3524/2017
Kliniken der Stadt Köln gGmbH: Änderung des Gesellschaftsvertrages
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Anlage - Synopse Gesellschaftsvertragsänderung Kliniken Köln
3921 Zeichen
© Kliniken der Stadt Köln gGmbH Seite 1 von 2
Anlage
Synopse
zu den Änderungsvorschlägen des
„Gesellschaftsvertrages der Kliniken der Stadt Köln gGmbH“
Gesellschaftsvertrag –
aktuell gültige Fassung
(19.02.2014)
Gesellschaftsvertrag –
Änderungsvorschlag 2017
§ 7
Geschäftsführung und Vertretung
(1) Die Gesellschaft hat mindestens eine/n
Geschäftsführer/in. Der/die
Geschäftsführer/in wird nach vorheriger
Anhörung und Empfehlung des
Aufsichtsrates von der
Gesellschafterversammlung bestellt und
abberufen. Die Dauer der Bestellung beträgt
höchstens fünf Jahre. Wiederholte
Bestellungen sind zulässig. Werden mehrere
Geschäftsführer/innen benannt, soll die
Gesellschafterversammlung bei vorheriger
Anhörung und Empfehlung des
Aufsichtsrates eine/n Geschäftsführer/in
zum/zur Sprecher/in der Geschäftsführung
ernennen.
(2) Dem/der Geschäftsführer/in wird ein
Direktorium beigeordnet, welches aus
einem/r klinischen Direktor/in, einem/r
Pflegedirektor/in und einem/r
kaufmännischen Direktor/in besteht. Die
Direktoren/innen werden durch den
Aufsichtsrat auf Vorschlag der
Geschäftsführung benannt. Den
kaufmännischen und klinischen
Direktoren/innen soll Prokura erteilt werden.
Der/die Geschäftsführer/in und die
Direktoren/innen bilden die
Geschäftsleitung.
(3) Der/die Geschäftsführer/in vertritt die
Gesellschaft allein oder zusammen mit
einem/r Prokurist/in nach Maßgabe der
Geschäftsordnung. Hat die Gesellschaft
mehrere Geschäftsführer/innen vertreten
diese die Gesellschaft gemeinsam oder
allein in Gemeinschaft mit einem/r
Prokuristen/in, soweit nicht durch
Gesellschafterversammlung
Einzelvertretungsbefugnis angeordnet ist.
§ 7
Geschäftsführung und Vertretung
(wie bisher)
(2) Dem/der Geschäftsführer/in wird ein
Direktorium beigeordnet, welches aus
einem/r klinischen Direktor/in, einem/r
Pflegedirektor/in, einem/r Direktor/in
Finanzen und einem/r Direktor/in
Unternehmensentwicklung, Marketing und
Organisation besteht. Die Direktoren/innen
werden durch den Aufsichtsrat auf Vorschlag
der Geschäftsführung benannt. Dem/der
Direktor/in Finanzen und dem/der klinischen
Direktor/in soll Prokura erteilt werden.
Der/die Geschäftsführer/in und die
Direktoren/innen bilden die Geschäftsleitung.
(wie bisher)
© Kliniken der Stadt Köln gGmbH Seite 2 von 2
Gesellschaftsvertrag –
aktuell gültige Fassung
(19.02.2014)
Gesellschaftsvertrag –
Änderungsvorschlag 2017
(4) Der/die Geschäftsführer/in führt die
Geschäfte der Gesellschaft in
Übereinstimmung mit den gesetzlichen
Vorschriften, nach Maßgabe des
Gesellschaftsvertrages und einer
Geschäftsordnung, die der Zustimmung des
Aufsichtsrates bedarf.
(5) Mit den Mitgliedern der Geschäftsleitung ist
ein Dienstvertrag abzuschließen. Die
Mitglieder der Geschäftsleitung werden auf
Vorschlag der Geschäftsführung vom
Aufsichtsrat bestellt. Über den Abschluss,
die Aufhebung und Änderung des
Dienstvertrags für den/die Geschäftsführerin
entscheidet der Aufsichtsrat. Beim
Abschluss, der Aufhebung und/oder
Änderung dieses Vertrages wird die
Gesellschaft durch die/den Vorsitzende/n
des Aufsichtsrats vertreten. Für die übrigen
Mitglieder der Geschäftsleitung wird der
Abschluss, die Aufhebung und Änderung
des Dienstvertrages mit dem/der
Geschäftsführer/in geschlossen. Sofern dem
Mitglied der Geschäftsleitung Prokura erteilt
worden ist, ist die Zustimmung des/der
Vorsitzenden des Aufsichtsrates erforderlich.
(6) Die Gesellschafterversammlung kann
den/die Geschäftsführer/in von den
Beschränkungen des § 181 BGB
(Selbstkontrahierungsverbot) befreien. Sind
mehrere Geschäftsführer/innen ernannt,
kann diese Befreiung für alle oder einzelne
Geschäftsführer/innen gewährt werden.
