V/0858/2020
Besetzung der Gremien des deutsch-niederländischen Zweckverbands EUREGIO
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Beschlussvorlage
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V/0858/2020 V/0858/2020 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Besetzung der Gremien des deutsch-niederländischen Zweckverbands EUREGIO Beratungsfolge 11.11.2020 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: Sachentscheidung: In die Gremien des Zweckverbands EUREGIO werden entsandt: 1. Verbandsversammlung - Vertretung der Stadt Münster - Mitglieder Stellvertretungen 1. 1. 2. 2. 3. 3. 4. 4. 5. 5. 6. 6. von der Verwaltung (ein/e vom Oberbürgermeister vorgeschlagene/r Bedienstete/r): 7. Jürgen Kupferschmidt 7. Christiane Lösel Amt für Bürger- und Ratsservice 29.10.2020 Ihr/e Ansprechpartner/in: Herr Kupferschmidt Telefon: 492-3300 Kupferschmidt@stadt- muenster.de - 2 - V/0858/2020 2. EUREGIO-Rat - Vertretung der Stadt Münster - Mitglieder Stellvertretungen 1. 1. 2. 2. 3. 3. 4. 4. 5. 5. von der Verwaltung (ein/e vom Oberbürgermeister vorgeschlagene/r Bedienstete/r): 6. Jürgen Kupferschmidt 6. Christiane Lösel Begründung: 1. Verbandsversammlung Die Anzahl der von den Mitgliedskörperschaften zu entsendenden Vertreter/innen richtet sich nach Artikel 8 Abs. 3 der Satzung des Zweckverbands EUREGIO. Demnach ergibt sich die Entsendung von Vertreter/innen aus den geleisteten Beitragszahlungen, welche sich wiederum aus der Anzahl der Einwohner ableiten lassen. Die Stadt Münster als Mitgliedskörperschaft mit über 300.000 Ein- wohnern, einem Mitgliedsbeitrag von 0,29 € pro Einwohner und einem daraus resultierenden Bei- trag von über 87.000 € ist daher mit 7 Vertretern/innen in der Verbandsversammlung vertreten. Die Entsendung der Vertreter/innen in die Verbandsversammlung richtet sich nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG). Nach § 15 Abs. 2 GkG werden für den Fall, dass die Gemeinde Verbandsmitglied ist, die Vertreter durch die Vertretungskörperschaft für deren Wahlzeit aus ihrer Mitte oder aus den Dienstkräften des Verbandsmitglieds bestellt. Die Stellvertretung richtet sich nach § 15 Abs. 3 GkG i.V.m. Artikel 8 Abs. 7 S.1 der Satzung des Zweckverbands EU- REGIO. Zudem muss gem. § 15 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz des GkG der Oberbürgermeister oder ein von ihm vorgeschlagener Beamter oder Angestellter zu den in die Zweckverbandsversamm- lung zu bestellenden Mitgliedern gehören. 2. EUREGIO-Rat Die Anzahl der Sitze für die Kreise und kreisfreien Städte im EUREGIO-Rat bestimmt sich nach Ar- tikel 13 Abs. 2 der Satzung des Zweckverbands EUREGIO aufgrund ihrer Beitragszahlen, die auf den Einwohnerzahlen beruhen, im Verhältnis zur Anzahl der insgesamt zur Verfügung stehenden Sitze auf deutscher Seite. Dafür maßgebend sind die Einwohnerzahlen zum 01.01. der letztgülti- gen offiziellen Einwohnerzahlen des Landesamtes für Datenverarbeitung und Statistik des Landes Nordrhein-Westfalen. Mit Schreiben vom 17.11.2016 teilte der Zweckverband EUREGIO mit, dass von der Stadt Münster 6 Vertreter in den EUREGIO-Rat entsendet werden. Gemäß Artikel 13 Abs. 5 der Satzung des Zweckverbands EUREGIO entspricht die Wahlzeit der Mitglieder des EUREGIO-Rates der Wahlzeit der EUREGIO-Mitgliedskörperschaften. - 3 - V/0858/2020 Die Entsendung der Vertreter/innen in den EUREGIO -Rat erfolgt nach Artikel 13 Abs. 1 der Sat- zung des Zweckverbands EUREGIO durch die Verbandsversammlung aus ihrer Mitte auf Vor- schlag der der EUREGIO angehörenden (…) kreisfreien Städte (…). Für jede /n Vertreter/in wird eine persönliche Stellvertretung bestellt. Die geplante Sitzung des EUREGIO -Rates ist für den 20.11.20 vorgesehen. Daher sollte die Be- nennung der Vertreterinnen und Vertreter der Stadt Münster schon in der Sitzung des Rates am 11.11.2020 erfolgen. Dies unabhängig von der sich abzeichnenden Möglichkeit, dass die Sitzung des EUREGIO-RATES am 20.11.2020 als Dringlichkeitssitzung mit einer erheblich reduzierten Be- setzung durchgeführt wird. Zu 1. und 2. Die Entsendung der Vertreter/in richtet sich nach dem jeweiligen Kommunalrecht der Mitgliedskör- perschaften. Entsprechend findet § 113 in Verbindung mit § 50 Abs. 3 und 4 der Gemeindeord- nung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) Anwendung. Einigen sich die Ratsmitglieder auf einen ei nheitlichen Wahlvorschlag, so ist der einstimmige Be- schluss des Rates über die Annahme des Wahlvorschlages ausreichend. Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande, so findet eine Listenwahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Quotenverfahren nach Hare/Niemeyer) statt. Es wird in einem Wahlgang abgestimmt. Neben den aus der Mitte des Rates vorgeschlagenen Mitgliedern wurden bisher von der Verwal- tung (ein/e vom Oberbürgermeister vorgeschlagene/r Be dienstete/r) zur Entsendung in die Ver- bandsversammlung vorgeschlagen: Mitglied Jürgen Kupferschmidt Stellvertretung Christiane Lösel Neben den aus der Mitte des Rates vorgeschlagenen Mitgliedern wurden bisher von der Verwal- tung (ein/e vom Oberbürgermeister vorgeschlagene/r Bedienstete/r) zur Entsendung in den EURE- GIO-Rat vorgeschlagen: Mitglied Jürgen Kupferschmidt Stellvertretung Christiane Lösel Gleichstellung von Frauen und Männern Der § 12 des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein - Westfalen (Landesgleichstellungsgesetz - LGG) regelt die Gleichstellung von Frauen und Männern in Gremien. Nach § 12 Absatz 1 Satz 1 LGG NRW müssen in wesentlichen Gremien Frauen mit einem Mindestanteil von 40 Prozent vertreten sein. Gem. § 12 Absatz 2 S.1 LGG NRW sind wesentliche Gremien Aufsichts- und Verwaltungsräte, vergleichbare Aufsicht führende Organe sowie Gremien von besonderer tatsächlicher und rechtlicher Bedeutung. Im Übrigen sollen Gremien geschlechtspari- tätisch besetzt werden (§ 12 Absatz 7 LGG). Der Rat der Stadt Münster hat am 18.10.2017 mit Beschluss der Vorlage V/0598/2017 entschieden, welche Gremien als wesentlich zu klassifizieren sind (Anlage 2 der Vorlage V/0598/2017). Diese Gremien haben einen entsprechenden Hinweis in der Anlage zu dieser Vorlage. Eine Bekräftigung der Regelung des § 12 LGG und der bisherigen Beschlüsse findet sich in der am 19.09.2018 durch den Rat beschlossenen Vorlage V/0503/2018 „Europäische Charta für die Gleichstellung von Män- nern und Frauen auf lokaler Ebene - 3. Aktionsplan“, im Themenfeld 1.2 „Frauen ins Rathaus“ - Pari- tätische Besetzung von Gremien. Bereits im 2. Aktionsplan für die Jahre 2013-2015 hatte der Rat be- schlossen: „Der Rat richtet an die neu gewählten Ratsmitglieder die Erwartung, dass sie bei der - 4 - V/0858/2020 Besetzung von Ausschüssen, Kommissionen und Beiräten sowie bei der Besetzung der Aufsichts- räte aller städtischen Gesellschaften die Verpflichtungen aus dem Landesgleichstellungsgesetz gewissenhaft beachten und diese Gremien nach Maßgabe der Gesetze geschlechtsparitätisch be- setzen werden.“ I.V. gez. Wolfgang Heuer Stadtrat
Anlage A
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Anlage A zur V/0858/2020
Kurzüberblick
Die Gremien (Verbandsversammlung, Rat) der EUREGIO müssen nach der Kommunalwahl mit
neuen Ratsmitgliedern besetzt werden.
Ziele/Teilziele/Zielerreichung
Wir wollen das Zentrum für Verwaltungen und Institutionen sowie für öffentliche und private
Dienstleistungen in Westfalen bleiben und an ihrer Modernisierung aktiv mitwirken.
Teilziel ist die rechtsfehlerfreie Umsetzung und Anwendung der rechtlichen Bestimmungen.
Das Teilziel wird mit dem Beschluss erreicht.
Finanzierung
Produktgruppe: 0102 Geschäftsführung für politische Gremi-
en/Städtepartnerschaften
Auswirkungen auf den Ergebnisplan Ja X Nein
Auswirkungen auf den Finanzplan Ja X Nein
Im beschlossenen (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten? Ja Nein teilw.
Im Entwurf des (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten? Ja Nein teilw.
Belastungen in zukünftigen HH-Jahren? Ja X Nein
Bereits veranschlagt? Ja X Nein
Pflichtigkeitsgrad
Die Maßnahme/Leistung ist x vollständig
pflichtig
überwiegend
pflichtig
überwiegend
freiwillig
vollständig
freiwillig
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration)
Keine
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: einstimmig geändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Vorlagen-Nr.
- V/0858/2020
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 18.09.2020
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37