2010/0273
Antrag Einbeziehung Dritter in Zwangsvollstreckungsmaßnahmen vom 2.12.2009 Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 4.2.2010
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2010/0273
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Magistratsvorlage Eingang Magistrats- geschäftsstelle: 30.06.2010 an den Magistrat zur Kenntnis zur Beschlussfassung Beteiligt vor Magistratsbeschlussfassung: Dezernat II an die Stadtverordnetenversammlung OBW zur Befassung zur Kenntnis zur Beschlussfassung zur abschließenden Beschluss- fassung Fachausschuss Amt: Finanzverwaltung Behandlung in öffentl. Sitzung Ja Nein OBW bei abschl. Beschluss- fassung Magistrat Ja Nein Internetfähig Verteiler: Vorlage-Nr. 2010/0273 Magistratsbeschluss-Nr. Betreff: Antrag Einbeziehung Dritter in Zw angsvollstreckungsmaßnahmen vom 2.12.2009 Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 4.2.2010 Vorlage vom: 22. 6.2010 Beschlussvorschlag: Der Magistrat nimmt vom beiliegendem Bericht Kenntnis und leitet ihn zur Kenntnisnahme an die Stadt- verordnetenversammlung weiter. Anlagen: Datenschutzrelevante Anlage: Beschluss des Magistrats vom 2 ... Berichtsseite zur Magistratsvorlage vom 22.06.2010 Die Stadtverordnetenversammlung hat am 4.2.2010 den folgenden Antrag vom 2.12.2009 beschlos- sen: Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen: Der Magistrat wird beauftragt, gemeinsam mit dem Hessischen Ministerium des Innern, sowie dem Hessischen Ministeriums der Justiz zu prüfen, ob und inwieweit in einem Modellversuch ermöglicht werden kann, die Zwangsvollstreckungs- und Forderungsbeitreibungshandlungen der Stadt Darm- stadt ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen, um so einen zeitnahen und effizienten Vollzugs- erfolg besser als in der Vergangenheit zu gewährleisten. Des weiteren wird darum gebeten, einen Bericht über die säumigen Zahler vorzulegen. Bericht: Auf Anfrage des Magistrats vom 25.März 2010 beim Hessischen Ministerium des Inneren und für Sport, ob es in einem Modellversuch möglich sei, die Vollstreckung bzw. die Beitreibung von Forde- rungen der Wissenschaftsstadt Darmstadt ganz oder teilweise auf Private (Inkassobüro) zu übertra- gen, teilte das Ministerium mit, dass – auch nach Erörterung mit anderen Bundesländern – eine Übertragung der Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Forderungen nicht zulässig ist. Weiter führt das Ministerium aus: Die hoheitliche Aufgabe „Vollstreckung“ dürfte von Privaten nur dann wahrgenommen wer- den, wenn sie mit dieser Aufgabe beliehen werden könnten. Dies würde nach dem Rechts- staatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG eine Rechtsgrundlage voraussetzen. Eine solche ge- setzliche Ermächtigungsgrundlage kann jedoch nicht geschaffen werden, da sie verfas- sungswidrig wäre. Die Verwaltungsvollstreckung gehört zum Kernbereich hoheitlicher Auf- gaben. Eine Übertragung der Vollstreckung auf Private würde einen Eingriff in diesen Kern- bereich darstellen und das staatliche Gewaltmonopol (Art. 20 Abs.1 GG) in Frage stellen. Außerdem würde der Funktionsvorbehalt des Art. 33 Abs. 4 GG beeinträchtigt. Dieser zieht der Beleihung Privater nicht nur eine quantitative Grenze im Sinne eines Regel-Ausnahme- Verhältnisses, sondern normiert eine Art Wesensgehaltsgarantie für bestimmte hoheitliche Funktionen der Verwaltung, die mit Eingriffen in die Grundrechte verbunden sind, wie dies bei der Verwaltungsvollstreckung der Fall ist. Der Funktionsvorbehalt rechtfertigt es, für die Vollstreckung auf einen gerichtlichen Titel zu verzichten und einen vollstreckbaren Verwal- tungsakt als ausreichend anzusehen. Auch der Hessische Datenschutzbeauftragte hat in seinem 38. Tätigkeitsbericht unter Nr. 5.1 „Forderungsmanagement durch Kommunen“ erklärt, dass die Vollstreckungsaufgaben nicht auf einen Privaten übertragen werden könne. Festzuhalten ist als Ergebnis, dass ein Modellversuch zur ganz oder teilweisen Übertragung der Zwangsvollstreckungs- und Forderungsbeitreibungshandlungen der Wissenschaftsstadt Darmstadt auf Dritte nicht möglich ist. 3 ... Die Einschaltung eines privaten Inkassobüros wird dann für unproblematisch gesehen, wenn der Private nur als Verwaltungshelfer im Wege der Auftragsdatenverarbeitung nach § 4 HDSG bei der Vollstreckungsarbeit Hilfsdienste leistet. Die Vollstreckungsaufgabe bleibt in diesem Fall in der Hand der Vollstreckungsstelle, das Inkassobüro erbringt lediglich Unterstützungsleistungen. Um die Möglichkeiten und Grenzen einer Einbeziehung privater Unternehmen als Vollstreckungs- helfer in das Vollstreckungsgeschäft der Wissenschaftsstadt Darmstadt zu prüfen, fand am 16.04.2010 ein Informationsgespräch mit einem Vertreter des Inkassounternehmen Infoscore For- derungsmanagement GmbH, das zur Organisation der Bertelsmann AG