(wie bisher)
(wie bisher)
(wie bisher)
Mitteilung Ausschuss
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle II/20/201/2 Vorlagen-Nummer 23.11.2017 3524/2017 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Gesundheitsausschuss 12.12.2017 Kliniken der Stadt Köln gGmbH: Änderung des Gesellschaftsvertrages Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 14.11.2017 der Änderung des Gesellschaftsvertrages der Kliniken der Stadt Köln gGmbH in § 7 Abs. 2 gemäß beigefügter Synopse zugestimmt (Session- Nr. 1887/2017). Der Finanzausschuss als vorberatender Fachausschuss hat in dieser Angelegenheit in seiner Sitzung am 13.11.2017 darum gebeten, den Gesundheitsausschuss über den Beschluss des Rates zu informieren. Hintergrund für den Beschluss war Folgendes: Die Kliniken der Stadt Köln gGmbH (Kliniken) befinden sich in einem umfassenden Restrukturie- rungsprozess, der entsprechend der mittelfristigen Wirtschafts- und Finanzplanung ein ausgegliche- nes Ergebnis im Jahr 2020 zum Ziel hat. Neben einem nachhaltig ausgeglichenen Ergebnis ist die Sicherstellung der Investitionstätigkeit der Kliniken auch über 2020 hinaus im Fokus der Unterneh- mensleitung. Im Zuge der Restrukturierungsmaßnahmen sind bereits viele ergebniswirksame Organisationsände- rungen umgesetzt worden. Es besteht jedoch die Notwendigkeit zu einer konsequenten Weiterent- wicklung der Organisation und der Schaffung einer schlagkräftigen und transparenten Linienorganisa- tion. Ein wesentliches Kriterium für die wirtschaftliche Restrukturierung der Kliniken liegt in der Um- setzungsgeschwindigkeit, insbesondere im Hinblick auf die Liquiditätsentwicklung. Darüber hinaus ist aufgrund sich dynamisch verändernder Rahmenbedingungen permanente Weiterentwicklung erfor- derlich, die sämtliche Berufsgruppen und beinahe alle ablauforganisatorischen Tätigkeiten umfasst. Daneben wird auch der Bereich Finanzen zunehmend anspruchsvoller und umfangreicher. Neben der originären Aufgabe des internen und externen Rechnungswesens wird die Aufgabe bei der Sicherung der Investitionsfinanzierung und der damit verbundenen Liquiditätssteuerung im Kontakt mit den ent- sprechenden Stakeholdern an Bedeutung und Komplexität gewinnen. Hierbei hat sich jedoch auch gezeigt, dass die aktuelle Struktur der Geschäftsleitung der Kliniken, welche aus dem Geschäftsführer und dem dreiköpfigen Direktorium (Kaufmännisch, Klinisch, Pflege) besteht, optimierbar ist. Aus Sicht der Geschäftsführung sollte das Direktorium aufgrund der Erfah- rungen im Restrukturierungsprozess und zur Erreichung der v. g. ambitionierten Ziele der Kliniken um ein weiteres Direktoriumsmitglied erweitert werden. Zur Stärkung der jeweiligen Bereiche Finanzen und Organisation, welche bislang innerhalb des kaufmännischen Direktionsbereichs wahrgenommen werden, sollen diese Aufgaben künftig aufgeteilt und jeweils über eine Direktoriumsmitgliedschaft „Finanzen“ und „Unternehmensentwicklung, Marketing und Organisation“ im Direktorium und somit in der Geschäftsleitung abgebildet werden. Die Erweiterung des Direktoriums führt dabei nicht zu einer Erhöhung der Personalkosten, da gleich- zeitig eine Straffung auf der Ebene der Abteilungsleiter erfolgt und hier zwei Positionen entfallen. Zu- dem entspricht diese Organisationsveränderung einer in der Branche üblichen Entwicklung. 2 Der Aufsichtsrat der Kliniken hat bereits in seiner Sitzung am 12.05.2017 dieser Erweiterung des Di- rektoriums zugestimmt. Die Umsetzung dieser Maßnahme erfordert jedoch eine Änderung des Ge- sellschaftsvertrages der Kliniken, da dieser in § 7 – Geschäftsführung und Vertretung – u.a. konkrete Angaben zum Direktorium enthält. Die insoweit beabsichtigten Änderungen können der beigefügten Synopse (siehe Anlage) entnommen werden. Der Gesundheitsausschuss wird um Kenntnisnahme gebeten. Anlage: synoptische Darstellung von § 7 des Gesellschaftsvertrages Gez. Klug
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3524/2017
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 23.11.2017
- Erstellt
- 15.11.2017 11:18