2020
Wahl der Mitglieder des Wahlprüfungsausschusses für die Kommunal- und Integrationsratswahl 2020
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Beschlussvorlage Rat
5531 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle I/34 Vorlagen-Nummer 2963/2020 Freigabedatum 02.11.2020 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Wahl der Mitglieder des Wahlprüfungsausschusses für die Kommunal- und Integrationsratswahl 2020 Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: I. Der Rat wählt in den Wahlprüfungsausschusses zur Vorbereitung der Beschlussfassung über die Einsprüche zur Kommunal- und Integrationsratswahl der Stadt Köln 2020 sowie zur Vorbereitung der Feststellung der Gültigkeit dieser Wahlen: 1. ____________________________ 2. ____________________________ 3. ____________________________ 4. ____________________________ 5. ____________________________ 6. ____________________________ 7. ____________________________ 8. ____________________________ 9. ____________________________ 10. ____________________________ 11. ____________________________ 12. ____________________________ 13. ____________________________ (Der Beschluss wird in der Sitzung angepasst.) II. Der Rat bestellt nach § 58 Absatz 1 Satz 7 - 10 Gemeindeordnung NRW zu beratenden Mitgliedern im Wahlprüfungsausschuss Name: ________________________ Fraktion: __________________________ [….] (Der Beschluss wird in der Sitzung ergänzt.) Rat 05.11.2020 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung Zu I. Gemäß §§ 34, 46 a Absatz 1 des Kommunalwahlgesetzes NRW in Verbindung mit §§ 61, 74 der Kommunalwahlordnung sowie nach §§ 17 und 20 der Wahlordnung für die Wahl des Integrationsrates der Stadt Köln in Verbindung mit § 34 Kommunalwahlgesetz NRW hat der Wahlausschuss der Stadt Köln in seinen Sitzungen am 14. September 2020 und 23. September 2020 die Ergebnisse der Wahl der Oberbürgermeisterin / des Oberbürgermeisters, des Rates, der Bezirksvertretungen und des In- tegrationsrates der Stadt Köln vom 13. September 2020 sowie am 2. Oktober 2020 das Ergebnis der Stichwahl der Oberbürgermeisterin / des Oberbürgermeisters der Stadt Köln vom 27. September 2020 festgestellt. Nach § 40 Absatz 1 Satz 1 des Kommunalwahlgesetzes hat die neue Vertretung nach Vorprüfung durch einen hierfür gewählten Ausschuss (Wahlprüfungsausschuss) unverzüglich über die Einsprü- che sowie über die Gültigkeit der Wahl zu entscheiden. Diese Regelung gilt nach § 27 Absatz 11 der Gemeindeordnung NRW entsprechend für die Wahl des Integrationsrates. Dem Erfordernis des un- verzüglichen Handelns wird die neue Vertretung gerecht, wenn sie den Ausschuss in der konstituie- renden Sitzung bildet. Über die Bildung des Wahlprüfungsausschusses und der übrigen Ausschüsse entscheidet der Rat unter TOP 8.1 der Sitzung am 05.11.2020, Beschlussvorlage 1275/2020. Der Wahlprüfungsausschuss hat die erhobenen Einsprüche und die Gültigkeit der Wahl von Amts wegen vorzuprüfen und dem Rat einen Vorschlag für dessen endgültigen Beschluss vorzulegen. Eine gesetzliche Größe des Wahlprüfungsausschusses ist nicht vorgegeben. Die Anzahl der Mitglie- der wird vom Rat festgelegt (s. TOP 8.2 der Sitzung am 05.11.2020, Beschlussvorlage 1485/2020). Der Rat ist in der Zusammensetzung des Ausschusses frei und unterliegt lediglich den allgemeinen Grundsätzen, die in den §§ 57, 58 in Verbindung mit § 50 Absatz 3 der Gemeindeordnung NRW für die Bildung von Ausschüssen festgelegt sind. In den vergangenen beiden Ratsperioden wurde die Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder des Wahlprüfungsausschusses in der jeweiligen konstituierenden Ratssitzung auf 7 (2009) bzw. 9 (2014) Mitglieder festgesetzt. Zu Mitgliedern des Wahlprüfungsausschusses können neben Ratsmitgliedern auch sachkundige Bür- gerinnen und Bürger, die dem Rat angehören können, bestellt werden. Die Zahl der sachkundigen Bürgerinnen und Bürger darf die Zahl der Ratsmitglieder im Wahlprüfungsausschuss nicht erreichen. Es empfiehlt sich nicht, Personen zu Mitgliedern des Wahlprüfungsausschusses zu bestellen, die im Wahlausschuss des alten Rates tätig waren. Die Bestimmung der Vorsitzenden bzw. des Vorsitzenden sowie der Stellvertreterin bzw. des Stellver- treters erfolgt unter TOP 8.7 der Sitzung am 05.11.2020 im Zuteilungsverfahren nach § 58 Abs. 5 GO NRW, Beschlussvorlage 2017/2020. Zu II. Bestellung der beratenden Mitglieder nach § 58 Absatz 1 Satz 7 - 10 Gemeindeordnung NRW: Sofern eine Fraktion nach der Wahl zu I. kein stimmberechtigtes Mitglied in den Wahlprüfunfsaus- schuss entsendet, wird sie in dem Ausschuss durch ein beratendes Mitglied vertreten. 3 Nach § 58 Abs. 1 Satz 7-10 Gemeindeordnung NRW sind die Fraktionen, die in einem Ausschuss nicht vertreten sind, berechtigt, für diesen Ausschuss ein Ratsmitglied oder eine sachkundige Bürge- rin bzw. einen sachkundigen Bürger zu benennen. Das benannte Ratsmitglied oder die benannte sachkundige Bürgerin bzw. der benannte sachkundige Bürger wird vom Rat zum Mitglied des Aus- schusses bestellt. Begründung für die Dringlichkeit: Nach § 40 Absatz 1 Satz 1 des Kommunalwahlgesetzes hat die neue Vertretung nach Vorprüfung durch einen hierfür gewählten Ausschuss (Wahlprüfungsausschuss) unverzüglich über die Einsprü- che sowie über die Gültigkeit der Wahl zu entscheiden. Dem Erfordernis des unverzüglichen Handelns wird die neue Vertretung gerecht, wenn sie den Aus- schuss in der konstituierenden Sitzung des Rates am 05.11.2020 bildet.
Beratungsverlauf (1)
Details
- Aktenzeichen
- 2963/2020
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 02.11.2020
- Erstellt
- 08.10.2020 14:50