gehört, statt. Die Geltendmachung von Forderungen setzt sich aus einer fließenden Abfolge unterschiedlicher und vielfältiger Maßnahmen zusammen und lässt sich im Ganzen als Forderungsbearbeitung be- schreiben. Im „Lebenszyklus“ einer Forderung nach der Erstellung einer Mahnung an den Schuld- ner, kommen im Innendienst und Außendienst des Sachgebietes Vollstreckung nachfolgende Ar- beits- und Organisationsleistungen in Betracht: Prüfung der Vollstreckungsvoraussetzungen, Prüfung der Aufträge auf vollständiger und korrekter Bezeichnung der Forderung und Forderungs- höhe (Klärung mit den Fachämtern), Zusammenfassung der Forderungen verschiedener Fachämter gegen einen Schuldner, schriftliche Androhung der Vollstreckung, Ermittlung der Vermögens- und Eigentumsverhältnisse (Feststellung der Erfordernis für einen Voll- streckungsauftrag), Überprüfen der Wohnung/Geschäftsräume auf pfändbare Ge genstände und ggf. Vornahme von Sachpfändungen durch den Vollstreckungsaußendienst, Pfändung von Forderungen: Bankkonten, Renten, Lohn, Miete etc., Beantragung von Zwangsversteigerungen, Eintragungen von Zwangssicherungshypotheken, Beantragung von Insolvenzverfahren, Gewerbeuntersagungsverfahren usw., Überprüfung der abgehenden und eingehenden Pfändungsaufträge (Vollständigkeit/Prüfung des Vollstreckungsergebnisses), Einpflegen der Pfändungsergebnisse (Zahlungseingang/Begründung der Nichtrealisierung) beim Debitor, Fertigung von Anregungen auf Niederschlagungen. Da sich die privaten Unterstützungsleistungen im Wesentlichen auf ein der Beitreibung vorgelager- tes Inkasso konzentrieren, sind nach Auskunft des Inkassobüros Infoscore Forderungsmanagement GmbH die oben aufgeführten Tätigkeitsbereiche nicht in ihrem Dienstleistungsspektrum vorgese- hen. Die Unterstützungsleistungen der Firma Infoscore Forderungsmanagement GmbH wurden, unter Beachtung der Auflagen des Hessischen Datenschutzbeauftragten, wie folgt dargestellt: Hilfsdienste im Bereich der vorgelagerten Sachbearbeitung (z. B. Adressen- und Arbeitge- berermittlung, Sachstandsmitteilung, Zurverfügungsstellung eines Mandantenportals, Abfüh- ren einzelner Beträge sowie Abrechnungen gegenüber dem Auftraggeber), schriftliche und telefonische Geltendmachung der Forderung Ratenzahlungsvereinbarungen im vertraglich genau fixierten Rahmen 4 ... Das Inkassounternehmen arbeitet auf Erfolgsprovisionsbasis. Die Provision bei zuvor noch nicht vollstreckten Forderungen würde 20 % - 30 % der vereinnahmten Gelder betragen. Die Handlungsmöglichkeiten des genannten Inkassounternehmens beschränken sich auf Ermittlun- gen sowie schriftliche und telefonische Zahlungsaufforderungen. Ein Außendienst ist nicht vorhan- den. Sofern keine freiwillige Zahlung des Schuldners erfolgt, wird der Vorgang mit einer Empfehlung an die Verwaltung zurückgegeben (z. B. Vollstreckung einleiten, da Bonität vermutlich vorhanden). Von der Vollstreckungsstelle wird die Zwangsvollstreckung dann verzögert eingeleitet (z. B. Voll- streckungsauftrag an den Vollziehungsbeamten, Forderungspfändung). Als äußerst problematisch ist zudem anzusehen, dass das Inkassobüro aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht über die Art der Forderung (verklausulierte Forderungsbezeichnung) informiert wer- den darf. Es ist vorhersehbar, dass sich die durch den Verwaltungshelfer der Firma Infoscore Forderungsma- nagement GmbH benachrichtigten Schuldner unmittelbar an die Vollstreckungsstelle wenden wer- den, um zeitaufwändig nachzufragen, welche Forderungen gemeint sind, bzw. welche Forderungen noch zu bedienen sind. Hilfreich für die Tätigkeit der Vollstreckungsstelle könnten die Informationen des Inkassounterneh- mens über die Bonität der Schuldner sein. Entsprechende Bonitätsabfragen können jedoch auch ohne eine Beauftragung als Vollstreckungshelfer gegen eine Gebühr von 250,-- € im Jahr und zu- sätzlich 1,-- € je Auskunft (nur bei einem Treffer) erfolgen. Die sich in Vollstreckung befindlichen Forderungen der Wissenschaftsstadt Darmstadt verteilen sich derzeit auf 7.086 Schuldner. Hiervon sind 4.577 Schuldner im Stadtgebiet Darmstadt und 2.509 Schuldner außerhalb Darmstadts wohnhaft. Von insgesamt 6.567 Schuldnern konnten seit 2008 alle offenen Forderungen erledigt werden. Zu erwähnen ist, dass durch die Übernahme von neuen For- derungen ein gewisser Stand an Schuldnern immer vorhanden sein wird. Die im Rahmen der Voll- streckung vereinnahmten Gelder konnten von 3.360.283,87 Euro im Jahr 2008 auf 3.712.241,91 Euro im Jahr 2009 gesteigert werden. Darmstadt, 22.06.2010 202 ga-ki Dezernat II i. V. Walter Hoffmann Oberbürgermeister
Beratungsverlauf (1)
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2010/0273
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 22.06.2010
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00